Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 2012 in F._____ ZH. Sie haben keine ge- meinsamen Kinder (act. 27/2). Während der Ehe lebten sie in der Eigentumswoh- nung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) an der E._____-strasse 3 in F._____ ZH.
E. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Der Kläger erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 80). Die Berufungsschrift enthält An- träge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Kläger leistete den Vorschuss fristgerecht. Auch ist er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.
E. 1.2 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit
- 7 - geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich das be- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. 2.
E. 2 Am 7. Mai 2021 reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Bülach die Scheidungsklage ein (act. 1). An der Einigungsver- handlung vom 21. September 2021 konnte keine Konvention abgeschlossen wer- den (Prot.Vi S. 6 ff.). Nach Eingang der Klagebegründung (act. 26) und der Kla- geantwort (act. 32) verlangte die Vorinstanz im Hinblick auf die vorgesehene In- struktionsverhandlung vom Kläger insbesondere Belege zur 3. Säule und Lebens- versicherung sowie diverse Bankkontoauszüge (act. 34). Auf Antrag des Klägers wurde daraufhin von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen (act. 36 ff.). Am 5. September 2022 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien Replik und Duplik erstatteten und der Kläger zu den Noven in der Du- plik Stellung nahm (Prot.Vi S. 14 ff.; act. 45 und 47). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, auf eine Parteibefragung zu verzichten, und setzte ihnen Frist an, um dagegen Einsprache zu erheben (act. 57). Davon machte keine Partei Gebrauch. Mit unbegründetem Urteil vom 8. August 2023 schied die Vorinstanz die Ehe (Dispositiv-Ziff. 1), sah von einem nachehelichen Un- terhalt ab (Dispositiv-Ziff. 2), regelte den Ausgleich der beruflichen Vorsorgegutha- ben (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, wo- bei sie festhielt, dass keine güterrechtlichen Ausgleichszahlungen geschuldet seien (Dispositiv-Ziff. 4). Die Entscheidgebühr von CHF 8'000.– (Dispositiv-Ziff. 5) aufer- legte sie zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten (Dispositiv-
- 6 - Ziff. 6). Schliesslich verpflichtete sie den Kläger zur Zahlung einer reduzierten Par- teientschädigung von CHF 10'000.– an die Beklagte (Dispositiv-Ziff. 7). Auf Verlan- gen des Klägers (act. 75) begründete die Vorinstanz ihr Urteil und sandte den Par- teien die begründete Fassung im Februar 2024 zu (act. 79 f.; act. 83 und act. 84 [Aktenexemplar]).
E. 2.1 Der Kläger moniert zunächst, die Vorinstanz habe die Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben falsch vorgenommen. Sie habe zu Unrecht seinen Einkauf in der Höhe von CHF 51'600.– vom 26. November 2014 aus Mitteln seines Eigenguts seiner Errungenschaft zugewiesen und damit sein auszugleichendes Vorsorgegut- haben zu hoch festgesetzt (act. 82 S. 8 ff.).
E. 2.2 Die Vorinstanz führte zur beruflichen Vorsorge zusammengefasst aus, für den Einkauf vom 26. November 2014 komme als Eigengut des Klägers einzig der mit Gutschrift vom 20. November 2013 belegte Erlös von CHF 200'479.– aus dem Ver- kauf seiner G._____-Aktien in Frage, welcher seinem Privatkonto-Nr. 5 bei der H._____ AG (H._____) gutgeschrieben worden sei. Der Kläger vermöge mit dem Kontobeleg über diese Gutschrift aber nicht darzutun, dass er ein Jahr später aus diesem Verkaufserlös den Pensionskasseneinkauf getätigt habe. Er hätte den Kon- toverlauf mittels vollständiger Dokumentation des Privatkontos für den Zeitraum vom 20. November 2013 bis zum 26. November 2014 einfach belegen können, sei
- 8 - er doch insbesondere mit Verfügung vom 12. April 2022 explizit zur Edition der Bankkontoauszüge für diese Zeitspanne aufgefordert worden (act. 84 S. 6 ff. E. IV./5).
E. 2.3 Dagegen bringt der Kläger vor, es sei allgemein zu vermuten, dass das Ein- kommen für den Lebensunterhalt, hingegen das Eigengut bzw. das Ersparte für Investitionen wie den Einkauf in die Pensionskasse verwendet werde. Jede Partei habe eigene Konten für ihr Eigengut unterhalten; bloss die Lebenshaltungskosten seien vom gemeinsamen Konto bestritten worden. Er habe durch diverse Verkäufe von G._____-Aktien im Oktober und November 2013 über genügend Eigengut ver- fügt, um den Einkauf in die 2. Säule zu finanzieren. Demgegenüber hätten die Par- teien seit der Eheschliessung keine Ersparnisse in dieser Höhe äufnen können. Das auszugleichende Vorsorgeguthaben belaufe sich demnach auf CHF 100'124.55 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen auf CHF 155'729.76 (act. 82 S. 8 ff.).
E. 2.4 Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur beruflichen Vorsorge und zu den geltenden Verfahrensgrundsätzen sind zutreffend (act. 84 S. 4 f. E. IV./1); sie werden von keiner Partei beanstandet. Folgendes ist hervorzuheben:
E. 2.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG sind von der hälftigen Teilung die während der Ehe getätigten Einkäufe in die Pensionskasse aus Mitteln des Eigenguts aus- genommen (BSK ZGB I-GEISER, Art. 123 N 16 ZGB).
E. 2.4.2 Im Scheidungsverfahren gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Wie die Vor- instanz zutreffend hinwies, haben die Parteien jedoch auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime eine aktive Mitwirkungspflicht (vgl. u.a. auch Botschaft, BBl 2006 7348). Diese enthebt die Parteien zwar von der subjekti- ven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts daran, dass sie dem
- 9 - Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweis- mittel einzureichen bzw. ihre Behauptungen soweit möglich zu belegen haben. Dies gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien (FamKomm Schei- dung/MEYER HONEGGER, Anh. ZPO 277 N 14; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/GUT, Art. 277 ZPO N 19a, vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3).
E. 2.4.3 Sind güterrechtlich relevante Investitionen strittig, sind die Leistungen aus einer bestimmten Gütermasse in eine andere sowie der tatsächliche Umfang der Leistungen zu belegen. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit darzutun, sondern es muss der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall belegt werden (BGE 138 III 193 E. 6.2; BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3, BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.4; PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinanderset- zungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 974 f.).
E. 2.5 Der Kläger vermag den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Der Einkauf erfolgte zwar nachweislich von seinem Privatkonto bei der H._____ (act. 27/5). Um aber als be- wiesen annehmen zu können, dass der Einkauf aus seinem Eigengut, namentlich aus dem Erlös des Verkaufs von G._____-Aktien, getätigt wurde, genügt es nicht darzutun, dass er ein Jahr zuvor über hinreichend Eigengut für die Kapitalzahlung verfügte. Vielmehr wäre der Zahlungsfluss aus dem Eigengut bzw. aus dem Erlös aus dem Aktienverkauf direkt zu belegen. Es nützt dem Kläger daher nichts, wenn er darauf hinweist, es seien ihm am 1. Oktober 2013 CHF 855'933.85, am 20. No- vember 2013 CHF 200'479.– und am 29. November 2013 nochmals CHF 48'004.74 aus dem Verkauf von G._____-Aktien auf sein Privatkonto zuge- flossen. Wohl sind diese Gutschriften durch drei Kontoauszüge belegt (act. 27/8- 10). Allerdings lassen sich den Kontoauszügen auch grosse Belastungen entneh- men. So flossen beispielsweise innert zweier Tage nach der Überweisung von CHF 855'933.85 insgesamt CHF 845'000.– wieder vom Konto ab (act. 27/8). Zu- dem fiel der Saldo des Kontos zwischen den Eingängen aus den Aktienverkäufen
- 10 - teilweise deutlich unter CHF 20'000.–. Es ist aufgrund der lückenhaften Kontobe- lege insbesondere nicht erstellt, dass das Guthaben auf dem Privatkonto allein mit Erlösen aus den Aktienverkäufen generiert wurde. Um die Eigengutsqualität der Kapitaleinlage zu belegen, hätte der Kläger darlegen müssen, mit welchen Mitteln das Konto gespiesen wurde und wie sich der Kontostand seit der letzten Gutschrift aus Aktienverkauf vom 29. November 2013 bis zum Einkauf rund ein Jahr später entwickelte. Die Einkünfte der Parteien im Jahr 2013 beliefen sich gemäss Steuer- erklärung 2014 immerhin auf über CHF 360'000.–, wobei der Ertrag aus Wertschrif- ten CHF 194'189.– und das Erwerbseinkommen des Klägers CHF 118'814.– betru- gen (act. 33/19). Beide Einkünfte zählen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB zur Errungenschaft des Klägers. Der Kläger macht weder explizit geltend noch be- legt er, dass sämtliche seiner Einkünfte ausschliesslich auf das gemeinsame Konto flossen, das nach seinen Angaben der Bestreitung des täglichen Unterhalts diente. Es ist daher durchaus denkbar, dass ein Teil der Einkünfte auf sein Privatkonto floss, was, wie die Vorinstanz bereits bemerkte (act. 84 S. 7 E. IV./5), dadurch er- härtet wird, dass diesem gemäss Kontoauszügen auch Kosten des täglichen Un- terhalts belastet wurden.
E. 2.6 Mit Verfügung vom 12. April 2022 forderte die Vorinstanz den Kläger auf, unter anderem die vollständigen Auszüge seines Privat- sowie seines Sparkontos bei der H._____ für die Jahre 2013 bzw. 2013 und 2014 einzureichen (act. 34). Dieser Auf- forderung ist der Kläger mit der Einreichung einzelner Belege nur lückenhaft nach- gekommen. Ob die Aufforderung im Hinblick auf die später unterbliebene Instrukti- onsverhandlung erfolgte, spielt keine Rolle, zumal dem anwaltlich vertretenen Klä- ger mit der Editionsaufforderung klar vor Augen geführt wurde, welche Belege das Gericht für die materielle Beurteilung benötigen würde. Der Rechtsvertreter des Klägers stellte ausserdem in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 ausdrücklich in Aussicht, die verlangten Unterlagen als Replikbeilagen "selbstverständlich" einzu- reichen (act. 36 a. E.), was jedoch unterblieb. Der (sinngemässe) Vorwurf, die Vor- instanz habe ihn nicht zur Einreichung der notwendigen Belege aufgefordert (act. 82 S. 9), ist damit unerheblich.
- 11 -
E. 2.7 Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht erwiesen, dass der Kläger die Pensionskasseneinlage in der Höhe von CHF 51'600.– aus Mitteln seines Eigen- gutes bezahlte. Sein auszugleichendes Vorsorgeguthaben beträgt folglich CHF 155'729.76. Damit entfällt eine separate Berechnung der Zinsen auf dem Ein- kauf, so dass auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers (act. 82 S. 11) nicht einzugehen ist.
E. 3 Am 8. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung. Er verlangt im Wesentlichen eine Reduktion seiner Ausgleichszahlung aus der beruflichen Vor- sorge sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von der Beklagten im Umfang von CHF 172'490.15. Zudem beantragt er, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien je hälftig zu verlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 82; vgl. im Einzelnen vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vorin- stanz (act. 1-80) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 delegierte die Vorsitzende die Prozessleitung an die Referentin und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 7'000.– an, der am 30. April 2024 bei der Obergerichtskasse einging (act. 85 und 88).
E. 4 Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif. Auf Weiterungen, namentlich das Einholen einer Berufungsantwort, kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.
Dispositiv
- 3.1. Der Kläger rügt verschiedene Punkte der güterrechtlichen Auseinanderset- zung durch die Vorinstanz. Sie habe namentlich die Errungenschaften der Parteien falsch ermittelt und Ersatzforderungen seines Eigenguts zu Unrecht verneint (act. 82 S. 5). 3.2. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung: 3.2.1. Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist, ungeachtet eines vorgängigen Ehe- schutzverfahrens (vgl. act. 5; Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2). Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Auflösung des Güter- stands der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 204 ff. ZGB. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2012 und unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Am 1. Mai 2019 ist der Kläger aus der gemeinsam genutzten Eigentumswohnung der Beklagten ausgezogen (act. 5/1 S. 4) und am 7. Mai 2021 reichte er die Scheidungsklage ein (act. 1). Die Vorinstanz ging daher zutreffend vom 7. Mai 2021 als Stichtag für die güterrechtliche Ausein- andersetzung aus. - 12 - 3.2.2. Es gelten die Verhandlungs- und Dispositionsmaximen (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige gemäss Art. 8 ZGB die Tatsa- chen rechtsgenügend zu behauten und zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 137 III 617 E. 5.2; BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). Diese allge- meine Beweisregel gilt bei Ersatzforderungen der Gütermasse des einen Ehepart- ners gegen eine Gütermasse des anderen Ehepartners im Sinne von Art. 206 ZGB als auch bei umstrittenen Zahlungen der einen in die andere Gütermasse des glei- chen Ehegatten nach Art. 209 ZGB. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis greift aus- serdem die natürliche Vermutung, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufen- den Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) angreifen. Die natürliche Vermutung führt jedoch nur zu einer Beweiserleichterung, nicht aber zu einer Umkehr der Beweislast (BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3; BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; vgl. auch PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtli- chen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 967 f.). 3.3. 3.3.1. Der Kläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Errungenschaft der Beklagten bestehe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in einem Rück- schlag, sondern in einem auszugleichenden Vorschlag von CHF 27'767.40 (act. 82 S. 11 f.). Er bemängelt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ersatzforde- rung des Eigenguts der Beklagten gegenüber deren Errungenschaft aus von ihr bezahlten Hypothekarschulden für die Eigentumswohnung im Betrag von CHF 40'826.03 als erwiesen erachtet. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Hypothekarzinsen für ihre Wohnung aus Mitteln ihres Eigenguts geleistet habe. Er habe die Ersatzforderung in der Replik entgegen der Annahme der Vorinstanz je- doch substantiiert bestritten, indem er eingewendet habe, die Beklagte habe den weitaus grösseren Teil ihrer Eigentumswohnung selber genutzt und die Bezahlung der Wohnkosten gehöre zu den Lebenshaltungskosten, die güterrechtlich nicht auszugleichen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz die Malerkosten von - 13 - CHF 12'000.– auch als nicht ausgleichungspflichtigen Unterhalt behandelt (act. 82 S. 11 f). 3.3.2. Die Vorinstanz bejahte die von der Beklagten geltend gemachte Ersatzfor- derung ihres Eigenguts gegenüber der Errungenschaft in der Höhe des mit ihrem Eigengut bezahlten Hypothekarzinses von CHF 40'826.03. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Kläger habe nicht substantiiert bestritten, dass die Hypothek aus Eigengut der Beklagten bezahlt worden sei (act. 84 S. 12 E. V./5.4 mit Verweis auf act. 32 Rz 30 und act. 45 S. 12). 3.3.3. Die Hypothekarzinsen zählen zu den Wohnkosten, die als Schulden des ehelichen Unterhalts gelten und gemäss Art. 163 ZGB dem Einkommen und folg- lich grundsätzlich der Errungenschaft zu belasten sind (FamKomm Schei- dung/STECK/FANKHAUSER, Art. 209 ZGB N 12 und Art. 197 N 12; BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 14). Sind diese Schulden aus dem Eigengut eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung dieses Eigenguts gegenüber der Errungenschaft desselben Ehegatten im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB. Es obliegt der Beklagten, die eine solche Ersatzforderung vor Vorinstanz geltend machte, gemäss Art. 8 ZGB zu be- weisen, dass sie die Hypothekarzinsen aus ihrem Eigengut bezahlte. 3.3.4. Die Begleichung der Hypothekarzinsen mit Mitteln des Eigenguts der Be- klagten ist, wie der Kläger in der Berufung einräumt (act. 82 S. 12), unbestritten geblieben und belegt (act. 33/8-15). Was der Kläger mit der Wiederholung seiner pauschalen (und unbelegten) Behauptung, die Beklagte habe einen grösseren Teil der Wohnung benutzt, zu seinen Gunsten konkret ableiten möchte, substantiiert er nicht. Er bestreitet ausserdem nicht, dass er seit 2009 (teilweise mit zwei voreheli- chen Söhnen) in der Wohnung der Beklagten lebte und ihm ansonsten keine Wohn- kosten anfielen (vgl. act. 84 S. 15 E. V./7.3). Dass die Hypothekarzinsen als Wohn- kosten zum täglichen Bedarf zählen und infolgedessen die Errungenschaft belas- ten, stellt der Kläger jedoch nicht in Abrede. Seinem Einwand, Ausgaben des tägli- chen Lebens und des gewöhnlichen Unterhalts seien nicht ausgleichungspflichtig, ist insoweit zuzustimmen, als diese Kosten, sofern sie mit Mitteln der Errungen- schaften bezahlt wurden, zu keinen gegenseitigen Ersatzforderungen führen. Um - 14 - einen solchen Fall geht es vorliegend allerdings nicht. Seine Einwände verfangen deshalb nicht. Wie es sich im Übrigen mit den Malerkosten verhalten würde, ist nicht zu prüfen, nachdem der Kläger diese im Berufungsverfahren nicht angefoch- ten hat (vgl. act. 82 S. 14 u.). Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz zu Recht eine Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten gegenüber ihrer Errungenschaft im Umfang der von ihr bezahlten Hypothekarzinsen. 3.4. 3.4.1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Darlehensrückzahlung an die Beklagte von CHF 51'500.– am 13. März 2013 sei aus Mitteln der Errungenschaften finanziert worden. Sie habe seine Errungenschaft somit zu hoch bemessen (act. 82 S. 14). 3.4.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei unbestritten, dass der Kläger der Be- klagten das Darlehen am 13. März 2013 in zwei Tranchen von Fr. 20'000.– und von Fr. 31'500.– zurückbezahlt habe. Im Weiteren folgte sie der Auffassung der Beklag- ten in der Klageantwort, das Darlehen sei aus Mitteln der Errungenschaft des Klä- gers zurückerstattet worden. Die Vorinstanz hielt fest, es erhelle aus seiner Steu- ererklärung 2011, dass sein liquides Guthaben per Ende 2011 resp. per Datum der Heirat bloss CHF 5'958.– betragen habe. Da der erste Verkauf von G._____-Aktien erst am 1. Oktober 2013 erfolgt sei, müsse er das Darlehen am 13. März 2013 aus Errungenschaft zurückbezahlt haben. Sein Hinweis, die Parteien hätten in den neun Monaten zwischen Heirat und Rückzahlung des Darlehens keine Errungen- schaft geäufnet, sei angesichts der in den eingereichten Steuererklärungen ersicht- lichen Einkünfte nicht glaubhaft (vgl. act. 84 S. 13 E. V./6.2). 3.4.3. Dagegen wirft der Kläger ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass er bereits bei der Heirat erhebliches Vermögen besessen und voreheliche Sparkapitalien im Umfang von CHF 329'628.– belegt habe. Das Darlehen habe er aus Mitteln seines Eigenguts zurückbezahlt. Im Weitern wiederholt er seine Behauptung, die Parteien hätten in den wenigen Monaten seit der Heirat kein Errungenschaftsvermögen in dieser Höhe ansparen können. Auch sei nicht anzunehmen, dass das voreheliche - 15 - Darlehen, das die Beklagte mit Eigengut geleistet habe, kurz nach der Heirat aus Errungenschaft zurückbezahlt worden sei (act. 82 S. 13 f.). 3.4.4. Güterrechtlich belasten voreheliche Schulden stets das Eigengut (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 12). Bezahlte der Kläger seine Darlehens- schuld aus seiner Errungenschaft, entsteht eine Ersatzforderung derselben gegen- über seinem Eigengut. Da die Beklagte eine solche Ersatzforderung vor Vorinstanz geltend machte, obliegt ihr gemäss Art. 8 ZGB der Beweis, dass der Kläger das Darlehen aus Mitteln der Errungenschaft bezahlte. 3.4.5. Der Kläger wiederholt in der Berufung im Wesentlichen bloss seinen vor Vor- instanz vorgetragenen Standpunkt. Damit setzt er sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht genügend auseinander. Danach belegte die Beklagte mit einem Bankkontoauszug und einer Gutschriftenanzeige der H._____ vom 13. März 2013 die Eingänge der beiden Zahlungen des Klägers auf ihrem Privat- und Sparkonto (act. 17/21). Aus den Gutschriften lässt sich zwar nicht ersehen, aus welchen Mit- teln des Klägers die Zahlung erfolgte. Die Beklagte liess vor Vorinstanz dazu jedoch ausführen, das voreheliche Eigengut des Klägers habe CHF 329'628.– betragen, wobei gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2011 liquide Mittel von bloss CHF 5'958.– vorhanden gewesen seien; beim Rest habe es sich um Anteile an Gesellschaften sowie um Liegenschaften gehandelt. Der Kläger brachte dagegen in der Replik im Wesentlichen nur vor, es sei den Parteien in den ersten neun Monaten nicht möglich gewesen, aus dem Einkommen Ersparnisse in der Grössenordnung des Darlehens zu äufnen. Mit diesen Ausführungen ging er, wie die Vorinstanz richtig feststellte, auf die schlüssigen und belegten Vorbringen der Beklagten zur Zusammensetzung seines Eigenguts und seinen liquiden Mittel gemäss seiner Steuererklärung 2011 (act. 27/7) nicht ansatzweise ein und bestritt diese nicht substantiiert. Auch in der Berufung befasst er sich nicht mit dem Argu- ment, dass sich sein belegtes liquides (Privat-)Guthaben im Zeitpunkt der Darle- henszahlung auf wenige Tausend Franken belaufen habe, sondern belässt es bei der Angabe, sein damaliges (gesamtes) Eigengut habe rund CHF 330'000.– betra- gen. Gemäss eigenen Angaben veräusserte er zum ersten Mal Anteile an der G._____ AG im Oktober 2013 und damit Monate nach der Darlehensrückzahlung - 16 - vom 13. März 2013 (act. 82 S. 7). Dass er eines seiner zwei Grundstücke oder an- dere Anteile an Gesellschaften zuvor verkauft hätte (vgl. act. 27/7), ist weder er- sichtlich noch berief sich der Kläger auf solches. Das erhebliche Erwerbseinkom- men und die beachtlichen Vermögenserträge der Parteien im Jahr 2013 (act. 33/20) lassen überdies seine Einwände, die Parteien hätten nicht genügend Errungenschaft bilden können, mit der Vorinstanz als unplausibel erscheinen. Bei dieser Behauptungs- und Beweislage durfte die Vorinstanz ohne falsche Tatsa- chenfeststellung und Rechtsanwendung annehmen, der Beklagten sei der Beweis gelungen, der Kläger habe das Darlehen aus Mitteln der Errungenschaft zurückbe- zahlt. Sie wies daher den Betrag von CHF 51'500.– zu Recht der Errungenschaft des Klägers zu. 3.5. 3.5.1. Der Kläger moniert weiter, die Vorinstanz habe seine Zahlungen in den Jah- ren 2014 und 2015 an die partielle Rückzahlung der Hypothek der Wohnung der Beklagten im Umfang von CHF 75'000.–, für den Zukauf eines Kellerabteils von CHF 14'000.– sowie für neue Bodenplatten im Betrag von CHF 7'000.– fälschli- cherweise seiner Errungenschaft statt seinem Eigengut zugerechnet. Er habe diese Zahlungen aus dem Erlös der Verkäufe seiner G._____-Aktien vom 1. Oktober 2013 sowie vom 20. und 29. November 2013 im Betrag von insgesamt rund CHF 1,1 Mio. geleistet. Es sei den Parteien nicht möglich gewesen, Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 96'000.– anzusparen. Die Vorinstanz habe des- halb zu Unrecht die Ersatzforderungen seines Eigenguts gegenüber dem Eigengut der Beklagten abgewiesen. Auch sei er anteilsmässig am durch die Investitionen erzielten Mehrwert der Liegenschaft zu beteiligen. Die Wertsteigerung der Liegen- schaft betrage seit den Investitionen in den Jahren 2014 und 2015 rund 50%. Er habe zum Beweis der Wertsteigerung eine gerichtliche Verkehrswertexpertise for- mell beantragt. Die Vorinstanz habe diesen Beweis pflichtwidrig nicht abgenom- men, so dass ihre Feststellung, er habe die Wertsteigerung nicht beweisen können, qualifiziert falsch sei (act. 82 S. 14 ff.). 3.5.2. Was die Abzahlung der Hypothek um CHF 75'000.– vom 6. Januar 2014 betrifft, erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dem Kläger gelinge der Beweis - 17 - nicht, dazu Mittel aus seinem Eigengut verwendet zu haben. Die Beklagte habe substantiiert behauptet, die Parteien hätten vereinbart, die Rückzahlung der Hypo- thek aus den Dividendeneinnahmen des Klägers zu finanzieren. Zudem hätten sie abgemacht, dass der Kläger dadurch weder Miteigentum erhalte noch an einem allfälligen Mehrwert partizipiere. Ihre Behauptungen habe die Beklagte mit einer handschriftlichen Notiz aus dem Jahre 2013/14 im Original untermauert (act. 84 S. 14. f. E. V./7.3 mit Verweis auf act. 33/5). Eine schriftliche Abrede der Parteien liege zwar nicht im Recht. Der Kläger habe die Ausführungen der Beklagten in der Replik indes nicht bestritten. Da er trotz gerichtlicher Aufforderung seine Kontobe- ziehung nicht offengelegt habe, müsse angenommen werden, dass sein Privat- konto bei der H._____, ab welchem die Zahlung erfolgt sei, auch mit Mitteln der Errungenschaft gespiesen worden sei. Folglich gelinge es ihm nicht, eine Ersatz- forderung seines Eigenguts zu beweisen und sei die unbestrittene Zahlung von CHF 75'000.– seiner Errungenschaft zuzuweisen. Auch die behauptete Wertstei- gerung der Liegenschaft um 50 % habe er nicht nachweisen können (act. 84 S. 14 ff. E. V./7.3). 3.5.3. Güterrechtlich stellt die teilweise Amortisation der Hypothek durch den nicht eigentumsberechtigten Ehegatten eine nachträgliche Investition dar, die auszuglei- chen ist und gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB zu einem Mehr- oder Minderwertanteil berechtigen kann (vgl. FamKomm ZGB/STECK/FANKHAUSER, Art. 206 ZGB N 25 und Art. 209 ZGB N 16). Die Rückzahlung der Hypothek belastet das Eigengut des eigentumsberechtigten Ehegatten, zumal eine solche Investition den gewöhnlichen Unterhalt übersteigt. Da der Kläger eine Zahlung in das Eigengut der Beklagten bzw. eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber dem Eigengut der Beklag- ten geltend macht, obliegt es ihm gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen, dass er die Hypothek aus Mitteln seines Eigenguts zurückbezahlte. 3.5.4. Der Kläger geht in der Berufung nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er befasst sich insbesondere nicht mit der Feststellung, er habe die von der Beklagten substantiierte mündliche Vereinbarung, die Hypothek aus Dividenden- einnahmen zu bezahlen, nicht bestritten. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Eingänge auf seinem Privatkonto aus Aktienverkäufen sowie die Investitionen in die Wohnung der Beklagte nochmals aufzulisten (act. 82 S. 15 f.). In der Klageant- - 18 - wort hatte die Beklagte erklärt, weil der Kläger bei der Überweisung als Zahlungs- grund "Beteiligung Hypothek" aufgeführt habe, habe sie nochmals auf ihrer münd- lichen Abmachung insistiert, dass die Zahlung aus den gemeinsamen Einkünften erfolge und der Kläger nicht am Mehrwert partizipiere. Dies habe er damals münd- lich bekräftigt. Die Beklagte reichte vor Vorinstanz ihre handschriftliche Notiz über die mündliche Vereinbarung zu den Akten, welche ihre Behauptungen exakt wie- dergeben (act. 33/5 und act. 32 S. 8 Rz 25). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, äusserte sich der anwaltlich vertretene Kläger in der Replik mit keinem Wort zu den Behauptungen sowie der Handnotiz der Beklagten (act. 45 S. 9 ff.). Damit bestritt der Kläger vor Vorinstanz die Behauptungen der Beklagten nicht substantiiert (vgl. zum substantiierten Bestreiten u.a. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.2). Es bleibt daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen beim als un- bestritten geltenden Sachverhalt, wonach die Parteien vereinbart hätten, die abzu- zahlende Hypothek aus Dividendenzahlungen zu finanzieren, ohne den Kläger an der Liegenschaft zu beteiligen. Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Auszug des Privatkontos für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 2014 (act. 27/23) die Finanzierung aus Mitteln des Eigenguts des Klägers nicht beweist, zumal denkbar ist, dass auch Erwerbseinkommen des Klägers und Dividenden aus seinen Aktien auf das Konto flossen. Selbst unter Berücksichtigung der Kontoauszüge für die Zeit- spanne vom 15. bis 20 November 2013 (act. 27/10) und vom 27. bis 30. November 2013 (act. 27/9) gelingt es dem Kläger nicht mit der nötigen Stringenz, eine Leis- tung aus Eigengut genügend nachzuweisen. So fehlen insbesondere Kontobelege für den Monat Dezember 2013. Aus dem Schlusssaldo für den Monat November 2013 geht überdies hervor, dass erhebliche Transaktionen auf dem Privatkonto vor- genommen wurden, beliefen sich doch die Belastungen alleine im November 2013 auf über CHF 118'000.–. Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorin-stanz zu be- stätigen, es sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, die Hypothek aus Mitteln seines Eigenguts bezahlt zu haben. Sie wies daher die Ersatzforderung gegen das Eigengut der Beklagten zu Recht im Nominalwert der Errungenschaft des Klägers zu, an welcher er hälftig partizipiert (Art. 210 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 ZGB). 3.5.5. Da keine Forderung des Eigenguts des Klägers nachgewiesen ist, kann of- fen gelassen werden, ob gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB ein Mehrwert der Liegen- - 19 - schaft zu berücksichtigen wäre. Anderes bzw. die Berücksichtigung des Mehrwerts der Ersatzforderung der Errungenschaft macht der Kläger zu Recht nicht geltend, führte dies letztlich zu einer höheren Ausgleichszahlung an die Beklagte. Folglich ist auch nicht zu prüfen, ob der Kläger einen allfälligen Mehrwert der Eigentums- wohnung hinreichend substantiierte und die Einholung einer Verkehrswertexpertise als Beweismittel rechtskonform offerierte. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz führte zur Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers betref- fend die Zahlung vom 3. September 2014 über CHF 14'000.– für das hinzugekaufte Kellerabteil zusammengefasst aus, dem Kläger sei der Beweis, die Investition aus Eigengut finanziert zu haben, nicht gelungen. Die Beklagte habe in der Klageant- wort präzisiert, im Herbst 2014 zum Preis von CHF 28'000.– einen Wirtschaftsraum im Untergeschoss eines Wohnhauses als eigene Stockwerkeigentumseinheit ge- kauft zu haben. Sie habe die Hälfte davon aus ihrem Vermögen (Eigengut) bezahlt. Da der Kläger den Wirtschaftsraum ebenfalls habe benutzen wollen, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, die andere Hälfte aus dem gemeinsamen Einkommen (Er- rungenschaft) zu finanzieren und den Kläger von einem allfälligen Mehrwert aus- zuschliessen. Der Kläger habe diesen Ausführungen in der Replik einzig entgegen- gesetzt, die Zahlung sei aus seinem Eigengut erfolgt, und er habe als Beleg einen Auszug seines Privatkontos mit der fraglichen Belastung ediert. Dies reiche nicht, um die Zahlung aus Mitteln des Eigengutes nachzuweisen, zumal die Beklagte be- legt habe, dass der Kläger damals nicht über genügend liquide Eigengutsmittel ver- fügt habe, und anzunehmen sei, auf sein Privatkonto seien auch Mittel der Errun- genschaft geflossen (act. 84 S. 16 f. E. V./7.4). 3.6.2. Der Kläger, der eine Ersatzforderung seines Eigenguts geltend macht, trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, die Investition aus Mitteln seines Eigen- guts getätigt zu haben. Dies vermag er mit seinen pauschalen Behauptungen in der Berufung, er sei damals in der Lage gewesen, die Investition aus Eigengut zu täti- gen und die Parteien hätten nicht genügend Errungenschaft erwirtschaften können (act. 82 S. 14 ff.), nicht zu erreichen. Damit wiederholt er lediglich seine erstinstanz- lich erhobenen Vorbringen, ohne darzulegen, welche Überlegungen der Vorinstanz - 20 - unzutreffend sein sollen. Es kann im Weitern auf die vorstehenden Gründe und Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere wird entgegen der Darstellung des Klägers mit der Einreichung zeitlich eng begrenzter Kontoauszüge nicht belegt, dass das Guthaben auf seinem Privatkonto ausschliesslich mit Eigengutsmitteln gespiesen wurde, zählen doch beispielsweise Dividendenzahlungen zur Errungen- schaft. Angesichts der erheblichen Einkünfte der Parteien aus Arbeitserwerb und Wertschriften im Jahr 2013 (vgl. auch Steuererklärung 2015: act. 33/24) ist denk- bar, dass die Zahlung im Herbst 2014 (auch) mit Mitteln der Errungenschaft bezahlt wurde. Die Vorinstanz wies daher die Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers zu Recht ab und zählte den Betrag von CHF 14'000.– zur Errungenschaft (vgl. act. 84 S. 19 E. V./7.8). 3.7. 3.7.1. Betreffend die Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers für die Boden- platten im Umfang von CHF 7'000.– hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe als Beweis einen Auszug seines Privatkontos bei der H._____ für eine gewisse Zeit- periode im Monat April 2015 eingereicht. Dieser belege wohl, dass am 20. April 2015 seinem Privatkonto CHF 7'000.– mit dem Vermerk "Balkonplatten" belastet worden seien. Die Beklagte habe dazu vorgebracht, die Parteien hätten vereinbart, die Kosten aus dem gemeinsamen Einkommen zu finanzieren. Dies habe der Klä- ger nicht bestritten und er habe mit dem Kontoauszug auch nicht belegt, dass er die Zahlung aus Eigengut geleistet habe (act. 84 S. 17 E. V./7.5). 3.7.2. In der Berufung wiederholt der beweisbelastete Kläger einzig, für die Zah- lung Eigengutsmittel aufgewendet zu haben, befasst sich aber weder mit den Er- wägungen der Vorinstanz noch mit den erstinstanzlichen Behauptungen der Be- klagten (act. 82 S. 15 f.). Damit genügt er erneut seiner Begründungslast nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies, beweist der edierte Kontoauszug für die Zeit vom
- bis 23. April 2015 zwar am 20. April 2015 eine Belastung auf seinem Privatkonto über CHF 7'000.– mit dem Vermerk "Balkonplatten" (act. 27/25). Damit ist die Zah- lung hinreichend nachgewiesen. Indes ergibt sich daraus nicht rechtsgenügend, dass sich auf dem Privatkonto ausschliesslich Eigengutsmittel des Klägers befan- den, waren doch im Zeitpunkt der Belastung mittlerweile fast eineinhalb Jahre seit - 21 - der letzten Gutschrift aus dem Verkauf von G._____-Aktien vergangen (act. 82 S. 15). Auch diese Ersatzforderung verneinte die Vorinstanz deshalb zu Recht. 3.8. 3.8.1. Schliesslich hält der Kläger in der Berufung an der Ersatzforderung seines Eigenguts aus dem Kauf eines Mini Coopers für die Beklagte im Betrag von Fr. 36'976.– fest (act. 82 S. 18). 3.8.2. Die Vorinstanz argumentierte, die Beklagte habe geltend gemacht, der Klä- ger habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Sie habe präzisiert, im Juli 2016 auf dessen Anraten einen neuen Mini Cooper (zum Preis von CHF 41'976.–, act. 32 Rz 62) mit Mitteln ihres Eigenguts gekauft zu haben. Dafür habe sie am 25. Juli 2016 den Be- trag von CHF 35'000.– von ihrem Sparkonto auf ihr Privatkonto übertragen. Der Kläger habe sie damals richtiggehend zum Kauf überreden müssen, weil sie mit ihrem Fahrzeug eigentlich zufrieden gewesen sei. Er habe ihr damals versprochen, den Betrag nach dem Verkauf seiner restlichen Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten, weil er ihr das Fahrzeug habe schenken wollen. Nach Erhalt des Erlöses aus dem Aktienverkauf am 3. Oktober 2016 habe er ihr am
- Oktober 2016 den Kaufpreis abzüglich des Rückkaufswerts des alten Fahr- zeugs, insgesamt CHF 36'976.–, überwiesen und sein Schenkungsversprechen eingelöst. Als Beweise habe sie, so die Vorinstanz weiter, diverse Kontoauszüge, die Parteibefragung sowie die Zeugenbefragung von I._____ offeriert. Der Kläger habe in der Replik einen Schenkungswillen bestritten, dazu aber bloss ausgeführt, hätte er ein Fahrzeug schenken wollen, dann hätte er das Fahrzeug gekauft und es der Beklagten mit netter Schleife drum herum übergeben und nicht bloss Geld überwiesen. Die Vorinstanz folgerte, mit diesen Ausführungen habe der Kläger die Behauptungen der Beklagten, insbesondere dass er sie zum Autokauf überredet und versprochen habe, ihr den Betrag nach Verkauf seiner Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten, nicht bestritten. Unter diesen Umständen habe die Beklagte ex ante auf einen Schenkungswillen schliessen dürfen. Der Be- trag sei deshalb nicht auszugleichen (act. 84 S. 18 f. E. V./7.7). 3.8.3. Der Kläger resümiert in der Berufung, es sei nie strittig gewesen, dass die Beklagte am 25. Juli 2016 einen Mini Cooper erworben habe und er ihr kurz nach - 22 - Eingang des Erlöses aus dem Aktienverkauf im Betrag von CHF 1'138'114.43 die Summe von CHF 36'976.– am 10. Oktober 2016 überwiesen habe. Es sei der Be- klagten vor Vorinstanz der Beweis nicht gelungen, dass es sich dabei um eine Schenkung seinerseits gehandelt habe. Die Vorinstanz habe den Schenkungswil- len willfährig konstruiert. Es sei nicht möglich, jemandem eine Sache zu schenken, die ihm schon gehöre (act. 82 S. 18 f.). 3.8.4. Es ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten CHF 36'976.– aus Eigen- gut bzw. aus dem Verkaufserlös der G.____-Aktien überwies. Die Geldüberwei- sung vom 10. Oktober 2016 d.h. wenige Tage nach Eingang des Erlöses aus dem Aktienverkauf auf seinem Privatkonto ist zudem mittels Kontoauszug belegt (act. 27/27). Strittig blieb, ob die Überweisung des Guthabens (nicht des Mini Coo- pers) in Schenkungsabsicht erfolgte. Keine Partei machte vor Vorinstanz geltend, eine solche Schenkung habe zum damaligen alltäglichen Unterhalt der Parteien gehört. Die Leistung ist güterrechtlich daher gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB auszu- gleichen, ausser, es habe sich um eine Schenkung des Klägers gehandelt. Es ob- liegt der Beklagten gemäss Art. 8 ZGB, dessen Schenkungswillen nachzuweisen. 3.8.5. Ist der Rechtsgrund für eine Vermögensübertragung an den anderen Ehe- gatten strittig, ist die Frage nach den Regeln der Vertragsauslegung zu prüfen (ALEXANDRA JUNGO; Beweislast im Güterrecht: Sie entscheidet über Haben oder Nichthaben, in: Anwaltsrevue 2020 S. 298 f.). Die Beklagte hatte demnach vor Vorin-stanz primär den subjektiven Konsens der Parteien über eine Schenkung zu beweisen, andernfalls der Vertragsinhalt anhand der von ihr geschilderten Um- stände objektiv auszulegen war. Beim Schenkungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, die grundsätzlich keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern vor allem durch Indizien erschlossen werden kann. Als Indizien kommen insbeson- dere das Verhalten der schenkenden Person sowie äussere Umstände in Frage (vgl. KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1, BGE 145 III 1 E. 3.3 und BGE 140 III 193 E. 2.2.1). 3.8.6. Die Beklagte schilderte in der Klageantwort konkrete äussere Umstände, die gemäss Vorinstanz unbestritten geblieben seien und auf den Schenkungswillen beim Kläger schliessen liessen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der - 23 - Berufung nicht auseinander und trägt insbesondere nicht vor, erstinstanzlich die Behauptungen bestritten zu haben, die Beklagte sei mit ihrem damaligen Fahrzeug zufrieden gewesen, er habe sie zum Autokauf richtiggehend überreden müssen und ihr versprochen, den Kaufpreis nach dem Verkauf seiner Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten. Der Kläger lässt mit seinen pauschalen und knappen Ausführungen in der Berufung insbesondere offen, aus welchen Gründen er der Beklagten, die das Fahrzeug zuvor aus eigenen Mitteln bereits be- zahlt hatte, den exakten Kaufpreis überwies, wenn es sich dabei nicht um eine Schenkung handelte. Insbesondere behauptet er nicht, es habe sich um ein Darle- hen gehandelt, weil die Beklagte die Summe beispielsweise dringend für andere ausserordentliche Anschaffungen benötigt habe. Der Kläger unterlässt damit eine rechtsgenügende Bestreitung der Behauptung der Beklagten; vielmehr äussert er sich mit keinem Wort zum Grund der Transaktion und zu allfälligen Absprachen der Parteien betreffend Rückzahlung und Verzinsung. Soweit ersichtlich forderte er von der Beklagten über Jahre weder den Betrag noch Zinsen. In Anbetracht seines Ver- haltens, namentlich die nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte Geldüberweisung und die fehlende Rückforderung bis zur Scheidung, sowie angesichts der unbestrit- tenen Behauptungen der Beklagten liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz den (subjektiven) Schen- kungswillen beim Kläger aufgrund der konkreten äusseren Umstände als erstellt erachtete. Demnach ist eine Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers nicht dar- getan.
- Zusammenfassend verfangen die Einwände des Klägers zur falschen Berech- nung der Errungenschaften der Parteien sowie zu den von ihm geltend gemachten Ersatzforderungen nicht. Der Berufungsantrag 1.4 ist daher abzuweisen.
- 5.1. Der Kläger beantragt, die Gerichtskosten vor Vorinstanz seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Antrag Ziff. 1.6) und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (Antrag Ziff. 1.7). Zur Kostenverteilung trägt er vor, es sei im Gü- terrecht an sich alles strittig gewesen. Er bemängelt, die Vorinstanz hätte die Kos- tenverteilung insbesondere nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vornehmen sollen. Ent- - 24 - sprechend der hälftigen Verlegung der Gerichtskosten seien die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen. Im Weitern sei die der Beklagten zugesprochene redu- zierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– übersetzt, vielmehr wäre eine solche von maximal CHF 4'000.– angemessen gewesen (act. 82 S. 20 ff.). 5.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– blieb unan- gefochten. Die Vorinstanz nahm die Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien vor, wobei sie darauf hinwies, in fa- milienrechtlichen Verfahren könne das Gericht unter anderem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Gerichtskos- ten nach Ermessen verteilen. Die Vorinstanz wertete das Streitinteresse als eher hoch. Die Beklagte obsiege hinsichtlich der Teilung der beruflichen Vorsorge teil- weise und im Güterrecht überwiegend. Der Kläger habe eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 275'000.–, einschliesslich einer Unterhalts- entschädigung, verlangt, während die Beklagte eine Zahlung von mindestens CHF 19'290.39 beantragt habe. Ausgangsgemäss sei angemessen, die Gerichts- kosten zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen (act. 84 S. 22 f. E. VI./1.2 f.). 5.3. Der Kläger geht auf diese schlüssigen Erwägungen nicht ein, sondern setzt diesen ohne nachvollziehbare Erläuterung seine abweichende Meinung gegen- über, wonach die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig zu verlegen seien. Damit erfüllt er erneut die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abzuweichen und eine Vertei- lung nach Art. 107 ZPO vorzunehmen (OFK ZPO/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 1 und Art. 107 N 1). Der Kläger reichte eine Scheidungsklage ein (act. 1). Erstinstanzlich waren der Ausgleich der Vorsorgeguthaben sowie die güterrechtliche Auseinander- setzung strittig. Kinderbelange oder ein nachehelicher Unterhalt waren nicht zu prü- fen, womit sich der strittige Verfahrensgegenstand auf finanzielle Aspekte be- schränkte. Bei diesen Begebenheiten drängte sich eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht auf, sondern durfte die Vorinstanz die Kosten nach dem im Grundsatz anwendbaren Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unter- liegen verlegen. - 25 - 5.4. Folglich verfängt auch die pauschale Kritik an der Verpflichtung zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beklagte nicht. Aufgrund des über- wiegenden Unterliegens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren verletzte die Vorinstanz dadurch kein Recht (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 5.5. Zur Höhe der Parteientschädigung führte die Vorinstanz aus, die Grundge- bühr richte sich gemäss §§ 5 und 6 AnwGebV nach der Verantwortung, dem not- wendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles und betrage im Schei- dungsverfahren in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.–. Für die zusätzliche Verhandlung sei gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag zu berücksichtigen. Die Verantwortung des Anwalts der Beklagten bezeichnete die Vorinstanz ange- sichts der erheblichen wirtschaftlichen Interessen als eher hoch und hielt eine Grundgebühr von CHF 10'000.– den Umständen angemessen, die zufolge der zu- schlagsberechtigten Einigungsverhandlung auf CHF 13'000.– zu erhöhen sei. Dar- aus leitete sie eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– ab (act. 84 S. 23 E. VI./2.1 ff.). Der Kläger bemängelt in der Berufung einzig, die Gebühr sei übersetzt und die Vertreterin der Beklagten sei erst ab der Hauptverhandlung vom 5. September 2022 aktiv gewesen (act. 82 S. 22). Damit lässt er eine rechtsgenügende Ausein- andersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz vermissen. Er übersieht zu- dem, dass die Beklagte ab Beginn des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten war (act. 1), woran der Wechsel der Rechtsvertretung im Verlaufe des Prozesses nichts änderte (vgl. act. 39 und 41). Zu bemerken bleibt, dass die Grundgebühr im Scheidungsverfahren nach § 5 Abs. 2 AnwGebV bis zum Betrag erhöht werden kann, der für den Entscheid über vermögensrechtliche Rechtsbegehren allein zu erheben wäre, wenn im Rahmen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten auch über aufwändige vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist. Dies war vorliegend der Fall. Die bezifferten Anträge des Klägers zur beruflichen Vor- sorge und zum Güterrecht betrugen vor Vorinstanz insgesamt CHF 326'600.–, so dass sich die ordentliche Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 AnwGebV ohne Einbezug entgegengesetzter Anträge der Beklagten auf CHF 20'000.– belief. - 26 - Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– gibt somit nicht Anlass zur Korrektur.
- Aus all diesen Gründen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. III.
- Es ging im Berufungsverfahren ausschliesslich um vermögensrechtliche In- teressen mit einem Streitwert von rund CHF 220'000.–. In Anbetracht des gut durchschnittlichen Zeitaufwands und der gut mittleren Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 4 sowie 12 GebV OG auf CHF 10'000.– festzu- setzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Vorschuss von CHF 7'000.– (act. 85) zu beziehen; im Mehrbetrag stellt die Kasse dem Kläger Rechnung.
- Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht auszurichten, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschä- digenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 8. August 2023 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 10'000.– festge- setzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Vorschuss von CHF 7'000.– bezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
- Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 27 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 82) und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie die Kasse des Obergerichts. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 220'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. August 2023; Proz. FE210136
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 26 S. 2 f., act. 45 S. 2 f.)
1. Die am tt. Juli 2012 vor Zivilstandsamt F._____/ZH geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Parteien je gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragszahlungen ge- genüber der jeweiligen anderen Partei zusteht.
3. Die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der Parteien seien – in Berücksichtigung des inklusive Zinsen auszuscheiden- den Einkaufs des Klägers am 26. November 2014 in Höhe von CHF 51'600.00 aus dessen Eigengut – gestützt auf Art. 122 ZGB zu erheben und zu teilen, und die Pensionskasse des Klägers, eventualiter der Beklagten, sei gerichtlich anzuweisen, den der Be- klagten (eventualiter dem Kläger) zustehenden Ausgleichungsan- spruch auf deren (eventualiter dessen) Vorsorge- beziehungs- weise auf ein Freizügigkeitskonto zu übertragen/zu überweisen.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, dies vorläufig, somit unter Nachlagevorbehalt des Beweisergebnisses, wie folgt: 4.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF 275'000.00 zu bezahlen. 4.2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug von Ziffer 4.1. hievor und bei heutigem Besitzstand per Saldo aller ge- genseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.
5. Soweit die Beklagte mit deren Klageantwort mehr oder anderes an- begehrt, seien deren Anträge abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 32 S. 2)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.
3. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 7. Mai 2021 durchzuführen, wobei der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten den Betrag von mindestens CHF 19'290.39 zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers.
- 3 - Urteil des Einzelgerichts:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Ein nachehelicher Unterhalt ist nicht geschuldet.
3. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt.03.1967, whft. C.______-strasse 1, D._____, AHV-Nr. Vers.-Nr. 2) Fr. 77'864.88 zuzüglich Zins ab 7. Mai 2021 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (geb. tt.11.1973, whft. E._____-strasse 3, F._____, AHV-Nr. Vers.-Nr. 4) bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, … [Adresse] zu überweisen.
4. Unter güterrechtlichen Titeln werden keine Ausgleichszahlungen geschuldet.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt und aus den vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 5'600.– wird im Umfang von Fr. 3'600.– vom Kläger und im Umfang von Fr. 2'000.– von der Beklagten nachgefor- dert.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. (Schriftliche Mitteilung).
9. (Rechtsmittel/Berufung).
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 82 S. 2 f.): 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, 8. August 2023 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 3. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt.03.1967), whft. C._____-strasse 1, D._____, AHV-Nr. Vers.-Nr.
2) CHF 47'000.00 zuzüglich Zins ab 7. Mai 2021 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (geb. tt.11.1973, whf. E._____-strasse 3, F._____, AHV- Nr. Vers-Nr. 4) bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, … [Adresse] zu überweisen). 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichs- zahlung CHF 172'490.15 innert 30 Tagen zu bezahlen. 6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von CHF 5'600.00 wird im Umfang von CHF 1'600.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 4'000.00 von der Beklagten nachgefor- dert. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (inklusive Anwaltskosten) somit selbst.
- 5 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2012 in F._____ ZH. Sie haben keine ge- meinsamen Kinder (act. 27/2). Während der Ehe lebten sie in der Eigentumswoh- nung der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) an der E._____-strasse 3 in F._____ ZH.
2. Am 7. Mai 2021 reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Bülach die Scheidungsklage ein (act. 1). An der Einigungsver- handlung vom 21. September 2021 konnte keine Konvention abgeschlossen wer- den (Prot.Vi S. 6 ff.). Nach Eingang der Klagebegründung (act. 26) und der Kla- geantwort (act. 32) verlangte die Vorinstanz im Hinblick auf die vorgesehene In- struktionsverhandlung vom Kläger insbesondere Belege zur 3. Säule und Lebens- versicherung sowie diverse Bankkontoauszüge (act. 34). Auf Antrag des Klägers wurde daraufhin von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen (act. 36 ff.). Am 5. September 2022 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien Replik und Duplik erstatteten und der Kläger zu den Noven in der Du- plik Stellung nahm (Prot.Vi S. 14 ff.; act. 45 und 47). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, auf eine Parteibefragung zu verzichten, und setzte ihnen Frist an, um dagegen Einsprache zu erheben (act. 57). Davon machte keine Partei Gebrauch. Mit unbegründetem Urteil vom 8. August 2023 schied die Vorinstanz die Ehe (Dispositiv-Ziff. 1), sah von einem nachehelichen Un- terhalt ab (Dispositiv-Ziff. 2), regelte den Ausgleich der beruflichen Vorsorgegutha- ben (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, wo- bei sie festhielt, dass keine güterrechtlichen Ausgleichszahlungen geschuldet seien (Dispositiv-Ziff. 4). Die Entscheidgebühr von CHF 8'000.– (Dispositiv-Ziff. 5) aufer- legte sie zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten (Dispositiv-
- 6 - Ziff. 6). Schliesslich verpflichtete sie den Kläger zur Zahlung einer reduzierten Par- teientschädigung von CHF 10'000.– an die Beklagte (Dispositiv-Ziff. 7). Auf Verlan- gen des Klägers (act. 75) begründete die Vorinstanz ihr Urteil und sandte den Par- teien die begründete Fassung im Februar 2024 zu (act. 79 f.; act. 83 und act. 84 [Aktenexemplar]).
3. Am 8. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung. Er verlangt im Wesentlichen eine Reduktion seiner Ausgleichszahlung aus der beruflichen Vor- sorge sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von der Beklagten im Umfang von CHF 172'490.15. Zudem beantragt er, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien je hälftig zu verlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 82; vgl. im Einzelnen vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vorin- stanz (act. 1-80) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 delegierte die Vorsitzende die Prozessleitung an die Referentin und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 7'000.– an, der am 30. April 2024 bei der Obergerichtskasse einging (act. 85 und 88).
4. Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif. Auf Weiterungen, namentlich das Einholen einer Berufungsantwort, kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig. Der Kläger erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 80). Die Berufungsschrift enthält An- träge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Kläger leistete den Vorschuss fristgerecht. Auch ist er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt. 1.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, einschliesslich Unangemessenheit
- 7 - geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich das be- schränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. 2. 2.1. Der Kläger moniert zunächst, die Vorinstanz habe die Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben falsch vorgenommen. Sie habe zu Unrecht seinen Einkauf in der Höhe von CHF 51'600.– vom 26. November 2014 aus Mitteln seines Eigenguts seiner Errungenschaft zugewiesen und damit sein auszugleichendes Vorsorgegut- haben zu hoch festgesetzt (act. 82 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz führte zur beruflichen Vorsorge zusammengefasst aus, für den Einkauf vom 26. November 2014 komme als Eigengut des Klägers einzig der mit Gutschrift vom 20. November 2013 belegte Erlös von CHF 200'479.– aus dem Ver- kauf seiner G._____-Aktien in Frage, welcher seinem Privatkonto-Nr. 5 bei der H._____ AG (H._____) gutgeschrieben worden sei. Der Kläger vermöge mit dem Kontobeleg über diese Gutschrift aber nicht darzutun, dass er ein Jahr später aus diesem Verkaufserlös den Pensionskasseneinkauf getätigt habe. Er hätte den Kon- toverlauf mittels vollständiger Dokumentation des Privatkontos für den Zeitraum vom 20. November 2013 bis zum 26. November 2014 einfach belegen können, sei
- 8 - er doch insbesondere mit Verfügung vom 12. April 2022 explizit zur Edition der Bankkontoauszüge für diese Zeitspanne aufgefordert worden (act. 84 S. 6 ff. E. IV./5). 2.3. Dagegen bringt der Kläger vor, es sei allgemein zu vermuten, dass das Ein- kommen für den Lebensunterhalt, hingegen das Eigengut bzw. das Ersparte für Investitionen wie den Einkauf in die Pensionskasse verwendet werde. Jede Partei habe eigene Konten für ihr Eigengut unterhalten; bloss die Lebenshaltungskosten seien vom gemeinsamen Konto bestritten worden. Er habe durch diverse Verkäufe von G._____-Aktien im Oktober und November 2013 über genügend Eigengut ver- fügt, um den Einkauf in die 2. Säule zu finanzieren. Demgegenüber hätten die Par- teien seit der Eheschliessung keine Ersparnisse in dieser Höhe äufnen können. Das auszugleichende Vorsorgeguthaben belaufe sich demnach auf CHF 100'124.55 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen auf CHF 155'729.76 (act. 82 S. 8 ff.). 2.4. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur beruflichen Vorsorge und zu den geltenden Verfahrensgrundsätzen sind zutreffend (act. 84 S. 4 f. E. IV./1); sie werden von keiner Partei beanstandet. Folgendes ist hervorzuheben: 2.4.1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG sind von der hälftigen Teilung die während der Ehe getätigten Einkäufe in die Pensionskasse aus Mitteln des Eigenguts aus- genommen (BSK ZGB I-GEISER, Art. 123 N 16 ZGB). 2.4.2. Im Scheidungsverfahren gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge die einge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Wie die Vor- instanz zutreffend hinwies, haben die Parteien jedoch auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime eine aktive Mitwirkungspflicht (vgl. u.a. auch Botschaft, BBl 2006 7348). Diese enthebt die Parteien zwar von der subjekti- ven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts daran, dass sie dem
- 9 - Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweis- mittel einzureichen bzw. ihre Behauptungen soweit möglich zu belegen haben. Dies gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien (FamKomm Schei- dung/MEYER HONEGGER, Anh. ZPO 277 N 14; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/GUT, Art. 277 ZPO N 19a, vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.4.3. Sind güterrechtlich relevante Investitionen strittig, sind die Leistungen aus einer bestimmten Gütermasse in eine andere sowie der tatsächliche Umfang der Leistungen zu belegen. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit darzutun, sondern es muss der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall belegt werden (BGE 138 III 193 E. 6.2; BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3, BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.4; PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinanderset- zungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 974 f.). 2.5. Der Kläger vermag den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Der Einkauf erfolgte zwar nachweislich von seinem Privatkonto bei der H._____ (act. 27/5). Um aber als be- wiesen annehmen zu können, dass der Einkauf aus seinem Eigengut, namentlich aus dem Erlös des Verkaufs von G._____-Aktien, getätigt wurde, genügt es nicht darzutun, dass er ein Jahr zuvor über hinreichend Eigengut für die Kapitalzahlung verfügte. Vielmehr wäre der Zahlungsfluss aus dem Eigengut bzw. aus dem Erlös aus dem Aktienverkauf direkt zu belegen. Es nützt dem Kläger daher nichts, wenn er darauf hinweist, es seien ihm am 1. Oktober 2013 CHF 855'933.85, am 20. No- vember 2013 CHF 200'479.– und am 29. November 2013 nochmals CHF 48'004.74 aus dem Verkauf von G._____-Aktien auf sein Privatkonto zuge- flossen. Wohl sind diese Gutschriften durch drei Kontoauszüge belegt (act. 27/8- 10). Allerdings lassen sich den Kontoauszügen auch grosse Belastungen entneh- men. So flossen beispielsweise innert zweier Tage nach der Überweisung von CHF 855'933.85 insgesamt CHF 845'000.– wieder vom Konto ab (act. 27/8). Zu- dem fiel der Saldo des Kontos zwischen den Eingängen aus den Aktienverkäufen
- 10 - teilweise deutlich unter CHF 20'000.–. Es ist aufgrund der lückenhaften Kontobe- lege insbesondere nicht erstellt, dass das Guthaben auf dem Privatkonto allein mit Erlösen aus den Aktienverkäufen generiert wurde. Um die Eigengutsqualität der Kapitaleinlage zu belegen, hätte der Kläger darlegen müssen, mit welchen Mitteln das Konto gespiesen wurde und wie sich der Kontostand seit der letzten Gutschrift aus Aktienverkauf vom 29. November 2013 bis zum Einkauf rund ein Jahr später entwickelte. Die Einkünfte der Parteien im Jahr 2013 beliefen sich gemäss Steuer- erklärung 2014 immerhin auf über CHF 360'000.–, wobei der Ertrag aus Wertschrif- ten CHF 194'189.– und das Erwerbseinkommen des Klägers CHF 118'814.– betru- gen (act. 33/19). Beide Einkünfte zählen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB zur Errungenschaft des Klägers. Der Kläger macht weder explizit geltend noch be- legt er, dass sämtliche seiner Einkünfte ausschliesslich auf das gemeinsame Konto flossen, das nach seinen Angaben der Bestreitung des täglichen Unterhalts diente. Es ist daher durchaus denkbar, dass ein Teil der Einkünfte auf sein Privatkonto floss, was, wie die Vorinstanz bereits bemerkte (act. 84 S. 7 E. IV./5), dadurch er- härtet wird, dass diesem gemäss Kontoauszügen auch Kosten des täglichen Un- terhalts belastet wurden. 2.6. Mit Verfügung vom 12. April 2022 forderte die Vorinstanz den Kläger auf, unter anderem die vollständigen Auszüge seines Privat- sowie seines Sparkontos bei der H._____ für die Jahre 2013 bzw. 2013 und 2014 einzureichen (act. 34). Dieser Auf- forderung ist der Kläger mit der Einreichung einzelner Belege nur lückenhaft nach- gekommen. Ob die Aufforderung im Hinblick auf die später unterbliebene Instrukti- onsverhandlung erfolgte, spielt keine Rolle, zumal dem anwaltlich vertretenen Klä- ger mit der Editionsaufforderung klar vor Augen geführt wurde, welche Belege das Gericht für die materielle Beurteilung benötigen würde. Der Rechtsvertreter des Klägers stellte ausserdem in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 ausdrücklich in Aussicht, die verlangten Unterlagen als Replikbeilagen "selbstverständlich" einzu- reichen (act. 36 a. E.), was jedoch unterblieb. Der (sinngemässe) Vorwurf, die Vor- instanz habe ihn nicht zur Einreichung der notwendigen Belege aufgefordert (act. 82 S. 9), ist damit unerheblich.
- 11 - 2.7. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht erwiesen, dass der Kläger die Pensionskasseneinlage in der Höhe von CHF 51'600.– aus Mitteln seines Eigen- gutes bezahlte. Sein auszugleichendes Vorsorgeguthaben beträgt folglich CHF 155'729.76. Damit entfällt eine separate Berechnung der Zinsen auf dem Ein- kauf, so dass auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers (act. 82 S. 11) nicht einzugehen ist. Aus diesen Gründen ist der Berufungsantrag 1.3 abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. 3. 3.1. Der Kläger rügt verschiedene Punkte der güterrechtlichen Auseinanderset- zung durch die Vorinstanz. Sie habe namentlich die Errungenschaften der Parteien falsch ermittelt und Ersatzforderungen seines Eigenguts zu Unrecht verneint (act. 82 S. 5). 3.2. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung: 3.2.1. Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist, ungeachtet eines vorgängigen Ehe- schutzverfahrens (vgl. act. 5; Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2). Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die Auflösung des Güter- stands der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 204 ff. ZGB. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2012 und unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Am 1. Mai 2019 ist der Kläger aus der gemeinsam genutzten Eigentumswohnung der Beklagten ausgezogen (act. 5/1 S. 4) und am 7. Mai 2021 reichte er die Scheidungsklage ein (act. 1). Die Vorinstanz ging daher zutreffend vom 7. Mai 2021 als Stichtag für die güterrechtliche Ausein- andersetzung aus.
- 12 - 3.2.2. Es gelten die Verhandlungs- und Dispositionsmaximen (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige gemäss Art. 8 ZGB die Tatsa- chen rechtsgenügend zu behauten und zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 137 III 617 E. 5.2; BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). Diese allge- meine Beweisregel gilt bei Ersatzforderungen der Gütermasse des einen Ehepart- ners gegen eine Gütermasse des anderen Ehepartners im Sinne von Art. 206 ZGB als auch bei umstrittenen Zahlungen der einen in die andere Gütermasse des glei- chen Ehegatten nach Art. 209 ZGB. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis greift aus- serdem die natürliche Vermutung, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufen- den Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) angreifen. Die natürliche Vermutung führt jedoch nur zu einer Beweiserleichterung, nicht aber zu einer Umkehr der Beweislast (BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3; BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; vgl. auch PHILIPP MAIER, SARA HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtli- chen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, in: FamPra.ch 2020 S. 951-981, S. 967 f.). 3.3. 3.3.1. Der Kläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Errungenschaft der Beklagten bestehe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in einem Rück- schlag, sondern in einem auszugleichenden Vorschlag von CHF 27'767.40 (act. 82 S. 11 f.). Er bemängelt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ersatzforde- rung des Eigenguts der Beklagten gegenüber deren Errungenschaft aus von ihr bezahlten Hypothekarschulden für die Eigentumswohnung im Betrag von CHF 40'826.03 als erwiesen erachtet. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Hypothekarzinsen für ihre Wohnung aus Mitteln ihres Eigenguts geleistet habe. Er habe die Ersatzforderung in der Replik entgegen der Annahme der Vorinstanz je- doch substantiiert bestritten, indem er eingewendet habe, die Beklagte habe den weitaus grösseren Teil ihrer Eigentumswohnung selber genutzt und die Bezahlung der Wohnkosten gehöre zu den Lebenshaltungskosten, die güterrechtlich nicht auszugleichen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz die Malerkosten von
- 13 - CHF 12'000.– auch als nicht ausgleichungspflichtigen Unterhalt behandelt (act. 82 S. 11 f). 3.3.2. Die Vorinstanz bejahte die von der Beklagten geltend gemachte Ersatzfor- derung ihres Eigenguts gegenüber der Errungenschaft in der Höhe des mit ihrem Eigengut bezahlten Hypothekarzinses von CHF 40'826.03. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Kläger habe nicht substantiiert bestritten, dass die Hypothek aus Eigengut der Beklagten bezahlt worden sei (act. 84 S. 12 E. V./5.4 mit Verweis auf act. 32 Rz 30 und act. 45 S. 12). 3.3.3. Die Hypothekarzinsen zählen zu den Wohnkosten, die als Schulden des ehelichen Unterhalts gelten und gemäss Art. 163 ZGB dem Einkommen und folg- lich grundsätzlich der Errungenschaft zu belasten sind (FamKomm Schei- dung/STECK/FANKHAUSER, Art. 209 ZGB N 12 und Art. 197 N 12; BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 14). Sind diese Schulden aus dem Eigengut eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung dieses Eigenguts gegenüber der Errungenschaft desselben Ehegatten im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB. Es obliegt der Beklagten, die eine solche Ersatzforderung vor Vorinstanz geltend machte, gemäss Art. 8 ZGB zu be- weisen, dass sie die Hypothekarzinsen aus ihrem Eigengut bezahlte. 3.3.4. Die Begleichung der Hypothekarzinsen mit Mitteln des Eigenguts der Be- klagten ist, wie der Kläger in der Berufung einräumt (act. 82 S. 12), unbestritten geblieben und belegt (act. 33/8-15). Was der Kläger mit der Wiederholung seiner pauschalen (und unbelegten) Behauptung, die Beklagte habe einen grösseren Teil der Wohnung benutzt, zu seinen Gunsten konkret ableiten möchte, substantiiert er nicht. Er bestreitet ausserdem nicht, dass er seit 2009 (teilweise mit zwei voreheli- chen Söhnen) in der Wohnung der Beklagten lebte und ihm ansonsten keine Wohn- kosten anfielen (vgl. act. 84 S. 15 E. V./7.3). Dass die Hypothekarzinsen als Wohn- kosten zum täglichen Bedarf zählen und infolgedessen die Errungenschaft belas- ten, stellt der Kläger jedoch nicht in Abrede. Seinem Einwand, Ausgaben des tägli- chen Lebens und des gewöhnlichen Unterhalts seien nicht ausgleichungspflichtig, ist insoweit zuzustimmen, als diese Kosten, sofern sie mit Mitteln der Errungen- schaften bezahlt wurden, zu keinen gegenseitigen Ersatzforderungen führen. Um
- 14 - einen solchen Fall geht es vorliegend allerdings nicht. Seine Einwände verfangen deshalb nicht. Wie es sich im Übrigen mit den Malerkosten verhalten würde, ist nicht zu prüfen, nachdem der Kläger diese im Berufungsverfahren nicht angefoch- ten hat (vgl. act. 82 S. 14 u.). Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz zu Recht eine Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten gegenüber ihrer Errungenschaft im Umfang der von ihr bezahlten Hypothekarzinsen. 3.4. 3.4.1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Darlehensrückzahlung an die Beklagte von CHF 51'500.– am 13. März 2013 sei aus Mitteln der Errungenschaften finanziert worden. Sie habe seine Errungenschaft somit zu hoch bemessen (act. 82 S. 14). 3.4.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei unbestritten, dass der Kläger der Be- klagten das Darlehen am 13. März 2013 in zwei Tranchen von Fr. 20'000.– und von Fr. 31'500.– zurückbezahlt habe. Im Weiteren folgte sie der Auffassung der Beklag- ten in der Klageantwort, das Darlehen sei aus Mitteln der Errungenschaft des Klä- gers zurückerstattet worden. Die Vorinstanz hielt fest, es erhelle aus seiner Steu- ererklärung 2011, dass sein liquides Guthaben per Ende 2011 resp. per Datum der Heirat bloss CHF 5'958.– betragen habe. Da der erste Verkauf von G._____-Aktien erst am 1. Oktober 2013 erfolgt sei, müsse er das Darlehen am 13. März 2013 aus Errungenschaft zurückbezahlt haben. Sein Hinweis, die Parteien hätten in den neun Monaten zwischen Heirat und Rückzahlung des Darlehens keine Errungen- schaft geäufnet, sei angesichts der in den eingereichten Steuererklärungen ersicht- lichen Einkünfte nicht glaubhaft (vgl. act. 84 S. 13 E. V./6.2). 3.4.3. Dagegen wirft der Kläger ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass er bereits bei der Heirat erhebliches Vermögen besessen und voreheliche Sparkapitalien im Umfang von CHF 329'628.– belegt habe. Das Darlehen habe er aus Mitteln seines Eigenguts zurückbezahlt. Im Weitern wiederholt er seine Behauptung, die Parteien hätten in den wenigen Monaten seit der Heirat kein Errungenschaftsvermögen in dieser Höhe ansparen können. Auch sei nicht anzunehmen, dass das voreheliche
- 15 - Darlehen, das die Beklagte mit Eigengut geleistet habe, kurz nach der Heirat aus Errungenschaft zurückbezahlt worden sei (act. 82 S. 13 f.). 3.4.4. Güterrechtlich belasten voreheliche Schulden stets das Eigengut (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 12). Bezahlte der Kläger seine Darlehens- schuld aus seiner Errungenschaft, entsteht eine Ersatzforderung derselben gegen- über seinem Eigengut. Da die Beklagte eine solche Ersatzforderung vor Vorinstanz geltend machte, obliegt ihr gemäss Art. 8 ZGB der Beweis, dass der Kläger das Darlehen aus Mitteln der Errungenschaft bezahlte. 3.4.5. Der Kläger wiederholt in der Berufung im Wesentlichen bloss seinen vor Vor- instanz vorgetragenen Standpunkt. Damit setzt er sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht genügend auseinander. Danach belegte die Beklagte mit einem Bankkontoauszug und einer Gutschriftenanzeige der H._____ vom 13. März 2013 die Eingänge der beiden Zahlungen des Klägers auf ihrem Privat- und Sparkonto (act. 17/21). Aus den Gutschriften lässt sich zwar nicht ersehen, aus welchen Mit- teln des Klägers die Zahlung erfolgte. Die Beklagte liess vor Vorinstanz dazu jedoch ausführen, das voreheliche Eigengut des Klägers habe CHF 329'628.– betragen, wobei gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2011 liquide Mittel von bloss CHF 5'958.– vorhanden gewesen seien; beim Rest habe es sich um Anteile an Gesellschaften sowie um Liegenschaften gehandelt. Der Kläger brachte dagegen in der Replik im Wesentlichen nur vor, es sei den Parteien in den ersten neun Monaten nicht möglich gewesen, aus dem Einkommen Ersparnisse in der Grössenordnung des Darlehens zu äufnen. Mit diesen Ausführungen ging er, wie die Vorinstanz richtig feststellte, auf die schlüssigen und belegten Vorbringen der Beklagten zur Zusammensetzung seines Eigenguts und seinen liquiden Mittel gemäss seiner Steuererklärung 2011 (act. 27/7) nicht ansatzweise ein und bestritt diese nicht substantiiert. Auch in der Berufung befasst er sich nicht mit dem Argu- ment, dass sich sein belegtes liquides (Privat-)Guthaben im Zeitpunkt der Darle- henszahlung auf wenige Tausend Franken belaufen habe, sondern belässt es bei der Angabe, sein damaliges (gesamtes) Eigengut habe rund CHF 330'000.– betra- gen. Gemäss eigenen Angaben veräusserte er zum ersten Mal Anteile an der G._____ AG im Oktober 2013 und damit Monate nach der Darlehensrückzahlung
- 16 - vom 13. März 2013 (act. 82 S. 7). Dass er eines seiner zwei Grundstücke oder an- dere Anteile an Gesellschaften zuvor verkauft hätte (vgl. act. 27/7), ist weder er- sichtlich noch berief sich der Kläger auf solches. Das erhebliche Erwerbseinkom- men und die beachtlichen Vermögenserträge der Parteien im Jahr 2013 (act. 33/20) lassen überdies seine Einwände, die Parteien hätten nicht genügend Errungenschaft bilden können, mit der Vorinstanz als unplausibel erscheinen. Bei dieser Behauptungs- und Beweislage durfte die Vorinstanz ohne falsche Tatsa- chenfeststellung und Rechtsanwendung annehmen, der Beklagten sei der Beweis gelungen, der Kläger habe das Darlehen aus Mitteln der Errungenschaft zurückbe- zahlt. Sie wies daher den Betrag von CHF 51'500.– zu Recht der Errungenschaft des Klägers zu. 3.5. 3.5.1. Der Kläger moniert weiter, die Vorinstanz habe seine Zahlungen in den Jah- ren 2014 und 2015 an die partielle Rückzahlung der Hypothek der Wohnung der Beklagten im Umfang von CHF 75'000.–, für den Zukauf eines Kellerabteils von CHF 14'000.– sowie für neue Bodenplatten im Betrag von CHF 7'000.– fälschli- cherweise seiner Errungenschaft statt seinem Eigengut zugerechnet. Er habe diese Zahlungen aus dem Erlös der Verkäufe seiner G._____-Aktien vom 1. Oktober 2013 sowie vom 20. und 29. November 2013 im Betrag von insgesamt rund CHF 1,1 Mio. geleistet. Es sei den Parteien nicht möglich gewesen, Errungenschaft in der Höhe von insgesamt CHF 96'000.– anzusparen. Die Vorinstanz habe des- halb zu Unrecht die Ersatzforderungen seines Eigenguts gegenüber dem Eigengut der Beklagten abgewiesen. Auch sei er anteilsmässig am durch die Investitionen erzielten Mehrwert der Liegenschaft zu beteiligen. Die Wertsteigerung der Liegen- schaft betrage seit den Investitionen in den Jahren 2014 und 2015 rund 50%. Er habe zum Beweis der Wertsteigerung eine gerichtliche Verkehrswertexpertise for- mell beantragt. Die Vorinstanz habe diesen Beweis pflichtwidrig nicht abgenom- men, so dass ihre Feststellung, er habe die Wertsteigerung nicht beweisen können, qualifiziert falsch sei (act. 82 S. 14 ff.). 3.5.2. Was die Abzahlung der Hypothek um CHF 75'000.– vom 6. Januar 2014 betrifft, erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dem Kläger gelinge der Beweis
- 17 - nicht, dazu Mittel aus seinem Eigengut verwendet zu haben. Die Beklagte habe substantiiert behauptet, die Parteien hätten vereinbart, die Rückzahlung der Hypo- thek aus den Dividendeneinnahmen des Klägers zu finanzieren. Zudem hätten sie abgemacht, dass der Kläger dadurch weder Miteigentum erhalte noch an einem allfälligen Mehrwert partizipiere. Ihre Behauptungen habe die Beklagte mit einer handschriftlichen Notiz aus dem Jahre 2013/14 im Original untermauert (act. 84 S. 14. f. E. V./7.3 mit Verweis auf act. 33/5). Eine schriftliche Abrede der Parteien liege zwar nicht im Recht. Der Kläger habe die Ausführungen der Beklagten in der Replik indes nicht bestritten. Da er trotz gerichtlicher Aufforderung seine Kontobe- ziehung nicht offengelegt habe, müsse angenommen werden, dass sein Privat- konto bei der H._____, ab welchem die Zahlung erfolgt sei, auch mit Mitteln der Errungenschaft gespiesen worden sei. Folglich gelinge es ihm nicht, eine Ersatz- forderung seines Eigenguts zu beweisen und sei die unbestrittene Zahlung von CHF 75'000.– seiner Errungenschaft zuzuweisen. Auch die behauptete Wertstei- gerung der Liegenschaft um 50 % habe er nicht nachweisen können (act. 84 S. 14 ff. E. V./7.3). 3.5.3. Güterrechtlich stellt die teilweise Amortisation der Hypothek durch den nicht eigentumsberechtigten Ehegatten eine nachträgliche Investition dar, die auszuglei- chen ist und gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB zu einem Mehr- oder Minderwertanteil berechtigen kann (vgl. FamKomm ZGB/STECK/FANKHAUSER, Art. 206 ZGB N 25 und Art. 209 ZGB N 16). Die Rückzahlung der Hypothek belastet das Eigengut des eigentumsberechtigten Ehegatten, zumal eine solche Investition den gewöhnlichen Unterhalt übersteigt. Da der Kläger eine Zahlung in das Eigengut der Beklagten bzw. eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber dem Eigengut der Beklag- ten geltend macht, obliegt es ihm gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen, dass er die Hypothek aus Mitteln seines Eigenguts zurückbezahlte. 3.5.4. Der Kläger geht in der Berufung nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er befasst sich insbesondere nicht mit der Feststellung, er habe die von der Beklagten substantiierte mündliche Vereinbarung, die Hypothek aus Dividenden- einnahmen zu bezahlen, nicht bestritten. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Eingänge auf seinem Privatkonto aus Aktienverkäufen sowie die Investitionen in die Wohnung der Beklagte nochmals aufzulisten (act. 82 S. 15 f.). In der Klageant-
- 18 - wort hatte die Beklagte erklärt, weil der Kläger bei der Überweisung als Zahlungs- grund "Beteiligung Hypothek" aufgeführt habe, habe sie nochmals auf ihrer münd- lichen Abmachung insistiert, dass die Zahlung aus den gemeinsamen Einkünften erfolge und der Kläger nicht am Mehrwert partizipiere. Dies habe er damals münd- lich bekräftigt. Die Beklagte reichte vor Vorinstanz ihre handschriftliche Notiz über die mündliche Vereinbarung zu den Akten, welche ihre Behauptungen exakt wie- dergeben (act. 33/5 und act. 32 S. 8 Rz 25). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, äusserte sich der anwaltlich vertretene Kläger in der Replik mit keinem Wort zu den Behauptungen sowie der Handnotiz der Beklagten (act. 45 S. 9 ff.). Damit bestritt der Kläger vor Vorinstanz die Behauptungen der Beklagten nicht substantiiert (vgl. zum substantiierten Bestreiten u.a. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.2). Es bleibt daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen beim als un- bestritten geltenden Sachverhalt, wonach die Parteien vereinbart hätten, die abzu- zahlende Hypothek aus Dividendenzahlungen zu finanzieren, ohne den Kläger an der Liegenschaft zu beteiligen. Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Auszug des Privatkontos für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 2014 (act. 27/23) die Finanzierung aus Mitteln des Eigenguts des Klägers nicht beweist, zumal denkbar ist, dass auch Erwerbseinkommen des Klägers und Dividenden aus seinen Aktien auf das Konto flossen. Selbst unter Berücksichtigung der Kontoauszüge für die Zeit- spanne vom 15. bis 20 November 2013 (act. 27/10) und vom 27. bis 30. November 2013 (act. 27/9) gelingt es dem Kläger nicht mit der nötigen Stringenz, eine Leis- tung aus Eigengut genügend nachzuweisen. So fehlen insbesondere Kontobelege für den Monat Dezember 2013. Aus dem Schlusssaldo für den Monat November 2013 geht überdies hervor, dass erhebliche Transaktionen auf dem Privatkonto vor- genommen wurden, beliefen sich doch die Belastungen alleine im November 2013 auf über CHF 118'000.–. Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorin-stanz zu be- stätigen, es sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, die Hypothek aus Mitteln seines Eigenguts bezahlt zu haben. Sie wies daher die Ersatzforderung gegen das Eigengut der Beklagten zu Recht im Nominalwert der Errungenschaft des Klägers zu, an welcher er hälftig partizipiert (Art. 210 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 ZGB). 3.5.5. Da keine Forderung des Eigenguts des Klägers nachgewiesen ist, kann of- fen gelassen werden, ob gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB ein Mehrwert der Liegen-
- 19 - schaft zu berücksichtigen wäre. Anderes bzw. die Berücksichtigung des Mehrwerts der Ersatzforderung der Errungenschaft macht der Kläger zu Recht nicht geltend, führte dies letztlich zu einer höheren Ausgleichszahlung an die Beklagte. Folglich ist auch nicht zu prüfen, ob der Kläger einen allfälligen Mehrwert der Eigentums- wohnung hinreichend substantiierte und die Einholung einer Verkehrswertexpertise als Beweismittel rechtskonform offerierte. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz führte zur Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers betref- fend die Zahlung vom 3. September 2014 über CHF 14'000.– für das hinzugekaufte Kellerabteil zusammengefasst aus, dem Kläger sei der Beweis, die Investition aus Eigengut finanziert zu haben, nicht gelungen. Die Beklagte habe in der Klageant- wort präzisiert, im Herbst 2014 zum Preis von CHF 28'000.– einen Wirtschaftsraum im Untergeschoss eines Wohnhauses als eigene Stockwerkeigentumseinheit ge- kauft zu haben. Sie habe die Hälfte davon aus ihrem Vermögen (Eigengut) bezahlt. Da der Kläger den Wirtschaftsraum ebenfalls habe benutzen wollen, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, die andere Hälfte aus dem gemeinsamen Einkommen (Er- rungenschaft) zu finanzieren und den Kläger von einem allfälligen Mehrwert aus- zuschliessen. Der Kläger habe diesen Ausführungen in der Replik einzig entgegen- gesetzt, die Zahlung sei aus seinem Eigengut erfolgt, und er habe als Beleg einen Auszug seines Privatkontos mit der fraglichen Belastung ediert. Dies reiche nicht, um die Zahlung aus Mitteln des Eigengutes nachzuweisen, zumal die Beklagte be- legt habe, dass der Kläger damals nicht über genügend liquide Eigengutsmittel ver- fügt habe, und anzunehmen sei, auf sein Privatkonto seien auch Mittel der Errun- genschaft geflossen (act. 84 S. 16 f. E. V./7.4). 3.6.2. Der Kläger, der eine Ersatzforderung seines Eigenguts geltend macht, trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, die Investition aus Mitteln seines Eigen- guts getätigt zu haben. Dies vermag er mit seinen pauschalen Behauptungen in der Berufung, er sei damals in der Lage gewesen, die Investition aus Eigengut zu täti- gen und die Parteien hätten nicht genügend Errungenschaft erwirtschaften können (act. 82 S. 14 ff.), nicht zu erreichen. Damit wiederholt er lediglich seine erstinstanz- lich erhobenen Vorbringen, ohne darzulegen, welche Überlegungen der Vorinstanz
- 20 - unzutreffend sein sollen. Es kann im Weitern auf die vorstehenden Gründe und Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere wird entgegen der Darstellung des Klägers mit der Einreichung zeitlich eng begrenzter Kontoauszüge nicht belegt, dass das Guthaben auf seinem Privatkonto ausschliesslich mit Eigengutsmitteln gespiesen wurde, zählen doch beispielsweise Dividendenzahlungen zur Errungen- schaft. Angesichts der erheblichen Einkünfte der Parteien aus Arbeitserwerb und Wertschriften im Jahr 2013 (vgl. auch Steuererklärung 2015: act. 33/24) ist denk- bar, dass die Zahlung im Herbst 2014 (auch) mit Mitteln der Errungenschaft bezahlt wurde. Die Vorinstanz wies daher die Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers zu Recht ab und zählte den Betrag von CHF 14'000.– zur Errungenschaft (vgl. act. 84 S. 19 E. V./7.8). 3.7. 3.7.1. Betreffend die Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers für die Boden- platten im Umfang von CHF 7'000.– hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe als Beweis einen Auszug seines Privatkontos bei der H._____ für eine gewisse Zeit- periode im Monat April 2015 eingereicht. Dieser belege wohl, dass am 20. April 2015 seinem Privatkonto CHF 7'000.– mit dem Vermerk "Balkonplatten" belastet worden seien. Die Beklagte habe dazu vorgebracht, die Parteien hätten vereinbart, die Kosten aus dem gemeinsamen Einkommen zu finanzieren. Dies habe der Klä- ger nicht bestritten und er habe mit dem Kontoauszug auch nicht belegt, dass er die Zahlung aus Eigengut geleistet habe (act. 84 S. 17 E. V./7.5). 3.7.2. In der Berufung wiederholt der beweisbelastete Kläger einzig, für die Zah- lung Eigengutsmittel aufgewendet zu haben, befasst sich aber weder mit den Er- wägungen der Vorinstanz noch mit den erstinstanzlichen Behauptungen der Be- klagten (act. 82 S. 15 f.). Damit genügt er erneut seiner Begründungslast nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend hinwies, beweist der edierte Kontoauszug für die Zeit vom
17. bis 23. April 2015 zwar am 20. April 2015 eine Belastung auf seinem Privatkonto über CHF 7'000.– mit dem Vermerk "Balkonplatten" (act. 27/25). Damit ist die Zah- lung hinreichend nachgewiesen. Indes ergibt sich daraus nicht rechtsgenügend, dass sich auf dem Privatkonto ausschliesslich Eigengutsmittel des Klägers befan- den, waren doch im Zeitpunkt der Belastung mittlerweile fast eineinhalb Jahre seit
- 21 - der letzten Gutschrift aus dem Verkauf von G._____-Aktien vergangen (act. 82 S. 15). Auch diese Ersatzforderung verneinte die Vorinstanz deshalb zu Recht. 3.8. 3.8.1. Schliesslich hält der Kläger in der Berufung an der Ersatzforderung seines Eigenguts aus dem Kauf eines Mini Coopers für die Beklagte im Betrag von Fr. 36'976.– fest (act. 82 S. 18). 3.8.2. Die Vorinstanz argumentierte, die Beklagte habe geltend gemacht, der Klä- ger habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Sie habe präzisiert, im Juli 2016 auf dessen Anraten einen neuen Mini Cooper (zum Preis von CHF 41'976.–, act. 32 Rz 62) mit Mitteln ihres Eigenguts gekauft zu haben. Dafür habe sie am 25. Juli 2016 den Be- trag von CHF 35'000.– von ihrem Sparkonto auf ihr Privatkonto übertragen. Der Kläger habe sie damals richtiggehend zum Kauf überreden müssen, weil sie mit ihrem Fahrzeug eigentlich zufrieden gewesen sei. Er habe ihr damals versprochen, den Betrag nach dem Verkauf seiner restlichen Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten, weil er ihr das Fahrzeug habe schenken wollen. Nach Erhalt des Erlöses aus dem Aktienverkauf am 3. Oktober 2016 habe er ihr am
10. Oktober 2016 den Kaufpreis abzüglich des Rückkaufswerts des alten Fahr- zeugs, insgesamt CHF 36'976.–, überwiesen und sein Schenkungsversprechen eingelöst. Als Beweise habe sie, so die Vorinstanz weiter, diverse Kontoauszüge, die Parteibefragung sowie die Zeugenbefragung von I._____ offeriert. Der Kläger habe in der Replik einen Schenkungswillen bestritten, dazu aber bloss ausgeführt, hätte er ein Fahrzeug schenken wollen, dann hätte er das Fahrzeug gekauft und es der Beklagten mit netter Schleife drum herum übergeben und nicht bloss Geld überwiesen. Die Vorinstanz folgerte, mit diesen Ausführungen habe der Kläger die Behauptungen der Beklagten, insbesondere dass er sie zum Autokauf überredet und versprochen habe, ihr den Betrag nach Verkauf seiner Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten, nicht bestritten. Unter diesen Umständen habe die Beklagte ex ante auf einen Schenkungswillen schliessen dürfen. Der Be- trag sei deshalb nicht auszugleichen (act. 84 S. 18 f. E. V./7.7). 3.8.3. Der Kläger resümiert in der Berufung, es sei nie strittig gewesen, dass die Beklagte am 25. Juli 2016 einen Mini Cooper erworben habe und er ihr kurz nach
- 22 - Eingang des Erlöses aus dem Aktienverkauf im Betrag von CHF 1'138'114.43 die Summe von CHF 36'976.– am 10. Oktober 2016 überwiesen habe. Es sei der Be- klagten vor Vorinstanz der Beweis nicht gelungen, dass es sich dabei um eine Schenkung seinerseits gehandelt habe. Die Vorinstanz habe den Schenkungswil- len willfährig konstruiert. Es sei nicht möglich, jemandem eine Sache zu schenken, die ihm schon gehöre (act. 82 S. 18 f.). 3.8.4. Es ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten CHF 36'976.– aus Eigen- gut bzw. aus dem Verkaufserlös der G.____-Aktien überwies. Die Geldüberwei- sung vom 10. Oktober 2016 d.h. wenige Tage nach Eingang des Erlöses aus dem Aktienverkauf auf seinem Privatkonto ist zudem mittels Kontoauszug belegt (act. 27/27). Strittig blieb, ob die Überweisung des Guthabens (nicht des Mini Coo- pers) in Schenkungsabsicht erfolgte. Keine Partei machte vor Vorinstanz geltend, eine solche Schenkung habe zum damaligen alltäglichen Unterhalt der Parteien gehört. Die Leistung ist güterrechtlich daher gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB auszu- gleichen, ausser, es habe sich um eine Schenkung des Klägers gehandelt. Es ob- liegt der Beklagten gemäss Art. 8 ZGB, dessen Schenkungswillen nachzuweisen. 3.8.5. Ist der Rechtsgrund für eine Vermögensübertragung an den anderen Ehe- gatten strittig, ist die Frage nach den Regeln der Vertragsauslegung zu prüfen (ALEXANDRA JUNGO; Beweislast im Güterrecht: Sie entscheidet über Haben oder Nichthaben, in: Anwaltsrevue 2020 S. 298 f.). Die Beklagte hatte demnach vor Vorin-stanz primär den subjektiven Konsens der Parteien über eine Schenkung zu beweisen, andernfalls der Vertragsinhalt anhand der von ihr geschilderten Um- stände objektiv auszulegen war. Beim Schenkungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, die grundsätzlich keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern vor allem durch Indizien erschlossen werden kann. Als Indizien kommen insbeson- dere das Verhalten der schenkenden Person sowie äussere Umstände in Frage (vgl. KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 1, BGE 145 III 1 E. 3.3 und BGE 140 III 193 E. 2.2.1). 3.8.6. Die Beklagte schilderte in der Klageantwort konkrete äussere Umstände, die gemäss Vorinstanz unbestritten geblieben seien und auf den Schenkungswillen beim Kläger schliessen liessen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der
- 23 - Berufung nicht auseinander und trägt insbesondere nicht vor, erstinstanzlich die Behauptungen bestritten zu haben, die Beklagte sei mit ihrem damaligen Fahrzeug zufrieden gewesen, er habe sie zum Autokauf richtiggehend überreden müssen und ihr versprochen, den Kaufpreis nach dem Verkauf seiner Beteiligung an der G._____ AG im Herbst zurückzuerstatten. Der Kläger lässt mit seinen pauschalen und knappen Ausführungen in der Berufung insbesondere offen, aus welchen Gründen er der Beklagten, die das Fahrzeug zuvor aus eigenen Mitteln bereits be- zahlt hatte, den exakten Kaufpreis überwies, wenn es sich dabei nicht um eine Schenkung handelte. Insbesondere behauptet er nicht, es habe sich um ein Darle- hen gehandelt, weil die Beklagte die Summe beispielsweise dringend für andere ausserordentliche Anschaffungen benötigt habe. Der Kläger unterlässt damit eine rechtsgenügende Bestreitung der Behauptung der Beklagten; vielmehr äussert er sich mit keinem Wort zum Grund der Transaktion und zu allfälligen Absprachen der Parteien betreffend Rückzahlung und Verzinsung. Soweit ersichtlich forderte er von der Beklagten über Jahre weder den Betrag noch Zinsen. In Anbetracht seines Ver- haltens, namentlich die nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgte Geldüberweisung und die fehlende Rückforderung bis zur Scheidung, sowie angesichts der unbestrit- tenen Behauptungen der Beklagten liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz den (subjektiven) Schen- kungswillen beim Kläger aufgrund der konkreten äusseren Umstände als erstellt erachtete. Demnach ist eine Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers nicht dar- getan.
4. Zusammenfassend verfangen die Einwände des Klägers zur falschen Berech- nung der Errungenschaften der Parteien sowie zu den von ihm geltend gemachten Ersatzforderungen nicht. Der Berufungsantrag 1.4 ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Der Kläger beantragt, die Gerichtskosten vor Vorinstanz seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Antrag Ziff. 1.6) und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (Antrag Ziff. 1.7). Zur Kostenverteilung trägt er vor, es sei im Gü- terrecht an sich alles strittig gewesen. Er bemängelt, die Vorinstanz hätte die Kos- tenverteilung insbesondere nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vornehmen sollen. Ent-
- 24 - sprechend der hälftigen Verlegung der Gerichtskosten seien die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen. Im Weitern sei die der Beklagten zugesprochene redu- zierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– übersetzt, vielmehr wäre eine solche von maximal CHF 4'000.– angemessen gewesen (act. 82 S. 20 ff.). 5.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– blieb unan- gefochten. Die Vorinstanz nahm die Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien vor, wobei sie darauf hinwies, in fa- milienrechtlichen Verfahren könne das Gericht unter anderem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Gerichtskos- ten nach Ermessen verteilen. Die Vorinstanz wertete das Streitinteresse als eher hoch. Die Beklagte obsiege hinsichtlich der Teilung der beruflichen Vorsorge teil- weise und im Güterrecht überwiegend. Der Kläger habe eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 275'000.–, einschliesslich einer Unterhalts- entschädigung, verlangt, während die Beklagte eine Zahlung von mindestens CHF 19'290.39 beantragt habe. Ausgangsgemäss sei angemessen, die Gerichts- kosten zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen (act. 84 S. 22 f. E. VI./1.2 f.). 5.3. Der Kläger geht auf diese schlüssigen Erwägungen nicht ein, sondern setzt diesen ohne nachvollziehbare Erläuterung seine abweichende Meinung gegen- über, wonach die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig zu verlegen seien. Damit erfüllt er erneut die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abzuweichen und eine Vertei- lung nach Art. 107 ZPO vorzunehmen (OFK ZPO/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 1 und Art. 107 N 1). Der Kläger reichte eine Scheidungsklage ein (act. 1). Erstinstanzlich waren der Ausgleich der Vorsorgeguthaben sowie die güterrechtliche Auseinander- setzung strittig. Kinderbelange oder ein nachehelicher Unterhalt waren nicht zu prü- fen, womit sich der strittige Verfahrensgegenstand auf finanzielle Aspekte be- schränkte. Bei diesen Begebenheiten drängte sich eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht auf, sondern durfte die Vorinstanz die Kosten nach dem im Grundsatz anwendbaren Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unter- liegen verlegen.
- 25 - 5.4. Folglich verfängt auch die pauschale Kritik an der Verpflichtung zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beklagte nicht. Aufgrund des über- wiegenden Unterliegens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren verletzte die Vorinstanz dadurch kein Recht (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 5.5. Zur Höhe der Parteientschädigung führte die Vorinstanz aus, die Grundge- bühr richte sich gemäss §§ 5 und 6 AnwGebV nach der Verantwortung, dem not- wendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles und betrage im Schei- dungsverfahren in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.–. Für die zusätzliche Verhandlung sei gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag zu berücksichtigen. Die Verantwortung des Anwalts der Beklagten bezeichnete die Vorinstanz ange- sichts der erheblichen wirtschaftlichen Interessen als eher hoch und hielt eine Grundgebühr von CHF 10'000.– den Umständen angemessen, die zufolge der zu- schlagsberechtigten Einigungsverhandlung auf CHF 13'000.– zu erhöhen sei. Dar- aus leitete sie eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– ab (act. 84 S. 23 E. VI./2.1 ff.). Der Kläger bemängelt in der Berufung einzig, die Gebühr sei übersetzt und die Vertreterin der Beklagten sei erst ab der Hauptverhandlung vom 5. September 2022 aktiv gewesen (act. 82 S. 22). Damit lässt er eine rechtsgenügende Ausein- andersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz vermissen. Er übersieht zu- dem, dass die Beklagte ab Beginn des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten war (act. 1), woran der Wechsel der Rechtsvertretung im Verlaufe des Prozesses nichts änderte (vgl. act. 39 und 41). Zu bemerken bleibt, dass die Grundgebühr im Scheidungsverfahren nach § 5 Abs. 2 AnwGebV bis zum Betrag erhöht werden kann, der für den Entscheid über vermögensrechtliche Rechtsbegehren allein zu erheben wäre, wenn im Rahmen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten auch über aufwändige vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden ist. Dies war vorliegend der Fall. Die bezifferten Anträge des Klägers zur beruflichen Vor- sorge und zum Güterrecht betrugen vor Vorinstanz insgesamt CHF 326'600.–, so dass sich die ordentliche Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 AnwGebV ohne Einbezug entgegengesetzter Anträge der Beklagten auf CHF 20'000.– belief.
- 26 - Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.– gibt somit nicht Anlass zur Korrektur.
6. Aus all diesen Gründen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. III.
1. Es ging im Berufungsverfahren ausschliesslich um vermögensrechtliche In- teressen mit einem Streitwert von rund CHF 220'000.–. In Anbetracht des gut durchschnittlichen Zeitaufwands und der gut mittleren Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 4 sowie 12 GebV OG auf CHF 10'000.– festzu- setzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Vorschuss von CHF 7'000.– (act. 85) zu beziehen; im Mehrbetrag stellt die Kasse dem Kläger Rechnung.
2. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht auszurichten, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschä- digenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 8. August 2023 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 10'000.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Vorschuss von CHF 7'000.– bezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
4. Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 82) und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie die Kasse des Obergerichts. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 220'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw D. Fabio versandt am: