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LE150071

Eheschutz

Zürich OG · 2016-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien, heute beide 55-jährig, haben am tt. September 1991 ge- heiratet. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Kinder: die Tochter E._____, geboren am tt.mm.1992, und der Sohn F._____, geboren am tt.mm.1996 (Urk. 1 S. 4). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (im Folgenden Gesuchsgegner) ist mit einem Arbeitspensum von 100% als Vermessungstechniker angestellt. Aus dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'554.-- (in- klusive 13. Monatslohn, exklusive Ausbildungszulagen und Bonus; Urk. 21/2). Daneben übt er eine mit Fr. 49.-- pro Monat entlöhnte Nebentätigkeit aus; eine weitere, mit rund Fr. 500.-- (brutto) pro Monat entschädigte Nebentätigkeit (Ver- waltung der elterlichen Liegenschaft) gab er per Ende Dezember 2015 auf. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist seit Jahren teilzeitlich mit variablem Pensum arbeitstätig. Aktuell arbeitet sie bei einem Meinungsforschungsinstitut auf Abruf, wobei ihr Beschäftigungsgrad gemäss An- stellungsvereinbarung maximal 40% beträgt (Urk. 31/1; Prot. I S. 10). Mit dieser Maximalbeschäftigung kann sie derzeit ein Nettoeinkommen (abzüglich Ferien- entschädigung) von rund Fr. 1'300.-- erzielen (vgl. Urk. 49 S. 12 E. 7.4.4).

E. 2 Mit Eingabe vom 4. März 2015 machte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit dem eingangs (in bereinigter Fassung) aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Am 13. November 2015 erging der vorstehend im Dispositiv wiedergegebene vorinstanzliche Erledi- gungsentscheid (Verfügung und Urteil, Urk. 46 = Urk. 49). Für weitere Einzelhei- ten der Prozessgeschichte kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f. E. 1).

- 7 -

E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentschei- de sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. Urk. 55 S. 4 Rz 7). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk-

- 8 - ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2; 5A_571/2014 vom 28.5.2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.

E. 3.1 Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Auffassung hin, wonach das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit auch im Eheschutzverfahren an Bedeutung gewinne, wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts zu rechnen sei. Das Bundesge- richt ziehe in langjähriger Rechtsprechung auch bei noch bestehender Ehe zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit Art. 125 ZGB in Analogie heran. Nach bundesgerichtlicher Auffassung er- gebe sich eine solche Verpflichtung zudem auch aus Art. 163 ZGB, indem einer- seits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfielen und ande- rerseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die ge- meinsamen Lasten wegfalle, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führe, was normalerweise bedeute, dass Kapazitäten für die Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit frei würden. Der bisher haushaltsführende Ehegatte könne sich

- 12 - deshalb nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse gestanden habe. Was konkret die Zumutbarkeit anbelange, sei von entscheiden- der Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach langjähri- gem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehen- den Erwerbstätigkeit handle. Wie schnell und kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern müsse, hänge auch stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen könne bei lebens- prägender Ehe die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unzumutbar sein, wäh- rend dies bei bloss guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen sei. Die Ausdehnung der Erwerbsarbeit könne allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein, die während der gesamten Ehedauer berufstätig gewesen sei (Urk. 48 S. 4 f. Rz 2, u.a. m.Hinw. auf BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall würden beide Parteien nicht mehr mit einer Wiederauf- nahme des Zusammenlebens rechnen. Die aufgrund einer einseitigen Befragung der Gesuchstellerin getroffene vorinstanzliche Annahme, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin habe während der Ehe nicht zur Diskussion gestanden, sei einerseits falsch, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gegenüber doch wiederholt angeregt, sie solle ihr Pensum steigern. Andererseits sei diese Annahme im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis auch irrelevant. Spä- testens nach Aufnahme des Getrenntlebens und im Wissen darum, dass mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne, ha- be sich die Gesuchstellerin nämlich nicht mehr unbeschränkt auf die einst verein- barte Rollenteilung berufen können, da diese unter dem Vorbehalt gleich bleiben- der Verhältnisse gestanden habe und ihr bisheriger Beitrag an die gemeinsamen Lasten weggefallen sei. Die Gesuchstellerin habe auch konkret gewusst, dass der Gesuchsgegner von ihr eine Steigerung ihrer Erwerbstätigkeit erwarte, nachdem dessen Vertreterin ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter dies mit Schreiben vom

12. Februar 2015 (Urk. 51/2) mitgeteilt habe. Auf Seiten der Gesuchstellerin, die gesund sei, über eine kaufmännische Ausbildung verfüge und seit Jahren im Er- werbsleben integriert sei, bestünden keine Kinderbetreuungspflichten mehr. Auch

- 13 - lägen angesichts des bescheidenen monatlichen Freibetrags von Fr. 456.-- pro Partei sowie der tiefen Sparquote, auf welche die nach 24 Jahren geäufneten Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- hinwiesen, keine ausserordentlich günsti- gen, sondern nach Aufnahme des Getrenntlebens eher knappe finanzielle Ver- hältnisse vor. Jedenfalls reichten die Sparguthaben nicht aus, um die Mehrkosten zweier Haushalte und den bisherigen Lebensstandard längerfristig zu decken. Der Gesuchstellerin, die momentan lediglich am Abend zwischen 17.30 und 21.00 Uhr arbeite, sei es deshalb zumutbar und auch möglich, ihre Erwerbstätigkeit von 40% auf mindestens 80% zu steigern und damit ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- zu erzielen (Urk. 48 S. 5 ff. Rz 3-6).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin hält die Berufung für unbegründet und vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 5; Prot. I S. 16 f.) die Ansicht, eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zuzumuten. Dabei verweist sie vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen sie zustimmt (Urk. 55 S. 4 Rz 8).

E. 4 Die Vorinstanz hat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur (Rechts-)Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 13 f. E. 7.5.3 und 7.5.4). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist, dass nach konstanter höchstrichterlicher Pra- xis auch während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehe- bande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistun- gen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge-

- 14 - geben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_207/2011 vom 26.9.2011 E. 3; ZR 104 [2005] Nr. 58 E. 3; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz 2.54). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend nicht mehr ernsthaft mit einer Wie- deraufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (vgl. Prot. I S. 22 und Urk. 20 S. 10) und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Über- gangszeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Six, a.a.O., Rz 2.53). Diesfalls gewinnt (neben der ehelichen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.1; Brunner, in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.62 ff.) – im Eheschutzverfahren allerdings meist noch in schwächerem Ausmass als im Massnahmeverfahren nach bereits eingereichter Scheidungs- klage (BGE 130 III 537 E. 3.2; OGer/ZH LY110017 vom 8.9.2011 E. 3.3.1; s.a. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Das bedeutet (entgegen der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geäusserten [vgl. Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.1] und im Ergebnis auch in der Berufung vertretenen Ansicht) aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kri- terien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehe- lichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen (oder der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses) eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdeh-

- 15 - nung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2 und 3.4; 128 III 65 E. 4.a; zum Ganzen auch BGer 5A_516/2010 vom 22.9.2010 E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.54 und Rz 2.158; FamKomm Scheidung-Vetterli Art. 176 N 23 f.). Dadurch soll der be- troffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Brunner, a.a.O., Rz 04.62). Angesichts dieser Doppelnatur kommt der Frage der Eigenver- sorgungskapazität beim Trennungsunterhalt weniger Gewicht zu bzw. stellt sich diese Frage weniger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Un- terhalts (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3; 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2). Etwas anderes geht auch aus dem vom Gesuchsgegner zitierten (älte- ren) Entscheid BGer 5A_649/2009 vom 23.2.2010 (und den darin zitierten weite- ren Entscheiden des Bundesgerichts) nicht hervor (vgl. Urk. 48 S. 4 f. Rz 2; inso- weit zutreffend Urk. 55 S. 4 f. Rz 9). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Fami- lienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufga- benverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufs- erfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessens- entscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermes- sen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14.2.2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2).

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Gesuchstellerin für die Festsetzung des Trennungsunterhalts unter den gege-

- 16 - benen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit von 40% weiter auszudehnen, nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Zwar ist die Gesuchstellerin unbestrittenermassen gesund und oblie- gen ihr seit einiger Zeit keine Kinderbetreuungspflichten (im familienrechtlichen Sinne) mehr. Dass der volljährige Sohn und, wie die Gesuchstellerin in der Beru- fungsantwort neu (und ohne die Zulässigkeit dieses Novums darzutun) behauptet (Urk. 55 S. 6 Rz 11; s.a. Prot. I S. 11; Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4), auch die volljährige Tochter weiterhin in ihrem Haushalt leben, ändert daran nichts. Auch hat sie keinen gemeinsamen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Sie verfügt über eine vor der Eheschliessung erworbene kaufmännische Ausbildung (Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 16; bei den erstmals in der Berufungsantwort vorgebrachten Behauptungen und Belegen zu ihrer Ausbildung [Urk. 55 S. 6 Rz 11; Urk. 57/1-5] handelt es sich um unzulässige Noven) und war, von einem etwa fünfjährigen Unterbruch nach der Geburt von E._____ abgesehen, auch während des ehelichen Zusammenlebens stets in variablen Teilzeitpensen er- werbstätig (Urk. 20 S. 4 f. Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 11 und S. 17). Sie ist mithin seit Jahren im Erwerbsleben integriert, wobei sie seit dem Erwerbsunterbruch stets im Meinungsforschungsbereich arbeitete. Allfällige berufliche Zusatz- oder Weiterbil- dungen während der Ehe sind nicht aktenkundig (s.a. Prot. I S. 11 und S. 16/17). Es steht somit nicht ein beruflicher (Wieder-)Einstieg nach langjährigem Erwerbs- unterbruch, sondern bloss die – im Allgemeinen eher zumutbare – Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.3-5.3.4; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/ Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 05.113 m.w.Hinw.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80 [je betreffend nach- ehelicher Unterhalt]). Diese Umstände böten durchaus Anlass, die Zumutbarkeit einer erweiterten Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen.

E. 5.2 Auf der anderen Seite sprechen jedoch verschiedene Umstände dage- gen, der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine höhere Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitskraft zuzumuten:

- 17 - So führ(t)en die seit nunmehr 24 Jahren verheirateten Parteien eine lebens- prägende (Zuverdienst-)Ehe mit traditioneller Rollenverteilung, aus der zwei mitt- lerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Es sind somit nicht Unterhalts- pflichten gegenüber minderjährigen Kindern festzusetzen, für deren Erfüllung be- sonderes hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (vgl. BGE 137 III 118). Sodann war die Gesuchstellerin im massgeblichen Zeitpunkt der Trennung bereits über 54-jährig. Damit hat sie ein Alter erreicht, für welches das Bundesge- richt im Falle einer lebensprägenden "reinen" Hausgattenehe die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit in der Regel als unzumutbar erachtet (vgl. BGer 5C.129/2005 vom 9.8.2005 E. 3.1; 5A_272/2009 vom 16.9.2009 E. 4.3; 5A_71/2013 vom 28.3.2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158). Zwar ist die höchstrich- terlich definierte, als blosser Richtwert zu verstehende Altersgrenze bei Vorliegen einer Zuverdienstehe nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.4 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2) und wird bei der späteren Festsetzung des nacheheli- chen Unterhalts von der Gesuchstellerin deshalb wohl eine Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit zu verlangen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch – und das ist mit von zentraler Bedeutung – nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break" und die Frage der Eigenversorgungskapazi- tät, welche bei Zuverdienstehen das fortgeschrittene Alter als (Un-)Zumutbarkeits- kriterium relativieren, noch nicht in gleicher Weise im Vordergrund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treue- pflicht unverändert an und entfaltet in unterhaltsrechtlicher Hinsicht weiterhin Wir- kungen. Entsprechend ist insbesondere auch die von den Ehegatten vereinbarte Lastenverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2 und vorstehende E. III/4). Im Unterschied dazu betrafen das vom Bun- desgericht (im Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.) selbst als Referenz für die Zumutbarkeit der Ausdehnung einer bereits bestehenden Er- werbstätigkeit trotz höheren Alters angeführte Urteil (BGer 5A_206/2010 vom

- 18 - 21.6.2010) sowie die darin zitierten weiteren Entscheide allesamt den nacheheli- chen Unterhalt. Demgegenüber kann der vom Gesuchsgegner erwähnte (Urk. 48 S. 5 Rz 2 a.E.) Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012, der einen Trennungs- unterhalt in Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zum Gegenstand hatte, nicht dahingehend verstanden werden, dass auch im Eheschutzverfahren einer älteren (und gesunden) Partei regelmässig zuzumuten sei, ihre Erwerbsarbeit auszudeh- nen. Vielmehr wird dort – gleichsam im Sinne eines Vorbehalts zur allgemeinen Regel der Unzumutbarkeit ab einem Alter von 45 bis 50 Jahren – lediglich festge- halten, dass die Ausdehnung der Erwerbsarbeit (im Unterschied zur Neu- oder Wiederaufnahme) "allenfalls" auch einer älteren Person zumutbar sein "kann" (a.a.O., E. 3.3. a.E.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 6 Rz 3) ist mit Blick auf die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lasten- verteilung zwischen den Parteien deshalb keineswegs irrelevant, sondern durch- aus mitzuberücksichtigen, dass die Gesuchstellerin auch nach dem Wegfall ihrer Kinderbetreuungsaufgaben und ungeachtet der daraus resultierenden zusätzli- chen zeitlichen Verfügbarkeit ihre Erwerbstätigkeit im Einverständnis mit dem Ge- suchsgegner nicht ausgedehnt hat. Das lässt sich in glaubhafter Weise aus ihrer vor Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen und mithin zugestandenen Aussage schliessen, wonach eine Ausweitung ihres Arbeitspensums während der Ehe nie zur Diskussion gestanden habe (Prot. I S. 11; vgl. hiezu auch BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.2.1). Letzteres wird vom Gesuchsgegner zwar nunmehr mit dem Hinweis bestritten, er habe wiederholt angeregt, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum steigern solle (Urk. 48 S. 6 Rz 3). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsachenbehauptung und das zu ihrer Untermauerung neu einge- reichte Schreiben von Rechtsanwältin X._____ vom 13. Februar 2015 (Urk. 51/2) stellen jedoch unzulässige und deshalb unbeachtliche Noven dar, nachdem we- der dargetan noch ersichtlich ist, dass der (mit Bezug auf die geltend gemachte Aufforderung zur Aufstockung des Arbeitspensums beweisbelastete) Gesuchs- gegner sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4). Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zwar nicht als ausserordentlich günstig, aber

- 19 - doch als recht gut zu bezeichnen sind. Entgegen der Einschätzung des Gesuchs- gegners (Urk. 48 S. 7 Rz 5) präsentieren sie sich jedenfalls nicht als knapp. So verfügen beide Parteien (neben der ehelichen Liegenschaft) über Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- (vgl. Urk. 14/8), und aus dem aktuellen Gesamteinkom- men resultiert nach Abzug des (unangefochten gebliebenen) erweiterten Notbe- darfs beider Parteien ein Freibetrag von insgesamt Fr. 913.-- (Urk. 46 S. 30 E. 7.8.5). Die Parteien sind mithin in der Lage, die (höheren) Kosten beider Haus- halte aus ihrem derzeitigen, während des Zusammenlebens in gegenseitigem Einvernehmen erzielten Einkommen zu bestreiten (vgl. dazu insbes. BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.2; BGE 130 III 537 E. 3.2; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 339 m.Hinw. auf OGer/ZH LE110009 vom 7.10.2011 [E. III/E/3.4]; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2 f.). Dass und inwiefern dieses Einkommen (zuzüglich eines allfälligen Bonus beim Gesuchsgegner) und eine allenfalls kurzzeitige An- zehrung der Sparguthaben nicht ausreichen sollten, um den bisherigen ehelichen Lebensstandard einstweilen aufrechterhalten zu können (vgl. dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1), wie der Gesuchsgegner (in Missachtung von Art. 317 Abs. 1 ZPO) neu geltend macht (Urk. 48 S. 7 Rz 5; s.a. vorne, E. II/4), wird nicht näher darge- tan und ist auch nicht evident. Im Übrigen wäre ein dahingehendes Defizit keines- wegs zwingend durch zusätzliches Erwerbseinkommen zu kompensieren, son- dern könnte allenfalls auch durch beidseitige Abstriche an der Lebenshaltung ausgeglichen werden (vgl. Brunner, a.a.O., Rz 04.55 f. und Rz 04.58).

E. 5.3 Würdigt und gewichtet man diese Umstände und Beurteilungskriterien (insbesondere die zuletzt vereinbarte Aufgabenteilung und die finanziellen Ver- hältnisse der Parteien) in ihrer Gesamtheit, ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die Festsetzung des Trennungsunterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht zuzumuten, ihr derzeitiges Arbeitspensum von (maximal) 40% auszuweiten. Dies umso weniger, als sie damit bereits heute einen durchaus beachtlichen Teil ihrer Erwerbskapazität zur Bedarfsdeckung nutzt und ihr mit dem Lohn für ein 40%-Pensum (Fr. 1'300.--) im Ergebnis ein Einkommen angerechnet wird, das be- tragsmässig wesentlich über demjenigen liegt, das sie in den letzten zwei Jahren

- 20 - vor der Trennung erzielte (vgl. Urk. 14/2 und 14/3), sie ihre Erwerbstätigkeit seit der Trennung (1. Januar 2015) also bereits gesteigert hat. Insofern darf sich die Gesuchstellerin weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens ver- einbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange ge- trennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung (ohne Scheidung innert absehbarer Zeit) bevorstehen könnte. Anders entscheiden und der Gesuchstellerin eine Ausweitung schon heute zumuten hies- se, den Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt diesbezüglich bereits im Eheschutz vorwegzunehmen (worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft).

E. 5.4 Damit kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass eine Aufsto- ckung des Arbeitspensums in tatsächlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre (vgl. Urk. 48 S. 7 f. Rz 6).

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: js

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet hat, der Tochter E._____ bis zum Ab- schluss ihrer Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– und dem Sohn F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– zu bezahlen, wird nicht eingetreten.
  2. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  3. ... [Mitteilungssatz]
  4. ... [Rechtsmittelbelehrung] - 4 - Es wird erkannt:
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben.
  6. a) Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die lau- fenden Unterhaltskosten (Beitrag an Miteigentümergemeinschaft, Ener- gie, Wasser, Abwasser, etc.) für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen. c) Die Parteien werden verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Liegen- schaft an der C._____-Strasse …, D._____, anfallenden Reparaturkos- ten, über welche sie sich geeinigt haben und welche im Einzelfall den Be- trag von Fr. 150.– übersteigen, je zur Hälfte zu bezahlen beziehungswei- se die jeweils andere Partei, welche die ganze Rechnung bezahlt hat, im entsprechenden Umfang schadlos zu halten.
  7. Es wird per 2. April 2015 die Gütertrennung angeordnet.
  8. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Monate Januar und Februar 2015 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'045.85 zu bezahlen. b) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, allfällige an den am 30. Juni 2015 fällig gewordenen Hypothekarzins geleistete Zahlungen von vorste- hender Verpflichtung (Dispositiv-Ziffer 4a) in Abzug zu bringen.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'170.– ab 1. März 2015 bis 31. August 2015, - Fr. 2'610.– ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015, - Fr. 2'340.– ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens der Parteien. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  10. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, von allfällig von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Boni jeweils die Hälfte des Nettobetrages innert 30 Tagen ab Erhalt an die Gesuchstellerin zu bezahlen. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils unauf- gefordert die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie die Lohnauswei- se zuzustellen.
  11. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, allfällige seit dem 1. März 2015 zugunsten der Gesuchstellerin getätigte Zahlungen, sei es direkt an sie oder an ihrer Stelle an Dritte, von den in Dispositiv-Ziffer 5 und 6 festgelegten Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. - 5 -
  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  13. Die Kosten für den Entscheid werden der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln und dem Gesuchsgegner zu zwei Fünfteln auferlegt. Sie werden vorab von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, sie sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 900.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen.
  15. ... [Mitteilungssatz]
  16. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
  17. November 2015 aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: 'Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'170.– ab 1. März 2015 bis 31. August 2015, - Fr. 2'610.– ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 - Fr. 1'694.– ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'
  18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers." - 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  20. Die Parteien, heute beide 55-jährig, haben am tt. September 1991 ge- heiratet. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Kinder: die Tochter E._____, geboren am tt.mm.1992, und der Sohn F._____, geboren am tt.mm.1996 (Urk. 1 S. 4). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (im Folgenden Gesuchsgegner) ist mit einem Arbeitspensum von 100% als Vermessungstechniker angestellt. Aus dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'554.-- (in- klusive 13. Monatslohn, exklusive Ausbildungszulagen und Bonus; Urk. 21/2). Daneben übt er eine mit Fr. 49.-- pro Monat entlöhnte Nebentätigkeit aus; eine weitere, mit rund Fr. 500.-- (brutto) pro Monat entschädigte Nebentätigkeit (Ver- waltung der elterlichen Liegenschaft) gab er per Ende Dezember 2015 auf. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist seit Jahren teilzeitlich mit variablem Pensum arbeitstätig. Aktuell arbeitet sie bei einem Meinungsforschungsinstitut auf Abruf, wobei ihr Beschäftigungsgrad gemäss An- stellungsvereinbarung maximal 40% beträgt (Urk. 31/1; Prot. I S. 10). Mit dieser Maximalbeschäftigung kann sie derzeit ein Nettoeinkommen (abzüglich Ferien- entschädigung) von rund Fr. 1'300.-- erzielen (vgl. Urk. 49 S. 12 E. 7.4.4).
  21. Mit Eingabe vom 4. März 2015 machte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit dem eingangs (in bereinigter Fassung) aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Am 13. November 2015 erging der vorstehend im Dispositiv wiedergegebene vorinstanzliche Erledi- gungsentscheid (Verfügung und Urteil, Urk. 46 = Urk. 49). Für weitere Einzelhei- ten der Prozessgeschichte kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f. E. 1). - 7 -
  22. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 24. November 2015 Berufung mit den vorne zitierten Rechtsmittelanträ- gen (Urk. 48). Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde ihm für die Gerichts- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt (Urk. 52). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort vom 16. Januar 2016 (Urk. 55; s.a. Urk. 54) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales
  23. Mit seiner Berufung ficht der Gesuchsgegner einzig die Höhe der im vorinstanzlichen Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2016 (Dispositiv-Ziffer 5) an (Urk. 48 S. 3). Die übrigen Anordnungen der Vorin- stanz, einschliesslich der Verfügung vom 13. November 2015 (Urk. 49 S. 33), blieben im Berufungsverfahren unangefochten und sind somit in Rechtskraft er- wachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen.
  24. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wur- de formgerecht innert gebotener (zehntägiger) Frist erhoben (Art. 142 f., Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Urk. 47). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 52 und 53). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Beru- fungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
  25. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentschei- de sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. Urk. 55 S. 4 Rz 7). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- - 8 - ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2; 5A_571/2014 vom 28.5.2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.
  26. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24.6.2015 E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Am derart beschränkten Novenrecht ändert auch der Um- stand nichts, dass im Eheschutzverfahren, soweit (wie hier) keine Kinderbelange betroffen sind, die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO; BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 E. 4.2; 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 2.1.2; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.2.1). Nach bundesgericht- licher Praxis regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, neue Tatsa- chen und Beweismittel vorzubringen, auch in diesen Fällen abschliessend. Insbe- sondere ist eine sinngemässe Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Beru- fungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2; ZR 111 [2012] Nr. 35; statt vieler auch OGer/ZH LE110045 vom 15.3.2013 E. II/3; LE140038 vom 8.4.2015 E. II/4.a). III. Materielle Beurteilung
  27. Wie schon erwähnt, wird mit vorliegender Berufung die Höhe der ab
  28. Januar 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Prüfung gestellt. Konkret geht es dabei (einzig) um die Frage, welches monatliche Einkommen der Ge- suchstellerin ab diesem Zeitpunkt anzurechnen ist: die mit ihrem aktuellen 40%- igen Arbeitspensum tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte von rund Fr. 1'300.-- (wie die Vorinstanz entschied) oder, wie vom Gesuchsgegner bereits - 9 - im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wurde (Urk. 20 S. 5 Ziff. 2.2.2 a.E. und Urk. 33 S. 2; s.a. Prot. I S. 20), ein aus einem Pensum von 80% resultierendes, in der Berufungsschrift auf (mindestens) Fr. 2'600.-- beziffertes hypothetisches Ein- kommen (Urk. 48 S. 8). Die übrigen von der Vorinstanz festgesetzten Bemes- sungsfaktoren werden nicht beanstandet (Urk. 48 S. 9 Rz 7) und sind im Beru- fungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II/3).
  29. Die Vorinstanz führte zur strittigen Frage der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens aus, dass im Eheschutzverfahren dann vom tatsächli- chen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von ei- nem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden dürfe, wenn eine entspre- chende Einkommenssteigerung möglich und – kumulativ – zumutbar sei. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Er- werbsarbeit sei zu unterscheiden zwischen (1.) dem Unterhalt für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil – namentlich bei en- gen finanziellen Verhältnissen – besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung seiner Erwerbskraft zu stellen seien, sowie dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund stehe und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt werde, und (2.) dem Trennungs- unterhalt während der Ehe, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Bei- stands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestünden, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung weniger akzentuiert stelle. Soweit keine Möglichkeit bestehe, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vor- handenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichten, sei aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies je- denfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. In einem solchen Fall dürfe nicht auf den Fortbe- stand der Ehe vertraut werden; das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ge- winne an Bedeutung. Dies sei freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall als im Eheschutzverfahren. - 10 - Im vom Gesuchsgegner zitierten Urteil vom 23. Februar 2010 (BGer 5A_649/2009) halte das Bundesgericht fest, dass zur Bemessung des Tren- nungsunterhalts die auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Kriterien in Betracht gezogen werden müssten, sofern mit einer Wiederaufnahme des Zu- sammenlebens nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Das bedeute, dass der Richter einerseits, neben den von der bisherigen Rechtsprechung aufgestell- ten Kriterien, die in Art. 125 ZGB nicht abschliessend genannten Elemente heran- zuziehen und andererseits die Verhältnisse im Lichte des Prinzips der wirtschaftli- chen Eigenständigkeit zu würdigen habe. Nach den jüngeren Ausführungen des Bundesgerichts stelle sich die Frage der Eigenversorgung beim Trennungsunter- halt allerdings weniger akzentuiert als bei der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens. Massgebend seien jedenfalls stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Die Parteien seien – so die Vorinstanz weiter – seit nunmehr 24 Jahren ver- heiratet und aus der Ehe seien zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegan- gen. Die Ehe sei somit lebensprägend gewesen. Es sei glaubhaft ausgeführt wor- den, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von E._____ im Jahr 1992 wäh- rend ungefähr fünf Jahren die Erwerbstätigkeit unterbrochen habe, um die Kinder zu betreuen und sich um den Haushalt zu kümmern. Im Jahr 1996 habe sie laut eigener Aussage wieder begonnen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seither habe sie in variablen Teilzeitpensen bei Meinungsforschungsinstituten gearbeitet. Anlässlich ihrer persönlichen Befragung habe sie im Weiteren angegeben, dass eine Ausweitung ihres Arbeitspensums während der Ehe nie zur Diskussion ge- standen habe. Gegenteiliges behaupte auch der Gesuchsgegner nicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, auch nachdem das jüngere der beiden Kinder vor mehr als zwei Jahren volljährig geworden sei, ihr Arbeits- pensum im Einvernehmen mit dem Gesuchsgegner nicht ausgeweitet habe. Vorliegend gehe es weder um die Festlegung eines nachehelichen Unter- halts im Zuge einer Scheidung noch um den Unterhalt an minderjährige Kinder. Der Frage nach der Eigenversorgung der Gesuchstellerin komme daher ein ein- - 11 - geschränktes Gewicht zu. Auch liege keine Mankosituation vor, aufgrund welcher erhöhte Anforderungen an die Ausnützung der Eigenversorgungskapazität zu stellen wären. Gemäss Steuererklärung 2013 (Urk. 14/8) verfügten zudem beide Parteien über Vermögen. Schliesslich arbeite die Gesuchstellerin aktuell bis zu 40% und setze damit bereits einen erheblichen Teil ihrer Kapazität zur Erzielung des Familieneinkommens ein. In Würdigung dieser Umstände und in Anbetracht der klaren Rollenverteilung, welche die Parteien während über zwanzig Jahren gelebt hätten, sei das Vertrauen der Gesuchstellerin in die Fortführung der Ehe und somit in die Aufrechterhaltung der von den Parteien bestimmten Rollenteilung zu schützen. Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzes sei der Gesuchstellerin daher nicht zuzumuten, ihr Arbeitspensum auszuweiten, weshalb ihr auch ab
  30. Januar 2016 kein zusätzliches hypothetisches, sondern das mit einem Arbeits- pensum von 40% erzielbare Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'300.-- anzurech- nen sei (Urk. 49 S. 13 ff. E. 7.5).
  31. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz (der Sache nach) vor, mit dem Entscheid, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2016 kein (erweitertes) hypotheti- sches Einkommen anzurechnen, das Recht unrichtig angewendet zu haben (Art. 310 lit. a ZPO). 3.1. Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Auffassung hin, wonach das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit auch im Eheschutzverfahren an Bedeutung gewinne, wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts zu rechnen sei. Das Bundesge- richt ziehe in langjähriger Rechtsprechung auch bei noch bestehender Ehe zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit Art. 125 ZGB in Analogie heran. Nach bundesgerichtlicher Auffassung er- gebe sich eine solche Verpflichtung zudem auch aus Art. 163 ZGB, indem einer- seits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfielen und ande- rerseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die ge- meinsamen Lasten wegfalle, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führe, was normalerweise bedeute, dass Kapazitäten für die Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit frei würden. Der bisher haushaltsführende Ehegatte könne sich - 12 - deshalb nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse gestanden habe. Was konkret die Zumutbarkeit anbelange, sei von entscheiden- der Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach langjähri- gem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehen- den Erwerbstätigkeit handle. Wie schnell und kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern müsse, hänge auch stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen könne bei lebens- prägender Ehe die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unzumutbar sein, wäh- rend dies bei bloss guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen sei. Die Ausdehnung der Erwerbsarbeit könne allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein, die während der gesamten Ehedauer berufstätig gewesen sei (Urk. 48 S. 4 f. Rz 2, u.a. m.Hinw. auf BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall würden beide Parteien nicht mehr mit einer Wiederauf- nahme des Zusammenlebens rechnen. Die aufgrund einer einseitigen Befragung der Gesuchstellerin getroffene vorinstanzliche Annahme, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin habe während der Ehe nicht zur Diskussion gestanden, sei einerseits falsch, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gegenüber doch wiederholt angeregt, sie solle ihr Pensum steigern. Andererseits sei diese Annahme im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis auch irrelevant. Spä- testens nach Aufnahme des Getrenntlebens und im Wissen darum, dass mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne, ha- be sich die Gesuchstellerin nämlich nicht mehr unbeschränkt auf die einst verein- barte Rollenteilung berufen können, da diese unter dem Vorbehalt gleich bleiben- der Verhältnisse gestanden habe und ihr bisheriger Beitrag an die gemeinsamen Lasten weggefallen sei. Die Gesuchstellerin habe auch konkret gewusst, dass der Gesuchsgegner von ihr eine Steigerung ihrer Erwerbstätigkeit erwarte, nachdem dessen Vertreterin ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter dies mit Schreiben vom
  32. Februar 2015 (Urk. 51/2) mitgeteilt habe. Auf Seiten der Gesuchstellerin, die gesund sei, über eine kaufmännische Ausbildung verfüge und seit Jahren im Er- werbsleben integriert sei, bestünden keine Kinderbetreuungspflichten mehr. Auch - 13 - lägen angesichts des bescheidenen monatlichen Freibetrags von Fr. 456.-- pro Partei sowie der tiefen Sparquote, auf welche die nach 24 Jahren geäufneten Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- hinwiesen, keine ausserordentlich günsti- gen, sondern nach Aufnahme des Getrenntlebens eher knappe finanzielle Ver- hältnisse vor. Jedenfalls reichten die Sparguthaben nicht aus, um die Mehrkosten zweier Haushalte und den bisherigen Lebensstandard längerfristig zu decken. Der Gesuchstellerin, die momentan lediglich am Abend zwischen 17.30 und 21.00 Uhr arbeite, sei es deshalb zumutbar und auch möglich, ihre Erwerbstätigkeit von 40% auf mindestens 80% zu steigern und damit ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- zu erzielen (Urk. 48 S. 5 ff. Rz 3-6). 3.2. Die Gesuchstellerin hält die Berufung für unbegründet und vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 5; Prot. I S. 16 f.) die Ansicht, eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zuzumuten. Dabei verweist sie vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen sie zustimmt (Urk. 55 S. 4 Rz 8).
  33. Die Vorinstanz hat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur (Rechts-)Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 13 f. E. 7.5.3 und 7.5.4). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist, dass nach konstanter höchstrichterlicher Pra- xis auch während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehe- bande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistun- gen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge- - 14 - geben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_207/2011 vom 26.9.2011 E. 3; ZR 104 [2005] Nr. 58 E. 3; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz 2.54). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend nicht mehr ernsthaft mit einer Wie- deraufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (vgl. Prot. I S. 22 und Urk. 20 S. 10) und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Über- gangszeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Six, a.a.O., Rz 2.53). Diesfalls gewinnt (neben der ehelichen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.1; Brunner, in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.62 ff.) – im Eheschutzverfahren allerdings meist noch in schwächerem Ausmass als im Massnahmeverfahren nach bereits eingereichter Scheidungs- klage (BGE 130 III 537 E. 3.2; OGer/ZH LY110017 vom 8.9.2011 E. 3.3.1; s.a. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Das bedeutet (entgegen der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geäusserten [vgl. Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.1] und im Ergebnis auch in der Berufung vertretenen Ansicht) aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kri- terien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehe- lichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen (oder der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses) eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdeh- - 15 - nung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2 und 3.4; 128 III 65 E. 4.a; zum Ganzen auch BGer 5A_516/2010 vom 22.9.2010 E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.54 und Rz 2.158; FamKomm Scheidung-Vetterli Art. 176 N 23 f.). Dadurch soll der be- troffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Brunner, a.a.O., Rz 04.62). Angesichts dieser Doppelnatur kommt der Frage der Eigenver- sorgungskapazität beim Trennungsunterhalt weniger Gewicht zu bzw. stellt sich diese Frage weniger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Un- terhalts (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3; 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2). Etwas anderes geht auch aus dem vom Gesuchsgegner zitierten (älte- ren) Entscheid BGer 5A_649/2009 vom 23.2.2010 (und den darin zitierten weite- ren Entscheiden des Bundesgerichts) nicht hervor (vgl. Urk. 48 S. 4 f. Rz 2; inso- weit zutreffend Urk. 55 S. 4 f. Rz 9). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Fami- lienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufga- benverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufs- erfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessens- entscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermes- sen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14.2.2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2).
  34. Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Gesuchstellerin für die Festsetzung des Trennungsunterhalts unter den gege- - 16 - benen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit von 40% weiter auszudehnen, nicht zu beanstanden. 5.1. Zwar ist die Gesuchstellerin unbestrittenermassen gesund und oblie- gen ihr seit einiger Zeit keine Kinderbetreuungspflichten (im familienrechtlichen Sinne) mehr. Dass der volljährige Sohn und, wie die Gesuchstellerin in der Beru- fungsantwort neu (und ohne die Zulässigkeit dieses Novums darzutun) behauptet (Urk. 55 S. 6 Rz 11; s.a. Prot. I S. 11; Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4), auch die volljährige Tochter weiterhin in ihrem Haushalt leben, ändert daran nichts. Auch hat sie keinen gemeinsamen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Sie verfügt über eine vor der Eheschliessung erworbene kaufmännische Ausbildung (Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 16; bei den erstmals in der Berufungsantwort vorgebrachten Behauptungen und Belegen zu ihrer Ausbildung [Urk. 55 S. 6 Rz 11; Urk. 57/1-5] handelt es sich um unzulässige Noven) und war, von einem etwa fünfjährigen Unterbruch nach der Geburt von E._____ abgesehen, auch während des ehelichen Zusammenlebens stets in variablen Teilzeitpensen er- werbstätig (Urk. 20 S. 4 f. Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 11 und S. 17). Sie ist mithin seit Jahren im Erwerbsleben integriert, wobei sie seit dem Erwerbsunterbruch stets im Meinungsforschungsbereich arbeitete. Allfällige berufliche Zusatz- oder Weiterbil- dungen während der Ehe sind nicht aktenkundig (s.a. Prot. I S. 11 und S. 16/17). Es steht somit nicht ein beruflicher (Wieder-)Einstieg nach langjährigem Erwerbs- unterbruch, sondern bloss die – im Allgemeinen eher zumutbare – Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.3-5.3.4; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/ Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 05.113 m.w.Hinw.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80 [je betreffend nach- ehelicher Unterhalt]). Diese Umstände böten durchaus Anlass, die Zumutbarkeit einer erweiterten Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. 5.2. Auf der anderen Seite sprechen jedoch verschiedene Umstände dage- gen, der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine höhere Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitskraft zuzumuten: - 17 - So führ(t)en die seit nunmehr 24 Jahren verheirateten Parteien eine lebens- prägende (Zuverdienst-)Ehe mit traditioneller Rollenverteilung, aus der zwei mitt- lerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Es sind somit nicht Unterhalts- pflichten gegenüber minderjährigen Kindern festzusetzen, für deren Erfüllung be- sonderes hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (vgl. BGE 137 III 118). Sodann war die Gesuchstellerin im massgeblichen Zeitpunkt der Trennung bereits über 54-jährig. Damit hat sie ein Alter erreicht, für welches das Bundesge- richt im Falle einer lebensprägenden "reinen" Hausgattenehe die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit in der Regel als unzumutbar erachtet (vgl. BGer 5C.129/2005 vom 9.8.2005 E. 3.1; 5A_272/2009 vom 16.9.2009 E. 4.3; 5A_71/2013 vom 28.3.2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158). Zwar ist die höchstrich- terlich definierte, als blosser Richtwert zu verstehende Altersgrenze bei Vorliegen einer Zuverdienstehe nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.4 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2) und wird bei der späteren Festsetzung des nacheheli- chen Unterhalts von der Gesuchstellerin deshalb wohl eine Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit zu verlangen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch – und das ist mit von zentraler Bedeutung – nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break" und die Frage der Eigenversorgungskapazi- tät, welche bei Zuverdienstehen das fortgeschrittene Alter als (Un-)Zumutbarkeits- kriterium relativieren, noch nicht in gleicher Weise im Vordergrund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treue- pflicht unverändert an und entfaltet in unterhaltsrechtlicher Hinsicht weiterhin Wir- kungen. Entsprechend ist insbesondere auch die von den Ehegatten vereinbarte Lastenverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2 und vorstehende E. III/4). Im Unterschied dazu betrafen das vom Bun- desgericht (im Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.) selbst als Referenz für die Zumutbarkeit der Ausdehnung einer bereits bestehenden Er- werbstätigkeit trotz höheren Alters angeführte Urteil (BGer 5A_206/2010 vom - 18 - 21.6.2010) sowie die darin zitierten weiteren Entscheide allesamt den nacheheli- chen Unterhalt. Demgegenüber kann der vom Gesuchsgegner erwähnte (Urk. 48 S. 5 Rz 2 a.E.) Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012, der einen Trennungs- unterhalt in Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zum Gegenstand hatte, nicht dahingehend verstanden werden, dass auch im Eheschutzverfahren einer älteren (und gesunden) Partei regelmässig zuzumuten sei, ihre Erwerbsarbeit auszudeh- nen. Vielmehr wird dort – gleichsam im Sinne eines Vorbehalts zur allgemeinen Regel der Unzumutbarkeit ab einem Alter von 45 bis 50 Jahren – lediglich festge- halten, dass die Ausdehnung der Erwerbsarbeit (im Unterschied zur Neu- oder Wiederaufnahme) "allenfalls" auch einer älteren Person zumutbar sein "kann" (a.a.O., E. 3.3. a.E.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 6 Rz 3) ist mit Blick auf die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lasten- verteilung zwischen den Parteien deshalb keineswegs irrelevant, sondern durch- aus mitzuberücksichtigen, dass die Gesuchstellerin auch nach dem Wegfall ihrer Kinderbetreuungsaufgaben und ungeachtet der daraus resultierenden zusätzli- chen zeitlichen Verfügbarkeit ihre Erwerbstätigkeit im Einverständnis mit dem Ge- suchsgegner nicht ausgedehnt hat. Das lässt sich in glaubhafter Weise aus ihrer vor Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen und mithin zugestandenen Aussage schliessen, wonach eine Ausweitung ihres Arbeitspensums während der Ehe nie zur Diskussion gestanden habe (Prot. I S. 11; vgl. hiezu auch BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.2.1). Letzteres wird vom Gesuchsgegner zwar nunmehr mit dem Hinweis bestritten, er habe wiederholt angeregt, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum steigern solle (Urk. 48 S. 6 Rz 3). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsachenbehauptung und das zu ihrer Untermauerung neu einge- reichte Schreiben von Rechtsanwältin X._____ vom 13. Februar 2015 (Urk. 51/2) stellen jedoch unzulässige und deshalb unbeachtliche Noven dar, nachdem we- der dargetan noch ersichtlich ist, dass der (mit Bezug auf die geltend gemachte Aufforderung zur Aufstockung des Arbeitspensums beweisbelastete) Gesuchs- gegner sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4). Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zwar nicht als ausserordentlich günstig, aber - 19 - doch als recht gut zu bezeichnen sind. Entgegen der Einschätzung des Gesuchs- gegners (Urk. 48 S. 7 Rz 5) präsentieren sie sich jedenfalls nicht als knapp. So verfügen beide Parteien (neben der ehelichen Liegenschaft) über Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- (vgl. Urk. 14/8), und aus dem aktuellen Gesamteinkom- men resultiert nach Abzug des (unangefochten gebliebenen) erweiterten Notbe- darfs beider Parteien ein Freibetrag von insgesamt Fr. 913.-- (Urk. 46 S. 30 E. 7.8.5). Die Parteien sind mithin in der Lage, die (höheren) Kosten beider Haus- halte aus ihrem derzeitigen, während des Zusammenlebens in gegenseitigem Einvernehmen erzielten Einkommen zu bestreiten (vgl. dazu insbes. BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.2; BGE 130 III 537 E. 3.2; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 339 m.Hinw. auf OGer/ZH LE110009 vom 7.10.2011 [E. III/E/3.4]; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2 f.). Dass und inwiefern dieses Einkommen (zuzüglich eines allfälligen Bonus beim Gesuchsgegner) und eine allenfalls kurzzeitige An- zehrung der Sparguthaben nicht ausreichen sollten, um den bisherigen ehelichen Lebensstandard einstweilen aufrechterhalten zu können (vgl. dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1), wie der Gesuchsgegner (in Missachtung von Art. 317 Abs. 1 ZPO) neu geltend macht (Urk. 48 S. 7 Rz 5; s.a. vorne, E. II/4), wird nicht näher darge- tan und ist auch nicht evident. Im Übrigen wäre ein dahingehendes Defizit keines- wegs zwingend durch zusätzliches Erwerbseinkommen zu kompensieren, son- dern könnte allenfalls auch durch beidseitige Abstriche an der Lebenshaltung ausgeglichen werden (vgl. Brunner, a.a.O., Rz 04.55 f. und Rz 04.58). 5.3. Würdigt und gewichtet man diese Umstände und Beurteilungskriterien (insbesondere die zuletzt vereinbarte Aufgabenteilung und die finanziellen Ver- hältnisse der Parteien) in ihrer Gesamtheit, ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die Festsetzung des Trennungsunterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht zuzumuten, ihr derzeitiges Arbeitspensum von (maximal) 40% auszuweiten. Dies umso weniger, als sie damit bereits heute einen durchaus beachtlichen Teil ihrer Erwerbskapazität zur Bedarfsdeckung nutzt und ihr mit dem Lohn für ein 40%-Pensum (Fr. 1'300.--) im Ergebnis ein Einkommen angerechnet wird, das be- tragsmässig wesentlich über demjenigen liegt, das sie in den letzten zwei Jahren - 20 - vor der Trennung erzielte (vgl. Urk. 14/2 und 14/3), sie ihre Erwerbstätigkeit seit der Trennung (1. Januar 2015) also bereits gesteigert hat. Insofern darf sich die Gesuchstellerin weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens ver- einbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange ge- trennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung (ohne Scheidung innert absehbarer Zeit) bevorstehen könnte. Anders entscheiden und der Gesuchstellerin eine Ausweitung schon heute zumuten hies- se, den Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt diesbezüglich bereits im Eheschutz vorwegzunehmen (worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft). 5.4. Damit kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass eine Aufsto- ckung des Arbeitspensums in tatsächlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre (vgl. Urk. 48 S. 7 f. Rz 6).
  35. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches das bei einem Arbeitspensum von 40% erzielte oder er- zielbare Einkommen übersteigt. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen somit richtig ausgeübt. Diesbezüglich liegt keine Rechtsverletzung (Art. 310 lit. a ZPO) vor, und die Berufung erweist sich als unbegründet. Damit bleibt es (auch) für die Zeit ab 1. Januar 2016 bei der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für diese Zeit monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'340.-- zu bezahlen (vgl. Urk. 49 S. 30 E. 7.8.5). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  36. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Gesuchs- gegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Aus- serdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Ge- - 21 - suchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf insgesamt Fr. 1'296.-- (Fr. 1'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
  37. Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die (unangefochten ge- bliebene und deshalb in Rechtskraft erwachsene) Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Es wird beschlossen:
  38. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6-10 und teilweise auch Dispositiv-Ziffer 5 (bezüglich der Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. November 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  39. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  40. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 2'340.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats.
  41. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
  42. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 22 -
  43. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.-- zu bezahlen.
  44. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  45. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. November 2015 (EE150031-I)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 und Urk. 16, Prot. I S. 15 und S. 19):

1. Es sei der Gesuchstellerin die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit 1. Januar 2015 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ sei samt Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Hy- pothekarzinsen für das Haus sowie die laufenden Unterhaltskosten (Beitrag an Miteigentümergemeinschaft, Energie, Wasser, Abwasser etc.) zu bezahlen. Die Parteien seien überdies zu verpflichten, die Reparaturkosten, wel- che im Einzelfall den Betrag von Fr. 150.00 übersteigen, je zur Hälfte zu bezahlen, bzw. die jeweils andere Partei, welche die ganze Rechnung bezahlt hat, im entsprechenden Umfange schadlos zu halten.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsgegner ver- pflichtet hat, der Tochter E._____ bis zum Abschluss ihrer Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.00 (einschliesslich Ausbildungs- zulagen) und dem Sohn F._____ einen solchen von Fr. 400.00 (ein- schliesslich Ausbildungszulagen) zu bezahlen.

4. Unter dem Vorbehalt, dass der Gesuchsgegner diese Unterhaltsbeiträ- ge an die erwachsenen Kinder tatsächlich bezahlt, sei dieser zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin persönliche, jeweils monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 4'100.-- ab 1. Januar 2015 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung von F._____ (voraussichtlich im August 2015),

- Fr. 4'000.-- von dann an bis zum ordentlichen Abschluss der Aus- bildung von E._____,

- Fr. 5'100.-- von dann an während der weiteren Dauer des Ge- trenntlebens. Soweit der Gesuchsgegner seit der Aufnahme des Getrenntlebens Zah- lungen für die Gesuchstellerin erbracht hat, sei es direkt an sie oder an ihrer Stelle an Dritte, werden diese auf die Unterhaltspflicht angerech- net. Die Parteien werden per Rechtskraft der Eheschutzverfügung eine Abrechnung vornehmen. Im Streitfall sollen sie berechtigt erklärt wer- den, dazu den Richter anzurufen.

5. Sofern und soweit der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber einen Bonus oder ähnliche Leistungen bezieht, sei er zu verpflichten, jeweils die Hälfte an die Gesuchstellerin abzuliefern. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin jeweils unaufgefordert die entspre- chenden Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis zuzustellen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners.

- 3 - des Gesuchsgegners (Urk. 20 und Prot. I S. 9):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft C._____-Strasse …, D._____, samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstel- lerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Hypothekarzins und die Wohnnebenkosten zu tragen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. März 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Gesuchstellerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten:

- Fr. 2'149.– ab 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015

- Fr. 1'555.– ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens.

4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 170 ZGB über ihre Einkommenssituation umfassend Auskunft zu erteilen und zwar un- ter Vorlage des aktuellen Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2015.

5. Es sei mit Wirkung per 2. April 2015 die Gütertrennung anzuordnen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. November 2015 (Urk. 49): Es wird verfügt:

1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet hat, der Tochter E._____ bis zum Ab- schluss ihrer Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– und dem Sohn F._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– zu bezahlen, wird nicht eingetreten.

2. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

3. ... [Mitteilungssatz]

4. ... [Rechtsmittelbelehrung]

- 4 - Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben.

2. a) Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die lau- fenden Unterhaltskosten (Beitrag an Miteigentümergemeinschaft, Ener- gie, Wasser, Abwasser, etc.) für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen.

c) Die Parteien werden verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Liegen- schaft an der C._____-Strasse …, D._____, anfallenden Reparaturkos- ten, über welche sie sich geeinigt haben und welche im Einzelfall den Be- trag von Fr. 150.– übersteigen, je zur Hälfte zu bezahlen beziehungswei- se die jeweils andere Partei, welche die ganze Rechnung bezahlt hat, im entsprechenden Umfang schadlos zu halten.

3. Es wird per 2. April 2015 die Gütertrennung angeordnet.

4. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Monate Januar und Februar 2015 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'045.85 zu bezahlen.

b) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, allfällige an den am 30. Juni 2015 fällig gewordenen Hypothekarzins geleistete Zahlungen von vorste- hender Verpflichtung (Dispositiv-Ziffer 4a) in Abzug zu bringen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 3'170.– ab 1. März 2015 bis 31. August 2015,

- Fr. 2'610.– ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015,

- Fr. 2'340.– ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens der Parteien. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, von allfällig von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Boni jeweils die Hälfte des Nettobetrages innert 30 Tagen ab Erhalt an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils unauf- gefordert die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie die Lohnauswei- se zuzustellen.

7. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, allfällige seit dem 1. März 2015 zugunsten der Gesuchstellerin getätigte Zahlungen, sei es direkt an sie oder an ihrer Stelle an Dritte, von den in Dispositiv-Ziffer 5 und 6 festgelegten Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

- 5 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

9. Die Kosten für den Entscheid werden der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln und dem Gesuchsgegner zu zwei Fünfteln auferlegt. Sie werden vorab von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, sie sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 900.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen.

11. ... [Mitteilungssatz]

12. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

13. November 2015 aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: 'Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 3'170.– ab 1. März 2015 bis 31. August 2015,

- Fr. 2'610.– ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015

- Fr. 1'694.– ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers."

- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien, heute beide 55-jährig, haben am tt. September 1991 ge- heiratet. Ihrer Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Kinder: die Tochter E._____, geboren am tt.mm.1992, und der Sohn F._____, geboren am tt.mm.1996 (Urk. 1 S. 4). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (im Folgenden Gesuchsgegner) ist mit einem Arbeitspensum von 100% als Vermessungstechniker angestellt. Aus dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'554.-- (in- klusive 13. Monatslohn, exklusive Ausbildungszulagen und Bonus; Urk. 21/2). Daneben übt er eine mit Fr. 49.-- pro Monat entlöhnte Nebentätigkeit aus; eine weitere, mit rund Fr. 500.-- (brutto) pro Monat entschädigte Nebentätigkeit (Ver- waltung der elterlichen Liegenschaft) gab er per Ende Dezember 2015 auf. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist seit Jahren teilzeitlich mit variablem Pensum arbeitstätig. Aktuell arbeitet sie bei einem Meinungsforschungsinstitut auf Abruf, wobei ihr Beschäftigungsgrad gemäss An- stellungsvereinbarung maximal 40% beträgt (Urk. 31/1; Prot. I S. 10). Mit dieser Maximalbeschäftigung kann sie derzeit ein Nettoeinkommen (abzüglich Ferien- entschädigung) von rund Fr. 1'300.-- erzielen (vgl. Urk. 49 S. 12 E. 7.4.4).

2. Mit Eingabe vom 4. März 2015 machte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit dem eingangs (in bereinigter Fassung) aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Am 13. November 2015 erging der vorstehend im Dispositiv wiedergegebene vorinstanzliche Erledi- gungsentscheid (Verfügung und Urteil, Urk. 46 = Urk. 49). Für weitere Einzelhei- ten der Prozessgeschichte kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f. E. 1).

- 7 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 24. November 2015 Berufung mit den vorne zitierten Rechtsmittelanträ- gen (Urk. 48). Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde ihm für die Gerichts- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt (Urk. 52). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort vom 16. Januar 2016 (Urk. 55; s.a. Urk. 54) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales

1. Mit seiner Berufung ficht der Gesuchsgegner einzig die Höhe der im vorinstanzlichen Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2016 (Dispositiv-Ziffer 5) an (Urk. 48 S. 3). Die übrigen Anordnungen der Vorin- stanz, einschliesslich der Verfügung vom 13. November 2015 (Urk. 49 S. 33), blieben im Berufungsverfahren unangefochten und sind somit in Rechtskraft er- wachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wur- de formgerecht innert gebotener (zehntägiger) Frist erhoben (Art. 142 f., Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Urk. 47). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 52 und 53). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Beru- fungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentschei- de sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. Urk. 55 S. 4 Rz 7). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk-

- 8 - ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2; 5A_571/2014 vom 28.5.2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.

4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24.6.2015 E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Am derart beschränkten Novenrecht ändert auch der Um- stand nichts, dass im Eheschutzverfahren, soweit (wie hier) keine Kinderbelange betroffen sind, die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO; BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 E. 4.2; 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 2.1.2; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.2.1). Nach bundesgericht- licher Praxis regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, neue Tatsa- chen und Beweismittel vorzubringen, auch in diesen Fällen abschliessend. Insbe- sondere ist eine sinngemässe Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Beru- fungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2; ZR 111 [2012] Nr. 35; statt vieler auch OGer/ZH LE110045 vom 15.3.2013 E. II/3; LE140038 vom 8.4.2015 E. II/4.a). III. Materielle Beurteilung

1. Wie schon erwähnt, wird mit vorliegender Berufung die Höhe der ab

1. Januar 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Prüfung gestellt. Konkret geht es dabei (einzig) um die Frage, welches monatliche Einkommen der Ge- suchstellerin ab diesem Zeitpunkt anzurechnen ist: die mit ihrem aktuellen 40%- igen Arbeitspensum tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte von rund Fr. 1'300.-- (wie die Vorinstanz entschied) oder, wie vom Gesuchsgegner bereits

- 9 - im vorinstanzlichen Verfahren verlangt wurde (Urk. 20 S. 5 Ziff. 2.2.2 a.E. und Urk. 33 S. 2; s.a. Prot. I S. 20), ein aus einem Pensum von 80% resultierendes, in der Berufungsschrift auf (mindestens) Fr. 2'600.-- beziffertes hypothetisches Ein- kommen (Urk. 48 S. 8). Die übrigen von der Vorinstanz festgesetzten Bemes- sungsfaktoren werden nicht beanstandet (Urk. 48 S. 9 Rz 7) und sind im Beru- fungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II/3).

2. Die Vorinstanz führte zur strittigen Frage der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens aus, dass im Eheschutzverfahren dann vom tatsächli- chen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von ei- nem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden dürfe, wenn eine entspre- chende Einkommenssteigerung möglich und – kumulativ – zumutbar sei. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Er- werbsarbeit sei zu unterscheiden zwischen (1.) dem Unterhalt für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil – namentlich bei en- gen finanziellen Verhältnissen – besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung seiner Erwerbskraft zu stellen seien, sowie dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund stehe und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt werde, und (2.) dem Trennungs- unterhalt während der Ehe, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Bei- stands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestünden, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung weniger akzentuiert stelle. Soweit keine Möglichkeit bestehe, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vor- handenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichten, sei aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies je- denfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. In einem solchen Fall dürfe nicht auf den Fortbe- stand der Ehe vertraut werden; das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ge- winne an Bedeutung. Dies sei freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall als im Eheschutzverfahren.

- 10 - Im vom Gesuchsgegner zitierten Urteil vom 23. Februar 2010 (BGer 5A_649/2009) halte das Bundesgericht fest, dass zur Bemessung des Tren- nungsunterhalts die auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Kriterien in Betracht gezogen werden müssten, sofern mit einer Wiederaufnahme des Zu- sammenlebens nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Das bedeute, dass der Richter einerseits, neben den von der bisherigen Rechtsprechung aufgestell- ten Kriterien, die in Art. 125 ZGB nicht abschliessend genannten Elemente heran- zuziehen und andererseits die Verhältnisse im Lichte des Prinzips der wirtschaftli- chen Eigenständigkeit zu würdigen habe. Nach den jüngeren Ausführungen des Bundesgerichts stelle sich die Frage der Eigenversorgung beim Trennungsunter- halt allerdings weniger akzentuiert als bei der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens. Massgebend seien jedenfalls stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Die Parteien seien – so die Vorinstanz weiter – seit nunmehr 24 Jahren ver- heiratet und aus der Ehe seien zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegan- gen. Die Ehe sei somit lebensprägend gewesen. Es sei glaubhaft ausgeführt wor- den, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von E._____ im Jahr 1992 wäh- rend ungefähr fünf Jahren die Erwerbstätigkeit unterbrochen habe, um die Kinder zu betreuen und sich um den Haushalt zu kümmern. Im Jahr 1996 habe sie laut eigener Aussage wieder begonnen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seither habe sie in variablen Teilzeitpensen bei Meinungsforschungsinstituten gearbeitet. Anlässlich ihrer persönlichen Befragung habe sie im Weiteren angegeben, dass eine Ausweitung ihres Arbeitspensums während der Ehe nie zur Diskussion ge- standen habe. Gegenteiliges behaupte auch der Gesuchsgegner nicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, auch nachdem das jüngere der beiden Kinder vor mehr als zwei Jahren volljährig geworden sei, ihr Arbeits- pensum im Einvernehmen mit dem Gesuchsgegner nicht ausgeweitet habe. Vorliegend gehe es weder um die Festlegung eines nachehelichen Unter- halts im Zuge einer Scheidung noch um den Unterhalt an minderjährige Kinder. Der Frage nach der Eigenversorgung der Gesuchstellerin komme daher ein ein-

- 11 - geschränktes Gewicht zu. Auch liege keine Mankosituation vor, aufgrund welcher erhöhte Anforderungen an die Ausnützung der Eigenversorgungskapazität zu stellen wären. Gemäss Steuererklärung 2013 (Urk. 14/8) verfügten zudem beide Parteien über Vermögen. Schliesslich arbeite die Gesuchstellerin aktuell bis zu 40% und setze damit bereits einen erheblichen Teil ihrer Kapazität zur Erzielung des Familieneinkommens ein. In Würdigung dieser Umstände und in Anbetracht der klaren Rollenverteilung, welche die Parteien während über zwanzig Jahren gelebt hätten, sei das Vertrauen der Gesuchstellerin in die Fortführung der Ehe und somit in die Aufrechterhaltung der von den Parteien bestimmten Rollenteilung zu schützen. Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzes sei der Gesuchstellerin daher nicht zuzumuten, ihr Arbeitspensum auszuweiten, weshalb ihr auch ab

1. Januar 2016 kein zusätzliches hypothetisches, sondern das mit einem Arbeits- pensum von 40% erzielbare Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'300.-- anzurech- nen sei (Urk. 49 S. 13 ff. E. 7.5).

3. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz (der Sache nach) vor, mit dem Entscheid, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2016 kein (erweitertes) hypotheti- sches Einkommen anzurechnen, das Recht unrichtig angewendet zu haben (Art. 310 lit. a ZPO). 3.1. Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Auffassung hin, wonach das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit auch im Eheschutzverfahren an Bedeutung gewinne, wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts zu rechnen sei. Das Bundesge- richt ziehe in langjähriger Rechtsprechung auch bei noch bestehender Ehe zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit Art. 125 ZGB in Analogie heran. Nach bundesgerichtlicher Auffassung er- gebe sich eine solche Verpflichtung zudem auch aus Art. 163 ZGB, indem einer- seits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfielen und ande- rerseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die ge- meinsamen Lasten wegfalle, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führe, was normalerweise bedeute, dass Kapazitäten für die Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit frei würden. Der bisher haushaltsführende Ehegatte könne sich

- 12 - deshalb nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse gestanden habe. Was konkret die Zumutbarkeit anbelange, sei von entscheiden- der Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach langjähri- gem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehen- den Erwerbstätigkeit handle. Wie schnell und kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern müsse, hänge auch stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen könne bei lebens- prägender Ehe die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unzumutbar sein, wäh- rend dies bei bloss guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen sei. Die Ausdehnung der Erwerbsarbeit könne allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein, die während der gesamten Ehedauer berufstätig gewesen sei (Urk. 48 S. 4 f. Rz 2, u.a. m.Hinw. auf BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall würden beide Parteien nicht mehr mit einer Wiederauf- nahme des Zusammenlebens rechnen. Die aufgrund einer einseitigen Befragung der Gesuchstellerin getroffene vorinstanzliche Annahme, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin habe während der Ehe nicht zur Diskussion gestanden, sei einerseits falsch, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gegenüber doch wiederholt angeregt, sie solle ihr Pensum steigern. Andererseits sei diese Annahme im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis auch irrelevant. Spä- testens nach Aufnahme des Getrenntlebens und im Wissen darum, dass mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne, ha- be sich die Gesuchstellerin nämlich nicht mehr unbeschränkt auf die einst verein- barte Rollenteilung berufen können, da diese unter dem Vorbehalt gleich bleiben- der Verhältnisse gestanden habe und ihr bisheriger Beitrag an die gemeinsamen Lasten weggefallen sei. Die Gesuchstellerin habe auch konkret gewusst, dass der Gesuchsgegner von ihr eine Steigerung ihrer Erwerbstätigkeit erwarte, nachdem dessen Vertreterin ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter dies mit Schreiben vom

12. Februar 2015 (Urk. 51/2) mitgeteilt habe. Auf Seiten der Gesuchstellerin, die gesund sei, über eine kaufmännische Ausbildung verfüge und seit Jahren im Er- werbsleben integriert sei, bestünden keine Kinderbetreuungspflichten mehr. Auch

- 13 - lägen angesichts des bescheidenen monatlichen Freibetrags von Fr. 456.-- pro Partei sowie der tiefen Sparquote, auf welche die nach 24 Jahren geäufneten Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- hinwiesen, keine ausserordentlich günsti- gen, sondern nach Aufnahme des Getrenntlebens eher knappe finanzielle Ver- hältnisse vor. Jedenfalls reichten die Sparguthaben nicht aus, um die Mehrkosten zweier Haushalte und den bisherigen Lebensstandard längerfristig zu decken. Der Gesuchstellerin, die momentan lediglich am Abend zwischen 17.30 und 21.00 Uhr arbeite, sei es deshalb zumutbar und auch möglich, ihre Erwerbstätigkeit von 40% auf mindestens 80% zu steigern und damit ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- zu erzielen (Urk. 48 S. 5 ff. Rz 3-6). 3.2. Die Gesuchstellerin hält die Berufung für unbegründet und vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 5; Prot. I S. 16 f.) die Ansicht, eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zuzumuten. Dabei verweist sie vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen sie zustimmt (Urk. 55 S. 4 Rz 8).

4. Die Vorinstanz hat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur (Rechts-)Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 13 f. E. 7.5.3 und 7.5.4). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist, dass nach konstanter höchstrichterlicher Pra- xis auch während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehe- bande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festset- zung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistun- gen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge-

- 14 - geben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_207/2011 vom 26.9.2011 E. 3; ZR 104 [2005] Nr. 58 E. 3; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz 2.54). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend nicht mehr ernsthaft mit einer Wie- deraufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (vgl. Prot. I S. 22 und Urk. 20 S. 10) und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Über- gangszeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Six, a.a.O., Rz 2.53). Diesfalls gewinnt (neben der ehelichen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.1; Brunner, in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.62 ff.) – im Eheschutzverfahren allerdings meist noch in schwächerem Ausmass als im Massnahmeverfahren nach bereits eingereichter Scheidungs- klage (BGE 130 III 537 E. 3.2; OGer/ZH LY110017 vom 8.9.2011 E. 3.3.1; s.a. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Das bedeutet (entgegen der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geäusserten [vgl. Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.1] und im Ergebnis auch in der Berufung vertretenen Ansicht) aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kri- terien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehe- lichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen (oder der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses) eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdeh-

- 15 - nung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2 und 3.4; 128 III 65 E. 4.a; zum Ganzen auch BGer 5A_516/2010 vom 22.9.2010 E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.54 und Rz 2.158; FamKomm Scheidung-Vetterli Art. 176 N 23 f.). Dadurch soll der be- troffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Brunner, a.a.O., Rz 04.62). Angesichts dieser Doppelnatur kommt der Frage der Eigenver- sorgungskapazität beim Trennungsunterhalt weniger Gewicht zu bzw. stellt sich diese Frage weniger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Un- terhalts (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3; 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2). Etwas anderes geht auch aus dem vom Gesuchsgegner zitierten (älte- ren) Entscheid BGer 5A_649/2009 vom 23.2.2010 (und den darin zitierten weite- ren Entscheiden des Bundesgerichts) nicht hervor (vgl. Urk. 48 S. 4 f. Rz 2; inso- weit zutreffend Urk. 55 S. 4 f. Rz 9). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Fami- lienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufga- benverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufs- erfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessens- entscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermes- sen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14.2.2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2).

5. Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Gesuchstellerin für die Festsetzung des Trennungsunterhalts unter den gege-

- 16 - benen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit von 40% weiter auszudehnen, nicht zu beanstanden. 5.1. Zwar ist die Gesuchstellerin unbestrittenermassen gesund und oblie- gen ihr seit einiger Zeit keine Kinderbetreuungspflichten (im familienrechtlichen Sinne) mehr. Dass der volljährige Sohn und, wie die Gesuchstellerin in der Beru- fungsantwort neu (und ohne die Zulässigkeit dieses Novums darzutun) behauptet (Urk. 55 S. 6 Rz 11; s.a. Prot. I S. 11; Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4), auch die volljährige Tochter weiterhin in ihrem Haushalt leben, ändert daran nichts. Auch hat sie keinen gemeinsamen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Sie verfügt über eine vor der Eheschliessung erworbene kaufmännische Ausbildung (Urk. 20 S. 4 Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 16; bei den erstmals in der Berufungsantwort vorgebrachten Behauptungen und Belegen zu ihrer Ausbildung [Urk. 55 S. 6 Rz 11; Urk. 57/1-5] handelt es sich um unzulässige Noven) und war, von einem etwa fünfjährigen Unterbruch nach der Geburt von E._____ abgesehen, auch während des ehelichen Zusammenlebens stets in variablen Teilzeitpensen er- werbstätig (Urk. 20 S. 4 f. Ziff. 2.2.2; Prot. I S. 11 und S. 17). Sie ist mithin seit Jahren im Erwerbsleben integriert, wobei sie seit dem Erwerbsunterbruch stets im Meinungsforschungsbereich arbeitete. Allfällige berufliche Zusatz- oder Weiterbil- dungen während der Ehe sind nicht aktenkundig (s.a. Prot. I S. 11 und S. 16/17). Es steht somit nicht ein beruflicher (Wieder-)Einstieg nach langjährigem Erwerbs- unterbruch, sondern bloss die – im Allgemeinen eher zumutbare – Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.3-5.3.4; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/ Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 05.113 m.w.Hinw.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80 [je betreffend nach- ehelicher Unterhalt]). Diese Umstände böten durchaus Anlass, die Zumutbarkeit einer erweiterten Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. 5.2. Auf der anderen Seite sprechen jedoch verschiedene Umstände dage- gen, der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine höhere Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitskraft zuzumuten:

- 17 - So führ(t)en die seit nunmehr 24 Jahren verheirateten Parteien eine lebens- prägende (Zuverdienst-)Ehe mit traditioneller Rollenverteilung, aus der zwei mitt- lerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Es sind somit nicht Unterhalts- pflichten gegenüber minderjährigen Kindern festzusetzen, für deren Erfüllung be- sonderes hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (vgl. BGE 137 III 118). Sodann war die Gesuchstellerin im massgeblichen Zeitpunkt der Trennung bereits über 54-jährig. Damit hat sie ein Alter erreicht, für welches das Bundesge- richt im Falle einer lebensprägenden "reinen" Hausgattenehe die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit in der Regel als unzumutbar erachtet (vgl. BGer 5C.129/2005 vom 9.8.2005 E. 3.1; 5A_272/2009 vom 16.9.2009 E. 4.3; 5A_71/2013 vom 28.3.2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158). Zwar ist die höchstrich- terlich definierte, als blosser Richtwert zu verstehende Altersgrenze bei Vorliegen einer Zuverdienstehe nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (BGer 5A_206/2010 vom 21.6.2010 E. 5.3.4 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2) und wird bei der späteren Festsetzung des nacheheli- chen Unterhalts von der Gesuchstellerin deshalb wohl eine Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit zu verlangen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch – und das ist mit von zentraler Bedeutung – nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break" und die Frage der Eigenversorgungskapazi- tät, welche bei Zuverdienstehen das fortgeschrittene Alter als (Un-)Zumutbarkeits- kriterium relativieren, noch nicht in gleicher Weise im Vordergrund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistands- und Treue- pflicht unverändert an und entfaltet in unterhaltsrechtlicher Hinsicht weiterhin Wir- kungen. Entsprechend ist insbesondere auch die von den Ehegatten vereinbarte Lastenverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 4.3.2 und vorstehende E. III/4). Im Unterschied dazu betrafen das vom Bun- desgericht (im Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012 E. 3.3 a.E.) selbst als Referenz für die Zumutbarkeit der Ausdehnung einer bereits bestehenden Er- werbstätigkeit trotz höheren Alters angeführte Urteil (BGer 5A_206/2010 vom

- 18 - 21.6.2010) sowie die darin zitierten weiteren Entscheide allesamt den nacheheli- chen Unterhalt. Demgegenüber kann der vom Gesuchsgegner erwähnte (Urk. 48 S. 5 Rz 2 a.E.) Entscheid BGer 5A_21/2012 vom 3.5.2012, der einen Trennungs- unterhalt in Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zum Gegenstand hatte, nicht dahingehend verstanden werden, dass auch im Eheschutzverfahren einer älteren (und gesunden) Partei regelmässig zuzumuten sei, ihre Erwerbsarbeit auszudeh- nen. Vielmehr wird dort – gleichsam im Sinne eines Vorbehalts zur allgemeinen Regel der Unzumutbarkeit ab einem Alter von 45 bis 50 Jahren – lediglich festge- halten, dass die Ausdehnung der Erwerbsarbeit (im Unterschied zur Neu- oder Wiederaufnahme) "allenfalls" auch einer älteren Person zumutbar sein "kann" (a.a.O., E. 3.3. a.E.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 6 Rz 3) ist mit Blick auf die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lasten- verteilung zwischen den Parteien deshalb keineswegs irrelevant, sondern durch- aus mitzuberücksichtigen, dass die Gesuchstellerin auch nach dem Wegfall ihrer Kinderbetreuungsaufgaben und ungeachtet der daraus resultierenden zusätzli- chen zeitlichen Verfügbarkeit ihre Erwerbstätigkeit im Einverständnis mit dem Ge- suchsgegner nicht ausgedehnt hat. Das lässt sich in glaubhafter Weise aus ihrer vor Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen und mithin zugestandenen Aussage schliessen, wonach eine Ausweitung ihres Arbeitspensums während der Ehe nie zur Diskussion gestanden habe (Prot. I S. 11; vgl. hiezu auch BGer 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 4.2.1). Letzteres wird vom Gesuchsgegner zwar nunmehr mit dem Hinweis bestritten, er habe wiederholt angeregt, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum steigern solle (Urk. 48 S. 6 Rz 3). Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsachenbehauptung und das zu ihrer Untermauerung neu einge- reichte Schreiben von Rechtsanwältin X._____ vom 13. Februar 2015 (Urk. 51/2) stellen jedoch unzulässige und deshalb unbeachtliche Noven dar, nachdem we- der dargetan noch ersichtlich ist, dass der (mit Bezug auf die geltend gemachte Aufforderung zur Aufstockung des Arbeitspensums beweisbelastete) Gesuchs- gegner sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/4). Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zwar nicht als ausserordentlich günstig, aber

- 19 - doch als recht gut zu bezeichnen sind. Entgegen der Einschätzung des Gesuchs- gegners (Urk. 48 S. 7 Rz 5) präsentieren sie sich jedenfalls nicht als knapp. So verfügen beide Parteien (neben der ehelichen Liegenschaft) über Sparguthaben von je rund Fr. 75'000.-- (vgl. Urk. 14/8), und aus dem aktuellen Gesamteinkom- men resultiert nach Abzug des (unangefochten gebliebenen) erweiterten Notbe- darfs beider Parteien ein Freibetrag von insgesamt Fr. 913.-- (Urk. 46 S. 30 E. 7.8.5). Die Parteien sind mithin in der Lage, die (höheren) Kosten beider Haus- halte aus ihrem derzeitigen, während des Zusammenlebens in gegenseitigem Einvernehmen erzielten Einkommen zu bestreiten (vgl. dazu insbes. BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015 E. 3.2; BGE 130 III 537 E. 3.2; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 339 m.Hinw. auf OGer/ZH LE110009 vom 7.10.2011 [E. III/E/3.4]; BSK ZGB I- Schwander Art. 176 N 2 f.). Dass und inwiefern dieses Einkommen (zuzüglich eines allfälligen Bonus beim Gesuchsgegner) und eine allenfalls kurzzeitige An- zehrung der Sparguthaben nicht ausreichen sollten, um den bisherigen ehelichen Lebensstandard einstweilen aufrechterhalten zu können (vgl. dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1), wie der Gesuchsgegner (in Missachtung von Art. 317 Abs. 1 ZPO) neu geltend macht (Urk. 48 S. 7 Rz 5; s.a. vorne, E. II/4), wird nicht näher darge- tan und ist auch nicht evident. Im Übrigen wäre ein dahingehendes Defizit keines- wegs zwingend durch zusätzliches Erwerbseinkommen zu kompensieren, son- dern könnte allenfalls auch durch beidseitige Abstriche an der Lebenshaltung ausgeglichen werden (vgl. Brunner, a.a.O., Rz 04.55 f. und Rz 04.58). 5.3. Würdigt und gewichtet man diese Umstände und Beurteilungskriterien (insbesondere die zuletzt vereinbarte Aufgabenteilung und die finanziellen Ver- hältnisse der Parteien) in ihrer Gesamtheit, ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die Festsetzung des Trennungsunterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht zuzumuten, ihr derzeitiges Arbeitspensum von (maximal) 40% auszuweiten. Dies umso weniger, als sie damit bereits heute einen durchaus beachtlichen Teil ihrer Erwerbskapazität zur Bedarfsdeckung nutzt und ihr mit dem Lohn für ein 40%-Pensum (Fr. 1'300.--) im Ergebnis ein Einkommen angerechnet wird, das be- tragsmässig wesentlich über demjenigen liegt, das sie in den letzten zwei Jahren

- 20 - vor der Trennung erzielte (vgl. Urk. 14/2 und 14/3), sie ihre Erwerbstätigkeit seit der Trennung (1. Januar 2015) also bereits gesteigert hat. Insofern darf sich die Gesuchstellerin weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens ver- einbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange ge- trennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung (ohne Scheidung innert absehbarer Zeit) bevorstehen könnte. Anders entscheiden und der Gesuchstellerin eine Ausweitung schon heute zumuten hies- se, den Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt diesbezüglich bereits im Eheschutz vorwegzunehmen (worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft). 5.4. Damit kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass eine Aufsto- ckung des Arbeitspensums in tatsächlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre (vgl. Urk. 48 S. 7 f. Rz 6).

6. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches das bei einem Arbeitspensum von 40% erzielte oder er- zielbare Einkommen übersteigt. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen somit richtig ausgeübt. Diesbezüglich liegt keine Rechtsverletzung (Art. 310 lit. a ZPO) vor, und die Berufung erweist sich als unbegründet. Damit bleibt es (auch) für die Zeit ab 1. Januar 2016 bei der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für diese Zeit monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'340.-- zu bezahlen (vgl. Urk. 49 S. 30 E. 7.8.5). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Gesuchs- gegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Aus- serdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Ge-

- 21 - suchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist auf insgesamt Fr. 1'296.-- (Fr. 1'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

2. Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die (unangefochten ge- bliebene und deshalb in Rechtskraft erwachsene) Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6-10 und teilweise auch Dispositiv-Ziffer 5 (bezüglich der Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. November 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 2'340.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 22 -

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: js