opencaselaw.ch

LC240016

Ehescheidung

Zürich OG · 2025-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (93 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind verheiratet und haben die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Ein- gabe vom 2. Juni 2022 reichten sie bei der Vorinstanz das gemeinsame Schei- dungsbegehren ein (Urk. 1, Urk. 2). Hinsichtlich der durch die Klägerin beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Darin vereinbarten sie, dass die Obhut für die beiden Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens bei der Klägerin sei, der Beklagte ein Besuchsrecht habe und er ab August 2022 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 807.– bzw. Fr. 2'566.– verpflichtet sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurde die Vereinbarung durch die Vorinstanz vorgemerkt und betreffend Kinderbelange genehmigt (Urk. 25). Sie blieb unangefochten. Anlässlich der An- hörung vom 28. November 2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung in der Hauptsache mit einem Widerrufsvorbehalt betreffend Kinderbelange, den die Klägerin nutzte. Den Antrag des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wies die Vorinstanz nach schriftlichen Stellungnahmen der Par- teien, Bestellung einer Kindsvertreterin und deren Stellungnahme mit Verfügung vom 24. April 2023 ab (Urk. 82).

E. 1.2 In der Hauptsache führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durch. Am 29. Januar 2024 erging das vorinstanzliche Schei- dungsurteil (Urk. 130).

E. 1.3 Dagegen erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) rechtzeitig Berufung und beantragte die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 sowie 9, 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 129 S. 2-5). Mit der Berufungsant- wort vom 3. Mai 2024 beantragte der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) die Abweisung der Berufung (Urk. 135 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 stellte die Klägerin im vorliegenden Berufungsver- fahren ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 142). Anlässlich

- 25 - der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mit Beschluss vom 10. Juli 2024 (Urk. 167) genehmigt wurde. Damit wurden ferner die Gesuche der Klägerin und des Beklagten um ei- nen Prozesskostenbeitrag je abgewiesen, ihnen beiden je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und je ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbei- stände bestellt (Urk. 167).

E. 1.4 Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 beantragte die Kindesvertre- terin die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4, 6.e [recte: 5.e] und 5 [recte: 6] des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 170 S. 5, vgl. auch Ingress). Ferner ersuchte sie darum, umgehend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordnete Be- suchsrechtsbeistandschaft sowie die den Eltern erteilte Weisung in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 170 S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wurde daraufhin vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil bis auf die Dispositivziffern 3, 4, 6, 7, 9 sowie 13-15 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 171). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist ange- setzt, um zur Eingabe der Kindesvertreterin Stellung zu nehmen. Dem kamen sie innert der angesetzten Frist nach (Urk. 175 und Urk. 178). Die Klägerin beantragte dabei die Abweisung des Antrags Ziff. 1 der Verfahrensbetei- ligten und blieb hinsichtlich Obhut und Betreuungsregelung bei ihren Berufungs- anträgen. Neu beantragte sie ein kinderpsychologisches Gutachten. Weiter bean- tragte sie die Gutheissung der Anträge Ziffer 2-3 der Verfahrensbeteiligten im Be- rufungsverfahren und die Abweisung von deren Antrag Ziffer 4 (Urk. 178 S. 4 f.). Der Beklagte modifizierte seine ursprünglichen Berufungsanträge im eingangs aufgeführten Sinn (Urk. 175 S. 3 f.).

E. 1.5 Nach gegenseitiger Zustellung der Stellungnahmen nahmen die Parteien innert angesetzter Frist erneut Stellung (Urk. 182, Urk. 186, Urk. 187). In ihrer No- venstellungnahme vom 20. Dezember 2024 modifizierte die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und stellte neu folgen- den zusätzlichen Antrag (Urk. 187 S. 4):

- 26 - "Es sei der Beistandsperson die folgende zusätzliche Aufgabe zu über- tragen: Für C._____ und D._____ eine Psychotherapie aufzugleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein." Der Beklagte beantragte in der Folge die vollumfängliche Abweisung aller neuen Anträge der Klägerin (Urk. 195 S. 3).

E. 1.6 Sodann teilte die KESB Bezirk Hinwil den Entscheid vom 21. Januar 2025 mit, womit sie die in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des erstinstanzli- chen Urteils vom 29. Januar 2024 vormerkte und Frau L._____, kjz M._____, als Beiständin ernannte (Urk. 193).

E. 1.7 Angesichts eingereichter Beilagen und neuer Vorbringen erhielten die Par- teien die Möglichkeit zu weiteren Stellungnahmen und reichten solche innert der jeweils angesetzten, teilweise erstreckten Fristen ein (Urk. 198, 205, Urk. 208, Urk. 212, Urk. 216, Urk. 219, Urk. 222, Urk. 226, Urk. 227). Nach Zustellung der letzten Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (Urk. 230) an die Klägerin und den Beklagten erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte-

- 27 - nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das bedingt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Beru- fungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Diese formellen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 m.w.H.). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmitte- linstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorin- stanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

E. 2.2 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, wo-

- 28 - bei es auch den Berufungskläger schlechter als gemäss erstinstanzlichem Ent- scheid stellen darf (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können die Parteien zudem unbeschränkt vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

E. 2.3 Die Klägerin beantragt mit der Novenstellungnahme vom 20. Dezem- ber 2024 die Übertragung einer neuen Aufgabe an die Beistandsperson (Urk. 187 S. 4). Sie begründet diesen Antrag damit, dass aufgrund der starken Auffälligkei- ten der beiden Mädchen eine Psychotherapie notwendig sei (Urk. 187 S. 15). Sie reicht eine Liste mit möglichen Therapeuten ein (Urk. 188/5). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, die vorgebrachten Auffälligkeiten der Kinder seien unbelegt . Insbesondere seien keine entsprechenden Arztberichte eingereicht worden. Er nehme solche Auffälligkeiten während seiner Betreuungszeit nicht wahr (Urk. 195 S. 5). Es sei keine Psychotherapie für die Kinder zu installieren und auf die bean- tragte, ergänzende Kindesschutzmassnahme zu verzichten (Urk. 195 S. 15). Die Kindsvertreterin tauschte sich Ende Februar 2025 mit der Kinderärztin beider Kinder sowie der Kindergärtnerin von C._____ aus und trägt vor, dass es ihres Er- achtens grundsätzlich die Aufgabe der Eltern sei, gemeinsam über die Notwen- digkeit einer Therapie für die Kinder zu entscheiden. Gemäss der Kinderärztin sei eine Therapie aufgrund der schwierigen Trennungssituation zwar sinnvoll, aber nicht dringend notwendig. Die Probleme entstünden vorliegend primär durch den heftigen und bisher unbearbeiteten Elternkonflikt. Sie würden primär auf Eltern- ebene liegen und sollten auf dieser Ebene angegangen werden. Die Eltern stün- den in der Verantwortung, ihren Konflikt zu lösen, weshalb entsprechende Mass- nahmen durch die Vorinstanz angeordnet worden seien. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung einer Psychotherapie für die Kinder seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Mutter abzuweisen sei (Urk. 212 S. 4f.). Nach einem Gespräch mit C._____ am 25. März 2025 nahm die Kindsvertreterin noch- mals Stellung und führte aus, C._____ habe nach einer Zeit offen und klar berich- tet, wie es ihr mit den verschiedenen Betreuungs- und Bezugspersonen gehe. Ihre Emotionen hätten sich mit dem Erzählten gedeckt. Folgende Kernaussagen dürfe sie weitergeben: C._____ gehe es bei der Mutter und beim Vater sehr gut.

- 29 - Sie freue sich, wenn sie ihre Grosseltern väterlicherseits sehe. Die heutige Be- treuungsregelung finde C._____ sehr gut, besser als die frühere. Im Kindergarten gehe es C._____ ebenfalls sehr gut und sie gehe gerne dorthin. Das Gespräch mit C._____ habe ihr bestätigt, dass die Wahrnehmungen und Schilderungen der Eltern Ausdruck von deren Elternkonflikt seien. Sie halte an ihren bisherigen An- trägen fest und beantrage die Abweisung von abweichenden Anträgen der Eltern (Urk. 219 S. 2). Im Sinne der durch die Kindsvertreterin vorgebrachten Verantwortung der Eltern wies der Beklagte mit seiner Eingabe vom 11. April 2025 darauf hin, dass die Par- teien anlässlich eines Besprechungstermins vom 25. März 2025 gemeinsam mit der Beiständin vereinbart hätten, dass kinderbezogene Informationen sowie Ab- sprachen inskünftig per Mail (mit der Beiständin im cc) besprochen würden. Wei- ter hätten sie gemäss dem Beklagten auf Wunsch der Klägerin und mit seinem Einverständnis vereinbart, dass begleitete Übergaben zeitnah installiert werden sollten (Urk. 222 S. 2). Die Klägerin führte in ihrer letzten Stellungnahme aus, eine Einwilligung des Beklagten zu einer Therapie gebe es bis dato nicht. C._____ sei gemäss den Erzählungen des Au-Pairs (die Klägerin habe darauf bestanden, dass das Au-Pair mit zum Gespräch gehe) in das Spiel mit den Duplo-Figuren mit der Verfahrensvertreterin nur passiv involviert gewesen. Dem Spiel solle auch deshalb nicht so viel Gewicht zukommen. Dass C._____ im Wissen darum, dass die Verfahrensvertreterin die Eltern über das Gespräch informieren werde, erklärt habe, dass sie gerne zum Vater gehe, erstaune nicht. Er habe sicherlich mit ihr darüber gesprochen. Die Aussage, dass C._____ die heutige Betreuungsregelung besser finde als die frühere sei vor dem Hintergrund, dass C._____ wöchentlich frage, ob sie einmal beim "Tata" schlafen müsse oder zweimal, stark anzuzwei- feln. Wenn die Klägerin ihr dann antworte, dass sie zweimal beim Vater über- nachte, atme sie laut aus und sage: "Ohh Mama wieso zweimal? Bitte nur einmal, wir sind so viel bei Tata." Selbstverständlich liebe C._____ ihren Vater jedoch trotz negativer Erfahrungen. C._____ zeige sich gegenüber der Klägerin nie ab- weisend. D._____ hingegen zeige sich nach den Übergaben beim Beklagten ge- genüber der Klägerin sehr abweisend. Sie äussere dann jeweils die Worte: "Böse Mama, blöde Mama, dumme Mama" und lehne jeglichen Körperkontakt ab. Dieser

- 30 - Zustand könne bis zu drei Tage andauern. Wenn die Klägerin sie an den Beklag- ten übergebe zeige sie dieses Verhalten nicht. Sie verabschiede sich jeweils fröh- lich. Diese Verhaltensweisen würden erneut auf eine Manipulation seitens des Beklagten hindeuten (Urk. 226 S. 3 ff.). Hinsichtlich der Errichtung der Beistandschaft und deren Aufgaben wurde mit Be- schluss vom 30. September 2024 die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids festgestellt (Urk. 171). Dementsprechend ernannte die KESB des Bezirkes Hinwil die Beiständin (L._____) mit Entscheid vom 21. Januar 2025 und übertrug ihr die entsprechenden Aufgaben (Urk. 196/1). Neue Anträge in der Hauptsache betref- fend nicht mittels Berufung angefochtener und damit rechtskräftig entschiedener Belange sind im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Eine akute Kinds- wohlgefährdung, die allenfalls ausnahmsweise gleichwohl ein Eingreifen des Be- rufungsgerichts rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die neu zuständige Beiständin wurde erst am 21. Januar 2025 ernannt. Sie hat ihre Arbeit aufgenommen und geht die Konflikte (Kommunikation, Übergabe der Kinder) mit den Parteien an. Gemäss dem Beklagten gelingt es ihr, mit den Par- teien einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten. Ob sie bereits nachhaltige einver- nehmliche Lösungen erzielen konnte, ist angesichts der durch die Parteien im vor- liegenden Verfahren eingebrachten Vorbringen zwar zu bezweifeln. Indes wären nachhaltige Lösungen angesichts der relativ kurzen Dauer der Beistandschaft und des laufenden vorliegenden Verfahrens nicht zu erwarten. Zudem haben die Par- teien noch den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Die durch die Kindsvertreterin eingeholten Informationen und ihre anlässlich ihres Gesprächs mit C._____ ge- wonnen Eindrücke widerlegen eine aktuell bestehende Behandlungsnotwendig- keit. Die Eindrücke der Kindsvertreterin stehen im Einklang mit ihren eingeholten Informationen und sind im Gegensatz zu den durch die Klägerin über ihr entsand- tes Au-Pair übermittelten Eindrücke nicht durch einen Elternteil gefärbt, sondern in diesem Sinne objektiv gewonnen.

E. 2.4 Der Beklagte beantragt mit der Stellungnahme vom 24. Januar 2025 (Urk. 195) neu, dass die Klägerin sämtliche Lohnausweise für das Jahr 2024 of- fenlege. Er offeriert sämtliche Lohnausweise 2024 der Klägerin zum Beweis, wo-

- 31 - bei diese von ihr zu edieren seien (Urk. 195 S. 11). Er begründet dies damit, dass die Klägerin hinsichtlich der Betreuung der Kinder zwischen dem 3. Januar 2025 und 5. Januar 2025 vorgebracht habe, sie habe Ferien beziehen müssen, obwohl es sich um ein Wochenende gehandelt habe. Würde die Klägerin, wie von ihr an- gegeben an zwei Tagen pro Woche und nicht am Wochenende arbeiten, wären keine Ferien ihrerseits notwendig gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie bereits heute mehr arbeite. Dies umso mehr, als sie am 21. Januar 2025 die Kinder am Mittag zufolge Arbeit durch das Au-Pair habe abholen lassen (Urk. 195 S. 10 f.). Das Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2024 ist mit der Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 (Anstellung zu einem Pensum von 40%) belegt (Urk. 132/8). Ihr Lohnausweis 2024 der N._____ AG mit einem aufgeführten Be- schäftigungsgrad von 40% reichte die Klägerin ein (Urk. 218/1). Darin finden sich keine Informationen zum Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2025. Die vom Be- klagten zum Beweis offerierten Belege sind untauglich, um die seinerseits ange- führten Äusserungen der Klägerin zu belegen. Inwiefern solche Äusserungen hin- reichende Anhaltspunkte für ein höheres Arbeitspensum der Klägerin bilden könn- ten, kann vorliegend offengelassen werden. Dem Editionsantrag des Beklagten ist nicht zu folgen, soweit er nicht bereits gegenstandslos wurde.

E. 3 Obhut

E. 3.1 Antrag um Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens

E. 3.1.1 Die Klägerin beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 neu den Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 178). Sie be- gründet den Antrag damit, dass sie die alternierende Obhut nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls erachte, jedoch bereit gewesen sei, es zu versuchen. Auf- grund des aggressiven und selbstverletzenden Verhaltens von D._____ und des aggressiven Verhaltens von C._____ scheine eine Abklärung nebst der psycholo- gischen Behandlung nun unumgänglich. Sie möchte es einer Fachperson überlas- sen, die Hintergründe des Verhaltens von D._____ zu erforschen und sich dazu zu äussern, wie sie am besten unterstützt werden könne und ob die alternierende

- 32 - Obhut dem Wohl der Kinder diene. D._____ zeige seit dem Wechsel des Betreu- ungsmodells grosse Verhaltensauffälligkeiten, habe geäussert, dass sie jeman- den hauen wolle und sich kürzlich selbst heftig ins Gesicht geschlagen. Sie äus- sere gegenüber der Berufungsklägerin auch, dass die Grossmutter und der Vater sie schlügen. C._____ zeige gegenüber D._____ seit der neuen Betreuungsrege- lung ein sehr aggressives Verhalten und könne mit D._____ nicht mehr alleine ge- lassen werden (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 187 S. 5). Im November 2024 habe die Be- treuung durch den Vater abwesenheitshalber zweieinhalb Wochen pausiert. In dieser Zeit habe sich die Situation beruhigt. Nach der Wiederaufnahme der Be- treuungsregelung habe sich das Verhalten der Kinder wieder verändert. C._____ schreie und weine nach der Betreuung durch den Vater bei geschlossener Zim- mertür. Sie zeige eine grosse Aggression und Wut. D._____ habe einmal bei ei- ner Übergabe auf Serbisch, die Sprache des Vaters, gesagt: "nicht zur Mama". Sie wirke nach Aufenthalten beim Vater verwirrt und klammere sich an den Vater. Bei Übergaben habe der Beklagte die Klägerin wiederholt beschimpft. Dies sei gegenüber dem ehemaligen Au-Pair so weit gegangen, dass es gekündigt habe und die Klägerin ein neues Au-Pair habe einstellen müssen. Die Kinder müssten dringend abgeklärt werden (Urk. 187 S. 6). Die Verhaltensweisen der Kinder, die jeweils akut unmittelbar nach der Rückkehr vom Beklagten auftreten würden, und ihre Äusserungen würden genügend Anhaltspunkte für eine Begutachtung, re- spektive eine Abklärung geben (Urk. 208 S. 4).

E. 3.1.2 Der Beklagte beantragt die Abweisung der durch die Klägerin neu gestell- ten Rechtsbegehren. Die durch die Klägerin behaupteten Auffälligkeiten bestün- den nicht. Wenn die Kinder bei ihm seien, würden diese angeblichen Auffälligkei- ten nicht auftreten. Allenfalls liege es daran, dass die Klägerin die Kinder auch noch über eine Drittperson – ein knapp volljähriges Au-Pair – betreuen lasse. Of- fenbar habe die Klägerin einen neuen Partner. Allenfalls könnten die angeblichen Auffälligkeiten auch mit dem neuen Lebenspartner zusammenhängen. Fakt sei, dass sich die Kinder beim Beklagten sehr wohl fühlten und keine Auffälligkeiten zeigten. Die Kindergartenlehrerin Frau O._____ habe dem Beklagten gegenüber festgehalten, nie gesagt zu haben, dass C._____ übermüdet zur Schule komme. Sie habe auch erklärt, C._____ habe morgens weniger Schwierigkeiten, in den

- 33 - Kindergarten zu kommen (Urk. 182 S. 7 f.). Da keine der angeblichen Verhaltens- weisen der Kinder auf Seiten des Beklagten auftreten würden und nichts akten- kundig sei, würden sich weitere Abklärungen als nicht notwendig erweisen. Soll- ten sie tatsächlich vorliegen, wären weitere Kindesschutzmassnahmen durch die Beistandschaft zu prüfen (Urk. 182 S. 10). Er stimme den Ausführungen der Kindsverfahrensvertreterin zu. Die umschriebenen Auffälligkeiten, die er während seiner Betreuungszeit nicht habe wahrnehmen können, würden im Zusammen- hang mit den grossen und diversen Veränderungen in jüngster Zeit stehen. So- fern sie überhaupt bestünden, was er mit Nichtwissen bestreite, würden sie sich legen, sobald wieder mehr Ruhe eingekehrt sei. Es gehe nicht an, ihm diese allein zuzuschreiben, insbesondere, nachdem die Klägerin mit mehreren Umzügen in- nert kürzester Zeit, erheblich zur Unruhe beigetragen habe (Urk. 195 S. 5). Die Kindergartenlehrerin habe ihm gegenüber zu C._____ ein positives Feedback ge- geben. Sie habe ihm zugestimmt, dass ihre anfänglichen Schwierigkeiten wohl im Zusammenhang mit den Umzügen und Wechseln des Kindergartens gestanden haben könnten. Glücklicherweise seien diese Schwierigkeiten – so die Kindergar- tenlehrerin – zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Aus den Akten der Kinder- ärztin habe er sodann erfahren, dass die Klägerin offenbar erstmals am 30. Ja- nuar 2025 mit der Kinderärztin über die angeblichen kinderpsychologischen Pro- bleme gesprochen habe. Entsprechend habe die Klägerin, entgegen ihrer Darstel- lung in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 (Verweis auf Urk. 178 RZ 5 u. 7), nicht bereits vorgängig von der Kinderärztin an eine Psychologin bzw. einen Psychologen verwiesen worden sein können. Gemäss einer ihm durch die Kinder- ärztin telefonisch erteilten Auskunft vom 27. Februar 2025 habe diese eine nieder- schwellige Spieltherapie zur Verarbeitung der Trennung aufgrund der Informatio- nen der Klägerin empfohlen. Aus Sicht der Beteiligten, ausser aus derjenigen der Klägerin, bestehe keine Notwendigkeit, weitere Kindesschutzmassnahmen zu treffen (Urk. 205 S. 6 ff.).

E. 3.1.3 Die Kindsvertretung ersucht um Abweisung des Antrags der Klägerin auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 186 S. 3). Sie begrün- det dies damit, dass die Kinder in den vergangen Monaten diverse grosse Verän- derungen zu meistern gehabt hätten, namentlich Ende Juni 2024 den Umzug mit

- 34 - der Mutter von P._____ nach M._____ und C._____s Kindergarteneintritt am 19. August 2024. Der Kindergarteneintritt sei für sie ein grosser Schritt gewesen, mit dem sie sich im Vorfeld schwer getan habe. Kurz nach dem Kindergarteneintritt seien die Kinder mit der Mutter offenbar ein weiteres Mal umgezogen, diesmal in- nerhalb von M._____. Schliesslich sei der Umzug des Vaters von Zürich nach Q._____ erfolgt und damit sei die Betreuungsregelung modifiziert worden. Es gebe folglich sehr viele potentielle Auslöser für die durch die Klägerin vorgebrach- ten Verhaltensänderungen der Kinder. Diese einfach dem Vater zuzuschreiben und am Antrag auf alleinige Obhut festzuhalten, werde der Situation kaum ge- recht. Vermutlich brauche es primär Zeit, damit sich all diese Veränderungen ein- spielen und sich alle Familienmitglieder daran gewöhnen könnten. Nach der Er- fahrung der Kindsvertretung habe aggressives Verhalten von C._____ gegenüber D._____ sehr viel wahrscheinlicher mit der Situation des Kindergartens und den Anforderungen, welche dort an C._____ gestellt würden, zu tun als mit der Be- treuungsregelung. Zu bemerken sei überdies, dass die Klägerin keinen Bericht der Kinderärztin eingereicht habe und ihre Angaben vage blieben. Der erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren gestellte Antrag würde im Falle seiner Gutheissung eine Verzögerung des Verfahrens um sechs bis neun Monate bedeuten, womit weiterhin keine Ruhe einkehren könnte. Gleich- zeitig sei die Chance, dass ein Gutachten wesentliche Erkenntnisse bringe, relativ gering. Sie erachte den Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen als Hauptursa- che für die missliche Lage, weswegen die Installation der rechtkräftig angeordne- ten Besuchsrechtsbeistandschaft endlich erfolgen solle. Diese könnte die Eltern bei der Beilegung ihres Konflikts und den Aufbau einer gelingenden Kommunika- tion unterstützen. Gemäss der Information der Kindsvertretung habe die Vorin- stanz die Mitteilung an die KESB Bezirk Hinwil für den 9. oder 10. Dezember 2024 vorgesehen (Urk. 186 S. 2 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 blieb die Kindsvertretung bei ihrer Einschätzung, dass ein Gutachten oder eine Intensivab- klärung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen würden, weshalb davon abgesehen werden solle (Urk. 212 S. 5). Nach einem Gespräch mit C._____ vom

25. März 2025 habe sie weiterhin keine Informationen, die auf grundlegende Pro- bleme im elterlichen Verhalten hinweisen würden (Urk. 219 S. 3).

- 35 -

E. 3.1.4 Eine Begutachtung ist anzuordnen, wenn sie als einziger tauglicher Beweis erscheint. Lässt sich der rechtserhebliche und streitige Sachverhalt auf andere Weise klären, darf auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Ob ein Gutachten einzuholen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Be- steht ein erhärteter Verdacht auf Missbrauch, laufen massive Auseinandersetzun- gen oder besteht eine vollständige Verweigerungshaltung einer Partei betreffend Besuchsrechtsausübung, soll allenfalls ein Gutachten eingeholt werden (Fam- Komm ZGB I, Büchler/Clausen, N 17 zu Art. 133 m.w.H.).

E. 3.1.5 Vorliegend bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten unstrittig und belegt diverse Konflikte und Schwierigkeiten, miteinander angemessen zu kommunizieren. Sie liegen auf der Elternebene und haben, wie eingereichte Nachrichten zeigen, auch mit dem laufenden Scheidungsverfahren zu tun (Urk. 196/3). Die Konflikte betreffen u.a. konträre Ansichten über die vorliegend strittige Zuteilung der Obhut, die Betreuungsregelung und die Unterhaltsbeiträge. Sie entsprechen nicht derart massiven Auseinandersetzungen, die eine Gutach- tenseinholung erfordern würden. Seitens der Klägerin besteht seit geraumer Zeit der Wunsch einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sie. Eine vollständige Verweigerungshaltung betreffend Be- suchsrechtsausübung besteht indes nicht. Vielmehr lebte sie gemäss den Vor- bringen der Parteien den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten Be- treuungsregelungen in der Regel nach. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte auf Misshandlungen der Kinder, welche die Einholung eines Gutachtens erfordern würden. Die bestehenden Kon- flikte bergen zwar eine Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Sie sind jedoch nicht derart massiv, dass die Einholung eines Gutachtens angezeigt wäre.

E. 3.1.6 Hinsichtlich des durch die Klägerin vorgebrachten aggressiven Verhaltens der Kinder ist anzumerken, dass es sich dabei gemäss ihren Vorbringen um ein während des Berufungsverfahrens aufgetretenes Verhalten handelte, das nicht belegt oder abgeklärt wurde und einzig in der Betreuungszeit der Klägerin auftrat. Wie die Kindsvertretung darstellte, waren die Kinder diversen Veränderungen

- 36 - (drei Umzüge, Kindergarteneintritt von C._____, Betreuungsänderungen, neuer Partner der Mutter, neues Au-Pair) und damit verbundenen Herausforderungen ausgesetzt. Der Kindsvertretung ist darin beizupflichten, dass aggressive Verhal- tensweisen im gesamten Kontext zu sehen sind und nicht einzig oder vorrangig einer Betreuungsregelung zugeschrieben werden können. Das behauptete Ver- halten tritt sodann einzig bei der Klägerin auf und erscheint damit nicht als durch- wegs bestehendes Problem der Kinder. Gemäss der Kindergartenlehrerin von C._____ haben sich ihre anfänglichen Probleme gelöst. C._____ selbst schilderte gegenüber ihrer Verfahrensvertreterin keine Probleme mit dem neuen, derzeit ge- lebten Betreuungsmodell und ihrem Kindergartenbesuch. Sie zeigte sich vielmehr in Anwesenheit des durch die Klägerin entsandten Au-Pairs sehr zufrieden mit der derzeitigen Lösung. Eine direkte Verbindung ihres durch die Klägerin geschilder- ten Verhaltens mit den Betreuungswechseln zwischen den Eltern kann nicht her- gestellt werden. Dass davon abgesehen ein Wechsel von Betreuungszeiten einer dem Kindeswohl zuträglichen Stabilität grundsätzlich zuwiderläuft und Unruhe mit sich bringt, ist im Übrigen notorisch, insbesondere dann, wenn zwischen den El- tern wahrnehmbare Spannungen und Konflikte bestehen.

E. 3.1.7 Der Sachverhalt erfordert vorliegend folglich unter keinem Gesichtspunkt eine gutachterliche Klärung.

E. 3.2 Obhutszuteilung

E. 3.2.1 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3).

- 37 -

E. 3.2.2 Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternie- renden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbe- langen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Um- stand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbe- lange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szena- rio einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3). Die Kommunikation zwischen den beiden Eltern kann auch lediglich schriftlich erfolgen. Die Tatsache, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Ob- hut nicht entgegen (BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2, BGer 5A_685/2019 vom 9. Sep- tember 2019 E.5). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich auf die Distanz der Wohnungen der Eltern. Zudem ist das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu Geschwistern und ihre Einbettung in das weitere soziale Umfeld relevant (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und E. 4.3.). Die Möglichkeit von Eltern, ein Kind persönlich zu betreuen, ist hauptsächlich dann relevant, wenn ein Kind spe- zifische Bedürfnisse einer persönlichen Betreuung aufweist oder ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3. und E. 4.7. S. 493 f.). Hinsichtlich des Entscheids über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz erwog die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für eine alternierende Obhut (Urk. 130 S. 19 f.). Sie ging von einem konfliktbehafteten Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus. Die Übergaben der Kin-

- 38 - der und die Kommunikation betreffend Kinderbelange schienen zumindest teil- weise zu funktionieren. Trotz ausgereiftem Elternkonflikt wirke sich dieser nicht auf die Kinder aus. Die gemäss vorsorglicher Massnahme bestehende Regelung sei ein wenig auszudehnen und so zur Anordnung einer alternierenden Obhut zu gelangen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt (Urk. 130 S. 21).

E. 3.2.4 Die Klägerin rügt, eine alternierende Obhut sei dem Kindeswohl abträglich und entspreche auch nicht dem bisher gelebten Betreuungsmodell. Die Kinder würden die Konflikte der Eltern anlässlich der Übergaben ungefiltert miterleben. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Zweifel gezogen und die kurzen Besuche der Kindsvertreterin hätten diese nicht ausräumen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Problematik der übermässig strengen Erziehung angesprochen worden wäre (Urk. 129 S. 9, Urk. 187 S. 9).

E. 3.2.5 Der Beklagte erklärt, die alternierende Obhut erweise sich als dem Wohl der Kinder entsprechend. Angeblich problematische Übergaben bestreite er (Urk. 135 S. 11). Sobald es um wichtige Kinderbelange gehe, zum Beispiel wenn die Kinder krank seien, seien die Parteien im Grundsatz fähig, sich auszutau- schen. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die Konflikte, sobald das vor- liegende Verfahren abgeschlossen sei, abnehmen würden. Er habe sich bereits vor der Trennung in erheblichem Umfang um die Kinder gekümmert (Urk. 135 S. 12).

E. 3.2.6 Die Kindsvertretung bringt vor, die mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren geregelte Phase III der Besuchsregelung entspreche einer al- ternierenden Betreuung (Urk. 170 S. 2). Sie habe anlässlich der Termine bei bei- den Eltern Zuhause einen positiven Eindruck erhalten und nichts beobachtet, wahrgenommen oder gespürt, was eine vertiefte Abklärung verlangt hätte. Sie er- achte die gemeinsame Obhut vorliegend als dem Kindeswohl am besten entspre- chende Lösung (Urk. 170 S. 3).

E. 3.2.7 Die Klägerin und der Beklagte wohnen in M._____ und Q._____ und damit in einer geografischen Nähe, die eine alternierende Obhut zulässt. Vor der Tren-

- 39 - nung der Parteien im Jahr 2022 betreute die Klägerin die Kinder zeitlich ausge- dehnter als der Beklagte, der in einem vollen Arbeitspensum arbeitete, während sie in einem Pensum von 40 % tätig war. Indessen änderten sich die Betreuungs- anteile der Parteien nach ihrer Trennung mehrfach. Die Betreuungszeiten des Be- klagten wurden mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren aufbau- end in drei Phasen festgelegt. Ab dem Umzug des Beklagten nach Q._____ sind sie an jedem Mittwochmorgen ab 8.00 Uhr bis Donnerstagabend 19.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr fest- gelegt. Diese seither mit Unterstützung Dritter (Familienangehörige des Beklag- ten, Au Pair der Klägerin) überwiegend gelebte Betreuung der Kinder lässt frühere Betreuungsanteile in den Hintergrund treten.

E. 3.2.8 Die Konflikte zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen seit Jah- ren auf einem hohen Niveau. Hinsichtlich wichtiger Kinderbelange vermögen sie sich indes mindestens schriftlich zu verständigen. Es darf zudem davon ausge- gangen werden, dass sich die Konflikte mit dem Abschluss des vorliegenden Ver- fahrens teilweise beilegen lassen und im Übrigen die angeordnete Beistandschaft und der angeordnete Kursbesuch zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen werden, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Dif- ferenzen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Übergabe- und Betreuungs- zeiten und weiterer Kinderbelange verschwinden werden. Die Beistandschaft soll die Klägerin und den Beklagten insbesondere auch hinsichtlich der Verbesserung ihrer Kommunikation unterstützen . Die Installation der Beistandschaft konnte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und deren Feststellung mit Beschluss vom 30. September 2024 (Urk. 171) mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2025 (Urk. 193) erfolgen. Dasselbe gilt für die den Parteien erteilte Weisung, am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen (Urk. 193). Die neu zuständige Beiständin hat begonnen mit den Parteien Kommunikationsregeln zu erarbeiten (Kommunikation per E-Mail mit Beiständin im cc, begleitete Übergaben der Kinder). Die Beistand- schaft konnte damit bereits eine gewisse Wirkung entfalten.

E. 3.2.9 Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind damit entgegen der Klägerin erfüllt, zumal Kinder bestehende Konflikte zwischen den Eltern anlässlich

- 40 - der Übergaben unabhängig vom Betreuungsmodell miterleben. Die wohl auch künftig weiterhin bestehende Konflikthaftigkeit ist bei der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut zu berücksichtigen.

E. 3.3 Wohnsitz Den Wohnsitz der Kinder sah die Vorinstanz bei der Klägerin vor. Dies blieb unan- gefochten und ist beizubehalten.

E. 4 Betreuungsregelung

E. 4.1 Eine Besuchsrechts- oder Betreuungsregelung richtet sich am Alter des Kindes, der Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Betreuenden, der Beziehung des Kindes zum Betreuenden, der Beziehung der Eltern untereinan- der, der zeitlichen Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, dem Ge- sundheitszustand aller Beteiligten, Geschwister, der Entfernung bzw. Erreichbar- keit der Wohnorte und der Wohnverhältnisse der Elternteile aus.

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Betreuungsanteile mit den Arbeitszeiten der Parteien harmonieren sollen. Die Betreuungstage des Beklagten seien auf Mittwoch und Donnerstag festzulegen. Folglich sei er für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Kinder von Dienstagabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr zu betreuen. Sie sah grundsätzlich vor, dass die Kin- der jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen sind (Urk. 130 S. 22 f. u. S. 45).

E. 4.3 Die Klägerin rügt, die Anordnung einer alternierenden wochenweisen Be- treuung sei nicht praktikabel. Die Regelung würde dazu führen, dass sie in den geraden Wochen am Montag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten müsste und in den ungeraden Wochen nicht arbeiten könne, ohne auf eine Fremdbetreuung zu- rückzugreifen. Die Umsetzung der seitens der Vorinstanz angeordneten Betreu- ungsregelung würde innert Kürze dazu führen, dass sie ihre Stelle verliere oder mit nicht zu bewältigenden Fremdbetreuungskosten konfrontiert wäre. Die Rege- lung wäre auch für die Kinder überfordernd und die Übergabezeiten seien mit

- 41 - 19.00 Uhr zu spät (Urk. 129 S. 12 f.). Der Beklagte komme seiner Betreuungs- pflicht nicht nach. Am 27. November 2024 habe er die Kinder nicht abgeholt, weil er verschlafen habe und er habe mitgeteilt, dass er die Kinder vom 3. bis 5. Ja- nuar 2025 nicht betreue (Urk. 129 S. 10, Urk. 187 S. 6). Am 11. Dezember 2024 sei die Übergabesituation eskaliert. C._____ habe mit dem Beklagten nicht mitge- hen wollen und sei dann mit dem Au-Pair zum Kindergarten mitgegangen. Am Nachmittag habe der Beklagte C._____ abgeholt, auf den Arm genommen und zum Auto bringen wollen. C._____ sei jedoch zur Klägerin zurückgerannt, die ebenfalls zum Kindergarten gekommen sei (Urk. 187 S. 7). Am 18. Dezember 2024 habe der Beklagte die Klägerin nach Kindergartenschluss angerufen und C._____ habe weinend in den Hörer geschrien, dass sie zur Klägerin wolle. Spä- ter habe sie dann doch bleiben wollen, weil sie ein Geschenk bekommen habe (Urk. 187 S. 8). Sie könne nach wie vor an der jetzigen, überdurchschnittlich gut bezahlten Stelle am Mittwoch und am Donnerstag arbeiten. Die Betreuung durch den Beklagten müsste, sollte die alternierende Obhut angeordnet werden, nach wie vor am Mittwoch und am Donnerstag stattfinden. (Urk. 187 S. 9). Mittwochs sei sie jeweils auf eine Morgenbetreuung angewiesen, da es ihr zeitlich nicht rei- che, die Kinder in den Kindergarten zu bringen und rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen (Urk. 226).

E. 4.4 Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Betreuungsregelung als praktika- bel. Zugegebenermassen werde es für beide Parteien eine Herausforderung sein, sich entsprechend zu organisieren und die Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber abzu- stimmen. An der durch die Vorinstanz festgehaltenen Betreuungsregelung sei nichts auszusetzen. Die Übergabe erst um 19.00 Uhr erscheine in objektiver Hin- sicht spät, doch hätten sich die Kinder seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren daran gewöhnt und sie sei mit der Arbeitszeit der Klägerin vereinbar (Urk. 135 S. 15 ff.). Er sei grundsätzlich bereit, die Übergaben auf 18.00 Uhr zu verschie- ben, was er der Klägerin bereits mitgeteilt habe (Urk. 182 S. 9).

E. 4.5 Die Kindsvertretung stimmt der Klägerin zu, dass die vorinstanzliche Be- treuungsregelung für eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht praktikabel sei und noch nicht ideal erscheine (Urk. 170 S. 2). Die am 18. Juni 2024 vereinbarte vor-

- 42 - sorgliche Betreuungsregelung erscheine ihr momentan angemessen. Nach ihrer Erfahrung würden jedoch solch häufige und rasche Wechsel mit dem Eintritt in Kindergarten und Schule und den dadurch steigenden Anforderungen an die Kin- der von vielen Kindern als belastend und stressig wahrgenommen. Aus diesem Grund erscheine es als sinnvoll, die Betreuungstage des Vaters unter der Woche ab Sommer 2025 so anzupassen, dass diese ans Wochenende anschliessen. Da die Mutter nur von Montag bis Donnerstag arbeiten könne, schlage sie vor, die Betreuungstage des Vaters auf Montag und Dienstag zu verschieben, womit seine Wochenendbetreuung von Freitagabend bis Dienstagabend dauere. In den anderen Wochen dauere sie von Montagmorgen bis Dienstagabend oder bis Mitt- wochmorgen. Bezüglich der Ferienregelung sei die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen (Urk. 170 S. 3). Mit einer Vorlaufzeit von mehr als sechs Monaten müsse es möglich sein, dass die Mutter ihre Arbeitstage von Mittwoch/Donnerstag auf Montag/Dienstag wechseln könnte (Urk. 186 S. 3). Hinsichtlich der Übergabe- zeit sei der Mutter zuzustimmen, dass es eine Anpassung brauche. Es erscheine plausibel, dass die späte Heimkehr für die Kinder belastend sei. Die Übergabezeit sei auf 18.00 Uhr vorzuverschieben (Urk. 186 S. 3).

E. 4.6 Die beiden Kinder sind rund vier und fünf Jahre alt. Die Wohnsituation der Parteien lässt eine ausgedehnte Betreuung bei beiden Elternteilen zu. Die Distanz der Wohnorte (M._____ und Q._____) ist relativ gering, wobei die Mutter sie je- weils mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt und der Vater ein Auto zur Verfü- gung hat. Die Beziehung der Eltern ist gemäss ihren Vorbringen konfliktreich (vgl. E. 3.2.4-3.2.5). Die Mutter arbeitet am Mittwoch und Donnerstag als Dipl. Fach- frau für Operationstechnik. In ihrer bisherigen Anstellung hängen ihre Arbeitstage gemäss Bestätigung ihres Arbeitgebers von den Operationstagen von Montag bis Donnerstag ab. Demgemäss decken die Montage und Dienstage andere Teilzeit- beschäftigte ab (Urk. 161/3). Ein Wechsel ihrer Arbeitstage ist, wenn überhaupt, nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit, realistisch. Mit Eintritt des jünge- ren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 wird es zu einer Ausdeh- nung des Arbeitspensums der Mutter kommen (müssen). Der Vater bewältigt bis- her ein hohes Arbeitspensum, kann aber seine Arbeitseinsätze relativ flexibel ge- stalten (Urk. 135 S. 17). Im Interesse des Kindeswohls sind häufige kurze Wech-

- 43 - sel der Kinder zwischen den Eltern mit damit einhergehender Unruhe und den da- mit verbundenen Konflikten im Interesse des Kindeswohls möglichst zu vermei- den (vgl. E. 3.1.6.). Die Arbeitstage der Mutter erscheinen angesichts ihrer geringeren Flexibilität für die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsregelung massgebend. Die mit der Vereinbarung vom 26. Juni 2024 für die Dauer des Verfahrens festgehaltenen Be- treuungszeiten beruhten auf der damaligen Situation, den bisherigen Übergabe- zeiten und den bestehenden Arbeitstagen der Parteien. Die Verhältnisse haben sich seither nicht massgebend verändert. Eine Veränderung wird mit Eintritt des jüngeren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 und der folgenden Ausdehnung des Arbeitspensums der Mutter eintreten. Auch das ändert jedoch nichts daran, dass der Vater bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten flexibler ist als die Mutter. Eine grundlegende Änderung ihrer Arbeitstage würde die Zustim- mung ihres Arbeitgebers voraussetzen und wäre nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit überhaupt realistisch. Selbst wenn eine solche organisiert wer- den könnte, würde dies aber erneut erhebliche Unruhe für die Kinder mit sich brin- gen. Die nun gelebten Betreuungszeiten erscheinen als vorteilhafter, trotz der da- mit einhergehenden häufigeren Wechsel. Diese sind in Kauf zu nehmen, um da- durch die für die Kinder ungewohnten regelmässigen längeren Betreuungszeiten bei einem Elternteil und erneute Unruhe vermeiden zu können. Die zwischenzeit- lich grundsätzlich gelebten Betreuungszeiten sind folglich beizubehalten, um die vorliegend im letzten Jahr besonders häufigen Veränderungen im Leben der Kin- der (zwei Umzüge, Eintritt in den Kindergarten, Wechsel des Au-Pairs) nicht zu erweitern. Einzig die Übergabezeit ist von 19.00 Uhr auf 18.00 Uhr vorzuverlegen. In der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 wurde sodann festgehalten, dass am Frei- tag die Mutter die Kinder zum Vater bringt und der Vater die Kinder am Sonntag- abend zur Mutter bringt. Daran soll unstrittig über die Dauer des Verfahrens hin- aus festgehalten werden. Die selbe Regelung soll auch für die Betreuung unter der Woche aus der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 übernommen werden, sie lautet: "Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Donnerstag beim Vater ab." Diese Regelung ist zusammen mit

- 44 - den betroffenen Eltern formuliert worden. Sie entspricht den Verhältnissen der Be- troffenen und ist beizubehalten.

E. 4.7 Feiertagsregelung

E. 4.7.1 Die Vorinstanz regelte sämtliche katholischen und orthodoxen Feiertage, in- klusive die Pfingsten.

E. 4.7.2 Die Klägerin beantragt die Betreuung an den katholischen Ostern ab Kar- freitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 18.00 Uhr. Eine Betreuungsregelung für katholische oder orthodoxe Pfingsten sieht sie nicht vor. Die vorinstanzliche Regelung für die Weihnachts- und Neujahrstage ficht die Klägerin nicht an. Die Klägerin begründet ihre Anträge damit, dass es keine orthodoxen Pfingsten gebe und dass die Betreuung an Ostern aufgrund der neu beantragten Besuchsrege- lung bis Montag, 18.00 Uhr, festzulegen sei (Urk. 129 S. 14).

E. 4.7.3 Der Beklagte hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, warum von der zwischen den Parteien im Rahmen der erstinstanzlichen vorsorglichen Massnah- men getroffenen Feiertagsregelung abgewichen werden müsste. Zuzustimmen sei der Klägerin jedoch darin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorin- stanz trotz Hinweisen keine neue Regelung betreffend Pfingsten aufgeführt habe (Urk. 135 S. 19).

E. 4.7.4 Die Kindsvertretung stellt sich auf den Standpunkt, die Regelung an Pfings- ten sei bei beiden Eltern zu streichen, da es keine orthodoxen Pfingsten gebe. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Feiertagsregelung zu bestätigen (Urk. 170 S. 3).

E. 4.7.5 Die vorinstanzliche Feiertagsregelung für katholische und orthodoxe Pfings- ten ist unter Hinweis auf die zutreffende Argumentation der Kindsvertretung er- satzlos zu streichen. Die laufende Betreuungsregelung ist über die katholischen Pfingstfeiertage weiterzuführen. Hinsichtlich der Osterfeiertage erhellt die Begrün- dung der Klägerin, dass sie eine Regelung bis Montag, 18.00 Uhr, anstrebt. Inwie- fern die Betreuung über Ostern indes nicht bis Dienstagmorgen, Kindergarten- oder Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr dauern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Par- teien haben diese Regelung in einer Vereinbarung getroffen. Sie erscheint sinn-

- 45 - voll und angemessen, insbesondere wenn an Ostern Ausflüge unternommen wer- den. Die Abweichung von den regelmässigen Betreuungszeiten erscheint sodann einmal im Jahr problemlos mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Osterregelung ist wie von der Vorinstanz festgehalten zu übernehmen.

E. 4.8 Die vorinstanzliche Ferienregelung mit vier Wochen Ferien des Vaters ist den Verhältnissen angemessen und unstrittig beizubehalten. Die Vorinstanz sah dabei keine Einschränkung der Feriendauer beim Vater am Stück vor und hielt fest, dass die Kinder in der übrigen Zeit von der Mutter betreut würden.

E. 4.8.1 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte die Kinder maximal zwei Wochen am Stück betreuen solle. Sie begründete dies in der Klageschrift damit, dass die Kinder noch klein seien und sie es nicht gewohnt seien, mehr als zwei Nächte am Stück beim Beklagten zu verbringen. Sie selber müsse sodann bei ihrem Arbeit- geber im Sommer drei Ferien am Stück beziehen und müsste allenfalls in der Zeit Ferien ohne die Kinder verbringen (Urk. 129 S. 13 f.).

E. 4.8.2 Der Beklagte sieht darin keine überzeugende Begründung. Es könne nicht auf die Bedürfnisse der Klägerin und ihre Ferien abgestellt werden. Sie habe sich neu zu organisieren (Urk. 135 S. 18).

E. 4.8.3 Die Kindsvertretung hält dafür, die vorinstanzliche Regelung der Ferien grundsätzlich zu übernehmen, inklusive Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Aufteilung. Sodann sei bei einer alternierenden Obhut das Ferienrecht beider Eltern zu regeln (Urk. 170 S. 3).

E. 4.8.4 Die vorinstanzliche Regelung mit dem Entscheidungsrecht des Vaters in geraden Jahren im Falle der Uneinigkeit, ermöglicht dem Vater erstmals im Jahr 2026 gegen den Willen der Mutter am Stück drei Wochen Sommerferien mit den Kindern zu verbringen. Dann spricht das Alter der Kinder nicht mehr gegen eine solche Möglichkeit des Vaters. Dass die Mutter gegenwärtig aufgefordert ist, wäh- rend der Schulferien im Juli/August drei Wochen Urlaub zu beziehen, ist durch die Arbeitsbestätigung vom 5. März 2024 zwar ausgewiesen. Sie hat bis ins Jahr 2026 jedoch die Zeit, sich für die geraden Jahre zu organisieren (mit ihrem Arbeit-

- 46 - geber oder Ferien ohne die Kinder). Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Fe- rienregelung samt Konfliktregelung beizubehalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Mutter berechtigt ist, vier Wochen Ferien mit den Kindern zu ver- bringen. In der restlichen Zeit gilt die übliche/regelmässige Betreuungsregelung, was namentlich bedeutet, dass sie während ihrer Betreuungszeit auch während der Schulferien für die Kinderbetreuung besorgt zu sein haben.

E. 5 Erziehungsgutschriften

E. 5.1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterli- che Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht mitein- ander verheirateter Eltern, so regelt es gleichzeitig die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegen- den Teil, so ist diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, be- treuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV, SR 831.101).

E. 5.2 Die Vorinstanz rechnete den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte an (Urk. 130 S. 49). Vorliegend ist die Obhut mit einer wechselnde Betreu- ung festzulegen. Es besteht demgemäss bei keinem Elternteil ein überwiegender Betreuungsanteil. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien ist folg- lich eine hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschrift zu entscheiden.

E. 6 Kindesunterhalt

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 130 S. 25 f. mit Hinweis auf BGE 147 III 265). Demgemäss ist die zweistufige Berechnungsmethode mit allfälliger Überschussverteilung anwendbar. Zunächst ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den eidgenössi- schen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien") abzustellen. Der Entscheid über Unterhaltsbeiträge muss nach Recht und Billigkeit getroffen werden (Art. 4 ZGB) und kann nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf ge-

- 47 - nauen Grundlagen darstellen (BGer 5A_90_2017 vom 24. August 20217 E. 9.1, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Während der Dauer des Berufungs- verfahrens brachten die Parteien diverse Veränderungen in ihren Verhältnissen ein, die angesichts der herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

– wie erwogen – zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist zufolge der ebenfalls gel- tenden Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. etwa BGer 5A_357/2015 vom

19. August 2015 E. 4.2) bzw. der Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien alle wesentlichen Veränderungen einbrachten und im Übrigen solche nicht eintraten.

E. 6.2 Einkommen und Leistungsfähigkeit

E. 6.2.1 Während der Primarschulzeit ist dem hauptsächlich betreuenden Elternteil grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Massgebend ist dabei der von einem Elternteil übernommene Betreuungsanteil. Jener Elternteil, der ein Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen. Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere, kann das Gericht nach Ermessen davon abwei- chen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1-2). Besteht eine alter- nierende Obhut der Elternteile, sind ihre finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2.-4.; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Eigen- und Fremdbetreuung sind hinsichtlich der durch einen Elternteil übernommenen Betreuungszeit grundsätzlich gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.7.1).

E. 6.2.2 Die Vorinstanz ging bei einer Betreuung der Kinder durch den Beklagten während 2.5 Tagen pro Woche von einem möglichen Arbeitspensum der Klägerin von 35% und einem dabei erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 3'041.– aus. Ihr Arbeitspensum stufte die Vorinstanz nach dem Schulstufenmodell hoch (Urk. 130 S. 27 f.). Hinsichtlich des Beklagten ging sie von seiner Festanstellung im R._____ mit einem Pensum von 80% und einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'370.– aus. Ab März 2037 rechnete sie ihm ein Pensum

- 48 - von 100% und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'962.– an (Urk. 130 S. 29). Sie rechnete dem Haushalt der Klägerin anstatt der belegten Wohnkosten von Fr. 2'486.– pro Monat lediglich Fr. 2'100.– als angemessen ein (Urk. 130 S. 31). Ausgewiesene ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz für die Klägerin und die Kindern nicht, da sie die Regelmässigkeit und die Diagnose Neurodermitis nicht als ausgewiesen erachtete (Urk. 130 S. 33). Ebenso verfuhr sie mit den Fremdbetreuungskosten der Kinder. Sie bildete ab Rechtskraft des Scheidungsurteils insgesamt sieben Unterhaltsphasen (Urk. 130 S. 37-40).

E. 6.2.3 Die Klägerin rügt für den Fall der alternierenden Obhut, mit der vorinstanzli- chen Betreuungsregelung könne sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht wie bisher nachge- hen. Sodann müsse sie ihre Kinder durch ein Au-Pair betreuen lassen, da der Be- klagte sich nicht an Betreuungsregelungen halte. Das Au-Pair werde jedoch im Juni 2024 die Schweiz verlassen. Die Betreuung der Kinder durch den Beklagten würde ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30% ermöglichen. In der Zeit nach dem Eintritt von D._____ in den Kindergarten im Jahr 2025 sei ihr gemäss Schul- stufenregel ein 50%-Pensum möglich mit einem Verdienst von Fr. 4'345.– (Urk. 187 S. 12 f.).

E. 6.2.4 Der Beklagte erklärt, wenn er im Schnitt 35% der Kinderbetreuung über- nehme, müsse die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang ausschöp- fen (Urk 135 S. 19).

E. 6.2.5 Die Kindsvertretung erachtet die Unterhaltsberechnung als Sache des Ge- richts. Sie weist indes daraufhin, dass das dem Beklagten mit Vereinbarung vom

18. Juni 2024 angerechnete Arbeitspensum von 90% nebst festgelegter Kinderbe- treuung nicht zumutbar sei. Sie geht davon aus, dass sich die damit verbundene hohe Belastung des Vaters auch negativ auf die Kinder auswirken werde (Urk. 170 S. 4).

E. 6.3 Einkünfte der Parteien

- 49 -

E. 6.3.1 Die Klägerin ist gemäss Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 sowie gemäss Lohnausweis 2024 zu einem Pensum von 40% angestellt und arbeitet mittwochs sowie donnerstags. Dabei erzielte sie ein Einkommen von Fr. 3'476.– pro Monat (Urk. 132/8, Urk. 218/1). Ab 1. September 2025 ist der vor- instanzlichen Stufung folgend und unter Berücksichtigung der Betreuung der Kin- der durch den Beklagten von ihrem möglichen und zumutbaren Arbeitspensum von 60% und einem Einkommen von Fr. 5'214.– auszugehen. Ab 1. März 2033 ist ihr ein Pensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'952.– und ab 1. März 2037 ein solches von Fr. 8'690.– bei einem Pensum von 100% einzurechnen. Dem Beklagten ist derweil – der Vorinstanz folgend – ein Arbeitspensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'370.– pro Monat anzurechnen. Die Betreuung der Kinder schränkt ihn derzeit jeweils am Mittwoch, am Donnerstag und geringfügig an jedem zweiten Freitagabend in der Berufsausübung ein, soweit die Kinder nicht fremdbetreut sind. Dem entspricht ein derzeit mögliches und zumutbares Ar- beitspensum von ca. 80%. Ab 1. März 2037 ist nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes der Parteien ein Pensum von 100% und ein Einkommen von Fr. 7'962.– einzurechnen. Die Kinderzulagen haben sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist (Urk. 187 S. 11 und S. 13), per 1. Januar 2025 von Fr. 200.– auf Fr. 215.– erhöht. Ab Al- ter 12 betragen sie neu Fr. 268.– anstatt Fr. 250.–. Mit diesen Beträgen ist vorlie- gend zu rechnen.

E. 6.4 Bedarfe

E. 6.4.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'300.– und dem Beklagten einen solchen von Fr. 1'250.– in den Bedarf ein (Urk. 130 S. 48). Der Beklagte ist ausgehend davon, dass er die Kinder im Schnitt zu 35% betreut, der Ansicht, dass beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– ange- rechnet werden müsste, akzeptiert aber ausdrücklich die Berechnungen der Vor- instanz im Zusammenhang mit den Grundbeträgen (Urk. 135 S. 19 f.). Die Betreu- ungszeit des Beklagten änderte sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Ent- scheid mit den vorsorglichen Massnahmen und diesem Entscheid von rund fünf

- 50 - Tagen plus zwei Abenden ab 19.00 Uhr und fünf Nächten (rund 35.7%) auf sechs Tage und drei Nächte (rund 32%) in einem Intervall von 14 Tagen. Entgegen sei- ner Vorbringen hat sich damit seine Betreuungszeit seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ausgedehnt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien der Vorin- stanz folgend je ein ihrem Betreuungsanteil entsprechender Grundbetrag von Fr. 1'250.– (Beklagter) und Fr. 1'300.– (Klägerin) anzurechnen.

E. 6.4.2 Die Klägerin rügt, ihr seien Wohnkosten von Fr. 2'486.– zu veranschlagen. Per 1. April 2024 würden sich die Wohnkosten auf Fr. 2'716.– erhöhen. Die unge- deckten Gesundheitskosten könnten nicht mit Verweis auf das Fehlen einer Re- gelmässigkeit negiert werden. Die Klägerin habe für das Jahr 2023 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 69.75 pro Monat gehabt. Fr. 72.– pro Monat seien folglich angemessen. Sie leide an einer chronischen Hautkrankheit, was der Be- klagte wisse. Die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ hätte im Jahr 2023 monatlich Fr. 8.– und diejenigen für D._____ Fr. 5.– betragen (Urk. 129 S. 14 ff.). Die Klägerin macht geltend, auch wenn die alternierende Obhut entschie- den würde, sei das Au-Pair und je Kind Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. Es sei nicht klar, dass sie sich auf die Betreuung durch den Beklagten verlassen könne. Das derzeitige Au-Pair habe einen Vertrag bis Ende August 2025 (Urk. 187 S. 12 f.).

E. 6.4.3 Der Beklagte erklärt, hinsichtlich der Wohnkosten der Klägerin seien maxi- mal die von der Vorinstanz eingerechneten Fr. 2'100.– zu berücksichtigen. Die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten bestreite er unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 135 S. 20). Fremdbetreuungskosten der Kinder bestreitet er ebenfalls. Es sei davon auszugehen, dass solche nicht anfallen, wenn die alternierende Obhut gelebt werde (Urk. 135 S. 21). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 macht er sodann geltend, es sei aufgrund veränderter Betreuungsverhältnisse neu zu rechnen. Aufgrund der neuen Betreu- ungsanteile von 40% auf Seiten des Beklagten und 60% auf Seiten der Klägerin würden sich die Grundbeträge ändern. Er rechnet der Klägerin Fr. 1'290.– und sich Fr. 1'260.– an. Zudem seien die Wohnkosten und die Arbeitswegkosten so-

- 51 - wie die Steuern anzupassen (Urt. 175 S. 7 ff.). Er geht indes auch davon aus, dass die Klägerin ein Au-Pair angestellt habe (Urk. 182 S. 10).

E. 6.4.4 Zwischenzeitlich haben sich zufolge Umzugs beider Parteien deren Wohn- kosten verändert. Die Klägerin macht ihrerseits nach ihrem zweiten Umzug wäh- rend des Berufungsverfahrens Wohnkosten von Fr. 2'700.– geltend (Urk. 187 S. 11, Urk. 180/1). Die Wohnkosten des Beklagten betragen derweil Fr. 2'530.– (Urk. 166). Er macht sie in dieser Höhe geltend (Urk. 175 S. 10). Angesichts die- ser Entwicklung ist mit den derzeit bestehenden Wohnkosten zu rechnen. Wohn- kosten von lediglich Fr. 2'100.– erwiesen sich zwischenzeitlich als nicht hinrei- chend, um der bisherigen Lebenshaltung entsprechende Wohnungen zu mieten. Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'530.– bzw. Fr. 2'700.– erscheinen nunmehr den Verhältnissen der Parteien angemessen und tragen der zwischenzeitlichen Entwicklung Rechnung.

E. 6.4.5 Der Umzug des Beklagten hat sich unstrittig auf seine Arbeitswegkosten ausgewirkt. Der Beklagte macht neu Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 247.– geltend, was einem Abonnement für den ganzen Kanton entspreche. Der Klägerin rechnet er neu Kosten von Fr. 13.50 pro Arbeitstag, an zwei Arbeitstagen pro Wo- che, während 47 Wochen pro Jahr, also von Fr. 105.75 an, zuzüglich Kosten des Halbtaxabos von Fr. 14.15 pro Monat. Insgesamt rechnet er ihr Fr. 120.– ein (Urk. 175 S. 10.). Die Klägerin rechnet dem Beklagten hierfür neu Fr. 247.– und sich Fr. 130.– pro Monat ein (Urk. 187 S. 12, Urk. 189/7). Die berufsbedingten Wegkosten der Klägerin sind ihrem jeweiligen Arbeitspensum entsprechend mit rund Fr. 120.– bei einem Pensum von 40%, rund Fr. 180.– bei einem Pensum von 60% und Fr. 247.– ab einem Pensum von 80% einzurechnen. Die Wegkosten des Beklagten sind in der Höhe von Fr. 247.– einzurechnen.

E. 6.4.6 Die seitens der Klägerin geltend gemachten berufsbedingten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sind ihrem Pensum entsprechend mit Fr. 88.– für ein Pensum von 40%, mit Fr. 132.– für ein Pensum von 60% (ab 1.8.2025), mit Fr. 176.– für ein Pensum von 80% (ab 1.3.2033) und mit Fr. 220.– für ein Pensum von 100% (ab 1.3.2037) einzurechnen.

- 52 -

E. 6.4.7 Die Klägerin hat auch für das Jahr 2024 (versicherte) ungedeckte Gesund- heitskosten belegt. Sie selbst hatte Fr. 300.– Franchise und Fr. 270.80 Selbstbe- halt zu tragen, also insgesamt durchschnittlich Fr. 47.57 pro Monat (Urk. 132/14). Für C._____ fiel ein Selbstbehalt von Fr. 97.40, bzw. Fr. 8.– pro Monat an (Urk. 132/15). Für D._____ fiel ein Selbstbehalt von Fr. 53.95, bzw. Fr. 4.59 pro Monat an (Urk. 132/16). Deren Ursache erscheint nebensächlich, ist doch ein re- gelmässiger Anfall von ungedeckten Gesundheitskosten 2023 und 2024 belegt. In den Bedarf der Kinder ist folglich Fr. 8.– bzw. Fr. 5.– pro Monat einzurechnen. In den Bedarf der Klägerin sind ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von rund Fr. 48.– pro Monat einzurechnen.

E. 6.4.8 Fremdbetreuungskosten: Der Klägerin ist angesichts der Betreuungsrege- lung ab August 2025 ein 10% über dem Schulstufenmodell liegendes Pensum von 60% anzurechnen. Indes macht sie bereits beim Pensum von 40% eine not- wendige Fremdbetreuung an Mittwochmorgen geltend (Urk. 226 S. 3). Hierfür hat die Klägerin in der Berufungsschrift Fr. 136.– Fremdbetreuungskosten für C._____ und Fr. 430.– für D._____ in Phase I und ab Phase II je Kind Fr. 136.– geltend gemacht (Urk. 129 S. 18 u. S. 20). Kosten von Fr. 136.– entsprechen rund einer Halbtagesbetreuung gemäss Reglement der schulergänzenden Tagesbe- treuung der Gemeinde M._____ von Fr. 38.– pro Halbtag und Kind (Urk. 189/9) während 43 Wochen pro Jahr. Hinzukommen die Kosten der Ferienbetreuung von Fr. 67.– pro Tag pro Kind (Urk. 189/9), während bis zu sechs Wochen pro Jahr (Jahre eingerechnet, in denen die Klägerin eine Sommerferienwoche ohne die Kinder verbringt) an je zwei Arbeitstagen der Klägerin, an denen der Beklagte die Kinderbetreuung nicht (voll) abdeckt. Es ist mit Ferien-Fremdbetreuungskosten von Fr. 62.– pro Kind pro Monat und insgesamt mit Kinderfremdbetreuungskosten von rund Fr. 200.– pro Kind pro Monat zu rechnen. Sie sind in dieser Grössenord- nung beizubehalten, bis eine ergänzende Betreuung ab Eintritt des jüngeren Kin- des in die Oberstufe ab 1. März 2033 nicht länger nötig erscheint und die Fremd- betreuungskosten entfallen (so auch die Klägerin in Urk. 129 S. 22). Die Kosten für ein Au-Pair fallen derweil deutlich höher aus. Ein Au-Pair hilft nebst der abzu- deckenden Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Klägerin in weit höherem Umfang im Haushalt der Klägerin mit. Dies lässt sich nicht den

- 53 - Fremdbetreuungskosten der Kinder zurechnen. Die Anrechnung höherer Fremd- betreuungskosten liesse sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin rechtfertigen, dass unklar sei, ob sie sich auf die Betreuung der Kinder durch den Beklagten verlassen könnte. Als Kinderfremdbetreuungskosten sind Fr. 200.– pro Kind ein- zurechnen. Sie sind in dieser Grössenordnung beizubehalten, bis eine ergän- zende Betreuung ab Eintritt des jüngeren Kindes in die Oberstufe ab 1. März 2033 nicht länger nötig erscheint.

E. 6.4.9 Die Vorinstanz rechnete mit Steuern der Klägerin von Fr. 75.–, mit Fr. 400.– ab 18. August 2025 und mit Fr. 800.– ab 1. März 2037. Seitens des Beklagten rechnete sie mit Fr. 190.– und ab 1. März 2037 mit Fr. 450.– (Urk. 130 S. 35). Die Klägerin rügt diesbezüglich, da keine alterniere Obhut angeordnet werde, seien ihr aufgrund höherer Unterhaltsbeiträge auch erhöhte Steuern in der Höhe von Fr. 100.– sowie ein Steueranteil der Kinder von je Fr. 25.– anzurechnen (Urk. 129). Der Beklagte rügte die vorinstanzlich eingerechneten Steuerbeträge nicht (Urk. 175 S. 8 ff.). Entgegen der Klägerin ist von einer alternierenden Obhut und den vorstehend erwogenen Einkünften der Parteien auszugehen (vgl. Erwä- gung 6.3). Darauf basierend sind die Steuern zu schätzen, wobei kein Anlass be- steht, von den vorinstanzlich eingerechneten Zahlen abzuweichen.

E. 6.5 Zusammenfassend sind das Einkommen und der massgebende Bedarf der Parteien und ihrer Kinder wie folgt darzustellen:

E. 6.5.1 Bedarfs- und Einkommensübersicht (Beträge je in Franken): Position (Fr.) Klägerin Beklagter C._____ (tt.mm.19) D._____ (tt.mm.21) bei Kl. bei Bekl. bei Kl. bei Bekl. Einkommen 3'476 6'370 215 215 ab 1.9.25 (Kl. 60%) 5'214 ab 1.3.31 268 ab 1.3.33 (Kl.80%) 6'952 268 ab 1.3.37 (100%) 8'690 7'962

- 54 - Grundbetrag 1'300 1'250 260 140 260 140 ab 1.11.29 390 210 ab 1.3.31 390 210 Wohnkosten 1'350 1'266 675 632 675 632 (2'700 / 2'530) KVG 173 328 60 60 ab 1.3.33 495 137 137 zus. Gesundheitskosten 48 8 5 Fremdbetreuungskosten 200 200 ab 1.3.33 0 0 Arbeitsweg 120 247 ab 1.9.25 180 ab 1.3.33 247 ausw. Verpflegung 88 176 ab 1.9.25 132 ab 1.3.33 176 ab 1.3.37 220 220 betr. Exmin (- 31.8.25) 3'079 3'267 1'210 1'207 Kommunikation 150 150 VVG 43 89 71 71 Hausrat-/Haftpflicht 30 30 Steuern 75 190 ab 1.9.25 400 ab 1.3.37 800 450 AuPair 600.– ab 1.3.33 0 Bedarf Total 3'347 3'726 1'274 772 1'271 772 ab 1.9.25 4'406 ab 1.11.29 1'404 842 ab 1.3.31 1'401 842 1'281 1'278

- 55 - ab 1.3.33 4'239 ab 1.3.37 4'683 4'030 nach Abzug KZ 1'274 557 1'271 557 ab 1.11.29 1'404 627 ab 1.3.31 574 1'401 627 ab 1.3.33 1'281 1'278 574 Allseits ist kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden.

E. 6.5.2 Unterhalt bis tt.mm.2029 Es können die Notbedarfe etwas über das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum hinaus erweitert berechnet werden, da seitens der Klägerin von einem um Fr. 1'738.– höheren Einkommen auszugehen ist. Indes vermögen die gesamten Einkünfte die familienrechtlichen Existenzminima nicht vollständig zu decken. Dementsprechend ist beiden Elternteilen je für die Kommunikation ein Pauschal- betrag von Fr. 40.– und nicht Fr. 150.– einzurechnen. Ihre in dieser Phase mass- gebenden Bedarfe betragen Fr. 3'616.– (Bekl.: Fr. 3'726.– vgl. Tabelle - Fr. 110.–) bzw. Fr. 4'296.– (Kl. 4'406.– vgl. Tabelle - Fr. 110.–). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unterhalt von Fr. 1'640.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'616.– - Fr. 1'114.–) zu be- zahlen, nämlich Fr. 820.– für C._____ und Fr. 820.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.–

- Fr. 4'296.–) verbleibenden Betrag von Fr. 918.– an die durch die Unterhaltsbei- träge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'274.– - Fr. 820.– + Fr. 1'271.– - Fr. 820.– = Fr. 905.–) in ihrem Haushalt beitragen. Diese werden dadurch gedeckt und es bleibt ein vernachlässigbarer Betrag von Fr. 13.– in ihrem Haushalt übrig.

E. 6.5.3 Unterhalt 1.11.2029 bis 28.2.2031 In diesem Zeitraum ist mit einem um Fr. 200.– höheren Grundbetrag, total Fr. 600.–, von C._____, die zehnjährig wird, zu rechnen, der mit Fr. 390.– im Haushalt der Klägerin und mit Fr. 210.– im Haushalt des Beklagten einzurechnen ist. In dieser Phase sind angesichts des gestiegenen Bedarfs der gemeinsamen Tochter beiden Parteien die zusätzlichen Pauschalen für Kommunikation und Hausrat-/ Haftpflichtversicherung nicht mehr und je Fr. 30.– weniger Steuern zu berücksich-

- 56 - tigen. Der derart (reduzierte) erweiterte Bedarf des Beklagten beträgt Fr. 3'516.– (Fr. 3'616.– gem. vorangehender Phase - Fr. 100.–) und jener der Klägerin Fr. 4'196.– (Fr. 4'296.– - Fr. 100.–). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unter- halt von Fr. 1'670.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'516.– - Fr. 627.– - Fr. 557.–) zu bezahlen, nämlich Fr. 850.– für C._____ und Fr. 820.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.– - Fr. 4'196.–) verbleibenden Betrag von Fr. 1'018.– an die durch die Unterhaltsbei- träge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'404.– - Fr. 850.– + Fr. 1'271.– - Fr. 820.– = 1'005.–) in ihrem Haushalt beitragen. Diese werden dadurch gedeckt und es bleibt wiederum ein vernachlässigbarer Betrag von Fr. 13.– in ihrem Haus- halt übrig.

E. 6.5.4 Unterhalt 1.3.2031 bis 28.2.2033 In dieser Zeit ist mit höheren Kinderzulagen für C._____ zu rechnen (ab Novem- ber 2031), die dem Haushalt des Beklagten zufliessen. Gleichzeitig ist gestützt auf die Richtlinien zum Bedarf mit einem um Fr. 200.– höheren Grundbetrag von D._____ zu rechnen. Beiden Parteien kann in dieser Phase im Bedarf nur je ein um Fr. 105.– gekürzter Betrag für Steuern und keine Pauschalen für Kommunika- tion und Hausrat-/Haftpflichtversicherung eingerechnet werden. Der Bedarf des Beklagten beträgt folglich Fr. 3'446.– (Fr. 3'726.– vgl. Tabelle - Fr. 180.– - Fr. 100.–) und jener der Klägerin Fr. 4'126.– (Fr. 4'406.– - Fr. 180.– - Fr. 100.– ). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unterhalt von Fr. 1'723.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'446.– - Fr. 574.– - Fr. 627.–) zu bezahlen, nämlich Fr. 863.– für C._____ und Fr. 860.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.– - Fr. 4'126.–) verbleibenden Betrag von Fr. 1'088.– an die durch die Unterhaltsbeiträge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'404.– - Fr. 863.– + Fr. 1'401.– - Fr. 860.– = Fr. 1'082.–) in ihrem Haushalt beitragen. Nach der Deckung der Kinderkosten im Haushalt der Klägerin verbleibt ihrem Haushalt ein wiederum vernachlässigbarer Betrag von Fr. 6.–.

E. 6.5.5 Unterhalt 1.3.2033 bis 28.2.2037 In dieser Phase können im Vergleich zur vorangehenden Phase die Notbedarfe voll erweitert werden, da seitens der Klägerin von einem nochmals um Fr. 1'738.–

- 57 - höheren Einkommen auszugehen ist. Zudem steigen auch die Kinderzulagen von D._____ auf Fr. 268.–. Die Berufsauslagen der Klägerin erhöhen sich, während die Fremdbetreuungs-/Au-Pair-Kosten entfallen. Insgesamt verbleibt in dieser Phase ein relevanter Überschuss von Fr. 1'650.– (Einkünfte: Fr. 6'952.– + Fr. 6'370.– + Fr. 268.– + Fr. 268.– = Fr. 13'858.–; Be- darfe: Fr. 4'239.– + Fr. 1'281.– + Fr. 1'278.– + Fr. 3'726.– + Fr. 842.– + Fr. 842.– = Fr. 12'208.–). Die Bedarfe der Kinder sowie der Eltern sind um den Überschuss zu erweitern. Er ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Anteil der Kinder beträgt je 1/6 bzw. Fr. 275.–. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt Fr. 2'713.– und jene des Beklagten Fr. 2'644.–. Sie sind je ca. gleich leistungsfä- hig, also je ca. zu 50%. Angesichts ihrer Betreuungsanteile haben sie den Barun- terhalt der Kinder ca. im Verhältnis 35% Klägerin und 65% Beklagter zu tragen und der Überschussanteil der Kinder ist ebenfalls in diesem Verhältnis auf die Haushalte aufzuteilen. Dies ergibt sich aus der durch die Vorinstanz angeführten Formel (Urk. 130 S. 36) sowie aus der Überlegung, dass jener Haushalt mit dem höheren Betreuungsanteil auch ein höherer Überschussanteil erhalten und einen tieferen Anteil finanzieren soll. Der Gesamtbarunterhalt (Familienzulagen bereits abgezogen) der Kinder beträgt für C._____ Fr. 2'130.– (Fr. 1'281.– + Fr. 574.– + Fr. 275.–) und für D._____ Fr. 2'127.– (Fr. 1'278.– + Fr. 574.– + Fr. 275.–). Der Beklagte hat davon je Kind rund Fr. 1'384.– zu tragen. Pro Kind trägt er ca. Fr. 670.– in seinem Haushalt (Fr. 574.– + Überschussanteil Fr. 96.–). Folglich hat er in dieser Phase rund Fr. 715.– pro Kind an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

E. 6.5.6 Unterhalt in der Phase 1.3.2037 bis Abschluss Ausbildung In dieser Phase ist mit höheren Einkünften der Parteien und folglich grosszügige- ren Verhältnissen zu rechnen. Insgesamt verbleibt in dieser Phase ein Überschuss von Fr. 4'232.– (Einkünfte: Fr. 8'690.– + Fr. 7'962.– + Fr. 268.– + Fr. 268.– = Fr. 17'188.–; Bedarfe: Fr. 4'683.– + Fr. 1'281.– + Fr. 1'278.–+ Fr. 4'030.– + Fr. 842.– + Fr. 842.– = Fr. 12'956.–). Wiederum sind die Bedarfe der Kinder sowie der Eltern um einen nach grossen und kleinen Köpfen zuzuteilenden Überschuss zu erweitern. Der Anteil der Kinder beträgt je 1/6 bzw. Fr. 705.–. Es rechtfertigt sich eine Fortfüh-

- 58 - rung der Überschussbeteiligung auch über die Volljährigkeit hinaus, da davon auszugehen ist, dass auch der Bedarf der dann volljährigen Kinder ansteigt, sei es in Bezug auf den Grundbetrag, die Krankenkasse und weitere Positionen. Die Leistungsfähigkeit der Parteien ist mit Fr. 4'009.– (Klägerin) und Fr. 3'932.– (Be- klagter) wieder ca. gleich hoch. Barunterhalt und Überschussanteil sind den Be- treuungsanteilen entsprechend wieder im Verhältnis von 35% (Klägerin) zu 65% (Beklagter) zu tragen. Der Gesamtbarunterhalt (Familienzulagen bereits abgezo- gen) der Kinder beträgt für C._____ Fr. 2'560.– (Fr. 1'281.– + Fr. 574.– + Fr. 705.–) und für D._____ Fr. 2'557.– (Fr. 1'278.– + Fr. 574.– + Fr. 705.–). Der Beklagte hat davon je Kind rund Fr. 1'660.– zu tragen. Pro Kind trägt er ca. Fr. 821.– in seinem Haushalt (Fr. 574.– + Überschussanteil Fr. 247.–). Folglich hat er in dieser Phase rund Fr. 840.– pro Kind an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

E. 6.6 Fazit Unterhalt: Zusammenfassend ergeben sich folgende Kinderunterhaltsbeiträge:

- 1 Sept. 2025 - 31. Okt. 2029: Fr. 820.– je Kind

- 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031: Fr. 850.– C._____, Fr. 820.– D._____

- 1. März 2031 - 28. Feb. 2033: Fr. 863.– C._____, Fr. 860.– D._____

- 1. März 2033 - 28. Feb. 2037: Fr. 715.– je Kind

- ab 1. März 2037: Fr. 840.– je Kind. In der Zeit vom 1. September 2025 bis 28. Februar 2033 variieren die Unter- haltsbeiträge gering, so dass diese Phase von 92 Monaten zusammengefasst und durchschnittliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 833.– je Kind pro Monat festgelegt werden können.

E. 7 Ergebnis

E. 7.1 Im Resultat ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Konkret sind die Be- treuungsregelungen, die Unterhaltsbeiträge und deren Berechnungsgrundlagen im Vergleich zur Vorinstanz modifiziert zu fassen.

E. 7.2 Im Übrigen (Erziehungsgutschriften) ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehal-

- 59 - ten bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens (dazu nachfolgend).

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 66 - Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Peel versandt am: ip

E. 8.1 Der Kostenentscheid ist zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste (vgl. Art. 110 ZPO e contrario). Im Streit steht die Prozesskostenregelung der Hauptklage. Aufgrund des neu gefassten Ent- scheids in der Sache ist ohnehin auch über die Prozesskosten neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr in der Höhe unangefochten auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Sie auferlegte sie nach eingehender Erwägung des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien in den zu entscheidenden Punkten der Kläge- rin zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ (Urk. 130 S. 42 f.). Sodann sprach sie dem Be- klagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu (Urk. 130 S. 51). Dabei ging sie von einer angemesse- nen vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.– aus (Urk. 130 S. 44).

E. 8.3 Die Klägerin macht geltend, es sei die Verlegung der Prozesskosten nach Obsiegen im Rahmen der Berufung vorzunehmen. Ausgehend von ihrem Obsie- gen im Berufungsverfahren seien die Kosten dementsprechend dem Beklagten aufzuerlegen, der ihr auch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten habe. Ferner müssten die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu verlegt werden (Urk. 129 S. 24 f.).

E. 8.4 Der Beklagte beantragt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Klägerin und begründet dies mit ihrem Unterliegen im Beru- fungsverfahren. Ihm sei eine angemessene Parteientschädigung nebst MwSt. zu bezahlen (Urk. 135 S. 2 u. S. 24).

E. 8.5 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grund- lagen der Kostenauflage und zur Bemessung der Entscheidgebühr verwiesen

- 60 - werden (Urk. 130 S. 42). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien ebenfalls nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens aufer- legt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) und bemisst sich in Scheidungsverfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 6 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes inklusive des Aufwands im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen.

E. 8.6 Hinsichtlich der im Berufungsverfahren hauptgewichtig zu prüfenden Be- treuungsregelung und insbesondere der Kinderunterhaltsbeiträge resultiert ein im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid leicht höheres Obsiegen der Klägerin. Die Unterhaltsbeiträge bewegen sich nach wie vor näher bei den erstinstanzlichen Anträgen des Beklagten als jenen der Klägerin. Insgesamt unterliegt die Klägerin weiterhin mit rund ¾. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Im Berufungsverfahren obsiegen die Parteien insgesamt rund hälftig. Insbeson- dere die zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge bewegen sich – mit Aus- nahme der letzten Phase mit unbestimmter Dauer – bei rund der Hälfte der An- träge der Klägerin.

E. 8.7 Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind wettzuschla- gen und im Resultat ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6-7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge-

- 61 - richt Bülach, vom 29. Januar 2024, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, jeden Mitt- wochmorgen ab 08:00 Uhr bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Don- nerstag beim Vater ab. Am Freitag bringt die Mutter die Kinder zum Vater und der Vater bringt die Kinder am Sonntagabend zur Mutter. Ausserdem wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Klägerin betreut. Auch sie wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Für die Betreuung während der Feiertage gilt folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht: Klägerin:  an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den katholischen Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis

26. Dezember, 12:00 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am

31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr. Beklagter:

- 62 -  an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 8. Ja- nuar, 12:00 Uhr;  jeweils ab 20. Januar, 12:00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr (Slava);  in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am

31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr bis 2. Januar, 12:00 Uhr. Sollten die orthodoxen und die katholischen Ostern ausnahmsweise zusam- menfallen, betreut die Klägerin die Kinder an Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostersonntag, 12:00 Uhr, und der Beklagte ab Ostersonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen." "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unter- haltsbeiträge wir folgt zu bezahlen:  Fr. 833.– je Kind ab 1. September 2025 bis Ende Februar 2033  Fr. 715.– je Kind ab 1. März 2033 bis Ende Februar 2037  Fr. 840.– je Kind ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stande Ende Juli 2025 (107,8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. No- vember proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unter- bleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach be- rechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 63 - Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Famili- enzulagen werden vom Beklagten bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. Die Krankenkassenkosten der Kinder sind von der Klägerin zu übernehmen.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Ehefrau: Fr. 5'214.– (60% Pensum) 1. Sept. 2025 - 28. Feb. 2033 Fr. 6'952.– (80% Pensum) 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 8'690.– (100% Pensum) ab 1. März 2037  Ehemann: Fr. 6'370.– (80% Pensum) bis 28. Feb. 2037 Fr. 7'962.– (100% Pensum) ab 1. März 2037  Kinder: je Familienzulagen von Fr. 215.–, ab Alter 12 Fr. 268.– Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen familienrechtlicher Bedarf:  Ehefrau: Fr. 4'296.– 1. Sept. 2025 - 31. Okt. 2029 Fr. 4'196.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031 Fr. 4'126.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 4'239.– 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 4'683.– ab 1. März 2037  Ehemann: Fr. 3'616.– 1. Sept. 2025 - 31. Okt. 2029 Fr. 3'516.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031 Fr. 3'446.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 3'726.– 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 4'030.– ab 1. März 2037

- 64 -  C._____ (Haushalt Mutter): Fr. 1'274.– bis 31. Okt. 2029 Fr. 1'404.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2033 Fr. 1'281.– ab 1. März 2033  D._____ (Haushalt Mutter): Fr. 1'271.– bis 28. Feb. 2031 Fr. 1'401.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 1'278.– ab 1. März 2033  C._____ (Haushalt Vater): Fr. 772.– bis 30. Okt. 2029 Fr. 842.– ab 1. Nov. 2029  D._____ (Haushalt Vater): Fr. 772.– bis 28. Feb. 2031 Fr. 842.– ab 1. März 2031."

2. Im Übrigen (hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 9) wird das erstinstanzli- che Urteil vom 29. Januar 2024 bestätigt.

3. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr Fr. 9'000.–, Kosten Vertretung der Kinder Fr. 6'615.15) sowie die Kosten und Entschädigungs- folgen (reduzierte Parteientschädigung Fr. 7'500.–, inkl. 7.7. MwSt.) werden bestätigt (Dispositiv-Ziffern 13-15).

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an: die Klägerin 

- 65 - den Beklagten  die Verfahrensbeteiligten  die Vorinstanz  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Beiständin von C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb.  tt.mm.2021, L._____ , Sozialarbeiterin, … [Adresse](auszugsweise Dispositiv-Ziffer 1 mit Unterziffer 4) die KESB Bezirk Hinwil, … [Adresse] (auszugsweise Dispositiv-Ziffer  1 mit Unterziffer 4) die Gerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie

- 2 -

1. C._____

2. D._____ Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Januar 2024 (FE220130-C)

- 3 - Rechtsbegehren I. Der Klägerin (Urk. 66, Urk. 90): "1. Es sei die am tt.08.2019 in E._____ geschlossene Ehe der Par- teien zu scheiden und die am 28.11.2022 geschlossene Teilver- einbarung in Bezug auf die Ziff. 1 und Ziff. 3 - Ziff. 5 richterlich zu genehmigen.

2. Es seien die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Es seien die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) unter die alleinige Obhut der Klä- gerin zu stellen.

4. Es sei der beklagte Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die beiden Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- Jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 - Sonntag 19.00 Uhr

- An orthodoxen Weihnachten von 6.01., 12.00 Uhr, bis 8.01., 12.00 Uhr

- An den katholischen Pfingsten ab Freitag 18.00 Uhr bis Schulbeginn am Dienstag

- Orthodoxe Ostern von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Kindergar- ten-/Schulbeginn bzw. 9:00 Uhr an schulfreien Tagen

- Am 31. Dez., 12.00 Uhr - 2. Jan., 12.00 Uhr

- Ab dem 1.01.2024 für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr, je- weils für je eine Woche während den Sport-, Frühlings- und/oder Herbstferien sowie während 2 Wochen während den Sommerferien. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist vom Beklagten min- destens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der klägerischen Mutter.

5. Es sei im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB eine Erziehungsbei- standschaft für die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) anzuordnen. Es seien der Beistandsperson die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, auch in ihrer Si- tuation als getrennte Eltern gemeinsam für das Wohl ihrer

- 4 - Kinder zu sorgen, insbesondere die Betreuungs- und Voll- zugsmodalitäten einvernehmlich zu regeln.

- Die Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu fördern und zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange.

- Bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln.

- Falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpas- sung der Besuchsrechts- und/oder der Betreuungsregelung zu beantragen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der zwei Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.08.2026: Für C._____: CHF 1'100.00 (davon CHF 0.00 als Betreu- ungsunterhalt) Für D._____: CHF 3'400.00 (davon CHF 2'240.00 als Be- treuungsunterhalt) Ab Sept. 2016 bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer jeweiligen angemessenen Erstausbildung: Für C._____: CHF 2'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzula- gen Für D._____: CHF 2'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzula- gen Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Kalendermonats für zahlbar zu erklären. Solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet, sind die Unterhaltsbeträge auf ein Konto der Klägerin zu bezahlen. Es seien die vorstehenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mangels Leistungsfä- higkeit keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt schulden.

8. Es sei festzustellen, dass die vorstehenden Unterhaltsregelungen auf den folgenden Bedarfszahlen basieren: Einkommen Ehefrau (Teilzeit 40 %-Pensum): CHF 3'400.00 Einkommen Ehefrau (hypothetisch Pensum 50 % ab Sept. 2026): CHF 4'200.00 Bedarf der Ehefrau: CHF 4'200.00

- 5 - Einkommen Ehemann (exkl. Kinderzulagen; 100 %-Pensum): CHF 8'500.00 Bedarf des Ehemannes: CHF 4'000.00

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des er- suchenden Ehemannes." II. Des Beklagten (Urk. 75, Urk. 93): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den.

2. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung vom 28. November 2022 betreffend die Ziff. 1 und 3 - 4 zu genehmigen bzw. davon Vor- merk zu nehmen.

3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, so- wie D._____, geboren am tt.mm.2022, seien unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

4. Die beiden Kinder C._____ und D._____ seien unter die alternie- rende Obhut der beiden Parteien zu stellen.

5. Die Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien sei wie folgt zu regeln, wobei jeweils jener Elternteil, dessen Betreuungszeit beginnt, diese beim jeweils anderen abholt:

a. Betreuung unter der Woche und an den Wochenenden:

- Betreuung durch den Beklagten:

- in den geraden Kalenderwochen jeweils von Dienstagabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr;

- in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr.

- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch von der Klägerin betreut.

b. Betreuung während der (Schul-)Ferien, welche der Betreu- ungsregelung gemäss lit. a) vorstehend vorgehen soll:

- jeweils 4 Wochen (Schul-)Ferien pro Partei. Die Par- teien sollen sich bis am 30. November eines jeden Jah- res über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr miteinander absprechen. Können sie sich bezüglich der Aufteilung der Ferien im darauffolgenden Jahr nicht ei- nigen, soll der Klägerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl (für das Folgejahr mit gerader Jahreszahl) und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl (für

- 6 - das Folgejahr mit ungerader Jahreszahl) das Entschei- dungsrecht diesbezüglich zukommen.

c. Betreuungsregelung während (religiöser) Feiertage welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vorstehend vorgehen soll:

- Klägerin:

- an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen;

- an den katholischen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 16.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen;

- an den katholischen Weihnachten von 24. De- zember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. De- zember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr.

- Beklagter:

- an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen;

- an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12.00 Uhr, bis 8. Januar, 12.00 Uhr;

- jeweils am 20. Januar von 12.00 Uhr bis 21. Ja- nuar, 12.00 Uhr (Slava);

- in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezem- ber, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr.

- Sollten die orthodoxen und katholischen Ostern bzw. Pfingsten ausnahmsweise zusammenfallen, werden die Kinder vom Beklagten gemäss vorstehender Rege- lung betreut.

6. Die Parteien seien zu verpflichten, die während ihrer Betreuung der beiden Kinder (inkl. Ferien) auf ihrer Seite anfallenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Haushalt, Aus- flüge und Freizeit sowie Fremdbetreuung selbst zu tragen.

7. Die Klägerin sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kin- derkosten wie z.B. Krankenkassenkosten (inkl. Franchise und

- 7 - Selbstbehalt), Kosten für den öffentlichen Verkehr, Mobiltelefon- kosten etc. zu bezahlen.

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der beiden Kinder monatlich im Voraus zahlbare, an- gemessene Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich ge- regelter oder gesetzlicher Familienzulagen), zu bezahlen, höchs- tens jedoch in folgendem Umfang:

a. Phase 1: Ab sofort bis und mit Ende Juli 2025:

- C._____: CHF 740.50

- D._____: CHF 740.50

b. Phase 2: Ab August 2025 - Juli 2029

- C._____: CHF 253.00

- D._____: CHF 253.00

c. Phase 3: Ab August 2029 - Juli 2031

- C._____: CHF 313.00

- D._____: CHF 337.50

d. Phase 4: Ab August 2031 - Juli 2033

- C._____: CHF 280.50

- D._____: CHF 313.00

e. Phase 5: Ab August 2033

- C._____: CHF 58.75

- D._____: CHF 58.75 Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge nach vollständiger Rechnungslegung durch die Klägerin und Durchführung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auch über deren Volljährigkeit hinaus weiterhin an die Klägerin zuhanden der Kinder zu überweisen, solange sich diese in einer angemessenen Erstausbildung befinden, bei der Klägerin wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen und die Par- teien seien zu verpflichten, die betroffenen Ausgleichskassen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils über diese Regelung zu informieren.

10. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

- 8 -

11. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit diese nicht mit den vorstehenden Anträgen übereinstimmen.

12. Die Anträge der Kindsverfahrensvertreterin auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie auf die Erteilung einer Weisung an einer KET-Beratung teilzunehmen, seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin." III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 85): "1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stel- len.

3. Die Kinder seien wie folgt durch den Vater zu betreuen:

- jeweils wöchentlich unter der Woche an zwei aufeinanderfol- genden Tagen inkl. zwei Übernachtungen;

- jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend;

- während der Feiertage entsprechend Antrag Ziff. 5c des Va- ters (Teil "Beklagter");

- jährlich während 4 (Schul-)Ferienwochen. In der übrigen Zeit sowie an den Feiertagen entsprechend Antrag Ziff. 5c des Vaters (Teil "Klägerin") sowie jährlich während 4 (Schul-)Ferienwochen seien die Kinder von der Mutter zu be- treuen. Die Eltern seien zu verpflichten sich jeweils bis 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung zu einigen. Sollte keine Eini- gung zustande kommen, sei der Mutter für Jahre mit ungerader Jahreszahl und dem Vater für Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen.

4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten mit folgenden Angaben:

- die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange zu fördern und zu unterstützen z.B. durch Mode- ration gemeinsamer Gespräche mit den Eltern;

- die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen;

- 9 -

- bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung festzule- gen;

- zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinder betreffend zu vermitteln;

- für die Familie eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer-In- stitut zu organisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwachen.

5. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen gemeinsam eine KET-Be- ratung beim Marie Meierhofer-Institut in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens 6 Sitzungen wahrzunehmen seien. Die Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tragen.

6. Der Vater sei zu verpflichten für die Kinder basierend auf dem Be- treuungsplan angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen." Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. Januar 2024 (Urk. 130):

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Klägerin.

4. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, in den gera- den Kalenderwochen von Dienstagabend, 19:00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19:00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Montagabend (der darauffolgenden geraden Kalenderwoche), 19:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kin- der jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Zeit werden die

- 10 - Kinder durch die Klägerin betreut. Die Kinder sind jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Die Parteien haben sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Für die Betreuung während der Feiertage gilt folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht: Klägerin:  an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag  nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; an den katholischen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Schul-  schluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; an den katholischen Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr,  bis 26. Dezember, 12:00 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahres-  zahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 12:00 Uhr. Beklagter:  an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag  nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; an den orthodoxen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Schul-  schluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 

8. Januar, 12:00 Uhr; jeweils ab 20. Januar, 12:00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr  (Slava); in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl  am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr bis 2. Januar, 12:00 Uhr. Sollten die orthodoxen und katholischen Ostern bzw. Pfingsten aus-  nahmsweise zusammenfallen, betreut die Klägerin die Kinder an Os- tern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostersonntag, 12:00 Uhr, und an Pfingsten von Freitag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Ta-

- 11 - gen, bis Pfingstsonntag, 12:00 Uhr, und der Beklagte ab Ostersonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen, und an Pfingsten ab Pfingstsonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Ta- gen.

6. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die KESB Bülach Süd wird ersucht, eine Beistand- sperson zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertra- gen:

a) die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu unterstützen, z. B. durch Moderation gemeinsamer Gespräche mit den Eltern,

b) die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen,

c) bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen,

d) zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinder betreffend zu vermitteln,

e) für die Familie eine Elternberatung bei der F._____ Beratungsstelle für Eltern und Kinder sowie die Teilnahme am Kurs "Kinder im Blick" zu or- ganisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwa- chen.

5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, gemeinsam eine Elternberatung bei der F._____ Beratungsstelle für Eltern und Kinder in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens sechs Sitzungen wahrzunehmen sind, sowie am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen. Die Kosten sind von den Parteien je hälftig zu tragen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 12 - Fr. 965.– je Kind ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025  Fr. 713.– je Kind ab August 2025 bis Ende Februar 2039  Fr. 354.– je Kind ab März 2039 bis zum Abschluss einer angemes-  senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende November 2023 (106.2 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegan- genen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhalts- beiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nach- weist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Fami- lienzulagen werden vom Beklagten bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. Die Krankenkassenkosten der Kinder sind von der Klägerin zu übernehmen.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 13 - (alle Beträge in Fr.) Klägerin Beklagter C._____ (tt/mm/19) D._____ (tt/mm/21) bei Kl. bei Bekl. bei Kl. bei Bekl. Einkommen (netto, inkl. 3'041 (35 %) 6'370 (80 %) 200 200

13. Monatslohn, inkl. Bo- ab 1.8.25: ab 1.3.37: ab 1.3.31: ab 1.3.33: nus, exkl. Quellensteuer) 5'214 (60 %) 7'962 (100 %) 250 250 ab 1.3.33 6'952 (80 %) ab 1.3.37: 8'690 (100 %) Grundbetrag: 1'300 1'250 260 140 260 140 ab 1.11.29: ab 1.11.29: ab 1.3.31: ab 1.3.31: 390 210 390 310 Wohnkosten: 1'050 910 525 455 525 455 KVG (inkl. IPV): 173 328 60 0 60 0 ab 1.3.33: ab 1.3.33: ab 1.3.33: 495 137 137 Arbeitsweg: 100 85 0 0 0 0 Auswärtige Verpflegung: 77 176 0 0 0 0 ab 1.8.25: ab 1.3.37: 132 220 ab 1.3.33: 176 ab 1.3.37: 220 Zus. Gesundheitskosten: 0 0 0 0 0 0 Kommunikation: 150 150 0 0 0 0 VVG: 43 89 71 0 71 0 Haftpflicht-/ Mobiliarversi- 30 30 0 0 0 0 cherung: Steuern: 75 190 0 0 0 0 ab 1.8.25: ab 1.3.37: 400 450 ab 1.3.37: 800 Total: 2’998 3'208 916 595 916 595 ab 1.8.25: ab 1.3.37: ab 1.11.29: ab 1.11.29: ab 1.3.31: ab 1.3.31: 3’378 3'512 1'046 665 1'046 665 ab 1.3.33: ab 1.3.33: ab 1.3.33: 3'744 1'123 1'123 ab 1.3.37: 4'188 Allseits ist kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhan- den.

- 14 -

8. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.

10. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. November 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.

3. Berufliche Vorsorge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der G._____ Fr. 14'519.35 zuzüglich Zins ab 2. Juni 2022 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der H._____ zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

4. Güterrecht Die Gesuchstellerin gibt dem Gesuchsteller die Möbel gemäss separater Liste heraus. Die Kindermöbel verbleiben bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Autokindersitze auf erstes Ver- langen herauszugeben, sobald diese über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Der Gesuchsteller haftet hälftig für allfällige Mieterschäden an der Familienwohnung, die vor dem 30. April 2023 entstanden sind, unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin den Mietvertrag über die Familienwohnung bis spätestens per 30. April 2023 gekündigt hat. Die Parteien verpflichten sich, bis zum 31. Dezember 2022 eine Haftpflicht-/Hausratsversi- cherung abzuschliessen. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.

- 15 -

5. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (ein- schliesslich Mietzinsdepot) der 3.5-Zimmerwohnung an der I._____-Str. … in J._____ auf die Gesuchstellerin allein zu übertragen. Der Gesuchsteller ermächtigt die Gesuchstellerin, bei der Bank bereits heute die Übertragung des Mietzinsdepots zu erwirken. Die Parteien haben von Inhalt und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 ZGB (solidarische Haftung für den Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre) Kenntnis genommen.

11. Die G._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. April 1990, whft. K._____-str. …, … Zürich, AHV-Nr. 1, Policen-Nr. 2) Fr. 14'519.35 zu- züglich Zins ab 2. Juni 2022 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (geb. tt. September 1993, whft. I._____-Str. …, J._____, AHV-Nr. 3, Vers.-Nr. 4) bei der H._____, … [Adresse], zu überweisen.

12. Die Rechte und Pflichten des Beklagten aus dem Mietvertrag über die 3.5- Zimmer-Wohnung an der I._____-Str. … in J._____ werden (einschliesslich Mietzinsdepot) auf die Klägerin alleine übertragen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'615.15 Kosten für die Vertretung des Kindes Fr. 15'615.15 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 7'500.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16. (Schriftliche Mitteilung)

- 16 -

17. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 129 S. 2 ff., Urk. 178 S. 3 f.):

a) ursprünglich (Urk. 129 S. 2 ff.; Urk. 178 S. 3 f.): "1. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, der Berufungsklägerin zuzuteilen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beru- fungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag- abend 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Berufungsklägerin bringt die Kinder am Freitag zum Berufungs- beklagten und der Berufungsbeklagte bringt die Kinder am Sonntag zur Be- rufungsklägerin zurück. Er sei sodann für berechtigt zu erklären, die Kinder für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men, davon maximal zwei Wochen am Stück. In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Berufungsklägerin zu betreuen. Die Kinder seien jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Kommt keine Einigung zu Stande, so sei dem Berufungsbeklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungskläge- rin. Für die Betreuung während der Feiertage sei folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht zu erlassen:

- 17 -

- Klägerin ○ an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr bis Dienstag nach Ostern, 18:00 Uhr, ○ an den katholischen Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, ○ in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr.

- Beklagter ○ an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr bis Montag nach Ostern, 18:00 Uhr, ○ an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 8. Januar, 12:00 Uhr, ○ jeweils ab 20. Januar, 12.00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr (Slava), ○ in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr.

3. In Abänderung von Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'077.- für C._____

- Fr. 2'842.- für D._____, davon Fr. 1'474.- Betreuungsunterhalt je ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025;

- Fr. 1'511.- für C._____

- Fr. 1'508.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab August 2025 bis Ende Oktober 2029;

- Fr. 1'677.- für C._____

- Fr. 1'474.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab November 2029 bis Ende Februar 2031;

- 18 -

- Fr. 1'489.- für C._____

- Fr. 1'672.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2031 bis Ende Februar 2033;

- Fr. 1'250.- für C._____

- Fr. 1'247.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2033 bis Ende Februar 2037;

- Fr. 966.- für C._____,

- Fr. 966.– für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeich- nen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

4. In Aufhebung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Er- ziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Berufungs- klägerin anzurechnen.

5. Es sei Ziffer 14 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind.

6. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen.

7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge:

- 19 - "1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen Fr. 8'000.- zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen."

b) modifiziert (Urk. 187 S. 3 f.) "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen, so- weit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen decken.

2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'874.- für C._____

- Fr. 1'872.- für D._____, je ab Rechtskraft des Urteils bis August 2025;

- Fr. 1'764.- für C._____

- Fr. 1'761.- für D._____, je ab August 2025 bis Ende Oktober 2029;

- Fr. 1'731.- für C._____

- Fr. 1'582.- für D._____, je ab November 2029 bis Ende Februar 2031;

- Fr. 1'629.- für C._____

- Fr. 1'679.- für D._____, je ab März 2031 bis Ende Februar 2033;

- Fr. 1'629.- für C._____

- Fr. 1'679.- für D._____, je ab März 2031 bis Ende Februar 2033

- Fr. 1'212.- für C._____,

- Fr. 1'210.– für D._____, je ab März 2033 bis Ende Februar 2037;

- Fr. 832.- für C._____,

- Fr. 830.- für D._____, je ab März 2037 bis zum Abschluss einer ordentli- chen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

- 20 - Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeich- nen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

3. Es sei der Beistandsperson die folgende zusätzliche Aufgabe zu übertragen: Für C._____ und D._____ eine Psychotherapie aufzugleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten." Des Beklagten und Berufungsbeklagten:

a) ursprünglich (Urk. 135 S. 2): "Die Anträge der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom 8. März 2024 seien vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Prozessualer Antrag: "1. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu be- zahlen.

2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

b) modifiziert (Urk. 175 S. 3 f.; Urk. 182 S. 3): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflich-

- 21 - tet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wie folgt zu betreuen:

- ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2025: jeweils Mittwochmor- gen ab 08.00 Uhr bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je- weils am Mittwochmorgen um 08.00 Uhr, bei der Berufungsklägerin ab- zuholen und diese jeweils an jedem zweiten Sonntagabend um 19.00 Uhr zur Berufungsklägerin zu bringen. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je- weils am Donnerstagabend um 19.00 Uhr beim Berufungsbeklagten abzuholen und diese jeweils an jedem zweiten Freitagabend um 19.00 Uhr zum Berufungsbeklagten zu bringen.

- ab August 2025: jeweils alternierend jede zweite Woche von Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstagabend, 19.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Freitag- abend, 19.00 Uhr, bis Dienstagabend 19.00 Uhr. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je- weils jeden zweiten Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen um 08.00 Uhr, bzw. jeden zweiten Freitagabend, 19.00 Uhr, bei der Berufungsklägerin abzuholen. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder je- weils am Dienstagabend um 19.00 Uhr beim Berufungsbeklagten abzu- holen.

- In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Berufungsklägerin zu be- treuen.

- Überdies seien beide Eltern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jährlich während vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

- Die vorinstanzliche Regelung betreffend die Pfingsten sei den Ferien und Feiertage seien beizubehalten.

- 22 -

- Die übrigen vorinstanzlichen Regelungen zu den Ferien und Feiertagen seien beizubehalten.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 [recte 7.] des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte zu verpflich- ten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1.10.2024 bis 31.07.2025: CHF 695.50 pro Kind

- Ab 1.08.2025 bis 31.10.2029: CHF 269.00 pro Kind

- Ab 1.11.2029 bis 28.02.2031: CHF 322.00 für C._____ CHF 264.00 für D._____

- Ab 1.03.2031 bis 28.02.2033: CHF 282.75 für C._____ CHF 317.25 für D._____

- Ab 1.03.2033 bis 28.02.2037: CHF 102.10 pro Kind Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB ge- gen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeich- nen.

3. Im Übrigen seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 170 S. 5): "1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären die Kinder C._____ und D._____ ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025 jeden Mittwochmorgen ab 08:00 Uhr bis Donnerstagabend, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr zu betreuen. Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Donnerstag beim Vater ab. Am Freitag bringt

- 23 - die Mutter die Kinder zum Vater und der Vater bringt die Kinder am Sonntag- abend zur Mutter. Ab August 2025 sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären die Kin- der wöchentlich alternierend von Montagmorgen Kindergarten-/Schulschluss bzw. 08:00 Uhr (bei schulfrei) bis Dienstag 19:00 Uhr sowie von Freitag 18:00 Uhr bis Dienstagabend 19:00 Uhr zu betreuen. der Vater holt die Kin- der am Montag und Freitag von Kindergarten/Schule bzw. bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Dienstag beim Vater ab. In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Mutter zu betreuen. Überdies seien beide Eltern berechtigt zu erklären die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die vorinstanzliche Regelung für Pfingsten (katholische und orthodoxe) sei aufzuheben. Die übrigen vorinstanzlichen Regelungen zu Ferien und Feiertagen seien zu bestätigen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 6.e) [recte: 5.e)] sei der Beistandsperson die Aufgabe zu erteilen für die Familie eine Elternberatung bei einer geeig- neten Stelle sowie die Teilnahme am Kurs 'Kinder im Blick' zu organisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwachen.

3. In Abänderung von Dispositivziffer 5. [recte: 6.] sei den Eltern die Weisung zu erteilen gemeinsam eine Elternberatung bei der von der Beistandsperson bezeichneten Stelle in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens sechs Sitzungen wahrzunehmen seien sowie am Kurs 'Kinder im Blick' teil- zunehmen. Die Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tragen.

4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Kinderbelange zu be- stätigen und anderslautende Berufungsanträge abzuweisen."

- 24 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Ein- gabe vom 2. Juni 2022 reichten sie bei der Vorinstanz das gemeinsame Schei- dungsbegehren ein (Urk. 1, Urk. 2). Hinsichtlich der durch die Klägerin beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Darin vereinbarten sie, dass die Obhut für die beiden Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens bei der Klägerin sei, der Beklagte ein Besuchsrecht habe und er ab August 2022 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 807.– bzw. Fr. 2'566.– verpflichtet sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurde die Vereinbarung durch die Vorinstanz vorgemerkt und betreffend Kinderbelange genehmigt (Urk. 25). Sie blieb unangefochten. Anlässlich der An- hörung vom 28. November 2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung in der Hauptsache mit einem Widerrufsvorbehalt betreffend Kinderbelange, den die Klägerin nutzte. Den Antrag des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wies die Vorinstanz nach schriftlichen Stellungnahmen der Par- teien, Bestellung einer Kindsvertreterin und deren Stellungnahme mit Verfügung vom 24. April 2023 ab (Urk. 82). 1.2. In der Hauptsache führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durch. Am 29. Januar 2024 erging das vorinstanzliche Schei- dungsurteil (Urk. 130). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) rechtzeitig Berufung und beantragte die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 sowie 9, 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 129 S. 2-5). Mit der Berufungsant- wort vom 3. Mai 2024 beantragte der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) die Abweisung der Berufung (Urk. 135 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 stellte die Klägerin im vorliegenden Berufungsver- fahren ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 142). Anlässlich

- 25 - der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mit Beschluss vom 10. Juli 2024 (Urk. 167) genehmigt wurde. Damit wurden ferner die Gesuche der Klägerin und des Beklagten um ei- nen Prozesskostenbeitrag je abgewiesen, ihnen beiden je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und je ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbei- stände bestellt (Urk. 167). 1.4. Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 beantragte die Kindesvertre- terin die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4, 6.e [recte: 5.e] und 5 [recte: 6] des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 170 S. 5, vgl. auch Ingress). Ferner ersuchte sie darum, umgehend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordnete Be- suchsrechtsbeistandschaft sowie die den Eltern erteilte Weisung in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 170 S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wurde daraufhin vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil bis auf die Dispositivziffern 3, 4, 6, 7, 9 sowie 13-15 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 171). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist ange- setzt, um zur Eingabe der Kindesvertreterin Stellung zu nehmen. Dem kamen sie innert der angesetzten Frist nach (Urk. 175 und Urk. 178). Die Klägerin beantragte dabei die Abweisung des Antrags Ziff. 1 der Verfahrensbetei- ligten und blieb hinsichtlich Obhut und Betreuungsregelung bei ihren Berufungs- anträgen. Neu beantragte sie ein kinderpsychologisches Gutachten. Weiter bean- tragte sie die Gutheissung der Anträge Ziffer 2-3 der Verfahrensbeteiligten im Be- rufungsverfahren und die Abweisung von deren Antrag Ziffer 4 (Urk. 178 S. 4 f.). Der Beklagte modifizierte seine ursprünglichen Berufungsanträge im eingangs aufgeführten Sinn (Urk. 175 S. 3 f.). 1.5. Nach gegenseitiger Zustellung der Stellungnahmen nahmen die Parteien innert angesetzter Frist erneut Stellung (Urk. 182, Urk. 186, Urk. 187). In ihrer No- venstellungnahme vom 20. Dezember 2024 modifizierte die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und stellte neu folgen- den zusätzlichen Antrag (Urk. 187 S. 4):

- 26 - "Es sei der Beistandsperson die folgende zusätzliche Aufgabe zu über- tragen: Für C._____ und D._____ eine Psychotherapie aufzugleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein." Der Beklagte beantragte in der Folge die vollumfängliche Abweisung aller neuen Anträge der Klägerin (Urk. 195 S. 3). 1.6. Sodann teilte die KESB Bezirk Hinwil den Entscheid vom 21. Januar 2025 mit, womit sie die in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des erstinstanzli- chen Urteils vom 29. Januar 2024 vormerkte und Frau L._____, kjz M._____, als Beiständin ernannte (Urk. 193). 1.7. Angesichts eingereichter Beilagen und neuer Vorbringen erhielten die Par- teien die Möglichkeit zu weiteren Stellungnahmen und reichten solche innert der jeweils angesetzten, teilweise erstreckten Fristen ein (Urk. 198, 205, Urk. 208, Urk. 212, Urk. 216, Urk. 219, Urk. 222, Urk. 226, Urk. 227). Nach Zustellung der letzten Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (Urk. 230) an die Klägerin und den Beklagten erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte-

- 27 - nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das bedingt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Beru- fungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Diese formellen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 m.w.H.). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmitte- linstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorin- stanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, wo-

- 28 - bei es auch den Berufungskläger schlechter als gemäss erstinstanzlichem Ent- scheid stellen darf (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können die Parteien zudem unbeschränkt vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 2.3. Die Klägerin beantragt mit der Novenstellungnahme vom 20. Dezem- ber 2024 die Übertragung einer neuen Aufgabe an die Beistandsperson (Urk. 187 S. 4). Sie begründet diesen Antrag damit, dass aufgrund der starken Auffälligkei- ten der beiden Mädchen eine Psychotherapie notwendig sei (Urk. 187 S. 15). Sie reicht eine Liste mit möglichen Therapeuten ein (Urk. 188/5). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, die vorgebrachten Auffälligkeiten der Kinder seien unbelegt . Insbesondere seien keine entsprechenden Arztberichte eingereicht worden. Er nehme solche Auffälligkeiten während seiner Betreuungszeit nicht wahr (Urk. 195 S. 5). Es sei keine Psychotherapie für die Kinder zu installieren und auf die bean- tragte, ergänzende Kindesschutzmassnahme zu verzichten (Urk. 195 S. 15). Die Kindsvertreterin tauschte sich Ende Februar 2025 mit der Kinderärztin beider Kinder sowie der Kindergärtnerin von C._____ aus und trägt vor, dass es ihres Er- achtens grundsätzlich die Aufgabe der Eltern sei, gemeinsam über die Notwen- digkeit einer Therapie für die Kinder zu entscheiden. Gemäss der Kinderärztin sei eine Therapie aufgrund der schwierigen Trennungssituation zwar sinnvoll, aber nicht dringend notwendig. Die Probleme entstünden vorliegend primär durch den heftigen und bisher unbearbeiteten Elternkonflikt. Sie würden primär auf Eltern- ebene liegen und sollten auf dieser Ebene angegangen werden. Die Eltern stün- den in der Verantwortung, ihren Konflikt zu lösen, weshalb entsprechende Mass- nahmen durch die Vorinstanz angeordnet worden seien. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung einer Psychotherapie für die Kinder seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Mutter abzuweisen sei (Urk. 212 S. 4f.). Nach einem Gespräch mit C._____ am 25. März 2025 nahm die Kindsvertreterin noch- mals Stellung und führte aus, C._____ habe nach einer Zeit offen und klar berich- tet, wie es ihr mit den verschiedenen Betreuungs- und Bezugspersonen gehe. Ihre Emotionen hätten sich mit dem Erzählten gedeckt. Folgende Kernaussagen dürfe sie weitergeben: C._____ gehe es bei der Mutter und beim Vater sehr gut.

- 29 - Sie freue sich, wenn sie ihre Grosseltern väterlicherseits sehe. Die heutige Be- treuungsregelung finde C._____ sehr gut, besser als die frühere. Im Kindergarten gehe es C._____ ebenfalls sehr gut und sie gehe gerne dorthin. Das Gespräch mit C._____ habe ihr bestätigt, dass die Wahrnehmungen und Schilderungen der Eltern Ausdruck von deren Elternkonflikt seien. Sie halte an ihren bisherigen An- trägen fest und beantrage die Abweisung von abweichenden Anträgen der Eltern (Urk. 219 S. 2). Im Sinne der durch die Kindsvertreterin vorgebrachten Verantwortung der Eltern wies der Beklagte mit seiner Eingabe vom 11. April 2025 darauf hin, dass die Par- teien anlässlich eines Besprechungstermins vom 25. März 2025 gemeinsam mit der Beiständin vereinbart hätten, dass kinderbezogene Informationen sowie Ab- sprachen inskünftig per Mail (mit der Beiständin im cc) besprochen würden. Wei- ter hätten sie gemäss dem Beklagten auf Wunsch der Klägerin und mit seinem Einverständnis vereinbart, dass begleitete Übergaben zeitnah installiert werden sollten (Urk. 222 S. 2). Die Klägerin führte in ihrer letzten Stellungnahme aus, eine Einwilligung des Beklagten zu einer Therapie gebe es bis dato nicht. C._____ sei gemäss den Erzählungen des Au-Pairs (die Klägerin habe darauf bestanden, dass das Au-Pair mit zum Gespräch gehe) in das Spiel mit den Duplo-Figuren mit der Verfahrensvertreterin nur passiv involviert gewesen. Dem Spiel solle auch deshalb nicht so viel Gewicht zukommen. Dass C._____ im Wissen darum, dass die Verfahrensvertreterin die Eltern über das Gespräch informieren werde, erklärt habe, dass sie gerne zum Vater gehe, erstaune nicht. Er habe sicherlich mit ihr darüber gesprochen. Die Aussage, dass C._____ die heutige Betreuungsregelung besser finde als die frühere sei vor dem Hintergrund, dass C._____ wöchentlich frage, ob sie einmal beim "Tata" schlafen müsse oder zweimal, stark anzuzwei- feln. Wenn die Klägerin ihr dann antworte, dass sie zweimal beim Vater über- nachte, atme sie laut aus und sage: "Ohh Mama wieso zweimal? Bitte nur einmal, wir sind so viel bei Tata." Selbstverständlich liebe C._____ ihren Vater jedoch trotz negativer Erfahrungen. C._____ zeige sich gegenüber der Klägerin nie ab- weisend. D._____ hingegen zeige sich nach den Übergaben beim Beklagten ge- genüber der Klägerin sehr abweisend. Sie äussere dann jeweils die Worte: "Böse Mama, blöde Mama, dumme Mama" und lehne jeglichen Körperkontakt ab. Dieser

- 30 - Zustand könne bis zu drei Tage andauern. Wenn die Klägerin sie an den Beklag- ten übergebe zeige sie dieses Verhalten nicht. Sie verabschiede sich jeweils fröh- lich. Diese Verhaltensweisen würden erneut auf eine Manipulation seitens des Beklagten hindeuten (Urk. 226 S. 3 ff.). Hinsichtlich der Errichtung der Beistandschaft und deren Aufgaben wurde mit Be- schluss vom 30. September 2024 die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids festgestellt (Urk. 171). Dementsprechend ernannte die KESB des Bezirkes Hinwil die Beiständin (L._____) mit Entscheid vom 21. Januar 2025 und übertrug ihr die entsprechenden Aufgaben (Urk. 196/1). Neue Anträge in der Hauptsache betref- fend nicht mittels Berufung angefochtener und damit rechtskräftig entschiedener Belange sind im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Eine akute Kinds- wohlgefährdung, die allenfalls ausnahmsweise gleichwohl ein Eingreifen des Be- rufungsgerichts rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die neu zuständige Beiständin wurde erst am 21. Januar 2025 ernannt. Sie hat ihre Arbeit aufgenommen und geht die Konflikte (Kommunikation, Übergabe der Kinder) mit den Parteien an. Gemäss dem Beklagten gelingt es ihr, mit den Par- teien einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten. Ob sie bereits nachhaltige einver- nehmliche Lösungen erzielen konnte, ist angesichts der durch die Parteien im vor- liegenden Verfahren eingebrachten Vorbringen zwar zu bezweifeln. Indes wären nachhaltige Lösungen angesichts der relativ kurzen Dauer der Beistandschaft und des laufenden vorliegenden Verfahrens nicht zu erwarten. Zudem haben die Par- teien noch den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Die durch die Kindsvertreterin eingeholten Informationen und ihre anlässlich ihres Gesprächs mit C._____ ge- wonnen Eindrücke widerlegen eine aktuell bestehende Behandlungsnotwendig- keit. Die Eindrücke der Kindsvertreterin stehen im Einklang mit ihren eingeholten Informationen und sind im Gegensatz zu den durch die Klägerin über ihr entsand- tes Au-Pair übermittelten Eindrücke nicht durch einen Elternteil gefärbt, sondern in diesem Sinne objektiv gewonnen. 2.4. Der Beklagte beantragt mit der Stellungnahme vom 24. Januar 2025 (Urk. 195) neu, dass die Klägerin sämtliche Lohnausweise für das Jahr 2024 of- fenlege. Er offeriert sämtliche Lohnausweise 2024 der Klägerin zum Beweis, wo-

- 31 - bei diese von ihr zu edieren seien (Urk. 195 S. 11). Er begründet dies damit, dass die Klägerin hinsichtlich der Betreuung der Kinder zwischen dem 3. Januar 2025 und 5. Januar 2025 vorgebracht habe, sie habe Ferien beziehen müssen, obwohl es sich um ein Wochenende gehandelt habe. Würde die Klägerin, wie von ihr an- gegeben an zwei Tagen pro Woche und nicht am Wochenende arbeiten, wären keine Ferien ihrerseits notwendig gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie bereits heute mehr arbeite. Dies umso mehr, als sie am 21. Januar 2025 die Kinder am Mittag zufolge Arbeit durch das Au-Pair habe abholen lassen (Urk. 195 S. 10 f.). Das Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2024 ist mit der Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 (Anstellung zu einem Pensum von 40%) belegt (Urk. 132/8). Ihr Lohnausweis 2024 der N._____ AG mit einem aufgeführten Be- schäftigungsgrad von 40% reichte die Klägerin ein (Urk. 218/1). Darin finden sich keine Informationen zum Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2025. Die vom Be- klagten zum Beweis offerierten Belege sind untauglich, um die seinerseits ange- führten Äusserungen der Klägerin zu belegen. Inwiefern solche Äusserungen hin- reichende Anhaltspunkte für ein höheres Arbeitspensum der Klägerin bilden könn- ten, kann vorliegend offengelassen werden. Dem Editionsantrag des Beklagten ist nicht zu folgen, soweit er nicht bereits gegenstandslos wurde.

3. Obhut 3.1. Antrag um Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens 3.1.1. Die Klägerin beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 neu den Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 178). Sie be- gründet den Antrag damit, dass sie die alternierende Obhut nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls erachte, jedoch bereit gewesen sei, es zu versuchen. Auf- grund des aggressiven und selbstverletzenden Verhaltens von D._____ und des aggressiven Verhaltens von C._____ scheine eine Abklärung nebst der psycholo- gischen Behandlung nun unumgänglich. Sie möchte es einer Fachperson überlas- sen, die Hintergründe des Verhaltens von D._____ zu erforschen und sich dazu zu äussern, wie sie am besten unterstützt werden könne und ob die alternierende

- 32 - Obhut dem Wohl der Kinder diene. D._____ zeige seit dem Wechsel des Betreu- ungsmodells grosse Verhaltensauffälligkeiten, habe geäussert, dass sie jeman- den hauen wolle und sich kürzlich selbst heftig ins Gesicht geschlagen. Sie äus- sere gegenüber der Berufungsklägerin auch, dass die Grossmutter und der Vater sie schlügen. C._____ zeige gegenüber D._____ seit der neuen Betreuungsrege- lung ein sehr aggressives Verhalten und könne mit D._____ nicht mehr alleine ge- lassen werden (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 187 S. 5). Im November 2024 habe die Be- treuung durch den Vater abwesenheitshalber zweieinhalb Wochen pausiert. In dieser Zeit habe sich die Situation beruhigt. Nach der Wiederaufnahme der Be- treuungsregelung habe sich das Verhalten der Kinder wieder verändert. C._____ schreie und weine nach der Betreuung durch den Vater bei geschlossener Zim- mertür. Sie zeige eine grosse Aggression und Wut. D._____ habe einmal bei ei- ner Übergabe auf Serbisch, die Sprache des Vaters, gesagt: "nicht zur Mama". Sie wirke nach Aufenthalten beim Vater verwirrt und klammere sich an den Vater. Bei Übergaben habe der Beklagte die Klägerin wiederholt beschimpft. Dies sei gegenüber dem ehemaligen Au-Pair so weit gegangen, dass es gekündigt habe und die Klägerin ein neues Au-Pair habe einstellen müssen. Die Kinder müssten dringend abgeklärt werden (Urk. 187 S. 6). Die Verhaltensweisen der Kinder, die jeweils akut unmittelbar nach der Rückkehr vom Beklagten auftreten würden, und ihre Äusserungen würden genügend Anhaltspunkte für eine Begutachtung, re- spektive eine Abklärung geben (Urk. 208 S. 4). 3.1.2. Der Beklagte beantragt die Abweisung der durch die Klägerin neu gestell- ten Rechtsbegehren. Die durch die Klägerin behaupteten Auffälligkeiten bestün- den nicht. Wenn die Kinder bei ihm seien, würden diese angeblichen Auffälligkei- ten nicht auftreten. Allenfalls liege es daran, dass die Klägerin die Kinder auch noch über eine Drittperson – ein knapp volljähriges Au-Pair – betreuen lasse. Of- fenbar habe die Klägerin einen neuen Partner. Allenfalls könnten die angeblichen Auffälligkeiten auch mit dem neuen Lebenspartner zusammenhängen. Fakt sei, dass sich die Kinder beim Beklagten sehr wohl fühlten und keine Auffälligkeiten zeigten. Die Kindergartenlehrerin Frau O._____ habe dem Beklagten gegenüber festgehalten, nie gesagt zu haben, dass C._____ übermüdet zur Schule komme. Sie habe auch erklärt, C._____ habe morgens weniger Schwierigkeiten, in den

- 33 - Kindergarten zu kommen (Urk. 182 S. 7 f.). Da keine der angeblichen Verhaltens- weisen der Kinder auf Seiten des Beklagten auftreten würden und nichts akten- kundig sei, würden sich weitere Abklärungen als nicht notwendig erweisen. Soll- ten sie tatsächlich vorliegen, wären weitere Kindesschutzmassnahmen durch die Beistandschaft zu prüfen (Urk. 182 S. 10). Er stimme den Ausführungen der Kindsverfahrensvertreterin zu. Die umschriebenen Auffälligkeiten, die er während seiner Betreuungszeit nicht habe wahrnehmen können, würden im Zusammen- hang mit den grossen und diversen Veränderungen in jüngster Zeit stehen. So- fern sie überhaupt bestünden, was er mit Nichtwissen bestreite, würden sie sich legen, sobald wieder mehr Ruhe eingekehrt sei. Es gehe nicht an, ihm diese allein zuzuschreiben, insbesondere, nachdem die Klägerin mit mehreren Umzügen in- nert kürzester Zeit, erheblich zur Unruhe beigetragen habe (Urk. 195 S. 5). Die Kindergartenlehrerin habe ihm gegenüber zu C._____ ein positives Feedback ge- geben. Sie habe ihm zugestimmt, dass ihre anfänglichen Schwierigkeiten wohl im Zusammenhang mit den Umzügen und Wechseln des Kindergartens gestanden haben könnten. Glücklicherweise seien diese Schwierigkeiten – so die Kindergar- tenlehrerin – zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Aus den Akten der Kinder- ärztin habe er sodann erfahren, dass die Klägerin offenbar erstmals am 30. Ja- nuar 2025 mit der Kinderärztin über die angeblichen kinderpsychologischen Pro- bleme gesprochen habe. Entsprechend habe die Klägerin, entgegen ihrer Darstel- lung in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 (Verweis auf Urk. 178 RZ 5 u. 7), nicht bereits vorgängig von der Kinderärztin an eine Psychologin bzw. einen Psychologen verwiesen worden sein können. Gemäss einer ihm durch die Kinder- ärztin telefonisch erteilten Auskunft vom 27. Februar 2025 habe diese eine nieder- schwellige Spieltherapie zur Verarbeitung der Trennung aufgrund der Informatio- nen der Klägerin empfohlen. Aus Sicht der Beteiligten, ausser aus derjenigen der Klägerin, bestehe keine Notwendigkeit, weitere Kindesschutzmassnahmen zu treffen (Urk. 205 S. 6 ff.). 3.1.3. Die Kindsvertretung ersucht um Abweisung des Antrags der Klägerin auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 186 S. 3). Sie begrün- det dies damit, dass die Kinder in den vergangen Monaten diverse grosse Verän- derungen zu meistern gehabt hätten, namentlich Ende Juni 2024 den Umzug mit

- 34 - der Mutter von P._____ nach M._____ und C._____s Kindergarteneintritt am 19. August 2024. Der Kindergarteneintritt sei für sie ein grosser Schritt gewesen, mit dem sie sich im Vorfeld schwer getan habe. Kurz nach dem Kindergarteneintritt seien die Kinder mit der Mutter offenbar ein weiteres Mal umgezogen, diesmal in- nerhalb von M._____. Schliesslich sei der Umzug des Vaters von Zürich nach Q._____ erfolgt und damit sei die Betreuungsregelung modifiziert worden. Es gebe folglich sehr viele potentielle Auslöser für die durch die Klägerin vorgebrach- ten Verhaltensänderungen der Kinder. Diese einfach dem Vater zuzuschreiben und am Antrag auf alleinige Obhut festzuhalten, werde der Situation kaum ge- recht. Vermutlich brauche es primär Zeit, damit sich all diese Veränderungen ein- spielen und sich alle Familienmitglieder daran gewöhnen könnten. Nach der Er- fahrung der Kindsvertretung habe aggressives Verhalten von C._____ gegenüber D._____ sehr viel wahrscheinlicher mit der Situation des Kindergartens und den Anforderungen, welche dort an C._____ gestellt würden, zu tun als mit der Be- treuungsregelung. Zu bemerken sei überdies, dass die Klägerin keinen Bericht der Kinderärztin eingereicht habe und ihre Angaben vage blieben. Der erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren gestellte Antrag würde im Falle seiner Gutheissung eine Verzögerung des Verfahrens um sechs bis neun Monate bedeuten, womit weiterhin keine Ruhe einkehren könnte. Gleich- zeitig sei die Chance, dass ein Gutachten wesentliche Erkenntnisse bringe, relativ gering. Sie erachte den Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen als Hauptursa- che für die missliche Lage, weswegen die Installation der rechtkräftig angeordne- ten Besuchsrechtsbeistandschaft endlich erfolgen solle. Diese könnte die Eltern bei der Beilegung ihres Konflikts und den Aufbau einer gelingenden Kommunika- tion unterstützen. Gemäss der Information der Kindsvertretung habe die Vorin- stanz die Mitteilung an die KESB Bezirk Hinwil für den 9. oder 10. Dezember 2024 vorgesehen (Urk. 186 S. 2 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 blieb die Kindsvertretung bei ihrer Einschätzung, dass ein Gutachten oder eine Intensivab- klärung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen würden, weshalb davon abgesehen werden solle (Urk. 212 S. 5). Nach einem Gespräch mit C._____ vom

25. März 2025 habe sie weiterhin keine Informationen, die auf grundlegende Pro- bleme im elterlichen Verhalten hinweisen würden (Urk. 219 S. 3).

- 35 - 3.1.4. Eine Begutachtung ist anzuordnen, wenn sie als einziger tauglicher Beweis erscheint. Lässt sich der rechtserhebliche und streitige Sachverhalt auf andere Weise klären, darf auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Ob ein Gutachten einzuholen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Be- steht ein erhärteter Verdacht auf Missbrauch, laufen massive Auseinandersetzun- gen oder besteht eine vollständige Verweigerungshaltung einer Partei betreffend Besuchsrechtsausübung, soll allenfalls ein Gutachten eingeholt werden (Fam- Komm ZGB I, Büchler/Clausen, N 17 zu Art. 133 m.w.H.). 3.1.5. Vorliegend bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten unstrittig und belegt diverse Konflikte und Schwierigkeiten, miteinander angemessen zu kommunizieren. Sie liegen auf der Elternebene und haben, wie eingereichte Nachrichten zeigen, auch mit dem laufenden Scheidungsverfahren zu tun (Urk. 196/3). Die Konflikte betreffen u.a. konträre Ansichten über die vorliegend strittige Zuteilung der Obhut, die Betreuungsregelung und die Unterhaltsbeiträge. Sie entsprechen nicht derart massiven Auseinandersetzungen, die eine Gutach- tenseinholung erfordern würden. Seitens der Klägerin besteht seit geraumer Zeit der Wunsch einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sie. Eine vollständige Verweigerungshaltung betreffend Be- suchsrechtsausübung besteht indes nicht. Vielmehr lebte sie gemäss den Vor- bringen der Parteien den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten Be- treuungsregelungen in der Regel nach. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte auf Misshandlungen der Kinder, welche die Einholung eines Gutachtens erfordern würden. Die bestehenden Kon- flikte bergen zwar eine Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Sie sind jedoch nicht derart massiv, dass die Einholung eines Gutachtens angezeigt wäre. 3.1.6. Hinsichtlich des durch die Klägerin vorgebrachten aggressiven Verhaltens der Kinder ist anzumerken, dass es sich dabei gemäss ihren Vorbringen um ein während des Berufungsverfahrens aufgetretenes Verhalten handelte, das nicht belegt oder abgeklärt wurde und einzig in der Betreuungszeit der Klägerin auftrat. Wie die Kindsvertretung darstellte, waren die Kinder diversen Veränderungen

- 36 - (drei Umzüge, Kindergarteneintritt von C._____, Betreuungsänderungen, neuer Partner der Mutter, neues Au-Pair) und damit verbundenen Herausforderungen ausgesetzt. Der Kindsvertretung ist darin beizupflichten, dass aggressive Verhal- tensweisen im gesamten Kontext zu sehen sind und nicht einzig oder vorrangig einer Betreuungsregelung zugeschrieben werden können. Das behauptete Ver- halten tritt sodann einzig bei der Klägerin auf und erscheint damit nicht als durch- wegs bestehendes Problem der Kinder. Gemäss der Kindergartenlehrerin von C._____ haben sich ihre anfänglichen Probleme gelöst. C._____ selbst schilderte gegenüber ihrer Verfahrensvertreterin keine Probleme mit dem neuen, derzeit ge- lebten Betreuungsmodell und ihrem Kindergartenbesuch. Sie zeigte sich vielmehr in Anwesenheit des durch die Klägerin entsandten Au-Pairs sehr zufrieden mit der derzeitigen Lösung. Eine direkte Verbindung ihres durch die Klägerin geschilder- ten Verhaltens mit den Betreuungswechseln zwischen den Eltern kann nicht her- gestellt werden. Dass davon abgesehen ein Wechsel von Betreuungszeiten einer dem Kindeswohl zuträglichen Stabilität grundsätzlich zuwiderläuft und Unruhe mit sich bringt, ist im Übrigen notorisch, insbesondere dann, wenn zwischen den El- tern wahrnehmbare Spannungen und Konflikte bestehen. 3.1.7. Der Sachverhalt erfordert vorliegend folglich unter keinem Gesichtspunkt eine gutachterliche Klärung. 3.2. Obhutszuteilung 3.2.1. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3).

- 37 - 3.2.2. Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternie- renden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbe- langen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Um- stand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbe- lange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szena- rio einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3). Die Kommunikation zwischen den beiden Eltern kann auch lediglich schriftlich erfolgen. Die Tatsache, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Ob- hut nicht entgegen (BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2, BGer 5A_685/2019 vom 9. Sep- tember 2019 E.5). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich auf die Distanz der Wohnungen der Eltern. Zudem ist das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu Geschwistern und ihre Einbettung in das weitere soziale Umfeld relevant (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und E. 4.3.). Die Möglichkeit von Eltern, ein Kind persönlich zu betreuen, ist hauptsächlich dann relevant, wenn ein Kind spe- zifische Bedürfnisse einer persönlichen Betreuung aufweist oder ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3. und E. 4.7. S. 493 f.). Hinsichtlich des Entscheids über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. 3.2.3. Die Vorinstanz erwog die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für eine alternierende Obhut (Urk. 130 S. 19 f.). Sie ging von einem konfliktbehafteten Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus. Die Übergaben der Kin-

- 38 - der und die Kommunikation betreffend Kinderbelange schienen zumindest teil- weise zu funktionieren. Trotz ausgereiftem Elternkonflikt wirke sich dieser nicht auf die Kinder aus. Die gemäss vorsorglicher Massnahme bestehende Regelung sei ein wenig auszudehnen und so zur Anordnung einer alternierenden Obhut zu gelangen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt (Urk. 130 S. 21). 3.2.4. Die Klägerin rügt, eine alternierende Obhut sei dem Kindeswohl abträglich und entspreche auch nicht dem bisher gelebten Betreuungsmodell. Die Kinder würden die Konflikte der Eltern anlässlich der Übergaben ungefiltert miterleben. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Zweifel gezogen und die kurzen Besuche der Kindsvertreterin hätten diese nicht ausräumen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Problematik der übermässig strengen Erziehung angesprochen worden wäre (Urk. 129 S. 9, Urk. 187 S. 9). 3.2.5. Der Beklagte erklärt, die alternierende Obhut erweise sich als dem Wohl der Kinder entsprechend. Angeblich problematische Übergaben bestreite er (Urk. 135 S. 11). Sobald es um wichtige Kinderbelange gehe, zum Beispiel wenn die Kinder krank seien, seien die Parteien im Grundsatz fähig, sich auszutau- schen. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die Konflikte, sobald das vor- liegende Verfahren abgeschlossen sei, abnehmen würden. Er habe sich bereits vor der Trennung in erheblichem Umfang um die Kinder gekümmert (Urk. 135 S. 12). 3.2.6. Die Kindsvertretung bringt vor, die mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren geregelte Phase III der Besuchsregelung entspreche einer al- ternierenden Betreuung (Urk. 170 S. 2). Sie habe anlässlich der Termine bei bei- den Eltern Zuhause einen positiven Eindruck erhalten und nichts beobachtet, wahrgenommen oder gespürt, was eine vertiefte Abklärung verlangt hätte. Sie er- achte die gemeinsame Obhut vorliegend als dem Kindeswohl am besten entspre- chende Lösung (Urk. 170 S. 3). 3.2.7. Die Klägerin und der Beklagte wohnen in M._____ und Q._____ und damit in einer geografischen Nähe, die eine alternierende Obhut zulässt. Vor der Tren-

- 39 - nung der Parteien im Jahr 2022 betreute die Klägerin die Kinder zeitlich ausge- dehnter als der Beklagte, der in einem vollen Arbeitspensum arbeitete, während sie in einem Pensum von 40 % tätig war. Indessen änderten sich die Betreuungs- anteile der Parteien nach ihrer Trennung mehrfach. Die Betreuungszeiten des Be- klagten wurden mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren aufbau- end in drei Phasen festgelegt. Ab dem Umzug des Beklagten nach Q._____ sind sie an jedem Mittwochmorgen ab 8.00 Uhr bis Donnerstagabend 19.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr fest- gelegt. Diese seither mit Unterstützung Dritter (Familienangehörige des Beklag- ten, Au Pair der Klägerin) überwiegend gelebte Betreuung der Kinder lässt frühere Betreuungsanteile in den Hintergrund treten. 3.2.8. Die Konflikte zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen seit Jah- ren auf einem hohen Niveau. Hinsichtlich wichtiger Kinderbelange vermögen sie sich indes mindestens schriftlich zu verständigen. Es darf zudem davon ausge- gangen werden, dass sich die Konflikte mit dem Abschluss des vorliegenden Ver- fahrens teilweise beilegen lassen und im Übrigen die angeordnete Beistandschaft und der angeordnete Kursbesuch zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen werden, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Dif- ferenzen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Übergabe- und Betreuungs- zeiten und weiterer Kinderbelange verschwinden werden. Die Beistandschaft soll die Klägerin und den Beklagten insbesondere auch hinsichtlich der Verbesserung ihrer Kommunikation unterstützen . Die Installation der Beistandschaft konnte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und deren Feststellung mit Beschluss vom 30. September 2024 (Urk. 171) mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2025 (Urk. 193) erfolgen. Dasselbe gilt für die den Parteien erteilte Weisung, am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen (Urk. 193). Die neu zuständige Beiständin hat begonnen mit den Parteien Kommunikationsregeln zu erarbeiten (Kommunikation per E-Mail mit Beiständin im cc, begleitete Übergaben der Kinder). Die Beistand- schaft konnte damit bereits eine gewisse Wirkung entfalten. 3.2.9. Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind damit entgegen der Klägerin erfüllt, zumal Kinder bestehende Konflikte zwischen den Eltern anlässlich

- 40 - der Übergaben unabhängig vom Betreuungsmodell miterleben. Die wohl auch künftig weiterhin bestehende Konflikthaftigkeit ist bei der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut zu berücksichtigen. 3.3. Wohnsitz Den Wohnsitz der Kinder sah die Vorinstanz bei der Klägerin vor. Dies blieb unan- gefochten und ist beizubehalten.

4. Betreuungsregelung 4.1. Eine Besuchsrechts- oder Betreuungsregelung richtet sich am Alter des Kindes, der Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Betreuenden, der Beziehung des Kindes zum Betreuenden, der Beziehung der Eltern untereinan- der, der zeitlichen Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, dem Ge- sundheitszustand aller Beteiligten, Geschwister, der Entfernung bzw. Erreichbar- keit der Wohnorte und der Wohnverhältnisse der Elternteile aus. 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Betreuungsanteile mit den Arbeitszeiten der Parteien harmonieren sollen. Die Betreuungstage des Beklagten seien auf Mittwoch und Donnerstag festzulegen. Folglich sei er für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Kinder von Dienstagabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr zu betreuen. Sie sah grundsätzlich vor, dass die Kin- der jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen sind (Urk. 130 S. 22 f. u. S. 45). 4.3. Die Klägerin rügt, die Anordnung einer alternierenden wochenweisen Be- treuung sei nicht praktikabel. Die Regelung würde dazu führen, dass sie in den geraden Wochen am Montag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten müsste und in den ungeraden Wochen nicht arbeiten könne, ohne auf eine Fremdbetreuung zu- rückzugreifen. Die Umsetzung der seitens der Vorinstanz angeordneten Betreu- ungsregelung würde innert Kürze dazu führen, dass sie ihre Stelle verliere oder mit nicht zu bewältigenden Fremdbetreuungskosten konfrontiert wäre. Die Rege- lung wäre auch für die Kinder überfordernd und die Übergabezeiten seien mit

- 41 - 19.00 Uhr zu spät (Urk. 129 S. 12 f.). Der Beklagte komme seiner Betreuungs- pflicht nicht nach. Am 27. November 2024 habe er die Kinder nicht abgeholt, weil er verschlafen habe und er habe mitgeteilt, dass er die Kinder vom 3. bis 5. Ja- nuar 2025 nicht betreue (Urk. 129 S. 10, Urk. 187 S. 6). Am 11. Dezember 2024 sei die Übergabesituation eskaliert. C._____ habe mit dem Beklagten nicht mitge- hen wollen und sei dann mit dem Au-Pair zum Kindergarten mitgegangen. Am Nachmittag habe der Beklagte C._____ abgeholt, auf den Arm genommen und zum Auto bringen wollen. C._____ sei jedoch zur Klägerin zurückgerannt, die ebenfalls zum Kindergarten gekommen sei (Urk. 187 S. 7). Am 18. Dezember 2024 habe der Beklagte die Klägerin nach Kindergartenschluss angerufen und C._____ habe weinend in den Hörer geschrien, dass sie zur Klägerin wolle. Spä- ter habe sie dann doch bleiben wollen, weil sie ein Geschenk bekommen habe (Urk. 187 S. 8). Sie könne nach wie vor an der jetzigen, überdurchschnittlich gut bezahlten Stelle am Mittwoch und am Donnerstag arbeiten. Die Betreuung durch den Beklagten müsste, sollte die alternierende Obhut angeordnet werden, nach wie vor am Mittwoch und am Donnerstag stattfinden. (Urk. 187 S. 9). Mittwochs sei sie jeweils auf eine Morgenbetreuung angewiesen, da es ihr zeitlich nicht rei- che, die Kinder in den Kindergarten zu bringen und rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen (Urk. 226). 4.4. Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Betreuungsregelung als praktika- bel. Zugegebenermassen werde es für beide Parteien eine Herausforderung sein, sich entsprechend zu organisieren und die Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber abzu- stimmen. An der durch die Vorinstanz festgehaltenen Betreuungsregelung sei nichts auszusetzen. Die Übergabe erst um 19.00 Uhr erscheine in objektiver Hin- sicht spät, doch hätten sich die Kinder seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren daran gewöhnt und sie sei mit der Arbeitszeit der Klägerin vereinbar (Urk. 135 S. 15 ff.). Er sei grundsätzlich bereit, die Übergaben auf 18.00 Uhr zu verschie- ben, was er der Klägerin bereits mitgeteilt habe (Urk. 182 S. 9). 4.5. Die Kindsvertretung stimmt der Klägerin zu, dass die vorinstanzliche Be- treuungsregelung für eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht praktikabel sei und noch nicht ideal erscheine (Urk. 170 S. 2). Die am 18. Juni 2024 vereinbarte vor-

- 42 - sorgliche Betreuungsregelung erscheine ihr momentan angemessen. Nach ihrer Erfahrung würden jedoch solch häufige und rasche Wechsel mit dem Eintritt in Kindergarten und Schule und den dadurch steigenden Anforderungen an die Kin- der von vielen Kindern als belastend und stressig wahrgenommen. Aus diesem Grund erscheine es als sinnvoll, die Betreuungstage des Vaters unter der Woche ab Sommer 2025 so anzupassen, dass diese ans Wochenende anschliessen. Da die Mutter nur von Montag bis Donnerstag arbeiten könne, schlage sie vor, die Betreuungstage des Vaters auf Montag und Dienstag zu verschieben, womit seine Wochenendbetreuung von Freitagabend bis Dienstagabend dauere. In den anderen Wochen dauere sie von Montagmorgen bis Dienstagabend oder bis Mitt- wochmorgen. Bezüglich der Ferienregelung sei die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen (Urk. 170 S. 3). Mit einer Vorlaufzeit von mehr als sechs Monaten müsse es möglich sein, dass die Mutter ihre Arbeitstage von Mittwoch/Donnerstag auf Montag/Dienstag wechseln könnte (Urk. 186 S. 3). Hinsichtlich der Übergabe- zeit sei der Mutter zuzustimmen, dass es eine Anpassung brauche. Es erscheine plausibel, dass die späte Heimkehr für die Kinder belastend sei. Die Übergabezeit sei auf 18.00 Uhr vorzuverschieben (Urk. 186 S. 3). 4.6. Die beiden Kinder sind rund vier und fünf Jahre alt. Die Wohnsituation der Parteien lässt eine ausgedehnte Betreuung bei beiden Elternteilen zu. Die Distanz der Wohnorte (M._____ und Q._____) ist relativ gering, wobei die Mutter sie je- weils mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt und der Vater ein Auto zur Verfü- gung hat. Die Beziehung der Eltern ist gemäss ihren Vorbringen konfliktreich (vgl. E. 3.2.4-3.2.5). Die Mutter arbeitet am Mittwoch und Donnerstag als Dipl. Fach- frau für Operationstechnik. In ihrer bisherigen Anstellung hängen ihre Arbeitstage gemäss Bestätigung ihres Arbeitgebers von den Operationstagen von Montag bis Donnerstag ab. Demgemäss decken die Montage und Dienstage andere Teilzeit- beschäftigte ab (Urk. 161/3). Ein Wechsel ihrer Arbeitstage ist, wenn überhaupt, nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit, realistisch. Mit Eintritt des jünge- ren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 wird es zu einer Ausdeh- nung des Arbeitspensums der Mutter kommen (müssen). Der Vater bewältigt bis- her ein hohes Arbeitspensum, kann aber seine Arbeitseinsätze relativ flexibel ge- stalten (Urk. 135 S. 17). Im Interesse des Kindeswohls sind häufige kurze Wech-

- 43 - sel der Kinder zwischen den Eltern mit damit einhergehender Unruhe und den da- mit verbundenen Konflikten im Interesse des Kindeswohls möglichst zu vermei- den (vgl. E. 3.1.6.). Die Arbeitstage der Mutter erscheinen angesichts ihrer geringeren Flexibilität für die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsregelung massgebend. Die mit der Vereinbarung vom 26. Juni 2024 für die Dauer des Verfahrens festgehaltenen Be- treuungszeiten beruhten auf der damaligen Situation, den bisherigen Übergabe- zeiten und den bestehenden Arbeitstagen der Parteien. Die Verhältnisse haben sich seither nicht massgebend verändert. Eine Veränderung wird mit Eintritt des jüngeren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 und der folgenden Ausdehnung des Arbeitspensums der Mutter eintreten. Auch das ändert jedoch nichts daran, dass der Vater bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten flexibler ist als die Mutter. Eine grundlegende Änderung ihrer Arbeitstage würde die Zustim- mung ihres Arbeitgebers voraussetzen und wäre nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit überhaupt realistisch. Selbst wenn eine solche organisiert wer- den könnte, würde dies aber erneut erhebliche Unruhe für die Kinder mit sich brin- gen. Die nun gelebten Betreuungszeiten erscheinen als vorteilhafter, trotz der da- mit einhergehenden häufigeren Wechsel. Diese sind in Kauf zu nehmen, um da- durch die für die Kinder ungewohnten regelmässigen längeren Betreuungszeiten bei einem Elternteil und erneute Unruhe vermeiden zu können. Die zwischenzeit- lich grundsätzlich gelebten Betreuungszeiten sind folglich beizubehalten, um die vorliegend im letzten Jahr besonders häufigen Veränderungen im Leben der Kin- der (zwei Umzüge, Eintritt in den Kindergarten, Wechsel des Au-Pairs) nicht zu erweitern. Einzig die Übergabezeit ist von 19.00 Uhr auf 18.00 Uhr vorzuverlegen. In der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 wurde sodann festgehalten, dass am Frei- tag die Mutter die Kinder zum Vater bringt und der Vater die Kinder am Sonntag- abend zur Mutter bringt. Daran soll unstrittig über die Dauer des Verfahrens hin- aus festgehalten werden. Die selbe Regelung soll auch für die Betreuung unter der Woche aus der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 übernommen werden, sie lautet: "Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Donnerstag beim Vater ab." Diese Regelung ist zusammen mit

- 44 - den betroffenen Eltern formuliert worden. Sie entspricht den Verhältnissen der Be- troffenen und ist beizubehalten. 4.7. Feiertagsregelung 4.7.1. Die Vorinstanz regelte sämtliche katholischen und orthodoxen Feiertage, in- klusive die Pfingsten. 4.7.2. Die Klägerin beantragt die Betreuung an den katholischen Ostern ab Kar- freitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 18.00 Uhr. Eine Betreuungsregelung für katholische oder orthodoxe Pfingsten sieht sie nicht vor. Die vorinstanzliche Regelung für die Weihnachts- und Neujahrstage ficht die Klägerin nicht an. Die Klägerin begründet ihre Anträge damit, dass es keine orthodoxen Pfingsten gebe und dass die Betreuung an Ostern aufgrund der neu beantragten Besuchsrege- lung bis Montag, 18.00 Uhr, festzulegen sei (Urk. 129 S. 14). 4.7.3. Der Beklagte hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, warum von der zwischen den Parteien im Rahmen der erstinstanzlichen vorsorglichen Massnah- men getroffenen Feiertagsregelung abgewichen werden müsste. Zuzustimmen sei der Klägerin jedoch darin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorin- stanz trotz Hinweisen keine neue Regelung betreffend Pfingsten aufgeführt habe (Urk. 135 S. 19). 4.7.4. Die Kindsvertretung stellt sich auf den Standpunkt, die Regelung an Pfings- ten sei bei beiden Eltern zu streichen, da es keine orthodoxen Pfingsten gebe. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Feiertagsregelung zu bestätigen (Urk. 170 S. 3). 4.7.5. Die vorinstanzliche Feiertagsregelung für katholische und orthodoxe Pfings- ten ist unter Hinweis auf die zutreffende Argumentation der Kindsvertretung er- satzlos zu streichen. Die laufende Betreuungsregelung ist über die katholischen Pfingstfeiertage weiterzuführen. Hinsichtlich der Osterfeiertage erhellt die Begrün- dung der Klägerin, dass sie eine Regelung bis Montag, 18.00 Uhr, anstrebt. Inwie- fern die Betreuung über Ostern indes nicht bis Dienstagmorgen, Kindergarten- oder Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr dauern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Par- teien haben diese Regelung in einer Vereinbarung getroffen. Sie erscheint sinn-

- 45 - voll und angemessen, insbesondere wenn an Ostern Ausflüge unternommen wer- den. Die Abweichung von den regelmässigen Betreuungszeiten erscheint sodann einmal im Jahr problemlos mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Osterregelung ist wie von der Vorinstanz festgehalten zu übernehmen. 4.8. Die vorinstanzliche Ferienregelung mit vier Wochen Ferien des Vaters ist den Verhältnissen angemessen und unstrittig beizubehalten. Die Vorinstanz sah dabei keine Einschränkung der Feriendauer beim Vater am Stück vor und hielt fest, dass die Kinder in der übrigen Zeit von der Mutter betreut würden. 4.8.1. Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte die Kinder maximal zwei Wochen am Stück betreuen solle. Sie begründete dies in der Klageschrift damit, dass die Kinder noch klein seien und sie es nicht gewohnt seien, mehr als zwei Nächte am Stück beim Beklagten zu verbringen. Sie selber müsse sodann bei ihrem Arbeit- geber im Sommer drei Ferien am Stück beziehen und müsste allenfalls in der Zeit Ferien ohne die Kinder verbringen (Urk. 129 S. 13 f.). 4.8.2. Der Beklagte sieht darin keine überzeugende Begründung. Es könne nicht auf die Bedürfnisse der Klägerin und ihre Ferien abgestellt werden. Sie habe sich neu zu organisieren (Urk. 135 S. 18). 4.8.3. Die Kindsvertretung hält dafür, die vorinstanzliche Regelung der Ferien grundsätzlich zu übernehmen, inklusive Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Aufteilung. Sodann sei bei einer alternierenden Obhut das Ferienrecht beider Eltern zu regeln (Urk. 170 S. 3). 4.8.4. Die vorinstanzliche Regelung mit dem Entscheidungsrecht des Vaters in geraden Jahren im Falle der Uneinigkeit, ermöglicht dem Vater erstmals im Jahr 2026 gegen den Willen der Mutter am Stück drei Wochen Sommerferien mit den Kindern zu verbringen. Dann spricht das Alter der Kinder nicht mehr gegen eine solche Möglichkeit des Vaters. Dass die Mutter gegenwärtig aufgefordert ist, wäh- rend der Schulferien im Juli/August drei Wochen Urlaub zu beziehen, ist durch die Arbeitsbestätigung vom 5. März 2024 zwar ausgewiesen. Sie hat bis ins Jahr 2026 jedoch die Zeit, sich für die geraden Jahre zu organisieren (mit ihrem Arbeit-

- 46 - geber oder Ferien ohne die Kinder). Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Fe- rienregelung samt Konfliktregelung beizubehalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Mutter berechtigt ist, vier Wochen Ferien mit den Kindern zu ver- bringen. In der restlichen Zeit gilt die übliche/regelmässige Betreuungsregelung, was namentlich bedeutet, dass sie während ihrer Betreuungszeit auch während der Schulferien für die Kinderbetreuung besorgt zu sein haben.

5. Erziehungsgutschriften 5.1. Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterli- che Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht mitein- ander verheirateter Eltern, so regelt es gleichzeitig die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegen- den Teil, so ist diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, be- treuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV, SR 831.101). 5.2. Die Vorinstanz rechnete den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte an (Urk. 130 S. 49). Vorliegend ist die Obhut mit einer wechselnde Betreu- ung festzulegen. Es besteht demgemäss bei keinem Elternteil ein überwiegender Betreuungsanteil. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien ist folg- lich eine hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschrift zu entscheiden.

6. Kindesunterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 130 S. 25 f. mit Hinweis auf BGE 147 III 265). Demgemäss ist die zweistufige Berechnungsmethode mit allfälliger Überschussverteilung anwendbar. Zunächst ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den eidgenössi- schen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien") abzustellen. Der Entscheid über Unterhaltsbeiträge muss nach Recht und Billigkeit getroffen werden (Art. 4 ZGB) und kann nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf ge-

- 47 - nauen Grundlagen darstellen (BGer 5A_90_2017 vom 24. August 20217 E. 9.1, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Während der Dauer des Berufungs- verfahrens brachten die Parteien diverse Veränderungen in ihren Verhältnissen ein, die angesichts der herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

– wie erwogen – zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist zufolge der ebenfalls gel- tenden Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. etwa BGer 5A_357/2015 vom

19. August 2015 E. 4.2) bzw. der Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien alle wesentlichen Veränderungen einbrachten und im Übrigen solche nicht eintraten. 6.2. Einkommen und Leistungsfähigkeit 6.2.1. Während der Primarschulzeit ist dem hauptsächlich betreuenden Elternteil grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Massgebend ist dabei der von einem Elternteil übernommene Betreuungsanteil. Jener Elternteil, der ein Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen. Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere, kann das Gericht nach Ermessen davon abwei- chen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1-2). Besteht eine alter- nierende Obhut der Elternteile, sind ihre finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2.-4.; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Eigen- und Fremdbetreuung sind hinsichtlich der durch einen Elternteil übernommenen Betreuungszeit grundsätzlich gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.7.1). 6.2.2. Die Vorinstanz ging bei einer Betreuung der Kinder durch den Beklagten während 2.5 Tagen pro Woche von einem möglichen Arbeitspensum der Klägerin von 35% und einem dabei erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 3'041.– aus. Ihr Arbeitspensum stufte die Vorinstanz nach dem Schulstufenmodell hoch (Urk. 130 S. 27 f.). Hinsichtlich des Beklagten ging sie von seiner Festanstellung im R._____ mit einem Pensum von 80% und einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'370.– aus. Ab März 2037 rechnete sie ihm ein Pensum

- 48 - von 100% und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'962.– an (Urk. 130 S. 29). Sie rechnete dem Haushalt der Klägerin anstatt der belegten Wohnkosten von Fr. 2'486.– pro Monat lediglich Fr. 2'100.– als angemessen ein (Urk. 130 S. 31). Ausgewiesene ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz für die Klägerin und die Kindern nicht, da sie die Regelmässigkeit und die Diagnose Neurodermitis nicht als ausgewiesen erachtete (Urk. 130 S. 33). Ebenso verfuhr sie mit den Fremdbetreuungskosten der Kinder. Sie bildete ab Rechtskraft des Scheidungsurteils insgesamt sieben Unterhaltsphasen (Urk. 130 S. 37-40). 6.2.3. Die Klägerin rügt für den Fall der alternierenden Obhut, mit der vorinstanzli- chen Betreuungsregelung könne sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht wie bisher nachge- hen. Sodann müsse sie ihre Kinder durch ein Au-Pair betreuen lassen, da der Be- klagte sich nicht an Betreuungsregelungen halte. Das Au-Pair werde jedoch im Juni 2024 die Schweiz verlassen. Die Betreuung der Kinder durch den Beklagten würde ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30% ermöglichen. In der Zeit nach dem Eintritt von D._____ in den Kindergarten im Jahr 2025 sei ihr gemäss Schul- stufenregel ein 50%-Pensum möglich mit einem Verdienst von Fr. 4'345.– (Urk. 187 S. 12 f.). 6.2.4. Der Beklagte erklärt, wenn er im Schnitt 35% der Kinderbetreuung über- nehme, müsse die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang ausschöp- fen (Urk 135 S. 19). 6.2.5. Die Kindsvertretung erachtet die Unterhaltsberechnung als Sache des Ge- richts. Sie weist indes daraufhin, dass das dem Beklagten mit Vereinbarung vom

18. Juni 2024 angerechnete Arbeitspensum von 90% nebst festgelegter Kinderbe- treuung nicht zumutbar sei. Sie geht davon aus, dass sich die damit verbundene hohe Belastung des Vaters auch negativ auf die Kinder auswirken werde (Urk. 170 S. 4). 6.3. Einkünfte der Parteien

- 49 - 6.3.1. Die Klägerin ist gemäss Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 sowie gemäss Lohnausweis 2024 zu einem Pensum von 40% angestellt und arbeitet mittwochs sowie donnerstags. Dabei erzielte sie ein Einkommen von Fr. 3'476.– pro Monat (Urk. 132/8, Urk. 218/1). Ab 1. September 2025 ist der vor- instanzlichen Stufung folgend und unter Berücksichtigung der Betreuung der Kin- der durch den Beklagten von ihrem möglichen und zumutbaren Arbeitspensum von 60% und einem Einkommen von Fr. 5'214.– auszugehen. Ab 1. März 2033 ist ihr ein Pensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'952.– und ab 1. März 2037 ein solches von Fr. 8'690.– bei einem Pensum von 100% einzurechnen. Dem Beklagten ist derweil – der Vorinstanz folgend – ein Arbeitspensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'370.– pro Monat anzurechnen. Die Betreuung der Kinder schränkt ihn derzeit jeweils am Mittwoch, am Donnerstag und geringfügig an jedem zweiten Freitagabend in der Berufsausübung ein, soweit die Kinder nicht fremdbetreut sind. Dem entspricht ein derzeit mögliches und zumutbares Ar- beitspensum von ca. 80%. Ab 1. März 2037 ist nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes der Parteien ein Pensum von 100% und ein Einkommen von Fr. 7'962.– einzurechnen. Die Kinderzulagen haben sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist (Urk. 187 S. 11 und S. 13), per 1. Januar 2025 von Fr. 200.– auf Fr. 215.– erhöht. Ab Al- ter 12 betragen sie neu Fr. 268.– anstatt Fr. 250.–. Mit diesen Beträgen ist vorlie- gend zu rechnen. 6.4. Bedarfe 6.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'300.– und dem Beklagten einen solchen von Fr. 1'250.– in den Bedarf ein (Urk. 130 S. 48). Der Beklagte ist ausgehend davon, dass er die Kinder im Schnitt zu 35% betreut, der Ansicht, dass beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– ange- rechnet werden müsste, akzeptiert aber ausdrücklich die Berechnungen der Vor- instanz im Zusammenhang mit den Grundbeträgen (Urk. 135 S. 19 f.). Die Betreu- ungszeit des Beklagten änderte sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Ent- scheid mit den vorsorglichen Massnahmen und diesem Entscheid von rund fünf

- 50 - Tagen plus zwei Abenden ab 19.00 Uhr und fünf Nächten (rund 35.7%) auf sechs Tage und drei Nächte (rund 32%) in einem Intervall von 14 Tagen. Entgegen sei- ner Vorbringen hat sich damit seine Betreuungszeit seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ausgedehnt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien der Vorin- stanz folgend je ein ihrem Betreuungsanteil entsprechender Grundbetrag von Fr. 1'250.– (Beklagter) und Fr. 1'300.– (Klägerin) anzurechnen. 6.4.2. Die Klägerin rügt, ihr seien Wohnkosten von Fr. 2'486.– zu veranschlagen. Per 1. April 2024 würden sich die Wohnkosten auf Fr. 2'716.– erhöhen. Die unge- deckten Gesundheitskosten könnten nicht mit Verweis auf das Fehlen einer Re- gelmässigkeit negiert werden. Die Klägerin habe für das Jahr 2023 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 69.75 pro Monat gehabt. Fr. 72.– pro Monat seien folglich angemessen. Sie leide an einer chronischen Hautkrankheit, was der Be- klagte wisse. Die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ hätte im Jahr 2023 monatlich Fr. 8.– und diejenigen für D._____ Fr. 5.– betragen (Urk. 129 S. 14 ff.). Die Klägerin macht geltend, auch wenn die alternierende Obhut entschie- den würde, sei das Au-Pair und je Kind Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. Es sei nicht klar, dass sie sich auf die Betreuung durch den Beklagten verlassen könne. Das derzeitige Au-Pair habe einen Vertrag bis Ende August 2025 (Urk. 187 S. 12 f.). 6.4.3. Der Beklagte erklärt, hinsichtlich der Wohnkosten der Klägerin seien maxi- mal die von der Vorinstanz eingerechneten Fr. 2'100.– zu berücksichtigen. Die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten bestreite er unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 135 S. 20). Fremdbetreuungskosten der Kinder bestreitet er ebenfalls. Es sei davon auszugehen, dass solche nicht anfallen, wenn die alternierende Obhut gelebt werde (Urk. 135 S. 21). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 macht er sodann geltend, es sei aufgrund veränderter Betreuungsverhältnisse neu zu rechnen. Aufgrund der neuen Betreu- ungsanteile von 40% auf Seiten des Beklagten und 60% auf Seiten der Klägerin würden sich die Grundbeträge ändern. Er rechnet der Klägerin Fr. 1'290.– und sich Fr. 1'260.– an. Zudem seien die Wohnkosten und die Arbeitswegkosten so-

- 51 - wie die Steuern anzupassen (Urt. 175 S. 7 ff.). Er geht indes auch davon aus, dass die Klägerin ein Au-Pair angestellt habe (Urk. 182 S. 10). 6.4.4. Zwischenzeitlich haben sich zufolge Umzugs beider Parteien deren Wohn- kosten verändert. Die Klägerin macht ihrerseits nach ihrem zweiten Umzug wäh- rend des Berufungsverfahrens Wohnkosten von Fr. 2'700.– geltend (Urk. 187 S. 11, Urk. 180/1). Die Wohnkosten des Beklagten betragen derweil Fr. 2'530.– (Urk. 166). Er macht sie in dieser Höhe geltend (Urk. 175 S. 10). Angesichts die- ser Entwicklung ist mit den derzeit bestehenden Wohnkosten zu rechnen. Wohn- kosten von lediglich Fr. 2'100.– erwiesen sich zwischenzeitlich als nicht hinrei- chend, um der bisherigen Lebenshaltung entsprechende Wohnungen zu mieten. Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'530.– bzw. Fr. 2'700.– erscheinen nunmehr den Verhältnissen der Parteien angemessen und tragen der zwischenzeitlichen Entwicklung Rechnung. 6.4.5. Der Umzug des Beklagten hat sich unstrittig auf seine Arbeitswegkosten ausgewirkt. Der Beklagte macht neu Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 247.– geltend, was einem Abonnement für den ganzen Kanton entspreche. Der Klägerin rechnet er neu Kosten von Fr. 13.50 pro Arbeitstag, an zwei Arbeitstagen pro Wo- che, während 47 Wochen pro Jahr, also von Fr. 105.75 an, zuzüglich Kosten des Halbtaxabos von Fr. 14.15 pro Monat. Insgesamt rechnet er ihr Fr. 120.– ein (Urk. 175 S. 10.). Die Klägerin rechnet dem Beklagten hierfür neu Fr. 247.– und sich Fr. 130.– pro Monat ein (Urk. 187 S. 12, Urk. 189/7). Die berufsbedingten Wegkosten der Klägerin sind ihrem jeweiligen Arbeitspensum entsprechend mit rund Fr. 120.– bei einem Pensum von 40%, rund Fr. 180.– bei einem Pensum von 60% und Fr. 247.– ab einem Pensum von 80% einzurechnen. Die Wegkosten des Beklagten sind in der Höhe von Fr. 247.– einzurechnen. 6.4.6. Die seitens der Klägerin geltend gemachten berufsbedingten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sind ihrem Pensum entsprechend mit Fr. 88.– für ein Pensum von 40%, mit Fr. 132.– für ein Pensum von 60% (ab 1.8.2025), mit Fr. 176.– für ein Pensum von 80% (ab 1.3.2033) und mit Fr. 220.– für ein Pensum von 100% (ab 1.3.2037) einzurechnen.

- 52 - 6.4.7. Die Klägerin hat auch für das Jahr 2024 (versicherte) ungedeckte Gesund- heitskosten belegt. Sie selbst hatte Fr. 300.– Franchise und Fr. 270.80 Selbstbe- halt zu tragen, also insgesamt durchschnittlich Fr. 47.57 pro Monat (Urk. 132/14). Für C._____ fiel ein Selbstbehalt von Fr. 97.40, bzw. Fr. 8.– pro Monat an (Urk. 132/15). Für D._____ fiel ein Selbstbehalt von Fr. 53.95, bzw. Fr. 4.59 pro Monat an (Urk. 132/16). Deren Ursache erscheint nebensächlich, ist doch ein re- gelmässiger Anfall von ungedeckten Gesundheitskosten 2023 und 2024 belegt. In den Bedarf der Kinder ist folglich Fr. 8.– bzw. Fr. 5.– pro Monat einzurechnen. In den Bedarf der Klägerin sind ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von rund Fr. 48.– pro Monat einzurechnen. 6.4.8. Fremdbetreuungskosten: Der Klägerin ist angesichts der Betreuungsrege- lung ab August 2025 ein 10% über dem Schulstufenmodell liegendes Pensum von 60% anzurechnen. Indes macht sie bereits beim Pensum von 40% eine not- wendige Fremdbetreuung an Mittwochmorgen geltend (Urk. 226 S. 3). Hierfür hat die Klägerin in der Berufungsschrift Fr. 136.– Fremdbetreuungskosten für C._____ und Fr. 430.– für D._____ in Phase I und ab Phase II je Kind Fr. 136.– geltend gemacht (Urk. 129 S. 18 u. S. 20). Kosten von Fr. 136.– entsprechen rund einer Halbtagesbetreuung gemäss Reglement der schulergänzenden Tagesbe- treuung der Gemeinde M._____ von Fr. 38.– pro Halbtag und Kind (Urk. 189/9) während 43 Wochen pro Jahr. Hinzukommen die Kosten der Ferienbetreuung von Fr. 67.– pro Tag pro Kind (Urk. 189/9), während bis zu sechs Wochen pro Jahr (Jahre eingerechnet, in denen die Klägerin eine Sommerferienwoche ohne die Kinder verbringt) an je zwei Arbeitstagen der Klägerin, an denen der Beklagte die Kinderbetreuung nicht (voll) abdeckt. Es ist mit Ferien-Fremdbetreuungskosten von Fr. 62.– pro Kind pro Monat und insgesamt mit Kinderfremdbetreuungskosten von rund Fr. 200.– pro Kind pro Monat zu rechnen. Sie sind in dieser Grössenord- nung beizubehalten, bis eine ergänzende Betreuung ab Eintritt des jüngeren Kin- des in die Oberstufe ab 1. März 2033 nicht länger nötig erscheint und die Fremd- betreuungskosten entfallen (so auch die Klägerin in Urk. 129 S. 22). Die Kosten für ein Au-Pair fallen derweil deutlich höher aus. Ein Au-Pair hilft nebst der abzu- deckenden Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Klägerin in weit höherem Umfang im Haushalt der Klägerin mit. Dies lässt sich nicht den

- 53 - Fremdbetreuungskosten der Kinder zurechnen. Die Anrechnung höherer Fremd- betreuungskosten liesse sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin rechtfertigen, dass unklar sei, ob sie sich auf die Betreuung der Kinder durch den Beklagten verlassen könnte. Als Kinderfremdbetreuungskosten sind Fr. 200.– pro Kind ein- zurechnen. Sie sind in dieser Grössenordnung beizubehalten, bis eine ergän- zende Betreuung ab Eintritt des jüngeren Kindes in die Oberstufe ab 1. März 2033 nicht länger nötig erscheint. 6.4.9. Die Vorinstanz rechnete mit Steuern der Klägerin von Fr. 75.–, mit Fr. 400.– ab 18. August 2025 und mit Fr. 800.– ab 1. März 2037. Seitens des Beklagten rechnete sie mit Fr. 190.– und ab 1. März 2037 mit Fr. 450.– (Urk. 130 S. 35). Die Klägerin rügt diesbezüglich, da keine alterniere Obhut angeordnet werde, seien ihr aufgrund höherer Unterhaltsbeiträge auch erhöhte Steuern in der Höhe von Fr. 100.– sowie ein Steueranteil der Kinder von je Fr. 25.– anzurechnen (Urk. 129). Der Beklagte rügte die vorinstanzlich eingerechneten Steuerbeträge nicht (Urk. 175 S. 8 ff.). Entgegen der Klägerin ist von einer alternierenden Obhut und den vorstehend erwogenen Einkünften der Parteien auszugehen (vgl. Erwä- gung 6.3). Darauf basierend sind die Steuern zu schätzen, wobei kein Anlass be- steht, von den vorinstanzlich eingerechneten Zahlen abzuweichen. 6.5. Zusammenfassend sind das Einkommen und der massgebende Bedarf der Parteien und ihrer Kinder wie folgt darzustellen: 6.5.1. Bedarfs- und Einkommensübersicht (Beträge je in Franken): Position (Fr.) Klägerin Beklagter C._____ (tt.mm.19) D._____ (tt.mm.21) bei Kl. bei Bekl. bei Kl. bei Bekl. Einkommen 3'476 6'370 215 215 ab 1.9.25 (Kl. 60%) 5'214 ab 1.3.31 268 ab 1.3.33 (Kl.80%) 6'952 268 ab 1.3.37 (100%) 8'690 7'962

- 54 - Grundbetrag 1'300 1'250 260 140 260 140 ab 1.11.29 390 210 ab 1.3.31 390 210 Wohnkosten 1'350 1'266 675 632 675 632 (2'700 / 2'530) KVG 173 328 60 60 ab 1.3.33 495 137 137 zus. Gesundheitskosten 48 8 5 Fremdbetreuungskosten 200 200 ab 1.3.33 0 0 Arbeitsweg 120 247 ab 1.9.25 180 ab 1.3.33 247 ausw. Verpflegung 88 176 ab 1.9.25 132 ab 1.3.33 176 ab 1.3.37 220 220 betr. Exmin (- 31.8.25) 3'079 3'267 1'210 1'207 Kommunikation 150 150 VVG 43 89 71 71 Hausrat-/Haftpflicht 30 30 Steuern 75 190 ab 1.9.25 400 ab 1.3.37 800 450 AuPair 600.– ab 1.3.33 0 Bedarf Total 3'347 3'726 1'274 772 1'271 772 ab 1.9.25 4'406 ab 1.11.29 1'404 842 ab 1.3.31 1'401 842 1'281 1'278

- 55 - ab 1.3.33 4'239 ab 1.3.37 4'683 4'030 nach Abzug KZ 1'274 557 1'271 557 ab 1.11.29 1'404 627 ab 1.3.31 574 1'401 627 ab 1.3.33 1'281 1'278 574 Allseits ist kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden. 6.5.2. Unterhalt bis tt.mm.2029 Es können die Notbedarfe etwas über das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum hinaus erweitert berechnet werden, da seitens der Klägerin von einem um Fr. 1'738.– höheren Einkommen auszugehen ist. Indes vermögen die gesamten Einkünfte die familienrechtlichen Existenzminima nicht vollständig zu decken. Dementsprechend ist beiden Elternteilen je für die Kommunikation ein Pauschal- betrag von Fr. 40.– und nicht Fr. 150.– einzurechnen. Ihre in dieser Phase mass- gebenden Bedarfe betragen Fr. 3'616.– (Bekl.: Fr. 3'726.– vgl. Tabelle - Fr. 110.–) bzw. Fr. 4'296.– (Kl. 4'406.– vgl. Tabelle - Fr. 110.–). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unterhalt von Fr. 1'640.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'616.– - Fr. 1'114.–) zu be- zahlen, nämlich Fr. 820.– für C._____ und Fr. 820.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.–

- Fr. 4'296.–) verbleibenden Betrag von Fr. 918.– an die durch die Unterhaltsbei- träge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'274.– - Fr. 820.– + Fr. 1'271.– - Fr. 820.– = Fr. 905.–) in ihrem Haushalt beitragen. Diese werden dadurch gedeckt und es bleibt ein vernachlässigbarer Betrag von Fr. 13.– in ihrem Haushalt übrig. 6.5.3. Unterhalt 1.11.2029 bis 28.2.2031 In diesem Zeitraum ist mit einem um Fr. 200.– höheren Grundbetrag, total Fr. 600.–, von C._____, die zehnjährig wird, zu rechnen, der mit Fr. 390.– im Haushalt der Klägerin und mit Fr. 210.– im Haushalt des Beklagten einzurechnen ist. In dieser Phase sind angesichts des gestiegenen Bedarfs der gemeinsamen Tochter beiden Parteien die zusätzlichen Pauschalen für Kommunikation und Hausrat-/ Haftpflichtversicherung nicht mehr und je Fr. 30.– weniger Steuern zu berücksich-

- 56 - tigen. Der derart (reduzierte) erweiterte Bedarf des Beklagten beträgt Fr. 3'516.– (Fr. 3'616.– gem. vorangehender Phase - Fr. 100.–) und jener der Klägerin Fr. 4'196.– (Fr. 4'296.– - Fr. 100.–). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unter- halt von Fr. 1'670.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'516.– - Fr. 627.– - Fr. 557.–) zu bezahlen, nämlich Fr. 850.– für C._____ und Fr. 820.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.– - Fr. 4'196.–) verbleibenden Betrag von Fr. 1'018.– an die durch die Unterhaltsbei- träge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'404.– - Fr. 850.– + Fr. 1'271.– - Fr. 820.– = 1'005.–) in ihrem Haushalt beitragen. Diese werden dadurch gedeckt und es bleibt wiederum ein vernachlässigbarer Betrag von Fr. 13.– in ihrem Haus- halt übrig. 6.5.4. Unterhalt 1.3.2031 bis 28.2.2033 In dieser Zeit ist mit höheren Kinderzulagen für C._____ zu rechnen (ab Novem- ber 2031), die dem Haushalt des Beklagten zufliessen. Gleichzeitig ist gestützt auf die Richtlinien zum Bedarf mit einem um Fr. 200.– höheren Grundbetrag von D._____ zu rechnen. Beiden Parteien kann in dieser Phase im Bedarf nur je ein um Fr. 105.– gekürzter Betrag für Steuern und keine Pauschalen für Kommunika- tion und Hausrat-/Haftpflichtversicherung eingerechnet werden. Der Bedarf des Beklagten beträgt folglich Fr. 3'446.– (Fr. 3'726.– vgl. Tabelle - Fr. 180.– - Fr. 100.–) und jener der Klägerin Fr. 4'126.– (Fr. 4'406.– - Fr. 180.– - Fr. 100.– ). Der Beklagte hat in der Zeit insgesamt Unterhalt von Fr. 1'723.– (Fr. 6'370.– - Fr. 3'446.– - Fr. 574.– - Fr. 627.–) zu bezahlen, nämlich Fr. 863.– für C._____ und Fr. 860.– für D._____. Die Klägerin kann mit dem von ihrem Einkommen nach der Deckung ihres Bedarfs (Fr. 5'214.– - Fr. 4'126.–) verbleibenden Betrag von Fr. 1'088.– an die durch die Unterhaltsbeiträge nicht gedeckten Kinderkosten (Fr. 1'404.– - Fr. 863.– + Fr. 1'401.– - Fr. 860.– = Fr. 1'082.–) in ihrem Haushalt beitragen. Nach der Deckung der Kinderkosten im Haushalt der Klägerin verbleibt ihrem Haushalt ein wiederum vernachlässigbarer Betrag von Fr. 6.–. 6.5.5. Unterhalt 1.3.2033 bis 28.2.2037 In dieser Phase können im Vergleich zur vorangehenden Phase die Notbedarfe voll erweitert werden, da seitens der Klägerin von einem nochmals um Fr. 1'738.–

- 57 - höheren Einkommen auszugehen ist. Zudem steigen auch die Kinderzulagen von D._____ auf Fr. 268.–. Die Berufsauslagen der Klägerin erhöhen sich, während die Fremdbetreuungs-/Au-Pair-Kosten entfallen. Insgesamt verbleibt in dieser Phase ein relevanter Überschuss von Fr. 1'650.– (Einkünfte: Fr. 6'952.– + Fr. 6'370.– + Fr. 268.– + Fr. 268.– = Fr. 13'858.–; Be- darfe: Fr. 4'239.– + Fr. 1'281.– + Fr. 1'278.– + Fr. 3'726.– + Fr. 842.– + Fr. 842.– = Fr. 12'208.–). Die Bedarfe der Kinder sowie der Eltern sind um den Überschuss zu erweitern. Er ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Der Anteil der Kinder beträgt je 1/6 bzw. Fr. 275.–. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt Fr. 2'713.– und jene des Beklagten Fr. 2'644.–. Sie sind je ca. gleich leistungsfä- hig, also je ca. zu 50%. Angesichts ihrer Betreuungsanteile haben sie den Barun- terhalt der Kinder ca. im Verhältnis 35% Klägerin und 65% Beklagter zu tragen und der Überschussanteil der Kinder ist ebenfalls in diesem Verhältnis auf die Haushalte aufzuteilen. Dies ergibt sich aus der durch die Vorinstanz angeführten Formel (Urk. 130 S. 36) sowie aus der Überlegung, dass jener Haushalt mit dem höheren Betreuungsanteil auch ein höherer Überschussanteil erhalten und einen tieferen Anteil finanzieren soll. Der Gesamtbarunterhalt (Familienzulagen bereits abgezogen) der Kinder beträgt für C._____ Fr. 2'130.– (Fr. 1'281.– + Fr. 574.– + Fr. 275.–) und für D._____ Fr. 2'127.– (Fr. 1'278.– + Fr. 574.– + Fr. 275.–). Der Beklagte hat davon je Kind rund Fr. 1'384.– zu tragen. Pro Kind trägt er ca. Fr. 670.– in seinem Haushalt (Fr. 574.– + Überschussanteil Fr. 96.–). Folglich hat er in dieser Phase rund Fr. 715.– pro Kind an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. 6.5.6. Unterhalt in der Phase 1.3.2037 bis Abschluss Ausbildung In dieser Phase ist mit höheren Einkünften der Parteien und folglich grosszügige- ren Verhältnissen zu rechnen. Insgesamt verbleibt in dieser Phase ein Überschuss von Fr. 4'232.– (Einkünfte: Fr. 8'690.– + Fr. 7'962.– + Fr. 268.– + Fr. 268.– = Fr. 17'188.–; Bedarfe: Fr. 4'683.– + Fr. 1'281.– + Fr. 1'278.–+ Fr. 4'030.– + Fr. 842.– + Fr. 842.– = Fr. 12'956.–). Wiederum sind die Bedarfe der Kinder sowie der Eltern um einen nach grossen und kleinen Köpfen zuzuteilenden Überschuss zu erweitern. Der Anteil der Kinder beträgt je 1/6 bzw. Fr. 705.–. Es rechtfertigt sich eine Fortfüh-

- 58 - rung der Überschussbeteiligung auch über die Volljährigkeit hinaus, da davon auszugehen ist, dass auch der Bedarf der dann volljährigen Kinder ansteigt, sei es in Bezug auf den Grundbetrag, die Krankenkasse und weitere Positionen. Die Leistungsfähigkeit der Parteien ist mit Fr. 4'009.– (Klägerin) und Fr. 3'932.– (Be- klagter) wieder ca. gleich hoch. Barunterhalt und Überschussanteil sind den Be- treuungsanteilen entsprechend wieder im Verhältnis von 35% (Klägerin) zu 65% (Beklagter) zu tragen. Der Gesamtbarunterhalt (Familienzulagen bereits abgezo- gen) der Kinder beträgt für C._____ Fr. 2'560.– (Fr. 1'281.– + Fr. 574.– + Fr. 705.–) und für D._____ Fr. 2'557.– (Fr. 1'278.– + Fr. 574.– + Fr. 705.–). Der Beklagte hat davon je Kind rund Fr. 1'660.– zu tragen. Pro Kind trägt er ca. Fr. 821.– in seinem Haushalt (Fr. 574.– + Überschussanteil Fr. 247.–). Folglich hat er in dieser Phase rund Fr. 840.– pro Kind an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. 6.6. Fazit Unterhalt: Zusammenfassend ergeben sich folgende Kinderunterhaltsbeiträge:

- 1 Sept. 2025 - 31. Okt. 2029: Fr. 820.– je Kind

- 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031: Fr. 850.– C._____, Fr. 820.– D._____

- 1. März 2031 - 28. Feb. 2033: Fr. 863.– C._____, Fr. 860.– D._____

- 1. März 2033 - 28. Feb. 2037: Fr. 715.– je Kind

- ab 1. März 2037: Fr. 840.– je Kind. In der Zeit vom 1. September 2025 bis 28. Februar 2033 variieren die Unter- haltsbeiträge gering, so dass diese Phase von 92 Monaten zusammengefasst und durchschnittliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 833.– je Kind pro Monat festgelegt werden können.

7. Ergebnis 7.1. Im Resultat ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Konkret sind die Be- treuungsregelungen, die Unterhaltsbeiträge und deren Berechnungsgrundlagen im Vergleich zur Vorinstanz modifiziert zu fassen. 7.2. Im Übrigen (Erziehungsgutschriften) ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehal-

- 59 - ten bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens (dazu nachfolgend).

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Der Kostenentscheid ist zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste (vgl. Art. 110 ZPO e contrario). Im Streit steht die Prozesskostenregelung der Hauptklage. Aufgrund des neu gefassten Ent- scheids in der Sache ist ohnehin auch über die Prozesskosten neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 8.2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr in der Höhe unangefochten auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Sie auferlegte sie nach eingehender Erwägung des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien in den zu entscheidenden Punkten der Kläge- rin zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ (Urk. 130 S. 42 f.). Sodann sprach sie dem Be- klagten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu (Urk. 130 S. 51). Dabei ging sie von einer angemesse- nen vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.– aus (Urk. 130 S. 44). 8.3. Die Klägerin macht geltend, es sei die Verlegung der Prozesskosten nach Obsiegen im Rahmen der Berufung vorzunehmen. Ausgehend von ihrem Obsie- gen im Berufungsverfahren seien die Kosten dementsprechend dem Beklagten aufzuerlegen, der ihr auch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten habe. Ferner müssten die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu verlegt werden (Urk. 129 S. 24 f.). 8.4. Der Beklagte beantragt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Klägerin und begründet dies mit ihrem Unterliegen im Beru- fungsverfahren. Ihm sei eine angemessene Parteientschädigung nebst MwSt. zu bezahlen (Urk. 135 S. 2 u. S. 24). 8.5. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grund- lagen der Kostenauflage und zur Bemessung der Entscheidgebühr verwiesen

- 60 - werden (Urk. 130 S. 42). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien ebenfalls nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens aufer- legt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) und bemisst sich in Scheidungsverfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 6 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes inklusive des Aufwands im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. 8.6. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren hauptgewichtig zu prüfenden Be- treuungsregelung und insbesondere der Kinderunterhaltsbeiträge resultiert ein im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid leicht höheres Obsiegen der Klägerin. Die Unterhaltsbeiträge bewegen sich nach wie vor näher bei den erstinstanzlichen Anträgen des Beklagten als jenen der Klägerin. Insgesamt unterliegt die Klägerin weiterhin mit rund ¾. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Im Berufungsverfahren obsiegen die Parteien insgesamt rund hälftig. Insbeson- dere die zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge bewegen sich – mit Aus- nahme der letzten Phase mit unbestimmter Dauer – bei rund der Hälfte der An- träge der Klägerin. 8.7. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind wettzuschla- gen und im Resultat ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6-7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge-

- 61 - richt Bülach, vom 29. Januar 2024, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, jeden Mitt- wochmorgen ab 08:00 Uhr bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Don- nerstag beim Vater ab. Am Freitag bringt die Mutter die Kinder zum Vater und der Vater bringt die Kinder am Sonntagabend zur Mutter. Ausserdem wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Klägerin betreut. Auch sie wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Für die Betreuung während der Feiertage gilt folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht: Klägerin:  an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den katholischen Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis

26. Dezember, 12:00 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am

31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr. Beklagter:

- 62 -  an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 8. Ja- nuar, 12:00 Uhr;  jeweils ab 20. Januar, 12:00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr (Slava);  in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am

31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr bis 2. Januar, 12:00 Uhr. Sollten die orthodoxen und die katholischen Ostern ausnahmsweise zusam- menfallen, betreut die Klägerin die Kinder an Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostersonntag, 12:00 Uhr, und der Beklagte ab Ostersonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen." "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unter- haltsbeiträge wir folgt zu bezahlen:  Fr. 833.– je Kind ab 1. September 2025 bis Ende Februar 2033  Fr. 715.– je Kind ab 1. März 2033 bis Ende Februar 2037  Fr. 840.– je Kind ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stande Ende Juli 2025 (107,8 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. No- vember proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unter- bleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach be- rechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 63 - Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Famili- enzulagen werden vom Beklagten bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. Die Krankenkassenkosten der Kinder sind von der Klägerin zu übernehmen.

7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Ehefrau: Fr. 5'214.– (60% Pensum) 1. Sept. 2025 - 28. Feb. 2033 Fr. 6'952.– (80% Pensum) 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 8'690.– (100% Pensum) ab 1. März 2037  Ehemann: Fr. 6'370.– (80% Pensum) bis 28. Feb. 2037 Fr. 7'962.– (100% Pensum) ab 1. März 2037  Kinder: je Familienzulagen von Fr. 215.–, ab Alter 12 Fr. 268.– Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen familienrechtlicher Bedarf:  Ehefrau: Fr. 4'296.– 1. Sept. 2025 - 31. Okt. 2029 Fr. 4'196.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031 Fr. 4'126.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 4'239.– 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 4'683.– ab 1. März 2037  Ehemann: Fr. 3'616.– 1. Sept. 2025 - 31. Okt. 2029 Fr. 3'516.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2031 Fr. 3'446.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 3'726.– 1. März 2033 - 28. Feb. 2037 Fr. 4'030.– ab 1. März 2037

- 64 -  C._____ (Haushalt Mutter): Fr. 1'274.– bis 31. Okt. 2029 Fr. 1'404.– 1. Nov. 2029 - 28. Feb. 2033 Fr. 1'281.– ab 1. März 2033  D._____ (Haushalt Mutter): Fr. 1'271.– bis 28. Feb. 2031 Fr. 1'401.– 1. März 2031 - 28. Feb. 2033 Fr. 1'278.– ab 1. März 2033  C._____ (Haushalt Vater): Fr. 772.– bis 30. Okt. 2029 Fr. 842.– ab 1. Nov. 2029  D._____ (Haushalt Vater): Fr. 772.– bis 28. Feb. 2031 Fr. 842.– ab 1. März 2031."

2. Im Übrigen (hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 9) wird das erstinstanzli- che Urteil vom 29. Januar 2024 bestätigt.

3. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr Fr. 9'000.–, Kosten Vertretung der Kinder Fr. 6'615.15) sowie die Kosten und Entschädigungs- folgen (reduzierte Parteientschädigung Fr. 7'500.–, inkl. 7.7. MwSt.) werden bestätigt (Dispositiv-Ziffern 13-15).

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an: die Klägerin 

- 65 - den Beklagten  die Verfahrensbeteiligten  die Vorinstanz  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Beiständin von C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb.  tt.mm.2021, L._____ , Sozialarbeiterin, … [Adresse](auszugsweise Dispositiv-Ziffer 1 mit Unterziffer 4) die KESB Bezirk Hinwil, … [Adresse] (auszugsweise Dispositiv-Ziffer  1 mit Unterziffer 4) die Gerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 66 - Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Peel versandt am: ip