Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 2 und Urk. 3/1–12) machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) das vorliegende Eheschutzbegehren gleichentags beim Einzelgericht im summarischen Verfahren im Bezirk Meilen rechtshängig. Dabei stellte er die obengenannten Anträge. Gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6 samt Bei- lagen Urk. 7/13–16) vervollständigte der Gesuchsteller – wie mit Verfügung vom
22. September 2014 (Urk. 4) verlangt – das eingangs genannte Gesuch (Urk. 1) und passte die Anträge an (Urk. 6 S. 12 f.). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12, samt Beilagen Urk. 13/1–12) nahm die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) innert der ihr gemäss Verfügung vom
13. Oktober 2014 angesetzten Frist (Urk. 10) zu den vom Gesuchsteller gemach- ten Anträgen Stellung und stellte dabei ihrerseits die eingangs genannten Rechtsbegehren. In der Folge wurden die Parteien am 3. November 2014 auf den
19. Januar 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Gemäss Schreiben vom 8. Januar 2015 (Urk. 16) reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 17/13-14), welche dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 18 und 19). Per Fax vom 19. Januar 2015 (Urk. 20) reichte der Gesuchsteller darüber hinaus ebenfalls weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 21/17-18). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2015 brachte der Gesuchsteller weitere Unterlagen bei (Urk. 23/17-20). Mit Schreiben vom
26. Januar 2015 verzichteten die minderjährigen Kinder der Parteien, D._____ und C._____, auf entsprechende Anfrage durch das Gericht auf eine Anhörung durch die Eheschutzrichterin (Urk. 26 und Urk. 27). Am 6. Februar 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 31).
E. 2 Die Berufungsanträge sind zu beziffern. Das gilt auch betreffend Kin- derunterhaltsbeiträge. Andernfalls ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 137 III 617). Eine Nachfrist zur Bezifferung ist nicht anzuberaumen. Es genügt jedoch, wenn sich die Bezifferung, wie vorliegend (vgl. Urk. 30 S. 2 i.V.m. S. 13-17), aus der Begründung ergibt.
E. 3 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksich- tigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter-
- 9 - stehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO stets zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deu- xième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegrün- dung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und - antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172).
E. 4 1/2-Zimmerwohnung in F._____ (Urk. 13/1). Auf Seiten des obhutsberechtigten Ehegatten ist im Regelfall von einem Zimmer pro Ehegatte und Kind zuzüglich ei- nem Raum auszugehen. Weniger Zimmer braucht es bei Kleinkindern. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit einem Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht angemes- sen ausüben kann (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Edition Weblaw, Bern 2014, N 2.99). Vor diesem Hintergrund ist namentlich auch das Gleichbehandlungsgebot der Eheleute betreffend den Wohnkomfort vorliegend nicht verletzt.
- 14 - Es bleibt somit bei der Anrechnung von Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'330.– ab tt. Juli 2014. Ebenso hat sich die Partnerin des Gesuchstellers hälf- tig an den Kosten für Billag und die Hausratversicherung (nicht auch an den Kos- ten der Haftpflichtversicherung) zu beteiligen. Die vorinstanzlich ab dem tt. Juli 2014 angerechneten diesbezüglichen Beträge über Fr. 19.50 und Fr. 22.– sind daher zu bestätigen (Urk. 31 S. 13, 17 f.). Für das dritte, aussereheliche Kind des Gesuchstellers, geboren am tt. Juli 2014 (Urk. 3/1a, b), veranschlagte die Vorderrichterin in der dritten Phase, mithin ab tt. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 650.– (Urk. 31 S. 13, 19). Der Gesuchsteller macht, wie zuletzt auch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 8; demgegenüber noch Urk.
E. 6 Unterhaltsberechnung Resümiert hat es somit bei den vorinstanzlichen Bedarfs- und Einkommens- zahlen der Parteien sein Bewenden. Auch die vorinstanzliche Freibetragsauftei- lung (3/5 zugunsten der Gesuchsgegnerin als Obhutsinhaberin, 2/5 Gesuchstel- ler; vgl. Urk. 31 S. 22) erweist sich, insbesondere auch mit Blick auf das ausge- dehntere Besuchsrecht des Gesuchstellers, als angemessen (vgl. auch Urk. 31 S. 23; Urk. 36 S. 6). Hingegen ist die vom Gesuchsteller verlangte hälftige Über- schussaufteilung (Urk. 30 S. 4, 13) nicht angebracht, zumal ihm, wie erwähnt, be- reits Anteile an den Kindergrundbeträgen zuerkannt werden. Ein Rechnungsfehler wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 31 S. 23) sind daher vollumfänglich zu bestä- tigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint dabei sachgerecht, von den Gesamtunterhaltsbeiträgen je Fr. 1'000.– für den Unterhalt der gemeinsamen beiden Kinder auszuscheiden (Urk. 31 S. 24). Wie bereits erörtert, steht solches, mit der Vorinstanz, nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder. Weil im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht denn auch nicht an die Parteianträge (vgl. Urk. 30 S. 1, 17; Urk. 36 S. 2) gebunden. Wenn der Gesuchsteller sodann (wie im Übrigen bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 1 S. 3, Antragziffer 6, wobei sich die erste Instanz nicht weiter dazu verneh- men liess und auch keine Anrechnung im Dispositiv vornahm), beantragen lässt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 30 S. 2, 16), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder bezifferte noch belegte, in welchem Umfang er bereits a conto Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Es obliegt denn auch nicht dem Berufungsgericht, die Akten nach allfälligen bereits geleiste- ten Unterhaltszahlungen zu durchforschen. Im Übrigen wäre die Unterhaltspflicht im Umfang, in welchem sie bereits erfüllt wurde, untergegangen. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit im vorliegenden Verfahren.
- 22 - Zusammengefasst ist die Berufung des Gesuchstellers nach dem Gesagten abzuweisen und die angefochtenen Dispositivziffern 6 und 7 sind vollumfänglich zu bestätigen. IV. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines angemessenen Beitrags an die Prozesskosten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 36 S. 2). Auch der Gesuchsteller lässt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren stellen (Urk. 30 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem Einkommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Über- schuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen (d.h. kostspieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskos- ten ab (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge ist zum Prozesskostenvorschuss/-beitrag unter Eheleuten gestützt auf die ehe- liche Beistandspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) subsidiär.
- 23 - Mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wobei, wie erwähnt, die laufenden Steuern unberücksichtigt blieben, sowie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist die einkommensmässige Mittellosigkeit beider Parteien ausgewiesen. Dies im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Nebenverdiens- tes des Gesuchstellers (vgl. Urk. 7/14; Prot. I S. 2). Über nennenswerte Vermö- genswerte verfügen die Parteien nicht (vgl. Urk. 3/12; Urk. 7/14 S. 4; Urk. 7/16; Urk. 13/7-9; Urk. 17/13, 14; Urk. 23/19-20; Urk. 23/20). Ihre Prozessstandpunkte (insbesondere auch jener des Gesuchstellers) können zudem nicht als zum vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Überdies waren beide Parteien auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Somit ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstel- lers zur Leistung eines (angemessenen) Prozesskostenbeitrages für das Beru- fungsverfahren abzuweisen, sofern darauf, mangels Bezifferung, überhaupt ein- zutreten ist, und es ist beiden Parteien auch im Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie dargetan, blieb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unangefochten.
2. Im Berufungsverfahren sind die Kosten ausgangsgemäss dem unter- liegenden Gesuchsteller aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 123 ZPO). Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 3'000.–, antragsgemäss zuzüglich Fr. 240.– (8 %) Mehrwertsteuern (vgl. Urk. 36 S. 2), festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2; § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, zumal auch der Gesuchsteller im Armenrecht prozessiert, ist sie der Rechtsvertre-
- 24 - terin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzessi- on des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsteller auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in der vorliegenden noch als einfach zu bezeichnen- den Streitigkeit auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines angemessenen Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
- Beiden Parteien wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und dem Gesuchsteller Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per
- September 2013. - 25 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab 18. September 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'040.–, b) ab 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 Fr. 1'390.–, c) ab 1. Februar 2014 bis tt. Juli 2014 Fr. 710.–; d) ab tt. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'030.50 und e) ab 1. Januar 2015 Fr. 1'005.–. Die Gesuchsgegnerin hat zudem Anspruch auf 1/2 eines allfälligen Bonus des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin umgehend über den Erhalt eines solchen zu informieren und ihr die Hälfte davon zusammen mit dem nächsten fälligen Unterhaltsbeitrag zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 26 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.– (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150011-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch lic. iur. Y2._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Februar 2015 (EE140053-G)
- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 1): "1. Das Datum der Trennung sei per 1. April 2013 (Auszug des Ehemannes aus der Familienwohnung) festzuhalten und das Getrenntleben der guten Ord- nung halber zu bewilligen.
2. Die Kinder gemeinsamen C._____, geb. tt.mm.2003 und D._____, geb. tt.mm.2005 seien für die Zeit der Trennung unter die gemeinsame [Obhut] zu stellen. Sie werden weiterhin bei der Mutter und Gesuchsgegnerin wohnen bzw. ange- meldet bleiben.
3. Die Betreuungsregelung sei gemäss dem heute Gelebten wie folgt festzule- gen:
a. Die Kinder C._____ und D._____ sollen weiterhin an mindestens je- dem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, sowie an den Dienstagabenden beim Vater betreut werden. (Momentan ver- bringen sie fast jedes Wochenende beim Vater.)
b. Zudem sei der Vater berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ während mindestens drei Wochen jährlich zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; dies während der Schulferien.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder Unterhaltsbeiträge gemäss seinen finanziellen Möglichkeiten, in der Höhe von maximal je Fr. 650.- zuzüglich bezogener und auch zustehender Kinderzulagen zu bezahlen. Dies für ein Jahr rück- wirkend.
5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag gemäss seinen finanziellen Mög- lichkeiten, in der Höhe von maximal Fr. 330.– zu bezahlen. Dies für ein Jahr rückwirkend.
6. Die bereits à Konto geleisteten Unterhaltszahlungen seien zu verrechnen.
7. Es sei die Gütertrennung ab Einreichen des Eheschutzbegehrens auszu- sprechen.
8. Aufgrund der vorliegend knappen finanziellen Verhältnisse sei dem Gesuch- steller die unentgeltliche Rechtspflege – unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden – zu gewähren. ln diesem Zusammenhang und Sinne sei auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten.
- 3 -
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Gesuchsgegnerin (Urk. 12): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es sei die Tochter D._____, geb. tt.mm.2005, und der Sohn C._____, geb. tt.mm.2003, unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und C._____ auf eigene Kosten an jedem Wochenende im Monat (Freitagabend bis Sonntagabend) sowie zusätzlich am Dienstagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und C._____ am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag, und an Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag, sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und C._____ während mindestens zweier Wochen pro Jahr auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache seien vorbehalten.
4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder D._____, geb. tt.mm.2005 und C._____, geb. tt.mm.2003, während der Dauer des Getrenntlebens angemessene monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines Monats.
5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin angemesse- ne monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer; MWSt- Nummer von ... Partner Rechtsanwälte: CHE-...) zu Lasten des Gesuchstel- lers. sowie folgende
- 4 - prozessuale Anträge:
1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen ange- messenen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten.
2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2015: "1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.
2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuch- steller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Ge- suchsgegnerin in der Person von lic. iur. Y2._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 1. April 2013 getrennt leben.
4. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.
5. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt,
- die Kinder an jedem Wochenende im Monat (Freitagabend bis Sonn- tagabend) sowie zusätzlich am Dienstagabend,
- ferner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermon- tag, und an Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag, sowie in un- geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder während min- destens dreier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist durch den Gesuchsteller zwei Monate im Voraus anzukündigen.
- 5 -
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1'000.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per
18. September 2013.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 18. September 2013 bis 31. Dezember 2013 CHF 2'040.–,
b) ab 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 CHF 1'390.–,
c) ab 1. Februar 2014 bis tt. Juli 2014 CHF 710.–;
d) ab tt. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 CHF 1'030.50 und
e) ab 1. Januar 2015 CHF 1'005.–. Die Gesuchsgegnerin hat zudem Anspruch auf 1/2 eines allfälligen Bonus des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin umgehend über den Erhalt eines solchen zu informieren und ihr die Hälfte davon zu- sammen mit dem nächsten fälligen Unterhaltsbeitrag zu überweisen.
8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 18. September 2014 die Güter- trennung angeordnet.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sowohl die Gerichtskosten als auch Anwaltskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
11. Die gegenseitigen Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
12. (Schriftliche Mitteilung)
13. (Berufung)" Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2): "1. Die Ziffern 6. und 7. des Entscheids (EE140053) vom 6. Februar 2015 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben und entsprechend den folgenden Ausführungen anzupassen. Die folgenden Ausführungen und Berechnungen
- 6 - seien als Bezifferung anzuerkennen, da diverse Phasen zu berechnen sein werden. (Sollte das Obergericht entgegen aller Voraussicht dies nicht akzep- tieren wollen, ersuche ich um eine kurze Nachfrist, um diese Formalie nach- zuholen und die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und die Gesuchsgegnerin ausdrücklich in die Rechtsbegehren aufzuneh- men.)
2. Die Änderungen seien rückwirkend zu erlassen und die bereits vom Ge- suchsteller bezahlten Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin ausdrück- lich in die Rechtsbegehren aufzunehmen.
3. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei auch für die zweite Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf jeden Fall ersuche ich darum, dass dem Gesuchsteller und Berufungs- kläger gegenüber auf die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten sei." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Kindern C._____, geb. tt.mm.2003, und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 1'000.00 (Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen) zuzüglich Kinder- zulagen und der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2015 rückwir- kend seit 18. September 2013 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Berufungsbe- klagte und die Kinder gemäss Urteil der Vorinstanz erhöhte Unterhaltsbei- träge für die Zeit vom 18.09.2013 bis zum 31.12.2013 um CHF 753.50, für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 um CHF 156.50, für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 14.07.2014 um CHF 390.60 und für die Zeit ab 15.07.2014 um CHF 366.60 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer; MWSt- Nummer von ... Partner Rechtsanwälte: CHE-...) zu Lasten des Berufungs- klägers."
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 2 und Urk. 3/1–12) machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) das vorliegende Eheschutzbegehren gleichentags beim Einzelgericht im summarischen Verfahren im Bezirk Meilen rechtshängig. Dabei stellte er die obengenannten Anträge. Gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6 samt Bei- lagen Urk. 7/13–16) vervollständigte der Gesuchsteller – wie mit Verfügung vom
22. September 2014 (Urk. 4) verlangt – das eingangs genannte Gesuch (Urk. 1) und passte die Anträge an (Urk. 6 S. 12 f.). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12, samt Beilagen Urk. 13/1–12) nahm die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) innert der ihr gemäss Verfügung vom
13. Oktober 2014 angesetzten Frist (Urk. 10) zu den vom Gesuchsteller gemach- ten Anträgen Stellung und stellte dabei ihrerseits die eingangs genannten Rechtsbegehren. In der Folge wurden die Parteien am 3. November 2014 auf den
19. Januar 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Gemäss Schreiben vom 8. Januar 2015 (Urk. 16) reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 17/13-14), welche dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 18 und 19). Per Fax vom 19. Januar 2015 (Urk. 20) reichte der Gesuchsteller darüber hinaus ebenfalls weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 21/17-18). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2015 brachte der Gesuchsteller weitere Unterlagen bei (Urk. 23/17-20). Mit Schreiben vom
26. Januar 2015 verzichteten die minderjährigen Kinder der Parteien, D._____ und C._____, auf entsprechende Anfrage durch das Gericht auf eine Anhörung durch die Eheschutzrichterin (Urk. 26 und Urk. 27). Am 6. Februar 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 31).
2. Dagegen liess der Gesuchsteller mit Rechtsschrift vom 20. Februar 2015 rechtzeitig Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen erheben (Urk. 30). Unterm 24. Februar 2015 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk.
- 8 - 34). Mit Zuschrift vom 27. April 2015 erstattete die Gesuchsgegnerin fristwahrend ihre Berufungsantwort, wobei sie um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und für den Eventualfall um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- rufungsverfahren ersuchen liess (Urk. 36; Urk. 38/1-2). Gemäss Präsidialverfü- gung vom 5. Mai 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist anberaumt, um zu den neuen Behauptungen und Unterlagen der Berufungsantwort sowie zum Antrag um Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses der Gesuchsgeg- nerin Stellung zu beziehen (Urk. 39). Mit Zuschrift vom 18. Mai 2015 äusserte sich der Gesuchsteller dazu rechtzeitig (Urk. 40) und reichte seinerseits diverse weite- ren Beilagen zu den Akten (Urk. 42/1-7). Gemäss Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde diese Eingabe samt Beilagen der Gesuchsgegnerin zur Stellungnah- me zugesandt (Urk. 43). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 44) äusserte sich die Gesuchsgegnerin unterm 10. Juni 2015 (Urk. 45). Diese Rechtsschrift wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45 S. 1; Prot. II S. 5). II. Vorbemerkungen/Prozessuales
1. Die erste Instanz äusserte sich richtig zur summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens sowie zur Geltung der eingeschränkten Unter- suchungsmaxime (Art. 272 ZPO). Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 7). Soweit Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen, gilt die Untersuchungsma- xime uneingeschränkt (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufungsanträge sind zu beziffern. Das gilt auch betreffend Kin- derunterhaltsbeiträge. Andernfalls ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 137 III 617). Eine Nachfrist zur Bezifferung ist nicht anzuberaumen. Es genügt jedoch, wenn sich die Bezifferung, wie vorliegend (vgl. Urk. 30 S. 2 i.V.m. S. 13-17), aus der Begründung ergibt.
3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksich- tigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter-
- 9 - stehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO stets zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deu- xième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegrün- dung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und - antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172).
4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung Kostenvorschuss), 3 (Vormerknahme Getrenntleben), 4 (Zuteilung Obhut), 5 (Be- suchsrecht), 8 (Gütertrennung), 9 (Gerichtsgebühr), 10 (hälftige Kostenauflage) und 11 (Wettschlagen Parteientschädigungen) des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil respektive die Verfügung mithin in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Anzumer- ken bleibt, dass die Dispositivziffer 2 (Verfügung betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zugunsten beider Parteien) mangels Beschwer nicht hätte angefochten werden können (eine Abweisung wäre demgegenüber mit der Beschwerde anzufechten gewesen, vgl. Art. 126 ZPO). Diesbezüglich hat mithin keine Vormerknahme der Teilrechtskraft im Berufungsverfahren zu erfolgen. III. Unterhaltsbeiträge
1. Allgemeines Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zur Berechnung der Unterhaltsbei- träge nach Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Lebens-
- 10 - standards sowie der zusätzlichen trennungsbedingten Kosten und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Eheleute. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f. mit Hinweisen).
2. Bedarf Gesuchsteller Die erste Instanz ging von drei Zeitphasen aus. Die erste Phase dauert vom
18. September 2013 (ein Jahr rückwirkend, Art. 173 Abs. 3 ZGB analog) bis
31. Januar 2014. Die zweite Phase beginnt mit Bezug einer grösseren Wohnung durch den Gesuchsteller ab 1. Februar 2014 bis 14. Juli 2015. Die Dritte Phase nimmt ihren Anfang am tt. Juli 2014 dem Geburtstermin des dritten (aussereheli- chen) Kindes des Gesuchstellers (Urk. 31 S. 11 ff.). Dieses Kind wurde zwar am tt. Juli 2014 geboren und vom Gesuchsteller noch vor der Geburt anerkannt (vgl. Urk. 3/1a, b). Offenbar zog die Partnerin des Gesuchstellers und Kindsmutter "nach der Geburt des Kindes, Mitte Juli" beim Gesuchsteller ein (Prot. I S. 1). Weil die vorinstanzlichen Zeitphasen jedoch nicht beanstandet wurden (Urk. 30 S. 8 f.; Urk. 36 S. 2) und die Differenz gering ist, bleibt es dabei. Im Berufungsverfahren umstritten sind die Grundbeträge für die beiden ge- meinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie betreffend die dritte Phase die von der ersten Instanz zufolge der qualifizierten Wohngemeinschaft reduziert an- gerechneten Mietkosten, die Kosten der Billag und die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Betrag für das aussereheliche Kind sowie die Auto- kosten des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 8 ff.; Urk. 36 S. 6 ff.; Urk. 40 S. 3-7, 10 ff.; Urk. 45 S. 4 f.). Was die Grundbeträge für die beiden Kinder anbelangt, hält der Gesuchstel- ler, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 7), dafür, aufgrund seines sehr aus- gedehnten Besuchsrechts - er betreue die Kinder von Freitag- bis und mit Sonn- tagabend (inklusive Abendessen) und am Dienstagabend (inklusive Abendessen) und dies jede Woche - rechtfertige es sich, ihm die Grundbeträge der Kinder je zur Hälfte im Bedarf anzurechnen, nämlich Fr. 300.– für C._____ und Fr. 200.– für D._____, und nicht im Verhältnis von 20 % zu 80 % zugunsten der Gesuchsgeg- nerin, wie dies die erste Instanz getan habe (Urk. 30 S. 4, 9 f.).
- 11 - Der besuchsberechtigte Elternteil trägt die durch die Ausübung seines Be- suchsrechts entstandenen Kosten grundsätzlich selbst (vgl. auch Urk. 31 S. 28, Dispositivziffer 5, wonach der Gesuchsteller berechtigt ist, die Kinder auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen). Davon kann insbesondere abgewichen werden, wenn die Häufigkeit und Dauer der Besuche das Übliche weit überschreitet. Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten im familienrecht- lichen Streit um die Festsetzung von Kinderalimenten für die Ausübung des Be- suchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist jedoch eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; BGer 5A_693/2014 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGer 5P.17/2006). Im Rah- men der Grundbedarfsberechnung sind die Kosten grundsätzlich dort zu berück- sichtigen, wo sie anfallen. Da der Gesuchsgegnerin die Obhut über die beiden Kinder zugeteilt wurde, wird ein Grossteil der Auslagen für die Kinder bei ihr anfal- len, so insbesondere für Kleider, Taschengeld und Schulkosten etc. Das Be- suchsrecht des Gesuchstellers ist jedoch ausgedehnter als das gerichtsübliche Besuchsrecht. Wie erwähnt, verbringen die beiden 9- und 11-jährigen Kinder je- den Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeden Dienstagabend bis Mittwoch- morgen beim Gesuchsteller. Die Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Nachtessen) dürften bei beiden Elternteilen somit etwa in gleichem Masse anfal- len, zumal der Gesuchsteller die Kinder jedes Wochenende ab Freitagabend zu verköstigen hat. Unternehmungen mit den Kindern, wie Zoo-, Kino-, Badeanstalt- besuche etc. kosten. Solches fällt auf das Wochenende oder aber auch auf den freien Mittwochnachmittag, den die Kinder bei der Gesuchsgegnerin bzw. den Grosseltern mütterlicherseits verbringen, und auf die Ferien. Die Hälfte der Feier- tage und den Grossteil der Ferien verbringen die Kinder bei der Gesuchsgegne- rin. Dass die Kinder teilweise auch bei den Grosseltern mütterlicherseits unterge- bracht sind (vgl. Prot. I S. 1, 4), spielt keine Rolle. Freiwillige Leistungen Dritter fallen grundsätzlich ausser Betracht. Die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren erst im Rahmen seiner Stel- lungnahme zur Berufungsantwort vom 18. Mai 2015 neu beigebrachten hand- schriftlich verfassten, nicht datierten Schreiben der beiden Kinder betreffend An- schaffungen und Unternehmungen beim Vater (Urk. 42/1-4) sind zufolge Ver-
- 12 - spätung (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht zu hören. Allerdings würden diese Unter- lagen nichts ändern, hat doch der Vater seine Auslagen für die Kinder ohnehin in einem, den verfügbaren Mitteln angemessenen Rahmen zu halten. Nach dem Gesagten erweist sich die ermessensgemässe Anrechnung des Grundbetrages im Umfang von je 20 % (Fr. 120.– und Fr. 80.–; Urk. 31 S. 11-13) an den Gesuchsteller durch die Vorinstanz jedenfalls als sachgerecht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom
27. August 2012 (400 12 154, Erw. 4.2). Das Besuchsrecht des Gesuchstellers ist zwar ein ausgedehntes, jedoch liegt faktisch noch keine eigentliche gemeinsame Obhut im Sinne einer je hälftigen Betreuung der Kinder vor, welche entsprechend eine je hälftige Anrechnung der Kindergrundbeträge indizieren würde. Ab der dritten Phase (tt. Juli 2014) berechnete die Erstrichterin dem Ge- suchsteller zwei Drittel der Mietkosten bzw. Fr. 1'330.– für die per 1. Februar 2015 angemietete 4 1/2-Zimmer-Maisonnette-Dachwohnung in E._____ zufolge einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Urk. 3/5; Urk. 31 S. 13, 16). Der Gesuch- steller macht geltend, er habe ein Anrecht auf eine adäquate Wohnmöglichkeit, wie es der Gesuchsgegnerin ermöglicht werde, also der gleiche Standard. Somit seien ihm die vollen Mietkosten über Fr. 1'995.– auch in der dritten Phase zuzu- gestehen. Seine Wohnung koste denn auch etwa gleich viel, wie jene der Ge- suchsgegnerin. Er benötige nur schon für sich und die beiden älteren Kinder, wel- che sich häufig bei ihm aufhielten, eine entsprechende Wohnung, unabhängig da- von, ob weitere Personen in dieser Wohnung lebten (Urk. 30 S. 10; Urk. 6 S. 6 ff.; Prot. I S. 8). Neu und im Berufungsverfahren zu spät (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) macht der Gesuchsteller überdies geltend, es sei eine Tatsache, dass die Mutter seines dritten Kindes mit einem Neugeborenen keiner Erwerbstätigkeit nachge- hen könne, ja sie dürfte solches für eine gewisse Zeit laut der Gesetzgebung auch nicht. Es könne somit nicht erwartet werden, dass sie während der ersten 24 Mo- nate des Babys einer Erwerbstätigkeit nachgehe und einen Mietanteil überneh- men könne. Eine andere Auslegung wäre völlig weltfremd und würde lediglich da- zu führen, dass ihm nicht einmal mehr sein eigenes Existenzminimum belassen würde. Dies gelte ebenfalls für die weiteren Beträge, welche in den Bedarf aufzu-
- 13 - nehmen seien, wie für Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung (Urk. 30 S. 10 f.). Der Gesuchsteller übersieht, dass es laut der bereits von der ersten Instanz zu Recht zitierten Bundesgerichtspraxis nicht auf die tatsächliche Kostenbeteili- gung der neuen Partnerin ankommt. Entscheidend ist allein der Umstand, dass eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegt (BGE 138 III 97 Erw. 2.3.2, S. 100). Lebt die Person mit einem neuen Partner in einer sog. einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft, sind Mietkosten anteilsmässig hälftig zu teilen. Wenn Kinder in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil auszusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen zu bestimmen (Maier, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, S. 320). Das Vorgehen der Vorinstanz, dem Gesuchsteller, mit Blick auf dessen ausgedehntes Besuchsrecht betreffend die beiden gemeinsamen Kin- der der Parteien, rund zwei Drittel der Mietkosten in Anrechnung zu bringen, er- weist sich als sachgerecht, wenn nicht sogar eher grosszügig. Im Übrigen wurden vor Vorinstanz (und auch im Berufungsverfahren) die finanziellen Verhältnisse der neuen Partnerin des Gesuchstellers nicht dargelegt, insbesondere auch nicht, ob und in welcher Höhe sie allenfalls Mutterschaftsgeld und später allenfalls Klein- kinderbetreuungsbeiträge etc. erhält. Die Gesuchsgegnerin belegt monatliche Mietkosten über Fr. 1'731.– für eine 4 1/2-Zimmerwohnung in F._____ (Urk. 13/1). Auf Seiten des obhutsberechtigten Ehegatten ist im Regelfall von einem Zimmer pro Ehegatte und Kind zuzüglich ei- nem Raum auszugehen. Weniger Zimmer braucht es bei Kleinkindern. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit einem Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht angemes- sen ausüben kann (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Edition Weblaw, Bern 2014, N 2.99). Vor diesem Hintergrund ist namentlich auch das Gleichbehandlungsgebot der Eheleute betreffend den Wohnkomfort vorliegend nicht verletzt.
- 14 - Es bleibt somit bei der Anrechnung von Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'330.– ab tt. Juli 2014. Ebenso hat sich die Partnerin des Gesuchstellers hälf- tig an den Kosten für Billag und die Hausratversicherung (nicht auch an den Kos- ten der Haftpflichtversicherung) zu beteiligen. Die vorinstanzlich ab dem tt. Juli 2014 angerechneten diesbezüglichen Beträge über Fr. 19.50 und Fr. 22.– sind daher zu bestätigen (Urk. 31 S. 13, 17 f.). Für das dritte, aussereheliche Kind des Gesuchstellers, geboren am tt. Juli 2014 (Urk. 3/1a, b), veranschlagte die Vorderrichterin in der dritten Phase, mithin ab tt. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 650.– (Urk. 31 S. 13, 19). Der Gesuchsteller macht, wie zuletzt auch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 8; demgegenüber noch Urk. 6 S. 7, 9), unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 1'000.– geltend. Er beruft sich dabei einerseits auf die Richtlinien der KESB des Kantons Zürich sowie die Emp- fehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Kanton Zürich), andererseits auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aller drei Kinder (Urk. 30 S. 11 f.; vgl. auch Urk. 40 S. 11 f.). Zwar sind grundsätzlich alle Kinder unterhaltsmässig gleich zu behandeln, dies jedoch entsprechend ihren Bedürfnissen. Ein Baby hat selbstredend jeden- falls in finanzieller Hinsicht weit geringere Ansprüche als die beiden 9- und 11- jährigen älteren Kinder des Gesuchstellers. Allein schon deswegen rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Eheschutzentscheids, welcher ohnehin von beschränkter Geltungsdauer sein dürfte, für das Baby einen geringeren Geldbe- trag anzurechnen. Der Verweis des Gesuchstellers auf die Richtlinien und Emp- fehlungen des Jugendamtes ist sodann unbehelflich, werden doch Kinderunter- haltsbeiträge von den Gerichten des Kantons Zürich auf Grund der nötigen Ge- samtbetrachtung praktisch nie in dieser Höhe festgesetzt. Der von der Vorinstanz in Anschlag gebrachte, von der Gegenseite nach wie vor anerkannte (vgl. Urk. 36 S. 6; Prot. I S. 10) und vom Gesuchsteller vor Vorinstanz zunächst selbst geltend gemachte Betrag über Fr. 650.– erscheint vorliegend mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien und die Bedürfnisse des Babys/Kleinkindes (sowie auch im Verhältnis zu den Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.– für die beiden älteren Kinder, vgl. nachstehende Ziffer 6) sicherlich angemessen, zumal im Bedarf für
- 15 - die beiden älteren Kinder zusammen lediglich Fr. 800.– veranschlagt wurden (Urk. 31 S. 13). Unter dem Titel Auto gestand die erste Instanz dem Gesuchsteller mit Blick auf den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges einen Betrag von Fr. 779.40 zu (Fr. 470.10 Leasingkosten [Urk. 3/10] + Fr. 309.30 Fahrkosten Arbeitsweg). Auch im Berufungsverfahren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass das Auto kei- nen Kompetenzcharakter aufweise (Urk. 36 S. 7; Urk. 12 S. 6; Prot. I S. 5). Soweit es sich bei den neu beigebrachten, nicht datierten wenigen Momentaufnahmen (vgl. Urk. 38/2), welche den Lieferwagen der Arbeitgeberin des Gesuchstellers zeigen (namentlich wie der Gesuchsteller die Kinder samt Velo damit abholt, wie er damit, insbesondere auch über Nacht, zu Hause parkiert), überhaupt um zuläs- sige neue Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, vermag die Gesuchsgegnerin damit die Kompetenzqualität des Privatfahrzeuges des Ge- suchstellers jedenfalls nicht zu entkräften. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach es sich bei der Bestätigung der G._____ AG, der Arbeitgeberin des Ge- suchstellers, vom 31. Oktober 2013 (Urk. 3/11), wonach der Gesuchsteller aus organisatorischen Gründen auf die Benutzung seines privaten Personenwagens für den Arbeitsweg angewiesen sei, um eine blosse Gefälligkeitsbestätigung (und damit Falschbeurkundung) handeln sollte. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz überdies einleuchtend dargetan, warum er für den Arbeitsweg auf sein eigenes Privatfahrzeug angewiesen ist (Urk. 22 S. 3). Dass er ab und zu den Geschäftslie- ferwagen auch privat benutzt bzw. über Nacht bei sich parkiert, versteht sich und ändert nichts daran, dass er für seine Berufsausübung (zusätzlich) bestätigter- massen auf ein eigenes Auto angewiesen ist. Es bleibt daher bei der Anrechnung von Fr. 779.40 Autokosten (samt Leasingkosten, vgl. zurecht Urk. 31 S. 18 mit Hinweis). Zusammenfassend bleibt es somit bei den von der Vorinstanz angerechne- ten Bedarfszahlen.
- 16 -
3. Bedarf Gesuchsgegnerin Dieser wurde von der Vorinstanz während sämtlicher Phasen mit Fr. 4'821.95 beziffert (Urk. 31 S. 11-13). Ausgenommen die vorinstanzliche An- rechnung der Kindergrundbeträge, blieb dieser Bedarf unangefochten (Urk. 30 S. 9 ff.; Urk. 36 S. 4 ff.). Die neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Zusam- menhang mit der Zahnspange von C._____ (vgl. Urk. 36 S. 4; Urk. 38/1; Urk. 13/12; vgl. auch Urk. 40 S. 7; Urk. 45 S. 3) erfolgten lediglich im Rahmen der strit- tigen Aufteilung der Kindergrundbeträge, eine neue separate Bedarfsposition wurde nicht geltend gemacht (Urk. 36 S. 3 f., 9). Weil es indes, wie dargetan, oh- nehin bei der vorinstanzlichen Aufteilung der Kindergrundbeträge bleibt, erübrigen sich Weiterungen betreffend die Zahnkorrekturkosten und die Beteiligung der Krankenkasse.
4. Einkommen Gesuchsteller Die von der ersten Instanz gestützt auf die eingereichten Belege (vgl. Urk. 3/2, 3; Urk. 21/18) und die Anerkennung des Gesuchstellers (vgl. Prot. I S. 7, 9.
11) berechneten monatlichen Nettoeinkünfte von Fr. 8'594.– im Jahr 2013, Fr. 7'520.– im Jahr 2014 (einschliesslich der ausbezahlten Gesundheitsprämie von Fr. 500.–) sowie Fr. 7'480.– ab dem Jahr 2015 (vgl. Urk. 31 S. 20-22) sind zu- treffend. Mit Fug rechnete die Vorderrichterin dem Gesuchsteller namentlich nur be- treffend das Jahr 2014 die auch tatsächlich ausbezahlte Gesundheitsprämie über Fr. 500.– (bzw. Fr. 41.– pro Monat) als Einkommen an. Ab dem Jahr 2015 wurde, was der Gesuchsteller wohl übersehen hat (vgl. Urk. 30 S. 8), keine (hypotheti- sche) Gesundheitsprämie in Anschlag gebracht (vgl. Urk. 31 S. 22, wo wiederum von einem Einkommen von Fr. 7'480.– ab Januar 2015 ausgegangen wird). Die Gesundheitsprämie erhält der Gesuchsteller jährlich ausbezahlt, sofern er nicht krank war (Urk. 22 S. 3, 6). Die Lohnabrechnung Januar 2015 ist nicht aktenkun- dig. Der Gesuchsteller gab jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 19. Januar 2015 an, letztes Jahr (also für das Jahr 2014) beispielsweise
- 17 - keine Gesundheitsprämie erhalten zu haben, weil er krank gewesen sei (Urk. 22 S. 6). Es liegt grundsätzlich nicht im Einflussbereich des Gesuchstellers, nicht krank zu sein. Und solches ist auch nicht vorhersehbar. Vielmehr ist notorisch, dass praktisch jeder Arbeitnehmer, insbesondere mit zunehmendem Alter, min- destens einmal jährlich krankheitshalber ausfällt. Die Gesundheitsprämie kann dem Gesuchsteller daher in Zukunft bzw. ab Januar 2015, entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 36 S. 6), nicht als fixes Einkommen angerechnet werden, selbst wenn der Gesuchsteller Glück hatte und die Prämie in den ver- gangenen Jahren regelmässig ausbezahlt erhielt. Anzumerken bleibt, dass es zwar sachgerecht wäre, falls dem Gesuchsteller die Gesundheitsprämie tatsächlich ausbezahlt wird, ihn zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin (wie beim Bonus, vgl. Urk. 31 S. 25) die Hälfte davon auszuzah- len. Solches scheitert indes am Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1.1), wonach der Gesuchsgegnerin persönlich, welche selbst keine Berufung erhoben hat, nicht mehr Unterhalt zugesprochen werden darf, als gemäss dem angefochtenen Entscheid. Im Übrigen erzielte der Gesuchsteller im Jahr 2013 einen Nebenerwerb durch frühmorgendliches Vertragen einer Sonntagszeitung von Fr. 2'048.– jährlich bzw. rund Fr. 170.– monatlich (Urk. 7/14; Urk. 22 S. 2). Allerdings deponierte er, dieser Nebenerwerb zahle sich insgesamt nicht aus, da er mit dem Auto nach H._____ fahren müsse und monatlich nur Fr. 250.– erhalte (Urk. 22 S. 2). Der mi- nimale Nebenverdienst sei nicht anzurechnen, da er diesem nebst seinem Voll- pensum nachgehe. Es sei auch fraglich, ob er diese Nebentätigkeit nicht sogar aus gesundheitlichen Gründen aufgeben sollte bzw. müsste (Urk. 22 S. 7). Die erste Instanz berücksichtigte keinen Nebenerwerb, ohne sich dazu zu äussern (Urk. 31 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren wurde dies seitens der Gesuchsgegne- rin nicht beanstandet (Urk. 36 S. 6), weshalb es dabei bleibt. Im Übrigen kann in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden.
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5. Einkommen Gesuchsgegnerin Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 1'900.– netto pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– durchschnittlich bei der I._____ GmbH erzielte Einkünfte und Fr. 403.– im Durchschnitt als Raum- pflegerin erwirtschaftetes Einkommen (Urk. 31 S. 20; Urk. 13/4, 5). Der Gesuchsteller kritisiert im Wesentlichen, dass der Gesuchsgegnerin, welche bereits nach rund einem Jahr Trennung gewusst habe, dass es nicht zu einer Wiedervereinigung kommen würde, nicht rückwirkend ab Februar 2014 ein hypothetisches Einkommen für ein 80 %-Pensum in der Höhe von rund Fr. 3'000.– im Detailhandel, wo sie bereits heute tätig sei, angerechnet werde. Mit Blick auf sein ausgedehntes Besuchsrecht könne insbesondere nicht auf die übli- che Praxis verwiesen werden. Zudem gebe es heute viele Geschäfte, welche auch an Abenden und Sonntagen geöffnet hätten. Am Samstag werde ohnehin gearbeitet. Solches käme einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchs- gegnerin entgegen (Urk. 30 S. 5-7). Vorliegend handelt es sich um eine lebensprägende Ehe, aus welcher zwei mittlerweile 9- und 11-jährige Kinder hervorgingen, mit Zuverdienst der Gesuchs- gegnerin (vgl. Urk. 13/5). Seit April 2013 leben die Parteien getrennt (Urk. 31 S. 28, Dispositivziffer 3). Im Zeitpunkt der Trennung war die Gesuchsgegnerin, geboren tt.mm.1982, 30-jährig. Über ihren beruflichen Werdegang und ihre Aus- bildung ist nichts bekannt. Bei ihren neuen diesbezüglichen Ausführungen im Be- rufungsverfahren (vgl. Urk. 36 S. 5) handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Belegt und nicht strittig ist, dass die Gesuchstellerin seit Dezember 2009 bei der I._____ GmbH (im Detailhandel) Teilzeit arbeitet und dort durchschnittlich Fr. 1'500.– netto pro Monat verdient (vgl. Urk. 13/4, 5). Daneben arbeitet sie als Raumpflegerin, womit sie bislang im Durchschnitt rund Fr. 403.– verdiente (Urk. 13/6). Dass die Vorinstanz ihr dieses Nebenerwerbeinkommen unverändert auch weiterhin anrechnete, obschon die Gesuchsgegnerin geltend machte und durch eine Bestätigung der Arbeitgeber belegte, dass sie fortan nur noch für Fr. 200.– bis Fr. 250.– dort tätig sein könne (vgl. Urk. 22 S. 5; Urk. 13/6),
- 19 - dies mit der Begründung, es dürfte ihr ohne weiteres möglich sein, dafür einen entsprechenden Ersatz zu finden (Urk. 31 S. 20), wurde durch die Gesuchstellerin zu recht nicht kritisiert (vgl. Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 45 S. 3 f.). Umstritten ist, ob der Gesuchsgegnerin (rückwirkend) ein höheres hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist, dies mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse, die bevorstehende Scheidung sowie das ausgedehnte Besuchs- recht des Gesuchstellers. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bil- det hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenom- mene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit weiteren Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Neue rechtliche Vorbringen sind im Berufungsverfahren (im Unterschied zu tatsächlichen, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) stets zulässig. Von einer vollen Erwerbsfähigkeit des haushaltführenden Ehegatten ist pra- xisgemäss spätestens dann auszugehen, wenn das jüngste Kind das 16. Alters- jahr vollendet hat und er bei der Trennung weniger als 45 Jahre alt war. Ist das jüngste Kind älter als 10 Jahre alt (aber noch nicht 16-jährig), so ist die Aufnahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % zumutbar. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie und keine starre Regel (BGE 115 II 427, E. 5; BGE 115 II 6, E. 3b, c, daran wird auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen festgehalten, z.B. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2, S. 109; BGer 5A_95/2012 E. 4.2; BGer 5A_210/2008, E. 3.1 und 3.2). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine wäh- rend des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei ge- trennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, noch zu leistende Kin-
- 20 - derbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zwar resultiert auch ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens ein geringer Freibetrag von rund Fr. 141.– (vgl. Urk. 31 S. 22 und nachste- hende Ziffer 6). Allerdings wurden in den Bedarfen der Parteien die laufenden Steuern nicht berücksichtigt. Die Verhältnisse sind mithin knapp, weshalb unter diesem Blickwinkel eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin wünschbar wäre. Allerdings leben die Parteien per April 2015 bereits zwei Jahre getrennt, weshalb ein Scheidungsanspruch besteht (Art. 114 ZGB). Der Gesuch- steller, der eine neue Familie gegründet hat, geht denn auch davon aus, dass die Trennung der Eheleute in einer Scheidung münden werde und mit einer Wieder- vereinigung nicht zu rechnen sei (vgl. Urk. 30 S. 5). Im Scheidungsverfahren wird zu beachten sein, dass die vorsorglichen Massnahmen einen anderen Zweck ver- folgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufga- benteilung weder angestrebt, noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesge- richtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt (Art. 125 ZGB) abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach der (stufenweisen) Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchs- gegnerin praxisgemäss dem Scheidungsrichter zu überlassen, zumal ein höheres hypothetisches Einkommen keinesfalls rückwirkend angerechnet werden kann. Vielmehr wäre der Gesuchsgegnerin eine angemessene Übergangsfrist einzu- räumen. Sie muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Auf die neuen tatsächlichen Vorbringen betreffend Mittagstisch der Kinder am Donners- tag, ausgefallene Wochenendbesuche etc. (vgl. Urk. 40 S. 8; Urk. 45 S. 3) braucht vorliegend somit nicht näher eingegangen zu werden, weshalb dahinge- stellt bleiben kann, ob es sich dabei zumindest teilweise um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt.
- 21 -
6. Unterhaltsberechnung Resümiert hat es somit bei den vorinstanzlichen Bedarfs- und Einkommens- zahlen der Parteien sein Bewenden. Auch die vorinstanzliche Freibetragsauftei- lung (3/5 zugunsten der Gesuchsgegnerin als Obhutsinhaberin, 2/5 Gesuchstel- ler; vgl. Urk. 31 S. 22) erweist sich, insbesondere auch mit Blick auf das ausge- dehntere Besuchsrecht des Gesuchstellers, als angemessen (vgl. auch Urk. 31 S. 23; Urk. 36 S. 6). Hingegen ist die vom Gesuchsteller verlangte hälftige Über- schussaufteilung (Urk. 30 S. 4, 13) nicht angebracht, zumal ihm, wie erwähnt, be- reits Anteile an den Kindergrundbeträgen zuerkannt werden. Ein Rechnungsfehler wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 31 S. 23) sind daher vollumfänglich zu bestä- tigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint dabei sachgerecht, von den Gesamtunterhaltsbeiträgen je Fr. 1'000.– für den Unterhalt der gemeinsamen beiden Kinder auszuscheiden (Urk. 31 S. 24). Wie bereits erörtert, steht solches, mit der Vorinstanz, nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder. Weil im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt (vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist das Gericht denn auch nicht an die Parteianträge (vgl. Urk. 30 S. 1, 17; Urk. 36 S. 2) gebunden. Wenn der Gesuchsteller sodann (wie im Übrigen bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 1 S. 3, Antragziffer 6, wobei sich die erste Instanz nicht weiter dazu verneh- men liess und auch keine Anrechnung im Dispositiv vornahm), beantragen lässt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge seien in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 30 S. 2, 16), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder bezifferte noch belegte, in welchem Umfang er bereits a conto Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Es obliegt denn auch nicht dem Berufungsgericht, die Akten nach allfälligen bereits geleiste- ten Unterhaltszahlungen zu durchforschen. Im Übrigen wäre die Unterhaltspflicht im Umfang, in welchem sie bereits erfüllt wurde, untergegangen. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit im vorliegenden Verfahren.
- 22 - Zusammengefasst ist die Berufung des Gesuchstellers nach dem Gesagten abzuweisen und die angefochtenen Dispositivziffern 6 und 7 sind vollumfänglich zu bestätigen. IV. Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines angemessenen Beitrags an die Prozesskosten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 36 S. 2). Auch der Gesuchsteller lässt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren stellen (Urk. 30 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem Einkommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Über- schuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen (d.h. kostspieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskos- ten ab (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge ist zum Prozesskostenvorschuss/-beitrag unter Eheleuten gestützt auf die ehe- liche Beistandspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) subsidiär.
- 23 - Mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wobei, wie erwähnt, die laufenden Steuern unberücksichtigt blieben, sowie die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist die einkommensmässige Mittellosigkeit beider Parteien ausgewiesen. Dies im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Nebenverdiens- tes des Gesuchstellers (vgl. Urk. 7/14; Prot. I S. 2). Über nennenswerte Vermö- genswerte verfügen die Parteien nicht (vgl. Urk. 3/12; Urk. 7/14 S. 4; Urk. 7/16; Urk. 13/7-9; Urk. 17/13, 14; Urk. 23/19-20; Urk. 23/20). Ihre Prozessstandpunkte (insbesondere auch jener des Gesuchstellers) können zudem nicht als zum vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Überdies waren beide Parteien auf an- waltlichen Beistand angewiesen. Somit ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstel- lers zur Leistung eines (angemessenen) Prozesskostenbeitrages für das Beru- fungsverfahren abzuweisen, sofern darauf, mangels Bezifferung, überhaupt ein- zutreten ist, und es ist beiden Parteien auch im Berufungsverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wie dargetan, blieb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unangefochten.
2. Im Berufungsverfahren sind die Kosten ausgangsgemäss dem unter- liegenden Gesuchsteller aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 123 ZPO). Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 3'000.–, antragsgemäss zuzüglich Fr. 240.– (8 %) Mehrwertsteuern (vgl. Urk. 36 S. 2), festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2; § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, zumal auch der Gesuchsteller im Armenrecht prozessiert, ist sie der Rechtsvertre-
- 24 - terin der Gesuchsgegnerin aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzessi- on des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsteller auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in der vorliegenden noch als einfach zu bezeichnen- den Streitigkeit auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines angemessenen Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
3. Beiden Parteien wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und dem Gesuchsteller Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per
18. September 2013.
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2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 18. September 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'040.–,
b) ab 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 Fr. 1'390.–,
c) ab 1. Februar 2014 bis tt. Juli 2014 Fr. 710.–;
d) ab tt. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'030.50 und
e) ab 1. Januar 2015 Fr. 1'005.–. Die Gesuchsgegnerin hat zudem Anspruch auf 1/2 eines allfälligen Bonus des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin umgehend über den Erhalt eines solchen zu informieren und ihr die Hälfte davon zusammen mit dem nächsten fälligen Unterhaltsbeitrag zu überweisen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.– (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se