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LE200014

Eheschutz

Zürich OG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 2012 geheiratet und sind Eltern der gemein- samen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2013 (Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des angefochtenen Urteils vom

E. 5 Die Schulferien sind zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, weshalb die Kinder mit jedem Elternteil je 6 Wochen und dreieinhalb Tage der Schulferien verbringen. Dies wurde von den Parteien offenbar bereits seit der Trennung prak- tiziert (Urk. 45 S. 10, Urk. 65 S. 17, S. 23 und S. 28, Urk. 69/5, Urk. 69/45 und Urk. 69/48). Auch die dem Gesuchsgegner zustehenden fünf Ferienwochen ste- hen dem nicht entgegen (Urk. 76 S. 16), zumal den Kindern während der restli- chen Zeit eine Betreuung durch die Grosseltern oder im Ferienhort ohne weiteres zugemutet werden kann. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate vor Ferienbeginn abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt – wie bereits erstinstanzlich angeordnet (Urk. 66 S. 47) – dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Ge- suchstellerin.

E. 5.1 Die vorinstanzlich angenommene Erziehungsfähigkeit (Urk. 66 S. 15) wird von den Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt. Die vereinzelt anderslauten- den Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 76 S. 9 f. und S. 15 und Urk. 87 S. 2)

- 17 - bleiben von pauschaler Natur und erweisen sich damit als offensichtlich ungenü- gend. Die Parteien sind folglich vorbehaltlos als erziehungsfähig zu erachten.

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist der elterliche Konflikt in Zusammenhang mit der Prüfung einer alternierenden Obhut grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn sich dieser, abgesehen von der Frage der Betreuungsregelung, auf andere Kin- derbelange bezieht und aus diesem Grunde das Kindeswohl gefährdet wird (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.3.1 ff.). Die Begründung der Vor- instanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend. Nicht nur äussert sie sich nicht zur konkreten Auswirkung des Elternkonflikts auf die Kinderbelange, sondern begründet die einer alternierenden Obhut entgegenstehenden Differen- zen der Parteien einzig gestützt auf deren Verhalten im Prozess. In welchem Masse das Prozessverhalten Rückschlüsse auf den Alltag der Parteien zulässt, kann dahingestellt bleiben, zumal sogleich zu zeigen sein wird, dass vorliegend der Elternkonflikt trotz seiner Ausprägung einer alternierenden Obhut nicht entge- gensteht.

E. 5.2.1 Während der Gesuchsgegner unter anderem durch Vorlage und Kommen- tierung unzähliger Email- und WhatsApp-Nachrichten sowie Fotos die hervorra- gende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien aufzuzeigen ver- sucht (Urk. 65 S. 17 ff.; Urk. 69/4-64; Urk. 80 S. 10 ff.; Urk. 83/1 und Urk. 83/4- 41), konzentriert sich die Gesuchstellerin auf die Darlegung der ihrer Ansicht nach zwischen den Parteien bestehenden Kommunikations- und Kooperationsproble- me (Urk. 76 S. 6 ff.).

E. 5.2.2 In Zusammenhang mit der Kinderanhörung offenbarte sich der äusserst sorgsame Umgang, den beide Parteien mit ihren Kindern pflegen. Sie zeigten sich besorgt ob der belastenden Auswirkung der Anhörung (Urk.107B und Urk. 108A), bereiteten die Kinder zusammen mit deren Psychologin auf diese vor (Urk. 121 S. 4) und begleiteten sie schliesslich gemeinsam ans Gericht (Prot. S. 15). Dieser Eindruck wird durch die Akten zahlreich bestätigt. Offensichtlich gelingt es den Parteien in einer bemerkenswerten Art und Weise, ihren durchaus intensiven Konflikt ausschliesslich auf der Elternebene zu behalten und auszutragen und die Kinder weitgehend davon fernzuhalten. Nicht nur organisierten sie den gemein-

- 18 - samen Haushalt während dem laufenden Eheschutzverfahren so, dass sie beide weiter darin leben konnten, ohne dass es vor den Kindern zu grösseren Eskalati- onen gekommen ist, sondern sie hielten sogar das Scheitern ihrer Paarbeziehung lange Zeit vor den Kindern fern (Prot. VI S. 42; Urk. 65 S. 16 f.; Urk. 66 S. 20; Urk. 76 S. 7 und S. 26 f.). Exemplarisch für diesen bemerkenswerten Umgang mit ih- rem Konflikt sei die gemeinsame Weihnachtsfeier erwähnt (Urk. 65 S. 19 und Urk. 69/20 Urk. 69/36) und die Übereinkunft, dass der nicht betreuende Elternteil je- weils das Haus verlassen würde (Urk. 69/5; Urk. 76 S. 9), genauso wie der Beizug zahlreicher Fachpersonen zur Unterstützung bei der Konfliktbewältigung (Urk. 30 S. 13 f. und Urk. 33/2-5). Auch nachdem der Gesuchsgegner in die Einliegerwoh- nung gezogen war, fanden die Parteien zum Wohle der Kinder funktionierende Lösungen für das sicherlich oftmals herausfordernde gemeinsame Leben unter einem Dach (Prot. S. 17; Urk. 96 S. 1 ff.). Schliesslich ist durch die zahlreich ein- gereichten Belege der Kommunikation der lösungsorientierte Umgang der Partei- en in Bezug auf die Kinder dokumentiert (u. a. Urk. 69/17-18, Urk. 69/20, Urk. 69/40, Urk. 69/45, Urk. 69/48 und Urk. 69/55 sowie Urk. 83/1, Urk. 83/12, Urk. 83/14 und Urk. 83/37). Wenngleich der eben geschilderte vorbildliche Umgang von beiden Parteien mit ihrem Konflikt hervorgehoben sei, so versteht sich von selbst, dass diese stetige Selbstbeherrschung sicherlich auch ein wahrer Kraftakt war, zumal die Parteien über längere Zeit in unmittelbarer Nähe lebten. In diesem Sinne ist die durch den Umzug der Gesuchstellerin bewirkte Vergrösserung der räumliche Distanz zwischen den Parteien zu begrüssen.

E. 5.2.3 Zusammenfassend sind die Parteien als genügend kooperations- und kommunikationsfähig zu erachten, damit sich die mit einer unterwöchigen Betreu- ung durch beide Parteien einhergehenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht zu Lasten der Kinder auswirken. Der Elternkonflikt steht einer alternierenden Ob- hut folglich nicht entgegen, da die Parteien diesen bislang ausschliesslich auf der Elternebene ausgetragen haben. Auch zukünftig sind sie gehalten, sich zum Wohl der Kinder entsprechend zu verhalten.

E. 5.3 Die Gesuchstellerin stellt die Ausführungen des Gesuchsgegners in Frage, wonach er neben seiner Arbeit die Kinder im gewünschten Umfang persönlich be-

- 19 - treuen könne (Urk. 76 S. 15 f. und S. 23), was der Gesuchsgegner seinerseits in- des beteuert (Urk. 80 S. 21).

E. 5.3.1 Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen (Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1 f.; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7).

E. 5.3.2 Aufgrund des Vollzeitpensums des Gesuchsgegners sind seine Betreu- ungsmöglichkeiten sicherlich eingeschränkter als jene der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner äusserte indes stets den Willen, die Kinder persönlich betreuen zu wollen, und zog hierfür auch eine Reduktion seines Arbeitspensums in Be- tracht (Urk. 32 S. 27, Urk. 33/17 und Prot. VI S. 22 und S. 65). Auch vermehrte Homeofficetätigkeit scheint möglich (Urk. 65 S. 28). Der Gesuchsgegner nahm die ihm erstinstanzlich zugestandene Betreuungsverantwortung durchwegs persön- lich wahr (vgl. Urk. 102 S. 2). Zudem stand er während des Lockdowns von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 offenbar an zweieinhalb Tagen für die Betreuung der Kinder persönlich zur Verfügung und erledigte nebenher seine Arbeit (Urk. 80 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Es trifft zu, dass bei F._____ aufgrund ihrer Kom- munikationsstörung die persönliche Betreuung zu bevorzugen ist, Fremdbetreu- ung in beschränktem Umfang ist indes dennoch nicht als gefährdend zu erachten. Im Übrigen kann eine allfällige Betreuung durch die Eltern des Gesuchsgegners nicht mit einer institutionellen Fremdbetreuung gleichgesetzt werden, zumal die Eltern des Gesuchsgegners während des Zusammenlebens der Parteien regel- mässig Betreuungsaufgaben wahrnahmen und es sich bei ihnen insoweit auch um Vertrauenspersonen der Kinder handelt (Urk. 66 S. 18; vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.3).

E. 5.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beide Parteien auch unter der Woche persönlich für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen,

- 20 - wobei der Gesuchstellerin aufgrund ihres tieferen Arbeitspensums mehr Kapazitä- ten zukommen, der Gesuchsgegner indes nötigenfalls die Unterstützung seiner Eltern beanspruchen kann. Auch unter dem Aspekt der persönlichen Betreu- ungsmöglichkeit ist eine unterwöchige mehrtätige Betreuung von beiden Elterntei- len daher ohne weiteres möglich.

E. 5.4 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei das Kriterium der Kontinuität vorliegend besonders gewichtig (Urk. 66 S. 10 und S. 15). Nach detaillierter Dar- legung eines gewöhnlichen Wochenablaufs der Parteien stellte sie fest, dass die Kinder im Alltag weitgehend von der Gesuchstellerin betreut worden seien, wenn- gleich auch der Gesuchsgegner gewisse Alltagsaufgaben wahrgenommen habe (Urk. 66 S. 16 ff.). Der Gesuchsgegner wendet sich nicht grundsätzlich gegen diese Erwägungen, gibt jedoch zu bedenken, dass er im Alltag der Kinder stets ein verfügbarer und sehr präsenter Vater gewesen sei, nicht zuletzt da er in den Jahren 2016 und 2017 keiner Arbeit nachgegangen und ausschliesslich zuhause bei den Kindern gewesen sei (Urk. 65 S. 27 f.).

E. 5.4.1 Trennen sich die Eltern, so ist nach bundesgerichtlicher Praxis das Konti- nuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung bzw. auf das von ihnen gewählte Betreuungskon- zept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Gleichzeitig kann nicht darüber hinweggese- hen werden, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, die zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine be- stimmte Aufgabenteilung verständigt haben (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1).

E. 5.4.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Kinder in den letzten Jahren des Zusammenlebens im Alltag überwiegend von der Gesuchstellerin betreut worden seien, wurden vom Gesuchsgegner nicht in Zweifel gezogen. Mit der Vor- instanz ist indes auch die engagierte Rolle des Gesuchsgegners bei der Kinder- betreuung zu bedenken, so dass auch er das alltägliche Leben der Kinder prägte (Urk. 66 S. 19). Nach einer Trennung steht der eine Elternteil während den Be- treuungszeiten des anderen Elternteil auch in Randzeiten im Normalfall nicht

- 21 - mehr zur verfügung. Diese Zäsur bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips entschei- dend relativiert. Aufgrund des vorerwähnten Umstands droht der bislang im Alltag weniger präsente Elternteil daraus gänzlich zu verschwinden, was in casu im Lichte des Kindeswohls als äusserst bedauerlich zu erachten ist. Entgegen der Vorinstanz ist das Kontinuitätsprinzip deshalb vorliegend von untergeordneter Be- deutung, namentlich auch da sich durch den Schuleintritt von F._____ und den Wohnortwechsel der Mutter die vormalige Situation ohnehin nicht fortführen lässt. Zudem wird eine rege Präsenz des Gesuchsgegners im Alltag der Kinder von po- sitivem Einfluss sein.

E. 5.5 Räumliche Nähe begünstigt grundsätzlich eine alternierende Obhut. Die vor dem Umzug der Gesuchstellerin gegebenen Verhältnisse waren allerdings auf- grund sich überschneidender Sphären sowie der kleinen Einliegerwohnung sub- optimal. Es ist den Parteien offenbar gelungen, ihre Sphären und Verantwor- tungsbereiche trotz der Nähe abzugrenzen (Prot. S. 17), was eine bemerkenswer- te Leistung darstellt. Die nach dem Umzug (vgl. Urk. 111) bei beiden Parteien grosszügig vorhandenen Platzverhältnisse kommen den Kindern indes sicherlich zugute und auch die beruhigende Wirkung der räumlichen Distanz auf den Eltern- konflikt wird sich für die Kinder als positiv erweisen. Die nunmehr rund fünf Fahr- minuten auseinandergelegenen und auf der gleichen Rheinseite in D._____ be- findlichen Wohnorte der Parteien erweisen sich für eine alternierende Obhut als sehr gut geeignet.

E. 5.6 Anlässlich der Kinderanhörung äusserten sich die Kinder sinngemäss da- hingehend, dass sie sowohl von der Gesuchstellerin als auch vom Gesuchsgeg- ner gerne betreut werden würden. E._____ ergänzte, er habe die Situation bevor- zugt, als beide Eltern noch zusammen gewohnt hätten (Prot. S. 17). Auch da bei- de Kinder noch nicht als urteilsfähig zu qualifizieren sind (vgl. BGer 5C.51/2005 vom 2. September 2005, E. 2.2), müssen ihre Aussagen nicht weiter gewürdigt werden und es genügt die Feststellung, dass der Kinderwille einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht. Auch das Alter der Kinder spricht nicht gegen eine entsprechende Regelung. Schliesslich erscheint der Zugang der Kinder zum bis-

- 22 - herigen sozialen Umfeld aufgrund des Umstands, dass beide Parteien weiterhin in D._____ wohnhaft sind, sowohl während eines Aufenthalts beim Gesuchsgegner als auch bei der Gesuchstellerin gewahrt.

E. 5.7 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wäre eine alternierende Obhut aufgrund des selektiven Mutismus von F._____ die zu bevorzugende Betreuungs- form (Urk. 66 S. 19 f.). In gleicher Weise hält der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerde fest, insbesondere da die Gesuchstellerin mit den Kindern auf portugie- sisch kommuniziere, bedinge die Kommunikationsstörung von F._____ gleich grosse Betreuungsanteile seinerseits (Urk. 65 S. 12). Diese Ansichten können nicht vorbehaltlos geteilt werden. Zum einen hat der selektive Mutismus nichts mit fehlenden Deutschkenntnissen von F._____ zutun (vgl. ICD-10 F94.0), zum ande- ren wird dem von der Vorinstanz erwähnten sozialen Rückzug (vgl. Urk. 66 S. 19 f.) alleine durch eine ausgedehnte Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht be- gegnet. Immerhin ist davon auszugehen, dass eine gewisse Präsenz beider El- ternteile im Alltag von F._____ ihrem Selbstvertrauen zuträglich sein wird.

E. 5.8 Die vorstehenden Erwägungen resümierend ist festzuhalten, dass eine un- terwöchige Betreuung durch beiden Parteien dem Kindeswohl vorliegend am ehesten entspricht und hiergegen namentlich auch unter dem Aspekt der Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Kontinuität nichts einzuwenden ist. In diesem Sinne sind die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sind nachfolgend die konkreten Betreuungsanteile zuzuordnen.

E. 5.8.1 Die Gesuchstellerin arbeitet an zweieinhalb Tagen pro Woche, wobei sie nur jeweils am Mittwochmorgen im Geschäft anwesend zu sein braucht und an- sonsten im Homeoffice tätig sein kann (Urk. 30 S. 23; Urk. 41 S. 19 und Prot. VI S. 11 und S. 44 ff.). Der Gesuchsgegner gibt an, gegenwärtig jeweils einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten und ansonsten jeweils vom Geschäftssitz in Zürich aus tätig zu sein. Er beteuert jedoch mehrfach seine Arbeitstätigkeit jeder- zeit vermehrt ins Homeoffice verlegen und auch sein Arbeitspensum auf 80 % re- duzieren zu können (Urk. 65 S. 28 f. und Urk. 80 S. 24). Eine Reduktion des Ar- beitspensums scheint bislang nicht erfolgt zu sein. Ungeachtet dessen, betreut der Gesuchsgegner die Kinder erwiesenermassen jeweils von Dienstag nach der

- 23 - Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Montag persönlich (vgl. Urk. 102 S. 2). Zudem stand der Gesuchsgegner während des Lockdowns von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 jeweils am Montag und Mittwoch sowie am Don- nerstagmorgen für die persönliche Betreuung der Kinder zur Verfügung und erle- digte nebenher seine Arbeit (Urk. 80 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 87 S. 2).

E. 5.8.2 Es ist eine Betreuungsregelung festzulegen, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann und im Rahmen welcher die Kinder von den wertvollen Ressourcen beider Eltern gleich- ermassen profitieren können. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder neben der per- sönlichen Betreuung durch die Eltern teilweise auch durch die Eltern des Ge- suchsgegners oder im Mittagshort fremdbetreut werden. Wichtig ist dagegen eine verlässliche Regelmässigkeit zur Gewährleistung der nötigen Stabilität. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Betreuungslösung erwies sich in der Um- setzung als unproblematisch und scheint sich insgesamt bewährt zu haben. Hie- rauf ist folglich aufzubauen, wobei der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners un- ter Würdigung aller relevanten Umstände um einen zusätzlichen Tag auszubauen ist. Damit die Wechsel zwischen den Eltern möglichst gering gehalten werden können und eine grösstmögliche Stabilität und Kontinuität geschaffen wird, sind die Kinder immer von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch durch den Vater zu betreuen. Die bereits installierte Wochenendebetreuung ist beizubehalten, sodass der Vater die Kinder nunmehr in ungeraden Kalenderwo- chen von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch und von Freitag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch der darauffolgenden geraden Kalenderwoche betreuen wird. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Es resultiert folglich eine annähernd hälftige Aufteilung der Betreuungsverantwortung. D. Ferien und Feiertage

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Oster- und Pfingstfei- ertage wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht beanstandet. Die Kinder werden deshalb auch künftig in Jahren mit gerader Jahreszahl Karfreitag, 12:00 Uhr, bis

- 24 - Ostermontag, 20:00 Uhr, mit dem Gesuchsgegner und Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr, mit der Gesuchsgegnerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl den jeweils anderen Feiertag mit dem jeweils anderen El- ternteil verbringen (Urk. 66 S. 47).

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, wonach die Kinder Heiligabend und Weih- nachten immer mit ihm verbringen sollen, wird nicht weiter begründet (Urk. 65 S. 3). Ohnehin erscheint eine derart einseitige Aufteilung ohne triftige Gründe als unhaltbar. Vielmehr sind die Weihnachtsfeiertage so zu organisieren, dass die Kinder in jedem Jahr entweder Heiligabend oder Weihnachten mit je einem El- ternteil verbringen können. Dies scheint dem Kindeswohl auch eher zu entspre- chen als die von der Gesuchstellerin gewünschte jährlich alternierende Zuteilung der Weihnachtsfeiertage (Urk. 76 S. 16 und S. 28), zumal jährliche Weihnachts- festivitäten mit den Eltern hoch zu gewichten sind. Der Kontakt zur Verwandt- schaft der Gesuchstellerin in … [Staat] scheint im Übrigen nicht derart eng mit den Weihnachtsfeiertagen verknüpft und kann auch zu anderen Zeiten ohne wei- teres erfolgen. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder demnach Heiligabend (24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr) mit der Ge- suchstellerin und Weihnachten sowie den Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis 26. Dezember 17:00 Uhr) mit dem Gesuchsgegner. Gerade umgekehrt wird es in Jahren mit ungerader Jahreszahl sein.

3. Schliesslich sind konsequenterweise auch Silvester und die Neujahrsfeierta- ge zwischen den Parteien aufzuteilen, wobei diese Tage gesamthaft ab Silvester, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar), 13:00 Uhr, jenem Elternteil zuzuteilen sind, der Heiligabend mit den Kindern verbringt.

4. Die Kinder verbringen nach dem Gesagten in Jahren mit gerader Jahreszahl Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr, und Weihnachten sowie den Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis 26. Dezember 17:00 Uhr) mit dem Ge- suchsgegner und Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr sowie Heiligabend (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr) und Silves- ter, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar des darauffolgenden Jahres), 13:00 Uhr, mit der Gesuchstellerin. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringen die

- 25 - Kinder die jeweiligen Feiertage bei gleichbleibenden weiteren Modalitäten beim jeweils anderen Elternteil.

E. 6 Der Vollständigkeit halber gilt es sodann festzuhalten, dass die vorstehende Ferien- und Feiertagsregelung der Betreuungsregelung aus sachlogischen Grün- den vorzugehen hat. E. Wohnsitz

1. Die Regelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach sich der Wohnsitz eines un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge von getrenntlebenden Eltern stehenden Kindes von der Zuteilung der Obhut ableite, versagt bei einer alternierenden Ob- hut. Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist daher unter diesen Umständen der Ort massgebend, zu dem das Kind die engsten Beziehungen hat (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2).

2. Die Gesuchstellerin betreute die Kinder in den vergangenen Jahren zu ei- nem überwiegenden Teil. Daran vermag die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners in den Jahren 2016 und 2017 nichts zu ändern (vgl. Urk. 65 S. 27 f.), konnte er in den folgenden Jahren schliesslich zumindest zu Bürozeiten nicht zuhause anwe- send sein (vgl. Urk. 66 S. 16 ff.). Der Ort der engsten Beziehung der Kinder ist

- 26 - demzufolge am Wohnsitz der Gesuchstellerin zu verorten, wenngleich auch die Beziehung zum Gesuchsgegner sehr eng ist und dies mit der vorgesehenen Be- treuungsregelung auch zukünftig so bleiben wird. F. Unterhalt

1. Einkommen der Parteien Hinsichtlich der den Parteien angerechneten Einkommen remonstriert der Ge- suchsgegner einzig die Anrechnung von Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung (Urk. 65 S. 32). Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist der Gesuchsgegner auch bei Nichtberücksichtigung der Mietzinseinnahmen als leis- tungsfähig zu erachten. Auf die Unterhaltsbeiträge zeitigt der vorgetragene Ein- wand mithin keinerlei Auswirkungen. Um Art. 301a lit. a ZPO Nachachtung zu verschaffen, ist auf entsprechenden Einwand dennoch einzugehen und es sind dem Gesuchsgegner, unter Einräumung einer angemessenen Frist bis Ende des Jahres 2020 zur Veranlassung der notwendigen Vorkehrungen, erst ab Januar 2021 Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der vo- rinstanzlich festgelegten Höhe von Fr. 1'000.– anzurechnen. Dementsprechend beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen bis zum 31. Dezember 2020 auf Fr. 12'183.80 und danach auf Fr. 13'183.80. Bei der Gesuchstellerin ist unverän- dert von einem monatlichen Nettoeinkommmen von Fr. 3'349.25 auszugehen (vgl. Urk. 66 S. 30 f.).

2. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin keinen Ehe- gattenunterhalt zugesprochen hat, was auch bei gegebenen Voraussetzungen im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr korrigiert werden könnte (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1 f.). Der Bedarf der Gesuchstellerin ist folglich einzig unter dem Aspekt des Betreuungsunterhalts von Relevanz. Der Gesuchsgegner wendet sich bei der Festsetzung des Betreuungsunterhalts ge- gen die Berücksichtigung von das familienrechtliche Existenzminimum überstei- gende Positionen (Urk. 65 S. 38 f.). Da sich die bundesgerichtlich vorgegebene

- 27 - Lebenshaltungskosten-Methode am familienrechtlichen Existenzminimum orien- tiert (BGE 144 III 377 E. 7.1.2 und E. 7.1.4; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 2.3), haben die bei der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für das Auto, die Putzfrau, Hobbies und Ferien sowie Säule 3a ohne weiteres unbeacht- lich zu bleiben. Es erübrigen sich unter diesen Umständen auch weitergehende Ausführungen zu den entsprechenden Beanstandungen des Gesuchsgegners (Urk. 65 S. 35 f.). Ebenso ist die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte einstufige Berechnungsmethode mangels Einwendungen (vgl. Urk. 76 S. 33 f.) bei der Bedarfsberechnung der Kinder nicht mehr in Frage zu stellen. Im Einzelnen sind nachfolgend deshalb nur noch die Wohn- und Gesundheitskosten der Ge- suchstellerin, ihre Steuern sowie die Wohn- und Kommunikationskosten der Kin- der abzuhandeln. 2.2 Wohnkosten 2.2.1 Soweit der Gesuchsgegners einwendet, bei der Gesuchstellerin seien keine Wohnkosten zu berücksichtigen, da er die Kosten der ehelichen Liegenschaft verpflichtungsgemäss direkt bezahle (Urk. 65 S. 33 f.), verkennt er, dass die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge im Umfang seiner Direktzahlungen unter der Prämisse steht, dass bei der Gesuch- stellerin Wohnkosten in eben dieser Höhe berücksichtigt werden (vgl. Urk. 66 S. 48). Wären keine Wohnkosten einzusetzen, würde sich der Bedarf entspre- chend reduzieren, der Gesuchsgegner könnte im Gegenzug seine Direktzahlun- gen indes nicht in Abzug bringen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. 2.2.2 Mit Eingabe vom 24. September 2020 informierte die Gesuchstellerin unter Vorlage eines Mietvertrags über ihren bevorstehenden Umzug per 1. Oktober 2020 in eine 4.5-Zimmerwohnung in D._____ und den dabei anfallenden Mietzins von monatlich Fr. 2'990.– (Urk. 111-112). Entsprechende Kosten zuzüglich Fr. 150.– für die Miete eines Parkplatzes seien anteilsmässig in ihrem Bedarf und in jenem der Kinder zu berücksichtigen (Urk. 121 S. 3). Der Gesuchsgegner hält den geltend gemachten Mietzins für überrissen, wobei seiner Ansicht nach die neu

- 28 - angemietete Wohnung ohnehin nicht dem ehelichen Lebensstandard entspreche (Urk. 115 S. 2 ff.). 2.2.3 Üblicherweise werden die Kosten eines Parkplatzes einzig den Eltern zuge- schlagen. Da dem Auto vorliegend kein Kompetenzcharakter zukommt, sind die Parkplatzkosten bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten ausser Acht zu las- sen (vgl. vorstehende Erwägung F/2.1). Weitergehende Ausführungen erübrigen sich unter diesen Umständen. 2.2.4 Die Gesuchstellerin betonte zahlreich ihr Unbehagen mit der vormaligen Wohnsituation (u. a. Urk. 30 S. 15, Urk. 76 S. 33, Urk. 85, Urk. 87 S. 1 f. und S. 5 f. und Urk. 102). Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, tangiert die An- wesenheit des getrenntlebenden Ehepartners in einer Einliegerwohnung im glei- chen Haus mit geteilter Waschküche, Garage und Garten die Privatsphäre und damit das psychische Wohlbefinden unweigerlich. Vor erster Instanz äusserte sich auch der Gesuchsgegner noch dergestalt (Prot. VI S. 19). Insbesondere da der Bezug der Einliegerwohnung nie als vorübergehend kommuniziert wurde, ist der Auszugswunsch der Gesuchstellerin verständlich. Glaubhaft erscheint im Wei- teren, dass sich die Wohnungssuche in Anbetracht des Einkommens der Ge- suchstellerin und der nicht in Rechtskraft erwachsenen Höhe der Unterhaltsbei- träge schwierig gestaltete. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin sich im Inte- resse beider Parteien bzw. auch auf expliziten Wunsch des Gesuchsgegners hin nur auf Wohnungen fokussierte, welche sich auf der gleichen Rheinseite wie die eheliche Liegenschaft befinden (Urk. 122/1 und Prot. VI S. 66). Das unter diesen Umständen zeitnah in dem entsprechenden Ortsteil eine preisgünstigere Alterna- tive hätte gefunden werden können, bei welcher die Gesuchstellerin als Mieterin akzeptiert worden wäre, erscheint unwahrscheinlich. Dies namentlich auch auf- grund des Umstands, dass das hohe Mietzinsniveau in D._____ durch das vom Gesuchsgegner angeführte Beispiel (Urk. 115 S. 3) und die dokumentierte Such- bemühung (Urk. 85) glaubhaft gemacht erscheint. Dass die Wohnung an der H._____-Str. über dem ehelichen Standard liege, überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Parteien während des Zusammenlebens ein Einfamilienhaus mit Einlie- gerwohnung und Garten bewohnten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 30 S. 17, Urk. 32 S. 6

- 29 - und Prot. VI S. 10, S. 40 f. und S. 54). Auf einen neueren Ausbaustandard kommt es unter diesen Umständen nicht an. 2.2.5 Die der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid angerechneten Wohn- kosten sind nach dem vorstehend Gesagten bis zum 30. September 2020 unver- ändert beizubehalten und für die Zeit danach entsprechend dem vorinstanzlich angewandten und unbestritten gebliebenen Verteilschlüssel auf gerundet Fr. 997.– (Fr. 2'990.– / 3) zu erhöhen. 2.3 Gesundheitskosten 2.3.1 Der Gesuchsgegner hält die unter diesem Titel berücksichtigten Kosten von Fr. 200.– für nicht ausgewiesen. Die anerkannten Fr. 63.– für das Fitnessabon- nement seien zudem nicht zu den Lebenshaltungskosten hinzuzurechnen, wes- halb keine zusätzlichen Gesundheitskosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 65 S. 34 und S. 39). 2.3.2 Wenngleich der Gesuchsgegner wohl zu Recht einwendet, die in Zusam- menhang mit der Allergiebehandlung der Gesuchstellerin stehenden Kosten wür- den von der Krankengrundversicherung übernommen (Urk. 65 S. 34, vgl. auch Urk. 31/14/3 und Spezialitätenliste 2019 des Bundesamts für Gesundheit, S. 191 und S. 193 [abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/kra nkenversicherung-leistungen-tarife/Arzneimittel.html]), erscheinen die berücksich- tigten monatlichen Gesundheitskosten aufgrund der von der Gesuchstellerin min- destens einmal pro Monat wahrgenommenen psychologischen Beratung à Fr. 120.– (Urk. 12/5, Urk. 30 S. 13 und Urk. 31/14/10 sowie Prot. VI S. 49 und S. 63), der Franchise (Urk. 12/4) und der von ihr zumindest im Umfang von 10 % zu tragenden weiteren Gesundheitskosten (Urk. 31/14/3) als glaubhaft gemacht. 2.4 Steuern Nachdem sich die Einkünfte der Gesuchstellerin aufgrund der nachfolgend er- rechneten Reduktion der Unterhaltsbeiträge lediglich während vier Monaten ver- ringern und alsdann infolge Erhöhung der vorinstanzlich angeordneten Unter-

- 30 - haltsbeiträge erneut ansteigen werden, erweist sich die im angefochtenen Urteil berücksichtigte Steuerpauschale von Fr. 700.– monatlich weiterhin als sachge- recht (Urk. 66 S. 37). 2.5 Hinsichtlich der Wohnkosten der Kinder kann auf vorstehende Erwägung F/2.2 verwiesen werden. Zu Recht stört sich der Gesuchsgegner an der Berück- sichtigung von Kommunikationskosten bei den erst sieben und acht Jahre alten Kindern (Urk. 65 S. 37). Diese der Höhe nach nicht substantiiert beanstandeten Kosten von gesamthaft Fr. 150.– sind der Gesuchstellerin alleine zuzuschlagen (vgl. Urk. 65 S. 35 und S. 37 sowie Urk. 66 S. 35). Schliesslich erscheint die vom Gesuchsgegner geforderte hälftige Aufteilung des Grundbetrags der Kinder (Urk. 65 S. 37) angesichts der mit vorliegendem Urteil anzuordnenden Betreu- ungslösung folgerichtig, weshalb den Kindern in ihrem bei der Gesuchstellerin an- fallenden Bedarf Fr. 200.– als Grundbetrag anzurechnen ist. 2.6 Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin und der Bedarf der Kinder gestaltet sich im Lichte der gemachten Erwägungen wie folgt: Lebenshaltungskosten der Bedarf E._____ Bedarf F._____ Gesuchstellerin ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 1'350.– 1'350.– 200.00 200.00 200.00 200.00 Grundbetrag 198.– 997.– 198.– 997.– 198.– 997.– Wohnkosten 360.– 360.– 109.– 109.– 109.– 109.– Krankenkasse 200.– 200.– 79.– 79.– 79.– 79.– Gesundheitskosten 40.– 40.– Hausrat/Haftpflicht Radi- 150.– 150.– di- o/TV/Internet/Telefo n Auswärtige 60.– 60.– Verpflegung 56.– 56.– Mobilitätskosten Steuern 700.– 700.– Betreuung 292.– 292.– 292.– 292.– Hobbies/Freizeit 200.– 200.– 200.– 200.– Total 3'114.– 3'913.– 1'078.– 1'877.– 1'078.– 1'877.–

3. Unterhaltsberechnung

- 31 - 3.1 In der Phase vom 1. Juni 2020 (Auszug des Gesuchsgegners) bis zum Um- zug der Gesuchstellerin in ihre neue Wohnung am 1. Oktober 2020 vermag diese mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, weshalb der Gesuchsgegner einzig zu verpflichten ist, den um die Kinderzulagen von je Fr. 200.– reduzierten Barbedarf der Kinder von je Fr. 878.– zu decken. Eine Betei- ligung der Gesuchstellerin am Barbedarf der Kinder ist mangels Leistungsfähig- keit ausgeschlossen, vermag sie schliesslich selbst ihren um die vom Gesuchs- gegner anerkannten Positionen erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 65 S. 36) mit ihrem Einkommen nicht zu tragen. 3.2 Nach dem 1. Oktober 2020 übersteigen die Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin ihr Einkommen um Fr. 563.75 (Fr. 3'913.– - Fr. 3'349.25). Nebst dem nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.– ebenfalls auf Fr. 1'677.– pro Kind angestiegenen Barbedarf hat der Gesuchsgegner folglich in dieser Phase einen hälftig auf die Kinder aufzuteilenden Betreuungsunterhalt von gerundet je Fr. 282.– zu bezahlen. 3.3 Der Gesuchsgegner ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verpflichten, in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 für jedes Kind nebst den Familienzulagen einen an die Gesuchstellerin monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 878.– zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2020 erhöht sich der vom Gesuchsgegner für die Kinder bei gleichbleibenden Modalitäten geschuldete Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'677.– pro Kind, zuzüglich eines Betreuungsunterhalts von Fr. 282.–, mithin auf Fr. 1'959.– pro Kind bzw. auf insgesamt Fr. 3'918.–. 3.4 Ohne das es einer expliziten Erwähnung im Dispositiv bedürfte, ist dem Er- suchen des Gesuchsgegners (Urk. 65 S. 4) an dieser Stelle nachzukommen und festzuhalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen zur Deckung der im Barbedarf der Kinder aufgeführten Kosten (vgl. vorstehende Erwägung F/2.6) geleistet werden und die Gesuchstellerin dementsprechend zu deren Be- zahlung verpflichtet ist. G. Weitere Anträge

- 32 -

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuweisung des Gartens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der bisherigen ehelichen Liegenschaft (Urk. 65 S. 4 und S. 30 f.) ist nach dem Auszug der Gesuchstellerin per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 121 S. 3) gegenstandslos geworden und das Ver- fahren ist diesbezüglich abzuschreiben. Dem Gesuchsgegner steht nunmehr die gesamte Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ zur Verfügung.

2. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks anlässlich der Kinderanhörung und der ausführlichen Darlegungen der Parteien sowie den weiteren Akten können die speziellen Bedürfnisse von F._____ durch das Gericht in genügender Weise er- fasst werden, weshalb ein Bericht von Dr. med. G._____ nicht erforderlich er- scheint (vgl. Urk. 65 S. 40). H. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 4'000.– festgesetzte Entscheidgebühr sowie die Dolmetscherkosten von Fr. 390.– den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte (Urk. 66 S. 46 f.). Dies ist insoweit zu relativieren, als dass nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer nur die in Zusammenhang mit Kinderbelange stehenden Gerichtskosten beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt werden, sofern diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F/3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Gesuchsgegner hinsichtlich des Un- terhalts nach vorliegendem Erkenntnis in einer ersten Phase zwar zu rund 75 % obsiegt, in einer längeren zweiten Phase indes zu 60 % unterliegt, erweist sich ei- ne hälftige Kostenauflage auch im Unterhaltspunkt als angemessen, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un-

- 33 - ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– als angemessen. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Wesentlichen Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Letztere waren vorliegend mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden, weshalb hierfür ein Fünftel der Gesamtkosten zu veran- schlagen sind und die restlichen Kosten auf die Kinderbelange entfallen. In Abzug zu bringen ist allerdings vorab eine Pauschale für den Beschluss über die super- provisorisch anbegehrten vorsorglichen Massnamen (Urk. 84) von Fr. 1'000.–. 2.3 Entsprechend vorerwähnter Praxis zur Kostenliquidation bei Kinderbelange (vgl. vorstehende Erwägung H/1) haben beiden Parteien je Fr. 2'400.– ([Fr. 7'000.– - Fr. 1'000.–] x 2/5) der Entscheidgebühr zu tragen. In den unterhalts- rechtlichen Angelegenheiten obsiegt der Gesuchsgegner in der ersten Phase zu rund 80 %, unterliegt in der zweiten Phase indes gänzlich. Das letztlich zu konsta- tierende Unterliegen des Gesuchsgegners ist indes aufgrund des Umstands zu relativieren, dass der höhere Unterhaltsbeitrag der zweiten Phase massgeblich auf den Umzug der Gesuchstellerin zurückzuführen ist und die Anträgen des Ge- suchsgegners daher nachvollziehbar erscheinen. Auch die auf Unterhaltsfragen entfallende Entscheidgebühr ist demnach zwischen den Parteien hälftig aufzutei- len und jeder zu verpflichten zusätzlich zum vorerwähnten Betrag Fr. 600.– ([Fr. 7'000.– - Fr. 1'000.–] x 1/10) zu bezahlen. Die für den Beschluss über vor- sorgliche Massnahmen festgelegte Pauschale hat der Gesuchsgegner ausgangs- gemäss (vgl. Urk. 84) alleine zu tragen. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzli- chen Verfahrens ist demzufolge im Betrag von Fr. 4'000.– dem Gesuchsgegner und im Betrag von Fr. 3'000.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2.4 Da der Gesuchstellerin aus den die vorsorglichen Massnahmen betreffen- den Anträgen des Gesuchsgegners keine Aufwendungen entstanden sind und die Parteien hinsichtlich der übrigen Anträge zur hälftigen Kostentragung verpflichten werden (vgl. vorstehende Erwägung H/2.3), sind vorliegend keine Parteientschä- digungen zuzusprechen.

- 34 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
  2. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind genauso wie Dispositivzif- fer 4 des vorgenannten Urteils soweit nicht die Zuweisung des Gartens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der Liegen- schaft an der C._____-Str. ... in D._____ betroffen ist.
  3. Das Verfahren wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 4 (Zuweisung des Gar- tens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ an den Gesuchsgegner) abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
  6. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.
  7. Die Kinder werden in ungeraden Kalenderwochen von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch und von Freitag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch der darauffolgenden geraden Kalender- woche vom Gesuchsgegner und in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die folgenden Feier- tage mit dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl mit der Gesuchstellerin: – Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr – Weihnachten sowie Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis
  8. Dezember 17:00 Uhr) - 35 - In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die folgenden Feier- tage mit der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl mit dem Gesuchsgegner: – Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr – Heiligabend (24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr) – Silvester, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar des darauffolgenden Jahres), 13:00 Uhr Weiter verbringen die Kinder mit jeder Partei 6.5 Wochen der Schulferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate vor Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Betreuungsregelung vor.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen: Für E._____: Fr. 878.– ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 Fr. 1'959.– ab 1. Oktober 2020 (davon Fr. 282.– als Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 878.– ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 Fr. 1'959.– ab 1. Oktober 2020 (davon Fr. 282.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bis zum 30. September 2020 gilt die Unterhaltspflicht des Ge- - 36 - suchsgegners durch Direktzahlung der Hypothekarkosten der ehelichen Wohnung sowie der Kosten für Heizöl, Kaminfeger, Wasser/Abwasser, Ge- bäudeversicherungen und Abfallgebühren im Umfang von monatlich Fr. 594.– als getilgt.
  10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 10 und 11) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 3'000.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 4'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
  13. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 37 - Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: PFE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020 (EE190054-C)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Gesuchstellerin (Urk. 30 S. 2 ff.) "1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ samt Mobiliar und Inventar der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner eine angemessene Auszugsfrist an- zusetzen, spätestens jedoch bis Ende September 2019, um die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner Fahrhabe und gleichzeitiger Abgabe sämtlicher Schlüssel zum Haus, zur Gara- ge, zum Briefkasten etc. zu verlassen, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle.

4. Es seien die beiden Kinder, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, unter der elterlichen Sorge beider Par- teien zu belassen, aber unter die alleinige Obhut der Gesuchstel- lerin zu stellen.

5. Es sei dem Gesuchsgegner ein erweitertes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den Sohn E._____, geb. tt.mm.2012 (7-jährig), einen Barunterhalt von Fr. 1'641.00 pro Monat und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'672.95 pro Monat, total Fr. 3'313.95 pro Monat und an den Unterhalt der Tochter F._____, geb. tt.mm.2013 einen Barunterhalt von Fr. 1'639.00 pro Monat und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'672.95 pro Monat, total Fr. 3'311.95 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jedes Monats im Voraus, erst- mals ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens jedoch ab dem 1. Oktober 2019.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Fr. 1'223.57 zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, beginnend spätestens am 1. Ok- tober 2019.

8. Es sei der Ehemann zu verpflichten, bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft die bisherige Lebenshaltungskostenfi- nanzierungsmethode beizubehalten, mithin das System mit dem gemeinsamen Konto bei der … [Bank] weiterzuführen.

9. Es sei das Familienfahrzeug der Marke Mazda 5 der Gesuchstel- lerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, sämtliche Fahrzeugschlüssel zum Familienfahr-

- 3 - zeug auf erstes Verlangen hin der Gesuchstellerin auszuhändi- gen.

10. Es seien alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners ab- zuweisen, soweit und sofern sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin decken.

11. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." B. Gesuchsgegner (Urk. 32 S. 1 ff. und Prot. VI S. 12) "1. Es sei den Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 01.03.2019 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, seien unter der gemeinsamen respek- tive alternierenden Obhut der Parteien mit wechselnder Betreu- ung zu ungefähr gleichen Teilen zu belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der gemeinsamen Kinder sei beim Gesuchsgegner bei- zubehalten, eventualiter beim Gesuchsgegner festzulegen. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

3. Die Betreuung der beiden Kinder sei bei alternierender Obhut wie folgt zu regeln: Der Gesuchsgegner betreut die Kinder: In ungeraden Kalenderwochen: Von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schul- /Kindergartenbeginn (der geraden Kalenderwochen) In geraden Kalenderwochen: Von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Samstagmorgen, 12.00 Uhr Die Gesuchstellerin betreut die Kinder wie folgt: In geraden Kalenderwochen: Von Montagmorgen, ab Schul-/Kindergartenbeginn, bis Mittwoch- abend, 18.00 Uhr und von Samstag, 12.00 Uhr, bis Mittwoch- abend, 19.00 Uhr (in die ungeraden Kalenderwochen hinein). In ungeraden Jahren verbringen die Kinder die beiden Doppelfei- ertage Weihnachten (24./25.12.) mit dem Gesuchsgegner und Neujahr (31.12/01.01.) mit der Gesuchstellerin, wobei es in den geraden Jahren gerade umgekehrt ist. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder die Osterfeiertage von Karfreitag bis Os- termontag mit dem Gesuchsgegner und Pfingstsamstag bis Pfingstmontag mit der Gesuchstellerin, wobei es in den geraden Jahren gerade umgekehrt ist.

- 4 - Ausserdem sei die Betreuungsverantwortung während den Schul- ferien hälftig, d.h. je 6.5 Wochen, zwischen den Parteien zu teilen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich jeweils drei Monate vorher abzusprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Entscheidungsbefugnis zu- kommen soll. Eventualiter (für den Fall, dass dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut zugeteilt wird): Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, wie folgt auf ihre eigenen Kosten zu betreuen: − Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr − Jede Woche donnerstags, von 12.00 Uhr bis 19.30 Uhr. − Jedes Jahr an Weihnachten vom 25.12., 12.00 Uhr, bis zum 26.12., 11.00 Uhr − In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Karfreitag, von 12.00 Uhr, bis zum Ostersonntag, 18.00 Uhr, und in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl jeweils am Ostersonntag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr − Während der Hälfte der Schulferien. Weiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Ausübung des Ferienrechts mindestens drei Monate im Voraus mit dem Ge- suchsgegner abzusprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchs- gegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstel- lerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Entscheidungs- befugnis zukommen soll. In der übrigen Zeit seien die gemeinsamen Kinder, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, durch den Gesuchs- gegner zu betreuen. Subeventualiter (für den Fall, dass der Gesuchstellerin die alleini- ge Obhut zugeteilt werden soll): Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, wie folgt auf seine eigenen Kosten zu betreuen: − Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Mon- tagmorgen, Schul-/Kindergartenbeginn − In den Wochen ohne Betreuungswochenende von Mittwoch- abend, 18.00 Uhr bis Samstag, 12.00 Uhr, in den Wochen mit anschliessendem Betreuungswochenende von Mittwochabend,

- 5 - 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr (resp. bis Montagmorgen, Schul-/Kindergartenbeginn) − Jedes Jahr an Weihnachten vom 24.12., 10.00 Uhr, bis zum 25.12., 15.00 Uhr − In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Karfreitag, von 12.00 Uhr, bis zum Ostersonntag, 18.00 Uhr, und in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl jeweils am Ostersonntag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr − Während der Hälfte der Schulferien, d.h. 6.5 Wochen. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Ausübung des Ferienrechts mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuch- stellerin abzusprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Entscheidungsbefugnis zukommen soll. In der übrigen Zeit seien die gemeinsamen Kinder, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, durch die Gesuchstel- lerin zu betreuen.

4. Die eheliche Liegenschaft inkl. der Parterrewohnung an der C._____-Str. ... in D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Be- nützung zuzuteilen, wobei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklä- ren sei, ihre persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchstellerin die Familien- wohnung zugeteilt werden sollte, sei ihr lediglich die Parterrewoh- nung in der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ zur al- leinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzu- teilen. Der Gesuchsgegner sei schliesslich berechtigt zu erklären, seine persönlichen Sachen sowie die Hälfte des Hausrats und Mo- biliars mitzunehmen.

5. Die Gesuchstellerin sei unter der Androhung von Vollstreckungs- massnahmen (d.h. ihr sei anzudrohen, dass sie im Unterlassungs- fall gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 bestraft werde) zu verpflichten, spätestens per 30.09.2019 aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen und sämt- liche Schlüssel (inkl. Briefkastenschlüssel und Garagenschlüssel) zur ehelichen Liegenschaft dem Gesuchsgegner per 30.09.2019 auszuhändigen.

6. Es sei festzustellen, dass weder ein Betreuungsunterhalt noch ein Barunterhalt zur Deckung des Bedarfs für die gemeinsamen Kin- der, E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, ge- schuldet ist. Es sei weiter festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für die regel- mässig anfallenden Kosten der Kinder alleine aufkommt und die

- 6 - allfälligen Kinderzulagen vom Gesuchsgegner bezogen werden und zwecks Deckung des Barbedarfs der Kinder (regelmässig an- fallende Kinderkosten) bei ihm verbleiben. Die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Nachhilfe, Zahnkorrek- turen, etc.) die CHF 300.00 pro Ausgabeposition übersteigen, sei- en vom Gesuchsgegner zu drei Viertel und von der Gesuchstellerin zu einem Viertel zu übernehmen. Über diese Kosten haben sich die Parteien vorgängig zu einigen, ansonsten derjenige Elternteil, welcher die Kosten initiiert hat, diese vorerst alleine zu tragen hat.

7. Das Fahrzeug, Mazda M5, mit dem Wechselnummernschild ZH ... sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur al- leinigen Benutzung zuzuteilen.

8. Es sei davon abzusehen, die eine Partei zu verpflichten, der ande- ren persönliche Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Ge- trenntlebens zu bezahlen.

9. Die Parteien seien aufzufordern, mindestens für die Dauer von 6 Monaten eine kindesorientierte Mediation zu besuchen. Das Ver- fahren sei für die Dauer der angeordneten Mediation zu sistieren und deren Kosten je hälftig von den Parteien zu übernehmen.

10. Es sei die Gütertrennung per 08.05.2019 (Datum Eingang Ehe- schutzgesuch) anzuordnen.

11. Sämtliche gegenteilig lautende Rechtsbegehren der Gesuchstelle- rin seien abzuweisen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2020: (Urk. 62 S. 47 ff. = Urk. 66 S. 47 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die Obhut für die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: − jede Woche von Dienstag, Schulschluss, bis Mittwoch, Schulbeginn − in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn

- 7 - − in geraden Jahren von Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr − in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 20:00 Uhr − jährlich am 26. Dezember von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr − jährlich vier Wochen während den Schulferien Bei Nichteinigung über den Zeitpunkt der Ausübung des Ferienbesuchs- rechts hat in geraden Jahren die Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren der Gesuchsgegner das entsprechende Wahlrecht. Dieses ist spätestens drei Monate zum Voraus auszuüben.

4. Die Wohnung im Erdgeschoss, der baulich abgetrennte Raum im Oberge- schoss (heute Büro), der Garten und die Garage an der C._____-Str. ... in D._____ sowie Mobiliar und Hausrat (ausgenommen persönliche Gegen- stände des Gesuchsgegners) werden für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wird eine Auszugsfrist von drei Monaten ab Rechts- kraft des Urteils angesetzt, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

5. Das Auto Mazda 5 wird mit dem Nummernschild ZH ... für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigen Benutzung auf ihre alleinigen Kosten zugewiesen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder E._____ und F._____ ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'720.– zuzüglich von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen (davon je Fr. 604.– als Betreuungsunterhalt), zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selb- ständigen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen.

- 8 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die folgenden Kosten der in Ziffer 4 genannten ehelichen Wohnung nach seinem Auszug allein zu begleichen: Hypothekarzinsen, Heizöl, Kaminfeger, Wasser/Abwasser, Gebäudeversi- cherungen und Abfallgebühren. Dadurch gilt seine Unterhaltspflicht im Um- fang von monatlich Fr. 594.– als getilgt.

7. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gütertrennung anzuordnen, wird abgewiesen.

8. Der Antrag des Gesuchsgegners, es seien die Parteien zu einer Mediation zu verpflichten, wird abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 390.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Mitteilung.)

13. (Rechtsmittel.)

- 9 - Berufungsanträge: A. Gesuchsgegner und Berufungskläger (Urk. 65 S. 2 ff.): "1. Das Urteil vom 5. Februar 2020 des Bezirksgerichts Bülach (Ge- schäfts-Nr. EE190054) sei bezüglich Dispositivziffer 2, 3, 4 [be- züglich Büro im OG, Garage und Garten], 6, 10 und 11 aufzuhe- ben und wie folgt abzuändern:

2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2013, seien unter der gemeinsa- men/alternierenden Obhut der Parteien mit wechselnder Be- treuung zu ungefähr gleichen Teilen zu belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der gemeinsamen Kinder sei beim Gesuchsgegner beizubehalten, eventualiter beim Gesuchsgegner festzulegen.

3. Die Betreuung der beiden Kinder sei wie folgt zu regeln:

- Der Vater betreut die Kinder in den ungeraden Kalenderwo- chen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen Schul-/Kindergartenbeginn;

- Der Vater betreut die Kinder in den geraden Kalenderwo- chen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr;

- Die Mutter betreut die Kinder in den geraden Kalenderwo- chen von Montagmorgen Schul-/Kindergartenbeginn, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr;

- Die Mutter betreut die Kinder in den ungeraden Kalenderwo- chen von Samstag 12.00 Uhr bis Mittwochabend (in die un- geraden Kalenderwochen hinein);

- In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die beiden Doppelfeiertage Weihnachten 24./25. Dezember mit dem Vater und Neujahr 31.12./1.1. mit dem Vater. In den Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die beiden Doppelfeiertage Weihnachten 24./25. Dezember mit dem Vater und Neujahr 31.12./1.1. mit der Mutter.

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die Osterfeiertage von Karfreitag bis Ostermontag mit dem Vater und Pfingstsamstag bis Pfingstmontag mit der Mutter, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringen die Kin- der die Osterfeiertage von Karfreitag bis Ostermontag mit der Mutter und Pfingstsamstag bis Pfingstmontag mit dem Vater.

- Ausserdem betreuen die Eltern die Kinder je hälftig während den Schulferien, d.h. je 6.5 Wochen pro Jahr. Die Parteien seien zu verpflichten, sich jeweils drei Monate vorher abzu-

- 10 - sprechen, wobei im Streitfall dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Entscheidungsbe- fugnis betreffend die Ferienaufteilung zukommt.

4. Der baulich abgetrennte Raum im OG (heute "Büro OG") sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleini- gen Benutzung zuzuweisen. Der Garten und die Garage an der C._____-Str. ... in D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien zur gemeinsa- men Nutzung zuzuweisen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Kinder E._____ und F._____ ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung mo- natliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 650.00 zuzüglich von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzu- lagen zu bezahlen (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt). Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten mit dem monatlichen Un- terhaltsbeitrag die monatlichen Krankenkassenkosten, Arztkos- ten, Fremdbetreuungskosten [exkl. Ferienbetreuung] sowie die Hobbies der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats an die Gesuchstellerin.

6. Der Gesuchsgegner sei nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zusätzlich zur Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 5 vorstehend zu verpflichten, nachfolgende Kosten der (nach sei- nem Auszug) nur noch von der Gesuchstellerin bewohnten 4- Zimmer-Wohnung im EG der Liegenschaft C._____-Str. ... in D._____, direkt an die betreffenden Dritten zu begleichen: Hypo- thekarzinsen, Heizöl, Kaminfeger, Wasser/Abwasser, Gebäude- versicherung und Abfallgebühren.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." B. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (Urk. 76 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei damit das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 5. Februar 2020 (Geschäftsnummer EE190054-C) vollum- fänglich zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers."

- 11 - Erwägungen: A. Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. Juni 2012 geheiratet und sind Eltern der gemein- samen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2013 (Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des angefochtenen Urteils vom

5. Februar 2020 entnommen werden (Urk. 66 S. 7).

2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den vorste- hend aufgeführten Anträgen (Urk. 63 und Urk. 65). Nachdem der mit Verfügung vom 6. April 2020 eingeforderte Kostenvorschuss (Urk. 71) rechtzeitig per Valuta

14. April 2020 geleistet (Urk. 72) und die Berufungsantwort vom 6. Mai 2020 (Urk. 76) innert der mit Verfügung vom 24. April 2020 angesetzten Frist erstattet (Urk. 75) und dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. Mai 2020 zur Kennt- nisnahme zugestellt worden war (Urk. 79), ersuchte letzterer mit Eingabe vom

2. Juni 2020 um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 80). Diese Begehren wurden mit Beschluss vom 5. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 84) und die Parteien nach Eingang einer persönlichen Stellungnahme der Gesuch- stellerin (Urk. 86-87) auf den 13. Juli 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorge- laden (Urk. 88). Der anlässlich dieser Verhandlung von den Parteien abgeschlos- sene Vergleich (Prot. S. 9; Urk. 91) wurde innert der vereinbarten Widerrufsfrist vom Gesuchsgegner widerrufen (Urk. 92), woraufhin diesem Frist zur Stellung- nahme zur letzten Eingabe der Gesuchstellerin angesetzt wurde (Urk. 93). Die danach erfolgten Stellungnahmen der Parteien wurden der Gegenseite jeweils zugestellt (Urk. 96; Urk. 100-102; Urk. 111; Urk. 113; Urk. 115, Urk. 121 und Urk. 124), ebenso das Protokoll der mit Beschluss vom 2. September 2020 ange- ordneten (Urk. 103) und nach Abweisung der entsprechenden Anträge des Ge- suchsgegners (Urk. 107B und Urk. 108) am 21. September 2020 durchgeführten Kinderanhörung (Prot. S. 15 ff. und Urk. 113).

- 12 -

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivzif- fern 2-3, 6 und 10-11 des angefochtenen Urteils sowie die in Dispositivziffer 4 vorgenommene Zuweisung des Gartens, der Garage und des baulich abgetrenn- ten Raums im Obergeschoss der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ (Urk. 65 S. 2). Der übrige Teil von Dispositivziffern 4 sowie die Dispositivziffern 1, 5 und 7-9 blieben demnach unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Dies setzt die genügende Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Un-

- 13 - geachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begrün- dung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirkt umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständi- gen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu be- zeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).

5. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen können somit grundsätzlich berücksichtigt werden.

- 14 - C. Obhut und Betreuungsanteile

1. Die Vorinstanz verwarf die Möglichkeit der Anordnung einer alternierenden Obhut im Wesentlichen mit Verweis auf die komplett gegensätzlichen Sachver- haltsdarstellungen der Parteien und die zahlreich vorgetragenen Anschuldigungen sowie den Umstand, dass die Parteien der Gegenseite in finanziellen Belangen wesentlich weniger zubilligen würden als sich selbst. Aus diesen Gründen sei da- ran zu zweifeln, dass sie sich auch in den kleinen Fragen des Alltags laufend ei- nig würden, was bei einer alternierenden Obhut jedoch erforderlich wäre (Urk. 66 S. 13 ff.).

2. Nach Ansicht des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin den Kriterien Kontinuität und Eigenbe- treuungskapazität zu viel Gewicht beigemessen. Abgesehen vom Umstand, dass die Parteien nie eine klassische Rollenteilung gelebt hätten und die Kinder ohne- hin an mindestens zwei Tagen fremdbetreut würden, gebiete die Kommunikati- onsstörung von F._____ (selektiver Mutismus) die Anordnung einer alternieren- den Obhut. Aufgrund der vorinstanzlichen Regelung würde das im Alltag ohnehin bereits sehr begrenzte Umfeld von F._____ abgesehen vom Dienstagabend fak- tisch auf die Gesuchstellerin reduziert, was ihrer persönlichen und sprachlichen Entwicklung abträglich sei, namentlich auch da die Gesuchstellerin mit den Kin- dern ausschliesslich Portugiesisch spreche (Urk. 65 S. 9-14). Auch die weiteren vom Bundesgericht genannten Kriterien würden für eine alternierende Obhut sprechen, so insbesondere die Kommunikation und Kooperation der Parteien. Sie würden die eheliche Wohnung nach wie vor als Familie bewohnen, was zumeist gut funktioniere und nebst dem gemeinsamen Abendessen auch weitere gemein- same Aktivitäten beinhalte. Darüber hinaus gestalte sich die Aufteilung der Be- treuungszeiten sowie der Ferien und Feiertage problemlos und auch die Kommu- nikation der Parteien sei einwandfrei. Mehrmals täglich würden sie die Kinder be- treffende Themen telefonisch besprechen und sich diesbezüglich sämtliche In- formationen weiterleiten (Urk. 65 S. 14-17). Auch nach dem Umzug des Ge- suchsgegners in die Einliegerwohnung sei die Wohnsituation geradezu prädesti- niert für eine alternierende Obhut (Urk. 65 S. 27). In Zusammenhang mit der Kon-

- 15 - tinuität merkt der Gesuchsgegner schliesslich an, dass er im Jahr 2016 gar nicht und im Jahr 2017 zum grössten Teil nicht berufstätig gewesen sei und die Kinder sich deshalb eine aufgeteilte Betreuungsverantwortung gewohnt seien. Dies sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben (Urk. 65 S. 27 f.).

3. Die Gesuchstellerin stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, eine gesunde Kommunikation zwischen den Parteien sei nicht möglich. Die vom Gesuchsgeg- ner eingereichte WhatsApp-Kommunikation sei von diesem bewusst zu Prozess- zwecken gestaltet worden und die einzelnen Nachrichten zudem aus dem Zu- sammenhang gerissen (Urk. 76 S. 8, S. 10 und S. 29 f.). Der Gesuchsgegner ver- suche, sie psychisch zu zermürben und aus dem Haus zu treiben (Urk. 76 S. 6 f. und S. 10 ff.). Dies beabsichtige er auch mit seinem Umzug in die Einliegerwoh- nung zu bewirken (Urk. 76 S. 14). Im Übrigen sei es dem Gesuchsgegner nicht möglich, nebst seinem Vollzeitpensum und mit den ihm zustehenden fünf Ferien- wochen die Kinder hälftig zu betreuen. Die Verlegung der Arbeitstätigkeit ins Homeoffice vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern, wobei die entspre- chenden Anträge ohnehin darauf gerichtet seien, die Kinder durch die Grosseltern betreuen lassen zu können (Urk. 76 S. 15 f. und S. 23). Die Kinder würden ge- genwärtig durch die Grosseltern und im Hort nur an zwei Halbtagen fremdbetreut. Die Parteien hätten nach der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners zudem eine klassische Zuverdienerehe gelebt (Urk. 76 S. 19 f.). Die Kommunikationsstörung von F._____ würde vom Gesuchsgegner aus prozesstaktischen Gründen drama- tisiert. F._____ sei ein fröhliches und glückliches Kind, benötige jedoch oft die Mutter. Es treffe zu, dass sie mit den Kindern Portugiesisch spreche, diese wür- den ihr allerdings auf Deutsch antworten. Im Übrigen seien die Kinder im Kinder- garten bzw. in der Schule und in der Nachbarschaft gut integriert (Urk. 76 S. 20 f.). Die Gesuchstellerin erachtet sodann den Umzug des Gesuchsgegners in die Einliegerwohnung unter Bezugnahme auf Dr. med. G._____ als suboptimal. Es zeige sich überdies, dass er entgegen seiner steten Behauptungen gar nie eine Wohnung gesucht habe (Urk. 76 S. 24 f.). In gleicher Weise äussert sich die Ge- suchstellerin auch nach dem Umzug des Gesuchsgegner in die Einliegerwohnung (Urk.85, Urk. 87 und Urk. 102).

- 16 -

4. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit weiteren Hinweis). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Bezeichnenderweise hielt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest, Doktrin und Rechtsprechung seien einigermassen ratlos ob der Konfusion, die der Gesetzgeber zumindest begrifflich verursacht habe. Die Bedeutung der "Obhut" reduziere sich auf die "faktische Obhut", daher auf die Befugnis zur täglichen Be- treuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom

29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde früher bereits klargestellt, dass Art. 298 Abs. 2ter ZGB nicht nur bei einer hälftigen Betreuung zur Anwendung ge- lange, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Letztlich ist einzig die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsanteile von tatsächlichem Inte- resse und nicht deren Bezeichnung für sich genommen (vgl. BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern vorausge- setzt, ist dabei der dem Kindeswohl am ehesten entsprechenden Lösung der Vor- zug zu geben. Die Bedeutsamkeit der weiter in Betracht kommenden Beurtei- lungskriterien ist anhand der konkreten Umstände zu bestimmen, wobei gemein- hin die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografischen Gegebenheiten, die bisherige Betreuungssituation, das Alter des Kindes und die von ihm geäusserten Wünsche, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld sowie die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern genannt werden (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2, in: FamPra.ch 2020 S. 226 f.).

5. Zuteilung der Obhut 5.1 Die vorinstanzlich angenommene Erziehungsfähigkeit (Urk. 66 S. 15) wird von den Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt. Die vereinzelt anderslauten- den Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 76 S. 9 f. und S. 15 und Urk. 87 S. 2)

- 17 - bleiben von pauschaler Natur und erweisen sich damit als offensichtlich ungenü- gend. Die Parteien sind folglich vorbehaltlos als erziehungsfähig zu erachten. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist der elterliche Konflikt in Zusammenhang mit der Prüfung einer alternierenden Obhut grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn sich dieser, abgesehen von der Frage der Betreuungsregelung, auf andere Kin- derbelange bezieht und aus diesem Grunde das Kindeswohl gefährdet wird (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.3.1 ff.). Die Begründung der Vor- instanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend. Nicht nur äussert sie sich nicht zur konkreten Auswirkung des Elternkonflikts auf die Kinderbelange, sondern begründet die einer alternierenden Obhut entgegenstehenden Differen- zen der Parteien einzig gestützt auf deren Verhalten im Prozess. In welchem Masse das Prozessverhalten Rückschlüsse auf den Alltag der Parteien zulässt, kann dahingestellt bleiben, zumal sogleich zu zeigen sein wird, dass vorliegend der Elternkonflikt trotz seiner Ausprägung einer alternierenden Obhut nicht entge- gensteht. 5.2.1 Während der Gesuchsgegner unter anderem durch Vorlage und Kommen- tierung unzähliger Email- und WhatsApp-Nachrichten sowie Fotos die hervorra- gende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien aufzuzeigen ver- sucht (Urk. 65 S. 17 ff.; Urk. 69/4-64; Urk. 80 S. 10 ff.; Urk. 83/1 und Urk. 83/4- 41), konzentriert sich die Gesuchstellerin auf die Darlegung der ihrer Ansicht nach zwischen den Parteien bestehenden Kommunikations- und Kooperationsproble- me (Urk. 76 S. 6 ff.). 5.2.2 In Zusammenhang mit der Kinderanhörung offenbarte sich der äusserst sorgsame Umgang, den beide Parteien mit ihren Kindern pflegen. Sie zeigten sich besorgt ob der belastenden Auswirkung der Anhörung (Urk.107B und Urk. 108A), bereiteten die Kinder zusammen mit deren Psychologin auf diese vor (Urk. 121 S. 4) und begleiteten sie schliesslich gemeinsam ans Gericht (Prot. S. 15). Dieser Eindruck wird durch die Akten zahlreich bestätigt. Offensichtlich gelingt es den Parteien in einer bemerkenswerten Art und Weise, ihren durchaus intensiven Konflikt ausschliesslich auf der Elternebene zu behalten und auszutragen und die Kinder weitgehend davon fernzuhalten. Nicht nur organisierten sie den gemein-

- 18 - samen Haushalt während dem laufenden Eheschutzverfahren so, dass sie beide weiter darin leben konnten, ohne dass es vor den Kindern zu grösseren Eskalati- onen gekommen ist, sondern sie hielten sogar das Scheitern ihrer Paarbeziehung lange Zeit vor den Kindern fern (Prot. VI S. 42; Urk. 65 S. 16 f.; Urk. 66 S. 20; Urk. 76 S. 7 und S. 26 f.). Exemplarisch für diesen bemerkenswerten Umgang mit ih- rem Konflikt sei die gemeinsame Weihnachtsfeier erwähnt (Urk. 65 S. 19 und Urk. 69/20 Urk. 69/36) und die Übereinkunft, dass der nicht betreuende Elternteil je- weils das Haus verlassen würde (Urk. 69/5; Urk. 76 S. 9), genauso wie der Beizug zahlreicher Fachpersonen zur Unterstützung bei der Konfliktbewältigung (Urk. 30 S. 13 f. und Urk. 33/2-5). Auch nachdem der Gesuchsgegner in die Einliegerwoh- nung gezogen war, fanden die Parteien zum Wohle der Kinder funktionierende Lösungen für das sicherlich oftmals herausfordernde gemeinsame Leben unter einem Dach (Prot. S. 17; Urk. 96 S. 1 ff.). Schliesslich ist durch die zahlreich ein- gereichten Belege der Kommunikation der lösungsorientierte Umgang der Partei- en in Bezug auf die Kinder dokumentiert (u. a. Urk. 69/17-18, Urk. 69/20, Urk. 69/40, Urk. 69/45, Urk. 69/48 und Urk. 69/55 sowie Urk. 83/1, Urk. 83/12, Urk. 83/14 und Urk. 83/37). Wenngleich der eben geschilderte vorbildliche Umgang von beiden Parteien mit ihrem Konflikt hervorgehoben sei, so versteht sich von selbst, dass diese stetige Selbstbeherrschung sicherlich auch ein wahrer Kraftakt war, zumal die Parteien über längere Zeit in unmittelbarer Nähe lebten. In diesem Sinne ist die durch den Umzug der Gesuchstellerin bewirkte Vergrösserung der räumliche Distanz zwischen den Parteien zu begrüssen. 5.2.3 Zusammenfassend sind die Parteien als genügend kooperations- und kommunikationsfähig zu erachten, damit sich die mit einer unterwöchigen Betreu- ung durch beide Parteien einhergehenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht zu Lasten der Kinder auswirken. Der Elternkonflikt steht einer alternierenden Ob- hut folglich nicht entgegen, da die Parteien diesen bislang ausschliesslich auf der Elternebene ausgetragen haben. Auch zukünftig sind sie gehalten, sich zum Wohl der Kinder entsprechend zu verhalten. 5.3 Die Gesuchstellerin stellt die Ausführungen des Gesuchsgegners in Frage, wonach er neben seiner Arbeit die Kinder im gewünschten Umfang persönlich be-

- 19 - treuen könne (Urk. 76 S. 15 f. und S. 23), was der Gesuchsgegner seinerseits in- des beteuert (Urk. 80 S. 21). 5.3.1 Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen (Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1 f.; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). 5.3.2 Aufgrund des Vollzeitpensums des Gesuchsgegners sind seine Betreu- ungsmöglichkeiten sicherlich eingeschränkter als jene der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner äusserte indes stets den Willen, die Kinder persönlich betreuen zu wollen, und zog hierfür auch eine Reduktion seines Arbeitspensums in Be- tracht (Urk. 32 S. 27, Urk. 33/17 und Prot. VI S. 22 und S. 65). Auch vermehrte Homeofficetätigkeit scheint möglich (Urk. 65 S. 28). Der Gesuchsgegner nahm die ihm erstinstanzlich zugestandene Betreuungsverantwortung durchwegs persön- lich wahr (vgl. Urk. 102 S. 2). Zudem stand er während des Lockdowns von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 offenbar an zweieinhalb Tagen für die Betreuung der Kinder persönlich zur Verfügung und erledigte nebenher seine Arbeit (Urk. 80 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Es trifft zu, dass bei F._____ aufgrund ihrer Kom- munikationsstörung die persönliche Betreuung zu bevorzugen ist, Fremdbetreu- ung in beschränktem Umfang ist indes dennoch nicht als gefährdend zu erachten. Im Übrigen kann eine allfällige Betreuung durch die Eltern des Gesuchsgegners nicht mit einer institutionellen Fremdbetreuung gleichgesetzt werden, zumal die Eltern des Gesuchsgegners während des Zusammenlebens der Parteien regel- mässig Betreuungsaufgaben wahrnahmen und es sich bei ihnen insoweit auch um Vertrauenspersonen der Kinder handelt (Urk. 66 S. 18; vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.3). 5.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beide Parteien auch unter der Woche persönlich für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen,

- 20 - wobei der Gesuchstellerin aufgrund ihres tieferen Arbeitspensums mehr Kapazitä- ten zukommen, der Gesuchsgegner indes nötigenfalls die Unterstützung seiner Eltern beanspruchen kann. Auch unter dem Aspekt der persönlichen Betreu- ungsmöglichkeit ist eine unterwöchige mehrtätige Betreuung von beiden Elterntei- len daher ohne weiteres möglich. 5.4 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei das Kriterium der Kontinuität vorliegend besonders gewichtig (Urk. 66 S. 10 und S. 15). Nach detaillierter Dar- legung eines gewöhnlichen Wochenablaufs der Parteien stellte sie fest, dass die Kinder im Alltag weitgehend von der Gesuchstellerin betreut worden seien, wenn- gleich auch der Gesuchsgegner gewisse Alltagsaufgaben wahrgenommen habe (Urk. 66 S. 16 ff.). Der Gesuchsgegner wendet sich nicht grundsätzlich gegen diese Erwägungen, gibt jedoch zu bedenken, dass er im Alltag der Kinder stets ein verfügbarer und sehr präsenter Vater gewesen sei, nicht zuletzt da er in den Jahren 2016 und 2017 keiner Arbeit nachgegangen und ausschliesslich zuhause bei den Kindern gewesen sei (Urk. 65 S. 27 f.). 5.4.1 Trennen sich die Eltern, so ist nach bundesgerichtlicher Praxis das Konti- nuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung bzw. auf das von ihnen gewählte Betreuungskon- zept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Gleichzeitig kann nicht darüber hinweggese- hen werden, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, die zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine be- stimmte Aufgabenteilung verständigt haben (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). 5.4.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Kinder in den letzten Jahren des Zusammenlebens im Alltag überwiegend von der Gesuchstellerin betreut worden seien, wurden vom Gesuchsgegner nicht in Zweifel gezogen. Mit der Vor- instanz ist indes auch die engagierte Rolle des Gesuchsgegners bei der Kinder- betreuung zu bedenken, so dass auch er das alltägliche Leben der Kinder prägte (Urk. 66 S. 19). Nach einer Trennung steht der eine Elternteil während den Be- treuungszeiten des anderen Elternteil auch in Randzeiten im Normalfall nicht

- 21 - mehr zur verfügung. Diese Zäsur bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitätsprinzips entschei- dend relativiert. Aufgrund des vorerwähnten Umstands droht der bislang im Alltag weniger präsente Elternteil daraus gänzlich zu verschwinden, was in casu im Lichte des Kindeswohls als äusserst bedauerlich zu erachten ist. Entgegen der Vorinstanz ist das Kontinuitätsprinzip deshalb vorliegend von untergeordneter Be- deutung, namentlich auch da sich durch den Schuleintritt von F._____ und den Wohnortwechsel der Mutter die vormalige Situation ohnehin nicht fortführen lässt. Zudem wird eine rege Präsenz des Gesuchsgegners im Alltag der Kinder von po- sitivem Einfluss sein. 5.5 Räumliche Nähe begünstigt grundsätzlich eine alternierende Obhut. Die vor dem Umzug der Gesuchstellerin gegebenen Verhältnisse waren allerdings auf- grund sich überschneidender Sphären sowie der kleinen Einliegerwohnung sub- optimal. Es ist den Parteien offenbar gelungen, ihre Sphären und Verantwor- tungsbereiche trotz der Nähe abzugrenzen (Prot. S. 17), was eine bemerkenswer- te Leistung darstellt. Die nach dem Umzug (vgl. Urk. 111) bei beiden Parteien grosszügig vorhandenen Platzverhältnisse kommen den Kindern indes sicherlich zugute und auch die beruhigende Wirkung der räumlichen Distanz auf den Eltern- konflikt wird sich für die Kinder als positiv erweisen. Die nunmehr rund fünf Fahr- minuten auseinandergelegenen und auf der gleichen Rheinseite in D._____ be- findlichen Wohnorte der Parteien erweisen sich für eine alternierende Obhut als sehr gut geeignet. 5.6 Anlässlich der Kinderanhörung äusserten sich die Kinder sinngemäss da- hingehend, dass sie sowohl von der Gesuchstellerin als auch vom Gesuchsgeg- ner gerne betreut werden würden. E._____ ergänzte, er habe die Situation bevor- zugt, als beide Eltern noch zusammen gewohnt hätten (Prot. S. 17). Auch da bei- de Kinder noch nicht als urteilsfähig zu qualifizieren sind (vgl. BGer 5C.51/2005 vom 2. September 2005, E. 2.2), müssen ihre Aussagen nicht weiter gewürdigt werden und es genügt die Feststellung, dass der Kinderwille einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht. Auch das Alter der Kinder spricht nicht gegen eine entsprechende Regelung. Schliesslich erscheint der Zugang der Kinder zum bis-

- 22 - herigen sozialen Umfeld aufgrund des Umstands, dass beide Parteien weiterhin in D._____ wohnhaft sind, sowohl während eines Aufenthalts beim Gesuchsgegner als auch bei der Gesuchstellerin gewahrt. 5.7 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wäre eine alternierende Obhut aufgrund des selektiven Mutismus von F._____ die zu bevorzugende Betreuungs- form (Urk. 66 S. 19 f.). In gleicher Weise hält der Gesuchsgegner in seiner Be- schwerde fest, insbesondere da die Gesuchstellerin mit den Kindern auf portugie- sisch kommuniziere, bedinge die Kommunikationsstörung von F._____ gleich grosse Betreuungsanteile seinerseits (Urk. 65 S. 12). Diese Ansichten können nicht vorbehaltlos geteilt werden. Zum einen hat der selektive Mutismus nichts mit fehlenden Deutschkenntnissen von F._____ zutun (vgl. ICD-10 F94.0), zum ande- ren wird dem von der Vorinstanz erwähnten sozialen Rückzug (vgl. Urk. 66 S. 19 f.) alleine durch eine ausgedehnte Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht be- gegnet. Immerhin ist davon auszugehen, dass eine gewisse Präsenz beider El- ternteile im Alltag von F._____ ihrem Selbstvertrauen zuträglich sein wird. 5.8 Die vorstehenden Erwägungen resümierend ist festzuhalten, dass eine un- terwöchige Betreuung durch beiden Parteien dem Kindeswohl vorliegend am ehesten entspricht und hiergegen namentlich auch unter dem Aspekt der Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Kontinuität nichts einzuwenden ist. In diesem Sinne sind die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sind nachfolgend die konkreten Betreuungsanteile zuzuordnen. 5.8.1 Die Gesuchstellerin arbeitet an zweieinhalb Tagen pro Woche, wobei sie nur jeweils am Mittwochmorgen im Geschäft anwesend zu sein braucht und an- sonsten im Homeoffice tätig sein kann (Urk. 30 S. 23; Urk. 41 S. 19 und Prot. VI S. 11 und S. 44 ff.). Der Gesuchsgegner gibt an, gegenwärtig jeweils einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten und ansonsten jeweils vom Geschäftssitz in Zürich aus tätig zu sein. Er beteuert jedoch mehrfach seine Arbeitstätigkeit jeder- zeit vermehrt ins Homeoffice verlegen und auch sein Arbeitspensum auf 80 % re- duzieren zu können (Urk. 65 S. 28 f. und Urk. 80 S. 24). Eine Reduktion des Ar- beitspensums scheint bislang nicht erfolgt zu sein. Ungeachtet dessen, betreut der Gesuchsgegner die Kinder erwiesenermassen jeweils von Dienstag nach der

- 23 - Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Montag persönlich (vgl. Urk. 102 S. 2). Zudem stand der Gesuchsgegner während des Lockdowns von Mitte März 2020 bis Mitte Mai 2020 jeweils am Montag und Mittwoch sowie am Don- nerstagmorgen für die persönliche Betreuung der Kinder zur Verfügung und erle- digte nebenher seine Arbeit (Urk. 80 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 87 S. 2). 5.8.2 Es ist eine Betreuungsregelung festzulegen, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann und im Rahmen welcher die Kinder von den wertvollen Ressourcen beider Eltern gleich- ermassen profitieren können. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder neben der per- sönlichen Betreuung durch die Eltern teilweise auch durch die Eltern des Ge- suchsgegners oder im Mittagshort fremdbetreut werden. Wichtig ist dagegen eine verlässliche Regelmässigkeit zur Gewährleistung der nötigen Stabilität. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Betreuungslösung erwies sich in der Um- setzung als unproblematisch und scheint sich insgesamt bewährt zu haben. Hie- rauf ist folglich aufzubauen, wobei der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners un- ter Würdigung aller relevanten Umstände um einen zusätzlichen Tag auszubauen ist. Damit die Wechsel zwischen den Eltern möglichst gering gehalten werden können und eine grösstmögliche Stabilität und Kontinuität geschaffen wird, sind die Kinder immer von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch durch den Vater zu betreuen. Die bereits installierte Wochenendebetreuung ist beizubehalten, sodass der Vater die Kinder nunmehr in ungeraden Kalenderwo- chen von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch und von Freitag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch der darauffolgenden geraden Kalenderwoche betreuen wird. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut. Es resultiert folglich eine annähernd hälftige Aufteilung der Betreuungsverantwortung. D. Ferien und Feiertage

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Oster- und Pfingstfei- ertage wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht beanstandet. Die Kinder werden deshalb auch künftig in Jahren mit gerader Jahreszahl Karfreitag, 12:00 Uhr, bis

- 24 - Ostermontag, 20:00 Uhr, mit dem Gesuchsgegner und Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr, mit der Gesuchsgegnerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl den jeweils anderen Feiertag mit dem jeweils anderen El- ternteil verbringen (Urk. 66 S. 47).

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, wonach die Kinder Heiligabend und Weih- nachten immer mit ihm verbringen sollen, wird nicht weiter begründet (Urk. 65 S. 3). Ohnehin erscheint eine derart einseitige Aufteilung ohne triftige Gründe als unhaltbar. Vielmehr sind die Weihnachtsfeiertage so zu organisieren, dass die Kinder in jedem Jahr entweder Heiligabend oder Weihnachten mit je einem El- ternteil verbringen können. Dies scheint dem Kindeswohl auch eher zu entspre- chen als die von der Gesuchstellerin gewünschte jährlich alternierende Zuteilung der Weihnachtsfeiertage (Urk. 76 S. 16 und S. 28), zumal jährliche Weihnachts- festivitäten mit den Eltern hoch zu gewichten sind. Der Kontakt zur Verwandt- schaft der Gesuchstellerin in … [Staat] scheint im Übrigen nicht derart eng mit den Weihnachtsfeiertagen verknüpft und kann auch zu anderen Zeiten ohne wei- teres erfolgen. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder demnach Heiligabend (24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr) mit der Ge- suchstellerin und Weihnachten sowie den Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis 26. Dezember 17:00 Uhr) mit dem Gesuchsgegner. Gerade umgekehrt wird es in Jahren mit ungerader Jahreszahl sein.

3. Schliesslich sind konsequenterweise auch Silvester und die Neujahrsfeierta- ge zwischen den Parteien aufzuteilen, wobei diese Tage gesamthaft ab Silvester, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar), 13:00 Uhr, jenem Elternteil zuzuteilen sind, der Heiligabend mit den Kindern verbringt.

4. Die Kinder verbringen nach dem Gesagten in Jahren mit gerader Jahreszahl Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr, und Weihnachten sowie den Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis 26. Dezember 17:00 Uhr) mit dem Ge- suchsgegner und Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr sowie Heiligabend (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr) und Silves- ter, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar des darauffolgenden Jahres), 13:00 Uhr, mit der Gesuchstellerin. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringen die

- 25 - Kinder die jeweiligen Feiertage bei gleichbleibenden weiteren Modalitäten beim jeweils anderen Elternteil.

5. Die Schulferien sind zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, weshalb die Kinder mit jedem Elternteil je 6 Wochen und dreieinhalb Tage der Schulferien verbringen. Dies wurde von den Parteien offenbar bereits seit der Trennung prak- tiziert (Urk. 45 S. 10, Urk. 65 S. 17, S. 23 und S. 28, Urk. 69/5, Urk. 69/45 und Urk. 69/48). Auch die dem Gesuchsgegner zustehenden fünf Ferienwochen ste- hen dem nicht entgegen (Urk. 76 S. 16), zumal den Kindern während der restli- chen Zeit eine Betreuung durch die Grosseltern oder im Ferienhort ohne weiteres zugemutet werden kann. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate vor Ferienbeginn abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt – wie bereits erstinstanzlich angeordnet (Urk. 66 S. 47) – dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Ge- suchstellerin.

6. Der Vollständigkeit halber gilt es sodann festzuhalten, dass die vorstehende Ferien- und Feiertagsregelung der Betreuungsregelung aus sachlogischen Grün- den vorzugehen hat. E. Wohnsitz

1. Die Regelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach sich der Wohnsitz eines un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge von getrenntlebenden Eltern stehenden Kindes von der Zuteilung der Obhut ableite, versagt bei einer alternierenden Ob- hut. Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist daher unter diesen Umständen der Ort massgebend, zu dem das Kind die engsten Beziehungen hat (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2).

2. Die Gesuchstellerin betreute die Kinder in den vergangenen Jahren zu ei- nem überwiegenden Teil. Daran vermag die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners in den Jahren 2016 und 2017 nichts zu ändern (vgl. Urk. 65 S. 27 f.), konnte er in den folgenden Jahren schliesslich zumindest zu Bürozeiten nicht zuhause anwe- send sein (vgl. Urk. 66 S. 16 ff.). Der Ort der engsten Beziehung der Kinder ist

- 26 - demzufolge am Wohnsitz der Gesuchstellerin zu verorten, wenngleich auch die Beziehung zum Gesuchsgegner sehr eng ist und dies mit der vorgesehenen Be- treuungsregelung auch zukünftig so bleiben wird. F. Unterhalt

1. Einkommen der Parteien Hinsichtlich der den Parteien angerechneten Einkommen remonstriert der Ge- suchsgegner einzig die Anrechnung von Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung (Urk. 65 S. 32). Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist der Gesuchsgegner auch bei Nichtberücksichtigung der Mietzinseinnahmen als leis- tungsfähig zu erachten. Auf die Unterhaltsbeiträge zeitigt der vorgetragene Ein- wand mithin keinerlei Auswirkungen. Um Art. 301a lit. a ZPO Nachachtung zu verschaffen, ist auf entsprechenden Einwand dennoch einzugehen und es sind dem Gesuchsgegner, unter Einräumung einer angemessenen Frist bis Ende des Jahres 2020 zur Veranlassung der notwendigen Vorkehrungen, erst ab Januar 2021 Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in der vo- rinstanzlich festgelegten Höhe von Fr. 1'000.– anzurechnen. Dementsprechend beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen bis zum 31. Dezember 2020 auf Fr. 12'183.80 und danach auf Fr. 13'183.80. Bei der Gesuchstellerin ist unverän- dert von einem monatlichen Nettoeinkommmen von Fr. 3'349.25 auszugehen (vgl. Urk. 66 S. 30 f.).

2. Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin keinen Ehe- gattenunterhalt zugesprochen hat, was auch bei gegebenen Voraussetzungen im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr korrigiert werden könnte (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1 f.). Der Bedarf der Gesuchstellerin ist folglich einzig unter dem Aspekt des Betreuungsunterhalts von Relevanz. Der Gesuchsgegner wendet sich bei der Festsetzung des Betreuungsunterhalts ge- gen die Berücksichtigung von das familienrechtliche Existenzminimum überstei- gende Positionen (Urk. 65 S. 38 f.). Da sich die bundesgerichtlich vorgegebene

- 27 - Lebenshaltungskosten-Methode am familienrechtlichen Existenzminimum orien- tiert (BGE 144 III 377 E. 7.1.2 und E. 7.1.4; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 2.3), haben die bei der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für das Auto, die Putzfrau, Hobbies und Ferien sowie Säule 3a ohne weiteres unbeacht- lich zu bleiben. Es erübrigen sich unter diesen Umständen auch weitergehende Ausführungen zu den entsprechenden Beanstandungen des Gesuchsgegners (Urk. 65 S. 35 f.). Ebenso ist die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte einstufige Berechnungsmethode mangels Einwendungen (vgl. Urk. 76 S. 33 f.) bei der Bedarfsberechnung der Kinder nicht mehr in Frage zu stellen. Im Einzelnen sind nachfolgend deshalb nur noch die Wohn- und Gesundheitskosten der Ge- suchstellerin, ihre Steuern sowie die Wohn- und Kommunikationskosten der Kin- der abzuhandeln. 2.2 Wohnkosten 2.2.1 Soweit der Gesuchsgegners einwendet, bei der Gesuchstellerin seien keine Wohnkosten zu berücksichtigen, da er die Kosten der ehelichen Liegenschaft verpflichtungsgemäss direkt bezahle (Urk. 65 S. 33 f.), verkennt er, dass die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge im Umfang seiner Direktzahlungen unter der Prämisse steht, dass bei der Gesuch- stellerin Wohnkosten in eben dieser Höhe berücksichtigt werden (vgl. Urk. 66 S. 48). Wären keine Wohnkosten einzusetzen, würde sich der Bedarf entspre- chend reduzieren, der Gesuchsgegner könnte im Gegenzug seine Direktzahlun- gen indes nicht in Abzug bringen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. 2.2.2 Mit Eingabe vom 24. September 2020 informierte die Gesuchstellerin unter Vorlage eines Mietvertrags über ihren bevorstehenden Umzug per 1. Oktober 2020 in eine 4.5-Zimmerwohnung in D._____ und den dabei anfallenden Mietzins von monatlich Fr. 2'990.– (Urk. 111-112). Entsprechende Kosten zuzüglich Fr. 150.– für die Miete eines Parkplatzes seien anteilsmässig in ihrem Bedarf und in jenem der Kinder zu berücksichtigen (Urk. 121 S. 3). Der Gesuchsgegner hält den geltend gemachten Mietzins für überrissen, wobei seiner Ansicht nach die neu

- 28 - angemietete Wohnung ohnehin nicht dem ehelichen Lebensstandard entspreche (Urk. 115 S. 2 ff.). 2.2.3 Üblicherweise werden die Kosten eines Parkplatzes einzig den Eltern zuge- schlagen. Da dem Auto vorliegend kein Kompetenzcharakter zukommt, sind die Parkplatzkosten bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten ausser Acht zu las- sen (vgl. vorstehende Erwägung F/2.1). Weitergehende Ausführungen erübrigen sich unter diesen Umständen. 2.2.4 Die Gesuchstellerin betonte zahlreich ihr Unbehagen mit der vormaligen Wohnsituation (u. a. Urk. 30 S. 15, Urk. 76 S. 33, Urk. 85, Urk. 87 S. 1 f. und S. 5 f. und Urk. 102). Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, tangiert die An- wesenheit des getrenntlebenden Ehepartners in einer Einliegerwohnung im glei- chen Haus mit geteilter Waschküche, Garage und Garten die Privatsphäre und damit das psychische Wohlbefinden unweigerlich. Vor erster Instanz äusserte sich auch der Gesuchsgegner noch dergestalt (Prot. VI S. 19). Insbesondere da der Bezug der Einliegerwohnung nie als vorübergehend kommuniziert wurde, ist der Auszugswunsch der Gesuchstellerin verständlich. Glaubhaft erscheint im Wei- teren, dass sich die Wohnungssuche in Anbetracht des Einkommens der Ge- suchstellerin und der nicht in Rechtskraft erwachsenen Höhe der Unterhaltsbei- träge schwierig gestaltete. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin sich im Inte- resse beider Parteien bzw. auch auf expliziten Wunsch des Gesuchsgegners hin nur auf Wohnungen fokussierte, welche sich auf der gleichen Rheinseite wie die eheliche Liegenschaft befinden (Urk. 122/1 und Prot. VI S. 66). Das unter diesen Umständen zeitnah in dem entsprechenden Ortsteil eine preisgünstigere Alterna- tive hätte gefunden werden können, bei welcher die Gesuchstellerin als Mieterin akzeptiert worden wäre, erscheint unwahrscheinlich. Dies namentlich auch auf- grund des Umstands, dass das hohe Mietzinsniveau in D._____ durch das vom Gesuchsgegner angeführte Beispiel (Urk. 115 S. 3) und die dokumentierte Such- bemühung (Urk. 85) glaubhaft gemacht erscheint. Dass die Wohnung an der H._____-Str. über dem ehelichen Standard liege, überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Parteien während des Zusammenlebens ein Einfamilienhaus mit Einlie- gerwohnung und Garten bewohnten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 30 S. 17, Urk. 32 S. 6

- 29 - und Prot. VI S. 10, S. 40 f. und S. 54). Auf einen neueren Ausbaustandard kommt es unter diesen Umständen nicht an. 2.2.5 Die der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid angerechneten Wohn- kosten sind nach dem vorstehend Gesagten bis zum 30. September 2020 unver- ändert beizubehalten und für die Zeit danach entsprechend dem vorinstanzlich angewandten und unbestritten gebliebenen Verteilschlüssel auf gerundet Fr. 997.– (Fr. 2'990.– / 3) zu erhöhen. 2.3 Gesundheitskosten 2.3.1 Der Gesuchsgegner hält die unter diesem Titel berücksichtigten Kosten von Fr. 200.– für nicht ausgewiesen. Die anerkannten Fr. 63.– für das Fitnessabon- nement seien zudem nicht zu den Lebenshaltungskosten hinzuzurechnen, wes- halb keine zusätzlichen Gesundheitskosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 65 S. 34 und S. 39). 2.3.2 Wenngleich der Gesuchsgegner wohl zu Recht einwendet, die in Zusam- menhang mit der Allergiebehandlung der Gesuchstellerin stehenden Kosten wür- den von der Krankengrundversicherung übernommen (Urk. 65 S. 34, vgl. auch Urk. 31/14/3 und Spezialitätenliste 2019 des Bundesamts für Gesundheit, S. 191 und S. 193 [abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/kra nkenversicherung-leistungen-tarife/Arzneimittel.html]), erscheinen die berücksich- tigten monatlichen Gesundheitskosten aufgrund der von der Gesuchstellerin min- destens einmal pro Monat wahrgenommenen psychologischen Beratung à Fr. 120.– (Urk. 12/5, Urk. 30 S. 13 und Urk. 31/14/10 sowie Prot. VI S. 49 und S. 63), der Franchise (Urk. 12/4) und der von ihr zumindest im Umfang von 10 % zu tragenden weiteren Gesundheitskosten (Urk. 31/14/3) als glaubhaft gemacht. 2.4 Steuern Nachdem sich die Einkünfte der Gesuchstellerin aufgrund der nachfolgend er- rechneten Reduktion der Unterhaltsbeiträge lediglich während vier Monaten ver- ringern und alsdann infolge Erhöhung der vorinstanzlich angeordneten Unter-

- 30 - haltsbeiträge erneut ansteigen werden, erweist sich die im angefochtenen Urteil berücksichtigte Steuerpauschale von Fr. 700.– monatlich weiterhin als sachge- recht (Urk. 66 S. 37). 2.5 Hinsichtlich der Wohnkosten der Kinder kann auf vorstehende Erwägung F/2.2 verwiesen werden. Zu Recht stört sich der Gesuchsgegner an der Berück- sichtigung von Kommunikationskosten bei den erst sieben und acht Jahre alten Kindern (Urk. 65 S. 37). Diese der Höhe nach nicht substantiiert beanstandeten Kosten von gesamthaft Fr. 150.– sind der Gesuchstellerin alleine zuzuschlagen (vgl. Urk. 65 S. 35 und S. 37 sowie Urk. 66 S. 35). Schliesslich erscheint die vom Gesuchsgegner geforderte hälftige Aufteilung des Grundbetrags der Kinder (Urk. 65 S. 37) angesichts der mit vorliegendem Urteil anzuordnenden Betreu- ungslösung folgerichtig, weshalb den Kindern in ihrem bei der Gesuchstellerin an- fallenden Bedarf Fr. 200.– als Grundbetrag anzurechnen ist. 2.6 Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin und der Bedarf der Kinder gestaltet sich im Lichte der gemachten Erwägungen wie folgt: Lebenshaltungskosten der Bedarf E._____ Bedarf F._____ Gesuchstellerin ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 ab 01.06.2020 ab 01.10.2020 1'350.– 1'350.– 200.00 200.00 200.00 200.00 Grundbetrag 198.– 997.– 198.– 997.– 198.– 997.– Wohnkosten 360.– 360.– 109.– 109.– 109.– 109.– Krankenkasse 200.– 200.– 79.– 79.– 79.– 79.– Gesundheitskosten 40.– 40.– Hausrat/Haftpflicht Radi- 150.– 150.– di- o/TV/Internet/Telefo n Auswärtige 60.– 60.– Verpflegung 56.– 56.– Mobilitätskosten Steuern 700.– 700.– Betreuung 292.– 292.– 292.– 292.– Hobbies/Freizeit 200.– 200.– 200.– 200.– Total 3'114.– 3'913.– 1'078.– 1'877.– 1'078.– 1'877.–

3. Unterhaltsberechnung

- 31 - 3.1 In der Phase vom 1. Juni 2020 (Auszug des Gesuchsgegners) bis zum Um- zug der Gesuchstellerin in ihre neue Wohnung am 1. Oktober 2020 vermag diese mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, weshalb der Gesuchsgegner einzig zu verpflichten ist, den um die Kinderzulagen von je Fr. 200.– reduzierten Barbedarf der Kinder von je Fr. 878.– zu decken. Eine Betei- ligung der Gesuchstellerin am Barbedarf der Kinder ist mangels Leistungsfähig- keit ausgeschlossen, vermag sie schliesslich selbst ihren um die vom Gesuchs- gegner anerkannten Positionen erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 65 S. 36) mit ihrem Einkommen nicht zu tragen. 3.2 Nach dem 1. Oktober 2020 übersteigen die Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin ihr Einkommen um Fr. 563.75 (Fr. 3'913.– - Fr. 3'349.25). Nebst dem nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.– ebenfalls auf Fr. 1'677.– pro Kind angestiegenen Barbedarf hat der Gesuchsgegner folglich in dieser Phase einen hälftig auf die Kinder aufzuteilenden Betreuungsunterhalt von gerundet je Fr. 282.– zu bezahlen. 3.3 Der Gesuchsgegner ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verpflichten, in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 für jedes Kind nebst den Familienzulagen einen an die Gesuchstellerin monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 878.– zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2020 erhöht sich der vom Gesuchsgegner für die Kinder bei gleichbleibenden Modalitäten geschuldete Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'677.– pro Kind, zuzüglich eines Betreuungsunterhalts von Fr. 282.–, mithin auf Fr. 1'959.– pro Kind bzw. auf insgesamt Fr. 3'918.–. 3.4 Ohne das es einer expliziten Erwähnung im Dispositiv bedürfte, ist dem Er- suchen des Gesuchsgegners (Urk. 65 S. 4) an dieser Stelle nachzukommen und festzuhalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen zur Deckung der im Barbedarf der Kinder aufgeführten Kosten (vgl. vorstehende Erwägung F/2.6) geleistet werden und die Gesuchstellerin dementsprechend zu deren Be- zahlung verpflichtet ist. G. Weitere Anträge

- 32 -

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zuweisung des Gartens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der bisherigen ehelichen Liegenschaft (Urk. 65 S. 4 und S. 30 f.) ist nach dem Auszug der Gesuchstellerin per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 121 S. 3) gegenstandslos geworden und das Ver- fahren ist diesbezüglich abzuschreiben. Dem Gesuchsgegner steht nunmehr die gesamte Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ zur Verfügung.

2. Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks anlässlich der Kinderanhörung und der ausführlichen Darlegungen der Parteien sowie den weiteren Akten können die speziellen Bedürfnisse von F._____ durch das Gericht in genügender Weise er- fasst werden, weshalb ein Bericht von Dr. med. G._____ nicht erforderlich er- scheint (vgl. Urk. 65 S. 40). H. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 4'000.– festgesetzte Entscheidgebühr sowie die Dolmetscherkosten von Fr. 390.– den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte (Urk. 66 S. 46 f.). Dies ist insoweit zu relativieren, als dass nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer nur die in Zusammenhang mit Kinderbelange stehenden Gerichtskosten beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt werden, sofern diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F/3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Gesuchsgegner hinsichtlich des Un- terhalts nach vorliegendem Erkenntnis in einer ersten Phase zwar zu rund 75 % obsiegt, in einer längeren zweiten Phase indes zu 60 % unterliegt, erweist sich ei- ne hälftige Kostenauflage auch im Unterhaltspunkt als angemessen, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un-

- 33 - ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– als angemessen. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Wesentlichen Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Letztere waren vorliegend mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden, weshalb hierfür ein Fünftel der Gesamtkosten zu veran- schlagen sind und die restlichen Kosten auf die Kinderbelange entfallen. In Abzug zu bringen ist allerdings vorab eine Pauschale für den Beschluss über die super- provisorisch anbegehrten vorsorglichen Massnamen (Urk. 84) von Fr. 1'000.–. 2.3 Entsprechend vorerwähnter Praxis zur Kostenliquidation bei Kinderbelange (vgl. vorstehende Erwägung H/1) haben beiden Parteien je Fr. 2'400.– ([Fr. 7'000.– - Fr. 1'000.–] x 2/5) der Entscheidgebühr zu tragen. In den unterhalts- rechtlichen Angelegenheiten obsiegt der Gesuchsgegner in der ersten Phase zu rund 80 %, unterliegt in der zweiten Phase indes gänzlich. Das letztlich zu konsta- tierende Unterliegen des Gesuchsgegners ist indes aufgrund des Umstands zu relativieren, dass der höhere Unterhaltsbeitrag der zweiten Phase massgeblich auf den Umzug der Gesuchstellerin zurückzuführen ist und die Anträgen des Ge- suchsgegners daher nachvollziehbar erscheinen. Auch die auf Unterhaltsfragen entfallende Entscheidgebühr ist demnach zwischen den Parteien hälftig aufzutei- len und jeder zu verpflichten zusätzlich zum vorerwähnten Betrag Fr. 600.– ([Fr. 7'000.– - Fr. 1'000.–] x 1/10) zu bezahlen. Die für den Beschluss über vor- sorgliche Massnahmen festgelegte Pauschale hat der Gesuchsgegner ausgangs- gemäss (vgl. Urk. 84) alleine zu tragen. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzli- chen Verfahrens ist demzufolge im Betrag von Fr. 4'000.– dem Gesuchsgegner und im Betrag von Fr. 3'000.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2.4 Da der Gesuchstellerin aus den die vorsorglichen Massnahmen betreffen- den Anträgen des Gesuchsgegners keine Aufwendungen entstanden sind und die Parteien hinsichtlich der übrigen Anträge zur hälftigen Kostentragung verpflichten werden (vgl. vorstehende Erwägung H/2.3), sind vorliegend keine Parteientschä- digungen zuzusprechen.

- 34 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

5. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind genauso wie Dispositivzif- fer 4 des vorgenannten Urteils soweit nicht die Zuweisung des Gartens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der Liegen- schaft an der C._____-Str. ... in D._____ betroffen ist.

2. Das Verfahren wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 4 (Zuweisung des Gar- tens, der Garage und des baulich abgetrennten Raums im Obergeschoss der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ an den Gesuchsgegner) abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

2. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.

3. Die Kinder werden in ungeraden Kalenderwochen von Montag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch und von Freitag nach der Schule bis zum Schulbeginn am Mittwoch der darauffolgenden geraden Kalender- woche vom Gesuchsgegner und in der übrigen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die folgenden Feier- tage mit dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl mit der Gesuchstellerin:

– Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:00 Uhr

– Weihnachten sowie Stephanstag (25. Dezember 13:00 Uhr bis

26. Dezember 17:00 Uhr)

- 35 - In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder die folgenden Feier- tage mit der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl mit dem Gesuchsgegner:

– Pfingstsamstag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr

– Heiligabend (24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr)

– Silvester, 17:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar des darauffolgenden Jahres), 13:00 Uhr Weiter verbringen die Kinder mit jeder Partei 6.5 Wochen der Schulferien. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate vor Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Betreuungsregelung vor.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen: Für E._____: Fr. 878.– ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 Fr. 1'959.– ab 1. Oktober 2020 (davon Fr. 282.– als Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 878.– ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 Fr. 1'959.– ab 1. Oktober 2020 (davon Fr. 282.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bis zum 30. September 2020 gilt die Unterhaltspflicht des Ge-

- 36 - suchsgegners durch Direktzahlung der Hypothekarkosten der ehelichen Wohnung sowie der Kosten für Heizöl, Kaminfeger, Wasser/Abwasser, Ge- bäudeversicherungen und Abfallgebühren im Umfang von monatlich Fr. 594.– als getilgt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 10 und 11) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 3'000.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 4'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 37 - Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: PFE