Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 2007 in Deutschland. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, hervor. Mit Einga- be vom 27. Mai 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In diesem Verfahren fällte die Vorinstanz am 26. Februar 2014 ein Teilurteil (vgl. Urk. 135). Am 25. August 2014 erliess sie sodann betreffend die noch nicht geregelten Belange des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie der Regelung der Kostenfolgen der Besuchsbegleitung und des vorinstanzlichen Ver- fahrens das vorstehende Teilurteil (Urk. 203). Über den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gibt im Übrigen der angefochtene Entscheid Aus- kunft (Urk. 203 E. I.1).
E. 1.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- rufungsverfahrens zu befinden.
E. 1.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV) ei- ne pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–.
E. 1.3 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 1.4 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kostenfolgen des begleiteten Besuchs- rechts. Bei den Kinderunterhaltsbeiträgen verlangte die Gesuchstellerin lediglich eine Anpassung der Formulierung. Dies fällt lediglich mit einem Prozentsatz von 5% ins Gewicht. Der Unterhaltsstreit ist mit 80%, die Kostenregelung des beglei- teten Besuchsrechts mit 15% zu gewichten.
E. 1.5 Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufung die Erhöhung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'312.–. Sie obsiegt dabei zu 49%. Im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen obsiegt sie zu 100%, bezüg- lich der Regelung der Kosten des Besuchsrechts zu 33%. Insgesamt obsiegt die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorstehend in E. IV.1.4 genannten Gewichtung somit zu rund 50%. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien dementsprechend hälftig aufzuerlegen.
E. 1.6 Bei diesem Ausgang des Prozesses sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 50 -
E. 1.7 Im Hinblick auf das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin ist vorlie- gend dennoch die Höhe der Parteientschädigung zu bestimmen. Die für die Fest- setzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn und an die Gesuchstellerin persönlich (Dispositivzif- fern 1 und 2) sowie die Kostenfolgen der Besuchsbegleitung (Dispositivziffern 5 bis 7). Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens anbelangt, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 203 E. II). Zu er- gänzen ist, dass betreffend die Belange der Ehegatten untereinander die Disposi- tionsmaxime gilt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das heisst, das Gericht ist an die formellen Anträge der Parteien gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwan-
- 7 - der [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2011, Art. 272 N 2 f.) und damit an den ins- gesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Ein- nahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für ei- ne andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012, Urteil vom 10. Juli 2012, E. 3; Six, Ehe- schutz, 2. Auflage 2014, Rz. 2.63). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessfüh- rung und der Gesuchstellerin zudem die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (vgl. Urk. 89 Dispositivziffer 2 und 3). Die Gesuchstellerin stellt für das Berufungs- verfahren wiederum ein entsprechendes Gesuch. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtli- che Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Pro- zess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entspre- chenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienan- gehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finan- ziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Über- schuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwar- tenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fra- gen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist
- 51 - selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Pro- zesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, 2001, S. 182 f. und 185).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, monatlich über einen Betrag von Fr. 7'304.75 zu verfügen (inkl. Einkommen von Fr. 5'604.75 und Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– für C._____ und sie) und dabei einen Bedarf von Fr. 7'493.50 aufzuweisen. Für das Armenrechtsgesuch sei jedoch nicht vom Exis- tenzminimum auszugehen, sondern es sei ihr ein beachtlicher Zuschlag anzu- rechnen. Sie verfüge zudem über kein realisierbares Vermögen (Urk. 202 S. 44 ff.). Bezüglich ihres Vermögens macht sie geltend, dass die Liegenschaft in … [D] nicht zusätzlich belastet werden könne (Urk. 217 S. 7 ff.). Ihr Rentenkonto in Kanada sei das einzige Konto, welches ein Vermögen aufweise und die darauf befindlichen CAD 11'087.– seien ihr als Notgroschen zu belassen, da auch zu be- rücksichtigen sei, dass sie ansonsten über fast keine Altersvorsorge verfüge (Urk. 217 S. 9 f.). Der Wert des noch vorhandenen Hausrates belaufe sich zudem auf höchstens Fr. 11'880.–, wobei sie darüber nicht alleine verfügen könne und ihr zudem höchstens die Hälfte, somit ein Betrag von Fr. 5'940.–, zustehe (Urk. 217 S. 10 f.). Ihr Auto (ein VW) stelle ein Kompetenzstück dar. Bezüglich des Por- sches führt sie aus, dass dieser reparaturbedürftig sei und höchstens einen Wert von rund Fr. 6'000.– aufweise (Urk. 217 S. 11 sowie Urk. 229 S. 4 ff.). Weiter ha- be sie Schulden von insgesamt Fr. 92'463.– (Urk. 217 S. 12 ff.).
E. 2.4 Die Gesuchstellerin weist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vorlie- genden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung ihrer Bedarfskosten sowie den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltszahlungen einen Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 900.– auf (vgl. vorstehend E. II.C.7). Zu erwähnen ist, dass es sich beim hierbei berücksichtigten Bedarf be- reits um einen im Vergleich zum Notbedarf um verschiedene Positionen erweiter-
- 52 - ten Bedarf handelt, weshalb sich kein von der Gesuchstellerin geforderter Zu- schlag rechtfertigt. Weiter wurde eine Abzahlung der geltend gemachten Schul- den weder behauptet noch belegt. Zwar wird in den diesbezüglichen Vereinba- rungen mit den Eltern jeweils festgehalten, dass das entsprechende Darlehen bis Ende 2014 bzw. Ende 2016 zurückzubezahlen sei (Urk. 217/35), diesbezügliche Belege wurden jedoch keine eingereicht, weshalb kein entsprechender Betrag im Bedarf zu berücksichtigen ist. Der Gesuchstellerin ist es unter Hinzuziehung des Überschusses von jährlich Fr. 10'800.– und unter Berücksichtigung des von ihr bereits einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– ohne Weiteres möglich, die vorliegend von ihr zu übernehmenden Kosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Dazu muss sie nicht einmal auf ihr Vermögen zurückgreifen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es erübrigen sich auch Ausführungen zur Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich eines Prozesskostenbeitrages aus seinem Vermögen. Die Gesuchstellerin ist somit nicht mittellos, weshalb ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
E. 3 Es liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Gesuchstellerin ist Staatsangehörige von Deutschland, der Gesuchsgeg- ner von Grossbritannien und Kanada. Zudem wohnte der Gesuchsgegner bei Ein- leitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens in Ungarn (vgl. Urk. 1), seit Januar 2014 wohnt er in der Schweiz (vgl. Urk. 203 E. 6.3). Die internationale Zuständig- keit der hiesigen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 und Art. 46 IPRG. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunter- halt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Überein- kommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht. Nach Art. 4 des Abkommens ist für die in dessen Art. 1 genannten Unter- haltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Gesuchstellerin mit dem Sohn C._____ in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt so- mit Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 3.1 Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten des begleiteten Besuchsrechts nicht um Gerichtskosten (vgl. abschliessende [Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Auflage 2013, Art. 95 N. 6 ZPO] Aufzählung der Gerichtskosten in Art. 95 ZPO; vgl. auch vorin- stanzliche Verfügung vom 17. Januar 2014 [Urk. 89] E. 5 ), sondern um Unter- haltskosten handelt (vgl. Häfeli, ZVW 2001, S. 198; vgl. § 19 EG KESR). Unter- haltskosten sind durch die Eltern zu tragen (vgl. Art. 276 ZGB).
- 45 - Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts können deshalb im Urteilsdispo- sitiv nicht bei den Gerichtskosten aufgeführt bzw. zu diesen geschlagen werden. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen.
E. 3.1.1 Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013; Kanada)
a) Die Vorinstanz ging von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchs- gegners von CAD 134'039.36 aus und zog davon CAD 50'648.30 an Steuern ab. Entsprechend habe der Gesuchsgegner jährlich umgerechnet insgesamt Fr. 73'384.15 (Wechselkurs 1 CAD = 0.88 CHF) bzw. monatlich Fr. 6'115.35 ver- dient (Urk. 203 E. 5.1).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, es sei vom Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von CAD 134'566.30 auszugehen und nicht vom steuerbaren Ein- kommen. Von diesem sei zudem lediglich ein Betrag von CAD 45'844.– für Steu- ern abzuziehen. Es resultiere dadurch ein Erwerbseinkommen des Gesuchsgeg- ners von CAD 88'722.30 bzw. von monatlich Fr. 6'514.41 (Urk. 202 S. 18).
c) Der Gesuchsgegner entgegnet, die Höhe der Steuern sei belegt und verweist dazu auf die Angaben seiner Treuhänderin. Weiter hält er fest, dass die
- 12 - Beiträge in den "recognized pension plan" zu berücksichtigen seien (Urk. 210 Ziff. 4.1 ff.)
d) Der Gesuchstellerin ist dahingehend zuzustimmen, dass vom tatsächli- chen Einkommen (vgl. dazu Six, a.a.O., Rz. 2.128) und nicht vom steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen ist, somit von jährlich CAD 134'566.30. Davon ging auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 25 Rz. 62, Urk. 166 Ziff. 7.16). Die in den "recognized pension plan" einbezahlte Summe ist dabei entweder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 166 Ziff. 7.16) – bereits im Einkommen von CAD 134'566.30 enthalten oder stammt aus einem früheren Erwerbseinkommen, wobei ein solches vorliegend für die Berechnung des Unter- haltsanspruches ab dem Jahre 2012 nicht von Interesse wäre. Aus diesem Grund erübrigen sich weitergehende Erwägungen zu diesen Einzahlungen. Zum Abzug der Steuern bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwei sich widerspre- chende Schreiben seiner Treuhänderin eingereicht hat. In der Email vom
3. August 2013 hält die Treuhänderin fest, dass Steuern im Umfang von insge- samt CAD 50'648.30 (Urk. 26/15) angefallen seien und somit von einem Nettoein- kommen des Gesuchsgegners von CAD 83'918.– auszugehen sei. Im Schreiben vom 9. Mai 2014 hält sie hingegen fest, dass Steuern von insgesamt CAD 47'262.92 sowie weitere "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) von CAD 6'178.14 angefallen seien. Der Gesuchsgegner habe entsprechend ein Nettoeinkommen von CAD 81'125.24 erwirtschaftet (Urk. 167/3). Es ist vorliegend auf das letztgenannte Schreiben vom 9. Mai 2014 abzustellen. Dies deshalb, da sich die geltend gemachten Steuerbeträge aus der Steuererklärung (Urk. 26/14 Positionen 439 und 468) ergeben und diese dadurch glaubhaft gemacht wurden. Die "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) dagegen konnte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen, da sich diese nicht aus der Steuererklä- rung ergeben und er diesbezüglich auch nicht auf entsprechende Belege verwies. Es ist demnach von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CAD 87'303.38 (CAD 134'566.30 - CAD 47'262.92) auszugehen und somit von
- 13 - einem solchen von Fr. 76'826.97 (Wechselkurs 1 CAD = CHF 0.88) bzw. von ei- nem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'400.–.
E. 3.1.2 Phase III (1. Januar 2014 bis 30. April 2014; Schweiz)
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für diese Phase ein Ein- kommen von monatlich Fr. 6'913.– an. Diesen Betrag erhielt sie durch Aufteilung der Abgangsentschädigung, welche gemäss Angabe des Gesuchsgegners Fr. 24'400.– netto betragen habe, auf die Monate Januar bis April 2014 sowie un- ter Hinzurechnung des im April 2014 in der Schweiz erzielten Einkommens (Urk. 203 E. 5.2).
b) Die Gesuchstellerin dagegen geht bei der Abgangsentschädigung vom ordentlichen Gehalt während der Phase II von monatlich Fr. 6'300.– netto aus, wodurch sich nach Hinzurechnung des im April 2014 bereits erhaltenen Lohnes ein monatliches Einkommen von Fr. 6'972.82 ergebe (Urk. 202 S. 19 f.).
c) Aus dem durch den Gesuchsgegner eingereichten Beleg seines Ar- beitgebers ergibt sich, dass er während seiner Arbeitstätigkeit in Ungarn monat- lich netto rund Fr. 6'300.– verdient hat (Urk. 26/13A; vgl. Urk. 203 E. 5.2). Da der Gesuchsgegner selber erklärte, dass die Abgangsentschädigung vier Monats- salären entsprochen habe, ist mit der Gesuchstellerin von diesem Gehalt, das heisst von einer Abgangsentschädigung von Fr. 25'200.– (4×Fr. 6'300.–) auszu- gehen. Eine Reduktion des Einkommens wurde weder substantiiert behauptet noch belegt. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner im April 2014 in der Schweiz bereits Fr. 2'691.30 verdient hat, wodurch sich für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 30. April 2014 ein Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 6'970.– (Fr. 6'300.– + Fr. 673.– [Fr. 2'691.30/4]) ergibt.
E. 3.1.3 Ab Phase IV (ab 1. Mai 2014; Schweiz)
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner in Bezug auf seine aktu- elle Arbeitsstelle ein monatliches Einkommen von Fr. 6'510.– an. Sie hielt fest,
- 14 - dass vom tatsächlich verdienten Einkommen von Fr. 7'290.40 auszugehen sei. Von diesem Betrag sei das im Lohn inbegriffene Feriengehalt abzuziehen (Urk. 203 E. 5.3.2).
b) Die Gesuchstellerin beanstandet die durch die Vorinstanz berücksich- tigten Lohnabzüge für Ferien, BVG und die Höhe der abgezogenen Quellensteuer (Urk. 202 S. 20 f.; Urk. 157 Rz. 20).
c) Der Gesuchsgegner beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und verweist auf seine Ausführungen vor Vorinstanz. Weiter erklärt er, dass ihm ein Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Die Ab- züge für die Quellensteuern seien zudem nicht zu beanstanden, diese würden tatsächlich vom Lohn abgezogen (Urk. 210 Ziff. 6.1 ff.; Urk. 166 Ziff. 7.25). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 machte der Gesuchsgegner neu geltend, dass sich seine Einkünfte nicht so entwickelt hätten, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Er habe für die Monate April bis November 2014 lediglich netto Fr. 6'223.– verdient anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'510.– (Urk. 224). Hierzu erwiderte die Gesuchstellerin, dass die Phase IV erst im Mai 2014 begin- ne, weshalb der Aprillohn für diese Phase nicht zu berücksichtigen sei. Ohne Be- rücksichtigung des Monats April 2014 ergebe sich gar ein monatliches Erwerbs- einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. Zudem sei zu berücksichti- gen, dass der Gesuchsgegner eine Steuererklärung für das Jahr 2014 einreichen und dabei einen Abzug für die bezahlten Unterhaltsbeiträge machen könne, wo- durch sich der Quellensteuerabzug als deutlich zu hoch bzw. das effektive Netto- einkommen des Gesuchsgegners als deutlich höher erweisen würde (Urk. 229 S. 2 ff.).
d) Was den Einwand der Gesuchstellerin betreffend die vorgenommenen Lohnabzüge für Ferien, BVG-Beiträge und Quellensteuern betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 E. 5.3.2). Es ist von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und somit vom Einkommen des Gesuchsgegners nach den entsprechenden – effektiv vor-
- 15 - genommenen – Abzügen. Das heisst, es ist vom Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners auszugehen. Bezüglich des von der Vorinstanz berechneten Erwerbseinkommens in der Schweiz und des neu vorgebrachten Einwandes des Gesuchsgegners, dieses Einkommen nicht erzielen zu können, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung vom Bruttolohn von Fr. 9'380.– aus, berechnete den Jahresbruttolohn und zog davon einen Monatslohn für Ferien ab (Urk. 203 E. 5.3.2; Urk. 149/26-27). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Ein- kommen des Gesuchsgegners unterliegt Schwankungen, da er zu einem Tages- lohn angestellt ist. Da die Ferienentschädigungen in den monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten ist, drängt sich ein Abstellen auf den Bruttolohn und nicht auf die monatlich ausbezahlten Beträge auf. Der Gesuchsgegner konnte dabei jedoch nicht glaubhaft machen, dass er monatlich lediglich Fr. 6'223.– verdient (Urk. 224). Die Vorinstanz hat das Einkommen von Fr. 6'510.– ab 1. Mai 2015 festgesetzt. Aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnblatt (Urk. 225) ergibt sich für die Monate Mai bis und mit November 2014 ein durchschnittlicher Nettolohn des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. In diesem Betrag ist jedoch die Ferienentschädigung enthalten. Wird im Sinne einer Kontrollrechnung der durch- schnittliche Lohn eines Monats ohne Ferienbezug berechnet (Durchschnitt der Monate Mai bis Juli sowie September 2014 [der Gesuchsgegner machte geltend, im August, im November sowie im Dezember 2014 Ferien genommen zu haben; Urk. 224]), ergibt dies einen durchschnittlichen Nettomonatslohn inkl. Ferienent- schädigung von Fr. 7'280.80 ([7'007.85 + 6'791.75 + 7'846.25 + 7'477.30]/4). Die- ser Betrag entspricht dem aus der mit Eingabe vom 10. April 2014 eingereichten Musterabrechnung ersichtlichen Nettolohn (vor Abzug der Ferienentschädigung; Urk. 149/27). Da die Vorinstanz sich bei ihrer Berechnung auf den in der Muster- abrechnung aufgezeigten Bruttolohn stützte, konnte der Gesuchsgegner somit nicht glaubhaft machen, dass er weniger verdient als von der Vorinstanz berech- net. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob dieser Ein-
- 16 - wand des Gesuchsgegners unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Eingabe vom 2. Februar 2015 (Urk. 224) zu spät erfolgte. Ab der Phase IV ist somit vom von der Vorinstanz korrekt festgelegtem Er- werbseinkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 6'510.– auszugehen.
E. 3.2 Die Umsetzung und der Vollzug des vorsorglich angeordneten begleite- ten Besuchsrechts oblag der KESB des Bezirkes … (Art. 172 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Diese mandatierte mit Verfügung vom 14. November 2013 die Bei- ständin F._____ vom kjz … (Urk. 53), welche nach Einholung einer Kostenofferte die G._____, Soziale Dienste, mit der Besuchsbegleitung beauftragte. Die G._____ liess die entsprechenden Rechnungen der Beiständin zukommen, wel- che diese wiederum auftragsgemäss (vgl. Urk. 49 Dispositivziffer 3) der Vo- rinstanz weiterleitete (vgl. Urk. 103 f.). Entgegen dem üblichen Ablauf, wonach die mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betraute Stelle die Gebühren für die Besuchsbegleitung erhebt (vgl. § 25 EG KESR i.V.m. § 36 f. KJHG), wurde im vorliegenden Verfahren vereinbart, dass die Kostenregelung durch das Gericht vorgenommen werden soll (vgl. dazu Urk. 46 Ziffer 4; Urk. 49 Dispositivziffer 3, wonach der Beistand dem Gericht für seine Bemühungen bzw. die Bemühungen der Begleitperson regelmässig Rechnung zu stellen hatte; Urk. 53 Dispositivzif- fer 1.b; Urk. 132 Ziffer 12). Auch die Abwicklung der Kosten, das heisst die vorläu- fige Bezahlung der Rechnungen mit endgültiger Auferlegung der Kosten an die Parteien, sollte über das Gericht laufen. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht für die Kosten – zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits Kosten entstanden wa- ren (vgl. Urk. 69 und 79) – einen diesbezüglichen Vorschuss verlangte (Urk. 89), dass die Parteien im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Rechtspflege auch um Übernahme der Besuchsbegleitungskos- ten ersuchten (Urk. 54 und 63), dass der Gesuchstellerin nach Anfallen der ersten Kosten (vgl. wiederum Urk. 69 und 79) im Februar 2014 eine Ratenzahlung bewil- ligt wurde und dass der Gesuchsgegner den Vorschuss beim Gericht einzahlte. Nachdem die Bezirksgerichtskasse diese Kosten vorgeschossen hat, sind die Parteien nunmehr zu verpflichten, die Kosten der Besuchsbegleitung der Ge- richtskasse zurückzuerstatten.
- 46 -
E. 3.3 Übersicht Einkommen des Gesuchsgegners Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Vermögenserträ- ge im Umfang von Fr. 1'480.– ab 1. April 2013 folgendes Einkommen des Ge- suchsgegners: Phase I (01.06.2012 bis 31.03.2013) Fr. 6'400.00 Phase II (01.04.2013 bis 31.12.2013) Fr. 7'780.00 Phase III (01.01.2014 bis 30.04.2014) Fr. 8'450.00 Phase IV (ab 01.05.2014) Fr. 7'990.00
E. 4 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 4.1 In ihrem Eventualbegehren beantragt die Gesuchstellerin eine Reduk- tion der Kosten auf Fr. 20'175.–. Sie führt dazu aus, dass die Teilnahme der Zeu- gin H._____ an der Verhandlung bereits mit dem Zeugengeld von Fr. 50.– ent- schädigt worden sei (Urk. 202 S. 42).
E. 4.1.1 Phasen I bis IV (1. Juni 2012 bis 30. Juni 2014)
a) Die Gesuchstellerin erklärt, die Vorinstanz sei bezüglich ihres Einkom- mens für die Phasen I bis IV in den Erwägungen zwar richtigerweise von einem solchen von Fr. 6'077.– (inklusive Kinderzulagen) ausgegangen, habe bei der Be- stimmung der Unterhaltsbeiträge dann jedoch versehentlich mit Fr. 6'277.– ge- rechnet (Urk. 202 S. 4).
b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchstel- lerin habe bis und mit Juni 2014 monatlich Fr. 6'077.– (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) verdient (Urk. 203 E. 3.1). Bei der Berechnung geht sie dann aber von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'277.– aus (Urk. 203 E. 7). Vor Vorinstanz machte die Gesuchstellerin selber gestützt auf Urk. 14/1 und 14/3 gel- tend, monatlich Fr. 6'077.– zu verdienen (exklusiv Kinderzulagen; Urk. 15 S. 27). Diese Ausführungen widerrief sie in der Folge nicht und aus den genannten Bele- gen ist zudem ersichtlich, dass die Kinderzulagen im durchschnittlichen Monats-
- 19 - lohn von Fr. 6'077.– nicht enthalten sind (vgl. Urk. 14/1 und 14/3). Die Vorinstanz ging somit bei ihrer Unterhaltsberechnung vom richtigen Betrag aus, hat jedoch in den vorstehenden Erwägungen versehentlich festgehalten, dass im Einkommen von Fr. 6'077.– die Kinderzulagen bereits enthalten seien. Da die Kinderzulagen nicht zum Einkommen zu zählen, sondern diese beim Bedarf des Kindes zu be- rücksichtigen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), ist für die Unterhaltsberechnung bis und mit Juni 2014 trotzdem von einem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 6'077.– auszugehen. Die Kinderzulagen werden dann jedoch beim Bedarf der Gesuchstellerin abgezogen (vgl. nachfolgend in E. II.C.7.6).
E. 4.1.2 neue Phase VII (ab 1. Januar 2015)
a) Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 geltend, ihr Einkommen habe sich auf Fr. 5115.– (exkl. Kinderzulagen) reduziert. Dies dadurch, dass die Forschungsgelder ausgelaufen seien und der Lohn der Ge- suchstellerin nur noch durch die D._____ bezahlt werde (Urk. 220 S. 2).
b) Diese Lohnreduktion ab Januar 2015 ist belegt (Urk. 222/1) und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (vgl. Urk. 224). Es ist ab Januar 2015 somit von einem Nettolohn der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 5'115.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.
E. 4.2 Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zur Höhe der Kosten der Be- suchsbegleitung (vgl. Urk. 210).
E. 4.3 Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugen- geld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt (§ 2 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeugin- nen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 [Entschädi- gungsverordnung der obersten Gerichte]). Bei dieser Zeugenentschädigung han- delt es sich um Kosten der Beweisführung und somit um Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, Art. 95 N. 10a). Die G._____, Soziale Dienste, stellte für die Gerichtsverhandlung vom
21. Februar 2014 einen Betrag von Fr. 210.– in Rechnung (Urk. 141). Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Zeugin H._____ verlangte diese eine Entschädigung im Umfang von Fr. 50.–, welche ihr umgehend übergeben wurde (Urk. 130 S. 12; Urk. 131). Mit dieser im beantragten Umfang erfolgten Zahlung wurde die Zeugin entschädigt. Für eine weitere Inrechnungstellung entsprechender Kosten gegen- über den Parteien besteht kein Raum. Dementsprechend sind die Parteien vorlie- gend zu verpflichten, der Gerichtskasse insgesamt Fr. 20'175.25 zurückzuerstat- ten. 5.1 Mit ihrem Eventualbegehren stellt die Gesuchstellerin weiter den An- trag, dass die Kosten der Besuchsbegleitung vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien. Die Begleitung von Besuchen stelle eine Kindesschutzmass- nahme dar und die diesbezüglichen Kosten würden zum Unterhalt gehören. Auf- grund der höheren Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die Kosten
- 47 - eventualiter somit im Umfang von Fr. 20'175.– diesem aufzuerlegen (Urk. 202 S. 2 und S. 43). 5.2 Demgegenüber beantragt der Gesuchsgegner die Bestätigung der hälf- tigen Teilung der Kosten (Urk. 210 Ziff. 14). 5.3 Die Kosten des persönlichen Verkehrs stellen Unterhaltskosten dar. Können sich die Parteien nicht über die Verteilung der Kosten einigen, ist eine entsprechende Unterhaltsklage einzureichen (Häfeli, a.a.O., S. 200; Art. 279 ZGB; Behördenhanduch, Kapitel 8.1.11 Ziff. 3) bzw. hat das bereits mit der Sache be- fasste Gericht darüber zu befinden (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013, LC120043, E. IV.3.1.4; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 7. Oktober 2011, LE110009, E. III.B.6.5). Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchsrecht entstandenen Kosten auf lediglich einen El- ternteil kommt dabei gemäss herrschender Lehre nur in jenem Falle in Frage, in welchem ein Elternteil diese Kosten alleine verursacht oder verursacht hat. An- sonsten sind die Kosten gemäss einem Teil der Lehre hälftig (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 273 N. 28 mit weiteren Hinweisen) oder im Verhältnis der Leistungsfähigkeit aufzuteilen (Häfeli, a.a.O., S. 198, 200). Die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint sachgerechter, da es sich bei den Kosten um solche des Unterhalts handelt. Die Vorinstanz hielt über- zeugend fest, dass beide Parteien für die vorgelegenen Schwierigkeiten mitver- antwortlich waren (vgl. Urk. 203 E. 9.3). Unter Berücksichtigung der Leistungsfä- higkeit der Parteien und des dem Gesuchsgegner verbleibenden Freibetrages im Zeitraum des begleiteten Besuchsrechts (Mitte November 2013 bis Mitte Februar
2014) erscheint eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner als angemessen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz diesbe- züglich abzuändern ist und die Parteien zu verpflichten sind, die durch das beglei- tete Besuchsrecht entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 20'175.25 im Verhält- nis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner zu übernehmen.
- 48 - 6.1 Die Gesuchstellerin wehrt sich mit der Berufung im Weiteren gegen die Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse mit den Kosten der Besuchsbe- gleitung (Urk. 202 S. 42). Der Gesuchsgegner macht hierzu keine Ausführungen (vgl. Urk. 210). 6.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Besuchsbegleitungskosten keinen Vorschuss geleistet (E. III.D.1). Ihren Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zahlte sie für die Gerichtskosten ein. Da der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. Urk. 89), ist der Vorschuss mit den Kosten des Berufungsver- fahrens zu verrechnen. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist hingegen mit seinem Anteil an den Kosten der Besuchsbegleitung zu verrechnen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– zuzüglich Fr. 50.– Zeugenentschädigung sowie Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten festgelegt und den Parteien hälftig auferlegt. Sie hat sie zufolge der Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Prozessentschädigungen hat sie wettgeschlagen (Urk. 203 Dispositivziffern 5 ff.). Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin nach wie vor als angemessen. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 89) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädi- gungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen.
- 49 - IV.
E. 7 Konkrete Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung
E. 7.1 Die Vorinstanz wies der Gesuchstellerin zwei Drittel und dem Ge- suchsgegner einen Drittel des Freibetrags zu (Urk. 203 E. 7).
E. 7.2 Die Gesuchstellerin beanstandet die Teilung des Freibetrages in die- sem Verhältnis nicht, beantragt schliesslich jedoch unter Verweis auf ihre bei der Vorinstanz vorgenommene einstufig-konkrete Bedarfsberechnung einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag an sie persönlich von Fr. 2'312.– (Urk. 202 S. 40).
E. 7.3 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, dass die Bedarfe der Parteien bereits mit den Erwerbseinkommen gedeckt werden könnten und hierzu die Ver- mögenserträge nicht heranzuziehen seien (Urk. 166 S. 5; Urk. 210 Ziff. 7.1 ff.). Er macht somit implizit geltend, dass durch Hinzuziehung der Vermögenserträge zum Erwerbseinkommen mit anschliessender Überschussverteilung die Höchst- grenze des Unterhaltsanspruches – nämlich der letzte gemeinsam gelebte Le- bensstandard – erreicht sei bzw. vor der Trennung eine Sparquote bestand.
E. 7.4 Wie vorstehend (E. II.C.1) bereits ausgeführt, ist bei der Aufteilung des Freibetrages zu beachten, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard nicht überschritten wird bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen wür- de. Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass eine Sparquote bestand und besteht. Dies zeigt sich daran, dass der Gesuchsgegner geltend macht, die Vermögenserträge seien nicht zur Finanzierung des Lebensunterhaltes benötigt worden und dass die Gesuchstellerin die Beteiligung am Freibetrag lediglich bis zu ihrem gebührenden Bedarf beantragt. Da der zuletzt gelebte Lebensstandard
- 40 - die Obergrenze des Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin bildet (BGE 134 III 145 E. 4), ist dieser zu bestimmen. Zu prüfen bleibt somit, ob der von der Ge- suchstellerin mittels der einstufigen Methode berechnete gebührende Bedarf glaubhaft ist. Zusätzlich zu den bereits im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. E. II.C.5) enthaltenen Positionen macht die Gesuchstellerin dabei folgende Positi- onen geltend: (a) Fr. 45.– für Strom/Wasser/Elektrizität, (b) Fr. 140.40 für den Oldtimer, (c) Fr. 750.– für Putzfrau/Babysitter, (d) Fr. 150.– für Hobbies/Ausflüge und (e) Fr. 145.– für Coiffurebesuche (Urk. 15 S. 27 ff.).
a) Bei der einstufigen Bedarfsberechnung stützt sich die Gesuchstellerin auf den Grundbetrag des Kreisschreibens (Urk. 15 S. 28). In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Strom/Wasser/Elektrizität grundsätzlich enthalten. Die Ge- suchstellerin hat nicht dargelegt, weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, weshalb die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 45.– aus dem Grundbe- trag zu begleichen sind.
b) Die zusätzlichen Kosten für den Oldtimer im Umfang von monatlich Fr. 140.40 sind belegt und dementsprechend zu berücksichtigen (Urk. 14/7).
c) Weiter machte die Gesuchstellerin glaubhaft geltend, dass es den ge- lebten Verhältnissen entsprochen habe, Unterstützung durch eine Putzfrau und Babysitterin zu erhalten (Urk. 15 S. 32; Urk. 43E S. 64.; Urk.44/34-44). Der dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 750.– erweist sich zudem als angemessen, weshalb er bei der Berechnung des gebührenden Bedarfes der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist.
d) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass in ihrem gebührenden Bedarf ein Betrag für Hobbies/Ausflüge und Unternehmungen mit C._____ im Umfang von Fr. 150.– pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 15 S. 33; Urk. 43E S. 66). Hierzu reichte sie keinen einzigen Beleg ein, wodurch sie nicht glaubhaft machen konnte, dass bisher tatsächlich Kosten entstanden sind, welche den Grundbetrag überschreiten.
- 41 -
e) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es entspräche ihrem gebührenden Bedarf, einmal pro Monat zum Coiffure zu gehen. Dadurch würden ihr Kosten von Fr. 145.– monatlich entstehen. Auch diese Kosten wurden bis auf einen Scheck über CAD 180.– (Urk. 48/57) nicht belegt und wurden zudem vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 25 Rz. 108). Mangels entsprechender Belege konnte die Gesuchstellerin keine solche Kosten glaubhaft machen.
E. 7.5 Die Gesuchstellerin kann demnach höchstens bis zu einem Betrag von rund Fr. 900.– (Fr. 140.40 + Fr. 750.–) am Freibetrag partizipieren. Einen höheren gelebten Lebensstandard hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch: Unterhaltsberechnung Phase I Phase II P h a se III P h a s e IV P h a s e V 01.06.12-31.03.13 01.04.13-31.12.13 01.01.14-31.04.14 01.05.14-31.06.14 01.07.14-31.08.14 Eink. Gesuchsgegner: CHF 6'400.00 CHF 7'780.00 CHF 8'450.00 CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 6'260.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 5'400.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 3'706.00 -CHF 3'520.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'883.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'492.00 -CHF 7'669.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 ='Freibetrag: CHF 1'462.00 CHF 2'668.00 CHF 3'195.00 CHF 2'735.00 CHF 1'908.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 974.65 CHF 1'778.65 CHF 2'130.00 CHF 1'823.35 CHF 1'272.00 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'232.00 CHF 1'592.00 CHF 1'522.00 CHF 1'522.00 CHF 2'199.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 932.00 CHF 1'292.00 CHF 1'222.00 CHF 1'222.00 CHF 1'899.00 Unterhalt (gerundet): CHF 930.00 CHF 1'290.00 CHF 1'220.00 CHF 1'220.00 CHF 1'900.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen)
- 42 - Unterhaltsberechnung Phase VI P h a s e V I I 01.09.14-31.12.14 ab 01.01.15 Eink. Gesuchsgegner: CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 5'400.00 CHF 5'115.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 4'033.00 -CHF 4'033.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'369.00 -CHF 7'369.00 ='Freibetrag: CHF 1'988.00 CHF 1'703.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 1'325.35 CHF 1'135.35 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'969.00 CHF 2'254.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 1'669.00 CHF 1'954.00 Unterhalt (gerundet): CHF 1'670.00 CHF 1'950.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen) Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin wird vorliegend der Übersicht- lichkeit halber und da es sich insbesondere bei den Phasen III bis VI um sehr kur- ze Phasen handelt, neu in vier Phasen unterteilt. Dadurch entsteht folgender Un- terhaltsanspruch: Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013) Fr. 930.– Phase II (1. April 2013 bis 31. Dezember 2013), Fr. 1'290.– Phase III (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014)* Fr. 1'485.– Phase IV (ab 1. Januar 2015) Fr. 1'950.–
* ([6 × Fr. 1'220.–] + [2 × Fr. 1'900.–] + [4 × Fr. 1'670.–])/12 = Fr. 1'483.35 D. Kosten begleitetes Besuchsrecht
1. Der Gesuchsgegner stellte im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Gesuchsantwort vom 2. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend die Regelung des Besuchsrechts (Urk. 25 S. 5 i.V.m. S. 2). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 29A), anlässlich welcher betreffend die vorsorglichen Massnahmen eine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 46). Die Parteien vereinbarten unter anderem feste Besuchs- tage für die Zeitspanne von Mitte November 2013 bis Mitte Februar 2014 und hiel- ten fest, dass diese Besuchstage in Begleitung des noch zu ernennenden Bei-
- 43 - standes bzw. einer durch diesen Beistand zu bezeichnenden Person stattfinden sollen. Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde das begleitete Besuchsrecht der Vereinbarung der Parteien entsprechend angeordnet und ein Beistand für den Sohn C._____ bestellt. Der Beistand erhielt dabei den Auftrag, ein entsprechen- des Besuchsrecht zu installieren, die Begleitung des Besuchsrechts zu gewähr- leisten und dem Gericht für die Bemühungen regelmässig Rechnung zu stellen (Urk. 49 Dispositivziffer 3). Weiter wurden die Kosten der Besuchsbegleitung den Parteien vereinbarungsgemäss vorerst je hälftig auferlegt, die (endgültige) Rege- lung der Kosten wurde jedoch dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 49). In der Folge beantragten beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Übernahme der Kosten der Besuchsbegleitung auf die Staatskasse (Urk. 54 S. 2 sowie Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Antrag der Parteien um unentgeltliche Besuchsbegleitung wurde jedoch abgewie- sen, da für eine Übernahme dieser Kosten auf die Staatskasse trotz zugespro- chener unentgeltlicher Rechtspflege keine Rechtsgrundlage bestehe (Urk. 89 E. 6). Zudem wurde den Parteien eine Frist zur Leistung eines diesbezüglichen Kostenvorschusses im Umfang von je Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 89 Dispositivzif- fer 6 und 7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass sie die Kosten für das begleitete Besuchsrecht letztlich defini- tiv selbst bezahlen müssen und die Kosten durch das Gericht lediglich im Sinne eines Vorschusses für sie geleistet wurden. Auf entsprechendes Ersuchen der Gesuchstellerin (Urk. 94) wurde ihr am 5. Februar 2014 die Einzahlung des Kos- tenvorschusses in fünf Raten bewilligt (Urk. 99). Im angefochtenen Entscheid wird hingegen festgehalten, dass die Gesuchstellerin lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlt habe, der Gesuchsgegner dagegen einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 203 Dispositivziffer 7). Auf entsprechende Nachfrage der angeru- fenen Kammer liess die Vorinstanz ausführen, dass die Gesuchstellerin den Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– am 19. Juni 2013 im Nachgang an die Verfügung vom 7. Juni 2013 betreffend Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten (Urk. 3 und 7) einbezahlt habe. Innert der mit Verfügung vom 17. Januar 2014 angesetz-
- 44 - ten Frist habe die Gesuchstellerin trotz bewilligter Ratenzahlung keinen Vor- schuss für die Besuchsbegleitungskosten geleistet (Urk. 235). Die durch die Bei- ständin mit der Besuchsbegleitung beauftragte Organisation G._____, Soziale Dienste (vgl. Urk. 53 sowie 68 f.), stellte in der Folge drei Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 20'385.25 (Urk. 79, 104 und 141). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann u.a. ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen die Obhut sowie das Besuchsrecht betreffend (Urk. 92). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2014 wurde sowohl vorsorglich als auch in der Hauptsache ein unbegleitetes Besuchsrecht vereinbart (Urk. 132) und mit Verfü- gung und Teilurteil vom 26. Februar 2014 angeordnet (Urk. 135). Im vorliegend angefochtenen Teilentscheid hielt die Vorinstanz an der hälftigen Teilung der Kos- ten der Besuchsbegleitung fest. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der vor- liegenden Umstände nicht von einer alleinigen Verantwortlichkeit des Gesuchs- gegners für die entstandenen Kosten gesprochen werden könne, weshalb die Kosten den Parteien hälftig auferlegt würden (Urk. 203 E. 9.3). Weiter verrechnete die Vorinstanz die von den Parteien geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 9'000.– mit den Besuchsbegleitungskosten von Fr. 20'385.25.
2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, dass es sich bei den Kosten für die Besuchsbegleitung nicht um Gerichtskosten handle, weshalb diese nicht als Bestandteil der Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Even- tualiter seien den Parteien höchstens Fr. 20'175.– aufzuerlegen (Urk. 202 S. 42).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
- August 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 53 - Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend per 1. Juni
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzu- lagen bezieht.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: Fr. 930.– − ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: Fr. 1'290.– − ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 1'480.– − ab 1. Januar 2015: Fr. 1'950.– Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Parteien werden verpflichtet, die durch die Gerichtskasse bevorschuss- ten Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von Fr. 20'175.25 der Ge- richtskasse im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner zurückzu- erstatten. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm für die Besuchsbe- gleitung einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. - 54 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Hinzu kommen Fr. 50.– Zeugengeld sowie Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin im erstinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgeg- ner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 1'250.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. - 55 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G)
- 2 -
* * * * * Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 8 des Entscheids der Vorinstanz vom 25. August 2014 (Urk. 196 = Urk. 203) verwiesen. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2014:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000 zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend per 1. Juni 2012. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzu- lagen bezieht.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: CHF 550,
- ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: CHF 700,
- ab 1. Januar 2014 bis 31. April 2014: CHF 1'100,
- ab 1. Mai 2014 bis 31. Juni 2014: CHF 850,
- ab 1. Juli 2014 bis 31. August 2014: CHF 1'050,
- ab 1. September 2014: CHF 700.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner von Juni 2012 bis und mit Juni 2014 CHF 26'233.50 an Unterhaltszahlungen geleistet hat.
- 3 -
4. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht oh- nehin bereits gegenstandslos geworden sind.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50.00 Zeugenentschädigung CHF 1'200.00 Dolmetscherkosten CHF 20'385.25 Kosten für die Besuchsbegleitung CHF 29'635.25 Total
6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Die Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25 wer- den – soweit ausreichend – mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen von CHF 4'000 (Gesuchstellerin) bzw. CHF 5'000 (Gesuchsgeg- ner) verrechnet.
8. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.
9. (Mitteilungssatz.)
10. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 202 S. 2 f.): " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt zu ändern (Ände-
- 4 - rung kursiv/Weglassung [ ]): "Der Berufungsbeklagte (Gesuchs- gegner) wird verpflichtet, der Berufungsklägerin (Gesuchstellerin) an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge von CHF 1'000.00 zuzüglich allfällig von ihm bezogene Kin- derzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwir- kend per 1. Juni 2012. [ ]".
2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt zu ändern: "Der Be- rufungsbeklagte (Gesuchsgegner) wird verpflichtet, der Beru- fungsklägerin (Gesuchstellerin) rückwirkend per 1. Juni 2012 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge von CHF 2'312.00, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen.
3. Dispositiv Ziff. 5 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
25. August 2014 (EE130029-G) sei wie folgt abzuändern (Ände- rung kursiv/Weglassung [ ]): "Die Entscheidgebühr wird festge- setzt auf: CHF 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50.00 Zeugenentschädigung CHF 1'200.00 Dolmetscherkosten [ ] CHF 9'250.00 Total".
4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Teilurteils des Bezirks- gerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt ab- zuändern (Änderung kursiv/Weglassung [ ]): "Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch [ ] zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen".
5. Eventualiter zu den Anträgen Ziffer 3 und 4 sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
25. August 2014 (EE130029-G) aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25, den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Besuchsbegleitung seien vollum- fänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
6. Dispositiv Ziff. 7 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
25. August 2014, sei soweit sie den von der Berufungsklägerin geleitsteten Prozesskostenvorschuss betrifft, aufzuheben. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 sei der Berufungsklägerin zurückzuerstatten.
- 5 -
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 210 S. 2 sinngemäss): Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2007 in Deutschland. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, hervor. Mit Einga- be vom 27. Mai 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In diesem Verfahren fällte die Vorinstanz am 26. Februar 2014 ein Teilurteil (vgl. Urk. 135). Am 25. August 2014 erliess sie sodann betreffend die noch nicht geregelten Belange des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie der Regelung der Kostenfolgen der Besuchsbegleitung und des vorinstanzlichen Ver- fahrens das vorstehende Teilurteil (Urk. 203). Über den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gibt im Übrigen der angefochtene Entscheid Aus- kunft (Urk. 203 E. I.1).
2. Gegen das Teilurteil vom 25. August 2014 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. September 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die obenge- nannten Anträge stellte. Überdies stellte sie im Rahmen ihrer Berufungsanträge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 202 S. 2 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. September 2014 beantragte der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner), es sei das Ge- such der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Gesuchstellerin stattdessen zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvor-
- 6 - schuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 18. September 2014 aus dem Recht gewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde dem Gesuchsgegner zudem Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 207). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 erstattete der Gesuchsgegner diese fristgerecht (Urk. 210) und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Berufungsantwort wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 214). Die mit Ein- gabe vom 9. Oktober 2014 von der Gesuchstellerin dazu ohne Aufforderung des Gerichts eingereichte Stellungnahme (Urk. 215) wurde dem Gesuchsgegner wie- derum zugestellt (Urk. 218). Am 9. Januar 2015 sowie am 2. Februar 2015 reich- ten beide Parteien je eine Eingabe betreffend ihre Einkommen ein. Schliesslich verfasste der Gesuchsgegner am 13. Februar 2015 eine Stellungnahme zum Ge- such der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 226 f.). Diese Ein- gaben wurden alle jeweils der Gegenseite zugestellt (Urk. 220 ff.). II. A. Vorbemerkungen
1. Die Dispositivziffern 3 (Vormerkung der durch den Gesuchsgegner be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen) und 4 (Editionsbegehren) des vorinstanzli- chen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn und an die Gesuchstellerin persönlich (Dispositivzif- fern 1 und 2) sowie die Kostenfolgen der Besuchsbegleitung (Dispositivziffern 5 bis 7). Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens anbelangt, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 203 E. II). Zu er- gänzen ist, dass betreffend die Belange der Ehegatten untereinander die Disposi- tionsmaxime gilt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das heisst, das Gericht ist an die formellen Anträge der Parteien gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwan-
- 7 - der [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2011, Art. 272 N 2 f.) und damit an den ins- gesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Ein- nahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für ei- ne andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012, Urteil vom 10. Juli 2012, E. 3; Six, Ehe- schutz, 2. Auflage 2014, Rz. 2.63). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
3. Es liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Gesuchstellerin ist Staatsangehörige von Deutschland, der Gesuchsgeg- ner von Grossbritannien und Kanada. Zudem wohnte der Gesuchsgegner bei Ein- leitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens in Ungarn (vgl. Urk. 1), seit Januar 2014 wohnt er in der Schweiz (vgl. Urk. 203 E. 6.3). Die internationale Zuständig- keit der hiesigen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 und Art. 46 IPRG. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunter- halt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Überein- kommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht. Nach Art. 4 des Abkommens ist für die in dessen Art. 1 genannten Unter- haltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Gesuchstellerin mit dem Sohn C._____ in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt so- mit Schweizer Recht zur Anwendung.
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tat- sachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen,
- 8 - abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, kön- nen daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414). Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172). B. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Beiträgen an den Unterhalt des Sohnes C._____ von Fr. 1'000.– verpflichtet, dies rückwirkend per 1. Juni 2012. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen bezieht (Urk. 203 Dispositivziffer 1).
2. Die Gesuchstellerin beanstandet im Berufungsverfahren nicht die Höhe der festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge, sondern beantragt, dass der Gesuchs- gegner zu verpflichten sei, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinderzula- gen zu bezahlen. Es müsse sichergestellt werden, dass der Berufungsbeklagte bei einem Bezug der Kinderzulagen durch ihn selber diese zusätzlich zu den be- rechneten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin weiterleiten müsse (Urk. 202 S. 40 f.). Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz fest- gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge nicht angefochten.
3. Der Gesuchsgegner anerkannte in seiner Berufungsantwort, im Falle einer auf seiner Seite bestehenden Anspruchsberechtigung die Kinderzulagen an die Gesuchstellerin zu schulden (Urk. 210 Ziff. 13).
- 9 -
4. Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungs- renten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (vgl. dazu auch Art. 8 des Familienzulagen- gesetzes [FamZG]). Gemäss einem Teil der Lehre sind im Unterhaltsurteil die be- kannten und mitgeschuldeten Leistungen ausdrücklich zu spezifizieren (Breit- schmid, in: Basler Kommentar ZPO, 5. Auflage 2014, Art. 285 N. 29; Roelli/Meuli- Lehni, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, Art. 285 N. 9). Die ausdrückliche Nennung der Sozialleistungen wird zudem als nützlich bezeichnet (Gessler, in: SJZ 83/1987 S. 249 ff., 251), sie ist aber nicht nötig. Das Kind hat gemäss HEGNAUER jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Pflicht zur zusätzlichen Zahlung der Kinderzulagen oder anderer in Betracht fal- lender Sozialleistungen ausdrücklich im Urteil festgelegt wird (Hegnauer, in: Ber- ner Kommentar ZGB, 1997, Art. 285 ZGB N. 98 mit Verweis auf SG/GVP 1995 Nr. 31). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht bestimmt, dass die Kinderzulagen nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen wären. Der Ge- suchsgegner wäre bei einer allfälligen Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 8 FamZG somit verpflichtet, die Kinderzulagen zu- sätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Der Klarheit hal- ber empfiehlt es sich jedoch trotzdem, die praxisgemässe Formulierung "zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen" in Dispositivziffer 1 aufzunehmen. C. Ehegattenunterhalt
1. Die Gesuchstellerin berechnete ihren Bedarf im vorinstanzlichen Ver- fahren nach der einstufigen Berechnungsmethode. In ihrer Berufungsschrift bean- standet sie die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung nach der zwei- stufigen Methode nicht, sondern setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzli- chen Erwägungen auseinander. Als Resultat errechnet sie Unterhaltsbeiträge für
- 10 - sich und C._____ zwischen Fr. 4'344.40 und Fr. 5'764.55 (Urk. 202 S. 36 ff.), verweist dann jedoch auf den von ihr einstufig berechneten Bedarf und beziffert ihren persönlichen Unterhaltsanspruch während aller Phasen auf Fr. 2'312.– (Urk. 202 S. 36 ff., insbesondere S. 40). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung nach der zweistufigen Methode wurde von den Parteien nicht kritisiert und ist auch nicht zu beanstan- den. Auch bei gehobenem Lebensstandard ist diese Methode, wonach vorab der Grundbedarf berechnet und ein allfälliger Freibetrag aufgeteilt wird, angemessen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar ZGB, 2. Auflage 1999, Art. 176 N. 25 f.; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N. 2.27 f.; ZR 91/92 S. 70 ff.). Erst auf der Stufe der Freibetragsaufteilung wird da- rauf zu achten sein, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtli- che Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde (BGer 5P.272/2004, Urteil vom 26. Oktober 2004, E. 4.1; Beschluss des Kassationsgericht des Kan- tons Zürich vom 25. Juni 2005, Kass-Nr. AA040180, E. 5.3; Schwander, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Art. 176 N. 3).
2. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners aufgrund divergierender Einkommens- sowie Bedarfsverhältnissen in sechs Phasen aufge- teilt, für welche er zur Leistung folgender Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstelle- rin persönlich verpflichtet wurde: Phase I: ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: Fr. 550.00 Phase II: ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: Fr. 700.00 Phase III: ab 1. Januar 2014 bis 31. April 2014: Fr. 1'100.00 Phase IV: ab 1. Mai 2014 bis 31. Juni 2014: Fr. 850.00 Phase V: ab 1. Juli 2014 bis 31. August 2014: Fr. 1'050.00 Phase VI: ab 1. September 2014: Fr. 700.00
- 11 - Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung die der Unterhalts- berechnung zugrunde gelegten Einkommen der Parteien (nachstehend E. II.C.3-
4) sowie den auf beiden Seiten berücksichtigte Bedarf (nachstehend E. II.C.5-6). Da die von der Vorinstanz angewandten Währungskurse für die Umrechnung der Fremdwährungen nicht beanstandet wurden, wird in der Folge von diesen auszu- gehen sein, namentlich von 1 CAD = 0.88 CHF sowie 1 EUR = 1.20 CHF und 1 HUF = 0.00408 CHF.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Erwerbseinkommen Die Gesuchstellerin bestreitet das von der Vorinstanz angenommene Er- werbseinkommen des Gesuchsgegners aller Phasen, mit Ausnahme desjenigen der Phase II. Weiter verlangt sie die Hinzurechnung eines Vermögensertrages zum Erwerbseinkommen ab der Phase II (Urk. 202 S. 16 ff.). 3.1.1 Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013; Kanada)
a) Die Vorinstanz ging von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchs- gegners von CAD 134'039.36 aus und zog davon CAD 50'648.30 an Steuern ab. Entsprechend habe der Gesuchsgegner jährlich umgerechnet insgesamt Fr. 73'384.15 (Wechselkurs 1 CAD = 0.88 CHF) bzw. monatlich Fr. 6'115.35 ver- dient (Urk. 203 E. 5.1).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, es sei vom Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von CAD 134'566.30 auszugehen und nicht vom steuerbaren Ein- kommen. Von diesem sei zudem lediglich ein Betrag von CAD 45'844.– für Steu- ern abzuziehen. Es resultiere dadurch ein Erwerbseinkommen des Gesuchsgeg- ners von CAD 88'722.30 bzw. von monatlich Fr. 6'514.41 (Urk. 202 S. 18).
c) Der Gesuchsgegner entgegnet, die Höhe der Steuern sei belegt und verweist dazu auf die Angaben seiner Treuhänderin. Weiter hält er fest, dass die
- 12 - Beiträge in den "recognized pension plan" zu berücksichtigen seien (Urk. 210 Ziff. 4.1 ff.)
d) Der Gesuchstellerin ist dahingehend zuzustimmen, dass vom tatsächli- chen Einkommen (vgl. dazu Six, a.a.O., Rz. 2.128) und nicht vom steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen ist, somit von jährlich CAD 134'566.30. Davon ging auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 25 Rz. 62, Urk. 166 Ziff. 7.16). Die in den "recognized pension plan" einbezahlte Summe ist dabei entweder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 166 Ziff. 7.16) – bereits im Einkommen von CAD 134'566.30 enthalten oder stammt aus einem früheren Erwerbseinkommen, wobei ein solches vorliegend für die Berechnung des Unter- haltsanspruches ab dem Jahre 2012 nicht von Interesse wäre. Aus diesem Grund erübrigen sich weitergehende Erwägungen zu diesen Einzahlungen. Zum Abzug der Steuern bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwei sich widerspre- chende Schreiben seiner Treuhänderin eingereicht hat. In der Email vom
3. August 2013 hält die Treuhänderin fest, dass Steuern im Umfang von insge- samt CAD 50'648.30 (Urk. 26/15) angefallen seien und somit von einem Nettoein- kommen des Gesuchsgegners von CAD 83'918.– auszugehen sei. Im Schreiben vom 9. Mai 2014 hält sie hingegen fest, dass Steuern von insgesamt CAD 47'262.92 sowie weitere "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) von CAD 6'178.14 angefallen seien. Der Gesuchsgegner habe entsprechend ein Nettoeinkommen von CAD 81'125.24 erwirtschaftet (Urk. 167/3). Es ist vorliegend auf das letztgenannte Schreiben vom 9. Mai 2014 abzustellen. Dies deshalb, da sich die geltend gemachten Steuerbeträge aus der Steuererklärung (Urk. 26/14 Positionen 439 und 468) ergeben und diese dadurch glaubhaft gemacht wurden. Die "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) dagegen konnte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen, da sich diese nicht aus der Steuererklä- rung ergeben und er diesbezüglich auch nicht auf entsprechende Belege verwies. Es ist demnach von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CAD 87'303.38 (CAD 134'566.30 - CAD 47'262.92) auszugehen und somit von
- 13 - einem solchen von Fr. 76'826.97 (Wechselkurs 1 CAD = CHF 0.88) bzw. von ei- nem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'400.–. 3.1.2 Phase III (1. Januar 2014 bis 30. April 2014; Schweiz)
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für diese Phase ein Ein- kommen von monatlich Fr. 6'913.– an. Diesen Betrag erhielt sie durch Aufteilung der Abgangsentschädigung, welche gemäss Angabe des Gesuchsgegners Fr. 24'400.– netto betragen habe, auf die Monate Januar bis April 2014 sowie un- ter Hinzurechnung des im April 2014 in der Schweiz erzielten Einkommens (Urk. 203 E. 5.2).
b) Die Gesuchstellerin dagegen geht bei der Abgangsentschädigung vom ordentlichen Gehalt während der Phase II von monatlich Fr. 6'300.– netto aus, wodurch sich nach Hinzurechnung des im April 2014 bereits erhaltenen Lohnes ein monatliches Einkommen von Fr. 6'972.82 ergebe (Urk. 202 S. 19 f.).
c) Aus dem durch den Gesuchsgegner eingereichten Beleg seines Ar- beitgebers ergibt sich, dass er während seiner Arbeitstätigkeit in Ungarn monat- lich netto rund Fr. 6'300.– verdient hat (Urk. 26/13A; vgl. Urk. 203 E. 5.2). Da der Gesuchsgegner selber erklärte, dass die Abgangsentschädigung vier Monats- salären entsprochen habe, ist mit der Gesuchstellerin von diesem Gehalt, das heisst von einer Abgangsentschädigung von Fr. 25'200.– (4×Fr. 6'300.–) auszu- gehen. Eine Reduktion des Einkommens wurde weder substantiiert behauptet noch belegt. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner im April 2014 in der Schweiz bereits Fr. 2'691.30 verdient hat, wodurch sich für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 30. April 2014 ein Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 6'970.– (Fr. 6'300.– + Fr. 673.– [Fr. 2'691.30/4]) ergibt. 3.1.3 Ab Phase IV (ab 1. Mai 2014; Schweiz)
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner in Bezug auf seine aktu- elle Arbeitsstelle ein monatliches Einkommen von Fr. 6'510.– an. Sie hielt fest,
- 14 - dass vom tatsächlich verdienten Einkommen von Fr. 7'290.40 auszugehen sei. Von diesem Betrag sei das im Lohn inbegriffene Feriengehalt abzuziehen (Urk. 203 E. 5.3.2).
b) Die Gesuchstellerin beanstandet die durch die Vorinstanz berücksich- tigten Lohnabzüge für Ferien, BVG und die Höhe der abgezogenen Quellensteuer (Urk. 202 S. 20 f.; Urk. 157 Rz. 20).
c) Der Gesuchsgegner beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und verweist auf seine Ausführungen vor Vorinstanz. Weiter erklärt er, dass ihm ein Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Die Ab- züge für die Quellensteuern seien zudem nicht zu beanstanden, diese würden tatsächlich vom Lohn abgezogen (Urk. 210 Ziff. 6.1 ff.; Urk. 166 Ziff. 7.25). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 machte der Gesuchsgegner neu geltend, dass sich seine Einkünfte nicht so entwickelt hätten, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Er habe für die Monate April bis November 2014 lediglich netto Fr. 6'223.– verdient anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'510.– (Urk. 224). Hierzu erwiderte die Gesuchstellerin, dass die Phase IV erst im Mai 2014 begin- ne, weshalb der Aprillohn für diese Phase nicht zu berücksichtigen sei. Ohne Be- rücksichtigung des Monats April 2014 ergebe sich gar ein monatliches Erwerbs- einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. Zudem sei zu berücksichti- gen, dass der Gesuchsgegner eine Steuererklärung für das Jahr 2014 einreichen und dabei einen Abzug für die bezahlten Unterhaltsbeiträge machen könne, wo- durch sich der Quellensteuerabzug als deutlich zu hoch bzw. das effektive Netto- einkommen des Gesuchsgegners als deutlich höher erweisen würde (Urk. 229 S. 2 ff.).
d) Was den Einwand der Gesuchstellerin betreffend die vorgenommenen Lohnabzüge für Ferien, BVG-Beiträge und Quellensteuern betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 E. 5.3.2). Es ist von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und somit vom Einkommen des Gesuchsgegners nach den entsprechenden – effektiv vor-
- 15 - genommenen – Abzügen. Das heisst, es ist vom Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners auszugehen. Bezüglich des von der Vorinstanz berechneten Erwerbseinkommens in der Schweiz und des neu vorgebrachten Einwandes des Gesuchsgegners, dieses Einkommen nicht erzielen zu können, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung vom Bruttolohn von Fr. 9'380.– aus, berechnete den Jahresbruttolohn und zog davon einen Monatslohn für Ferien ab (Urk. 203 E. 5.3.2; Urk. 149/26-27). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Ein- kommen des Gesuchsgegners unterliegt Schwankungen, da er zu einem Tages- lohn angestellt ist. Da die Ferienentschädigungen in den monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten ist, drängt sich ein Abstellen auf den Bruttolohn und nicht auf die monatlich ausbezahlten Beträge auf. Der Gesuchsgegner konnte dabei jedoch nicht glaubhaft machen, dass er monatlich lediglich Fr. 6'223.– verdient (Urk. 224). Die Vorinstanz hat das Einkommen von Fr. 6'510.– ab 1. Mai 2015 festgesetzt. Aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnblatt (Urk. 225) ergibt sich für die Monate Mai bis und mit November 2014 ein durchschnittlicher Nettolohn des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. In diesem Betrag ist jedoch die Ferienentschädigung enthalten. Wird im Sinne einer Kontrollrechnung der durch- schnittliche Lohn eines Monats ohne Ferienbezug berechnet (Durchschnitt der Monate Mai bis Juli sowie September 2014 [der Gesuchsgegner machte geltend, im August, im November sowie im Dezember 2014 Ferien genommen zu haben; Urk. 224]), ergibt dies einen durchschnittlichen Nettomonatslohn inkl. Ferienent- schädigung von Fr. 7'280.80 ([7'007.85 + 6'791.75 + 7'846.25 + 7'477.30]/4). Die- ser Betrag entspricht dem aus der mit Eingabe vom 10. April 2014 eingereichten Musterabrechnung ersichtlichen Nettolohn (vor Abzug der Ferienentschädigung; Urk. 149/27). Da die Vorinstanz sich bei ihrer Berechnung auf den in der Muster- abrechnung aufgezeigten Bruttolohn stützte, konnte der Gesuchsgegner somit nicht glaubhaft machen, dass er weniger verdient als von der Vorinstanz berech- net. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob dieser Ein-
- 16 - wand des Gesuchsgegners unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Eingabe vom 2. Februar 2015 (Urk. 224) zu spät erfolgte. Ab der Phase IV ist somit vom von der Vorinstanz korrekt festgelegtem Er- werbseinkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 6'510.– auszugehen. 3.2 Vermögensertrag
a) Die Gesuchstellerin verlangt auf Seiten des Gesuchsgegners die Be- rücksichtigung von Vermögenserträgen im Umfang von monatlich Fr. 2'250.– ab April 2013, das heisst ab der Phase II (Urk. 202 S. 22 ff.).
b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass bei einer 100% Anstellung eines Ehegatten zusätzliche Erträge ausser Acht gelassen wür- den (Urk. 203 E. 5.4).
c) Der Gesuchsgegner erklärt, die Vorinstanz habe zu Recht auf Seiten beider Parteien keine Vermögenserträge berücksichtigt. Die Vermögenserträge der Parteien würden sich in etwa entsprechen und eine Hinzuziehung dieser Er- träge sei zur Deckung des Bedarfs beider Parteien auch nicht notwendig. Die Par- teien hätten die Einkommen aus Vermögenserträgen immer vom Familienein- kommen getrennt gehalten und nicht für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet. Im Übrigen betrage der monatliche Vermögensertrag des Gesuchs- gegners lediglich Fr. 1'377.– (Urk. 210 Ziff. 7.1 ff.; Urk. 166 S. 4 und 5).
d) Der familienrechtliche Bedarf ist aus dem Erwerbseinkommen und den Vermögenserträgen der Eheleute zu decken (FamPra 2014, S. 302, 314; Isen- ring/Kessler, in: Basler Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 163 N. 27). Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung der Vermögenserträge damit, dass in der Regel von einem Ehegatten nicht erwartet werden könne, neben einem Arbeits- pensum von 100% ein Mehreinkommen zu erwirtschaften, welches auf nicht zu- mutbare Sonderanstrengungen oder auf Mehreinsatz zurückzuführen sei (Urk. 203 E. 5.4 mit Verweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.155 und Rz. 2.135). Ein Vermögens-
- 17 - ertrag fällt grundsätzlich nicht durch nicht mehr zumutbare Sonderanstrengungen, sondern aufgrund eines bestehenden Kapitals an, weshalb ein solcher Vermö- gensertrag grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Ansonsten hätte konkret darge- legt werden müssen, dass die Erwirtschaftung des Vermögensertrages vorliegend auf nicht zumutbarem Mehraufwand beruht. Dies wurde nicht geltend gemacht und ein allfälliger Vermögensertrag ist zu berücksichtigen. Zu den Einwänden des Gesuchsgegners, die Hinzuziehung des Vermögensertrages sei nicht notwendig bzw. die Erträge seien nie zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden, ist hinten im Zusammenhang mit der konkreten Unterhaltsberechnung zurückzu- kommen (vgl. E. II.C.7). Der Gesuchsgegner hat im Jahr 2012 einen Vermögensertrag von CAD 30'672.19 erzielt (Urk. 26/14 Positionen 120, 121 und 127). Den Einwand des Gesuchsgegners, dass Steuern vom Gesamtbetrag von CAD 30'672.– abzuzie- hen seien (Urk. 166 Ziff. 7.13), bestreitet die Gesuchstellerin (Urk. 173 S. 15). Der von der Treuhänderin angegebene Abzug für Steuern im Umfang von CAD 10'424.08 (Urk. 167/3) ergibt sich nicht direkt aus der Steuererklärung (Urk. 26/14). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass diese – die Vermögenserträge betreffenden – Steuern im Jahr 2012 bereits in der Einkommenssteuer 2012 im Umfang von CAD 47'262.92 (vgl. E. II.V.3.1.1) enthalten waren und nicht noch zusätzliche Steuern anfielen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner – als er kein Erwerbseinkommen mehr in Kanada verdiente und in Ungarn wohnte (ab Phase II) – diese Vermögenserträge in Kanada zu versteuern hatte. Glaubhaft erscheint auch der geltend gemachte Steuerbetrag im Umfang von CAD 10'424.08 (rund 30%; vgl. die Steuersätze der Bundessteuern und der Steuern für … [CA] in Urk. 167/4). Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist somit von einem jährlichen Vermögensertrag von CAD 20'248.11 (CAD 30'672.19
- CAD 10'424.08) bzw. von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 1'480.– (Wechselkurs von 1 CAD = 0.88 CHF) auszugehen. Der Gesuchsgegner hat nicht geltend gemacht, dass sich das in Kanada gelegene Vermögen in der Zwischen- zeit vermindert hätte (vgl. dazu Urk. 166 S. 4), weshalb die Vermögenserträge im
- 18 - Umfang von Fr. 1'480.– ab April 2013, das heisst ab Phase II, während aller fol- gender Phasen angerechnet werden. 3.3 Übersicht Einkommen des Gesuchsgegners Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Vermögenserträ- ge im Umfang von Fr. 1'480.– ab 1. April 2013 folgendes Einkommen des Ge- suchsgegners: Phase I (01.06.2012 bis 31.03.2013) Fr. 6'400.00 Phase II (01.04.2013 bis 31.12.2013) Fr. 7'780.00 Phase III (01.01.2014 bis 30.04.2014) Fr. 8'450.00 Phase IV (ab 01.05.2014) Fr. 7'990.00
4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Erwerbseinkommen 4.1.1 Phasen I bis IV (1. Juni 2012 bis 30. Juni 2014)
a) Die Gesuchstellerin erklärt, die Vorinstanz sei bezüglich ihres Einkom- mens für die Phasen I bis IV in den Erwägungen zwar richtigerweise von einem solchen von Fr. 6'077.– (inklusive Kinderzulagen) ausgegangen, habe bei der Be- stimmung der Unterhaltsbeiträge dann jedoch versehentlich mit Fr. 6'277.– ge- rechnet (Urk. 202 S. 4).
b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchstel- lerin habe bis und mit Juni 2014 monatlich Fr. 6'077.– (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) verdient (Urk. 203 E. 3.1). Bei der Berechnung geht sie dann aber von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'277.– aus (Urk. 203 E. 7). Vor Vorinstanz machte die Gesuchstellerin selber gestützt auf Urk. 14/1 und 14/3 gel- tend, monatlich Fr. 6'077.– zu verdienen (exklusiv Kinderzulagen; Urk. 15 S. 27). Diese Ausführungen widerrief sie in der Folge nicht und aus den genannten Bele- gen ist zudem ersichtlich, dass die Kinderzulagen im durchschnittlichen Monats-
- 19 - lohn von Fr. 6'077.– nicht enthalten sind (vgl. Urk. 14/1 und 14/3). Die Vorinstanz ging somit bei ihrer Unterhaltsberechnung vom richtigen Betrag aus, hat jedoch in den vorstehenden Erwägungen versehentlich festgehalten, dass im Einkommen von Fr. 6'077.– die Kinderzulagen bereits enthalten seien. Da die Kinderzulagen nicht zum Einkommen zu zählen, sondern diese beim Bedarf des Kindes zu be- rücksichtigen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), ist für die Unterhaltsberechnung bis und mit Juni 2014 trotzdem von einem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 6'077.– auszugehen. Die Kinderzulagen werden dann jedoch beim Bedarf der Gesuchstellerin abgezogen (vgl. nachfolgend in E. II.C.7.6). 4.1.2 neue Phase VII (ab 1. Januar 2015)
a) Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 geltend, ihr Einkommen habe sich auf Fr. 5115.– (exkl. Kinderzulagen) reduziert. Dies dadurch, dass die Forschungsgelder ausgelaufen seien und der Lohn der Ge- suchstellerin nur noch durch die D._____ bezahlt werde (Urk. 220 S. 2).
b) Diese Lohnreduktion ab Januar 2015 ist belegt (Urk. 222/1) und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (vgl. Urk. 224). Es ist ab Januar 2015 somit von einem Nettolohn der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 5'115.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. 4.2 Vermögenserträge
a) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Vermögenserträge ange- rechnet, da diese Erträge mit monatlich Fr. 100.– zu beziffern wären und aufgrund deren Geringfügigkeit ausser Acht zu lassen seien (Urk. 203 E. 3.2).
b) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin erwirtschafte aus der Liegenschaft in Deutschland einen monatlichen Erlös von mehr als Fr. 1'800.– (Urk. 210 Ziff. 7.1; Urk. 166 S. 18). Der Gesuchstellerin sei nämlich trotz geltend gemachter Abtretung von drei Vierteln des aus der Liegenschaft erwirtschafteten Einkommens an ihre Mutter der gesamte, auf ihr Eigentum von einem Sechstel
- 20 - anfallende Gewinn, anzurechnen. Dies deshalb, da es sich bei der Abtretung um eine unzulässige Verschlechterung der Vermögenssituation der Gesuchstellerin handle (Urk. 166 Ziff. 2.2.5; Urk. 210 Ziff. 7.1).
c) Die Gesuchstellerin erklärt, an den Mieteinnahmen der betreffenden Liegenschaft lediglich zu einem Anteil von 1/24 beteiligt zu sein. Es habe keine Abtretung stattgefunden (Urk. 43E S. 41 ff.; Urk. 173 Ziff. 31 und 35).
d) Aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 44/24) ergeht, dass die Gesuchstellerin lediglich zu einem Anteil von 1/24 an den Mieteinnahmen der Liegenschaft beteiligt ist und war. Durch diese Vereinbarung – die der Gesuchs- gegner als Abtretung bezeichnet (Urk. 166 Ziff. 2.2.5) – hat sich daran nichts ge- ändert. Die Gesuchstellerin hat und hatte somit keinen Anspruch auf mehr als 1/24 der Einnahmen. Es ist auf die tatsächlich erwirtschafteten Erträge abzustel- len. Diese entsprachen im Jahr 2012 einem Betrag von insgesamt € 3'117.–. Für die in diesem Betrag enthaltenen und bis September 2012 erwirtschafteten € 2'215.– musste die Gesuchstellerin € 354.– Steuern bezahlen (Urk. 44/22). Ein Beleg für die danach angefallenen Steuern findet sich in den Akten nicht, weshalb die Steuern für das gesamte Jahr 2012 auf insgesamt € 500.– hochgerechnet werden. Dementsprechend ist von einem Gesamtertrag der Gesuchstellerin für das Jahr 2012 von € 2'617.– bzw. monatlich € 218.10 auszugehen. Im Jahr 2012 hat die Gesuchstellerin somit einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 261.70 erwirtschaftet (Wechselkurs 1 EUR = 1.20 CHF). Im Jahr 2013 wurde der Gesuchstellerin dann lediglich noch ein Betrag von insgesamt € 875.69 ausbezahlt (Urk. 48/25). Der monatliche Vermögensertrag entspricht vor dem Abzug allfälliger Steuern bereits lediglich € 73.– bzw. Fr. 87.50 (Wechselkurs 1 € = 1.20 CHF). Aufgrund der Geringfügigkeit findet dieser Vermö- gensertrag in der Einkommensberechnung der Gesuchstellerin keine Berücksich- tigung (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.155). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die Liegenschaft renovations- bedürftig ist und somit auch im Jahr 2014 keine nennenswerten Gewinne angefal-
- 21 - len sind und auch in näherer Zukunft keine solchen anfallen werden (Urk. 44/25- 27, Urk. 158/5-8, Urk. 174/2). Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens über die Liegenschaft in Deutsch- land beantragt (Urk. 210 Ziff. 10). Die Anordnung von Beweismassnahmen liegt im pflichtgemässem Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des summa- rischen Verfahrenscharakters ist in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund (BGer 5A_905/2011, Urteil vom 28. März 2012, E. 2.5; BGer 5P.388/2003, Urteil vom
7. Januar 2004, E. 2.1; Six, a.a.O., Rz. 1.02). Die Anordnung eines Gutachtens über eine Liegenschaft in Deutschland erscheint vorliegend weder notwendig noch verhältnismässig. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin in der Phase I (ab Juni 2012 bis März 2013) für den Zeitraum bis Ende 2012 (somit wäh- rend sieben Monaten) ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 261.70 zum Ein- kommen von Fr. 6'077.– (exkl. Kinderzulagen) anzurechnen und somit für die ge- samte Phase I von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'260.– ([[7*Fr. 261.70] + [10*Fr. 6'077.–]]/10) auszugehen ist. In den Phasen II bis IV be- trägt das Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 6'077.–, in den Phase V und VI Fr. 5'400.– (exkl. Kinderzulagen) sowie ab 1. Januar 2015 Fr. 5'115.– (neue Pha- se VII).
5. Bedarf Gesuchstellerin und Sohn C._____ 5.1 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: Krankenversicherung (VVG), Gesundheitskosten, Berufskosten, Kosten Krippe C._____, Mobilitätskosten und Kosten für den öffentlichen Verkehr. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. 5.2 Krankenversicherung und Gesundheitskosten
- 22 -
a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin und C._____ keine Beträ- ge für Zusatzversicherungen gemäss VVG an, da die Gesuchstellerin nicht glaub- haft gemacht habe, dass das Verfügen über solche Versicherungen der bisheri- gen Lebenshaltung entsprochen habe. Bezüglich der Gesundheitskosten hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht ausgewiesen und deshalb nicht zu berücksichti- gen seien (Urk. 203 E. 4.2.4).
b) Die von der Gesuchstellerin eingereichten Versicherungspolicen 2013 (Urk. 14/8-9) sowie der Auszug der Gesundheitskosten 2012 (Urk. 14/10-11) zei- gen, dass die Gesuchstellerin und C._____ beide schon vor der Trennung der Parteien im Juni 2013 (vgl. Urk. 135 Dispositivziffer 2) über Zusatzversicherungen verfügten. Es ist somit glaubhaft, dass es den gelebten Verhältnissen der Familie entsprach, über solche zu verfügen. Im Jahr 2012 beliefen sich die Prämien auf Fr. 68.70 für die Gesuchstellerin (Urk.14/10) und auf Fr. 20.85 für C._____. Im Jahr 2013 erhöhten sich die Prämien auf Fr. 180.50 für die Gesuchstellerin und auf Fr. 40.– für C._____ (Urk. 14/8-9). Die erhöhten Prämien galten dabei ab
1. Februar 2013, somit vor der Trennung der Parteien. Dass diese Kosten nicht mehr von der gelebten Lebenshaltung gedeckt wären, machte der Gesuchsgeg- ner nicht genügend substantiiert geltend. Für die Phase I ist somit ein Betrag von Fr. 115.75 ([8×Fr. 89.55] + [2×Fr. 220.50]/10) einzusetzen, für die Phasen II bis VII sodann ein solcher von Fr. 220.50. Mit den Auszügen betreffend die Gesundheitskosten 2012 und 2013 (Urk. 14/10-11 und 128/56-57) sind die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin und von C._____ für das Jahr 2012 im Umfang von insgesamt Fr. 346.45 und im Jahr 2013 von insgesamt Fr. 1'591.85 belegt. Monatlich sind im Jahr 2012 somit Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 28.90 entstanden, im Jahr 2013 solche von monatlich Fr. 132.65. Durch die Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 43E S. 63, 127 S. 57, 142 S. 2) erscheint zudem glaubhaft, dass diese Kosten auch während des künftigen Getrenntlebens anfallen werden, weshalb auch für das Jahr 2014 und künftig von den Gesundheitskosten im Umfang jener des Jahres 2013 auszugehen ist. Für die Phase I ist entsprechend ein Betrag von Fr. 60.– ([7
- 23 - × Fr. 28.90] + [3 × Fr. 132.65]/10), für die folgenden Phasen dann ein solcher von Fr. 132.– im Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. 5.3 Berufskosten
a) Die Vorinstanz hat für die Berufskosten einen Betrag von Fr. 123.90 im Bedarf der Gesuchstellerin eingesetzt. Weitere Kosten seien nicht glaubhaft ge- macht worden (Urk. 203 E. 4.2.5).
b) Die Gesuchstellerin möchte in ihrem Bedarf einen Betrag von monat- lich Fr. 280.– angerechnet haben und macht damit jährliche Berufskosten im Um- fang von Fr. 3'360.– geltend. Zu den Kosten für Weiterbildungen und Konferenzen im Umfang von ca. Fr. 1'700.– jährlich (Urk. 202 S. 8 und Urk. 15 S. 30) nahm der Gesuchsgegner nicht explizit Stellung, diese wurden im Umfang von Fr. 1'619.14 für das Jahr 2012 aber glaubhaft gemacht (Urk. 17/36-42). Dementsprechend hat die Gesuchstellerin zusammen mit den vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten im Umfang von monatlich Fr. 123.85 (somit jährlich Fr. 1'486.20; Urk. 25 Rz. 100) Berufskosten für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 3'700.– glaubhaft gemacht. Für das Jahr 2013 reichte die Gesuchstellerin keine Aufstellung betreffend Wei- terbildungen und Konferenzen bzw. Belege dazu ein, der Gesuchsgegner bestrei- tet allerdings auch nicht substantiiert, dass solche Kosten bei der Gesuchstellerin jährlich anfallen. Das Anfallen von solchen Kosten erscheint für das Jahr 2013 und die Folgejahre vielmehr als glaubhaft. Da vorliegend jedoch nur Ausgaben für das Jahr 2012 belegt wurden, von Schwankungen auszugehen ist und glaubhaft ausgeführt wurde, dass die Kosten von Fr. 650.– für die Lizenzgebühr für Fachti- telanerkennung … nur einmalig angefallen seien (Urk. 25 Rz. 100), rechtfertigt es sich, von einem Pauschalbetrag von jährlich Fr. 3'000.– während aller Phasen auszugehen, dementsprechend von monatlich Fr. 250.–.
- 24 - 5.4 Krippe C._____
a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ab September 2014 für die Krippenkosten einen monatlichen Betrag von Fr. 1'480.– berücksichtigt (Urk. 203 E. 4.1).
b) Die Gesuchstellerin führt aus, die Vorinstanz habe ausser Acht gelas- sen, dass sie pro Jahr während 9 Wochen Schulferien eine Betreuung für C._____ gewährleisten müsse. Für die Betreuung während der Ferien verlangt sie die Berücksichtigung eines zusätzlichen monatlichen Betrages von Fr. 220.– ab September 2014 (Urk. 202 S. 9 f.; Urk. 157 Rz. 31).
c) Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass C._____ während der Kin- dergartenferien betreut werden muss. Er bezeichnet die von der Gesuchstellerin behaupteten Kosten jedoch als zu hoch bzw. unnötig. Er könne die Betreuung von C._____ (mit-)übernehmen (Urk. 166 Ziff. 7.37; Urk. 210 Ziff. 3.4). Es ist auf die bestehende Besuchsregelung abzustellen. Die Gesuchstellerin hat glaubhaft aus- geführt, dass sie während der Schulferien auf die zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist (Urk. 157 Rz. 31). Zudem erscheint der geltend gemachte Betrag als angemessen und glaubhaft. Zusätzlich zu den Krippenkosten im Umfang von Fr. 1'480.– sind somit Fr. 220.– Kosten für die Ferienbetreuung anzurechnen, wodurch ab Phase VI für die Kinderbetreuung ein Betrag von Fr. 1'700.– einzu- setzen ist. 5.5 Mobilitätskosten
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter die- sem Titel einen Betrag von Fr. 241.–. Die darüber hinausgehend geltend gemach- ten Kosten seien nicht belegt und damit nicht glaubhaft (Urk. 203 E. 4.2.9).
b) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihr keinen Betrag für Benzin angerechnet habe (Urk. 202 S. 10 f.).
- 25 -
c) Die von der Vorinstanz getroffene Qualifikation des Fahrzeugs der Ge- suchstellerin als Kompetenzstück liegt durchaus in ihrem Ermessen und ist auf- grund des dargelegten Arbeitsweges auch nicht zu beanstanden. Demzufolge sind aber auch die mit dem Fahrzeug verbundenen beruflichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Arbeitsweg der Gesuchstellerin beträgt pro Strecke 19 Kilo- meter. Sie legt im Monat somit rund 825 Kilometer zurück (19 km×2×21.7d). Wird von einem durchschnittlichen Benzinverbrauch von 7 l auf 100 km ausgegangen, entspricht dies bei einem durchschnittlichen Benzinpreis von Fr. 1.80 pro Liter monatlich Kosten von Fr. 105.–, welche zusätzlich anfallen. Insgesamt sind somit Fr. 346.– unter diesem Titel zu berücksichtigen. 5.6 Kosten für den öffentlichen Verkehr
a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Gesuchstellerin neben dem Auto noch auf die Benützung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei, weshalb diese Ausgaben nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 203 E. 4.2.9).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, ihr Parkplatz befinde sich in der Nähe der Krippe am … in Zürich. Von dort nehme sie jeweils die öffentlichen Verkehrs- mittel zur …. Es entstünden ihr dadurch monatliche Kosten von Fr. 83.– (Urk. 202 S. 11).
c) Der Parkplatz der Gesuchstellerin befindet sich nicht am Hauptarbeits- ort der Gesuchstellerin. Sie hat glaubhaft ausgeführt, dass sie deshalb auf ein Abonnement der VBZ angewiesen ist. Weiter verursacht der Parkplatz mit monat- lich Fr. 35.– für Zürich sehr geringe Parkkosten, weshalb die von ihr insgesamt geltend gemachten Kosten noch als angemessen erscheinen und fraglich ist, ob bei Suche eines näher gelegenen Parkplatzes nicht zumindest gleich hohe Kos- ten entstehen würden. Zudem entspricht die vorliegende Situation dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, weshalb vorliegend die Berücksichtigung der Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 83.– (Kosten für ein Abonnement der Zonen 1-2) als angemessen erscheint.
- 26 - 5.7 Ferien
a) Die Vorinstanz hat an den Bedarf der Gesuchstellerin einen Betrag von monatlich Fr. 400.– für Ferien angerechnet (Urk. 203 E. 4.2.13). Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner anerkannt worden und erscheine aufgrund der finanziellen Verhältnisse als angemessen.
b) Die Gesuchstellerin machte geltend, es entspreche dem gebührenden und gelebten Bedarf, pro Jahr Ferien für insgesamt Fr. 12'000.– zu machen (Urk. 15 S. 28; Urk. 202 S. 14). Es wurde belegt, dass die Parteien jeweils Ferien in der … verbrachten (vgl. dazu Urk. 48/45-49). Aus den eingereichten Bildern (Urk. 48/52-56) ist zudem ersichtlich, dass die Parteien auch an andere Destinati- onen reisten, es wurden aber keinerlei substantiierte Ausführungen zu den hierbei entstandenen Kosten gemacht. Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag ent- spricht einem jährlichen Ferienbudget von Fr. 4'800.–. Mit diesem Betrag sind die Ferien in der … gedeckt. Hier bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert geltend gemacht hat, dass oder in welcher Höhe Kosten für Skischulen entstanden seien oder entstehen werden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des dem Gesuchsgegner zugesprochenen Betrages von monatlich Fr. 300.– sowie des Umstandes, dass die eingereichten Bilder zei- gen, dass die Parteien zusätzlich weitere Reisen unternahmen, rechtfertigt es sich, einen Betrag von monatlich Fr. 500.– im Bedarf zu berücksichtigen. 5.8 Die Gesuchstellerin machte mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2015 neu geltend, dass aufgrund der Kinderunterhaltsbeiträge mit einer zusätzlichen steuer- lichen Veranlagung gerechnet werden müsse, wobei sie mit einer Steuerbelas- tung von monatlich Fr. 150.– rechnet (Urk. 220 S. 2). Bei dieser Behauptung han- delt es sich um ein Novum, welches mit der gehörigen Sorgfalt jedoch bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werde können, weshalb die Gesuchstellerin mit die- sem Vorbringen nicht zu hören ist (vgl. vorstehend E. II.A.4).
- 27 - 5.9 Damit resultiert für die Gesuchstellerin der folgende Bedarf: Phase I Phasen II - VI Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Grundbetrag C._____ Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'570.00 Fr. 1'570.00 Mietzins Parkplatz bei Wohnung Fr. 65.00 Fr. 65.00 Mietzins Parkplatz am Arbeitsort Fr. 35.00 Fr. 35.00 Nachzahlung Nebenkosten Fr. 50.00 Fr. 50.00 Krankenversicherung Gesuchstel- Fr. 408.00 Fr. 408.00 lerin und C._____ (KVG) Krankenversicherung Gesuchstel- Fr. 115.75 Fr. 220.50 lerin und C._____ (VVG) Gesundheitskosten Fr. 60.00 Fr. 132.00 Berufskosten Fr. 250.00 Fr. 250.00 Krippe C._____ siehe separate siehe separate Tabelle* Tabelle* Telefon/Internet Fr. 200.00 Fr. 200.00 Billag Fr. 39.00 Fr. 39.00 Hausrat- u. Haftpflichtversiche- Fr. 20.00 Fr. 20.00 rung Mobilitätskosten Fr. 346.00 Fr. 346.00 Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 83.00 Fr. 83.00 Ferien Fr. 500.00 Fr. 500.00 Total (zuzügl. Krippenkosten Fr. 5'491.75 Fr. 5'668.50 der jeweiligen Betreuungsperi- ode) *Krippe C._____: Betreuungsperiode Kosten Juni 2012 bis Dezember 2013 (Phase I und II) CHF 2'000.00 Januar bis und mit August 2014 (Phase III – V) CHF 1'930.00 ab September 2014 (Phase VI und VII) CHF 1'700.00
6. Bedarf des Gesuchsgegners 6.1 Beim Bedarf des Gesuchsgegners bestreitet die Gesuchstellerin in der Phase I (der Gesuchsgegner wohnt in Kanada) die Positionen Krankenkasse, Mobilitätskosten, Ferien, Ausübung Besuchsrecht und Gebühren Anwaltskam- mern, in der Phase II (der Gesuchsgegner wohnt in Ungarn) die Positionen
- 28 - Wohnkosten, Kosten Parkplatz, Telefon, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Mobilitätskosten, Ferien und Ausübung Besuchsrecht sowie in der Phase III bis VII (der Gesuchsgegner wohnt in der Schweiz) die Positionen Nebenkosten Woh- nung, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Park-, Mobilitätskosten und Gebühren Anwaltskammern (Urk. 202 S. 25 ff.). 6.2 Phase I: Krankenkasse
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dem Titel Krank- enkasse einen Betrag von Fr. 200.– an. Diesen Betrag habe er zwar nicht belegt, es sei aber gerichtsnotorisch, dass solche Kosten anfallen würden (Urk. 203 E. 6.1.3).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe selber ein- geräumt, dass die Krankenkasse in Kanada von seinem Arbeitgeber bezahlt wor- den sei (Urk. 202 S. 25 f.).
c) Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Eingabe vom 26. September 2013, dass die Krankenkasse im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber bezahlt wor- den sei (Urk. 37 S. 1). Den Einwand der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchs- gegner während der gesamten Zeit in Kanada (bis Ende März 2013) keine Beiträ- ge an die Krankenkasse habe bezahlen müssen (Urk. 157 Rz. 22), bestritt der Gesuchsgegner nicht, sondern er führte lediglich aus, in E._____ [HU]habe er selber für die Krankenkassenkosten aufkommen müssen (Urk. 166 Ziff. 7.33). Weiter reichte er keine Belege ein, welche ausweisen würden, dass er von Januar bis und mit März 2013 Krankenkassenprämien bezahlt hat. Es ist somit nicht glaubhaft, dass auf Seiten des Gesuchsgegners in der Phase I Kosten für die Krankenkasse entstanden, weshalb ihm keine entsprechenden Kosten an den Bedarf anzurechnen sind. Mit dem neu in der Berufungsantwort vorgebrachten Einwand, dass auch ein Betrag für Zusatzversicherungen in seinen Bedarf aufgenommen werden müsse, wenn dies bei der Gesuchstellerin gemacht werde (Urk. 210 Ziff. 3.1), ist er nicht
- 29 - zu hören, da dieser Einwand bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können (vgl. vorstehend E. II.A.4). 6.3 Phase I: Mobilitätskosten
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag von Fr. 200.– für Mobilitätskosten berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.1.5).
b) Dagegen wehrt sich die Gesuchstellerin und erklärt, sie habe Kosten im Umfang von Fr. 168.70 anerkannt. Einen höheren Aufwand habe der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht (Urk. 202 S. 26 f.).
c) Der Gesuchsgegner verlangte vor Vorinstanz die Berücksichtigung von zunächst insgesamt Fr. 350.– für Autokosten (Urk. 25 Rz. 68), danach noch sol- che von Fr. 200.– (Urk. 166 S. 8). Zu den Einwänden der Gesuchstellerin, es sei nur ein Drittel der geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugversicherung zu be- rücksichtigen (somit Fr. 18.70) und dass die geltend gemachten Beträge für Ben- zin und Unterhalt zu hoch seien (Urk. 43E S. 54), nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung. Dadurch und mangels entsprechender Belege konnte er die von ihm gel- tend gemachten Kosten nicht glaubhaft machen und es ist ihm lediglich der durch die Gesuchstellerin anerkannte Betrag von Fr. 168.70 anzurechnen. 6.4 Phase I: Kosten Ausübung Besuchsrecht
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 605.– für die Ausübung des Besuchsrechts an (Urk. 203 E. 6.1.6).
b) Die Gesuchstellerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz be- rücksichtigen Kosten nicht, macht aber geltend, dass der Gesuchsgegner seine Besuche in die Schweiz jeweils mit Vorstellungsgesprächen verbunden habe und die Kosten für die Flüge dabei von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien (Urk. 202 S. 27 f.).
- 30 -
c) Den Einwand der Gesuchstellerin, dass er die Besuche jeweils mit Vorstellungsgesprächen verbunden habe, bestritt der Gesuchsgegner nicht aus- drücklich. Er hielt aber an seinen Ausführungen und am geltend gemachten Be- trag im Umfang von Fr. 605.– fest (Urk. 148 S. 8). Die Behauptung der Gesuch- stellerin vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die diesbezügliche herr- schende Lehre hinzuweisen, wonach es – bei Fehlen einer entsprechenden Ab- machung – an einer Pflicht eines potentiellen Arbeitgebers fehlt, die Auslagen des Arbeitnehmers für seine Bewerbung und Vorstellung zu ersetzen (vgl. zum Gan- zen Brunold, in: SSA Band/Nr. 77, 2014, S. 8 f.). Im Bedarf des Gesuchsgegners sind deshalb die von ihm glaubhaft gemachten Fr. 605.– zu berücksichtigen. 6.5 Phase I: Gebühren Anwaltskammern
a) Im Bedarf des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz ein Betrag von insgesamt Fr. 243.– unter diesem Titel berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.1.7).
b) Die Gesuchstellerin rügt, dass der Gesuchsgegner mit Schreiben vom
26. September 2013 selber eingeräumt habe, dass die Kosten für die Anwalts- kammern vom damaligen Arbeitgeber bezahlt worden seien. Dies gelte natürlich auch für das Jahr 2013 (Urk. 202 S. 28).
c) Der Gesuchsgegner erklärte, dass im Jahr 2012 die Kosten für die An- waltsverbände durch den Arbeitgeber bezahlt worden seien (Urk. 37). Zum Ein- wand der Gesuchstellerin, die Gebühren seien auch im Jahr 2013 von seinem Ar- beitgeber bezahlt worden, nimmt der Gesuchsgegner nicht Stellung. Eine solche Bezahlung durch den Arbeitgeber ist, da er sich im 2013 im gekündigten Arbeits- verhältnis befand, jedoch nicht glaubhaft. Somit sind die Gebühren der Anwalts- kammern in der Phase I in den Monaten Januar bis März 2013 zu berücksichti- gen, somit Fr. 44.– ([3 × Fr. 146]/10]) für die Anwaltskammer … [CA], Fr. 6.– ([3 × Fr. 20.–]/10) für die deutsche Anwaltskammer sowie Fr. 23.– ([3 × Fr. 77.–]/10) für die Anwaltskammer von … [CA] (vgl. Urk. 26/30 sowie Urk. 28/30).
- 31 - 6.6 Phase I bis VI: Ferien
a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners unter der Position Ferien während aller Phasen einen Betrag von Fr. 300.– (Urk. 203 E. 6.1 bis E. 6.3).
b) Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode Kosten für Ferien nicht zu berücksichtigen, sondern diese vielmehr aus dem Freibetrag zu bezahlen seien. Vorliegend könne zwar eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden, wobei aber dem Verteilungsschlüssel des Freibetrags folgend die Kosten 1/3 zu 2/3 zu halten seien (Urk. 202 S. 27).
c) Es ist richtig, dass bei der Unterhaltsberechnung nach der sogenann- ten zweistufigen Methode Kosten für Ferien grundsätzlich aus dem Freibetrag zu bezahlen sind. Bei dieser Methode berechnet das Gericht in der 1. Stufe das "be- treibungsrechtliche Existenzminimum" und erweitert dieses dann um bestimmte zusätzliche Kosten (konkrete Erweiterung) zum "familienrechtlichen Grundbedarf". Schliesslich wird ein allfällig verbleibender Überschuss aufgeteilt (vgl. zum Gan- zen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Rz. 02.27 ff.). Die Berücksichtigung der Position Ferien im familienrechtlichen Grundbedarf der Par- teien lag im Ermessen der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden. Wird eine zu- sätzliche Position in den Grundbedarf aufgenommen, bestimmt sich deren Höhe entsprechend der glaubhaft gemachten Aufwendungen und wird nicht im Verhält- nis der allfälligen Verteilung eines vom familienrechtlichen Grundbedarfs abhän- gigen Überschusses berechnet. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Betrag von jährlich insge- samt Fr. 3'600.– bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen erachtet.
- 32 - 6.7 Phase II: Wohn- und Nebenkosten
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner für die Zeit in E._____ einen Betrag von Fr. 816.– für Wohn- und einen Betrag von Fr. 253.– für Nebenkosten angerechnet (Urk. 203 E. 6.2.1).
b) Die Gesuchstellerin macht geltend, der Arbeitgeber des Gesuchsgeg- ners habe bis und mit Juni 2013 die Wohnkosten des Gesuchsgegners über- nommen, weshalb für jene Zeit keine entsprechenden Kosten entstanden seien (Urk. 202 S. 29; Urk. 43E S. 60).
c) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im April und Mai 2013 in Hotels übernachtet und ab 1. Juni 2013 dann eine Wohnung bezogen. Die Kosten für das Hotel seien mindestens im Umfang der geltend gemachten Mietzinskosten angefallen (Urk. 25 Rz. 83). Hierzu lässt die Gesuchstellerin ausführen, es sei un- erheblich, ob der Arbeitgeber eine Wohnung oder das Hotel bezahlt habe. Tatsa- che sei, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet habe, die Wohnkosten in E._____ für die ersten drei Monate zu übernehmen (Urk. 43E S. 60).
d) Gemäss Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die ersten drei Monatsmietzinse "rental fee" in E._____ zu übernehmen (Urk. 26/17 Ziff. 1.6). Der Gesuchsgegner legte nicht glaubhaft dar, dass und weshalb der Ar- beitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weshalb ihm erst ab Juli 2013 ein Mietzins angerechnet werden kann. Dadurch resultiert ein monatlicher Betrag für die Wohnkosten von Fr. 544.– (2/3 von Fr. 816.–) sowie Fr. 169.– für die Nebenkosten (2/3 von Fr. 253.–). 6.8 Phase II: Kosten Parkplatz
a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners für diese Position den Betrag von Fr. 133.– berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.2.2).
b) Die Gesuchstellerin bestritt diesen Betrag vor Vorinstanz mit Nichtwis- sen, da der eingereichte Vertrag in ungarischer Sprache abgefasst sei. Im Übri-
- 33 - gen seien allfällige Kosten erst ab Juli 2013 entstanden, da der Gesuchsgegner das Auto erst dann nach Ungarn überführt habe. Schliesslich bestritt sie die Höhe der geltend gemachten Kosten (Urk. 43E S. 20). Der Gesuchsgegner nahm dazu keine Stellung.
c) Der Gesuchsgegner konnte die Kosten für den Garagenplatz mit der Vorlage der Urk. 26/44-45 glaubhaft machen. Es ist zwar richtig, dass Urk. 26/44 in ungarischer Sprache abgefasst ist, unter Berücksichtigung des Zahlungsbelegs (Urk. 26/45) ist der geltend gemachte Betrag jedoch belegt. Weiter erscheint die- ser Betrag für einen Parkplatz in E._____ bei den vorliegenden finanziellen Ver- hältnissen als angemessen und die Kosten entsprachen zudem den gelebten Verhältnissen. Allerdings erscheint der – unbestritten gebliebene – Einwand der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner den Parkplatz erst ab Juli 2013 ge- mietet habe, als glaubhaft (vgl. dazu Urk. 26/44 Ziff. 8 sowie Urk. 26/45). Somit sind diese Kosten erst ab Juli 2013 zu berücksichtigen, weshalb wiederum nur zwei Drittel der Kosten anzurechnen sind, nämlich monatlich Fr. 89.–. 6.9 Phase II: Telefon
a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für Telefonkosten monat- lich Fr. 100.– im Bedarf an, da davon auszugehen sei, dass sein Arbeitgeber nicht sämtliche Telefonkosten übernommen, sondern nur eine Pauschale bezahlt habe (Urk. 203 E. 6.2.4).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner selber aus- geführt habe, dass ihm praktisch keine Telefonkosten entstanden seien. Zudem seien die Kosten für den Festnetzanschluss in den Nebenkosten der Mietwoh- nung enthalten (Urk. 202 S. 30).
c) Im Zusammenhang mit den Telefonkosten reichte der Gesuchsgegner die Telefonrechnungen in Urk. 28/23B ein. Weitere Abrechnung wie z.B. für einen Festnetzanschluss hat der Gesuchsgegner für den entsprechenden Zeitraum nicht eingereicht. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Arbeitgeberin nicht al-
- 34 - le Kosten übernommen hat, ist nicht zu beanstanden und wird durch den Annex 1 zum Arbeitsvertrag bestätigt. Aus diesem ergeht, dass die Arbeitgeberin geschäft- liche Telefonate bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von HUF 10'000.– bzw. Fr. 40.80 bezahlt (Urk. 26/17 Ziff. 1.2). Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich durchschnittliche Telefonkosten von monatlich HUF 43'022.– bzw. nach dem durch die Arbeitgeberin bezahlen Betrag von HUF 10'000.– von HUF 33'022.– und somit von monatlich rund Fr. 135.–. Der von der Vorinstanz angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 100.– ist somit nicht zu beanstanden. 6.10 Phase II: Hausrat- und Haftpflichtversicherung
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner einen monatlichen Betrag von Fr. 15.– für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung an den Bedarf angerech- net (Urk. 203 E. 6.2.5).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner keine ent- sprechenden Versicherungen abgeschlossen habe (Urk. 43E S. 61; Urk. 202 S. 30 f.).
c) Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe vom 2. September 2013 fest, noch keine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben, er sei aufgrund des Mietvertrages jedoch dazu verpflichtet (Urk. 25 Rz. 83). Den Ab- schluss einer solchen Versicherung hat er danach weder behauptet noch belegt, weshalb entsprechende Kosten nicht glaubhaft sind. Es ist dem Gesuchsgegner deshalb kein Betrag für diese Versicherungen anzurechnen. 6.11 Phase II: Mobilitätskosten
a) Die Vorinstanz hat beim Gesuchsgegner für die Zeit in Ungarn densel- ben Betrag für die Position Mobilitätskosten berücksichtigt wie für die Zeit in Ka- nada, nämlich monatlich Fr. 200.– (Urk. 203 E. 6.2.9 i.V.m. E. 6.1.5).
b) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner keinerlei Belege für die Autokosten in E._____ eingereicht habe. Zudem sei das unter-
- 35 - schiedliche Preisniveau von … [CA] (73.4% im Vergleich zu Schweiz =100%) und E._____ (51.15%) zu berücksichtigen. Da sie für die Zeit in Kanada einen Betrag von Fr. 168.– anerkannt habe, werde für die Zeit in E._____ somit ein solcher von Fr. 112.– anerkannt (Urk. 202 S. 31).
c) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz zunächst einen Betrag von Fr. 350.– für Mobilitätskosten geltend (Urk. 25 Rz. 80), hernach von Fr. 200.– (Urk. 148 S. 8). Belege hierzu reichte er nicht ein. Die in der Schweiz abgeschlos- sene Fahrzeugversicherung (Urk. 26/42) galt in Ungarn nicht (Urk. 44/32; Urk. 43E S. 60). Da der Gesuchsgegner keine entsprechenden Belege einreichte, konnte er keine über die Anerkennung der Gesuchstellerin hinausgehenden Kos- ten glaubhaft machen, weshalb ihm für die Zeit in E._____ ein Betrag von monat- lich Fr. 117.– (Fr. 168.70 = 74.3%; Fr. 116.95 = 51.5%) anzurechnen ist. 6.12 Phase II: Ausübung des Besuchsrechts
a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Bedarf des Ge- suchsgegners einerseits Fr. 1'219.– für Flug- und Übernachtungskosten berück- sichtigt sowie eine Pauschale von monatlich Fr. 200.– für Verpflegung und Benzin während der Ausübung des Besuchsrechts (Urk. 203 E. 6.2.7).
b) Die Gesuchstellerin erklärt, dass lediglich Flugkosten von monatlich Fr. 4'606.– belegt und von diesen Fr. 4'606.– zudem vier durch den Arbeitgeber bezahlte Flüge abzuziehen seien. Weiter anerkennt sie monatlich Fr. 415.– für Übernachtungen. Unter Berücksichtigung der für Benzin- und Verpflegungskosten an den Wochenenden von der Vorinstanz zugestandenen Pauschale von Fr. 200.– ergebe dies einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1'006.– für die Ausübung des Besuchsrechts (Urk. 202 S. 31 f.).
c) Der Gesuchsgegner hat für 18 Flüge (Hin- und Rückflüge) in die Schweiz Flugkosten während 9 Monaten von insgesamt Fr. 4'770.97, Übernach- tungskosten für 7 Besuche von Fr. 1'767.34 sowie Kosten für die Automiete für ebenfalls sieben Besuche von Fr. 772.08 belegt (Urk. 26/31-41 und Urk. 148/18).
- 36 - Gemäss Annex 2 des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners ist der Arbeitnehmer zu vier Hin- und Rückflugtickets berechtigt (Urk. 26/17 S. 20 Ziff. 1.7). Der Ge- suchsgegner nahm zur von der Gesuchstellerin geltend gemachten Übernahme von vier Flugtickets durch den Arbeitgeber nicht Stellung. Er konnte dadurch nicht glaubhaft machen, dass der Arbeitgeber – entgegen dem Arbeitsvertrag – nicht für vier Flüge aufgekommen ist. Somit hatte der Gesuchsgegner lediglich Flug- kosten von insgesamt Fr. 3'710.75 (14/18) zu übernehmen, wodurch ihm Kosten von monatlich Fr. 412.30 (Fr. 3'710.75/9 Monate) entstanden. Werden hierauf die bei zwei Besuchen pro Monat durchschnittlich anfallenden Kosten für Übernach- tungen von Fr. 504.95 ([Fr. 1'767.34/7]×2) und Automiete von Fr. 220.60 ([Fr. 772.08/7]×2) addiert, ergibt dies Kosten von monatlich Fr. 1'137.85. Hierzu ist die durch die Gesuchstellerin nicht bestrittene (vgl. Urk. 202 S. 32) Pauschale von Fr. 200.– für Benzin und Verpflegung hinzuzurechnen, wodurch Kosten von monatlich insgesamt Fr. 1'340.– glaubhaft gemacht wurden. 6.13 Ab Phase III (Schweiz): Nebenkosten
a) Im Bedarf des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz ein monatli- cher Betrag von Fr. 50.– für Nebenkosten berücksichtigt (Urk. 203 Ziff. 6.3).
b) Der Gesuchsgegner reichte mit seiner Berufungsantwort seinen neuen Mietvertrag ein, welcher von den Vertragsparteien am 16. Juni 2014 unterzeichnet und in welchem der Mietbeginn auf den 1. Juli 2014 festsetzt worden ist (Urk. 212/5). Diesen Mietvertrag hat der Gesuchsgegner trotz entsprechender Möglich- keit und Zumutbarkeit (der angefochtene Entscheid datiert vom 25. August 2014) nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb er vorliegend nicht berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. II.A.4). Auszugehen ist somit vom Untermietvertrag vom 24. November 2013 (Urk. 93/14), gemäss welchem der monatliche Mietzins Fr. 1'588.– beträgt und keine Nebenkosten ausgeschie- den sind. Die Nebenkosten sind somit im Mietzins enthalten (vgl. Art. 257a Abs. 2 OR). Die im Untermietvertrag erwähnten Stromrechnungen sind durch den Grund- betrag zu tilgen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
- 37 - Existenzminimums vom 16. September 2009, ZR 108/2009 Nr. 62, nachfolgend Kreisschreiben). Es wurden somit keine Nebenkosten glaubhaft gemacht. 6.14 Ab Phase III (Schweiz): Kosten öffentlicher Verkehr/Parkplatz/Mobilität
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner, zusätzlich zum Betrag zur Deckung der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, einen Betrag von insgesamt Fr. 150.– für Mobilitätskosten sowie Fr. 100.– für einen Parkplatz angerechnet. Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner zur angemessenen Ausübung des Besuchsrechts auf das Auto angewiesen sei (Urk. 203 E. 6.3.5).
b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass das Auto kein Kompetenzstück darstelle und dessen Finanzierung aus dem Freibetrag zu erfolgen habe (Urk. 202 S. 33 f.).
c) Unter Berücksichtigung des gelebten Lebensstandards der Familie, der vorliegenden finanziellen Verhältnisse und des Gleichbehandlungsgebotes (auch der Gesuchstellerin wurden die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel und für ein Auto zugestanden) ist die Berücksichtigung dieser Kosten im Zusammenhang der Ausübung des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. 6.15 Ab Phase III (Schweiz): Gebühren Anwaltskammern
a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner für die Gebühren der Anwalts- kammern … [USA], … und … [CA] insgesamt einen monatlichen Betrag von Fr. 253.– angerechnet (Urk. 203 E. 6.3).
b) Die Gesuchstellerin erklärt, solange vom Gesuchsgegner unter dem Ti- tel des hypothetischen Einkommens nicht verlangt werde, im Ausland als Jurist tätig zu sein, und davon ausgegangen werde, dass er auch in der Schweiz nicht als Jurist arbeiten könne, benötige er keine Mitgliedschaften bei den verschiede- nen Anwaltskammern (Urk. 202 S. 35).
- 38 -
c) Die Gebühren für die Anwaltskammern sind keine unumgänglichen Kosten, welche dem Gesuchsgegner bei oder durch die Ausübung seiner Arbeits- tätigkeit entstehen (vgl. Kreisschreiben). Da der Gesuchsgegner nicht als Anwalt tätig ist, er somit auf die Mitgliedschaften zur Zeit nicht angewiesen ist und er auch nicht ausführte, dass ein einmaliger Verlust der Mitgliedschaften zu einem endgültigen Verlust führen würde, sind ihm keine entsprechenden Gebühren an den Bedarf anzurechnen. Möchte er die Mitgliedschaften beibehalten, ist er hier- bei auf den Freibetrag zu verweisen. 6.16 Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufungsantwort schliesslich die Berücksichtigung eines Betrages von monatlich Fr. 1'000.– für seine Anwalts- kosten für die gesamte Verfahrensdauer (Urk. 210 Ziff. 11.7 ff.). Dieser Antrag stellt ein Novum dar, welches bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können (vgl. vorstehend E. II.A.4). Dieses Vorbringen erfolgt verspätet und ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss gefestigter Praxis der Kammer Prozesskosten in der Regel nicht zum gewöhnli- chen Bedarf gehören, da dies beim Gewinn des Prozesses durch die unterhalts- berechtigte Partei zu einer doppelten Entschädigung für die Prozesskosten führen würde (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. Oktober 2014, LE140018, E. 4.2). 6.17 Demnach resultiert für den Gesuchsgegner folgender Bedarf: in Kanada (Phase I) in E._____ [HU](Phase in der Schweiz II) (ab Phase III) Grundbetrag Fr. 891.00 Fr. 618.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'173.00 Fr. 544.00 Fr. 1'588.00 Nebenkosten Wohnung Fr. 239.00 Fr. 169.00 Fr. 0.00 Kosten Parkplatz Fr. 0.00 Fr. 89.00 Fr. 100.00 Krankenversicherung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 (ab August 2014) Telefon/Internet Fr. 236.00 Fr. 100.00 Fr. 200.00 Hausrat- u. Haftpflichtversiche- Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 20.00 rung öffentliche Verkehrsmittel Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 175.00 Mobilitätskosten Fr. 169.00 Fr. 117.00 Fr. 150.00 Ferien Fr. 300.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Ausübung Besuchsrecht (Flug) Fr. 605.00 Fr. 1'340.00
- 39 - Gebühren Anwaltskammer … Fr. 44.00 Fr. 146.00 Fr. 0.00 [CA] Gebühren deutsche Anwalts- Fr. 6.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 kammer Gebühren Anwaltskammer … Fr. 23.00 Fr. 77.00 Fr. 0.00 [CA] Total Fr. 3'706.00 Fr. 3'520.00 Fr. 4'033.00 (ab August 2014, vorher Fr. 3'733.–)
7. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung 7.1 Die Vorinstanz wies der Gesuchstellerin zwei Drittel und dem Ge- suchsgegner einen Drittel des Freibetrags zu (Urk. 203 E. 7). 7.2 Die Gesuchstellerin beanstandet die Teilung des Freibetrages in die- sem Verhältnis nicht, beantragt schliesslich jedoch unter Verweis auf ihre bei der Vorinstanz vorgenommene einstufig-konkrete Bedarfsberechnung einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag an sie persönlich von Fr. 2'312.– (Urk. 202 S. 40). 7.3 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, dass die Bedarfe der Parteien bereits mit den Erwerbseinkommen gedeckt werden könnten und hierzu die Ver- mögenserträge nicht heranzuziehen seien (Urk. 166 S. 5; Urk. 210 Ziff. 7.1 ff.). Er macht somit implizit geltend, dass durch Hinzuziehung der Vermögenserträge zum Erwerbseinkommen mit anschliessender Überschussverteilung die Höchst- grenze des Unterhaltsanspruches – nämlich der letzte gemeinsam gelebte Le- bensstandard – erreicht sei bzw. vor der Trennung eine Sparquote bestand. 7.4 Wie vorstehend (E. II.C.1) bereits ausgeführt, ist bei der Aufteilung des Freibetrages zu beachten, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard nicht überschritten wird bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen wür- de. Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass eine Sparquote bestand und besteht. Dies zeigt sich daran, dass der Gesuchsgegner geltend macht, die Vermögenserträge seien nicht zur Finanzierung des Lebensunterhaltes benötigt worden und dass die Gesuchstellerin die Beteiligung am Freibetrag lediglich bis zu ihrem gebührenden Bedarf beantragt. Da der zuletzt gelebte Lebensstandard
- 40 - die Obergrenze des Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin bildet (BGE 134 III 145 E. 4), ist dieser zu bestimmen. Zu prüfen bleibt somit, ob der von der Ge- suchstellerin mittels der einstufigen Methode berechnete gebührende Bedarf glaubhaft ist. Zusätzlich zu den bereits im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. E. II.C.5) enthaltenen Positionen macht die Gesuchstellerin dabei folgende Positi- onen geltend: (a) Fr. 45.– für Strom/Wasser/Elektrizität, (b) Fr. 140.40 für den Oldtimer, (c) Fr. 750.– für Putzfrau/Babysitter, (d) Fr. 150.– für Hobbies/Ausflüge und (e) Fr. 145.– für Coiffurebesuche (Urk. 15 S. 27 ff.).
a) Bei der einstufigen Bedarfsberechnung stützt sich die Gesuchstellerin auf den Grundbetrag des Kreisschreibens (Urk. 15 S. 28). In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Strom/Wasser/Elektrizität grundsätzlich enthalten. Die Ge- suchstellerin hat nicht dargelegt, weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, weshalb die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 45.– aus dem Grundbe- trag zu begleichen sind.
b) Die zusätzlichen Kosten für den Oldtimer im Umfang von monatlich Fr. 140.40 sind belegt und dementsprechend zu berücksichtigen (Urk. 14/7).
c) Weiter machte die Gesuchstellerin glaubhaft geltend, dass es den ge- lebten Verhältnissen entsprochen habe, Unterstützung durch eine Putzfrau und Babysitterin zu erhalten (Urk. 15 S. 32; Urk. 43E S. 64.; Urk.44/34-44). Der dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 750.– erweist sich zudem als angemessen, weshalb er bei der Berechnung des gebührenden Bedarfes der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist.
d) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass in ihrem gebührenden Bedarf ein Betrag für Hobbies/Ausflüge und Unternehmungen mit C._____ im Umfang von Fr. 150.– pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 15 S. 33; Urk. 43E S. 66). Hierzu reichte sie keinen einzigen Beleg ein, wodurch sie nicht glaubhaft machen konnte, dass bisher tatsächlich Kosten entstanden sind, welche den Grundbetrag überschreiten.
- 41 -
e) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es entspräche ihrem gebührenden Bedarf, einmal pro Monat zum Coiffure zu gehen. Dadurch würden ihr Kosten von Fr. 145.– monatlich entstehen. Auch diese Kosten wurden bis auf einen Scheck über CAD 180.– (Urk. 48/57) nicht belegt und wurden zudem vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 25 Rz. 108). Mangels entsprechender Belege konnte die Gesuchstellerin keine solche Kosten glaubhaft machen. 7.5 Die Gesuchstellerin kann demnach höchstens bis zu einem Betrag von rund Fr. 900.– (Fr. 140.40 + Fr. 750.–) am Freibetrag partizipieren. Einen höheren gelebten Lebensstandard hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. 7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch: Unterhaltsberechnung Phase I Phase II P h a se III P h a s e IV P h a s e V 01.06.12-31.03.13 01.04.13-31.12.13 01.01.14-31.04.14 01.05.14-31.06.14 01.07.14-31.08.14 Eink. Gesuchsgegner: CHF 6'400.00 CHF 7'780.00 CHF 8'450.00 CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 6'260.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 5'400.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 3'706.00 -CHF 3'520.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'883.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'492.00 -CHF 7'669.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 ='Freibetrag: CHF 1'462.00 CHF 2'668.00 CHF 3'195.00 CHF 2'735.00 CHF 1'908.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 974.65 CHF 1'778.65 CHF 2'130.00 CHF 1'823.35 CHF 1'272.00 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'232.00 CHF 1'592.00 CHF 1'522.00 CHF 1'522.00 CHF 2'199.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 932.00 CHF 1'292.00 CHF 1'222.00 CHF 1'222.00 CHF 1'899.00 Unterhalt (gerundet): CHF 930.00 CHF 1'290.00 CHF 1'220.00 CHF 1'220.00 CHF 1'900.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen)
- 42 - Unterhaltsberechnung Phase VI P h a s e V I I 01.09.14-31.12.14 ab 01.01.15 Eink. Gesuchsgegner: CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 5'400.00 CHF 5'115.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 4'033.00 -CHF 4'033.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'369.00 -CHF 7'369.00 ='Freibetrag: CHF 1'988.00 CHF 1'703.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 1'325.35 CHF 1'135.35 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'969.00 CHF 2'254.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 1'669.00 CHF 1'954.00 Unterhalt (gerundet): CHF 1'670.00 CHF 1'950.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen) Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin wird vorliegend der Übersicht- lichkeit halber und da es sich insbesondere bei den Phasen III bis VI um sehr kur- ze Phasen handelt, neu in vier Phasen unterteilt. Dadurch entsteht folgender Un- terhaltsanspruch: Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013) Fr. 930.– Phase II (1. April 2013 bis 31. Dezember 2013), Fr. 1'290.– Phase III (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014)* Fr. 1'485.– Phase IV (ab 1. Januar 2015) Fr. 1'950.–
* ([6 × Fr. 1'220.–] + [2 × Fr. 1'900.–] + [4 × Fr. 1'670.–])/12 = Fr. 1'483.35 D. Kosten begleitetes Besuchsrecht
1. Der Gesuchsgegner stellte im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Gesuchsantwort vom 2. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend die Regelung des Besuchsrechts (Urk. 25 S. 5 i.V.m. S. 2). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 29A), anlässlich welcher betreffend die vorsorglichen Massnahmen eine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 46). Die Parteien vereinbarten unter anderem feste Besuchs- tage für die Zeitspanne von Mitte November 2013 bis Mitte Februar 2014 und hiel- ten fest, dass diese Besuchstage in Begleitung des noch zu ernennenden Bei-
- 43 - standes bzw. einer durch diesen Beistand zu bezeichnenden Person stattfinden sollen. Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde das begleitete Besuchsrecht der Vereinbarung der Parteien entsprechend angeordnet und ein Beistand für den Sohn C._____ bestellt. Der Beistand erhielt dabei den Auftrag, ein entsprechen- des Besuchsrecht zu installieren, die Begleitung des Besuchsrechts zu gewähr- leisten und dem Gericht für die Bemühungen regelmässig Rechnung zu stellen (Urk. 49 Dispositivziffer 3). Weiter wurden die Kosten der Besuchsbegleitung den Parteien vereinbarungsgemäss vorerst je hälftig auferlegt, die (endgültige) Rege- lung der Kosten wurde jedoch dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 49). In der Folge beantragten beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Übernahme der Kosten der Besuchsbegleitung auf die Staatskasse (Urk. 54 S. 2 sowie Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Antrag der Parteien um unentgeltliche Besuchsbegleitung wurde jedoch abgewie- sen, da für eine Übernahme dieser Kosten auf die Staatskasse trotz zugespro- chener unentgeltlicher Rechtspflege keine Rechtsgrundlage bestehe (Urk. 89 E. 6). Zudem wurde den Parteien eine Frist zur Leistung eines diesbezüglichen Kostenvorschusses im Umfang von je Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 89 Dispositivzif- fer 6 und 7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass sie die Kosten für das begleitete Besuchsrecht letztlich defini- tiv selbst bezahlen müssen und die Kosten durch das Gericht lediglich im Sinne eines Vorschusses für sie geleistet wurden. Auf entsprechendes Ersuchen der Gesuchstellerin (Urk. 94) wurde ihr am 5. Februar 2014 die Einzahlung des Kos- tenvorschusses in fünf Raten bewilligt (Urk. 99). Im angefochtenen Entscheid wird hingegen festgehalten, dass die Gesuchstellerin lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlt habe, der Gesuchsgegner dagegen einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 203 Dispositivziffer 7). Auf entsprechende Nachfrage der angeru- fenen Kammer liess die Vorinstanz ausführen, dass die Gesuchstellerin den Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– am 19. Juni 2013 im Nachgang an die Verfügung vom 7. Juni 2013 betreffend Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten (Urk. 3 und 7) einbezahlt habe. Innert der mit Verfügung vom 17. Januar 2014 angesetz-
- 44 - ten Frist habe die Gesuchstellerin trotz bewilligter Ratenzahlung keinen Vor- schuss für die Besuchsbegleitungskosten geleistet (Urk. 235). Die durch die Bei- ständin mit der Besuchsbegleitung beauftragte Organisation G._____, Soziale Dienste (vgl. Urk. 53 sowie 68 f.), stellte in der Folge drei Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 20'385.25 (Urk. 79, 104 und 141). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann u.a. ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen die Obhut sowie das Besuchsrecht betreffend (Urk. 92). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2014 wurde sowohl vorsorglich als auch in der Hauptsache ein unbegleitetes Besuchsrecht vereinbart (Urk. 132) und mit Verfü- gung und Teilurteil vom 26. Februar 2014 angeordnet (Urk. 135). Im vorliegend angefochtenen Teilentscheid hielt die Vorinstanz an der hälftigen Teilung der Kos- ten der Besuchsbegleitung fest. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der vor- liegenden Umstände nicht von einer alleinigen Verantwortlichkeit des Gesuchs- gegners für die entstandenen Kosten gesprochen werden könne, weshalb die Kosten den Parteien hälftig auferlegt würden (Urk. 203 E. 9.3). Weiter verrechnete die Vorinstanz die von den Parteien geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 9'000.– mit den Besuchsbegleitungskosten von Fr. 20'385.25.
2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, dass es sich bei den Kosten für die Besuchsbegleitung nicht um Gerichtskosten handle, weshalb diese nicht als Bestandteil der Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Even- tualiter seien den Parteien höchstens Fr. 20'175.– aufzuerlegen (Urk. 202 S. 42). 3.1 Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten des begleiteten Besuchsrechts nicht um Gerichtskosten (vgl. abschliessende [Su- ter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Auflage 2013, Art. 95 N. 6 ZPO] Aufzählung der Gerichtskosten in Art. 95 ZPO; vgl. auch vorin- stanzliche Verfügung vom 17. Januar 2014 [Urk. 89] E. 5 ), sondern um Unter- haltskosten handelt (vgl. Häfeli, ZVW 2001, S. 198; vgl. § 19 EG KESR). Unter- haltskosten sind durch die Eltern zu tragen (vgl. Art. 276 ZGB).
- 45 - Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts können deshalb im Urteilsdispo- sitiv nicht bei den Gerichtskosten aufgeführt bzw. zu diesen geschlagen werden. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. 3.2 Die Umsetzung und der Vollzug des vorsorglich angeordneten begleite- ten Besuchsrechts oblag der KESB des Bezirkes … (Art. 172 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Diese mandatierte mit Verfügung vom 14. November 2013 die Bei- ständin F._____ vom kjz … (Urk. 53), welche nach Einholung einer Kostenofferte die G._____, Soziale Dienste, mit der Besuchsbegleitung beauftragte. Die G._____ liess die entsprechenden Rechnungen der Beiständin zukommen, wel- che diese wiederum auftragsgemäss (vgl. Urk. 49 Dispositivziffer 3) der Vo- rinstanz weiterleitete (vgl. Urk. 103 f.). Entgegen dem üblichen Ablauf, wonach die mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betraute Stelle die Gebühren für die Besuchsbegleitung erhebt (vgl. § 25 EG KESR i.V.m. § 36 f. KJHG), wurde im vorliegenden Verfahren vereinbart, dass die Kostenregelung durch das Gericht vorgenommen werden soll (vgl. dazu Urk. 46 Ziffer 4; Urk. 49 Dispositivziffer 3, wonach der Beistand dem Gericht für seine Bemühungen bzw. die Bemühungen der Begleitperson regelmässig Rechnung zu stellen hatte; Urk. 53 Dispositivzif- fer 1.b; Urk. 132 Ziffer 12). Auch die Abwicklung der Kosten, das heisst die vorläu- fige Bezahlung der Rechnungen mit endgültiger Auferlegung der Kosten an die Parteien, sollte über das Gericht laufen. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht für die Kosten – zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits Kosten entstanden wa- ren (vgl. Urk. 69 und 79) – einen diesbezüglichen Vorschuss verlangte (Urk. 89), dass die Parteien im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Rechtspflege auch um Übernahme der Besuchsbegleitungskos- ten ersuchten (Urk. 54 und 63), dass der Gesuchstellerin nach Anfallen der ersten Kosten (vgl. wiederum Urk. 69 und 79) im Februar 2014 eine Ratenzahlung bewil- ligt wurde und dass der Gesuchsgegner den Vorschuss beim Gericht einzahlte. Nachdem die Bezirksgerichtskasse diese Kosten vorgeschossen hat, sind die Parteien nunmehr zu verpflichten, die Kosten der Besuchsbegleitung der Ge- richtskasse zurückzuerstatten.
- 46 - 4.1 In ihrem Eventualbegehren beantragt die Gesuchstellerin eine Reduk- tion der Kosten auf Fr. 20'175.–. Sie führt dazu aus, dass die Teilnahme der Zeu- gin H._____ an der Verhandlung bereits mit dem Zeugengeld von Fr. 50.– ent- schädigt worden sei (Urk. 202 S. 42). 4.2 Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zur Höhe der Kosten der Be- suchsbegleitung (vgl. Urk. 210). 4.3. Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugen- geld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt (§ 2 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeugin- nen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 [Entschädi- gungsverordnung der obersten Gerichte]). Bei dieser Zeugenentschädigung han- delt es sich um Kosten der Beweisführung und somit um Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, Art. 95 N. 10a). Die G._____, Soziale Dienste, stellte für die Gerichtsverhandlung vom
21. Februar 2014 einen Betrag von Fr. 210.– in Rechnung (Urk. 141). Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Zeugin H._____ verlangte diese eine Entschädigung im Umfang von Fr. 50.–, welche ihr umgehend übergeben wurde (Urk. 130 S. 12; Urk. 131). Mit dieser im beantragten Umfang erfolgten Zahlung wurde die Zeugin entschädigt. Für eine weitere Inrechnungstellung entsprechender Kosten gegen- über den Parteien besteht kein Raum. Dementsprechend sind die Parteien vorlie- gend zu verpflichten, der Gerichtskasse insgesamt Fr. 20'175.25 zurückzuerstat- ten. 5.1 Mit ihrem Eventualbegehren stellt die Gesuchstellerin weiter den An- trag, dass die Kosten der Besuchsbegleitung vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien. Die Begleitung von Besuchen stelle eine Kindesschutzmass- nahme dar und die diesbezüglichen Kosten würden zum Unterhalt gehören. Auf- grund der höheren Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die Kosten
- 47 - eventualiter somit im Umfang von Fr. 20'175.– diesem aufzuerlegen (Urk. 202 S. 2 und S. 43). 5.2 Demgegenüber beantragt der Gesuchsgegner die Bestätigung der hälf- tigen Teilung der Kosten (Urk. 210 Ziff. 14). 5.3 Die Kosten des persönlichen Verkehrs stellen Unterhaltskosten dar. Können sich die Parteien nicht über die Verteilung der Kosten einigen, ist eine entsprechende Unterhaltsklage einzureichen (Häfeli, a.a.O., S. 200; Art. 279 ZGB; Behördenhanduch, Kapitel 8.1.11 Ziff. 3) bzw. hat das bereits mit der Sache be- fasste Gericht darüber zu befinden (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013, LC120043, E. IV.3.1.4; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 7. Oktober 2011, LE110009, E. III.B.6.5). Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchsrecht entstandenen Kosten auf lediglich einen El- ternteil kommt dabei gemäss herrschender Lehre nur in jenem Falle in Frage, in welchem ein Elternteil diese Kosten alleine verursacht oder verursacht hat. An- sonsten sind die Kosten gemäss einem Teil der Lehre hälftig (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 273 N. 28 mit weiteren Hinweisen) oder im Verhältnis der Leistungsfähigkeit aufzuteilen (Häfeli, a.a.O., S. 198, 200). Die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint sachgerechter, da es sich bei den Kosten um solche des Unterhalts handelt. Die Vorinstanz hielt über- zeugend fest, dass beide Parteien für die vorgelegenen Schwierigkeiten mitver- antwortlich waren (vgl. Urk. 203 E. 9.3). Unter Berücksichtigung der Leistungsfä- higkeit der Parteien und des dem Gesuchsgegner verbleibenden Freibetrages im Zeitraum des begleiteten Besuchsrechts (Mitte November 2013 bis Mitte Februar
2014) erscheint eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner als angemessen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz diesbe- züglich abzuändern ist und die Parteien zu verpflichten sind, die durch das beglei- tete Besuchsrecht entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 20'175.25 im Verhält- nis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner zu übernehmen.
- 48 - 6.1 Die Gesuchstellerin wehrt sich mit der Berufung im Weiteren gegen die Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse mit den Kosten der Besuchsbe- gleitung (Urk. 202 S. 42). Der Gesuchsgegner macht hierzu keine Ausführungen (vgl. Urk. 210). 6.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Besuchsbegleitungskosten keinen Vorschuss geleistet (E. III.D.1). Ihren Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zahlte sie für die Gerichtskosten ein. Da der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. Urk. 89), ist der Vorschuss mit den Kosten des Berufungsver- fahrens zu verrechnen. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist hingegen mit seinem Anteil an den Kosten der Besuchsbegleitung zu verrechnen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– zuzüglich Fr. 50.– Zeugenentschädigung sowie Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten festgelegt und den Parteien hälftig auferlegt. Sie hat sie zufolge der Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Prozessentschädigungen hat sie wettgeschlagen (Urk. 203 Dispositivziffern 5 ff.). Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin nach wie vor als angemessen. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 89) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädi- gungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen.
- 49 - IV. 1.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- rufungsverfahrens zu befinden. 1.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV) ei- ne pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 1.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.4 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kostenfolgen des begleiteten Besuchs- rechts. Bei den Kinderunterhaltsbeiträgen verlangte die Gesuchstellerin lediglich eine Anpassung der Formulierung. Dies fällt lediglich mit einem Prozentsatz von 5% ins Gewicht. Der Unterhaltsstreit ist mit 80%, die Kostenregelung des beglei- teten Besuchsrechts mit 15% zu gewichten. 1.5 Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufung die Erhöhung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'312.–. Sie obsiegt dabei zu 49%. Im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen obsiegt sie zu 100%, bezüg- lich der Regelung der Kosten des Besuchsrechts zu 33%. Insgesamt obsiegt die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorstehend in E. IV.1.4 genannten Gewichtung somit zu rund 50%. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien dementsprechend hälftig aufzuerlegen. 1.6 Bei diesem Ausgang des Prozesses sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 50 - 1.7 Im Hinblick auf das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin ist vorlie- gend dennoch die Höhe der Parteientschädigung zu bestimmen. Die für die Fest- setzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.1 Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessfüh- rung und der Gesuchstellerin zudem die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (vgl. Urk. 89 Dispositivziffer 2 und 3). Die Gesuchstellerin stellt für das Berufungs- verfahren wiederum ein entsprechendes Gesuch. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtli- che Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2 Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Pro- zess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entspre- chenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienan- gehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finan- ziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Über- schuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwar- tenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fra- gen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist
- 51 - selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Pro- zesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, 2001, S. 182 f. und 185). 2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, monatlich über einen Betrag von Fr. 7'304.75 zu verfügen (inkl. Einkommen von Fr. 5'604.75 und Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– für C._____ und sie) und dabei einen Bedarf von Fr. 7'493.50 aufzuweisen. Für das Armenrechtsgesuch sei jedoch nicht vom Exis- tenzminimum auszugehen, sondern es sei ihr ein beachtlicher Zuschlag anzu- rechnen. Sie verfüge zudem über kein realisierbares Vermögen (Urk. 202 S. 44 ff.). Bezüglich ihres Vermögens macht sie geltend, dass die Liegenschaft in … [D] nicht zusätzlich belastet werden könne (Urk. 217 S. 7 ff.). Ihr Rentenkonto in Kanada sei das einzige Konto, welches ein Vermögen aufweise und die darauf befindlichen CAD 11'087.– seien ihr als Notgroschen zu belassen, da auch zu be- rücksichtigen sei, dass sie ansonsten über fast keine Altersvorsorge verfüge (Urk. 217 S. 9 f.). Der Wert des noch vorhandenen Hausrates belaufe sich zudem auf höchstens Fr. 11'880.–, wobei sie darüber nicht alleine verfügen könne und ihr zudem höchstens die Hälfte, somit ein Betrag von Fr. 5'940.–, zustehe (Urk. 217 S. 10 f.). Ihr Auto (ein VW) stelle ein Kompetenzstück dar. Bezüglich des Por- sches führt sie aus, dass dieser reparaturbedürftig sei und höchstens einen Wert von rund Fr. 6'000.– aufweise (Urk. 217 S. 11 sowie Urk. 229 S. 4 ff.). Weiter ha- be sie Schulden von insgesamt Fr. 92'463.– (Urk. 217 S. 12 ff.). 2.4. Die Gesuchstellerin weist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vorlie- genden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung ihrer Bedarfskosten sowie den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltszahlungen einen Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 900.– auf (vgl. vorstehend E. II.C.7). Zu erwähnen ist, dass es sich beim hierbei berücksichtigten Bedarf be- reits um einen im Vergleich zum Notbedarf um verschiedene Positionen erweiter-
- 52 - ten Bedarf handelt, weshalb sich kein von der Gesuchstellerin geforderter Zu- schlag rechtfertigt. Weiter wurde eine Abzahlung der geltend gemachten Schul- den weder behauptet noch belegt. Zwar wird in den diesbezüglichen Vereinba- rungen mit den Eltern jeweils festgehalten, dass das entsprechende Darlehen bis Ende 2014 bzw. Ende 2016 zurückzubezahlen sei (Urk. 217/35), diesbezügliche Belege wurden jedoch keine eingereicht, weshalb kein entsprechender Betrag im Bedarf zu berücksichtigen ist. Der Gesuchstellerin ist es unter Hinzuziehung des Überschusses von jährlich Fr. 10'800.– und unter Berücksichtigung des von ihr bereits einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– ohne Weiteres möglich, die vorliegend von ihr zu übernehmenden Kosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Dazu muss sie nicht einmal auf ihr Vermögen zurückgreifen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es erübrigen sich auch Ausführungen zur Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich eines Prozesskostenbeitrages aus seinem Vermögen. Die Gesuchstellerin ist somit nicht mittellos, weshalb ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 und 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
25. August 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 53 - Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend per 1. Juni 2012. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzu- lagen bezieht.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: Fr. 930.– − ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: Fr. 1'290.– − ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 1'480.– − ab 1. Januar 2015: Fr. 1'950.– Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Die Parteien werden verpflichtet, die durch die Gerichtskasse bevorschuss- ten Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von Fr. 20'175.25 der Ge- richtskasse im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner zurückzu- erstatten. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm für die Besuchsbe- gleitung einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 54 -
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Hinzu kommen Fr. 50.– Zeugengeld sowie Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten.
5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin im erstinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgeg- ner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 1'250.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
8. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.
- 55 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: se