Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten 2009. Sie haben eine gemeinsa- me Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2013.
E. 1.1 Die Vorinstanz hat C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 554 Dispositiv-Ziffer 2). Die Klägerin verlangt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge.
E. 1.2 Im vorinstanzlichen Urteil werden zunächst die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen Sorge (act. 554 S. 20 ff.) sowie die Ausführungen der Parteien, der Kindesvertreterin und der Gutachter wieder- gegeben (act. 554 S. 22 ff.); darauf kann verwiesen werden. In der Folge erwägt die Vorinstanz, die Ausführungen in den eingeholten Gutachten zeigten, das eine gemeinsame elterliche Sorge nicht an den Fähigkeiten der Parteien als Elternteil scheitere. Beide verfügten über die entsprechenden Kompetenzen zur Kinderer- ziehung und beide zeigten auch den Willen, sich um C._____ zu kümmern. Es lä- gen auch keine negativen Berichte über die begleitet durchgeführten Besuche vor. Wohl habe der Beklagte während längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu C._____ gehabt und habe er sie nach dem letzten Abbruch der begleiteten Besu- che lediglich kurz in der Schule getroffen. Dieser fehlende Kontakt gründe jedoch keineswegs in Desinteresse oder Unwillen, sondern in der hochkonflikthaften Dy- namik der Beziehung der Parteien (act. 554 S. 26). Dieser Dauerkonflikt und die Kommunikationsschwierigkeiten stellten ein Argument gegen die gemeinsame und für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge dar. Allerdings werde im Gut- achten betreffend C._____ auch ausdrücklich festgehalten, dass die fehlende Ko- operation und die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar erschwere, jedoch nicht einen Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil rechtfertigen würde. Auch im aktuelleren Gutachten werde zwar eine "parallele Elternschaft" – welche eine Möglichkeit dar-
- 15 - stelle, die Parteien in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unter- stützen –, nicht aber der Entzug der elterlichen Sorge empfohlen (act. 554 S. 27). Ausser Frage stehe im Weiteren, dass C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Inwiefern die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge diesen Loyalitäts- konflikt auflösen solle, lege die Klägerin aber nicht dar und sei nicht zu sehen. Der Konflikt bestehe aufgrund der hochkonflikthaften Dynamik im Familiensystem und könnte nur mit einem kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie C._____ unterbunden werden, was vorliegend nicht in Frage komme. Die Parteien müssten in Zukunft lernen, in der einen oder anderen Art miteinander über C._____ zu kommunizieren, wobei stützende Massnahmen an- zuordnen seien (act. 554 S. 27 f.; vgl. Dispositiv-Ziffern 5 [Weisung] und 6 [Aufga- ben Beistand]). Im Gutachten über C._____ werde festgehalten, dass die Klägerin zwar die primäre Bezugsperson, aber auch der Beklagte eine wichtige Bezugs- person von C._____ sei. Dabei stellten die Äusserungen von C._____, wonach der Beklagte ihr Papi sei und als solcher mitreden solle, eine treffende Begrün- dung dar. Später habe sich C._____ zwar gegenüber der Kindesvertreterin offen- bar anders geäussert, doch habe sie dies damit begründet, dass die Klägerin mehr Zeit mit ihr verbringe und sie dadurch auch besser kenne. Dieser Umstand spreche keineswegs dafür, dass es in Zukunft die Klägerin alleine sein solle, wel- che über wichtige Fragen von C._____ alleine entscheiden solle (act. 554 S. 28 f.). Festzuhalten sei vor diesem Hintergrund, dass ein tiefgreifendes Kommunikati- onsproblem der Eltern bestehe. Dieses alleine sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber noch kein ausreichender Grund für die Zuteilung der alleini- gen elterlichen Sorge. Vorausgesetzt sei vielmehr weiter, dass sich die Probleme für die Kinder auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigten. Vorliegend würden aber keine konkreten Einzelfälle ge- schildert, in welchen zum Nachteil von C._____ kein Entscheid habe getroffen werden können, etwa in Fragen der gesundheitlichen Fürsorge oder beim Aus- stellen von Ausweispapieren. Es scheine, als hätten sich die Parteien bislang je- weils – soweit nötig – zu einem Entscheid durchringen können (act. 554 S. 29). Sodann sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin eine Entlastung der Situation herbeiführen würde. Auch bei
- 16 - einer Alleinzuteilung wären die Parteien als Eltern von C._____ weiter darauf an- gewiesen, zumindest in einem minimalen Umfang miteinander zu kommunizieren (act. 554 S. 30). Schliesslich würde bei einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge die Gefahr drohen, dass der Beklagte weiter aus dem Leben und der Wahrneh- mung von C._____ verschwinden würde, was es zu verhindern gelte (act. 554 S. 30 f.).
E. 1.3 Die Klägerin hält in ihrer Berufungsschrift an ihrem vor Vorinstanz einge- nommenen Standpunkt fest. Sie führt aus, zwischen ihr und dem Beklagten sei eine konstruktive Kommunikation nicht möglich und der Beklagte habe keinen Zu- gang zu seiner Tochter (act. 551 Rz. 4). Der Elternkonflikt werde durch den mehr- jährigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Vielzahl von vorsorgli- chen Entscheiden und einem Vollstreckungsverfahren sowie parallel laufenden Strafverfahren klar dokumentiert (act. 551 Rz. 6). Auch die Kindesvertretung habe die Unfähigkeit der Parteien, gemeinsam eine dem Kindeswohl förderliche Eltern- schaft zu leben, bestätigt, und ausgeführt, die jetzige Bereitschaft C._____s, den Vater begleitet zu sehen, beruhe einzig auf dem "Druck der im Raum und in den Akten stehenden Fremdplatzierung" (act. 551 Rz. 7 f.). Im Gutachten werde auch klar festgehalten, dass sich C._____ infolge des Elternkonflikts in einem Loyali- tätskonflikt befinde (act. 551 Rz. 7). Falls die Parteien gezwungen würden, weiter- hin über die Kinderbelange zu kommunizieren, werde der Elternkonflikt aufrecht- erhalten (act. 551 Rz. 9). Es drohten auch Gefahren wie die Verschleppung wich- tiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizi- nischer Behandlung (act. 551 Rz. 11). Die Tatsache, dass bisher keine wichtige Entscheidung habe getroffen werden müssen, bei welcher die gemeinsame elterli- che Sorge konkrete negative Auswirkungen auf das Kindeswohl gehabt habe, be- deute nicht, dass dies auch künftig nicht der Fall sein werde (act. 551 Rz. 12).
E. 1.4 Mit der eingehenden vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Klägerin damit nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz hat den von der Klägerin be- tonten Elternkonflikt, die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien und den Loyalitätskonflikt C._____s dargestellt. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit die gemeinsame elterliche Sorge nicht dazu geführt
- 17 - habe, dass zum Nachteil von C._____ wichtige Entscheidungen nicht hätten ge- troffen werden können, und mangels behaupteter und aktenkundiger konkreter Anhaltspunkte auch in Zukunft hiermit nicht gerechnet werden müsse. Die Kläge- rin begegnet dieser Feststellung einzig mit dem vagen Hinweis auf mögliche künf- tige Gefahren. Ein bloss (abstrakt) befürchteter zukünftiger, das Kindeswohl ge- fährdender Vorfall genügt für eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge indes nicht (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4 f.; BGer 5A_490/2021 vom
22. April 2022 E. 4.2). Weiter hat die Vorinstanz überzeugend dafürgehalten, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin nicht zu einer Entlas- tung führen würde. Auch dem vermag die Klägerin mit ihren pauschalen und all- gemeinen Vorbringen nichts entgegenzuhalten. Vielmehr ist der Vorinstanz mit Blick auf die Anforderungen an die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei- zupflichten. Von einer Alleinzuteilung müsste eine Verbesserung bzw. eine Ent- lastung der Situation erwartet werden können (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5 ff.; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). Solches ist nicht dargetan und nicht zu sehen.
E. 1.5 Die Vorinstanz hat zu Recht angeordnet, dass die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten sei. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzli- chen Urteils ist abzuweisen.
2. Persönlicher Verkehr
E. 2 Die Parteien leben seit 1. Juli 2014 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2016 geregelt (act. 3/5). Ab Mitte 2016 war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit der Situation von C._____ befasst (vgl. act. 14/65 S. 1). Sie ordnete unter ande- rem eine Beistandschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts sowie begleitete Besuche an (act. 14/56; act. 14/149; act. 14/258; s.a. act. 46).
E. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Klägerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 554 S. 66 ff. m.H.; act. 553/4-6) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechts- pflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung
- 32 - befunden werden kann. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Auf diese eingehende Begründung der Vorinstanz geht die Klägerin kaum ein. Wiederum hält sie im Wesentlichen einfach an ihrer vor Vorinstanz vertrete- nen Auffassung fest. Sie verweist pauschal auf den "Wunsch von C._____" (act. 551 Rz. 14) und mutmasst weiterhin, der Beklagte konsumiere Drogen (act. 551 Rz. 20 f.), ohne die Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Punkten zu beachten. Ungenügend ist auch, wenn die Klägerin ohne weitere Begründungen in allgemeiner Weise dafürhält, dass vor ersten Besuchen die bereits im Mass-
- 20 - nahmeverfahren angeordnete Therapie durchgeführt werden müsse (act. 551 Rz. 15 ff.), dass ein vorschneller Wechsel zu unbegleiteten Besuchen höchst- wahrscheinlich kontraproduktiv wäre (act. 551 Rz. 19) oder dass allenfalls Erinne- rungsbesuche anzuordnen wären (act. 551 Rz. 25). Schliesslich kann der Kläge- rin auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, der Übergang zu unbegleite- ten Besuchen sei in einem Abänderungsverfahren zu prüfen (act. 551 Rz. 14, 23 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass begleitete Besuche lediglich eine Übergangslösung darstellen und nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen sind. Den Unsicherheiten über den Verlauf der Besuchskontakte hat sie mit den ergänzten Aufträgen an die Beistandsperson Rechnung getragen (vgl. act. 554 S. 44 ff. und Dispositiv-Ziffer 6).
E. 2.4 Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Regelung abzuweichen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuwei- sen.
3. Kinderunterhaltsbeiträge
E. 3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erhob die Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz; act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 2. November 2023 dargestellt (act. 554 S. 7-17); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdis- positiv ist vorne wiedergegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Tochter Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'060.– für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Mai 2024 und von Fr. 1'310.– ab dann bis zum Abschluss einer Erst- ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) zu bezahlen (act. 554 Dispositiv- Ziffer 7). Die Klägerin verlangt höhere Unterhaltsbeiträge. Sie moniert die Höhe des dem Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommens (sogleich E. 3.3) sowie verschiedener von der Vorinstanz angenommener Bedarfspositionen (Grundbetrag [E. 3.4], Wohnkosten [E. 3.5]; Krankenkassenkosten/Prämienverbil- ligung [E. 3.6], zusätzliche Gesundheitskosten [E. 3.7]; Zahnarztkosten [E. 3.8], Mobilität und auswärtige Verpflegung [E. 3.9], Kosten für C._____s Mobiltelefon [E. 3.10], Betreuungskosten [E. 3.11]).
E. 3.2 Im vorinstanzlichen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen der Kindesun- terhaltsberechnung dargestellt (act. 554 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
- 21 - 3.3.1 Die Vorinstanz rechnet dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen an (act. 554 S. 49 ff.). Nach Ausführungen zur Pflicht des Beklagten, als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszu- schöpfen (act. 554 S. 53), geht sie auf die Ausbildung und den beruflichen Werde- gang des Beklagten ein: Der Beklagte habe als junger Erwachsener eine Lehre als Sanitär abgeschlossen und hernach in jenem Beruf gearbeitet. Im Militär habe er bis zum Oberleutnant gedient, wobei er sich eine Schulterverletzung zugezo- gen habe. Wegen dieser Schulterverletzung sei ihm von der SUVA eine Umschu- lung zum technischen Kaufmann finanziert worden. Diese Ausbildung habe er im Sommer 2022 (mit 44 Jahren) erfolgreich abgeschlossen. Dieser spezielle Werde- gang sei zu berücksichtigen, wenn mittels Statistiken ein angemessenes Einkom- men zu bestimmen sei, ebenso, dass der Beklagte während zahlreicher Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Der Beklagte habe zudem psychische Pro- bleme und befinde sich wegen seiner Suchterkrankung seit Jahren in einer Sub- stitutionsbehandlung mit Methadon. Weiter habe er zahlreiche körperliche Be- schwerden, nämlich Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden sowie ADHS. Es könne daher nicht einfach auf Durchschnittszahlen statistischer Erhebungen ab- gestellt werden. Auf der anderen Seite erscheine es nicht als ausreichend, wenn der Beklagte sein Einkommen aufgrund durchschnittlicher Verdienstzahlen im Be- reich der Gebäudereinigung festlegen wolle. Schliesslich habe der Beklagte eine Ausbildung als technischer Kaufmann abgeschlossen, welche ihm eben gerade eine höherwertige und besser entlöhnte Tätigkeit als blosse Reinigungsarbeiten ermöglichen solle. Ausserdem habe der Beklagte zwar seit vielen Jahren nicht mehr als Sanitärmonteur gearbeitet, doch stelle seine langjährige Arbeitserfah- rung sowie der Lehrabschluss durchaus eine Ressource dar, welche ihm das Fin- den einer Arbeit erleichtere. So habe er als Heizer Erfahrung und auch in der Ge- bäudereinigung und Hauswartung gearbeitet. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beklagte als Schweizer Bürger keinerlei Einschränkungen in der Arbeitssuche habe, weder in rechtlicher noch in sprachlicher Hinsicht (act. 554 S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund müsse für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens grundsätzlich von einer Tätigkeit als technischer Kaufmann ausgegangen werden, wobei aber nicht einfach auf den statistischen Durchschnitt abgestellt werden kön-
- 22 - ne. Der Beklagte habe in diesem Bereich trotz seines Alters keine Arbeitserfah- rung und er habe körperliche Einschränkungen. Für die konkrete Berechnung ei- nes allfälligen hypothetischen Einkommens habe der Beklagte als Beilage eine Berechnung gemäss Salarium – Statistischer Lohnrechner 2020 eingereicht. Als Berufsgruppe habe er allerdings Reinigungspersonal und Hilfskräfte (Berufsgrup- pe 91) ausgewählt (act. 537/13). So ergebe sich für Schweizer ein Einkommen zwischen Fr. 3'589.– und Fr. 4'818.–. Die Klägerin demgegenüber habe als Beleg eine Angabe von www.jobs.ch eingereicht, gemäss welcher ein technischer Kauf- mann in Zürich im Median Fr. 83'230.– und demnach monatlich Fr. 6'936.– verdie- ne (act. 535/2). Grundsätzlich könne für die Bestimmung des hypothetischen Ein- kommens des Beschuldigten die Berechnung gemäss Salarium herangezogen werden. Diese statistisch breit abgestützte Datenbank liefere indessen nicht ein Ergebnis, sondern Hinweise und Anhaltspunkte zum möglichen Einkommen des Beklagten. Werde die Salarium-Berechnung mit den Parametern des Beklagten ausgefüllt – 46 Jahre alt, ohne Berufserfahrung, Schweizer, Branche 81, Berufs- gruppe 24 –, so ergebe sich ein Medianlohn von monatlich brutto Fr. 6'012.–, wo- bei 25 % weniger als Fr. 5'420.– und 25 % mehr als Fr. 7'275.– verdienten (act. 540/1). Bei diesen Werten sei der Umstand, dass der Beklagte keine Berufs- erfahrung und ein fortgeschrittenes Alter habe, bereits einberechnet. Allerdings sei der Beklagte durch seine psychischen Schwierigkeiten, durch sein ADHS und letztlich in geringem Ausmass wohl auch durch seine Methadonsubstituierung ein- geschränkt, eine gutbezahlte Arbeitsstelle zu finden. Daher sei konkret nicht ein- fach auf einen Medianlohn abzustellen, sondern es sei als Richtwert die untere dieser Schranken anzunehmen, nämlich ein Einkommen von rund Fr. 5'400.– brutto bzw. Fr. 4'850.– netto. Die Erzielung eines Einkommens in dieser Höhe er- scheine als zumutbar und möglich (act. 554 S. 56 f.). 3.3.2 Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz sorgfältig ermittelt und differen- ziert begründet, welches hypothetische Einkommen dem Beklagten angerechnet werden kann und soll. Sie hat dabei richtig darauf hingewiesen, dass ein statisti- scher Lohnrechner wie Salarium einen Anhalts- und Ausgangspunkt bilden kann, dann aber Anpassungen vorzunehmen sind, um dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden. Dies hat die Vorinstanz nachvollziehbar getan. Die Klägerin vermag
- 23 - dem nichts entgegenzusetzen. Vielmehr möchte sie einfach einzelne Parameter anpassen (z.B. von der Branche "28 Maschinenbau" statt von der Branche "81 Gebäudebetreuung: Garten- und Landschaftsbau" ausgehen) und den von der Vorinstanz berücksichtigten gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten kein oder ein geringeres Gewicht zumessen, um so zu einem hypothetischen Nettoein- kommen von Fr. 6'000.– zu gelangen (act. 551 Rz. 53 ff.). Solche pauschalen Ein- wände sind nicht geeignet, den überzeugend begründeten Entscheid der Vorin- stanz zu erschüttern. 3.3.3 Das von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einkommen des Beklag- ten von Fr. 5'400.– brutto (ab 1. Juni 2024) ist nicht zu beanstanden. 3.4.1 Im Bedarf des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz – unter Bezugnah- me auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 – einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– für eine in Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen lebende Person. Mit seiner Partnerin, die seit 1. März 2021 bei ihm gemeldet sei, sei er weder verheiratet noch hätten sie gemeinsame Kinder, weshalb es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht rechtfertige, ihm bloss die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.– an- zurechnen (act. 554 S. 58 f.). 3.4.2Die Klägerin verweist in allgemeiner Weise auf die Rechtsprechung zum "Bedarf einer Parteien in einer festen Beziehung (auf Dauer angelegtes Konkubi- nat)", ohne konkret darzulegen, dass bzw. inwiefern die entsprechenden Voraus- setzungen vorliegend gegeben (bzw. überhaupt von Bedeutung) wären (act. 551 Rz. 35). Sie weist sodann einzig darauf hin, dass der Beklagte angegeben habe, seine Freundin heiraten und sogar gerne Kinder mit ihr haben zu wollen (act. 551 Rz. 36). Ein solcher Wunsch allein hat allerdings keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbetrags. Nach den gemäss Bundesgericht (BGE 147 III 365 E. 7.2) mass- geblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
1. Juli 2009 (Richtlinie) ist einer alleinstehenden Person ein Grundbetrag von
- 24 - Fr. 1'200.– und einem Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft leben- den Personen oder einem Paar mit Kindern ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– an- zurechnen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser nach der Richtlinie in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Dass Letzteres der Fall wäre, insbe- sondere dass die Partnerin des Beklagten ebenfalls über ein Einkommen verfügt, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen. Die Vorinstanz ist also zu Recht nicht vom hälftigen Ehegattengrundbetrag ausgegangen. Sie hat dem Beklagten (gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welches danach differenziert, ob eine Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person besteht oder nicht) einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– angerechnet. Offen gelassen werden kann, ob im vorliegenden Fall gemäss den obgenannten schweizerischen Richtlinien nicht gar ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen gewesen wäre. 3.4.3 Es bleibt beim durch die Vorinstanz berücksichtigten Grundbetrag des Be- klagten von Fr. 1'100.–. 3.5.1 Zu den Wohnkosten des Beklagten führt die Vorinstanz aus, der Beklagte mache Kosten für die von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von Fr. 1'890.– geltend, wobei sich der mit Mietvertrag belegte monatliche Mietzins von Fr. 1'790.– ab 1. November 2023 um Fr. 100.– erhöhen werde, während die Klägerin bloss einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 795.– habe anrechnen wollen. Ausgewiesen sei der Wohnungsmietzins im Umfang von Fr. 1'590.–, wo- bei noch zwei Tiefgaragen-Einstellplätze im Gesamtbetrag von Fr. 200.– hinzukä- men. Bei der Mietzinserhöhung von Fr 100.–, die mit WhatsApp-Sprachnachricht mitgeteilt worden sei, handle es sich offensichtlich um eine nichtige Mietzinserhö- hung, müssten solche doch mit amtlichen Formular auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin angezeigt werden. Somit werde der Beklagte erst in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich einen höheren Mietzins zu bezahlen haben. Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils sei noch vom tieferen Mietzins auszuge- hen, welcher in Höhe von Fr. 1'590.– belegt sei. Da indessen von einer späteren
- 25 - (gültig vorgenommenen) Erhöhung auszugehen sei, sei ab Juni 2024 ein um Fr. 100.– höherer Mietzins von Fr. 1'690.– anzurechnen. Angesichts der knappen Verhältnisse sei dem Beklagten weder in der ersten Phase, in welcher deutlich ein Mankofall gegeben sei, noch ab der zweiten Phase, in welcher die Verhältnisse immer noch äusserst knapp seien, ein Parkplatz anzurechnen, zumal der Beklag- te offenbar bereits seit längerem nicht mehr über einen Führerschein verfüge und selbst festgehalten habe, dass ein Fahrzeug ausserhalb der finanziellen Möglich- keiten liege. Die Lebenspartnerin des Beklagten befinde sich gemäss seinen An- gaben in einer Ausbildung, die noch drei Jahre dauere. Allerdings liege es ange- sichts der knappen Verhältnisse nicht am Beklagten, seine Lebenspartnerin zu unterstützen, soweit er nicht dazu in der Lage sei, den Barbedarf seiner Tochter zu decken. Daher habe sich auch die Lebenspartnerin des Beklagten zumindest rechnerisch an der Bezahlung der Mietzinse zu beteiligen. Dabei seien dem Be- klagten zwei Drittel der Mietkosten anzurechnen, seiner Lebenspartnerin ein Drit- tel. Der Beklagte sei alleiniger Mieter der Wohnung und auf eine eher grössere Wohnung angewiesen, wenn er C._____ bei sich beherbergen wolle. Im Ergebnis seien dem Beklagten ab Eintritt der Rechtskraft Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'060.– anzurechnen (zwei Drittel von Fr. 1'590.–), ab 1. Juni 2024 solche in der Höhe von Fr. 1'127.– (zwei Drittel von Fr. 1'690.–; act. 554 S. 59 f.). 3.5.2 Die Klägerin hält den Erwägungen der Vorinstanz einzig entgegen, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu Übernachtungen C._____s komme (act. 551 Rz. 38), und Ehegatten hätten dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen, wobei der Beklagte beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten, so dass dahingestellt bleiben könne, ob diese Pflicht auch für das Konkubinat gelte (act. 551 Rz. 39). Solche pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung in Fra- ge zu stellen. Im Übrigen sind regelmässige Besuche C._____s beim Beklagten (ab Phase 3 mit Übernachtungen) tatsächlich vorgesehen und tut die Klägerin mit dem blossen Hinweis auf einen Heiratswunsch des Beklagten die Voraussetzun- gen eines "gefestigten" bzw. "qualifizierten" Konkubinats (vgl. etwa SPYCHER/ MAIER, in: Hausheer/Spycher [Hg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. Bern 2023, S. 728 ff.) nicht dar. Auch die von der Klägerin monierte Berücksichtigung
- 26 - einer Mietzinserhöhung wurde von der Vorinstanz konkret begründet, so dass es nicht ausreicht, wenn die Klägerin sie einfach als "unzulässig" qualifiziert (vgl. act. 551 Rz. 42). Entgegen der Klägerin ist es im Übrigen auch keineswegs so, dass "gleichermassen auch beim Bedarf von C._____ eine mutmassliche Miet- zinserhöhung zu berücksichtigen" wäre (vgl. act. 551 Rz. 43). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den konkreten Verhältnissen – insbesondere den Umständen, dass die Wohnung Besuche und Übernachtungen C._____s ermöglichen soll, und die Partnerin des Beklagten über kein Erwerbseinkommen verfügt – Rechnung getra- gen und dem Beklagten einen angemessenen Mietzins von Fr. 1'060.– bzw. Fr. 1'127.– angerechnet. 3.5.3Es besteht kein Anlass, von den vorinstanzlich angerechneten Wohnkosten abzuweichen. 3.6.1 Bei der Position Krankenkassenkosten (KVG) berücksichtigte die Vorinstanz beim Beklagten die belegte Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 419.– sowie (ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 50'000.–) eine individuelle Prämienverbilligung von schätzungsweise Fr. 80.– pro Monat (act. 551 S. 60 f.). 3.6.2 Die Klägerin moniert die von der Vorinstanz geschätzte individuelle Prämi- enverbilligung als "zu tief" und hält eine solche von Fr. 150.– für angemessen (act. 551 Rz. 45; s.a. act. 551 Rz. 52), ohne dies allerdings konkret zu begründen. Damit kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht hinreichend nach. 3.6.3 Es bleibt bei der vorinstanzlich geschätzten individuellen Prämienverbilli- gung von Fr. 80.– pro Monat. 3.7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beklagte zusätzliche Gesund- heitskosten von monatlich Fr. 386.– geltend. Die Vorinstanz hielt fest, im Durch- schnitt habe der Beklagte mit Übersichten und Bestätigungen der Krankenkasse nicht vergütete Gesundheitskosten von monatlich Fr. 229.– belegt. Da allerdings gewisse Unschärfen in der Abgrenzung zwischen den einzelnen Rechnungsjah- ren bestünden, bleibe unklar, in welchem konkreten Betrag derartige Kosten an-
- 27 - gefallen seien. Ausserdem weise die Tendenz deutlich nach unten, hin zu weniger hohen Gesundheitskosten. Immerhin sei es dem Beklagten gelungen, ausseror- dentliche Gesundheitskosten von erheblichem Umfang zu belegen. Es erscheine angemessen, für derartige Kosten einen Betrag von monatlich Fr. 150.– einzuset- zen (act. 554 S. 61 f.). 3.7.2Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie hält lediglich dafür, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass die Gesundheitskosten des Beklagten sänken, und dem Beklagten sei ein Ausschleichen der Methadon- behandlung zumutbar, weshalb die im Zusammenhang mit der Methadonsubstitu- tion anfallenden Kosten wegfielen, so dass höchstens Fr. 100.– für Gesundheits- kosten zu berücksichtigen seien (act. 551 Rz. 48). Die Klägerin begründet weder, inwiefern die vorinstanzliche Schätzung von Fr. 150.– nicht angemessen sein soll, noch aufgrund welcher Erkenntnisse ein "Ausschleichen der Methadonbehand- lung zumutbar" wäre bzw. solches zu einer weiteren Einsparung von Fr. 50.– füh- ren würde. 3.7.3 Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Schätzung abzuweichen. 3.8.1 Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Zahnarztkosten (offene Rechnung von Fr. 4'740.90 und Kostenschätzung für weitere Zahnarztdienstleis- tungen im Umfang von Fr. 5'411.50) setzt sich die Vorinstanz kritisch mit den ein- gereichten Belegen auseinander. Sie verweist auf gewisse Unklarheiten bezüglich des genauen Betrags der Kosten, kommt aber zum Schluss, der Beklagte begrün- de plausibel, dass aufgrund der Medikamentation mit Methadon auch in Zukunft hohe Zahnarztkosten anfallen würden. Insgesamt rechtfertige es sich, die geltend gemachten Kosten sowie die zu erwartenden überdurchschnittlichen Zahnarztkos- ten teilweise zu berücksichtigen, namentlich im Umfang von monatlich Fr. 50.– (act. 554 S. 62). 3.8.2 Die Vorinstanz hat damit – ausgehend von Kosten in der Vergangenheit – eine begründete und angemessene (zurückhaltende) Schätzung zukünftiger aus- serordentlicher Zahnarztkosten vorgenommen. Die Klägerin setzt dem mit der blossen unbelegten Behauptung, Methadon habe keine schädigende Einwirkung
- 28 - auf die Zähne (act. 551 Rz. 46), bzw. ihrer Ansicht, es sei dem Beklagten zumut- bar, eine bessere Mundhygiene zu pflegen (act. 551 Rz. 47), nichts Relevantes entgegen. 3.8.3Es bleibt bei den vorinstanzlich geschätzten ausserordentlichen Zahnarzt- kosten von Fr. 50.– pro Monat. 3.9.1Unter dem Titel Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe regelmässig anfallende Reisekosten für von ihm besuchte Praktika mit einem Be- leg über den Betrag von Fr. 134.– (9-Uhr-Pass des ZVV) belegt. Da nicht erkenn- bar sei, dass er auf ein Abonnement für den ganzen Kanton Zürich (mit Kosten in Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Fr. 242.–) angewiesen wäre, seien ihm in einer ersten Phase nur die belegten monatlichen Kosten von Fr. 134.– an- zurechnen. In einer zweiten Phase, nach der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, werde der Beklagte ein normales Abonnement erwerben müssen, wobei heute noch nicht bekannt sei, wo er arbeiten werde. Anzurechnen seien ihm ab 1. Juni 2024 Arbeitswegkosten in einer mittleren Höhe von monatlich Fr. 185.–. Für aus- wärtige Verpflegung seien in einer ersten Phase, während welcher der Beklagte bloss ein Praktikum absolviere, nicht die gerichtsüblichen Kosten einzurechnen, zumal der Beklagte aufgrund des 9-Uhr-Passes auch nicht zu ordentlichen Ar- beitszeiten zu arbeiten scheine, was erwarten lasse, dass der Beklagte sich zu- mindest teilweise auch zu Hause ernähren könne. Es erscheine angemessen, die Kosten für auswärtige Verpflegung in einer ersten Phase mit Fr. 50.– zu berück- sichtigen. In einer zweiten Phase seien diese Kosten unter Annahme einer Ar- beitstätigkeit des Beklagten auf die gerichtsüblichen Fr. 220.– pro Monat zu erhö- hen (act. 554 S. 63 f.). 3.9.2 Die Klägerin verweist in der Berufungsschrift darauf, dass gemäss Arbeitslo- senversicherungsgesetz und -verordnung für die Teilnahme an arbeitsmarktrecht- lichen Massnahmen die Reise- und Verpflegungskosten ersetzt würden, weshalb für die Dauer des Praktikums keine solchen Kosten anzurechnen seien (act. 551 Rz. 44). Sie tut indes nicht dar, dass es sich bei den von der Vorinstanz berück- sichtigten Praktika überhaupt um die Teilnahme an Bildungs- oder Beschäfti-
- 29 - gungsmassnahmen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes handelt. Auf diesen Einwand braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3.9.3Es bleibt bei den vorinstanzlich berücksichtigten Mobilitäts- und Verpfle- gungskosten. 3.10.1 Die Vorinstanz berücksichtigt entgegen dem Antrag der Klägerin keine Kosten von Fr. 50.– für das Mobiltelefon von C._____. Diese Kosten seien ange- sichts der knappen Verhältnisse aus dem Grundbetrag zu decken (act. 554 S. 70 f.). 3.10.2 Die Klägerin moniert dies (act. 551 Rz. 26). Allerdings entspricht das Vor- gehen der Vorinstanz der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) und tut die Klägerin überdies nicht dar, die entsprechenden Kosten überhaupt belegt zu haben. Im Weiteren wurde der Klägerin unter dem Titel Kommunikationskosten ein hoher Betrag von Fr. 150.– angerechnet (act. 554 S. 68 f.), der im Ergebnis auch allfällige Kommunikationskosten C._____s abdeckt. Soweit die Klägerin an- merkt, gemäss der Begründung der Vorinstanz, welche auf die knappen finanziel- len Verhältnisse hinweise, wären auch beim Beklagten die Kommunikationskos- ten nicht zu berücksichtigen (act. 551 Rz. 28), verkennt sie, dass die Vorinstanz genau dies getan hat: Sie hat beim Beklagten in der ersten Phase bis zur Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens keine Kommunikationskosten angerech- net (act. 554 S. 64). 3.10.3 Entgegen dem Antrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz in der Bedarfsrechnung nicht zusätzlich Fr. 50.– für das Mobiltelefon C._____s einberechnet hat. 3.11.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Barbedarf C._____s Fremdbetreuungs- kosten. Sie führte (nach Wiedergabe der Parteivorbringen) aus, aus der Steuerer- klärung des Jahres 2022 werde erkennbar, dass für das Jahr 2022 nach Abzug der Zulagen der Gemeinde die Klägerin lediglich Kosten von Fr. 5'433.– selber habe tragen müssen. Dies ergebe einen monatlich Betrag in der Höhe von Fr. 453.–. Sodann werde C._____ seit dem Sommer des Jahres 2023, als sie in
- 30 - die 4. Klasse gekommen sei, einen Tag weniger fremdbetreut. Schliesslich sei es notorisch, dass die Kinder mit zunehmendem Alter weniger Fremdbetreuung be- dürften. Es erscheine aber als plausibel, dass C._____ bis zum Eintritt in die Oberstufe im Sommer 2026 noch Fremdbetreuung benötige. In einer ersten Phase, welche bis Ende Mai 2024 und somit fast bis zum Abschluss der 4. Klasse von C._____ dauere, seien für deren Fremdbetreuungskosten noch monatlich Fr. 340.– zu berücksichtigen, nämlich drei Viertel der für das Jahr 2022 ausgewie- senen monatlichen Kosten. Ab der Phase 2, welche im Juni 2024 beginne, seien C._____ unter dieser Position noch Fr. 200.– anzurechnen (act. 554 S. 71 f.). 3.11.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz – zu Unrecht – vor, die Reduktion der Be- treuungskosten nicht begründet zu haben, und behauptet pauschal, dass eine "weitere Reduktion der Betreuungstage bis zum Eintritt in die Oberstufe […] nicht möglich" sei und C._____ in der Oberstufe weiterhin den Mittagstisch besuchen werde (act. 551 Rz. 29). Dies genügt nicht. Weder begründet und belegt die Klä- gerin ihr Vorbringen noch setzt sie sich mit der von der Vorinstanz erwähnten No- torietät, dass Kinder mit zunehmendem Alter weniger Fremdbetreuung bedürften, auseinander. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach sie in Zu- kunft aufgrund der Kindesunterhaltsbeiträge ein höheres steuerbares Einkommen ausweisen werde und durch die Gemeinde tiefere Betreuungsgutschriften ausge- richtet würden (act. 551 Rz. 30), bleiben allgemein und vage. Sie vermag damit nicht darzutun, dass und inwiefern von der vorinstanzlichen Schätzung der künfti- gen Betreuungskosten abzuweichen wäre. 3.11.3 Es besteht kein Anlass, an der vorinstanzlichen Anrechnung von Betreu- ungskosten etwas zu ändern.
E. 3.12 Da von den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht abzuweichen ist, braucht auf die Unterhaltsberechnungen der Klägerin (vgl. act. 551 Rz. 49 ff., 57 f.) nicht eingegangen zu werden.
E. 3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Dispositiv-Zif- fer 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist.
- 31 -
4. Schuldneranweisung Die Klägerin verlangt, die Schuldneranweisung (act. 554 Dispositiv-Ziffer 12) sei aufgrund der Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren anzupassen (vgl. act. 551 Rz. 59). Eine solche Neufestsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge ist nicht vorzunehmen, so dass auch eine Anpassung der Schuld- neranweisung entfällt. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzli- chen Urteils ist abzuweisen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2.
E. 4 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 551). Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. 551 S. 3, 17 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-549). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Klägerin Frist an- gesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu äussern (act. 555). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eine Kopie aus dem
- 13 - Empfangsscheinbuch des klägerischen Rechtsvertreters mit dem angebrachten Aufgabestempel vom 6. Dezember 2023 ein (act. 557; act. 558). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 558) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2).
3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 (elterli- che Sorge), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (Schuldneranweisung) des vorinstanzlichen Urteils vom 2. November 2023. Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 3 (Obhut), 5 (Weisung), 6 (Aufträge an Beistand), 8 (Erziehungsgutschriften),
- 14 -
E. 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexklausel), 11 (Genehmigung Teilvereinba- rung), 13 (Vorsorgeausgleich), 14 (Entschädigung Prozessbeiständin des Kin- des), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese sind rechtskräftig ge- worden, was vorzumerken ist. III.
1. Elterliche Sorge
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2023 mit heutigem Entscheid in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 3 (Ob- hut), 5 (Weisung), 6 (Aufträge an Beistand), 8 (Erziehungsgutschriften), 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexierung), 11 (Genehmigung Teilverein- barung), 13 (Vorsorgeausgleich), 14 (Entschädigung Prozessbeiständin des Kindes), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsregelung).
- Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2 (elterliche Sorge), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (Schuldneran- weisung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom
- November 2023 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte (an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von act. 551), an das Be- zirksgericht Uster, mit Formular an das Zivilstandsamt Uster und an die Ein- - 33 - wohnerkontrolle L._____, an die H._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Beschlussdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 11.1 und 13 des vorin- stanzlichen Urteils), an die D._____, E._____-strasse 1, F._____ (im Auszug gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzli- chen Urteils), an den Beistand (G._____, kjz M._____, (…) [Adresse]) sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes im or- dentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. November 2023; Proz. FE180248
- 3 - Rechtsbegehren:
- der Klägerin und Berufungsklägerin (Schlussanträge gemäss act. 534 S. 2): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden;
2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm 2013, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen;
3. Es sei dem Beklagten an einem Samstag pro Monat von 14.00 bis 18.00 Uhr ein in Einzelbegleitung begleitetes Besuchsrecht zu gewähren;
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Tochter C._____, geb. tt.mm 2013, bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer Erstausbildung angemessene indexierte monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens: Barunterhalt: CHF 3'000.– Betreuungsunterhalt: CHF 400.– bis 30. August 2029
5. Es sei im Sinne von Art. 177 und 291 ZGB der jeweilige Sozial- versicherungsträger und/oder Arbeitgeber des Gesuchgegners, derzeit die D._____, E._____-strasse 1, F._____, anzuweisen, die festzusetzenden Kindesunterhaltsbeiträge ab sofort von den Taggeldzahlungen oder Lohnzahlungen abzuziehen und direkt auf das Konto der Beklagten bei der N._____ [Bank] (CH 1) zu überweisen;
6. Eventualiter sei eine Kindesanhörung durchzuführen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST)."
- des Beklagten und Berufungsbeklagten (Schlussanträge gemäss act. 354 S. 3 f. i.V.m. act. 536 S. 1 f.): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden .
2. Die zwischen den Parteien geschlossene Teil-Vereinbarung vom
9. Januar 2019 sei vom hiesigen Gericht zu genehmigen.
3. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren tt.mm 2013, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
4. Die Obhut Ober C._____ sei der Klägerin alleine zuzuteilen und dementsprechend soll C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin haben.
5. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für C._____ wie folgt zu übernehmen:
- 4 - in Phase 1 in den geraden Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei das Kontaktrecht begleitet durch- zuführen sei; in Phase 2 in den geraden Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; in Phase 3 in den geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtung); in Phase 4 in den geraden Kalenderwochen von Freitag, Schul- schluss bzw. 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (mit Übernach- tungen), wobei das Betreuungswochenende bereits am Gründon- nerstag, Schulschluss, beginnen und bis Ostermontag, 18.00 Uhr, andauern soll, wenn es auf Ostern fällt, bzw. sich bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr, verlängern soll, wenn es auf Pfingsten fällt, sowie drei Wochen (Schul-) Ferien pro Jahr und jedes Jahr an Weih- nachten (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr).
6. Die Klägerin sei zu verpflichten, für sich umgehend psychologi- sche Unterstützung mit dem Fokus auf die Förderung der Kontak- te zwischen dem Beklagten und C._____, die Erhöhung der Bin- dungstoleranz sowie die kindliche Sexualerziehung von C._____ in Anspruch zu nehmen.
7. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Düben- dorf für C._____ errichtete Beistandschaft sei aufrecht zu erhal- ten. Dabei seien der Beistandsperson insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: für die Organisation und Finanzierung der begleiteten Besuche zwischen C._____ und dem Beklagten in Phase 1 gemäss Ziffer 5 vorstehend besorgt zu sein; für die Überwachung der Betreuungsregelung gemäss Ziffer 5 vorstehend sowie die Vermittlung im Konfliktfall besorgt zu sein; über den Wechsel von einer Phase der Betreuungsregelung ge- mäss Ziffer 5 vorstehend in die nächste Phase bzw. nötigenfalls zurück in die vorherige Phase zu entscheiden, wobei das Kinds- wohl als Entscheidgrundlage zu dienen hat und der Entscheid im Austausch mit allen involvierten Fachpersonen zu erfolgen hat; für C._____ eine geeignete psychologische Begleitung im Zusam- menhang mit der Beziehung zum Beklagten und der Umsetzung der Betreuungsregelung gemäss Ziffer 5 vorstehend zu organisie- ren und zu überwachen;
- 5 - die Klägerin bei der Wahrnehmung der psychologischen Unter- stützung für sich sowie der Umsetzung behördlicher Anordnungen zu unterstützen; die Parteien in ihrer Kommunikation bezüglich der Belange von C._____ und der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unter- stützen und zu beraten; die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu überwachen.
8. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähig- keit nicht in der Lage ist, der Klägerin für C._____ einen Unter- haltsbeitrag zu bezahlen.
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien ausschliesslich der Klägerin anzurechnen
10. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaftbeiträge zu- zusprechen.
11. Die Anträge der Klägerin in der Klageschrift vom 9. November 2020 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung seien abzuwei- sen, soweit sie den vorstehenden Anträgen des Beklagten wider- sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer) zulasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm 2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Der Klägerin wird die alleinige Obhut über das Kind C._____ zugeteilt.
4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind C._____ wie folgt zu betreuen: Phase 1: Jeden zweiten Samstag, jeweils in den geraden Wochen, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; diese Besuche sind einzeln begleitet durchzufüh- ren, inkl. Vor- und Nachbesprechung der Besuche direkt nach dem Besuch.
- 6 - Phase 2: Nach zehn durchgeführten Besuchen gemäss vorstehender Pha- se 1 jeden zweiten Samstag, jeweils in den geraden Wochen, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; für die ersten fünf dieser Besuche wird eine begleitete Überg- abe angeordnet. Phase 3: Ab dem Zeitpunkt ein Jahr nach Beginn vorstehender Phase 2 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtung); Phase 4: Ab dem Zeitpunkt ein Jahr nach Beginn vorstehender Phase 3 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (mit Übernachtungen). Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Beklag- ten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Überdies betreut der Beklagte ab Beginn der Phase 4 C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (26. Dezember und 2. Januar). Schliesslich wird der Beklagte berechtigt erklärt, ab dem Eintritt der Phase 4 C._____ während der Schulferien drei Wochen pro Jahr mit sich in die Fe- rien zu nehmen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien min- destens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Klägerin.
5. Der Klägerin wird die Weisung erteilt, für sich psychologische Unterstützung mit dem Fokus auf die Förderung der Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____, die Erhöhung der Bindungstoleranz sowie die kindliche Sexualer- ziehung von C._____ in Anspruch zu nehmen bzw. die bereits in Anspruch genommene psychologische Unterstützung weiter zu nutzen.
- 7 -
6. Dem Beistand G._____ werden in Ergänzung der bereits erteilten Aufträge die folgenden Aufträge erteilt: für die Organisation und Finanzierung der begleiteten Besuche zwi- schen C._____ und dem Beklagten in Phase 1 gemäss Dispositivzif- fer 4 besorgt zu sein; für die Organisation und Finanzierung der begleiteten Übergaben von C._____ zwischen den Parteien in Phase 2 gemäss Dispositivziffer 4 besorgt zu sein; für die Überwachung der Betreuungsregelung gemäss Dispositivziffer 4 vorstehend sowie die Vermittlung im Konfliktfall besorgt zu sein; bei einem Wechsel von einer Phase der Betreuungsregelung in die nächste Phase sofern notwendig an die dannzumals zuständige Be- hörde Änderungsanträge zur Betreuungsregelung gemäss Dispositiv- ziffer 4 zu stellen und zu begründen eine kinderpsychologische Betreuung von C._____ im Sinne der Erwä- gungen der Verfügung vom 27. Oktober 2021 durch eine geeignete Fachperson zu veranlassen, die Teilnahme von C._____ zu gewähr- leisten und zu überwachen sowie für deren Finanzierung zu sorgen; Ziel ist die Aufarbeitung des Kontaktabbruchs zum Vater sowie die Auf- arbeitung des Loyalitätskonflikts und die therapeutische Begleitung der Besuche die Wahrnehmung der Verpflichtung der Klägerin zur Inanspruchnahme einer psychologischen Unterstützung gemäss Dispositivziffer 5 zu überprüfen und wo nötig der dannzumals zuständigen Behörde Mel- dung über Verletzungen der Weisung durch die Klägerin Bericht zu er- statten; die Parteien in ihrer Kommunikation bezüglich der Belange von C._____ und der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zu beraten; die Entwicklung und Betreuung von C._____ im Austausch mit den in- volvierten Fachpersonen zu überwachen
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monat- lich folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-, Familien- und Aus- bildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 1'060.– für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Mai 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt);
- 8 -
- Fr. 1'310.– für die Zeit ab 1. Juni 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Es wird festgestellt, dass das Manko der Tochter in der ersten Phase monat- lich Fr. 604.– beträgt. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange die Tochter C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punk- te). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.4
11. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 9. Januar 2019 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Aus- trittsleistungen aus beruflicher Vorsorge.
- 9 - Der Beklagte verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der H._____, ... [Adresse], den Betrag von Fr. 931.70 zuzüglich Zins ab 2. Oktober 2018 auf die Klä- gerin zu übertragen. Der Beklagte ersucht das Bezirksgericht Uster, die H._____, ... [Adresse], anzuweisen, von seinem Berufsvorsorgekonto (B._____, geb. tt. Oktober 1977, AHV-Nr. 2, Freizügigkeitskonto-Nr. 3) Fr. 931.70 zuzüglich Zins ab tt. mm 2018 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zugunsten der Klägerin (A._____, geb. 27. November 1976, AHV-Nr. 4) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kanto- nalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN CH5, zu übertragen.
2. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht setzen sich die Parteien wie folgt auseinander:
a) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin nicht bevorschusst und noch ausste- hende Kinder- und Ehegattenalimente für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– zu bezahlen.
b) Der Beklagte verpflichtet sich, das ihm von der Klägerin gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 4'200.– zurückzubezahlen.
c) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Kosten für den Umzug sowie die Entsorgung durch die I._____ GmbH, … [Adresse], Auftrags-Nummer/ Quittung …, vom 24. September 2018 im Betrag von 520.– zu bezahlen.
d) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Kosten von Fr. 128.– (Fr. 60.– + Fr. 48.– + Fr. 20.–) für die Räumung durch die J._____ AG und K._____ GmbH zu bezahlen.
e) Im Übrigen erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als bereits voll- ständig auseinandergesetzt. Jeder behält zu Eigentum, was er gegenwärtig be- sitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lau- tende Schulden allein."
12. Die D._____, E._____-strasse 1, F._____, wird angewiesen, von den jeweils an den Beklagten auszuzahlenden Taggeldern bis Ende Mai 2024 den mo- natlich Fr. 2'880.– übersteigenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'060.– auf das Konto der Klägerin bei der N._____ [Bank] (CH 1) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungs- fall. Weiter wird die D._____, E._____-strasse 1, F._____, angewiesen, von den jeweils an den Beklagten auszuzahlenden Taggeldern ab 1. Juni 2024 den monatlich Fr. 3'540.– übersteigenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'310.– auf das Konto der Klägerin bei der N._____ [Bank] (CH 1) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungs- fall.
- 10 -
13. Die die H._____, ... [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispositivziffer 11.1 vom Berufsvorsorgekonto des Beklagten (B._____, geb. 18. Oktober 1977, AHV-Nr. 2, Freizügigkeitskonto-Nr. 3) den Betrag von Fr. 931.70 zu- züglich Zins ab 2. Oktober 2018 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeits- konto zugunsten der Klägerin (A._____, geb. 27. November 1976, AHV-Nr.
4) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN CH5, zu übertragen. Die Klägerin wird aufgefordert die Daten des noch zu eröffnenden Kontos entweder vor Eintritt der Rechtskraft dem Gericht – zwecks Beilage zuhan- den der Vorsorgestelle – oder direkt der angewiesenen Vorsorgestelle mit- zuteilen.
14. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als Prozessbeiständin der Tochter C._____ mit Fr. 14'089.65 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ als Prozessbei- ständin der Tochter C._____ bereits mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 mit Fr. 20'156.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 62'279.80 Gutachten; Fr. 34'245.70 Kosten für Prozessverbeiständung der Tochter.
16. Die Entscheidgebühr sowie die hälftigen Gutachtenskosten werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten für Gutachten zur Hälfte sowie die gesamten Kosten für Kindesvertretung auf die Gerichts- kasse genommen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die den Par- teien auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
- 11 - Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
18. (Mitteilung)
19. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
- der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 551 S. 2 f.):
1. Ziffer 2 des Urteils vom 2. November 2023 sei aufzuheben und C._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklä- gerin zu stellen;
2. Ziffer 4 des Urteils vom 2. November 2023 sei aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten an einem Samstag pro Monat von 14.00 bis 18.00 Uhr ein in Einzelbegleitung begleitetes Besuchs- recht zu gewähren;
3. Ziffer 7 des Urteils vom 2. November 2023 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zgl. allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
- CHF 1'714.- bis 31. Mai 2024
- CHF 2'000.00 ab 1. Juni 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;
4. Ziffer 12 des Urteils vom 2. November 2023 sei aufzuheben und die D._____, E._____-strasse 1, F._____, sei anzuweisen, von den jeweils an den Berufungsbeklagten auszuzahlenden Taggel- dern bis Ende Mai 2024 den monatlich Fr. CHF 2'204.- überstei- genden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1'714.- auf das Konto der Berufungsklägerin bei der N._____ [Bank] (CH 1) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Un- terlassungsfall; Weiter sei die D._____, E._____-strasse 1, F._____, anzuweisen, von den jeweils an den Berufungsbeklagten auszuzahlenden Tag- geldern ab 1. Juni 2024 den monatlich CHF 2'779.- übersteigen- den Betrag bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2'000.- auf das Konto der Berufungsklägerin bei der N._____ [Bank] (CH 1) zu
- 12 - überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall;
5. (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung);
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagter) heirateten 2009. Sie haben eine gemeinsa- me Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2013.
2. Die Parteien leben seit 1. Juli 2014 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2016 geregelt (act. 3/5). Ab Mitte 2016 war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit der Situation von C._____ befasst (vgl. act. 14/65 S. 1). Sie ordnete unter ande- rem eine Beistandschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts sowie begleitete Besuche an (act. 14/56; act. 14/149; act. 14/258; s.a. act. 46).
3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erhob die Klägerin Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz; act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 2. November 2023 dargestellt (act. 554 S. 7-17); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdis- positiv ist vorne wiedergegeben.
4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 551). Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. 551 S. 3, 17 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-549). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Klägerin Frist an- gesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu äussern (act. 555). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eine Kopie aus dem
- 13 - Empfangsscheinbuch des klägerischen Rechtsvertreters mit dem angebrachten Aufgabestempel vom 6. Dezember 2023 ein (act. 557; act. 558). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 558) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids ausein- anderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2).
3. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 (elterli- che Sorge), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (Schuldneranweisung) des vorinstanzlichen Urteils vom 2. November 2023. Nicht angefochten sind die folgenden Punkte: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 3 (Obhut), 5 (Weisung), 6 (Aufträge an Beistand), 8 (Erziehungsgutschriften),
- 14 - 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexklausel), 11 (Genehmigung Teilvereinba- rung), 13 (Vorsorgeausgleich), 14 (Entschädigung Prozessbeiständin des Kin- des), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese sind rechtskräftig ge- worden, was vorzumerken ist. III.
1. Elterliche Sorge 1.1 Die Vorinstanz hat C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 554 Dispositiv-Ziffer 2). Die Klägerin verlangt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. 1.2 Im vorinstanzlichen Urteil werden zunächst die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen Sorge (act. 554 S. 20 ff.) sowie die Ausführungen der Parteien, der Kindesvertreterin und der Gutachter wieder- gegeben (act. 554 S. 22 ff.); darauf kann verwiesen werden. In der Folge erwägt die Vorinstanz, die Ausführungen in den eingeholten Gutachten zeigten, das eine gemeinsame elterliche Sorge nicht an den Fähigkeiten der Parteien als Elternteil scheitere. Beide verfügten über die entsprechenden Kompetenzen zur Kinderer- ziehung und beide zeigten auch den Willen, sich um C._____ zu kümmern. Es lä- gen auch keine negativen Berichte über die begleitet durchgeführten Besuche vor. Wohl habe der Beklagte während längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu C._____ gehabt und habe er sie nach dem letzten Abbruch der begleiteten Besu- che lediglich kurz in der Schule getroffen. Dieser fehlende Kontakt gründe jedoch keineswegs in Desinteresse oder Unwillen, sondern in der hochkonflikthaften Dy- namik der Beziehung der Parteien (act. 554 S. 26). Dieser Dauerkonflikt und die Kommunikationsschwierigkeiten stellten ein Argument gegen die gemeinsame und für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge dar. Allerdings werde im Gut- achten betreffend C._____ auch ausdrücklich festgehalten, dass die fehlende Ko- operation und die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar erschwere, jedoch nicht einen Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil rechtfertigen würde. Auch im aktuelleren Gutachten werde zwar eine "parallele Elternschaft" – welche eine Möglichkeit dar-
- 15 - stelle, die Parteien in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unter- stützen –, nicht aber der Entzug der elterlichen Sorge empfohlen (act. 554 S. 27). Ausser Frage stehe im Weiteren, dass C._____ sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Inwiefern die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge diesen Loyalitäts- konflikt auflösen solle, lege die Klägerin aber nicht dar und sei nicht zu sehen. Der Konflikt bestehe aufgrund der hochkonflikthaften Dynamik im Familiensystem und könnte nur mit einem kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie C._____ unterbunden werden, was vorliegend nicht in Frage komme. Die Parteien müssten in Zukunft lernen, in der einen oder anderen Art miteinander über C._____ zu kommunizieren, wobei stützende Massnahmen an- zuordnen seien (act. 554 S. 27 f.; vgl. Dispositiv-Ziffern 5 [Weisung] und 6 [Aufga- ben Beistand]). Im Gutachten über C._____ werde festgehalten, dass die Klägerin zwar die primäre Bezugsperson, aber auch der Beklagte eine wichtige Bezugs- person von C._____ sei. Dabei stellten die Äusserungen von C._____, wonach der Beklagte ihr Papi sei und als solcher mitreden solle, eine treffende Begrün- dung dar. Später habe sich C._____ zwar gegenüber der Kindesvertreterin offen- bar anders geäussert, doch habe sie dies damit begründet, dass die Klägerin mehr Zeit mit ihr verbringe und sie dadurch auch besser kenne. Dieser Umstand spreche keineswegs dafür, dass es in Zukunft die Klägerin alleine sein solle, wel- che über wichtige Fragen von C._____ alleine entscheiden solle (act. 554 S. 28 f.). Festzuhalten sei vor diesem Hintergrund, dass ein tiefgreifendes Kommunikati- onsproblem der Eltern bestehe. Dieses alleine sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber noch kein ausreichender Grund für die Zuteilung der alleini- gen elterlichen Sorge. Vorausgesetzt sei vielmehr weiter, dass sich die Probleme für die Kinder auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigten. Vorliegend würden aber keine konkreten Einzelfälle ge- schildert, in welchen zum Nachteil von C._____ kein Entscheid habe getroffen werden können, etwa in Fragen der gesundheitlichen Fürsorge oder beim Aus- stellen von Ausweispapieren. Es scheine, als hätten sich die Parteien bislang je- weils – soweit nötig – zu einem Entscheid durchringen können (act. 554 S. 29). Sodann sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin eine Entlastung der Situation herbeiführen würde. Auch bei
- 16 - einer Alleinzuteilung wären die Parteien als Eltern von C._____ weiter darauf an- gewiesen, zumindest in einem minimalen Umfang miteinander zu kommunizieren (act. 554 S. 30). Schliesslich würde bei einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge die Gefahr drohen, dass der Beklagte weiter aus dem Leben und der Wahrneh- mung von C._____ verschwinden würde, was es zu verhindern gelte (act. 554 S. 30 f.). 1.3 Die Klägerin hält in ihrer Berufungsschrift an ihrem vor Vorinstanz einge- nommenen Standpunkt fest. Sie führt aus, zwischen ihr und dem Beklagten sei eine konstruktive Kommunikation nicht möglich und der Beklagte habe keinen Zu- gang zu seiner Tochter (act. 551 Rz. 4). Der Elternkonflikt werde durch den mehr- jährigen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Vielzahl von vorsorgli- chen Entscheiden und einem Vollstreckungsverfahren sowie parallel laufenden Strafverfahren klar dokumentiert (act. 551 Rz. 6). Auch die Kindesvertretung habe die Unfähigkeit der Parteien, gemeinsam eine dem Kindeswohl förderliche Eltern- schaft zu leben, bestätigt, und ausgeführt, die jetzige Bereitschaft C._____s, den Vater begleitet zu sehen, beruhe einzig auf dem "Druck der im Raum und in den Akten stehenden Fremdplatzierung" (act. 551 Rz. 7 f.). Im Gutachten werde auch klar festgehalten, dass sich C._____ infolge des Elternkonflikts in einem Loyali- tätskonflikt befinde (act. 551 Rz. 7). Falls die Parteien gezwungen würden, weiter- hin über die Kinderbelange zu kommunizieren, werde der Elternkonflikt aufrecht- erhalten (act. 551 Rz. 9). Es drohten auch Gefahren wie die Verschleppung wich- tiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizi- nischer Behandlung (act. 551 Rz. 11). Die Tatsache, dass bisher keine wichtige Entscheidung habe getroffen werden müssen, bei welcher die gemeinsame elterli- che Sorge konkrete negative Auswirkungen auf das Kindeswohl gehabt habe, be- deute nicht, dass dies auch künftig nicht der Fall sein werde (act. 551 Rz. 12). 1.4 Mit der eingehenden vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Klägerin damit nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz hat den von der Klägerin be- tonten Elternkonflikt, die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien und den Loyalitätskonflikt C._____s dargestellt. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit die gemeinsame elterliche Sorge nicht dazu geführt
- 17 - habe, dass zum Nachteil von C._____ wichtige Entscheidungen nicht hätten ge- troffen werden können, und mangels behaupteter und aktenkundiger konkreter Anhaltspunkte auch in Zukunft hiermit nicht gerechnet werden müsse. Die Kläge- rin begegnet dieser Feststellung einzig mit dem vagen Hinweis auf mögliche künf- tige Gefahren. Ein bloss (abstrakt) befürchteter zukünftiger, das Kindeswohl ge- fährdender Vorfall genügt für eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge indes nicht (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4 f.; BGer 5A_490/2021 vom
22. April 2022 E. 4.2). Weiter hat die Vorinstanz überzeugend dafürgehalten, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin nicht zu einer Entlas- tung führen würde. Auch dem vermag die Klägerin mit ihren pauschalen und all- gemeinen Vorbringen nichts entgegenzuhalten. Vielmehr ist der Vorinstanz mit Blick auf die Anforderungen an die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei- zupflichten. Von einer Alleinzuteilung müsste eine Verbesserung bzw. eine Ent- lastung der Situation erwartet werden können (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5 ff.; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2). Solches ist nicht dargetan und nicht zu sehen. 1.5 Die Vorinstanz hat zu Recht angeordnet, dass die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten sei. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzli- chen Urteils ist abzuweisen.
2. Persönlicher Verkehr 2.1 Für die persönlichen Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ hat die Vorinstanz mehrere Phasen vorgesehen, mit stufenweiser Ausdehnung von zu- nächst begleiteten zu später unbegleiteten Besuchen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Klä- gerin beantragt, es sei (zeitlich unbegrenzt) bloss an einem Samstag pro Monat von 14.00 bis 18.00 Uhr ein in Einzelbegleitung begleitetes Besuchsrecht zu ge- währen. 2.2 Die Vorinstanz gibt vorab die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung (act. 554 S. 32 f., 36) sowie die Standpunkte der Parteien und der Kindesvertrete- rin wieder (act. 554 S. 34 ff.). Sie hält alsdann fest, es stehe ausser Frage, dass ein Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ wieder aufgebaut werden
- 18 - solle. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte gemäss Gutachten eine wichtige Bezugsperson von C._____ darstelle und ein solcher Kontaktaufbau für die Entwicklung und Identitätsfindung von C._____ för- derlich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sich C._____ teilweise ge- gen Besuche beim Beklagten ausgesprochen habe, sei ihr Beziehungsmuster zum Beklagten doch (seitens Gutachter und Kindesvertreterin) als ambivalent be- zeichnet und ihr geäusserter Wunsch als nicht gefestigt interpretiert worden (act. 554 S. 35 f.). Bereits in der Vergangenheit seien begleitete Besuche durchgeführt worden, wobei die daraus herrührenden Besuchsberichte ausnahmslos ein grund- sätzlich positives Bild zeichneten. Die von C._____ im Nachhinein teilweise an- ders geschilderten Umstände würden durch die Berichte der besuchsbegleitenden Fachstellen nicht gedeckt. Auch entsprechende Strafuntersuchungen seien – teil- weise nach detaillierten Befragungen C._____s durch Fachpersonen – eingestellt worden. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Besuchserzählungen C._____s ihrem tief verwurzelten Loyalitätskonflikt geschuldet gewesen seien und dass auch Suggestion seitens der Klägerin eine Rolle gespielt habe. Jedenfalls ergebe sich aus den Besuchsberichten nichts, was gegen die erneute Aufnahme begleite- ter Besuche sprechen würde. Der von der Klägerin erwähnte Substanzmiss- brauch des Beklagten habe in der Vergangenheit nie einen Grund für den Ab- bruch der begleiteten Besuche dargestellt. Es scheine vielmehr, dass der Be- klagte, welcher bereits seit Jahren Methadon substituiere, seine diesbezüglichen Schwierigkeiten im Griff habe. Eine Ressource bilde sodann die Beziehung zu seiner Partnerin, mit der er seit Jahren zusammen sei und die er zu heiraten be- absichtige (act. 554 S. 36 f.). In einer ersten Phase sei der Beklagte zu berechti- gen, C._____ (jeden zweiten Samstag der geraden Wochen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr) begleitet zu sich auf Besuch zu nehmen. C._____ sei mittlerweile über zehn Jahre alt, so dass ihr ohne Weiteres eine ganztägige Abwesenheit von ih- rem Zuhause bei der Klägerin zuzumuten sei. Zum anderen seien bereits in der Vergangenheit Besuche im Umfang der maximal möglichen Dauer der Öffnungs- zeiten eines Besuchstreffs bzw. von sechs Stunden angeordnet worden, ohne dass sich aus dieser Dauer Probleme ergeben hätten. Nach dieser ersten Phase sei der Beklagte sodann zu berechtigen, C._____ in einer zweiten Phase ohne
- 19 - Begleitung für dieselbe Dauer zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die begleiteten Besuche ermöglichten es C._____ und dem Beklagten, mit Unterstüt- zung von Fachpersonen einen behutsamen Wiederaufbau ihrer Beziehung einzu- leiten. Die Begleitung könne sie jedoch nicht von der Aufgabe entbinden, ohne Drittpersonen den Beziehungsaufbau weiterzuführen, weshalb ein Übergang in unbegleitete Besuche stattfinden müsse. Dabei habe der Übergang in die zweite Phase nach der Durchführung von zehn begleiteten Besuchen zu erfolgen. Diese Anzahl von begleiteten Besuchen erscheine als ausreichend, um Besuche auch ohne Aufsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sei ein angeordnetes begleitetes Be- suchsrecht als Übergangslösung zu befristen. Für die ersten fünf unbegleiteten Besuche sei sodann eine begleitete Übergabe anzuordnen. Das bedeute, dass eine Fachperson C._____ in Empfang nehme und dem Beklagten übergebe (bzw. am Abend umgekehrt). In einer dritten Phase solle dem Beklagten ermöglicht wer- den, C._____ auch bei sich übernachten zu lassen. Das zweiwöchentliche Be- suchsrecht sei auszudehnen auf die Dauer von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr. So werde C._____ den gesamten Sonntagabend in ihrem gewohnten Umfeld verbringen können. In einer vierten und letzten Phase schliesslich sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen (zweiwöchentlich von Freitagabend bis Sonntagabend), wobei der Beklagte auch berechtigt werde, C._____ jährlich für drei Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen (act. 554 S. 37 f.). Da es nicht möglich sei, detailliert die künftige Entwicklung der Beziehung zwi- schen dem Beklagten und C._____ vorherzusehen, werde der Beistand damit zu beauftragen sein, zumindest die Übergänge zu überwachen und der dannzumal zuständigen Behörde Meldung zu erstatten, sollte sich eine Anpassung der Rege- lung aufdrängen (act. 554 S. 38 f.). 2.3 Auf diese eingehende Begründung der Vorinstanz geht die Klägerin kaum ein. Wiederum hält sie im Wesentlichen einfach an ihrer vor Vorinstanz vertrete- nen Auffassung fest. Sie verweist pauschal auf den "Wunsch von C._____" (act. 551 Rz. 14) und mutmasst weiterhin, der Beklagte konsumiere Drogen (act. 551 Rz. 20 f.), ohne die Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Punkten zu beachten. Ungenügend ist auch, wenn die Klägerin ohne weitere Begründungen in allgemeiner Weise dafürhält, dass vor ersten Besuchen die bereits im Mass-
- 20 - nahmeverfahren angeordnete Therapie durchgeführt werden müsse (act. 551 Rz. 15 ff.), dass ein vorschneller Wechsel zu unbegleiteten Besuchen höchst- wahrscheinlich kontraproduktiv wäre (act. 551 Rz. 19) oder dass allenfalls Erinne- rungsbesuche anzuordnen wären (act. 551 Rz. 25). Schliesslich kann der Kläge- rin auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, der Übergang zu unbegleite- ten Besuchen sei in einem Abänderungsverfahren zu prüfen (act. 551 Rz. 14, 23 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass begleitete Besuche lediglich eine Übergangslösung darstellen und nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen sind. Den Unsicherheiten über den Verlauf der Besuchskontakte hat sie mit den ergänzten Aufträgen an die Beistandsperson Rechnung getragen (vgl. act. 554 S. 44 ff. und Dispositiv-Ziffer 6). 2.4 Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Regelung abzuweichen. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist abzuwei- sen.
3. Kinderunterhaltsbeiträge 3.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Tochter Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'060.– für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Mai 2024 und von Fr. 1'310.– ab dann bis zum Abschluss einer Erst- ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) zu bezahlen (act. 554 Dispositiv- Ziffer 7). Die Klägerin verlangt höhere Unterhaltsbeiträge. Sie moniert die Höhe des dem Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommens (sogleich E. 3.3) sowie verschiedener von der Vorinstanz angenommener Bedarfspositionen (Grundbetrag [E. 3.4], Wohnkosten [E. 3.5]; Krankenkassenkosten/Prämienverbil- ligung [E. 3.6], zusätzliche Gesundheitskosten [E. 3.7]; Zahnarztkosten [E. 3.8], Mobilität und auswärtige Verpflegung [E. 3.9], Kosten für C._____s Mobiltelefon [E. 3.10], Betreuungskosten [E. 3.11]). 3.2 Im vorinstanzlichen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen der Kindesun- terhaltsberechnung dargestellt (act. 554 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
- 21 - 3.3.1 Die Vorinstanz rechnet dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen an (act. 554 S. 49 ff.). Nach Ausführungen zur Pflicht des Beklagten, als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszu- schöpfen (act. 554 S. 53), geht sie auf die Ausbildung und den beruflichen Werde- gang des Beklagten ein: Der Beklagte habe als junger Erwachsener eine Lehre als Sanitär abgeschlossen und hernach in jenem Beruf gearbeitet. Im Militär habe er bis zum Oberleutnant gedient, wobei er sich eine Schulterverletzung zugezo- gen habe. Wegen dieser Schulterverletzung sei ihm von der SUVA eine Umschu- lung zum technischen Kaufmann finanziert worden. Diese Ausbildung habe er im Sommer 2022 (mit 44 Jahren) erfolgreich abgeschlossen. Dieser spezielle Werde- gang sei zu berücksichtigen, wenn mittels Statistiken ein angemessenes Einkom- men zu bestimmen sei, ebenso, dass der Beklagte während zahlreicher Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Der Beklagte habe zudem psychische Pro- bleme und befinde sich wegen seiner Suchterkrankung seit Jahren in einer Sub- stitutionsbehandlung mit Methadon. Weiter habe er zahlreiche körperliche Be- schwerden, nämlich Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden sowie ADHS. Es könne daher nicht einfach auf Durchschnittszahlen statistischer Erhebungen ab- gestellt werden. Auf der anderen Seite erscheine es nicht als ausreichend, wenn der Beklagte sein Einkommen aufgrund durchschnittlicher Verdienstzahlen im Be- reich der Gebäudereinigung festlegen wolle. Schliesslich habe der Beklagte eine Ausbildung als technischer Kaufmann abgeschlossen, welche ihm eben gerade eine höherwertige und besser entlöhnte Tätigkeit als blosse Reinigungsarbeiten ermöglichen solle. Ausserdem habe der Beklagte zwar seit vielen Jahren nicht mehr als Sanitärmonteur gearbeitet, doch stelle seine langjährige Arbeitserfah- rung sowie der Lehrabschluss durchaus eine Ressource dar, welche ihm das Fin- den einer Arbeit erleichtere. So habe er als Heizer Erfahrung und auch in der Ge- bäudereinigung und Hauswartung gearbeitet. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beklagte als Schweizer Bürger keinerlei Einschränkungen in der Arbeitssuche habe, weder in rechtlicher noch in sprachlicher Hinsicht (act. 554 S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund müsse für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens grundsätzlich von einer Tätigkeit als technischer Kaufmann ausgegangen werden, wobei aber nicht einfach auf den statistischen Durchschnitt abgestellt werden kön-
- 22 - ne. Der Beklagte habe in diesem Bereich trotz seines Alters keine Arbeitserfah- rung und er habe körperliche Einschränkungen. Für die konkrete Berechnung ei- nes allfälligen hypothetischen Einkommens habe der Beklagte als Beilage eine Berechnung gemäss Salarium – Statistischer Lohnrechner 2020 eingereicht. Als Berufsgruppe habe er allerdings Reinigungspersonal und Hilfskräfte (Berufsgrup- pe 91) ausgewählt (act. 537/13). So ergebe sich für Schweizer ein Einkommen zwischen Fr. 3'589.– und Fr. 4'818.–. Die Klägerin demgegenüber habe als Beleg eine Angabe von www.jobs.ch eingereicht, gemäss welcher ein technischer Kauf- mann in Zürich im Median Fr. 83'230.– und demnach monatlich Fr. 6'936.– verdie- ne (act. 535/2). Grundsätzlich könne für die Bestimmung des hypothetischen Ein- kommens des Beschuldigten die Berechnung gemäss Salarium herangezogen werden. Diese statistisch breit abgestützte Datenbank liefere indessen nicht ein Ergebnis, sondern Hinweise und Anhaltspunkte zum möglichen Einkommen des Beklagten. Werde die Salarium-Berechnung mit den Parametern des Beklagten ausgefüllt – 46 Jahre alt, ohne Berufserfahrung, Schweizer, Branche 81, Berufs- gruppe 24 –, so ergebe sich ein Medianlohn von monatlich brutto Fr. 6'012.–, wo- bei 25 % weniger als Fr. 5'420.– und 25 % mehr als Fr. 7'275.– verdienten (act. 540/1). Bei diesen Werten sei der Umstand, dass der Beklagte keine Berufs- erfahrung und ein fortgeschrittenes Alter habe, bereits einberechnet. Allerdings sei der Beklagte durch seine psychischen Schwierigkeiten, durch sein ADHS und letztlich in geringem Ausmass wohl auch durch seine Methadonsubstituierung ein- geschränkt, eine gutbezahlte Arbeitsstelle zu finden. Daher sei konkret nicht ein- fach auf einen Medianlohn abzustellen, sondern es sei als Richtwert die untere dieser Schranken anzunehmen, nämlich ein Einkommen von rund Fr. 5'400.– brutto bzw. Fr. 4'850.– netto. Die Erzielung eines Einkommens in dieser Höhe er- scheine als zumutbar und möglich (act. 554 S. 56 f.). 3.3.2 Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz sorgfältig ermittelt und differen- ziert begründet, welches hypothetische Einkommen dem Beklagten angerechnet werden kann und soll. Sie hat dabei richtig darauf hingewiesen, dass ein statisti- scher Lohnrechner wie Salarium einen Anhalts- und Ausgangspunkt bilden kann, dann aber Anpassungen vorzunehmen sind, um dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden. Dies hat die Vorinstanz nachvollziehbar getan. Die Klägerin vermag
- 23 - dem nichts entgegenzusetzen. Vielmehr möchte sie einfach einzelne Parameter anpassen (z.B. von der Branche "28 Maschinenbau" statt von der Branche "81 Gebäudebetreuung: Garten- und Landschaftsbau" ausgehen) und den von der Vorinstanz berücksichtigten gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten kein oder ein geringeres Gewicht zumessen, um so zu einem hypothetischen Nettoein- kommen von Fr. 6'000.– zu gelangen (act. 551 Rz. 53 ff.). Solche pauschalen Ein- wände sind nicht geeignet, den überzeugend begründeten Entscheid der Vorin- stanz zu erschüttern. 3.3.3 Das von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einkommen des Beklag- ten von Fr. 5'400.– brutto (ab 1. Juni 2024) ist nicht zu beanstanden. 3.4.1 Im Bedarf des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz – unter Bezugnah- me auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 – einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– für eine in Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen lebende Person. Mit seiner Partnerin, die seit 1. März 2021 bei ihm gemeldet sei, sei er weder verheiratet noch hätten sie gemeinsame Kinder, weshalb es sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht rechtfertige, ihm bloss die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.– an- zurechnen (act. 554 S. 58 f.). 3.4.2Die Klägerin verweist in allgemeiner Weise auf die Rechtsprechung zum "Bedarf einer Parteien in einer festen Beziehung (auf Dauer angelegtes Konkubi- nat)", ohne konkret darzulegen, dass bzw. inwiefern die entsprechenden Voraus- setzungen vorliegend gegeben (bzw. überhaupt von Bedeutung) wären (act. 551 Rz. 35). Sie weist sodann einzig darauf hin, dass der Beklagte angegeben habe, seine Freundin heiraten und sogar gerne Kinder mit ihr haben zu wollen (act. 551 Rz. 36). Ein solcher Wunsch allein hat allerdings keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbetrags. Nach den gemäss Bundesgericht (BGE 147 III 365 E. 7.2) mass- geblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
1. Juli 2009 (Richtlinie) ist einer alleinstehenden Person ein Grundbetrag von
- 24 - Fr. 1'200.– und einem Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft leben- den Personen oder einem Paar mit Kindern ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– an- zurechnen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser nach der Richtlinie in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Dass Letzteres der Fall wäre, insbe- sondere dass die Partnerin des Beklagten ebenfalls über ein Einkommen verfügt, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht zu sehen. Die Vorinstanz ist also zu Recht nicht vom hälftigen Ehegattengrundbetrag ausgegangen. Sie hat dem Beklagten (gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welches danach differenziert, ob eine Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person besteht oder nicht) einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– angerechnet. Offen gelassen werden kann, ob im vorliegenden Fall gemäss den obgenannten schweizerischen Richtlinien nicht gar ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen gewesen wäre. 3.4.3 Es bleibt beim durch die Vorinstanz berücksichtigten Grundbetrag des Be- klagten von Fr. 1'100.–. 3.5.1 Zu den Wohnkosten des Beklagten führt die Vorinstanz aus, der Beklagte mache Kosten für die von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von Fr. 1'890.– geltend, wobei sich der mit Mietvertrag belegte monatliche Mietzins von Fr. 1'790.– ab 1. November 2023 um Fr. 100.– erhöhen werde, während die Klägerin bloss einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 795.– habe anrechnen wollen. Ausgewiesen sei der Wohnungsmietzins im Umfang von Fr. 1'590.–, wo- bei noch zwei Tiefgaragen-Einstellplätze im Gesamtbetrag von Fr. 200.– hinzukä- men. Bei der Mietzinserhöhung von Fr 100.–, die mit WhatsApp-Sprachnachricht mitgeteilt worden sei, handle es sich offensichtlich um eine nichtige Mietzinserhö- hung, müssten solche doch mit amtlichen Formular auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin angezeigt werden. Somit werde der Beklagte erst in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich einen höheren Mietzins zu bezahlen haben. Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils sei noch vom tieferen Mietzins auszuge- hen, welcher in Höhe von Fr. 1'590.– belegt sei. Da indessen von einer späteren
- 25 - (gültig vorgenommenen) Erhöhung auszugehen sei, sei ab Juni 2024 ein um Fr. 100.– höherer Mietzins von Fr. 1'690.– anzurechnen. Angesichts der knappen Verhältnisse sei dem Beklagten weder in der ersten Phase, in welcher deutlich ein Mankofall gegeben sei, noch ab der zweiten Phase, in welcher die Verhältnisse immer noch äusserst knapp seien, ein Parkplatz anzurechnen, zumal der Beklag- te offenbar bereits seit längerem nicht mehr über einen Führerschein verfüge und selbst festgehalten habe, dass ein Fahrzeug ausserhalb der finanziellen Möglich- keiten liege. Die Lebenspartnerin des Beklagten befinde sich gemäss seinen An- gaben in einer Ausbildung, die noch drei Jahre dauere. Allerdings liege es ange- sichts der knappen Verhältnisse nicht am Beklagten, seine Lebenspartnerin zu unterstützen, soweit er nicht dazu in der Lage sei, den Barbedarf seiner Tochter zu decken. Daher habe sich auch die Lebenspartnerin des Beklagten zumindest rechnerisch an der Bezahlung der Mietzinse zu beteiligen. Dabei seien dem Be- klagten zwei Drittel der Mietkosten anzurechnen, seiner Lebenspartnerin ein Drit- tel. Der Beklagte sei alleiniger Mieter der Wohnung und auf eine eher grössere Wohnung angewiesen, wenn er C._____ bei sich beherbergen wolle. Im Ergebnis seien dem Beklagten ab Eintritt der Rechtskraft Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'060.– anzurechnen (zwei Drittel von Fr. 1'590.–), ab 1. Juni 2024 solche in der Höhe von Fr. 1'127.– (zwei Drittel von Fr. 1'690.–; act. 554 S. 59 f.). 3.5.2 Die Klägerin hält den Erwägungen der Vorinstanz einzig entgegen, es sei nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu Übernachtungen C._____s komme (act. 551 Rz. 38), und Ehegatten hätten dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen, wobei der Beklagte beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten, so dass dahingestellt bleiben könne, ob diese Pflicht auch für das Konkubinat gelte (act. 551 Rz. 39). Solche pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Begründung in Fra- ge zu stellen. Im Übrigen sind regelmässige Besuche C._____s beim Beklagten (ab Phase 3 mit Übernachtungen) tatsächlich vorgesehen und tut die Klägerin mit dem blossen Hinweis auf einen Heiratswunsch des Beklagten die Voraussetzun- gen eines "gefestigten" bzw. "qualifizierten" Konkubinats (vgl. etwa SPYCHER/ MAIER, in: Hausheer/Spycher [Hg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. Bern 2023, S. 728 ff.) nicht dar. Auch die von der Klägerin monierte Berücksichtigung
- 26 - einer Mietzinserhöhung wurde von der Vorinstanz konkret begründet, so dass es nicht ausreicht, wenn die Klägerin sie einfach als "unzulässig" qualifiziert (vgl. act. 551 Rz. 42). Entgegen der Klägerin ist es im Übrigen auch keineswegs so, dass "gleichermassen auch beim Bedarf von C._____ eine mutmassliche Miet- zinserhöhung zu berücksichtigen" wäre (vgl. act. 551 Rz. 43). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den konkreten Verhältnissen – insbesondere den Umständen, dass die Wohnung Besuche und Übernachtungen C._____s ermöglichen soll, und die Partnerin des Beklagten über kein Erwerbseinkommen verfügt – Rechnung getra- gen und dem Beklagten einen angemessenen Mietzins von Fr. 1'060.– bzw. Fr. 1'127.– angerechnet. 3.5.3Es besteht kein Anlass, von den vorinstanzlich angerechneten Wohnkosten abzuweichen. 3.6.1 Bei der Position Krankenkassenkosten (KVG) berücksichtigte die Vorinstanz beim Beklagten die belegte Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 419.– sowie (ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von Fr. 50'000.–) eine individuelle Prämienverbilligung von schätzungsweise Fr. 80.– pro Monat (act. 551 S. 60 f.). 3.6.2 Die Klägerin moniert die von der Vorinstanz geschätzte individuelle Prämi- enverbilligung als "zu tief" und hält eine solche von Fr. 150.– für angemessen (act. 551 Rz. 45; s.a. act. 551 Rz. 52), ohne dies allerdings konkret zu begründen. Damit kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht hinreichend nach. 3.6.3 Es bleibt bei der vorinstanzlich geschätzten individuellen Prämienverbilli- gung von Fr. 80.– pro Monat. 3.7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beklagte zusätzliche Gesund- heitskosten von monatlich Fr. 386.– geltend. Die Vorinstanz hielt fest, im Durch- schnitt habe der Beklagte mit Übersichten und Bestätigungen der Krankenkasse nicht vergütete Gesundheitskosten von monatlich Fr. 229.– belegt. Da allerdings gewisse Unschärfen in der Abgrenzung zwischen den einzelnen Rechnungsjah- ren bestünden, bleibe unklar, in welchem konkreten Betrag derartige Kosten an-
- 27 - gefallen seien. Ausserdem weise die Tendenz deutlich nach unten, hin zu weniger hohen Gesundheitskosten. Immerhin sei es dem Beklagten gelungen, ausseror- dentliche Gesundheitskosten von erheblichem Umfang zu belegen. Es erscheine angemessen, für derartige Kosten einen Betrag von monatlich Fr. 150.– einzuset- zen (act. 554 S. 61 f.). 3.7.2Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie hält lediglich dafür, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass die Gesundheitskosten des Beklagten sänken, und dem Beklagten sei ein Ausschleichen der Methadon- behandlung zumutbar, weshalb die im Zusammenhang mit der Methadonsubstitu- tion anfallenden Kosten wegfielen, so dass höchstens Fr. 100.– für Gesundheits- kosten zu berücksichtigen seien (act. 551 Rz. 48). Die Klägerin begründet weder, inwiefern die vorinstanzliche Schätzung von Fr. 150.– nicht angemessen sein soll, noch aufgrund welcher Erkenntnisse ein "Ausschleichen der Methadonbehand- lung zumutbar" wäre bzw. solches zu einer weiteren Einsparung von Fr. 50.– füh- ren würde. 3.7.3 Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Schätzung abzuweichen. 3.8.1 Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Zahnarztkosten (offene Rechnung von Fr. 4'740.90 und Kostenschätzung für weitere Zahnarztdienstleis- tungen im Umfang von Fr. 5'411.50) setzt sich die Vorinstanz kritisch mit den ein- gereichten Belegen auseinander. Sie verweist auf gewisse Unklarheiten bezüglich des genauen Betrags der Kosten, kommt aber zum Schluss, der Beklagte begrün- de plausibel, dass aufgrund der Medikamentation mit Methadon auch in Zukunft hohe Zahnarztkosten anfallen würden. Insgesamt rechtfertige es sich, die geltend gemachten Kosten sowie die zu erwartenden überdurchschnittlichen Zahnarztkos- ten teilweise zu berücksichtigen, namentlich im Umfang von monatlich Fr. 50.– (act. 554 S. 62). 3.8.2 Die Vorinstanz hat damit – ausgehend von Kosten in der Vergangenheit – eine begründete und angemessene (zurückhaltende) Schätzung zukünftiger aus- serordentlicher Zahnarztkosten vorgenommen. Die Klägerin setzt dem mit der blossen unbelegten Behauptung, Methadon habe keine schädigende Einwirkung
- 28 - auf die Zähne (act. 551 Rz. 46), bzw. ihrer Ansicht, es sei dem Beklagten zumut- bar, eine bessere Mundhygiene zu pflegen (act. 551 Rz. 47), nichts Relevantes entgegen. 3.8.3Es bleibt bei den vorinstanzlich geschätzten ausserordentlichen Zahnarzt- kosten von Fr. 50.– pro Monat. 3.9.1Unter dem Titel Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe regelmässig anfallende Reisekosten für von ihm besuchte Praktika mit einem Be- leg über den Betrag von Fr. 134.– (9-Uhr-Pass des ZVV) belegt. Da nicht erkenn- bar sei, dass er auf ein Abonnement für den ganzen Kanton Zürich (mit Kosten in Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Fr. 242.–) angewiesen wäre, seien ihm in einer ersten Phase nur die belegten monatlichen Kosten von Fr. 134.– an- zurechnen. In einer zweiten Phase, nach der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, werde der Beklagte ein normales Abonnement erwerben müssen, wobei heute noch nicht bekannt sei, wo er arbeiten werde. Anzurechnen seien ihm ab 1. Juni 2024 Arbeitswegkosten in einer mittleren Höhe von monatlich Fr. 185.–. Für aus- wärtige Verpflegung seien in einer ersten Phase, während welcher der Beklagte bloss ein Praktikum absolviere, nicht die gerichtsüblichen Kosten einzurechnen, zumal der Beklagte aufgrund des 9-Uhr-Passes auch nicht zu ordentlichen Ar- beitszeiten zu arbeiten scheine, was erwarten lasse, dass der Beklagte sich zu- mindest teilweise auch zu Hause ernähren könne. Es erscheine angemessen, die Kosten für auswärtige Verpflegung in einer ersten Phase mit Fr. 50.– zu berück- sichtigen. In einer zweiten Phase seien diese Kosten unter Annahme einer Ar- beitstätigkeit des Beklagten auf die gerichtsüblichen Fr. 220.– pro Monat zu erhö- hen (act. 554 S. 63 f.). 3.9.2 Die Klägerin verweist in der Berufungsschrift darauf, dass gemäss Arbeitslo- senversicherungsgesetz und -verordnung für die Teilnahme an arbeitsmarktrecht- lichen Massnahmen die Reise- und Verpflegungskosten ersetzt würden, weshalb für die Dauer des Praktikums keine solchen Kosten anzurechnen seien (act. 551 Rz. 44). Sie tut indes nicht dar, dass es sich bei den von der Vorinstanz berück- sichtigten Praktika überhaupt um die Teilnahme an Bildungs- oder Beschäfti-
- 29 - gungsmassnahmen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes handelt. Auf diesen Einwand braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3.9.3Es bleibt bei den vorinstanzlich berücksichtigten Mobilitäts- und Verpfle- gungskosten. 3.10.1 Die Vorinstanz berücksichtigt entgegen dem Antrag der Klägerin keine Kosten von Fr. 50.– für das Mobiltelefon von C._____. Diese Kosten seien ange- sichts der knappen Verhältnisse aus dem Grundbetrag zu decken (act. 554 S. 70 f.). 3.10.2 Die Klägerin moniert dies (act. 551 Rz. 26). Allerdings entspricht das Vor- gehen der Vorinstanz der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) und tut die Klägerin überdies nicht dar, die entsprechenden Kosten überhaupt belegt zu haben. Im Weiteren wurde der Klägerin unter dem Titel Kommunikationskosten ein hoher Betrag von Fr. 150.– angerechnet (act. 554 S. 68 f.), der im Ergebnis auch allfällige Kommunikationskosten C._____s abdeckt. Soweit die Klägerin an- merkt, gemäss der Begründung der Vorinstanz, welche auf die knappen finanziel- len Verhältnisse hinweise, wären auch beim Beklagten die Kommunikationskos- ten nicht zu berücksichtigen (act. 551 Rz. 28), verkennt sie, dass die Vorinstanz genau dies getan hat: Sie hat beim Beklagten in der ersten Phase bis zur Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens keine Kommunikationskosten angerech- net (act. 554 S. 64). 3.10.3 Entgegen dem Antrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz in der Bedarfsrechnung nicht zusätzlich Fr. 50.– für das Mobiltelefon C._____s einberechnet hat. 3.11.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Barbedarf C._____s Fremdbetreuungs- kosten. Sie führte (nach Wiedergabe der Parteivorbringen) aus, aus der Steuerer- klärung des Jahres 2022 werde erkennbar, dass für das Jahr 2022 nach Abzug der Zulagen der Gemeinde die Klägerin lediglich Kosten von Fr. 5'433.– selber habe tragen müssen. Dies ergebe einen monatlich Betrag in der Höhe von Fr. 453.–. Sodann werde C._____ seit dem Sommer des Jahres 2023, als sie in
- 30 - die 4. Klasse gekommen sei, einen Tag weniger fremdbetreut. Schliesslich sei es notorisch, dass die Kinder mit zunehmendem Alter weniger Fremdbetreuung be- dürften. Es erscheine aber als plausibel, dass C._____ bis zum Eintritt in die Oberstufe im Sommer 2026 noch Fremdbetreuung benötige. In einer ersten Phase, welche bis Ende Mai 2024 und somit fast bis zum Abschluss der 4. Klasse von C._____ dauere, seien für deren Fremdbetreuungskosten noch monatlich Fr. 340.– zu berücksichtigen, nämlich drei Viertel der für das Jahr 2022 ausgewie- senen monatlichen Kosten. Ab der Phase 2, welche im Juni 2024 beginne, seien C._____ unter dieser Position noch Fr. 200.– anzurechnen (act. 554 S. 71 f.). 3.11.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz – zu Unrecht – vor, die Reduktion der Be- treuungskosten nicht begründet zu haben, und behauptet pauschal, dass eine "weitere Reduktion der Betreuungstage bis zum Eintritt in die Oberstufe […] nicht möglich" sei und C._____ in der Oberstufe weiterhin den Mittagstisch besuchen werde (act. 551 Rz. 29). Dies genügt nicht. Weder begründet und belegt die Klä- gerin ihr Vorbringen noch setzt sie sich mit der von der Vorinstanz erwähnten No- torietät, dass Kinder mit zunehmendem Alter weniger Fremdbetreuung bedürften, auseinander. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach sie in Zu- kunft aufgrund der Kindesunterhaltsbeiträge ein höheres steuerbares Einkommen ausweisen werde und durch die Gemeinde tiefere Betreuungsgutschriften ausge- richtet würden (act. 551 Rz. 30), bleiben allgemein und vage. Sie vermag damit nicht darzutun, dass und inwiefern von der vorinstanzlichen Schätzung der künfti- gen Betreuungskosten abzuweichen wäre. 3.11.3 Es besteht kein Anlass, an der vorinstanzlichen Anrechnung von Betreu- ungskosten etwas zu ändern. 3.12 Da von den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil nicht abzuweichen ist, braucht auf die Unterhaltsberechnungen der Klägerin (vgl. act. 551 Rz. 49 ff., 57 f.) nicht eingegangen zu werden. 3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen Dispositiv-Zif- fer 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist.
- 31 -
4. Schuldneranweisung Die Klägerin verlangt, die Schuldneranweisung (act. 554 Dispositiv-Ziffer 12) sei aufgrund der Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren anzupassen (vgl. act. 551 Rz. 59). Eine solche Neufestsetzung der Kinderunter- haltsbeiträge ist nicht vorzunehmen, so dass auch eine Anpassung der Schuld- neranweisung entfällt. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzli- chen Urteils ist abzuweisen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. 2.1 Die Klägerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Klägerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unter- lagen (vgl. act. 554 S. 66 ff. m.H.; act. 553/4-6) und das Verfahren ist nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechts- pflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung
- 32 - befunden werden kann. Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2023 mit heutigem Entscheid in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 3 (Ob- hut), 5 (Weisung), 6 (Aufträge an Beistand), 8 (Erziehungsgutschriften), 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexierung), 11 (Genehmigung Teilverein- barung), 13 (Vorsorgeausgleich), 14 (Entschädigung Prozessbeiständin des Kindes), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsregelung).
2. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2 (elterliche Sorge), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (Kinderunterhaltsbeiträge) und 12 (Schuldneran- weisung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom
2. November 2023 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte (an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von act. 551), an das Be- zirksgericht Uster, mit Formular an das Zivilstandsamt Uster und an die Ein-
- 33 - wohnerkontrolle L._____, an die H._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Beschlussdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffern 11.1 und 13 des vorin- stanzlichen Urteils), an die D._____, E._____-strasse 1, F._____ (im Auszug gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzli- chen Urteils), an den Beistand (G._____, kjz M._____, (…) [Adresse]) sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am: