Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet. Sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2/3). Am 23. Juni 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 11). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48 S. 3 ff.). Am 27. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 40 = Urk. 48 S. 46 ff.).
E. 1.7 und 1.10). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 53 S. 2), mit welchem Antrag die Gesuchsgegnerin angesichts der zuzu- sprechenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich obsiegt.
4. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im Be- rufungsverfahren im Umfang von 3/4 auszugehen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von 3/4 und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 1/4 aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'500.– festzu- setzen. Hinzu kommen Zuschläge für die Noveneingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 59) und die Stellungnahme betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft (Urk. 70), welche auf insgesamt 40% der Grundgebühr festzusetzen sind. Die vol- le Parteientschädigung beläuft sich demnach auf rund Fr. 7'700.– (einschliesslich Barauslagen), so dass der Gesuchsteller zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin
- 53 - eine Parteientschädigung von Fr. 3'850.– zu bezahlen, mangels Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag.
5. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird die Partei- entschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein. Folglich ist der unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist auf rund Fr. 8'000.– (einschliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.– und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 1'350.–) festzulegen. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über.
6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'000.– (ein- schliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'820.– und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'630.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen hat auch die Berufungsantwort zu genügen (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, bei denen nach Art. 296
- 13 - ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom
E. 2.1 Der Gesuchsteller rügt, auch bei einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegne- rin könne sein Betreuungsanteil flexibel gestaltet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auch für den Fall einer alleinigen Obhut der Gesuchsgeg- nerin beantragt, dass er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, bei sich haben könne. Weiter habe er – wiederum entge- gen der Ansicht der Vorinstanz – konkret dargelegt, dass sein 60%-Pensum mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung ange- passt werden könne. Im Übrigen könne nötigenfalls seine Mutter bei der Betreu- ung aushelfen. Schliesslich sei willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, ein sofort greifendes Besuchsrecht mit Übernachtungen würde C._____ überfor- dern. In der Zwischenzeit habe er C._____ bereits einige Male gesehen und die Freude sei auch bei der Tochter gross gewesen. Von einer Überforderung könne daher nicht gesprochen werden und es spreche nichts dagegen, bereits jetzt Übernachtungen zuzulassen. Zudem sei ihm zu ermöglichen, die Tochter nebst an jedem zweiten Wochenende auch an einigen Wochentagen ganz- oder zumin- dest halbtags zu sehen. Angesichts seiner Teilarbeitsunfähigkeit kämen dafür bis auf Weiteres alle Nachmittage in Frage (Urk. 47 S. 7 ff.).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin brachte dagegen vor, die Eventualanträge des Ge- suchstellers entsprächen nicht dem Kindeswohl und seien abzuweisen. Es sei an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten (Urk. 53 S. 13). Soweit sich die Ge- suchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2018 zur Frage einer allfälligen Besuchsrechtsbeistandschaft (Urk. 70) ergänzend zur Ausgestaltung des Be- suchsrechts äusserte, handelt es sich dabei um neue Vorbringen, deren noven- rechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist und welche aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziff. II/3).
3. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerech- ten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen
- 20 - Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen. Bei Kleinkindern sind grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und ander- seits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (BGE 142 III 481 E. 2.8; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 ZGB N 28; BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Nachdem das Gewaltschutzverfahren zu ei- nem mehrmonatigen Kontaktabbruch und damit zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Gesuchsteller und C._____ geführt hatte – der Umstand, dass C._____ sich nach Darstellung des Gesuchstellers über das Wiedersehen freute, ändert an dieser Einschätzung nichts –, sah die Vorinstanz zu Recht ein abgestuf- tes Besuchsrecht, vorerst ohne Übernachtungen, vor. Die vom Gesuchsteller be- antragten Besuchszeiten entsprechen umfangmässig einer alternierenden Obhut, welche vorliegend (auch auf dem Umweg über ein sehr ausgedehntes Besuchs- recht) nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. III/A). Darüber hinaus wären sie mit einem angesichts des Alters von C._____ zu langen Trennung von der aktuell hauptbetreuenden Gesuchsgegnerin verbunden und widersprächen daher dem Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Beziehungskontinuität. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. März 2018 ausführte, er sei wegen des mit dem Besuchsrecht verbundenen Kontakts mit der Gesuchsgegne- rin aktuell nicht in der Lage, das Besuchsrecht auszuüben, und es sei ungewiss, wie lange dieser Zustand andauern werde (Urk. 67 S. 4). Dies führt allerdings nicht dazu, dass kein Besuchsrecht anzuordnen wäre, denn dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Angesichts der Be- deutung einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes gilt es, den Kontakt zwischen Vater und Tochter auf- recht zu erhalten bzw. wieder aufzubauen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass aktuell überhaupt kein Besuchsrecht ausgeübt wird, sowie des nach wie vor bestehenden, erheblichen Konfliktpotentials (beide Parteien machen den jeweils
- 21 - anderen Elternteil für die ausbleibenden Kontakte zwischen Vater und Tochter verantwortlich [vgl. Urk. 59, 60 S. 2 f., 70 S. 5 Rz. 10 und S. 9 Rz. 21 f.]) und des fehlenden gegenseitigen Vertrauens der Parteien (vgl. Urk. 67 S. 3 und 70 S. 11 Rz. 29 und S. 14 Rz. 42) ist ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts ange- zeigt, wobei gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung einst- weilen auf Übernachtungen (und in der Folge auch auf ein Ferienbesuchsrecht) zu verzichten ist.
E. 4 Die Berufungsantwort vom 22. Dezember 2017 (Urk. 59) wurde dem Ge- suchsteller mit Beschluss vom 1. März 2018 (Urk. 66) zugestellt. Mit Eingabe vom
15. März 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er gehe davon aus, dass das Gericht es nicht für nötig halte, dass er zur Berufungsantwort Stellung nehme. Sofern das Gericht die Ausführungen in der Berufungsantwort als relevant erachte, ersuche er um entsprechende Fristansetzung (Urk. 67 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, was auch das Recht umfasst, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äus- sern zu können (sog. Replikrecht). Das Gericht hat in jedem Einzelfall ein effekti- ves Replikrecht zu gewährleisten, kann eine Eingabe jedoch auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei anwaltlich ver- tretenen Parteien der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Demzufolge war es vorlie- gend Sache des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine Stellungnahme zur Berufungsantwort erforderlich war. Es be- stand daher von vornherein kein Anlass, ihm Frist für eine entsprechende Stel- lungnahme anzusetzen.
- 14 - III. A. Obhut
1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der Obhut zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen (Urk. 48 S. 10 ff. E. III/B/1, 4.1 und 4.2) zu verweisen ist. Sie erwog zu- sammengefasst, beide Parteien seien grundsätzlich als erziehungsfähig zu be- trachten. Zwar würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, gerne an Partys zu gehen bzw. über den Durst zu trinken und nicht immer einen angemessenen Umgang mit C._____ zu pflegen. Die Vorwürfe seien jedoch relativ pauschal ge- blieben und es gebe keine Hinweise, aus denen zu schliessen wäre, eine Partei sei nicht erziehungsfähig. Weiter sei davon auszugehen, dass mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Paar-Konfliktpotential erheblich entschärft worden sei, so dass nicht mehr mit einer Eskalation zu rechnen sei. Eine alternie- rende Obhut sei somit mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien grundsätzlich möglich. Indes sei das Verhältnis zwischen den Parteien stark be- lastet, was sich in einem Straf- und Gewaltschutzverfahren niedergeschlagen ha- be. Das im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens erlassene Rayon- und Kontakt- verbot sei mittlerweile ausgelaufen. Aber selbst der Gesuchsteller gehe davon aus, dass es schwierig werde, die Übergaben der Tochter C._____ durchzufüh- ren, und dass dies zu Konflikten führen werde, weshalb er beantragt habe, die Übergaben seien möglichst ohne direkten Kontakt zwischen den Parteien durch- zuführen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Parteien die nötige Kommunika- tionsfähigkeit entwickeln könnten bzw. den Schwierigkeiten durch einen detaillier- ten Plan und Regelung von Kontaktwegen begegnet werden könnte. Zu berück- sichtigen sei allerdings auch, dass der Gesuchsteller auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig habe darlegen können, dass und in welchem Umfang er C._____ wäh- rend des Zusammenlebens allein betreut habe oder wie eine alternierende Obhut konkret zu organisieren wäre. Der Gesuchsteller arbeite 60% und müsse von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 14 Uhr an seiner Arbeitsstelle präsent sein. Die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung wäre daher nur unter Beizug von Dritten für die Betreuung möglich, zumal er nicht schlüssig dargelegt habe,
- 15 - dass und inwiefern er seine Präsenzzeiten anders organisieren könne. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass eine Mankosituation vorliege. Eine Be- treuungslösung, welche die finanziellen Aspekte missachte, sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Gesuchsteller sei in der Lage, wesentlich mehr als die Gesuchsgegnerin zu verdienen. Er sei daher gehalten, weiterhin für das Fami- lieneinkommen zu sorgen, was mit einem Pensum verbunden sei, bei dem es ihm nicht möglich sei, C._____ persönlich in einem für eine alternierende Obhut aus- reichenden Umfang zu betreuen. Daher sei die Obhut über C._____ der Ge- suchsgegnerin allein zuzuweisen (Urk. 48 S. 14 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt, das Kriterium, dass er einen höheren Stundenlohn als die Gesuchsgegnerin erzielen könne, sei aus Sicht des Kindeswohls sach- fremd und daher willkürlich. Das Kind werde nicht mehr Mittel zur Verfügung ha- ben, wenn er mehr Kinderunterhalt bezahle, da es ohnehin an der Armutsgrenze leben werde. Weiterhin hätten die Eltern grundsätzlich gleiches Anrecht auf die Betreuung des Kindes. Selbst wenn nicht bewiesen werden könne, zu welchen Anteilen sich wer zuvor während des Zusammenlebens um das Kind gekümmert habe, müsse es ihm deshalb ermöglicht werden, sich ausgedehnt um seine Toch- ter zu kümmern, sofern er das möchte und dazu bereit sei. Dies sei sogar dann der Fall, wenn er sich bisher nicht im selben Umfang wie für die Zukunft beantragt um das Kind gekümmert hätte. Schliesslich habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz konkret dargelegt, dass sich seine 60%-Stelle mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung anpassen lasse und zudem seine Mutter bereit sei, bei Überschneidungen mit Arbeitsterminen die Betreuung der Tochter zu übernehmen. Ebenso konkret habe er beantragt, dass er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag 12 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr bei sich ha- ben könne. So habe die Gesuchsgegnerin beispielsweise Zeit, um Deutsch zu lernen und als Barkeeperin zu arbeiten (Urk. 47 S. 6 ff.). 3.1. Mit dieser Argumentation scheint der Gesuchsteller grundsätzlich zu ver- kennen, dass seine Wünsche hinter dem Kindeswohl zurückzustehen haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 131 III 209 E. 5). Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut ein-
- 16 - her. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung gehö- ren in erster Linie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern sowie deren Kompe- tenz und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation im Bereich der Kinder- belange. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt bei Kleinkindern im Weiteren den Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung be- sonderes Gewicht zu (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 = Pra 2018 Nr. 26; BGE 142 III 612 E. 4.3). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskon- zept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternver- antwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jun- go/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Be- treuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 170). 3.2.1. Der Gesuchsteller stellt weder in der Berufungsschrift noch in seiner Ein- gabe vom 15. März 2018 die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage, auch wenn er in der letzteren Eingabe vorbringt, beidseitige psychiatrische Gut- achten und Erziehungsfähigkeitsgutachten wären ideal (Urk. 67 S. 4). Allerdings legt er mit keinem Wort dar, aufgrund welcher konkreten Umstände Anlass zur Sorge bestehe, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage sein könnte, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse von C._____ zu erkennen, diese zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf deren Bedürfnis- se einzugehen. Insofern genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, der Gesuchsteller sei zwar in psychiatrischer Behandlung, äussere sich aber weder zur Ursache noch zur Schwere der Erkrankung, so dass offenbleibe, ob und inwiefern sich die- se auf seine Erziehungsfähigkeit auswirke. Es sei unklar, ob es bei der Ausübung
- 17 - des Besuchsrechts oder einer allfälligen alternierenden Obhut zu einer Kindes- wohlgefährdung kommen könnte. Grundsätzlich seien Anhaltspunkte vorhanden, die gegen die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers sprächen. Da er das Kind bisher noch nie allein betreut habe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen, ob er ohne die Mutter die Bedürfnisse von C._____ erkennen, als Bindungsperson fun- gieren und Kontinuität gewährleisten könne (Urk. 53 S. 9). Mit diesen Vorbringen zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ihrer Ansicht nach als unrichtig erweist. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht. Bloss hypothetische Befürch- tungen und Spekulationen ohne jegliche Indizien genügen jedenfalls nicht, um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Frage zu stellen (so zu Recht bereits die Vorinstanz, Urk. 48 S. 14), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.3. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Par- teien auszugehen. 3.3. Bereits die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien, liess aber letztlich offen, ob diese für eine alternierende Obhut ausreicht (Urk. 48 S. 14 f.). Diesbezüglich ist Folgendes fest- zuhalten: Die Stadtpolizei Winterthur führt seit Juli 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen insgesamt fünf Vorfällen von häuslicher Gewalt (vgl. Urk. 19 und 24). Der Gesuchsteller rechnet offenbar damit, dass dieses Verfahren zu einem Strafregis- tereintrag führen wird (Urk. 47 S. 12). Vor Vorinstanz führte er in diesem Zusam- menhang aus, es werde wohl schwierig, die Übergaben der Tochter C._____ durchzuführen, und es sei darauf zu achten, diese so zu gestalten, dass die Par- teien sich nicht direkt begegnen müssten (Urk. 26 S. 8 und Urk. 31 S. 2). Obwohl in der Folge die Übergaben der Tochter C._____ über die Mutter des Gesuchstel- lers erfolgten, gestalteten sich diese zunehmend schwieriger. Nach Darstellung des Gesuchstellers verhielt sich die Gesuchsgegnerin bei den Übergaben gegen- über seiner Mutter immer ausfallender und aggressiver, so dass diese gar be- fürchtete, es könnte in tätliche Übergriffe ausarten. Seit Dezember 2017 übt der Gesuchsteller deswegen das Besuchsrecht nicht mehr aus (Urk. 59 und 67). Vor-
- 18 - liegend kann offen bleiben, wer für diese Eskalation verantwortlich ist. Fest steht jedenfalls, dass sich der Konflikt der Parteien trotz vollzogener Trennung nicht entschärft hat und dass die Parteien derzeit offensichtlich nicht in der Lage sind, das für eine alternierende Obhut notwendige Mass an Kommunikation und Ko- operation aufzubringen, so dass das Wohl von C._____ gewährleistet wäre. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine al- ternierende Obhut angeordnet, als unbegründet. Für den Fall, dass nur eine allei- nige Obhut in Betracht kommt, wurde deren Zuweisung an die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. B. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Regelung des per- sönlichen Verkehrs zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entspre- chende Erwägung (Urk. 48 S. 17 E. III/C/1) zu verweisen ist. Sie erwog, der An- trag des Gesuchstellers hinsichtlich Betreuungszeiten (wöchentlich von Donners- tagmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr) beziehe sich auf eine alternierende Obhut. Zu den Besuchszeiten für den Fall, dass die alleinige Obhut der Gesuchs- gegnerin zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert. Bei der Festlegung einer angemessenen Besuchsrechtsregelung seien namentlich das Alter von C._____, der Umstand, dass der Gesuchsteller sie aufgrund des Kontaktverbots seit dem
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unstrittig, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein Einkommen erziele. Aufgrund der von ihr wahrzunehmenden umfassenden Betreuung von C._____ fehle nach ständiger Praxis eine Grundlage, ihr ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 48 S. 31).
E. 4.2 Der Gesuchsteller rügt, bei einer alternierenden Obhut oder einem ausge- dehnten Besuchsrecht bleibe der Gesuchsgegnerin genügend Zeit zum Arbeiten, insbesondere auch am Abend und an den Wochenenden. Da er bereit sei, seine Verantwortung hinsichtlich des Kindes wahrzunehmen, dabei von seiner Mutter unterstützt werde und überdies die Möglichkeit bestehe, C._____ in einer subven- tionierten Krippe betreuen zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb die Gesuchs- gegnerin auf ihr Hausfrauendasein zu reduzieren sei. Sie habe bereits früher als Barkeeperin gearbeitet und könne daher ab April 2018 mit einem 50%-Pensum ohne Einbezug von Trinkgeldern rund Fr. 2'850.– netto pro Monat verdienen (Urk. 47 S. 13).
E. 4.3 Die Gesuchsgegnerin hat in der Schweiz noch nie gearbeitet (Prot. I S. 22). Die Tochter C._____ ist drei Jahre alt und wird im Rahmen einer alleinigen Obhut im Wesentlichen von der Gesuchsgegnerin betreut; dem Gesuchsteller ist ein (Wochenend-) Besuchsrecht einzuräumen (vgl. oben E. III/A und B). Weder nach der bundesgerichtlichen 10/16-Regel (vgl. BGE 135 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II
- 31 - 6 E. 3c) noch nach der in der Lehre propagierten Schulstufenregel (vgl. Jun- go/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167) besteht daher Anlass, die Ge- suchsgegnerin aktuell zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge zu Recht kein Einkommen berücksichtigt.
5. Bedarf des Gesuchstellers 5.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchstellers bis Ende März 2018 mit Fr. 3'044.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 3'404.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Mit Ausnahme des Grundbetrags sind sämtliche Bedarfspositionen strittig. 5.2. Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe per 1. Oktober 2017 eine neue 4-Zimmerwohnung bezogen, welche inklusive Nebenkosten Fr. 1'350.– pro Monat koste (Urk. 27/4). Eine 4-Zimmerwohnung erscheine für den Gesuchsteller allein als zu gross. Er scheine diese aber im Hinblick auf eine alternierende Obhut gemietet zu haben und könne sie frühestens per Ende März 2018 kündigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihm die Wohnkosten erst seit dem 1. Oktober 2017 anfielen, aber in der Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge während der Verfahrensdauer bereits seit dem 9. Juli 2017 angerechnet worden seien. Es rechtfertige sich daher, ihm bis Ende März 2018 vom effektiven Mietzins bloss Fr. 1'300.– anzurechnen. Ab 1. April 2018 sei dem Gesuchsteller ein höheres Einkommen anzurechnen und in der Folge reiche sein Einkommen aus, den Fa- milienbedarf einschliesslich Betreuungsunterhalt zu decken. Es rechtfertige sich daher, ab diesem Zeitpunkt den effektiven Mietzins anzurechnen, zumal C._____ in Zukunft beim Gesuchsteller übernachten werde (Urk. 48 S. 33). 5.2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Fr. 50.– vom Mietzins abgezogen. Sie sei der Meinung, die Wohnung sei für ihn allein zu gross. Er habe die Wohnung aber bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz über die Obhut mieten müssen. Unabhängig davon brauche er genügend Platz für die Tochter. Die Miete von Fr. 1'350.– sei nicht zu hoch (Urk. 47 S. 14). Mit diesem
- 32 - Vorbringen setzt sich der Gesuchsteller nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, angesichts der äusserst knappen Verhältnisse bis zur Erhöhung des Arbeitspensums seien die von Juli bis September 2017 zu viel angerechneten Wohnkosten zumindest teilweise zu verrechnen. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die 4-Zimmerwohnung des Gesuch- stellers sei für eine einzelne Person zweifelsohne zu gross und angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse auch zu teuer. Zudem handle es sich beim Vermieter um einen sehr engen Freund des Gesuchstellers. Da der Ge- suchsteller seine Kontobelege nicht offen lege, werde bestritten, dass er effektiv monatlich einen Mietzins von Fr. 1'350.– an seinen Freund überweise. Schliess- lich sei die Wohnung gemäss Mietvertrag für zwei Personen angemietet worden. Sie werde vermutlich von zwei Personen bewohnt, zumal auch die neu erworbene Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt sei. Deshalb sei dem Ge- suchsteller nur die Hälfte des Mietzinses anzurechnen. Eventualiter, wenn nicht von einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft auszugehen sei, erscheine ein Miet- zins von maximal Fr. 1'100.– angemessen. Dem Gesuchsteller sei möglich und zumutbar, eine günstigere Wohnung zu finden, da sein Freund und dessen Fami- lie über zahlreiche Immobilien verfügten (Urk. 53 S. 23 ff.). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuchsteller Kontoaus- züge nach, aus welchen hervorgeht, dass er regelmässig mindestens Fr. 1'350.– an seinen Vermieter bezahlt (Urk. 62/28/1-4). Die Spekulation der Gesuchsgegne- rin, der Gesuchsteller habe einen fingierten Mietvertrag eingereicht, erweist sich daher als unhaltbar. Weiter trifft zwar zu, dass im Mietvertrag festgehalten wurde, die Wohnung diene "zu Wohnzwecken für zwei Personen" (Urk. 27/4) und die Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt ist (vgl. Urk. 50/16). Dies allein lässt aber noch nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsteller in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft wohnt. Soweit die Gesuchsgegnerin im Eventu- alstandpunkt geltend macht, für die Wohnung des Gesuchstellers erscheine ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.– als angemessen, setzt sie sich nicht mit der zu- treffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach ab 1. April 2018 nicht mehr von derart knappen Verhältnissen auszugehen sei, dass Anlass bestünde,
- 33 - beim Gesuchsteller von übersetzten Wohnkosten auszugehen. Insofern genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, weshalb nicht weiter auf ihr Vorbringen einzu- gehen ist. 5.3. Strom und Gas Der Gesuchsteller macht geltend, es seien monatlich Fr. 50.– für Mietnebenkosten wie Strom und Gas im Bedarf zu berücksichtigen. So habe er einen Gasherd. Eine Rechnung liege ihm aber noch nicht vor, da die Abrechnung nur quartalsweise erfolge (Urk. 47 S. 18). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, dessen novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Gesuchsteller den Mietvertrag über die neue Wohnung bereits vor der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz abgeschlossen hatte (Urk. 27/4). Aber selbst wenn das Vorbringen zu berücksichtigen wäre, erwiese es sich als unbehelflich, da die Energiekosten gemäss Ziff. II des Kreisschreibens der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums be- reits im Grundbetrag enthalten und daher nicht separat im Bedarf zu berücksichti- gen sind. 5.4. Abzahlung Wohnungseinrichtung 5.4.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe keine Grundlage, um die geltend ge- machten Abzahlungsraten von Fr. 500.– für die Wohnungseinrichtung (Urk. 26 S. 11) zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 33). 5.4.2. Der Gesuchsteller rügt, er habe trotz Anfrage keinen einzigen Hausratsge- genstand von der Gesuchsgegnerin erhalten. Deshalb habe er sich komplett neu einrichten müssen. Das bedeute einen Betrag von Fr. 290.– pro Monat, den er abbezahlen müsse (Urk. 47 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 50/16). 5.4.3. Kosten für die Wohnungseinrichtung gehören grundsätzlich nicht zum Un- terhaltsbedarf. Einzig unumgängliche Anschaffungen können zum Bedarf gerech- net werden, wenn es bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mög- lich war, die Möbel zweckmässig aufzuteilen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163
- 34 - ZGB N 118A Ziff. 8.1.c mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verzichtete der Ge- suchsteller anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen darauf, Gegen- stände aus der ehelichen Wohnung für sich herauszuverlangen, obwohl er bereits im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung einen neuen Mietvertrag per 1. Okto- ber 2017 abgeschlossen hatte (Urk. 50/20). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, einen monatlichen Betrag für Möbel in den Notbedarf des Gesuch- stellers aufzunehmen (vgl. OGer ZH LE120036 vom 18. Juni 2013, E. III/3.3), zu- mal er nicht darlegte, dass eine zweckmässige Aufteilung des ehelichen Mobiliars auf die Parteien nicht möglich gewesen wäre und die Anschaffung der von ihm erworbenen Einrichtungsgegenstände unumgänglich und darüber hinaus trotz der knappen finanziellen Verhältnisse in diesem Umfang (rund Fr. 7'000.– im Wesent- lichen für die Ausstattung eines Schlafzimmers, vgl. Urk. 50/16) gerechtfertigt war. Im Ergebnis berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers zu Recht keine Kosten für die Wohnungseinrichtung. 5.5. Krankenkasse 5.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsteller für die Prämien für die Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 34 f.). 5.5.2. Der Gesuchsteller rügt in der Berufungsschrift, für die Krankenkasse ein- schliesslich Zusatzversicherungen nach VVG bezahle er aktuell Fr. 75.–. Wenn er gezwungen werde, die Zusatzversicherungen zu künden, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er infolge seiner gesundheitlichen Probleme später nicht mehr eine Zusatzversicherung ohne Vorbehalt abschliessen könne. Ihm seien daher Fr. 75.– für die Krankenkasse im Bedarf anzurechnen (Urk. 47 S. 19 mit Verweis auf Urk. 50/25). 5.5.3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller bloss die Prämien für die Grundver- sicherung in der Höhe von Fr. 66.75 geltend gemacht und belegt (Urk. 26 S. 11 und Urk. 27/5). Die Behauptung des Gesuchstellers, er verfüge über eine Zusatz- versicherung nach VVG, ist daher neu. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist je- doch weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie nicht zu beachten ist. Die Vor-
- 35 - instanz berücksichtigte daher zu Recht keine Prämien für VVG-Zusatzversicher- ungen im Bedarf des Gesuchstellers. 5.5.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 60 S. 3) reichte der Gesuchsteller eine Prämienrechnung seiner neuen Krankenversicherung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 62/31a) ein, welche eine monatliche Prämie von Fr. 336.– ausweist. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung und ein neues Be- weismittel, welche allerdings nicht unverzüglich vorgebracht wurden und daher nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.5.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei den Fr. 66.75, welche die Vorinstanz für die Krankenkasse im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigte. 5.6. Gesundheitskosten 5.6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller mache entspre- chende Auslagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat geltend. Allerdings habe er selbst festgehalten, die Krankenkassenkosten könnten nicht berücksichtigt wer- den, da noch unklar sei, wo diese anfallen würden (Urk. 26 S. 12). Zudem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handle, weshalb sie nicht anzurechnen seien, zumal sie von der Gesuchsgegne- rin bestritten worden seien (Prot. I S. 10) und eine hohe Franchise allein noch keinen Grund darstelle, im Notbedarf zusätzliche Gesundheitskosten zu berück- sichtigen (Urk. 48 S. 36). 5.6.2. Der Gesuchsteller rügt, er sei seit ca. vier Monaten ununterbrochen und bis auf Weiteres teilarbeitsunfähig und besuche regelmässig eine Therapie. Diese sei zumindest mittelfristig, wenn nicht gar langfristig angelegt und dauere daher über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hinaus an. Das Obergericht werde gebe- ten, nach eigenem Ermessen einen Betrag für die Gesundheitskosten einzuset- zen. Eventualiter werde an den geltend gemachten Fr. 200.– festgehalten (Urk. 47 S. 15 mit Verweis auf Urk. 50/18). 5.6.3. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, bei Urk. 50/18 handle es sich nicht um einen Beleg für die infolge der Therapie anfallenden Kosten, sondern um
- 36 - eine Prämienrechnung für eine Privatkundenversicherung (Hausrat- und Haft- pflichtversicherung etc.) bei der Helvetia. Der Gesuchsteller habe nur einzelne Therapiebesuche im Oktober 2017 belegt (Urk. 50/21). Weitere Therapiesitzun- gen ab November 2017 seien hingegen nicht ausgewiesen und würden bestritten (Urk. 53 S. 27). 5.6.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 machte der Gesuchsteller geltend, er habe 2017 die Franchise in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgeschöpft und es wür- den auch weiterhin Selbstbehalte anfallen (Urk. 60 S. 3). Dazu reichte er diverse Abrechnungen betreffend Arztbesuche nach (Urk. 62/31b/1-15). Sechs von insge- samt acht Abrechnungen datieren von 2017 (Urk. 62/31b/1-11) und wurden somit nicht unverzüglich vorgebracht, weshalb sie von vornherein nicht zu berücksichti- gen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Die verbleibenden Abrechnungen datieren vom 30. Januar 2018 (Urk. 62/31b/12-13) und vom 1. Februar 2018 (Urk. 62/31b/14-15). Allerdings belegen diese keine neu geltend gemachte Tatsa- che, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz be- haupteten (vgl. Urk. 26 S. 12 f.), dort jedoch nicht mit Belegen untermauerten Sachverhalt dar, nämlich die im Rahmen regelmässiger Arzt-/Therapiebesuche anfallenden Kosten (Selbstbehalt und Franchise). Dafür hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren taugliche Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel beibringen können, so bei- spielsweise die im Berufungsverfahren eingereichten Abrechnungen aus der Zeit bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 62/31b/1-2 und 62/31b/5-6). Ungeachtet dessen, dass die beiden Abrechnungen vom 30. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ent- standen und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Be- weismittel für bereits früher vorgetragene Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; Seiler, a.a.O., Rz. 1246), müssen sie unter diesen Umständen ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Andernfalls liesse sich die gesetz- liche Novenbeschränkung im Ergebnis weitgehend aushebeln, indem Behauptun- gen, die im erstinstanzlichen Verfahren trotz verfügbarer Beweismittel ohne Beleg blieben, (erst) im Berufungsverfahren mit neu erstellten bzw. erwirkten Beweismit- teln untermauert werden. Das widerspräche offensichtlich dem Sinn von Art. 317
- 37 - Abs. 1 ZPO, der von den Parteien bereits vor Erstinstanz eine sorgfältige Pro- zessführung und in deren Rahmen insbesondere auch die Beibringung verfügba- rer Beweismittel verlangt und nicht dazu dient, im Berufungsverfahren die Folgen prozessualer Nachlässigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu beheben (OGer ZH LY160033 vom 15. November 2016, E. 3.3.2). 5.6.5. Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren eingereichten Arztabrechnungen nicht zu berücksichtigen. Da zudem von den eingereichten Arztzeugnissen einzig dasjenige vom 6. November 2017 beachtlich ist, welches dem Gesuchsteller eine Teilarbeitsfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (vgl. oben Ziff. 3.2), vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu ma- chen, dass ihm regelmässig monatliche Auslagen von Fr. 200.– für Gesundheits- kosten anfallen. 5.7. Versicherungen 5.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Woh- nung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungs- summe auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 5.7.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Gesuchsteller habe zwar eine aktuelle Prämienrechnung über Fr. 447.90 (Urk. 50/18) eingereicht, nicht aber die Police, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob in der Prämie neben der Hausrat- und Haftpflichtversicherung wie bisher auch eine Rechtsschutzversicherung ent- halten sei. Da der Gesuchsteller diese Versicherungen auf seine neue Wohnung übertragen habe und immer noch die gleiche Policennummer ausgewiesen wer- den, sei davon auszugehen, dass er weiterhin auch eine Rechtsschutzversiche- rung (Fr. 105.90, Urk. 27/6 S. 2) habe, die indes in seinem Bedarf nicht zu be- rücksichtigen sei. Vielmehr seien in seinem Bedarf bloss die Kosten für die Haus- rat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 28.55 (= [Fr. 447.90 ./. Fr. 105.60] / 12) zu berücksichtigen.
- 38 - 5.7.3. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass die Prämien für eine Rechts- schutzversicherung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berück- sichtigen sind, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Im Bedarf des Gesuchstellers sind daher für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung rund Fr. 29.– zu berücksichtigen. 5.8. Kommunikation 5.8.1. Die Vorinstanz erwog, beim Gesuchsteller, der in einem Einzelhaushalt le- be, seien angesichts der sehr knappen Verhältnisse für Kommunikation einstwei- len Fr. 80.– zu berücksichtigen. Ein darüber hinausgehender Betrag sei nicht ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Familie durch das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen finanziell besser gestellt sei, rechtfertige sich eine Erhöhung auf Fr. 100.–. Zusätzlich seien Fr. 40.– für die Beiträge an die Billag zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 5.8.2. Der Gesuchsteller rügt, die Kommunikationskosten seien bereits in der ers- ten Phase auf Fr. 100.– zu veranschlagen, da er nur schon Mobiltelefonkosten von monatlich Fr. 62.60 zu bezahlen habe (Urk. 47 S. 18, Urk. 50/24). 5.8.3. Der Gesuchsteller scheint zu übersehen, dass bei der Bedarfsberechnung nicht die effektiven Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung berücksich- tigt werden, sondern ein Pauschalbetrag, welcher sich bei einem Einpersonen- haushalt auf monatlich Fr. 120.– (einschliesslich Billag-Beiträge) beläuft und der von der Vorinstanz bereits in der ersten Phase in dieser Höhe berücksichtigt wur- de. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Gesuchstellers als unbe- gründet. 5.8.4. Aufgrund des ansonsten resultierenden Mankos sind auch ab April 2018 nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu be- rücksichtigen. 5.9. Mobilität 5.9.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei den notwendigen Auslagen für den Ar- beitsweg Fr. 186.– pro Monat. Damit könne der Gesuchsteller ein ZVV-
- 39 - Abonnement der 2. Klasse für alle Zonen bzw. Fahrten im gesamten Gebiet des Kantons Zürich finanzieren, was ausreiche, da davon auszugehe sei, dass sich auch die neue Arbeitsstelle des Gesuchstellers im Kanton Zürich befinden werde und dieser weiterhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen werde (Urk. 48 S. 35 f.). 5.9.2. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz koste ein ZVV- Monatspass für alle Zonen Fr. 242.– (Urk. 47 S. 15, Urk. 50/17). 5.9.3. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, die monatlichen Kosten für ein Jahresabonnement für das Gebiet des Kantons Zürich beliefen sich wie von der Vorinstanz berechnet auf Fr. 186.– pro Monat. Da der Gesuchsteller allerdings in E._____ wohne und in Zürich arbeite, benötige er bloss ein Abonnement für fünf Tarifzonen, weshalb in seinem Bedarf nur Fr. 155.– (= Fr. 1'858.– / 12) für Mobili- tät zu berücksichtigen seien (Urk. 53 S. 26). 5.9.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin umfasst die Strecke E._____- Zürich sechs Tarifzonen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag würde die anteilmässigen Kosten pro Monat beim Kauf eines Jahresabonnements abde- cken. Allerdings ist der Gesuchsteller mangels Vermögens nicht in der Lage, ein Jahresabonnement (vor-) zu finanzieren. Im seinem Bedarf sind daher Fr. 242.– für Mobilität zu berücksichtigen. 5.10. Verpflegung 5.10.1. Die Vorinstanz erwog, für auswärtige Verpflegung seien im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 10.– pro Arbeitstag zu berücksichtigen, was bei einem Pensum von 60% Fr. 130.50 ergebe. In der Phase 2 sei von einem 100%-Pensum auszu- gehen, womit sich die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.– pro Monat erhöhten (Urk. 48 S. 36). 5.10.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, bei der Verpflegung würden die Kosten von der Betreuungsregelung und seinem Gesundheitszustand abhängen. Wenn er mittelfristig nicht als teilarbeitsunfähig erachtet werde, sei der von der Vorinstanz für die Phase 2 eingesetzte Betrag von Fr. 220.– ab sofort einzusetzen
- 40 - (Urk. 47 S. 19). Mangels Begründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ge- suchsteller mehr als die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 10.– pro Arbeits- tag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung anzurechnen wären, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben Ziff. II/2). 5.11. Wehrpflichtersatzabgabe 5.11.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die dafür geltend gemachten Ausla- gen von Fr. 33.– pro Monat (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/8) seien nicht ausgewiesen und daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 37). 5.11.2. Der Gesuchsteller rügt, er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Die Erwägung der Vorinstanz sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 47 S. 15, Urk. 27/8). 5.11.3. Der vor Vorinstanz eingereichte Beleg datiert vom 1. Mai 2014 und ist folg- lich nicht mehr aktuell (Urk. 27/8/1). Einen aktuellen Beleg legte der Gesuchsteller nicht vor. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es ihm nicht mög- lich oder zumutbar sein soll, Militär- oder Zivildienst zu leisten (bei Diensterfüllung ist keine Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet, Art. 1 WPEG). Daher berücksich- tigte die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen für die Wehrpflichtersatzab- gabe zu Recht nicht im Bedarf des Gesuchstellers. 5.12. Schuldentilgung 5.12.1. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 26 S. 13) als nicht ausgewiesen. Ebenfalls nicht im fami- lienrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigen seien die gestundeten Gerichtskos- ten (Urk. 48 S. 37). 5.12.2. Der Gesuchsteller rügt, die Ansicht der Vorinstanz sei unbegründet, denn betreffend die Schulden von Fr. 40'000.– habe er den Darlehensvertrag vom
20. Juli 2016 als Beleg eingereicht (Urk. 47 S. 15). Allerdings hat es der Gesuch- steller sowohl vor Vorinstanz als auch im vorliegenden Berufungsverfahren unter- lassen, die regelmässige Tilgung dieser Schulden zu behaupten und zu belegen. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gel-
- 41 - tend gemachten Schulden von Fr. 40'000.– nicht bei der Bedarfsberechnung be- rücksichtigte (vgl. OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016, E. 3.2.6 m.w.H.). 5.13. Steuern 5.13.1. Die Vorinstanz erwog, unter Berücksichtigung der ihrem Entscheid zu- grundeliegenden Umstände beliefen sich die beim Gesuchsteller in dessen erwei- terten Bedarf anzurechnenden Steuern in der Phase 1 auf Fr. 170.– pro Monat und in der Phase 2 aufgrund des höheren Einkommens auf Fr. 200.– (Urk. 48 S. 37 f.). 5.13.2. Der Gesuchsteller rügt, den Ausführungen der Vorinstanz zu den Steuern könne nicht zugestimmt werden, dies hänge von der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfä- higkeit und den Unterhaltsleistungen ab. Deswegen könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts dazu gesagt werden. Er bitte das Obergericht um Behandlung nach eigenem Ermessen (Urk. 47 S. 16). Mit diesen Ausführungen zeigt der Gesuch- steller nicht auf, dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Steuern unzutreffend sind. Er genügt somit seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.14. Fazit Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller von folgenden Bedarfszahlen auszu- gehen: bis März 2018 ab April 2018 Grundbetrag: 1'200.– 1'200.– Wohnkosten: 1'300.– 1'350.– Energie (Strom/Gas): - - Abzahlung Wohnungseinrichtung: - - Krankenkasse (KVG): 67.– 67.– Gesundheitskosten: 0.– 0.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 29.– 29.– Kommunikation und Mediennutzung: 120.– 120.– Mobilität: 242.– 242.– Auswärtige Verpflegung: 130.– 220.– Wehrpflichtersatzabgabe: - - Schuldentilgung: 0.– 0.– Total Notbedarf (gerundet): 3'088.– 3'228.– Krankenkasse (VVG): - 0.–
- 42 - Steuern: - 200.– Total erweiterter Bedarf: - 3'428.–
6. Bedarf der Gesuchsgegnerin 6.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2018 mit Fr. 2'284.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 2'454.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kommunikation, Deutschkurs und Steuern. 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'060.– seien ausgewiesen. Davon sei ein Anteil von einem Drittel für C._____ auszuscheiden, so dass bei der Gesuchsgegnerin Wohnkosten von Fr. 706.– pro Monat zu berücksichtigen seien (Urk. 48 S. 34). 6.2.2. Der Gesuchsteller rügt, im Mietzins von Fr. 1'060.– sei eine TV-Pauschale von Fr. 35.– eingerechnet. Entweder sei diese in Abzug zu bringen oder es sei bei der Gesuchsgegnerin ein entsprechend tieferer Betrag für Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 17). Dabei handelt es sich indes um eine neue Be- hauptung (vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'060.– anerkannt [Urk. 31 S. 4]), deren novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.3. Krankenkasse 6.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchsgegnerin für die Prämien der Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 35). 6.3.2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, aufgrund der bei ihrer Psychiaterin anfallenden Therapiekosten habe sie ihre Franchise redu- ziert, weshalb sich die Krankenkassenprämie ab Anfang 2018 auf Fr. 391.70 er- höht habe (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 2).
- 43 - 6.3.3. Die höheren Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin sind ausgewie- sen (Urk. 56/6 S. 2). Zudem reichte die Gesuchsgegnerin eine Bestätigung ihrer behandelnden Ärztin vom 18. Dezember 2017 ein, wonach auch mittelfristig eine wöchentliche Therapie erforderlich sei (Urk. 56/8), weshalb die vorgenommene Reduktion der Franchise vertretbar ist. Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf zu berücksichtigen, wobei die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'968.– pro Jahr (vgl. https://www.svazurich.ch/pdf/IPV2018_ Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass vorliegend ab Januar 2018 Fr. 228.– für die Krankenkasse im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind. 6.4. Gesundheitskosten 6.4.1. Die Gesuchstellerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe am 6. No- vember 2017 die erste Therapiesitzung bei ihrer Psychiaterin besucht (vgl. dazu Urk. 56/9). Die Therapie sei zumindest mittelfristig angelegt, so dass in absehba- rer Zeit bei einer Sitzung pro Woche Kosten von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'100.– pro Monat anfielen. Nach Abzahlung der Franchise von Fr. 25.– pro Monat verbleibe ihr ein Selbstbehalt von ca. Fr. 100.– bis Fr. 110.– pro Monat. Hinzu kämen die Kosten für eine allfällige begleitende medikamentöse Behandlung sowie weitere Gesundheitskosten, so dass es angemessen erscheine, einen Betrag von Fr. 150.– zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 31). 6.4.2. Da die Gesuchsgegnerin erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstmals eine Therapiesitzung besuchte, handelt es sich um ein zulässiges neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die behandelnde Ärztin empfiehlt eine wö- chentliche Therapiesitzung und bestätigt, aufgrund des Schweregrads der zu- grundeliegenden Erkrankung sei ein Therapieende aktuell und auch mittelfristig nicht absehbar (Urk. 56/8). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchsgeg- nerin den Selbstbehalt und die Franchise ausschöpfen wird. Unter Berücksichti- gung der gewählten Franchise von Fr. 300.– (Urk. 56/6 S. 2) und des maximalen Selbstbehalts von Fr. 700.– pro Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV) belaufen sich die zu berücksichtigenden Gesundheitskosten demnach auf Fr. 1'000.– pro Jahr respek- tive rund Fr. 83.– pro Monat, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
- 44 - bereits die Grundversicherung sämtliche notwendigen ärztlichen Behandlungen abdeckt. 6.5. Versicherungen 6.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Woh- nung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungs- summe auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 6.5.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht korrekt, einfach davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin eine (nicht obligatorische) Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung abgeschlossen habe, ohne dass sie dies belege oder nur schon be- haupte. Daher sei die entsprechende Position in ihrem Bedarf zu streichen (Urk. 47 S. 17). 6.5.3. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, sie habe per Ende 2017 eine Privatkundenversicherung bei der Helvetia abgeschlossen, wel- che monatlich Fr. 29.60 koste (Urk. 53 S. 33, Urk. 56/15). 6.5.4. Auch wenn die Gesuchsgegnerin erst einen Antrag für den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. Urk. 56/15) einreichte, kann ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass sie mittlerweile über eine entsprechende Versicherung verfügt. Allerdings ist die Prämie tiefer als von der Vorinstanz ange- nommen, weshalb im Bedarf der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen Fr. 30.– pro Monat zu berücksichtigen sind. 6.6. Kommunikation Soweit der Gesuchsteller mit Verweis auf die in der Miete enthaltene TV- Pauschale eine Reduktion der bei der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Ausla- gen für Kommunikation verlangt (Urk. 47 S. 17), ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6.2 zu verweisen. Aufgrund des ansonsten resultieren- den Mankos sind sodann auch bei der Gesuchsgegnerin ab April 2018 weiterhin
- 45 - nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu be- rücksichtigen. 6.7. Deutschkurs 6.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Fr. 400.– für Deutsch- Intensivkurse geltend. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse könnten ihr diese Kosten indes im Rahmen des familiären Notbedarfs nicht angerechnet wer- den. Da der Gesuchsteller aber Fr. 100.– für einen Deutschkurs anerkannt habe, sei dieser Betrag ab dem Zeitpunkt anzurechnen, ab welchem die Familie in bes- seren finanziellen Verhältnissen lebe (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4). 6.7.2. Der Gesuchsteller rügt, die Kosten für den Deutschkurs würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47 S. 18). Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er im Berufungsverfahren die vor- mals anerkannten Kosten erstmals bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berücksichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.7.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Sozialamt habe sich geweigert, ihr einen Deutschkurs zu finanzieren, solange nicht gerichtlich festgestellt gewe- sen sei, dass sie nicht ausreichend hohe Unterhaltsbeiträge erhalte, um den Kurs selbst bezahlen zu können. Mit der Trennungsvereinbarung und schliesslich dem Urteil der Vorinstanz habe sie nun einen Kurs buchen können. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, diese Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu be- legen. Sie absolviere nun vom 23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der ... E._____ den ersten von voraussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen, was Kos- ten von total Fr. 2'690.– bzw. Fr. 896.– pro Monat verursache. Zumindest ein An- teil an die Kosten von monatlich Fr. 300.– sei in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 32 mit Verweis auf Urk. 56/10). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinan- der, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse könnten die Kosten für den
- 46 - Deutschkurs grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 6.8. Steuern 6.8.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Gesuchsgegnerin würden in der Phase 1 bloss Kopfsteuern in der Höhe von Fr. 24.– pro Jahr anfallen. Diese seien auf- grund ihrer Geringfügigkeit nicht im Bedarf zu berücksichtigen. In der Phase 2 seien hingegen infolge der erhöhten Unterhaltsbeiträge Fr. 50.– für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 37 f.). 6.8.2. Die Gesuchsgegnerin rügt in der Berufungsantwort, es sei nicht einzuse- hen, weshalb die Kopfsteuer nicht berücksichtigt worden sei. In der Phase 2 seien angesichts der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge Fr. 100.– zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 34). 6.8.3. Die Gesuchsgegnerin scheint zu übersehen, dass die einzelnen Bedarfspo- sitionen nicht auf den Rappen genau berechnet werden können, sondern dass vereinfachend mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Es ist auch ohne Weiteres zulässig, einzelne Positionen (oder das Total) zu runden. Die Vorinstanz verletzte daher den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Unterhaltsberechnung (vgl. dazu BGE 134 III 577 E. 4) nicht, indem sie den monatlich für die Kopfsteuern anfallenden Betrag von Fr. 2.– auf Fr. 0.– abrundete bzw. nicht berücksichtigte. 6.8.4. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann für die Phase 2 eine Erhöhung des Betrags für Steuern verlangt, zeigt sie nicht schlüssig auf, dass (und insbesonde- re weshalb) der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag zu gering ist. Sie ge- nügt ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, denn es ist nicht Sa- che der Berufungsinstanz, anstelle der Gesuchsgegnerin eine entsprechende Kontrollrechnung vorzunehmen, um zu überprüfen, ob der von der Vorinstanz an- gerechnete Betrag zu gering ist.
- 47 - 6.9. Fazit Zusammenfassend ist bei der Gesuchsgegnerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: bis Dezember Januar bis 2017 März 2018 ab April 2018 Grundbetrag: 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten: 706.– 706.– 706.– Krankenkasse (KVG): 67.– 228.– 228.– Gesundheitskosten: p.m. 83.– 83.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 30.– 30.– 30.– Kommunikation und Mediennutzung: 120.– 120.– 120.– Mobilität: 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung: 0.– 0.– 0.– Total Notbedarf (gerundet): 2'273.– 2'517.– 2'517.– Deutschkurs: - - 100.– Steuern: - - 50.– Total erweiterter Bedarf (gerundet): - - 2'667.–
7. Bedarf C._____ 7.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf von C._____ bis Ende März 2018 mit Fr. 754.– (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 804.– (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Krankenkasse und Fremdbetreuungskosten. 7.2. Krankenkasse 7.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ aufgrund der kostendeckenden individuellen Prämienverbilligung keine Auslagen für die Krankenkasse (Urk. 48 S. 35). 7.2.2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Kranken- kassenprämie von C._____ hätten sich per Januar 2018 auf Fr. 91.20 erhöht (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 1). 7.2.3. Die Erhöhung der Krankenkassenprämien für C._____ per 1. Januar 2018 auf Fr. 91.20 ist ausgewiesen (Urk. 56/6 S. 1). Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei allerdings die individu- elle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'128.– pro Jahr (vgl.
- 48 - https://www.svazurich.ch/pdf/IPV2018_Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass sich vorliegend keine Änderung ergibt, da die für C._____ ausgerichtete Prämienverbilligung trotz der erhöhten Prämie weiterhin kostendeckend ist. 7.3. Fremdbetreuungskosten 7.3.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses seien nicht zu berücksichti- gen. Infolgedessen müsse C._____ nicht fremdbetreut werden, weshalb die dafür geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Allerdings seien die vom Gesuchsteller beim Be- darf von C._____ anerkannten Fr. 50.– für die infolge des ebenfalls anerkannten Deutschkurses notwendige Betreuung in den Bedarf aufzunehmen (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4). 7.3.2. Der Gesuchsteller rügt, die Fremdbetreuungskosten würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47 S. 18). Er zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er erstmals im Berufungsverfahren die vormals anerkann- ten Kosten bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berück- sichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.3.3. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe vom
23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der ... E._____ den ersten von vo- raussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen absolviert. Währenddessen sowie wäh- rend ihrer Therapiebesuche werde C._____ in der Kita fremdbetreut, was Kosten von Fr. 398.– pro Monat verursache (Urk. 53 S. 32 f.). Die Gesuchsgegnerin be- gründet allerdings (trotz des entsprechenden berechtigten Einwands des Gesuch- stellers vor Vorinstanz [Urk. 31 S. 4]) nicht, weshalb sie nicht einen Deutschkurs besucht, welcher mit wesentlich weniger Fremdbetreuung verbunden wäre. So- weit sie vorbringt, die Zeit in der Kita sei nach Ansicht von Frau F._____ von G._____ für die Sozialisierung von C._____ sehr wertvoll und deshalb weiterzu-
- 49 - führen (Urk. 53 S. 33), handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist nicht dargetan, weshalb zur Integration eine tägliche Fremdbetreuung von C._____ notwendig sein sollte. Die Gesuchsgegnerin vermag daher nicht aufzu- zeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte oder das Recht unrichtig anwandte, indem sie die geltend gemachten Fremdbetreuungs- kosten nur im anerkannten Umfang berücksichtigte. 7.4. Fazit Nach dem Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Be- darfszahlen für C._____.
8. Unterhaltsberechnung 8.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen (wobei in Anwendung von Art. 301a ZPO festzuhalten ist, dass allfälliges Vermögen bei der Unterhaltsbe- messung nicht berücksichtigt wird): Januar bis Dezember 2017 bis März 2018 ab April 2018 Einkommen GS: 3'928.– 3'928.– 6'700.– Bedarf GS: -3'088.– -3'088.– -3'428.– Einkommen GGin: 0.– 0.– 0.– Bedarf GGin: -2'273.– -2'517.– -2'667.– Einkommen C._____: 200.– 200.– 200.– Bedarf C._____: -754.– -754.– -804.– Überschuss/Manko: -1'987.– -2'231.– 1.– 8.2. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Parteien für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens eine Vereinbarung betreffend die vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge (monatlich Fr. 982.–) trafen (Urk. 36 S. 1). Die Vor- instanz erachtete diese Regelung als angemessen und verpflichtete den Gesuch- steller auf dieser Grundlage zu entsprechenden Unterhaltsleistungen ab dem
9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids (Urk. 48 S. 25 und S. 48 Dispositiv-Ziff. 4), was nicht gerügt wurde und deshalb Bestand hat (vgl. oben Ziff. 2). Der Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids wurde durch die Berufung des Gesuchstellers gehemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch
- 50 - BGE 139 III 486 E. 3). In der Folge kommt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheids weiterhin die Vereinbarung der Parteien vom
27. September 2017 zum Tragen, weshalb vorliegend nur noch über die künftigen Unterhaltsbeiträge zu befinden ist. Gestützt auf die oberwähnten Einkommens- und Bedarfszahlen wäre der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'270.– (davon Fr. 2'667.– als Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Es gilt aber zu beachten, dass der Grundsatz, wo- nach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3), weshalb der Gesuchsgegnerin vorliegend keine höheren Unterhaltsbeiträge als die von der Vorinstanz festgeleg- ten zugesprochen werden können (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin für die Tochter C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'177.– (davon Fr. 2'573.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. D. Editionsbegehren
1. Zum Editionsbegehren des Gesuchstellers betreffend Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Rahmen der beiden Verhandlungen die entsprechenden Unterlagen ausgetauscht. Ihr Entscheid basiere sodann in massgeblicher Weise auf diesen Unterlagen. Damit sei das Editionsbegehren des Gesuchstellers als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Urk. 48 S. 43).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe es abgelehnt, von der Ge- suchsgegnerin Angaben zu deren Vermögensverhältnissen zu verlangen. Dabei habe diese nicht einmal bestritten, über ein Konto in Spanien zu verfügen, wel- ches in der Steuererklärung nicht angegeben worden sei. Auf diese offensichtlich unvollständige Steuererklärung beziehe sich die Vorinstanz und bezeichne diese
- 51 - als genügend. Dies sei willkürlich und die Gesuchsgegnerin sei aufzufordern, dem bereits vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren nachzukommen (Urk. 47 S. 16).
3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller ausgeführt, das Editionsbegehren werde gestellt, damit die gesamte finanzielle Situation beleuchtet werden könne und nicht nur die seinige. Dies sei für verschiedene weitere Folgeberechnungen wichtig (Urk. 26 S. 14). Zugleich reichte er einen Kontoauszug der … SA [Bank] ein, welcher per 29. Februar 2016 einen Saldo von € 7'177.13 ausweist (Urk. 32/14). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung gerade nicht nur auf die Steuererklärung, sondern auch auf diesen Kontoauszug. Da sich der Gesuchsteller indes nicht weiter dazu äusserte und insbesondere keine präzisierten Anträge stellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, sein Editionsbegehren sei gegenstandslos geworden. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. E. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 48 S. 50 Dispositiv- Ziffern 11-13). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 47 S. 2 ff.).
2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens er- weist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 48 S. 50 Dispositiv-Ziffern 11-13) ist daher zu bestätigen.
- 52 - IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhut über C._____ sowie die vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fra- gen mit je 1/2 bei den Kosten zu gewichten ist.
2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).
3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsteller, die Ver- pflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ an die Ge- suchsgegnerin sei aufzuheben (vgl. Urk. 47 S. 2 f. Rechtsmittelanträge Ziff. 1.6,
E. 9 Juli 2017 nicht mehr gesehen habe, sowie die absehbare Erhöhung des Ar- beitspensums des Gesuchstellers von 60% auf 100% zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ein sofortiges umfassendes Besuchsrecht mit Über- nachtungen die erst 2.5-jährige C._____ aller Voraussicht nach überforderte. Es erscheine ihrem Wohl angemessen, ihr – und im Übrigen auch den Parteien – ei- ne gewisse Zeit zur Umgewöhnung und Anpassung zuzugestehen. Dementspre- chend sei das Besuchsrecht kurzfristig zu limitieren und stufenweise bis zum übli- chen Umfang auszudehnen. Hingegen bestehe kein Anlass, den persönlichen Verkehr weitergehend einzuschränken. In den ersten drei Monaten sei dem Ge- suchsteller ein Besuchsrecht am ersten und dritten Sonntag sowie am zweiten und vierten Samstag des Monats, jeweils von 10 Uhr bis 16 Uhr, einzuräumen. In einer nächsten Phase seien die Besuchszeiten zunächst jeweils auf 9 Uhr bis
- 19 - 19 Uhr auszuweiten, bevor das Besuchsrecht in einer dritten Phase für jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, festzulegen sei (Urk. 48 S. 18 ff.).
E. 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Auf dieser Basis ermittelte sie folgende Werte: Beruf Naturwissenschaftler, Nicht akademische und Mathematiker oder Inge- kaufmännische Fachkraft Branche nieur (u.a. Sachbearbeiter) Herstellung von Automo- Fr. 7'155.– Fr. 7'116.– bilen / Automobilteilen Maschinenbau Fr. 7'461.– Fr. 7'420.– Post-, Kurier- und Ex- Fr. 7'968.– Fr. 7'825.– pressdienste Durchschnitt (brutto) Fr. 7'528.– Fr. 7'454.– Durchschnitt (netto) Fr. 6'775.– Fr. 6'709.– In der Folge kam die Vorinstanz zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der anfal- lenden Sozialabzüge in Höhe von 10% belaufe sich das durchschnittliche Netto- einkommen, welches aufgrund statistischer Erhebungen und basierend auf den Qualifikationen des Gesuchstellers als realistisch erscheine, auf (mindestens) Fr. 6'700.– pro Monat. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass der Gesuchsteller bereits aktuell einer Arbeit nachgehe, mit welcher er bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 92'050.– brutto pro Jahr (inkl.
E. 13 Monatslohn) bzw. – unter Berücksichtigung der aktuellen, für das Alter des Gesuchstellers vergleichsweise sehr hohen Sozialabzüge von 14.65% – Fr. 6'550.– netto pro Monat erzielen würde. Dem Gesuchsteller sei eine Über-
- 25 - gangs- und Anpassungsfrist bis am 1. April 2018 zu gewähren, um dieses hypo- thetische Einkommen zu erzielen (Urk. 48 S. 25 ff.). 3.2.1. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, seine Gesundheit sei schon längere Zeit beeinträchtigt, weshalb er nicht einmal das aktuelle 60%-Arbeitspensum leis- ten könne. Er sei auch hinsichtlich dieser 60% schon seit rund drei Monaten und bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Vor Vorinstanz habe er vergeblich beantragt, sei- ne Erwerbsfähigkeit medizinisch abklären zu lassen. Die bestehenden Hinweise seiner Psychologin und seines Arztes seien Grund genug dafür. Weiter habe die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, nach welcher ein hypothetisches Einkommen unter Berücksichtigung insbesondere von Alter, Aus- bildung und Gesundheitszustand zumutbar sein müsse. Darüber hinaus sei genau darzulegen, welche Arbeiten die betroffene Person ausführen könne, und es dürfe nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Pensum aufgestockt werden könne, wenn aufgrund von eingereichten Unterlagen unklar sei, ob dies tatsächlich möglich sei. Schliesslich sei es unzumutbar, wenn von einer aus me- dizinischen Gründen teilerwerbsfähigen Person verlangt werde, dass sie ihre me- dizinischen Gründe dem Gericht und der Gegenseite in aller Öffentlichkeit detail- liert preisgebe. Dazu gebe es Ärzte und ein Arztgeheimnis und Fachgutachter. Mit den eingereichten Belegen seien genügend Gründe vorhanden, um eine genaue- re Abklärung durch ein neutrales Gutachten notwendig zu machen (Urk. 47 S. 10 f.). 3.2.2. Dem Gesuchsteller ist nicht zu folgen. Vor Vorinstanz hatte er lediglich ausgeführt, er sei nicht bei guter Gesundheit, die ganzen Vorgänge nähmen ihn sehr stark mit, das könne gerne von einem Gutachter bestätigt werden (Urk. 31 S. 3). Dazu reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 26. September 2017 ein, wonach er seit ca. vier Wochen Symptome einer depressiven Störung als Reaktion auf die familiären Umstände entwickelt habe, weshalb er aus gesund- heitlichen Gründen höchstens zu 60% arbeitsfähig sei. Aus Pflichtgefühl gegen- über seiner Arbeitgeberin sei der Gesuchsteller nicht bereit, sich 100% krank schreiben zu lassen (Urk. 32/13). Inwiefern sich die Bescheinigung einer 100%- Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätte, obwohl der Gesuchsgegner zugleich als zu
- 26 - 60% arbeitsfähig beurteilt wurde, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Soweit der Gesuchsteller nun rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten be- treffend seine Erwerbsfähigkeit eingeholt (Urk. 47 S. 10), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von aufwändigen Beweismassnahmen abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3; BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller weder hinrei- chend konkret ein Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit beantragt noch darge- legt, weshalb eine Ausnahme vom obgenannten Grundsatz vorliegend notwendig gewesen wäre. Des Weiteren unterliess es der Gesuchsteller gänzlich, substanti- ierte Behauptungen zur geltend gemachten langandauernden Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. So legte er nicht einmal dar, welche Diagnose gestellt und welche Behandlung mit welchem zeitlichen Horizont verfolgt wurde. Soweit der Gesuch- steller der Ansicht zu sein scheint, die Offenlegung dieser Angaben gegenüber der Gegenpartei sei ihm nicht zumutbar gewesen (Urk. 47 S. 11), ist zu bemer- ken, dass sich dies auch über ein Gutachten nicht hätte vermeiden lassen. Ein Gutachten wäre daher – wenn überhaupt – nur dann einzuholen gewesen, wenn substantiierte Behauptungen vorgebracht worden wären. Hingegen dient es nicht dazu, solche zu ersetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorin- stanz habe zu Unrecht kein Gutachten eingeholt, als unbegründet. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens reichte der Gesuchstel- ler drei Arztzeugnisse seiner Psychiaterin ein. Das erste datiert vom 29. Septem- ber 2017 (Urk. 50/14 S. 2) und wurde somit rund einen Monat vor Erlass des vor- instanzlichen Entscheids ausgestellt. Es handelt sich daher um ein neues Be- weismittel, das bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und des- halb vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben Ziff. II/3.1). Das zweite Zeugnis wurde erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt und mit der Berufungsschrift eingereicht. Darin wird dem Gesuchsteller attestiert, er könne in der Zeit vom 11. November 2017 bis am 8. Dezember 2017 sein 60%-Pensum nur zur Hälfte wahrnehmen (Urk. 50/14 S. 1). Das dritte Zeugnis wurde am
30. November 2017 erstellt (Urk. 62/27), weshalb es sich ebenfalls um ein echtes Novum handelt. Solche Noven müssen dem Gericht allerdings sofort nach ihrer
- 27 - Entdeckung ("ohne Verzug") beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Gel- tendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 48). Das Arztzeugnis vom 30. November 2017 wurde jedoch erst am 12. Februar 2018 eingereicht, was klarerweise nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden kann. Es hat daher vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Einzig mit dem Arztzeugnis vom 6. November 2017, welches bloss eine Teilarbeitsunfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (Urk. 50/14 S. 1), ver- mag der Gesuchsteller keine andauernde Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu ma- chen, zumal er im Berufungsverfahren keine weiteren Arztzeugnisse für die Zeit nach dem 8. Dezember 2017 einreichte. Infolgedessen ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass mit dem Abschluss des Eheschutzverfahrens eine gewisse Beruhigung des Paarkonflikts und in der Folge die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zu erwarten ist. 3.3.1. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens bloss allgemeine Statistiken beigezogen und weder seine spezifische Ausbildung noch den Arbeitsmarkt aus- reichend berücksichtigt. Gemäss Bestätigung des Schulleiters (recte: Studien- gangleiters) des Fachhochschulkurses, den er absolviert habe, fänden nur 80% der Abgänger innerhalb eines Jahres eine Anstellung (Urk. 50/15 S. 1). Ange- sichts der schwerwiegenden Vorwürfe im Strafverfahren sei sodann davon aus- zugehen, dass ein Eintrag im Strafregister erfolgen werde. Korrekterweise müsse er bei der Jobsuche auf das laufende Strafverfahren hinweisen. Nicht nur bei der Post, sondern bei nahezu allen potentiellen Arbeitgebern werde dies ein relevan- tes Kriterium sein, denn bei den meisten Arbeitsstellen würde er Einblick in sen- sible Daten erhalten und müsse auch in zwischenmenschlicher Hinsicht gut und vertrauenswürdig im Team arbeiten können. Aufgrund seiner psychischen Prob- leme und des Verfahrens bzw. Strafregistereintrags mit Gewaltproblematik könne
- 28 - er nicht innert weniger Monate in einem ohnehin übersättigten Markt eine Anstel- lung finden. Gehe man von den Zahlen in der Bestätigung seines Studienganglei- ters aus, könnte er rund Fr. 6'000.– netto pro Monat verdienen. Allerdings habe ein Studienkollege von ihm mit einer Anstellung vorlieb nehmen müssen, welche mit Fr. 81'775.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'778.– netto pro Monat entlohnt werde (Urk. 50/15 S. 2). Er könne daher froh sein, wenn er eine 100%-Anstellung mit ei- nem Lohn von Fr. 5'000.– netto pro Monat finden könne (Urk. 47 S. 11 f.). 3.3.2. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsver- pflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Diesen Anfor- derungen genügt der Individuelle Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Sa- larium, https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html), welcher auf die Daten der Lohnstrukturerhebung 2014 zurückgreift und bei welchem anhand von
E. 14 Merkmalen der Medianwert der Bruttolöhne für eine spezifische Arbeitsstelle ermittelt werden kann. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Berufung nicht auf, dass und welche Merkmale von der Vorinstanz bei der Berechnung falsch berücksich- tigt wurden. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz ausei- nander, er habe bereits jetzt eine Arbeitsstelle, welche bei einem 100%-Pensum mit Fr. 92'050.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 6'550.– netto pro Monat entlohnt würde (Urk. 47 S. 30). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. oben Ziff. II/2). Der Verweis auf die Bestätigung eines Studienkollegen ist unbehelflich, denn dieser ist weder zu entnehmen, mit welchem Pensum das jährliche Brutto- gehalt von Fr. 81'575.– erzielt wird (der in der Bestätigung erwähnte Arbeitsver- trag wurde nicht eingereicht), noch mit welchen Noten dieser Kollege den Ba- chelor abgeschlossen hatte. Die in der Bestätigung des Studiengangleiters er- wähnte FH-Lohnstudie ist nicht frei zugänglich. Es bleibt daher offen, auf welchen Grundlagen der erwähnte Medianwert der Einstiegslöhne beruht, was jedoch von entscheidender Bedeutung wäre. So sind beispielsweise die Löhne in der Region Zürich erfahrungsgemäss einiges höher als im schweizweiten Durchschnitt. Daher vermag der Gesuchsteller auch mit dem Verweis auf die Bestätigung des Studi-
- 29 - engangleiters keine unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf den ihm angerechneten hypothetischen Bruttolohn darzutun. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der drohende Strafregistereintrag erschwere die Stellensuche erheblich (Urk. 47 S. 12), ist festzuhalten, dass keine Aufklärungs- pflicht über Vorstrafen besteht, sofern diese in keinem Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit stehen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 320 ZGB N 36), was bei ei- ner allfälligen Verurteilung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und einer Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur der Fall ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass weder das laufende Strafverfahren noch ein allfälliger Strafregistereintrag dem Gesuchsteller die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, gemäss seinem aktuellen Arbeitsvertrag sei mit Abzügen für Sozialabgaben etc. in der Höhe von rund 15% zu rechnen (Urk. 47 S. 12), setzt er sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, angesichts seines Alters seien die aktuellen Abzüge von 14.65% sehr hoch, üb- lich seien vielmehr Abzüge von 10% (Urk. 48 S. 30). Damit genügt er seiner Be- gründungspflicht wiederum nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Ermitt- lung des dem Gesuchsteller anrechenbaren hypothetischen Einkommens den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet. 3.4. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, der Gesuch- steller habe ihr immer gesagt, dass er nach dem Abschluss seines Studiums im Minimum ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'000.– pro Monat erzielen werde. Bereits mit seiner aktuellen Anstellung, welche er selbst bloss als Übergangslösung be- zeichne, verdiente er mit einem 100%-Pensum Fr. 92'050.–. Er sei 27-jährig, kör- perlich und wohl auch psychisch gesund, ehrgeizig und beruflich ambitioniert. Es sei davon auszugehen, dass er eine Lohnerhöhung von mindestens Fr. 500.– an- streben werde. Gehe man – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon aus, dass eine Person mit einem Bachelorabschluss bereits eine Anstellung im unte- ren Kader erhalte, so erhöhten sich die Löhne gemäss Salarium um ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.–. Dementsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– brutto bzw. Fr. 7'200.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 53 S. 21). Die Gesuchsgegnerin legt allerdings nicht konkret dar, weshalb der Gesuchsteller
- 30 - trotz fehlender mehrjähriger Berufserfahrung als Wirtschaftsingenieur und gänz- lich fehlender Führungserfahrung, somit einzig wegen seines Bachelorabschlus- ses bereits eine Kaderanstellung finden können sollte. Ihre Ausführungen genü- gen daher nicht, um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des vom Gesuchsteller erzielbaren hypothetischen Einkommens in Frage zu stellen. 3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller vorerst von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'927.– ausging und ihm ab 1. April 2018 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'700.– netto pro Monat anrechnete.
4. Einkommen der Gesuchsgegnerin
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 sowie 5 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. - 54 -
- Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) in der Zeit ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 14 Uhr bis 17 Uhr; b) in der Zeit ab dem 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie zusätzlich am 31. Dezember 2018 von 10 Uhr bis 16 Uhr; c) in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 9 Uhr bis 19 Uhr; d) in der Zeit ab dem 1. Mai 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl am Ostersamstag, am 25. Dezember und am 1. Januar und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Pfingstsonntag, am 26. Dezem- ber und am 2. Januar, jeweils von 9 Uhr bis 19 Uhr.
- Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Besuchsrechts- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand wird die Aufgabe übertragen, die Modalitäten des Besuchs- rechts festzulegen, für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein so- wie die Parteien zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschieden- heiten zu vermitteln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird mit dem Voll- zug dieser Besuchsrechtsbeistandschaft beauftragt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C._____ folgende monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlba- - 55 - re Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen: − Fr. 982.– rückwirkend vom 9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils (davon Fr. 393.– als Betreu- ungsunterhalt); − Fr. 3'177.– ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 2'573.– als Betreuungsunterhalt).
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 3/4 und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'850.– zu be- zahlen. Mangels Einbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Partei- entschädigung von Fr. 3'850.– geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Im Umfang von Fr. 4'150.– bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin vorbehalten.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird aus der Ge- richtskasse mit Fr. 8'000.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Ge- suchstellers bleibt vorbehalten. - 56 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Winterthur, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017 (EE170088-K)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 1 ff.): " 1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
2. Eventualiter, sofern der Prozesskostenvorschuss nicht bezahlt werden kann oder wird, sei dem Gesuchsteller die ordentliche Prozessführungsbefugnis und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch RA X._____ zu gewähren (mit Einberechnung von 8 % MWST bei der Bemessung der Entschädigung).
3. Es sei ein Eheschutzverfahren durchzuführen, das Getrenntleben sei den Parteien per 20. Mai 2016, eventualiter per 9. Juli 2017 zu bestätigen und die Folgen nach gerichtlichem Ermessen zu re- geln.
4. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
5. Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen, die gemeinsame Tochter C._____ auf eigene Kosten, wie folgt, zu betreuen:
a. Wöchentlich von Donnerstagnachmittag 12.00 Uhr bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr.
b. In Jahren mit ungeraden Zahlen jeweils am zweiten der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Oster- samstag bis und mit Ostermontag und in den Jahren mit ge- raden Zahlen, jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag.
c. Während 6 Wochenferien pro Jahr, wobei die Ausübung des Ferienrechts nach Eintritt in die Schulpflicht jeweils während der Schulferien zu folgen hat und drei Monate in Voraus mit dem anderen Ehegatten abzusprechen ist. Im Falle einer Nichteinigung entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsteller, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Gesuchsgegnerin über die genaue Zeit der Ausübung des Ferienrechts.
6. Es sei die Regelung der Wohnsitzregistrierung der gemeinsamen Tochter C._____ und die damit zusammenhängenden Faktoren wie der Krippen- und Einschulungsort zu einem späteren Zeit- punkt zu bestimmen; eventualiter sei der Wohnsitz beim Gesuch- steller festzulegen und zu registrieren.
7. Es sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, die gemeinsame Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
a. Wöchentlich von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Donnerstag- mittag 12.00 Uhr.
- 3 -
b. In Jahren mit geraden Zahlen jeweils am zweiten der Dop- pelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Oster- samstag bis und mit Ostermontag und in den Jahren mit un- geraden Zahlen, jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag.
c. Während 6 Wochenferien pro Jahr, wobei die Ausübung des Ferienrechts nach Eintritt in die Schulpflicht jeweils während der Schulferien zu folgen hat und drei Monate im Voraus mit dem anderen Ehegatten abzusprechen ist. Im Falle einer Nichteinigung entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsteller, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Gesuchsgegnerin über die genaue Zeit der Ausübung des Ferienrechts.
8. Die Unterhaltskosten für die gemeinsame Tochter C._____ seien nach gerichtlichem Ermessen zu regeln.
9. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
10. Es sei der Gesuchsteller von der Leistung eines Kostenvorschus- ses zu befreien.
11. Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien alle, soweit sie nicht mit den vorliegenden Anträgen übereinstimmen, abzuweisen.
12. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten umgehend die Unter- lagen zu den finanziellen Verhältnissen von ihr und der Familie einzureichen, einschliesslich detaillierter Auszüge aller ihrer be- stehenden oder saldierten Konten in der Schweiz, in Spanien und in anderen Drittländern seit 1. Januar 2015 bis zum Editionszeit- punkt, eventuell bis 20. September 2017.
13. Es sei das Mobiliar nach gerichtlichem Ermessen den Parteien zur Benutzung zuzuweisen. Eine genauere Substantiierung bleibt vorbehalten.
14. Es sei das Fahrzeug Mazda dem Gesuchsteller zu belassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." B. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 28 S. 1 ff.): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am
9. Juli 2017 aufgehoben haben und zum Getrenntleben auf unbestimm- te Zeit berechtigt sind;
2. Das gemeinsame Kind, C._____, geboren am tt.mm.2015, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen;
- 4 -
3. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Kindes, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchsgegnerin befindet;
4. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ je- des zweite Wochenende am Samstag, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, erstmals am 30. September 2017, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; die Übergaben seien während der Dauer des Kontaktverbots durch die Mutter des Gesuchstellers vorzunehmen;
5. Die vormals eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ sei mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benützung zuzuweisen; es sei Vormerk zu neh- men, dass der Gesuchsteller seine persönlichen Gegenstände bereits abgeholt hat; Der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ihren grünen Ordner mit persönli- chen Unterlagen sowie sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel auf erstes Verlangen zu übergeben;
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das gemeinsame Kind einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'223.30 (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu be- zahlen, zusammengesetzt aus: CHF 1'760 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Familienzulagen und CHF 2'463.30 Betreuungsunterhalt, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per 9. Juli 2017; Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 3'071.75 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht vollstän- dig gedeckt sei und es sei der Fehlbetrag von CHF 608.45 ausdrück- lich festzuhalten;
7. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Gesuchsgeg- nerin nicht gedeckt sei und ihr mangels Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden;
8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinder- kosten, die den Betrag von CHF 100 pro Ausgabe übersteigen (grösse- re Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Therapiekosten etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchsgegnerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind;
9. Die Gesuchsgegnerin sei für die Dauer des Getrenntlebens für berech- tigt zu erklären, das Fahrzeug der Marke Mazda zu benützen;
10. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung sei abzuweisen;
- 5 -
11. Ebenso seien seine weiteren nicht übereinstimmenden Anträge abzu- weisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.0 % MwSt. zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017: (Urk. 84 S. 43 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 9. Juli 2017 getrennt leben.
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Der Wohnsitz der Tochter C._____ befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.
3. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller ver- pflichtet hat, seit dem 1. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Urteils die Tochter C._____ jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu betreuen.
b) Ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Januar 2018 wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie zusätzlich am 31. Dezember 2017 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men.
c) Ab 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 wird der Gesuchsteller für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
d) Ab 1. Mai 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Ge- suchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
e) Ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Ge- suchsteller zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Ostersamstag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember und
- 6 - am 1. Januar und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingst- samstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, sowie am 26. De- zember und am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
f) Ab 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ während 14 Tagen im Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ folgende Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:
- Fr. 982.– (davon Fr. 589.– Barunterhalt) seit 9. Juli 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils;
- Fr. 883.– (davon Fr. 554.– Barunterhalt) ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils bis 31. März 2018;
- Fr. 3'177.– (davon Fr. 604.– Barunterhalt) ab 1. April 2018 für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens; zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Das Manko im Betreuungsunterhalt seit 9. Juli 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils beträgt Fr. 1'890.–. Danach beträgt das Manko im Be- treuungsunterhalt bis zum 31. März 2018 Fr. 1'955.10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat):
- Gesuchsteller: Fr. 4'015.– (bis zur Rechtskraft des vorliegen- den Urteils) Fr. 3'928.– (ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils) Fr. 6'700.– (ab 1. April 2018; hypothetisches Einkommen)
- Gesuchsgegnerin: Fr. 0.–
- Tochter: Familienzulage von Fr. 200.– Vermögen:
- Gesuchsteller: Fr. 0.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 0.–
- 7 - familienrechtlicher Bedarf:
- Gesuchsteller: Fr. 3'193.– (bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Urteils) Fr. 3'044.55 (ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils) Fr. 3'404.55 (ab 1. April 2018)
- Gesuchsgegnerin: Fr. 2'283.– (bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Urteils) Fr. 2'284.55 (ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils) Fr. 2'454.55 (ab 1. April 2018)
- Tochter: Fr. 789.– (bis zur Rechtskraft des vorliegen- den Urteils) Fr. 754.– (ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils) Fr. 804.– (ab 1. April 2018)
5. Das Begehren der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu er- statten, wird abgewiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchsgegnerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen.
7. Die eheliche Wohnung an der D._____-str. … in E._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benützung zugewiesen.
8. Das Fahrzeug Mazda wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller zur Benützung zugewiesen.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin sämtliche Woh- nungs- und Briefkastenschlüssel bis zum 15. Oktober 2017 zu übergeben, soweit die Schlüssel nicht bereits bei der Polizei abgegeben wurden.
10. Das Begehren des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
- 8 -
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 712.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'512.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. (Schriftliche Mitteilung)
15. (Berufung) Berufungsanträge: A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2 ff.): " 1. Das Urteil vom 27. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur mit der Geschäftsnummer EE170088 sei wie folgt zu ändern: 1.1. Ziff. 2 des Dispositivs sei aufzuheben und die Tochter C._____, gebo- ren am tt.mm.2015 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen; die Wohnsitzfrage sei nach Ermessen des Gerichts zu regeln. 1.2. Ziff. 3 a-d des Dispositivs sei aufzuheben. Es seien den Parteien je hälftige Betreuungsanteile hinsichtlich der Tochter C._____ zuzuteilen und den Parteien nach der Bestimmung der Betreuungsanteile Gele- genheit zu geben, deren konkrete Ausgestaltung im 2-Wochenplan einzureichen. Eventualiter seien die Einzelheiten nach Ermessen des Obergerichts zu bestimmen. 1.3. Eventualiter, falls der Berufungskläger keinen Obhutsanteil erhält, sei ein Besuchsrecht von mindestens 2 Wochentagen oder 4 Wochenhalb- tagen mit Übernachtungen, sowie jedes zweite Wochenende das gan- ze Wochenende dem Berufungskläger zuzuteilen; es sei nach der Ent- scheidung über die Obhut dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben das Rechtsbegehren und die Begründung betreffend der Betreuungs- anteile genauer zu fassen. 1.4. Subeventualiter, falls das obige Rechtsbegehren nicht gewährt wird, sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären die Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonn- tag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 9 - 1.5. Ziff. 4 des Dispositivs sei vollumfänglich aufzuheben. 1.6. Es sei der Grad der Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers aus medi- zinischer Sicht mittels eines neutralen Fachgutachtens abzuklären und es sei nach Vorliegen des Gutachtens sowie der Entscheidung über die Betreuungsanteile dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben sein Rechtsbegehren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge neu zu beziffern und zu begründen; eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten CHF 883.00 (davon CHF 554.00 Barunterhalt) an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Tochter C._____ pro Monat zu bezah- len, sofern die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut über C._____ er- hält. 1.7. Beim Einkommen des Berufungsklägers sei von CHF 3'928.00 (ein- schliesslich 13. Monatslohn) auszugehen, vorbehältlich Änderungen der Einkommenssituation während des laufenden Verfahrens oder ab- sehbar danach. Bei der Berufungsgegnerin sei von einem hypotheti- schen Netto-Einkommen ab 01.04.2018 von CHF 2'700.00 für 50% Erwerbsfähigkeit auszugehen. 1.8. Auf Feststellungen über das Vermögen sei zu verzichten oder es sei die Berufungsbeklagte aufzufordern über ihre sämtlichen Vermögens- werte einschliesslich ihrer ausländischen Konti seit dem Eheschluss bis heute mit Belegen vollständig Auskunft zu erteilen. 1.9. Sofern Angaben über das Vermögen im Dispositiv gemacht werden, seien die Schulden ebenfalls aufzuführen und es sei den Parteien ge- sondert Frist anzusetzen zur Bestimmung der Schulden. 1.10. Beim familienrechtlichen Bedarf sei beim Berufungskläger von einem Notbedarf von mindestens CHF 4'000.00 pro Monat (inkl. Steuern) auszugehen und bei der Berufungsgegnerin von höchstens CHF 2'208.00 sowie bei der Tochter nach gerichtlichem Ermessen (abhängig auch von der Zuteilung der Obhut und Betreuungsanteile).
2. Als vorsorgliche Massnahmen werden beantragt: 2.1. Der Berufungskläger sei per sofort für berechtigt zu erklären die Toch- ter C._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten per 01.12.2017 CHF 883.00 (davon CHF 554.00 Barunterhalt) für die Dauer des laufenden Verfah- rens der Berufungsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Tochter C._____ zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 3.1. Es sei die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis und die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung für den Berufungskläger durch RA lic. iur. X._____ einschliesslich 8% MwSt. bei der Berechnung der Entschädi- gung weiterhin zu gewähren. Auf die Notwendigkeit eines erneuten An-
- 10 - trag[s] auf Prozesskostenbevorschussung durch die Berufungsbeklagte sei zu verzichten. 3.2. Der Entscheid über die Gewährung der UP/URV gemäss obiger Ziffer 4.1 [recte: 3.1] sei vorweg zu fällen, bevor weitere Handlungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers notwendig werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsgeg- nerin." B. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): " 1. Die Berufung des Berufungsklägers mitsamt der Anträge Nr. 1.1 bis 1.10 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. Die Gerichtskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen;
3. Die Berufungsbeklagte sei angemessen zu entschädigen." Prozessuale Anträge: " 1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltli- chen Vertretung einen Beitrag von CHF 5'000 zu bezahlen;
2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet. Sie haben eine gemein- same Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2/3). Am 23. Juni 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 11). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48 S. 3 ff.). Am 27. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergege- benen Entscheid (Urk. 40 = Urk. 48 S. 46 ff.).
2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. November 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 42 und 43) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit
- 11 - Beschluss vom 8. Dezember 2017 wurden das Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf das Massnahmebegehren bezog, ab- gewiesen (Urk. 52). Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegnerin) erstattete die Berufungsantwort innert angesetzter Frist am
22. Dezember 2017 (Urk. 52 und 53). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich zu seiner Einkommenssituation ab dem
12. Januar 2018 zu äussern und Belege betreffend seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse einzureichen (Urk. 57). Mit Noveneingabe vom 22. Januar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, der Gesuchsteller übe das Besuchsrecht seit dem 22. Dezember 2017 nicht mehr aus (Urk. 59). Mit Eingaben vom 12. und vom
20. Februar 2018 äusserte sich der Gesuchsteller aufforderungsgemäss zu seiner Einkommenssituation und reichte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (Urk. 60, 61, 62/26-36, 63 und 64/37). Mit Beschluss vom 1. März 2018 wur- den der Antrag der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags abgewiesen und beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. Zudem wurde der Gesuchsteller zur Stellung- nahme zur Noveneingabe vom 22. Januar 2018 aufgefordert (Urk. 66). Diese Stellungnahme erstattete der Gesuchsteller am 15. März 2018 (Urk. 67), welche der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 68). Mit Verfügung vom
19. April 2018 wurden die Parteien aufgefordert, zu einer allfälligen Anordnung ei- ner Besuchsrechtsbeistandschaft Stellung zu nehmen (Urk. 69). Der Gesuchstel- ler liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte am 3. Mai 2018 (Urk. 70). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde dem Gesuchstel- ler die Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren im Übrigen spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung über- gegangen sei (Urk. 73). Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurde dem Gesuchstel- ler antragsgemäss Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2018 (Urk. 74 und 75). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 teilte der Gesuchsteller mit, gegen die Errichtung einer Beistandschaft habe er keine Einwände (Urk. 76). Zudem reichte er eine Aufstellung über den Aufwand seines unentgeltlichen Rechtsvertreters ein (Urk. 77/1-2). Die Gesuchsgegnerin
- 12 - liess sich zur Eingabe vom 6. Juni 2018 nicht mehr vernehmen, reichte aber ebenfalls eine Aufwandszusammenstellung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters ein (Urk. 80 und 81). II.
1. Im Streit liegt vorliegend die Regelung der Obhut und des Unterhalts für die Tochter C._____. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 5 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen hat auch die Berufungsantwort zu genügen (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, bei denen nach Art. 296
- 13 - ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom
4. März 2015, E. 4.1). 3.2. Aus diesem Grund haben die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in deren Eingabe vom 3. Mai 2018 (Urk. 70) unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer allfälligen Besuchsrechtsbeistand- schaft stehen, denn die Gesuchsgegnerin unterliess es gänzlich, sich zur noven- rechtlichen Zulässigkeit dieser Vorbringen zu äussern. Dies betrifft namentlich die Ausführungen in den Rz. 3, 4-9, 11-17, 25-26, 33, 35-41 und 43.
4. Die Berufungsantwort vom 22. Dezember 2017 (Urk. 59) wurde dem Ge- suchsteller mit Beschluss vom 1. März 2018 (Urk. 66) zugestellt. Mit Eingabe vom
15. März 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er gehe davon aus, dass das Gericht es nicht für nötig halte, dass er zur Berufungsantwort Stellung nehme. Sofern das Gericht die Ausführungen in der Berufungsantwort als relevant erachte, ersuche er um entsprechende Fristansetzung (Urk. 67 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, was auch das Recht umfasst, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äus- sern zu können (sog. Replikrecht). Das Gericht hat in jedem Einzelfall ein effekti- ves Replikrecht zu gewährleisten, kann eine Eingabe jedoch auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei anwaltlich ver- tretenen Parteien der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Demzufolge war es vorlie- gend Sache des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine Stellungnahme zur Berufungsantwort erforderlich war. Es be- stand daher von vornherein kein Anlass, ihm Frist für eine entsprechende Stel- lungnahme anzusetzen.
- 14 - III. A. Obhut
1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der Obhut zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen (Urk. 48 S. 10 ff. E. III/B/1, 4.1 und 4.2) zu verweisen ist. Sie erwog zu- sammengefasst, beide Parteien seien grundsätzlich als erziehungsfähig zu be- trachten. Zwar würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, gerne an Partys zu gehen bzw. über den Durst zu trinken und nicht immer einen angemessenen Umgang mit C._____ zu pflegen. Die Vorwürfe seien jedoch relativ pauschal ge- blieben und es gebe keine Hinweise, aus denen zu schliessen wäre, eine Partei sei nicht erziehungsfähig. Weiter sei davon auszugehen, dass mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Paar-Konfliktpotential erheblich entschärft worden sei, so dass nicht mehr mit einer Eskalation zu rechnen sei. Eine alternie- rende Obhut sei somit mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien grundsätzlich möglich. Indes sei das Verhältnis zwischen den Parteien stark be- lastet, was sich in einem Straf- und Gewaltschutzverfahren niedergeschlagen ha- be. Das im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens erlassene Rayon- und Kontakt- verbot sei mittlerweile ausgelaufen. Aber selbst der Gesuchsteller gehe davon aus, dass es schwierig werde, die Übergaben der Tochter C._____ durchzufüh- ren, und dass dies zu Konflikten führen werde, weshalb er beantragt habe, die Übergaben seien möglichst ohne direkten Kontakt zwischen den Parteien durch- zuführen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Parteien die nötige Kommunika- tionsfähigkeit entwickeln könnten bzw. den Schwierigkeiten durch einen detaillier- ten Plan und Regelung von Kontaktwegen begegnet werden könnte. Zu berück- sichtigen sei allerdings auch, dass der Gesuchsteller auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig habe darlegen können, dass und in welchem Umfang er C._____ wäh- rend des Zusammenlebens allein betreut habe oder wie eine alternierende Obhut konkret zu organisieren wäre. Der Gesuchsteller arbeite 60% und müsse von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 14 Uhr an seiner Arbeitsstelle präsent sein. Die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung wäre daher nur unter Beizug von Dritten für die Betreuung möglich, zumal er nicht schlüssig dargelegt habe,
- 15 - dass und inwiefern er seine Präsenzzeiten anders organisieren könne. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass eine Mankosituation vorliege. Eine Be- treuungslösung, welche die finanziellen Aspekte missachte, sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Gesuchsteller sei in der Lage, wesentlich mehr als die Gesuchsgegnerin zu verdienen. Er sei daher gehalten, weiterhin für das Fami- lieneinkommen zu sorgen, was mit einem Pensum verbunden sei, bei dem es ihm nicht möglich sei, C._____ persönlich in einem für eine alternierende Obhut aus- reichenden Umfang zu betreuen. Daher sei die Obhut über C._____ der Ge- suchsgegnerin allein zuzuweisen (Urk. 48 S. 14 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt, das Kriterium, dass er einen höheren Stundenlohn als die Gesuchsgegnerin erzielen könne, sei aus Sicht des Kindeswohls sach- fremd und daher willkürlich. Das Kind werde nicht mehr Mittel zur Verfügung ha- ben, wenn er mehr Kinderunterhalt bezahle, da es ohnehin an der Armutsgrenze leben werde. Weiterhin hätten die Eltern grundsätzlich gleiches Anrecht auf die Betreuung des Kindes. Selbst wenn nicht bewiesen werden könne, zu welchen Anteilen sich wer zuvor während des Zusammenlebens um das Kind gekümmert habe, müsse es ihm deshalb ermöglicht werden, sich ausgedehnt um seine Toch- ter zu kümmern, sofern er das möchte und dazu bereit sei. Dies sei sogar dann der Fall, wenn er sich bisher nicht im selben Umfang wie für die Zukunft beantragt um das Kind gekümmert hätte. Schliesslich habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz konkret dargelegt, dass sich seine 60%-Stelle mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung anpassen lasse und zudem seine Mutter bereit sei, bei Überschneidungen mit Arbeitsterminen die Betreuung der Tochter zu übernehmen. Ebenso konkret habe er beantragt, dass er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag 12 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr bei sich ha- ben könne. So habe die Gesuchsgegnerin beispielsweise Zeit, um Deutsch zu lernen und als Barkeeperin zu arbeiten (Urk. 47 S. 6 ff.). 3.1. Mit dieser Argumentation scheint der Gesuchsteller grundsätzlich zu ver- kennen, dass seine Wünsche hinter dem Kindeswohl zurückzustehen haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 131 III 209 E. 5). Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut ein-
- 16 - her. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung gehö- ren in erster Linie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern sowie deren Kompe- tenz und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation im Bereich der Kinder- belange. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt bei Kleinkindern im Weiteren den Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung be- sonderes Gewicht zu (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 = Pra 2018 Nr. 26; BGE 142 III 612 E. 4.3). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskon- zept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternver- antwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jun- go/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Be- treuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 170). 3.2.1. Der Gesuchsteller stellt weder in der Berufungsschrift noch in seiner Ein- gabe vom 15. März 2018 die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage, auch wenn er in der letzteren Eingabe vorbringt, beidseitige psychiatrische Gut- achten und Erziehungsfähigkeitsgutachten wären ideal (Urk. 67 S. 4). Allerdings legt er mit keinem Wort dar, aufgrund welcher konkreten Umstände Anlass zur Sorge bestehe, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage sein könnte, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse von C._____ zu erkennen, diese zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf deren Bedürfnis- se einzugehen. Insofern genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, der Gesuchsteller sei zwar in psychiatrischer Behandlung, äussere sich aber weder zur Ursache noch zur Schwere der Erkrankung, so dass offenbleibe, ob und inwiefern sich die- se auf seine Erziehungsfähigkeit auswirke. Es sei unklar, ob es bei der Ausübung
- 17 - des Besuchsrechts oder einer allfälligen alternierenden Obhut zu einer Kindes- wohlgefährdung kommen könnte. Grundsätzlich seien Anhaltspunkte vorhanden, die gegen die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers sprächen. Da er das Kind bisher noch nie allein betreut habe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen, ob er ohne die Mutter die Bedürfnisse von C._____ erkennen, als Bindungsperson fun- gieren und Kontinuität gewährleisten könne (Urk. 53 S. 9). Mit diesen Vorbringen zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ihrer Ansicht nach als unrichtig erweist. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht. Bloss hypothetische Befürch- tungen und Spekulationen ohne jegliche Indizien genügen jedenfalls nicht, um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Frage zu stellen (so zu Recht bereits die Vorinstanz, Urk. 48 S. 14), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.3. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Par- teien auszugehen. 3.3. Bereits die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien, liess aber letztlich offen, ob diese für eine alternierende Obhut ausreicht (Urk. 48 S. 14 f.). Diesbezüglich ist Folgendes fest- zuhalten: Die Stadtpolizei Winterthur führt seit Juli 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen insgesamt fünf Vorfällen von häuslicher Gewalt (vgl. Urk. 19 und 24). Der Gesuchsteller rechnet offenbar damit, dass dieses Verfahren zu einem Strafregis- tereintrag führen wird (Urk. 47 S. 12). Vor Vorinstanz führte er in diesem Zusam- menhang aus, es werde wohl schwierig, die Übergaben der Tochter C._____ durchzuführen, und es sei darauf zu achten, diese so zu gestalten, dass die Par- teien sich nicht direkt begegnen müssten (Urk. 26 S. 8 und Urk. 31 S. 2). Obwohl in der Folge die Übergaben der Tochter C._____ über die Mutter des Gesuchstel- lers erfolgten, gestalteten sich diese zunehmend schwieriger. Nach Darstellung des Gesuchstellers verhielt sich die Gesuchsgegnerin bei den Übergaben gegen- über seiner Mutter immer ausfallender und aggressiver, so dass diese gar be- fürchtete, es könnte in tätliche Übergriffe ausarten. Seit Dezember 2017 übt der Gesuchsteller deswegen das Besuchsrecht nicht mehr aus (Urk. 59 und 67). Vor-
- 18 - liegend kann offen bleiben, wer für diese Eskalation verantwortlich ist. Fest steht jedenfalls, dass sich der Konflikt der Parteien trotz vollzogener Trennung nicht entschärft hat und dass die Parteien derzeit offensichtlich nicht in der Lage sind, das für eine alternierende Obhut notwendige Mass an Kommunikation und Ko- operation aufzubringen, so dass das Wohl von C._____ gewährleistet wäre. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine al- ternierende Obhut angeordnet, als unbegründet. Für den Fall, dass nur eine allei- nige Obhut in Betracht kommt, wurde deren Zuweisung an die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. B. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Regelung des per- sönlichen Verkehrs zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entspre- chende Erwägung (Urk. 48 S. 17 E. III/C/1) zu verweisen ist. Sie erwog, der An- trag des Gesuchstellers hinsichtlich Betreuungszeiten (wöchentlich von Donners- tagmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr) beziehe sich auf eine alternierende Obhut. Zu den Besuchszeiten für den Fall, dass die alleinige Obhut der Gesuchs- gegnerin zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert. Bei der Festlegung einer angemessenen Besuchsrechtsregelung seien namentlich das Alter von C._____, der Umstand, dass der Gesuchsteller sie aufgrund des Kontaktverbots seit dem
9. Juli 2017 nicht mehr gesehen habe, sowie die absehbare Erhöhung des Ar- beitspensums des Gesuchstellers von 60% auf 100% zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ein sofortiges umfassendes Besuchsrecht mit Über- nachtungen die erst 2.5-jährige C._____ aller Voraussicht nach überforderte. Es erscheine ihrem Wohl angemessen, ihr – und im Übrigen auch den Parteien – ei- ne gewisse Zeit zur Umgewöhnung und Anpassung zuzugestehen. Dementspre- chend sei das Besuchsrecht kurzfristig zu limitieren und stufenweise bis zum übli- chen Umfang auszudehnen. Hingegen bestehe kein Anlass, den persönlichen Verkehr weitergehend einzuschränken. In den ersten drei Monaten sei dem Ge- suchsteller ein Besuchsrecht am ersten und dritten Sonntag sowie am zweiten und vierten Samstag des Monats, jeweils von 10 Uhr bis 16 Uhr, einzuräumen. In einer nächsten Phase seien die Besuchszeiten zunächst jeweils auf 9 Uhr bis
- 19 - 19 Uhr auszuweiten, bevor das Besuchsrecht in einer dritten Phase für jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, festzulegen sei (Urk. 48 S. 18 ff.). 2.1. Der Gesuchsteller rügt, auch bei einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegne- rin könne sein Betreuungsanteil flexibel gestaltet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auch für den Fall einer alleinigen Obhut der Gesuchsgeg- nerin beantragt, dass er C._____ jeweils von Donnerstagnachmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, bei sich haben könne. Weiter habe er – wiederum entge- gen der Ansicht der Vorinstanz – konkret dargelegt, dass sein 60%-Pensum mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung ange- passt werden könne. Im Übrigen könne nötigenfalls seine Mutter bei der Betreu- ung aushelfen. Schliesslich sei willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, ein sofort greifendes Besuchsrecht mit Übernachtungen würde C._____ überfor- dern. In der Zwischenzeit habe er C._____ bereits einige Male gesehen und die Freude sei auch bei der Tochter gross gewesen. Von einer Überforderung könne daher nicht gesprochen werden und es spreche nichts dagegen, bereits jetzt Übernachtungen zuzulassen. Zudem sei ihm zu ermöglichen, die Tochter nebst an jedem zweiten Wochenende auch an einigen Wochentagen ganz- oder zumin- dest halbtags zu sehen. Angesichts seiner Teilarbeitsunfähigkeit kämen dafür bis auf Weiteres alle Nachmittage in Frage (Urk. 47 S. 7 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin brachte dagegen vor, die Eventualanträge des Ge- suchstellers entsprächen nicht dem Kindeswohl und seien abzuweisen. Es sei an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten (Urk. 53 S. 13). Soweit sich die Ge- suchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2018 zur Frage einer allfälligen Besuchsrechtsbeistandschaft (Urk. 70) ergänzend zur Ausgestaltung des Be- suchsrechts äusserte, handelt es sich dabei um neue Vorbringen, deren noven- rechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist und welche aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziff. II/3).
3. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerech- ten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen
- 20 - Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen. Bei Kleinkindern sind grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und ander- seits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (BGE 142 III 481 E. 2.8; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 ZGB N 28; BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Nachdem das Gewaltschutzverfahren zu ei- nem mehrmonatigen Kontaktabbruch und damit zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Gesuchsteller und C._____ geführt hatte – der Umstand, dass C._____ sich nach Darstellung des Gesuchstellers über das Wiedersehen freute, ändert an dieser Einschätzung nichts –, sah die Vorinstanz zu Recht ein abgestuf- tes Besuchsrecht, vorerst ohne Übernachtungen, vor. Die vom Gesuchsteller be- antragten Besuchszeiten entsprechen umfangmässig einer alternierenden Obhut, welche vorliegend (auch auf dem Umweg über ein sehr ausgedehntes Besuchs- recht) nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. III/A). Darüber hinaus wären sie mit einem angesichts des Alters von C._____ zu langen Trennung von der aktuell hauptbetreuenden Gesuchsgegnerin verbunden und widersprächen daher dem Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Beziehungskontinuität. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. März 2018 ausführte, er sei wegen des mit dem Besuchsrecht verbundenen Kontakts mit der Gesuchsgegne- rin aktuell nicht in der Lage, das Besuchsrecht auszuüben, und es sei ungewiss, wie lange dieser Zustand andauern werde (Urk. 67 S. 4). Dies führt allerdings nicht dazu, dass kein Besuchsrecht anzuordnen wäre, denn dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Angesichts der Be- deutung einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes gilt es, den Kontakt zwischen Vater und Tochter auf- recht zu erhalten bzw. wieder aufzubauen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass aktuell überhaupt kein Besuchsrecht ausgeübt wird, sowie des nach wie vor bestehenden, erheblichen Konfliktpotentials (beide Parteien machen den jeweils
- 21 - anderen Elternteil für die ausbleibenden Kontakte zwischen Vater und Tochter verantwortlich [vgl. Urk. 59, 60 S. 2 f., 70 S. 5 Rz. 10 und S. 9 Rz. 21 f.]) und des fehlenden gegenseitigen Vertrauens der Parteien (vgl. Urk. 67 S. 3 und 70 S. 11 Rz. 29 und S. 14 Rz. 42) ist ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts ange- zeigt, wobei gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung einst- weilen auf Übernachtungen (und in der Folge auch auf ein Ferienbesuchsrecht) zu verzichten ist. 4.1. In Anbetracht des Umstands, dass das Besuchsrecht seit Ende Dezember 2017 nicht mehr ausgeübt wird (Urk. 59 S. 1, 67 S. 2), wurden die Parteien zur Stellungnahme zur Frage nach einer Besuchsrechtsbeistandschaft aufgefordert (Urk. 69). Der Gesuchsteller erklärte sich mit der Errichtung einer solchen einver- standen (Urk. 76). Die Gesuchsgegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
3. Mai 2018 zusammengefasst vor, vorliegend sei weder nötig noch verhältnis- mässig, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. Der Kontaktabbruch sei nicht auf ihr Verhalten anlässlich der Übergaben zurückzuführen, sondern viel- mehr auf das völlige Desinteresse des Gesuchsgegners an C._____. Die Parteien hätten seit über sechs Monaten keinen Kontakt mehr gehabt, weshalb es zu kei- nen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen sei. Es lasse sich daher nicht vorwegnehmen, wie künftige Besuchsrechtsausübungen verlaufen würden. Gestützt auf falsche Behauptungen des Gesuchstellers betreffend die bisherigen Übergaben, auf nicht näher spezifizierte und bestrittene psychische Probleme und Ängste sowie auf eine hypothetische Befürchtung, dass es anlässlich einer Über- gabe einmal zu Spannungen kommen könnte, könne jedenfalls keine Besuchs- rechtsbeistandschaft auf Vorrat angeordnet werden (Urk. 70 S. 3 ff.). 4.2. Der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Bereits der Umstand, dass der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und C._____ seit mehren Monaten ab- gebrochen ist, offenbart dringenden Handlungsbedarf, denn ganz offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, die Besuchsrechtsausübung ohne Unterstüt- zung zu gewährleisten. So machen beide Parteien den jeweils anderen Elternteil für die ausbleibenden Kontakte zwischen Vater und Tochter verantwortlich (vgl. Urk. 59, 60 S. 2 f., 70 S. 5 Rz. 10 und S. 9 Rz. 21 f.). Zudem fehlt es nahezu
- 22 - gänzlich an gegenseitigem Vertrauen (vgl. Urk. 67 S. 3 und 70 S. 11 Rz. 29 und S. 14 Rz. 42). Es erscheint deshalb nahezu ausgeschlossen, dass die Parteien dennoch in der Lage sein werden, ohne Unterstützung für einen Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und C._____ besorgt zu sein und allfäl- lige dabei entstehende Konflikte zu bereinigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ als angezeigt. Der mit der Beistandschaft betrauten Person ist die Aufgabe zu übertragen, die Modalitä- ten des Besuchsrechts festzulegen, für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein sowie die Parteien zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschie- denheiten zu vermitteln. C. Unterhaltsbeiträge
1. Grundlagen Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unter- halts- und Kinderunterhaltsbeiträgen zutreffend dar (Urk. 48 S. 21 ff.) und wandte zu Recht die zweistufige Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 48 S. 39 f.). Vorab ist auf die- se Erwägungen zu verweisen.
2. Vereinbarung der Parteien Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung am 27. September 2017 schlos- sen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher der Gesuchsteller sich zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 982.– pro Monat für die Zeit ab dem 9. Juli 2017 verpflichtete (Urk. 36 S. 1). Die Vorinstanz erachtete diese Regelung als angemessen und verpflichtete den Gesuchsteller auf dieser Grundlage zu entsprechenden Unterhaltsleistungen ab dem 9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids (Urk. 48 S. 25 und S. 48 Dispositiv- Ziff. 4). Der Gesuchsteller verlangt die vollumfängliche Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch der darin enthaltenen Ge- nehmigung der Vorinstanz der vorerwähnten Vereinbarung der Parteien (vgl. Urk. 47 S. 3 Ziff. 1.5). Allerdings begründet der Gesuchsteller mit keinem Wort,
- 23 - weshalb die Vorinstanz die Vereinbarung nicht hätte genehmigen dürfen, weshalb es dabei sein Bewenden hat und insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist.
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, dieser arbeite zur Zeit mit einem 60%-Pensum als Sachbearbeiter bei der Post und ver- diene Fr. 3'928.– netto pro Monat. Der Gesuchsteller mache geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 60% arbeiten, denn er könne sich aufgrund seiner psychischen Verfassung bei der Arbeit nicht mehr genügend kon- zentrieren. Gründe dafür seien die familiäre Situation, persönliche Vorfälle, wel- che er nicht genauer habe spezifizieren wollen, sowie die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Er gehe daher zweimal pro Woche zu einer Psycholo- gin. Als Beleg habe er ein Zeugnis seines Hausarztes vom 26. September 2017 eingereicht, wonach er seit Anfang September 2017 als Reaktion auf die familiäre Situation Symptome einer depressiven Störung entwickelt habe und deshalb nur zu 60% arbeitsfähig sei (Urk. 32/13). Da diese familiäre Situation mit dem Ehe- schutzentscheid zumindest in rechtlicher Hinsicht geklärt werde und damit einher- gehend eine Beruhigung des Paarkonflikts erwartet werden könne, sei davon auszugehen, dass sich der allfällig dadurch verschlechterte Gesundheitszustand des Gesuchstellers wieder normalisieren werde, zumal er in psychologischer Be- handlung sei. Andere Gründe, welche ihm das Ausschöpfen seiner Erwerbskraft erschwerten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Im Ergebnis habe der Ge- suchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er dauernd bzw. für eine längere Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Da der Gesuchsteller seine Leis- tungskraft nicht ausschöpfe, sei ihm ein hypothetisches Einkommen für eine Voll- zeiterwerbstätigkeit anzurechnen. Er sei 27 Jahre alt, verfüge über eine Ausbil- dung als Lastwagenmechaniker und habe im Juli 2017 an der ZHAW die Ausbil- dung zum Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in Serviceengineering und Marketing erfolgreich abgeschlossen. Zur Ermittlung des vom Gesuchsteller konkret erzielbaren Einkommens stellte die Vorinstanz auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ab. Für die Berech- nung wählte sie folgende Kriterien:
- 24 - Region: Zürich (ZH) Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion Wochenstunden: 41 Ausbildung: Fachhochschule (FH) Alter: 27 Dienstjahre: 0 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn Auf dieser Basis ermittelte sie folgende Werte: Beruf Naturwissenschaftler, Nicht akademische und Mathematiker oder Inge- kaufmännische Fachkraft Branche nieur (u.a. Sachbearbeiter) Herstellung von Automo- Fr. 7'155.– Fr. 7'116.– bilen / Automobilteilen Maschinenbau Fr. 7'461.– Fr. 7'420.– Post-, Kurier- und Ex- Fr. 7'968.– Fr. 7'825.– pressdienste Durchschnitt (brutto) Fr. 7'528.– Fr. 7'454.– Durchschnitt (netto) Fr. 6'775.– Fr. 6'709.– In der Folge kam die Vorinstanz zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der anfal- lenden Sozialabzüge in Höhe von 10% belaufe sich das durchschnittliche Netto- einkommen, welches aufgrund statistischer Erhebungen und basierend auf den Qualifikationen des Gesuchstellers als realistisch erscheine, auf (mindestens) Fr. 6'700.– pro Monat. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass der Gesuchsteller bereits aktuell einer Arbeit nachgehe, mit welcher er bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 92'050.– brutto pro Jahr (inkl.
13. Monatslohn) bzw. – unter Berücksichtigung der aktuellen, für das Alter des Gesuchstellers vergleichsweise sehr hohen Sozialabzüge von 14.65% – Fr. 6'550.– netto pro Monat erzielen würde. Dem Gesuchsteller sei eine Über-
- 25 - gangs- und Anpassungsfrist bis am 1. April 2018 zu gewähren, um dieses hypo- thetische Einkommen zu erzielen (Urk. 48 S. 25 ff.). 3.2.1. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, seine Gesundheit sei schon längere Zeit beeinträchtigt, weshalb er nicht einmal das aktuelle 60%-Arbeitspensum leis- ten könne. Er sei auch hinsichtlich dieser 60% schon seit rund drei Monaten und bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Vor Vorinstanz habe er vergeblich beantragt, sei- ne Erwerbsfähigkeit medizinisch abklären zu lassen. Die bestehenden Hinweise seiner Psychologin und seines Arztes seien Grund genug dafür. Weiter habe die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, nach welcher ein hypothetisches Einkommen unter Berücksichtigung insbesondere von Alter, Aus- bildung und Gesundheitszustand zumutbar sein müsse. Darüber hinaus sei genau darzulegen, welche Arbeiten die betroffene Person ausführen könne, und es dürfe nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Pensum aufgestockt werden könne, wenn aufgrund von eingereichten Unterlagen unklar sei, ob dies tatsächlich möglich sei. Schliesslich sei es unzumutbar, wenn von einer aus me- dizinischen Gründen teilerwerbsfähigen Person verlangt werde, dass sie ihre me- dizinischen Gründe dem Gericht und der Gegenseite in aller Öffentlichkeit detail- liert preisgebe. Dazu gebe es Ärzte und ein Arztgeheimnis und Fachgutachter. Mit den eingereichten Belegen seien genügend Gründe vorhanden, um eine genaue- re Abklärung durch ein neutrales Gutachten notwendig zu machen (Urk. 47 S. 10 f.). 3.2.2. Dem Gesuchsteller ist nicht zu folgen. Vor Vorinstanz hatte er lediglich ausgeführt, er sei nicht bei guter Gesundheit, die ganzen Vorgänge nähmen ihn sehr stark mit, das könne gerne von einem Gutachter bestätigt werden (Urk. 31 S. 3). Dazu reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 26. September 2017 ein, wonach er seit ca. vier Wochen Symptome einer depressiven Störung als Reaktion auf die familiären Umstände entwickelt habe, weshalb er aus gesund- heitlichen Gründen höchstens zu 60% arbeitsfähig sei. Aus Pflichtgefühl gegen- über seiner Arbeitgeberin sei der Gesuchsteller nicht bereit, sich 100% krank schreiben zu lassen (Urk. 32/13). Inwiefern sich die Bescheinigung einer 100%- Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätte, obwohl der Gesuchsgegner zugleich als zu
- 26 - 60% arbeitsfähig beurteilt wurde, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Soweit der Gesuchsteller nun rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten be- treffend seine Erwerbsfähigkeit eingeholt (Urk. 47 S. 10), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von aufwändigen Beweismassnahmen abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3; BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller weder hinrei- chend konkret ein Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit beantragt noch darge- legt, weshalb eine Ausnahme vom obgenannten Grundsatz vorliegend notwendig gewesen wäre. Des Weiteren unterliess es der Gesuchsteller gänzlich, substanti- ierte Behauptungen zur geltend gemachten langandauernden Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. So legte er nicht einmal dar, welche Diagnose gestellt und welche Behandlung mit welchem zeitlichen Horizont verfolgt wurde. Soweit der Gesuch- steller der Ansicht zu sein scheint, die Offenlegung dieser Angaben gegenüber der Gegenpartei sei ihm nicht zumutbar gewesen (Urk. 47 S. 11), ist zu bemer- ken, dass sich dies auch über ein Gutachten nicht hätte vermeiden lassen. Ein Gutachten wäre daher – wenn überhaupt – nur dann einzuholen gewesen, wenn substantiierte Behauptungen vorgebracht worden wären. Hingegen dient es nicht dazu, solche zu ersetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorin- stanz habe zu Unrecht kein Gutachten eingeholt, als unbegründet. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens reichte der Gesuchstel- ler drei Arztzeugnisse seiner Psychiaterin ein. Das erste datiert vom 29. Septem- ber 2017 (Urk. 50/14 S. 2) und wurde somit rund einen Monat vor Erlass des vor- instanzlichen Entscheids ausgestellt. Es handelt sich daher um ein neues Be- weismittel, das bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und des- halb vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben Ziff. II/3.1). Das zweite Zeugnis wurde erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt und mit der Berufungsschrift eingereicht. Darin wird dem Gesuchsteller attestiert, er könne in der Zeit vom 11. November 2017 bis am 8. Dezember 2017 sein 60%-Pensum nur zur Hälfte wahrnehmen (Urk. 50/14 S. 1). Das dritte Zeugnis wurde am
30. November 2017 erstellt (Urk. 62/27), weshalb es sich ebenfalls um ein echtes Novum handelt. Solche Noven müssen dem Gericht allerdings sofort nach ihrer
- 27 - Entdeckung ("ohne Verzug") beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Gel- tendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 48). Das Arztzeugnis vom 30. November 2017 wurde jedoch erst am 12. Februar 2018 eingereicht, was klarerweise nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden kann. Es hat daher vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Einzig mit dem Arztzeugnis vom 6. November 2017, welches bloss eine Teilarbeitsunfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (Urk. 50/14 S. 1), ver- mag der Gesuchsteller keine andauernde Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu ma- chen, zumal er im Berufungsverfahren keine weiteren Arztzeugnisse für die Zeit nach dem 8. Dezember 2017 einreichte. Infolgedessen ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass mit dem Abschluss des Eheschutzverfahrens eine gewisse Beruhigung des Paarkonflikts und in der Folge die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zu erwarten ist. 3.3.1. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens bloss allgemeine Statistiken beigezogen und weder seine spezifische Ausbildung noch den Arbeitsmarkt aus- reichend berücksichtigt. Gemäss Bestätigung des Schulleiters (recte: Studien- gangleiters) des Fachhochschulkurses, den er absolviert habe, fänden nur 80% der Abgänger innerhalb eines Jahres eine Anstellung (Urk. 50/15 S. 1). Ange- sichts der schwerwiegenden Vorwürfe im Strafverfahren sei sodann davon aus- zugehen, dass ein Eintrag im Strafregister erfolgen werde. Korrekterweise müsse er bei der Jobsuche auf das laufende Strafverfahren hinweisen. Nicht nur bei der Post, sondern bei nahezu allen potentiellen Arbeitgebern werde dies ein relevan- tes Kriterium sein, denn bei den meisten Arbeitsstellen würde er Einblick in sen- sible Daten erhalten und müsse auch in zwischenmenschlicher Hinsicht gut und vertrauenswürdig im Team arbeiten können. Aufgrund seiner psychischen Prob- leme und des Verfahrens bzw. Strafregistereintrags mit Gewaltproblematik könne
- 28 - er nicht innert weniger Monate in einem ohnehin übersättigten Markt eine Anstel- lung finden. Gehe man von den Zahlen in der Bestätigung seines Studienganglei- ters aus, könnte er rund Fr. 6'000.– netto pro Monat verdienen. Allerdings habe ein Studienkollege von ihm mit einer Anstellung vorlieb nehmen müssen, welche mit Fr. 81'775.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'778.– netto pro Monat entlohnt werde (Urk. 50/15 S. 2). Er könne daher froh sein, wenn er eine 100%-Anstellung mit ei- nem Lohn von Fr. 5'000.– netto pro Monat finden könne (Urk. 47 S. 11 f.). 3.3.2. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsver- pflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Diesen Anfor- derungen genügt der Individuelle Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Sa- larium, https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html), welcher auf die Daten der Lohnstrukturerhebung 2014 zurückgreift und bei welchem anhand von 14 Merkmalen der Medianwert der Bruttolöhne für eine spezifische Arbeitsstelle ermittelt werden kann. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Berufung nicht auf, dass und welche Merkmale von der Vorinstanz bei der Berechnung falsch berücksich- tigt wurden. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz ausei- nander, er habe bereits jetzt eine Arbeitsstelle, welche bei einem 100%-Pensum mit Fr. 92'050.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 6'550.– netto pro Monat entlohnt würde (Urk. 47 S. 30). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. oben Ziff. II/2). Der Verweis auf die Bestätigung eines Studienkollegen ist unbehelflich, denn dieser ist weder zu entnehmen, mit welchem Pensum das jährliche Brutto- gehalt von Fr. 81'575.– erzielt wird (der in der Bestätigung erwähnte Arbeitsver- trag wurde nicht eingereicht), noch mit welchen Noten dieser Kollege den Ba- chelor abgeschlossen hatte. Die in der Bestätigung des Studiengangleiters er- wähnte FH-Lohnstudie ist nicht frei zugänglich. Es bleibt daher offen, auf welchen Grundlagen der erwähnte Medianwert der Einstiegslöhne beruht, was jedoch von entscheidender Bedeutung wäre. So sind beispielsweise die Löhne in der Region Zürich erfahrungsgemäss einiges höher als im schweizweiten Durchschnitt. Daher vermag der Gesuchsteller auch mit dem Verweis auf die Bestätigung des Studi-
- 29 - engangleiters keine unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf den ihm angerechneten hypothetischen Bruttolohn darzutun. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der drohende Strafregistereintrag erschwere die Stellensuche erheblich (Urk. 47 S. 12), ist festzuhalten, dass keine Aufklärungs- pflicht über Vorstrafen besteht, sofern diese in keinem Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit stehen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 320 ZGB N 36), was bei ei- ner allfälligen Verurteilung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und einer Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur der Fall ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass weder das laufende Strafverfahren noch ein allfälliger Strafregistereintrag dem Gesuchsteller die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, gemäss seinem aktuellen Arbeitsvertrag sei mit Abzügen für Sozialabgaben etc. in der Höhe von rund 15% zu rechnen (Urk. 47 S. 12), setzt er sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, angesichts seines Alters seien die aktuellen Abzüge von 14.65% sehr hoch, üb- lich seien vielmehr Abzüge von 10% (Urk. 48 S. 30). Damit genügt er seiner Be- gründungspflicht wiederum nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Ermitt- lung des dem Gesuchsteller anrechenbaren hypothetischen Einkommens den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet. 3.4. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, der Gesuch- steller habe ihr immer gesagt, dass er nach dem Abschluss seines Studiums im Minimum ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'000.– pro Monat erzielen werde. Bereits mit seiner aktuellen Anstellung, welche er selbst bloss als Übergangslösung be- zeichne, verdiente er mit einem 100%-Pensum Fr. 92'050.–. Er sei 27-jährig, kör- perlich und wohl auch psychisch gesund, ehrgeizig und beruflich ambitioniert. Es sei davon auszugehen, dass er eine Lohnerhöhung von mindestens Fr. 500.– an- streben werde. Gehe man – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon aus, dass eine Person mit einem Bachelorabschluss bereits eine Anstellung im unte- ren Kader erhalte, so erhöhten sich die Löhne gemäss Salarium um ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.–. Dementsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– brutto bzw. Fr. 7'200.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 53 S. 21). Die Gesuchsgegnerin legt allerdings nicht konkret dar, weshalb der Gesuchsteller
- 30 - trotz fehlender mehrjähriger Berufserfahrung als Wirtschaftsingenieur und gänz- lich fehlender Führungserfahrung, somit einzig wegen seines Bachelorabschlus- ses bereits eine Kaderanstellung finden können sollte. Ihre Ausführungen genü- gen daher nicht, um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des vom Gesuchsteller erzielbaren hypothetischen Einkommens in Frage zu stellen. 3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller vorerst von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'927.– ausging und ihm ab 1. April 2018 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'700.– netto pro Monat anrechnete.
4. Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unstrittig, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein Einkommen erziele. Aufgrund der von ihr wahrzunehmenden umfassenden Betreuung von C._____ fehle nach ständiger Praxis eine Grundlage, ihr ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 48 S. 31). 4.2. Der Gesuchsteller rügt, bei einer alternierenden Obhut oder einem ausge- dehnten Besuchsrecht bleibe der Gesuchsgegnerin genügend Zeit zum Arbeiten, insbesondere auch am Abend und an den Wochenenden. Da er bereit sei, seine Verantwortung hinsichtlich des Kindes wahrzunehmen, dabei von seiner Mutter unterstützt werde und überdies die Möglichkeit bestehe, C._____ in einer subven- tionierten Krippe betreuen zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb die Gesuchs- gegnerin auf ihr Hausfrauendasein zu reduzieren sei. Sie habe bereits früher als Barkeeperin gearbeitet und könne daher ab April 2018 mit einem 50%-Pensum ohne Einbezug von Trinkgeldern rund Fr. 2'850.– netto pro Monat verdienen (Urk. 47 S. 13). 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat in der Schweiz noch nie gearbeitet (Prot. I S. 22). Die Tochter C._____ ist drei Jahre alt und wird im Rahmen einer alleinigen Obhut im Wesentlichen von der Gesuchsgegnerin betreut; dem Gesuchsteller ist ein (Wochenend-) Besuchsrecht einzuräumen (vgl. oben E. III/A und B). Weder nach der bundesgerichtlichen 10/16-Regel (vgl. BGE 135 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II
- 31 - 6 E. 3c) noch nach der in der Lehre propagierten Schulstufenregel (vgl. Jun- go/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167) besteht daher Anlass, die Ge- suchsgegnerin aktuell zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge zu Recht kein Einkommen berücksichtigt.
5. Bedarf des Gesuchstellers 5.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchstellers bis Ende März 2018 mit Fr. 3'044.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 3'404.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Mit Ausnahme des Grundbetrags sind sämtliche Bedarfspositionen strittig. 5.2. Wohnkosten 5.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe per 1. Oktober 2017 eine neue 4-Zimmerwohnung bezogen, welche inklusive Nebenkosten Fr. 1'350.– pro Monat koste (Urk. 27/4). Eine 4-Zimmerwohnung erscheine für den Gesuchsteller allein als zu gross. Er scheine diese aber im Hinblick auf eine alternierende Obhut gemietet zu haben und könne sie frühestens per Ende März 2018 kündigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihm die Wohnkosten erst seit dem 1. Oktober 2017 anfielen, aber in der Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge während der Verfahrensdauer bereits seit dem 9. Juli 2017 angerechnet worden seien. Es rechtfertige sich daher, ihm bis Ende März 2018 vom effektiven Mietzins bloss Fr. 1'300.– anzurechnen. Ab 1. April 2018 sei dem Gesuchsteller ein höheres Einkommen anzurechnen und in der Folge reiche sein Einkommen aus, den Fa- milienbedarf einschliesslich Betreuungsunterhalt zu decken. Es rechtfertige sich daher, ab diesem Zeitpunkt den effektiven Mietzins anzurechnen, zumal C._____ in Zukunft beim Gesuchsteller übernachten werde (Urk. 48 S. 33). 5.2.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Fr. 50.– vom Mietzins abgezogen. Sie sei der Meinung, die Wohnung sei für ihn allein zu gross. Er habe die Wohnung aber bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz über die Obhut mieten müssen. Unabhängig davon brauche er genügend Platz für die Tochter. Die Miete von Fr. 1'350.– sei nicht zu hoch (Urk. 47 S. 14). Mit diesem
- 32 - Vorbringen setzt sich der Gesuchsteller nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, angesichts der äusserst knappen Verhältnisse bis zur Erhöhung des Arbeitspensums seien die von Juli bis September 2017 zu viel angerechneten Wohnkosten zumindest teilweise zu verrechnen. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die 4-Zimmerwohnung des Gesuch- stellers sei für eine einzelne Person zweifelsohne zu gross und angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse auch zu teuer. Zudem handle es sich beim Vermieter um einen sehr engen Freund des Gesuchstellers. Da der Ge- suchsteller seine Kontobelege nicht offen lege, werde bestritten, dass er effektiv monatlich einen Mietzins von Fr. 1'350.– an seinen Freund überweise. Schliess- lich sei die Wohnung gemäss Mietvertrag für zwei Personen angemietet worden. Sie werde vermutlich von zwei Personen bewohnt, zumal auch die neu erworbene Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt sei. Deshalb sei dem Ge- suchsteller nur die Hälfte des Mietzinses anzurechnen. Eventualiter, wenn nicht von einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft auszugehen sei, erscheine ein Miet- zins von maximal Fr. 1'100.– angemessen. Dem Gesuchsteller sei möglich und zumutbar, eine günstigere Wohnung zu finden, da sein Freund und dessen Fami- lie über zahlreiche Immobilien verfügten (Urk. 53 S. 23 ff.). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuchsteller Kontoaus- züge nach, aus welchen hervorgeht, dass er regelmässig mindestens Fr. 1'350.– an seinen Vermieter bezahlt (Urk. 62/28/1-4). Die Spekulation der Gesuchsgegne- rin, der Gesuchsteller habe einen fingierten Mietvertrag eingereicht, erweist sich daher als unhaltbar. Weiter trifft zwar zu, dass im Mietvertrag festgehalten wurde, die Wohnung diene "zu Wohnzwecken für zwei Personen" (Urk. 27/4) und die Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt ist (vgl. Urk. 50/16). Dies allein lässt aber noch nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsteller in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft wohnt. Soweit die Gesuchsgegnerin im Eventu- alstandpunkt geltend macht, für die Wohnung des Gesuchstellers erscheine ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.– als angemessen, setzt sie sich nicht mit der zu- treffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach ab 1. April 2018 nicht mehr von derart knappen Verhältnissen auszugehen sei, dass Anlass bestünde,
- 33 - beim Gesuchsteller von übersetzten Wohnkosten auszugehen. Insofern genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, weshalb nicht weiter auf ihr Vorbringen einzu- gehen ist. 5.3. Strom und Gas Der Gesuchsteller macht geltend, es seien monatlich Fr. 50.– für Mietnebenkosten wie Strom und Gas im Bedarf zu berücksichtigen. So habe er einen Gasherd. Eine Rechnung liege ihm aber noch nicht vor, da die Abrechnung nur quartalsweise erfolge (Urk. 47 S. 18). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, dessen novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Gesuchsteller den Mietvertrag über die neue Wohnung bereits vor der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz abgeschlossen hatte (Urk. 27/4). Aber selbst wenn das Vorbringen zu berücksichtigen wäre, erwiese es sich als unbehelflich, da die Energiekosten gemäss Ziff. II des Kreisschreibens der Ver- waltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums be- reits im Grundbetrag enthalten und daher nicht separat im Bedarf zu berücksichti- gen sind. 5.4. Abzahlung Wohnungseinrichtung 5.4.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe keine Grundlage, um die geltend ge- machten Abzahlungsraten von Fr. 500.– für die Wohnungseinrichtung (Urk. 26 S. 11) zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 33). 5.4.2. Der Gesuchsteller rügt, er habe trotz Anfrage keinen einzigen Hausratsge- genstand von der Gesuchsgegnerin erhalten. Deshalb habe er sich komplett neu einrichten müssen. Das bedeute einen Betrag von Fr. 290.– pro Monat, den er abbezahlen müsse (Urk. 47 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 50/16). 5.4.3. Kosten für die Wohnungseinrichtung gehören grundsätzlich nicht zum Un- terhaltsbedarf. Einzig unumgängliche Anschaffungen können zum Bedarf gerech- net werden, wenn es bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mög- lich war, die Möbel zweckmässig aufzuteilen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163
- 34 - ZGB N 118A Ziff. 8.1.c mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verzichtete der Ge- suchsteller anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen darauf, Gegen- stände aus der ehelichen Wohnung für sich herauszuverlangen, obwohl er bereits im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung einen neuen Mietvertrag per 1. Okto- ber 2017 abgeschlossen hatte (Urk. 50/20). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, einen monatlichen Betrag für Möbel in den Notbedarf des Gesuch- stellers aufzunehmen (vgl. OGer ZH LE120036 vom 18. Juni 2013, E. III/3.3), zu- mal er nicht darlegte, dass eine zweckmässige Aufteilung des ehelichen Mobiliars auf die Parteien nicht möglich gewesen wäre und die Anschaffung der von ihm erworbenen Einrichtungsgegenstände unumgänglich und darüber hinaus trotz der knappen finanziellen Verhältnisse in diesem Umfang (rund Fr. 7'000.– im Wesent- lichen für die Ausstattung eines Schlafzimmers, vgl. Urk. 50/16) gerechtfertigt war. Im Ergebnis berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers zu Recht keine Kosten für die Wohnungseinrichtung. 5.5. Krankenkasse 5.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsteller für die Prämien für die Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 34 f.). 5.5.2. Der Gesuchsteller rügt in der Berufungsschrift, für die Krankenkasse ein- schliesslich Zusatzversicherungen nach VVG bezahle er aktuell Fr. 75.–. Wenn er gezwungen werde, die Zusatzversicherungen zu künden, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er infolge seiner gesundheitlichen Probleme später nicht mehr eine Zusatzversicherung ohne Vorbehalt abschliessen könne. Ihm seien daher Fr. 75.– für die Krankenkasse im Bedarf anzurechnen (Urk. 47 S. 19 mit Verweis auf Urk. 50/25). 5.5.3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller bloss die Prämien für die Grundver- sicherung in der Höhe von Fr. 66.75 geltend gemacht und belegt (Urk. 26 S. 11 und Urk. 27/5). Die Behauptung des Gesuchstellers, er verfüge über eine Zusatz- versicherung nach VVG, ist daher neu. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist je- doch weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie nicht zu beachten ist. Die Vor-
- 35 - instanz berücksichtigte daher zu Recht keine Prämien für VVG-Zusatzversicher- ungen im Bedarf des Gesuchstellers. 5.5.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 60 S. 3) reichte der Gesuchsteller eine Prämienrechnung seiner neuen Krankenversicherung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 62/31a) ein, welche eine monatliche Prämie von Fr. 336.– ausweist. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung und ein neues Be- weismittel, welche allerdings nicht unverzüglich vorgebracht wurden und daher nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.5.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei den Fr. 66.75, welche die Vorinstanz für die Krankenkasse im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigte. 5.6. Gesundheitskosten 5.6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller mache entspre- chende Auslagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat geltend. Allerdings habe er selbst festgehalten, die Krankenkassenkosten könnten nicht berücksichtigt wer- den, da noch unklar sei, wo diese anfallen würden (Urk. 26 S. 12). Zudem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handle, weshalb sie nicht anzurechnen seien, zumal sie von der Gesuchsgegne- rin bestritten worden seien (Prot. I S. 10) und eine hohe Franchise allein noch keinen Grund darstelle, im Notbedarf zusätzliche Gesundheitskosten zu berück- sichtigen (Urk. 48 S. 36). 5.6.2. Der Gesuchsteller rügt, er sei seit ca. vier Monaten ununterbrochen und bis auf Weiteres teilarbeitsunfähig und besuche regelmässig eine Therapie. Diese sei zumindest mittelfristig, wenn nicht gar langfristig angelegt und dauere daher über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hinaus an. Das Obergericht werde gebe- ten, nach eigenem Ermessen einen Betrag für die Gesundheitskosten einzuset- zen. Eventualiter werde an den geltend gemachten Fr. 200.– festgehalten (Urk. 47 S. 15 mit Verweis auf Urk. 50/18). 5.6.3. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, bei Urk. 50/18 handle es sich nicht um einen Beleg für die infolge der Therapie anfallenden Kosten, sondern um
- 36 - eine Prämienrechnung für eine Privatkundenversicherung (Hausrat- und Haft- pflichtversicherung etc.) bei der Helvetia. Der Gesuchsteller habe nur einzelne Therapiebesuche im Oktober 2017 belegt (Urk. 50/21). Weitere Therapiesitzun- gen ab November 2017 seien hingegen nicht ausgewiesen und würden bestritten (Urk. 53 S. 27). 5.6.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 machte der Gesuchsteller geltend, er habe 2017 die Franchise in der Höhe von Fr. 2'500.– ausgeschöpft und es wür- den auch weiterhin Selbstbehalte anfallen (Urk. 60 S. 3). Dazu reichte er diverse Abrechnungen betreffend Arztbesuche nach (Urk. 62/31b/1-15). Sechs von insge- samt acht Abrechnungen datieren von 2017 (Urk. 62/31b/1-11) und wurden somit nicht unverzüglich vorgebracht, weshalb sie von vornherein nicht zu berücksichti- gen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Die verbleibenden Abrechnungen datieren vom 30. Januar 2018 (Urk. 62/31b/12-13) und vom 1. Februar 2018 (Urk. 62/31b/14-15). Allerdings belegen diese keine neu geltend gemachte Tatsa- che, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz be- haupteten (vgl. Urk. 26 S. 12 f.), dort jedoch nicht mit Belegen untermauerten Sachverhalt dar, nämlich die im Rahmen regelmässiger Arzt-/Therapiebesuche anfallenden Kosten (Selbstbehalt und Franchise). Dafür hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren taugliche Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel beibringen können, so bei- spielsweise die im Berufungsverfahren eingereichten Abrechnungen aus der Zeit bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 62/31b/1-2 und 62/31b/5-6). Ungeachtet dessen, dass die beiden Abrechnungen vom 30. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens ent- standen und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Be- weismittel für bereits früher vorgetragene Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; Seiler, a.a.O., Rz. 1246), müssen sie unter diesen Umständen ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Andernfalls liesse sich die gesetz- liche Novenbeschränkung im Ergebnis weitgehend aushebeln, indem Behauptun- gen, die im erstinstanzlichen Verfahren trotz verfügbarer Beweismittel ohne Beleg blieben, (erst) im Berufungsverfahren mit neu erstellten bzw. erwirkten Beweismit- teln untermauert werden. Das widerspräche offensichtlich dem Sinn von Art. 317
- 37 - Abs. 1 ZPO, der von den Parteien bereits vor Erstinstanz eine sorgfältige Pro- zessführung und in deren Rahmen insbesondere auch die Beibringung verfügba- rer Beweismittel verlangt und nicht dazu dient, im Berufungsverfahren die Folgen prozessualer Nachlässigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu beheben (OGer ZH LY160033 vom 15. November 2016, E. 3.3.2). 5.6.5. Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren eingereichten Arztabrechnungen nicht zu berücksichtigen. Da zudem von den eingereichten Arztzeugnissen einzig dasjenige vom 6. November 2017 beachtlich ist, welches dem Gesuchsteller eine Teilarbeitsfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (vgl. oben Ziff. 3.2), vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu ma- chen, dass ihm regelmässig monatliche Auslagen von Fr. 200.– für Gesundheits- kosten anfallen. 5.7. Versicherungen 5.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Woh- nung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungs- summe auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 5.7.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Gesuchsteller habe zwar eine aktuelle Prämienrechnung über Fr. 447.90 (Urk. 50/18) eingereicht, nicht aber die Police, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob in der Prämie neben der Hausrat- und Haftpflichtversicherung wie bisher auch eine Rechtsschutzversicherung ent- halten sei. Da der Gesuchsteller diese Versicherungen auf seine neue Wohnung übertragen habe und immer noch die gleiche Policennummer ausgewiesen wer- den, sei davon auszugehen, dass er weiterhin auch eine Rechtsschutzversiche- rung (Fr. 105.90, Urk. 27/6 S. 2) habe, die indes in seinem Bedarf nicht zu be- rücksichtigen sei. Vielmehr seien in seinem Bedarf bloss die Kosten für die Haus- rat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 28.55 (= [Fr. 447.90 ./. Fr. 105.60] / 12) zu berücksichtigen.
- 38 - 5.7.3. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass die Prämien für eine Rechts- schutzversicherung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berück- sichtigen sind, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Im Bedarf des Gesuchstellers sind daher für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung rund Fr. 29.– zu berücksichtigen. 5.8. Kommunikation 5.8.1. Die Vorinstanz erwog, beim Gesuchsteller, der in einem Einzelhaushalt le- be, seien angesichts der sehr knappen Verhältnisse für Kommunikation einstwei- len Fr. 80.– zu berücksichtigen. Ein darüber hinausgehender Betrag sei nicht ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Familie durch das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen finanziell besser gestellt sei, rechtfertige sich eine Erhöhung auf Fr. 100.–. Zusätzlich seien Fr. 40.– für die Beiträge an die Billag zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 5.8.2. Der Gesuchsteller rügt, die Kommunikationskosten seien bereits in der ers- ten Phase auf Fr. 100.– zu veranschlagen, da er nur schon Mobiltelefonkosten von monatlich Fr. 62.60 zu bezahlen habe (Urk. 47 S. 18, Urk. 50/24). 5.8.3. Der Gesuchsteller scheint zu übersehen, dass bei der Bedarfsberechnung nicht die effektiven Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung berücksich- tigt werden, sondern ein Pauschalbetrag, welcher sich bei einem Einpersonen- haushalt auf monatlich Fr. 120.– (einschliesslich Billag-Beiträge) beläuft und der von der Vorinstanz bereits in der ersten Phase in dieser Höhe berücksichtigt wur- de. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Gesuchstellers als unbe- gründet. 5.8.4. Aufgrund des ansonsten resultierenden Mankos sind auch ab April 2018 nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu be- rücksichtigen. 5.9. Mobilität 5.9.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei den notwendigen Auslagen für den Ar- beitsweg Fr. 186.– pro Monat. Damit könne der Gesuchsteller ein ZVV-
- 39 - Abonnement der 2. Klasse für alle Zonen bzw. Fahrten im gesamten Gebiet des Kantons Zürich finanzieren, was ausreiche, da davon auszugehe sei, dass sich auch die neue Arbeitsstelle des Gesuchstellers im Kanton Zürich befinden werde und dieser weiterhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen werde (Urk. 48 S. 35 f.). 5.9.2. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz koste ein ZVV- Monatspass für alle Zonen Fr. 242.– (Urk. 47 S. 15, Urk. 50/17). 5.9.3. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, die monatlichen Kosten für ein Jahresabonnement für das Gebiet des Kantons Zürich beliefen sich wie von der Vorinstanz berechnet auf Fr. 186.– pro Monat. Da der Gesuchsteller allerdings in E._____ wohne und in Zürich arbeite, benötige er bloss ein Abonnement für fünf Tarifzonen, weshalb in seinem Bedarf nur Fr. 155.– (= Fr. 1'858.– / 12) für Mobili- tät zu berücksichtigen seien (Urk. 53 S. 26). 5.9.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin umfasst die Strecke E._____- Zürich sechs Tarifzonen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag würde die anteilmässigen Kosten pro Monat beim Kauf eines Jahresabonnements abde- cken. Allerdings ist der Gesuchsteller mangels Vermögens nicht in der Lage, ein Jahresabonnement (vor-) zu finanzieren. Im seinem Bedarf sind daher Fr. 242.– für Mobilität zu berücksichtigen. 5.10. Verpflegung 5.10.1. Die Vorinstanz erwog, für auswärtige Verpflegung seien im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 10.– pro Arbeitstag zu berücksichtigen, was bei einem Pensum von 60% Fr. 130.50 ergebe. In der Phase 2 sei von einem 100%-Pensum auszu- gehen, womit sich die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.– pro Monat erhöhten (Urk. 48 S. 36). 5.10.2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, bei der Verpflegung würden die Kosten von der Betreuungsregelung und seinem Gesundheitszustand abhängen. Wenn er mittelfristig nicht als teilarbeitsunfähig erachtet werde, sei der von der Vorinstanz für die Phase 2 eingesetzte Betrag von Fr. 220.– ab sofort einzusetzen
- 40 - (Urk. 47 S. 19). Mangels Begründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ge- suchsteller mehr als die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 10.– pro Arbeits- tag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung anzurechnen wären, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben Ziff. II/2). 5.11. Wehrpflichtersatzabgabe 5.11.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die dafür geltend gemachten Ausla- gen von Fr. 33.– pro Monat (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/8) seien nicht ausgewiesen und daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 37). 5.11.2. Der Gesuchsteller rügt, er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Die Erwägung der Vorinstanz sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 47 S. 15, Urk. 27/8). 5.11.3. Der vor Vorinstanz eingereichte Beleg datiert vom 1. Mai 2014 und ist folg- lich nicht mehr aktuell (Urk. 27/8/1). Einen aktuellen Beleg legte der Gesuchsteller nicht vor. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es ihm nicht mög- lich oder zumutbar sein soll, Militär- oder Zivildienst zu leisten (bei Diensterfüllung ist keine Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet, Art. 1 WPEG). Daher berücksich- tigte die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen für die Wehrpflichtersatzab- gabe zu Recht nicht im Bedarf des Gesuchstellers. 5.12. Schuldentilgung 5.12.1. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 26 S. 13) als nicht ausgewiesen. Ebenfalls nicht im fami- lienrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigen seien die gestundeten Gerichtskos- ten (Urk. 48 S. 37). 5.12.2. Der Gesuchsteller rügt, die Ansicht der Vorinstanz sei unbegründet, denn betreffend die Schulden von Fr. 40'000.– habe er den Darlehensvertrag vom
20. Juli 2016 als Beleg eingereicht (Urk. 47 S. 15). Allerdings hat es der Gesuch- steller sowohl vor Vorinstanz als auch im vorliegenden Berufungsverfahren unter- lassen, die regelmässige Tilgung dieser Schulden zu behaupten und zu belegen. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gel-
- 41 - tend gemachten Schulden von Fr. 40'000.– nicht bei der Bedarfsberechnung be- rücksichtigte (vgl. OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016, E. 3.2.6 m.w.H.). 5.13. Steuern 5.13.1. Die Vorinstanz erwog, unter Berücksichtigung der ihrem Entscheid zu- grundeliegenden Umstände beliefen sich die beim Gesuchsteller in dessen erwei- terten Bedarf anzurechnenden Steuern in der Phase 1 auf Fr. 170.– pro Monat und in der Phase 2 aufgrund des höheren Einkommens auf Fr. 200.– (Urk. 48 S. 37 f.). 5.13.2. Der Gesuchsteller rügt, den Ausführungen der Vorinstanz zu den Steuern könne nicht zugestimmt werden, dies hänge von der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfä- higkeit und den Unterhaltsleistungen ab. Deswegen könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts dazu gesagt werden. Er bitte das Obergericht um Behandlung nach eigenem Ermessen (Urk. 47 S. 16). Mit diesen Ausführungen zeigt der Gesuch- steller nicht auf, dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Steuern unzutreffend sind. Er genügt somit seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.14. Fazit Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller von folgenden Bedarfszahlen auszu- gehen: bis März 2018 ab April 2018 Grundbetrag: 1'200.– 1'200.– Wohnkosten: 1'300.– 1'350.– Energie (Strom/Gas): - - Abzahlung Wohnungseinrichtung: - - Krankenkasse (KVG): 67.– 67.– Gesundheitskosten: 0.– 0.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 29.– 29.– Kommunikation und Mediennutzung: 120.– 120.– Mobilität: 242.– 242.– Auswärtige Verpflegung: 130.– 220.– Wehrpflichtersatzabgabe: - - Schuldentilgung: 0.– 0.– Total Notbedarf (gerundet): 3'088.– 3'228.– Krankenkasse (VVG): - 0.–
- 42 - Steuern: - 200.– Total erweiterter Bedarf: - 3'428.–
6. Bedarf der Gesuchsgegnerin 6.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2018 mit Fr. 2'284.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 2'454.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Kommunikation, Deutschkurs und Steuern. 6.2. Wohnkosten 6.2.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'060.– seien ausgewiesen. Davon sei ein Anteil von einem Drittel für C._____ auszuscheiden, so dass bei der Gesuchsgegnerin Wohnkosten von Fr. 706.– pro Monat zu berücksichtigen seien (Urk. 48 S. 34). 6.2.2. Der Gesuchsteller rügt, im Mietzins von Fr. 1'060.– sei eine TV-Pauschale von Fr. 35.– eingerechnet. Entweder sei diese in Abzug zu bringen oder es sei bei der Gesuchsgegnerin ein entsprechend tieferer Betrag für Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 17). Dabei handelt es sich indes um eine neue Be- hauptung (vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'060.– anerkannt [Urk. 31 S. 4]), deren novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.3. Krankenkasse 6.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchsgegnerin für die Prämien der Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 35). 6.3.2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, aufgrund der bei ihrer Psychiaterin anfallenden Therapiekosten habe sie ihre Franchise redu- ziert, weshalb sich die Krankenkassenprämie ab Anfang 2018 auf Fr. 391.70 er- höht habe (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 2).
- 43 - 6.3.3. Die höheren Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin sind ausgewie- sen (Urk. 56/6 S. 2). Zudem reichte die Gesuchsgegnerin eine Bestätigung ihrer behandelnden Ärztin vom 18. Dezember 2017 ein, wonach auch mittelfristig eine wöchentliche Therapie erforderlich sei (Urk. 56/8), weshalb die vorgenommene Reduktion der Franchise vertretbar ist. Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf zu berücksichtigen, wobei die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'968.– pro Jahr (vgl. https://www.svazurich.ch/pdf/IPV2018_ Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass vorliegend ab Januar 2018 Fr. 228.– für die Krankenkasse im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind. 6.4. Gesundheitskosten 6.4.1. Die Gesuchstellerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe am 6. No- vember 2017 die erste Therapiesitzung bei ihrer Psychiaterin besucht (vgl. dazu Urk. 56/9). Die Therapie sei zumindest mittelfristig angelegt, so dass in absehba- rer Zeit bei einer Sitzung pro Woche Kosten von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'100.– pro Monat anfielen. Nach Abzahlung der Franchise von Fr. 25.– pro Monat verbleibe ihr ein Selbstbehalt von ca. Fr. 100.– bis Fr. 110.– pro Monat. Hinzu kämen die Kosten für eine allfällige begleitende medikamentöse Behandlung sowie weitere Gesundheitskosten, so dass es angemessen erscheine, einen Betrag von Fr. 150.– zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 31). 6.4.2. Da die Gesuchsgegnerin erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstmals eine Therapiesitzung besuchte, handelt es sich um ein zulässiges neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die behandelnde Ärztin empfiehlt eine wö- chentliche Therapiesitzung und bestätigt, aufgrund des Schweregrads der zu- grundeliegenden Erkrankung sei ein Therapieende aktuell und auch mittelfristig nicht absehbar (Urk. 56/8). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchsgeg- nerin den Selbstbehalt und die Franchise ausschöpfen wird. Unter Berücksichti- gung der gewählten Franchise von Fr. 300.– (Urk. 56/6 S. 2) und des maximalen Selbstbehalts von Fr. 700.– pro Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV) belaufen sich die zu berücksichtigenden Gesundheitskosten demnach auf Fr. 1'000.– pro Jahr respek- tive rund Fr. 83.– pro Monat, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
- 44 - bereits die Grundversicherung sämtliche notwendigen ärztlichen Behandlungen abdeckt. 6.5. Versicherungen 6.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Woh- nung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungs- summe auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35). 6.5.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht korrekt, einfach davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin eine (nicht obligatorische) Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung abgeschlossen habe, ohne dass sie dies belege oder nur schon be- haupte. Daher sei die entsprechende Position in ihrem Bedarf zu streichen (Urk. 47 S. 17). 6.5.3. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, sie habe per Ende 2017 eine Privatkundenversicherung bei der Helvetia abgeschlossen, wel- che monatlich Fr. 29.60 koste (Urk. 53 S. 33, Urk. 56/15). 6.5.4. Auch wenn die Gesuchsgegnerin erst einen Antrag für den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. Urk. 56/15) einreichte, kann ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass sie mittlerweile über eine entsprechende Versicherung verfügt. Allerdings ist die Prämie tiefer als von der Vorinstanz ange- nommen, weshalb im Bedarf der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen Fr. 30.– pro Monat zu berücksichtigen sind. 6.6. Kommunikation Soweit der Gesuchsteller mit Verweis auf die in der Miete enthaltene TV- Pauschale eine Reduktion der bei der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Ausla- gen für Kommunikation verlangt (Urk. 47 S. 17), ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6.2 zu verweisen. Aufgrund des ansonsten resultieren- den Mankos sind sodann auch bei der Gesuchsgegnerin ab April 2018 weiterhin
- 45 - nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu be- rücksichtigen. 6.7. Deutschkurs 6.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Fr. 400.– für Deutsch- Intensivkurse geltend. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse könnten ihr diese Kosten indes im Rahmen des familiären Notbedarfs nicht angerechnet wer- den. Da der Gesuchsteller aber Fr. 100.– für einen Deutschkurs anerkannt habe, sei dieser Betrag ab dem Zeitpunkt anzurechnen, ab welchem die Familie in bes- seren finanziellen Verhältnissen lebe (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4). 6.7.2. Der Gesuchsteller rügt, die Kosten für den Deutschkurs würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47 S. 18). Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er im Berufungsverfahren die vor- mals anerkannten Kosten erstmals bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berücksichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.7.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Sozialamt habe sich geweigert, ihr einen Deutschkurs zu finanzieren, solange nicht gerichtlich festgestellt gewe- sen sei, dass sie nicht ausreichend hohe Unterhaltsbeiträge erhalte, um den Kurs selbst bezahlen zu können. Mit der Trennungsvereinbarung und schliesslich dem Urteil der Vorinstanz habe sie nun einen Kurs buchen können. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, diese Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu be- legen. Sie absolviere nun vom 23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der ... E._____ den ersten von voraussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen, was Kos- ten von total Fr. 2'690.– bzw. Fr. 896.– pro Monat verursache. Zumindest ein An- teil an die Kosten von monatlich Fr. 300.– sei in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 32 mit Verweis auf Urk. 56/10). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinan- der, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse könnten die Kosten für den
- 46 - Deutschkurs grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 6.8. Steuern 6.8.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Gesuchsgegnerin würden in der Phase 1 bloss Kopfsteuern in der Höhe von Fr. 24.– pro Jahr anfallen. Diese seien auf- grund ihrer Geringfügigkeit nicht im Bedarf zu berücksichtigen. In der Phase 2 seien hingegen infolge der erhöhten Unterhaltsbeiträge Fr. 50.– für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 37 f.). 6.8.2. Die Gesuchsgegnerin rügt in der Berufungsantwort, es sei nicht einzuse- hen, weshalb die Kopfsteuer nicht berücksichtigt worden sei. In der Phase 2 seien angesichts der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge Fr. 100.– zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 34). 6.8.3. Die Gesuchsgegnerin scheint zu übersehen, dass die einzelnen Bedarfspo- sitionen nicht auf den Rappen genau berechnet werden können, sondern dass vereinfachend mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Es ist auch ohne Weiteres zulässig, einzelne Positionen (oder das Total) zu runden. Die Vorinstanz verletzte daher den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Unterhaltsberechnung (vgl. dazu BGE 134 III 577 E. 4) nicht, indem sie den monatlich für die Kopfsteuern anfallenden Betrag von Fr. 2.– auf Fr. 0.– abrundete bzw. nicht berücksichtigte. 6.8.4. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann für die Phase 2 eine Erhöhung des Betrags für Steuern verlangt, zeigt sie nicht schlüssig auf, dass (und insbesonde- re weshalb) der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag zu gering ist. Sie ge- nügt ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, denn es ist nicht Sa- che der Berufungsinstanz, anstelle der Gesuchsgegnerin eine entsprechende Kontrollrechnung vorzunehmen, um zu überprüfen, ob der von der Vorinstanz an- gerechnete Betrag zu gering ist.
- 47 - 6.9. Fazit Zusammenfassend ist bei der Gesuchsgegnerin von folgenden Bedarfszah- len auszugehen: bis Dezember Januar bis 2017 März 2018 ab April 2018 Grundbetrag: 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten: 706.– 706.– 706.– Krankenkasse (KVG): 67.– 228.– 228.– Gesundheitskosten: p.m. 83.– 83.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 30.– 30.– 30.– Kommunikation und Mediennutzung: 120.– 120.– 120.– Mobilität: 0.– 0.– 0.– Auswärtige Verpflegung: 0.– 0.– 0.– Total Notbedarf (gerundet): 2'273.– 2'517.– 2'517.– Deutschkurs: - - 100.– Steuern: - - 50.– Total erweiterter Bedarf (gerundet): - - 2'667.–
7. Bedarf C._____ 7.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf von C._____ bis Ende März 2018 mit Fr. 754.– (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 804.– (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Krankenkasse und Fremdbetreuungskosten. 7.2. Krankenkasse 7.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C._____ aufgrund der kostendeckenden individuellen Prämienverbilligung keine Auslagen für die Krankenkasse (Urk. 48 S. 35). 7.2.2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Kranken- kassenprämie von C._____ hätten sich per Januar 2018 auf Fr. 91.20 erhöht (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 1). 7.2.3. Die Erhöhung der Krankenkassenprämien für C._____ per 1. Januar 2018 auf Fr. 91.20 ist ausgewiesen (Urk. 56/6 S. 1). Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei allerdings die individu- elle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'128.– pro Jahr (vgl.
- 48 - https://www.svazurich.ch/pdf/IPV2018_Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass sich vorliegend keine Änderung ergibt, da die für C._____ ausgerichtete Prämienverbilligung trotz der erhöhten Prämie weiterhin kostendeckend ist. 7.3. Fremdbetreuungskosten 7.3.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses seien nicht zu berücksichti- gen. Infolgedessen müsse C._____ nicht fremdbetreut werden, weshalb die dafür geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Allerdings seien die vom Gesuchsteller beim Be- darf von C._____ anerkannten Fr. 50.– für die infolge des ebenfalls anerkannten Deutschkurses notwendige Betreuung in den Bedarf aufzunehmen (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4). 7.3.2. Der Gesuchsteller rügt, die Fremdbetreuungskosten würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47 S. 18). Er zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er erstmals im Berufungsverfahren die vormals anerkann- ten Kosten bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berück- sichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.3.3. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe vom
23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der ... E._____ den ersten von vo- raussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen absolviert. Währenddessen sowie wäh- rend ihrer Therapiebesuche werde C._____ in der Kita fremdbetreut, was Kosten von Fr. 398.– pro Monat verursache (Urk. 53 S. 32 f.). Die Gesuchsgegnerin be- gründet allerdings (trotz des entsprechenden berechtigten Einwands des Gesuch- stellers vor Vorinstanz [Urk. 31 S. 4]) nicht, weshalb sie nicht einen Deutschkurs besucht, welcher mit wesentlich weniger Fremdbetreuung verbunden wäre. So- weit sie vorbringt, die Zeit in der Kita sei nach Ansicht von Frau F._____ von G._____ für die Sozialisierung von C._____ sehr wertvoll und deshalb weiterzu-
- 49 - führen (Urk. 53 S. 33), handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist nicht dargetan, weshalb zur Integration eine tägliche Fremdbetreuung von C._____ notwendig sein sollte. Die Gesuchsgegnerin vermag daher nicht aufzu- zeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte oder das Recht unrichtig anwandte, indem sie die geltend gemachten Fremdbetreuungs- kosten nur im anerkannten Umfang berücksichtigte. 7.4. Fazit Nach dem Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Be- darfszahlen für C._____.
8. Unterhaltsberechnung 8.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen (wobei in Anwendung von Art. 301a ZPO festzuhalten ist, dass allfälliges Vermögen bei der Unterhaltsbe- messung nicht berücksichtigt wird): Januar bis Dezember 2017 bis März 2018 ab April 2018 Einkommen GS: 3'928.– 3'928.– 6'700.– Bedarf GS: -3'088.– -3'088.– -3'428.– Einkommen GGin: 0.– 0.– 0.– Bedarf GGin: -2'273.– -2'517.– -2'667.– Einkommen C._____: 200.– 200.– 200.– Bedarf C._____: -754.– -754.– -804.– Überschuss/Manko: -1'987.– -2'231.– 1.– 8.2. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Parteien für die Dauer des Ehe- schutzverfahrens eine Vereinbarung betreffend die vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge (monatlich Fr. 982.–) trafen (Urk. 36 S. 1). Die Vor- instanz erachtete diese Regelung als angemessen und verpflichtete den Gesuch- steller auf dieser Grundlage zu entsprechenden Unterhaltsleistungen ab dem
9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids (Urk. 48 S. 25 und S. 48 Dispositiv-Ziff. 4), was nicht gerügt wurde und deshalb Bestand hat (vgl. oben Ziff. 2). Der Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids wurde durch die Berufung des Gesuchstellers gehemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch
- 50 - BGE 139 III 486 E. 3). In der Folge kommt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheids weiterhin die Vereinbarung der Parteien vom
27. September 2017 zum Tragen, weshalb vorliegend nur noch über die künftigen Unterhaltsbeiträge zu befinden ist. Gestützt auf die oberwähnten Einkommens- und Bedarfszahlen wäre der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'270.– (davon Fr. 2'667.– als Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Es gilt aber zu beachten, dass der Grundsatz, wo- nach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3), weshalb der Gesuchsgegnerin vorliegend keine höheren Unterhaltsbeiträge als die von der Vorinstanz festgeleg- ten zugesprochen werden können (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin für die Tochter C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'177.– (davon Fr. 2'573.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. D. Editionsbegehren
1. Zum Editionsbegehren des Gesuchstellers betreffend Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Rahmen der beiden Verhandlungen die entsprechenden Unterlagen ausgetauscht. Ihr Entscheid basiere sodann in massgeblicher Weise auf diesen Unterlagen. Damit sei das Editionsbegehren des Gesuchstellers als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Urk. 48 S. 43).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe es abgelehnt, von der Ge- suchsgegnerin Angaben zu deren Vermögensverhältnissen zu verlangen. Dabei habe diese nicht einmal bestritten, über ein Konto in Spanien zu verfügen, wel- ches in der Steuererklärung nicht angegeben worden sei. Auf diese offensichtlich unvollständige Steuererklärung beziehe sich die Vorinstanz und bezeichne diese
- 51 - als genügend. Dies sei willkürlich und die Gesuchsgegnerin sei aufzufordern, dem bereits vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren nachzukommen (Urk. 47 S. 16).
3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller ausgeführt, das Editionsbegehren werde gestellt, damit die gesamte finanzielle Situation beleuchtet werden könne und nicht nur die seinige. Dies sei für verschiedene weitere Folgeberechnungen wichtig (Urk. 26 S. 14). Zugleich reichte er einen Kontoauszug der … SA [Bank] ein, welcher per 29. Februar 2016 einen Saldo von € 7'177.13 ausweist (Urk. 32/14). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung gerade nicht nur auf die Steuererklärung, sondern auch auf diesen Kontoauszug. Da sich der Gesuchsteller indes nicht weiter dazu äusserte und insbesondere keine präzisierten Anträge stellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, sein Editionsbegehren sei gegenstandslos geworden. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. E. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 1'800.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 48 S. 50 Dispositiv- Ziffern 11-13). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 47 S. 2 ff.).
2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens er- weist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 48 S. 50 Dispositiv-Ziffern 11-13) ist daher zu bestätigen.
- 52 - IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhut über C._____ sowie die vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fra- gen mit je 1/2 bei den Kosten zu gewichten ist.
2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisge- mäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).
3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsteller, die Ver- pflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ an die Ge- suchsgegnerin sei aufzuheben (vgl. Urk. 47 S. 2 f. Rechtsmittelanträge Ziff. 1.6, 1.7 und 1.10). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 53 S. 2), mit welchem Antrag die Gesuchsgegnerin angesichts der zuzu- sprechenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich obsiegt.
4. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im Be- rufungsverfahren im Umfang von 3/4 auszugehen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von 3/4 und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 1/4 aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'500.– festzu- setzen. Hinzu kommen Zuschläge für die Noveneingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 59) und die Stellungnahme betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft (Urk. 70), welche auf insgesamt 40% der Grundgebühr festzusetzen sind. Die vol- le Parteientschädigung beläuft sich demnach auf rund Fr. 7'700.– (einschliesslich Barauslagen), so dass der Gesuchsteller zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin
- 53 - eine Parteientschädigung von Fr. 3'850.– zu bezahlen, mangels Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag.
5. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird die Partei- entschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein. Folglich ist der unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist auf rund Fr. 8'000.– (einschliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.– und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 1'350.–) festzulegen. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über.
6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'000.– (ein- schliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'820.– und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'630.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 sowie 5 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
- 54 -
2. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
a) in der Zeit ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 14 Uhr bis 17 Uhr;
b) in der Zeit ab dem 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie zusätzlich am 31. Dezember 2018 von 10 Uhr bis 16 Uhr;
c) in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 9 Uhr bis 19 Uhr;
d) in der Zeit ab dem 1. Mai 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl am Ostersamstag, am 25. Dezember und am 1. Januar und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Pfingstsonntag, am 26. Dezem- ber und am 2. Januar, jeweils von 9 Uhr bis 19 Uhr.
3. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Besuchsrechts- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand wird die Aufgabe übertragen, die Modalitäten des Besuchs- rechts festzulegen, für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein so- wie die Parteien zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschieden- heiten zu vermitteln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird mit dem Voll- zug dieser Besuchsrechtsbeistandschaft beauftragt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C._____ folgende monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlba-
- 55 - re Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen: − Fr. 982.– rückwirkend vom 9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils (davon Fr. 393.– als Betreu- ungsunterhalt); − Fr. 3'177.– ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 2'573.– als Betreuungsunterhalt).
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 3/4 und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'850.– zu be- zahlen. Mangels Einbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Partei- entschädigung von Fr. 3'850.– geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Im Umfang von Fr. 4'150.– bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin vorbehalten.
10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird aus der Ge- richtskasse mit Fr. 8'000.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Ge- suchstellers bleibt vorbehalten.
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11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Winterthur, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: bz