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LE180033

Eheschutz

Zürich OG · 2018-09-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Am 12. April 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 33 = Urk. 38). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Beschwerde mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37 S. 2), wobei sie ausführte, der vorinstanzliche Entscheid werde nur in Bezug auf ihren Antrag Ziff. 4 und deshalb mit Beschwerde angefochten, da der Streitwert dieses Antrags die Grenze von Fr. 10'000.– nicht erreiche (Urk. 37 S. 3). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegner). Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 271 N 22 mit Verweis auf BGE 116 II 493 E. 2b). Es gilt daher das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zu beachten. Dafür nicht massgebend sind der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmit- telanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Anträgen der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 40 m.w.H.). Angesichts der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Unterhaltsbeiträge ist die erwähnte Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht, weshalb deren Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen ist (ZR 110/2011 Nr. 109).

- 7 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefoch- ten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz verlangt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'259.90 zur Begleichung der vom Sozialdienst D._____ vor- geschossenen Nichterwerbstätigen-Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 zu be- zahlen (Urk. 17 S. 1 Ziff. 4 und S. 12). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, im Eheschutzverfahren finde keine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ein Grossteil der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 fielen in einen Zeitraum, als die Parteien noch zusam- mengelebt hätten. Damit komme das Begehren der Gesuchstellerin einer vorge- zogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich, weshalb darauf nicht einzu- treten sei (Urk. 38 S. 30).

- 8 - 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und stellten keine güterrechtlichen Forderungen dar, weshalb die Beiträge auch vom Sozialamt vorgeschossen worden seien. Dementsprechend habe sie ihre Ausführungen zum Antrag Ziff. 4 in die Ausfüh- rungen zu ihrem Unterhalt und Bedarf eingebettet. Zudem sei der (unbestritten gebliebene) Antrag unmittelbar nach den Anträgen zu den periodischen Unter- haltsbeiträgen gestellt worden. Es sei somit klar ersichtlich gewesen, dass der ge- forderte Betrag im Rahmen von Unterhalt und nicht als Güterrechtsforderung oder vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung geltend gemacht worden sei. Die Beiträge seien von der SVA Zürich am 1. Dezember 2017 rückwirkend für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt worden. Sie hätten daher während des Zusam- menlebens noch gar nicht beglichen werden können. Nach Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten aber auch für die Zeit des Zusammenlebens rückwirkend Unterhaltsbei- träge verlangt werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf ihren Antrag be- treffend die Beiträge für Januar bis November 2017 nicht eingetreten. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieses Antrags, da sie die ge- samten Unterhaltsansprüche an das Sozialamt habe abtreten müssen und daher nicht auf die geschuldeten AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge verzichten könne (Urk. 37 S. 3 ff.). Mit separater Eingabe vom 28. Juni 2018 ergänzte die Gesuch- stellerin, aus der beigelegten Verfügung des Sozialdienstes D._____ vom 9. Ja- nuar 2018 (Urk. 43/6) gehe hervor, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach Erhalt des Ehegattenunterhalts zurückerstatten müsse. Eine formelle Abtre- tung liege nicht vor (Urk. 42). 3.3. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen kann (vgl. FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 N 50). Ebenso trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen sind (so die Vorinstanz, Urk. 38 S. 29 E. 6.1). Zu beachten ist allerdings auch Art. 173 ZGB, wonach auf Begehren eines Ehegatten auch für die Dauer des Zu- sammenlebens festzusetzen ist, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Zu diesem Unterhalt gehören unter anderem AHV- Nichterwerbstätigen-Beiträge (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 13). Da

- 9 - solche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichung des Begeh- rens gefordert werden können (Art. 173 Abs. 3 ZGB), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin auf eine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung hinausliefe. 3.4.1. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich allerdings die Frage nach deren Aktivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Vorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61; BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; BGE 118 Ia 129 E. 1). 3.4.2. Nach Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB geht der Un- terhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Ein solcher Übergang hat den Charakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Vorliegend steht ausser Fra- ge, dass der Sozialdienst der Stadt D._____ die Rechnung der SVA Zürich für die AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge der Gesuchstellerin für das Jahr 2017 vollum- fänglich bezahlte (Urk. 17 S. 12; Urk. 19/15a-c; Urk. 37 S. 5 f.). Insoweit ist ein all- fälliger Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner einschliesslich des Rechts zur klageweisen Geltendmachung auf das Gemeinwe- sen übergegangen (Botschaft Revision Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBl 2014, 529 ff., S. 584 mit Verweis auf BGE 123 III 161 E. 4b = Pra 86 [1997] Nr. 105; vgl. auch BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 137 III 193 E. 3.8; BK-Hegnauer, Art. 289 ZGB N 87 ff.). Da der Klägerin somit hinsichtlich ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4 die Ak- tivlegitimation fehlt, ist dieses abzuweisen. Bei diesem Ausgang besteht kein An- lass, die unangefochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 38 S. 40 Dispositiv-Ziff. 6 bis 8) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist. 4.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr

- 10 - von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- rufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuch- stellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zuzüglich der Beträge von allfälligen von ihr zu tragenden Prozesskosten zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich einer unent- geltlichen Rechtsvertretung) zu gewähren (Urk. 37 S. 2). Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags des anderen Ehegat- ten als auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei die fehlende Aussichtslosigkeit des Be- gehrens bzw. des Rechtsmittels voraus. Da sich die vorliegende Berufung als aussichtslos erweist (vgl. die vorstehenden Erwägungen), sind beide Anträge ab- zuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 2'069.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf das Begehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Begehren Ziffer 4 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  3. Auf das Begehren Ziffer 5 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  4. Auf das Begehren Ziffer 3 des Gesuchsgegners wird in Bezug auf die bean- tragte Vollstreckungsmassnahme (Busse nach Art. 292 im Widerhandlungs- fall) nicht eingetreten.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 7'000.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 29. Novem- ber 2017 getrennt leben.
  8. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung samt Hausrat und Mobiliar zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Liegenschaft bis spätestens 31. August 2018 zu verlassen, unter Aus- händigung sämtlicher Schlüssel.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'500.– rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 bis zum Aus- zug aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis zum
  10. August 2018; Fr. 4'100.– ab Bezug einer eigenen Wohnung, spätestens ab dem
  11. September 2018. Überdies wird der Gesuchsgegner verpflichtet, bis zum Auszug der Gesuch- stellerin sämtliche Kosten der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, insbe- sondere: − Hypothekarzinse und allfällige Amortisationen; - 5 - − sämtliche Nebenkosten (wie Heizkosten, Wasser, Abwasser, Kehricht, EWZ, Cablecom, Kaminfeger, Service Heizgeräte, Gebäude- und Ge- bäudesachversicherung und allfällige Abgaben); − Unterhalt, inkl. Gartenunterhalt und Reparaturen.
  12. Das Begehren Ziffer 4 des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  13. Zwischen den Parteien wird per 12. April 2018 die Gütertrennung angeord- net.
  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Dolmetscherkosten Fr. 5'850.– Total
  15. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. (Schriftliche Mitteilung)
  18. (Berufung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 37 S. 2): " Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters im s.V. des Bezirksge- richts Hinwil vom 12. April 2018 (EE170104) sei aufzuheben und es sei auf den Antrag 4 der Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin einzutreten und der Gesuchsgegner / Beschwerdegegner sei zu verpflichten der Gesuchstelle- rin / Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'069.90 für AHV- Nichterwerbstätigen-Beiträge 2017 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Fällung eines Sachentscheids zum Antrag 4 der Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. Falls die Beschwerdeführerin vorschuss-, kosten- und/oder entschädi- gungspflichtig würde, sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– für die eigenen Anwaltskosten (inkl. Spesen/MWSt) zuzüglich allfällige Prozess- kostenvorschüsse bzw. Prozesskosten und Parteientschädigungen (soweit sie der BFin auferlegt werden) zu bezahlen. - 6 - Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2001 verheiratet (Urk. 19/1) und leben seit dem 29. November 2017 getrennt (Urk. 7/2; Urk. 17 S. 2; Urk. 20 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1). Mit Eingabe vom
  19. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Am 12. April 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 33 = Urk. 38). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Beschwerde mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37 S. 2), wobei sie ausführte, der vorinstanzliche Entscheid werde nur in Bezug auf ihren Antrag Ziff. 4 und deshalb mit Beschwerde angefochten, da der Streitwert dieses Antrags die Grenze von Fr. 10'000.– nicht erreiche (Urk. 37 S. 3). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegner). Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 271 N 22 mit Verweis auf BGE 116 II 493 E. 2b). Es gilt daher das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zu beachten. Dafür nicht massgebend sind der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmit- telanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Anträgen der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 40 m.w.H.). Angesichts der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Unterhaltsbeiträge ist die erwähnte Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht, weshalb deren Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen ist (ZR 110/2011 Nr. 109). - 7 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefoch- ten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz verlangt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'259.90 zur Begleichung der vom Sozialdienst D._____ vor- geschossenen Nichterwerbstätigen-Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 zu be- zahlen (Urk. 17 S. 1 Ziff. 4 und S. 12). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, im Eheschutzverfahren finde keine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ein Grossteil der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 fielen in einen Zeitraum, als die Parteien noch zusam- mengelebt hätten. Damit komme das Begehren der Gesuchstellerin einer vorge- zogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich, weshalb darauf nicht einzu- treten sei (Urk. 38 S. 30). - 8 - 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und stellten keine güterrechtlichen Forderungen dar, weshalb die Beiträge auch vom Sozialamt vorgeschossen worden seien. Dementsprechend habe sie ihre Ausführungen zum Antrag Ziff. 4 in die Ausfüh- rungen zu ihrem Unterhalt und Bedarf eingebettet. Zudem sei der (unbestritten gebliebene) Antrag unmittelbar nach den Anträgen zu den periodischen Unter- haltsbeiträgen gestellt worden. Es sei somit klar ersichtlich gewesen, dass der ge- forderte Betrag im Rahmen von Unterhalt und nicht als Güterrechtsforderung oder vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung geltend gemacht worden sei. Die Beiträge seien von der SVA Zürich am 1. Dezember 2017 rückwirkend für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt worden. Sie hätten daher während des Zusam- menlebens noch gar nicht beglichen werden können. Nach Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten aber auch für die Zeit des Zusammenlebens rückwirkend Unterhaltsbei- träge verlangt werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf ihren Antrag be- treffend die Beiträge für Januar bis November 2017 nicht eingetreten. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieses Antrags, da sie die ge- samten Unterhaltsansprüche an das Sozialamt habe abtreten müssen und daher nicht auf die geschuldeten AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge verzichten könne (Urk. 37 S. 3 ff.). Mit separater Eingabe vom 28. Juni 2018 ergänzte die Gesuch- stellerin, aus der beigelegten Verfügung des Sozialdienstes D._____ vom 9. Ja- nuar 2018 (Urk. 43/6) gehe hervor, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach Erhalt des Ehegattenunterhalts zurückerstatten müsse. Eine formelle Abtre- tung liege nicht vor (Urk. 42). 3.3. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen kann (vgl. FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 N 50). Ebenso trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen sind (so die Vorinstanz, Urk. 38 S. 29 E. 6.1). Zu beachten ist allerdings auch Art. 173 ZGB, wonach auf Begehren eines Ehegatten auch für die Dauer des Zu- sammenlebens festzusetzen ist, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Zu diesem Unterhalt gehören unter anderem AHV- Nichterwerbstätigen-Beiträge (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 13). Da - 9 - solche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichung des Begeh- rens gefordert werden können (Art. 173 Abs. 3 ZGB), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin auf eine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung hinausliefe. 3.4.1. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich allerdings die Frage nach deren Aktivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Vorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61; BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; BGE 118 Ia 129 E. 1). 3.4.2. Nach Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB geht der Un- terhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Ein solcher Übergang hat den Charakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Vorliegend steht ausser Fra- ge, dass der Sozialdienst der Stadt D._____ die Rechnung der SVA Zürich für die AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge der Gesuchstellerin für das Jahr 2017 vollum- fänglich bezahlte (Urk. 17 S. 12; Urk. 19/15a-c; Urk. 37 S. 5 f.). Insoweit ist ein all- fälliger Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner einschliesslich des Rechts zur klageweisen Geltendmachung auf das Gemeinwe- sen übergegangen (Botschaft Revision Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBl 2014, 529 ff., S. 584 mit Verweis auf BGE 123 III 161 E. 4b = Pra 86 [1997] Nr. 105; vgl. auch BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 137 III 193 E. 3.8; BK-Hegnauer, Art. 289 ZGB N 87 ff.). Da der Klägerin somit hinsichtlich ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4 die Ak- tivlegitimation fehlt, ist dieses abzuweisen. Bei diesem Ausgang besteht kein An- lass, die unangefochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 38 S. 40 Dispositiv-Ziff. 6 bis 8) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist. 4.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr - 10 - von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- rufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuch- stellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zuzüglich der Beträge von allfälligen von ihr zu tragenden Prozesskosten zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich einer unent- geltlichen Rechtsvertretung) zu gewähren (Urk. 37 S. 2). Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags des anderen Ehegat- ten als auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei die fehlende Aussichtslosigkeit des Be- gehrens bzw. des Rechtsmittels voraus. Da sich die vorliegende Berufung als aussichtslos erweist (vgl. die vorstehenden Erwägungen), sind beide Anträge ab- zuweisen. Es wird beschlossen:
  20. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
  21. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
  22. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  23. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
  24. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
  25. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  27. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
  28. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 2'069.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 19. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. April 2018 (EE170104-E)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 1 f.; Prot. S. 20 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar der GSin zur Benützung zuzuwei- sen. Eventualiter im Falle einer Zuteilung der Liegenschaft an den GG sei der GSin eine Auszugsfrist von mindestens 8 Monaten ab Ur- teilsrechtskraft für die Suche einer eigenen Wohnung einzuräu- men und der GG sei zu verpflichten, der GSin auf erstes Verlan- gen alle ihre Möbel und persönlichen Effekten herauszugeben.

3. Der GG sei zu verpflichten, der GSin monatlich im voraus auf den Monatsersten zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'800.– (zuzüg- lich Wohnkosten gemäss Absatz 2 / 3) zu bezahlen, zahlbar mit Wirkung ab 29. November 2017 während der weiteren Dauer des Getrenntlebens. Der GG sei mit Wirkung ab 29. November 2017 (unter Anrech- nung bereits geleisteter Zahlungen) zusätzlich zu verpflichten, sämtliche Kosten der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, insbe- sondere

- Hypothekarzinse und allfällige obligatorische Amortisationen

- sämtliche Nebenkosten (wie Heizkosten/Wasser/Abwasser/ Kehricht/EWZ/Cablecom/Kaminfeger/Service Heizgeräte/ Gebäude- und Gebäudesachversicherung/allfällige Abgaben)

- Unterhalt inkl. Gartenunterhalt und Reparaturen. Eventualiter: Falls die Kosten für die eheliche Liegenschaft nicht vom GG direkt bezahlt werden, sei der GG zu verpflichten, der GSin dafür zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 Ab- satz 1 monatlich im voraus auf den Monatsersten einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'500.– zu bezahlen, zahlbar mit Wirkung ab

29. November 2017 während der weiteren Dauer des Getrenntle- bens. Subeventualiter: falls die eheliche Liegenschaft dem GG zuge- wiesen würde, sei der GG zu verpflichten, der GSin mit Wirkung ab 29. November 2017 monatlich im voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von Fr. 5'400.–/Mt. zu bezahlen.

4. Der GG sei zusätzlich zu verpflichten, der GSin zhd. des Sozial- dienstes D._____ den Betrag von Fr. 2'259.90 für AHV-NE- Beiträge 2017 der GSin zu bezahlen.

5. Es sei bezgl. den Vermögenswerten im ZKB-Steuerdepot … des GG im Umfang von Fr. 700'000.– und bezgl. dem Grundstück GRB …, Kat. Nr. …, Plan Nr. … in der Gemeinde D._____,

- 3 - C._____-strasse …, D._____ gestützt auf Art. 178 ZGB per sofort

– bereits als vorsorgliche Massnahme – eine Verfügungsbe- schränkung anzuordnen und dem GG sei zu verbieten, ohne Zu- stimmung der GSin über das genannte Steuerdepot im Umfang von Fr. 700'000.– zu verfügen und das genannte Grundstück zu verkaufen, weiter zu belasten oder zu verschenken. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die Verfügungsbe- schränkung am genannten Grundstück per sofort im Grundbuch anzumerken und die Verfügungsbeschränkung sei dem Beistand des GG durch das Gericht mitzuteilen.

6. Der GG sei zu verpflichten, der GSin für Prozess- und Anwalts- kosten einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 7'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der GSin mit Wirkung ab 20.12.2017 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

7. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung per 12. April 2018 anzuordnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen /zzgl. MWSt zu Lasten des GG. B. Des Gesuchsgegners (Urk. 20 S. 1): " 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.

2. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien spätestens seit dem 29.11.2017 getrennt leben.

3. Es sei die eheliche Liegenschaft, C._____-strasse …, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benut- zung samt Hausrat und Mobiliar zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei unter Androhung von Strafe zu verpflichten, die Liegenschaft bis spä- testens 30. Juni 2018 zu verlassen unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel.

4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu erteilen (Editi- on von Kontoauszügen der letzten 2 Jahre bis heute).

5. Es sei der Gesuchstellerin kein Unterhalt zuzusprechen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft für max. sechs Monate monatlich CHF 2'000.– Unterhalt zu bezahlen.

6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

7. Es seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen."

- 4 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 12. April 2018: (Urk. 38 S. 38 ff.) Es wird verfügt:

1. Auf das Begehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Auf das Begehren Ziffer 4 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

3. Auf das Begehren Ziffer 5 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

4. Auf das Begehren Ziffer 3 des Gesuchsgegners wird in Bezug auf die bean- tragte Vollstreckungsmassnahme (Busse nach Art. 292 im Widerhandlungs- fall) nicht eingetreten.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 7'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 29. Novem- ber 2017 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung samt Hausrat und Mobiliar zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Liegenschaft bis spätestens 31. August 2018 zu verlassen, unter Aus- händigung sämtlicher Schlüssel.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'500.– rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 bis zum Aus- zug aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis zum

31. August 2018; Fr. 4'100.– ab Bezug einer eigenen Wohnung, spätestens ab dem

1. September 2018. Überdies wird der Gesuchsgegner verpflichtet, bis zum Auszug der Gesuch- stellerin sämtliche Kosten der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, insbe- sondere: − Hypothekarzinse und allfällige Amortisationen;

- 5 - − sämtliche Nebenkosten (wie Heizkosten, Wasser, Abwasser, Kehricht, EWZ, Cablecom, Kaminfeger, Service Heizgeräte, Gebäude- und Ge- bäudesachversicherung und allfällige Abgaben); − Unterhalt, inkl. Gartenunterhalt und Reparaturen.

4. Das Begehren Ziffer 4 des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

5. Zwischen den Parteien wird per 12. April 2018 die Gütertrennung angeord- net.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Dolmetscherkosten Fr. 5'850.– Total

7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Berufung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 37 S. 2): " Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters im s.V. des Bezirksge- richts Hinwil vom 12. April 2018 (EE170104) sei aufzuheben und es sei auf den Antrag 4 der Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin einzutreten und der Gesuchsgegner / Beschwerdegegner sei zu verpflichten der Gesuchstelle- rin / Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'069.90 für AHV- Nichterwerbstätigen-Beiträge 2017 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Fällung eines Sachentscheids zum Antrag 4 der Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. Falls die Beschwerdeführerin vorschuss-, kosten- und/oder entschädi- gungspflichtig würde, sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– für die eigenen Anwaltskosten (inkl. Spesen/MWSt) zuzüglich allfällige Prozess- kostenvorschüsse bzw. Prozesskosten und Parteientschädigungen (soweit sie der BFin auferlegt werden) zu bezahlen.

- 6 - Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2001 verheiratet (Urk. 19/1) und leben seit dem 29. November 2017 getrennt (Urk. 7/2; Urk. 17 S. 2; Urk. 20 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1). Mit Eingabe vom

19. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 38 S. 4 f.). Am 12. April 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 33 = Urk. 38). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Beschwerde mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 37 S. 2), wobei sie ausführte, der vorinstanzliche Entscheid werde nur in Bezug auf ihren Antrag Ziff. 4 und deshalb mit Beschwerde angefochten, da der Streitwert dieses Antrags die Grenze von Fr. 10'000.– nicht erreiche (Urk. 37 S. 3). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchsgegner). Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 271 N 22 mit Verweis auf BGE 116 II 493 E. 2b). Es gilt daher das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO zu beachten. Dafür nicht massgebend sind der erstinstanzliche Entscheid selbst, die Rechtsmit- telanträge oder die Parteierklärungen im Rechtsmittelverfahren. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Anträgen der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 40 m.w.H.). Angesichts der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemach- ten Unterhaltsbeiträge ist die erwähnte Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht, weshalb deren Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen ist (ZR 110/2011 Nr. 109).

- 7 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefoch- ten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz verlangt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'259.90 zur Begleichung der vom Sozialdienst D._____ vor- geschossenen Nichterwerbstätigen-Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 zu be- zahlen (Urk. 17 S. 1 Ziff. 4 und S. 12). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, im Eheschutzverfahren finde keine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ein Grossteil der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beiträge an die AHV für das Jahr 2017 fielen in einen Zeitraum, als die Parteien noch zusam- mengelebt hätten. Damit komme das Begehren der Gesuchstellerin einer vorge- zogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich, weshalb darauf nicht einzu- treten sei (Urk. 38 S. 30).

- 8 - 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und stellten keine güterrechtlichen Forderungen dar, weshalb die Beiträge auch vom Sozialamt vorgeschossen worden seien. Dementsprechend habe sie ihre Ausführungen zum Antrag Ziff. 4 in die Ausfüh- rungen zu ihrem Unterhalt und Bedarf eingebettet. Zudem sei der (unbestritten gebliebene) Antrag unmittelbar nach den Anträgen zu den periodischen Unter- haltsbeiträgen gestellt worden. Es sei somit klar ersichtlich gewesen, dass der ge- forderte Betrag im Rahmen von Unterhalt und nicht als Güterrechtsforderung oder vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung geltend gemacht worden sei. Die Beiträge seien von der SVA Zürich am 1. Dezember 2017 rückwirkend für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt worden. Sie hätten daher während des Zusam- menlebens noch gar nicht beglichen werden können. Nach Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten aber auch für die Zeit des Zusammenlebens rückwirkend Unterhaltsbei- träge verlangt werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht auf ihren Antrag be- treffend die Beiträge für Januar bis November 2017 nicht eingetreten. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Behandlung dieses Antrags, da sie die ge- samten Unterhaltsansprüche an das Sozialamt habe abtreten müssen und daher nicht auf die geschuldeten AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge verzichten könne (Urk. 37 S. 3 ff.). Mit separater Eingabe vom 28. Juni 2018 ergänzte die Gesuch- stellerin, aus der beigelegten Verfügung des Sozialdienstes D._____ vom 9. Ja- nuar 2018 (Urk. 43/6) gehe hervor, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen nach Erhalt des Ehegattenunterhalts zurückerstatten müsse. Eine formelle Abtre- tung liege nicht vor (Urk. 42). 3.3. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen kann (vgl. FamKomm Schei- dung/Vetterli, Art. 176 N 50). Ebenso trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zuzusprechen sind (so die Vorinstanz, Urk. 38 S. 29 E. 6.1). Zu beachten ist allerdings auch Art. 173 ZGB, wonach auf Begehren eines Ehegatten auch für die Dauer des Zu- sammenlebens festzusetzen ist, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Zu diesem Unterhalt gehören unter anderem AHV- Nichterwerbstätigen-Beiträge (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 13). Da

- 9 - solche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichung des Begeh- rens gefordert werden können (Art. 173 Abs. 3 ZGB), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin auf eine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung hinausliefe. 3.4.1. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin stellt sich allerdings die Frage nach deren Aktivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Vorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61; BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; BGE 118 Ia 129 E. 1). 3.4.2. Nach Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB geht der Un- terhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Ein solcher Übergang hat den Charakter einer Legalzession gemäss Art. 166 OR. Vorliegend steht ausser Fra- ge, dass der Sozialdienst der Stadt D._____ die Rechnung der SVA Zürich für die AHV-Nichterwerbstätigen-Beiträge der Gesuchstellerin für das Jahr 2017 vollum- fänglich bezahlte (Urk. 17 S. 12; Urk. 19/15a-c; Urk. 37 S. 5 f.). Insoweit ist ein all- fälliger Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner einschliesslich des Rechts zur klageweisen Geltendmachung auf das Gemeinwe- sen übergegangen (Botschaft Revision Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBl 2014, 529 ff., S. 584 mit Verweis auf BGE 123 III 161 E. 4b = Pra 86 [1997] Nr. 105; vgl. auch BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 137 III 193 E. 3.8; BK-Hegnauer, Art. 289 ZGB N 87 ff.). Da der Klägerin somit hinsichtlich ihres vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4 die Ak- tivlegitimation fehlt, ist dieses abzuweisen. Bei diesem Ausgang besteht kein An- lass, die unangefochten gebliebene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 38 S. 40 Dispositiv-Ziff. 6 bis 8) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist. 4.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr

- 10 - von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- rufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuch- stellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'200.– zuzüglich der Beträge von allfälligen von ihr zu tragenden Prozesskosten zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich einer unent- geltlichen Rechtsvertretung) zu gewähren (Urk. 37 S. 2). Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags des anderen Ehegat- ten als auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei die fehlende Aussichtslosigkeit des Be- gehrens bzw. des Rechtsmittels voraus. Da sich die vorliegende Berufung als aussichtslos erweist (vgl. die vorstehenden Erwägungen), sind beide Anträge ab- zuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 2'069.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc