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LC250035

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (73 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand - Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe zwischen A._____ und B._____, nachdem diese gleichentags – anlässlich der Einigungsverhandlung – eine umfassende Scheidungskonvention geschlos- sen hatten (act. 6/3/2). Die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beru- fung erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Fe- bruar 2017 für unbegründet, soweit es auf die Berufung eintrat. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-7 sowie 9 des vorinstanzlichen Ur- teils fest, wies das Gesuch von A._____ um Wiederherstellung der Berufungsfrist betreffend die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Entscheids sowie das Berichtigungsbegehren bezüglich der Unterhaltsberechnung ab, genehmigte den gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Teilung der in der Schweiz geäufneten Pensionskassenguthaben und bestätigte im Übrigen die erstinstanzliche Geneh- migung der Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2016 (act. 6/3/1). A._____ und B._____ haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt. September 2005, und D._____, geboren tt.mm.2008. In der Scheidungskonvention regelten die Parteien – unter anderem – die Belassung der Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut für die Kinder an die Mutter und die vom Vater für die Kinder zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte A._____ (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur eine (unbegründete) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 bezüglich verschiedener Kinderbelange ein (act. 6/1). Anlässlich der Eini-

- 8 - gungsverhandlung vom 5. Dezember 2019 konnte zwischen ihr und B._____ (nachfolgend Beklagter) keine Einigung erzielt werden. Aufgrund einer längerdau- ernden Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit der Klägerin wurde das Verfah- ren sistiert und konnte erst am 25. Oktober 2022 mit Fristansetzung für die schrift- liche Replik wieder aufgenommen werden (act. 6/103). Die Klägerin reichte die Replik am 5. Januar 2023 (act. 6/108) sowie – infolge Anwaltswechsel (vgl. act. 6/11) – eine Ergänzung zu ihrer Replik am 30. Januar 2023 ein (act. 6/114). Die Duplik des Beklagten datiert vom 1. Juni 2023 (act. 6/126). Am 23. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien einen Vergleich schlossen, den die Klägerin innert Frist widerrief (act. 6/137 ff.). Daraufhin erging am

21. März 2025 die Beweisverfügung und fand am 28. Mai 2025 die Beweisver- handlung mit Schlussvorträgen der Parteien statt (Prot. S. 50 ff.). Am 12. Septem- ber 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 6/186 = act. 5 [Aktenexemplar]). Er wurde den Parteien am 15. September 2025 zugestellt (act. 6/187).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erhob die Klägerin (Berufungsklägerin; nachfolgend Klägerin) gegen das vorerwähnte Urteil der Vorinstanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-191) wurden von Amtes wegen beigezogen. Der von der Klägerin einverlangte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'700.– ging am 14. November 2025 (fristgerecht) ein (act. 7). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet, da die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Auf die Berufung ist einzu- treten.

- 9 -

E. 2.2 Die Tochter C._____ ist im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens volljäh- rig geworden. Die Klägerin ficht in ihrer Berufung auch die von der Vorinstanz für C._____ nach Eintritt der Volljährigkeit festgesetzten Unterhaltsbeiträge an. Die Tochter C._____ hat ihre Mutter im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich dazu ermächtigt, in eigenem Namen die Unterhaltsansprüche von C._____ auch nach deren Volljährigkeit geltend zu machen (act. 6/134/18). Nachdem die Berufung ohne die Einholung einer Berufungsantwort abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, kann auf die Einholung einer ausdrücklichen Prozessfüh- rungsbefugnis der volljährigen Tochter für das vorliegende Berufungsverfahren verzichtet werden.

E. 2.3 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, 3. A., Art. 310 N 10; Reetz, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 310 N 36). Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par-

- 10 - teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).

E. 2.4 In der vorliegenden Berufung ist die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen durch die Vorinstanz zu überprüfen. Bei Kinderunterhaltsbeiträgen gilt nun- mehr (vgl. zur bis zum Inkrafttreten der ZPO-Revision unklaren Rechtslage z.B. BGer 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.) sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 26. Februar 2020 S. 2767 f.; BSK ZPO-Mazan, 4. A., Art. 295 N 3; Art. 296 N 4) die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Der Untersuchungs- grundsatz ändert jedoch nichts an der formellen Beweislast (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2.) und der Begründungspflicht.

E. 3 Ausgangslage

E. 3.1 Im Scheidungsurteil vom 28. Juni 2016 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (nebst allfällig bezogener Kinderzulagen) von je Fr. 900.– bis zum 12. Geburtstag sowie ansch- liessend je Fr. 950.– bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben, längstens bis zur Mündigkeit resp. über die Mündigkeit der Kinder hinaus, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 277 ZGB erfüllt sind, zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 3 f.). Sodann ver- pflichtete sich der Beklagte, der Klägerin bis zum 16. Geburtstag von D._____ an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 300.– sowie 60% der ihm ausbezahlten Netto-Provisions- bzw. Netto-Bonuszahlungen zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 9 f.). Da- bei gingen die Parteien resp. das Gericht von einem Nettoeinkommen (ohne Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Klägerin von Fr. 3'990.– (bei einem 60%-Pensum) und des Beklagten von Fr. 4'950.– (ohne Bonus) aus.

E. 3.2 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin – soweit im vorliegenden Berufungs- verfahren noch relevant – die Anpassung der durch den Beklagten (im vorliegen-

- 11 - den Verfahren Berufungsbeklagter) zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2018, da wesentliche anhaltende Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften als auch wesentliche Veränderungen auf Seiten des Beklagten (Erhöhung Einkommen, Reduktion Bedarf) eingetreten seien. Wei- ter brachte sie vor, dass sich der Bedarf der Kinder erhöht habe, da der Kinderun- terhaltsbeitrag gemäss neuem Recht neu separat berechnet werde und die Kin- derkosten gestiegen seien. Der Beklagte bestritt insbesondere das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (vgl. act. 5 S. 19 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die ab Januar 2019 vorliegende Wohn- und Lebenssituation des Beklagten eine wesentliche Veränderung der Verhältnis- se und das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (act. 5 S. 22 f.) und legte in der Folge die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (act. 5 S. 26 ff.). In der Berufung beanstandet die Klägerin die Berechnung der neu fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge der Vorinstanz. Insbesondere sei der Bonus des Be- klagten ab März 2024 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, die vom Ar- beitgeber der Klägerin ausbezahlte Familienzulage fälschlicherweise als Einkom- men der Kinder und nicht der Klägerin berücksichtigt worden und der Bedarf des Beklagten bezüglich Miete zu hoch sowie der Bedarf der Kinder bei verschiede- nen Positionen zu tief festgesetzt worden. Sodann bringt sie vor, dass neu zu be- rücksichtigen sei, dass D._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsmaturität und im Anschluss daran einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren möchte (act. 2 S. 4 ff.).

E. 3.4 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig ist (Art. 13c SchlT ZGB). Massgebend sind die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB. Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Vor- aussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Ge- richt den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch jene Veränderungen

- 12 - zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen ver- möchten (BGer 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; 5A_762/2015 vom 8. April 2016 E. 5). Es sind alle für die Berechnung des Unter- haltsbeitrags im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente zu aktuali- sieren (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62 E. 4.1.2.). Eine Abänderungsklage be- zweckt jedoch nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, son- dern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 150 III 153 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Nach- folgend ist auf die Rügen der Klägerin einzugehen.

E. 4 Berücksichtigung der Bonuszahlungen des Beklagten

E. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beklagten beizupflichten sei, dass be- reits anlässlich des Scheidungsurteils vorhersehbar gewesen sei, dass er auch nach dem 16. Geburtstag von D._____ Bonuszahlungen erhalten würde. Den- noch sei die Teilung dieser Zahlungen nur bis zum 16. Geburtstag von D._____ vorgesehen gewesen. Es sei davon abgesehen worden, den Unterhaltsbeitrag der Kinder bzw. von D._____ nach dem Wegfall der Teilungsvorschrift des Bonus entsprechend zu erhöhen. Somit seien die Bonuszahlungen bei der Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Nettoeinkommens nicht zu berück- sichtigen, auch nicht nach dem 16. Geburtstag von D._____. Ziel des Abände- rungsverfahrens könne es nicht sein, eine "unliebsame", im Rahmen der Schei- dung getroffene Vereinbarung später zu verändern. Vielmehr habe sich auch das Abänderungsurteil an den Grundwertungen und -gedanken des Scheidungsurteils zu orientieren. Entsprechend setzte die Vorinstanz das massgebliche Einkommen des Beklagten ohne Berücksichtigung der jährlichen Bonuszahlungen fest (act. 5 S. 27 ff.).

E. 4.2 Die Klägerin führt an, dass das Scheidungsurteil 2016 davon ausgegangen sei, dass sie bis zum 16. Geburtstag von D._____ voll erwerbstätig sein werde

- 13 - und somit mehr zum Unterhalt der Kinder beitragen könne. Diese Annahme habe sich nicht realisiert. Sie sei seit Dezember 2023 in einem 50%-Pensum tätig. Nachdem diese reduzierte Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Scheidung nicht vor- aussehbar gewesen sei, sei diese zu berücksichtigen. Daraus folge, dass die Bo- nuszahlungen, welche der Beklagte seit März 2024 erhalte, zu seinem relevanten Nettoeinkommen zu zählen seien. Damit sei beim Beklagten im Jahr 2024 der ge- samte Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 zu berücksichtigen, womit das relevante monatliche Einkommen des Beklagten Fr. 6'569.65 betrage. Ab 2025 sei von ei- nem anrechenbaren Monatslohn von Fr. 6'255.– sowie einem Bonusanteil von Fr. 205.–, total Fr. 6'460.– auszugehen (act. 2 S. 4 f.).

E. 4.3 Die Parteien vereinbarten im Rahmen der Scheidung, dass der Beklagte der Klägerin nebst dem monatlich auszurichtenden persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– zusätzlich 60% des ihm ausbezahlten Netto-Bonus zu bezahlten ha- be. Es entspricht somit der Vereinbarung der Parteien, dass die dem Beklagten ausgerichteten variierenden Bonuszahlungen nicht mit einem durchschnittlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung einfliessen soll, sondern sich die Höhe des der Klägerin zukommenden Anteils jeweils nach dem tatsächlich ausbezahlten Netto-Bonus richten soll. Würden nunmehr die dem Beklagten ausbezahlten Boni mit dem Durchschnitt der in den vergangenen Jahren ausbezahlten Beträgen zu- künftig im massgeblichen monatlichen Einkommen angerechnet, führte dies zu ei- nem Methodenwechsel bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Dies ist nicht zulässig, nachdem das mit einer Abänderungsklage befasste Gericht an die ur- sprüngliche Bemessungsmethode gebunden ist. Ein Methodenwechsel käme im Ergebnis einer verpönten Revision des ursprünglichen Entscheids gleich (OGer ZH LZ170003 vom 23. Juni 2017 E. 3.3).

E. 4.4 Sodann war es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor- hersehbar, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dem Wegfall der Pflicht zur Teilung des Bonus ansteigen wird. Dennoch wurde keine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge vorgesehen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ent- gegen der damaligen Annahme nach dem 16. Geburtstag von D._____ ihr Ar- beitspensum nicht auf 100% erhöhen konnte, sollte doch mit dem Bonusanteil ge-

- 14 - rade ihr persönlicher gebührender Unterhalt gedeckt werden, was nach der ange- nommenen Aufstockung der Klägerin nach dem 16. Geburtstag von D._____ nicht mehr erforderlich war. Die Behauptung der Klägerin, es sei davon ausgegangen worden, dass sie nach dem 16. Geburtstag von D._____ aufgrund der vorgesehe- nen Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum mehr zum Unterhalt der Kinder bei- tragen könne (act. 2 S. 4), findet keine Stütze in der getroffenen Unterhaltsrege- lung. Der Unterhaltsregelung liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin im Rahmen eines 60%-Pensums zugrunde; eine Erhöhung ihres Pensums nach Wegfall der Bonusteilung erwähnt die Vereinbarung nicht. Nachdem die Klägerin die Kinder zur Hauptsache betreut, war resp. ist es denn auch (in erster Linie) am Beklagten, bis zur Volljährigkeit der Kinder für deren Barbedarf aufzukommen. Da die Klägerin keine Abänderung des persönlichen nachehelichen Unterhaltsbei- trags verlangt, ist auch nicht weiter relevant, dass sie nunmehr nur noch einer Er- werbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums nachgeht (act. 2 S. 4 f.).

E. 4.5 Eine Beteiligung an der Netto-Bonuszahlung wurde ausschliesslich für den persönlichen Unterhalt der Klägerin und nicht auch für die Kinder vorgesehen. Zu- dem wurde davon abgesehen, den Unterhaltsbeitrag der Kinder nach dem Weg- fall der Teilungsvorschrift zu erhöhen. Die Vorinstanz kam deshalb zutreffend zum Schluss, dass die Bonuszahlungen beim Einkommen des Beklagten (auch nach dem 16. Geburtstag von D._____) für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge nicht zu berücksichtigen sind.

E. 4.6 Die Vorinstanz ging für das Jahr 2024 von einem massgeblichen monatli- chen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'378.40 (Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 abzüglich Nettobonus von Fr. 2'295.25) und für das 2025 von Fr. 6'437.25 (infolge Lohnerhöhung von netto Fr. 58.85 im Vergleich zum Jahr

2024) aus (act. 5 S. 37 mit Verweis auf S. 29; vgl. auch act. 6/173/12-13, act. 6/173/19 sowie act. 173/10). Nachdem der Bonus nicht zu berücksichtigen ist, ist mit der Vorinstanz für das 2024 von diesen Einkommen auszugehen. Ange- merkt werden kann, dass die Vorinstanz dem Beklagten ab 2025 ohne Berück- sichtigung des Bonus ein Einkommen anrechnete (Fr. 6'437.–; act. 5 S. 66), das

- 15 - nur minimal tiefer ist, als das von der Klägerin geltend gemachte (Fr. 6'460.–; act. 2 S. 5, S. 13).

E. 5 Bedarf des Beklagten

E. 5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für die Jahre 2019 und 2020 im Be- darf Kosten für Miete in Höhe von Fr. 900.– pro Monat an. Sie führte aus, der Be- klagte wohne seit dem 1. Januar 2019 bei seiner Lebenspartnerin in … [Orts- chaft]. Der Mietzins habe sich bis 30. September 2022 auf monatlich Fr. 1'800.– belaufen und betrage seit 1. Oktober 2022 Fr. 1'840.–. Mit Blick auf den einge- reichten Mietvertrag und die vom Beklagten belegten Zahlungen an E._____ sei ihm ab Januar 2019 bis September 2022 ein Mietzins in der Höhe von Fr. 900.– und ab Oktober 2022 ein solcher von Fr. 920. – anzurechnen, mithin die Hälfte des aus dem Hauptmietvertrag hervorgehenden Mietzinses. Für die vorliegende Unterhaltsberechnung sei nicht zu berücksichtigen, dass die interne Aufteilung zwischen dem Beklagten und seiner neuen Partnerin anders lauten möge bzw. sich der Beklagte allenfalls überhälftig an den Haushaltskosten beteilige – falls dem so gewesen sein sollte –, sei doch von zwei erwerbstätigen Konkubinatspart- nern zu erwarten, dass sie sich gleichmässig an den Wohnkosten beteiligen wür- den. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der bezahlte Betrag von Fr. 1'100.–, wie von der Klägerin behauptet, auch einen Anteil für weitere ge- meinsame Kosten ("Haushaltsgeld"), das zusätzlich zum Mietzins geschuldet sei, miteinschliesse. Auch wenn – wie die Klägerin richtigerweise vorbringe – aus den Zahlungsnachweisen des Beklagten an E._____ nicht detailliert hervorgehe, was genau er damit gezahlt habe, könne es indessen auch nicht angehen, dass dem Beklagten – wie von der Klägerin gefordert werde – kein Mietzins im Bedarf ange- rechnet werde, könne doch auch nicht davon ausgegangen werden, dass der er- werbstätige Beklagte bei seiner Lebenspartnerin gratis wohne. Entsprechend er- übrige es sich, E._____ als Zeugin zu befragen (act. 5 S. 47 f.).

E. 5.2 Die Klägerin macht geltend, dass die effektive Zahlung des Mietanteils von Fr. 900.– für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 nicht belegt worden sei und dementsprechend nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Bedarf des Beklagten betrage somit für 2019 Fr. 900.– weniger, nämlich Fr. 2'252.–. Im Jahr 2020 habe

- 16 - er erst ab Mai den Mietanteil nachweislich geleistet, weshalb der Betrag der Miete für die fehlenden vier Monate um einen Drittel zu reduzieren sei. Damit betrage der Bedarf des Beklagten im 2020 Fr. 2'731.– (act. 2 S. 5 f.).

E. 5.3 Wohnkosten sind im familienrechtlichen Bedarf als Zuschlag zum Grundbe- darf anzurechnen. Grundsätzlich sind die effektiven monatlichen Wohnkosten für die Wohnung im Grundbedarf zu berücksichtigen. Lebt ein Ehegatte nach Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts mit einer/m neuen Partner/in zusammen, so ist ihm ein entsprechender Anteil der (angemessenen) Wohnkosten anzurechnen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.4.8., 4.5.3.). Wohnt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vorübergehend bei Freunden, Be- kannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist nicht auf diese, sondern auf angemessen höhere Wohnkosten abzustellen, da regelmässig nicht davon auszugehen ist, dass es dem Willen des Dritten ent- spricht, den Vorteil des vergünstigten Wohnraums letztlich dem anderen Ehegat- ten oder den Kindern zukommen zu lassen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.5.7 mit Verweis auf OGer ZH LE160039 vom 23. November 2016 E. III.B.3.6 und Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N 2.103). Auch wenn der Be- klagte die von Januar 2019 bis April 2020 geleisteten Mietzinse im vorinstanzli- chen Verfahren nicht belegte (vgl. act. 6/127/31), ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Beklagten in Bedarf ab Januar 2019 monatliche Mietkosten von Fr. 900.– angerechnet hat, insbesondere da kein Mankofall vor- liegt.

E. 6 Freiwillige Familienzulage der Arbeitgeberin der Klägerin

E. 6.1 Die Vorinstanz rechnete den Kindern nebst den gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen je zur Hälfte die der Klägerin vom Kantonsspital … [Orts- chaft] ausgerichtete freiwillige Familienzulage von Fr. 285.– pro Monat (Januar 2019 bis November 2022) als Einkommen an (act. 5 S. 45 f.).

E. 6.2 Die Klägerin macht geltend, da es sich bei der Familienzulage ihres Arbeit- gebers um eine freiwillige Zulage handle, bestehe die gesetzliche Pflicht zur Hin- zurechnung beim Einkommen der Kinder gemäss FamZG nicht. Eine solche frei-

- 17 - willige Zulage eines Arbeitgebers sei in Abhängigkeit des jeweiligen Arbeitsvertra- ges, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, diese dem Einkommen des Kindes anzu- rechnen, weil die Zukunft dieser Zulage ungewiss sei, falls es zu einem Stellen- wechsel komme. Es sei deshalb die Familienzulage von Fr. 285.– monatlich für die Jahre 2019 bis 2022 dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen und nicht als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Damit belaufe sich das monatliche Einkommen der Klägerin im 2019 auf Fr. 4'338.–, im 2020 auf Fr. 4'126.–, im 2021 auf Fr. 5'472.– und im 2022 auf Fr. 5'603.–. Das Einkommen der Kinder sei entsprechend um je gerundet Fr. 140.– zu reduzieren (act. 2 S. 6).

E. 6.3 Art. 285a Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Familienzulagen, die dem unterhalts- pflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass die für Kinder bestimmten Zulagen in der Unterhaltsberechnung als deren Einkommen anzurechnen sind. Nachdem sich diese Anrechnung nur indirekt auf Art. 285a Abs. 1 ZGB stützt, führt der Umstand, dass vertragliche Familienzulagen nicht unter das Familienzu- lagengesetz fallen (Art. 3 Abs. 2 FamZG), nicht dazu, dass Zulagen, die zweckge- bunden für den Unterhalt von Kindern ausgerichtet werden, diesen nicht als Ein- kommen angerechnet werden können. Knüpft die vertragliche Ausrichtung einer (ergänzenden) Familienzulage an das Vorhandensein von Kindern, ist davon aus- zugehen, dass diese zweckgebunden für die (teilweise) Deckung von Kinderkos- ten verwendet werden soll. Es ist deshalb gerechtfertigt, solche Zulagen – deren Ausrichtung an das Vorhandensein von Kindern geknüpft ist – den Kindern als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung vertraglicher Familienzulagen als Ein- kommen der Kinder entspricht denn auch der ständigen Rechtsprechung.

E. 6.4 Vorliegend ergaben (anonyme) Abklärungen der Vorinstanz bei der damali- gen Arbeitgeberin der Klägerin, dass die Auszahlung der Familienzulage an den Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen geknüpft ist (act. 6/131). Die Klä- gerin stellt denn auch nicht in Frage, dass die vertraglichen Familienzulagen nur an Personen ausgerichtet werden, die Kinder- resp. Ausbildungszulagen bezie- hen. Damit sollen mit diesen Zulagen kinderspezifische Aufwände abgedeckt wer- den und für den Unterhalt von Kindern dienen. Es ist deshalb nicht zu beanstan-

- 18 - den, dass die Vorinstanz die der Klägerin von Januar 2019 bis November 2022 ausbezahlten vertraglichen Familienzulagen von Fr. 285.– pro Monat C._____ und D._____ je zur Hälfte (resp. gerundet mit Fr. 140.–) als Einkommen ange- rechnet hat. Anders zu entscheiden würde heissen, dass die Klägerin von diesen Zulagen – obwohl sie für die Kinder ausgerichtet werden, und damit entgegen de- ren Zweckbestimmung – persönlich profitieren würde, nachdem der Beklagte für den gesamten gebührenden Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat. Soweit die Klägerin einwendet, diese vertraglichen Zulagen könnten bei einem Stellen- wechsel wegfallen, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in der Zukunft liegen- den Positionen mit einer Unsicherheit behaftet sind und der Wegfall der Zulagen andernfalls bei ihrem Einkommen zu einer Veränderung führte. Sollte der Wegfall der Familienzulage zu einer wesentlichen Veränderung führen, steht der Weg der Abänderung offen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Zulage vorliegend lediglich rückwirkend für die Zeit von Januar 2019 bis November 2022, in welcher die Fa- milienzulage auch tatsächlich ausbezahlt wurde, als Einkommen berücksichtigt.

E. 7 Bedarfsberechnung der Kinder

E. 7.1 Vorbemerkung

E. 7.1.1 Die Klägerin rügt schliesslich die Berechnung der Bedarfe der Kinder durch die Vorinstanz. Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz bei verschiedenen Positio- nen einen zu tiefen Betrag eingesetzt habe (act. 2 S. 6 ff.).

E. 7.1.2 Der Unterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen. Dabei bildet bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuzie- hender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbe- treuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien,

- 19 - Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen (BGE 147 III 265 E. 6 f., insbes. E. 7.2).

E. 7.2 Gesundheitskosten

E. 7.2.1 Die Vorinstanz rechnete C._____ von 2019 bis September 2023 für unge- deckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 30.– und ab Oktober 2023 monatlich Fr. 50.– an; D._____ rechnete sie monatlich Fr. 30.– an (act. 5 S. 52 f.). Sie führte aus, die Klägerin habe diese Kosten nicht substantiiert, mithin habe sie nicht de- tailliert dargelegt, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indiziert und notwendig gewesen seien sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht worden seien. Immerhin ergebe sich aus den Akten, dass beide Kinder wiederholt mit gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Problemen zu kämpfen gehabt hätten. Es könne indessen nicht einfach auf die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse abgestellt werden. Dass gegenüber der Krankenkasse weitere Rechnungen für Gesundheitskosten eingereicht worden seien, die Krankenkasse diese aber nicht übernommen habe, führe nämlich nicht dazu, dass die nicht übernommenen Kosten im Bedarf anzurechnen wären. Vielmehr sind im Bedarf nur die medizinisch notwendigen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass bei den Krankenkassen bei der Beurteilung der Kosten- übernahme gerade geprüft werde, welche Kosten medizinisch indiziert gewesen seien und die Kosten für die medizinisch notwendigen Behandlungen dann auch übernommen würden, wobei der versicherten Person die Übernahme der Franchi- se bzw. des Selbstbehalts verbleibe. Die weiteren Kosten (wie beispielsweise das indirekt über die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse geltend gemachte Fitnessabonnement von D._____) seien aus dem Überschuss zu decken. Ange- sichts dessen, dass es bei Kindern unter 18 Jahren bei der obligatorischen Kran- kenkasse keine Franchise gebe und der Selbstbehalt jährlich maximal Fr. 350.– betrage, erscheine es hier unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Ge- sichtspunkte angemessen, den Kindern gerundet je Fr. 30.– pro Monat im Bedarf für Gesundheitskosten anzurechnen. Ab Volljährigkeit von C._____ sei bei ihr von Gesundheitskosten von Fr. 50.– auszugehen (Fr. 25.– Anteil Franchise und Fr. 25.– Anteil Selbstbehalt) (act. 5 S. 56).

- 20 -

E. 7.2.2 Die Klägerin führt an, die einzelnen Kostenzusammenstellungen der Kran- kenkasse für die Jahre 2019 und 2024 würden folgende selbstzutragende Kosten für C._____ ausweisen: 2019 Fr. 1'051.– resp. Fr. 88.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 2'187.– (ohne Tanzkurs) resp. Fr. 182.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'232.– (ohne Fitnessabo) resp. Fr. 186.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 948.– resp. Fr. 79.– pro Monat, 2023 Fr. 661.– resp. Fr. 55.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 2'013.– resp. Fr. 168.– pro Monat (act. 6/180/5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Krankenkassenabrechnung keinen rechts- genügenden Beweis für zusätzliche Gesundheitskosten darstellen sollte. Es sei allgemein bekannt, dass die Krankenkassen nur Kosten übernehmen würden, welche notwendig seien. Im Übrigen sei davon auszugehen – gerade hinsichtlich Kieferorthopädie –, dass keine Mutter ihre Kinder unnötigen Behandlungen aus- setzen würde. Dennoch sei anzufügen, dass aus den eingereichten Kostenzu- sammenstellungen hervorgehe, wofür die Kosten angefallen seien. Sowohl in der Klagebegründung als auch in der Replik habe sie Ausführungen zu medizinischen Behandlungen gemacht und auf entsprechende Belege hingewiesen. Ab 2025 sei ein Durchschnittswert der vergangenen sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 140.– monatlich (act. 2 S. 7 f.).

E. 7.2.3 Bei D._____ seien folgende ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen: 2019 Fr. 1'679.– bzw. Fr. 140.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 513.– bzw. Fr. 43.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'499.– bzw. Fr. 208.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 1'977.– bzw. Fr. 165.– pro Monat (act. 6/109/37), 2023 Fr. 1'245.– resp. Fr. 104.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 478.– (ohne Fit- nessabo) bzw. Fr. 40.– pro Monat. Für die Anordnung der psychologischen Psy- chotherapie werde auf act. 6/115/1 verwiesen. Die Kosten, welche D._____ anzu- rechnen seien, würden fast ausschliesslich Kosten für die Psychotherapie bei Frau Dr. F._____ oder kieferorthopädische Behandlungen bei Frau Dr. G._____ betreffen. Ab 2025 sei wie bei C._____ ein durchschnittlicher Wert der letzten sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 117.– (act. 2 S. 9).

E. 7.2.4 Bei den Gesundheitskosten sind regelmässig anfallende Kosten zu berück- sichtigen. Bei den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen handelt sich

- 21 - nicht um regelmässig anfallende Gesundheitskosten, sondern um ausserordentli- che Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Dies wurde im Scheidungsurteil der Parteien auch explizit so geregelt, wird doch (unter Hinweis auf Art. 286 Abs. 3 ZGB) festgehalten, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) das Gericht die Eltern zur Leis- tung eines besonderen Beitrags verpflichten könne. Angefügt wurde dabei, dass die Kosten der eventuell entstehenden Zahnkorrekturen von C._____ noch nicht beurteilt seien (act. 6/3/2 S. 3). Die Klägerin führt denn auch selber an, dass die kieferorthopädischen Behandlungen Auslöser eines Verfahrens gegen den Be- klagten gewesen seien, weil er sich strikt geweigert habe, sich an den Kosten zu beteiligen (act. 2 S. 7). Sind diese Auslagen für die Zahnkorrektur aber von den Eltern gemeinsam zu tragende ausserordentliche Kosten (vgl. auch act. 6/109/11 bezüglich Kostenbeteiligung des Beklagten), können sie nicht auch noch als un- gedeckte Gesundheitskosten im Rahmen der Bedarfsberechnung geltend ge- macht werden. Von den Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu tragende Kosten sind deshalb in der Bedarfsberechnung nicht als regelmässige Gesund- heitskosten zu berücksichtigen. Entsprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diese – nicht regelmässig wiederkehrenden Kosten, welche nur bis zum Ab- schluss der Behandlung anfallen und schon aus diesem Grund für die Zukunft nicht zu berücksichtigen sind – für die Schätzung der zu erwartenden zukünftigen ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen.

E. 7.2.5 Wie die Klägerin selber ausführt (act. 2 S. 7), übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz verlangte, dass sich die Klägerin zur Notwendigkeit der nicht von der Kran- kenkasse gedeckten Kosten äussert. Entsprechend genügt es auch nicht, einzig auf entsprechende Belege hinzuweisen. In der Klagebegründung führte die Kläge- rin lediglich aus, dass sich der Beklagte nicht um die medizinischen Belange der Kinder schere, sondern diese richtiggehend verhindere. Insbesondere habe er erst auf Druck der KESB C._____s kieferorthopädischer Behandlung zugestimmt. Dasselbe Problem tauche bei D._____ auf (act. 6/24 S. 8 f.). Konkrete Ausführun- gen zu den anstehenden Behandlungen, deren Notwendigkeit und Dauer sowie diesbezüglich anfallenden Kosten fehlen vollständig und ergeben sich auch nicht

- 22 - aus den entsprechenden Beilagen. Die Klägerin verweist auf einen eingereichten Bericht von Frau Dr. F._____ vom 26. September 2017 (act. 6/25/2). Dieser da- tiert aber nicht nur aus dem Jahr 2017, sondern es scheint sich dabei um einen Abschlussbericht zu handeln, wird doch auf der letzten Seite des Berichts ange- führt, dass C._____ beim Abschluss der Therapie wieder fröhlich, zuversichtlich gewesen sei und gestärkt und motiviert ihrer Zukunft entgegen geschaut habe (act. 6/25/2 S. 4). Entsprechend lässt sich aus diesem Bericht weder eine medizi- nische Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung von C._____ noch bezüg- lich ab 2019 anfallenden Gesundheitskosten etwas ableiten. Der Bericht wurde vor Vorinstanz denn auch nicht eingereicht, um die geltend gemachten Gesund- heitskosten zu belegen, sondern um darzulegen, dass die Klägerin eine ausge- zeichnete Mutter sei und sich der Beklagte nicht um die Kinder kümmere (act. 6/24 S. 6). Aus der vor Vorinstanz eingereichten Kostenzusammenstellung für 2019 vom 8. November 2019 (act. 6/17/11) ergibt sich, dass die Klägerin Rechnungen über den Betrag von Fr. 1'155.05 bei der Krankenkasse eingereicht hatte. An diese Rechnungen hat die Krankenkasse einen Beitrag von Fr. 591.70 geleistet. Aus der Zusammenstellung ergibt sich aber weder, dass im 2019 zu- sätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 1'051.– für C._____ angefallen wa- ren, noch wofür die von der Klägerin bei der Krankenkasse eingereichten Rech- nungen anfielen, noch warum diese von der Krankenkasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten (in Höhe von Fr. 563.35 [eingereichte Rechnungen in Höhe von Fr. 1'155.05 abzüglich Versicherungsleistungen von Fr. 591.70]) als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sein sollen. Aus der Familienübersicht der Kostenzusammenstellung für 2019 vom Ja- nuar 2020 (act. 6/25/25) ergibt sich sodann einzig, dass der Kostenanteil bei C._____ Fr. 1'184.90 betragen habe und bei D._____ Fr. 1'739.70. Jedoch ergibt sich weder aus dieser Zusammenstellung noch den Ausführungen in der Klagebe- gründung (act. 6/24 S. 21 ff.) oder den weiteren Rechtsschriften, wofür diese Kos- ten angefallen sind, warum sie von der Krankenkasse nicht übernommen wurden und warum es sich um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von C._____ zu berücksichtigende Gesundheitskosten handeln soll und warum solche Kosten weiterhin anfallen werden. Dasselbe gilt für die weiteren vor Vorinstanz einge-

- 23 - reichten Kosten-Übersichten für die Jahre 2020 (act. 6/109/33), 2021 (act. 6/109/35), 2022 (act. 6/109/37), 2023 (act. 6/134/49) und 2024 (act. 6/180/5).

E. 7.2.6 Bezüglich der für D._____ geltend gemachten Gesundheitskosten verhält es sich gleich. Den eingereichten Kosten-Übersichten (act. 6/17/11; act. 6/25/25; act. 6/109/33; act. 6/109/35; act. 6/109/37; act. 6/134/49; act. 6/180/5) lässt sich auch bei D._____ weder entnehmen, wofür die von der Klägerin bei der Kranken- kasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten anfielen, noch dass es sich hierbei um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von D._____ zu berück- sichtigende Gesundheitskosten handelt und weiterhin mit solchen Kosten gerech- net werden muss.

E. 7.2.7 Die Klägerin beruft sich weiter auf ihre Ausführungen in der Replik, ohne je- doch darzulegen, wo sie entsprechende Ausführungen in der Replik gemacht hat- te (act. 2 S. 7). Solche können der Replik denn auch nicht entnommen werden (vgl. insbes. act. 6/108 S. 31 ff.). Die Belege (act. 6/109/5b und act. 6/109/5c), auf die die Klägerin nunmehr verweist, wurden als Nachweise für das generelle Des- interesse des Beklagten an den Kindern angerufen (act. 6/108 S. 9). Im Schreiben von lic. phil. F._____ vom 26. Februar 2018 (act. 6/109/5c) bestätigte diese denn auch nur, dass die erfolgte Trennung sowohl für C._____ als auch für D._____ eine grosse Belastung dargestellt habe und die Aufgleisung einer Psychotherapie aus diesem Grund eine wichtige und notwendige Entscheidung gewesen sei, die dazu beigetragen habe, dass die Kinder einen sicheren Rahmen erhalten hätten, um über ihre Gefühle und Gedanken zu sprechen, frei vom Loyalitätskonflikt, der einen grossen Leidensdruck dargestellt habe. Dass die Kinder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in Therapie gewesen waren, ergibt sich daraus nicht. Im Kurzbrief vom 26. März 2020 (act. 6/109/5b) bestätigte lic. phil. F._____ einzig, dass die Fortführung der Psychotherapie von C._____ dringend indiziert sei, lässt aber offen, warum, ob eine solche (seit wann) bereits stattfindet und wie sich diese ausgestaltet oder ausgestalten würde. Selbst im Rahmen der Untersu- chungsmaxime ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung ver- pflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Schweighauser in: Sut-

- 24 - ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 296 N 10). Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, diesbezüglich schlüssige Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen.

E. 7.2.8 In der Berufung führt die Klägerin an, die Kinder würden eine psychologi- sche Betreuung benötigen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Sie verweist be- züglich C._____ auf eine "Anordnung psychologische Psychotherapie vom

19. Nov. 2022" (act. 6/115/2), woraus hervorgehe, dass es sich um eine "Behand- lung nach 30 Sitzungen handle". Daraus ergebe sich, dass bereits 30 Behandlun- gen angeordnet gewesen seien (act. 2 Ziff. 10). Jedoch lässt sich auch dieser An- ordnung nichts dazu entnehmen, von wann bis wann Therapiesitzungen stattge- funden haben, dass die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen hat und welche Kosten angefallen sind (act. 6/115/2). Dasselbe gilt für die Anordnung der psychologischen Psychotherapie bezüglich D._____ vom 26. Januar 2023 (act. 6/115/1). Wie die Klägerin in der Klage selbst anführte (act. 6/24 S. 25 ff.), vereinbarten die Parteien im Scheidungsurteil, dass Arzt- und Zahnbehandlungen, soweit die Kosten nicht von Dritten übernommen werden, als ausserordentliche Kosten zu berücksichtigen seien und der Beklagte verpflichtet sei, sich an diesen hälftig zu beteiligen (Scheidungsurteil act. 6/3/2 S. 8). Besteht aber eine Pflicht des Beklagten, sich an solchen Auslagen hälftig zu beteiligen, können solche Kosten – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich noch als Bedarfsposition geltend gemacht werden. Es war deshalb unabdingbar, dass sich die Klägerin, soweit sie weitere Gesundheitskosten im Bedarf der Kinder geltend machen will, zu diesen resp. den entsprechenden Behandlungen und der Berechtigung der Berücksichti- gung dieser Kosten im Bedarf der Kinder äussert und auch Ausführungen dazu macht, warum diese Kosten auch weiterhin anfallen werden. Solches drängt sich weder aus den vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen auf und wird weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren schlüssig dar- getan.

E. 7.2.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz sowohl bei C._____ als auch bei D._____ lediglich von

- 25 - (zusätzlichen) Gesundheitskosten von Fr. 30.– resp. ab Volljährigkeit von Fr. 50.– pro Monat ausgegangen ist.

E. 7.3 Steuern

E. 7.3.1 Die Vorinstanz rechnete den Kindern einen geschätzten Steueranteil von Fr. 40.– pro Kind und Monat ab dem Jahr 2019 als ausreichend an. Sie kam aus- gehend von den angerechneten Einkommen und der Steuerbelastung der Kläge- rin von monatlich durchschnittlich rund Fr. 600.– zum Schluss, dass die von den Parteien angerechneten Steueranteile je Kind (Klägerin Fr. 200.–, Beklagter höchstens Fr. 100.–) zu hoch seien, insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass für die Kinder im Rahmen der Veranlagung auch Kinderabzüge geltend ge- macht werden können (act. 5 S. 60 f.).

E. 7.3.2 Die Klägerin bemängelt den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag als zu tief. Die Steuern seien so zu berechnen, dass das Einkommen der Kinder in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünf- ten zu setzen sei. Nachdem die Einkommen der Kinder fast 50% des Gesamtein- kommens ausmachen würden, hätten diese die Hälfte der Steuern von Fr. 7'532.– zu tragen. Der Steueranteil der Kinder würde sich deshalb auf Fr. 157.– pro Mo- nat je Kind belaufen (act. 2 S. 8).

E. 7.3.3 Die Klägerin setzt das steuerbare Gesamteinkommen dem tatsächlichen Einkommen der Kinder gegenüber. Dies ist so nicht richtig. Es ist das Verhältnis der steuerbaren Einkünfte einander gegenüber zu stellen. Ausgehend von der Rechnung der Klägerin führte dies zu folgenden Korrekturen: Bei Kinderunter- haltsbeiträgen von je Fr. 1'225.– pro Monat, Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Mo- nat resp. bei C._____ ab 1. August 2021 von Fr. 280.– (act. 6/109/39) und Famili- enzulage von je Fr. 140.– pro Monat resultierten tatsächliche Einkünfte bei C._____ von Fr. 19'180.– resp. bei D._____ von Fr. 18'780.–. Von diesen Ein- künften sind die auf die Kinder fallenden steuerlichen Abzüge von Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) resp. Fr. 800.– (§ 34 Abs. 1 Ziff. 9 c StG Kt. TG Stand vor 1.7.2024) und Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [Stand Juli 2021]) resp. Fr. 7'000.– (§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a StG Kt. TG [Stand vor

- 26 - 1.1.2023]) je Kind sowie bei D._____ (im 2021) zusätzlich die Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'560.– (Fr. 130.–/Mt.) abzuziehen. Damit resultierte bei C._____ ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'980.– resp. Fr. 11'380.– und bei D._____ ein solches von Fr. 10'020.– resp. Fr. 9'420.–. Damit wäre bei einem gesamten steuerbaren Einkommen von Fr. 76'000.– (Bundessteuern; vgl. act. 6/134/34) resp. Fr. 71'800.– (Staats- und Gemeindesteuern; vgl. act. 6/134/34) das auf die Klägerin entfallende steuerbare Einkommen rund Fr. 54'000.– (Bundessteuern) resp. Fr. 51'000.– (Staats- und Gemeindesteuern). Damit entfallen auf die Kinder rund 30% der Staats- und Gemeindesteuern. Bei der Bundessteuer wird der auf das Einkommen der Kinder entfallende Anteil (30% von Fr. 1'052.20 = Fr. 316.–) durch den Abzug für Kinder von Fr. 468.70 getilgt (act. 6/134/34). Bei den Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'949.30 entfallen Fr. 2'085.– (30%) auf die Kinder. Hiervon ist noch der Kinderabzug von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, womit ein auf die Kinder fallender Steueranteil von Fr. 1'885.– resultiert. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 79.– pro Kind fürs 2021. Würde der Ein- fachheit halber auch für das Jahr 2022 rund 30% der Staats- und Gemeindesteu- ern den Kindern zugerechnet, resultierte bei einem Steuerbetrag von Fr. 6'716.70 (act. 6/180/13) ein auf die Kinder fallender monatlicher Betrag von rund Fr. 76.– (30% von Fr. 6'716.70 = Fr. 2'015.– - Fr. 200.– = Fr. 1'815.– : 2 : 12).

E. 7.3.4 Die Klägerin führt an, dass die Schlussrechnung für das Jahr 2023 noch nicht vorliege. Nachdem die Unterhaltsbeiträge und die Zulagen über die relevan- ten Jahre keine grossen Schwankungen aufweisen würden, sei deshalb für beide Kinder weiterhin der gleiche Steueranteil von Fr. 157.– für alle Phasen anzurech- nen (act. 2 Ziff. 11). C._____ wurde am tt. September 2023 18 Jahre alt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kommt es zu einem Systemwechsel, indem der unterhaltsverpflichtete Elternteil (unabhängig davon, wo das Kind wohnt) die Unterhaltsbeiträge nicht mehr abziehen kann und sie der bisher unterhaltsberech- tigte Elternteil (Klägerin) nicht mehr versteuern muss. Somit versteuert die Kläge- rin im Jahr 2023 nur noch die für C._____ bis September 2023 überwiesenen Un- terhaltsbeiträge, womit ein tieferes Einkommen und aufgrund der Progression ein überproportional tieferer Steuerbetrag resultiert. Damit sind die auf die Kinder ent- fallenden Steueranteile tiefer als in den Jahren 2021 und 2022.

- 27 -

E. 7.3.5 Mit der Volljährigkeit tritt zudem die "Steuermündigkeit" ein. Dennoch rech- nete die Vorinstanz C._____ über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 40.– an (act. 5 S. 52). Nachdem – wie ausgeführt – die Kin- derunterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit weder von der Klägerin noch von C._____ versteuert werden müssen, und die Klägerin geltend macht, dass C._____ bis auf weiteres kein Einkommen erzielen werde (act. 2 Ziff. 12), fallen mangels eines steuerbaren Einkommens auch keine im Bedarf zu berücksichti- gende Steuerkosten an. Aber selbst wenn C._____ ein geringes Einkommen er- zielen würde (vgl. nachfolgend), dürfte sich ein solches auf eine Höhe belaufen, die zu keiner Steuerlast führt (vgl. § 37 StG Kt. TG, Steuer bei steuerbarem Ein- kommen bis Fr. 12'200.– Fr. 0.–) und ansonsten aufgrund des zu berücksichtigen- den Einkommens mehr als kompensiert würde.

E. 7.3.6 Damit kann bezüglich C._____ zusammenfassend festgehalten werden, dass selbst wenn ihr die Vorinstanz im Bedarf in den Jahren 2021 bis 2023 einen etwas zu tiefen Betrag für die Steuern angerechnet hätte, dies durch die Anrech- nung eines Steuerbetrags im Bedarf auch über die Volljährigkeit hinaus, obwohl ein solcher ab dann bis auf weiteres nicht mehr anfallen wird, mehr als kompen- siert würde. Entsprechend wirkt sich die Annahme der Vorinstanz, welche im Be- darf von C._____ durchschnittlich (bis auf weiteres) Fr. 40.– pro Monat für Steu- ern berücksichtigte, nicht zu Ungunsten der Klägerin resp. C._____ aus.

E. 7.3.7 Mit dem Wegfall der Unterhaltsbeiträge von C._____ reduziert sich – wie erwähnt – das steuerbare Einkommen der Klägerin. Aufgrund der Progression re- duziert sich dabei der Steuerbetrag überproportional. Zudem arbeitet die Klägerin seit 2025 nur noch in einem 50%-Pensum mit einem entsprechend tieferen Ein- kommen (vgl. act. 5 S. 41) und wiederum überproportional tieferen Steuern. Auch wenn die definitiven Steuerrechnungen für die Jahre ab 2023 noch nicht vorlie- gen, hätte die Klägerin zumindest die Steuererklärungen der Jahre 2023 und 2024 für eine Plausibiltätsrechnung einreichen können, hängt doch der endgültige Steuerbetrag von verschiedenen Faktoren ab. Mit ihren pauschalen Vorbringen (act. 2 Ziff. 11) vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorin-

- 28 - stanz im Bedarf von D._____ über die ganze Zeitdauer eingesetzte Steuerbetrag von durchschnittlich Fr. 40.– pro Monat nicht vertretbar ist.

E. 7.4 AHV-Beiträge C._____

E. 7.4.1 Die Klägerin macht geltend, dass für C._____ ab 1. Januar 2026 AHV-Bei- träge von monatlich Fr. 44.– anzurechnen seien, nachdem sie am tt. September 2025 20 Jahre alt geworden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 sei unter Ziffer 22 darauf hingewiesen worden (act. 2 S. 8 f.).

E. 7.4.2 Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von C._____ keine AHV-Beiträge an. Sie ging auch nicht auf das entsprechende Vorbringen der Klägerin (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) ein.

E. 7.4.3 Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag müssen Beiträge an die AHV, die IV und die EO geleistet werden. Der jährliche einzuzahlende AHV-Mindestbei- trag beträgt Fr. 530.–, was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.– ent- spricht (vgl. www.ahv-iv.ch/p/2.03.d). Die Klägerin führt an, dass C._____ ab Sep- tember 2025 ein Logopädiestudium beginnen werde. Von volljährigen Studenten darf erwartet werden – und ist es bei solchen auch üblich –, dass sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung einen eigenen Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Die Klägerin führte weder vor Vorinstanz (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) noch im Beru- fungsverfahren nachvollziehbar aus, warum es C._____ nicht möglich sein soll, neben dem Studium einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachzugehen, mit wel- cher sie zumindest ein Einkommen erzielt, das die Mindestbeiträge der AHV deckt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine AHV-Beiträge im Bedarf von C._____ berücksichtigte.

E. 7.5 Studienkosten C._____

E. 7.5.1 Die Vorinstanz rechnete C._____ ab 2021 Schulkosten in Höhe von monat- lich Fr. 150.– an, welche ausgewiesen seien und vom Beklagten anerkannt wür- den (act. 5 S. 60).

E. 7.5.2 Die Klägerin macht geltend, dass sie für die Studienkosten von C._____ ab September 2025 höhere Kosten geltend gemacht habe, da diese ab September

- 29 - 2025 ein Logopädiestudium beginne. Dabei seien Kosten von Fr. 320.– pro Monat ausgewiesen worden, welche ihr anzurechnen seien (act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 6/133 S. 14 Ziff. 24 und act. 6/134/55).

E. 7.5.3 Die Klägerin hat die geltend gemachten Bedarfspositionen nachzuweisen. Obwohl C._____ nach Darstellung der Klägerin seit September 2025 ein Logopä- diestudium absolviere, reichte sie weder entsprechende Belege dazu ein, noch äusserte sie sich substanziiert zu dieser Position. Bereits bei den Ausführungen vor der Vorinstanz handelt es sich lediglich um pauschale Vorbringen (act. 6/133 S. 14 Ziff. 24). Damit ist nicht dargetan, dass mit dem C._____ zugestandenen Betrag von Fr. 150.– pro Monat ihre Studienkosten nicht gedeckt werden können und der von der Vorinstanz angerechnete Betrag zu tief ist. Im übrigen darf – wie bereits erwähnt – von volljährigen Studenten erwartet werden, dass sie in einem gewissen Umfang mit einer Nebenbeschäftigung zu ihren Unterhaltskosten beitra- gen. Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für das Studium nicht zu beanstanden.

E. 7.6 Studien- und Lebenshaltungskosten D._____ ab Sommer 2026

E. 7.6.1 Die Klägerin macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass bei D._____ anzufügen sei, dass er nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsma- turität BM 2 Wirtschaft und Dienstleistungen absolvieren werde. Er werde sich bis Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] anmelden. Das heisse, dass D._____ ab Sommer 2026 kein Einkommen mehr habe. Die Kosten für Lehr- mittel würden von der Schule auf Fr. 800.– veranschlagt. Eine Projektwoche koste ebenfalls Fr. 800.–. Sodann werde D._____ ein Notebook benötigen, wofür Fr. 500.– einzusetzen seien. Die Aufnahmegebühren würden einmalig Fr. 250.– betragen. Es seien ihm demnach ab Sommer 2026 Studienkosten von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Nach Absolvierung der Berufsmatura möchte er einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren. An der Ostschweizer Fachhochschule würden die Semestergebühren Fr. 1'000.– betragen. Da weitere Lehrmittelkosten anfallen würden, sei es gerechtfertigt, ihm weiterhin Fr. 200.– an Studienkosten anzurech- nen. Sodann sei ab 2026 der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu erhöhen, da er am tt.mm.2026 volljährig werde. Aus dem gleichen Grund sei der Betrag für die Kran-

- 30 - kenkasse zu erhöhen und zwar auf Fr. 360.– für die obligatorische Versicherung nach KVG sowie Fr. 99.– für die Zusatzversicherung nach VVG (act. 2 S. 9 f.).

E. 7.6.2 Vor Vorinstanz liess die Klägerin ausführen, dass es noch nicht vorausseh- bar sei, ob D._____ studieren bzw. eine höhere Fachausbildung ohne Lohn absol- vieren werde (act. 6/133 S. 15 Ziff. 27). Nunmehr führt die Klägerin zwar aus, D._____ habe sich diesbezüglich entschieden und solle sich Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] angemeldet haben. Wie bereits bei C._____, werden aber keine entsprechenden Belege für die Anmeldung an eine weiterfüh- rende Schule und diesbezüglich entstandene Kosten eingereicht. Es kann des- halb nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass sich D._____ diesbe- züglich bereits endgültig entschieden hat. Damit sind einstweilen auch keine ent- sprechenden Studienkosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte D._____ tatsächlich eine weiterführende Schule absolvieren, steht es im frei, sich zu die- sem Zeitpunkt mit seinem Vater über eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verständigen.

E. 7.6.3 Die Klägerin bemängelt sodann, dass die Vorinstanz D._____ ab Volljährig- keit keinen höheren Grundbetrag und keine höheren Kosten für die Krankenkasse angerechnet hat. Dies hat sie in der Tat nicht getan. Die Berücksichtigung der an- gepassten Kosten führte zu einem um Fr. 560.– höheren Bedarf bei D._____ (Grundbedarf + Fr. 250.–, KVG + Fr. 241.–, VVG + Fr. 69.–). Jedoch reduzierte die Vorin-stanz den Bedarf resp. den Unterhaltsbeitrag von D._____ nach Eintritt der Volljährigkeit auch nicht um den ihm im 2025 noch angerechneten Überschus- santeil von rund Fr. 200.– (vgl. act. 5 S. 72 f.). Nachdem sich ab Volljährigkeit von D._____ sodann auch die Klägerin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Bar- unterhalt von D._____ zu beteiligen hat, führte auch die Berücksichtigung eines um Fr. 560.– höheren Bedarfs von D._____ nicht zu einer Erhöhung der von der Vorinstanz (sinngemäss) ab Volljährigkeit von D._____ festgesetzten Unterhalts- beiträge.

- 31 -

E. 7.7 Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gericht bei der Berech- nung der Unterhaltsbeiträge, insbesondere auch bei der Überschussverteilung (dessen Anteil von D._____ sich bei einem höheren Bedarf leicht reduzieren würde) und der Anrechnung des Lehrlingslohnes, ein gewisses Ermessen zu- kommt. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz für C._____ und für D._____ festgesetzte Unterhaltsbeitrag – selbst wenn die Steuerkosten für D._____ etwas höher wären – als angemessen. Den von der Klägerin im Beru- fungsverfahren vorgebrachten Argumenten ist kein Erfolg beschieden resp. sie führen nicht zu einer Anpassung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderun- terhaltsbeiträgen. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen und das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Erstinstanzliches Verfahren

E. 8.1.1 Die Klägerin führt in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 an, es seien die Kosten des Entscheids dem Beklagten aufzuerlegen und es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MwSt. zu Lasen des Beklag- ten (act. 2 S. 2). Nachdem die Klägerin nur die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils verlangt (act. 2 S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 1]) und sie sich in ihrer Berufungsschrift auch nicht dazu äussert, warum die vorin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern seien, ist davon aus- zugehen, dass sich die beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen auf das Berufungsverfahren beziehen.

E. 8.1.2 Nachdem die Berufung abzuweisen ist, wäre zudem auch nicht ersichtlich, warum die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern wä- ren (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 32 -

E. 8.2 Berufungsverfahren

E. 8.2.1 Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren beträgt rund Fr. 69'600.– (vgl. act. 7). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'700.– festzusetzen.

E. 8.2.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsver- fahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8.2.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2025 (Proz.-Nr. FP190036-K) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'700.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 4'700.– verrech- net.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/2-3), und an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 33 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Dispositiv
  1. Die Anträge der Klägerin hinsichtlich der Kinderbelange (ohne Unterhalt) der Tochter C._____, geboren am tt. September 2005, werden als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
  2. (Schriftliche Mitteilung) Es wird erkannt:
  3. Dem Beklagten wird die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer und thera- peutischer Belange des Sohnes D._____, geboren am tt.mm.2008, entzogen. Der Sohn wird hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Belange unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
  4. Der klägerische Antrag auf Abänderung bzw. Ergänzung von Ziffer 5a des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Januar 2019: Fr. 1'225.– für C._____  Fr. 1'225.– für D._____  Ab 1. Oktober 2023: Fr. 1'300.– für C._____  Fr. 1'020.– für D._____  - 4 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.
  6. Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: Einkommen (gerundet, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat): - Klägerin: Fr. 4'055.– 2019 Fr. 3'840.– 2020 Fr. 5'185.– 2021 Fr. 5'320.– 2022 Fr. 6'130.– 2023 Fr. 5'230.– 2024 Fr. 4'915.– ab 2025 - Beklagter: Fr. 5'810.– 2019 Fr. 5'890.– 2020 Fr. 6'180.– 2021 Fr. 6'195.– 2022 Fr. 6'560.– 2023 Fr. 6'380.– 2024 Fr. 6'435.– ab 2025 - C._____: Familienzulage von zwischen durchschnittlich Fr. 250.– bis Fr. 410.–, aktuell Fr. 268.– - D._____: Familienzulage von zwischen durchschnittlich Fr. 250.– bis Fr. 340.–, aktuell Fr. 268.– zuzüglich Lehrlingslohn von Fr. 670.– bis Fr. 1'345.– Vermögen: nicht relevant - 5 - familienrechtlicher Bedarf (gerundet): - Klägerin: Fr. 3'340.– 2019 Fr. 3'360.– 2020 Fr. 3'275.– 2021 Fr. 3'295.– 2022 Fr. 3'930.– 2023 Fr. 3'795.– 2024 Fr. 3'810.– ab 2025 - Beklagter: Fr. 3'150.– 2019 Fr. 3'030.– 2020 Fr. 3'090.– 2021 Fr. 3'075.– 2022 Fr. 3'330.– 2023 Fr. 3'380.– ab Januar bis März 2024 Fr. 3'080.– ab April bis Dezember 2024 Fr. 3'085.– ab 2025 - C._____: Fr. 1'350.– 2019 Fr. 1'340.– 2020 Fr. 1'355.– 2021 Fr. 1'585.– 2022 Fr. 1'735.– ab Januar bis September 2023 Fr. 2'305.– ab Oktober bis Dezember 2023 Fr. 2'200.– 2024 Fr. 2'215.– ab 2025 - D._____: Fr. 1'415.– 2019 Fr. 1'415.– 2020 Fr. 1'310.– 2021 Fr. 1'410.– 2022 Fr. 1'495.– ab Januar bis September 2023 Fr. 1'485.– ab Oktober bis Dezember 2023 Fr. 1'395.– 2024 Fr. 1'400.– ab 2025 - 6 -
  7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  9. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. (Schriftliche Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
  13. Es seien Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 12. Sept. 2025 aufzuheben.
  14. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab
  15. Januar 2019 an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ mindestens wie folgt Unterhaltsbeiträge, zuzüglich all- fällige Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: Jahr C._____ D._____ 2019 1'489.00 1'566.00 2020 1'510.00 1'403.00 2021 1'474.00 1'448.00 2022 1'534.00 1'488.00 01/23 bis 09/23 1'654.00 1'463.00 10/23 bis 12/23 1'089.00 1'278.00 01/24 bis 03/24 1'288.00 1'078.00 04/24 bis 12/24 1'353.00 1'117.00 2025 1'463.00 1'163.00 01/26 bis 03/26 1'463.00 1'163.00 04/26 bis 07/26 1'719.00 1'070.00 ab 08/2026 1'716.00 1'424.00 - 7 -
  16. Es seien die Kosten des Entscheides dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen.
  17. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:
  18. Streitgegenstand - Prozessverlauf 1.1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe zwischen A._____ und B._____, nachdem diese gleichentags – anlässlich der Einigungsverhandlung – eine umfassende Scheidungskonvention geschlos- sen hatten (act. 6/3/2). Die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beru- fung erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Fe- bruar 2017 für unbegründet, soweit es auf die Berufung eintrat. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-7 sowie 9 des vorinstanzlichen Ur- teils fest, wies das Gesuch von A._____ um Wiederherstellung der Berufungsfrist betreffend die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Entscheids sowie das Berichtigungsbegehren bezüglich der Unterhaltsberechnung ab, genehmigte den gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Teilung der in der Schweiz geäufneten Pensionskassenguthaben und bestätigte im Übrigen die erstinstanzliche Geneh- migung der Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2016 (act. 6/3/1). A._____ und B._____ haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt. September 2005, und D._____, geboren tt.mm.2008. In der Scheidungskonvention regelten die Parteien – unter anderem – die Belassung der Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut für die Kinder an die Mutter und die vom Vater für die Kinder zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte A._____ (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur eine (unbegründete) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 bezüglich verschiedener Kinderbelange ein (act. 6/1). Anlässlich der Eini- - 8 - gungsverhandlung vom 5. Dezember 2019 konnte zwischen ihr und B._____ (nachfolgend Beklagter) keine Einigung erzielt werden. Aufgrund einer längerdau- ernden Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit der Klägerin wurde das Verfah- ren sistiert und konnte erst am 25. Oktober 2022 mit Fristansetzung für die schrift- liche Replik wieder aufgenommen werden (act. 6/103). Die Klägerin reichte die Replik am 5. Januar 2023 (act. 6/108) sowie – infolge Anwaltswechsel (vgl. act. 6/11) – eine Ergänzung zu ihrer Replik am 30. Januar 2023 ein (act. 6/114). Die Duplik des Beklagten datiert vom 1. Juni 2023 (act. 6/126). Am 23. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien einen Vergleich schlossen, den die Klägerin innert Frist widerrief (act. 6/137 ff.). Daraufhin erging am
  19. März 2025 die Beweisverfügung und fand am 28. Mai 2025 die Beweisver- handlung mit Schlussvorträgen der Parteien statt (Prot. S. 50 ff.). Am 12. Septem- ber 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 6/186 = act. 5 [Aktenexemplar]). Er wurde den Parteien am 15. September 2025 zugestellt (act. 6/187). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erhob die Klägerin (Berufungsklägerin; nachfolgend Klägerin) gegen das vorerwähnte Urteil der Vorinstanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-191) wurden von Amtes wegen beigezogen. Der von der Klägerin einverlangte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'700.– ging am 14. November 2025 (fristgerecht) ein (act. 7). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet, da die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  20. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Auf die Berufung ist einzu- treten. - 9 - 2.2. Die Tochter C._____ ist im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens volljäh- rig geworden. Die Klägerin ficht in ihrer Berufung auch die von der Vorinstanz für C._____ nach Eintritt der Volljährigkeit festgesetzten Unterhaltsbeiträge an. Die Tochter C._____ hat ihre Mutter im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich dazu ermächtigt, in eigenem Namen die Unterhaltsansprüche von C._____ auch nach deren Volljährigkeit geltend zu machen (act. 6/134/18). Nachdem die Berufung ohne die Einholung einer Berufungsantwort abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, kann auf die Einholung einer ausdrücklichen Prozessfüh- rungsbefugnis der volljährigen Tochter für das vorliegende Berufungsverfahren verzichtet werden. 2.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, 3. A., Art. 310 N 10; Reetz, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 310 N 36). Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par- - 10 - teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.4. In der vorliegenden Berufung ist die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen durch die Vorinstanz zu überprüfen. Bei Kinderunterhaltsbeiträgen gilt nun- mehr (vgl. zur bis zum Inkrafttreten der ZPO-Revision unklaren Rechtslage z.B. BGer 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.) sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 26. Februar 2020 S. 2767 f.; BSK ZPO-Mazan, 4. A., Art. 295 N 3; Art. 296 N 4) die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Der Untersuchungs- grundsatz ändert jedoch nichts an der formellen Beweislast (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2.) und der Begründungspflicht.
  21. Ausgangslage 3.1. Im Scheidungsurteil vom 28. Juni 2016 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (nebst allfällig bezogener Kinderzulagen) von je Fr. 900.– bis zum 12. Geburtstag sowie ansch- liessend je Fr. 950.– bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben, längstens bis zur Mündigkeit resp. über die Mündigkeit der Kinder hinaus, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 277 ZGB erfüllt sind, zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 3 f.). Sodann ver- pflichtete sich der Beklagte, der Klägerin bis zum 16. Geburtstag von D._____ an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 300.– sowie 60% der ihm ausbezahlten Netto-Provisions- bzw. Netto-Bonuszahlungen zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 9 f.). Da- bei gingen die Parteien resp. das Gericht von einem Nettoeinkommen (ohne Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Klägerin von Fr. 3'990.– (bei einem 60%-Pensum) und des Beklagten von Fr. 4'950.– (ohne Bonus) aus. 3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin – soweit im vorliegenden Berufungs- verfahren noch relevant – die Anpassung der durch den Beklagten (im vorliegen- - 11 - den Verfahren Berufungsbeklagter) zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2018, da wesentliche anhaltende Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften als auch wesentliche Veränderungen auf Seiten des Beklagten (Erhöhung Einkommen, Reduktion Bedarf) eingetreten seien. Wei- ter brachte sie vor, dass sich der Bedarf der Kinder erhöht habe, da der Kinderun- terhaltsbeitrag gemäss neuem Recht neu separat berechnet werde und die Kin- derkosten gestiegen seien. Der Beklagte bestritt insbesondere das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (vgl. act. 5 S. 19 f.). 3.3. Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die ab Januar 2019 vorliegende Wohn- und Lebenssituation des Beklagten eine wesentliche Veränderung der Verhältnis- se und das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (act. 5 S. 22 f.) und legte in der Folge die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (act. 5 S. 26 ff.). In der Berufung beanstandet die Klägerin die Berechnung der neu fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge der Vorinstanz. Insbesondere sei der Bonus des Be- klagten ab März 2024 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, die vom Ar- beitgeber der Klägerin ausbezahlte Familienzulage fälschlicherweise als Einkom- men der Kinder und nicht der Klägerin berücksichtigt worden und der Bedarf des Beklagten bezüglich Miete zu hoch sowie der Bedarf der Kinder bei verschiede- nen Positionen zu tief festgesetzt worden. Sodann bringt sie vor, dass neu zu be- rücksichtigen sei, dass D._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsmaturität und im Anschluss daran einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren möchte (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig ist (Art. 13c SchlT ZGB). Massgebend sind die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB. Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Vor- aussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Ge- richt den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch jene Veränderungen - 12 - zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen ver- möchten (BGer 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; 5A_762/2015 vom 8. April 2016 E. 5). Es sind alle für die Berechnung des Unter- haltsbeitrags im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente zu aktuali- sieren (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62 E. 4.1.2.). Eine Abänderungsklage be- zweckt jedoch nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, son- dern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 150 III 153 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Nach- folgend ist auf die Rügen der Klägerin einzugehen.
  22. Berücksichtigung der Bonuszahlungen des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beklagten beizupflichten sei, dass be- reits anlässlich des Scheidungsurteils vorhersehbar gewesen sei, dass er auch nach dem 16. Geburtstag von D._____ Bonuszahlungen erhalten würde. Den- noch sei die Teilung dieser Zahlungen nur bis zum 16. Geburtstag von D._____ vorgesehen gewesen. Es sei davon abgesehen worden, den Unterhaltsbeitrag der Kinder bzw. von D._____ nach dem Wegfall der Teilungsvorschrift des Bonus entsprechend zu erhöhen. Somit seien die Bonuszahlungen bei der Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Nettoeinkommens nicht zu berück- sichtigen, auch nicht nach dem 16. Geburtstag von D._____. Ziel des Abände- rungsverfahrens könne es nicht sein, eine "unliebsame", im Rahmen der Schei- dung getroffene Vereinbarung später zu verändern. Vielmehr habe sich auch das Abänderungsurteil an den Grundwertungen und -gedanken des Scheidungsurteils zu orientieren. Entsprechend setzte die Vorinstanz das massgebliche Einkommen des Beklagten ohne Berücksichtigung der jährlichen Bonuszahlungen fest (act. 5 S. 27 ff.). 4.2. Die Klägerin führt an, dass das Scheidungsurteil 2016 davon ausgegangen sei, dass sie bis zum 16. Geburtstag von D._____ voll erwerbstätig sein werde - 13 - und somit mehr zum Unterhalt der Kinder beitragen könne. Diese Annahme habe sich nicht realisiert. Sie sei seit Dezember 2023 in einem 50%-Pensum tätig. Nachdem diese reduzierte Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Scheidung nicht vor- aussehbar gewesen sei, sei diese zu berücksichtigen. Daraus folge, dass die Bo- nuszahlungen, welche der Beklagte seit März 2024 erhalte, zu seinem relevanten Nettoeinkommen zu zählen seien. Damit sei beim Beklagten im Jahr 2024 der ge- samte Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 zu berücksichtigen, womit das relevante monatliche Einkommen des Beklagten Fr. 6'569.65 betrage. Ab 2025 sei von ei- nem anrechenbaren Monatslohn von Fr. 6'255.– sowie einem Bonusanteil von Fr. 205.–, total Fr. 6'460.– auszugehen (act. 2 S. 4 f.). 4.3. Die Parteien vereinbarten im Rahmen der Scheidung, dass der Beklagte der Klägerin nebst dem monatlich auszurichtenden persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– zusätzlich 60% des ihm ausbezahlten Netto-Bonus zu bezahlten ha- be. Es entspricht somit der Vereinbarung der Parteien, dass die dem Beklagten ausgerichteten variierenden Bonuszahlungen nicht mit einem durchschnittlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung einfliessen soll, sondern sich die Höhe des der Klägerin zukommenden Anteils jeweils nach dem tatsächlich ausbezahlten Netto-Bonus richten soll. Würden nunmehr die dem Beklagten ausbezahlten Boni mit dem Durchschnitt der in den vergangenen Jahren ausbezahlten Beträgen zu- künftig im massgeblichen monatlichen Einkommen angerechnet, führte dies zu ei- nem Methodenwechsel bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Dies ist nicht zulässig, nachdem das mit einer Abänderungsklage befasste Gericht an die ur- sprüngliche Bemessungsmethode gebunden ist. Ein Methodenwechsel käme im Ergebnis einer verpönten Revision des ursprünglichen Entscheids gleich (OGer ZH LZ170003 vom 23. Juni 2017 E. 3.3). 4.4. Sodann war es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor- hersehbar, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dem Wegfall der Pflicht zur Teilung des Bonus ansteigen wird. Dennoch wurde keine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge vorgesehen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ent- gegen der damaligen Annahme nach dem 16. Geburtstag von D._____ ihr Ar- beitspensum nicht auf 100% erhöhen konnte, sollte doch mit dem Bonusanteil ge- - 14 - rade ihr persönlicher gebührender Unterhalt gedeckt werden, was nach der ange- nommenen Aufstockung der Klägerin nach dem 16. Geburtstag von D._____ nicht mehr erforderlich war. Die Behauptung der Klägerin, es sei davon ausgegangen worden, dass sie nach dem 16. Geburtstag von D._____ aufgrund der vorgesehe- nen Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum mehr zum Unterhalt der Kinder bei- tragen könne (act. 2 S. 4), findet keine Stütze in der getroffenen Unterhaltsrege- lung. Der Unterhaltsregelung liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin im Rahmen eines 60%-Pensums zugrunde; eine Erhöhung ihres Pensums nach Wegfall der Bonusteilung erwähnt die Vereinbarung nicht. Nachdem die Klägerin die Kinder zur Hauptsache betreut, war resp. ist es denn auch (in erster Linie) am Beklagten, bis zur Volljährigkeit der Kinder für deren Barbedarf aufzukommen. Da die Klägerin keine Abänderung des persönlichen nachehelichen Unterhaltsbei- trags verlangt, ist auch nicht weiter relevant, dass sie nunmehr nur noch einer Er- werbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums nachgeht (act. 2 S. 4 f.). 4.5. Eine Beteiligung an der Netto-Bonuszahlung wurde ausschliesslich für den persönlichen Unterhalt der Klägerin und nicht auch für die Kinder vorgesehen. Zu- dem wurde davon abgesehen, den Unterhaltsbeitrag der Kinder nach dem Weg- fall der Teilungsvorschrift zu erhöhen. Die Vorinstanz kam deshalb zutreffend zum Schluss, dass die Bonuszahlungen beim Einkommen des Beklagten (auch nach dem 16. Geburtstag von D._____) für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge nicht zu berücksichtigen sind. 4.6. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2024 von einem massgeblichen monatli- chen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'378.40 (Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 abzüglich Nettobonus von Fr. 2'295.25) und für das 2025 von Fr. 6'437.25 (infolge Lohnerhöhung von netto Fr. 58.85 im Vergleich zum Jahr 2024) aus (act. 5 S. 37 mit Verweis auf S. 29; vgl. auch act. 6/173/12-13, act. 6/173/19 sowie act. 173/10). Nachdem der Bonus nicht zu berücksichtigen ist, ist mit der Vorinstanz für das 2024 von diesen Einkommen auszugehen. Ange- merkt werden kann, dass die Vorinstanz dem Beklagten ab 2025 ohne Berück- sichtigung des Bonus ein Einkommen anrechnete (Fr. 6'437.–; act. 5 S. 66), das - 15 - nur minimal tiefer ist, als das von der Klägerin geltend gemachte (Fr. 6'460.–; act. 2 S. 5, S. 13).
  23. Bedarf des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für die Jahre 2019 und 2020 im Be- darf Kosten für Miete in Höhe von Fr. 900.– pro Monat an. Sie führte aus, der Be- klagte wohne seit dem 1. Januar 2019 bei seiner Lebenspartnerin in … [Orts- chaft]. Der Mietzins habe sich bis 30. September 2022 auf monatlich Fr. 1'800.– belaufen und betrage seit 1. Oktober 2022 Fr. 1'840.–. Mit Blick auf den einge- reichten Mietvertrag und die vom Beklagten belegten Zahlungen an E._____ sei ihm ab Januar 2019 bis September 2022 ein Mietzins in der Höhe von Fr. 900.– und ab Oktober 2022 ein solcher von Fr. 920. – anzurechnen, mithin die Hälfte des aus dem Hauptmietvertrag hervorgehenden Mietzinses. Für die vorliegende Unterhaltsberechnung sei nicht zu berücksichtigen, dass die interne Aufteilung zwischen dem Beklagten und seiner neuen Partnerin anders lauten möge bzw. sich der Beklagte allenfalls überhälftig an den Haushaltskosten beteilige – falls dem so gewesen sein sollte –, sei doch von zwei erwerbstätigen Konkubinatspart- nern zu erwarten, dass sie sich gleichmässig an den Wohnkosten beteiligen wür- den. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der bezahlte Betrag von Fr. 1'100.–, wie von der Klägerin behauptet, auch einen Anteil für weitere ge- meinsame Kosten ("Haushaltsgeld"), das zusätzlich zum Mietzins geschuldet sei, miteinschliesse. Auch wenn – wie die Klägerin richtigerweise vorbringe – aus den Zahlungsnachweisen des Beklagten an E._____ nicht detailliert hervorgehe, was genau er damit gezahlt habe, könne es indessen auch nicht angehen, dass dem Beklagten – wie von der Klägerin gefordert werde – kein Mietzins im Bedarf ange- rechnet werde, könne doch auch nicht davon ausgegangen werden, dass der er- werbstätige Beklagte bei seiner Lebenspartnerin gratis wohne. Entsprechend er- übrige es sich, E._____ als Zeugin zu befragen (act. 5 S. 47 f.). 5.2. Die Klägerin macht geltend, dass die effektive Zahlung des Mietanteils von Fr. 900.– für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 nicht belegt worden sei und dementsprechend nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Bedarf des Beklagten betrage somit für 2019 Fr. 900.– weniger, nämlich Fr. 2'252.–. Im Jahr 2020 habe - 16 - er erst ab Mai den Mietanteil nachweislich geleistet, weshalb der Betrag der Miete für die fehlenden vier Monate um einen Drittel zu reduzieren sei. Damit betrage der Bedarf des Beklagten im 2020 Fr. 2'731.– (act. 2 S. 5 f.). 5.3. Wohnkosten sind im familienrechtlichen Bedarf als Zuschlag zum Grundbe- darf anzurechnen. Grundsätzlich sind die effektiven monatlichen Wohnkosten für die Wohnung im Grundbedarf zu berücksichtigen. Lebt ein Ehegatte nach Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts mit einer/m neuen Partner/in zusammen, so ist ihm ein entsprechender Anteil der (angemessenen) Wohnkosten anzurechnen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.4.8., 4.5.3.). Wohnt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vorübergehend bei Freunden, Be- kannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist nicht auf diese, sondern auf angemessen höhere Wohnkosten abzustellen, da regelmässig nicht davon auszugehen ist, dass es dem Willen des Dritten ent- spricht, den Vorteil des vergünstigten Wohnraums letztlich dem anderen Ehegat- ten oder den Kindern zukommen zu lassen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.5.7 mit Verweis auf OGer ZH LE160039 vom 23. November 2016 E. III.B.3.6 und Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N 2.103). Auch wenn der Be- klagte die von Januar 2019 bis April 2020 geleisteten Mietzinse im vorinstanzli- chen Verfahren nicht belegte (vgl. act. 6/127/31), ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Beklagten in Bedarf ab Januar 2019 monatliche Mietkosten von Fr. 900.– angerechnet hat, insbesondere da kein Mankofall vor- liegt.
  24. Freiwillige Familienzulage der Arbeitgeberin der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern nebst den gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen je zur Hälfte die der Klägerin vom Kantonsspital … [Orts- chaft] ausgerichtete freiwillige Familienzulage von Fr. 285.– pro Monat (Januar 2019 bis November 2022) als Einkommen an (act. 5 S. 45 f.). 6.2. Die Klägerin macht geltend, da es sich bei der Familienzulage ihres Arbeit- gebers um eine freiwillige Zulage handle, bestehe die gesetzliche Pflicht zur Hin- zurechnung beim Einkommen der Kinder gemäss FamZG nicht. Eine solche frei- - 17 - willige Zulage eines Arbeitgebers sei in Abhängigkeit des jeweiligen Arbeitsvertra- ges, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, diese dem Einkommen des Kindes anzu- rechnen, weil die Zukunft dieser Zulage ungewiss sei, falls es zu einem Stellen- wechsel komme. Es sei deshalb die Familienzulage von Fr. 285.– monatlich für die Jahre 2019 bis 2022 dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen und nicht als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Damit belaufe sich das monatliche Einkommen der Klägerin im 2019 auf Fr. 4'338.–, im 2020 auf Fr. 4'126.–, im 2021 auf Fr. 5'472.– und im 2022 auf Fr. 5'603.–. Das Einkommen der Kinder sei entsprechend um je gerundet Fr. 140.– zu reduzieren (act. 2 S. 6). 6.3. Art. 285a Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Familienzulagen, die dem unterhalts- pflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass die für Kinder bestimmten Zulagen in der Unterhaltsberechnung als deren Einkommen anzurechnen sind. Nachdem sich diese Anrechnung nur indirekt auf Art. 285a Abs. 1 ZGB stützt, führt der Umstand, dass vertragliche Familienzulagen nicht unter das Familienzu- lagengesetz fallen (Art. 3 Abs. 2 FamZG), nicht dazu, dass Zulagen, die zweckge- bunden für den Unterhalt von Kindern ausgerichtet werden, diesen nicht als Ein- kommen angerechnet werden können. Knüpft die vertragliche Ausrichtung einer (ergänzenden) Familienzulage an das Vorhandensein von Kindern, ist davon aus- zugehen, dass diese zweckgebunden für die (teilweise) Deckung von Kinderkos- ten verwendet werden soll. Es ist deshalb gerechtfertigt, solche Zulagen – deren Ausrichtung an das Vorhandensein von Kindern geknüpft ist – den Kindern als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung vertraglicher Familienzulagen als Ein- kommen der Kinder entspricht denn auch der ständigen Rechtsprechung. 6.4. Vorliegend ergaben (anonyme) Abklärungen der Vorinstanz bei der damali- gen Arbeitgeberin der Klägerin, dass die Auszahlung der Familienzulage an den Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen geknüpft ist (act. 6/131). Die Klä- gerin stellt denn auch nicht in Frage, dass die vertraglichen Familienzulagen nur an Personen ausgerichtet werden, die Kinder- resp. Ausbildungszulagen bezie- hen. Damit sollen mit diesen Zulagen kinderspezifische Aufwände abgedeckt wer- den und für den Unterhalt von Kindern dienen. Es ist deshalb nicht zu beanstan- - 18 - den, dass die Vorinstanz die der Klägerin von Januar 2019 bis November 2022 ausbezahlten vertraglichen Familienzulagen von Fr. 285.– pro Monat C._____ und D._____ je zur Hälfte (resp. gerundet mit Fr. 140.–) als Einkommen ange- rechnet hat. Anders zu entscheiden würde heissen, dass die Klägerin von diesen Zulagen – obwohl sie für die Kinder ausgerichtet werden, und damit entgegen de- ren Zweckbestimmung – persönlich profitieren würde, nachdem der Beklagte für den gesamten gebührenden Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat. Soweit die Klägerin einwendet, diese vertraglichen Zulagen könnten bei einem Stellen- wechsel wegfallen, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in der Zukunft liegen- den Positionen mit einer Unsicherheit behaftet sind und der Wegfall der Zulagen andernfalls bei ihrem Einkommen zu einer Veränderung führte. Sollte der Wegfall der Familienzulage zu einer wesentlichen Veränderung führen, steht der Weg der Abänderung offen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Zulage vorliegend lediglich rückwirkend für die Zeit von Januar 2019 bis November 2022, in welcher die Fa- milienzulage auch tatsächlich ausbezahlt wurde, als Einkommen berücksichtigt.
  25. Bedarfsberechnung der Kinder 7.1. Vorbemerkung 7.1.1. Die Klägerin rügt schliesslich die Berechnung der Bedarfe der Kinder durch die Vorinstanz. Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz bei verschiedenen Positio- nen einen zu tiefen Betrag eingesetzt habe (act. 2 S. 6 ff.). 7.1.2. Der Unterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen. Dabei bildet bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuzie- hender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbe- treuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, - 19 - Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen (BGE 147 III 265 E. 6 f., insbes. E. 7.2). 7.2. Gesundheitskosten 7.2.1. Die Vorinstanz rechnete C._____ von 2019 bis September 2023 für unge- deckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 30.– und ab Oktober 2023 monatlich Fr. 50.– an; D._____ rechnete sie monatlich Fr. 30.– an (act. 5 S. 52 f.). Sie führte aus, die Klägerin habe diese Kosten nicht substantiiert, mithin habe sie nicht de- tailliert dargelegt, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indiziert und notwendig gewesen seien sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht worden seien. Immerhin ergebe sich aus den Akten, dass beide Kinder wiederholt mit gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Problemen zu kämpfen gehabt hätten. Es könne indessen nicht einfach auf die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse abgestellt werden. Dass gegenüber der Krankenkasse weitere Rechnungen für Gesundheitskosten eingereicht worden seien, die Krankenkasse diese aber nicht übernommen habe, führe nämlich nicht dazu, dass die nicht übernommenen Kosten im Bedarf anzurechnen wären. Vielmehr sind im Bedarf nur die medizinisch notwendigen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass bei den Krankenkassen bei der Beurteilung der Kosten- übernahme gerade geprüft werde, welche Kosten medizinisch indiziert gewesen seien und die Kosten für die medizinisch notwendigen Behandlungen dann auch übernommen würden, wobei der versicherten Person die Übernahme der Franchi- se bzw. des Selbstbehalts verbleibe. Die weiteren Kosten (wie beispielsweise das indirekt über die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse geltend gemachte Fitnessabonnement von D._____) seien aus dem Überschuss zu decken. Ange- sichts dessen, dass es bei Kindern unter 18 Jahren bei der obligatorischen Kran- kenkasse keine Franchise gebe und der Selbstbehalt jährlich maximal Fr. 350.– betrage, erscheine es hier unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Ge- sichtspunkte angemessen, den Kindern gerundet je Fr. 30.– pro Monat im Bedarf für Gesundheitskosten anzurechnen. Ab Volljährigkeit von C._____ sei bei ihr von Gesundheitskosten von Fr. 50.– auszugehen (Fr. 25.– Anteil Franchise und Fr. 25.– Anteil Selbstbehalt) (act. 5 S. 56). - 20 - 7.2.2. Die Klägerin führt an, die einzelnen Kostenzusammenstellungen der Kran- kenkasse für die Jahre 2019 und 2024 würden folgende selbstzutragende Kosten für C._____ ausweisen: 2019 Fr. 1'051.– resp. Fr. 88.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 2'187.– (ohne Tanzkurs) resp. Fr. 182.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'232.– (ohne Fitnessabo) resp. Fr. 186.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 948.– resp. Fr. 79.– pro Monat, 2023 Fr. 661.– resp. Fr. 55.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 2'013.– resp. Fr. 168.– pro Monat (act. 6/180/5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Krankenkassenabrechnung keinen rechts- genügenden Beweis für zusätzliche Gesundheitskosten darstellen sollte. Es sei allgemein bekannt, dass die Krankenkassen nur Kosten übernehmen würden, welche notwendig seien. Im Übrigen sei davon auszugehen – gerade hinsichtlich Kieferorthopädie –, dass keine Mutter ihre Kinder unnötigen Behandlungen aus- setzen würde. Dennoch sei anzufügen, dass aus den eingereichten Kostenzu- sammenstellungen hervorgehe, wofür die Kosten angefallen seien. Sowohl in der Klagebegründung als auch in der Replik habe sie Ausführungen zu medizinischen Behandlungen gemacht und auf entsprechende Belege hingewiesen. Ab 2025 sei ein Durchschnittswert der vergangenen sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 140.– monatlich (act. 2 S. 7 f.). 7.2.3. Bei D._____ seien folgende ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen: 2019 Fr. 1'679.– bzw. Fr. 140.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 513.– bzw. Fr. 43.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'499.– bzw. Fr. 208.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 1'977.– bzw. Fr. 165.– pro Monat (act. 6/109/37), 2023 Fr. 1'245.– resp. Fr. 104.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 478.– (ohne Fit- nessabo) bzw. Fr. 40.– pro Monat. Für die Anordnung der psychologischen Psy- chotherapie werde auf act. 6/115/1 verwiesen. Die Kosten, welche D._____ anzu- rechnen seien, würden fast ausschliesslich Kosten für die Psychotherapie bei Frau Dr. F._____ oder kieferorthopädische Behandlungen bei Frau Dr. G._____ betreffen. Ab 2025 sei wie bei C._____ ein durchschnittlicher Wert der letzten sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 117.– (act. 2 S. 9). 7.2.4. Bei den Gesundheitskosten sind regelmässig anfallende Kosten zu berück- sichtigen. Bei den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen handelt sich - 21 - nicht um regelmässig anfallende Gesundheitskosten, sondern um ausserordentli- che Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Dies wurde im Scheidungsurteil der Parteien auch explizit so geregelt, wird doch (unter Hinweis auf Art. 286 Abs. 3 ZGB) festgehalten, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) das Gericht die Eltern zur Leis- tung eines besonderen Beitrags verpflichten könne. Angefügt wurde dabei, dass die Kosten der eventuell entstehenden Zahnkorrekturen von C._____ noch nicht beurteilt seien (act. 6/3/2 S. 3). Die Klägerin führt denn auch selber an, dass die kieferorthopädischen Behandlungen Auslöser eines Verfahrens gegen den Be- klagten gewesen seien, weil er sich strikt geweigert habe, sich an den Kosten zu beteiligen (act. 2 S. 7). Sind diese Auslagen für die Zahnkorrektur aber von den Eltern gemeinsam zu tragende ausserordentliche Kosten (vgl. auch act. 6/109/11 bezüglich Kostenbeteiligung des Beklagten), können sie nicht auch noch als un- gedeckte Gesundheitskosten im Rahmen der Bedarfsberechnung geltend ge- macht werden. Von den Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu tragende Kosten sind deshalb in der Bedarfsberechnung nicht als regelmässige Gesund- heitskosten zu berücksichtigen. Entsprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diese – nicht regelmässig wiederkehrenden Kosten, welche nur bis zum Ab- schluss der Behandlung anfallen und schon aus diesem Grund für die Zukunft nicht zu berücksichtigen sind – für die Schätzung der zu erwartenden zukünftigen ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. 7.2.5. Wie die Klägerin selber ausführt (act. 2 S. 7), übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz verlangte, dass sich die Klägerin zur Notwendigkeit der nicht von der Kran- kenkasse gedeckten Kosten äussert. Entsprechend genügt es auch nicht, einzig auf entsprechende Belege hinzuweisen. In der Klagebegründung führte die Kläge- rin lediglich aus, dass sich der Beklagte nicht um die medizinischen Belange der Kinder schere, sondern diese richtiggehend verhindere. Insbesondere habe er erst auf Druck der KESB C._____s kieferorthopädischer Behandlung zugestimmt. Dasselbe Problem tauche bei D._____ auf (act. 6/24 S. 8 f.). Konkrete Ausführun- gen zu den anstehenden Behandlungen, deren Notwendigkeit und Dauer sowie diesbezüglich anfallenden Kosten fehlen vollständig und ergeben sich auch nicht - 22 - aus den entsprechenden Beilagen. Die Klägerin verweist auf einen eingereichten Bericht von Frau Dr. F._____ vom 26. September 2017 (act. 6/25/2). Dieser da- tiert aber nicht nur aus dem Jahr 2017, sondern es scheint sich dabei um einen Abschlussbericht zu handeln, wird doch auf der letzten Seite des Berichts ange- führt, dass C._____ beim Abschluss der Therapie wieder fröhlich, zuversichtlich gewesen sei und gestärkt und motiviert ihrer Zukunft entgegen geschaut habe (act. 6/25/2 S. 4). Entsprechend lässt sich aus diesem Bericht weder eine medizi- nische Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung von C._____ noch bezüg- lich ab 2019 anfallenden Gesundheitskosten etwas ableiten. Der Bericht wurde vor Vorinstanz denn auch nicht eingereicht, um die geltend gemachten Gesund- heitskosten zu belegen, sondern um darzulegen, dass die Klägerin eine ausge- zeichnete Mutter sei und sich der Beklagte nicht um die Kinder kümmere (act. 6/24 S. 6). Aus der vor Vorinstanz eingereichten Kostenzusammenstellung für 2019 vom 8. November 2019 (act. 6/17/11) ergibt sich, dass die Klägerin Rechnungen über den Betrag von Fr. 1'155.05 bei der Krankenkasse eingereicht hatte. An diese Rechnungen hat die Krankenkasse einen Beitrag von Fr. 591.70 geleistet. Aus der Zusammenstellung ergibt sich aber weder, dass im 2019 zu- sätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 1'051.– für C._____ angefallen wa- ren, noch wofür die von der Klägerin bei der Krankenkasse eingereichten Rech- nungen anfielen, noch warum diese von der Krankenkasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten (in Höhe von Fr. 563.35 [eingereichte Rechnungen in Höhe von Fr. 1'155.05 abzüglich Versicherungsleistungen von Fr. 591.70]) als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sein sollen. Aus der Familienübersicht der Kostenzusammenstellung für 2019 vom Ja- nuar 2020 (act. 6/25/25) ergibt sich sodann einzig, dass der Kostenanteil bei C._____ Fr. 1'184.90 betragen habe und bei D._____ Fr. 1'739.70. Jedoch ergibt sich weder aus dieser Zusammenstellung noch den Ausführungen in der Klagebe- gründung (act. 6/24 S. 21 ff.) oder den weiteren Rechtsschriften, wofür diese Kos- ten angefallen sind, warum sie von der Krankenkasse nicht übernommen wurden und warum es sich um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von C._____ zu berücksichtigende Gesundheitskosten handeln soll und warum solche Kosten weiterhin anfallen werden. Dasselbe gilt für die weiteren vor Vorinstanz einge- - 23 - reichten Kosten-Übersichten für die Jahre 2020 (act. 6/109/33), 2021 (act. 6/109/35), 2022 (act. 6/109/37), 2023 (act. 6/134/49) und 2024 (act. 6/180/5). 7.2.6. Bezüglich der für D._____ geltend gemachten Gesundheitskosten verhält es sich gleich. Den eingereichten Kosten-Übersichten (act. 6/17/11; act. 6/25/25; act. 6/109/33; act. 6/109/35; act. 6/109/37; act. 6/134/49; act. 6/180/5) lässt sich auch bei D._____ weder entnehmen, wofür die von der Klägerin bei der Kranken- kasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten anfielen, noch dass es sich hierbei um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von D._____ zu berück- sichtigende Gesundheitskosten handelt und weiterhin mit solchen Kosten gerech- net werden muss. 7.2.7. Die Klägerin beruft sich weiter auf ihre Ausführungen in der Replik, ohne je- doch darzulegen, wo sie entsprechende Ausführungen in der Replik gemacht hat- te (act. 2 S. 7). Solche können der Replik denn auch nicht entnommen werden (vgl. insbes. act. 6/108 S. 31 ff.). Die Belege (act. 6/109/5b und act. 6/109/5c), auf die die Klägerin nunmehr verweist, wurden als Nachweise für das generelle Des- interesse des Beklagten an den Kindern angerufen (act. 6/108 S. 9). Im Schreiben von lic. phil. F._____ vom 26. Februar 2018 (act. 6/109/5c) bestätigte diese denn auch nur, dass die erfolgte Trennung sowohl für C._____ als auch für D._____ eine grosse Belastung dargestellt habe und die Aufgleisung einer Psychotherapie aus diesem Grund eine wichtige und notwendige Entscheidung gewesen sei, die dazu beigetragen habe, dass die Kinder einen sicheren Rahmen erhalten hätten, um über ihre Gefühle und Gedanken zu sprechen, frei vom Loyalitätskonflikt, der einen grossen Leidensdruck dargestellt habe. Dass die Kinder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in Therapie gewesen waren, ergibt sich daraus nicht. Im Kurzbrief vom 26. März 2020 (act. 6/109/5b) bestätigte lic. phil. F._____ einzig, dass die Fortführung der Psychotherapie von C._____ dringend indiziert sei, lässt aber offen, warum, ob eine solche (seit wann) bereits stattfindet und wie sich diese ausgestaltet oder ausgestalten würde. Selbst im Rahmen der Untersu- chungsmaxime ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung ver- pflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Schweighauser in: Sut- - 24 - ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 296 N 10). Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, diesbezüglich schlüssige Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. 7.2.8. In der Berufung führt die Klägerin an, die Kinder würden eine psychologi- sche Betreuung benötigen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Sie verweist be- züglich C._____ auf eine "Anordnung psychologische Psychotherapie vom
  26. Nov. 2022" (act. 6/115/2), woraus hervorgehe, dass es sich um eine "Behand- lung nach 30 Sitzungen handle". Daraus ergebe sich, dass bereits 30 Behandlun- gen angeordnet gewesen seien (act. 2 Ziff. 10). Jedoch lässt sich auch dieser An- ordnung nichts dazu entnehmen, von wann bis wann Therapiesitzungen stattge- funden haben, dass die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen hat und welche Kosten angefallen sind (act. 6/115/2). Dasselbe gilt für die Anordnung der psychologischen Psychotherapie bezüglich D._____ vom 26. Januar 2023 (act. 6/115/1). Wie die Klägerin in der Klage selbst anführte (act. 6/24 S. 25 ff.), vereinbarten die Parteien im Scheidungsurteil, dass Arzt- und Zahnbehandlungen, soweit die Kosten nicht von Dritten übernommen werden, als ausserordentliche Kosten zu berücksichtigen seien und der Beklagte verpflichtet sei, sich an diesen hälftig zu beteiligen (Scheidungsurteil act. 6/3/2 S. 8). Besteht aber eine Pflicht des Beklagten, sich an solchen Auslagen hälftig zu beteiligen, können solche Kosten – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich noch als Bedarfsposition geltend gemacht werden. Es war deshalb unabdingbar, dass sich die Klägerin, soweit sie weitere Gesundheitskosten im Bedarf der Kinder geltend machen will, zu diesen resp. den entsprechenden Behandlungen und der Berechtigung der Berücksichti- gung dieser Kosten im Bedarf der Kinder äussert und auch Ausführungen dazu macht, warum diese Kosten auch weiterhin anfallen werden. Solches drängt sich weder aus den vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen auf und wird weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren schlüssig dar- getan. 7.2.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz sowohl bei C._____ als auch bei D._____ lediglich von - 25 - (zusätzlichen) Gesundheitskosten von Fr. 30.– resp. ab Volljährigkeit von Fr. 50.– pro Monat ausgegangen ist. 7.3. Steuern 7.3.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern einen geschätzten Steueranteil von Fr. 40.– pro Kind und Monat ab dem Jahr 2019 als ausreichend an. Sie kam aus- gehend von den angerechneten Einkommen und der Steuerbelastung der Kläge- rin von monatlich durchschnittlich rund Fr. 600.– zum Schluss, dass die von den Parteien angerechneten Steueranteile je Kind (Klägerin Fr. 200.–, Beklagter höchstens Fr. 100.–) zu hoch seien, insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass für die Kinder im Rahmen der Veranlagung auch Kinderabzüge geltend ge- macht werden können (act. 5 S. 60 f.). 7.3.2. Die Klägerin bemängelt den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag als zu tief. Die Steuern seien so zu berechnen, dass das Einkommen der Kinder in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünf- ten zu setzen sei. Nachdem die Einkommen der Kinder fast 50% des Gesamtein- kommens ausmachen würden, hätten diese die Hälfte der Steuern von Fr. 7'532.– zu tragen. Der Steueranteil der Kinder würde sich deshalb auf Fr. 157.– pro Mo- nat je Kind belaufen (act. 2 S. 8). 7.3.3. Die Klägerin setzt das steuerbare Gesamteinkommen dem tatsächlichen Einkommen der Kinder gegenüber. Dies ist so nicht richtig. Es ist das Verhältnis der steuerbaren Einkünfte einander gegenüber zu stellen. Ausgehend von der Rechnung der Klägerin führte dies zu folgenden Korrekturen: Bei Kinderunter- haltsbeiträgen von je Fr. 1'225.– pro Monat, Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Mo- nat resp. bei C._____ ab 1. August 2021 von Fr. 280.– (act. 6/109/39) und Famili- enzulage von je Fr. 140.– pro Monat resultierten tatsächliche Einkünfte bei C._____ von Fr. 19'180.– resp. bei D._____ von Fr. 18'780.–. Von diesen Ein- künften sind die auf die Kinder fallenden steuerlichen Abzüge von Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) resp. Fr. 800.– (§ 34 Abs. 1 Ziff. 9 c StG Kt. TG Stand vor 1.7.2024) und Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [Stand Juli 2021]) resp. Fr. 7'000.– (§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a StG Kt. TG [Stand vor - 26 - 1.1.2023]) je Kind sowie bei D._____ (im 2021) zusätzlich die Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'560.– (Fr. 130.–/Mt.) abzuziehen. Damit resultierte bei C._____ ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'980.– resp. Fr. 11'380.– und bei D._____ ein solches von Fr. 10'020.– resp. Fr. 9'420.–. Damit wäre bei einem gesamten steuerbaren Einkommen von Fr. 76'000.– (Bundessteuern; vgl. act. 6/134/34) resp. Fr. 71'800.– (Staats- und Gemeindesteuern; vgl. act. 6/134/34) das auf die Klägerin entfallende steuerbare Einkommen rund Fr. 54'000.– (Bundessteuern) resp. Fr. 51'000.– (Staats- und Gemeindesteuern). Damit entfallen auf die Kinder rund 30% der Staats- und Gemeindesteuern. Bei der Bundessteuer wird der auf das Einkommen der Kinder entfallende Anteil (30% von Fr. 1'052.20 = Fr. 316.–) durch den Abzug für Kinder von Fr. 468.70 getilgt (act. 6/134/34). Bei den Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'949.30 entfallen Fr. 2'085.– (30%) auf die Kinder. Hiervon ist noch der Kinderabzug von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, womit ein auf die Kinder fallender Steueranteil von Fr. 1'885.– resultiert. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 79.– pro Kind fürs 2021. Würde der Ein- fachheit halber auch für das Jahr 2022 rund 30% der Staats- und Gemeindesteu- ern den Kindern zugerechnet, resultierte bei einem Steuerbetrag von Fr. 6'716.70 (act. 6/180/13) ein auf die Kinder fallender monatlicher Betrag von rund Fr. 76.– (30% von Fr. 6'716.70 = Fr. 2'015.– - Fr. 200.– = Fr. 1'815.– : 2 : 12). 7.3.4. Die Klägerin führt an, dass die Schlussrechnung für das Jahr 2023 noch nicht vorliege. Nachdem die Unterhaltsbeiträge und die Zulagen über die relevan- ten Jahre keine grossen Schwankungen aufweisen würden, sei deshalb für beide Kinder weiterhin der gleiche Steueranteil von Fr. 157.– für alle Phasen anzurech- nen (act. 2 Ziff. 11). C._____ wurde am tt. September 2023 18 Jahre alt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kommt es zu einem Systemwechsel, indem der unterhaltsverpflichtete Elternteil (unabhängig davon, wo das Kind wohnt) die Unterhaltsbeiträge nicht mehr abziehen kann und sie der bisher unterhaltsberech- tigte Elternteil (Klägerin) nicht mehr versteuern muss. Somit versteuert die Kläge- rin im Jahr 2023 nur noch die für C._____ bis September 2023 überwiesenen Un- terhaltsbeiträge, womit ein tieferes Einkommen und aufgrund der Progression ein überproportional tieferer Steuerbetrag resultiert. Damit sind die auf die Kinder ent- fallenden Steueranteile tiefer als in den Jahren 2021 und 2022. - 27 - 7.3.5. Mit der Volljährigkeit tritt zudem die "Steuermündigkeit" ein. Dennoch rech- nete die Vorinstanz C._____ über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 40.– an (act. 5 S. 52). Nachdem – wie ausgeführt – die Kin- derunterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit weder von der Klägerin noch von C._____ versteuert werden müssen, und die Klägerin geltend macht, dass C._____ bis auf weiteres kein Einkommen erzielen werde (act. 2 Ziff. 12), fallen mangels eines steuerbaren Einkommens auch keine im Bedarf zu berücksichti- gende Steuerkosten an. Aber selbst wenn C._____ ein geringes Einkommen er- zielen würde (vgl. nachfolgend), dürfte sich ein solches auf eine Höhe belaufen, die zu keiner Steuerlast führt (vgl. § 37 StG Kt. TG, Steuer bei steuerbarem Ein- kommen bis Fr. 12'200.– Fr. 0.–) und ansonsten aufgrund des zu berücksichtigen- den Einkommens mehr als kompensiert würde. 7.3.6. Damit kann bezüglich C._____ zusammenfassend festgehalten werden, dass selbst wenn ihr die Vorinstanz im Bedarf in den Jahren 2021 bis 2023 einen etwas zu tiefen Betrag für die Steuern angerechnet hätte, dies durch die Anrech- nung eines Steuerbetrags im Bedarf auch über die Volljährigkeit hinaus, obwohl ein solcher ab dann bis auf weiteres nicht mehr anfallen wird, mehr als kompen- siert würde. Entsprechend wirkt sich die Annahme der Vorinstanz, welche im Be- darf von C._____ durchschnittlich (bis auf weiteres) Fr. 40.– pro Monat für Steu- ern berücksichtigte, nicht zu Ungunsten der Klägerin resp. C._____ aus. 7.3.7. Mit dem Wegfall der Unterhaltsbeiträge von C._____ reduziert sich – wie erwähnt – das steuerbare Einkommen der Klägerin. Aufgrund der Progression re- duziert sich dabei der Steuerbetrag überproportional. Zudem arbeitet die Klägerin seit 2025 nur noch in einem 50%-Pensum mit einem entsprechend tieferen Ein- kommen (vgl. act. 5 S. 41) und wiederum überproportional tieferen Steuern. Auch wenn die definitiven Steuerrechnungen für die Jahre ab 2023 noch nicht vorlie- gen, hätte die Klägerin zumindest die Steuererklärungen der Jahre 2023 und 2024 für eine Plausibiltätsrechnung einreichen können, hängt doch der endgültige Steuerbetrag von verschiedenen Faktoren ab. Mit ihren pauschalen Vorbringen (act. 2 Ziff. 11) vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorin- - 28 - stanz im Bedarf von D._____ über die ganze Zeitdauer eingesetzte Steuerbetrag von durchschnittlich Fr. 40.– pro Monat nicht vertretbar ist. 7.4. AHV-Beiträge C._____ 7.4.1. Die Klägerin macht geltend, dass für C._____ ab 1. Januar 2026 AHV-Bei- träge von monatlich Fr. 44.– anzurechnen seien, nachdem sie am tt. September 2025 20 Jahre alt geworden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 sei unter Ziffer 22 darauf hingewiesen worden (act. 2 S. 8 f.). 7.4.2. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von C._____ keine AHV-Beiträge an. Sie ging auch nicht auf das entsprechende Vorbringen der Klägerin (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) ein. 7.4.3. Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag müssen Beiträge an die AHV, die IV und die EO geleistet werden. Der jährliche einzuzahlende AHV-Mindestbei- trag beträgt Fr. 530.–, was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.– ent- spricht (vgl. www.ahv-iv.ch/p/2.03.d). Die Klägerin führt an, dass C._____ ab Sep- tember 2025 ein Logopädiestudium beginnen werde. Von volljährigen Studenten darf erwartet werden – und ist es bei solchen auch üblich –, dass sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung einen eigenen Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Die Klägerin führte weder vor Vorinstanz (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) noch im Beru- fungsverfahren nachvollziehbar aus, warum es C._____ nicht möglich sein soll, neben dem Studium einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachzugehen, mit wel- cher sie zumindest ein Einkommen erzielt, das die Mindestbeiträge der AHV deckt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine AHV-Beiträge im Bedarf von C._____ berücksichtigte. 7.5. Studienkosten C._____ 7.5.1. Die Vorinstanz rechnete C._____ ab 2021 Schulkosten in Höhe von monat- lich Fr. 150.– an, welche ausgewiesen seien und vom Beklagten anerkannt wür- den (act. 5 S. 60). 7.5.2. Die Klägerin macht geltend, dass sie für die Studienkosten von C._____ ab September 2025 höhere Kosten geltend gemacht habe, da diese ab September - 29 - 2025 ein Logopädiestudium beginne. Dabei seien Kosten von Fr. 320.– pro Monat ausgewiesen worden, welche ihr anzurechnen seien (act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 6/133 S. 14 Ziff. 24 und act. 6/134/55). 7.5.3. Die Klägerin hat die geltend gemachten Bedarfspositionen nachzuweisen. Obwohl C._____ nach Darstellung der Klägerin seit September 2025 ein Logopä- diestudium absolviere, reichte sie weder entsprechende Belege dazu ein, noch äusserte sie sich substanziiert zu dieser Position. Bereits bei den Ausführungen vor der Vorinstanz handelt es sich lediglich um pauschale Vorbringen (act. 6/133 S. 14 Ziff. 24). Damit ist nicht dargetan, dass mit dem C._____ zugestandenen Betrag von Fr. 150.– pro Monat ihre Studienkosten nicht gedeckt werden können und der von der Vorinstanz angerechnete Betrag zu tief ist. Im übrigen darf – wie bereits erwähnt – von volljährigen Studenten erwartet werden, dass sie in einem gewissen Umfang mit einer Nebenbeschäftigung zu ihren Unterhaltskosten beitra- gen. Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für das Studium nicht zu beanstanden. 7.6. Studien- und Lebenshaltungskosten D._____ ab Sommer 2026 7.6.1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass bei D._____ anzufügen sei, dass er nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsma- turität BM 2 Wirtschaft und Dienstleistungen absolvieren werde. Er werde sich bis Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] anmelden. Das heisse, dass D._____ ab Sommer 2026 kein Einkommen mehr habe. Die Kosten für Lehr- mittel würden von der Schule auf Fr. 800.– veranschlagt. Eine Projektwoche koste ebenfalls Fr. 800.–. Sodann werde D._____ ein Notebook benötigen, wofür Fr. 500.– einzusetzen seien. Die Aufnahmegebühren würden einmalig Fr. 250.– betragen. Es seien ihm demnach ab Sommer 2026 Studienkosten von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Nach Absolvierung der Berufsmatura möchte er einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren. An der Ostschweizer Fachhochschule würden die Semestergebühren Fr. 1'000.– betragen. Da weitere Lehrmittelkosten anfallen würden, sei es gerechtfertigt, ihm weiterhin Fr. 200.– an Studienkosten anzurech- nen. Sodann sei ab 2026 der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu erhöhen, da er am tt.mm.2026 volljährig werde. Aus dem gleichen Grund sei der Betrag für die Kran- - 30 - kenkasse zu erhöhen und zwar auf Fr. 360.– für die obligatorische Versicherung nach KVG sowie Fr. 99.– für die Zusatzversicherung nach VVG (act. 2 S. 9 f.). 7.6.2. Vor Vorinstanz liess die Klägerin ausführen, dass es noch nicht vorausseh- bar sei, ob D._____ studieren bzw. eine höhere Fachausbildung ohne Lohn absol- vieren werde (act. 6/133 S. 15 Ziff. 27). Nunmehr führt die Klägerin zwar aus, D._____ habe sich diesbezüglich entschieden und solle sich Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] angemeldet haben. Wie bereits bei C._____, werden aber keine entsprechenden Belege für die Anmeldung an eine weiterfüh- rende Schule und diesbezüglich entstandene Kosten eingereicht. Es kann des- halb nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass sich D._____ diesbe- züglich bereits endgültig entschieden hat. Damit sind einstweilen auch keine ent- sprechenden Studienkosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte D._____ tatsächlich eine weiterführende Schule absolvieren, steht es im frei, sich zu die- sem Zeitpunkt mit seinem Vater über eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verständigen. 7.6.3. Die Klägerin bemängelt sodann, dass die Vorinstanz D._____ ab Volljährig- keit keinen höheren Grundbetrag und keine höheren Kosten für die Krankenkasse angerechnet hat. Dies hat sie in der Tat nicht getan. Die Berücksichtigung der an- gepassten Kosten führte zu einem um Fr. 560.– höheren Bedarf bei D._____ (Grundbedarf + Fr. 250.–, KVG + Fr. 241.–, VVG + Fr. 69.–). Jedoch reduzierte die Vorin-stanz den Bedarf resp. den Unterhaltsbeitrag von D._____ nach Eintritt der Volljährigkeit auch nicht um den ihm im 2025 noch angerechneten Überschus- santeil von rund Fr. 200.– (vgl. act. 5 S. 72 f.). Nachdem sich ab Volljährigkeit von D._____ sodann auch die Klägerin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Bar- unterhalt von D._____ zu beteiligen hat, führte auch die Berücksichtigung eines um Fr. 560.– höheren Bedarfs von D._____ nicht zu einer Erhöhung der von der Vorinstanz (sinngemäss) ab Volljährigkeit von D._____ festgesetzten Unterhalts- beiträge. - 31 - 7.7. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gericht bei der Berech- nung der Unterhaltsbeiträge, insbesondere auch bei der Überschussverteilung (dessen Anteil von D._____ sich bei einem höheren Bedarf leicht reduzieren würde) und der Anrechnung des Lehrlingslohnes, ein gewisses Ermessen zu- kommt. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz für C._____ und für D._____ festgesetzte Unterhaltsbeitrag – selbst wenn die Steuerkosten für D._____ etwas höher wären – als angemessen. Den von der Klägerin im Beru- fungsverfahren vorgebrachten Argumenten ist kein Erfolg beschieden resp. sie führen nicht zu einer Anpassung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderun- terhaltsbeiträgen. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen und das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen.
  27. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Erstinstanzliches Verfahren 8.1.1. Die Klägerin führt in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 an, es seien die Kosten des Entscheids dem Beklagten aufzuerlegen und es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MwSt. zu Lasen des Beklag- ten (act. 2 S. 2). Nachdem die Klägerin nur die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils verlangt (act. 2 S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 1]) und sie sich in ihrer Berufungsschrift auch nicht dazu äussert, warum die vorin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern seien, ist davon aus- zugehen, dass sich die beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen auf das Berufungsverfahren beziehen. 8.1.2. Nachdem die Berufung abzuweisen ist, wäre zudem auch nicht ersichtlich, warum die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern wä- ren (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). - 32 - 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren beträgt rund Fr. 69'600.– (vgl. act. 7). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'700.– festzusetzen. 8.2.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsver- fahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
  28. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2025 (Proz.-Nr. FP190036-K) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'700.– festgesetzt.
  30. Die Kosten des zweitinstanlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 4'700.– verrech- net.
  31. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/2-3), und an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. - 33 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2025; Proz. FP190036

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/114 S. 2 f.)

1. In Abänderung von Ziff. 2a des Scheidungsurteils vom 28.06.2016 sei die elterliche Sorge des Beklagten hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Belange von C._____, geb. tt.09.2005, und D._____, geb. tt.mm.2008, aufzuheben.

2. Ziff. 5a des Scheidungsurteils vom 28.06.2016 sei wie folgt zu er- gänzen: Sofern der Beklagte sein Besuchsrecht verschuldet oder unverschuldet nicht ausübt, sei er zu verpflichten, der Klägerin sämtliche daraus entstehenden Kosten insbesondere für Ferienla- ger oder andere Fremdbetreuung der Kinder samt Verpflegung zu vergüten.

3. In Abänderung von Ziff. 6a des Scheidungsurteils vom 28.06.2016 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Bar-Unter- halt der Kinder folgende monatliche und monatlich jeweils auf den Ersten vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Fa- milienzulagen zu zahlen:

a) für C._____ von 01.09.2018 bis 31.12.2018 Fr. 1'540.– im Jahr 2019 Fr. 1'650.– im Jahr 2020 Fr. 1'810.– im Jahr 2021 Fr. 2'085.– im Jahr 2022 Fr. 2'015.– ab dem Jahr 2023 Fr. 1'865.–

b) für D._____ von 01.09.2018 bis 31.12.2018 Fr. 1'830.– im Jahr 2019 Fr. 1'860.– im Jahr 2020 Fr. 1'765.– im Jahr 2021 Fr. 1'885.– im Jahr 2022 Fr. 1'975.– ab dem Jahr 2023 Fr. 1'820.– ab dem Jahr 2026 Fr. 1'600.–

- 3 - Verfügung und Urteil des Einzelgerichts o.V.: (act. 6/186 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar]) Es wird verfügt:

1. Die Anträge der Klägerin hinsichtlich der Kinderbelange (ohne Unterhalt) der Tochter C._____, geboren am tt. September 2005, werden als gegenstands- los geworden abgeschrieben.

2. (Schriftliche Mitteilung) Es wird erkannt:

1. Dem Beklagten wird die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer und thera- peutischer Belange des Sohnes D._____, geboren am tt.mm.2008, entzogen. Der Sohn wird hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Belange unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

2. Der klägerische Antrag auf Abänderung bzw. Ergänzung von Ziffer 5a des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Januar 2019: Fr. 1'225.– für C._____  Fr. 1'225.– für D._____  Ab 1. Oktober 2023: Fr. 1'300.– für C._____  Fr. 1'020.– für D._____ 

- 4 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.

4. Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: Einkommen (gerundet, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat):

- Klägerin: Fr. 4'055.– 2019 Fr. 3'840.– 2020 Fr. 5'185.– 2021 Fr. 5'320.– 2022 Fr. 6'130.– 2023 Fr. 5'230.– 2024 Fr. 4'915.– ab 2025

- Beklagter: Fr. 5'810.– 2019 Fr. 5'890.– 2020 Fr. 6'180.– 2021 Fr. 6'195.– 2022 Fr. 6'560.– 2023 Fr. 6'380.– 2024 Fr. 6'435.– ab 2025

- C._____: Familienzulage von zwischen durchschnittlich Fr. 250.– bis Fr. 410.–, aktuell Fr. 268.–

- D._____: Familienzulage von zwischen durchschnittlich Fr. 250.– bis Fr. 340.–, aktuell Fr. 268.– zuzüglich Lehrlingslohn von Fr. 670.– bis Fr. 1'345.– Vermögen: nicht relevant

- 5 - familienrechtlicher Bedarf (gerundet):

- Klägerin: Fr. 3'340.– 2019 Fr. 3'360.– 2020 Fr. 3'275.– 2021 Fr. 3'295.– 2022 Fr. 3'930.– 2023 Fr. 3'795.– 2024 Fr. 3'810.– ab 2025

- Beklagter: Fr. 3'150.– 2019 Fr. 3'030.– 2020 Fr. 3'090.– 2021 Fr. 3'075.– 2022 Fr. 3'330.– 2023 Fr. 3'380.– ab Januar bis März 2024 Fr. 3'080.– ab April bis Dezember 2024 Fr. 3'085.– ab 2025

- C._____: Fr. 1'350.– 2019 Fr. 1'340.– 2020 Fr. 1'355.– 2021 Fr. 1'585.– 2022 Fr. 1'735.– ab Januar bis September 2023 Fr. 2'305.– ab Oktober bis Dezember 2023 Fr. 2'200.– 2024 Fr. 2'215.– ab 2025

- D._____: Fr. 1'415.– 2019 Fr. 1'415.– 2020 Fr. 1'310.– 2021 Fr. 1'410.– 2022 Fr. 1'495.– ab Januar bis September 2023 Fr. 1'485.– ab Oktober bis Dezember 2023 Fr. 1'395.– 2024 Fr. 1'400.– ab 2025

- 6 -

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

7. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. Es seien Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 12. Sept. 2025 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab

1. Januar 2019 an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ mindestens wie folgt Unterhaltsbeiträge, zuzüglich all- fällige Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus: Jahr C._____ D._____ 2019 1'489.00 1'566.00 2020 1'510.00 1'403.00 2021 1'474.00 1'448.00 2022 1'534.00 1'488.00 01/23 bis 09/23 1'654.00 1'463.00 10/23 bis 12/23 1'089.00 1'278.00 01/24 bis 03/24 1'288.00 1'078.00 04/24 bis 12/24 1'353.00 1'117.00 2025 1'463.00 1'163.00 01/26 bis 03/26 1'463.00 1'163.00 04/26 bis 07/26 1'719.00 1'070.00 ab 08/2026 1'716.00 1'424.00

- 7 -

3. Es seien die Kosten des Entscheides dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen.

4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen:

1. Streitgegenstand - Prozessverlauf 1.1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe zwischen A._____ und B._____, nachdem diese gleichentags – anlässlich der Einigungsverhandlung – eine umfassende Scheidungskonvention geschlos- sen hatten (act. 6/3/2). Die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beru- fung erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Fe- bruar 2017 für unbegründet, soweit es auf die Berufung eintrat. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der Dispositivziffern 1-7 sowie 9 des vorinstanzlichen Ur- teils fest, wies das Gesuch von A._____ um Wiederherstellung der Berufungsfrist betreffend die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Entscheids sowie das Berichtigungsbegehren bezüglich der Unterhaltsberechnung ab, genehmigte den gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Teilung der in der Schweiz geäufneten Pensionskassenguthaben und bestätigte im Übrigen die erstinstanzliche Geneh- migung der Vereinbarung der Parteien vom 28. Juni 2016 (act. 6/3/1). A._____ und B._____ haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt. September 2005, und D._____, geboren tt.mm.2008. In der Scheidungskonvention regelten die Parteien – unter anderem – die Belassung der Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut für die Kinder an die Mutter und die vom Vater für die Kinder zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte A._____ (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur eine (unbegründete) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. Juni 2016 bezüglich verschiedener Kinderbelange ein (act. 6/1). Anlässlich der Eini-

- 8 - gungsverhandlung vom 5. Dezember 2019 konnte zwischen ihr und B._____ (nachfolgend Beklagter) keine Einigung erzielt werden. Aufgrund einer längerdau- ernden Verhandlungs- und Instruktionsunfähigkeit der Klägerin wurde das Verfah- ren sistiert und konnte erst am 25. Oktober 2022 mit Fristansetzung für die schrift- liche Replik wieder aufgenommen werden (act. 6/103). Die Klägerin reichte die Replik am 5. Januar 2023 (act. 6/108) sowie – infolge Anwaltswechsel (vgl. act. 6/11) – eine Ergänzung zu ihrer Replik am 30. Januar 2023 ein (act. 6/114). Die Duplik des Beklagten datiert vom 1. Juni 2023 (act. 6/126). Am 23. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien einen Vergleich schlossen, den die Klägerin innert Frist widerrief (act. 6/137 ff.). Daraufhin erging am

21. März 2025 die Beweisverfügung und fand am 28. Mai 2025 die Beweisver- handlung mit Schlussvorträgen der Parteien statt (Prot. S. 50 ff.). Am 12. Septem- ber 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 6/186 = act. 5 [Aktenexemplar]). Er wurde den Parteien am 15. September 2025 zugestellt (act. 6/187). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erhob die Klägerin (Berufungsklägerin; nachfolgend Klägerin) gegen das vorerwähnte Urteil der Vorinstanz Berufung mit vorgenannten Anträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-191) wurden von Amtes wegen beigezogen. Der von der Klägerin einverlangte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'700.– ging am 14. November 2025 (fristgerecht) ein (act. 7). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet, da die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde form- und fristgerecht beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Auf die Berufung ist einzu- treten.

- 9 - 2.2. Die Tochter C._____ ist im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens volljäh- rig geworden. Die Klägerin ficht in ihrer Berufung auch die von der Vorinstanz für C._____ nach Eintritt der Volljährigkeit festgesetzten Unterhaltsbeiträge an. Die Tochter C._____ hat ihre Mutter im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich dazu ermächtigt, in eigenem Namen die Unterhaltsansprüche von C._____ auch nach deren Volljährigkeit geltend zu machen (act. 6/134/18). Nachdem die Berufung ohne die Einholung einer Berufungsantwort abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, kann auf die Einholung einer ausdrücklichen Prozessfüh- rungsbefugnis der volljährigen Tochter für das vorliegende Berufungsverfahren verzichtet werden. 2.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich in- soweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, 3. A., Art. 310 N 10; Reetz, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 310 N 36). Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Par-

- 10 - teien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.4. In der vorliegenden Berufung ist die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen durch die Vorinstanz zu überprüfen. Bei Kinderunterhaltsbeiträgen gilt nun- mehr (vgl. zur bis zum Inkrafttreten der ZPO-Revision unklaren Rechtslage z.B. BGer 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.) sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 26. Februar 2020 S. 2767 f.; BSK ZPO-Mazan, 4. A., Art. 295 N 3; Art. 296 N 4) die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Der Untersuchungs- grundsatz ändert jedoch nichts an der formellen Beweislast (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2.) und der Begründungspflicht.

3. Ausgangslage 3.1. Im Scheidungsurteil vom 28. Juni 2016 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (nebst allfällig bezogener Kinderzulagen) von je Fr. 900.– bis zum 12. Geburtstag sowie ansch- liessend je Fr. 950.– bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben, längstens bis zur Mündigkeit resp. über die Mündigkeit der Kinder hinaus, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 277 ZGB erfüllt sind, zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 3 f.). Sodann ver- pflichtete sich der Beklagte, der Klägerin bis zum 16. Geburtstag von D._____ an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 300.– sowie 60% der ihm ausbezahlten Netto-Provisions- bzw. Netto-Bonuszahlungen zu bezahlen (act. 6/3/2 S. 9 f.). Da- bei gingen die Parteien resp. das Gericht von einem Nettoeinkommen (ohne Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Klägerin von Fr. 3'990.– (bei einem 60%-Pensum) und des Beklagten von Fr. 4'950.– (ohne Bonus) aus. 3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin – soweit im vorliegenden Berufungs- verfahren noch relevant – die Anpassung der durch den Beklagten (im vorliegen-

- 11 - den Verfahren Berufungsbeklagter) zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2018, da wesentliche anhaltende Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften als auch wesentliche Veränderungen auf Seiten des Beklagten (Erhöhung Einkommen, Reduktion Bedarf) eingetreten seien. Wei- ter brachte sie vor, dass sich der Bedarf der Kinder erhöht habe, da der Kinderun- terhaltsbeitrag gemäss neuem Recht neu separat berechnet werde und die Kin- derkosten gestiegen seien. Der Beklagte bestritt insbesondere das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (vgl. act. 5 S. 19 f.). 3.3. Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die ab Januar 2019 vorliegende Wohn- und Lebenssituation des Beklagten eine wesentliche Veränderung der Verhältnis- se und das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (act. 5 S. 22 f.) und legte in der Folge die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (act. 5 S. 26 ff.). In der Berufung beanstandet die Klägerin die Berechnung der neu fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge der Vorinstanz. Insbesondere sei der Bonus des Be- klagten ab März 2024 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, die vom Ar- beitgeber der Klägerin ausbezahlte Familienzulage fälschlicherweise als Einkom- men der Kinder und nicht der Klägerin berücksichtigt worden und der Bedarf des Beklagten bezüglich Miete zu hoch sowie der Bedarf der Kinder bei verschiede- nen Positionen zu tief festgesetzt worden. Sodann bringt sie vor, dass neu zu be- rücksichtigen sei, dass D._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsmaturität und im Anschluss daran einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren möchte (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig ist (Art. 13c SchlT ZGB). Massgebend sind die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB. Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Vor- aussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Ge- richt den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Dabei sind auch jene Veränderungen

- 12 - zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen ver- möchten (BGer 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1; 5A_762/2015 vom 8. April 2016 E. 5). Es sind alle für die Berechnung des Unter- haltsbeitrags im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente zu aktuali- sieren (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62 E. 4.1.2.). Eine Abänderungsklage be- zweckt jedoch nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, son- dern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 150 III 153 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Nach- folgend ist auf die Rügen der Klägerin einzugehen.

4. Berücksichtigung der Bonuszahlungen des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beklagten beizupflichten sei, dass be- reits anlässlich des Scheidungsurteils vorhersehbar gewesen sei, dass er auch nach dem 16. Geburtstag von D._____ Bonuszahlungen erhalten würde. Den- noch sei die Teilung dieser Zahlungen nur bis zum 16. Geburtstag von D._____ vorgesehen gewesen. Es sei davon abgesehen worden, den Unterhaltsbeitrag der Kinder bzw. von D._____ nach dem Wegfall der Teilungsvorschrift des Bonus entsprechend zu erhöhen. Somit seien die Bonuszahlungen bei der Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Nettoeinkommens nicht zu berück- sichtigen, auch nicht nach dem 16. Geburtstag von D._____. Ziel des Abände- rungsverfahrens könne es nicht sein, eine "unliebsame", im Rahmen der Schei- dung getroffene Vereinbarung später zu verändern. Vielmehr habe sich auch das Abänderungsurteil an den Grundwertungen und -gedanken des Scheidungsurteils zu orientieren. Entsprechend setzte die Vorinstanz das massgebliche Einkommen des Beklagten ohne Berücksichtigung der jährlichen Bonuszahlungen fest (act. 5 S. 27 ff.). 4.2. Die Klägerin führt an, dass das Scheidungsurteil 2016 davon ausgegangen sei, dass sie bis zum 16. Geburtstag von D._____ voll erwerbstätig sein werde

- 13 - und somit mehr zum Unterhalt der Kinder beitragen könne. Diese Annahme habe sich nicht realisiert. Sie sei seit Dezember 2023 in einem 50%-Pensum tätig. Nachdem diese reduzierte Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Scheidung nicht vor- aussehbar gewesen sei, sei diese zu berücksichtigen. Daraus folge, dass die Bo- nuszahlungen, welche der Beklagte seit März 2024 erhalte, zu seinem relevanten Nettoeinkommen zu zählen seien. Damit sei beim Beklagten im Jahr 2024 der ge- samte Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 zu berücksichtigen, womit das relevante monatliche Einkommen des Beklagten Fr. 6'569.65 betrage. Ab 2025 sei von ei- nem anrechenbaren Monatslohn von Fr. 6'255.– sowie einem Bonusanteil von Fr. 205.–, total Fr. 6'460.– auszugehen (act. 2 S. 4 f.). 4.3. Die Parteien vereinbarten im Rahmen der Scheidung, dass der Beklagte der Klägerin nebst dem monatlich auszurichtenden persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– zusätzlich 60% des ihm ausbezahlten Netto-Bonus zu bezahlten ha- be. Es entspricht somit der Vereinbarung der Parteien, dass die dem Beklagten ausgerichteten variierenden Bonuszahlungen nicht mit einem durchschnittlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung einfliessen soll, sondern sich die Höhe des der Klägerin zukommenden Anteils jeweils nach dem tatsächlich ausbezahlten Netto-Bonus richten soll. Würden nunmehr die dem Beklagten ausbezahlten Boni mit dem Durchschnitt der in den vergangenen Jahren ausbezahlten Beträgen zu- künftig im massgeblichen monatlichen Einkommen angerechnet, führte dies zu ei- nem Methodenwechsel bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Dies ist nicht zulässig, nachdem das mit einer Abänderungsklage befasste Gericht an die ur- sprüngliche Bemessungsmethode gebunden ist. Ein Methodenwechsel käme im Ergebnis einer verpönten Revision des ursprünglichen Entscheids gleich (OGer ZH LZ170003 vom 23. Juni 2017 E. 3.3). 4.4. Sodann war es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor- hersehbar, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dem Wegfall der Pflicht zur Teilung des Bonus ansteigen wird. Dennoch wurde keine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge vorgesehen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ent- gegen der damaligen Annahme nach dem 16. Geburtstag von D._____ ihr Ar- beitspensum nicht auf 100% erhöhen konnte, sollte doch mit dem Bonusanteil ge-

- 14 - rade ihr persönlicher gebührender Unterhalt gedeckt werden, was nach der ange- nommenen Aufstockung der Klägerin nach dem 16. Geburtstag von D._____ nicht mehr erforderlich war. Die Behauptung der Klägerin, es sei davon ausgegangen worden, dass sie nach dem 16. Geburtstag von D._____ aufgrund der vorgesehe- nen Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum mehr zum Unterhalt der Kinder bei- tragen könne (act. 2 S. 4), findet keine Stütze in der getroffenen Unterhaltsrege- lung. Der Unterhaltsregelung liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin im Rahmen eines 60%-Pensums zugrunde; eine Erhöhung ihres Pensums nach Wegfall der Bonusteilung erwähnt die Vereinbarung nicht. Nachdem die Klägerin die Kinder zur Hauptsache betreut, war resp. ist es denn auch (in erster Linie) am Beklagten, bis zur Volljährigkeit der Kinder für deren Barbedarf aufzukommen. Da die Klägerin keine Abänderung des persönlichen nachehelichen Unterhaltsbei- trags verlangt, ist auch nicht weiter relevant, dass sie nunmehr nur noch einer Er- werbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums nachgeht (act. 2 S. 4 f.). 4.5. Eine Beteiligung an der Netto-Bonuszahlung wurde ausschliesslich für den persönlichen Unterhalt der Klägerin und nicht auch für die Kinder vorgesehen. Zu- dem wurde davon abgesehen, den Unterhaltsbeitrag der Kinder nach dem Weg- fall der Teilungsvorschrift zu erhöhen. Die Vorinstanz kam deshalb zutreffend zum Schluss, dass die Bonuszahlungen beim Einkommen des Beklagten (auch nach dem 16. Geburtstag von D._____) für die Berechnung der Kinderunterhaltsbei- träge nicht zu berücksichtigen sind. 4.6. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2024 von einem massgeblichen monatli- chen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 6'378.40 (Jahresnettolohn von Fr. 78'836.10 abzüglich Nettobonus von Fr. 2'295.25) und für das 2025 von Fr. 6'437.25 (infolge Lohnerhöhung von netto Fr. 58.85 im Vergleich zum Jahr

2024) aus (act. 5 S. 37 mit Verweis auf S. 29; vgl. auch act. 6/173/12-13, act. 6/173/19 sowie act. 173/10). Nachdem der Bonus nicht zu berücksichtigen ist, ist mit der Vorinstanz für das 2024 von diesen Einkommen auszugehen. Ange- merkt werden kann, dass die Vorinstanz dem Beklagten ab 2025 ohne Berück- sichtigung des Bonus ein Einkommen anrechnete (Fr. 6'437.–; act. 5 S. 66), das

- 15 - nur minimal tiefer ist, als das von der Klägerin geltend gemachte (Fr. 6'460.–; act. 2 S. 5, S. 13).

5. Bedarf des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für die Jahre 2019 und 2020 im Be- darf Kosten für Miete in Höhe von Fr. 900.– pro Monat an. Sie führte aus, der Be- klagte wohne seit dem 1. Januar 2019 bei seiner Lebenspartnerin in … [Orts- chaft]. Der Mietzins habe sich bis 30. September 2022 auf monatlich Fr. 1'800.– belaufen und betrage seit 1. Oktober 2022 Fr. 1'840.–. Mit Blick auf den einge- reichten Mietvertrag und die vom Beklagten belegten Zahlungen an E._____ sei ihm ab Januar 2019 bis September 2022 ein Mietzins in der Höhe von Fr. 900.– und ab Oktober 2022 ein solcher von Fr. 920. – anzurechnen, mithin die Hälfte des aus dem Hauptmietvertrag hervorgehenden Mietzinses. Für die vorliegende Unterhaltsberechnung sei nicht zu berücksichtigen, dass die interne Aufteilung zwischen dem Beklagten und seiner neuen Partnerin anders lauten möge bzw. sich der Beklagte allenfalls überhälftig an den Haushaltskosten beteilige – falls dem so gewesen sein sollte –, sei doch von zwei erwerbstätigen Konkubinatspart- nern zu erwarten, dass sie sich gleichmässig an den Wohnkosten beteiligen wür- den. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der bezahlte Betrag von Fr. 1'100.–, wie von der Klägerin behauptet, auch einen Anteil für weitere ge- meinsame Kosten ("Haushaltsgeld"), das zusätzlich zum Mietzins geschuldet sei, miteinschliesse. Auch wenn – wie die Klägerin richtigerweise vorbringe – aus den Zahlungsnachweisen des Beklagten an E._____ nicht detailliert hervorgehe, was genau er damit gezahlt habe, könne es indessen auch nicht angehen, dass dem Beklagten – wie von der Klägerin gefordert werde – kein Mietzins im Bedarf ange- rechnet werde, könne doch auch nicht davon ausgegangen werden, dass der er- werbstätige Beklagte bei seiner Lebenspartnerin gratis wohne. Entsprechend er- übrige es sich, E._____ als Zeugin zu befragen (act. 5 S. 47 f.). 5.2. Die Klägerin macht geltend, dass die effektive Zahlung des Mietanteils von Fr. 900.– für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 nicht belegt worden sei und dementsprechend nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Bedarf des Beklagten betrage somit für 2019 Fr. 900.– weniger, nämlich Fr. 2'252.–. Im Jahr 2020 habe

- 16 - er erst ab Mai den Mietanteil nachweislich geleistet, weshalb der Betrag der Miete für die fehlenden vier Monate um einen Drittel zu reduzieren sei. Damit betrage der Bedarf des Beklagten im 2020 Fr. 2'731.– (act. 2 S. 5 f.). 5.3. Wohnkosten sind im familienrechtlichen Bedarf als Zuschlag zum Grundbe- darf anzurechnen. Grundsätzlich sind die effektiven monatlichen Wohnkosten für die Wohnung im Grundbedarf zu berücksichtigen. Lebt ein Ehegatte nach Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts mit einer/m neuen Partner/in zusammen, so ist ihm ein entsprechender Anteil der (angemessenen) Wohnkosten anzurechnen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.4.8., 4.5.3.). Wohnt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vorübergehend bei Freunden, Be- kannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist nicht auf diese, sondern auf angemessen höhere Wohnkosten abzustellen, da regelmässig nicht davon auszugehen ist, dass es dem Willen des Dritten ent- spricht, den Vorteil des vergünstigten Wohnraums letztlich dem anderen Ehegat- ten oder den Kindern zukommen zu lassen (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.5.7 mit Verweis auf OGer ZH LE160039 vom 23. November 2016 E. III.B.3.6 und Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N 2.103). Auch wenn der Be- klagte die von Januar 2019 bis April 2020 geleisteten Mietzinse im vorinstanzli- chen Verfahren nicht belegte (vgl. act. 6/127/31), ist deshalb nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Beklagten in Bedarf ab Januar 2019 monatliche Mietkosten von Fr. 900.– angerechnet hat, insbesondere da kein Mankofall vor- liegt.

6. Freiwillige Familienzulage der Arbeitgeberin der Klägerin 6.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern nebst den gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen je zur Hälfte die der Klägerin vom Kantonsspital … [Orts- chaft] ausgerichtete freiwillige Familienzulage von Fr. 285.– pro Monat (Januar 2019 bis November 2022) als Einkommen an (act. 5 S. 45 f.). 6.2. Die Klägerin macht geltend, da es sich bei der Familienzulage ihres Arbeit- gebers um eine freiwillige Zulage handle, bestehe die gesetzliche Pflicht zur Hin- zurechnung beim Einkommen der Kinder gemäss FamZG nicht. Eine solche frei-

- 17 - willige Zulage eines Arbeitgebers sei in Abhängigkeit des jeweiligen Arbeitsvertra- ges, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, diese dem Einkommen des Kindes anzu- rechnen, weil die Zukunft dieser Zulage ungewiss sei, falls es zu einem Stellen- wechsel komme. Es sei deshalb die Familienzulage von Fr. 285.– monatlich für die Jahre 2019 bis 2022 dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen und nicht als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Damit belaufe sich das monatliche Einkommen der Klägerin im 2019 auf Fr. 4'338.–, im 2020 auf Fr. 4'126.–, im 2021 auf Fr. 5'472.– und im 2022 auf Fr. 5'603.–. Das Einkommen der Kinder sei entsprechend um je gerundet Fr. 140.– zu reduzieren (act. 2 S. 6). 6.3. Art. 285a Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Familienzulagen, die dem unterhalts- pflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass die für Kinder bestimmten Zulagen in der Unterhaltsberechnung als deren Einkommen anzurechnen sind. Nachdem sich diese Anrechnung nur indirekt auf Art. 285a Abs. 1 ZGB stützt, führt der Umstand, dass vertragliche Familienzulagen nicht unter das Familienzu- lagengesetz fallen (Art. 3 Abs. 2 FamZG), nicht dazu, dass Zulagen, die zweckge- bunden für den Unterhalt von Kindern ausgerichtet werden, diesen nicht als Ein- kommen angerechnet werden können. Knüpft die vertragliche Ausrichtung einer (ergänzenden) Familienzulage an das Vorhandensein von Kindern, ist davon aus- zugehen, dass diese zweckgebunden für die (teilweise) Deckung von Kinderkos- ten verwendet werden soll. Es ist deshalb gerechtfertigt, solche Zulagen – deren Ausrichtung an das Vorhandensein von Kindern geknüpft ist – den Kindern als Einkommen anzurechnen. Die Anrechnung vertraglicher Familienzulagen als Ein- kommen der Kinder entspricht denn auch der ständigen Rechtsprechung. 6.4. Vorliegend ergaben (anonyme) Abklärungen der Vorinstanz bei der damali- gen Arbeitgeberin der Klägerin, dass die Auszahlung der Familienzulage an den Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen geknüpft ist (act. 6/131). Die Klä- gerin stellt denn auch nicht in Frage, dass die vertraglichen Familienzulagen nur an Personen ausgerichtet werden, die Kinder- resp. Ausbildungszulagen bezie- hen. Damit sollen mit diesen Zulagen kinderspezifische Aufwände abgedeckt wer- den und für den Unterhalt von Kindern dienen. Es ist deshalb nicht zu beanstan-

- 18 - den, dass die Vorinstanz die der Klägerin von Januar 2019 bis November 2022 ausbezahlten vertraglichen Familienzulagen von Fr. 285.– pro Monat C._____ und D._____ je zur Hälfte (resp. gerundet mit Fr. 140.–) als Einkommen ange- rechnet hat. Anders zu entscheiden würde heissen, dass die Klägerin von diesen Zulagen – obwohl sie für die Kinder ausgerichtet werden, und damit entgegen de- ren Zweckbestimmung – persönlich profitieren würde, nachdem der Beklagte für den gesamten gebührenden Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat. Soweit die Klägerin einwendet, diese vertraglichen Zulagen könnten bei einem Stellen- wechsel wegfallen, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche in der Zukunft liegen- den Positionen mit einer Unsicherheit behaftet sind und der Wegfall der Zulagen andernfalls bei ihrem Einkommen zu einer Veränderung führte. Sollte der Wegfall der Familienzulage zu einer wesentlichen Veränderung führen, steht der Weg der Abänderung offen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Zulage vorliegend lediglich rückwirkend für die Zeit von Januar 2019 bis November 2022, in welcher die Fa- milienzulage auch tatsächlich ausbezahlt wurde, als Einkommen berücksichtigt.

7. Bedarfsberechnung der Kinder 7.1. Vorbemerkung 7.1.1. Die Klägerin rügt schliesslich die Berechnung der Bedarfe der Kinder durch die Vorinstanz. Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz bei verschiedenen Positio- nen einen zu tiefen Betrag eingesetzt habe (act. 2 S. 6 ff.). 7.1.2. Der Unterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen. Dabei bildet bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuzie- hender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbe- treuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien,

- 19 - Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurech- nen (BGE 147 III 265 E. 6 f., insbes. E. 7.2). 7.2. Gesundheitskosten 7.2.1. Die Vorinstanz rechnete C._____ von 2019 bis September 2023 für unge- deckte Gesundheitskosten monatlich Fr. 30.– und ab Oktober 2023 monatlich Fr. 50.– an; D._____ rechnete sie monatlich Fr. 30.– an (act. 5 S. 52 f.). Sie führte aus, die Klägerin habe diese Kosten nicht substantiiert, mithin habe sie nicht de- tailliert dargelegt, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indiziert und notwendig gewesen seien sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht worden seien. Immerhin ergebe sich aus den Akten, dass beide Kinder wiederholt mit gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Problemen zu kämpfen gehabt hätten. Es könne indessen nicht einfach auf die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse abgestellt werden. Dass gegenüber der Krankenkasse weitere Rechnungen für Gesundheitskosten eingereicht worden seien, die Krankenkasse diese aber nicht übernommen habe, führe nämlich nicht dazu, dass die nicht übernommenen Kosten im Bedarf anzurechnen wären. Vielmehr sind im Bedarf nur die medizinisch notwendigen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass bei den Krankenkassen bei der Beurteilung der Kosten- übernahme gerade geprüft werde, welche Kosten medizinisch indiziert gewesen seien und die Kosten für die medizinisch notwendigen Behandlungen dann auch übernommen würden, wobei der versicherten Person die Übernahme der Franchi- se bzw. des Selbstbehalts verbleibe. Die weiteren Kosten (wie beispielsweise das indirekt über die Kostenzusammenstellung der Krankenkasse geltend gemachte Fitnessabonnement von D._____) seien aus dem Überschuss zu decken. Ange- sichts dessen, dass es bei Kindern unter 18 Jahren bei der obligatorischen Kran- kenkasse keine Franchise gebe und der Selbstbehalt jährlich maximal Fr. 350.– betrage, erscheine es hier unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Ge- sichtspunkte angemessen, den Kindern gerundet je Fr. 30.– pro Monat im Bedarf für Gesundheitskosten anzurechnen. Ab Volljährigkeit von C._____ sei bei ihr von Gesundheitskosten von Fr. 50.– auszugehen (Fr. 25.– Anteil Franchise und Fr. 25.– Anteil Selbstbehalt) (act. 5 S. 56).

- 20 - 7.2.2. Die Klägerin führt an, die einzelnen Kostenzusammenstellungen der Kran- kenkasse für die Jahre 2019 und 2024 würden folgende selbstzutragende Kosten für C._____ ausweisen: 2019 Fr. 1'051.– resp. Fr. 88.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 2'187.– (ohne Tanzkurs) resp. Fr. 182.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'232.– (ohne Fitnessabo) resp. Fr. 186.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 948.– resp. Fr. 79.– pro Monat, 2023 Fr. 661.– resp. Fr. 55.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 2'013.– resp. Fr. 168.– pro Monat (act. 6/180/5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Krankenkassenabrechnung keinen rechts- genügenden Beweis für zusätzliche Gesundheitskosten darstellen sollte. Es sei allgemein bekannt, dass die Krankenkassen nur Kosten übernehmen würden, welche notwendig seien. Im Übrigen sei davon auszugehen – gerade hinsichtlich Kieferorthopädie –, dass keine Mutter ihre Kinder unnötigen Behandlungen aus- setzen würde. Dennoch sei anzufügen, dass aus den eingereichten Kostenzu- sammenstellungen hervorgehe, wofür die Kosten angefallen seien. Sowohl in der Klagebegründung als auch in der Replik habe sie Ausführungen zu medizinischen Behandlungen gemacht und auf entsprechende Belege hingewiesen. Ab 2025 sei ein Durchschnittswert der vergangenen sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 140.– monatlich (act. 2 S. 7 f.). 7.2.3. Bei D._____ seien folgende ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen: 2019 Fr. 1'679.– bzw. Fr. 140.– pro Monat (act. 6/17/11), 2020 Fr. 513.– bzw. Fr. 43.– pro Monat (act. 6/25/29), 2021 Fr. 2'499.– bzw. Fr. 208.– pro Monat (act. 6/109/35), 2022 Fr. 1'977.– bzw. Fr. 165.– pro Monat (act. 6/109/37), 2023 Fr. 1'245.– resp. Fr. 104.– pro Monat (act. 6/134/49) und 2024 Fr. 478.– (ohne Fit- nessabo) bzw. Fr. 40.– pro Monat. Für die Anordnung der psychologischen Psy- chotherapie werde auf act. 6/115/1 verwiesen. Die Kosten, welche D._____ anzu- rechnen seien, würden fast ausschliesslich Kosten für die Psychotherapie bei Frau Dr. F._____ oder kieferorthopädische Behandlungen bei Frau Dr. G._____ betreffen. Ab 2025 sei wie bei C._____ ein durchschnittlicher Wert der letzten sechs Jahre anzurechnen, mithin Fr. 117.– (act. 2 S. 9). 7.2.4. Bei den Gesundheitskosten sind regelmässig anfallende Kosten zu berück- sichtigen. Bei den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen handelt sich

- 21 - nicht um regelmässig anfallende Gesundheitskosten, sondern um ausserordentli- che Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Dies wurde im Scheidungsurteil der Parteien auch explizit so geregelt, wird doch (unter Hinweis auf Art. 286 Abs. 3 ZGB) festgehalten, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) das Gericht die Eltern zur Leis- tung eines besonderen Beitrags verpflichten könne. Angefügt wurde dabei, dass die Kosten der eventuell entstehenden Zahnkorrekturen von C._____ noch nicht beurteilt seien (act. 6/3/2 S. 3). Die Klägerin führt denn auch selber an, dass die kieferorthopädischen Behandlungen Auslöser eines Verfahrens gegen den Be- klagten gewesen seien, weil er sich strikt geweigert habe, sich an den Kosten zu beteiligen (act. 2 S. 7). Sind diese Auslagen für die Zahnkorrektur aber von den Eltern gemeinsam zu tragende ausserordentliche Kosten (vgl. auch act. 6/109/11 bezüglich Kostenbeteiligung des Beklagten), können sie nicht auch noch als un- gedeckte Gesundheitskosten im Rahmen der Bedarfsberechnung geltend ge- macht werden. Von den Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu tragende Kosten sind deshalb in der Bedarfsberechnung nicht als regelmässige Gesund- heitskosten zu berücksichtigen. Entsprechend rechtfertigt es sich auch nicht, diese – nicht regelmässig wiederkehrenden Kosten, welche nur bis zum Ab- schluss der Behandlung anfallen und schon aus diesem Grund für die Zukunft nicht zu berücksichtigen sind – für die Schätzung der zu erwartenden zukünftigen ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. 7.2.5. Wie die Klägerin selber ausführt (act. 2 S. 7), übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz verlangte, dass sich die Klägerin zur Notwendigkeit der nicht von der Kran- kenkasse gedeckten Kosten äussert. Entsprechend genügt es auch nicht, einzig auf entsprechende Belege hinzuweisen. In der Klagebegründung führte die Kläge- rin lediglich aus, dass sich der Beklagte nicht um die medizinischen Belange der Kinder schere, sondern diese richtiggehend verhindere. Insbesondere habe er erst auf Druck der KESB C._____s kieferorthopädischer Behandlung zugestimmt. Dasselbe Problem tauche bei D._____ auf (act. 6/24 S. 8 f.). Konkrete Ausführun- gen zu den anstehenden Behandlungen, deren Notwendigkeit und Dauer sowie diesbezüglich anfallenden Kosten fehlen vollständig und ergeben sich auch nicht

- 22 - aus den entsprechenden Beilagen. Die Klägerin verweist auf einen eingereichten Bericht von Frau Dr. F._____ vom 26. September 2017 (act. 6/25/2). Dieser da- tiert aber nicht nur aus dem Jahr 2017, sondern es scheint sich dabei um einen Abschlussbericht zu handeln, wird doch auf der letzten Seite des Berichts ange- führt, dass C._____ beim Abschluss der Therapie wieder fröhlich, zuversichtlich gewesen sei und gestärkt und motiviert ihrer Zukunft entgegen geschaut habe (act. 6/25/2 S. 4). Entsprechend lässt sich aus diesem Bericht weder eine medizi- nische Notwendigkeit einer psychologischen Betreuung von C._____ noch bezüg- lich ab 2019 anfallenden Gesundheitskosten etwas ableiten. Der Bericht wurde vor Vorinstanz denn auch nicht eingereicht, um die geltend gemachten Gesund- heitskosten zu belegen, sondern um darzulegen, dass die Klägerin eine ausge- zeichnete Mutter sei und sich der Beklagte nicht um die Kinder kümmere (act. 6/24 S. 6). Aus der vor Vorinstanz eingereichten Kostenzusammenstellung für 2019 vom 8. November 2019 (act. 6/17/11) ergibt sich, dass die Klägerin Rechnungen über den Betrag von Fr. 1'155.05 bei der Krankenkasse eingereicht hatte. An diese Rechnungen hat die Krankenkasse einen Beitrag von Fr. 591.70 geleistet. Aus der Zusammenstellung ergibt sich aber weder, dass im 2019 zu- sätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 1'051.– für C._____ angefallen wa- ren, noch wofür die von der Klägerin bei der Krankenkasse eingereichten Rech- nungen anfielen, noch warum diese von der Krankenkasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten (in Höhe von Fr. 563.35 [eingereichte Rechnungen in Höhe von Fr. 1'155.05 abzüglich Versicherungsleistungen von Fr. 591.70]) als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sein sollen. Aus der Familienübersicht der Kostenzusammenstellung für 2019 vom Ja- nuar 2020 (act. 6/25/25) ergibt sich sodann einzig, dass der Kostenanteil bei C._____ Fr. 1'184.90 betragen habe und bei D._____ Fr. 1'739.70. Jedoch ergibt sich weder aus dieser Zusammenstellung noch den Ausführungen in der Klagebe- gründung (act. 6/24 S. 21 ff.) oder den weiteren Rechtsschriften, wofür diese Kos- ten angefallen sind, warum sie von der Krankenkasse nicht übernommen wurden und warum es sich um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von C._____ zu berücksichtigende Gesundheitskosten handeln soll und warum solche Kosten weiterhin anfallen werden. Dasselbe gilt für die weiteren vor Vorinstanz einge-

- 23 - reichten Kosten-Übersichten für die Jahre 2020 (act. 6/109/33), 2021 (act. 6/109/35), 2022 (act. 6/109/37), 2023 (act. 6/134/49) und 2024 (act. 6/180/5). 7.2.6. Bezüglich der für D._____ geltend gemachten Gesundheitskosten verhält es sich gleich. Den eingereichten Kosten-Übersichten (act. 6/17/11; act. 6/25/25; act. 6/109/33; act. 6/109/35; act. 6/109/37; act. 6/134/49; act. 6/180/5) lässt sich auch bei D._____ weder entnehmen, wofür die von der Klägerin bei der Kranken- kasse (Zusatzversicherung) nicht gedeckten Kosten anfielen, noch dass es sich hierbei um notwendige resp. angemessene, im Bedarf von D._____ zu berück- sichtigende Gesundheitskosten handelt und weiterhin mit solchen Kosten gerech- net werden muss. 7.2.7. Die Klägerin beruft sich weiter auf ihre Ausführungen in der Replik, ohne je- doch darzulegen, wo sie entsprechende Ausführungen in der Replik gemacht hat- te (act. 2 S. 7). Solche können der Replik denn auch nicht entnommen werden (vgl. insbes. act. 6/108 S. 31 ff.). Die Belege (act. 6/109/5b und act. 6/109/5c), auf die die Klägerin nunmehr verweist, wurden als Nachweise für das generelle Des- interesse des Beklagten an den Kindern angerufen (act. 6/108 S. 9). Im Schreiben von lic. phil. F._____ vom 26. Februar 2018 (act. 6/109/5c) bestätigte diese denn auch nur, dass die erfolgte Trennung sowohl für C._____ als auch für D._____ eine grosse Belastung dargestellt habe und die Aufgleisung einer Psychotherapie aus diesem Grund eine wichtige und notwendige Entscheidung gewesen sei, die dazu beigetragen habe, dass die Kinder einen sicheren Rahmen erhalten hätten, um über ihre Gefühle und Gedanken zu sprechen, frei vom Loyalitätskonflikt, der einen grossen Leidensdruck dargestellt habe. Dass die Kinder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in Therapie gewesen waren, ergibt sich daraus nicht. Im Kurzbrief vom 26. März 2020 (act. 6/109/5b) bestätigte lic. phil. F._____ einzig, dass die Fortführung der Psychotherapie von C._____ dringend indiziert sei, lässt aber offen, warum, ob eine solche (seit wann) bereits stattfindet und wie sich diese ausgestaltet oder ausgestalten würde. Selbst im Rahmen der Untersu- chungsmaxime ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung ver- pflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Schweighauser in: Sut-

- 24 - ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 296 N 10). Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, diesbezüglich schlüssige Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. 7.2.8. In der Berufung führt die Klägerin an, die Kinder würden eine psychologi- sche Betreuung benötigen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Sie verweist be- züglich C._____ auf eine "Anordnung psychologische Psychotherapie vom

19. Nov. 2022" (act. 6/115/2), woraus hervorgehe, dass es sich um eine "Behand- lung nach 30 Sitzungen handle". Daraus ergebe sich, dass bereits 30 Behandlun- gen angeordnet gewesen seien (act. 2 Ziff. 10). Jedoch lässt sich auch dieser An- ordnung nichts dazu entnehmen, von wann bis wann Therapiesitzungen stattge- funden haben, dass die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen hat und welche Kosten angefallen sind (act. 6/115/2). Dasselbe gilt für die Anordnung der psychologischen Psychotherapie bezüglich D._____ vom 26. Januar 2023 (act. 6/115/1). Wie die Klägerin in der Klage selbst anführte (act. 6/24 S. 25 ff.), vereinbarten die Parteien im Scheidungsurteil, dass Arzt- und Zahnbehandlungen, soweit die Kosten nicht von Dritten übernommen werden, als ausserordentliche Kosten zu berücksichtigen seien und der Beklagte verpflichtet sei, sich an diesen hälftig zu beteiligen (Scheidungsurteil act. 6/3/2 S. 8). Besteht aber eine Pflicht des Beklagten, sich an solchen Auslagen hälftig zu beteiligen, können solche Kosten – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich noch als Bedarfsposition geltend gemacht werden. Es war deshalb unabdingbar, dass sich die Klägerin, soweit sie weitere Gesundheitskosten im Bedarf der Kinder geltend machen will, zu diesen resp. den entsprechenden Behandlungen und der Berechtigung der Berücksichti- gung dieser Kosten im Bedarf der Kinder äussert und auch Ausführungen dazu macht, warum diese Kosten auch weiterhin anfallen werden. Solches drängt sich weder aus den vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen auf und wird weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren schlüssig dar- getan. 7.2.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz sowohl bei C._____ als auch bei D._____ lediglich von

- 25 - (zusätzlichen) Gesundheitskosten von Fr. 30.– resp. ab Volljährigkeit von Fr. 50.– pro Monat ausgegangen ist. 7.3. Steuern 7.3.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern einen geschätzten Steueranteil von Fr. 40.– pro Kind und Monat ab dem Jahr 2019 als ausreichend an. Sie kam aus- gehend von den angerechneten Einkommen und der Steuerbelastung der Kläge- rin von monatlich durchschnittlich rund Fr. 600.– zum Schluss, dass die von den Parteien angerechneten Steueranteile je Kind (Klägerin Fr. 200.–, Beklagter höchstens Fr. 100.–) zu hoch seien, insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass für die Kinder im Rahmen der Veranlagung auch Kinderabzüge geltend ge- macht werden können (act. 5 S. 60 f.). 7.3.2. Die Klägerin bemängelt den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag als zu tief. Die Steuern seien so zu berechnen, dass das Einkommen der Kinder in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünf- ten zu setzen sei. Nachdem die Einkommen der Kinder fast 50% des Gesamtein- kommens ausmachen würden, hätten diese die Hälfte der Steuern von Fr. 7'532.– zu tragen. Der Steueranteil der Kinder würde sich deshalb auf Fr. 157.– pro Mo- nat je Kind belaufen (act. 2 S. 8). 7.3.3. Die Klägerin setzt das steuerbare Gesamteinkommen dem tatsächlichen Einkommen der Kinder gegenüber. Dies ist so nicht richtig. Es ist das Verhältnis der steuerbaren Einkünfte einander gegenüber zu stellen. Ausgehend von der Rechnung der Klägerin führte dies zu folgenden Korrekturen: Bei Kinderunter- haltsbeiträgen von je Fr. 1'225.– pro Monat, Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Mo- nat resp. bei C._____ ab 1. August 2021 von Fr. 280.– (act. 6/109/39) und Famili- enzulage von je Fr. 140.– pro Monat resultierten tatsächliche Einkünfte bei C._____ von Fr. 19'180.– resp. bei D._____ von Fr. 18'780.–. Von diesen Ein- künften sind die auf die Kinder fallenden steuerlichen Abzüge von Fr. 700.– (Art. 33 Abs. 1bis lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) resp. Fr. 800.– (§ 34 Abs. 1 Ziff. 9 c StG Kt. TG Stand vor 1.7.2024) und Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [Stand Juli 2021]) resp. Fr. 7'000.– (§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a StG Kt. TG [Stand vor

- 26 - 1.1.2023]) je Kind sowie bei D._____ (im 2021) zusätzlich die Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'560.– (Fr. 130.–/Mt.) abzuziehen. Damit resultierte bei C._____ ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'980.– resp. Fr. 11'380.– und bei D._____ ein solches von Fr. 10'020.– resp. Fr. 9'420.–. Damit wäre bei einem gesamten steuerbaren Einkommen von Fr. 76'000.– (Bundessteuern; vgl. act. 6/134/34) resp. Fr. 71'800.– (Staats- und Gemeindesteuern; vgl. act. 6/134/34) das auf die Klägerin entfallende steuerbare Einkommen rund Fr. 54'000.– (Bundessteuern) resp. Fr. 51'000.– (Staats- und Gemeindesteuern). Damit entfallen auf die Kinder rund 30% der Staats- und Gemeindesteuern. Bei der Bundessteuer wird der auf das Einkommen der Kinder entfallende Anteil (30% von Fr. 1'052.20 = Fr. 316.–) durch den Abzug für Kinder von Fr. 468.70 getilgt (act. 6/134/34). Bei den Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'949.30 entfallen Fr. 2'085.– (30%) auf die Kinder. Hiervon ist noch der Kinderabzug von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, womit ein auf die Kinder fallender Steueranteil von Fr. 1'885.– resultiert. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 79.– pro Kind fürs 2021. Würde der Ein- fachheit halber auch für das Jahr 2022 rund 30% der Staats- und Gemeindesteu- ern den Kindern zugerechnet, resultierte bei einem Steuerbetrag von Fr. 6'716.70 (act. 6/180/13) ein auf die Kinder fallender monatlicher Betrag von rund Fr. 76.– (30% von Fr. 6'716.70 = Fr. 2'015.– - Fr. 200.– = Fr. 1'815.– : 2 : 12). 7.3.4. Die Klägerin führt an, dass die Schlussrechnung für das Jahr 2023 noch nicht vorliege. Nachdem die Unterhaltsbeiträge und die Zulagen über die relevan- ten Jahre keine grossen Schwankungen aufweisen würden, sei deshalb für beide Kinder weiterhin der gleiche Steueranteil von Fr. 157.– für alle Phasen anzurech- nen (act. 2 Ziff. 11). C._____ wurde am tt. September 2023 18 Jahre alt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kommt es zu einem Systemwechsel, indem der unterhaltsverpflichtete Elternteil (unabhängig davon, wo das Kind wohnt) die Unterhaltsbeiträge nicht mehr abziehen kann und sie der bisher unterhaltsberech- tigte Elternteil (Klägerin) nicht mehr versteuern muss. Somit versteuert die Kläge- rin im Jahr 2023 nur noch die für C._____ bis September 2023 überwiesenen Un- terhaltsbeiträge, womit ein tieferes Einkommen und aufgrund der Progression ein überproportional tieferer Steuerbetrag resultiert. Damit sind die auf die Kinder ent- fallenden Steueranteile tiefer als in den Jahren 2021 und 2022.

- 27 - 7.3.5. Mit der Volljährigkeit tritt zudem die "Steuermündigkeit" ein. Dennoch rech- nete die Vorinstanz C._____ über die Volljährigkeit hinaus einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 40.– an (act. 5 S. 52). Nachdem – wie ausgeführt – die Kin- derunterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit weder von der Klägerin noch von C._____ versteuert werden müssen, und die Klägerin geltend macht, dass C._____ bis auf weiteres kein Einkommen erzielen werde (act. 2 Ziff. 12), fallen mangels eines steuerbaren Einkommens auch keine im Bedarf zu berücksichti- gende Steuerkosten an. Aber selbst wenn C._____ ein geringes Einkommen er- zielen würde (vgl. nachfolgend), dürfte sich ein solches auf eine Höhe belaufen, die zu keiner Steuerlast führt (vgl. § 37 StG Kt. TG, Steuer bei steuerbarem Ein- kommen bis Fr. 12'200.– Fr. 0.–) und ansonsten aufgrund des zu berücksichtigen- den Einkommens mehr als kompensiert würde. 7.3.6. Damit kann bezüglich C._____ zusammenfassend festgehalten werden, dass selbst wenn ihr die Vorinstanz im Bedarf in den Jahren 2021 bis 2023 einen etwas zu tiefen Betrag für die Steuern angerechnet hätte, dies durch die Anrech- nung eines Steuerbetrags im Bedarf auch über die Volljährigkeit hinaus, obwohl ein solcher ab dann bis auf weiteres nicht mehr anfallen wird, mehr als kompen- siert würde. Entsprechend wirkt sich die Annahme der Vorinstanz, welche im Be- darf von C._____ durchschnittlich (bis auf weiteres) Fr. 40.– pro Monat für Steu- ern berücksichtigte, nicht zu Ungunsten der Klägerin resp. C._____ aus. 7.3.7. Mit dem Wegfall der Unterhaltsbeiträge von C._____ reduziert sich – wie erwähnt – das steuerbare Einkommen der Klägerin. Aufgrund der Progression re- duziert sich dabei der Steuerbetrag überproportional. Zudem arbeitet die Klägerin seit 2025 nur noch in einem 50%-Pensum mit einem entsprechend tieferen Ein- kommen (vgl. act. 5 S. 41) und wiederum überproportional tieferen Steuern. Auch wenn die definitiven Steuerrechnungen für die Jahre ab 2023 noch nicht vorlie- gen, hätte die Klägerin zumindest die Steuererklärungen der Jahre 2023 und 2024 für eine Plausibiltätsrechnung einreichen können, hängt doch der endgültige Steuerbetrag von verschiedenen Faktoren ab. Mit ihren pauschalen Vorbringen (act. 2 Ziff. 11) vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorin-

- 28 - stanz im Bedarf von D._____ über die ganze Zeitdauer eingesetzte Steuerbetrag von durchschnittlich Fr. 40.– pro Monat nicht vertretbar ist. 7.4. AHV-Beiträge C._____ 7.4.1. Die Klägerin macht geltend, dass für C._____ ab 1. Januar 2026 AHV-Bei- träge von monatlich Fr. 44.– anzurechnen seien, nachdem sie am tt. September 2025 20 Jahre alt geworden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 sei unter Ziffer 22 darauf hingewiesen worden (act. 2 S. 8 f.). 7.4.2. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von C._____ keine AHV-Beiträge an. Sie ging auch nicht auf das entsprechende Vorbringen der Klägerin (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) ein. 7.4.3. Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag müssen Beiträge an die AHV, die IV und die EO geleistet werden. Der jährliche einzuzahlende AHV-Mindestbei- trag beträgt Fr. 530.–, was einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.– ent- spricht (vgl. www.ahv-iv.ch/p/2.03.d). Die Klägerin führt an, dass C._____ ab Sep- tember 2025 ein Logopädiestudium beginnen werde. Von volljährigen Studenten darf erwartet werden – und ist es bei solchen auch üblich –, dass sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung einen eigenen Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Die Klägerin führte weder vor Vorinstanz (act. 6/133 S. 14 Ziff. 22) noch im Beru- fungsverfahren nachvollziehbar aus, warum es C._____ nicht möglich sein soll, neben dem Studium einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachzugehen, mit wel- cher sie zumindest ein Einkommen erzielt, das die Mindestbeiträge der AHV deckt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine AHV-Beiträge im Bedarf von C._____ berücksichtigte. 7.5. Studienkosten C._____ 7.5.1. Die Vorinstanz rechnete C._____ ab 2021 Schulkosten in Höhe von monat- lich Fr. 150.– an, welche ausgewiesen seien und vom Beklagten anerkannt wür- den (act. 5 S. 60). 7.5.2. Die Klägerin macht geltend, dass sie für die Studienkosten von C._____ ab September 2025 höhere Kosten geltend gemacht habe, da diese ab September

- 29 - 2025 ein Logopädiestudium beginne. Dabei seien Kosten von Fr. 320.– pro Monat ausgewiesen worden, welche ihr anzurechnen seien (act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 6/133 S. 14 Ziff. 24 und act. 6/134/55). 7.5.3. Die Klägerin hat die geltend gemachten Bedarfspositionen nachzuweisen. Obwohl C._____ nach Darstellung der Klägerin seit September 2025 ein Logopä- diestudium absolviere, reichte sie weder entsprechende Belege dazu ein, noch äusserte sie sich substanziiert zu dieser Position. Bereits bei den Ausführungen vor der Vorinstanz handelt es sich lediglich um pauschale Vorbringen (act. 6/133 S. 14 Ziff. 24). Damit ist nicht dargetan, dass mit dem C._____ zugestandenen Betrag von Fr. 150.– pro Monat ihre Studienkosten nicht gedeckt werden können und der von der Vorinstanz angerechnete Betrag zu tief ist. Im übrigen darf – wie bereits erwähnt – von volljährigen Studenten erwartet werden, dass sie in einem gewissen Umfang mit einer Nebenbeschäftigung zu ihren Unterhaltskosten beitra- gen. Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für das Studium nicht zu beanstanden. 7.6. Studien- und Lebenshaltungskosten D._____ ab Sommer 2026 7.6.1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass bei D._____ anzufügen sei, dass er nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 die Berufsma- turität BM 2 Wirtschaft und Dienstleistungen absolvieren werde. Er werde sich bis Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] anmelden. Das heisse, dass D._____ ab Sommer 2026 kein Einkommen mehr habe. Die Kosten für Lehr- mittel würden von der Schule auf Fr. 800.– veranschlagt. Eine Projektwoche koste ebenfalls Fr. 800.–. Sodann werde D._____ ein Notebook benötigen, wofür Fr. 500.– einzusetzen seien. Die Aufnahmegebühren würden einmalig Fr. 250.– betragen. Es seien ihm demnach ab Sommer 2026 Studienkosten von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Nach Absolvierung der Berufsmatura möchte er einen Bachelor in Wirtschaft absolvieren. An der Ostschweizer Fachhochschule würden die Semestergebühren Fr. 1'000.– betragen. Da weitere Lehrmittelkosten anfallen würden, sei es gerechtfertigt, ihm weiterhin Fr. 200.– an Studienkosten anzurech- nen. Sodann sei ab 2026 der Grundbetrag auf Fr. 850.– zu erhöhen, da er am tt.mm.2026 volljährig werde. Aus dem gleichen Grund sei der Betrag für die Kran-

- 30 - kenkasse zu erhöhen und zwar auf Fr. 360.– für die obligatorische Versicherung nach KVG sowie Fr. 99.– für die Zusatzversicherung nach VVG (act. 2 S. 9 f.). 7.6.2. Vor Vorinstanz liess die Klägerin ausführen, dass es noch nicht vorausseh- bar sei, ob D._____ studieren bzw. eine höhere Fachausbildung ohne Lohn absol- vieren werde (act. 6/133 S. 15 Ziff. 27). Nunmehr führt die Klägerin zwar aus, D._____ habe sich diesbezüglich entschieden und solle sich Ende Oktober 2025 am Bildungszentrum … [Ortschaft] angemeldet haben. Wie bereits bei C._____, werden aber keine entsprechenden Belege für die Anmeldung an eine weiterfüh- rende Schule und diesbezüglich entstandene Kosten eingereicht. Es kann des- halb nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass sich D._____ diesbe- züglich bereits endgültig entschieden hat. Damit sind einstweilen auch keine ent- sprechenden Studienkosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sollte D._____ tatsächlich eine weiterführende Schule absolvieren, steht es im frei, sich zu die- sem Zeitpunkt mit seinem Vater über eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verständigen. 7.6.3. Die Klägerin bemängelt sodann, dass die Vorinstanz D._____ ab Volljährig- keit keinen höheren Grundbetrag und keine höheren Kosten für die Krankenkasse angerechnet hat. Dies hat sie in der Tat nicht getan. Die Berücksichtigung der an- gepassten Kosten führte zu einem um Fr. 560.– höheren Bedarf bei D._____ (Grundbedarf + Fr. 250.–, KVG + Fr. 241.–, VVG + Fr. 69.–). Jedoch reduzierte die Vorin-stanz den Bedarf resp. den Unterhaltsbeitrag von D._____ nach Eintritt der Volljährigkeit auch nicht um den ihm im 2025 noch angerechneten Überschus- santeil von rund Fr. 200.– (vgl. act. 5 S. 72 f.). Nachdem sich ab Volljährigkeit von D._____ sodann auch die Klägerin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Bar- unterhalt von D._____ zu beteiligen hat, führte auch die Berücksichtigung eines um Fr. 560.– höheren Bedarfs von D._____ nicht zu einer Erhöhung der von der Vorinstanz (sinngemäss) ab Volljährigkeit von D._____ festgesetzten Unterhalts- beiträge.

- 31 - 7.7. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gericht bei der Berech- nung der Unterhaltsbeiträge, insbesondere auch bei der Überschussverteilung (dessen Anteil von D._____ sich bei einem höheren Bedarf leicht reduzieren würde) und der Anrechnung des Lehrlingslohnes, ein gewisses Ermessen zu- kommt. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz für C._____ und für D._____ festgesetzte Unterhaltsbeitrag – selbst wenn die Steuerkosten für D._____ etwas höher wären – als angemessen. Den von der Klägerin im Beru- fungsverfahren vorgebrachten Argumenten ist kein Erfolg beschieden resp. sie führen nicht zu einer Anpassung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderun- terhaltsbeiträgen. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen und das vorin- stanzliche Urteil zu bestätigen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Erstinstanzliches Verfahren 8.1.1. Die Klägerin führt in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 an, es seien die Kosten des Entscheids dem Beklagten aufzuerlegen und es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MwSt. zu Lasen des Beklag- ten (act. 2 S. 2). Nachdem die Klägerin nur die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils verlangt (act. 2 S. 2 [Rechtsbegehren Ziffer 1]) und sie sich in ihrer Berufungsschrift auch nicht dazu äussert, warum die vorin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern seien, ist davon aus- zugehen, dass sich die beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen auf das Berufungsverfahren beziehen. 8.1.2. Nachdem die Berufung abzuweisen ist, wäre zudem auch nicht ersichtlich, warum die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern wä- ren (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 32 - 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren beträgt rund Fr. 69'600.– (vgl. act. 7). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'700.– festzusetzen. 8.2.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsver- fahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. September 2025 (Proz.-Nr. FP190036-K) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'700.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 4'700.– verrech- net.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/2-3), und an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 33 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: