Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. April 2011. Aus ihrer Ehe gingen die drei Söhne, C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2016, hervor. Im Februar 2020 trennten sich die Par- teien. Das Getrenntleben wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Oktober 2020 (act. 12/35) bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 geregelt (act. 12/41). Am 2. Februar 2022 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfol- gend Vorinstanz) die Scheidungsklage ein (act. 1). Die Einigungsverhandlung ver- lief ohne Erfolg (Prot. Vi S. 4-38). Der Kläger erstattete die Klagebegründung am
E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (act. 145) erhob die Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil vom 23. Mai 2023. Die erstin- stanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FE220023-C; act. 1-143) wie auch die Akten des Beschwerdeverfahrens im Ausstandsverfahren (Geschäfts-Nr. PC230031; act. 149/11-30) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 übermittelte die KESB Bülach Nord die Anträge der Beiständin betreffend Anpassung der Kindesschutzmassnahmen vom 2. April 2024 (act. 150). Weite- rungen erübrigen sich. Dem Kläger ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (act. 145).
2. Prozessuales 2.1. Prozessvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Beru- fung legitimiert. 2.2. Kognition der Berufungsinstanz 2.2.1. Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310
- 18 - ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Berufungsklägerin diese vor der Beru- fungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom
E. 5 Juli 2022 (act. 46), worauf die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom
E. 8 Januar 2018, E. 2.3). 2.2.2. Die Beklagte bringt in der Berufung keine inhaltliche Kritik am erstinstanzli- chen Urteil vor. Sie rügt einzig prozessuale Mängel. Nach ihrer Auffassung ist das angefochtene Urteil nichtig, weil ihr vor der Hauptverhandlung das ihr zustehende Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei. Im Eventualstandpunkt verlangt sie die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ins Stadium vor der Hauptverhandlung und die An- ordnung des schriftlichen Verfahrens für den zweiten Schriftenwechsel. Subeven- tualiter sei der zweite Schriftenwechsel im Berufungsverfahren durchzuführen (act. 145 S. 3). Zudem stellt die Beklagte verschiedene prozessuale Anträge für das Berufungsverfahren (Berufungsanträge 3 bis 5; nachfolgende E. 2.3 ff.). 2.3. Aktenbeizug und Akteneinsicht im Berufungsverfahren
- 19 - 2.3.1. Die Beklagte verlangt, die erstinstanzlichen Verfahrensakten seien beizu- ziehen und ihr zum Abgleich in Kopie zur Verfügung zu stellen. Weiter sei ihr eine Frist für die Stellungnahme von 30 Tagen anzusetzen (Berufungsantrag 3). Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz sei nicht willens oder in der Lage gewesen, ihr vollständige, korrekte Aktenkopien nach den üblichen Standards mit Aktenverzeichnis, Nummerierung, Bezeichnung, Eingangsdatum und Kontrolle durch die Verwaltungssekretärin zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht vorstellbar, dass eine dermassen unsachgemässe Akte, wie sie ihr abgege- ben worden sei, auch beim Obergericht eingehe, da davon ausgegangen werden dürfe, dass das Obergericht keine "Loseblattsammlung", durch die es sich man- gels Register, Bezeichnung und Aktenstücknummer erst monatelang durcharbei- ten müsse, akzeptieren würde. Es sei deshalb notwendig, dass sie, unter Kosten- auflage zu Lasten der Vorinstanz, eine Aktenkopie der beim Obergericht einge- henden Akte erhalte, um diese mit den ihr übergebenen Unterlagen abzugleichen. Mit Erhalt der vollständigen und geordneten Akte sei sie in der Lage, ihre Anträge und die Berufung weitergehend zu begründen (act. 145 S. 7). 2.3.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Akten einsehen zu können und Kopien anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich indessen kein Anspruch ableiten, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich die Akten bzw. Kopien davon zu- schicken zu lassen. Verfahrensakten werden gemäss ständiger Gerichtspraxis nur an Rechtsanwälte auf entsprechendes Ersuchen hin zugestellt, da diese einer besonderen Aufsicht unterstehen und daher vermutungsweise vertrauenswürdig erscheinen (GÖKSU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 53 N 32; BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 73). 2.3.3. Das Akteneinsichtsrecht war bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Thema. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 3). Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht auch im Berufungsverfahren. Der Beklagten steht es frei, nach telefonischer Vorankündigung die Akten beim Obergericht des Kantons Zürich einzusehen. Einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien durch
- 20 - das Gericht hat die Beklagte jedoch auch im Berufungsverfahren nicht. Vor Ort können auf eigene Kosten Kopien der Akten erstellt werden. 2.3.4. Die Berufungsfrist von 30 Tagen nach Art. 311 ZPO ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Berufungsanträge innert der Berufungsfrist zu stellen und zu begründen sind (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das nachträgliche Stellen von Berufungsanträgen bzw. eine nachträgliche Begründung der Berufung ist ausgeschlossen. Durch eine nachträgliche Einsicht in die Verfahrensakten entsteht der Beklagten somit kein Nachteil. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag 3 abzuweisen. 2.4. Strafanzeige von Amtes wegen Die Beklagte verlangt, es sei von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung im Amt einzuleiten (Berufungsantrag 4). Auch diesen Antrag be- gründet sie mit der unsachgemässen Akte bzw. der entsprechenden Aktenfüh- rung durch die Vorinstanz (act. 145 S. 7). Wie den nachfolgenden Erwägungen (E. 3) zu entnehmen ist, weist die Aktenführung durch die Vorinstanz keine Män- gel auf. Die Beklagte beschränkt sich auf pauschale Behauptungen und macht nichts Konkretes geltend. Gestützt auf ihre Darstellung und gestützt auf die Akten bestehen keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Vorinstanz. Eine An- zeige von Amtes wegen nach § 167 Abs. 1 GOG kommt nicht in Frage. Auch eine entsprechende Fristansetzung an die Beklagte erübrigt sich. Ihr steht es frei, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Der Berufungsantrag 4 ist ebenfalls abzuweisen. 2.5. Edition von aktuellen Einkommensnachweisen durch den Kläger 2.5.1. Die Beklagte verlangt aktuelle Einkommensbelege für die Jahre 2023 und 2024 des Klägers. Zudem sei der Kläger anzuweisen, während des Verfahrens Einkommensänderungen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Ihr sei anschlies- send 20 Tage Zeit einzuräumen, um die Unterhaltsforderungen auf dieser Grund- lage zu prüfen und zu begründen (Berufungsantrag 5). Zur Begründung führt sie aus, das Einkommen des Klägers habe sich gemäss dem eingereichten Schrei-
- 21 - ben von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (act. 146/5) geändert. Sie möchte, um ihre gestellten Anträge zum Unterhalt überprüfen und begründen zu können, über die ökonomische und berufliche Situation des Klägers orientiert sein (act. 145 S. 3 und 7). 2.5.2. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3.4.) ist die gesetzliche Berufungsfrist von 30 Tagen nicht erstreckbar (Art. 311 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine nach- trägliche Begründung der Berufung, wie von der Beklagten offenbar in Bezug auf die Unterhaltsregelung beabsichtigt, ist ausgeschlossen. In der Berufung bean- standet die Beklagte die in den Dispositiv-Ziffern 7 und 8 festgelegten Kinderun- terhaltsbeiträge inhaltlich nicht. Trotz der bei Kinderunterhaltsbeiträgen geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch im Berufungsverfah- ren zur Anwendung kommt, kann mangels bezifferter Berufungsanträge und kon- kreter Beanstandungen am erstinstanzlichen Urteil vorliegend keine Überprüfung der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung erfolgen. Im Übrigen wies der klägeri- sche Rechtsvertreter im von der Beklagten erwähnten Schreiben auf einen aus seiner Sicht bestehenden Rechnungsfehler der Vorinstanz hin und er stellte in Aussicht, diesen im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung zu rügen. Weiter teilte er mit, dass sich der Bonus des Klägers im Jahr 2022 im Zuge der Über- nahme der F._____ durch die K._____ reduziert habe und sich dieser Umstand zugunsten der Beklagten auswirke (act. 146/5). Eine für die Unterhaltsregelung relevante Einkommensveränderung des Klägers geht aus dem genannten Schrei- ben gerade nicht hervor. Der Berufungsantrag 5 ist aufgrund des Gesagten eben- falls abzuweisen. 2.6. Anpassung der Kindesschutzmassnahmen 2.6.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersucht die Beiständin um Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (act. 151/3). Ist das Scheidungsverfahren mit Bezug auf die Nebenfolgen vor der Berufungsinstanz hängig, so ist diese zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 3 ZPO zuständig (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1; BGE 143 III 140 E. 1.2). Vorsorgli- che Massnahmen drängen sich bei zeitlicher Dringlichkeit auf.
- 22 - 2.6.2. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde mit Entscheid vom
27. April 2021 errichtet. Dem Antrag der Beiständin lässt sich entnehmen, dass sich der Elternkonflikt seither zunehmend verschärft hat, zwischen den Eltern keine direkte Kommunikation mehr stattfindet und die Beiständin seit der Über- nahme des Mandates keine Gespräche mit den Kindern hat führen können. Die Zäsur in der zuvor konstruktiv gelebten Kooperation der Eltern mit der Beiständin soll die Beklagte im Februar 2022 initiiert haben. Auch wenn mit der Beiständin mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Kinder durch den anhaltenden Elternkonflikt belastet sind, liegt aufgrund des von der Beiständin ge- schilderten zeitlichen Verlaufs keine derartige zeitliche Dringlichkeit vor, dass sich im vorliegenden Berufungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zur Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Beru- fungsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird. Die Eingabe der Beiständin vom 2. April 2024 ist zuständigkeitshalber der KESB zurückzuschi- cken.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Beklagte macht geltend, es habe ein Jahr und fast zwei Monate gedau- ert, bis sie – ohne Inhaltsverzeichnis, Nummerierung und in ungeordnetem Zu- stand – von der Vorinstanz Aktenkopien erhalten habe. Sie habe im Februar 2023 ein schriftliches Akteneinsichtsgesuch gestellt, das sich bei den beizuziehenden Prozessakten befinden müsse. Dieses Gesuch habe sie viele Male – unter ande- rem auch telefonisch – wiederholen müssen, bis sie Gehör gefunden habe. Sie habe nach der Klageantwort und einen Monat vor der auf den März 2023 ange- setzten Hauptverhandlung Einsicht in die Akten verlangt. Mangels Einsicht in die Akten sei ihr die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, wes- halb sie Verschiebungsgesuche gestellt habe, denen nicht stattgegeben worden sei. Sie bezweifle, dass die ihr nun zugestellten 1500 Seiten die vollständigen Ak- ten seien, diese seien weder nummeriert, bezeichnet, registriert oder kontrolliert worden. Da ihr die einverlangten Aktenkopien erst am 29. April 2024 zur Verfü- gung gestellt worden seien, sei die Berufungsfrist verkürzt worden. Zudem sei ihr
- 23 - zusätzlicher Aufwand für die Sichtung, Nummerierung, Bezeichnung und Regis- trierung der Aktenstücke in einem Verzeichnis entstanden (act. 145 S. 5 f.). 3.2. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt in der Regel zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Ver- letzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5). 3.3. In der Klageantwort vom 8. Februar 2023 ersuchte die Beklagte um Ab- nahme der ihr angesetzten Frist und Ansetzung einer neuen Frist mit der Begrün- dung, der gegnerische Rechtsvertreter habe immer wieder, teilweise recht chao- tisch und nicht über das Gericht Beilagen eingereicht. Sein erweitertes Beilagen- verzeichnis lasse keinen Aufschluss darüber zu, welche Beilagen bisher einge- reicht worden seien. Ihr sei nicht klar, ob sie im Besitz der vollständigen Beilagen sei. Das Beilagenverzeichnis liege ihr nicht vollständig vor (act. 67 S. 12). Die Vorinstanz liess der Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ein aktuelles Aktenverzeichnis zukommen und wies sie darauf hin, dass sie jederzeit das Recht habe, die Akten vor Ort einzusehen. Für eine Verschiebung der Hauptverhand- lung seien keine zureichenden Gründe geltend gemacht worden (act. 70). Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, sie habe das ihr zugestellte Aktenverzeichnis mit ihren Akten abgeglichen. "Da es dort eine mangelnde Übereinstimmung" mit ihren Akten gebe, wünsche sie die vollständi- gen Verfahrensakten in Kopie mit einem aktuellen Aktenverzeichnis vom Gericht zu erhalten. Ohne diese Unterlagen sei ihr die Wahrung ihrer Rechte nicht mög- lich, weshalb sie ein Verschiebungsgesuch stelle (act. 86 S. 2). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch – mit dem Hinweis, der Verhandlungstermin sei seit dem 4. November 2022 bekannt – mit Schreiben vom 16. März 2023 ab und teilte mit, dass sich anlässlich der Verhandlung klären lasse, ob ihr gewisse Schriftstücke nicht zugestellt worden seien (act. 87). Mit Eingabe vom 23. März 2023 stellte die Beklagte erneut ein Gesuch um Akteneinsicht und um Verschie- bung der Hauptverhandlung mit der Begründung, es stehe nicht im Belieben der
- 24 - Vorinstanz, ihr Kopien der vollständigen Akten zuzustellen oder nicht. Sie ver- lange eine vollständige Kopie der Prozessakten und erwarte, dass sie diese mit ausreichender Zeit vor der Hauptverhandlung prüfen könne (act. 92 S. 3). Anläss- lich der Hauptverhandlung teilte die Bezirksrichterin der Beklagten mit, ihr erneu- tes Verschiebungs- und Akteneinsichtsgesuch werde abgewiesen, Verfahrensak- ten würden nur an Rechtsanwälte verschickt, Privatpersonen könnten jederzeit einen Termin vereinbaren, um Akteneinsicht am Gericht zu nehmen. Weiter teilte die Bezirksrichterin mit, die Beklagte erhalte die Eingaben der Gegenseite stets im Doppel, könne aber im Rahmen der Akteneinsicht Kopien von Aktenstücken verlangen, die ihr noch fehlten (Prot. Vi S. 64). 3.4. Aus dem Akteneinsichtsrecht leitet sich wie vorstehend erwähnt kein An- spruch auf Zusendung der Verfahrensakten oder auf Erstellung und Zusendung von Kopien ab. Die Vorinstanz wies die Beklagte in der Verfügung vom 13. Fe- bruar 2023 – rund eineinhalb Monate vor der auf den 27. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung – darauf hin, dass sie jederzeit das Recht habe, die Akten vor Ort einzusehen (act. 70). Die Beklagte macht nicht geltend, die Vorinstanz habe ihr vor der Hauptverhandlung verweigert, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen oder Kopien davon anzufertigen. Auch aus den Akten ergibt sich nichts Dergleichen. Das Vorgehen und die Hinweise der Vorinstanz an die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Akteneinsichtsrecht sind nicht zu bean- standen. 3.5. Aus den Scheidungsakten geht zudem hervor, dass der Beklagten mit der Verfügung vom 28. März 2022 die Klagebeilagen act. 1-3/2 (act. 10) und am
E. 13 Mai 2022 (act. 17) die Eingabe des Klägers vom 10. Mai 2022 samt Beilagen (act. 15 und 16/1-18) zugestellt wurden. Infolge Kurzfristigkeit stellte der klägeri- sche Rechtsvertreter das Schreiben vom 9. Juni 2022 samt Beilagen (act. 30 und 31/19-23) der Beklagten direkt zu. Die Klagebegründung (act. 46) wie auch das Protokoll der Einigungsverhandlung (Prot. Vi S. 4-38) wurden der Beklagten mit der Verfügung vom 8. Juli 2022, mit der ihr Frist für die Klageantwort angesetzt wurde, zugestellt (act. 48). Die Beilagen zur Klagebegründung (act. 47/28-32) wurden der Beklagten, nach ihrem Hinweis, dass diese fehlten, am 30. Septem-
- 25 - ber 2022 zugestellt (act. 58). Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Beklagten sodann das Protokoll der Kinderanhörung zugestellt (act. 64-65 [inkl. Prot. Vi S. 41-46]). Die Eingabe des Klägers vom 13. Februar 2023 mit zahlrei- chen Beilagen (act. 72 und 73/33-41) wurde der Beklagten am 17. Februar 2023 (act. 74), die Eingabe des kjz L._____ vom 20. März 2023 (act. 88 und 89/1-4) am
23. März 2023 übermittelt (act. 91). Die vom Kläger an der Hauptverhandlung ein- gereichten Plädoyernotizen samt Beilagen (act. 94 und 95/46-70) wurden der Be- klagten anlässlich der Verhandlung in Kopie übergeben (Prot. Vi S. 64). Aus den Akten geht nicht klar hervor, wann der Beklagten die Eingabe des Klägers vom
28. Februar 2023 mit verschiedenen Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnun- gen (act. 82-83/24-45) weitergeleitet wurden. Da die Beklagte aber in der Eingabe vom 15. März 2023 (act. 86 S. 2) auf diese Kontounterlagen und Kreditkartenab- rechnungen Bezug nahm, ist davon auszugehen, dass sie über die vom Kläger eingereichten Unterlagen verfügte. Aufgrund des Gesagten erweist sich die un- substantiierten Rüge, die Vorinstanz habe ihr Akteneinsichtsrecht vor der Haupt- verhandlung verweigert, als unbegründet. 3.6. Die Beklagte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Bezirksrichterin. Das Ausstandsge- such wurde vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 2. Mai 2023 abgewiesen, wogegen die Beklagte Beschwerde beim Obergericht erhob. Im Ausstandsverfah- ren (Geschäfts-Nr. BV230003) wurden die Akten des Scheidungsverfahrens (Ge- schäfts-Nr. FE220023), welche damals 99 Aktenstücke umfassten, als act. 6/1-99 beigezogen und befanden sich zusammen mit dem Verfahrensprotokoll in den Ak- ten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. PC230021; OGer ZH PC230021 vom 23. Oktober 2023 E. 2). Bereits damals fehlten jegliche Anhaltspunkte für die von der Beklagten pauschal beanstandete, mangelhafte Aktenführung durch die Vorinstanz. 3.7. Mit Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Verkürzung der Be- rufungsfrist und den zusätzlichen Aufwand für die Ordnung der Akten ist Folgen- des festzuhalten:
- 26 - 3.7.1. Mit Schreiben vom 14. November 2023 machte die Beklagte erneut einen Anspruch auf Kopien der vollständigen Akten geltend mit dem Hinweis, dies sei ihr in einem Urteil des Obergerichts bestätigt worden (act. 116). Darauf teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. November 2023 mit, dass sich die Akten (im Zusammenhang mit der von ihr im Ausstandsverfahren erhobenen Be- schwerde) beim Obergericht befänden und ein entsprechendes Akteneinsichtsge- such an das Obergericht zu stellen sei (act. 117). Nichts destotrotz ersuchte die Beklagte (mit nicht unterzeichneter) Eingabe vom 22. November 2023 bei der Vorinstanz erneut darum, "Aktenkopien der Verfahrensakten n. Art. 53 Ziffer 2 ZPO zu erhalten" (act. 118 S. 3). Auch in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Datum Poststempel) hielt die Beklagte fest: "Das Verfahren ist bei Ihnen noch pendent, ich halte am Gesuch um Aushändigung der Kopien bis auf schriftlichen Widerruf fest" (act. 120 S. 2). Darauf hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Dezember 2023 noch einmal fest, dass sich die Akten infolge Weiterzugs des Ausstandsbegehrens beim Obergericht befänden und sich die Beklagte zwecks Akteneinsicht an das Obergericht zu wenden habe. Gleichzeitig wurde der Be- klagten eine Kopie des Protokolls zugestellt (act. 121). Auch in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 11. Januar 2024 wiederholte die Beklagte ihr Gesuch um Zu- stellung von Aktenkopien (act. 123 S. 1), worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2024 erneut mittteilte, dass sie zu Bürozeiten am Gericht Einsicht in die Akten nehmen könne und sie hierfür mit dem zuständigen Gerichtsschreiber einen Termin vereinbaren soll. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Kopie des Originalprotokolls zugestellt (act. 124). In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2024 merkte die Beklagte an, sie gehe davon aus, anlässlich des Termins für die Ak- teneinsicht alles kopiert vorzufinden (act. 126). Auf telefonische Ankündigung nahm die Beklagte am 29. Januar 2024 vor Ort Einsicht in die Akten, wobei sie nach dem Studium des Aktenverzeichnisses erklärte, dass sie von sämtlichen Ak- ten eine Kopie wünsche (act. 127). Nach Leistung der Akontozahlung (act. 128 und 133) teilte die Vorinstanz der Beklagten am 16. April 2024 mit, die erstellten Aktenkopien im Umfang von 1500 Seiten könnten gegen Bezahlung von Fr. 670.– abgeholt werden (act. 140). Die Beklagte liess die auf ihren Wunsch erstellten Ko- pien sämtlicher Akten von ihrem Partner am 19. April 2024 abholen (act. 130, 142
- 27 - und 143). Aus der wiedergegebenen Chronologie geht hervor, dass die Beklagte trotz des mehrfachen Hinweises der Vorinstanz, das Akteneinsichtsrecht vermittle kein Recht auf Zustellung von Kopien der vollständigen Akten, unbeirrt an ihrem entsprechenden Gesuch festhielt. Tatsächlich hat die Vorinstanz der Beklagten nun Kopien aller Verfahrensakten angefertigt. Dies geschah jedoch nicht in Nachachtung eines entsprechenden Anspruchs der Beklagten, sondern wohl aus Praktikabilitätsgründen, weil das Kopieren der umfangreichen Akten während der Akteneinsicht am Gericht aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die Erstellung der Aktenkopien durch die Vorinstanz vermittelte der Beklagten selbstredend keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die einzelnen Aktenstü- cke heftet und die Beilagen mit einem Beilagenverzeichnis und einem Register versieht. Darüber hinaus hielt die Beklagte in dem von ihr angefertigten Protokoll zum Akteneinsichtstermin selbst fest, dass anlässlich der Akteneinsicht vom
29. Januar 2024 ein Aktenverzeichnis vorgelegen habe (act. 130). Gleiches lässt sich auch der Aktennotiz des Gerichtsschreibers entnehmen (act. 127). Dadurch ist die Behauptung der Beklagten, die Akten seien nicht nach den üblichen Stan- dards mit Aktenverzeichnis, Nummerierung und Bezeichnung geführt worden, wi- derlegt. Die Aktenführung durch die Vorinstanz (act. 1-143) gibt denn auch zu kei- nerlei Beanstandungen Anlass. Auch die Beklagte macht nichts Konkretes gel- tend. Was sie mit dem von ihr als Beilage eingereichten Aktenverzeichnis des Verfahrens EE200078-C (act. 146/2) belegen will, ist nicht nachvollziehbar. 3.7.2. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Versand des begründeten Urteils Einsicht in die Akten zu nehmen, diese mit den ihr zuge- stellten Unterlagen abzugleichen und allenfalls fehlende Dokumente zu kopieren. Anlässlich der Akteneinsicht vom 29. Januar 2024 beschränkte sich die Beklagte aber offenbar darauf, das Aktenverzeichnis zu studieren (act. 127 und 130). Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 9. April 2024 (act. 137) bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht und diese sei ihr verweigert worden. Es trifft zwar zu, dass die von der Vorinstanz erstellten Kopien dem Partner der Beklagten erst am 19. April 2024 übergeben wurden. Da die Beklagte aber keinen Anspruch auf die Erstellung und Zustellung von Kopien der Verfahrensakten durch das Gericht hatte, lässt sich mit der da-
- 28 - durch verkürzten Berufungsfrist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen. 3.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien hat und ihr weder die Vorinstanz (noch das Oberge- richt während des Beschwerdeverfahrens) die Einsicht in die Akten verweigert ha- ben. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Verweigerung des Akteneinsichtsrechts und damit auch kein Nichtigkeitsgrund vor. 3.9. Die Beklagte ist sodann der Ansicht, ihr sei die Vorbereitung der Hauptver- handlung mangels Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Sinngemäss macht sie damit geltend, das von ihr gestellte Verschiebungsgesuch sei zu Unrecht abge- wiesen worden. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erschei- nungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Entscheidendes Kriterium ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassische Verschiebungsgründe sind (mittels Arztzeugnis belegte) Krank- heit bzw. Verhandlungsunfähigkeit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im Nahbereich, Militärdienst, Inhaftierung, bereits gebuchte Ferien, Arbeitsüberlastung und grosse Distanz zum Verhandlungsort (WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 3). 3.10. Die Beklagte bringt einzig die mangelnde Akteneinsicht und die ihres Er- achtens dadurch verunmöglichte Verhandlungsvorbereitung als Gründe für die Verschiebung vor. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden der Beklagten die Akten durch die Vorinstanz fortlaufend zugestellt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie vor Ort Einsicht in die Akten nehmen könne. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. Der von der Beklagten geltend gemachte Grund stellt somit keinen zureichenden Grund für die Verschiebung der Verhandlung dar. Insbesondere war die Vorbereitungszeit ausreichend, nachdem der Verhandlungstermin vom 27. März 2023 bereits im November 2022 festgelegt worden war (act. 63) und die Beklagte die Klageantwort am 8. Februar 2023 (act.
67) erstattet hatte. Die von der Beklagten gestellten Verschiebungsgesuche wur-
- 29 - den von der Vorinstanz damit zu Recht abgewiesen (act. 86, 87, 92, 96, Prot. Vi S. 64). 3.11. Aufgrund des Gesagten liegt kein Grund für eine Wiederholung des zwei- ten Schriftenwechsels vor. Die Berufungsanträge 1 und 2 sind abzuweisen.
4. Urteilsdatum Die Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe erst 10 Monate nach dem unbegrün- deten Entscheid vom 22. Mai 2023 das begründete Urteil mit falschem Datum ver- sandt (act. 145 S. 6). Auch wenn sie dies nur nebenbei erwähnt, rechtfertigen sich folgende Hinweise: Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustel- lung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Ver- langt eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides eine schriftli- che Begründung, ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Scheidungsurteil vom 22. Mai 2023 wurde den Parteien zunächst in unbegründeter Fassung zugestellt (act. 100). Die Beklagte verlangte innert der 10-tägigen Frist eine Urteilsbegründung (act. 110), worauf die Vorinstanz am
28. März 2024 das schriftlich begründete Urteil (act. 147) verschickte (act. 137). Die nachträglich verfasste Urteilsbegründung gibt die Entscheidgründe für das am
22. Mai 2023 gefällte Urteil wieder, weshalb das schriftlich begründete Urteil zwin- gend das gleiche Datum wie das unbegründete bzw. lediglich im Dispositiv eröff- nete Urteil trägt. Das schriftlich begründete Urteil wurde deshalb – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht mit einem falschen Datum versehen.
5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihren prozessualen Rü- gen nicht durchdringt. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Wie- derholung des zweiten Schriftenwechsels durch die Vorinstanz oder das Oberge- richt kommt deshalb nicht in Frage. Da die Beklagte nicht auf das angefochtene Urteil eingeht und nicht angibt, was korrigiert werden müsste, ist das Urteil der
- 30 - Vorinstanz inhaltlich nicht zu überprüfen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuwei- sen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beklagte für das Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. 6.2. Da dem Kläger im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 22. Mai 2023 wird bestätigt.
- Die Eingabe der Beiständin vom 2. April 2024 wird zuständigkeitshalber der KESB übermittelt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 145 und 146/1-5), an die KESB Bülach Nord unter Beilage ei- ner Kopie von act. 151/3 und der KESB-Akten (act. 152/1-141, act. 153/1- 141 und act. 154/1-141) sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. - 31 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 6. Juni 2024 in Sachen A.______, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Mai 2023; Proz. FE220023
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 46 und act. 94)
1. Die am 9. April 2011 geschlossene Ehe sei zu scheiden.
2. a) Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2014 und E._____, geb. tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Eltern zu belassen, dies unter Vorbehalt des Rechtsbegehrens Ziff. 2b.
b) Die Entscheidungskompetenzen der Beistandsperson für die Kin- der sei auf schulische und medizinische Belange auszudehnen, soweit Uneinigkeit zwischen den Eltern besteht. Die elterliche Sorge beider Eltern sei entsprechend zu beschränken. Eventuali- ter sei der Beklagten die elterliche Sorge in medizinischen und schulischen Belangen zu entziehen und dem Kläger diesbezüg- lich die alleinige elterliche Sorge zuzusprechen.
3. Die Obhut über die Kinder sei bei der Mutter zu belassen.
4. a) Der Vater sei berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wo- chenende vom Freitagabend, 18:30 Uhr, unverpflegt, bis Sonn- tagabend, 19:00 Uhr, verpflegt, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
b) Ausserdem sei der Vater berechtigt zu erklären, die Kinder für jährlich drei Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wie folgt: 2. Früh- lingsferienwoche, 2. Sommerferienwoche, 1. Herbstferienwoche. Wenn die Ferien mit einem Vater-Wochenende beginnen, begin- nen sie am Freitagabend um 18:30 Uhr (unverpflegt) und enden am Freitagabend, 19:00 Uhr, verpflegt. Wenn die Ferien mit ei- nem Mutter-Wochenende beginnen, beginnen sie am Sonntag- abend um 18:30 Uhr (unverpflegt) und enden am Sonntagabend, 19:00 Uhr, verpflegt.
c) Überdies sei der Vater berechtigt zu erklären, die Kinder an fol- genden Feiertagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
• Jahre mit ungerader Jahreszahl: 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis
26. Dezember, 19:00 Uhr, verpflegt,
• Jahre mit gerader Jahreszahl: 31. Dezember, 10:00 Uhr bis am
1. Januar, 19:00 Uhr, verpflegt.
d) Der Vater sei berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeden Sonn- tag, an welchem er kein Besuchsrecht ausübt, um 19:00 Uhr zu telefonieren. Falls dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sei er berechtigt zu erklären, das Telefonat am Vortag vorzu- holen oder an einem der Folgetage nachzuholen, je um 19:00 Uhr.
5. Die Kinder seien richterlich anzuhören.
- 3 -
6. a)Der Vater sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflich- ten, pro Kind monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'600 zuzüglich allfälliger gesetzlicher (nicht aber vertraglicher) Familien- zulagen zu zahlen bis zur Volljährigkeit eines jeden Kindes. Die Unterhaltsbeiträge seien jährlich dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamt für Statistik anzupassen und an die Mutter zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
b) Überdies sei der Vater zu verpflichten, sich gegen Vorlage der ent- sprechenden Rechnungen zur Hälfte an ausserordentlichen Ausla- gen der Kinder zu beteiligen soweit er vorgängig seine Zustim- mung dazu erteilt hat und nicht Dritte (insbesondere Versicherun- gen) für diese Kosten aufkommen. Diese Regelung gilt insbeson- dere für schulische Förderungsmassnahmen, Therapien und Zahnkorrekturen, nicht aber für Hobbies. Generell sind Kosten ab Fr. 500 pro Bedarfsposition und Kind als ausserordentlich zu be- trachten oder bei Dauerausgaben oder Teilrechnungen, wenn die Addition aller Rechnungen pro Position und Kalenderjahr Fr. 500 pro Kind erreicht. Es ist jeweils der gesamte Betrag zu teilen und nicht nur der über Fr. 500 hinausgehende Betrag.
c) Für den Fall einer Lehre sei anzuordnen, dass sich der Unterhalts- beitrag um einen Drittel des Nettolehrlingslohns des betreffenden Kindes reduziert.
7. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unter- halt geschuldet ist.
8. Im Urteil sei festzuhalten, dass das Gericht von folgenden finanzi- ellen Verhältnissen ausgegangen ist: A._____
a) Monatliches Erwerbseinkommen netto inkl. Anteil 13. Monatslohn exklusive Familienzulagen: Phase 1: Fr. 6'890 (Pensum 50% bis E._____s Übertritt in die Oberstufe) Phase 2: Fr. 11'024 (Pensum 80% bis E._____s 16. Geburtstag) Phase 3: Fr. 13'780 (Pensum 100% ab E._____s 16. Geburtstag)
b) Vermögen: Irrelevant für die Unterhaltsberechnung
c) Familienrechtliches Existenzminimum: Irrelevant für Unterhaltsbe- rechnung Phase 1: Fr. 4'463, davon Fr. 505 Steueranteil A._____ Phase 2: Wie Phase 1, aber mit höheren Steuern und proportio- nal höheren berufsbedingten Kosten Phase 3: Wie Phase 1, aber mit höheren Steuern und proportio- nal höheren berufsbedingten Kosten
- 4 - B._____
d) Monatliches Netto-Erwerbseinkommen bei 100%, exklusive Fami- lienzulagen, inkl. Bonus: Fr. 23'035
e) Vermögen: Irrelevant für Unterhaltsberechnung
f) Familienrechtliches Existenzminimum: Fr. 8'586, irrelevant für die Unterhaltsberechnung C._____
g) Monatseinkommen: Fr. 200/250 Familienzulagen
h) Familienrechtliches Existenzminimum: Fr. 1'514
i) Vermögen: Fr. 20'161 per 31.12.2020 D._____
j) Monatseinkommen: Fr. 200/250 Familienzulagen
k) Familienrechtliches Existenzminimum: Fr. 1'544
l) Vermögen: Fr. 16'093 per 31.12.2020 E._____
m) Monatseinkommen: Fr. 200/250 Familienzulagen
n) Familienrechtliches Existenzminimum: Fr. 1'447
o) Vermögen: Fr. 9'786 per 31.12.2020 9.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Zahlung in Höhe von Fr. 40'398 zu leisten.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vor dem zweiten Schriftenwechsel die Auszüge aller Konti und ihrer Kreditkarten- abrechnungen je für den Zeitraum von 1. Februar 2020 bis zum
2. Februar 2022 vorzulegen, und zwar in einem Detaillierungs- grad, welcher die Zuordnung von Zahlungen nachvollziehbar macht, also bei Sammelbuchungen samt Offenlegung von Teilbe- trägen und unter Angabe des jeweiligen Zahlungsempfängers und des Zahlungsgrundes (Belastungsanzeige). Danach sei dem Klä- ger Gelegenheit zur Neubezifferung seiner güterrechtlichen For- derung zu geben.
10. Beide Parteien seien zu verpflichten, allfällige noch nicht gezahlte Steuern für die Dauer der gemeinsamen Besteuerung (bis und mit Steuerjahr 2019) je hälftig zu zahlen. Allfällige Steuerrückvergü- tungen für dieselbe Dauer stehen den Parteien je hälftig zu. 11.a)Die Pensionskasse der F._____, … [Adresse] sei anzuweisen, aus den Vorsorgeguthaben des Klägers Fr. 277'387 zuzüglich des reglementarischen Zinses seit 3. Februar 2022 auf die Vorsorge- einrichtung der Beklagten bei der G._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
- 5 -
b) Die Pensionskasse 2 der F._____ sei anzuweisen, vom Vorsorge- konto des Klägers den Gegenwert von 21,55545 Anteilen der Strategie bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zu- sowie ab- züglich aller infolge Strategiewechsel sowie Performance erfolg- ten Wertveränderungen bis zum Zeitpunkt der nach der gerichtli- chen Anweisung erfolgten Devestition auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der G._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.
12. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten im Sinn von Art. 52 f. Abs. 2bis AHVV seien der Beklagten zu 100% anzurechnen
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 67)
1. Die am 9. April 2011 geschlossene Ehe sei zu scheiden.
2. Elterliche Sorge
a. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2014 und E._____, geboren am tt.mm.2016, seien un- ter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen, dies unter Vorbehalt der Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2b und bei geteilter Obhut mit Betreuungsanteilen von 50%.
b. Dem Kläger sei die elterliche Sorge in medizinischen und schuli- schen Belangen zu entziehen; falls der klagende Kindesvater nicht in der Lage oder/und Willens ist, 50% der Obhut und somit der Betreuung der Kinder zu übernehmen. Das Rechtsbegehren des klagenden Vaters 2.b) ist abzuweisen.
3. Obhut und väterliche Obhutspflichten
a. Die Obhut über die Kinder sei alternierend zu 50% auf Mutter & Vater aufzuteilen.
b. Vom Obhutsrecht sei abhängig zu machen (unabhängig vom Rechtsbegehren zu elterlichen Sorge nach 2.b), wer das Recht hat, zu entscheiden, wie die Kinder ausgebildet werden (öffentli- che Schule, Private Schule, bewilligtes Homeschooling). Haben beide Eltern gleiche Obhutsanteile, gilt der Stichentscheid des be- troffenen Kindes, soweit es 10 Jahre alt ist.
c. Das Rechtsbegehren nach 3.a sei ein Antrag an das Gericht im Sinne von Art. 298 Ziff. 2ter ZGB die alternierende Obhut unter Kindeswohlaspekten (Recht der Kinder auf beide Eltern) zu prü- fen und prozessleitend anzuordnen.
4. Besuchsrecht
- 6 -
a. Die Rechtsbegehren 4. a) b) c) d) des Klägers seien abzuweisen.
b. Falls der klagende Vater seinen Pflichten in Hinsicht der Betreu- ung nicht nachkommen möchte und eine alternierende Obhut we- gen Bequemlichkeit, Karriere oder aus sonstigen Gründen ab- lehnt, gelte das Folgende: Die Besuchsregelung sei diesfalls der zur Berufstätigkeit gezwungenen alleinbetreuenden Mutter zu überlassen. Sie richte dies nach ihren beruflichen Möglichkeiten von Jahr zu Jahr so aus, dass der Vater wechselweise 50% der verschiedenen kantonalen Feiertage des Bundes und der Ferien habe, um ihn bis 30.09 vorab schriftlich zu orientieren. Sie kann die Regelegung mit dem Vater absprechen.
c. Ergänzend zu b.: So der Vater weniger Feiertage des Bundes oder des Kantons Zürich und Ferien wegen Partnerschaft, Be- quemlichkeit, Karriere, Einkommen oder sonstigen Gründen zu übernehmen bereit ist, ist für die Möglichkeit einer vollständigen Fremdbetreuung oder / und (kleinfamiliären) möglichst abwechs- lungsreichen Feriengestaltung für den Wochentag von Frau A._____ eine Entschädigung für die Übernahme der väterlichen Freizeit- und Ferienverpflichtung in Höhe von 1/30 des durch- schnittlichen Monatslohnes der letzten drei Jahre inklusive Boni, Zulagen etc. also sämtlicher Lohnbestandteile gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. September 2021 zu- züglich Sparquote - ohne steuerrechtlich mögliche Abzüge vom klagenden Kindesvater an die Mutter auszurichten: Dies gelte je- weils unabhängig davon, ob und wie die beklagte Kindesmutter als angestellte oder selbstständige Ärztin fremdbetreuen lässt selbst betreut, privat unterrichtet / unterrichten lässt oder ob die Kinder in einer Privatschule sind.
5. Kindesanhörung
a. Die Kinder seien am Punkt der Spruchreife des Verfahrens, nicht jedoch vorher, richterlich anzuhören mit anschliessender Stellung- nahmemöglichkeit der Eltern. Die beklagte Kindesmutter behält sich vor, ihre Anträge den in der Kindesanhörung geäusserten Wünschen und Bedürfnissen der Kinder anzupassen.
6. Erweiterter Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt
a. Die Regelung des Unterhalts wird im Bereich der Offizialmaxime dem Gericht überlassen, wobei die angebotenen Ansätze des kla- genden Vaters auch bei alternierender Obhut nicht unterschritten werden sollen, da sich bei der Reduktion der Tätigkeit des klagen- den Kindsvaters im Wesentlichen nur seine Sparquote vermin- dert, die er bisher auf Grundlage der Belastung der beklagten Mutter bilden konnte. Es sei hier auf die Regelungen in 2. im Teil 2 der Klageantwort verwiesen. Der zweite Teil ist optimiert auf eine geteilte Obhut und unterscheidet sich entsprechend.
- 7 -
b. Als angemessener betrachtet die Beklagte für den Fall, dass ihr kein Betreuungsunterhalt und kein nachehelicher Unterhalt ge- währt wird, ein Barunterhalt für die Kinder in Höhe von 20% des durchschnittlichen Monatslohnes der letzten drei Jahre inklusive Boni, Zulagen, etc. (also sämtlicher Lohnbestandteile gemäss Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 zuzüglich Sparquote) beider Eltern, selbstverständlich so- weit deren familienrechtliches Existenzminimum gewahrt bleibt (Verteilungsmasse nach Existenzminimum). Die Ausführungen betreffend dem familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers, Herrn B._____, gelten für alle Punkte dieser Klageantwort.
c. Der Unterhalt sei auf speziell einzurichtende Kinderkonten zu überweisen, wobei der Elternteil mit Obhut entsprechend seiner Obhutsanteile berechtigt ist, entsprechende Beträge vom Konto der Kinder abzuheben und zu verwenden.
d. Fünf Jahre nach der Scheidung seien beide Eltern verpflichtet, zu 50% einer ihrer Qualifikation angemessenen Tätigkeit nachzuge- hen. Herr B._____ darf bei der Übernahme der Obhut seine Tätig- keit auf bis zu 50% Erwerbstätigkeit reduzieren. Es seien im Punkt der Scheidung die Beträge als Berechnungsgrundlage massgebend, die bei Einleitung der Scheidung Tatsache waren.
e. So das Gericht eine Regelung nach 6.b - 6.d. nicht trifft, sei ein Betreuungsunterhalt auszurichten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der beklagten Mutter zwar gut gehe, sie aber noch immer in ihrer Leistungsfähigkeit durch die Ereignisse rund um die Tren- nung und im Rahmen ihrer hohen Doppelbelastung eingeschränkt ist. Sie hat bisher ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht gutachterlich prüfen lassen, geht aber davon aus, dass diese Ein- schränkungen bei 30% liegen. Sie kann somit nicht gemäss den bundesgerichtlichen Leitlinien voll erwerbstätig sein. Aufgrund der hohen Kosten eines solchen Gutachtens und der verhältnismäs- sig geringen Unterhaltszahlungen des klagenden Vaters wird be- antragt, so Kläger B._____ diese Einschränkungen nicht aner- kennt, dass die Kindesmutter auf Kosten des Gerichtes ihren Ge- sundheitszustand in Hinsicht ihrer Erwerbsfähigkeit prüfen lassen kann. Die Kosten des Verfahrens sind später zu verteilen.
7. Nachehelicher Unterhalt & Vorsorgeunterhalt für die beklagte Kin- desmutter
a. So das Gericht eine Regelung nach 6.b. - 6.d. nicht trifft, sei ein nachehelicher Unterhalt auszurichten. Drei Kinder in einer Ehe mit einer Dauer von zirka 12 Jahren zu bekommen, zu betreuen und nach der Ehe eingeschränkt leistungsfähig zu sein, ist durch- aus lebensprägend. Der nacheheliche Unterhalt ist der beklagten Kindesmutter mindestens innert der nächsten 5 Jahre zu leisten, um Frau A._____ zu ermöglichen, ihre berufliche Karriere nach jahrelangen Einschränkungen, Entbehrungen und gesundheitli-
- 8 - chen Belastungen in der Ehe und durch die alleinige Übernahme der Betreuung der Kinder und der meisten Ferien während der Ehe und Trennungszeit zu beginnen. Die Höhe des Unterhaltes entspreche dem Betrag der ermittelt wird, durch Abzug des famili- enrechtlichen Existenzminimums vom durchschnittlichen Monats- lohn der letzten drei Jahre des Herrn B._____, inklusive Boni, Zu- lagen etc. (also sämtlicher Lohnbestandteile gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. September 2021 zu- züglich Sparquote) abzüglich Kindesunterhalt und Betreuungsun- terhalt dividiert durch 2. Dies gelte auch im Falle einer geteilten Obhut.
b. Falls nach fünf Jahren noch eine nachgewiesene Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, sei der nacheheliche Unterhalt auf 50% der nach a. ermittelten Höhe auszurichten, nach Volljährig- keit des letzten Kindes auf 30%.
c. So das Gericht den Regelungen nach 6.b. - 6.d. entspricht ist kein nachehelicher Unterhalt nach 7a. oder 7b. auszurichten, bis der Unterhalt nach 6.b. - 6.d. wegfällt.
d. Ein Vorsorgeunterhalt ist zu gewähren. Dazu sei die Sparquote seit der Trennung der Höhe nach zu verwenden, da diese nur er- zielt werden konnte, weil die beklagte Kindesmutter sämtliche Be- treuungsaufgaben, weit mehr als 50% der Ferien und während der Coronapandemie auch das Homeschooling der Kinder über- nehmen musste. Für die Zeit nach der Scheidung sei die Berech- nungsmethode des Bundesgerichtes gemäss Leitlinie BGE 5A_210/2008 der fiktiven Sozialversicherungsbeiträge anzuwen- den.
e. Frau A._____ hat nie auf eine berufliche Karriere verzichtet, macht neben nachehelichen Solidarität einen unterhaltswirksa- men Scheidungsschaden geltend und verzichtet keineswegs auf einen nachehelichen Unterhalt.
8. Finanzielle Berechnungsgrundlagen
a. A._____: Im Urteil sei festzuhalten, dass das Gericht von folgen- den finanziellen Verhältnissen ausgegangen ist: Lohn Fr. 3'379.66, mit Beginn der neuen auf die nach der Scheidung aus- gerichteten beruflichen Doppelbelastung Selbständigkeit / Ange- stelltentätigkeit Fr. 2'500.-; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 4'463, nach der Scheidung durch Erhöhung der beruflichen Mobilität, Ausgaben für Weiterbildung und höhere Kosten für Aus- wärtsverpflegung mutmasslich bis zu Fr. 500, eigene Kosten für Beruf (Mietanteil, Raten für Ausstattung der Praxis) zusätzlich bis zu Fr. 1'000. Das familienrechtliche Exis- tenzminimum sei demgemäss bei der beklagten Frau A._____ auf Fr. 5'963 festzustellen.
- 9 -
b. B._____: Im Urteil sei festzuhalten, dass das Gericht von folgen- den finanziellen Verhältnissen ausgegangen ist: Lohn Fr. 23'035, familienrechtlichen Existenminimum Fr. 4'463. Ein übersetztes fa- milienrechtliches Existenzminimum bei Nichtobhut durch den Va- ter sei als unangemessen zurückzuweisen. Es kann nicht sein, dass Herr B._____ im familienrechtlichen Existenzminimum im Punkt der Scheidung doppelt so hoch liegt, wie die zwischen Be- ruf, Kinderbetreuung und Kinderbelangen sharende Mutter der drei gemeinsamen Kinder. Bei geteilter Obhut, wie beantragt, ver- mag Herr B._____ ebenfalls einen höheren Aufwand geltend ma- chen.
c. Die Kinder haben jeweils eine Familienzulage von Fr. 200 bei ei- nem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'544.
d. Die Fantasiezahlen des Klägers sind zurückzuweisen. Das Ver- mögen ist nach Prüfung der detaillierten Kontoauszüge, Kreditkar- tenabrechnungen und Stellungnahmen hierzu zu bestimmen.
9. Rückforderungen, Ausgleichszahlungen, Nachforschungen
a. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Zahlung in Höhe von mindestens Fr. 50'000 zu leisten. Grundlage hierfür sind private Entnahmen auf dem gemeinsamen Konto zum Zeitpunkt der Trennung. Die Darstellungen der finanziellen Situa- tion sind zweifelhaft und müssen überprüft werden. Forderungen des Klägers seien zurückzuweisen. Der Nachweis der Forderung gegen den Kläger erfolgt in Detail in der Duplik nach Einsicht in die zu editierenden Unterlagen. Allfällige Zahlungen für die Kin- desmutter an Dritte während der Ehe sind kein Eigengut, sondern als Schenkung zu bewerten. Forderungen Dritter sind durch den Ehepartner nicht anzuerkennen. Tut er es dennoch, entsteht dar- aus keine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zugunsten des Klägers. Eine Schenkung führt zu neuem Eigengut, auch un- ter Eheleuten. Die Schenkung von Eigengut des Einen in das Ei- gengut des Anderen führt somit zu keinen Ersatzforderungen.
b. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten vor dem zweiten Schriftwechsel die Auszüge aller Konti und seiner Kreditkartenab- rechnungen je für den Zeitraum ab einem Jahr vor der Trennung Februar 2019 bis zum Datum des 2. Februar 2022 vorzulegen und zwar in einem Detaillierungsgrad, welcher die Zuordnung von Zahlungen nachvollziehbar macht, also bei Sammelbuchungen samt Offenlegung von Teilbeträgen und unter Angabe des jeweili- gen Zahlungsempfängers und des Zahlungsgrundes (Belastungs- anzeige). Danach sei der Beklagten Gelegenheit zur Neubeziffe- rung der güterrechtlichen Forderungen und Unterhaltsforderun- gen zu geben. Aufgrund der Transaktionen im Zeitraum der Tren- nung ist beim Kläger Herrn B._____ ein grösserer Betrachtungs- zeitraum notwendig.
- 10 -
10. Steuern
a. Allfällig noch nicht gezahlte Steuern trägt der klagende Herr B._____, da er die höheren Einkünfte und Abzüge hatte und er sich zu keinem Zeitpunkt mit der Beklagten über allfällige Einspra- chen koordiniert hat. Diese verringern allfällig seine obergericht- lich ermittelte Sparquote. Die Forderungen des Klägers sind dem- gemäss zurückzuweisen.
b. Eventualiter sei die noch nicht gezahlte Steuer für die Dauer der gemeinsamen Besteuerung (bis und mit Steuerjahr 2019) ent- sprechend der in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte an- teilig zu bezahlen. Dies betrifft jedoch keine nachträglichen Steu- ern aus einer allfälligen Prüfung der definitiven Steuerrechnungen oder Strafsteuern.
11. Pensionskassenvermögen
a. Dem Rechtsbegehren 11.a) des Klägers wird zugestimmt. Bei Rechtsbegehren 11.b) wird abweichend beantragt, dass die An- teile ohne jegliche Abzüge durch die vom Kläger zu verantworten- den Strategiewechsel gutzuschrieben sind. Die Wertveränderun- gen während des Scheidungsverfahrens gehen zu Lasten des Klägers, da es in seinem Verantwortungsbereich liegt, die der Be- klagten zustehende Vermögenswerte treuhänderisch zu verwal- ten und sicherzustellen.
b. Der Kläger hat einen Ausgleich für allfällige Wertverluste ggf. aus seinem Privatvermögen zu leisten.
12. Erziehungsgutschriften
a. dem Rechtsbegehren 12. des Klägers wird zugestimmt.
13. Verfahrenskosten
a. Die Kosten und Entschädigungen gehen zu Lasten des Klägers. Jede Partei trage im Übrigen ihre rechtlichen Beratungskosten selbst. Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2014 und E._____, geb. tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2014, und E._____, geb. tt.mm.2016, wird der Beklagten zugeteilt.
- 11 -
4. Der Kläger wird berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
a) jedes zweite Wochenende vom Freitagabend, 18:30 Uhr, unverpflegt, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, verpflegt;
b) für jährlich drei Wochen während den Schulferien, wie folgt: 2. Früh- lingsferienwoche, 2. Sommerferienwoche, 1. Herbstferienwoche;
c) an folgenden Feiertagen:
• Jahre mit ungerader Jahreszahl: 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis
26. Dezember, 19:00 Uhr, verpflegt,
• Jahre mit gerader Jahreszahl: 31. Dezember, 10:00 Uhr bis am
1. Januar, 19:00 Uhr, verpflegt. Zudem wird der Kläger berechtigt, jeden Sonntag, an welchem er kein Be- suchsrecht ausübt, um 19:00 Uhr mit den Kindern zu (video-)telefonieren. Falls dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, wird er berechtigt, das Telefonat am Vortag vorzuholen oder an einem der Folgetage nachzuholen, je um 19:00 Uhr.
5. Die errichtete Besuchsbeistandschaft bleibt aufrechterhalten.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
7. Der Kläger wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (je- weils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:
- Fr. 2'040.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Oberstufeneintritt (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'719.– ab Oberstufeneintritt bis Volljährigkeit (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt)
- 12 - für D._____:
- Fr. 1'870.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. April 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'070.– ab 1. Mai 2024 bis Oberstufeneintritt (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'749.– ab Oberstufeneintritt bis Volljährigkeit (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) für E._____:
- Fr. 1'920.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'790.– ab 1. August 2023 bis 31. Mai 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'990.– ab 1. Juni 2026 bis Oberstufeneintritt (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'700.– ab Oberstufeneintritt bis Volljährigkeit (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Erzielt ein Knabe einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die für ihn geschulde- ten Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Nettolehrlingslohnes (inkl.
13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
8. Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge werden indexgebunden; sie ba- sieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende März 2023 (106 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
- 13 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
9. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
10. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ Kläger Beklagte (tt.mm.12) (tt.mm..14) (tt.mm.16)
- Einkommen (netto, inkl. 21'472 (100%) 6'947 (hypothe-
13. Monatslohn, inkl. Bo- tisch 50%); nus) ab Oberstufen- eintritt D._____: 11'115 (hypothe- tisch 80%); ab 2.6.2032: 13'894 (hypothe- tisch 100%) 200 200 200
- Kinderzulagen (p.m. 1/3) (p.m. 1/3) (p.m. 1/3)
- Lehrlingslohn betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall): Grundbetrag: 1'200 1'350 600 400 400 ab. 1.5.24: 600 ab 1.6.26: 600 Anteil Wohnkosten inkl. 2'950 1'700 500 500 500 Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung 217 330 92 92 34 (KVG): Fremdbetreuungskosten: 351; 351; 481; ab Oberstufen- ab Oberstufen- ab 1.8.2023: 351; eintritt: 0 eintritt: 0 ab Oberstufen- eintritt: 0 Auslagen Arbeitsweg 126 85; ab Oberstufen- eintritt E._____: 126 Auswärtige Verpflegung: 220 110; ab Oberstufen- eintritt E._____: 176; ab 2.6.2032: 220 Unmittelbare, grössere 148 0 0 0 0 Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise) familienrechtlicher Notbe- darf (Nichtmankofall)
- 14 - (alle Beträge in CHF) C._____ D._____ E._____ Kläger Beklagte (tt.mm.12) (tt.mm..14) (tt.mm.16) Radio/TV/Internet/Tele- 110 110 0; 0; 0; fon/Serafe: ab Oberstufen- ab Oberstufen- ab Oberstufen- eintritt: 30 eintritt: 30 eintritt: 30 Zusatzversicherung 35 46 27 57 27 (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- 30 30 cherung: Ersatzabgaben: 0 77 Steuern Eltern: ca. 2'800 580; (bei Betreuungsunterhalt ab Oberstufen- Steuerpauschale von 100) eintritt E._____: ca. 1'600; ab 2.6.2032: ca. 2'500 Steueranteil Kind: ca. 170 ca. 170 ca. 170 TOTAL: 7'836 (aktuell) 4'418 (aktuell) 1'740; 1'570; 1'620; ab Oberstufen- ab Oberstufen- ab 1.5.24: 1'770; ab 1.8.23: 1'490; eintritt E._____: eintritt: 1'419 ab Oberstufen- ab 1.6.26: 1'690; 5'545 eintritt: 1'449 ab Oberstufen- ab 2.6.2032: eintritt: 1'369 6'489 Einnahmen abzüglich + 13'636 (aktuell) + 2'529 (aktuell) - 1'540; - 1'370; - 1'420; Ausgaben ab Oberstufen- ab Oberstufen- ab 1.5.24: ab 1.8.23: eintritt E._____: eintritt: - 1'219 - 1'570; - 1'290; + 5'570 ab Oberstufen- ab 1.6.26: ab 2.6.2032: + eintritt: - 1'249 - 1'490; 7'405 ab Oberstufen- eintritt: 1'169
11. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Pensionskasse der F._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils vom Vorsorgekonto des Klägers (B._____, geboren tt. April 1981, von H._____, … [Adresse], AHV-Nr. 1) Fr. 277'388.15 zuzüglich Zins ab 3. Fe- bruar 2022 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (A._____, geboren tt.. Ja- nuar 1981, … [Adresse], AHV-Nr. 2) bei der G._____, … [Adresse], zu überweisen.
12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 40'398.– zu bezahlen.
13. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag für das 5.5-Zim- mer-Doppeleinfamilienhaus an der I._____-str. 3 in J._____ werden (einsch- liesslich Mietzinsdepot) auf die Beklagte alleine übertragen.
- 15 -
14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
15. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je hälftig aufer- legt.
a) Der Anteil des Klägers wird aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag seitens des Klägers von Fr. 600.– wird von ihm nachgefordert.
b) Der Anteil der Beklagten von Fr. 3'000.– wird von ihr nachgefordert.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 145 S. 3):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei nichtig, eventualiter durch die hier er- hobene Anfechtung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht ab dem Punkt der nicht gewährten Akteneinsicht / Aktenkopie vor der Hauptver- handlung oder einem allfällig zweiten Schriftwechsel zurückzuüberweisen; ein zweiter Schriftwechsel sei aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und der Noven in meiner Klageschrift zur geteilten Obhut anzuordnen. (Hauptantrag).
2. Eventualiter habe das Obergericht, so es die Hauptverhandlung in dieser In- stanz nachholen könne, die beim Bezirksgericht Bülach einverlangten Akten vor der Hauptverhandlung editiere und das Novenrecht wiederherstellen könne, die Hauptverhandlung im Obergerichtsverfahren nach einem angeordneten zweiten Schriftwechsel nachzuholen und selbst den Entscheid über die Scheidungsbe- gehren zu führen. Dabei bleiben die Rechtsbegehren aus der Vorinstanz der dort beklagten dreifachen Kindesmutter A._____ unverändert bestehen. (Even- tualiter: Antrag auf eine prozessleitende Verfügung).
3. Das Obergericht möge gemäss Art. 327 Ziff. 1 ZPO (analog Berufung) die Akten der Vorinstanz einverlangen, der berufungsführende Partei zum Abgleich ihrer Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen und mit Stellungnahmefrist von 30 Tagen nach Erhalt die Stellungnahme zu den zirka 1'600 Seiten umfassenden Akten gewähren. (Antrag auf rechtliches Gehör)
- 16 -
4. Von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt min- destens betreffend dem Protokoll der Hauptverhandlung und dem Urteil des Be- zirksgerichts Bülach einzuleiten; oder, so das Obergericht dies begründet, nicht vorsieht, der Berufungsführerin mit Frist von 30 Tagen nach Erhalt zu ermögli- chen, selbst Strafanzeige wegen Urkundenfälschung u.a. Delikte einzuleiten und diese Strafanzeige zu Beweiszwecken als Beweismittel einzureichen.
5. Es seien aktuelle Einkommensnachweise des Berufungsgegners zu erheben, namentlich von 2023 und 2024. Der Berufungsgegner sei zudem anzuweisen, Einkommensänderungen während des Verfahrens ohne Verzug dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht möge der Berufungsführerin danach 20 Tage Zeit ein- räumen, ihre Unterhaltsforderungen im Berufungsverfahren auf dieser Grund- lage zu prüfen und zu begründen. Alles mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsgegners. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 2011. Aus ihrer Ehe gingen die drei Söhne, C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2014, und E._____, geboren am tt.mm.2016, hervor. Im Februar 2020 trennten sich die Par- teien. Das Getrenntleben wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Oktober 2020 (act. 12/35) bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 geregelt (act. 12/41). Am 2. Februar 2022 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfol- gend Vorinstanz) die Scheidungsklage ein (act. 1). Die Einigungsverhandlung ver- lief ohne Erfolg (Prot. Vi S. 4-38). Der Kläger erstattete die Klagebegründung am
5. Juli 2022 (act. 46), worauf die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom
8. Juli 2022 Frist für die Klageantwort ansetzte (act. 48). Am 25. Oktober 2022 fand die Kinderanhörung statt (Prot. Vi S. 41 ff.). Gleichentags setzte die Vorin- stanz der Beklagten eine letzte Frist für die Einreichung der Klageantwort an (act. 60). In der Folge wurden die Parteien am 3. November 2022 zur Hauptverhand- lung auf den 27. März 2023 vorgeladen (act. 63). Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (letzte Frist für die Klageantwort) wurde aufgrund eines Versehens erst am
24. Januar 2023 verschickt (act. 61 und 66). Die Beklagte reichte die Klageant- wort am 8. Februar 2023 ein (act. 67). Im Vorfeld der Hauptverhandlung ersuchte
- 17 - die Beklagte um Verschiebung der Verhandlung. Die Vorinstanz wies die Ver- schiebungsgesuche ab (act. 86, 87, 92, 96, Prot. Vi S. 64). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2023 stellte die Beklagte ein Ausstandsbegehren ge- gen die zuständige Bezirksrichterin und verliess die Verhandlung vorzeitig (act. 96; Prot. Vi S. 68). Die Vorinstanz fällte am 22. Mai 2023 das Scheidungsurteil, das den Parteien in unbegründeter Fassung zugestellt wurde (act. 100). Die Be- klagte verlangte innert der 10-tägigen Frist eine Urteilsbegründung (act. 110). Das schriftlich begründete Urteil (act. 136 = act. 147 [Aktenexemplar]) wurde am
28. März 2024 versandt (act. 137). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (act. 145) erhob die Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil vom 23. Mai 2023. Die erstin- stanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FE220023-C; act. 1-143) wie auch die Akten des Beschwerdeverfahrens im Ausstandsverfahren (Geschäfts-Nr. PC230031; act. 149/11-30) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 übermittelte die KESB Bülach Nord die Anträge der Beiständin betreffend Anpassung der Kindesschutzmassnahmen vom 2. April 2024 (act. 150). Weite- rungen erübrigen sich. Dem Kläger ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (act. 145).
2. Prozessuales 2.1. Prozessvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Oberge- richt eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Beru- fung legitimiert. 2.2. Kognition der Berufungsinstanz 2.2.1. Mit Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310
- 18 - ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4. = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Berufungsklägerin diese vor der Beru- fungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom
8. Januar 2018, E. 2.3). 2.2.2. Die Beklagte bringt in der Berufung keine inhaltliche Kritik am erstinstanzli- chen Urteil vor. Sie rügt einzig prozessuale Mängel. Nach ihrer Auffassung ist das angefochtene Urteil nichtig, weil ihr vor der Hauptverhandlung das ihr zustehende Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei. Im Eventualstandpunkt verlangt sie die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ins Stadium vor der Hauptverhandlung und die An- ordnung des schriftlichen Verfahrens für den zweiten Schriftenwechsel. Subeven- tualiter sei der zweite Schriftenwechsel im Berufungsverfahren durchzuführen (act. 145 S. 3). Zudem stellt die Beklagte verschiedene prozessuale Anträge für das Berufungsverfahren (Berufungsanträge 3 bis 5; nachfolgende E. 2.3 ff.). 2.3. Aktenbeizug und Akteneinsicht im Berufungsverfahren
- 19 - 2.3.1. Die Beklagte verlangt, die erstinstanzlichen Verfahrensakten seien beizu- ziehen und ihr zum Abgleich in Kopie zur Verfügung zu stellen. Weiter sei ihr eine Frist für die Stellungnahme von 30 Tagen anzusetzen (Berufungsantrag 3). Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz sei nicht willens oder in der Lage gewesen, ihr vollständige, korrekte Aktenkopien nach den üblichen Standards mit Aktenverzeichnis, Nummerierung, Bezeichnung, Eingangsdatum und Kontrolle durch die Verwaltungssekretärin zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht vorstellbar, dass eine dermassen unsachgemässe Akte, wie sie ihr abgege- ben worden sei, auch beim Obergericht eingehe, da davon ausgegangen werden dürfe, dass das Obergericht keine "Loseblattsammlung", durch die es sich man- gels Register, Bezeichnung und Aktenstücknummer erst monatelang durcharbei- ten müsse, akzeptieren würde. Es sei deshalb notwendig, dass sie, unter Kosten- auflage zu Lasten der Vorinstanz, eine Aktenkopie der beim Obergericht einge- henden Akte erhalte, um diese mit den ihr übergebenen Unterlagen abzugleichen. Mit Erhalt der vollständigen und geordneten Akte sei sie in der Lage, ihre Anträge und die Berufung weitergehend zu begründen (act. 145 S. 7). 2.3.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Akten einsehen zu können und Kopien anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich indessen kein Anspruch ableiten, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich die Akten bzw. Kopien davon zu- schicken zu lassen. Verfahrensakten werden gemäss ständiger Gerichtspraxis nur an Rechtsanwälte auf entsprechendes Ersuchen hin zugestellt, da diese einer besonderen Aufsicht unterstehen und daher vermutungsweise vertrauenswürdig erscheinen (GÖKSU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 53 N 32; BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 73). 2.3.3. Das Akteneinsichtsrecht war bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Thema. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 3). Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht auch im Berufungsverfahren. Der Beklagten steht es frei, nach telefonischer Vorankündigung die Akten beim Obergericht des Kantons Zürich einzusehen. Einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien durch
- 20 - das Gericht hat die Beklagte jedoch auch im Berufungsverfahren nicht. Vor Ort können auf eigene Kosten Kopien der Akten erstellt werden. 2.3.4. Die Berufungsfrist von 30 Tagen nach Art. 311 ZPO ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Berufungsanträge innert der Berufungsfrist zu stellen und zu begründen sind (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das nachträgliche Stellen von Berufungsanträgen bzw. eine nachträgliche Begründung der Berufung ist ausgeschlossen. Durch eine nachträgliche Einsicht in die Verfahrensakten entsteht der Beklagten somit kein Nachteil. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag 3 abzuweisen. 2.4. Strafanzeige von Amtes wegen Die Beklagte verlangt, es sei von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung im Amt einzuleiten (Berufungsantrag 4). Auch diesen Antrag be- gründet sie mit der unsachgemässen Akte bzw. der entsprechenden Aktenfüh- rung durch die Vorinstanz (act. 145 S. 7). Wie den nachfolgenden Erwägungen (E. 3) zu entnehmen ist, weist die Aktenführung durch die Vorinstanz keine Män- gel auf. Die Beklagte beschränkt sich auf pauschale Behauptungen und macht nichts Konkretes geltend. Gestützt auf ihre Darstellung und gestützt auf die Akten bestehen keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Vorinstanz. Eine An- zeige von Amtes wegen nach § 167 Abs. 1 GOG kommt nicht in Frage. Auch eine entsprechende Fristansetzung an die Beklagte erübrigt sich. Ihr steht es frei, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Der Berufungsantrag 4 ist ebenfalls abzuweisen. 2.5. Edition von aktuellen Einkommensnachweisen durch den Kläger 2.5.1. Die Beklagte verlangt aktuelle Einkommensbelege für die Jahre 2023 und 2024 des Klägers. Zudem sei der Kläger anzuweisen, während des Verfahrens Einkommensänderungen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Ihr sei anschlies- send 20 Tage Zeit einzuräumen, um die Unterhaltsforderungen auf dieser Grund- lage zu prüfen und zu begründen (Berufungsantrag 5). Zur Begründung führt sie aus, das Einkommen des Klägers habe sich gemäss dem eingereichten Schrei-
- 21 - ben von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (act. 146/5) geändert. Sie möchte, um ihre gestellten Anträge zum Unterhalt überprüfen und begründen zu können, über die ökonomische und berufliche Situation des Klägers orientiert sein (act. 145 S. 3 und 7). 2.5.2. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3.4.) ist die gesetzliche Berufungsfrist von 30 Tagen nicht erstreckbar (Art. 311 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine nach- trägliche Begründung der Berufung, wie von der Beklagten offenbar in Bezug auf die Unterhaltsregelung beabsichtigt, ist ausgeschlossen. In der Berufung bean- standet die Beklagte die in den Dispositiv-Ziffern 7 und 8 festgelegten Kinderun- terhaltsbeiträge inhaltlich nicht. Trotz der bei Kinderunterhaltsbeiträgen geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), welche auch im Berufungsverfah- ren zur Anwendung kommt, kann mangels bezifferter Berufungsanträge und kon- kreter Beanstandungen am erstinstanzlichen Urteil vorliegend keine Überprüfung der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung erfolgen. Im Übrigen wies der klägeri- sche Rechtsvertreter im von der Beklagten erwähnten Schreiben auf einen aus seiner Sicht bestehenden Rechnungsfehler der Vorinstanz hin und er stellte in Aussicht, diesen im Rahmen einer allfälligen Anschlussberufung zu rügen. Weiter teilte er mit, dass sich der Bonus des Klägers im Jahr 2022 im Zuge der Über- nahme der F._____ durch die K._____ reduziert habe und sich dieser Umstand zugunsten der Beklagten auswirke (act. 146/5). Eine für die Unterhaltsregelung relevante Einkommensveränderung des Klägers geht aus dem genannten Schrei- ben gerade nicht hervor. Der Berufungsantrag 5 ist aufgrund des Gesagten eben- falls abzuweisen. 2.6. Anpassung der Kindesschutzmassnahmen 2.6.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersucht die Beiständin um Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (act. 151/3). Ist das Scheidungsverfahren mit Bezug auf die Nebenfolgen vor der Berufungsinstanz hängig, so ist diese zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 3 ZPO zuständig (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1; BGE 143 III 140 E. 1.2). Vorsorgli- che Massnahmen drängen sich bei zeitlicher Dringlichkeit auf.
- 22 - 2.6.2. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde mit Entscheid vom
27. April 2021 errichtet. Dem Antrag der Beiständin lässt sich entnehmen, dass sich der Elternkonflikt seither zunehmend verschärft hat, zwischen den Eltern keine direkte Kommunikation mehr stattfindet und die Beiständin seit der Über- nahme des Mandates keine Gespräche mit den Kindern hat führen können. Die Zäsur in der zuvor konstruktiv gelebten Kooperation der Eltern mit der Beiständin soll die Beklagte im Februar 2022 initiiert haben. Auch wenn mit der Beiständin mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Kinder durch den anhaltenden Elternkonflikt belastet sind, liegt aufgrund des von der Beiständin ge- schilderten zeitlichen Verlaufs keine derartige zeitliche Dringlichkeit vor, dass sich im vorliegenden Berufungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zur Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Beru- fungsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird. Die Eingabe der Beiständin vom 2. April 2024 ist zuständigkeitshalber der KESB zurückzuschi- cken.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Beklagte macht geltend, es habe ein Jahr und fast zwei Monate gedau- ert, bis sie – ohne Inhaltsverzeichnis, Nummerierung und in ungeordnetem Zu- stand – von der Vorinstanz Aktenkopien erhalten habe. Sie habe im Februar 2023 ein schriftliches Akteneinsichtsgesuch gestellt, das sich bei den beizuziehenden Prozessakten befinden müsse. Dieses Gesuch habe sie viele Male – unter ande- rem auch telefonisch – wiederholen müssen, bis sie Gehör gefunden habe. Sie habe nach der Klageantwort und einen Monat vor der auf den März 2023 ange- setzten Hauptverhandlung Einsicht in die Akten verlangt. Mangels Einsicht in die Akten sei ihr die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, wes- halb sie Verschiebungsgesuche gestellt habe, denen nicht stattgegeben worden sei. Sie bezweifle, dass die ihr nun zugestellten 1500 Seiten die vollständigen Ak- ten seien, diese seien weder nummeriert, bezeichnet, registriert oder kontrolliert worden. Da ihr die einverlangten Aktenkopien erst am 29. April 2024 zur Verfü- gung gestellt worden seien, sei die Berufungsfrist verkürzt worden. Zudem sei ihr
- 23 - zusätzlicher Aufwand für die Sichtung, Nummerierung, Bezeichnung und Regis- trierung der Aktenstücke in einem Verzeichnis entstanden (act. 145 S. 5 f.). 3.2. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt in der Regel zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Ver- letzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5). 3.3. In der Klageantwort vom 8. Februar 2023 ersuchte die Beklagte um Ab- nahme der ihr angesetzten Frist und Ansetzung einer neuen Frist mit der Begrün- dung, der gegnerische Rechtsvertreter habe immer wieder, teilweise recht chao- tisch und nicht über das Gericht Beilagen eingereicht. Sein erweitertes Beilagen- verzeichnis lasse keinen Aufschluss darüber zu, welche Beilagen bisher einge- reicht worden seien. Ihr sei nicht klar, ob sie im Besitz der vollständigen Beilagen sei. Das Beilagenverzeichnis liege ihr nicht vollständig vor (act. 67 S. 12). Die Vorinstanz liess der Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ein aktuelles Aktenverzeichnis zukommen und wies sie darauf hin, dass sie jederzeit das Recht habe, die Akten vor Ort einzusehen. Für eine Verschiebung der Hauptverhand- lung seien keine zureichenden Gründe geltend gemacht worden (act. 70). Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, sie habe das ihr zugestellte Aktenverzeichnis mit ihren Akten abgeglichen. "Da es dort eine mangelnde Übereinstimmung" mit ihren Akten gebe, wünsche sie die vollständi- gen Verfahrensakten in Kopie mit einem aktuellen Aktenverzeichnis vom Gericht zu erhalten. Ohne diese Unterlagen sei ihr die Wahrung ihrer Rechte nicht mög- lich, weshalb sie ein Verschiebungsgesuch stelle (act. 86 S. 2). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch – mit dem Hinweis, der Verhandlungstermin sei seit dem 4. November 2022 bekannt – mit Schreiben vom 16. März 2023 ab und teilte mit, dass sich anlässlich der Verhandlung klären lasse, ob ihr gewisse Schriftstücke nicht zugestellt worden seien (act. 87). Mit Eingabe vom 23. März 2023 stellte die Beklagte erneut ein Gesuch um Akteneinsicht und um Verschie- bung der Hauptverhandlung mit der Begründung, es stehe nicht im Belieben der
- 24 - Vorinstanz, ihr Kopien der vollständigen Akten zuzustellen oder nicht. Sie ver- lange eine vollständige Kopie der Prozessakten und erwarte, dass sie diese mit ausreichender Zeit vor der Hauptverhandlung prüfen könne (act. 92 S. 3). Anläss- lich der Hauptverhandlung teilte die Bezirksrichterin der Beklagten mit, ihr erneu- tes Verschiebungs- und Akteneinsichtsgesuch werde abgewiesen, Verfahrensak- ten würden nur an Rechtsanwälte verschickt, Privatpersonen könnten jederzeit einen Termin vereinbaren, um Akteneinsicht am Gericht zu nehmen. Weiter teilte die Bezirksrichterin mit, die Beklagte erhalte die Eingaben der Gegenseite stets im Doppel, könne aber im Rahmen der Akteneinsicht Kopien von Aktenstücken verlangen, die ihr noch fehlten (Prot. Vi S. 64). 3.4. Aus dem Akteneinsichtsrecht leitet sich wie vorstehend erwähnt kein An- spruch auf Zusendung der Verfahrensakten oder auf Erstellung und Zusendung von Kopien ab. Die Vorinstanz wies die Beklagte in der Verfügung vom 13. Fe- bruar 2023 – rund eineinhalb Monate vor der auf den 27. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung – darauf hin, dass sie jederzeit das Recht habe, die Akten vor Ort einzusehen (act. 70). Die Beklagte macht nicht geltend, die Vorinstanz habe ihr vor der Hauptverhandlung verweigert, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen oder Kopien davon anzufertigen. Auch aus den Akten ergibt sich nichts Dergleichen. Das Vorgehen und die Hinweise der Vorinstanz an die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Akteneinsichtsrecht sind nicht zu bean- standen. 3.5. Aus den Scheidungsakten geht zudem hervor, dass der Beklagten mit der Verfügung vom 28. März 2022 die Klagebeilagen act. 1-3/2 (act. 10) und am
13. Mai 2022 (act. 17) die Eingabe des Klägers vom 10. Mai 2022 samt Beilagen (act. 15 und 16/1-18) zugestellt wurden. Infolge Kurzfristigkeit stellte der klägeri- sche Rechtsvertreter das Schreiben vom 9. Juni 2022 samt Beilagen (act. 30 und 31/19-23) der Beklagten direkt zu. Die Klagebegründung (act. 46) wie auch das Protokoll der Einigungsverhandlung (Prot. Vi S. 4-38) wurden der Beklagten mit der Verfügung vom 8. Juli 2022, mit der ihr Frist für die Klageantwort angesetzt wurde, zugestellt (act. 48). Die Beilagen zur Klagebegründung (act. 47/28-32) wurden der Beklagten, nach ihrem Hinweis, dass diese fehlten, am 30. Septem-
- 25 - ber 2022 zugestellt (act. 58). Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Beklagten sodann das Protokoll der Kinderanhörung zugestellt (act. 64-65 [inkl. Prot. Vi S. 41-46]). Die Eingabe des Klägers vom 13. Februar 2023 mit zahlrei- chen Beilagen (act. 72 und 73/33-41) wurde der Beklagten am 17. Februar 2023 (act. 74), die Eingabe des kjz L._____ vom 20. März 2023 (act. 88 und 89/1-4) am
23. März 2023 übermittelt (act. 91). Die vom Kläger an der Hauptverhandlung ein- gereichten Plädoyernotizen samt Beilagen (act. 94 und 95/46-70) wurden der Be- klagten anlässlich der Verhandlung in Kopie übergeben (Prot. Vi S. 64). Aus den Akten geht nicht klar hervor, wann der Beklagten die Eingabe des Klägers vom
28. Februar 2023 mit verschiedenen Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnun- gen (act. 82-83/24-45) weitergeleitet wurden. Da die Beklagte aber in der Eingabe vom 15. März 2023 (act. 86 S. 2) auf diese Kontounterlagen und Kreditkartenab- rechnungen Bezug nahm, ist davon auszugehen, dass sie über die vom Kläger eingereichten Unterlagen verfügte. Aufgrund des Gesagten erweist sich die un- substantiierten Rüge, die Vorinstanz habe ihr Akteneinsichtsrecht vor der Haupt- verhandlung verweigert, als unbegründet. 3.6. Die Beklagte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Bezirksrichterin. Das Ausstandsge- such wurde vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 2. Mai 2023 abgewiesen, wogegen die Beklagte Beschwerde beim Obergericht erhob. Im Ausstandsverfah- ren (Geschäfts-Nr. BV230003) wurden die Akten des Scheidungsverfahrens (Ge- schäfts-Nr. FE220023), welche damals 99 Aktenstücke umfassten, als act. 6/1-99 beigezogen und befanden sich zusammen mit dem Verfahrensprotokoll in den Ak- ten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. PC230021; OGer ZH PC230021 vom 23. Oktober 2023 E. 2). Bereits damals fehlten jegliche Anhaltspunkte für die von der Beklagten pauschal beanstandete, mangelhafte Aktenführung durch die Vorinstanz. 3.7. Mit Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Verkürzung der Be- rufungsfrist und den zusätzlichen Aufwand für die Ordnung der Akten ist Folgen- des festzuhalten:
- 26 - 3.7.1. Mit Schreiben vom 14. November 2023 machte die Beklagte erneut einen Anspruch auf Kopien der vollständigen Akten geltend mit dem Hinweis, dies sei ihr in einem Urteil des Obergerichts bestätigt worden (act. 116). Darauf teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. November 2023 mit, dass sich die Akten (im Zusammenhang mit der von ihr im Ausstandsverfahren erhobenen Be- schwerde) beim Obergericht befänden und ein entsprechendes Akteneinsichtsge- such an das Obergericht zu stellen sei (act. 117). Nichts destotrotz ersuchte die Beklagte (mit nicht unterzeichneter) Eingabe vom 22. November 2023 bei der Vorinstanz erneut darum, "Aktenkopien der Verfahrensakten n. Art. 53 Ziffer 2 ZPO zu erhalten" (act. 118 S. 3). Auch in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Datum Poststempel) hielt die Beklagte fest: "Das Verfahren ist bei Ihnen noch pendent, ich halte am Gesuch um Aushändigung der Kopien bis auf schriftlichen Widerruf fest" (act. 120 S. 2). Darauf hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Dezember 2023 noch einmal fest, dass sich die Akten infolge Weiterzugs des Ausstandsbegehrens beim Obergericht befänden und sich die Beklagte zwecks Akteneinsicht an das Obergericht zu wenden habe. Gleichzeitig wurde der Be- klagten eine Kopie des Protokolls zugestellt (act. 121). Auch in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 11. Januar 2024 wiederholte die Beklagte ihr Gesuch um Zu- stellung von Aktenkopien (act. 123 S. 1), worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2024 erneut mittteilte, dass sie zu Bürozeiten am Gericht Einsicht in die Akten nehmen könne und sie hierfür mit dem zuständigen Gerichtsschreiber einen Termin vereinbaren soll. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Kopie des Originalprotokolls zugestellt (act. 124). In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2024 merkte die Beklagte an, sie gehe davon aus, anlässlich des Termins für die Ak- teneinsicht alles kopiert vorzufinden (act. 126). Auf telefonische Ankündigung nahm die Beklagte am 29. Januar 2024 vor Ort Einsicht in die Akten, wobei sie nach dem Studium des Aktenverzeichnisses erklärte, dass sie von sämtlichen Ak- ten eine Kopie wünsche (act. 127). Nach Leistung der Akontozahlung (act. 128 und 133) teilte die Vorinstanz der Beklagten am 16. April 2024 mit, die erstellten Aktenkopien im Umfang von 1500 Seiten könnten gegen Bezahlung von Fr. 670.– abgeholt werden (act. 140). Die Beklagte liess die auf ihren Wunsch erstellten Ko- pien sämtlicher Akten von ihrem Partner am 19. April 2024 abholen (act. 130, 142
- 27 - und 143). Aus der wiedergegebenen Chronologie geht hervor, dass die Beklagte trotz des mehrfachen Hinweises der Vorinstanz, das Akteneinsichtsrecht vermittle kein Recht auf Zustellung von Kopien der vollständigen Akten, unbeirrt an ihrem entsprechenden Gesuch festhielt. Tatsächlich hat die Vorinstanz der Beklagten nun Kopien aller Verfahrensakten angefertigt. Dies geschah jedoch nicht in Nachachtung eines entsprechenden Anspruchs der Beklagten, sondern wohl aus Praktikabilitätsgründen, weil das Kopieren der umfangreichen Akten während der Akteneinsicht am Gericht aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die Erstellung der Aktenkopien durch die Vorinstanz vermittelte der Beklagten selbstredend keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die einzelnen Aktenstü- cke heftet und die Beilagen mit einem Beilagenverzeichnis und einem Register versieht. Darüber hinaus hielt die Beklagte in dem von ihr angefertigten Protokoll zum Akteneinsichtstermin selbst fest, dass anlässlich der Akteneinsicht vom
29. Januar 2024 ein Aktenverzeichnis vorgelegen habe (act. 130). Gleiches lässt sich auch der Aktennotiz des Gerichtsschreibers entnehmen (act. 127). Dadurch ist die Behauptung der Beklagten, die Akten seien nicht nach den üblichen Stan- dards mit Aktenverzeichnis, Nummerierung und Bezeichnung geführt worden, wi- derlegt. Die Aktenführung durch die Vorinstanz (act. 1-143) gibt denn auch zu kei- nerlei Beanstandungen Anlass. Auch die Beklagte macht nichts Konkretes gel- tend. Was sie mit dem von ihr als Beilage eingereichten Aktenverzeichnis des Verfahrens EE200078-C (act. 146/2) belegen will, ist nicht nachvollziehbar. 3.7.2. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Versand des begründeten Urteils Einsicht in die Akten zu nehmen, diese mit den ihr zuge- stellten Unterlagen abzugleichen und allenfalls fehlende Dokumente zu kopieren. Anlässlich der Akteneinsicht vom 29. Januar 2024 beschränkte sich die Beklagte aber offenbar darauf, das Aktenverzeichnis zu studieren (act. 127 und 130). Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 9. April 2024 (act. 137) bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht und diese sei ihr verweigert worden. Es trifft zwar zu, dass die von der Vorinstanz erstellten Kopien dem Partner der Beklagten erst am 19. April 2024 übergeben wurden. Da die Beklagte aber keinen Anspruch auf die Erstellung und Zustellung von Kopien der Verfahrensakten durch das Gericht hatte, lässt sich mit der da-
- 28 - durch verkürzten Berufungsfrist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen. 3.8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien hat und ihr weder die Vorinstanz (noch das Oberge- richt während des Beschwerdeverfahrens) die Einsicht in die Akten verweigert ha- ben. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Verweigerung des Akteneinsichtsrechts und damit auch kein Nichtigkeitsgrund vor. 3.9. Die Beklagte ist sodann der Ansicht, ihr sei die Vorbereitung der Hauptver- handlung mangels Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Sinngemäss macht sie damit geltend, das von ihr gestellte Verschiebungsgesuch sei zu Unrecht abge- wiesen worden. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erschei- nungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Entscheidendes Kriterium ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassische Verschiebungsgründe sind (mittels Arztzeugnis belegte) Krank- heit bzw. Verhandlungsunfähigkeit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im Nahbereich, Militärdienst, Inhaftierung, bereits gebuchte Ferien, Arbeitsüberlastung und grosse Distanz zum Verhandlungsort (WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 3). 3.10. Die Beklagte bringt einzig die mangelnde Akteneinsicht und die ihres Er- achtens dadurch verunmöglichte Verhandlungsvorbereitung als Gründe für die Verschiebung vor. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden der Beklagten die Akten durch die Vorinstanz fortlaufend zugestellt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie vor Ort Einsicht in die Akten nehmen könne. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. Der von der Beklagten geltend gemachte Grund stellt somit keinen zureichenden Grund für die Verschiebung der Verhandlung dar. Insbesondere war die Vorbereitungszeit ausreichend, nachdem der Verhandlungstermin vom 27. März 2023 bereits im November 2022 festgelegt worden war (act. 63) und die Beklagte die Klageantwort am 8. Februar 2023 (act.
67) erstattet hatte. Die von der Beklagten gestellten Verschiebungsgesuche wur-
- 29 - den von der Vorinstanz damit zu Recht abgewiesen (act. 86, 87, 92, 96, Prot. Vi S. 64). 3.11. Aufgrund des Gesagten liegt kein Grund für eine Wiederholung des zwei- ten Schriftenwechsels vor. Die Berufungsanträge 1 und 2 sind abzuweisen.
4. Urteilsdatum Die Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe erst 10 Monate nach dem unbegrün- deten Entscheid vom 22. Mai 2023 das begründete Urteil mit falschem Datum ver- sandt (act. 145 S. 6). Auch wenn sie dies nur nebenbei erwähnt, rechtfertigen sich folgende Hinweise: Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustel- lung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Ver- langt eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides eine schriftli- che Begründung, ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Scheidungsurteil vom 22. Mai 2023 wurde den Parteien zunächst in unbegründeter Fassung zugestellt (act. 100). Die Beklagte verlangte innert der 10-tägigen Frist eine Urteilsbegründung (act. 110), worauf die Vorinstanz am
28. März 2024 das schriftlich begründete Urteil (act. 147) verschickte (act. 137). Die nachträglich verfasste Urteilsbegründung gibt die Entscheidgründe für das am
22. Mai 2023 gefällte Urteil wieder, weshalb das schriftlich begründete Urteil zwin- gend das gleiche Datum wie das unbegründete bzw. lediglich im Dispositiv eröff- nete Urteil trägt. Das schriftlich begründete Urteil wurde deshalb – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht mit einem falschen Datum versehen.
5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihren prozessualen Rü- gen nicht durchdringt. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Wie- derholung des zweiten Schriftenwechsels durch die Vorinstanz oder das Oberge- richt kommt deshalb nicht in Frage. Da die Beklagte nicht auf das angefochtene Urteil eingeht und nicht angibt, was korrigiert werden müsste, ist das Urteil der
- 30 - Vorinstanz inhaltlich nicht zu überprüfen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuwei- sen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beklagte für das Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. 6.2. Da dem Kläger im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 22. Mai 2023 wird bestätigt.
2. Die Eingabe der Beiständin vom 2. April 2024 wird zuständigkeitshalber der KESB übermittelt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 145 und 146/1-5), an die KESB Bülach Nord unter Beilage ei- ner Kopie von act. 151/3 und der KESB-Akten (act. 152/1-141, act. 153/1- 141 und act. 154/1-141) sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein.
- 31 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler versandt am: