Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
E. 2 Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
E. 3 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js
Dispositiv
- Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
- Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE110046-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 30. März 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Fahrzeug), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011 (EE110004)
- 2 - Es wird beschlossen:
1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE110045 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LE110045 und an die Ober- gerichtskasse. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js