Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 September 2017, zog die Gesuchsgegnerin die Berufung zurück. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, wobei in Bezug auf den Aufwand des Gerichtes zu beachten ist, dass mit Verfügung vom 7. September 2017 bereits über das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden wurde (Urk. 7). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3, 4/2-16 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 28. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 28. Juni 2017 (EE170003-B)
- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. September 2017, beim Obergericht eingegangen am
26. September 2017, zog die Gesuchsgegnerin die Berufung zurück. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, wobei in Bezug auf den Aufwand des Gerichtes zu beachten ist, dass mit Verfügung vom 7. September 2017 bereits über das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden wurde (Urk. 7). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3, 4/2-16 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 28. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz