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LE180067

Eheschutz

Zürich OG · 2019-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eingabe vom 4. September 2017 hat die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein

- 7 - Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. November 2017 schlossen die Parteien eine "Teilvereinbarung Eheschutzver- fahren" betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die elterliche Sorge, die Obhut, den Kinder- und Ehegattenunterhalt, die eheliche Wohnung sowie das Mobiliar und den Hausrat. Weiter vereinbarten sie Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB für die Gesuchstellerin und C._____ (Urk. 9/27). Nicht einigen konnten sich die Parteien bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner). Die Schutzmassnahmen für C._____ sollten nur so lange Geltung haben, als sie nicht durch eine weitere Ver- einbarung oder einen Entscheid des Gerichts betreffend Besuchsrecht und Schutzmassnahmen aufgehoben würden (Urk. 9/27 S. 6, Ziffer 8 Abs. 3). Mit Teil- urteil vom 10. November 2017 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbe- stimmte Zeit bewilligt (Urk. 9/28 S. 6, Dispositivziffer 1) und die Vereinbarung vor- gemerkt und soweit notwendig genehmigt (Dispositivziffer 2). Es wurden mit Be- zug auf die Gesuchstellerin und C._____ Schutzmassnahmen erlassen (Disposi- tivziffer 3 und 4), wobei festgehalten wurde, dass das Kontakt- und Annäherungs- verbot gegenüber C._____ einstweilen, d.h. bis zu einer anderslautenden Verein- barung bzw. einem gerichtlichen Entscheid gelte (Dispositivziffer 5). Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 10 f.). Mit "2. Teil-Urteil" vom 6. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde alle 14 Tage in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzei- tiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Toch- ter C._____ eingeräumt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 1). Es wurde für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Aufgaben des Beistandes im Detail geregelt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Weiter wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot des Gesuchsgegners gegenüber C._____ neu geregelt, indem die 14-täglichen Kontakte von einer Stunde vom Verbot aus- genommen wurden (Urk. 2 S. 29 f., Dispositivziffer 3). 2.1. Die Gesuchstellerin hat gegen das 2. Teilurteil fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 1; Urk. 9/63). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die auf-

- 8 - schiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 4, Dispositivziffer 1). Mit Beschluss vom

23. Januar 2019 wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1) und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sodann wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur X._____ und dem Ge- suchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffern 2 und 3). Die Berufungsantwort datiert vom

E. 1.1 Umstritten ist das Besuchsrecht. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjähri- ge Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interes- se des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hin- ter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kin- des zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung ei- ne entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.Hinw.). 1.2.1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seeli- sche oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen, übermässige psy- chische Belastungen des Kindes (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1

- 12 - m.Hinw.) oder die Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat gegen das Kind oder den anderen Elternteil in Betracht (BGer 5A_638/2014 vom 03.02.2015, E. 5.1). Sodann kann die Ursache für die Kindeswohlgefährdung in der Über- schreitung des Besuchsrechts durch den Besuchsberechtigten, insbesondere durch Entführung, liegen (BGer 5C.133/2003 vom 10.07.2003, E. 2.2). 1.2.2. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des per- sönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Lassen sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen halten, so verbietet sich die Verweigerung des persön- lichen Verkehrs. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statt- haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht ander- weitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ansonsten verbietet das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5A_404/2015 vom 27.06.2016, E. 5.2.4 m. Hinw.). In Fällen, in denen es zu häus- licher Gewalt oder zu Gewalt gegen die Kinder gekommen ist, kann hingegen am Vorrang des Erhalts der Beziehung zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten El- ternteil nicht vorbehaltslos festgehalten werden. Untersuchungen zeigen, dass di- rekt oder indirekt erlebte Gewalt zu einer tief greifenden Bindungsverunsicherung des Kindes führen kann. Das Miterleben von häuslicher Gewalt ist für die be- troffenen Kinder emotional belastend und kann zu sozialen Auffälligkeiten wie Un- ruhe, Ängstlichkeit oder Niedergeschlagenheit führen. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum Gewalt ausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet. In solchen Fällen ist es von erster Priorität, dass das Kind nach einer Trennung eine stabile Vertrauensbeziehung aufbauen kann; die Aufrechterhaltung aller Bindungen hat zunächst zurückzu- stehen. Ein begleitetes Besuchsrecht kann nach erlebter Gewalt nur unter be- stimmten Voraussetzungen kindeswohlgerecht durchgeführt werden. Das Kind muss den Ort des Besuchskontakts als angstfreien Raum erleben, in dem die Grenzen sicher sind und gewahrt bleiben. Der begleitete Besuchskontakt ist durch

- 13 - qualifiziertes Personal auszuführen und stark interventiv anzulegen (vgl. hierzu FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 20 m. Hinw.).

E. 1.3 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen. 2.1. Die Vorinstanz hielt dafür, nach den Ausführungen der Kindesvertreterin bestehe die zentrale Frage darin, ob das Kleinkind C._____ während des Zu- sammenlebens der Kindseltern massive häusliche Gewalt zwischen den Kindsel- tern miterlebt habe, welche es traumatisiert habe und daher die Gefahr bestehe, dass es alleine aufgrund des Anblicks des Vaters bei einem Wiederaufbau der persönlichen Kontakte zu ihm retraumatisiert werden könnte. Eine Retraumatisie- rung würde die weitere gesunde Entwicklung von C._____ massiv gefährden. Zur Klärung dieser Frage habe die Kindesvertreterin Fachpersonen beigezogen, wel- che das Kind und die Kindsmutter bereits in der Vergangenheit eng begleitet hät- ten. Die Vorinstanz führt die Erläuterungen von Dr. med. H._____ und lic. phil. I._____ von der G._____ zürich (fortan G._____) in ihrem Bericht vom

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-68). Auf die Aus- führungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung not- wendig eingegangen.

- 10 - II.

1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie ha- be sich weder anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Septem- ber 2018 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesver- treterin äussern können (Urk. 1 S. 12), obwohl ihr die Möglichkeit zu einer Stel- lungnahme in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1 S. 5). Zudem sei sie anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2018 nicht befragt worden (Urk. 1 S. 12).

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Inte- resse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsver- letzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten er- heblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.Hinw.).

3. Die Gesuchstellerin legt weder dar, welche Vorbringen sie mit den Stel- lungnahmen zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgeg- ners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesvertreterin in das Verfahren hätte ein- bringen wollen, noch zu was sie anlässlich der Fortsetzung zur Hauptverhandlung hätte befragt werden müssen. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die

- 11 - Vorbringen in der Stellungnahme oder ihre Antworten anlässlich der Befragung für das Verfahren hätten erheblich sein können. Kommt hinzu, dass die Gesuchstel- lerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 zu den Kinderbe- langen befragt wurde (vgl. Prot. Vi S. 14 ff.). Damit verfängt die Rüge von Vornhe- rein nicht. III.

E. 4.1 Gemäss Bericht von Dr. H._____, FMH für Kinder und Jugendpsychiat- rie und Psychotherapie, und lic. phil. I._____, Psychotherapeutin ASP/SBAP, vom

E. 8 Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt, wie bereits erwähnt, nur als ultima ratio in Frage. Er ist einzig dann statt-

- 26 - haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht ander- weitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. vorne III./E. 1.2.2.). Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass sich sowohl das Risiko einer Retraumatisierung von C._____ bei der Anberaumung von Kontakten mit dem Gesuchsgegner als auch einer Dekompensation der Gesuchstellerin durch die therapeutische Begleitung des Kindes und der Kindsmutter kombiniert mit der de- taillierten Regelung der Kompetenzen des Beistandes in einer für das Kindeswohl vertretbaren Grenze halten lassen. Mit dem angeordneten begleiteten Besuchs- recht kann sodann der Gefahr entgegen getreten werden, dass der Gesuchsgeg- ner das Wohl seiner Tochter zu Gunsten seiner egoistischen Begehren (anschau- en von Pornos, Vertuschen eines ausserehelichen Kontaktes, Verlangen nach Geschlechtsverkehr wenige Tage nach Geburt etc.) gefährdet (Urk. 1 S. 7 f.). Die entsprechenden Behauptungen brauchen daher nicht näher abgeklärt zu werden. Sodann könnte dem Gesuchsgegner, selbst wenn er sich, wie von der Gesuch- stellerin geltend gemacht, in der Vergangenheit nicht um C._____ gekümmert hät- te (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), das vorliegend vorgesehene Besuchsrecht nicht verwei- gert werden. Eine rechtskräftige Verurteilung des Gesuchsgegners liegt nicht vor. Es steht derzeit nicht fest, wann die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinden wird. Lediglich gestützt auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner zu einer mehr- jährigen Gefängnisstrafe und einer Landesverweisung verurteilt werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 11), kann ihm das Recht darauf, dass nunmehr der Versuch gestar- tet wird, den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen, nicht abgesprochen wer- den. Das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zuerkannte Besuchsrecht er- scheint als angemessen. Die getroffene Regelung folgt den Empfehlungen, wel- che die einschlägige Literatur für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts bei Kindern, die häusliche Gewalt miterlebt haben, vorsieht (vgl. vorne III./E. 1.2.2). Es wird damit keine "Retraumatisierung aufs Geratewohl" riskiert (vgl. Urk. 1 S. 11). Die Regelung ist vielmehr zu bestätigen.

E. 9 Da das von der Vorinstanz festgesetzte Besuchsrecht bestätigt wird, be- steht kein Raum für die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 1 S. 3, Antrag 2; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Sodann muss die Ausnahme im Kontakt- und An- näherungsverbot (Urk. 1 S. 3, Antrag 1; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 3) bestehen

- 27 - bleiben. Die Gesuchstellerin hat denn zu diesen beiden Anträgen in der Berufung auch keinerlei Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 1).

E. 10 Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin abzuweisen. Die von der Vorinstanz getroffenen Regelungen sind zu bestätigen. III.

1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'000.– zuzüglich weitere Auslagen von Fr. 675.– für Dolmetscherkosten, damit total Fr. 4'675.–, festgesetzt. Sodann wurden die weiteren Kosten, insbe- sondere der Prozessbeiständin vorbehalten (vgl. Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 4). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts im Sinne von Art. 123 ZPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 5). Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 6). Diese Regelungen blieben unangefochten, wes- halb sie zu bestätigen sind. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddis- positiv festzusetzen (Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädi- gung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindesvertreterin und der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 518.60 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 30) als angemessen. Die Kosten des

- 28 - Berufungsverfahrens von total Fr. 3'518.60 sind praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie werden jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2.2. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Entzug der erteilten aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 bis 3 des 2. Teil- Urteils vom 6. Dezember 2018 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affol- tern werden bestätigt.
  4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  6. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindesvertreterin für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 518.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.– sowie die Kosten für die Kindesvertreterin, damit insgesamt Fr. 3'518.60, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der un- - 29 - entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, an die KESB des Bezirks Affoltern, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BBG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180067-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein 2. Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Dezember 2018 (EE170028-A)

- 2 - Rechtsbegehren zu den Schutzmassnahmen gegenüber C._____ und zum Besuchsrecht: der Gesuchstellerin: Eheschutzbegehren vom 4. September 2017 (Urk. 9/1 S. 2):

5. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Gesuchsgeg- ners einstweilen zu verzichten. modifizierte Begehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 (Urk. 9/25 S. 2): 6.a Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbie- ten, mit C._____ Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie direkt, über Anrufe, SMS, Mails, soziale Netzwerke im Internet oder ähn- lichem oder über Drittpersonen zu kontaktieren. 7.a Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbie- ten, sich C._____ auf weniger als 150m anzunähern. modifiziertes Begehren anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 (Urk. 9/57 S. 2):

2. [gleichbleibend Urk. 9/25 S. 2, Begehren 6.a]

3. [gleichbleibend Urk. 9/25 S. 2, Begehren 7.a]

4. Von einem Umgangsrecht sei abzusehen. des Geschsgegners: anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 (Prot. Vi S. 7):

4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Tochter C._____ ein gerichts- übliches Besuchsrecht einzuräumen.

5. Es sei für die Tochter C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.

7. Die anbegehrten Schutzmassnahmen für die Tochter C._____, namentlich das Kontaktverbot und das Annäherungsverbot, seien abzuweisen.

- 3 - modifiziertes Rechtsbegehren anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 (Prot. Vi S. 32 f.):

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von vorerst 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchs- treff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Kindsmutter und des Kindes einzuräumen.

4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu ertei- len, die Besuchsbegleitung unter Berücksichtigung der Vermei- dung einer allfälligen Retraumatisierung zu installieren und eng- maschig zu begleiten.

5. Eventualiter sei ein interventionsorientiertes Gutachten anzuord- nen.

6. Es seien die im Teil-Urteil vom 21. November 2017, Ziff. 3 und Ziff. 4, angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbote gegen- über der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ ab Ende der strafrechtlichen Ersatzmassnahmen bis spätestens 13. November 2018 bzw. bis zum Abschluss des Vorverfahrens aufzuheben. der Verfahrensbegteiligten anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

6. September 2018 (Urk. 9/56 S. 1 f.):

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von vorerst 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchs- treff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Kindsmutter und des Kindes einzuräumen.

4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu ertei- len, die Besuchsbegleitung unter Berücksichtigung der Vermei- dung einer allfälligen Retraumatisierung zu installieren und eng- maschig zu begleiten, diese insbesondere anfänglich mit Unter- stützung von G._____ Zürich mit der Kindsmutter vor- und nach- zubesprechen und im Bedarfsfall unverzüglich das Besuchsrecht abzubrechen sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchs- rechts zu stellen, sobald sich Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung des Kindes oder andere das Kindeswohl ge- fährdende Faktoren ergeben.

5. Eventualiter sei vorläufig auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten und ein interventionsorientiertes Gutachten bei ei- ner auf kleinkindliche Trauma-Erlebnisse spezialisierten Fachper- son, wie z.B. dem D._____ oder Dr. E._____, Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, … am Kinder- spital Zürich und Ärztin bei F._____ Zürich, …[Adresse], anzu- ordnen.

- 4 -

6. Es seien die mit Teilurteil vom 21. November 2017 erlassenen Schutzmassnahmen aufrecht zu erhalten und bezüglich C._____ im Rahmen des beantragten Besuchsrechts einzuschränken.

2. Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 29 f.):

1. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht von 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeuti- scher Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ eingeräumt.

2. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindesschutzbehörde Bezirk Affoltern mit dem Vollzug beauftragt. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- Installierung einer Besuchsbegleitung in einem anerkannten Besuchstreff,

- Organisation und Koordination der 14-täglichen Treffen von einer Stunde unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen gegenüber der Gesuch- stellerin,

- Organisation der therapeutischen Vor- und Nachbesprechungen der 14-täglichen Treffen mit der Gesuchstellerin und C._____ durch die G._____ Zürich, …[Adresse],

- engmaschige Begleitung der Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung von C._____,

- das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ Zürich unver- züglich abzubrechen,

- sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung von C._____ bestehen oder andere Kindeswohl gefährdende Faktoren dies erfordern.

3. Dem Gesuchsgegner wird ein Kontakt- und Annäherungsverbot mit Aus- nahme der 14-täglichen Kontakte von einer Stunde gemäss Dispositiv- Ziffer 1 gegenüber der Tochter C._____ auferlegt. Es ist dem Gesuchsgeg-

- 5 - ner insbesondere untersagt, C._____ direkt, über Anrufe, SMS, Mails, sozia- le Netzwerke im Internet oder ähnlichem oder über Drittpersonen zu kontak- tieren sowie sich der Tochter C._____ auf weniger als 150 Meter anzunä- hern. Befolgt der Gesuchsgegner dieses Urteil nicht, so wird er vom Straf- richter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'675.00 Total, weitere Kosten (insb. die Kosten der Prozess- beiständin) bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei[en] die Dispositivziffern 1 und 2 sowie der Teilsatz "mit Ausnahme der 14-täglichen Kontakte von einer Stunde gemäss Dispositiv-Ziffer 1" der Dispositivziffer 3 des beiliegenden 2. Teil- urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Dezember 2018 auf- zuheben.

- 6 -

2. Es sei auf die Einräumung eines Besuchsrechts zwischen dem Berufungsbeklagten und der Tochter und die Errichtung einer diesbezüglichen Beistandschaft zu verzichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Urteils auf- zuschieben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.

6. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, sofern der Beru- fungsbeklagte nicht zu einem Prozesskostenbeitrag verpflichtet werden kann." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): "Es seien die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Berufungsschrift vom

20. Dezember 2018 der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin abzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." der Verfahrensbeteiligten (Urk. 14, sinngemäss): Verweis auf die vorinstanzlichen Anträge. Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eingabe vom 4. September 2017 hat die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein

- 7 - Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. November 2017 schlossen die Parteien eine "Teilvereinbarung Eheschutzver- fahren" betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die elterliche Sorge, die Obhut, den Kinder- und Ehegattenunterhalt, die eheliche Wohnung sowie das Mobiliar und den Hausrat. Weiter vereinbarten sie Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB für die Gesuchstellerin und C._____ (Urk. 9/27). Nicht einigen konnten sich die Parteien bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner). Die Schutzmassnahmen für C._____ sollten nur so lange Geltung haben, als sie nicht durch eine weitere Ver- einbarung oder einen Entscheid des Gerichts betreffend Besuchsrecht und Schutzmassnahmen aufgehoben würden (Urk. 9/27 S. 6, Ziffer 8 Abs. 3). Mit Teil- urteil vom 10. November 2017 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbe- stimmte Zeit bewilligt (Urk. 9/28 S. 6, Dispositivziffer 1) und die Vereinbarung vor- gemerkt und soweit notwendig genehmigt (Dispositivziffer 2). Es wurden mit Be- zug auf die Gesuchstellerin und C._____ Schutzmassnahmen erlassen (Disposi- tivziffer 3 und 4), wobei festgehalten wurde, dass das Kontakt- und Annäherungs- verbot gegenüber C._____ einstweilen, d.h. bis zu einer anderslautenden Verein- barung bzw. einem gerichtlichen Entscheid gelte (Dispositivziffer 5). Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 10 f.). Mit "2. Teil-Urteil" vom 6. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde alle 14 Tage in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzei- tiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Toch- ter C._____ eingeräumt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 1). Es wurde für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Aufgaben des Beistandes im Detail geregelt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Weiter wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot des Gesuchsgegners gegenüber C._____ neu geregelt, indem die 14-täglichen Kontakte von einer Stunde vom Verbot aus- genommen wurden (Urk. 2 S. 29 f., Dispositivziffer 3). 2.1. Die Gesuchstellerin hat gegen das 2. Teilurteil fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 1; Urk. 9/63). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die auf-

- 8 - schiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 4, Dispositivziffer 1). Mit Beschluss vom

23. Januar 2019 wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1) und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sodann wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur X._____ und dem Ge- suchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffern 2 und 3). Die Berufungsantwort datiert vom

4. Februar 2019 (Urk. 12). Diese und die weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten wurden je den anderen Parteien zur Kenntnis und/oder Stellungnahme zugesandt (Urk. 13; Urk. 16; Urk. 17; Urk. 18; Urk. 19/1-4; Urk. 26; Urk. 27; Urk. 28; Urk. 33; Urk. 35). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde vor- gemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Ur- teilsberatung übergegangen ist (Urk. 35 S. 2, Dispositivziffer 3). 2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2019 ersucht der Gesuchsgegner um Entzug der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 erteilten aufschiebenden Wirkung (Urk. 23 S. 1 "prozessualer Antrag"), wobei er den Antrag als obsolet bezeichnet, wenn "zeitnah" ein Entscheid gefällt werden könne (Urk. 23 S. 7; Urk. 34 S. 2). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der Antrag gegenstandslos und ist entspre- chend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-

- 9 - gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu er- füllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien No- ven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-68). Auf die Aus- führungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung not- wendig eingegangen.

- 10 - II.

1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie ha- be sich weder anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Septem- ber 2018 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesver- treterin äussern können (Urk. 1 S. 12), obwohl ihr die Möglichkeit zu einer Stel- lungnahme in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1 S. 5). Zudem sei sie anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2018 nicht befragt worden (Urk. 1 S. 12).

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver- letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Inte- resse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsver- letzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten er- heblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.Hinw.).

3. Die Gesuchstellerin legt weder dar, welche Vorbringen sie mit den Stel- lungnahmen zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgeg- ners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesvertreterin in das Verfahren hätte ein- bringen wollen, noch zu was sie anlässlich der Fortsetzung zur Hauptverhandlung hätte befragt werden müssen. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die

- 11 - Vorbringen in der Stellungnahme oder ihre Antworten anlässlich der Befragung für das Verfahren hätten erheblich sein können. Kommt hinzu, dass die Gesuchstel- lerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 zu den Kinderbe- langen befragt wurde (vgl. Prot. Vi S. 14 ff.). Damit verfängt die Rüge von Vornhe- rein nicht. III. 1.1. Umstritten ist das Besuchsrecht. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjähri- ge Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interes- se des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hin- ter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kin- des zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung ei- ne entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.Hinw.). 1.2.1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seeli- sche oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen, übermässige psy- chische Belastungen des Kindes (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1

- 12 - m.Hinw.) oder die Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat gegen das Kind oder den anderen Elternteil in Betracht (BGer 5A_638/2014 vom 03.02.2015, E. 5.1). Sodann kann die Ursache für die Kindeswohlgefährdung in der Über- schreitung des Besuchsrechts durch den Besuchsberechtigten, insbesondere durch Entführung, liegen (BGer 5C.133/2003 vom 10.07.2003, E. 2.2). 1.2.2. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des per- sönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Lassen sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen halten, so verbietet sich die Verweigerung des persön- lichen Verkehrs. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statt- haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht ander- weitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ansonsten verbietet das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5A_404/2015 vom 27.06.2016, E. 5.2.4 m. Hinw.). In Fällen, in denen es zu häus- licher Gewalt oder zu Gewalt gegen die Kinder gekommen ist, kann hingegen am Vorrang des Erhalts der Beziehung zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten El- ternteil nicht vorbehaltslos festgehalten werden. Untersuchungen zeigen, dass di- rekt oder indirekt erlebte Gewalt zu einer tief greifenden Bindungsverunsicherung des Kindes führen kann. Das Miterleben von häuslicher Gewalt ist für die be- troffenen Kinder emotional belastend und kann zu sozialen Auffälligkeiten wie Un- ruhe, Ängstlichkeit oder Niedergeschlagenheit führen. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum Gewalt ausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet. In solchen Fällen ist es von erster Priorität, dass das Kind nach einer Trennung eine stabile Vertrauensbeziehung aufbauen kann; die Aufrechterhaltung aller Bindungen hat zunächst zurückzu- stehen. Ein begleitetes Besuchsrecht kann nach erlebter Gewalt nur unter be- stimmten Voraussetzungen kindeswohlgerecht durchgeführt werden. Das Kind muss den Ort des Besuchskontakts als angstfreien Raum erleben, in dem die Grenzen sicher sind und gewahrt bleiben. Der begleitete Besuchskontakt ist durch

- 13 - qualifiziertes Personal auszuführen und stark interventiv anzulegen (vgl. hierzu FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 20 m. Hinw.). 1.3. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen. 2.1. Die Vorinstanz hielt dafür, nach den Ausführungen der Kindesvertreterin bestehe die zentrale Frage darin, ob das Kleinkind C._____ während des Zu- sammenlebens der Kindseltern massive häusliche Gewalt zwischen den Kindsel- tern miterlebt habe, welche es traumatisiert habe und daher die Gefahr bestehe, dass es alleine aufgrund des Anblicks des Vaters bei einem Wiederaufbau der persönlichen Kontakte zu ihm retraumatisiert werden könnte. Eine Retraumatisie- rung würde die weitere gesunde Entwicklung von C._____ massiv gefährden. Zur Klärung dieser Frage habe die Kindesvertreterin Fachpersonen beigezogen, wel- che das Kind und die Kindsmutter bereits in der Vergangenheit eng begleitet hät- ten. Die Vorinstanz führt die Erläuterungen von Dr. med. H._____ und lic. phil. I._____ von der G._____ zürich (fortan G._____) in ihrem Bericht vom

8. November 2017 sowie die von Dr. H._____ im Vorfeld der Verhandlung vom

6. September 2018 gegenüber der Kindesvertreterin gemachten Ausführungen an. Wie im Bericht festgehalten, hätten C._____ und die Gesuchstellerin im Okto- ber 2017 während 14 Tagen in der Integrativen Psychiatrie Winterthur hospitali- siert werden müssen. Während dieses stationären Aufenthalts hätten die Ärzte und Therapeuten nach den Abklärungen der Kindesvertreterin bei C._____ Ver- haltensweisen im Schlaf beobachten können, die darauf schliessen liessen, dass sie unter massiven Angstzuständen leide. Weiter schildert die Vorinstanz die von J._____, … am Kantonsspital Winterthur, im Vorfeld der Verhandlung vom 6. Sep- tember 2018 gegenüber der Kindesvertreterin gemachten Äusserungen über die von ihr gemachten Beobachtungen und abgegebenen Empfehlungen. Sie erwägt hierauf, sowohl den Ausführungen von Dr. H._____ als auch denjenigen von J._____ sei zu entnehmen, dass ein Wiederaufbau des Kontakts zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner mit einem hohen Risikofaktor für eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes von C._____ verbunden sei. Auf diese Ausführungen könne – entgegen dem Einwand des Gesuchsgegners, dass sie

- 14 - ohne seine Anhörung gemacht worden seien – abgestellt werden, beruhten sie doch hauptsächlich auf Beobachtungen von Verhaltensweisen von C._____ selbst. Ein gerichtsübliches, altersgerechtes Besuchsrecht komme deshalb nicht in Frage. C._____ habe, so die Vorinstanz weiter, seit dem 18. August 2017 kei- nen Kontakt mehr zum Gesuchsgegner gehabt. Schon aus diesem Grund sei es angezeigt, die notwendige Vertrauensbasis maximal im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts behutsam und sukzessive wieder herzustellen. Den Ausführungen von Dr. H._____ sei zu entnehmen, dass dem Risiko für eine Retraumatisierung von C._____ mit gleichzeitiger therapeutischer Begleitung von C._____ und der Gesuchstellerin vor und nach den Kontakten begegnet werden könne. Bei negati- ven Reaktionen von C._____ könnte der Kontakt sofort abgebrochen werden. Auch J._____, die zwar von einem Kontakt abrate, schildere die Gesuchstellerin als um das Kindeswohl bemüht. Es erscheine deshalb angezeigt, den Versuch ei- nes begleiteten Besuchsrechts mit therapeutischer Vor- und Nachbehandlung zu wagen. Nur so sei einerseits ein Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Ge- suchsgegner wieder möglich und andererseits feststellbar, wie C._____ auf den Gesuchsgegner reagiere. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._____ bzw. bei einer Retraumatisierung sei der Kontakt sofort abzubrechen und C._____ entsprechend therapeutisch zu begleiten. So könne sichergestellt werden, dass sie keinen zu grossen Rückschlag erleide, was verhältnismässig er- scheine. Ein gänzlicher Entzug des Besuchsrechts könne nur in Ausnahmefällen als ultima ratio angeordnet werden, wenn keinerlei andere Möglichkeiten bestün- den, ein Besuchsrecht zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall bestehe die Möglich- keit eines begleiteten Besuchsrechts mit Vor- und Nachbetreuung sowohl von C._____ als auch der Gesuchstellerin, welche mitunter eine entscheidende Rolle für das Gelingen der Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ spiele. Die entsprechenden Abklärungen seien bereits getätigt worden. Die G._____, insbesondere Dr. H._____, habe sich dafür ausgesprochen, ein beglei- tetes Besuchsrecht und die entsprechenden therapeutischen Begleitmassnahmen durchzuführen. Schliesslich sei festzuhalten, dass mit einem begleiteten Besuchs- recht auch eine mögliche Gefahr einer Kindsentführung, wie sie die Gesuchstelle-

- 15 - rin – wohl bei einem unbegleiteten Besuchsrecht – befürchte, nicht bestehe (Urk. 2 S. 22 ff.). 2.2. Gestützt auf diese Erwägungen räumte die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner alle 14 Tage ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde in einem an- erkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbeglei- tung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ ein. Gleichzeitig hat sie für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Bei- stand bzw. die Beiständin wurde damit beauftragt, eine Besuchsbegleitung in ei- nem anerkannten Besuchstreff zu installieren, die Treffen alle 14 Tage unter Be- rücksichtigung der Schutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin zu organi- sieren und zu koordinieren, die therapeutischen Vor- und Nachbesprechungen der Treffen mit der Gesuchstellerin und C._____ durch die G._____ zu organisie- ren, die Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung von C._____ eng zu begleiten, das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ unverzüglich abzubrechen sowie Anträge auf Neugestaltung des Be- suchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung von C._____ bestünden oder andere Kindeswohl gefährdende Faktoren dies erforder- ten (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 1 und 2). Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids. Es sei auf die Einräumung eines Besuchsrechts für den Gesuchsgegner und seine Tochter und auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3, Begehren 1 bis 3). Der Gesuchs- gegner widersetzt sich einem gänzlichen Entzug des Besuchsrechts (Urk. 12). Die Kindesvertreterin hält an ihren Anträgen gemäss Vorinstanz, welche mit dem erst- instanzlichen Entscheid übereinstimmen, fest (Urk. 14). 3.1. Die Parteien stellten am 24. August 2015 einen Asylantrag in der Schweiz (Urk. 12 S. 3; Urk. 17 S. 1). Mittlerweile verfügen beide über eine Auf- enthaltsbewilligung F ("Vorläufige Aufnahme"; Urk. 9/3/2). Am tt.mm.2016 wurde die gemeinsame Tochter C._____ geboren. Gemäss Gesuchstellerin war die Ehe der Parteien von Beginn an von gewaltsamen Übergriffen des Gesuchsgegners

- 16 - geprägt. Der Gesuchsgegner habe sie immer wieder geschlagen und getreten. Während der Schwangerschaft habe er sie derart stark gegen den Hinterkopf ge- schlagen, dass sie gestürzt und benommen am Boden liegengeblieben sei. Zirka zwei Wochen vor der Geburt habe er ihr ein Messer an den Hals gehalten und gedroht, sie zu töten, wenn sie nicht still sei. Drei Tage nach der Geburt von C._____ habe er sie geschlagen und derart stark getreten, dass ihre Dammnarbe wieder aufgeplatzt sei. Zwei Tage später habe er sie vergewaltigt. Zu den letzten Übergriffen sei es am 3. und 5. August 2017 gekommen. C._____ sei damals gut ein Jahr alt gewesen. Anlässlich des ersten Vorfalls habe der Gesuchsgegner sie, die Gesuchstellerin, mehrfach geschlagen und ihr derart lange ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, bis ihr geschwindelt habe. Er habe erst von ihr abgelassen, als ihre Gegenwehr ermattet sei. Nachdem sie sich wieder aufgesetzt habe und einen Anruf habe tätigen wollen, habe er aus grossem Abstand die Tochter auf das Bett geworfen, sie, die Gesuchstellerin erneut geschlagen und das Telefon an sich ge- nommen. Als sie mit C._____ im Arm zu fliehen versucht habe, habe der Ge- suchsgegner sie mit der Faust auf die Stirn geschlagen, so dass sie mitsamt dem Kind zu Boden gefallen sei. C._____ habe sich hierbei verletzt. Nach weiteren Drohungen des Gesuchsgegners, wobei er ein Messer in der Hand gehalten ha- be, sei es ihr gelungen, das Haus zu verlassen. Am 5. August 2017 habe der Ge- suchsgegner sie, die Gesuchstellerin, mehrfach geschlagen und derart lange ge- würgt, bis sie ungewollt Urin verloren habe und zusammengesackt sei. Ihr sei nach einem Gerangel, bei welchem C._____, welche sich im Kinderwagen befun- den habe, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die Flucht gelungen. Daraufhin habe sie sich mit C._____ an einen sicheren Ort begeben und Strafan- zeige eingereicht (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/57 S. 3). 3.2. Der Gesuchsgegner beruft sich auf die Unschuldsvermutung (Prot. Vi S. 7 f. und S. 33). Er bestreitet, dass es in der Ehe der Parteien - "ausser wenigen Tätlichkeiten" - zu Gewalttätigkeiten gekommen sei (Urk. 23 S. 1; Urk. 34 S. 1). 3.3. Der Gesuchsgegner wurde am 18. August 2017 verhaftet und befand sich bis zum 12. Februar 2018 in Untersuchungshaft. Im Strafverfahren wurde Anklage erhoben, wobei sich diese auf strafbare Handlungen gegenüber der Ge-

- 17 - suchstellerin beschränkt (vgl. Urk. 4/7). Die Strafverhandlung sollte am 19. März 2019 stattfinden (Urk. 1 S. 5). Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hatte mit Schreiben vom 19. November 2018 beim zuständigen Staatsanwalt die Ergän- zung der Anklage um die mit Bezug auf C._____ erhobenen Vorwürfe verlangt, andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. In der Folge erhob die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft an das Obergericht Zürich. Dort ist der Fall derzeit noch hängig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. März 2019 wurden die Vorladungen für die Verhandlung vom 19. März 2019 abge- nommen. Dies mit der Begründung, dass sich die gegen die Gesuchstellerin und C._____ begangenen Vorfälle auf den gleichen Sachverhalt und die gleichen Be- weise stützen würden und daher einer gemeinsamen Beurteilung bedürften. Zu- dem erscheine es im Sinne der Verfahrensökonomie und auch unter Beachtung der Interessen des Gesuchsgegners (Beschuldigten) sinnvoll, das Beschwerde- verfahren betreffend Nichtanhandnahme abzuwarten (vgl. Urk. 25/3; Urk. 28 S. 3). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde die Nichtanhandnahme primär mit Opportunitätsüberlegungen begründet (Urk. 28 S. 2). 4.1. Gemäss Bericht von Dr. H._____, FMH für Kinder und Jugendpsychiat- rie und Psychotherapie, und lic. phil. I._____, Psychotherapeutin ASP/SBAP, vom

8. November 2017 wurden C._____ und die Gesuchstellerin im März 2017 an die G._____ überwiesen. Seit dem 15. März 2017 hätten sie regelmässig an der psy- chotherapeutischen Mutter-Kind-Gruppe für Flüchtlingsmütter teilgenommen. C._____ habe seit dem ersten Zusammentreffen Stressreaktionen auf die schwe- re familiäre und die traumatisierende Vorgeschichte (unter deren Folgesympto- men beide Eltern leiden würden) gezeigt. Trotzdem habe sich C._____ in den meisten Entwicklungsbereichen bisher altersadäquat entwickeln können. Die emotionalen und sozialen Entwicklungsbereiche würden aber einer erheblichen Verunsicherung unterliegen und seien teilweise blockiert. Mit zunehmender Hef- tigkeit und Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern habe C._____ eine deutliche Verschlimmerung ihrer Stressreaktionen gezeigt und eine Regulationsstörung entwickelt. Dies zeige sich aktuell in erheblicher Schreckhaf-

- 18 - tigkeit, einer schweren Irritabilität, hoher Nervosität mit motorischer Unruhe, redu- zierter Aufmerksamkeit, einer Abnahme sozialer Offenheit sowie einer Einschrän- kung des Explorations- und Lernverhaltens (in Form von Klammern an der Mutter mit Verlustängsten) und gipfle in massiven Schlafstörungen. Die Fachpersonen diagnostizierten bei C._____ eine Anpassungsstörung und eine Nichtorganische Insomnie (Schlafstörung; vgl. Urk. 9/26/2). Die vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._____ führten dazu, dass sie (zusammen mit der Ge- suchstellerin) vom 6. bis 20. Oktober 2017 im Kantonsspital Winterthur hospitali- siert wurde (vgl. Urk. 9/26/3 S. 2). Während ihrer Hospitalisation und nachfolgend ambulant bis zum 15. März 2018 wurde C._____ von J._____, … am Kantonsspi- tal Winterthur, begleitet. Gemäss den Ausführungen, welche J._____ im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 gegenüber der Kindesvertreterin mach- te, konnten die Ärzte und Therapeuten des Kantonsspitals Winterthur während ih- res stationären Aufenthaltes bei C._____ Verhaltensweisen im Schlaf beobach- ten, die darauf schliessen liessen, dass sie unter massiven Angstzuständen litt. So habe C._____ während des Schlafes unter anderem immer wieder mit dem Kopf gegen das Bett geschlagen. Zudem habe sie massive Trennungsängste von der Kindsmutter gezeigt (Urk. 9/56 S. 4 f.). 4.2.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die bei C._____ festgestellten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen und Verhaltensweisen nicht (vgl. Prot. Vi S. 19). Er macht jedoch in der Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, die von den Fachpersonen angegebenen Auslöser und Gründe für die "Krankheit" seien nicht korrekt (vgl. Prot. Vi S. 8 und 19). Für die Traumatisierung von C._____ könnten "unendlich viele Gründe" ursächlich sein, namentlich Gewaltanwendung durch die Gesuchstellerin, Traumatisierung aufgrund der Trennung vom Vater, mögliche Er- lebnisse in Afghanistan, dem Iran oder auf der Flucht (vgl. Urk. 12 S. 6 f.). 4.2.2. Sowohl die bei der G._____ als auch im Spital Winterthur involvierten Fachpersonen hatten nur Kontakt zur Gesuchstellerin und C._____, nicht jedoch zum Gesuchsgegner. Hingegen stellten sie ihre Diagnosen und machten ihre Feststellungen nicht allein gestützt auf die (subjektiven) Schilderungen der Ge- suchstellerin (vgl. Urk. 12 S. 7). Vielmehr konnten sie sich Mithilfe interaktions-

- 19 - und verlaufsdiagnostischer Methoden und in Gesprächen mit Drittpersonen ein umfassendes Bild über die Entwicklungssituation und den gesundheitlichen Zu- stand von C._____ machen (vgl. Urk. 9/26 S. 1). Es kann auf die im Recht liegen- den Berichte (Urk. 9/26/2-4) abgestellt werden. Sodann blieb der Inhalt der von der Kindesvertreterin im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 bei Dr. H._____ und J._____ eingeholten Auskünfte unbestritten (vgl. Prot. Vi S. 32 ff.; Urk. 9/56 S. 5f.; Urk. 9/57), weshalb darauf abzustellen ist. Die Fachper- sonen sahen die gemachten Beobachtungen im Einklang mit den Schilderungen der Gesuchstellerin. So führte insbesondere J._____ an, die beobachteten Ver- haltensweisen (Kopf gegen das Bett schlagen und Trennungsängste von der Ge- suchstellerin) stünden im Einklang mit den Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach C._____ häusliche Gewalt miterlebt habe und würden sich nicht damit er- klären lasen, dass C._____ vom Gesuchsgegner getrennt worden sei (Urk. 9/56 S. 5). Die Craniosacral- und Physiotherapeutin K._____, bei welcher C._____ vom 13. September 2017 bis zum 29. September 2017 vier Mal jeweils eine Stunde in Anwesenheit der Mutter in Behandlung war, führte sodann an, dass C._____ in den ersten drei Sitzungen die ihr angebotene männliche Puppe deut- lich abgelehnt habe. Sodann habe sie in den ersten zwei Sitzungen viel geschla- gen: Spielzeug auf den Boden, die Puppen aufs Kissen, sich selber mit den Hän- den auf den Kopf (Urk. 9/26/4; Bericht vom 8. November 2017). Dieses Verhalten zeugt nicht davon, dass C._____ den Gesuchsgegner vermisst hätte. Sodann setzten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei C._____ bereits im März 2017 ein, obwohl sie erst im August 2017 vom Gesuchsgeger getrennt wurde. Weiter war C._____ weder mit den Parteien in Afghanistan noch dem Iran und auch nicht auf der Flucht. Sie wurde erst in der Schweiz gezeugt und geboren. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin gegenüber C._____ gewalttätig wäre, sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie konkret behauptet. 4.2.3. Nach dem Gesagten erscheint glaubhaft, dass C._____ ab Mitte 2017 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere schweren Angstzuständen und Schlafstörungen, litt und grosse Trennungsängste von der Gesuchstellerin zeigte. Sie zeigte massive Stressreaktionen. Sodann erscheint glaubhaft, dass die Reaktionen durch die häusliche Situation, insbesondere auch die seitens des Ge-

- 20 - suchsgegners im Umfang von gewissen "Tätlichkeiten" gegenüber der Gesuch- stellerin zugegebene Gewalt, ausgelöst wurden. Dr. H._____ riet im Bericht vom

8. November 2017 im damaligen Zeitpunkt von (telefonischen) Kontakten mit dem Gesuchsgegner "dringend" ab. Solche Kontakte würden C._____s Verunsiche- rung wieder erhöhen und die erreichten Fortschritte wären bedroht (Urk. 9/26 S. 2). Ein Zusammentreffen mit dem Gesuchsgegner hätte somit (insbesondere) die psychische Entwicklung von C._____ beeinträchtigt. In Übereinstimmung mit der vorab erwähnten Literatur (vgl. vorne III./E. 1.2.2.) war es somit - nach der Trennung der Parteien - vorab notwendig, dass C._____ eine stabile Vertrauens- beziehung zur Gesuchstellerin aufbauen bzw. diese erhalten konnte. Sodann hat der Gesuchsgegner C._____ zwischenzeitlich während rund eindreiviertel Jahren nicht mehr gesehen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht kommt, wie von der Vorin- stanz zu Recht angeführt (vgl. Urk. 2 S. 25), schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Zu beachten ist, dass in kindesschutzrechtlichen Zusammenhängen nicht die Gewaltvorfälle nachgewiesen werden müssen, sondern die daraus resultie- renden Kindeswohlgefährdungen, als die Folgen der Gewalt (vgl. Andrea Büchler, in: Elterliche Sorge, Besuchsrecht und Häusliche Gewalt, die Zuteilung der elterli- chen Sorge und zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern bei Trennung nach häuslicher Gewalt, Gutachten im Auftrag des Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, November 2015, S. 13). Es kann daher offen bleiben, ob die von der Gesuchstellerin behaupteten Gewaltan- wendungen ihr und C._____ gegenüber glaubhaft erscheinen oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Die Strafakten müssen somit nicht beigezogen werden (vgl. Urk. 1 S. 5). 5.1. Die Parteien leben nun seit gut eindreiviertel Jahren getrennt. Seither hat C._____ den Gesuchsgegner nicht mehr gesehen. Die Gesuchstellerin rügt, die Kindesvertreterin und die Vorinstanz hätten festgestellt, dass bei einer Kon- frontation von C._____ mit dem Gesuchsgegner im Rahmen des Wiederaufbaus der Kontakte ein nicht unerhebliches Risiko für eine Retraumatisierung des Kin- des und damit eine massive Gefährdung von dessen weiteren gesunden Entwick- lung bestehe. Die positive Entwicklung von C._____ seit ihrer Hospitalisation dür- fe auf keinen Fall mit irgendwelchen Experimenten gefährdet werden. Im Wider-

- 21 - spruch hierzu ordne die Vorinstanz genau ein solches Experiment an. Auch Dr. H._____ von der G._____ habe in ihrem letzten Bericht [gemeint ist der Be- richt vom 8. November 2017] klar von Kontakten mit dem Gesuchsgegner abgera- ten. Solche Kontakte würden C._____s Verunsicherung wieder erhöhen und die erreichten Fortschritte wären bedroht. Weshalb die G._____ entgegen ihrer da- maligen, zeitnahen Einschätzung heute einen Kontaktaufbau befürworte, er- schliesse sich nicht, zumal seit dem in den Akten befindlichen Bericht kein Kon- takt mehr zwischen der G._____ und der Gesuchstellerin bzw. C._____ bestan- den habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. H._____ ihre Meinungsänderung begründe. Die involvierten Fachpersonen, welche C._____ länger als die G._____ begleiten würden, namentlich J._____, würden auch aktuell nach wie vor klar von einem Kontaktaufbau abraten (Urk. 1 S. 8). Eine Kindeswohlgefährdung durch Retraumatisierung dürfe nicht auf das Geratewohl riskiert werden. Mit den vorge- sehenen Massnahmen könne der bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung nicht begegnet werden. So stünden die Gesuchstellerin und C._____ schon seit über einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit der G._____. Die Mitarbeiterinnen der G._____ würden für C._____ keine vertrauten Personen mehr darstellen. Sie würden C._____ zu wenig kennen, um ihre Reaktion anlässlich eines Kontaktes richtig einschätzen zu können. Sodann vermöge der Abbruch der Besuchskontak- te nach der Retraumatisierung diese nicht zu verhindern (Urk. 1 S. 8 f.). 5.2. Es ist heute anerkannt und blieb unwidersprochen, dass Traumen kör- perlich gespeichert werden und bei Konfrontationen wieder reaktiviert werden können (vgl. Urk. 9/56 S. 6). Der Wiederaufbau der Kontakte zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner könnte daher mit einer mehr oder minder grossen (psy- chischen und physischen) Belastung für das Kind verbunden sein. Die Vorinstanz hat keine Berichte zum gesundheitlichen Zustand von C._____ eingeholt. Doch kann, wie bereits erwähnt (vgl. vorne III./E. 4.2.2.), auf die von der Kindesvertrete- rin zeitnah bei Dr. H._____ und J._____ eingeholten Auskünfte abgestellt werden. J._____ empfiehlt aus medizinisch-therapeutischer Sicht vorläufig keine Kontakte des Kindes zum Kindsvater, da nicht klar sei, was diese Kontakte im Kind auslö- sen würden. Bevor allfällige erste Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsva- ter aufgebaut werden könnten, müsse das Kind genug stabil sein und reden kön-

- 22 - nen, damit es seine Bedürfnisse auch zum Ausdruck bringen könne (Urk. 9/56 S. 5). Gemäss Dr. H._____ konnte sich C._____ in den letzten Monaten stabilisie- ren und etwas beruhigen. Sie schlafe heute wieder besser und könne sich gut von der Kindsmutter trennen (Prot. Vi S. 32; Urk. 9/56 S. 7). Dr. H._____ weist auf die Möglichkeit der Retraumatisierung hin. Der Wiederaufbau der Kontakte zum Vater könnte daher mit einer grossen Belastung für das Kind verbunden sein, weshalb dies sehr vorsichtig anzugehen sei. Weiter sei derzeit davon auszugehen, dass auch die Kindesmutter heftig auf einen Wiederaufbau reagieren werde. Dieses Verhalten habe wiederum eine Wechselwirkung zum Kinde. Ein allfälliger Wieder- aufbau der Kontakte zum Kindsvater könne daher nur unter gleichzeitiger thera- peutischer Begleitung von Mutter und Kind erfolgen. Die G._____ Zürich sei be- reit, Kind und Kindsmutter vor und nach den Kontakten therapeutisch zu begleiten und im Austausch mit dem Beistand zu stehen. Dr. H._____ empfiehlt daher vor- erst erste Kontaktversuche von maximal einer Stunde alle vierzehn Tage in einem Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Begleitung durch die G._____ aufzugleisen. Der Verlauf der ersten Kontakte sei sodann engmaschig unter Ein- bezug der G._____ mit dem Beistand auszuwerten und gegebenenfalls bei nega- tiven Reaktionen des Kindes unverzüglich abzubrechen (Urk. 9/56 S. 5 f.). 5.3. Dr. H._____ betrachtete C._____ im November 2017 noch nicht als derart stabil, dass sie Kontakte zum Gesuchsgegner befürworten konnte. Hernach stand C._____ bis im März 2018 in Behandlung bei J._____. Damals war C._____ knapp zwei Jahre alt und die Parteien lebten seit rund acht Monaten ge- trennt. J._____ sah C._____ dazumal weder als genügend stabil noch redege- wandt an, um den Versuch einer Kontaktaufnahme aus medizinisch- therapeutischer Sicht begrüssen zu können. Sie schliesst die Aufnahme von Kon- takten aber nicht per se aus, vielmehr muss nach ihrem Dafürhalten, bevor allfäl- lige erste Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsvater aufgebaut werden können, das Kind genug stabil sein und reden können. C._____ ist heute knapp drei Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass sie altersadäquat spricht. Etwas Gegenteiliges wird nicht behauptet. Die Therapie bei J._____ endete Ende März

2018. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, C._____ befinde sich heute noch in Therapie. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Damit ist davon aus-

- 23 - zugehen, dass sich C._____s Zustand weiter stabilisiert hat. Das von der Vo- rinstanz anberaumte begleitete Besuchsrecht sieht eine therapeutische "Vor- und Nachbesprechung" der Besuchstreffen mit C._____ vor (Urk. 2 S. 29, Dispositiv- ziffer 2). C._____ wird somit bereits vor dem ersten Zusammentreffen therapeu- tisch begleitet werden. C._____ ist bzw. war den Leuten der G._____ vertraut. Sie sind bereit, die psychologische Betreuung von C._____ (wieder) zu übernehmen. Der Beistand hat die "Besuchsbegleitung" zur Vermeidung einer Retraumatisie- rung "engmaschig" zu begleiten und das Besuchsrechts im Bedarfsfall unter Bei- zug der G._____ unverzüglich abzubrechen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Ein solcher Abbruch kann auch dann geschehen, wenn sich während der psychologi- schen Vorbetreuung zeigt, dass ein Zusammentreffen von C._____ mit dem Ge- suchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führt. Weitere Meinungen von Fachpersonen, welche die Vorinstanz übergangen haben soll (Urk. 1 S. 8), sind nicht ersichtlich. Mit dem von der Vorinstanz angeordneten begleiteten Besuchsrecht kann - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 9) - einer Retraumatisierung von C._____ begegnet werden. Die Vorinstanz musste daher nicht näher abklären, ob eine Retraumatisierung zum jetzigen Zeitpunkt einschneidendere Folge hätte, als wenn C._____ älter wäre (Urk. 1 S. 12), womit der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zwecks weiteren Abklärungen bei Dr. H._____ ohne Weiterungen abzuweisen ist (Urk. 1 S. 2, Antrag 3). 6.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie leide nach wie vor stark an der er- lebten ehelichen Gewalt. Es sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit der Haftentlassung des Gesuchsgegners hätten sich ihre Symptome wieder verstärkt. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen und erlebe Flashbacks. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung. Die sie behan- delnden Ärzte hätten festgestellt, dass sie aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, Besuche zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu ermöglichen. Die Fachpersonen gingen davon aus, dass sie in diesem Falle dekompensieren wür- de. Dies würde zu einer Kindeswohlgefährdung führen. C._____s Gesundheit hange stark von ihrer psychischen Gesundheit ab. Durch die Psychotherapie, en- ge Freunde, denen sie vertraue, und ihre Familie gelinge es ihr, C._____ trotz der

- 24 - Umstände eine verlässliche und gute Mutter zu sein. Dies sei es, was C._____ am Meisten brauche. Auch Dr. H._____ gehe davon aus, dass ein Kontaktaufbau nur dann keine Kindeswohlgefährdung darstelle, wenn die Mutter ebenfalls thera- peutisch begleitet werde. Es sei unter den derzeitigen Umständen nicht im Inte- resse von C._____, dass sie ihre Ressourcen auf den Wiederaufbau des Kontakts konzentriere und eine entsprechende Therapie machen müsse (Urk. 1 S. 9 f.). 6.2. Gemäss Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium …, vom 31. August 2018 von Dr. med. L._____, …, und M._____, Sozialarbeiterin/Psychotherapeutin, wurde bei der Ge- suchstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aus Sicht der Therapeutinnen ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, ihr Kind zu einem Treffen mit dem Vater zu begleiten. Sie wäre schon im Vorfeld von Angst und Pa- nik geprägt, weil sie sich und ihre Tochter in Gefahr sähe. Dies würde eine Über- gabe nicht zulassen. Die Therapeutinnen gehen davon aus, dass die Gesuchstel- lerin emotional dekompensieren würde, wenn sie zu einer solchen Zusammenfüh- rung von Tochter und Vater gezwungen würde, da es für sie keinen äusseren Schutz mehr gäbe, dem sie vertrauen könnte (Urk. 9/59/1). Der Gesuchsgegner beruft sich zutreffenderweise darauf, dass der Bericht zuhanden der Vertreterin der Gesuchstellerin erstellt und wohl im Hinblick auf die anfangs September 2018 stattfindende Fortsetzung der Hauptverhandlung verlangt wurde (Urk. 12 S. 11). Die Ausführungen werden jedoch durch Dr. H._____ bestätigt, welche anführte, dass davon auszugehen sei, dass auch die Kindesmutter heftig auf einen Wie- deraufbau reagieren werde. Dies Wiederum habe eine Wechselwirkung zum Kin- de. Ein allfälliger Wiederaufbau der Kontakte zum Kindsvater könne daher nur un- ter gleichzeitiger therapeutischer Begleitung von Mutter und Kind erfolgen (Urk. 9/56 S. 6). Die Vorinstanz hat nun aber dem Risiko der Dekompensation der Kindsmutter in der von ihr getroffenen Besuchsrechtsregelung Rechnung getra- gen, indem sie eine therapeutische Vor- und Nachbehandlung der Mutter, eben- falls durch die G._____ Zürich, vorsieht (vgl. Urk. 2 S. 25). Diese therapeutische Begleitung wird wiederum gekoppelt mit der Befugnis des Beistandes, das Be- suchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ unverzüglich abzubrechen. Es besteht somit eine sofortige Interventionsmöglichkeit, wenn die Gefahr be-

- 25 - steht, dass die Gesuchstellerin in einer Art und Weise auf die bevorstehenden Kontakte zwischen Vater und Tochter reagiert, welche dazu führen könnte, dass sie als - unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 11 f.) - einzige bzw. wich- tigste Bezugsperson von C._____ ausfällt. 7.1. Sodann geht gemäss Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner nach wie vor eine Gefahr aus. Die Gesuchstellerin schildert angeblich vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit gemachte Aussagen bezüglich einer Entführung von C._____ und ihr selbst gegenüber geäusserte (Todes-)Drohungen. Die Bedrohungslage sei heute noch grösser geworden, so die Gesuchstellerin weiter. Dem Gesuchs- gegner würde eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen sowie eine obligatorische Landesverweisung. Es sei zu befürchten, dass er seine Drohungen vom Gedan- ken geprägt, "ich habe nichts mehr zu verlieren", wahrmache. Er selbst gebe an, eher sterben zu wollen, als die Schweiz ohne seine Tochter zu verlassen. Auch während des Eheschutzverfahrens habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er dies nach wie vor ernst meine (mit Verweis auf Urk. 9/57 S. 4). Wo es nur gehe, habe er versucht, die Drohkulisse ihr gegenüber aufrecht zu erhalten. Dies veran- schauliche die noch heute von ihm ausgehende Gefahr. Dieser Gefahr könne mit einem begleiteten Besuchsrecht nur beschränkt begegnet werden, zumal sowohl während als auch vor und nach dem Besuchstreff einer Entführung oder einer Gewalteinwirkung auf C._____ nicht wirksam begegnet werden könne (Urk. 1 S. 10). 7.2. Die Gesuchstellerin bringt keine konkreten und aktuellen Vorfälle vor, aus denen geschlossen werden müsste, der Gesuchsgegner beabsichtige seine Tochter zu entführen oder ihr gegenüber Gewalt auszuüben (vgl. BGer 5C.133/2003 vom 10.07.2003, E. 2.2.). Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgeg- ner über die Ausweispapiere von C._____ verfügt bzw. verfügen könnte, fehlen gänzlich. Es liegen somit keine genügend konkreten Umstände vor, um eine dro- hende Entführungsgefahr oder die Gefahr der Gewalteinwirkung auf C._____ zu bejahen.

8. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt, wie bereits erwähnt, nur als ultima ratio in Frage. Er ist einzig dann statt-

- 26 - haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht ander- weitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. vorne III./E. 1.2.2.). Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass sich sowohl das Risiko einer Retraumatisierung von C._____ bei der Anberaumung von Kontakten mit dem Gesuchsgegner als auch einer Dekompensation der Gesuchstellerin durch die therapeutische Begleitung des Kindes und der Kindsmutter kombiniert mit der de- taillierten Regelung der Kompetenzen des Beistandes in einer für das Kindeswohl vertretbaren Grenze halten lassen. Mit dem angeordneten begleiteten Besuchs- recht kann sodann der Gefahr entgegen getreten werden, dass der Gesuchsgeg- ner das Wohl seiner Tochter zu Gunsten seiner egoistischen Begehren (anschau- en von Pornos, Vertuschen eines ausserehelichen Kontaktes, Verlangen nach Geschlechtsverkehr wenige Tage nach Geburt etc.) gefährdet (Urk. 1 S. 7 f.). Die entsprechenden Behauptungen brauchen daher nicht näher abgeklärt zu werden. Sodann könnte dem Gesuchsgegner, selbst wenn er sich, wie von der Gesuch- stellerin geltend gemacht, in der Vergangenheit nicht um C._____ gekümmert hät- te (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), das vorliegend vorgesehene Besuchsrecht nicht verwei- gert werden. Eine rechtskräftige Verurteilung des Gesuchsgegners liegt nicht vor. Es steht derzeit nicht fest, wann die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinden wird. Lediglich gestützt auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner zu einer mehr- jährigen Gefängnisstrafe und einer Landesverweisung verurteilt werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 11), kann ihm das Recht darauf, dass nunmehr der Versuch gestar- tet wird, den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen, nicht abgesprochen wer- den. Das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zuerkannte Besuchsrecht er- scheint als angemessen. Die getroffene Regelung folgt den Empfehlungen, wel- che die einschlägige Literatur für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts bei Kindern, die häusliche Gewalt miterlebt haben, vorsieht (vgl. vorne III./E. 1.2.2). Es wird damit keine "Retraumatisierung aufs Geratewohl" riskiert (vgl. Urk. 1 S. 11). Die Regelung ist vielmehr zu bestätigen.

9. Da das von der Vorinstanz festgesetzte Besuchsrecht bestätigt wird, be- steht kein Raum für die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 1 S. 3, Antrag 2; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Sodann muss die Ausnahme im Kontakt- und An- näherungsverbot (Urk. 1 S. 3, Antrag 1; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 3) bestehen

- 27 - bleiben. Die Gesuchstellerin hat denn zu diesen beiden Anträgen in der Berufung auch keinerlei Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 1).

10. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin abzuweisen. Die von der Vorinstanz getroffenen Regelungen sind zu bestätigen. III.

1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'000.– zuzüglich weitere Auslagen von Fr. 675.– für Dolmetscherkosten, damit total Fr. 4'675.–, festgesetzt. Sodann wurden die weiteren Kosten, insbe- sondere der Prozessbeiständin vorbehalten (vgl. Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 4). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts im Sinne von Art. 123 ZPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 5). Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 6). Diese Regelungen blieben unangefochten, wes- halb sie zu bestätigen sind. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddis- positiv festzusetzen (Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädi- gung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebüh- renverordnung (§ 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindesvertreterin und der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 518.60 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 30) als angemessen. Die Kosten des

- 28 - Berufungsverfahrens von total Fr. 3'518.60 sind praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie werden jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2.2. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Entzug der erteilten aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 bis 3 des 2. Teil- Urteils vom 6. Dezember 2018 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affol- tern werden bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindesvertreterin für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 518.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.– sowie die Kosten für die Kindesvertreterin, damit insgesamt Fr. 3'518.60, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der un-

- 29 - entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, an die KESB des Bezirks Affoltern, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BBG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am