Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2017, und der Tochter D._____, geboren am tt.mm.2019. Am 30. April 2020 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 121 S. 5 ff.). Am 13. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 121 S. 54 ff.). Beide Parteien erhoben Berufung. Die Berufung der Gesuchstellerin wurde unter der Geschäftsnummer LE200059, diejenige des Gesuchsgegners unter der Geschäftsnummer LE200060 angelegt.
E. 1.1 In Dispositiv-Ziffer 7 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, allfäl- lige Familienzulagen an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. In Dispositiv-Ziffer 8 verpflichtete sie ihn, für die folgenden Kinderkosten aufzukommen: Krankenkas- senprämien in der Schweiz (KVG- und VVG-Beiträge), Gesundheitskosten (Fran- chise und Selbstbehalt) sowie die Lebensversicherungsprämien. Im Übrigen seien die Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Wohnkostenanteile), jeweils selber zu tragen (Urk. 121 S. 44).
E. 1.2 Bis zur definitiven Ausreise Bis die Gesuchstellerin mit den Kindern definitiv zu ihrer Familie zurückgekehrt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 und Ziffer 8.
E. 1.3 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin beantragt einen Kindesunterhalt von Fr. 933.– bzw. Fr. 810.– zuzüglich die Kinder- bzw. Familienzulage. Sie macht für C._____ und D._____ folgenden Bedarf geltend (Urk. 120 S. 24): Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 500.– Krankenkasse Fr. 213.– / Fr. 90.– Gesundheitskosten Fr. 20.–. Die Gesuchstellerin trägt vor, die Kinder würden in Brasilien im obersten gesell- schaftlichen Segment leben, weshalb die Kosten gegenüber der Schweiz nicht zu reduzieren seien (Urk. 120 S. 24). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass in Brasili- en alles ca. zweimal weniger als in der Schweiz koste, weshalb die schweizeri- schen Bedarfszahlen mindestens zu halbieren seien (Urk. 129 S. 17). Dagegen stellt er keinen Eventualantrag betreffend die Höhe des Kindesunterhalts für den Fall, dass der Wechsel des Aufenthaltsorts zu bewilligen ist.
- 38 - Vorab ist festzuhalten, dass die Krankenkassenprämie für D._____ Fr. 190.– (Urk. 18/23) und nicht Fr. 90.– beträgt. Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Kinder würden in Brasilien im obersten gesellschaftlichen Segment leben, beruht nicht auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute, weshalb der Gesuchs- gegner nicht unbesehen verpflichtet werden kann, die privilegierte Situation finan- ziell zu unterstützen. Die Gesuchstellerin beruft sich denn auch im Zusammen- hang mit der Frage des Aufenthaltsortswechsels auf den Wohlstand der (eigenen) Familie (vgl. etwa Urk. 120 S. 13). Stellt man auf den Vergleich weltweiter Le- benshaltungskosten in den Jahren 2019 und 2020 ab, ausgehend von Deutsch- land mit 100 Punkten, so rangiert die Schweiz mit 153 Punkten und Brasilien mit 72 Punkten. Die deutsche Studie basiert auf Angaben von der OECD, der Welt- bank, Eurostat und dem IMF (vgl. ttps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php). Die Gesuchstellerin be- ansprucht zwar keine weiteren Positionen wie beispielsweise Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder, welche stets zur gemeinsamen Lebenshaltung der Parteien gehörte, bzw. allfällige Kosten für eine Privatschule. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der Unterhaltsbeitrag der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; 116 II 110 E. 3b), erscheint es gleichwohl angebracht, den Bedarf je Kind ermessens- weise auf Fr. 800.– festzusetzen plus Fr. 375.– für die Lebensversicherungsprä- mie (total Fr. 1'175.–). Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltbeiträge von je Fr. 600.– zuzüglich allfällige Fami- lienzulagen zu bezahlen. Zusätzlich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Lebensversicherungsprämien der Kinder von insgesamt Fr. 752.– weiterhin (zu- mindest für die Dauer des Eheschutzes) zu bezahlen.
2. Angaben gemäss Art. 301a ZPO
E. 1.4 Beide Parteien appellieren gegen die vorinstanzliche Anordnung und bean- tragen die alleinige Obhut an sich, die Gesuchstellerin ficht zudem das ihr aufer- legte Verbot des Wegzugs an. Sie macht geltend, sie habe die feste Absicht be-
- 19 - kundet, sich in Brasilien niederzulassen und dürfe nicht ihrer Niederlassungsfrei- heit beraubt werden, weshalb die Anordnung der alternierenden Obhut nicht in Frage komme (Urk. 120 S. 4). Auch der Gesuchsgegner vertritt diese Auffassung (LE200060, Urk. 120 S. 14 f.).
2. Hauptberufung Gesuchstellerin
E. 2 Im Verfahren LE200059 ging der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom
13. November 2020 fristgerecht ein (Urk. 124, 125). Die Berufungsantwort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 6. Januar 2021 (Urk. 128), diejenige des Ge- suchsgegners vom 11. Januar 2021 (Urk. 129). Am 1. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin eine Replikeingabe ein, welche der Gegenpartei und den Verfah- rensbeteiligten am 5. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde
- 15 - (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde den Parteien ange- zeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 139).
E. 2.1 Einkommen Gesuchsgegner Solange die Gesuchstellerin mit den Kindern noch in der Schweiz weilt, bleibt es, wie erwähnt, bei der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
- 39 - von einem Einkommen von Fr. 9'500.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- ge) auszugehen, das einem 80 %-Pensum entspricht. Sobald die Kinder mit der Gesuchstellerin nach Brasilien ausreisen, ist der Ge- suchsgegner seinen Betreuungspflichten während der Woche enthoben. Daher ist ihm nach der Ausreise wieder ein 100 %-Pensum zu Fr. 11'800.– (inklusive
13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) anzurechnen (vgl. Urk. 121 S. 35).
E. 2.2 Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an, ging je- doch von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 8'000.– pro Monat aus, basierend auf den Einnahmen aus der 0.5%-Beteiligung der Gesuchstellerin am Einkaufszentrum ihres Grossvaters in Brasilien. Im Jahr 2018 betrug das Ein- kommen der Gesuchstellerin aus der Beteiligung umgerechnet Fr. 131'584.55 und im Jahr 2019 Fr. 130'900.- (act. 18/1). Die Vorinstanz erwog, die Beteiligung am Einkaufszentrum habe umgerechnet einen Wert von rund CHF 1,2 Mio. (Urk. 121 S. 34). Dies blieb in der Berufung unwidersprochen. Die Vorinstanz erwog weiter, der Betrag von monatlich Fr. 8'000.– stehe unter der Prämisse, dass die Auswir- kungen der Pandemie in absehbarer Zeit überwunden sein würden und die Ge- suchstellerin wieder ein höheres Einkommen werde erzielen können. Ohnehin handle es sich bei diesem Betrag um eine Schätzung, da die Erträge aus der Be- teiligung starken Währungsschwankungen unterworfen seien. Sollte die Gesuch- stellerin dieses Einkommen nicht erreichen, sei es ihr zuzumuten, einen Teil ihres Vermögens zu liquidieren und zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zu verwenden (Urk. 121 S. 34). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass lediglich Fr. 4'800.– pro Monat anzurechnen seien. Der Betrag der Vorinstanz sei willkürlich. Sie habe mit einem Durchschnitt von neun Monaten gerechnet, nämlich drei Monate vor dem Ausbruch der Pan- demie, drei Monate während des Lockdowns und drei Monate, als das Einkaufs- zentrum wieder langsam geöffnet habe, und sei auf einen Betrag von Fr. 3'369.32 gekommen. Wenn sich die Situation weiter verbessere, so dürfe sie im Jahr 2021 im Durchschnitt mit einem Ertrag von BRL 30'000.– rechnen, was Fr. 4'800.– ent-
- 40 - spreche (Urk. 120 S. 22 f.). Die Vorgabe der Vorinstanz, einen Teil des Vermö- gens zu liquidieren, greife zu kurz. Eine 0.5%ige Beteiligung sei nicht einfach li- quidierbar (Urk. 120 S. 23). Es ist allgemein bekannt, dass Brasilien sehr stark von der Pandemie betroffen ist. Dennoch entbindet das die Gesuchstellerin in prozessualer Hinsicht nicht, ihre Angaben zu belegen. Einen Einkommensbeleg für das Jahr 2020, wie er vor Vo- rinstanz für die Jahre 2018 und 2019 eingereicht wurde (Urk. 23/4, 23/5), reichte die Gesuchstellerin nicht ein. Auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und die ent- scheidrelevanten Tatsachen und die Beweismittel zu benennen (vgl. BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.3.2 mit Hinweisen; Schweighofer, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 296 N 10). Daher sind die neu im Beru- fungsverfahren dargelegten Zahlen nicht glaubhaft gemacht. Was die Höhe an- geht, bleibt es daher bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 8'000.–. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Einkommen weder in Brasilien noch in der Schweiz versteuert werden muss, da es sich um eine Beteiligung an einem Im- mobilienfonds handelt (LE200060, Urk. 137 S. 15). Sodann führte die Gesuchstel- lerin aus, dass der Betrag von Fr. 8'000.– für den Fall der Gutheissung der Beru- fung nicht entscheidend sei, da sie mit einem Einkommen in Real, das sie in Real in Brasilien ausgebe, immer noch gut für sich selber aufkommen könne (Urk. 133 S. 4).
E. 2.3 Bedarf Gesuchsgegner Die Vorinstanz erwog eingangs, ohne auf Details einzugehen ergebe sich aus den vorliegenden Akten, dass die Parteien derzeit nicht in der Lage seien, mit ihrem Einkommen ihren Bedarf zu decken. Der behauptete Bedarf betrage mindestens Fr. 25'000.– (Urk. 121 S. 36). Die Vorinstanz ermittelte in der Folge für den Ge- suchsgegner einen eingeschränkten Bedarf von Fr. 5'100.– (Urk. 121 S. 37). Die Gesuchstellerin anerkennt in der Berufung einen solchen von Fr. 7'538.– (Urk. 120 S. 24), während der Gesuchsgegner einen Bedarf von Fr. 4'441.– re- klamiert, inklusive Kosten für einen Hund (Urk. 129 S. 18). Weder die Gesuchstel- lerin noch der Gesuchsgegner setzen sich substantiiert mit den Erwägungen der
- 41 - Vorinstanz zu den einzelnen Bedarfspositionen auseinander (Urk. 121 S. 37 ff.). Im Rahmen der Bestimmung von Art. 301a ZPO bleibt es dabei beim vorinstanzli- chen Betrag.
E. 2.4 Bedarf Gesuchstellerin
E. 2.4.1 Bis zur definitiven Ausreise Die Vorinstanz ging von einem eingeschränkten Bedarf von Fr. 5'400.– aus (Urk. 121 S. 40). In ihrer Berufung geht die Gesuchstellerin in Berufungsantrag Ziffer 5 von einem Betrag von Fr. 5'398.– aus (Urk. 120 S. 3), was im Ergebnis dem vorinstanzlichen Betrag entspricht.
E. 2.4.2 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, in Brasilien würden sich ihre Wohnkosten reduzieren, dafür sei die Krankenkasse etc. höher. Sie werde ihren Bedarf nach ihrem schwankenden Einkommen ausrichten und könne in Brasilien allenfalls wieder mit der Unterstützung ihres Vater rechnen (Urk. 120 S. 25). Der Gesuchsgegner hält dem, wie erwähnt, entgegen, dass in Brasilien alles etwa halb so viel wie in der Schweiz koste. Er anerkennt einen Bedarf in Brasilien von Fr. 2'606.–. U.a. macht er geltend, dass es in Brasilien keine Serafe-Kosten gebe und die Mobilitätskosten lediglich mit Fr. 340.– bzw. Fr. 170.– anzurechnen seien (Urk. 129 S. 17). Die Gesuchstellerin widersprach dieser Behauptung nicht sub- stantiiert. Sie replizierte lediglich, wenn sie nach Brasilien ziehen werde, werde sie sich auch mit einem für die Schweiz geringen Einkommen einen hohen Le- bensstandard leisten können. Nur dieser hohe Lebensstandard sei auch mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbar (Urk. 133 S. 12). Die Bestimmung von Art. 301a ZPO verlangt nicht, dass der Bedarf der Eltern im Dispositiv festgehalten ist. Da sich der Bedarf nur hypothetisch erstellen liesse und ein Ehegattenunterhalt nicht zur Diskussion steht, ist auf einen mutmassli- chen Betrag für die Zeit nach der Ausreise der Gesuchstellerin zu verzichten.
- 42 -
3. Wohnungszuteilung
E. 3 Im Verfahren LE200060 wurde mit Verfügung vom 13. November 2020 der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wur- de dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 124). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 126). Die Stellungnahme der Gesuch- stellerin datiert vom 30. November 2020 (Urk. 128); die Verfahrensbeteiligten ver- zichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 125). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der An- trag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 130). Am
10. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe betreffend ein dem Gesuchsgegner auferlegtes Rayon- und Kontaktverbot ein (Urk. 131). Die Berufungsant-wort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 5. Januar 2021 (Urk. 136), diejenige der Gesuchstellerin vom 11. Januar 2021 (Urk. 137). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 machte der Gesuchsgegner Gebrauch vom Replik- recht (Urk. 141), welche am 5. Februar 2021 der Gegenpartei und den Verfah- rensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 142). Am 10. Februar 2021 teilte der Gesuchsgegner eine Adressänderung mit (Urk. 143). Wiederum mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde den Parteien die Phase der Ur- teilsberatung angezeigt (Urk. 145).
E. 3.1 Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zu und verpflichtete den Gesuchsgegner, bis Ende Dezember 2020 auszuziehen (Urk. 121 S. 42, Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin als zukünf- tige Hauptbetreuungsperson der Kinder viel stärker darauf angewiesen sei, dass die Verhältnisse für sie und die Kinder unter Berücksichtigung des Kontinuitäts- prinzips unverändert blieben. Zudem verfüge sie über weniger Einkommen als der Gesuchsgegner und würde mehr Mühe haben, auf dem freien Wohnungsmarkt eine geeignete Unterkunft zu finden (Urk. 121 S. 24).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner appellierte gegen diese Anordnung (LE200060, Urk. 120 S. 3 f.). Das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Aufschub der Vollstreckung wies die Kammer mit Beschluss vom
9. Dezember 2020 ab (LE200060, Urk. 130, S. 17 f. ). Der Gesuchsgegner hat inzwischen die eheliche Wohnung verlassen (Urk. 137). Der Gesuchsgegner begründete die anbegehrte Wohnungszuteilung mit der Zu- teilung der Obhut an ihn. Er führte aus, wenn die Kinder im Sinne des Kontinui- täts- und Stabilitätsprinzips in der Schweiz blieben, so würden sie von ihm betreut werden müssen, da die Gesuchstellerin zur Betreuung in der Schweiz nicht ver- pflichtet werden könne. Aus diesem Grund sei ihm die eheliche Wohnung in der Schweiz zuzuteilen. Es solle sich für ihn (wie auch für die Kinder) an seinen Wohnverhältnissen während der Dauer des Getrenntlebens nichts ändern (LE200060, Urk. 120 S. 15 f.).
E. 3.3 Bis zur definitiven Ausreise Da die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zuzuteilen ist, ist ihr in Überein- stimmung mit der Vorinstanz die Wohnung samt Hausrat und Mobiliar bis zur de- finitiven Ausreise zuzuteilen.
- 43 -
E. 3.4 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsantwort geltend, der Antrag des Ge- suchsgegners um Zuweisung der Wohnung samt Hausrat sei abzuweisen (LE200060, Urk. 137 S. 2). Die Familienwohnung sei ihr zuzuteilen. Unter ande- rem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass sie, die Gesuchstellerin, gewillt sei, die Wohnung zu verkaufen, hingegen widersetze sich der Gesuchsgegner einem Verkauf. Ein zu kostspieliges Haus sei demjenigen zuzuordnen, welcher den Ver- kauf vorantreibe (LE200060, Urk. 137 S. 22 i.V.m. S. 10). Entscheidend ist vorlie- gend, dass mit der Ausreise nach Brasilien die Gesuchstellerin kein Rechts- schutzinteresse mehr hat, dass ihr die Familienwohnung für die Dauer des Ge- trenntlebens zugewiesen wird. Folglich ist die Wohnung nach der Ausreise dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Dispositiv-Ziffer 2 ist ent- sprechend zu modifizieren und Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Auszugsfrist ist infol- ge Zeitablaufs ersatzlos aufzuheben.
4. Zuweisung Mercedes ZH▪…
E. 4 Kindesvertretung Die Kindesvertretung hat formell auf eine Berufungsantwort verzichtet. Sie be- merkte indessen, ausgehend von der Prämisse der Vorinstanz, wonach beide El- ternteile die Kinder bislang weitgehend zu gleichen Teilen betreut hätten, bringe die Prüfung der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse) kein eindeutiges Ergebnis. Es gebe keinen Anlass, einen der Anträge der Eltern zu favorisieren (Urk. 128).
E. 4.1 Unter Berufungsantrag Ziffer 1 verlangt der Gesuchsgegner, es sei ihm für die Dauer der Trennung eines der Autos der Eheleute, der Mercedes ZH▪…, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen (LE200060, Urk. 120 S. 3). Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass dieser Wagen auf seinen Namen laute, was falsch sei. Er laute auf den Namen der Gesuchstellerin, werde aber von ihm benutzt. Die Gesuchstellerin brauche nicht zwei Autos (LE 200060, Urk. 120 S. 32).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin erwidert, es werde bestritten, dass der Mercedes nur vom Gesuchsgegner benutzt werde. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2020 gehe hervor, dass auch sie den Mercedes benutze. Der Mercedes sei unbestrittenermassen vom ihrem Vater finanziert worden und laute auf ihren Namen. Der Gesuchsgegner habe Fr. 1'000.– für Mobilität in seinem Budget, damit könne er sich ein eigenes Fahrzeug leisten (LE 200060, Urk. 137 S. 24).
- 44 -
E. 4.3 Im Zusammenhang mit den Fahrzeugen erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 121 S. 25): "… Das Fahrzeug [Mercedes] ist auf seinen Namen eingetragen und wird gemäss den übereinstimmenden Angaben beider Parteien von ihm selbst benutzt. Von der Gesuchstellerin wurde nicht in Frage gestellt, dass das Fahrzeug dem Gesuchs- gegner auch in Zukunft allein zur Verfügung stehen soll. Damit wird bereits ge- mäss Art. 930 ZGB aufgrund der aktuellen Besitzverhältnisse und des Regis- tereintrages vermutet, dass der Gesuchsgegner alleiniger berechtigter Benutzer des Fahrzeugs ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Zuweisung des Mercedes an seine Person. Deshalb braucht es in diesem Zusammenhang auch keine formelle gerichtliche Anordnung."
E. 4.4 Die Parteien sind sich einig, dass der strittige Mercedes auf die Gesuchstel- lerin eingetragen ist. Für die Frage der Zuteilung zur Benutzung ist die obligatio- nen- oder sachenrechtliche Berechtigung nicht massgebend, weshalb der Um- stand, dass der Vater der Gesuchstellerin den Mercedes finanziert hat, nicht von Bedeutung ist. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Kinder morgens in die Krippe gefahren hat und daher auf das Fahrzeug angewiesen war. Da er - bis die Kinder ausreisen - diese weiterhin regelmässig betreuen wird und sie auch in die Krippe fahren bzw. von dort abholen muss, ist die Zuweisung zur Benutzung an ihn zweckmässig und in seinem Interesse. Dies rechtfertigt sich ohnehin, da die Gesuchstellerin über ei- nen Range Rover Evoque verfügen kann (Dispositiv-Zifer 11 des angefochtenen Urteils). Berufungsantrag Ziffer 1 Absatz 4 des Gesuchsgegners ist gutzuheissen.
5. Zuteilung der Hunde
E. 5 Interdependenz zwischen Obhutszuteilung und Bewilligung des Wegzugs
E. 5.1 Die Vorinstanz wies die beiden Hunde H._____ und I._____ der Gesuchstel- lerin zu. Sie begründete dies damit, dass die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft verbleiben werde, weshalb auch die Hunde bei ihr zu belassen seien. So würden sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und hätten weiterhin Kontakt mit den Kindern. Dies sei auch deshalb gerechtfer- tigt, weil sich der Gesuchsgegner während seiner Arbeitszeiten nicht um die Hun- de kümmern könnte und sie weggeben müsste (Urk. 121 S. 27).
- 45 -
E. 5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er die Zuweisung der Hunde ver- lange, wobei er auch einverstanden wäre, wenn die Gesuchstellerin diese nach Brasilien mitnehmen würde. Es sei wichtig, dass die Hunde medizinisch versorgt würden. In der Schweiz sei jeweils der Gesuchsgegner die Ansprechperson ge- genüber Dritten gewesen und habe die Hunde zu den Tierärzten und ins Tierspital gebracht, da die Gesuchstellerin über wenig gute bzw. ausreichende Deutsch- kenntnisse verfüge (LE200060, Urk. 120 S. 31).
E. 5.3 Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Sprachprobleme im Austausch mit Tierärzten etc. hat, lässt die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Zuteilung der Hunde an die Gesuchstellerin den Kontakt mit den Kindern ermögliche und der Gesuchsgegner während seiner Arbeitszeiten sich nicht um die Hunde kümmern könnte, nicht als unangemessen erscheinen. Sodann erklärt sich der Gesuchs- gegner, wie ausgeführt, mit einer Mitnahme der Hunde nach Brasilien im Beru- fungsverfahren einverstanden (LE200060, Urk. 120 S. 31). Der Berufungsantrag Ziffer 5 des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. V.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die hälftige Kosten- tragung und das Wettschlagen der Parteientschädigungen, da Hauptstreitpunkt die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange bilden. Nach Praxis der Kammer sind die Prozesskosten in den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (ZR 84 Nr. 41; Art. 107 lit. c ZPO). Dies trifft vorliegend zu. Die weiteren vorinstanzlichen Anord- nungen hangen weitgehend mit der Frage der Bewilligung des Aufenthaltswech- sels bzw. der Frage der Obhut zusammen, weshalb auch diesbezüglich die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Insgesamt sind die Dispositiv- Ziffern 15 bis 18 zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 6'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV).
- 46 - Vorbehalten bleiben die Kosten für die Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, um von der erwähnten Praxis betreffend Kinderbelange abzuweichen. Die Gerichtskosten, einschliesslich der noch festzu- setzenden Kosten der Kindesvertretung, sind den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen und je mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
E. 6 Erziehungsfähigkeit
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie de- ren Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit uneingeschränkt gegeben seien. Dies ergebe sich aus den Krippenberichten betreffend Elterngespräch, aus den Aussagen der Parteien anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020 sowie dem Umstand, dass beide Parteien für die Gegenpartei ein umfassendes Be- suchsrecht beantragt hätten. Beide Parteien würden viel Zeit gemeinsam mit den Kindern verbringen. Trotz der grundsätzlich schwierigen Situation, dass beide den Auszug der Gegenpartei wünschten, hätten sie einen Weg gefunden, zusammen mit den Kindern einen einigermassen konfliktfreien Alltag zu leben (Urk. 121 S. 18). Auch der Kindesvertreter hält die Erziehungsfähigkeit für gegeben (Urk. 40, Urk. 128 S. 2).
E. 6.2 In der Berufungsschrift kritisiert die Gesuchstellerin, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei nicht gegeben, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Er zeige ein aggressives und ungeduldiges Verhalten gegenüber den Kindern, er reagiere gegenüber den Kindern nicht altersgerecht und werde schnell wütend. Sie habe zahlreiche Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt und daher das rechtliche Gehör verletzt Urk. 120 S. 16 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Ent- scheid ein. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz "pauschal festgehalten" hat, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben
- 26 - sei. Sie stützte sich auf die Krippenberichte zu den Elterngesprächen, auf den Be- richt des Kindesvertreters und würdigte die Umstände insgesamt. Die von der Gesuchstellerin genannten Vorfälle gegenüber dem Neffen des Gesuchsgegners im Jahr 2016 und 2018 sind für die vorliegende Frage nicht relevant. Bei dem in der Berufungsschrift wiedergegebenen Vorfall mit C._____ (Urk. 120 S. 16) han- delt es sich um ein einzelnes Vorkommnis, bei dem der Gesuchsgegner nicht al- tersgerecht reagiert haben soll, das indessen mit Blick aufs Ganze die Erzie- hungsfähigkeit nicht abzusprechen vermag. Kommt dazu, dass Parteien in Tren- nungen oft Mühe bekunden, zu akzeptieren, dass der Erziehungsstil des andern Elternteils vom eigenen abweicht.
E. 6.3 Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in glei- chem Masse erziehungsfähig sind.
E. 7 Zukünftige Betreuungskonzepte
E. 7.1 Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Ge- suchstellerin wegzuziehen oder beim Gesuchsgegner in der Schweiz zu bleiben, überhaupt stellt, ist erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebe- nenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestal- tung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte ste- henden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umset- zung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens
- 27 - die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Die Vorinstanz hat sich zum zukünftigen Betreuungskonzept nicht geäussert.
E. 7.2 Die Gesuchstellerin ist willens und in der Lage, die beiden Kinder bei sich zur Betreuung aufzunehmen. Sie ist momentan nicht erwerbstätig. Auch in G._____ bekundet sie die Absicht, die Kinder selber zu betreuen (vgl. Urk. 120 S. 18). In der persönlichen Befragung sagte sie aus, sie würde in Brasilien zuerst im Haus ihrer Eltern wohnen und nachher für sich und die Kinder ein eigenes Haus suchen. Zusammen mit dem Gesuchsgegner würde sie dann für die Kinder eine gute Schule suchen (Urk. 110 S. 6). Auch die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder sofort zu 100 % selbst zu betreuen, was sie sich auch wünsche und – wenn ihr Umzugswunsch in Erfüllung gegangen wäre – auch für eine gewisse Zeit in Brasilien so gelebt worden wäre. Dass sie dazu in der Lage und befähigt wäre, sei auch vom Gesuchsgegner in der persön- lichen Befragung nicht angezweifelt worden (Urk. 121 S. 19). In der Berufungsantwort macht der Gesuchsgegner geltend, es sei etwas unklar, welches Betreuungskonzept für Brasilien gemeint sei (Urk. 129 S. 11). In der Tat ist das Konzept nicht selbsterklärend, da es nur den Besuch der Tagesschule thematisiert und sich nicht dazu äussert, wie insbesondere die erst zweijährige Tochter betreut werden soll (Urk. 61/2). Allerdings ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Gesuchstellerin sich bereit erklärt hat, die Kinder in Zukunft persönlich zu betreuen bzw. wohl teilweise in eine Tagesstätte bzw. Tagesschule zu geben (vgl. Urk. 61/2). Auch kehrt die Gesuchstellerin zu ihrer Familie zurück. Weiter ist unbestritten, dass die Kinder vor dem Hintergrund der finanziellen Ver- hältnisse - die Gesuchstellerin besitzt einen 0.5%-Anteil am Einkaufszentrum ih- res Grossvaters in Brasilien, woraus sie vor der Covid-19-Pandemie monatliche Einkünfte von rund Fr. 10'000.– hatte (Urk. 121 S. 33 f.; vgl. nachfolgend E. IV/2.2) - in eine gesicherte wirtschaftliche Zukunft wechseln würden. Dies er- laubt der Gesuchstellerin, für die bestmögliche Betreuung besorgt zu sein.
E. 7.3 Der Gesuchsgegner ist grundsätzlich ebenfalls in der Lage und willens, die beiden Kinder aufzunehmen. Bis anhin war er in einem 100 %-Pensum erwerbs-
- 28 - tätig, arbeitet allerdings seit März 2020 Pandemie-bedingt im Homeoffice und kann daher seine Arbeitszeiten flexibel einteilen (z.B. Verlagerung von Arbeits- stunden auf den Abend, Urk. 129 S. 19). Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner erst vor wenigen Monaten auf Direkti- onsebene befördert worden sei, er seither einen höheren Lohn erhalte und sein Arbeitgeber einer Pensumsreduktion auf 80 % explizit zugestimmt habe. Indes sei bereits aus finanziellen Gründen eine Pensumsreduktion des Gesuchsgegners unter 80 % nicht angezeigt, weil sonst die finanzielle Einbusse der Familie zu gross wäre (Urk. 121 S. 19). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise pauschal geltend, finanzierbar seien die verschiedenen Betreuungskonzepte (Urk. 129 S. 20). Bei 80 % könne er zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, so habe er zusätzliche zeitliche Kapazitäten zur persönlichen Kinderbetreuung (Urk. 129 S. 9). Gleichzeitig trägt er vor, zur Erreichung eines Arbeitspensums von 80 % müsste er die Hilfe seiner Schwester für zwei Nachmittage in Anspruch nehmen, welche sich gerne dazu bereit erklärt habe (Urk. 129 S. 20). Sinngemäss geht der Gesuchsgegner davon aus, sein Pensum auf 60 % reduzieren zu wollen, falls er die alleinige Obhut zugeteilt erhalten würde (Urk. 129 S. 19). So reicht er eine Be- stätigung seines Arbeitgebers ein, dass er trotz Arbeitsstelle auf Direktionsebene das Pensum auf 60 % reduzieren könne und auch dabei Homeoffice-Zeiten mög- lich seien (Urk. 131/6, 131/7). Insofern ist auch das Betreuungskonzept des Ge- suchsgegners etwas unklar. Gemäss Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt ist die Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzuordnen und das Betreuungs- konzept gesamthaft zu beurteilen (BGE 144 III 481. E. 4.6.3, E. 7.4.4). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit und den bisher gelebten Verhältnissen – die Kin- der besuchten ab dem Alter von neun Monaten jeweils die Krippe – ist das Be- treuungskonzept nicht a priori unvertretbar.
E. 8 Bisheriges Betreuungsmodell
E. 8.1 Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindes- wohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu sorgen, so kommt – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität
- 29 - der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tatsächlich ge- lebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen.
E. 8.2 Wie ausgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, dass beide Parteien Haupt- betreuungspersonen sind. Insgesamt hätten die Parteien – über die ganze Woche verteilt – praktisch gleich viele Stunden mit den Kindern verbracht (Urk. 121 S. 14). Dies wird von der Gesuchstellerin in Abrede gestellt. Sie argumentiert u.a. damit, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung seine Karriere bei der Bank fo- kussiert und immer 100 % gearbeitet habe. Auch habe sie die beiden Kinder die ersten acht Monate persönlich betreut und sie erst nachher in die Krippe gege- ben. Zudem sei sie immer wieder mehrere Wochen mit den Kindern alleine in Brasilien gewesen (Urk. 120 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, auch er sei in der ersten Kinderzeit präsent gewesen, habe jeweils sechs Wochen Urlaub bezogen und er habe später trotz des Arbeitspensums beim Füttern gehol- fen (Urk. 129 S. 8).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Aufstellung betreffend die Betreuung abgestellt. Wenn die Gesuchstellerin in der Berufung geltend macht, bei der von ihr erbrachten Mehrleistung von 12.5 Stunden in der Woche handle es sich um einen signifikanten Betreuungsumfang (Urk. 120 S. 10), übersieht sie, dass selbst die Vorinstanz eingeräumt hat, dass die Gesuchstellerin ein bis zwei Stunden pro Tag mehr Betreuungsarbeitet geleistet hat (Urk. 121 S. 15). Die Parteien lebten während des Zusammenlebens keine klassische Rol- lenteilung. Die Kinder genossen eine ausserfamiliäre Betreuung, sie besuchten im Alter von neun Monaten jeweils die Kinderkrippe, anfänglich nur an zwei bzw. drei Tagen und später an fünf Tagen pro Woche. Eine Fremdbetreuung gehörte immer zum Familienmodell. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Kinder am Morgen jeweils in die Krippe brachte und die Gesuchstellerin sie abends abholte und sie betreute, bis der Gesuchsgegner nach Hause kam (Urk. 110 S. 7). Auf- grund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung zu 100 % er- werbstätig war, ist dennoch zu schliessen, dass die Gesuchstellerin im Alltag der Kinder präsenter war und mehr Verantwortung für die Kinder zu übernehmen hat- te, auch wenn dies mit den erwähnten Annehmlichkeiten, nämlich dass die Kinder
- 30 - tagsüber fremdbetreut wurden und der Haushalt von Drittpersonen besorgt wurde, verbunden war. Denn es ist offenkundig, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstätige Mutter. Auch der Kindesvertre- ter äusserte, dass der Gesuchsgegner vor Ausbruch von Covid-19 und somit vor der Trennung sehr stark beruflich tätig gewesen sei und während der Woche wohl nur wenig Zeit mit den Kindern habe verbringen können (Urk. 110 S. 4). Dazu kommt, dass für D._____ die volle auswärtige Betreuung im Januar 2020 begann (Urk. 120 S. 8), als sie einjährig war, zwei Monate bevor im März 2020 die Tren- nung erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ersten acht Monate im Le- ben des Kindes eine eher lange Zeitspanne, in der die Gesuchstellerin die engere Bezugsperson war. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchs- gegner sich nach Möglichkeit um die Kinder gekümmert hat und stets eine enge Bezugsperson der Kinder gewesen ist. Dass sich die Personenbezogenheit aus- schliesslich auf die Gesuchstellerin fokussiert, wie diese geltend macht (Urk. 120 S. 18), erscheint nicht begründet.
E. 9 Stabilität der Verhältnisse
E. 9.1 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Kriterium der Stabilität entscheidrelevant gewichtet und geschlossen, dass ein Wegzug mit den Kindern das Kontinuitäts- prinzip verletze und dem Kindswohl widersprechen würde, da beide Kinder zum Gesuchsgegner eine emotionale Beziehung hätten (Urk. 121 S. 15).
E. 9.2 Werden die Kinder überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendentiell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil ver- bleiben und folglich mit ihm wegziehen (BGE 142 III 481, E. 2.7). Eine solche Vermutung kann jedoch bei Lichte betrachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbe- zogen sind, insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weite- ren relevanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob
- 31 - die Kinder neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden wür- de. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – ins- besondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7).
E. 9.3 Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle Be- treuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der Aspekt der personenbezogenen Betreu- ungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebli- che Veränderung für die Kinder eintreten wird: Im einen Fall verlieren sie norma- lerweise ihr geographisches, soziales und schulisches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsperson. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilligen Elternteils nicht verhindern.
E. 9.4 C._____ und D._____ sind heute knapp vier- und zweijährig. Sie besuchen, seit sie neun Monate alt sind, die Kinderkrippe K._____ in L._____, wo sie zwei- sprachig (englisch und deutsch, Urk. 129 S. 9) betreut werden. Aktuell, d.h. seit Februar 2021, besuchen sie die Krippe neu zu 50 %. Es war der Wille der Partei- en, die Kinder multilingual und multikulturell aufwachsen zu lassen (Urk. 133 S. 8). Die Gesuchstellerin spricht denn mit den Kindern englisch und laut Ge- suchsgegner neuerdings vermehrt auch portugiesisch (LE200060, Urk.120 S. 27). Der Gesuchsgegner anerkennt, dass den Kindern die portugiesische Sprache aufgrund der Aufenthalte in Brasilien nicht völlig fremd ist (Ur. 129 S. 9). Auch wenn die Kinder Freunde in der Tagesstätte haben und mit ihnen vertraut sind, sind sie aufgrund ihres Alters dennoch mehr personen- denn umgebungsbezo- gen, was sich auf ihr örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. In ein Schulsystem sind sie noch nicht integriert. Für C._____ steht der Kindergartenein- tritt erst im nächsten Sommer an. Es existiert somit keine angestammte Schulum-
- 32 - gebung und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auch eine Eingliede- rung in ein ausländisches Schulsystem möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass C._____ bereits Englisch spricht und somit in Brasilien nicht in einer ihm fremden Sprache beschult würde, da die Gesuchstelle- rin die Absicht hegt, die Kinder in eine bilingual geführte Privatschule zu schicken (Urk. 133 S. 8). Weiter kehrt die Gesuchstellerin zu ihrer Familie zurück und das Umfeld ist den Kindern von verschiedenen Besuchen in der Grossfamilie bekannt. Die Kinder sind schweizerisch-brasilianische Doppelbürger. Aufgrund der Akten liegt nichts Negatives gegen die Familie vor. Der Kindesvertreter hält ebenso fest, dass die Gesuchstellerin über ein ausgedehntes familiäres Netz einer Grossfami- lie verfügt (Urk. 128 S. 2). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann die Ge- suchstellerin den Kindern ein gutes, stabiles und wirtschaftlich abgesichertes Um- feld bieten. Auch der Kindesvertreter hält einen Umzug angesichts des jungen Al- ters der Kinder für unproblematisch (Urk. 110 S. 4).
E. 9.5 Mit Blick auf die Frage der stabilen Verhältnisse kann der Gesuchsgegner für sich beanspruchen, dass er die Kinder an dem von den Parteien begründeten Lebensmittelpunkt weiterhin zu betreuen vermag. Die Parteien haben sich nach Aufenthalten in G._____, M._____, N._____, O._____ und P._____ ab 2016 in F._____ niedergelassen, wo beide Kinder geboren und aufgewachsen sind. Die Kinder haben auch zur Familie des Gesuchsgegners eine gute Beziehung. Die Schwester des Gesuchsgegners ist die Gotte von D._____, und sie verbringt im- mer wieder Zeit mit den Kindern (Urk. 18/69). Sie hat sich, wie erwähnt, bereit er- klärt, ihren Bruder bei der - alleinigen - Kinderbetreuung zu unterstützen. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, die Familie des Gesuchsgegners sei immer wie- der zerstritten (Urk. 120 S. 13), ist unsubstantiiert. Es ist weiter nicht zu bezwei- feln, dass die Kinder auch in der Schweiz entsprechend ihren Fähigkeiten schu- lisch gefördert werden können. Der Behauptung der Gesuchstellerin, der Ge- suchsgegner könnte mit seinem Einkommen und seinem Lebensstil den Kindern nicht die bestmögliche Ausbildung finanzieren (Urk. 120 S. 13), ist zu widerspre- chen. In der Schweiz herrscht das Primat der öffentlichen Schule und an öffentli- chen Schulen ist der obligatorische Grundschulunterricht unentgeltlich. Das
- 33 - schweizerische Bildungssystem ist von hoher Qualität und kennt nicht zuletzt die Ausbildungsfinanzierung mittels Stipendien und Darlehen.
E. 10 Würdigung
E. 10.1 Gemäss Rechtsprechung ist von der Prämisse auszugehen ist, dass die Ge- suchstellerin in Ausübung ihrer Freiheitsrechte wegziehen will. Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu regeln (BGE 142 III 481 E. 2.7).
E. 10.2 Die Parteien haben eine internationale Ehe gelebt. Es liegt auf der Hand, dass ein Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn die aus dem anderen Kulturkreis stammende Person – wie dies hier der Fall zu sein scheint – sich in der Schweiz nicht richtig integriert fühlt und wenig soziale Kontakte hat, möglichst unverzüglich in sein Heimatland zurückkehren möchte. Aufgrund des von den Parteien im Mai 2014 abgeschlossenen Güterrechtsver- trags wurde eine Rückkehr eines oder beider Ehepartner nach Brasilien als Mög- lichkeit offengehalten (Urk.18/12 Rz 8). Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstel- lerin gezielt darauf hinarbeiten würde, dem Gesuchsgegner die Kinder zu ent- fremden, liegen keine vor. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht erkenn- bar. Während des Zusammenlebens hat man in sehr guten finanziellen Verhält- nissen gelebt, die es erlaubt haben, die Kinder in eine international ausgerichtete Krippe zu geben, obwohl die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig war. Wie erwähnt ist aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung zu 100 % erwerbstätig war, zu folgern, dass zwar keine klassische Rollenteilung gelebt wurde, die Gesuchstellerin im Alltag indessen schwerpunktmässig für das Wohl der Kinder zu sorgen hatte, auch wenn dies mit den erwähnten Annehmlichkeiten verbunden war. Die Kinder sind aufgrund ihrer Alters noch personenbezogen. Die Gesuchstellerin wandert nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück, wo sie plant, einstweilen bei ihrer Familie zu wohnen. Selbst wenn die betreuende Krippe und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin aufgrund der Personenbezogenheit den Kindern die nötige Stabilität gewähren. Auch sind die Kinder bereits heute in einer internationalen Krippe und werden zweisprachig betreut. Sodann hat die Gesuchstellerin die Möglichkeit, die Kinder
- 34 - mehr persönlich zu betreuen, ein Kriterium, das der langjährigen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung entsprach (BGE 142 III 481 E. 2.7) und erst durch die Praxis zum Betreuungsunterhalt revi- diert wurde (BGE 144 III 481. E. 4.6.3, E. 7.4.4).
E. 10.4 Demgegenüber beabsichtigt der Gesuchsgegner mit einer 80 %- oder 60 %-Tätigkeit und dem weiterführenden Besuch der Krippe für bestmögliche Stabilität zu sorgen und das bisher gelebte Betreuungsmodell weiterzuführen. In finanzieller Hinsicht geht er wohl davon aus, dass die Gesuchstellerin die teure Fremdbetreuung zu finanzieren habe (LE200060, Urk. 120 S. 6 Berufungsantrag Ziff. 6, unbegründet, in Verbindung mit Urk. 129 S. 19). Dennoch sind gewisse Vorbehalte an der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubringen. Fraglich ist, ob und wie intensiv der Gesuchsgegner die erst kleinen Kinder neben seiner Ar- beitstätigkeit (teilweise im Homeoffice) tatsächlich betreuen kann bzw. wie tragfä- hig - neben der Kinderkrippe - die Betreuungslösung mit Hilfe der Schwester ist, welche selber teilzeitberufstätig ist. Die alleinige Kinderbetreuung durch den Ge- suchsgegner könnte in Kombination mit seinem Arbeitspensum in der Funktion eines Direktors eine nicht zu unterschätzende Belastung darstellen, zumal sich die noch kleinen Kinder nicht selbständig beschäftigen können. So hat auch die Vorinstanz - im Rahmen der von ihr angeordneten alternierenden Obhut - dem Gesuchsgegner bei einem Arbeitspensum von 80 % nur einen Tag Betreuung während der Woche und die Betreuung an jedem zweiten Wochenende zuge- standen. Aufgrund des Ausgeführten liegt es daher eher im Kindswohl, wenn die Kinder mit der Gesuchstellerin nach Brasilien umziehen. Obschon für C._____ ein Verlust der väterlichen Betreuungsperson einschneidender ist als für D._____, ist davon auszugehen, dass er eine entsprechende Veränderung eher verkraften wird als umgekehrt D._____ beim Verlust der mütterlichen Betreuungsperson. Ei- ne Trennung der Geschwister ist unter dem Aspekt des Kindswohls ohnehin zu verneinen. Zudem ist die Gesuchstellerin auch für C._____ Hauptbezugsperson und ist die nötige Stabilität gewährt. Entsprechend ist die Obhut der Gesuchstelle- rin zuzuteilen und es ist ihr gleichzeitig in Einschränkung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts des Gesuchsgegners der Wegzug mit den Kindern nach Brasilien zu erlauben. Dispositiv-Ziffer 4 und 5 sind aufzuheben und neu zu fassen.
- 35 -
E. 11 Persönlicher Verkehr nach der Ausreise nach Brasilien
E. 11.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzu- stehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.).
E. 11.2 Die Gesuchstellerin beantragt für die Zeit, wenn die Kinder in Brasilien sind, ein Besuchs- bzw. Ferienrecht "je nach Wohnort/Möglichkeit des Gesuchsgeg- ners" (Urk. 120 S. 2). Sie begründet ihren Antrag nicht. Der Gesuchsgegner sei- nerseits äussert sich nicht zum gegnerischen Antrag.
E. 11.3 Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und seinen beiden Kindern ist die bisherige enge Vater-Kind-Beziehung zu be- rücksichtigen. Der Kontakt ist auch nach dem Umzug der Kinder nach Brasilien so gut wie möglich aufrechtzuerhalten. Daher ist der Gesuchsgegner zu berechtigen, mit den Kindern per Videotelefonie (Skype, Facetime etc.) dreimal wöchentlich zu kommunizieren. Aufgrund der Zeitverschiebung ist die Organisation der Kommu- nikation den Parteien zu überlassen.
E. 11.4 Weiter ist dem Gesuchsgegner anstelle der Wochenendbetreuung ein Feri- enbesuchsrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. Ermessensweise ist er zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder auf eigene Kosten jeweils maximal für zwei Wochen zusammenhängend auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgeg- ner hat seine Besuche der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen. Die Gesuchstellerin hat sich im erstin- stanzlichen Verfahren bereit erklärt, die Kinder zwei Mal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Gesuchsgegner sein Ferienrecht wahrnehmen könne (Urk. 105 S. 18). Dies ist vorzumerken.
- 36 -
E. 12 Persönlicher Verkehr bzw. Betreuung bis zur definitiven Ausreise Der Entschluss der Gesuchstellerin, in ihr Heimatland zurückzureisen, und der vorliegende Entscheid bringen eine Zäsur in das Leben der ganzen Familie. Da- mit die Kinder vor ihrer Ausreise nicht mit weiteren markanten Veränderungen konfrontiert werden und sie bis zur Abreise eine gewisse Stabilität und Kontinuität leben können, ist die Betreuung gemäss dem Entscheid der Vorinstanz bis zur definitiven Ausreise weiterzuführen, auch wenn mit heutigem Entscheid die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen ist. Mit anderen Worten betreut der Gesuchsgeg- ner die Kinder bis zur Ausreise wie folgt:
- von Dienstagabend 18.30 Uhr bis Mittwochabend 18.30 Uhr;
- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr;
- am 26. Dezember und 2. Januar
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag). Ausserdem verbringen die Kinder fünf Wochen Ferien pro Jahr zusammen mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei in geraden Jahren der Gesuchs- gegner und in ungeraden Jahren die Gesuchstellerin Vorrang hat.
E. 13 Den Parteien ist es freigestellt, weitergehende und abweichende Betreu- ungs- und Besuchszeiten zu vereinbaren unter Rücksichtnahme auf die Interes- sen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder.
E. 14 Nach dem Ausgeführten und bei diesem Ergebnis sind die Anträge des Ge- suchsgegners in seiner Hauptberufung betreffend "Alleinige Obhut an den Kinds- vater", "Alternierende Obhut" und "Besuchs- und Ferienrecht, …" und Kindesun- terhalt (LE200060, Urk. 120, Berufungsantrag Ziffer 2, 3, 4 und 6) abzuweisen.
- 37 - IV.
1. Kindesunterhalt
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE200060-O wird mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE200059-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 10, 11, 13 und 14 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 13. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2019, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.
- Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens nach G._____ (Brasilien) zu verlegen. 3.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: - von Dienstagabend 18.30 Uhr bis Mittwochabend 18.30 Uhr, - 47 - - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr, - am 26. Dezember und 2. Januar, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). - Ausserdem verbringen die Kinder fünf Wochen Ferien pro Jahr zu- sammen mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei in geraden Jahren der Gesuchsgegner und in ungeraden Jahren die Ge- suchstellerin Vorrang hat. b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ wöchentlich drei- mal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunika- tion wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten jährlich vier Wochen Ferien - maximal zwei Wochen zusammenhängend - zu verbringen. Der Ge- suchsgegner hat seine Ferien der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spä- testens jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen. Weiter ist vorzumer- ken, dass sich die Gesuchstellerin bereit erklärt hat, die Kinder zwei Mal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Gesuchsgegner sein Ferienrecht wahrnehmen kann. c) Eine Änderung der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten. 4.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zu- gewiesen. - 48 - b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens für C._____ und D._____ die allfällig vom Arbeitgeber geschuldeten Kinder- und Familienzulagen zu beziehen und an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. 6.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für folgende Kinderkosten aufzu- kommen: Krankenkassenprämien in der Schweiz (KVG- und VVG-Beiträge), weitere Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt), Lebensversiche- rungsprämien. Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Wohnkostenanteile), jeweils selber. b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt und die Erziehung der beiden Kinder C._____ und D._____ einen mo- natlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 600.– zu bezah- len. Weiter wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Prämien der Lebens- versicherung für die Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen.
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: a) Einkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): Fr. 9'500.–; nach Ausreise der Kinder: Fr. 11'800.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 8'000.– Kinder je: Fr. 200.– - 49 - b) Familienrechtlicher Grundbedarf Gesuchsgegner: Fr. 5'100.– Gesuchstellerin: Fr. 5'400.– nach Ausreise nach Brasilien: --- C._____: Haushalt Gesuchsgegner: Fr. 1'600.– Haushalt Gesuchstellerin: Fr. 800.– nach Ausreise nach Brasilien: Fr. 1'175.– D._____: Haushalt Gesuchsgegner: Fr. 1'600.– Haushalt Gesuchstellerin: Fr. 800.– nach Ausreise nach Brasilien: Fr. 1'175.–
- Das Auto Mercedes ZH▪... wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benut- zung zugewiesen.
- Die beiden Hunde H._____ und I._____ werden der Gesuchstellerin zuge- wiesen.
- Im Übrigen werden die Berufung der Gesuchstellerin und die Berufung des Gesuchsgegners abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 15 bis 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Vor- behalten bleiben die Kosten für die Kindesvertretung.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den geleisteten Kostenvorschüssen ver- rechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 50 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200059-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE200060-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2020 (EE200026-H)
- 3 - Rechtsbegehren: A. Anträge der Gesuchstellerin (Urk. 49, Urk. 105 und Urk. 110): Schlussanträge (Urk. 105 und Urk. 110, sinngemäss): 1a. Die superprovisorische Anordnung vom 30. Juni 2020, dass der Gesuchstellerin verboten wird, mit den beiden Kindern, C._____ und D._____, nach Brasilien zu übersiedeln, sei aufzuheben. 1b. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die eheliche Wohnung E._____ … in F._____ sei samt Hausrat, Mobiliar und den Hunden für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung mit den Kindern zuzu- weisen und es sei der Gesuchsgegner anzuweisen, die eheliche Wohnung innert 14 Tagen zu verlassen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Auto Range Rover Evoque auf die Gesuchstellerin zu überschreiben.
4. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2017, und D._____, geboren tt.mm.2019, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die al- leinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
5. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den Wohnsitz der Kinder nach G._____, Brasilien, zu verlegen.
6. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens und, sobald er über eine angemessene Wohnsituation in der Schweiz oder im Ausland ver- fügt, wie folgt zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:
- solange die Kinder in der Schweiz sind: jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend bis Sonntagabend und während vier Wochen Ferien,
- sobald die Kinder in Brasilien sind: je nach Wohnort/Möglich- keit des Gesuchsgegners.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die beiden gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. gesetzliche und vertragliche Familienzulagen) von je Kind CHF 1'000.– zuzüglich die Hälfte gemeinsam vereinbarter Fremdbetreuungskosten zu bezahlen. Ab Auszug des Gesuchs- gegners und solange die Gesuchstellerin in der Schweiz lebt und ihr Einkommen unter CHF 10'000.– beträgt, CHF 2'000.– je Kind, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
8. Es sei festzustellen, dass keine persönlichen Ehegattenunter- haltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens geschuldet sind.
- 4 -
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners. B. Schlussanträge des Gesuchsgegners (Urk. 107): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die eheliche Wohnung nach ei- ner Frist von einem Monat zu verlassen;
2. Es sei die eheliche Wohnung, E._____ …, in F._____ samt Haus- rat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchs- gegner und den Kindern zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
3. Es sei der Gesuchsgegner nicht zu verpflichten, das Auto der Marke "Range Rover" auf die Gesuchstellerin zu überschreiben;
4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung den Mer- cedes der Gesuchstellerin als Familienauto zur Verfügung zu stel- len;
5. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, gebo- ren am tt.mm.2019, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen;
6. Es sei die Wohnsitzverlegung der Kinder nach G._____, Brasilien, nicht zu bewilligen;
7. Es sei der Gesuchstellerin (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein gerichtsübliches Besuchsrecht nicht gelebt werden kann) ein ausgedehntes Ferienrecht (im Minimum 4 Wochen) und die Hälfte der Feiertage einzuräumen sowie ein angemessener Skype-Kontakt unter der Woche festzulegen.
8. Es sei das Besuchs-/Ferien-/Feiertagsrecht der Gesuchstellerin bis zur rechtskräftigen Scheidung in der Schweiz auszuüben.
9. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner jeweils auf den ersten eines Monats im Voraus einen Gesamtbe- trag von CHF 10'000.– an Kinderunterhalt und/oder ehelichem Unterhalt zu bezahlen. Der Gesamtunterhalt sei wie folgt aufzutei- len: D._____ CHF 5'000 C._____ CHF 5'000 Kindsvater CHF 0 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin."
- 5 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Oktober 2020 (Urk. 121):
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
2. Die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, wird samt Hausrat und Mobi- liar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am
31. Dezember 2020 zu verlassen.
4. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017 und D._____, geb. tt.mm.2019, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Eltern belassen. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnort der Gesuchstellerin.
5. Der Gesuchstellerin wird verboten, ihren Wohnsitz zusammen mit den Kin- dern ins Ausland zu verlegen. Die Gesuchstellerin wird diesbezüglich auf die Straffolgen von Art. 220 StGB hingewiesen.
6. Die Kinder werden vom Gesuchsgegner nach seinem Auszug aus der eheli- chen Wohnung zu folgenden Zeiten betreut:
- von Dienstagabend 18.30 Uhr bis Mittwochabend 18.30 Uhr,
- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr,
- am 26. Dezember und 2. Januar,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag).
- 6 - Ausserdem verbringen die Kinder fünf Wochen Ferien pro Jahr zusammen mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Gesuchstellerin. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens für C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2019, die allfällig vom Arbeitgeber ausbezahlten Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen. Die Kinder- und Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, mo- natlich im Voraus auf den Ersten jedes Monats, erstmals ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für folgende Kinderkosten aufzukom- men: Krankenkassenprämien in der Schweiz (KVG- und VVG-Beiträge), wei- tere Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt), Lebensversiche- rungsprämien. Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Wohnkostenanteile) jeweils selber.
9. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen − Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 9'500.– − Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 8'000.–
- 7 - − Kinder, je: CHF 200.–
b) Familienrechtlicher Grundbedarf − Gesuchsgegner: CHF 5'100.– − Gesuchstellerin: CHF 5'400.– − C._____: − Haushalt Gesuchsgegner: CHF 1'600.– − Haushalt Gesuchstellerin: CHF 800.– − D._____: − Haushalt Gesuchsgegner: CHF 1'600.– − Haushalt Gesuchstellerin: CHF 800.–
10. Auf die Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen wird verzichtet.
11. Das Auto Range Rover Evoque wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nutzung zugewiesen.
12. Die beiden Hunde H._____ und I._____ werden der Gesuchstellerin zuge- wiesen.
13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Pässe für die beiden Kinder C._____ und D._____ der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszu- geben.
14. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 8 - CHF 9'000.00 die weiteren Kosten betragen: CHF 795.00 Dolmetscherkosten CHF 9'795.00 Total
16. Die Gerichtskosten inkl. Kosten des Kinderprozessbeistandes werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
17. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.– bezogen, sind ihr jedoch im ihrer Kostenpflicht übersteigenden Umfang vom Gesuchsgeg- ner zu erset- zen.000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 0000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 00000000000000000000000000000000000000000000000
18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge zur Erstberufung (LE200059): der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 120): "Das Urteil vom 13. Oktober 2020 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE200026-G) sei bezüglich Dispositivziffer 4 [Obhut der Kinder], 5 [Verlegung Wohnsitz der Kinder], 6 Besuchs- und Ferienrecht], 7/8 [Tragung der Kinderkos- ten] und 9 [Grundlagen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1. (neue Ziff. 4) Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2019, seien für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
2. (neue Ziff. 5) Es sei der Berufungsklägerin zu bewilligen, den Wohnsitz der beiden Kinder nach G._____, Brasilien, zu verlegen.
3. (neue Ziff. 6) Es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens und sobald er über eine an- gemessene Wohnsituation in der Schweiz oder im Ausland verfügt wie folgt zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch bzw. Ferien zu nehmen:
- solange die Kinder in der Schweiz sind: jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und während vier Wochen Ferien;
- 9 -
- sobald die Kinder in Brasilien sind: je nach Wohnort/Möglichkeit des Berufungsbeklagten.
4. (neue Ziff. 7/8) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin für einen Barunterhaltsbeitrag für C._____ von CHF 933.– und für D._____ von CHF 810.- je zuzüglich Kinder- und/oder Familienzulagen zu bezahlen und er sei zu verpflichten, die Lebensversicherungsprämien für die Kinder direkt zu bezahlen.
5. (neue Ziffer 9) Es seien folgende finanziellen Verhältnisse als Grundlagen festzuhalten:
- Einkommen Berufungsbeklagter CHF 11'700.–, Berufungsklägerin CHF 4'800.–, Kinder je CHF 200.–
- Familienrechtlicher Grundbedarf: Berufungsbeklagter: CHF 7'538.–, Berufungsklägerin CHF 5'398.–, C._____ CHF 1'133.–, D._____ CHF 1'010.–
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 129): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin" der Verfahrensbeteiligten (Urk. 128) [Verzicht] Berufungsanträge zur Zweitberufung (LE200060): des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 120): "1. Zuweisung Wohnung und Hausrat (Dispositiv 2) sowie Auszugsfrist (Dispositiv 3) Es sei Dispositiv 2 der Verfügung und [des] Urteils vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und dem Berufungskläger die eheliche Wohnung, E._____ …, in
- 10 - F._____, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur al- leinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei Dispositiv 3 der Verfügung und [des] Urteils vom 13. Oktober 2020 (Verpflichtung des Kindsvater die eheliche Wohnung zu verlassen) aufzuhe- ben. Es sei die Berufungsbeklagte/Kindsmutter zu verpflichten, die eheliche Wohnung spätestens innert drei Monate nach Vorliegen eines Urteils des Obergerichts zu verlassen. Es sei dem Berufungskläger für die Dauer der Trennung eines der Autos der Eheleute, den Mercedes ZH …, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Alleinige Obhut an den Kindsvater, Wohnsitzregelung (Hypothese Wegzug Kindsmutter): Es sei Dispositiv 4 der Verfügung und [des] Urteils vom 13. Oktober 2020 dahingehend abzuändern, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2019, für die unbe- stimmte Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen sind. Der Wohnsitz der Kinder sei am Wohnort des Kindsvaters festzulegen.
3. Alternierende Obhut, Wohnsitzregelung, für den Fall, dass die Kindsmutter in der Schweiz verbleibt: Dispositiv 4 der Verfügung und [des] Urteils vom 13. Oktober 2020 sei in Be- zug auf die gemeinsame Obhut sowie die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen. Der Wohnsitz der Kinder sei am Wohnsitz des Kindsvaters, even- tualiter der Kindsmutter, festzulegen. Es sei die Betreuungsregelung in Dis- positiv 6 wie folgt zu ändern: Die Kinder seien von den Eltern zu folgenden Zeiten zu betreuen (alternie- rend 50/50): Von der Kindsmutter:
- Jeweils von Mittwochnachmittag 16.00 Uhr bis Freitagabend 18.30 Uhr in den geraden Kalenderwochen
- Jeweils von Mittwochnachmittag 16.00 Uhr bis Montagmorgen 6.30 in den ungeraden Kalenderwochen Vom Kindsvater:
- Jeweils von Freitagabend 18.30 Uhr bis Mittwochnachmittag 16.00 Uhr in den geraden Kalenderwochen
- Jeweils von Montagmorgen 6.30 Uhr bis Mittwochnachmittag 16.00 Uhr in den ungeraden Kalenderwochen
- 11 - Feiertage Kindsmutter:
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten (25. und
26. Dezember) sowie am 2. Januar
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Heiligabend (24. Dezember bis Weihnachtsmorgen) sowie über Silvester (31.12. und 1.1)
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag)
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Os- tersamstag bis und mit Ostermontag) Feiertage Kindsvater:
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten (25. und
26. Dezember) sowie am 2. Januar
- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Heiligabend (24. Dezember bis Weihnachtsmorgen) sowie über Silvester (31.12. und 1.1)
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag)
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) Ausserdem verbringen die Kinder mit jedem Elternteil 5 Wochen Ferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kindsvater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmut- ter. Eventualiter sei dem Kindsvater die alleinige Obhut über die Kinder zuzu- sprechen.
4. Besuchs- und Ferienrecht, für den Fall, dass die Kindsmutter auswandert: Es sei der Kindsmutter (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein ge- richtsübliches Besuchsrecht nicht gelebt werden kann) ein ausgedehntes Ferienrecht (im Minimum 5 Wochen) und die Hälfte der Feiertage einzuräu- men sowie ein angemessener Skype-Kontakt unter der Woche festzulegen. Weilt die Kindsmutter aufenthaltshalber in der Schweiz, erklärt sich der Kindsvater zudem bereit, ihr weitergehende Kontakte zu den Kindern zu ge- währen.
5. Zuweisung der Hunde: Es sei Dispositiv 12 der Verfügung und [des] Urteils vom 13. Oktober 2020 abzuändern: Es seien die beiden Hunde H._____ und I._____ dem Kindsva- ter zuzuweisen.
- 12 -
- 13 -
6. Kinderunterhalt: Es sei die Berufungsbeklagte/Kindsmutter im Falle der Obhutszuteilung der Kinder an den Kindsvater, zu verpflichten, ihm jeweils auf den ersten eines Monats im Voraus mindestens einen Kinderunterhaltsbeitrag für D._____: CHF 3100 / Mt. C._____: CHF 1200 / Mt. zzgl. allfälligen Kinder- und Familienzulagen (in Abänderung von Dispositiv 7 und 8) zu bezahlen. Im Falle der alternierenden Obhut sei Dispositiv 8 dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger/Kindsvater zu verpflichten ist, die Lebensversiche- rungsprämien der Kinder nicht zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten/Kindsmutter" Prozessualer Antrag [Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich Dispositiv 2, 3, 4 letzter Satz und Dispositiv 6] Gesuch um vorsorgliche Massnahmen [betreffend Betreuungsregelung] der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 137) "1. Die Berufung (LE200060) sei vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung der in diesem Verfahren Berufungsbeklagten sei gutzuheissen (LE200059),
- insbesondere sei die Zuweisung von Wohnung und Hausrat (Dispositiv
2) und Auszugsfrist (Dispositiv 3) abzuweisen und auf den neuen An- trag der Zuteilung des Mercedes ZH … nicht einzutreten ev. sei er ebenfalls abzuweisen;
- Insbesondere sei der Antrag auf alleinige Obhutszuteilung inkl. Wohn- sitz an den Kindsvater abzuweisen;
- Ebenso sei der Antrag auf alternierende Obhut und die damit beantrag- te Betreuungsregelung abzuweisen, eventualiter sei die alternierende Obhut und die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung zu be- stätigen.
- Ebenso sei der Antrag eines Besuchs- und Ferienrechts, für den Fall, dass die Kindsmutter auswandert, abzuweisen, eventualiter sei für den Fall dass die Kindermutter auswandert, dem Kindsvater das von ihm
- 14 - beantrage Kontaktrecht zu gewähren, d.h. dass ihm ein ausgedehntes Ferienrecht und die Hälfte der Ferientage [wohl Feiertage] sowie ein angemessener Skype-Kontakt unter der Woche festzulegen sei.
- Ebenso sei der Antrag auf Zuweisung der Hund[e] abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen;
- Ebenso sei der Antrag auf Verpflichtung der Kindsmutter, dem Kinds- vater Unterhalt für die Kinder zu bezahlen abzuweisen und die vorin- stanzliche Anordnung zu bestätigen, eventualiter sei der Kindsvater von der Verpflichtung zu befreien, die Lebensversicherungsprämien zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsklägers. " der Verfahrensbeteiligten (Urk. 136) [Verzicht] Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2017, und der Tochter D._____, geboren am tt.mm.2019. Am 30. April 2020 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 121 S. 5 ff.). Am 13. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 121 S. 54 ff.). Beide Parteien erhoben Berufung. Die Berufung der Gesuchstellerin wurde unter der Geschäftsnummer LE200059, diejenige des Gesuchsgegners unter der Geschäftsnummer LE200060 angelegt.
2. Im Verfahren LE200059 ging der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom
13. November 2020 fristgerecht ein (Urk. 124, 125). Die Berufungsantwort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 6. Januar 2021 (Urk. 128), diejenige des Ge- suchsgegners vom 11. Januar 2021 (Urk. 129). Am 1. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin eine Replikeingabe ein, welche der Gegenpartei und den Verfah- rensbeteiligten am 5. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde
- 15 - (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde den Parteien ange- zeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 139).
3. Im Verfahren LE200060 wurde mit Verfügung vom 13. November 2020 der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wur- de dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 124). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 126). Die Stellungnahme der Gesuch- stellerin datiert vom 30. November 2020 (Urk. 128); die Verfahrensbeteiligten ver- zichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 125). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der An- trag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 130). Am
10. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe betreffend ein dem Gesuchsgegner auferlegtes Rayon- und Kontaktverbot ein (Urk. 131). Die Berufungsant-wort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 5. Januar 2021 (Urk. 136), diejenige der Gesuchstellerin vom 11. Januar 2021 (Urk. 137). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 machte der Gesuchsgegner Gebrauch vom Replik- recht (Urk. 141), welche am 5. Februar 2021 der Gegenpartei und den Verfah- rensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 142). Am 10. Februar 2021 teilte der Gesuchsgegner eine Adressänderung mit (Urk. 143). Wiederum mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wurde den Parteien die Phase der Ur- teilsberatung angezeigt (Urk. 145).
4. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE200060 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LE200059 weitergeführt. Das Verfahren LE200060 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. II.
1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Beru-
- 16 - fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 10 (eheli- che Unterhaltsbeiträge), 11 (Benutzung Range Rover Evoque), 13 (Herausgabe Pässe Kinder) sowie 14 (Abweisung übrige Anträge). Diese sind somit in Rechts- kraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefoch- tenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) erfolgt kei- ne Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- 17 - III. A. Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder 1.1 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr zu bewilligen, den Wohnsitz der Kinder nach G._____, Brasilien, zu verlegen. Die Vorinstanz er- kannte in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils, dass der Gesuchstellerin verboten werde, ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern ins Ausland zu verle- gen, dies unter Androhung von Straffolgen von Art. 220 StGB. 1.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend wie folgt: Zur Beantwortung der Frage, ob der Gesuchstellerin ein Umzug nach Brasilien zu bewilligen sei, sei zunächst das bisher gelebte Betreuungsmodell zu eruieren. Die Gesuchstellerin gehe seit einiger Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach und verbringe die Wochentage zuhause alleine, während der Gesuchsgegner zu 100 % bei der J._____ angestellt sei. Die Kinder würden fünf Tage pro Woche fremdbetreut. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Parteien stehe fest, dass sich zwar die Gesuchstellerin mehr um die Kinder gekümmert habe, sie jedoch nicht als Hauptbetreuungsperson bezeichnet werden könne. Insgesamt hätten die Par- teien – über die ganze Woche verteilt – praktisch gleich viele Stunden mit den Kindern verbracht. Auch der Gesuchsgegner habe eine starke emotionale Bezie- hung und Bindung zu beiden Kindern. Er habe nicht nur für sie gekocht, sondern er sei auch nachts aufgestanden, wenn sein Sohn nach ihm gerufen habe. Dass ansonsten vor allem die Gesuchstellerin nachts aufstehe, um sich um die Kinder zu kümmern, erscheine nachvollziehbar, da ja der Gesuchsgegner jeden Morgen die Kinder in die Kita bringen und anschliessend zur Arbeit gehen müsse. Dafür müsse er einigermassen ausgeschlafen sein. Daraus könne jedenfalls nicht abge- leitet werden, dass die Gesuchstellerin eine viel stärkere emotionale Bindung zu den Kindern habe. Vielmehr sei aufgrund der gelebten Rollenteilung und trotz der vollen Erwerbstätigkeit des Vaters davon auszugehen, dass er von Anfang an stark in die Betreuung der Kinder eingebunden worden sei. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesuchstellerin sämtliche Fahrten zur Krippe über-
- 18 - nehme. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Gesuchsgegner extra einen län- geren Arbeitsweg in Kauf genommen habe (Urk. 121 S. 14). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Parteien – entgegen der Sachverhalts- darstellung der Gesuchstellerin – in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt begrün- det hätten. Dies ergebe sich bereits aus den biografischen Umständen wie Heirat am tt.mm.2014 in Zürich, gemeinsamer Kauf der ehelichen Liegenschaft in F._____ (Gesamteigentum) per 11. August 2016 sowie Geburt der beiden Kinder C._____ am tt.mm.2017 in Zürich und D._____ am tt.mm.2019 in Zürich. Keine der Parteien habe vorgebracht, dass die Parteien seit 2016 ihren Wohnsitz ge- wechselt hätten. Zudem sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit mehreren Jahren eine Festanstellung bei der J._____ in Zürich habe. Schliesslich sei fest- zuhalten, dass der Gesuchsgegner seit Ausbruch der COVID-19-Krise im März 2020 mehrheitlich im Homeoffice arbeite und sich seither praktisch nur noch in der ehelichen Wohnung aufhalte (Urk. 121 S. 14 f.). Als Fazit, so die Vorinstanz, ergebe sich, dass ein Wegzug der Gesuchstellerin nach Brasilien nicht nur das Kontinuitätsprinzip verletzen, sondern auch dem Kin- deswohl widersprechen würde. Beide Kinder hätten zum Gesuchsgegner eine starke emotionale Beziehung. Sie würden jede Woche viele Stunden mit ihm ver- bringen. Die Betreuungszeiten des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin sei- en – bis auf ein bis zwei Stunden pro Tag – praktisch identisch. Ein Wegzug der Gesuchstellerin nach Brasilien würde die starke Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater praktisch unterbinden. Insbesondere der dreijährige C._____ scheine stark an seinem Vater zu hängen. Der Gesuchstellerin sei es deshalb zu verbieten, ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern ins Ausland zu verlegen (Urk. 121 S. 15). 1.3 In der Folge ordnete die Vorinstanz die alternierende Obhut an mit entspre- chender Betreuungsregelung (Urk. 121 S. 20 ff.). 1.4 Beide Parteien appellieren gegen die vorinstanzliche Anordnung und bean- tragen die alleinige Obhut an sich, die Gesuchstellerin ficht zudem das ihr aufer- legte Verbot des Wegzugs an. Sie macht geltend, sie habe die feste Absicht be-
- 19 - kundet, sich in Brasilien niederzulassen und dürfe nicht ihrer Niederlassungsfrei- heit beraubt werden, weshalb die Anordnung der alternierenden Obhut nicht in Frage komme (Urk. 120 S. 4). Auch der Gesuchsgegner vertritt diese Auffassung (LE200060, Urk. 120 S. 14 f.).
2. Hauptberufung Gesuchstellerin 2.1 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich ihren Umzugswunsch gut überlegt und ihn wohl begründet. Sie möchte nach der Tren- nung vom Gesuchsgegner zu ihren Wurzeln und in ihr Heimatland zurückkehren. Sie fühle sich in der Schweiz nicht integriert, habe keine richtigen sozialen Kon- takte und sei sehr unglücklich. In Brasilien verfüge sie über eine Grossfamilie, mit welcher sie eine extrem enge Bindung habe. Sie verfüge auch über eine ausge- prägte Bindungstoleranz, es gehe ihr in keiner Weise darum, mit dem Wegzug ih- re Kinder dem Gesuchsgegner zu entfremden (Urk. 120 S. 4 ff.). Zu fragen sei, ob die Auswanderung mit dem hauptbetreuenden Elternteil oder der Verbleib des Kindes beim weiter im Inland ansässigen Elternteil die für das Kindeswohl besse- re Lösung sei. Ausgangspunkt sei das bisher gelebte Betreuungsmodell. Entge- gen der Vorinstanz sei sie alleinige Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen und habe viel mehr Zeit mit den Kindern verbracht als der Gesuchsgegner. Es werde nicht bestritten, dass der Gesuchsgegner seine Kinder liebe. Sein Hauptfo- kus sei jedoch nicht bei der Familie gelegen, sondern bei seiner Karriere, was sich auch darin zeige, dass er im April 2020 bei der J._____ auf Direktionsstufe befördert worden sei (Urk 120 S. 8). Entsprechend sei es die Gesuchstellerin, die sich seit Geburt der Kinder um Pflege und Betreuung gekümmert habe, auch wenn die Kinder tagsüber in der Kinderkrippe gewesen seien. Die Gesuchstellerin habe beide Kinder die ersten acht Monate alleine betreut. Die Kinder hätten die Krippe auch nicht regelmässig besucht, da sie immer wieder viele Wochen mit den Kindern in Brasilien verbracht habe, u.a. mehr als einen Monat vor der Tren- nung im März 2020 und zwei Wochen im Herbst 2019, wo sie die Kinder persön- lich betreut habe (Urk. 120 S. 9). Der Gesuchsgegner habe selbst angegeben, dass er aufgrund seiner 100%igen Tätigkeit vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie bzw. vor Anordnung von Home-
- 20 - office mindestens neun oder zehn Stunden pro Tag nicht zu Hause gewesen sei. Die Angabe des Gesuchsgegners, wonach er jeweils nach Feierabend für die Kinder gekocht und damit sinngemäss Betreuungsarbeit geleistet habe, entspre- che nicht der Wahrheit. Jeder, der Kinder habe, wisse, dass Kleinkinder im Alter von C._____ und D._____ um 19.30 Uhr bereits gegessen hätten. Die Gesuch- stellerin habe wöchentlich mindestens 12.5 Stunden mehr mit den Kindern ver- bracht als der Gesuchsgegner. Auch der Kindesvertreter habe bestätigt, dass vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsper- son der Kinder gewesen sei (Urk. 120 S. 10). Die Vorinstanz leite sodann aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner seit März 2020 im Homeoffice arbeite, ab, dass er mindestens genauso viele Stunden mit den Kindern verbringe wie die Gesuchstellerin. Dies sei falsch. Beim Arbeiten im Homeoffice bestehe kein Raum für Kinderbetreuung. Die persönliche Bezie- hung des Gesuchsgegners zu seinen Kindern möge zwar gut sein, das mache den Gesuchsgegner aber noch nicht zur Hauptbetreuungsperson (Urk. 120 S. 11). Selbst wenn man mit der Vorinstanz, so die Gesuchstellerin, davon ausgehen würde, dass beide Parteien gleich stark in die Betreuung der Kinder eingebunden seien, müsste gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der neutra- len Ausgangssituation anhand weiterer Kriterien eruiert werden, ob ein Wegzug mit der Mutter nach Brasilien das Kindeswohl besser wahren würde als ein Zu- rückbleiben mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz (Urk. 120 S. 12). Die Ge- suchstellerin weist alsdann auf den Umstand hin, dass die Kinder mehrsprachig aufwachsen würden, sowie auf die von ihr garantierte Stabilität der Verhältnisse, das Alter der Kinder, die persönliche Betreuung sowie die - ihrer Auffassung nach
- fehlende Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners (Urk. 120 S. 12 ff.). Schliess- lich wird die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Verletzung des Konti- nuitätsprinzips als falsch moniert. Das Kontinuitätsprinzip könne auf den Lebens- mittelpunkt nicht angewandt werden, da die Kinder nicht umgebungsbezogen, sondern personenbezogen seien und sich diese Personenbezogenheit aus- schliesslich auf die Gesuchstellerin beziehe. Die Erziehungskontinuität sei bei der
- 21 - Gesuchstellerin gegeben. Letztlich sei die Beziehung der Parteien von Anfang an international ausgerichtet gewesen. Eine Übersiedung nach Brasilien sei von An- fang an integrierender Bestandteil des Lebensplanes der Parteien gewesen, was sich schon aus dem Ehevertrag betreffend güterrechtliche Regelung ergebe (Urk. 120 S. 18 f). 2.3 Berufungsantwort Gesuchsgegner Der Gesuchsgegner bestreitet insbesondere die fehlenden sozialen Kontakte und die fehlende Integration der Gesuchstellerin in der Schweiz; sie blende die familiä- ren, engen Kontakte zu seiner Familie zu Unrecht völlig aus (Urk. 129 S. 4). Neu zeige sich die Bindungstoleranz als nicht derart "sehr ausgeprägt" wie von der Gegenpartei behauptet. Obschon offensichtlich keinerlei Kindeswohlgefährdung bestehe, habe die Kindsmutter mit Gewaltschutzmassnahmen den Kontakt sowie den weiteren Kontakt [sic] des Kindsvaters zu den Kindern unterbinden wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Erziehungsfähigkeit abspreche und gegenüber dem Ge- richt behaupte, er habe nur eine oberflächliche Beziehung zu den Kindern, zeuge nicht von ausgeprägter Bindungstoleranz (Urk. 129 S. 5 f.). Weiter bestreitet der Gesuchsgegner dezidiert, dass die Gesuchstellerin die (einzige) Hauptbetreu- ungsperson gewesen sei. Haushalt und die Kinderbetreuung, welche traditionell den Kernbereich der weiblichen Arbeitssphäre bildeten, seien nicht durch die Ge- suchstellerin erledigt worden. Die Kinder würden eine ausserfamiliäre Betreuung geniessen und der Haushalt werde durch das Reinigungspersonal übernommen (Urk. 129 S. 7). Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner die ihm vorgeworfene mangelnde Erziehungsfähigkeit (Urk. 129 S. 12 f.).
3. Hauptberufung Gesuchsgegner 3.1 In seiner Hauptberufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz könne die unglückliche Kindsmutter angesichts deren Wegzugswunsches nicht verpflichten, die Kinder in der Schweiz zu betreuen. Dies sei rechtlich nicht mög- lich und auch nicht kindswohlförderlich, denn, wie die Anwältin der Kindsmutter bekräftige, würde sich dies wohl auf das Wohl der Kinder auswirken. Die Vorin-
- 22 - stanz komme zu einem falschen Ergebnis, wenn sie die Kindsmutter mit ihrem Ur- teil verpflichten wolle, die Kinder hier in der Schweiz, in der ehelichen Wohnung zu betreuen (LE200060, Urk. 120 S. 13 f.). Wenn die Kinder im Sinne des Konti- nuitäts- und Stabilitätsprinzips in der Schweiz blieben, würden die Kinder vom Gesuchsgegner betreut werden müssen, da die Gesuchstellerin zur Betreuung in der Schweiz nicht verpflichtet werden könne (LE200060, Urk. 120 S. 15). Weiter trägt der Gesuchsgegner vor, die Parteien hätten am 31. Oktober 2020, al- so nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils, vereinbart, die Kinder weiterhin in der zweisprachigen K._____-Institution zu belassen, das aktuelle 100 %-Pensum der Kinder ab 1. Februar 2021 jedoch auf 50 % zu reduzieren (LE200060, Urk. 120 S. 19). Sodann wird geltend gemacht, da beide Elternteile Hauptbezugspersonen für ihre gemeinsamen Kinder darstellten und die Kinder bislang hier aufgewach- sen seien, sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Wechsel in ein anderes Land dem Kindswohl besser entsprechen würde. Die Eingliederung in eine neue Kin- dertagesstätte oder Privatschule würde wohl grössere Umstellungsschwierigkei- ten mit sich bringen und die Muttersprache Deutsch würden die Kinder verlernen. Demgegenüber könne der Gesuchsgegner die Betreuungssituation hierzulande kindswohlgerecht gestalten und er habe angesichts der langjährigen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber ein geregeltes, sicheres Einkommen. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spiele hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen. Es seien vorliegend keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich und der Gesuchsgegner könne sein Arbeitspensum, wenn die Mutter nicht mehr zur Verfügung stehe, auf 60 % reduzieren. Er habe dazu auch Betreuungspläne vor Vorinstanz eingereicht (LE200060, Urk. 120 S. 29). 3.2 Berufungsantwort Gesuchstellerin In der Berufungsantwort bestreitet die Gesuchstellerin, dass aufgrund ihrer per- sönlichen Verfassung und Interessen eine kindswohlorientierte Betreuung der Kinder nicht gewährleistet sei (LE200060, Urk. 137 S. 6). Weiter macht sie gel- tend, der Gesuchsgegner verkenne den Betreuungsbedarf von Kleinkindern, wenn er meine, dass er mit einer Teilzeitkrippe noch 80 % arbeiten könne. Abge-
- 23 - sehen davon sei es gerichtsnotorisch nicht realistisch, eine Kaderposition in einer Bank so ausüben zu können. Demgegenüber habe bereits die Vorinstanz festge- halten, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien nur eine Betreu- ungslösung mit Selbstbetreuungsanteil des Gesuchsgegners in Frage komme (LE200060, Urk. 137 S. 13 f.).
4. Kindesvertretung Die Kindesvertretung hat formell auf eine Berufungsantwort verzichtet. Sie be- merkte indessen, ausgehend von der Prämisse der Vorinstanz, wonach beide El- ternteile die Kinder bislang weitgehend zu gleichen Teilen betreut hätten, bringe die Prüfung der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse) kein eindeutiges Ergebnis. Es gebe keinen Anlass, einen der Anträge der Eltern zu favorisieren (Urk. 128).
5. Interdependenz zwischen Obhutszuteilung und Bewilligung des Wegzugs 5.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzge- ber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das Ge- richt hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblei- ben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Vorliegend ist also davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sofort umzieht und in G._____, Brasilien, leben wird (BGE 142 III 502 E. 2.5; 142 III 481 E. 2.6). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksich- tigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindes-
- 24 - wohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewil- ligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). 5.2 Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem weg- zugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die per- sönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fä- higkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH, LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2). 5.3 Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich geleb- ten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom
30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5).
- 25 -
6. Erziehungsfähigkeit 6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie de- ren Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit uneingeschränkt gegeben seien. Dies ergebe sich aus den Krippenberichten betreffend Elterngespräch, aus den Aussagen der Parteien anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020 sowie dem Umstand, dass beide Parteien für die Gegenpartei ein umfassendes Be- suchsrecht beantragt hätten. Beide Parteien würden viel Zeit gemeinsam mit den Kindern verbringen. Trotz der grundsätzlich schwierigen Situation, dass beide den Auszug der Gegenpartei wünschten, hätten sie einen Weg gefunden, zusammen mit den Kindern einen einigermassen konfliktfreien Alltag zu leben (Urk. 121 S. 18). Auch der Kindesvertreter hält die Erziehungsfähigkeit für gegeben (Urk. 40, Urk. 128 S. 2). 6.2 In der Berufungsschrift kritisiert die Gesuchstellerin, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei nicht gegeben, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Er zeige ein aggressives und ungeduldiges Verhalten gegenüber den Kindern, er reagiere gegenüber den Kindern nicht altersgerecht und werde schnell wütend. Sie habe zahlreiche Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt und daher das rechtliche Gehör verletzt Urk. 120 S. 16 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Ent- scheid ein. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz "pauschal festgehalten" hat, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben
- 26 - sei. Sie stützte sich auf die Krippenberichte zu den Elterngesprächen, auf den Be- richt des Kindesvertreters und würdigte die Umstände insgesamt. Die von der Gesuchstellerin genannten Vorfälle gegenüber dem Neffen des Gesuchsgegners im Jahr 2016 und 2018 sind für die vorliegende Frage nicht relevant. Bei dem in der Berufungsschrift wiedergegebenen Vorfall mit C._____ (Urk. 120 S. 16) han- delt es sich um ein einzelnes Vorkommnis, bei dem der Gesuchsgegner nicht al- tersgerecht reagiert haben soll, das indessen mit Blick aufs Ganze die Erzie- hungsfähigkeit nicht abzusprechen vermag. Kommt dazu, dass Parteien in Tren- nungen oft Mühe bekunden, zu akzeptieren, dass der Erziehungsstil des andern Elternteils vom eigenen abweicht. 6.3 Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in glei- chem Masse erziehungsfähig sind.
7. Zukünftige Betreuungskonzepte 7.1 Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Ge- suchstellerin wegzuziehen oder beim Gesuchsgegner in der Schweiz zu bleiben, überhaupt stellt, ist erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebe- nenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestal- tung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte ste- henden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umset- zung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens
- 27 - die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Die Vorinstanz hat sich zum zukünftigen Betreuungskonzept nicht geäussert. 7.2 Die Gesuchstellerin ist willens und in der Lage, die beiden Kinder bei sich zur Betreuung aufzunehmen. Sie ist momentan nicht erwerbstätig. Auch in G._____ bekundet sie die Absicht, die Kinder selber zu betreuen (vgl. Urk. 120 S. 18). In der persönlichen Befragung sagte sie aus, sie würde in Brasilien zuerst im Haus ihrer Eltern wohnen und nachher für sich und die Kinder ein eigenes Haus suchen. Zusammen mit dem Gesuchsgegner würde sie dann für die Kinder eine gute Schule suchen (Urk. 110 S. 6). Auch die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die Kinder sofort zu 100 % selbst zu betreuen, was sie sich auch wünsche und – wenn ihr Umzugswunsch in Erfüllung gegangen wäre – auch für eine gewisse Zeit in Brasilien so gelebt worden wäre. Dass sie dazu in der Lage und befähigt wäre, sei auch vom Gesuchsgegner in der persön- lichen Befragung nicht angezweifelt worden (Urk. 121 S. 19). In der Berufungsantwort macht der Gesuchsgegner geltend, es sei etwas unklar, welches Betreuungskonzept für Brasilien gemeint sei (Urk. 129 S. 11). In der Tat ist das Konzept nicht selbsterklärend, da es nur den Besuch der Tagesschule thematisiert und sich nicht dazu äussert, wie insbesondere die erst zweijährige Tochter betreut werden soll (Urk. 61/2). Allerdings ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Gesuchstellerin sich bereit erklärt hat, die Kinder in Zukunft persönlich zu betreuen bzw. wohl teilweise in eine Tagesstätte bzw. Tagesschule zu geben (vgl. Urk. 61/2). Auch kehrt die Gesuchstellerin zu ihrer Familie zurück. Weiter ist unbestritten, dass die Kinder vor dem Hintergrund der finanziellen Ver- hältnisse - die Gesuchstellerin besitzt einen 0.5%-Anteil am Einkaufszentrum ih- res Grossvaters in Brasilien, woraus sie vor der Covid-19-Pandemie monatliche Einkünfte von rund Fr. 10'000.– hatte (Urk. 121 S. 33 f.; vgl. nachfolgend E. IV/2.2) - in eine gesicherte wirtschaftliche Zukunft wechseln würden. Dies er- laubt der Gesuchstellerin, für die bestmögliche Betreuung besorgt zu sein. 7.3 Der Gesuchsgegner ist grundsätzlich ebenfalls in der Lage und willens, die beiden Kinder aufzunehmen. Bis anhin war er in einem 100 %-Pensum erwerbs-
- 28 - tätig, arbeitet allerdings seit März 2020 Pandemie-bedingt im Homeoffice und kann daher seine Arbeitszeiten flexibel einteilen (z.B. Verlagerung von Arbeits- stunden auf den Abend, Urk. 129 S. 19). Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner erst vor wenigen Monaten auf Direkti- onsebene befördert worden sei, er seither einen höheren Lohn erhalte und sein Arbeitgeber einer Pensumsreduktion auf 80 % explizit zugestimmt habe. Indes sei bereits aus finanziellen Gründen eine Pensumsreduktion des Gesuchsgegners unter 80 % nicht angezeigt, weil sonst die finanzielle Einbusse der Familie zu gross wäre (Urk. 121 S. 19). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise pauschal geltend, finanzierbar seien die verschiedenen Betreuungskonzepte (Urk. 129 S. 20). Bei 80 % könne er zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, so habe er zusätzliche zeitliche Kapazitäten zur persönlichen Kinderbetreuung (Urk. 129 S. 9). Gleichzeitig trägt er vor, zur Erreichung eines Arbeitspensums von 80 % müsste er die Hilfe seiner Schwester für zwei Nachmittage in Anspruch nehmen, welche sich gerne dazu bereit erklärt habe (Urk. 129 S. 20). Sinngemäss geht der Gesuchsgegner davon aus, sein Pensum auf 60 % reduzieren zu wollen, falls er die alleinige Obhut zugeteilt erhalten würde (Urk. 129 S. 19). So reicht er eine Be- stätigung seines Arbeitgebers ein, dass er trotz Arbeitsstelle auf Direktionsebene das Pensum auf 60 % reduzieren könne und auch dabei Homeoffice-Zeiten mög- lich seien (Urk. 131/6, 131/7). Insofern ist auch das Betreuungskonzept des Ge- suchsgegners etwas unklar. Gemäss Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt ist die Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzuordnen und das Betreuungs- konzept gesamthaft zu beurteilen (BGE 144 III 481. E. 4.6.3, E. 7.4.4). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit und den bisher gelebten Verhältnissen – die Kin- der besuchten ab dem Alter von neun Monaten jeweils die Krippe – ist das Be- treuungskonzept nicht a priori unvertretbar.
8. Bisheriges Betreuungsmodell 8.1 Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindes- wohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu sorgen, so kommt – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität
- 29 - der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tatsächlich ge- lebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen. 8.2 Wie ausgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, dass beide Parteien Haupt- betreuungspersonen sind. Insgesamt hätten die Parteien – über die ganze Woche verteilt – praktisch gleich viele Stunden mit den Kindern verbracht (Urk. 121 S. 14). Dies wird von der Gesuchstellerin in Abrede gestellt. Sie argumentiert u.a. damit, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung seine Karriere bei der Bank fo- kussiert und immer 100 % gearbeitet habe. Auch habe sie die beiden Kinder die ersten acht Monate persönlich betreut und sie erst nachher in die Krippe gege- ben. Zudem sei sie immer wieder mehrere Wochen mit den Kindern alleine in Brasilien gewesen (Urk. 120 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, auch er sei in der ersten Kinderzeit präsent gewesen, habe jeweils sechs Wochen Urlaub bezogen und er habe später trotz des Arbeitspensums beim Füttern gehol- fen (Urk. 129 S. 8). 8.3 Die Vorinstanz hat auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Aufstellung betreffend die Betreuung abgestellt. Wenn die Gesuchstellerin in der Berufung geltend macht, bei der von ihr erbrachten Mehrleistung von 12.5 Stunden in der Woche handle es sich um einen signifikanten Betreuungsumfang (Urk. 120 S. 10), übersieht sie, dass selbst die Vorinstanz eingeräumt hat, dass die Gesuchstellerin ein bis zwei Stunden pro Tag mehr Betreuungsarbeitet geleistet hat (Urk. 121 S. 15). Die Parteien lebten während des Zusammenlebens keine klassische Rol- lenteilung. Die Kinder genossen eine ausserfamiliäre Betreuung, sie besuchten im Alter von neun Monaten jeweils die Kinderkrippe, anfänglich nur an zwei bzw. drei Tagen und später an fünf Tagen pro Woche. Eine Fremdbetreuung gehörte immer zum Familienmodell. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Kinder am Morgen jeweils in die Krippe brachte und die Gesuchstellerin sie abends abholte und sie betreute, bis der Gesuchsgegner nach Hause kam (Urk. 110 S. 7). Auf- grund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung zu 100 % er- werbstätig war, ist dennoch zu schliessen, dass die Gesuchstellerin im Alltag der Kinder präsenter war und mehr Verantwortung für die Kinder zu übernehmen hat- te, auch wenn dies mit den erwähnten Annehmlichkeiten, nämlich dass die Kinder
- 30 - tagsüber fremdbetreut wurden und der Haushalt von Drittpersonen besorgt wurde, verbunden war. Denn es ist offenkundig, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstätige Mutter. Auch der Kindesvertre- ter äusserte, dass der Gesuchsgegner vor Ausbruch von Covid-19 und somit vor der Trennung sehr stark beruflich tätig gewesen sei und während der Woche wohl nur wenig Zeit mit den Kindern habe verbringen können (Urk. 110 S. 4). Dazu kommt, dass für D._____ die volle auswärtige Betreuung im Januar 2020 begann (Urk. 120 S. 8), als sie einjährig war, zwei Monate bevor im März 2020 die Tren- nung erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ersten acht Monate im Le- ben des Kindes eine eher lange Zeitspanne, in der die Gesuchstellerin die engere Bezugsperson war. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchs- gegner sich nach Möglichkeit um die Kinder gekümmert hat und stets eine enge Bezugsperson der Kinder gewesen ist. Dass sich die Personenbezogenheit aus- schliesslich auf die Gesuchstellerin fokussiert, wie diese geltend macht (Urk. 120 S. 18), erscheint nicht begründet.
9. Stabilität der Verhältnisse 9.1 Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Kriterium der Stabilität entscheidrelevant gewichtet und geschlossen, dass ein Wegzug mit den Kindern das Kontinuitäts- prinzip verletze und dem Kindswohl widersprechen würde, da beide Kinder zum Gesuchsgegner eine emotionale Beziehung hätten (Urk. 121 S. 15). 9.2 Werden die Kinder überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendentiell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil ver- bleiben und folglich mit ihm wegziehen (BGE 142 III 481, E. 2.7). Eine solche Vermutung kann jedoch bei Lichte betrachtet nur bei jüngeren Kindern gelten, die noch ganz vorwiegend personen- und nicht oder nur beschränkt umgebungsbe- zogen sind, insbesondere bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weite- ren relevanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob
- 31 - die Kinder neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden wür- de. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – ins- besondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7). 9.3 Gerade wenn auch der zurückbleibende Elternteil bisher substantielle Be- treuungsanteile übernommen hat und folglich eine Betreuung durch diesen für die Kinder nicht ungewohnt wäre, kann der Aspekt der personenbezogenen Betreu- ungskontinuität in den Hintergrund treten und die Beziehungen zum sonstigen Umfeld gewichtiger werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sowohl im einen wie auch im anderen der beiden zur Debatte stehenden Szenarien eine erhebli- che Veränderung für die Kinder eintreten wird: Im einen Fall verlieren sie norma- lerweise ihr geographisches, soziales und schulisches Umfeld, im anderen Fall verlieren sie ihre bisherige Hauptbetreuungsperson. Dass überhaupt eine solche Veränderung eintritt, lässt sich unter der vom Gesetzgeber diktierten Hypothese des tatsächlichen Umzugs des wegzugswilligen Elternteils nicht verhindern. 9.4 C._____ und D._____ sind heute knapp vier- und zweijährig. Sie besuchen, seit sie neun Monate alt sind, die Kinderkrippe K._____ in L._____, wo sie zwei- sprachig (englisch und deutsch, Urk. 129 S. 9) betreut werden. Aktuell, d.h. seit Februar 2021, besuchen sie die Krippe neu zu 50 %. Es war der Wille der Partei- en, die Kinder multilingual und multikulturell aufwachsen zu lassen (Urk. 133 S. 8). Die Gesuchstellerin spricht denn mit den Kindern englisch und laut Ge- suchsgegner neuerdings vermehrt auch portugiesisch (LE200060, Urk.120 S. 27). Der Gesuchsgegner anerkennt, dass den Kindern die portugiesische Sprache aufgrund der Aufenthalte in Brasilien nicht völlig fremd ist (Ur. 129 S. 9). Auch wenn die Kinder Freunde in der Tagesstätte haben und mit ihnen vertraut sind, sind sie aufgrund ihres Alters dennoch mehr personen- denn umgebungsbezo- gen, was sich auf ihr örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. In ein Schulsystem sind sie noch nicht integriert. Für C._____ steht der Kindergartenein- tritt erst im nächsten Sommer an. Es existiert somit keine angestammte Schulum-
- 32 - gebung und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auch eine Eingliede- rung in ein ausländisches Schulsystem möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass C._____ bereits Englisch spricht und somit in Brasilien nicht in einer ihm fremden Sprache beschult würde, da die Gesuchstelle- rin die Absicht hegt, die Kinder in eine bilingual geführte Privatschule zu schicken (Urk. 133 S. 8). Weiter kehrt die Gesuchstellerin zu ihrer Familie zurück und das Umfeld ist den Kindern von verschiedenen Besuchen in der Grossfamilie bekannt. Die Kinder sind schweizerisch-brasilianische Doppelbürger. Aufgrund der Akten liegt nichts Negatives gegen die Familie vor. Der Kindesvertreter hält ebenso fest, dass die Gesuchstellerin über ein ausgedehntes familiäres Netz einer Grossfami- lie verfügt (Urk. 128 S. 2). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann die Ge- suchstellerin den Kindern ein gutes, stabiles und wirtschaftlich abgesichertes Um- feld bieten. Auch der Kindesvertreter hält einen Umzug angesichts des jungen Al- ters der Kinder für unproblematisch (Urk. 110 S. 4). 9.5 Mit Blick auf die Frage der stabilen Verhältnisse kann der Gesuchsgegner für sich beanspruchen, dass er die Kinder an dem von den Parteien begründeten Lebensmittelpunkt weiterhin zu betreuen vermag. Die Parteien haben sich nach Aufenthalten in G._____, M._____, N._____, O._____ und P._____ ab 2016 in F._____ niedergelassen, wo beide Kinder geboren und aufgewachsen sind. Die Kinder haben auch zur Familie des Gesuchsgegners eine gute Beziehung. Die Schwester des Gesuchsgegners ist die Gotte von D._____, und sie verbringt im- mer wieder Zeit mit den Kindern (Urk. 18/69). Sie hat sich, wie erwähnt, bereit er- klärt, ihren Bruder bei der - alleinigen - Kinderbetreuung zu unterstützen. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, die Familie des Gesuchsgegners sei immer wie- der zerstritten (Urk. 120 S. 13), ist unsubstantiiert. Es ist weiter nicht zu bezwei- feln, dass die Kinder auch in der Schweiz entsprechend ihren Fähigkeiten schu- lisch gefördert werden können. Der Behauptung der Gesuchstellerin, der Ge- suchsgegner könnte mit seinem Einkommen und seinem Lebensstil den Kindern nicht die bestmögliche Ausbildung finanzieren (Urk. 120 S. 13), ist zu widerspre- chen. In der Schweiz herrscht das Primat der öffentlichen Schule und an öffentli- chen Schulen ist der obligatorische Grundschulunterricht unentgeltlich. Das
- 33 - schweizerische Bildungssystem ist von hoher Qualität und kennt nicht zuletzt die Ausbildungsfinanzierung mittels Stipendien und Darlehen.
10. Würdigung 10.1 Gemäss Rechtsprechung ist von der Prämisse auszugehen ist, dass die Ge- suchstellerin in Ausübung ihrer Freiheitsrechte wegziehen will. Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu regeln (BGE 142 III 481 E. 2.7). 10.2 Die Parteien haben eine internationale Ehe gelebt. Es liegt auf der Hand, dass ein Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn die aus dem anderen Kulturkreis stammende Person – wie dies hier der Fall zu sein scheint – sich in der Schweiz nicht richtig integriert fühlt und wenig soziale Kontakte hat, möglichst unverzüglich in sein Heimatland zurückkehren möchte. Aufgrund des von den Parteien im Mai 2014 abgeschlossenen Güterrechtsver- trags wurde eine Rückkehr eines oder beider Ehepartner nach Brasilien als Mög- lichkeit offengehalten (Urk.18/12 Rz 8). Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstel- lerin gezielt darauf hinarbeiten würde, dem Gesuchsgegner die Kinder zu ent- fremden, liegen keine vor. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht erkenn- bar. Während des Zusammenlebens hat man in sehr guten finanziellen Verhält- nissen gelebt, die es erlaubt haben, die Kinder in eine international ausgerichtete Krippe zu geben, obwohl die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig war. Wie erwähnt ist aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bis zur Trennung zu 100 % erwerbstätig war, zu folgern, dass zwar keine klassische Rollenteilung gelebt wurde, die Gesuchstellerin im Alltag indessen schwerpunktmässig für das Wohl der Kinder zu sorgen hatte, auch wenn dies mit den erwähnten Annehmlichkeiten verbunden war. Die Kinder sind aufgrund ihrer Alters noch personenbezogen. Die Gesuchstellerin wandert nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück, wo sie plant, einstweilen bei ihrer Familie zu wohnen. Selbst wenn die betreuende Krippe und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin aufgrund der Personenbezogenheit den Kindern die nötige Stabilität gewähren. Auch sind die Kinder bereits heute in einer internationalen Krippe und werden zweisprachig betreut. Sodann hat die Gesuchstellerin die Möglichkeit, die Kinder
- 34 - mehr persönlich zu betreuen, ein Kriterium, das der langjährigen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung entsprach (BGE 142 III 481 E. 2.7) und erst durch die Praxis zum Betreuungsunterhalt revi- diert wurde (BGE 144 III 481. E. 4.6.3, E. 7.4.4). 10.4 Demgegenüber beabsichtigt der Gesuchsgegner mit einer 80 %- oder 60 %-Tätigkeit und dem weiterführenden Besuch der Krippe für bestmögliche Stabilität zu sorgen und das bisher gelebte Betreuungsmodell weiterzuführen. In finanzieller Hinsicht geht er wohl davon aus, dass die Gesuchstellerin die teure Fremdbetreuung zu finanzieren habe (LE200060, Urk. 120 S. 6 Berufungsantrag Ziff. 6, unbegründet, in Verbindung mit Urk. 129 S. 19). Dennoch sind gewisse Vorbehalte an der Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubringen. Fraglich ist, ob und wie intensiv der Gesuchsgegner die erst kleinen Kinder neben seiner Ar- beitstätigkeit (teilweise im Homeoffice) tatsächlich betreuen kann bzw. wie tragfä- hig - neben der Kinderkrippe - die Betreuungslösung mit Hilfe der Schwester ist, welche selber teilzeitberufstätig ist. Die alleinige Kinderbetreuung durch den Ge- suchsgegner könnte in Kombination mit seinem Arbeitspensum in der Funktion eines Direktors eine nicht zu unterschätzende Belastung darstellen, zumal sich die noch kleinen Kinder nicht selbständig beschäftigen können. So hat auch die Vorinstanz - im Rahmen der von ihr angeordneten alternierenden Obhut - dem Gesuchsgegner bei einem Arbeitspensum von 80 % nur einen Tag Betreuung während der Woche und die Betreuung an jedem zweiten Wochenende zuge- standen. Aufgrund des Ausgeführten liegt es daher eher im Kindswohl, wenn die Kinder mit der Gesuchstellerin nach Brasilien umziehen. Obschon für C._____ ein Verlust der väterlichen Betreuungsperson einschneidender ist als für D._____, ist davon auszugehen, dass er eine entsprechende Veränderung eher verkraften wird als umgekehrt D._____ beim Verlust der mütterlichen Betreuungsperson. Ei- ne Trennung der Geschwister ist unter dem Aspekt des Kindswohls ohnehin zu verneinen. Zudem ist die Gesuchstellerin auch für C._____ Hauptbezugsperson und ist die nötige Stabilität gewährt. Entsprechend ist die Obhut der Gesuchstelle- rin zuzuteilen und es ist ihr gleichzeitig in Einschränkung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts des Gesuchsgegners der Wegzug mit den Kindern nach Brasilien zu erlauben. Dispositiv-Ziffer 4 und 5 sind aufzuheben und neu zu fassen.
- 35 -
11. Persönlicher Verkehr nach der Ausreise nach Brasilien 11.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzu- stehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). 11.2 Die Gesuchstellerin beantragt für die Zeit, wenn die Kinder in Brasilien sind, ein Besuchs- bzw. Ferienrecht "je nach Wohnort/Möglichkeit des Gesuchsgeg- ners" (Urk. 120 S. 2). Sie begründet ihren Antrag nicht. Der Gesuchsgegner sei- nerseits äussert sich nicht zum gegnerischen Antrag. 11.3 Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und seinen beiden Kindern ist die bisherige enge Vater-Kind-Beziehung zu be- rücksichtigen. Der Kontakt ist auch nach dem Umzug der Kinder nach Brasilien so gut wie möglich aufrechtzuerhalten. Daher ist der Gesuchsgegner zu berechtigen, mit den Kindern per Videotelefonie (Skype, Facetime etc.) dreimal wöchentlich zu kommunizieren. Aufgrund der Zeitverschiebung ist die Organisation der Kommu- nikation den Parteien zu überlassen. 11.4 Weiter ist dem Gesuchsgegner anstelle der Wochenendbetreuung ein Feri- enbesuchsrecht von vier Wochen pro Jahr einzuräumen. Ermessensweise ist er zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder auf eigene Kosten jeweils maximal für zwei Wochen zusammenhängend auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgeg- ner hat seine Besuche der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen. Die Gesuchstellerin hat sich im erstin- stanzlichen Verfahren bereit erklärt, die Kinder zwei Mal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Gesuchsgegner sein Ferienrecht wahrnehmen könne (Urk. 105 S. 18). Dies ist vorzumerken.
- 36 -
12. Persönlicher Verkehr bzw. Betreuung bis zur definitiven Ausreise Der Entschluss der Gesuchstellerin, in ihr Heimatland zurückzureisen, und der vorliegende Entscheid bringen eine Zäsur in das Leben der ganzen Familie. Da- mit die Kinder vor ihrer Ausreise nicht mit weiteren markanten Veränderungen konfrontiert werden und sie bis zur Abreise eine gewisse Stabilität und Kontinuität leben können, ist die Betreuung gemäss dem Entscheid der Vorinstanz bis zur definitiven Ausreise weiterzuführen, auch wenn mit heutigem Entscheid die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen ist. Mit anderen Worten betreut der Gesuchsgeg- ner die Kinder bis zur Ausreise wie folgt:
- von Dienstagabend 18.30 Uhr bis Mittwochabend 18.30 Uhr;
- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr;
- am 26. Dezember und 2. Januar
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag). Ausserdem verbringen die Kinder fünf Wochen Ferien pro Jahr zusammen mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei in geraden Jahren der Gesuchs- gegner und in ungeraden Jahren die Gesuchstellerin Vorrang hat.
13. Den Parteien ist es freigestellt, weitergehende und abweichende Betreu- ungs- und Besuchszeiten zu vereinbaren unter Rücksichtnahme auf die Interes- sen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder.
14. Nach dem Ausgeführten und bei diesem Ergebnis sind die Anträge des Ge- suchsgegners in seiner Hauptberufung betreffend "Alleinige Obhut an den Kinds- vater", "Alternierende Obhut" und "Besuchs- und Ferienrecht, …" und Kindesun- terhalt (LE200060, Urk. 120, Berufungsantrag Ziffer 2, 3, 4 und 6) abzuweisen.
- 37 - IV.
1. Kindesunterhalt 1.1 In Dispositiv-Ziffer 7 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, allfäl- lige Familienzulagen an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. In Dispositiv-Ziffer 8 verpflichtete sie ihn, für die folgenden Kinderkosten aufzukommen: Krankenkas- senprämien in der Schweiz (KVG- und VVG-Beiträge), Gesundheitskosten (Fran- chise und Selbstbehalt) sowie die Lebensversicherungsprämien. Im Übrigen seien die Parteien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Wohnkostenanteile), jeweils selber zu tragen (Urk. 121 S. 44). 1.2 Bis zur definitiven Ausreise Bis die Gesuchstellerin mit den Kindern definitiv zu ihrer Familie zurückgekehrt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 und Ziffer 8. 1.3 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin beantragt einen Kindesunterhalt von Fr. 933.– bzw. Fr. 810.– zuzüglich die Kinder- bzw. Familienzulage. Sie macht für C._____ und D._____ folgenden Bedarf geltend (Urk. 120 S. 24): Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 500.– Krankenkasse Fr. 213.– / Fr. 90.– Gesundheitskosten Fr. 20.–. Die Gesuchstellerin trägt vor, die Kinder würden in Brasilien im obersten gesell- schaftlichen Segment leben, weshalb die Kosten gegenüber der Schweiz nicht zu reduzieren seien (Urk. 120 S. 24). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass in Brasili- en alles ca. zweimal weniger als in der Schweiz koste, weshalb die schweizeri- schen Bedarfszahlen mindestens zu halbieren seien (Urk. 129 S. 17). Dagegen stellt er keinen Eventualantrag betreffend die Höhe des Kindesunterhalts für den Fall, dass der Wechsel des Aufenthaltsorts zu bewilligen ist.
- 38 - Vorab ist festzuhalten, dass die Krankenkassenprämie für D._____ Fr. 190.– (Urk. 18/23) und nicht Fr. 90.– beträgt. Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Kinder würden in Brasilien im obersten gesellschaftlichen Segment leben, beruht nicht auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute, weshalb der Gesuchs- gegner nicht unbesehen verpflichtet werden kann, die privilegierte Situation finan- ziell zu unterstützen. Die Gesuchstellerin beruft sich denn auch im Zusammen- hang mit der Frage des Aufenthaltsortswechsels auf den Wohlstand der (eigenen) Familie (vgl. etwa Urk. 120 S. 13). Stellt man auf den Vergleich weltweiter Le- benshaltungskosten in den Jahren 2019 und 2020 ab, ausgehend von Deutsch- land mit 100 Punkten, so rangiert die Schweiz mit 153 Punkten und Brasilien mit 72 Punkten. Die deutsche Studie basiert auf Angaben von der OECD, der Welt- bank, Eurostat und dem IMF (vgl. ttps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php). Die Gesuchstellerin be- ansprucht zwar keine weiteren Positionen wie beispielsweise Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder, welche stets zur gemeinsamen Lebenshaltung der Parteien gehörte, bzw. allfällige Kosten für eine Privatschule. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der Unterhaltsbeitrag der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; 116 II 110 E. 3b), erscheint es gleichwohl angebracht, den Bedarf je Kind ermessens- weise auf Fr. 800.– festzusetzen plus Fr. 375.– für die Lebensversicherungsprä- mie (total Fr. 1'175.–). Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Kinderunterhaltbeiträge von je Fr. 600.– zuzüglich allfällige Fami- lienzulagen zu bezahlen. Zusätzlich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Lebensversicherungsprämien der Kinder von insgesamt Fr. 752.– weiterhin (zu- mindest für die Dauer des Eheschutzes) zu bezahlen.
2. Angaben gemäss Art. 301a ZPO 2.1 Einkommen Gesuchsgegner Solange die Gesuchstellerin mit den Kindern noch in der Schweiz weilt, bleibt es, wie erwähnt, bei der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
- 39 - von einem Einkommen von Fr. 9'500.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- ge) auszugehen, das einem 80 %-Pensum entspricht. Sobald die Kinder mit der Gesuchstellerin nach Brasilien ausreisen, ist der Ge- suchsgegner seinen Betreuungspflichten während der Woche enthoben. Daher ist ihm nach der Ausreise wieder ein 100 %-Pensum zu Fr. 11'800.– (inklusive
13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) anzurechnen (vgl. Urk. 121 S. 35). 2.2 Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen an, ging je- doch von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 8'000.– pro Monat aus, basierend auf den Einnahmen aus der 0.5%-Beteiligung der Gesuchstellerin am Einkaufszentrum ihres Grossvaters in Brasilien. Im Jahr 2018 betrug das Ein- kommen der Gesuchstellerin aus der Beteiligung umgerechnet Fr. 131'584.55 und im Jahr 2019 Fr. 130'900.- (act. 18/1). Die Vorinstanz erwog, die Beteiligung am Einkaufszentrum habe umgerechnet einen Wert von rund CHF 1,2 Mio. (Urk. 121 S. 34). Dies blieb in der Berufung unwidersprochen. Die Vorinstanz erwog weiter, der Betrag von monatlich Fr. 8'000.– stehe unter der Prämisse, dass die Auswir- kungen der Pandemie in absehbarer Zeit überwunden sein würden und die Ge- suchstellerin wieder ein höheres Einkommen werde erzielen können. Ohnehin handle es sich bei diesem Betrag um eine Schätzung, da die Erträge aus der Be- teiligung starken Währungsschwankungen unterworfen seien. Sollte die Gesuch- stellerin dieses Einkommen nicht erreichen, sei es ihr zuzumuten, einen Teil ihres Vermögens zu liquidieren und zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zu verwenden (Urk. 121 S. 34). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass lediglich Fr. 4'800.– pro Monat anzurechnen seien. Der Betrag der Vorinstanz sei willkürlich. Sie habe mit einem Durchschnitt von neun Monaten gerechnet, nämlich drei Monate vor dem Ausbruch der Pan- demie, drei Monate während des Lockdowns und drei Monate, als das Einkaufs- zentrum wieder langsam geöffnet habe, und sei auf einen Betrag von Fr. 3'369.32 gekommen. Wenn sich die Situation weiter verbessere, so dürfe sie im Jahr 2021 im Durchschnitt mit einem Ertrag von BRL 30'000.– rechnen, was Fr. 4'800.– ent-
- 40 - spreche (Urk. 120 S. 22 f.). Die Vorgabe der Vorinstanz, einen Teil des Vermö- gens zu liquidieren, greife zu kurz. Eine 0.5%ige Beteiligung sei nicht einfach li- quidierbar (Urk. 120 S. 23). Es ist allgemein bekannt, dass Brasilien sehr stark von der Pandemie betroffen ist. Dennoch entbindet das die Gesuchstellerin in prozessualer Hinsicht nicht, ihre Angaben zu belegen. Einen Einkommensbeleg für das Jahr 2020, wie er vor Vo- rinstanz für die Jahre 2018 und 2019 eingereicht wurde (Urk. 23/4, 23/5), reichte die Gesuchstellerin nicht ein. Auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und die ent- scheidrelevanten Tatsachen und die Beweismittel zu benennen (vgl. BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.3.2 mit Hinweisen; Schweighofer, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 296 N 10). Daher sind die neu im Beru- fungsverfahren dargelegten Zahlen nicht glaubhaft gemacht. Was die Höhe an- geht, bleibt es daher bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 8'000.–. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Einkommen weder in Brasilien noch in der Schweiz versteuert werden muss, da es sich um eine Beteiligung an einem Im- mobilienfonds handelt (LE200060, Urk. 137 S. 15). Sodann führte die Gesuchstel- lerin aus, dass der Betrag von Fr. 8'000.– für den Fall der Gutheissung der Beru- fung nicht entscheidend sei, da sie mit einem Einkommen in Real, das sie in Real in Brasilien ausgebe, immer noch gut für sich selber aufkommen könne (Urk. 133 S. 4). 2.3 Bedarf Gesuchsgegner Die Vorinstanz erwog eingangs, ohne auf Details einzugehen ergebe sich aus den vorliegenden Akten, dass die Parteien derzeit nicht in der Lage seien, mit ihrem Einkommen ihren Bedarf zu decken. Der behauptete Bedarf betrage mindestens Fr. 25'000.– (Urk. 121 S. 36). Die Vorinstanz ermittelte in der Folge für den Ge- suchsgegner einen eingeschränkten Bedarf von Fr. 5'100.– (Urk. 121 S. 37). Die Gesuchstellerin anerkennt in der Berufung einen solchen von Fr. 7'538.– (Urk. 120 S. 24), während der Gesuchsgegner einen Bedarf von Fr. 4'441.– re- klamiert, inklusive Kosten für einen Hund (Urk. 129 S. 18). Weder die Gesuchstel- lerin noch der Gesuchsgegner setzen sich substantiiert mit den Erwägungen der
- 41 - Vorinstanz zu den einzelnen Bedarfspositionen auseinander (Urk. 121 S. 37 ff.). Im Rahmen der Bestimmung von Art. 301a ZPO bleibt es dabei beim vorinstanzli- chen Betrag. 2.4 Bedarf Gesuchstellerin 2.4.1 Bis zur definitiven Ausreise Die Vorinstanz ging von einem eingeschränkten Bedarf von Fr. 5'400.– aus (Urk. 121 S. 40). In ihrer Berufung geht die Gesuchstellerin in Berufungsantrag Ziffer 5 von einem Betrag von Fr. 5'398.– aus (Urk. 120 S. 3), was im Ergebnis dem vorinstanzlichen Betrag entspricht. 2.4.2 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, in Brasilien würden sich ihre Wohnkosten reduzieren, dafür sei die Krankenkasse etc. höher. Sie werde ihren Bedarf nach ihrem schwankenden Einkommen ausrichten und könne in Brasilien allenfalls wieder mit der Unterstützung ihres Vater rechnen (Urk. 120 S. 25). Der Gesuchsgegner hält dem, wie erwähnt, entgegen, dass in Brasilien alles etwa halb so viel wie in der Schweiz koste. Er anerkennt einen Bedarf in Brasilien von Fr. 2'606.–. U.a. macht er geltend, dass es in Brasilien keine Serafe-Kosten gebe und die Mobilitätskosten lediglich mit Fr. 340.– bzw. Fr. 170.– anzurechnen seien (Urk. 129 S. 17). Die Gesuchstellerin widersprach dieser Behauptung nicht sub- stantiiert. Sie replizierte lediglich, wenn sie nach Brasilien ziehen werde, werde sie sich auch mit einem für die Schweiz geringen Einkommen einen hohen Le- bensstandard leisten können. Nur dieser hohe Lebensstandard sei auch mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbar (Urk. 133 S. 12). Die Bestimmung von Art. 301a ZPO verlangt nicht, dass der Bedarf der Eltern im Dispositiv festgehalten ist. Da sich der Bedarf nur hypothetisch erstellen liesse und ein Ehegattenunterhalt nicht zur Diskussion steht, ist auf einen mutmassli- chen Betrag für die Zeit nach der Ausreise der Gesuchstellerin zu verzichten.
- 42 -
3. Wohnungszuteilung 3.1 Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zu und verpflichtete den Gesuchsgegner, bis Ende Dezember 2020 auszuziehen (Urk. 121 S. 42, Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin als zukünf- tige Hauptbetreuungsperson der Kinder viel stärker darauf angewiesen sei, dass die Verhältnisse für sie und die Kinder unter Berücksichtigung des Kontinuitäts- prinzips unverändert blieben. Zudem verfüge sie über weniger Einkommen als der Gesuchsgegner und würde mehr Mühe haben, auf dem freien Wohnungsmarkt eine geeignete Unterkunft zu finden (Urk. 121 S. 24). 3.2 Der Gesuchsgegner appellierte gegen diese Anordnung (LE200060, Urk. 120 S. 3 f.). Das von ihm gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Aufschub der Vollstreckung wies die Kammer mit Beschluss vom
9. Dezember 2020 ab (LE200060, Urk. 130, S. 17 f. ). Der Gesuchsgegner hat inzwischen die eheliche Wohnung verlassen (Urk. 137). Der Gesuchsgegner begründete die anbegehrte Wohnungszuteilung mit der Zu- teilung der Obhut an ihn. Er führte aus, wenn die Kinder im Sinne des Kontinui- täts- und Stabilitätsprinzips in der Schweiz blieben, so würden sie von ihm betreut werden müssen, da die Gesuchstellerin zur Betreuung in der Schweiz nicht ver- pflichtet werden könne. Aus diesem Grund sei ihm die eheliche Wohnung in der Schweiz zuzuteilen. Es solle sich für ihn (wie auch für die Kinder) an seinen Wohnverhältnissen während der Dauer des Getrenntlebens nichts ändern (LE200060, Urk. 120 S. 15 f.). 3.3 Bis zur definitiven Ausreise Da die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zuzuteilen ist, ist ihr in Überein- stimmung mit der Vorinstanz die Wohnung samt Hausrat und Mobiliar bis zur de- finitiven Ausreise zuzuteilen.
- 43 - 3.4 Nach der Ausreise nach G._____ (Brasilien) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsantwort geltend, der Antrag des Ge- suchsgegners um Zuweisung der Wohnung samt Hausrat sei abzuweisen (LE200060, Urk. 137 S. 2). Die Familienwohnung sei ihr zuzuteilen. Unter ande- rem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass sie, die Gesuchstellerin, gewillt sei, die Wohnung zu verkaufen, hingegen widersetze sich der Gesuchsgegner einem Verkauf. Ein zu kostspieliges Haus sei demjenigen zuzuordnen, welcher den Ver- kauf vorantreibe (LE200060, Urk. 137 S. 22 i.V.m. S. 10). Entscheidend ist vorlie- gend, dass mit der Ausreise nach Brasilien die Gesuchstellerin kein Rechts- schutzinteresse mehr hat, dass ihr die Familienwohnung für die Dauer des Ge- trenntlebens zugewiesen wird. Folglich ist die Wohnung nach der Ausreise dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Dispositiv-Ziffer 2 ist ent- sprechend zu modifizieren und Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Auszugsfrist ist infol- ge Zeitablaufs ersatzlos aufzuheben.
4. Zuweisung Mercedes ZH▪… 4.1 Unter Berufungsantrag Ziffer 1 verlangt der Gesuchsgegner, es sei ihm für die Dauer der Trennung eines der Autos der Eheleute, der Mercedes ZH▪…, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen (LE200060, Urk. 120 S. 3). Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass dieser Wagen auf seinen Namen laute, was falsch sei. Er laute auf den Namen der Gesuchstellerin, werde aber von ihm benutzt. Die Gesuchstellerin brauche nicht zwei Autos (LE 200060, Urk. 120 S. 32). 4.2 Die Gesuchstellerin erwidert, es werde bestritten, dass der Mercedes nur vom Gesuchsgegner benutzt werde. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2020 gehe hervor, dass auch sie den Mercedes benutze. Der Mercedes sei unbestrittenermassen vom ihrem Vater finanziert worden und laute auf ihren Namen. Der Gesuchsgegner habe Fr. 1'000.– für Mobilität in seinem Budget, damit könne er sich ein eigenes Fahrzeug leisten (LE 200060, Urk. 137 S. 24).
- 44 - 4.3 Im Zusammenhang mit den Fahrzeugen erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 121 S. 25): "… Das Fahrzeug [Mercedes] ist auf seinen Namen eingetragen und wird gemäss den übereinstimmenden Angaben beider Parteien von ihm selbst benutzt. Von der Gesuchstellerin wurde nicht in Frage gestellt, dass das Fahrzeug dem Gesuchs- gegner auch in Zukunft allein zur Verfügung stehen soll. Damit wird bereits ge- mäss Art. 930 ZGB aufgrund der aktuellen Besitzverhältnisse und des Regis- tereintrages vermutet, dass der Gesuchsgegner alleiniger berechtigter Benutzer des Fahrzeugs ist. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Zuweisung des Mercedes an seine Person. Deshalb braucht es in diesem Zusammenhang auch keine formelle gerichtliche Anordnung." 4.4 Die Parteien sind sich einig, dass der strittige Mercedes auf die Gesuchstel- lerin eingetragen ist. Für die Frage der Zuteilung zur Benutzung ist die obligatio- nen- oder sachenrechtliche Berechtigung nicht massgebend, weshalb der Um- stand, dass der Vater der Gesuchstellerin den Mercedes finanziert hat, nicht von Bedeutung ist. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Kinder morgens in die Krippe gefahren hat und daher auf das Fahrzeug angewiesen war. Da er - bis die Kinder ausreisen - diese weiterhin regelmässig betreuen wird und sie auch in die Krippe fahren bzw. von dort abholen muss, ist die Zuweisung zur Benutzung an ihn zweckmässig und in seinem Interesse. Dies rechtfertigt sich ohnehin, da die Gesuchstellerin über ei- nen Range Rover Evoque verfügen kann (Dispositiv-Zifer 11 des angefochtenen Urteils). Berufungsantrag Ziffer 1 Absatz 4 des Gesuchsgegners ist gutzuheissen.
5. Zuteilung der Hunde 5.1 Die Vorinstanz wies die beiden Hunde H._____ und I._____ der Gesuchstel- lerin zu. Sie begründete dies damit, dass die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft verbleiben werde, weshalb auch die Hunde bei ihr zu belassen seien. So würden sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und hätten weiterhin Kontakt mit den Kindern. Dies sei auch deshalb gerechtfer- tigt, weil sich der Gesuchsgegner während seiner Arbeitszeiten nicht um die Hun- de kümmern könnte und sie weggeben müsste (Urk. 121 S. 27).
- 45 - 5.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er die Zuweisung der Hunde ver- lange, wobei er auch einverstanden wäre, wenn die Gesuchstellerin diese nach Brasilien mitnehmen würde. Es sei wichtig, dass die Hunde medizinisch versorgt würden. In der Schweiz sei jeweils der Gesuchsgegner die Ansprechperson ge- genüber Dritten gewesen und habe die Hunde zu den Tierärzten und ins Tierspital gebracht, da die Gesuchstellerin über wenig gute bzw. ausreichende Deutsch- kenntnisse verfüge (LE200060, Urk. 120 S. 31). 5.3 Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Sprachprobleme im Austausch mit Tierärzten etc. hat, lässt die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Zuteilung der Hunde an die Gesuchstellerin den Kontakt mit den Kindern ermögliche und der Gesuchsgegner während seiner Arbeitszeiten sich nicht um die Hunde kümmern könnte, nicht als unangemessen erscheinen. Sodann erklärt sich der Gesuchs- gegner, wie ausgeführt, mit einer Mitnahme der Hunde nach Brasilien im Beru- fungsverfahren einverstanden (LE200060, Urk. 120 S. 31). Der Berufungsantrag Ziffer 5 des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. V.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die hälftige Kosten- tragung und das Wettschlagen der Parteientschädigungen, da Hauptstreitpunkt die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange bilden. Nach Praxis der Kammer sind die Prozesskosten in den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (ZR 84 Nr. 41; Art. 107 lit. c ZPO). Dies trifft vorliegend zu. Die weiteren vorinstanzlichen Anord- nungen hangen weitgehend mit der Frage der Bewilligung des Aufenthaltswech- sels bzw. der Frage der Obhut zusammen, weshalb auch diesbezüglich die Kos- ten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Insgesamt sind die Dispositiv- Ziffern 15 bis 18 zu bestätigen.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 6'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV).
- 46 - Vorbehalten bleiben die Kosten für die Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, um von der erwähnten Praxis betreffend Kinderbelange abzuweichen. Die Gerichtskosten, einschliesslich der noch festzu- setzenden Kosten der Kindesvertretung, sind den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen und je mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE200060-O wird mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE200059-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 10, 11, 13 und 14 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 13. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2019, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.
2. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens nach G._____ (Brasilien) zu verlegen. 3.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen:
- von Dienstagabend 18.30 Uhr bis Mittwochabend 18.30 Uhr,
- 47 -
- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr,
- am 26. Dezember und 2. Januar,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag bis und mit Ostermontag) und
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag).
- Ausserdem verbringen die Kinder fünf Wochen Ferien pro Jahr zu- sammen mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei in geraden Jahren der Gesuchsgegner und in ungeraden Jahren die Ge- suchstellerin Vorrang hat.
b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ wöchentlich drei- mal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunika- tion wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten jährlich vier Wochen Ferien - maximal zwei Wochen zusammenhängend - zu verbringen. Der Ge- suchsgegner hat seine Ferien der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spä- testens jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen. Weiter ist vorzumer- ken, dass sich die Gesuchstellerin bereit erklärt hat, die Kinder zwei Mal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Gesuchsgegner sein Ferienrecht wahrnehmen kann.
c) Eine Änderung der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten. 4.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zu- gewiesen.
- 48 -
b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird die eheliche Wohnung, E._____ … in F._____, samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens für C._____ und D._____ die allfällig vom Arbeitgeber geschuldeten Kinder- und Familienzulagen zu beziehen und an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. 6.a) Bis zur Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasili- en) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für folgende Kinderkosten aufzu- kommen: Krankenkassenprämien in der Schweiz (KVG- und VVG-Beiträge), weitere Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt), Lebensversiche- rungsprämien. Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Wohnkostenanteile), jeweils selber.
b) Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und der Kinder nach G._____ (Brasi- lien) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt und die Erziehung der beiden Kinder C._____ und D._____ einen mo- natlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 600.– zu bezah- len. Weiter wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Prämien der Lebens- versicherung für die Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen.
7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): Fr. 9'500.–; nach Ausreise der Kinder: Fr. 11'800.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Gesuchstellerin (exkl. Kinderzulagen): Fr. 8'000.– Kinder je: Fr. 200.–
- 49 -
b) Familienrechtlicher Grundbedarf Gesuchsgegner: Fr. 5'100.– Gesuchstellerin: Fr. 5'400.– nach Ausreise nach Brasilien: --- C._____: Haushalt Gesuchsgegner: Fr. 1'600.– Haushalt Gesuchstellerin: Fr. 800.– nach Ausreise nach Brasilien: Fr. 1'175.– D._____: Haushalt Gesuchsgegner: Fr. 1'600.– Haushalt Gesuchstellerin: Fr. 800.– nach Ausreise nach Brasilien: Fr. 1'175.–
8. Das Auto Mercedes ZH▪... wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benut- zung zugewiesen.
9. Die beiden Hunde H._____ und I._____ werden der Gesuchstellerin zuge- wiesen.
10. Im Übrigen werden die Berufung der Gesuchstellerin und die Berufung des Gesuchsgegners abgewiesen.
11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 15 bis
18) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Vor- behalten bleiben die Kosten für die Kindesvertretung.
13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den geleisteten Kostenvorschüssen ver- rechnet.
14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 50 -
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: lm