Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien sind seit 22. September 2012 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 49 S. 9). Seit 1. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 49 S. 5). Am 1. Juli 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 bewilligte und regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (Urk. 40 = Urk. 49), wobei sie u.a. den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 750.-- pro Monat für die Monate Mai 2014 bis Ap-
- 4 - ril 2015 verpflichtete (Urk. 49 S. 13 Erw. 8.4). Versehentlich fand die Befristung (bis April 2015) keinen Eingang in das Dispositiv des Entscheides (vgl. Urk. 49 Disp.-Ziff. 4), was auf Hinweis des Gesuchsgegners hin (Urk. 43) von Amtes we- gen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 berichtigt wurde (Urk. 44 = Urk. 50; bei Disp.-Ziff. 4 wurde die Befristung eingefügt; vgl. oben S. 2).
b) Hierauf hat die Gesuchstellerin am 8. Januar 2015 Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 48).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2014 war der Ge- suchstellerin am 10. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 41). Die entspre- chende Berufungsfrist lief damit bis am Montag, 22. Dezember 2014 (Art. 314 Abs. 1, Art. 142 ZPO). Soweit sich die am 8. Januar 2015 zur Post gegebene Be- rufung der Gesuchstellerin gegen das Urteil vom 3. Dezember 2014 richtet, kann daher zufolge Fristversäumnis (Art. 143 ZPO) nicht darauf eingetreten werden.
b) Die Verfügung vom 16. Dezember 2014 war der Gesuchstellerin am
29. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 45). Die entsprechende Berufungs- frist lief damit bis am 8. Januar 2015 und ist durch Postaufgabe der Berufung am gleichen Tag gewahrt worden (Art. 143 ZPO).
c) Wird ein Entscheid berichtigt, so ist er den Parteien (neu) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Wie bereits von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 50 S. 2 unten, Disp.-Ziff. 4), wird dadurch indessen eine neue Rechtsmittelfrist nur für die berichtigten Punkte in Gang gesetzt, dagegen nicht für solche, welche vom ursprünglichen Entscheid ohne Änderungen übernommen, mithin nicht berichtigt wurden (vgl. BGer 1C_330/2013 Erw. 1.2.2, mit Verweis auf BGer 4A_474/ 2012 Erw. 2, mit Hinweisen; Herzog, BS-Kommentar, N 17 zu Art. 334 ZPO, mit Ver- weis auf Obergericht ZH, PC110021 vom 15.8.2011; Obergericht ZH, LC130039 vom 27.2.2014). So handelt es sich bei der Berichtigung lediglich um die Behe-
- 5 - bung offenkundiger Versehen, ohne dass Zweifel darüber bestehen, was in der zu berichtigenden Dispositivziffer gesagt werden soll. Entsprechend kann dieser Rechtsbehelf auch nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führen.
d) Im vorliegenden Fall wurde einzig die im Urteil vom 3. Dezember 2014 aufgrund der Erwägungen klar gewollte (vgl. Urk. 49 S. 13 Erw. 8.3 und 8.4), im Entscheiddispositiv jedoch nicht enthaltene Befristung der Unterhaltsbeiträge mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 noch eingefügt und damit das offenkun- dige Versehen berichtigt; im Übrigen wurde das Urteil vom 3. Dezember 2014 un- verändert übernommen. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich nun aus- schliesslich gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge (sowie – als Folge davon – gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung), dagegen aus- drücklich nicht gegen die Befristung derselben. Sie beschlägt damit nicht den (einzig) berichtigten Punkt. Hinsichtlich der Berufung gegen die Höhe der Unter- haltsbeiträge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch durch die Be- richtigung die Berufungsfrist nicht neu in Gang gesetzt worden, weshalb auf die Berufung, wie erwähnt (oben Erw. 2.a), wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann.
E. 3 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 48 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) ist dasselbe jedoch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs
- 6 - kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Für ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren wäre von einem Streit- wert von Fr. 29'880.-- auszugehen (12 Monate à Fr. 2'490.-- /Monat [Differenz von Fr. 750.-- zu Fr. 3'240.--]). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE150002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 (EE140215-L)
- 2 - Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2014:
1. Das Dispositiv des Urteils vom 3. Dezember 2014 wird in Dispositiv-Ziffer 4 entsprechend den Erwägungen berichtigt und wie folgt gefasst (Berichtigung in Fettdruck): "Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2014 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen.
3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe der in act. 13/15 aufgelisteten Ge- genstände durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen. Der Eventualantrag des Gesuchsgegners auf Anordnung einer Verfügungsbeschrän- kung über die in act. 13/15 aufgelisteten Gegenstände zu Lasten der Gesuchstellerin unter Strafandrohnung wird abgewiesen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bis und mit April 2015 für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Mai 2014.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Zahlungsfrist für die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehend Ziffer 4 von fünf Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides eingeräumt hat.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Gerichtskosten werden zu einem Sechstel dem Gesuchsgegner und zu fünf Sechsteln der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ge- suchsgegners eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'728.– (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Parteientschädi- gung aus der Gerichtskasse bezahlt und der Anspruch des unentgeltlichen Rechts- beistandes geht demgemäss auf die Gerichtskasse über.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners mit Fr. 864.– (inkl. 8 % MwSt) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin mit Fr. 3'240.– (inkl. 8 % MwSt) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
11. Schriftliche Mitteilung an
– die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung gemäss Dispositiv-Ziffern 8. 9 und 10;
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangs- schein.
12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs-
- 3 - schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO)."
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
4. Die in Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils vom 3. Dezember 2014 genannte Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung dieser Verfügung in Bezug auf den von der Berichtigung betroffenen Teil, Dispositiv-Ziffer 1.4, neu zu laufen. Berufungsanträge: "1. Disp. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. De- zember 2014 bzw. Disp. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben und der Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin bis und mit April 2015 für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von CHF 3'240.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Mai 2014.
2. Disp. Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 bzw. Disp. Ziff. 7 und 8 der Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2014 seien ausgangsge- mäss anzupassen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- rufungsbeklagten." Erwägungen:
1. a) Die Parteien sind seit 22. September 2012 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 49 S. 9). Seit 1. Mai 2014 leben sie getrennt (Urk. 49 S. 5). Am 1. Juli 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 bewilligte und regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (Urk. 40 = Urk. 49), wobei sie u.a. den Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 750.-- pro Monat für die Monate Mai 2014 bis Ap-
- 4 - ril 2015 verpflichtete (Urk. 49 S. 13 Erw. 8.4). Versehentlich fand die Befristung (bis April 2015) keinen Eingang in das Dispositiv des Entscheides (vgl. Urk. 49 Disp.-Ziff. 4), was auf Hinweis des Gesuchsgegners hin (Urk. 43) von Amtes we- gen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 berichtigt wurde (Urk. 44 = Urk. 50; bei Disp.-Ziff. 4 wurde die Befristung eingefügt; vgl. oben S. 2).
b) Hierauf hat die Gesuchstellerin am 8. Januar 2015 Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 48).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2014 war der Ge- suchstellerin am 10. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 41). Die entspre- chende Berufungsfrist lief damit bis am Montag, 22. Dezember 2014 (Art. 314 Abs. 1, Art. 142 ZPO). Soweit sich die am 8. Januar 2015 zur Post gegebene Be- rufung der Gesuchstellerin gegen das Urteil vom 3. Dezember 2014 richtet, kann daher zufolge Fristversäumnis (Art. 143 ZPO) nicht darauf eingetreten werden.
b) Die Verfügung vom 16. Dezember 2014 war der Gesuchstellerin am
29. Dezember 2014 zugestellt worden (Urk. 45). Die entsprechende Berufungs- frist lief damit bis am 8. Januar 2015 und ist durch Postaufgabe der Berufung am gleichen Tag gewahrt worden (Art. 143 ZPO).
c) Wird ein Entscheid berichtigt, so ist er den Parteien (neu) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Wie bereits von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 50 S. 2 unten, Disp.-Ziff. 4), wird dadurch indessen eine neue Rechtsmittelfrist nur für die berichtigten Punkte in Gang gesetzt, dagegen nicht für solche, welche vom ursprünglichen Entscheid ohne Änderungen übernommen, mithin nicht berichtigt wurden (vgl. BGer 1C_330/2013 Erw. 1.2.2, mit Verweis auf BGer 4A_474/ 2012 Erw. 2, mit Hinweisen; Herzog, BS-Kommentar, N 17 zu Art. 334 ZPO, mit Ver- weis auf Obergericht ZH, PC110021 vom 15.8.2011; Obergericht ZH, LC130039 vom 27.2.2014). So handelt es sich bei der Berichtigung lediglich um die Behe-
- 5 - bung offenkundiger Versehen, ohne dass Zweifel darüber bestehen, was in der zu berichtigenden Dispositivziffer gesagt werden soll. Entsprechend kann dieser Rechtsbehelf auch nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führen.
d) Im vorliegenden Fall wurde einzig die im Urteil vom 3. Dezember 2014 aufgrund der Erwägungen klar gewollte (vgl. Urk. 49 S. 13 Erw. 8.3 und 8.4), im Entscheiddispositiv jedoch nicht enthaltene Befristung der Unterhaltsbeiträge mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 noch eingefügt und damit das offenkun- dige Versehen berichtigt; im Übrigen wurde das Urteil vom 3. Dezember 2014 un- verändert übernommen. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich nun aus- schliesslich gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge (sowie – als Folge davon – gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung), dagegen aus- drücklich nicht gegen die Befristung derselben. Sie beschlägt damit nicht den (einzig) berichtigten Punkt. Hinsichtlich der Berufung gegen die Höhe der Unter- haltsbeiträge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch durch die Be- richtigung die Berufungsfrist nicht neu in Gang gesetzt worden, weshalb auf die Berufung, wie erwähnt (oben Erw. 2.a), wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 48 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) ist dasselbe jedoch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge des Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs
- 6 - kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Für ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren wäre von einem Streit- wert von Fr. 29'880.-- auszugehen (12 Monate à Fr. 2'490.-- /Monat [Differenz von Fr. 750.-- zu Fr. 3'240.--]). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 48, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se