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LC230011

Klage auf Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 5. September 2017 (OF.2016.163)

Zürich OG · 2023-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist ein Rechtsöffnungs- verfahren, in welchem die Beklagte Unterhaltsbeiträge aus einem Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 vollstrecken liess. Dabei machte der Kläger geltend, dass die Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr entsprechen würden. Das Rechtsöffnungsgericht legte daraufhin dar, dass es das Scheidungsurteil nicht überprüfen dürfe und das Scheidungsurteil solange zu vollstrecken sei, als nicht ein vollstreckbarer Abände- rungsentscheid vorliege.

b) Am 15. März 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger gegen das Rechtsöffnungsurteil eine Beschwerde ein; diese ist bei der Kammer hängig (Be- schwerdeverfahren RT230036-O). Zusammen mit dieser Beschwerde reichte der Kläger beim Obergericht eine als "Abänderung Scheidungsurteil, (Alimenten An- passung)" überschriebene Klage ein und stellte darin den Antrag (Urk. 1a): "Hiermit möchte ich rückgängig den Antrag erstellen für ein Abänderung der Scheidungsurteil (Alimenten) Anpassung ab 04.08.2020"

c) Mit Schreiben vom 17. März 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig sei zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und die Abänderungsklage beim zuständigen Bezirksge- richt einzureichen sei; dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis am 27. März 2023 auf die Durchführung eines formellen Verfahrens zu verzichten (Urk. 3). In- nert Frist liess sich der Kläger nicht vernehmen, weshalb das vorliegende Verfah- ren eröffnet wurde.

E. 2 a) Wie dem Kläger bereits im Schreiben vom 17. März 2023 mitge- teilt wurde, ist das Obergericht Rechtsmittelinstanz, d.h. zuständig zur Behand- lung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter (§ 48 GOG). Dagegen ist das Obergericht sachlich nicht zuständig zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und Gesuchen; hierzu gehören auch Abänderungsbegehren. Nach dem Gesagten kann auf die Abänderungsklage nicht eingetreten werden.

- 3 -

b) Der Kläger wird seine Abänderungsklage erstinstanzlich beim zustän- digen Bezirksgericht (vgl. dazu Art. 23 ZPO) einreichen können. Dabei ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die Klage hat den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen.

E. 3 a) Das vorliegende Verfahren betrifft eine vermögensrechtliche An- gelegenheit. Mangels Bezifferung des Begehrens ist der Streitwert vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der Unterhaltspflicht des Klä- gers von Fr. 1'200.-- pro Monat bis grundsätzlich zur Mündigkeit des Sohnes in rund acht Jahren (Urk. 2 S. 3) und dem Umstand, dass der Kläger nicht eine Auf- hebung, sondern nur eine Reduktion verlangt, ist der Streitwert auf rund Fr. 60'000.-- (96 Monate à Fr. 600.--, gerundet) festzusetzen. Die Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufol- ge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Abänderungsklage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. März 2023 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Klage auf Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 5. September 2017 (OF.2016.163)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist ein Rechtsöffnungs- verfahren, in welchem die Beklagte Unterhaltsbeiträge aus einem Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 vollstrecken liess. Dabei machte der Kläger geltend, dass die Unterhaltsbeiträge den aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht mehr entsprechen würden. Das Rechtsöffnungsgericht legte daraufhin dar, dass es das Scheidungsurteil nicht überprüfen dürfe und das Scheidungsurteil solange zu vollstrecken sei, als nicht ein vollstreckbarer Abände- rungsentscheid vorliege.

b) Am 15. März 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger gegen das Rechtsöffnungsurteil eine Beschwerde ein; diese ist bei der Kammer hängig (Be- schwerdeverfahren RT230036-O). Zusammen mit dieser Beschwerde reichte der Kläger beim Obergericht eine als "Abänderung Scheidungsurteil, (Alimenten An- passung)" überschriebene Klage ein und stellte darin den Antrag (Urk. 1a): "Hiermit möchte ich rückgängig den Antrag erstellen für ein Abänderung der Scheidungsurteil (Alimenten) Anpassung ab 04.08.2020"

c) Mit Schreiben vom 17. März 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig sei zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und die Abänderungsklage beim zuständigen Bezirksge- richt einzureichen sei; dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis am 27. März 2023 auf die Durchführung eines formellen Verfahrens zu verzichten (Urk. 3). In- nert Frist liess sich der Kläger nicht vernehmen, weshalb das vorliegende Verfah- ren eröffnet wurde.

2. a) Wie dem Kläger bereits im Schreiben vom 17. März 2023 mitge- teilt wurde, ist das Obergericht Rechtsmittelinstanz, d.h. zuständig zur Behand- lung von Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte und der Friedensrichterämter (§ 48 GOG). Dagegen ist das Obergericht sachlich nicht zuständig zur erstinstanzlichen Behandlung von Klagen und Gesuchen; hierzu gehören auch Abänderungsbegehren. Nach dem Gesagten kann auf die Abänderungsklage nicht eingetreten werden.

- 3 -

b) Der Kläger wird seine Abänderungsklage erstinstanzlich beim zustän- digen Bezirksgericht (vgl. dazu Art. 23 ZPO) einreichen können. Dabei ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die Klage hat den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen.

3. a) Das vorliegende Verfahren betrifft eine vermögensrechtliche An- gelegenheit. Mangels Bezifferung des Begehrens ist der Streitwert vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der Unterhaltspflicht des Klä- gers von Fr. 1'200.-- pro Monat bis grundsätzlich zur Mündigkeit des Sohnes in rund acht Jahren (Urk. 2 S. 3) und dem Umstand, dass der Kläger nicht eine Auf- hebung, sondern nur eine Reduktion verlangt, ist der Streitwert auf rund Fr. 60'000.-- (96 Monate à Fr. 600.--, gerundet) festzusetzen. Die Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufol- ge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Abänderungsklage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

- 4 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm