Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. August 2017 in D._____ . Am tt. mm. 2018 kam die Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 21. Oktober 2019 leben sie getrennt, allerdings an der nämlichen Adresse F._____-strasse ... in ... D._____ , nachdem der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) aus der ehe- lichen Einliegerwohnung aus- und ins Einfamilienhaus seiner Mutter an der glei- chen Adresse umgezogen ist (Urk. 2 S. 4 Rz. 2, S. 6 Rz. 6, S. 7 Rz. 9; Urk. 25 S.
E. 1.1 Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien hätten während des Zusam- menlebens im Referenzjahr 2019 eine Sparquote von gegen Fr. 100'000.– gebil- det. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin sei daher aufgrund der einstufi- gen Methode zu berechnen (Urk. 176 S. 21-28).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe den Unterhalt aufgrund der unrichtigen Annahme einer Sparquote von Fr. 100'000.– einstufig statt zweistufig berechnet. Sie, die Gesuchstellerin, habe sowohl ihren Existenzbedarf als auch ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich belegt und sei damit ihrer Substantiie- rungspflicht im Hinblick auf beide Berechnungsmethoden genügend nachgekom- men. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und um eine verpönte Vermischung der Berechnungsmethoden zu verhindern, seien die Un-
- 15 - terhaltsbeiträge vorliegend insgesamt nach der verbindlichen zweistufig konkreten Methode zu bestimmen (Urk. 175 S. 7 f., 16; Urk. 191 S. 8 f.)
E. 1.3 Der Gesuchsgegner lässt erwidern, die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz die Anwendung der einstufig konkreten Unterhaltsberechnungsmethode mit kei- nem Wort bestritten. Vielmehr habe sie über die gesamte Verfahrensdauer hin- weg stets selbst einstufig gerechnet. Sie könne sich im Berufungsverfahren nun nicht neu auf den Standpunkt stellen, die Vorinstanz hätte zu Unrecht die einstufi- ge Methode angewandt. Die jüngste Bundesgerichtspraxis, welche nach Akten- schluss vor Vorinstanz und nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2021 ergangen sei, könne keine Anwendung finden, weil die Parteien sich dazu nie hätten äussern können. Ein Nachholen dieses Schritts vor Obergericht wäre unzulässig, da damit die Parteien einer vollen Instanz verlustig gingen. Überdies lasse das Bundesgericht die Berechnung nach der einstufig konkreten Methode zu, wenn die Verhältnisse es rechtfertigten und die Wahl der Methode im Ent- scheid begründet werde. Auch führe die Anwendung der zweistufigen Methode nicht zu einem anderen Resultat (Urk. 187 S. 7 ff.; Urk. 197 S. 9 f.).
E. 1.4 Welche Unterhaltsberechnungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. auch BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.2). Das Bundesgericht hat jüngst die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehe- licher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeb-lich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Eine allfällige Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die einstufige Methode ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei aussergewöhnlich günsti- gen finanziellen Verhältnissen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 u. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 4.3). Diese Praxisänderung ist, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2; BGE 142 V 551 E. 4.1. m.w.H.). Im Berufungsverfahren konnten sich die Parteien denn auch dazu äussern. Die Fakten lieferten sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, wobei sich die anwalt- lich vertretenen Parteien, wie die Gesuchstellerin richtig vorträgt (Urk. 191 S. 8),
- 16 - bei guten finanziellen Verhältnissen nach der bisherigen Praxis vorsorglich ohne- hin auf die Anwendbarkeit beider Methoden vorzubereiten hatten. Im Übrigen leg- te auch der Gesuchsgegner vor Vorinstanz seinen Bedarf dar (vgl. Urk. 77 S. 35), welchen die erste Instanz im angefochtenen Entscheid trotz Anwendung der ein- stufigen Berechnungsmethode festhielt (Urk. 176 S. 49-54). Die höchstrichterliche Praxis steht fest und ist anzuwenden, weshalb von einem diesbezüglichen "In- stanzenverlust" nicht die Rede sein kann. Vorliegend ist daher von der zweistufi- gen Methode auszugehen, nachdem keine extrem günstigen finanziellen Um- stände gegeben sind (vgl. nachstehend). Der vom Gesuchsgegner zitierte BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021, E. 4.1.3 (Urk. 197 S. 9), wonach die von den kantonalen Instanzen angewandte einstufige Berechnungsmethode ausnahms- weise beibehalten wurde, ist nicht massgeblich, da die dortigen Eheleute in über- durchschnittlich begüterten Verhältnissen lebten und sich an der Methodenwahl der kantonalen Instanzen nicht störten. Wurden die Bedarfe beider Parteien vor Vorinstanz einstufig dargelegt, ist es ohne weiteres möglich, gestützt darauf den für die zweistufige Methode massgeblichen engeren familienrechtlichen Bedarf festzulegen (a maiore ad minus). Der Sachverhalt ist daher hinreichend dargetan. Eine Rückweisung ist nicht nötig (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
2. Referenzperiode 2.1. Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung muss die vorliegend umstrittene Sparquote ermittelt werden, weil sie vom Überschuss abzuziehen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3) und bei der unterhaltsverpflichteten Partei verbleibt (BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fank- hauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 43 f.). 2.2. Die erste Instanz nahm das Jahr 2019 bzw. die Zeit zwischen dem 31. De- zember 2018 und 31. Dezember 2019 als Referenzjahr für die Sparquote. Sie hielt dafür, es mache wenig Sinn, die wenigen Monate, welche die Parteien nach der Geburt des Kindes am tt. mm. 2018 noch in London lebten, in die Berechnung einzubeziehen, weil dort die Lebenshaltungskosten anders als in der Schweiz und
- 17 - zudem von den Parteien auch nicht substantiiert worden seien. Für den gelebten Lebensstandard sei auf die Zeit ab dem Umzug (auch der Gesuchstellerin) in die Schweiz (anfangs 2019) abzustellen. Ganz korrekt müsste man zwar den Tren- nungszeitpunkt (21. Oktober 2019) nehmen. Der Einfachheit halber und da auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass unmittelbar nach der Trennung grös- sere Vermögensverschiebungen stattgefunden hätten, sei aber darauf zu verzich- ten (Urk. 176 S. 22). 2.3. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Refe- renzperiode falsch festgesetzt. Sie habe insbesondere den massgebenden Tren- nungszeitpunkt "der Einfachheit halber (sic!)" nicht berücksichtigt und damit die zwei Monate nach der Trennung am 21. Oktober 2019, mithin mehrere ausgewie- sene Vermögensverschiebungen nicht miteinbezogen und stattdessen eine Pha- se nach der Trennung zur Bemessung des vor der Trennung gelebten Lebens- standards herangezogen. Für die Berechnung des zuletzt gelebten Lebensstan- dards und der Sparquote müsse als Referenzperiode (mindestens) das Jahr vor der Trennung und somit der Zeitraum vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 massgebend sein (Urk. 175 S. 9 ff.). Selbst wenn Gründe vorlägen, die eine Ab- weichung des Trennungsjahrs und das Ausserachtlassen der zwei Monate in London rechtfertigten, gehe es nicht an, an der Einjahresregel zur Bemessung festzuhalten und dazu eine Phase nach der Trennung der Parteien heranzuzie- hen, nur damit auf ein ganzes Jahr abgestellt werden könne. Dies umso weniger, wenn es kurz vor der bemessenen Periode zu grösseren Vermögensverschie- bungen gekommen sei, welche Auswirkungen auf die Berechnung der Sparquote hätten (Urk. 191 S. 9). Am 18. Dezember 2018 und daher kurz vor der von der Vorinstanz festgelegten Periode zur Berechnung des zuletzt gelebten Lebens- standards sei namentlich der Kauf des Mercedes AMG zum Preis von Fr. 82'500.– erfolgt, welcher nicht zur Sparquote, sondern zum Lebensstandard zu zählen sei (Urk. 175 S. 10 Rz. 29). 2.4. Der Gesuchsgegner hält die von der Vorinstanz festgelegte Referenzperiode für korrekt (vgl. auch Urk. 77 S. 21 ff.). Es müsse gemäss Lehre und Praxis nicht zwingend auf ein volles Jahr vor der Trennung abgestellt werden. Die Vorinstanz
- 18 - habe eingehend begründet, weswegen sie auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt habe. Die Parteien hätten davor in England gelebt und seien erst Ende 2018 bzw. anfangs 2019 in die Schweiz gezogen. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten in England zu machen. Die Zeit von Ende Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 könne auch vor dem Hintergrund des dannzumal erfolgten Umzugs in die Schweiz und der durch die Gesuchstelle- rin initiierten Ausweisung des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung in London nicht massgeblich sein, da diese Phase weder Rückschlüsse auf die Le- benshaltungskosten noch auf die Sparquote zulasse (Urk. 187 S. 10). 2.5. Weil auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzu- stellen ist, erscheint es grundsätzlich sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten. In dieser Referenzpe- riode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. was sie gespart hat. Die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote ha- ben selbstverständlich identisch zu sein (Christine Arndt, a.a.O., S. 51). Die Par- teien leben seit dem 21. Oktober 2019 getrennt; massgebend wäre daher grund- sätzlich der Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2018 und dem 21. Oktober 2019. Allerdings lebten sie erst ab Ende 2018 bzw. ab Januar 2019 wieder zusammen in der Schweiz. Die Lebenshaltungskosten während des gemeinsamen Zusam- menlebens in London im Jahr 2018, bis der Gesuchsgegner auf Initiative der Ge- suchstellerin im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens gemäss Verfügung des Central Family Court vom 4. Dezember 2018 aus der dortigen ehelichen Woh- nung gewiesen wurde (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 29 S. 4; Urk. 187 S. 13; Urk. 30/1), wurden - ausgenommen der Mietzins (vgl. Urk. 77 S. 26: GBP 2'100.– monatlich)
- nicht näher dargetan. Weil die Referenzperioden für das Einkommen, den Ver- brauchsunterhalt und die Sparquote identisch sein müssen, rechtfertigt es sich daher mit der Vor-instanz, den Beginn der Referenzperiode auf den 1. Januar 2019 festzulegen. Das Ende ist grundsätzlich auf den Trennungszeitpunkt per 21. Oktober 2019 festzusetzen, wobei die Steuererklärung 2019 bzw. der Vermö- gensstand per 31. Dezember 2019 gleichwohl als Hilfsmittel zur Berechnung der massgeblichen Sparquote heranzuziehen ist.
- 19 -
3. Berechnung der Sparquote
E. 3 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 170/2) Berufung mit den eingangs wie- dergegebenen (später ergänzten und geänderten; vgl. Urk. 191 S. 2 ff.) Anträgen (Urk. 175; Urk. 180; Urk. 181/5-17). Das von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages (vgl. Urk. 175 S. 3) wurde von der hiesigen Kammer zu- nächst als Beschwerde in einem separat eröffneten Verfahren mit der Geschäfts- Nr. RE210002 entgegengenommen. Dieses Verfahren wurde in der Folge mit Be- schluss vom 5. Mai 2021 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 184; Urk. 185/175-183; Urk. 186). Die fristgerecht (vgl. Urk. 186, Anhang) erstattete Berufungsantwort des Ge-
- 7 - suchsgegners datiert vom 22. Mai 2021 (Urk. 187; Urk. 189/1-2). Mit Eingabe vom
E. 3.1 Die Vorinstanz berechnete, wie erwähnt, eine Sparquote von "gegen Fr. 100'000.–" im Jahr 2019 (Fr. 135'283.– Differenz Vermögensstände per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 42'000.– [erhöh- ter Grundbetrag {2 x Fr. 1'350.– statt Fr. 1'700.–} und zusätzliche Mietkosten des Gesuchsgegners von Fr. 2'500.–]). Den Ferrari und die Uhren rechnete sie dabei als einmalige Anschaffung bzw. Investitionen (zum Steuerwert) zur Sparquote (Urk. 176 S. 26 f.).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin stellt das Vorliegen einer Sparquote in Abrede. Die Au- tos hätten zum Lebensstandard gehört. So hätten die Parteien in den letzten zwei Jahren vor der Trennung drei Luxusfahrzeuge gekauft, nämlich am 18. Dezember 2018 einen Mercedes AMG C 43 zum Preis von Fr. 82'500.–, am 7. Mai 2019 ei- nen Ferrari zum Preis von Fr. 175'000.– und am 10. Oktober 2019 einen Merce- des Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.–. Der Mercedes AMG C 43 sowie der Ferrari seien als Familienfahrzeuge gebraucht worden. Der Merce- des Benz GLC 220d 4 Matic sei ein Geschenk des Gesuchsgegners an sie gewe- sen und auch von ihr persönlich gefahren worden. Auch der Kauf von Schmuck und Wertsachen (Solitär-Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) sei Teil des Lebensstandards gewesen und es ha- be sich mitnichten um Einmalanschaffungen gehandelt. Ihr Schmuck gehöre ebenso zum gehobenen Lebensstandard der Parteien wie der Kauf von Uhren durch den Gesuchsgegner. Zudem sei die Patek Philipp Uhr erst am 25. Novem- ber 2019 und damit nach der Trennung gekauft worden, falle somit nicht in die massgebende Referenzperiode und sei damit so oder anders nicht zur Sparquote zu zählen, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht getan habe. Aufgrund der neu fest- zusetzenden Bemessungsperiode sei, entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen, auch nicht auf den Stand des Vermögens per 31. Dezember 2018 bzw.
31. Dezember 2019 abzustellen, weshalb auch die Steuererklärungen 2018 und 2019 nicht für den Stand des Vermögens in der Bemessungsperiode heranzuzie-
- 20 - hen seien. Insgesamt habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Sparquote von Fr. 135'384.– berechnet (Urk. 175 S. 11 ff.).
E. 3.2.3 m.Hinw.; so auch Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für ehe- rechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international
- Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, 683). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Zur wirtschaftlichen Situation gehören einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (vgl. Weingart, a.a.O., S. 685). Es ist jedoch nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Um- ständen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.). Als individueller Umstand kann berücksichtigt werden, dass zwischen den beiden Ehegatten ein grosses Vermögensgefälle besteht. Insoweit braucht sich der an- sprechende Ehegatte nicht auf den notwendigen Lebensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums verweisen zu lassen. Hingegen geht es nicht an, bei deutlich überdurchschnittlicher Lebenshaltung der Parteien für die anspruchsbe- gründende Bedürftigkeit auf den bis anhin gelebten Lebensstandard abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso es nicht auch solchen Personen zumutbar sein soll, ihren Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für ihre Prozesskosten aufzukommen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist
- 61 - derjenige Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwarten- den Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei we- niger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.; OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, S. 9 f.; OGer ZH LE180054 vom 22.02.2019, S. 23 ff.; OGer ZH LQ090096 vom 4.6.2010, II./E. 4.2 und 4.3; Weingart, a.a.O., S. 685). Die Bedürf- tigkeit ist dabei grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuch- stellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr ge- geben ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der La- ge ist (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, E. 2.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Es entspricht denn auch gefestigter Praxis der Kam- mer, die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen bei der Beurteilung der für die Verfahrensfinanzierung verfügbaren eigenen Mittel zu berücksichtigen, sofern diese nicht uneinbringlich sind. 4.2. Die Gesuchstellerin ersuchte vor Vorinstanz am 1. April 2020 um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (recte: Prozesskostenbeitrages), eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; Urk. 175 S. 34 un- ten; vgl. allerdings bereits: Urk. 2 S. 3). In der Phase vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 kann die Gesuchstellerin mit dem Betreuungsunterhalt (Fr. 4'005.–) und dem nachehelichen Unterhalt (Fr. 100.–) gerade ihren eigenen Bedarf (Fr. 4'105.– ) decken. Die Barunterhaltsbeiträge für die Tochter und deren Bedarf sind bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen (BGer 5A_726/2017 vom
23. Mai 2018, E. 4.4.2). Einkommensmässig ist ihre Mittellosigkeit in dieser Zeit somit erstellt. Was das Vermögen anbelangt, investierte der Gesuchsgegner am 1. Januar 2018 USD 50'000.– in einen K._____ Fund und überschrieb diesen gleichentags an
- 62 - die Gesuchstellerin. Die Gewinnbeteiligung wurde ihr auf ihr Konto bei der Bank of America (Nr. 1) ausbezahlt. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über ein Regular Savings Account bei der Bank of America (Konto Nr. 2) und ein Konto bei der Credit Suisse (IBAN-Nr. CH3). Die erste Zahlung aus dem K._____ Fund seit der Trennung erhielt die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2019 in der Höhe von USD 5'481.75. Es folgte eine weitere Zahlung in der Höhe von USD 16'400.75 am
15. Januar 2020 (Urk. 140/39; Urk. 175 S. 35). Belegtermassen hatte sie am 24. Januar 2020 Aktiven von rund Fr. 18'688.– (USD 16'333.96 Bank of America + Fr. 2'353.50 CS; vgl. Urk. 175 S. 35; Urk. 140/37, /39; Urk. 71/6/25). Daraus be- zahlte sie am 27. Januar 2020 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 10'500.– (Urk. 140/43). Am 13. März 2020 erhielt die Gesuchstellerin eine weitere Zahlung aus dem K._____ Fund in Höhe von USD 2'913.16 (Urk. 140/40). Weil der Gesuchsgegner nur noch wenig Geld überwies (vgl. Urk. 71/6/25; Urk. 140/47; Urk. 175 S. 36), brauchte sie dieses Geld teilweise für den Lebensunterhalt. Per 24. März 2020 verfügte sie insgesamt über Fr. 7'613.76 (USD 6'721.14 Bank of America + Fr. 892.65 CS, vgl. Urk. 175 S. 36; Urk. 140/40; Urk. 140/47). Davon bezahlte sie am 31. März 2020 eine weitere Honorarnote ih- res Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 2'024.40 (Urk. 140/44). Per Ende März 2020 wies sie daher Aktiven von Fr. 5'589.– aus. Aus dem K._____ Fund erhielt sie am 14. April 2020 einen Betrag von USD 3'229.98 (Urk. 140/41; Urk. 175 S. 36). Die ursprünglich investierte Summe wurde damit vollständig zurückbezahlt (Urk. 140/54 [E-Mail vom 16. Oktober 2020]; Urk. 175 S. 36). Am 22. Mai 2020 erhielt die Gesuchstellerin noch eine Gewinnausschüttung von lediglich USD 153.89 (Urk. 140/38; Urk. 175 S. 36). Es erscheint jedenfalls hinreichend glaub- haft, dass aus diesem Fund inskünftig keine weiteren namhaften Zahlungen mehr zu erwarten sind (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 33). Bei der Zahlung von Fr. 8'600.47 auf das Konto bei der JPMorgan Chase Bank vom 8. März 2021 handelt es sich im Übrigen um die Abzahlung der dortigen Kreditkartenschulden der Gesuchstellerin (Urk. 193/10; Urk. 197 S. 27; Urk. 203 S. 18). Die am 6. April 2021 überwiesenen Fr. 6'000.– Ersparnisse (Urk. 193/10) stellen einerseits noch einen Notgroschen dar, andererseits legte die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie dieses Geld für die Vorfinanzierung der zusätzlichen Fremdbetreuungskosten
- 63 - im Juli 2021 verbrauchte (Urk. 203 S. 18). Die Gesuchstellerin vermochte zudem plausibel darzulegen, dass sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnachzah- lung in der Höhe von Fr. 38'480.– fast vollständig für die Schuldentilgung auf- brauchte (vgl. Urk. 191 S. 26 f.; Urk. 193/10-12). Weil die Gesuchstellerin, wie er- wähnt, hinsichtlich ihrer Erwerbseinkünfte quellensteuerpflichtig ist, kann sie im Übrigen auch keine diesbezügliche Steuererklärung einreichen (demgegenüber: Urk. 197 S. 27). Insgesamt hat die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse mithin hinrei- chend und schlüssig dargetan. Ihre einkommens- und vermögensmässige Bedürf- tigkeit hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist erstellt. Die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners ist unbestritten. Die Gesuchstellerin fordert für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'000.– im Hinblick auf die Bemühungen ihres damaligen Rechtsvertreters ab April 2020 (Urk. 70 S. 3 bzw. Urk. 139 S. 2; Urk. 175 S. 3, 37; Urk. 181/7). Für die Festsetzung der Höhe des Prozesskosten- beitrages ist auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) abzustellen. Im Eheschutzverfahren beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen pauschal nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichti- gung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung stellt der Zeitaufwand nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er notwendig erscheint (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Überdies setzt das pauschali- sierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem (minima- len) Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1. m.w.H.). Die Aufstellung gemäss der Honorarnote des vorinstanzlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 8. Februar 2021 betreffend die ab April 2020 aufgewand- ten 95.7 Stunden (Urk. 181/7) ist daher nur bedingt ausschlaggebend. Wie er- wähnt ging es vorliegend um Kinderbelange im engeren Sinn und es ist entspre- chend von einer hohen Verantwortung des Anwaltes auszugehen. Die wirtschaft-
- 64 - lichen Verhältnisse präsentierten sich sodann etwas komplizierter und es mussten drei Verhandlungen angesetzt werden. Zudem erschwerte der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht deutscher Muttersprache ist, die Mandatsführung. In rechtli- cher Hinsicht bot der Fall jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Die von der Vorinstanz angesetzte Grundgebühr von Fr. 8'000.– erscheint daher angemes- sen. Ebenso der maximale Zuschlag von 100 %, weshalb von einer Entschädi- gung von rund Fr. 16'000.– auszugehen ist (vgl. Urk. 176 S. 77 f.). Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 428.95 (Urk. 140/45) und Fr. 1'117.50 (Urk. 181/7) sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 1'351.10) ist von einer angemesse- nen Entschädigung von rund Fr. 18'900.– für das gesamte erstinstanzliche Ehe- schutzverfahren auszugehen. Die Gesuchstellerin hat, wie erwähnt, per April 2020 bereits Anwaltskosten im Umfang von Fr. 12'524.40 beglichen (Urk. 140/43- 45; vgl. auch Urk. 176 S. 78), womit noch Fr. 6'376.– verbleiben. Allfälliges zu- sätzliches Anwaltshonorar (vgl. Urk. 140/45 und Urk. 181/7) kann dem Gesuchs- gegner demgegenüber nicht überbunden werden. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten beläuft sich auf Fr. 8'192.–. Ferner schuldet sie dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.–. Damit ist der Ge- suchsgegner in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin zu ver- pflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen. G. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzulegen (vgl. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Hinsichtlich der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren obsiegt die Gesuch- stellerin grossmehrheitlich, ebenso betreffend den verlangten Prozesskostenbei- trag im Berufungsverfahren (vgl. nachstehend lit. H). Ausgehend von einer mut- masslichen Dauer der vorliegenden eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung von praxisgemäss drei Jahren rechtfertigt es sich ausgangsgemäss, der Gesuch- stellerin die Kosten des (vereinigten) Berufungsverfahrens insgesamt zu 85 % aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner zu 15 % (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von
- 65 - der Gesuchstellerin geschuldete, auf 70 % reduzierte Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 6'300.– einschliesslich 7.7 % Mehrwert- steuer (volle Parteientschädigung inkl. MwSt. = Fr. 9'000.–) festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). H. Prozesskostenbeitrag / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren
1. Für das Berufungsverfahren verlangt die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 175 S. 3; Urk. 203 S. 4).
2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid verfügt die Gesuchstellerin ab Sep- tember 2021 über einen monatlichen Freibetragsanteil in der Höhe von Fr. 895.–. Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sein sollten, bestehen keine. Im Gegenteil, hat der Gesuchsgegner doch sämtliche geschuldeten Unter- haltsbeiträge nunmehr (nach)bezahlt (vgl. Urk. 187 S. 33 f.; Urk. 193/10). Regel- mässige aktuelle Schuldentilgungen hat die Gesuchstellerin sodann weder gel- tend gemacht, geschweige denn belegt (Urk. 203 S. 20 Rz. 111; Urk. 193/10; vgl. auch Urk. 191 S. 26, wonach sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnach- zahlung in der Höhe von Fr. 38'480.– für die Schuldentilgung aufbrauchte). Damit ist sie jedenfalls in der Lage, ihren Kostenanteil für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'100.– sowie die dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren geschuldete reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– innert eines guten Jahres zu bezahlen. Hingegen kann sie innert dieser Frist nicht auch noch für die angemessenen Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. vorstehend lit. G) aufkommen. In teilweiser Gutheissung ihres diesbezüglichen Berufungsantrages (Urk. 175 S. 3) ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozess- kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Auf das eventualiter ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsver- fahren ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
- 66 - Es wird beschlossen:
E. 3.3 Demgegenüber macht der Gesuchsgegner geltend, die Parteien hätten bis zur Trennung nur etwas mehr als zwei Jahre zusammengelebt. Weder der Ferrari noch andere Fahrzeuge hätten zum massgeblichen Lebensstandard gehört, weswegen sie der Sparquote zuzuweisen seien. Den Mercedes AMG C 43 habe er im Hinblick auf seine Stelle bei der J._____ in der Schweiz erworben, nach- dem er von der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung in London aus- gewiesen worden sei. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz selbst ausgeführt, dass sie in der Schweiz ab und dann das Fahrzeug seiner Mutter benützt habe. Der Erwerb des Mercedes GLC sei ein Ersatz für den AMG C 43 gewesen und die Gesuchstellerin habe ihn nie benutzt, da sich die Parteien kurz darauf endgül- tig getrennt hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens nie über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sondern sei einzig im AMG C 43 und ganz vereinzelt im Ferrari mit dem Gesuchsgegner mitgefahren, wobei er den AMG C 43 vorwiegend zur Ausübung seines Berufs gebraucht habe. Wie die Vo- rinstanz treffend ausgeführt habe, gehöre der Kauf von Schmuck in aller Regel nicht zum Lebensstandard, sondern sei als Vermögensbildung zu qualifizieren. Schmuckkäufe aus dem Jahr 2017, welche zur Hochzeit erfolgt seien, vermöch- ten per se keinen Lebensstandard zu begründen. Zudem beginne die massgebli- che Referenzperiode frühestens am 21. Oktober 2018. Die vorinstanzliche Be- rechnung der Sparquote sei zu bestätigen. Für die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Abzüge bestehe kein Raum (Urk. 187 S. 13 ff.).
E. 3.4 a) Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zu- zurechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitio- nen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die
2. oder 3. Säule. Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterschei- den sind Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfol-
- 21 - gen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Spar- quote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkos- ten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellun- gen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen zum Verbrauch zu zählen. Aus- gaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind - auch wenn es sich in den meis- ten Fällen nicht um wöchentliche oder monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt - klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, ist für diese Po- sition die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). Haben die Ehegatten alle zehn Jahre ein neues teures Auto gekauft, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne ei- ner einmaligen Anschaffung der Sparquote zuzurechnen ist. Gehört das teure Au- to zum Lebensstandard, liegt die Annahme nah, dass die Ehegatten in zehn Jah- ren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während zehn Jahren explizit für den Autokauf gemacht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen. Der Kauf und das Verschenken von Schmuck wird prima vista im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht. Wurde Schmuck nur zu speziellen Anläs- sen (z.B. Geburt eines Kindes, 10. Hochzeitstag) geschenkt, ist der Anschaf- fungswert zur Sparquote zu zählen, zumal es sich nicht um eine regelmässige Anschaffung handelt. Gehörte das Schmuckgeschenk demgegenüber zu jedem Feiertag, könnte - dogmatisch betrachtet - aufgrund der Regelmässigkeit allenfalls ein Anspruch der beschenkten Partei in ihrem Bedarf begründet werden (Christine Arndt / Paul Langner, Arbeitskreise / Arbeitskreis 3: Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in FamP- ra.ch - Schriftenreihe zum Familienrecht Band/Nr. 23, Achte Schweizer Familien- recht§Tage, 2016, S. 177-202, S. 187 ff.). Das Vermögen kann auch durch die
- 22 - Verringerung der Passiven vergrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt / Langner, a.a.O., S. 186). Hingegen kann ein konjunktureller Mehr- oder Minderwert nicht zur Sparquote hinzugerechnet werden (vgl. Binder rechtsanwälte, Aufsatz_Sparquote_250618 vom 22. Juni 2018, S. 4 [https.//docplayer.org 108862037-Die-sparquote-im-ehescheidungsrecht]).
b) Um ein Gesamtbild der finanziellen Verhältnisse der Parteien während der gelebten Ehe (2017 bis 2019) zu erhalten, rechtfertigt sich vorab folgende Ge- genüberstellung: Einkommen Vermögen 2017 (Urk. 71/23=78/16) Fr. 195'416 Fr. 4'570'545 2018 (Urk. 129/104 [Ein- Fr. 193'566 Fr. 4'939'357 schätzungsvorschlag Steueramt ]) 2019 (Urk. 162/185) Fr. 230'374 Fr. 5'015'493 Es erscheint somit glaubhaft, dass jährlich gespart wurde. Per Beginn der Referenzperiode am 1. Januar 2019 betrug das Vermögen ge- mäss Steuererklärung 2018 bzw. dem diesbezüglichen Einschätzungsvorschlag (Einsprache Gesuchsgegner) des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2020 Fr. 4'939'357.– (Urk. 129/104). Im Jahr 2019 gab es einzig hinsichtlich der Fahrzeuge (2018: Fr. 55'000.–; 2019: Fr. 138'000.–) und übrigen Vermögenswer- te (namentlich antike Armbanduhren zum Steuerwert von Fr. 32'000.– im Jahr
2019) wesentliche Veränderungen. Zudem wurden die Schulden um rund Fr. 18'500.– reduziert (vgl. Fr. 87'891.– 2018 versus Fr. 69'403.– 2019). Der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Dies gilt vorliegend bezüglich des am 7. Mai 2019 zum Preis von Fr. 175'000.– gekauften Ferraris (Urk. 78/28; vgl. auch Urk. 141 S. 13). Dass die Familie gelegentlich im Ferrari mitfuhr und der Gesuchsgegner für C._____ einen Ferrari Kindersitz gekauft hat (Urk. 175 S. 13; Urk. 187 S. 13), än- dert daran nichts. Der am 18. Dezember 2018 vom Gesuchsgegner im Hinblick auf seine Berufsausübung in der Schweiz zum Preis von Fr. 82'500.– gekaufte Mercedes AMG C 43 (Urk. 78/27) gehört ebenfalls zur Sparquote. Zudem lebten die Parteien damals nicht zusammen. Eine Korrektur des Vermögensstandes per
- 23 - Ende 2018 drängt sich somit nicht auf. Am 10. Oktober 2019, kurz vor der Tren- nung, kaufte der Gesuchsgegner einen Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.– (Urk. 27/38). Ob es sich hierbei um ein Geschenk an die Gesuchstellerin handelte oder ein Ersatzfamilienfahrzeug für den Mercedes AMG C 43 (vgl. dazu Urk. 176 S. 46), kann offenbleiben. Zum Lebensstandard der Ge- suchstellerin kann dieses Fahrzeug jedenfalls nicht gezählt werden, nicht zuletzt deshalb, weil sie während des ehelichen Zusammenlebens nicht ständig über ein eigenes Auto verfügen konnte (Urk. 176 S. 44 ff.). Zudem machte die Gesuchstel- lerin nicht geltend, geschweige denn belegte sie, dass spezifisch auf die Anschaf- fung dieses Autos gespart wurde bzw. dass explizit über Jahre Rückstellungen für den Autokauf gemacht wurden (Urk. 175 S. 11-14; Urk. 191 S. 10; Arndt / Lang- ner, a.a.O., S. 187). Es handelt sich mithin auch bei diesem Autokauf um eine ausserordentliche grössere Ausgabe, welche sich der Gesuchsgegner bzw. die Ehegatten aus den "Ersparnissen" leisten konnten und welche zur Sparquote zu zählen ist. Dieses Fahrzeug verkaufte der Gesuchsgegner nach der Trennung am
27. November 2019 im Übrigen sogleich wieder zum Preis von Fr. 53'000.– (Urk. 78/39), weshalb es auch nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt ist (vgl. Urk. 162/185 S. 4, 11; Urk. 155 N 96). Wie erwähnt wird der Kauf und das Verschenken von Schmuck in der Regel im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht (vgl. Arndt / Langner, a.a.O., S. 7). Mit Blick auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten dreimaligen Schmuckkäufe (Solitär- Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) kann von Regelmässigkeit kaum die Rede sein. Zudem führte der Gesuchsgegner glaubhaft aus, dass die im Jahr 2017 getätigten Schmuckkäufe offenbar im Zu- sammenhang mit der Heirat am 29. August 2017 erfolgten (Urk. 187 S. 14). Die Schmuckkäufe sind somit allesamt als Vermögensbildung zu qualifizieren und nicht als Verbrauch. Bezüglich der Uhren (vgl. Urk. 176 S. 25 f.; Urk. 78/31, /32) vermochte der Gesuchsgegner, welcher schon vor der Heirat Uhren besass, glaubhaft zu machen, dass es sich um Investitionen und damit einmalige Anschaf- fungen handelt (vgl. Urk. 176 S. 27 m.H.; Urk. 71/24 [Ehe-/Erbvertrag]). Sie gehö-
- 24 - ren damit zur Sparquote (vgl. auch Steuerwert "Antike Armbanduhren" Fr. 32'000.– gemäss Steuererklärung 2019 [Urk. 162/185 S. 6 i.V.m. 12]). In die Referenzperiode fällt indes lediglich der Kauf der Patrimony Uhr für Fr. 29'000.– am 4. Mai 2019 (Urk. 78/31). Die zum Kaufpreis von Fr. 23'000.– am 25. Novem- ber 2019 erworbene Patek Philippe Uhr (Urk. 78/32; Urk. 176 S. 26) gehört eben- falls zur Sparquote. Diese Uhr wurde zwar nach der Trennung erworben, aller- dings ist dieser Betrag gleichwohl nicht vom Vermögen per 31. Dezember 2019 gemäss der Steuererklärung 2019 abzuziehen, weil ansonsten das entsprechen- de Geld als Gegenwert vorhanden und deklariert worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht glaubhaft gemacht. Damit beläuft sich die Sparquote auf Fr. 76'136.– bzw. Fr. 6'345.– pro Monat (Fr. 5'015'493.– Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abzüglich Fr. 4'939'357.– Vermögensstand per 31. Dezember 2018 : 12 (vgl. Urk. 129/104, Anhang; Urk. 162/158 S. 6). Die Einkünfte des Gesuchsgegners gemäss der Steuererklärung 2019 beliefen sich auf durchschnittlich gerundet Fr. 19'200.– mo- natlich (Fr. 230'374.– : 12). Damit verbrauchten die Parteien Fr. 12'855.– pro Mo- nat. Im Übrigen hatten die Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2019 ei- nen gemeinsamen Bedarf von Fr. 10'617.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 400.– Grundbetrag für C._____ , Fr. 2'500.– Mietkosten, Fr. 1'540.– Kranken- kasse für die ganze Familie + Fr. 200.– Kommunikation geschätzt, Fr. 30.– Haus- rat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 259.– Mobilitätskosten Gesuchsgegner + Fr. 83.– zusätzliche Gesundheitskosten Gesuchsgegner + Fr. 1'250.– Fremdbe- treuungskosten C._____ + Steuern Fr. 2'655.–, vgl. Urk. 176 S. 54), womit ange- sichts des vom Gesuchsgegner 2019 tatsächlich erzielten Einkommens von durchschnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat Fr. 8'583.– monatlich verblieben. Ab- züglich der oben berechneten Sparquote von Fr. 6'345.– blieben mithin Fr. 2'238.– monatlich für Ferien, Restaurantbesuche, Hobbys etc. übrig (vgl. Urk. 176 S. 29, wo der Gesuchstellerin im einstufig ermittelten Bedarf Fr. 711.– für Reisen und ein Betrag von Fr. 1'000.– zur freien Verfügung zugestanden wurde, und Urk. 129/107 [Kreditkartenabrechnungen 2019]).
- 25 -
c) Die Gesuchstellerin bringt (für den Eventualfall) verschiedene Einwände be- züglich der Steuererklärungen 2018 und 2019 vor (Urk. 175 S. 15 f.). Was die Nachdeklaration des offenbar bestrittenen Darlehens des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 59'148.– in der Steuererklärung 2018 anbe- langt, so ist dieses beim Vermögen (als Aktivum) mit Blick auf den diesbezügli- chen Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2019 (Urk. 129/104, Anhang) mitzuberücksichtigen. In der Steuererklärung 2019 ist das Darlehen demgegenüber bereits enthalten (vgl. Urk. 162/185, Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) und wurde damit implizit von der Vo- rinstanz berücksichtigt (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 15). Hinsichtlich des in der Steuererklärung 2018 deklarierten Steuerwerts des Mercedes AMG C 43 in der Höhe von Fr. 55'000.– (Urk. 129/104 S. 4) rechtfertigt sich keine Korrektur der Abschreibung, zumal auch der Einschätzungsvorschlag von diesem Wert ausgeht (vgl. Urk. 175 S. 15; Urk. 187 S. 15). Wenn die Gesuchstellerin dafür hält, der zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2019 bereits zweijährige Mercedes AMG C 43 könne zu einem Wert von höchstens Fr. 49'680.– versteuert werden (Urk. 175 S. 15), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug lediglich zu einem Steuerwert von Fr. 33'000.– versteuert wurde (Urk. 162/185 S. 11) und sich damit das Ver- mögen per Ende 2019 und dementsprechend auch die Sparquote zugunsten der Gesuchstellerin tiefer präsentiert (vgl. auch Urk. 187 S. 16). Der Wert der Kunst- objekte blieb gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 gleich (vgl. Fr. 200'000.– [Urk. 129/104 S. 4 und Urk. 162/185 S. 6, 12; Urk. 187 S. 16]), wes- halb sich Weiterungen erübrigen. Und schliesslich vermag die Gesuchstellerin die in der Steuererklärung 2019 unter Wertschriften- und Guthaben enthaltenen und damit glaubhaft gemachten beiden Darlehen an sie (vgl. Urk. 162/185 S. 6, 21: das bereits erwähnte Studiendarlehen in der Höhe von Fr. 58'102.– und das K._____ Darlehen von Fr. 43'235.–) nicht zu widerlegen (Urk. 175 S. 15 f.).
4. Zweistufige Unterhaltsberechnung 4.1. Einkommen des Gesuchsgegners
a) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Gesuchsgegner sei seit seiner Rück- kehr aus England bis Ende 2019 bei der J._____ Group tätig gewesen, wo er
- 26 - gemäss Lohnausweis 2019 (abzüglich Autospesen) Fr. 10'396.– netto auf den Monat umgerechnet verdient habe. Sodann habe er durchschnittlich in den Jah- ren 2017 und 2018 Vermögenserträge von monatlich Fr. 6'822.– erzielt. Für das Jahr 2019 könne somit von Gesamteinnahmen von Fr. 17'218.– pro Monat aus- gegangen werden (Urk. 176 S. 64). Per Ende 2019 habe der Gesuchsgegner sei- ne Anstellung bei der J._____ Group gekündigt, zumal ihm aufgrund sich häu- fender Krankheitstage die Kündigung gedroht habe. Dem sei er zuvorgekommen, um einen entsprechenden Vermerk im Arbeitszeugnis zu vermeiden. Er sei des- halb der Aufforderung seines Arbeitgebers nachgekommen, eine Aufhebungsver- einbarung zu unterschreiben. Für Januar und Februar 2020 habe der Gesuchs- gegner noch nicht die volle Entschädigung der Arbeitslosenkasse erhalten, wes- halb diese Monate für eine Durchschnittsberechnung ausser Acht fielen. Von März 2020 bis und mit September 2020 habe er ohne Kinderzulagen durchschnitt- lich Fr. 6'929.– Arbeitslosentaggelder erhalten, womit ihm im Jahr 2020 insgesamt (mit den Vermögenserträgen) Fr. 13'751.– zur Verfügung gestanden hätten. Es erscheine denn auch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, der sich im ersten An- stellungsjahr mit einer bloss 30-tägigen Sperrfist befunden habe, gekündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen (Urk. 176 S. 65 f.).
b) Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer Berufungsschrift dafür, die Vorinstanz habe das vom Gesuchsgegner bei der J._____ Group erzielte Netto- einkommen von Fr. 10'396.– pro Monat sowie die durchschnittlich erzielten mo- natlichen Vermögenserträge von Fr. 6'822.– und damit ein monatliches Gesamt- einkommen von Fr. 17'218.– korrekt festgehalten. Hingegen könne die selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners nicht zu ihren Lasten gehen. Er habe im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht belegen können, dass er ge- kündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen, wie dies die Vorinstanz ausführe. Die Kündigung sei vielmehr prozesstaktisch erfolgt, zwecks Schmäle- rung seiner Unterhaltspflicht. Seit Februar 2020 sei er wieder 100 % arbeitsfähig und auf Stellensuche. Mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seinem Netzwerk hätte er bei genügenden Suchbemühungen längst eine neue Anstellung gefunden. Er selbst sei zuversichtlich. Hinreichende Stellensuchbemühungen ha- be er jedoch nicht belegt. Weil er die Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbusse
- 27 - selbst herbeigeführt habe, sei für die Unterhaltsberechnung auf sein früheres Ein- kommen in der Höhe von Fr. 17'218.– abzustellen. Sollte er innert kurzer Zeit kei- ne neue Stelle finden, wäre ihm ein Vermögensverzehr für die Dauer des Ge- trenntlebens zuzumuten (Urk. 175 S. 26 ff.).
c) Der Gesuchsgegner lässt erwidern, er habe vor Vorinstanz detailliert die Hintergründe seiner Kündigung ausgeführt. Seine Ausführungen seien in der Fol- ge unbestritten geblieben und könnten nun nicht im Berufungsverfahren nachträg- lich hinterfragt werden. Zudem seien die Einwände auch in der Sache nicht stich- haltig. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werde bestritten. Vielmehr sei die vorinstanzliche Einkommensberechnung, welche auf den ausgewiesenen ALV- Zahlungen und den Vermögenserträgen basiere, nicht zu beanstanden. Per 1. Juni 2021 werde er eine neue Stelle antreten, wo er monatlich Fr. 8'750.– brutto verdienen werde, was rund Fr. 7'600.– netto entspreche. Damit resultiere mit den Vermögenserträgen von Fr. 6'822.– pro Monat ein massgebliches Gesamtein- kommen von Fr. 14'422.–. Mit Blick auf seine hälftige Kinderbetreuung sei dies angemessen. Ein Grund für einen Vermögensverzehr sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert worden (Urk. 187 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. 197 S. 16 ff.).
d) In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 macht die Gesuchstellerin geltend, vom Zeitpunkt der Trennung (20. Oktober 2019) bis Juni 2021 sei beim Gesuchsgegner nach wie vor von einem hypothetischen Einkom- men in der Höhe des bei der J._____ Group erzielten von Fr. 10'396.– auszuge- hen, zuzüglich der Vermögenserträge mithin von gesamthaft Fr. 17'218.– pro Mo- nat. Ab Juli 2021 sei das tatsächliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, wobei es keinen Grund gebe, weshalb er nicht wie bisher eine Vollzeitstelle bekleiden könne, sondern fortan nur noch eine 80 %-Stelle, während sie 100 % arbeite. Eine vorhandene Arbeitskapazität sei praxisgemäss umfas- send auszuschöpfen, insbesondere wenn es um Kindesunterhalt gehe. Ab 1. Juli 2021 sei daher von einem Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners im Um- fang von Fr. 9'500.– zuzüglich Fr. 6'822.– Vermögenserträge, mithin insgesamt
- 28 - Fr. 16'322.– monatlich auszugehen. Darin sei eine allfällige Bonuszahlung noch nicht berücksichtigt (Urk. 191 S. 14 ff.).
e) Vom 21. Oktober 2019 bis Ende Dezember 2019 ist unstrittig von monatli- chen Gesamteinkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 17'218.– aus- zugehen (Fr. 10'396.– Erwerbseinkommen J._____ + Fr. 6'822.– durchschnittli- che monatliche Vermögenserträge; Urk. 175 S. 26; Urk. 187 S. 28 f.). Von Januar 2020 bis 31. Mai 2021 belaufen sich die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 13'751.– im Monat (Fr. 6'929.– durchschnittli- che volle monatliche Arbeitslosentaggelder + Fr. 6'822.– Vermögenserträge pro Monat; vgl. Urk. 129/110; Urk. 187 S. 30; Urk. 176 S. 65). Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsgegner zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Einkom- mensminderung gleichwohl das bislang erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 17'218.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist, wie die Gesuchstellerin pos- tuliert. Ab 1. Februar 2019 bis Ende Dezember 2019 war der Gesuchsgegner bei der J._____ angestellt (Urk. 156/122 S. 2; Urk. 78/18). Gemäss einem ersten ärztli- chem Zeugnis vom 31. Oktober 2019 wurde er vom 30. Oktober 2019 bis 3. No- vember 2019 zu 100 % und vom 4. November 2019 bis 10. November 2019 zu 40 % krankgeschrieben (Urk. 78/72). Weitere vollumfängliche Krankschreibungen bis und mit 5. Februar 2020 folgten (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Am Vormittag des 7. November 2019 fand offenbar ein Meeting zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Arbeitgeberin statt, wobei insbesondere die Räumung des Arbeitsplat- zes des Gesuchsgegners sowie die Rückgabe gewisser Gegenstände der Arbeit- geberin Thema waren (Urk. 156/123). Mit Schreiben vom 7. November 2019 kün- digte der Gesuchsgegner selbst, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungs- frist (vgl. Urk. 156/122 S. 4), sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70). Gemäss Vereinbarung vom 21. November 2019 wurde das Arbeits- verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der J._____ Group alsdann jedoch vorzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen bereits per 31. Dezember 2019 aufgehoben (Urk. 78/70).
- 29 - Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, E. 3). Während der gesetzlichen 30-tägigen Sperrfrist im ersten Dienstjahr (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), vorliegend vom 30. Oktober 2019 bis und mit 28. November 2019, war der erkrankte Gesuchsgegner vor einer Kündigung (zur Un- zeit) durch die Arbeitgeberin geschützt. Danach hätte ihm per Ende Februar 2020 ordentlich gekündigt werden dürfen (Urk. 156/122 S. 4). Dass ihm mit Blick auf seine sich häufenden Krankheitstage (vgl. Urk. 78/71, /72) im ersten Dienstjahr die Kündigung drohte (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7), erscheint nachvoll- ziehbar, weshalb dem aufgrund der Trennungssituation krankgeschriebenen Ge- suchsgegner (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7) nicht vorgeworfen werden kann, dass er mit Blick auf den Eintrag in seinem Arbeitszeugnis und sein wirt- schaftliches Fortkommen sein Arbeitsverhältnis am 7. November 2019 per
29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70) selbst kündigte. Im ersten Dienstjahr wird der (volle) Lohn bei Krankheit grundsätzlich während dreier Wochen fortbezahlt (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsgegner auch keine Schädigungsabsicht gegenüber der Gesuchstellerin unterstellt wer- den, wenn er die Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2019 unter Auszahlung des November- und Dezembergehalts aufge- hoben wird, am 27. November 2019 unterzeichnete (Urk. 78/70). Zwar bestand of- fenbar eine Krankentaggeldversicherung (Urk. 78/73), allerdings blieb vor Vo- rinstanz unbestritten - und es bestehen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte -, dass Krankentaggelder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2019 nicht mehr zur Diskussion standen, da hierfür die entsprechenden Pflichten sei- tens der Arbeitgeberin bereits abgelaufen waren (Urk. 155 S. 7; Urk. 176 S. 66). Per Januar 2020 meldete sich der Gesuchsgegner denn auch beim RAV (vgl. Urk. 155 S. 7; Urk. 129/110). Somit sind dem Gesuchsgegner rückwirkend keine höheren hypothetischen Einkünfte anzurechnen, vielmehr ist auf die tatsächlich bezogenen Arbeitslosentaggelder (zuzüglich Vermögenserträge) abzustellen. Ab 1. Juni 2021 verdient der Gesuchsgegner Fr. 7'600.– netto pro Monat im Rahmen eines 80 %-Pensums (Urk. 187 S. 26 unten; Urk. 189/1; Urk. 191 S. 15).
- 30 - Ein solches reduziertes Pensum ist ihm mit Blick auf die rechtskräftige alternie- rende Obhut über die rund dreieinhalbjährige Tochter C._____ und insbesondere den Umstand, dass er sie jeweils von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, betreut (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3.b), wobei er C._____ den ganzen Freitag persönlich betreut (vgl. Urk. 141 S. 19 f.; Urk. 197 S. 18 Rz. 75), zuzugestehen. Es besteht namentlich keinerlei Veranlassung, sein Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen, nur weil die Gesuchstellerin nunmehr ein solches versieht (vgl. nachstehend). Es liegt im Kindeswohl, dass C._____ in Anbetracht ihres Alters an einem Tag unter der Woche von einem El- ternteil persönlich betreut wird und nicht in die Kinderkrippe muss. Am Gesagten ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten Entscheide betreffend volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. Urk. 191 S. 15 unten) nichts, zumal vorliegend genügend Mittel vorhanden sind. Dass der neue Lohn des Gesuchsgegners hochgerechnet auf ein 100 % Pensum zu tief wäre, behauptet die Gesuchstellerin im Übrigen zu Recht nicht; im Gegen- teil (vgl. Urk. 191 S. 15). Keine Rolle spielt sodann, dass eine solche Pensumsre- duktion (während des Zusammenlebens) nicht vereinbart war (vgl. Urk. 203 S. 14). Somit ist einschliesslich der Vermögenserträge von monatlichen Nettoein- künften in der Höhe von Fr. 14'422.– auszugehen. Von gesicherten Bonuszahlun- gen (vgl. Urk. 191 S. 16; Urk. 203 S. 17; Urk. 207 S. 7) ist nicht auszugehen (Urk. 189/1, wo von einem allfälligen Anspruch auf eine variable Vergütung die Rede ist). Zusammengefasst belaufen sich die massgeblichen Einkünfte des Gesuchsgeg- ners somit auf Fr. 17'218.– vom 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, Fr. 13'751.– von Januar 2020 bis und mit Mai 2021 und Fr. 14'422.– ab 1. Juni 2021. 4.2. Einkommen der Gesuchstellerin
a) Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft machen konnte, gemäss Lebensplanung der Parteien sei beabsichtigt gewesen, dass die Gesuchstellerin zunächst Deutsch erlerne und dann eine Arbeit aufnehme, weswegen die ge- meinsame Tochter C._____ , geboren tt. mm. 2018, früh und mittlerweile auch re-
- 31 - lativ umfassend fremdbetreut wurde und wird, erachtete die Vorinstanz für die Gesuchstellerin ein 70 %-Pensum für zumutbar und rechnete ihr unter Einräu- mung einer rund sechsmonatigen Übergangsfrist ab 1. Juli 2021 dementspre- chend ein hypothetisches Einkommen als Betriebswirtschafterin in der Höhe von Fr. 5'720.– netto an (vgl. Urk. 176 S. 56 ff. m.H., insbes. S. 64).
b) Die Gesuchstellerin bestritt zunächst, wie bereits vor Vorinstanz, vehement eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits bereits im Rah- men des Eheschutzverfahrens. Vielmehr müsse sie zuerst Deutsch lernen und für eine Tätigkeit im Immobilienbereich mindestens das Niveau C1 erlangen, was bestenfalls im Juli 2022 der Fall sein werde. Das Einkommen und subsidiär das Vermögen des Gesuchsgegners in der Höhe von fast fünf Millionen reichten aus, um nach der Trennung die Kosten zweier Haushalte zu finanzieren. Mit Blick auf das Schulstufenmodell sei ihr lediglich ein 50 %-Pensum frühestens per 1. Juli 2023 zuzumuten, in dessen Rahmen sie ein Einkommen von Fr. 3'116.– netto pro Monat zu erzielen vermöge (Urk. 175 S. 17 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 liess sie dann aber vorbringen, es sei ihr trotz fehlender Berufserfahrung und mangelnder Sprachkenntnisse gelungen, per
1. Juli 2021 ein Vollpensum anzutreten, womit sie Fr. 84'000.– brutto pro Jahr bzw. unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge rund Fr. 5'753.– netto pro Mo- nat verdiene (Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 189/1). Im Rahmen ihrer Novenstellungnah- me vom 25. Oktober 2021 bezifferte sie gestützt auf die nunmehr vorliegenden Lohnabrechnungen Juli bis September 2021 ein Monatsnettoeinkommen von Fr. 5'683.20 (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/5). Ein zusätzliches Einkommen aus "phan- tom stock options" erhalte sie nicht (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/6).
c) Der Gesuchsgegner hielt zunächst an der vorinstanzlichen Einschätzung fest (Urk. 187 S. 17 ff., insbes. S. 22). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
13. September 2021 lässt er die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens bestrei- ten, weil die Gesuchstellerin zusätzlich zum Jahresbruttoeinkommen von Fr. 84'000.– "phantom stock options" erhalte, welche ebenfalls Lohnbestandteil seien. Die Ausgabe derselben werde, wie aus dem Arbeitsvertrag hervorgehe, in einer separaten Vereinbarung im sog. "PSOP" geregelt, welche von der Gesuch-
- 32 - stellerin zu edieren sei. Ziehe man vom monatlichen Bruttolohn von einstweilen Fr. 7'000.– die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in der Höhe von 13 % ab, so resultiere ohne den zusätzlichen Bonus ein monatliches Nettoer- werbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'090.–. Die Vorinstanz sei per 1. Juli 2021 von einem (tieferen) hypothetischen Einkommen von Fr. 5'720.– monatlich aus- gegangen, weshalb die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sei (Urk. 197 S. 14 f.).
d) Mit Blick auf den Stellenantritt der Gesuchstellerin per 1. Juli 2021 und ihren Verdienst in der Höhe von rund Fr. 5'683.–, welcher in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz angerechneten Einkommens (Fr. 5'720.–, Urk. 176 S. 62) liegt, erübrigen sich nunmehr Ausführungen zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urk. 175 S. 17-22). Vielmehr ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszuge- hen. Ein allfälliges Zusatzeinkommen aus "phantom stock options" (= fiktive bzw. virtuelle Beteiligungspapiere, schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung / Anwartschaft auf Geldzahlung; vgl. www.mitarbeiterbeteiligungen.ch/mitarbeiterbeteiligungs-arten/phantom- stocks-stock-appreciation-rights) ist der Gesuchstellerin nicht anzurechnen. Ei- nerseits wählt der Vorstand nach eigenem Ermessen Personen aus, denen Phan- tom Stock Options gewährt werden. Andererseits unterliegen diese einer Sperr- frist und es erfolgen keine Auszahlungen, solange es nicht zu einem "qualified exit" des Unternehmens kommt (Urk. 203 S. 12 f.; Urk. 205/6 Ziffern 2, 3 und 4). Solche Zahlungen sind mithin äusserst ungewiss, nicht regelmässig zu erwarten und somit nicht mit herkömmlichen jährlichen Bonuszahlungen vergleichbar. Dass Phantom Stock Option Plans zum AHV-pflichtigen Lohn gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV gehören, wie der Gesuchsgegner vorbringen lässt (Urk. 207 S. 6), ändert daran nichts. Im vorliegenden Eheschutzverfahren können nur tatsächlich reali- sierte bezifferte geldwerte Leistungen als Einkommen Beachtung finden. 4.3. Einkommen des Kindes Im Rahmen seiner Anstellung bei der J._____ erhielt der Gesuchsgegner keine Kinderzulagen ausbezahlt (Urk. 78/73; Urk. 78/18). Durch die Arbeitslosenkasse wurden ihm rund Fr. 200.– monatliche Kinderzulagen vergütet (Urk. 129/110). Es
- 33 - ist davon auszugehen (vgl. Urk. 189/1), dass der Gesuchsgegner bei seiner neu- en Anstellung Kinderzulagen in der nämlichen Höhe bezieht (vgl. auch Urk. 205/5, wonach die Gesuchstellerin keine Kinderzulagen erhält). Somit sind C._____ ab Januar 2020 Einkünfte in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 176 S. 66 unten). Die Kinderzulagen sind vorab vom Bar- bedarf von C._____ abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Die Vorinstanz sprach die Kindesunterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen zu (Urk. 176 S. 80, Dispositivzif- fer 6). Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien und nachdem der Gesuchsgegner die Krankenkasse und grossmehrheitlich die Fremdbetreuung der Tochter bezahlt, rechtfertigt es sich, die Kinderzulagen ihm zu belassen. 4.4. Familienrechtlicher Bedarf / Vorbemerkungen Wie eingangs erwähnt, sind die Bedarfe der Beteiligten zweitinstanzlich entspre- chend der neuen bundesgerichtlichen Praxis nunmehr zweistufig festzulegen. Dabei bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung da- von für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenös- sischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassen- prämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hin- zuzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6. und 7.2.). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte fami- lienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch be- steht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungs- kosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtli- chen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Ver- hältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung
- 34 - hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwen- dungen von Selbständig-erwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nament- lich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzu- lässiger Mix mit der zweistufigen Methode wäre hingegen die (bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetra- ges oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Ver- teilung des Überschusses Rechnung zu tragen. 4.4.1. Familienrechtlicher Bedarf der Gesuchstellerin
a) Unbestritten und rechtlich korrekt sind die folgenden von der Vorinstanz ein- gesetzten monatlichen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin: Fr. 1'350.– Grund- betrag, Fr. 1'666.– Wohnkosten (2/3 Anteil von Fr. 2'500.–), Fr. 150.– Kommuni- kation (Tel./Internet/Serafe) und Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 176 S. 29; Urk. 175 S. 23; Urk. 187 S. 24).
b) Betreffend die Krankenkassenprämien veranschlagte die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 708.75 pro Monat. Bezüglich den seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 764.75 sei nicht auszuschliessen, dass diese Erhöhung im Jahr 2021 auf einer falschen Prämienregion beruhe, nachdem im entsprechenden Beleg die Gesuchstellerin mit einer Adresse in Zürich aufge- führt werde. Jedenfalls sei der Grund für die Prämienerhöhung nicht ersichtlich, weshalb auf die tiefere (anerkannte) Zahl abzustellen sei (Urk. 176 S. 29 ff.). Die Gesuchstellerin beharrt im Rahmen ihrer Berufung auf den Fr. 764.75 für die monatlichen Krankenkassenprämien, welche sie mittels Versicherungspolice be- legt habe. Es sei weder erstellt noch begründet, dass der Wohnsitz in Zürich im Vergleich zu D._____ zu einer um Fr. 56.– monatlich höheren Prämie führen wür- de (Urk. 175 S. 23; Urk. 140/11). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, aus dem
- 35 - beigebrachten Beleg erhelle eindeutig, dass die Krankenkassenpolice für das Jahr 2021 auf der Prämienregion Zürich 1 basiere und nicht wie die Police für das Jahr 2020 auf der Region Zürich 2, zu welcher D._____ gehöre (und welche ge- mäss Zoneneinteilung bis zu 15 % günstiger sei; vgl. dazu Verordnung des EDI über die Prämienregionen, Art. 2 [SR 832.106]). Die Vorinstanz habe daher ent- sprechend dem Wohnsitz der Gesuchstellerin richtig auf die Zahlen 2020 abge- stellt (Urk. 187 S. 24). Die Gesuchstellerin vermochte nicht zu erklären, weshalb auf der Versicherungs- police für das Jahr 2021 ihre Wohnadresse in Zürich mit der (teureren) Prämien- region Zürich 1 angegeben ist (Urk. 140/11; vgl. Urk. 175 S. 23; Urk. 191 S. 13 f.). Weil sie nach wie vor in D._____ (Prämienregion Zürich 2) wohnt, sind die Anga- ben auf der Police 2021 offensichtlich falsch. Es ist notorisch, dass die verschie- denen Prämienregionen in grösseren Kantonen zu massgeblich unterschiedlich hohen Prämien zwischen Nachbargemeinden führen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher durchgehend von den tieferen Krankenkassenprä- mien gemäss Versicherungspolice 2020 mit korrekter Wohnsitzangabe in D._____ in der Höhe von rund Fr. 709.– im Monat auszugehen.
c) Unter "Öffentl. Verkehr" rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin den vom Gesuchsgegner für ein 3-Zonen Jahresabonnement 2. Klasse anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 96.– monatlich an (Urk. 176 S. 29, 31 f.). Im Rahmen der vor-instanzlich angewandten einstufigen Berechnungsmethode wurden der Gesuchstellerin überdies keine Kosten für ein Fahrzeug angerechnet, weil sie nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, dass sie regelmässig ein Auto der Parteien benutzt habe bzw. ständig über ein eigenes Auto habe verfügen können (Urk. 176 S. 45 f.). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin für Mobilität Kosten in der Höhe von Fr. 259.– (Autokosten bis Ende 2019) bzw. Fr. 96.– ab Januar 2020 geltend (Urk. 175 S. 23 f.). Gemäss den anwendbaren eidgenössischen Richtlinien können nur Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zum Arbeitsplatz im Notbedarf berücksichtigt werden (vgl. Ziffer II.d). Auch im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum bei ge- hobeneren Verhältnissen sind keine Auslagen für ein Fahrzeug, welches keinen
- 36 - Kompetenzcharakter hat, zu berücksichtigen, ebenso wenig wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, die nicht im Zusammenhang mit einer Berufsausübung ste- hen. Solche Mobilitätskosten sind vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren. Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode ist es nicht (mehr) zulässig, das familienrechtliche Existenzminimum um beliebige Positionen zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit sind der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2019 bis und mit Juni 2021 keine Mobilitätskosten im Bedarf in Anrechnung zu bringen. Ab Juli 2021 sind ihr die vom Gesuchsgegner anerkannten (vgl. Urk. 197 S. 16) Fr. 96.– für den Arbeitsweg nach Altstetten mit dem öffentlichen Verkehr (Urk. 191 S. 14) anzurechnen.
d) Neu sind der Gesuchstellerin ab Aufnahme ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit per
1. Juli 2021 anerkanntermassen Fr. 220.– Mehrauslagen für auswärtige Verpfle- gung (vgl. Ziffer II.b der eidgenössischen Richtlinien) zuzugestehen (Urk. 191 S. 14; Urk. 197 S. 16).
