Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der beiden Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2016. Seit dem 31. Mai 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem – zunächst unter der Geschäfts-Nr. EE170058-M geführten – Eheschutzverfahren gegenüber (vgl. Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2017 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 29). Hierauf nahm die Vorinstanz mit Urteil vom
21. Juli 2017 vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Mai 2017 Vormerk, stellte die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin), genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2017 in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge bzw. Umzug der Kinder nach Australien, Besuchsrecht und Kinderunter- halt) und nahm im Übrigen (Ehegattenunterhalt, Wohnungszuteilung und Zutei- lung von Mobiliar und Hausrat) von der Vereinbarung der Parteien Vormerk (Urk. 35). Die dagegen vom Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgeg- ner) erhobene Berufung hiess die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. De- zember 2017 gut und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens das Besuchsrecht des Gesuchsgegners geregelt und für die beiden Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (Urk. 45). In der Folge führte die Vorinstanz – unter der neuen Ge- schäfts-Nr. EE180004-M – eine Kinderanhörung mit C._____ durch (Urk. 52). Zu- dem wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Kindervertreterin von C._____ und D._____ ernannt (Urk. 62). Am 23. März 2018 bzw. am 29. Mai 2018 fanden die Fortsetzungen der mündlichen Verhand- lung statt, anlässlich derer die Parteien auch persönlich befragt wurden (Prot. EE180004-M S. 6 ff. und S. 72 ff.). Betreffend den detaillierten erstinstanzlichen Prozessverlauf kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
- 13 - werden (Urk. 98 E. 1). Am 18. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 91 = Urk. 98).
E. 1.1 Die Vorinstanz beliess die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam, wobei sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Gesuchsgegners dahingehend einschränkte, als sie der Gesuchstellerin den Wegzug mit den Kindern nach Australien erlaubte. Sie stellte die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin und berechtigte den Gesuchsgegner bis zum Umzug der Kinder nach Australien, diese wöchentlich am Sonntagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug der Kinder nach Austra- lien erklärte sie den Gesuchsgegner für berechtigt, mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 2-4).
E. 1.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in den Parteivorträgen sei nichts vorgebracht worden, was eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Ge- suchstellerin oder den Gesuchsgegner rechtfertigte. Die Vorwürfe der Gesuchstel- lerin betreffend häusliche Gewalt erschienen wenig stichhaltig. Auch dass die El- tern sich hinsichtlich der angemessenen Erziehungsmethoden nicht einig seien, rechtfertige einen umfassenden Sorgerechtsentzug angesichts der geschilderten Diskrepanzen nicht, weshalb es bei der gemeinsamen Sorge bleibe. Hingegen sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin der beantragte Wegzug nach Australien zu erlauben sei, womit in das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit in das Sorgerecht des Gesuchsgegners eingegriffen werde. Gleichzeitig sei auf die Obhutsfrage einzugehen. Der Gesuchsgegner beantrage selbst eine Obhuts- zuteilung an die Gesuchstellerin, solange diese ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Dies entspreche der während des Zusammenlebens gepflegten Aufgaben- teilung, zumal die Gesuchstellerin auch seit der Trennung im Mai 2017 faktisch
- 16 - die Obhut innehabe. Entsprechend sei ihr, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, die Obhut über die Kinder zuzuweisen. In Bezug auf die bei der Prüfung der Wegzugsfrage zu beachtenden Kriterien verwies die Vorinstanz auf BGE 142 III 481 E. 2.6 f. und stellte fest, dass sich das vorliegende Verfahren von der Situation im genannten Entscheid insofern unterscheide, als die Parteien bis vor rund einem Jahr in ungetrennter Ehe gelebt hätten und bisher kein ausdrückli- cher Entscheid betreffend die Obhut ergangen sei. Aus dem Beschluss des Ober- gerichtes vom 5. Dezember 2017 sei immerhin zu schliessen, dass der Gesuch- stellerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Obhut vorläufig übertragen wor- den sei, sei doch dem Gesuchsgegner explizit ein Besuchsrecht zugesprochen worden. Die Gesuchstellerin habe es gemäss den Angaben des Gesuchsgegners nie geschafft, sich in der Schweiz zu integrieren. Sie sei beseelt vom Wunsch, in ihr Heimatland zurückzukehren. Darin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhal- ten gesehen werden und – entgegen dem Gesuchsgegner – auch kein überstürz- tes, aus reiner Abenteuerlust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experi- ment. Vielmehr liege es auf der Hand, dass Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn sie sich – wie vorliegend – im Ausland nie richtig einleben konnten, möglichst unverzüglich in ihr Heimatland zurückkehren möchten. Wenn der Gesuchsgegner neu die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin grundsätzlich in Frage stelle, wirke dies prozesstaktisch motiviert. So seien sich die Parteien einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbe- treuungs- und auch Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Man habe eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer tätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich um die Kinder gekümmert. Folge- richtig habe der Gesuchsgegner denn auch anlässlich der Verhandlung vom
21. Juli 2017 uneingeschränkt auf Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin plädie- ren lassen. Dass sie zur täglichen Kinderbetreuung – allerdings effektiv erst nach einer Auswanderung – plötzlich nicht mehr in der Lage sein solle, überzeuge nicht und stehe auch generell im Widerspruch zu den Idealvorstellungen des Gesuchs- gegners (Weiterleben als Familie wie früher bzw. Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz, wobei dann auch die Kinder bei ihr leben sollen). Dass sie sich in der Vergangenheit – wie auch gemäss geplanter Wohnsituation in Australien –
- 17 - regelmässig Unterstützung durch ihre Eltern geholt habe, sei kein Beleg für feh- lende Erziehungsfähigkeit. Vielmehr sei darin ein Beleg für ihre Einsamkeit in der ihr fremd gebliebenen Schweiz zu sehen und zeige überdies auf, dass sie sich gerade nicht planlos in eine ungesicherte Zukunft stürze, mithin ihr Rückkehr- wunsch keineswegs jeden rationalen Gedanken verdränge. Dass sie auch ohne Drittunterstützung selbst über solide Erziehungsfähigkeiten verfüge, hätten ihr auch die Fachleute des Frauenhauses attestiert. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich als ausgebildete Kindererzieherin seit Jahren mit Erzie- hungsfragen befasse und einen Lehrgang in "Parenting by Connection" absolviert habe, zumal sie die Ausbildung mit Zustimmung des Gesuchsgegners besucht und er ihr diese finanziert habe. Der Gesuchsgegner habe nur einen konkreten Anlass zu schildern vermocht, bei welchem die Gesuchstellerin seiner Meinung nach zermürbend auf C._____ eingewirkt habe, bis dieser nach anfänglicher ka- tegorischer Verweigerung eingewilligt habe, sich eine Spritze geben zu lassen. Die Schilderung der Gesuchstellerin betreffend dasselbe Ereignis relativiere im Übrigen die Vorwürfe eines stundenlangen und ununterbrochenen Einwirkens deutlich. Ein weltfremdes oder kindsgefährdendes Verhalten sei nicht ersichtlich. Hinweis auf die Wirksamkeit dieser Erziehungsmethode sei, dass es nach der obergerichtlichen Regelung des Besuchsrechts trotz des erklärten Widerstands von C._____ schnell gelungen sei, seine Kooperation zu gewinnen. Die (begleite- ten) Besuche hätten in der Folge problemlos durchgeführt werden können und auch der Gesuchsgegner schildere die Begegnungen als ganz normal bzw. super. Dafür, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hingearbeitet habe, dem Gesuchs- gegner die Kinder zu entfremden, würden keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorlie- gen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung des Gerichts, der Kindervertreterin und der Kinderbeiständin, dass sie sich dafür einsetze, dass C._____ sich von ihr löse bzw. Kontakt zum Vater aufnehme und sich die Beziehung normalisiere. Würde sie derart gegen den Gesuchsgegner agieren, wie von diesem behauptet, wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie von ihm selbst behauptet und durch Fotos belegt, kaum denkbar. Die Gesuchstellerin informiere den Ge- suchsgegner unbestrittenermassen schon seit einiger Zeit in regelmässigen Mails über die Kinder, was von ihrer Kooperationsbereitschaft und dem Willen, den
- 18 - Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge. Hinzu komme, dass sie D._____ kaum an zwei Tagen pro Woche in die Kinderkrippe geben würde, wenn sie ihn generell von der Umwelt abschotten und an sich binden wollte. Es bestehe daher kein Anlass, ein Erziehungsfähigkeits-Gutachten einzuholen. Ebenso wenig bedürfe es eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse be- treffend die Situation in Australien. Der geplante Aufenthaltsort in Australien, G._____ [Stadt in Australien], sei den Parteien bekannt und es liege eine Zusiche- rung der Eigentümerin – der Mutter der Gesuchstellerin – vor, dass die Gesuch- stellerin und die Kinder willkommen seien. Die Gesuchstellerin sei dort aufge- wachsen, kenne sich entsprechend gut aus und verfüge bereits über ein soziales Netzwerk. Auch C._____ sei bereits mehrfach dort gewesen und freue sich auf das Zusammenleben mit der Grossmutter sowie auf das Haus und den Garten. Anlass, an der Qualität des öffentlichen Schul- oder Gesundheitssystems zu zwei- feln, bestehe sodann keiner, handle es sich bei Australien doch nicht um ein Drittweltland. Vielmehr sei Australien bekannt für eine hohe Lebensqualität. Dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin basierend auf der Tatsache, dass diese (vor der Heirat) zum Islam konvertiert sei, unterstelle, sie werde die Kinder in Australien radikalisieren, mute bizarr an. Nicht nur sei ihre gewählte Religion, wel- che seiner Religion entspreche, unbestrittenermassen mitverantwortlich für das Eingehen der Beziehung, auch habe er keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu liefern vermocht, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten radikale, das Kin- deswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde. Es sei sodann darauf hinzuwei- sen, dass in Australien die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin sogar besser gewährleistet werden könne als bei einem Verbleib in der Schweiz, da sie aufgrund des von ihr glaubhaft geschilderten Sozialsystems bis zum Schuleintritt der Kinder auf staatliche Unterstützung zählen und so ihr geplantes Fernstudium bzw. ihren beruflichen Wiedereinstieg altersgerecht planen könne. Demgegen- über wäre sie in der Schweiz aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben gezwun- gen, bis Oktober 2018 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden, um ei- ner Ausweisung zu entgehen. Die Grossmutter in Australien sei den Kindern aus zahlreichen Besuchen in der Schweiz und wöchentlich mehrfachen Skype- Kontakten wohlbekannt und vertraut, zumal die Gesuchstellerin sie mit den Kin-
- 19 - dern bereits mehrfach in Australien besucht habe. Weiter lebten mehrere Ver- wandte der Gesuchstellerin und der Kinder (Grossvater, Cousin), welche zumin- dest C._____ bereits kenne und schätze, ebenfalls in Australien. Der Gesuchs- gegner habe kein überzeugendes Betreuungskonzept zu präsentieren vermocht. Sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätzlich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen, welche ihm helfen könnten, könne nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden. Hinzu komme, dass er auch in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Ge- suchstellerin, persönlich übernommen habe. Es möge sein, dass von ihr ein grös- seres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine er dies aber hingenommen und sich damit arrangiert zu haben. Weiter sei auch nicht zu erkennen, dass er sich – so wie die Gesuchstellerin – vertieft Ge- danken über die Art, wie er seine Kinder erziehen möchte, gemacht habe. Hinzu komme, dass C._____ anlässlich der gerichtlichen Anhörung erklärt habe, sich nicht vorstellen zu können, ohne die Mutter beim Vater zu wohnen. In Australien sei er bereits dreimal in den Ferien gewesen, es gefalle ihm dort gut. Er habe dort auch einen Freund, ausserdem wohne sein Cousin H._____ in Australien. Er wol- le gerne mit der Mutter nach Australien ziehen und im Haus der Grossmutter oder in der Nähe wohnen. C._____ habe – so die Vorinstanz – einen altersadäquaten und aufgestellten Eindruck gemacht und zu keinem Zeitpunkt instruiert oder gar instrumentalisiert gewirkt. Denselben Eindruck habe er auch bei der Kindervertre- terin und der Beiständin hinterlassen. Es sei somit offensichtlich, dass ein Ver- bleib der Kinder beim Vater in der Schweiz mit dem Kindeswohl insgesamt deut- lich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Mutter nach Australi- en. Entsprechend sei die Obhut der Mutter zuzuteilen und ihr den Wegzug mit den Kindern nach Australien zu erlauben. In Bezug auf den persönlichen Verkehr erwog die Vorinstanz, seit dem (aufgeho- benen) Entscheid vom 21. Juli 2017 habe der Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und den Kindern wiederhergestellt werden können. Die obergerichtlich angeordneten sieben begleiteten Besuche seien durchgeführt worden und kom- plikationslos verlaufen. Entsprechend sei nun in Bestätigung der obergerichtlichen
- 20 - vorsorglichen Massnahmen ein wöchentliches, unbegleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners anzuordnen, welches solange gelte, als sich der Wohnsitz der Kinder in der Schweiz befinde. Es sei davon auszugehen, dass die bis heute er- reichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Söhnen und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien (insbesondere über regelmässige Mails) dazu beitrage, dass der Kontakt nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrechterhalten werde. Entsprechend sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, nach dem Umzug der Kinder nach Australien mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr zu besu- chen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98 E. 5). 2.1.1. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise im Hauptantrag die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz (Urk. 97 S. 2). Er moniert, das Verfahren sei nicht spruch- reif und die Vorinstanz hätte noch weitere Abklärungen und insbesondere das be- antragte Erziehungsfähigkeitsgutachten (inkl. PAS-Abklärung) und die Umfeld- analyse betreffend Australien in Auftrag geben müssen. Nach dem Rückwei- sungsbeschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 habe die Vorinstanz lediglich die Parteien persönlich befragt und C._____ angehört, womit sie der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs.1 ZPO nach wie vor nicht nachgekommen sei. Gerade in Fällen, in denen Kinder ohne das Einver- ständnis beider Eltern in ein weit entferntes Land reisen sollen, rechtfertige es sich nicht, dass auf weitere notwendige Abnahmen von Beweismitteln verzichtet werde, nur um einen möglichst schnellen Entscheid fällen zu können. Er habe den Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse respektive das Erziehungsfähigkeitsgutachten deshalb beantragt, da der Entschluss der Gesuchstellerin, nach Australien aus- zuwandern, plötzlich und unerwartet gekommen sei. Sie könne keinerlei Stabilität in Australien bieten und wechsle ihre Meinung, wie es ihr gerade passe. Die In- fragestellung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei klar nicht prozess- taktisch motiviert. Er habe Angst um seine Söhne. Er habe Angst davor, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) die Kin- der langfristig schädige, dass sich die Kinder in Australien von ihm vollends ent-
- 21 - fremden und dass sie in eine islamische Schule eingeschult würden. Dies sei kein Widerspruch zu seinem Antrag, dass der Gesuchstellerin die Obhut über die Kin- der zugeteilt werde, wenn sie mit ihnen in der Schweiz verbleibe, da er hier Ein- fluss auf die Erziehung nehmen könne. Bei einem Aufenthalt der Kinder in Austra- lien sei ihm dies hingegen verwehrt (Urk. 97 Ziff. 11 ff.). 2.1.2. Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie von der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (inkl. PAS-Abklärung) sowie eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse betreffend die Situati- on in Australien abgesehen hat. Sie legte insbesondere dar, dass es sich beim Wunsch der Gesuchstellerin, in ihr Heimatland zurückzukehren – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht um ein überstürztes, aus reiner Abenteuer- lust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experiment handle. Sodann führte sie aus, weshalb von der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen sei und weshalb in ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) kein welt- fremdes oder kindsgefährdendes Verhalten gesehen werden könne. Weiter ging sie eingehend darauf ein, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeiten würde, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie beleuchtete das (künftige) Umfeld und die Lebens- umstände der Kinder bei der Gesuchstellerin in Australien und hielt fest, dass der Gesuchsgegner keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten und Überzeugungen radikale, das Kindswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde (vgl. die vorstehend in E. III.A.1.2 vollstän- dig wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz). Auf diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz geht der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungs- schrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es dabei, seinen bereits vor Vor- instanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (Prot. EE180004-M S. 65 ff.; Urk. 78 Ziff. 7 ff.). Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.1 ge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. 2.2.1. Im Eventualantrag verlangt der Gesuchsgegner, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass sich der Aufent-
- 22 - haltsort der Kinder C._____ und D._____ in der Schweiz zu befinden habe. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin selbst nicht von einer Auswanderung nach Australien absehen wolle, sei ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kin- der zu übertragen, seien diese – in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils – unter seine alleinige Obhut zu stellen und die Gesuchstellerin als berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils am Sonntag oder einem ande- ren einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. an- derweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz verbleibe, sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien gemeinsam zu überlassen, seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und ihm ein gerichtsübliches Be- suchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzu- räumen (Urk. 97 S. 2 f.). 2.2.2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang übernommen zu haben, weshalb ein Verbleib der Kinder bei ihm in der Schweiz mit dem Kinds- wohl deutlich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Gesuchstel- lerin nach Australien. Dies sei nicht richtig. Er habe sich immer Zeit für die Kinder genommen und diese ebenso betreut wie die Gesuchstellerin. Als Taxifahrer habe er sich seinen Tag / seine Nacht einteilen können, sei auch tagsüber sehr oft zu- hause gewesen und habe die Kinderbetreuung übernommen. So habe er anläss- lich der Verhandlung erklärt, dass C._____ perfekt Arabisch gesprochen habe, dies sogar seine Muttersprache sei. Es brauche viel Zeit, bis ein Kind eine Spra- che lerne, was deutlich zeige, dass er sehr oft zu Hause gewesen sei und sich um die Kinder gekümmert habe. Auch habe er erklärt, dass er viel Zeit mit D._____ verbracht, ihn selber gewickelt und die Kinder gefüttert habe. Doch leider habe die Gesuchstellerin ihn immer wieder von den Kindern zu trennen versucht und es gar nicht zugelassen, dass er ihr helfe. So habe sie oft zu ihm gesagt "just go" (Urk 97 Ziff. 23 f.).
- 23 - Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen (Urk. 25 S. 8; Urk. 27 S. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 13 f.) – ausgeführt, die Parteien seien sich einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbezugs- und auch Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Parteien hätten zuge- standenermassen eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer erwerbstätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich derweil um die Kinder gekümmert. Der Gesuchsgegner habe in der Vergangen- heit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Gesuchstellerin, persönlich übernommen. Es möge sein, dass von der Ge- suchstellerin ein grösseres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine der Gesuchsgegner dies hingenommen und sich damit arrangiert zu haben (Urk. 98 S. 18 und 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutref- fend sein soll. So ist insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, die Gesuch- stellerin sei die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen, vor dem Hinter- grund, dass der Gesuchsgegner dies vor Vorinstanz selber mehrfach eingeräumt hat (vgl. neben den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen auch Prot. EE180004-M S. 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92) und im Übrigen offenkundig ist, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstä- tige Mutter, zutreffend. Aus dem Umstand, dass ein Kind eine Sprache, vorlie- gend Arabisch, spricht, lässt sich im Übrigen nicht auf die Betreuungsintensität bzw. den tatsächlichen Betreuungsumfang eines Elternteils schliessen. Der Ge- suchsgegner beschränkt sich in der Berufungsschrift vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen (Urk. 27 Ziff. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 10; Prot. EE180004-M S. 33 ff. und 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92). Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht nach, weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. 2.2.3. In das Kapitel "blosse Wiederholungen" fallen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in den Ziffern 25 und 26 seiner Berufungsschrift zu seinem Be- treuungskonzept. Es handelt sich hierbei um die praktisch wörtliche Wiedergabe
- 24 - seiner Ausführungen in Ziffer 20 der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (Urk. 78). Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesuchs- gegner auch auf konkrete Frage hin kein überzeugendes Betreuungskonzept ha- be präsentieren können und sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätz- lich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die mögliche Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden könne (Urk. 98 S. 23), geht der Gesuchsgegner nicht im Ansatz ein. Den entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift kommt in- soweit keine selbständige Bedeutung zu. 2.2.4. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verwurzelung der Kinder in der Schweiz abzuklären. Der sieben Jahre alte C._____ lebe seit seiner Geburt in der Schweiz, besuche hier den Kindergarten, habe hier Freunde und werde nach den Sommerferien hier eingeschult. Es wider- spreche dem Kindeswohl von C._____, wenn man ihn aus seinem gewohnten Umfeld reisse. Im Gegensatz zu ihm biete die Gesuchstellerin keine Stabilität. Sie habe nicht im Detail aufzeigen können, wie die Betreuung in Australien funktionie- ren oder gar wie, wann und vor allem was sie arbeiten würde (Urk. 97 Ziff. 27 ff.). Auch hier unterlässt es der Gesuchsgegner, sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Urteil auseinanderzusetzen und wiederholt lediglich seine eigenen Aus- führungen vor Vorinstanz (Prot. EE180004 S. 68 und 78; Urk. 78 Ziff. 22 f.), wel- che von dieser bereits diskutiert wurden. Daher ist auf seine Vorbringen nicht ein- zutreten (vgl. E. II.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wäre eine Verweige- rung der Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Australien nicht ange- zeigt. Sind die Kinder, wie vorliegend, mit zwei und sieben Jahren noch jung, sind sie mehr personen- denn umgebungsbezogen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Betreuungs- und Erziehungskontinuität höher gewichtet als die örtliche Stabili- tät und der – nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept überwie- gend die Bezugsperson darstellenden – Gesuchstellerin die Verlegung des Auf- enthaltsortes der Kinder nach Australien bewilligt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5; OGer ZH LE120015 vom 1.10.2010, E. 2.1). D._____ ist im Übrigen noch gar nicht ins Schulsystem integriert und auch C._____ steht zu Beginn sei-
- 25 - ner schulischen Laufbahn, weshalb noch keine angestammte Schulumgebung existiert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch eine Eingliederung in ein ausländisches Schulsystem möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass C._____ bereits Englisch spricht und somit in Austra- lien nicht in einer ihm fremden Sprache beschult werden wird (vgl. Urk. 52, Prot. EE180004-M S. 10). Von einer Instabilität bei der Gesuchstellerin kann im Übri- gen keine Rede sein. Die Gesuchstellerin hat – entgegen dem Gesuchsgegner – die Konturen ihres Wegzuges dargelegt. So plant sie, bei ihrer Mutter, welche ak- tenkundig damit einverstanden ist (Urk. 26/10), zu wohnen und die Kinder – auch mit Unterstützung durch ihre Mutter – persönlich zu betreuen. Sie nannte zudem zwei Schulen namentlich, welche für C._____ in Frage kommen könnten (I._____ State School und J._____ State School). Nicht nur ist ihre Mutter den Kindern aus zahlreichen Besuchen und wöchentlichen Skype-Kontakten vertraut, sondern ver- fügt die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auch bereits über ein soziales Netz- werk (Grossvater und Onkel, beide den Kindern bereits bekannt, sowie Freunde mit Kindern). Sie beabsichtigt, zunächst neben der finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter das Sozialsystem in Australien in Anspruch zu nehmen, welches nach ihren Angaben solange greift, bis das jüngste Kind zur Schule geht. Länger- fristig möchte sie die Universität besuchen und einen Abschluss in sozialer Arbeit oder Soziologie machen und in einer Krippe oder als Tagesmutter arbeiten (Prot. EE180004-M S. 13 f., 18 ff., 27 ff.). Die Gesuchstellerin zieht insofern in ein wirt- schaftlich und sozial abgesichertes Umfeld. Selbstredend können von einem auswanderungswilligen Elternteil nicht Details wie beispielsweise die genaue Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). 2.2.5. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, eine Entfremdung der Kinder zu ihm sei mit einem Wegzug nach Australien vorprogrammiert. Bereits jetzt schüre die Gesuchstellerin diese Entfremdung. Erst nach Monaten habe er seine Söhne wie- der sehen dürfen und auch dann habe sie ihn mit den Kindern nicht alleine gelas- sen, sondern habe ihr Vater anwesend sein müssen. Nach dessen Rückkehr nach Australien habe sie ein begleitetes Besuchsrecht durchgesetzt. Auch nach-
- 26 - dem die angeordneten begleiteten Besuche abgehalten worden seien, habe er seine Kinder nicht unbegleitet sehen dürfen. Die Gesuchstellerin wolle wieder et- was über ihren Vater, welcher anscheinend im Moment wieder in der Schweiz sei, vereinbaren. Wenn sie ihn nicht einmal in der Schweiz die Kinder unbegleitet se- hen lasse, sei offen, was in Australien passiere. Anlässlich der Verhandlung habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie auch in Australien keine unbegleiteten Besuche wolle. Sie habe sich auch dort schon nach begleiteten Kontakten erkun- digt und sogar schon einen Familienanwalt konsultiert, welcher sie auf ein Contact Center hingewiesen habe. Für den Fall, dass die Besuche nicht kurzfristig organi- siert würden, stehe auch ihr Vater zur Verfügung. Die Gesuchstellerin denke so- mit nicht einmal an ein unbegleitetes Besuchsrecht. Ferien von vier Wochen seien eine Farce. Es stelle sich die Frage, ob er seine Kinder dann in Australien auch nur alle zwei Wochen für wenige Stunden begleitet sehe. Auch die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die begleiteten Besuche nur für kurze Zeit gelten wür- den, damit sich die Kinder wieder an ihn gewöhnen könnten, sei eine Farce. Ein begleitetes Besuchsrecht wäre alljährlich ein Thema. Eine permanente Entfrem- dung sei vorprogrammiert. Da nützten auch die ihm zugestandenen wöchentli- chen Skype-Termine mit den Kindern nichts, denn wenn die Gesuchstellerin diese nicht zulasse, könne er nichts unternehmen. Auch hier in der Schweiz müsse er die Gesuchstellerin fast wöchentlich darauf hinweisen, dass ihm Informationen über seine Kinder zustünden, und erst dann lasse sie ihm manchmal Fotos der Kinder zukommen. Es sei offensichtlich, dass er wohl nicht oder nur noch sehr sporadisch über Kinderbelange informiert würde, sollte die Gesuchstellerin mit den Kindern auswandern (Urk. 97 Ziff. 32 ff.). Auch hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung dessen, was der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Prot. EE180004- M S. 66 f.; Urk. 78 Ziff. 26, 74 f., 77, 79, 135 f.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht hergestellt. So hat die Vorderrichterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeite, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie stützte sich hierbei nämlich nicht nur auf ihre eigenen Wahrnehmungen anlässlich
- 27 - der Kinderanhörung, sondern insbesondere auch auf die Einschätzungen der Kindervertreterin anlässlich der Verhandlungen vom 23. März 2018 bzw. 29. Mai 2018 (Urk. 66 S. 7 f.; Urk. 82 S. 7) sowie die Berichte der Kinderbeiständin vom
21. März 2018 bzw. 28. Mai 2018 (Urk. 67/4; Urk. 83/4). Würde die Gesuchstelle- rin derart gegen den Vater agieren, wie von diesem behauptet – so die Vorinstanz
– wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie vom Gesuchsgegner selbst behauptet und durch Fotos belegt, denn auch kaum denkbar. Unter Hin- weis auf die im Recht liegenden Emails (Urk. 67/1; Urk. 69/14) hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit regelmässig über die Kinder informiere, was ebenfalls von ihrer Kooperationsbereitschaft, Bindungstoleranz und dem Willen, den Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge (Urk. 98 S. 21). Es sei davon auszugehen, dass die erreichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien dazu beitrage, dass der Kontakt auch nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrecht erhalten werde (Urk. 98 S. 25). Da sich der Gesuchsgegner hiermit in den Ziffern 32-38 seiner Berufungsschrift nicht näher befasst, kommt er der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Ohnehin ist auch nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen hinsicht- lich begleiteten Besuchen zu erreichen sucht, hat doch die Vorinstanz sowohl in der Schweiz als auch in Australien unbegleitete Besuche angeordnet (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 4). Die Durchsetzung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners stellt denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, sondern wird gegebenenfalls Thema eines Vollstreckungsverfahrens sein. Die (neue) Behaup- tung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin wolle in Bezug auf die Besuchs- rechtsausübung wieder etwas über ihren Vater vereinbaren, erweist sich im Übri- gen als unsubstantiiert, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.2.6. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise weiter vor, es sei auch zu be- rücksichtigen, dass die Familie muslimisch sei. In der Enzyklopädie der Islami- schen Jurisprudenz stehe, dass der Sorgerechtsort der Ort sei, wo der Vater lebe, da der Vater das Recht habe, das Kind zu sehen und seine Erziehung zu überwa-
- 28 - chen; das könne nur erreicht werden, wenn das Kind am gleichen Ort wie der Va- ter lebe (Urk. 97 Ziff. 39). Diesbezüglich ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass die in der Schweiz wohnhaften Parteien der schweizerischen Rechtsordnung unterstehen und dem- entsprechend für die gerichtliche Regelung von familienrechtlichen Belangen ein- zig das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Anwendung kommt. Weitere Ausführungen zu den Regelungen in der Enzyklopädie der Islamischen Jurispru- denz erübrigen sich somit. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2.2.7. Der Gesuchsgegner moniert weiter, er sei nicht in der Lage, die Besuche in Australien zu finanzieren. Die Vorinstanz erwog, aus der Parteibefragung erhelle, dass die Familie äusserst sparsam gelebt und monatliche Ausgaben für Esswa- ren, Kleider und öffentlichen Verkehr von insgesamt lediglich ca. Fr. 1'000.– ver- zeichnet habe. Angesichts des ihm anzurechnenden Einkommens von Fr. 3'800.– und seines Bedarfes von über Fr. 4'000.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Miete Fr. 1'758.–, Krankenkasse KVG Fr. 358.–, Kommunikation Fr. 120.–, auswärtige Ver- pflegung Fr. 220.–, Autokosten Fr. 600.– [Benzin, Reparaturen, Haftpflicht]) sowie zusätzlich anfallenden namhaften Besuchsrechtskosten sei der Gesuchsgegner nicht in der Lage, einen über allfällig beziehbare Familienzulagen hinausgehen- den Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten. Vor diesem Hintergrund könne auch davon abgesehen werden, ihm für den Bezug einer preisgünstigeren Wohnung (ange- messene Mietkosten: Fr. 1'350.–) eine Frist anzusetzen, werde er doch auch dann nicht in der Lage sein, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Im- merhin sei aufgrund des bisher gelebten Lebensstandards der Familie, welche das rechnerische Existenzminimum offensichtlich unterschritten habe, davon aus- zugehen, dass er die nötigen Kosten für Flugreisen nach Australien (zumindest nach dem Umzug in eine günstigere Wohnung) werde aufbringen können, wenn er sich weiterhin betreffend die Lebenshaltungskosten im gewohnten Masse ein- schränke (Urk. 98 E. 5.4). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, wenn er sich schliesslich in Ziffer 40 seiner Berufungsschrift auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte pauschale Behauptung beschränkt, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um überhaupt jemals nach Australien zu
- 29 - reisen, könne er doch mit einem Lohn, welcher gerade einmal knapp seinen Le- bensunterhalt decke, kein Geld sparen, um einen teuren Flug und vier Wochen in Australien zu finanzieren (Urk. 78 Ziff. 26, 54 und 128). Genau darauf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen aber eingegangen. Inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Damit genügen seine Vorbringen wiederum der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Selbst wenn diese Ausführungen genügen würden, wäre dem Gesuchsgegner im Übrigen entgegenzuhalten, dass er selber anläss- lich seiner Befragung vor Vorinstanz einräumte, die Finanzierung der Reisen nach Australien mit Hilfe von Kollegen meistern zu können (Prot. EE180004-M S. 50). 2.2.8. Weitere substantiierte Beanstandungen gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs hat der Ge- suchsgegner nicht vorgebracht. Die erstinstanzliche Regelung ist daher zu bestä- tigen. B) Unterhaltsbeiträge
1. Die Berufungsschrift muss Berufungsanträge enthalten. Es genügt nicht, le- diglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechts- begehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489, E. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung aus- zulegen. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5).
E. 2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und der Kindesvertretung man-
- 32 - gels eines entsprechenden Antrages (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).
E. 2.1 Für den Fall der Bestätigung der (vorinstanzlichen) Bewilligung eines Weg- zuges der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien hat der Gesuchsgeg-
- 30 - ner keinen Eventualantrag hinsichtlich der Unterhaltsregelung gestellt (vgl. Urk. 97 S. 2 f.), weshalb es bei der sachgerechten Regelung der Vorinstanz bleibt. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der Gesuchsgegner in der Be- rufungsbegründung (Urk. 97 S. 24 ff.) Ausführungen in Bezug auf die Unterhalts- regelung im Falle des Auswanderns der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien macht, wiederholt er nämlich lediglich wortgetreu seine bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen (Urk. 78 Ziff. 49 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid (Urk. 98 E. 5.4) auseinanderzusetzen. Damit genügt er auch der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht.
E. 2.2 Für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie beantragt der Gesuchsgegner einerseits, es sei festzustel- len, dass die Parteien infolge mangelnder Leistungsfähigkeit gegenseitig auf Un- terhaltsbeiträge verzichteten (Urk. 97 S. 3). In Bezug auf die Ehegattenunterhalts- beiträge hat die Vorinstanz von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom
21. Juli 2017 Vormerk genommen, worin die Parteien festgestellt haben, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich hat (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner ist daher durch Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht beschwert, weshalb auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO analog). Andererseits beantragt der Gesuchsgegner in Berufungsantrag 11 für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie, es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunterhalts für die Kinder vorliege (Urk. 97 S. 3), ohne dieses jedoch zu beziffern. Entsprechend ist nach dem vorstehend Gesagten (E. III.B.1) auf diesen Antrag nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsgegner in der Berufungsbegründung (Urk. 97 S. 22 f.) in Be- zug auf diese Konstellation lediglich wortgetreu seine in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen wiedergibt (Urk. 78 Zif- fern 37-41) und zudem vorbringt, bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen habe die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen, der Gesuchstellerin ange- sichts des Alters von D._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk.
- 31 - 97 S. 20), setzt er sich im Übrigen auch nicht genügend konkret mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 98 E. 5.4) auseinander. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Verzicht auf Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens seitens der Gesuchstellerin, welche nach der mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Obhutszuteilung die Be- treuung eines sieben- und eines zweijähriges Kindes übernimmt, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich kann danach nämlich einem betreuenden Ehegatten die Aufnahme oder Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 100% nicht zugemutet werden, so- lange das jüngste Kind nicht das 10. bzw. das 16. Altersjahr erreicht hat (vgl. auch Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {Kindesun- terhalt} vom 29. November 2013, BBl 2014 577 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25.6.2018, E. 3.5, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGer 5A_454/2017 vom 17.5.2018, E. 6.1.2.2). C) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid (Dispositiv-Ziffern 1-7) ist zu bestätigen. IV.
1. Ausgangsgemäss ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 8-11).
E. 3 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − den Gesuchsgegner,
- 33 - − die Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − die Besuchsbeiständin K._____, kjz …, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, Neumatt- strasse 7, 8953 Dietikon, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
Dispositiv
- Vom Rückzug des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird Vormerk genommen.
- Dem Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 22. März 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ neu als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. Mai 2017 getrennt leben.
- Die elterliche Sorge wird den Parteien gemeinsam belassen, wobei das Auf- enthaltsbestimmungsrecht des Gesuchsgegners insofern eingeschränkt - 7 - wird, als der Gesuchstellerin der Wegzug mit den Kindern nach Australien erlaubt wird.
- Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens und so- lange die Kinder Wohnsitz in der Schweiz haben für berechtigt erklärt, C._____ und D._____ wöchentlich am Sonntagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug der Kinder nach Australien ist der Vater berechtigt, mit den Kindern wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fern- mündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommunizieren. Sodann ist er berechtigt, die Kinder nach deren Umzug nach Australien wäh- rend vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, gegenüber den australischen Einreise- behörden alle nötigen Erklärungen bzw. Empfehlungen abzugeben, damit der Gesuchsgegner für seine Besuche eine Einreisebewilligung erhält.
- Die mit Beschluss des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, vom
- Dezember 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme errichtete Be- suchsbeistandschaft wird mit gleichbleibendem Auftrag bis zum Umzug der Gesuchstellerin nach Australien aufrecht erhalten und entsprechend befris- tet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 400.– bezoge- ne und nicht weitergeleitete Kinderzulagen zu überweisen. Sodann wird er verpflichtet, allfällige von ihm direkt bezogene bzw. beziehbare Kinderzula- gen jeweils unverzüglich an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Darüber hin- aus wird der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhalts- beiträgen verpflichtet. Art. 286 ZGB und Art. 286a ZGB bleiben vorbehalten. - 8 - Zur Deckung des gebührenden Betrags fehlen bis zum Umzug der Kinder nach Australien Fr. 560.– (C._____) bzw. Fr. 2'662.– (D._____; davon Fr. 1'980.– Betreuungsunterhalt) und nach dem Umzug der Kinder nach Austra- lien Fr. 500.– (C._____ und D._____; Barbedarf). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen ab dem Umzug Fr. 1'685.–.
- Von der Vereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2017 wird in Bezug auf die der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkte (Ziff. 1, 4, 6-9) Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 7. Mai 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fort- führung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- […]
- […]
- Ehegattenunterhalt Der Bedarf der Ehefrau wäre bei vollständiger Zahlung des geschuldeten Kindesun- terhalts gedeckt. Gestützt darauf stellen die Parteien fest, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf weitergehenden persönlichen Ehegattenunterhalt hat.
- […]
- Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann die eheliche Wohnung am E._____-Weg … in F._____ zur Benützung. Die Ehefrau hat die Wohnung bereits verlassen. Der Ehemann wird berechtigt erklärt, die eheliche Wohnung zu kündigen und die Ehefrau verpflichtet sich, alle dazu nötigen Unterschriften auf erstes Verlangen zu leisten.
- Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Die Ehefrau ist jedoch be- rechtigt, ihre persönlichen Gegenstände und diejenigen der Kinder (inkl. Spielsachen) mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
- Prozesskostenbeitrag Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags zurück.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt." - 9 -
- Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird für ihre Be- mühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'500.– entschä- digt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Gerichtsgebühr Berufungsverfahren Geschäft-Nr. Fr. 2'500.00 LE170050-O Fr. 487.50 Dolmetscherkosten Geschäfts-Nr. EE170058 Fr. 937.50 Dolmetscherkosten Geschäfts-Nr. EE180004 Fr. 9'500.00 Kosten Kindervertretung Fr. 18'425.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.)
- Dieser Entscheid ist mit Ausnahme von Ziffer 2 sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Bezüglich Ziffer 2 wird die Vollstreckbarkeit bis zum Ab- lauf der Berufungsfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmit- telinstanz aufgeschoben. Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 97 S. 2 ff.): "Hauptantrag
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom
- Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an - 10 - die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; Eventualanträge
- Es sei Disp. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom 18. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Aufenthaltsort der Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, in der Schweiz zu befinden hat; Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte selbst nicht von einer Aus- wanderung nach Australien absehen will:
- Es sei dem Berufungskläger für die beiden Kinder C._____ und D._____ die alleinige elterliche Sorge zu übertragen;
- Es sei Disp. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom 18. Juli 2018 aufzuheben und es seien die bei- den Kinder unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen;
- Die Berufungsbeklagte sei als berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, mit den Kindern wöchentlich, jeweils am Sonntag oder einem anderen einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren; so- dann sei sie berechtigt zu erklären, die Kinder während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen;
- Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten;
- Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die gemeinsa- men Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge je Kind von minimal CHF 640.00 (Barunterhalt) sowie CHF 325.00 (Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällig vertraglicher oder gesetzlicher Familienzu- lagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats, zu bezahlen; Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in der Schweiz verbleibt:
- Es sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien ge- meinsam zu überlassen;
- Es seien die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Beru- fungsbeklagten zu stellen;
- Es sei dem Berufungskläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzuräumen;
- Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten; - 11 -
- Es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunter- halts für die beiden Kinder vorliegt;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) ge- mäss dem Ausgang des Verfahrens. Vorsorgliche Anträge / Superprovisorium
- Es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung von Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, während der Dauer des Eheschutzverfahrens mit den Kindern C._____ und D._____ das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen;
- Es sei die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, zur Sicherstellung des in Ziffer 14 beantragten Verbotes die Kinder C._____ und D._____ im RIPOL und im SIS auszuschreiben;
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Reisepässe der Kinder innert 2 Tagen beim Obergericht Zürich zu hinterlegen;
- Die in den Ziffern 14 - 16 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne Anhörung der Berufungsbeklagten anzuordnen. Beweisanträge / Prozessuale Anträge
- Es sei ein Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse betreffend Wohnsi- tuation und Betreuungsmöglichkeiten in Australien in Auftrag zu geben;
- Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, welches die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten abklärt sowie ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betref- fend Vorliegen eines PAS einzuholen, wobei den Parteien vor- gängig zur Frage der Institution sowie dem Fragekatalog das rechtliche Gehör zu gewähren sei;
- Es seien die obergerichtlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. LE170050-O sowie die Akten der erstinstanzlichen Verfahren (EE180004-M und EE170058-M) beizuziehen;
- Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person [von Rechtsanwalt lic. iur. X._____] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." - 12 - Erwägungen: I.
- Die Parteien sind verheiratet und Eltern der beiden Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2016. Seit dem 31. Mai 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem – zunächst unter der Geschäfts-Nr. EE170058-M geführten – Eheschutzverfahren gegenüber (vgl. Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2017 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 29). Hierauf nahm die Vorinstanz mit Urteil vom
- Juli 2017 vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Mai 2017 Vormerk, stellte die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin), genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2017 in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge bzw. Umzug der Kinder nach Australien, Besuchsrecht und Kinderunter- halt) und nahm im Übrigen (Ehegattenunterhalt, Wohnungszuteilung und Zutei- lung von Mobiliar und Hausrat) von der Vereinbarung der Parteien Vormerk (Urk. 35). Die dagegen vom Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgeg- ner) erhobene Berufung hiess die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. De- zember 2017 gut und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens das Besuchsrecht des Gesuchsgegners geregelt und für die beiden Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (Urk. 45). In der Folge führte die Vorinstanz – unter der neuen Ge- schäfts-Nr. EE180004-M – eine Kinderanhörung mit C._____ durch (Urk. 52). Zu- dem wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Kindervertreterin von C._____ und D._____ ernannt (Urk. 62). Am 23. März 2018 bzw. am 29. Mai 2018 fanden die Fortsetzungen der mündlichen Verhand- lung statt, anlässlich derer die Parteien auch persönlich befragt wurden (Prot. EE180004-M S. 6 ff. und S. 72 ff.). Betreffend den detaillierten erstinstanzlichen Prozessverlauf kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen - 13 - werden (Urk. 98 E. 1). Am 18. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 91 = Urk. 98).
- Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. August 2018 recht- zeitig Berufung (Urk. 97). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass superpro- visorischer sowie vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren (Urk. 97, Be- rufungsanträge 14-17). Mit Beschluss vom 8. August 2018 wurden sowohl die Be- rufungsanträge Ziffer 14-16 des Gesuchsgegners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen als auch der Berufungsantrag Ziffer 17 des Gesuchsgegners um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 103). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten von der Ge- suchstellerin und den Verfahrensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die - 14 - massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom
- Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
- Soweit der Gesuchsgegner in der vorliegenden Berufungsschrift über weite Strecken (vgl. Urk. 97 Rz. 18, 19, 25, 28, 30, 44) lediglich wörtlich seine Ausfüh- rungen in der vor Vorinstanz eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom
- Mai 2018 zitiert (vgl. Urk. 78 Rz. 11-20, 22-24, 32-56), kommt er diesen for- mellen Begründungsanforderungen nicht nach. Unzureichend sind nämlich – nach dem Gesagten (vgl. E. II.1) – neben pauschalen Verweisungen auf frühe- re Vorbringen, welchem Einwand der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge mit seinem Vorgehen entgegenzuwirken versucht (vgl. Urk. 97 Rz. 44), auch die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Inso- weit ist auf die Berufung nicht einzutreten. - 15 - III. A) Erziehungsfähigkeitsgutachten (inkl. PAS-Abklärung) und Abklärungsauftrag bzw. Umfeldanalyse betreffend Situation in Australien, elterliche Sorge, Obhutszu- teilung sowie persönlicher Verkehr 1.1 Die Vorinstanz beliess die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam, wobei sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Gesuchsgegners dahingehend einschränkte, als sie der Gesuchstellerin den Wegzug mit den Kindern nach Australien erlaubte. Sie stellte die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin und berechtigte den Gesuchsgegner bis zum Umzug der Kinder nach Australien, diese wöchentlich am Sonntagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug der Kinder nach Austra- lien erklärte sie den Gesuchsgegner für berechtigt, mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 2-4). 1.2. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in den Parteivorträgen sei nichts vorgebracht worden, was eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Ge- suchstellerin oder den Gesuchsgegner rechtfertigte. Die Vorwürfe der Gesuchstel- lerin betreffend häusliche Gewalt erschienen wenig stichhaltig. Auch dass die El- tern sich hinsichtlich der angemessenen Erziehungsmethoden nicht einig seien, rechtfertige einen umfassenden Sorgerechtsentzug angesichts der geschilderten Diskrepanzen nicht, weshalb es bei der gemeinsamen Sorge bleibe. Hingegen sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin der beantragte Wegzug nach Australien zu erlauben sei, womit in das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit in das Sorgerecht des Gesuchsgegners eingegriffen werde. Gleichzeitig sei auf die Obhutsfrage einzugehen. Der Gesuchsgegner beantrage selbst eine Obhuts- zuteilung an die Gesuchstellerin, solange diese ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Dies entspreche der während des Zusammenlebens gepflegten Aufgaben- teilung, zumal die Gesuchstellerin auch seit der Trennung im Mai 2017 faktisch - 16 - die Obhut innehabe. Entsprechend sei ihr, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, die Obhut über die Kinder zuzuweisen. In Bezug auf die bei der Prüfung der Wegzugsfrage zu beachtenden Kriterien verwies die Vorinstanz auf BGE 142 III 481 E. 2.6 f. und stellte fest, dass sich das vorliegende Verfahren von der Situation im genannten Entscheid insofern unterscheide, als die Parteien bis vor rund einem Jahr in ungetrennter Ehe gelebt hätten und bisher kein ausdrückli- cher Entscheid betreffend die Obhut ergangen sei. Aus dem Beschluss des Ober- gerichtes vom 5. Dezember 2017 sei immerhin zu schliessen, dass der Gesuch- stellerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Obhut vorläufig übertragen wor- den sei, sei doch dem Gesuchsgegner explizit ein Besuchsrecht zugesprochen worden. Die Gesuchstellerin habe es gemäss den Angaben des Gesuchsgegners nie geschafft, sich in der Schweiz zu integrieren. Sie sei beseelt vom Wunsch, in ihr Heimatland zurückzukehren. Darin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhal- ten gesehen werden und – entgegen dem Gesuchsgegner – auch kein überstürz- tes, aus reiner Abenteuerlust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experi- ment. Vielmehr liege es auf der Hand, dass Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn sie sich – wie vorliegend – im Ausland nie richtig einleben konnten, möglichst unverzüglich in ihr Heimatland zurückkehren möchten. Wenn der Gesuchsgegner neu die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin grundsätzlich in Frage stelle, wirke dies prozesstaktisch motiviert. So seien sich die Parteien einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbe- treuungs- und auch Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Man habe eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer tätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich um die Kinder gekümmert. Folge- richtig habe der Gesuchsgegner denn auch anlässlich der Verhandlung vom
- Juli 2017 uneingeschränkt auf Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin plädie- ren lassen. Dass sie zur täglichen Kinderbetreuung – allerdings effektiv erst nach einer Auswanderung – plötzlich nicht mehr in der Lage sein solle, überzeuge nicht und stehe auch generell im Widerspruch zu den Idealvorstellungen des Gesuchs- gegners (Weiterleben als Familie wie früher bzw. Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz, wobei dann auch die Kinder bei ihr leben sollen). Dass sie sich in der Vergangenheit – wie auch gemäss geplanter Wohnsituation in Australien – - 17 - regelmässig Unterstützung durch ihre Eltern geholt habe, sei kein Beleg für feh- lende Erziehungsfähigkeit. Vielmehr sei darin ein Beleg für ihre Einsamkeit in der ihr fremd gebliebenen Schweiz zu sehen und zeige überdies auf, dass sie sich gerade nicht planlos in eine ungesicherte Zukunft stürze, mithin ihr Rückkehr- wunsch keineswegs jeden rationalen Gedanken verdränge. Dass sie auch ohne Drittunterstützung selbst über solide Erziehungsfähigkeiten verfüge, hätten ihr auch die Fachleute des Frauenhauses attestiert. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich als ausgebildete Kindererzieherin seit Jahren mit Erzie- hungsfragen befasse und einen Lehrgang in "Parenting by Connection" absolviert habe, zumal sie die Ausbildung mit Zustimmung des Gesuchsgegners besucht und er ihr diese finanziert habe. Der Gesuchsgegner habe nur einen konkreten Anlass zu schildern vermocht, bei welchem die Gesuchstellerin seiner Meinung nach zermürbend auf C._____ eingewirkt habe, bis dieser nach anfänglicher ka- tegorischer Verweigerung eingewilligt habe, sich eine Spritze geben zu lassen. Die Schilderung der Gesuchstellerin betreffend dasselbe Ereignis relativiere im Übrigen die Vorwürfe eines stundenlangen und ununterbrochenen Einwirkens deutlich. Ein weltfremdes oder kindsgefährdendes Verhalten sei nicht ersichtlich. Hinweis auf die Wirksamkeit dieser Erziehungsmethode sei, dass es nach der obergerichtlichen Regelung des Besuchsrechts trotz des erklärten Widerstands von C._____ schnell gelungen sei, seine Kooperation zu gewinnen. Die (begleite- ten) Besuche hätten in der Folge problemlos durchgeführt werden können und auch der Gesuchsgegner schildere die Begegnungen als ganz normal bzw. super. Dafür, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hingearbeitet habe, dem Gesuchs- gegner die Kinder zu entfremden, würden keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorlie- gen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung des Gerichts, der Kindervertreterin und der Kinderbeiständin, dass sie sich dafür einsetze, dass C._____ sich von ihr löse bzw. Kontakt zum Vater aufnehme und sich die Beziehung normalisiere. Würde sie derart gegen den Gesuchsgegner agieren, wie von diesem behauptet, wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie von ihm selbst behauptet und durch Fotos belegt, kaum denkbar. Die Gesuchstellerin informiere den Ge- suchsgegner unbestrittenermassen schon seit einiger Zeit in regelmässigen Mails über die Kinder, was von ihrer Kooperationsbereitschaft und dem Willen, den - 18 - Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge. Hinzu komme, dass sie D._____ kaum an zwei Tagen pro Woche in die Kinderkrippe geben würde, wenn sie ihn generell von der Umwelt abschotten und an sich binden wollte. Es bestehe daher kein Anlass, ein Erziehungsfähigkeits-Gutachten einzuholen. Ebenso wenig bedürfe es eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse be- treffend die Situation in Australien. Der geplante Aufenthaltsort in Australien, G._____ [Stadt in Australien], sei den Parteien bekannt und es liege eine Zusiche- rung der Eigentümerin – der Mutter der Gesuchstellerin – vor, dass die Gesuch- stellerin und die Kinder willkommen seien. Die Gesuchstellerin sei dort aufge- wachsen, kenne sich entsprechend gut aus und verfüge bereits über ein soziales Netzwerk. Auch C._____ sei bereits mehrfach dort gewesen und freue sich auf das Zusammenleben mit der Grossmutter sowie auf das Haus und den Garten. Anlass, an der Qualität des öffentlichen Schul- oder Gesundheitssystems zu zwei- feln, bestehe sodann keiner, handle es sich bei Australien doch nicht um ein Drittweltland. Vielmehr sei Australien bekannt für eine hohe Lebensqualität. Dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin basierend auf der Tatsache, dass diese (vor der Heirat) zum Islam konvertiert sei, unterstelle, sie werde die Kinder in Australien radikalisieren, mute bizarr an. Nicht nur sei ihre gewählte Religion, wel- che seiner Religion entspreche, unbestrittenermassen mitverantwortlich für das Eingehen der Beziehung, auch habe er keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu liefern vermocht, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten radikale, das Kin- deswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde. Es sei sodann darauf hinzuwei- sen, dass in Australien die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin sogar besser gewährleistet werden könne als bei einem Verbleib in der Schweiz, da sie aufgrund des von ihr glaubhaft geschilderten Sozialsystems bis zum Schuleintritt der Kinder auf staatliche Unterstützung zählen und so ihr geplantes Fernstudium bzw. ihren beruflichen Wiedereinstieg altersgerecht planen könne. Demgegen- über wäre sie in der Schweiz aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben gezwun- gen, bis Oktober 2018 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden, um ei- ner Ausweisung zu entgehen. Die Grossmutter in Australien sei den Kindern aus zahlreichen Besuchen in der Schweiz und wöchentlich mehrfachen Skype- Kontakten wohlbekannt und vertraut, zumal die Gesuchstellerin sie mit den Kin- - 19 - dern bereits mehrfach in Australien besucht habe. Weiter lebten mehrere Ver- wandte der Gesuchstellerin und der Kinder (Grossvater, Cousin), welche zumin- dest C._____ bereits kenne und schätze, ebenfalls in Australien. Der Gesuchs- gegner habe kein überzeugendes Betreuungskonzept zu präsentieren vermocht. Sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätzlich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen, welche ihm helfen könnten, könne nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden. Hinzu komme, dass er auch in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Ge- suchstellerin, persönlich übernommen habe. Es möge sein, dass von ihr ein grös- seres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine er dies aber hingenommen und sich damit arrangiert zu haben. Weiter sei auch nicht zu erkennen, dass er sich – so wie die Gesuchstellerin – vertieft Ge- danken über die Art, wie er seine Kinder erziehen möchte, gemacht habe. Hinzu komme, dass C._____ anlässlich der gerichtlichen Anhörung erklärt habe, sich nicht vorstellen zu können, ohne die Mutter beim Vater zu wohnen. In Australien sei er bereits dreimal in den Ferien gewesen, es gefalle ihm dort gut. Er habe dort auch einen Freund, ausserdem wohne sein Cousin H._____ in Australien. Er wol- le gerne mit der Mutter nach Australien ziehen und im Haus der Grossmutter oder in der Nähe wohnen. C._____ habe – so die Vorinstanz – einen altersadäquaten und aufgestellten Eindruck gemacht und zu keinem Zeitpunkt instruiert oder gar instrumentalisiert gewirkt. Denselben Eindruck habe er auch bei der Kindervertre- terin und der Beiständin hinterlassen. Es sei somit offensichtlich, dass ein Ver- bleib der Kinder beim Vater in der Schweiz mit dem Kindeswohl insgesamt deut- lich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Mutter nach Australi- en. Entsprechend sei die Obhut der Mutter zuzuteilen und ihr den Wegzug mit den Kindern nach Australien zu erlauben. In Bezug auf den persönlichen Verkehr erwog die Vorinstanz, seit dem (aufgeho- benen) Entscheid vom 21. Juli 2017 habe der Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und den Kindern wiederhergestellt werden können. Die obergerichtlich angeordneten sieben begleiteten Besuche seien durchgeführt worden und kom- plikationslos verlaufen. Entsprechend sei nun in Bestätigung der obergerichtlichen - 20 - vorsorglichen Massnahmen ein wöchentliches, unbegleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners anzuordnen, welches solange gelte, als sich der Wohnsitz der Kinder in der Schweiz befinde. Es sei davon auszugehen, dass die bis heute er- reichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Söhnen und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien (insbesondere über regelmässige Mails) dazu beitrage, dass der Kontakt nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrechterhalten werde. Entsprechend sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, nach dem Umzug der Kinder nach Australien mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr zu besu- chen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98 E. 5). 2.1.1. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise im Hauptantrag die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz (Urk. 97 S. 2). Er moniert, das Verfahren sei nicht spruch- reif und die Vorinstanz hätte noch weitere Abklärungen und insbesondere das be- antragte Erziehungsfähigkeitsgutachten (inkl. PAS-Abklärung) und die Umfeld- analyse betreffend Australien in Auftrag geben müssen. Nach dem Rückwei- sungsbeschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 habe die Vorinstanz lediglich die Parteien persönlich befragt und C._____ angehört, womit sie der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs.1 ZPO nach wie vor nicht nachgekommen sei. Gerade in Fällen, in denen Kinder ohne das Einver- ständnis beider Eltern in ein weit entferntes Land reisen sollen, rechtfertige es sich nicht, dass auf weitere notwendige Abnahmen von Beweismitteln verzichtet werde, nur um einen möglichst schnellen Entscheid fällen zu können. Er habe den Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse respektive das Erziehungsfähigkeitsgutachten deshalb beantragt, da der Entschluss der Gesuchstellerin, nach Australien aus- zuwandern, plötzlich und unerwartet gekommen sei. Sie könne keinerlei Stabilität in Australien bieten und wechsle ihre Meinung, wie es ihr gerade passe. Die In- fragestellung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei klar nicht prozess- taktisch motiviert. Er habe Angst um seine Söhne. Er habe Angst davor, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) die Kin- der langfristig schädige, dass sich die Kinder in Australien von ihm vollends ent- - 21 - fremden und dass sie in eine islamische Schule eingeschult würden. Dies sei kein Widerspruch zu seinem Antrag, dass der Gesuchstellerin die Obhut über die Kin- der zugeteilt werde, wenn sie mit ihnen in der Schweiz verbleibe, da er hier Ein- fluss auf die Erziehung nehmen könne. Bei einem Aufenthalt der Kinder in Austra- lien sei ihm dies hingegen verwehrt (Urk. 97 Ziff. 11 ff.). 2.1.2. Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie von der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (inkl. PAS-Abklärung) sowie eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse betreffend die Situati- on in Australien abgesehen hat. Sie legte insbesondere dar, dass es sich beim Wunsch der Gesuchstellerin, in ihr Heimatland zurückzukehren – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht um ein überstürztes, aus reiner Abenteuer- lust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experiment handle. Sodann führte sie aus, weshalb von der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen sei und weshalb in ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) kein welt- fremdes oder kindsgefährdendes Verhalten gesehen werden könne. Weiter ging sie eingehend darauf ein, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeiten würde, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie beleuchtete das (künftige) Umfeld und die Lebens- umstände der Kinder bei der Gesuchstellerin in Australien und hielt fest, dass der Gesuchsgegner keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten und Überzeugungen radikale, das Kindswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde (vgl. die vorstehend in E. III.A.1.2 vollstän- dig wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz). Auf diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz geht der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungs- schrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es dabei, seinen bereits vor Vor- instanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (Prot. EE180004-M S. 65 ff.; Urk. 78 Ziff. 7 ff.). Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.1 ge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. 2.2.1. Im Eventualantrag verlangt der Gesuchsgegner, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass sich der Aufent- - 22 - haltsort der Kinder C._____ und D._____ in der Schweiz zu befinden habe. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin selbst nicht von einer Auswanderung nach Australien absehen wolle, sei ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kin- der zu übertragen, seien diese – in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils – unter seine alleinige Obhut zu stellen und die Gesuchstellerin als berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils am Sonntag oder einem ande- ren einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. an- derweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz verbleibe, sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien gemeinsam zu überlassen, seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und ihm ein gerichtsübliches Be- suchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzu- räumen (Urk. 97 S. 2 f.). 2.2.2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang übernommen zu haben, weshalb ein Verbleib der Kinder bei ihm in der Schweiz mit dem Kinds- wohl deutlich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Gesuchstel- lerin nach Australien. Dies sei nicht richtig. Er habe sich immer Zeit für die Kinder genommen und diese ebenso betreut wie die Gesuchstellerin. Als Taxifahrer habe er sich seinen Tag / seine Nacht einteilen können, sei auch tagsüber sehr oft zu- hause gewesen und habe die Kinderbetreuung übernommen. So habe er anläss- lich der Verhandlung erklärt, dass C._____ perfekt Arabisch gesprochen habe, dies sogar seine Muttersprache sei. Es brauche viel Zeit, bis ein Kind eine Spra- che lerne, was deutlich zeige, dass er sehr oft zu Hause gewesen sei und sich um die Kinder gekümmert habe. Auch habe er erklärt, dass er viel Zeit mit D._____ verbracht, ihn selber gewickelt und die Kinder gefüttert habe. Doch leider habe die Gesuchstellerin ihn immer wieder von den Kindern zu trennen versucht und es gar nicht zugelassen, dass er ihr helfe. So habe sie oft zu ihm gesagt "just go" (Urk 97 Ziff. 23 f.). - 23 - Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen (Urk. 25 S. 8; Urk. 27 S. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 13 f.) – ausgeführt, die Parteien seien sich einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbezugs- und auch Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Parteien hätten zuge- standenermassen eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer erwerbstätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich derweil um die Kinder gekümmert. Der Gesuchsgegner habe in der Vergangen- heit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Gesuchstellerin, persönlich übernommen. Es möge sein, dass von der Ge- suchstellerin ein grösseres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine der Gesuchsgegner dies hingenommen und sich damit arrangiert zu haben (Urk. 98 S. 18 und 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutref- fend sein soll. So ist insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, die Gesuch- stellerin sei die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen, vor dem Hinter- grund, dass der Gesuchsgegner dies vor Vorinstanz selber mehrfach eingeräumt hat (vgl. neben den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen auch Prot. EE180004-M S. 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92) und im Übrigen offenkundig ist, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstä- tige Mutter, zutreffend. Aus dem Umstand, dass ein Kind eine Sprache, vorlie- gend Arabisch, spricht, lässt sich im Übrigen nicht auf die Betreuungsintensität bzw. den tatsächlichen Betreuungsumfang eines Elternteils schliessen. Der Ge- suchsgegner beschränkt sich in der Berufungsschrift vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen (Urk. 27 Ziff. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 10; Prot. EE180004-M S. 33 ff. und 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92). Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht nach, weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. 2.2.3. In das Kapitel "blosse Wiederholungen" fallen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in den Ziffern 25 und 26 seiner Berufungsschrift zu seinem Be- treuungskonzept. Es handelt sich hierbei um die praktisch wörtliche Wiedergabe - 24 - seiner Ausführungen in Ziffer 20 der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (Urk. 78). Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesuchs- gegner auch auf konkrete Frage hin kein überzeugendes Betreuungskonzept ha- be präsentieren können und sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätz- lich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die mögliche Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden könne (Urk. 98 S. 23), geht der Gesuchsgegner nicht im Ansatz ein. Den entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift kommt in- soweit keine selbständige Bedeutung zu. 2.2.4. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verwurzelung der Kinder in der Schweiz abzuklären. Der sieben Jahre alte C._____ lebe seit seiner Geburt in der Schweiz, besuche hier den Kindergarten, habe hier Freunde und werde nach den Sommerferien hier eingeschult. Es wider- spreche dem Kindeswohl von C._____, wenn man ihn aus seinem gewohnten Umfeld reisse. Im Gegensatz zu ihm biete die Gesuchstellerin keine Stabilität. Sie habe nicht im Detail aufzeigen können, wie die Betreuung in Australien funktionie- ren oder gar wie, wann und vor allem was sie arbeiten würde (Urk. 97 Ziff. 27 ff.). Auch hier unterlässt es der Gesuchsgegner, sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Urteil auseinanderzusetzen und wiederholt lediglich seine eigenen Aus- führungen vor Vorinstanz (Prot. EE180004 S. 68 und 78; Urk. 78 Ziff. 22 f.), wel- che von dieser bereits diskutiert wurden. Daher ist auf seine Vorbringen nicht ein- zutreten (vgl. E. II.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wäre eine Verweige- rung der Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Australien nicht ange- zeigt. Sind die Kinder, wie vorliegend, mit zwei und sieben Jahren noch jung, sind sie mehr personen- denn umgebungsbezogen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Betreuungs- und Erziehungskontinuität höher gewichtet als die örtliche Stabili- tät und der – nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept überwie- gend die Bezugsperson darstellenden – Gesuchstellerin die Verlegung des Auf- enthaltsortes der Kinder nach Australien bewilligt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5; OGer ZH LE120015 vom 1.10.2010, E. 2.1). D._____ ist im Übrigen noch gar nicht ins Schulsystem integriert und auch C._____ steht zu Beginn sei- - 25 - ner schulischen Laufbahn, weshalb noch keine angestammte Schulumgebung existiert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch eine Eingliederung in ein ausländisches Schulsystem möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass C._____ bereits Englisch spricht und somit in Austra- lien nicht in einer ihm fremden Sprache beschult werden wird (vgl. Urk. 52, Prot. EE180004-M S. 10). Von einer Instabilität bei der Gesuchstellerin kann im Übri- gen keine Rede sein. Die Gesuchstellerin hat – entgegen dem Gesuchsgegner – die Konturen ihres Wegzuges dargelegt. So plant sie, bei ihrer Mutter, welche ak- tenkundig damit einverstanden ist (Urk. 26/10), zu wohnen und die Kinder – auch mit Unterstützung durch ihre Mutter – persönlich zu betreuen. Sie nannte zudem zwei Schulen namentlich, welche für C._____ in Frage kommen könnten (I._____ State School und J._____ State School). Nicht nur ist ihre Mutter den Kindern aus zahlreichen Besuchen und wöchentlichen Skype-Kontakten vertraut, sondern ver- fügt die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auch bereits über ein soziales Netz- werk (Grossvater und Onkel, beide den Kindern bereits bekannt, sowie Freunde mit Kindern). Sie beabsichtigt, zunächst neben der finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter das Sozialsystem in Australien in Anspruch zu nehmen, welches nach ihren Angaben solange greift, bis das jüngste Kind zur Schule geht. Länger- fristig möchte sie die Universität besuchen und einen Abschluss in sozialer Arbeit oder Soziologie machen und in einer Krippe oder als Tagesmutter arbeiten (Prot. EE180004-M S. 13 f., 18 ff., 27 ff.). Die Gesuchstellerin zieht insofern in ein wirt- schaftlich und sozial abgesichertes Umfeld. Selbstredend können von einem auswanderungswilligen Elternteil nicht Details wie beispielsweise die genaue Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). 2.2.5. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, eine Entfremdung der Kinder zu ihm sei mit einem Wegzug nach Australien vorprogrammiert. Bereits jetzt schüre die Gesuchstellerin diese Entfremdung. Erst nach Monaten habe er seine Söhne wie- der sehen dürfen und auch dann habe sie ihn mit den Kindern nicht alleine gelas- sen, sondern habe ihr Vater anwesend sein müssen. Nach dessen Rückkehr nach Australien habe sie ein begleitetes Besuchsrecht durchgesetzt. Auch nach- - 26 - dem die angeordneten begleiteten Besuche abgehalten worden seien, habe er seine Kinder nicht unbegleitet sehen dürfen. Die Gesuchstellerin wolle wieder et- was über ihren Vater, welcher anscheinend im Moment wieder in der Schweiz sei, vereinbaren. Wenn sie ihn nicht einmal in der Schweiz die Kinder unbegleitet se- hen lasse, sei offen, was in Australien passiere. Anlässlich der Verhandlung habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie auch in Australien keine unbegleiteten Besuche wolle. Sie habe sich auch dort schon nach begleiteten Kontakten erkun- digt und sogar schon einen Familienanwalt konsultiert, welcher sie auf ein Contact Center hingewiesen habe. Für den Fall, dass die Besuche nicht kurzfristig organi- siert würden, stehe auch ihr Vater zur Verfügung. Die Gesuchstellerin denke so- mit nicht einmal an ein unbegleitetes Besuchsrecht. Ferien von vier Wochen seien eine Farce. Es stelle sich die Frage, ob er seine Kinder dann in Australien auch nur alle zwei Wochen für wenige Stunden begleitet sehe. Auch die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die begleiteten Besuche nur für kurze Zeit gelten wür- den, damit sich die Kinder wieder an ihn gewöhnen könnten, sei eine Farce. Ein begleitetes Besuchsrecht wäre alljährlich ein Thema. Eine permanente Entfrem- dung sei vorprogrammiert. Da nützten auch die ihm zugestandenen wöchentli- chen Skype-Termine mit den Kindern nichts, denn wenn die Gesuchstellerin diese nicht zulasse, könne er nichts unternehmen. Auch hier in der Schweiz müsse er die Gesuchstellerin fast wöchentlich darauf hinweisen, dass ihm Informationen über seine Kinder zustünden, und erst dann lasse sie ihm manchmal Fotos der Kinder zukommen. Es sei offensichtlich, dass er wohl nicht oder nur noch sehr sporadisch über Kinderbelange informiert würde, sollte die Gesuchstellerin mit den Kindern auswandern (Urk. 97 Ziff. 32 ff.). Auch hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung dessen, was der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Prot. EE180004- M S. 66 f.; Urk. 78 Ziff. 26, 74 f., 77, 79, 135 f.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht hergestellt. So hat die Vorderrichterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeite, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie stützte sich hierbei nämlich nicht nur auf ihre eigenen Wahrnehmungen anlässlich - 27 - der Kinderanhörung, sondern insbesondere auch auf die Einschätzungen der Kindervertreterin anlässlich der Verhandlungen vom 23. März 2018 bzw. 29. Mai 2018 (Urk. 66 S. 7 f.; Urk. 82 S. 7) sowie die Berichte der Kinderbeiständin vom
- März 2018 bzw. 28. Mai 2018 (Urk. 67/4; Urk. 83/4). Würde die Gesuchstelle- rin derart gegen den Vater agieren, wie von diesem behauptet – so die Vorinstanz – wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie vom Gesuchsgegner selbst behauptet und durch Fotos belegt, denn auch kaum denkbar. Unter Hin- weis auf die im Recht liegenden Emails (Urk. 67/1; Urk. 69/14) hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit regelmässig über die Kinder informiere, was ebenfalls von ihrer Kooperationsbereitschaft, Bindungstoleranz und dem Willen, den Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge (Urk. 98 S. 21). Es sei davon auszugehen, dass die erreichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien dazu beitrage, dass der Kontakt auch nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrecht erhalten werde (Urk. 98 S. 25). Da sich der Gesuchsgegner hiermit in den Ziffern 32-38 seiner Berufungsschrift nicht näher befasst, kommt er der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Ohnehin ist auch nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen hinsicht- lich begleiteten Besuchen zu erreichen sucht, hat doch die Vorinstanz sowohl in der Schweiz als auch in Australien unbegleitete Besuche angeordnet (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 4). Die Durchsetzung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners stellt denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, sondern wird gegebenenfalls Thema eines Vollstreckungsverfahrens sein. Die (neue) Behaup- tung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin wolle in Bezug auf die Besuchs- rechtsausübung wieder etwas über ihren Vater vereinbaren, erweist sich im Übri- gen als unsubstantiiert, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.2.6. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise weiter vor, es sei auch zu be- rücksichtigen, dass die Familie muslimisch sei. In der Enzyklopädie der Islami- schen Jurisprudenz stehe, dass der Sorgerechtsort der Ort sei, wo der Vater lebe, da der Vater das Recht habe, das Kind zu sehen und seine Erziehung zu überwa- - 28 - chen; das könne nur erreicht werden, wenn das Kind am gleichen Ort wie der Va- ter lebe (Urk. 97 Ziff. 39). Diesbezüglich ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass die in der Schweiz wohnhaften Parteien der schweizerischen Rechtsordnung unterstehen und dem- entsprechend für die gerichtliche Regelung von familienrechtlichen Belangen ein- zig das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Anwendung kommt. Weitere Ausführungen zu den Regelungen in der Enzyklopädie der Islamischen Jurispru- denz erübrigen sich somit. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2.2.7. Der Gesuchsgegner moniert weiter, er sei nicht in der Lage, die Besuche in Australien zu finanzieren. Die Vorinstanz erwog, aus der Parteibefragung erhelle, dass die Familie äusserst sparsam gelebt und monatliche Ausgaben für Esswa- ren, Kleider und öffentlichen Verkehr von insgesamt lediglich ca. Fr. 1'000.– ver- zeichnet habe. Angesichts des ihm anzurechnenden Einkommens von Fr. 3'800.– und seines Bedarfes von über Fr. 4'000.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Miete Fr. 1'758.–, Krankenkasse KVG Fr. 358.–, Kommunikation Fr. 120.–, auswärtige Ver- pflegung Fr. 220.–, Autokosten Fr. 600.– [Benzin, Reparaturen, Haftpflicht]) sowie zusätzlich anfallenden namhaften Besuchsrechtskosten sei der Gesuchsgegner nicht in der Lage, einen über allfällig beziehbare Familienzulagen hinausgehen- den Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten. Vor diesem Hintergrund könne auch davon abgesehen werden, ihm für den Bezug einer preisgünstigeren Wohnung (ange- messene Mietkosten: Fr. 1'350.–) eine Frist anzusetzen, werde er doch auch dann nicht in der Lage sein, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Im- merhin sei aufgrund des bisher gelebten Lebensstandards der Familie, welche das rechnerische Existenzminimum offensichtlich unterschritten habe, davon aus- zugehen, dass er die nötigen Kosten für Flugreisen nach Australien (zumindest nach dem Umzug in eine günstigere Wohnung) werde aufbringen können, wenn er sich weiterhin betreffend die Lebenshaltungskosten im gewohnten Masse ein- schränke (Urk. 98 E. 5.4). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, wenn er sich schliesslich in Ziffer 40 seiner Berufungsschrift auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte pauschale Behauptung beschränkt, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um überhaupt jemals nach Australien zu - 29 - reisen, könne er doch mit einem Lohn, welcher gerade einmal knapp seinen Le- bensunterhalt decke, kein Geld sparen, um einen teuren Flug und vier Wochen in Australien zu finanzieren (Urk. 78 Ziff. 26, 54 und 128). Genau darauf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen aber eingegangen. Inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Damit genügen seine Vorbringen wiederum der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Selbst wenn diese Ausführungen genügen würden, wäre dem Gesuchsgegner im Übrigen entgegenzuhalten, dass er selber anläss- lich seiner Befragung vor Vorinstanz einräumte, die Finanzierung der Reisen nach Australien mit Hilfe von Kollegen meistern zu können (Prot. EE180004-M S. 50). 2.2.8. Weitere substantiierte Beanstandungen gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs hat der Ge- suchsgegner nicht vorgebracht. Die erstinstanzliche Regelung ist daher zu bestä- tigen. B) Unterhaltsbeiträge
- Die Berufungsschrift muss Berufungsanträge enthalten. Es genügt nicht, le- diglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechts- begehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489, E. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung aus- zulegen. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). 2.1. Für den Fall der Bestätigung der (vorinstanzlichen) Bewilligung eines Weg- zuges der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien hat der Gesuchsgeg- - 30 - ner keinen Eventualantrag hinsichtlich der Unterhaltsregelung gestellt (vgl. Urk. 97 S. 2 f.), weshalb es bei der sachgerechten Regelung der Vorinstanz bleibt. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der Gesuchsgegner in der Be- rufungsbegründung (Urk. 97 S. 24 ff.) Ausführungen in Bezug auf die Unterhalts- regelung im Falle des Auswanderns der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien macht, wiederholt er nämlich lediglich wortgetreu seine bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen (Urk. 78 Ziff. 49 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid (Urk. 98 E. 5.4) auseinanderzusetzen. Damit genügt er auch der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht. 2.2. Für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie beantragt der Gesuchsgegner einerseits, es sei festzustel- len, dass die Parteien infolge mangelnder Leistungsfähigkeit gegenseitig auf Un- terhaltsbeiträge verzichteten (Urk. 97 S. 3). In Bezug auf die Ehegattenunterhalts- beiträge hat die Vorinstanz von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom
- Juli 2017 Vormerk genommen, worin die Parteien festgestellt haben, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich hat (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner ist daher durch Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht beschwert, weshalb auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO analog). Andererseits beantragt der Gesuchsgegner in Berufungsantrag 11 für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie, es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunterhalts für die Kinder vorliege (Urk. 97 S. 3), ohne dieses jedoch zu beziffern. Entsprechend ist nach dem vorstehend Gesagten (E. III.B.1) auf diesen Antrag nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsgegner in der Berufungsbegründung (Urk. 97 S. 22 f.) in Be- zug auf diese Konstellation lediglich wortgetreu seine in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen wiedergibt (Urk. 78 Zif- fern 37-41) und zudem vorbringt, bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen habe die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen, der Gesuchstellerin ange- sichts des Alters von D._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. - 31 - 97 S. 20), setzt er sich im Übrigen auch nicht genügend konkret mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 98 E. 5.4) auseinander. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Verzicht auf Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens seitens der Gesuchstellerin, welche nach der mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Obhutszuteilung die Be- treuung eines sieben- und eines zweijähriges Kindes übernimmt, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich kann danach nämlich einem betreuenden Ehegatten die Aufnahme oder Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 100% nicht zugemutet werden, so- lange das jüngste Kind nicht das 10. bzw. das 16. Altersjahr erreicht hat (vgl. auch Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {Kindesun- terhalt} vom 29. November 2013, BBl 2014 577 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25.6.2018, E. 3.5, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGer 5A_454/2017 vom 17.5.2018, E. 6.1.2.2). C) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid (Dispositiv-Ziffern 1-7) ist zu bestätigen. IV.
- Ausgangsgemäss ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 8-11).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und der Kindesvertretung man- - 32 - gels eines entsprechenden Antrages (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).
- Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsver- fahren (Urk. 97 S. 4 und 28 ff.). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 18. Juli 2018 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − den Gesuchsgegner, - 33 - − die Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − die Besuchsbeiständin K._____, kjz …, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, Neumatt- strasse 7, 8953 Dietikon, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 12. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Juli 2018 (EE180004-M)
- 3 - Rechtsbegehren: I. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25, Prot. EE180004-M S. 59, 73 und 76, sinngemäss):
1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011 und D._____, geb. tt.mm.2016 seien unter die alleinige Sorge und Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.
3. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C._____ und D._____ ab sofort nach Australien zu verlegen.
4. Es sei das nur begleitet zu gewährende Besuchsrecht des Ge- suchsgegners zu regeln und es sei vorgängig gutachterlich abzu- klären, wie konkret, in welchem Rahmen und mit welcher Intensi- tät ein Besuchsrecht in der Schweiz und/oder Australien installiert werden kann.
5. Es sei für so lange als die Kinder sich noch in der Schweiz aufhal- ten, eine Besuchsrechtsbeistandschaft einzurichten und es sei der Besuchsrechtsbeiständin/dem Besuchsrechtsbeistand die Aufgabe zu erteilen, das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und dessen Einhaltung zu überwachen.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die beiden Söhne C._____ und D._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.– pro Kind zu bezahlen.
7. Die eheliche Wohnung am E._____-Weg … in F._____ sei für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zu überlassen.
8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen ihre persönlichen Effekten, die persönlichen Ef- fekten der Kinder, die Spielsachen der Kinder sowie die Haus- ratsgegenstände und Möbel gemäss beiliegender Liste (Beila- ge 2) herauszugeben.
9. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, mit der Ge- suchstellerin und/oder den beiden Kindern C._____ und D._____ während der Dauer der Trennung ausserhalb der vom Gericht, der KESB oder dem Besuchsrechtsbeistand bzw. der Besuchs- rechtsbeiständin festgelegten Besuchszeiten Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, oder sie in anderer Weise anzugehen oder zu beläs- tigen. Es sei ihm weiter unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, sich ihr und den Kindern im Umkreis von 30 Metern anzunähern.
10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
- 4 -
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." II. des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 78 S. 2 ff.): "1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuwei- sen;
2. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 7. Mai 2017 ge- trennt leben;
3. Es sei die eheliche Wohnung am E._____-Weg … in F._____ dem Gesuchsgegner zu überlassen;
4. Es sei festzustellen, dass sich der Aufenthaltsort der Kinder in der Schweiz zu befinden hat; Für den Fall, dass die Gesuchstellerin selbst nicht von einer Auswanderung nach Australien absehen will:
5. Es sei dem Gesuchsgegner für die beiden Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geboren am tt.mm.2016, die alleini- ge elterliche Sorge zu übertragen;
6. Es seien die beiden Kinder unter die alleinige Obhut des Ge- suchsgegners zu stellen;
7. Die Gesuchstellerin sei als berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den Kindern wöchentlich, jeweils am Sonntag oder einem an- deren einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren; so- dann sei sie berechtigt zu erklären, die Kinder während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen;
8. Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten;
9. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge je Kind von minimal CHF 640.00 (Barunterhalt) sowie CHF 325.00 (Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällig vertraglicher oder gesetzlicher Familienzu- lagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats, zu bezahlen; Für den Fall, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz ver- bleibt:
10. Es sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien ge- meinsam zu überlassen;
11. Es seien die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin zu stellen;
- 5 -
12. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzuräumen;
13. Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten;
14. Es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunter- halts für die beiden Kinder vorliegt;
15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) ge- mäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge
16. Es sei ein Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse betreffend Wohnsi- tuation und Betreuungsmöglichkeiten in Australien in Auftrag zu geben;
17. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, welches die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin abklärt sowie ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betreffend Vor- liegen eines PAS einzuholen, wobei den Parteien vorgängig zur Frage der Institution sowie dem Fragekatalog das rechtliche Ge- hör zu gewähren sei;
18. Es seien die obergerichtlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. LE170050-O beizuziehen;
19. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." III. der Verfahrensbeteiligten (Urk. 66 S. 2; Urk. 82 S. 2 f. und Prot. EE180004- M S. 89):
1. Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder C._____ und D._____ zu belassen.
2. Es sei die Obhut über die Kinder D._____, geb. tt.mm.2016, und C._____, geb. tt.mm.2011, der Mutter zuzuteilen und gleichzeitig der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Australien zu genehmigen.
3. Der Gesuchsgegner sei als berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, mit den Kindern wöchentlich, jeweils am Sonntag oder an ei- nem anderen einvernehmlich vereinbarten Wochentag, ca. eine Stunde zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommunizieren; sodann sei der Gesuchsgegner als berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und C._____ für 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten in Australien zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen;
- 6 - es sei die Kindsmutter zu verpflichten, gegenüber den australi- schen Einreisebehörden alle nötigen Erklärungen bzw. Empfeh- lungen abzugeben, damit der Gesuchsgegner für seine Besuche eine Einreisebewilligung erhält; eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchs- gegner während 4 Wochen pro Jahr mit den Kindern D._____ und C._____ in der Schweiz zu besuchen; es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Unterkunft sowie die Flüge zu übernehmen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Kinder Unter- haltsbeiträge von je Fr. 900.00, zuzüglich allfälliger Familienzula- gen, zu bezahlen. Prozessuale Anträge: Es seien die in Ziffer 16-18 der ergänzenden Stellungnahme vom 14.5.2018 des Kindsvaters beantragten prozessualen Anträge abzu- weisen. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Juli 2018 (Urk. 91 = Urk. 98): Es wird verfügt:
1. Vom Rückzug des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird Vormerk genommen.
2. Dem Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 22. März 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ neu als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. Mai 2017 getrennt leben.
2. Die elterliche Sorge wird den Parteien gemeinsam belassen, wobei das Auf- enthaltsbestimmungsrecht des Gesuchsgegners insofern eingeschränkt
- 7 - wird, als der Gesuchstellerin der Wegzug mit den Kindern nach Australien erlaubt wird.
3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4. Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens und so- lange die Kinder Wohnsitz in der Schweiz haben für berechtigt erklärt, C._____ und D._____ wöchentlich am Sonntagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug der Kinder nach Australien ist der Vater berechtigt, mit den Kindern wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fern- mündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommunizieren. Sodann ist er berechtigt, die Kinder nach deren Umzug nach Australien wäh- rend vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, gegenüber den australischen Einreise- behörden alle nötigen Erklärungen bzw. Empfehlungen abzugeben, damit der Gesuchsgegner für seine Besuche eine Einreisebewilligung erhält.
5. Die mit Beschluss des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, vom
5. Dezember 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme errichtete Be- suchsbeistandschaft wird mit gleichbleibendem Auftrag bis zum Umzug der Gesuchstellerin nach Australien aufrecht erhalten und entsprechend befris- tet.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 400.– bezoge- ne und nicht weitergeleitete Kinderzulagen zu überweisen. Sodann wird er verpflichtet, allfällige von ihm direkt bezogene bzw. beziehbare Kinderzula- gen jeweils unverzüglich an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Darüber hin- aus wird der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhalts- beiträgen verpflichtet. Art. 286 ZGB und Art. 286a ZGB bleiben vorbehalten.
- 8 - Zur Deckung des gebührenden Betrags fehlen bis zum Umzug der Kinder nach Australien Fr. 560.– (C._____) bzw. Fr. 2'662.– (D._____; davon Fr. 1'980.– Betreuungsunterhalt) und nach dem Umzug der Kinder nach Austra- lien Fr. 500.– (C._____ und D._____; Barbedarf). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen ab dem Umzug Fr. 1'685.–.
7. Von der Vereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2017 wird in Bezug auf die der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkte (Ziff. 1, 4, 6-9) Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 7. Mai 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fort- führung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. […]
3. […]
4. Ehegattenunterhalt Der Bedarf der Ehefrau wäre bei vollständiger Zahlung des geschuldeten Kindesun- terhalts gedeckt. Gestützt darauf stellen die Parteien fest, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf weitergehenden persönlichen Ehegattenunterhalt hat.
5. […]
6. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann die eheliche Wohnung am E._____-Weg … in F._____ zur Benützung. Die Ehefrau hat die Wohnung bereits verlassen. Der Ehemann wird berechtigt erklärt, die eheliche Wohnung zu kündigen und die Ehefrau verpflichtet sich, alle dazu nötigen Unterschriften auf erstes Verlangen zu leisten.
7. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Die Ehefrau ist jedoch be- rechtigt, ihre persönlichen Gegenstände und diejenigen der Kinder (inkl. Spielsachen) mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
8. Prozesskostenbeitrag Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags zurück.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt."
- 9 -
8. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird für ihre Be- mühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'500.– entschä- digt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Gerichtsgebühr Berufungsverfahren Geschäft-Nr. Fr. 2'500.00 LE170050-O Fr. 487.50 Dolmetscherkosten Geschäfts-Nr. EE170058 Fr. 937.50 Dolmetscherkosten Geschäfts-Nr. EE180004 Fr. 9'500.00 Kosten Kindervertretung Fr. 18'425.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
11. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
12. (Schriftliche Mitteilung.)
13. (Rechtsmittelbelehrung.)
14. Dieser Entscheid ist mit Ausnahme von Ziffer 2 sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Bezüglich Ziffer 2 wird die Vollstreckbarkeit bis zum Ab- lauf der Berufungsfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmit- telinstanz aufgeschoben. Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 97 S. 2 ff.): "Hauptantrag
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom
18. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an
- 10 - die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; Eventualanträge
2. Es sei Disp. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom 18. Juli 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Aufenthaltsort der Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, in der Schweiz zu befinden hat; Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte selbst nicht von einer Aus- wanderung nach Australien absehen will:
3. Es sei dem Berufungskläger für die beiden Kinder C._____ und D._____ die alleinige elterliche Sorge zu übertragen;
4. Es sei Disp. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon EE180004-M vom 18. Juli 2018 aufzuheben und es seien die bei- den Kinder unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen;
5. Die Berufungsbeklagte sei als berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, mit den Kindern wöchentlich, jeweils am Sonntag oder einem anderen einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren; so- dann sei sie berechtigt zu erklären, die Kinder während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen;
6. Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten;
7. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die gemeinsa- men Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge je Kind von minimal CHF 640.00 (Barunterhalt) sowie CHF 325.00 (Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällig vertraglicher oder gesetzlicher Familienzu- lagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats, zu bezahlen; Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in der Schweiz verbleibt:
8. Es sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien ge- meinsam zu überlassen;
9. Es seien die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Beru- fungsbeklagten zu stellen;
10. Es sei dem Berufungskläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzuräumen;
11. Es sei festzustellen, dass die Parteien infolge mangelnder Leis- tungsfähigkeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichten;
- 11 -
12. Es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunter- halts für die beiden Kinder vorliegt;
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) ge- mäss dem Ausgang des Verfahrens. Vorsorgliche Anträge / Superprovisorium
14. Es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung von Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, während der Dauer des Eheschutzverfahrens mit den Kindern C._____ und D._____ das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen;
15. Es sei die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, zur Sicherstellung des in Ziffer 14 beantragten Verbotes die Kinder C._____ und D._____ im RIPOL und im SIS auszuschreiben;
16. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Reisepässe der Kinder innert 2 Tagen beim Obergericht Zürich zu hinterlegen;
17. Die in den Ziffern 14 - 16 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne Anhörung der Berufungsbeklagten anzuordnen. Beweisanträge / Prozessuale Anträge
18. Es sei ein Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse betreffend Wohnsi- tuation und Betreuungsmöglichkeiten in Australien in Auftrag zu geben;
19. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, welches die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten abklärt sowie ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betref- fend Vorliegen eines PAS einzuholen, wobei den Parteien vor- gängig zur Frage der Institution sowie dem Fragekatalog das rechtliche Gehör zu gewähren sei;
20. Es seien die obergerichtlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. LE170050-O sowie die Akten der erstinstanzlichen Verfahren (EE180004-M und EE170058-M) beizuziehen;
21. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person [von Rechtsanwalt lic. iur. X._____] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen."
- 12 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der beiden Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2016. Seit dem 31. Mai 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem – zunächst unter der Geschäfts-Nr. EE170058-M geführten – Eheschutzverfahren gegenüber (vgl. Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2017 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Urk. 29). Hierauf nahm die Vorinstanz mit Urteil vom
21. Juli 2017 vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Mai 2017 Vormerk, stellte die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin), genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2017 in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge bzw. Umzug der Kinder nach Australien, Besuchsrecht und Kinderunter- halt) und nahm im Übrigen (Ehegattenunterhalt, Wohnungszuteilung und Zutei- lung von Mobiliar und Hausrat) von der Vereinbarung der Parteien Vormerk (Urk. 35). Die dagegen vom Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgeg- ner) erhobene Berufung hiess die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. De- zember 2017 gut und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens das Besuchsrecht des Gesuchsgegners geregelt und für die beiden Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (Urk. 45). In der Folge führte die Vorinstanz – unter der neuen Ge- schäfts-Nr. EE180004-M – eine Kinderanhörung mit C._____ durch (Urk. 52). Zu- dem wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2018 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Kindervertreterin von C._____ und D._____ ernannt (Urk. 62). Am 23. März 2018 bzw. am 29. Mai 2018 fanden die Fortsetzungen der mündlichen Verhand- lung statt, anlässlich derer die Parteien auch persönlich befragt wurden (Prot. EE180004-M S. 6 ff. und S. 72 ff.). Betreffend den detaillierten erstinstanzlichen Prozessverlauf kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
- 13 - werden (Urk. 98 E. 1). Am 18. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 91 = Urk. 98).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. August 2018 recht- zeitig Berufung (Urk. 97). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass superpro- visorischer sowie vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren (Urk. 97, Be- rufungsanträge 14-17). Mit Beschluss vom 8. August 2018 wurden sowohl die Be- rufungsanträge Ziffer 14-16 des Gesuchsgegners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen als auch der Berufungsantrag Ziffer 17 des Gesuchsgegners um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 103). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten von der Ge- suchstellerin und den Verfahrensbeteiligten eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die
- 14 - massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
2. Soweit der Gesuchsgegner in der vorliegenden Berufungsschrift über weite Strecken (vgl. Urk. 97 Rz. 18, 19, 25, 28, 30, 44) lediglich wörtlich seine Ausfüh- rungen in der vor Vorinstanz eingereichten ergänzenden Stellungnahme vom
14. Mai 2018 zitiert (vgl. Urk. 78 Rz. 11-20, 22-24, 32-56), kommt er diesen for- mellen Begründungsanforderungen nicht nach. Unzureichend sind nämlich
– nach dem Gesagten (vgl. E. II.1) – neben pauschalen Verweisungen auf frühe- re Vorbringen, welchem Einwand der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge mit seinem Vorgehen entgegenzuwirken versucht (vgl. Urk. 97 Rz. 44), auch die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Inso- weit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
- 15 - III. A) Erziehungsfähigkeitsgutachten (inkl. PAS-Abklärung) und Abklärungsauftrag bzw. Umfeldanalyse betreffend Situation in Australien, elterliche Sorge, Obhutszu- teilung sowie persönlicher Verkehr 1.1 Die Vorinstanz beliess die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam, wobei sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Gesuchsgegners dahingehend einschränkte, als sie der Gesuchstellerin den Wegzug mit den Kindern nach Australien erlaubte. Sie stellte die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin und berechtigte den Gesuchsgegner bis zum Umzug der Kinder nach Australien, diese wöchentlich am Sonntagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug der Kinder nach Austra- lien erklärte sie den Gesuchsgegner für berechtigt, mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 2-4). 1.2. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in den Parteivorträgen sei nichts vorgebracht worden, was eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Ge- suchstellerin oder den Gesuchsgegner rechtfertigte. Die Vorwürfe der Gesuchstel- lerin betreffend häusliche Gewalt erschienen wenig stichhaltig. Auch dass die El- tern sich hinsichtlich der angemessenen Erziehungsmethoden nicht einig seien, rechtfertige einen umfassenden Sorgerechtsentzug angesichts der geschilderten Diskrepanzen nicht, weshalb es bei der gemeinsamen Sorge bleibe. Hingegen sei zu prüfen, ob der Gesuchstellerin der beantragte Wegzug nach Australien zu erlauben sei, womit in das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit in das Sorgerecht des Gesuchsgegners eingegriffen werde. Gleichzeitig sei auf die Obhutsfrage einzugehen. Der Gesuchsgegner beantrage selbst eine Obhuts- zuteilung an die Gesuchstellerin, solange diese ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Dies entspreche der während des Zusammenlebens gepflegten Aufgaben- teilung, zumal die Gesuchstellerin auch seit der Trennung im Mai 2017 faktisch
- 16 - die Obhut innehabe. Entsprechend sei ihr, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, die Obhut über die Kinder zuzuweisen. In Bezug auf die bei der Prüfung der Wegzugsfrage zu beachtenden Kriterien verwies die Vorinstanz auf BGE 142 III 481 E. 2.6 f. und stellte fest, dass sich das vorliegende Verfahren von der Situation im genannten Entscheid insofern unterscheide, als die Parteien bis vor rund einem Jahr in ungetrennter Ehe gelebt hätten und bisher kein ausdrückli- cher Entscheid betreffend die Obhut ergangen sei. Aus dem Beschluss des Ober- gerichtes vom 5. Dezember 2017 sei immerhin zu schliessen, dass der Gesuch- stellerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Obhut vorläufig übertragen wor- den sei, sei doch dem Gesuchsgegner explizit ein Besuchsrecht zugesprochen worden. Die Gesuchstellerin habe es gemäss den Angaben des Gesuchsgegners nie geschafft, sich in der Schweiz zu integrieren. Sie sei beseelt vom Wunsch, in ihr Heimatland zurückzukehren. Darin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhal- ten gesehen werden und – entgegen dem Gesuchsgegner – auch kein überstürz- tes, aus reiner Abenteuerlust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experi- ment. Vielmehr liege es auf der Hand, dass Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn sie sich – wie vorliegend – im Ausland nie richtig einleben konnten, möglichst unverzüglich in ihr Heimatland zurückkehren möchten. Wenn der Gesuchsgegner neu die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin grundsätzlich in Frage stelle, wirke dies prozesstaktisch motiviert. So seien sich die Parteien einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbe- treuungs- und auch Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei. Man habe eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer tätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich um die Kinder gekümmert. Folge- richtig habe der Gesuchsgegner denn auch anlässlich der Verhandlung vom
21. Juli 2017 uneingeschränkt auf Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin plädie- ren lassen. Dass sie zur täglichen Kinderbetreuung – allerdings effektiv erst nach einer Auswanderung – plötzlich nicht mehr in der Lage sein solle, überzeuge nicht und stehe auch generell im Widerspruch zu den Idealvorstellungen des Gesuchs- gegners (Weiterleben als Familie wie früher bzw. Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz, wobei dann auch die Kinder bei ihr leben sollen). Dass sie sich in der Vergangenheit – wie auch gemäss geplanter Wohnsituation in Australien –
- 17 - regelmässig Unterstützung durch ihre Eltern geholt habe, sei kein Beleg für feh- lende Erziehungsfähigkeit. Vielmehr sei darin ein Beleg für ihre Einsamkeit in der ihr fremd gebliebenen Schweiz zu sehen und zeige überdies auf, dass sie sich gerade nicht planlos in eine ungesicherte Zukunft stürze, mithin ihr Rückkehr- wunsch keineswegs jeden rationalen Gedanken verdränge. Dass sie auch ohne Drittunterstützung selbst über solide Erziehungsfähigkeiten verfüge, hätten ihr auch die Fachleute des Frauenhauses attestiert. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich als ausgebildete Kindererzieherin seit Jahren mit Erzie- hungsfragen befasse und einen Lehrgang in "Parenting by Connection" absolviert habe, zumal sie die Ausbildung mit Zustimmung des Gesuchsgegners besucht und er ihr diese finanziert habe. Der Gesuchsgegner habe nur einen konkreten Anlass zu schildern vermocht, bei welchem die Gesuchstellerin seiner Meinung nach zermürbend auf C._____ eingewirkt habe, bis dieser nach anfänglicher ka- tegorischer Verweigerung eingewilligt habe, sich eine Spritze geben zu lassen. Die Schilderung der Gesuchstellerin betreffend dasselbe Ereignis relativiere im Übrigen die Vorwürfe eines stundenlangen und ununterbrochenen Einwirkens deutlich. Ein weltfremdes oder kindsgefährdendes Verhalten sei nicht ersichtlich. Hinweis auf die Wirksamkeit dieser Erziehungsmethode sei, dass es nach der obergerichtlichen Regelung des Besuchsrechts trotz des erklärten Widerstands von C._____ schnell gelungen sei, seine Kooperation zu gewinnen. Die (begleite- ten) Besuche hätten in der Folge problemlos durchgeführt werden können und auch der Gesuchsgegner schildere die Begegnungen als ganz normal bzw. super. Dafür, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hingearbeitet habe, dem Gesuchs- gegner die Kinder zu entfremden, würden keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorlie- gen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung des Gerichts, der Kindervertreterin und der Kinderbeiständin, dass sie sich dafür einsetze, dass C._____ sich von ihr löse bzw. Kontakt zum Vater aufnehme und sich die Beziehung normalisiere. Würde sie derart gegen den Gesuchsgegner agieren, wie von diesem behauptet, wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie von ihm selbst behauptet und durch Fotos belegt, kaum denkbar. Die Gesuchstellerin informiere den Ge- suchsgegner unbestrittenermassen schon seit einiger Zeit in regelmässigen Mails über die Kinder, was von ihrer Kooperationsbereitschaft und dem Willen, den
- 18 - Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge. Hinzu komme, dass sie D._____ kaum an zwei Tagen pro Woche in die Kinderkrippe geben würde, wenn sie ihn generell von der Umwelt abschotten und an sich binden wollte. Es bestehe daher kein Anlass, ein Erziehungsfähigkeits-Gutachten einzuholen. Ebenso wenig bedürfe es eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse be- treffend die Situation in Australien. Der geplante Aufenthaltsort in Australien, G._____ [Stadt in Australien], sei den Parteien bekannt und es liege eine Zusiche- rung der Eigentümerin – der Mutter der Gesuchstellerin – vor, dass die Gesuch- stellerin und die Kinder willkommen seien. Die Gesuchstellerin sei dort aufge- wachsen, kenne sich entsprechend gut aus und verfüge bereits über ein soziales Netzwerk. Auch C._____ sei bereits mehrfach dort gewesen und freue sich auf das Zusammenleben mit der Grossmutter sowie auf das Haus und den Garten. Anlass, an der Qualität des öffentlichen Schul- oder Gesundheitssystems zu zwei- feln, bestehe sodann keiner, handle es sich bei Australien doch nicht um ein Drittweltland. Vielmehr sei Australien bekannt für eine hohe Lebensqualität. Dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin basierend auf der Tatsache, dass diese (vor der Heirat) zum Islam konvertiert sei, unterstelle, sie werde die Kinder in Australien radikalisieren, mute bizarr an. Nicht nur sei ihre gewählte Religion, wel- che seiner Religion entspreche, unbestrittenermassen mitverantwortlich für das Eingehen der Beziehung, auch habe er keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu liefern vermocht, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten radikale, das Kin- deswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde. Es sei sodann darauf hinzuwei- sen, dass in Australien die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin sogar besser gewährleistet werden könne als bei einem Verbleib in der Schweiz, da sie aufgrund des von ihr glaubhaft geschilderten Sozialsystems bis zum Schuleintritt der Kinder auf staatliche Unterstützung zählen und so ihr geplantes Fernstudium bzw. ihren beruflichen Wiedereinstieg altersgerecht planen könne. Demgegen- über wäre sie in der Schweiz aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben gezwun- gen, bis Oktober 2018 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu finden, um ei- ner Ausweisung zu entgehen. Die Grossmutter in Australien sei den Kindern aus zahlreichen Besuchen in der Schweiz und wöchentlich mehrfachen Skype- Kontakten wohlbekannt und vertraut, zumal die Gesuchstellerin sie mit den Kin-
- 19 - dern bereits mehrfach in Australien besucht habe. Weiter lebten mehrere Ver- wandte der Gesuchstellerin und der Kinder (Grossvater, Cousin), welche zumin- dest C._____ bereits kenne und schätze, ebenfalls in Australien. Der Gesuchs- gegner habe kein überzeugendes Betreuungskonzept zu präsentieren vermocht. Sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätzlich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen, welche ihm helfen könnten, könne nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden. Hinzu komme, dass er auch in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Ge- suchstellerin, persönlich übernommen habe. Es möge sein, dass von ihr ein grös- seres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine er dies aber hingenommen und sich damit arrangiert zu haben. Weiter sei auch nicht zu erkennen, dass er sich – so wie die Gesuchstellerin – vertieft Ge- danken über die Art, wie er seine Kinder erziehen möchte, gemacht habe. Hinzu komme, dass C._____ anlässlich der gerichtlichen Anhörung erklärt habe, sich nicht vorstellen zu können, ohne die Mutter beim Vater zu wohnen. In Australien sei er bereits dreimal in den Ferien gewesen, es gefalle ihm dort gut. Er habe dort auch einen Freund, ausserdem wohne sein Cousin H._____ in Australien. Er wol- le gerne mit der Mutter nach Australien ziehen und im Haus der Grossmutter oder in der Nähe wohnen. C._____ habe – so die Vorinstanz – einen altersadäquaten und aufgestellten Eindruck gemacht und zu keinem Zeitpunkt instruiert oder gar instrumentalisiert gewirkt. Denselben Eindruck habe er auch bei der Kindervertre- terin und der Beiständin hinterlassen. Es sei somit offensichtlich, dass ein Ver- bleib der Kinder beim Vater in der Schweiz mit dem Kindeswohl insgesamt deut- lich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Mutter nach Australi- en. Entsprechend sei die Obhut der Mutter zuzuteilen und ihr den Wegzug mit den Kindern nach Australien zu erlauben. In Bezug auf den persönlichen Verkehr erwog die Vorinstanz, seit dem (aufgeho- benen) Entscheid vom 21. Juli 2017 habe der Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und den Kindern wiederhergestellt werden können. Die obergerichtlich angeordneten sieben begleiteten Besuche seien durchgeführt worden und kom- plikationslos verlaufen. Entsprechend sei nun in Bestätigung der obergerichtlichen
- 20 - vorsorglichen Massnahmen ein wöchentliches, unbegleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners anzuordnen, welches solange gelte, als sich der Wohnsitz der Kinder in der Schweiz befinde. Es sei davon auszugehen, dass die bis heute er- reichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Söhnen und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien (insbesondere über regelmässige Mails) dazu beitrage, dass der Kontakt nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrechterhalten werde. Entsprechend sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, nach dem Umzug der Kinder nach Australien mit diesen wöchentlich jeweils sonntags zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr zu besu- chen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 98 E. 5). 2.1.1. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise im Hauptantrag die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz (Urk. 97 S. 2). Er moniert, das Verfahren sei nicht spruch- reif und die Vorinstanz hätte noch weitere Abklärungen und insbesondere das be- antragte Erziehungsfähigkeitsgutachten (inkl. PAS-Abklärung) und die Umfeld- analyse betreffend Australien in Auftrag geben müssen. Nach dem Rückwei- sungsbeschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 habe die Vorinstanz lediglich die Parteien persönlich befragt und C._____ angehört, womit sie der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs.1 ZPO nach wie vor nicht nachgekommen sei. Gerade in Fällen, in denen Kinder ohne das Einver- ständnis beider Eltern in ein weit entferntes Land reisen sollen, rechtfertige es sich nicht, dass auf weitere notwendige Abnahmen von Beweismitteln verzichtet werde, nur um einen möglichst schnellen Entscheid fällen zu können. Er habe den Abklärungsauftrag / Umfeldanalyse respektive das Erziehungsfähigkeitsgutachten deshalb beantragt, da der Entschluss der Gesuchstellerin, nach Australien aus- zuwandern, plötzlich und unerwartet gekommen sei. Sie könne keinerlei Stabilität in Australien bieten und wechsle ihre Meinung, wie es ihr gerade passe. Die In- fragestellung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei klar nicht prozess- taktisch motiviert. Er habe Angst um seine Söhne. Er habe Angst davor, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) die Kin- der langfristig schädige, dass sich die Kinder in Australien von ihm vollends ent-
- 21 - fremden und dass sie in eine islamische Schule eingeschult würden. Dies sei kein Widerspruch zu seinem Antrag, dass der Gesuchstellerin die Obhut über die Kin- der zugeteilt werde, wenn sie mit ihnen in der Schweiz verbleibe, da er hier Ein- fluss auf die Erziehung nehmen könne. Bei einem Aufenthalt der Kinder in Austra- lien sei ihm dies hingegen verwehrt (Urk. 97 Ziff. 11 ff.). 2.1.2. Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie von der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (inkl. PAS-Abklärung) sowie eines Abklärungsauftrags bzw. einer Umfeldanalyse betreffend die Situati- on in Australien abgesehen hat. Sie legte insbesondere dar, dass es sich beim Wunsch der Gesuchstellerin, in ihr Heimatland zurückzukehren – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht um ein überstürztes, aus reiner Abenteuer- lust auf dem Buckel der Kinder ausgetragenes Experiment handle. Sodann führte sie aus, weshalb von der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin auszugehen sei und weshalb in ihrer Erziehungsmethode (Parenting by Connection) kein welt- fremdes oder kindsgefährdendes Verhalten gesehen werden könne. Weiter ging sie eingehend darauf ein, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeiten würde, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie beleuchtete das (künftige) Umfeld und die Lebens- umstände der Kinder bei der Gesuchstellerin in Australien und hielt fest, dass der Gesuchsgegner keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass die Gesuchstellerin in ihren Ansichten und Überzeugungen radikale, das Kindswohl gefährdende Tendenzen zeigen würde (vgl. die vorstehend in E. III.A.1.2 vollstän- dig wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz). Auf diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz geht der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungs- schrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es dabei, seinen bereits vor Vor- instanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (Prot. EE180004-M S. 65 ff.; Urk. 78 Ziff. 7 ff.). Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.1 ge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. 2.2.1. Im Eventualantrag verlangt der Gesuchsgegner, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass sich der Aufent-
- 22 - haltsort der Kinder C._____ und D._____ in der Schweiz zu befinden habe. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin selbst nicht von einer Auswanderung nach Australien absehen wolle, sei ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kin- der zu übertragen, seien diese – in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils – unter seine alleinige Obhut zu stellen und die Gesuchstellerin als berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeweils am Sonntag oder einem ande- ren einvernehmlich vereinbarten Wochentag ca. eine Stunde zu skypen bzw. an- derweitig fernmündlich zu kommunizieren und sie während vier Wochen pro Jahr in der Schweiz zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz verbleibe, sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Parteien gemeinsam zu überlassen, seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und ihm ein gerichtsübliches Be- suchsrecht (jedes zweite Wochenende) sowie ein weiterer Tag pro Woche einzu- räumen (Urk. 97 S. 2 f.). 2.2.2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm vor, in der Vergangenheit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang übernommen zu haben, weshalb ein Verbleib der Kinder bei ihm in der Schweiz mit dem Kinds- wohl deutlich schlechter zu vereinbaren sei als deren Wegzug mit der Gesuchstel- lerin nach Australien. Dies sei nicht richtig. Er habe sich immer Zeit für die Kinder genommen und diese ebenso betreut wie die Gesuchstellerin. Als Taxifahrer habe er sich seinen Tag / seine Nacht einteilen können, sei auch tagsüber sehr oft zu- hause gewesen und habe die Kinderbetreuung übernommen. So habe er anläss- lich der Verhandlung erklärt, dass C._____ perfekt Arabisch gesprochen habe, dies sogar seine Muttersprache sei. Es brauche viel Zeit, bis ein Kind eine Spra- che lerne, was deutlich zeige, dass er sehr oft zu Hause gewesen sei und sich um die Kinder gekümmert habe. Auch habe er erklärt, dass er viel Zeit mit D._____ verbracht, ihn selber gewickelt und die Kinder gefüttert habe. Doch leider habe die Gesuchstellerin ihn immer wieder von den Kindern zu trennen versucht und es gar nicht zugelassen, dass er ihr helfe. So habe sie oft zu ihm gesagt "just go" (Urk 97 Ziff. 23 f.).
- 23 - Die Vorinstanz hat – unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen (Urk. 25 S. 8; Urk. 27 S. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 13 f.) – ausgeführt, die Parteien seien sich einig, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Hauptbezugs- und auch Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Parteien hätten zuge- standenermassen eine klassische Rollenverteilung gelebt: Der Gesuchsgegner sei Vollzeit als Taxifahrer erwerbstätig gewesen, die Gesuchstellerin habe sich derweil um die Kinder gekümmert. Der Gesuchsgegner habe in der Vergangen- heit die Kinderbetreuung nur in kleinem Umfang, ergänzend zur Betreuung durch die Gesuchstellerin, persönlich übernommen. Es möge sein, dass von der Ge- suchstellerin ein grösseres Engagement auch nicht gewünscht oder geschätzt worden sei, immerhin scheine der Gesuchsgegner dies hingenommen und sich damit arrangiert zu haben (Urk. 98 S. 18 und 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutref- fend sein soll. So ist insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, die Gesuch- stellerin sei die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen, vor dem Hinter- grund, dass der Gesuchsgegner dies vor Vorinstanz selber mehrfach eingeräumt hat (vgl. neben den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen auch Prot. EE180004-M S. 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92) und im Übrigen offenkundig ist, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstä- tige Mutter, zutreffend. Aus dem Umstand, dass ein Kind eine Sprache, vorlie- gend Arabisch, spricht, lässt sich im Übrigen nicht auf die Betreuungsintensität bzw. den tatsächlichen Betreuungsumfang eines Elternteils schliessen. Der Ge- suchsgegner beschränkt sich in der Berufungsschrift vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen (Urk. 27 Ziff. 2 und 6; Prot. EE170058-M S. 10; Prot. EE180004-M S. 33 ff. und 67; Urk. 78 Ziff. 7 und 92). Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht nach, weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. 2.2.3. In das Kapitel "blosse Wiederholungen" fallen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in den Ziffern 25 und 26 seiner Berufungsschrift zu seinem Be- treuungskonzept. Es handelt sich hierbei um die praktisch wörtliche Wiedergabe
- 24 - seiner Ausführungen in Ziffer 20 der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (Urk. 78). Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesuchs- gegner auch auf konkrete Frage hin kein überzeugendes Betreuungskonzept ha- be präsentieren können und sein Hinweis auf flexible Arbeitseinteilung, grundsätz- lich vorhandene Krippen- und Hortangebote und die mögliche Betreuung durch viele ihm bekannte Frauen nicht als durchdachte und tragfähige Betreuungslö- sung angesehen werden könne (Urk. 98 S. 23), geht der Gesuchsgegner nicht im Ansatz ein. Den entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift kommt in- soweit keine selbständige Bedeutung zu. 2.2.4. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verwurzelung der Kinder in der Schweiz abzuklären. Der sieben Jahre alte C._____ lebe seit seiner Geburt in der Schweiz, besuche hier den Kindergarten, habe hier Freunde und werde nach den Sommerferien hier eingeschult. Es wider- spreche dem Kindeswohl von C._____, wenn man ihn aus seinem gewohnten Umfeld reisse. Im Gegensatz zu ihm biete die Gesuchstellerin keine Stabilität. Sie habe nicht im Detail aufzeigen können, wie die Betreuung in Australien funktionie- ren oder gar wie, wann und vor allem was sie arbeiten würde (Urk. 97 Ziff. 27 ff.). Auch hier unterlässt es der Gesuchsgegner, sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Urteil auseinanderzusetzen und wiederholt lediglich seine eigenen Aus- führungen vor Vorinstanz (Prot. EE180004 S. 68 und 78; Urk. 78 Ziff. 22 f.), wel- che von dieser bereits diskutiert wurden. Daher ist auf seine Vorbringen nicht ein- zutreten (vgl. E. II.1). Auch wenn darauf einzutreten wäre, wäre eine Verweige- rung der Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Australien nicht ange- zeigt. Sind die Kinder, wie vorliegend, mit zwei und sieben Jahren noch jung, sind sie mehr personen- denn umgebungsbezogen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Betreuungs- und Erziehungskontinuität höher gewichtet als die örtliche Stabili- tät und der – nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept überwie- gend die Bezugsperson darstellenden – Gesuchstellerin die Verlegung des Auf- enthaltsortes der Kinder nach Australien bewilligt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5; OGer ZH LE120015 vom 1.10.2010, E. 2.1). D._____ ist im Übrigen noch gar nicht ins Schulsystem integriert und auch C._____ steht zu Beginn sei-
- 25 - ner schulischen Laufbahn, weshalb noch keine angestammte Schulumgebung existiert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch eine Eingliederung in ein ausländisches Schulsystem möglich sein sollte. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass C._____ bereits Englisch spricht und somit in Austra- lien nicht in einer ihm fremden Sprache beschult werden wird (vgl. Urk. 52, Prot. EE180004-M S. 10). Von einer Instabilität bei der Gesuchstellerin kann im Übri- gen keine Rede sein. Die Gesuchstellerin hat – entgegen dem Gesuchsgegner – die Konturen ihres Wegzuges dargelegt. So plant sie, bei ihrer Mutter, welche ak- tenkundig damit einverstanden ist (Urk. 26/10), zu wohnen und die Kinder – auch mit Unterstützung durch ihre Mutter – persönlich zu betreuen. Sie nannte zudem zwei Schulen namentlich, welche für C._____ in Frage kommen könnten (I._____ State School und J._____ State School). Nicht nur ist ihre Mutter den Kindern aus zahlreichen Besuchen und wöchentlichen Skype-Kontakten vertraut, sondern ver- fügt die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auch bereits über ein soziales Netz- werk (Grossvater und Onkel, beide den Kindern bereits bekannt, sowie Freunde mit Kindern). Sie beabsichtigt, zunächst neben der finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter das Sozialsystem in Australien in Anspruch zu nehmen, welches nach ihren Angaben solange greift, bis das jüngste Kind zur Schule geht. Länger- fristig möchte sie die Universität besuchen und einen Abschluss in sozialer Arbeit oder Soziologie machen und in einer Krippe oder als Tagesmutter arbeiten (Prot. EE180004-M S. 13 f., 18 ff., 27 ff.). Die Gesuchstellerin zieht insofern in ein wirt- schaftlich und sozial abgesichertes Umfeld. Selbstredend können von einem auswanderungswilligen Elternteil nicht Details wie beispielsweise die genaue Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). 2.2.5. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, eine Entfremdung der Kinder zu ihm sei mit einem Wegzug nach Australien vorprogrammiert. Bereits jetzt schüre die Gesuchstellerin diese Entfremdung. Erst nach Monaten habe er seine Söhne wie- der sehen dürfen und auch dann habe sie ihn mit den Kindern nicht alleine gelas- sen, sondern habe ihr Vater anwesend sein müssen. Nach dessen Rückkehr nach Australien habe sie ein begleitetes Besuchsrecht durchgesetzt. Auch nach-
- 26 - dem die angeordneten begleiteten Besuche abgehalten worden seien, habe er seine Kinder nicht unbegleitet sehen dürfen. Die Gesuchstellerin wolle wieder et- was über ihren Vater, welcher anscheinend im Moment wieder in der Schweiz sei, vereinbaren. Wenn sie ihn nicht einmal in der Schweiz die Kinder unbegleitet se- hen lasse, sei offen, was in Australien passiere. Anlässlich der Verhandlung habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie auch in Australien keine unbegleiteten Besuche wolle. Sie habe sich auch dort schon nach begleiteten Kontakten erkun- digt und sogar schon einen Familienanwalt konsultiert, welcher sie auf ein Contact Center hingewiesen habe. Für den Fall, dass die Besuche nicht kurzfristig organi- siert würden, stehe auch ihr Vater zur Verfügung. Die Gesuchstellerin denke so- mit nicht einmal an ein unbegleitetes Besuchsrecht. Ferien von vier Wochen seien eine Farce. Es stelle sich die Frage, ob er seine Kinder dann in Australien auch nur alle zwei Wochen für wenige Stunden begleitet sehe. Auch die Behauptung der Gesuchstellerin, dass die begleiteten Besuche nur für kurze Zeit gelten wür- den, damit sich die Kinder wieder an ihn gewöhnen könnten, sei eine Farce. Ein begleitetes Besuchsrecht wäre alljährlich ein Thema. Eine permanente Entfrem- dung sei vorprogrammiert. Da nützten auch die ihm zugestandenen wöchentli- chen Skype-Termine mit den Kindern nichts, denn wenn die Gesuchstellerin diese nicht zulasse, könne er nichts unternehmen. Auch hier in der Schweiz müsse er die Gesuchstellerin fast wöchentlich darauf hinweisen, dass ihm Informationen über seine Kinder zustünden, und erst dann lasse sie ihm manchmal Fotos der Kinder zukommen. Es sei offensichtlich, dass er wohl nicht oder nur noch sehr sporadisch über Kinderbelange informiert würde, sollte die Gesuchstellerin mit den Kindern auswandern (Urk. 97 Ziff. 32 ff.). Auch hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung dessen, was der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Prot. EE180004- M S. 66 f.; Urk. 78 Ziff. 26, 74 f., 77, 79, 135 f.). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht hergestellt. So hat die Vorderrichterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin gezielt darauf hinarbeite, dem Gesuchsgegner die Kinder zu entfremden. Sie stützte sich hierbei nämlich nicht nur auf ihre eigenen Wahrnehmungen anlässlich
- 27 - der Kinderanhörung, sondern insbesondere auch auf die Einschätzungen der Kindervertreterin anlässlich der Verhandlungen vom 23. März 2018 bzw. 29. Mai 2018 (Urk. 66 S. 7 f.; Urk. 82 S. 7) sowie die Berichte der Kinderbeiständin vom
21. März 2018 bzw. 28. Mai 2018 (Urk. 67/4; Urk. 83/4). Würde die Gesuchstelle- rin derart gegen den Vater agieren, wie von diesem behauptet – so die Vorinstanz
– wären derart ungehemmte und glückliche Treffen, wie vom Gesuchsgegner selbst behauptet und durch Fotos belegt, denn auch kaum denkbar. Unter Hin- weis auf die im Recht liegenden Emails (Urk. 67/1; Urk. 69/14) hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner unbestrittenermassen schon seit längerer Zeit regelmässig über die Kinder informiere, was ebenfalls von ihrer Kooperationsbereitschaft, Bindungstoleranz und dem Willen, den Kontakt zum Vater nicht zu behindern, zeuge (Urk. 98 S. 21). Es sei davon auszugehen, dass die erreichte Wiederannäherung zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern und der diesbezüglich auch hergestellte Informationsfluss zwischen den Parteien dazu beitrage, dass der Kontakt auch nach dem Umzug der Kinder nach Australien aufrecht erhalten werde (Urk. 98 S. 25). Da sich der Gesuchsgegner hiermit in den Ziffern 32-38 seiner Berufungsschrift nicht näher befasst, kommt er der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Ohnehin ist auch nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen hinsicht- lich begleiteten Besuchen zu erreichen sucht, hat doch die Vorinstanz sowohl in der Schweiz als auch in Australien unbegleitete Besuche angeordnet (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 4). Die Durchsetzung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners stellt denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, sondern wird gegebenenfalls Thema eines Vollstreckungsverfahrens sein. Die (neue) Behaup- tung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin wolle in Bezug auf die Besuchs- rechtsausübung wieder etwas über ihren Vater vereinbaren, erweist sich im Übri- gen als unsubstantiiert, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.2.6. Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise weiter vor, es sei auch zu be- rücksichtigen, dass die Familie muslimisch sei. In der Enzyklopädie der Islami- schen Jurisprudenz stehe, dass der Sorgerechtsort der Ort sei, wo der Vater lebe, da der Vater das Recht habe, das Kind zu sehen und seine Erziehung zu überwa-
- 28 - chen; das könne nur erreicht werden, wenn das Kind am gleichen Ort wie der Va- ter lebe (Urk. 97 Ziff. 39). Diesbezüglich ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass die in der Schweiz wohnhaften Parteien der schweizerischen Rechtsordnung unterstehen und dem- entsprechend für die gerichtliche Regelung von familienrechtlichen Belangen ein- zig das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Anwendung kommt. Weitere Ausführungen zu den Regelungen in der Enzyklopädie der Islamischen Jurispru- denz erübrigen sich somit. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2.2.7. Der Gesuchsgegner moniert weiter, er sei nicht in der Lage, die Besuche in Australien zu finanzieren. Die Vorinstanz erwog, aus der Parteibefragung erhelle, dass die Familie äusserst sparsam gelebt und monatliche Ausgaben für Esswa- ren, Kleider und öffentlichen Verkehr von insgesamt lediglich ca. Fr. 1'000.– ver- zeichnet habe. Angesichts des ihm anzurechnenden Einkommens von Fr. 3'800.– und seines Bedarfes von über Fr. 4'000.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Miete Fr. 1'758.–, Krankenkasse KVG Fr. 358.–, Kommunikation Fr. 120.–, auswärtige Ver- pflegung Fr. 220.–, Autokosten Fr. 600.– [Benzin, Reparaturen, Haftpflicht]) sowie zusätzlich anfallenden namhaften Besuchsrechtskosten sei der Gesuchsgegner nicht in der Lage, einen über allfällig beziehbare Familienzulagen hinausgehen- den Kinderunterhaltsbeitrag zu leisten. Vor diesem Hintergrund könne auch davon abgesehen werden, ihm für den Bezug einer preisgünstigeren Wohnung (ange- messene Mietkosten: Fr. 1'350.–) eine Frist anzusetzen, werde er doch auch dann nicht in der Lage sein, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Im- merhin sei aufgrund des bisher gelebten Lebensstandards der Familie, welche das rechnerische Existenzminimum offensichtlich unterschritten habe, davon aus- zugehen, dass er die nötigen Kosten für Flugreisen nach Australien (zumindest nach dem Umzug in eine günstigere Wohnung) werde aufbringen können, wenn er sich weiterhin betreffend die Lebenshaltungskosten im gewohnten Masse ein- schränke (Urk. 98 E. 5.4). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, wenn er sich schliesslich in Ziffer 40 seiner Berufungsschrift auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte pauschale Behauptung beschränkt, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um überhaupt jemals nach Australien zu
- 29 - reisen, könne er doch mit einem Lohn, welcher gerade einmal knapp seinen Le- bensunterhalt decke, kein Geld sparen, um einen teuren Flug und vier Wochen in Australien zu finanzieren (Urk. 78 Ziff. 26, 54 und 128). Genau darauf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen aber eingegangen. Inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Damit genügen seine Vorbringen wiederum der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Selbst wenn diese Ausführungen genügen würden, wäre dem Gesuchsgegner im Übrigen entgegenzuhalten, dass er selber anläss- lich seiner Befragung vor Vorinstanz einräumte, die Finanzierung der Reisen nach Australien mit Hilfe von Kollegen meistern zu können (Prot. EE180004-M S. 50). 2.2.8. Weitere substantiierte Beanstandungen gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs hat der Ge- suchsgegner nicht vorgebracht. Die erstinstanzliche Regelung ist daher zu bestä- tigen. B) Unterhaltsbeiträge
1. Die Berufungsschrift muss Berufungsanträge enthalten. Es genügt nicht, le- diglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechts- begehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489, E. 3.1). Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerich- teten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzu- sprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung aus- zulegen. Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). 2.1. Für den Fall der Bestätigung der (vorinstanzlichen) Bewilligung eines Weg- zuges der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien hat der Gesuchsgeg-
- 30 - ner keinen Eventualantrag hinsichtlich der Unterhaltsregelung gestellt (vgl. Urk. 97 S. 2 f.), weshalb es bei der sachgerechten Regelung der Vorinstanz bleibt. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der Gesuchsgegner in der Be- rufungsbegründung (Urk. 97 S. 24 ff.) Ausführungen in Bezug auf die Unterhalts- regelung im Falle des Auswanderns der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Australien macht, wiederholt er nämlich lediglich wortgetreu seine bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen (Urk. 78 Ziff. 49 ff.), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid (Urk. 98 E. 5.4) auseinanderzusetzen. Damit genügt er auch der ihm obliegenden Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht. 2.2. Für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie beantragt der Gesuchsgegner einerseits, es sei festzustel- len, dass die Parteien infolge mangelnder Leistungsfähigkeit gegenseitig auf Un- terhaltsbeiträge verzichteten (Urk. 97 S. 3). In Bezug auf die Ehegattenunterhalts- beiträge hat die Vorinstanz von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom
21. Juli 2017 Vormerk genommen, worin die Parteien festgestellt haben, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich hat (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner ist daher durch Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht beschwert, weshalb auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO analog). Andererseits beantragt der Gesuchsgegner in Berufungsantrag 11 für den Fall des Verbleibens der Gesuchstellerin in der Schweiz und einer Obhutszuteilung an sie, es sei festzustellen, dass ein Manko zur Deckung des Barunterhalts für die Kinder vorliege (Urk. 97 S. 3), ohne dieses jedoch zu beziffern. Entsprechend ist nach dem vorstehend Gesagten (E. III.B.1) auf diesen Antrag nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsgegner in der Berufungsbegründung (Urk. 97 S. 22 f.) in Be- zug auf diese Konstellation lediglich wortgetreu seine in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 14. Mai 2018 gemachten Ausführungen wiedergibt (Urk. 78 Zif- fern 37-41) und zudem vorbringt, bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen habe die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen, der Gesuchstellerin ange- sichts des Alters von D._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk.
- 31 - 97 S. 20), setzt er sich im Übrigen auch nicht genügend konkret mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 98 E. 5.4) auseinander. Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Verzicht auf Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens seitens der Gesuchstellerin, welche nach der mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Obhutszuteilung die Be- treuung eines sieben- und eines zweijähriges Kindes übernimmt, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich kann danach nämlich einem betreuenden Ehegatten die Aufnahme oder Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 100% nicht zugemutet werden, so- lange das jüngste Kind nicht das 10. bzw. das 16. Altersjahr erreicht hat (vgl. auch Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {Kindesun- terhalt} vom 29. November 2013, BBl 2014 577 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25.6.2018, E. 3.5, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGer 5A_454/2017 vom 17.5.2018, E. 6.1.2.2). C) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid (Dispositiv-Ziffern 1-7) ist zu bestätigen. IV.
1. Ausgangsgemäss ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Urk. 98, Dispositiv-Ziffern 8-11).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und der Kindesvertretung man-
- 32 - gels eines entsprechenden Antrages (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).
3. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsver- fahren (Urk. 97 S. 4 und 28 ff.). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 18. Juli 2018 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − den Gesuchsgegner,
- 33 - − die Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Doppel von Urk. 97, 99 und 100/2-4, − die Besuchsbeiständin K._____, kjz …, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, Neumatt- strasse 7, 8953 Dietikon, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz