Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Auch innert dieser vom Bundesgericht angesetzten Nachfrist leistete die Be- klagte den ihr im Berufungsverfahren auferlegten Kostenvorschuss nicht. Andro- hungsgemäss (vgl. Urk. 536 S. 3 sowie Urk. 545 S. 6) ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten.
E. 3 Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit (elterliche Sorge etc.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Berufungsbe- klagten sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger sowie die Verfahrens- beteiligten unter Beilage eines Doppels von Urk. 529, 532 und 533/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Beschluss vom 28. November 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2021 (FP170138-L)
- 3 - Erwägungen: 1.1 Das erstinstanzliche Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil fand mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 seinen Abschluss (Urk. 530). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 14. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 523) Berufung (Urk. 529). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 536). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 14. März 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes, verbunden mit dem Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Fristverlängerung (Urk. 537). Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2022 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 4. April 2022 verlängert (Urk. 539). Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte die Beklagte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wiederum verbunden mit dem Antrag um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Gewährung einer Notfrist (Urk. 541). Mit Beschluss vom 8. April 2022 wies die Kammer auch dieses Ge- such ab, wobei sie der Beklagten gleichzeitig eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss zu leisten (Urk. 545). 1.3 Sowohl gegen den Beschluss vom 18. März 2022 als auch gegen denjeni- gen vom 8. April 2022 führte die Beklagte Beschwerde ans Bundesgericht (Ver- fahren 5A_340/2022 und 5A_373/2022). Mit Urteil vom 31. August 2022 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab. Gleichzeitig setzte es der Beklagten eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils, um den ihr mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2022 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 547 S. 11).
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2. Auch innert dieser vom Bundesgericht angesetzten Nachfrist leistete die Be- klagte den ihr im Berufungsverfahren auferlegten Kostenvorschuss nicht. Andro- hungsgemäss (vgl. Urk. 536 S. 3 sowie Urk. 545 S. 6) ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten.
3. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angele- genheit (elterliche Sorge etc.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Berufungsbe- klagten sowie den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger sowie die Verfahrens- beteiligten unter Beilage eines Doppels von Urk. 529, 532 und 533/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: jo