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LD190006

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2019-12-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

c) Der Beklagte macht zwar geltend, er bzw. seine Partnerin habe den Be- schluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung der Stadt Winterthur vom

12. September 2019 zusammen mit dem angefochtenen Urteil bekommen (Urk. 36). Dem erwähnten, eine Woche vor dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss, welchen der Beklagte zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht hat, lässt sich indessen nicht entnehmen, wann er der Partnerin des Beklagten zugestellt worden ist. Auch reicht der Beklagte keinen entsprechenden Nachweis ein. Es bleibt daher einzig bei seiner Behauptung, er habe den Beschluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil bekommen. Damit weist er aber nicht nach, dass er dieses Novum umgehend vorgebracht hat und nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es handelt sich beim eingereichten Beschluss daher wohl um ein unzulässiges No- vum. Selbst wenn das Novum zulässig wäre, wäre es indessen nicht geeignet, den Entscheid der Vorinstanz umzustossen: Der Beschluss vom 12. September 2019 betrifft nur die Partnerin des Klägers (Urk. 39/3); ihr wird der reduzierte Kon- kubinatsbetrag im Rahmen ihrer Sozialhilfeleistungen angerechnet. Der Beklagte wird hingegen entgegen seinen Vorbringen durch den Beschluss vom 12. Sep- tember 2019 zu nichts direkt verpflichtet, weshalb der Entscheid auch nicht ihm persönlich, sondern lediglich seiner Partnerin G._____ eröffnet wurde (Urk. 39/3 S. 1 des Beschlusses).

- 5 -

d) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, (erneut) seine Sicht der Dinge darzulegen (vgl. Urk. 36). Er führt insbesondere nicht aus, wes- halb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er seiner Unter- haltspflicht nicht nachkomme oder dass er vor Vorinstanz bereits konkret einen Eingriff in sein Existenzminimum behauptet und die Vorinstanz diesen Eingriff zu Unrecht verneint hätte. Dass die Schuldneranweisung unverhältnismässig sei, bringt er erstmals im Berufungsverfahren vor (Urk. 36); jedenfalls legt er nicht dar, wo vor Vorinstanz er Solches bereits behauptet hätte. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht nach.

e) Ergänzend anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht klar zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und dem Verfahren auf Voll- streckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge unterscheidet (BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die privilegierte Vollstre- ckung gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, bestätigt in BGE 130 III 489 E. 1). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist zur Berechnung des anzuweisenden Betrages vom gegenwärtigen Ist-Zustand auszugehen. Sollten dem Beklagten – wie von ihm vorgebracht – die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin fehlen, weil er inzwi- schen für drei aussereheliche Kinder aufkommen muss, so hätte er dies in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Gegenwärtig und bis auf weiteres ist er aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Eheschutzurteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H) verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'485.– zu bezahlen, wobei ver- einbart wurde, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht dergestalt nachkommt, dass er die Wohnkosten der Klägerin direkt begleicht (vgl. Urk. 2 S. 3 Dispositiv- ziffer 2.2). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Kinderunterhalt ist weder dargetan noch ersichtlich.

f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte einerseits unzuläs- sige Noven vorbringt, welche sodann im vorliegenden Verfahren, selbst wenn sie zulässig wären, nicht zu einem anderen Entscheid führen würden und der Beklag-

- 6 - te anderseits seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Demzufolge ist auf sei- ne Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beru- fungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren vor, der Beklagte habe eine neue Arbeitgeberin und gibt deren Adresse bekannt (Urk. 41), weshalb von einem sinngemässen Antrag der Klägerin auszugehen ist, es sei die neue Arbeitgeberin des Beklagten anzuweisen. Da auf die Berufung des Beklagten indessen wie ge- zeigt nicht eingetreten werden kann, kann der Entscheid der Vorinstanz in materi- eller Hinsicht nicht angepasst werden. Dem Anliegen der Klägerin kann im Beru- fungsverfahren somit nicht nachgekommen werden. Dies gilt umso mehr, als im summarischen Verfahren die Anschlussberufung nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

5. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren beantragt, es sei "die im Urteil des Einzelrichters des Bezirks Pfäffikon erlassene Entscheidgebühr von CHF 1'000 […] aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit rückgängig zu ma- chen" (Urk. 36), bleibt unklar, ob er damit die Regelung der Kostenfolgen anfech- ten oder lediglich geltend machen will, dass ihm auch im erstinstanzlichen Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Falls er die Regelung der Kostenfolgen anfechten will, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesbezüglich keinen genügenden Antrag stellt, weil er nicht ausführt, wie die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seines Erachtens zu regeln seien. Es könnte daher auch diesbezüglich auf seine Berufung nicht eingetreten werden. Soweit er die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren anficht, ist darüber wie bereits erwähnt im separaten Beschwerdeverfahren RZ190001-O zu befinden.

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 7 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte.

7. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vorn- herein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36) nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen seit dem 7. August 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Vor- instanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H). Zum erstinstanzlichen Verfahrenslauf kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 2f.).

b) Mit Verfügung vom 19. September 2019 schrieb die Vorinstanz das Ge- such der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) ab (Urk. 37 S. 7). Mit gleichentags ergangenem und am 23. September 2019 hin- sichtlich Dispositiv-Ziffer 1 berichtigtem Urteil entschied der Vorderrichter ferner Folgendes (Urk. 37 S. 7f.):

Dispositiv
  1. Der C._____, C._____-Unternehmungen, D._____-strasse …, Postfach, …[PLZ] Zü- rich, wird angewiesen, die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'485.–, ab sofort jeden Monat vom Lohn Beklagten in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto des Vermieter der Klägerin, E._____, ... [Adresse 2], bei der F._____ [Bank], … [Adresse 3] (IBAN Nr. …, PC-Konto …), zu überweisen, unter An- drohung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Be- klagten auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − C._____, C._____-Unternehmungen, D._____-strasse …, Postfach, …[PLZ] Zü- rich, im Auszug des Urteil-Dispositivs.
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar.
  6. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 35/1) mit Eingabe vom 27. September 2019, gleichentags zur Post gegeben, Berufung, - 3 - wobei er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abwei- sung der Schuldneranweisung beantragt sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfah- ren verlangt (Urk. 36). b) Da gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist, wurde neben dem vorliegenden Berufungs- auch noch ein Beschwerdeverfahren angelegt (Prozess- Nr. RD190001-O). c) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 teilte die Klägerin die Adresse der neuen Arbeitgeberin des Beklagten mit (Urk. 41). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-35). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
  7. a) Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift sinngemäss geltend, der zwischenzeitlich ergangene Beschluss der Sozialberatung Winterthur vom
  8. September 2019 sehe vor, dass er seiner Lebenspartnerin einen Konkubi- natsbeitrag leisten müsse. Dadurch werde in sein Existenzminimum eingegriffen und seine finanzielle Situation verschlechtere sich drastisch. Diesen Entscheid habe er zusammen mit dem angefochtenen Urteil erhalten und dieser werde ver- mutlich rechtskräftig, da seine Partnerin, Frau G._____, auf eine Einsprache ver- zichten werde. Somit sei die Schuldneranweisung unverhältnismässig. Er müsse die Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 19. Februar 2019, welche die Grundlage des Anweisungsentscheides bilde, in Betracht ziehen, da er den Ehe- gattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'485.– pro Monat nicht mehr bezahlen könne (Urk. 36). b) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und ge- stützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- - 4 - fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). c) Der Beklagte macht zwar geltend, er bzw. seine Partnerin habe den Be- schluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung der Stadt Winterthur vom
  9. September 2019 zusammen mit dem angefochtenen Urteil bekommen (Urk. 36). Dem erwähnten, eine Woche vor dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss, welchen der Beklagte zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht hat, lässt sich indessen nicht entnehmen, wann er der Partnerin des Beklagten zugestellt worden ist. Auch reicht der Beklagte keinen entsprechenden Nachweis ein. Es bleibt daher einzig bei seiner Behauptung, er habe den Beschluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil bekommen. Damit weist er aber nicht nach, dass er dieses Novum umgehend vorgebracht hat und nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es handelt sich beim eingereichten Beschluss daher wohl um ein unzulässiges No- vum. Selbst wenn das Novum zulässig wäre, wäre es indessen nicht geeignet, den Entscheid der Vorinstanz umzustossen: Der Beschluss vom 12. September 2019 betrifft nur die Partnerin des Klägers (Urk. 39/3); ihr wird der reduzierte Kon- kubinatsbetrag im Rahmen ihrer Sozialhilfeleistungen angerechnet. Der Beklagte wird hingegen entgegen seinen Vorbringen durch den Beschluss vom 12. Sep- tember 2019 zu nichts direkt verpflichtet, weshalb der Entscheid auch nicht ihm persönlich, sondern lediglich seiner Partnerin G._____ eröffnet wurde (Urk. 39/3 S. 1 des Beschlusses). - 5 - d) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, (erneut) seine Sicht der Dinge darzulegen (vgl. Urk. 36). Er führt insbesondere nicht aus, wes- halb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er seiner Unter- haltspflicht nicht nachkomme oder dass er vor Vorinstanz bereits konkret einen Eingriff in sein Existenzminimum behauptet und die Vorinstanz diesen Eingriff zu Unrecht verneint hätte. Dass die Schuldneranweisung unverhältnismässig sei, bringt er erstmals im Berufungsverfahren vor (Urk. 36); jedenfalls legt er nicht dar, wo vor Vorinstanz er Solches bereits behauptet hätte. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht nach. e) Ergänzend anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht klar zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und dem Verfahren auf Voll- streckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge unterscheidet (BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die privilegierte Vollstre- ckung gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, bestätigt in BGE 130 III 489 E. 1). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist zur Berechnung des anzuweisenden Betrages vom gegenwärtigen Ist-Zustand auszugehen. Sollten dem Beklagten – wie von ihm vorgebracht – die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin fehlen, weil er inzwi- schen für drei aussereheliche Kinder aufkommen muss, so hätte er dies in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Gegenwärtig und bis auf weiteres ist er aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Eheschutzurteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H) verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'485.– zu bezahlen, wobei ver- einbart wurde, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht dergestalt nachkommt, dass er die Wohnkosten der Klägerin direkt begleicht (vgl. Urk. 2 S. 3 Dispositiv- ziffer 2.2). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Kinderunterhalt ist weder dargetan noch ersichtlich. f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte einerseits unzuläs- sige Noven vorbringt, welche sodann im vorliegenden Verfahren, selbst wenn sie zulässig wären, nicht zu einem anderen Entscheid führen würden und der Beklag- - 6 - te anderseits seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Demzufolge ist auf sei- ne Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beru- fungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  10. Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren vor, der Beklagte habe eine neue Arbeitgeberin und gibt deren Adresse bekannt (Urk. 41), weshalb von einem sinngemässen Antrag der Klägerin auszugehen ist, es sei die neue Arbeitgeberin des Beklagten anzuweisen. Da auf die Berufung des Beklagten indessen wie ge- zeigt nicht eingetreten werden kann, kann der Entscheid der Vorinstanz in materi- eller Hinsicht nicht angepasst werden. Dem Anliegen der Klägerin kann im Beru- fungsverfahren somit nicht nachgekommen werden. Dies gilt umso mehr, als im summarischen Verfahren die Anschlussberufung nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO).
  11. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren beantragt, es sei "die im Urteil des Einzelrichters des Bezirks Pfäffikon erlassene Entscheidgebühr von CHF 1'000 […] aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit rückgängig zu ma- chen" (Urk. 36), bleibt unklar, ob er damit die Regelung der Kostenfolgen anfech- ten oder lediglich geltend machen will, dass ihm auch im erstinstanzlichen Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Falls er die Regelung der Kostenfolgen anfechten will, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesbezüglich keinen genügenden Antrag stellt, weil er nicht ausführt, wie die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seines Erachtens zu regeln seien. Es könnte daher auch diesbezüglich auf seine Berufung nicht eingetreten werden. Soweit er die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren anficht, ist darüber wie bereits erwähnt im separaten Beschwerdeverfahren RZ190001-O zu befinden.
  12. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. - 7 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte.
  13. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vorn- herein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36) nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen:
  14. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  16. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD190006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 23. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. September 2019 (EF190003-H)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit dem 7. August 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Vor- instanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H). Zum erstinstanzlichen Verfahrenslauf kann auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 2f.).

b) Mit Verfügung vom 19. September 2019 schrieb die Vorinstanz das Ge- such der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) ab (Urk. 37 S. 7). Mit gleichentags ergangenem und am 23. September 2019 hin- sichtlich Dispositiv-Ziffer 1 berichtigtem Urteil entschied der Vorderrichter ferner Folgendes (Urk. 37 S. 7f.):

1. Der C._____, C._____-Unternehmungen, D._____-strasse …, Postfach, …[PLZ] Zü- rich, wird angewiesen, die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'485.–, ab sofort jeden Monat vom Lohn Beklagten in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto des Vermieter der Klägerin, E._____, ... [Adresse 2], bei der F._____ [Bank], … [Adresse 3] (IBAN Nr. …, PC-Konto …), zu überweisen, unter An- drohung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Be- klagten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − C._____, C._____-Unternehmungen, D._____-strasse …, Postfach, …[PLZ] Zü- rich, im Auszug des Urteil-Dispositivs.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar.

2. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 35/1) mit Eingabe vom 27. September 2019, gleichentags zur Post gegeben, Berufung,

- 3 - wobei er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abwei- sung der Schuldneranweisung beantragt sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfah- ren verlangt (Urk. 36).

b) Da gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist, wurde neben dem vorliegenden Berufungs- auch noch ein Beschwerdeverfahren angelegt (Prozess- Nr. RD190001-O).

c) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 teilte die Klägerin die Adresse der neuen Arbeitgeberin des Beklagten mit (Urk. 41).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-35). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. a) Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift sinngemäss geltend, der zwischenzeitlich ergangene Beschluss der Sozialberatung Winterthur vom

12. September 2019 sehe vor, dass er seiner Lebenspartnerin einen Konkubi- natsbeitrag leisten müsse. Dadurch werde in sein Existenzminimum eingegriffen und seine finanzielle Situation verschlechtere sich drastisch. Diesen Entscheid habe er zusammen mit dem angefochtenen Urteil erhalten und dieser werde ver- mutlich rechtskräftig, da seine Partnerin, Frau G._____, auf eine Einsprache ver- zichten werde. Somit sei die Schuldneranweisung unverhältnismässig. Er müsse die Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 19. Februar 2019, welche die Grundlage des Anweisungsentscheides bilde, in Betracht ziehen, da er den Ehe- gattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'485.– pro Monat nicht mehr bezahlen könne (Urk. 36).

b) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und ge- stützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru-

- 4 - fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

c) Der Beklagte macht zwar geltend, er bzw. seine Partnerin habe den Be- schluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung der Stadt Winterthur vom

12. September 2019 zusammen mit dem angefochtenen Urteil bekommen (Urk. 36). Dem erwähnten, eine Woche vor dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss, welchen der Beklagte zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht hat, lässt sich indessen nicht entnehmen, wann er der Partnerin des Beklagten zugestellt worden ist. Auch reicht der Beklagte keinen entsprechenden Nachweis ein. Es bleibt daher einzig bei seiner Behauptung, er habe den Beschluss der Hauptabteilungsleitung Sozialberatung gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil bekommen. Damit weist er aber nicht nach, dass er dieses Novum umgehend vorgebracht hat und nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es handelt sich beim eingereichten Beschluss daher wohl um ein unzulässiges No- vum. Selbst wenn das Novum zulässig wäre, wäre es indessen nicht geeignet, den Entscheid der Vorinstanz umzustossen: Der Beschluss vom 12. September 2019 betrifft nur die Partnerin des Klägers (Urk. 39/3); ihr wird der reduzierte Kon- kubinatsbetrag im Rahmen ihrer Sozialhilfeleistungen angerechnet. Der Beklagte wird hingegen entgegen seinen Vorbringen durch den Beschluss vom 12. Sep- tember 2019 zu nichts direkt verpflichtet, weshalb der Entscheid auch nicht ihm persönlich, sondern lediglich seiner Partnerin G._____ eröffnet wurde (Urk. 39/3 S. 1 des Beschlusses).

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d) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, (erneut) seine Sicht der Dinge darzulegen (vgl. Urk. 36). Er führt insbesondere nicht aus, wes- halb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er seiner Unter- haltspflicht nicht nachkomme oder dass er vor Vorinstanz bereits konkret einen Eingriff in sein Existenzminimum behauptet und die Vorinstanz diesen Eingriff zu Unrecht verneint hätte. Dass die Schuldneranweisung unverhältnismässig sei, bringt er erstmals im Berufungsverfahren vor (Urk. 36); jedenfalls legt er nicht dar, wo vor Vorinstanz er Solches bereits behauptet hätte. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht nach.

e) Ergänzend anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht klar zwischen dem Verfahren auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und dem Verfahren auf Voll- streckung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge unterscheidet (BGE 123 III 332 E. 2). Dieser letzteren Verfahrensart ist auch die privilegierte Vollstre- ckung gemäss Art. 177 und Art. 291 ZGB zuzurechnen (BGE 110 II 9 E. 1 und 2, bestätigt in BGE 130 III 489 E. 1). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist zur Berechnung des anzuweisenden Betrages vom gegenwärtigen Ist-Zustand auszugehen. Sollten dem Beklagten – wie von ihm vorgebracht – die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin fehlen, weil er inzwi- schen für drei aussereheliche Kinder aufkommen muss, so hätte er dies in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Gegenwärtig und bis auf weiteres ist er aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Eheschutzurteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H) verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'485.– zu bezahlen, wobei ver- einbart wurde, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht dergestalt nachkommt, dass er die Wohnkosten der Klägerin direkt begleicht (vgl. Urk. 2 S. 3 Dispositiv- ziffer 2.2). Eine Verpflichtung zur Zahlung von Kinderunterhalt ist weder dargetan noch ersichtlich.

f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte einerseits unzuläs- sige Noven vorbringt, welche sodann im vorliegenden Verfahren, selbst wenn sie zulässig wären, nicht zu einem anderen Entscheid führen würden und der Beklag-

- 6 - te anderseits seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Demzufolge ist auf sei- ne Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beru- fungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren vor, der Beklagte habe eine neue Arbeitgeberin und gibt deren Adresse bekannt (Urk. 41), weshalb von einem sinngemässen Antrag der Klägerin auszugehen ist, es sei die neue Arbeitgeberin des Beklagten anzuweisen. Da auf die Berufung des Beklagten indessen wie ge- zeigt nicht eingetreten werden kann, kann der Entscheid der Vorinstanz in materi- eller Hinsicht nicht angepasst werden. Dem Anliegen der Klägerin kann im Beru- fungsverfahren somit nicht nachgekommen werden. Dies gilt umso mehr, als im summarischen Verfahren die Anschlussberufung nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

5. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren beantragt, es sei "die im Urteil des Einzelrichters des Bezirks Pfäffikon erlassene Entscheidgebühr von CHF 1'000 […] aufgrund meiner ausgewiesenen Bedürftigkeit rückgängig zu ma- chen" (Urk. 36), bleibt unklar, ob er damit die Regelung der Kostenfolgen anfech- ten oder lediglich geltend machen will, dass ihm auch im erstinstanzlichen Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Falls er die Regelung der Kostenfolgen anfechten will, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesbezüglich keinen genügenden Antrag stellt, weil er nicht ausführt, wie die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seines Erachtens zu regeln seien. Es könnte daher auch diesbezüglich auf seine Berufung nicht eingetreten werden. Soweit er die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren anficht, ist darüber wie bereits erwähnt im separaten Beschwerdeverfahren RZ190001-O zu befinden.

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ge- stützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 7 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte.

7. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vorn- herein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 36) nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am