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LD240004

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (Urk. 1 S. 2): "1. Der Arbeitgeber des Beklagten sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____.

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. August 2024 gegen das vorstehende Urteil Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin an die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.00 mindestens CHF 186.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar auf Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____.

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2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen und es sei der Gesuchstellerin eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 22). Dieser wurde von der Gesuchstellerin fristge- recht bezahlt (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 24). Innert Frist erstattete der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

16. September 2024 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 5): "1. Antrag 1. der Gesuchstellerin ist (teilweise, sofern tatsächlich ein Anspruch an C._____ besteht) abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist unter Berücksichtigung des Existenzmini- mums von Herr B._____ anzuweisen die Forderungen zu überneh- men, sofern dann tatsächlich, nach korrekter Berechnung, eine tat- sächliche Forderung geltend gemacht werden kann.

2. Antrag 2. Der Gesuchstellerin ist (teilweise) abzuweisen. Herr B._____ sind 10% der Kosten aufzuerlegen.

3. Antrag 3. Der Gesuchstellerin ist abzuweisen. Jedoch sind die Kos- ten zu 50% (Sowie etwaige Parteientschädigung) der RAin X._____ privat aufzuerlegen, da sie, wie im weiteren ausgeführt werden wird unnötige Prozessführung betreibt und ungebührliche, unwahre und verleumderische Behauptungen aufstellt. (Es kann nicht angehen, dass widerwärtig agierende und argumentieren Ju- ristinnen unnötige Aufwände verursachen, Prozesse aufblähen und dafür keine Verantwortung übernehmen müssen.). Kosten inkl. MwSt. sind der Gegenpartei aufzuerlegen; Eventualiter: entspre- chend dem obsiegen zu teilen." Am 29. November 2024 nahm der Gesuchsgegner in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Zürich Einsicht in die erstinstanzlichen Akten sowie die Akten des Berufungsverfahrens (Urk. 27, Urk. 29). Im Vorfeld dieser Aktenein- sicht übergab der Gesuchsgegner dem Gericht gleichentags eine Eingabe vom

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28. November 202 (recte: 2024), in welcher er die Anträge stellte, er sei über den Verfahrensverlauf zu informieren und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 28 S. 1).

c) Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 erklärte Oberrichter lic. iur. F._____, dass er in Nachachtung von Art. 48 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren in den Ausstand trete. An seiner Stelle werde Oberrichterin lic. iur. B. Schärer als Vorsitzende am Verfahren mitwirken (Urk. 30). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nahm dieses Schreiben für die Gesuchstellerin am 27. Januar 2025, der Ge- suchsgegner nahm es am 28. Januar 2025 in Empfang (vgl. die an Urk. 30 ange- hefteten Empfangsbestätigungen). In der Folge sind hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien eingegan- gen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

2. a) Der Gesuchsgegner beantragt die mündliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 25 S. 2 f.). Die Berufungsinstanz entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt oder nicht. Eine Berufungsverhand- lung ist in erster Linie dann geboten, wenn die Streitsache noch nicht spruchreif ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 316 N 8 m.w.H.). In der Regel entscheidet das Gericht aufgrund der Akten ohne mündliche Verhandlung. Die Beurteilung von Summarentscheiden wird regelmässig im schriftlichen Verfahren erfolgen können (OFK ZPO-Gehri, Art. 316 N 1 m.w.H.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist die vorliegende – im summarischen Verfahren zu beurteilende (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) – Streitsache nach Ein- gang der Berufungsantwort vom 16. September 2024 spruchreif geworden. Es ist

- 5 - deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und das diesbezügliche Gesuch des Gesuchsgegners abzuweisen.

b) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen.

c) Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der Einsicht in die Akten vom 28. November 2024, da er am fol- genden Tag persönlich Einsicht in die kompletten Akten der Verfahren EF240002- K und LD240004-O nehmen konnte (vgl. Urk. 29). In der Folge gingen hierorts keine zusätzlichen Eingaben ein, weshalb von Seiten des Gerichts kein Anlass dafür bestand, den Gesuchsgegner – wie von ihm mit Eingabe vom 28. November 2024 zusätzlich beantragt – über die Zustel- lung der Ausstandserklärung von Oberrichter lic. iur. F._____ vom 23. Januar 2025 hinaus über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren.

d) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Berufungsant- wort (Urk. 25 S. 5 Ziff. 4) hat die Berufungsinstanz ihn im vorliegenden Verfahren nicht aufzufordern, Unterlagen zu seinem Existenzminimum einzureichen. Die Parteien haben trotz Geltung der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Ins- besondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeich- nen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Die im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime geltende Mitwirkungspflicht der Parteien gilt aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Im Verfahren betreffend die Anordnung der An- weisung gestützt auf Art. 291 ZGB gilt die Beweislastverteilung resp. die Glaub- haftmachungslast entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, zu behaupten und möglichst

- 6 - zu belegen. Rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen sind von der gesuchsgegnerischen Partei vorzubringen. Der Gesuchsgegner unterliess es im Rahmen seiner Berufungsantwort in Bezug auf die Vorbringen zu seinem Exis- tenzminimum, jeweils die Beweismittel zu nennen, weshalb von einer Aufforde- rung des Gesuchsgegners durch die Berufungsinstanz zur Einreichung von Ur- kunden zu seinen Tatsachenbehauptungen abzusehen ist.

3. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da aufgrund ihrer Berechnung dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchs- gegners von Fr. 3'634.– ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 3'535.90 gegen- überstehe. Damit liege das Einkommen des Gesuchsgegners unter seinem Exis- tenzminimum, womit kein Raum für eine Schuldneranweisung bleibe (Urk. 17 S. 5 ff. E. II.4.1-4.4).

b) Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorin- stanz habe das Existenzminimum des Gesuchsgegners falsch berechnet. Indem sie Fr. 23.– für Versicherungen, Fr. 100.– für Kommunikation und Fr. 30.– für Se- rafe berücksichtigt habe, habe sie ein – modifiziertes – familienrechtliches Exis- tenzminimum, nicht jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum berech- net, was gemäss den eigenen Ausführungen der Vorinstanz nicht zulässig sei. lm Scheidungsverfahren sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 8'850.– angerechnet worden. Er habe bereits damals ange- geben, dass er aufgrund seiner ausserordentlich guten Ausbildung ein überdurch- schnittliches Einkommen erzielen könnte. Bereits damals habe er seine angebli- che Traumatisierung durch das Eheschutzverfahren nicht belegt gehabt. Gehe man als Referenz von einem Vollzeiteinkommen von Fr. 8'850.– aus und erziele der Gesuchsgegner heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'535.90, arbeite er fast zu 40 %. Demzufolge sei ihm auch nur ein Zuschlag von Fr. 88.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Gehe man vom Einkommen von Fr. 3'535.90 aus, verblieben dem Gesuchsgegner wenigstens noch Fr. 186.90, welche Akonto seiner Unterhaltspflicht direkt von seiner Arbeitgeberin an sie über- wiesen werden könnten (Urk. 16 S. 4 f. Ziff. II.2).

- 7 -

c) Der Gesuchsgegner erwidert zu den Vorbringen der Gesuchstellerin, eine Kürzung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da das Arbeitspensum 100 % betrage und keine Bezuschussung des Arbeitgebers stattfinde (Urk. 25 S. 10 lit. m). In der heutigen Arbeitswelt arbeiteten fast alle Un- ternehmen mit MFA (Multifaktor Authentifizierung). Dazu sei ein Smartphone nö- tig. Der Besitz eines Smartphones verpflichte zur Bezahlung der Gebühr der Se- rafe. Ohne Smartphone könne er sich nicht an seinem Computer anmelden. Das Kreisschreiben zum Existenzminium des Obergerichts sei restlos veraltet (Zahlen von 2009). Serafe Gebühren seien somit heute zur Berufsausübung notwendig, sowie entsprechend auch Kommunikationskosten (die zweite [2.] Linie von Multi- faktor brauche ja Verbindung). Der Arbeitgeber habe diese Kosten nicht vollstän- dig zu bezahlen, wie ein schlecht begründetes Urteil des Obergerichts Zürich aus- führe. Dass die Regulierung zur Serafegebühr sich seit 2009 geändert habe, soll nicht unbeachtet bleiben. Cybersicherheit sei wichtig und gehöre zum Existenzmi- nimum (wie z.B. Berufsauslagen). Microsoft habe angekündigt, für E-Mail (Out- look, Exchange) nunmehr Oauth2 zuzulassen. Das heisse MFA für den Zugriff auf die E-Mail (Urk. 25 S. 10 f. lit. n). Sodann sei er noch in einem Berufsverband (…). Diese Berufsauslagen (Fr. 195.– p.a. / Fr. 16.25 p.m.) gehörten gemäss Rundschreiben zum Existenzminimum. Auch diese Auslagen hätten Eingang in die Berechnung zu finden (Urk. 25 S. 11 lit. o). Bisher habe er eine Franchise bei seiner Krankenkasse von Fr. 2'500.– gehabt. Nun sehe er sich gezwungen, ab dem 1. Januar eine Franchise von Fr. 300.– zu wählen. Eine Franchise von Fr. 2'500.– würde bedingen, dass Gesundheitskosten von Fr. 208.– zu tragen wären. Dazu komme noch der Selbstbehalt von 10 % der Medikamentenkosten. Damit müsste also für das Existenzminimum ein Betrag von Fr. 208.– bereitgestellt wer- den, ansonsten könne er sich nicht behandeln lassen. Bei einer Franchise von Fr. 300.– würde die Prämie hingegen mehr als Fr. 400.– betragen. Dann könnten die Gesundheitskosten auf mindestens Fr. 25.– (und Budget für Medikamente) ge- senkt werden (Urk. 25 S. 11 lit. p). Willkürlich sei sodann, dass sich das Oberge- richt im Kreisschreiben zum Existenzminimum auf die Zahlen und Ansätze der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009 beziehe, aber die Indexie- rung unterschlage. In seiner erstinstanzlichen Eingabe habe er noch die Proble-

- 8 - matik der Ungleichbehandlung in der Indexierung ausgeführt und dass Indexe zur Basis erhoben würden. Dass die Lebenskosten seit 2009 wesentlich gestiegen seien, zeige übrigens beispielsweise der LlK, was er in der Eingabe zum erstin- stanzlichen Urteil ausgeführt habe. Dass ein Gericht im Jahre 2014 Zahlen aus dem Jahre 2009 hinzuziehe, sei willkürlich und bestimmt nicht mit Art. 36 BV zu vereinbaren (Urk. 25 S. 11 lit. q). Eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren sei nicht zuzusprechen, da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht obsiegt habe. Selbst wenn nun das Existenzminimum anders berechnet würde als im erstinstanzlichen Verfahren, hätte sie höchstens teilweise obsiegt. Seine For- derung nach Miteinbezug des Existenzminimums sei nicht Teil der Berufung, wo- mit stillschweigend ein (Teil-)Sieg anerkannt worden sei (Urk. 25 S. 12 lit. s m.w.H.).

4. a) Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuld- neranweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszu- sprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat. Gleichwohl dür- fen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht ver- letzt werden. Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohn- pfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner einen entspre- chenden Notbedarf zu belassen (OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.1). Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bilden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (fortan Richtlinien; BlSchK 2009 S. 192 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist der Notbedarf des Gesuchsgegners demnach gemäss diesen Richtlinien und der damit zusam-

- 9 - menhängenden Rechtsprechung zu berechnen. Zum betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum gehören gemäss Richtlinien der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozial- beiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsausla- gen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Schul- und Fremdbetreuungskosten der Kinder (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), Kosten für die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen. Nicht in den Richtlinien aufgeführte Bedarfspositionen können und dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumen- tenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit ei- nem Indexstand von 103,4 Punkten. Sie gleichen die Teuerung bis zum Index- stand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen (Richtlinien Ziff. VI). Zum Zeitpunkt des Erlasses des an- gefochtenen Urteils im August 2024 betrug der Indexstand 109,9 Punkte (Index- basis 12.2005), weshalb bis dahin keine Anpassung der Ansätze vorzunehmen war. Eine Indexierung der einzelnen Bedarfspositionen hat demnach im Rahmen dieses Verfahrens entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beru- fungsantwort (Urk. 25 S. 11 f. lit. q) nicht zu erfolgen.

b) Gemäss den Richtlinien sind die Kosten für Privatversicherungen, Kom- munikationskosten und Serafe nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Die drei Positionen sind demnach – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht – aus der erstinstanzlichen Notbedarfsberechnung zu streichen. Eine Auseinandersetzung mit den entspre- chenden Ausführungen des Gesuchgegners in der Berufungsantwort erübrigt sich (vgl. OGer ZH LZ210010-O vom 15. Oktober 2021 E. III.4.2 zu lit. e/f/g). Diese Kosten sind aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zu- sätzliche Bedarfspositionen dem Notbedarf des Gesuchsgegners anzurechnen (vgl. OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.5).

- 10 - Der Gesuchsgegner macht in der Berufungsantwort betreffend den Zuschlag für auswärtige Verpflegung zusammengefasst geltend, eine Kürzung der Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da sein Arbeitspensum 100 % betrage und er vom Arbeitgeber keine diesbezügliche Entschädigung er- halte (Urk. 25 S. 10 lit. m). Der Umfang des Arbeitspensums des Gesuchsgegners muss vorliegend aus folgendem Grund nicht beurteilt werden: Der Zuschlag für auswärtige Verpflegung setzt einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Richtli- nien Ziff. II) resp. im summarischen Verfahren zumindest die Glaubhaftmachung. Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung anfielen und bezahlt wurden, erbrachte der Gesuchsgegner weder im vorin- stanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Ebenso wenig machte er sol- che Mehrkosten glaubhaft. Dementsprechend ist ihm nur der von der Gesuchstel- lerin anerkannte Zuschlag in der Höhe von Fr. 88.– anzurechnen. Kosten für die Berufsverbände sind gemäss Kreisschreiben zu berücksichti- gen (Kreisschreiben Ziff. II). Der Gesuchsgegner unterlässt es hingegen, die von ihm geltend gemachten diesbezüglichen Kosten zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen (Urk. 25 S. 11 lit. o). Zudem legt er nicht dar, dass resp. wo im vorinstanzlichen Verfahren er diese Kosten in den Prozess eingebracht hätte, weshalb seine Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese behaupteten Auslagen können daher nicht angerechnet wer- den. Soweit nachvollziehbar möchte der Gesuchsgegner in der Existenzmini- mumberechnung entweder eine monatliche Krankenkassenprämie von über Fr. 400.– anstatt Fr. 303.– oder zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 208.– anstatt Fr. 50.– berücksichtigt haben (Urk. 25 S. 11 lit. p). Da der Ge- suchsgegner weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren seine monatlichen Auslagen für die Krankenkassenprämie sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten durch Urkunden belegt oder glaubhaft gemacht hat, können dem Gesuchsgegner in der Existenzminimumberechnung einzig die von der Ge- suchstellerin anerkannten diesbezüglichen Kosten angerechnet werden.

- 11 - Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners berech- net sich somit folgendermassen: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse (KVG) Fr. 303.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 88.– Fahrtkosten Arbeitsweg Fr. 208.– Versicherungen Fr. 0 Kommunikation Fr. 0 Serafe Fr. 0 Berufsverband Fr. 0 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'349.– Bei dem unangefochten gebliebenen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'535.90 pro Monat abzüglich seines betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums von monatlich Fr. 3'349.– verbleiben für die Schuldneranweisung monatlich Fr. 186.90. Die Berufung der Gesuchstellerin ist demnach diesbezüglich gutzu- heissen (vgl. Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]).

5. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ein hinreichender Grund, von Art. 106 ZPO abzuweichen und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden, wie dies die Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren beantragt (Urk. 16 S. 5 Ziff. II.3), ist nicht ersichtlich. Es gehört zum Wesen des Anweisungsverfahrens nach Art. 291 ZGB, dass der Schuldner seine Unter- haltspflicht vernachlässigt, indem er die Unterhaltszahlungen wiederholt nicht oder unpünktlich bezahlt (CHK ZGB-Hartmann Art. 291 N 4 m.w.H.). Die Gerichts- kosten sind deshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 17 S. 8 E. III) – im Sinne von Art. 106 ZPO aufzuteilen.

b) Die Gesuchstellerin unterliegt erstinstanzlich zu über 94 Prozent. Eine Än- derung der erstinstanzlichen Kostenfolgen, welche die Kostenauflage an die Ge- suchstellerin vorsieht, wäre daher nicht zwingend angezeigt. Hinsichtlich der Ge-

- 12 - richtskosten sind dem Gesuchsgegner jedoch zehn Prozent aufzuerlegen, da er eine entsprechende Kostenregelung im Berufungsverfahren selber beantragt und sich dies nicht als unangemessen erweist (Urk. 25 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 lit. a). Zur Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Ge- suchsgegner hingegen trotz der teilweisen Kostenauflage nicht zu verpflichten, da die Parteientschädigungen bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen anteilsmäs- sig (Quoten) und nicht betragsmässig (konkrete Beträge) zu verrechnen sind. Der Gesuchsgegner wehrt sich zudem in der Berufungsantwort dagegen, der Gesuch- stellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Urk. 25 S. 12 lit. s). Er erklärte sich demnach einzig betreffend die Gerichtskos- ten zur Tragung von zehn Prozent einverstanden. Die von der Vorinstanz festge- setzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.– (Urk. 17 S. 8) sind somit zu 90 Prozent der Gesuchstellerin und zu zehn Prozent dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

c) Im Berufungsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf das Hauptthema, die Anweisung, in einem Betrag von Fr. 186.– bzw. Fr. 186.90 (Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]) vollständig. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt sie hingegen grösstenteils. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– (§ 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln und der Ge- suchstellerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bean- tragt, da er bei seinen Berufungsanträgen festhält, die Kosten seien zu 50 % (so- wie eine etwaige Parteientschädigung) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ privat auf- zuerlegen bzw. die Kosten inklusive Mehrwertsteuer seien der Gegenpartei aufzu- erlegen (Urk. 25 S. 5 Ziff. 3). Der (mehrheitlich obsiegenden) Gesuchstellerin ist daher eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 780.– (zzgl. 8.1 % MwSt., vgl. für die volle Entschädigung § 4 Abs. 1 und 3, § 9, §

E. 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zuzusprechen. Bei dem in der Beru- fungsbegründung von der Gesuchstellerin aufgeführten Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (vgl. Urk. 16 S. 6) anstatt dem seit 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8.1 % handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Im Rahmen ihrer Berufungsan-

- 13 - träge führte sie denn auch korrekterweise den Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf (vgl. Urk. 16 S. 2, 3. Antrag). Es wird beschlossen:

1. Die Anträge des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewäh- ren, werden abgeschrieben.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei das Berufungsverfahren mündlich durchzuführen, wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____- strasse 2, E._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall verpflichtet, ab sofort vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 186.90 zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bank- konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'800.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 200.– aufer- legt."

- 14 -

2. Die Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 werden bestä- tigt.

3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 240.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 960.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 960.– zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 843.20 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 25 und einer Kopie der Urk. 28, sowie an die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, im Dispositivauszug hinsichtlich den Dispositivziffern 1.1 und 6 als Gerichtsurkunde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms

Dispositiv
  1. a) Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (Urk. 1 S. 2): "1. Der Arbeitgeber des Beklagten sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." Mit Urteil vom 7. August 2024 erkannte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 13 S. 8 f. = Urk. 17 S. 8 f.): "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung wird ab- gewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. (Schriftliche Mitteilung.)
  7. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. August 2024 gegen das vorstehende Urteil Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin an die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.00 mindestens CHF 186.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar auf Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____. - 3 -
  8. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen und es sei der Gesuchstellerin eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 22). Dieser wurde von der Gesuchstellerin fristge- recht bezahlt (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 24). Innert Frist erstattete der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
  10. September 2024 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 5): "1. Antrag 1. der Gesuchstellerin ist (teilweise, sofern tatsächlich ein Anspruch an C._____ besteht) abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist unter Berücksichtigung des Existenzmini- mums von Herr B._____ anzuweisen die Forderungen zu überneh- men, sofern dann tatsächlich, nach korrekter Berechnung, eine tat- sächliche Forderung geltend gemacht werden kann.
  11. Antrag 2. Der Gesuchstellerin ist (teilweise) abzuweisen. Herr B._____ sind 10% der Kosten aufzuerlegen.
  12. Antrag 3. Der Gesuchstellerin ist abzuweisen. Jedoch sind die Kos- ten zu 50% (Sowie etwaige Parteientschädigung) der RAin X._____ privat aufzuerlegen, da sie, wie im weiteren ausgeführt werden wird unnötige Prozessführung betreibt und ungebührliche, unwahre und verleumderische Behauptungen aufstellt. (Es kann nicht angehen, dass widerwärtig agierende und argumentieren Ju- ristinnen unnötige Aufwände verursachen, Prozesse aufblähen und dafür keine Verantwortung übernehmen müssen.). Kosten inkl. MwSt. sind der Gegenpartei aufzuerlegen; Eventualiter: entspre- chend dem obsiegen zu teilen." Am 29. November 2024 nahm der Gesuchsgegner in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Zürich Einsicht in die erstinstanzlichen Akten sowie die Akten des Berufungsverfahrens (Urk. 27, Urk. 29). Im Vorfeld dieser Aktenein- sicht übergab der Gesuchsgegner dem Gericht gleichentags eine Eingabe vom - 4 -
  13. November 202 (recte: 2024), in welcher er die Anträge stellte, er sei über den Verfahrensverlauf zu informieren und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 28 S. 1). c) Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 erklärte Oberrichter lic. iur. F._____, dass er in Nachachtung von Art. 48 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren in den Ausstand trete. An seiner Stelle werde Oberrichterin lic. iur. B. Schärer als Vorsitzende am Verfahren mitwirken (Urk. 30). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nahm dieses Schreiben für die Gesuchstellerin am 27. Januar 2025, der Ge- suchsgegner nahm es am 28. Januar 2025 in Empfang (vgl. die an Urk. 30 ange- hefteten Empfangsbestätigungen). In der Folge sind hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien eingegan- gen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.
  14. a) Der Gesuchsgegner beantragt die mündliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 25 S. 2 f.). Die Berufungsinstanz entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt oder nicht. Eine Berufungsverhand- lung ist in erster Linie dann geboten, wenn die Streitsache noch nicht spruchreif ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 316 N 8 m.w.H.). In der Regel entscheidet das Gericht aufgrund der Akten ohne mündliche Verhandlung. Die Beurteilung von Summarentscheiden wird regelmässig im schriftlichen Verfahren erfolgen können (OFK ZPO-Gehri, Art. 316 N 1 m.w.H.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist die vorliegende – im summarischen Verfahren zu beurteilende (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) – Streitsache nach Ein- gang der Berufungsantwort vom 16. September 2024 spruchreif geworden. Es ist - 5 - deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und das diesbezügliche Gesuch des Gesuchsgegners abzuweisen. b) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen. c) Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der Einsicht in die Akten vom 28. November 2024, da er am fol- genden Tag persönlich Einsicht in die kompletten Akten der Verfahren EF240002- K und LD240004-O nehmen konnte (vgl. Urk. 29). In der Folge gingen hierorts keine zusätzlichen Eingaben ein, weshalb von Seiten des Gerichts kein Anlass dafür bestand, den Gesuchsgegner – wie von ihm mit Eingabe vom 28. November 2024 zusätzlich beantragt – über die Zustel- lung der Ausstandserklärung von Oberrichter lic. iur. F._____ vom 23. Januar 2025 hinaus über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren. d) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Berufungsant- wort (Urk. 25 S. 5 Ziff. 4) hat die Berufungsinstanz ihn im vorliegenden Verfahren nicht aufzufordern, Unterlagen zu seinem Existenzminimum einzureichen. Die Parteien haben trotz Geltung der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Ins- besondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeich- nen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Die im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime geltende Mitwirkungspflicht der Parteien gilt aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Im Verfahren betreffend die Anordnung der An- weisung gestützt auf Art. 291 ZGB gilt die Beweislastverteilung resp. die Glaub- haftmachungslast entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, zu behaupten und möglichst - 6 - zu belegen. Rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen sind von der gesuchsgegnerischen Partei vorzubringen. Der Gesuchsgegner unterliess es im Rahmen seiner Berufungsantwort in Bezug auf die Vorbringen zu seinem Exis- tenzminimum, jeweils die Beweismittel zu nennen, weshalb von einer Aufforde- rung des Gesuchsgegners durch die Berufungsinstanz zur Einreichung von Ur- kunden zu seinen Tatsachenbehauptungen abzusehen ist.
  15. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da aufgrund ihrer Berechnung dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchs- gegners von Fr. 3'634.– ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 3'535.90 gegen- überstehe. Damit liege das Einkommen des Gesuchsgegners unter seinem Exis- tenzminimum, womit kein Raum für eine Schuldneranweisung bleibe (Urk. 17 S. 5 ff. E. II.4.1-4.4). b) Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorin- stanz habe das Existenzminimum des Gesuchsgegners falsch berechnet. Indem sie Fr. 23.– für Versicherungen, Fr. 100.– für Kommunikation und Fr. 30.– für Se- rafe berücksichtigt habe, habe sie ein – modifiziertes – familienrechtliches Exis- tenzminimum, nicht jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum berech- net, was gemäss den eigenen Ausführungen der Vorinstanz nicht zulässig sei. lm Scheidungsverfahren sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 8'850.– angerechnet worden. Er habe bereits damals ange- geben, dass er aufgrund seiner ausserordentlich guten Ausbildung ein überdurch- schnittliches Einkommen erzielen könnte. Bereits damals habe er seine angebli- che Traumatisierung durch das Eheschutzverfahren nicht belegt gehabt. Gehe man als Referenz von einem Vollzeiteinkommen von Fr. 8'850.– aus und erziele der Gesuchsgegner heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'535.90, arbeite er fast zu 40 %. Demzufolge sei ihm auch nur ein Zuschlag von Fr. 88.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Gehe man vom Einkommen von Fr. 3'535.90 aus, verblieben dem Gesuchsgegner wenigstens noch Fr. 186.90, welche Akonto seiner Unterhaltspflicht direkt von seiner Arbeitgeberin an sie über- wiesen werden könnten (Urk. 16 S. 4 f. Ziff. II.2). - 7 - c) Der Gesuchsgegner erwidert zu den Vorbringen der Gesuchstellerin, eine Kürzung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da das Arbeitspensum 100 % betrage und keine Bezuschussung des Arbeitgebers stattfinde (Urk. 25 S. 10 lit. m). In der heutigen Arbeitswelt arbeiteten fast alle Un- ternehmen mit MFA (Multifaktor Authentifizierung). Dazu sei ein Smartphone nö- tig. Der Besitz eines Smartphones verpflichte zur Bezahlung der Gebühr der Se- rafe. Ohne Smartphone könne er sich nicht an seinem Computer anmelden. Das Kreisschreiben zum Existenzminium des Obergerichts sei restlos veraltet (Zahlen von 2009). Serafe Gebühren seien somit heute zur Berufsausübung notwendig, sowie entsprechend auch Kommunikationskosten (die zweite [2.] Linie von Multi- faktor brauche ja Verbindung). Der Arbeitgeber habe diese Kosten nicht vollstän- dig zu bezahlen, wie ein schlecht begründetes Urteil des Obergerichts Zürich aus- führe. Dass die Regulierung zur Serafegebühr sich seit 2009 geändert habe, soll nicht unbeachtet bleiben. Cybersicherheit sei wichtig und gehöre zum Existenzmi- nimum (wie z.B. Berufsauslagen). Microsoft habe angekündigt, für E-Mail (Out- look, Exchange) nunmehr Oauth2 zuzulassen. Das heisse MFA für den Zugriff auf die E-Mail (Urk. 25 S. 10 f. lit. n). Sodann sei er noch in einem Berufsverband (…). Diese Berufsauslagen (Fr. 195.– p.a. / Fr. 16.25 p.m.) gehörten gemäss Rundschreiben zum Existenzminimum. Auch diese Auslagen hätten Eingang in die Berechnung zu finden (Urk. 25 S. 11 lit. o). Bisher habe er eine Franchise bei seiner Krankenkasse von Fr. 2'500.– gehabt. Nun sehe er sich gezwungen, ab dem 1. Januar eine Franchise von Fr. 300.– zu wählen. Eine Franchise von Fr. 2'500.– würde bedingen, dass Gesundheitskosten von Fr. 208.– zu tragen wären. Dazu komme noch der Selbstbehalt von 10 % der Medikamentenkosten. Damit müsste also für das Existenzminimum ein Betrag von Fr. 208.– bereitgestellt wer- den, ansonsten könne er sich nicht behandeln lassen. Bei einer Franchise von Fr. 300.– würde die Prämie hingegen mehr als Fr. 400.– betragen. Dann könnten die Gesundheitskosten auf mindestens Fr. 25.– (und Budget für Medikamente) ge- senkt werden (Urk. 25 S. 11 lit. p). Willkürlich sei sodann, dass sich das Oberge- richt im Kreisschreiben zum Existenzminimum auf die Zahlen und Ansätze der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009 beziehe, aber die Indexie- rung unterschlage. In seiner erstinstanzlichen Eingabe habe er noch die Proble- - 8 - matik der Ungleichbehandlung in der Indexierung ausgeführt und dass Indexe zur Basis erhoben würden. Dass die Lebenskosten seit 2009 wesentlich gestiegen seien, zeige übrigens beispielsweise der LlK, was er in der Eingabe zum erstin- stanzlichen Urteil ausgeführt habe. Dass ein Gericht im Jahre 2014 Zahlen aus dem Jahre 2009 hinzuziehe, sei willkürlich und bestimmt nicht mit Art. 36 BV zu vereinbaren (Urk. 25 S. 11 lit. q). Eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren sei nicht zuzusprechen, da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht obsiegt habe. Selbst wenn nun das Existenzminimum anders berechnet würde als im erstinstanzlichen Verfahren, hätte sie höchstens teilweise obsiegt. Seine For- derung nach Miteinbezug des Existenzminimums sei nicht Teil der Berufung, wo- mit stillschweigend ein (Teil-)Sieg anerkannt worden sei (Urk. 25 S. 12 lit. s m.w.H.).
  16. a) Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuld- neranweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszu- sprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat. Gleichwohl dür- fen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht ver- letzt werden. Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohn- pfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner einen entspre- chenden Notbedarf zu belassen (OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.1). Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bilden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (fortan Richtlinien; BlSchK 2009 S. 192 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist der Notbedarf des Gesuchsgegners demnach gemäss diesen Richtlinien und der damit zusam- - 9 - menhängenden Rechtsprechung zu berechnen. Zum betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum gehören gemäss Richtlinien der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozial- beiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsausla- gen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Schul- und Fremdbetreuungskosten der Kinder (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), Kosten für die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen. Nicht in den Richtlinien aufgeführte Bedarfspositionen können und dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumen- tenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit ei- nem Indexstand von 103,4 Punkten. Sie gleichen die Teuerung bis zum Index- stand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen (Richtlinien Ziff. VI). Zum Zeitpunkt des Erlasses des an- gefochtenen Urteils im August 2024 betrug der Indexstand 109,9 Punkte (Index- basis 12.2005), weshalb bis dahin keine Anpassung der Ansätze vorzunehmen war. Eine Indexierung der einzelnen Bedarfspositionen hat demnach im Rahmen dieses Verfahrens entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beru- fungsantwort (Urk. 25 S. 11 f. lit. q) nicht zu erfolgen. b) Gemäss den Richtlinien sind die Kosten für Privatversicherungen, Kom- munikationskosten und Serafe nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Die drei Positionen sind demnach – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht – aus der erstinstanzlichen Notbedarfsberechnung zu streichen. Eine Auseinandersetzung mit den entspre- chenden Ausführungen des Gesuchgegners in der Berufungsantwort erübrigt sich (vgl. OGer ZH LZ210010-O vom 15. Oktober 2021 E. III.4.2 zu lit. e/f/g). Diese Kosten sind aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zu- sätzliche Bedarfspositionen dem Notbedarf des Gesuchsgegners anzurechnen (vgl. OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.5). - 10 - Der Gesuchsgegner macht in der Berufungsantwort betreffend den Zuschlag für auswärtige Verpflegung zusammengefasst geltend, eine Kürzung der Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da sein Arbeitspensum 100 % betrage und er vom Arbeitgeber keine diesbezügliche Entschädigung er- halte (Urk. 25 S. 10 lit. m). Der Umfang des Arbeitspensums des Gesuchsgegners muss vorliegend aus folgendem Grund nicht beurteilt werden: Der Zuschlag für auswärtige Verpflegung setzt einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Richtli- nien Ziff. II) resp. im summarischen Verfahren zumindest die Glaubhaftmachung. Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung anfielen und bezahlt wurden, erbrachte der Gesuchsgegner weder im vorin- stanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Ebenso wenig machte er sol- che Mehrkosten glaubhaft. Dementsprechend ist ihm nur der von der Gesuchstel- lerin anerkannte Zuschlag in der Höhe von Fr. 88.– anzurechnen. Kosten für die Berufsverbände sind gemäss Kreisschreiben zu berücksichti- gen (Kreisschreiben Ziff. II). Der Gesuchsgegner unterlässt es hingegen, die von ihm geltend gemachten diesbezüglichen Kosten zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen (Urk. 25 S. 11 lit. o). Zudem legt er nicht dar, dass resp. wo im vorinstanzlichen Verfahren er diese Kosten in den Prozess eingebracht hätte, weshalb seine Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese behaupteten Auslagen können daher nicht angerechnet wer- den. Soweit nachvollziehbar möchte der Gesuchsgegner in der Existenzmini- mumberechnung entweder eine monatliche Krankenkassenprämie von über Fr. 400.– anstatt Fr. 303.– oder zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 208.– anstatt Fr. 50.– berücksichtigt haben (Urk. 25 S. 11 lit. p). Da der Ge- suchsgegner weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren seine monatlichen Auslagen für die Krankenkassenprämie sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten durch Urkunden belegt oder glaubhaft gemacht hat, können dem Gesuchsgegner in der Existenzminimumberechnung einzig die von der Ge- suchstellerin anerkannten diesbezüglichen Kosten angerechnet werden. - 11 - Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners berech- net sich somit folgendermassen: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse (KVG) Fr. 303.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 88.– Fahrtkosten Arbeitsweg Fr. 208.– Versicherungen Fr. 0 Kommunikation Fr. 0 Serafe Fr. 0 Berufsverband Fr. 0 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'349.– Bei dem unangefochten gebliebenen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'535.90 pro Monat abzüglich seines betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums von monatlich Fr. 3'349.– verbleiben für die Schuldneranweisung monatlich Fr. 186.90. Die Berufung der Gesuchstellerin ist demnach diesbezüglich gutzu- heissen (vgl. Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]).
  17. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ein hinreichender Grund, von Art. 106 ZPO abzuweichen und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden, wie dies die Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren beantragt (Urk. 16 S. 5 Ziff. II.3), ist nicht ersichtlich. Es gehört zum Wesen des Anweisungsverfahrens nach Art. 291 ZGB, dass der Schuldner seine Unter- haltspflicht vernachlässigt, indem er die Unterhaltszahlungen wiederholt nicht oder unpünktlich bezahlt (CHK ZGB-Hartmann Art. 291 N 4 m.w.H.). Die Gerichts- kosten sind deshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 17 S. 8 E. III) – im Sinne von Art. 106 ZPO aufzuteilen. b) Die Gesuchstellerin unterliegt erstinstanzlich zu über 94 Prozent. Eine Än- derung der erstinstanzlichen Kostenfolgen, welche die Kostenauflage an die Ge- suchstellerin vorsieht, wäre daher nicht zwingend angezeigt. Hinsichtlich der Ge- - 12 - richtskosten sind dem Gesuchsgegner jedoch zehn Prozent aufzuerlegen, da er eine entsprechende Kostenregelung im Berufungsverfahren selber beantragt und sich dies nicht als unangemessen erweist (Urk. 25 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 lit. a). Zur Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Ge- suchsgegner hingegen trotz der teilweisen Kostenauflage nicht zu verpflichten, da die Parteientschädigungen bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen anteilsmäs- sig (Quoten) und nicht betragsmässig (konkrete Beträge) zu verrechnen sind. Der Gesuchsgegner wehrt sich zudem in der Berufungsantwort dagegen, der Gesuch- stellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Urk. 25 S. 12 lit. s). Er erklärte sich demnach einzig betreffend die Gerichtskos- ten zur Tragung von zehn Prozent einverstanden. Die von der Vorinstanz festge- setzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.– (Urk. 17 S. 8) sind somit zu 90 Prozent der Gesuchstellerin und zu zehn Prozent dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Im Berufungsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf das Hauptthema, die Anweisung, in einem Betrag von Fr. 186.– bzw. Fr. 186.90 (Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]) vollständig. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt sie hingegen grösstenteils. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– (§ 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln und der Ge- suchstellerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bean- tragt, da er bei seinen Berufungsanträgen festhält, die Kosten seien zu 50 % (so- wie eine etwaige Parteientschädigung) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ privat auf- zuerlegen bzw. die Kosten inklusive Mehrwertsteuer seien der Gegenpartei aufzu- erlegen (Urk. 25 S. 5 Ziff. 3). Der (mehrheitlich obsiegenden) Gesuchstellerin ist daher eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 780.– (zzgl. 8.1 % MwSt., vgl. für die volle Entschädigung § 4 Abs. 1 und 3, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zuzusprechen. Bei dem in der Beru- fungsbegründung von der Gesuchstellerin aufgeführten Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (vgl. Urk. 16 S. 6) anstatt dem seit 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8.1 % handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Im Rahmen ihrer Berufungsan- - 13 - träge führte sie denn auch korrekterweise den Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf (vgl. Urk. 16 S. 2, 3. Antrag). Es wird beschlossen:
  18. Die Anträge des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewäh- ren, werden abgeschrieben.
  19. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei das Berufungsverfahren mündlich durchzuführen, wird abgewiesen.
  20. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
  21. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____- strasse 2, E._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall verpflichtet, ab sofort vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 186.90 zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bank- konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  22. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'800.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 200.– aufer- legt." - 14 -
  23. Die Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 werden bestä- tigt.
  24. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.
  25. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 240.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 960.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 960.– zu ersetzen.
  26. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 843.20 zu bezahlen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 25 und einer Kopie der Urk. 28, sowie an die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, im Dispositivauszug hinsichtlich den Dispositivziffern 1.1 und 6 als Gerichtsurkunde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 21. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 (EF240002-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (Urk. 1 S. 2): "1. Der Arbeitgeber des Beklagten sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." Mit Urteil vom 7. August 2024 erkannte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 13 S. 8 f. = Urk. 17 S. 8 f.): "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung wird ab- gewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. August 2024 gegen das vorstehende Urteil Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Gesuch- stellerin an die monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'226.00 mindestens CHF 186.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar auf Konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, lautend auf A._____.

- 3 -

2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen und es sei der Gesuchstellerin eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zulasten des Gesuchsgegners/Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 22). Dieser wurde von der Gesuchstellerin fristge- recht bezahlt (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 24). Innert Frist erstattete der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

16. September 2024 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 5): "1. Antrag 1. der Gesuchstellerin ist (teilweise, sofern tatsächlich ein Anspruch an C._____ besteht) abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist unter Berücksichtigung des Existenzmini- mums von Herr B._____ anzuweisen die Forderungen zu überneh- men, sofern dann tatsächlich, nach korrekter Berechnung, eine tat- sächliche Forderung geltend gemacht werden kann.

2. Antrag 2. Der Gesuchstellerin ist (teilweise) abzuweisen. Herr B._____ sind 10% der Kosten aufzuerlegen.

3. Antrag 3. Der Gesuchstellerin ist abzuweisen. Jedoch sind die Kos- ten zu 50% (Sowie etwaige Parteientschädigung) der RAin X._____ privat aufzuerlegen, da sie, wie im weiteren ausgeführt werden wird unnötige Prozessführung betreibt und ungebührliche, unwahre und verleumderische Behauptungen aufstellt. (Es kann nicht angehen, dass widerwärtig agierende und argumentieren Ju- ristinnen unnötige Aufwände verursachen, Prozesse aufblähen und dafür keine Verantwortung übernehmen müssen.). Kosten inkl. MwSt. sind der Gegenpartei aufzuerlegen; Eventualiter: entspre- chend dem obsiegen zu teilen." Am 29. November 2024 nahm der Gesuchsgegner in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Zürich Einsicht in die erstinstanzlichen Akten sowie die Akten des Berufungsverfahrens (Urk. 27, Urk. 29). Im Vorfeld dieser Aktenein- sicht übergab der Gesuchsgegner dem Gericht gleichentags eine Eingabe vom

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28. November 202 (recte: 2024), in welcher er die Anträge stellte, er sei über den Verfahrensverlauf zu informieren und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 28 S. 1).

c) Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 erklärte Oberrichter lic. iur. F._____, dass er in Nachachtung von Art. 48 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren in den Ausstand trete. An seiner Stelle werde Oberrichterin lic. iur. B. Schärer als Vorsitzende am Verfahren mitwirken (Urk. 30). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nahm dieses Schreiben für die Gesuchstellerin am 27. Januar 2025, der Ge- suchsgegner nahm es am 28. Januar 2025 in Empfang (vgl. die an Urk. 30 ange- hefteten Empfangsbestätigungen). In der Folge sind hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien eingegan- gen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.

2. a) Der Gesuchsgegner beantragt die mündliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 25 S. 2 f.). Die Berufungsinstanz entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt oder nicht. Eine Berufungsverhand- lung ist in erster Linie dann geboten, wenn die Streitsache noch nicht spruchreif ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 316 N 8 m.w.H.). In der Regel entscheidet das Gericht aufgrund der Akten ohne mündliche Verhandlung. Die Beurteilung von Summarentscheiden wird regelmässig im schriftlichen Verfahren erfolgen können (OFK ZPO-Gehri, Art. 316 N 1 m.w.H.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist die vorliegende – im summarischen Verfahren zu beurteilende (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) – Streitsache nach Ein- gang der Berufungsantwort vom 16. September 2024 spruchreif geworden. Es ist

- 5 - deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und das diesbezügliche Gesuch des Gesuchsgegners abzuweisen.

b) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen.

c) Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der Einsicht in die Akten vom 28. November 2024, da er am fol- genden Tag persönlich Einsicht in die kompletten Akten der Verfahren EF240002- K und LD240004-O nehmen konnte (vgl. Urk. 29). In der Folge gingen hierorts keine zusätzlichen Eingaben ein, weshalb von Seiten des Gerichts kein Anlass dafür bestand, den Gesuchsgegner – wie von ihm mit Eingabe vom 28. November 2024 zusätzlich beantragt – über die Zustel- lung der Ausstandserklärung von Oberrichter lic. iur. F._____ vom 23. Januar 2025 hinaus über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren.

d) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Berufungsant- wort (Urk. 25 S. 5 Ziff. 4) hat die Berufungsinstanz ihn im vorliegenden Verfahren nicht aufzufordern, Unterlagen zu seinem Existenzminimum einzureichen. Die Parteien haben trotz Geltung der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Ins- besondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeich- nen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Die im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime geltende Mitwirkungspflicht der Parteien gilt aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Im Verfahren betreffend die Anordnung der An- weisung gestützt auf Art. 291 ZGB gilt die Beweislastverteilung resp. die Glaub- haftmachungslast entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, zu behaupten und möglichst

- 6 - zu belegen. Rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen sind von der gesuchsgegnerischen Partei vorzubringen. Der Gesuchsgegner unterliess es im Rahmen seiner Berufungsantwort in Bezug auf die Vorbringen zu seinem Exis- tenzminimum, jeweils die Beweismittel zu nennen, weshalb von einer Aufforde- rung des Gesuchsgegners durch die Berufungsinstanz zur Einreichung von Ur- kunden zu seinen Tatsachenbehauptungen abzusehen ist.

3. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da aufgrund ihrer Berechnung dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchs- gegners von Fr. 3'634.– ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 3'535.90 gegen- überstehe. Damit liege das Einkommen des Gesuchsgegners unter seinem Exis- tenzminimum, womit kein Raum für eine Schuldneranweisung bleibe (Urk. 17 S. 5 ff. E. II.4.1-4.4).

b) Die Gesuchstellerin führt hierzu in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorin- stanz habe das Existenzminimum des Gesuchsgegners falsch berechnet. Indem sie Fr. 23.– für Versicherungen, Fr. 100.– für Kommunikation und Fr. 30.– für Se- rafe berücksichtigt habe, habe sie ein – modifiziertes – familienrechtliches Exis- tenzminimum, nicht jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum berech- net, was gemäss den eigenen Ausführungen der Vorinstanz nicht zulässig sei. lm Scheidungsverfahren sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 8'850.– angerechnet worden. Er habe bereits damals ange- geben, dass er aufgrund seiner ausserordentlich guten Ausbildung ein überdurch- schnittliches Einkommen erzielen könnte. Bereits damals habe er seine angebli- che Traumatisierung durch das Eheschutzverfahren nicht belegt gehabt. Gehe man als Referenz von einem Vollzeiteinkommen von Fr. 8'850.– aus und erziele der Gesuchsgegner heute ein monatliches Einkommen von Fr. 3'535.90, arbeite er fast zu 40 %. Demzufolge sei ihm auch nur ein Zuschlag von Fr. 88.– pro Mo- nat für auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Gehe man vom Einkommen von Fr. 3'535.90 aus, verblieben dem Gesuchsgegner wenigstens noch Fr. 186.90, welche Akonto seiner Unterhaltspflicht direkt von seiner Arbeitgeberin an sie über- wiesen werden könnten (Urk. 16 S. 4 f. Ziff. II.2).

- 7 -

c) Der Gesuchsgegner erwidert zu den Vorbringen der Gesuchstellerin, eine Kürzung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da das Arbeitspensum 100 % betrage und keine Bezuschussung des Arbeitgebers stattfinde (Urk. 25 S. 10 lit. m). In der heutigen Arbeitswelt arbeiteten fast alle Un- ternehmen mit MFA (Multifaktor Authentifizierung). Dazu sei ein Smartphone nö- tig. Der Besitz eines Smartphones verpflichte zur Bezahlung der Gebühr der Se- rafe. Ohne Smartphone könne er sich nicht an seinem Computer anmelden. Das Kreisschreiben zum Existenzminium des Obergerichts sei restlos veraltet (Zahlen von 2009). Serafe Gebühren seien somit heute zur Berufsausübung notwendig, sowie entsprechend auch Kommunikationskosten (die zweite [2.] Linie von Multi- faktor brauche ja Verbindung). Der Arbeitgeber habe diese Kosten nicht vollstän- dig zu bezahlen, wie ein schlecht begründetes Urteil des Obergerichts Zürich aus- führe. Dass die Regulierung zur Serafegebühr sich seit 2009 geändert habe, soll nicht unbeachtet bleiben. Cybersicherheit sei wichtig und gehöre zum Existenzmi- nimum (wie z.B. Berufsauslagen). Microsoft habe angekündigt, für E-Mail (Out- look, Exchange) nunmehr Oauth2 zuzulassen. Das heisse MFA für den Zugriff auf die E-Mail (Urk. 25 S. 10 f. lit. n). Sodann sei er noch in einem Berufsverband (…). Diese Berufsauslagen (Fr. 195.– p.a. / Fr. 16.25 p.m.) gehörten gemäss Rundschreiben zum Existenzminimum. Auch diese Auslagen hätten Eingang in die Berechnung zu finden (Urk. 25 S. 11 lit. o). Bisher habe er eine Franchise bei seiner Krankenkasse von Fr. 2'500.– gehabt. Nun sehe er sich gezwungen, ab dem 1. Januar eine Franchise von Fr. 300.– zu wählen. Eine Franchise von Fr. 2'500.– würde bedingen, dass Gesundheitskosten von Fr. 208.– zu tragen wären. Dazu komme noch der Selbstbehalt von 10 % der Medikamentenkosten. Damit müsste also für das Existenzminimum ein Betrag von Fr. 208.– bereitgestellt wer- den, ansonsten könne er sich nicht behandeln lassen. Bei einer Franchise von Fr. 300.– würde die Prämie hingegen mehr als Fr. 400.– betragen. Dann könnten die Gesundheitskosten auf mindestens Fr. 25.– (und Budget für Medikamente) ge- senkt werden (Urk. 25 S. 11 lit. p). Willkürlich sei sodann, dass sich das Oberge- richt im Kreisschreiben zum Existenzminimum auf die Zahlen und Ansätze der Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009 beziehe, aber die Indexie- rung unterschlage. In seiner erstinstanzlichen Eingabe habe er noch die Proble-

- 8 - matik der Ungleichbehandlung in der Indexierung ausgeführt und dass Indexe zur Basis erhoben würden. Dass die Lebenskosten seit 2009 wesentlich gestiegen seien, zeige übrigens beispielsweise der LlK, was er in der Eingabe zum erstin- stanzlichen Urteil ausgeführt habe. Dass ein Gericht im Jahre 2014 Zahlen aus dem Jahre 2009 hinzuziehe, sei willkürlich und bestimmt nicht mit Art. 36 BV zu vereinbaren (Urk. 25 S. 11 lit. q). Eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren sei nicht zuzusprechen, da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht obsiegt habe. Selbst wenn nun das Existenzminimum anders berechnet würde als im erstinstanzlichen Verfahren, hätte sie höchstens teilweise obsiegt. Seine For- derung nach Miteinbezug des Existenzminimums sei nicht Teil der Berufung, wo- mit stillschweigend ein (Teil-)Sieg anerkannt worden sei (Urk. 25 S. 12 lit. s m.w.H.).

4. a) Sind die Voraussetzungen nach Art. 291 ZGB erfüllt, ist die Schuld- neranweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszu- sprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat. Gleichwohl dür- fen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht ver- letzt werden. Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohn- pfändung sinngemäss anzuwenden und dem Unterhaltsschuldner einen entspre- chenden Notbedarf zu belassen (OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.1). Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bilden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (fortan Richtlinien; BlSchK 2009 S. 192 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist der Notbedarf des Gesuchsgegners demnach gemäss diesen Richtlinien und der damit zusam-

- 9 - menhängenden Rechtsprechung zu berechnen. Zum betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum gehören gemäss Richtlinien der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozial- beiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsausla- gen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Schul- und Fremdbetreuungskosten der Kinder (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), Kosten für die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen. Nicht in den Richtlinien aufgeführte Bedarfspositionen können und dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumen- tenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit ei- nem Indexstand von 103,4 Punkten. Sie gleichen die Teuerung bis zum Index- stand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen (Richtlinien Ziff. VI). Zum Zeitpunkt des Erlasses des an- gefochtenen Urteils im August 2024 betrug der Indexstand 109,9 Punkte (Index- basis 12.2005), weshalb bis dahin keine Anpassung der Ansätze vorzunehmen war. Eine Indexierung der einzelnen Bedarfspositionen hat demnach im Rahmen dieses Verfahrens entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beru- fungsantwort (Urk. 25 S. 11 f. lit. q) nicht zu erfolgen.

b) Gemäss den Richtlinien sind die Kosten für Privatversicherungen, Kom- munikationskosten und Serafe nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Die drei Positionen sind demnach – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht – aus der erstinstanzlichen Notbedarfsberechnung zu streichen. Eine Auseinandersetzung mit den entspre- chenden Ausführungen des Gesuchgegners in der Berufungsantwort erübrigt sich (vgl. OGer ZH LZ210010-O vom 15. Oktober 2021 E. III.4.2 zu lit. e/f/g). Diese Kosten sind aus dem monatlichen Grundbetrag zu begleichen und nicht als zu- sätzliche Bedarfspositionen dem Notbedarf des Gesuchsgegners anzurechnen (vgl. OGer ZH LD200002-O vom 20. Mai 2020 E. III.3.5).

- 10 - Der Gesuchsgegner macht in der Berufungsantwort betreffend den Zuschlag für auswärtige Verpflegung zusammengefasst geltend, eine Kürzung der Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung sei nicht gerechtfertigt, da sein Arbeitspensum 100 % betrage und er vom Arbeitgeber keine diesbezügliche Entschädigung er- halte (Urk. 25 S. 10 lit. m). Der Umfang des Arbeitspensums des Gesuchsgegners muss vorliegend aus folgendem Grund nicht beurteilt werden: Der Zuschlag für auswärtige Verpflegung setzt einen Nachweis von Mehrauslagen voraus (Richtli- nien Ziff. II) resp. im summarischen Verfahren zumindest die Glaubhaftmachung. Allfällige Belege, wonach ihm regelmässig Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung anfielen und bezahlt wurden, erbrachte der Gesuchsgegner weder im vorin- stanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Ebenso wenig machte er sol- che Mehrkosten glaubhaft. Dementsprechend ist ihm nur der von der Gesuchstel- lerin anerkannte Zuschlag in der Höhe von Fr. 88.– anzurechnen. Kosten für die Berufsverbände sind gemäss Kreisschreiben zu berücksichti- gen (Kreisschreiben Ziff. II). Der Gesuchsgegner unterlässt es hingegen, die von ihm geltend gemachten diesbezüglichen Kosten zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen (Urk. 25 S. 11 lit. o). Zudem legt er nicht dar, dass resp. wo im vorinstanzlichen Verfahren er diese Kosten in den Prozess eingebracht hätte, weshalb seine Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese behaupteten Auslagen können daher nicht angerechnet wer- den. Soweit nachvollziehbar möchte der Gesuchsgegner in der Existenzmini- mumberechnung entweder eine monatliche Krankenkassenprämie von über Fr. 400.– anstatt Fr. 303.– oder zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 208.– anstatt Fr. 50.– berücksichtigt haben (Urk. 25 S. 11 lit. p). Da der Ge- suchsgegner weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren seine monatlichen Auslagen für die Krankenkassenprämie sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten durch Urkunden belegt oder glaubhaft gemacht hat, können dem Gesuchsgegner in der Existenzminimumberechnung einzig die von der Ge- suchstellerin anerkannten diesbezüglichen Kosten angerechnet werden.

- 11 - Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners berech- net sich somit folgendermassen: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse (KVG) Fr. 303.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 88.– Fahrtkosten Arbeitsweg Fr. 208.– Versicherungen Fr. 0 Kommunikation Fr. 0 Serafe Fr. 0 Berufsverband Fr. 0 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'349.– Bei dem unangefochten gebliebenen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'535.90 pro Monat abzüglich seines betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums von monatlich Fr. 3'349.– verbleiben für die Schuldneranweisung monatlich Fr. 186.90. Die Berufung der Gesuchstellerin ist demnach diesbezüglich gutzu- heissen (vgl. Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]).

5. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ein hinreichender Grund, von Art. 106 ZPO abzuweichen und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO anzuwenden, wie dies die Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren beantragt (Urk. 16 S. 5 Ziff. II.3), ist nicht ersichtlich. Es gehört zum Wesen des Anweisungsverfahrens nach Art. 291 ZGB, dass der Schuldner seine Unter- haltspflicht vernachlässigt, indem er die Unterhaltszahlungen wiederholt nicht oder unpünktlich bezahlt (CHK ZGB-Hartmann Art. 291 N 4 m.w.H.). Die Gerichts- kosten sind deshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 17 S. 8 E. III) – im Sinne von Art. 106 ZPO aufzuteilen.

b) Die Gesuchstellerin unterliegt erstinstanzlich zu über 94 Prozent. Eine Än- derung der erstinstanzlichen Kostenfolgen, welche die Kostenauflage an die Ge- suchstellerin vorsieht, wäre daher nicht zwingend angezeigt. Hinsichtlich der Ge-

- 12 - richtskosten sind dem Gesuchsgegner jedoch zehn Prozent aufzuerlegen, da er eine entsprechende Kostenregelung im Berufungsverfahren selber beantragt und sich dies nicht als unangemessen erweist (Urk. 25 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 lit. a). Zur Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Ge- suchsgegner hingegen trotz der teilweisen Kostenauflage nicht zu verpflichten, da die Parteientschädigungen bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen anteilsmäs- sig (Quoten) und nicht betragsmässig (konkrete Beträge) zu verrechnen sind. Der Gesuchsgegner wehrt sich zudem in der Berufungsantwort dagegen, der Gesuch- stellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Urk. 25 S. 12 lit. s). Er erklärte sich demnach einzig betreffend die Gerichtskos- ten zur Tragung von zehn Prozent einverstanden. Die von der Vorinstanz festge- setzten, in ihrer Höhe unangefochtenen wie auch angemessenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.– (Urk. 17 S. 8) sind somit zu 90 Prozent der Gesuchstellerin und zu zehn Prozent dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

c) Im Berufungsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin in Bezug auf das Hauptthema, die Anweisung, in einem Betrag von Fr. 186.– bzw. Fr. 186.90 (Urk. 16 S. 5 [Ziff. II.2]) vollständig. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unterliegt sie hingegen grösstenteils. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– (§ 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln und der Ge- suchstellerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bean- tragt, da er bei seinen Berufungsanträgen festhält, die Kosten seien zu 50 % (so- wie eine etwaige Parteientschädigung) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ privat auf- zuerlegen bzw. die Kosten inklusive Mehrwertsteuer seien der Gegenpartei aufzu- erlegen (Urk. 25 S. 5 Ziff. 3). Der (mehrheitlich obsiegenden) Gesuchstellerin ist daher eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 780.– (zzgl. 8.1 % MwSt., vgl. für die volle Entschädigung § 4 Abs. 1 und 3, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) zuzusprechen. Bei dem in der Beru- fungsbegründung von der Gesuchstellerin aufgeführten Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (vgl. Urk. 16 S. 6) anstatt dem seit 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8.1 % handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Im Rahmen ihrer Berufungsan-

- 13 - träge führte sie denn auch korrekterweise den Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf (vgl. Urk. 16 S. 2, 3. Antrag). Es wird beschlossen:

1. Die Anträge des Gesuchsgegners, es seien bis zum 21. Oktober 2024 keine Zustellungen an ihn vorzunehmen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewäh- ren, werden abgeschrieben.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei das Berufungsverfahren mündlich durchzuführen, wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, D._____- strasse 2, E._____, wird unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall verpflichtet, ab sofort vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 186.90 zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bank- konto CH 1 bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'800.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 200.– aufer- legt."

- 14 -

2. Die Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 werden bestä- tigt.

3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 240.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 960.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 960.– zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 843.20 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 25 und einer Kopie der Urk. 28, sowie an die C._____ AG, D._____-strasse 2, E._____, im Dispositivauszug hinsichtlich den Dispositivziffern 1.1 und 6 als Gerichtsurkunde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms