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LC230001

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Zürich OG · 2023-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) heirateten im Jahr 1996. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, die heute volljährige Tochter G._____ und die noch minderjäh- rige Tochter C._____, geboren am tt.mm 2010. Die Ehe wurde mit Urteil des Ge- richtshofs des Bezirks Braga, Portugal, vom 21. Juni 2019 geschieden (act. 4/1). Am 30. Dezember 2019 heiratete der Beklagte erneut. Seine neue Ehefrau lebt in Portugal und ist Mutter von zwei voll- und zwei minderjährigen Kindern. Per tt. August 2020 zog auch der Beklagte nach Portugal (act. 21 S. 5; act. 119 S. 3).

E. 1.1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kindesunterhalts die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge- schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem

18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. Au- gust 2019 E. 5.3.2). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforder- lichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). 1.2.1 Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich zu Recht den Unterhalt für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt. Der Beklagte beruft sich allerdings auf das Bundesgericht, welches in einem Entscheid aus dem Jahr 2020 erwog, für "die vorliegende Konstellation" sei zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung auf der Überlegung basiere, dass der Vater leistungsfähiger, jedoch aufgrund der Obhutszuteilung (an den Vater) grundsätzlich die Mutter unterhaltsverpflichtet sei. In dieser "spezifischen Konstellation" sei es naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tra- gung des Unterhalts verständigten, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein wer-

- 10 - de (BGE 147 III 265 E. 8.5; kritisch hierzu BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18). 1.2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt keine solche "spezifische Konstella- tion" vor. Die Vorinstanz ging beim Beklagten unwidersprochen von einem (hypo- thetischen) Einkommen von Fr. 4'630.– netto aus (act. 119 S. 21), bei der Kläge- rin von einem Einkommen von Fr. 3'558.– bzw. Fr. 4'447.– (ab Oktober 2026; vgl. act. 119 S. 18 ff.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu und pauschal geltend gemachte Einkommen von EUR 800.– findet im vorinstanzlichen Urteil keine Grundlage und ist unbelegt. Der Beklagte macht auch nicht geltend, ein sol- ches Einkommen vor Vorinstanz vorgebracht zu haben (act. 116 S. 5 f.). Im heuti- gen Zeitpunkt bestehen sodann keine Anhaltspunkte, aufgrund derer angenom- men werden müsste, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein sollten. 1.2.3 Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid bereits in einem früheren Urteil be- tont, dass es in der Natur der Sache liegt, dass zukünftige Einkommens- und Be- darfszahlen mit Unsicherheit behaftet sind, es aber nicht angeht, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juli 2021, ZR 120/2021 Nr. 56 E. III.11.4). Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunterhalts. Sollten die tatsächlichen Verhält- nisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden (vgl. ebd.). Es ist nicht angebracht, die Last einer Klageerhebung dem gerade volljährig ge- wordenen Kind zu überbinden. Vielmehr ist ihm diese psychische Belastung wenn möglich zu ersparen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.3.2; vorne E. IV.1.1).

E. 1.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten zeitlich "bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im

- 11 - Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklag- ten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet", zu Unterhaltzah- lungen an seine Tochter verpflichtete (act. 119 Dispositiv-Ziffer 5).

2. Der Beklagte beantragt eventualiter, es "seien beide Parteien zu angemes- senen Mündigenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, max. CHF 150.– für den Be- rufungskläger". Wie vorne ausgeführt, belässt es der Beklagte aber dabei, neu und pauschal ein Einkommen von EUR 800.– zu behaupten, welches im vor- instanzlichen Urteil keine Grundlage findet sowie unbelegt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Unterhaltsbei- träge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein würden (vorne E. IV.1.2.2). Sollte dies im Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ tatsächlich der Fall sein, wird es am Beklagten liegen, eine Anpassung der Unter- haltsbeiträge zu verlangen.

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Verfahren betref- fend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils anhängig (act. 1). Der Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2022 dargestellt (act. 119 S. 2 f.); darauf kann verwiesen wer- den. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

E. 2.1 Der Beklagte stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr

- 12 - Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos zu betrachten. Zudem hat der Beklagte keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einge- reicht. Er hat es dabei belassen anzukündigen, "Belege zu aktuellen Einkommen des Berufungsklägers" nachzureichen, und um eine Nachfrist von 30 Tagen zu ersuchen (act. 116 S. 7). Weder besteht ein Anspruch auf Ansetzung einer sol- chen Nachfrist noch hat der Beklagte bis heute von sich aus die angekündigten Unterlagen eingereicht. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Berufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vor- instanz vom 22. November 2022 ist zu bestätigen. V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird – ausge- hend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 27'840.– (24 x Fr. 1'160.–) – auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 4 Abs. 1-3; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. 2.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1-4 und 6-14 mit dem heutigen Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Bezirksgericht Zürich wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäss Dispositiv-Ziff. 15 des Urteils vom 22. November 2022 vorzunehmen: − an die Pensionskasse F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Disposi- tivziffern 1 und 10).
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird weiter beschlossen:
  4. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelge- richts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 116, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'840.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Götschi Beschlüsse und Urteil vom 7. März 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. November 2022; Proz. FP200048

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; act. 48 S. 2 f.; Prot. S. 58, teilweise sinngemäss) Es sei das Scheidungsurteil vom 21. Juni 2019 des Gerichtshofs des Bezirks Braga (Verf. Nr. 1067/19.3T8BRG), Portugal, wie folgt zu er- gänzen:

1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm 2010, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen;

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm 2010, unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen;

3. Es sei auf die Anordnung einer Betreuungsregelung (persönlicher Verkehr bzw. Besuchsrecht) zu verzichten;

4. a) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unter- halt von C._____, geb. tt.mm 2010, angemessene monatliche, in- dexierte Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-/Familienzulagen) in der Höhe von mindestens CHF 1'644.- zu bezahlen (Barunterhalt), ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus; Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zahlbar an die Klägerin, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit von C._____ hinaus, solange diese bei der Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche an den Be- klagten stellt bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnet; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Kinderun- terhaltsbeiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;

b) Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten der Tochter C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zur Hälfte zu beteiligen nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbeson- dere Versicherungen, gedeckt werden;

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche, in- dexierte persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindes- tens CHF 570.- zu bezahlen, ab Rechtskraft des Urteils bis und mit September 2026; Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats; Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Unterhalts- beiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt aus- drücklich vorbehalten;

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte seiner Un- terhaltspflicht seit September 2020 bis heute nicht nachgekom-

- 3 - men ist und die entsprechenden Unterhaltsbeiträge allesamt voll- umfänglich ausstehend sind.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien ausschliesslich der Klägerin anzurechnen;

8. Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ff. ZGB wie folgt vorzunehmen: Es sei die Vorsorgeein- richtung des Beklagten, die D._____ AG, anzuweisen, den Betrag von CHF 33'402.- zzgl. Zins ab 1. April 2019 auf das Vorsorge- konto der Klägerin (E._____ Pensionskasse) zu überweisen;

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts:

1. Es wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien mit Urteil des Gerichtshofs Braga in Portugal vom 21. Juni 2019 rechtskräftig geschieden worden ist.

2. Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C._____, ge- boren am tt.mm 2010, übertragen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2010, wird der Kläge- rin zugeteilt.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ jährlich während insgesamt vier Wochen in der schulfreien Zeit auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Die Parteien haben die Aufteilung der Ferien beziehungsweise die Aus- übung der Besuchskontakte jeweils mindestens zwei Monate im Voraus ab- zusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Ab- sprache bleiben vorbehalten.

- 4 -

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien- zulagen, welche derzeit die Klägerin bezieht) zu bezahlen: Fr. 1'290.– ab Rechtskraft des Urteils bis und mit September 2026 Fr. 1'160.– ab 1. Oktober 2026. Die Unterhaltsbeiträge und die allfälligen Familienzulagen sind an die Kläge- rin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

6. Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Beteili- gung an ausserordentlichen Kinderkosten wird abgewiesen.

7. Der Antrag der Klägerin betreffend Vormerknahme der Ausstände wird ab- gewiesen.

8. Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2022 von 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

10. Die Pensionskasse F._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 1, Refe-

- 5 - renz-Nr. 2) den Betrag von Fr. 12'701.20 zuzüglich Zins ab 1. April 2019, auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Pensionskasse E._____, … [Adres- se] (AHV-Nr. 3, Referenz-Nr. 4) zu überweisen.

11. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wird allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 645.– Dolmetscherkosten.

13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 116 S. 2) "1. Das Disp. Ziff. 5 des Urteils vom 22. November 2022 sei aufzu- heben;

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit zu leisten;

3. Eventualiter seien beide Parteien zu angemessenen Mündigenun- terhaltsbeiträgen zu verpflichten, max. CHF 150.- für den Beru- fungskläger;

4. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)."

- 6 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) heirateten im Jahr 1996. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, die heute volljährige Tochter G._____ und die noch minderjäh- rige Tochter C._____, geboren am tt.mm 2010. Die Ehe wurde mit Urteil des Ge- richtshofs des Bezirks Braga, Portugal, vom 21. Juni 2019 geschieden (act. 4/1). Am 30. Dezember 2019 heiratete der Beklagte erneut. Seine neue Ehefrau lebt in Portugal und ist Mutter von zwei voll- und zwei minderjährigen Kindern. Per tt. August 2020 zog auch der Beklagte nach Portugal (act. 21 S. 5; act. 119 S. 3).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Verfahren betref- fend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils anhängig (act. 1). Der Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2022 dargestellt (act. 119 S. 2 f.); darauf kann verwiesen wer- den. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.

3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beklagte Berufung mit den ein- gangs wiedergegebenen Anträgen (act. 116). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-114). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 110) und der Beklagte ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.

2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of-

- 7 - fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden.

3. Der Beklagte beschränkt seine Berufung auf die Frage der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C._____ über die Volljährigkeit hinaus gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz (act. 116 S. 2 f.). Nicht angefochten sind die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils. Diese sind rechts- kräftig geworden, was vorzumerken ist. Die Vorinstanz wird die damit zusammen- hängenden Mitteilungen vorzunehmen haben. III. Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren Unter- haltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus beantragt, aber dies in der Klagebe- gründung nicht begründet, während er (der Beklagte) die Zusprechung von Un- terhaltsbeiträgen bis zur Volljährigkeit (mm 2028) beantragt habe (act. 116 S. 3). Das Bundesgericht habe im Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 nur Un- terhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit zugesprochen. Es habe (zwar) nicht explizit ausgeführt, dass die Zusprache von Unterhaltsbeiträgen über die Volljährigkeit hinaus unter keinen Umständen zulässig sei. Im konkreten Fall habe es die Ab-

- 8 - lehnung des Antrags auf Zusprache von Unterhaltsbeiträgen über die Volljährig- keit hinaus (aber) mit der nicht absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation so- wie den nicht absehbaren Überschüssen der Eltern begründet. Da auch vorlie- gend weder Wohn- und Ausbildungssituation noch die Überschüsse der Eltern absehbar seien, seien keine Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus zu- zusprechen. Ferner wären beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (act. 116 S. 4). Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid sei der Mündigenunterhalt "maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit ge- genüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu recht- fertigender Weise bevorteilen würde" (act. 116 S. 5 m.H.a. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Zudem sei anzumerken, dass die Unterhalts- pflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und deren vorehelichen minderjährigen Kindern dem Mündigenunterhalt vorgehe (act. 116 S. 5 m.H.a. BGer 5A_457/2018 vom 11.02.2020 und Art. 278 Abs. 2 ZGB). Heute sei noch nicht absehbar, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau ein Einkommen erzielen werde. Es sei daher auch nicht absehbar, in welchem Umfang er gegenüber seiner Ehe- frau unterhaltspflichtig sein werde. Mündigenunterhalt sei von den Eltern geschul- det, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe. Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen und es gölten nicht die glei- chen strengen Grundsätze wie beim Minderjährigenunterhalt. Ausgehend von ei- nem aktuellen Einkommen von ca. EUR 800 und einem Bedarf von ca. EUR 650 sei er höchstens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von ca. EUR 150 imstan- de. Insofern eine Unterhaltspflicht gegenüber der aktuellen Ehefrau bestehe, so sei er offensichtlich nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen imstande. Demgegen- über könne die Klägerin in einem 100%-Pensum ein Einkommen von ca. CHF 4'500 erzielen und sei imstande, Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 1'360 zu leisten (act. 116 S. 5 f.).

- 9 - IV. 1. 1.1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kindesunterhalts die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge- schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem

18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. Au- gust 2019 E. 5.3.2). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforder- lichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). 1.2.1 Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich zu Recht den Unterhalt für C._____ über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt. Der Beklagte beruft sich allerdings auf das Bundesgericht, welches in einem Entscheid aus dem Jahr 2020 erwog, für "die vorliegende Konstellation" sei zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung auf der Überlegung basiere, dass der Vater leistungsfähiger, jedoch aufgrund der Obhutszuteilung (an den Vater) grundsätzlich die Mutter unterhaltsverpflichtet sei. In dieser "spezifischen Konstellation" sei es naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tra- gung des Unterhalts verständigten, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein wer-

- 10 - de (BGE 147 III 265 E. 8.5; kritisch hierzu BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18). 1.2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt keine solche "spezifische Konstella- tion" vor. Die Vorinstanz ging beim Beklagten unwidersprochen von einem (hypo- thetischen) Einkommen von Fr. 4'630.– netto aus (act. 119 S. 21), bei der Kläge- rin von einem Einkommen von Fr. 3'558.– bzw. Fr. 4'447.– (ab Oktober 2026; vgl. act. 119 S. 18 ff.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu und pauschal geltend gemachte Einkommen von EUR 800.– findet im vorinstanzlichen Urteil keine Grundlage und ist unbelegt. Der Beklagte macht auch nicht geltend, ein sol- ches Einkommen vor Vorinstanz vorgebracht zu haben (act. 116 S. 5 f.). Im heuti- gen Zeitpunkt bestehen sodann keine Anhaltspunkte, aufgrund derer angenom- men werden müsste, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein sollten. 1.2.3 Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid bereits in einem früheren Urteil be- tont, dass es in der Natur der Sache liegt, dass zukünftige Einkommens- und Be- darfszahlen mit Unsicherheit behaftet sind, es aber nicht angeht, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juli 2021, ZR 120/2021 Nr. 56 E. III.11.4). Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunterhalts. Sollten die tatsächlichen Verhält- nisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden (vgl. ebd.). Es ist nicht angebracht, die Last einer Klageerhebung dem gerade volljährig ge- wordenen Kind zu überbinden. Vielmehr ist ihm diese psychische Belastung wenn möglich zu ersparen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 5.3.2; vorne E. IV.1.1). 1.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten zeitlich "bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im

- 11 - Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklag- ten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet", zu Unterhaltzah- lungen an seine Tochter verpflichtete (act. 119 Dispositiv-Ziffer 5).

2. Der Beklagte beantragt eventualiter, es "seien beide Parteien zu angemes- senen Mündigenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, max. CHF 150.– für den Be- rufungskläger". Wie vorne ausgeführt, belässt es der Beklagte aber dabei, neu und pauschal ein Einkommen von EUR 800.– zu behaupten, welches im vor- instanzlichen Urteil keine Grundlage findet sowie unbelegt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Unterhaltsbei- träge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein würden (vorne E. IV.1.2.2). Sollte dies im Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ tatsächlich der Fall sein, wird es am Beklagten liegen, eine Anpassung der Unter- haltsbeiträge zu verlangen.

3. Die Berufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vor- instanz vom 22. November 2022 ist zu bestätigen. V.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird – ausge- hend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 27'840.– (24 x Fr. 1'160.–) – auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 4 Abs. 1-3; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. 2. 2.1 Der Beklagte stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr

- 12 - Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos zu betrachten. Zudem hat der Beklagte keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einge- reicht. Er hat es dabei belassen anzukündigen, "Belege zu aktuellen Einkommen des Berufungsklägers" nachzureichen, und um eine Nachfrist von 30 Tagen zu ersuchen (act. 116 S. 7). Weder besteht ein Anspruch auf Ansetzung einer sol- chen Nachfrist noch hat der Beklagte bis heute von sich aus die angekündigten Unterlagen eingereicht. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1-4 und 6-14 mit dem heutigen Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Bezirksgericht Zürich wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäss Dispositiv-Ziff. 15 des Urteils vom 22. November 2022 vorzunehmen: − an die Pensionskasse F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Disposi- tivziffern 1 und 10).

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 13 - Es wird weiter beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelge- richts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 116, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'840.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: