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LE170038

Eheschutz

Zürich OG · 2017-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, C._____, geboren am tt.mm.2016. Seit dem 19. Januar 2017 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Nach der Durchführung der Hauptverhandlung fällte die Vo- rinstanz am 20. Juni 2017 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 54).

E. 2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2017 recht- zeitig Berufung mit den oben zitierten Anträgen (Urk. 57). Da sich – wie zu zeigen ist – die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Auf die Begründung der Berufung ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 7 -

E. 4 Weiter bestreitet die Gesuchstellerin neu, dass D._____ noch minderjäh- rig sei. Sollte D._____ jedoch noch minderjährig sein, wäre bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an C._____ der Eintritt der Volljährigkeit von D._____ zu berücksichtigen und anschliessend eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an C._____ anzuordnen (Urk. 57 S. 5). Bei dieser neuen Tatsachenbehauptung handelt es sich um ein unzulässi- ges und damit unbeachtliches Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO). Abgesehen davon gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass D._____ elfjährig sei (Prot. I S. 36). Ausserdem kann dem "Debitoren Kontoauszug" des Sozialdienstes & der Berufsbeistandschaft Rheinfelden entnommen werden, dass für D._____ regelmässig "Kinderalimente" in der Höhe von Fr. 539.– durch die öffentliche Hand bevorschusst werden (Urk. 13/3v). Es liegen somit keine objektiven An- haltspunkte dafür vor, dass D._____ bereits volljährig ist. Sollte D._____ noch während der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen volljährig werden, wird über eine allfällige Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB zu ent- scheiden sein.

E. 5 Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rügen als unbegründet. Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in

- 10 - der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es hinsichtlich der Höhe des Kinderunterhalts- beitrages für C._____ beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzuwei- sen, und die damit angefochtene Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) Hingegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). IV. Unentgeltliche Rechtspflege Die Gesuchstellerin ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 57 S. 2). Voraussetzung für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist neben der Mittellosigkeit der darum ersuchenden Person, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung der Gesuchstelle- rin von Anfang an als aussichtslos anzusehen. Daher ist ihr Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 und 8 bis 11 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom
  5. Juni 2017 wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
  8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 57, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege) im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE170038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 22. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Juni 2017 (EE170004-M)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 25 S. 1 f. und Prot. VI S. 46 sinngemäss):

1. Die Trennung der Parteien sei zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 19. Januar 2017 ge- trennt leben.

2. Die Familienwohnung an der ... [Adresse], sei der Gesuchstellerin mit Mobiliar und Hausrat, ohne die persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners, für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. Über die Zuteilung sei sofort und ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners superprovisorisch zu entscheiden. 3.1. Das Sorgerecht für C._____, geboren am tt.mm.2016, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 3.2. Die Obhut für C._____ sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.

4. Für den Gesuchsgegner sei ein begleitetes Besuchsrecht an- zuordnen und die KESB sei mit der Durchführung zu beauftragen. Zudem sei die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Ge- suchsgegners abzuklären.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für Januar 2017 den Be- trag von Fr. 2'400.– an den Unterhalt der Familie zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für C._____, geboren am tt.mm.2016, ab 1. Februar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 2'620.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertragli- cher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus, spätestens am ersten jedes Monats. Der Gesuchsgegner sei ausdrücklich zu verpflichten, die Gesuch- stellerin darüber zu informieren, wenn sich sein Einkommen um mindestens Fr. 100.– monatlich erhöht, unter der Ermahnung, dass er bei Unterlassung auch rückwirkend für höhere Unter- haltsbeiträge verpflichtet werden könne.

7. Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und er sei zu ver- pflichten, an den Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, eventuell an die Gesuchstellerin, einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % MWSt zu zahlen, unter Aufhebung

- 3 - der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Zusprechung von Par- teientschädigungen sei zu verzichten. Eventuell seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Auf den Bezug des Kostenteils der Gesuchstellerin sei unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu verzichten. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 17 f. sinngemäss):

1. Die Trennung der Parteien sei zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 19. Januar 2017 getrennt leben.

2. Die Familienwohnung an der ... [Adresse], sei dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. 3.1. Das Sorgerecht für C._____, geboren am tt.mm.2016, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 3.2. Die Obhut für C._____ sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.

4. Für den Gesuchsgegner sei ein angemessenes, unbegleitetes Be- suchsrecht anzuordnen.

5. Der Gesuchsgegner sei zu angemessenen Unterhaltszahlungen an C._____ von höchstens Fr. 500.– monatlich zu verpflichten.

6. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, sei abzuweisen und es sei dem Ge- suchsgegner die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Juni 2017 (Urk. 54 S. 25 ff. = Urk. 58 S. 25 ff.):

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 19. Januar 2017 getrennt leben.

2. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

- 4 -

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, C._____, geboren am tt.mm.2016, zwei Mal pro Monat im Rahmen eines Besuchstreffes (begleite- tes Besuchsrechts) des Kantons Zürich zu besuchen.

4. Für C._____, geboren am tt.mm.2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- Vorbereitung von C._____ auf die Aufnahme der Besuche;

- Sicherstellung, dass das angeordnete Besuchsrecht in einem Besuchs- rechtstreff des Kantons Zürich ausgeübt wird;

- Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts unter Einbezug aller Beteiligten, insbesondere des Besuchstreffs und der Zeitpunkte der Besuche, und deren jeweilige Anpassung an die veränderte Situation.

5. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird ersucht, baldmöglichst einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.

6. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der Toch- ter zur alleinigen Benützung zugewiesen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt und die Erziehung von C._____, geboren am tt.mm.2016, einen monatlichen Kinderunterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 1'445.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 558.–), zuzüglich allfällig ausbezahlter Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, rückwirkend ab 6. Februar 2017. Das Begehren der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, für Januar 2017 den Betrag von Fr. 2'400.– an den Unterhalt der Familie zu bezahlen, wird abgewiesen.

- 5 - Es wird festgehalten, dass der Anspruch von C._____ auf Betreuungsunter- halt in der Höhe von insgesamt Fr. 1'939.– im Umfang von Fr. 1'381.– unge- deckt bleibt.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin umgehend darüber zu informieren, sobald sein monatliches Netto-Einkommen den Betrag von Fr. 5'020.– um mindestens Fr. 100.– übersteigt.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 637.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'137.50 Total

10. Die Kosten werden je zur Hälfte der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgeg- ner auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. [Schriftliche Mitteilung]

13. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 57 S. 2): "1. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset- zen.

2. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017 (EE170004) sei teilweise hinsichtlich der Höhe des Unterhalts und des ungedeckt gebliebenen Teils des Betreuungsunterhalts aufzuheben.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erzie- hung von C._____, geboren am tt.mm.2016, einen monatlichen Unterhalts-

- 6 - beitrag von Fr. 1'983 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 1'096), zuzüglich allfäl- lig ausbezahlte Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, rückwir- kend ab 6. Februar 2017. Es sei festzuhalten, dass der Anspruch von C._____ auf Betreuungsunter- halt in der Höhe von insgesamt Fr. 1'939.– im Umfang von Fr. 843 ungedeckt bleibt.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Die Parteien sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, C._____, geboren am tt.mm.2016. Seit dem 19. Januar 2017 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Nach der Durchführung der Hauptverhandlung fällte die Vo- rinstanz am 20. Juni 2017 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 54).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2017 recht- zeitig Berufung mit den oben zitierten Anträgen (Urk. 57). Da sich – wie zu zeigen ist – die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Auf die Begründung der Berufung ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 7 -

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft, nicht jedoch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b ZPO; vgl. BGE 139 III 486). Vorweg ist daher vorzumer- ken, dass das angefochtene Urteil vom 20. Juni 2017 bezüglich den nicht ange- fochtenen Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 und 8 bis 11 rechtskräftig geworden ist. II. Materielles

1. Die Gesuchstellerin beanstandet mit der Berufung, dass die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung im Bedarf des Gesuchsgegners zu Unrecht den Unterhaltsbeitrag von Fr. 538.– für seine Tochter D._____ aus erster Ehe berück- sichtigt habe. Folglich sei der von der Vorinstanz für die gemeinsame Tochter C._____ im vorliegenden Eheschutzverfahren festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'445.– auf Fr. 1'983.– zu erhöhen (Urk. 57 S. 4 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: Der Gesuchsgegner mache geltend, dass er Alimentenbevorschussungen der Gemeinde E._____ für seine Tochter D._____ aus erster Ehe abzahlen müsse. Diese beliefen sich auf monatlich Fr. 150.– (mit Hinweis auf Urk. 11 S. 8; Prot. I S. 24 und S. 47). Indes ergebe sich aus den Akten, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gar Fr. 538.– an seine Tochter D._____ leisten müsse (mit Hinweis auf Urk. 13/3v). Es sei dieser höhere Betrag einzusetzen, da der volle Anspruch der Tochter aus erster Ehe auf Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei, auch wenn der Ge- suchsgegner vom 11. November 2011 bis 1. Februar 2017 bloss einen Gesamt- betrag von Fr. 1'150.– bezahlt habe (Urk. 54 S. 22 f.).

2. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, dass zum betreibungsrechtli- chen Existenzminimum nur Unterhaltsbeiträge gehörten, die effektiv auch bezahlt würden oder mit deren Bezahlung gerechnet werden könne (Urk. 57 S. 4 ff. mit Hinweis auf OGer ZH PS160137 vom 5.09.2016, E. III. 2.5). Es gäbe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner diese Unterhaltsbeiträge leisten würde bzw. dass damit gerechnet werden könnte (mit Hinweis auf Urk. 13/3; Urk. 13/3v). Sodann schlägt die Gesuchstellerin Folgendes vor: Eventuell sei die

- 8 - Pflicht zur Zahlung des beantragten Kinderunterhaltsbeitrages an C._____ in der Höhe von Fr. 1'983.– mit der Anordnung zu verbinden, dass diese sich automa- tisch um den Betrag reduzieren, den der Gesuchsgegner im laufenden Monat an D._____ gezahlt habe, maximal aber um Fr. 538.– pro Monat (Urk. 57 S. 6).

3. Zutreffend ist, dass im von der Gesuchstellerin zitierten obergerichtlichen Entscheid festgehalten wurde, dass das Betreibungsamt zu Recht Unterhaltsbei- träge im betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausser Acht gelassen habe, die nicht bezahlt worden seien (OGer ZH PS160137 vom 5.09.2016 E. III. 2.5 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3; BGE 107 III 77 E. 1; BGE 89 III 65 E. 1). Auch hat das Bundesgericht in BGE 121 III 20 bei der Berechnung des Existenzmini- mums im Rahmen von Einkommenspfändungen (Art. 93 SchKG) als Zuschläge zum Grundbetrag nur tatsächlich bezahlte Beträge (i.c. Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien) berücksichtigt. Diese Rechtsprechung ist allerdings vor- liegend nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf Einkommenspfändungen und nicht auf familienrechtliche Verfahren, in denen die Kinderunterhaltspflicht aufgrund der Kriterien von Art. 285 ZGB festzusetzen ist. Richtig ist sodann, dass Schuldverpflichtungen im Notbedarf des unterhalts- pflichtigen Ehegatten grundsätzlich nur zurückhaltend zu berücksichtigen sind. Sonst würde die nach Deckung des eigenen Notbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr aus- reichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es mithin in der Hand, durch Eingehung von Dritt- schulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. Kindes zu mindern (BGE 127 III 292 E. 2. bb). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine gewöhnliche Drittschuld des Gesuchsgegners, sondern um den geschuldeten Unterhaltsbeitrag an seine elf- jährige Tochter D._____ aus erster Ehe und somit der Halbschwester von C._____. Damit bestehen zwei gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen. Zwar ver- fügt der Gesuchsgegner wegen des Nichterfüllens seiner familienrechtlichen Ver- pflichtung gegenüber D._____ zur Zeit über mehr Geld, das er zweckwidrig für sich selber verwenden kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesuchs-

- 9 - gegner nach wie vor verpflichtet ist, die ausstehenden und die (zukünftig) monat- lich anfallenden Unterhaltsbeiträge an D._____ ungesäumt zu bezahlen unter An- drohung von betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen (Art. 217 StGB). Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz daher zu Recht den vollen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 538.– im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt und ihm einen Gesamtbedarf von Fr. 3'574.65 angerechnet. Entsprechend setzte sie unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 5'020.– (Urk. 54 S. 19) den Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ auf Fr. 1'445.– fest. Der festgelegte Kin- derunterhaltsbeitrag erweist sich damit als angemessen. Vor diesem Hintergrund besteht von vornherein kein Raum für eine Zahlungsregelung, wie sie die Ge- suchstellerin in ihrer Berufungsschrift vorschlug (Urk. 57 S. 6).

4. Weiter bestreitet die Gesuchstellerin neu, dass D._____ noch minderjäh- rig sei. Sollte D._____ jedoch noch minderjährig sein, wäre bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an C._____ der Eintritt der Volljährigkeit von D._____ zu berücksichtigen und anschliessend eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an C._____ anzuordnen (Urk. 57 S. 5). Bei dieser neuen Tatsachenbehauptung handelt es sich um ein unzulässi- ges und damit unbeachtliches Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO). Abgesehen davon gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass D._____ elfjährig sei (Prot. I S. 36). Ausserdem kann dem "Debitoren Kontoauszug" des Sozialdienstes & der Berufsbeistandschaft Rheinfelden entnommen werden, dass für D._____ regelmässig "Kinderalimente" in der Höhe von Fr. 539.– durch die öffentliche Hand bevorschusst werden (Urk. 13/3v). Es liegen somit keine objektiven An- haltspunkte dafür vor, dass D._____ bereits volljährig ist. Sollte D._____ noch während der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen volljährig werden, wird über eine allfällige Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB zu ent- scheiden sein.

5. Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rügen als unbegründet. Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in

- 10 - der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es hinsichtlich der Höhe des Kinderunterhalts- beitrages für C._____ beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzuwei- sen, und die damit angefochtene Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) Hingegen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). IV. Unentgeltliche Rechtspflege Die Gesuchstellerin ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 57 S. 2). Voraussetzung für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist neben der Mittellosigkeit der darum ersuchenden Person, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung der Gesuchstelle- rin von Anfang an als aussichtslos anzusehen. Daher ist ihr Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 und 8 bis 11 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

20. Juni 2017 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 57, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid (betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege) im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: cm