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LC240053

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) und der Be- klagte und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) heirateten 2018. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____ (geb. tt.mm.2018) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Die Berufungsklägerin wohnt mit den Kindern in Serbien. Der Beru- fungsbeklagte wohnt in Zürich.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Berufungsklägerin Scheidungskla- ge beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; act. 8/1). Der Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens ist im angefochten Entscheid dargestellt (act. 7 S. 5 ff.); darauf kann verwiesen werden. Beide Parteien waren vor Vorinstanz (unentgeltlich) an- waltlich vertreten. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 3. Dezember 2024, was folgt (act. 8/118 = act. 7 [Aktenexemplar]):

Dispositiv
  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
  2. In Bezug auf sämtliche Kinderbelange von C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, wird auf die Scheidungsklage nicht eingetreten.
  3. Es wird festgehalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
  4. Es wird festgehalten, dass mangels relevantem Guthaben keine Teilung des Pensionskas- senguthabens des Beklagten vorgenommen wird.
  5. Es wird festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
  6. Anderslautende und/übrige Anträge der Parteien werden abgewiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'965.00 Übersetzerkosten Fr. 2'529.55 Kosten Kindesvertreterin Dr. Y._____ - 4 -
  8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten beider Parteien werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  9. (Mitteilung)
  10. (Rechtsmittel)
  11. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin persönlich mit Eingabe vom 20. De- zember 2024 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Am 22. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erfolgte eine weitere Eingabe der Berufungsklägerin (act. 4 und 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-123). Weiterun- gen sind nicht erforderlich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
  12. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 8/120).
  13. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Bei juristischen - 5 - Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden wer- den soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch die- se Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. III.
  14. Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich sinngemäss gegen die Dis- positiv-Ziffern 2 (Kindesunterhalt; sogleich E. III.2) und 4 (berufliche Vorsorge; E. III.3).
  15. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage mit Bezug auf die Kinderbelange nicht ein- getreten (act. 7, Dispositiv-Ziffer 2). In der Begründung verwies sie vorab auf die Standpunkte der Parteien: Die Berufungsklägerin habe die Zuständigkeit des hie- sigen Gerichts verneint und eine Beschränkung des Verfahrens auf den Schei- dungspunkt, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht ausdrücklich begrüsst (act. 7 E. B/2), während der Berufungsbeklagte die Zuständigkeit des Gerichts auch für die Kinderbelange bejaht habe (act. 7 E. B/3). Die Vorinstanz erwog als- dann zusammengefasst, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ser- bien, weshalb eine Zuständigkeit mit Bezug auf die Kinderbelange hierorts nicht gegeben sei (act. 7 E. B/5). 2.2 Im Rahmen der Berufung verlangt die Berufungsklägerin, es sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, pro Kind monatlich Fr. 450.– (so act. 2 S. 1) bzw. Fr. 900.– (so act. 4 S. 1) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen sowie eine ange- messene Sicherheit für die Unterhaltszahlungen zu leisten (act. 2 S. 1; act. 4 S. 1). Sie macht Ausführungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters, zu ihrem Einkommen, zu Lebenshaltungskosten, zu Kreditschulden sowie zu Unter- haltszahlungen, die der Berufungsbeklagte für seinen Sohn in Deutschland leiste (act. 2 S. 1 ff.; act. 4 S. 1 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz, die – in Überein- stimmung mit dem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt der Berufungsklä- - 6 - gerin – hinsichtlich der Kinderbelange mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten ist, geht sie nicht ein. Auf die Berufung ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3 Nicht einzutreten ist auf die Berufung auch insoweit, als die Berufungskläge- rin die Bezahlung ausstehender Kinderzulagen fordert und darum ersucht, dass das Gericht den Berufungsbeklagten verpflichte, bei "den zuständigen kroatischen Behörden" eine Wohnsitzbestätigung der Kinder einzuholen und die Kinderzula- gen bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) zu beantragen (act. 2 S. 1 ff.; act. 4 S. 1 f.). Die Vorinstanz äusserte sich hierzu und erwog, die Kinderzulagen fielen unter das Thema "Kinderbelange", wofür das hiesige Gericht nicht zustän- dig sei. Sie wies im Übrigen darauf hin, dass die Rechtsvertreter der Parteien ge- mäss dem aktenkundigen E-Mail Verkehr daran seien, die rückwirkende Erhält- lichkeit der Kinderzulagen für die Kinder zu organisieren (act. 7 S. 12 f.). Hierauf geht die Berufungsklägerin nicht ein. Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes: Nicht nachzuvollziehen ist zum einen, inwiefern der Berufungsbeklagte für die in Serbien wohnhaften Kinder eine Wohnsitzbestätigung der kroatischen Behörden einholen könnte und müsste. Zum andern ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2020 (beigezogene Akten Geschäft-Nr. EE200242-L, act. 29) sowie Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 8/35) verpflichtet wurde, zuzüglich zu den festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträgen allfällige Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB). Im Eheschutz- oder im vorsorglichen Massnahmeverfahren getroffene Un- terhaltsentscheidungen wirken über den Zeitpunkt des Eintritts der Teil-Rechts- kraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Regelung des Unterhaltspunkts (BGer 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die serbischen Gerichte angerufen (vgl. act. 8/99 S. 2), welche in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil unter anderem über den Kindesunterhalt zu befinden haben werden. Bis dann gilt grundsätzlich die bestehende Regelung und verfügt die Berufungsklägerin über einen Rechtsti- tel auch hinsichtlich allfälliger Kinderzulagen. Offen zu lassen ist letztlich aller- - 7 - dings, ob ein Export von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Serbien über- haupt zulässig ist (vgl. dazu Merkblatt der SVA Zürich zu Familienzulagen für Kin- der mit Wohnsitz im Ausland [<<svazurich.ch/dam/sva-dokumente/3000_fak/ 3100_kaz/3100_vb1_merkblatt_kinder_im_ausland.pdf>>]; Leitfaden des BSV für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Fa- milienleistungen [<<sozialversicherungen.admin.ch/de/f/18211>>]; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]; s.a. BGer 8C_301/2023 vom 12. Oktober 2023).
  16. 3.1 Mit Bezug auf die berufliche Vorsorge hielt die Vorinstanz fest, dass man- gels relevantem Guthaben keine Teilung des Pensionskassenguthabens des Be- rufungsbeklagten vorgenommen werde (act. 7, Dispositiv-Ziffer 4). Beide Parteien hätten bestätigt, dass es diesbezüglich nichts zu regeln gebe, da wenig Pensions- kassenguthaben vorhanden sei. Auch aus den von Amtes wegen beigezogenen Unterlagen zur Pensionskasse ergebe sich kein nennenswerter Pensionskassen- betrag, der zu teilen wäre. Die Berufungsklägerin sei zudem deutlich jünger als der Berufungsbeklagte, weshalb auch insoweit ein Verzicht auf Teilung des (tie- fen) Guthabens des Berufungsbeklagten angebracht erscheine (act. 7 E. C/2). 3.2 Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung pauschal die Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (act. 2 S. 2 f.; act. 4 S. 1). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht sie mit keinem Wort ein. Auf die Berufung ist damit auch insoweit nicht einzutreten. IV. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich der Berufungsklägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine zu entschädi- genden Aufwendungen entstanden sind. - 8 - Es wird beschlossen:
  17. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  18. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2, 4 und 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 29. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin X._____, sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2024; Proz. FE230408

- 3 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) und der Be- klagte und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) heirateten 2018. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____ (geb. tt.mm.2018) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Die Berufungsklägerin wohnt mit den Kindern in Serbien. Der Beru- fungsbeklagte wohnt in Zürich.

2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Berufungsklägerin Scheidungskla- ge beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; act. 8/1). Der Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens ist im angefochten Entscheid dargestellt (act. 7 S. 5 ff.); darauf kann verwiesen werden. Beide Parteien waren vor Vorinstanz (unentgeltlich) an- waltlich vertreten. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 3. Dezember 2024, was folgt (act. 8/118 = act. 7 [Aktenexemplar]):

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. In Bezug auf sämtliche Kinderbelange von C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, wird auf die Scheidungsklage nicht eingetreten.

3. Es wird festgehalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.

4. Es wird festgehalten, dass mangels relevantem Guthaben keine Teilung des Pensionskas- senguthabens des Beklagten vorgenommen wird.

5. Es wird festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

6. Anderslautende und/übrige Anträge der Parteien werden abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'965.00 Übersetzerkosten Fr. 2'529.55 Kosten Kindesvertreterin Dr. Y._____

- 4 -

8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten beider Parteien werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)

3. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin persönlich mit Eingabe vom 20. De- zember 2024 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Am 22. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erfolgte eine weitere Eingabe der Berufungsklägerin (act. 4 und 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-123). Weiterun- gen sind nicht erforderlich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 8/120).

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). Bei juristischen

- 5 - Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden wer- den soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch die- se Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. III.

