opencaselaw.ch

LC230008

Abänderung des Scheidungsurteils

Zürich OG · 2023-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan: Beklagte) wurden mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 geschieden (act. 4/1). Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Am 16. Juli 2020 wurden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. VI S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2020 zog der Kläger sein Begehren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 16). In der Hauptsache wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt, mit Klageantwort vom 15. Dezember 2020 (act. 24), Replik vom 22. Mai 2021 (act. 31) und Duplik vom 4. Oktober 2021 (act. 37). Es folgten eine Stellungnahme des Klägers vom 16. November 2021 (act. 40) und eine Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2021 (act. 42). Am 27. Dezember 2022 erging das Urteil der Vorinstanz (act. 43 = act. 47/1 = act. 48 [Aktenexemplar]).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Abänderung von nachehe- lichen Unterhaltsbeiträgen und von Kindesunterhaltsbeiträgen sowie die bei der Prüfung eines Abänderungsbegehrens anzuwendende Methodik wiedergegeben (act. 48 S. 13 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, was folgt.

E. 1.2 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die Ver- hältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung ge- bieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigie- ren. Es bezweckt nicht eine Revision des Scheidungsurteils, sondern eine Anpas- sung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Umstände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht be- rücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Um-

- 20 - stände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde. Der entschei- dende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Scheidungsurteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Scheidungsurteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebli- che tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeit- punkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tat- sachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sach- lage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichs- parteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1).

E. 1.3 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch je- ne Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.; BGer 5A_874/2019 vom

22. Juni 2020 E. 3.2).

E. 1.4 Schliesslich sind die dem Scheidungsurteil zu Grunde liegenden Verhältnis- se den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom

24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vor-

- 21 - zunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der Kläger Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 48). Im Weiteren stellte er prozessuale Anträge betreffend Edition und Auskunft (act. 48 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten

- 8 - wurden beigezogen und vom Kläger wurde mit Verfügung vom 1. März 2023 ein Kostenvorschuss eingeholt (act. 49; act. 51). Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 52). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 11. Mai 2023 die Berufungsantwort (act. 54), welche dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 56). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 44/2) und der Kläger ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.

E. 2.1 Der Kläger macht geltend, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit dem Scheidungsurteil derart verändert, dass eine Anpassung der Unterhalts- regelung erforderlich sei. Massgeblich sind auf der einen Seite die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Scheidungsurteil zugrunde lagen, und auf der anderen Sei- te die aktuellen Verhältnisse.

E. 2.2 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrunds. Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger erhalte an der neuen Arbeitsstelle praktisch das gleiche Basissalär wie bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Zusätzlich werde ihm vertraglich ein Bonus auf freiwil- liger Basis in Aussicht gestellt, wobei die entsprechende Formulierung ähnlich sei wie im Arbeitsvertrag mit der G._____ (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 4/4 und act. 26/3). Der Arbeitsvertrag mit der H._____ AG sehe überdies vor, dass der Kläger nach Ablauf der Probezeit, d.h. Ende März 2020, zum Direktionsmitglied ernannt werde. Die H._____ AG weise ein starkes Wachstum auf, was sich insbesondere auf die Höhe der Bonuszahlungen auswirken werde (act. 24 S. 8). Falsch sei, dass die Parteien von einem künftigen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen seien. Vielmehr sei die künftige Bonussituation ungewiss gewesen. Um die Unsicherheiten betreffend Bonus zu regeln, hätten die Parteien in ihre Scheidungskonvention eine separate Bonusregelung aufgenommen. Diese Regelung sei abschliessend und lasse keinen Raum für Interpretationen. Die Ver- gleichsgespräche seien in weiten Teilen direkt zwischen den Parteien geführt worden, wobei die beiden Rechtsvertreterinnen beratend zur Seite gestanden hät- ten. Sie (die Beklagte) habe ursprünglich eine Unterhaltszahlung bis zum Eintritt ins AHV-Alter und eine hälftige Bonusbeteiligung beansprucht. Zudem sei für sie wichtig gewesen, zuverlässig auf regelmässige Unterhaltszahlungen vertrauen zu dürfen. Der Kläger seinerseits habe eine zeitliche Beschränkung der persönlichen

- 13 - Unterhaltszahlungen und keine Bonusbeteiligung gewollt. Schliesslich hätten sich die Parteien irgendwo in der Mitte gefunden. Dabei sei vom Kläger insbesondere auch ein Abzug beim persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.00 in den Raum gestellt worden für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Dies sei von ihr jedoch abgelehnt worden, da sich umgekehrt eine hohe Bonus- zahlung mit der von den Parteien getroffenen Regelung erheblich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt habe. Der Kläger habe sich schliesslich mit dem Verzicht auf einen zusätzlichen Abzug von Fr. 1'000.00 einverstanden erklärt; umgekehrt sei sie (die Beklagte) dem Kläger beispielsweise nochmals bei der Unterhaltsdauer entgegen gekommen. Zu beachten sei auch, dass der Kläger bereits damals ge- wusst habe, dass er im Jahr 2019 eine Bonuszahlung von Fr. 400'000.00 (Bonus für das Geschäftsjahr 2018) erhalten würde (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 26/6). Zu- mindest habe er Ende 2018/Anfang 2019 zumindest in etwa gewusst, mit was für einem Bonus im Jahr 2019 zu rechnen sein dürfte (act. 37 S. 7). Somit stehe fest, dass im vorliegenden Fall selbst dann nicht von veränderten Verhältnissen aus- zugehen sei, wenn dem Kläger überhaupt kein Bonus ausbezahlt würde (act. 24 S 12). Bei der Bonusregelung in der Scheidungskonvention sei jede mögliche Bonushöhe berücksichtigt worden, und zwar von einem Nullbonus bis zu einem Bonus von jährlich über Fr. 184'000.00. Es sei somit eben gerade nicht von einem Bonus, wie er zuletzt von der G._____ geleistet worden sei, sondern von einem Bonus in variierender Höhe ausgegangen worden (act. 37 S. 5). Es sei auch da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger nach der Scheidung von zwei hohen Bonus- zahlungen von mindestens Fr. 514'000.– profitiert habe (2019: Fr. 400'000.– ab- zgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2020: Fr. 200'000.– abzgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2021: Fr. 10'000.–), von denen er ihr (der Beklagten) nur einen verhält- nismässig kleinen Anteil habe abgeben müssen. Sodann bedeute ein Bonus unter Fr. 48'000.00 auch für sie automatisch eine Unterhaltsreduktion. So erhalte sie seit dem neuen Stellenantritt des Klägers keinerlei Bonus mehr, was automatisch eine monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 4'000.00 (im Vergleich zu einer vollen Bonusbeteiligung) zur Folge habe (act. 37 S. 6). Die Beklagte wies im Weiteren darauf hin, dass der Kläger sich nur beschränkt zur Zulässigkeit einer Abände- rungsklage äussere, sondern stattdessen eine Neuüberprüfung des Scheidungs-

- 14 - urteils verlange. Dies sei jedoch nicht zulässig, da die Abänderungsklage nicht dazu bestimmt sei, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren (vgl. act. 24 S. 4 ff.). Überdies seien die beiden Töchter C._____ und D._____ inzwischen voll- jährig, weshalb sie (die Beklagte) diesbezüglich nicht mehr passivlegitimiert sei (act. 37 S. 3).

E. 2.2.1 Welche wirtschaftlichen Verhältnisse der gerichtlich genehmigten Schei- dungsvereinbarung zu Grunde lagen, ergibt sich grundsätzlich aus den in Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a lit. a ZPO vorgeschriebenen Angaben zum Ein- kommen und Vermögen eines Ehegatten bzw. Elternteils. Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit ihrer Scheidungskonvention – und damit insbeson- dere auch mit diesen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – zu verein- baren beabsichtigten, muss die Vereinbarung durch das Abänderungsgericht ausgelegt werden. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezem- ber 2019 E. 3.3.1 mit dem Hinweis, dass BGE 143 III 520 E. 6.2 nicht einschlägig sei, da er das Erläuterungsverfahren betrifft). Gemäss den allgemeinen Ausle- gungsregeln ist primär zu ermitteln, von welchen übereinstimmenden Vorstellun- gen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen oder bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen, d.h. die Vereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durfte und musste (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2; BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich u.a. 2022, Rz. 362). Zu den massgeblichen Umständen können namentlich auch die dem Abschluss der Vereinbarung vorausgehenden Verhandlungen gehören (vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 27;

- 22 - Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich u.a. 2020, Rz. 1212 ff.).

E. 2.2.2 Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht konkret be- hauptet. Vorzunehmen ist damit eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip.

E. 2.2.3 Ausgangspunkt der Auslegung bildet Ziffer 8 der Scheidungskonvention, in der als Grundlage der Unterhaltsregelung beim Kläger "ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe" festgehalten wird (vorne E. III.1.1). Die Höhe des Bonus oder die Bandbreite, in welcher der Bonus variiert, wurden nicht definiert. Insbesondere ist von einem Mindestwert nicht die Rede. Aufgrund des Wortlauts kann der Bo- nus damit auch bei Fr. 0.– liegen.

E. 2.2.4 Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit dieser Ziffer 8 sowie der Angabe "Bonus in variierender Höhe" im Weiteren Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention, welche sich unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts mit Bonuszahlungen und mit der Beteiligung der Beklagten an diesen befasst. Danach hat die Beklagte zusätzlich zur Unterhaltszahlung gemäss Ziffer 7 lit. a Anspruch auf ein Drittel des über Fr. 40'000.– liegenden Bonus-Gesamtbetrags, maximal auf Fr. 48'000.– pro Jahr. Beträgt der Bonus Fr. 40'000.– oder weniger, wird der "Sockelbetrag nicht erreicht" und hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Bonusbeteiligung (vgl. Ziff. 7 lit. b Bsp. 3). Die Regelung unterstreicht zum einen, dass sich die Parteien konkret mit der Möglichkeit befassten, dass der Bonus sich nicht nur in der Grös- senordnung von mehreren hunderttausend Franken bewegen, sondern in Zukunft auch Fr. 40'000.– oder weniger betragen könnte. Ausgeschlossen werden sollte, dass die Beklagte in einem solchen Fall am Bonus beteiligt wird. Nicht vereinbart wurde dagegen, dass bei einem Bonusanteil von Fr. 40'000.– oder weniger auch die ordentlichen Unterhaltsbeiträge gesenkt werden, obwohl sich eine solche Re- gelung – wenn sie dem Willen der Parteien entsprochen hätte – geradezu aufge- drängt hätte.

- 23 -

E. 2.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Gestützt auf den Wortlaut und die Systematik der Scheidungsvereinbarung ist klar, dass ein Bonus Fr. 40'000.– oder weniger (und damit auch von Fr. 0.-) innerhalb des Spektrums möglicher zu- künftiger Entwicklungen lag, welches die Parteien ins Auge gefasst haben. Gleichwohl unterliessen sie es, für diesen Fall eine Reduktion des Unterhaltsbei- trags zu vereinbaren bzw. im Rahmen der Angaben zu den der Unterhaltsrege- lung zu Grunde liegenden Verhältnissen einen Mindestbonus vorzusehen.

E. 2.2.6 In Frage steht, ob die Umstände ein von Wortlaut und Systematik der Scheidungsvereinbarung abweichendes Verständnis aufdrängen. So hält der Klä- ger dafür, man sei von einem jährlichen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen (act. 1 S. 6). Auch die Vorinstanz orientiert sich an einem Bonus im Rahmen von Fr. 200'000.– bis Fr. 600'000.– (act. 48 S. 20). Sie stützt sich dabei auf folgende Ausführungen des Klägers anlässlich der Anhörung vor dem Scheidungsgericht: "Ich habe bei der G._____ seit 1996 einen Arbeitsvertrag mit Bonusberechtigung. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch stark zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.–. Der Bonus wird jedoch in Zukunft wieder tiefer ausfallen. Dieses Jahr wird der Bonus Fr. 400'000.– betragen" (Prot. FE180153- D, S. 6). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, lässt sich hieraus nicht ablei- ten, man sei für die Zukunft – im Sinne einer Grundlage der Unterhaltsregelung – übereinstimmend von einem Bonus zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.– ausgegangen. Der Kläger bezog sich vielmehr auf Werte aus der Vergangenheit und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Bonus in Zukunft tiefer sein dürfte. Dar- über hinaus nehmen beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug auf ihre Ver- handlungen, die zum Abschluss der Konvention geführt haben, und insbesondere auf den aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen den (damaligen) Rechtsvertrete- rinnen der Parteien (act. 15/6 = act. 26/6; vgl. 24 S. 11 f.; act. 31 S. 10 f. Rz. 17; act. 40 S. 7 Rz. 16). Daraus ergibt sich, dass seitens des Klägers unter anderem eine Reduktion des persönlichen Unterhalts um Fr. 1'000.– pro Monat vorge- schlagen worden war für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Die Beklagte lehnte dies ab und auf eine entsprechende Klausel wurde in der Folge verzichtet (act. 24 S. 12; act. 40 S. 7 Rz. 16). Aus diesem Umstand, den beide Parteien ausdrücklich bestätigen, ergibt sich deutlich, dass beide Parteien

- 24 - sich im Rahmen der Konventionsverhandlungen bewusst waren bzw. nach Treu und Glauben davon ausgehen durften und mussten, dass der Bonus in Zukunft auch Fr. 0.– betragen konnte und dass auch in einem solchen Fall keine Redukti- on der Unterhaltsbeiträge erfolgen sollte.

E. 2.2.7 Nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Klägers, der Schwellenwert von Fr. 40'000.– in Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention sei als Kompromiss eingebaut worden, um sicherzustellen, dass er die monatlichen Unterhaltsbeiträge auch in einem Geschäftsjahr, in welchem kein oder nur ein tiefer Bonus ausbe- zahlt werde, bestreiten könne (act. 31 S. 9). Zum einen bestätigt der Kläger damit selbst, die Möglichkeit eines Bonusausfalls bedacht zu haben. Zum andern lässt sich daraus nicht herleiten, dass dem Kläger jedes Jahr ein Mindestbonus von Fr. 40'000.– zukommen müsste bzw. ein Bonus von Fr. 40'000.– oder weniger zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge berechtigen sollte. Richtig ist zwar, dass der Kläger alleine mit seinem jährlichen Fixeinkommen nicht in der Lage ist, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Parteien wussten allerdings im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention (tt.mm 2019 [act. 18] bzw.

27. März 2019 [act. 19]), dass der Kläger für das Jahr 2019 einen Bonus von Fr. 400'000.– erhalten wird, wovon gemäss der Regelung in Ziffer 7 lit. b Fr. 352'000.– dem Kläger verbleiben und Fr. 48'000.– der Beklagten zukommen wür- de. Sie wussten damit auch, dass der Kläger (im schlimmsten Fall) alleine mit diesem ausbezahlten Bonus in der Lage sein würde, allfällige zukünftige Jahre ohne oder mit einem tiefen Bonus zu überbrücken und die Unterhaltsbeiträge wei- terhin zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vereinbarung auch nicht unangemessen.

E. 2.2.8 Nicht zu hören ist der Kläger schliesslich, soweit er sich über die für ihn sei- ner Ansicht nach nachteilige Unterhaltsregelung auslässt und dafür hält, das Scheidungsgericht hätte diese nicht genehmigen dürfen. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten hat, dient das Abänderungsverfahren nicht dem Ziel, das Schei- dungsurteil zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass der Kläger die damals ge- troffene und vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung nicht mehr für an- gemessen hält, weil sich die Verhältnisse nicht so entwickelten, wie er es sich

- 25 - gewünscht hatte. Die Möglichkeit, dass sich die Verhältnisse so entwickeln könn- ten, hatten die Parteien – wie gesehen – durchaus bedacht.

E. 2.2.9 Festzuhalten ist, dass eine Auslegung der Scheidungsvereinbarung gestützt auf den Wortlaut, den systematischen Zusammenhang und die Umstände ergibt, dass die in Ziffer 8 der Vereinbarung ("Grundlage der Unterhaltsregel") zum Klä- ger festgehaltenen Einkommensverhältnisse ("monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe") so zu verstehen sind, dass der Bonus auch Fr. 0.– betragen kann und dennoch keine Veränderung der Verhältnisse vorliegt, die zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge führen kann.

E. 2.3 Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, erzielt der Kläger an seiner neuen Stelle ein Fixeinkommen in der gleichen Grössenordnung wie zuvor. Auch die Bonusregelungen im Vertrag mit der G._____ einerseits und jene im Vertrag mit der H._____ AG anderseits stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein (act. 15/3: "[…] Der Spezialbonus stellt eine freiwillige Leistung der Bank dar. Er ist rechtlich nicht durchsetzbar und wird bei der Festsetzung des versicherten Gehalts nicht berücksichtigt"; act. 4/4 Ziff. 4: "[…] können Sie eventuell in Genuss einer jährlichen Prämie/Bonus kommen welche in vollem Ermessen des Arbeitgebers ist. […]"). Tatsächlich reduzierte sich der Bonus gemäss den Vorbringen des Klägers und der von ihm eingereich- ten Bestätigung (act. 32/17) aber auf Fr. 10'000.– (act. 46 S. 13; s.a. act. 47/2-4). Dies führt dazu, dass er der Beklagten gemäss der Regelung von Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention keinen Anteil am Bonus mehr zahlen muss. Ein Grund für eine Abänderung der ordentlichen Unterhaltsbeiträge ist dies dagegen nach dem Ausgeführten nicht. Ein Bonus von lediglich Fr. 10'000.– wurde von den Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention und der Festlegung der Unterhaltsbei- träge als mögliche zukünftige Tatsache berücksichtigt und bildet keinen Abände- rungsgrund.

E. 2.4 Nicht eingegangen werden muss auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Klägers zur zweiten und dritten Stufe der Prüfung des Abänderungsbegeh- rens. Die prozessualen Anträge des Klägers betreffend Auskunft und Edition (An-

- 26 - träge Ziffer 9-11) sind sodann mangels praktischer Bedeutung abzuweisen. Nicht geprüft werden muss auch die Einwendung der Beklagten, wonach sie hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise nicht (mehr) passivlegitimiert sei.

E. 3.1 Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung neu, es sei festzustellen, dass die Bezahlung des nachehelichen Unterhalts infolge des über drei Jahre dauernden Zusammenlebens der Berufsbeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person spätestens seit 1. Juli 2021 sistiert sei, eventualiter sei die Bezahlung des nachehelichen Unterhalt aus demselben Grund seit 1. Juli 2021 zu sistieren (act. 46 S. 3, Anträge Ziffer 6 und 7). Er stützt sich dabei auf Zif- fer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung und macht geltend, die Beklagte wohne seit 2018 mit ihrem neuen Lebenspartner in einem eheähnlichen Verhältnis zu- sammen. Es sei davon auszugehen, dass dieser anteilsmässig an die Kosten Bei- träge leiste. Nicht erbringen könne er (der Kläger) den urkundlichen Nachweis der Wohnsitznahme in I._____, weil der Lebenspartner der Beklagten als J._____ Kantonspolizist im Kanton J._____ Wohnsitz haben müsse und sich in I._____ nicht anmelden könne (act. 46 S. 35). In prozessualer Hinsicht macht der Kläger geltend, es handle sich bei der beantragten Feststellung des Eintritts der Sistie- rung des nachehelichen Unterhalts um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches weder im Zeitpunkt der Abänderungsklage am 1. April 2020 noch anlässlich der Einigungsverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens am

16. Juli 2020, noch bei der Einreichung der Klagereplik am 22. Mai 2021 mangels Ablaufs der dreijährigen Frist des eheähnlichen Zusammenlebens gemäss Ziff. 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung vorgelegen habe. Im Übrigen habe er bereits in seiner vorinstanzlichen Replik geltend gemacht, dass die Beklagte in einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe, weshalb sich ihre Kosten reduzieren würden (act. 46 S. 36).

E. 3.2 Die Beklagte weist in ihrer Berufungsantwort – wie schon vor Vorinstanz – darauf hin, dass die beiden Töchter C._____ (geb. tt.mm 2001) und D._____ (geb. tt.mm 2003) volljährig seien und sie nicht bzw. nicht länger passivlegitimiert sei, soweit es um eine Unterhaltsreduktion betreffend diese beiden Töchter gehe. Bei der Tochter E._____ werde ihre Passivlegitimation am tt.mm 2023 enden, so dass die Abänderungsklage in diesem Umfang mangels Passivlegitimation ohne weitere materielle Prüfung abzuweisen sei (act. 54 S. 6). Sodann hätte die Vo- rinstanz die Klage bereits mangels einer wesentlichen, dauernden und nicht vor- hersehbaren Veränderung der Verhältnisse abweisen müssen. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichsweise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen könne nur erfolgen, wenn neue Tatsachen einträten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Ent- wicklungen lägen. Die Beklagte schliesst – in Wiederholung ihrer Ausführungen vor Vorinstanz (act. 54 S. 7 ff.) –, dass die vereinbarte Bonusregelung auch die Möglichkeit eines fehlenden oder reduzierten Bonus (z.B. wie vorliegend von Fr. 10'000.–) mitumfasse und dass entsprechend gar keine veränderten Verhältnisse vorlägen, welche eine Abänderung des Ehescheidungsurteils rechtfertigen wür- den (act. 54 S. 9). Im Weiteren sei ein Abänderungsverfahren nicht dazu be- stimmt, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren, selbst wenn dieses Män- gel aufgewiesen haben sollte (was vorliegend nicht der Fall sei); ein Abände- rungsverfahren sei kein Korrektiv für schlechte Prozessführung im Scheidungs-

- 19 - prozess (act. 54 S. 11). Soweit der Kläger einen Eingriff in sein familienrechtliches Existenzminimum behaupte, wären vorab seine gesamten Einkünfte (inkl. Aktien- gewinne und Vermögenserträgnisse aus seinem beträchtlichen Vermögen) zu be- rücksichtigen. Der Kläger befinde sich wirtschaftlich in komfortablen Verhältnis- sen, was sich etwa daran zeige, dass er seit neuestem einen Porsche Panamera (mit einem Verkaufspreis von mindestens Fr. 124'500.–) fahre (act. 54 S. 12). Zum Lohn des Klägers seien auch die Pauschalspesen, Aktieneinkünfte und Vermögenserträgnisse zu rechnen (wobei das Vermögen des Klägers nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch mindestens Fr. 1.3 Mio. betragen ha- be und er zudem im Jahr 2020 bzw. 2021 in den Genuss einer Erbschaft gekom- men sei, welche ebenfalls zusätzliche Erträgnisse generiere; act. 54 S. 15). Der Kläger gehe sodann fehl, wenn er die Berechnung der Vorinstanz im Rahmen ei- ner Billigkeitsüberprüfung in eigenwilliger Weise zur Grundlage für eine zweistufi- ge Unterhaltsberechnung nehme (vgl. act. 54 S. 16). Was schliesslich den kläge- rischen Antrag auf Sistierung betreffe, sei dieser verspätet erfolgt und in der Sa- che nicht berechtigt (act. 54 S. 21 ff.). IV. 1.

E. 3.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzun-

- 27 - gen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).

E. 3.2.2 Wie die Beklagte richtig einwendet, ist nicht dargetan und zu sehen, wieso es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts des Sistierungsgrunds (1. Juli 2021) im vorinstanzlichen Verfahren eine Noveneingabe zu machen (vgl. act. 54 S. 23 f.). Er tat dies nicht einmal in seiner Stellungnahme zur Duplik vom 16. November 2021 (act. 40). Im Rahmen der Berufungsschrift ist das Novenvorbringen jedenfalls verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig. Nicht mehr möglich ist damit nach Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Klageänderung. Auf die neuen Anträge ge- mäss Ziffer 6 und 7 der Berufung ist nicht einzutreten.

E. 3.3 Im Übrigen wären die klägerischen Anträge aufgrund der Behauptungs- und Beweislage auch in der Sache abzuweisen. So behauptete der Kläger in der Rep- lik im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten, "dass die Beklagte seit ge- raumer Zeit mit einem Polizeibeamten aus dem Kanton J._____ in einem eheähn- lichen Verhältnis zusammenlebe" (act. 31 S. 28). Als Beweis beantragte er die persönliche Befragung der Beklagten und behielt sich für den Bestreitungsfall wei- tere Beweismittel vor (ebd.). Die Beklagte führte hierzu in der Duplik aus, es handle sich bei dieser Behauptung um einen Schuss ins Blaue. Sie lebe mit ihren Kindern allein in der ehelichen Liegenschaft und daran werde sich auch nichts ändern; irgendwelche Kostenbeteiligungen ihres Partners gebe es nicht (act. 37 S. 19). Auch in der Berufungsschrift bringt der Kläger nun offensichtlich aufs Ge- ratewohl pauschal vor, die Beklagte lebe mit ihrem Partner "seit geraumer Zeit, d.h. ab 2018 […] in einem eheähnlichen Verhältnis" zusammen (act. 46 S. 34). Er unterlässt es, irgendwelche Anhaltspunkte für ein solches Zusammenleben (bzw. für ein Zusammenleben "in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Lebenspartner in derselben Wohnung" gemäss Ziffer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung) darzu- tun, über welche Beweis abgenommen werden könnte. Eine allgemeine, auf gut Glück aufgestellte Behauptung dieser Art (in der Hoffnung, das Beweisverfahren werde irgendetwas Verwertbares ergeben) ist unwirksam.

- 28 -

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 323'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stammbach MLaw S. Widmer versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage vom 31. März 2020 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 wird abgewiesen.
  2. Die prozessualen Anträge des Klägers werden abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8’600.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'695.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. (Mitteilung) 7.-8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 46 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 (FP200007) sei vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend seien Dispositivziffern 3. - 5. betr. Kosten- und - 5 - Entschädigungsfolgen aufzuheben und gemäss dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens neu festzusetzen.
  7. Die in Ziffer 6 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 (FE180153) festgesetzten Kinderunterhalts- beiträge für die Kinder C._____, geb. am tt.mm 2001, D._____, geb. am tt.mm 2003, E._____, geb. am tt.mm 2005 und F._____, geb. am tt.mm 2008 seien auf den 1. April 2020 (Einrei- chung der Abänderungsklage) auf maximal Fr. 1'350.00 pro Kind, zzgl. vertraglich oder gesetzlich bezogene Kinder- und Ausbil- dungszulagen, herab- bzw. neu festzusetzen.
  8. Es sei der nacheheliche Unterhalt gemäss Ziffer 7. a) der Schei- dungsvereinbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsent- scheid vom 27. März 2019 (FE180153) abzuändern und unter An- rechnung eines fiktiven monatlichen Nettoerwerbseinkommens der Berufungsbeklagten wie folgt neu festzusetzen: • Fr. 525.00 ab 1. April 2020 (Einreichung der Abänderungs- klage) bis 31. Juli 2021 • Fr. 1'215.00 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 • Fr. 2'207.00 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 • Fr. 2'489.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027.
  9. Demgemäss sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beklag- ten ab 1. April 2020 (Einreichung der Abänderungsklage) die in Ziff. 2 und 3 hiervor genannten Unterhaltsbeiträge bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung von F._____, geb. tt.mm 2008, jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlen.
  10. Eventualiter sei das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 (FP200007) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Anpassung des Ursprungsent- scheids vom 27. März 2019 (FE180153) im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen.
  11. Es sei festzustellen, dass die Bezahlung des nachehelichen Un- terhalt an die Beruf[ung]sbeklagte gemäss Ziffer 7. c) der Schei- dungsvereinbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsent- scheid vom 27. März 2019 (FE180153) infolge des über drei Jah- re dauernden Zusammenlebens der Beruf[ung]sbeklagten in ehe- ähnlicher Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person spätes- tens seit 1. Juli 2021 sistiert ist.
  12. Eventualiter sei die Bezahlung des nachehelichen Unterhalt an die Beruf[ung]sbeklagte gemäss Ziffer 7. c) der Scheidungsver- einbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsentscheid vom
  13. März 2019 (FE180153) infolge des über drei Jahre dauernden Zusammenlebens der Beruf[ung]sbeklagten in eheähnlicher Ge- meinschaft mit einer erwachsenen Person seit 1. Juli 2021 zu sis- tieren. - 6 -
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. ges. MwSt sowohl für das erst- wie zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 54 S. 2 f.): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  15. a) Eventualiter sei der Unterhalt für die Beklagte in Ziffer 7 lit. a) der mit Scheidungsurteil vom 27.03.2019 genehmigten Scheidungskonvention wie folgt anzupassen: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an ihren persönlichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus folgenden Betrag pro Monat zu bezahlen: • CHF 80.00 bis zum Wegfall der ersten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ • CHF 1'330.00 danach bis zum Wegfall der zweiten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ • CHF 2'530.00 danach bis zum Wegfall der dritten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ • CHF 3780.00 danach bis zum Wegfall der vierten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten jeweils die Hälfte allfälliger Zusatzvergütungen, bis zu einem Gesamtbetrag der Zusatzvergütungen von jährlich CHF 40'000.00, zu überweisen und sich gegenüber der Beklagten jeweils unaufgefordert und mittels schriftlichen Belegen (Bonusabrechnung, Abrechnung Beteiligungs- rechte, Lohnausweis) auszuweisen. b) Die obgenannte Unterhaltsreduktion sei mit einem Vorbehalt zu verse- hen, wonach wieder die im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsre- gelung gilt, falls die in Ziffer 7 lit. b) der genehmigten Scheidungskon- vention aufgeführten Zusatzvergütungen über einem jährlichen Ge- samtbetrag von netto CHF 40'000.00 liegen. - 7 - c) Bei einer allfälligen Reduktion der Kinderalimenten seien die obge- nannten Unterhaltszahlungen um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen. d) Für den Fall einer Unterhaltsreduktion sei festzuhalten, dass der in Zif- fer 8 der genehmigten Scheidungskonvention festgehaltene Bedarf der Kinder und/oder der Beklagten nicht gedeckt ist.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zu- züglich MWST von derzeit 7.7 %)." Erwägungen: I.
  17. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan: Beklagte) wurden mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 geschieden (act. 4/1). Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Am 16. Juli 2020 wurden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. VI S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2020 zog der Kläger sein Begehren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 16). In der Hauptsache wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt, mit Klageantwort vom 15. Dezember 2020 (act. 24), Replik vom 22. Mai 2021 (act. 31) und Duplik vom 4. Oktober 2021 (act. 37). Es folgten eine Stellungnahme des Klägers vom 16. November 2021 (act. 40) und eine Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2021 (act. 42). Am 27. Dezember 2022 erging das Urteil der Vorinstanz (act. 43 = act. 47/1 = act. 48 [Aktenexemplar]).
  18. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der Kläger Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 48). Im Weiteren stellte er prozessuale Anträge betreffend Edition und Auskunft (act. 48 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten - 8 - wurden beigezogen und vom Kläger wurde mit Verfügung vom 1. März 2023 ein Kostenvorschuss eingeholt (act. 49; act. 51). Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 52). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 11. Mai 2023 die Berufungsantwort (act. 54), welche dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 56). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  19. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 44/2) und der Kläger ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.
  20. 2.1 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
  21. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). - 9 - 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzun- gen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat im Rahmen der Berufung neue Rechtsbegehren gestellt und neue Behauptungen vorgebracht (act. 46 S. 2 f. [Anträge Ziffer 6 und 7] und S. 34 ff.). Hierauf ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen (s. E. IV.3). III.
  22. 1.1 Die Parteien schlossen im Scheidungsverfahren eine Scheidungskonventi- on, die mit Scheidungsurteil vom 27. März 2019 genehmigt wurde (beigezogene Akten Proz. Nr. FE180151-D, act. 19 und 20). Unter Ziffer 6 der Vereinbarung regelten sie den Kinderunterhalt (für die vier Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____) und unter Ziffer 7 den nachehelichen Unterhalt. Der Gesamtunter- halt für die Kinder und die Beklagte beträgt bis zum Wegfall der ersten Kinderali- mente Fr. 8'250.–, danach bis zum Wegfall der zweiten Kinderalimente Fr. 7'500.–, da- nach bis zum Wegfall der dritten Kinderalimente Fr. 6'700.– und schliesslich bis zum Wegfall der vierten Kinderalimente, längstens bis zum vollendeten 19. Alters- jahr von F._____ Fr. 5'950.– (je zuzüglich Ausbildungszulage; Ziffer 6 und Ziffer 7 lit. a). Ziffer 7 lit. b enthält eine Regelung zur Beteiligung der Beklagten am Bonus und Ziffer 7 lit. c eine sog. Konkubinatsklausel. Unter Ziffer 8 werden die Grundla- gen der Unterhaltsregelung festgehalten. Von Bedeutung sind vorliegend vor al- lem die Regelungen gemäss Ziffer 7 lit. b und Ziffer 8: "7. Nachehelicher Unterhalt a) […] - 10 - b) Der dem Gesuchsteller überwiesene Bonus oder ihm zugewiesene Beteiligungsrechte ab Freigabedatum oder andere zusätzliche Vergütungen des Gesuchstellers werden zwischen den Parteien für die Jahre bis und mit 2023 (Auszahlung im Jahr 2024) wie folgt aufgeteilt: Liegen die obgenannten Nettovergütungen jährlich über einem Gesamtbetrag von CHF 40'000.00, so bezahlt der Gesuchsteller der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt, zusätzlich zur Unterhaltszahlung gemäss lit. a), ein Drittel des über CHF 40'000.00 liegenden Gesamtbetrages, maximal CHF 48'000.00 pro Jahr, zahlbar innert 10 Tagen nach Auszahlung der Zusatzvergütung. Der Gesuchsteller weist sich gegenüber der Gesuchstellerin unaufgefordert und mittels schriftli- chen Belegen (Bonusabrechnung, Abrechnung Beteiligungsrechte, Lohnausweis) über die Höhe der bezogenen Zusatzvergütungen aus, sofern die der Gesuchstellerin geschuldete Zusatzzah- lung unter CHF 48'000. 00 pro Jahr liegt. Beispiele: 1) Erhält der Gesuchsteller einen Nettobonus von CHF 160'000.00, so ist der Gesuchstellerin ein Betrag von CHF 40'000.00 zu überweisen. 2) Beläuft sich der Nettobonus auf CHF 500'000.00 pro Jahr, so hat die Gesuchstellerin Anspruch auf CHF 48'000.00 (Maximalbe- trag). 3) Beträgt der Bonus CHF 40'000.00 pro Jahr, so entfällt eine Bonusbeteiligung der Ge- suchstellerin (Sockelbetrag nicht erreicht). c) […]
  23. Grundlage der Unterhaltsregel Die Unterhaltsregelung beruht auf dem bisherigen Lebensstandard der Gesuchstellerin und ihren Kindern. • Die Gesuchstellerin erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 480.00. Es wird davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin ihr monatliches Nettoeinkommen all- mählich steigert und spätestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von F._____ ein monatli- ches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 erzielt. • Der Gesuchsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe. Der gebührende Bedarf der Parteien beträgt: o Gesuchsteller: Fr. 6'250. 00 o Gesuchstellerin Fr. 4'250.00 o C._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o D._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o E._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o F._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf)" 1.2 Mit Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2019 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der G._____ aufgelöst und der Kläger wurde freigestellt (act. 4/3). Am 3. Juli 2019 schlossen die G._____ und der Kläger einen Aufhebungsvertrag (act. 26/2). Am 12. Dezember 2019 unterzeichnete der Kläger einen neuen Ar- beitsvertrag mit der H._____ AG (act. 4/4). - 11 -
  24. 2.1 Mit seiner Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verlangt der Kläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Seine Ausführungen im erstin- stanzlichen Verfahren werden im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegeben (act. 48 S. 7 ff.). Im Wesentlichen macht er geltend, seine finanziellen Verhältnis- se hätten sich per 1. April 2020 geändert (act. 1 S. 5). Während er und die Beklagte im Zeitpunkt des Scheidungsurteils davon ausgegangen seien, dass er neben dem monatlichen Fixeinkommen einen jährlichen Bonus von rund Fr. 500'000.– erhalten werde, verdiene er im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der H._____ AG Fr. 12'172.60 (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen und Pau- schalspesen), ohne dass ihm Bonuszahlungen in der Grössenordnung der ver- gangenen Jahre bei der G._____ zuständen. Damit resultiere eine effektive Ein- kommenseinbusse von 73.7 %, was zweifellos erheblich sowie von Dauer sei (act. 1 S. 6, 13). Bei der H._____ AG habe der Bonus für das Geschäftsjahr 2020 nur Fr. 10'000.– betragen (act. 31 S. 4). Hohe sechsstellige Boni wie bei Banken sei- en im Brokerbereich (in dem die H._____ AG als Geldmarktbrokerin tätig sei) schlicht nicht möglich (act. 31 S. 5). Im Weiteren kritisierte der Kläger die Unter- haltsregelung gemäss Scheidungskonvention und hielt dafür, das Scheidungsge- richt hätte diese nicht genehmigen dürfen. Ohne Hinzurechnung des jährlichen Bonus hätte er die in der Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen können und würde bei ihm ein Manko entstehen. Vor diesem Hin- tergrund seien die monatlichen Kinderunterhaltsbeträge übersetzt und nicht mit der Offizialmaxime vereinbar. Die Beklagte könne ihren Barbedarf durch Erhö- hung ihres Arbeitspensums selbst decken und sei dazu gemäss dem Schulstu- fenmodell auch verpflichtet. Durch die hohen Kinderunterhaltsbeiträge und die vereinbarte Bonusregelung partizipiere sie zweimal am Bonus und aufgrund der überhöhten Alimente und der nicht anrechenbaren Lehrlingslöhne der beiden äl- testen Kinder könne sie umfangreiche Ersparnisse bilden. Es bestünden im Wei- teren signifikante Hinweise dafür, dass in den Kinderunterhaltsbeiträgen ein nicht deklarierter nachehelicher Unterhalt verborgen sei. In diesem Sinne seien die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge auch unabhängig vom Alter des jeweiligen - 12 - Kindes festgelegt worden. Das bundesgerichtliche Schulstufenmodell sei anläss- lich der Scheidungsverhandlungen nicht besprochen worden. Die Parteien hätten sich vielmehr von der veralteten "10/16 Regelung" leiten lassen. In der Schei- dungskonvention fänden sich noch weitere atypische Unterhaltsregelungen. Ei- nerseits erhöhten sich die Kinderunterhaltsbeiträge bei Wegfall des Betreuungs- unterhalts automatisch, andererseits bestehe im Verhältnis von Kinderalimenten und nachehelichem Unterhalt eine ungewöhnliche Akkreszenzklausel. Die mit den atypischen Unterhaltsregelungen verbundenen Implikationen wiesen darauf hin, dass die Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention mit hohen Bonuszah- lungen gerechnet hätten (act. 1 S. 6 ff. und act. 31 S. 12 ff. mit ausführlichen Neuberechnungen des Unterhalts). 2.2 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrunds. Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger erhalte an der neuen Arbeitsstelle praktisch das gleiche Basissalär wie bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Zusätzlich werde ihm vertraglich ein Bonus auf freiwil- liger Basis in Aussicht gestellt, wobei die entsprechende Formulierung ähnlich sei wie im Arbeitsvertrag mit der G._____ (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 4/4 und act. 26/3). Der Arbeitsvertrag mit der H._____ AG sehe überdies vor, dass der Kläger nach Ablauf der Probezeit, d.h. Ende März 2020, zum Direktionsmitglied ernannt werde. Die H._____ AG weise ein starkes Wachstum auf, was sich insbesondere auf die Höhe der Bonuszahlungen auswirken werde (act. 24 S. 8). Falsch sei, dass die Parteien von einem künftigen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen seien. Vielmehr sei die künftige Bonussituation ungewiss gewesen. Um die Unsicherheiten betreffend Bonus zu regeln, hätten die Parteien in ihre Scheidungskonvention eine separate Bonusregelung aufgenommen. Diese Regelung sei abschliessend und lasse keinen Raum für Interpretationen. Die Ver- gleichsgespräche seien in weiten Teilen direkt zwischen den Parteien geführt worden, wobei die beiden Rechtsvertreterinnen beratend zur Seite gestanden hät- ten. Sie (die Beklagte) habe ursprünglich eine Unterhaltszahlung bis zum Eintritt ins AHV-Alter und eine hälftige Bonusbeteiligung beansprucht. Zudem sei für sie wichtig gewesen, zuverlässig auf regelmässige Unterhaltszahlungen vertrauen zu dürfen. Der Kläger seinerseits habe eine zeitliche Beschränkung der persönlichen - 13 - Unterhaltszahlungen und keine Bonusbeteiligung gewollt. Schliesslich hätten sich die Parteien irgendwo in der Mitte gefunden. Dabei sei vom Kläger insbesondere auch ein Abzug beim persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.00 in den Raum gestellt worden für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Dies sei von ihr jedoch abgelehnt worden, da sich umgekehrt eine hohe Bonus- zahlung mit der von den Parteien getroffenen Regelung erheblich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt habe. Der Kläger habe sich schliesslich mit dem Verzicht auf einen zusätzlichen Abzug von Fr. 1'000.00 einverstanden erklärt; umgekehrt sei sie (die Beklagte) dem Kläger beispielsweise nochmals bei der Unterhaltsdauer entgegen gekommen. Zu beachten sei auch, dass der Kläger bereits damals ge- wusst habe, dass er im Jahr 2019 eine Bonuszahlung von Fr. 400'000.00 (Bonus für das Geschäftsjahr 2018) erhalten würde (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 26/6). Zu- mindest habe er Ende 2018/Anfang 2019 zumindest in etwa gewusst, mit was für einem Bonus im Jahr 2019 zu rechnen sein dürfte (act. 37 S. 7). Somit stehe fest, dass im vorliegenden Fall selbst dann nicht von veränderten Verhältnissen aus- zugehen sei, wenn dem Kläger überhaupt kein Bonus ausbezahlt würde (act. 24 S 12). Bei der Bonusregelung in der Scheidungskonvention sei jede mögliche Bonushöhe berücksichtigt worden, und zwar von einem Nullbonus bis zu einem Bonus von jährlich über Fr. 184'000.00. Es sei somit eben gerade nicht von einem Bonus, wie er zuletzt von der G._____ geleistet worden sei, sondern von einem Bonus in variierender Höhe ausgegangen worden (act. 37 S. 5). Es sei auch da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger nach der Scheidung von zwei hohen Bonus- zahlungen von mindestens Fr. 514'000.– profitiert habe (2019: Fr. 400'000.– ab- zgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2020: Fr. 200'000.– abzgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2021: Fr. 10'000.–), von denen er ihr (der Beklagten) nur einen verhält- nismässig kleinen Anteil habe abgeben müssen. Sodann bedeute ein Bonus unter Fr. 48'000.00 auch für sie automatisch eine Unterhaltsreduktion. So erhalte sie seit dem neuen Stellenantritt des Klägers keinerlei Bonus mehr, was automatisch eine monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 4'000.00 (im Vergleich zu einer vollen Bonusbeteiligung) zur Folge habe (act. 37 S. 6). Die Beklagte wies im Weiteren darauf hin, dass der Kläger sich nur beschränkt zur Zulässigkeit einer Abände- rungsklage äussere, sondern stattdessen eine Neuüberprüfung des Scheidungs- - 14 - urteils verlange. Dies sei jedoch nicht zulässig, da die Abänderungsklage nicht dazu bestimmt sei, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren (vgl. act. 24 S. 4 ff.). Überdies seien die beiden Töchter C._____ und D._____ inzwischen voll- jährig, weshalb sie (die Beklagte) diesbezüglich nicht mehr passivlegitimiert sei (act. 37 S. 3). 2.3 Die Vorinstanz führte zur Kritik des Klägers am Scheidungsurteil aus, die Wahl der Unterhaltsberechnungsmethodik des Ursprungsentscheides und weitere in der Konvention getroffene Vereinbarungen könnten nicht Grundlage eines Ab- änderungsverfahrens sein. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Abände- rungsklage, ein allenfalls fehlerhaftes Ursprungsurteil zu korrigieren. Ungeachtet dessen überzeugten die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auch inhalt- lich nicht (act. 48 S. 18 f. mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende Scheidungskonvention sei von den anwaltlich vertretenen Parteien im Rahmen von aussergerichtlichen Ver- handlungen gemeinsam erarbeitet worden. Im Resultat habe sich ein Gesamtpa- ket ergeben, mit individuellen Unterhaltsregelungen und Bonusbeteiligungen, wel- ches der Komplexität der Umstände Rechnung getragen habe. Aufgrund der vor- liegend zweifelsfrei günstigen finanziellen Verhältnisse habe es auch im Ermes- sen des Scheidungsrichters gelegen, dieses in einer Konvention verbriefte Ge- samtpaket zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. Dies habe das Schei- dungsgericht in Kenntnis möglicher Differenzen zur höchstrichterlichen Recht- sprechungspraxis getan. Vor diesem Hintergrund laufe die Kritik des Klägers am Ursprungsentscheid ins Leere. Das ursprüngliche Scheidungsurteil sei weder falsch noch sei das richterliche Ermessen überschritten worden (act. 48 S. 19). Was die vom Kläger geltend gemachte Reduktion seiner wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit betreffe, seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegen hätten, den aktuellen Verhältnissen ge- genüberzustellen. Im Ursprungsentscheid habe sich die finanzielle Leistungsfä- higkeit aus einem monatlichen Fixeinkommen von Fr. 12'517.– (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) und jährlichen variablen Bonuszahlungen gespiesen. Bei der neuen Stelle habe sich das Basissalär sogar marginal gesteigert, weshalb hauptsächlich zu eruieren sei, ob sich die jährlichen Bonuszahlungen verändert - 15 - hätten. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des Klägers vor dem Schei- dungsgericht anlässlich der Anhörung vom 27. März 2019 sei davon auszugehen, dass sich der jährliche Bonus bei der G._____ im Rahmen von Fr. 200'000.– bis Fr. 600'000.– bewegt habe. Diesem Bonus gelte es nun den Bonus bei der neuen Arbeitgeberin des Klägers gegenüberzustellen. Der Kläger habe ausführen las- sen, der Bonus bei der H._____ AG habe für das Jahr 2020 Fr. 10'000.– betra- gen, wovon aufgrund der Behauptungs- und Beweislage ausgegangen werden könne (act. 48 S. 20). Unter Berücksichtigung des fast unveränderten Basissalärs sei zu resümieren, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers seit dem Scheidungsurteil durch den unfreiwilligen Stellenwechsel wesentlich ver- ringert habe. Ausgehend von einem Mittelwert der Bonuszahlungen bei der G._____ von Fr. 400'000.– und Fr. 10'000.– bei der H._____ AG habe sich der Bonus von monatlich Fr. 33'333.55 (400'000/12) auf Fr. 833.35 (10'000/12) redu- ziert. Diese Veränderung sei in diesem Ausmass von den Parteien in der Schei- dungskonvention nicht antizipiert worden und sei folglich unvorhersehbar gewe- sen. Andernfalls wäre die Scheidungskonvention grundlegend anders ausgestal- tet worden. Demgemäss liege in der ersten Prüfstufe ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB vor (act. 48 S. 21). In einem zweiten Schritt aktualisierte die Vorinstanz die Parameter der Unter- haltsberechnung. Vorab hielt sie fest, bei der Ermittlung der Parameter des Ur- sprungsentscheids stelle sich das Problem, dass diese mehrheitlich Resultat von Vergleichsverhandlungen seien. So betrage etwa der Bedarf der einzelnen Kinder stets Fr. 2'000.–, ohne dass dem Alter, dem Einkommen oder den sonstigen Ver- hältnissen der jeweiligen Kinder Rechnung getragen worden wäre. Diese pau- schale Bedarfsbemessung indiziere, dass der Bedarf nicht nach der gerichtsübli- chen Bedarfsberechnung, sondern als integrativer Bestandteil eines Gesamtpa- kets bestimmt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einkommen des Klä- gers, welches sich aufgrund der variablen Bonuszahlungen nicht exakt bestim- men lasse. Dieser Unbeständigkeit sei in der Scheidungsvereinbarung mit einer entsprechenden Bonusregelung Rechnung getragen worden. Folglich lasse sich nicht exakt bestimmen, auf welchen Einkommenszahlen des Klägers der Ur- sprungsentscheid fusse. Die einzelnen Parameter des Ursprungsentscheides sei- - 16 - en Teil eines Gesamtpakets aus Bedarfs- und Einkommensschätzungen. Dieses in der Scheidungsvereinbarung geschnürte Gesamtpaket lasse sich jedoch nicht eins zu eins mit den neuen, exakt bestimmbaren Parametern ins Verhältnis set- zen. Um dieser Problematik entsprechend zu begegnen, sei vorliegend an den definierbaren Parametern anzuknüpfen. In Anlehnung an die Herangehensweise des Klägers in der Klagebegründung sei in einem ersten Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zu bestimmen. Dies sei der einzige Parameter, welcher sich im Vergleich zum Ursprungsentscheid wesentlich verändert habe (act. 48 S. 21 f.). Alsdann prüfte die Vorinstanz, wie sich die verringerte finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. act. 48 S. 23 ff.) auf die Kapazität des Klägers zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen bzw. den ihm verbleibenden Überschuss auswirkt, wobei sie gestützt auf das Scheidungsurteil vier Phasen unterschied (Phase 1:
  25. April 2020 bis 31. Juli 2021 [Abschluss Erstausbildung D._____]; Phase 2:
  26. August 2021 bis 31. Juli 2022 [Abschluss Erstausbildung C._____]; Phase 3:
  27. August 2022 bis Abschluss Erstausbildung E._____ bzw. F._____; Phase 4: bis Abschluss Erstausbildung E._____ bzw. F._____). Daraus ergebe sich, so die Vorinstanz, dass bei gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtungen in den Phasen 1 bis 3 ein sich stetig verkleinerndes Manko bestehe (Phase 1: - Fr. 2'243.–; Phase 2: - Fr. 1'493.–; Phase 3: - Fr. 693.–); in Phase 4 bestehe kein Manko mehr (act. 48 S. 27 ff.). Schliesslich nahm die Vorinstanz eine Schlusskontrolle vor und prüfte, ob sich ei- ne Abänderung rechtfertige. Sie verwies darauf, dass es sich bei der Scheidungs- vereinbarung um einen Kompromiss handle und führte verschiedene Regelungen an, die auf gegenseitige Zugeständnisse hindeuteten. Insgesamt habe eine aus- gewogene Gesamtlösung resultiert. Was die Bonusregelung betreffe, könne es nicht angehen, dass der Kläger in guten Bonusjahren von den tief angesetzten maximalen Bonusbeteiligungen der Beklagten profitiere und dann bei schlechte- ren Bonusjahren eine Neuregelung verlange. Das Gesamtpaket sei nicht einseitig zum wirtschaftlichen Vorteil des Klägers abzuändern, solange ihm die mit dem Gesamtpaket verbundenen wirtschaftlichen Implikationen noch zumutbar seien. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der Mehrbelastung und den für den Kläger eher vorteilhaften Bestimmungen in der Scheidungskon- - 17 - vention sei es dem Kläger zuzumuten, die Unterhaltsbeiträge für eine begrenzte Zeit nötigenfalls aus seinem Vermögen zu bestreiten. Dabei handle es sich nicht um einen – vom Kläger so titulierten – Reservefonds. Vielmehr gehe es darum, die in der Scheidungskonvention verhandelte Risikoverteilung nicht einseitig zu Lasten der Beklagten neu abzuwickeln (act. 48 S. 30 ff.).
  28. 3.1 Der Kläger stellt sich in der Berufungsschrift auf den Standpunkt, kein ver- kapptes Revisionsbegehren gestellt zu haben, um damit ein allenfalls fehlerhaftes Ursprungsurteil zu korrigieren. Seine Kritik am Scheidungsurteil sei allerdings entgegen der Vorinstanz berechtigt; die Scheidungsvereinbarung hätte nicht ge- nehmigt werden dürfen (act. 46 S. 7 ff., 9 ff.). Die Vorinstanz gehe aber richtig da- von aus, dass grundsätzlich ein Abänderungsgrund vorliege (act. 46 S. 6 f.). Was die Aktualisierung der Parameter betreffe, sei mit der Vorinstanz darin übereinzu- stimmen, dass seine (des Klägers) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzige Parameter sei, welcher sich zum Ursprungsentscheid wesentlich verändert habe (act. 46 S. 9). Die Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens sei nicht zu beanstanden, ausser mit Bezug auf die Anrechnung des Bonusanteils von monat- lich Fr. 833.35. Beim Bonusanteil handle es sich um eine Gratifikation, d.h. um ei- ne freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die keinen festen Lohnbestandteil bilde. Abgesehen davon handle es sich nicht um eine Netto-, sondern um eine Brutto- bonuszahlung, weshalb die darauf zu entrichtenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen seien (act. 46 S. 13 f.). Aufgrund des ihm anrechenbaren Einkommens und seines Bedarfs (vgl. act. 46 S. 14 f.) resultierten bei gleichbleibenden Unter- haltsbeiträgen hohe Mankos auf seiner Seite sowie hohe Überschüsse auf Seiten der Beklagten (act. 46 S. 14 ff.). Dies führe entgegen der Vorinstanz zu einem er- heblichen und unzumutbaren finanziellen Ungleichgewicht zu seinen Lasten. Dies gelte unabhängig davon, ob man (wie von ihm beantragt) der Beklagten ein fikti- ves Einkommen anrechne oder nicht. Wiewohl es zutreffe, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung einen Kompromiss mit einer separaten und unübli- chen Bonusbeteiligung der Berufungsbeklagten ausgehandelt hätten, so bleibe dennoch festzuhalten, dass sich die damaligen Prognosen der Parteien über die Einkommensentwicklung des Berufungsklägers und die Bonuszahlungen mit der - 18 - Kündigung seiner Kaderstelle bei der G._____ buchstäblich in Luft aufgelöst hät- ten, womit die Parteien nicht gerechnet hätten und auch nicht hätten rechnen können. Es könne nicht sein, dass sich das von den Parteien vereinbarte "Ge- samtpaket" nicht mehr öffnen lasse. Nicht nur autoritativ festgesetzte, sondern auch vertraglich ausgehandelte Unterhaltbeiträge könnten herabgesetzt, aufge- hoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden (act. 46 S. 12, 19 ff.). Im Weiteren stellt der Kläger auch in der Berufungsschrift Unterhaltsberechnungen an (vgl. act. 46 S. 26 ff.). Darüber hinaus hält er gestützt auf Ziffer 7 lit. c der Scheidungskonvention neu dafür, der nacheheliche Unterhalt sei sistiert bzw. zu sistieren, da die Beklagte mit ihrem Lebenspartner zusammenlebe (act. 46 S. 34 ff.). 3.2 Die Beklagte weist in ihrer Berufungsantwort – wie schon vor Vorinstanz – darauf hin, dass die beiden Töchter C._____ (geb. tt.mm 2001) und D._____ (geb. tt.mm 2003) volljährig seien und sie nicht bzw. nicht länger passivlegitimiert sei, soweit es um eine Unterhaltsreduktion betreffend diese beiden Töchter gehe. Bei der Tochter E._____ werde ihre Passivlegitimation am tt.mm 2023 enden, so dass die Abänderungsklage in diesem Umfang mangels Passivlegitimation ohne weitere materielle Prüfung abzuweisen sei (act. 54 S. 6). Sodann hätte die Vo- rinstanz die Klage bereits mangels einer wesentlichen, dauernden und nicht vor- hersehbaren Veränderung der Verhältnisse abweisen müssen. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichsweise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen könne nur erfolgen, wenn neue Tatsachen einträten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Ent- wicklungen lägen. Die Beklagte schliesst – in Wiederholung ihrer Ausführungen vor Vorinstanz (act. 54 S. 7 ff.) –, dass die vereinbarte Bonusregelung auch die Möglichkeit eines fehlenden oder reduzierten Bonus (z.B. wie vorliegend von Fr. 10'000.–) mitumfasse und dass entsprechend gar keine veränderten Verhältnisse vorlägen, welche eine Abänderung des Ehescheidungsurteils rechtfertigen wür- den (act. 54 S. 9). Im Weiteren sei ein Abänderungsverfahren nicht dazu be- stimmt, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren, selbst wenn dieses Män- gel aufgewiesen haben sollte (was vorliegend nicht der Fall sei); ein Abände- rungsverfahren sei kein Korrektiv für schlechte Prozessführung im Scheidungs- - 19 - prozess (act. 54 S. 11). Soweit der Kläger einen Eingriff in sein familienrechtliches Existenzminimum behaupte, wären vorab seine gesamten Einkünfte (inkl. Aktien- gewinne und Vermögenserträgnisse aus seinem beträchtlichen Vermögen) zu be- rücksichtigen. Der Kläger befinde sich wirtschaftlich in komfortablen Verhältnis- sen, was sich etwa daran zeige, dass er seit neuestem einen Porsche Panamera (mit einem Verkaufspreis von mindestens Fr. 124'500.–) fahre (act. 54 S. 12). Zum Lohn des Klägers seien auch die Pauschalspesen, Aktieneinkünfte und Vermögenserträgnisse zu rechnen (wobei das Vermögen des Klägers nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch mindestens Fr. 1.3 Mio. betragen ha- be und er zudem im Jahr 2020 bzw. 2021 in den Genuss einer Erbschaft gekom- men sei, welche ebenfalls zusätzliche Erträgnisse generiere; act. 54 S. 15). Der Kläger gehe sodann fehl, wenn er die Berechnung der Vorinstanz im Rahmen ei- ner Billigkeitsüberprüfung in eigenwilliger Weise zur Grundlage für eine zweistufi- ge Unterhaltsberechnung nehme (vgl. act. 54 S. 16). Was schliesslich den kläge- rischen Antrag auf Sistierung betreffe, sei dieser verspätet erfolgt und in der Sa- che nicht berechtigt (act. 54 S. 21 ff.). IV.
  29. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Abänderung von nachehe- lichen Unterhaltsbeiträgen und von Kindesunterhaltsbeiträgen sowie die bei der Prüfung eines Abänderungsbegehrens anzuwendende Methodik wiedergegeben (act. 48 S. 13 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, was folgt. 1.2 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die Ver- hältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung ge- bieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigie- ren. Es bezweckt nicht eine Revision des Scheidungsurteils, sondern eine Anpas- sung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Umstände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht be- rücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Um- - 20 - stände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde. Der entschei- dende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Scheidungsurteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Scheidungsurteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebli- che tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeit- punkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tat- sachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sach- lage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichs- parteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 1.3 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch je- ne Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.; BGer 5A_874/2019 vom
  30. Juni 2020 E. 3.2). 1.4 Schliesslich sind die dem Scheidungsurteil zu Grunde liegenden Verhältnis- se den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom
  31. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vor- - 21 - zunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
  32. 2.1 Der Kläger macht geltend, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit dem Scheidungsurteil derart verändert, dass eine Anpassung der Unterhalts- regelung erforderlich sei. Massgeblich sind auf der einen Seite die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Scheidungsurteil zugrunde lagen, und auf der anderen Sei- te die aktuellen Verhältnisse. 2.2.1 Welche wirtschaftlichen Verhältnisse der gerichtlich genehmigten Schei- dungsvereinbarung zu Grunde lagen, ergibt sich grundsätzlich aus den in Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a lit. a ZPO vorgeschriebenen Angaben zum Ein- kommen und Vermögen eines Ehegatten bzw. Elternteils. Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit ihrer Scheidungskonvention – und damit insbeson- dere auch mit diesen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – zu verein- baren beabsichtigten, muss die Vereinbarung durch das Abänderungsgericht ausgelegt werden. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezem- ber 2019 E. 3.3.1 mit dem Hinweis, dass BGE 143 III 520 E. 6.2 nicht einschlägig sei, da er das Erläuterungsverfahren betrifft). Gemäss den allgemeinen Ausle- gungsregeln ist primär zu ermitteln, von welchen übereinstimmenden Vorstellun- gen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen oder bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen, d.h. die Vereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durfte und musste (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2; BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich u.a. 2022, Rz. 362). Zu den massgeblichen Umständen können namentlich auch die dem Abschluss der Vereinbarung vorausgehenden Verhandlungen gehören (vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 27; - 22 - Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich u.a. 2020, Rz. 1212 ff.). 2.2.2 Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht konkret be- hauptet. Vorzunehmen ist damit eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip. 2.2.3 Ausgangspunkt der Auslegung bildet Ziffer 8 der Scheidungskonvention, in der als Grundlage der Unterhaltsregelung beim Kläger "ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe" festgehalten wird (vorne E. III.1.1). Die Höhe des Bonus oder die Bandbreite, in welcher der Bonus variiert, wurden nicht definiert. Insbesondere ist von einem Mindestwert nicht die Rede. Aufgrund des Wortlauts kann der Bo- nus damit auch bei Fr. 0.– liegen. 2.2.4 Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit dieser Ziffer 8 sowie der Angabe "Bonus in variierender Höhe" im Weiteren Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention, welche sich unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts mit Bonuszahlungen und mit der Beteiligung der Beklagten an diesen befasst. Danach hat die Beklagte zusätzlich zur Unterhaltszahlung gemäss Ziffer 7 lit. a Anspruch auf ein Drittel des über Fr. 40'000.– liegenden Bonus-Gesamtbetrags, maximal auf Fr. 48'000.– pro Jahr. Beträgt der Bonus Fr. 40'000.– oder weniger, wird der "Sockelbetrag nicht erreicht" und hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Bonusbeteiligung (vgl. Ziff. 7 lit. b Bsp. 3). Die Regelung unterstreicht zum einen, dass sich die Parteien konkret mit der Möglichkeit befassten, dass der Bonus sich nicht nur in der Grös- senordnung von mehreren hunderttausend Franken bewegen, sondern in Zukunft auch Fr. 40'000.– oder weniger betragen könnte. Ausgeschlossen werden sollte, dass die Beklagte in einem solchen Fall am Bonus beteiligt wird. Nicht vereinbart wurde dagegen, dass bei einem Bonusanteil von Fr. 40'000.– oder weniger auch die ordentlichen Unterhaltsbeiträge gesenkt werden, obwohl sich eine solche Re- gelung – wenn sie dem Willen der Parteien entsprochen hätte – geradezu aufge- drängt hätte. - 23 - 2.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Gestützt auf den Wortlaut und die Systematik der Scheidungsvereinbarung ist klar, dass ein Bonus Fr. 40'000.– oder weniger (und damit auch von Fr. 0.-) innerhalb des Spektrums möglicher zu- künftiger Entwicklungen lag, welches die Parteien ins Auge gefasst haben. Gleichwohl unterliessen sie es, für diesen Fall eine Reduktion des Unterhaltsbei- trags zu vereinbaren bzw. im Rahmen der Angaben zu den der Unterhaltsrege- lung zu Grunde liegenden Verhältnissen einen Mindestbonus vorzusehen. 2.2.6 In Frage steht, ob die Umstände ein von Wortlaut und Systematik der Scheidungsvereinbarung abweichendes Verständnis aufdrängen. So hält der Klä- ger dafür, man sei von einem jährlichen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen (act. 1 S. 6). Auch die Vorinstanz orientiert sich an einem Bonus im Rahmen von Fr. 200'000.– bis Fr. 600'000.– (act. 48 S. 20). Sie stützt sich dabei auf folgende Ausführungen des Klägers anlässlich der Anhörung vor dem Scheidungsgericht: "Ich habe bei der G._____ seit 1996 einen Arbeitsvertrag mit Bonusberechtigung. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch stark zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.–. Der Bonus wird jedoch in Zukunft wieder tiefer ausfallen. Dieses Jahr wird der Bonus Fr. 400'000.– betragen" (Prot. FE180153- D, S. 6). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, lässt sich hieraus nicht ablei- ten, man sei für die Zukunft – im Sinne einer Grundlage der Unterhaltsregelung – übereinstimmend von einem Bonus zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.– ausgegangen. Der Kläger bezog sich vielmehr auf Werte aus der Vergangenheit und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Bonus in Zukunft tiefer sein dürfte. Dar- über hinaus nehmen beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug auf ihre Ver- handlungen, die zum Abschluss der Konvention geführt haben, und insbesondere auf den aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen den (damaligen) Rechtsvertrete- rinnen der Parteien (act. 15/6 = act. 26/6; vgl. 24 S. 11 f.; act. 31 S. 10 f. Rz. 17; act. 40 S. 7 Rz. 16). Daraus ergibt sich, dass seitens des Klägers unter anderem eine Reduktion des persönlichen Unterhalts um Fr. 1'000.– pro Monat vorge- schlagen worden war für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Die Beklagte lehnte dies ab und auf eine entsprechende Klausel wurde in der Folge verzichtet (act. 24 S. 12; act. 40 S. 7 Rz. 16). Aus diesem Umstand, den beide Parteien ausdrücklich bestätigen, ergibt sich deutlich, dass beide Parteien - 24 - sich im Rahmen der Konventionsverhandlungen bewusst waren bzw. nach Treu und Glauben davon ausgehen durften und mussten, dass der Bonus in Zukunft auch Fr. 0.– betragen konnte und dass auch in einem solchen Fall keine Redukti- on der Unterhaltsbeiträge erfolgen sollte. 2.2.7 Nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Klägers, der Schwellenwert von Fr. 40'000.– in Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention sei als Kompromiss eingebaut worden, um sicherzustellen, dass er die monatlichen Unterhaltsbeiträge auch in einem Geschäftsjahr, in welchem kein oder nur ein tiefer Bonus ausbe- zahlt werde, bestreiten könne (act. 31 S. 9). Zum einen bestätigt der Kläger damit selbst, die Möglichkeit eines Bonusausfalls bedacht zu haben. Zum andern lässt sich daraus nicht herleiten, dass dem Kläger jedes Jahr ein Mindestbonus von Fr. 40'000.– zukommen müsste bzw. ein Bonus von Fr. 40'000.– oder weniger zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge berechtigen sollte. Richtig ist zwar, dass der Kläger alleine mit seinem jährlichen Fixeinkommen nicht in der Lage ist, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Parteien wussten allerdings im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention (tt.mm 2019 [act. 18] bzw.
  33. März 2019 [act. 19]), dass der Kläger für das Jahr 2019 einen Bonus von Fr. 400'000.– erhalten wird, wovon gemäss der Regelung in Ziffer 7 lit. b Fr. 352'000.– dem Kläger verbleiben und Fr. 48'000.– der Beklagten zukommen wür- de. Sie wussten damit auch, dass der Kläger (im schlimmsten Fall) alleine mit diesem ausbezahlten Bonus in der Lage sein würde, allfällige zukünftige Jahre ohne oder mit einem tiefen Bonus zu überbrücken und die Unterhaltsbeiträge wei- terhin zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vereinbarung auch nicht unangemessen. 2.2.8 Nicht zu hören ist der Kläger schliesslich, soweit er sich über die für ihn sei- ner Ansicht nach nachteilige Unterhaltsregelung auslässt und dafür hält, das Scheidungsgericht hätte diese nicht genehmigen dürfen. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten hat, dient das Abänderungsverfahren nicht dem Ziel, das Schei- dungsurteil zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass der Kläger die damals ge- troffene und vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung nicht mehr für an- gemessen hält, weil sich die Verhältnisse nicht so entwickelten, wie er es sich - 25 - gewünscht hatte. Die Möglichkeit, dass sich die Verhältnisse so entwickeln könn- ten, hatten die Parteien – wie gesehen – durchaus bedacht. 2.2.9 Festzuhalten ist, dass eine Auslegung der Scheidungsvereinbarung gestützt auf den Wortlaut, den systematischen Zusammenhang und die Umstände ergibt, dass die in Ziffer 8 der Vereinbarung ("Grundlage der Unterhaltsregel") zum Klä- ger festgehaltenen Einkommensverhältnisse ("monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe") so zu verstehen sind, dass der Bonus auch Fr. 0.– betragen kann und dennoch keine Veränderung der Verhältnisse vorliegt, die zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge führen kann. 2.3 Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, erzielt der Kläger an seiner neuen Stelle ein Fixeinkommen in der gleichen Grössenordnung wie zuvor. Auch die Bonusregelungen im Vertrag mit der G._____ einerseits und jene im Vertrag mit der H._____ AG anderseits stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein (act. 15/3: "[…] Der Spezialbonus stellt eine freiwillige Leistung der Bank dar. Er ist rechtlich nicht durchsetzbar und wird bei der Festsetzung des versicherten Gehalts nicht berücksichtigt"; act. 4/4 Ziff. 4: "[…] können Sie eventuell in Genuss einer jährlichen Prämie/Bonus kommen welche in vollem Ermessen des Arbeitgebers ist. […]"). Tatsächlich reduzierte sich der Bonus gemäss den Vorbringen des Klägers und der von ihm eingereich- ten Bestätigung (act. 32/17) aber auf Fr. 10'000.– (act. 46 S. 13; s.a. act. 47/2-4). Dies führt dazu, dass er der Beklagten gemäss der Regelung von Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention keinen Anteil am Bonus mehr zahlen muss. Ein Grund für eine Abänderung der ordentlichen Unterhaltsbeiträge ist dies dagegen nach dem Ausgeführten nicht. Ein Bonus von lediglich Fr. 10'000.– wurde von den Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention und der Festlegung der Unterhaltsbei- träge als mögliche zukünftige Tatsache berücksichtigt und bildet keinen Abände- rungsgrund. 2.4 Nicht eingegangen werden muss auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Klägers zur zweiten und dritten Stufe der Prüfung des Abänderungsbegeh- rens. Die prozessualen Anträge des Klägers betreffend Auskunft und Edition (An- - 26 - träge Ziffer 9-11) sind sodann mangels praktischer Bedeutung abzuweisen. Nicht geprüft werden muss auch die Einwendung der Beklagten, wonach sie hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise nicht (mehr) passivlegitimiert sei.
  34. 3.1 Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung neu, es sei festzustellen, dass die Bezahlung des nachehelichen Unterhalts infolge des über drei Jahre dauernden Zusammenlebens der Berufsbeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person spätestens seit 1. Juli 2021 sistiert sei, eventualiter sei die Bezahlung des nachehelichen Unterhalt aus demselben Grund seit 1. Juli 2021 zu sistieren (act. 46 S. 3, Anträge Ziffer 6 und 7). Er stützt sich dabei auf Zif- fer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung und macht geltend, die Beklagte wohne seit 2018 mit ihrem neuen Lebenspartner in einem eheähnlichen Verhältnis zu- sammen. Es sei davon auszugehen, dass dieser anteilsmässig an die Kosten Bei- träge leiste. Nicht erbringen könne er (der Kläger) den urkundlichen Nachweis der Wohnsitznahme in I._____, weil der Lebenspartner der Beklagten als J._____ Kantonspolizist im Kanton J._____ Wohnsitz haben müsse und sich in I._____ nicht anmelden könne (act. 46 S. 35). In prozessualer Hinsicht macht der Kläger geltend, es handle sich bei der beantragten Feststellung des Eintritts der Sistie- rung des nachehelichen Unterhalts um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches weder im Zeitpunkt der Abänderungsklage am 1. April 2020 noch anlässlich der Einigungsverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens am
  35. Juli 2020, noch bei der Einreichung der Klagereplik am 22. Mai 2021 mangels Ablaufs der dreijährigen Frist des eheähnlichen Zusammenlebens gemäss Ziff. 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung vorgelegen habe. Im Übrigen habe er bereits in seiner vorinstanzlichen Replik geltend gemacht, dass die Beklagte in einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe, weshalb sich ihre Kosten reduzieren würden (act. 46 S. 36). 3.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzun- - 27 - gen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.2.2 Wie die Beklagte richtig einwendet, ist nicht dargetan und zu sehen, wieso es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts des Sistierungsgrunds (1. Juli 2021) im vorinstanzlichen Verfahren eine Noveneingabe zu machen (vgl. act. 54 S. 23 f.). Er tat dies nicht einmal in seiner Stellungnahme zur Duplik vom 16. November 2021 (act. 40). Im Rahmen der Berufungsschrift ist das Novenvorbringen jedenfalls verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig. Nicht mehr möglich ist damit nach Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Klageänderung. Auf die neuen Anträge ge- mäss Ziffer 6 und 7 der Berufung ist nicht einzutreten. 3.3 Im Übrigen wären die klägerischen Anträge aufgrund der Behauptungs- und Beweislage auch in der Sache abzuweisen. So behauptete der Kläger in der Rep- lik im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten, "dass die Beklagte seit ge- raumer Zeit mit einem Polizeibeamten aus dem Kanton J._____ in einem eheähn- lichen Verhältnis zusammenlebe" (act. 31 S. 28). Als Beweis beantragte er die persönliche Befragung der Beklagten und behielt sich für den Bestreitungsfall wei- tere Beweismittel vor (ebd.). Die Beklagte führte hierzu in der Duplik aus, es handle sich bei dieser Behauptung um einen Schuss ins Blaue. Sie lebe mit ihren Kindern allein in der ehelichen Liegenschaft und daran werde sich auch nichts ändern; irgendwelche Kostenbeteiligungen ihres Partners gebe es nicht (act. 37 S. 19). Auch in der Berufungsschrift bringt der Kläger nun offensichtlich aufs Ge- ratewohl pauschal vor, die Beklagte lebe mit ihrem Partner "seit geraumer Zeit, d.h. ab 2018 […] in einem eheähnlichen Verhältnis" zusammen (act. 46 S. 34). Er unterlässt es, irgendwelche Anhaltspunkte für ein solches Zusammenleben (bzw. für ein Zusammenleben "in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Lebenspartner in derselben Wohnung" gemäss Ziffer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung) darzu- tun, über welche Beweis abgenommen werden könnte. Eine allgemeine, auf gut Glück aufgestellte Behauptung dieser Art (in der Hoffnung, das Beweisverfahren werde irgendetwas Verwertbares ergeben) ist unwirksam. - 28 -
  36. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Anträge des Berufungsklä- gers betreffend Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags gemäss den Zif- fern 6 und 7 der Berufung nicht einzutreten ist sowie die prozessualen Anträge betreffend Auskunft und Edition gemäss den Ziffern 9 bis 11 der Berufung abzu- weisen sind. Im Weiteren ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Dezember 2022 ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 323'000.– (vgl. act. 48 S. 34 f.) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzu- setzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG). Die vom Klä- ger an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung ist auf Fr. 7'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  37. Auf die Anträge des Berufungsklägers betreffend Sistierung des nacheheli- chen Unterhaltsbeitrags gemäss den Ziffern 6 und 7 der Berufung wird nicht eingetreten.
  38. Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers betreffend Auskunft und Edition gemäss den Ziffern 9 bis 11 der Berufung werden abgewiesen.
  39. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  40. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 wird bestätigt. - 29 -
  41. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrech- net.
  42. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen.
  43. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  44. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 323'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stammbach MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2023 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Dezember 2022; Proz. FP200007

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers: (sinngemäss; act. 1 und act. 31)

1. Es sei Dispositivziffer 6. des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 27. März 2019 (Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 133 ZGB, Art. 276 ZGB) wie folgt abzuändern: 6.1. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der beiden Töchtern C._____, geb. am tt.mm 2001, D._____, geb. tt.mm 2003 einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen von maximal je Fr. 750.–, zzgl. ges. und vertr. Kinderzulagen, pro Kind ab sofort bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus). 6.2. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und Erziehung der beiden Kindern E._____, geb. am tt.mm 2005 und F._____, geb. am tt.mm 2008 Kinderunterhaltsbeitrag zu be- zahlen von maximal Fr. je 1'250.–, zzgl. ges. und vertr. Kinderzu- lagen, ab sofort bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus). Sofern die gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen von der Beklagten bezogen werden, sei der Kläger im Umfang der von der Beklagten bezogenen Kinderzulagen von der Bezahlung der ges. und vertr. Kinderzulagen zu befreien.

2. Es sei Dispositivziffer 7.a) betr. nachehelichen Unterhalt des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 entsprechend den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien und der Erwerbsmöglichkeiten der Beklagten unter An- rechnung eines fiktiven monatlichen Erwerbseinkommens von mindestens Fr. 4'450.– bis 30.09.2020 und von mindestens Fr. 6'777.– ab 1.10.2020 aufzuheben und wie folgt neu festzuset- zen: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten ab 1. April 2020 an ih- ren persönlichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus folgenden Beitrag zu bezahlen:

- Fr. 1'250.– bis längstens 31. März 2021. Eventualiter sei der Beklagten ab 1. April 2020 bis 31. März 2021 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'980.– sowie ab 1. April 2021 bis 30. September 2021 ein solches von Fr. 2'250.– und ab 1. Oktober 2021 (Übertritt des Sohnes F._____ in die Oberstufe) bis 1. Oktober 2024 (16. Altersjahr von F._____) ein solches von Fr. 3'600.– anzurechnen. Demgemäss sei der Kläger eventualiter zu verpflichten, der Be- klagten ab 1. April 2020 bis 30. September 2021 einen monatli- chen Unterhaltsbetrag von Fr. 2'490.– und ab 1. Oktober 2021 bis

- 3 -

1. Oktober 2024 einen solchen von Fr. 1'140.– jeweils im Voraus zu bezahlen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Auf- forderung hin, die entsprechende Nachweise für die Bemühungen für die Erhöhung des derzeitigen Arbeitspensums von 10% auf mindestens 70% zu erbringen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten, zuzüglich ges. Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% auf der beantragten Parteientschädigung. Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 24) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.a) Eventualiter sei der Unterhalt für die Beklagte in Ziffer 7 lit. a) der mit Scheidungsurteil vom 27.03.2019 genehmigten Scheidungs- konvention wie folgt anzupassen: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an ihren persönlichen Unterhalt jeweils monat- lich im Voraus folgenden Betrag pro Monat zu bezahlen:

• CHF 80.00 bis zum Wegfall der ersten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längs- tens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 1 '330. 00 danach bis zum Wegfall der zweiten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 2'530.00 danach bis zum Wegfall der dritten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 3'780.00 danach bis zum Wegfall der vierten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten jeweils die Hälfte allfälliger Zusatzvergütungen bis zu einem Gesamtbe- trag von jährlich CHF 40'000.00 zu überweisen und sich gegen- über der Beklagten jeweils unaufgefordert und mittels schriftlichen Belegen (Bonusabrechnung, Abrechnung Beteiligungsrechte, Lohnausweis) auszuweisen.

b) Die obgenannte Unterhaltsreduktion, sei mit einem Vorbehalt zu versehen, wonach wieder die im Scheidungsurteil festgelegte

- 4 - Unterhaltsregelung gilt, falls die in Ziffer 7 lit. b) der genehmigten Scheidungskonvention aufgeführten Zusatzvergütungen über einem jährlichen Gesamtbetrag von netto CHF 40'000.00 liegen.

c) Bei einer allfälligen Reduktion der Kinderalimenten seien die ob- genannten Unterhaltszahlungen um den entsprechenden Diffe- renzbetrag zu erhöhen.

d) Für den Fall einer Unterhaltsreduktion sei festzuhalten, dass der in Ziffer 8 der genehmigten Scheidungskonvention festgehaltene Bedarf der Kinder und/oder der Beklagten nicht gedeckt ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich MWST von derzeit 7.7 %)." Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Klage vom 31. März 2020 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 wird abgewiesen.

2. Die prozessualen Anträge des Klägers werden abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8’600.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'695.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. (Mitteilung) 7.-8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 46 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 (FP200007) sei vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend seien Dispositivziffern 3. - 5. betr. Kosten- und

- 5 - Entschädigungsfolgen aufzuheben und gemäss dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens neu festzusetzen.

2. Die in Ziffer 6 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 (FE180153) festgesetzten Kinderunterhalts- beiträge für die Kinder C._____, geb. am tt.mm 2001, D._____, geb. am tt.mm 2003, E._____, geb. am tt.mm 2005 und F._____, geb. am tt.mm 2008 seien auf den 1. April 2020 (Einrei- chung der Abänderungsklage) auf maximal Fr. 1'350.00 pro Kind, zzgl. vertraglich oder gesetzlich bezogene Kinder- und Ausbil- dungszulagen, herab- bzw. neu festzusetzen.

3. Es sei der nacheheliche Unterhalt gemäss Ziffer 7. a) der Schei- dungsvereinbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsent- scheid vom 27. März 2019 (FE180153) abzuändern und unter An- rechnung eines fiktiven monatlichen Nettoerwerbseinkommens der Berufungsbeklagten wie folgt neu festzusetzen:

• Fr. 525.00 ab 1. April 2020 (Einreichung der Abänderungs- klage) bis 31. Juli 2021

• Fr. 1'215.00 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022

• Fr. 2'207.00 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024

• Fr. 2'489.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027.

4. Demgemäss sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beklag- ten ab 1. April 2020 (Einreichung der Abänderungsklage) die in Ziff. 2 und 3 hiervor genannten Unterhaltsbeiträge bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung von F._____, geb. tt.mm 2008, jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlen.

5. Eventualiter sei das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 (FP200007) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Anpassung des Ursprungsent- scheids vom 27. März 2019 (FE180153) im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen.

6. Es sei festzustellen, dass die Bezahlung des nachehelichen Un- terhalt an die Beruf[ung]sbeklagte gemäss Ziffer 7. c) der Schei- dungsvereinbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsent- scheid vom 27. März 2019 (FE180153) infolge des über drei Jah- re dauernden Zusammenlebens der Beruf[ung]sbeklagten in ehe- ähnlicher Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person spätes- tens seit 1. Juli 2021 sistiert ist.

7. Eventualiter sei die Bezahlung des nachehelichen Unterhalt an die Beruf[ung]sbeklagte gemäss Ziffer 7. c) der Scheidungsver- einbarung vom 27. März 2019 und dem Ursprungsentscheid vom

27. März 2019 (FE180153) infolge des über drei Jahre dauernden Zusammenlebens der Beruf[ung]sbeklagten in eheähnlicher Ge- meinschaft mit einer erwachsenen Person seit 1. Juli 2021 zu sis- tieren.

- 6 -

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. ges. MwSt sowohl für das erst- wie zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 54 S. 2 f.): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. a) Eventualiter sei der Unterhalt für die Beklagte in Ziffer 7 lit. a) der mit Scheidungsurteil vom 27.03.2019 genehmigten Scheidungskonvention wie folgt anzupassen: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an ihren persönlichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus folgenden Betrag pro Monat zu bezahlen:

• CHF 80.00 bis zum Wegfall der ersten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 1'330.00 danach bis zum Wegfall der zweiten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 2'530.00 danach bis zum Wegfall der dritten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____

• CHF 3780.00 danach bis zum Wegfall der vierten Kinderalimente gemäss Ziffer 6, längstens bis zum vollendeten 19. Altersjahr von F._____ Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten jeweils die Hälfte allfälliger Zusatzvergütungen, bis zu einem Gesamtbetrag der Zusatzvergütungen von jährlich CHF 40'000.00, zu überweisen und sich gegenüber der Beklagten jeweils unaufgefordert und mittels schriftlichen Belegen (Bonusabrechnung, Abrechnung Beteiligungs- rechte, Lohnausweis) auszuweisen. b) Die obgenannte Unterhaltsreduktion sei mit einem Vorbehalt zu verse- hen, wonach wieder die im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsre- gelung gilt, falls die in Ziffer 7 lit. b) der genehmigten Scheidungskon- vention aufgeführten Zusatzvergütungen über einem jährlichen Ge- samtbetrag von netto CHF 40'000.00 liegen.

- 7 - c) Bei einer allfälligen Reduktion der Kinderalimenten seien die obge- nannten Unterhaltszahlungen um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen. d) Für den Fall einer Unterhaltsreduktion sei festzuhalten, dass der in Zif- fer 8 der genehmigten Scheidungskonvention festgehaltene Bedarf der Kinder und/oder der Beklagten nicht gedeckt ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zu- züglich MWST von derzeit 7.7 %)." Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) und die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan: Beklagte) wurden mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 27. März 2019 geschieden (act. 4/1). Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Am 16. Juli 2020 wurden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. VI S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2020 zog der Kläger sein Begehren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 16). In der Hauptsache wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt, mit Klageantwort vom 15. Dezember 2020 (act. 24), Replik vom 22. Mai 2021 (act. 31) und Duplik vom 4. Oktober 2021 (act. 37). Es folgten eine Stellungnahme des Klägers vom 16. November 2021 (act. 40) und eine Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 2021 (act. 42). Am 27. Dezember 2022 erging das Urteil der Vorinstanz (act. 43 = act. 47/1 = act. 48 [Aktenexemplar]).

2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhob der Kläger Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 48). Im Weiteren stellte er prozessuale Anträge betreffend Edition und Auskunft (act. 48 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten

- 8 - wurden beigezogen und vom Kläger wurde mit Verfügung vom 1. März 2023 ein Kostenvorschuss eingeholt (act. 49; act. 51). Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 52). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 11. Mai 2023 die Berufungsantwort (act. 54), welche dem Kläger mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zugestellt wurde (act. 56). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 44/2) und der Kläger ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2. 2.1 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).

- 9 - 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzun- gen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat im Rahmen der Berufung neue Rechtsbegehren gestellt und neue Behauptungen vorgebracht (act. 46 S. 2 f. [Anträge Ziffer 6 und 7] und S. 34 ff.). Hierauf ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen (s. E. IV.3). III. 1. 1.1 Die Parteien schlossen im Scheidungsverfahren eine Scheidungskonventi- on, die mit Scheidungsurteil vom 27. März 2019 genehmigt wurde (beigezogene Akten Proz. Nr. FE180151-D, act. 19 und 20). Unter Ziffer 6 der Vereinbarung regelten sie den Kinderunterhalt (für die vier Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____) und unter Ziffer 7 den nachehelichen Unterhalt. Der Gesamtunter- halt für die Kinder und die Beklagte beträgt bis zum Wegfall der ersten Kinderali- mente Fr. 8'250.–, danach bis zum Wegfall der zweiten Kinderalimente Fr. 7'500.–, da- nach bis zum Wegfall der dritten Kinderalimente Fr. 6'700.– und schliesslich bis zum Wegfall der vierten Kinderalimente, längstens bis zum vollendeten 19. Alters- jahr von F._____ Fr. 5'950.– (je zuzüglich Ausbildungszulage; Ziffer 6 und Ziffer 7 lit. a). Ziffer 7 lit. b enthält eine Regelung zur Beteiligung der Beklagten am Bonus und Ziffer 7 lit. c eine sog. Konkubinatsklausel. Unter Ziffer 8 werden die Grundla- gen der Unterhaltsregelung festgehalten. Von Bedeutung sind vorliegend vor al- lem die Regelungen gemäss Ziffer 7 lit. b und Ziffer 8: "7. Nachehelicher Unterhalt a) […]

- 10 - b) Der dem Gesuchsteller überwiesene Bonus oder ihm zugewiesene Beteiligungsrechte ab Freigabedatum oder andere zusätzliche Vergütungen des Gesuchstellers werden zwischen den Parteien für die Jahre bis und mit 2023 (Auszahlung im Jahr 2024) wie folgt aufgeteilt: Liegen die obgenannten Nettovergütungen jährlich über einem Gesamtbetrag von CHF 40'000.00, so bezahlt der Gesuchsteller der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt, zusätzlich zur Unterhaltszahlung gemäss lit. a), ein Drittel des über CHF 40'000.00 liegenden Gesamtbetrages, maximal CHF 48'000.00 pro Jahr, zahlbar innert 10 Tagen nach Auszahlung der Zusatzvergütung. Der Gesuchsteller weist sich gegenüber der Gesuchstellerin unaufgefordert und mittels schriftli- chen Belegen (Bonusabrechnung, Abrechnung Beteiligungsrechte, Lohnausweis) über die Höhe der bezogenen Zusatzvergütungen aus, sofern die der Gesuchstellerin geschuldete Zusatzzah- lung unter CHF 48'000. 00 pro Jahr liegt. Beispiele: 1) Erhält der Gesuchsteller einen Nettobonus von CHF 160'000.00, so ist der Gesuchstellerin ein Betrag von CHF 40'000.00 zu überweisen. 2) Beläuft sich der Nettobonus auf CHF 500'000.00 pro Jahr, so hat die Gesuchstellerin Anspruch auf CHF 48'000.00 (Maximalbe- trag). 3) Beträgt der Bonus CHF 40'000.00 pro Jahr, so entfällt eine Bonusbeteiligung der Ge- suchstellerin (Sockelbetrag nicht erreicht). c) […]

8. Grundlage der Unterhaltsregel Die Unterhaltsregelung beruht auf dem bisherigen Lebensstandard der Gesuchstellerin und ihren Kindern.

• Die Gesuchstellerin erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 480.00. Es wird davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin ihr monatliches Nettoeinkommen all- mählich steigert und spätestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von F._____ ein monatli- ches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 erzielt.

• Der Gesuchsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe. Der gebührende Bedarf der Parteien beträgt: o Gesuchsteller: Fr. 6'250. 00 o Gesuchstellerin Fr. 4'250.00 o C._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o D._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o E._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf) o F._____ Fr. 2'000.00 (davon 1'000.00 Betreuungsbedarf)" 1.2 Mit Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2019 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der G._____ aufgelöst und der Kläger wurde freigestellt (act. 4/3). Am 3. Juli 2019 schlossen die G._____ und der Kläger einen Aufhebungsvertrag (act. 26/2). Am 12. Dezember 2019 unterzeichnete der Kläger einen neuen Ar- beitsvertrag mit der H._____ AG (act. 4/4).

- 11 - 2. 2.1 Mit seiner Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verlangt der Kläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Seine Ausführungen im erstin- stanzlichen Verfahren werden im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegeben (act. 48 S. 7 ff.). Im Wesentlichen macht er geltend, seine finanziellen Verhältnis- se hätten sich per 1. April 2020 geändert (act. 1 S. 5). Während er und die Beklagte im Zeitpunkt des Scheidungsurteils davon ausgegangen seien, dass er neben dem monatlichen Fixeinkommen einen jährlichen Bonus von rund Fr. 500'000.– erhalten werde, verdiene er im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der H._____ AG Fr. 12'172.60 (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen und Pau- schalspesen), ohne dass ihm Bonuszahlungen in der Grössenordnung der ver- gangenen Jahre bei der G._____ zuständen. Damit resultiere eine effektive Ein- kommenseinbusse von 73.7 %, was zweifellos erheblich sowie von Dauer sei (act. 1 S. 6, 13). Bei der H._____ AG habe der Bonus für das Geschäftsjahr 2020 nur Fr. 10'000.– betragen (act. 31 S. 4). Hohe sechsstellige Boni wie bei Banken sei- en im Brokerbereich (in dem die H._____ AG als Geldmarktbrokerin tätig sei) schlicht nicht möglich (act. 31 S. 5). Im Weiteren kritisierte der Kläger die Unter- haltsregelung gemäss Scheidungskonvention und hielt dafür, das Scheidungsge- richt hätte diese nicht genehmigen dürfen. Ohne Hinzurechnung des jährlichen Bonus hätte er die in der Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen können und würde bei ihm ein Manko entstehen. Vor diesem Hin- tergrund seien die monatlichen Kinderunterhaltsbeträge übersetzt und nicht mit der Offizialmaxime vereinbar. Die Beklagte könne ihren Barbedarf durch Erhö- hung ihres Arbeitspensums selbst decken und sei dazu gemäss dem Schulstu- fenmodell auch verpflichtet. Durch die hohen Kinderunterhaltsbeiträge und die vereinbarte Bonusregelung partizipiere sie zweimal am Bonus und aufgrund der überhöhten Alimente und der nicht anrechenbaren Lehrlingslöhne der beiden äl- testen Kinder könne sie umfangreiche Ersparnisse bilden. Es bestünden im Wei- teren signifikante Hinweise dafür, dass in den Kinderunterhaltsbeiträgen ein nicht deklarierter nachehelicher Unterhalt verborgen sei. In diesem Sinne seien die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge auch unabhängig vom Alter des jeweiligen

- 12 - Kindes festgelegt worden. Das bundesgerichtliche Schulstufenmodell sei anläss- lich der Scheidungsverhandlungen nicht besprochen worden. Die Parteien hätten sich vielmehr von der veralteten "10/16 Regelung" leiten lassen. In der Schei- dungskonvention fänden sich noch weitere atypische Unterhaltsregelungen. Ei- nerseits erhöhten sich die Kinderunterhaltsbeiträge bei Wegfall des Betreuungs- unterhalts automatisch, andererseits bestehe im Verhältnis von Kinderalimenten und nachehelichem Unterhalt eine ungewöhnliche Akkreszenzklausel. Die mit den atypischen Unterhaltsregelungen verbundenen Implikationen wiesen darauf hin, dass die Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention mit hohen Bonuszah- lungen gerechnet hätten (act. 1 S. 6 ff. und act. 31 S. 12 ff. mit ausführlichen Neuberechnungen des Unterhalts). 2.2 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrunds. Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger erhalte an der neuen Arbeitsstelle praktisch das gleiche Basissalär wie bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Zusätzlich werde ihm vertraglich ein Bonus auf freiwil- liger Basis in Aussicht gestellt, wobei die entsprechende Formulierung ähnlich sei wie im Arbeitsvertrag mit der G._____ (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 4/4 und act. 26/3). Der Arbeitsvertrag mit der H._____ AG sehe überdies vor, dass der Kläger nach Ablauf der Probezeit, d.h. Ende März 2020, zum Direktionsmitglied ernannt werde. Die H._____ AG weise ein starkes Wachstum auf, was sich insbesondere auf die Höhe der Bonuszahlungen auswirken werde (act. 24 S. 8). Falsch sei, dass die Parteien von einem künftigen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen seien. Vielmehr sei die künftige Bonussituation ungewiss gewesen. Um die Unsicherheiten betreffend Bonus zu regeln, hätten die Parteien in ihre Scheidungskonvention eine separate Bonusregelung aufgenommen. Diese Regelung sei abschliessend und lasse keinen Raum für Interpretationen. Die Ver- gleichsgespräche seien in weiten Teilen direkt zwischen den Parteien geführt worden, wobei die beiden Rechtsvertreterinnen beratend zur Seite gestanden hät- ten. Sie (die Beklagte) habe ursprünglich eine Unterhaltszahlung bis zum Eintritt ins AHV-Alter und eine hälftige Bonusbeteiligung beansprucht. Zudem sei für sie wichtig gewesen, zuverlässig auf regelmässige Unterhaltszahlungen vertrauen zu dürfen. Der Kläger seinerseits habe eine zeitliche Beschränkung der persönlichen

- 13 - Unterhaltszahlungen und keine Bonusbeteiligung gewollt. Schliesslich hätten sich die Parteien irgendwo in der Mitte gefunden. Dabei sei vom Kläger insbesondere auch ein Abzug beim persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.00 in den Raum gestellt worden für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Dies sei von ihr jedoch abgelehnt worden, da sich umgekehrt eine hohe Bonus- zahlung mit der von den Parteien getroffenen Regelung erheblich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt habe. Der Kläger habe sich schliesslich mit dem Verzicht auf einen zusätzlichen Abzug von Fr. 1'000.00 einverstanden erklärt; umgekehrt sei sie (die Beklagte) dem Kläger beispielsweise nochmals bei der Unterhaltsdauer entgegen gekommen. Zu beachten sei auch, dass der Kläger bereits damals ge- wusst habe, dass er im Jahr 2019 eine Bonuszahlung von Fr. 400'000.00 (Bonus für das Geschäftsjahr 2018) erhalten würde (act. 24 S. 7 f. m.H.a. act. 26/6). Zu- mindest habe er Ende 2018/Anfang 2019 zumindest in etwa gewusst, mit was für einem Bonus im Jahr 2019 zu rechnen sein dürfte (act. 37 S. 7). Somit stehe fest, dass im vorliegenden Fall selbst dann nicht von veränderten Verhältnissen aus- zugehen sei, wenn dem Kläger überhaupt kein Bonus ausbezahlt würde (act. 24 S 12). Bei der Bonusregelung in der Scheidungskonvention sei jede mögliche Bonushöhe berücksichtigt worden, und zwar von einem Nullbonus bis zu einem Bonus von jährlich über Fr. 184'000.00. Es sei somit eben gerade nicht von einem Bonus, wie er zuletzt von der G._____ geleistet worden sei, sondern von einem Bonus in variierender Höhe ausgegangen worden (act. 37 S. 5). Es sei auch da- rauf hinzuweisen, dass der Kläger nach der Scheidung von zwei hohen Bonus- zahlungen von mindestens Fr. 514'000.– profitiert habe (2019: Fr. 400'000.– ab- zgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2020: Fr. 200'000.– abzgl. Fr. 48'000.– Anteil Beklagte; 2021: Fr. 10'000.–), von denen er ihr (der Beklagten) nur einen verhält- nismässig kleinen Anteil habe abgeben müssen. Sodann bedeute ein Bonus unter Fr. 48'000.00 auch für sie automatisch eine Unterhaltsreduktion. So erhalte sie seit dem neuen Stellenantritt des Klägers keinerlei Bonus mehr, was automatisch eine monatliche Unterhaltsreduktion von Fr. 4'000.00 (im Vergleich zu einer vollen Bonusbeteiligung) zur Folge habe (act. 37 S. 6). Die Beklagte wies im Weiteren darauf hin, dass der Kläger sich nur beschränkt zur Zulässigkeit einer Abände- rungsklage äussere, sondern stattdessen eine Neuüberprüfung des Scheidungs-

- 14 - urteils verlange. Dies sei jedoch nicht zulässig, da die Abänderungsklage nicht dazu bestimmt sei, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren (vgl. act. 24 S. 4 ff.). Überdies seien die beiden Töchter C._____ und D._____ inzwischen voll- jährig, weshalb sie (die Beklagte) diesbezüglich nicht mehr passivlegitimiert sei (act. 37 S. 3). 2.3 Die Vorinstanz führte zur Kritik des Klägers am Scheidungsurteil aus, die Wahl der Unterhaltsberechnungsmethodik des Ursprungsentscheides und weitere in der Konvention getroffene Vereinbarungen könnten nicht Grundlage eines Ab- änderungsverfahrens sein. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Abände- rungsklage, ein allenfalls fehlerhaftes Ursprungsurteil zu korrigieren. Ungeachtet dessen überzeugten die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auch inhalt- lich nicht (act. 48 S. 18 f. mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende Scheidungskonvention sei von den anwaltlich vertretenen Parteien im Rahmen von aussergerichtlichen Ver- handlungen gemeinsam erarbeitet worden. Im Resultat habe sich ein Gesamtpa- ket ergeben, mit individuellen Unterhaltsregelungen und Bonusbeteiligungen, wel- ches der Komplexität der Umstände Rechnung getragen habe. Aufgrund der vor- liegend zweifelsfrei günstigen finanziellen Verhältnisse habe es auch im Ermes- sen des Scheidungsrichters gelegen, dieses in einer Konvention verbriefte Ge- samtpaket zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. Dies habe das Schei- dungsgericht in Kenntnis möglicher Differenzen zur höchstrichterlichen Recht- sprechungspraxis getan. Vor diesem Hintergrund laufe die Kritik des Klägers am Ursprungsentscheid ins Leere. Das ursprüngliche Scheidungsurteil sei weder falsch noch sei das richterliche Ermessen überschritten worden (act. 48 S. 19). Was die vom Kläger geltend gemachte Reduktion seiner wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit betreffe, seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegen hätten, den aktuellen Verhältnissen ge- genüberzustellen. Im Ursprungsentscheid habe sich die finanzielle Leistungsfä- higkeit aus einem monatlichen Fixeinkommen von Fr. 12'517.– (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) und jährlichen variablen Bonuszahlungen gespiesen. Bei der neuen Stelle habe sich das Basissalär sogar marginal gesteigert, weshalb hauptsächlich zu eruieren sei, ob sich die jährlichen Bonuszahlungen verändert

- 15 - hätten. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des Klägers vor dem Schei- dungsgericht anlässlich der Anhörung vom 27. März 2019 sei davon auszugehen, dass sich der jährliche Bonus bei der G._____ im Rahmen von Fr. 200'000.– bis Fr. 600'000.– bewegt habe. Diesem Bonus gelte es nun den Bonus bei der neuen Arbeitgeberin des Klägers gegenüberzustellen. Der Kläger habe ausführen las- sen, der Bonus bei der H._____ AG habe für das Jahr 2020 Fr. 10'000.– betra- gen, wovon aufgrund der Behauptungs- und Beweislage ausgegangen werden könne (act. 48 S. 20). Unter Berücksichtigung des fast unveränderten Basissalärs sei zu resümieren, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers seit dem Scheidungsurteil durch den unfreiwilligen Stellenwechsel wesentlich ver- ringert habe. Ausgehend von einem Mittelwert der Bonuszahlungen bei der G._____ von Fr. 400'000.– und Fr. 10'000.– bei der H._____ AG habe sich der Bonus von monatlich Fr. 33'333.55 (400'000/12) auf Fr. 833.35 (10'000/12) redu- ziert. Diese Veränderung sei in diesem Ausmass von den Parteien in der Schei- dungskonvention nicht antizipiert worden und sei folglich unvorhersehbar gewe- sen. Andernfalls wäre die Scheidungskonvention grundlegend anders ausgestal- tet worden. Demgemäss liege in der ersten Prüfstufe ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB vor (act. 48 S. 21). In einem zweiten Schritt aktualisierte die Vorinstanz die Parameter der Unter- haltsberechnung. Vorab hielt sie fest, bei der Ermittlung der Parameter des Ur- sprungsentscheids stelle sich das Problem, dass diese mehrheitlich Resultat von Vergleichsverhandlungen seien. So betrage etwa der Bedarf der einzelnen Kinder stets Fr. 2'000.–, ohne dass dem Alter, dem Einkommen oder den sonstigen Ver- hältnissen der jeweiligen Kinder Rechnung getragen worden wäre. Diese pau- schale Bedarfsbemessung indiziere, dass der Bedarf nicht nach der gerichtsübli- chen Bedarfsberechnung, sondern als integrativer Bestandteil eines Gesamtpa- kets bestimmt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einkommen des Klä- gers, welches sich aufgrund der variablen Bonuszahlungen nicht exakt bestim- men lasse. Dieser Unbeständigkeit sei in der Scheidungsvereinbarung mit einer entsprechenden Bonusregelung Rechnung getragen worden. Folglich lasse sich nicht exakt bestimmen, auf welchen Einkommenszahlen des Klägers der Ur- sprungsentscheid fusse. Die einzelnen Parameter des Ursprungsentscheides sei-

- 16 - en Teil eines Gesamtpakets aus Bedarfs- und Einkommensschätzungen. Dieses in der Scheidungsvereinbarung geschnürte Gesamtpaket lasse sich jedoch nicht eins zu eins mit den neuen, exakt bestimmbaren Parametern ins Verhältnis set- zen. Um dieser Problematik entsprechend zu begegnen, sei vorliegend an den definierbaren Parametern anzuknüpfen. In Anlehnung an die Herangehensweise des Klägers in der Klagebegründung sei in einem ersten Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zu bestimmen. Dies sei der einzige Parameter, welcher sich im Vergleich zum Ursprungsentscheid wesentlich verändert habe (act. 48 S. 21 f.). Alsdann prüfte die Vorinstanz, wie sich die verringerte finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. act. 48 S. 23 ff.) auf die Kapazität des Klägers zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen bzw. den ihm verbleibenden Überschuss auswirkt, wobei sie gestützt auf das Scheidungsurteil vier Phasen unterschied (Phase 1:

1. April 2020 bis 31. Juli 2021 [Abschluss Erstausbildung D._____]; Phase 2:

1. August 2021 bis 31. Juli 2022 [Abschluss Erstausbildung C._____]; Phase 3:

1. August 2022 bis Abschluss Erstausbildung E._____ bzw. F._____; Phase 4: bis Abschluss Erstausbildung E._____ bzw. F._____). Daraus ergebe sich, so die Vorinstanz, dass bei gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtungen in den Phasen 1 bis 3 ein sich stetig verkleinerndes Manko bestehe (Phase 1: - Fr. 2'243.–; Phase 2: - Fr. 1'493.–; Phase 3: - Fr. 693.–); in Phase 4 bestehe kein Manko mehr (act. 48 S. 27 ff.). Schliesslich nahm die Vorinstanz eine Schlusskontrolle vor und prüfte, ob sich ei- ne Abänderung rechtfertige. Sie verwies darauf, dass es sich bei der Scheidungs- vereinbarung um einen Kompromiss handle und führte verschiedene Regelungen an, die auf gegenseitige Zugeständnisse hindeuteten. Insgesamt habe eine aus- gewogene Gesamtlösung resultiert. Was die Bonusregelung betreffe, könne es nicht angehen, dass der Kläger in guten Bonusjahren von den tief angesetzten maximalen Bonusbeteiligungen der Beklagten profitiere und dann bei schlechte- ren Bonusjahren eine Neuregelung verlange. Das Gesamtpaket sei nicht einseitig zum wirtschaftlichen Vorteil des Klägers abzuändern, solange ihm die mit dem Gesamtpaket verbundenen wirtschaftlichen Implikationen noch zumutbar seien. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der Mehrbelastung und den für den Kläger eher vorteilhaften Bestimmungen in der Scheidungskon-

- 17 - vention sei es dem Kläger zuzumuten, die Unterhaltsbeiträge für eine begrenzte Zeit nötigenfalls aus seinem Vermögen zu bestreiten. Dabei handle es sich nicht um einen – vom Kläger so titulierten – Reservefonds. Vielmehr gehe es darum, die in der Scheidungskonvention verhandelte Risikoverteilung nicht einseitig zu Lasten der Beklagten neu abzuwickeln (act. 48 S. 30 ff.). 3. 3.1 Der Kläger stellt sich in der Berufungsschrift auf den Standpunkt, kein ver- kapptes Revisionsbegehren gestellt zu haben, um damit ein allenfalls fehlerhaftes Ursprungsurteil zu korrigieren. Seine Kritik am Scheidungsurteil sei allerdings entgegen der Vorinstanz berechtigt; die Scheidungsvereinbarung hätte nicht ge- nehmigt werden dürfen (act. 46 S. 7 ff., 9 ff.). Die Vorinstanz gehe aber richtig da- von aus, dass grundsätzlich ein Abänderungsgrund vorliege (act. 46 S. 6 f.). Was die Aktualisierung der Parameter betreffe, sei mit der Vorinstanz darin übereinzu- stimmen, dass seine (des Klägers) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzige Parameter sei, welcher sich zum Ursprungsentscheid wesentlich verändert habe (act. 46 S. 9). Die Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens sei nicht zu beanstanden, ausser mit Bezug auf die Anrechnung des Bonusanteils von monat- lich Fr. 833.35. Beim Bonusanteil handle es sich um eine Gratifikation, d.h. um ei- ne freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die keinen festen Lohnbestandteil bilde. Abgesehen davon handle es sich nicht um eine Netto-, sondern um eine Brutto- bonuszahlung, weshalb die darauf zu entrichtenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen seien (act. 46 S. 13 f.). Aufgrund des ihm anrechenbaren Einkommens und seines Bedarfs (vgl. act. 46 S. 14 f.) resultierten bei gleichbleibenden Unter- haltsbeiträgen hohe Mankos auf seiner Seite sowie hohe Überschüsse auf Seiten der Beklagten (act. 46 S. 14 ff.). Dies führe entgegen der Vorinstanz zu einem er- heblichen und unzumutbaren finanziellen Ungleichgewicht zu seinen Lasten. Dies gelte unabhängig davon, ob man (wie von ihm beantragt) der Beklagten ein fikti- ves Einkommen anrechne oder nicht. Wiewohl es zutreffe, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung einen Kompromiss mit einer separaten und unübli- chen Bonusbeteiligung der Berufungsbeklagten ausgehandelt hätten, so bleibe dennoch festzuhalten, dass sich die damaligen Prognosen der Parteien über die Einkommensentwicklung des Berufungsklägers und die Bonuszahlungen mit der

- 18 - Kündigung seiner Kaderstelle bei der G._____ buchstäblich in Luft aufgelöst hät- ten, womit die Parteien nicht gerechnet hätten und auch nicht hätten rechnen können. Es könne nicht sein, dass sich das von den Parteien vereinbarte "Ge- samtpaket" nicht mehr öffnen lasse. Nicht nur autoritativ festgesetzte, sondern auch vertraglich ausgehandelte Unterhaltbeiträge könnten herabgesetzt, aufge- hoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden (act. 46 S. 12, 19 ff.). Im Weiteren stellt der Kläger auch in der Berufungsschrift Unterhaltsberechnungen an (vgl. act. 46 S. 26 ff.). Darüber hinaus hält er gestützt auf Ziffer 7 lit. c der Scheidungskonvention neu dafür, der nacheheliche Unterhalt sei sistiert bzw. zu sistieren, da die Beklagte mit ihrem Lebenspartner zusammenlebe (act. 46 S. 34 ff.). 3.2 Die Beklagte weist in ihrer Berufungsantwort – wie schon vor Vorinstanz – darauf hin, dass die beiden Töchter C._____ (geb. tt.mm 2001) und D._____ (geb. tt.mm 2003) volljährig seien und sie nicht bzw. nicht länger passivlegitimiert sei, soweit es um eine Unterhaltsreduktion betreffend diese beiden Töchter gehe. Bei der Tochter E._____ werde ihre Passivlegitimation am tt.mm 2023 enden, so dass die Abänderungsklage in diesem Umfang mangels Passivlegitimation ohne weitere materielle Prüfung abzuweisen sei (act. 54 S. 6). Sodann hätte die Vo- rinstanz die Klage bereits mangels einer wesentlichen, dauernden und nicht vor- hersehbaren Veränderung der Verhältnisse abweisen müssen. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichsweise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen könne nur erfolgen, wenn neue Tatsachen einträten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Ent- wicklungen lägen. Die Beklagte schliesst – in Wiederholung ihrer Ausführungen vor Vorinstanz (act. 54 S. 7 ff.) –, dass die vereinbarte Bonusregelung auch die Möglichkeit eines fehlenden oder reduzierten Bonus (z.B. wie vorliegend von Fr. 10'000.–) mitumfasse und dass entsprechend gar keine veränderten Verhältnisse vorlägen, welche eine Abänderung des Ehescheidungsurteils rechtfertigen wür- den (act. 54 S. 9). Im Weiteren sei ein Abänderungsverfahren nicht dazu be- stimmt, ein Scheidungsurteil nachträglich zu korrigieren, selbst wenn dieses Män- gel aufgewiesen haben sollte (was vorliegend nicht der Fall sei); ein Abände- rungsverfahren sei kein Korrektiv für schlechte Prozessführung im Scheidungs-

- 19 - prozess (act. 54 S. 11). Soweit der Kläger einen Eingriff in sein familienrechtliches Existenzminimum behaupte, wären vorab seine gesamten Einkünfte (inkl. Aktien- gewinne und Vermögenserträgnisse aus seinem beträchtlichen Vermögen) zu be- rücksichtigen. Der Kläger befinde sich wirtschaftlich in komfortablen Verhältnis- sen, was sich etwa daran zeige, dass er seit neuestem einen Porsche Panamera (mit einem Verkaufspreis von mindestens Fr. 124'500.–) fahre (act. 54 S. 12). Zum Lohn des Klägers seien auch die Pauschalspesen, Aktieneinkünfte und Vermögenserträgnisse zu rechnen (wobei das Vermögen des Klägers nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch mindestens Fr. 1.3 Mio. betragen ha- be und er zudem im Jahr 2020 bzw. 2021 in den Genuss einer Erbschaft gekom- men sei, welche ebenfalls zusätzliche Erträgnisse generiere; act. 54 S. 15). Der Kläger gehe sodann fehl, wenn er die Berechnung der Vorinstanz im Rahmen ei- ner Billigkeitsüberprüfung in eigenwilliger Weise zur Grundlage für eine zweistufi- ge Unterhaltsberechnung nehme (vgl. act. 54 S. 16). Was schliesslich den kläge- rischen Antrag auf Sistierung betreffe, sei dieser verspätet erfolgt und in der Sa- che nicht berechtigt (act. 54 S. 21 ff.). IV. 1. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Abänderung von nachehe- lichen Unterhaltsbeiträgen und von Kindesunterhaltsbeiträgen sowie die bei der Prüfung eines Abänderungsbegehrens anzuwendende Methodik wiedergegeben (act. 48 S. 13 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, was folgt. 1.2 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die Ver- hältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung ge- bieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigie- ren. Es bezweckt nicht eine Revision des Scheidungsurteils, sondern eine Anpas- sung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Umstände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht be- rücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Um-

- 20 - stände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde. Der entschei- dende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Scheidungsurteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Scheidungsurteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebli- che tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeit- punkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tat- sachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sach- lage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichs- parteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 1.3 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch je- ne Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 f.; BGer 5A_874/2019 vom

22. Juni 2020 E. 3.2). 1.4 Schliesslich sind die dem Scheidungsurteil zu Grunde liegenden Verhältnis- se den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom

24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vor-

- 21 - zunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 2. 2.1 Der Kläger macht geltend, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit dem Scheidungsurteil derart verändert, dass eine Anpassung der Unterhalts- regelung erforderlich sei. Massgeblich sind auf der einen Seite die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem Scheidungsurteil zugrunde lagen, und auf der anderen Sei- te die aktuellen Verhältnisse. 2.2.1 Welche wirtschaftlichen Verhältnisse der gerichtlich genehmigten Schei- dungsvereinbarung zu Grunde lagen, ergibt sich grundsätzlich aus den in Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a lit. a ZPO vorgeschriebenen Angaben zum Ein- kommen und Vermögen eines Ehegatten bzw. Elternteils. Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit ihrer Scheidungskonvention – und damit insbeson- dere auch mit diesen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – zu verein- baren beabsichtigten, muss die Vereinbarung durch das Abänderungsgericht ausgelegt werden. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezem- ber 2019 E. 3.3.1 mit dem Hinweis, dass BGE 143 III 520 E. 6.2 nicht einschlägig sei, da er das Erläuterungsverfahren betrifft). Gemäss den allgemeinen Ausle- gungsregeln ist primär zu ermitteln, von welchen übereinstimmenden Vorstellun- gen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen oder bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, ist eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen, d.h. die Vereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durfte und musste (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2; BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich u.a. 2022, Rz. 362). Zu den massgeblichen Umständen können namentlich auch die dem Abschluss der Vereinbarung vorausgehenden Verhandlungen gehören (vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 27;

- 22 - Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich u.a. 2020, Rz. 1212 ff.). 2.2.2 Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht konkret be- hauptet. Vorzunehmen ist damit eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip. 2.2.3 Ausgangspunkt der Auslegung bildet Ziffer 8 der Scheidungskonvention, in der als Grundlage der Unterhaltsregelung beim Kläger "ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe" festgehalten wird (vorne E. III.1.1). Die Höhe des Bonus oder die Bandbreite, in welcher der Bonus variiert, wurden nicht definiert. Insbesondere ist von einem Mindestwert nicht die Rede. Aufgrund des Wortlauts kann der Bo- nus damit auch bei Fr. 0.– liegen. 2.2.4 Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit dieser Ziffer 8 sowie der Angabe "Bonus in variierender Höhe" im Weiteren Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention, welche sich unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts mit Bonuszahlungen und mit der Beteiligung der Beklagten an diesen befasst. Danach hat die Beklagte zusätzlich zur Unterhaltszahlung gemäss Ziffer 7 lit. a Anspruch auf ein Drittel des über Fr. 40'000.– liegenden Bonus-Gesamtbetrags, maximal auf Fr. 48'000.– pro Jahr. Beträgt der Bonus Fr. 40'000.– oder weniger, wird der "Sockelbetrag nicht erreicht" und hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Bonusbeteiligung (vgl. Ziff. 7 lit. b Bsp. 3). Die Regelung unterstreicht zum einen, dass sich die Parteien konkret mit der Möglichkeit befassten, dass der Bonus sich nicht nur in der Grös- senordnung von mehreren hunderttausend Franken bewegen, sondern in Zukunft auch Fr. 40'000.– oder weniger betragen könnte. Ausgeschlossen werden sollte, dass die Beklagte in einem solchen Fall am Bonus beteiligt wird. Nicht vereinbart wurde dagegen, dass bei einem Bonusanteil von Fr. 40'000.– oder weniger auch die ordentlichen Unterhaltsbeiträge gesenkt werden, obwohl sich eine solche Re- gelung – wenn sie dem Willen der Parteien entsprochen hätte – geradezu aufge- drängt hätte.

- 23 - 2.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Gestützt auf den Wortlaut und die Systematik der Scheidungsvereinbarung ist klar, dass ein Bonus Fr. 40'000.– oder weniger (und damit auch von Fr. 0.-) innerhalb des Spektrums möglicher zu- künftiger Entwicklungen lag, welches die Parteien ins Auge gefasst haben. Gleichwohl unterliessen sie es, für diesen Fall eine Reduktion des Unterhaltsbei- trags zu vereinbaren bzw. im Rahmen der Angaben zu den der Unterhaltsrege- lung zu Grunde liegenden Verhältnissen einen Mindestbonus vorzusehen. 2.2.6 In Frage steht, ob die Umstände ein von Wortlaut und Systematik der Scheidungsvereinbarung abweichendes Verständnis aufdrängen. So hält der Klä- ger dafür, man sei von einem jährlichen Bonus in der Grössenordnung von Fr. 500'000.– ausgegangen (act. 1 S. 6). Auch die Vorinstanz orientiert sich an einem Bonus im Rahmen von Fr. 200'000.– bis Fr. 600'000.– (act. 48 S. 20). Sie stützt sich dabei auf folgende Ausführungen des Klägers anlässlich der Anhörung vor dem Scheidungsgericht: "Ich habe bei der G._____ seit 1996 einen Arbeitsvertrag mit Bonusberechtigung. Die Höhe dieses Bonus variiert jedoch stark zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.–. Der Bonus wird jedoch in Zukunft wieder tiefer ausfallen. Dieses Jahr wird der Bonus Fr. 400'000.– betragen" (Prot. FE180153- D, S. 6). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, lässt sich hieraus nicht ablei- ten, man sei für die Zukunft – im Sinne einer Grundlage der Unterhaltsregelung – übereinstimmend von einem Bonus zwischen Fr. 200'000.– und Fr. 600'000.– ausgegangen. Der Kläger bezog sich vielmehr auf Werte aus der Vergangenheit und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Bonus in Zukunft tiefer sein dürfte. Dar- über hinaus nehmen beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug auf ihre Ver- handlungen, die zum Abschluss der Konvention geführt haben, und insbesondere auf den aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen den (damaligen) Rechtsvertrete- rinnen der Parteien (act. 15/6 = act. 26/6; vgl. 24 S. 11 f.; act. 31 S. 10 f. Rz. 17; act. 40 S. 7 Rz. 16). Daraus ergibt sich, dass seitens des Klägers unter anderem eine Reduktion des persönlichen Unterhalts um Fr. 1'000.– pro Monat vorge- schlagen worden war für den Fall, dass ihm kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Die Beklagte lehnte dies ab und auf eine entsprechende Klausel wurde in der Folge verzichtet (act. 24 S. 12; act. 40 S. 7 Rz. 16). Aus diesem Umstand, den beide Parteien ausdrücklich bestätigen, ergibt sich deutlich, dass beide Parteien

- 24 - sich im Rahmen der Konventionsverhandlungen bewusst waren bzw. nach Treu und Glauben davon ausgehen durften und mussten, dass der Bonus in Zukunft auch Fr. 0.– betragen konnte und dass auch in einem solchen Fall keine Redukti- on der Unterhaltsbeiträge erfolgen sollte. 2.2.7 Nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Klägers, der Schwellenwert von Fr. 40'000.– in Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention sei als Kompromiss eingebaut worden, um sicherzustellen, dass er die monatlichen Unterhaltsbeiträge auch in einem Geschäftsjahr, in welchem kein oder nur ein tiefer Bonus ausbe- zahlt werde, bestreiten könne (act. 31 S. 9). Zum einen bestätigt der Kläger damit selbst, die Möglichkeit eines Bonusausfalls bedacht zu haben. Zum andern lässt sich daraus nicht herleiten, dass dem Kläger jedes Jahr ein Mindestbonus von Fr. 40'000.– zukommen müsste bzw. ein Bonus von Fr. 40'000.– oder weniger zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge berechtigen sollte. Richtig ist zwar, dass der Kläger alleine mit seinem jährlichen Fixeinkommen nicht in der Lage ist, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Parteien wussten allerdings im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention (tt.mm 2019 [act. 18] bzw.

27. März 2019 [act. 19]), dass der Kläger für das Jahr 2019 einen Bonus von Fr. 400'000.– erhalten wird, wovon gemäss der Regelung in Ziffer 7 lit. b Fr. 352'000.– dem Kläger verbleiben und Fr. 48'000.– der Beklagten zukommen wür- de. Sie wussten damit auch, dass der Kläger (im schlimmsten Fall) alleine mit diesem ausbezahlten Bonus in der Lage sein würde, allfällige zukünftige Jahre ohne oder mit einem tiefen Bonus zu überbrücken und die Unterhaltsbeiträge wei- terhin zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vereinbarung auch nicht unangemessen. 2.2.8 Nicht zu hören ist der Kläger schliesslich, soweit er sich über die für ihn sei- ner Ansicht nach nachteilige Unterhaltsregelung auslässt und dafür hält, das Scheidungsgericht hätte diese nicht genehmigen dürfen. Wie die Vorinstanz rich- tig festgehalten hat, dient das Abänderungsverfahren nicht dem Ziel, das Schei- dungsurteil zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass der Kläger die damals ge- troffene und vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung nicht mehr für an- gemessen hält, weil sich die Verhältnisse nicht so entwickelten, wie er es sich

- 25 - gewünscht hatte. Die Möglichkeit, dass sich die Verhältnisse so entwickeln könn- ten, hatten die Parteien – wie gesehen – durchaus bedacht. 2.2.9 Festzuhalten ist, dass eine Auslegung der Scheidungsvereinbarung gestützt auf den Wortlaut, den systematischen Zusammenhang und die Umstände ergibt, dass die in Ziffer 8 der Vereinbarung ("Grundlage der Unterhaltsregel") zum Klä- ger festgehaltenen Einkommensverhältnisse ("monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'517.00, zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen und Bonus in variierender Höhe") so zu verstehen sind, dass der Bonus auch Fr. 0.– betragen kann und dennoch keine Veränderung der Verhältnisse vorliegt, die zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge führen kann. 2.3 Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, erzielt der Kläger an seiner neuen Stelle ein Fixeinkommen in der gleichen Grössenordnung wie zuvor. Auch die Bonusregelungen im Vertrag mit der G._____ einerseits und jene im Vertrag mit der H._____ AG anderseits stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein (act. 15/3: "[…] Der Spezialbonus stellt eine freiwillige Leistung der Bank dar. Er ist rechtlich nicht durchsetzbar und wird bei der Festsetzung des versicherten Gehalts nicht berücksichtigt"; act. 4/4 Ziff. 4: "[…] können Sie eventuell in Genuss einer jährlichen Prämie/Bonus kommen welche in vollem Ermessen des Arbeitgebers ist. […]"). Tatsächlich reduzierte sich der Bonus gemäss den Vorbringen des Klägers und der von ihm eingereich- ten Bestätigung (act. 32/17) aber auf Fr. 10'000.– (act. 46 S. 13; s.a. act. 47/2-4). Dies führt dazu, dass er der Beklagten gemäss der Regelung von Ziffer 7 lit. b der Scheidungskonvention keinen Anteil am Bonus mehr zahlen muss. Ein Grund für eine Abänderung der ordentlichen Unterhaltsbeiträge ist dies dagegen nach dem Ausgeführten nicht. Ein Bonus von lediglich Fr. 10'000.– wurde von den Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention und der Festlegung der Unterhaltsbei- träge als mögliche zukünftige Tatsache berücksichtigt und bildet keinen Abände- rungsgrund. 2.4 Nicht eingegangen werden muss auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Klägers zur zweiten und dritten Stufe der Prüfung des Abänderungsbegeh- rens. Die prozessualen Anträge des Klägers betreffend Auskunft und Edition (An-

- 26 - träge Ziffer 9-11) sind sodann mangels praktischer Bedeutung abzuweisen. Nicht geprüft werden muss auch die Einwendung der Beklagten, wonach sie hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise nicht (mehr) passivlegitimiert sei. 3. 3.1 Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung neu, es sei festzustellen, dass die Bezahlung des nachehelichen Unterhalts infolge des über drei Jahre dauernden Zusammenlebens der Berufsbeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer erwachsenen Person spätestens seit 1. Juli 2021 sistiert sei, eventualiter sei die Bezahlung des nachehelichen Unterhalt aus demselben Grund seit 1. Juli 2021 zu sistieren (act. 46 S. 3, Anträge Ziffer 6 und 7). Er stützt sich dabei auf Zif- fer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung und macht geltend, die Beklagte wohne seit 2018 mit ihrem neuen Lebenspartner in einem eheähnlichen Verhältnis zu- sammen. Es sei davon auszugehen, dass dieser anteilsmässig an die Kosten Bei- träge leiste. Nicht erbringen könne er (der Kläger) den urkundlichen Nachweis der Wohnsitznahme in I._____, weil der Lebenspartner der Beklagten als J._____ Kantonspolizist im Kanton J._____ Wohnsitz haben müsse und sich in I._____ nicht anmelden könne (act. 46 S. 35). In prozessualer Hinsicht macht der Kläger geltend, es handle sich bei der beantragten Feststellung des Eintritts der Sistie- rung des nachehelichen Unterhalts um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches weder im Zeitpunkt der Abänderungsklage am 1. April 2020 noch anlässlich der Einigungsverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens am

16. Juli 2020, noch bei der Einreichung der Klagereplik am 22. Mai 2021 mangels Ablaufs der dreijährigen Frist des eheähnlichen Zusammenlebens gemäss Ziff. 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung vorgelegen habe. Im Übrigen habe er bereits in seiner vorinstanzlichen Replik geltend gemacht, dass die Beklagte in einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe, weshalb sich ihre Kosten reduzieren würden (act. 46 S. 36). 3.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzun-

- 27 - gen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.2.2 Wie die Beklagte richtig einwendet, ist nicht dargetan und zu sehen, wieso es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts des Sistierungsgrunds (1. Juli 2021) im vorinstanzlichen Verfahren eine Noveneingabe zu machen (vgl. act. 54 S. 23 f.). Er tat dies nicht einmal in seiner Stellungnahme zur Duplik vom 16. November 2021 (act. 40). Im Rahmen der Berufungsschrift ist das Novenvorbringen jedenfalls verspätet und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig. Nicht mehr möglich ist damit nach Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Klageänderung. Auf die neuen Anträge ge- mäss Ziffer 6 und 7 der Berufung ist nicht einzutreten. 3.3 Im Übrigen wären die klägerischen Anträge aufgrund der Behauptungs- und Beweislage auch in der Sache abzuweisen. So behauptete der Kläger in der Rep- lik im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten, "dass die Beklagte seit ge- raumer Zeit mit einem Polizeibeamten aus dem Kanton J._____ in einem eheähn- lichen Verhältnis zusammenlebe" (act. 31 S. 28). Als Beweis beantragte er die persönliche Befragung der Beklagten und behielt sich für den Bestreitungsfall wei- tere Beweismittel vor (ebd.). Die Beklagte führte hierzu in der Duplik aus, es handle sich bei dieser Behauptung um einen Schuss ins Blaue. Sie lebe mit ihren Kindern allein in der ehelichen Liegenschaft und daran werde sich auch nichts ändern; irgendwelche Kostenbeteiligungen ihres Partners gebe es nicht (act. 37 S. 19). Auch in der Berufungsschrift bringt der Kläger nun offensichtlich aufs Ge- ratewohl pauschal vor, die Beklagte lebe mit ihrem Partner "seit geraumer Zeit, d.h. ab 2018 […] in einem eheähnlichen Verhältnis" zusammen (act. 46 S. 34). Er unterlässt es, irgendwelche Anhaltspunkte für ein solches Zusammenleben (bzw. für ein Zusammenleben "in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Lebenspartner in derselben Wohnung" gemäss Ziffer 7 lit. c der Scheidungsvereinbarung) darzu- tun, über welche Beweis abgenommen werden könnte. Eine allgemeine, auf gut Glück aufgestellte Behauptung dieser Art (in der Hoffnung, das Beweisverfahren werde irgendetwas Verwertbares ergeben) ist unwirksam.

- 28 -

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Anträge des Berufungsklä- gers betreffend Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags gemäss den Zif- fern 6 und 7 der Berufung nicht einzutreten ist sowie die prozessualen Anträge betreffend Auskunft und Edition gemäss den Ziffern 9 bis 11 der Berufung abzu- weisen sind. Im Weiteren ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Dezember 2022 ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 323'000.– (vgl. act. 48 S. 34 f.) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzu- setzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG). Die vom Klä- ger an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung ist auf Fr. 7'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Auf die Anträge des Berufungsklägers betreffend Sistierung des nacheheli- chen Unterhaltsbeitrags gemäss den Ziffern 6 und 7 der Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers betreffend Auskunft und Edition gemäss den Ziffern 9 bis 11 der Berufung werden abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Dezember 2022 wird bestätigt.

- 29 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrech- net.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 323'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stammbach MLaw S. Widmer versandt am: