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LC240023

Ehescheidung

Zürich OG · 2024-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juli 2010 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009 und D._____, geboren am tt.mm.2011.

- 16 - Sie leben seit dem 1. September 2016 getrennt. Das Getrenntleben wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt (vgl. Proz. Nr. EE170100, act. 6/1 - 33). Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine unbegründete Scheidungsklage ein und stellte verschiedene Editionsbegehren sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Am 21. November 2018 fand die Einigungsverhandlung so- wie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Es folgten zu letzteren zahlreiche Weiterungen, die Parteien und die Kinder wurden angehört und eine Kindesvertretung eingesetzt. Am 31. Juli 2019 erging in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. April 2017 der vorinstanzliche Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen. Eine Berufung dagegen wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2020 teilweise gutgeheissen. Die Klagebegründung er- ging am 3. Juni 2020 (act. 125), die Klageantwort am 14. September 2020 (act. 137). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 ordnete die Vorinstanz die Durchfüh- rung einer Mediation an, in welchem Rahmen die Kinderbelange geklärt werden sollten. Die Mediation musste Ende April 2021 als gescheitert erklärt werden (act. 163). Neuerliche Vergleichsgespräche, die im Anschluss an die Hauptverhand- lung vom 11. Mai 2021 folgten, scheiterten wiederum, und es wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 die Durchführung des Beweisverfahrens angezeigt (act. 225). Aufgrund des Kontaktabbruchs zwischen C._____ und dem Vater wurde seitens des Klägers ein Vollstreckungsgesuch und von der Kindes- vertretung ein Abänderungsgesuch in Bezug auf das vorsorglich angeordnete Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Kläger gestellt (act. 238 und 241), wel- che Begehren letztlich beide aufgrund von Vereinbarungen wieder zurückgezogen wurden. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 11. Juli 2023 wurden eine Zeugin und die Parteien befragt, die Parteien konnten zum Beweisergebnis Stellung neh- men und ihre Schlussvorträge erstatten (act. 295, 296, 298; Prot. VI S. 136 ff.) Am

27. Februar 2024 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 324).

E. 1.1 Der Kläger unterliegt vollständig in allen angefochtenen Dispositivzif- fern, dies mit Ausnahme des Güterrechts, wo er zu rund 3/5 unterliegt (Fr. 4'639.-- [7'637 – 2'998] v. Fr. 6'227.-- [13'864 – 7'637]). Der Prozess betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mitt- leren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Aufwand für die Behandlung des Güter- rechts ist angesichts der eingeschränkten Thematik auf einen Fünftel davon fest- zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Um- fang von Fr. 4'600.-- dem Kläger und im Umfang von Fr. 400.-- der Beklagten auf- zuerlegen.

E. 1.2 Es ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im Umfang ihres Obsie- gens im Güterrecht eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:

E. 2 Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

- 19 - bracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Ver- handlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen hat das Gericht aber auch im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Dies führt da- zu, dass insoweit Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsbera- tung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1).

E. 3 Betreuungsregelung für D._____

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Obhut für den Sohn D._____ bei beiden Parteien mit wechselnder Betreuung belassen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Dies entspricht dem übereinstimmenden Antrag der Parteien vor Vorinstanz. Diese gab im angefochte- nen Entscheid zunächst die Parteistandpunkte wieder und setzte sich alsdann an- hand der vom Bundesgericht festgelegten einzelnen Kriterien zur alternierenden Obhut ausführlich mit der Betreuungsregelung für D._____ auseinander (act. 324 S. 24 - 35). Sie erwog, dass beide Eltern als erziehungsfähig zu betrachten seien und dass die für die Fortsetzung der alternierenden Obhut notwendige Koopera- tion und Kommunikation zwischen den Eltern gegeben sei. Sie stellte weiter fest, dass auch die geographische Situation die alternierende Obhut zulasse und der Fussweg von 12 Minuten zwischen den beiden Wohnorten der Parteien von D._____ ohne weiteres – auch abends – bewältigt werden könne. Weiter habe sich die gelebte Betreuungsregelung bewährt und werde von D._____ positiv be- wertet. Allfällige grössere Veränderungen lösten bei D._____ eine grosse Verun- sicherung aus, weshalb die bestehende Stabilität in seinem Interesse womöglich zu bewahren sei. D._____ sei an beiden Orten sozial gut eingebettet und in einem Alter, in dem seinem Willen entscheidendes Gewicht zukomme. Er fühle sich bei beiden Parteien wohl und wünsche sich eine Beibehaltung des gelebten Betreu- ungsmodells. Im Sinne eines Zwischenfazits kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zwar nachvollziehbar und erfreulich, dass sich der Kläger in grösserem Um- fang an der Betreuung von D._____ zu beteiligen wünsche. Angesichts der ange-

- 20 - spannten Beziehung zwischen den Parteien und dem klar geäusserten Willen von D._____ rechtfertige es sich jedoch nicht, am gelebten Betreuungsmodell eine grundsätzliche Veränderung vorzunehmen. Im Interesse der Stabilität sei in den Grundzügen daran festzuhalten. Unter Abwägung der von den Parteien einge- brachten Abänderungswünsche, kam sie schliesslich zur Regelung, wie sie ein- gangs wiedergegeben ist.

E. 3.2 Der Kläger hält dafür, die Vorinstanz habe mehrere unpraktische, teilweise widersprüchliche Entscheide getroffen, welche die Konflikte weiter fördern wür- den. Die Feststellung, dass sich die bisherige Regelung bewährt habe, sei da- durch relativiert, dass speziell die Betreuung der Kinder im Brennpunkt der elterli- chen Konflikte stünde (act. 322 S. 8). Unter Verweis auf den Umstand, dass mit der Oberstufe die Mittagsbetreuung wohl dahinfallen werde, erachtet der Kläger die Anordnung derselben als nutzlos und überdies als mitursächlich für weitere Diskussionen zwischen den Parteien, insbesondere was die Betreuungsverantwortung betreffe. Er beansprucht diese für sich am Donnerstagnachmittag und dies auch an schulfreien Tagen. Wie schon vor Vorinstanz möchte der Kläger grössere Betreuungsblöcke zugewiesen erhalten und macht geltend, dass mit einer möglichst einfachen Regelung die Be- klagte möglichst wenige Möglichkeiten erhalten solle, auf unpassenden Regelun- gen zu beharren; dies entspreche auch dem Wunsch von D._____, der sich an der Kinderanhörung dafür ausgesprochen habe, den Kläger öfter zu sehen (act. 322 S. 10 -12). Des Weiteren hält der Kläger die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Ferien (hälftige Aufteilung von je 6,5 Wochen) für nicht praktikabel und sich widersprechend, weil die Vorinstanz die Ferienwochen von Samstag bis Samstag definiert habe, was für die halbe Woche nicht möglich sei und weil die Regelung auch die Weihnachtsferien enthalte, was aber wiederum mit der separat vorgesehenen Feiertagsregelung kollidieren könne (act. 322 S. 12 - 17). Schliess- lich errechnet er aufgrund der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung ei- nen eigenen Betreuungsanteil von 43% – und nicht wie von der Vorinstanz ange- nommen – 36%. Er macht geltend, mit den beantragten Regelungsänderungen würde dieser Anteil nicht verändert (act. 322 S. 17/18).

- 21 -

E. 3.3 Das Scheidungsgericht hat gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bei alternie- render Obhut die Betreuungsanteile zu regeln, wobei mangels eigener Normie- rung die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr analog anzuwenden sind (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung Band I, 4. A., Art. 133 N 8). Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung bildet das Kindeswohl. Die Festlegung muss sich am Einzelfall orientieren, wobei es nicht darum geht, einen gerechten Interes- senausgleich zwischen den Eltern zu finden (BÜCHLER, in: FamKomm, a.a.O., Art. 273 N 25). Dem Sachgericht kommt naturgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 27; BGer 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020, E. 4.1 u.a.m.). Das Bundesgericht schreitet dabei nur ein, wenn der Regelung ir- relevante Umstände zugrunde gelegt wurden, wenn wesentliche Umstände bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ignoriert worden sind oder das Ermes- sen offensichtlich unbillig, in stossender Weise ausgeübt wurde (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.2; BGE 142 III 617ff. E. 3.2.5 = Pra 2018 Nr. 26).

E. 3.4 Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile der Parteien an der gelebten Regelung, welche bei nach wie vor bestehendem schwerem Paarkonflikt mit wenigen Ausnahmen gelebt werden konnte (act. 324 S. 26) und sie liess sich massgeblich vom Kinderwillen leiten, den D._____ per- sönlich und mittels seiner Vertretung ins Verfahren einbringen konnte. Es sei da- von auszugehen, dass der Wunsch von D._____, die momentane Betreuungsre- gelung soweit möglich beizubehalten, darauf beruhe, möglichst keine neuen Kon- flikte der Eltern zu verursachen; es sei nachvollziehbar, dass D._____ angesichts der mangelnden Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern Verände- rungen in der Betreuung ablehne (act. 324 S. 28). Entsprechend veränderte die Vorinstanz die Betreuungsregelung gegenüber der bisher gelebten nur mit Zu- rückhaltung. Der Kläger stellt demgegenüber wie schon vor Vorinstanz massgeblich auf den von D._____ anlässlich der Kinderanhörung im Dezember 2018 isoliert geäusser- ten Wunsch ab, den Kläger mehr zu sehen. Mit den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander, sondern setzt ihnen einzig seine

- 22 - davon abweichende Meinung entgegen. Die Mittagsbetreuung soll entsprechend dem Willen von D._____ aufrechterhalten werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regelung so lange als möglich aufrechtbleiben soll. Eine Befristung bis zu den Sommerferien, wie sie der Kläger verlangt, erscheint nicht nötig. Die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten an schulfreien Tagen, die in der Ver- gangenheit aufgetreten sein sollen (act. 322 S. 9 f.), stellen sich sodann bei der von der Vorinstanz getroffenen Anordnung, dass die Mittagsbetreuung an schul- freien Tagen entfällt, nicht. Der Wunsch des Klägers, D._____ an den schulfreien Donnerstagen betreuen zu können, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag aber nichts an der überzeugenden Begründung für die vorinstanzlich getroffene Rege- lung zu ändern. Die von der Vorinstanz angeordnete Regelung, dass die Ferien jeweils von Samstag 12 Uhr bis Samstag 12 Uhr dauern sollen, entspricht dem vom Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Vorschlag und hinsichtlich der hälftigen Teilung der Ferien stimmten die Parteien grundsätzlich überein (act. 324 S. 34/5). Die Regelung erscheint hinreichend klar, auch wenn selbstredend eine halbe Woche anders zu berechnen ist. Die Umsetzbarkeit der Regelung erscheint bei der vorauszusetzenden – und teilweise auch vorhandenen

– Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien ohne weiteres gege- ben, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf detailliertere Regelungen, wie sie der Kläger verlangt (act. 324 S. 15 f.), verzichtet hat. Ebenso wenig begründet der Kläger die Notwendigkeit, Anordnungen zu treffen, welche im Falle der Nichteinhaltung der Frist für die Festlegung der Ferien im Folgejahr eintreten sollen. Insgesamt vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass die vorin- stanzlich angeordnete Betreuungsregelung, die sich an den massgeblichen Krite- rien orientiert, unangemessen oder gar unrichtig sein soll.

E. 3.5 Der Kläger berechnet gestützt auf eine vom Bundesgericht angewendete Einteilung der Betreuungszeiten in verschiedene Perioden einen höheren Betreu- ungsanteil (43%) als ihn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hat (36%, act. 324 S. 36). Was er daraus im Zusammenhang mit der Betreuungs- regelung für sich ableiten will, erschliesst sich nicht, zumal er selber davon aus- geht, mit der von ihm beantragten Betreuungsregelung bleibe der Anteil gleich wie gemäss Regelung der Vorinstanz (act. 322 S. 17 und 18). Der vom Kläger errech-

- 23 - nete höhere Betreuungsanteil beruht im Übrigen alleine darauf, dass der Kläger seinen Anteil – und dabei insbesondere die (gemäss seinen Angaben im Sommer 2024 wegfallende) Mittagsbetreuung – höher gewichtet. Dies überzeugt nicht, die vorinstanzliche Gewichtung ist nicht zu beanstanden.

E. 4 Erziehungsgutschriften

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zu den Erziehungsgutschriften, dass die Beklagte hin- sichtlich C._____ die alleinige Obhut habe. Betreffend D._____ würden die Par- teien die alternierende Obhut innehaben, wobei die Hauptbetreuungsverantwor- tung bei der Beklagten sei. Sie hielt es gestützt darauf für angemessen, dass die Erziehungsgutschriften nicht – wie vom Kläger beantragt – den Parteien je hälftig angerechnet werden, sondern gemäss Art. 52 fbisAHVV ausschliesslich der Be- klagten (act. 324 S. 121).

E. 4.2 Der Kläger hält in der Berufung an seinem Antrag fest und verweist darauf, dass das Bundesgericht entschieden habe, es sei für die hälftige Aufteilung nicht erforderlich, dass die Betreuung exakt hälftig aufgeteilt sei. Die Betreuung von C._____ sei zudem ab 1. Januar 2026 nicht mehr zu berücksichtigen, da sie dann 16 Jahre alt sei (act. 322 S. 41). Damit stellt er der vorinstanzlichen Begründung seine abweichende Auffassung gegenüber, ohne indes darzutun, dass und inwie- fern die vorinstanzliche Regelung unrichtig oder unangemessen sein soll. Das ge- nügt nicht für eine hinreichende Begründung, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Aus der vom Kläger erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zu seinen Gunsten auch nichts ableiten.

E. 5 Einkommen und Pensum der Beklagten

E. 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt zutreffend dargelegt; es kann – um Wiederholungen zu ver- meiden – vorab darauf verwiesen werden (act. 324 S. 37 f). Gleiches gilt für die Darstellung der nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr massgebenden Berechnungsweise und konkreten Vorgehensweise (act. 324 S. 43 ff.), auf welche mitunter auch der Kläger verweist (act. 322 Rz 65d).

- 24 - Die Vorinstanz hielt in der Folge fest, eine grosse Anzahl der Parteivorbringen ha- be die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und das von ihr zu erzielende Einkommen betroffen. Der Kläger habe zusammengefasst geltend gemacht, dass sich die Beklagte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber klar unter dem ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten angemessenen Lohn habe anstellen lassen. Angesichts der aktuellen Betreuungssituation sei es ihr überdies ohne Weiteres möglich, in einem Pensum von 80% (anstatt 50%) zu arbeiten und es sei ihr ein sich aus dem Sala- rium ergebendes hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 5'600.-- anzurechnen. Die Beklagte habe demgegenüber bestritten, dass es ihr möglich und zumutbar sei, ein höheres als das aktuelle Einkommen zu erzielen. Eine besser bezahlte Stelle habe sie wieder verloren und die Betreu- ungssituation lasse ein höheres Pensum (80%) erst ab Eintritt D._____s in die Oberstufe zu. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte bei ihrer Ausbildung und mit ihren Qualifikationen möglicherweise auch ein etwas höheres Einkommen er- zielen könnte als an der aktuellen Stelle, doch seien mittlerweile erschwerende Faktoren hinzugekommen: das fortgeschrittene Alter, zusammen mit einem – gut neun Jahre langen – Unterbruch der Erwerbstätigkeit. Nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit habe sie eine Stelle gefunden, bei der sie wenig mehr als aktuell verdient habe, doch habe sie diese Stelle bereits nach eineinhalb Jahren wieder verloren. Es sei zudem notorisch, dass Teilzeitstellen grundsätzlich weniger gut entschädigt würden als Vollzeitstellen. Ein Stellenwechsel wäre mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und es könne der Beklagten nach dem Verlust der letz- ten Stelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an der heutigen Stelle festhalte. Es sei zusammenfassend nicht erwiesen, dass es der Beklagten mög- lich und zumutbar wäre, bereits jetzt ein höheres Einkommen zu erzielen. Die Ob- huts- und Betreuungsregelung gebe überdies keinen Grund, vom Schulstufenmo- dell abzuweichen, der Beklagten sei deshalb bis Ende Juli 2024 ihr tatsächlich er- zieltes Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 2'158.-- anzurechnen, ab dann netto Fr. 4'581.-- (bei 80%) und ab 1. August 2027 bei 100% netto Fr. 5'686.-- (act. 324 S. 45 - 50). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten alsdann ein Einkom- men aus Vermögensertrag an, wobei sie nicht auf den aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Ertrag abstellte, sondern auf einen hypothetischen Ertrag von 1%,

- 25 - welchen die Beklagte in zumutbarer Weise hätte erzielen können. Dabei bean- standete die Vorinstanz nicht, dass die Beklagte einen Teil ihres Vermögens, nämlich im Betrag von Fr. 165'300.--, ihrer Schwester überlassen hatte, damit die- se in ihrer Scheidung ihren Ehemann auszahlen konnte, und rechnete diese Sum- me entgegen dem Kläger nicht zum Vermögen der Beklagten hinzu. Es resultierte damit folgendes anrechenbares Einkommen der Beklagten: Fr. 2'338.-- ab Rechtskraft bis 31. Juli 2024, Fr. 4'761.-- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027 und Fr. 5'866.-- ab 1. August 2027 (act. 324 S. 50 - 53).

E. 5.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 125 und 164) geht der Kläger auch im Berufungsverfahren davon aus, die Beklagte könne mehr Einkommen er- zielen. Er geht gestützt auf den aktuellen Lohnrechner von einem Nettoeinkom- men von Fr. 7'151.-- monatlich aus. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, weshalb dies nicht möglich sei, seien unzutreffend: So habe das Alter gemäss Bundesgericht keine von den übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, indem sie vom Kläger verlangt habe zu beweisen, dass die Beklagte das zumutbare Einkommen von Fr. 7'151.-- erzielen könne. Stattdes- sen hätte die Beklagte substantiiert behaupten und beweisen müssen, dass sie nicht in der Lage sei, das erwähnte Einkommen zu erzielen, was sie nicht ge- macht habe. Aufgrund der Betreuungssituation hätte die Beklagte dieses Einkom- men schon jetzt erzielen können. Überdies treffe nicht zu, dass Teilzeitarbeit schlechter bezahlt sei. Beim Vermögensertrag hält der Kläger daran fest, dass der Ertrag auch auf dem Betrag von Fr. 165'300.-- zu berechnen sei (act. 322 S. 18 - 23).

E. 5.3 Der Kläger beanstandet das der Beklagten angerechnete Einkommen im Berufungsverfahren einzig im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen, die er gegenüber dem angefochtenen Entscheid herabgesetzt haben will. Der Un- terhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes so- wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, und er dient nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

- 26 - ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen, es darf indes von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst tatsächlich möglich und zumutbar ist. Was zumutbar ist, ist Rechtsfrage, ob ein höheres Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, ist Tatfrage. Dabei ist die tat- sächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbil- dung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen (anstatt vieler: BGE 144 III 481 ff. E. 7.8 mit weiteren Hinweisen insbes. auf BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 102 E. 4.2.2.2 u.a.m.). Bleibt es nach den vorstehenden Erwägungen bei der vorinstanzlich festgelegten Obhuts- und Betreuungsregelung, erweist sich auch im Berufungsverfahren das Festhalten am Schulstufenmodell des Bundesgerichts (BGE 144 III 481 ff.) als sachgerecht. Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass die Beklagte schon vor D._____s Eintritt in die Oberstufe mehr als 50% arbeiten soll. Er tut in- des nicht dar – und dies ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz (act. 324 S. 49) unzutreffend oder unangemessen sein soll. Vielmehr belässt er es bei der Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, was nicht genügt. Damit bleibt es dabei, dass der Beklagten bis Juli 2024 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% anzurechnen ist. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens hat die Vorinstanz – bis Ende Juli 2024 – auf die tat- sächlichen Verhältnisse bei der Beklagten abgestellt, was der Kläger auch im Be- rufungsverfahren beanstandet. Dies überzeugt deshalb nicht, weil sich die Vorin- stanz – wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgibt – an den konkre- ten Verhältnissen orientiert, welche der Kläger grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt. Es erweist sich insbesondere als sachgerecht und angemessen, dass die Vorinstanz nicht einfach an das vorehelich von der Beklagten erzielte Einkommen anknüpft, sondern von dem nach dem Wiedereinstieg erreichten Lohn ausgeht. Dieser war nur wenig höher als der heute tatsächlich erzielte, wobei unbestritten ist, dass die Beklagte die entsprechende Stelle wieder verlor. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erweist sich auch der vorinstanzliche Entscheid, der Beklagten für die beschränkte Zeit bis Ende Juli 2024 das Festhalten an der Ar- beitsstelle zuzubilligen, obwohl aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bei einer andern Stelle ein etwas höheres Ein-

- 27 - kommen hätte erzielen können, als angemessen. Für die nachfolgenden Phasen, ab August 2024 bis Juli 2027, in welcher der Beklagten ein Arbeitspensum von 80% zumutbar ist sowie ab August 2027, wenn die Beklagte zu 100% erwerbstä- tig zu sein hat, berechnete die Vorinstanz das anzurechnende Einkommen – wie dies auch das Bundesgericht ausdrücklich vorsieht (BGE 128 III 4) – gestützt auf das Lohnbuch Schweiz 2023, wonach für eine Kauffrau EFZ mit dreijähriger Lehr- zeit im Alter der Beklagten für die Region Zürich von einem Bruttoeinkommen von Fr. 6'418.-- für 100% ausgegangen wird. Der Kläger beanstandet die Methode nicht, stellt ihr indes seine davon abweichenden höheren Zahlen gegenüber. Er tut indes auch hier nicht dar, weshalb die Berechnung der Vorinstanz unrichtig oder unangemessen sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz der Beklagten angerechneten Erwerbseinkommen.

E. 5.4 Beim Vermögensertrag beanstandet der Kläger den anrechenbaren Pau- schalbetrag von 1% nicht (mehr). Er wiederholt indes sein Vorbringen, es sei auch der Betrag von Fr. 165'300.--, welchen die Beklagte unbestrittenermassen ihrer Schwester zukommen liess, damit diese in ihrer Scheidung ihren damaligen Ehe- mann habe auszahlen können, in die Rechnung einzubeziehen. Die Vorinstanz lehnte dies mit überzeugender Begründung, welcher der Kläger nichts entgegen- hält, ab (act. 324 S. 51). Es hat daher dabei sein Bewenden.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind der Unterhaltsberechnung auch im Berufungsver- fahren folgende Einkommenszahlen der Beklagten zugrunde zu legen: bis 31. Juli 2024: Erwerbseinkommen 50% Fr. 2'158.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total (gerundet) Fr. 2'338.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027: Erwerbseinkommen 80% Fr. 4'581.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total (gerundet) Fr. 4'761.00

- 28 - ab 1. August 2027: Erwerbseinkommen 100% Fr. 5'686.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total(gerundet) Fr. 5'866.00

E. 6 Berechnung des Kinderunterhalts 6.1.1 Der Kläger verlangt eine Korrektur der Unterhaltsberechnung und macht geltend, es müssten mehrere Parameter geändert werden: So müssten die Unter- haltsbeiträge gestützt auf die Aufteilung der Betreuung 43 : 57 berechnet werden. Sodann sei der Beklagten bereits ab August 2024 ein höheres Einkommen anzu- rechnen und schliesslich sei die Position Krankenkasse in seinem Bedarf den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen (act. 322 S. 33 f.). 6.1.2 Die Vorinstanz hat dem Kläger im angefochtenen Entscheid aufgrund der festgelegten Betreuungsregelung im Rahmen der alternierenden Obhut einen Drittel des Grundbetrags von D._____ angerechnet; dabei ging die Vorinstanz von einem Betreuungsanteil des Klägers von 36% aus (act. 324 S. 73). Da im Rechts- mittelverfahren die Betreuungsregelung nicht verändert wird, drängt sich eine An- passung des anrechenbaren Teils des Grundbetrages von D._____ beim Kläger nicht auf, zumal die Gewichtung des Betreuungsanteils, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (und vorstehend ausgeführt wurde), im Bereich des pflichtge- mässen Ermessens liegt, auch wenn der Kläger – insbesondere bei der Mittags- betreuung – eine andere Gewichtung vornimmt. Ein Anspruch auf eine prozentge- naue Anpassung bestünde im Übrigen nicht. Auch beim Einkommen, welches der Beklagten anzurechnen ist, bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Regelung, weshalb auch insoweit keinen Anpassungsbedarf besteht. Was schliesslich die Krankenkasse des Klägers betrifft, so erscheint eine einseitige An- passung nicht gerechtfertigt, zumal als gerichtsnotorisch angenommen werden kann, dass sich nicht nur die Krankenkassenprämie des Klägers, sondern auch jene der Beklagten und der Kinder zwischenzeitlich erhöht haben dürften. Einzel- ne Bedarfsposition unterliegen immer wieder kleineren Veränderungen, weshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Unterhaltsfest- setzung von einer (vordergründigen) Scheingenauigkeit spricht und auf das weite

- 29 - Ermessen der kantonalen Gerichte verweist (BGE 134 III 577 E. 4). Die der Be- rechnung zugrunde liegenden Beträge entsprechen in diesem Sinne (notwendi- gerweise) einer Momentaufnahme. Wie zu zeigen ist, können die Veränderungen zudem mit dem Überschuss aufgefangen werden. Im Rahmen der dem Urteil zu- grunde zu legenden Bedarfsrechnung sind sie daher nicht zu berücksichtigen. 6.2.1 Der Kläger rügt im Zusammenhang mit der Berechnung des Kinderunter- halts, die Vorinstanz habe den Kindern einen Überschuss zugewiesen, der über dem Lebensstandard liege. Sie habe damit die gesetzlichen Vorgaben zur Be- messung des Kindesunterhalts missachtet, da der Überschuss dem Lebensstan- dard der Eltern entsprechen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz, die finan- ziellen Verhältnisse der Parteien seien nicht so aussergewöhnlich, dass sich eine Reduktion des Überschussanteils rechtfertige, gehe an der Sache vorbei. Der Kin- derunterhaltsbeitrag sei so festzulegen, dass der familienrechtliche Bedarf ge- deckt und der Überschuss dazu geschlagen werde, welcher der Lebensstellung der Familie entspreche (act. 322 Rz 64 - 68). 6.2.2 Mit diesen Vorbringen hält der Kläger an dem fest, was er bereits vor Vor- instanz vorgebracht hat. Er errechnete einen Überschuss von monatlich Fr. 3'378.10, davon stellten Fr. 2'085.-- Sparquote dar, die abzuziehen sei. Der Restbetrag von Fr. 1'292.-- sei auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen (act. 164 Rz 110 ff. und Rz 123ff., act. 298 S. 6 f.). Dieser Berechnung folgte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Errechnung des (maximalen) Überschussanteils der Beklagten. Sie schied die vom Kläger behauptete Sparquote vom errechneten Überschuss aus und legte den Restbetrag (Fr. 1'293.--) als Überschussanteil fest (act. 324 S. 82 E. 6.2.4). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Kinder mit der Beteiligung am Überschuss am Lebensstandard der El- tern partizipieren sollen und insbesondere Freizeitaktivitäten und Ferien im famili- enrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten seien. Dem setzt der Kläger in der Berufung denn auch nichts entgegen (vgl. act. 322 Rz 68). Auch bei der Bestimmung des Überschussanteils der Kinder ist grundsätzlich eine Sparquote zu berücksichtigen, reduziert allerdings um die trennungsbedingten Mehrkosten (BGE 147 III 265 ff. E. 7.3; AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/

- 30 - STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020, in: FamPra 2021, 251, 269 f.). Im Un- terschied zum unterhaltsberechtigten Ehegatten sollen aber, wie gesehen, Kinder insgesamt an einem höheren Lebensstandard teilhaben können, und der Unter- haltsbeitrag ist nicht limitiert auf den letzten während des Zusammenlebens ge- lebten Standard. Andererseits sieht das Bundesgericht eine Limitierung des Über- schussanteils bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen etwa aus erzieherischen Gründen als gerechtfertigt an (BGE 147 III 265 ff. E. 7.3). Der Klä- ger stellt in der Berufung nicht in Frage, dass solche ausserordentlich gute finan- zielle Verhältnisse hier nicht vorliegen. Er begründet die Limitierung mit dem (feh- lenden) Bedarf, ohne sich indes dazu konkret zu äussern. Wie gesehen stellt er sodann nicht in Abrede, dass Freizeitaktivitäten und Ferien im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten sind. Diese sind im Rahmen des Überschussan- teils zu berücksichtigen, und es könnte in diesem Umfang jedenfalls nicht von ei- ner Sparquote gesprochen werden. Der von der Vorinstanz errechnete Über- schussanteil für C._____ und D._____ beträgt sodann in einer ersten Phase je Fr. 438.-- und liegt damit in einer Höhe, welcher einem möglichen Durchschnitts- wert nahe kommt (vgl. dazu MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar? in: FamPra 2021 896, 902). Aber auch in den beiden weiteren Phasen, in welchen im Übrigen beide Parteien zur Überschussbildung beitragen, erreichen die Über- schussanteile noch nicht eine überdurchschnittliche Höhe, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil eine kleine Reserve für Unvorhergesehenes zu berück- sichtigen ist. Insgesamt erweisen sich die Einwände des Klägers gegen die vorin- stanzliche Berechnung der Überschussanteile der Kinder als unbegründet. Diese erging im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 6.3.1 Der Kläger rügt weiter, ein Teilfehler der Vorinstanz bestehe darin, dass sie bei der Ermittlung des Unterhalts von D._____ zuerst den Überschuss zuweise und anschliessend den Unterhalt auf die beiden Haushalte verteile. Der Über- schussanteil von D._____ könne erst ermittelt werden, wenn klar sei, wie viel je- der Elternteil an den familienrechtlichen Bedarf bezahlen müsse (act. 322 Rz 69 - 73).

- 31 - 6.3.2 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Berufungskläger nicht mit der sorgfälti- gen Berechnung des Kinderunterhaltsbetrages von D._____ durch die Vorinstanz auseinander, mit welcher sie der Leistungsfähigkeit und den Betreuungsanteilen beider Parteien Rechnung trug (act. 324 S. 86 ff. E. 7.1.2.). Der Berufungskläger zeigt nicht konkret auf, was an der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für D._____ falsch sein soll. Es hat bei der vorinstanzlichen Berechnung des Kinder- unterhaltsbeitrages von D._____ sein Bewenden. 6.4.1 Mit Bezug auf den Unterhalt bei Volljährigkeit der Kinder verweist der Klä- ger – wie schon vor Vorinstanz (act. 164 Rz 110 und act. 207 Rz 126) – auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265ff., E. 7.3 und 8.5), wonach der gebührende Unterhalt eines volljährigen Kindes auf das familien- rechtliche Existenzminimum, erweitert um die Ausbildungskosten, begrenzt sei. Davon gingen auch die Beklagte und die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz erwog – im Wesentlichen gestützt wiederum auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3) – nach Art. 133 Abs. 3 ZGB könne das Gericht den Unterhaltsbeitrag für das Kind über die Volljährigkeit hinaus festlegen, solange das betroffene Kind noch keine angemessene Ausbil- dung abgeschlossen habe. Damit solle dem volljährig gewordenen Kind die psy- chische Belastung erspart werden, gegen einen Elternteil klagen zu müssen; es sei demgegenüber zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung kla- gen zu lassen. Vorliegend könnten heute die Voraussetzungen für einen Volljähri- genunterhalt nicht detailliert geprüft werden und die dannzumaligen Bedarfspositi- onen und die Leistungsfähigkeit der Eltern sei ungewiss. Es sei davon auszuge- hen, dass C._____ und D._____ auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung noch bei der Mutter woh- nen werden, für D._____ das geltende Betreuungsmodell fortgeführt werde und sie weiterhin auf Unterhaltsleistungen angewiesen seien. Es rechtfertige sich die Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus festzulegen, welche bei Verände- rung der relevanten Bemessungsgrundlagen gegebenenfalls auf der Basis einer dannzumaligen detaillierten Prüfung abzuändern seien (act. 324 S. 89/90).

- 32 - 6.4.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, es könne zu den Voraussetzun- gen für einen Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) bereits heute eine Pro- gnose gemacht werden, was die Vorinstanz denn auch mache, indem sie den Un- terhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus festsetze. Auch seien Bedarf und Leistungsfähigkeit der Eltern bis zum Ende der Ausbildung ermittelt worden. Bei einer Beschränkung des Unterhalts auf das 18. Lebensjahr könnten die danach notwendigen Unterhaltsbeiträge einvernehmlich festgelegt werden, was eine Kla- ge gerade verhindern würde. Wenn man den Kinderunterhalt richtig berechne, aber die Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz übernehme, gebe es zwei zusätzliche Phasen ab der Volljährigkeit von C._____ bzw. D._____, wobei die Unterhaltspflicht nur gelte, wenn die Kinder in einer Ausbildung seien und die Leistung von Unterhalt zumutbar sei (act. 322 S. 26 Rz 74 ff.). 6.4.3 Der Kläger stellt zu Recht nicht in Frage, dass das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit gibt, einen Unterhaltsbeitrag für das Kind über die Volljährigkeit hin- aus festzulegen. Die Vorinstanz hat sich dabei an der bundesgerichtlichen Recht- sprechung orientiert, wonach dem Kind eine allfällige Klage erspart werden soll und die Eltern gegebenenfalls auf die Abänderungsklage verwiesen werden. Auch wenn der Kläger dies als zweischneidiges Argument bezeichnet (act. 322 Rz 75), ist dies nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger für die dannzumaligen Verhältnis- se bezüglich der Ausbildung und der Zumutbarkeit zur Leistung von Unterhalt Prognosen stellt und Annahmen trifft (welche mindestens teilweise jenen der Vor- instanz widersprechen), dann zeigt er gleich selbst auf, dass im heutigen Zeit- punkt durchaus Ungewissheit darüber besteht wie es sich mit dem Volljährigenun- terhalt einst verhalten wird. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für jenen Zeitraum nicht weitere Berechnungen vornahm. Solche könn- ten zwar veränderten Rahmenbedingungen des Volljährigenunterhalts gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, ohne dass allerdings wegen der Ungewissheit anderer Faktoren gegebenenfalls die Notwen- digkeit einer dannzumaligen detaillierten Prüfung entfallen würde. Die Einwände des Klägers überzeugen nicht.

- 33 -

E. 6.5 Zusammenfassend trägt die vorinstanzliche Berechnung des Kindesunter- halts den höchstrichterlichen Vorgaben Rechnung und erweist sich im konkret zu beurteilenden Fall als sachgerecht und angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht.

E. 7 Güterrecht

E. 7.1 In güterrechtlicher Hinsicht macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte von dem für die Beklagte errechneten Eigengut den Betrag von Fr. 21'731.-- in Abzug bringen müssen, weil die Beklagte diesen Betrag ausgegeben habe: Sie habe kurz nach der Heirat Fr. 18'130.-- verwendet, um ein Auto zu kaufen, wel- ches von der Vorinstanz als Eigengut qualifiziert worden sei. Kurz vor der Tren- nung habe sie für Fr. 5'000.-- ein Fahrrad gekauft und dafür Fr. 3'601.-- aus Ei- gengut verwendet. Diese beiden Beträge, Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.--, seien am Ende des Güterstandes nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb das Eigengut der Beklagten entsprechend zu reduzieren sei. Ausgehend von einem Anspruch aus Errungenschaft von Fr. 8'864.10 errechnet der Kläger zuzüglich der (unbestrittenen) Ersatzforderung seines Eigenguts von Fr. 5'000.-- (Prot. VI S. 148) eine Ausgleichszahlung von Fr. 13'864.10, die er von der Beklagten zugute habe, mindestens aber Fr. 7'000.--, was der Anerkennung durch die Beklagte (Fr. 2'000.--) zuzüglich der Eigengutsforderung von Fr. 5'000.-- entspreche. Schliesslich beanstandet der Kläger die Einräumung einer Zahlungsfrist. Er macht geltend, dazu bestehe angesichts der Liquidität der Beklagten kein Anlass (act. 322 S. 39 ff.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung dargelegt und alsdann in einem hinsichtlich ein- zelner umstrittenen Positionen teilweise aufwändigen Verfahren die Vermögens- werte beider Parteien je separat per Stichtag definiert und nach Abzug des jeweili- gen Eigengutes den Vorschlag des Klägers und derjenige der Beklagten errech- net (act. 324 S. 94 - 121). Sowohl die güterrechtliche Zuordnung wie auch das

- 34 - Quantitativ wird vom Kläger in der Berufung nicht in Frage gestellt. Insoweit bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Mit den vorgenannten Vorbringen erachtet er die Berechnung des Vorschlages in zwei Punkten als unzutreffend. 7.3.1 Mit Bezug auf das Auto der Beklagten steht aufgrund des insoweit unange- fochten gebliebenen vorinstanzlichen Urteils fest (vgl. act. 324 S. 98/99 E. 4.5.2), dass dieses Eigengut der Beklagten darstellt. Weiter unbestritten ist, dass das Auto nach der Heirat (Juli 2010) gekauft wurde. Der Kläger gab (unbestrittener- massen) vor dem Stichtag sein voreheliches Auto für CHF 5'000.– in Zahlung, als die Beklagte ihr Auto erwarb (act. 324 S. 96, E. 4.1.2). Da er sein Auto für das Auto der Beklagten in Zahlung gegeben hatte, steht dem Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 5'000.– zu (act. 324 S. 96, E. 4.1.2, S. 98 f., E. 4.5.2). Den Restkaufbetrag von Fr. 18'130.-- hat die Beklagte aus ihrem, dem Eigengut zugerechneten, Guthaben bei der Bank Coop (Bank CLER) finanziert, womit die Differenz zwischen dem Saldo dieses Guthabens per Ende 2009 (Fr. 252'276.--) und Ende 2010 (Fr. 240'913.76) teil- weise zu erklären sei (vgl. dazu act. 324 S. 113 E. 4.6.1). Das Fahrrad kaufte die Beklagte kurz vor der Trennung, wobei die Vorinstanz nach Durchführung des Verfahrens (inkl. Beweisverfahren) zum Schluss kam, das Fahrrad sei Eigengut der Beklagten und der Kaufpreis von Fr. 5'000.-- sei im Um- fang von Fr. 3'601.-- aus dem Eigengut der Beklagten finanziert und im Umfang von Fr. 1'399.-- ab einem gemeinsamen Konto bezahlt worden; in diesem Umfang bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut der Beklagten. All dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Zu entscheiden ist einzig darüber, ob die beiden Eigengutszahlungen von Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.-- vom Eigengutsanteil, welcher die Vorinstanz der Beklagten zugestand, in Abzug zu bringen sind. 7.3.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstan- des ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die Vermögenswerte der Parteien ent-

- 35 - sprechend ermittelt (vgl. zusammenfassend für den Kläger act. 324 S 96 ff., E. 4.1.3 ff., und für die Beklagte act. 324 S. 112, E. 4.5.8). Bei der Ausscheidung des Eigenguts der Parteien ging die Vorinstanz demgegenüber jeweils vom Wert per Heiratsdatum aus (vgl. act. 324 S. 114 ff., S. 118), insbesondere auch hin- sichtlich des bestehenden Barvermögens der Beklagten auf den Konten der Bank Coop und der ZKB. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies nicht dahin- gehend korrigiert werden, dass die beiden Beträge (Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.--) vom errechneten Eigengutsanteil in Abzug gebracht werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Werte für die beiden Barvermögenskonti, woraus die Zahlung so- wohl für das Auto wie auch für das Fahrrad erfolgt sein dürften (für das Auto er- wiesenermassen) auch bei der Berechnung des Eigenguts mit dem Wert per Stichtag einsetzen müssen, mithin mit einem Betrag von Fr. 242'785.-- für die Bank Coop und mit Fr. 32'633.75 für die ZKB (Wert per Stichtag; vgl. auch act. 324 S. 112, E. 4.5.8). Das massgebliche Eigengut betrug damit per Stichtag Fr. 420'278.54 (vgl. auch act. 324 S. 118 E. 4.6.6). Der Vorschlag der Beklagten erhöht sich als Folge davon von Fr. 32'078.80 auf Fr. 41'356.55 (act. 324 S. 119, 4.7; Vermögenswerte der Beklagten per Stichtag von Fr. 461'635.10 ./. Fr. 420'278.54 [Eigengut]). Dies führt zu folgender Abrechnung: Vorschlag Kläger: Fr. 36'081.57, wovon der Beklagten Fr. 18'040.78 zustehen. Vorschlag Beklagte: Fr. 41'356.55, wovon dem Kläger Fr. 20'678.27 zustehen. Es resultiert bei Verrechnung ein Saldo zugunsten des Klägers von Fr. 2'637.50. Zu- züglich der Forderung gegenüber dem Eigengut der Beklagten von Fr. 5'000.-- re- sultiert eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten des Klägers von Fr. 7'637.50. Es bleibt bei der Einräumung einer üblichen Zahlungsfrist von 30 Ta- gen ab Zustellung des Urteils. III.

- 36 -

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Februar 2024 wie folgt abgeändert: "12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 7'637.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. - 37 -
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden im Betrag von Fr. 4'600.-- dem Kläger und Berufungskläger und im Betrag von Fr. 400.-- der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 400.-- zu ersetzen.
  4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 335, an die Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 322 (Berufung) und eines Doppels bzw. einer Ko- pie von act. 335, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. September 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. Februar 2024; Proz. FE180583

- 3 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 164 S. 2 ff.; modifiziert durch act. 298 sinngemäss)

1. Es sei die Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2011, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belas- sen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen die Kinder betreffenden Fragen (Pflege, Erziehung, Ausbildung, Religion, Medizinisches etc.) miteinander abzusprechen.

3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2011, seien unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen und es sei festzustellen, dass sich deren Wohnsitz beim Kläger befindet. Eventualiter sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Kinder C._____ und D._____ zuzuteilen.

4. Es sei dem Kläger und Vater zu folgenden Zeiten die Betreuungsverant- wortung über die Kinder zuzuweisen:

- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,

- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch 18.00 Uhr bis Frei- tag 18.00 Uhr,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils in der zweiten Hälfte der Schulferien. Ferien beginnen jeweils samstags um 12.00 Uhr. Die von der Schule zur Verfügung stehenden Joker- tage seien je hälftig von der Mutter und vom Vater zu beziehen. Die Kinder seien jeweils auf eigene Kosten vom Elternteil, welcher die Kinder gerade betreut, dem die Betreuung übernehmenden Elternteil zu bringen. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater die Schweizer Ausweispapiere der Kinder zur Aufbewahrung und Verwendung zu übergeben. Die Mutter verwendet und bewahrt die italienischen Ausweispapiere auf. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Die Betreu- ungsregelung gilt auch, wenn eines der beiden Kinder krank sein sollte. Eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung nach ge- genseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Eventualiter für den Fall, dass dem Kläger die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Beklagten ein ausgedehntes Betreuungsrechteinzuräumen.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich all- fälliger gesetzlich und/oder vertraglich geschuldeter Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 4 -

- CHF 250 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe, voraussichtlich August 2024 (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt)

- CHF 25 danach bis zum Erreichen des 18. Altersjahres eines Kin- des Die Beklagte hat mit dem Unterhalt und den Kinderzulagen die regelmäs- sig wiederkehrenden Auslagen der Kinder für Gesundheit, Telefon, Inter- net sowie die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Im Übrigen tragen die Eltern die Kinderkosten, welche in ihrem Haushalt anfallen.

6. Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhalts- beiträge im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet sind.

7. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV den Parteien je hälftig an- zurechnen.

8. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterechtliche Aus- gleichzahlung von CHF 153'557.– zu bezahlen.

9. Der Mietvertrag der Familienwohnung an der E._____-strasse 1 sei per

1. August 2027 im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB auf den Kläger zu über- tragen.

10. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Gesetz vorzunehmen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 288 S. 2 ff.) " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2011, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien zu belassen. 2.1 Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2011, sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 2.2 Der Sohn D._____, geboren tt.mm.2011 sei unter die wechselnde Ob- hut beider Parteien zu stellen. 2.3 Es sei der Wohnsitz beider Kinder bei der Mutter zu belassen.

3. Auf die Regelung eines Kontaktrechtes des Klägers zu C._____ sei zu verzichten und diese C._____ und den Parteien zu überlassen.

4. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn D._____ wie folgt zu betreuen: 4.1 Jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; 4.2 Jeden Donnerstagabend ab 17.00 Uhr oder ab Schulschluss bis Frei- tagmorgen zu Schulbeginn oder bei Schulferien bis 8.00 Uhr;

- 5 - 4.3 Der Kläger sei überdies berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn D._____ viermal unter der Woche während der Mittagszeit auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen und zu betreuen (näm- lich jeweils am Montag und Dienstag sowie am Donnerstag und Frei- tag), jedoch nicht an den schulfreien Tagen und der Ferienzeiten; 4.4 In Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), an Weihnachten (25. Dezem- ber, 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr) und über Neujahr (1. Ja- nuar, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr ), an Weihnachten (24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezem- ber, 12.00 Uhr) und über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Januar, 12.00 Uhr); 4.5 Während der Hälfte der Schulferien (ausser Weihnachtsferien, jeweils ganze Wochen mit Beginn am Vormittag des ersten Ferientages und Ende am Abend des letzten Ferientages um 18.00 Uhr). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils spätes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der Kinder monatliche, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldeter Familienzula- gen, zu bezahlen: Für C._____ 5.1 CHF 1'448.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2024; 5.2 CHF 1'798.00 ab 1. August 2024 bis zum 30. Juni 2027; 5.3 CHF 1'938.00 ab 1. August 2027 zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung von C._____. Für D._____ 5.4 CHF 2'032.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe, d.h. bis zum 31. Juli 2024 (davon CHF 969.00 als Betreuungsunterhalt); 5.5 CHF 1'321.00 ab 1. August 2024 bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs von D._____, d.h. bis zum 30. Juni 2027 (davon CHF 0.00 Betreuungs- unterhalt); 5.6 CHF 1'414.00 ab dem Erreichen des 16. Altersjahrs von D._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____, auch über die Mündigkeit hinaus (davon CHF 0.00 als Betreu- ungsunterhalt).

6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönliche Unterhalts- beiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils wie folgt zu leisten.

- 6 - 6.1 CHF 460.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe, d.h. bis zum 31. Juli 2024; 6.2 CHF 243.00 ab 1. August 2024 bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs von D._____, d.h. bis zum 30. Juni 2027; 6.4 Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbar.

7. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

8. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV der Beklagten anzurech- nen.

9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus Güterrecht CHF 2'223.50 zu bezahlen.

10. Es sei der Antrag auf Übertragung des Mietvertrages für die Wohnung an der E._____-strasse abzuweisen.

11. Es sei der Vorsorgeausgleich vorzunehmen und der Beklagten über- hälftig zuzuweisen, indem der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten 2/3 des während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthabens zu über- weisen. Es sei die zuständige Vorsorgeeinrichtung des Klägers entsprechend anzuweisen, den festzusetzenden Betrag der Vorsorgeeinrichtung der beklagten zu übertragen.

12. Sofern und soweit der Kläger abweichende und/oder weitergehende Anträge stellt, seien diese abzuweisen.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten des Klägers." Rechtsbegehren der weiteren Verfahrensbeteiligten: (act. 206 S. 1 ff.; modifiziert durch Prot. S. 149) " 2. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2011, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien zu belassen. 2.1 Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2011, sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 2.2 Der Sohn D._____, geboren tt.mm.2011 sei unter die wechselnde Ob- hut beider Parteien zu stellen. 2.3 Es sei der Wohnsitz beider Kinder bei der Mutter zu belassen.

3. Auf die Regelung eines Kontaktrechtes des Klägers zu C._____ sei zu verzichten und diese C._____ und den Parteien zu überlassen.

4. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn D._____ wie folgt zu betreuen: 4.1 Jedes Wochenende der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;

- 7 - 4.2 Jeden Donnerstagabend ab 17.00 Uhr oder ab Schulschluss bis Frei- tagmorgen zu Schulbeginn oder bei Schulferien bis 8.00 Uhr; 4.3 Der Kläger sei überdies berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn D._____ viermal unter der Woche während der Mittagszeit auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen und zu betreuen (näm- lich jeweils am Montag und Dienstag sowie am Donnerstag und Frei- tag), jedoch nicht an den schulfreien Tagen und der Ferienzeiten; 4.4 In Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 12.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), an Weihnachten (25. Dezem- ber, 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr) und über Neujahr (1. Ja- nuar, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr ), an Weihnachten (24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezem- ber, 12.00 Uhr) und über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Januar, 12.00 Uhr); 4.5 Während der Hälfte der Schulferien (ausser Weihnachtsferien, jeweils ganze Wochen mit Beginn am Vormittag des ersten Ferientages und Ende am Abend des letzten Ferientages um 18.00 Uhr). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils spätes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter." Urteil des Einzelgerichts: (act. 324 S. 127)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2011, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Beklagten zugeteilt. Die Obhut für den Sohn D._____ wird bei beiden Parteien mit wechselnder Betreu- ung belassen. Der Wohnsitz des Sohnes D._____ befindet sich bei der Beklagten.

4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 8 -

- in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagabend ab Schulschluss oder an schulfreien Tagen ab 17.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn oder an schul- freien Tagen bis 10.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagabend ab Schulschluss oder an schulfreien Tagen ab 17.00 Uhr bis Freitagmorgen zum Schulbeginn oder an schulfreien Tagen bis 10.00 Uhr;

- vier Mal unter der Woche (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) während der Mittagszeit, jedoch nicht an schulfreien Tagen und während der Ferienzeit;

- während 6.5 Wochen Ferien pro Jahr, jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn), Weihnachten am 25. Dezember (12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12.00 Uhr, bis

2. Januar, 12.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl während Ostern (Ka- rfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn), an Weihnachten am

24. Dezember (12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und über Silvester/Neu- jahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr). Die Ferienbetreuung für das folgende Jahr wird jeweils spätestens bis zum 10. De- zember des Vorjahres zwischen den Parteien abgesprochen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Jokertage werden ebenfalls hälftig unter den Parteien aufgeteilt. In der übrigen Zeit wird D._____ von der Beklagten betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbe- halten.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Für C._____:

- CHF 1'463.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024

- CHF 1'914.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027

- 9 -

- CHF 2'075.00 ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Erzielt C._____ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Kläger berechtigt, einen Drit- tel des von C._____ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für C._____ an die Be- klagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Für D._____:

- CHF 1'651.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 (davon CHF 602.00 als Betreuungsunterhalt)

- CHF 932.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027

- CHF 825.00 ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Erzielt D._____ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Kläger berechtigt, einen Viertel des von D._____ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für D._____ an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen und/oder Ausbildungszulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2024 nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich CHF 846.– (davon CHF 384.– als Vorsorgeunterhalt) zu bezahlen Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgen- der Formel:

- 10 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.2 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

8. Der Antrag des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Schwei- zer Ausweispapiere der Kinder zur Aufbewahrung und Verwendung zu übergeben, wird abgewiesen.

9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Beklagten angerechnet.

10. Der Antrag des Klägers auf Übertragung des Mietvertrages betreffend die ehemalige Familienwohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich per 1. August 2027 wird abge- wiesen.

11. Die F._____ Pensionskasse, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Sozialversicherungs-Nr. 2; Per- sonal-Nr. 3) CHF 59'126.83, zuzüglich Zins ab 3. September 2018, auf das Freizü- gigkeitskonto der Beklagten (Versicherten-Nr. 4; AHV-Nr. 5) bei der G._____-Sam- melstiftung BVG c/o G'._____ AG, … [Adresse], zu überweisen.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 2'998.60 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

- 11 -

13. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 12'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung der Rechtsbeiständin der weiteren Verfah- rensbeteiligten) bleiben vorbehalten.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den geleis- teten Vorschüssen der Parteien (Kläger: CHF 4'550.–, Beklagte: CHF 400.–) ver- rechnet. Der Fehlbetrag wird von den Parteien nachgefordert.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien (je als Gerichtsurkunde),  die Tochter C._____ (mit separatem Schreiben per A-Post), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthaus- quai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,  an die F._____ Pensionskasse, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv-Zif- fern 1 und 9 des Urteils,  die Bezirksgerichtskasse Zürich je gegen Empfangsschein.

17. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 322 S. 3-6) "1. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und die Betreuung von D._____ wie folgt zu regeln: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

a) In den geraden Kalenderwochen von Donnerstag Beginn Schule bis Montag- morgen Schulbeginn oder an schulfreien Tagen bis 10 Uhr. In den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag Beginn Schule bis am Freitag Ende Schule oder an schulfreien tagen bis 17.00 Uhr.

- 12 - Ist der Donnerstag schulfrei, beginnt die Betreuung am Mittwoch Ende Schule oder 17.00 Uhr, wenn am Mittwochnachmittag keine Schule ist." Bis zu den Sommerferien 2024 Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag während der Mittagszeit, jedoch nicht an schulfreien Tagen und während der Ferienzeit.

b) In den geraden Wahren während sieben Wochen, in den ungeraden Jahren während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Eine Ferienwoche dauert von Samstag 12.00 Uhr bis am folgenden Samstag 12.00 Uhr. Betreut der Kläger D._____ in der ersten Woche der Schulferien, die in einer unge- raden Kalenderwoche beginnen, betreut er D._____ auch von Freitag nach Schul- schluss oder an schulfreien Tagen ab 17.00 Uhr bi Samstag 12.00 Uhr. Die Parteien sprechen die Ferienbetreuung für das folgende Jahr jeweils spätes- tens bis zum 10. Dezember des Vorjahres miteinander ab. Können sie sich nicht ei- nigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten mit Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Ferien zu. Der entscheidungsberechtigte Elternteil muss die Entscheidung über die Aufteiung der Ferien dem anderen Elternteil bis am 20. Dezember des Vorjahres mitteilen. Er- folgt keine Mitteilung, kann der andere Elternteil die Ferien aufteilen. Er ist seiner- seits verpflichtet, die Aufteilung bis Ende Dezember des Vorjahres dem anderen El- ternteil mitzuteilen. Dabei gelten (nebst der Anzahl der Ferienwochen) folgende Vorgaben: In den geraden Jahren betreut der Kläger den Sohn D._____ während drei Wochen Sommerferien, die Beklagte während zwei Wochen. In den ungeraden Jahren be- treut der Kläger den Sohn D._____ während zwei Wochen Sommerferien, die Be- klagte während drei Wochen. Der Kläger betreut den Sohn D._____ in den Weihnachtsferien in den geraden Jah- ren während der ersten Woche, die Beklagten während der zweiten Woche. Der Kläger betreut den Sohn D._____ in den Weihnachtsferien in den ungeraden Jah- ren während der zweiten Woche, die Beklagte während der ersten Woche.

- 13 -

c) Fällt Ostern oder Pfingsten auf eine gerade Kalenderwoche, verlängert sich die Betreuungszeit des Klägers bis Dienstag Beginn Schule oder 10 Uhr an schulfreien Tagen. Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung vor.

d) In der übrigen Zeit betreut die Beklagte D._____. Weitergehende oder abwei- chende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und der Unterhalt der Kinder wie folgt zu regeln. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die Kinder folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien- und/oder Ausbildungszula- gen, zu bezahlen: Für C._____: Fr. 1'253.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 1'362.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 703.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 684.-- ab dem 1. August 2027 bis zum Abschluss der Lehre Eventualiter Fr. 1'375.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 1'738.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 703.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 684.-- ab dem 1. August 2027 bis zum Abschluss der Lehre Subeventualiter Fr. 1'253.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 1'362.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 896.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 820.-- ab dem 1. August 2027 bis zum Abschluss der Lehre Subsubeventualiter Fr. 1'378.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 1'697.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027

- 14 - Fr. 896.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 820.-- ab dem 1. August 2027 bis zum Abschluss der Lehre Die Unterhaltsbeiträge nach dem 1. April 2027 sind unter der Voraussetzung ge- schuldet, dass C._____ in Ausbildung ist, diese noch nicht abgeschlossen hat und dem Kläger die Leistung eines Unterhaltsbeitrags nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Erzielt C._____ während der Ausbildung ein Einkommen (Lehrlings-, Praktikums- lohn etc.), reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um ein Drittel des Nettomonatslohns (inkl. Monatslohn, Boni etc.) Für D._____ Fr. 1'517.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 432.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 505.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 483.-- ab dem 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Fr. 226.-- ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Lehre Eventualiter Fr. 1'594.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 492.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 625.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 579.-- ab dem 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Fr. 226.-- ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Lehre Subeventualiter Fr. 1'517.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 755.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 799.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027 Fr. 724.-- ab dem 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Fr. 415.-- ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Lehre Subsubeventualiter Fr. 1'605.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 Fr. 889.-- vom 1. August 2024 bis 31. März 2027 Fr. 966.-- vom 1. April 2027 bis 31. Juli 2027

- 15 - Fr. 861.-- ab dem 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Fr. 415.-- ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Lehre Die Unterhaltsbeiträge nach dem 1. April 2029 sind unter der Voraussetzung ge- schuldet, dass C._____ in Ausbildung ist, diese noch nicht abgeschlossen hat und dem Kläger die Leistung eines Unterhaltsbeitrags nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Erzielt D._____ während der Ausbildung ein Einkommen (Lehrlings-, Praktikums- lohn etc.), reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um ein Viertel des Nettomonatslohns (inkl. Monatslohn, Boni etc.) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen und/oder Ausbildungszulagen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit.

3. Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom 27. Februar 2024 sei dahingehend abzuän- dern, das die Erziehungsgutschriften den Parteien je zur Hälfte gutzuschreiben seien. Eventualiter seien den Parteien die Erziehungsgutschriften ab dem Jahr 2026 je hälftig gutzuschreiben.

4. Ziff. 12 des Dispositivs des Urteils vom 27. Februar 2024 sei dahingehend abzuän- dern, dass die Beklage zu verpflichten sei, dem Kläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 13'864.10 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MWSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. Juli 2010 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009 und D._____, geboren am tt.mm.2011.

- 16 - Sie leben seit dem 1. September 2016 getrennt. Das Getrenntleben wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt (vgl. Proz. Nr. EE170100, act. 6/1 - 33). Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine unbegründete Scheidungsklage ein und stellte verschiedene Editionsbegehren sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Am 21. November 2018 fand die Einigungsverhandlung so- wie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Es folgten zu letzteren zahlreiche Weiterungen, die Parteien und die Kinder wurden angehört und eine Kindesvertretung eingesetzt. Am 31. Juli 2019 erging in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. April 2017 der vorinstanzliche Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen. Eine Berufung dagegen wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2020 teilweise gutgeheissen. Die Klagebegründung er- ging am 3. Juni 2020 (act. 125), die Klageantwort am 14. September 2020 (act. 137). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 ordnete die Vorinstanz die Durchfüh- rung einer Mediation an, in welchem Rahmen die Kinderbelange geklärt werden sollten. Die Mediation musste Ende April 2021 als gescheitert erklärt werden (act. 163). Neuerliche Vergleichsgespräche, die im Anschluss an die Hauptverhand- lung vom 11. Mai 2021 folgten, scheiterten wiederum, und es wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 die Durchführung des Beweisverfahrens angezeigt (act. 225). Aufgrund des Kontaktabbruchs zwischen C._____ und dem Vater wurde seitens des Klägers ein Vollstreckungsgesuch und von der Kindes- vertretung ein Abänderungsgesuch in Bezug auf das vorsorglich angeordnete Kontaktrecht zwischen C._____ und dem Kläger gestellt (act. 238 und 241), wel- che Begehren letztlich beide aufgrund von Vereinbarungen wieder zurückgezogen wurden. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 11. Juli 2023 wurden eine Zeugin und die Parteien befragt, die Parteien konnten zum Beweisergebnis Stellung neh- men und ihre Schlussvorträge erstatten (act. 295, 296, 298; Prot. VI S. 136 ff.) Am

27. Februar 2024 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 324).

2. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung (act. 322 i.V.m. act. 317). Er verlangt mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides die Mo- difikation der Betreuungsregelung betreffend den Sohn D._____, eine Reduktion

- 17 - der ihm gemäss Dispositiv Ziff. 5 auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge, die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften unter den Parteien (Dispositiv Ziff. 9) sowie eine gegenüber Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Entscheides erhöhte güter- rechtliche Ausgleichszahlung durch die Beklagte. Den ihm mit Verfügung vom

16. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss bezahlte der Kläger am 21. Mai 2024 (act. 325 und 327). Mit Schriftsatz vom 13. August 2024 (act. 331) beanstandet der Kläger in Nachachtung seiner Ausführungen in der Berufung (act. 322 Rz 13 ff.) die angebliche Unklarheit in der Betreuungs- und Ferienregelung im vorin- stanzlichen Urteil, die die Beklagte dafür nutze, ihren Willen durchzusetzen. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt, eingeschränkt auf das Güterrecht, nämlich eingeschränkt auf die Höhe der güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 333). Die eingeschränkte Berufungsantwort ging innert Frist am 20. September 2024 beim Gericht ein (act. 335). Der Prozess ist spruchreif. Dem Kläger ist mit dem heutigen Urteil noch das Dop- pel bzw. eine Kopie von act. 335, den Verfahrensbeteiligten ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 322 (Berufung) und ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 335 zuzu- stellen. II.

1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 322 i.V.m. act. 317) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht grund- sätzlich nichts entgegen. Gestützt auf die oberwähnten Berufungsanträge steht sodann fest, dass das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten unangefochten geblieben ist: Scheidung (Dispositiv Ziff. 1), Elterliche Sorge und Obhut über die Kinder (Dispositiv Ziff. 2 und 3), nachehelicher Unterhalt (Dispositiv Ziff. 6), Inde- xierung (Dispositiv Ziff. 7), Abweisung des Antrages betreffend Ausweise der Kin- der (Dispositiv Ziff. 8), Abweisung des Antrages betreffend die Übertragung des Mietvertrages für die eheliche Wohnung (Dispositiv Ziff. 10) und Vorsorgeaus- gleich (Dispositiv Ziff. 11). Diese Punkte bilden nicht Gegenstand des Berufungs-

- 18 - verfahrens. Ebenso wurde in der Berufung die Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositiv Ziff. 13 - 15) der Vorinstanz nicht beanstandet.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

- 19 - bracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Ver- handlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen hat das Gericht aber auch im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Dies führt da- zu, dass insoweit Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsbera- tung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1).

3. Betreuungsregelung für D._____ 3.1 Die Vorinstanz hat die Obhut für den Sohn D._____ bei beiden Parteien mit wechselnder Betreuung belassen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Dies entspricht dem übereinstimmenden Antrag der Parteien vor Vorinstanz. Diese gab im angefochte- nen Entscheid zunächst die Parteistandpunkte wieder und setzte sich alsdann an- hand der vom Bundesgericht festgelegten einzelnen Kriterien zur alternierenden Obhut ausführlich mit der Betreuungsregelung für D._____ auseinander (act. 324 S. 24 - 35). Sie erwog, dass beide Eltern als erziehungsfähig zu betrachten seien und dass die für die Fortsetzung der alternierenden Obhut notwendige Koopera- tion und Kommunikation zwischen den Eltern gegeben sei. Sie stellte weiter fest, dass auch die geographische Situation die alternierende Obhut zulasse und der Fussweg von 12 Minuten zwischen den beiden Wohnorten der Parteien von D._____ ohne weiteres – auch abends – bewältigt werden könne. Weiter habe sich die gelebte Betreuungsregelung bewährt und werde von D._____ positiv be- wertet. Allfällige grössere Veränderungen lösten bei D._____ eine grosse Verun- sicherung aus, weshalb die bestehende Stabilität in seinem Interesse womöglich zu bewahren sei. D._____ sei an beiden Orten sozial gut eingebettet und in einem Alter, in dem seinem Willen entscheidendes Gewicht zukomme. Er fühle sich bei beiden Parteien wohl und wünsche sich eine Beibehaltung des gelebten Betreu- ungsmodells. Im Sinne eines Zwischenfazits kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zwar nachvollziehbar und erfreulich, dass sich der Kläger in grösserem Um- fang an der Betreuung von D._____ zu beteiligen wünsche. Angesichts der ange-

- 20 - spannten Beziehung zwischen den Parteien und dem klar geäusserten Willen von D._____ rechtfertige es sich jedoch nicht, am gelebten Betreuungsmodell eine grundsätzliche Veränderung vorzunehmen. Im Interesse der Stabilität sei in den Grundzügen daran festzuhalten. Unter Abwägung der von den Parteien einge- brachten Abänderungswünsche, kam sie schliesslich zur Regelung, wie sie ein- gangs wiedergegeben ist. 3.2 Der Kläger hält dafür, die Vorinstanz habe mehrere unpraktische, teilweise widersprüchliche Entscheide getroffen, welche die Konflikte weiter fördern wür- den. Die Feststellung, dass sich die bisherige Regelung bewährt habe, sei da- durch relativiert, dass speziell die Betreuung der Kinder im Brennpunkt der elterli- chen Konflikte stünde (act. 322 S. 8). Unter Verweis auf den Umstand, dass mit der Oberstufe die Mittagsbetreuung wohl dahinfallen werde, erachtet der Kläger die Anordnung derselben als nutzlos und überdies als mitursächlich für weitere Diskussionen zwischen den Parteien, insbesondere was die Betreuungsverantwortung betreffe. Er beansprucht diese für sich am Donnerstagnachmittag und dies auch an schulfreien Tagen. Wie schon vor Vorinstanz möchte der Kläger grössere Betreuungsblöcke zugewiesen erhalten und macht geltend, dass mit einer möglichst einfachen Regelung die Be- klagte möglichst wenige Möglichkeiten erhalten solle, auf unpassenden Regelun- gen zu beharren; dies entspreche auch dem Wunsch von D._____, der sich an der Kinderanhörung dafür ausgesprochen habe, den Kläger öfter zu sehen (act. 322 S. 10 -12). Des Weiteren hält der Kläger die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Ferien (hälftige Aufteilung von je 6,5 Wochen) für nicht praktikabel und sich widersprechend, weil die Vorinstanz die Ferienwochen von Samstag bis Samstag definiert habe, was für die halbe Woche nicht möglich sei und weil die Regelung auch die Weihnachtsferien enthalte, was aber wiederum mit der separat vorgesehenen Feiertagsregelung kollidieren könne (act. 322 S. 12 - 17). Schliess- lich errechnet er aufgrund der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung ei- nen eigenen Betreuungsanteil von 43% – und nicht wie von der Vorinstanz ange- nommen – 36%. Er macht geltend, mit den beantragten Regelungsänderungen würde dieser Anteil nicht verändert (act. 322 S. 17/18).

- 21 - 3.3 Das Scheidungsgericht hat gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bei alternie- render Obhut die Betreuungsanteile zu regeln, wobei mangels eigener Normie- rung die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr analog anzuwenden sind (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung Band I, 4. A., Art. 133 N 8). Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung bildet das Kindeswohl. Die Festlegung muss sich am Einzelfall orientieren, wobei es nicht darum geht, einen gerechten Interes- senausgleich zwischen den Eltern zu finden (BÜCHLER, in: FamKomm, a.a.O., Art. 273 N 25). Dem Sachgericht kommt naturgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu (BÜCHLER, a.a.O., Art. 273 N 27; BGer 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020, E. 4.1 u.a.m.). Das Bundesgericht schreitet dabei nur ein, wenn der Regelung ir- relevante Umstände zugrunde gelegt wurden, wenn wesentliche Umstände bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ignoriert worden sind oder das Ermes- sen offensichtlich unbillig, in stossender Weise ausgeübt wurde (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.2; BGE 142 III 617ff. E. 3.2.5 = Pra 2018 Nr. 26). 3.4 Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile der Parteien an der gelebten Regelung, welche bei nach wie vor bestehendem schwerem Paarkonflikt mit wenigen Ausnahmen gelebt werden konnte (act. 324 S. 26) und sie liess sich massgeblich vom Kinderwillen leiten, den D._____ per- sönlich und mittels seiner Vertretung ins Verfahren einbringen konnte. Es sei da- von auszugehen, dass der Wunsch von D._____, die momentane Betreuungsre- gelung soweit möglich beizubehalten, darauf beruhe, möglichst keine neuen Kon- flikte der Eltern zu verursachen; es sei nachvollziehbar, dass D._____ angesichts der mangelnden Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern Verände- rungen in der Betreuung ablehne (act. 324 S. 28). Entsprechend veränderte die Vorinstanz die Betreuungsregelung gegenüber der bisher gelebten nur mit Zu- rückhaltung. Der Kläger stellt demgegenüber wie schon vor Vorinstanz massgeblich auf den von D._____ anlässlich der Kinderanhörung im Dezember 2018 isoliert geäusser- ten Wunsch ab, den Kläger mehr zu sehen. Mit den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander, sondern setzt ihnen einzig seine

- 22 - davon abweichende Meinung entgegen. Die Mittagsbetreuung soll entsprechend dem Willen von D._____ aufrechterhalten werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regelung so lange als möglich aufrechtbleiben soll. Eine Befristung bis zu den Sommerferien, wie sie der Kläger verlangt, erscheint nicht nötig. Die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten an schulfreien Tagen, die in der Ver- gangenheit aufgetreten sein sollen (act. 322 S. 9 f.), stellen sich sodann bei der von der Vorinstanz getroffenen Anordnung, dass die Mittagsbetreuung an schul- freien Tagen entfällt, nicht. Der Wunsch des Klägers, D._____ an den schulfreien Donnerstagen betreuen zu können, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag aber nichts an der überzeugenden Begründung für die vorinstanzlich getroffene Rege- lung zu ändern. Die von der Vorinstanz angeordnete Regelung, dass die Ferien jeweils von Samstag 12 Uhr bis Samstag 12 Uhr dauern sollen, entspricht dem vom Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Vorschlag und hinsichtlich der hälftigen Teilung der Ferien stimmten die Parteien grundsätzlich überein (act. 324 S. 34/5). Die Regelung erscheint hinreichend klar, auch wenn selbstredend eine halbe Woche anders zu berechnen ist. Die Umsetzbarkeit der Regelung erscheint bei der vorauszusetzenden – und teilweise auch vorhandenen

– Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien ohne weiteres gege- ben, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf detailliertere Regelungen, wie sie der Kläger verlangt (act. 324 S. 15 f.), verzichtet hat. Ebenso wenig begründet der Kläger die Notwendigkeit, Anordnungen zu treffen, welche im Falle der Nichteinhaltung der Frist für die Festlegung der Ferien im Folgejahr eintreten sollen. Insgesamt vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass die vorin- stanzlich angeordnete Betreuungsregelung, die sich an den massgeblichen Krite- rien orientiert, unangemessen oder gar unrichtig sein soll. 3.5 Der Kläger berechnet gestützt auf eine vom Bundesgericht angewendete Einteilung der Betreuungszeiten in verschiedene Perioden einen höheren Betreu- ungsanteil (43%) als ihn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hat (36%, act. 324 S. 36). Was er daraus im Zusammenhang mit der Betreuungs- regelung für sich ableiten will, erschliesst sich nicht, zumal er selber davon aus- geht, mit der von ihm beantragten Betreuungsregelung bleibe der Anteil gleich wie gemäss Regelung der Vorinstanz (act. 322 S. 17 und 18). Der vom Kläger errech-

- 23 - nete höhere Betreuungsanteil beruht im Übrigen alleine darauf, dass der Kläger seinen Anteil – und dabei insbesondere die (gemäss seinen Angaben im Sommer 2024 wegfallende) Mittagsbetreuung – höher gewichtet. Dies überzeugt nicht, die vorinstanzliche Gewichtung ist nicht zu beanstanden.

4. Erziehungsgutschriften 4.1 Die Vorinstanz erwog zu den Erziehungsgutschriften, dass die Beklagte hin- sichtlich C._____ die alleinige Obhut habe. Betreffend D._____ würden die Par- teien die alternierende Obhut innehaben, wobei die Hauptbetreuungsverantwor- tung bei der Beklagten sei. Sie hielt es gestützt darauf für angemessen, dass die Erziehungsgutschriften nicht – wie vom Kläger beantragt – den Parteien je hälftig angerechnet werden, sondern gemäss Art. 52 fbisAHVV ausschliesslich der Be- klagten (act. 324 S. 121). 4.2 Der Kläger hält in der Berufung an seinem Antrag fest und verweist darauf, dass das Bundesgericht entschieden habe, es sei für die hälftige Aufteilung nicht erforderlich, dass die Betreuung exakt hälftig aufgeteilt sei. Die Betreuung von C._____ sei zudem ab 1. Januar 2026 nicht mehr zu berücksichtigen, da sie dann 16 Jahre alt sei (act. 322 S. 41). Damit stellt er der vorinstanzlichen Begründung seine abweichende Auffassung gegenüber, ohne indes darzutun, dass und inwie- fern die vorinstanzliche Regelung unrichtig oder unangemessen sein soll. Das ge- nügt nicht für eine hinreichende Begründung, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Aus der vom Kläger erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zu seinen Gunsten auch nichts ableiten.

5. Einkommen und Pensum der Beklagten 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt zutreffend dargelegt; es kann – um Wiederholungen zu ver- meiden – vorab darauf verwiesen werden (act. 324 S. 37 f). Gleiches gilt für die Darstellung der nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr massgebenden Berechnungsweise und konkreten Vorgehensweise (act. 324 S. 43 ff.), auf welche mitunter auch der Kläger verweist (act. 322 Rz 65d).

- 24 - Die Vorinstanz hielt in der Folge fest, eine grosse Anzahl der Parteivorbringen ha- be die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und das von ihr zu erzielende Einkommen betroffen. Der Kläger habe zusammengefasst geltend gemacht, dass sich die Beklagte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber klar unter dem ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten angemessenen Lohn habe anstellen lassen. Angesichts der aktuellen Betreuungssituation sei es ihr überdies ohne Weiteres möglich, in einem Pensum von 80% (anstatt 50%) zu arbeiten und es sei ihr ein sich aus dem Sala- rium ergebendes hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 5'600.-- anzurechnen. Die Beklagte habe demgegenüber bestritten, dass es ihr möglich und zumutbar sei, ein höheres als das aktuelle Einkommen zu erzielen. Eine besser bezahlte Stelle habe sie wieder verloren und die Betreu- ungssituation lasse ein höheres Pensum (80%) erst ab Eintritt D._____s in die Oberstufe zu. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte bei ihrer Ausbildung und mit ihren Qualifikationen möglicherweise auch ein etwas höheres Einkommen er- zielen könnte als an der aktuellen Stelle, doch seien mittlerweile erschwerende Faktoren hinzugekommen: das fortgeschrittene Alter, zusammen mit einem – gut neun Jahre langen – Unterbruch der Erwerbstätigkeit. Nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit habe sie eine Stelle gefunden, bei der sie wenig mehr als aktuell verdient habe, doch habe sie diese Stelle bereits nach eineinhalb Jahren wieder verloren. Es sei zudem notorisch, dass Teilzeitstellen grundsätzlich weniger gut entschädigt würden als Vollzeitstellen. Ein Stellenwechsel wäre mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und es könne der Beklagten nach dem Verlust der letz- ten Stelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an der heutigen Stelle festhalte. Es sei zusammenfassend nicht erwiesen, dass es der Beklagten mög- lich und zumutbar wäre, bereits jetzt ein höheres Einkommen zu erzielen. Die Ob- huts- und Betreuungsregelung gebe überdies keinen Grund, vom Schulstufenmo- dell abzuweichen, der Beklagten sei deshalb bis Ende Juli 2024 ihr tatsächlich er- zieltes Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 2'158.-- anzurechnen, ab dann netto Fr. 4'581.-- (bei 80%) und ab 1. August 2027 bei 100% netto Fr. 5'686.-- (act. 324 S. 45 - 50). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten alsdann ein Einkom- men aus Vermögensertrag an, wobei sie nicht auf den aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Ertrag abstellte, sondern auf einen hypothetischen Ertrag von 1%,

- 25 - welchen die Beklagte in zumutbarer Weise hätte erzielen können. Dabei bean- standete die Vorinstanz nicht, dass die Beklagte einen Teil ihres Vermögens, nämlich im Betrag von Fr. 165'300.--, ihrer Schwester überlassen hatte, damit die- se in ihrer Scheidung ihren Ehemann auszahlen konnte, und rechnete diese Sum- me entgegen dem Kläger nicht zum Vermögen der Beklagten hinzu. Es resultierte damit folgendes anrechenbares Einkommen der Beklagten: Fr. 2'338.-- ab Rechtskraft bis 31. Juli 2024, Fr. 4'761.-- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027 und Fr. 5'866.-- ab 1. August 2027 (act. 324 S. 50 - 53). 5.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 125 und 164) geht der Kläger auch im Berufungsverfahren davon aus, die Beklagte könne mehr Einkommen er- zielen. Er geht gestützt auf den aktuellen Lohnrechner von einem Nettoeinkom- men von Fr. 7'151.-- monatlich aus. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, weshalb dies nicht möglich sei, seien unzutreffend: So habe das Alter gemäss Bundesgericht keine von den übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, indem sie vom Kläger verlangt habe zu beweisen, dass die Beklagte das zumutbare Einkommen von Fr. 7'151.-- erzielen könne. Stattdes- sen hätte die Beklagte substantiiert behaupten und beweisen müssen, dass sie nicht in der Lage sei, das erwähnte Einkommen zu erzielen, was sie nicht ge- macht habe. Aufgrund der Betreuungssituation hätte die Beklagte dieses Einkom- men schon jetzt erzielen können. Überdies treffe nicht zu, dass Teilzeitarbeit schlechter bezahlt sei. Beim Vermögensertrag hält der Kläger daran fest, dass der Ertrag auch auf dem Betrag von Fr. 165'300.-- zu berechnen sei (act. 322 S. 18 - 23). 5.3 Der Kläger beanstandet das der Beklagten angerechnete Einkommen im Berufungsverfahren einzig im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen, die er gegenüber dem angefochtenen Entscheid herabgesetzt haben will. Der Un- terhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes so- wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, und er dient nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

- 26 - ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen, es darf indes von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst tatsächlich möglich und zumutbar ist. Was zumutbar ist, ist Rechtsfrage, ob ein höheres Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, ist Tatfrage. Dabei ist die tat- sächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbil- dung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen (anstatt vieler: BGE 144 III 481 ff. E. 7.8 mit weiteren Hinweisen insbes. auf BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 102 E. 4.2.2.2 u.a.m.). Bleibt es nach den vorstehenden Erwägungen bei der vorinstanzlich festgelegten Obhuts- und Betreuungsregelung, erweist sich auch im Berufungsverfahren das Festhalten am Schulstufenmodell des Bundesgerichts (BGE 144 III 481 ff.) als sachgerecht. Der Kläger hält im Berufungsverfahren daran fest, dass die Beklagte schon vor D._____s Eintritt in die Oberstufe mehr als 50% arbeiten soll. Er tut in- des nicht dar – und dies ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz (act. 324 S. 49) unzutreffend oder unangemessen sein soll. Vielmehr belässt er es bei der Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, was nicht genügt. Damit bleibt es dabei, dass der Beklagten bis Juli 2024 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% anzurechnen ist. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens hat die Vorinstanz – bis Ende Juli 2024 – auf die tat- sächlichen Verhältnisse bei der Beklagten abgestellt, was der Kläger auch im Be- rufungsverfahren beanstandet. Dies überzeugt deshalb nicht, weil sich die Vorin- stanz – wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgibt – an den konkre- ten Verhältnissen orientiert, welche der Kläger grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt. Es erweist sich insbesondere als sachgerecht und angemessen, dass die Vorinstanz nicht einfach an das vorehelich von der Beklagten erzielte Einkommen anknüpft, sondern von dem nach dem Wiedereinstieg erreichten Lohn ausgeht. Dieser war nur wenig höher als der heute tatsächlich erzielte, wobei unbestritten ist, dass die Beklagte die entsprechende Stelle wieder verlor. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erweist sich auch der vorinstanzliche Entscheid, der Beklagten für die beschränkte Zeit bis Ende Juli 2024 das Festhalten an der Ar- beitsstelle zuzubilligen, obwohl aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bei einer andern Stelle ein etwas höheres Ein-

- 27 - kommen hätte erzielen können, als angemessen. Für die nachfolgenden Phasen, ab August 2024 bis Juli 2027, in welcher der Beklagten ein Arbeitspensum von 80% zumutbar ist sowie ab August 2027, wenn die Beklagte zu 100% erwerbstä- tig zu sein hat, berechnete die Vorinstanz das anzurechnende Einkommen – wie dies auch das Bundesgericht ausdrücklich vorsieht (BGE 128 III 4) – gestützt auf das Lohnbuch Schweiz 2023, wonach für eine Kauffrau EFZ mit dreijähriger Lehr- zeit im Alter der Beklagten für die Region Zürich von einem Bruttoeinkommen von Fr. 6'418.-- für 100% ausgegangen wird. Der Kläger beanstandet die Methode nicht, stellt ihr indes seine davon abweichenden höheren Zahlen gegenüber. Er tut indes auch hier nicht dar, weshalb die Berechnung der Vorinstanz unrichtig oder unangemessen sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz der Beklagten angerechneten Erwerbseinkommen. 5.4 Beim Vermögensertrag beanstandet der Kläger den anrechenbaren Pau- schalbetrag von 1% nicht (mehr). Er wiederholt indes sein Vorbringen, es sei auch der Betrag von Fr. 165'300.--, welchen die Beklagte unbestrittenermassen ihrer Schwester zukommen liess, damit diese in ihrer Scheidung ihren damaligen Ehe- mann habe auszahlen können, in die Rechnung einzubeziehen. Die Vorinstanz lehnte dies mit überzeugender Begründung, welcher der Kläger nichts entgegen- hält, ab (act. 324 S. 51). Es hat daher dabei sein Bewenden. 5.5 Nach dem Gesagten sind der Unterhaltsberechnung auch im Berufungsver- fahren folgende Einkommenszahlen der Beklagten zugrunde zu legen: bis 31. Juli 2024: Erwerbseinkommen 50% Fr. 2'158.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total (gerundet) Fr. 2'338.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027: Erwerbseinkommen 80% Fr. 4'581.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total (gerundet) Fr. 4'761.00

- 28 - ab 1. August 2027: Erwerbseinkommen 100% Fr. 5'686.00 Vermögensertrag Fr. 179.85 Total(gerundet) Fr. 5'866.00

6. Berechnung des Kinderunterhalts 6.1.1 Der Kläger verlangt eine Korrektur der Unterhaltsberechnung und macht geltend, es müssten mehrere Parameter geändert werden: So müssten die Unter- haltsbeiträge gestützt auf die Aufteilung der Betreuung 43 : 57 berechnet werden. Sodann sei der Beklagten bereits ab August 2024 ein höheres Einkommen anzu- rechnen und schliesslich sei die Position Krankenkasse in seinem Bedarf den ak- tuellen Verhältnissen anzupassen (act. 322 S. 33 f.). 6.1.2 Die Vorinstanz hat dem Kläger im angefochtenen Entscheid aufgrund der festgelegten Betreuungsregelung im Rahmen der alternierenden Obhut einen Drittel des Grundbetrags von D._____ angerechnet; dabei ging die Vorinstanz von einem Betreuungsanteil des Klägers von 36% aus (act. 324 S. 73). Da im Rechts- mittelverfahren die Betreuungsregelung nicht verändert wird, drängt sich eine An- passung des anrechenbaren Teils des Grundbetrages von D._____ beim Kläger nicht auf, zumal die Gewichtung des Betreuungsanteils, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (und vorstehend ausgeführt wurde), im Bereich des pflichtge- mässen Ermessens liegt, auch wenn der Kläger – insbesondere bei der Mittags- betreuung – eine andere Gewichtung vornimmt. Ein Anspruch auf eine prozentge- naue Anpassung bestünde im Übrigen nicht. Auch beim Einkommen, welches der Beklagten anzurechnen ist, bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Regelung, weshalb auch insoweit keinen Anpassungsbedarf besteht. Was schliesslich die Krankenkasse des Klägers betrifft, so erscheint eine einseitige An- passung nicht gerechtfertigt, zumal als gerichtsnotorisch angenommen werden kann, dass sich nicht nur die Krankenkassenprämie des Klägers, sondern auch jene der Beklagten und der Kinder zwischenzeitlich erhöht haben dürften. Einzel- ne Bedarfsposition unterliegen immer wieder kleineren Veränderungen, weshalb die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Unterhaltsfest- setzung von einer (vordergründigen) Scheingenauigkeit spricht und auf das weite

- 29 - Ermessen der kantonalen Gerichte verweist (BGE 134 III 577 E. 4). Die der Be- rechnung zugrunde liegenden Beträge entsprechen in diesem Sinne (notwendi- gerweise) einer Momentaufnahme. Wie zu zeigen ist, können die Veränderungen zudem mit dem Überschuss aufgefangen werden. Im Rahmen der dem Urteil zu- grunde zu legenden Bedarfsrechnung sind sie daher nicht zu berücksichtigen. 6.2.1 Der Kläger rügt im Zusammenhang mit der Berechnung des Kinderunter- halts, die Vorinstanz habe den Kindern einen Überschuss zugewiesen, der über dem Lebensstandard liege. Sie habe damit die gesetzlichen Vorgaben zur Be- messung des Kindesunterhalts missachtet, da der Überschuss dem Lebensstan- dard der Eltern entsprechen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz, die finan- ziellen Verhältnisse der Parteien seien nicht so aussergewöhnlich, dass sich eine Reduktion des Überschussanteils rechtfertige, gehe an der Sache vorbei. Der Kin- derunterhaltsbeitrag sei so festzulegen, dass der familienrechtliche Bedarf ge- deckt und der Überschuss dazu geschlagen werde, welcher der Lebensstellung der Familie entspreche (act. 322 Rz 64 - 68). 6.2.2 Mit diesen Vorbringen hält der Kläger an dem fest, was er bereits vor Vor- instanz vorgebracht hat. Er errechnete einen Überschuss von monatlich Fr. 3'378.10, davon stellten Fr. 2'085.-- Sparquote dar, die abzuziehen sei. Der Restbetrag von Fr. 1'292.-- sei auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen (act. 164 Rz 110 ff. und Rz 123ff., act. 298 S. 6 f.). Dieser Berechnung folgte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Errechnung des (maximalen) Überschussanteils der Beklagten. Sie schied die vom Kläger behauptete Sparquote vom errechneten Überschuss aus und legte den Restbetrag (Fr. 1'293.--) als Überschussanteil fest (act. 324 S. 82 E. 6.2.4). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Kinder mit der Beteiligung am Überschuss am Lebensstandard der El- tern partizipieren sollen und insbesondere Freizeitaktivitäten und Ferien im famili- enrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten seien. Dem setzt der Kläger in der Berufung denn auch nichts entgegen (vgl. act. 322 Rz 68). Auch bei der Bestimmung des Überschussanteils der Kinder ist grundsätzlich eine Sparquote zu berücksichtigen, reduziert allerdings um die trennungsbedingten Mehrkosten (BGE 147 III 265 ff. E. 7.3; AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/

- 30 - STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020, in: FamPra 2021, 251, 269 f.). Im Un- terschied zum unterhaltsberechtigten Ehegatten sollen aber, wie gesehen, Kinder insgesamt an einem höheren Lebensstandard teilhaben können, und der Unter- haltsbeitrag ist nicht limitiert auf den letzten während des Zusammenlebens ge- lebten Standard. Andererseits sieht das Bundesgericht eine Limitierung des Über- schussanteils bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen etwa aus erzieherischen Gründen als gerechtfertigt an (BGE 147 III 265 ff. E. 7.3). Der Klä- ger stellt in der Berufung nicht in Frage, dass solche ausserordentlich gute finan- zielle Verhältnisse hier nicht vorliegen. Er begründet die Limitierung mit dem (feh- lenden) Bedarf, ohne sich indes dazu konkret zu äussern. Wie gesehen stellt er sodann nicht in Abrede, dass Freizeitaktivitäten und Ferien im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthalten sind. Diese sind im Rahmen des Überschussan- teils zu berücksichtigen, und es könnte in diesem Umfang jedenfalls nicht von ei- ner Sparquote gesprochen werden. Der von der Vorinstanz errechnete Über- schussanteil für C._____ und D._____ beträgt sodann in einer ersten Phase je Fr. 438.-- und liegt damit in einer Höhe, welcher einem möglichen Durchschnitts- wert nahe kommt (vgl. dazu MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar? in: FamPra 2021 896, 902). Aber auch in den beiden weiteren Phasen, in welchen im Übrigen beide Parteien zur Überschussbildung beitragen, erreichen die Über- schussanteile noch nicht eine überdurchschnittliche Höhe, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil eine kleine Reserve für Unvorhergesehenes zu berück- sichtigen ist. Insgesamt erweisen sich die Einwände des Klägers gegen die vorin- stanzliche Berechnung der Überschussanteile der Kinder als unbegründet. Diese erging im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 6.3.1 Der Kläger rügt weiter, ein Teilfehler der Vorinstanz bestehe darin, dass sie bei der Ermittlung des Unterhalts von D._____ zuerst den Überschuss zuweise und anschliessend den Unterhalt auf die beiden Haushalte verteile. Der Über- schussanteil von D._____ könne erst ermittelt werden, wenn klar sei, wie viel je- der Elternteil an den familienrechtlichen Bedarf bezahlen müsse (act. 322 Rz 69 - 73).

- 31 - 6.3.2 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Berufungskläger nicht mit der sorgfälti- gen Berechnung des Kinderunterhaltsbetrages von D._____ durch die Vorinstanz auseinander, mit welcher sie der Leistungsfähigkeit und den Betreuungsanteilen beider Parteien Rechnung trug (act. 324 S. 86 ff. E. 7.1.2.). Der Berufungskläger zeigt nicht konkret auf, was an der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für D._____ falsch sein soll. Es hat bei der vorinstanzlichen Berechnung des Kinder- unterhaltsbeitrages von D._____ sein Bewenden. 6.4.1 Mit Bezug auf den Unterhalt bei Volljährigkeit der Kinder verweist der Klä- ger – wie schon vor Vorinstanz (act. 164 Rz 110 und act. 207 Rz 126) – auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265ff., E. 7.3 und 8.5), wonach der gebührende Unterhalt eines volljährigen Kindes auf das familien- rechtliche Existenzminimum, erweitert um die Ausbildungskosten, begrenzt sei. Davon gingen auch die Beklagte und die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz erwog – im Wesentlichen gestützt wiederum auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3) – nach Art. 133 Abs. 3 ZGB könne das Gericht den Unterhaltsbeitrag für das Kind über die Volljährigkeit hinaus festlegen, solange das betroffene Kind noch keine angemessene Ausbil- dung abgeschlossen habe. Damit solle dem volljährig gewordenen Kind die psy- chische Belastung erspart werden, gegen einen Elternteil klagen zu müssen; es sei demgegenüber zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung kla- gen zu lassen. Vorliegend könnten heute die Voraussetzungen für einen Volljähri- genunterhalt nicht detailliert geprüft werden und die dannzumaligen Bedarfspositi- onen und die Leistungsfähigkeit der Eltern sei ungewiss. Es sei davon auszuge- hen, dass C._____ und D._____ auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung noch bei der Mutter woh- nen werden, für D._____ das geltende Betreuungsmodell fortgeführt werde und sie weiterhin auf Unterhaltsleistungen angewiesen seien. Es rechtfertige sich die Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus festzulegen, welche bei Verände- rung der relevanten Bemessungsgrundlagen gegebenenfalls auf der Basis einer dannzumaligen detaillierten Prüfung abzuändern seien (act. 324 S. 89/90).

- 32 - 6.4.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, es könne zu den Voraussetzun- gen für einen Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) bereits heute eine Pro- gnose gemacht werden, was die Vorinstanz denn auch mache, indem sie den Un- terhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus festsetze. Auch seien Bedarf und Leistungsfähigkeit der Eltern bis zum Ende der Ausbildung ermittelt worden. Bei einer Beschränkung des Unterhalts auf das 18. Lebensjahr könnten die danach notwendigen Unterhaltsbeiträge einvernehmlich festgelegt werden, was eine Kla- ge gerade verhindern würde. Wenn man den Kinderunterhalt richtig berechne, aber die Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz übernehme, gebe es zwei zusätzliche Phasen ab der Volljährigkeit von C._____ bzw. D._____, wobei die Unterhaltspflicht nur gelte, wenn die Kinder in einer Ausbildung seien und die Leistung von Unterhalt zumutbar sei (act. 322 S. 26 Rz 74 ff.). 6.4.3 Der Kläger stellt zu Recht nicht in Frage, dass das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit gibt, einen Unterhaltsbeitrag für das Kind über die Volljährigkeit hin- aus festzulegen. Die Vorinstanz hat sich dabei an der bundesgerichtlichen Recht- sprechung orientiert, wonach dem Kind eine allfällige Klage erspart werden soll und die Eltern gegebenenfalls auf die Abänderungsklage verwiesen werden. Auch wenn der Kläger dies als zweischneidiges Argument bezeichnet (act. 322 Rz 75), ist dies nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger für die dannzumaligen Verhältnis- se bezüglich der Ausbildung und der Zumutbarkeit zur Leistung von Unterhalt Prognosen stellt und Annahmen trifft (welche mindestens teilweise jenen der Vor- instanz widersprechen), dann zeigt er gleich selbst auf, dass im heutigen Zeit- punkt durchaus Ungewissheit darüber besteht wie es sich mit dem Volljährigenun- terhalt einst verhalten wird. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für jenen Zeitraum nicht weitere Berechnungen vornahm. Solche könn- ten zwar veränderten Rahmenbedingungen des Volljährigenunterhalts gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, ohne dass allerdings wegen der Ungewissheit anderer Faktoren gegebenenfalls die Notwen- digkeit einer dannzumaligen detaillierten Prüfung entfallen würde. Die Einwände des Klägers überzeugen nicht.

- 33 - 6.5 Zusammenfassend trägt die vorinstanzliche Berechnung des Kindesunter- halts den höchstrichterlichen Vorgaben Rechnung und erweist sich im konkret zu beurteilenden Fall als sachgerecht und angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht.

7. Güterrecht 7.1 In güterrechtlicher Hinsicht macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte von dem für die Beklagte errechneten Eigengut den Betrag von Fr. 21'731.-- in Abzug bringen müssen, weil die Beklagte diesen Betrag ausgegeben habe: Sie habe kurz nach der Heirat Fr. 18'130.-- verwendet, um ein Auto zu kaufen, wel- ches von der Vorinstanz als Eigengut qualifiziert worden sei. Kurz vor der Tren- nung habe sie für Fr. 5'000.-- ein Fahrrad gekauft und dafür Fr. 3'601.-- aus Ei- gengut verwendet. Diese beiden Beträge, Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.--, seien am Ende des Güterstandes nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb das Eigengut der Beklagten entsprechend zu reduzieren sei. Ausgehend von einem Anspruch aus Errungenschaft von Fr. 8'864.10 errechnet der Kläger zuzüglich der (unbestrittenen) Ersatzforderung seines Eigenguts von Fr. 5'000.-- (Prot. VI S. 148) eine Ausgleichszahlung von Fr. 13'864.10, die er von der Beklagten zugute habe, mindestens aber Fr. 7'000.--, was der Anerkennung durch die Beklagte (Fr. 2'000.--) zuzüglich der Eigengutsforderung von Fr. 5'000.-- entspreche. Schliesslich beanstandet der Kläger die Einräumung einer Zahlungsfrist. Er macht geltend, dazu bestehe angesichts der Liquidität der Beklagten kein Anlass (act. 322 S. 39 ff.). 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung dargelegt und alsdann in einem hinsichtlich ein- zelner umstrittenen Positionen teilweise aufwändigen Verfahren die Vermögens- werte beider Parteien je separat per Stichtag definiert und nach Abzug des jeweili- gen Eigengutes den Vorschlag des Klägers und derjenige der Beklagten errech- net (act. 324 S. 94 - 121). Sowohl die güterrechtliche Zuordnung wie auch das

- 34 - Quantitativ wird vom Kläger in der Berufung nicht in Frage gestellt. Insoweit bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Mit den vorgenannten Vorbringen erachtet er die Berechnung des Vorschlages in zwei Punkten als unzutreffend. 7.3.1 Mit Bezug auf das Auto der Beklagten steht aufgrund des insoweit unange- fochten gebliebenen vorinstanzlichen Urteils fest (vgl. act. 324 S. 98/99 E. 4.5.2), dass dieses Eigengut der Beklagten darstellt. Weiter unbestritten ist, dass das Auto nach der Heirat (Juli 2010) gekauft wurde. Der Kläger gab (unbestrittener- massen) vor dem Stichtag sein voreheliches Auto für CHF 5'000.– in Zahlung, als die Beklagte ihr Auto erwarb (act. 324 S. 96, E. 4.1.2). Da er sein Auto für das Auto der Beklagten in Zahlung gegeben hatte, steht dem Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 5'000.– zu (act. 324 S. 96, E. 4.1.2, S. 98 f., E. 4.5.2). Den Restkaufbetrag von Fr. 18'130.-- hat die Beklagte aus ihrem, dem Eigengut zugerechneten, Guthaben bei der Bank Coop (Bank CLER) finanziert, womit die Differenz zwischen dem Saldo dieses Guthabens per Ende 2009 (Fr. 252'276.--) und Ende 2010 (Fr. 240'913.76) teil- weise zu erklären sei (vgl. dazu act. 324 S. 113 E. 4.6.1). Das Fahrrad kaufte die Beklagte kurz vor der Trennung, wobei die Vorinstanz nach Durchführung des Verfahrens (inkl. Beweisverfahren) zum Schluss kam, das Fahrrad sei Eigengut der Beklagten und der Kaufpreis von Fr. 5'000.-- sei im Um- fang von Fr. 3'601.-- aus dem Eigengut der Beklagten finanziert und im Umfang von Fr. 1'399.-- ab einem gemeinsamen Konto bezahlt worden; in diesem Umfang bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut der Beklagten. All dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Zu entscheiden ist einzig darüber, ob die beiden Eigengutszahlungen von Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.-- vom Eigengutsanteil, welcher die Vorinstanz der Beklagten zugestand, in Abzug zu bringen sind. 7.3.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstan- des ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die Vermögenswerte der Parteien ent-

- 35 - sprechend ermittelt (vgl. zusammenfassend für den Kläger act. 324 S 96 ff., E. 4.1.3 ff., und für die Beklagte act. 324 S. 112, E. 4.5.8). Bei der Ausscheidung des Eigenguts der Parteien ging die Vorinstanz demgegenüber jeweils vom Wert per Heiratsdatum aus (vgl. act. 324 S. 114 ff., S. 118), insbesondere auch hin- sichtlich des bestehenden Barvermögens der Beklagten auf den Konten der Bank Coop und der ZKB. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies nicht dahin- gehend korrigiert werden, dass die beiden Beträge (Fr. 18'130.-- und Fr. 3'601.--) vom errechneten Eigengutsanteil in Abzug gebracht werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Werte für die beiden Barvermögenskonti, woraus die Zahlung so- wohl für das Auto wie auch für das Fahrrad erfolgt sein dürften (für das Auto er- wiesenermassen) auch bei der Berechnung des Eigenguts mit dem Wert per Stichtag einsetzen müssen, mithin mit einem Betrag von Fr. 242'785.-- für die Bank Coop und mit Fr. 32'633.75 für die ZKB (Wert per Stichtag; vgl. auch act. 324 S. 112, E. 4.5.8). Das massgebliche Eigengut betrug damit per Stichtag Fr. 420'278.54 (vgl. auch act. 324 S. 118 E. 4.6.6). Der Vorschlag der Beklagten erhöht sich als Folge davon von Fr. 32'078.80 auf Fr. 41'356.55 (act. 324 S. 119, 4.7; Vermögenswerte der Beklagten per Stichtag von Fr. 461'635.10 ./. Fr. 420'278.54 [Eigengut]). Dies führt zu folgender Abrechnung: Vorschlag Kläger: Fr. 36'081.57, wovon der Beklagten Fr. 18'040.78 zustehen. Vorschlag Beklagte: Fr. 41'356.55, wovon dem Kläger Fr. 20'678.27 zustehen. Es resultiert bei Verrechnung ein Saldo zugunsten des Klägers von Fr. 2'637.50. Zu- züglich der Forderung gegenüber dem Eigengut der Beklagten von Fr. 5'000.-- re- sultiert eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten des Klägers von Fr. 7'637.50. Es bleibt bei der Einräumung einer üblichen Zahlungsfrist von 30 Ta- gen ab Zustellung des Urteils. III.

- 36 - 1.1 Der Kläger unterliegt vollständig in allen angefochtenen Dispositivzif- fern, dies mit Ausnahme des Güterrechts, wo er zu rund 3/5 unterliegt (Fr. 4'639.-- [7'637 – 2'998] v. Fr. 6'227.-- [13'864 – 7'637]). Der Prozess betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mitt- leren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Aufwand für die Behandlung des Güter- rechts ist angesichts der eingeschränkten Thematik auf einen Fünftel davon fest- zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Um- fang von Fr. 4'600.-- dem Kläger und im Umfang von Fr. 400.-- der Beklagten auf- zuerlegen. 1.2 Es ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im Umfang ihres Obsie- gens im Güterrecht eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Februar 2024 wie folgt abgeändert: "12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 7'637.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.

- 37 -

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden im Betrag von Fr. 4'600.-- dem Kläger und Berufungskläger und im Betrag von Fr. 400.-- der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 400.-- zu ersetzen.

4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von act. 335, an die Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 322 (Berufung) und eines Doppels bzw. einer Ko- pie von act. 335, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: