Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 25. Oktober 2022 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Berufungs- kläger (Kläger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, die Scheidungsklage ein (act. 1). Nach erfolgloser Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2023 hielt die Vor- instanz protokollarisch fest, die Rechtsvertretungen der Parteien würden für Ver- gleichsgespräche miteinander Kontakt aufnehmen und es würde zu Gunsten des- sen mit der Fristansetzung für die Klagebegründung zugewartet (Prot.Vi S. 9 f.). Die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen scheiterten jedoch und der Kläger beantragte am 13. Juni 2023 vorsorglich sowie in Abänderung des Eheschutzurteils vom 16. September 2020 die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalt (act. 38 und 24/43). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschus- ses (act. 39). Dagegen ergriff dieser Beschwerde, auf welche die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht eintrat (act. 45). Daraufhin lud die Vor- instanz die Parteien zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den
21. November 2023 vor (act. 54/1-4). Anlässlich der Verhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zu den beantragten Massnahmen. In den anschliessenden Einigungsgesprächen schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine umfas- sende Scheidungskonvention (Prot.Vi S. 12 ff.; act. 61). Mit Datum vom 21. No- vember 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren bezüglich vorsorglicher Mass- nahmen ab und es erging das unbegründete Scheidungsurteil (Prot.Vi S. 51 ff.; act. 62). In der Folge verlangte der Kläger die "Annullierung der Scheidungsverein- barung" (act. 63) und anschliessend die Begründung des Scheidungsurteils (act. 74). Das begründete Scheidungsurteil wurde den Parteien am 5. Februar 2024 versandt (begründetes Urteil: act. 77 = act. 83 [Aktenexemplar], act. 78)
E. 1.1 Gegen das angefochtene Scheidungsurteil ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Der Kläger erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 78 und 81) und leistete auch den Vor- schuss innert angesetzter Nachfrist (act. 87 und 91).
E. 1.2 In prozessualer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Berufungsschrift An- träge sowie eine Begründung derselben enthält (vgl. Art. 311 ZPO). Es sind grund- sätzlich konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositiv- ziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz ver- langt wird. Auch wenn das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Partei- anträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), steht in der Disposition der Parteien, ob und in welchem Umfang sie ein Rechtsmittel ergreifen, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechts- mittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein formgerechtes Rechtsbegehren an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 4.5.3).
E. 1.3 Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Fehlen Anträge oder eine Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten
- 10 - (ZK ZPO REETZ/THEILER, Art. 311 N 38; vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1).
E. 1.4 Die Berufungsschrift enthält keine formellen Anträge. Aus der Begründung und der Formulierung "Die Vereinbarung ist ungültig" (act. 81 S. 4) lässt sich jedoch unschwer ersehen, dass der Kläger mit der Genehmigung der Konvention durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Vorinstanz genehmigte die Vereinba- rung der Parteien unter Dispositiv-Ziff. 4 ihres Entscheids, wobei die genehmigte Vereinbarung neben dem Scheidungspunkt sämtliche Nebenfolgen umfasste, näm- lich die elterliche Sorge, die Obhut und Betreuung des gemeinsamen Sohnes, die Erziehungsgutschriften, den Kinderunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, den Teuerungsausgleich, den Vorsor- geausgleich, das Güterrecht, eine Saldoklausel sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Schliesslich enthält die genehmigte Konvention die Erklärung des Klägers, er ziehe das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu- rück. Ob der Kläger die Genehmigung der gesamten Konvention ablehnt oder nur mit einzelnen genehmigten Punkten nicht einverstanden ist, geht aus der Berufung nicht eindeutig hervor. Gemäss Begründung scheint er sich aber im Wesentlichen gegen die wirtschaftlichen Klauseln der Konvention, namentlich gegen den Kinder- und Ehegattenunterhalt sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung wehren zu wollen, hingegen scheint er die Scheidung sowie die Regelung der nicht monetären Kinderbelange zu akzeptieren.
E. 2 Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3). Nach der Unterzeichnung und gerichtlichen Geneh- migung der Vereinbarung kann die Nichtgenehmigung nur noch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (Berufung/Beschwerde) beantragt werden (vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005). Gel- tend gemacht werden können insbesondere Willensmängel bei Abschluss der Kon- vention oder seither eingetretene wesentliche Veränderungen. Zu prüfen ist im letz-
- 11 - teren Fall, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint, wobei die Rechtsmittelinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ob im Rechtsmittelverfahren veränderte Ver- hältnisse noch geltend gemacht werden können, hängt vom einschlägigen Noven- recht ab (Art. 317, 326 ZPO; vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4; Fam- Komm Scheidung/STEIN, Anh. ZPO Art. 279 N 39 f.).
E. 3.1 Der Kläger rechnet zunächst vor, zu welchen finanziellen Leistungen er sich in der Vereinbarung verpflichtete (act. 81 S. 1). Was er daraus im Einzelnen zu sei- nen Gunsten ableiten möchte, bleibt unklar. Insbesondere unterlässt er es, anhand einer lückenlosen Darstellung seiner gesamten Einkommens- und Vermögenssi- tuation aufzuzeigen, dass er sich zu übermässigen Geldleistungen verpflichtete, welche als unangemessen und daher nicht genehmigungsfähig gewertet werden müssten. Auf die Vorbringen ist nicht näher einzugehen.
E. 3.2 Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Konvention sei unter massivem Druck des Gerichts und seines Rechtsanwalts zustande gekommen. Das ursprüng- liche Ziel des Gerichtstermins vom 21. November 2023 sei nicht die Erzielung einer Scheidungskonvention gewesen. Eine gewissenhafte Vereinbarung hätte nicht in solch kurzer Zeit abgeschlossen werden dürfen (act. 81 S. 1 f.). Die Vorwürfe zielen sinngemäss auf die Geltendmachung von Willensmän- geln im Sinne von Art. 23 ff. OR. Die Einwände bleiben allerdings pauschal und ohne nähere Erläuterung einer konkreten Druck- oder Täuschungssituation. Unklar bleibt, ob der Kläger den Vorwurf erheben möchte, das Gericht oder sein Rechts- vertreter hätten ihn mit gewissen Aussagen (die Scheidung daure ewig, aufgrund der komplexen Vermögenssituation seien Gutachten einzuholen, es drohten im- mense Prozesskosten) getäuscht und zum Abschluss der Vereinbarung verleitet. Abgesehen davon, dass die Vorwürfe allgemeiner Art sind und in den Akten keine Stütze finden, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass solche Aussagen unwahr wären. Insbesondere setzt er den Bemerkungen der Vorinstanz, seine Einkom- mens- und Vermögenssituation gestalteten sich angesichts der wirtschaftlichen
- 12 - Selbständigkeit, der ihm gehörenden Unternehmen und seiner aktuell getätigten Immobilieninvestitionen als schwierig und komplex (act. 83 S. 7 und 10), nichts Re- levantes entgegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die wirtschaftliche Selbstän- digkeit einer Partei gekoppelt mit unübersichtlichen finanziellen Verhältnissen in ei- nem strittig geführten Scheidungsprozess auf die Dauer und die Kosten des Ver- fahrens regelmässig erhöhend auswirken. Ein täuschendes oder irreführendes Ver- halten des Gerichts oder des Rechtsvertreters des Klägers, welches die freie Wil- lensbildung des Klägers übermässig beeinflusst oder ihn getäuscht hat, ist nicht dargetan. Auch gelingt es dem Kläger nicht, einen zeitlichen Druck an der Verhandlung nachvollziehbar zu schildern und zu belegen. Die Vorinstanz führte dazu aus, sie habe zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen. Es seien die Parteien gewesen, die anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2023 Vergleichsgespräche zu den Scheidungsnebenfolgen gewünscht und dem Gericht eine Einigung präsentiert hätten. Die Parteien hätten sich die Regelung während einer längeren Verhandlungspause in aller Ruhe noch einmal durch den Kopf gehen lassen können. Danach sei den Parteien je ein Exemplar der durch das Gericht anhand des Vorschlags der Parteien elaborierten Scheidungsvereinbarung ausgehändigt worden und sie hätten diese während eines weiteren Verhandlungs- unterbruchs ruhig durchlesen und der Kläger habe sich mit seinem Rechtsvertreter besprechen können. Anschliessend sei der Bezirksrichter den Vorschlag der Schei- dungsvereinbarung mit den Parteien Punkt für Punkt durchgegangen und habe diese punktuell angepasst (act. 83 S. 11). Auf diese anschaulichen Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Kläger kei- nen Bezug. Aus der Schilderung des Verhandlungsablaufs ergibt sich keine Eile oder gar ein überstürztes Handeln. Gemäss Protokoll dauerte die Verhandlung rund acht Stunden von 8.25 Uhr bis 16.20 Uhr (Prot.Vi S. 12 und 50), was dafür spricht, dass den Parteien genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich reiflich zu überlegen, ob sie der Konvention zustimmen möchten. Die Parteien befanden sich überdies bei Abschluss der Vereinbarung seit rund einem Jahr im Scheidungsver- fahren, wobei die Vorinstanz aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit
- 13 - der Fristansetzung für die Klagebegründung zuwartete. Im Jahr 2020 durchliefen sie ein Eheschutzverfahren (act. 24/1-48). Der Kläger musste sich somit seit gerau- mer Zeit mit den finanziellen Aspekten einer Scheidung befassen. Auch fällt in Be- tracht, dass einzig der Kläger anwaltlich vertreten war, während die Beklagte alleine zur Verhandlung vor Vorinstanz erschien. Es ist nicht plausibel, dass der von sei- nem Rechtsvertreter begleitete, geschäftserfahrene und gut ausgebildete Kläger überstürzt die Vereinbarung unterzeichnet haben soll. Mit Recht wies die Vorin- stanz ferner darauf hin, dass die vormals im Gesetz verankerte Bedenkfrist im Scheidungsverfahren bewusst abgeschafft wurde.
E. 3.3 Der Kläger wendet ausserdem ein, die Vereinbarung stütze sich auf falsche Prämissen. So sei die Entwicklung seines Vermögens nicht sachgerecht ermittelt worden. Er präsentiert eine rudimentäre Auflistung seiner aktuellen Vermögens- werte und Schulden. Sein Vermögen sei nicht wie erwartet um 40% angestiegen, sondern habe sich um 14% auf EUR 3,6 Mio. reduziert (act. 81 S. 2 f.). Weiter führt er aus, er habe Schenkungen von CHF 1,8 Mio. erhalten und das Firmenvermögen betrage CHF 2 Mio.. Beides zähle nicht zu seiner Errungenschaft, weshalb sein privates Vermögen null betrage. Auch sei das Gericht von einem falschen Einkom- men ausgegangen. Seine Beratungsgesellschaft F._____ AG sei derzeit defizitär; der Geschäftsverlauf erlaube die Auszahlung von maximal CHF 3'000.–. Es sei auf- grund seines angeschlagenen Gesundheitszustands unverantwortlich, ihn zu "Aus- gleichs- und Errungenschaftszahlungen" von CHF 1 Mio. zu verpflichten (act. 81 S. 3 f.). Soweit der Kläger veränderte bzw. neue Umstände einbringt, sind seine Be- hauptungen nach Art. 317 ZPO zulässig, weil die Parteien die Vereinbarung schlos- sen, bevor sie sich im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz formell zur Sache äus- serten. Die Parteien haben in Ziffer 6 der Vereinbarung die Grundlagen der Unter- haltsberechnung, nämlich ihr Einkommen und Vermögen, festgelegt (act. 83 Dis- positiv-Ziff. 4.6). Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, er habe den Inhalt und die Tragweite der Ziffer nicht verstanden, erweist sie sich doch als gerichtsüblich, übersichtlich, klar und einfach zu erfassen. Sein Vermögen wird darin mit ca. CHF 3
- 14 - Mio. vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung angegeben, was bei Genehmi- gung der Vereinbarung im November 2023 ungefähr EUR 3,15 Mio. entsprach. Der der Konvention zugrunde gelegte Betrag liegt damit unter dem vom Kläger in der Berufung neu angegebenen Vermögenswert von ca. EUR 3,6 Mio. (act. 81 S. 3). Seine diesbezüglichen Einwände zielen daher ins Leere. Die Behauptungen zu angeblichen Schenkungen, die dem Eigengut des Klä- gers zuzuweisen seien, sowie zum Vermögenswert und Geschäftsverlauf der F._____ AG bleiben unsubstantiiert und unbewiesen. Der Kläger legt nicht dar, wann und von wem er welche Schenkungen erhalten haben soll und weshalb er diese nicht rechtzeitig in die Vergleichsverhandlungen einbringen konnte. Die Steu- erklärungen 2013 und 2014 sind nicht geeignet, Schenkungen an ihn zu beweisen. Der Kläger verpflichtete sich gemäss Ziffer 9 der Konvention, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 300'000.– zu bezahlen. Die Par- teien berechneten damit das vom Kläger güterrechtlich auszugleichende Errungen- schaftsvermögen mit ca. CHF 600'000.–, womit sie von einem Eigengut des Klä- gers von ca. CHF 2,4 Mio. ausgingen. Weshalb diese Annahme falsch gewesen sein sollte, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Seine allgemeinen und unbeleg- ten Einwände vermögen die Vereinbarung nicht als unangemessen dazustellen. Auch die Bestreitungen zum Einkommen, welches in Ziff. 6 der Konvention für die Zeit ab 1. August 2024 klar ersichtlich mit monatlich CHF 12'500.– angegeben wurde, sind pauschal und unbelegt. Weshalb die Angabe in der Konvention, welche der anwaltlich vertretene Kläger unterschriftlich anerkannte, unrichtig sein soll, er- läutert er nicht schlüssig. Zu seinem Gesundheitszustand führt der Kläger in der Berufungsschrift nichts Konkretes aus. Er lässt im Dunkeln, weshalb seine Leistungsfähigkeit aus gesund- heitlichen Gründen eingeschränkt sein soll und er heute das in der Konvention an- erkannte Einkommen nicht mehr realisieren kann beziehungsweise inwiefern dies- bezüglich ein Novum vorliegt. Mangels substantiierter Angaben ist hierauf nicht nä- her einzugehen.
- 15 -
E. 3.4 Der Kläger macht zudem geltend, er habe am Tag nach der Unterzeichnung der Vereinbarung eine Forderung der Käufer seiner Zahnarztpraxen über rund EUR 1,7 Mio. erhalten. Er reicht als Belege namentlich ein Schreiben eines Rechts- anwalts vom 21. November 2023 sowie eine von ihm unterzeichnete, undatierte Zusicherungs-/Freistellungs-/Versicherungserklärung zugunsten eines Dritten ein (act. 81 S. 3 und 82/3 f.). Die Vorinstanz erwog zur Thematik der Nachforderungen, die Situation mit den Zahnarztpraxen sei den Parteien und dem Rechtsvertreter des Klägers bereits im Zeitpunkt der Vergleichsgespräche und der Unterzeichnung der Konvention be- wusst gewesen, habe der Rechtsvertreter doch ausgeführt, dass im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Zahnarztpraxen massive Nachforderungen der Käufer- schaft bestünden (act. 83 S. 12). Der Kläger befasst sich auch mit diesen Erwägun- gen der Vorinstanz nicht näher. Sie werden ausserdem durch die Akten belegt. Gemäss Protokoll liess der Kläger an der Verhandlung vom 21. November 2023 ausführen, er habe die Zahnarztpraxen verkauft. Wegen massiven Nachforderun- gen befinde er sich in einem Rechtsstreit. Es sei fraglich, ob "man mit all den Kos- ten, die der Rechtsstreit kostet, überhaupt mit Null herauskommen wird" (Prot.Vi S. 36 f.). Dem Kläger war daher schon vor der Unterzeichnung der Vereinbarung das Risiko hoher Nachforderungen bekannt. Ein seither ergangener rechtskräftiger Gerichtsentscheid, welcher ihn zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver- pflichtet, legt er nicht vor. Der Kläger macht damit keine seit der Unterzeichnung der Konvention eingetretenen wesentlichen Veränderungen geltend.
E. 3.5 Auch sonst besteht aufgrund der Vorbringen kein Anlass, die Genehmigung der Konvention zu verweigern. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger insbesondere zu monatlichem Kinderunterhalt von CHF 4'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 und danach von CHF 2'200.– bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des heute 13-jähri- gen Sohnes C._____, zu einem bis 31. Dezember 2025 befristeten nachehelichen Unterhalt von CHF 1'500.– sowie zu einer güterrechtlichen Zahlung von CHF 300'000.–, zahlbar in drei Tranchen (act. 83 Dispositiv-Ziff. 4/4 f. und 4/9). An- gesichts seines Vermögens von CHF 3 Mio. und des monatlichen Einkommens von
- 16 - CHF 12'500.– erwiesen sich diese finanziellen Verpflichtungen selbst dann als an- gemessen, wenn der Kläger im Rechtsstreit über die Nachforderungen unterläge.
E. 4 Zusammenfassend sind die Einwände unbegründet; es sind weder Willens- mängel im Sinne von Art. 23 ff. OR noch seit der Unterzeichnung der Konvention eingetretene, wesentliche Veränderungen dargetan. Die Berufung ist deshalb ab- zuweisen.
E. 5.1 Da sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren einzig gegen seine ge- mäss Konvention bestehende finanzielle Verpflichtung wendet, wobei mehrere Hunderttausend Franken im Streit liegen, erscheint eine Bemessung der Gebühr nach dem Streitwert gerechtfertigt; dies, obwohl er die Vereinbarung als solche für ungültig hält (act. 81 S. 4). Angesichts des überschaubaren Aufwands der Kam- mer rechtfertigt sich für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.–. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– zu beziehen. Der Überschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten, un- ter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
E. 5.2 Die von der Vorinstanz festgelegte erstinstanzliche Gerichtsgebühr focht der Kläger nicht an, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 21. November 2023 wird bestätigt. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. Für diese Kosten wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 4'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift und der Beilagen (act. 81 und 82/2-4), so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 21. November 2023; Proz. FE220731
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Ich klage auf Scheidung nach Art. 114 ZGB (nach mindestens 2 Jahren Getrenntleben), unter Regelung der Nebenfolgen durch das Gericht." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich - Einzelgericht:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.
4. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. November 2023 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes C._____ der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn C._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz des Soh- nes C._____ ist bei der Mutter.
c) Betreuungsregelung
- 3 - Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater:
- abwechselnd eine Woche von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen;
- in der Folgewoche von Donnerstagabend bis Sonntagabend;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- während der Hälfte der Schulferien. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontagabend. Fällt das Betreuungswochen- ende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontagabend. In der übrigen Zeit wird der Sohn C._____ von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.
4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) jeweils selber. Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie All- tagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreu- ung wie Hortkosten [exkl. Ferienhort], Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Ver- kehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- CHF 4'410.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2024 (davon CHF 1'745.– als Betreuungsunterhalt)
- CHF 2'200.– ab 1. August 2024 (kein Betreuungsunterhalt geschuldet) bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eige-
- 4 - nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Den Parteien ist bekannt, dass ein allfälliges Einkommen des Sohnes (insb. Lehrlingslohn) grundsätzlich eine Anpassung des Unterhalts zur Folge haben kann. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes C._____ und der noch nicht ein- deutigen Perspektive verzichten die Parteien derzeit auf eine konkrete Anpas- sungsklausel. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Parteien streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an.
5. Nachehelicher Unterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau in folgendem Umfang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
- CHF 1'590.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2024
- CHF 1'500.– ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien akzeptieren die Einschätzung des Gerichts, wonach nach dem
31. Dezember 2025 rechtlich kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt be- steht. Gestützt darauf verlangen sie ab dem 31. Dezember 2025 gegenseitig kei- nen nachehelichen Unterhalt.
6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen sepa- rat:
- bis 31. Juli 2024 gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom
16. September 2020, danach:
- Ehemann: CHF 12'500.– (teilweise hypothetisch)
- Ehefrau: CHF 5'000.– (80 %-Pensum, hypothetisch)
- Sohn die Familienzulage von derzeit CHF 300.– Vermögen (vor güterrechtlicher Auseinandersetzung):
- Ehemann: ca. CHF 3 Mio.
- Ehefrau: vernachlässigbar
- C._____: vernachlässigbar
- 5 -
7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Inde- xes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten, be- rechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Vorsorgeausgleich Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau von seinem während der Ehe geäuf- neten Vorsorgeguthaben bei der D._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o … [Adresse], den Betrag von CHF 475'000.–, zuzüglich Zins ab 25. Oktober 2022, auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (AHV Nr. 1) bei der Stiftung E._____, … [Adresse], zu übertragen.
9. Güterrecht Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 300'000.– zu bezahlen, zahlbar in folgenden Raten:
1. Rate von CHF 10'000.– zahlbar auf den 21. November 2023
2. Rate von CHF 90'000.– zahlbar auf den 31. Dezember 2023
3. Rate von CHF 200'000.– zahlbar auf den 31. März 2024 Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und gü- terrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
12. Vorsorgliche Massnahmen
- 6 - Der Ehemann zieht hiermit sein Gesuch um Abänderung des Eheschutzent- scheides vom 13. Juni 2023 (vorsorgliche Massnahmen) zurück."
5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
6. Die Pensionskasse D._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vor- sorgekonto des Klägers (Vertrag-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 475'000.–, zuzüg- lich Zins ab 25. Oktober 2022, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Konto-Nr. 4, AHV-Nr. 1) bei der Stiftung E._____, … [Adresse], zu überwei- sen.
7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
8. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kos- ten auferlegt werden, nachgefordert. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss be- zogenen Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- geräumt.
9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
10. (Schriftliche Mitteilung)
- 7 -
11. (Rechtsmittel/Berufung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 81 S. 4, sinngemäss): Die Konvention sei ungültig zu erklären und die Dispositiv-Ziffern 2-9 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
- 8 - Erwägungen: I.
1. Am 25. Oktober 2022 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Berufungs- kläger (Kläger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, die Scheidungsklage ein (act. 1). Nach erfolgloser Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2023 hielt die Vor- instanz protokollarisch fest, die Rechtsvertretungen der Parteien würden für Ver- gleichsgespräche miteinander Kontakt aufnehmen und es würde zu Gunsten des- sen mit der Fristansetzung für die Klagebegründung zugewartet (Prot.Vi S. 9 f.). Die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen scheiterten jedoch und der Kläger beantragte am 13. Juni 2023 vorsorglich sowie in Abänderung des Eheschutzurteils vom 16. September 2020 die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalt (act. 38 und 24/43). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschus- ses (act. 39). Dagegen ergriff dieser Beschwerde, auf welche die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht eintrat (act. 45). Daraufhin lud die Vor- instanz die Parteien zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den
21. November 2023 vor (act. 54/1-4). Anlässlich der Verhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zu den beantragten Massnahmen. In den anschliessenden Einigungsgesprächen schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine umfas- sende Scheidungskonvention (Prot.Vi S. 12 ff.; act. 61). Mit Datum vom 21. No- vember 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren bezüglich vorsorglicher Mass- nahmen ab und es erging das unbegründete Scheidungsurteil (Prot.Vi S. 51 ff.; act. 62). In der Folge verlangte der Kläger die "Annullierung der Scheidungsverein- barung" (act. 63) und anschliessend die Begründung des Scheidungsurteils (act. 74). Das begründete Scheidungsurteil wurde den Parteien am 5. Februar 2024 versandt (begründetes Urteil: act. 77 = act. 83 [Aktenexemplar], act. 78)
2. Am 14. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger beim Oberge- richt des Kantons Zürich Berufung (act. 81). Es wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-79), die Prozessleitung wurde an die Referentin delegiert und vom Kläger ein Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– eingeholt (act. 84). Nachdem der Kläger diesen innert Frist nicht geleistet hatte, setzte ihm die Referentin eine kurze
- 9 - Nachfrist an (act. 87). Daraufhin ging der Kostenvorschuss am 21. März 2024 bei der Kasse des Obergerichts ein (act. 91). Da sich die Berufung sogleich als unbe- gründet und die Sache als spruchreif erweist, ist auf Weiterungen, namentlich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 ZPO), zu verzichten. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) ist mit dem Endentscheid ein Doppel der Beru- fungsschrift samt Beilagen zur Kenntnisnahme zuzusenden. II. 1. 1.1. Gegen das angefochtene Scheidungsurteil ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Der Kläger erhob die Berufung rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 78 und 81) und leistete auch den Vor- schuss innert angesetzter Nachfrist (act. 87 und 91). 1.2. In prozessualer Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Berufungsschrift An- träge sowie eine Begründung derselben enthält (vgl. Art. 311 ZPO). Es sind grund- sätzlich konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositiv- ziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz ver- langt wird. Auch wenn das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Partei- anträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), steht in der Disposition der Parteien, ob und in welchem Umfang sie ein Rechtsmittel ergreifen, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechts- mittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein formgerechtes Rechtsbegehren an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 617 ff. E. 4.5.3). 1.3. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Fehlen Anträge oder eine Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten
- 10 - (ZK ZPO REETZ/THEILER, Art. 311 N 38; vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1). 1.4. Die Berufungsschrift enthält keine formellen Anträge. Aus der Begründung und der Formulierung "Die Vereinbarung ist ungültig" (act. 81 S. 4) lässt sich jedoch unschwer ersehen, dass der Kläger mit der Genehmigung der Konvention durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Vorinstanz genehmigte die Vereinba- rung der Parteien unter Dispositiv-Ziff. 4 ihres Entscheids, wobei die genehmigte Vereinbarung neben dem Scheidungspunkt sämtliche Nebenfolgen umfasste, näm- lich die elterliche Sorge, die Obhut und Betreuung des gemeinsamen Sohnes, die Erziehungsgutschriften, den Kinderunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, den Teuerungsausgleich, den Vorsor- geausgleich, das Güterrecht, eine Saldoklausel sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Schliesslich enthält die genehmigte Konvention die Erklärung des Klägers, er ziehe das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu- rück. Ob der Kläger die Genehmigung der gesamten Konvention ablehnt oder nur mit einzelnen genehmigten Punkten nicht einverstanden ist, geht aus der Berufung nicht eindeutig hervor. Gemäss Begründung scheint er sich aber im Wesentlichen gegen die wirtschaftlichen Klauseln der Konvention, namentlich gegen den Kinder- und Ehegattenunterhalt sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung wehren zu wollen, hingegen scheint er die Scheidung sowie die Regelung der nicht monetären Kinderbelange zu akzeptieren.
2. Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3). Nach der Unterzeichnung und gerichtlichen Geneh- migung der Vereinbarung kann die Nichtgenehmigung nur noch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (Berufung/Beschwerde) beantragt werden (vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005). Gel- tend gemacht werden können insbesondere Willensmängel bei Abschluss der Kon- vention oder seither eingetretene wesentliche Veränderungen. Zu prüfen ist im letz-
- 11 - teren Fall, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint, wobei die Rechtsmittelinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ob im Rechtsmittelverfahren veränderte Ver- hältnisse noch geltend gemacht werden können, hängt vom einschlägigen Noven- recht ab (Art. 317, 326 ZPO; vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4; Fam- Komm Scheidung/STEIN, Anh. ZPO Art. 279 N 39 f.). 3. 3.1. Der Kläger rechnet zunächst vor, zu welchen finanziellen Leistungen er sich in der Vereinbarung verpflichtete (act. 81 S. 1). Was er daraus im Einzelnen zu sei- nen Gunsten ableiten möchte, bleibt unklar. Insbesondere unterlässt er es, anhand einer lückenlosen Darstellung seiner gesamten Einkommens- und Vermögenssi- tuation aufzuzeigen, dass er sich zu übermässigen Geldleistungen verpflichtete, welche als unangemessen und daher nicht genehmigungsfähig gewertet werden müssten. Auf die Vorbringen ist nicht näher einzugehen. 3.2. Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Konvention sei unter massivem Druck des Gerichts und seines Rechtsanwalts zustande gekommen. Das ursprüng- liche Ziel des Gerichtstermins vom 21. November 2023 sei nicht die Erzielung einer Scheidungskonvention gewesen. Eine gewissenhafte Vereinbarung hätte nicht in solch kurzer Zeit abgeschlossen werden dürfen (act. 81 S. 1 f.). Die Vorwürfe zielen sinngemäss auf die Geltendmachung von Willensmän- geln im Sinne von Art. 23 ff. OR. Die Einwände bleiben allerdings pauschal und ohne nähere Erläuterung einer konkreten Druck- oder Täuschungssituation. Unklar bleibt, ob der Kläger den Vorwurf erheben möchte, das Gericht oder sein Rechts- vertreter hätten ihn mit gewissen Aussagen (die Scheidung daure ewig, aufgrund der komplexen Vermögenssituation seien Gutachten einzuholen, es drohten im- mense Prozesskosten) getäuscht und zum Abschluss der Vereinbarung verleitet. Abgesehen davon, dass die Vorwürfe allgemeiner Art sind und in den Akten keine Stütze finden, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass solche Aussagen unwahr wären. Insbesondere setzt er den Bemerkungen der Vorinstanz, seine Einkom- mens- und Vermögenssituation gestalteten sich angesichts der wirtschaftlichen
- 12 - Selbständigkeit, der ihm gehörenden Unternehmen und seiner aktuell getätigten Immobilieninvestitionen als schwierig und komplex (act. 83 S. 7 und 10), nichts Re- levantes entgegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die wirtschaftliche Selbstän- digkeit einer Partei gekoppelt mit unübersichtlichen finanziellen Verhältnissen in ei- nem strittig geführten Scheidungsprozess auf die Dauer und die Kosten des Ver- fahrens regelmässig erhöhend auswirken. Ein täuschendes oder irreführendes Ver- halten des Gerichts oder des Rechtsvertreters des Klägers, welches die freie Wil- lensbildung des Klägers übermässig beeinflusst oder ihn getäuscht hat, ist nicht dargetan. Auch gelingt es dem Kläger nicht, einen zeitlichen Druck an der Verhandlung nachvollziehbar zu schildern und zu belegen. Die Vorinstanz führte dazu aus, sie habe zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen. Es seien die Parteien gewesen, die anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2023 Vergleichsgespräche zu den Scheidungsnebenfolgen gewünscht und dem Gericht eine Einigung präsentiert hätten. Die Parteien hätten sich die Regelung während einer längeren Verhandlungspause in aller Ruhe noch einmal durch den Kopf gehen lassen können. Danach sei den Parteien je ein Exemplar der durch das Gericht anhand des Vorschlags der Parteien elaborierten Scheidungsvereinbarung ausgehändigt worden und sie hätten diese während eines weiteren Verhandlungs- unterbruchs ruhig durchlesen und der Kläger habe sich mit seinem Rechtsvertreter besprechen können. Anschliessend sei der Bezirksrichter den Vorschlag der Schei- dungsvereinbarung mit den Parteien Punkt für Punkt durchgegangen und habe diese punktuell angepasst (act. 83 S. 11). Auf diese anschaulichen Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Kläger kei- nen Bezug. Aus der Schilderung des Verhandlungsablaufs ergibt sich keine Eile oder gar ein überstürztes Handeln. Gemäss Protokoll dauerte die Verhandlung rund acht Stunden von 8.25 Uhr bis 16.20 Uhr (Prot.Vi S. 12 und 50), was dafür spricht, dass den Parteien genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich reiflich zu überlegen, ob sie der Konvention zustimmen möchten. Die Parteien befanden sich überdies bei Abschluss der Vereinbarung seit rund einem Jahr im Scheidungsver- fahren, wobei die Vorinstanz aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit
- 13 - der Fristansetzung für die Klagebegründung zuwartete. Im Jahr 2020 durchliefen sie ein Eheschutzverfahren (act. 24/1-48). Der Kläger musste sich somit seit gerau- mer Zeit mit den finanziellen Aspekten einer Scheidung befassen. Auch fällt in Be- tracht, dass einzig der Kläger anwaltlich vertreten war, während die Beklagte alleine zur Verhandlung vor Vorinstanz erschien. Es ist nicht plausibel, dass der von sei- nem Rechtsvertreter begleitete, geschäftserfahrene und gut ausgebildete Kläger überstürzt die Vereinbarung unterzeichnet haben soll. Mit Recht wies die Vorin- stanz ferner darauf hin, dass die vormals im Gesetz verankerte Bedenkfrist im Scheidungsverfahren bewusst abgeschafft wurde. 3.3. Der Kläger wendet ausserdem ein, die Vereinbarung stütze sich auf falsche Prämissen. So sei die Entwicklung seines Vermögens nicht sachgerecht ermittelt worden. Er präsentiert eine rudimentäre Auflistung seiner aktuellen Vermögens- werte und Schulden. Sein Vermögen sei nicht wie erwartet um 40% angestiegen, sondern habe sich um 14% auf EUR 3,6 Mio. reduziert (act. 81 S. 2 f.). Weiter führt er aus, er habe Schenkungen von CHF 1,8 Mio. erhalten und das Firmenvermögen betrage CHF 2 Mio.. Beides zähle nicht zu seiner Errungenschaft, weshalb sein privates Vermögen null betrage. Auch sei das Gericht von einem falschen Einkom- men ausgegangen. Seine Beratungsgesellschaft F._____ AG sei derzeit defizitär; der Geschäftsverlauf erlaube die Auszahlung von maximal CHF 3'000.–. Es sei auf- grund seines angeschlagenen Gesundheitszustands unverantwortlich, ihn zu "Aus- gleichs- und Errungenschaftszahlungen" von CHF 1 Mio. zu verpflichten (act. 81 S. 3 f.). Soweit der Kläger veränderte bzw. neue Umstände einbringt, sind seine Be- hauptungen nach Art. 317 ZPO zulässig, weil die Parteien die Vereinbarung schlos- sen, bevor sie sich im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz formell zur Sache äus- serten. Die Parteien haben in Ziffer 6 der Vereinbarung die Grundlagen der Unter- haltsberechnung, nämlich ihr Einkommen und Vermögen, festgelegt (act. 83 Dis- positiv-Ziff. 4.6). Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, er habe den Inhalt und die Tragweite der Ziffer nicht verstanden, erweist sie sich doch als gerichtsüblich, übersichtlich, klar und einfach zu erfassen. Sein Vermögen wird darin mit ca. CHF 3
- 14 - Mio. vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung angegeben, was bei Genehmi- gung der Vereinbarung im November 2023 ungefähr EUR 3,15 Mio. entsprach. Der der Konvention zugrunde gelegte Betrag liegt damit unter dem vom Kläger in der Berufung neu angegebenen Vermögenswert von ca. EUR 3,6 Mio. (act. 81 S. 3). Seine diesbezüglichen Einwände zielen daher ins Leere. Die Behauptungen zu angeblichen Schenkungen, die dem Eigengut des Klä- gers zuzuweisen seien, sowie zum Vermögenswert und Geschäftsverlauf der F._____ AG bleiben unsubstantiiert und unbewiesen. Der Kläger legt nicht dar, wann und von wem er welche Schenkungen erhalten haben soll und weshalb er diese nicht rechtzeitig in die Vergleichsverhandlungen einbringen konnte. Die Steu- erklärungen 2013 und 2014 sind nicht geeignet, Schenkungen an ihn zu beweisen. Der Kläger verpflichtete sich gemäss Ziffer 9 der Konvention, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 300'000.– zu bezahlen. Die Par- teien berechneten damit das vom Kläger güterrechtlich auszugleichende Errungen- schaftsvermögen mit ca. CHF 600'000.–, womit sie von einem Eigengut des Klä- gers von ca. CHF 2,4 Mio. ausgingen. Weshalb diese Annahme falsch gewesen sein sollte, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Seine allgemeinen und unbeleg- ten Einwände vermögen die Vereinbarung nicht als unangemessen dazustellen. Auch die Bestreitungen zum Einkommen, welches in Ziff. 6 der Konvention für die Zeit ab 1. August 2024 klar ersichtlich mit monatlich CHF 12'500.– angegeben wurde, sind pauschal und unbelegt. Weshalb die Angabe in der Konvention, welche der anwaltlich vertretene Kläger unterschriftlich anerkannte, unrichtig sein soll, er- läutert er nicht schlüssig. Zu seinem Gesundheitszustand führt der Kläger in der Berufungsschrift nichts Konkretes aus. Er lässt im Dunkeln, weshalb seine Leistungsfähigkeit aus gesund- heitlichen Gründen eingeschränkt sein soll und er heute das in der Konvention an- erkannte Einkommen nicht mehr realisieren kann beziehungsweise inwiefern dies- bezüglich ein Novum vorliegt. Mangels substantiierter Angaben ist hierauf nicht nä- her einzugehen.
- 15 - 3.4. Der Kläger macht zudem geltend, er habe am Tag nach der Unterzeichnung der Vereinbarung eine Forderung der Käufer seiner Zahnarztpraxen über rund EUR 1,7 Mio. erhalten. Er reicht als Belege namentlich ein Schreiben eines Rechts- anwalts vom 21. November 2023 sowie eine von ihm unterzeichnete, undatierte Zusicherungs-/Freistellungs-/Versicherungserklärung zugunsten eines Dritten ein (act. 81 S. 3 und 82/3 f.). Die Vorinstanz erwog zur Thematik der Nachforderungen, die Situation mit den Zahnarztpraxen sei den Parteien und dem Rechtsvertreter des Klägers bereits im Zeitpunkt der Vergleichsgespräche und der Unterzeichnung der Konvention be- wusst gewesen, habe der Rechtsvertreter doch ausgeführt, dass im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Zahnarztpraxen massive Nachforderungen der Käufer- schaft bestünden (act. 83 S. 12). Der Kläger befasst sich auch mit diesen Erwägun- gen der Vorinstanz nicht näher. Sie werden ausserdem durch die Akten belegt. Gemäss Protokoll liess der Kläger an der Verhandlung vom 21. November 2023 ausführen, er habe die Zahnarztpraxen verkauft. Wegen massiven Nachforderun- gen befinde er sich in einem Rechtsstreit. Es sei fraglich, ob "man mit all den Kos- ten, die der Rechtsstreit kostet, überhaupt mit Null herauskommen wird" (Prot.Vi S. 36 f.). Dem Kläger war daher schon vor der Unterzeichnung der Vereinbarung das Risiko hoher Nachforderungen bekannt. Ein seither ergangener rechtskräftiger Gerichtsentscheid, welcher ihn zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver- pflichtet, legt er nicht vor. Der Kläger macht damit keine seit der Unterzeichnung der Konvention eingetretenen wesentlichen Veränderungen geltend. 3.5. Auch sonst besteht aufgrund der Vorbringen kein Anlass, die Genehmigung der Konvention zu verweigern. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger insbesondere zu monatlichem Kinderunterhalt von CHF 4'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 und danach von CHF 2'200.– bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des heute 13-jähri- gen Sohnes C._____, zu einem bis 31. Dezember 2025 befristeten nachehelichen Unterhalt von CHF 1'500.– sowie zu einer güterrechtlichen Zahlung von CHF 300'000.–, zahlbar in drei Tranchen (act. 83 Dispositiv-Ziff. 4/4 f. und 4/9). An- gesichts seines Vermögens von CHF 3 Mio. und des monatlichen Einkommens von
- 16 - CHF 12'500.– erwiesen sich diese finanziellen Verpflichtungen selbst dann als an- gemessen, wenn der Kläger im Rechtsstreit über die Nachforderungen unterläge.
4. Zusammenfassend sind die Einwände unbegründet; es sind weder Willens- mängel im Sinne von Art. 23 ff. OR noch seit der Unterzeichnung der Konvention eingetretene, wesentliche Veränderungen dargetan. Die Berufung ist deshalb ab- zuweisen. 5. 5.1 Da sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren einzig gegen seine ge- mäss Konvention bestehende finanzielle Verpflichtung wendet, wobei mehrere Hunderttausend Franken im Streit liegen, erscheint eine Bemessung der Gebühr nach dem Streitwert gerechtfertigt; dies, obwohl er die Vereinbarung als solche für ungültig hält (act. 81 S. 4). Angesichts des überschaubaren Aufwands der Kam- mer rechtfertigt sich für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.–. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– zu beziehen. Der Überschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten, un- ter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. 5.2 Die von der Vorinstanz festgelegte erstinstanzliche Gerichtsgebühr focht der Kläger nicht an, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 21. November 2023 wird bestätigt.
- 17 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. Für diese Kosten wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von CHF 4'000.– herangezogen; der Überschuss wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift und der Beilagen (act. 81 und 82/2-4), so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am: