Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte
E. 1.1 Nach der Hochzeit der Parteien am tt. Februar 2012 kam am tt.mm.2012 ihr erster Sohn, C._____, zur Welt. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nach- folgend: Gesuchsgegner) flüchtete im Mai des darauffolgenden Jahres nach Ku- wait, kehrte nach rund einem Jahr jedoch nach Sri Lanka zurück. Gegen Ende des Jahres 2014 und nachdem die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend: Gesuchstellerin) erneut schwanger geworden war, verliess der Gesuchs- gegner die Familie erneut, diesmal in Richtung Europa. Als D._____, der zweite Sohn der Parteien, am tt.mm.2015 zur Welt kam, befand sich der Gesuchsgegner bereits in der Schweiz und hält sich seither hier auf, seit dem 7. Juni 2019 als an- erkannter Flüchtling (Urk. 8 S. 3 f. und Prot. VI S. 6 f., S. 11 und S. 13). Mittels Familiennachzug reisten die Gesuchstellerin und die Kinder am 28. November 2019 in die Schweiz ein und lebten seither in unterschiedlichen Asylheimen und im Frauenhaus E._____, während der Gesuchsgegner stets ein Zimmer an obge- nannter Adresse bewohnte (Urk. 6/2, Urk. 22 S. 7 f. und Prot. VI S. 7, S. 11 und S. 14).
E. 1.2 Nach Eingang des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin vom 5. März 2020 (Urk. 1) und ihrer Eingabe vom 2. Mai 2020 (Begründung der prozessualen Anträge; Urk. 5) wurde am 25. Mai 2020 die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. VI S. 5 ff.) und am 27. Mai 2020 der angefochtene Entscheid zunächst in unbegründeter (Urk. 10) und hernach in begründeter Form (Urk. 18 = Urk. 22) er- lassen. Dessen Dispositiv lautet wie folgt (Urk. 22 S. 14 ff.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 27. Januar 2020 getrennt leben.
E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 innert Frist (vgl. Urk. 19) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Disp.-Ziff. 4. und 5. des Urteils EE200024 des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Mai 2020 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die Ausreise aus der Schweiz mit den Kin- dern C._____, geb. tt.mm.12 und D._____, geb. tt.mm.15 zu verbieten und dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jeder zweite Wo- che von Freitagabend 18 bis Sonntagabend 18 Uhr sowie ein Ferienbesuchs- recht von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu gewähren.
2. Eventualiter seien Disp.-Ziff. 3.-5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei den Kindern für das vorliegende Verfahren ein Kinderbeistand i.S.v. Art. 299 ZPO zu bestellen, eventualiter seien sie i.S.v. Art. 298 ZPO anzuhö- ren.
4. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten -." In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 21 S. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Gesuchstellerin die Beru- fungsschrift zugestellt und der Berufung einstweilen (Urk. 25 S. 2) und nach Ein- gang der entsprechenden Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2020 (Urk. 26) mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 hinsichtlich Dispositivziffer 4 definitiv die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 27).
E. 1.5 Auf weitere Prozesshandlungen kann verzichtet werden, da sich die Beru- fung nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-20) sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Prozessuales
E. 2 Die elterliche Sorge für die Kinder
- C._____, geboren am tt.mm.2012
- D._____, geboren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien belassen.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Dispositivzif- fern 3-5. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dispositivziffern 1-2 und 6-12 des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenliquidation (Dispositivziffern 13 und 14).
E. 2.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Bei der Rechtsanwen- dung ist sie weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom
25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln ist die Beurteilung indes auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime auf die formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1).
3. Standpunkt des Gesuchsgegners Im Wesentlichen beanstandet der Gesuchsgegner die Genehmigung des Weg- zugs der Kinder nach Sri Lanka, wobei er sich aufgrund fehlender Rechtsvertre- tung vor erster Instanz für massiv benachteiligt hält und eine Verletzung der rich- terlichen Fürsorge- und Fragepflicht rügt. Seine Anträge und Vorbringen seien deshalb unklar geblieben und ohnehin von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Durch die Regelung im angefochtenen Entscheid werde sein Besuchsrecht fak- tisch verunmöglicht. Zudem befürchte er, dass den Kindern in Sri Lanka etwas zustossen könnte. Im Übrigen unterbinde die Gesuchstellerin den Kontakt der
- 6 - Kinder zu ihm, wobei bestritten werde, dass die Kinder ihn nicht sehen und zurück nach Sri Lanka wollten. Ohne Anhörung der Kinder sei ein derartiger Schluss un- zulässig. Die Gesuchstellerin stelle ihre Interessen vor jene der Kinder, welche sich in der Schweiz wohlfühlen würden. Darüber hinaus sei die persönliche und wirtschaftliche Ausgangslage hierzulande besser als in Sri Lanka. Aufgrund der grossen Tragweite der Anträge wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Kin- deranhörung durchzuführen, Berichte von Lehrpersonen einzuholen, eine Kinder- vertretung anzuordnen und gegebenenfalls eine kinderpsychologische Abklärung zu veranlassen. Da die Berufungsinstanz keine grossen Beweisabnahmen durch- führen sollte und wegen der schweren Verfahrensmängel sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 21 S. 2 ff.).
4. Genehmigung des Wegzugs der Kinder (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
E. 3 Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
E. 4 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ mit sich nach Sri Lanka zu nehmen und dort gemeinsam mit ihnen zu leben.
- 3 -
E. 4.1 Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bedarf der Wechsel des Aufenthaltsorts ins Ausland bei unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindern der Zu- stimmung des anderen Elternteils oder der gerichtlichen oder behördlichen Ge- nehmigung. Die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern wird dadurch nicht eingeschränkt. Zur Prüfung der Genehmigung nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist der Wegzug als Hypothese vorauszusetzen. Die Gründe dafür haben grundsätzlich belanglos zu bleiben, soweit nicht bewusst eine Entfremdung des anderen Elternteils beabsichtigt wird (BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation geleitet vom Kindeswohl zu regeln. Die zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für die Kinder vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern ob ihr Wohl unter den konkreten Umständen des Einzelfalls besser ge- wahrt ist, wenn sie mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehen oder wenn sie beim zurückbleibenden Elternteil verbleiben (BGer 5A_690/2020 vom 5. November 2020, E. 3.1.1).
E. 4.2 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass das Kindeswohl unabhängig vom Auf- enthaltsort einen Verbleib der Kinder bei der Mutter, deren einzige Bezugsperson, gebietet. Gegenteiliges wird auch berufungsweise nicht vorgetragen, und vor ers-
- 7 - ter Instanz teilte selbst der Gesuchsgegner diese Ansicht explizit (Prot. VI S. 10). Dies wäre auch bei anderslautenden Äusserungen der Kinder derart zu beurtei- len, sind sie schliesslich beide noch nicht als urteilsfähig zu erachten (vgl. BGer 5C.51/2005 vom 2. September 2005, E. 2.2) und wurden sie bislang ihr ganzes Leben lang ausschliesslich von der Gesuchstellerin betreut (Prot. VI S. 7 f. und S. 11). In gleicher Weise hält das Bundesgericht denn auch fest, einem weg- zugswilligen überwiegend betreuenden Elternteil sei die Verlegung des Aufent- haltsorts der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen (BGer 5A_690/2020 vom 5. November 2020, E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_596/2020 vom
23. September 2020, E. 3.1), wobei die Gesuchstellerin vorliegend die Kinder nicht nur überwiegend, sondern ausschliesslich betreute und darüber hinaus eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland anstrebt, nachdem sie sich zusammen mit den Kindern vor Verfahrenseinleitung nur wenige Monate in der Schweiz auf- gehalten hat. Dass an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln wäre, ist nicht ersichtlich, auch weil der vom Gesuchsgegner erstmals im Beru- fungsverfahren geltend gemachte Einwand der fehlenden Bindungstoleranz (Urk.
E. 4.3 Dass das Besuchsrecht durch den Wegzug der Kinder erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird (Urk. 21 S. 3 f.), vermag am vorstehend Gesagten genauso wenig etwas zu ändern wie es die wirtschaftlichen Perspektiven in Sri Lanka vermögen (Urk. 21 S. 6). Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs beeinflusst den Entscheid über den Aufenthaltsort der Kinder durchaus, gerade bei internationalen Verhältnissen ist indes oft kein Ideal- zustand zu erreichen und für die Kinder zumeist vorteilhafte kurze Besuchsinter- valle müssen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Feri- enaufenthalte (teil-)kompensiert werden (BGE 142 III 481 E. 2.8). Die vorliegend unabhängig von der konkreten Ausgestaltung zweifellos vorhandenen Schwierig-
- 8 - keiten bei der Ausübung des Besuchsrechts sowie die unterschiedlichen konjunk- turellen Gegebenheiten vermögen die mit einem Verbleib der Kinder bei der Mut- ter verbundenen Vorteile klarerweise nicht aufzuwiegen, mögen die wirtschaftli- chen Verhältnisse in Sri Lanka auch herausfordernd sein. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass die Gesuchstellerin auch in den Jahren bis zur Einreise in die Schweiz ohne finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Gesuchsgeg- ner zurechtgekommen ist, wie der Gesuchsgegner selber anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung angab (Prot. VI S. 11). Schliesslich wurden die schlüssigen Erwägungen zur vermeintlichen Gefahrenlage in Sri Lanka (Urk. 22 S. 8) berufungsweise nicht substantiiert beanstandet (vgl. Urk. 21 S. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.4 Der Gesuchsgegner beanstandet das von der Vorinstanz festgelegte Be- suchsrecht losgelöst vom Entscheid über den Wegzug nicht. Namentlich genügen die in Zusammenhang mit der Umsetzung eingebrachten Bedenken (Urk. 21 S. 4 f.) den eingangs erwähnten Substantiierungsanforderungen nicht. Weitere Aus- führungen zu diesem Themenkomplex erübrigen sich demzufolge.
E. 4.5 Soweit der Gesuchsgegner die Fürsorgepflicht verletzt sieht, da ihm die Vor- instanz nicht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand bestellt habe (vgl. Urk. 21 S. 2 f.), verkennt er das Ausmass der emotionalen oder intellektuellen Überforde- rung, welches nötig ist, um die Fürsorgepflicht von Art. 69 Abs. 1 ZPO auszulö- sen. Dass er sich in einem nicht leichthin anzunehmenden Zustand vollständigen und offensichtlichen Unvermögens befunden hätte (vgl. BGer 5A_541/2015 vom
14. Januar 2016, E. 4.1), ist nicht ersichtlich und wird so auch nicht geltend ge- macht. Ohnehin ist aufgrund des Prozessverhaltens des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er seine Interessen jederzeit sachgerecht wahren konnte. Dies erhellt exemplarisch der in der Berufung erwähnte sinngemässe Antrag auf Ob- hutszuteilung (Urk. 21 S. 3), welchem unter anderem aufgrund des bisher kaum erfolgten Beziehungsaufbaus zwischen dem Gesuchsgegner und den Söhnen nicht entsprochen werden konnte (Urk. 22 S. 6 f.). Nach den Ausführungen an- lässlich der Hauptverhandlung waren die Anträge des Gesuchsgegners ohne wei- teres klar (Nichtgenehmigung des Wechsels des Aufenthaltsorts [Prot. VI S. 10
- 9 - und S. 12] und Festlegung eines Besuchsrechts [Prot. VI S. 11 und S. 15], even- tualiter Zuteilung der Obhut [Prot. VI S. 10 und S. 12]) und wurden im angefoch- tenen Entscheid auch in genügender Weise abgehandelt (Urk. 22 S. 5 ff.). Von welchen Unklarheiten in der Berufungsschrift die Rede ist (vgl. Urk. 21 S. 3), bleibt mithin unergründlich. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
E. 4.6 Nach Ansicht des Gesuchsgegners wäre die Vorinstanz aufgrund der gel- tenden Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu täti- gen. Namentlich hätten die Kindern angehört und hätte ihnen ein Beistand bestellt bzw. für sie eine Kindesvertretung angeordnet werden müssen. Auch wären Be- richte von Lehrpersonen einzuholen und eine kinderpsychologische Abklärung zu veranlassen gewesen (Urk. 21 S. 2 und S. 6 f.). Aus welchen Gründen ein derart weitgehendes Vorgehen vorliegend angezeigt gewesen wäre, legt der Gesuchs- gegner nicht dar. Es trifft freilich zu, dass Kinder ab dem vollendeten sechsten Al- tersjahr gemäss Art. 298 ZPO in einem Eheschutzverfahren grundsätzlich anzu- hören sind (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Aufgrund der vorliegend vorherrschenden klaren Verhältnisse und da dem Willen der Kinder altersbedingt nur ein be- schränkter Beweiswert zukommen kann, erscheint der persönliche Eindruck, dem eine Kinderanhörung unter diesen Umständen dient, als entbehrlich und ohne weiteren Erkenntniswert und die Anhörung selbst als reine Formsache (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Da der rechtlich relevante Sachverhalt in casu als rechtsge- nügend erstellt zu erachten ist, erweisen sich auch die vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift verlangten weitergehenden Abklärungen als nicht not- wendig, genauso wie die Anordnung einer Kindervertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.2).
E. 4.7 Eine Begründung des Eventualantrags gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 un- terbleibt gänzlich, sodass auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann.
E. 4.8 Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die an- gefochtenen Dispositivziffern 3-5 sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 13-14) des vor-instanzlichen Urteils sind demzufolge zu bestätigen.
- 10 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder jeweils für insgesamt fünf Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und kann an einem Stück während der Schulferien bezogen werden. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchgegners nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
E. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung eine gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 so- wie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (AnwGebV) festzulegende Parteientschädigung von Fr. 500.– zzgl.
E. 5.3 Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 21 S. 2 und S. 8) ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3). Es wird beschlossen:
E. 6 Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit derzeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten kann.
E. 7 Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit derzeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge leisten kann.
E. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 538.50, zu bezahlen.
E. 8 Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchgegner: Fr. 834.– Bedarf: Gesuchstellerin: Gesuchgegner: C._____: D._____ Grundbetrag: Fr. 270.– Fr. 1'200.– Fr. 80.– Fr. 80.– Wohnkosten: Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 60.– Fr. 60.– Total: Fr. 470.– Fr. 1'200.– Fr. 140.– Fr. 140.–
E. 9 Die an der F._____-Strasse …, G._____ gelegene eheliche Wohnung wird dem Gesuchgegner per sofort zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
E. 10 Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden Gegen- stände herauszugeben:
- Geburtsurkunden der Kinder
- Heiratsurkunde (Original)
- Handtasche mitsamt Portemonnaie und Bankkarten
- zehn Photo CD's mit Kinderbildern
E. 11 Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 300.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 14 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 15 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 16 (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 4 -
E. 21 S. 4 f.) von pauschaler Natur bleibt. Zum einen erklärte die Gesuchstellerin vor erster Instanz, das Besuchsrecht des Gesuchsgegners ermöglichen zu wollen (Prot. VI S. 9 und S. 15). Zum anderen wäre es zwar wünschenswert, wenn Kon- takte auch ohne gerichtliche Regelung möglich wären, aus dem Gegenteil kann indes nicht ohne weiteres auf fehlende Bindungstoleranz geschlossen werden, welche die Erziehungsfähigkeit in relevantem Masse beeinträchtigen würde.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-2 und 6-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
- Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 3-5 und 13-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2020 werden bestätigt. - 11 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23/1-2, den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 28, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2020 (EE200024-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1 Nach der Hochzeit der Parteien am tt. Februar 2012 kam am tt.mm.2012 ihr erster Sohn, C._____, zur Welt. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nach- folgend: Gesuchsgegner) flüchtete im Mai des darauffolgenden Jahres nach Ku- wait, kehrte nach rund einem Jahr jedoch nach Sri Lanka zurück. Gegen Ende des Jahres 2014 und nachdem die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend: Gesuchstellerin) erneut schwanger geworden war, verliess der Gesuchs- gegner die Familie erneut, diesmal in Richtung Europa. Als D._____, der zweite Sohn der Parteien, am tt.mm.2015 zur Welt kam, befand sich der Gesuchsgegner bereits in der Schweiz und hält sich seither hier auf, seit dem 7. Juni 2019 als an- erkannter Flüchtling (Urk. 8 S. 3 f. und Prot. VI S. 6 f., S. 11 und S. 13). Mittels Familiennachzug reisten die Gesuchstellerin und die Kinder am 28. November 2019 in die Schweiz ein und lebten seither in unterschiedlichen Asylheimen und im Frauenhaus E._____, während der Gesuchsgegner stets ein Zimmer an obge- nannter Adresse bewohnte (Urk. 6/2, Urk. 22 S. 7 f. und Prot. VI S. 7, S. 11 und S. 14). 1.2 Nach Eingang des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin vom 5. März 2020 (Urk. 1) und ihrer Eingabe vom 2. Mai 2020 (Begründung der prozessualen Anträge; Urk. 5) wurde am 25. Mai 2020 die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. VI S. 5 ff.) und am 27. Mai 2020 der angefochtene Entscheid zunächst in unbegründeter (Urk. 10) und hernach in begründeter Form (Urk. 18 = Urk. 22) er- lassen. Dessen Dispositiv lautet wie folgt (Urk. 22 S. 14 ff.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 27. Januar 2020 getrennt leben.
2. Die elterliche Sorge für die Kinder
- C._____, geboren am tt.mm.2012
- D._____, geboren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien belassen.
3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ mit sich nach Sri Lanka zu nehmen und dort gemeinsam mit ihnen zu leben.
- 3 -
5. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder jeweils für insgesamt fünf Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und kann an einem Stück während der Schulferien bezogen werden. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchgegners nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit derzeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten kann.
7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner mangels finanzieller Leistungsfä- higkeit derzeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge leisten kann.
8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchgegner: Fr. 834.– Bedarf: Gesuchstellerin: Gesuchgegner: C._____: D._____ Grundbetrag: Fr. 270.– Fr. 1'200.– Fr. 80.– Fr. 80.– Wohnkosten: Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 60.– Fr. 60.– Total: Fr. 470.– Fr. 1'200.– Fr. 140.– Fr. 140.–
9. Die an der F._____-Strasse …, G._____ gelegene eheliche Wohnung wird dem Gesuchgegner per sofort zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
10. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden Gegen- stände herauszugeben:
- Geburtsurkunden der Kinder
- Heiratsurkunde (Original)
- Handtasche mitsamt Portemonnaie und Bankkarten
- zehn Photo CD's mit Kinderbildern
11. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 300.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
15. (Schriftliche Mitteilung.)
16. (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 4 - 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 innert Frist (vgl. Urk. 19) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Disp.-Ziff. 4. und 5. des Urteils EE200024 des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Mai 2020 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die Ausreise aus der Schweiz mit den Kin- dern C._____, geb. tt.mm.12 und D._____, geb. tt.mm.15 zu verbieten und dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jeder zweite Wo- che von Freitagabend 18 bis Sonntagabend 18 Uhr sowie ein Ferienbesuchs- recht von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu gewähren.
2. Eventualiter seien Disp.-Ziff. 3.-5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
27. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei den Kindern für das vorliegende Verfahren ein Kinderbeistand i.S.v. Art. 299 ZPO zu bestellen, eventualiter seien sie i.S.v. Art. 298 ZPO anzuhö- ren.
4. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten -." In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 21 S. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Gesuchstellerin die Beru- fungsschrift zugestellt und der Berufung einstweilen (Urk. 25 S. 2) und nach Ein- gang der entsprechenden Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2020 (Urk. 26) mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 hinsichtlich Dispositivziffer 4 definitiv die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 27). 1.5 Auf weitere Prozesshandlungen kann verzichtet werden, da sich die Beru- fung nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-20) sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Prozessuales 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Dispositivzif- fern 3-5. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dispositivziffern 1-2 und 6-12 des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenliquidation (Dispositivziffern 13 und 14). 2.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Bei der Rechtsanwen- dung ist sie weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom
25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln ist die Beurteilung indes auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime auf die formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1).
3. Standpunkt des Gesuchsgegners Im Wesentlichen beanstandet der Gesuchsgegner die Genehmigung des Weg- zugs der Kinder nach Sri Lanka, wobei er sich aufgrund fehlender Rechtsvertre- tung vor erster Instanz für massiv benachteiligt hält und eine Verletzung der rich- terlichen Fürsorge- und Fragepflicht rügt. Seine Anträge und Vorbringen seien deshalb unklar geblieben und ohnehin von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Durch die Regelung im angefochtenen Entscheid werde sein Besuchsrecht fak- tisch verunmöglicht. Zudem befürchte er, dass den Kindern in Sri Lanka etwas zustossen könnte. Im Übrigen unterbinde die Gesuchstellerin den Kontakt der
- 6 - Kinder zu ihm, wobei bestritten werde, dass die Kinder ihn nicht sehen und zurück nach Sri Lanka wollten. Ohne Anhörung der Kinder sei ein derartiger Schluss un- zulässig. Die Gesuchstellerin stelle ihre Interessen vor jene der Kinder, welche sich in der Schweiz wohlfühlen würden. Darüber hinaus sei die persönliche und wirtschaftliche Ausgangslage hierzulande besser als in Sri Lanka. Aufgrund der grossen Tragweite der Anträge wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Kin- deranhörung durchzuführen, Berichte von Lehrpersonen einzuholen, eine Kinder- vertretung anzuordnen und gegebenenfalls eine kinderpsychologische Abklärung zu veranlassen. Da die Berufungsinstanz keine grossen Beweisabnahmen durch- führen sollte und wegen der schweren Verfahrensmängel sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Urk. 21 S. 2 ff.).
4. Genehmigung des Wegzugs der Kinder (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB) 4.1 Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bedarf der Wechsel des Aufenthaltsorts ins Ausland bei unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindern der Zu- stimmung des anderen Elternteils oder der gerichtlichen oder behördlichen Ge- nehmigung. Die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern wird dadurch nicht eingeschränkt. Zur Prüfung der Genehmigung nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist der Wegzug als Hypothese vorauszusetzen. Die Gründe dafür haben grundsätzlich belanglos zu bleiben, soweit nicht bewusst eine Entfremdung des anderen Elternteils beabsichtigt wird (BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation geleitet vom Kindeswohl zu regeln. Die zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für die Kinder vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern ob ihr Wohl unter den konkreten Umständen des Einzelfalls besser ge- wahrt ist, wenn sie mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehen oder wenn sie beim zurückbleibenden Elternteil verbleiben (BGer 5A_690/2020 vom 5. November 2020, E. 3.1.1). 4.2 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass das Kindeswohl unabhängig vom Auf- enthaltsort einen Verbleib der Kinder bei der Mutter, deren einzige Bezugsperson, gebietet. Gegenteiliges wird auch berufungsweise nicht vorgetragen, und vor ers-
- 7 - ter Instanz teilte selbst der Gesuchsgegner diese Ansicht explizit (Prot. VI S. 10). Dies wäre auch bei anderslautenden Äusserungen der Kinder derart zu beurtei- len, sind sie schliesslich beide noch nicht als urteilsfähig zu erachten (vgl. BGer 5C.51/2005 vom 2. September 2005, E. 2.2) und wurden sie bislang ihr ganzes Leben lang ausschliesslich von der Gesuchstellerin betreut (Prot. VI S. 7 f. und S. 11). In gleicher Weise hält das Bundesgericht denn auch fest, einem weg- zugswilligen überwiegend betreuenden Elternteil sei die Verlegung des Aufent- haltsorts der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen (BGer 5A_690/2020 vom 5. November 2020, E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_596/2020 vom
23. September 2020, E. 3.1), wobei die Gesuchstellerin vorliegend die Kinder nicht nur überwiegend, sondern ausschliesslich betreute und darüber hinaus eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland anstrebt, nachdem sie sich zusammen mit den Kindern vor Verfahrenseinleitung nur wenige Monate in der Schweiz auf- gehalten hat. Dass an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln wäre, ist nicht ersichtlich, auch weil der vom Gesuchsgegner erstmals im Beru- fungsverfahren geltend gemachte Einwand der fehlenden Bindungstoleranz (Urk. 21 S. 4 f.) von pauschaler Natur bleibt. Zum einen erklärte die Gesuchstellerin vor erster Instanz, das Besuchsrecht des Gesuchsgegners ermöglichen zu wollen (Prot. VI S. 9 und S. 15). Zum anderen wäre es zwar wünschenswert, wenn Kon- takte auch ohne gerichtliche Regelung möglich wären, aus dem Gegenteil kann indes nicht ohne weiteres auf fehlende Bindungstoleranz geschlossen werden, welche die Erziehungsfähigkeit in relevantem Masse beeinträchtigen würde. 4.3 Dass das Besuchsrecht durch den Wegzug der Kinder erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird (Urk. 21 S. 3 f.), vermag am vorstehend Gesagten genauso wenig etwas zu ändern wie es die wirtschaftlichen Perspektiven in Sri Lanka vermögen (Urk. 21 S. 6). Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs beeinflusst den Entscheid über den Aufenthaltsort der Kinder durchaus, gerade bei internationalen Verhältnissen ist indes oft kein Ideal- zustand zu erreichen und für die Kinder zumeist vorteilhafte kurze Besuchsinter- valle müssen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Feri- enaufenthalte (teil-)kompensiert werden (BGE 142 III 481 E. 2.8). Die vorliegend unabhängig von der konkreten Ausgestaltung zweifellos vorhandenen Schwierig-
- 8 - keiten bei der Ausübung des Besuchsrechts sowie die unterschiedlichen konjunk- turellen Gegebenheiten vermögen die mit einem Verbleib der Kinder bei der Mut- ter verbundenen Vorteile klarerweise nicht aufzuwiegen, mögen die wirtschaftli- chen Verhältnisse in Sri Lanka auch herausfordernd sein. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass die Gesuchstellerin auch in den Jahren bis zur Einreise in die Schweiz ohne finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Gesuchsgeg- ner zurechtgekommen ist, wie der Gesuchsgegner selber anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung angab (Prot. VI S. 11). Schliesslich wurden die schlüssigen Erwägungen zur vermeintlichen Gefahrenlage in Sri Lanka (Urk. 22 S. 8) berufungsweise nicht substantiiert beanstandet (vgl. Urk. 21 S. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.4 Der Gesuchsgegner beanstandet das von der Vorinstanz festgelegte Be- suchsrecht losgelöst vom Entscheid über den Wegzug nicht. Namentlich genügen die in Zusammenhang mit der Umsetzung eingebrachten Bedenken (Urk. 21 S. 4 f.) den eingangs erwähnten Substantiierungsanforderungen nicht. Weitere Aus- führungen zu diesem Themenkomplex erübrigen sich demzufolge. 4.5 Soweit der Gesuchsgegner die Fürsorgepflicht verletzt sieht, da ihm die Vor- instanz nicht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand bestellt habe (vgl. Urk. 21 S. 2 f.), verkennt er das Ausmass der emotionalen oder intellektuellen Überforde- rung, welches nötig ist, um die Fürsorgepflicht von Art. 69 Abs. 1 ZPO auszulö- sen. Dass er sich in einem nicht leichthin anzunehmenden Zustand vollständigen und offensichtlichen Unvermögens befunden hätte (vgl. BGer 5A_541/2015 vom