e) Bei guten finanziellen Verhältnissen sind, wie vorstehend erwähnt, die Steu- ern im familienrechtlichen Existenzminimum aufzunehmen. Steuerbetreffnisse können bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, welche der Gesuchstellerin für sich und C._____ für November und Dezember 2019 zuzusprechen und von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Kinderabzugs (Fr. 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 1'700.– direkte Bundessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den anwendbaren Verheirateten- und Einel- terntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG) sowie den Steuerfuss in D._____ den Betrag für die laufenden Steuern auf Fr. 300.– pro Monat festzu- legen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuerrechner Kanton Zürich). Davon ist ein
- 37 - Steueranteil für C._____ , welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszu- scheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwi- schen den Barunterhaltsbeiträgen für C._____ und den von der Gesuchstellerin zu versteuernden Gesamtunterhaltsbeiträgen auf rund 20 % festzulegen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin für die laufenden Steuern Fr. 240.– und bei C._____ Fr. 60.– in Anschlag zu bringen. Von Januar 2020 bis und mit Juni 2021 rechtfertigt es sich in Anbetracht der mutmasslich festzulegenden Unterhaltsbeiträge sowie mit Blick auf die erwähnten Abzüge, den anwendbaren Tarif und den Steuerfuss Fr. 250.– für die laufenden Steuern vorzusehen. Davon ist wiederum ein Steueranteil von 20 % und damit der Betrag von Fr. 50.– für C._____ auszuscheiden. Ab Juli 2021 erzielt die Gesuchstellerin ein eigenes Erwerbseinkommen. Diesbe- züglich ist sie jedoch quellensteuerpflichtig (vgl. Urk. 205/5). Sie wird daher wei- terhin nur die Unterhaltsbeiträge für sich und C._____ ordentlich zu versteuern haben. Der Quellensteuerabzug in der Höhe von Fr. 443.10 (6.330 %) wird schon beim Einkommen abgezogen und ist daher nicht im Bedarf zu veranschlagen. Mit Blick auf die mutmasslichen, angesichts des eigenen Einkommens der Gesuch- stellerin markant tieferen Gesamtunterhaltsbeiträge (kein Betreuungsunterhalt mehr) kommt die Steuerbelastung unter Berücksichtigung der erwähnten Abzüge, des anwendbaren Tarifs und des Steuerfusses auf unter Fr. 10.– pro Monat zu liegen und erscheint daher vernachlässigbar.
f) Angesichts der anzuwendenden zweistufigen Unterhaltsberechnungsmetho- de sind im familienrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin sodann keine weiteren Kosten, wie Lifestyle, Ferien (Reise- und Übernachtungskosten), aus- wärtiges Essen, Haarpflege, Wax, Nägel, Yoga, Fitness, Kleider und Schmuck (vgl. Urk. 176 S. 32 ff.; Urk. 175 S. 24 f.; Urk. 187 S. 25) zu berücksichtigen. Da- mit ist die Gesuchstellern auf ihren Überschussanteil zu verweisen. Diesbezügli- che Weiterungen erübrigen sich daher.
g) Zusammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin somit wie folgt:
- 38 - Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juni ab Juli 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 709 Fr. 709 Fr. 709 Mobilität Fr. 0 Fr. 0 Fr. 96 Mehrauslagen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 220 Essen Steuern Fr. 240 Fr. 200 - total Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'221 4.4.2. Familienrechtlicher Bedarf des Gesuchsgegners
a) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'666.–, die Krankenkassenprämien im Betrag von rund Fr. 635.– pro Monat, die Kommu- nikationskostenpauschale von Fr. 150.– pro Monat sowie die Versicherungskos- ten von Fr. 30.– monatlich (Urk. 176 S. 49 f.; Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17; Urk. 187 S. 27).
b) Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz verkenne, dass der Gesuchs- gegner mit seiner Mutter und damit einer erwachsenen Person in Haushaltsge- meinschaft lebe, weshalb ihm - trotz alternierender Obhut - ein reduzierter Grund- betrag in der Höhe von Fr. 1'250.– anzurechnen sei (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsteller lässt solches bestreiten, zumal gemäss den eidgenössi- schen Richtlinien nur dann ein Abzug vorzunehmen sei, wenn die andere erwach- sene Person über ein Einkommen verfüge, was hier nicht der Fall sei und auch von der Gegenseite nicht substantiiert behauptet werde. Darüber hinaus liege auch kein konkubinatsgleicher Haushalt mit der Mutter vor. Es bleibe damit beim von der Erstinstanz veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.– (Urk. 187 S. 27; Urk. 176 S. 50). Dazu äusserte sich die Gesuchstellerin nicht mehr (Urk. 191 S. 17). Die gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden eidgenössischen Richtli- nien enthalten für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich einen Grundbetrag
- 39 - von Fr. 1'350.– (vgl. Ziffer I). Dies im Gegensatz zum nicht mehr anwendbaren Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach für einen alleiner- ziehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen ein re- duzierter Grundbetrag von Fr. 1'250.– vorgesehen war (vgl. Ziffer II.2.1). Nach den eidgenössischen Richtlinien kann sodann bei kostensenkender Wohn- /Lebensgemeinschaft, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenken- den Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über ein Ein- kommen verfügt, grundsätzlich der hälftige Ehegattengrundbetrag eingesetzt wer- den (Ziffer I). Vorliegend lebt der Gesuchsgegner aber mit seiner Mutter und nicht etwa einer Partnerin in einer Wohngemeinschaft. Zudem betreut er C._____ zur Hälfte. Es bleibt damit beim vorinstanzlich veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.–.
c) Unter dem Titel "Zus. Gesundheitskosten" veranschlagte die erste Instanz beim Gesuchsgegner einen monatlichen Betrag von Fr. 83.– für Franchise und Selbstbehalt von jährlich Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit seiner infolge der Trennungssituation notwendig gewordenen psychotherapeutischen Behandlung; dies gestützt auf einen Beleg für das Jahr 2018, welcher diese Auslagen auswei- se, sowie die glaubhaften Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er nach wie vor in regelmässiger Behandlung stehe, weshalb ihm diese Auslagen auch in den Folgejahren anfielen. Überdies habe die Gesuchstellerin diese Position auch nicht substantiiert bestritten (Urk. 176 S. 50 f.). Im Berufungsverfahren stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es sei keineswegs glaubhaft gemacht, dass die Auslagen auch in den Folgejahren anfie- len, nachdem der Gesuchsgegner nicht gesagt habe, er befinde sich aktuell in Behandlung, und anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 sogar ausgesagt habe, er habe "wirklich kein psychisches Problem". Es seien deshalb - wenn überhaupt - nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Mit Blick auf die korrekte Referenzperiode vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 ent- falle auf die Monate November und Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 15.–, wel- cher beim Gesuchsgegner im Bedarf als ungedeckte Gesundheitskosten zu be- rücksichtigen sei (Urk. 175 S. 28 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er habe
- 40 - vor Vor-instanz anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 ausgeführt, dass er immer noch in Behandlung sei, weswegen die Kosten entsprechend dem ange- fochtenen Entscheid mitzuberücksichtigen seien. Laut Kostenzusammenstellung für 2018 hatte der Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'000.–. Dabei handelt es sich jedoch nicht ausschliesslich um Kosten für psychiatrische/psychotherapeutische Behandlun- gen (vgl. Urk. 78/53). Vom 30. Oktober 2019 bis und mit 5. Februar 2020 war er aufgrund der Trennungssituation krankgeschrieben (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz am 12. Mai 2020 bejahte der Gesuchsgegner, immer noch krankgeschrieben zu sein. Er habe aber keine Krankheit, es sei der Stress (Urk. 88 S. 19, 21). Er sei etwa drei- bis viermal bei einer Psychologin gewesen. Dr. K._____ (Psychiater, vgl. Urk. 78/72) habe er in seinem Leben nur zweimal gesehen, als er die zwei Zeugnisse ausgestellt habe. Wenn er zu viel Stress habe, dann gehe er zum Psychologen (Urk. 88 S. 23 f.). Auf die Frage, wie er sich zum Antrag betreffend Abklärung seiner Erziehungsfä- higkeit stelle, antwortete der Gesuchsgegner, er habe wirklich kein psychisches Problem. Er sei gerade bei einem Arzt gewesen und dieser müsste etwas ma- chen, wenn er bei ihm ein Problem feststellen würde (Urk. 88 S. 19, 21, 23 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls plausibel, dass dem Gesuchsgegner nicht nur im Jahr 2018 (Urk. 78/53), sondern auch im Jahr 2019 umgerechnet Kosten im Umfang von Fr. 83.– pro Monat anfielen (Fr. 300.– Franchise + Fr. 700.– maximaler jährlicher Selbstbehalt : 12 Monate, vgl. Urk. 78/53 S. 2). Seit
E. 5 Sind, wie vorliegend (Urk. 175 S. 2 f.), sowohl Kinder- als auch Ehegatten- unterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunter- haltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die in Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) vorlie- gend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, E. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, E. II.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2 m.w.H.). Die Parteien tra- gen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substanti- ieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). C. Wohnsitz Tochter
1. Die rund dreijährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____ , steht un- angefochtenermassen unter der alternierenden Obhut der Parteien mit paritäti- scher hälftiger Betreuung (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3). Die Vo- rinstanz hielt dafür, aktuell stelle sich die Problematik, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgegner habe, nicht, da beide Eltern nach wie vor an derselben Adresse logierten. Es genüge somit festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse ... in ... D._____ habe (Urk. 176 S. 18 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, es sei durchaus denkbar und zu erwarten, dass sie sich in Zukunft eine neue eigene Wohnung suchen werde und die Parteien nicht mehr an derselben Adresse wohnen werden. Es sei daher sehr wohl relevant, ob die Tochter den Wohnsitz bei ihr oder beim Gesuchsgegner ha- be. Mit Blick auf ihren unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status als amerikanische
- 12 - Staatsbürgerin, zumal sie aus der vor Ablauf eines dreijährigen ehelichen Zu- sammenlebens getrennten Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu begründen vermöge, sei der Wohnsitz der Tochter bei ihr fest- zulegen (Urk. 175 S. 7; vgl. aber Urk. 203 S. 6, wonach sich diese Befürchtung in Anbetracht der neuen Arbeitsstelle glücklicherweise nicht bewahrheitet habe). Die erneut erhobenen Vorwürfe des Gesuchsgegners betreffend Kindesentzug lässt sie bestreiten. Sie sei nicht mit dem Kind verschwunden, sondern habe vielmehr im Frauenhaus Schutz gesucht. Die Parteien wohnten direkt nebeneinander bzw. übereinander (vgl. Urk. 203 S. 7). Dies habe zur Folge, dass sie kontinuierlich an- einandergerieten. Sie beabsichtige nicht, aus D._____ wegzuziehen; insbesonde- re, weil C._____ dort die Kita besuche und in der Nähe beider Elternteile wohnen solle. Sie sei selbst stark in D._____ verankert. Allerdings sei die aktuelle Wohnsi- tuation für sie kaum mehr zumutbar. Sie beabsichtige daher, in eine neue Woh- nung in D._____ zu ziehen, sobald sie finanziell stabil sei. Allenfalls kämen auch G._____ oder H._____ in Frage. Es sei überdies nicht klar, ob der Gesuchsgeg- ner auch in Zukunft bei seiner Mutter wohnen bleiben werde. Dies sei ursprüng- lich als Übergangslösung gedacht gewesen. Die von ihm geltend gemachte Kon- tinuität sei daher ebenfalls nicht gewährleistet (Urk. 191 S. 6). Die Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits könnte weiterhin beansprucht werden, auch wenn sie in eine neue Wohnung in der Nähe ziehe (Urk. 203 S. 7).
3. Der Gesuchsgegner macht geltend, C._____ habe seit dem Umzug in die Schweiz anfangs 2019 den Wohnsitz in D._____ . Sie sei dort in ein soziales Netz eingebunden, besuche dort die Kita und sei in unmittelbarer Nähe zur Grossmut- ter väterlicherseits, die eine enge Bezugsperson darstelle. Es sei einzig die Ge- suchstellerin gewesen, die ihm das gemeinsame Kind mehrfach entzogen und dessen Aufenthaltsort unrechtmässig verlegt habe. Er allein sorge für die notwen- dige Stabilität und Kontinuität im Leben von C._____. Im Berufungsverfahren ma- che die Gesuchstellerin neu geltend, dass sie wiederum eine neue Wohnung su- che. Wo sie eine solche suche, sei nicht klar. Die Situation bei der Gesuchstellerin sei nach wie vor instabil. Ihre ausländerrechtliche Situation sei nicht relevant und auch in der Sache falsch. Es bestehe kein massgebliches rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerin an einer Festsetzung des Wohnsitzes des Kindes
- 13 - bei ihrem eigenen Wohnsitz. Im Eventualfall wäre der Wohnsitz der Tochter C._____ vielmehr bei ihm festzulegen, weil nur bei ihm Kontinuität gewährleistet sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihrer (künftigen) Wohnsituation sei- en derart widersprüchlich, dass nicht die Rede davon sein könne, dass sie sich in Bezug auf C._____ s Wohnsitz um Stabilität und Kontinuität kümmere. Mit Blick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt sei eine solch unklare Situation ge- rade nicht im Interesse des Kindes. Er beabsichtige, weiterhin im Haus seiner Mutter wohnhaft zu bleiben, welche denn auch beide Parteien in der Kinderbe- treuung unterstütze. Es sei auch widersprüchlich, dass die Gesuchstellerin in D._____ verwurzelt sein wolle, nachdem ihre Arbeitgeberin ihren Sitz in I._____ habe und sodann seit Februar 2021 über ein zusätzliches Büro in den USA verfü- ge (Urk. 197 S. 5 ff.).
4. Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei al- ternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivil- rechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen, der insbesondere für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (vgl. Gloor / Schweighauser, in FamP- ra.ch 2014 S. 1, 10). Mit der Zuweisung der Obhut wird der Wohnsitz des Kindes bestimmt. Bei Anordnung der alternierenden Obhut, wie vorliegend, hilft die Obhut bei der Bestimmung des Wohnsitzes indes nicht mehr weiter. Das Gericht muss die Frage des Wohnsitzes vielmehr ausdrücklich regeln. Massgebend ist dabei der Lebensmittelpunkt. Bei paritätischer alternierenden Obhutsregelung befindet sich der Wohnsitz an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen be- stehen (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.). Wohnen beide Eltern nahe beieinander, verliert die Wohnsitzfrage aber teilweise an Bedeutung. So ist namentlich die Fra- ge, bei welchem Elternteil das Kind seinen Wohnsitz hat, ohne Bedeutung, wenn beide Eltern diesen in derselben Gemeinde haben. Überdies ist die Bezeichnung des Wohnsitzes bei einem Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohnehin trügerisch, darf doch der entsprechende Elternteil den Aufenthaltsort und damit auch den Wohnort des Kindes nur in engem Rahmen ohne die Zustimmung des andern ändern, so dass bei der Verlegung des eigenen Wohnsitzes unter Um- ständen jener des Kindes nicht auch ändert (vgl. Art. 301a ZGB; Geiser, Recht-
- 14 - sprechungspanorama Familienrecht, Ausgewählte Entscheides des Bundesge- richts aus den Jahren 2019/2020, AJP 1/2021 S. 76 ff. E. 5.5.). Die Parteien wohnen nicht nur in der gleichen Gemeinde (D._____ ), sondern an der nämlichen Adresse F._____-strasse ..., wobei die Gesuchstellerin dort in der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Gesuchsgegners lebt. Kon- krete Umzugspläne hat keine Partei dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, besteht vor diesem Hintergrund, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens, welches die aktuellen Verhältnisse regelt und von beschränkter Geltungsdauer ist, kein Rechtsschutzinteresse an einer Rege- lung, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgeg- ner hat. Massgeblich für die Wohnsitzfrage ist im Übrigen die Gemeinde und nicht die genaue Adresse. Sollten die Parteien wegziehen, wäre wohl ohnehin die Ge- samtsituation (insbesondere die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut) neu zu prüfen. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz genügt es somit, festzustel- len, dass C._____ ihren Wohnsitz (aktuell) an der F._____-strasse ... in ... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten. D. Unterhaltsbeiträge
1. Berechnungsmethode
E. 6 Februar 2020 ist der Gesuchsgegner allerdings wieder vollumfänglich arbeits- fähig (Urk. 140/6; Urk. 129/110) und hat per Juni 2021 eine Anstellung im 80 %- Pensum bei der L._____ gefunden (Urk. 187 S. 26; Urk. 189/1). Dass er weiter- hin in regelmässiger psychologischer Behandlung steht und ihm nach wie vor die Franchise und der jährliche maximale Selbstbehalt anfallen, vermochte er nicht hinreichend glaubhaft zu machen, geschweige denn entsprechende Kosten zu belegen. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine Kostenzusammenstellung für das Jahr 2020 beizubringen. Somit können dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2020 nur die von der Gesuchstellerin anerkannten ungedeckten Gesundheitskosten in
- 41 - der Höhe von Fr. 15.– pro Monat (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17) angerechnet werden.
d) Für Mobilität berechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Fr. 259.– (Au- tokosten für den Arbeitsweg bis Ende 2019 und danach Fr. 96.– pro Monat für den öffentlichen Verkehr analog der Gesuchstellerin (Urk. 176 S. 50, 52 f.). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Zahlen nur unter dem Vorbehalt, dass auch ihr bis Ende 2019 Fr. 259.– monatlich zugestanden werden. Ab Juni 2021 sei es dem Gesuchsgegner zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, wofür ihm Fr. 96.– pro Monat zuzugestehen seien (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass bis Ende 2019 die Kos- ten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 259.– anzurechnen seien, da dieses Fahrzeug für die Ausübung des Berufs verwendet worden sei. Danach seien die Kosten für das Abonnement des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 96.– zu veranschlagen, da er auf diese Auslagen zwecks Stellensuche angewiesen ge- wesen sei. Ab dem 1. Juni 2021 sei er wiederum für seine Stelle auf ein Auto an- gewiesen und müsse nach N._____ pendeln. Zusammen mit der hälftigen Be- treuung von C._____ und dem Bringen und Holen von der Kita sei diese Reise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich, weswegen die Fahrzeugkosten zu be- rücksichtigen seien (Urk. 187 S. 28). Der Gesuchsgegner war vom 30. Oktober 2019 bis und mit 30. November 2019 und ab dem 2. Dezember 2019 für weitere vier Wochen, also in etwa bis zur Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der J._____ Zürich AG per 31. Dezember 2019 gänzlich krankgeschrieben (Urk. 78/70-72; Urk. 140/6). Ab dem 5. Novem- ber 2019 bis zum Ende der Anstellung am 31. Dezember 2019 war er zudem ent- sprechend seinem Wunsch freigestellt (Urk. 78/70). Während November und De- zember 2019 (vgl. auch Urk. 156/123 betreffend Räumung des Arbeitsplatzes) war der Gesuchsgegner somit nicht mehr erwerbstätig und dementsprechend fie- len auch keine (regelmässigen) Fahrten zum Arbeitsplatz mehr an. Die Fr. 259.– sind daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind ihm - wie der Gesuchstellerin bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit - keinerlei Mobilitätskosten zuzugestehen. Er ist diesbezüglich auf einen allfälligen Überschuss zu verweisen. Für die Zeit seiner
- 42 - Arbeitslosigkeit von Januar 2020 bis Ende Mai 2021 (Urk. 129/110) rechtfertigt sich mit Blick auf die Stellensuche und Termine beim RAV die Anrechnung der Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 96.– im Monat. Ab 1. Juni 2021 arbeitet der an der F._____-strasse ... in D._____ wohnhafte Gesuchsgeg- ner bei der L._____ an der M._____-strasse ... in Zürich N._____ (Urk. 187 S. 28; Urk. 189/1). Angesichts seines 80 %-Pensums sowie der hälftigen Betreu- ungsverantwortung über C._____ und der dafür erforderlichen Flexibilität rechtfer- tigt es sich, ihm die geltend gemachten Fahrzeugkosten in der Höhe von Fr. 259.– ab 1. Juni 2021 im Bedarf einzuberechnen.
e) Von November 2019 bis und mit Mai 2021 sind dem Gesuchsgegner unter dem Titel Mehrauslagen auswärtige Verpflegung keinerlei Kosten anzurechnen (vgl. auch Urk. 175 S. 28, 30), weil er ab 30. Oktober 2019 nicht mehr erwerbstä- tig war und sich dementsprechend zu Hause verköstigen konnte. Ab Juni 2021 sind ihm entsprechend seinem 80 %-Pensum anerkanntermassen (Urk. 191 S. 17) Fr. 176.– pro Monat in Anrechnung zu bringen. Dass die Gesuchstellerin diese Position vor Vorinstanz nicht bestritten hat (vgl. Urk. 187 S. 28), ist in Anbe- tracht der anwendbaren Untersuchungsmaxime nicht von Belang. Überdies dürfte die Verhandlungsmaxime (Ehegattenunterhaltsbeiträge) nur im Ergebnis nicht verletzt werden, nicht aber mit Bezug auf einzelne Bedarfspositionen.
f) Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners im Jahr 2019 laufende Steuern von Fr. 2'655.–, basierend auf der Steuererklärung 2019 (Urk. 162/185). Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchsgegners zufolge Arbeitslosigkeit ergebe sich für 2020 eine Senkung der Steuerlast. Diese sei al- lerdings geringfügig, weil die hohen Steuern im Wesentlichen aufgrund des Ver- mögens des Gesuchsgegners anfielen. Die Steuerlast sei für das Jahr 2020 daher auf Fr. 2'595.– zu schätzen (Urk. 176 S. 50, 54). Diese Steuerbetreffnisse blieben seitens der Parteien unbestritten, insbesondere auch ab Juni bzw. Juli 2021 (vgl. Urk. 175 S. 28; Urk. 187 S. 27 f.; Urk. 191 S. 17; Urk. 197 S. 18). Sie erscheinen angemessen und sind zu übernehmen, zumal der Gesuchsgegner ab Juli 2021 in einem reduzierten Pensum von 80 % erwerbstätig ist. Ein Steueranteil für C._____ in deren Bedarf beim Gesuchsgegner ist trotz alternierender Obhut mit
- 43 - hälftiger Betreuung nicht auszuscheiden, weil der Gesuchsgegner keine Kin- derunterhaltsbeiträge erhält.
g) Kosten für Hobbies und Ferien (Urk. 176 S. 50) sowie den Betrieb des Fer- raris (vgl. Urk. 176 S. 52) können, wie bei der Gesuchstellerin, angesichts der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode im familienrechtlichen Existenzbe- darf keine Berücksichtigung finden. Der Gesuchsgegner ist damit auf seinen Überschussanteil zu verweisen.
h) Zusammengefasst ist von folgendem familienrechtlichen Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Mai ab Juni 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 635 Fr. 635 Fr. 635 Gesundheitskosten Fr. 83 Fr. 15 Fr. 15 Mobilität Fr. 0 Fr. 96 Fr. 259 Mehrauslagen Es- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 176 sen Steuern Fr. 2'655 Fr. 2'595 Fr. 2'595 total Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876 4.4.3. Barbedarf des Kindes
a) Nicht bestritten und zutreffend ist der Kindergrundbetrag in der Höhe von Fr. 400.–, welcher zwischen den Parteien zufolge der alternierenden hälftigen Be- treuung zu halbieren ist. Sodann fallen für C._____ bei beiden Parteien je Wohn- kosten von rund Fr. 834.– an (1/3 von Fr. 2'500.– jeweilige Gesamtmietkosten). Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf rund Fr. 196.– im Monat und wer- den vom Gesuchsgegner bezahlt.
b) Die monatlichen Fremdbetreuungskosten für zwei bzw. ab Januar 2020 drei Tage pro Woche betragen Fr. 1'250.– bis Ende 2019 bzw. Fr. 1'870.– ab Januar 2020; sie wurden und werden vom Gesuchsgegner bezahlt (Urk. 176 S. 30, 50,
- 44 - 54; Urk. 175 S. 30; Urk. 187 S. 28; Urk. 6/77 S. 32; Urk. 193/5). Ab September 2021 besucht C._____ zusätzlich zu den drei Tagen in der O._____ Krippe je- weils am Montag die P._____ Krippe, was rund Fr. 565.– pro Monat kostet (Urk. 193/6, /7). Es rechtfertigt sich, diese Kosten, für welche der Gesuchsgegner nicht aufkommen will (Urk. 197 S. 18 f.), auf Seiten der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen. Dementsprechend hat sie diese Kosten auch zu bezahlen. Dabei hat sich im Rahmen der Gesamtrechnung selbstredend auch der Gesuchsgegner an diesen Kosten zu beteiligen. Die (nicht angefochtene, rechtskräftige) Disposi- tivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 176 S. 80), wonach der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse und die Fremdbetreuung zu be- zahlen, ist somit dahingehend zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin zu verpflich- ten ist, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. Sep- tember 2021 in der P._____ Kinderkrippe zu bezahlen. Umstritten sind die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021. Die Gesuchstellerin macht geltend, leider sei die O._____ Krippe während der Sommerferien vom 19. Juli bis 20. August 2021 bereits voll gewe- sen. Auch der Tagesfamilienverein D._____ H._____ habe keine Kapazität mehr gehabt. Sie habe daher geplant, diese Zeit gemeinsam mit C._____ in den USA bei ihrer Familie zu verbringen. Ihr Arbeitgeber habe die Ferien bereits bewilligt gehabt und so wäre die Betreuung von C._____ auch während der fünfwöchigen kitafreien Zeit gewährleistet gewesen. Da der Gesuchsgegner seine Zustimmung zur Ausreise jedoch stur verweigert habe und keine Einigung über die Aufteilung der Ferien zustande gekommen sei, habe sie sich betreffend eine Alternative für die Kindsbetreuung umschauen müssen. In der ersten Juli-Hälfte sei C._____ von der Nanny am Montag und jeweils dienstags bis donnerstags (wie üblich) von der O._____ Kita betreut worden. In der zweiten Juli-Hälfte (ab 19. Juli 2021, Schul- ferienbeginn) sei C._____ am Montag und Dienstag von der Nanny und am Mitt- woch in der P._____ Kita in G._____ betreut worden. Die Zusatzkosten hätten sich für diesen Monat auf Fr. 4'009.– belaufen. Hinzu komme die Jahresprämie für die UVG-Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 1'037.–, welche sie bezah-
- 45 - len müsse. Die gesamten Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 hätten Fr. 6'823.– betragen (Urk. 191 S. 18 f.; Urk. 193/3-9). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, es sei unbegreiflich, weshalb er für die zu- sätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 aufkom- men sollte. Wenn die Gesuchstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit innert kürzester Zeit und unmittelbar vor den bevorstehenden Sommerferien annehme, so hätte sie dies mit Blick auf das Kindeswohl besser überdenken, planen und absprechen müssen. Er sei in die Fremdbetreuung von C._____ für die Feriendauer nicht ein- bezogen worden. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten seien auf das Ver- schulden der Gesuchstellerin zurückzuführen und entsprechend auch von ihr zu bezahlen. Insbesondere sei nicht ersichtlich und von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, zwei Wochen Ferien in der Schweiz mit C._____ zu verbringen und sodann während weiteren zwei Wochen im Homeoffice von der Schweiz aus zu arbeiten. Ferner bestreite er die nicht mit ihm abgesprochenen Fremdbetreuungskosten auch in ih- rer Höhe. Es könne nicht sein, dass ihm für zwei Monate rund fünfmal so hohe Fremdbetreuungskosten auferlegt würden (Urk. 197 S. 18 ff.; Urk. 207 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin hat am 1. Juli 2021 ihre Vollzeitstelle angetreten (Urk. 193/1) und war daher auf eine zusätzliche Betreuung von C._____ jeweils montags so- wie eine Ferienbetreuung an ihren Betreuungstagen angewiesen. Weil es in der O._____ Krippe keinen zusätzlichen Platz mehr hatte, engagierte sie eine Nanny. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Nanny in der ersten Julihälfte 2021 für zwei Montage (5. und 12. Juli 2021, vgl. Urk. 193/8) betragen rund Fr. 548.– (18.25 Stunden à Fr. 30.– netto, Urk. 193/8) zuzüglich gerundet Fr. 87.– für die obligatorische, auf einen Monat umgerechnete Unfall- und Krankentag- geldversicherung (Urk. 193/9, Fr. 1'037.– : 12 Monate) und damit gesamthaft Fr. 635.–. Sie sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Während der fünfwöchigen Schulsommerferien (19. Juli bis 20. August 2021) konnte C._____ die O._____ Krippe nicht besuchen, einerseits zufolge zweiwö- chiger Betriebsferien (KW 30 und 31 bzw. vom 26. Juli bis 6. August 2021), ande- rerseits weil die Ferienbetreuung in den restlichen Ferienwochen (vgl. www-
- 46 - O._____ -….ch: Schulferien) bereits ausgebucht war. Dabei war die vom Ge- suchsgegner zu bezahlende Monatspauschale von Fr. 1'870.– auch in den Mona- ten mit Betriebsferien geschuldet. Die Kosten sind üblicherweise für das Jahr be- rechnet und auf zwölf gleiche Teile gesplittet. Etwas anderes wurde denn auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin, wel- che die Ferien (in den USA) vom Arbeitgeber bereits bewilligt erhalten hatte (vgl. Urk. 199/15), nicht auch in der Schweiz wenigstens während der ersten beiden Schulferienwochen (19. Juli bis 30. Juli 2012) Ferien beziehen konnte, um keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zu generieren. In der ersten Schulferienwo- che hat sie das offenbar auch getan, zumal für die Nanny keine Arbeit anfiel (vgl. 193/8 S. 1). Für die zweite Julihälfte sind ihr daher keine zusätzlichen Fremdbe- treuungskosten anzurechnen. Im August 2021 war C._____ jeweils am Mittwoch (wobei die Gesuchstellerin am Vormittag und der Gesuchsgegner am Nachmittag die Betreuungsverantwortung hat, vgl. Urk. 176 S. 79; Urk. 199/15) in der P._____ Krippe zum Preis von Fr. 565.– (Urk. 193/6, /7; Urk. 203 S. 16). Montags und dienstags wurde sie von der Nanny betreut, wobei die Gesuchstellerin für diesen Monat belegtermassen (Urk. 205/8; Urk. 193/8 S. 2) insgesamt Fr. 1'580.35 be- zahlte. Dazu kommen die Fr. 87.– für die Unfallversicherung. Gesamthaft belau- fen sich die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für den August 2021 somit auf rund Fr. 2'232.–. Diese (notwendigen) Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin sind somit für die Monate Juli und August 2021 durchschnitt- lich je rund Fr. 1'434.– zusätzliche Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen ({Fr. 635.– + Fr. 2'232.–} : 2). Im Übrigen bezog die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner durchaus in die Orga- nisation der Betreuung von C._____ während der Schulferien am Mittwoch (mit aufgeteilter Betreuungsverantwortung) mit ein (vgl. Anfrage vom 8. Juni 2021 [Urk. 199/15]; E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 18. bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]). Das bei der P._____ Krippe zu entrichtende Depot in der Hö- he von Fr. 560.– (vgl. Urk. 193/7) ist hingegen, mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 197 S. 20), nicht im Barbedarf von C._____ zu veranschlagen. Es handelt
- 47 - sich dabei nicht um regelmässig anfallende Kosten. Zudem besteht bei Beendi- gung des Vertragsverhältnisses ein Rückerstattungsanspruch. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden kann, per Juli 2021 und damit kurz vor den Sommerferien eine Vollzeitstelle angetreten zu haben, nachdem ihr die Vorinstanz per diesem Datum ein hypothetisches Ein- kommen in der Höhe von Fr. 5'720.– anrechnete (Urk. 176 S. 64). Es liegt im Inte- resse sämtlicher Beteiligten, dass die Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle hat. Auch ist der Gesuchstellerin nicht anzulasten, sie habe sich nicht rechtzeitig um die Fremdbetreuung der Tochter in den Sommerferien gekümmert. Den Arbeitsver- trag unterzeichnete sie am 26. Mai 2021 (Urk. 193/1). Die Anfrage bei der O._____ Kita hatte sie bereits am 20. Mai 2021 getätigt (Urk. 193/3) und beim Tagesfamilienverein D._____ H._____ fragte sie mit E-Mail vom 3. Juni 2021 nach (Urk. 193/4). Den Gesuchsgegner setzte sie mit E-Mail vom 4. Juni 2021 über den Stellenantritt per 1. Juli 2021 in Kenntnis und teilte ihm mit, dass C._____ s Kinderkrippe keine verfügbaren Plätze mehr habe und die Betreuung von C._____ anderweitig sichergestellt werden müsse (Urk. 197 S. 19 f.; Urk. 199/15; vgl. auch E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Kinderbetreuung in den Sommerferien vom 18. Juli bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]).
c) Die (von der Vorinstanz nicht ausgeschiedenen, vgl. Urk. 176 S. 55) Steuer- anteile im Barbedarf von C._____ belaufen sich, wie erwähnt, auf Fr. 60.– von November 2019 bis 31. Dezember 2019 und Fr. 50.– vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021. Ab Juli 2021 erscheinen sie vernachlässigbar.
d) Dementsprechend ist von folgendem Barbedarf von C._____ bei der Ge- suchstellerin auszugehen: Nov./Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juli und Au- ab Sept. Juni 2021 gust 2021 2021 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Steueranteil Fr. 60 Fr. 50 - - Fremdbetreuung Fr. 0 Fr. 0 Fr. 1'434 Fr. 565 total Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 2'468 Fr. 1'599 Der Barbedarf von C._____ beim Gesuchsgegner stellt sich wie folgt dar:
- 48 - Nov./Dez. 2019 ab Januar 2020 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Krankenkasse Fr. 196 Fr. 196 Fremdbetreuung Fr. 1'250 Fr. 1'870 total Fr. 2'480 Fr. 3'100 4.5. Unterhaltsberechnung November und 1. Januar 2020 Juni 2021 Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 Einkommen GSin Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Einkommen GG Fr. 17'218 Fr. 13'751 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 0 Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 17'218 Fr. 13'951 Fr. 14'622 Bedarf GSin Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'105 Bedarf GG Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876 Bedarf C._____ bei Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 1'084 GSin Bedarf C._____ bei Fr. 2'480 Fr. 3'100 Fr. 3'100 GG totaler Bedarf Fr. 3'574 Fr. 4'184 Fr. 4'184 C._____ Gesamtbedarf Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Überschuss/Manko Fr. 2'930 - Fr. 875 - Fr. 543 Juli und August ab 1. September 2021 2021 Einkommen GSin Fr. 5'683 Fr. 5'683 Einkommen GG Fr. 14'422 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 20'305 Fr. 20'305 Bedarf GSin Fr. 4'221 Fr. 4'221 Bedarf GG Fr. 6'876 Fr. 6'876 Bedarf C._____ Fr. 2'468 Fr. 1'599 bei GSin Bedarf C._____ Fr. 3'100 Fr. 3'100 bei GG totaler Bedarf Fr. 5'568 Fr. 4'699 C._____ Gesamtbedarf Fr. 16'665 Fr. 15'796 Überschuss Fr. 3'640 Fr. 4'509
- 49 -
a) Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bis- herigen Lebenshaltung. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzu- legen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind (BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1). Die derart ermittelten Unterhaltsbeiträge bilden die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebens- standard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Eine nachgewiesene Spar- quote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemein- samen Haushalts gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). Dieser entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zu- sammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrund- sätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Wie vorstehend bereits erwähnt, ist von einem gemeinsamen Bedarf der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung per 21. Oktober 2019 von Fr. 10'617.– auszugehen. Im Jahr 2019 verdiente der Gesuchsgegner durch- schnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat (Urk. 162/185 S. 4), womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8'583.– verblieb. Davon ist die oben berechnete Sparquote von Fr. 6'345.– (S. 25) abzuziehen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 2'238.–, der vorliegend nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist, ent- fallen 40 % und damit Fr. 895.– im Monat auf die Gesuchstellerin. Der so ermittel- te Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens be- tragsmässig limitiert bleiben, während C._____ auch in jenem Zeitraum zu 20 % am Überschuss teilhaben wird. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin be- steht mithin aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum beim Getrenntleben
- 50 - zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 895.– während des Zu- sammenlebens (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).
b) Vor der Überschussverteilung ist zunächst eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss in Abzug zu bringen. Dabei ist zu bedenken, dass eine während des Zusammenlebens tatsächlich vorhandene Sparquote nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Regel durch die Mehrkosten der getrennten Haushalte ganz oder teilweise aufgebraucht wird. Daher darf nicht unbesehen die bisherige Sparquote zum Abzug zugelassen werden. Vielmehr sollten die Mehrkosten eines zweiten Haushalts zuerst zu Lasten der bisherigen Sparquote gehen, bevor die Beteiligten bei sehr wohlhabenden Verhältnissen die frühere Lebenshaltung ein- schränken müssen (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechnung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021, S. 7 m.w.H.). Die scheidungsbedingten Mehrkosten gehen zulasten der Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4). Eine Reduktion des Überschusses darf daher nur vorgenommen werden, wenn der Sparbetrag höher als die trennungsbedingten Mehrkosten ist (vgl. Mai- er, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 882). Die scheidungsbedingten Mehrkosten der Parteien präsentieren sich folgender- massen: November Jan. 2020 Juni 2021 Juli / Aug. ab Sept. und De- bis Mai 2021 2021 zember 2021 2019 Gesamtbedarf Ge- Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Fr. 16'665 Fr. 15'796 trenntleben Gesamtbedarf Zu- Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 sammenleben bis
21. Okt. 2019 trennungsbedingte Fr. 3'671 Fr. 4'209 Fr. 4'548 Fr. 6'048 Fr. 5'179 Mehrkosten verbleibende Fr. 2'674 Fr. 2'136 Fr. 1'797 Fr. 297 Fr. 1'166 Sparquote Vorliegend ist die Sparquote während des Zusammenlebens (Fr. 6'345.–) in sämt- lichen Zeitphasen höher als die trennungsbedingten Mehrkosten, weshalb ein während des Getrenntlebens resultierender Überschuss entsprechend um die
- 51 - nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote vorab zu reduzieren ist.
c) Der Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen ver- teilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsver- hältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). C._____ wird von den Parteien alternierend zu gleichen Teilen betreut. Der in der ersten Phase des Ge- trenntlebens von November 2019 bis Dezember 2019 resultierende Überschuss von Fr. 2'930.– ist den Parteien nach Abzug der verbleibenden Sparquote von Fr. 2'674.– pro Monat je zu 40 % (Fr. 102.–) und C._____ zu 20 % (Fr. 51.–) zu- zuweisen. Im Juli 2021 und August 2021 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'640.–, ab 1. September 2021 ein solcher von Fr. 4'509.–. Zu diesen Über- schüssen trägt auch die Vollzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin bei. Eine sol- che wäre ihr in Anbetracht des Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481) und des 80 %-Pensums des Gesuchsgegners eigentlich (noch) nicht zuzumuten. Aller- dings liegt ihr damit erwirtschaftetes Nettomonatseinkommen von Fr. 5'683.– in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz für ein zumutbares 70 %-Pensum angerechneten hypothetischen Ein- kommens von Fr. 5'720.– (Urk. 176 S. 61 f.). Die Gesuchstellerin vermag nicht substantiiert darzutun, geschweige denn zu belegen, dass sie vergeblich versuch- te, eine entsprechende Anstellung zu finden (Urk. 175 S. 17-22; Urk. 180; Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 192; Urk. 203 S. 14; Urk. 204). Ihr aktuelles Einkommen ist dementsprechend nicht als überobligatorisch zu qualifizieren. Die erwähnten Überschüsse abzüglich die verbleibenden Sparquoten von Fr. 297.– bzw. Fr. 1'166.– ab September 2021 sind somit grundsätzlich nach wie vor je zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____ zuzuweisen. Ab Juli 2021 beträgt der 40 %- ige Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 1'337.– (Fr. 3'640.– Überschuss - Fr. 297.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu verteilender Überschuss bzw. Fr. 4'509.– Überschuss - Fr. 1'166.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu ver- teilender Überschuss). Damit erhielte sie jedoch mehr als ihren gebührenden Un- terhalt. Es steht ihr, wie oben erwähnt, ein maximaler Überschuss von Fr. 895.– zu, während C._____ weiterhin Anspruch auf 20 % des Überschusses und damit
- 52 - Fr. 669.– hat. Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien für C._____ sind deren Überschussanteile den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen, d.h. je Fr. 25.– im November und Dezember 2019 und je Fr. 334.– ab Juli 2021.
d) Vom 1. Januar 2020 bis und mit Mai 2021 ergibt sich ein Manko von Fr. 875.– und im Juni 2021 ein solches von Fr. 543.–. Es erscheint hier mit Blick auf das grosse Vermögen des Gesuchsgegners jedoch nicht angezeigt, den fami- lienrechtlichen Bedarf entsprechend um gewisse Positionen (Versicherungs- und Kommunikationspauschale, Steuern) zu kürzen bzw. das Existenzminimum nur entsprechend den Ressourcen auf den erweiterten familienrechtlichen Bedarf aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.3). Vielmehr rechtfertigt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen, eine vorübergehende Vermögensanzehrung. Die Vorinstanz erachtete eine solche im Übrigen hinsichtlich des Jahres 2019 für zumutbar, ebenso betreffend das Jahr 2020 und Januar bis Juni 2021 (im Umfang von Fr. 1'186.– pro Monat), allerdings mit einer Reduktion gewisser (einstufiger) Be-darfspositionen, wie Reisen bei den Parteien und C._____ , Betrag zur freien Verfügung bei der Gesuchstellerin und die Hobbykosten beim Gesuchsgegner (vgl. Urk. 176 S. 68). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufen- den Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzel- falls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugrei- fenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Dauer. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder rela- tiv einfach liquidierbares Vermögen. Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbe- nes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Klassischer- weise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Ver- mögen finanziert haben. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Man- kosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu
- 53 - decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das fami- lienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung si- cherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen (BGE 147 III 393, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Urk. 176 S. 67 m.H.). Die Parteien äusserten sich im Rahmen der Berufungs- und Berufungsantwort- schrift nicht zur Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs (Urk. 175 S. 31 ff.; Urk. 191 S. 21 ff; Urk. 203 S. 16 f.; Urk. 187 S. 29 ff.; Urk. 197 S. 21 ff.). Ange- sichts der Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Spar- quote, welche mit Bezug auf das Einkommen 28 % betragen haben soll (vgl. Urk. 6/77 S. 25), ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich beim gesam- ten Vermögen des Gesuchsgegners um durch Erbanfall erworbenes Vermögen (vgl. Prot. I S. 18) handelt, auf welches, wie erwähnt, grundsätzlich nicht zwecks Deckung des Unterhalts zugegriffen werden kann. Entgegen der Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung vorliegend, wie dargetan, nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen. Insofern kein Überschuss resultiert, beschränkt sich der geschuldete Unterhalt maximal auf den (familienrechtlichen) Existenzbedarf (ohne Überschussanteil). Es besteht kein darüber hinausgehender Anspruch, den bisherigen ehelichen Lebensstan- dard einfach aus dem Vermögen zu decken, insbesondere wenn dieses nicht als ständige Finanzierungsquelle gedient hat, was vorliegend, mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 68), zu verneinen ist. Hingegen soll der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin und C._____ gedeckt werden. Vorliegend ist das Manko in der Zeit von Januar 2020 bis Ende Juni 2021 auf die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners, die Erhöhung der Krippenkosten sowie die weiterhin auf- grund seines grossen Vermögens hohe Steuerbelastung und die Einkommenslo-
- 54 - sigkeit der Gesuchstellerin zurückzuführen. Es erscheint gerechtfertigt, dem Ge- suchsgegner angesichts seines Vermögens von über fünf Millionen (vgl. Urk. 62/185) für die beschränkte Dauer von 18 Monaten einen Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'400.– (17 x Fr. 875.– + Fr. 543.–) zuzumu- ten. Dabei ist angesichts des Gleichbehandlungsgebots zu bemerken, dass die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 176 S. 67; Urk. 175 S. 40 sowie nachstehend lit. F).
e) Der Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 2 ZGB) deckt die in- direkten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann ge- schuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbe- dingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7), welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30.03.2017, E. III.D.2.; vgl. auch Urk. 176 S. 28 m.w.H.). Ohne die laufenden Steuern betragen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstel- lerin bis und mit Juni 2021 Fr. 4'005.– (vgl. Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerzie- hende, Fr. 1'666.– 2/3 Mietkosten, Fr. 709.– Krankenkassenprämien, Fr. 150.– Tel./Internet/Serafe, Fr. 30.– Hausrat/Haftpflicht und Fr. 100.– Steuerpauschale; vgl. auch Urk. 187 S. 29 ff.). Die erste Instanz sprach ihr denn auch einen Betreu- ungsunterhalt in dieser Höhe zu (Urk. 176 S. 29, 80). Zu Recht berücksichtigte sie keine Mobilitätskosten bei der damals nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin (vgl. demgegenüber: Urk. 175 S. 23). Der bis und mit Juni 2021 zugesprochene Be- treuungsunterhalt von Fr. 4'005.– wird vom Gesuchsgegner nicht angefochten (vgl. Urk. 187 S. 2, 30 f.). Er ist zu bestätigen. Vollständigkeitshalber ist dabei festzuhalten, dass auch der Gesuchsgegner die Tochter zur Hälfte betreut, aller- dings entsteht ihm dadurch kein finanzielles (Betreuungs-)Manko, weshalb er kei- nen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Der Betreuungsunterhalt ist vom mög- lichen ehelichen Unterhalt abzuziehen.
- 55 - Ab Juli 2021 verdient die Gesuchstellerin Fr. 5'683.– netto monatlich (vgl. Urk. 191 S. 13; Urk. 193/1; Urk. 205/5) und ist daher in der Lage, ihre Lebenshal- tungskosten in der Höhe von Fr. 4'321.– im Monat (Fr. 4'005.– zuzüglich Fr. 96.– Kosten öffentlicher Verkehr und Fr. 220.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung) selbst zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Dies anerkennt auch die Gesuchstellerin (Urk. 191 S. 2, 23).
f) Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Ab Juli 2021 verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'462.– (Fr. 5'683.– Einkommen - Fr. 4'221.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 7'546.– (Fr. 14'422.– Einkommen - Fr. 6'876.– Bedarf). Vom Bar- bedarf der Tochter C._____ samt Überschussanteil abzüglich Kinderzulagen hat die Gesuchstellerin dementsprechend 17 % (Fr. 1'462.– : Fr. 9'008.–) und der Gesuchsgegner 83 % (Fr. 7'546.– : Fr. 9'008.–) zu tragen.
g) Unter Berücksichtigung des Gesagten ergeben sich die folgenden Kindesun- terhaltsbeiträge für C._____ und ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin: aa) Phase 1: November und Dezember 2019:
- Fr. 1'119.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'094.– Barbedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 25.– [1/2 Überschuss C._____ bei der Ge- suchstellerin]);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____ ;
- Fr. 242.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'145.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 102.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 4'005.– Betreu- ungsunterhalt).
- 56 - bb) Phase 2: Januar 2020 bis und mit Juni 2021:
- Fr. 1'084.– Barunterhalt C._____ (Bedarf C._____ bei der Gesuchstel- lerin);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____ ;
- Fr. 100.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'105.– Bedarf Gesuchstelle- rin - Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt). cc) Phase 3: Juli und August 2021:
- Fr. 1'742.– Barunterhalt C._____ (Fr. 2'468.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuch- stellerin - Fr. 1'060.– [17 % von Fr. 6'237.– Gesamtbedarf und Ge- samtüberschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 493.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 1'060.– Anteil Gesuchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamt- überschuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin). dd) Phase 4: ab September 2021:
- Fr. 1'021.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'599.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuch- stellerin - Fr. 912.– [17 % von Fr. 5'368.– Gesamtbedarf und Gesamt- überschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 345.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 912.– Anteil Ge-
- 57 - suchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamtüber- schuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin). Dabei werden der Gesuchstellerin insgesamt nicht mehr persönliche Unterhalts- beiträge zugesprochen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urk. 191 S. 3). Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme und Noveneingabe vom 5. Juli 2021, wonach sie ab 1. Juli 2021 ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen decken könne, weshalb ab diesem Zeitpunkt "kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet sei" (Urk. 191 S. 20 Rz. 25), klar um einen Verschrieb; gemeint war, dass ab dann kein Betreuungsunter- halt mehr geschuldet sei (vgl. Urk. 191 S. 2 f., 22; Urk. 203 S. 2 f., 16 f.; demge- genüber: Urk. 197 S. 21). E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erste Instanz setzte die Entscheidgebühr für das weit überdurchschnitt- lich zeitaufwändige Verfahren (drei Verhandlungen, ein Massnahmeentscheid) auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 176 S. 78 f.). Die Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 176 S. 71 f., 78 f., 81, Dispositivziffern 12 bis 15).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vor Vorinstanz waren zunächst die Kinderbelange im engeren Sinn ([alter- nierende] Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) hoch strittig. Diesbezüglich bleibt es praxisgemäss bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien (vgl. Urk. 176 S. 71 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge wollte der Gesuchsgegner weder Betreuungsunterhalt noch Ehegattenunterhalt bezahlen, sondern einzig Fr. 800.– monatliche Barunterhaltsbeiträge für C._____ sowie deren Krankenkassenprämien (Fr. 196.– pro Monat) und Fremdbetreu- ungskosten (Fr. 1'870.– pro Monat ab Januar 2020) unter Anrechnung von Fr. 40'282.10 von Oktober 2019 bis 31. März 2020 bereits bezahlten Unterhalts- beiträgen (Urk. 77 S. 3 f.). Demgegenüber forderte die Gesuchstellerin Gesam- tunterhaltsbeiträge für sich und C._____ im Umfang von monatlich Fr. 11'651.10
- 58 - ab 21. Oktober 2019 und Fr. 12'271.10 ab 1. Januar 2020 (Urk. 2 S. 2). Der An- trag der Gesuchstellerin hinsichtlich der Bezahlung von Fr. 66'000.– durch den Gesuchsgegner fiel aufwandmässig nur geringfügig ins Gewicht (vgl. Urk. 176 S. 72). Hinsichtlich des für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Prozesskos- tenbeitrages in der Höhe von Fr. 25'000.– obsiegt die Gesuchstellerin nunmehr im Umfang von Fr. 22'570.– (vgl. nachstehend lit. F). In Anbetracht der festzulegen- den Unterhaltsbeiträge (mutmassliche Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung praxisgemäss rund drei Jahre) rechtfertigt es sich, zumal die Gesuchstellerin diesbezüglich massiv überklagte, ihr die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens insgesamt zu rund 75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % auf- zuerlegen. Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 50 % reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3), nachdem die Verantwortung des Anwalts mit Blick auf die strittigen Kinderbelange hoch war, die tatsächlichen Verhältnisse sich etwas komplexer präsentierten und drei Verhandlungen stattfanden (vgl. Urk. 176 S. 78), auf Fr. 8'000.– einschliess- lich 7.7 % Mehrwertsteuer (volle Parteientschädigung = Fr. 16'000.–) festzulegen. F. Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren
1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab. Sie hielt da- für, die Gesuchstellerin habe Schulden von insgesamt CHF/US Dollar 13'352.57. Sodann verfüge sie über Aktiven im Umfang von CHF/US Dollar 2'925.09. Ihren und C._____ s nicht gedeckten Bedarf habe sie aus den Mitteln des K._____ Funds bezahlt, aus welchem sie seit der Trennung Zahlungen von US Dollar Fr. 28'179.– erhalten habe. Insgesamt stünden somit Aktiven von CHF/US Dollar 31'104.09 Passiven von CHF/US Dollar 13'352.57 gegenüber, was ein Guthaben von CHF/US Dollar 17'751.52 ergebe. Ferner werde die Gesuchstellerin - berech- net per Ende Jahr 2020 - gegenüber dem Gesuchsgegner einen Anspruch auf Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen über Fr. 11'952.– haben. Im Ergebnis resul- tiere ein Aktivenüberschuss von CHF/US Dollar von Fr. 29'703.–. Weil ihre An-
- 59 - waltskosten Fr. 20'000.– nicht übersteigen dürften und sie Gerichtskosten im Um- fang von Fr. 5'000.– zu tragen habe, sei sie daher in der Lage, die offenen Ge- richts- und Anwaltskosten innert vernünftiger Frist zu begleichen (Urk. 176 S. 72 ff., 81, Dispositivziffer 12).
2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit unzutref- fenderweise verneint. Zwar habe sie ihre Aktiven von Fr. 2'925.09 und ihre Passi- ven von Fr. 13'352.57 per Ende Oktober 2020 korrekt festgestellt. Allerdings sei sie dann unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die aus dem K._____ Fund ausgeschütteten USD 28'179.– noch vorhanden seien. Dieses Guthaben sei be- reits per Ende März 2020 aufgebraucht gewesen. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien bislang noch nicht auf ihrem Konto eingegangen. Seit ih- rem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2020 (Urk. 70) habe sich das Honorar ihres damaligen Rechtsvertreters auf Fr. 24'259.95 belaufen. Es sei ihr daher nicht möglich, die Anwaltskosten und die ihr zu belastenden Ge- richtskosten innert vernünftiger Frist zu bezahlen (Urk. 175 S. 34 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie im Juli 2021 notfallmässig eine Fremdbetreuung für C._____ habe organisieren und vorschiessen müssen, könne ihr nicht vorgewor- fen werden, zuvor ein paar wenige Franken pro Monat gespart zu haben. Sie sei arbeitslos gewesen, ohne Aussicht auf eine baldige Anstellung, und der Ge- suchsgegner habe ihr über ein Jahr lang nicht genügend Unterhalt bezahlt, um ih- ren Notbedarf decken zu können (Urk. 203 S. 18).
3. Der Gesuchsgegner hält an der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin fest und beanstandet überdies, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genü- gend nachgekommen. Es sei namentlich nicht klar, was aus den Rückzahlungen des K._____ Funds von rund USD 22'000.– geworden sei. Ferner bestünde auch nach der Rückzahlung des ursprünglichen Kapitals Anspruch auf weitere rund USD 35'000.–. Die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, aktuelle Abrech- nungen zum K._____ Funds einzureichen. Seit dem Entscheid der Vorinstanz habe er die Unterhaltsbeiträge gemäss diesem Urteil bezahlt bzw. nachbezahlt. Es falle auf, dass die Gesuchstellerin wesentliche Zahlungen tätige, die nichts mit der Erfüllung des familienrechtlichen Existenzminimums zu tun hätten. Es verblei-
- 60 - be ihr weit mehr als der übliche Notgroschen und sie sei ohne weiteres in der La- ge, für ihre Prozesskosten alleine aufzukommen (Urk. 187 S. 32 ff.). 4.1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages unter Ehe- gatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nöti- gen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist - wie bei der unent- geltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.H.). Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickel- ten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer LY160046 vom 5.12.2017, IV./E.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, ihr die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insbesondere in die USA, für Ferienbesuche während der Schulferien mit C._____ zu ertei- len, wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids wird folgende Ferienbesuchsrechtsregelung getroffen: "3.d) C._____ verbringt pro Jahr 6.5 Wochen Ferien bei der Gesuchstellerin und 6.5 Wochen Ferien beim Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über den Bezug der Ferien ab. Kommt keine Einigung zustande, kommt der Gesuchstellerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Ge- suchsgegner."
- Es wird festgestellt, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse ... in ... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 5'124.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt); - 67 - b) ab Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 5'089.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt); c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 1'742.– (Barbedarf); d) ab September 2021: Fr. 1'021.– (Barbedarf). Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die es beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
- In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Ent- scheids wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. September 2021 in der P._____ Kinder- krippe zu bezahlen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 242.–; b) von Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 100.–; c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 493.–; d) ab September 2021: Fr. 345.–.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 345.00 Dolmetscherkosten 12. Mai 2020 Fr. 255.00 Dolmetscherkosten 4. November 2020 - 68 - Fr. 322.50 Dolmetscherkosten 16. Dezember 2020 Fr. 10'922.50 Kosten total.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 85 % und dem Gesuchsgegner zu 15 % auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– zu be- zahlen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 69 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RE210002-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 (EE190070-G)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 176 S. 2-4 m.H.) Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021: (Urk. 176 S. 79 ff.) "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit 21. Oktober 2019 getrennt leben.
2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien ge- stellt.
3. Die Betreuung von C._____ wird wie folgt aufgeteilt:
a) Betreuung durch die Gesuchstellerin:
- jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wo- chenende vom 5./6. Dezember 2020).
b) Betreuung durch den Gesuchsgegner:
- jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr,
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wo- chenende vom 12./13. Dezember 2020).
c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der Migros in D._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim Schwimmbad E._____ (Eingang) statt.
4. Es wird festgestellt, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse ... in ... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien wird nicht eingetreten.
5. Die eheliche Wohnung mitsamt Hausrat an der F._____-strasse ... in ... D._____ (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Gesuchs- gegners) wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugeteilt.
- 3 -
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 5'204.-- (davon CHF 4'005.-- Betreuungsunterhalt),
b) ab Januar 2020 CHF 5'039.-- (davon CHF 4'005.-- Betreuungsunter- halt), und
c) ab 1. Juli 2021 CHF 1'199.-- (Barbedarf). Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Unter- haltsbeiträgen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse (KVG+VVG) und die Fremdbetreuung zu bezahlen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 2'482.--,
b) ab 1. Januar 2020 CHF 396.--, und
c) ab 1. Juli 2021 CHF 767.--.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sich verpflich- tet hat, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'700.-- für den Deutsch- kurs, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Eheschutzurteils, zu be- zahlen.
10. Auf den Antrag, den Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 66'000.-- zum Kauf eines Fahrzeugs Mercedes GLC oder eines ähnli- chen Fahrzeuges zu bezahlen wird nicht eingetreten.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an die Unter- haltsverpflichtung gemäss Ziff. 6 und 8 hiervor für die Gesuchsgegnerin be- reits Leistungen im Betrag von CHF 55'996.-- erbracht hat.
12. Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten, wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - CH 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CH 345.00 Dolmetscherkosten 12. Mai 2020 CH 255.00 Dolmetscherkosten 4. November 2020 CH 322.50 Dolmetscherkosten 16. Dezember 2020 CH 10'922.50 Kosten total.
14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
15. Die gegenseitigen Pateientschädigungen werden wettgeschlagen.
16. [Schriftliche Mitteilung]
17. [Berufung/Beschwerde]" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 191 S. 2 f. und Urk. 203 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 hinsicht- lich der Dispositivziffern 4, 6, 8, 12 und 14 aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
a. Es sei festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz am jeweiligen Woh- nort der Berufungsklägerin hat, aktuell an der F._____-strasse ... in ... D._____ (Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Beru- fungsbeklagten).
b. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C._____ ab 21. Oktober 2019 folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
- ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 5'646.– (davon CHF 4'320.– Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 5'454.– (davon CHF 4'157.– Betreuungsunterhalt)
- ab 1. Juli 2021 CHF 3'033.– (davon CHF 0.– Betreuungsunter- halt)
c. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 5 -
- ab 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 1'170.–
- ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 1'052.–
- ab 1. Juli 2021 CHF 1'533.–
d. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen per 1. April 2020 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 25'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen per 1. April 2020 die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Fremdbe- treuungskosten in Höhe von CHF 3'825.50 für die Monate Juli und August 2021 zu bezahlen; eventualiter seien die Kosten beiden Elternteilen im Ver- hältnis zu ihrem Einkommen zu tragen.
3. Es seien die Schulferien wie folgt aufzuteilen: C._____ verbringt pro Jahr 6.5 Wochen Ferien bei der Berufungsklägerin und 6.5 Wochen Ferien beim Be- rufungsbeklagten. Die Parteien sprechen sich vorab über den Bezug der Fe- rien ab, mindestens drei Monate im Voraus. Kommt keine Einigung zustan- de, kommt der Berufungsklägerin in geraden Jahren das Entscheidungs- recht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Berufungsbeklagten.
4. Es sei der Berufungsbeklagte die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insb. in die USA, für Ferienbesuche während der Schulferien mit C._____ zu erteilen, eventualiter sei die Zustimmung des Berufungsbeklagten zur Aus- reise durch das Gericht zu ersetzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten, zuzüglich MwSt. von 7.7 %." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 197 S. 2; Urk. 207 S. 2): "1. Das geänderte und ergänzte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin in Ziffer 3 der Stellungnahme der Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 sei in Ergän- zung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 gutzu- heissen, im Übrigen seien die Berufung und die prozessualen Anträge ab- zuweisen soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2021 sei zu bestätigen.
2. Eventualiter sei der Wohnsitz des Kindes C._____ beim Berufungsbeklagten festzulegen.
- 6 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Die Parteien heirateten am tt. August 2017 in D._____ . Am tt. mm. 2018 kam die Tochter C._____ zur Welt. Seit dem 21. Oktober 2019 leben sie getrennt, allerdings an der nämlichen Adresse F._____-strasse ... in ... D._____ , nachdem der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) aus der ehe- lichen Einliegerwohnung aus- und ins Einfamilienhaus seiner Mutter an der glei- chen Adresse umgezogen ist (Urk. 2 S. 4 Rz. 2, S. 6 Rz. 6, S. 7 Rz. 9; Urk. 25 S. 3 Rz. 4; Urk. 77 S. 13).
2. Mit Eingabe vom 20. November 2019 leitete die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutz- verfahren ein (Urk. 2). Der umfangreiche erstinstanzliche Prozessverlauf (vgl. u.a. superprovisorische Massnahmen, Verlängerung Gewaltschutzanordnungen etc.) kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 176 S. 5-14). Un- term 29. Januar 2021 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Ent- scheid (Urk. 176 S. 79 ff.).
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 170/2) Berufung mit den eingangs wie- dergegebenen (später ergänzten und geänderten; vgl. Urk. 191 S. 2 ff.) Anträgen (Urk. 175; Urk. 180; Urk. 181/5-17). Das von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages (vgl. Urk. 175 S. 3) wurde von der hiesigen Kammer zu- nächst als Beschwerde in einem separat eröffneten Verfahren mit der Geschäfts- Nr. RE210002 entgegengenommen. Dieses Verfahren wurde in der Folge mit Be- schluss vom 5. Mai 2021 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 184; Urk. 185/175-183; Urk. 186). Die fristgerecht (vgl. Urk. 186, Anhang) erstattete Berufungsantwort des Ge-
- 7 - suchsgegners datiert vom 22. Mai 2021 (Urk. 187; Urk. 189/1-2). Mit Eingabe vom
5. Juli 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin fristwahrend (vgl. Urk. 190) zu den Noven und neuen Unterlagen der Berufungsantwort. Überdies liess sie ihrerseits neue Anträge stellen, neue Tatsachenbehauptungen vorbringen und neue Unter- lagen einreichen (Urk. 191; Urk. 192; Urk. 193/1-19). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 195 und 196) bezog der Gesuchsgegner unterm 13. September 2021 Stel- lung und reichte seinerseits neue Urkunden zu den Akten (Urk. 197; Urk. 189; Urk. 199/1-14). Nach gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 200; Urk. 202) bezog wiederum die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Zuschrift vom 25. Oktober 2021 Stel- lung zur Noveneingabe des Gesuchsgegners, wobei sie ihrerseits neue Unterla- gen einreichen liess (Urk. 203; Urk. 204 und Urk. 205/1-8). Dazu äusserte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. November 2021 (Urk. 207) fristwahrend (Urk. 206). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 wurde diese Rechts- schrift der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht und den Parteien im Übrigen der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 208). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (alternierende Obhut), 3 (Betreuungsregelung), 5 (Zuteilung eheliche Wohnung an die Gesuchstellerin), 7 (Verpflichtung des Gesuchsgegners zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse [KVG+VVG] und die Fremdbetreuung zu bezahlen, 9 (Vormerk- nahme der Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin Fr. 1'700.– für den Deutschkurs zu bezahlen), 10 (Nichteintreten auf den Antrag, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin Fr. 66'000.– zum Kauf ei- nes Fahrzeuges Mercedes GLC oder eines ähnlichen Fahrzeuges zu bezahlen) und 11 (Vormerknahme, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsbeiträge be- reits Leistungen im Betrag von Fr. 55'996.– erbracht hat). Der Eintritt der Rechts- kraft dieser Dispositivziffern des Entscheides der Vorinstanz vom 29. Januar 2021 ist vorzumerken. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädi-
- 8 - gungsfolgen (vgl. Urk. 175 S. 2) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 stellt die Ge- suchstellerin neue Anträge (Urk. 191 S. 3). Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Vorausset- zungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammen- hang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die ab Juni 2021 neu bezifferten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urk. 191 S. 3 f.) sind zulässig, da die Neubezifferung mit dem neuen Arbeitsver- trag der Gesuchstellerin vom 27. Mai 2021 zusammenhängt (Urk. 193/1). Ebenso ist der neue Antrag betreffend die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezah- lung der ausserordentlichen Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 3'825.50 für die Monate Juli und August 2021 zuzulassen, weil auch dieser mit der neuen Arbeitssituation der Gesuchstellerin und den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltszahlungen zusammenhängt. Neu beantragt die Gesuchstellerin sodann im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort die hälftige Aufteilung der Schulferien (Urk. 191 S. 3 Antrag Zif- fer 3). Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden (Urk. 197 S. 2, 25). Streng ge- nommen ist die Regelung der Betreuungsanteile in den Schulferien zwar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, zumal die Parteien den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen ihrer Berufungsanträge selbst festlegen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2; Urk. 175 S. 2 f.). Weil jedoch beide Parteien mit einer solchen Regelung, welche vor Vorinstanz unterblieb (vgl. Urk. 191 S. 24; Urk. 176 S. 79), einverstanden sind, kann, nicht zuletzt aus pro- zessökonomischen Gründen und mit Blick auf das Kindeswohl, Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Betreuung der Tochter C._____ ent- sprechend ergänzt werden. Demgegenüber ist auf den neuen und bestrittenen Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort, wonach der Gesuchsgegner zu ver-
- 9 - pflichten sei, die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insbesondere für Ferien- reisen in die USA mit C._____ während der Schulferien, zu erteilen (Urk. 191 S. 4; Urk. 197 S. 2 und 25), nicht einzutreten. Solches ist nicht Gegenstand des Be- rufungsverfahrens (vgl. Urk. 175 S. 2 f.) bzw. dieses prozessuale Versäumnis kann nun im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weil die Be- suchsregelung (teil-)rechtskräftig geworden ist. Daran ändert auch die hinsichtlich der Kinderbelange geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts, weil die Parteien, wie erwähnt, den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rah- men ihrer Berufungsanträge selbst festlegen. Es handelt sich hier auch nicht etwa um eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO), welche zur Durchbrechung der Teilrechtskraft führen könnte (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 75), sondern vielmehr um eine nicht mehr zulässige Erweiterung des Berufungsgegenstandes (vgl. O- Ger ZH LE190037 vom 7.05.202 0 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB, Art. 179 ZGB) bzw. die Kindes- schutzbehörde zu verweisen.
3. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 176 S. 14). Weil die relevanten Tatsachen mit- hin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen ei- nes Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstel- lung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 m.w.H.).
4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft
- 10 - zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisie- ren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestell- te Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Ver- fahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
- 11 -
5. Sind, wie vorliegend (Urk. 175 S. 2 f.), sowohl Kinder- als auch Ehegatten- unterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunter- haltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die in Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) vorlie- gend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, E. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, E. II.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2 m.w.H.). Die Parteien tra- gen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substanti- ieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). C. Wohnsitz Tochter
1. Die rund dreijährige gemeinsame Tochter der Parteien, C._____ , steht un- angefochtenermassen unter der alternierenden Obhut der Parteien mit paritäti- scher hälftiger Betreuung (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3). Die Vo- rinstanz hielt dafür, aktuell stelle sich die Problematik, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgegner habe, nicht, da beide Eltern nach wie vor an derselben Adresse logierten. Es genüge somit festzustellen, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse ... in ... D._____ habe (Urk. 176 S. 18 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, es sei durchaus denkbar und zu erwarten, dass sie sich in Zukunft eine neue eigene Wohnung suchen werde und die Parteien nicht mehr an derselben Adresse wohnen werden. Es sei daher sehr wohl relevant, ob die Tochter den Wohnsitz bei ihr oder beim Gesuchsgegner ha- be. Mit Blick auf ihren unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status als amerikanische
- 12 - Staatsbürgerin, zumal sie aus der vor Ablauf eines dreijährigen ehelichen Zu- sammenlebens getrennten Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu begründen vermöge, sei der Wohnsitz der Tochter bei ihr fest- zulegen (Urk. 175 S. 7; vgl. aber Urk. 203 S. 6, wonach sich diese Befürchtung in Anbetracht der neuen Arbeitsstelle glücklicherweise nicht bewahrheitet habe). Die erneut erhobenen Vorwürfe des Gesuchsgegners betreffend Kindesentzug lässt sie bestreiten. Sie sei nicht mit dem Kind verschwunden, sondern habe vielmehr im Frauenhaus Schutz gesucht. Die Parteien wohnten direkt nebeneinander bzw. übereinander (vgl. Urk. 203 S. 7). Dies habe zur Folge, dass sie kontinuierlich an- einandergerieten. Sie beabsichtige nicht, aus D._____ wegzuziehen; insbesonde- re, weil C._____ dort die Kita besuche und in der Nähe beider Elternteile wohnen solle. Sie sei selbst stark in D._____ verankert. Allerdings sei die aktuelle Wohnsi- tuation für sie kaum mehr zumutbar. Sie beabsichtige daher, in eine neue Woh- nung in D._____ zu ziehen, sobald sie finanziell stabil sei. Allenfalls kämen auch G._____ oder H._____ in Frage. Es sei überdies nicht klar, ob der Gesuchsgeg- ner auch in Zukunft bei seiner Mutter wohnen bleiben werde. Dies sei ursprüng- lich als Übergangslösung gedacht gewesen. Die von ihm geltend gemachte Kon- tinuität sei daher ebenfalls nicht gewährleistet (Urk. 191 S. 6). Die Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits könnte weiterhin beansprucht werden, auch wenn sie in eine neue Wohnung in der Nähe ziehe (Urk. 203 S. 7).
3. Der Gesuchsgegner macht geltend, C._____ habe seit dem Umzug in die Schweiz anfangs 2019 den Wohnsitz in D._____ . Sie sei dort in ein soziales Netz eingebunden, besuche dort die Kita und sei in unmittelbarer Nähe zur Grossmut- ter väterlicherseits, die eine enge Bezugsperson darstelle. Es sei einzig die Ge- suchstellerin gewesen, die ihm das gemeinsame Kind mehrfach entzogen und dessen Aufenthaltsort unrechtmässig verlegt habe. Er allein sorge für die notwen- dige Stabilität und Kontinuität im Leben von C._____. Im Berufungsverfahren ma- che die Gesuchstellerin neu geltend, dass sie wiederum eine neue Wohnung su- che. Wo sie eine solche suche, sei nicht klar. Die Situation bei der Gesuchstellerin sei nach wie vor instabil. Ihre ausländerrechtliche Situation sei nicht relevant und auch in der Sache falsch. Es bestehe kein massgebliches rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerin an einer Festsetzung des Wohnsitzes des Kindes
- 13 - bei ihrem eigenen Wohnsitz. Im Eventualfall wäre der Wohnsitz der Tochter C._____ vielmehr bei ihm festzulegen, weil nur bei ihm Kontinuität gewährleistet sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihrer (künftigen) Wohnsituation sei- en derart widersprüchlich, dass nicht die Rede davon sein könne, dass sie sich in Bezug auf C._____ s Wohnsitz um Stabilität und Kontinuität kümmere. Mit Blick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt sei eine solch unklare Situation ge- rade nicht im Interesse des Kindes. Er beabsichtige, weiterhin im Haus seiner Mutter wohnhaft zu bleiben, welche denn auch beide Parteien in der Kinderbe- treuung unterstütze. Es sei auch widersprüchlich, dass die Gesuchstellerin in D._____ verwurzelt sein wolle, nachdem ihre Arbeitgeberin ihren Sitz in I._____ habe und sodann seit Februar 2021 über ein zusätzliches Büro in den USA verfü- ge (Urk. 197 S. 5 ff.).
4. Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei al- ternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivil- rechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen, der insbesondere für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (vgl. Gloor / Schweighauser, in FamP- ra.ch 2014 S. 1, 10). Mit der Zuweisung der Obhut wird der Wohnsitz des Kindes bestimmt. Bei Anordnung der alternierenden Obhut, wie vorliegend, hilft die Obhut bei der Bestimmung des Wohnsitzes indes nicht mehr weiter. Das Gericht muss die Frage des Wohnsitzes vielmehr ausdrücklich regeln. Massgebend ist dabei der Lebensmittelpunkt. Bei paritätischer alternierenden Obhutsregelung befindet sich der Wohnsitz an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen be- stehen (vgl. BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.). Wohnen beide Eltern nahe beieinander, verliert die Wohnsitzfrage aber teilweise an Bedeutung. So ist namentlich die Fra- ge, bei welchem Elternteil das Kind seinen Wohnsitz hat, ohne Bedeutung, wenn beide Eltern diesen in derselben Gemeinde haben. Überdies ist die Bezeichnung des Wohnsitzes bei einem Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohnehin trügerisch, darf doch der entsprechende Elternteil den Aufenthaltsort und damit auch den Wohnort des Kindes nur in engem Rahmen ohne die Zustimmung des andern ändern, so dass bei der Verlegung des eigenen Wohnsitzes unter Um- ständen jener des Kindes nicht auch ändert (vgl. Art. 301a ZGB; Geiser, Recht-
- 14 - sprechungspanorama Familienrecht, Ausgewählte Entscheides des Bundesge- richts aus den Jahren 2019/2020, AJP 1/2021 S. 76 ff. E. 5.5.). Die Parteien wohnen nicht nur in der gleichen Gemeinde (D._____ ), sondern an der nämlichen Adresse F._____-strasse ..., wobei die Gesuchstellerin dort in der Einliegerwohnung im Einfamilienhaus der Mutter des Gesuchsgegners lebt. Kon- krete Umzugspläne hat keine Partei dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, besteht vor diesem Hintergrund, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens, welches die aktuellen Verhältnisse regelt und von beschränkter Geltungsdauer ist, kein Rechtsschutzinteresse an einer Rege- lung, ob C._____ ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsgeg- ner hat. Massgeblich für die Wohnsitzfrage ist im Übrigen die Gemeinde und nicht die genaue Adresse. Sollten die Parteien wegziehen, wäre wohl ohnehin die Ge- samtsituation (insbesondere die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut) neu zu prüfen. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz genügt es somit, festzustel- len, dass C._____ ihren Wohnsitz (aktuell) an der F._____-strasse ... in ... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten. D. Unterhaltsbeiträge
1. Berechnungsmethode 1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Parteien hätten während des Zusam- menlebens im Referenzjahr 2019 eine Sparquote von gegen Fr. 100'000.– gebil- det. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin sei daher aufgrund der einstufi- gen Methode zu berechnen (Urk. 176 S. 21-28). 1.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe den Unterhalt aufgrund der unrichtigen Annahme einer Sparquote von Fr. 100'000.– einstufig statt zweistufig berechnet. Sie, die Gesuchstellerin, habe sowohl ihren Existenzbedarf als auch ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich belegt und sei damit ihrer Substantiie- rungspflicht im Hinblick auf beide Berechnungsmethoden genügend nachgekom- men. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und um eine verpönte Vermischung der Berechnungsmethoden zu verhindern, seien die Un-
- 15 - terhaltsbeiträge vorliegend insgesamt nach der verbindlichen zweistufig konkreten Methode zu bestimmen (Urk. 175 S. 7 f., 16; Urk. 191 S. 8 f.) 1.3. Der Gesuchsgegner lässt erwidern, die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz die Anwendung der einstufig konkreten Unterhaltsberechnungsmethode mit kei- nem Wort bestritten. Vielmehr habe sie über die gesamte Verfahrensdauer hin- weg stets selbst einstufig gerechnet. Sie könne sich im Berufungsverfahren nun nicht neu auf den Standpunkt stellen, die Vorinstanz hätte zu Unrecht die einstufi- ge Methode angewandt. Die jüngste Bundesgerichtspraxis, welche nach Akten- schluss vor Vorinstanz und nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 29. Januar 2021 ergangen sei, könne keine Anwendung finden, weil die Parteien sich dazu nie hätten äussern können. Ein Nachholen dieses Schritts vor Obergericht wäre unzulässig, da damit die Parteien einer vollen Instanz verlustig gingen. Überdies lasse das Bundesgericht die Berechnung nach der einstufig konkreten Methode zu, wenn die Verhältnisse es rechtfertigten und die Wahl der Methode im Ent- scheid begründet werde. Auch führe die Anwendung der zweistufigen Methode nicht zu einem anderen Resultat (Urk. 187 S. 7 ff.; Urk. 197 S. 9 f.). 1.4. Welche Unterhaltsberechnungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. auch BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.2). Das Bundesgericht hat jüngst die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehe- licher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeb-lich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Eine allfällige Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die einstufige Methode ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei aussergewöhnlich günsti- gen finanziellen Verhältnissen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 u. 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 4.3). Diese Praxisänderung ist, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2; BGE 142 V 551 E. 4.1. m.w.H.). Im Berufungsverfahren konnten sich die Parteien denn auch dazu äussern. Die Fakten lieferten sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, wobei sich die anwalt- lich vertretenen Parteien, wie die Gesuchstellerin richtig vorträgt (Urk. 191 S. 8),
- 16 - bei guten finanziellen Verhältnissen nach der bisherigen Praxis vorsorglich ohne- hin auf die Anwendbarkeit beider Methoden vorzubereiten hatten. Im Übrigen leg- te auch der Gesuchsgegner vor Vorinstanz seinen Bedarf dar (vgl. Urk. 77 S. 35), welchen die erste Instanz im angefochtenen Entscheid trotz Anwendung der ein- stufigen Berechnungsmethode festhielt (Urk. 176 S. 49-54). Die höchstrichterliche Praxis steht fest und ist anzuwenden, weshalb von einem diesbezüglichen "In- stanzenverlust" nicht die Rede sein kann. Vorliegend ist daher von der zweistufi- gen Methode auszugehen, nachdem keine extrem günstigen finanziellen Um- stände gegeben sind (vgl. nachstehend). Der vom Gesuchsgegner zitierte BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021, E. 4.1.3 (Urk. 197 S. 9), wonach die von den kantonalen Instanzen angewandte einstufige Berechnungsmethode ausnahms- weise beibehalten wurde, ist nicht massgeblich, da die dortigen Eheleute in über- durchschnittlich begüterten Verhältnissen lebten und sich an der Methodenwahl der kantonalen Instanzen nicht störten. Wurden die Bedarfe beider Parteien vor Vorinstanz einstufig dargelegt, ist es ohne weiteres möglich, gestützt darauf den für die zweistufige Methode massgeblichen engeren familienrechtlichen Bedarf festzulegen (a maiore ad minus). Der Sachverhalt ist daher hinreichend dargetan. Eine Rückweisung ist nicht nötig (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
2. Referenzperiode 2.1. Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung muss die vorliegend umstrittene Sparquote ermittelt werden, weil sie vom Überschuss abzuziehen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3) und bei der unterhaltsverpflichteten Partei verbleibt (BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fank- hauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 43 f.). 2.2. Die erste Instanz nahm das Jahr 2019 bzw. die Zeit zwischen dem 31. De- zember 2018 und 31. Dezember 2019 als Referenzjahr für die Sparquote. Sie hielt dafür, es mache wenig Sinn, die wenigen Monate, welche die Parteien nach der Geburt des Kindes am tt. mm. 2018 noch in London lebten, in die Berechnung einzubeziehen, weil dort die Lebenshaltungskosten anders als in der Schweiz und
- 17 - zudem von den Parteien auch nicht substantiiert worden seien. Für den gelebten Lebensstandard sei auf die Zeit ab dem Umzug (auch der Gesuchstellerin) in die Schweiz (anfangs 2019) abzustellen. Ganz korrekt müsste man zwar den Tren- nungszeitpunkt (21. Oktober 2019) nehmen. Der Einfachheit halber und da auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass unmittelbar nach der Trennung grös- sere Vermögensverschiebungen stattgefunden hätten, sei aber darauf zu verzich- ten (Urk. 176 S. 22). 2.3. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Refe- renzperiode falsch festgesetzt. Sie habe insbesondere den massgebenden Tren- nungszeitpunkt "der Einfachheit halber (sic!)" nicht berücksichtigt und damit die zwei Monate nach der Trennung am 21. Oktober 2019, mithin mehrere ausgewie- sene Vermögensverschiebungen nicht miteinbezogen und stattdessen eine Pha- se nach der Trennung zur Bemessung des vor der Trennung gelebten Lebens- standards herangezogen. Für die Berechnung des zuletzt gelebten Lebensstan- dards und der Sparquote müsse als Referenzperiode (mindestens) das Jahr vor der Trennung und somit der Zeitraum vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 massgebend sein (Urk. 175 S. 9 ff.). Selbst wenn Gründe vorlägen, die eine Ab- weichung des Trennungsjahrs und das Ausserachtlassen der zwei Monate in London rechtfertigten, gehe es nicht an, an der Einjahresregel zur Bemessung festzuhalten und dazu eine Phase nach der Trennung der Parteien heranzuzie- hen, nur damit auf ein ganzes Jahr abgestellt werden könne. Dies umso weniger, wenn es kurz vor der bemessenen Periode zu grösseren Vermögensverschie- bungen gekommen sei, welche Auswirkungen auf die Berechnung der Sparquote hätten (Urk. 191 S. 9). Am 18. Dezember 2018 und daher kurz vor der von der Vorinstanz festgelegten Periode zur Berechnung des zuletzt gelebten Lebens- standards sei namentlich der Kauf des Mercedes AMG zum Preis von Fr. 82'500.– erfolgt, welcher nicht zur Sparquote, sondern zum Lebensstandard zu zählen sei (Urk. 175 S. 10 Rz. 29). 2.4. Der Gesuchsgegner hält die von der Vorinstanz festgelegte Referenzperiode für korrekt (vgl. auch Urk. 77 S. 21 ff.). Es müsse gemäss Lehre und Praxis nicht zwingend auf ein volles Jahr vor der Trennung abgestellt werden. Die Vorinstanz
- 18 - habe eingehend begründet, weswegen sie auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt habe. Die Parteien hätten davor in England gelebt und seien erst Ende 2018 bzw. anfangs 2019 in die Schweiz gezogen. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten in England zu machen. Die Zeit von Ende Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 könne auch vor dem Hintergrund des dannzumal erfolgten Umzugs in die Schweiz und der durch die Gesuchstelle- rin initiierten Ausweisung des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung in London nicht massgeblich sein, da diese Phase weder Rückschlüsse auf die Le- benshaltungskosten noch auf die Sparquote zulasse (Urk. 187 S. 10). 2.5. Weil auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzu- stellen ist, erscheint es grundsätzlich sachdienlich, die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten. In dieser Referenzpe- riode ist aufzuschlüsseln, was die Familie verbraucht bzw. was sie gespart hat. Die Referenzperioden für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote ha- ben selbstverständlich identisch zu sein (Christine Arndt, a.a.O., S. 51). Die Par- teien leben seit dem 21. Oktober 2019 getrennt; massgebend wäre daher grund- sätzlich der Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2018 und dem 21. Oktober 2019. Allerdings lebten sie erst ab Ende 2018 bzw. ab Januar 2019 wieder zusammen in der Schweiz. Die Lebenshaltungskosten während des gemeinsamen Zusam- menlebens in London im Jahr 2018, bis der Gesuchsgegner auf Initiative der Ge- suchstellerin im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens gemäss Verfügung des Central Family Court vom 4. Dezember 2018 aus der dortigen ehelichen Woh- nung gewiesen wurde (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 29 S. 4; Urk. 187 S. 13; Urk. 30/1), wurden - ausgenommen der Mietzins (vgl. Urk. 77 S. 26: GBP 2'100.– monatlich)
- nicht näher dargetan. Weil die Referenzperioden für das Einkommen, den Ver- brauchsunterhalt und die Sparquote identisch sein müssen, rechtfertigt es sich daher mit der Vor-instanz, den Beginn der Referenzperiode auf den 1. Januar 2019 festzulegen. Das Ende ist grundsätzlich auf den Trennungszeitpunkt per 21. Oktober 2019 festzusetzen, wobei die Steuererklärung 2019 bzw. der Vermö- gensstand per 31. Dezember 2019 gleichwohl als Hilfsmittel zur Berechnung der massgeblichen Sparquote heranzuziehen ist.
- 19 -
3. Berechnung der Sparquote 3.1. Die Vorinstanz berechnete, wie erwähnt, eine Sparquote von "gegen Fr. 100'000.–" im Jahr 2019 (Fr. 135'283.– Differenz Vermögensstände per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 abzüglich trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 42'000.– [erhöh- ter Grundbetrag {2 x Fr. 1'350.– statt Fr. 1'700.–} und zusätzliche Mietkosten des Gesuchsgegners von Fr. 2'500.–]). Den Ferrari und die Uhren rechnete sie dabei als einmalige Anschaffung bzw. Investitionen (zum Steuerwert) zur Sparquote (Urk. 176 S. 26 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin stellt das Vorliegen einer Sparquote in Abrede. Die Au- tos hätten zum Lebensstandard gehört. So hätten die Parteien in den letzten zwei Jahren vor der Trennung drei Luxusfahrzeuge gekauft, nämlich am 18. Dezember 2018 einen Mercedes AMG C 43 zum Preis von Fr. 82'500.–, am 7. Mai 2019 ei- nen Ferrari zum Preis von Fr. 175'000.– und am 10. Oktober 2019 einen Merce- des Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.–. Der Mercedes AMG C 43 sowie der Ferrari seien als Familienfahrzeuge gebraucht worden. Der Merce- des Benz GLC 220d 4 Matic sei ein Geschenk des Gesuchsgegners an sie gewe- sen und auch von ihr persönlich gefahren worden. Auch der Kauf von Schmuck und Wertsachen (Solitär-Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) sei Teil des Lebensstandards gewesen und es ha- be sich mitnichten um Einmalanschaffungen gehandelt. Ihr Schmuck gehöre ebenso zum gehobenen Lebensstandard der Parteien wie der Kauf von Uhren durch den Gesuchsgegner. Zudem sei die Patek Philipp Uhr erst am 25. Novem- ber 2019 und damit nach der Trennung gekauft worden, falle somit nicht in die massgebende Referenzperiode und sei damit so oder anders nicht zur Sparquote zu zählen, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht getan habe. Aufgrund der neu fest- zusetzenden Bemessungsperiode sei, entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen, auch nicht auf den Stand des Vermögens per 31. Dezember 2018 bzw.
31. Dezember 2019 abzustellen, weshalb auch die Steuererklärungen 2018 und 2019 nicht für den Stand des Vermögens in der Bemessungsperiode heranzuzie-
- 20 - hen seien. Insgesamt habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Sparquote von Fr. 135'384.– berechnet (Urk. 175 S. 11 ff.). 3.3. Demgegenüber macht der Gesuchsgegner geltend, die Parteien hätten bis zur Trennung nur etwas mehr als zwei Jahre zusammengelebt. Weder der Ferrari noch andere Fahrzeuge hätten zum massgeblichen Lebensstandard gehört, weswegen sie der Sparquote zuzuweisen seien. Den Mercedes AMG C 43 habe er im Hinblick auf seine Stelle bei der J._____ in der Schweiz erworben, nach- dem er von der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung in London aus- gewiesen worden sei. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz selbst ausgeführt, dass sie in der Schweiz ab und dann das Fahrzeug seiner Mutter benützt habe. Der Erwerb des Mercedes GLC sei ein Ersatz für den AMG C 43 gewesen und die Gesuchstellerin habe ihn nie benutzt, da sich die Parteien kurz darauf endgül- tig getrennt hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens nie über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sondern sei einzig im AMG C 43 und ganz vereinzelt im Ferrari mit dem Gesuchsgegner mitgefahren, wobei er den AMG C 43 vorwiegend zur Ausübung seines Berufs gebraucht habe. Wie die Vo- rinstanz treffend ausgeführt habe, gehöre der Kauf von Schmuck in aller Regel nicht zum Lebensstandard, sondern sei als Vermögensbildung zu qualifizieren. Schmuckkäufe aus dem Jahr 2017, welche zur Hochzeit erfolgt seien, vermöch- ten per se keinen Lebensstandard zu begründen. Zudem beginne die massgebli- che Referenzperiode frühestens am 21. Oktober 2018. Die vorinstanzliche Be- rechnung der Sparquote sei zu bestätigen. Für die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Abzüge bestehe kein Raum (Urk. 187 S. 13 ff.). 3.4. a) Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zu- zurechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitio- nen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die
2. oder 3. Säule. Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterschei- den sind Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfol-
- 21 - gen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (Arndt, a.a.O., S. 52). Nicht zur Spar- quote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkos- ten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellun- gen für konkrete Ausgaben oder Anschaffungen zum Verbrauch zu zählen. Aus- gaben für Kleider, Schuhe und Accessoires sind - auch wenn es sich in den meis- ten Fällen nicht um wöchentliche oder monatliche und damit um regelmässige Auslagen handelt - klarerweise als Bedarfspositionen einzuordnen. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, ist für diese Po- sition die Referenzperiode zu verlängern und die entsprechenden Auslagen sind pro rata anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). Haben die Ehegatten alle zehn Jahre ein neues teures Auto gekauft, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Auslage handelt, welche dem Bedarf und damit dem Verbrauch oder im Sinne ei- ner einmaligen Anschaffung der Sparquote zuzurechnen ist. Gehört das teure Au- to zum Lebensstandard, liegt die Annahme nah, dass die Ehegatten in zehn Jah- ren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während zehn Jahren explizit für den Autokauf gemacht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen. Der Kauf und das Verschenken von Schmuck wird prima vista im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht. Wurde Schmuck nur zu speziellen Anläs- sen (z.B. Geburt eines Kindes, 10. Hochzeitstag) geschenkt, ist der Anschaf- fungswert zur Sparquote zu zählen, zumal es sich nicht um eine regelmässige Anschaffung handelt. Gehörte das Schmuckgeschenk demgegenüber zu jedem Feiertag, könnte - dogmatisch betrachtet - aufgrund der Regelmässigkeit allenfalls ein Anspruch der beschenkten Partei in ihrem Bedarf begründet werden (Christine Arndt / Paul Langner, Arbeitskreise / Arbeitskreis 3: Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in FamP- ra.ch - Schriftenreihe zum Familienrecht Band/Nr. 23, Achte Schweizer Familien- recht§Tage, 2016, S. 177-202, S. 187 ff.). Das Vermögen kann auch durch die
- 22 - Verringerung der Passiven vergrössert werden, beispielsweise durch die Tilgung von Schulden (Arndt / Langner, a.a.O., S. 186). Hingegen kann ein konjunktureller Mehr- oder Minderwert nicht zur Sparquote hinzugerechnet werden (vgl. Binder rechtsanwälte, Aufsatz_Sparquote_250618 vom 22. Juni 2018, S. 4 [https.//docplayer.org 108862037-Die-sparquote-im-ehescheidungsrecht]).
b) Um ein Gesamtbild der finanziellen Verhältnisse der Parteien während der gelebten Ehe (2017 bis 2019) zu erhalten, rechtfertigt sich vorab folgende Ge- genüberstellung: Einkommen Vermögen 2017 (Urk. 71/23=78/16) Fr. 195'416 Fr. 4'570'545 2018 (Urk. 129/104 [Ein- Fr. 193'566 Fr. 4'939'357 schätzungsvorschlag Steueramt ]) 2019 (Urk. 162/185) Fr. 230'374 Fr. 5'015'493 Es erscheint somit glaubhaft, dass jährlich gespart wurde. Per Beginn der Referenzperiode am 1. Januar 2019 betrug das Vermögen ge- mäss Steuererklärung 2018 bzw. dem diesbezüglichen Einschätzungsvorschlag (Einsprache Gesuchsgegner) des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2020 Fr. 4'939'357.– (Urk. 129/104). Im Jahr 2019 gab es einzig hinsichtlich der Fahrzeuge (2018: Fr. 55'000.–; 2019: Fr. 138'000.–) und übrigen Vermögenswer- te (namentlich antike Armbanduhren zum Steuerwert von Fr. 32'000.– im Jahr
2019) wesentliche Veränderungen. Zudem wurden die Schulden um rund Fr. 18'500.– reduziert (vgl. Fr. 87'891.– 2018 versus Fr. 69'403.– 2019). Der Kauf eines Fahrzeuges stellt - vorbehaltlich besonderer Umstände - eine einmalige Anschaffung dar. Dies gilt vorliegend bezüglich des am 7. Mai 2019 zum Preis von Fr. 175'000.– gekauften Ferraris (Urk. 78/28; vgl. auch Urk. 141 S. 13). Dass die Familie gelegentlich im Ferrari mitfuhr und der Gesuchsgegner für C._____ einen Ferrari Kindersitz gekauft hat (Urk. 175 S. 13; Urk. 187 S. 13), än- dert daran nichts. Der am 18. Dezember 2018 vom Gesuchsgegner im Hinblick auf seine Berufsausübung in der Schweiz zum Preis von Fr. 82'500.– gekaufte Mercedes AMG C 43 (Urk. 78/27) gehört ebenfalls zur Sparquote. Zudem lebten die Parteien damals nicht zusammen. Eine Korrektur des Vermögensstandes per
- 23 - Ende 2018 drängt sich somit nicht auf. Am 10. Oktober 2019, kurz vor der Tren- nung, kaufte der Gesuchsgegner einen Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic zum Preis von Fr. 66'900.– (Urk. 27/38). Ob es sich hierbei um ein Geschenk an die Gesuchstellerin handelte oder ein Ersatzfamilienfahrzeug für den Mercedes AMG C 43 (vgl. dazu Urk. 176 S. 46), kann offenbleiben. Zum Lebensstandard der Ge- suchstellerin kann dieses Fahrzeug jedenfalls nicht gezählt werden, nicht zuletzt deshalb, weil sie während des ehelichen Zusammenlebens nicht ständig über ein eigenes Auto verfügen konnte (Urk. 176 S. 44 ff.). Zudem machte die Gesuchstel- lerin nicht geltend, geschweige denn belegte sie, dass spezifisch auf die Anschaf- fung dieses Autos gespart wurde bzw. dass explizit über Jahre Rückstellungen für den Autokauf gemacht wurden (Urk. 175 S. 11-14; Urk. 191 S. 10; Arndt / Lang- ner, a.a.O., S. 187). Es handelt sich mithin auch bei diesem Autokauf um eine ausserordentliche grössere Ausgabe, welche sich der Gesuchsgegner bzw. die Ehegatten aus den "Ersparnissen" leisten konnten und welche zur Sparquote zu zählen ist. Dieses Fahrzeug verkaufte der Gesuchsgegner nach der Trennung am
27. November 2019 im Übrigen sogleich wieder zum Preis von Fr. 53'000.– (Urk. 78/39), weshalb es auch nicht in der Steuererklärung 2019 aufgeführt ist (vgl. Urk. 162/185 S. 4, 11; Urk. 155 N 96). Wie erwähnt wird der Kauf und das Verschenken von Schmuck in der Regel im Sinne einer Einmalauslage zur Sparquote gezählt, zumal der Auslage auch ein Wert entgegensteht (vgl. Arndt / Langner, a.a.O., S. 7). Mit Blick auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten dreimaligen Schmuckkäufe (Solitär- Ohrstecker am 1. Oktober 2019 à Fr. 5'900.–, Ring in Rotgold mit BriIlanten à Fr. 2'520.– am 16. Oktober 2017 und Solitärring à Fr. 11'900.– am 17. Juli 2017) kann von Regelmässigkeit kaum die Rede sein. Zudem führte der Gesuchsgegner glaubhaft aus, dass die im Jahr 2017 getätigten Schmuckkäufe offenbar im Zu- sammenhang mit der Heirat am 29. August 2017 erfolgten (Urk. 187 S. 14). Die Schmuckkäufe sind somit allesamt als Vermögensbildung zu qualifizieren und nicht als Verbrauch. Bezüglich der Uhren (vgl. Urk. 176 S. 25 f.; Urk. 78/31, /32) vermochte der Gesuchsgegner, welcher schon vor der Heirat Uhren besass, glaubhaft zu machen, dass es sich um Investitionen und damit einmalige Anschaf- fungen handelt (vgl. Urk. 176 S. 27 m.H.; Urk. 71/24 [Ehe-/Erbvertrag]). Sie gehö-
- 24 - ren damit zur Sparquote (vgl. auch Steuerwert "Antike Armbanduhren" Fr. 32'000.– gemäss Steuererklärung 2019 [Urk. 162/185 S. 6 i.V.m. 12]). In die Referenzperiode fällt indes lediglich der Kauf der Patrimony Uhr für Fr. 29'000.– am 4. Mai 2019 (Urk. 78/31). Die zum Kaufpreis von Fr. 23'000.– am 25. Novem- ber 2019 erworbene Patek Philippe Uhr (Urk. 78/32; Urk. 176 S. 26) gehört eben- falls zur Sparquote. Diese Uhr wurde zwar nach der Trennung erworben, aller- dings ist dieser Betrag gleichwohl nicht vom Vermögen per 31. Dezember 2019 gemäss der Steuererklärung 2019 abzuziehen, weil ansonsten das entsprechen- de Geld als Gegenwert vorhanden und deklariert worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht glaubhaft gemacht. Damit beläuft sich die Sparquote auf Fr. 76'136.– bzw. Fr. 6'345.– pro Monat (Fr. 5'015'493.– Vermögensstand per 31. Dezember 2019 abzüglich Fr. 4'939'357.– Vermögensstand per 31. Dezember 2018 : 12 (vgl. Urk. 129/104, Anhang; Urk. 162/158 S. 6). Die Einkünfte des Gesuchsgegners gemäss der Steuererklärung 2019 beliefen sich auf durchschnittlich gerundet Fr. 19'200.– mo- natlich (Fr. 230'374.– : 12). Damit verbrauchten die Parteien Fr. 12'855.– pro Mo- nat. Im Übrigen hatten die Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2019 ei- nen gemeinsamen Bedarf von Fr. 10'617.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 400.– Grundbetrag für C._____ , Fr. 2'500.– Mietkosten, Fr. 1'540.– Kranken- kasse für die ganze Familie + Fr. 200.– Kommunikation geschätzt, Fr. 30.– Haus- rat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 259.– Mobilitätskosten Gesuchsgegner + Fr. 83.– zusätzliche Gesundheitskosten Gesuchsgegner + Fr. 1'250.– Fremdbe- treuungskosten C._____ + Steuern Fr. 2'655.–, vgl. Urk. 176 S. 54), womit ange- sichts des vom Gesuchsgegner 2019 tatsächlich erzielten Einkommens von durchschnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat Fr. 8'583.– monatlich verblieben. Ab- züglich der oben berechneten Sparquote von Fr. 6'345.– blieben mithin Fr. 2'238.– monatlich für Ferien, Restaurantbesuche, Hobbys etc. übrig (vgl. Urk. 176 S. 29, wo der Gesuchstellerin im einstufig ermittelten Bedarf Fr. 711.– für Reisen und ein Betrag von Fr. 1'000.– zur freien Verfügung zugestanden wurde, und Urk. 129/107 [Kreditkartenabrechnungen 2019]).
- 25 -
c) Die Gesuchstellerin bringt (für den Eventualfall) verschiedene Einwände be- züglich der Steuererklärungen 2018 und 2019 vor (Urk. 175 S. 15 f.). Was die Nachdeklaration des offenbar bestrittenen Darlehens des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 59'148.– in der Steuererklärung 2018 anbe- langt, so ist dieses beim Vermögen (als Aktivum) mit Blick auf den diesbezügli- chen Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 30. September 2019 (Urk. 129/104, Anhang) mitzuberücksichtigen. In der Steuererklärung 2019 ist das Darlehen demgegenüber bereits enthalten (vgl. Urk. 162/185, Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) und wurde damit implizit von der Vo- rinstanz berücksichtigt (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 15). Hinsichtlich des in der Steuererklärung 2018 deklarierten Steuerwerts des Mercedes AMG C 43 in der Höhe von Fr. 55'000.– (Urk. 129/104 S. 4) rechtfertigt sich keine Korrektur der Abschreibung, zumal auch der Einschätzungsvorschlag von diesem Wert ausgeht (vgl. Urk. 175 S. 15; Urk. 187 S. 15). Wenn die Gesuchstellerin dafür hält, der zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2019 bereits zweijährige Mercedes AMG C 43 könne zu einem Wert von höchstens Fr. 49'680.– versteuert werden (Urk. 175 S. 15), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug lediglich zu einem Steuerwert von Fr. 33'000.– versteuert wurde (Urk. 162/185 S. 11) und sich damit das Ver- mögen per Ende 2019 und dementsprechend auch die Sparquote zugunsten der Gesuchstellerin tiefer präsentiert (vgl. auch Urk. 187 S. 16). Der Wert der Kunst- objekte blieb gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 gleich (vgl. Fr. 200'000.– [Urk. 129/104 S. 4 und Urk. 162/185 S. 6, 12; Urk. 187 S. 16]), wes- halb sich Weiterungen erübrigen. Und schliesslich vermag die Gesuchstellerin die in der Steuererklärung 2019 unter Wertschriften- und Guthaben enthaltenen und damit glaubhaft gemachten beiden Darlehen an sie (vgl. Urk. 162/185 S. 6, 21: das bereits erwähnte Studiendarlehen in der Höhe von Fr. 58'102.– und das K._____ Darlehen von Fr. 43'235.–) nicht zu widerlegen (Urk. 175 S. 15 f.).
4. Zweistufige Unterhaltsberechnung 4.1. Einkommen des Gesuchsgegners
a) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Gesuchsgegner sei seit seiner Rück- kehr aus England bis Ende 2019 bei der J._____ Group tätig gewesen, wo er
- 26 - gemäss Lohnausweis 2019 (abzüglich Autospesen) Fr. 10'396.– netto auf den Monat umgerechnet verdient habe. Sodann habe er durchschnittlich in den Jah- ren 2017 und 2018 Vermögenserträge von monatlich Fr. 6'822.– erzielt. Für das Jahr 2019 könne somit von Gesamteinnahmen von Fr. 17'218.– pro Monat aus- gegangen werden (Urk. 176 S. 64). Per Ende 2019 habe der Gesuchsgegner sei- ne Anstellung bei der J._____ Group gekündigt, zumal ihm aufgrund sich häu- fender Krankheitstage die Kündigung gedroht habe. Dem sei er zuvorgekommen, um einen entsprechenden Vermerk im Arbeitszeugnis zu vermeiden. Er sei des- halb der Aufforderung seines Arbeitgebers nachgekommen, eine Aufhebungsver- einbarung zu unterschreiben. Für Januar und Februar 2020 habe der Gesuchs- gegner noch nicht die volle Entschädigung der Arbeitslosenkasse erhalten, wes- halb diese Monate für eine Durchschnittsberechnung ausser Acht fielen. Von März 2020 bis und mit September 2020 habe er ohne Kinderzulagen durchschnitt- lich Fr. 6'929.– Arbeitslosentaggelder erhalten, womit ihm im Jahr 2020 insgesamt (mit den Vermögenserträgen) Fr. 13'751.– zur Verfügung gestanden hätten. Es erscheine denn auch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, der sich im ersten An- stellungsjahr mit einer bloss 30-tägigen Sperrfist befunden habe, gekündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen (Urk. 176 S. 65 f.).
b) Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer Berufungsschrift dafür, die Vorinstanz habe das vom Gesuchsgegner bei der J._____ Group erzielte Netto- einkommen von Fr. 10'396.– pro Monat sowie die durchschnittlich erzielten mo- natlichen Vermögenserträge von Fr. 6'822.– und damit ein monatliches Gesamt- einkommen von Fr. 17'218.– korrekt festgehalten. Hingegen könne die selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners nicht zu ihren Lasten gehen. Er habe im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht belegen können, dass er ge- kündigt habe, um selbst einer Kündigung zu entgehen, wie dies die Vorinstanz ausführe. Die Kündigung sei vielmehr prozesstaktisch erfolgt, zwecks Schmäle- rung seiner Unterhaltspflicht. Seit Februar 2020 sei er wieder 100 % arbeitsfähig und auf Stellensuche. Mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seinem Netzwerk hätte er bei genügenden Suchbemühungen längst eine neue Anstellung gefunden. Er selbst sei zuversichtlich. Hinreichende Stellensuchbemühungen ha- be er jedoch nicht belegt. Weil er die Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbusse
- 27 - selbst herbeigeführt habe, sei für die Unterhaltsberechnung auf sein früheres Ein- kommen in der Höhe von Fr. 17'218.– abzustellen. Sollte er innert kurzer Zeit kei- ne neue Stelle finden, wäre ihm ein Vermögensverzehr für die Dauer des Ge- trenntlebens zuzumuten (Urk. 175 S. 26 ff.).
c) Der Gesuchsgegner lässt erwidern, er habe vor Vorinstanz detailliert die Hintergründe seiner Kündigung ausgeführt. Seine Ausführungen seien in der Fol- ge unbestritten geblieben und könnten nun nicht im Berufungsverfahren nachträg- lich hinterfragt werden. Zudem seien die Einwände auch in der Sache nicht stich- haltig. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werde bestritten. Vielmehr sei die vorinstanzliche Einkommensberechnung, welche auf den ausgewiesenen ALV- Zahlungen und den Vermögenserträgen basiere, nicht zu beanstanden. Per 1. Juni 2021 werde er eine neue Stelle antreten, wo er monatlich Fr. 8'750.– brutto verdienen werde, was rund Fr. 7'600.– netto entspreche. Damit resultiere mit den Vermögenserträgen von Fr. 6'822.– pro Monat ein massgebliches Gesamtein- kommen von Fr. 14'422.–. Mit Blick auf seine hälftige Kinderbetreuung sei dies angemessen. Ein Grund für einen Vermögensverzehr sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert worden (Urk. 187 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. 197 S. 16 ff.).
d) In ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 macht die Gesuchstellerin geltend, vom Zeitpunkt der Trennung (20. Oktober 2019) bis Juni 2021 sei beim Gesuchsgegner nach wie vor von einem hypothetischen Einkom- men in der Höhe des bei der J._____ Group erzielten von Fr. 10'396.– auszuge- hen, zuzüglich der Vermögenserträge mithin von gesamthaft Fr. 17'218.– pro Mo- nat. Ab Juli 2021 sei das tatsächliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, wobei es keinen Grund gebe, weshalb er nicht wie bisher eine Vollzeitstelle bekleiden könne, sondern fortan nur noch eine 80 %-Stelle, während sie 100 % arbeite. Eine vorhandene Arbeitskapazität sei praxisgemäss umfas- send auszuschöpfen, insbesondere wenn es um Kindesunterhalt gehe. Ab 1. Juli 2021 sei daher von einem Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners im Um- fang von Fr. 9'500.– zuzüglich Fr. 6'822.– Vermögenserträge, mithin insgesamt
- 28 - Fr. 16'322.– monatlich auszugehen. Darin sei eine allfällige Bonuszahlung noch nicht berücksichtigt (Urk. 191 S. 14 ff.).
e) Vom 21. Oktober 2019 bis Ende Dezember 2019 ist unstrittig von monatli- chen Gesamteinkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 17'218.– aus- zugehen (Fr. 10'396.– Erwerbseinkommen J._____ + Fr. 6'822.– durchschnittli- che monatliche Vermögenserträge; Urk. 175 S. 26; Urk. 187 S. 28 f.). Von Januar 2020 bis 31. Mai 2021 belaufen sich die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 13'751.– im Monat (Fr. 6'929.– durchschnittli- che volle monatliche Arbeitslosentaggelder + Fr. 6'822.– Vermögenserträge pro Monat; vgl. Urk. 129/110; Urk. 187 S. 30; Urk. 176 S. 65). Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsgegner zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Einkom- mensminderung gleichwohl das bislang erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 17'218.– pro Monat in Anrechnung zu bringen ist, wie die Gesuchstellerin pos- tuliert. Ab 1. Februar 2019 bis Ende Dezember 2019 war der Gesuchsgegner bei der J._____ angestellt (Urk. 156/122 S. 2; Urk. 78/18). Gemäss einem ersten ärztli- chem Zeugnis vom 31. Oktober 2019 wurde er vom 30. Oktober 2019 bis 3. No- vember 2019 zu 100 % und vom 4. November 2019 bis 10. November 2019 zu 40 % krankgeschrieben (Urk. 78/72). Weitere vollumfängliche Krankschreibungen bis und mit 5. Februar 2020 folgten (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Am Vormittag des 7. November 2019 fand offenbar ein Meeting zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Arbeitgeberin statt, wobei insbesondere die Räumung des Arbeitsplat- zes des Gesuchsgegners sowie die Rückgabe gewisser Gegenstände der Arbeit- geberin Thema waren (Urk. 156/123). Mit Schreiben vom 7. November 2019 kün- digte der Gesuchsgegner selbst, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungs- frist (vgl. Urk. 156/122 S. 4), sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70). Gemäss Vereinbarung vom 21. November 2019 wurde das Arbeits- verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der J._____ Group alsdann jedoch vorzeitig und im gegenseitigen Einvernehmen bereits per 31. Dezember 2019 aufgehoben (Urk. 78/70).
- 29 - Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, E. 3). Während der gesetzlichen 30-tägigen Sperrfrist im ersten Dienstjahr (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), vorliegend vom 30. Oktober 2019 bis und mit 28. November 2019, war der erkrankte Gesuchsgegner vor einer Kündigung (zur Un- zeit) durch die Arbeitgeberin geschützt. Danach hätte ihm per Ende Februar 2020 ordentlich gekündigt werden dürfen (Urk. 156/122 S. 4). Dass ihm mit Blick auf seine sich häufenden Krankheitstage (vgl. Urk. 78/71, /72) im ersten Dienstjahr die Kündigung drohte (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7), erscheint nachvoll- ziehbar, weshalb dem aufgrund der Trennungssituation krankgeschriebenen Ge- suchsgegner (vgl. Urk. 77 S. 39 und Urk. 155 S. 7) nicht vorgeworfen werden kann, dass er mit Blick auf den Eintrag in seinem Arbeitszeugnis und sein wirt- schaftliches Fortkommen sein Arbeitsverhältnis am 7. November 2019 per
29. Februar 2020 (vgl. Urk. 78/70) selbst kündigte. Im ersten Dienstjahr wird der (volle) Lohn bei Krankheit grundsätzlich während dreier Wochen fortbezahlt (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsgegner auch keine Schädigungsabsicht gegenüber der Gesuchstellerin unterstellt wer- den, wenn er die Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2019 unter Auszahlung des November- und Dezembergehalts aufge- hoben wird, am 27. November 2019 unterzeichnete (Urk. 78/70). Zwar bestand of- fenbar eine Krankentaggeldversicherung (Urk. 78/73), allerdings blieb vor Vo- rinstanz unbestritten - und es bestehen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte -, dass Krankentaggelder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2019 nicht mehr zur Diskussion standen, da hierfür die entsprechenden Pflichten sei- tens der Arbeitgeberin bereits abgelaufen waren (Urk. 155 S. 7; Urk. 176 S. 66). Per Januar 2020 meldete sich der Gesuchsgegner denn auch beim RAV (vgl. Urk. 155 S. 7; Urk. 129/110). Somit sind dem Gesuchsgegner rückwirkend keine höheren hypothetischen Einkünfte anzurechnen, vielmehr ist auf die tatsächlich bezogenen Arbeitslosentaggelder (zuzüglich Vermögenserträge) abzustellen. Ab 1. Juni 2021 verdient der Gesuchsgegner Fr. 7'600.– netto pro Monat im Rahmen eines 80 %-Pensums (Urk. 187 S. 26 unten; Urk. 189/1; Urk. 191 S. 15).
- 30 - Ein solches reduziertes Pensum ist ihm mit Blick auf die rechtskräftige alternie- rende Obhut über die rund dreieinhalbjährige Tochter C._____ und insbesondere den Umstand, dass er sie jeweils von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, betreut (Urk. 176 S. 79, Dispositivziffern 2 und 3.b), wobei er C._____ den ganzen Freitag persönlich betreut (vgl. Urk. 141 S. 19 f.; Urk. 197 S. 18 Rz. 75), zuzugestehen. Es besteht namentlich keinerlei Veranlassung, sein Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen, nur weil die Gesuchstellerin nunmehr ein solches versieht (vgl. nachstehend). Es liegt im Kindeswohl, dass C._____ in Anbetracht ihres Alters an einem Tag unter der Woche von einem El- ternteil persönlich betreut wird und nicht in die Kinderkrippe muss. Am Gesagten ändern auch die von der Gesuchstellerin zitierten Entscheide betreffend volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. Urk. 191 S. 15 unten) nichts, zumal vorliegend genügend Mittel vorhanden sind. Dass der neue Lohn des Gesuchsgegners hochgerechnet auf ein 100 % Pensum zu tief wäre, behauptet die Gesuchstellerin im Übrigen zu Recht nicht; im Gegen- teil (vgl. Urk. 191 S. 15). Keine Rolle spielt sodann, dass eine solche Pensumsre- duktion (während des Zusammenlebens) nicht vereinbart war (vgl. Urk. 203 S. 14). Somit ist einschliesslich der Vermögenserträge von monatlichen Nettoein- künften in der Höhe von Fr. 14'422.– auszugehen. Von gesicherten Bonuszahlun- gen (vgl. Urk. 191 S. 16; Urk. 203 S. 17; Urk. 207 S. 7) ist nicht auszugehen (Urk. 189/1, wo von einem allfälligen Anspruch auf eine variable Vergütung die Rede ist). Zusammengefasst belaufen sich die massgeblichen Einkünfte des Gesuchsgeg- ners somit auf Fr. 17'218.– vom 21. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, Fr. 13'751.– von Januar 2020 bis und mit Mai 2021 und Fr. 14'422.– ab 1. Juni 2021. 4.2. Einkommen der Gesuchstellerin
a) Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft machen konnte, gemäss Lebensplanung der Parteien sei beabsichtigt gewesen, dass die Gesuchstellerin zunächst Deutsch erlerne und dann eine Arbeit aufnehme, weswegen die ge- meinsame Tochter C._____ , geboren tt. mm. 2018, früh und mittlerweile auch re-
- 31 - lativ umfassend fremdbetreut wurde und wird, erachtete die Vorinstanz für die Gesuchstellerin ein 70 %-Pensum für zumutbar und rechnete ihr unter Einräu- mung einer rund sechsmonatigen Übergangsfrist ab 1. Juli 2021 dementspre- chend ein hypothetisches Einkommen als Betriebswirtschafterin in der Höhe von Fr. 5'720.– netto an (vgl. Urk. 176 S. 56 ff. m.H., insbes. S. 64).
b) Die Gesuchstellerin bestritt zunächst, wie bereits vor Vorinstanz, vehement eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits bereits im Rah- men des Eheschutzverfahrens. Vielmehr müsse sie zuerst Deutsch lernen und für eine Tätigkeit im Immobilienbereich mindestens das Niveau C1 erlangen, was bestenfalls im Juli 2022 der Fall sein werde. Das Einkommen und subsidiär das Vermögen des Gesuchsgegners in der Höhe von fast fünf Millionen reichten aus, um nach der Trennung die Kosten zweier Haushalte zu finanzieren. Mit Blick auf das Schulstufenmodell sei ihr lediglich ein 50 %-Pensum frühestens per 1. Juli 2023 zuzumuten, in dessen Rahmen sie ein Einkommen von Fr. 3'116.– netto pro Monat zu erzielen vermöge (Urk. 175 S. 17 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 5. Juli 2021 liess sie dann aber vorbringen, es sei ihr trotz fehlender Berufserfahrung und mangelnder Sprachkenntnisse gelungen, per
1. Juli 2021 ein Vollpensum anzutreten, womit sie Fr. 84'000.– brutto pro Jahr bzw. unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge rund Fr. 5'753.– netto pro Mo- nat verdiene (Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 189/1). Im Rahmen ihrer Novenstellungnah- me vom 25. Oktober 2021 bezifferte sie gestützt auf die nunmehr vorliegenden Lohnabrechnungen Juli bis September 2021 ein Monatsnettoeinkommen von Fr. 5'683.20 (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/5). Ein zusätzliches Einkommen aus "phan- tom stock options" erhalte sie nicht (Urk. 203 S. 12; Urk. 205/6).
c) Der Gesuchsgegner hielt zunächst an der vorinstanzlichen Einschätzung fest (Urk. 187 S. 17 ff., insbes. S. 22). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
13. September 2021 lässt er die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens bestrei- ten, weil die Gesuchstellerin zusätzlich zum Jahresbruttoeinkommen von Fr. 84'000.– "phantom stock options" erhalte, welche ebenfalls Lohnbestandteil seien. Die Ausgabe derselben werde, wie aus dem Arbeitsvertrag hervorgehe, in einer separaten Vereinbarung im sog. "PSOP" geregelt, welche von der Gesuch-
- 32 - stellerin zu edieren sei. Ziehe man vom monatlichen Bruttolohn von einstweilen Fr. 7'000.– die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in der Höhe von 13 % ab, so resultiere ohne den zusätzlichen Bonus ein monatliches Nettoer- werbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'090.–. Die Vorinstanz sei per 1. Juli 2021 von einem (tieferen) hypothetischen Einkommen von Fr. 5'720.– monatlich aus- gegangen, weshalb die Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sei (Urk. 197 S. 14 f.).
d) Mit Blick auf den Stellenantritt der Gesuchstellerin per 1. Juli 2021 und ihren Verdienst in der Höhe von rund Fr. 5'683.–, welcher in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz angerechneten Einkommens (Fr. 5'720.–, Urk. 176 S. 62) liegt, erübrigen sich nunmehr Ausführungen zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urk. 175 S. 17-22). Vielmehr ist vom tatsächlich erzielten Einkommen auszuge- hen. Ein allfälliges Zusatzeinkommen aus "phantom stock options" (= fiktive bzw. virtuelle Beteiligungspapiere, schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung / Anwartschaft auf Geldzahlung; vgl. www.mitarbeiterbeteiligungen.ch/mitarbeiterbeteiligungs-arten/phantom- stocks-stock-appreciation-rights) ist der Gesuchstellerin nicht anzurechnen. Ei- nerseits wählt der Vorstand nach eigenem Ermessen Personen aus, denen Phan- tom Stock Options gewährt werden. Andererseits unterliegen diese einer Sperr- frist und es erfolgen keine Auszahlungen, solange es nicht zu einem "qualified exit" des Unternehmens kommt (Urk. 203 S. 12 f.; Urk. 205/6 Ziffern 2, 3 und 4). Solche Zahlungen sind mithin äusserst ungewiss, nicht regelmässig zu erwarten und somit nicht mit herkömmlichen jährlichen Bonuszahlungen vergleichbar. Dass Phantom Stock Option Plans zum AHV-pflichtigen Lohn gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV gehören, wie der Gesuchsgegner vorbringen lässt (Urk. 207 S. 6), ändert daran nichts. Im vorliegenden Eheschutzverfahren können nur tatsächlich reali- sierte bezifferte geldwerte Leistungen als Einkommen Beachtung finden. 4.3. Einkommen des Kindes Im Rahmen seiner Anstellung bei der J._____ erhielt der Gesuchsgegner keine Kinderzulagen ausbezahlt (Urk. 78/73; Urk. 78/18). Durch die Arbeitslosenkasse wurden ihm rund Fr. 200.– monatliche Kinderzulagen vergütet (Urk. 129/110). Es
- 33 - ist davon auszugehen (vgl. Urk. 189/1), dass der Gesuchsgegner bei seiner neu- en Anstellung Kinderzulagen in der nämlichen Höhe bezieht (vgl. auch Urk. 205/5, wonach die Gesuchstellerin keine Kinderzulagen erhält). Somit sind C._____ ab Januar 2020 Einkünfte in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 176 S. 66 unten). Die Kinderzulagen sind vorab vom Bar- bedarf von C._____ abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Die Vorinstanz sprach die Kindesunterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen zu (Urk. 176 S. 80, Dispositivzif- fer 6). Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien und nachdem der Gesuchsgegner die Krankenkasse und grossmehrheitlich die Fremdbetreuung der Tochter bezahlt, rechtfertigt es sich, die Kinderzulagen ihm zu belassen. 4.4. Familienrechtlicher Bedarf / Vorbemerkungen Wie eingangs erwähnt, sind die Bedarfe der Beteiligten zweitinstanzlich entspre- chend der neuen bundesgerichtlichen Praxis nunmehr zweistufig festzulegen. Dabei bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung da- von für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenös- sischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassen- prämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hin- zuzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6. und 7.2.). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte fami- lienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch be- steht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungs- kosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtli- chen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Ver- hältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung
- 34 - hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwen- dungen von Selbständig-erwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nament- lich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzu- lässiger Mix mit der zweistufigen Methode wäre hingegen die (bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetra- ges oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Ver- teilung des Überschusses Rechnung zu tragen. 4.4.1. Familienrechtlicher Bedarf der Gesuchstellerin
a) Unbestritten und rechtlich korrekt sind die folgenden von der Vorinstanz ein- gesetzten monatlichen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin: Fr. 1'350.– Grund- betrag, Fr. 1'666.– Wohnkosten (2/3 Anteil von Fr. 2'500.–), Fr. 150.– Kommuni- kation (Tel./Internet/Serafe) und Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 176 S. 29; Urk. 175 S. 23; Urk. 187 S. 24).
b) Betreffend die Krankenkassenprämien veranschlagte die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 708.75 pro Monat. Bezüglich den seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 764.75 sei nicht auszuschliessen, dass diese Erhöhung im Jahr 2021 auf einer falschen Prämienregion beruhe, nachdem im entsprechenden Beleg die Gesuchstellerin mit einer Adresse in Zürich aufge- führt werde. Jedenfalls sei der Grund für die Prämienerhöhung nicht ersichtlich, weshalb auf die tiefere (anerkannte) Zahl abzustellen sei (Urk. 176 S. 29 ff.). Die Gesuchstellerin beharrt im Rahmen ihrer Berufung auf den Fr. 764.75 für die monatlichen Krankenkassenprämien, welche sie mittels Versicherungspolice be- legt habe. Es sei weder erstellt noch begründet, dass der Wohnsitz in Zürich im Vergleich zu D._____ zu einer um Fr. 56.– monatlich höheren Prämie führen wür- de (Urk. 175 S. 23; Urk. 140/11). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, aus dem
- 35 - beigebrachten Beleg erhelle eindeutig, dass die Krankenkassenpolice für das Jahr 2021 auf der Prämienregion Zürich 1 basiere und nicht wie die Police für das Jahr 2020 auf der Region Zürich 2, zu welcher D._____ gehöre (und welche ge- mäss Zoneneinteilung bis zu 15 % günstiger sei; vgl. dazu Verordnung des EDI über die Prämienregionen, Art. 2 [SR 832.106]). Die Vorinstanz habe daher ent- sprechend dem Wohnsitz der Gesuchstellerin richtig auf die Zahlen 2020 abge- stellt (Urk. 187 S. 24). Die Gesuchstellerin vermochte nicht zu erklären, weshalb auf der Versicherungs- police für das Jahr 2021 ihre Wohnadresse in Zürich mit der (teureren) Prämien- region Zürich 1 angegeben ist (Urk. 140/11; vgl. Urk. 175 S. 23; Urk. 191 S. 13 f.). Weil sie nach wie vor in D._____ (Prämienregion Zürich 2) wohnt, sind die Anga- ben auf der Police 2021 offensichtlich falsch. Es ist notorisch, dass die verschie- denen Prämienregionen in grösseren Kantonen zu massgeblich unterschiedlich hohen Prämien zwischen Nachbargemeinden führen können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher durchgehend von den tieferen Krankenkassenprä- mien gemäss Versicherungspolice 2020 mit korrekter Wohnsitzangabe in D._____ in der Höhe von rund Fr. 709.– im Monat auszugehen.
c) Unter "Öffentl. Verkehr" rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin den vom Gesuchsgegner für ein 3-Zonen Jahresabonnement 2. Klasse anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 96.– monatlich an (Urk. 176 S. 29, 31 f.). Im Rahmen der vor-instanzlich angewandten einstufigen Berechnungsmethode wurden der Gesuchstellerin überdies keine Kosten für ein Fahrzeug angerechnet, weil sie nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, dass sie regelmässig ein Auto der Parteien benutzt habe bzw. ständig über ein eigenes Auto habe verfügen können (Urk. 176 S. 45 f.). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin für Mobilität Kosten in der Höhe von Fr. 259.– (Autokosten bis Ende 2019) bzw. Fr. 96.– ab Januar 2020 geltend (Urk. 175 S. 23 f.). Gemäss den anwendbaren eidgenössischen Richtlinien können nur Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zum Arbeitsplatz im Notbedarf berücksichtigt werden (vgl. Ziffer II.d). Auch im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum bei ge- hobeneren Verhältnissen sind keine Auslagen für ein Fahrzeug, welches keinen
- 36 - Kompetenzcharakter hat, zu berücksichtigen, ebenso wenig wie Kosten für den öffentlichen Verkehr, die nicht im Zusammenhang mit einer Berufsausübung ste- hen. Solche Mobilitätskosten sind vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren. Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode ist es nicht (mehr) zulässig, das familienrechtliche Existenzminimum um beliebige Positionen zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit sind der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2019 bis und mit Juni 2021 keine Mobilitätskosten im Bedarf in Anrechnung zu bringen. Ab Juli 2021 sind ihr die vom Gesuchsgegner anerkannten (vgl. Urk. 197 S. 16) Fr. 96.– für den Arbeitsweg nach Altstetten mit dem öffentlichen Verkehr (Urk. 191 S. 14) anzurechnen.
d) Neu sind der Gesuchstellerin ab Aufnahme ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit per
1. Juli 2021 anerkanntermassen Fr. 220.– Mehrauslagen für auswärtige Verpfle- gung (vgl. Ziffer II.b der eidgenössischen Richtlinien) zuzugestehen (Urk. 191 S. 14; Urk. 197 S. 16).
e) Bei guten finanziellen Verhältnissen sind, wie vorstehend erwähnt, die Steu- ern im familienrechtlichen Existenzminimum aufzunehmen. Steuerbetreffnisse können bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen. Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, welche der Gesuchstellerin für sich und C._____ für November und Dezember 2019 zuzusprechen und von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Kinderabzugs (Fr. 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 1'700.– direkte Bundessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den anwendbaren Verheirateten- und Einel- terntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG) sowie den Steuerfuss in D._____ den Betrag für die laufenden Steuern auf Fr. 300.– pro Monat festzu- legen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuerrechner Kanton Zürich). Davon ist ein
- 37 - Steueranteil für C._____ , welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszu- scheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwi- schen den Barunterhaltsbeiträgen für C._____ und den von der Gesuchstellerin zu versteuernden Gesamtunterhaltsbeiträgen auf rund 20 % festzulegen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin für die laufenden Steuern Fr. 240.– und bei C._____ Fr. 60.– in Anschlag zu bringen. Von Januar 2020 bis und mit Juni 2021 rechtfertigt es sich in Anbetracht der mutmasslich festzulegenden Unterhaltsbeiträge sowie mit Blick auf die erwähnten Abzüge, den anwendbaren Tarif und den Steuerfuss Fr. 250.– für die laufenden Steuern vorzusehen. Davon ist wiederum ein Steueranteil von 20 % und damit der Betrag von Fr. 50.– für C._____ auszuscheiden. Ab Juli 2021 erzielt die Gesuchstellerin ein eigenes Erwerbseinkommen. Diesbe- züglich ist sie jedoch quellensteuerpflichtig (vgl. Urk. 205/5). Sie wird daher wei- terhin nur die Unterhaltsbeiträge für sich und C._____ ordentlich zu versteuern haben. Der Quellensteuerabzug in der Höhe von Fr. 443.10 (6.330 %) wird schon beim Einkommen abgezogen und ist daher nicht im Bedarf zu veranschlagen. Mit Blick auf die mutmasslichen, angesichts des eigenen Einkommens der Gesuch- stellerin markant tieferen Gesamtunterhaltsbeiträge (kein Betreuungsunterhalt mehr) kommt die Steuerbelastung unter Berücksichtigung der erwähnten Abzüge, des anwendbaren Tarifs und des Steuerfusses auf unter Fr. 10.– pro Monat zu liegen und erscheint daher vernachlässigbar.
f) Angesichts der anzuwendenden zweistufigen Unterhaltsberechnungsmetho- de sind im familienrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin sodann keine weiteren Kosten, wie Lifestyle, Ferien (Reise- und Übernachtungskosten), aus- wärtiges Essen, Haarpflege, Wax, Nägel, Yoga, Fitness, Kleider und Schmuck (vgl. Urk. 176 S. 32 ff.; Urk. 175 S. 24 f.; Urk. 187 S. 25) zu berücksichtigen. Da- mit ist die Gesuchstellern auf ihren Überschussanteil zu verweisen. Diesbezügli- che Weiterungen erübrigen sich daher.
g) Zusammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin somit wie folgt:
- 38 - Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juni ab Juli 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 709 Fr. 709 Fr. 709 Mobilität Fr. 0 Fr. 0 Fr. 96 Mehrauslagen Fr. 0 Fr. 0 Fr. 220 Essen Steuern Fr. 240 Fr. 200 - total Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'221 4.4.2. Familienrechtlicher Bedarf des Gesuchsgegners
a) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'666.–, die Krankenkassenprämien im Betrag von rund Fr. 635.– pro Monat, die Kommu- nikationskostenpauschale von Fr. 150.– pro Monat sowie die Versicherungskos- ten von Fr. 30.– monatlich (Urk. 176 S. 49 f.; Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17; Urk. 187 S. 27).
b) Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz verkenne, dass der Gesuchs- gegner mit seiner Mutter und damit einer erwachsenen Person in Haushaltsge- meinschaft lebe, weshalb ihm - trotz alternierender Obhut - ein reduzierter Grund- betrag in der Höhe von Fr. 1'250.– anzurechnen sei (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsteller lässt solches bestreiten, zumal gemäss den eidgenössi- schen Richtlinien nur dann ein Abzug vorzunehmen sei, wenn die andere erwach- sene Person über ein Einkommen verfüge, was hier nicht der Fall sei und auch von der Gegenseite nicht substantiiert behauptet werde. Darüber hinaus liege auch kein konkubinatsgleicher Haushalt mit der Mutter vor. Es bleibe damit beim von der Erstinstanz veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.– (Urk. 187 S. 27; Urk. 176 S. 50). Dazu äusserte sich die Gesuchstellerin nicht mehr (Urk. 191 S. 17). Die gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden eidgenössischen Richtli- nien enthalten für einen alleinerziehenden Schuldner lediglich einen Grundbetrag
- 39 - von Fr. 1'350.– (vgl. Ziffer I). Dies im Gegensatz zum nicht mehr anwendbaren Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach für einen alleiner- ziehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen ein re- duzierter Grundbetrag von Fr. 1'250.– vorgesehen war (vgl. Ziffer II.2.1). Nach den eidgenössischen Richtlinien kann sodann bei kostensenkender Wohn- /Lebensgemeinschaft, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenken- den Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über ein Ein- kommen verfügt, grundsätzlich der hälftige Ehegattengrundbetrag eingesetzt wer- den (Ziffer I). Vorliegend lebt der Gesuchsgegner aber mit seiner Mutter und nicht etwa einer Partnerin in einer Wohngemeinschaft. Zudem betreut er C._____ zur Hälfte. Es bleibt damit beim vorinstanzlich veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'350.–.
c) Unter dem Titel "Zus. Gesundheitskosten" veranschlagte die erste Instanz beim Gesuchsgegner einen monatlichen Betrag von Fr. 83.– für Franchise und Selbstbehalt von jährlich Fr. 1'000.– im Zusammenhang mit seiner infolge der Trennungssituation notwendig gewordenen psychotherapeutischen Behandlung; dies gestützt auf einen Beleg für das Jahr 2018, welcher diese Auslagen auswei- se, sowie die glaubhaften Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er nach wie vor in regelmässiger Behandlung stehe, weshalb ihm diese Auslagen auch in den Folgejahren anfielen. Überdies habe die Gesuchstellerin diese Position auch nicht substantiiert bestritten (Urk. 176 S. 50 f.). Im Berufungsverfahren stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, es sei keineswegs glaubhaft gemacht, dass die Auslagen auch in den Folgejahren anfie- len, nachdem der Gesuchsgegner nicht gesagt habe, er befinde sich aktuell in Behandlung, und anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 sogar ausgesagt habe, er habe "wirklich kein psychisches Problem". Es seien deshalb - wenn überhaupt - nur die tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Mit Blick auf die korrekte Referenzperiode vom 21. Oktober 2018 bis 21. Oktober 2019 ent- falle auf die Monate November und Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 15.–, wel- cher beim Gesuchsgegner im Bedarf als ungedeckte Gesundheitskosten zu be- rücksichtigen sei (Urk. 175 S. 28 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er habe
- 40 - vor Vor-instanz anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 ausgeführt, dass er immer noch in Behandlung sei, weswegen die Kosten entsprechend dem ange- fochtenen Entscheid mitzuberücksichtigen seien. Laut Kostenzusammenstellung für 2018 hatte der Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 1'000.–. Dabei handelt es sich jedoch nicht ausschliesslich um Kosten für psychiatrische/psychotherapeutische Behandlun- gen (vgl. Urk. 78/53). Vom 30. Oktober 2019 bis und mit 5. Februar 2020 war er aufgrund der Trennungssituation krankgeschrieben (Urk. 78/71, /72; Urk. 140/6). Im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz am 12. Mai 2020 bejahte der Gesuchsgegner, immer noch krankgeschrieben zu sein. Er habe aber keine Krankheit, es sei der Stress (Urk. 88 S. 19, 21). Er sei etwa drei- bis viermal bei einer Psychologin gewesen. Dr. K._____ (Psychiater, vgl. Urk. 78/72) habe er in seinem Leben nur zweimal gesehen, als er die zwei Zeugnisse ausgestellt habe. Wenn er zu viel Stress habe, dann gehe er zum Psychologen (Urk. 88 S. 23 f.). Auf die Frage, wie er sich zum Antrag betreffend Abklärung seiner Erziehungsfä- higkeit stelle, antwortete der Gesuchsgegner, er habe wirklich kein psychisches Problem. Er sei gerade bei einem Arzt gewesen und dieser müsste etwas ma- chen, wenn er bei ihm ein Problem feststellen würde (Urk. 88 S. 19, 21, 23 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls plausibel, dass dem Gesuchsgegner nicht nur im Jahr 2018 (Urk. 78/53), sondern auch im Jahr 2019 umgerechnet Kosten im Umfang von Fr. 83.– pro Monat anfielen (Fr. 300.– Franchise + Fr. 700.– maximaler jährlicher Selbstbehalt : 12 Monate, vgl. Urk. 78/53 S. 2). Seit
6. Februar 2020 ist der Gesuchsgegner allerdings wieder vollumfänglich arbeits- fähig (Urk. 140/6; Urk. 129/110) und hat per Juni 2021 eine Anstellung im 80 %- Pensum bei der L._____ gefunden (Urk. 187 S. 26; Urk. 189/1). Dass er weiter- hin in regelmässiger psychologischer Behandlung steht und ihm nach wie vor die Franchise und der jährliche maximale Selbstbehalt anfallen, vermochte er nicht hinreichend glaubhaft zu machen, geschweige denn entsprechende Kosten zu belegen. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine Kostenzusammenstellung für das Jahr 2020 beizubringen. Somit können dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2020 nur die von der Gesuchstellerin anerkannten ungedeckten Gesundheitskosten in
- 41 - der Höhe von Fr. 15.– pro Monat (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17) angerechnet werden.
d) Für Mobilität berechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Fr. 259.– (Au- tokosten für den Arbeitsweg bis Ende 2019 und danach Fr. 96.– pro Monat für den öffentlichen Verkehr analog der Gesuchstellerin (Urk. 176 S. 50, 52 f.). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Zahlen nur unter dem Vorbehalt, dass auch ihr bis Ende 2019 Fr. 259.– monatlich zugestanden werden. Ab Juni 2021 sei es dem Gesuchsgegner zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, wofür ihm Fr. 96.– pro Monat zuzugestehen seien (Urk. 175 S. 28; Urk. 191 S. 17). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass bis Ende 2019 die Kos- ten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 259.– anzurechnen seien, da dieses Fahrzeug für die Ausübung des Berufs verwendet worden sei. Danach seien die Kosten für das Abonnement des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 96.– zu veranschlagen, da er auf diese Auslagen zwecks Stellensuche angewiesen ge- wesen sei. Ab dem 1. Juni 2021 sei er wiederum für seine Stelle auf ein Auto an- gewiesen und müsse nach N._____ pendeln. Zusammen mit der hälftigen Be- treuung von C._____ und dem Bringen und Holen von der Kita sei diese Reise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich, weswegen die Fahrzeugkosten zu be- rücksichtigen seien (Urk. 187 S. 28). Der Gesuchsgegner war vom 30. Oktober 2019 bis und mit 30. November 2019 und ab dem 2. Dezember 2019 für weitere vier Wochen, also in etwa bis zur Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der J._____ Zürich AG per 31. Dezember 2019 gänzlich krankgeschrieben (Urk. 78/70-72; Urk. 140/6). Ab dem 5. Novem- ber 2019 bis zum Ende der Anstellung am 31. Dezember 2019 war er zudem ent- sprechend seinem Wunsch freigestellt (Urk. 78/70). Während November und De- zember 2019 (vgl. auch Urk. 156/123 betreffend Räumung des Arbeitsplatzes) war der Gesuchsgegner somit nicht mehr erwerbstätig und dementsprechend fie- len auch keine (regelmässigen) Fahrten zum Arbeitsplatz mehr an. Die Fr. 259.– sind daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind ihm - wie der Gesuchstellerin bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit - keinerlei Mobilitätskosten zuzugestehen. Er ist diesbezüglich auf einen allfälligen Überschuss zu verweisen. Für die Zeit seiner
- 42 - Arbeitslosigkeit von Januar 2020 bis Ende Mai 2021 (Urk. 129/110) rechtfertigt sich mit Blick auf die Stellensuche und Termine beim RAV die Anrechnung der Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 96.– im Monat. Ab 1. Juni 2021 arbeitet der an der F._____-strasse ... in D._____ wohnhafte Gesuchsgeg- ner bei der L._____ an der M._____-strasse ... in Zürich N._____ (Urk. 187 S. 28; Urk. 189/1). Angesichts seines 80 %-Pensums sowie der hälftigen Betreu- ungsverantwortung über C._____ und der dafür erforderlichen Flexibilität rechtfer- tigt es sich, ihm die geltend gemachten Fahrzeugkosten in der Höhe von Fr. 259.– ab 1. Juni 2021 im Bedarf einzuberechnen.
e) Von November 2019 bis und mit Mai 2021 sind dem Gesuchsgegner unter dem Titel Mehrauslagen auswärtige Verpflegung keinerlei Kosten anzurechnen (vgl. auch Urk. 175 S. 28, 30), weil er ab 30. Oktober 2019 nicht mehr erwerbstä- tig war und sich dementsprechend zu Hause verköstigen konnte. Ab Juni 2021 sind ihm entsprechend seinem 80 %-Pensum anerkanntermassen (Urk. 191 S. 17) Fr. 176.– pro Monat in Anrechnung zu bringen. Dass die Gesuchstellerin diese Position vor Vorinstanz nicht bestritten hat (vgl. Urk. 187 S. 28), ist in Anbe- tracht der anwendbaren Untersuchungsmaxime nicht von Belang. Überdies dürfte die Verhandlungsmaxime (Ehegattenunterhaltsbeiträge) nur im Ergebnis nicht verletzt werden, nicht aber mit Bezug auf einzelne Bedarfspositionen.
f) Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Gesuchsgegners im Jahr 2019 laufende Steuern von Fr. 2'655.–, basierend auf der Steuererklärung 2019 (Urk. 162/185). Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchsgegners zufolge Arbeitslosigkeit ergebe sich für 2020 eine Senkung der Steuerlast. Diese sei al- lerdings geringfügig, weil die hohen Steuern im Wesentlichen aufgrund des Ver- mögens des Gesuchsgegners anfielen. Die Steuerlast sei für das Jahr 2020 daher auf Fr. 2'595.– zu schätzen (Urk. 176 S. 50, 54). Diese Steuerbetreffnisse blieben seitens der Parteien unbestritten, insbesondere auch ab Juni bzw. Juli 2021 (vgl. Urk. 175 S. 28; Urk. 187 S. 27 f.; Urk. 191 S. 17; Urk. 197 S. 18). Sie erscheinen angemessen und sind zu übernehmen, zumal der Gesuchsgegner ab Juli 2021 in einem reduzierten Pensum von 80 % erwerbstätig ist. Ein Steueranteil für C._____ in deren Bedarf beim Gesuchsgegner ist trotz alternierender Obhut mit
- 43 - hälftiger Betreuung nicht auszuscheiden, weil der Gesuchsgegner keine Kin- derunterhaltsbeiträge erhält.
g) Kosten für Hobbies und Ferien (Urk. 176 S. 50) sowie den Betrieb des Fer- raris (vgl. Urk. 176 S. 52) können, wie bei der Gesuchstellerin, angesichts der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode im familienrechtlichen Existenzbe- darf keine Berücksichtigung finden. Der Gesuchsgegner ist damit auf seinen Überschussanteil zu verweisen.
h) Zusammengefasst ist von folgendem familienrechtlichen Bedarf des Ge- suchsgegners auszugehen: Nov. / Dez. 2019 Jan. 2020 bis Mai ab Juni 2021 2021 Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 1'350 Fr. 1'350 Wohnung Fr. 1'666 Fr. 1'666 Fr. 1'666 Kommunikation Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Hausrat- Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 /Haftpflichtvers. Krankenkasse Fr. 635 Fr. 635 Fr. 635 Gesundheitskosten Fr. 83 Fr. 15 Fr. 15 Mobilität Fr. 0 Fr. 96 Fr. 259 Mehrauslagen Es- Fr. 0 Fr. 0 Fr. 176 sen Steuern Fr. 2'655 Fr. 2'595 Fr. 2'595 total Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876 4.4.3. Barbedarf des Kindes
a) Nicht bestritten und zutreffend ist der Kindergrundbetrag in der Höhe von Fr. 400.–, welcher zwischen den Parteien zufolge der alternierenden hälftigen Be- treuung zu halbieren ist. Sodann fallen für C._____ bei beiden Parteien je Wohn- kosten von rund Fr. 834.– an (1/3 von Fr. 2'500.– jeweilige Gesamtmietkosten). Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf rund Fr. 196.– im Monat und wer- den vom Gesuchsgegner bezahlt.
b) Die monatlichen Fremdbetreuungskosten für zwei bzw. ab Januar 2020 drei Tage pro Woche betragen Fr. 1'250.– bis Ende 2019 bzw. Fr. 1'870.– ab Januar 2020; sie wurden und werden vom Gesuchsgegner bezahlt (Urk. 176 S. 30, 50,
- 44 - 54; Urk. 175 S. 30; Urk. 187 S. 28; Urk. 6/77 S. 32; Urk. 193/5). Ab September 2021 besucht C._____ zusätzlich zu den drei Tagen in der O._____ Krippe je- weils am Montag die P._____ Krippe, was rund Fr. 565.– pro Monat kostet (Urk. 193/6, /7). Es rechtfertigt sich, diese Kosten, für welche der Gesuchsgegner nicht aufkommen will (Urk. 197 S. 18 f.), auf Seiten der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen. Dementsprechend hat sie diese Kosten auch zu bezahlen. Dabei hat sich im Rahmen der Gesamtrechnung selbstredend auch der Gesuchsgegner an diesen Kosten zu beteiligen. Die (nicht angefochtene, rechtskräftige) Disposi- tivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 176 S. 80), wonach der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen die Kosten des Kindes für die Krankenkasse und die Fremdbetreuung zu be- zahlen, ist somit dahingehend zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin zu verpflich- ten ist, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. Sep- tember 2021 in der P._____ Kinderkrippe zu bezahlen. Umstritten sind die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021. Die Gesuchstellerin macht geltend, leider sei die O._____ Krippe während der Sommerferien vom 19. Juli bis 20. August 2021 bereits voll gewe- sen. Auch der Tagesfamilienverein D._____ H._____ habe keine Kapazität mehr gehabt. Sie habe daher geplant, diese Zeit gemeinsam mit C._____ in den USA bei ihrer Familie zu verbringen. Ihr Arbeitgeber habe die Ferien bereits bewilligt gehabt und so wäre die Betreuung von C._____ auch während der fünfwöchigen kitafreien Zeit gewährleistet gewesen. Da der Gesuchsgegner seine Zustimmung zur Ausreise jedoch stur verweigert habe und keine Einigung über die Aufteilung der Ferien zustande gekommen sei, habe sie sich betreffend eine Alternative für die Kindsbetreuung umschauen müssen. In der ersten Juli-Hälfte sei C._____ von der Nanny am Montag und jeweils dienstags bis donnerstags (wie üblich) von der O._____ Kita betreut worden. In der zweiten Juli-Hälfte (ab 19. Juli 2021, Schul- ferienbeginn) sei C._____ am Montag und Dienstag von der Nanny und am Mitt- woch in der P._____ Kita in G._____ betreut worden. Die Zusatzkosten hätten sich für diesen Monat auf Fr. 4'009.– belaufen. Hinzu komme die Jahresprämie für die UVG-Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 1'037.–, welche sie bezah-
- 45 - len müsse. Die gesamten Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 hätten Fr. 6'823.– betragen (Urk. 191 S. 18 f.; Urk. 193/3-9). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, es sei unbegreiflich, weshalb er für die zu- sätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Monate Juli und August 2021 aufkom- men sollte. Wenn die Gesuchstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit innert kürzester Zeit und unmittelbar vor den bevorstehenden Sommerferien annehme, so hätte sie dies mit Blick auf das Kindeswohl besser überdenken, planen und absprechen müssen. Er sei in die Fremdbetreuung von C._____ für die Feriendauer nicht ein- bezogen worden. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten seien auf das Ver- schulden der Gesuchstellerin zurückzuführen und entsprechend auch von ihr zu bezahlen. Insbesondere sei nicht ersichtlich und von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, zwei Wochen Ferien in der Schweiz mit C._____ zu verbringen und sodann während weiteren zwei Wochen im Homeoffice von der Schweiz aus zu arbeiten. Ferner bestreite er die nicht mit ihm abgesprochenen Fremdbetreuungskosten auch in ih- rer Höhe. Es könne nicht sein, dass ihm für zwei Monate rund fünfmal so hohe Fremdbetreuungskosten auferlegt würden (Urk. 197 S. 18 ff.; Urk. 207 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin hat am 1. Juli 2021 ihre Vollzeitstelle angetreten (Urk. 193/1) und war daher auf eine zusätzliche Betreuung von C._____ jeweils montags so- wie eine Ferienbetreuung an ihren Betreuungstagen angewiesen. Weil es in der O._____ Krippe keinen zusätzlichen Platz mehr hatte, engagierte sie eine Nanny. Die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für die Nanny in der ersten Julihälfte 2021 für zwei Montage (5. und 12. Juli 2021, vgl. Urk. 193/8) betragen rund Fr. 548.– (18.25 Stunden à Fr. 30.– netto, Urk. 193/8) zuzüglich gerundet Fr. 87.– für die obligatorische, auf einen Monat umgerechnete Unfall- und Krankentag- geldversicherung (Urk. 193/9, Fr. 1'037.– : 12 Monate) und damit gesamthaft Fr. 635.–. Sie sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Während der fünfwöchigen Schulsommerferien (19. Juli bis 20. August 2021) konnte C._____ die O._____ Krippe nicht besuchen, einerseits zufolge zweiwö- chiger Betriebsferien (KW 30 und 31 bzw. vom 26. Juli bis 6. August 2021), ande- rerseits weil die Ferienbetreuung in den restlichen Ferienwochen (vgl. www-
- 46 - O._____ -….ch: Schulferien) bereits ausgebucht war. Dabei war die vom Ge- suchsgegner zu bezahlende Monatspauschale von Fr. 1'870.– auch in den Mona- ten mit Betriebsferien geschuldet. Die Kosten sind üblicherweise für das Jahr be- rechnet und auf zwölf gleiche Teile gesplittet. Etwas anderes wurde denn auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin, wel- che die Ferien (in den USA) vom Arbeitgeber bereits bewilligt erhalten hatte (vgl. Urk. 199/15), nicht auch in der Schweiz wenigstens während der ersten beiden Schulferienwochen (19. Juli bis 30. Juli 2012) Ferien beziehen konnte, um keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zu generieren. In der ersten Schulferienwo- che hat sie das offenbar auch getan, zumal für die Nanny keine Arbeit anfiel (vgl. 193/8 S. 1). Für die zweite Julihälfte sind ihr daher keine zusätzlichen Fremdbe- treuungskosten anzurechnen. Im August 2021 war C._____ jeweils am Mittwoch (wobei die Gesuchstellerin am Vormittag und der Gesuchsgegner am Nachmittag die Betreuungsverantwortung hat, vgl. Urk. 176 S. 79; Urk. 199/15) in der P._____ Krippe zum Preis von Fr. 565.– (Urk. 193/6, /7; Urk. 203 S. 16). Montags und dienstags wurde sie von der Nanny betreut, wobei die Gesuchstellerin für diesen Monat belegtermassen (Urk. 205/8; Urk. 193/8 S. 2) insgesamt Fr. 1'580.35 be- zahlte. Dazu kommen die Fr. 87.– für die Unfallversicherung. Gesamthaft belau- fen sich die zusätzlichen Fremdbetreuungskosten für den August 2021 somit auf rund Fr. 2'232.–. Diese (notwendigen) Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin anzurechnen. Im Bedarf von C._____ bei der Gesuchstellerin sind somit für die Monate Juli und August 2021 durchschnitt- lich je rund Fr. 1'434.– zusätzliche Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen ({Fr. 635.– + Fr. 2'232.–} : 2). Im Übrigen bezog die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner durchaus in die Orga- nisation der Betreuung von C._____ während der Schulferien am Mittwoch (mit aufgeteilter Betreuungsverantwortung) mit ein (vgl. Anfrage vom 8. Juni 2021 [Urk. 199/15]; E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 18. bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]). Das bei der P._____ Krippe zu entrichtende Depot in der Hö- he von Fr. 560.– (vgl. Urk. 193/7) ist hingegen, mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 197 S. 20), nicht im Barbedarf von C._____ zu veranschlagen. Es handelt
- 47 - sich dabei nicht um regelmässig anfallende Kosten. Zudem besteht bei Beendi- gung des Vertragsverhältnisses ein Rückerstattungsanspruch. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden kann, per Juli 2021 und damit kurz vor den Sommerferien eine Vollzeitstelle angetreten zu haben, nachdem ihr die Vorinstanz per diesem Datum ein hypothetisches Ein- kommen in der Höhe von Fr. 5'720.– anrechnete (Urk. 176 S. 64). Es liegt im Inte- resse sämtlicher Beteiligten, dass die Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle hat. Auch ist der Gesuchstellerin nicht anzulasten, sie habe sich nicht rechtzeitig um die Fremdbetreuung der Tochter in den Sommerferien gekümmert. Den Arbeitsver- trag unterzeichnete sie am 26. Mai 2021 (Urk. 193/1). Die Anfrage bei der O._____ Kita hatte sie bereits am 20. Mai 2021 getätigt (Urk. 193/3) und beim Tagesfamilienverein D._____ H._____ fragte sie mit E-Mail vom 3. Juni 2021 nach (Urk. 193/4). Den Gesuchsgegner setzte sie mit E-Mail vom 4. Juni 2021 über den Stellenantritt per 1. Juli 2021 in Kenntnis und teilte ihm mit, dass C._____ s Kinderkrippe keine verfügbaren Plätze mehr habe und die Betreuung von C._____ anderweitig sichergestellt werden müsse (Urk. 197 S. 19 f.; Urk. 199/15; vgl. auch E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Kinderbetreuung in den Sommerferien vom 18. Juli bis 23. Juli 2021 [Urk. 205/7]).
c) Die (von der Vorinstanz nicht ausgeschiedenen, vgl. Urk. 176 S. 55) Steuer- anteile im Barbedarf von C._____ belaufen sich, wie erwähnt, auf Fr. 60.– von November 2019 bis 31. Dezember 2019 und Fr. 50.– vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021. Ab Juli 2021 erscheinen sie vernachlässigbar.
d) Dementsprechend ist von folgendem Barbedarf von C._____ bei der Ge- suchstellerin auszugehen: Nov./Dez. 2019 Jan. 2020 bis Juli und Au- ab Sept. Juni 2021 gust 2021 2021 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Fr. 834 Steueranteil Fr. 60 Fr. 50 - - Fremdbetreuung Fr. 0 Fr. 0 Fr. 1'434 Fr. 565 total Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 2'468 Fr. 1'599 Der Barbedarf von C._____ beim Gesuchsgegner stellt sich wie folgt dar:
- 48 - Nov./Dez. 2019 ab Januar 2020 Grundbetrag Fr. 200 Fr. 200 Wohnungsanteil Fr. 834 Fr. 834 Krankenkasse Fr. 196 Fr. 196 Fremdbetreuung Fr. 1'250 Fr. 1'870 total Fr. 2'480 Fr. 3'100 4.5. Unterhaltsberechnung November und 1. Januar 2020 Juni 2021 Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 Einkommen GSin Fr. 0 Fr. 0 Fr. 0 Einkommen GG Fr. 17'218 Fr. 13'751 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 0 Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 17'218 Fr. 13'951 Fr. 14'622 Bedarf GSin Fr. 4'145 Fr. 4'105 Fr. 4'105 Bedarf GG Fr. 6'569 Fr. 6'537 Fr. 6'876 Bedarf C._____ bei Fr. 1'094 Fr. 1'084 Fr. 1'084 GSin Bedarf C._____ bei Fr. 2'480 Fr. 3'100 Fr. 3'100 GG totaler Bedarf Fr. 3'574 Fr. 4'184 Fr. 4'184 C._____ Gesamtbedarf Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Überschuss/Manko Fr. 2'930 - Fr. 875 - Fr. 543 Juli und August ab 1. September 2021 2021 Einkommen GSin Fr. 5'683 Fr. 5'683 Einkommen GG Fr. 14'422 Fr. 14'422 Einkommen Fr. 200 Fr. 200 C._____ Gesamteinkünfte Fr. 20'305 Fr. 20'305 Bedarf GSin Fr. 4'221 Fr. 4'221 Bedarf GG Fr. 6'876 Fr. 6'876 Bedarf C._____ Fr. 2'468 Fr. 1'599 bei GSin Bedarf C._____ Fr. 3'100 Fr. 3'100 bei GG totaler Bedarf Fr. 5'568 Fr. 4'699 C._____ Gesamtbedarf Fr. 16'665 Fr. 15'796 Überschuss Fr. 3'640 Fr. 4'509
- 49 -
a) Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bis- herigen Lebenshaltung. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzu- legen, welche Ausgaben dazu zur Weiterführung notwendig sind (BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1). Die derart ermittelten Unterhaltsbeiträge bilden die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebens- standard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1). Eine nachgewiesene Spar- quote beeinflusst die Höhe des in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemein- samen Haushalts gelebten Standards (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.3). Dieser entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zu- sammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrund- sätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4). Wie vorstehend bereits erwähnt, ist von einem gemeinsamen Bedarf der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung per 21. Oktober 2019 von Fr. 10'617.– auszugehen. Im Jahr 2019 verdiente der Gesuchsgegner durch- schnittlich rund Fr. 19'200.– pro Monat (Urk. 162/185 S. 4), womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8'583.– verblieb. Davon ist die oben berechnete Sparquote von Fr. 6'345.– (S. 25) abzuziehen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 2'238.–, der vorliegend nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist, ent- fallen 40 % und damit Fr. 895.– im Monat auf die Gesuchstellerin. Der so ermittel- te Überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens be- tragsmässig limitiert bleiben, während C._____ auch in jenem Zeitraum zu 20 % am Überschuss teilhaben wird. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin be- steht mithin aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum beim Getrenntleben
- 50 - zuzüglich eines maximalen Überschussanteils von Fr. 895.– während des Zu- sammenlebens (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).
b) Vor der Überschussverteilung ist zunächst eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss in Abzug zu bringen. Dabei ist zu bedenken, dass eine während des Zusammenlebens tatsächlich vorhandene Sparquote nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Regel durch die Mehrkosten der getrennten Haushalte ganz oder teilweise aufgebraucht wird. Daher darf nicht unbesehen die bisherige Sparquote zum Abzug zugelassen werden. Vielmehr sollten die Mehrkosten eines zweiten Haushalts zuerst zu Lasten der bisherigen Sparquote gehen, bevor die Beteiligten bei sehr wohlhabenden Verhältnissen die frühere Lebenshaltung ein- schränken müssen (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechnung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021, S. 7 m.w.H.). Die scheidungsbedingten Mehrkosten gehen zulasten der Sparquote (BGE 147 III 293 E. 4.4). Eine Reduktion des Überschusses darf daher nur vorgenommen werden, wenn der Sparbetrag höher als die trennungsbedingten Mehrkosten ist (vgl. Mai- er, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 882). Die scheidungsbedingten Mehrkosten der Parteien präsentieren sich folgender- massen: November Jan. 2020 Juni 2021 Juli / Aug. ab Sept. und De- bis Mai 2021 2021 zember 2021 2019 Gesamtbedarf Ge- Fr. 14'288 Fr. 14'826 Fr. 15'165 Fr. 16'665 Fr. 15'796 trenntleben Gesamtbedarf Zu- Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 Fr. 10'617 sammenleben bis
21. Okt. 2019 trennungsbedingte Fr. 3'671 Fr. 4'209 Fr. 4'548 Fr. 6'048 Fr. 5'179 Mehrkosten verbleibende Fr. 2'674 Fr. 2'136 Fr. 1'797 Fr. 297 Fr. 1'166 Sparquote Vorliegend ist die Sparquote während des Zusammenlebens (Fr. 6'345.–) in sämt- lichen Zeitphasen höher als die trennungsbedingten Mehrkosten, weshalb ein während des Getrenntlebens resultierender Überschuss entsprechend um die
- 51 - nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote vorab zu reduzieren ist.
c) Der Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen ver- teilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsver- hältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). C._____ wird von den Parteien alternierend zu gleichen Teilen betreut. Der in der ersten Phase des Ge- trenntlebens von November 2019 bis Dezember 2019 resultierende Überschuss von Fr. 2'930.– ist den Parteien nach Abzug der verbleibenden Sparquote von Fr. 2'674.– pro Monat je zu 40 % (Fr. 102.–) und C._____ zu 20 % (Fr. 51.–) zu- zuweisen. Im Juli 2021 und August 2021 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'640.–, ab 1. September 2021 ein solcher von Fr. 4'509.–. Zu diesen Über- schüssen trägt auch die Vollzeiterwerbstätigkeit der Gesuchstellerin bei. Eine sol- che wäre ihr in Anbetracht des Schulstufenmodells (vgl. BGE 144 III 481) und des 80 %-Pensums des Gesuchsgegners eigentlich (noch) nicht zuzumuten. Aller- dings liegt ihr damit erwirtschaftetes Nettomonatseinkommen von Fr. 5'683.– in der Grössenordnung des ihr von der Vorinstanz für ein zumutbares 70 %-Pensum angerechneten hypothetischen Ein- kommens von Fr. 5'720.– (Urk. 176 S. 61 f.). Die Gesuchstellerin vermag nicht substantiiert darzutun, geschweige denn zu belegen, dass sie vergeblich versuch- te, eine entsprechende Anstellung zu finden (Urk. 175 S. 17-22; Urk. 180; Urk. 191 S. 12 f.; Urk. 192; Urk. 203 S. 14; Urk. 204). Ihr aktuelles Einkommen ist dementsprechend nicht als überobligatorisch zu qualifizieren. Die erwähnten Überschüsse abzüglich die verbleibenden Sparquoten von Fr. 297.– bzw. Fr. 1'166.– ab September 2021 sind somit grundsätzlich nach wie vor je zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____ zuzuweisen. Ab Juli 2021 beträgt der 40 %- ige Überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 1'337.– (Fr. 3'640.– Überschuss - Fr. 297.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu verteilender Überschuss bzw. Fr. 4'509.– Überschuss - Fr. 1'166.– verbleibende Sparquote = Fr. 3'343.– zu ver- teilender Überschuss). Damit erhielte sie jedoch mehr als ihren gebührenden Un- terhalt. Es steht ihr, wie oben erwähnt, ein maximaler Überschuss von Fr. 895.– zu, während C._____ weiterhin Anspruch auf 20 % des Überschusses und damit
- 52 - Fr. 669.– hat. Mit Blick auf die alternierende hälftige Obhut der Parteien für C._____ sind deren Überschussanteile den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen, d.h. je Fr. 25.– im November und Dezember 2019 und je Fr. 334.– ab Juli 2021.
d) Vom 1. Januar 2020 bis und mit Mai 2021 ergibt sich ein Manko von Fr. 875.– und im Juni 2021 ein solches von Fr. 543.–. Es erscheint hier mit Blick auf das grosse Vermögen des Gesuchsgegners jedoch nicht angezeigt, den fami- lienrechtlichen Bedarf entsprechend um gewisse Positionen (Versicherungs- und Kommunikationspauschale, Steuern) zu kürzen bzw. das Existenzminimum nur entsprechend den Ressourcen auf den erweiterten familienrechtlichen Bedarf aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.3). Vielmehr rechtfertigt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen, eine vorübergehende Vermögensanzehrung. Die Vorinstanz erachtete eine solche im Übrigen hinsichtlich des Jahres 2019 für zumutbar, ebenso betreffend das Jahr 2020 und Januar bis Juni 2021 (im Umfang von Fr. 1'186.– pro Monat), allerdings mit einer Reduktion gewisser (einstufiger) Be-darfspositionen, wie Reisen bei den Parteien und C._____ , Betrag zur freien Verfügung bei der Gesuchstellerin und die Hobbykosten beim Gesuchsgegner (vgl. Urk. 176 S. 68). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufen- den Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzel- falls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugrei- fenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Dauer. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder rela- tiv einfach liquidierbares Vermögen. Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbe- nes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Klassischer- weise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Ver- mögen finanziert haben. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Man- kosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu
- 53 - decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das fami- lienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung si- cherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen (BGE 147 III 393, E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch Urk. 176 S. 67 m.H.). Die Parteien äusserten sich im Rahmen der Berufungs- und Berufungsantwort- schrift nicht zur Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs (Urk. 175 S. 31 ff.; Urk. 191 S. 21 ff; Urk. 203 S. 16 f.; Urk. 187 S. 29 ff.; Urk. 197 S. 21 ff.). Ange- sichts der Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Spar- quote, welche mit Bezug auf das Einkommen 28 % betragen haben soll (vgl. Urk. 6/77 S. 25), ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich beim gesam- ten Vermögen des Gesuchsgegners um durch Erbanfall erworbenes Vermögen (vgl. Prot. I S. 18) handelt, auf welches, wie erwähnt, grundsätzlich nicht zwecks Deckung des Unterhalts zugegriffen werden kann. Entgegen der Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung vorliegend, wie dargetan, nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen. Insofern kein Überschuss resultiert, beschränkt sich der geschuldete Unterhalt maximal auf den (familienrechtlichen) Existenzbedarf (ohne Überschussanteil). Es besteht kein darüber hinausgehender Anspruch, den bisherigen ehelichen Lebensstan- dard einfach aus dem Vermögen zu decken, insbesondere wenn dieses nicht als ständige Finanzierungsquelle gedient hat, was vorliegend, mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 68), zu verneinen ist. Hingegen soll der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Gesuchstellerin und C._____ gedeckt werden. Vorliegend ist das Manko in der Zeit von Januar 2020 bis Ende Juni 2021 auf die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners, die Erhöhung der Krippenkosten sowie die weiterhin auf- grund seines grossen Vermögens hohe Steuerbelastung und die Einkommenslo-
- 54 - sigkeit der Gesuchstellerin zurückzuführen. Es erscheint gerechtfertigt, dem Ge- suchsgegner angesichts seines Vermögens von über fünf Millionen (vgl. Urk. 62/185) für die beschränkte Dauer von 18 Monaten einen Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'400.– (17 x Fr. 875.– + Fr. 543.–) zuzumu- ten. Dabei ist angesichts des Gleichbehandlungsgebots zu bemerken, dass die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 176 S. 67; Urk. 175 S. 40 sowie nachstehend lit. F).
e) Der Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 2 ZGB) deckt die in- direkten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann ge- schuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbe- dingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7), welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30.03.2017, E. III.D.2.; vgl. auch Urk. 176 S. 28 m.w.H.). Ohne die laufenden Steuern betragen die Lebenshaltungskosten der Gesuchstel- lerin bis und mit Juni 2021 Fr. 4'005.– (vgl. Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerzie- hende, Fr. 1'666.– 2/3 Mietkosten, Fr. 709.– Krankenkassenprämien, Fr. 150.– Tel./Internet/Serafe, Fr. 30.– Hausrat/Haftpflicht und Fr. 100.– Steuerpauschale; vgl. auch Urk. 187 S. 29 ff.). Die erste Instanz sprach ihr denn auch einen Betreu- ungsunterhalt in dieser Höhe zu (Urk. 176 S. 29, 80). Zu Recht berücksichtigte sie keine Mobilitätskosten bei der damals nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin (vgl. demgegenüber: Urk. 175 S. 23). Der bis und mit Juni 2021 zugesprochene Be- treuungsunterhalt von Fr. 4'005.– wird vom Gesuchsgegner nicht angefochten (vgl. Urk. 187 S. 2, 30 f.). Er ist zu bestätigen. Vollständigkeitshalber ist dabei festzuhalten, dass auch der Gesuchsgegner die Tochter zur Hälfte betreut, aller- dings entsteht ihm dadurch kein finanzielles (Betreuungs-)Manko, weshalb er kei- nen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Der Betreuungsunterhalt ist vom mög- lichen ehelichen Unterhalt abzuziehen.
- 55 - Ab Juli 2021 verdient die Gesuchstellerin Fr. 5'683.– netto monatlich (vgl. Urk. 191 S. 13; Urk. 193/1; Urk. 205/5) und ist daher in der Lage, ihre Lebenshal- tungskosten in der Höhe von Fr. 4'321.– im Monat (Fr. 4'005.– zuzüglich Fr. 96.– Kosten öffentlicher Verkehr und Fr. 220.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung) selbst zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Dies anerkennt auch die Gesuchstellerin (Urk. 191 S. 2, 23).
f) Bei alternierender hälftiger Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf des Kindes (einschliesslich Überschussanteil) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Ab Juli 2021 verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'462.– (Fr. 5'683.– Einkommen - Fr. 4'221.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 7'546.– (Fr. 14'422.– Einkommen - Fr. 6'876.– Bedarf). Vom Bar- bedarf der Tochter C._____ samt Überschussanteil abzüglich Kinderzulagen hat die Gesuchstellerin dementsprechend 17 % (Fr. 1'462.– : Fr. 9'008.–) und der Gesuchsgegner 83 % (Fr. 7'546.– : Fr. 9'008.–) zu tragen.
g) Unter Berücksichtigung des Gesagten ergeben sich die folgenden Kindesun- terhaltsbeiträge für C._____ und ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin: aa) Phase 1: November und Dezember 2019:
- Fr. 1'119.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'094.– Barbedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 25.– [1/2 Überschuss C._____ bei der Ge- suchstellerin]);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____ ;
- Fr. 242.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'145.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 102.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 4'005.– Betreu- ungsunterhalt).
- 56 - bb) Phase 2: Januar 2020 bis und mit Juni 2021:
- Fr. 1'084.– Barunterhalt C._____ (Bedarf C._____ bei der Gesuchstel- lerin);
- Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt C._____ ;
- Fr. 100.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'105.– Bedarf Gesuchstelle- rin - Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt). cc) Phase 3: Juli und August 2021:
- Fr. 1'742.– Barunterhalt C._____ (Fr. 2'468.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuch- stellerin - Fr. 1'060.– [17 % von Fr. 6'237.– Gesamtbedarf und Ge- samtüberschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 493.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 1'060.– Anteil Gesuchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamt- überschuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin). dd) Phase 4: ab September 2021:
- Fr. 1'021.– Barunterhalt C._____ (Fr. 1'599.– Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin + Fr. 334.– Überschussanteil C._____ bei der Gesuch- stellerin - Fr. 912.– [17 % von Fr. 5'368.– Gesamtbedarf und Gesamt- überschuss von C._____ entsprechend der Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin]);
- Fr. 0.– Betreuungsunterhalt;
- Fr. 345.– eheliche Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'221.– Bedarf Gesuchstelle- rin + Fr. 895.– Überschussanteil Gesuchstellerin + Fr. 912.– Anteil Ge-
- 57 - suchstellerin am gesamten Barbedarf von C._____ samt Gesamtüber- schuss - Fr. 5'683.– Einkommen Gesuchstellerin). Dabei werden der Gesuchstellerin insgesamt nicht mehr persönliche Unterhalts- beiträge zugesprochen, als sie verlangt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Urk. 191 S. 3). Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme und Noveneingabe vom 5. Juli 2021, wonach sie ab 1. Juli 2021 ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen decken könne, weshalb ab diesem Zeitpunkt "kein persönlicher Unterhalt mehr geschuldet sei" (Urk. 191 S. 20 Rz. 25), klar um einen Verschrieb; gemeint war, dass ab dann kein Betreuungsunter- halt mehr geschuldet sei (vgl. Urk. 191 S. 2 f., 22; Urk. 203 S. 2 f., 16 f.; demge- genüber: Urk. 197 S. 21). E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erste Instanz setzte die Entscheidgebühr für das weit überdurchschnitt- lich zeitaufwändige Verfahren (drei Verhandlungen, ein Massnahmeentscheid) auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 176 S. 78 f.). Die Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 176 S. 71 f., 78 f., 81, Dispositivziffern 12 bis 15).
2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vor Vorinstanz waren zunächst die Kinderbelange im engeren Sinn ([alter- nierende] Obhut, Betreuungsanteile, Besuchsrecht) hoch strittig. Diesbezüglich bleibt es praxisgemäss bei einer hälftigen Kostenauflage an die Parteien (vgl. Urk. 176 S. 71 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge wollte der Gesuchsgegner weder Betreuungsunterhalt noch Ehegattenunterhalt bezahlen, sondern einzig Fr. 800.– monatliche Barunterhaltsbeiträge für C._____ sowie deren Krankenkassenprämien (Fr. 196.– pro Monat) und Fremdbetreu- ungskosten (Fr. 1'870.– pro Monat ab Januar 2020) unter Anrechnung von Fr. 40'282.10 von Oktober 2019 bis 31. März 2020 bereits bezahlten Unterhalts- beiträgen (Urk. 77 S. 3 f.). Demgegenüber forderte die Gesuchstellerin Gesam- tunterhaltsbeiträge für sich und C._____ im Umfang von monatlich Fr. 11'651.10
- 58 - ab 21. Oktober 2019 und Fr. 12'271.10 ab 1. Januar 2020 (Urk. 2 S. 2). Der An- trag der Gesuchstellerin hinsichtlich der Bezahlung von Fr. 66'000.– durch den Gesuchsgegner fiel aufwandmässig nur geringfügig ins Gewicht (vgl. Urk. 176 S. 72). Hinsichtlich des für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Prozesskos- tenbeitrages in der Höhe von Fr. 25'000.– obsiegt die Gesuchstellerin nunmehr im Umfang von Fr. 22'570.– (vgl. nachstehend lit. F). In Anbetracht der festzulegen- den Unterhaltsbeiträge (mutmassliche Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung praxisgemäss rund drei Jahre) rechtfertigt es sich, zumal die Gesuchstellerin diesbezüglich massiv überklagte, ihr die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens insgesamt zu rund 75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % auf- zuerlegen. Dementsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 50 % reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung der einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3), nachdem die Verantwortung des Anwalts mit Blick auf die strittigen Kinderbelange hoch war, die tatsächlichen Verhältnisse sich etwas komplexer präsentierten und drei Verhandlungen stattfanden (vgl. Urk. 176 S. 78), auf Fr. 8'000.– einschliess- lich 7.7 % Mehrwertsteuer (volle Parteientschädigung = Fr. 16'000.–) festzulegen. F. Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren
1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ab. Sie hielt da- für, die Gesuchstellerin habe Schulden von insgesamt CHF/US Dollar 13'352.57. Sodann verfüge sie über Aktiven im Umfang von CHF/US Dollar 2'925.09. Ihren und C._____ s nicht gedeckten Bedarf habe sie aus den Mitteln des K._____ Funds bezahlt, aus welchem sie seit der Trennung Zahlungen von US Dollar Fr. 28'179.– erhalten habe. Insgesamt stünden somit Aktiven von CHF/US Dollar 31'104.09 Passiven von CHF/US Dollar 13'352.57 gegenüber, was ein Guthaben von CHF/US Dollar 17'751.52 ergebe. Ferner werde die Gesuchstellerin - berech- net per Ende Jahr 2020 - gegenüber dem Gesuchsgegner einen Anspruch auf Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen über Fr. 11'952.– haben. Im Ergebnis resul- tiere ein Aktivenüberschuss von CHF/US Dollar von Fr. 29'703.–. Weil ihre An-
- 59 - waltskosten Fr. 20'000.– nicht übersteigen dürften und sie Gerichtskosten im Um- fang von Fr. 5'000.– zu tragen habe, sei sie daher in der Lage, die offenen Ge- richts- und Anwaltskosten innert vernünftiger Frist zu begleichen (Urk. 176 S. 72 ff., 81, Dispositivziffer 12).
2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit unzutref- fenderweise verneint. Zwar habe sie ihre Aktiven von Fr. 2'925.09 und ihre Passi- ven von Fr. 13'352.57 per Ende Oktober 2020 korrekt festgestellt. Allerdings sei sie dann unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die aus dem K._____ Fund ausgeschütteten USD 28'179.– noch vorhanden seien. Dieses Guthaben sei be- reits per Ende März 2020 aufgebraucht gewesen. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien bislang noch nicht auf ihrem Konto eingegangen. Seit ih- rem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April 2020 (Urk. 70) habe sich das Honorar ihres damaligen Rechtsvertreters auf Fr. 24'259.95 belaufen. Es sei ihr daher nicht möglich, die Anwaltskosten und die ihr zu belastenden Ge- richtskosten innert vernünftiger Frist zu bezahlen (Urk. 175 S. 34 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie im Juli 2021 notfallmässig eine Fremdbetreuung für C._____ habe organisieren und vorschiessen müssen, könne ihr nicht vorgewor- fen werden, zuvor ein paar wenige Franken pro Monat gespart zu haben. Sie sei arbeitslos gewesen, ohne Aussicht auf eine baldige Anstellung, und der Ge- suchsgegner habe ihr über ein Jahr lang nicht genügend Unterhalt bezahlt, um ih- ren Notbedarf decken zu können (Urk. 203 S. 18).
3. Der Gesuchsgegner hält an der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin fest und beanstandet überdies, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genü- gend nachgekommen. Es sei namentlich nicht klar, was aus den Rückzahlungen des K._____ Funds von rund USD 22'000.– geworden sei. Ferner bestünde auch nach der Rückzahlung des ursprünglichen Kapitals Anspruch auf weitere rund USD 35'000.–. Die Gesuchstellerin habe es jedoch unterlassen, aktuelle Abrech- nungen zum K._____ Funds einzureichen. Seit dem Entscheid der Vorinstanz habe er die Unterhaltsbeiträge gemäss diesem Urteil bezahlt bzw. nachbezahlt. Es falle auf, dass die Gesuchstellerin wesentliche Zahlungen tätige, die nichts mit der Erfüllung des familienrechtlichen Existenzminimums zu tun hätten. Es verblei-
- 60 - be ihr weit mehr als der übliche Notgroschen und sie sei ohne weiteres in der La- ge, für ihre Prozesskosten alleine aufzukommen (Urk. 187 S. 32 ff.). 4.1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages unter Ehe- gatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nöti- gen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist - wie bei der unent- geltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.H.). Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickel- ten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer LY160046 vom 5.12.2017, IV./E. 3.2.3 m.Hinw.; so auch Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für ehe- rechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international
- Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, 683). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Zur wirtschaftlichen Situation gehören einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (vgl. Weingart, a.a.O., S. 685). Es ist jedoch nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Um- ständen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.). Als individueller Umstand kann berücksichtigt werden, dass zwischen den beiden Ehegatten ein grosses Vermögensgefälle besteht. Insoweit braucht sich der an- sprechende Ehegatte nicht auf den notwendigen Lebensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums verweisen zu lassen. Hingegen geht es nicht an, bei deutlich überdurchschnittlicher Lebenshaltung der Parteien für die anspruchsbe- gründende Bedürftigkeit auf den bis anhin gelebten Lebensstandard abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso es nicht auch solchen Personen zumutbar sein soll, ihren Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für ihre Prozesskosten aufzukommen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist
- 61 - derjenige Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwarten- den Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei we- niger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1 m.Hinw.; OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, S. 9 f.; OGer ZH LE180054 vom 22.02.2019, S. 23 ff.; OGer ZH LQ090096 vom 4.6.2010, II./E. 4.2 und 4.3; Weingart, a.a.O., S. 685). Die Bedürf- tigkeit ist dabei grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuch- stellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr ge- geben ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der La- ge ist (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, E. 2.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Es entspricht denn auch gefestigter Praxis der Kam- mer, die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen bei der Beurteilung der für die Verfahrensfinanzierung verfügbaren eigenen Mittel zu berücksichtigen, sofern diese nicht uneinbringlich sind. 4.2. Die Gesuchstellerin ersuchte vor Vorinstanz am 1. April 2020 um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (recte: Prozesskostenbeitrages), eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; Urk. 175 S. 34 un- ten; vgl. allerdings bereits: Urk. 2 S. 3). In der Phase vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 kann die Gesuchstellerin mit dem Betreuungsunterhalt (Fr. 4'005.–) und dem nachehelichen Unterhalt (Fr. 100.–) gerade ihren eigenen Bedarf (Fr. 4'105.– ) decken. Die Barunterhaltsbeiträge für die Tochter und deren Bedarf sind bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen (BGer 5A_726/2017 vom
23. Mai 2018, E. 4.4.2). Einkommensmässig ist ihre Mittellosigkeit in dieser Zeit somit erstellt. Was das Vermögen anbelangt, investierte der Gesuchsgegner am 1. Januar 2018 USD 50'000.– in einen K._____ Fund und überschrieb diesen gleichentags an
- 62 - die Gesuchstellerin. Die Gewinnbeteiligung wurde ihr auf ihr Konto bei der Bank of America (Nr. 1) ausbezahlt. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über ein Regular Savings Account bei der Bank of America (Konto Nr. 2) und ein Konto bei der Credit Suisse (IBAN-Nr. CH3). Die erste Zahlung aus dem K._____ Fund seit der Trennung erhielt die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2019 in der Höhe von USD 5'481.75. Es folgte eine weitere Zahlung in der Höhe von USD 16'400.75 am
15. Januar 2020 (Urk. 140/39; Urk. 175 S. 35). Belegtermassen hatte sie am 24. Januar 2020 Aktiven von rund Fr. 18'688.– (USD 16'333.96 Bank of America + Fr. 2'353.50 CS; vgl. Urk. 175 S. 35; Urk. 140/37, /39; Urk. 71/6/25). Daraus be- zahlte sie am 27. Januar 2020 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 10'500.– (Urk. 140/43). Am 13. März 2020 erhielt die Gesuchstellerin eine weitere Zahlung aus dem K._____ Fund in Höhe von USD 2'913.16 (Urk. 140/40). Weil der Gesuchsgegner nur noch wenig Geld überwies (vgl. Urk. 71/6/25; Urk. 140/47; Urk. 175 S. 36), brauchte sie dieses Geld teilweise für den Lebensunterhalt. Per 24. März 2020 verfügte sie insgesamt über Fr. 7'613.76 (USD 6'721.14 Bank of America + Fr. 892.65 CS, vgl. Urk. 175 S. 36; Urk. 140/40; Urk. 140/47). Davon bezahlte sie am 31. März 2020 eine weitere Honorarnote ih- res Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 2'024.40 (Urk. 140/44). Per Ende März 2020 wies sie daher Aktiven von Fr. 5'589.– aus. Aus dem K._____ Fund erhielt sie am 14. April 2020 einen Betrag von USD 3'229.98 (Urk. 140/41; Urk. 175 S. 36). Die ursprünglich investierte Summe wurde damit vollständig zurückbezahlt (Urk. 140/54 [E-Mail vom 16. Oktober 2020]; Urk. 175 S. 36). Am 22. Mai 2020 erhielt die Gesuchstellerin noch eine Gewinnausschüttung von lediglich USD 153.89 (Urk. 140/38; Urk. 175 S. 36). Es erscheint jedenfalls hinreichend glaub- haft, dass aus diesem Fund inskünftig keine weiteren namhaften Zahlungen mehr zu erwarten sind (vgl. demgegenüber: Urk. 187 S. 33). Bei der Zahlung von Fr. 8'600.47 auf das Konto bei der JPMorgan Chase Bank vom 8. März 2021 handelt es sich im Übrigen um die Abzahlung der dortigen Kreditkartenschulden der Gesuchstellerin (Urk. 193/10; Urk. 197 S. 27; Urk. 203 S. 18). Die am 6. April 2021 überwiesenen Fr. 6'000.– Ersparnisse (Urk. 193/10) stellen einerseits noch einen Notgroschen dar, andererseits legte die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie dieses Geld für die Vorfinanzierung der zusätzlichen Fremdbetreuungskosten
- 63 - im Juli 2021 verbrauchte (Urk. 203 S. 18). Die Gesuchstellerin vermochte zudem plausibel darzulegen, dass sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnachzah- lung in der Höhe von Fr. 38'480.– fast vollständig für die Schuldentilgung auf- brauchte (vgl. Urk. 191 S. 26 f.; Urk. 193/10-12). Weil die Gesuchstellerin, wie er- wähnt, hinsichtlich ihrer Erwerbseinkünfte quellensteuerpflichtig ist, kann sie im Übrigen auch keine diesbezügliche Steuererklärung einreichen (demgegenüber: Urk. 197 S. 27). Insgesamt hat die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse mithin hinrei- chend und schlüssig dargetan. Ihre einkommens- und vermögensmässige Bedürf- tigkeit hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist erstellt. Die Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners ist unbestritten. Die Gesuchstellerin fordert für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'000.– im Hinblick auf die Bemühungen ihres damaligen Rechtsvertreters ab April 2020 (Urk. 70 S. 3 bzw. Urk. 139 S. 2; Urk. 175 S. 3, 37; Urk. 181/7). Für die Festsetzung der Höhe des Prozesskosten- beitrages ist auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) abzustellen. Im Eheschutzverfahren beträgt die Entschädigung in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen pauschal nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichti- gung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Für die Festlegung der angemessenen Entschädigung stellt der Zeitaufwand nur ein Kriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er notwendig erscheint (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Überdies setzt das pauschali- sierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem (minima- len) Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1. m.w.H.). Die Aufstellung gemäss der Honorarnote des vorinstanzlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 8. Februar 2021 betreffend die ab April 2020 aufgewand- ten 95.7 Stunden (Urk. 181/7) ist daher nur bedingt ausschlaggebend. Wie er- wähnt ging es vorliegend um Kinderbelange im engeren Sinn und es ist entspre- chend von einer hohen Verantwortung des Anwaltes auszugehen. Die wirtschaft-
- 64 - lichen Verhältnisse präsentierten sich sodann etwas komplizierter und es mussten drei Verhandlungen angesetzt werden. Zudem erschwerte der Umstand, dass die Gesuchstellerin nicht deutscher Muttersprache ist, die Mandatsführung. In rechtli- cher Hinsicht bot der Fall jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Die von der Vorinstanz angesetzte Grundgebühr von Fr. 8'000.– erscheint daher angemes- sen. Ebenso der maximale Zuschlag von 100 %, weshalb von einer Entschädi- gung von rund Fr. 16'000.– auszugehen ist (vgl. Urk. 176 S. 77 f.). Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 428.95 (Urk. 140/45) und Fr. 1'117.50 (Urk. 181/7) sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 1'351.10) ist von einer angemesse- nen Entschädigung von rund Fr. 18'900.– für das gesamte erstinstanzliche Ehe- schutzverfahren auszugehen. Die Gesuchstellerin hat, wie erwähnt, per April 2020 bereits Anwaltskosten im Umfang von Fr. 12'524.40 beglichen (Urk. 140/43- 45; vgl. auch Urk. 176 S. 78), womit noch Fr. 6'376.– verbleiben. Allfälliges zu- sätzliches Anwaltshonorar (vgl. Urk. 140/45 und Urk. 181/7) kann dem Gesuchs- gegner demgegenüber nicht überbunden werden. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten beläuft sich auf Fr. 8'192.–. Ferner schuldet sie dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.–. Damit ist der Ge- suchsgegner in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin zu ver- pflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen. G. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzulegen (vgl. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Hinsichtlich der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren obsiegt die Gesuch- stellerin grossmehrheitlich, ebenso betreffend den verlangten Prozesskostenbei- trag im Berufungsverfahren (vgl. nachstehend lit. H). Ausgehend von einer mut- masslichen Dauer der vorliegenden eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung von praxisgemäss drei Jahren rechtfertigt es sich ausgangsgemäss, der Gesuch- stellerin die Kosten des (vereinigten) Berufungsverfahrens insgesamt zu 85 % aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner zu 15 % (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die von
- 65 - der Gesuchstellerin geschuldete, auf 70 % reduzierte Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 6'300.– einschliesslich 7.7 % Mehrwert- steuer (volle Parteientschädigung inkl. MwSt. = Fr. 9'000.–) festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). H. Prozesskostenbeitrag / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren
1. Für das Berufungsverfahren verlangt die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 175 S. 3; Urk. 203 S. 4).
2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid verfügt die Gesuchstellerin ab Sep- tember 2021 über einen monatlichen Freibetragsanteil in der Höhe von Fr. 895.–. Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sein sollten, bestehen keine. Im Gegenteil, hat der Gesuchsgegner doch sämtliche geschuldeten Unter- haltsbeiträge nunmehr (nach)bezahlt (vgl. Urk. 187 S. 33 f.; Urk. 193/10). Regel- mässige aktuelle Schuldentilgungen hat die Gesuchstellerin sodann weder gel- tend gemacht, geschweige denn belegt (Urk. 203 S. 20 Rz. 111; Urk. 193/10; vgl. auch Urk. 191 S. 26, wonach sie die am 5. März 2021 erhaltene Unterhaltsnach- zahlung in der Höhe von Fr. 38'480.– für die Schuldentilgung aufbrauchte). Damit ist sie jedenfalls in der Lage, ihren Kostenanteil für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'100.– sowie die dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren geschuldete reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– innert eines guten Jahres zu bezahlen. Hingegen kann sie innert dieser Frist nicht auch noch für die angemessenen Kosten ihrer eigenen Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. vorstehend lit. G) aufkommen. In teilweiser Gutheissung ihres diesbezüglichen Berufungsantrages (Urk. 175 S. 3) ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozess- kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Auf das eventualiter ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsver- fahren ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
- 66 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, ihr die Zustimmung zur Ausreise ins Ausland, insbesondere in die USA, für Ferienbesuche während der Schulferien mit C._____ zu ertei- len, wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids wird folgende Ferienbesuchsrechtsregelung getroffen: "3.d) C._____ verbringt pro Jahr 6.5 Wochen Ferien bei der Gesuchstellerin und 6.5 Wochen Ferien beim Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über den Bezug der Ferien ab. Kommt keine Einigung zustande, kommt der Gesuchstellerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Ge- suchsgegner."
2. Es wird festgestellt, dass C._____ ihren Wohnsitz an der F._____-strasse ... in ... D._____ hat. Auf die weitergehenden Anträge der Parteien wird nicht eingetreten.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 5'124.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt);
- 67 -
b) ab Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 5'089.– (davon Fr. 4'005.– Betreuungsunterhalt);
c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 1'742.– (Barbedarf);
d) ab September 2021: Fr. 1'021.– (Barbedarf). Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die es beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
4. In Ergänzung der rechtskräftigen Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Ent- scheids wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Fremdbetreuungskosten für den zusätzlichen Wochentag ab 1. September 2021 in der P._____ Kinder- krippe zu bezahlen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Von November 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 242.–;
b) von Januar 2020 bis und mit Juni 2021: Fr. 100.–;
c) von Juli 2021 bis und mit August 2021: Fr. 493.–;
d) ab September 2021: Fr. 345.–.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'570.– zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 345.00 Dolmetscherkosten 12. Mai 2020 Fr. 255.00 Dolmetscherkosten 4. November 2020
- 68 - Fr. 322.50 Dolmetscherkosten 16. Dezember 2020 Fr. 10'922.50 Kosten total.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 75 % und dem Gesuchsgegner zu 25 % auferlegt.
9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 85 % und dem Gesuchsgegner zu 15 % auferlegt.
12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'300.– zu be- zahlen.
13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 69 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: lm