1. Die Berufung der Berufungsklägerin richtet sich sinngemäss gegen die Dis- positiv-Ziffern 2 (Kindesunterhalt; sogleich E. III.2) und 4 (berufliche Vorsorge; E. III.3). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage mit Bezug auf die Kinderbelange nicht ein- getreten (act. 7, Dispositiv-Ziffer 2). In der Begründung verwies sie vorab auf die Standpunkte der Parteien: Die Berufungsklägerin habe die Zuständigkeit des hie- sigen Gerichts verneint und eine Beschränkung des Verfahrens auf den Schei- dungspunkt, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht ausdrücklich begrüsst (act. 7 E. B/2), während der Berufungsbeklagte die Zuständigkeit des Gerichts auch für die Kinderbelange bejaht habe (act. 7 E. B/3). Die Vorinstanz erwog als- dann zusammengefasst, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ser- bien, weshalb eine Zuständigkeit mit Bezug auf die Kinderbelange hierorts nicht gegeben sei (act. 7 E. B/5). 2.2 Im Rahmen der Berufung verlangt die Berufungsklägerin, es sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, pro Kind monatlich Fr. 450.– (so act. 2 S. 1) bzw. Fr. 900.– (so act. 4 S. 1) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen sowie eine ange- messene Sicherheit für die Unterhaltszahlungen zu leisten (act. 2 S. 1; act. 4 S. 1). Sie macht Ausführungen zur gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters, zu ihrem Einkommen, zu Lebenshaltungskosten, zu Kreditschulden sowie zu Unter- haltszahlungen, die der Berufungsbeklagte für seinen Sohn in Deutschland leiste (act. 2 S. 1 ff.; act. 4 S. 1 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz, die – in Überein- stimmung mit dem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt der Berufungsklä-

- 6 - gerin – hinsichtlich der Kinderbelange mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten ist, geht sie nicht ein. Auf die Berufung ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3 Nicht einzutreten ist auf die Berufung auch insoweit, als die Berufungskläge- rin die Bezahlung ausstehender Kinderzulagen fordert und darum ersucht, dass das Gericht den Berufungsbeklagten verpflichte, bei "den zuständigen kroatischen Behörden" eine Wohnsitzbestätigung der Kinder einzuholen und die Kinderzula- gen bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) zu beantragen (act. 2 S. 1 ff.; act. 4 S. 1 f.). Die Vorinstanz äusserte sich hierzu und erwog, die Kinderzulagen fielen unter das Thema "Kinderbelange", wofür das hiesige Gericht nicht zustän- dig sei. Sie wies im Übrigen darauf hin, dass die Rechtsvertreter der Parteien ge- mäss dem aktenkundigen E-Mail Verkehr daran seien, die rückwirkende Erhält- lichkeit der Kinderzulagen für die Kinder zu organisieren (act. 7 S. 12 f.). Hierauf geht die Berufungsklägerin nicht ein. Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes: Nicht nachzuvollziehen ist zum einen, inwiefern der Berufungsbeklagte für die in Serbien wohnhaften Kinder eine Wohnsitzbestätigung der kroatischen Behörden einholen könnte und müsste. Zum andern ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2020 (beigezogene Akten Geschäft-Nr. EE200242-L, act. 29) sowie Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 8/35) verpflichtet wurde, zuzüglich zu den festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträgen allfällige Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB). Im Eheschutz- oder im vorsorglichen Massnahmeverfahren getroffene Un- terhaltsentscheidungen wirken über den Zeitpunkt des Eintritts der Teil-Rechts- kraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt hinaus bis zur rechtskräftigen Regelung des Unterhaltspunkts (BGer 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die serbischen Gerichte angerufen (vgl. act. 8/99 S. 2), welche in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil unter anderem über den Kindesunterhalt zu befinden haben werden. Bis dann gilt grundsätzlich die bestehende Regelung und verfügt die Berufungsklägerin über einen Rechtsti- tel auch hinsichtlich allfälliger Kinderzulagen. Offen zu lassen ist letztlich aller-

- 7 - dings, ob ein Export von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Serbien über- haupt zulässig ist (vgl. dazu Merkblatt der SVA Zürich zu Familienzulagen für Kin- der mit Wohnsitz im Ausland [ >]; Leitfaden des BSV für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Fa- milienleistungen [ >]; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]; s.a. BGer 8C_301/2023 vom 12. Oktober 2023). 3. 3.1 Mit Bezug auf die berufliche Vorsorge hielt die Vorinstanz fest, dass man- gels relevantem Guthaben keine Teilung des Pensionskassenguthabens des Be- rufungsbeklagten vorgenommen werde (act. 7, Dispositiv-Ziffer 4). Beide Parteien hätten bestätigt, dass es diesbezüglich nichts zu regeln gebe, da wenig Pensions- kassenguthaben vorhanden sei. Auch aus den von Amtes wegen beigezogenen Unterlagen zur Pensionskasse ergebe sich kein nennenswerter Pensionskassen- betrag, der zu teilen wäre. Die Berufungsklägerin sei zudem deutlich jünger als der Berufungsbeklagte, weshalb auch insoweit ein Verzicht auf Teilung des (tie- fen) Guthabens des Berufungsbeklagten angebracht erscheine (act. 7 E. C/2). 3.2 Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung pauschal die Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (act. 2 S. 2 f.; act. 4 S. 1). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht sie mit keinem Wort ein. Auf die Berufung ist damit auch insoweit nicht einzutreten. IV. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich der Berufungsklägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine zu entschädi- genden Aufwendungen entstanden sind.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2, 4 und 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: