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LE140002

Eheschutz (Unterhalt)

Zürich OG · 2014-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit tt.mm.2007 verheiratet und haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2007. Seit 1. September 2012 leben sie getrennt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Eheschutzverfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Urk. 27), welche mit Urteil vom 23. Dezember 2013 genehmigt resp. vorgemerkt wurde. Überdies entschied die Vorinstanz die strittigen Punkte des Getrenntlebens, namentlich die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) sowie die Kostenfolgen (Urk. 37 S. 6 ff; 39 S. 6 ff.).

- 6 -

E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– fest (Urk. 39 S. 23). Die Festsetzung der Gerichtskosten blieb unangefochten.

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 Abs. 2 lit. b der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt mit seiner Berufung zu rund zwei Dritteln, die Gesuchsgegnerin zu einem Drittel, im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens liegt neu hälftiges Obsiegen und Unterliegen vor. Ausgangsgemäss sind daher den Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, diejenigen des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin, zu einem Drittel dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zu leisten. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sind wettzuschlagen.

3. In Anwendung von §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 und 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) ist die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, diese im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.– (1/3), zuzüglich Fr. 80.– Mehrwertsteuer an den Gesuchsteller zu leisten.

- 17 - Es wird beschlossen:

E. 2 Der Gesuchsteller rügt mit seiner Berufung zunächst, die Vorinstanz habe mit ihrer Berechnungsart der Unterhaltsbeiträge (Berechnung erweiterter Notbedarf und Teilung des Freibetrages) das Recht willkürlich angewendet. Mit dieser Berechnung sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, sich einen weit höheren Lebensstandard als während des Zusammenlebens zu leisten und eine Sparquote zu bilden. Die beweispflichtige Gesuchsgegnerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass der bereits um die Positionen Auto, Krankenkassenzusatzversicherung, Freizeit, Hobby, Gesundheitskosten und Steuern erweiterte Notbedarf nicht dem während der Ehe gelebten Lebensstandard entspreche (Urk. 38 S. 6 ff., 13 f.).

E. 2.1 Der Gesuchsteller lässt ausführen, die Gesuchsgegnerin habe weder behauptet noch glaubhaft dargelegt, dass sie für die Finanzierung ihres bisherigen Lebensstandards nebst der Freibetragsaufteilung auch noch Anspruch auf den hälftigen Bonus habe. Es sei während der Ehe gespart worden. So habe der Gesuchsteller die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek regelmässig amortisiert (Urk. 38 S. 8) und es sei in die Eigentumswohnung, deren Einrichtung und in die beiden Fahrzeuge der Parteien investiert worden. Die Sparquote während der 5 Ehejahre belaufe sich auf mindestens Fr. 2'601.– pro Monat (Urk. 38 S. 11). Somit sei die Berechnung im angefochtenen Entscheid verfehlt. Neben dem Überschuss sei auch der Bonus, welcher jährlich zwischen rund Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– betragen könne, nicht unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 38 S. 11 f., 16).

E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin bestritt - wie bereits vor Vorinstanz - die Vermögensdarstellung des Gesuchstellers, da sie weitgehend unbelegt sei. Wolle man dennoch darauf abstellen, ergebe sich, dass keine Ersparnisse angehäuft, sondern Substanz verbraucht worden sei. Die Parteien hätten zunehmend einen höheren Lebensstandard gepflegt, wozu auch gehört habe, dass sie sich zwei neue Fahrzeuge der Mittelklasse gegönnt hätten, deren Anschaffung nicht als Investition im Sinne einer Ersparnis gelten könne, da ihr Verkehrswert unmittelbar mit Ingebrauchnahme massiv sinke (Urk. 47 S. 6 ff., Prot. I S. 4 ff.).

E. 3 Jeder Ehegatte hat während bestehender Ehe - bei genügend vorhandenen Mitteln - Anspruch auf die Weiterführung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards (gebührender Unterhalt, Art. 163 ZGB). Die von der Vorinstanz für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge angewendete zweistufige Methode zeitigt gemäss Praxis der Kammer auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachgerechte Ergebnisse (ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte

- 8 - Lebenshaltung nicht überschritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstellt. Es ist dem Gesuchsteller insofern beizupflichten, als dem vom Bundesgericht festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen ist, wonach Unterhaltsbeiträge nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (vgl. statt vieler BGE 115 II 424 E. 3, 121 I 97 E. 3b., 134 III 577 E. 3). Wird dies berücksichtigt, ist gegen die von der Vorinstanz angewandte Überschussmethode zur Ermittlung des Unterhalts somit im Grundsatz nichts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als bei einem (unbestrittenen) Gesamteinkommen vom Fr. 13'044.– (Urk. 38 S. 15, 47 S. 5) keine ausgesprochen günstige, aber doch gute finanzielle Verhältnisse vorliegen. Überdies ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten unter diesen Umständen um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt respektive eine allfällige Sparquote in Abzug gebracht wird.

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin hat den von ihr gelebten Lebensstandard vor der Trennung glaubhaft zu machen. Mit Ausnahme des Hinweises auf die beiden Fahrzeuge, auf welche nachstehend bei der Ermittlung der Sparquote eingegangen wird, fehlen indes konkrete Behauptungen der Gesuchsgegnerin dazu, worin ihr über dem erweiterten Bedarf und der Beteiligung am Freibetrag liegender Lebensstandard bestehe. Zwar bezifferte sie ihren Bedarf im Einzelnen,

- 14 - wies vor Vorinstanz aber gleichzeitig darauf hin, dass dieser gerade nicht ihrem Lebensstandard entspreche (vgl. Prot. I S. 7). Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise. Schliesslich lässt auch der angefochtene Entscheid Ausführungen dazu vermissen. Der pauschale Hinweis auf die Überlegungen zur Aufteilung des Freibetrages (Urk. 39 S. 18) reicht jedenfalls für die Begründung eines Anspruches auf hälftige Teilung des Bonus nicht aus, muss doch zunächst anhand eines von der Unterhaltsberechtigten glaubhaft gemachten Lebensstandards konkret ermittelt werden, in welchem betragsmässigen Umfang eine Beteiligung am variablem Lohnbestandteil zu erfolgen hat, um dem Eingriff in eine allfällige Sparquote vorzubeugen. Mit Blick auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin und die vorliegende Aktenlage fehlt es somit an der Glaubhaftmachung eines Lebensstandards der Gesuchsgegnerin, welcher durch den ihr zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt ist.

E. 3.2 Diese Auffassung wird denn auch durch die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Sparquote gestützt: Im Zeitpunkt des Eheschlusses im März 2007 ist der Vermögensstand der Parteien im Umfang von Fr. 308'520.– ausgewiesen (Fr. 274'526.– Gesuchsteller, Fr. 33'994.– Gesuchsgegnerin, Urk. 22/1, 3/14, 24/5). Der ebenfalls geltend gemachte Bargeldbetrag von Fr. 13'413.– (Urk. 3/14) ist mangels hinreichender Belege nicht zu berücksichtigen (Urk. 24/5). Keine Stütze in den Akten und somit ebenfalls keine Berücksichtigung finden sodann die für die Folgejahre in der Aufstellung des Gesuchstellers angeführten Vermögenswerte, welche als "nicht aufgeführt auf Wertschriftenverzeichnis" bezeichnet und bestritten sind (Urk. 22/1, Prot. I S. 5, Urk. 47 S. 6 f.). Aus der eingereichten Steuererklärung 2012 ergibt sich ein bewegliches Vermögen der Parteien im Trennungsjahr 2012 von Fr. 138'569.– (Urk. 18/8, 3/21). Zuzüglich ihrer Sparguthaben zur 3. Säule im Betrag von insgesamt Fr. 58'870.– (Urk. 3/21) beläuft sich ihr belegtes Gesamtvermögen per Ende 2012 auf Fr. 197'439.– (Urk. 3/21). Dem Vermögensrückgang zwischen Eheschluss im März 2007 und Ende 2012 von insgesamt Fr. 111'081.– (Fr. 308'520.– ./. 197'439.–) stehen glaubhafte

- 15 - Investitionen von Fr. 230'800.– gegenüber (Fr. 45'600.– Kaufpreis VW Passat [Urk. 3/16], Fr. 100'000.– Anzahlung Stockwerkeigentum [Urk. 38 S. 9, 47 S. 7], Fr. 50'000.– Restzahlung Stockwerkeigentum [Urk. 38 S. 10, 47 S. 8], Fr. 35'200.– Kaufpreis VW Golf [Urk. 3/17]), welche als vermögensbildend zu qualifizieren sind. In diesem Umfang erfolgte somit eine Vermögensverschiebung, kein -verzehr, weshalb die Investitionen zum Vermögen hinzurechnen sind. Dazu gehören praxisgemäss und entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch die beiden Autokäufe. Obwohl zutrifft, dass der Verkehrswert der Fahrzeuge kurz nach Ingebrauchnahme überproportional sinkt (Urk. 47 S. 9), ändert dies nichts an deren güterrechtlichen Relevanz. Die bestrittenen Investitionen in die Liegenschaft der Parteien aber (Urk. 38 S. 10, 47 S. 8, 22/1) sind im Einzelnen nicht belegt, setzen sich nach Angaben des Gesuchstellers im Wesentlichen aus Ausgaben für Unterhalt und Sanierung (Urk. 3/18+19) oder Einkauf von Gebrauchsmaterial (Urk. 3/15) zusammen und sind bei der Bestimmung der Sparquote vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insgesamt ist somit glaubhaft, dass seit der Heirat bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien Vermögen von rund Fr. 120'000.– (vermögensbildende Investitionen von Fr. 230'800.– ./. Vermögensrückgang von Fr. 111'081.–) gebildet wurde, mithin durchschnittlich Fr. 22'000.– pro Jahr (Fr. 120'000.– : 65 Monate x 12 Monate). Im letzten Jahr des Zusammenlebens fiel die Sparquote jedoch geringer aus, steht doch der Vermögensreduktion zwischen Ende 2011 bis Ende 2012 von rund Fr. 24'000.– (Vermögensstand 2011: Fr. 221'435.– [Fr. 176'983.– bewegliches Vermögen, Urk. 8, + Sparen 3. Säule Fr. 44'452.–, 3/21, 22/1] ./. Vermögensstand 2012: Fr. 197'439.–) eine Investition von Fr. 35'200.– (Kaufpreis VW Golf, Urk. 3/17) gegenüber, woraus sich Ersparnisse von lediglich rund Fr. 11'000.– ergeben. Die jährliche Sparquote der Parteien ist aufgrund der kurzen Beurteilungsdauer unter Einbezug der gesamten Ehedauer, indes unter Gewichtung der zuletzt gelebten Verhältnisse vor der Trennung (vgl. BGE 134 III 577 E. 8) auf Fr. 20'000.– zu reduzieren, was in etwa der Höchsterwartung der zusätzlichen, variablen Salärauszahlung an den Gesuchsteller entspricht (Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– pro Jahr, Urk. 3/8 Ziff. 2.1, 38 S. 16). Folglich besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch der

- 16 - Gesuchsgegnerin auf einen Anteil am variablen Saläranteil des Gesuchstellers, würde doch andernfalls eine Vermögensverschiebung und damit eine im Eheschutzverfahren nicht statthafte Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen.

4. In diesem Umfang ist die Berufung demnach gutzuheissen. IV.

E. 4 Bedarf Gesuchsgegnerin und C._____

E. 4.1 Die Vorinstanz setzte den monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin und des gemeinsamen Sohnes auf Fr. 5'847.– fest. Dabei berücksichtigte sie unter anderem die Positionen "Laufende Gesundheit" (Fr. 150.–), "Krankenkasse (VVG)" (Fr. 24.–), "Auto" (Fr. 300.– allg. Autokosten, Fr. 54.– Motorfahrzeugversicherung, Fr. 33.– Strassenverkehrsabgabe) und "Hobbies" (Fr. 160.– Fitness und Diverses, Fr. 50.– Hobby C._____) und setzte für die Steuern Fr. 485.– ein (Urk. 39 S. 7 f.).

E. 4.2 Der Gesuchsteller will die aufgeführten, den Bedarf erweiternden Positionen (mit Ausnahme der Steuern) nur dann im Bedarf akzeptieren, wenn von der Freibetrags- und Bonusaufteilung abgesehen werde. Werde mit der Vorinstanz die zweistufige Methode angewandt, seien aus dem Bedarf der Parteien die gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 nicht zum Existenzminimum gehörenden Positionen zu streichen, so namentlich

- 9 - die Kosten für Amortisation, Strom, Kommunikation, Gesundheitskosten, Motorfahrzeugversicherung, Strassenverkehrsabgabe, Autokosten, Fitness-Abo, Hobbies von C._____ sowie Freizeit und Diverses. Der solcherart gekürzte Bedarf der Gesuchsgegnerin belaufe sich auf Fr. 5'124.–, derjenige des Gesuchstellers auf Fr. 5'278.– (Urk. 38 S. 13 ff., Prot. I S. 3 f.).

E. 4.3 Der Gesuchsteller ficht somit weder Bestand noch Höhe der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin festgesetzten Bedarfspositionen an, sondern rügt einzig deren Anrechnung (Urk. 38 S. 14). Die Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 24.–) und die Motorfahrzeugversicherung des VW Passat der Gesuchsgegnerin (Fr. 54.–) sind überdies ausgewiesen (Urk. 18/12, 3/25). Es ist somit glaubhaft, dass die fraglichen Auslagen vor der Trennung tatsächlich angefallen sind und somit dem gelebten Standard der Parteien entsprechen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Gesuchsgegnerin zuzugestehen, auch während des Getrenntlebens Ausgaben im geltend gemachten Umfang zu tätigen, sind diese doch aufgrund ihres Charakters als monatliche Konsumkosten gerade nicht vermögensbildend. Der von der Vorinstanz der Bedarfsberechnung der Gesuchsgegnerin zugrunde gelegte erweiterte Bedarf von Fr. 5'847.– ist vor diesem Hintergrund korrekt (Urk. 39 S. 8).

E. 5 Bedarf Gesuchsteller

E. 5.1 Der Gesuchsteller bemängelt unter diesem Titel, im angefochtenen Entscheid sei in seinem Bedarf in willkürlicher Weise die von der Gegenseite nicht bestrittene indirekte Amortisation von monatlich Fr. 500.– für die Hypothek unberücksichtigt geblieben (Urk. 38 S. 12).

E. 5.2 Unter dem 4. März 2010 schlossen die Parteien als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Zürcher Kantonalbank (Urk. 3/4 S. 2 f.). Sie sind somit gemeinsam die Hypothekarschuld und damit auch die daraus resultierende Verpflichtung zur indirekten Amortisation vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen. Es trifft denn auch zu, dass die Gesuchsgegnerin, welche mit dem gemeinsamen Sohn die Eigentumswohnung bewohnt, von der

- 10 - Erfüllung der Schuldpflicht aus dem Darlehensvertrag direkt profitiert, da diese der Aufrechterhaltung des Hypothekarkredits dient (Urk. 38 S. 13, BGE 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Hieraus aber ableiten zu wollen, die Amortisationsrate in Form einer Einlage in die Säule 3a des Gesuchstellers müsse als Mehrbelastung im Grundbedarf des Gesuchstellers berücksichtigt werden, hiesse letztlich, die Gesuchsgegnerin indirekt an der Äufnung von Güterrecht des Gesuchstellers zu beteiligen, fiele doch der ihr zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag dadurch geringer aus. Während aber dem Gesuchsteller am Säule 3a-Guthaben ein Anspruch aus Güterrecht zusteht, hat die Gesuchsgegnerin nach Eintritt der Gütertrennung keine solchen Ansprüche. Insofern dient die Amortisation nicht gleichermassen den Interessen beider Parteien (vgl. auch BGE 127 III 289, Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.44). Es erscheint daher sachgerecht, den Gesuchsteller für die Bezahlung der vermögensbildenden Beiträge an die indirekte Amortisation auf den Freibetrag zu verweisen. Eine Anrechnung in dessen Bedarf unterblieb somit im angefochtenen Entscheid zu Recht (Urk. 39 S. 10).

E. 6 Unterhaltsberechnung

E. 6.1 Die Vorinstanz ermittelte einen Freibetrag von Fr. 1'721.– (Summe der Einkommen der Parteien von Fr. 13'044.– [Fr. 10'660.– Gesuchsteller, Fr. 2'384.– Gesuchsgegnerin] abzüglich der Summe des Bedarfs der Parteien von Fr. 11'323.– [Fr. 5'476.– Gesuchsteller, Fr. 5'847.– Gesuchsgegnerin]). Diesen Freibetrag teilte sie im Umfang von Fr. 947.– (55 %) der Gesuchsgegnerin zu, da ihr die Obhut des gemeinsamen Sohnes zufalle, im Restbetrag dem Gesuchsteller, da ihm aufgrund der vereinbarten Besuchsrechtsregelung einen über das gerichtsübliche Mass hinausgehender Betreuungsaufwand treffe. Entsprechend errechnete sie einen Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'410.– (gerundet), welchen sie ihr im Umfang von Fr. 1'800.– zuzüglich Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn, im Restbetrag von Fr. 2'610.– für sich persönlich zusprach (Urk. 39 S. 16 ff.).

- 11 -

E. 6.2 Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang, der erweiterte Bedarf der Gesuchsgegnerin entspreche bereits ihrem bisherigen Lebensstandard. Gegenteiliges habe auch die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (Urk. 38 S. 7 f.). Werde bei der Unterhaltsbemessung daher von einem erweiterten Bedarf ausgegangen, habe die Gesuchsgegnerin nicht auch noch Anspruch auf einen Anteil des Überschusses (Urk. 38 S. 12). Eventualiter hält der Gesuchsteller eine hälftige Zuteilung des Freibetrages für angezeigt, sofern für die Berechnung des Unterhaltsanspruches sämtliche, gemäss Kreisschreiben des Obergerichts nicht in das Existenzminimum gehörende Positionen gestrichen würden (Urk. 38 S. S. 14).

E. 6.3 Bei der Aufteilung des Freibetrages ist eine allfällige weiterbestehende Sparquote vorab vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Quote nicht allein dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten zusteht, da die trennungsbedingten Mehrkosten diesfalls allein zu Lasten der Sparquote des Unterhaltsberechtigten gingen (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.27, 02.61c, 02.66 mit Hinweisen zur Bundesgerichtsrechtsprechung).

E. 6.4 Wie bereits dargelegt, rechnete die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin neben den Bedarfspositionen gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom

16. September 2009 die von ihr geltend gemachten Auslagen für die laufende Gesundheit, die Zusatzversicherung zur Krankenkasse (VVG), Versicherungs- und Gestehungskosten für ihr Fahrzeug der Marke VW Passat sowie einen Beitrag für Fitness und Unterhaltung für sie persönlich und für C._____ in den Bedarf ein (Urk. 39 S. 7 f.). Entsprechend wurde auch der Bedarf des Gesuchstellers um diese Positionen erweitert, insbesondere wurden ihm für Hobbies unter anderem Boots- und Motorradkosten sowie Unterhaltungs- und Fitnesskosten angerechnet (Urk. 39 S. 8 f.). Mit Berücksichtigung dieser Positionen im Bedarf der Parteien wurde dem von ihnen glaubhaft dargelegten gelebten Lebensstandard vor der Trennung Rechnung getragen. Trotz des beidseits bereits grosszügig erweiterten Bedarfs erscheint überdies die Aufteilung

- 12 - des Freibetrages auf die Parteien aus folgenden Überlegungen sachgerecht: Die Gesuchsgegnerin trug - mit Ausnahme eines Unterbruches nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ - mit ihrem Einkommen zur Erwirtschaftung des Überschusses vor der Trennung bei (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.66, Urk. 47 S. 11). Dass dieser Anteil von rund einem Fünftel des Gesamteinkommens wesentlich tiefer liegt als derjenige des Gesuchstellers, kann ihr angesichts der ihr zufallenden Betreuung von C._____ nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr soll sie vom ehelichen Überschuss ebenfalls profitieren können, soll die Mehrbelastung des Budgets aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht einzig ihr als wirtschaftlich schwächerem Ehegatten aufgebürdet werden. Sodann darf auch C._____ nach der Trennung am bisher gelebten Standard der Eltern teilhaben. Zwar wurden im Bedarf der Gesuchsgegnerin neben dem Grundbetrag für den Sohn auch dessen Betreuungskosten sowie die Kosten für Freizeitaktivitäten im Umfang von Fr. 50.– aufgenommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass der auf das Kind entfallende Freibetrag von Fr. 473.– (Fr. 947.– : 2) zur Deckung weiterer, nicht berücksichtigter Kosten verwendet wird. Zu denken ist etwa an zusätzliche Ausgaben für die Ausübung schulischer und ausserschulischer Aktivitäten (Urk. 18/16). Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Überschuss auch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt werden dürfte. So ist von erhöhten Mobilitätskosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Urk. 39 S. 21, Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) auszugehen. Zudem werden weitere Kosten für Ferien anfallen. Insgesamt ist somit die Bildung einer Sparquote im Rahmen des der Gesuchsgegnerin zufallenden Freibetragsanteils nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund und nachdem ihr die Obhut über den gemeinsamen Sohn zugeteilt wurde, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene leicht erhöhte Zuweisung des Freibetrages im Verhältnis von 55% an die Gesuchsgegnerin und das Kind, zu 45% an den Gesuchsteller, als sachgerecht. B. Variabler Anteil Zielsalär

1. Neben den Unterhaltsbeiträgen verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Zahlung der Hälfte seines allfälligen variablen Anteils des

- 13 - Zielsalärs an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie zur Offenlegung der entsprechenden Lohnabrechnungen. Zur Begründung des Anspruchs verwies sie auf ihre zur Freibetragsaufteilung gemachten Ausführungen, mithin auf die erhöhten Kosten für die zwei zu finanzierenden Haushalte nach der Trennung (Hausunterhalt, Amortisierung Hypothek, Ferien etc., Urk. 39 S. 18, 16 f.).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'610.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Juni 2013.
  4. Absatz 2 von Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben.
  5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'800.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.
  6. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin, zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen. - 18 -
  9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140002-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 (EE130037-G)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 (Urk. 37 S. 19 ff., 39 S. 19 ff.):

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben vereinbart haben und seit dem 1. September 2012 getrennt leben.

2. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Die Teilvereinbarung vom 22. Oktober 2013 wird, was die übrigen Kinderbelange betrifft, genehmigt. Sie lautet wie folgt: " Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB)

1. Die Parteien vereinbaren das Getrenntleben und beantragen, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 1. September 2012 getrennt leben. Elterliche Obhut und elterliche Sorge (Art. 176 Abs. 3 und Art. 301 ZGB)

2. Die Parteien beantragen, es sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Das Kind wird demzufolge bei der Gesuchsgegnerin wohnen.

3. Die elterliche Sorge soll dagegen für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Eltern bleiben. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzusprechen. Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 und Art. 273 ff. ZGB)

4. Über das dem Gesuchsteller bezüglich C._____ zustehende Besuchsrecht einigen sich die Parteien untereinander. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung: Der Gesuchsteller soll berechtigt sein, C._____ − jedes zweite Wochenende (Freitag 18:45 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn) − ab Eintritt in die erste Klasse jedes zweite Wochenende (Freitag 18:45 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn, sofern C._____ am Montagnachmittag Schule hat oder ab Donnerstag 18:45 bis Montagmorgen Schulbeginn, sofern C._____ am Freitagnachmittag Schule hat)

- 3 - − in den Jahren mit ungerader Zahl von Karfreitag 9:00 Uhr bis Ostermontag 18:45 Uhr und vom 24. Dezember 9:00 Uhr bis

26. Dezember 18:45 Uhr − in den Jahren mit gerader Zahl von Pfingstsamstag 9:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:45 Uhr, sowie vom 31. Dezember 9:00 Uhr bis

2. Januar 18:45 Uhr (erstmals vom 31. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin bringt C._____ jeweils zum Gesuchsteller für die Ausübung des Besuchsrechts und der Gesuchsteller bringt C._____ am Ende des Besuchs zur Gesuchsgegnerin zurück.

5. Ausserdem soll der Gesuchsteller berechtigt sein, C._____ während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts zu Beginn jedes Jahres miteinander abzusprechen. Kann keine Einigung erzielt werden, so verpflichtet sich der Gesuchsteller, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden. Für Weihnachten/Neujahr 2013/2014 gilt Folgendes: C._____ verbringt seine Feiertage und Ferien vom 24. Dezember 9:00 Uhr bis 28. Dezember 18:45 Uhr beim Gesuchsteller. Vom 28. Dezember 18:45 Uhr bis ans Ende der Schulferien (5. Januar 2014) verbringt er seine Feiertage und Ferien bei der Gesuchsgegnerin.

6. Im Übrigen regeln die Parteien ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienbesuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen und nach Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse C._____s. Wohnung, Mobiliar und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)

7. Der Gesuchstellerin überlässt der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung an der …-str. … in … samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens. Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

8. Die Parteien vereinbaren mit Wirkung ab 7. Juni 2013 die Gütertrennung. Diverses

9. Der Gesuchsteller übernimmt das Fahrzeug VW Golf zur alleinigen Benützung und die Gesuchsgegnerin übernimmt das Fahrzeug VW Passat zur alleinigen Benützung, wobei sie das Fahrzeug auf ihren Namen einlöst.

10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie erstmals für das Jahr 2013 getrennt besteuert werden.

- 4 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, allfällige offene Steuerbeträge für die Dauer der gemeinsamen Besteuerung vollumfänglich zu übernehmen. Auf allfällige Steuergutschriften für diese Dauer hat er vollumfänglichen Anspruch. Weitere Anträge

11. Der Gesuchsteller zieht seine Anträge betreffend Ziff. 10 und 11 des Gesuches zurück."

4. Im Übrigen wird von der Teilvereinbarung vom 22. Oktober 2013 Vormerk genommen.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'610.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Juni 2013. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich die Hälfte des allfälligen variablen Anteils des Zielsalärs innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Zudem wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die entsprechende Lohnabrechnung unaufgefordert und unverzüglich nach Erhalt zukommen zu lassen.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'800.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Juni 2013.

7. Die Anträge des Gesuchstellers, er sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens die Hypothek bei der Zürcher Kantonalbank im Betrag von CHF 600'000.– vereinbarungsgemäss und die Betriebskostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft …-strasse … der D._____ Immobilien vertragsgemäss weiter zu bezahlen, werden abgewiesen.

8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 7. Juni 2013 angeordnet.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'800.–.

10. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 5/8 und der Gesuchsgegnerin zu 3/8 auferlegt.

11. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 1'800.– zu ersetzen.

12. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000. – (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

13. [Schriftliche Mitteilung]

14. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage), Beschwerde (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Frist 10 Tage), Revision (Vergleich)]

- 5 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 38 S. 2): "1. Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Dezember 2013 sei aufzuheben und der Gesuchsteller/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten einen persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'260.– zu bezahlen;

2. Ziff. 10 sei aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen;

3. Ziff. 12 des Urteils sei aufzuheben;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit tt.mm.2007 verheiratet und haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2007. Seit 1. September 2012 leben sie getrennt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Eheschutzverfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Urk. 27), welche mit Urteil vom 23. Dezember 2013 genehmigt resp. vorgemerkt wurde. Überdies entschied die Vorinstanz die strittigen Punkte des Getrenntlebens, namentlich die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) sowie die Kostenfolgen (Urk. 37 S. 6 ff; 39 S. 6 ff.).

- 6 -

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller innert Frist Berufung mit vorstehend angeführten Anträgen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 38 S. 2). Nach Eingang der mit Verfügung vom

23. Januar 2014 (Urk. 41) erbetenen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 42) erteilte die erkennende Kammer mit Verfügung vom 7. Februar 2014 der Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 2 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 44 S. 8 f.). Nach dessen rechtzeitigem Eingang (Urk.

45) erstattete die Gesuchsgegnerin am 17. März 2014 innert Frist ihre Berufungsantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Berufung schloss (Urk. 47 S. 2). II.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 bis 9 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Betreffend den im Berufungsverfahren im Streit liegenden Ehegattenunterhalt ist dieser eingeschränkt: das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erkennende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären. III. A. Unterhaltsbeitrag

- 7 -

1. Die Vorinstanz setzte den angefochtenen Ehegattenunterhalt an die Gesuchsgegnerin unter Anwendung der Überschussmethode (zweistufige Methode) fest. Den aus der Differenz zwischen dem erweiterten Bedarf der Parteien und dem Gesamteinkommen resultierenden Freibetrag wies sie zu 55% der den gemeinsamen Sohn betreuenden Gesuchsgegnerin zu und ermittelte entsprechend einen Unterhaltsanspruch von Fr. 4'410.–, welchen sie im Umfang von Fr. 2'610.– der Gesuchsgegnerin persönlich zusprach (Urk. 39 S. 6 ff, 15 ff.). Zur behaupteten Sparquote erwog die Vorderrichterin, es würden keine besonders günstigen Verhältnisse vorliegen, welche eine Sparquote rechtfertigen würden. Zwar bestehe ein Überschuss über dem Existenzminimum. Dieser sei jedoch zunächst für den gebührenden Unterhalt (erweitertes Existenzminimum) zu verwenden und werde im übersteigenden Umfang (Freibetrag) durch die zwei zu finanzierenden Haushalte nach der Trennung aufgebraucht. Entsprechend sei der ganze Überschuss unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 39 S. 16 f.).

2. Der Gesuchsteller rügt mit seiner Berufung zunächst, die Vorinstanz habe mit ihrer Berechnungsart der Unterhaltsbeiträge (Berechnung erweiterter Notbedarf und Teilung des Freibetrages) das Recht willkürlich angewendet. Mit dieser Berechnung sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, sich einen weit höheren Lebensstandard als während des Zusammenlebens zu leisten und eine Sparquote zu bilden. Die beweispflichtige Gesuchsgegnerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass der bereits um die Positionen Auto, Krankenkassenzusatzversicherung, Freizeit, Hobby, Gesundheitskosten und Steuern erweiterte Notbedarf nicht dem während der Ehe gelebten Lebensstandard entspreche (Urk. 38 S. 6 ff., 13 f.).

3. Jeder Ehegatte hat während bestehender Ehe - bei genügend vorhandenen Mitteln - Anspruch auf die Weiterführung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards (gebührender Unterhalt, Art. 163 ZGB). Die von der Vorinstanz für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge angewendete zweistufige Methode zeitigt gemäss Praxis der Kammer auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachgerechte Ergebnisse (ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte

- 8 - Lebenshaltung nicht überschritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstellt. Es ist dem Gesuchsteller insofern beizupflichten, als dem vom Bundesgericht festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen ist, wonach Unterhaltsbeiträge nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (vgl. statt vieler BGE 115 II 424 E. 3, 121 I 97 E. 3b., 134 III 577 E. 3). Wird dies berücksichtigt, ist gegen die von der Vorinstanz angewandte Überschussmethode zur Ermittlung des Unterhalts somit im Grundsatz nichts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als bei einem (unbestrittenen) Gesamteinkommen vom Fr. 13'044.– (Urk. 38 S. 15, 47 S. 5) keine ausgesprochen günstige, aber doch gute finanzielle Verhältnisse vorliegen. Überdies ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten unter diesen Umständen um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt respektive eine allfällige Sparquote in Abzug gebracht wird.

4. Bedarf Gesuchsgegnerin und C._____ 4.1. Die Vorinstanz setzte den monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin und des gemeinsamen Sohnes auf Fr. 5'847.– fest. Dabei berücksichtigte sie unter anderem die Positionen "Laufende Gesundheit" (Fr. 150.–), "Krankenkasse (VVG)" (Fr. 24.–), "Auto" (Fr. 300.– allg. Autokosten, Fr. 54.– Motorfahrzeugversicherung, Fr. 33.– Strassenverkehrsabgabe) und "Hobbies" (Fr. 160.– Fitness und Diverses, Fr. 50.– Hobby C._____) und setzte für die Steuern Fr. 485.– ein (Urk. 39 S. 7 f.). 4.2. Der Gesuchsteller will die aufgeführten, den Bedarf erweiternden Positionen (mit Ausnahme der Steuern) nur dann im Bedarf akzeptieren, wenn von der Freibetrags- und Bonusaufteilung abgesehen werde. Werde mit der Vorinstanz die zweistufige Methode angewandt, seien aus dem Bedarf der Parteien die gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 nicht zum Existenzminimum gehörenden Positionen zu streichen, so namentlich

- 9 - die Kosten für Amortisation, Strom, Kommunikation, Gesundheitskosten, Motorfahrzeugversicherung, Strassenverkehrsabgabe, Autokosten, Fitness-Abo, Hobbies von C._____ sowie Freizeit und Diverses. Der solcherart gekürzte Bedarf der Gesuchsgegnerin belaufe sich auf Fr. 5'124.–, derjenige des Gesuchstellers auf Fr. 5'278.– (Urk. 38 S. 13 ff., Prot. I S. 3 f.). 4.3. Der Gesuchsteller ficht somit weder Bestand noch Höhe der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin festgesetzten Bedarfspositionen an, sondern rügt einzig deren Anrechnung (Urk. 38 S. 14). Die Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 24.–) und die Motorfahrzeugversicherung des VW Passat der Gesuchsgegnerin (Fr. 54.–) sind überdies ausgewiesen (Urk. 18/12, 3/25). Es ist somit glaubhaft, dass die fraglichen Auslagen vor der Trennung tatsächlich angefallen sind und somit dem gelebten Standard der Parteien entsprechen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ist der Gesuchsgegnerin zuzugestehen, auch während des Getrenntlebens Ausgaben im geltend gemachten Umfang zu tätigen, sind diese doch aufgrund ihres Charakters als monatliche Konsumkosten gerade nicht vermögensbildend. Der von der Vorinstanz der Bedarfsberechnung der Gesuchsgegnerin zugrunde gelegte erweiterte Bedarf von Fr. 5'847.– ist vor diesem Hintergrund korrekt (Urk. 39 S. 8).

5. Bedarf Gesuchsteller 5.1. Der Gesuchsteller bemängelt unter diesem Titel, im angefochtenen Entscheid sei in seinem Bedarf in willkürlicher Weise die von der Gegenseite nicht bestrittene indirekte Amortisation von monatlich Fr. 500.– für die Hypothek unberücksichtigt geblieben (Urk. 38 S. 12). 5.2. Unter dem 4. März 2010 schlossen die Parteien als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Zürcher Kantonalbank (Urk. 3/4 S. 2 f.). Sie sind somit gemeinsam die Hypothekarschuld und damit auch die daraus resultierende Verpflichtung zur indirekten Amortisation vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen. Es trifft denn auch zu, dass die Gesuchsgegnerin, welche mit dem gemeinsamen Sohn die Eigentumswohnung bewohnt, von der

- 10 - Erfüllung der Schuldpflicht aus dem Darlehensvertrag direkt profitiert, da diese der Aufrechterhaltung des Hypothekarkredits dient (Urk. 38 S. 13, BGE 5A_244/2012 vom 10. September 2012). Hieraus aber ableiten zu wollen, die Amortisationsrate in Form einer Einlage in die Säule 3a des Gesuchstellers müsse als Mehrbelastung im Grundbedarf des Gesuchstellers berücksichtigt werden, hiesse letztlich, die Gesuchsgegnerin indirekt an der Äufnung von Güterrecht des Gesuchstellers zu beteiligen, fiele doch der ihr zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag dadurch geringer aus. Während aber dem Gesuchsteller am Säule 3a-Guthaben ein Anspruch aus Güterrecht zusteht, hat die Gesuchsgegnerin nach Eintritt der Gütertrennung keine solchen Ansprüche. Insofern dient die Amortisation nicht gleichermassen den Interessen beider Parteien (vgl. auch BGE 127 III 289, Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.44). Es erscheint daher sachgerecht, den Gesuchsteller für die Bezahlung der vermögensbildenden Beiträge an die indirekte Amortisation auf den Freibetrag zu verweisen. Eine Anrechnung in dessen Bedarf unterblieb somit im angefochtenen Entscheid zu Recht (Urk. 39 S. 10).

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Die Vorinstanz ermittelte einen Freibetrag von Fr. 1'721.– (Summe der Einkommen der Parteien von Fr. 13'044.– [Fr. 10'660.– Gesuchsteller, Fr. 2'384.– Gesuchsgegnerin] abzüglich der Summe des Bedarfs der Parteien von Fr. 11'323.– [Fr. 5'476.– Gesuchsteller, Fr. 5'847.– Gesuchsgegnerin]). Diesen Freibetrag teilte sie im Umfang von Fr. 947.– (55 %) der Gesuchsgegnerin zu, da ihr die Obhut des gemeinsamen Sohnes zufalle, im Restbetrag dem Gesuchsteller, da ihm aufgrund der vereinbarten Besuchsrechtsregelung einen über das gerichtsübliche Mass hinausgehender Betreuungsaufwand treffe. Entsprechend errechnete sie einen Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'410.– (gerundet), welchen sie ihr im Umfang von Fr. 1'800.– zuzüglich Kinderzulagen für den gemeinsamen Sohn, im Restbetrag von Fr. 2'610.– für sich persönlich zusprach (Urk. 39 S. 16 ff.).

- 11 - 6.2. Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang, der erweiterte Bedarf der Gesuchsgegnerin entspreche bereits ihrem bisherigen Lebensstandard. Gegenteiliges habe auch die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (Urk. 38 S. 7 f.). Werde bei der Unterhaltsbemessung daher von einem erweiterten Bedarf ausgegangen, habe die Gesuchsgegnerin nicht auch noch Anspruch auf einen Anteil des Überschusses (Urk. 38 S. 12). Eventualiter hält der Gesuchsteller eine hälftige Zuteilung des Freibetrages für angezeigt, sofern für die Berechnung des Unterhaltsanspruches sämtliche, gemäss Kreisschreiben des Obergerichts nicht in das Existenzminimum gehörende Positionen gestrichen würden (Urk. 38 S. S. 14). 6.3. Bei der Aufteilung des Freibetrages ist eine allfällige weiterbestehende Sparquote vorab vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Quote nicht allein dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten zusteht, da die trennungsbedingten Mehrkosten diesfalls allein zu Lasten der Sparquote des Unterhaltsberechtigten gingen (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.27, 02.61c, 02.66 mit Hinweisen zur Bundesgerichtsrechtsprechung). 6.4. Wie bereits dargelegt, rechnete die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin neben den Bedarfspositionen gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom

16. September 2009 die von ihr geltend gemachten Auslagen für die laufende Gesundheit, die Zusatzversicherung zur Krankenkasse (VVG), Versicherungs- und Gestehungskosten für ihr Fahrzeug der Marke VW Passat sowie einen Beitrag für Fitness und Unterhaltung für sie persönlich und für C._____ in den Bedarf ein (Urk. 39 S. 7 f.). Entsprechend wurde auch der Bedarf des Gesuchstellers um diese Positionen erweitert, insbesondere wurden ihm für Hobbies unter anderem Boots- und Motorradkosten sowie Unterhaltungs- und Fitnesskosten angerechnet (Urk. 39 S. 8 f.). Mit Berücksichtigung dieser Positionen im Bedarf der Parteien wurde dem von ihnen glaubhaft dargelegten gelebten Lebensstandard vor der Trennung Rechnung getragen. Trotz des beidseits bereits grosszügig erweiterten Bedarfs erscheint überdies die Aufteilung

- 12 - des Freibetrages auf die Parteien aus folgenden Überlegungen sachgerecht: Die Gesuchsgegnerin trug - mit Ausnahme eines Unterbruches nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ - mit ihrem Einkommen zur Erwirtschaftung des Überschusses vor der Trennung bei (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.66, Urk. 47 S. 11). Dass dieser Anteil von rund einem Fünftel des Gesamteinkommens wesentlich tiefer liegt als derjenige des Gesuchstellers, kann ihr angesichts der ihr zufallenden Betreuung von C._____ nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr soll sie vom ehelichen Überschuss ebenfalls profitieren können, soll die Mehrbelastung des Budgets aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht einzig ihr als wirtschaftlich schwächerem Ehegatten aufgebürdet werden. Sodann darf auch C._____ nach der Trennung am bisher gelebten Standard der Eltern teilhaben. Zwar wurden im Bedarf der Gesuchsgegnerin neben dem Grundbetrag für den Sohn auch dessen Betreuungskosten sowie die Kosten für Freizeitaktivitäten im Umfang von Fr. 50.– aufgenommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass der auf das Kind entfallende Freibetrag von Fr. 473.– (Fr. 947.– : 2) zur Deckung weiterer, nicht berücksichtigter Kosten verwendet wird. Zu denken ist etwa an zusätzliche Ausgaben für die Ausübung schulischer und ausserschulischer Aktivitäten (Urk. 18/16). Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Überschuss auch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt werden dürfte. So ist von erhöhten Mobilitätskosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Urk. 39 S. 21, Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) auszugehen. Zudem werden weitere Kosten für Ferien anfallen. Insgesamt ist somit die Bildung einer Sparquote im Rahmen des der Gesuchsgegnerin zufallenden Freibetragsanteils nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund und nachdem ihr die Obhut über den gemeinsamen Sohn zugeteilt wurde, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene leicht erhöhte Zuweisung des Freibetrages im Verhältnis von 55% an die Gesuchsgegnerin und das Kind, zu 45% an den Gesuchsteller, als sachgerecht. B. Variabler Anteil Zielsalär

1. Neben den Unterhaltsbeiträgen verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Zahlung der Hälfte seines allfälligen variablen Anteils des

- 13 - Zielsalärs an die Gesuchsgegnerin persönlich sowie zur Offenlegung der entsprechenden Lohnabrechnungen. Zur Begründung des Anspruchs verwies sie auf ihre zur Freibetragsaufteilung gemachten Ausführungen, mithin auf die erhöhten Kosten für die zwei zu finanzierenden Haushalte nach der Trennung (Hausunterhalt, Amortisierung Hypothek, Ferien etc., Urk. 39 S. 18, 16 f.). 2.1. Der Gesuchsteller lässt ausführen, die Gesuchsgegnerin habe weder behauptet noch glaubhaft dargelegt, dass sie für die Finanzierung ihres bisherigen Lebensstandards nebst der Freibetragsaufteilung auch noch Anspruch auf den hälftigen Bonus habe. Es sei während der Ehe gespart worden. So habe der Gesuchsteller die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek regelmässig amortisiert (Urk. 38 S. 8) und es sei in die Eigentumswohnung, deren Einrichtung und in die beiden Fahrzeuge der Parteien investiert worden. Die Sparquote während der 5 Ehejahre belaufe sich auf mindestens Fr. 2'601.– pro Monat (Urk. 38 S. 11). Somit sei die Berechnung im angefochtenen Entscheid verfehlt. Neben dem Überschuss sei auch der Bonus, welcher jährlich zwischen rund Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– betragen könne, nicht unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 38 S. 11 f., 16). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bestritt - wie bereits vor Vorinstanz - die Vermögensdarstellung des Gesuchstellers, da sie weitgehend unbelegt sei. Wolle man dennoch darauf abstellen, ergebe sich, dass keine Ersparnisse angehäuft, sondern Substanz verbraucht worden sei. Die Parteien hätten zunehmend einen höheren Lebensstandard gepflegt, wozu auch gehört habe, dass sie sich zwei neue Fahrzeuge der Mittelklasse gegönnt hätten, deren Anschaffung nicht als Investition im Sinne einer Ersparnis gelten könne, da ihr Verkehrswert unmittelbar mit Ingebrauchnahme massiv sinke (Urk. 47 S. 6 ff., Prot. I S. 4 ff.). 3.1. Die Gesuchsgegnerin hat den von ihr gelebten Lebensstandard vor der Trennung glaubhaft zu machen. Mit Ausnahme des Hinweises auf die beiden Fahrzeuge, auf welche nachstehend bei der Ermittlung der Sparquote eingegangen wird, fehlen indes konkrete Behauptungen der Gesuchsgegnerin dazu, worin ihr über dem erweiterten Bedarf und der Beteiligung am Freibetrag liegender Lebensstandard bestehe. Zwar bezifferte sie ihren Bedarf im Einzelnen,

- 14 - wies vor Vorinstanz aber gleichzeitig darauf hin, dass dieser gerade nicht ihrem Lebensstandard entspreche (vgl. Prot. I S. 7). Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise. Schliesslich lässt auch der angefochtene Entscheid Ausführungen dazu vermissen. Der pauschale Hinweis auf die Überlegungen zur Aufteilung des Freibetrages (Urk. 39 S. 18) reicht jedenfalls für die Begründung eines Anspruches auf hälftige Teilung des Bonus nicht aus, muss doch zunächst anhand eines von der Unterhaltsberechtigten glaubhaft gemachten Lebensstandards konkret ermittelt werden, in welchem betragsmässigen Umfang eine Beteiligung am variablem Lohnbestandteil zu erfolgen hat, um dem Eingriff in eine allfällige Sparquote vorzubeugen. Mit Blick auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin und die vorliegende Aktenlage fehlt es somit an der Glaubhaftmachung eines Lebensstandards der Gesuchsgegnerin, welcher durch den ihr zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt ist. 3.2. Diese Auffassung wird denn auch durch die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Sparquote gestützt: Im Zeitpunkt des Eheschlusses im März 2007 ist der Vermögensstand der Parteien im Umfang von Fr. 308'520.– ausgewiesen (Fr. 274'526.– Gesuchsteller, Fr. 33'994.– Gesuchsgegnerin, Urk. 22/1, 3/14, 24/5). Der ebenfalls geltend gemachte Bargeldbetrag von Fr. 13'413.– (Urk. 3/14) ist mangels hinreichender Belege nicht zu berücksichtigen (Urk. 24/5). Keine Stütze in den Akten und somit ebenfalls keine Berücksichtigung finden sodann die für die Folgejahre in der Aufstellung des Gesuchstellers angeführten Vermögenswerte, welche als "nicht aufgeführt auf Wertschriftenverzeichnis" bezeichnet und bestritten sind (Urk. 22/1, Prot. I S. 5, Urk. 47 S. 6 f.). Aus der eingereichten Steuererklärung 2012 ergibt sich ein bewegliches Vermögen der Parteien im Trennungsjahr 2012 von Fr. 138'569.– (Urk. 18/8, 3/21). Zuzüglich ihrer Sparguthaben zur 3. Säule im Betrag von insgesamt Fr. 58'870.– (Urk. 3/21) beläuft sich ihr belegtes Gesamtvermögen per Ende 2012 auf Fr. 197'439.– (Urk. 3/21). Dem Vermögensrückgang zwischen Eheschluss im März 2007 und Ende 2012 von insgesamt Fr. 111'081.– (Fr. 308'520.– ./. 197'439.–) stehen glaubhafte

- 15 - Investitionen von Fr. 230'800.– gegenüber (Fr. 45'600.– Kaufpreis VW Passat [Urk. 3/16], Fr. 100'000.– Anzahlung Stockwerkeigentum [Urk. 38 S. 9, 47 S. 7], Fr. 50'000.– Restzahlung Stockwerkeigentum [Urk. 38 S. 10, 47 S. 8], Fr. 35'200.– Kaufpreis VW Golf [Urk. 3/17]), welche als vermögensbildend zu qualifizieren sind. In diesem Umfang erfolgte somit eine Vermögensverschiebung, kein -verzehr, weshalb die Investitionen zum Vermögen hinzurechnen sind. Dazu gehören praxisgemäss und entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch die beiden Autokäufe. Obwohl zutrifft, dass der Verkehrswert der Fahrzeuge kurz nach Ingebrauchnahme überproportional sinkt (Urk. 47 S. 9), ändert dies nichts an deren güterrechtlichen Relevanz. Die bestrittenen Investitionen in die Liegenschaft der Parteien aber (Urk. 38 S. 10, 47 S. 8, 22/1) sind im Einzelnen nicht belegt, setzen sich nach Angaben des Gesuchstellers im Wesentlichen aus Ausgaben für Unterhalt und Sanierung (Urk. 3/18+19) oder Einkauf von Gebrauchsmaterial (Urk. 3/15) zusammen und sind bei der Bestimmung der Sparquote vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insgesamt ist somit glaubhaft, dass seit der Heirat bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien Vermögen von rund Fr. 120'000.– (vermögensbildende Investitionen von Fr. 230'800.– ./. Vermögensrückgang von Fr. 111'081.–) gebildet wurde, mithin durchschnittlich Fr. 22'000.– pro Jahr (Fr. 120'000.– : 65 Monate x 12 Monate). Im letzten Jahr des Zusammenlebens fiel die Sparquote jedoch geringer aus, steht doch der Vermögensreduktion zwischen Ende 2011 bis Ende 2012 von rund Fr. 24'000.– (Vermögensstand 2011: Fr. 221'435.– [Fr. 176'983.– bewegliches Vermögen, Urk. 8, + Sparen 3. Säule Fr. 44'452.–, 3/21, 22/1] ./. Vermögensstand 2012: Fr. 197'439.–) eine Investition von Fr. 35'200.– (Kaufpreis VW Golf, Urk. 3/17) gegenüber, woraus sich Ersparnisse von lediglich rund Fr. 11'000.– ergeben. Die jährliche Sparquote der Parteien ist aufgrund der kurzen Beurteilungsdauer unter Einbezug der gesamten Ehedauer, indes unter Gewichtung der zuletzt gelebten Verhältnisse vor der Trennung (vgl. BGE 134 III 577 E. 8) auf Fr. 20'000.– zu reduzieren, was in etwa der Höchsterwartung der zusätzlichen, variablen Salärauszahlung an den Gesuchsteller entspricht (Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– pro Jahr, Urk. 3/8 Ziff. 2.1, 38 S. 16). Folglich besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch der

- 16 - Gesuchsgegnerin auf einen Anteil am variablen Saläranteil des Gesuchstellers, würde doch andernfalls eine Vermögensverschiebung und damit eine im Eheschutzverfahren nicht statthafte Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen.

4. In diesem Umfang ist die Berufung demnach gutzuheissen. IV. 1.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– fest (Urk. 39 S. 23). Die Festsetzung der Gerichtskosten blieb unangefochten. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 Abs. 2 lit. b der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt mit seiner Berufung zu rund zwei Dritteln, die Gesuchsgegnerin zu einem Drittel, im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens liegt neu hälftiges Obsiegen und Unterliegen vor. Ausgangsgemäss sind daher den Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, diejenigen des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin, zu einem Drittel dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zu leisten. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sind wettzuschlagen.

3. In Anwendung von §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 und 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) ist die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, diese im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.– (1/3), zuzüglich Fr. 80.– Mehrwertsteuer an den Gesuchsteller zu leisten.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'610.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Juni 2013.

2. Absatz 2 von Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'800.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400.– zu ersetzen.

4. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin, zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

- 18 -

7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc