Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Februar 2012 und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2). Mit Urteil vom 18. September 2018 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien. Die Obhut über C._____ wurde den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen; der ge- setzliche Wohnsitz der Tochter blieb bei der Klägerin. Die (vereinbarte und geneh- migte) Betreuungsregelung sah im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die Toch- ter jeden Donnerstagabend von 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr, und an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, betreut. Hinzu kamen drei Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 4/3 = Urk. 6/37). Die Betreuungsanteile sind seither unverändert geblieben.
E. 1.1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Kinderbe- lange einschliesslich die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung (Art. 287
- 24 - Abs. 3 ZGB) unterliegt nicht der Bestimmung von Art. 279 ZPO. Kinderbelange sind der Parteidisposition entzogen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu regeln (Art. 133 ZGB), wobei dem Gericht vorgelegte Vereinbarungen als ge- meinsame Anträge entgegenzunehmen und zu behandeln sind (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 279 N 7; BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 1c).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die ent- sprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Ent- scheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspiel- raum zu (ZR 111 [2012] Nr. 38 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbetrachtung aller Um- stände und der Vereinbarung über alle Nebenfolgen der Scheidung (BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 3c, mit Verweis auf Courvoisier, Voreheliche und eheliche Schei- dungsfolgenvereinbarungen - Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraussetzungen, 2002, S. 302 ff., S. 306). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist mit zu berücksichtigen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 18, mit Verweis auf Haus- heer/Steck, ZBJV 144 [2008] S. 938 Fn 83).
2. Vorweg kann festgehalten werden, dass die abgeschlossene Vereinbarung nach längeren Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zustande kam. Die Vergleichsbemühungen nahmen mit der Instruktionsverhandlung am 24. Mai 2023 ihren Anfang (Prot. II S. 35). In der Folge wurde den Parteien und der Kindes- vertreterin ein Vereinbarungsvorschlag mit Erläuterungen zugestellt (Urk. 163 und Urk. 164). Zwischenzeitlich drohten die Vergleichsgespräche zu scheitern (Urk. 165). Mit Verfügung vom 29. August 2023 wurde das Verfahren fortgeführt (Urk. 167), bevor die Klägerin am 20. September 2023 mitteilte, die Parteien und die Kindesvertreterin hätten eine Vereinbarung getroffen (Urk. 173). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung nach reiflicher
- 25 - Überlegung geschlossen wurde und auf dem freien Willen der Parteien beruht. Sie ist hinreichend klar abgefasst und umfasst überdies auch sämtliche strittigen Punkte. Insofern steht der Genehmigung nichts im Wege.
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Klägerin die Scheidungs- klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde für C._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (beschränkt auf die Kinderbe- lange ohne Unterhalt) angeordnet (Urk. 37). Mit Urteil vom 10. Februar 2022 sprach die Vorinstanz zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die Nebenfol- gen (Urk. 90 = Urk. 96). Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Parteien in Zürich. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die Zustimmung, den Wohnsitz von C._____ nach D._____ zu verlegen, und teilte die Obhut über die Tochter der Klägerin zu. Zudem
- 17 - regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beklagten für die Zeit bis zum Umzug und für die Zeit nach dem Umzug von C._____ nach D._____ (Urk. 96 S. 70 ff.).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG und ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit einer Vereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andererseits präsentierte sich der
- 29 - Sachverhalt im zweitinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umzugs beider Parteien nach D._____ neu; zudem mussten zwei Massnahmeentscheide getroffen (Urk. 105, Urk. 115) und eine Verhandlung durchgeführt werden (Prot. II S. 26). 2.2.1 Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin beantragt die Zusprechung eines Honorars von Fr. 5'365.50 (19.66 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 57.30) zu- züglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 5'778.65 (Urk. 180). 2.2.2 Nimmt – wie vorliegend – eine Anwältin die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen, wobei sich die Entschädigung nach dem effektiv entstandenen (erforderlichen) Auf- wand richtet. Insofern steht der tatsächlich angefallene Zeitaufwand im Vorder- grund, wobei nach ständiger Praxis der Tarif bei unentgeltlicher Rechtsvertretung zur Anwendung gelangt (BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2, mit weiteren Hin- weisen; ZR 112 [2013] Nr. 79). Für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretun- gen beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Von der Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die Einbringung der Umstände und der Sicht des Kindes in das Verfahren ist zwar eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Dies trifft aber auch auf die unentgeltliche Rechts- vertretung oder die amtliche Verteidigung zu. Das Verfahren wies keine über das Übliche hinausgehende Komplexität auf und brachte keine erhöhte Verantwortung mit sich. In der Lehre wird zwar die Ansicht geäussert, eine Ungleichbehandlung mit den Rechtsvertretern der Eltern erscheine im Falle vermögender Eltern nicht angemessen (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., 2016, N 14 m.w.H.). Indes unterscheiden sich die Aufgaben der Kindesvertretung von derjenigen der Parteivertreter, indem sie sich vorwiegend auf prozessbezogene Information, Kom- munikation und Betreuung beschränkt (BGE 142 III 153 E. 5.2.3 und 5.2.4). Mit Rücksicht auf die Unterschiede der Kindesvertretung zur "advokatorischen Interes- senvertretung" der Parteivertreter bzw. ihre unterschiedlichen Aufgabenbereiche erscheint ein solcher Vergleich daher nicht zwingend und wenig zielführend. Von besonders guten Vermögensverhältnissen kann vorliegend im Übrigen nicht aus- gegangen werden. Damit bleibt es beim Stundenansatz von Fr. 220.–.
- 30 - 2.2.3 Der bis 26. September 2023 ausgewiesene Zeitaufwand von 19.66 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings weist die Honorarnote noch keine Bemühungen für die Kenntnisnahme/Kontrolle des Urteils und die kind- gerechte Erläuterung desselben aus (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO, Art. 301 N 18; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 301 N 12). Damit ist das Honorar auf Fr. 4'545.20 (20.66 x Fr. 220.–) festzusetzen. Hinzu kommen die Bar- auslagen von Fr. 57.30 und die Mehrwertsteuer, so dass die Kindesvertreterin mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'602.50), total Fr. 4'956.90, zu entschädigen ist.
E. 2.3 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien verein- barungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rech- nung. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
2. C._____ wird unter der alternierenden Obhut der Parteien belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin.
3. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin.
2. Die Parteien übernehmen die Betreuungsverantwortung wie folgt:
- 31 - Die Mutter betreut die Tochter:
- in den geraden Kalenderwochen von Sonntag, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwoche) Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr);
- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der zweiten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der ersten, zweiten und fünften Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonn- tag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weih- nachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Der Vater betreut die Tochter:
- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von 12.00 Uhr), bis Freitagabend,17.30 Uhr;
- der Vater verpflichtet sich, in ungeraden Kalenderwochen am Mittwoch- nachmittag neben C._____ die Nachbarskinder F._____ und G._____ (Nachbarskinder am Wohnsitz von C._____ bei der Mutter) mitzube- treuen, solange dies von den Eltern von F._____ und G._____ ge- wünscht wird;
- 32 -
- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Sonntag (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der ersten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der dritten, vierten und sechsten Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weih- nachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Für die nachfolgenden Feiertage gilt eine spezielle Regelung, für alle nachste- hend nicht erwähnten Feiertage oder andere schulfreien Tage des Kindes gilt die reguläre, vorstehende Betreuungsregelung:
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17.30 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf das Auffahrtswo- chenende oder das Wochenende nach Fronleichnam, beginnt seine Be- treuungsverantwortung bereits am Mittwoch, 17.30 Uhr und dauert bis Sonntag nach Auffahrt bzw. Fronleichnam 17.30 Uhr.
- Andere Feiertage wie Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Emp- fängnis verbringt C._____ bei dem Elternteil, bei welchem sie sich nach der Alltagsbetreuungsregelung aufhält. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- 33 - Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittper- sonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.
3. Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Be- treuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemeinsam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der elterlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Kranken- kasse) von den Eltern je hälftig getragen werden.
4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. De- zember 2023
- Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025
- Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028
- Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033
- Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen El- ternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Woh- nen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt).
- 34 - Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffentli- che Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zu- gestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Auslagen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrage von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Betrei- bung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschuldeten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts-
- 35 - beiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028)
- Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegen- schaftsertrag
- C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kin- derzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen:
- Klägerin: Fr. 220'000.–
- Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima:
- Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033)
- Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033)
- C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033)
- C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025)
7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.
E. 3 Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Be- treuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemein- sam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der el- terlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Krankenkasse) von den Eltern je hälftig getragen werden.
- 21 -
E. 3.1 Die Parteien stellen den Antrag, die Tochter sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Fort- dauer der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt auch nach der Scheidung den Re- gelfall dar (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gründe dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen, sind nicht ersichtlich. C._____, geboren am tt.mm.2015, ist damit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
E. 3.2 Die Parteien stellen weiter den Antrag, C._____ sei unter der alternieren- den Obhut der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Eltern von C._____ leben nunmehr beide in der Nähe voneinander in D._____. Wie aus den Stellungnahmen der Kindesvertreterin hervorgeht, pflegt C._____ zu beiden Eltern eine herzliche, innige Beziehung; sie fühlt sich bei beiden Elternteilen wohl und verbringt gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater (Urk. 127, Urk. 149, Urk. 168). Bis anhin kümmerte sich der Beklagte in den ungeraden Wochen von Donnerstag- abend bis Freitagabend und in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Sonntagabend um C._____. Die Betreuungszeiten des Vaters werden mit der be- antragten Betreuungsregelung insofern ausgedehnt, als dieselben bereits am Mitt- woch (Schulschluss bzw. 12.00 Uhr) beginnen und die Hälfte der Ferien und Feier- tage umfassen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zeigten sich – wie sich zuletzt an der Anhörung vom 24. Mai 2023 ergab (Prot. II S. 26 ff.) – am Wohlerge- hen C._____s interessiert und verfügen über die Bereitschaft, Kapazität und Flexi- bilität, um die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung im beantragten Umfange zu übernehmen. Da durch die annähernd hälftige Teilung von Betreuung und Er- ziehung beide Eltern im Leben C._____s gleichermassen präsent bleiben und ihr damit die Aufrechterhaltung einer lebendigen Beziehung zum Vater und zur Mutter ermöglicht wird, ist die Weiterführung der alternierenden Obhut mitsamt der bean- tragten Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ und der Betreuungsregelung aus Sicht des Kindeswohls nicht zu beanstanden und genehmigungsfähig, zumal die Erziehungsfähigkeit beider Eltern nach wie vor gegeben und an ihrer Kommu-
- 26 - nikations- und Kooperationsfähigkeit auch weiterhin nicht zu zweifeln ist. Das Ver- sehen bei der Formulierung der Betreuungszeiten des Vaters (Urk. 179 S. 3: "in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von [statt: bis] 12.00 Uhr), bis Freitagabend, 17.30 Uhr;") ist in Absprache mit den Parteien zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt vor dem Hintergrund des bereits länger andauernden Verfahrens die Ziffer 3 der Vereinbarung, worin die Parteien ihr Ein- verständnis zur Inanspruchnahme einer kinderpsychologischen Betreuung C._____s erklären.
E. 4 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- ren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. De- zember 2023
- Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025
- Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028
- Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033
- Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen El- ternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Woh- nen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt). Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffent- liche Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zugestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Ausla- gen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach
- 22 - vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Ober- gerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Kläge- rin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Be- treibung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und lö- schen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschul- deten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt.
E. 4.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnis- sen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern ent- sprechen (Art. 276 und 285 ZGB). Das Bundesgericht hat in Unterhaltssachen die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich erklärt (BGE 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähn- licher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tra- gen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entspre- chend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Aus- übung des Ermessens umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 53r, mit Verweis auf "die Formel des Bundesgerichts" in: von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhalts- recht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. De- zember 2020, S. 14; vgl. auch Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berech- nung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Entscheid des Bundesge- richts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 275 f., mit Abdruck der Matrix und Verweis auf von Werdt, a.a.O.).
E. 4.2 Die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorgesehene Unterhaltsregelung steht mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Sie basiert einerseits auf den Betreuungsanteilen der Eltern (Klägerin ca. 55 %, Beklagter ca. 45 %) und an-
- 27 - dererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grund- lagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). . 4.2.1 Der (als familienrechtliches Existenzminimum) ausgewiesene Bedarf der Klägerin beträgt aktuell Fr. 4'289.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten [ohne Parkplatz] Fr. 1'550.–, KVG Fr. 297.–, VVG Fr. 61.–, Gesundheitskosten Fr. 100.–, Versi- cherungen Fr. 58.–, Kommunikation Fr. 114.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 79.– [Abonne- ment], ausw. Verpflegung Fr. 132.– und Steuern Fr. 520.–). Er erhöht sich am 1. Januar 2024 um Fr. 160.– (erhöhte Steuerlast von Fr. 680.– zufolge Aufstockung des Pen- sums auf 70 %) auf Fr. 4'449.–. Per 1. September 2028 erhöhen sich die Steuerlast auf Fr. 850.– und die Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 176.– (Aufsto- ckung auf 80 %), womit der Bedarf Fr. 4'663.– beträgt. Schliesslich reduziert sich die Steuerlast ab 1. November 2033 (Volljährigkeit C._____s) um Fr. 50.– und be- läuft sich auf Fr. 4'613.–.
E. 4.2.2 Der ausgewiesene Bedarf des Beklagten beträgt aktuell Fr. 4'505.– (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten Fr. 1'320.–, KVG Fr. 304.–, VVG Fr. 114.–, Gesund- heitskosten Fr. 100.–, Versicherungen Fr. 16.–, Kommunikation Fr. 27.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 446.– [GA 1. Kl. mit 15 % Rabatt], ausw. Verpflegung Fr. 100.– und Steuern Fr. 1'200.–). Er erhöht sich infolge Veränderung der Steuerlasten per 1. Januar 2024 auf Fr. 4'605.–, verringert sich ab 1. November 2025 auf Fr. 4'555.–, erhöht sich wieder ab 1. September 2028 auf Fr. 4'605.– und steigt schliesslich per 1. Novem- ber 2033 auf Fr. 4'655.–.
E. 4.2.3 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ bei der Klägerin beträgt aktuell Fr. 1'334.– (Grundbetrag Fr. 225.–, Wohnkosten Fr. 780.–, KVG Fr. 110.–, VVG Fr. 39.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Steuern Fr. 130.–) und ab 1. Januar 2024 infolge Reduk- tion der Steuern auf Fr. 120.– noch Fr. 1'324.–. Er erhöht sich per 1. November 2025 infolge Anstiegs des Grundbetrags (neu Fr. 340.–) auf Fr. 1'439.–. Ab 1. Sep- tember 2028 beträgt der Bedarf Fr. 1'419.– infolge auf Fr. 100.– gesunkener Steu- ern. Ab 1. November 2033 (Volljährigkeit) steigt der Bedarf aufgrund erhöhter Kran- kenkassenprämien (Fr. 180.–) auf Fr. 1'489.–.
- 28 -
E. 4.2.4 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ beim Beklagten beträgt aktuell Fr. 835.– (Grundbetrag Fr. 175.–, Wohnkosten Fr. 660.–) und steigt per 1. November 2025 zufolge Erhöhung des Grundbetrags (neu Fr. 260.–) auf Fr. 920.–.
E. 4.3 Die weiterhin sachgerechte konkrete Berechnung der für die einzelnen Phasen geltenden Unterhaltsbeiträge, welche die Parteien in Ziffer 4 der Vereinba- rung übernommen haben, wurde den Parteien und der Kindesvertreterin bereits mit dem Vereinbarungsvorschlag übermittelt (Urk. 163/1, Urk. 163/3). Es kann darauf verwiesen werden.
E. 4.4 Die Indexklausel wurde in Ziffer 5 der Vereinbarung auf den Stand Ende April 2023 aktualisiert. Der Verweis auf die Unterhaltsbeiträge (Ziffer 4 statt Ziffer 3 der Vereinbarung) ist in Absprache mit den Parteien ebenfalls zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182).
5. Da beide Eltern C._____ annähernd hälftig betreuen, sind die Erziehungs- gutschriften hälftig aufzuteilen bzw. anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV; BGE 147 III 121 E. 3.4; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 N 13). Damit entspricht auch Ziffer 7 der Vereinbarung der gesetzlichen Vorgabe.
6. Auch im Übrigen ist die getroffene Vereinbarung angemessen und geneh- migungsfähig. Sie ist daher unter Aufnahme ins Dispositiv im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO zu genehmigen. III.
1. Aufgrund von Ziffer 8 der Vereinbarung kann die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) bestätigt werden. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin für das erstinstanzliche Ver- fahren bleibt einer separaten Verfügung der Vorinstanz vorbehalten.
E. 5 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 6 Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028)
- 23 -
- Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegen- schaftsertrag
- C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kin- derzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen:
- Klägerin: Fr. 220'000.–
- Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima:
- Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033)
- Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033)
- C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033)
- C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025)
E. 7 Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.
E. 8 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.
- 36 -
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern
E. 12 bis 14) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 4'956.90.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ver- rechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen.
7. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Z._____, wird für ihre Bemühun- gen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 4'956.90, aus der Gerichtskasse entschä- digt.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien an die Kindesvertreterin an die Vorinstanz sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 mit Formular an die Stadt D._____ im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 an die Obergerichtskasse Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 37 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 20. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8 Abteilung, vom 10. Februar 2022 (FE190949-L)
- 3 - Modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 65 S. 1 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.
3. Es sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz bei der Mutter befindet.
4. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz der Tochter C._____ nach D._____ zu verlegen und C._____ in Zü- rich abzumelden und in D._____ anzumelden.
5. Es sei folgende Betreuungsregelung für C._____ festzulegen: 5.1 Der Vater betreut C._____ wie folgt:
- an Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitag, 09.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ ab Kin- dergartenschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr;
- fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung am Karfreitag um 09.00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr;
- fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Don- nerstag um 09.00 Uhr;
- fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingst- montag, 17.00 Uhr;
- in der ersten Weihnachtsferienwoche in den Jahren, in wel- chen C._____ Ostern mit der Mutter verbracht hat;
- in der zweiten Weihnachtsferienwoche in den Jahren, in wel- chen C._____ Ostern mit dem Vater verbracht hat;
- während drei Wochen Ferien pro Jahr (maximal eine Woche am Stück), wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Fe- rien jeweils mindestens drei Monate im Voraus absprechen; können sie sich nicht einigen, kommt das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Vater in Jah- ren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit un- gerader Jahreszahl zu; Die Mutter verpflichtet sich, die Tochter für die Betreuungs- und Ferienausübung an den Wohnsitz des Vaters zu bringen. Der Va- ter verpflichtet sich, die Tochter nach der Betreuungs- und Ferien- ausübung an den Wohnsitz der Mutter zu bringen.
- 4 -
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten sollen nach der Scheidung der Mutter angerechnet wer- den.
7. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung einen Barunterhalt (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'117 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Ver- fall zu 5 % verzinslich.
8. Der Vater sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rech- nungen je hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von ei- ner Versicherung oder einem Dritten übernommen werden.
9. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Eintritt von C._____ in die Ober- stufe (voraussichtlich im August 2028) einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 1'210 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vor- aus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5 % verzinslich.
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 9 seien gerichtsüblich zu indexieren.
11. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind.
12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben ge- stützt auf Art.122 f. ZGB zu teilen.
13. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- klagten." Modifizierte Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 67 S. 2) "1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden;
2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter der gemein- samen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen;
3. Es sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Ehe- mannes zu stellen und davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Tochter beim Ehemann befindet; eventualiter sei den Ehegatten die geteilte bzw. alternierende Obhut zuzuteilen, und die Tochter einwohneramtlich beim Ehemann anzumelden;
- 5 -
4. Es sei die Betreuung von C._____ (inklusive Ferien, Feier- und Geburtstage) unter den Eltern wie folgt festzulegen: Die Ehefrau betreut C._____ in Zürich jeweils freitags nach dem Kindergarten von 11'50 Uhr bis 17'30 Uhr, und ab dem zweiten Kindergarten- jahr von 15'20 Uhr bis 17'30 Uhr; in den ungeraden Wochen ver- längert sich die Betreuung durch die Ehefrau in Zürich bis Sonn- tag 17'30 Uhr; zusätzlich betreut die Ehefrau C._____ unter der Woche in Zürich an eventuell bis zu zwei Nachmittagen nach dem Kindergarten bis 17'30 Uhr (je nach Stundenplan von C._____); eventualiter geht C._____ an diesen Nachmittagen in den Hort; in der übrigen Zeit wird C._____ vom Ehemann betreut; die Feier- und Geburtstage sowie die Schulferien teilen sich die Eltern hälf- tig;
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten sollen nach der Scheidung dem Ehemann angerechnet werden;
6. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 525.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten;
7. Der Ehemann erklärt sich damit einverstanden, ausserordentliche Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB hälftig zu tragen;
8. Auf die Bezahlung von Ehegattenunterhalt sei gegenseitig zu ver- zichten;
9. Die an den Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren;
10. Es seien die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären; eventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehe- mann CHF 22'935.57 zu bezahlen;
11. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben ge- stützt auf Art. 122 f. ZGB je hälftig zu teilen und die Vorsorgeein- richtung des Ehemannes gerichtlich anzuweisen, CHF 19'381.– an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen;
12. Sämtliche Rechtsbegehren der Gegenseite sowie auch der Kin- deranwältin seien abzuweisen, soweit sie den vorstehenden Be- gehren widersprechen;
13. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau." Anträge der Kindesvertreterin: (Urk. 63 S. 3) "1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 sei unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge zu belassen.
- 6 -
2. Den Parteien sei die Obhut für C._____ mit wechselnder Betreu- ung zu übertragen. Der Wohnsitz von C._____ soll dabei in Zürich bleiben.
3. Der Vater soll die Tochter wie folgt betreuen:
- Jeden Donnerstagabend nach Kindergarten- oder Schul- schluss bis Freitagabend nach Kindergarten- oder Schul- schluss
- An Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Don- nerstagabend nach Kindergarten- oder Schulschluss bis Sonntagabend, 17.30 Uhr (unverpflegt);
- Während drei Wochen Ferien pro Jahr Ferien- und Feiertagsregelung im Übrigen gemäss Vereinbarung im Eheschutz
4. Der Vater sei zu verpflichten, für den Fall, dass die Wohnung in Zürich behalten und zusätzlich eine Wohnung in D._____ gemie- tet wird, der Mutter für die Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt in die Oberstufe (bis und mit August 2027) CHF 875 (zuzüglich von ihm bezogene Kinder- oder Familienzulagen) als Barunterhalt und CHF 1'130 als Betreuungs- unterhalt zu zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes Monats.
5. Ab Eintritt in die Oberstufe (ab September 2027) bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung sei der Vater zu ver- pflichten, der Mutter einen Barunterhalt von CHF 1'775 zu bezah- len, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.
6. Ausserordentliche Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tra- gen, soweit beide vorgängig schriftlich zugestimmt haben und die Kosten nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen übernom- men werden.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 seien gerichtsüblich zu indexieren." Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
8. Abt. - Einzelgericht, vom 10. Februar 2022: (Urk. 90 = Urk. 96)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- 7 -
3. Der Klägerin wird die Zustimmung erteilt, den Wohnsitz der Tochter C._____ nach D._____ zu verlegen.
4. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt.
5. a) Bis zum Umzug von C._____ nach D._____ ist der Vater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jeden Donnerstagabend von 17:30 Uhr bis Freitagabend, 17:30 Uhr; an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstag- abend, 17:30 Uhr bis Sonntagabend, 17:30 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 22. Dezember, 8:15 Uhr, bis
27. Dezember, 17:30 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 29. Dezember, 8:15 Uhr, bis
3. Januar, 17:30 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl am 1. Mai und an C._____s Geburts- tag jeweils von 8:15 Uhr bis 17:30 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 1. August von 8:15 Uhr bis 17:30 Uhr; während drei Wochen Ferien pro Jahr; fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 17:30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17:30 Uhr; fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, 17:30 Uhr; fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Va- ter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, die Tochter dem Vater für die Betreuungs- und Fe- rienausübung an dessen Wohnsitz zu bringen und an dessen Wohnsitz wie- der abzuholen.
- 8 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Be- treuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreu- ung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.
b) Ab dem Umzug von C._____ nach D._____ ist der Vater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: an Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitag, ab Kindergar- ten- bzw. Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 19.00 Uhr (verpflegt); fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss; fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (verpflegt); fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Fronleichnam beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); an Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ ab Schulschluss bis 19.00 Uhr (verpflegt) bzw., wenn der Geburtstag auf einen schulfreien Tag fällt, ab 19.00 Uhr des tt.mm. (verpflegt) bis 19.00 Uhr des tt.mm. (verpflegt); wenn möglich an weiteren Feiertagen im Kanton Luzern; während sechs Wochen pro Jahr in den Schulferien wie folgt: eine Woche während der Weihnachtsferien nach folgender Regelung: ▪ in den Jahren, in denen er C._____ an Ostern nicht betreut hat, in der ersten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt);
- 9 - ▪ in den Jahren, in denen er C._____ an Ostern betreut hat, in der zweiten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sams- tag, 19.00 Uhr (verpflegt). je eine Woche während der Fasnachts- und der Herbstferien nach fol- gender Regelung: ▪ in den Jahren mit gerader Jahreszahl in der jeweils ersten Fe- rienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt); ▪ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der jeweils zweiten Ferienwoche von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt). eine Woche während der Osterferien nach folgender Regelung: ▪ fällt das reguläre Betreuungswochenende des Vaters auf Os- tern, verlängert sich seine Betreuungszeit bis Samstag der darauf folgenden Woche, 19.00 Uhr (verpflegt; 1. Ferienwo- che); ▪ fällt das reguläre Betreuungswochenende des Vaters nicht auf Ostern, betreut der Vater C._____ ab dem darauf folgen- den Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt;
2. Ferienwoche). zwei Wochen am Stück während der Sommerferien nach folgender Re- gelung: ▪ in den Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten bei- den Ferienwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt); ▪ in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der dritten und vierten Ferienwochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr (verpflegt). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Der Vater ist verpflichtet, C._____ für die Wochenend- und Feiertagsbesuchs- rechte an ihrem Wohnsitz abzuholen und danach wieder an ihren Wohnsitz zurück zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet, C._____ für die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts jeweils an den Wohnsitz des betreuungsberechtigten Elternteils zu bringen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- 10 -
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 1'950.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem Monat, in welchem C._____ nach D._____ zieht Fr. 1'835.– ab dem Folgemonat des Umzugs von C._____ nach D._____ bis und mit Oktober 2025 Fr. 2'035.– ab November 2025 bis und mit Oktober 2031 Fr. 1'860.– ab November 2031 bis und mit Oktober 2033 Fr. 1'400.– ab November 2033 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden.
7. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
- 11 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.
10. Die Pensionskasse E._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (SV-Nr. …) Fr. 18'595.–, zuzüglich Zins ab 19. Dezember 2019, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (SV-Nr. …) bei der Pensionskasse Stadt D._____, … [Adresse], überweisen.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hin- sicht vollständig auseinandergesetzt sind und dementsprechend jede Partei zu Eigentum behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Auf- wendungen der Kindesvertretung bleiben vorbehalten.
13. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Kosten für die Aufwendungen der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
15. [Schriftliche Mitteilung]
16. [Rechtsmittel]
- 12 - Ursprüngliche Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 95 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 3 bis 6 sowie 9 des Scheidungsurteils der Vorins- tanz vom 10. Februar 2022 aufzuheben und durch folgende Regelun- gen zu ersetzen:
2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Tochter beim Berufungskläger in Zürich befindet; eventualiter, d.h. ab einem Nachzug des Ehemannes nach D._____, sei den Parteien die geteilte bzw. alternierende Obhut zuzuteilen, und die Tochter einwohneramtlich beim Berufungskläger anzumelden, sub- eventualiter einwohneramtlich bei der Berufungsbeklagten anzumel- den;
3. Es sei das Ersuchen der Berufungsbeklagten, den Wohnsitz der Toch- ter C._____ nach D._____ zu verlegen, abzuweisen;
4. Es sei die Betreuung von C._____ (inklusive Ferien, Feier- und Ge- burtstage) unter den Parteien wie folgt festzulegen: Der Berufungsklä- ger betreut C._____ in Wochen mit gerader Wochenzahl von jeweils Sonntag 17'00 Uhr bis zum nächsten Sonntag 17'00 Uhr; in Wochen mit ungerader Wochenzahl betreut die Berufungsbeklagte C._____ je- weils von Sonntag 17'00 Uhr bis zum nächsten Sonntag 17'00 Uhr; die Feier- und Geburtstage sowie die Schulferien teilen sich die Parteien hälftig;
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Ren- ten sollen nach der Scheidung dem Berufungskläger angerechnet wer- den;
6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 525.-- zu bezahlen;
7. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 zu bestätigen.
8. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 3): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsklägers."
- 13 - Modifizierte Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 2): "1. Es seien die Ziff. 3 bis 6 sowie 9 des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2022 aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen:
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 unter die geteilte bzw. alternierende Obhut der Parteien mit hälftigen Betreuungsanteilen zu stellen, wobei die Betreuung wie folgt geregelt wird: Entweder Variante 1:
- In den geraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergarten-/Schul- schluss, bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn (in der geraden Kalenderwoche) wird die Tochter vom Vater betreut;
- In den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergarten-/Schul- schluss bis Freitagabend 18.00 wird die Tochter vom Vater betreut;
- Während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien der [Tochter] wird die Tochter vom Vater betreut;
- In der restlichen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. oder Variante 2:
- Jeweils jede zweite Woche von Freitag, 17.00 Uhr, bis zum nächsten Freitag, 17.00 Uhr wird die Tochter vom Vater betreut;
- Während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien der Tochter wird die Tochter vom Vater betreut;
- In der restlichen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut.
3. [vorsorgliche Massnahmen]
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.
5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen mo- natlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 56.00 pro Monat zu bezahlen.
6. Darüber hinaus sei im Dispositiv festzuhalten, dass jeder Elternteil in seiner Betreuungszeit die Kosten für Wohnen, Freizeit, Grundausstattung des Kin- des sowie Verpflegung selbst trägt und die Kindsmutter trägt die Kranken- kasse, die Franchise und die Selbstbehaltskosten des Kindes.
- 14 -
7. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 zu bestätigen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 121 S. 3 ff.): "1. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Fe- bruar 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kos- ten zu betreuen: jeden Donnerstagabend von 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr; an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstag- abend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 22. Dezember, 8.15 Uhr, bis
27. Dezember, 17.30 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 29. Dezember, 8.15 Uhr, bis
3. Januar, 17.30 Uhr; während drei Wochen Ferien pro Jahr; fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr; fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Mittwoch, 17.30 Uhr; fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17.30 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Beklagten betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä- ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Die Eltern sind verpflichtet, die Tochter für die Betreuungs- und Ferienaus- übung jeweils an den Wohnsitz des betreuungsberechtigten Elternteils zu bringen.
- 15 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Be- treuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreu- ung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.
2. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2022 sei wie folgt anzupassen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: CHF 2'102 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Ok- tober 2025 CHF 2'257 ab November 2025 bis und mit Oktober 2031 CHF 2'264 ab November 2031 bis und mit Oktober 2033 CHF 1'400 ab November 2033 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälf- tig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder ei- nem Dritten übernommen werden.
3. Alle anderslautenden Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." Anträge der Kindesvertreterin: (Urk. 127 S. 3) "1. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter C._____ in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss, bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen.
- 16 -
2. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter C._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss bis Freitagabend 17.00 Uhr (unverpflegt) zu betreuen.
3. Der Vater soll berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter während der hälftigen Feiertage, Geburtstage und Schulferien zu betreuen.
4. In der restlichen Zeit soll die Tochter C._____ von der Mutter betreut wer- den. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen je zur Hälfte an die Parteien." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2012 und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2). Mit Urteil vom 18. September 2018 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien. Die Obhut über C._____ wurde den Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen; der ge- setzliche Wohnsitz der Tochter blieb bei der Klägerin. Die (vereinbarte und geneh- migte) Betreuungsregelung sah im Wesentlichen vor, dass der Beklagte die Toch- ter jeden Donnerstagabend von 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr, und an Wochenenden mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, betreut. Hinzu kamen drei Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 4/3 = Urk. 6/37). Die Betreuungsanteile sind seither unverändert geblieben.
2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Klägerin die Scheidungs- klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde für C._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (beschränkt auf die Kinderbe- lange ohne Unterhalt) angeordnet (Urk. 37). Mit Urteil vom 10. Februar 2022 sprach die Vorinstanz zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die Nebenfol- gen (Urk. 90 = Urk. 96). Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Parteien in Zürich. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die Zustimmung, den Wohnsitz von C._____ nach D._____ zu verlegen, und teilte die Obhut über die Tochter der Klägerin zu. Zudem
- 17 - regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beklagten für die Zeit bis zum Umzug und für die Zeit nach dem Umzug von C._____ nach D._____ (Urk. 96 S. 70 ff.).
3. Gegen das ihm am 16. Februar 2022 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. März 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 14. März 2022, Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträ- gen (Urk. 92, Urk. 95). Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 100, Urk. 101). Bereits anfangs April 2022 zog die Klägerin mit C._____ nach D._____ (Urk. 104/2). Mit Beschluss vom 26. April 2022 wies die Kammer zwei Massnahmegesuche des Beklagten vom 11. März und 22. April 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig setzte sie der Klägerin Frist an, um die Beru- fung zu beantworten (Urk. 105). Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 teilte der Beklagte mit, er werde ab sofort in D._____ wohnen und stellte – nebst einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen – die obgenannten modifizierten Berufungsan- träge (Urk. 107). Die Klägerin beantragte mit der Berufungsantwort vom 3. Juni 2022 die Abweisung der Berufung (Urk. 111). Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wurde der Eintritt der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 7 (nachehe- licher Unterhalt), 10 (Vorsorgeausgleich) und 11 (Güterrecht) des vorinstanzlichen Urteils per 4. Juni 2022 vorgemerkt und das Massnahmegesuch des Beklagten ab- gewiesen (Urk. 115). Mit der Stellungnahme vom 22. August 2022 stellte die Klä- gerin ihrerseits die obgenannten modifizierten Berufungsanträge (Urk. 121). Nach- dem der Beklagte am 26. September 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 124), stellte und begründete die Kindesvertreterin mit Eingabe vom
27. September 2022 die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 127). Weitere Stel- lungnahmen datieren vom 24. Oktober 2022 (Urk. 131), 17. November 2022 (Urk. 136), 14. Dezember 2022 (Urk. 142), 16. Januar 2023 (Urk. 146) und 18. Ja- nuar 2023 (Urk. 149). Am 8. März 2023 wurde auf den 24. Mai 2023 zur Instrukti- onsverhandlung vorgeladen (Urk. 154). Am 10. und 17. Mai 2023 erstatteten die Klägerin und der Beklagte noch je eine weitere Eingabe (Urk. 155, Urk. 159), wobei der Beklagte darüber informierte, er sei per Mitte März 2023 mit seiner aus Zürich nachgezogenen Partnerin in eine 4-Zimmerwohnung in D._____ umgezogen. An- lässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2023 wurden die Parteien persönlich ange- hört und Vergleichsgespräche geführt, die vorerst zu keiner Einigung führten (Prot.
- 18 - II S. 26 ff.; vgl. auch Urk. 163 und Urk. 165). Auf die mit Verfügung vom 29. August 2023 erfolgte Fristansetzung liess sich die Kindesvertreterin am 4. September 2023 vernehmen (Urk. 167, Urk. 168). Der Beklagte verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 171) und der Klägerin wurde die Frist aufgrund einer zwischenzeitlich getrof- fenen Vereinbarung abgenommen (Urk. 173, Urk. 174). Am 26. September 2023 reichte die Kindesvertreterin die folgende, von ihr und den Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 178, Urk. 179): "Vereinbarung:
1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin.
2. Die Parteien übernehmen die Betreuungsverantwortung wie folgt: Die Mutter betreut die Tochter:
- in den geraden Kalenderwochen von Sonntag, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwoche) Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr);
- in den ungeraden Kalenderwochen, von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der zweiten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der ersten, zweiten und fünften Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten
- 19 - gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Der Vater betreut die Tochter:
- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr), bis Freitagabend,17.30 Uhr;
- der Vater verpflichtet sich, in ungeraden Kalenderwochen am Mittwoch- nachmittag neben C._____ die Nachbarskinder F._____ und G._____ (Nachbarskinder am Wohnsitz von C._____ bei der Mutter) mitzube- treuen, solange dies von den Eltern von F._____ und G._____ ge- wünscht wird;
- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Sonntag (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der ersten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der dritten, vierten und sechsten Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weihnachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember
- 20 - 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Für die nachfolgenden Feiertage gilt eine spezielle Regelung, für alle nach- stehend nicht erwähnten Feiertage oder andere schulfreien Tage des Kindes gilt die reguläre, vorstehende Betreuungsregelung:
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17.30 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf das Auffahrtswo- chenende oder das Wochenende nach Fronleichnam, beginnt seine Be- treuungsverantwortung bereits am Mittwoch, 17.30 Uhr und dauert bis Sonntag nach Auffahrt bzw. Fronleichnam 17.30 Uhr.
- Andere Feiertage wie Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Emp- fängnis verbringt C._____ bei dem Elternteil, bei welchem sie sich nach der Alltagsbetreuungsregelung aufhält. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Be- treuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreu- ung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.
3. Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Be- treuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemein- sam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der el- terlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Krankenkasse) von den Eltern je hälftig getragen werden.
- 21 -
4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- ren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. De- zember 2023
- Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025
- Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028
- Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033
- Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen El- ternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Woh- nen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt). Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffent- liche Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zugestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Ausla- gen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach
- 22 - vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Ober- gerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Kläge- rin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Be- treibung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und lö- schen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschul- deten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028)
- 23 -
- Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegen- schaftsertrag
- C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kin- derzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen:
- Klägerin: Fr. 220'000.–
- Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima:
- Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033)
- Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033)
- C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033)
- C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025)
7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.
8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädi- gung." II. 1.1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Kinderbe- lange einschliesslich die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung (Art. 287
- 24 - Abs. 3 ZGB) unterliegt nicht der Bestimmung von Art. 279 ZPO. Kinderbelange sind der Parteidisposition entzogen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu regeln (Art. 133 ZGB), wobei dem Gericht vorgelegte Vereinbarungen als ge- meinsame Anträge entgegenzunehmen und zu behandeln sind (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 279 N 7; BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 1c). 1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die ent- sprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Ent- scheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspiel- raum zu (ZR 111 [2012] Nr. 38 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbetrachtung aller Um- stände und der Vereinbarung über alle Nebenfolgen der Scheidung (BSK ZPO- Bähler, Art. 279 N 3c, mit Verweis auf Courvoisier, Voreheliche und eheliche Schei- dungsfolgenvereinbarungen - Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraussetzungen, 2002, S. 302 ff., S. 306). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist mit zu berücksichtigen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 18, mit Verweis auf Haus- heer/Steck, ZBJV 144 [2008] S. 938 Fn 83).
2. Vorweg kann festgehalten werden, dass die abgeschlossene Vereinbarung nach längeren Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zustande kam. Die Vergleichsbemühungen nahmen mit der Instruktionsverhandlung am 24. Mai 2023 ihren Anfang (Prot. II S. 35). In der Folge wurde den Parteien und der Kindes- vertreterin ein Vereinbarungsvorschlag mit Erläuterungen zugestellt (Urk. 163 und Urk. 164). Zwischenzeitlich drohten die Vergleichsgespräche zu scheitern (Urk. 165). Mit Verfügung vom 29. August 2023 wurde das Verfahren fortgeführt (Urk. 167), bevor die Klägerin am 20. September 2023 mitteilte, die Parteien und die Kindesvertreterin hätten eine Vereinbarung getroffen (Urk. 173). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung nach reiflicher
- 25 - Überlegung geschlossen wurde und auf dem freien Willen der Parteien beruht. Sie ist hinreichend klar abgefasst und umfasst überdies auch sämtliche strittigen Punkte. Insofern steht der Genehmigung nichts im Wege. 3.1 Die Parteien stellen den Antrag, die Tochter sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Fort- dauer der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt auch nach der Scheidung den Re- gelfall dar (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gründe dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen, sind nicht ersichtlich. C._____, geboren am tt.mm.2015, ist damit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.2 Die Parteien stellen weiter den Antrag, C._____ sei unter der alternieren- den Obhut der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Eltern von C._____ leben nunmehr beide in der Nähe voneinander in D._____. Wie aus den Stellungnahmen der Kindesvertreterin hervorgeht, pflegt C._____ zu beiden Eltern eine herzliche, innige Beziehung; sie fühlt sich bei beiden Elternteilen wohl und verbringt gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater (Urk. 127, Urk. 149, Urk. 168). Bis anhin kümmerte sich der Beklagte in den ungeraden Wochen von Donnerstag- abend bis Freitagabend und in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Sonntagabend um C._____. Die Betreuungszeiten des Vaters werden mit der be- antragten Betreuungsregelung insofern ausgedehnt, als dieselben bereits am Mitt- woch (Schulschluss bzw. 12.00 Uhr) beginnen und die Hälfte der Ferien und Feier- tage umfassen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zeigten sich – wie sich zuletzt an der Anhörung vom 24. Mai 2023 ergab (Prot. II S. 26 ff.) – am Wohlerge- hen C._____s interessiert und verfügen über die Bereitschaft, Kapazität und Flexi- bilität, um die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung im beantragten Umfange zu übernehmen. Da durch die annähernd hälftige Teilung von Betreuung und Er- ziehung beide Eltern im Leben C._____s gleichermassen präsent bleiben und ihr damit die Aufrechterhaltung einer lebendigen Beziehung zum Vater und zur Mutter ermöglicht wird, ist die Weiterführung der alternierenden Obhut mitsamt der bean- tragten Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ und der Betreuungsregelung aus Sicht des Kindeswohls nicht zu beanstanden und genehmigungsfähig, zumal die Erziehungsfähigkeit beider Eltern nach wie vor gegeben und an ihrer Kommu-
- 26 - nikations- und Kooperationsfähigkeit auch weiterhin nicht zu zweifeln ist. Das Ver- sehen bei der Formulierung der Betreuungszeiten des Vaters (Urk. 179 S. 3: "in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von [statt: bis] 12.00 Uhr), bis Freitagabend, 17.30 Uhr;") ist in Absprache mit den Parteien zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt vor dem Hintergrund des bereits länger andauernden Verfahrens die Ziffer 3 der Vereinbarung, worin die Parteien ihr Ein- verständnis zur Inanspruchnahme einer kinderpsychologischen Betreuung C._____s erklären. 4.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnis- sen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern ent- sprechen (Art. 276 und 285 ZGB). Das Bundesgericht hat in Unterhaltssachen die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindlich erklärt (BGE 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähn- licher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tra- gen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entspre- chend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Aus- übung des Ermessens umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 53r, mit Verweis auf "die Formel des Bundesgerichts" in: von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhalts- recht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. De- zember 2020, S. 14; vgl. auch Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berech- nung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Entscheid des Bundesge- richts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 275 f., mit Abdruck der Matrix und Verweis auf von Werdt, a.a.O.). 4.2 Die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorgesehene Unterhaltsregelung steht mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Sie basiert einerseits auf den Betreuungsanteilen der Eltern (Klägerin ca. 55 %, Beklagter ca. 45 %) und an-
- 27 - dererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grund- lagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). . 4.2.1 Der (als familienrechtliches Existenzminimum) ausgewiesene Bedarf der Klägerin beträgt aktuell Fr. 4'289.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten [ohne Parkplatz] Fr. 1'550.–, KVG Fr. 297.–, VVG Fr. 61.–, Gesundheitskosten Fr. 100.–, Versi- cherungen Fr. 58.–, Kommunikation Fr. 114.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 79.– [Abonne- ment], ausw. Verpflegung Fr. 132.– und Steuern Fr. 520.–). Er erhöht sich am 1. Januar 2024 um Fr. 160.– (erhöhte Steuerlast von Fr. 680.– zufolge Aufstockung des Pen- sums auf 70 %) auf Fr. 4'449.–. Per 1. September 2028 erhöhen sich die Steuerlast auf Fr. 850.– und die Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 176.– (Aufsto- ckung auf 80 %), womit der Bedarf Fr. 4'663.– beträgt. Schliesslich reduziert sich die Steuerlast ab 1. November 2033 (Volljährigkeit C._____s) um Fr. 50.– und be- läuft sich auf Fr. 4'613.–. 4.2.2 Der ausgewiesene Bedarf des Beklagten beträgt aktuell Fr. 4'505.– (Grundbetrag Fr. 850.–, Wohnkosten Fr. 1'320.–, KVG Fr. 304.–, VVG Fr. 114.–, Gesund- heitskosten Fr. 100.–, Versicherungen Fr. 16.–, Kommunikation Fr. 27.–, Serafe Fr. 28.–, Mobilität Fr. 446.– [GA 1. Kl. mit 15 % Rabatt], ausw. Verpflegung Fr. 100.– und Steuern Fr. 1'200.–). Er erhöht sich infolge Veränderung der Steuerlasten per 1. Januar 2024 auf Fr. 4'605.–, verringert sich ab 1. November 2025 auf Fr. 4'555.–, erhöht sich wieder ab 1. September 2028 auf Fr. 4'605.– und steigt schliesslich per 1. Novem- ber 2033 auf Fr. 4'655.–. 4.2.3 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ bei der Klägerin beträgt aktuell Fr. 1'334.– (Grundbetrag Fr. 225.–, Wohnkosten Fr. 780.–, KVG Fr. 110.–, VVG Fr. 39.–, Gesundheitskosten Fr. 50.–, Steuern Fr. 130.–) und ab 1. Januar 2024 infolge Reduk- tion der Steuern auf Fr. 120.– noch Fr. 1'324.–. Er erhöht sich per 1. November 2025 infolge Anstiegs des Grundbetrags (neu Fr. 340.–) auf Fr. 1'439.–. Ab 1. Sep- tember 2028 beträgt der Bedarf Fr. 1'419.– infolge auf Fr. 100.– gesunkener Steu- ern. Ab 1. November 2033 (Volljährigkeit) steigt der Bedarf aufgrund erhöhter Kran- kenkassenprämien (Fr. 180.–) auf Fr. 1'489.–.
- 28 - 4.2.4 Der ausgewiesene Bedarf von C._____ beim Beklagten beträgt aktuell Fr. 835.– (Grundbetrag Fr. 175.–, Wohnkosten Fr. 660.–) und steigt per 1. November 2025 zufolge Erhöhung des Grundbetrags (neu Fr. 260.–) auf Fr. 920.–. 4.3 Die weiterhin sachgerechte konkrete Berechnung der für die einzelnen Phasen geltenden Unterhaltsbeiträge, welche die Parteien in Ziffer 4 der Vereinba- rung übernommen haben, wurde den Parteien und der Kindesvertreterin bereits mit dem Vereinbarungsvorschlag übermittelt (Urk. 163/1, Urk. 163/3). Es kann darauf verwiesen werden. 4.4 Die Indexklausel wurde in Ziffer 5 der Vereinbarung auf den Stand Ende April 2023 aktualisiert. Der Verweis auf die Unterhaltsbeiträge (Ziffer 4 statt Ziffer 3 der Vereinbarung) ist in Absprache mit den Parteien ebenfalls zu berichtigen (Urk. 175 bis Urk. 177, Urk. 182).
5. Da beide Eltern C._____ annähernd hälftig betreuen, sind die Erziehungs- gutschriften hälftig aufzuteilen bzw. anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV; BGE 147 III 121 E. 3.4; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 N 13). Damit entspricht auch Ziffer 7 der Vereinbarung der gesetzlichen Vorgabe.
6. Auch im Übrigen ist die getroffene Vereinbarung angemessen und geneh- migungsfähig. Sie ist daher unter Aufnahme ins Dispositiv im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO zu genehmigen. III.
1. Aufgrund von Ziffer 8 der Vereinbarung kann die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) bestätigt werden. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin für das erstinstanzliche Ver- fahren bleibt einer separaten Verfügung der Vorinstanz vorbehalten. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG und ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit einer Vereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andererseits präsentierte sich der
- 29 - Sachverhalt im zweitinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umzugs beider Parteien nach D._____ neu; zudem mussten zwei Massnahmeentscheide getroffen (Urk. 105, Urk. 115) und eine Verhandlung durchgeführt werden (Prot. II S. 26). 2.2.1 Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin beantragt die Zusprechung eines Honorars von Fr. 5'365.50 (19.66 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 57.30) zu- züglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 5'778.65 (Urk. 180). 2.2.2 Nimmt – wie vorliegend – eine Anwältin die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen, wobei sich die Entschädigung nach dem effektiv entstandenen (erforderlichen) Auf- wand richtet. Insofern steht der tatsächlich angefallene Zeitaufwand im Vorder- grund, wobei nach ständiger Praxis der Tarif bei unentgeltlicher Rechtsvertretung zur Anwendung gelangt (BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2, mit weiteren Hin- weisen; ZR 112 [2013] Nr. 79). Für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretun- gen beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Von der Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Die Einbringung der Umstände und der Sicht des Kindes in das Verfahren ist zwar eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Dies trifft aber auch auf die unentgeltliche Rechts- vertretung oder die amtliche Verteidigung zu. Das Verfahren wies keine über das Übliche hinausgehende Komplexität auf und brachte keine erhöhte Verantwortung mit sich. In der Lehre wird zwar die Ansicht geäussert, eine Ungleichbehandlung mit den Rechtsvertretern der Eltern erscheine im Falle vermögender Eltern nicht angemessen (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., 2016, N 14 m.w.H.). Indes unterscheiden sich die Aufgaben der Kindesvertretung von derjenigen der Parteivertreter, indem sie sich vorwiegend auf prozessbezogene Information, Kom- munikation und Betreuung beschränkt (BGE 142 III 153 E. 5.2.3 und 5.2.4). Mit Rücksicht auf die Unterschiede der Kindesvertretung zur "advokatorischen Interes- senvertretung" der Parteivertreter bzw. ihre unterschiedlichen Aufgabenbereiche erscheint ein solcher Vergleich daher nicht zwingend und wenig zielführend. Von besonders guten Vermögensverhältnissen kann vorliegend im Übrigen nicht aus- gegangen werden. Damit bleibt es beim Stundenansatz von Fr. 220.–.
- 30 - 2.2.3 Der bis 26. September 2023 ausgewiesene Zeitaufwand von 19.66 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings weist die Honorarnote noch keine Bemühungen für die Kenntnisnahme/Kontrolle des Urteils und die kind- gerechte Erläuterung desselben aus (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO, Art. 301 N 18; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 301 N 12). Damit ist das Honorar auf Fr. 4'545.20 (20.66 x Fr. 220.–) festzusetzen. Hinzu kommen die Bar- auslagen von Fr. 57.30 und die Mehrwertsteuer, so dass die Kindesvertreterin mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 4'602.50), total Fr. 4'956.90, zu entschädigen ist. 2.3 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien verein- barungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rech- nung. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
2. C._____ wird unter der alternierenden Obhut der Parteien belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin.
3. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. Als Wohnsitz von C._____ gilt der Wohnsitz der Klägerin.
2. Die Parteien übernehmen die Betreuungsverantwortung wie folgt:
- 31 - Die Mutter betreut die Tochter:
- in den geraden Kalenderwochen von Sonntag, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (ungerade Kalenderwoche) Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes bis 12.00 Uhr);
- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Mittwoch (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der zweiten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der ersten, zweiten und fünften Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonn- tag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weih- nachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Der Vater betreut die Tochter:
- in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss (bzw. in schulfreien Zeiten oder bei Krankheit des Kindes von 12.00 Uhr), bis Freitagabend,17.30 Uhr;
- der Vater verpflichtet sich, in ungeraden Kalenderwochen am Mittwoch- nachmittag neben C._____ die Nachbarskinder F._____ und G._____ (Nachbarskinder am Wohnsitz von C._____ bei der Mutter) mitzube- treuen, solange dies von den Eltern von F._____ und G._____ ge- wünscht wird;
- 32 -
- in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Sonntag (gerade Kalenderwoche), 17.30 Uhr;
- während der ersten Hälfte der Schulferienwochen (Herbstferien, Fas- nachtsferien, Osterferien und Herbstferien) sowie der dritten, vierten und sechsten Sommerferienwoche, wobei eine Ferienwoche jeweils von Sonntag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr dauert;
- Die Weihnachts-/Neujahrsferien verbringt die Tochter bei den Eltern al- ternierend (d.h. in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche bei der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche), die Weih- nachts-/Neujahrsferien beginnen jeweils bereits am Freitag, 17.30 Uhr, und dauern bis zum darauffolgenden Freitag, 17.30 Uhr. Ansonsten gilt in den Weihnachts-/Neujahrsferien die Alltagsbetreuung. Für das Jahr 2023 bedeutet dies, dass C._____ die Weihnachts-/Neujahrsferien von Freitag, 22. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, beim Vater verbringt und vom 29. Dezember 2023, 17.30 Uhr, bis Freitag, 5. Januar 2024, 17.30 Uhr bei der Mutter. Für die nachfolgenden Feiertage gilt eine spezielle Regelung, für alle nachste- hend nicht erwähnten Feiertage oder andere schulfreien Tage des Kindes gilt die reguläre, vorstehende Betreuungsregelung:
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Oster- bzw. Pfingstmontag, 17.30 Uhr.
- Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf das Auffahrtswo- chenende oder das Wochenende nach Fronleichnam, beginnt seine Be- treuungsverantwortung bereits am Mittwoch, 17.30 Uhr und dauert bis Sonntag nach Auffahrt bzw. Fronleichnam 17.30 Uhr.
- Andere Feiertage wie Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Emp- fängnis verbringt C._____ bei dem Elternteil, bei welchem sie sich nach der Alltagsbetreuungsregelung aufhält. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- 33 - Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, zuerst den anderen Elternteil zu fragen, ob er die Betreuung der Tochter übernimmt. Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nicht, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittper- sonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.
3. Die Eltern sind einverstanden, dass C._____ eine kinderpsychologische Be- treuung in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Eltern vorgängig gemeinsam über die Person des Therapeuten einigen, den Auftrag im Lichte der elterlichen Sorge gemeinsam erteilen und die Kosten (abzüglich Leistungen der Kranken- kasse) von den Eltern je hälftig getragen werden.
4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 1'180.– ab Rechtskraft des dieser Vereinbarung bis 31. De- zember 2023
- Fr. 950.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2025
- Fr. 1'020.– ab 1. November 2025 bis 31. August 2028
- Fr. 800.– ab 1. September 2028 bis 31. Oktober 2033
- Fr. 525.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. Die von den Eltern bezogenen Kinderzulagen verbleiben dem jeweiligen El- ternteil zur Deckung der für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten. Jeder Elternteil trägt die in seiner Betreuungszeit anfallenden Kosten für Woh- nen, Freizeit, Grundausstattung und Verpflegung der Tochter. Die Klägerin trägt überdies die Kosten für Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt (ohne Zahnarzt).
- 34 - Die Parteien verpflichten sich, notwendige Auslagen für die Schulung (öffentli- che Verkehrsmittel, Schulmaterial, Schulreisen, Exkursionen, Lager usw.) je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verpflichten sich, Auslagen, die für Hobbys anfallen (Musik- und Sportunterricht und dergleichen, Instrumente, Ausrüstung etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit sie diesen Auslagen vorgängig beidseits zu- gestimmt haben. Andernfalls trägt der veranlassende Elternteil die Auslagen allein. Die Parteien verpflichten sich zudem, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Tochter C._____ die bis und mit Oktober 2023 (Annahme der Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich) ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Betrage von CHF 17'134.30, zuzüglich 5% Zins seit 10. Mai 2022, zu bezahlen. Die Klägerin verpflichtet sich nach Erhalt des ausstehenden Unterhaltsbetrags die Betrei- bung Nummer … beim Betreibungsamt Zürich 7 zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Parteien sind damit per Saldo aller rückwirkend geschuldeten Unterhaltsforderungen auseinandergesetzt.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts-
- 35 - beiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 6'060.– (60%-Pensum), Fr. 7'070.– (hyp. 70%-Pensum; ab 01/2024), Fr. 8'080.– (hyp. 80%-Pensum; ab 09/2028)
- Beklagter: Fr. 9'217.– (80%-Pensum) zuzüglich Fr. 600.– Liegen- schaftsertrag
- C._____: Fr. 200.– (ab 11/2027: Fr. 260.–) Kinderzulage zuzüglich Fr. 180.– Familienzulage (von der Klägerin bezogen); Fr. 173.45 Kin- derzulage (vom Beklagten bezogen) Vermögen:
- Klägerin: Fr. 220'000.–
- Beklagter: Fr. 170'000.– Familienrechtliche Existenzminima:
- Klägerin: Fr. 4'289.–, Fr. 4'449.– (ab 01/2024), Fr. 4'663.– (ab 09/2028), Fr. 4'613.– (ab 11/2033)
- Beklagter: Fr. 4'505.–, Fr. 4'605.– (ab 01/2024), Fr. 4'555.– (ab 11/2025), Fr. 4'605.– (ab 09/2028), Fr. 4'655.– (ab 11/2033)
- C._____ bei der Klägerin: Fr. 1'334.–, Fr. 1'324.– (ab 01/2024), Fr. 1'439.– (ab 11/2025), Fr. 1'419.– (ab 09/2028), Fr. 1'489.– (ab 11/2033)
- C._____ beim Beklagten: Fr. 835.–, Fr. 920.– (ab 11/2025)
7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.
8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung.
- 36 -
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 4'956.90.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ver- rechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 521.55 zu ersetzen.
7. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. Z._____, wird für ihre Bemühun- gen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 4'602.50 zuzüglich Fr. 354.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 4'956.90, aus der Gerichtskasse entschä- digt.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien an die Kindesvertreterin an die Vorinstanz sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 mit Formular an die Stadt D._____ im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 an die Obergerichtskasse Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 37 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st