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LC250006

Abänderung des Scheidungsurteils (inkl. vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Klägerin) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; nachfolgend Beklagter) sind die ge- schiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2016. Gemäss den Akten kam es Ende 2015 zu ersten Interventionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt (act. 5/25/20). Während das Sozialzentrum einen Abklärungs- bericht erstellte, floh die Klägerin mit dem Sohn C._____ ins Frauenhaus. Es folgte ein erstes Eheschutzverfahren. Mit Eheschutzurteil vom 29. Juni 2016 wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errich- tet (act. 5/25/22, 5/25/26). Am tt.mm.2016 wurde die Tochter D._____ geboren und es kam zu einer vorübergehenden Wiedervereinigung der Parteien. Am 12. November 2016 eskalierte die häusliche Gewalt in einem Tötungsversuch, worauf der Beklagte verhaftet wurde. Das Getrenntleben der Parteien wurde erneut mit Eheschutzurteil vom 21. Februar 2017 geregelt (act. 5/25/43). Im Strafverfahren wurde der Beklagte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu ei- ner Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren verhängt (act. 5/25/73-3). Aus dem Strafvollzug reichte der Be- klagte am 1. Juli 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 5/5/1). Im Rahmen des Scheidungs- verfahrens schlossen die Parteien am 22. September 2020 eine Vereinbarung; mit Urteil vom 6. Oktober 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und deren Vereinbarung genehmigt (act. 5/5/22). Mit Beschluss vom 10. August 2022 sis-

- 7 - tierte die KESB auf entsprechenden Antrag des Beistandes (act. 5/25/141) das Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern, wobei gleichzei- tig eine spezialgutachterliche Abklärung des Beklagten angeordnet wurde (act. 5/25/141). Das psychiatrische Gutachten von Dr. E._____ und Dr. med. F._____ zuhanden der KESB datiert vom 25. April 2023 (act. 5/25/236). Der Be- klagte wurde am 13. Juni 2023 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 25. Juni 2023 missachtete er das vom Bezirksgericht Zürich am 15. November 2022 zum Schutz der Klägerin verhängte Kontakt- und Rayonverbot, indem er sie zu Hause aufsuchte (act. 5/25a/254/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Abänderungsklage ein (act. 5/1). Während des hängigen Abände- rungsverfahrens wurde der Beklagte am 27. Juli 2023 erneut verhaftet und auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste am 29. Juli 2023 in Sicherheitshaft versetzt (act. 9 und 37/2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2023 wurde die Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Oberge- richts vom 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet; die Rück- versetzung erfolgte am 13. Juni 2024 (act. 5/37/3 und 64). In der Folge holte die Staatsanwaltschaft im neuen Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten über den Beklagten bei Dr. med. F._____ ein (act. 52/2); das Gutachten datiert vom

21. Mai 2024 (act. 5/65). Gemäss Anklageschrift vom 31. Juli 2024 wird dem Be- klagten vorgeworfen, am 25. Juli 2023 gegenüber einer Fachsekretärin des Migra- tionsamtes eine Drohung geäussert und am 25. Juni 2023 das mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022 zugunsten der Klägerin angeord- nete Kontakt- und Rayonverbot missachtet zu haben. Beantragt wird eine Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche unter Anrechnung der er- standenen Haft vollzogen werden soll, sowie die Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges (act. 77/3).

E. 1.3 Die Vorinstanz fällte nach durchgeführtem Verfahren am 18. Dezember 2024 das eingangs wiedergegebene Urteil; sie änderte das Scheidungsurteil in Bezug auf die elterliche Sorge über die Kinder (act. 4 S. 31; Dispositiv-Ziffer 1) und das Besuchsrecht des Beklagten (a.a.O.; Dispositiv-Ziffer 2) ab. Zudem erteil-

- 8 - te die Vorinstanz dem Beklagten verschiedene Weisungen (a.a.O.; Dispositiv-Zif- fer 3) und übertrug der Beistandsperson in der gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterhin bestehenden Beistandschaft neue Aufgaben (a.a.O.; Dispositiv-Zif- fer 4). Den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, Unterhaltsbeiträ- ge für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen, wies die Vorinstanz ab (a.a.O.; Dis- positiv-Ziffer 5).

E. 1.4 Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen dieses Urteil (act. 2; vgl. die vorstehend wie- dergegebenen Berufungsanträge). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-112). Mit Beschluss vom 13. Fe- bruar 2025 trat die Kammer auf den Antrag des Beklagten betreffend Erlass vor- sorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Berufungsantrag

4) nicht ein. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann vorliegend verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 3/1-3) mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weite- res zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert.

E. 2.2 Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Zu- teilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 1), die dem Beklagten auferlegte Weisung, bei den begleiteten Besuchen den Anweisungen der Beistandsperson und der Besuchsbegleitung Folge zu leisten und zu koope- rieren (Dispositiv-Ziff. 3, Spiegelstrich 3), die Abweisung des Antrages auf Kinder- unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 5), die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispo- sitiv-Ziff. 6), die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) und das Wettschlagen der Par-

- 9 - teientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 8). Das angefochtene Urteil ist somit bezüg- lich der Regelung des Besuchsrechts und der angefochtenen Weisungen zu über- prüfen.

E. 2.3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Grundsätzlich auferlegt sich die Beru- fungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden insoweit Zurückhal- tung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Ver- hältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO- STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 10). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinwei- sen; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). In recht- licher Hinsicht ist das Berufungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ers- ten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwä- gungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).

E. 3 Legitimation der Klägerin für die Abänderungsklage

E. 3.1 Der Beklagte macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Klägerin habe mit der Abänderungsklage eine Sistierung des Besuchsrechts bis mindestens nach seiner Entlassung beantragt, eine inhaltliche Abänderung des mit Scheidungsur-

- 10 - teil vom 6. Oktober 2020 angeordneten, wöchentlichen Besuchsrechts von vier Stunden habe die Klägerin aber nicht verlangt. Mit der Replik habe sie zwar eine Aufhebung der in Ziff. 4 des Scheidungsurteils getroffenen Besuchsrechtsrege- lung beantragt, ohne jedoch konkrete Anträge zur Ausgestaltung des Besuchs- rechts zu stellen. Auch habe sie keine Angaben zur Häufigkeit und Dauer der Be- suche gemacht und sich somit mit der Regelung gemäss Scheidungsurteil einver- standen erklärt. Demnach seien sich die Parteien einig gewesen, dass das wö- chentliche Besuchsrecht nach seiner Entlassung aus der Haft wieder auflebe. Ausserdem sei die Klägerin als obhutsberechtigter Elternteil nicht legitimiert, eine Abänderungsklage bezüglich der Neuregelung des persönlichen Verkehrs zu er- heben (act. 2 Rz. 5 f., 16).

E. 3.2 Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB können beide Eltern, das Kind und auch die Kindesschutzbehörde ein Begehren um Neuregelung der elterlichen Sorge stel- len; die elterliche Sorge ist neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Verän- derung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 134 Abs. 2 ZGB auszulegen, wonach die Vorausset- zungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses richten. Dies impli- ziert, dass jede Regelung des Kindesverhältnisses dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse unterliegt, wenn das Kindeswohl eine Anpassung erfordert (vgl. BRIA- NZA, ZGB Kommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 134 N. 1).

E. 3.3 Wenn sich die Eltern über die Neuregelung der elterlichen Sorge oder der Unterhaltsbeiträge (vgl. GASSNER/FREIBURGHAUS, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 134 N. 13 f.) nicht einig sind, ist das für die Abände- rung des Scheidungsurteils zuständige Gericht für die Neuregelung zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Art. 134 Abs. 4 ZGB sieht vor, dass das Gericht, welches über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden hat, nötigenfalls von Amtes wegen auch den persönlichen Verkehr neu regelt.

E. 3.4 Die Klägerin beantragte mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegeh- ren vor Vorinstanz eine Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterli-

- 11 - chen Sorge und der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 5/1 S. 2). Da sich die Parteien weder über die alleinige elterliche Sorge der Klägerin noch die Unterhaltsregelung einig waren (act. 5/16 S. 2, act. 5/38 und Prot. Vi S. 13), war die Vorinstanz für die Abänderungsklage zuständig und konnte gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB bei der Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Begehren auch das Be- suchsrecht neu regeln. Bei der Regelung des Besuchsrechts war die Vorinstanz nach Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend konnte die Vorin- stanz das Besuchsrecht abweichend von den Vorstellungen der Parteien regeln. Der Beklagte kann demnach aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Replik eine Aufhebung der mit Scheidungsurteil getroffenen Besuchsregelung beantrag- te, aber keine konkreten Anträge zur Neuregelung des Besuchsrechts stellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Beklagten erhobenen prozessualen Einwände gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts sind aufgrund des Gesagten unbegründet. Ob die Regelung inhaltlich mit den gesetzlichen Be- stimmungen im Einklang steht und der vorliegenden Familienkonstellation gerecht wird, wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 4 Besuchsrecht und damit einhergehende Kindesschutzmassnahmen

E. 4.1 Erwägungen der Vorinstanz

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Parteistandpunkte, der rechtli- chen Grundlagen, der Einschätzungen in den Gutachten vom 25. April 2023 und

21. Mai 2024 und der Stellungnahme des Beistands fest, bei häuslicher Gewalt gelte die gesetzliche Annahme, dass regelmässige persönliche Kontakte zu bei- den Eltern nach einer Trennung dem Kindeswohl dienten, nicht unbesehen. Viel- mehr müsse im Einzelfall geprüft werden, welche Besuchsrechtsregelung unter Berücksichtigung der (Schutz-)Bedürfnisse des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils tatsächlich angezeigt erscheine. Vorliegend seien die Kinder, die im Zeitpunkt des Tötungsversuchs noch sehr klein gewesen seien, mittelbar von häuslicher Gewalt betroffen gewesen. Die Klägerin, der Gutachter und der Bei- stand befürworteten ein begleitetes Besuchsrecht. Der Gutachter habe das Wohl

- 12 - der Kinder durch das Verhalten des Beklagten bisher nicht als gefährdet gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass bei zukünftigen Kontakten, die ähnlich struktu- riert und von Erwachsenen (längerfristig) begleitet seien, ein vergleichbares Ver- halten des Beklagten zu erwarten sei. Dass C._____ eine engere Bindung zum Vater habe als D._____, habe sich im Laufe der Jahre nicht verändert. Den Äus- serungen der Kinder, die erst neun und acht Jahre alt seien, komme kein aus- schlaggebendes Gewicht zu, da sie die längerfristigen Folgen einer Nichtwieder- aufnahme des Kontakts nicht abschätzen könnten. Dem Beklagten seien grund- sätzlich beschränkte Kontakte zu seinen Kindern zu gewähren. Es werde jedoch zu beobachten sein, ob sich diese bewährten und im Sinne des Kindeswohls seien. Falls sie sich nicht bewährten und ein Kind deutliche Signale von Unwohl- sein aussende, so wären sie abzubrechen. Die Besuche müssten zum Wohl der Kinder in einem sicheren Umfeld stattfinden. Sie müssten professionell von einer auch Tigrinisch sprechenden Person durchgehend begleitet werden, aufgrund der Feststellungen im Gutachten müsse es sich um einen Mann handeln. Da der Be- klagte während der siebenjährigen Haftdauer keine erkennbaren Fortschritte in Bezug auf seine Impulsivität gemacht habe, sei damit zu rechnen, dass die Besu- che mindestens zwei Jahre lang begleitet werden müssten. Ob und wann die Be- suche unbegleitet durchgeführt werden könnten, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Der Beklagte müsse sich bewusst sein, dass es bei den begleiteten Besuchen nicht um seine Bedürfnisse und Interessen gehe. Im Vordergrund stün- den die Bedürfnisse und Interessen seiner Kinder an einer gesunden Entwicklung und ihr Recht auf Kontakt zu ihrem Vater (act. 4 E. 3.4.1).

E. 4.1.2 Um sicherzustellen, dass die Besuche dereinst – sollte die gegen den Be- klagten verhängte Landesverweisung bis dann immer noch nicht vollzogen wer- den können – unbegleitet erfolgen könnten, sei dem Beklagten gemäss Empfeh- lung des Gutachters eine Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zur Behand- lung seiner offenbar gut behandelbaren Persönlichkeitsstörung zu besuchen. Un- begleitete Besuche stellten einen tadellosen Verlauf der Besuchskontakte und einen günstigen Verlauf der Therapie voraus. Der Beklagte müsse sich bewusst sein, dass die Besuche nicht auf Dauer begleitet werden könnten, da dies nicht zum Wohl der Kinder sei. Sollte er die Psychotherapie nicht regelmässig in An-

- 13 - spruch nehmen oder sollte sich diese als nicht erfolgreich erweisen, müsse er mit der Aufhebung des Besuchsrechts durch die KESB rechnen. Der Beistand sei ge- stützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe zu betrauen, die Einhaltung der Weisung zu überprüfen. Der vom Beistand beantragte freie Austausch mit dem behandelnden Psychotherapeuten lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass der Beklagte ansonsten in der Therapie zurückhaltender sein dürfte und da- durch der Therapieerfolg gefährdet werden könnte. Aufgrund der bisherigen Reni- tenz des Beklagten auferlegte ihm die Vorinstanz die Weisung zur Kooperation mit dem Beistand und der Besuchsbegleitung sowie ein Verbot betreffend die Kontaktaufnahme mit den Kindern ausserhalb der begleiteten Kontakte (act. 4 E. 3.4.2).

E. 4.1.3 Weiter erwog die Vorinstanz, falls der Beklagte kurz nach seiner Entlassung aus der wegen versuchter Tötung abgesessenen siebenjährigen Haft einer Behör- de damit gedroht hätte, seine Kinder zu entführen bzw. ihnen etwas anzutun, hät- te er dermassen im Widerspruch zum Kindswohl gehandelt, dass sich ein weite- res Besuchsrecht damit nicht mehr vereinbaren liesse. Die Besuche seien des- halb erst wieder aufzunehmen, falls der Beklagte erstinstanzlich vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen werde. Das elementare Recht der Kinder auf Sicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Die Ausübung des Besuchsrechts sei demnach bis zur Erfüllung der Bedingung weiter zu sistieren. Der Beklagte gehe von einem Missverständnis der Mitarbeitenden des Migrationsamtes aus. Die An- klage datiere vom 31. Juli 2024 und es sei davon auszugehen, dass der erstin- stanzliche Entscheid in absehbarer Zeit vorliegen dürfte. Der Beklagte solle die Zeit nutzen, um seine gutachterlich festgestellte mangelhafte Impulskontrolle be- handeln zu lassen und an seiner Verantwortungsübernahme zu arbeiten (act. 4 E. 3.4.3).

E. 4.1.4 Im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts gab die Vorinstanz zunächst zu bedenken, dass die Landesverweisung gegen den Beklagten dereinst vollzogen werden könnte. Aktuell unternehme die Schweiz vermehrt Anstrengungen, um mit Eritrea über Rückübernahmen von eritreischen Staatsangehörigen zu verhandeln. Es wäre nicht im Kindeswohl, auf ein gerichts-

- 14 - übliches Besuchsrecht hinzuarbeiten, wenn dem Beklagten – zwar nicht unmittel- bar – die zwangsweise Durchsetzung der Landesverweisung drohe. Hinzu kom- me, dass der Beklagte die begleiteten Besuche gemäss Scheidungsurteil selber bezahlen müsste. Hinzu kämen die Kosten der psychotherapeutischen Behand- lung. Der Beklagte dürfe in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die Beistandsperson sei deshalb damit zu beauftragen, soweit nötig für die Finanzierung der Kosten des Besuchssettings besorgt zu sein. Ein Be- suchsrecht, das über einen halben Tag alle zwei Monate hinausgehe, rechtfertige sich angesichts der mangelnden Verantwortungsübernahme durch den Beklagten nicht. Dieser anerkenne nur bedingt, dass er seine eigene Verhaltensweise än- dern müsse und dazu professioneller Hilfe bedürfe; stattdessen strebe er Ausstands- und Strafverfahren gegen den Beistand an. Aufgrund des langen Kon- taktunterbruchs sei auch eine Vorbereitung der Kinder auf die Besuche notwen- dig. Die zeitliche Ausgestaltung sei flexibel zu handhaben, da die Reaktionen der Kinder nicht antizipiert werden könnten. Die genauen Modalitäten der begleiteten Besuche seien durch die Beistandsperson zu regeln, wobei sich die Eltern nicht begegnen dürften und die maximale Kontaktdauer vier Stunden betrage. Sollten die Bedürfnisse der Kinder es erfordern, sei die Beistandsperson ermächtigt, die Besuchsdauer zu verkürzen (act. 4 E. 3.4.4).

E. 4.2 Standpunkt des Beklagten Der Beklagte moniert, ihm werde der Kontakt zu seinen Kindern zu Unrecht auf unabsehbare Zeit verweigert, was nicht im Kindeswohl sei. Die Vorinstanz habe den Beginn des Besuchsrechts vom Freispruch abhängig gemacht und dadurch den Entscheid über die Aufnahme des begleiteten Besuchsrechts an das Strafge- richt delegiert. Dies sei sachfremd und ohne Logik, denn die angebliche Drohung, die Kinder zu entführen oder ihnen etwas anzutun, stelle keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Auch die Klägerin spreche sich nach wie vor nicht gegen Kon- takte zwischen ihm und den Kindern aus. Ebenso sachfremd und entgegen den Empfehlungen des Gutachters und des Beistandes, die Besuche sofort zu starten, habe die Vorinstanz das Besuchsrecht von einer Psychotherapie abhängig ge- macht, welche gemäss Gutachten nicht seine Beziehung zu den Kindern, sondern

- 15 - zur Partnerin thematisieren soll. Mit dem allenfalls erst in Jahren beginnenden Be- suchsrecht im Zweimonatsrhythmus würden seine Rechte als Vater wie auch das Wohl der Kinder verletzt. Der Gutachter habe im Gutachten vom 25. April 2023 das Wohl der Kinder durch sein Verhalten bei den Kontakten nicht gefährdet ge- sehen, wobei bei zukünftigen Kontakten, die ähnlich strukturiert und von Erwach- senen (längerfristig) begleitet seien, ein vergleichbares Verhalten zu erwarten sei. Im Folgegutachten, das in Kenntnis und aus Anlass der neuen Vorwürfe erstellt worden sei, sei die Gefahr, dass er die Kinder umbringe, als gering eingeschätzt worden. Damit stehe fest, dass die Kontakte der Kinder zu ihm gemäss Gutachter nicht schädlich seien und das Wohl der Kinder dadurch nicht gefährdet sei. Von einem Aufschub oder einer zeitlichen Beschränkung der Kontakte sei in den Gut- achten nicht die Rede. Der Gutachter habe, obwohl ihm die neuen Vorwürfe be- kannt gewesen seien, seine Meinung zu den Kontakten mit den Kindern nicht ge- ändert. Ohne auf die Umstände des Telefongesprächs mit dem Migrationsamt, die widersprüchlichen Aussagen der Mitarbeiterin des Migrationsamtes und weitere Ungereimtheiten einzugehen und ohne die Abweichung von den Gutachten zu be- gründen, habe die Vorinstanz das Besuchsrecht auf unabsehbare Zeit vollständig unterbunden. Damit habe sie nicht nur seine Rechte, sondern auch das Wohl der Kinder missachtet, das gemäss Gutachter durch die Kontakte nicht gefährdet sei. Auch der Beistand habe gestützt auf das Gutachten vom 25. April 2023 und in Kenntnis der neuen Vorwürfe ein sofortiges Besuchsrecht in vier Phasen bean- tragt. Die Vorinstanz habe sich auch über die Anträge des Beistandes hinwegge- setzt, ohne dies sachlich zu begründen. Sie sei ihrer Aufgabe, über die Wieder- aufnahme des Besuchsrechts zu entscheiden, nicht nachgekommen, sondern sie habe dies an das Strafgericht delegiert. Dieses werde aber nicht darüber ent- scheiden, ob die Kinder gefährdet seien. Sollte er (der Beklagte) die Bemerkung gegenüber der Mitarbeiterin des Migrationsamtes gemacht und sie auch noch ernst gemeint haben, wären die Kinder bei einem begleiteten Besuch am besten geschützt. Es gebe deshalb keinen Grund, das Urteil im Strafverfahren abzuwar- ten, zumal darin nicht über die Gefahr für die Kinder und schon gar nicht über das Wohl der Kinder entschieden werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Besuchsrecht auf einen Besuch alle zwei Monate beschränke;

- 16 - sie habe dies auch nicht begründet. Zum Wohle der Kinder sei der vom Beistand vorgeschlagene Besuchs-Rhythmus anzuordnen. Mit Bezug auf die von der Vor- instanz angeordnete Weisung, eine Psychotherapie zu besuchen, sei das Urteil der Vorinstanz widersprüchlich. Da gar keine unbegleiteten Besuche angeordnet würden, könne auch keine Weisung im Hinblick auf solche erteilt werden. Darüber hinaus gehe es bei der Therapie um Defizite, die sich praktisch ausschliesslich gegen erwachsene Partnerinnen richten könnten, nicht aber gegen Kinder. Es gebe deshalb keinen Grund, diese Therapie für unbegleitete Besuche der Kinder vorauszusetzen. Der Gutachter befürworte die Besuche ohne jeden Aufschub und damit vor oder mit Beginn der Therapie. Auch der Beistand beantrage sofort be- gleitete Besuche. An sich gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass begleitete Besuche sicher seien, erteile sie die Weisung doch im Hinblick auf unbegleitete Besuche, die sie aber noch nicht einmal mittelbar vorsehe. Auf eine entsprechen- de Weisung sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Es sei dem Bei- stand bzw. der KESB zu überlassen, je nach Entwicklung der begleiteten Besu- che und je nach Entwicklung von ihm (dem Beklagten) über unbegleitete Besuche zu entscheiden. Er habe alles Interesse daran, die künftigen Voraussetzungen für ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erarbeiten. Er versuche seit längerem, im Rah- men der Bewährungshilfe eine Therapie aufzugleisen. Falls überhaupt eine The- rapie für die Verbesserung der Beziehung zu den Kindern nötig sei, sei diese als Voraussetzung für unbegleitete – nicht für begleitete – Kontakte anzuordnen. Die Vorinstanz verbiete ihm ausserhalb des Besuchsrechts ohne jede zeitliche Limi- tierung jeglichen Kontakt zu seinen Kindern. Damit verbiete sie ihm auch den indi- rekten Kontakt durch Briefe über den Beistand oder Telefonkontakt im Beisein des Beistandes ohne Begründung und ohne sachlichen Grund. Es spreche nichts gegen eine Kontaktaufnahme via Beistand. Es werde dessen Aufgabe sein, die Kontakte zu prüfen und allenfalls zu beschränken (act. 2 Rz. 17 ff.).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Bei dem in Art. 273 ZGB verankerten Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht des besuchsberechtigten Elternteils und des Kindes. In erster Linie dient es dem Interesse des Kindes. Oberste Richt-

- 17 - schnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist damit stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB). Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, so kann zum Schutz des Kindes ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden. In Fällen häuslicher Gewalt kann am Vorrang des Erhalts der Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht ohne Weiteres festgehalten werden. Vielmehr ist in Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob ein begleitetes Besuchs- recht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Das Kind soll nicht immer wieder mit seinen Ängsten konfrontiert werden (vgl. BGer 5C.22/2000 vom 7. April 2000 E. 2b; BÜCHLER, FamKomm, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N 17a m.w.H.). Untersuchun- gen zeigen, dass direkt und indirekt erlebte Gewalt zu einer tiefgreifenden Bin- dungsverunsicherung des Kindes führen kann. Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt es, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu vermeiden (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 20). Das begleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1 in fine). Steht von vornherein fest, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann, kommt die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht in Frage (BGE 119 II 201 E. 3; BGer 5A_68/2020 vom

2. September 2020 E. 3.2; BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 N 20).

E. 4.3.2 Vorliegend gipfelte die häusliche Gewalt des Beklagten gegenüber der Klä- gerin am 12. November 2016 in einem Tötungsversuch. Der Gutachter diagnosti- zierte im Gutachten vom 25. April 2023 beim Beklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen Zügen (act. 5/25/236 S. 37). Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung belaste die Legal- prognose. Aus der Diagnose liessen sich mehrere rückfallbegünstigende Merkma- le ableiten, wie eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, eine defizitäre Bezie- hungs- und Sozialkompetenz, eine erhöhte Impulsivität mit aggressiver Reakti- onsbereitschaft, eine ausgeprägte Tendenz zur Bagatellisierung und Externalisie-

- 18 - rung bzw. eine unzureichende Verantwortungsübernahme und eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen. Die aggressiv getönte Impulsivität scheine gegenüber Frauen ausgeprägter, ob in Partnerschaften oder z.B. gegenüber Be- hördenmitgliedern. Da mit der Klägerin weiterhin potenzielle Reizthemen bestün- den, sei die Rückfallgefahr für Gewalthandlungen ihr gegenüber als weiter erhöht einzustufen (a.a.O. S. 38). Das Wohl der Kinder durch das Verhalten des Beklag- ten sei bei den Kontakten bisher nicht als gefährdet erachtet worden. Ob das per- sönlichkeitsimmanente Dominanzstreben mit dem Älterwerden der Kinder, mögli- cherweise auch bei trotzigem Verhalten und bei zunehmender Körperkraft der Kinder zu Gewalt des Beklagten ihnen gegenüber führe, sei spekulativ, sollte aber im Rahmen der längerfristigen Begleitung im Auge behalten werden. Es bestehe bei Konflikten mit der Klägerin generell das Risiko, dass der Beklagte die Kinder instrumentalisiere, sie ihr vorenthalte, sie in eine Erwachsenenrolle schiebe oder emotionale Erpressung durch Spaltungsprozesse stattfinden könnte (a.a.O. S. 39, S. 41). Im Hinblick auf künftige Kontakte erachtete der Gutachter eine mögliche Eskalation, auch gewaltsamer Natur, gegenüber der Klägerin als problematisch, wodurch das Wohl der Kinder mittelbar gefährdet wäre. So würden ein Konflikt bzw. Spannungen die Kinder in ihrer Kontaktgestaltung zu beiden Elternteilen ver- unsichern. Der Gutachter empfahl, dass Kontakte zu den Kindern nur begleitet, im Beisein einer professionellen Betreuungsperson, stattfinden sollten. Angesichts der Impulsivität und deren Folgen werde dringend eine deliktspräventive Psycho- therapie empfohlen, auch im Sinne eines Coachings, nicht nur um an der Impulsi- vität zu arbeiten, sondern auch um die stereotypen Rollenvorstellungen und das Dominanzstreben des Beklagten im Hinblick auf die Kontaktgestaltung besser ein- zuschätzen und abschwächen zu können. Das Gutachten könne einer mehrjähri- gen Entwicklung nicht vorgreifen; der Verlauf sei insbesondere mit Blick auf die pubertäre Entwicklung der Kinder, allfällige neue Partner beider Elternteile, den gewonnenen Erfahrungen aus den begleiteten Kontakten und dem Verlauf der empfohlenen Psychotherapie prozesshaft zu beurteilen. Um eine legitimierende Basis für längere unbegleitete Kontakte zu schaffen, seien tadellose Verläufe der Besuchskontakte und ein günstiger Verlauf der empfohlenen Therapie förderlich (a.a.O. S. 40 ff.).

- 19 -

E. 4.3.3 Aufgrund der negativen Legalprognose wurde der Beklagte gestützt auf Art. 67d Abs. 2 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2022 mit einem nachträglichen Kontakt- und Rayonverbot belegt (act. 5/25/139-2, 5/25B/235/1, act. 5/25A/254/2). Das verhängte Kontakt- und Rayonverbot ver- mochte indessen nicht zu verhindern, dass der Beklagte die Klägerin bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 13. Juni 2023 zu Hause auf- suchte. Der Beklagte ist geständig, am 25. Juni 2023 trotz des Kontakt- und Ray- onverbots zur Wohnung der Klägerin gegangen zu sein (vgl. act. 5/65 S. 4). Hier- zu hielt der Beklagte in den von ihm verfassten Gedanken zum genannten Ver- stoss fest: "[…] habe ich entschieden, zu meine Ex Frau zu gehen. Ich weiss, dass ich gegen Rayonverbot ist, aber meine Gefühle und Gedanken konnte ich nicht kontrollieren […]" (act. 5/37/11). Ein weiteres Beispiel für die Impulsivität und das Dominanzstreben des Beklagten findet sich in seiner E-Mail an das G._____ vom 14. Juli 2023. Gemäss dem Rechenschaftsbericht vom 22. August 2024 soll sich der Beklagte über den Beistand wie folgt geäussert haben: "[…] ich hoffe die- ser Mann in seine Kinder etwas schlimmer erfahren oder ich hoffe dieser Mann seine Leben eine schwere Krankheit oder eine Tote ein schlimmer Tod fahren be- kommt ich hoffe diese Mann eine behinderte Kinder bekommt in seinem Leben leiden lassen ich hoffe dieser Mann eine schwere Katastrophe in sein Haus be- kommt leider light von meiner Mutter leid von mir leid von meine Kinder in seinem Leben in seine Kinder wenn er Frau hat in seiner Frau vor allem in seinem Leben eine schlimme Sache h basieren." (act. 75/2 S. 3 f.). Noch ist unklar, ob sich der Beklagte – wie ihm in der Anklageschrift vom 31. Juli 2024 vorgeworfen wird (act. 5/77/3) – gegenüber einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes dahingehend äusserte, dass er seine Kinder ins Ausland mitnehmen und von der Klägerin weg- nehmen werde, so dass sie diese nie mehr zu sehen bekäme, wenn an der gegen ihn erteilten Landesverweisung festgehalten und ihm sein Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeit berechtigen würde, verweigert würde. Es gilt die Unschuldsvermutung. Indessen manifestierte der Beklagte am 20. Januar 2025 gegenüber der Vorin- stanz, dass ihn seine Impulsivität nach wie vor zu Aggressionen und Beleidigun- gen verleitet. Er bezeichnete nicht nur die zuständige Richterin als "Esel", son- dern er vertrat vehement die Auffassung, dass er tun könne, was er wolle und er

- 20 - das Recht habe, seine Kinder zu sehen, da er nur Probleme mit der Klägerin und nicht mit seinen Kindern habe (act. 5/105). Unabhängig davon, ob die Äusserun- gen des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin des Migrationsamtes als Nötigung zu werten sind oder nicht, bestätigen die obgenannten Vorfälle, dass der Beklagte weiterhin nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu kontrollieren, wenn ihm Grenzen gesetzt werden oder wenn er nicht bekommt, was er will. In beiden Gutachten ge- langte der Gutachter zur Einschätzung, dass die mangelnde Impulskontrolle und das Dominanzstreben des Beklagten nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber anderen Personen (insbesondere weiblichen Mitarbeitenden ei- ner Behörde) zu aggressivem Verhalten führen kann (act. 5/65 S. 36). Der Auffas- sung des Beklagten, dass sich sein Verhalten nicht gegen die Kinder richte und daher keine Gefährdung des Kindeswohls darstelle, kann nicht gefolgt werden. Seine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen Men- schen (act. 5/25/236 S. 37) kann sich auch auf die Kinder auswirken und diese verunsichern (vgl. nachstehende E. 4.3.4.). Die durch fehlende Impulskontrolle und das Dominanzstreben hervorgerufenen Elternkonflikte haben in der Vergan- genheit zu einer mittelbaren Gefährdung der Kinder geführt. Es gilt deshalb zu verhindern, dass der Beklagte die Kinder bei Konflikten mit der Klägerin instru- mentalisiert. Unter diesen Umständen kommt aktuell, wenn überhaupt (vgl. nach- stehende E. 4.3.6.), nur ein begleitetes Besuchsrecht in Frage. Davon geht auch der Beklagte aus (vgl. act. 2 S. 2, Berufungsantrag 2). Die Vorinstanz hat zutref- fend festgehalten, dass die Begleitung professionell durch einen auch Tigrinisch sprechenden Mann erfolgen soll (act. 4 E. 3.4.1).

E. 4.3.4 Auch wenn sich die dokumentierte Gewalt des Beklagten nicht direkt gegen die Kinder richtete, so hat sie bei ihnen, insbesondere bei C._____, dennoch Spu- ren hinterlassen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 11. September 2011 entwickelte C._____ einen Mutismus und wirkte im Jahr 2021 zurückgezo- gen und depressiv gestimmt. Die Spannungen der Eltern während der Besuche im Gefängnis wie auch die Äusserungen des Beklagten hätten die Kinder belas- tet. Auch nach den Telefonaten seien die Kinder oft verunsichert gewesen. Die Weiterführung der Besuche und der Telefonate erachtete Dr. med. H._____ für die Entwicklung beider Kinder wie auch für die Symptomreduktion bei C._____ als

- 21 - ungünstig. Sie empfahl eine Sistierung der Besuche und der Telefonate (act. 5/25/70). Mit Schreiben vom 22. September 2023 bestätigte Dr. med. H._____, dass sich die Symptomatik bei C._____ nach der Sistierung der Besu- che im Gefängnis deutlich verbessert habe (act. 5/37/9). Gemäss dem Rechen- schaftsbericht des Beistands vom 22. August 2024 wird C._____ aktuell als auf- gestelltes und offenes Kind wahrgenommen. Er wird als ruhiger Junge beschrie- ben, der immer mehr spreche. Aufgrund seiner Sprachbarriere besuche er eine heilpädagogische Schule. Der schulpsychologische Dienst sei involviert. Gemäss Beistand sei eine Therapie für C._____ angezeigt (act. 75/2 S. 3). Aufgrund der genannten Berichte ist davon auszugehen, dass die Äusserungen und das Ver- halten des Beklagten wie auch die Spannungen unter den Eltern für C._____ be- lastend gewesen sein müssen. Der Umstand, dass der Beklagte mit C._____ schimpfte, er solle doch endlich reden, er sei schliesslich ein Junge, lässt darauf schliessen, dass die Impulsivität des Beklagten auch sein Verhalten gegenüber den Kindern prägte (act. 5/25/70 S. 2). Dass es C._____ seit der Sistierung der Besuche beim Vater merklich besser geht und er sich positiv entwickelt, ist sehr erfreulich. Im Zuge der Wiederaufnahme eines begleiteten Besuchsrechts gilt es, eine Retraumatisierung von C._____ unbedingt zu verhindern. In diesem Zusam- menhang ist insbesondere das fehlende Bewusstsein des Beklagten, dass sich sein Verhalten mittelbar negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirkt, ungüns- tig zu werten. Die Vorinstanz kam deshalb aufgrund der mangelnden Verantwor- tungsübernahme durch den Beklagten zu Recht zum Schluss, dass Kontakte in kurzen Zeitintervallen mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren seien. Hinzu kommt, dass ein Vollzug der 10-jährigen Landesverweisung zum heutigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden kann. Dies würde zu einem erneuten Unter- bruch des Kontakts zwischen dem Beklagten und den Kindern führen. Die Gefahr einer Retraumatisierung einerseits wie auch der mit einer Landesverweisung dro- hende erneute Kontaktunterbruch sprechen im heutigen Zeitpunkt gegen kurze Besuchsintervalle und insbesondere auch gegen die Festlegung eines aufbauen- den begleitenden Besuchsrechts wie vom Beistand in seiner Stellungnahme vom

22. August 2024 beantragt (vgl. act. 5/74 S. 3). Die Festsetzung von Besuchen

- 22 - von maximal vier Stunden im Abstand von acht Wochen ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

E. 4.3.5 Gemäss eigenen Angaben hat der Beklagte bis heute keine Psychotherapie begonnen, obwohl im Gutachten vom 25. April 2023 eine solche empfohlen wur- de. Gegenüber dem Gutachter gab der Beklagte im Jahr 2024 an, er würde "lie- ber zu einem Beichtvater als zu einem Therapeuten gehen", er sei aber nicht ge- gen eine Therapie (vgl. auch act. 5/56 S. 19 ff.). Im Gutachten vom 21. Mai 2024 wurde festgehalten, der Beklagte anerkenne seine Impulsivität grundsätzlich als Problem, vertrete jedoch die Auffassung, sich bereits verbessert zu haben (a.a.O. S. 20). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3.3.), belegen die jüngsten Vorfälle, dass der Beklagte weiterhin nicht in der Lage ist, sein Verhalten bei Kränkung oder Grenzsetzung zu kontrollieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten soll eine Psychotherapie nicht nur seine Beziehung zu Partnerinnen thematisieren, sondern ganz allgemein seine aggressiv getönte Impulsivität und sein Dominanz- streben, das auch gegenüber ihm nicht näher bekannten Frauen zum Ausdruck kommen kann. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass die fehlende Impulskon- trolle des Beklagten auch in Äusserungen gegenüber C._____ zum Ausdruck kam. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts muss deshalb gestützt auf die Empfehlung des Gutachters zwingend mit einer Weisung zum Besuch einer Psychotherapie verbunden werden. Nur so besteht die Aussicht, dass die Persön- lichkeitsstörung des Beklagten erfolgreich therapiert werden kann und irgendwann unbegleitete Besuche in Frage kommen. Im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts kann das physische Wohl der Kinder gewährleistet werden; unkontrollierte Äusserungen des Beklagten, die bei C._____ eine Retraumatisierung auslösen könnten, können hingegen auch im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts nicht ausgeschlossen werden. Der Bei- stand fordert deshalb in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023 zu Recht, dass der Beklagte vor Beginn der begleiteten Besuche mindestens vier Therapiesitzun- gen besucht haben sollte (act. 5/25A/294 S. 2). Entgegen der Auffassung des Be- klagten ist es somit angezeigt, dass er mit der Therapie vor der Wiederaufnahme der begleiteten Kontakte beginnt. Die Vorinstanz hat dem Beistand die Aufgabe

- 23 - übertragen, die Modalitäten der begleiteten Besuche festzulegen (act. 4 S. 32; Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 10). Damit kann der Beistand sicherstellen, dass begleitete Kontakte erst durchgeführt werden, wenn der Beklagte mit der Psycho- therapie begonnen hat. Auch wenn mit dem Gutachten und dem Beistand davon auszugehen ist, dass die Kinder im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts hinreichend ge- schützt werden können, ändert dies nichts daran, dass ein begleitetes Besuchs- recht immer die Vorstufe zu einem unbegleiteten Besuchsrecht sein muss. Dies übersieht der Beklagte, wenn er die Meinung vertritt, ihm könne keine Weisung zum Besuch einer Psychotherapie zwecks Behandlung seiner Persönlichkeitsstö- rung erteilt werden, da ihm aktuell nur ein begleitetes Besuchsrecht zustehe. Ein begleitetes Besuchsrecht kann nur eine zeitlich vorübergehende Einschränkung des Besuchsrechts sein und zwar nicht nur in seinem Interesse, sondern vor al- lem auch im Interesse der Kinder. Begleitete Kontakte werden insbesondere von Jugendlichen als unangenehm empfunden, weil ein ungezwungener Umgang kaum möglich ist. C._____ und D._____ sind aktuell gut acht bzw. knapp zehn Jahre alt. Es ist denkbar, dass sie sich in rund drei Jahren bei begleiteten Besu- chen nicht mehr wohl fühlen. Der Beklagte hat demnach ein ureigenes Interesse daran, dann in seiner psychotherapeutischen Behandlung so weit fortgeschritten zu sein, dass ein Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen möglich ist. Zudem kann heute nicht gesagt werden, dass bei erfolgreichem Verlauf einer Psychotherapie sofort unbegleitete Besuche stattfinden können. Vielmehr wird bei erfolgreichem Verlauf der Psychotherapie, auch unter Berücksichtigung der Be- dürfnisse der Kinder, eine erneute Einschätzung stattfinden müssen. Auch der Gutachter geht von einer langen Beobachtungszeit im Rahmen begleiteter Kon- takte aus, bevor unbegleitete Kontakte über ein Wochenende gestattet werden können (act. 5/25/236 S. 40). Die vom Beklagten vertretene Auffassung ist aber auch ein Beleg dafür, dass er nach wie vor die Auswirkungen seines Verhaltens auf seine Kinder verkennt, was erneut die Notwendigkeit einer Psychotherapie verdeutlicht.

- 24 - Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten die Weisung erteilt hat, zwecks Behandlung seiner Persönlichkeitsstö- rung eine Psychotherapie zu besuchen, auch wenn ihm aktuell kein (vgl. nachste- hende E. 4.3.6.) oder zumindest kein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wird. Auch die dem Beistand in diesem Zusammenhang übertragene Aufgabe, die Weisungen in geeigneter Form zu überwachen und bei Nichteinhaltung Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts zu stellen, ist zu bestätigen.

E. 4.3.6 Wie das hängige Strafverfahren gegen den Beklagten ausgeht, ist unklar. Selbst wenn sich die Vorinstanz aufgrund der Strafakten ein eigenes Bild der Aus- sagen und des Aussageverhaltens des Beklagten und der Mitarbeiterin des Mi- grationsamtes gemacht hätte, hätten ihre Einschätzungen keinerlei Auswirkungen auf das Strafverfahren gezeitigt. Das Strafgericht entscheidet über Schuld und Unschuld und im Fall eines Schuldspruchs auch über die zu verhängenden Sank- tionen und Massnahmen. Somit wäre – auch wenn sich die Vorinstanz mit den neuen Anklagevorwürfen befasst hätte – unklar geblieben, ob der Beklagte des- wegen eine Strafe verbüssen muss. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 11 Monaten und die Anordnung einer ambulanten Behandlung während deren Vollzuges. Auch wenn bei einem Schuldspruch die erstandene Haft vom 27. Juli 2023 bis zum 10. Juni 2024 auf die beantragte Frei- heitsstrafe anzurechnen ist (act. 5/77/3), kann aktuell nicht ausgeschlossen wer- den, dass ein Teil der mutmasslich auszufällenden Freiheitsstrafe noch zu vollzie- hen wäre. Ansonsten würde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung während des Vollzugs wenig Sinn ergeben. Zudem ist das Einzelgericht für Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr zuständig (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG). Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz habe die ent- sprechende Sachverhaltserstellung zu Unrecht an das Strafgericht delegiert, ist aufgrund des Gesagten unbegründet. Die Kinder haben den Beklagten seit dem Jahr 2021 nicht mehr gesehen. Aufgrund des vier Jahre dauernden Kontaktunterbruchs bedarf es für die Wieder- aufnahme des Kontakts mit dem Vater und die Durchführung begleiteter Besuche einer behutsamen Vorbereitung der Kinder. Eine entsprechende Vorbereitung

- 25 - würde sich allerdings als vergeblich erweisen, wenn die beantragte Freiheitsstrafe nach der Aufgleisung begleiteter Kontakte vollzogen würde. Sollten begleitete Be- suche bereits wieder aufgenommen worden sein, müssten sie im Falle des Voll- zugs der Freiheitsstrafe erneut sistiert werden. Denn begleitete Besuche im Ge- fängnis wären nach dem langen Kontaktunterbruch nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Sie dürften Erinnerungen an die früheren Besuche im Gefängnis we- cken, welche im Jahr 2021 unter anderem auch aufgrund der Entwicklungs- schwierigkeiten von C._____ sistiert wurden (vgl. act. 5/25/70). Es lässt sich nicht abschätzen, was genau eine vergebliche Vorbereitung bzw. ein Abbruch begleite- ter Kontakte für die Kinder bedeuten würde. Es ist aber aufgrund der Vorge- schichte davon auszugehen, dass eine gewisse Stabilität und Kontinuität bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts nach dessen Wiederaufnahme wichtig sind. Eine erneute Unterbrechung der Besuche wäre dem Kindeswohl wohl ab- träglich, ebenso begleitete Besuche im Gefängnis. Es ist zwar richtig, dass das Gutachten vom 21. Mai 2024 aufgrund der neuen Vorwürfe erstellt wurde und die Gefahr, dass der Beklagte die Kinder um- bringe, darin als gering eingeschätzt wurde. Nur weil die Gefahr, dass der Beklag- te die Kinder umbringen könnte, als gering eingestuft wurde, kann aber nicht ge- folgert werden, dass die Kontakte das Kindeswohl nicht gefährdeten. Insbesonde- re kann der Argumentation des Beklagten, der Gutachter habe weder einen Auf- schub oder eine zeitliche Beschränkung der Kontakte empfohlen noch seine Mei- nung zu den Kontakten mit den Kindern geändert, obwohl ihm die neuen Vorwürfe bekannt gewesen seien, nicht gefolgt werden. Das Gutachten vom 21. Mai 2024 wurde aber anders als dasjenige aus dem Jahr 2023 nicht im Auftrag der KESB erstellt. Der Gutachter wurde von der Staatsanwaltschaft damit beauftragt, sich zur Diagnostik, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und zu geeigneten Massnahmen zu äussern (act. 5/65 S. 1). Demnach unterschied sich die Aufgabenstellung, die dem Gutachten vom 21. Mai 2024 zugrunde lag, wesentlich von derjenigen im Gutachten zuhanden der KESB. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass eine Drohung des Be- klagten, die Kinder zu entführen oder ihnen etwas anzutun, im eklatanten Wider-

- 26 - spruch zu den Interessen der Kinder stünde. Im Falle eines Schuldspruchs müss- te sich der Beklagte vorwerfen lassen, erneut wegen seiner fehlenden Impulskon- trolle und seiner erhöhten Kränkbarkeit gegen das Gesetz verstossen zu haben. Für den Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung, welche auf die unbe- handelte Persönlichkeitsstörung des Beklagten zurückzuführen ist, lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann und aus diesem Grund die Anord- nung eines begleiteten Besuchsrechts zur Zeit nicht in Frage kommt. Dabei fallen neben dem neusten Nötigungsvorwurf die wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin (act. 5/25/236 S. 21, 27), der im November 2016 began- gene Tötungsversuch und der von ihm eingestandene Verstoss gegen das Kon- takt- und Rayonverbot kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2023 ins Gewicht. Eine Verurteilung wegen Nötigung wäre ein Beleg dafür, dass der Beklagte aus der Vergangenheit nichts gelernt hat und seine eigenen Interes- sen vor diejenigen seiner Kinder stellt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Landesverweisung als Folge des Tötungsversuchs rechtskräftig angeordnet wur- de und es nicht in der Entscheidungsbefugnis des Beklagten liegt, ob er die Schweiz verlässt oder nicht. Es trifft zu, dass der Gutachter die Gefahr, dass der Beklagte die Drohung umsetzt, den Kindern das Leben zu nehmen, als gering ein- schätzt (act. 5/65 S. 37). Dass die Kinder im Rahmen eines begleiteten Besuchs- rechts hinreichend geschützt werden könnten, bedeutet indessen nicht, dass auch ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen ist. Die fehlende Einsicht des Beklagten und seine mangelnde Verantwortungsübernahme lassen die Schlussfolgerung, dass im Falle einer erneuten Verurteilung das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann, als durchaus vertretbar erscheinen. Denn die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts kommt wie erwähnt nicht in Frage, wenn von vornherein feststeht, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann. Aufgrund des Gesagten ist der Er- messensentscheid der Vorinstanz, das begleitete Besuchsrecht an die Bedingung zu knüpfen, dass der Beklagte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

- 27 -

E. 4.4 Der Beklagte stört sich schliesslich daran, dass die Vorinstanz jeden Kon- takt zu seinen Kindern ausserhalb des Besuchsrechts auf unabsehbare Zeit ver- boten habe. Damit habe sie auch indirekte Kontakte, z.B. durch Briefe über den Beistand oder Telefonkontakt im Beisein des Beistandes, verboten (act. 2 Rz. 23). Die Vorinstanz untersagte dem Beklagten, die Kinder ausserhalb der beglei- teten Kontakte aufzusuchen oder mit ihnen in irgendeiner Weise in Kontakt zu tre- ten (act. 4 S. 31; Dispositiv-Ziff. 3 Spiegelstrich 4). Diese Formulierung und die Begründung der Vorinstanz – sie verwies auf das bisherige Verhalten des Beklag- ten bzw. seine Renitenz (act. 4 E. 3.4.2. S. 24) – lassen den Schluss zu, dass sich das Verbot nur auf direkte Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kin- dern bezieht. Indirekte Kontakte, wie die Weiterleitung von Briefen des Beklagten oder die Zuschaltung des Beklagten zu Telefonkontakten, wurden nicht themati- siert und entsprechend nicht geregelt bzw. nicht ausgeschlossen. Allerdings wur- de die Ermöglichung indirekter Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kin- dern im Aufgabenkatalog der Vorinstanz nicht aufgeführt. Der Beklagte macht je- doch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren die Festlegung von Modalitäten indirekter Kontakte zwischen ihm und den Kindern durch das Gericht oder den Beistand beantragt zu haben. Indirekte Kontakte zwischen ihm und den Kindern waren vor Vorinstanz gar kein Thema. Da aufgrund des hängigen Strafverfahrens noch ungewiss ist, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu Kontakten zwischen dem Beklagten und den Kindern kommen wird, drängt sich im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich keine Ergänzung von Amtes wegen auf.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts und dessen Ausgestaltung für den Fall eines Freispruchs im hän- gigen Strafverfahren sowie der Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts für den Fall eines Schuldspruchs zu bestätigen sind. Auch die dem Beklagten aufer- legten Weisungen sind als Kindesschutzmassnahmen zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Berufung ist voll- umfänglich abzuweisen.

- 28 -

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

E. 5.1 Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- legen.

E. 5.2 Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Zur Begründung lässt er lediglich ausführen, zur unent- geltlichen Rechtspflege sei auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Er sei am

4. November 2024 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden, was der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. November 2024 mitgeteilt worden sei. Ge- mäss der Vorinstanz dürfe er als "quasi Sans Papiers" in der Schweiz nicht arbei- ten (act. 2 S. 3 f.).

E. 5.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit); und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (sog. fehlende Aussichtslosigkeit). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO).

E. 5.4 Die Begründung des Beklagten fällt vor dem Hintergrund der nach Art. 119 Abs. 2 ZPO geltenden Mitwirkungspflicht gar dürftig aus. Zudem reicht der Be- klagte keinerlei Belege ein. Da die Lebensumstände des Beklagten aktenkundig sind, ist die Mittellosigkeit ausnahmsweise dennoch zu bejahen. Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist festzuhalten, dass in Kinderbelan- gen praxisgemäss nur sehr zurückhaltend von der Aussichtslosigkeit eines Be- gehrens auszugehen ist (vgl. OGer ZH PQ170055 vom 3. August 2017 E. II/3.4). Zudem scheint der Beklagte nach eigener Auffassung im Interesse der Kinder zu handeln. Bemerkenswert sind allerdings seine fehlende Einsicht, seine mangeln- de Verantwortungsübernahme sowie seine Tendenz zur Externalisierung. Auch wenn die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, scheint es letztlich gerade noch gerechtfertigt, das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu bejahen. Dem- nach ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle-

- 29 - ge zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 5.5 Der Klägerin ist für das vorliegende Berufungsverfahren mangels Umtrie- ben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
  2. Dem Berufungskläger wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Sie wird jedoch infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO wird vorbehalten.
  6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 30 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 2. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (inkl. vorsorgliche Massnah- men) Berufung gegen ein Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024; Proz. FP230090

- 2 - Rechtsbegehren Klägerin: (act. 5/1 S. 2 i.V.m. act. 5/32 S. 2 i.V.m. act. 5/51 S. 2)

1. Es sei das Scheidungsurteil vom 6. Oktober 2020 in Dispositivzif- fern 1 sowie 4 i.V.m. den Ziff. 2a), c), 3. und Ziff. 5. der Vereinba- rung wie folgt zu ändern: Ziff. 2 sowie Ziff. 4 i.V.m Ziff. 2a: Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2016, unter die al- leinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. Ziff. 4 i.V.m. Ziff. 5: Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die gemein- samen Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2016, einen monatlichen Barunterhalt von je Fr. 700.– sowie ei- nen Betreuungsunterhalt von Fr. 400.– (total Fr. 1'800.–), ab dem 21. Juli 2026 einen Barunterhalt von je Fr. 900.– (total Fr. 1'800.–) zu be- zahlen, erstmals ab drei Monate nach der Entlassung des Beklagten aus dem Haft-, Straf- und/oder Massnahmevollzug bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder auch über die Volljährig- keit hinaus, zahlbar an die Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, wobei die Unterhaltsbeiträge zu indexieren und jeweils auf den 1. Januar der Teuerung anzupassen sind.

2. Es sei das Scheidungsurteil vom 6. Oktober 2020 in der Disposi- tivziffer 4 i.V.m. Ziff. 3 der Vereinbarung aufzuheben sowie Ziff. 5 und dem Beistand Aufgaben gemäss dem noch festzulegenden Umgangsrecht des Beklagten zu übertragen.

3. Es seien die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beklagten vom 28. November 2023 abzuweisen, soweit auf diese einzutre- ten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertre- terin, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren Beklagter: (act. 5/16; act. 5/36 S. 2 i.V.m. act. 5/38 i.V.m. Prot. Vi S. 13)

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Das Besuchsrecht des Beklagten sei im Sinne des Scheidungsur- teils vom 6. Oktober 2020 Ziff. 4 i.V.m. Ziff. 2c und 3 der Schei- dungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens unverzüglich, evtl. auf Beendigung der Untersuchungshaft, subevtl. im Rahmen begleiteter Urlaube des Beklagten anzuordnen.

3. Die Klägerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse und/oder der Anordnung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO im Säumnis- oder Wider- handlungsfall zu verpflichten, der gerichtlichen Betreuungsrege- lung Folge zu leisten.

- 3 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts:

1. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 6. Oktober 2020, Dispositiv-Zif- fer 2, werden die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alleinige Sorge der Klägerin gestellt.

2. Der Beklagte wird in Abänderung des Scheidungsurteils vom 6. Oktober 2020, Dispositiv-Ziffer 4.2.c berechtigt, seine Kinder C._____ und D._____ ab dem Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der ver- suchten Nötigung gegenüber einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes maxi- mal alle acht Wochen begleitet zu treffen. Die Besuchsdauer wird auf maxi- mal vier Stunden pro Besuch festgelegt.

3. Dem Beklagten werden folgende Weisungen erteilt: Besuch einer Psychotherapie zwecks Behandlung seiner Persönlich-  keitsstörung; Erteilung der Einwilligung zur Entbindung des Berufsgeheimnisses ge-  genüber dem Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin, damit diese/r gegenüber dem Beistand Auskunft geben kann, ob der Beklagte die Therapie regelmässig besucht und in Bezug auf seine gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsstörung die im Hinblick auf ein künftiges unbegleitetes Besuchsrecht notwendigen Fortschritte erzielt; der Beklagte hat den Anweisungen des Beistandes und der Besuchs-  begleitung im Rahmen der begleiteten Besuche Folge zu leisten und zu kooperieren; dem Beklagten wird untersagt, ausserhalb der begleiteten Kontakte die  Kinder aufzusuchen oder mit ihnen in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten. Dem Beklagten wird für den Fall der Nichtbefolgung der zwei zuletzt ge- nannten Weisungen die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.

- 4 -

4. Die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2020 weitergeführte Beistandschaft für den Sohn C._____ und die Tochter D._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Dem Beistand werden die folgenden modifizierten Aufgaben übertragen: die Mutter in ihrer Sorge um den Sohn C._____ sowie die Tochter  D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; die weitere Pflege, Erziehung und Entwicklung des Sohnes C._____ und  der Tochter D._____ zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Sohnes C._____ sowie der  Tochter D._____ sicherzustellen; die medizinische Betreuung des Sohnes C._____ und der Tochter  D._____ sicherzustellen und zu überwachen; Organisation und Überwachung einer professionellen, Tigrinisch spre-  chenden männlichen (Einzel-)Besuchsbegleitung ab dem Zeitpunkt ei- nes erstinstanzlichen Freispruchs des Beklagten vom Vorwurf der ver- suchten Nötigung gegenüber einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes; die Kinder auf die Wiederaufnahme der Besuchskontakte angemessen  vorzubereiten und sofern notwendig, dazu Drittpersonen beizuziehen; die Weisungen an den Beklagten in geeigneter Form zu überwachen  und bei Nichteinhaltung Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts zu stellen; im Rahmen der Ausgestaltung der Kontakte dafür besorgt zu sein, dass  die Dauer der Kontakte den Bedürfnissen der Kinder angepasst werden (mit der Ermächtigung, die Dauer der Besuche zu kürzen); soweit nötig für die Finanzierung der Kosten des Besuchssettings be-  sorgt zu sein; Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche des Sohnes  C._____ und der Tochter D._____; den Beklagten im Sinne seines Informationsanspruchs nach Art. 275a  ZGB über die Belange der Kinder zwei Mal pro Jahr in Kenntnis zu set- zen (bis zum Vollzug der Landesverweisung); Antrag zu stellen, falls die Massnahme veränderten Lebensverhältnis-  sen anzupassen ist. Der weitere Vollzug der Beistandschaft wird der KESB Zürich übertragen.

5. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte in Abänderung des Schei- dungsurteils zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder C._____ und

- 5 - D._____ einen monatlichen Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen, wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'050.– Dolmetscherkosten.

7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einst- weilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2):

1. Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben.

2. Das Besuchsrecht des Beklagten und Berufungsklägers sei im Sinne des Antrages des Beistandes der Kinder vom 22. August 2024 anzu- ordnen: Phase 1: Drei Stunden begleitete Besuche pro Monat, während drei Monaten. Bei einem positiven Verlauf kann zur Phase zwei gewechselt werden. Phase 2: Fünf Stunden begleitete Besuche pro Monat, während drei Monaten. Bei einem positiven Verlauf kann zur Phase drei gewechselt werden. Phase 3: Fünf Stunden begleitete Besuche alle drei Wochen während sechs Monaten. Bei einem positiven Verlauf kann zur Phase vier ge- wechselt werden. Phase 4: Fünf Stunden begleitete Besuche alle zwei Wochen.

3. Ziff. 3 Abs. 4 des angefochtenen Urteils sei zu ergänzen: «… in Kon- takt zu treten, ausser über den Beistand.»

- 6 -

4. Das Besuchsrecht des Beklagten sei im Sinne des Antrages des Bei- standes gemäss Ziff. 2 vorstehend für die Dauer des Verfahrens unver- züglich und ohne Anhörung, evtl. nach Anhörung der Klägerin und Be- rufungsbeklagten anzuordnen.

5. Dem Beklagten und Berufungskläger sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und der Unterzeichnete sei als unent- geltlicher Rechtsvertreter zu bestätigen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/ Berufungsbeklagten. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend Klägerin) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; nachfolgend Beklagter) sind die ge- schiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2016. Gemäss den Akten kam es Ende 2015 zu ersten Interventionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt (act. 5/25/20). Während das Sozialzentrum einen Abklärungs- bericht erstellte, floh die Klägerin mit dem Sohn C._____ ins Frauenhaus. Es folgte ein erstes Eheschutzverfahren. Mit Eheschutzurteil vom 29. Juni 2016 wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errich- tet (act. 5/25/22, 5/25/26). Am tt.mm.2016 wurde die Tochter D._____ geboren und es kam zu einer vorübergehenden Wiedervereinigung der Parteien. Am 12. November 2016 eskalierte die häusliche Gewalt in einem Tötungsversuch, worauf der Beklagte verhaftet wurde. Das Getrenntleben der Parteien wurde erneut mit Eheschutzurteil vom 21. Februar 2017 geregelt (act. 5/25/43). Im Strafverfahren wurde der Beklagte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu ei- ner Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren verhängt (act. 5/25/73-3). Aus dem Strafvollzug reichte der Be- klagte am 1. Juli 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 5/5/1). Im Rahmen des Scheidungs- verfahrens schlossen die Parteien am 22. September 2020 eine Vereinbarung; mit Urteil vom 6. Oktober 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und deren Vereinbarung genehmigt (act. 5/5/22). Mit Beschluss vom 10. August 2022 sis-

- 7 - tierte die KESB auf entsprechenden Antrag des Beistandes (act. 5/25/141) das Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern, wobei gleichzei- tig eine spezialgutachterliche Abklärung des Beklagten angeordnet wurde (act. 5/25/141). Das psychiatrische Gutachten von Dr. E._____ und Dr. med. F._____ zuhanden der KESB datiert vom 25. April 2023 (act. 5/25/236). Der Be- klagte wurde am 13. Juni 2023 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 25. Juni 2023 missachtete er das vom Bezirksgericht Zürich am 15. November 2022 zum Schutz der Klägerin verhängte Kontakt- und Rayonverbot, indem er sie zu Hause aufsuchte (act. 5/25a/254/1). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende Abänderungsklage ein (act. 5/1). Während des hängigen Abände- rungsverfahrens wurde der Beklagte am 27. Juli 2023 erneut verhaftet und auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste am 29. Juli 2023 in Sicherheitshaft versetzt (act. 9 und 37/2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Okto- ber 2023 wurde die Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Oberge- richts vom 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet; die Rück- versetzung erfolgte am 13. Juni 2024 (act. 5/37/3 und 64). In der Folge holte die Staatsanwaltschaft im neuen Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten über den Beklagten bei Dr. med. F._____ ein (act. 52/2); das Gutachten datiert vom

21. Mai 2024 (act. 5/65). Gemäss Anklageschrift vom 31. Juli 2024 wird dem Be- klagten vorgeworfen, am 25. Juli 2023 gegenüber einer Fachsekretärin des Migra- tionsamtes eine Drohung geäussert und am 25. Juni 2023 das mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022 zugunsten der Klägerin angeord- nete Kontakt- und Rayonverbot missachtet zu haben. Beantragt wird eine Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche unter Anrechnung der er- standenen Haft vollzogen werden soll, sowie die Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges (act. 77/3). 1.3. Die Vorinstanz fällte nach durchgeführtem Verfahren am 18. Dezember 2024 das eingangs wiedergegebene Urteil; sie änderte das Scheidungsurteil in Bezug auf die elterliche Sorge über die Kinder (act. 4 S. 31; Dispositiv-Ziffer 1) und das Besuchsrecht des Beklagten (a.a.O.; Dispositiv-Ziffer 2) ab. Zudem erteil-

- 8 - te die Vorinstanz dem Beklagten verschiedene Weisungen (a.a.O.; Dispositiv-Zif- fer 3) und übertrug der Beistandsperson in der gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterhin bestehenden Beistandschaft neue Aufgaben (a.a.O.; Dispositiv-Zif- fer 4). Den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, Unterhaltsbeiträ- ge für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen, wies die Vorinstanz ab (a.a.O.; Dis- positiv-Ziffer 5). 1.4. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen dieses Urteil (act. 2; vgl. die vorstehend wie- dergegebenen Berufungsanträge). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-112). Mit Beschluss vom 13. Fe- bruar 2025 trat die Kammer auf den Antrag des Beklagten betreffend Erlass vor- sorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Berufungsantrag

4) nicht ein. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann vorliegend verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 und 3/1-3) mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weite- res zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. 2.2. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Zu- teilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 1), die dem Beklagten auferlegte Weisung, bei den begleiteten Besuchen den Anweisungen der Beistandsperson und der Besuchsbegleitung Folge zu leisten und zu koope- rieren (Dispositiv-Ziff. 3, Spiegelstrich 3), die Abweisung des Antrages auf Kinder- unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 5), die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispo- sitiv-Ziff. 6), die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) und das Wettschlagen der Par-

- 9 - teientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 8). Das angefochtene Urteil ist somit bezüg- lich der Regelung des Besuchsrechts und der angefochtenen Weisungen zu über- prüfen. 2.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Grundsätzlich auferlegt sich die Beru- fungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden insoweit Zurückhal- tung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Ver- hältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO- STERCHI, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 10). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinwei- sen; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). In recht- licher Hinsicht ist das Berufungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ers- ten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwä- gungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).

3. Legitimation der Klägerin für die Abänderungsklage 3.1. Der Beklagte macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Klägerin habe mit der Abänderungsklage eine Sistierung des Besuchsrechts bis mindestens nach seiner Entlassung beantragt, eine inhaltliche Abänderung des mit Scheidungsur-

- 10 - teil vom 6. Oktober 2020 angeordneten, wöchentlichen Besuchsrechts von vier Stunden habe die Klägerin aber nicht verlangt. Mit der Replik habe sie zwar eine Aufhebung der in Ziff. 4 des Scheidungsurteils getroffenen Besuchsrechtsrege- lung beantragt, ohne jedoch konkrete Anträge zur Ausgestaltung des Besuchs- rechts zu stellen. Auch habe sie keine Angaben zur Häufigkeit und Dauer der Be- suche gemacht und sich somit mit der Regelung gemäss Scheidungsurteil einver- standen erklärt. Demnach seien sich die Parteien einig gewesen, dass das wö- chentliche Besuchsrecht nach seiner Entlassung aus der Haft wieder auflebe. Ausserdem sei die Klägerin als obhutsberechtigter Elternteil nicht legitimiert, eine Abänderungsklage bezüglich der Neuregelung des persönlichen Verkehrs zu er- heben (act. 2 Rz. 5 f., 16). 3.2. Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB können beide Eltern, das Kind und auch die Kindesschutzbehörde ein Begehren um Neuregelung der elterlichen Sorge stel- len; die elterliche Sorge ist neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Verän- derung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 134 Abs. 2 ZGB auszulegen, wonach die Vorausset- zungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses richten. Dies impli- ziert, dass jede Regelung des Kindesverhältnisses dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse unterliegt, wenn das Kindeswohl eine Anpassung erfordert (vgl. BRIA- NZA, ZGB Kommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 134 N. 1). 3.3. Wenn sich die Eltern über die Neuregelung der elterlichen Sorge oder der Unterhaltsbeiträge (vgl. GASSNER/FREIBURGHAUS, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 134 N. 13 f.) nicht einig sind, ist das für die Abände- rung des Scheidungsurteils zuständige Gericht für die Neuregelung zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Art. 134 Abs. 4 ZGB sieht vor, dass das Gericht, welches über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden hat, nötigenfalls von Amtes wegen auch den persönlichen Verkehr neu regelt. 3.4. Die Klägerin beantragte mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegeh- ren vor Vorinstanz eine Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der elterli-

- 11 - chen Sorge und der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 5/1 S. 2). Da sich die Parteien weder über die alleinige elterliche Sorge der Klägerin noch die Unterhaltsregelung einig waren (act. 5/16 S. 2, act. 5/38 und Prot. Vi S. 13), war die Vorinstanz für die Abänderungsklage zuständig und konnte gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB bei der Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Begehren auch das Be- suchsrecht neu regeln. Bei der Regelung des Besuchsrechts war die Vorinstanz nach Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend konnte die Vorin- stanz das Besuchsrecht abweichend von den Vorstellungen der Parteien regeln. Der Beklagte kann demnach aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Replik eine Aufhebung der mit Scheidungsurteil getroffenen Besuchsregelung beantrag- te, aber keine konkreten Anträge zur Neuregelung des Besuchsrechts stellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Beklagten erhobenen prozessualen Einwände gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts sind aufgrund des Gesagten unbegründet. Ob die Regelung inhaltlich mit den gesetzlichen Be- stimmungen im Einklang steht und der vorliegenden Familienkonstellation gerecht wird, wird nachfolgend zu prüfen sein.

4. Besuchsrecht und damit einhergehende Kindesschutzmassnahmen 4.1. Erwägungen der Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Parteistandpunkte, der rechtli- chen Grundlagen, der Einschätzungen in den Gutachten vom 25. April 2023 und

21. Mai 2024 und der Stellungnahme des Beistands fest, bei häuslicher Gewalt gelte die gesetzliche Annahme, dass regelmässige persönliche Kontakte zu bei- den Eltern nach einer Trennung dem Kindeswohl dienten, nicht unbesehen. Viel- mehr müsse im Einzelfall geprüft werden, welche Besuchsrechtsregelung unter Berücksichtigung der (Schutz-)Bedürfnisse des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils tatsächlich angezeigt erscheine. Vorliegend seien die Kinder, die im Zeitpunkt des Tötungsversuchs noch sehr klein gewesen seien, mittelbar von häuslicher Gewalt betroffen gewesen. Die Klägerin, der Gutachter und der Bei- stand befürworteten ein begleitetes Besuchsrecht. Der Gutachter habe das Wohl

- 12 - der Kinder durch das Verhalten des Beklagten bisher nicht als gefährdet gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass bei zukünftigen Kontakten, die ähnlich struktu- riert und von Erwachsenen (längerfristig) begleitet seien, ein vergleichbares Ver- halten des Beklagten zu erwarten sei. Dass C._____ eine engere Bindung zum Vater habe als D._____, habe sich im Laufe der Jahre nicht verändert. Den Äus- serungen der Kinder, die erst neun und acht Jahre alt seien, komme kein aus- schlaggebendes Gewicht zu, da sie die längerfristigen Folgen einer Nichtwieder- aufnahme des Kontakts nicht abschätzen könnten. Dem Beklagten seien grund- sätzlich beschränkte Kontakte zu seinen Kindern zu gewähren. Es werde jedoch zu beobachten sein, ob sich diese bewährten und im Sinne des Kindeswohls seien. Falls sie sich nicht bewährten und ein Kind deutliche Signale von Unwohl- sein aussende, so wären sie abzubrechen. Die Besuche müssten zum Wohl der Kinder in einem sicheren Umfeld stattfinden. Sie müssten professionell von einer auch Tigrinisch sprechenden Person durchgehend begleitet werden, aufgrund der Feststellungen im Gutachten müsse es sich um einen Mann handeln. Da der Be- klagte während der siebenjährigen Haftdauer keine erkennbaren Fortschritte in Bezug auf seine Impulsivität gemacht habe, sei damit zu rechnen, dass die Besu- che mindestens zwei Jahre lang begleitet werden müssten. Ob und wann die Be- suche unbegleitet durchgeführt werden könnten, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Der Beklagte müsse sich bewusst sein, dass es bei den begleiteten Besuchen nicht um seine Bedürfnisse und Interessen gehe. Im Vordergrund stün- den die Bedürfnisse und Interessen seiner Kinder an einer gesunden Entwicklung und ihr Recht auf Kontakt zu ihrem Vater (act. 4 E. 3.4.1). 4.1.2. Um sicherzustellen, dass die Besuche dereinst – sollte die gegen den Be- klagten verhängte Landesverweisung bis dann immer noch nicht vollzogen wer- den können – unbegleitet erfolgen könnten, sei dem Beklagten gemäss Empfeh- lung des Gutachters eine Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zur Behand- lung seiner offenbar gut behandelbaren Persönlichkeitsstörung zu besuchen. Un- begleitete Besuche stellten einen tadellosen Verlauf der Besuchskontakte und einen günstigen Verlauf der Therapie voraus. Der Beklagte müsse sich bewusst sein, dass die Besuche nicht auf Dauer begleitet werden könnten, da dies nicht zum Wohl der Kinder sei. Sollte er die Psychotherapie nicht regelmässig in An-

- 13 - spruch nehmen oder sollte sich diese als nicht erfolgreich erweisen, müsse er mit der Aufhebung des Besuchsrechts durch die KESB rechnen. Der Beistand sei ge- stützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe zu betrauen, die Einhaltung der Weisung zu überprüfen. Der vom Beistand beantragte freie Austausch mit dem behandelnden Psychotherapeuten lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass der Beklagte ansonsten in der Therapie zurückhaltender sein dürfte und da- durch der Therapieerfolg gefährdet werden könnte. Aufgrund der bisherigen Reni- tenz des Beklagten auferlegte ihm die Vorinstanz die Weisung zur Kooperation mit dem Beistand und der Besuchsbegleitung sowie ein Verbot betreffend die Kontaktaufnahme mit den Kindern ausserhalb der begleiteten Kontakte (act. 4 E. 3.4.2). 4.1.3. Weiter erwog die Vorinstanz, falls der Beklagte kurz nach seiner Entlassung aus der wegen versuchter Tötung abgesessenen siebenjährigen Haft einer Behör- de damit gedroht hätte, seine Kinder zu entführen bzw. ihnen etwas anzutun, hät- te er dermassen im Widerspruch zum Kindswohl gehandelt, dass sich ein weite- res Besuchsrecht damit nicht mehr vereinbaren liesse. Die Besuche seien des- halb erst wieder aufzunehmen, falls der Beklagte erstinstanzlich vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen werde. Das elementare Recht der Kinder auf Sicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. Die Ausübung des Besuchsrechts sei demnach bis zur Erfüllung der Bedingung weiter zu sistieren. Der Beklagte gehe von einem Missverständnis der Mitarbeitenden des Migrationsamtes aus. Die An- klage datiere vom 31. Juli 2024 und es sei davon auszugehen, dass der erstin- stanzliche Entscheid in absehbarer Zeit vorliegen dürfte. Der Beklagte solle die Zeit nutzen, um seine gutachterlich festgestellte mangelhafte Impulskontrolle be- handeln zu lassen und an seiner Verantwortungsübernahme zu arbeiten (act. 4 E. 3.4.3). 4.1.4. Im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts gab die Vorinstanz zunächst zu bedenken, dass die Landesverweisung gegen den Beklagten dereinst vollzogen werden könnte. Aktuell unternehme die Schweiz vermehrt Anstrengungen, um mit Eritrea über Rückübernahmen von eritreischen Staatsangehörigen zu verhandeln. Es wäre nicht im Kindeswohl, auf ein gerichts-

- 14 - übliches Besuchsrecht hinzuarbeiten, wenn dem Beklagten – zwar nicht unmittel- bar – die zwangsweise Durchsetzung der Landesverweisung drohe. Hinzu kom- me, dass der Beklagte die begleiteten Besuche gemäss Scheidungsurteil selber bezahlen müsste. Hinzu kämen die Kosten der psychotherapeutischen Behand- lung. Der Beklagte dürfe in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die Beistandsperson sei deshalb damit zu beauftragen, soweit nötig für die Finanzierung der Kosten des Besuchssettings besorgt zu sein. Ein Be- suchsrecht, das über einen halben Tag alle zwei Monate hinausgehe, rechtfertige sich angesichts der mangelnden Verantwortungsübernahme durch den Beklagten nicht. Dieser anerkenne nur bedingt, dass er seine eigene Verhaltensweise än- dern müsse und dazu professioneller Hilfe bedürfe; stattdessen strebe er Ausstands- und Strafverfahren gegen den Beistand an. Aufgrund des langen Kon- taktunterbruchs sei auch eine Vorbereitung der Kinder auf die Besuche notwen- dig. Die zeitliche Ausgestaltung sei flexibel zu handhaben, da die Reaktionen der Kinder nicht antizipiert werden könnten. Die genauen Modalitäten der begleiteten Besuche seien durch die Beistandsperson zu regeln, wobei sich die Eltern nicht begegnen dürften und die maximale Kontaktdauer vier Stunden betrage. Sollten die Bedürfnisse der Kinder es erfordern, sei die Beistandsperson ermächtigt, die Besuchsdauer zu verkürzen (act. 4 E. 3.4.4). 4.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte moniert, ihm werde der Kontakt zu seinen Kindern zu Unrecht auf unabsehbare Zeit verweigert, was nicht im Kindeswohl sei. Die Vorinstanz habe den Beginn des Besuchsrechts vom Freispruch abhängig gemacht und dadurch den Entscheid über die Aufnahme des begleiteten Besuchsrechts an das Strafge- richt delegiert. Dies sei sachfremd und ohne Logik, denn die angebliche Drohung, die Kinder zu entführen oder ihnen etwas anzutun, stelle keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Auch die Klägerin spreche sich nach wie vor nicht gegen Kon- takte zwischen ihm und den Kindern aus. Ebenso sachfremd und entgegen den Empfehlungen des Gutachters und des Beistandes, die Besuche sofort zu starten, habe die Vorinstanz das Besuchsrecht von einer Psychotherapie abhängig ge- macht, welche gemäss Gutachten nicht seine Beziehung zu den Kindern, sondern

- 15 - zur Partnerin thematisieren soll. Mit dem allenfalls erst in Jahren beginnenden Be- suchsrecht im Zweimonatsrhythmus würden seine Rechte als Vater wie auch das Wohl der Kinder verletzt. Der Gutachter habe im Gutachten vom 25. April 2023 das Wohl der Kinder durch sein Verhalten bei den Kontakten nicht gefährdet ge- sehen, wobei bei zukünftigen Kontakten, die ähnlich strukturiert und von Erwach- senen (längerfristig) begleitet seien, ein vergleichbares Verhalten zu erwarten sei. Im Folgegutachten, das in Kenntnis und aus Anlass der neuen Vorwürfe erstellt worden sei, sei die Gefahr, dass er die Kinder umbringe, als gering eingeschätzt worden. Damit stehe fest, dass die Kontakte der Kinder zu ihm gemäss Gutachter nicht schädlich seien und das Wohl der Kinder dadurch nicht gefährdet sei. Von einem Aufschub oder einer zeitlichen Beschränkung der Kontakte sei in den Gut- achten nicht die Rede. Der Gutachter habe, obwohl ihm die neuen Vorwürfe be- kannt gewesen seien, seine Meinung zu den Kontakten mit den Kindern nicht ge- ändert. Ohne auf die Umstände des Telefongesprächs mit dem Migrationsamt, die widersprüchlichen Aussagen der Mitarbeiterin des Migrationsamtes und weitere Ungereimtheiten einzugehen und ohne die Abweichung von den Gutachten zu be- gründen, habe die Vorinstanz das Besuchsrecht auf unabsehbare Zeit vollständig unterbunden. Damit habe sie nicht nur seine Rechte, sondern auch das Wohl der Kinder missachtet, das gemäss Gutachter durch die Kontakte nicht gefährdet sei. Auch der Beistand habe gestützt auf das Gutachten vom 25. April 2023 und in Kenntnis der neuen Vorwürfe ein sofortiges Besuchsrecht in vier Phasen bean- tragt. Die Vorinstanz habe sich auch über die Anträge des Beistandes hinwegge- setzt, ohne dies sachlich zu begründen. Sie sei ihrer Aufgabe, über die Wieder- aufnahme des Besuchsrechts zu entscheiden, nicht nachgekommen, sondern sie habe dies an das Strafgericht delegiert. Dieses werde aber nicht darüber ent- scheiden, ob die Kinder gefährdet seien. Sollte er (der Beklagte) die Bemerkung gegenüber der Mitarbeiterin des Migrationsamtes gemacht und sie auch noch ernst gemeint haben, wären die Kinder bei einem begleiteten Besuch am besten geschützt. Es gebe deshalb keinen Grund, das Urteil im Strafverfahren abzuwar- ten, zumal darin nicht über die Gefahr für die Kinder und schon gar nicht über das Wohl der Kinder entschieden werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Besuchsrecht auf einen Besuch alle zwei Monate beschränke;

- 16 - sie habe dies auch nicht begründet. Zum Wohle der Kinder sei der vom Beistand vorgeschlagene Besuchs-Rhythmus anzuordnen. Mit Bezug auf die von der Vor- instanz angeordnete Weisung, eine Psychotherapie zu besuchen, sei das Urteil der Vorinstanz widersprüchlich. Da gar keine unbegleiteten Besuche angeordnet würden, könne auch keine Weisung im Hinblick auf solche erteilt werden. Darüber hinaus gehe es bei der Therapie um Defizite, die sich praktisch ausschliesslich gegen erwachsene Partnerinnen richten könnten, nicht aber gegen Kinder. Es gebe deshalb keinen Grund, diese Therapie für unbegleitete Besuche der Kinder vorauszusetzen. Der Gutachter befürworte die Besuche ohne jeden Aufschub und damit vor oder mit Beginn der Therapie. Auch der Beistand beantrage sofort be- gleitete Besuche. An sich gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass begleitete Besuche sicher seien, erteile sie die Weisung doch im Hinblick auf unbegleitete Besuche, die sie aber noch nicht einmal mittelbar vorsehe. Auf eine entsprechen- de Weisung sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Es sei dem Bei- stand bzw. der KESB zu überlassen, je nach Entwicklung der begleiteten Besu- che und je nach Entwicklung von ihm (dem Beklagten) über unbegleitete Besuche zu entscheiden. Er habe alles Interesse daran, die künftigen Voraussetzungen für ein unbegleitetes Besuchsrecht zu erarbeiten. Er versuche seit längerem, im Rah- men der Bewährungshilfe eine Therapie aufzugleisen. Falls überhaupt eine The- rapie für die Verbesserung der Beziehung zu den Kindern nötig sei, sei diese als Voraussetzung für unbegleitete – nicht für begleitete – Kontakte anzuordnen. Die Vorinstanz verbiete ihm ausserhalb des Besuchsrechts ohne jede zeitliche Limi- tierung jeglichen Kontakt zu seinen Kindern. Damit verbiete sie ihm auch den indi- rekten Kontakt durch Briefe über den Beistand oder Telefonkontakt im Beisein des Beistandes ohne Begründung und ohne sachlichen Grund. Es spreche nichts gegen eine Kontaktaufnahme via Beistand. Es werde dessen Aufgabe sein, die Kontakte zu prüfen und allenfalls zu beschränken (act. 2 Rz. 17 ff.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Bei dem in Art. 273 ZGB verankerten Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht des besuchsberechtigten Elternteils und des Kindes. In erster Linie dient es dem Interesse des Kindes. Oberste Richt-

- 17 - schnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist damit stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB). Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, so kann zum Schutz des Kindes ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden. In Fällen häuslicher Gewalt kann am Vorrang des Erhalts der Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht ohne Weiteres festgehalten werden. Vielmehr ist in Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob ein begleitetes Besuchs- recht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Das Kind soll nicht immer wieder mit seinen Ängsten konfrontiert werden (vgl. BGer 5C.22/2000 vom 7. April 2000 E. 2b; BÜCHLER, FamKomm, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N 17a m.w.H.). Untersuchun- gen zeigen, dass direkt und indirekt erlebte Gewalt zu einer tiefgreifenden Bin- dungsverunsicherung des Kindes führen kann. Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt es, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu vermeiden (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 20). Das begleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1 in fine). Steht von vornherein fest, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann, kommt die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht in Frage (BGE 119 II 201 E. 3; BGer 5A_68/2020 vom

2. September 2020 E. 3.2; BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 N 20). 4.3.2. Vorliegend gipfelte die häusliche Gewalt des Beklagten gegenüber der Klä- gerin am 12. November 2016 in einem Tötungsversuch. Der Gutachter diagnosti- zierte im Gutachten vom 25. April 2023 beim Beklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen Zügen (act. 5/25/236 S. 37). Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung belaste die Legal- prognose. Aus der Diagnose liessen sich mehrere rückfallbegünstigende Merkma- le ableiten, wie eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, eine defizitäre Bezie- hungs- und Sozialkompetenz, eine erhöhte Impulsivität mit aggressiver Reakti- onsbereitschaft, eine ausgeprägte Tendenz zur Bagatellisierung und Externalisie-

- 18 - rung bzw. eine unzureichende Verantwortungsübernahme und eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen. Die aggressiv getönte Impulsivität scheine gegenüber Frauen ausgeprägter, ob in Partnerschaften oder z.B. gegenüber Be- hördenmitgliedern. Da mit der Klägerin weiterhin potenzielle Reizthemen bestün- den, sei die Rückfallgefahr für Gewalthandlungen ihr gegenüber als weiter erhöht einzustufen (a.a.O. S. 38). Das Wohl der Kinder durch das Verhalten des Beklag- ten sei bei den Kontakten bisher nicht als gefährdet erachtet worden. Ob das per- sönlichkeitsimmanente Dominanzstreben mit dem Älterwerden der Kinder, mögli- cherweise auch bei trotzigem Verhalten und bei zunehmender Körperkraft der Kinder zu Gewalt des Beklagten ihnen gegenüber führe, sei spekulativ, sollte aber im Rahmen der längerfristigen Begleitung im Auge behalten werden. Es bestehe bei Konflikten mit der Klägerin generell das Risiko, dass der Beklagte die Kinder instrumentalisiere, sie ihr vorenthalte, sie in eine Erwachsenenrolle schiebe oder emotionale Erpressung durch Spaltungsprozesse stattfinden könnte (a.a.O. S. 39, S. 41). Im Hinblick auf künftige Kontakte erachtete der Gutachter eine mögliche Eskalation, auch gewaltsamer Natur, gegenüber der Klägerin als problematisch, wodurch das Wohl der Kinder mittelbar gefährdet wäre. So würden ein Konflikt bzw. Spannungen die Kinder in ihrer Kontaktgestaltung zu beiden Elternteilen ver- unsichern. Der Gutachter empfahl, dass Kontakte zu den Kindern nur begleitet, im Beisein einer professionellen Betreuungsperson, stattfinden sollten. Angesichts der Impulsivität und deren Folgen werde dringend eine deliktspräventive Psycho- therapie empfohlen, auch im Sinne eines Coachings, nicht nur um an der Impulsi- vität zu arbeiten, sondern auch um die stereotypen Rollenvorstellungen und das Dominanzstreben des Beklagten im Hinblick auf die Kontaktgestaltung besser ein- zuschätzen und abschwächen zu können. Das Gutachten könne einer mehrjähri- gen Entwicklung nicht vorgreifen; der Verlauf sei insbesondere mit Blick auf die pubertäre Entwicklung der Kinder, allfällige neue Partner beider Elternteile, den gewonnenen Erfahrungen aus den begleiteten Kontakten und dem Verlauf der empfohlenen Psychotherapie prozesshaft zu beurteilen. Um eine legitimierende Basis für längere unbegleitete Kontakte zu schaffen, seien tadellose Verläufe der Besuchskontakte und ein günstiger Verlauf der empfohlenen Therapie förderlich (a.a.O. S. 40 ff.).

- 19 - 4.3.3. Aufgrund der negativen Legalprognose wurde der Beklagte gestützt auf Art. 67d Abs. 2 StGB mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2022 mit einem nachträglichen Kontakt- und Rayonverbot belegt (act. 5/25/139-2, 5/25B/235/1, act. 5/25A/254/2). Das verhängte Kontakt- und Rayonverbot ver- mochte indessen nicht zu verhindern, dass der Beklagte die Klägerin bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 13. Juni 2023 zu Hause auf- suchte. Der Beklagte ist geständig, am 25. Juni 2023 trotz des Kontakt- und Ray- onverbots zur Wohnung der Klägerin gegangen zu sein (vgl. act. 5/65 S. 4). Hier- zu hielt der Beklagte in den von ihm verfassten Gedanken zum genannten Ver- stoss fest: "[…] habe ich entschieden, zu meine Ex Frau zu gehen. Ich weiss, dass ich gegen Rayonverbot ist, aber meine Gefühle und Gedanken konnte ich nicht kontrollieren […]" (act. 5/37/11). Ein weiteres Beispiel für die Impulsivität und das Dominanzstreben des Beklagten findet sich in seiner E-Mail an das G._____ vom 14. Juli 2023. Gemäss dem Rechenschaftsbericht vom 22. August 2024 soll sich der Beklagte über den Beistand wie folgt geäussert haben: "[…] ich hoffe die- ser Mann in seine Kinder etwas schlimmer erfahren oder ich hoffe dieser Mann seine Leben eine schwere Krankheit oder eine Tote ein schlimmer Tod fahren be- kommt ich hoffe diese Mann eine behinderte Kinder bekommt in seinem Leben leiden lassen ich hoffe dieser Mann eine schwere Katastrophe in sein Haus be- kommt leider light von meiner Mutter leid von mir leid von meine Kinder in seinem Leben in seine Kinder wenn er Frau hat in seiner Frau vor allem in seinem Leben eine schlimme Sache h basieren." (act. 75/2 S. 3 f.). Noch ist unklar, ob sich der Beklagte – wie ihm in der Anklageschrift vom 31. Juli 2024 vorgeworfen wird (act. 5/77/3) – gegenüber einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes dahingehend äusserte, dass er seine Kinder ins Ausland mitnehmen und von der Klägerin weg- nehmen werde, so dass sie diese nie mehr zu sehen bekäme, wenn an der gegen ihn erteilten Landesverweisung festgehalten und ihm sein Aufenthaltstitel, der ihn zur Arbeit berechtigen würde, verweigert würde. Es gilt die Unschuldsvermutung. Indessen manifestierte der Beklagte am 20. Januar 2025 gegenüber der Vorin- stanz, dass ihn seine Impulsivität nach wie vor zu Aggressionen und Beleidigun- gen verleitet. Er bezeichnete nicht nur die zuständige Richterin als "Esel", son- dern er vertrat vehement die Auffassung, dass er tun könne, was er wolle und er

- 20 - das Recht habe, seine Kinder zu sehen, da er nur Probleme mit der Klägerin und nicht mit seinen Kindern habe (act. 5/105). Unabhängig davon, ob die Äusserun- gen des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin des Migrationsamtes als Nötigung zu werten sind oder nicht, bestätigen die obgenannten Vorfälle, dass der Beklagte weiterhin nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu kontrollieren, wenn ihm Grenzen gesetzt werden oder wenn er nicht bekommt, was er will. In beiden Gutachten ge- langte der Gutachter zur Einschätzung, dass die mangelnde Impulskontrolle und das Dominanzstreben des Beklagten nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber anderen Personen (insbesondere weiblichen Mitarbeitenden ei- ner Behörde) zu aggressivem Verhalten führen kann (act. 5/65 S. 36). Der Auffas- sung des Beklagten, dass sich sein Verhalten nicht gegen die Kinder richte und daher keine Gefährdung des Kindeswohls darstelle, kann nicht gefolgt werden. Seine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen Men- schen (act. 5/25/236 S. 37) kann sich auch auf die Kinder auswirken und diese verunsichern (vgl. nachstehende E. 4.3.4.). Die durch fehlende Impulskontrolle und das Dominanzstreben hervorgerufenen Elternkonflikte haben in der Vergan- genheit zu einer mittelbaren Gefährdung der Kinder geführt. Es gilt deshalb zu verhindern, dass der Beklagte die Kinder bei Konflikten mit der Klägerin instru- mentalisiert. Unter diesen Umständen kommt aktuell, wenn überhaupt (vgl. nach- stehende E. 4.3.6.), nur ein begleitetes Besuchsrecht in Frage. Davon geht auch der Beklagte aus (vgl. act. 2 S. 2, Berufungsantrag 2). Die Vorinstanz hat zutref- fend festgehalten, dass die Begleitung professionell durch einen auch Tigrinisch sprechenden Mann erfolgen soll (act. 4 E. 3.4.1). 4.3.4. Auch wenn sich die dokumentierte Gewalt des Beklagten nicht direkt gegen die Kinder richtete, so hat sie bei ihnen, insbesondere bei C._____, dennoch Spu- ren hinterlassen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 11. September 2011 entwickelte C._____ einen Mutismus und wirkte im Jahr 2021 zurückgezo- gen und depressiv gestimmt. Die Spannungen der Eltern während der Besuche im Gefängnis wie auch die Äusserungen des Beklagten hätten die Kinder belas- tet. Auch nach den Telefonaten seien die Kinder oft verunsichert gewesen. Die Weiterführung der Besuche und der Telefonate erachtete Dr. med. H._____ für die Entwicklung beider Kinder wie auch für die Symptomreduktion bei C._____ als

- 21 - ungünstig. Sie empfahl eine Sistierung der Besuche und der Telefonate (act. 5/25/70). Mit Schreiben vom 22. September 2023 bestätigte Dr. med. H._____, dass sich die Symptomatik bei C._____ nach der Sistierung der Besu- che im Gefängnis deutlich verbessert habe (act. 5/37/9). Gemäss dem Rechen- schaftsbericht des Beistands vom 22. August 2024 wird C._____ aktuell als auf- gestelltes und offenes Kind wahrgenommen. Er wird als ruhiger Junge beschrie- ben, der immer mehr spreche. Aufgrund seiner Sprachbarriere besuche er eine heilpädagogische Schule. Der schulpsychologische Dienst sei involviert. Gemäss Beistand sei eine Therapie für C._____ angezeigt (act. 75/2 S. 3). Aufgrund der genannten Berichte ist davon auszugehen, dass die Äusserungen und das Ver- halten des Beklagten wie auch die Spannungen unter den Eltern für C._____ be- lastend gewesen sein müssen. Der Umstand, dass der Beklagte mit C._____ schimpfte, er solle doch endlich reden, er sei schliesslich ein Junge, lässt darauf schliessen, dass die Impulsivität des Beklagten auch sein Verhalten gegenüber den Kindern prägte (act. 5/25/70 S. 2). Dass es C._____ seit der Sistierung der Besuche beim Vater merklich besser geht und er sich positiv entwickelt, ist sehr erfreulich. Im Zuge der Wiederaufnahme eines begleiteten Besuchsrechts gilt es, eine Retraumatisierung von C._____ unbedingt zu verhindern. In diesem Zusam- menhang ist insbesondere das fehlende Bewusstsein des Beklagten, dass sich sein Verhalten mittelbar negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirkt, ungüns- tig zu werten. Die Vorinstanz kam deshalb aufgrund der mangelnden Verantwor- tungsübernahme durch den Beklagten zu Recht zum Schluss, dass Kontakte in kurzen Zeitintervallen mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren seien. Hinzu kommt, dass ein Vollzug der 10-jährigen Landesverweisung zum heutigen Zeit- punkt nicht ausgeschlossen werden kann. Dies würde zu einem erneuten Unter- bruch des Kontakts zwischen dem Beklagten und den Kindern führen. Die Gefahr einer Retraumatisierung einerseits wie auch der mit einer Landesverweisung dro- hende erneute Kontaktunterbruch sprechen im heutigen Zeitpunkt gegen kurze Besuchsintervalle und insbesondere auch gegen die Festlegung eines aufbauen- den begleitenden Besuchsrechts wie vom Beistand in seiner Stellungnahme vom

22. August 2024 beantragt (vgl. act. 5/74 S. 3). Die Festsetzung von Besuchen

- 22 - von maximal vier Stunden im Abstand von acht Wochen ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. 4.3.5. Gemäss eigenen Angaben hat der Beklagte bis heute keine Psychotherapie begonnen, obwohl im Gutachten vom 25. April 2023 eine solche empfohlen wur- de. Gegenüber dem Gutachter gab der Beklagte im Jahr 2024 an, er würde "lie- ber zu einem Beichtvater als zu einem Therapeuten gehen", er sei aber nicht ge- gen eine Therapie (vgl. auch act. 5/56 S. 19 ff.). Im Gutachten vom 21. Mai 2024 wurde festgehalten, der Beklagte anerkenne seine Impulsivität grundsätzlich als Problem, vertrete jedoch die Auffassung, sich bereits verbessert zu haben (a.a.O. S. 20). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.3.3.), belegen die jüngsten Vorfälle, dass der Beklagte weiterhin nicht in der Lage ist, sein Verhalten bei Kränkung oder Grenzsetzung zu kontrollieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten soll eine Psychotherapie nicht nur seine Beziehung zu Partnerinnen thematisieren, sondern ganz allgemein seine aggressiv getönte Impulsivität und sein Dominanz- streben, das auch gegenüber ihm nicht näher bekannten Frauen zum Ausdruck kommen kann. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass die fehlende Impulskon- trolle des Beklagten auch in Äusserungen gegenüber C._____ zum Ausdruck kam. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts muss deshalb gestützt auf die Empfehlung des Gutachters zwingend mit einer Weisung zum Besuch einer Psychotherapie verbunden werden. Nur so besteht die Aussicht, dass die Persön- lichkeitsstörung des Beklagten erfolgreich therapiert werden kann und irgendwann unbegleitete Besuche in Frage kommen. Im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts kann das physische Wohl der Kinder gewährleistet werden; unkontrollierte Äusserungen des Beklagten, die bei C._____ eine Retraumatisierung auslösen könnten, können hingegen auch im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts nicht ausgeschlossen werden. Der Bei- stand fordert deshalb in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2023 zu Recht, dass der Beklagte vor Beginn der begleiteten Besuche mindestens vier Therapiesitzun- gen besucht haben sollte (act. 5/25A/294 S. 2). Entgegen der Auffassung des Be- klagten ist es somit angezeigt, dass er mit der Therapie vor der Wiederaufnahme der begleiteten Kontakte beginnt. Die Vorinstanz hat dem Beistand die Aufgabe

- 23 - übertragen, die Modalitäten der begleiteten Besuche festzulegen (act. 4 S. 32; Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 10). Damit kann der Beistand sicherstellen, dass begleitete Kontakte erst durchgeführt werden, wenn der Beklagte mit der Psycho- therapie begonnen hat. Auch wenn mit dem Gutachten und dem Beistand davon auszugehen ist, dass die Kinder im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts hinreichend ge- schützt werden können, ändert dies nichts daran, dass ein begleitetes Besuchs- recht immer die Vorstufe zu einem unbegleiteten Besuchsrecht sein muss. Dies übersieht der Beklagte, wenn er die Meinung vertritt, ihm könne keine Weisung zum Besuch einer Psychotherapie zwecks Behandlung seiner Persönlichkeitsstö- rung erteilt werden, da ihm aktuell nur ein begleitetes Besuchsrecht zustehe. Ein begleitetes Besuchsrecht kann nur eine zeitlich vorübergehende Einschränkung des Besuchsrechts sein und zwar nicht nur in seinem Interesse, sondern vor al- lem auch im Interesse der Kinder. Begleitete Kontakte werden insbesondere von Jugendlichen als unangenehm empfunden, weil ein ungezwungener Umgang kaum möglich ist. C._____ und D._____ sind aktuell gut acht bzw. knapp zehn Jahre alt. Es ist denkbar, dass sie sich in rund drei Jahren bei begleiteten Besu- chen nicht mehr wohl fühlen. Der Beklagte hat demnach ein ureigenes Interesse daran, dann in seiner psychotherapeutischen Behandlung so weit fortgeschritten zu sein, dass ein Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen möglich ist. Zudem kann heute nicht gesagt werden, dass bei erfolgreichem Verlauf einer Psychotherapie sofort unbegleitete Besuche stattfinden können. Vielmehr wird bei erfolgreichem Verlauf der Psychotherapie, auch unter Berücksichtigung der Be- dürfnisse der Kinder, eine erneute Einschätzung stattfinden müssen. Auch der Gutachter geht von einer langen Beobachtungszeit im Rahmen begleiteter Kon- takte aus, bevor unbegleitete Kontakte über ein Wochenende gestattet werden können (act. 5/25/236 S. 40). Die vom Beklagten vertretene Auffassung ist aber auch ein Beleg dafür, dass er nach wie vor die Auswirkungen seines Verhaltens auf seine Kinder verkennt, was erneut die Notwendigkeit einer Psychotherapie verdeutlicht.

- 24 - Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten die Weisung erteilt hat, zwecks Behandlung seiner Persönlichkeitsstö- rung eine Psychotherapie zu besuchen, auch wenn ihm aktuell kein (vgl. nachste- hende E. 4.3.6.) oder zumindest kein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wird. Auch die dem Beistand in diesem Zusammenhang übertragene Aufgabe, die Weisungen in geeigneter Form zu überwachen und bei Nichteinhaltung Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts zu stellen, ist zu bestätigen. 4.3.6. Wie das hängige Strafverfahren gegen den Beklagten ausgeht, ist unklar. Selbst wenn sich die Vorinstanz aufgrund der Strafakten ein eigenes Bild der Aus- sagen und des Aussageverhaltens des Beklagten und der Mitarbeiterin des Mi- grationsamtes gemacht hätte, hätten ihre Einschätzungen keinerlei Auswirkungen auf das Strafverfahren gezeitigt. Das Strafgericht entscheidet über Schuld und Unschuld und im Fall eines Schuldspruchs auch über die zu verhängenden Sank- tionen und Massnahmen. Somit wäre – auch wenn sich die Vorinstanz mit den neuen Anklagevorwürfen befasst hätte – unklar geblieben, ob der Beklagte des- wegen eine Strafe verbüssen muss. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 11 Monaten und die Anordnung einer ambulanten Behandlung während deren Vollzuges. Auch wenn bei einem Schuldspruch die erstandene Haft vom 27. Juli 2023 bis zum 10. Juni 2024 auf die beantragte Frei- heitsstrafe anzurechnen ist (act. 5/77/3), kann aktuell nicht ausgeschlossen wer- den, dass ein Teil der mutmasslich auszufällenden Freiheitsstrafe noch zu vollzie- hen wäre. Ansonsten würde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung während des Vollzugs wenig Sinn ergeben. Zudem ist das Einzelgericht für Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr zuständig (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG). Der Vorwurf des Beklagten, die Vorinstanz habe die ent- sprechende Sachverhaltserstellung zu Unrecht an das Strafgericht delegiert, ist aufgrund des Gesagten unbegründet. Die Kinder haben den Beklagten seit dem Jahr 2021 nicht mehr gesehen. Aufgrund des vier Jahre dauernden Kontaktunterbruchs bedarf es für die Wieder- aufnahme des Kontakts mit dem Vater und die Durchführung begleiteter Besuche einer behutsamen Vorbereitung der Kinder. Eine entsprechende Vorbereitung

- 25 - würde sich allerdings als vergeblich erweisen, wenn die beantragte Freiheitsstrafe nach der Aufgleisung begleiteter Kontakte vollzogen würde. Sollten begleitete Be- suche bereits wieder aufgenommen worden sein, müssten sie im Falle des Voll- zugs der Freiheitsstrafe erneut sistiert werden. Denn begleitete Besuche im Ge- fängnis wären nach dem langen Kontaktunterbruch nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Sie dürften Erinnerungen an die früheren Besuche im Gefängnis we- cken, welche im Jahr 2021 unter anderem auch aufgrund der Entwicklungs- schwierigkeiten von C._____ sistiert wurden (vgl. act. 5/25/70). Es lässt sich nicht abschätzen, was genau eine vergebliche Vorbereitung bzw. ein Abbruch begleite- ter Kontakte für die Kinder bedeuten würde. Es ist aber aufgrund der Vorge- schichte davon auszugehen, dass eine gewisse Stabilität und Kontinuität bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts nach dessen Wiederaufnahme wichtig sind. Eine erneute Unterbrechung der Besuche wäre dem Kindeswohl wohl ab- träglich, ebenso begleitete Besuche im Gefängnis. Es ist zwar richtig, dass das Gutachten vom 21. Mai 2024 aufgrund der neuen Vorwürfe erstellt wurde und die Gefahr, dass der Beklagte die Kinder um- bringe, darin als gering eingeschätzt wurde. Nur weil die Gefahr, dass der Beklag- te die Kinder umbringen könnte, als gering eingestuft wurde, kann aber nicht ge- folgert werden, dass die Kontakte das Kindeswohl nicht gefährdeten. Insbesonde- re kann der Argumentation des Beklagten, der Gutachter habe weder einen Auf- schub oder eine zeitliche Beschränkung der Kontakte empfohlen noch seine Mei- nung zu den Kontakten mit den Kindern geändert, obwohl ihm die neuen Vorwürfe bekannt gewesen seien, nicht gefolgt werden. Das Gutachten vom 21. Mai 2024 wurde aber anders als dasjenige aus dem Jahr 2023 nicht im Auftrag der KESB erstellt. Der Gutachter wurde von der Staatsanwaltschaft damit beauftragt, sich zur Diagnostik, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und zu geeigneten Massnahmen zu äussern (act. 5/65 S. 1). Demnach unterschied sich die Aufgabenstellung, die dem Gutachten vom 21. Mai 2024 zugrunde lag, wesentlich von derjenigen im Gutachten zuhanden der KESB. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass eine Drohung des Be- klagten, die Kinder zu entführen oder ihnen etwas anzutun, im eklatanten Wider-

- 26 - spruch zu den Interessen der Kinder stünde. Im Falle eines Schuldspruchs müss- te sich der Beklagte vorwerfen lassen, erneut wegen seiner fehlenden Impulskon- trolle und seiner erhöhten Kränkbarkeit gegen das Gesetz verstossen zu haben. Für den Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung, welche auf die unbe- handelte Persönlichkeitsstörung des Beklagten zurückzuführen ist, lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann und aus diesem Grund die Anord- nung eines begleiteten Besuchsrechts zur Zeit nicht in Frage kommt. Dabei fallen neben dem neusten Nötigungsvorwurf die wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin (act. 5/25/236 S. 21, 27), der im November 2016 began- gene Tötungsversuch und der von ihm eingestandene Verstoss gegen das Kon- takt- und Rayonverbot kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2023 ins Gewicht. Eine Verurteilung wegen Nötigung wäre ein Beleg dafür, dass der Beklagte aus der Vergangenheit nichts gelernt hat und seine eigenen Interes- sen vor diejenigen seiner Kinder stellt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Landesverweisung als Folge des Tötungsversuchs rechtskräftig angeordnet wur- de und es nicht in der Entscheidungsbefugnis des Beklagten liegt, ob er die Schweiz verlässt oder nicht. Es trifft zu, dass der Gutachter die Gefahr, dass der Beklagte die Drohung umsetzt, den Kindern das Leben zu nehmen, als gering ein- schätzt (act. 5/65 S. 37). Dass die Kinder im Rahmen eines begleiteten Besuchs- rechts hinreichend geschützt werden könnten, bedeutet indessen nicht, dass auch ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen ist. Die fehlende Einsicht des Beklagten und seine mangelnde Verantwortungsübernahme lassen die Schlussfolgerung, dass im Falle einer erneuten Verurteilung das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann, als durchaus vertretbar erscheinen. Denn die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts kommt wie erwähnt nicht in Frage, wenn von vornherein feststeht, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung ausgeübt werden kann. Aufgrund des Gesagten ist der Er- messensentscheid der Vorinstanz, das begleitete Besuchsrecht an die Bedingung zu knüpfen, dass der Beklagte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

- 27 - 4.4. Der Beklagte stört sich schliesslich daran, dass die Vorinstanz jeden Kon- takt zu seinen Kindern ausserhalb des Besuchsrechts auf unabsehbare Zeit ver- boten habe. Damit habe sie auch indirekte Kontakte, z.B. durch Briefe über den Beistand oder Telefonkontakt im Beisein des Beistandes, verboten (act. 2 Rz. 23). Die Vorinstanz untersagte dem Beklagten, die Kinder ausserhalb der beglei- teten Kontakte aufzusuchen oder mit ihnen in irgendeiner Weise in Kontakt zu tre- ten (act. 4 S. 31; Dispositiv-Ziff. 3 Spiegelstrich 4). Diese Formulierung und die Begründung der Vorinstanz – sie verwies auf das bisherige Verhalten des Beklag- ten bzw. seine Renitenz (act. 4 E. 3.4.2. S. 24) – lassen den Schluss zu, dass sich das Verbot nur auf direkte Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kin- dern bezieht. Indirekte Kontakte, wie die Weiterleitung von Briefen des Beklagten oder die Zuschaltung des Beklagten zu Telefonkontakten, wurden nicht themati- siert und entsprechend nicht geregelt bzw. nicht ausgeschlossen. Allerdings wur- de die Ermöglichung indirekter Kontakte zwischen dem Beklagten und den Kin- dern im Aufgabenkatalog der Vorinstanz nicht aufgeführt. Der Beklagte macht je- doch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren die Festlegung von Modalitäten indirekter Kontakte zwischen ihm und den Kindern durch das Gericht oder den Beistand beantragt zu haben. Indirekte Kontakte zwischen ihm und den Kindern waren vor Vorinstanz gar kein Thema. Da aufgrund des hängigen Strafverfahrens noch ungewiss ist, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu Kontakten zwischen dem Beklagten und den Kindern kommen wird, drängt sich im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich keine Ergänzung von Amtes wegen auf. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts und dessen Ausgestaltung für den Fall eines Freispruchs im hän- gigen Strafverfahren sowie der Verzicht auf die Regelung eines Besuchsrechts für den Fall eines Schuldspruchs zu bestätigen sind. Auch die dem Beklagten aufer- legten Weisungen sind als Kindesschutzmassnahmen zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Berufung ist voll- umfänglich abzuweisen.

- 28 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- legen. 5.2. Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Zur Begründung lässt er lediglich ausführen, zur unent- geltlichen Rechtspflege sei auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Er sei am

4. November 2024 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden, was der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. November 2024 mitgeteilt worden sei. Ge- mäss der Vorinstanz dürfe er als "quasi Sans Papiers" in der Schweiz nicht arbei- ten (act. 2 S. 3 f.). 5.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit); und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (sog. fehlende Aussichtslosigkeit). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 5.4. Die Begründung des Beklagten fällt vor dem Hintergrund der nach Art. 119 Abs. 2 ZPO geltenden Mitwirkungspflicht gar dürftig aus. Zudem reicht der Be- klagte keinerlei Belege ein. Da die Lebensumstände des Beklagten aktenkundig sind, ist die Mittellosigkeit ausnahmsweise dennoch zu bejahen. Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist festzuhalten, dass in Kinderbelan- gen praxisgemäss nur sehr zurückhaltend von der Aussichtslosigkeit eines Be- gehrens auszugehen ist (vgl. OGer ZH PQ170055 vom 3. August 2017 E. II/3.4). Zudem scheint der Beklagte nach eigener Auffassung im Interesse der Kinder zu handeln. Bemerkenswert sind allerdings seine fehlende Einsicht, seine mangeln- de Verantwortungsübernahme sowie seine Tendenz zur Externalisierung. Auch wenn die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, scheint es letztlich gerade noch gerechtfertigt, das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu bejahen. Dem- nach ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle-

- 29 - ge zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.5. Der Klägerin ist für das vorliegende Berufungsverfahren mangels Umtrie- ben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2. Dem Berufungskläger wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Sie wird jedoch infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO wird vorbehalten.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 30 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am: