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LE110046

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2012-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

E. 2 Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js

Dispositiv
  1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
  2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE110046-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 30. März 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 (EE110004)

- 2 - Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js