Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, E._____ (fortan E._____), geboren am tt.mm.2018. Am 17. April 2019 erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) superprovisorische Kindesschutzmassnahmen. Dabei wurde den Parteien insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ entzogen, E._____ wurde in der Stiftung F._____, Zürich, untergebracht und es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. im Einzelnen Urk. 12/28). Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2019 wurden die su- perprovisorischen Massnahmen im Wesentlichen bestätigt und als vorsorgliche Massnahmen vorläufig, mindestens für die Dauer der Rechtshängigkeit der gegen beide Parteien eingeleiteten Strafverfahren, weitergeführt (vgl. im Einzelnen Urk. 12/110).
E. 2 Mit Eingabe vom 28. August 2019 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren mit den obgenannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). An der mündlichen Ver- handlung vom 11. Oktober 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in welcher sie sich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens insbesondere mit der Weiterführung der von der KESB an- geordneten Kindesschutzmassnahmen einverstanden erklärten. Ausserdem be-
- 8 - antragten die Parteien gemeinsam, dass das Gericht betreffend Kinderbelange einen umfassenden Abklärungsbericht in Auftrag gebe (vgl. im Einzelnen Urk. 16; Prot. I S. 24 f.). Am 31. Oktober 2019 wurde die Einholung eines umfassenden Abklärungsberichts zur Situation des Kindes und der Eltern angeordnet und der G._____ GmbH (G._____; fortan G._____) ein entsprechender Abklärungsauftrag erteilt (Urk. 20; Urk. 22). Nachdem der Bericht der G._____ vom 12. Februar 2020 bei der Vorinstanz eingegangen und den Parteien zugestellt worden war (Urk. 31- 34), wurden die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den
23. März 2020 vorgeladen (Urk. 35). Wegen der ausserordentlichen Lage im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie wurde den Parteien die Vorladung mit Verfügung vom 17. März 2020 wieder abgenommen, das Verfahren schriftlich fortgeführt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen und zum G._____-Bericht, zu den Kinderbelangen und weiteren Ehe- schutzmassnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; dem Ge- suchsteller wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Rechtsanwalt Y2._____ je als un- entgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 42). Die mit Verfügung von 17. März 2020 einverlangte schriftliche Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom
31. März 2020 (Urk. 40) und wurde der Gesuchsgegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45). Nach Eingang der Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 8. Mai 2020 (Urk. 46) erliess die Vorinstanz am 12. Mai 2020 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 58).
E. 3 Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 49) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 57). Mit Eingaben vom 24. und 29. Juni 2020 orientierte Rechtsanwalt ass. iur. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Ge- suchsgegnerin darüber, dass Letztere ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und stellte unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 63-68). Am 30. Juni 2020 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Y2._____, das Erlö- schen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 69). Da sich die Berufung als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort
- 9 - verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 1-56). II.
1. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Gesuchsteller in Bezug auf die Tochter E._____ die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sowie die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn. Im Weiteren wehrt er sich gegen die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen betreffend die eheliche Wohnung. Ange- fochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils, aber auch die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern 6b) (besondere Befugnisse),
E. 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei-
- 10 - vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 3.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestim- mung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbe- lange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
E. 7 und 8. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 9-14 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis des blossen Glaubhaftmachens der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 E. II.1 S. 7 f.).
Dispositiv
- Der Gesuchsteller macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Parteien – trotz entsprechender Ankündigung in der Verfügung vom
- März 2020 – zu keiner Instruktionsverhandlung oder Hauptverhandlung vorge- laden, sondern sofort und ohne vorgängige Mitteilung einen Endentscheid gefällt. Zudem habe die Vorinstanz die letzte Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2020 dem Gesuchsteller erst zusammen mit dem angefochtenen Urteil zugestellt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt (Urk. 57 S. 3 f.).
- Dass die Vorinstanz die Parteien nach Eingang ihrer Stellungnahmen (Urk. 40; Urk. 46) nicht zu einer weiteren Instruktionsverhandlung mit Vergleichs- gesprächen vorlud, ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht zu bean- standen, zumal die Prozessleitung Sache des Gerichts ist (Art. 124 ZPO) und im Übrigen bereits am 11. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO stattgefunden hatte. Zutreffend ist demgegenüber, dass die Stel- lungnahme der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2020 samt Beilage (Urk. 46 und - 11 - Urk. 47/9) dem Gesuchsteller erst mit angefochtenem Urteil vom 12. Mai 2020 zugestellt wurde (vgl. Urk. 58 S. 52) und der Gesuchsteller entsprechend keine Gelegenheit hatte, sich dazu vor Erlass des Endentscheids zu äussern.
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2), wenn ei- ne Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar- stellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverlet- zung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird daher grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2; 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019, E. 4.2; 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019, E. 4.2.1; 5A_967/2018 vom 28. Januar 2019, E. 3.1.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.; 5A_699/2017 vom
- Oktober 2017, E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 f.).
- Der Gesuchsteller unterliess es in der Berufungsbegründung auszufüh- ren, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstin- stanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urk. 57 S. 3 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Somit besteht kein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist. - 12 - B. Obhut und elterliche Sorge
- Gegenstand der Intensivabklärung 1.1 Die Vorinstanz gab bei der G._____ einen Intensivabklärungsbericht in Auftrag, da sie der Ansicht war, dass sich aus den vorhandenen Beweismitteln – den Aussagen der Parteien im Rahmen der Parteibefragung an der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 und den KESB-Akten – keine zuverlässigen Erkenntnisse bezüglich der Erziehungsfähigkeiten der Parteien gewinnen liessen (Urk. 58 E. II.B.2.5.3 S. 21 f.). In ihrem Entscheid würdigte die Vorinstanz alsdann nicht nur die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 12. Februar 2020, sondern insbesondere auch die in den KESB-Akten vorhandenen Schreiben, aus welchen der Gesuchsteller seine Erziehungsfähigkeit ableiten wollte (Urk. 58 E. II.B.2.6 S. 25-30). 1.2 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, das Vorgehen der Vorinstanz sei wi- dersprüchlich. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihres Entscheides einerseits auf die Meinung der Fachpersonen abgestellt, andererseits aber die einzelnen Berich- te in den KESB-Akten selbst abgehandelt. Diese Berichte hätten aber nicht vom Gericht, sondern von den Fachpersonen inhaltlich berücksichtigt werden müssen, damit Letztere den Verlauf und die Entwicklungen der Beziehung zwischen E._____ und ihren Eltern richtig hätten einschätzen können. Im Abklärungsbericht seien die KESB-Akten zwar genannt worden, doch hätten sich die Fachpersonen mit dem Inhalt nicht auseinandergesetzt. Da die Vorinstanz diesen Fehler nicht durch eine entsprechende Nachfrage bei den Abklärungspersonen korrigiert ha- be, sei der Abklärungsbericht fehlerhaft. Daher leide auch der vorinstanzliche Entscheid an einem derart gravierenden Mangel, dass er aufzuheben sei (Urk. 57 S. 4). 1.3 Diese Rügen des Gesuchstellers sind unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 58 E. II.B.2.6.1 S. 25), obliegt es dem Gericht, die zur Verfügung stehenden Beweise zu würdigen (Art. 157 ZPO). Diese Aufgabe kann nicht an eine Fachperson delegiert werden. Entsprechend ging es im Rah- men der Intensivabklärung auch nicht darum, Drittauskünfte oder bestimmte Ak- - 13 - tenstücke zu erörtern. Im Vordergrund standen vielmehr die eigenen Wahrneh- mungen und Einschätzungen der Fachpersonen: Diese sollten den Umgang der Eltern im Alltag mit E._____ beobachten, die Lebens- und Entwicklungsbedingun- gen in der Familie sowie den Entwicklungsstand von E._____ unter Berücksichti- gung der aktuellen Situation beschreiben und bewerten, eine Risikobeurteilung und eine Abschätzung mit Empfehlungen für die Obhutszuteilung und für allfällige Kindesschutzmassnahmen abgeben (vgl. Urk. 27; Urk. 31 S. 2; Urk. 58 E. II.B.2.5.3 S. 21 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wurde den Fachper- sonen zwar Akteneinsicht gewährt, doch bestand ihr Auftrag nicht darin, die bei- gezogenen Akten zu würdigen (vgl. Urk. 58 E. II.B.1.4.3 S. 13). Dass sich im Ab- klärungsbericht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den KESB-Akten findet, stellt demnach – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keinen "Fehler" dar, womit der Abklärungsbericht auch nicht durch entsprechende Nachfrage seitens des Gerichts hätte korrigiert werden müssen. Auch von einem widersprüchlichen Vorgehen der Vorinstanz kann keine Rede sein: Der Gesuchsteller stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, es könne nicht auf den Abklä- rungsbericht abgestellt werden; stattdessen seien diverse in den KESB-Akten vorhandene Schreiben und Aktennotizen zu berücksichtigen, welche klar für die Zuteilung des Sorgerechts und der Obhut an ihn sprächen (vgl. Urk. 40 S. 4-7). Die Vorinstanz verwarf die formellen Einwände des Gesuchstellers gegen den Abklärungsbericht (vgl. Urk. 58 E. II.B.1.4.3 S. 13-15) und begründete ausführlich, weshalb sich aus den vom Gesuchsteller zitierten Aktenstücken der KESB-Akten keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern ziehen liessen (Urk. 58 E. II.B.2.6.2 S. 26 f.). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach und nahm im Weiteren die ihr zustehende Aufgabe der Beweiswürdigung wahr. Ihr Vorgehen ist demnach in keiner Weise zu beanstanden.
- Ergebnisse der Intensivabklärung 2.1 Die Fachpersonen kamen im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 zu folgender Einschätzung: E._____ sei ein neugieriges, in ihrer physischen und psychosozialen Entwicklung altersentsprechend entwickeltes Kind, das sehr heftig zeige, was es wolle, und reagiere, wenn es nicht nach seinem Willen gehe. Sie - 14 - schlage dann mit dem Kopf auf den Boden oder an die Wand. Ihr Gesichtsaus- druck sei gut les- und interpretierbar. Den Parteien gelinge es nicht, ihr Kind fein- fühlig zu lesen und dessen emotionale und altersentsprechende Bedürfnisse ab- zudecken. Weder die Gesuchsgegnerin noch der Gesuchsteller sei in der Lage, E._____ ein förderliches Klima zu schaffen, das ihr ein gesundes Gedeihen er- mögliche. Vielmehr nähmen die Parteien durch ihre lautstarken, sehr verletzen- den Streitereien und gegenseitigen Beleidigungen E._____ das Recht auf ein ge- sundes emotionales Heranwachsen mit Mutter und Vater. E._____ habe zu bei- den Elternteilen eine unsichere Bindung. Sie freue sich, wenn der Gesuchsteller zu Besuch komme, wende sich aber sehr schnell wieder von ihm ab und suche al- ternative Beschäftigungen. Dies werde vom Gesuchsteller nicht erkannt. Es sei aber spürbar, dass der Gesuchsteller seine Tochter liebe. Kurze Sequenzen zeig- ten ein herzliches Verhältnis. Der Gesuchsteller sei sehr kontrollierend und einen- gend. Er habe E._____ während der ganzen Beobachtungszeit von sechs Stun- den mit wenigen Ausnahmen immer auf dem Arm gehalten. Es gelinge ihm nicht, seine Tochter ruhig zu trösten. Eine verlässliche Vertrautheit und emotionale Ver- fügbarkeit sei nicht sichtbar. Zwischen der Gesuchsgegnerin und E._____ hätten kurze Momente der Vertrautheit und Geborgenheit beobachtet werden können. Die Gesuchsgegnerin nehme E._____ liebevoll in den Arm und könne sie situati- onsgerecht trösten. Es gelinge ihr einige Male, auf E._____ einzugehen und sie im Spiel zu begleiten. Eine verlässliche Verfügbarkeit gegenüber der Tochter über einen längeren Zeitraum könne von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht aufrecht- erhalten werden. Beide Parteien seien sehr bemüht, E._____ ihre bedingungslose Liebe zu zeigen. Sie buhlten beide vehement um die Gunst der Tochter und seien fokus- siert, die Bestrebungen des jeweils anderen Elternteils zu überbieten, sei dies durch Essen, Spielsachen oder körperliche Zuwendung. Die übertriebene und verwöhnende Zuwendung zur Tochter geschehe nicht aus echter verantwor- tungsvoller Fürsorge und Zuneigung. Die Erziehungskompetenzen beider Partei- en seien ungenügend. Der Gesuchsteller könne die Bedürfnisse der Tochter nicht lesen oder wahrnehmen. Er brauche immer wieder die Unterstützung der Betreu- enden, da er die Situationen falsch einschätze und nicht adäquat reagieren kön- - 15 - ne. In seinem Verhalten sei eine grosse Hilflosigkeit und Überforderung mit gros- sem Stress spürbar. Während der Beobachtung durch die Abklärenden habe er gegenüber der Tochter Gewalt angewendet. Er sei nicht in der Lage, E._____ ex- plorieren zu lassen, sondern unterbreche ihre Handlungen ständig und lasse ihr keinen Raum zur Entwicklung. Sinnvolle und altersgerechte Anleitungen und An- regungen seien nicht beobachtbar. Der Gesuchsgegnerin gelinge es nicht, ihrer Tochter altersadäquate Grenzen zu setzen und diese einzufordern. Durch die feh- lenden Erziehungskompetenzen könne sie nicht ableiten, was für E._____ wichtig sei. Sinnvolle Anregungen und Anleitungen fänden kaum statt, vielmehr unterbre- che die Gesuchsgegnerin E._____ im Spiel oft und lenke sie ab. Der kontrollie- rende Umgang schränke E._____ ein und lasse ihr kaum Möglichkeiten zur Ex- ploration. Beide Parteien kämen schnell an ihre Grenzen mit eigenem Wissen und Strategien, ein Kind zu führen, anzuleiten und zu fördern. Schnell werde mit Ge- walt, absoluter Kontrolle oder übermässigem Verwöhnen versucht, das Kind um- zustimmen. Beiden Parteien gelinge es nur mit Anleitung und Unterstützung, ihrer Tochter die nötige Pflege zukommen zu lassen. Den Parteien fehle auch die Ein- sicht, dass sie zum Wohl von E._____ ihre Streitereien beilegen müssten. Beide benützten E._____ als Macht- und Druckmittel auf der Beziehungsebene. Die tie- fen Zerwürfnisse zwischen den Parteien könnten wohl in naher Zukunft nicht ge- löst werden und würden bei E._____ zu grossen Loyalitätskonflikten führen. Die hochstrittige Elternkonstellation verunmögliche ein gesundes Wachsen und Ge- deihen von E._____ beim Gesuchsteller wie auch bei der Gesuchsgegnerin. Die fehlenden Erziehungskompetenzen der Parteien würden E._____ massiv in ihrer psychischen und physischen Entwicklung gefährden. Sowohl unter der Obhut der Gesuchsgegnerin wie auch unter derjenigen des Gesuchstellers sei das Kindes- wohl von E._____ gefährdet. Es werde daher eine längerfristige Platzierung von E._____ in einer professionellen Pflegefamilie empfohlen. Diese müsse gut be- treut werden, um nicht auch in die Streitereien der Parteien hineingezogen zu werden. E._____ brauche einen gesunden und stressfreien Ort, um sich zu entwi- ckeln und zu wachsen. Sie dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt sein, als Macht- und Druckmittel im "Elternkrieg" missbraucht zu werden (vgl. zum Ganzen Urk. 31 S. 13 ff.). - 16 - 2.2 Die Vorinstanz erachtete den Abklärungsbericht (mit Blick auf die vom Gericht gestellten Fragen) als vollständig sowie als objektiv abgefasst. Sie zog dabei in Erwägung, die Fachpersonen hätten die Parteien und E._____ über ei- nen Zeitraum von fast einem Monat intensiv beobachtet, sie hätten mit beiden Parteien in Anwesenheit einer Dolmetscherin gesprochen, gleich viele "Drittper- sonen beider Eltern" befragt, Gespräche mit den Betreuerinnen des F._____s ge- führt, die Befindlichkeiten der Parteien und der Tochter abgeklärt und ihre fachli- che Einschätzungen zu den Beobachtungen, den geführten Gesprächen und den Kompetenzen von Vater, Mutter und Tochter im Bericht festgehalten. Dabei seien bei beiden Parteien sowohl positive wie auch negative Aspekte festgestellt und dargelegt worden. Insgesamt seien die Fachpersonen zum Schluss gekommen, dass bei beiden Parteien nur ungenügende erzieherische Fähigkeiten vorhanden seien. Dies werde anhand der geschilderten Beobachtungen nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Dass die Parteien hoch zerstritten seien und E._____ als Macht- und Druckmittel gegen den jeweils anderen Ehepartner in ihrem Paarkon- flikt benutzten, sei zutreffend und bereits anlässlich der mündlichen Befragung vom 11. Oktober 2019 vom Gericht festgestellt worden. In den Ausführungen der Fachpersonen fänden sich auch keine Widersprüche. Der Abklärungsbericht sei somit in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig und vermöge zu überzeu- gen. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom "Gut- achten" erlauben würden (Urk. 58 E. II.B.2.6.3 S. 28 f.). 2.3 Der Gesuchsteller vertritt auch im Berufungsverfahren die Ansicht, es könne nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, vielmehr bestünden trif- tige Gründe, um davon abzuweichen. So sei im Abklärungsbericht zu Unrecht be- hauptet worden, dass der Gesuchsteller im Beisein der Abklärenden, H._____, E._____ geschlagen habe. Dies sei aus dem Weinen von E._____ gemutmasst und als Beispiel für die angebliche Ungeduld des Gesuchstellers angeführt wor- den. Er weise diese Unterstellung weiterhin entschieden zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb H._____ nicht die Polizei oder eine Mitarbeiterin des F._____s über die angebliche Grenzverletzung informiert und nicht einmal den Gesuchsteller darauf angesprochen habe. Die Ausführungen im Abklärungsbe- richt könnten offenbar nicht stimmen, da er E._____ in Anwesenheit von H._____ - 17 - nie gebadet habe. Bereits dieser Widerspruch lasse Zweifel am Abklärungsbericht aufkommen (Urk. 57 S. 5 f). 2.4 Der vom Gesuchsteller erwähnte Vorfall wird im Abklärungsbericht vom
- Februar 2020 wie folgt umschrieben: Der Gesuchsgegner bade E._____ bei jedem Besuch mit Unterstützung der Betreuerinnen. E._____ werde vorbereitet, wortlos und sehr genau (Kopfwäsche 2x) gewaschen. Obwohl E._____ sich wäh- rend des ganzen Vorgangs massiv wehre, gehe der Gesuchsteller nicht auf sie ein. Beim Abtrocknen und anschliessendem Eincremen des Körpers wehre sich E._____ heftig. Sie weine. Zur Entlastung der Situation gehe die Abklärende ei- nen Schritt aus dem Raum, um die Betreuerin zu rufen. Ein Schlag auf die nackte Haut sei hörbar und daraufhin – etwas verzögert – folge das schmerzvolle Weinen von E._____, welches sich klar von ihrem Schreien unterscheide, das sie beim Suchen von Grenzen zeige. Aus der geschilderten Situation folgert die Abklären- de, der Gesuchsteller gerate schnell unter Stress, seine Geduld sei von sehr kur- zer Dauer, er habe seine Tochter während der Beobachtung geschlagen (Urk. 31 S. 9). Auch im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Gesuchsteller, seine Tochter geschlagen zu haben, und machte geltend, solches könne nicht aus dem Weinen von E._____ geschlossen werden; zudem sei fraglich, weshalb die Abklärende nicht die Polizei oder eine Mitarbeiterin des F._____s informiert habe (vgl. Urk. 40 S. 5). Dass er E._____ in Anwesenheit der Abklärenden nie gebadet habe, mach- te der Gesuchsteller damals jedoch noch nicht geltend. Diese neue Behauptung erscheint bereits angesichts der erst nachträglichen Einbringung nicht glaubhaft. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abklärende wahrheitswidrig ange- ben sollte, dass der Gesuchsteller E._____ während ihrer Anwesenheit jeweils gebadet habe. Im Gegenteil, die Fachpersonen der G._____ wurden bei der Auf- tragserteilung auf die Straffolgen der Abgabe eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen (vgl. Urk. 27 S. 2). Damit lag es im eigenen Interesse der Ab- klärenden, den Abklärungsbericht wahrheitsgetreu abzufassen. Aus den Schilde- rungen im Abklärungsbericht geht hervor, dass H._____ nicht nur das Weinen von E._____, sondern auch einen Schlag auf die nackte Haut gehört hat. Entspre- - 18 - chend handelt es sich bei ihren Schlussfolgerungen – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht um blosse aus dem Weinen von E._____ abgeleitete Mut- massungen, sondern um plausible und nachvollziehbare Feststellungen. Vor die- sem Hintergrund vermag der Gesuchsteller auch mit seinen unsubstantiierten Be- hauptungen, wonach die Abklärende niemanden über die angebliche Grenzver- letzung informiert habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erwähnten Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht sind damit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweisen sich die materiellen Einwände des Gesuch- stellers gegen den Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine Gründe, um die Einschätzun- gen im Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erweisen sich diese auf- grund der geschilderten Beobachtungen der Fachpersonen als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei.
- Anordnungen betreffend elterliche Sorge und Obhut 3.1 Die Vorinstanz erwog im Weiteren, es sei gestützt auf den Abklärungs- bericht von unzureichenden Erziehungsfähigkeiten beider Parteien auszugehen. Daher wäre E._____s Wohl sowohl unter der Obhut des Gesuchstellers wie auch unter der Obhut der Gesuchsgegnerin gefährdet. Die bei beiden Parteien vorhan- denen Defizite könnten – entgegen der Auffassung der Parteien – zur Zeit weder mit der Beistandschaft noch mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung oder mit Therapien ausgeglichen werden. Mithin gebe es derzeit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung keine anderen, milderen Massnahmen, als den Par- teien das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen und E._____ weiterhin in der Stiftung F._____ unterzubringen (Urk. 58 E. II.B.2.6.4 S. 29 f.). Die gemein- same elterliche Sorge sei den Parteien im Übrigen zu belassen, zumal weder glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich sei, dass das Kindeswohl nur bei al- leiniger elterlicher Sorge eines Elternteils gewährleistet werden könne (Urk. 58 E. II.B.1.1 f. S. 9 f.). 3.2.1 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, Sorgerecht und Obhut seien ihm zuzuteilen. Er macht insbesondere geltend, es sei selbstver- - 19 - ständlich, dass die Beziehung eines Vaters zu einem Baby eine ganz andere Qualität bekomme, wenn sich die Kontakte über ein Jahr lang auf jeweils einzelne Stunden zweimal pro Woche reduzierten. In einer solchen Situation brauche es eine gewisse Zeit, bis sich die Beziehung wieder normalisiere. Er habe immer wieder erklärt, dass er bereit sei, alle möglichen Hilfsangebote (Familienbeglei- tung, Beistandschaft etc.) in Anspruch zu nehmen. Leider seien die Parteien im vorliegenden Prozess aber alleine gelassen worden. Anstatt ihnen professionelle Hilfe (Familienbegleitung oder Ähnliches) anzubieten, seien ihre Nöte und Ängste nicht ernst genommen worden (Urk. 57 S. 6). 3.2.2 Zwar mag zutreffen, dass der Gesuchsteller bemüht ist, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen, um die Beziehung zu seiner Tochter wieder aufzubauen und zu stärken. Der Gesuchsteller lässt aber ausser Acht, dass im Abklärungsbe- richt nicht nur eine unsichere Bindung zwischen Vater und Kind festgestellt, son- dern insbesondere auch anschaulich geschildet wurde, dass der Gesuchsteller die Bedürfnisse von E._____ nicht lesen oder wahrnehmen kann, dass in seinem Verhalten eine grosse Hilfslosigkeit und Überforderung mit viel Stress spürbar ist und er schnell die Geduld verliert sowie aggressive Tendenzen zeigt, dass sein sehr kontrollierender und einengender Umgang E._____ keinen Raum zur Explo- ration und Entwicklung lässt und dass im Weiteren auch die hochstrittige Eltern- konstellation ein gesundes Wachsen und Gedeihen von E._____ beim Gesuch- steller verunmöglicht (vgl. Urk. 31 S. 14 ff.). Diese Feststellungen machen deut- lich, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers derzeit derart eingeschränkt ist, dass das Kindeswohl E._____s unter seiner Obhut gefährdet wäre und dass Massnahmen wie Familienbegleitung und Beistandschaft nicht ausreichen, um ei- ner solchen Gefährdung wirksam zu begegnen. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers zielen demnach ist Leere. 3.2.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vorinstanzlichen Urteil die von der KESB errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB weitergeführt und der Beiständin insbesondere die Aufgabe und Befugnis erteilt wurde, die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungs- verantwortung für E._____ zu beraten und zu unterstützen (z.B. durch Vermittlung - 20 - einer Elterntherapie und von Kursen zur Stärkung von Erziehungskompetenzen) sowie für die fachliche Begleitung der Besuche der Eltern durch eine vorzugswei- se Türkisch sprechende Familienbegleitung besorgt zu sein (vgl. Urk. 58 Disposi- tiv-Ziffer 6 S. 50 f.). Diese Anordnungen blieben grundsätzlich unangefochten (vgl. oben E. II.1). Inwiefern den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht genügend professionelle Hilfe angeboten werden soll, ist vor diesem Hintergrund nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht näher dargetan. Entsprechend erweist sich auch seine diesbezügliche Kritik als unbegründet. 3.2.4 Was der Gesuchsteller aus seinem pauschalen Vorbringen, er habe im F._____ darauf hingewiesen, dass E._____ von älteren Kindern geschlagen werde und es immer wieder zu Verletzungen komme (vgl. Urk. 57 S. 7), ableiten will, bleibt unklar, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.3.1 Zur Begründung seiner Berufungsanträge betreffend Obhut und elter- liche Sorge macht der Gesuchsteller im Weiteren geltend, die gesamte Situation habe sich geändert, weil inzwischen sämtliche gegen ihn geführten Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden seien. Damit sei der Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggefallen, habe die KESB dieses den Parteien doch wegen der Strafverfahren und nicht wegen Vernachlässigung der Fürsorge- pflichten oder Nichtvorhandensein von Erziehungskompetenzen entzogen. Ange- sichts dessen, dass die Vorwürfe des Kindsmissbrauchs nun nicht mehr im Raum stünden, sei allenfalls ein neues Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu ge- ben (Urk. 57 S. 6 f.). 3.3.2 Der Gesuchsteller legt hierzu die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. März 2020 ins Recht, aus wel- chen hervor, dass die gegen beide Parteien geführten Strafverfahren eingestellt wurden, da weder der Vorwurf der Vornahme von sexuellen Handlungen an E._____ noch jener der Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber ihr rechtsgenügend nachgewiesen werden konnten (Urk. 61/3). 3.3.3 Zwar ist zutreffend, dass die von der KESB mit Entscheid vom
- Mai 2019 angeordneten Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit - 21 - den gegen die Parteien geführten Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil von E._____ standen. So erwog die KESB in besagtem Entscheid im Wesentlichen, aufgrund des Befundes des Kinderspitals Zürich vom 16. April 2019 sei ein sexueller Übergriff nicht auszuschliessen. Solange die Staatsanwalt- schaft das strafrechtliche Verfahren gegen die Parteien weiterführe, seien beide Eltern verdächtigt, die im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung von E._____ festgestellten Verletzungen im Genitalbereich herbeigeführt zu haben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die gedeihliche physische und psychische Entwicklung E._____s, insbesondere aber ihre sexuelle Integrität, in der Obhut des Gesuchstellers oder der Gesuchsgegnerin gefährdet sei. Unter diesen Umständen könne E._____ nicht zurück in die Obhut ihrer Eltern gegeben werden. Sie sei vorläufig, mindestens jedoch für die Dauer des hängigen Strafver- fahrens betreffend Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, in der Stif- tung F._____ unterzubringen und den Parteien sei das Aufenthaltsbestimmungs- rechts vorläufig zu entziehen (Urk. 12/110). Wie die vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen (vgl. oben E. 3.1), waren demgegenüber für die mit angefochtenem Urteil angeordnete Fremdplatzierung E._____s nicht die im Rahmen der Strafuntersuchung abzuklä- renden Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil von E._____ entscheidend, sondern vielmehr die im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 festgestellten unzu- reichenden Erziehungsfähigkeiten der Parteien. Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang denn auch darauf hingewiesen, dass selbst bei rechtskräftiger Ein- stellung der Strafverfahren eine Rückplatzierung von E._____ zu einem Elternteil nur dann in Frage komme, wenn bei diesem Elternteil das Kindeswohl gewährleis- tet werden könne (Urk. 58 E. II.B.2.4). Dass sich diesbezüglich seit Erstellung des Abklärungsberichts etwas geändert hat, wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insofern vermag er mit den eingereichten Einstel- lungsverfügungen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der- zeit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung keine milderen Massnahmen gegeben sind, als den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen - 22 - und E._____ weiterhin in der Stiftung F._____ unterzubringen. Eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller kommt daher nicht in Frage. Im Weiteren wurde auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt, dass die Wahrung des Kindeswohl eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuchsteller erfordert. Demnach erweist sich die Berufung des Gesuchstellers in den Punkten Obhut und elterliche Sorge als unbegründet. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefoch- ten Urteils und die damit zusammenhängenden Anordnungen in den Dispositiv- Ziffern 6 bis 8 sind somit zu bestätigen. C. Eheliche Wohnung
- Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung am C._____-weg … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benützung zu, dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, der körperlich und psychisch angeschlagenen Gesuchsgegnerin könne ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden (Urk. 58 E. II.C S. 34 ff.).
- Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Mobiliar und Hausrat an ihn und E._____. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm mit der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut über die Tochter E._____ ein grösseres Interesse an der ehelichen Wohnung zukom- me, zumal das Kinderzimmer dort bereits eingerichtet sei (Urk. 57 S. 2 und S. 8).
- Da die gesuchstellerischen Anträge betreffend Obhut und elterliche Sorge nicht gutgeheissen werden, verfängt die Argumentation des Gesuchstellers nicht. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist. IV.
- Da die Berufung abgewiesen wird, besteht kein Anlass, die unange- fochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuändern. Die Dispositiv-Ziffern 15 bis 17 des angefochtenen Urteils sind somit zu bestätigen. - 23 - 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten voll- ständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen: Dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und der Gesuchsgeg- nerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3.1 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 3 und S. 8; Urk. 66). 3.2 Da sich die Berufung des Gesuchstellers – wie gesehen – als offen- sichtlich unbegründet erweist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch der Gesuchs- gegnerin ist gegenstandslos und abzuschreiben, nachdem ihr für das Berufungs- verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihr keine relevanten Umtrie- be entstanden sind (vgl. oben E. 2.1 f.). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 9-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2, 4-8 sowie 15-17 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an - den Gesuchsteller, - die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 57, Urk. 60 und Urk. 61/2-3, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Bezirke Win- terthur und Andelfingen, - die Beiständin, I._____, kjz Winterthur, … [Adresse], - an das Migrationsamt des Kantons Zürich , - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y1._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020 (EE190104-K)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 40 S. 2 f.):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 13. April 2019 getrennt leben.
2. Es sei die eheliche Wohnung am C._____-weg …, D._____, samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller zusammen mit der ge- meinsamen Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, zur ausschliessli- chen Nutzung zuzuweisen.
3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die eheliche Woh- nung sobald wie möglich, jedoch spätestens innert vier Wochen, zu verlassen und dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der ehe- lichen Wohnung und der dazugehörigen Nebenräume zu überge- ben.
4. Es sei die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut für die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, dem Gesuchstel- ler zu übertragen.
5. Es sei die Beistandschaft gemäss Verfügung vom 31. Oktober 2020 (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) fortzuführen.
6. Es sei der Gesuchsgegnerin für die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, ein angemessenes, begleitetes Be- suchsrecht zu gewähren.
7. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, über ihr aktuelles Ein- kommen, ihre Ausgaben sowie ihr Vermögen Auskunft zu geben. Danach sei dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um die Unter- haltsansprüche zu beziffern.
8. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, nach einem Jahr nach Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides Fr. 500.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
9. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einleitung des Ehe- schutzbegehrens anzuordnen.
10. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die in Ziffer 2 der Verfügung vom
31. Oktober 2019 aufgelisteten Gegenstände dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
- 3 - der Gesuchsgegnerin (Urk. 14 S. 1 f. i.V.m. Urk. 46 S. 1 f.):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien spätestens seit dem
13. April 2019 voneinander getrennt leben und es sei der Ge- suchsgegnerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu ge- währen.
2. Es sei die gemeinsame Tochter E._____, geb. am tt.mm.2018, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige elterliche Sorge sowie Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
3. Es sei die Beistandschaft gemäss Verfügung vom 31. Oktober 2019 (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) fortzuführen.
4. Dem Gesuchsteller sei ein begleitetes Besuchsrecht stundenwei- se ohne Übernachtung mit der gemeinsamen Tochter E._____, geb. am tt.mm.2018, zu erteilen.
5. Die eheliche Wohnung an der Anschrift C._____-weg …, D._____, samt Hausrat und Mobiliar sei für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung für sich und die gemeinsame Tochter E._____ zuzuweisen.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen angemessenen Kindesbar- und Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 1'000.– zuzüglich Kinderzulagen monatlich im Voraus zu zahlen.
7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die den Betrag von Fr. 200.– pro Ausgabe übersteigenden ausserordentlichen Kin- derkosten (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterreicht, etc.) der Gesuchsgegnerin nach vorgängiger schriftlicher Abspra- che und nach Vorlage der Rechnung zur Hälfte zu erstatten, so- fern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind.
8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020: (Urk. 48 S. 48 ff. = Urk. 58 S. 48 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 13. April 2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung am C._____-weg … in D._____ wird – mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchstellers und der ihm in Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2019 zugespro-
- 4 - chenen Gegenstände – samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Gesuchsgegnerin wird unter der Androhung der Bestrafung wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall verpflichtet, dem Gesuchssteller auf erstes Verlangen folgende Gegenstände heraus- zugeben: − Lebenslauf − Reisepass − Unterlagen zum Asylverfahren − Familienausweis − Geburtsschein der Tochter − Diplome − 1 Memorycard, 2 USB-Sticks − Schmuck der Tochter (2 Goldarmreifen mit angehängten Goldmünzen)
4. Die Anträge der Parteien auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter E._____ an sie wird abgewiesen und es wird vorgemerkt, dass die elterliche Sorge für die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2018, trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bei beiden Eltern belassen wird.
5. Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2018, entzogen. Demgemäss bleibt die Tochter E._____ in der Stiftung F._____, … [Adresse], untergebracht und darf dort ohne aus- drückliche Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen oder der Beiständin nicht wegge- nommen werden.
6. a) Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 17. Mai 2019 für die Toch- ter E._____ errichtete Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Be- fugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt.
b) Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für E._____ zu beraten und zu unterstützen, z.B. durch Vermittlung einer Elterntherapie, Vermittlung von Kursen zur Stärkung der Er- ziehungskompetenzen, Vermittlung eines Kurses für den Umgang mit Gewalt und Impulskontrolle für den Vater, Vermittlung einer Psychotherapie für die Mutter, − Für die gedeihliche persönliche Entwicklung von E._____ zu- sammen mit den Eltern besorgt zu sein sowie in ihrem Interesse
- 5 - nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind be- treffend, und folgende besonderen Befugnisse erteilt: − Den Aufenthalt von E._____ in der Stiftung F._____, Zürich, zu überwachen und zu begleiten, − Die Unterbringung von E._____ in einer geeigneten, professionel- len Pflegefamilie zu organisieren und zu begleiten, für deren Fi- nanzierung und den Abschluss eines Pflegevertrages besorgt zu sein, − Die Modalitäten der Besuche der Eltern bei E._____ festzulegen und mit ihnen und der Institution abzusprechen, − Die Modalitäten der Besuche der Eltern bei E._____ ausserhalb der Pflegefamilie zu organisieren und zu begleiten, − Für die fachliche Begleitung der Besuche der Eltern durch eine vorzugsweise Türkisch sprechende Familienbegleitung oder in Anwesenheit einer zusätzlichen Übersetzungsperson besorgt zu sein sowie deren Finanzierung sicherzustellen.
7. Die Mutter wird berechtigt erklärt, E._____ in der Institution zweimal wö- chentlich während jeweils drei Stunden in Abwesenheit des Vaters zu besu- chen.
8. Der Vater wird berechtigt erklärt, E._____ in der Institution zweimal wöchent- lich während jeweils drei Stunden in Abwesenheit der Mutter zu besuchen.
9. Der Antrag des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin zu verpflich- ten sei, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Aus- gaben Auskunft zu erteilen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
10. Der Antrag des Gesuchstellers, wonach ihm die Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Tochter E._____ nach einem Jahr nach Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.– pro Monat zu bezahlen habe, wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach ihr der Gesuchsteller an den Un- terhalt der Tochter E._____, einen angemessenen Kindesbar- und Betreu- ungsunterhalt von mindestens Fr. 1'000.– zuzüglich Kinderzulage pro Monat zu bezahlen habe, wird abgewiesen.
- 6 -
12. Es wird festgestellt, dass die Eltern mangels Leistungsfähigkeit während der Dauer des Getrenntlebens zu keinen Kinderunterhaltsbeiträgen, zahlbar an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, zur Finanzierung der Fremdplatzierung der Tochter E._____ verpflichtet werden können.
13. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, wird abgewiesen.
14. Es wird mit Wirkung ab 28. August 2019 zwischen den Parteien die Güter- trennung angeordnet.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 480.00 Dolmetscherkosten Fr. 12'030.00 Intensivabklärung G._____ GmbH Fr. 14'610.00 Total
16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
17. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
18. [Schriftliche Mitteilung]
19. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; Hinweis auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 57 S. 2 f.):
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht s.V., vom 12. Mai 2020 aufzuheben und die eheliche Wohnung am C._____-weg …, D._____, samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger zusammen mit der Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, zur aus- schliesslichen Nutzung zuzuweisen. Es sei die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte zu verpflich- ten, die eheliche Wohnung sobald wie möglich, jedoch spätestens innert vier Wochen, zu verlassen und dem Berufungskläger sämt- liche Schlüssel der ehelichen Wohnung und der dazugehörigen Nebenräume zu übergeben.
- 7 -
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur, Einzelgericht s.V., vom 12. Mai 2020 aufzuheben und es sei die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut für die Tochter E._____, geb. tt.mm.2018, dem Berufungsklägers zu übertragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, E._____ (fortan E._____), geboren am tt.mm.2018. Am 17. April 2019 erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) superprovisorische Kindesschutzmassnahmen. Dabei wurde den Parteien insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E._____ entzogen, E._____ wurde in der Stiftung F._____, Zürich, untergebracht und es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. im Einzelnen Urk. 12/28). Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2019 wurden die su- perprovisorischen Massnahmen im Wesentlichen bestätigt und als vorsorgliche Massnahmen vorläufig, mindestens für die Dauer der Rechtshängigkeit der gegen beide Parteien eingeleiteten Strafverfahren, weitergeführt (vgl. im Einzelnen Urk. 12/110).
2. Mit Eingabe vom 28. August 2019 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren mit den obgenannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). An der mündlichen Ver- handlung vom 11. Oktober 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in welcher sie sich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens insbesondere mit der Weiterführung der von der KESB an- geordneten Kindesschutzmassnahmen einverstanden erklärten. Ausserdem be-
- 8 - antragten die Parteien gemeinsam, dass das Gericht betreffend Kinderbelange einen umfassenden Abklärungsbericht in Auftrag gebe (vgl. im Einzelnen Urk. 16; Prot. I S. 24 f.). Am 31. Oktober 2019 wurde die Einholung eines umfassenden Abklärungsberichts zur Situation des Kindes und der Eltern angeordnet und der G._____ GmbH (G._____; fortan G._____) ein entsprechender Abklärungsauftrag erteilt (Urk. 20; Urk. 22). Nachdem der Bericht der G._____ vom 12. Februar 2020 bei der Vorinstanz eingegangen und den Parteien zugestellt worden war (Urk. 31- 34), wurden die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den
23. März 2020 vorgeladen (Urk. 35). Wegen der ausserordentlichen Lage im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie wurde den Parteien die Vorladung mit Verfügung vom 17. März 2020 wieder abgenommen, das Verfahren schriftlich fortgeführt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen und zum G._____-Bericht, zu den Kinderbelangen und weiteren Ehe- schutzmassnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; dem Ge- suchsteller wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Rechtsanwalt Y2._____ je als un- entgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 42). Die mit Verfügung von 17. März 2020 einverlangte schriftliche Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom
31. März 2020 (Urk. 40) und wurde der Gesuchsgegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45). Nach Eingang der Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 8. Mai 2020 (Urk. 46) erliess die Vorinstanz am 12. Mai 2020 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 58).
3. Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 49) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 57). Mit Eingaben vom 24. und 29. Juni 2020 orientierte Rechtsanwalt ass. iur. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Ge- suchsgegnerin darüber, dass Letztere ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und stellte unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 63-68). Am 30. Juni 2020 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Y2._____, das Erlö- schen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 69). Da sich die Berufung als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort
- 9 - verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 1-56). II.
1. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Gesuchsteller in Bezug auf die Tochter E._____ die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sowie die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn. Im Weiteren wehrt er sich gegen die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen betreffend die eheliche Wohnung. Ange- fochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils, aber auch die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern 6b) (besondere Befugnisse), 7 und 8. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 9-14 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis des blossen Glaubhaftmachens der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 E. II.1 S. 7 f.). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei-
- 10 - vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO sta- tuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestim- mung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbe- lange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
1. Der Gesuchsteller macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Parteien – trotz entsprechender Ankündigung in der Verfügung vom
17. März 2020 – zu keiner Instruktionsverhandlung oder Hauptverhandlung vorge- laden, sondern sofort und ohne vorgängige Mitteilung einen Endentscheid gefällt. Zudem habe die Vorinstanz die letzte Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2020 dem Gesuchsteller erst zusammen mit dem angefochtenen Urteil zugestellt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt (Urk. 57 S. 3 f.).
2. Dass die Vorinstanz die Parteien nach Eingang ihrer Stellungnahmen (Urk. 40; Urk. 46) nicht zu einer weiteren Instruktionsverhandlung mit Vergleichs- gesprächen vorlud, ist entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht zu bean- standen, zumal die Prozessleitung Sache des Gerichts ist (Art. 124 ZPO) und im Übrigen bereits am 11. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO stattgefunden hatte. Zutreffend ist demgegenüber, dass die Stel- lungnahme der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2020 samt Beilage (Urk. 46 und
- 11 - Urk. 47/9) dem Gesuchsteller erst mit angefochtenem Urteil vom 12. Mai 2020 zugestellt wurde (vgl. Urk. 58 S. 52) und der Gesuchsteller entsprechend keine Gelegenheit hatte, sich dazu vor Erlass des Endentscheids zu äussern.
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2), wenn ei- ne Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar- stellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverlet- zung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird daher grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2; 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019, E. 4.2; 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019, E. 4.2.1; 5A_967/2018 vom 28. Januar 2019, E. 3.1.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.; 5A_699/2017 vom
24. Oktober 2017, E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 f.).
4. Der Gesuchsteller unterliess es in der Berufungsbegründung auszufüh- ren, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstin- stanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urk. 57 S. 3 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Somit besteht kein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist.
- 12 - B. Obhut und elterliche Sorge
1. Gegenstand der Intensivabklärung 1.1 Die Vorinstanz gab bei der G._____ einen Intensivabklärungsbericht in Auftrag, da sie der Ansicht war, dass sich aus den vorhandenen Beweismitteln – den Aussagen der Parteien im Rahmen der Parteibefragung an der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 und den KESB-Akten – keine zuverlässigen Erkenntnisse bezüglich der Erziehungsfähigkeiten der Parteien gewinnen liessen (Urk. 58 E. II.B.2.5.3 S. 21 f.). In ihrem Entscheid würdigte die Vorinstanz alsdann nicht nur die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 12. Februar 2020, sondern insbesondere auch die in den KESB-Akten vorhandenen Schreiben, aus welchen der Gesuchsteller seine Erziehungsfähigkeit ableiten wollte (Urk. 58 E. II.B.2.6 S. 25-30). 1.2 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, das Vorgehen der Vorinstanz sei wi- dersprüchlich. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihres Entscheides einerseits auf die Meinung der Fachpersonen abgestellt, andererseits aber die einzelnen Berich- te in den KESB-Akten selbst abgehandelt. Diese Berichte hätten aber nicht vom Gericht, sondern von den Fachpersonen inhaltlich berücksichtigt werden müssen, damit Letztere den Verlauf und die Entwicklungen der Beziehung zwischen E._____ und ihren Eltern richtig hätten einschätzen können. Im Abklärungsbericht seien die KESB-Akten zwar genannt worden, doch hätten sich die Fachpersonen mit dem Inhalt nicht auseinandergesetzt. Da die Vorinstanz diesen Fehler nicht durch eine entsprechende Nachfrage bei den Abklärungspersonen korrigiert ha- be, sei der Abklärungsbericht fehlerhaft. Daher leide auch der vorinstanzliche Entscheid an einem derart gravierenden Mangel, dass er aufzuheben sei (Urk. 57 S. 4). 1.3 Diese Rügen des Gesuchstellers sind unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 58 E. II.B.2.6.1 S. 25), obliegt es dem Gericht, die zur Verfügung stehenden Beweise zu würdigen (Art. 157 ZPO). Diese Aufgabe kann nicht an eine Fachperson delegiert werden. Entsprechend ging es im Rah- men der Intensivabklärung auch nicht darum, Drittauskünfte oder bestimmte Ak-
- 13 - tenstücke zu erörtern. Im Vordergrund standen vielmehr die eigenen Wahrneh- mungen und Einschätzungen der Fachpersonen: Diese sollten den Umgang der Eltern im Alltag mit E._____ beobachten, die Lebens- und Entwicklungsbedingun- gen in der Familie sowie den Entwicklungsstand von E._____ unter Berücksichti- gung der aktuellen Situation beschreiben und bewerten, eine Risikobeurteilung und eine Abschätzung mit Empfehlungen für die Obhutszuteilung und für allfällige Kindesschutzmassnahmen abgeben (vgl. Urk. 27; Urk. 31 S. 2; Urk. 58 E. II.B.2.5.3 S. 21 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wurde den Fachper- sonen zwar Akteneinsicht gewährt, doch bestand ihr Auftrag nicht darin, die bei- gezogenen Akten zu würdigen (vgl. Urk. 58 E. II.B.1.4.3 S. 13). Dass sich im Ab- klärungsbericht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den KESB-Akten findet, stellt demnach – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keinen "Fehler" dar, womit der Abklärungsbericht auch nicht durch entsprechende Nachfrage seitens des Gerichts hätte korrigiert werden müssen. Auch von einem widersprüchlichen Vorgehen der Vorinstanz kann keine Rede sein: Der Gesuchsteller stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, es könne nicht auf den Abklä- rungsbericht abgestellt werden; stattdessen seien diverse in den KESB-Akten vorhandene Schreiben und Aktennotizen zu berücksichtigen, welche klar für die Zuteilung des Sorgerechts und der Obhut an ihn sprächen (vgl. Urk. 40 S. 4-7). Die Vorinstanz verwarf die formellen Einwände des Gesuchstellers gegen den Abklärungsbericht (vgl. Urk. 58 E. II.B.1.4.3 S. 13-15) und begründete ausführlich, weshalb sich aus den vom Gesuchsteller zitierten Aktenstücken der KESB-Akten keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern ziehen liessen (Urk. 58 E. II.B.2.6.2 S. 26 f.). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach und nahm im Weiteren die ihr zustehende Aufgabe der Beweiswürdigung wahr. Ihr Vorgehen ist demnach in keiner Weise zu beanstanden.
2. Ergebnisse der Intensivabklärung 2.1 Die Fachpersonen kamen im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 zu folgender Einschätzung: E._____ sei ein neugieriges, in ihrer physischen und psychosozialen Entwicklung altersentsprechend entwickeltes Kind, das sehr heftig zeige, was es wolle, und reagiere, wenn es nicht nach seinem Willen gehe. Sie
- 14 - schlage dann mit dem Kopf auf den Boden oder an die Wand. Ihr Gesichtsaus- druck sei gut les- und interpretierbar. Den Parteien gelinge es nicht, ihr Kind fein- fühlig zu lesen und dessen emotionale und altersentsprechende Bedürfnisse ab- zudecken. Weder die Gesuchsgegnerin noch der Gesuchsteller sei in der Lage, E._____ ein förderliches Klima zu schaffen, das ihr ein gesundes Gedeihen er- mögliche. Vielmehr nähmen die Parteien durch ihre lautstarken, sehr verletzen- den Streitereien und gegenseitigen Beleidigungen E._____ das Recht auf ein ge- sundes emotionales Heranwachsen mit Mutter und Vater. E._____ habe zu bei- den Elternteilen eine unsichere Bindung. Sie freue sich, wenn der Gesuchsteller zu Besuch komme, wende sich aber sehr schnell wieder von ihm ab und suche al- ternative Beschäftigungen. Dies werde vom Gesuchsteller nicht erkannt. Es sei aber spürbar, dass der Gesuchsteller seine Tochter liebe. Kurze Sequenzen zeig- ten ein herzliches Verhältnis. Der Gesuchsteller sei sehr kontrollierend und einen- gend. Er habe E._____ während der ganzen Beobachtungszeit von sechs Stun- den mit wenigen Ausnahmen immer auf dem Arm gehalten. Es gelinge ihm nicht, seine Tochter ruhig zu trösten. Eine verlässliche Vertrautheit und emotionale Ver- fügbarkeit sei nicht sichtbar. Zwischen der Gesuchsgegnerin und E._____ hätten kurze Momente der Vertrautheit und Geborgenheit beobachtet werden können. Die Gesuchsgegnerin nehme E._____ liebevoll in den Arm und könne sie situati- onsgerecht trösten. Es gelinge ihr einige Male, auf E._____ einzugehen und sie im Spiel zu begleiten. Eine verlässliche Verfügbarkeit gegenüber der Tochter über einen längeren Zeitraum könne von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht aufrecht- erhalten werden. Beide Parteien seien sehr bemüht, E._____ ihre bedingungslose Liebe zu zeigen. Sie buhlten beide vehement um die Gunst der Tochter und seien fokus- siert, die Bestrebungen des jeweils anderen Elternteils zu überbieten, sei dies durch Essen, Spielsachen oder körperliche Zuwendung. Die übertriebene und verwöhnende Zuwendung zur Tochter geschehe nicht aus echter verantwor- tungsvoller Fürsorge und Zuneigung. Die Erziehungskompetenzen beider Partei- en seien ungenügend. Der Gesuchsteller könne die Bedürfnisse der Tochter nicht lesen oder wahrnehmen. Er brauche immer wieder die Unterstützung der Betreu- enden, da er die Situationen falsch einschätze und nicht adäquat reagieren kön-
- 15 - ne. In seinem Verhalten sei eine grosse Hilflosigkeit und Überforderung mit gros- sem Stress spürbar. Während der Beobachtung durch die Abklärenden habe er gegenüber der Tochter Gewalt angewendet. Er sei nicht in der Lage, E._____ ex- plorieren zu lassen, sondern unterbreche ihre Handlungen ständig und lasse ihr keinen Raum zur Entwicklung. Sinnvolle und altersgerechte Anleitungen und An- regungen seien nicht beobachtbar. Der Gesuchsgegnerin gelinge es nicht, ihrer Tochter altersadäquate Grenzen zu setzen und diese einzufordern. Durch die feh- lenden Erziehungskompetenzen könne sie nicht ableiten, was für E._____ wichtig sei. Sinnvolle Anregungen und Anleitungen fänden kaum statt, vielmehr unterbre- che die Gesuchsgegnerin E._____ im Spiel oft und lenke sie ab. Der kontrollie- rende Umgang schränke E._____ ein und lasse ihr kaum Möglichkeiten zur Ex- ploration. Beide Parteien kämen schnell an ihre Grenzen mit eigenem Wissen und Strategien, ein Kind zu führen, anzuleiten und zu fördern. Schnell werde mit Ge- walt, absoluter Kontrolle oder übermässigem Verwöhnen versucht, das Kind um- zustimmen. Beiden Parteien gelinge es nur mit Anleitung und Unterstützung, ihrer Tochter die nötige Pflege zukommen zu lassen. Den Parteien fehle auch die Ein- sicht, dass sie zum Wohl von E._____ ihre Streitereien beilegen müssten. Beide benützten E._____ als Macht- und Druckmittel auf der Beziehungsebene. Die tie- fen Zerwürfnisse zwischen den Parteien könnten wohl in naher Zukunft nicht ge- löst werden und würden bei E._____ zu grossen Loyalitätskonflikten führen. Die hochstrittige Elternkonstellation verunmögliche ein gesundes Wachsen und Ge- deihen von E._____ beim Gesuchsteller wie auch bei der Gesuchsgegnerin. Die fehlenden Erziehungskompetenzen der Parteien würden E._____ massiv in ihrer psychischen und physischen Entwicklung gefährden. Sowohl unter der Obhut der Gesuchsgegnerin wie auch unter derjenigen des Gesuchstellers sei das Kindes- wohl von E._____ gefährdet. Es werde daher eine längerfristige Platzierung von E._____ in einer professionellen Pflegefamilie empfohlen. Diese müsse gut be- treut werden, um nicht auch in die Streitereien der Parteien hineingezogen zu werden. E._____ brauche einen gesunden und stressfreien Ort, um sich zu entwi- ckeln und zu wachsen. Sie dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt sein, als Macht- und Druckmittel im "Elternkrieg" missbraucht zu werden (vgl. zum Ganzen Urk. 31 S. 13 ff.).
- 16 - 2.2 Die Vorinstanz erachtete den Abklärungsbericht (mit Blick auf die vom Gericht gestellten Fragen) als vollständig sowie als objektiv abgefasst. Sie zog dabei in Erwägung, die Fachpersonen hätten die Parteien und E._____ über ei- nen Zeitraum von fast einem Monat intensiv beobachtet, sie hätten mit beiden Parteien in Anwesenheit einer Dolmetscherin gesprochen, gleich viele "Drittper- sonen beider Eltern" befragt, Gespräche mit den Betreuerinnen des F._____s ge- führt, die Befindlichkeiten der Parteien und der Tochter abgeklärt und ihre fachli- che Einschätzungen zu den Beobachtungen, den geführten Gesprächen und den Kompetenzen von Vater, Mutter und Tochter im Bericht festgehalten. Dabei seien bei beiden Parteien sowohl positive wie auch negative Aspekte festgestellt und dargelegt worden. Insgesamt seien die Fachpersonen zum Schluss gekommen, dass bei beiden Parteien nur ungenügende erzieherische Fähigkeiten vorhanden seien. Dies werde anhand der geschilderten Beobachtungen nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Dass die Parteien hoch zerstritten seien und E._____ als Macht- und Druckmittel gegen den jeweils anderen Ehepartner in ihrem Paarkon- flikt benutzten, sei zutreffend und bereits anlässlich der mündlichen Befragung vom 11. Oktober 2019 vom Gericht festgestellt worden. In den Ausführungen der Fachpersonen fänden sich auch keine Widersprüche. Der Abklärungsbericht sei somit in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig und vermöge zu überzeu- gen. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom "Gut- achten" erlauben würden (Urk. 58 E. II.B.2.6.3 S. 28 f.). 2.3 Der Gesuchsteller vertritt auch im Berufungsverfahren die Ansicht, es könne nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden, vielmehr bestünden trif- tige Gründe, um davon abzuweichen. So sei im Abklärungsbericht zu Unrecht be- hauptet worden, dass der Gesuchsteller im Beisein der Abklärenden, H._____, E._____ geschlagen habe. Dies sei aus dem Weinen von E._____ gemutmasst und als Beispiel für die angebliche Ungeduld des Gesuchstellers angeführt wor- den. Er weise diese Unterstellung weiterhin entschieden zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb H._____ nicht die Polizei oder eine Mitarbeiterin des F._____s über die angebliche Grenzverletzung informiert und nicht einmal den Gesuchsteller darauf angesprochen habe. Die Ausführungen im Abklärungsbe- richt könnten offenbar nicht stimmen, da er E._____ in Anwesenheit von H._____
- 17 - nie gebadet habe. Bereits dieser Widerspruch lasse Zweifel am Abklärungsbericht aufkommen (Urk. 57 S. 5 f). 2.4 Der vom Gesuchsteller erwähnte Vorfall wird im Abklärungsbericht vom
12. Februar 2020 wie folgt umschrieben: Der Gesuchsgegner bade E._____ bei jedem Besuch mit Unterstützung der Betreuerinnen. E._____ werde vorbereitet, wortlos und sehr genau (Kopfwäsche 2x) gewaschen. Obwohl E._____ sich wäh- rend des ganzen Vorgangs massiv wehre, gehe der Gesuchsteller nicht auf sie ein. Beim Abtrocknen und anschliessendem Eincremen des Körpers wehre sich E._____ heftig. Sie weine. Zur Entlastung der Situation gehe die Abklärende ei- nen Schritt aus dem Raum, um die Betreuerin zu rufen. Ein Schlag auf die nackte Haut sei hörbar und daraufhin – etwas verzögert – folge das schmerzvolle Weinen von E._____, welches sich klar von ihrem Schreien unterscheide, das sie beim Suchen von Grenzen zeige. Aus der geschilderten Situation folgert die Abklären- de, der Gesuchsteller gerate schnell unter Stress, seine Geduld sei von sehr kur- zer Dauer, er habe seine Tochter während der Beobachtung geschlagen (Urk. 31 S. 9). Auch im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Gesuchsteller, seine Tochter geschlagen zu haben, und machte geltend, solches könne nicht aus dem Weinen von E._____ geschlossen werden; zudem sei fraglich, weshalb die Abklärende nicht die Polizei oder eine Mitarbeiterin des F._____s informiert habe (vgl. Urk. 40 S. 5). Dass er E._____ in Anwesenheit der Abklärenden nie gebadet habe, mach- te der Gesuchsteller damals jedoch noch nicht geltend. Diese neue Behauptung erscheint bereits angesichts der erst nachträglichen Einbringung nicht glaubhaft. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abklärende wahrheitswidrig ange- ben sollte, dass der Gesuchsteller E._____ während ihrer Anwesenheit jeweils gebadet habe. Im Gegenteil, die Fachpersonen der G._____ wurden bei der Auf- tragserteilung auf die Straffolgen der Abgabe eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen (vgl. Urk. 27 S. 2). Damit lag es im eigenen Interesse der Ab- klärenden, den Abklärungsbericht wahrheitsgetreu abzufassen. Aus den Schilde- rungen im Abklärungsbericht geht hervor, dass H._____ nicht nur das Weinen von E._____, sondern auch einen Schlag auf die nackte Haut gehört hat. Entspre-
- 18 - chend handelt es sich bei ihren Schlussfolgerungen – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – nicht um blosse aus dem Weinen von E._____ abgeleitete Mut- massungen, sondern um plausible und nachvollziehbare Feststellungen. Vor die- sem Hintergrund vermag der Gesuchsteller auch mit seinen unsubstantiierten Be- hauptungen, wonach die Abklärende niemanden über die angebliche Grenzver- letzung informiert habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erwähnten Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht sind damit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweisen sich die materiellen Einwände des Gesuch- stellers gegen den Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine Gründe, um die Einschätzun- gen im Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erweisen sich diese auf- grund der geschilderten Beobachtungen der Fachpersonen als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei.
3. Anordnungen betreffend elterliche Sorge und Obhut 3.1 Die Vorinstanz erwog im Weiteren, es sei gestützt auf den Abklärungs- bericht von unzureichenden Erziehungsfähigkeiten beider Parteien auszugehen. Daher wäre E._____s Wohl sowohl unter der Obhut des Gesuchstellers wie auch unter der Obhut der Gesuchsgegnerin gefährdet. Die bei beiden Parteien vorhan- denen Defizite könnten – entgegen der Auffassung der Parteien – zur Zeit weder mit der Beistandschaft noch mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung oder mit Therapien ausgeglichen werden. Mithin gebe es derzeit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung keine anderen, milderen Massnahmen, als den Par- teien das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen und E._____ weiterhin in der Stiftung F._____ unterzubringen (Urk. 58 E. II.B.2.6.4 S. 29 f.). Die gemein- same elterliche Sorge sei den Parteien im Übrigen zu belassen, zumal weder glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich sei, dass das Kindeswohl nur bei al- leiniger elterlicher Sorge eines Elternteils gewährleistet werden könne (Urk. 58 E. II.B.1.1 f. S. 9 f.). 3.2.1 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, Sorgerecht und Obhut seien ihm zuzuteilen. Er macht insbesondere geltend, es sei selbstver-
- 19 - ständlich, dass die Beziehung eines Vaters zu einem Baby eine ganz andere Qualität bekomme, wenn sich die Kontakte über ein Jahr lang auf jeweils einzelne Stunden zweimal pro Woche reduzierten. In einer solchen Situation brauche es eine gewisse Zeit, bis sich die Beziehung wieder normalisiere. Er habe immer wieder erklärt, dass er bereit sei, alle möglichen Hilfsangebote (Familienbeglei- tung, Beistandschaft etc.) in Anspruch zu nehmen. Leider seien die Parteien im vorliegenden Prozess aber alleine gelassen worden. Anstatt ihnen professionelle Hilfe (Familienbegleitung oder Ähnliches) anzubieten, seien ihre Nöte und Ängste nicht ernst genommen worden (Urk. 57 S. 6). 3.2.2 Zwar mag zutreffen, dass der Gesuchsteller bemüht ist, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen, um die Beziehung zu seiner Tochter wieder aufzubauen und zu stärken. Der Gesuchsteller lässt aber ausser Acht, dass im Abklärungsbe- richt nicht nur eine unsichere Bindung zwischen Vater und Kind festgestellt, son- dern insbesondere auch anschaulich geschildet wurde, dass der Gesuchsteller die Bedürfnisse von E._____ nicht lesen oder wahrnehmen kann, dass in seinem Verhalten eine grosse Hilfslosigkeit und Überforderung mit viel Stress spürbar ist und er schnell die Geduld verliert sowie aggressive Tendenzen zeigt, dass sein sehr kontrollierender und einengender Umgang E._____ keinen Raum zur Explo- ration und Entwicklung lässt und dass im Weiteren auch die hochstrittige Eltern- konstellation ein gesundes Wachsen und Gedeihen von E._____ beim Gesuch- steller verunmöglicht (vgl. Urk. 31 S. 14 ff.). Diese Feststellungen machen deut- lich, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers derzeit derart eingeschränkt ist, dass das Kindeswohl E._____s unter seiner Obhut gefährdet wäre und dass Massnahmen wie Familienbegleitung und Beistandschaft nicht ausreichen, um ei- ner solchen Gefährdung wirksam zu begegnen. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers zielen demnach ist Leere. 3.2.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vorinstanzlichen Urteil die von der KESB errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB weitergeführt und der Beiständin insbesondere die Aufgabe und Befugnis erteilt wurde, die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungs- verantwortung für E._____ zu beraten und zu unterstützen (z.B. durch Vermittlung
- 20 - einer Elterntherapie und von Kursen zur Stärkung von Erziehungskompetenzen) sowie für die fachliche Begleitung der Besuche der Eltern durch eine vorzugswei- se Türkisch sprechende Familienbegleitung besorgt zu sein (vgl. Urk. 58 Disposi- tiv-Ziffer 6 S. 50 f.). Diese Anordnungen blieben grundsätzlich unangefochten (vgl. oben E. II.1). Inwiefern den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht genügend professionelle Hilfe angeboten werden soll, ist vor diesem Hintergrund nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht näher dargetan. Entsprechend erweist sich auch seine diesbezügliche Kritik als unbegründet. 3.2.4 Was der Gesuchsteller aus seinem pauschalen Vorbringen, er habe im F._____ darauf hingewiesen, dass E._____ von älteren Kindern geschlagen werde und es immer wieder zu Verletzungen komme (vgl. Urk. 57 S. 7), ableiten will, bleibt unklar, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.3.1 Zur Begründung seiner Berufungsanträge betreffend Obhut und elter- liche Sorge macht der Gesuchsteller im Weiteren geltend, die gesamte Situation habe sich geändert, weil inzwischen sämtliche gegen ihn geführten Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden seien. Damit sei der Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggefallen, habe die KESB dieses den Parteien doch wegen der Strafverfahren und nicht wegen Vernachlässigung der Fürsorge- pflichten oder Nichtvorhandensein von Erziehungskompetenzen entzogen. Ange- sichts dessen, dass die Vorwürfe des Kindsmissbrauchs nun nicht mehr im Raum stünden, sei allenfalls ein neues Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu ge- ben (Urk. 57 S. 6 f.). 3.3.2 Der Gesuchsteller legt hierzu die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. März 2020 ins Recht, aus wel- chen hervor, dass die gegen beide Parteien geführten Strafverfahren eingestellt wurden, da weder der Vorwurf der Vornahme von sexuellen Handlungen an E._____ noch jener der Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber ihr rechtsgenügend nachgewiesen werden konnten (Urk. 61/3). 3.3.3 Zwar ist zutreffend, dass die von der KESB mit Entscheid vom
17. Mai 2019 angeordneten Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit
- 21 - den gegen die Parteien geführten Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil von E._____ standen. So erwog die KESB in besagtem Entscheid im Wesentlichen, aufgrund des Befundes des Kinderspitals Zürich vom 16. April 2019 sei ein sexueller Übergriff nicht auszuschliessen. Solange die Staatsanwalt- schaft das strafrechtliche Verfahren gegen die Parteien weiterführe, seien beide Eltern verdächtigt, die im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung von E._____ festgestellten Verletzungen im Genitalbereich herbeigeführt zu haben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die gedeihliche physische und psychische Entwicklung E._____s, insbesondere aber ihre sexuelle Integrität, in der Obhut des Gesuchstellers oder der Gesuchsgegnerin gefährdet sei. Unter diesen Umständen könne E._____ nicht zurück in die Obhut ihrer Eltern gegeben werden. Sie sei vorläufig, mindestens jedoch für die Dauer des hängigen Strafver- fahrens betreffend Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, in der Stif- tung F._____ unterzubringen und den Parteien sei das Aufenthaltsbestimmungs- rechts vorläufig zu entziehen (Urk. 12/110). Wie die vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen (vgl. oben E. 3.1), waren demgegenüber für die mit angefochtenem Urteil angeordnete Fremdplatzierung E._____s nicht die im Rahmen der Strafuntersuchung abzuklä- renden Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil von E._____ entscheidend, sondern vielmehr die im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 festgestellten unzu- reichenden Erziehungsfähigkeiten der Parteien. Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang denn auch darauf hingewiesen, dass selbst bei rechtskräftiger Ein- stellung der Strafverfahren eine Rückplatzierung von E._____ zu einem Elternteil nur dann in Frage komme, wenn bei diesem Elternteil das Kindeswohl gewährleis- tet werden könne (Urk. 58 E. II.B.2.4). Dass sich diesbezüglich seit Erstellung des Abklärungsberichts etwas geändert hat, wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insofern vermag er mit den eingereichten Einstel- lungsverfügungen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der- zeit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung keine milderen Massnahmen gegeben sind, als den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen
- 22 - und E._____ weiterhin in der Stiftung F._____ unterzubringen. Eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller kommt daher nicht in Frage. Im Weiteren wurde auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt, dass die Wahrung des Kindeswohl eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuchsteller erfordert. Demnach erweist sich die Berufung des Gesuchstellers in den Punkten Obhut und elterliche Sorge als unbegründet. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefoch- ten Urteils und die damit zusammenhängenden Anordnungen in den Dispositiv- Ziffern 6 bis 8 sind somit zu bestätigen. C. Eheliche Wohnung
1. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung am C._____-weg … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benützung zu, dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, der körperlich und psychisch angeschlagenen Gesuchsgegnerin könne ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden (Urk. 58 E. II.C S. 34 ff.).
2. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Mobiliar und Hausrat an ihn und E._____. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm mit der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut über die Tochter E._____ ein grösseres Interesse an der ehelichen Wohnung zukom- me, zumal das Kinderzimmer dort bereits eingerichtet sei (Urk. 57 S. 2 und S. 8).
3. Da die gesuchstellerischen Anträge betreffend Obhut und elterliche Sorge nicht gutgeheissen werden, verfängt die Argumentation des Gesuchstellers nicht. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist. IV.
1. Da die Berufung abgewiesen wird, besteht kein Anlass, die unange- fochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuändern. Die Dispositiv-Ziffern 15 bis 17 des angefochtenen Urteils sind somit zu bestätigen.
- 23 - 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten voll- ständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen: Dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und der Gesuchsgeg- nerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3.1 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 3 und S. 8; Urk. 66). 3.2 Da sich die Berufung des Gesuchstellers – wie gesehen – als offen- sichtlich unbegründet erweist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch der Gesuchs- gegnerin ist gegenstandslos und abzuschreiben, nachdem ihr für das Berufungs- verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihr keine relevanten Umtrie- be entstanden sind (vgl. oben E. 2.1 f.). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3 sowie 9-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2, 4-8 sowie 15-17 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2020 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
- den Gesuchsteller,
- die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 57, Urk. 60 und Urk. 61/2-3,
- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Bezirke Win- terthur und Andelfingen,
- die Beiständin, I._____, kjz Winterthur, … [Adresse],
- an das Migrationsamt des Kantons Zürich ,
- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf