Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, beim Obergericht eingegangen am 23. Oktober 2014, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 14). Entsprechend ist die dem Berufungskläger mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 letztmals erstreckte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.– abzunehmen (Urk. 12) und das Verfahren abzuschreiben.
E. 2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungsbeklagten ohnehin das rechtliche Gehör in Bezug auf das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätte gewährt werden müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2), ist ihr mit Blick auf ihre Ausführungen in der Schutzschrift (Urk. 7/1) und in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 22 AnwGebV für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inklusive Entscheidgebühr Schutzschrift) zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer auf Fr. 1'700.–, total Fr. 2'136.–, zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die dem Berufungskläger angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.– wird abgenommen.
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. - 3 -
- Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'136.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abt., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 28. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2014 (EE140283-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, beim Obergericht eingegangen am 23. Oktober 2014, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 14). Entsprechend ist die dem Berufungskläger mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 letztmals erstreckte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.– abzunehmen (Urk. 12) und das Verfahren abzuschreiben.
2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungsbeklagten ohnehin das rechtliche Gehör in Bezug auf das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätte gewährt werden müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2), ist ihr mit Blick auf ihre Ausführungen in der Schutzschrift (Urk. 7/1) und in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 22 AnwGebV für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inklusive Entscheidgebühr Schutzschrift) zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer auf Fr. 1'700.–, total Fr. 2'136.–, zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die dem Berufungskläger angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.– wird abgenommen.
2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt.
- 3 -
5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'136.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abt., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se