14. Januar 2016, E. 4.1), ist nicht ersichtlich und wird so auch nicht geltend ge- macht. Ohnehin ist aufgrund des Prozessverhaltens des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er seine Interessen jederzeit sachgerecht wahren konnte. Dies erhellt exemplarisch der in der Berufung erwähnte sinngemässe Antrag auf Ob- hutszuteilung (Urk. 21 S. 3), welchem unter anderem aufgrund des bisher kaum erfolgten Beziehungsaufbaus zwischen dem Gesuchsgegner und den Söhnen nicht entsprochen werden konnte (Urk. 22 S. 6 f.). Nach den Ausführungen an- lässlich der Hauptverhandlung waren die Anträge des Gesuchsgegners ohne wei- teres klar (Nichtgenehmigung des Wechsels des Aufenthaltsorts [Prot. VI S. 10
- 9 - und S. 12] und Festlegung eines Besuchsrechts [Prot. VI S. 11 und S. 15], even- tualiter Zuteilung der Obhut [Prot. VI S. 10 und S. 12]) und wurden im angefoch- tenen Entscheid auch in genügender Weise abgehandelt (Urk. 22 S. 5 ff.). Von welchen Unklarheiten in der Berufungsschrift die Rede ist (vgl. Urk. 21 S. 3), bleibt mithin unergründlich. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 4.6 Nach Ansicht des Gesuchsgegners wäre die Vorinstanz aufgrund der gel- tenden Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu täti- gen. Namentlich hätten die Kindern angehört und hätte ihnen ein Beistand bestellt bzw. für sie eine Kindesvertretung angeordnet werden müssen. Auch wären Be- richte von Lehrpersonen einzuholen und eine kinderpsychologische Abklärung zu veranlassen gewesen (Urk. 21 S. 2 und S. 6 f.). Aus welchen Gründen ein derart weitgehendes Vorgehen vorliegend angezeigt gewesen wäre, legt der Gesuchs- gegner nicht dar. Es trifft freilich zu, dass Kinder ab dem vollendeten sechsten Al- tersjahr gemäss Art. 298 ZPO in einem Eheschutzverfahren grundsätzlich anzu- hören sind (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Aufgrund der vorliegend vorherrschenden klaren Verhältnisse und da dem Willen der Kinder altersbedingt nur ein be- schränkter Beweiswert zukommen kann, erscheint der persönliche Eindruck, dem eine Kinderanhörung unter diesen Umständen dient, als entbehrlich und ohne weiteren Erkenntniswert und die Anhörung selbst als reine Formsache (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Da der rechtlich relevante Sachverhalt in casu als rechtsge- nügend erstellt zu erachten ist, erweisen sich auch die vom Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift verlangten weitergehenden Abklärungen als nicht not- wendig, genauso wie die Anordnung einer Kindervertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.2). 4.7 Eine Begründung des Eventualantrags gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 un- terbleibt gänzlich, sodass auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. 4.8 Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die an- gefochtenen Dispositivziffern 3-5 sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 13-14) des vor-instanzlichen Urteils sind demzufolge zu bestätigen.
- 10 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung eine gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 so- wie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (AnwGebV) festzulegende Parteientschädigung von Fr. 500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 538.50, zu bezahlen. 5.3 Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 21 S. 2 und S. 8) ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-2 und 6-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
27. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 3-5 und 13-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2020 werden bestätigt.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23/1-2, den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 28, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lb