Dispositiv
- Die Parteien standen seit dem 26. Oktober 2010 in einem Eheschutzverfah- ren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Urk. 1).
- Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 52 S. 26): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich ab 26. Oktober 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘300.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Klägerin resp. ihre Vormundin wird verpflichtet, dem Beklagten die detaillierten jährlichen Kontoauszüge aller Einnahmen und Ausgaben der Klägerin seit dem Jahr 2002 herauszugeben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH/Art. 123 ZPO CH hingewiesen.
- Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
- (Mitteilungssatz).
- (Rechtsmittel)."
- Gegen den vorgenannten Entscheid vom 27. Oktober 2011 legte der Be- klagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung ein und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 51 S. 2 f.): - 3 - "1. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2011 (S. 26) sei aufzuheben.
- Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei vom angerufenen Gericht im Sinne von Art. 69 ZPO aufzufordern, innert angemessener Frist eine unabhängige Vertretung zu beauftragen. Leistet die Klägerin und Berufungsbeklagte dieser Aufforderung keine Folge, so ist ihr vom Gericht eine solche zu bestellen.
- Die Klage vom 25. Oktober 2010 (act. 1) sei sodann direkt durch das Obergericht ab- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklag- ten." [Prozessual:] "Es sei dem Beklagten und Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen."
- Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 legte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ihre Berufungsantwort ins Recht und stellte dabei folgende An- träge (Urk. 56 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: a) Fr. 2'489.– ab 26. Oktober 2010 bis und mit Oktober 2011; b) Fr. 3'289.– ab November 2011, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
- Am 13. März 2012 fand eine Einigungsverhandlung statt (Urk. 58; Prot. S. 5), anlässlich welcher ein Vergleich zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 5; Urk. 60). - 4 - II.
- An der Einigungsverhandlung vom 13. März 2012 erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Amtsvormündin W._____ namens der Klägerin und in Beglei- tung der Sozialvorsteherin der Gemeinde C._____, D._____, sowie Fürsprecherin X._____ namens und in Begleitung des Beklagten (Prot. S. 5). Anlässlich der Ei- nigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Eheschutzvereinbarung mit fol- gendem Inhalt (Urk. 60). "1. Der Beklagte zieht seine in der Berufungsschrift vom 21. November 2011 gestellten Anträge 2. und 3. zurück.
- Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'160.– vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012; - Fr. 2'960.– ab 1. Januar 2013, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Januar 2012. Für die Leistungsverpflichtung des Beklagten verweisen die Parteien einvernehmlich auf den dieser Vereinbarung beigefügten Anhang (Bedarfsberechnung und Gegen- überstellung Einkommen vom 13. März 2012).
- Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.
- Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
- Vorliegend, wo in materieller Hinsicht einzig die ehelichen Unterhaltsbeiträge noch strittig waren, findet die Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) Anwen- dung, nach welcher die Parteien frei über den Streitgegenstand bestimmen kön- nen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
- Die Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 13. März 2012 (Urk. 60 und Urk. 61) umfasst sämtliche strittigen Punkte zwischen den Parteien. Der in Form einer Eheschutzvereinbarung von den Parteien unterzeichnete und zu den Akten gegebene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Dispositiv-Ziffer 1 des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen ist aufzuheben, der Vergleich vorzumerken und das - 5 - Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III.
- Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO sowie auch von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 2).
- Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
- Was das klägerische Gesuch und Gewährung des Armenrechts anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid abgestellt werden. Die Klägerin erlitt im Jahr 2002 durch Komplikationen im Rahmen eines Spitalaufenthalts irreversible Hirnschäden und kann seither nicht mehr selbstständig wohnen. In der Folge wurde sie entmündigt und lebt im Pflegeheim E._____ in F._____. Sie bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 1‘547.– monatlich sowie eine Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 928.– pro Monat. Diesem Einkommen steht ein monatlicher Bedarf von durchschnittlich zirka Fr. 8‘929.– gegenüber, wobei sich alleine die Heim- und Pflegekosten auf durch- schnittlich Fr. 7‘957.– pro Monat belaufen. Der Fehlbetrag zwischen Einkommen und Bedarf wird gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 2'160.– bzw. Fr. 2'960.– über den Unterhaltsbeitrag des Beklagten und im Rest durch die subsidiären Ergänzungsleistungen gedeckt (Urk. 52 S. 8 und S. 24). Die Klägerin vermag demnach auch mit den künftig vom Beklagten zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträgen ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten und wird auf Unterstützung von Dritten angewiesen sein. Ihre Bedürftigkeit ist zu bejahen. Als aussichtslos können ihre Rechtsbegehren nicht bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die einstweilige Befreiung von den Gerichtskosten nach Art. 117 ZPO für die Klägerin erfüllt. Des Weiteren erscheint die Bestellung einer - 6 - rechtskundigen Vertretung zur gehörigen Wahrung der Rechte der Parteien im Rechtsmittelverfahren vorliegend zweifelsohne sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demnach ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege an- tragsgemäss zu bewilligen. 4.1 Der Beklagte begründet sein Gesuch um Gewährung des Armenrechts ins- besondere damit, dass die gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 vereinbarte Unterhaltsleistungsverpflichtung (Urk. 60) auf seiner Leistungs- fähigkeit beruhe, womit ihm lediglich das Existenzminimum verbleibe (Urk. 51 S. 14 f.). In Ziffer 2 der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 verweisen die Parteien für die vereinbarte Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten auf den der Vereinba- rung beigefügten Anhang (Urk. 60). Aus diesem Anhang ergibt sich, dass dem monatlich anrechenbaren Einkommen des Beklagten von Fr. 14'477.– ein ihm einvernehmlich zuerkannter Bedarf von Fr. 12'315.– bzw. Fr. 11'515.– gegenüber steht (Urk. 61). Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 2 der vorgenannten Eheschutzvereinbarung liegt demnach in der Differenz dieser Gegenüberstellung. 4.2 Bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist nicht ein und derselbe Notbedarf zu bestimmen. Vielmehr ist zu beachten, dass sich die beiden Institute von ihrer Natur her grundlegend unterscheiden. Un- terhaltszahlungen habe ihre Grundlage in Art. 163 ZGB und sollen beiden Ehegat- ten wenn möglich den bisherigen Lebensstandard gewährleisten. Das Institut des Armenrechts ist Ausfluss aus Art. 29 Abs. 3 BV und soll demgegenüber verhin- dern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Die Inanspruchnahme des Armenrechts beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden, welche einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfasst (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E 2a S. 2, je m.w.H.). Sodann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwarten- den Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). So sollte die ein Gesuch stellende Partei in der Lage sein, die anfallen- - 7 - den Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 8/9; BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; BGE vom 9. Juli 2003, 5P.219/2003). Für das klägerische Gesuch um Gewährung des Armenrechts gilt es demnach zunächst die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzuset- zen und die Anwaltskosten zu ermitteln. 4.3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien auf- zuerlegen. Die Parteien haben demzufolge für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahren je mit Fr. 750.– aufzukommen. 4.3.2.1 Die Entschädigung einer allfällig unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beklagten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO berechnet sich für das vorlie- gende Berufungsverfahren nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV). Gemäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der Stundenaufwand stellt dabei nach der gefestigten publizierten Praxis nur eines unter verschiedenen Bemessungskriterien dar (ZR 89 Nr. 42 und weitere). In Eheschutzsachen kann die gemäss § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV fest- gesetzte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung des Rechtsmittels (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für notwendige Rechts- schriften wird zur Grundgebühr ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte - 8 - der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pau- schalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschlä- ge bzw. der Pauschalzuschläge im voranstehenden Sinne beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Bei end- gültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabge- setzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Bei allen Geschäften haben die Anwälte Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.3.2.2 Vor Zweitinstanz waren einzig noch die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich strittig. Nebst der Begründung des Rechtsmittels erfolgten durch die Rechtsvertreterin des Beklagten keine weiteren Eingaben. Am 13. März 2012 fand eine Einigungsverhandlung statt (Prot. S. 5). 4.3.2.3 Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Verantwortung, Schwierigkeit des Falls, notwendiger Zeitaufwand) und Beachtung der besonde- ren familiären Situation rechtfertigt es sich vorliegend eine Grundgebühr im Sinne von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und § 6 Abs. 1 bis 3 AnwGebV in der Höhe von Fr. 3'000.–. Mit dem vorliegenden Entscheid erfolgt eine endgültige Streiterledigung, weshalb die Gebühr in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 2'000.– zu kürzen ist. Für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung (Prot. S. 6 f.) rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von 750.– zu erheben. Die Rechtsvertreterin des Beklagten wäre somit für Ihre Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Mit - 9 - dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Mehrwertsteuersatz von 8 % resultiert ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 220.–. Die Aufwandentgeltung für die Bemühun- gen der Rechtsvertreterin des Beklagten im Berufungsverfahren beliefe sich damit auf insgesamt Fr. 2'970.–. Sodann wäre die Rechtsvertreterin des Beklagten im nämlichen Verfahren für ihre notwendigen Barauslagen zu entschädigen. 4.3.3 Im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss beklag- tischem Antrag wäre der Beklagte nach dem Gesagten von der Zahlung des ihm auferlegten Anteils an der Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 750.– sowie für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'970.– zuzüglich Bar- auslagen befreit, vorbehältlich freilich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskos- ten sind demzufolge gerundet mit Fr. 4'000.– zu veranschlagen. 4.4 Bei weniger aufwendigen Prozessen wird davon ausgegangen, dass ein monatlicher Überschuss die Prozesskosten innert einem Jahr tilgen sollte (BGE 5P.455/2004; BGE 118 Ia 369). Vorliegend handelt es sich um ein wenig auf- wendiges Verfahren. Mit den soeben veranschlagten Prozesskosten von Fr. 4'000.– müsste es dem Beklagten demnach möglich sein, in dem ihm zuer- kannten Bedarf für die Dauer eines Jahres einen monatlichen Überschuss von Fr. 333.33 zu generieren. Gemäss dem Anhang der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 beläuft sich der beklagtische Bedarf auf Fr. 12'315.– bzw. Fr. 11'515.– pro Monat (Urk. 61). Der dem Beklagten innerhalb des Verfügungsgrundsatzes (vgl. Ziffer II. 2. hievor) zuerkannte Bedarf pro Monat erweist sich als überdurchschnittlich und sehr hoch. Der ihm zuerkannte Betrag für die 'Liegenschaftskosten' setzt sich aus einem Be- trag für die Fixkosten von gerundet Fr. 1'450.– pro Monat und einem Pauschalbe- trag für notwendigen Unterhalt von Fr. 400.– zusammen (vgl. hierzu Urk. 56 S. 7 f.). Inwiefern sich der Pauschalbetrag verwirklicht, ist nicht belegt. Weiter fällt auf, dass die Positionen 'Fahrtkosten zum Arbeitsplatz' mit Fr. 550.– die Ansätze in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) beinahe ausschöpft, liegt die obere Grenze doch bei einem monatlichen Betrag von Fr. 600.–. Die Position - 10 - 'Auswärtige Mahlzeiten' im Betrag von Fr. 325.– entspricht 21,6 Mal einem Betrag von Fr. 15.– und damit der durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat und dem maximalen Ansatz im Kreisschreiben von Fr. 15.– pro Tag. Die Position 'Kinder- betreuung' im Betrag von Fr. 4'060.– muss für "einen" mittlerweile zwölfjährigen Jungen als zu hoch qualifiziert werden. Weiter wird im Bedarf des Beklagten ein Betrag von Fr. 800.– für eine monatliche Steuerbelastung des Beklagten einge- setzt. Vor Vorinstanz legte der Beklagte in diesem Zusammenhang der Steuer- auszug über die offenen Steuerverbindlichkeiten für Kantons- und Gemeinde- steuern vom 6. Januar 2011 sowie die mit der Gemeinde getroffene Abzahlungs- vereinbarung über Fr. 500.– pro Monat ins Recht (vgl. Urk. 52 S. 21 f.; Urk. 24/24). Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte überdies weitere Auszü- ge über die offenen Steuerverbindlichkeiten für direkte Bundessteuern ins Recht (Urk. 54/4-11). Inwiefern Steuern in tatsächlicher Hinsicht auch bezahlt wurden bzw. werden, ist beklagtischerseits nicht belegt worden. Letztlich bleibt anzufü- gen, dass es sich bei sämtlichen im Bedarf aufgeführten Positionen in aller Regel um aufgerundete Beträge handelt. Unter Würdigung des Gesagten muss dem Beklagten zugemutet werden, für die Dauer eines Jahres bei dem ihm zuerkann- ten Bedarf monatlich einen Überschuss von Fr. 333.33 generieren zu können. Aus dem Gesagten resultiert, dass dem Beklagten die prozessuale Bedürftigkeit nicht zugebilligt werden kann. 4.5 Den voranstehenden Erwägungen zufolge ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung des Armenrechts abzuweisen.
- Die Klägerin ist für die ihr aufzuerlegende Entscheidgebühr (vgl. Ziff. 4.3.1 hievor) wegen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Zahlung befreit, vorbehältlich freilich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
- Nach Massgabe des Vergleichs ist vom Verzicht auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren Vormerk zu nehmen. - 11 - Es wird beschlossen:
- Die Dispositiv-Ziffer 2 der Zweitverfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Oktober 2011 wird auf- gehoben.
- Im Übrigen wird der Vergleich vorgemerkt und das Berufungsverfahren ab- geschrieben.
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt. Es wird ihr für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, diejenigen der Beklagten jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE110063-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi. Beschluss vom 22. März 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecherin X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Vormündin W._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Oktober 2011 (EE100118)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien standen seit dem 26. Oktober 2010 in einem Eheschutzverfah- ren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Urk. 1).
2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 52 S. 26): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich ab 26. Oktober 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘300.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Klägerin resp. ihre Vormundin wird verpflichtet, dem Beklagten die detaillierten jährlichen Kontoauszüge aller Einnahmen und Ausgaben der Klägerin seit dem Jahr 2002 herauszugeben.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH/Art. 123 ZPO CH hingewiesen.
5. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
6. (Mitteilungssatz).
7. (Rechtsmittel)."
3. Gegen den vorgenannten Entscheid vom 27. Oktober 2011 legte der Be- klagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung ein und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 51 S. 2 f.):
- 3 - "1. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2011 (S. 26) sei aufzuheben.
2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei vom angerufenen Gericht im Sinne von Art. 69 ZPO aufzufordern, innert angemessener Frist eine unabhängige Vertretung zu beauftragen. Leistet die Klägerin und Berufungsbeklagte dieser Aufforderung keine Folge, so ist ihr vom Gericht eine solche zu bestellen.
3. Die Klage vom 25. Oktober 2010 (act. 1) sei sodann direkt durch das Obergericht ab- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklag- ten." [Prozessual:] "Es sei dem Beklagten und Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen."
4. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 legte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ihre Berufungsantwort ins Recht und stellte dabei folgende An- träge (Urk. 56 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
a) Fr. 2'489.– ab 26. Oktober 2010 bis und mit Oktober 2011;
b) Fr. 3'289.– ab November 2011, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
5. Am 13. März 2012 fand eine Einigungsverhandlung statt (Urk. 58; Prot. S. 5), anlässlich welcher ein Vergleich zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 5; Urk. 60).
- 4 - II.
1. An der Einigungsverhandlung vom 13. März 2012 erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Amtsvormündin W._____ namens der Klägerin und in Beglei- tung der Sozialvorsteherin der Gemeinde C._____, D._____, sowie Fürsprecherin X._____ namens und in Begleitung des Beklagten (Prot. S. 5). Anlässlich der Ei- nigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Eheschutzvereinbarung mit fol- gendem Inhalt (Urk. 60). "1. Der Beklagte zieht seine in der Berufungsschrift vom 21. November 2011 gestellten Anträge 2. und 3. zurück.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'160.– vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Fr. 2'960.– ab 1. Januar 2013, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Januar 2012. Für die Leistungsverpflichtung des Beklagten verweisen die Parteien einvernehmlich auf den dieser Vereinbarung beigefügten Anhang (Bedarfsberechnung und Gegen- überstellung Einkommen vom 13. März 2012).
3. Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.
4. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
2. Vorliegend, wo in materieller Hinsicht einzig die ehelichen Unterhaltsbeiträge noch strittig waren, findet die Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) Anwen- dung, nach welcher die Parteien frei über den Streitgegenstand bestimmen kön- nen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
3. Die Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 13. März 2012 (Urk. 60 und Urk. 61) umfasst sämtliche strittigen Punkte zwischen den Parteien. Der in Form einer Eheschutzvereinbarung von den Parteien unterzeichnete und zu den Akten gegebene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Dispositiv-Ziffer 1 des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen ist aufzuheben, der Vergleich vorzumerken und das
- 5 - Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III.
1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO sowie auch von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 2).
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3. Was das klägerische Gesuch und Gewährung des Armenrechts anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid abgestellt werden. Die Klägerin erlitt im Jahr 2002 durch Komplikationen im Rahmen eines Spitalaufenthalts irreversible Hirnschäden und kann seither nicht mehr selbstständig wohnen. In der Folge wurde sie entmündigt und lebt im Pflegeheim E._____ in F._____. Sie bezieht eine volle IV-Rente von Fr. 1‘547.– monatlich sowie eine Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 928.– pro Monat. Diesem Einkommen steht ein monatlicher Bedarf von durchschnittlich zirka Fr. 8‘929.– gegenüber, wobei sich alleine die Heim- und Pflegekosten auf durch- schnittlich Fr. 7‘957.– pro Monat belaufen. Der Fehlbetrag zwischen Einkommen und Bedarf wird gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 2'160.– bzw. Fr. 2'960.– über den Unterhaltsbeitrag des Beklagten und im Rest durch die subsidiären Ergänzungsleistungen gedeckt (Urk. 52 S. 8 und S. 24). Die Klägerin vermag demnach auch mit den künftig vom Beklagten zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträgen ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten und wird auf Unterstützung von Dritten angewiesen sein. Ihre Bedürftigkeit ist zu bejahen. Als aussichtslos können ihre Rechtsbegehren nicht bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die einstweilige Befreiung von den Gerichtskosten nach Art. 117 ZPO für die Klägerin erfüllt. Des Weiteren erscheint die Bestellung einer
- 6 - rechtskundigen Vertretung zur gehörigen Wahrung der Rechte der Parteien im Rechtsmittelverfahren vorliegend zweifelsohne sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demnach ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege an- tragsgemäss zu bewilligen. 4.1 Der Beklagte begründet sein Gesuch um Gewährung des Armenrechts ins- besondere damit, dass die gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 vereinbarte Unterhaltsleistungsverpflichtung (Urk. 60) auf seiner Leistungs- fähigkeit beruhe, womit ihm lediglich das Existenzminimum verbleibe (Urk. 51 S. 14 f.). In Ziffer 2 der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 verweisen die Parteien für die vereinbarte Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten auf den der Vereinba- rung beigefügten Anhang (Urk. 60). Aus diesem Anhang ergibt sich, dass dem monatlich anrechenbaren Einkommen des Beklagten von Fr. 14'477.– ein ihm einvernehmlich zuerkannter Bedarf von Fr. 12'315.– bzw. Fr. 11'515.– gegenüber steht (Urk. 61). Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 2 der vorgenannten Eheschutzvereinbarung liegt demnach in der Differenz dieser Gegenüberstellung. 4.2 Bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist nicht ein und derselbe Notbedarf zu bestimmen. Vielmehr ist zu beachten, dass sich die beiden Institute von ihrer Natur her grundlegend unterscheiden. Un- terhaltszahlungen habe ihre Grundlage in Art. 163 ZGB und sollen beiden Ehegat- ten wenn möglich den bisherigen Lebensstandard gewährleisten. Das Institut des Armenrechts ist Ausfluss aus Art. 29 Abs. 3 BV und soll demgegenüber verhin- dern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Die Inanspruchnahme des Armenrechts beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden, welche einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfasst (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E 2a S. 2, je m.w.H.). Sodann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwarten- den Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). So sollte die ein Gesuch stellende Partei in der Lage sein, die anfallen-
- 7 - den Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 8/9; BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; BGE vom 9. Juli 2003, 5P.219/2003). Für das klägerische Gesuch um Gewährung des Armenrechts gilt es demnach zunächst die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzuset- zen und die Anwaltskosten zu ermitteln. 4.3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien auf- zuerlegen. Die Parteien haben demzufolge für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahren je mit Fr. 750.– aufzukommen. 4.3.2.1 Die Entschädigung einer allfällig unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beklagten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO berechnet sich für das vorlie- gende Berufungsverfahren nach der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV). Gemäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der Stundenaufwand stellt dabei nach der gefestigten publizierten Praxis nur eines unter verschiedenen Bemessungskriterien dar (ZR 89 Nr. 42 und weitere). In Eheschutzsachen kann die gemäss § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV fest- gesetzte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung des Rechtsmittels (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für notwendige Rechts- schriften wird zur Grundgebühr ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte
- 8 - der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pau- schalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschlä- ge bzw. der Pauschalzuschläge im voranstehenden Sinne beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Bei end- gültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabge- setzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Bei allen Geschäften haben die Anwälte Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.3.2.2 Vor Zweitinstanz waren einzig noch die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich strittig. Nebst der Begründung des Rechtsmittels erfolgten durch die Rechtsvertreterin des Beklagten keine weiteren Eingaben. Am 13. März 2012 fand eine Einigungsverhandlung statt (Prot. S. 5). 4.3.2.3 Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Verantwortung, Schwierigkeit des Falls, notwendiger Zeitaufwand) und Beachtung der besonde- ren familiären Situation rechtfertigt es sich vorliegend eine Grundgebühr im Sinne von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und § 6 Abs. 1 bis 3 AnwGebV in der Höhe von Fr. 3'000.–. Mit dem vorliegenden Entscheid erfolgt eine endgültige Streiterledigung, weshalb die Gebühr in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 2'000.– zu kürzen ist. Für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung (Prot. S. 6 f.) rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV einen Pauschalzuschlag von 750.– zu erheben. Die Rechtsvertreterin des Beklagten wäre somit für Ihre Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Mit
- 9 - dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Mehrwertsteuersatz von 8 % resultiert ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 220.–. Die Aufwandentgeltung für die Bemühun- gen der Rechtsvertreterin des Beklagten im Berufungsverfahren beliefe sich damit auf insgesamt Fr. 2'970.–. Sodann wäre die Rechtsvertreterin des Beklagten im nämlichen Verfahren für ihre notwendigen Barauslagen zu entschädigen. 4.3.3 Im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss beklag- tischem Antrag wäre der Beklagte nach dem Gesagten von der Zahlung des ihm auferlegten Anteils an der Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 750.– sowie für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'970.– zuzüglich Bar- auslagen befreit, vorbehältlich freilich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskos- ten sind demzufolge gerundet mit Fr. 4'000.– zu veranschlagen. 4.4 Bei weniger aufwendigen Prozessen wird davon ausgegangen, dass ein monatlicher Überschuss die Prozesskosten innert einem Jahr tilgen sollte (BGE 5P.455/2004; BGE 118 Ia 369). Vorliegend handelt es sich um ein wenig auf- wendiges Verfahren. Mit den soeben veranschlagten Prozesskosten von Fr. 4'000.– müsste es dem Beklagten demnach möglich sein, in dem ihm zuer- kannten Bedarf für die Dauer eines Jahres einen monatlichen Überschuss von Fr. 333.33 zu generieren. Gemäss dem Anhang der Eheschutzvereinbarung vom 13. März 2012 beläuft sich der beklagtische Bedarf auf Fr. 12'315.– bzw. Fr. 11'515.– pro Monat (Urk. 61). Der dem Beklagten innerhalb des Verfügungsgrundsatzes (vgl. Ziffer II. 2. hievor) zuerkannte Bedarf pro Monat erweist sich als überdurchschnittlich und sehr hoch. Der ihm zuerkannte Betrag für die 'Liegenschaftskosten' setzt sich aus einem Be- trag für die Fixkosten von gerundet Fr. 1'450.– pro Monat und einem Pauschalbe- trag für notwendigen Unterhalt von Fr. 400.– zusammen (vgl. hierzu Urk. 56 S. 7 f.). Inwiefern sich der Pauschalbetrag verwirklicht, ist nicht belegt. Weiter fällt auf, dass die Positionen 'Fahrtkosten zum Arbeitsplatz' mit Fr. 550.– die Ansätze in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) beinahe ausschöpft, liegt die obere Grenze doch bei einem monatlichen Betrag von Fr. 600.–. Die Position
- 10 - 'Auswärtige Mahlzeiten' im Betrag von Fr. 325.– entspricht 21,6 Mal einem Betrag von Fr. 15.– und damit der durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat und dem maximalen Ansatz im Kreisschreiben von Fr. 15.– pro Tag. Die Position 'Kinder- betreuung' im Betrag von Fr. 4'060.– muss für "einen" mittlerweile zwölfjährigen Jungen als zu hoch qualifiziert werden. Weiter wird im Bedarf des Beklagten ein Betrag von Fr. 800.– für eine monatliche Steuerbelastung des Beklagten einge- setzt. Vor Vorinstanz legte der Beklagte in diesem Zusammenhang der Steuer- auszug über die offenen Steuerverbindlichkeiten für Kantons- und Gemeinde- steuern vom 6. Januar 2011 sowie die mit der Gemeinde getroffene Abzahlungs- vereinbarung über Fr. 500.– pro Monat ins Recht (vgl. Urk. 52 S. 21 f.; Urk. 24/24). Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte überdies weitere Auszü- ge über die offenen Steuerverbindlichkeiten für direkte Bundessteuern ins Recht (Urk. 54/4-11). Inwiefern Steuern in tatsächlicher Hinsicht auch bezahlt wurden bzw. werden, ist beklagtischerseits nicht belegt worden. Letztlich bleibt anzufü- gen, dass es sich bei sämtlichen im Bedarf aufgeführten Positionen in aller Regel um aufgerundete Beträge handelt. Unter Würdigung des Gesagten muss dem Beklagten zugemutet werden, für die Dauer eines Jahres bei dem ihm zuerkann- ten Bedarf monatlich einen Überschuss von Fr. 333.33 generieren zu können. Aus dem Gesagten resultiert, dass dem Beklagten die prozessuale Bedürftigkeit nicht zugebilligt werden kann. 4.5 Den voranstehenden Erwägungen zufolge ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung des Armenrechts abzuweisen.
5. Die Klägerin ist für die ihr aufzuerlegende Entscheidgebühr (vgl. Ziff. 4.3.1 hievor) wegen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Zahlung befreit, vorbehältlich freilich der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
6. Nach Massgabe des Vergleichs ist vom Verzicht auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren Vormerk zu nehmen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Zweitverfügung des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Oktober 2011 wird auf- gehoben.
2. Im Übrigen wird der Vergleich vorgemerkt und das Berufungsverfahren ab- geschrieben.
3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt. Es wird ihr für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, diejenigen der Beklagten jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se