Sachverhalt
Die Parteien heirateten am tt. September 2009 in H._____ ZH. Der Kläger, Beru- fungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Kläger) stammt ur- sprünglich aus Belgien, die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) aus Trinidad und Tobago sowie Belgien. Am tt.mm.2010 kam I._____ und am tt.mm.2012 J._____ auf die Welt. Mit Urteil vom
17. Mai 2013 wurde die Vaterschaftsvermutung des Klägers hinsichtlich der bei-
- 8 - den Mädchen beseitigt. Ein erstes Eheschutzgesuch zog der Kläger am 20. Sep- tember 2013 zurück. Am tt.mm.2016 kamen die Zwillingsmädchen C._____ und D._____ auf die Welt. Seit dem 21. September 2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 8. September 2017 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (EE160301-L, Urk. 9/79).
2. Prozessverlauf 2.1. Mit Klage vom 24. Oktober 2018 samt Gesuch um Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen leitete der Kläger das vorliegende Scheidungsverfahren ein (Urk. 1). Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Ent- scheid entnommen werden (Urk. 291 S. 7 f.). Am 14. Oktober 2021 erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 291). 2.2. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Oktober 2021 (Urk. 287) und der Be- klagten am 27. Oktober 2021 (Urk. 288) zugestellt. Die Beklagte erhob mit Ein- gabe vom 26. November 2021 (Urk. 290) fristgerecht Berufung. Der mit Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 294) auferlegte Kostenvorschuss von CHF 24'000.– wurde am 10. Januar 2022 innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 295 und Urk. 296). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 298). Mit Eingabe vom
31. März 2022 erstattete er die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 299 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Beru- fungsantwortschrift mit der Anschlussberufung sowie den entsprechenden Beila- gen der Beklagten zugestellt und dieser Frist für die Beantwortung angesetzt (Urk. 302). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 303) nahm sie Stellung zu den neuen Tatsachenbehauptungen des Klägers in der Berufungsantwort. Die An- schlussberufungsantwort der Beklagten vom 8. Juli 2022 (Urk. 306) samt Beila- gen (Urk. 307 und 308/1-7), die Eingabe vom 11. Juli 2022 mit dem korrigierten Antrag Ziffer 1 (Urk. 309) und das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) samt Bericht des Kinderspitals vom 8. Juli 2022 (Urk. 312/1) wurden dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 313). Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Kläger eine Fris- terstreckung für die Duplik um 20 Tage, welche ihm bis zum 29. September 2022
- 9 - gewährt wurde (Urk. 314). Mit Eingabe vom 28. September 2022 machte die Be- klagte geltend, der Kläger sei Aktionär der K._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich (Urk. 315) und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 317/1-4). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 318) zur An- schlussberufungsantwort und insbesondere zum Bericht des Kinderspitals reichte der Kläger ein persönliches Schreiben (Urk. 320) ein und verwies auf eine bereits eingereichte Beilage (Urk. 301). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurden die Eingaben und Beilagen der Parteien (Urk. 315, 316, 317/1-4, 318, 319 und
329) je der Gegenseite zugestellt und wurde ihnen je Frist zur Stellungnahme zu den Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen angesetzt (Urk. 323). Am 2. Dezember 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beklagten telefonisch um eine Bestätigung, welche Ziffern des Scheidungsurteils vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. Aktennotiz vom 2. Dezember 2022; Urk. 324). 2.3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 wurde vorgemerkt, dass die Ziffern 1 bis 3 (Scheidungspunkt, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kin- der C._____ und D._____ an die Beklagte und Verzicht einer Regelung des Be- suchsrechts für den Kläger) des Urteils der Vorinstanz vom 14. Oktober 2021 am
31. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 326). 2.4. Die Stellungnahme der Beklagten vom 11. Januar 2023 (Urk. 329) und die Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2023 (Urk. 331) samt Beilagenverzeichnis (Urk. 332) und Beilagen (Urk. 333/1-2) wurden mit Verfügung vom 10. März 2023 dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 334). Der Kläger nahm entsprechend mit Eingabe vom 12. April 2023 Stel- lung (Urk. 335) und reichte Beilagen (Urk. 337/3-4) ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2023 der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 339). Innert erstreckter Frist nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Stellung (Urk. 341) und reichte als Beilage eine Kopie des Schreibens der Beiständin E._____ vom 11. Juli 2023 an das Obergericht ein (Urk. 342). Dieses Schreiben ging im Original am 17. Juli 2023 beim Obergericht ein (Urk. 343).
- 10 - 2.5. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurden die Stellungnahme der Be- klagten (Urk. 341) samt Beilage (Urk. 342) und das Schreiben der Beiständin (Urk. 343) dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 344). Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 346). 2.6. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Urk. 350) reichte die Beklagte di- verse Beilagen ein (Urk. 352/1-5), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Ja- nuar 2024 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 353). Mit Verfügung vom
9. April 2024 wurde den Parteien der Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 357). Mit Telefonat vom 2. Dezember 2024 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass der Kläger per Ende 2024 pensioniert werde. Eine Kopie der entsprechenden Aktennotiz wurde den Parteien mit Stem- pelverfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 359). 2.7. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beklagte neu, die G._____ Freizügigkeitsstiftung entsprechend der Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Vorsorgeausgleich anzuweisen (Urk. 362). Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte die Beklagte nebst einem Eventualbegehren zum Antrag vom 24. Februar 2025 ein superprovisorisches Massnahmebegehren (Urk. 363), dem mit Verfügung vom 27. Februar 2025 teilweise entsprochen wurde (Urk. 366). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 366 S. 6). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, wurden mit Beschluss vom 24. März 2025 die mit Verfügung vom 27. Februar 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen überführt (Urk. 368). 2.8. Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem Gericht mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete, jedoch von diesem als Zu- stellbevollmächtigter bezeichnet worden sei (Urk. 370), und reichte entsprechend die Zustellvollmacht (Urk. 371) ins Recht. Die Eingabe samt Beilage wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 376).
- 11 - 2.9. Mit Eingabe ebenfalls vom 2. April 2025 stellte die Beklagte ein vorsorgli- ches Massnahmebegehren (Urk. 373). Dieses wurde dem Kläger mit Verfügung vom 16. April 2025 zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 378). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 25. April 2025 samt Beilagen Stel- lung (Urk. 381 und Urk. 383/1-5) und reichte gleichzeitig ein separates Schreiben ein (Urk. 382). Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 wurde der Kläger verpflichtet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 2. April 2025 innert 15 Tagen ab Zustellung der Beklagten via deren Rechts- vertreterin zukommen zu lassen, wobei für den Fall der Widerhandlung eine Be- strafung nach Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 384). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zur Erfüllung ihres Editionsanspruches und beantragte eine Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 27. Februar 2025 und Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfü- gungsbeschränkung (Urk. 385). 2.10. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 stellte der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 386), auf welches mit Verfügung vom
26. Mai 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 387). 2.11. Am 2. Juni 2025 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 388). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um vorsorgliche Massnahmen und zum Antrag der Beklagten auf Verlängerung der mit Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Berufungsver- fahrens abgewiesen (Urk. 389). 2.12. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde die Zürcher Kantonalbank verpflich- tet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lauten- den Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom
14. November 2024 bis 2. Juni 2025 der Beklagten via deren Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, über das Gesuch um An- ordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des
- 12 - Erlasses des Berufungsurteils in der Hauptsache hinaus im Endentscheid zu ent- scheiden (Urk. 390). 2.13. Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 die Aufhebung der Beistandschaft von C._____ und D._____ (Urk. 392). 2.14. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 (Urk. 393) übermittelte die Zürcher Kanto- nalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom 9. Juli 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 394). 2.15. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 stellte die Beklagte ein Gesuch um Anord- nung (super-)provisorischer Massnahmen und erneut um Sistierung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 395). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurden sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als auch das Sistierungsge- such abgewiesen und wurde dem Kläger eine kurze Frist zu Stellungnahme ange- setzt (Urk. 400). 2.16. Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 401), wurde die Zürcher Kantonalbank in Gutheissung des vorsorglichen Massnahme- begehrens der Beklagten verpflichtet, ihr Belastungsanzeigen gewisser Belastun- gen zukommen zu lassen (Urk. 403). 2.17. Mit Schreiben vom 18. September 2025 (Urk. 404) übermittelte die Zürcher Kantonalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom
16. September 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 405). 2.18. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-289). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungs- punkt), 2 (Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ und D._____ auf die Beklagte) und 3 (Anspruch auf persönlicher Verkehr und Verzicht auf eine
- 13 - Regelung des Besuchsrechts) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 290 S. 2 und Urk. 299 S. 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 vorgemerkt wurde (Urk. 326).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und
- 14 - Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 4.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, der gemäss Art. 407f ZPO im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt). 4.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tat- sachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Diese Einschränkungen gelten aller- dings lediglich für den Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime, die für den nachehelichen Unterhalt gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime können demgegenüber nachträgliche Änderungen (im Sinne "un- verbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn dies von Amtes wegen ange- bracht erscheint (OGer ZH LC200028 vom 9. November 2020 E. II.2; ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 76). 4.3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte vom Kläger in der Kla- geantwort Ehegattenunterhalt bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit (Urk. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5), womit Unterhaltsbeiträge bis zu seiner effektiven Pensionierung nach Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemeint waren.
- 15 - Vor und anlässlich der Hauptverhandlung verlangte sie Ehegattenunterhalt "min- destens bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter der AHV oder ei- ner späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Kläger" (Urk. 93A S. 2 f. und Urk. 96 S. 2 f. je Rechtsbegehren Ziffern 6–7; siehe auch Urk. 174 S. 2 f. Rechts- begehren Ziffern 6–7). Was mit "mindestens" gemäss dem vor resp. an der Hauptverhandlung gestellten Begehren gemeint war, erschliesst sich weder aus den Anträgen noch aus ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung resp. deren Fortsetzung. Vielmehr erfolgten für die Zeit nach der effektiven Pen- sionierung lediglich genauere Ausführungen zum Kinderunterhalt (vgl. Urk. 174 S. 8 Rz. 17 und Prot. Vi S. 60). Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor erster Instanz Ehegattenunterhalt bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter oder einer späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangte, wovon offensichtlich auch die Vorinstanz ausging. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte demgegenüber auch nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'800 ab effektiver Pensionierung des Klägers (Urk. 290 S. 2 Be- rufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich). Dabei handelt es sich um eine Klage- änderung im unter E. II. 4.2. dargelegten Sinne. Dass die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, tut die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr war die bevorstehende Pensionierung des Klägers inzwischen im erstinstanzlichen Verfahren ein zentrales Thema, auch für die Beklagte, wie sich nur schon anhand der vorerwähnten Anträge zeigt. Diese Klageänderung ist daher nicht zuzulassen; auf den im Berufungsverfahren neu gestellten Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr nachehelichen Unterhalt von CHF 3'800 ab seiner effekti- ven Pensionierung zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich), ist nicht einzutreten. Die Spiegelstriche 1 bis 3 des Berufungsantrags Ziffer 4 sind wegen Zeitablaufs bzw. weil sich die effektive Pensionierung des Klägers bereits aktualisiert hat, als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. sogleich unter E. II.5.). Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils erwächst damit in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist. Der Klarheit halber ist fest- zuhalten, dass es bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils damit beim mit Verfü- gung vom 18. Januar 2019 vereinbarten Ehegattenunterhalt von CHF 1'800 (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1.2) bleibt.
- 16 - 4.4. Einzutreten ist dagegen auf die Klageänderung der Beklagten betreffend Vor- sorgeausgleich, welche sie mit Eingaben vom 24. resp. 26. Februar 2025 vor- nahm (Urk. 362 und Urk. 363). Die diesbezüglichen Anträge beruhen einerseits auf neuen Tatsachen im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Andererseits ist der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wie der ur- sprüngliche und steht er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
5. Die Klägerin verlangt die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsicht- lich der Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, danach aber ab Februar 2022 (Urk. 290 S. 2 f., Berufungsantrag Ziffer 2, erster Spiegelstrich ff., und Berufungsantrag Ziffer 4, erster Spiegelstrich ff.). Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Berufungsanträge im November 2021 gestellt wurden (Urk. 290 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 genehmigte die Vor- instanz die von den Parteien am 7. Januar 2019 in Abänderung der Ziffern 4, 5 und 7 der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung vom 8. September 2017 abgeschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 37). Die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Par- teien sowie für die Beklagte gelten für die gesamte Dauer des Verfahrens, dem- nach auch für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 37 Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2; vgl. dazu die Beklagte in Urk. 290 S. 6 Rz 6). Eine Abänderung der vor- sorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde nicht verlangt, auch nicht im Berufungsverfahren. Demnach sind die oben genannten Anträge der – anwaltlich vertretenen – Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Berufungsentscheid den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils abzu- decken hat. Dies bedeutet, dass die Anträge der Beklagten gemäss dem ersten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 vollständig und jener gemäss dem zwei- ten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 teilweise obsolet sind.
6. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Parteien wie dargelegt der Überg- ang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 357). Auf- grund der ab 24. Februar 2025 gestellten Anträge der Beklagten betreffend den
- 17 - Pensionskassenausgleich, insbesondere aufgrund ihrer Anträge auf Erlass super- provisorischer und vorsorglicher Massnahmen, wurde die Phase der Urteilsbera- tung hinsichtlich des Pensionskassenausgleichs faktisch aufgehoben. Zudem wurde die Beklagte von der Mitteilung des Klägers betreffend Pensionierung vom
31. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 359). Hinsichtlich der übrigen Rege- lungsbereiche hat es beim Aktenschluss zu bleiben und können nach dem 9. April 2024 eingegangene Noven nicht mehr berücksichtigt werden. 7.1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2025 und anschliessen- dem (Massnahme-)Beschluss vom 24. März 2025 wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Verfügungsbeschränkung betreffend seine Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank auferlegt und derselben untersagt, den Kläger ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten oder Anweisung des Gerichts in bestimm- tem Umfang über seine bei ihr liegenden Vermögenswerte verfügen zu lassen (Urk. 366 und Urk. 368). Im Beschluss vom 3. Juli 2025, in dem die Zürcher Kan- tonalbank gerichtlich verpflichtet wurde, der Beklagten vollständige Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lautenden Konti und Depots für den Zeit- raum vom 14. November 2024 bis 2. Juni 2025 zukommen zu lassen, wurde so- dann beschlossen, dass über das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Wei- tergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Be- rufungsurteils in der Hauptsache hinaus (vgl. Urk. 385 S. 2 Antrag 2) im Endent- scheid befunden werde, wobei der diesbezügliche Entscheid Kenntnis des Ge- richts darüber voraussetze, ob bei der Zürcher Kantonalbank noch Vermögens- werte des Klägers und in welcher Höhe vorhanden seien (Urk. 390 S. 3 und Dis- positivziffer 2). 7.2. Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO fallen die vorsorglichen Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Nach Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht. Eine solche Anordnung fällt vorliegend aber ausser Betracht: Die ZKB stellte der Beklagten die fraglichen Dokumente am 9. Juli 2025 zu, worauf diese sie zu den Akten reichte (vgl. Urk. 393 und Urk. 394 = Urk. 397/1). Daraus geht hervor, dass der Kläger bei der
- 18 - Zürcher Kantonalbank zwei Konti hatte, die beide am 23. Januar 2025 saldiert wurden (Urk. 395 Rz 3 und Urk. 397/2-3). Aufgrund der erteilten Auskünfte ist da- von auszugehen, dass er über keine weiteren Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank verfügt. Damit steht fest, dass schon im Zeitpunkt der Anordnung und auch heute keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren bzw. sind, welche Gegenstand der angeordneten Verfügungsbeschränkung resp. deren Weitergel- tung über den vorliegenden Berufungsendentscheid hinaus bilden könnten. Das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Weitergeltung der Verfügungsbe- schränkung im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben. III. Aufhebung Beistandschaft
1. Die Beklagte beantragt die Aufhebung der für C._____ und D._____ angeord- neten Beistandschaft (Urk. 290 S. 2 Berufungsantrag Ziffer 1). Zur Begründung führt sie in der Berufungsschrift vom 26. November 2021 aus, dass die Kinder un- ter ihrer alleinigen Obhut lebten und keinen Kontakt zum Kläger hätten. Dieser wünsche auch keinen Kontakt und die Kinder, die den Kläger (im Zeitpunkt, in dem die Berufungsschrift erstattet wurde) weit über vier Jahre nicht mehr gesehen hätten und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Par- teien noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen seien, vermissten diesen auch nicht (Urk. 290 S. 9 Rz 10). Den Kindern der Parteien gehe es gut. Eine Gefährdung des Wohls der Kinder sei nicht ersichtlich. Eine Fortführung der Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr sinnvoll und auch nicht mehr erforderlich (Urk. 29 S. 9 Rz 11).
2. Der Kläger verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 299 S. 5 Rz 16).
3. In den Rechenschaftsberichten über den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis
30. September 2023 betreffend C._____ (Urk. 352/1) und D._____ (Urk. 352/2) hält die Beiständin unter dem Titel "Beziehung und Kontakte zu den Eltern" zu- sammenfassend fest, dass C._____ und D._____ mit ihrer Mutter und ihren Ge- schwistern wohnten. Sowohl C._____ als auch D._____ pflegten eine gute Bezie-
- 19 - hung zu ihrer Mutter und würden sie sehr gerne mögen. Zum Vater hätten die Zwillinge keinen Kontakt und von diesem aus gebe es aktuell kein Interesse. We- der C._____ noch D._____ fragten nach ihrem Vater. Im Leben der Zwillinge scheine der Vater (zur Zeit) keine Bedeutung zu haben resp. kein Bedürfnis her- vorzurufen (Urk. 352/1 S. 4 und Urk. 352/2 S. 4). Im Schulheft, in das C._____ oft zeichne, komme der Vater nicht vor (Urk. 352/1 S. 4). Unter "Fazit und Zielset- zung für die nächste Berichtsperiode" schreibt die Beiständin, dass es C._____ und ihrer Zwillingsschwester D._____ gut gehe. Sie seien erfolgreich in die erste Primarschulklasse eingetreten und besuchten den Unterricht gerne. Sie hätten Hobbys, seien kreativ, offen und in ihrer Familie gut eingebettet. Sie fragten nicht nach ihrem Vater; er spiele zurzeit keine Rolle im Leben der beiden Mädchen. Der Vater habe seinen Teil der elterlichen Sorge an die Mutter abgetreten und müsse in die Entscheidungen betreffend die Zwillinge nicht mehr eingebunden werden. Es stehe ihm ein Informationsrecht zu. Aufgrund des Desinteresses des Vaters und weil es C._____ und D._____ gut gehe, sie sich altersadäquat entwickelten und kein Bedürfnis zeigten, ihren Vater sehen zu wollen, sei die Beistandschaft überholt und eine Aufhebung solle deshalb geprüft werden (Urk. 352/1 S. 6 und Urk. 352/2 S. 6).
4. Aufgrund dieser Ausführungen ist die bestehende Beistandschaft für C._____ und D._____ nicht mehr notwendig und kann antragsgemäss aufgehoben wer- den, zumal der Kläger dagegen auch nicht opponiert. IV. Erziehungsgutschriften
1. Bei der Regelung der Kinderbelange hat das Gericht auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) für die Berechnung der AHV/IV- Renten zu entscheiden (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
2. Da die Beklagte die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C._____ und D._____ hat, sind ihr die Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft des Scheidungs- punktes und der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____ und D._____, mithin ab 31. März 2022, vollumfänglich anzurechnen.
- 20 - Dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, wes- halb diesbezüglich nichts vorzukehren ist. V. Unterhalt
1. Ausgangssituation und Grundlagen 1.1. Wie bereits dargelegt, ist der nacheheliche Unterhalt im Berufungsverfah- ren nicht mehr zu thematisieren (vgl. II. 4.3.). Zu prüfen ist dagegen der Anspruch der Kinder auf Bar- und Betreuungsunterhalt. 1.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt ihrer Kin- der (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldun- terhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer wem welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haus- halt lebt, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag be- reits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem an- deren Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). 1.3. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich nach der zweistufig-konkre- ten Methode vorzugehen (BGE 147 III 265 E. 6.6.). Ausgangspunkt der Bedarfs- rechnung stellen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2.). 1.4. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen
- 21 - und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 1.5. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das sog. Schulstufenmodell eta- bliert. Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des
16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, von den aufgestellten Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewi- chen werden. Beispielsweise dürfe Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind sei und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine er- höhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes er- geben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisheri- gen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9. mit Hinweis auf BGE 135 III 158; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8c). 1.6. Der Betreuungsunterhalt entspricht grundsätzlich dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, und ist nur geschuldet, wenn der Elternteil zu dieser Zeit ansonsten eine bezahlte Tätigkeit ausüben könnte. Er dient allein zum Ausgleich des Verlusts oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils und entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils und seinen Le- benshaltungskosten. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze; der Betreu-
- 22 - ungsunterhalt bleibt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf den erwei- terten Notbedarf beschränkt; mit dem Betreuungsunterhalt werden nur die Grund- bedürfnisse des betreuenden Elternteils wirtschaftlich finanziert (Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik Handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 101 f.). 1.7. Nicht restlos geklärt ist, wie nach dem revidierten Recht Unterhaltsverhält- nisse mit verschiedenen Beteiligten zu koordinieren sind. Dies betrifft einerseits die Koordination bei mehreren Kindern einer betreuungsunterhaltspflichtigen Par- tei, die im selben Haushalt wohnen: Da der Betreuungsunterhalt als Anspruch grundsätzlich jedem Kind einzeln zusteht, jedoch insgesamt nur die Betreuung durch eine einzige Person sicherstellen soll, ist eine Verteilung des Anspruchs auf die verschiedenen Kinder unumgänglich. Gleiches gilt noch akzentuiert, wenn ver- schiedene Kinder unterschiedlicher unterhaltspflichtiger Elternteile im Haushalt des Elternteils wohnen, dem der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich zukommen soll. In diesem Fall geht es um einen Ausgleich zwischen Parteien verschiedener Unterhaltsverhältnisse. Eine Koordinationsmöglichkeit läge darin, das Unterhalts- verhältnis zu einem Kind gerichtlich bzw. behördlich festzulegen und die Rege- lung der übrigen Beziehungen auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8d). In BGE 5A_378/2021 vom
7. September 2021 hat das Bundesgericht für Patchworkfamilien Grundsätze defi- niert, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden können (dazu nachfol- gend unter E. V. 2.2.4.).
2. Einkommen 2.1. Einkommen Kläger 2.1.1. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das ordentli- che Pensionsalter bereits erreicht, war indes vorerst weiter erwerbstätig (Urk. 291 S. 13). Gemäss Mitteilung seines damaligen Rechtsvertreters wurde er per
31. Dezember 2024 pensioniert (Urk. 359). Angesichts dessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits im Rentenalter stand, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der effektive Übertritt des Klägers in den
- 23 - Ruhestand zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 291 S. 35 ff.). Dass der Kläger zwei minderjährige Kinder hat, die auf Unterhalt angewiesen sind, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben auch unterhaltspflichtige Eltern Anspruch darauf, in den Ruhestand treten zu können. Zudem treten beim Eintritt eines un- terhaltspflichtigen Elternteils in den Ruhestand, wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend erwog, in der Regel neben die Altersrente auch entsprechende Kinder- renten (Urk. 291 S. 13). Die Ausführungen der Beklagten betreffend erhöhte An- strengungspflicht (Urk. 290 S. 11 f. Rz 16 ff.) gehen daher ins Leere. Soweit die Beklagte geltend macht, dass selbstständig Erwerbende deutlich über ihr Pensi- onsalter hinaus erwerbstätig sein könnten (Urk. 290 S. 13 f. Rz 22), ist darauf hin- zuweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, worauf auch schon die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 291 S. 13 lit. d). Damit liegen die von der Beklagten behaupteten Verhältnisse nicht vor, weshalb auf ihre weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Da der Berufungsentscheid nach der Pensionierung des Klägers ergeht und Unterhaltsbeiträge erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen sind (dazu vorne unter E. II. 5.), kann eine Auseinandersetzung mit dem Erwerbseinkommen des Klägers bis zu seiner Pensionierung und der diesbezüglichen Kritik der Beklagten am vorinstanz- lichen Entscheid (Urk. 290 S. 9 ff.) ebenfalls unterbleiben. 2.1.2. Die von der Vorinstanz aufgeführten Renteneinkommen (AHV-Altersrente des Klägers von CHF 1'847 und Kinderrenten zur Altersrente des Vaters von CHF 739 pro Kind, Pension Belgien von CHF 429 pro Monat sowie BVG-Alters- rente von CHF 2'048 pro Monat und Pensionierten-Kinderrenten von monatlich CHF 410 pro Kind [Urk. 291 S. 14 f. Ziff. 3a und b/aa sowie S. 17 Ziff. 3c]) wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Inzwischen sind die AHV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5% und per 1. Januar 2025 um 2,9 % erhöht worden, was eine AHV-Altersrente des Klägers von aktuell CHF 1'948 und Kinderrenten zur Altersrente des Klägers von CHF 779 pro Kind ergibt. 2.1.3. Unter dem Titel "Verrentung Vorsorgeguthaben; Latente Steuern" rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz betreffend Guthaben des Klägers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welches dieser sich nur als Kapital auszahlen lassen
- 24 - könne, von einer Steuerbelastung von CHF 102'800 ausgehe, obwohl der Kläger selbst diese Steuerbelastung nie geltend gemacht habe. Soweit es um nacheheli- chen Ehegattenunterhalt gehe, könne die Steuerbelastung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Urk. 290 S. 14 f. Rz 24). Die Steuerberechnung der Vorin- stanz von CHF 102'800 auf CHF 736'800 sei sodann offensichtlich falsch. Der Kläger werde sich das Vorsorgeguthaben sicher erst 2022 auszahlen lassen. Ge- mäss § 37 StG würden Kapitalleistungen aus Vorsorge zu dem Steuersatz ver- steuert, der sich ergebe, wenn anstelle einer einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Der Regierungsrat habe mit Be- schluss vom 17. März 2021 indes die Inkraftsetzung der Revision dieser Bestim- mung auf den 1. Januar 2022 beschlossen. 2022 komme der Steuersatz zur An- wendung, der sich ergeben würde, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/20 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Aus einem Vorsorge- guthaben von CHF 736'800 resultierten also nur gerade Steuern von CHF 54'000 (Urk. 290 S. 15 Rz 25). 2.1.3.1. Der Kläger führt aus, dass nicht nur die Staats- und Gemeindesteuern, sondern auch Bundessteuern auf der Kapitalleistung zu bezahlen seien (Urk. 299 S. 9 Rz 40). Abgesehen davon gehe die Beklagte von der falschen Annahme aus, dass er sich das Vorsorgeguthaben im Jahr 2022 auszahlen lasse. Wie schon die Beklagte in ihrem Titel 5.1 ausführe, handle es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern um latente Steuern. Die Auszahlung der Kapitalleistung könne bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters aufgeschoben werden. Zu- dem könne er die Kapitalleistung solange nicht beziehen, als die Parteien nicht geschieden seien oder die Beklagte ihr Einverständnis dazu gebe. Da heute nicht klar sei, wie die Steuerbelastung in den späteren Jahren aussehen werde, könne sehr wohl auf die Steuerberechnung der Vorinstanz anhand der Steuergesetze, welche im Jahr 2021 gegolten hätten, abgestellt werden (Urk. 299 S. 9 Rz 41). 2.1.3.2. Die Steuerbelastung auf der Kapitalleistung ist vorliegend zu berücksichti- gen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von der Vorinstanz zu Recht geprüft wurde, und sie das effektive Kapital, das gemäss der Vorinstanz angelegt werden muss, um eine Rente zu generieren, reduziert. Abgesehen davon be-
- 25 - schlägt das Einkommen aus der Kapitalleistung die Höhe des Unterhalts für die beiden Töchter der Parteien und hat das Gericht den Sachverhalt insoweit von Amtes wegen zu erforschen (dazu vorne unter E. II. 4.1.). 2.1.3.3. Inzwischen hat sich ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers per Valuta 17. März 2022 an die G._____ Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde (Urk. 365/1) und das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der G._____ am 24. Mai 2024 infolge Kundenauftrags aufgelöst und ausbezahlt wurde (Urk. 365/2). Dem Auszahlungsauftrag vom 2. Mai 2024 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Wohnadresse in L._____ angab. Damit erfolgte die Auszahlung im Jahr 2024 im Kanton Schwyz, was bei einer Kapitalleistung von CHF 736'800 eine Steuerbe- lastung (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer) von ge- samthaft aufgerundet CHF 49'400 ergibt (Berechnung vorgenommen auf dem Steuerrechner des Kantons Schwyz; https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuer- verwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerkalkulator-fuer-kapital- leistungen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376-10411-10639; zuletzt be- sucht am 24. Juli 2025). 2.1.3.4. Die Beklagte rügt die von der Vorinstanz abgezogenen Schulden und macht geltend, dass das Vorsorgeguthaben der Altersvorsorge diene. Es gehe nicht an, dass zugunsten des Klägers die von ihm geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen oder sonstige Schulden berücksichtigt würden. Ansonsten würden sie und die Kinder faktisch einen Teil der ihr geschuldeten güterrechtli- chen Ausgleichzahlungen finanzieren (Urk. 290 S. 15 Rz 26). 2.1.3.5. Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt (Urk. 291 S. 64 f.), aus dem er die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die ver- bleibenden Schulden betr. Bentley Leasing bezahlen könnte. Es bleibt nur eine Bezahlung aus dem ausbezahlten Vorsorgeguthaben und damit die zu aktualisie- rende Berechnungsweise der Vorinstanz. 2.1.3.6. Unter Berücksichtigung des korrigierten Steuerbetrages verbleiben dem Kläger rund CHF 687'400. Nach der Befriedigung der korrigierten güterrechtlichen
- 26 - Ansprüche der Beklagten in der Höhe von CHF 104'932 (vgl. E. VII. 3.5.) und Be- gleichung des Ausstandes von schätzungsweise noch rund CHF 5'700 im Zusam- menhang mit dem Bentley Leasing (Urk. 291 S. 31 E. VIII/4; CHF 19'500 abzüg- lich weiterer 46 monatliche Raten à CHF 300) verbleiben dem Kläger rund CHF 576'800. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Kläger neben der Verwendung des Ertrags auch ein schrittweiser Verzehr zuzumuten ist, zumal es sich um Vorsorgekapital handelt, das für den Verbrauch im Alter vorgesehen ist, und er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist (Urk. 291 S. 16). 2.1.4. Die von der Vorinstanz berechnete Rente rügt die Beklagte als zu niedrig und weist darauf hin, dass das Bundesgericht bei solchen Berechnungen seit Jah- ren von einem Zinsfuss von 3.5 % ausgehe (Urk. 290 S. 16 f. Rz 27 ff. mit Hin- weis auf BGer 4A_254/2017 E. 3 ff.). 2.1.4.1. Der Kläger wendet ein, dass eine Verrentung auf der Grundlage eines Zinsfusses von 3.5 % utopisch sei. Es sei vorliegend zu beachten, dass er die Ka- pitalleistung konservativ anzulegen habe, um das Einkommen auch effektiv erzie- len zu können. Eine Leibrente sei damit – zumal auf diesem Betrag keine Rente aus beruflicher Vorsorge möglich sei – die realistischste Lösung für ihn, um seine Vorsorge und die Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Entsprechend komme ein Zinssatz von 3.5 % nicht in Frage (Urk. 299 S. 10 Rz 46). 2.1.4.2. Im von der Beklagten angesprochenen Bundesgerichtsentscheid geht es um den Kapitalisierungszinsfuss bei einer Kapitalabfindung, nicht um den anzu- wendenden Zinssatz bei einer Verrentung. Letzterer wurde von den Gerichten wiederholt unter 3.5 % angesetzt; teilweise wurde sogar gar kein Zins berücksich- tigt (vgl. BGer 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2 [1.5 %]; BGer 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E.5.1. ff. [2 %]; OGer ZH LC110040 vom
29. November 2011 E.II.6 [0,5 %]). 2.1.4.3. Stauffer/Schaetzle/Weber halten zur Verrentung fest, es sei zu beachten, dass ein höherer Zinsfuss zu einer höheren Rente bzw. ein tieferer Zinssatz zu ei- ner kleineren Rente führe. Es verhalte sich also gerade umgekehrt zur Kapitalisie- rung. Der Zinsfuss solle dem mutmasslich erzielbaren Kapitalertrag unbedingt
- 27 - entsprechen, was zumindest für die Annahme eines Realzinses von 3.5 % zwei- felhaft sei (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Aufl., N 2.37 mit Verweis auf N 2.31). 2.1.4.4. Ein Realzins von 3.5 % scheint im heutigen Marktumfeld und in absehba- rer Zukunft kaum respektive nur mit erhöhten Risiken realisierbar. Solche sind ei- nerseits dem Kläger nicht zumutbar, zumal er angesichts seines Alters keinen un- beschränkten Anlagehorizont hat. Andererseits liegen sie aber auch nicht im Inter- esse der Kinder der Parteien, die bis zum Ende der Unterhaltspflicht des Klägers auf möglichst sichere Unterhaltsbeiträge sollen vertrauen können. Eine Leibrente ihrerseits ist uninteressant, weil die einzelnen Rentenzahlungen in der Regel ver- hältnismässig tief ausfallen. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Kläger bei der von der Vorinstanz angenommenen Rentenhöhe von CHF 1'700 pro Monat und dem Anfangsdatum 1. Februar 2022 (Urk. 291 S. 16), über 92 Jahre alt wer- den müsste, um allein das investierte Kapital – ohne irgendwelchen Zins – zu- rückzuerhalten, die mittlere Lebenserwartung in jenem Zeitpunkt aber lediglich 22,87 Jahre betrug (d.h. 88 Jahre; vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z3). Entgegen der Vorinstanz kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Kapital selber anlegt und sukzessive ver- zehrt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausfüh- rungen von Stauffer/Schaetzle/Weber und unter Berücksichtigung der Einwände beider Parteien von einem Zinssatz von 2 % auszugehen. 2.1.4.5. Gestützt auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, Tafel M1X (Lebenslängliche Rente - Männer, Rechnungsgrundlage 2015 (Stauf- fer/Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.32), ist der Kapitalbetrag zu verrenten. Dafür ist folgende Formel zu verwenden: Kapital : Faktor = Jahresrente. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr der Auszahlung des Kapitals (68), einer lebenslängli- chen Rente und einem Zins von 2 %, ist der Kapitalbetrag von CHF 576'800 durch den Faktor 15.75 zu dividieren (Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 115), was eine jährliche Rente von rund CHF 36'622 ergibt. Dies entspricht einem mo-
- 28 - natlichen Betrag von rund CHF 3'050, welcher dem Kläger als zusätzliches Ein- kommen anzurechnen ist. 2.2. Einkommen Beklagte 2.2.1. Grundsätzliches 2.2.1.1. Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversor- gungskapazität auszuschöpfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach dem Schulstufenmodell richtet (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.7.3 und E. 4.7.6-4.7.9). Bei der Berechnung von Unterhalt ist primär auf das vergangene und das aktuell er- zielte Einkommen der beteiligten Personen abzustellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bil- det hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenom- mene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entspre- chendes (hypothetisches) Einkommen an den Unterhalt anzurechnen ist (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. [nicht publiziert in BGE 150 III 305] mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6). 2.2.1.2. In diesem Zusammenhang fallen ins Gewicht das Alter des betreffenden Elternteils (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personen tendenziell leichter als bei älteren), sein Gesundheitszustand, die Dauer des Erwerbsunter- bruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der be- rufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tä- tigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche – allenfalls mit ad- äquaten Wiedereingliederungsmassnahmen – angeknüpft werden kann) und die
- 29 - Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese ge- dauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufli- che Tätigkeit). Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein (BGE 150 III 305 E. 5.7.3.2). 2.2.2. Unter Bezugnahme auf den Unterhaltsprozess betreffend I._____ und J._____ zeigte die Vorinstanz auf, dass das Bezirksgericht Meilen und das Ober- gericht des Kantons Zürich der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von mo- natlich CHF 4'250.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % angerechnet hät- ten, weil sie davon ausgegangen seien, die Beklagte würde im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch der Kinder völlig entlastet. Das Bundesgericht habe diese Erwägungen geschützt. Zum aufgrund des Gesundheitszustands der am Rett- Syndrom leidenden J._____ anfallenden Betreuungsaufwand hätten die kantona- len Instanzen sogar konkret festgehalten, dass beide Kinder (I._____ und J._____) tagsüber ausser Haus seien, und dies seit Jahren (Urk. 291 S. 20 lit. f). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass allfällige Betreuungs- pflichten der Beklagten gegenüber I._____ und J._____ in Bezug auf den Kinder- unterhalt eine Rolle spielen könnten, gestützt auf die in jenem Unterhaltsprozess ergangenen Entscheide aber davon auszugehen sei, dass die Beklagte im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch von I._____ und J._____ völlig entlastet werde und insofern eine Erwerbsquote von 50 % zumutbar sei. Es seien in erster Linie die Gerichte in jenem Verfahren gewesen, welche die spezifischen Bedürfnisse J._____s abzuklären gehabt hätten, wobei sich die fraglichen Sachverhaltsfest- stellungen auch aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehen liessen (Urk. 291 S. 21 lit. g). Die Vorinstanz erwog weiter, die Beklagte habe in Bezug auf die von ihr behauptete ausserordentliche betreuerische Belastung bisher stets und ausschliesslich mit J._____ und deren schwerer Beeinträchtigung argumentiert. In ihrem Schlussvortrag habe sie erstmals D._____s Asthma (Pollenallergie) und de- ren Neurodermitis erwähnt. Dass lebenslange Behandlungen und Therapien nötig wären, ergebe sich nicht aus den Akten. Es sei demnach nicht davon auszuge- hen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Probleme D._____s in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft und in relevantem Ausmasse einge- schränkt wäre (Urk. 291 S. 21 f. lit. h). Die Vorinstanz fasste als Zwischenergeb-
- 30 - nis zusammen, die konkrete Situation erfordere kein Abweichen vom Schulstufen- modell. Zwar dürfe die verbleibende ausserschulische Betreuungslast bei vier Kin- dern eher überdurchschnittlich ausfallen. Im Alltag werde die Beklagte durch den Schul- und Hortbesuch – gerade auch der älteren beiden Kinder – erheblich ent- lastet. Nachdem auch die Zwillinge obligatorisch beschult würden, sei der Beklag- ten nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Ab dem Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I sei ihr eine solche von 80 % und ab deren Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeit- erwerb zuzumuten (Urk. 291 S. 22 lit. i). 2.2.3. Die Beklagte behauptet auch im Berufungsverfahren die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und führt aus, dass sie schon im vor- instanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, gemäss Bundesgericht sei vom Schulstufenmodell, welches lediglich die Funktion einer Richtlinie habe, aufgrund von pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abzuweichen. Beispiels- weise müsse berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehren im Krankheitsfall, Kinder- geburtstag, Hilfestellung bei Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen (recte: Schulstufenmodell) allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (Urk. 290 S. 17 Rz 31 mit Verweis auf Urk. 96 Rz 20 und unter Hinweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.9.). Sie habe vier Kinder, wo- bei sich die Väter der Kinder überhaupt nicht um diese kümmerten. Anders als an- dere Väter betreuten diese die Kinder nie, auch nicht am Wochenende oder wäh- rend der Ferien. Einen freien Abend oder gar ein freies Wochenende kenne sie nicht und die Belastung durch die Betreuung der vier Kinder sei eine ganz ausser- ordentliche und lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung einer allei- nerziehenden Mutter mit beispielsweise zwei Kindern vergleichen. Darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein (Urk. 290 S. 17 f. Rz 32). Sie habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass J._____ am sogenannten Rett-Syn- drom leide und schwerstbehindert sei. J._____ könne nie ohne Aufsicht sein und deren kognitiven Einschränkungen seien extrem. Sie müsse J._____ wickeln, an-
- 31 - ziehen, füttern, waschen etc. Einkäufe oder andere Erledigungen könne man nicht tätigen, wenn man J._____ betreue, zumal diese kaum laufen könne. Treppen- steigen könne diese überhaupt nicht. Sie müsse J._____ zu Therapien sowie den regelmässigen Arztbesuchen begleiten. J._____ werde heute, anders als im Zeit- punkt des Erlasses des Entscheids des Bundesgerichts vom 30. März 2020, nicht mehr den ganzen Tag in der Schule M._____ betreut und nicht mehr morgens früh mit dem Schulbus abgeholt und erst um 18.30 Uhr zurückgebracht. Die lan- gen Schultage seien für J._____ zu viel gewesen. Die Schulzeiten seien nun der- gestalt, dass J._____ nicht mehr vom Schulbus abgeholt werden könne. Sie fahre J._____ täglich in die Schule und hole diese wieder ab. Es mache sodann den Anschein, dass die Schultage heute für J._____ zu anspruchsvoll seien. Immer wenn J._____ ein Weilchen (vgl. Homeschooling oder Schulferien) zuhause ge- wesen sei und dann wieder "ganze" Tage in der Schule verbringen müsse, erbre- che diese und müsse dann jeweils ärztlich untersucht werden. In der Regel werde diese dann für einige Tage krankgeschrieben und müsse wieder den ganzen Tag zuhause von ihr betreut werden (Urk. 290 S. 18 Rz 33). Die Belastung durch die Betreuung von J._____ lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung durch die Betreuung eines gesunden Kindes vergleichen. J._____ könne moto- risch, aber auch kognitiv weniger als ein einjähriges Kind, sei aber grösser und schwerer. Bei der Betreuung eines einjährigen Kindes sei klar, dass keine Er- werbstätigkeit verlangt werden könne (Urk. 290 S. 19 Rz 35). 2.2.4. Die Belastung durch die Betreuung von J._____ wurde nicht bestritten. Al- lerdings ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Kläger obliegt, über den Be- treuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter den Erwerbsausfall der Beklagten infolge der Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter J._____ zu fi- nanzieren (BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Die Beklagte ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren betreffend Unterhalt von J._____ zu verweisen (vgl. vorstehend E. V. 1.7.). 2.2.4.1. In ihrer Berufung rügt die Beklagte ferner die vorinstanzlichen Ausführun- gen zum Gesundheitszustand von D._____ und den damit verbundenen Betreu- ungsaufwand für sie und macht dazu geltend, dass D._____ aufgrund ihrer
- 32 - schweren Neurodermitis unzählige Arztbesuche habe. Zudem müsse sie mehr- mals täglich eingecremt werden und zahllose Medikamente einnehmen, was sie aufgrund ihres Alters noch nicht alleine könne. D._____s Zustand sei so schlimm, dass diese in den nächsten Jahren alle zwei Wochen Injektionen mit einem sehr starken und sehr teuren Medikament (Dupilumab) benötigen werde. Die Betreu- ung der extrem leidenden D._____, die sich immer wieder blutig kratze, schreie und weine, erfordere von ihr einen grossen Einsatz. Die Ausführungen der Vorin- stanz seien somit offensichtlich falsch und aktenwidrig (Urk. 290 S. 21 f. Rz 40). Die Experten gingen davon aus, dass sich die Situation von D._____ noch wäh- rend Jahren nicht bessern werde. Sodann könne D._____ beispielsweise an Waldtagen, Schulreisen etc. nicht teilnehmen, weil sie je nach örtlichem Umfeld erhebliche allergische Reaktionen erleide. Auch der enorme Betreuungsaufwand von D._____ verunmögliche ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 290 S. 22 Rz 41 f.). 2.2.4.2. Der Kläger macht dazu in der Berufungsantwort geltend, die Beklagte habe es unterlassen, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand von D._____ einzureichen (Urk. 299 S. 14 Rz 67). 2.2.4.3. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) einen Bericht von PD Dr. med. N._____, … Ärztin am Kinderspital Zürich, vom 8. Juli 2022 be- treffend D._____ eingereicht (Urk. 312/1). Aus diesem geht hervor, dass D._____ unter einer schweren und chronischen atopischen Dermatitis, (allergischem) Asthma und einer allergischen Rhinokonjunktivitis leide, wobei betreffend Ekzem- krankheit die gesamte Haut betroffen sei und Entzündungen, Wunden und Juck- reiz kontinuierlich vorhanden seien und dass im Sommer 2021 eine Systemthera- pie mit Dupilumab, einem neuen, zugelassenen Immuntherapeutikum in Form von subkutanen Spritzen, begonnen worden sei. Darunter und unter fortgesetzten in- tensiven Haut-Therapiemassnahmen habe sich bis heute eine erfreuliche Verbes- serung des Hautzustandes eingestellt. D._____ müsse weiterhin nach genauen Vorgaben spezifisch gepflegt und lokal behandelt werden. Dies umfasse tägliche Bäder, gefolgt von der Applikation spezifischer Cremes mehrmals täglich, z.T. un- ter Schlauchverbänden. Die Verabreichung der Dupilumab-Spritzen sei bei gros-
- 33 - ser Spritzenangst der Patientin relativ aufwändig und müsse in der Kinderarztpra- xis durchgeführt werden mit Einsatz verschiedener unterstützender Massnahmen. D._____s Familie sei durch die schwere Ekzemkrankheit sehr gefordert und be- treibe einen bedeutenden Zeitaufwand für die Behandlung ihrer Tochter, nebst ei- ner nicht zu unterschätzenden psychosozialen Belastung durch die chronische Krankheit und den Juckreiz mit auch gestörter Nachtruhe. D._____ brauche wei- terhin die medizinische Anbindung an ein kinderdermatologisches Zentrum und eine fortgesetzte sorgfältig durchgeführte Therapie (Urk. 312/1). 2.2.4.4. Der Einwand des Klägers, wonach es sich beim Schreiben des Kinderspi- tals vom 8. Juli 2022 um ein Gefälligkeitsgutachten zu handeln scheine (Urk. 318 S. 3 Rz 8), ist durch nichts belegt, und dafür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht zum Bericht geltend, dass die darin aufgestellten Behaup- tungen zum Gesundheitszustand von D._____ die Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht einschränkten. D._____ gehe normal zur Schule und könne auch im Hort betreut werden. Wenn Bäder und Eincremen erforderlich seien, so könne die Be- klagte dies in ihrer erwerbsfreien Zeit tun (Urk. 318 S. 3 Rz 9). 2.2.4.5. Aus dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 8. Juli 2022 geht hervor, dass sich zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von D._____ ein- gestellt hat, ihre Haut aber nach wie vor intensiv gepflegt werden muss (Urk. 312/1). Hinzu kommen Arzt- resp. Therapietermine, bei denen auch der Klä- ger davon ausgeht, dass sie häufiger stattfinden müssen als bei anderen Kindern (Urk. 299 S. 12 Rz 54). Der mit der Erkrankung von D._____ einhergehende, weit über die normale Betreuungsarbeit hinausgehende Aufwand wird von der Beklag- ten allein getragen, da zwischen dem Kläger und den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie vollumfänglich von der Beklagten allein betreut wer- den. D._____ selber war bisher zu jung, um die Verantwortung oder eine Teilver- antwortung für die Pflege ihrer Haut zu übernehmen oder selbstständig Arzt- oder Therapiebesuche wahrzunehmen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr altersmässig zunehmend in der Lage sein wird, die Pflege ihrer Haut selber zu übernehmen und dass in den nächsten Jahren auch bei der Wahr-
- 34 - nehmung von Arzt- oder Therapieterminen eine sukzessive Entlastung der Be- klagten stattfinden wird. Hinzu kommt die generelle alleinige Betreuung der Kinder durch die Beklagte. Im Regelfall entfällt auch dann, wenn minderjährige Kinder unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils stehen, die Betreuungstätigkeit des Obhutsinhabers an min- destens zwei Tagen pro zwei Wochen, einem Teil der Feiertage sowie mehreren Ferienwochen pro Jahr aufgrund des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts. Die Be- klagte erbringt die gesamte Betreuungsarbeit indes auch an diesen Tagen stets allein, weil der Kläger keinen Kontakt zu den Töchtern pflegt. 2.2.4.6. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durch die Erkrankung von D._____ und die gänzliche alleinige Betreuung der Kinder entstehende zu- sätzliche Betreuungsaufwand der Beklagten, verglichen mit dem Betreuungsauf- wand des alleinigen Inhabers der Obhut im Regelfall, bislang die Zeit überstieg, die sie für ein 50%-iges Arbeitspensum aufgewendet hätte. Daran ändert nichts, dass sich die Kinder ausserhalb der Ferienzeit wochentags grösstenteils in der Schule befanden. Der dargelegten ausserordentlichen Belastung der Beklagten ist bei der Prüfung der Frage, ab wann ihr die Wiederaufnahme einer Arbeitstätig- keit zuzumuten ist, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kinder im mm. 2026 10-jährig werden und ihre Selbstständigkeit stark zuneh- men wird. 2.2.4.7. In Abweichung vom Schulstufenmodell ist der Beklagten daher ab mm. 2026 ein Erwerbseinkommen von 50 % anzurechnen. Ab dem Eintritt der Zwil- linge in die Oberstufe und der damit einhergehenden Selbstständigkeit ist der Be- klagten, in Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell, eine Arbeitstätigkeit von 80 % anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Zwillinge ist der Be- klagten ein Vollzeiterwerb zuzumuten. 2.2.5. Zur tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte gesundheitlich keinerlei Einschränkungen unterliege. Weiter verfüge sie zwar über ein sehr hohes Ausbildungsniveau, aber vergleichsweise wenig ein- schlägige Berufserfahrung. Die eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Spra-
- 35 - che dürften keine allzu hohe Hürde darstellen, zumal die Beklagte fliessend Eng- lisch spreche. Die Aufnahme einer 50%-Tätigkeit im betriebswirtschaftlichen Be- reich sei daher tatsächlich möglich und es sei dabei unter Berücksichtigung der früheren Äusserungen der Beklagten sowie der vom Kläger präsentierten Zahlen des Salarium-Lohnrechners von einem effektiv erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 4'250 pro Monat auszugehen (Urk. 291 S. 22 lit. j). 2.2.5.1. Die Beklagte rügt diese Ausführungen als äusserst realitätsfremd. Sie habe 2009 doktoriert und sei damals bereits 36 Jahre alt gewesen. Bis dahin habe sie eine Assistentinnentätigkeit bei der F._____ gehabt und maximal CHF 5'000 pro Monat verdient. Im Frühjahr 2010 sei ihre älteste Tochter auf die Welt gekommen und seither sei sie, mit Ausnahme des minimalen Lehrauftrags an der Universität O._____, nie mehr erwerbstätig gewesen. Sie verfüge lediglich als As- sistentin über Berufserfahrung. Sie werde mangels Berufserfahrung mit Sicherheit keine Stelle im "betriebswirtschaftlichen Bereich" bei einer Bank finden. Dies, zu- mal Banken bekanntermassen immer mehr Stellen abbauten. Selbst für erfahrene Banker sei es heute schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Dies jedenfalls, wenn sie ca. 50 Jahre alt seien. Ihr Studium sei heute auf dem Arbeitsmarkt, weil sie nie relevante Berufserfahrungen gesammelt habe und angesichts ihres Alters, fak- tisch wertlos (Urk. 290 S. 23 f. Rz 46). Sie wäre tatsächlich wieder gerne arbeiten gegangen. Mit vier Kindern, eines davon schwerstbehindert, sei das nicht mög- lich. Daran, dass sie heute keine realistische Chance habe, eine Stelle, erst recht nicht im betriebswirtschaftlichen Bereich, zu finden, ändere auch die Tatsache nichts, dass sie sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens vergleichsweise ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000 pro Monat habe anrechnen lassen. Die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen habe für die Frage des nachehelichen Unterhalts keine bindende Wirkung (Urk. 290 S. 25 f. Rz 50). 2.2.5.2. Die Beklagte ist inzwischen 52 Jahre alt und weist keine relevante Ar- beitserfahrung auf, die ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde. Sie war aber als Assistentin tätig, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche oder eine ähnliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung (Urk. 290 S. 26 Rz 51) benötigt sie bei einem international ausge-
- 36 - richteten Unternehmen vornehmlich Englisch, und solche Unternehmen sind in der Region Zürich auch zahlreich ansässig. Es erübrigt sich, auf den entsprechen- den Einwand des Klägers (Urk. 299 S. 15 f. Rz 75) einzugehen. 2.2.5.3. Angesichts dieser Ausgangslage ist bei der Beklagten von einer Arbeits- tätigkeit als persönliche Assistentin / Assistentin der Geschäftsleitung (Office Ma- nagement) auszugehen. Als Berufseinsteigerin kann sie bei einer 100%-Stelle ein Einkommen von CHF 7'365 brutto erzielen (vgl. Lohnbuch 2025, S. 403). Netto entspricht dies einem Betrag von abgerundet CHF 6'400 bzw. bei einem 50 % Pensum CHF 3'200 und bei 80 % CHF 5'120. 2.2.6. Zusammenfassend ist der Beklagten ab dem tt.mm.2026 ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 3'200 bei einem 50%-Pensum anzurechnen. Eine zu- sätzliche Übergangsfrist steht ihr, nachdem sie spätestens seit dem erstinstanzli- chen Entscheid davon ausgehen resp. zumindest damit rechnen musste, dass die Gerichte ihr ein (hypothetisches) Einkommen (vorerst) aus einer Teilzeittätigkeit anrechnen würden, nicht mehr zu, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführun- gen (Urk. 290 S. 26 Rz 53 f.) nicht weiter einzugehen ist. Ab dem 1. August 2028 (Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'120 bei einem 80%-Pensum anzurechnen. Mit Vollendung des 16. Al- tersjahrs der Zwillinge ist der Beklagten eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und ihr somit ab dem tt.mm.2032 ein Einkommen von CHF 6'400 netto pro Monat anzurechnen. 2.3. Einkommen Zwillinge Neben den bereits aufgeführten AHV-Kinderrenten (vgl. E. V. 2.1.2.) stehen C._____ und D._____ Familienzulagen zu. Die Familienzulagen der Zwillinge be- tragen seit 1. Januar 2025 je CHF 215. Per tt.mm.2028 (Monat nach der Vollen- dung des 12. Altersjahrs) erhöhen sich die Zulagen auf je CHF 268 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG).
3. Zusammenfassung Einkommen (gerundet) Phase 1 (bis tt.mm.2025)
- 37 - AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 0 CHF 0 Kinderzulage C._____ CHF 215 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Kinderzulage D._____ CHF 215 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Total CHF 10'283 Phase 2 (tt.mm.2026 - 31. Juli 2028) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 50 %) CHF 3'200 CHF 3'200 Kinderzulage C._____ (Durchschnitt) CHF 225 AHV-Kinderrente C._____ (Durchschnitt) CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Kinderzulage D._____ CHF 225 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Total CHF 13'503 Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475
- 38 - Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 80 %) CHF 5'120 CHF 5'120 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 15'509 Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) / Phase 5 (ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 100 %) CHF 6'400 CHF 6'400 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 16'789
4. Bedarfe 4.1. Bedarf des Klägers 4.1.1. Die Vorinstanz setzte das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf monatlich CHF 6'645 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnung CHF 3'110, Kranken- kassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Gesundheits- kosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale
- 39 - CHF 150, Fahrkosten CHF 85, auswärtige Verpflegung CHF 220, Steuern CHF 1'280) fest (Urk. 291 S. 32). 4.1.2. Die Beklagte macht zu den Wohnkosten des Klägers in der Berufung gel- tend, dass die Vorinstanz ihm als Einzelperson in absoluten Zahlen stets höhere Wohnkosten als ihr und den Kindern zugebilligt habe. Dies sei offensichtlich unan- gemessen und habe nichts mit einer Beibehaltung des ehelichen Standards (CHF 10'000 für damals sechs Personen) bzw. einer Einschränkung im Verhältnis zum ehelichen Standard im selben Umfang zu tun (Urk. 290 S. 27 Rz 56). Mit die- sen Ausführungen nimmt sie keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach massgebend primär die effektiv bezahlten Wohnkosten seien, soweit diese angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes nicht als übersetzt erschienen (Urk. 291 S. 24 E. 5.a/aa), weshalb nicht weiter auf die diesbezügliche Rüge einzugehen ist. Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe schon vor Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass der Sohn des Klägers ebenfalls in dessen Wohnung wohne (Urk. 290 S. 28 Rz 58). In diesem Zusammenhang erklärt der Kläger, dass er al- leine wohne und sein Sohn in Thailand wohnhaft sei (Urk. 299 S. 17 Rz 87). Dazu reichte er eine Kopie einer vom thailändischen Arbeitsministerium ausgestellten Arbeitsbewilligung für seinen Sohn ein (Urk. 301/1). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung alleine bewohnt. 4.1.2.1. Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der effektive monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten, jedoch exkl. Energiekosten, zu berücksichtigen. Ist der Miet- zins den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen, kann er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein orts- übliches Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BlSchKG 2009 S. 193; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurtei- lung der konkreten Verhältnisse ist die Anzahl Personen, die in der fraglichen Wohnung lebt (Maier, a.a.O., N 984 f.). 4.1.2.2. Der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung des Klägers im Zürcher Quartier P._____ (Kreis …) beträgt CHF 3'110 (Urk. 89/62). Angesichts der per 31. De- zember 2024 erfolgten Pensionierung des Klägers und der damit verbundenen
- 40 - Einkommensreduktion ist eine Wohnung in dieser Preisklasse den wirtschaftli- chen Verhältnissen seit 1. Januar 2025 nicht mehr angemessen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seit seiner Pensionierung für sich alleine eine 3.5- Zimmerwohnung benötigen sollte, zumal seit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung kein Arbeitsplatz in der Wohnung mehr notwendig ist. Gemäss dem Mietvertrag ist der nächste ordentliche Kündigungstermin für die Wohnung Ende März 2026 (Urk. 89/62). Im Bedarf des Klägers sind daher ab dem 1. April 2026 die Kosten für eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass für die Miete einer (modernen) 2- resp. 2.5-Zimmerwohnung monatlich CHF 2'000 reichen, insbesondere wenn, wie vorliegend beim Kläger, nicht aus beruflichen Gründen ein Domizil in zumutbarer Entfernung zum Arbeitsplatz vorhanden sein muss. Somit sind diese Kosten ab dem 1. April 2026 im Bedarf des Klägers einzu- setzen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Mietzins von gerundet CHF 2'110 pro Monat einzu- setzen. 4.1.3. Die Positionen für Krankenkassenprämien KVG und VVG sind korrekt und blieben zudem unbestritten. 4.1.4. Soweit die Beklagte die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskos- ten von CHF 80 pro Monat rügt (Urk. 290 S. 31 Rz 62 f.), so sind diese gemäss Aufstellung der Q._____ (Urk. 95/71) belegt. Dass sie für die Zukunft nicht belegt werden können, versteht sich von selbst. Gemäss der angehefteten Aufstellung der Q._____ betreffend Zusatzversicherung handelte es sich nicht etwa um ein- malig anfallende Kosten, die zudem angesichts der Höhe von CHF 80 pro Monat nicht als "geringfügige Gesundheitskosten" bezeichnet werden können. Der dies- bezüglichen Argumentation der Beklagten (Urk. 290 S. 31 Rz 63) kann daher nicht gefolgt werden kann; diese Kosten sind mit der Vorinstanz im Bedarf zu be- rücksichtigen. 4.1.5. Die übrigen Positionen (Versicherungspauschale, Kommunikationspau- schale, Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und [aufgerundete] Steuern) blieben unbestritten.
- 41 - 4.1.6. In Phase 1 (bis tt.mm.2025) liegt ein Mankofall vor, weshalb bei der Unter- haltsberechnung nicht das familienrechtliche, sondern lediglich das betreibungs- rechtliche Existenzminimum massgebend ist und die Krankenkassenprämien VVG, die Kommunikationskosten, die Versicherungspauschale sowie die Steuern nicht berücksichtigt werden können. Sodann sind aufgrund dessen, dass der Klä- ger per 31. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist, die Wegkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung entfallen. In dieser Phase ist daher von einem zu berücksichtigenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von CHF 4'817 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 3'110, Kran- kenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.7. Für Phase 2 (tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028) wird der Beklagten zwar ein hy- pothetisches Einkommen von 50 % angerechnet, doch reichen die Einkünfte des Klägers nicht, um dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der bei- den Kinder sowie den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt für die Kinder abzudecken, weshalb auch in dieser Phase das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln ist und – jedenfalls in einem ersten Schritt – weder die Krankenkassenprämien VVG noch die Kommunikationskosten, die Versiche- rungspauschale oder die ca. CHF 590 monatlich betragenden Steuern zu berück- sichtigen sind. Beim Kläger sind neu Wohnkosten in der Höhe von CHF 2'110 auf- zunehmen. Ihm ist in Phase 2 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'817 anzurechnen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'110, Kran- kenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.8. In Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) setzt sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassen- prämie VVG CHF 63, Gesundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern ca. CHF 670). Es resultiert ein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'620. 4.1.9. In Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) beträgt das familienrechtliche Exis- tenzminimum des Klägers CHF 4'670 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Ge-
- 42 - sundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspau- schale CHF 150, Steuern ca. CHF 720). 4.1.10. Für Phase 5 (tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) siehe nachfolgende E. V. 5.6. 4.2. Bedarf der Beklagten 4.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das familienrechtliche Existenzminimum der Be- klagten für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf CHF 5'324 (Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 1'500, Kranken- kassenprämie KVG CHF 532, Krankenkassenprämie VVG CHF 762, Versiche- rungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern CHF 1'000; Urk. 291 S. 33). Sie ging allerdings bei ihren Berechnungen davon aus, dass sowohl Betreuungs- als auch nachehelicher Unterhalt festzulegen sei. Da aufgrund der effektiven Pensionierung des KIägers kein nachehelicher Unter- halt festzulegen ist (dazu vorne unter E. V. 1.1.), ist im Berufungsverfahren der Bedarf der Beklagten einzig im Hinblick auf den Anspruch der Kinder auf Betreu- ungsunterhalt zu ermitteln. Massgebend sind in diesem Fall die Lebenshaltungs- kosten, wozu der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die obligatorische Kranken- versicherung (inkl. unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbst- behalt, abzüglich IPV) und die Berufsausübungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz) zählen. Diese Kosten entspre- chen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Beklagten. Reichen die vorhandenen Mittel, um die Lebenshaltungskosten in diesem Umfang zu decken, so sind in einer nächsten Stufe ein Steueranteil, eine Versicherungspauschale, Kosten für Serafe, die Kommunikationspauschale und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (VGG) zu berücksich- tigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.2.1.1. Die Beklagte macht zu ihren Wohnkosten zusammenfassend geltend, dass diese effektiv höher als CHF 3'000 pro Monat seien, da die Bank den Hypo- thekarvertrag gekündigt habe, was zu Zinsen von 5 % bzw. Hypothekarzinsen von CHF 60'000 pro Jahr führe. Dazu kämen Nebenkosten (Stockwerkeigentümerbei-
- 43 - träge etc.) von über CHF 1'200 pro Monat. Ihre aktuellen tatsächlichen Wohnkos- ten seien somit deutlich höher als der im Rahmen des Existenzminimums zu be- rücksichtigende Betrag. Betreffend Wohnkosten seien die Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 291 S. 25), wonach sie erst mit Eingabe vom 16. August 2021 gel- tend gemacht habe, es seien ihre effektiven Wohnkosten von CHF 6'000 zu be- rücksichtigen, falsch. Sie habe bereits im Oktober 2019 geltend gemacht, dass die effektiven Wohnkosten für sie und die Kinder deutlich höher seien als der gel- tend gemachte Betrag. Den Betrag von CHF 3'000 für sich und die beiden Kinder habe sie ausdrücklich lediglich als angemessene Wohnkosten im Rahmen des Existenzminimums geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 30 und 41). Sie habe effektive Wohnkosten für sich und die beiden Kinder von CHF 4'000 pro Mo- nat geltend gemacht. Dies entspreche aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen CHF 2'000 für sie und je CHF 1'000 pro Monat für die Kinder. Mindestens bis zur Pensionierung des Klägers sei dieser Betrag somit in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum und demjenigen der Kinder zu berücksichtigen. Nach der Pen- sionierung des Klägers, wenn jedenfalls auf Seiten des Klägers nicht die effekti- ven Kosten von CHF 3'110 berücksichtigt werden könnten, sei der Betrag, wie von der Vorinstanz angenommen, auf CHF 1'500 pro Monat für sie und je CHF 750 pro Monat für die Kinder zu reduzieren. Ergänzend sei schliesslich dar- auf hinzuweisen, dass sie zwar nach wie vor versuche, die 2.5-Zimmerwohnung irgendwie zu halten. Tatsache sei aber auch, dass es sich bei der Wohnung, in welcher sie aktuell mit vier Kindern wohne, lediglich um eine 2.5-Zimmerwohnung mit improvisierter Küche handle. Wenn sie für sich und ihre vier Kinder eine ange- messene Wohnung finden müsse, werde diese sicher mindestens CHF 6'000 pro Monat kosten. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Wohnung der gesam- ten Familie vor der Trennung der Parteien sogar CHF 10'000 pro Monat gekostet habe, nicht überraschend. Jedenfalls scheine es nicht angemessen, wenn die Vorinstanz für eine Einzelperson von angemessenen Mietkosten von CHF 3'110 ausgehe, für eine solche für drei Personen aber von lediglich CHF 3'000 pro Mo- nat (Urk. 290 S. 27 ff.). 4.2.1.2. Schon vor Vorinstanz blieb unklar und unbelegt, welche Wohnkosten der Beklagten effektiv entstehen. Der Einwand der Beklagten, dass eine 2.5-Zimmer-
- 44 - wohnung für sie und ihre vier Kinder nicht angemessen sei (Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59), ist berechtigt. Daran ändert nichts, dass die beiden nichtgemeinsamen Kinder grundsätzlich auszuklammern sind. Allerdings verhält es sich aufgrund der Darstellung der Beklagten so, dass sie und die Kinder in der betreffenden Woh- nung wohnen, weil es sich um eine Eigentumswohnung handelt, nicht, weil die Miete einer grösseren Wohnung nicht möglich wäre, und muss sie, um in dieser Wohnung bleiben zu können, höhere Kosten in Kauf nehmen, als sie für eine grössere Mietwohnung aufwenden müsste (vgl. Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59 ff.). Das erscheint wenig sinnvoll. Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Wohnkosten des Klägers (vgl. vorstehend E. V. 4.1.2.2.), ist bei der Beklagten trotz der Pensio- nierung des Klägers für Phase 1 von einem Wohnkostenanteil von monatlich CHF 2'000 und bei den Zwillingen von je CHF 1'000 pro Monat auszugehen, was einen Betrag von CHF 4'000 ergibt. Ab Phase 2, ab der auch beim Kläger von tie- feren Wohnkosten ausgegangen wird, sind Wohnkosten für sie von CHF 1'500 pro Monat und für die Zwillinge von je CHF 750 pro Monat zu berücksichtigen. Damit kann für die insgesamt fünfköpfige Familie der Beklagten unter Annahme eines Wohnkostenanteils von ebenfalls je CHF 750 pro Monat für ihre beiden älte- ren Töchter eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 4'500 pro Monat gemietet werden, was – auch unter Berücksichtigung des beim Kläger eingesetzten Be- trags – den gegebenen Verhältnissen angemessen erscheint. Davon scheint für die Zeit nach der Pensionierung des Klägers auch die Beklagte auszugehen (Urk. 290 Rz 61, S. 30 Mitte). Aus Gleichbehandlungsgründen und da hinsichtlich der Wohnkosten (auch) Kinderbelange betroffen sind, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (dazu vorne unter E. II. 4.1.; so auch die Beklagte: Urk. 291 S. 27 Rz 56), sind auch bei der Beklagten und den Kindern die tieferen Beträge ab
1. April 2026 zu berücksichtigen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, sind für diese durchschnittliche Wohnkosten von CHF 1'550 bei der Beklagten und je CHF 775 bei den Zwillingen einzusetzen. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob die Kosten einer Eigentumswohnung tiefer sind als Mietzinse, wie der Kläger behauptet (Urk. 299 S. 17 Rz 84).
- 45 - 4.2.2. Die weiteren von der Vorinstanz eingesetzten Positionen (Krankenkassen- prämien KVG CHF 532, Krankenkassenprämien VVG CHF 762, Versicherungs- pauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steueranteil CHF 1'000) blieben unbestritten. Die Krankenkassenprämien sind aufgrund der nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erfolgten Prämienerhöhungen anzupassen. Sie betragen monatlich CHF 633 für KVG und CHF 961 für VVG (Urk. 352/3-4). 4.2.3. Die Beklagte rügt ferner, dass die Vorinstanz das von ihr erstinstanzlich gel- tend gemachte Vorsorgedefizit von CHF 1'500 pro Monat nicht berücksichtigt habe (Urk. 290 S. 32 f. Rz 66). Vorliegend geht es um die Festlegung von Betreu- ungsunterhalt, nicht von nachehelichem Unterhalt. Beim Betreuungsunterhalt kann die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden (Maier, a.a.O., N 109 mit Ver- weis auf BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 [E. 7.3.], und N 112). Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten kann daher unterbleiben. 4.2.4. Das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten setzt sich in Phase 1 wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 2'000, Krankenkassenprämien KVG CHF 633, Krankenkassenprämie VVG 961, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150 so- wie Steuern, was einen Betrag von CHF 5'124 zuzüglich Steuern ergibt. Da in die- ser Phase ein Manko resultiert, können die Krankenkassenprämien VVG, die Ver- sicherungspauschale, die Kommunikationspauschale und die Steuern nicht be- rücksichtigt werden (dazu vorne unter E. V. 4.2.1.). Somit ist auf Seiten der Be- klagten ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'983 zu berück- sichtigen. In Phase 2 decken die Einkünfte des Klägers nicht dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder und den in dieser Phase anfallen- den Betreuungsunterhalt für die Kinder, weshalb bei der Beklagten – jedenfalls in einem ersten Schritt – kein Raum für die Berücksichtigung der Krankenkassen- prämien VVG, der Versicherungspauschale, der Kommunikationspauschale und der ca. CHF 23 pro Monat betragenden Steuern bleibt. Zudem ist der Anteil der Wohnkosten der Beklagten auf CHF 1'550 zu reduzieren. Hinzu kommen demge-
- 46 - genüber die aufgrund der Arbeitstätigkeit nunmehr anfallenden Fahrkosten von CHF 87 (ZVV-NetzPass Erwachsene 1-2 Zonen, vgl. www.zvv.ch/de/abos-und-ti- ckets/abos/monats-und-jahresabo.html; Webseite zuletzt besucht am 31. Juli
2025) sowie eine Pauschale für auswärtige Verpflegung entsprechend dem Ar- beitspensum von 50 % in der Höhe von CHF 110. Dies ergibt ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von CHF 3'730. In Phase 3 ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten für auswärtige Verpfle- gung auf Seiten der Beklagten durch die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % erhöhen. Ferner deckt das Einkommen des Klägers ab diesem Zeitpunkt dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der Kinder und den in jener Phase anfallenden Betreuungsunterhalt. Die auf Seiten der Beklagten zu berück- sichtigenden Lebenshaltungskosten setzen sich für diese Phase wie folgt zusam- men: Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 1'500, Krankenkassenprä- mie KVG CHF 633, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Wegkosten CHF 87, Pauschale für auswärtige Verpflegung entspre- chend dem Arbeitspensum von 80 % in der Höhe von CHF 176, Krankenkassen- prämien VVG CHF 961 und Steuern CHF 274. Die Lebenshaltungskosten der Be- klagten betragen in dieser Phase CHF 5'161 und entsprechen ihrem familien- rechtlichen Existenzminimum. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte ab Phase 4 in einem 100%-Pensum arbeiten kann, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Die Bestim- mung ihrer Lebenshaltungskosten kann daher für diese Phase unterbleiben.
5. Bedarf Zwillinge 5.1. Der Bedarf der Zwillinge betrug gemäss Vorinstanz für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) je CHF 1'716 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 750, Krankenkassenprämien KVG CHF 47, Krankenkassenprämien VVG CHF 119, Gesundheitskosten CHF 30, Steueranteil CHF 370; Urk. 291 S. 33 f.).
- 47 - 5.2. In Phase 1 ist der Wohnkostenanteil gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen (vgl. E. V. 4.2.1.2.) auf je CHF 1'000 pro Monat zu erhöhen. Die Kranken- kassenprämien und die Gesundheitskosten sind zu aktualisieren: Die Kranken- kassenprämien betragen neu je KVG CHF 59 (Urk. 352/3), die VVG-Prämie für C._____ CHF 93 und für D._____ CHF 138 (Urk. 352/4); die Behauptung der Be- klagten, die VVG-Prämie betrage auch für C._____ CHF 138 (Urk. 350 S. 2), stimmt nicht mit der Aktenlage überein, was von Amtes wegen zu beachten ist. Die Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 38 für C._____ und CHF 109 für D._____ (Urk. 352/5). Da in dieser Phase ein Mankofall vorliegt, sind die Kranken- kassenprämien VVG und der Steueranteil nicht zu berücksichtigen. Das zu be- rücksichtigende betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt CHF 1'497 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 1'000, Krankenkas- senprämie KVG CHF 59, Gesundheitskosten CHF 38) und dasjenige von D._____ CHF 1'568 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 1'000, Kran- kenkassenprämie KVG CHF 59, Gesundheitskosten CHF 109). 5.3. In Phase 2, d.h. ab tt.mm.2026, wird von einer Arbeitstätigkeit der Beklag- ten im Umfang von 50 % ausgegangen, weshalb ab diesem Zeitpunkt bei den Zwillingen, der Vorinstanz folgend (Urk. 291 S. 28), zusätzlich je CHF 800 Fremd- betreuungskosten anzurechnen sind. Wie die Beklagte in ihrer Berufung zu Recht festhält (Urk. 290 S. 27 Rz 55), erhöhen sich die Grundbeträge der beiden Mäd- chen ab mm. 2026 auf CHF 600 pro Monat. Demgegenüber sind die Wohnkosten in dieser Phase auf je CHF 775 zu reduzieren. Da in Phase 2 das Einkommen des Klägers nicht sein familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder sowie den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt deckt, können
– jedenfalls in einem ersten Schritt – weder die Krankenkassenprämien VVG noch die Steuern berücksichtigt werden. Das zu berücksichtigende betreibungsrechtli- che Existenzminimum von C._____ beträgt in dieser Phase CHF 2'272 und dasje- nige von D._____ CHF 2'343. 5.4. Mit dem Eintritt der Zwillinge in die Oberstufe (August 2028), d.h. ab Phase 3, sind bei ihnen je CHF 30 Kommunikationskosten und zudem antragsge- mäss (Urk. 290 S. 44 Rz 75) Kosten für auswärtige Verpflegung von je CHF 220
- 48 - zu berücksichtigen, nachdem diese vom Kläger nicht oder jedenfalls nicht sub- stantiiert bestritten wurden. Die Fremdbetreuungskosten entfallen. Zudem sind ab dieser Phase Wohnkosten von je CHF 750 pro Monat einzusetzen und können, wie bei den Parteien, auch die VVG-Prämien angerechnet werden. Ein Steueran- teil kann aufgrund der Geringfügigkeit ausser Betracht gelassen werden. Es ist von einem zu berücksichtigenden familienrechtlichen Existenzminimum bei C._____ von CHF 1'790 und bei D._____ von CHF 1'906 auszugehen. 5.5. In Phase 4 sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung mehr zu berück- sichtigen; es ist davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter, das C._____ und D._____ dannzumal aufweisen werden, nicht mehr den Mittagstisch o.ä. besu- chen und sich bei Bedarf über Mittag auch alleine zuhause verpflegen können. Ferner entfällt ab dieser Phase der Betreuungsunterhalt. Das familienrechtliche Existenzminimum für C._____ beträgt in dieser Phase CHF 1'570, dasjenige für D._____ CHF 1'686. 5.6. Phase 5 betrifft die Zeitspanne ab Volljährigkeit der Zwillinge, in der keine Betreuung mehr anfällt, und kommt nur zum Zug, wenn sie bis dahin noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben. Hat ein Kind am 18. Ge- burtstag noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Maier, a.a.O., N 237). In dieser Phase hat das Kind aber höchstens noch Anspruch auf das familienrechtli- che Existenzminimum und insbesondere nicht mehr auf einen Anteil an einem all- fälligen Überschuss (Maier, a.a.O., N 269 f. m.w.H.). Vorliegend ist für C._____ und D._____ vom gleichen familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen wie in Phase 4. An sich haben die Eltern in dieser Phase anhand ihrer jeweiligen Leis- tungsfähigkeit am Unterhalt erwachsener Kinder beizutragen. Es ist indes davon auszugehen, dass der Kläger auch in dieser Phase ein höheres Einkommen und ein weniger hohes familienrechtliches Existenzminimum hat als die Beklagte. An- gesichts der geringen Höhe des in dieser Phase resultierenden Barunterhalts (dazu nachfolgend unter E. V. 7.5.) und davon ausgehend, dass es dem Kläger
- 49 - sowohl persönlich als auch finanziell zuzumuten ist, Volljährigenunterhalt zu leis- ten (dazu Maier, a.a.O., N 263), rechtfertigt sich die Anordnung, dass allein er da- für aufkommt, sollte eines der Kinder oder sollten beide Kinder in dieser Phase noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben.
6. Überschussverteilung Der in den Phasen 3 und 4 vorhandene Überschuss ist gemäss der bundesge- richtlichen Praxis zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" im Verhältnis 50 % Kläger und je 25 % Kinder aufzuteilen; Besonderheiten des konkreten Falles liegen in casu nicht vor (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1).
- 50 -
7. Konkrete Unterhaltsberechnung 7.1. Phase 1 (bis tt.mm.2025) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 0 Einkommen C._____ CHF 1'404 Einkommen D._____ CHF 1'404 CHF 10'283 Betr.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'817 Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'983 Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'497 Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'568 CHF 11'865 Barunterhalt C._____ Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'497 ./. Kinderzulage CHF 215 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 93 Barunterhalt D._____ Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'568 ./. Kinderzulage CHF 215 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 164 Betreuungsunterhalt Kinder Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'983 Total pro Kind CHF 1'992 davon pro Kind gedeckt CHF 1'201 Für Phase 1 resultieren folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder- zulage, AHV-Kinderrente und Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 1'294 für C._____ (CHF 93 als Barunterhalt und CHF 1'201 als Betreuungs- unterhalt; es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt) CHF 1'365 für D._____ (CHF 164 als Barunterhalt und CHF 1'201 als Betreu- ungsunterhalt; es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt)
- 51 - 7.2. Phase 2 (tt.mm.2026 - 31. Juli 2028) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 3'200 (hypothetisch 50 %) Einkommen C._____ CHF 1'414 Einkommen D._____ CHF 1'414 CHF 13'503 Betr.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 3'817 Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'730 Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 2'272 Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 2'343 CHF 12'162 Barunterhalt C._____ Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 2'272 ./. Kinderzulage CHF 225 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 858 Barunterhalt D._____ Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 2'343 ./. Kinderzulage CHF 225 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 929 Betreuungsunterhalt Kinder Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'730 ./. Einkommen Beklagte CHF 3'200 Total pro Kind CHF 265 Unter Berücksichtigung lediglich der betreibungsrechtlichen Existenzminima resul- tieren verbleibende Ressourcen von CHF 1'341 monatlich, unter Berücksichtigung der familienrechtlichen Existenzminima würde aber ein Fehlbetrag resultieren. Die verbleibenden Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzuneh- men und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Un- terhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – famili-
- 52 - enrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern angerechnet werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale ein- gesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die durch das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 147 III 265 genannte Reihenfolge der Positionen des familien- rechtlichen Bedarfs ist hierbei exemplarisch. Es handelt sich nicht um eine zwin- gende Kaskadenordnung (OGer ZH LY230005 vom 25. April 2024 E. III. 2.9.1.; a.A. Maier, a.a.O., N 1057). Die in Phase 2 unter Berücksichtigung nur der betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima verbleibenden Ressourcen reichen nicht aus, um alle zusätzlichen Positio- nen in den familienrechtlichen Existenzminima zu decken. Es können aber bei beiden Parteien die jeweiligen Steuern (CHF 590 beim Kläger und CHF 23 bei der Beklagten), die Kommunikationskosten (je CHF 150) und die Versicherungspau- schalen (je CHF 30) zusätzlich abgedeckt werden. Zudem können die VVG-Prä- mien für den Kläger in Höhe von CHF 63, für C._____ in Höhe von CHF 93 und für D._____ in Höhe von CHF 138 voll berücksichtigt werden, während für die VVG-Prämien für die Beklagte ein Teilbetrag von CHF 74 verbleibt. Bei der Be- klagten diesen Betrag und nicht bei beiden Parteien einen prozentualen Anteil der tatsächlich für die VVG-Prämien anfallenden Kosten einzusetzen, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen aus Gleichbehandlungsgründen, zumal die VVG-Prämien auf Seiten der Beklagten exorbitant hoch sind und offensichtlich auch für Kapitalleistungen im Todes- und Krankheitsfall anfallen (Urk. 352/4 S. 3). Dies führt zu folgenden erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminima: Bedarf Kläger CHF 4'650 Bedarf Beklagte CHF 4'007 Bedarf C._____ CHF 2'365 Bedarf D._____ CHF 2'481 CHF 13'502 Der Betreuungsunterhalt pro Kind beträgt damit CHF 404 ([CHF 4'007 ./. CHF 3'200] /2), der Barunterhalt für C._____ CHF 951 (CHF 2'365 ./. CHF 225 ./. CHF 779 ./. CHF 410), derjenige für D._____ CHF 1'067 (CHF 2'481 ./. CHF 225 ./. CHF 779 ./. CHF 410).
- 53 - Für Phase 2 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 1'355 für C._____ (CHF 951 als Barunterhalt und CHF 404 als Betreuungs- unterhalt) CHF 1'471 für D._____ (CHF 1'067 als Barunterhalt und CHF 404 als Betreu- ungsunterhalt) 7.3. Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 5'120 (hypothetisch 80 %) Einkommen C._____ CHF 1'457 Einkommen D._____ CHF 1'457 CHF 15'509 Fam.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'620 Fam.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 5'161 Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'790 Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'906 CHF 13'477 Überschuss CHF 2'032 Überschussanteil Kläger (50 %) CHF 1'016 Überschussanteil C._____ (25 %) CHF 508 Überschussanteil D._____ (25 %) CHF 508 Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'790 + Überschussanteil CHF 508 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 841 Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'906 + Überschussanteil CHF 508
- Kinderzulage CHF 268
- AHV-Kinderrente CHF 779
- Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 957
- 54 - Betreuungsunterhalt Kinder Fam.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 5'161 ./. Einkommen Beklagte CHF 5'120 Total pro Kind CHF 21 Für Phase 3 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 862 für C._____ (CHF 841 als Barunterhalt und CHF 21 als Betreuungsun- terhalt) CHF 978 für D._____ (davon CHF 957 als Barunterhalt und CHF 21 als Betreu- ungsunterhalt) 7.4. Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen C._____ CHF 1'457 Einkommen D._____ CHF 1'457 CHF 10'389 Fam.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'670 Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 CHF 7'926 Überschuss CHF 2'463 Überschussanteil Kläger (50 %) CHF 1'230 Überschussanteil C._____ (25 %) CHF 616 Überschussanteil D._____ (25 %) CHF 616 Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 + Überschussanteil CHF 616 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 729
- 55 - Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 + Überschussanteil CHF 616 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 845 Für Phase 4 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 729 für C._____ CHF 845 für D._____ 7.5. Phase 5 (tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung) Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 113 Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 229 Für Phase 5 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 113 für C._____ CHF 229 für D._____
- 56 -
8. Zusammenfassung 8.1. Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zwillinge folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: ab Rechtskraft dieses Entscheides bis zum tt.mm.2025 (Mankofall)
• für C._____ CHF 1'294 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'365 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028
• für C._____ CHF 1'355 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'471 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2028 bis tt.mm.2032
• für C._____ CHF 862 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 978 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2032 bis tt.mm.2034
• für C._____ CHF 729
• für D._____ CHF 845 ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
• für C._____ CHF 113
• für D._____ CHF 229
- 57 - Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderrenten sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderzulagen ab tt.mm.2026 von der Beklag- ten bezogen werden und sie diese für den Unterhalt der beiden Kinder verwendet. 8.2. Die gemäss Art. 301a ZPO festzuhaltenden, für den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Faktoren ergeben sich bis auf die Angaben zum Vermögen der beiden Parteien aus den vorstehenden Erwägungen. Beim Kläger wird von einem Vermögen von CHF 576'800 ausgegangen (vgl. E. V. 2.1.3.6.), bei der Beklagten aufgrund ihrer Verschuldung (vgl. insb. Urk. 291 S. 24 f. und S. 48) trotz der ihr mit diesem Entscheid zuzusprechenden Geldbe- träge von einem Vermögen von CHF 0. 8.3. Sodann ist die Indexierung (Teuerungsausgleich) von Amtes wegen zu ak- tualisieren.
9. Ausserordentliche Kosten der Kinder 9.1. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes das Gericht die Eltern gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten könne. Ob die Bedürfnisse "ausserordentlich" in dem Sinne seien, dass sie ein gerichtliches Abänderungsverfahren rechtfertigten, beurteile sich fall- bezogen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die von der Be- klagten geforderte Verpflichtung wäre für sich kaum vollstreckbar und bringe da- her keinen Mehrwert (Urk. 291 S. 44 f. E. 7).
- 58 - 9.1.1. Die Beklagte rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass sich nicht aus dem Gesetz ergebe, dass der Kläger diese Kosten ganz (eventualiter zur Hälfte) übernehmen müsse. Da sie kein Einkommen erziele, sei der Kläger zu Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. 9.1.2. Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Dass die Vorinstanz die von der Beklagten verlangte Re- gelung nicht anordnete, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten ver- pflichtet (vgl. OGer ZH LZ220007 vom 07. Februar 2024 E. 5.3.; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III.2.2.). Im Übrigen ist der Beklagten wie darge- legt ab tt.mm.2026 ein Erwerbseinkommen anzurechnen, weshalb ihre Argumen- tation auch insoweit ins Leere geht. Somit ist die Berufung der Beklagten in die- sem Punkt abzuweisen. VI. Vorsorgeausgleich
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vorsorgeausgleich korrekt wiedergegeben (Urk. 291 S. 45 E. VI. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Austrittsleistung des Klä- gers im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 CHF 1'296'211 betragen habe (mit Verweis auf Urk. 51A). Die Austrittsleistung des Klägers im Zeitpunkt der Eheschliessung am tt. September 2009 habe CHF 464'310 betragen (mit Verweis auf Urk. 63, 69 und 73). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens entspreche dies einem Betrag von CHF 534'055. Am 2. Juli 2015 habe der Kläger einen vor der Eheschliessung erfolgten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 zurückbe- zahlt. Der vor der Heirat erfolgte Vorbezug sei zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat hinzuzurechnen. Auf ihm sei aber bis zur Rückzahlung kein Zins aufzu- rechnen (mit Verweis auf BGE 128 V 230 = Pra 2003 Nr. 169 E. 3b-c). Aufgezinst ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung entspreche dies einer Freizügigkeitsleistung
- 59 - von CHF 123'764. Die zu teilende Austrittsleistung des Klägers betrage demnach CHF 638'392. Die Beklagte habe während der Ehe keine Ansprüche aus berufli- cher Vorsorge erworben. Ihr Ausgleichsanspruch betrage demnach CHF 319'196 (Urk. 291 S. 45 f. E. VII. 2.).
3. Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, dass die Vorinstanz den der Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch aus der beruflichen Vor- sorge falsch berechnet habe (Urk. 299 S. 26 Rz 127). Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 habe seine Austrittsleistung CHF 1'296'211 betragen. Bei der Eheschliessung am tt. September 2009 habe sich die Austrittsleistung auf CHF 464'310 belaufen. Der voreheliche Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 sei zur Austrittsleistung im Zeit- punkt der Heirat hinzuzurechnen. Allerdings seien auf diesem Betrag von CHF 119'000 bis zur Rückzahlung am 2. Juli 2015 keine Zinsen aufzurechnen, was auch die Vorinstanz festhalte. Diese Zinsen würden CHF 12'616 betragen und seien entsprechend von den CHF 612'664 abzuziehen. Damit ergebe sich eine während der Ehe erworbene Austrittsleistung von CHF 612'664. Die Hälfte davon betrage CHF 306'332 (Urk. 299 S. 26 Rz 128).
4. Der Kläger verkennt, dass die am 2. Juli 2015 zurückbezahlten CHF 119'000 (vorehelicher Vorbezug) ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst wurden und damit kein zusätzlicher Zins für den Zeitpunkt vor der Rückzahlung in Abzug zu bringen ist. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt.
5. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
6. Die Vorinstanz wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versi- cherten-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4, AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen (Urk. 291 S. 69 f. Dispositiv-Ziffer 8).
- 60 -
7. Inzwischen hat sich ergeben, dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers am
24. Mai 2024 gemäss Kundenauftrag auf ein Konto bei der G._____ ausbezahlt wurde, dieses Konto am 31. Oktober 2024 saldiert wurde und der Kläger sich die Guthaben auf das Konto IBAN CH 6 bei der Zürcher Kantonalbank überweisen liess (Urk. 365/1-6). Die Vorsorgegelder in Höhe von CHF 1'182'237.41 wurden dem Konto des Klägers am 21. November 2024 gutgeschrieben (Urk. 397/3). Ge- mäss Kontoauszug wurden dem Konto (u.a.) am 25. November 2024 ein Betrag von CHF 1 Mio und am 26. November 2024 ein solcher von CHF 120'000 belas- tet; am 23. Januar 2025 wurde das Konto saldiert (Urk. 397/3). Mithin wurden die Gelder weiterverschoben und/oder verbraucht.
8. Damit ist ein Anwendungsfall gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB gegeben. Gemäss dieser Bestimmung schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat- ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente oder einer Kapitalab- findung, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mehr mög- lich ist. Die Beklagte verlangt die Leistung einer Kapitalabfindung an sie (Urk. 363 S. 2), wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Der Kläger ist somit zu verpflich- ten, der Beklagten unter dem Titel Vorsorgeausgleich den Betrag von CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 zu bezahlen. VII. Güterrecht
1. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Ausführungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum diesbezüglich geltenden Verhandlungsgrundsatz (Urk. 291 S. 46 E. 1.) sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzung.
2. Ausstehende Unterhaltszahlungen 2.1. Die Vorinstanz erwog zu den vom Kläger geltend gemachten direkten Zah- lungen an Dritte (Urk. 94 Rz 74) und zum diesbezüglichen Einwand der Beklag- ten, dass Unterhaltsbeiträge an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen seien und nicht an Dritte (Prot. I S. 33), dass dies grundsätzlich stimme. Der Unterhalts- schuldner werde (in der Regel) zu einer Geldleistung an den Unterhaltsgläubiger
- 61 - verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht könne er nur dadurch genügen, dass er dem Gläubiger die festgesetzte Summe bezahle. Der Gläubiger brauche es sich nicht gefallen zu lassen, dass der Schuldner die ihm zustehende Forderung tilge, in- dem er Dritten Zahlungen leiste. Im hier strittigen Zeitraum sei der Unterhalt aber noch nicht gerichtlich festgelegt gewesen. Im Eheschutzverfahren hätten die Par- teien klar festgehalten, dass die entsprechende Abrechnung im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen solle (mit Hinweis auf Ziff. 6 der Ver- einbarung der Parteien vom 8. September 2017, Urk. 9/77). Dies hätte keinen Sinn ergeben, wenn die Beklagte von Anfang an nur die ausgewiesenen Zahlun- gen, welche direkt an sie als Gläubigerin erfolgt seien, hätte akzeptieren wollen. Es sei also abzurechnen. Nicht massgebend sei dabei, ob die Verträge bzw. Rechnungen auf den Kläger oder die Beklagte lauteten oder wer als Halter der entsprechenden Fahrzeuge eingetragen gewesen sei. Entscheidend sei, wem die Zahlungen gedient hätten (Urk. 291 S. 49 E. VIII. bb). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen ebenfalls keiner Ergänzung. 2.2. Unterhaltsbeiträge 21. September 2016 bis 30. September 2017 2.2.1. Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der Kläger für sie und die Kinder Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 21. September 2016 bis 30. September 2017 von CHF 63'820 schulde. Die Vorinstanz habe nun diverse Zahlungen des Klägers, welche dieser an Dritte erbracht habe, als Unterhaltszahlungen anerkannt (mit Verweis auf Urk. 291 S. 49 ff.). Tatsächlich hätten die Parteien im Eheschutzverfahren das Folgende vereinbart: "Die Parteien sind sich nicht darüber einig, wie viel hiervor bereits bezahlt worden ist. Die entsprechende Abrechnung erfolgt im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung". Aus dieser Vereinbarung ergebe sich tat- sächlich nichts anderes als dass die Parteien sich über die Frage, welche Zahlun- gen anzurechnen sein würden, nicht einig gewesen seien. Da sich die Parteien wenigstens über den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag hätten einigen können, sei die Vereinbarung geschlossen worden. Es könne keine Rede davon sein, dass sie mit dieser Vereinbarung sinngemäss anerkannt hätte, dass auch Zahlungen des Klägers an Dritte an die Unterhaltsschulden angerechnet werden
- 62 - könnten. Dies sei nie ihre Meinung gewesen. Auch vom Kläger sei dies nicht dar- getan worden und dies entspreche auch nicht der Auslegung der Vereinbarung, welche sich aus Vertrauensprinzip ergebe. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausschliesslich, dass sich die Parteien über die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht einig gewesen seien. Einmal mehr zeige sich die Voreingenommenheit der Vorinstanz (Urk. 290 S. 52 f. Rz 103 f.). 2.2.2. Diese Ausführungen der Beklagten lassen eine Auseinandersetzung mit der Kernaussage der vorinstanzlichen Erwägungen, nämlich, dass im hier strittigen Zeitraum der Unterhalt noch gar nicht gerichtlich festgelegt gewesen sei (Urk. 291 S. 49 E. VIII. bb), vermissen. Die erstmals per 26. September 2017 zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträge wurden erst mit Trennungsvereinbarung vom 8. Septem- ber 2017 festgelegt (Urk. 9/77). 2.2.3. Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurde der vom Kläger zu bezah- lende monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 11'700 (zzgl. Kinderzulagen) festge- setzt. Für den Zeitraum ab Trennungsdatum bis Ende September 2017 entspricht dies einem Gesamtbetrag von CHF 140'400 (zzgl. Kinderzulagen). Gemäss Auf- stellung des Klägers hat er ab dem Trennungsdatum (21. September 2016) Zah- lungen in der Höhe von CHF 88'998.16 an die Beklagte geleistet (Urk. 94 S. 18 f. Rz 73). Die aufgeführte Zahlung von CHF 11'700 per 26. September 2017 war bereits die Zahlung für den Oktober 2017 (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 der Trennungsverein- barung vom 8. September 2017, Urk. 9/77 S. 2 und Urk. 9/79 S. 4), weshalb die- ser Betrag nicht unter die ausstehenden Unterhaltsbeiträge fällt. Der Kläger hat somit für den relevanten Zeitraum einen Betrag von insgesamt CHF 77'298 an die Beklagte direkt bezahlt. Dieser Betrag abgezogen vom Gesamtbetrag von CHF 140'400 ergibt einen nicht an die Beklagte direkt bezahlten Betrag von CHF 63'102. Die von der Vorinstanz aufgeführten und angerechneten Zahlungen (Urk. 291 S. 49-52 E. VIII. 2. c/cc) datieren allesamt von vor dem 8. September 2017 und betreffen Positionen, die dem Bedarf der Beklagten zuzurechnen sind und grund- sätzlich von ihr hätten bezahlt werden müssen. Das Total der Zahlungen von CHF 68'170 übersteigt den Betrag von CHF 63'102, weshalb die Vorinstanz zu
- 63 - Recht festhielt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom
21. September 2016 bis zum 30. September 2017 (mehr als) nachgekommen sei (Urk. 291 S. 53 E. c/ee). Die Rüge der Beklagten erweist sich als unberechtigt. 2.3. Die von der Beklagten geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbei- träge für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 27'300 und die ausstehenden Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'802 blieben vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 291 S. 53 E. ff) und im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unangefochten. 2.4. Zum variablen Lohnanteil/Bonus des Klägers erwog die Vorinstanz, ge- mäss Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2019 (Urk. 34) habe sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte davon zu bezahlen, wo- bei der Kläger dazu berechtigt erklärt worden sei, einen allfälligen variablen Lohn- anteil/Bonus zunächst zur Begleichung offener ehelicher Schulden (gemeinsame Steuerschulden 2015/2016 und Bank-now Leasingverträge Nr. 7/ 8 und Nr. 9/8) zu verwenden. Die Vereinbarung habe überdies CHF 900 pro Monat im Bedarf des Klägers für die Abzahlung der bezeichneten ehelichen Schulden berücksich- tigt (Urk. 291 S. 54 E. gg). 2.5. Zum vom Kläger im Juli 2019 erhaltenen Nettobonus von CHF 33'031 er- wog die Vorinstanz zusammenfassend, dass nach der Schuldenrückzahlung CHF 14'918 verblieben seien. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 7'459. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 3'249 verbleibe ein Ausstand von CHF 4'210 (Urk. 291 S. 54 f. E. hh). Diese Ausführungen der Vorinstanz blieben unangefochten. 2.6. In Bezug auf den im Februar 2020 ausbezahlten Nettobonus von CHF 34'478 erwog die Vorinstanz zusammenfassend, nach der Schuldenrückzah- lung seien CHF 24'878 verblieben. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 12'439. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 9'162 verbleibe ein Ausstand von CHF 3'277 (Urk. 291 S. 55 E. ii). Diese Er- wägungen der Vorinstanz wurden ebenfalls von keiner der Parteien angefochten.
- 64 - 2.7. Bezüglich des im April 2020 erhaltenen Bonus in der Höhe von CHF 36'750 brutto führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte behauptet habe, dass der Kläger darüber nie abgerechnet habe und sie einen Anspruch von CHF 13'744 geltend mache (Urk 174 Rz 34). Der Kläger habe dies unter Verweis auf eine E-Mail-Abrechnung vom 23. April 2020 widerlegt (Prot. I S. 56). Die Be- klagte habe dem nichts mehr entgegnet (Urk. 291 S. 55 E. jj). 2.7.1. Die Beklagte macht im Rahmen der Berufung geltend, dass aus der Tatsa- che, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Abrechnung hinge- wiesen habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht geschlossen wer- den könne, ihr stehe kein Anspruch mehr zu. Gemäss Abrechnung des Klägers resultiere eine Nettobonuszahlung von CHF 34'223. Davon habe der Kläger Zah- lungen für Leasingverträge von CHF 13'400 sowie Staats- und Gemeindesteuern von CHF 2'500 abgezogen. Für die Zahlung der Staats- und Gemeindesteuern fehle es an einem Beleg. Abgezogen werden könnten somit grundsätzlich CHF 13'400. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass monatlich CHF 900 für Schuldenrückzahlung bereits im Bedarf des Klägers berücksichtigt gewesen seien. Für die Monate März und April sei somit ein Betrag von CHF 11'600 in Ab- zug zu bringen. Es bleibe ein zu teilender Nettobonus von CHF 22'623 übrig. Ihr Anspruch hätte CHF 11'311.50 betragen. Nachdem der Kläger ihr CHF 9'162 be- zahlt habe, verbleibe ein Anspruch von CHF 2'149.50 (Urk. 290 S. 53 f. Rz 106). 2.7.2. Der Kläger führt dazu in seiner Berufungsantwort aus, dass die Beklagte diesen Anspruch nicht mittels Rechtsbegehren geltend gemacht, sondern lediglich Auskunft darüber verlangt und sich eine Geltendmachung nach Erteilung der ver- langten Auskünfte und Edition der verlangten Unterlagen ausdrücklich vorbehal- ten habe (Urk. 174, Rechtsbegehren 11). Darauf habe er auf die erfolgte Abrech- nung vom 23. April 2020 verwiesen. Die Beklagte habe daraufhin keine Forderung mehr geltend gemacht, was sie auch nicht mehr gekonnt habe, da die Geltendma- chung verspätet gewesen wäre (Urk. 299 S. 25 Rz 120). 2.7.3. Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Die Beklagte hat sich nicht mehr vernehmen lassen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, dass
- 65 - der Beklagten mit Bezug auf den im April 2020 erhaltenen Bonus nichts zusteht (vgl. Urk. 291 S. 55 E. jj i.V.m. S. 56 f. E. ll). 2.8. Zum im Mai 2021 dem Kläger ausbezahlten Bonus von EUR 60'000 bzw. CHF 64'816 (Urk. 232/211) errechnete die Vorinstanz den verbleibenden Nettobo- nus mit CHF 56'417. Dieser Betrag blieb unbestritten (Urk. 290 S. 54 Rz 107). Zu den vom Kläger aus diesem Bonus geltend gemachten Zahlungen erwog die Vorinstanz, dass die ohnehin bestrittenen Darlehensrückzahlungen nicht berück- sichtigt werden könnten. Der über den im Bedarf für Zahlungen an die Bank-now vorgesehenen Betrag für die Monate Mai 2020 bis Mai 2021 von CHF 7'800 hin- ausgehende Anteil belaufe sich auf CHF 4'200. Vom Nettobonus von CHF 56'417 verblieben nach der Schuldenrückzahlung folglich CHF 52'217. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 26'109. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 12'201 (Urk. 291 S. 55 f. E. kk). 2.8.1. Die Beklagte rügt diese Berechnung und macht geltend, der im Bedarf des Klägers vorgesehene Betrag zur Schuldentilgung von CHF 900 pro Monat ent- spreche für den Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2021 einem Betrag von CHF 10'800 (12 x CHF 900 = CHF 10'800) und nicht lediglich von CHF 7'800. Von den Zahlun- gen des Klägers von CHF 12'000 könnten somit nicht CHF 4'200, sondern nur ge- rade CHF 1'200 berücksichtigt werden. Vom Nettobonus von CHF 56'417 ver- bleibe somit nach der Schuldenrückzahlung ein Betrag von CHF 55'217. Ihr hälfti- ger Anteil betrage CHF 27'608.50 und unter Berücksichtigung der bereits geleiste- ten Zahlungen von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 13'700 (Urk. 290 S. 54 Rz 107). 2.8.2. Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. In Korrektur des Berechnungs- fehlers ist von einem Ausstand von CHF 13'700 auszugehen.
- 66 - 2.9. Zusammenfassend ist von folgenden ausstehenden Unterhaltbeiträgen auszugehen: Unterhalt/Kinderzulagen 21.09.2016-30.09.2017 CHF 0 Unterhalt 01.06.2018-31.12.2018 CHF 27'300 Kinderzulagen 01.06.2018-31.12.2018 CHF 2'802 Bonus Juli 2019 CHF 4'210 Bonus Februar 2020 CHF 3'277 Bonus April 2020 CHF 0 Bonus Mai 2021 CHF 13'700 Total Ausstand: CHF 51'289
3. R._____ (R._____ 2011) 3.1. Zum 2011 von den Aktionären der S._____ AG geschaffenen R._____ (R._____) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger im August 2011 56'818 sog. "Or- dinary Shares" und 12'386 sog. "Preference Shares" erworben und dafür CHF 125'000 bezahlt habe. Dieses Geld habe der Kläger von der Beklagten erhalten. Eine erste Tranche der Aktien habe der Kläger am 10. März 2015 veräussern können und dafür CHF 556'219 erhalten. Davon seien in den Folgetagen insge- samt CHF 319'110 an die Beklagte überwiesen worden. Der Rest sei im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes verbraucht gewesen. Im April 2016 habe der Klä- ger die zweite Tranche veräussern können. Dafür habe er CHF 436'128 erhalten. Von diesem Erlös seien am Folgetag CHF 350'000 an die Beklagte überwiesen worden. Die letzte Tranche sei am 31. Oktober 2016 veräussert worden. Der Er- lös sei auf ein Sperrkonto einbezahlt und dem Kläger am 22. März 2017 ausbe- zahlt worden (Urk. 291 S. 57 E. d/aa). Die Höhe des Erlöses der dritten Tranche sei umstritten. Der Kläger behaupte, es seien CHF 431'880 gewesen, und habe sich auf das Tax Statement (Urk. 95/143) berufen, woraus sich der entsprechende Betrag ergebe. Die Beklagte habe vorge- rechnet, dass es CHF 542'148 gewesen sein müssten. Aufgrund des klägerischen Kontoauszuges (Urk. 96/99) sei ein Auszahlungsbetrag von CHF 461'346 ausge- wiesen (Urk. 291 S. 58 E. dd).
- 67 - Zur strittigen Frage, ob es sich beim Erlös aus dieser Investition um einen kon- junkturellen oder einen industriellen Mehrwert handle, erwog die Vorinstanz, dass die Beteiligung am Programm dem Kläger unbestrittenermassen nur aufgrund sei- ner arbeitsrechtlichen Stellung möglich gewesen sei. Auch sei der Kläger nicht ir- gendein Angestellter gewesen, sondern ein Direktionsmitglied mit Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens. Bereits unter diesem Gesichtspunkt er- scheine es kaum sachgerecht, von einem rein konjunkturellen Mehrwert auszuge- hen. Wie die Beklagte sodann unter Verweis auf den Steuervorbescheid selber ausgeführt habe, habe der R._____-Erlös zumindest teilweise der Einkommens- steuer unterlegen, was darauf schliessen lasse, dass die Mitarbeiterbeteiligung dem S._____-Management zu Vorzugsbedingungen angeboten worden sei (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 68). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzutun, welcher Anteil als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit ausgerichtet worden sei und mit welchem Anteil sie selbst zum Erwerb der Management-Beteiligung beigetragen habe. Da das Investment vor dem Börsen- gang bzw. im Hinblick darauf erfolgt sei, dürfte es im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt haben. Es wären Überlegungen zum damaligen inneren Wert an- zustellen gewesen und dieser wäre in Relation zum Ausgabepreis zu setzen ge- wesen. All dies habe die Beklagte versäumt, weil sie gemeint habe, dass der Klä- ger ja ausschliesslich die Mittel, die er von ihr erhalten habe, investiert habe (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 72). Diese Darstellung greife aber – wie gesehen – zu kurz. Damit sei eine Mehrwertforderung – wenn man denn überhaupt von einem konjunkturellen Mehrwert ausgehen wollte – nicht hinreichend substantiiert darge- tan, denn der Mehrwert liesse sich mangels entsprechender Angaben nicht an- teilsmässig auf die mit der Direktionstätigkeit des Klägers zusammenhängende Eigenleistung (Vorzugskonditionen) und den finanziellen Beitrag der Beklagten aufteilen. Was den Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 an- belange, sei davon auszugehen, dass dieser durch die erfolgten Rückzahlungen über insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten sei. Der im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments, wel- cher mit der dritten Auszahlung vom 22. März 2017 über CHF 461'346 gleichzu- setzen sei, stelle ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft dar, an welchem
- 68 - die Beklagte – nach Abzug der auf der Errungenschaft lastenden Schulden – hälf- tig partizipiere. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Be- klagten über den Rückforderungsanspruch hinaus bereits mehr als eine halbe Mil- lion zugeflossen sei, erscheine dies auch als eine dem Sinne des Gesetzes ent- sprechende und im Ergebnis billige Lösung (Urk. 291 S. 60 f. E. hh). 3.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe dem Kläger CHF 125'000 gegeben, mit welchen dieser Aktien gekauft habe. Diese seien im Wert gestiegen. Sie mache daher einen Anspruch gestützt auf Art. 206 ZGB im Betrag ihrer Ursprungsinvestition zuzüglich Mehrwert geltend (Urk. 96 Rz 62 ff.). Es sei richtig, dass sie ausgeführt habe, der Gewinn aus dem Geschäft sollte "dem Darlehensgeber und den Eheleuten je zur Hälfte zustehen". Es sei bei die- ser Aussage somit um eine Abgrenzung zwischen den Eheleuten (eine Hälfte) ei- nerseits und dem Darlehensgeber (andere Hälfte) andererseits gegangen. Damit sei keine Aussage gemacht worden, wie der Gewinn im Innenverhältnis zwischen den Parteien aufzuteilen sei. Der Vertrag mit dem Darlehensgeber sei aussch- liesslich von ihr geschlossen worden. Dies sei sinngemäss bestätigt worden vom Kläger, welcher geltend gemacht habe, er wisse nicht, woher die CHF 125'000 gekommen seien. Er habe keine Vereinbarung mit T._____, dem Darlehensgeber, gehabt. Entscheidend sei, dass es zwischen den Parteien keine Absprache gege- ben habe. Es sei also nicht vereinbart gewesen, wie ein Gewinn zwischen den Parteien aufgeteilt würde, sondern ausschliesslich sie habe mit dem Darlehensge- ber abgemacht, dass die Hälfte den Parteien und die Hälfte dem Darlehensgeber zukommen würde. Sie schulde dem Darlehensgeber tatsächlich den hälftigen Ge- winnanteil. Dies sei aber für das vorliegende Verfahren letztlich irrelevant; sie müsse angesichts des Ehevertrages ihre Errungenschaft ohnehin nicht teilen (Urk. 290 S. 46 Rz 82). Die Beklagte macht ferner geltend, die Ausführung der Vorinstanz, sie habe ihren eigenen Beitrag nicht dargetan, sei offensichtlich falsch. Sie habe klar geltend ge- macht, sie habe dem Kläger die gesamten CHF 125'000, welche er in den Erwerb der Beteiligungen investiert habe, gegeben. Davon gehe die Vorinstanz letztlich auch selbst aus (Urk. 290 S. 48 Rz 86). Dass ein Mehrwert nur berücksichtigt
- 69 - werden dürfe, wenn er konjunkturell bedingt sei, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Da das Ergebnis der Arbeitskraft beim ordentlichen Güterstand der Errun- genschaft zukommen solle, habe die Partei, gegen welche sich ein Anspruch nach Art. 206 ZGB richte, in der Tat die Möglichkeit, geltend zu machen, der Mehrwert basiere letztlich nicht auf der Investition des anderen Ehegatten, son- dern auf Arbeit und stelle einen industriellen, nicht nach Art. 206 ZGB zu teilenden Mehrwert dar. Vermutet werde dies indessen nicht. Vielmehr habe die betreffende Partei einen industriellen Mehrwert zu behaupten (und zu beweisen). Dass, wenn Aktien an der Börse gehandelt würden und im Wert stiegen, dies marktbedingt sei, sei notorisch. Davon seien denn auch beide Parteien stillschweigend (als Selbstverständlichkeit) ausgegangen. Dass ein industrieller Mehrwert vorliege, habe auch der Kläger nicht geltend gemacht. Beide Parteien seien offensichtlich stets davon ausgegangen, dass es sich, zumal es sich letztlich um den Wertan- stieg börsenkotierter Aktien gehandelt habe, um einen konjunkturellen Mehrwert handle, was bei börsenkotierten Aktien eigentlich selbstverständlich sei. Der Klä- ger habe selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt: "Das ist kein Einkommen, sondern ein Gewinn. Als Direktionsmitglied der S._____ AG habe ich ungefähr im Jahr 2012 die Möglichkeit bekommen, in die Firma zu investieren. Im Hinblick dar- auf, aus dieser Beteiligung etwas zu verdienen, wenn die Firma an die Börse geht" (Urk. 290 S. 48 f. Rz 88 ff. mit Hinweis auf das Eheschutzverfahren EE160301, Urk. 9, Prot. S. 16). Die Vorstellung, dass, wenn ein Unternehmen an die Börse gehe und die Aktien im Wert (Börsenkurs) stiegen, dieser Wertanstieg teilweise durch die Tätigkeit eines Direktionsmitglieds bewirkt werde, sei absurd. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht ausdrücklich geltend gemacht, der Kursanstieg sei (überhaupt) nicht auf die Tätigkeit des Klä- gers zurückzuführen. Der Kläger sei für seine Tätigkeit als Direktionsmitglied von S._____ gut und marktgerecht entlöhnt worden. Es bestehe damit kein Raum, von einem industriellen Mehrwert auszugehen. Es gebe damit keinen industriellen Mehrwert (Urk. 290 S. 50 Rz 95). 3.2.1. Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die vorin- stanzlichen Ausführungen, wonach es dem Investment vor dem Börsengang bzw. im Hinblick darauf im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt habe und
- 70 - Überlegungen anzustellen gewesen wären zum damaligen inneren Wert, worauf dieser dann in Relation zum Ausgabepreis zu setzen gewesen wäre. Auf die dies- bezügliche Rüge der Beklagten ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. II. 3.). 3.2.2. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Vorinstanz den Parteien zur Frage, ob es sich beim Gewinn aus der Investition um einen konjunkturellen oder industriellen Mehrwert handelt, das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO) hätte gewäh- ren bzw. gestützt auf Art. 56 ZPO einen entsprechenden Substantiierungshinweis hätte erlassen müssen (Urk. 290 S. 51 Rz 100), so musste ihr, die sich auf Art. 206 ZGB berief, klar sein, dass diese Frage in Bezug auf die Investition rele- vant sein würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war die Beteiligung am Programm dem Kläger nur aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Stellung als Direkti- onsmitglied möglich (Urk. 291 S. 60 E. hh). In seiner Stellung hatte er Einfluss auf den Geschäftsgang, der sich wiederum auf die Kursentwicklung auswirkte. Eine Eigenleistung des Klägers ist damit ohne Weiteres ersichtlich, was auch der Be- klagten klar sein musste. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten ist unberechtigt. 3.2.3. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass davon auszuge- hen ist, dass der Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 durch die erfolgte (Rück-)Zahlung von insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten ist. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 291 S. 61 E. hh) davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments in der Höhe von CHF 461'346 ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft darstellt, an welchem die Beklagte – nach Abzug der auf der Er- rungenschaft lastenden Schulden – hälftig partizipiert. 3.3. Zur von der Beklagten mit Noveneingabe vom 2. Juli 2020 vorgebrachten Zahlung vom 29. Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'107 für die Staats- und Ge- meindesteuern 2015 an das Betreibungsamt (Urk. 142 und 143/1-2) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen habe, dass er die Steuern 2015 habe bezahlen wollen, die letzte Zahlung von CHF 9'413 aber auf das Steuerjahr 2016 umgebucht worden sei (mit Verweis auf Urk. 145). Die Steu- ern 2015 belasteten im internen Verhältnis den Kläger als Alleinverdiener bzw.
- 71 - dessen Errungenschaft. Nachdem die Beklagte für einen Teil der Schuld habe aufkommen müssen, stehe ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 12'107 zu. Auf der anderen Seite sei die neue Tatsache, dass nach den vom Kläger zu Beginn der Hauptverhandlung geltend gemachten Zah- lungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 (vgl. Urk. 94 Rz 58) noch ein Betrag von CHF 9'413 offen gewesen sei, auch bei der Vorschlagsberechnung (als Passivum der klägerischen Errungenschaft) zu berücksichtigen (Urk. 291 S. 61 f. E. e/aa/cc). 3.3.1. Die Beklagte rügt die Berücksichtigung der betreffenden Staats- und Ge- meindesteuern 2016 durch die Vorinstanz und macht geltend, dass der Kläger diese erstmals am 9. Juni 2020 geltend gemacht habe. Aus Urk. 146 B / 160 lasse sich entnehmen, dass die definitive Steuerrechnung bereits am 13. Mai 2019 erfolgt sei und ab August 2019 vom Kläger in Raten bezahlt worden sei. Die Steuerschuld sei dem Kläger also anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Okto- ber 2019 bekannt gewesen. Die Geltendmachung der Staats- und Gemeindesteu- erschuld 2016 sei damit verspätet erfolgt, was sie bereits mit Eingabe vom
16. August 2021 (Urk. 260 Rz 63) dargetan habe (Urk. 290 S. 55 Rz 110). 3.3.2. Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, er habe bereits im Plä- doyer vom 28. Oktober 2019 (Urk 94 Rz 84) die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2016 dargelegt und ausgewiesen und auch, welcher Steueranteil sich auf das R._____-Investment beziehe. Entsprechend habe er die Steuerschulden (ohne Steueranteil R._____) für das Jahr 2016 dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte habe diese Steuerschulden nie bestritten, sondern lediglich geltend ge- macht, es handle sich nicht um gemeinsame Schulden, sondern um Schulden des Klägers, was, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, für die Zeit vor der Trennung nicht zutreffe (Urk. 299 S. 26 Rz 125). 3.3.3. Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Er hat in der ergänzenden Begrün- dung zur Klageschrift im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2019 entsprechende Ausführungen gemacht (Urk. 94 S. 28 Rz 84) und auch die Rech- nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 13. Mai 2019 (Urk. 95/145) eingereicht.
- 72 - 3.3.4. Dass der Betrag von CHF 9'413 auf das Steuerjahr 2016 umgebucht wor- den war, ergab sich erst aus dem Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteu- ern 2015 vom 29. Juni 2020 (Urk. 146B/158). Damit hat die Vorinstanz den ent- sprechenden Betrag – im Sinne einer neuen Tatsache – zu Recht berücksichtigt, weshalb die Rüge der Beklagten ins Leere zielt. 3.4. Die Vorinstanz berechnete gestützt auf Art. 207 Abs. 1 ZGB den Vorschlag des Klägers (Urk. 291 S. 62 E. 3 a) und listete die Aktiven und Passiven der klä- gerischen Errungenschaft im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am
4. Oktober 2016 auf. Der so ermittelte Vorschlag des Klägers in der Höhe von CHF 83'072 ist korrekt. Davon steht der Beklagten die Hälfte, mithin der Betrag von CHF 41'536 zu. 3.5. Güterrechtliche Ansprüche der Beklagten Der Beklagten stehen folgende güterrechtlichen Ansprüche zu: Ausstehende Unterhaltsbeiträge CHF 51'289 Rückforderungsanspruch Steuern 2015 CHF 12'107 Vorschlagsbeteiligung CHF 41'536 Total Ausgleichszahlung CHF 104'932 VIII. Zusammenfassung Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dringt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Beendigung der Beistandschaft vollständig, mit demjenigen zum Kin- derunterhalt teilweise und mit demjenigen zum Güterrecht nur marginal durch. Hinsichtlich ihrer Klageänderung betreffend nachehelichen Unterhalt für den Zeit- raum nach effektiver Pensionierung des Klägers erfolgt ein Nichteintretensent- scheid, was mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen einem Unterlie- gen gleichzusetzen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die im Verlaufe des Verfahrens von ihr beantragten superprovisorischen und vorsorglichen Massnah- men zum Vorsorgeausgleich wurde ihren Anträgen im Wesentlichen gefolgt. Zu- dem obsiegt sie hinsichtlich ihres neuen Eventualantrags zum Vorsorgeausgleich. Die Anschlussberufung des Klägers ist abzuweisen.
- 73 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus (Urk. 291 S. 67). Sie auferlegte die auf CHF 30'000 festgesetzte Entscheidgebühr und die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'740 den Parteien je zur Hälfte. Die Kopierkosten in der Höhe von CHF 600 wurden der Beklagten auferlegt und mit dem dafür geleisteten Vorschuss verrechnet. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und der übrigen Kosten (Dispositiv-Ziffer 10) wurden von keiner der Parteien angefochten und ist ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Prozesskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz wandte indes, ausser für die Kopierkosten, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, wonach das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen kann. 1.3. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von keiner der Parteien kritisiert und ist insbesondere angesichts dessen, dass die Kinderbe- lange im erstinstanzlichen Verfahren einen relativ grossen Raum einnahmen, an- gemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.
- 74 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung dessen, dass auch über eine Anschlussberufung zu ent- scheiden ist, auf CHF 24'000 festzusetzen. 2.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und der Zusammenfassung unter E. VIII. ergibt, dringt die Beklagte insbesondere mit ihren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stark ins Gewicht fallenden Anträgen zum nachehelichen Unterhalt nicht und zum Güterrecht nur marginal durch. Anderer- seits haben insbesondere die Aufwendungen betreffend Massnahmebegehren hauptsächlich auf den Kläger zu entfallen. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel der Beklagten und zu ei- nem Viertel dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von der Beklagten geleis- teten Vorschuss zu beziehen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den auf ihn entfallenden Teil zu erstatten. 2.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Beklagte ferner zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO). Dass der Kläger seit Ende März 2025 nicht mehr anwaltlich vertreten war, fällt für die Bemessung der Parteientschädigung kaum ins Gewicht, da der durch das Verfahren verursachte Aufwand auf Seiten des Klä- gers praktisch vollständig vorher anfiel. Deren Höhe ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'000 inkl. Mehrwertsteuer auf CHF 6'000 inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. September 2009 in H._____ ZH. Der Kläger, Beru- fungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Kläger) stammt ur- sprünglich aus Belgien, die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) aus Trinidad und Tobago sowie Belgien. Am tt.mm.2010 kam I._____ und am tt.mm.2012 J._____ auf die Welt. Mit Urteil vom
17. Mai 2013 wurde die Vaterschaftsvermutung des Klägers hinsichtlich der bei-
- 8 - den Mädchen beseitigt. Ein erstes Eheschutzgesuch zog der Kläger am 20. Sep- tember 2013 zurück. Am tt.mm.2016 kamen die Zwillingsmädchen C._____ und D._____ auf die Welt. Seit dem 21. September 2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 8. September 2017 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (EE160301-L, Urk. 9/79).
E. 1.1 Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus (Urk. 291 S. 67). Sie auferlegte die auf CHF 30'000 festgesetzte Entscheidgebühr und die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'740 den Parteien je zur Hälfte. Die Kopierkosten in der Höhe von CHF 600 wurden der Beklagten auferlegt und mit dem dafür geleisteten Vorschuss verrechnet. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und der übrigen Kosten (Dispositiv-Ziffer 10) wurden von keiner der Parteien angefochten und ist ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Prozesskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz wandte indes, ausser für die Kopierkosten, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, wonach das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen kann.
E. 1.3 Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von keiner der Parteien kritisiert und ist insbesondere angesichts dessen, dass die Kinderbe- lange im erstinstanzlichen Verfahren einen relativ grossen Raum einnahmen, an- gemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.
- 74 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.4 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen
- 21 - und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7).
E. 1.5 Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das sog. Schulstufenmodell eta- bliert. Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des
16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, von den aufgestellten Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewi- chen werden. Beispielsweise dürfe Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind sei und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine er- höhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes er- geben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisheri- gen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9. mit Hinweis auf BGE 135 III 158; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8c).
E. 1.6 Der Betreuungsunterhalt entspricht grundsätzlich dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, und ist nur geschuldet, wenn der Elternteil zu dieser Zeit ansonsten eine bezahlte Tätigkeit ausüben könnte. Er dient allein zum Ausgleich des Verlusts oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils und entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils und seinen Le- benshaltungskosten. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze; der Betreu-
- 22 - ungsunterhalt bleibt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf den erwei- terten Notbedarf beschränkt; mit dem Betreuungsunterhalt werden nur die Grund- bedürfnisse des betreuenden Elternteils wirtschaftlich finanziert (Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik Handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 101 f.).
E. 1.7 Nicht restlos geklärt ist, wie nach dem revidierten Recht Unterhaltsverhält- nisse mit verschiedenen Beteiligten zu koordinieren sind. Dies betrifft einerseits die Koordination bei mehreren Kindern einer betreuungsunterhaltspflichtigen Par- tei, die im selben Haushalt wohnen: Da der Betreuungsunterhalt als Anspruch grundsätzlich jedem Kind einzeln zusteht, jedoch insgesamt nur die Betreuung durch eine einzige Person sicherstellen soll, ist eine Verteilung des Anspruchs auf die verschiedenen Kinder unumgänglich. Gleiches gilt noch akzentuiert, wenn ver- schiedene Kinder unterschiedlicher unterhaltspflichtiger Elternteile im Haushalt des Elternteils wohnen, dem der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich zukommen soll. In diesem Fall geht es um einen Ausgleich zwischen Parteien verschiedener Unterhaltsverhältnisse. Eine Koordinationsmöglichkeit läge darin, das Unterhalts- verhältnis zu einem Kind gerichtlich bzw. behördlich festzulegen und die Rege- lung der übrigen Beziehungen auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8d). In BGE 5A_378/2021 vom
7. September 2021 hat das Bundesgericht für Patchworkfamilien Grundsätze defi- niert, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden können (dazu nachfol- gend unter E. V. 2.2.4.).
2. Einkommen
E. 2 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung dessen, dass auch über eine Anschlussberufung zu ent- scheiden ist, auf CHF 24'000 festzusetzen.
E. 2.1.1 Der Kläger hatte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das ordentli- che Pensionsalter bereits erreicht, war indes vorerst weiter erwerbstätig (Urk. 291 S. 13). Gemäss Mitteilung seines damaligen Rechtsvertreters wurde er per
31. Dezember 2024 pensioniert (Urk. 359). Angesichts dessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits im Rentenalter stand, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der effektive Übertritt des Klägers in den
- 23 - Ruhestand zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 291 S. 35 ff.). Dass der Kläger zwei minderjährige Kinder hat, die auf Unterhalt angewiesen sind, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben auch unterhaltspflichtige Eltern Anspruch darauf, in den Ruhestand treten zu können. Zudem treten beim Eintritt eines un- terhaltspflichtigen Elternteils in den Ruhestand, wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend erwog, in der Regel neben die Altersrente auch entsprechende Kinder- renten (Urk. 291 S. 13). Die Ausführungen der Beklagten betreffend erhöhte An- strengungspflicht (Urk. 290 S. 11 f. Rz 16 ff.) gehen daher ins Leere. Soweit die Beklagte geltend macht, dass selbstständig Erwerbende deutlich über ihr Pensi- onsalter hinaus erwerbstätig sein könnten (Urk. 290 S. 13 f. Rz 22), ist darauf hin- zuweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, worauf auch schon die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 291 S. 13 lit. d). Damit liegen die von der Beklagten behaupteten Verhältnisse nicht vor, weshalb auf ihre weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Da der Berufungsentscheid nach der Pensionierung des Klägers ergeht und Unterhaltsbeiträge erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen sind (dazu vorne unter E. II. 5.), kann eine Auseinandersetzung mit dem Erwerbseinkommen des Klägers bis zu seiner Pensionierung und der diesbezüglichen Kritik der Beklagten am vorinstanz- lichen Entscheid (Urk. 290 S. 9 ff.) ebenfalls unterbleiben.
E. 2.1.2 Die von der Vorinstanz aufgeführten Renteneinkommen (AHV-Altersrente des Klägers von CHF 1'847 und Kinderrenten zur Altersrente des Vaters von CHF 739 pro Kind, Pension Belgien von CHF 429 pro Monat sowie BVG-Alters- rente von CHF 2'048 pro Monat und Pensionierten-Kinderrenten von monatlich CHF 410 pro Kind [Urk. 291 S. 14 f. Ziff. 3a und b/aa sowie S. 17 Ziff. 3c]) wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Inzwischen sind die AHV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5% und per 1. Januar 2025 um 2,9 % erhöht worden, was eine AHV-Altersrente des Klägers von aktuell CHF 1'948 und Kinderrenten zur Altersrente des Klägers von CHF 779 pro Kind ergibt.
E. 2.1.3 Unter dem Titel "Verrentung Vorsorgeguthaben; Latente Steuern" rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz betreffend Guthaben des Klägers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welches dieser sich nur als Kapital auszahlen lassen
- 24 - könne, von einer Steuerbelastung von CHF 102'800 ausgehe, obwohl der Kläger selbst diese Steuerbelastung nie geltend gemacht habe. Soweit es um nacheheli- chen Ehegattenunterhalt gehe, könne die Steuerbelastung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Urk. 290 S. 14 f. Rz 24). Die Steuerberechnung der Vorin- stanz von CHF 102'800 auf CHF 736'800 sei sodann offensichtlich falsch. Der Kläger werde sich das Vorsorgeguthaben sicher erst 2022 auszahlen lassen. Ge- mäss § 37 StG würden Kapitalleistungen aus Vorsorge zu dem Steuersatz ver- steuert, der sich ergebe, wenn anstelle einer einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Der Regierungsrat habe mit Be- schluss vom 17. März 2021 indes die Inkraftsetzung der Revision dieser Bestim- mung auf den 1. Januar 2022 beschlossen. 2022 komme der Steuersatz zur An- wendung, der sich ergeben würde, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/20 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Aus einem Vorsorge- guthaben von CHF 736'800 resultierten also nur gerade Steuern von CHF 54'000 (Urk. 290 S. 15 Rz 25).
E. 2.1.3.1 Der Kläger führt aus, dass nicht nur die Staats- und Gemeindesteuern, sondern auch Bundessteuern auf der Kapitalleistung zu bezahlen seien (Urk. 299 S. 9 Rz 40). Abgesehen davon gehe die Beklagte von der falschen Annahme aus, dass er sich das Vorsorgeguthaben im Jahr 2022 auszahlen lasse. Wie schon die Beklagte in ihrem Titel 5.1 ausführe, handle es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern um latente Steuern. Die Auszahlung der Kapitalleistung könne bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters aufgeschoben werden. Zu- dem könne er die Kapitalleistung solange nicht beziehen, als die Parteien nicht geschieden seien oder die Beklagte ihr Einverständnis dazu gebe. Da heute nicht klar sei, wie die Steuerbelastung in den späteren Jahren aussehen werde, könne sehr wohl auf die Steuerberechnung der Vorinstanz anhand der Steuergesetze, welche im Jahr 2021 gegolten hätten, abgestellt werden (Urk. 299 S. 9 Rz 41).
E. 2.1.3.2 Die Steuerbelastung auf der Kapitalleistung ist vorliegend zu berücksichti- gen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von der Vorinstanz zu Recht geprüft wurde, und sie das effektive Kapital, das gemäss der Vorinstanz angelegt werden muss, um eine Rente zu generieren, reduziert. Abgesehen davon be-
- 25 - schlägt das Einkommen aus der Kapitalleistung die Höhe des Unterhalts für die beiden Töchter der Parteien und hat das Gericht den Sachverhalt insoweit von Amtes wegen zu erforschen (dazu vorne unter E. II. 4.1.).
E. 2.1.3.3 Inzwischen hat sich ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers per Valuta 17. März 2022 an die G._____ Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde (Urk. 365/1) und das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der G._____ am 24. Mai 2024 infolge Kundenauftrags aufgelöst und ausbezahlt wurde (Urk. 365/2). Dem Auszahlungsauftrag vom 2. Mai 2024 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Wohnadresse in L._____ angab. Damit erfolgte die Auszahlung im Jahr 2024 im Kanton Schwyz, was bei einer Kapitalleistung von CHF 736'800 eine Steuerbe- lastung (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer) von ge- samthaft aufgerundet CHF 49'400 ergibt (Berechnung vorgenommen auf dem Steuerrechner des Kantons Schwyz; https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuer- verwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerkalkulator-fuer-kapital- leistungen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376-10411-10639; zuletzt be- sucht am 24. Juli 2025).
E. 2.1.3.4 Die Beklagte rügt die von der Vorinstanz abgezogenen Schulden und macht geltend, dass das Vorsorgeguthaben der Altersvorsorge diene. Es gehe nicht an, dass zugunsten des Klägers die von ihm geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen oder sonstige Schulden berücksichtigt würden. Ansonsten würden sie und die Kinder faktisch einen Teil der ihr geschuldeten güterrechtli- chen Ausgleichzahlungen finanzieren (Urk. 290 S. 15 Rz 26).
E. 2.1.3.5 Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt (Urk. 291 S. 64 f.), aus dem er die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die ver- bleibenden Schulden betr. Bentley Leasing bezahlen könnte. Es bleibt nur eine Bezahlung aus dem ausbezahlten Vorsorgeguthaben und damit die zu aktualisie- rende Berechnungsweise der Vorinstanz.
E. 2.1.3.6 Unter Berücksichtigung des korrigierten Steuerbetrages verbleiben dem Kläger rund CHF 687'400. Nach der Befriedigung der korrigierten güterrechtlichen
- 26 - Ansprüche der Beklagten in der Höhe von CHF 104'932 (vgl. E. VII. 3.5.) und Be- gleichung des Ausstandes von schätzungsweise noch rund CHF 5'700 im Zusam- menhang mit dem Bentley Leasing (Urk. 291 S. 31 E. VIII/4; CHF 19'500 abzüg- lich weiterer 46 monatliche Raten à CHF 300) verbleiben dem Kläger rund CHF 576'800. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Kläger neben der Verwendung des Ertrags auch ein schrittweiser Verzehr zuzumuten ist, zumal es sich um Vorsorgekapital handelt, das für den Verbrauch im Alter vorgesehen ist, und er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist (Urk. 291 S. 16).
E. 2.1.4 Die von der Vorinstanz berechnete Rente rügt die Beklagte als zu niedrig und weist darauf hin, dass das Bundesgericht bei solchen Berechnungen seit Jah- ren von einem Zinsfuss von 3.5 % ausgehe (Urk. 290 S. 16 f. Rz 27 ff. mit Hin- weis auf BGer 4A_254/2017 E. 3 ff.).
E. 2.1.4.1 Der Kläger wendet ein, dass eine Verrentung auf der Grundlage eines Zinsfusses von 3.5 % utopisch sei. Es sei vorliegend zu beachten, dass er die Ka- pitalleistung konservativ anzulegen habe, um das Einkommen auch effektiv erzie- len zu können. Eine Leibrente sei damit – zumal auf diesem Betrag keine Rente aus beruflicher Vorsorge möglich sei – die realistischste Lösung für ihn, um seine Vorsorge und die Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Entsprechend komme ein Zinssatz von 3.5 % nicht in Frage (Urk. 299 S. 10 Rz 46).
E. 2.1.4.2 Im von der Beklagten angesprochenen Bundesgerichtsentscheid geht es um den Kapitalisierungszinsfuss bei einer Kapitalabfindung, nicht um den anzu- wendenden Zinssatz bei einer Verrentung. Letzterer wurde von den Gerichten wiederholt unter 3.5 % angesetzt; teilweise wurde sogar gar kein Zins berücksich- tigt (vgl. BGer 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2 [1.5 %]; BGer 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E.5.1. ff. [2 %]; OGer ZH LC110040 vom
29. November 2011 E.II.6 [0,5 %]).
E. 2.1.4.3 Stauffer/Schaetzle/Weber halten zur Verrentung fest, es sei zu beachten, dass ein höherer Zinsfuss zu einer höheren Rente bzw. ein tieferer Zinssatz zu ei- ner kleineren Rente führe. Es verhalte sich also gerade umgekehrt zur Kapitalisie- rung. Der Zinsfuss solle dem mutmasslich erzielbaren Kapitalertrag unbedingt
- 27 - entsprechen, was zumindest für die Annahme eines Realzinses von 3.5 % zwei- felhaft sei (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Aufl., N 2.37 mit Verweis auf N 2.31).
E. 2.1.4.4 Ein Realzins von 3.5 % scheint im heutigen Marktumfeld und in absehba- rer Zukunft kaum respektive nur mit erhöhten Risiken realisierbar. Solche sind ei- nerseits dem Kläger nicht zumutbar, zumal er angesichts seines Alters keinen un- beschränkten Anlagehorizont hat. Andererseits liegen sie aber auch nicht im Inter- esse der Kinder der Parteien, die bis zum Ende der Unterhaltspflicht des Klägers auf möglichst sichere Unterhaltsbeiträge sollen vertrauen können. Eine Leibrente ihrerseits ist uninteressant, weil die einzelnen Rentenzahlungen in der Regel ver- hältnismässig tief ausfallen. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Kläger bei der von der Vorinstanz angenommenen Rentenhöhe von CHF 1'700 pro Monat und dem Anfangsdatum 1. Februar 2022 (Urk. 291 S. 16), über 92 Jahre alt wer- den müsste, um allein das investierte Kapital – ohne irgendwelchen Zins – zu- rückzuerhalten, die mittlere Lebenserwartung in jenem Zeitpunkt aber lediglich 22,87 Jahre betrug (d.h. 88 Jahre; vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z3). Entgegen der Vorinstanz kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Kapital selber anlegt und sukzessive ver- zehrt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausfüh- rungen von Stauffer/Schaetzle/Weber und unter Berücksichtigung der Einwände beider Parteien von einem Zinssatz von 2 % auszugehen.
E. 2.1.4.5 Gestützt auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, Tafel M1X (Lebenslängliche Rente - Männer, Rechnungsgrundlage 2015 (Stauf- fer/Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.32), ist der Kapitalbetrag zu verrenten. Dafür ist folgende Formel zu verwenden: Kapital : Faktor = Jahresrente. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr der Auszahlung des Kapitals (68), einer lebenslängli- chen Rente und einem Zins von 2 %, ist der Kapitalbetrag von CHF 576'800 durch den Faktor 15.75 zu dividieren (Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 115), was eine jährliche Rente von rund CHF 36'622 ergibt. Dies entspricht einem mo-
- 28 - natlichen Betrag von rund CHF 3'050, welcher dem Kläger als zusätzliches Ein- kommen anzurechnen ist.
E. 2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und der Zusammenfassung unter E. VIII. ergibt, dringt die Beklagte insbesondere mit ihren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stark ins Gewicht fallenden Anträgen zum nachehelichen Unterhalt nicht und zum Güterrecht nur marginal durch. Anderer- seits haben insbesondere die Aufwendungen betreffend Massnahmebegehren hauptsächlich auf den Kläger zu entfallen. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel der Beklagten und zu ei- nem Viertel dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von der Beklagten geleis- teten Vorschuss zu beziehen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den auf ihn entfallenden Teil zu erstatten.
E. 2.2.1 Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der Kläger für sie und die Kinder Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 21. September 2016 bis 30. September 2017 von CHF 63'820 schulde. Die Vorinstanz habe nun diverse Zahlungen des Klägers, welche dieser an Dritte erbracht habe, als Unterhaltszahlungen anerkannt (mit Verweis auf Urk. 291 S. 49 ff.). Tatsächlich hätten die Parteien im Eheschutzverfahren das Folgende vereinbart: "Die Parteien sind sich nicht darüber einig, wie viel hiervor bereits bezahlt worden ist. Die entsprechende Abrechnung erfolgt im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung". Aus dieser Vereinbarung ergebe sich tat- sächlich nichts anderes als dass die Parteien sich über die Frage, welche Zahlun- gen anzurechnen sein würden, nicht einig gewesen seien. Da sich die Parteien wenigstens über den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag hätten einigen können, sei die Vereinbarung geschlossen worden. Es könne keine Rede davon sein, dass sie mit dieser Vereinbarung sinngemäss anerkannt hätte, dass auch Zahlungen des Klägers an Dritte an die Unterhaltsschulden angerechnet werden
- 62 - könnten. Dies sei nie ihre Meinung gewesen. Auch vom Kläger sei dies nicht dar- getan worden und dies entspreche auch nicht der Auslegung der Vereinbarung, welche sich aus Vertrauensprinzip ergebe. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausschliesslich, dass sich die Parteien über die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht einig gewesen seien. Einmal mehr zeige sich die Voreingenommenheit der Vorinstanz (Urk. 290 S. 52 f. Rz 103 f.).
E. 2.2.1.1 Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversor- gungskapazität auszuschöpfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach dem Schulstufenmodell richtet (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.7.3 und E. 4.7.6-4.7.9). Bei der Berechnung von Unterhalt ist primär auf das vergangene und das aktuell er- zielte Einkommen der beteiligten Personen abzustellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bil- det hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenom- mene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entspre- chendes (hypothetisches) Einkommen an den Unterhalt anzurechnen ist (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. [nicht publiziert in BGE 150 III 305] mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6).
E. 2.2.1.2 In diesem Zusammenhang fallen ins Gewicht das Alter des betreffenden Elternteils (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personen tendenziell leichter als bei älteren), sein Gesundheitszustand, die Dauer des Erwerbsunter- bruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der be- rufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tä- tigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche – allenfalls mit ad- äquaten Wiedereingliederungsmassnahmen – angeknüpft werden kann) und die
- 29 - Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese ge- dauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufli- che Tätigkeit). Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein (BGE 150 III 305 E. 5.7.3.2).
E. 2.2.2 Diese Ausführungen der Beklagten lassen eine Auseinandersetzung mit der Kernaussage der vorinstanzlichen Erwägungen, nämlich, dass im hier strittigen Zeitraum der Unterhalt noch gar nicht gerichtlich festgelegt gewesen sei (Urk. 291 S. 49 E. VIII. bb), vermissen. Die erstmals per 26. September 2017 zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträge wurden erst mit Trennungsvereinbarung vom 8. Septem- ber 2017 festgelegt (Urk. 9/77).
E. 2.2.3 Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurde der vom Kläger zu bezah- lende monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 11'700 (zzgl. Kinderzulagen) festge- setzt. Für den Zeitraum ab Trennungsdatum bis Ende September 2017 entspricht dies einem Gesamtbetrag von CHF 140'400 (zzgl. Kinderzulagen). Gemäss Auf- stellung des Klägers hat er ab dem Trennungsdatum (21. September 2016) Zah- lungen in der Höhe von CHF 88'998.16 an die Beklagte geleistet (Urk. 94 S. 18 f. Rz 73). Die aufgeführte Zahlung von CHF 11'700 per 26. September 2017 war bereits die Zahlung für den Oktober 2017 (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 der Trennungsverein- barung vom 8. September 2017, Urk. 9/77 S. 2 und Urk. 9/79 S. 4), weshalb die- ser Betrag nicht unter die ausstehenden Unterhaltsbeiträge fällt. Der Kläger hat somit für den relevanten Zeitraum einen Betrag von insgesamt CHF 77'298 an die Beklagte direkt bezahlt. Dieser Betrag abgezogen vom Gesamtbetrag von CHF 140'400 ergibt einen nicht an die Beklagte direkt bezahlten Betrag von CHF 63'102. Die von der Vorinstanz aufgeführten und angerechneten Zahlungen (Urk. 291 S. 49-52 E. VIII. 2. c/cc) datieren allesamt von vor dem 8. September 2017 und betreffen Positionen, die dem Bedarf der Beklagten zuzurechnen sind und grund- sätzlich von ihr hätten bezahlt werden müssen. Das Total der Zahlungen von CHF 68'170 übersteigt den Betrag von CHF 63'102, weshalb die Vorinstanz zu
- 63 - Recht festhielt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom
21. September 2016 bis zum 30. September 2017 (mehr als) nachgekommen sei (Urk. 291 S. 53 E. c/ee). Die Rüge der Beklagten erweist sich als unberechtigt.
E. 2.2.4 Die Belastung durch die Betreuung von J._____ wurde nicht bestritten. Al- lerdings ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Kläger obliegt, über den Be- treuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter den Erwerbsausfall der Beklagten infolge der Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter J._____ zu fi- nanzieren (BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Die Beklagte ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren betreffend Unterhalt von J._____ zu verweisen (vgl. vorstehend E. V. 1.7.).
E. 2.2.4.1 In ihrer Berufung rügt die Beklagte ferner die vorinstanzlichen Ausführun- gen zum Gesundheitszustand von D._____ und den damit verbundenen Betreu- ungsaufwand für sie und macht dazu geltend, dass D._____ aufgrund ihrer
- 32 - schweren Neurodermitis unzählige Arztbesuche habe. Zudem müsse sie mehr- mals täglich eingecremt werden und zahllose Medikamente einnehmen, was sie aufgrund ihres Alters noch nicht alleine könne. D._____s Zustand sei so schlimm, dass diese in den nächsten Jahren alle zwei Wochen Injektionen mit einem sehr starken und sehr teuren Medikament (Dupilumab) benötigen werde. Die Betreu- ung der extrem leidenden D._____, die sich immer wieder blutig kratze, schreie und weine, erfordere von ihr einen grossen Einsatz. Die Ausführungen der Vorin- stanz seien somit offensichtlich falsch und aktenwidrig (Urk. 290 S. 21 f. Rz 40). Die Experten gingen davon aus, dass sich die Situation von D._____ noch wäh- rend Jahren nicht bessern werde. Sodann könne D._____ beispielsweise an Waldtagen, Schulreisen etc. nicht teilnehmen, weil sie je nach örtlichem Umfeld erhebliche allergische Reaktionen erleide. Auch der enorme Betreuungsaufwand von D._____ verunmögliche ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 290 S. 22 Rz 41 f.).
E. 2.2.4.2 Der Kläger macht dazu in der Berufungsantwort geltend, die Beklagte habe es unterlassen, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand von D._____ einzureichen (Urk. 299 S. 14 Rz 67).
E. 2.2.4.3 Die Beklagte hat mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) einen Bericht von PD Dr. med. N._____, … Ärztin am Kinderspital Zürich, vom 8. Juli 2022 be- treffend D._____ eingereicht (Urk. 312/1). Aus diesem geht hervor, dass D._____ unter einer schweren und chronischen atopischen Dermatitis, (allergischem) Asthma und einer allergischen Rhinokonjunktivitis leide, wobei betreffend Ekzem- krankheit die gesamte Haut betroffen sei und Entzündungen, Wunden und Juck- reiz kontinuierlich vorhanden seien und dass im Sommer 2021 eine Systemthera- pie mit Dupilumab, einem neuen, zugelassenen Immuntherapeutikum in Form von subkutanen Spritzen, begonnen worden sei. Darunter und unter fortgesetzten in- tensiven Haut-Therapiemassnahmen habe sich bis heute eine erfreuliche Verbes- serung des Hautzustandes eingestellt. D._____ müsse weiterhin nach genauen Vorgaben spezifisch gepflegt und lokal behandelt werden. Dies umfasse tägliche Bäder, gefolgt von der Applikation spezifischer Cremes mehrmals täglich, z.T. un- ter Schlauchverbänden. Die Verabreichung der Dupilumab-Spritzen sei bei gros-
- 33 - ser Spritzenangst der Patientin relativ aufwändig und müsse in der Kinderarztpra- xis durchgeführt werden mit Einsatz verschiedener unterstützender Massnahmen. D._____s Familie sei durch die schwere Ekzemkrankheit sehr gefordert und be- treibe einen bedeutenden Zeitaufwand für die Behandlung ihrer Tochter, nebst ei- ner nicht zu unterschätzenden psychosozialen Belastung durch die chronische Krankheit und den Juckreiz mit auch gestörter Nachtruhe. D._____ brauche wei- terhin die medizinische Anbindung an ein kinderdermatologisches Zentrum und eine fortgesetzte sorgfältig durchgeführte Therapie (Urk. 312/1).
E. 2.2.4.4 Der Einwand des Klägers, wonach es sich beim Schreiben des Kinderspi- tals vom 8. Juli 2022 um ein Gefälligkeitsgutachten zu handeln scheine (Urk. 318 S. 3 Rz 8), ist durch nichts belegt, und dafür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht zum Bericht geltend, dass die darin aufgestellten Behaup- tungen zum Gesundheitszustand von D._____ die Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht einschränkten. D._____ gehe normal zur Schule und könne auch im Hort betreut werden. Wenn Bäder und Eincremen erforderlich seien, so könne die Be- klagte dies in ihrer erwerbsfreien Zeit tun (Urk. 318 S. 3 Rz 9).
E. 2.2.4.5 Aus dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 8. Juli 2022 geht hervor, dass sich zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von D._____ ein- gestellt hat, ihre Haut aber nach wie vor intensiv gepflegt werden muss (Urk. 312/1). Hinzu kommen Arzt- resp. Therapietermine, bei denen auch der Klä- ger davon ausgeht, dass sie häufiger stattfinden müssen als bei anderen Kindern (Urk. 299 S. 12 Rz 54). Der mit der Erkrankung von D._____ einhergehende, weit über die normale Betreuungsarbeit hinausgehende Aufwand wird von der Beklag- ten allein getragen, da zwischen dem Kläger und den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie vollumfänglich von der Beklagten allein betreut wer- den. D._____ selber war bisher zu jung, um die Verantwortung oder eine Teilver- antwortung für die Pflege ihrer Haut zu übernehmen oder selbstständig Arzt- oder Therapiebesuche wahrzunehmen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr altersmässig zunehmend in der Lage sein wird, die Pflege ihrer Haut selber zu übernehmen und dass in den nächsten Jahren auch bei der Wahr-
- 34 - nehmung von Arzt- oder Therapieterminen eine sukzessive Entlastung der Be- klagten stattfinden wird. Hinzu kommt die generelle alleinige Betreuung der Kinder durch die Beklagte. Im Regelfall entfällt auch dann, wenn minderjährige Kinder unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils stehen, die Betreuungstätigkeit des Obhutsinhabers an min- destens zwei Tagen pro zwei Wochen, einem Teil der Feiertage sowie mehreren Ferienwochen pro Jahr aufgrund des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts. Die Be- klagte erbringt die gesamte Betreuungsarbeit indes auch an diesen Tagen stets allein, weil der Kläger keinen Kontakt zu den Töchtern pflegt.
E. 2.2.4.6 Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durch die Erkrankung von D._____ und die gänzliche alleinige Betreuung der Kinder entstehende zu- sätzliche Betreuungsaufwand der Beklagten, verglichen mit dem Betreuungsauf- wand des alleinigen Inhabers der Obhut im Regelfall, bislang die Zeit überstieg, die sie für ein 50%-iges Arbeitspensum aufgewendet hätte. Daran ändert nichts, dass sich die Kinder ausserhalb der Ferienzeit wochentags grösstenteils in der Schule befanden. Der dargelegten ausserordentlichen Belastung der Beklagten ist bei der Prüfung der Frage, ab wann ihr die Wiederaufnahme einer Arbeitstätig- keit zuzumuten ist, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kinder im mm. 2026 10-jährig werden und ihre Selbstständigkeit stark zuneh- men wird.
E. 2.2.4.7 In Abweichung vom Schulstufenmodell ist der Beklagten daher ab mm. 2026 ein Erwerbseinkommen von 50 % anzurechnen. Ab dem Eintritt der Zwil- linge in die Oberstufe und der damit einhergehenden Selbstständigkeit ist der Be- klagten, in Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell, eine Arbeitstätigkeit von 80 % anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Zwillinge ist der Be- klagten ein Vollzeiterwerb zuzumuten.
E. 2.2.5 Zur tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte gesundheitlich keinerlei Einschränkungen unterliege. Weiter verfüge sie zwar über ein sehr hohes Ausbildungsniveau, aber vergleichsweise wenig ein- schlägige Berufserfahrung. Die eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Spra-
- 35 - che dürften keine allzu hohe Hürde darstellen, zumal die Beklagte fliessend Eng- lisch spreche. Die Aufnahme einer 50%-Tätigkeit im betriebswirtschaftlichen Be- reich sei daher tatsächlich möglich und es sei dabei unter Berücksichtigung der früheren Äusserungen der Beklagten sowie der vom Kläger präsentierten Zahlen des Salarium-Lohnrechners von einem effektiv erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 4'250 pro Monat auszugehen (Urk. 291 S. 22 lit. j).
E. 2.2.5.1 Die Beklagte rügt diese Ausführungen als äusserst realitätsfremd. Sie habe 2009 doktoriert und sei damals bereits 36 Jahre alt gewesen. Bis dahin habe sie eine Assistentinnentätigkeit bei der F._____ gehabt und maximal CHF 5'000 pro Monat verdient. Im Frühjahr 2010 sei ihre älteste Tochter auf die Welt gekommen und seither sei sie, mit Ausnahme des minimalen Lehrauftrags an der Universität O._____, nie mehr erwerbstätig gewesen. Sie verfüge lediglich als As- sistentin über Berufserfahrung. Sie werde mangels Berufserfahrung mit Sicherheit keine Stelle im "betriebswirtschaftlichen Bereich" bei einer Bank finden. Dies, zu- mal Banken bekanntermassen immer mehr Stellen abbauten. Selbst für erfahrene Banker sei es heute schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Dies jedenfalls, wenn sie ca. 50 Jahre alt seien. Ihr Studium sei heute auf dem Arbeitsmarkt, weil sie nie relevante Berufserfahrungen gesammelt habe und angesichts ihres Alters, fak- tisch wertlos (Urk. 290 S. 23 f. Rz 46). Sie wäre tatsächlich wieder gerne arbeiten gegangen. Mit vier Kindern, eines davon schwerstbehindert, sei das nicht mög- lich. Daran, dass sie heute keine realistische Chance habe, eine Stelle, erst recht nicht im betriebswirtschaftlichen Bereich, zu finden, ändere auch die Tatsache nichts, dass sie sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens vergleichsweise ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000 pro Monat habe anrechnen lassen. Die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen habe für die Frage des nachehelichen Unterhalts keine bindende Wirkung (Urk. 290 S. 25 f. Rz 50).
E. 2.2.5.2 Die Beklagte ist inzwischen 52 Jahre alt und weist keine relevante Ar- beitserfahrung auf, die ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde. Sie war aber als Assistentin tätig, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche oder eine ähnliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung (Urk. 290 S. 26 Rz 51) benötigt sie bei einem international ausge-
- 36 - richteten Unternehmen vornehmlich Englisch, und solche Unternehmen sind in der Region Zürich auch zahlreich ansässig. Es erübrigt sich, auf den entsprechen- den Einwand des Klägers (Urk. 299 S. 15 f. Rz 75) einzugehen.
E. 2.2.5.3 Angesichts dieser Ausgangslage ist bei der Beklagten von einer Arbeits- tätigkeit als persönliche Assistentin / Assistentin der Geschäftsleitung (Office Ma- nagement) auszugehen. Als Berufseinsteigerin kann sie bei einer 100%-Stelle ein Einkommen von CHF 7'365 brutto erzielen (vgl. Lohnbuch 2025, S. 403). Netto entspricht dies einem Betrag von abgerundet CHF 6'400 bzw. bei einem 50 % Pensum CHF 3'200 und bei 80 % CHF 5'120.
E. 2.2.6 Zusammenfassend ist der Beklagten ab dem tt.mm.2026 ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 3'200 bei einem 50%-Pensum anzurechnen. Eine zu- sätzliche Übergangsfrist steht ihr, nachdem sie spätestens seit dem erstinstanzli- chen Entscheid davon ausgehen resp. zumindest damit rechnen musste, dass die Gerichte ihr ein (hypothetisches) Einkommen (vorerst) aus einer Teilzeittätigkeit anrechnen würden, nicht mehr zu, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführun- gen (Urk. 290 S. 26 Rz 53 f.) nicht weiter einzugehen ist. Ab dem 1. August 2028 (Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'120 bei einem 80%-Pensum anzurechnen. Mit Vollendung des 16. Al- tersjahrs der Zwillinge ist der Beklagten eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und ihr somit ab dem tt.mm.2032 ein Einkommen von CHF 6'400 netto pro Monat anzurechnen.
E. 2.3 Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Beklagte ferner zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO). Dass der Kläger seit Ende März 2025 nicht mehr anwaltlich vertreten war, fällt für die Bemessung der Parteientschädigung kaum ins Gewicht, da der durch das Verfahren verursachte Aufwand auf Seiten des Klä- gers praktisch vollständig vorher anfiel. Deren Höhe ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'000 inkl. Mehrwertsteuer auf CHF 6'000 inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Zum variablen Lohnanteil/Bonus des Klägers erwog die Vorinstanz, ge- mäss Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2019 (Urk. 34) habe sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte davon zu bezahlen, wo- bei der Kläger dazu berechtigt erklärt worden sei, einen allfälligen variablen Lohn- anteil/Bonus zunächst zur Begleichung offener ehelicher Schulden (gemeinsame Steuerschulden 2015/2016 und Bank-now Leasingverträge Nr. 7/ 8 und Nr. 9/8) zu verwenden. Die Vereinbarung habe überdies CHF 900 pro Monat im Bedarf des Klägers für die Abzahlung der bezeichneten ehelichen Schulden berücksich- tigt (Urk. 291 S. 54 E. gg).
E. 2.5 Zum vom Kläger im Juli 2019 erhaltenen Nettobonus von CHF 33'031 er- wog die Vorinstanz zusammenfassend, dass nach der Schuldenrückzahlung CHF 14'918 verblieben seien. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 7'459. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 3'249 verbleibe ein Ausstand von CHF 4'210 (Urk. 291 S. 54 f. E. hh). Diese Ausführungen der Vorinstanz blieben unangefochten.
E. 2.6 In Bezug auf den im Februar 2020 ausbezahlten Nettobonus von CHF 34'478 erwog die Vorinstanz zusammenfassend, nach der Schuldenrückzah- lung seien CHF 24'878 verblieben. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 12'439. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 9'162 verbleibe ein Ausstand von CHF 3'277 (Urk. 291 S. 55 E. ii). Diese Er- wägungen der Vorinstanz wurden ebenfalls von keiner der Parteien angefochten.
- 64 -
E. 2.7 Bezüglich des im April 2020 erhaltenen Bonus in der Höhe von CHF 36'750 brutto führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte behauptet habe, dass der Kläger darüber nie abgerechnet habe und sie einen Anspruch von CHF 13'744 geltend mache (Urk 174 Rz 34). Der Kläger habe dies unter Verweis auf eine E-Mail-Abrechnung vom 23. April 2020 widerlegt (Prot. I S. 56). Die Be- klagte habe dem nichts mehr entgegnet (Urk. 291 S. 55 E. jj).
E. 2.7.1 Die Beklagte macht im Rahmen der Berufung geltend, dass aus der Tatsa- che, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Abrechnung hinge- wiesen habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht geschlossen wer- den könne, ihr stehe kein Anspruch mehr zu. Gemäss Abrechnung des Klägers resultiere eine Nettobonuszahlung von CHF 34'223. Davon habe der Kläger Zah- lungen für Leasingverträge von CHF 13'400 sowie Staats- und Gemeindesteuern von CHF 2'500 abgezogen. Für die Zahlung der Staats- und Gemeindesteuern fehle es an einem Beleg. Abgezogen werden könnten somit grundsätzlich CHF 13'400. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass monatlich CHF 900 für Schuldenrückzahlung bereits im Bedarf des Klägers berücksichtigt gewesen seien. Für die Monate März und April sei somit ein Betrag von CHF 11'600 in Ab- zug zu bringen. Es bleibe ein zu teilender Nettobonus von CHF 22'623 übrig. Ihr Anspruch hätte CHF 11'311.50 betragen. Nachdem der Kläger ihr CHF 9'162 be- zahlt habe, verbleibe ein Anspruch von CHF 2'149.50 (Urk. 290 S. 53 f. Rz 106).
E. 2.7.2 Der Kläger führt dazu in seiner Berufungsantwort aus, dass die Beklagte diesen Anspruch nicht mittels Rechtsbegehren geltend gemacht, sondern lediglich Auskunft darüber verlangt und sich eine Geltendmachung nach Erteilung der ver- langten Auskünfte und Edition der verlangten Unterlagen ausdrücklich vorbehal- ten habe (Urk. 174, Rechtsbegehren 11). Darauf habe er auf die erfolgte Abrech- nung vom 23. April 2020 verwiesen. Die Beklagte habe daraufhin keine Forderung mehr geltend gemacht, was sie auch nicht mehr gekonnt habe, da die Geltendma- chung verspätet gewesen wäre (Urk. 299 S. 25 Rz 120).
E. 2.7.3 Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Die Beklagte hat sich nicht mehr vernehmen lassen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, dass
- 65 - der Beklagten mit Bezug auf den im April 2020 erhaltenen Bonus nichts zusteht (vgl. Urk. 291 S. 55 E. jj i.V.m. S. 56 f. E. ll).
E. 2.8 Zum im Mai 2021 dem Kläger ausbezahlten Bonus von EUR 60'000 bzw. CHF 64'816 (Urk. 232/211) errechnete die Vorinstanz den verbleibenden Nettobo- nus mit CHF 56'417. Dieser Betrag blieb unbestritten (Urk. 290 S. 54 Rz 107). Zu den vom Kläger aus diesem Bonus geltend gemachten Zahlungen erwog die Vorinstanz, dass die ohnehin bestrittenen Darlehensrückzahlungen nicht berück- sichtigt werden könnten. Der über den im Bedarf für Zahlungen an die Bank-now vorgesehenen Betrag für die Monate Mai 2020 bis Mai 2021 von CHF 7'800 hin- ausgehende Anteil belaufe sich auf CHF 4'200. Vom Nettobonus von CHF 56'417 verblieben nach der Schuldenrückzahlung folglich CHF 52'217. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 26'109. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 12'201 (Urk. 291 S. 55 f. E. kk).
E. 2.8.1 Die Beklagte rügt diese Berechnung und macht geltend, der im Bedarf des Klägers vorgesehene Betrag zur Schuldentilgung von CHF 900 pro Monat ent- spreche für den Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2021 einem Betrag von CHF 10'800 (12 x CHF 900 = CHF 10'800) und nicht lediglich von CHF 7'800. Von den Zahlun- gen des Klägers von CHF 12'000 könnten somit nicht CHF 4'200, sondern nur ge- rade CHF 1'200 berücksichtigt werden. Vom Nettobonus von CHF 56'417 ver- bleibe somit nach der Schuldenrückzahlung ein Betrag von CHF 55'217. Ihr hälfti- ger Anteil betrage CHF 27'608.50 und unter Berücksichtigung der bereits geleiste- ten Zahlungen von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 13'700 (Urk. 290 S. 54 Rz 107).
E. 2.8.2 Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. In Korrektur des Berechnungs- fehlers ist von einem Ausstand von CHF 13'700 auszugehen.
- 66 -
E. 2.9 Zusammenfassend ist von folgenden ausstehenden Unterhaltbeiträgen auszugehen: Unterhalt/Kinderzulagen 21.09.2016-30.09.2017 CHF 0 Unterhalt 01.06.2018-31.12.2018 CHF 27'300 Kinderzulagen 01.06.2018-31.12.2018 CHF 2'802 Bonus Juli 2019 CHF 4'210 Bonus Februar 2020 CHF 3'277 Bonus April 2020 CHF 0 Bonus Mai 2021 CHF 13'700 Total Ausstand: CHF 51'289
3. R._____ (R._____ 2011)
E. 2.10 Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 stellte der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 386), auf welches mit Verfügung vom
26. Mai 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 387).
E. 2.11 Am 2. Juni 2025 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 388). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um vorsorgliche Massnahmen und zum Antrag der Beklagten auf Verlängerung der mit Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Berufungsver- fahrens abgewiesen (Urk. 389).
E. 2.12 Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde die Zürcher Kantonalbank verpflich- tet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lauten- den Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom
14. November 2024 bis 2. Juni 2025 der Beklagten via deren Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, über das Gesuch um An- ordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des
- 12 - Erlasses des Berufungsurteils in der Hauptsache hinaus im Endentscheid zu ent- scheiden (Urk. 390).
E. 2.13 Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 die Aufhebung der Beistandschaft von C._____ und D._____ (Urk. 392).
E. 2.14 Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 (Urk. 393) übermittelte die Zürcher Kanto- nalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom 9. Juli 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 394).
E. 2.15 Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 stellte die Beklagte ein Gesuch um Anord- nung (super-)provisorischer Massnahmen und erneut um Sistierung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 395). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurden sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als auch das Sistierungsge- such abgewiesen und wurde dem Kläger eine kurze Frist zu Stellungnahme ange- setzt (Urk. 400).
E. 2.16 Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 401), wurde die Zürcher Kantonalbank in Gutheissung des vorsorglichen Massnahme- begehrens der Beklagten verpflichtet, ihr Belastungsanzeigen gewisser Belastun- gen zukommen zu lassen (Urk. 403).
E. 2.17 Mit Schreiben vom 18. September 2025 (Urk. 404) übermittelte die Zürcher Kantonalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom
16. September 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 405).
E. 2.18 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-289). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungs- punkt), 2 (Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ und D._____ auf die Beklagte) und 3 (Anspruch auf persönlicher Verkehr und Verzicht auf eine
- 13 - Regelung des Besuchsrechts) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 290 S. 2 und Urk. 299 S. 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 vorgemerkt wurde (Urk. 326).
E. 3 In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und
- 14 - Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 4.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, der gemäss Art. 407f ZPO im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt). 4.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tat- sachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Diese Einschränkungen gelten aller- dings lediglich für den Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime, die für den nachehelichen Unterhalt gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime können demgegenüber nachträgliche Änderungen (im Sinne "un- verbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn dies von Amtes wegen ange- bracht erscheint (OGer ZH LC200028 vom 9. November 2020 E. II.2; ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 76). 4.3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte vom Kläger in der Kla- geantwort Ehegattenunterhalt bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit (Urk. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5), womit Unterhaltsbeiträge bis zu seiner effektiven Pensionierung nach Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemeint waren.
- 15 - Vor und anlässlich der Hauptverhandlung verlangte sie Ehegattenunterhalt "min- destens bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter der AHV oder ei- ner späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Kläger" (Urk. 93A S. 2 f. und Urk. 96 S. 2 f. je Rechtsbegehren Ziffern 6–7; siehe auch Urk. 174 S. 2 f. Rechts- begehren Ziffern 6–7). Was mit "mindestens" gemäss dem vor resp. an der Hauptverhandlung gestellten Begehren gemeint war, erschliesst sich weder aus den Anträgen noch aus ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung resp. deren Fortsetzung. Vielmehr erfolgten für die Zeit nach der effektiven Pen- sionierung lediglich genauere Ausführungen zum Kinderunterhalt (vgl. Urk. 174 S.
E. 3.1 Zum 2011 von den Aktionären der S._____ AG geschaffenen R._____ (R._____) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger im August 2011 56'818 sog. "Or- dinary Shares" und 12'386 sog. "Preference Shares" erworben und dafür CHF 125'000 bezahlt habe. Dieses Geld habe der Kläger von der Beklagten erhalten. Eine erste Tranche der Aktien habe der Kläger am 10. März 2015 veräussern können und dafür CHF 556'219 erhalten. Davon seien in den Folgetagen insge- samt CHF 319'110 an die Beklagte überwiesen worden. Der Rest sei im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes verbraucht gewesen. Im April 2016 habe der Klä- ger die zweite Tranche veräussern können. Dafür habe er CHF 436'128 erhalten. Von diesem Erlös seien am Folgetag CHF 350'000 an die Beklagte überwiesen worden. Die letzte Tranche sei am 31. Oktober 2016 veräussert worden. Der Er- lös sei auf ein Sperrkonto einbezahlt und dem Kläger am 22. März 2017 ausbe- zahlt worden (Urk. 291 S. 57 E. d/aa). Die Höhe des Erlöses der dritten Tranche sei umstritten. Der Kläger behaupte, es seien CHF 431'880 gewesen, und habe sich auf das Tax Statement (Urk. 95/143) berufen, woraus sich der entsprechende Betrag ergebe. Die Beklagte habe vorge- rechnet, dass es CHF 542'148 gewesen sein müssten. Aufgrund des klägerischen Kontoauszuges (Urk. 96/99) sei ein Auszahlungsbetrag von CHF 461'346 ausge- wiesen (Urk. 291 S. 58 E. dd).
- 67 - Zur strittigen Frage, ob es sich beim Erlös aus dieser Investition um einen kon- junkturellen oder einen industriellen Mehrwert handle, erwog die Vorinstanz, dass die Beteiligung am Programm dem Kläger unbestrittenermassen nur aufgrund sei- ner arbeitsrechtlichen Stellung möglich gewesen sei. Auch sei der Kläger nicht ir- gendein Angestellter gewesen, sondern ein Direktionsmitglied mit Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens. Bereits unter diesem Gesichtspunkt er- scheine es kaum sachgerecht, von einem rein konjunkturellen Mehrwert auszuge- hen. Wie die Beklagte sodann unter Verweis auf den Steuervorbescheid selber ausgeführt habe, habe der R._____-Erlös zumindest teilweise der Einkommens- steuer unterlegen, was darauf schliessen lasse, dass die Mitarbeiterbeteiligung dem S._____-Management zu Vorzugsbedingungen angeboten worden sei (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 68). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzutun, welcher Anteil als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit ausgerichtet worden sei und mit welchem Anteil sie selbst zum Erwerb der Management-Beteiligung beigetragen habe. Da das Investment vor dem Börsen- gang bzw. im Hinblick darauf erfolgt sei, dürfte es im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt haben. Es wären Überlegungen zum damaligen inneren Wert an- zustellen gewesen und dieser wäre in Relation zum Ausgabepreis zu setzen ge- wesen. All dies habe die Beklagte versäumt, weil sie gemeint habe, dass der Klä- ger ja ausschliesslich die Mittel, die er von ihr erhalten habe, investiert habe (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 72). Diese Darstellung greife aber – wie gesehen – zu kurz. Damit sei eine Mehrwertforderung – wenn man denn überhaupt von einem konjunkturellen Mehrwert ausgehen wollte – nicht hinreichend substantiiert darge- tan, denn der Mehrwert liesse sich mangels entsprechender Angaben nicht an- teilsmässig auf die mit der Direktionstätigkeit des Klägers zusammenhängende Eigenleistung (Vorzugskonditionen) und den finanziellen Beitrag der Beklagten aufteilen. Was den Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 an- belange, sei davon auszugehen, dass dieser durch die erfolgten Rückzahlungen über insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten sei. Der im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments, wel- cher mit der dritten Auszahlung vom 22. März 2017 über CHF 461'346 gleichzu- setzen sei, stelle ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft dar, an welchem
- 68 - die Beklagte – nach Abzug der auf der Errungenschaft lastenden Schulden – hälf- tig partizipiere. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Be- klagten über den Rückforderungsanspruch hinaus bereits mehr als eine halbe Mil- lion zugeflossen sei, erscheine dies auch als eine dem Sinne des Gesetzes ent- sprechende und im Ergebnis billige Lösung (Urk. 291 S. 60 f. E. hh).
E. 3.2 Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe dem Kläger CHF 125'000 gegeben, mit welchen dieser Aktien gekauft habe. Diese seien im Wert gestiegen. Sie mache daher einen Anspruch gestützt auf Art. 206 ZGB im Betrag ihrer Ursprungsinvestition zuzüglich Mehrwert geltend (Urk. 96 Rz 62 ff.). Es sei richtig, dass sie ausgeführt habe, der Gewinn aus dem Geschäft sollte "dem Darlehensgeber und den Eheleuten je zur Hälfte zustehen". Es sei bei die- ser Aussage somit um eine Abgrenzung zwischen den Eheleuten (eine Hälfte) ei- nerseits und dem Darlehensgeber (andere Hälfte) andererseits gegangen. Damit sei keine Aussage gemacht worden, wie der Gewinn im Innenverhältnis zwischen den Parteien aufzuteilen sei. Der Vertrag mit dem Darlehensgeber sei aussch- liesslich von ihr geschlossen worden. Dies sei sinngemäss bestätigt worden vom Kläger, welcher geltend gemacht habe, er wisse nicht, woher die CHF 125'000 gekommen seien. Er habe keine Vereinbarung mit T._____, dem Darlehensgeber, gehabt. Entscheidend sei, dass es zwischen den Parteien keine Absprache gege- ben habe. Es sei also nicht vereinbart gewesen, wie ein Gewinn zwischen den Parteien aufgeteilt würde, sondern ausschliesslich sie habe mit dem Darlehensge- ber abgemacht, dass die Hälfte den Parteien und die Hälfte dem Darlehensgeber zukommen würde. Sie schulde dem Darlehensgeber tatsächlich den hälftigen Ge- winnanteil. Dies sei aber für das vorliegende Verfahren letztlich irrelevant; sie müsse angesichts des Ehevertrages ihre Errungenschaft ohnehin nicht teilen (Urk. 290 S. 46 Rz 82). Die Beklagte macht ferner geltend, die Ausführung der Vorinstanz, sie habe ihren eigenen Beitrag nicht dargetan, sei offensichtlich falsch. Sie habe klar geltend ge- macht, sie habe dem Kläger die gesamten CHF 125'000, welche er in den Erwerb der Beteiligungen investiert habe, gegeben. Davon gehe die Vorinstanz letztlich auch selbst aus (Urk. 290 S. 48 Rz 86). Dass ein Mehrwert nur berücksichtigt
- 69 - werden dürfe, wenn er konjunkturell bedingt sei, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Da das Ergebnis der Arbeitskraft beim ordentlichen Güterstand der Errun- genschaft zukommen solle, habe die Partei, gegen welche sich ein Anspruch nach Art. 206 ZGB richte, in der Tat die Möglichkeit, geltend zu machen, der Mehrwert basiere letztlich nicht auf der Investition des anderen Ehegatten, son- dern auf Arbeit und stelle einen industriellen, nicht nach Art. 206 ZGB zu teilenden Mehrwert dar. Vermutet werde dies indessen nicht. Vielmehr habe die betreffende Partei einen industriellen Mehrwert zu behaupten (und zu beweisen). Dass, wenn Aktien an der Börse gehandelt würden und im Wert stiegen, dies marktbedingt sei, sei notorisch. Davon seien denn auch beide Parteien stillschweigend (als Selbstverständlichkeit) ausgegangen. Dass ein industrieller Mehrwert vorliege, habe auch der Kläger nicht geltend gemacht. Beide Parteien seien offensichtlich stets davon ausgegangen, dass es sich, zumal es sich letztlich um den Wertan- stieg börsenkotierter Aktien gehandelt habe, um einen konjunkturellen Mehrwert handle, was bei börsenkotierten Aktien eigentlich selbstverständlich sei. Der Klä- ger habe selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt: "Das ist kein Einkommen, sondern ein Gewinn. Als Direktionsmitglied der S._____ AG habe ich ungefähr im Jahr 2012 die Möglichkeit bekommen, in die Firma zu investieren. Im Hinblick dar- auf, aus dieser Beteiligung etwas zu verdienen, wenn die Firma an die Börse geht" (Urk. 290 S. 48 f. Rz 88 ff. mit Hinweis auf das Eheschutzverfahren EE160301, Urk. 9, Prot. S. 16). Die Vorstellung, dass, wenn ein Unternehmen an die Börse gehe und die Aktien im Wert (Börsenkurs) stiegen, dieser Wertanstieg teilweise durch die Tätigkeit eines Direktionsmitglieds bewirkt werde, sei absurd. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht ausdrücklich geltend gemacht, der Kursanstieg sei (überhaupt) nicht auf die Tätigkeit des Klä- gers zurückzuführen. Der Kläger sei für seine Tätigkeit als Direktionsmitglied von S._____ gut und marktgerecht entlöhnt worden. Es bestehe damit kein Raum, von einem industriellen Mehrwert auszugehen. Es gebe damit keinen industriellen Mehrwert (Urk. 290 S. 50 Rz 95).
E. 3.2.1 Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die vorin- stanzlichen Ausführungen, wonach es dem Investment vor dem Börsengang bzw. im Hinblick darauf im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt habe und
- 70 - Überlegungen anzustellen gewesen wären zum damaligen inneren Wert, worauf dieser dann in Relation zum Ausgabepreis zu setzen gewesen wäre. Auf die dies- bezügliche Rüge der Beklagten ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. II. 3.).
E. 3.2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Vorinstanz den Parteien zur Frage, ob es sich beim Gewinn aus der Investition um einen konjunkturellen oder industriellen Mehrwert handelt, das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO) hätte gewäh- ren bzw. gestützt auf Art. 56 ZPO einen entsprechenden Substantiierungshinweis hätte erlassen müssen (Urk. 290 S. 51 Rz 100), so musste ihr, die sich auf Art. 206 ZGB berief, klar sein, dass diese Frage in Bezug auf die Investition rele- vant sein würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war die Beteiligung am Programm dem Kläger nur aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Stellung als Direkti- onsmitglied möglich (Urk. 291 S. 60 E. hh). In seiner Stellung hatte er Einfluss auf den Geschäftsgang, der sich wiederum auf die Kursentwicklung auswirkte. Eine Eigenleistung des Klägers ist damit ohne Weiteres ersichtlich, was auch der Be- klagten klar sein musste. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten ist unberechtigt.
E. 3.2.3 Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass davon auszuge- hen ist, dass der Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 durch die erfolgte (Rück-)Zahlung von insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten ist. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 291 S. 61 E. hh) davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments in der Höhe von CHF 461'346 ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft darstellt, an welchem die Beklagte – nach Abzug der auf der Er- rungenschaft lastenden Schulden – hälftig partizipiert.
E. 3.3 Zur von der Beklagten mit Noveneingabe vom 2. Juli 2020 vorgebrachten Zahlung vom 29. Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'107 für die Staats- und Ge- meindesteuern 2015 an das Betreibungsamt (Urk. 142 und 143/1-2) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen habe, dass er die Steuern 2015 habe bezahlen wollen, die letzte Zahlung von CHF 9'413 aber auf das Steuerjahr 2016 umgebucht worden sei (mit Verweis auf Urk. 145). Die Steu- ern 2015 belasteten im internen Verhältnis den Kläger als Alleinverdiener bzw.
- 71 - dessen Errungenschaft. Nachdem die Beklagte für einen Teil der Schuld habe aufkommen müssen, stehe ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 12'107 zu. Auf der anderen Seite sei die neue Tatsache, dass nach den vom Kläger zu Beginn der Hauptverhandlung geltend gemachten Zah- lungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 (vgl. Urk. 94 Rz 58) noch ein Betrag von CHF 9'413 offen gewesen sei, auch bei der Vorschlagsberechnung (als Passivum der klägerischen Errungenschaft) zu berücksichtigen (Urk. 291 S. 61 f. E. e/aa/cc).
E. 3.3.1 Die Beklagte rügt die Berücksichtigung der betreffenden Staats- und Ge- meindesteuern 2016 durch die Vorinstanz und macht geltend, dass der Kläger diese erstmals am 9. Juni 2020 geltend gemacht habe. Aus Urk. 146 B / 160 lasse sich entnehmen, dass die definitive Steuerrechnung bereits am 13. Mai 2019 erfolgt sei und ab August 2019 vom Kläger in Raten bezahlt worden sei. Die Steuerschuld sei dem Kläger also anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Okto- ber 2019 bekannt gewesen. Die Geltendmachung der Staats- und Gemeindesteu- erschuld 2016 sei damit verspätet erfolgt, was sie bereits mit Eingabe vom
16. August 2021 (Urk. 260 Rz 63) dargetan habe (Urk. 290 S. 55 Rz 110).
E. 3.3.2 Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, er habe bereits im Plä- doyer vom 28. Oktober 2019 (Urk 94 Rz 84) die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2016 dargelegt und ausgewiesen und auch, welcher Steueranteil sich auf das R._____-Investment beziehe. Entsprechend habe er die Steuerschulden (ohne Steueranteil R._____) für das Jahr 2016 dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte habe diese Steuerschulden nie bestritten, sondern lediglich geltend ge- macht, es handle sich nicht um gemeinsame Schulden, sondern um Schulden des Klägers, was, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, für die Zeit vor der Trennung nicht zutreffe (Urk. 299 S. 26 Rz 125).
E. 3.3.3 Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Er hat in der ergänzenden Begrün- dung zur Klageschrift im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2019 entsprechende Ausführungen gemacht (Urk. 94 S. 28 Rz 84) und auch die Rech- nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 13. Mai 2019 (Urk. 95/145) eingereicht.
- 72 -
E. 3.3.4 Dass der Betrag von CHF 9'413 auf das Steuerjahr 2016 umgebucht wor- den war, ergab sich erst aus dem Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteu- ern 2015 vom 29. Juni 2020 (Urk. 146B/158). Damit hat die Vorinstanz den ent- sprechenden Betrag – im Sinne einer neuen Tatsache – zu Recht berücksichtigt, weshalb die Rüge der Beklagten ins Leere zielt.
E. 3.4 Die Vorinstanz berechnete gestützt auf Art. 207 Abs. 1 ZGB den Vorschlag des Klägers (Urk. 291 S. 62 E. 3 a) und listete die Aktiven und Passiven der klä- gerischen Errungenschaft im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am
4. Oktober 2016 auf. Der so ermittelte Vorschlag des Klägers in der Höhe von CHF 83'072 ist korrekt. Davon steht der Beklagten die Hälfte, mithin der Betrag von CHF 41'536 zu.
E. 3.5 Güterrechtliche Ansprüche der Beklagten Der Beklagten stehen folgende güterrechtlichen Ansprüche zu: Ausstehende Unterhaltsbeiträge CHF 51'289 Rückforderungsanspruch Steuern 2015 CHF 12'107 Vorschlagsbeteiligung CHF 41'536 Total Ausgleichszahlung CHF 104'932 VIII. Zusammenfassung Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dringt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Beendigung der Beistandschaft vollständig, mit demjenigen zum Kin- derunterhalt teilweise und mit demjenigen zum Güterrecht nur marginal durch. Hinsichtlich ihrer Klageänderung betreffend nachehelichen Unterhalt für den Zeit- raum nach effektiver Pensionierung des Klägers erfolgt ein Nichteintretensent- scheid, was mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen einem Unterlie- gen gleichzusetzen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die im Verlaufe des Verfahrens von ihr beantragten superprovisorischen und vorsorglichen Massnah- men zum Vorsorgeausgleich wurde ihren Anträgen im Wesentlichen gefolgt. Zu- dem obsiegt sie hinsichtlich ihres neuen Eventualantrags zum Vorsorgeausgleich. Die Anschlussberufung des Klägers ist abzuweisen.
- 73 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 8 Zusammenfassung
E. 8.1 Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zwillinge folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: ab Rechtskraft dieses Entscheides bis zum tt.mm.2025 (Mankofall)
• für C._____ CHF 1'294 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'365 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028
• für C._____ CHF 1'355 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'471 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2028 bis tt.mm.2032
• für C._____ CHF 862 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 978 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2032 bis tt.mm.2034
• für C._____ CHF 729
• für D._____ CHF 845 ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
• für C._____ CHF 113
• für D._____ CHF 229
- 57 - Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderrenten sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderzulagen ab tt.mm.2026 von der Beklag- ten bezogen werden und sie diese für den Unterhalt der beiden Kinder verwendet.
E. 8.2 Die gemäss Art. 301a ZPO festzuhaltenden, für den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Faktoren ergeben sich bis auf die Angaben zum Vermögen der beiden Parteien aus den vorstehenden Erwägungen. Beim Kläger wird von einem Vermögen von CHF 576'800 ausgegangen (vgl. E. V. 2.1.3.6.), bei der Beklagten aufgrund ihrer Verschuldung (vgl. insb. Urk. 291 S. 24 f. und S. 48) trotz der ihr mit diesem Entscheid zuzusprechenden Geldbe- träge von einem Vermögen von CHF 0.
E. 8.3 Sodann ist die Indexierung (Teuerungsausgleich) von Amtes wegen zu ak- tualisieren.
E. 9 Ausserordentliche Kosten der Kinder
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes das Gericht die Eltern gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten könne. Ob die Bedürfnisse "ausserordentlich" in dem Sinne seien, dass sie ein gerichtliches Abänderungsverfahren rechtfertigten, beurteile sich fall- bezogen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die von der Be- klagten geforderte Verpflichtung wäre für sich kaum vollstreckbar und bringe da- her keinen Mehrwert (Urk. 291 S. 44 f. E. 7).
- 58 -
E. 9.1.1 Die Beklagte rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass sich nicht aus dem Gesetz ergebe, dass der Kläger diese Kosten ganz (eventualiter zur Hälfte) übernehmen müsse. Da sie kein Einkommen erziele, sei der Kläger zu Übernahme dieser Kosten zu verpflichten.
E. 9.1.2 Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Dass die Vorinstanz die von der Beklagten verlangte Re- gelung nicht anordnete, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten ver- pflichtet (vgl. OGer ZH LZ220007 vom 07. Februar 2024 E. 5.3.; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III.2.2.). Im Übrigen ist der Beklagten wie darge- legt ab tt.mm.2026 ein Erwerbseinkommen anzurechnen, weshalb ihre Argumen- tation auch insoweit ins Leere geht. Somit ist die Berufung der Beklagten in die- sem Punkt abzuweisen. VI. Vorsorgeausgleich
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vorsorgeausgleich korrekt wiedergegeben (Urk. 291 S. 45 E. VI. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Austrittsleistung des Klä- gers im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 CHF 1'296'211 betragen habe (mit Verweis auf Urk. 51A). Die Austrittsleistung des Klägers im Zeitpunkt der Eheschliessung am tt. September 2009 habe CHF 464'310 betragen (mit Verweis auf Urk. 63, 69 und 73). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens entspreche dies einem Betrag von CHF 534'055. Am 2. Juli 2015 habe der Kläger einen vor der Eheschliessung erfolgten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 zurückbe- zahlt. Der vor der Heirat erfolgte Vorbezug sei zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat hinzuzurechnen. Auf ihm sei aber bis zur Rückzahlung kein Zins aufzu- rechnen (mit Verweis auf BGE 128 V 230 = Pra 2003 Nr. 169 E. 3b-c). Aufgezinst ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung entspreche dies einer Freizügigkeitsleistung
- 59 - von CHF 123'764. Die zu teilende Austrittsleistung des Klägers betrage demnach CHF 638'392. Die Beklagte habe während der Ehe keine Ansprüche aus berufli- cher Vorsorge erworben. Ihr Ausgleichsanspruch betrage demnach CHF 319'196 (Urk. 291 S. 45 f. E. VII. 2.).
3. Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, dass die Vorinstanz den der Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch aus der beruflichen Vor- sorge falsch berechnet habe (Urk. 299 S. 26 Rz 127). Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 habe seine Austrittsleistung CHF 1'296'211 betragen. Bei der Eheschliessung am tt. September 2009 habe sich die Austrittsleistung auf CHF 464'310 belaufen. Der voreheliche Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 sei zur Austrittsleistung im Zeit- punkt der Heirat hinzuzurechnen. Allerdings seien auf diesem Betrag von CHF 119'000 bis zur Rückzahlung am 2. Juli 2015 keine Zinsen aufzurechnen, was auch die Vorinstanz festhalte. Diese Zinsen würden CHF 12'616 betragen und seien entsprechend von den CHF 612'664 abzuziehen. Damit ergebe sich eine während der Ehe erworbene Austrittsleistung von CHF 612'664. Die Hälfte davon betrage CHF 306'332 (Urk. 299 S. 26 Rz 128).
4. Der Kläger verkennt, dass die am 2. Juli 2015 zurückbezahlten CHF 119'000 (vorehelicher Vorbezug) ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst wurden und damit kein zusätzlicher Zins für den Zeitpunkt vor der Rückzahlung in Abzug zu bringen ist. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt.
5. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
6. Die Vorinstanz wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versi- cherten-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4, AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen (Urk. 291 S. 69 f. Dispositiv-Ziffer 8).
- 60 -
7. Inzwischen hat sich ergeben, dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers am
24. Mai 2024 gemäss Kundenauftrag auf ein Konto bei der G._____ ausbezahlt wurde, dieses Konto am 31. Oktober 2024 saldiert wurde und der Kläger sich die Guthaben auf das Konto IBAN CH 6 bei der Zürcher Kantonalbank überweisen liess (Urk. 365/1-6). Die Vorsorgegelder in Höhe von CHF 1'182'237.41 wurden dem Konto des Klägers am 21. November 2024 gutgeschrieben (Urk. 397/3). Ge- mäss Kontoauszug wurden dem Konto (u.a.) am 25. November 2024 ein Betrag von CHF 1 Mio und am 26. November 2024 ein solcher von CHF 120'000 belas- tet; am 23. Januar 2025 wurde das Konto saldiert (Urk. 397/3). Mithin wurden die Gelder weiterverschoben und/oder verbraucht.
8. Damit ist ein Anwendungsfall gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB gegeben. Gemäss dieser Bestimmung schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat- ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente oder einer Kapitalab- findung, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mehr mög- lich ist. Die Beklagte verlangt die Leistung einer Kapitalabfindung an sie (Urk. 363 S. 2), wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Der Kläger ist somit zu verpflich- ten, der Beklagten unter dem Titel Vorsorgeausgleich den Betrag von CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 zu bezahlen. VII. Güterrecht
1. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Ausführungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum diesbezüglich geltenden Verhandlungsgrundsatz (Urk. 291 S. 46 E. 1.) sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzung.
2. Ausstehende Unterhaltszahlungen
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um Anordnung der Weitergel- tung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Be- rufungsurteils in der Hauptsache hinaus wird abgeschrieben. - 75 -
- Der Berufungsantrag Ziffer 4 wird in Bezug auf die Spiegelstriche 1 bis 3 (nachehelicher Unterhalt bis zur effektiven Pensionierung des Klägers) ab- geschrieben.
- Auf den Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich (nachehelicher Unter- halt ab der effektiven Pensionierung des Klägers), wird nicht eingetreten.
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021 im folgenden Punkt in Rechts- kraft erwachsen ist:
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: CHF 2'150 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Ja- nuar 2022; CHF 3'210 ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pensionie- rung des Klägers. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 4-5 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt:
- Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeord- nete Beistandschaft wird aufgehoben. - 76 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinderzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: ab Rechtskraft dieses Entscheids bis tt.mm.2025 - CHF 1'294 für C._____ (davon CHF 1'201 als Betreuungsunter- halt, es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreu- ungsunterhalt) - CHF 1'365 für D._____ (davon CHF 1'201 als Betreuungsunter- halt, es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreu- ungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 - CHF 1'355 für C._____ (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'471 für D._____ (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2028 bis tt.mm.2032 - CHF 862 für C._____ (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) - CHF 978 für D._____ (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2032 bis tt.mm.2034 - CHF 729 für C._____ - CHF 845 für D._____ ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung - CHF 113 für C._____ - CHF 229 für D._____ - 77 - Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderren- ten sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eine jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2025 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgen- der Formel alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag: _____________________________ 107.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2025 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), berechtigt dies nicht zur einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Vorsor- geausgleich den Betrag von CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Okto- ber 2018 zu bezahlen. - 78 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 104'932 zu bezahlen.
- Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wird.
- Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 10 bis 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 24'000 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird ver- pflichtet, der Beklagten CHF 6'000 zu erstatten.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 6'000 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 404 und 405 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich (im Auszug gemäss Er- wägungen III. und Dispositiv-Ziffer 1.4. des Urteils) an die Beiständin, E._____, Sozialzentrum U._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Erwägungen III. sowie Dispositiv-Ziffer 1.4. des Ur- teils) an die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich (mit separatem Schreiben im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses) an die Obergerichtskasse, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 79 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021: (Urk. 291 S. 67 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2016, übertragen.
3. Es wird festgehalten, dass der Kläger und die Kinder C._____ und D._____ gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Auf eine Regelung des Besuchsrechts wird verzichtet.
4. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom
8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeordnete Bei- standschaft wird aufrecht erhalten. Der Aufgabenkatalog der Beiständin E._____ wird wie folgt angepasst: die Beklagte in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; die weitere Pflege und Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu über- wachen und bei Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzurichten bzw. bei der Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen; zu gegebener Zeit auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und den Kindern hinzuwirken bzw. bei der Be- hörde einen entsprechenden Antrag zu stellen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien- zulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: CHF 4'100 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
31. Januar 2022 (davon je CHF 2'660 als Betreuungsun- terhalt);
- 3 - CHF 3'890 pro Kind ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pen- sionierung des Klägers (davon je CHF 820 als Betreu- ungsunterhalt); CHF 640 pro Kind ab der effektiven Pensionierung des Klägers bis zum 31. Juli 2028; CHF 0 pro Kind ab dem 1. August 2028. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderrenten sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: CHF 2'150 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2022; CHF 3'210 ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Septem- ber 2021 von 101,3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar
- 4 - 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101,3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versi- cherten-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 319'196, zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4, AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 103'433 zu bezahlen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'740 Dolmetscherkosten; CHF 600 Kopierkosten.
11. Die Gerichtskosten (mit Ausnahme der Kopierkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopierkosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem dafür geleiste- ten Vorschuss verrechnet.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. [Schriftliche Mitteilung.]
- 5 -
14. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung: 30 Tage.] Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 290 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Oktober 2021 (FE180741-L) sei aufzuheben und die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom
8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeord- nete Beistandschaft sei aufzuheben.
2. Der Kläger sei in Abweichung zu Dispositiv Ziff. 5 erster Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) zu verpflichten, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinderzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen:
- CHF 5'062.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum 31. Januar 2022 (davon je CHF 2'912.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 5'953.00 pro Kind ab Februar 2022 bis Dezember 2025 (davon je CHF 2'912.00 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 6'088.00 pro Kind ab Januar 2026 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers (davon je CHF 2'912.00 als Be- treuungsunterhalt)
- CHF 870.00 pro Kind ab effektiver Pensionierung des Klä- gers bis zur Volljährigkeit eines jeden Kindes bzw. bis zum jeweiligen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes (über das Mündigkeitsalter hinaus). Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 erster Absatz des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Es sei der Kläger in Ergänzung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) zu verpflichten, ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. Kosten Nachhilfe, Kieferchirurgie, Brillen, etc.), soweit sie nicht von Drit- ten übernommen werden, zusätzlich zu den ordentlichen Unter- haltsbeiträgen zu bezahlen; eventualiter sei er zu verpflichten, die Hälfte dieser Kosten zu bezahlen.
4. Der Kläger sei in Abweichung zu Dispositiv Ziff. 6 erster Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich von 14. Oktober 2021
- 6 - (FE180741-L) zu verpflichten, der Beklagten wie folgt nacheheli- chen Unterhalt zu bezahlen:
- CHF 4'567.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
31. Januar 2022; eventualiter, sollte den Kindern nicht Be- treuungsunterhalt in beantragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 10'567.00
- CHF 5'748.00 ab Februar 2022 bis Dezember 2025; eventu- aliter, sollte den Kindern nicht Betreuungsunterhalt in bean- tragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 11'748.00
- CHF 5'614.00 ab Januar 2026 bis zur effektiven Pensionie- rung des Klägers; eventualiter, sollte den Kindern nicht Be- treuungsunterhalt in beantragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 11'614.00
- CHF 3'800.00 ab effektiver Pensionierung des Klägers. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. In Abweichung zu Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) sei der Kläger zu verpflich- ten, der Beklagten CHF 971'071.90 zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 299 S. 2): "1. Die Anträge der Beklagten in ihrer Berufung vom 26. November 2021 seien abzuweisen.
2. In Abweichung zu Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741) sei die Stiftung Auffangein- richtung BVG anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versicherten- Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 306'332, zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeits- konto 4 AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST, zulasten der Beklagten."
- 7 - der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 309 S. 1 i.V.m. Urk. 306 S. 2): "1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen und Dispo- sitiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts zu be- stätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers." Klageänderung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklag- ten (Urk. 362): In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 8) sei neu die G._____ Freizügigkeitsstiftung anzuweisen, vom Vorsorge- konto des Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 319'196.00, zu- züglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Be- rufungsklägerin bei der F._____ AG zu überweisen. Weitere Klageänderung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagten (Urk. 363 S. 2 ff.): "Sollte der Vorsorgeausgleich mittels Austrittsleistungen im Sinne von Art. 123 ZGB nicht mehr durchführbar sein, so sei der Berufungsbe- klagte zur Zahlung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124e ZGB (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 319'196.00, zzgl. Zins ab
26. Oktober 2018, an die Berufungsklägerin zu verpflichten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. September 2009 in H._____ ZH. Der Kläger, Beru- fungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Kläger) stammt ur- sprünglich aus Belgien, die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte (nachfolgend: Beklagte) aus Trinidad und Tobago sowie Belgien. Am tt.mm.2010 kam I._____ und am tt.mm.2012 J._____ auf die Welt. Mit Urteil vom
17. Mai 2013 wurde die Vaterschaftsvermutung des Klägers hinsichtlich der bei-
- 8 - den Mädchen beseitigt. Ein erstes Eheschutzgesuch zog der Kläger am 20. Sep- tember 2013 zurück. Am tt.mm.2016 kamen die Zwillingsmädchen C._____ und D._____ auf die Welt. Seit dem 21. September 2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 8. September 2017 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (EE160301-L, Urk. 9/79).
2. Prozessverlauf 2.1. Mit Klage vom 24. Oktober 2018 samt Gesuch um Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen leitete der Kläger das vorliegende Scheidungsverfahren ein (Urk. 1). Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Ent- scheid entnommen werden (Urk. 291 S. 7 f.). Am 14. Oktober 2021 erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 291). 2.2. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Oktober 2021 (Urk. 287) und der Be- klagten am 27. Oktober 2021 (Urk. 288) zugestellt. Die Beklagte erhob mit Ein- gabe vom 26. November 2021 (Urk. 290) fristgerecht Berufung. Der mit Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 294) auferlegte Kostenvorschuss von CHF 24'000.– wurde am 10. Januar 2022 innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 295 und Urk. 296). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 298). Mit Eingabe vom
31. März 2022 erstattete er die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 299 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Beru- fungsantwortschrift mit der Anschlussberufung sowie den entsprechenden Beila- gen der Beklagten zugestellt und dieser Frist für die Beantwortung angesetzt (Urk. 302). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 303) nahm sie Stellung zu den neuen Tatsachenbehauptungen des Klägers in der Berufungsantwort. Die An- schlussberufungsantwort der Beklagten vom 8. Juli 2022 (Urk. 306) samt Beila- gen (Urk. 307 und 308/1-7), die Eingabe vom 11. Juli 2022 mit dem korrigierten Antrag Ziffer 1 (Urk. 309) und das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) samt Bericht des Kinderspitals vom 8. Juli 2022 (Urk. 312/1) wurden dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 313). Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Kläger eine Fris- terstreckung für die Duplik um 20 Tage, welche ihm bis zum 29. September 2022
- 9 - gewährt wurde (Urk. 314). Mit Eingabe vom 28. September 2022 machte die Be- klagte geltend, der Kläger sei Aktionär der K._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich (Urk. 315) und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 317/1-4). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 318) zur An- schlussberufungsantwort und insbesondere zum Bericht des Kinderspitals reichte der Kläger ein persönliches Schreiben (Urk. 320) ein und verwies auf eine bereits eingereichte Beilage (Urk. 301). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurden die Eingaben und Beilagen der Parteien (Urk. 315, 316, 317/1-4, 318, 319 und
329) je der Gegenseite zugestellt und wurde ihnen je Frist zur Stellungnahme zu den Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen angesetzt (Urk. 323). Am 2. Dezember 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beklagten telefonisch um eine Bestätigung, welche Ziffern des Scheidungsurteils vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. Aktennotiz vom 2. Dezember 2022; Urk. 324). 2.3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 wurde vorgemerkt, dass die Ziffern 1 bis 3 (Scheidungspunkt, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kin- der C._____ und D._____ an die Beklagte und Verzicht einer Regelung des Be- suchsrechts für den Kläger) des Urteils der Vorinstanz vom 14. Oktober 2021 am
31. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 326). 2.4. Die Stellungnahme der Beklagten vom 11. Januar 2023 (Urk. 329) und die Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2023 (Urk. 331) samt Beilagenverzeichnis (Urk. 332) und Beilagen (Urk. 333/1-2) wurden mit Verfügung vom 10. März 2023 dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 334). Der Kläger nahm entsprechend mit Eingabe vom 12. April 2023 Stel- lung (Urk. 335) und reichte Beilagen (Urk. 337/3-4) ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2023 der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 339). Innert erstreckter Frist nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Stellung (Urk. 341) und reichte als Beilage eine Kopie des Schreibens der Beiständin E._____ vom 11. Juli 2023 an das Obergericht ein (Urk. 342). Dieses Schreiben ging im Original am 17. Juli 2023 beim Obergericht ein (Urk. 343).
- 10 - 2.5. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurden die Stellungnahme der Be- klagten (Urk. 341) samt Beilage (Urk. 342) und das Schreiben der Beiständin (Urk. 343) dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 344). Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 346). 2.6. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Urk. 350) reichte die Beklagte di- verse Beilagen ein (Urk. 352/1-5), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Ja- nuar 2024 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 353). Mit Verfügung vom
9. April 2024 wurde den Parteien der Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 357). Mit Telefonat vom 2. Dezember 2024 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass der Kläger per Ende 2024 pensioniert werde. Eine Kopie der entsprechenden Aktennotiz wurde den Parteien mit Stem- pelverfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 359). 2.7. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beklagte neu, die G._____ Freizügigkeitsstiftung entsprechend der Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Vorsorgeausgleich anzuweisen (Urk. 362). Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte die Beklagte nebst einem Eventualbegehren zum Antrag vom 24. Februar 2025 ein superprovisorisches Massnahmebegehren (Urk. 363), dem mit Verfügung vom 27. Februar 2025 teilweise entsprochen wurde (Urk. 366). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 366 S. 6). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, wurden mit Beschluss vom 24. März 2025 die mit Verfügung vom 27. Februar 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen überführt (Urk. 368). 2.8. Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem Gericht mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete, jedoch von diesem als Zu- stellbevollmächtigter bezeichnet worden sei (Urk. 370), und reichte entsprechend die Zustellvollmacht (Urk. 371) ins Recht. Die Eingabe samt Beilage wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 376).
- 11 - 2.9. Mit Eingabe ebenfalls vom 2. April 2025 stellte die Beklagte ein vorsorgli- ches Massnahmebegehren (Urk. 373). Dieses wurde dem Kläger mit Verfügung vom 16. April 2025 zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 378). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 25. April 2025 samt Beilagen Stel- lung (Urk. 381 und Urk. 383/1-5) und reichte gleichzeitig ein separates Schreiben ein (Urk. 382). Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 wurde der Kläger verpflichtet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 2. April 2025 innert 15 Tagen ab Zustellung der Beklagten via deren Rechts- vertreterin zukommen zu lassen, wobei für den Fall der Widerhandlung eine Be- strafung nach Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 384). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zur Erfüllung ihres Editionsanspruches und beantragte eine Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 27. Februar 2025 und Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfü- gungsbeschränkung (Urk. 385). 2.10. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 stellte der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 386), auf welches mit Verfügung vom
26. Mai 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 387). 2.11. Am 2. Juni 2025 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 388). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um vorsorgliche Massnahmen und zum Antrag der Beklagten auf Verlängerung der mit Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Berufungsver- fahrens abgewiesen (Urk. 389). 2.12. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde die Zürcher Kantonalbank verpflich- tet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lauten- den Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom
14. November 2024 bis 2. Juni 2025 der Beklagten via deren Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, über das Gesuch um An- ordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des
- 12 - Erlasses des Berufungsurteils in der Hauptsache hinaus im Endentscheid zu ent- scheiden (Urk. 390). 2.13. Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 die Aufhebung der Beistandschaft von C._____ und D._____ (Urk. 392). 2.14. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 (Urk. 393) übermittelte die Zürcher Kanto- nalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom 9. Juli 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 394). 2.15. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 stellte die Beklagte ein Gesuch um Anord- nung (super-)provisorischer Massnahmen und erneut um Sistierung des Beru- fungsverfahrens (Urk. 395). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurden sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als auch das Sistierungsge- such abgewiesen und wurde dem Kläger eine kurze Frist zu Stellungnahme ange- setzt (Urk. 400). 2.16. Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 401), wurde die Zürcher Kantonalbank in Gutheissung des vorsorglichen Massnahme- begehrens der Beklagten verpflichtet, ihr Belastungsanzeigen gewisser Belastun- gen zukommen zu lassen (Urk. 403). 2.17. Mit Schreiben vom 18. September 2025 (Urk. 404) übermittelte die Zürcher Kantonalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom
16. September 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 405). 2.18. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-289). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungs- punkt), 2 (Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ und D._____ auf die Beklagte) und 3 (Anspruch auf persönlicher Verkehr und Verzicht auf eine
- 13 - Regelung des Besuchsrechts) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 290 S. 2 und Urk. 299 S. 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 vorgemerkt wurde (Urk. 326).
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich
– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und
- 14 - Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 4.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, der gemäss Art. 407f ZPO im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt). 4.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tat- sachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Diese Einschränkungen gelten aller- dings lediglich für den Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime, die für den nachehelichen Unterhalt gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime können demgegenüber nachträgliche Änderungen (im Sinne "un- verbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn dies von Amtes wegen ange- bracht erscheint (OGer ZH LC200028 vom 9. November 2020 E. II.2; ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 76). 4.3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte vom Kläger in der Kla- geantwort Ehegattenunterhalt bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit (Urk. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5), womit Unterhaltsbeiträge bis zu seiner effektiven Pensionierung nach Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemeint waren.
- 15 - Vor und anlässlich der Hauptverhandlung verlangte sie Ehegattenunterhalt "min- destens bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter der AHV oder ei- ner späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Kläger" (Urk. 93A S. 2 f. und Urk. 96 S. 2 f. je Rechtsbegehren Ziffern 6–7; siehe auch Urk. 174 S. 2 f. Rechts- begehren Ziffern 6–7). Was mit "mindestens" gemäss dem vor resp. an der Hauptverhandlung gestellten Begehren gemeint war, erschliesst sich weder aus den Anträgen noch aus ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung resp. deren Fortsetzung. Vielmehr erfolgten für die Zeit nach der effektiven Pen- sionierung lediglich genauere Ausführungen zum Kinderunterhalt (vgl. Urk. 174 S. 8 Rz. 17 und Prot. Vi S. 60). Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor erster Instanz Ehegattenunterhalt bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter oder einer späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangte, wovon offensichtlich auch die Vorinstanz ausging. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte demgegenüber auch nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'800 ab effektiver Pensionierung des Klägers (Urk. 290 S. 2 Be- rufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich). Dabei handelt es sich um eine Klage- änderung im unter E. II. 4.2. dargelegten Sinne. Dass die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, tut die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr war die bevorstehende Pensionierung des Klägers inzwischen im erstinstanzlichen Verfahren ein zentrales Thema, auch für die Beklagte, wie sich nur schon anhand der vorerwähnten Anträge zeigt. Diese Klageänderung ist daher nicht zuzulassen; auf den im Berufungsverfahren neu gestellten Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr nachehelichen Unterhalt von CHF 3'800 ab seiner effekti- ven Pensionierung zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich), ist nicht einzutreten. Die Spiegelstriche 1 bis 3 des Berufungsantrags Ziffer 4 sind wegen Zeitablaufs bzw. weil sich die effektive Pensionierung des Klägers bereits aktualisiert hat, als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. sogleich unter E. II.5.). Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils erwächst damit in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist. Der Klarheit halber ist fest- zuhalten, dass es bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils damit beim mit Verfü- gung vom 18. Januar 2019 vereinbarten Ehegattenunterhalt von CHF 1'800 (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1.2) bleibt.
- 16 - 4.4. Einzutreten ist dagegen auf die Klageänderung der Beklagten betreffend Vor- sorgeausgleich, welche sie mit Eingaben vom 24. resp. 26. Februar 2025 vor- nahm (Urk. 362 und Urk. 363). Die diesbezüglichen Anträge beruhen einerseits auf neuen Tatsachen im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Andererseits ist der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wie der ur- sprüngliche und steht er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
5. Die Klägerin verlangt die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsicht- lich der Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, danach aber ab Februar 2022 (Urk. 290 S. 2 f., Berufungsantrag Ziffer 2, erster Spiegelstrich ff., und Berufungsantrag Ziffer 4, erster Spiegelstrich ff.). Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Berufungsanträge im November 2021 gestellt wurden (Urk. 290 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 genehmigte die Vor- instanz die von den Parteien am 7. Januar 2019 in Abänderung der Ziffern 4, 5 und 7 der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung vom 8. September 2017 abgeschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 37). Die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Par- teien sowie für die Beklagte gelten für die gesamte Dauer des Verfahrens, dem- nach auch für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 37 Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2; vgl. dazu die Beklagte in Urk. 290 S. 6 Rz 6). Eine Abänderung der vor- sorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde nicht verlangt, auch nicht im Berufungsverfahren. Demnach sind die oben genannten Anträge der – anwaltlich vertretenen – Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Berufungsentscheid den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils abzu- decken hat. Dies bedeutet, dass die Anträge der Beklagten gemäss dem ersten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 vollständig und jener gemäss dem zwei- ten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 teilweise obsolet sind.
6. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Parteien wie dargelegt der Überg- ang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 357). Auf- grund der ab 24. Februar 2025 gestellten Anträge der Beklagten betreffend den
- 17 - Pensionskassenausgleich, insbesondere aufgrund ihrer Anträge auf Erlass super- provisorischer und vorsorglicher Massnahmen, wurde die Phase der Urteilsbera- tung hinsichtlich des Pensionskassenausgleichs faktisch aufgehoben. Zudem wurde die Beklagte von der Mitteilung des Klägers betreffend Pensionierung vom
31. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 359). Hinsichtlich der übrigen Rege- lungsbereiche hat es beim Aktenschluss zu bleiben und können nach dem 9. April 2024 eingegangene Noven nicht mehr berücksichtigt werden. 7.1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2025 und anschliessen- dem (Massnahme-)Beschluss vom 24. März 2025 wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Verfügungsbeschränkung betreffend seine Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank auferlegt und derselben untersagt, den Kläger ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten oder Anweisung des Gerichts in bestimm- tem Umfang über seine bei ihr liegenden Vermögenswerte verfügen zu lassen (Urk. 366 und Urk. 368). Im Beschluss vom 3. Juli 2025, in dem die Zürcher Kan- tonalbank gerichtlich verpflichtet wurde, der Beklagten vollständige Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lautenden Konti und Depots für den Zeit- raum vom 14. November 2024 bis 2. Juni 2025 zukommen zu lassen, wurde so- dann beschlossen, dass über das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Wei- tergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Be- rufungsurteils in der Hauptsache hinaus (vgl. Urk. 385 S. 2 Antrag 2) im Endent- scheid befunden werde, wobei der diesbezügliche Entscheid Kenntnis des Ge- richts darüber voraussetze, ob bei der Zürcher Kantonalbank noch Vermögens- werte des Klägers und in welcher Höhe vorhanden seien (Urk. 390 S. 3 und Dis- positivziffer 2). 7.2. Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO fallen die vorsorglichen Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Nach Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht. Eine solche Anordnung fällt vorliegend aber ausser Betracht: Die ZKB stellte der Beklagten die fraglichen Dokumente am 9. Juli 2025 zu, worauf diese sie zu den Akten reichte (vgl. Urk. 393 und Urk. 394 = Urk. 397/1). Daraus geht hervor, dass der Kläger bei der
- 18 - Zürcher Kantonalbank zwei Konti hatte, die beide am 23. Januar 2025 saldiert wurden (Urk. 395 Rz 3 und Urk. 397/2-3). Aufgrund der erteilten Auskünfte ist da- von auszugehen, dass er über keine weiteren Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank verfügt. Damit steht fest, dass schon im Zeitpunkt der Anordnung und auch heute keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren bzw. sind, welche Gegenstand der angeordneten Verfügungsbeschränkung resp. deren Weitergel- tung über den vorliegenden Berufungsendentscheid hinaus bilden könnten. Das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Weitergeltung der Verfügungsbe- schränkung im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben. III. Aufhebung Beistandschaft
1. Die Beklagte beantragt die Aufhebung der für C._____ und D._____ angeord- neten Beistandschaft (Urk. 290 S. 2 Berufungsantrag Ziffer 1). Zur Begründung führt sie in der Berufungsschrift vom 26. November 2021 aus, dass die Kinder un- ter ihrer alleinigen Obhut lebten und keinen Kontakt zum Kläger hätten. Dieser wünsche auch keinen Kontakt und die Kinder, die den Kläger (im Zeitpunkt, in dem die Berufungsschrift erstattet wurde) weit über vier Jahre nicht mehr gesehen hätten und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Par- teien noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen seien, vermissten diesen auch nicht (Urk. 290 S. 9 Rz 10). Den Kindern der Parteien gehe es gut. Eine Gefährdung des Wohls der Kinder sei nicht ersichtlich. Eine Fortführung der Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr sinnvoll und auch nicht mehr erforderlich (Urk. 29 S. 9 Rz 11).
2. Der Kläger verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 299 S. 5 Rz 16).
3. In den Rechenschaftsberichten über den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis
30. September 2023 betreffend C._____ (Urk. 352/1) und D._____ (Urk. 352/2) hält die Beiständin unter dem Titel "Beziehung und Kontakte zu den Eltern" zu- sammenfassend fest, dass C._____ und D._____ mit ihrer Mutter und ihren Ge- schwistern wohnten. Sowohl C._____ als auch D._____ pflegten eine gute Bezie-
- 19 - hung zu ihrer Mutter und würden sie sehr gerne mögen. Zum Vater hätten die Zwillinge keinen Kontakt und von diesem aus gebe es aktuell kein Interesse. We- der C._____ noch D._____ fragten nach ihrem Vater. Im Leben der Zwillinge scheine der Vater (zur Zeit) keine Bedeutung zu haben resp. kein Bedürfnis her- vorzurufen (Urk. 352/1 S. 4 und Urk. 352/2 S. 4). Im Schulheft, in das C._____ oft zeichne, komme der Vater nicht vor (Urk. 352/1 S. 4). Unter "Fazit und Zielset- zung für die nächste Berichtsperiode" schreibt die Beiständin, dass es C._____ und ihrer Zwillingsschwester D._____ gut gehe. Sie seien erfolgreich in die erste Primarschulklasse eingetreten und besuchten den Unterricht gerne. Sie hätten Hobbys, seien kreativ, offen und in ihrer Familie gut eingebettet. Sie fragten nicht nach ihrem Vater; er spiele zurzeit keine Rolle im Leben der beiden Mädchen. Der Vater habe seinen Teil der elterlichen Sorge an die Mutter abgetreten und müsse in die Entscheidungen betreffend die Zwillinge nicht mehr eingebunden werden. Es stehe ihm ein Informationsrecht zu. Aufgrund des Desinteresses des Vaters und weil es C._____ und D._____ gut gehe, sie sich altersadäquat entwickelten und kein Bedürfnis zeigten, ihren Vater sehen zu wollen, sei die Beistandschaft überholt und eine Aufhebung solle deshalb geprüft werden (Urk. 352/1 S. 6 und Urk. 352/2 S. 6).
4. Aufgrund dieser Ausführungen ist die bestehende Beistandschaft für C._____ und D._____ nicht mehr notwendig und kann antragsgemäss aufgehoben wer- den, zumal der Kläger dagegen auch nicht opponiert. IV. Erziehungsgutschriften
1. Bei der Regelung der Kinderbelange hat das Gericht auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) für die Berechnung der AHV/IV- Renten zu entscheiden (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
2. Da die Beklagte die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C._____ und D._____ hat, sind ihr die Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft des Scheidungs- punktes und der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____ und D._____, mithin ab 31. März 2022, vollumfänglich anzurechnen.
- 20 - Dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, wes- halb diesbezüglich nichts vorzukehren ist. V. Unterhalt
1. Ausgangssituation und Grundlagen 1.1. Wie bereits dargelegt, ist der nacheheliche Unterhalt im Berufungsverfah- ren nicht mehr zu thematisieren (vgl. II. 4.3.). Zu prüfen ist dagegen der Anspruch der Kinder auf Bar- und Betreuungsunterhalt. 1.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt ihrer Kin- der (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldun- terhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer wem welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haus- halt lebt, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag be- reits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem an- deren Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). 1.3. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich nach der zweistufig-konkre- ten Methode vorzugehen (BGE 147 III 265 E. 6.6.). Ausgangspunkt der Bedarfs- rechnung stellen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2.). 1.4. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen
- 21 - und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 1.5. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das sog. Schulstufenmodell eta- bliert. Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des
16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, von den aufgestellten Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewi- chen werden. Beispielsweise dürfe Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind sei und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine er- höhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes er- geben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisheri- gen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9. mit Hinweis auf BGE 135 III 158; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8c). 1.6. Der Betreuungsunterhalt entspricht grundsätzlich dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, und ist nur geschuldet, wenn der Elternteil zu dieser Zeit ansonsten eine bezahlte Tätigkeit ausüben könnte. Er dient allein zum Ausgleich des Verlusts oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils und entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils und seinen Le- benshaltungskosten. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze; der Betreu-
- 22 - ungsunterhalt bleibt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf den erwei- terten Notbedarf beschränkt; mit dem Betreuungsunterhalt werden nur die Grund- bedürfnisse des betreuenden Elternteils wirtschaftlich finanziert (Maier, Unter- haltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik Handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 101 f.). 1.7. Nicht restlos geklärt ist, wie nach dem revidierten Recht Unterhaltsverhält- nisse mit verschiedenen Beteiligten zu koordinieren sind. Dies betrifft einerseits die Koordination bei mehreren Kindern einer betreuungsunterhaltspflichtigen Par- tei, die im selben Haushalt wohnen: Da der Betreuungsunterhalt als Anspruch grundsätzlich jedem Kind einzeln zusteht, jedoch insgesamt nur die Betreuung durch eine einzige Person sicherstellen soll, ist eine Verteilung des Anspruchs auf die verschiedenen Kinder unumgänglich. Gleiches gilt noch akzentuiert, wenn ver- schiedene Kinder unterschiedlicher unterhaltspflichtiger Elternteile im Haushalt des Elternteils wohnen, dem der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich zukommen soll. In diesem Fall geht es um einen Ausgleich zwischen Parteien verschiedener Unterhaltsverhältnisse. Eine Koordinationsmöglichkeit läge darin, das Unterhalts- verhältnis zu einem Kind gerichtlich bzw. behördlich festzulegen und die Rege- lung der übrigen Beziehungen auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8d). In BGE 5A_378/2021 vom
7. September 2021 hat das Bundesgericht für Patchworkfamilien Grundsätze defi- niert, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden können (dazu nachfol- gend unter E. V. 2.2.4.).
2. Einkommen 2.1. Einkommen Kläger 2.1.1. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das ordentli- che Pensionsalter bereits erreicht, war indes vorerst weiter erwerbstätig (Urk. 291 S. 13). Gemäss Mitteilung seines damaligen Rechtsvertreters wurde er per
31. Dezember 2024 pensioniert (Urk. 359). Angesichts dessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits im Rentenalter stand, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der effektive Übertritt des Klägers in den
- 23 - Ruhestand zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 291 S. 35 ff.). Dass der Kläger zwei minderjährige Kinder hat, die auf Unterhalt angewiesen sind, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben auch unterhaltspflichtige Eltern Anspruch darauf, in den Ruhestand treten zu können. Zudem treten beim Eintritt eines un- terhaltspflichtigen Elternteils in den Ruhestand, wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend erwog, in der Regel neben die Altersrente auch entsprechende Kinder- renten (Urk. 291 S. 13). Die Ausführungen der Beklagten betreffend erhöhte An- strengungspflicht (Urk. 290 S. 11 f. Rz 16 ff.) gehen daher ins Leere. Soweit die Beklagte geltend macht, dass selbstständig Erwerbende deutlich über ihr Pensi- onsalter hinaus erwerbstätig sein könnten (Urk. 290 S. 13 f. Rz 22), ist darauf hin- zuweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, worauf auch schon die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 291 S. 13 lit. d). Damit liegen die von der Beklagten behaupteten Verhältnisse nicht vor, weshalb auf ihre weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Da der Berufungsentscheid nach der Pensionierung des Klägers ergeht und Unterhaltsbeiträge erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen sind (dazu vorne unter E. II. 5.), kann eine Auseinandersetzung mit dem Erwerbseinkommen des Klägers bis zu seiner Pensionierung und der diesbezüglichen Kritik der Beklagten am vorinstanz- lichen Entscheid (Urk. 290 S. 9 ff.) ebenfalls unterbleiben. 2.1.2. Die von der Vorinstanz aufgeführten Renteneinkommen (AHV-Altersrente des Klägers von CHF 1'847 und Kinderrenten zur Altersrente des Vaters von CHF 739 pro Kind, Pension Belgien von CHF 429 pro Monat sowie BVG-Alters- rente von CHF 2'048 pro Monat und Pensionierten-Kinderrenten von monatlich CHF 410 pro Kind [Urk. 291 S. 14 f. Ziff. 3a und b/aa sowie S. 17 Ziff. 3c]) wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Inzwischen sind die AHV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5% und per 1. Januar 2025 um 2,9 % erhöht worden, was eine AHV-Altersrente des Klägers von aktuell CHF 1'948 und Kinderrenten zur Altersrente des Klägers von CHF 779 pro Kind ergibt. 2.1.3. Unter dem Titel "Verrentung Vorsorgeguthaben; Latente Steuern" rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz betreffend Guthaben des Klägers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welches dieser sich nur als Kapital auszahlen lassen
- 24 - könne, von einer Steuerbelastung von CHF 102'800 ausgehe, obwohl der Kläger selbst diese Steuerbelastung nie geltend gemacht habe. Soweit es um nacheheli- chen Ehegattenunterhalt gehe, könne die Steuerbelastung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Urk. 290 S. 14 f. Rz 24). Die Steuerberechnung der Vorin- stanz von CHF 102'800 auf CHF 736'800 sei sodann offensichtlich falsch. Der Kläger werde sich das Vorsorgeguthaben sicher erst 2022 auszahlen lassen. Ge- mäss § 37 StG würden Kapitalleistungen aus Vorsorge zu dem Steuersatz ver- steuert, der sich ergebe, wenn anstelle einer einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Der Regierungsrat habe mit Be- schluss vom 17. März 2021 indes die Inkraftsetzung der Revision dieser Bestim- mung auf den 1. Januar 2022 beschlossen. 2022 komme der Steuersatz zur An- wendung, der sich ergeben würde, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/20 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Aus einem Vorsorge- guthaben von CHF 736'800 resultierten also nur gerade Steuern von CHF 54'000 (Urk. 290 S. 15 Rz 25). 2.1.3.1. Der Kläger führt aus, dass nicht nur die Staats- und Gemeindesteuern, sondern auch Bundessteuern auf der Kapitalleistung zu bezahlen seien (Urk. 299 S. 9 Rz 40). Abgesehen davon gehe die Beklagte von der falschen Annahme aus, dass er sich das Vorsorgeguthaben im Jahr 2022 auszahlen lasse. Wie schon die Beklagte in ihrem Titel 5.1 ausführe, handle es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern um latente Steuern. Die Auszahlung der Kapitalleistung könne bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters aufgeschoben werden. Zu- dem könne er die Kapitalleistung solange nicht beziehen, als die Parteien nicht geschieden seien oder die Beklagte ihr Einverständnis dazu gebe. Da heute nicht klar sei, wie die Steuerbelastung in den späteren Jahren aussehen werde, könne sehr wohl auf die Steuerberechnung der Vorinstanz anhand der Steuergesetze, welche im Jahr 2021 gegolten hätten, abgestellt werden (Urk. 299 S. 9 Rz 41). 2.1.3.2. Die Steuerbelastung auf der Kapitalleistung ist vorliegend zu berücksichti- gen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von der Vorinstanz zu Recht geprüft wurde, und sie das effektive Kapital, das gemäss der Vorinstanz angelegt werden muss, um eine Rente zu generieren, reduziert. Abgesehen davon be-
- 25 - schlägt das Einkommen aus der Kapitalleistung die Höhe des Unterhalts für die beiden Töchter der Parteien und hat das Gericht den Sachverhalt insoweit von Amtes wegen zu erforschen (dazu vorne unter E. II. 4.1.). 2.1.3.3. Inzwischen hat sich ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers per Valuta 17. März 2022 an die G._____ Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde (Urk. 365/1) und das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der G._____ am 24. Mai 2024 infolge Kundenauftrags aufgelöst und ausbezahlt wurde (Urk. 365/2). Dem Auszahlungsauftrag vom 2. Mai 2024 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Wohnadresse in L._____ angab. Damit erfolgte die Auszahlung im Jahr 2024 im Kanton Schwyz, was bei einer Kapitalleistung von CHF 736'800 eine Steuerbe- lastung (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer) von ge- samthaft aufgerundet CHF 49'400 ergibt (Berechnung vorgenommen auf dem Steuerrechner des Kantons Schwyz; https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuer- verwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerkalkulator-fuer-kapital- leistungen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376-10411-10639; zuletzt be- sucht am 24. Juli 2025). 2.1.3.4. Die Beklagte rügt die von der Vorinstanz abgezogenen Schulden und macht geltend, dass das Vorsorgeguthaben der Altersvorsorge diene. Es gehe nicht an, dass zugunsten des Klägers die von ihm geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen oder sonstige Schulden berücksichtigt würden. Ansonsten würden sie und die Kinder faktisch einen Teil der ihr geschuldeten güterrechtli- chen Ausgleichzahlungen finanzieren (Urk. 290 S. 15 Rz 26). 2.1.3.5. Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt (Urk. 291 S. 64 f.), aus dem er die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die ver- bleibenden Schulden betr. Bentley Leasing bezahlen könnte. Es bleibt nur eine Bezahlung aus dem ausbezahlten Vorsorgeguthaben und damit die zu aktualisie- rende Berechnungsweise der Vorinstanz. 2.1.3.6. Unter Berücksichtigung des korrigierten Steuerbetrages verbleiben dem Kläger rund CHF 687'400. Nach der Befriedigung der korrigierten güterrechtlichen
- 26 - Ansprüche der Beklagten in der Höhe von CHF 104'932 (vgl. E. VII. 3.5.) und Be- gleichung des Ausstandes von schätzungsweise noch rund CHF 5'700 im Zusam- menhang mit dem Bentley Leasing (Urk. 291 S. 31 E. VIII/4; CHF 19'500 abzüg- lich weiterer 46 monatliche Raten à CHF 300) verbleiben dem Kläger rund CHF 576'800. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Kläger neben der Verwendung des Ertrags auch ein schrittweiser Verzehr zuzumuten ist, zumal es sich um Vorsorgekapital handelt, das für den Verbrauch im Alter vorgesehen ist, und er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist (Urk. 291 S. 16). 2.1.4. Die von der Vorinstanz berechnete Rente rügt die Beklagte als zu niedrig und weist darauf hin, dass das Bundesgericht bei solchen Berechnungen seit Jah- ren von einem Zinsfuss von 3.5 % ausgehe (Urk. 290 S. 16 f. Rz 27 ff. mit Hin- weis auf BGer 4A_254/2017 E. 3 ff.). 2.1.4.1. Der Kläger wendet ein, dass eine Verrentung auf der Grundlage eines Zinsfusses von 3.5 % utopisch sei. Es sei vorliegend zu beachten, dass er die Ka- pitalleistung konservativ anzulegen habe, um das Einkommen auch effektiv erzie- len zu können. Eine Leibrente sei damit – zumal auf diesem Betrag keine Rente aus beruflicher Vorsorge möglich sei – die realistischste Lösung für ihn, um seine Vorsorge und die Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Entsprechend komme ein Zinssatz von 3.5 % nicht in Frage (Urk. 299 S. 10 Rz 46). 2.1.4.2. Im von der Beklagten angesprochenen Bundesgerichtsentscheid geht es um den Kapitalisierungszinsfuss bei einer Kapitalabfindung, nicht um den anzu- wendenden Zinssatz bei einer Verrentung. Letzterer wurde von den Gerichten wiederholt unter 3.5 % angesetzt; teilweise wurde sogar gar kein Zins berücksich- tigt (vgl. BGer 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2 [1.5 %]; BGer 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E.5.1. ff. [2 %]; OGer ZH LC110040 vom
29. November 2011 E.II.6 [0,5 %]). 2.1.4.3. Stauffer/Schaetzle/Weber halten zur Verrentung fest, es sei zu beachten, dass ein höherer Zinsfuss zu einer höheren Rente bzw. ein tieferer Zinssatz zu ei- ner kleineren Rente führe. Es verhalte sich also gerade umgekehrt zur Kapitalisie- rung. Der Zinsfuss solle dem mutmasslich erzielbaren Kapitalertrag unbedingt
- 27 - entsprechen, was zumindest für die Annahme eines Realzinses von 3.5 % zwei- felhaft sei (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Aufl., N 2.37 mit Verweis auf N 2.31). 2.1.4.4. Ein Realzins von 3.5 % scheint im heutigen Marktumfeld und in absehba- rer Zukunft kaum respektive nur mit erhöhten Risiken realisierbar. Solche sind ei- nerseits dem Kläger nicht zumutbar, zumal er angesichts seines Alters keinen un- beschränkten Anlagehorizont hat. Andererseits liegen sie aber auch nicht im Inter- esse der Kinder der Parteien, die bis zum Ende der Unterhaltspflicht des Klägers auf möglichst sichere Unterhaltsbeiträge sollen vertrauen können. Eine Leibrente ihrerseits ist uninteressant, weil die einzelnen Rentenzahlungen in der Regel ver- hältnismässig tief ausfallen. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Kläger bei der von der Vorinstanz angenommenen Rentenhöhe von CHF 1'700 pro Monat und dem Anfangsdatum 1. Februar 2022 (Urk. 291 S. 16), über 92 Jahre alt wer- den müsste, um allein das investierte Kapital – ohne irgendwelchen Zins – zu- rückzuerhalten, die mittlere Lebenserwartung in jenem Zeitpunkt aber lediglich 22,87 Jahre betrug (d.h. 88 Jahre; vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z3). Entgegen der Vorinstanz kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Kapital selber anlegt und sukzessive ver- zehrt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausfüh- rungen von Stauffer/Schaetzle/Weber und unter Berücksichtigung der Einwände beider Parteien von einem Zinssatz von 2 % auszugehen. 2.1.4.5. Gestützt auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, Tafel M1X (Lebenslängliche Rente - Männer, Rechnungsgrundlage 2015 (Stauf- fer/Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.32), ist der Kapitalbetrag zu verrenten. Dafür ist folgende Formel zu verwenden: Kapital : Faktor = Jahresrente. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr der Auszahlung des Kapitals (68), einer lebenslängli- chen Rente und einem Zins von 2 %, ist der Kapitalbetrag von CHF 576'800 durch den Faktor 15.75 zu dividieren (Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 115), was eine jährliche Rente von rund CHF 36'622 ergibt. Dies entspricht einem mo-
- 28 - natlichen Betrag von rund CHF 3'050, welcher dem Kläger als zusätzliches Ein- kommen anzurechnen ist. 2.2. Einkommen Beklagte 2.2.1. Grundsätzliches 2.2.1.1. Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversor- gungskapazität auszuschöpfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach dem Schulstufenmodell richtet (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.7.3 und E. 4.7.6-4.7.9). Bei der Berechnung von Unterhalt ist primär auf das vergangene und das aktuell er- zielte Einkommen der beteiligten Personen abzustellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bil- det hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenom- mene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entspre- chendes (hypothetisches) Einkommen an den Unterhalt anzurechnen ist (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. [nicht publiziert in BGE 150 III 305] mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6). 2.2.1.2. In diesem Zusammenhang fallen ins Gewicht das Alter des betreffenden Elternteils (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personen tendenziell leichter als bei älteren), sein Gesundheitszustand, die Dauer des Erwerbsunter- bruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der be- rufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tä- tigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche – allenfalls mit ad- äquaten Wiedereingliederungsmassnahmen – angeknüpft werden kann) und die
- 29 - Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese ge- dauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufli- che Tätigkeit). Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein (BGE 150 III 305 E. 5.7.3.2). 2.2.2. Unter Bezugnahme auf den Unterhaltsprozess betreffend I._____ und J._____ zeigte die Vorinstanz auf, dass das Bezirksgericht Meilen und das Ober- gericht des Kantons Zürich der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von mo- natlich CHF 4'250.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % angerechnet hät- ten, weil sie davon ausgegangen seien, die Beklagte würde im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch der Kinder völlig entlastet. Das Bundesgericht habe diese Erwägungen geschützt. Zum aufgrund des Gesundheitszustands der am Rett- Syndrom leidenden J._____ anfallenden Betreuungsaufwand hätten die kantona- len Instanzen sogar konkret festgehalten, dass beide Kinder (I._____ und J._____) tagsüber ausser Haus seien, und dies seit Jahren (Urk. 291 S. 20 lit. f). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass allfällige Betreuungs- pflichten der Beklagten gegenüber I._____ und J._____ in Bezug auf den Kinder- unterhalt eine Rolle spielen könnten, gestützt auf die in jenem Unterhaltsprozess ergangenen Entscheide aber davon auszugehen sei, dass die Beklagte im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch von I._____ und J._____ völlig entlastet werde und insofern eine Erwerbsquote von 50 % zumutbar sei. Es seien in erster Linie die Gerichte in jenem Verfahren gewesen, welche die spezifischen Bedürfnisse J._____s abzuklären gehabt hätten, wobei sich die fraglichen Sachverhaltsfest- stellungen auch aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehen liessen (Urk. 291 S. 21 lit. g). Die Vorinstanz erwog weiter, die Beklagte habe in Bezug auf die von ihr behauptete ausserordentliche betreuerische Belastung bisher stets und ausschliesslich mit J._____ und deren schwerer Beeinträchtigung argumentiert. In ihrem Schlussvortrag habe sie erstmals D._____s Asthma (Pollenallergie) und de- ren Neurodermitis erwähnt. Dass lebenslange Behandlungen und Therapien nötig wären, ergebe sich nicht aus den Akten. Es sei demnach nicht davon auszuge- hen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Probleme D._____s in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft und in relevantem Ausmasse einge- schränkt wäre (Urk. 291 S. 21 f. lit. h). Die Vorinstanz fasste als Zwischenergeb-
- 30 - nis zusammen, die konkrete Situation erfordere kein Abweichen vom Schulstufen- modell. Zwar dürfe die verbleibende ausserschulische Betreuungslast bei vier Kin- dern eher überdurchschnittlich ausfallen. Im Alltag werde die Beklagte durch den Schul- und Hortbesuch – gerade auch der älteren beiden Kinder – erheblich ent- lastet. Nachdem auch die Zwillinge obligatorisch beschult würden, sei der Beklag- ten nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Ab dem Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I sei ihr eine solche von 80 % und ab deren Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeit- erwerb zuzumuten (Urk. 291 S. 22 lit. i). 2.2.3. Die Beklagte behauptet auch im Berufungsverfahren die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und führt aus, dass sie schon im vor- instanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, gemäss Bundesgericht sei vom Schulstufenmodell, welches lediglich die Funktion einer Richtlinie habe, aufgrund von pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abzuweichen. Beispiels- weise müsse berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehren im Krankheitsfall, Kinder- geburtstag, Hilfestellung bei Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen (recte: Schulstufenmodell) allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (Urk. 290 S. 17 Rz 31 mit Verweis auf Urk. 96 Rz 20 und unter Hinweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.9.). Sie habe vier Kinder, wo- bei sich die Väter der Kinder überhaupt nicht um diese kümmerten. Anders als an- dere Väter betreuten diese die Kinder nie, auch nicht am Wochenende oder wäh- rend der Ferien. Einen freien Abend oder gar ein freies Wochenende kenne sie nicht und die Belastung durch die Betreuung der vier Kinder sei eine ganz ausser- ordentliche und lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung einer allei- nerziehenden Mutter mit beispielsweise zwei Kindern vergleichen. Darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein (Urk. 290 S. 17 f. Rz 32). Sie habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass J._____ am sogenannten Rett-Syn- drom leide und schwerstbehindert sei. J._____ könne nie ohne Aufsicht sein und deren kognitiven Einschränkungen seien extrem. Sie müsse J._____ wickeln, an-
- 31 - ziehen, füttern, waschen etc. Einkäufe oder andere Erledigungen könne man nicht tätigen, wenn man J._____ betreue, zumal diese kaum laufen könne. Treppen- steigen könne diese überhaupt nicht. Sie müsse J._____ zu Therapien sowie den regelmässigen Arztbesuchen begleiten. J._____ werde heute, anders als im Zeit- punkt des Erlasses des Entscheids des Bundesgerichts vom 30. März 2020, nicht mehr den ganzen Tag in der Schule M._____ betreut und nicht mehr morgens früh mit dem Schulbus abgeholt und erst um 18.30 Uhr zurückgebracht. Die lan- gen Schultage seien für J._____ zu viel gewesen. Die Schulzeiten seien nun der- gestalt, dass J._____ nicht mehr vom Schulbus abgeholt werden könne. Sie fahre J._____ täglich in die Schule und hole diese wieder ab. Es mache sodann den Anschein, dass die Schultage heute für J._____ zu anspruchsvoll seien. Immer wenn J._____ ein Weilchen (vgl. Homeschooling oder Schulferien) zuhause ge- wesen sei und dann wieder "ganze" Tage in der Schule verbringen müsse, erbre- che diese und müsse dann jeweils ärztlich untersucht werden. In der Regel werde diese dann für einige Tage krankgeschrieben und müsse wieder den ganzen Tag zuhause von ihr betreut werden (Urk. 290 S. 18 Rz 33). Die Belastung durch die Betreuung von J._____ lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung durch die Betreuung eines gesunden Kindes vergleichen. J._____ könne moto- risch, aber auch kognitiv weniger als ein einjähriges Kind, sei aber grösser und schwerer. Bei der Betreuung eines einjährigen Kindes sei klar, dass keine Er- werbstätigkeit verlangt werden könne (Urk. 290 S. 19 Rz 35). 2.2.4. Die Belastung durch die Betreuung von J._____ wurde nicht bestritten. Al- lerdings ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Kläger obliegt, über den Be- treuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter den Erwerbsausfall der Beklagten infolge der Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter J._____ zu fi- nanzieren (BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Die Beklagte ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren betreffend Unterhalt von J._____ zu verweisen (vgl. vorstehend E. V. 1.7.). 2.2.4.1. In ihrer Berufung rügt die Beklagte ferner die vorinstanzlichen Ausführun- gen zum Gesundheitszustand von D._____ und den damit verbundenen Betreu- ungsaufwand für sie und macht dazu geltend, dass D._____ aufgrund ihrer
- 32 - schweren Neurodermitis unzählige Arztbesuche habe. Zudem müsse sie mehr- mals täglich eingecremt werden und zahllose Medikamente einnehmen, was sie aufgrund ihres Alters noch nicht alleine könne. D._____s Zustand sei so schlimm, dass diese in den nächsten Jahren alle zwei Wochen Injektionen mit einem sehr starken und sehr teuren Medikament (Dupilumab) benötigen werde. Die Betreu- ung der extrem leidenden D._____, die sich immer wieder blutig kratze, schreie und weine, erfordere von ihr einen grossen Einsatz. Die Ausführungen der Vorin- stanz seien somit offensichtlich falsch und aktenwidrig (Urk. 290 S. 21 f. Rz 40). Die Experten gingen davon aus, dass sich die Situation von D._____ noch wäh- rend Jahren nicht bessern werde. Sodann könne D._____ beispielsweise an Waldtagen, Schulreisen etc. nicht teilnehmen, weil sie je nach örtlichem Umfeld erhebliche allergische Reaktionen erleide. Auch der enorme Betreuungsaufwand von D._____ verunmögliche ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 290 S. 22 Rz 41 f.). 2.2.4.2. Der Kläger macht dazu in der Berufungsantwort geltend, die Beklagte habe es unterlassen, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand von D._____ einzureichen (Urk. 299 S. 14 Rz 67). 2.2.4.3. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) einen Bericht von PD Dr. med. N._____, … Ärztin am Kinderspital Zürich, vom 8. Juli 2022 be- treffend D._____ eingereicht (Urk. 312/1). Aus diesem geht hervor, dass D._____ unter einer schweren und chronischen atopischen Dermatitis, (allergischem) Asthma und einer allergischen Rhinokonjunktivitis leide, wobei betreffend Ekzem- krankheit die gesamte Haut betroffen sei und Entzündungen, Wunden und Juck- reiz kontinuierlich vorhanden seien und dass im Sommer 2021 eine Systemthera- pie mit Dupilumab, einem neuen, zugelassenen Immuntherapeutikum in Form von subkutanen Spritzen, begonnen worden sei. Darunter und unter fortgesetzten in- tensiven Haut-Therapiemassnahmen habe sich bis heute eine erfreuliche Verbes- serung des Hautzustandes eingestellt. D._____ müsse weiterhin nach genauen Vorgaben spezifisch gepflegt und lokal behandelt werden. Dies umfasse tägliche Bäder, gefolgt von der Applikation spezifischer Cremes mehrmals täglich, z.T. un- ter Schlauchverbänden. Die Verabreichung der Dupilumab-Spritzen sei bei gros-
- 33 - ser Spritzenangst der Patientin relativ aufwändig und müsse in der Kinderarztpra- xis durchgeführt werden mit Einsatz verschiedener unterstützender Massnahmen. D._____s Familie sei durch die schwere Ekzemkrankheit sehr gefordert und be- treibe einen bedeutenden Zeitaufwand für die Behandlung ihrer Tochter, nebst ei- ner nicht zu unterschätzenden psychosozialen Belastung durch die chronische Krankheit und den Juckreiz mit auch gestörter Nachtruhe. D._____ brauche wei- terhin die medizinische Anbindung an ein kinderdermatologisches Zentrum und eine fortgesetzte sorgfältig durchgeführte Therapie (Urk. 312/1). 2.2.4.4. Der Einwand des Klägers, wonach es sich beim Schreiben des Kinderspi- tals vom 8. Juli 2022 um ein Gefälligkeitsgutachten zu handeln scheine (Urk. 318 S. 3 Rz 8), ist durch nichts belegt, und dafür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht zum Bericht geltend, dass die darin aufgestellten Behaup- tungen zum Gesundheitszustand von D._____ die Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht einschränkten. D._____ gehe normal zur Schule und könne auch im Hort betreut werden. Wenn Bäder und Eincremen erforderlich seien, so könne die Be- klagte dies in ihrer erwerbsfreien Zeit tun (Urk. 318 S. 3 Rz 9). 2.2.4.5. Aus dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 8. Juli 2022 geht hervor, dass sich zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von D._____ ein- gestellt hat, ihre Haut aber nach wie vor intensiv gepflegt werden muss (Urk. 312/1). Hinzu kommen Arzt- resp. Therapietermine, bei denen auch der Klä- ger davon ausgeht, dass sie häufiger stattfinden müssen als bei anderen Kindern (Urk. 299 S. 12 Rz 54). Der mit der Erkrankung von D._____ einhergehende, weit über die normale Betreuungsarbeit hinausgehende Aufwand wird von der Beklag- ten allein getragen, da zwischen dem Kläger und den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie vollumfänglich von der Beklagten allein betreut wer- den. D._____ selber war bisher zu jung, um die Verantwortung oder eine Teilver- antwortung für die Pflege ihrer Haut zu übernehmen oder selbstständig Arzt- oder Therapiebesuche wahrzunehmen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr altersmässig zunehmend in der Lage sein wird, die Pflege ihrer Haut selber zu übernehmen und dass in den nächsten Jahren auch bei der Wahr-
- 34 - nehmung von Arzt- oder Therapieterminen eine sukzessive Entlastung der Be- klagten stattfinden wird. Hinzu kommt die generelle alleinige Betreuung der Kinder durch die Beklagte. Im Regelfall entfällt auch dann, wenn minderjährige Kinder unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils stehen, die Betreuungstätigkeit des Obhutsinhabers an min- destens zwei Tagen pro zwei Wochen, einem Teil der Feiertage sowie mehreren Ferienwochen pro Jahr aufgrund des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts. Die Be- klagte erbringt die gesamte Betreuungsarbeit indes auch an diesen Tagen stets allein, weil der Kläger keinen Kontakt zu den Töchtern pflegt. 2.2.4.6. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durch die Erkrankung von D._____ und die gänzliche alleinige Betreuung der Kinder entstehende zu- sätzliche Betreuungsaufwand der Beklagten, verglichen mit dem Betreuungsauf- wand des alleinigen Inhabers der Obhut im Regelfall, bislang die Zeit überstieg, die sie für ein 50%-iges Arbeitspensum aufgewendet hätte. Daran ändert nichts, dass sich die Kinder ausserhalb der Ferienzeit wochentags grösstenteils in der Schule befanden. Der dargelegten ausserordentlichen Belastung der Beklagten ist bei der Prüfung der Frage, ab wann ihr die Wiederaufnahme einer Arbeitstätig- keit zuzumuten ist, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kinder im mm. 2026 10-jährig werden und ihre Selbstständigkeit stark zuneh- men wird. 2.2.4.7. In Abweichung vom Schulstufenmodell ist der Beklagten daher ab mm. 2026 ein Erwerbseinkommen von 50 % anzurechnen. Ab dem Eintritt der Zwil- linge in die Oberstufe und der damit einhergehenden Selbstständigkeit ist der Be- klagten, in Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell, eine Arbeitstätigkeit von 80 % anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Zwillinge ist der Be- klagten ein Vollzeiterwerb zuzumuten. 2.2.5. Zur tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte gesundheitlich keinerlei Einschränkungen unterliege. Weiter verfüge sie zwar über ein sehr hohes Ausbildungsniveau, aber vergleichsweise wenig ein- schlägige Berufserfahrung. Die eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Spra-
- 35 - che dürften keine allzu hohe Hürde darstellen, zumal die Beklagte fliessend Eng- lisch spreche. Die Aufnahme einer 50%-Tätigkeit im betriebswirtschaftlichen Be- reich sei daher tatsächlich möglich und es sei dabei unter Berücksichtigung der früheren Äusserungen der Beklagten sowie der vom Kläger präsentierten Zahlen des Salarium-Lohnrechners von einem effektiv erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 4'250 pro Monat auszugehen (Urk. 291 S. 22 lit. j). 2.2.5.1. Die Beklagte rügt diese Ausführungen als äusserst realitätsfremd. Sie habe 2009 doktoriert und sei damals bereits 36 Jahre alt gewesen. Bis dahin habe sie eine Assistentinnentätigkeit bei der F._____ gehabt und maximal CHF 5'000 pro Monat verdient. Im Frühjahr 2010 sei ihre älteste Tochter auf die Welt gekommen und seither sei sie, mit Ausnahme des minimalen Lehrauftrags an der Universität O._____, nie mehr erwerbstätig gewesen. Sie verfüge lediglich als As- sistentin über Berufserfahrung. Sie werde mangels Berufserfahrung mit Sicherheit keine Stelle im "betriebswirtschaftlichen Bereich" bei einer Bank finden. Dies, zu- mal Banken bekanntermassen immer mehr Stellen abbauten. Selbst für erfahrene Banker sei es heute schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Dies jedenfalls, wenn sie ca. 50 Jahre alt seien. Ihr Studium sei heute auf dem Arbeitsmarkt, weil sie nie relevante Berufserfahrungen gesammelt habe und angesichts ihres Alters, fak- tisch wertlos (Urk. 290 S. 23 f. Rz 46). Sie wäre tatsächlich wieder gerne arbeiten gegangen. Mit vier Kindern, eines davon schwerstbehindert, sei das nicht mög- lich. Daran, dass sie heute keine realistische Chance habe, eine Stelle, erst recht nicht im betriebswirtschaftlichen Bereich, zu finden, ändere auch die Tatsache nichts, dass sie sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens vergleichsweise ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000 pro Monat habe anrechnen lassen. Die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen habe für die Frage des nachehelichen Unterhalts keine bindende Wirkung (Urk. 290 S. 25 f. Rz 50). 2.2.5.2. Die Beklagte ist inzwischen 52 Jahre alt und weist keine relevante Ar- beitserfahrung auf, die ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde. Sie war aber als Assistentin tätig, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche oder eine ähnliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung (Urk. 290 S. 26 Rz 51) benötigt sie bei einem international ausge-
- 36 - richteten Unternehmen vornehmlich Englisch, und solche Unternehmen sind in der Region Zürich auch zahlreich ansässig. Es erübrigt sich, auf den entsprechen- den Einwand des Klägers (Urk. 299 S. 15 f. Rz 75) einzugehen. 2.2.5.3. Angesichts dieser Ausgangslage ist bei der Beklagten von einer Arbeits- tätigkeit als persönliche Assistentin / Assistentin der Geschäftsleitung (Office Ma- nagement) auszugehen. Als Berufseinsteigerin kann sie bei einer 100%-Stelle ein Einkommen von CHF 7'365 brutto erzielen (vgl. Lohnbuch 2025, S. 403). Netto entspricht dies einem Betrag von abgerundet CHF 6'400 bzw. bei einem 50 % Pensum CHF 3'200 und bei 80 % CHF 5'120. 2.2.6. Zusammenfassend ist der Beklagten ab dem tt.mm.2026 ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 3'200 bei einem 50%-Pensum anzurechnen. Eine zu- sätzliche Übergangsfrist steht ihr, nachdem sie spätestens seit dem erstinstanzli- chen Entscheid davon ausgehen resp. zumindest damit rechnen musste, dass die Gerichte ihr ein (hypothetisches) Einkommen (vorerst) aus einer Teilzeittätigkeit anrechnen würden, nicht mehr zu, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführun- gen (Urk. 290 S. 26 Rz 53 f.) nicht weiter einzugehen ist. Ab dem 1. August 2028 (Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'120 bei einem 80%-Pensum anzurechnen. Mit Vollendung des 16. Al- tersjahrs der Zwillinge ist der Beklagten eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und ihr somit ab dem tt.mm.2032 ein Einkommen von CHF 6'400 netto pro Monat anzurechnen. 2.3. Einkommen Zwillinge Neben den bereits aufgeführten AHV-Kinderrenten (vgl. E. V. 2.1.2.) stehen C._____ und D._____ Familienzulagen zu. Die Familienzulagen der Zwillinge be- tragen seit 1. Januar 2025 je CHF 215. Per tt.mm.2028 (Monat nach der Vollen- dung des 12. Altersjahrs) erhöhen sich die Zulagen auf je CHF 268 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG).
3. Zusammenfassung Einkommen (gerundet) Phase 1 (bis tt.mm.2025)
- 37 - AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 0 CHF 0 Kinderzulage C._____ CHF 215 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Kinderzulage D._____ CHF 215 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Total CHF 10'283 Phase 2 (tt.mm.2026 - 31. Juli 2028) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 50 %) CHF 3'200 CHF 3'200 Kinderzulage C._____ (Durchschnitt) CHF 225 AHV-Kinderrente C._____ (Durchschnitt) CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Kinderzulage D._____ CHF 225 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Total CHF 13'503 Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475
- 38 - Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 80 %) CHF 5'120 CHF 5'120 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 15'509 Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) / Phase 5 (ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 100 %) CHF 6'400 CHF 6'400 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 16'789
4. Bedarfe 4.1. Bedarf des Klägers 4.1.1. Die Vorinstanz setzte das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf monatlich CHF 6'645 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnung CHF 3'110, Kranken- kassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Gesundheits- kosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale
- 39 - CHF 150, Fahrkosten CHF 85, auswärtige Verpflegung CHF 220, Steuern CHF 1'280) fest (Urk. 291 S. 32). 4.1.2. Die Beklagte macht zu den Wohnkosten des Klägers in der Berufung gel- tend, dass die Vorinstanz ihm als Einzelperson in absoluten Zahlen stets höhere Wohnkosten als ihr und den Kindern zugebilligt habe. Dies sei offensichtlich unan- gemessen und habe nichts mit einer Beibehaltung des ehelichen Standards (CHF 10'000 für damals sechs Personen) bzw. einer Einschränkung im Verhältnis zum ehelichen Standard im selben Umfang zu tun (Urk. 290 S. 27 Rz 56). Mit die- sen Ausführungen nimmt sie keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach massgebend primär die effektiv bezahlten Wohnkosten seien, soweit diese angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes nicht als übersetzt erschienen (Urk. 291 S. 24 E. 5.a/aa), weshalb nicht weiter auf die diesbezügliche Rüge einzugehen ist. Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe schon vor Vorinstanz darauf hinge- wiesen, dass der Sohn des Klägers ebenfalls in dessen Wohnung wohne (Urk. 290 S. 28 Rz 58). In diesem Zusammenhang erklärt der Kläger, dass er al- leine wohne und sein Sohn in Thailand wohnhaft sei (Urk. 299 S. 17 Rz 87). Dazu reichte er eine Kopie einer vom thailändischen Arbeitsministerium ausgestellten Arbeitsbewilligung für seinen Sohn ein (Urk. 301/1). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung alleine bewohnt. 4.1.2.1. Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der effektive monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten, jedoch exkl. Energiekosten, zu berücksichtigen. Ist der Miet- zins den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen, kann er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein orts- übliches Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BlSchKG 2009 S. 193; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurtei- lung der konkreten Verhältnisse ist die Anzahl Personen, die in der fraglichen Wohnung lebt (Maier, a.a.O., N 984 f.). 4.1.2.2. Der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung des Klägers im Zürcher Quartier P._____ (Kreis …) beträgt CHF 3'110 (Urk. 89/62). Angesichts der per 31. De- zember 2024 erfolgten Pensionierung des Klägers und der damit verbundenen
- 40 - Einkommensreduktion ist eine Wohnung in dieser Preisklasse den wirtschaftli- chen Verhältnissen seit 1. Januar 2025 nicht mehr angemessen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seit seiner Pensionierung für sich alleine eine 3.5- Zimmerwohnung benötigen sollte, zumal seit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung kein Arbeitsplatz in der Wohnung mehr notwendig ist. Gemäss dem Mietvertrag ist der nächste ordentliche Kündigungstermin für die Wohnung Ende März 2026 (Urk. 89/62). Im Bedarf des Klägers sind daher ab dem 1. April 2026 die Kosten für eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass für die Miete einer (modernen) 2- resp. 2.5-Zimmerwohnung monatlich CHF 2'000 reichen, insbesondere wenn, wie vorliegend beim Kläger, nicht aus beruflichen Gründen ein Domizil in zumutbarer Entfernung zum Arbeitsplatz vorhanden sein muss. Somit sind diese Kosten ab dem 1. April 2026 im Bedarf des Klägers einzu- setzen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Mietzins von gerundet CHF 2'110 pro Monat einzu- setzen. 4.1.3. Die Positionen für Krankenkassenprämien KVG und VVG sind korrekt und blieben zudem unbestritten. 4.1.4. Soweit die Beklagte die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskos- ten von CHF 80 pro Monat rügt (Urk. 290 S. 31 Rz 62 f.), so sind diese gemäss Aufstellung der Q._____ (Urk. 95/71) belegt. Dass sie für die Zukunft nicht belegt werden können, versteht sich von selbst. Gemäss der angehefteten Aufstellung der Q._____ betreffend Zusatzversicherung handelte es sich nicht etwa um ein- malig anfallende Kosten, die zudem angesichts der Höhe von CHF 80 pro Monat nicht als "geringfügige Gesundheitskosten" bezeichnet werden können. Der dies- bezüglichen Argumentation der Beklagten (Urk. 290 S. 31 Rz 63) kann daher nicht gefolgt werden kann; diese Kosten sind mit der Vorinstanz im Bedarf zu be- rücksichtigen. 4.1.5. Die übrigen Positionen (Versicherungspauschale, Kommunikationspau- schale, Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und [aufgerundete] Steuern) blieben unbestritten.
- 41 - 4.1.6. In Phase 1 (bis tt.mm.2025) liegt ein Mankofall vor, weshalb bei der Unter- haltsberechnung nicht das familienrechtliche, sondern lediglich das betreibungs- rechtliche Existenzminimum massgebend ist und die Krankenkassenprämien VVG, die Kommunikationskosten, die Versicherungspauschale sowie die Steuern nicht berücksichtigt werden können. Sodann sind aufgrund dessen, dass der Klä- ger per 31. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist, die Wegkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung entfallen. In dieser Phase ist daher von einem zu berücksichtigenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von CHF 4'817 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 3'110, Kran- kenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.7. Für Phase 2 (tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028) wird der Beklagten zwar ein hy- pothetisches Einkommen von 50 % angerechnet, doch reichen die Einkünfte des Klägers nicht, um dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der bei- den Kinder sowie den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt für die Kinder abzudecken, weshalb auch in dieser Phase das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln ist und – jedenfalls in einem ersten Schritt – weder die Krankenkassenprämien VVG noch die Kommunikationskosten, die Versiche- rungspauschale oder die ca. CHF 590 monatlich betragenden Steuern zu berück- sichtigen sind. Beim Kläger sind neu Wohnkosten in der Höhe von CHF 2'110 auf- zunehmen. Ihm ist in Phase 2 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'817 anzurechnen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'110, Kran- kenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.8. In Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) setzt sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassen- prämie VVG CHF 63, Gesundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern ca. CHF 670). Es resultiert ein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'620. 4.1.9. In Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) beträgt das familienrechtliche Exis- tenzminimum des Klägers CHF 4'670 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Ge-
- 42 - sundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspau- schale CHF 150, Steuern ca. CHF 720). 4.1.10. Für Phase 5 (tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) siehe nachfolgende E. V. 5.6. 4.2. Bedarf der Beklagten 4.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das familienrechtliche Existenzminimum der Be- klagten für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf CHF 5'324 (Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 1'500, Kranken- kassenprämie KVG CHF 532, Krankenkassenprämie VVG CHF 762, Versiche- rungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern CHF 1'000; Urk. 291 S. 33). Sie ging allerdings bei ihren Berechnungen davon aus, dass sowohl Betreuungs- als auch nachehelicher Unterhalt festzulegen sei. Da aufgrund der effektiven Pensionierung des KIägers kein nachehelicher Unter- halt festzulegen ist (dazu vorne unter E. V. 1.1.), ist im Berufungsverfahren der Bedarf der Beklagten einzig im Hinblick auf den Anspruch der Kinder auf Betreu- ungsunterhalt zu ermitteln. Massgebend sind in diesem Fall die Lebenshaltungs- kosten, wozu der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die obligatorische Kranken- versicherung (inkl. unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbst- behalt, abzüglich IPV) und die Berufsausübungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz) zählen. Diese Kosten entspre- chen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Beklagten. Reichen die vorhandenen Mittel, um die Lebenshaltungskosten in diesem Umfang zu decken, so sind in einer nächsten Stufe ein Steueranteil, eine Versicherungspauschale, Kosten für Serafe, die Kommunikationspauschale und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (VGG) zu berücksich- tigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.2.1.1. Die Beklagte macht zu ihren Wohnkosten zusammenfassend geltend, dass diese effektiv höher als CHF 3'000 pro Monat seien, da die Bank den Hypo- thekarvertrag gekündigt habe, was zu Zinsen von 5 % bzw. Hypothekarzinsen von CHF 60'000 pro Jahr führe. Dazu kämen Nebenkosten (Stockwerkeigentümerbei-
- 43 - träge etc.) von über CHF 1'200 pro Monat. Ihre aktuellen tatsächlichen Wohnkos- ten seien somit deutlich höher als der im Rahmen des Existenzminimums zu be- rücksichtigende Betrag. Betreffend Wohnkosten seien die Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 291 S. 25), wonach sie erst mit Eingabe vom 16. August 2021 gel- tend gemacht habe, es seien ihre effektiven Wohnkosten von CHF 6'000 zu be- rücksichtigen, falsch. Sie habe bereits im Oktober 2019 geltend gemacht, dass die effektiven Wohnkosten für sie und die Kinder deutlich höher seien als der gel- tend gemachte Betrag. Den Betrag von CHF 3'000 für sich und die beiden Kinder habe sie ausdrücklich lediglich als angemessene Wohnkosten im Rahmen des Existenzminimums geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 30 und 41). Sie habe effektive Wohnkosten für sich und die beiden Kinder von CHF 4'000 pro Mo- nat geltend gemacht. Dies entspreche aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen CHF 2'000 für sie und je CHF 1'000 pro Monat für die Kinder. Mindestens bis zur Pensionierung des Klägers sei dieser Betrag somit in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum und demjenigen der Kinder zu berücksichtigen. Nach der Pen- sionierung des Klägers, wenn jedenfalls auf Seiten des Klägers nicht die effekti- ven Kosten von CHF 3'110 berücksichtigt werden könnten, sei der Betrag, wie von der Vorinstanz angenommen, auf CHF 1'500 pro Monat für sie und je CHF 750 pro Monat für die Kinder zu reduzieren. Ergänzend sei schliesslich dar- auf hinzuweisen, dass sie zwar nach wie vor versuche, die 2.5-Zimmerwohnung irgendwie zu halten. Tatsache sei aber auch, dass es sich bei der Wohnung, in welcher sie aktuell mit vier Kindern wohne, lediglich um eine 2.5-Zimmerwohnung mit improvisierter Küche handle. Wenn sie für sich und ihre vier Kinder eine ange- messene Wohnung finden müsse, werde diese sicher mindestens CHF 6'000 pro Monat kosten. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Wohnung der gesam- ten Familie vor der Trennung der Parteien sogar CHF 10'000 pro Monat gekostet habe, nicht überraschend. Jedenfalls scheine es nicht angemessen, wenn die Vorinstanz für eine Einzelperson von angemessenen Mietkosten von CHF 3'110 ausgehe, für eine solche für drei Personen aber von lediglich CHF 3'000 pro Mo- nat (Urk. 290 S. 27 ff.). 4.2.1.2. Schon vor Vorinstanz blieb unklar und unbelegt, welche Wohnkosten der Beklagten effektiv entstehen. Der Einwand der Beklagten, dass eine 2.5-Zimmer-
- 44 - wohnung für sie und ihre vier Kinder nicht angemessen sei (Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59), ist berechtigt. Daran ändert nichts, dass die beiden nichtgemeinsamen Kinder grundsätzlich auszuklammern sind. Allerdings verhält es sich aufgrund der Darstellung der Beklagten so, dass sie und die Kinder in der betreffenden Woh- nung wohnen, weil es sich um eine Eigentumswohnung handelt, nicht, weil die Miete einer grösseren Wohnung nicht möglich wäre, und muss sie, um in dieser Wohnung bleiben zu können, höhere Kosten in Kauf nehmen, als sie für eine grössere Mietwohnung aufwenden müsste (vgl. Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59 ff.). Das erscheint wenig sinnvoll. Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Wohnkosten des Klägers (vgl. vorstehend E. V. 4.1.2.2.), ist bei der Beklagten trotz der Pensio- nierung des Klägers für Phase 1 von einem Wohnkostenanteil von monatlich CHF 2'000 und bei den Zwillingen von je CHF 1'000 pro Monat auszugehen, was einen Betrag von CHF 4'000 ergibt. Ab Phase 2, ab der auch beim Kläger von tie- feren Wohnkosten ausgegangen wird, sind Wohnkosten für sie von CHF 1'500 pro Monat und für die Zwillinge von je CHF 750 pro Monat zu berücksichtigen. Damit kann für die insgesamt fünfköpfige Familie der Beklagten unter Annahme eines Wohnkostenanteils von ebenfalls je CHF 750 pro Monat für ihre beiden älte- ren Töchter eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 4'500 pro Monat gemietet werden, was – auch unter Berücksichtigung des beim Kläger eingesetzten Be- trags – den gegebenen Verhältnissen angemessen erscheint. Davon scheint für die Zeit nach der Pensionierung des Klägers auch die Beklagte auszugehen (Urk. 290 Rz 61, S. 30 Mitte). Aus Gleichbehandlungsgründen und da hinsichtlich der Wohnkosten (auch) Kinderbelange betroffen sind, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (dazu vorne unter E. II. 4.1.; so auch die Beklagte: Urk. 291 S. 27 Rz 56), sind auch bei der Beklagten und den Kindern die tieferen Beträge ab
1. April 2026 zu berücksichtigen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, sind für diese durchschnittliche Wohnkosten von CHF 1'550 bei der Beklagten und je CHF 775 bei den Zwillingen einzusetzen. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob die Kosten einer Eigentumswohnung tiefer sind als Mietzinse, wie der Kläger behauptet (Urk. 299 S. 17 Rz 84).
- 45 - 4.2.2. Die weiteren von der Vorinstanz eingesetzten Positionen (Krankenkassen- prämien KVG CHF 532, Krankenkassenprämien VVG CHF 762, Versicherungs- pauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steueranteil CHF 1'000) blieben unbestritten. Die Krankenkassenprämien sind aufgrund der nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erfolgten Prämienerhöhungen anzupassen. Sie betragen monatlich CHF 633 für KVG und CHF 961 für VVG (Urk. 352/3-4). 4.2.3. Die Beklagte rügt ferner, dass die Vorinstanz das von ihr erstinstanzlich gel- tend gemachte Vorsorgedefizit von CHF 1'500 pro Monat nicht berücksichtigt habe (Urk. 290 S. 32 f. Rz 66). Vorliegend geht es um die Festlegung von Betreu- ungsunterhalt, nicht von nachehelichem Unterhalt. Beim Betreuungsunterhalt kann die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden (Maier, a.a.O., N 109 mit Ver- weis auf BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 [E. 7.3.], und N 112). Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten kann daher unterbleiben. 4.2.4. Das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten setzt sich in Phase 1 wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 2'000, Krankenkassenprämien KVG CHF 633, Krankenkassenprämie VVG 961, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150 so- wie Steuern, was einen Betrag von CHF 5'124 zuzüglich Steuern ergibt. Da in die- ser Phase ein Manko resultiert, können die Krankenkassenprämien VVG, die Ver- sicherungspauschale, die Kommunikationspauschale und die Steuern nicht be- rücksichtigt werden (dazu vorne unter E. V. 4.2.1.). Somit ist auf Seiten der Be- klagten ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'983 zu berück- sichtigen. In Phase 2 decken die Einkünfte des Klägers nicht dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder und den in dieser Phase anfallen- den Betreuungsunterhalt für die Kinder, weshalb bei der Beklagten – jedenfalls in einem ersten Schritt – kein Raum für die Berücksichtigung der Krankenkassen- prämien VVG, der Versicherungspauschale, der Kommunikationspauschale und der ca. CHF 23 pro Monat betragenden Steuern bleibt. Zudem ist der Anteil der Wohnkosten der Beklagten auf CHF 1'550 zu reduzieren. Hinzu kommen demge-
- 46 - genüber die aufgrund der Arbeitstätigkeit nunmehr anfallenden Fahrkosten von CHF 87 (ZVV-NetzPass Erwachsene 1-2 Zonen, vgl. www.zvv.ch/de/abos-und-ti- ckets/abos/monats-und-jahresabo.html; Webseite zuletzt besucht am 31. Juli
2025) sowie eine Pauschale für auswärtige Verpflegung entsprechend dem Ar- beitspensum von 50 % in der Höhe von CHF 110. Dies ergibt ein betreibungs- rechtliches Existenzminimum von CHF 3'730. In Phase 3 ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten für auswärtige Verpfle- gung auf Seiten der Beklagten durch die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % erhöhen. Ferner deckt das Einkommen des Klägers ab diesem Zeitpunkt dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der Kinder und den in jener Phase anfallenden Betreuungsunterhalt. Die auf Seiten der Beklagten zu berück- sichtigenden Lebenshaltungskosten setzen sich für diese Phase wie folgt zusam- men: Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 1'500, Krankenkassenprä- mie KVG CHF 633, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Wegkosten CHF 87, Pauschale für auswärtige Verpflegung entspre- chend dem Arbeitspensum von 80 % in der Höhe von CHF 176, Krankenkassen- prämien VVG CHF 961 und Steuern CHF 274. Die Lebenshaltungskosten der Be- klagten betragen in dieser Phase CHF 5'161 und entsprechen ihrem familien- rechtlichen Existenzminimum. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte ab Phase 4 in einem 100%-Pensum arbeiten kann, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Die Bestim- mung ihrer Lebenshaltungskosten kann daher für diese Phase unterbleiben.
5. Bedarf Zwillinge 5.1. Der Bedarf der Zwillinge betrug gemäss Vorinstanz für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) je CHF 1'716 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 750, Krankenkassenprämien KVG CHF 47, Krankenkassenprämien VVG CHF 119, Gesundheitskosten CHF 30, Steueranteil CHF 370; Urk. 291 S. 33 f.).
- 47 - 5.2. In Phase 1 ist der Wohnkostenanteil gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen (vgl. E. V. 4.2.1.2.) auf je CHF 1'000 pro Monat zu erhöhen. Die Kranken- kassenprämien und die Gesundheitskosten sind zu aktualisieren: Die Kranken- kassenprämien betragen neu je KVG CHF 59 (Urk. 352/3), die VVG-Prämie für C._____ CHF 93 und für D._____ CHF 138 (Urk. 352/4); die Behauptung der Be- klagten, die VVG-Prämie betrage auch für C._____ CHF 138 (Urk. 350 S. 2), stimmt nicht mit der Aktenlage überein, was von Amtes wegen zu beachten ist. Die Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 38 für C._____ und CHF 109 für D._____ (Urk. 352/5). Da in dieser Phase ein Mankofall vorliegt, sind die Kranken- kassenprämien VVG und der Steueranteil nicht zu berücksichtigen. Das zu be- rücksichtigende betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt CHF 1'497 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 1'000, Krankenkas- senprämie KVG CHF 59, Gesundheitskosten CHF 38) und dasjenige von D._____ CHF 1'568 (Grundbetrag CHF 400, Wohnkostenanteil CHF 1'000, Kran- kenkassenprämie KVG CHF 59, Gesundheitskosten CHF 109). 5.3. In Phase 2, d.h. ab tt.mm.2026, wird von einer Arbeitstätigkeit der Beklag- ten im Umfang von 50 % ausgegangen, weshalb ab diesem Zeitpunkt bei den Zwillingen, der Vorinstanz folgend (Urk. 291 S. 28), zusätzlich je CHF 800 Fremd- betreuungskosten anzurechnen sind. Wie die Beklagte in ihrer Berufung zu Recht festhält (Urk. 290 S. 27 Rz 55), erhöhen sich die Grundbeträge der beiden Mäd- chen ab mm. 2026 auf CHF 600 pro Monat. Demgegenüber sind die Wohnkosten in dieser Phase auf je CHF 775 zu reduzieren. Da in Phase 2 das Einkommen des Klägers nicht sein familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder sowie den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt deckt, können
– jedenfalls in einem ersten Schritt – weder die Krankenkassenprämien VVG noch die Steuern berücksichtigt werden. Das zu berücksichtigende betreibungsrechtli- che Existenzminimum von C._____ beträgt in dieser Phase CHF 2'272 und dasje- nige von D._____ CHF 2'343. 5.4. Mit dem Eintritt der Zwillinge in die Oberstufe (August 2028), d.h. ab Phase 3, sind bei ihnen je CHF 30 Kommunikationskosten und zudem antragsge- mäss (Urk. 290 S. 44 Rz 75) Kosten für auswärtige Verpflegung von je CHF 220
- 48 - zu berücksichtigen, nachdem diese vom Kläger nicht oder jedenfalls nicht sub- stantiiert bestritten wurden. Die Fremdbetreuungskosten entfallen. Zudem sind ab dieser Phase Wohnkosten von je CHF 750 pro Monat einzusetzen und können, wie bei den Parteien, auch die VVG-Prämien angerechnet werden. Ein Steueran- teil kann aufgrund der Geringfügigkeit ausser Betracht gelassen werden. Es ist von einem zu berücksichtigenden familienrechtlichen Existenzminimum bei C._____ von CHF 1'790 und bei D._____ von CHF 1'906 auszugehen. 5.5. In Phase 4 sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung mehr zu berück- sichtigen; es ist davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter, das C._____ und D._____ dannzumal aufweisen werden, nicht mehr den Mittagstisch o.ä. besu- chen und sich bei Bedarf über Mittag auch alleine zuhause verpflegen können. Ferner entfällt ab dieser Phase der Betreuungsunterhalt. Das familienrechtliche Existenzminimum für C._____ beträgt in dieser Phase CHF 1'570, dasjenige für D._____ CHF 1'686. 5.6. Phase 5 betrifft die Zeitspanne ab Volljährigkeit der Zwillinge, in der keine Betreuung mehr anfällt, und kommt nur zum Zug, wenn sie bis dahin noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben. Hat ein Kind am 18. Ge- burtstag noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Maier, a.a.O., N 237). In dieser Phase hat das Kind aber höchstens noch Anspruch auf das familienrechtli- che Existenzminimum und insbesondere nicht mehr auf einen Anteil an einem all- fälligen Überschuss (Maier, a.a.O., N 269 f. m.w.H.). Vorliegend ist für C._____ und D._____ vom gleichen familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen wie in Phase 4. An sich haben die Eltern in dieser Phase anhand ihrer jeweiligen Leis- tungsfähigkeit am Unterhalt erwachsener Kinder beizutragen. Es ist indes davon auszugehen, dass der Kläger auch in dieser Phase ein höheres Einkommen und ein weniger hohes familienrechtliches Existenzminimum hat als die Beklagte. An- gesichts der geringen Höhe des in dieser Phase resultierenden Barunterhalts (dazu nachfolgend unter E. V. 7.5.) und davon ausgehend, dass es dem Kläger
- 49 - sowohl persönlich als auch finanziell zuzumuten ist, Volljährigenunterhalt zu leis- ten (dazu Maier, a.a.O., N 263), rechtfertigt sich die Anordnung, dass allein er da- für aufkommt, sollte eines der Kinder oder sollten beide Kinder in dieser Phase noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben.
6. Überschussverteilung Der in den Phasen 3 und 4 vorhandene Überschuss ist gemäss der bundesge- richtlichen Praxis zwischen dem Kläger und den beiden Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" im Verhältnis 50 % Kläger und je 25 % Kinder aufzuteilen; Besonderheiten des konkreten Falles liegen in casu nicht vor (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1).
- 50 -
7. Konkrete Unterhaltsberechnung 7.1. Phase 1 (bis tt.mm.2025) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 0 Einkommen C._____ CHF 1'404 Einkommen D._____ CHF 1'404 CHF 10'283 Betr.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'817 Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'983 Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'497 Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'568 CHF 11'865 Barunterhalt C._____ Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'497 ./. Kinderzulage CHF 215 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 93 Barunterhalt D._____ Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'568 ./. Kinderzulage CHF 215 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 164 Betreuungsunterhalt Kinder Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'983 Total pro Kind CHF 1'992 davon pro Kind gedeckt CHF 1'201 Für Phase 1 resultieren folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder- zulage, AHV-Kinderrente und Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 1'294 für C._____ (CHF 93 als Barunterhalt und CHF 1'201 als Betreuungs- unterhalt; es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt) CHF 1'365 für D._____ (CHF 164 als Barunterhalt und CHF 1'201 als Betreu- ungsunterhalt; es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt)
- 51 - 7.2. Phase 2 (tt.mm.2026 - 31. Juli 2028) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 3'200 (hypothetisch 50 %) Einkommen C._____ CHF 1'414 Einkommen D._____ CHF 1'414 CHF 13'503 Betr.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 3'817 Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'730 Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 2'272 Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 2'343 CHF 12'162 Barunterhalt C._____ Betr.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 2'272 ./. Kinderzulage CHF 225 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 858 Barunterhalt D._____ Betr.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 2'343 ./. Kinderzulage CHF 225 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 929 Betreuungsunterhalt Kinder Betr.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 3'730 ./. Einkommen Beklagte CHF 3'200 Total pro Kind CHF 265 Unter Berücksichtigung lediglich der betreibungsrechtlichen Existenzminima resul- tieren verbleibende Ressourcen von CHF 1'341 monatlich, unter Berücksichtigung der familienrechtlichen Existenzminima würde aber ein Fehlbetrag resultieren. Die verbleibenden Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzuneh- men und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Un- terhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – famili-
- 52 - enrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern angerechnet werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale ein- gesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die durch das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 147 III 265 genannte Reihenfolge der Positionen des familien- rechtlichen Bedarfs ist hierbei exemplarisch. Es handelt sich nicht um eine zwin- gende Kaskadenordnung (OGer ZH LY230005 vom 25. April 2024 E. III. 2.9.1.; a.A. Maier, a.a.O., N 1057). Die in Phase 2 unter Berücksichtigung nur der betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima verbleibenden Ressourcen reichen nicht aus, um alle zusätzlichen Positio- nen in den familienrechtlichen Existenzminima zu decken. Es können aber bei beiden Parteien die jeweiligen Steuern (CHF 590 beim Kläger und CHF 23 bei der Beklagten), die Kommunikationskosten (je CHF 150) und die Versicherungspau- schalen (je CHF 30) zusätzlich abgedeckt werden. Zudem können die VVG-Prä- mien für den Kläger in Höhe von CHF 63, für C._____ in Höhe von CHF 93 und für D._____ in Höhe von CHF 138 voll berücksichtigt werden, während für die VVG-Prämien für die Beklagte ein Teilbetrag von CHF 74 verbleibt. Bei der Be- klagten diesen Betrag und nicht bei beiden Parteien einen prozentualen Anteil der tatsächlich für die VVG-Prämien anfallenden Kosten einzusetzen, rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen aus Gleichbehandlungsgründen, zumal die VVG-Prämien auf Seiten der Beklagten exorbitant hoch sind und offensichtlich auch für Kapitalleistungen im Todes- und Krankheitsfall anfallen (Urk. 352/4 S. 3). Dies führt zu folgenden erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminima: Bedarf Kläger CHF 4'650 Bedarf Beklagte CHF 4'007 Bedarf C._____ CHF 2'365 Bedarf D._____ CHF 2'481 CHF 13'502 Der Betreuungsunterhalt pro Kind beträgt damit CHF 404 ([CHF 4'007 ./. CHF 3'200] /2), der Barunterhalt für C._____ CHF 951 (CHF 2'365 ./. CHF 225 ./. CHF 779 ./. CHF 410), derjenige für D._____ CHF 1'067 (CHF 2'481 ./. CHF 225 ./. CHF 779 ./. CHF 410).
- 53 - Für Phase 2 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 1'355 für C._____ (CHF 951 als Barunterhalt und CHF 404 als Betreuungs- unterhalt) CHF 1'471 für D._____ (CHF 1'067 als Barunterhalt und CHF 404 als Betreu- ungsunterhalt) 7.3. Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 5'120 (hypothetisch 80 %) Einkommen C._____ CHF 1'457 Einkommen D._____ CHF 1'457 CHF 15'509 Fam.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'620 Fam.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 5'161 Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'790 Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'906 CHF 13'477 Überschuss CHF 2'032 Überschussanteil Kläger (50 %) CHF 1'016 Überschussanteil C._____ (25 %) CHF 508 Überschussanteil D._____ (25 %) CHF 508 Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'790 + Überschussanteil CHF 508 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 841 Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'906 + Überschussanteil CHF 508
- Kinderzulage CHF 268
- AHV-Kinderrente CHF 779
- Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 957
- 54 - Betreuungsunterhalt Kinder Fam.rechtl. Existenzminimum Beklagte CHF 5'161 ./. Einkommen Beklagte CHF 5'120 Total pro Kind CHF 21 Für Phase 3 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 862 für C._____ (CHF 841 als Barunterhalt und CHF 21 als Betreuungsun- terhalt) CHF 978 für D._____ (davon CHF 957 als Barunterhalt und CHF 21 als Betreu- ungsunterhalt) 7.4. Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) Einkommen Kläger CHF 7'475 Einkommen C._____ CHF 1'457 Einkommen D._____ CHF 1'457 CHF 10'389 Fam.rechtl. Existenzminimum Kläger CHF 4'670 Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 CHF 7'926 Überschuss CHF 2'463 Überschussanteil Kläger (50 %) CHF 1'230 Überschussanteil C._____ (25 %) CHF 616 Überschussanteil D._____ (25 %) CHF 616 Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 + Überschussanteil CHF 616 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 729
- 55 - Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 + Überschussanteil CHF 616 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 845 Für Phase 4 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 729 für C._____ CHF 845 für D._____ 7.5. Phase 5 (tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung) Barunterhalt C._____ Fam.rechtl. Existenzminimum C._____ CHF 1'570 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total C._____ CHF 113 Barunterhalt D._____ Fam.rechtl. Existenzminimum D._____ CHF 1'686 ./. Kinderzulage CHF 268 ./. AHV-Kinderrente CHF 779 ./. Kinderrente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 Total D._____ CHF 229 Für Phase 5 resultieren somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen, AHV-Kinderrenten und Kinderrenten Stiftung Auffangeinrichtung BVG): CHF 113 für C._____ CHF 229 für D._____
- 56 -
8. Zusammenfassung 8.1. Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zwillinge folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: ab Rechtskraft dieses Entscheides bis zum tt.mm.2025 (Mankofall)
• für C._____ CHF 1'294 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'365 (davon CHF 1'201 als Betreuungsunterhalt, es be- steht ein Manko von CHF 791 beim Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028
• für C._____ CHF 1'355 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 1'471 (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2028 bis tt.mm.2032
• für C._____ CHF 862 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt)
• für D._____ CHF 978 (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2032 bis tt.mm.2034
• für C._____ CHF 729
• für D._____ CHF 845 ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
• für C._____ CHF 113
• für D._____ CHF 229
- 57 - Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderrenten sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderzulagen ab tt.mm.2026 von der Beklag- ten bezogen werden und sie diese für den Unterhalt der beiden Kinder verwendet. 8.2. Die gemäss Art. 301a ZPO festzuhaltenden, für den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge massgeblichen Faktoren ergeben sich bis auf die Angaben zum Vermögen der beiden Parteien aus den vorstehenden Erwägungen. Beim Kläger wird von einem Vermögen von CHF 576'800 ausgegangen (vgl. E. V. 2.1.3.6.), bei der Beklagten aufgrund ihrer Verschuldung (vgl. insb. Urk. 291 S. 24 f. und S. 48) trotz der ihr mit diesem Entscheid zuzusprechenden Geldbe- träge von einem Vermögen von CHF 0. 8.3. Sodann ist die Indexierung (Teuerungsausgleich) von Amtes wegen zu ak- tualisieren.
9. Ausserordentliche Kosten der Kinder 9.1. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes das Gericht die Eltern gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten könne. Ob die Bedürfnisse "ausserordentlich" in dem Sinne seien, dass sie ein gerichtliches Abänderungsverfahren rechtfertigten, beurteile sich fall- bezogen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die von der Be- klagten geforderte Verpflichtung wäre für sich kaum vollstreckbar und bringe da- her keinen Mehrwert (Urk. 291 S. 44 f. E. 7).
- 58 - 9.1.1. Die Beklagte rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass sich nicht aus dem Gesetz ergebe, dass der Kläger diese Kosten ganz (eventualiter zur Hälfte) übernehmen müsse. Da sie kein Einkommen erziele, sei der Kläger zu Übernahme dieser Kosten zu verpflichten. 9.1.2. Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Dass die Vorinstanz die von der Beklagten verlangte Re- gelung nicht anordnete, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten ver- pflichtet (vgl. OGer ZH LZ220007 vom 07. Februar 2024 E. 5.3.; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III.2.2.). Im Übrigen ist der Beklagten wie darge- legt ab tt.mm.2026 ein Erwerbseinkommen anzurechnen, weshalb ihre Argumen- tation auch insoweit ins Leere geht. Somit ist die Berufung der Beklagten in die- sem Punkt abzuweisen. VI. Vorsorgeausgleich
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Vorsorgeausgleich korrekt wiedergegeben (Urk. 291 S. 45 E. VI. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Austrittsleistung des Klä- gers im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 CHF 1'296'211 betragen habe (mit Verweis auf Urk. 51A). Die Austrittsleistung des Klägers im Zeitpunkt der Eheschliessung am tt. September 2009 habe CHF 464'310 betragen (mit Verweis auf Urk. 63, 69 und 73). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens entspreche dies einem Betrag von CHF 534'055. Am 2. Juli 2015 habe der Kläger einen vor der Eheschliessung erfolgten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 zurückbe- zahlt. Der vor der Heirat erfolgte Vorbezug sei zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat hinzuzurechnen. Auf ihm sei aber bis zur Rückzahlung kein Zins aufzu- rechnen (mit Verweis auf BGE 128 V 230 = Pra 2003 Nr. 169 E. 3b-c). Aufgezinst ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung entspreche dies einer Freizügigkeitsleistung
- 59 - von CHF 123'764. Die zu teilende Austrittsleistung des Klägers betrage demnach CHF 638'392. Die Beklagte habe während der Ehe keine Ansprüche aus berufli- cher Vorsorge erworben. Ihr Ausgleichsanspruch betrage demnach CHF 319'196 (Urk. 291 S. 45 f. E. VII. 2.).
3. Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung geltend, dass die Vorinstanz den der Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruch aus der beruflichen Vor- sorge falsch berechnet habe (Urk. 299 S. 26 Rz 127). Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Oktober 2018 habe seine Austrittsleistung CHF 1'296'211 betragen. Bei der Eheschliessung am tt. September 2009 habe sich die Austrittsleistung auf CHF 464'310 belaufen. Der voreheliche Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von CHF 119'000 sei zur Austrittsleistung im Zeit- punkt der Heirat hinzuzurechnen. Allerdings seien auf diesem Betrag von CHF 119'000 bis zur Rückzahlung am 2. Juli 2015 keine Zinsen aufzurechnen, was auch die Vorinstanz festhalte. Diese Zinsen würden CHF 12'616 betragen und seien entsprechend von den CHF 612'664 abzuziehen. Damit ergebe sich eine während der Ehe erworbene Austrittsleistung von CHF 612'664. Die Hälfte davon betrage CHF 306'332 (Urk. 299 S. 26 Rz 128).
4. Der Kläger verkennt, dass die am 2. Juli 2015 zurückbezahlten CHF 119'000 (vorehelicher Vorbezug) ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst wurden und damit kein zusätzlicher Zins für den Zeitpunkt vor der Rückzahlung in Abzug zu bringen ist. Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt.
5. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
6. Die Vorinstanz wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versi- cherten-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4, AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen (Urk. 291 S. 69 f. Dispositiv-Ziffer 8).
- 60 -
7. Inzwischen hat sich ergeben, dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers am
24. Mai 2024 gemäss Kundenauftrag auf ein Konto bei der G._____ ausbezahlt wurde, dieses Konto am 31. Oktober 2024 saldiert wurde und der Kläger sich die Guthaben auf das Konto IBAN CH 6 bei der Zürcher Kantonalbank überweisen liess (Urk. 365/1-6). Die Vorsorgegelder in Höhe von CHF 1'182'237.41 wurden dem Konto des Klägers am 21. November 2024 gutgeschrieben (Urk. 397/3). Ge- mäss Kontoauszug wurden dem Konto (u.a.) am 25. November 2024 ein Betrag von CHF 1 Mio und am 26. November 2024 ein solcher von CHF 120'000 belas- tet; am 23. Januar 2025 wurde das Konto saldiert (Urk. 397/3). Mithin wurden die Gelder weiterverschoben und/oder verbraucht.
8. Damit ist ein Anwendungsfall gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB gegeben. Gemäss dieser Bestimmung schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat- ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente oder einer Kapitalab- findung, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mehr mög- lich ist. Die Beklagte verlangt die Leistung einer Kapitalabfindung an sie (Urk. 363 S. 2), wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Der Kläger ist somit zu verpflich- ten, der Beklagten unter dem Titel Vorsorgeausgleich den Betrag von CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018 zu bezahlen. VII. Güterrecht
1. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Ausführungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum diesbezüglich geltenden Verhandlungsgrundsatz (Urk. 291 S. 46 E. 1.) sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzung.
2. Ausstehende Unterhaltszahlungen 2.1. Die Vorinstanz erwog zu den vom Kläger geltend gemachten direkten Zah- lungen an Dritte (Urk. 94 Rz 74) und zum diesbezüglichen Einwand der Beklag- ten, dass Unterhaltsbeiträge an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen seien und nicht an Dritte (Prot. I S. 33), dass dies grundsätzlich stimme. Der Unterhalts- schuldner werde (in der Regel) zu einer Geldleistung an den Unterhaltsgläubiger
- 61 - verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht könne er nur dadurch genügen, dass er dem Gläubiger die festgesetzte Summe bezahle. Der Gläubiger brauche es sich nicht gefallen zu lassen, dass der Schuldner die ihm zustehende Forderung tilge, in- dem er Dritten Zahlungen leiste. Im hier strittigen Zeitraum sei der Unterhalt aber noch nicht gerichtlich festgelegt gewesen. Im Eheschutzverfahren hätten die Par- teien klar festgehalten, dass die entsprechende Abrechnung im Rahmen der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen solle (mit Hinweis auf Ziff. 6 der Ver- einbarung der Parteien vom 8. September 2017, Urk. 9/77). Dies hätte keinen Sinn ergeben, wenn die Beklagte von Anfang an nur die ausgewiesenen Zahlun- gen, welche direkt an sie als Gläubigerin erfolgt seien, hätte akzeptieren wollen. Es sei also abzurechnen. Nicht massgebend sei dabei, ob die Verträge bzw. Rechnungen auf den Kläger oder die Beklagte lauteten oder wer als Halter der entsprechenden Fahrzeuge eingetragen gewesen sei. Entscheidend sei, wem die Zahlungen gedient hätten (Urk. 291 S. 49 E. VIII. bb). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen ebenfalls keiner Ergänzung. 2.2. Unterhaltsbeiträge 21. September 2016 bis 30. September 2017 2.2.1. Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der Kläger für sie und die Kinder Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 21. September 2016 bis 30. September 2017 von CHF 63'820 schulde. Die Vorinstanz habe nun diverse Zahlungen des Klägers, welche dieser an Dritte erbracht habe, als Unterhaltszahlungen anerkannt (mit Verweis auf Urk. 291 S. 49 ff.). Tatsächlich hätten die Parteien im Eheschutzverfahren das Folgende vereinbart: "Die Parteien sind sich nicht darüber einig, wie viel hiervor bereits bezahlt worden ist. Die entsprechende Abrechnung erfolgt im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung". Aus dieser Vereinbarung ergebe sich tat- sächlich nichts anderes als dass die Parteien sich über die Frage, welche Zahlun- gen anzurechnen sein würden, nicht einig gewesen seien. Da sich die Parteien wenigstens über den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag hätten einigen können, sei die Vereinbarung geschlossen worden. Es könne keine Rede davon sein, dass sie mit dieser Vereinbarung sinngemäss anerkannt hätte, dass auch Zahlungen des Klägers an Dritte an die Unterhaltsschulden angerechnet werden
- 62 - könnten. Dies sei nie ihre Meinung gewesen. Auch vom Kläger sei dies nicht dar- getan worden und dies entspreche auch nicht der Auslegung der Vereinbarung, welche sich aus Vertrauensprinzip ergebe. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausschliesslich, dass sich die Parteien über die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht einig gewesen seien. Einmal mehr zeige sich die Voreingenommenheit der Vorinstanz (Urk. 290 S. 52 f. Rz 103 f.). 2.2.2. Diese Ausführungen der Beklagten lassen eine Auseinandersetzung mit der Kernaussage der vorinstanzlichen Erwägungen, nämlich, dass im hier strittigen Zeitraum der Unterhalt noch gar nicht gerichtlich festgelegt gewesen sei (Urk. 291 S. 49 E. VIII. bb), vermissen. Die erstmals per 26. September 2017 zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträge wurden erst mit Trennungsvereinbarung vom 8. Septem- ber 2017 festgelegt (Urk. 9/77). 2.2.3. Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurde der vom Kläger zu bezah- lende monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 11'700 (zzgl. Kinderzulagen) festge- setzt. Für den Zeitraum ab Trennungsdatum bis Ende September 2017 entspricht dies einem Gesamtbetrag von CHF 140'400 (zzgl. Kinderzulagen). Gemäss Auf- stellung des Klägers hat er ab dem Trennungsdatum (21. September 2016) Zah- lungen in der Höhe von CHF 88'998.16 an die Beklagte geleistet (Urk. 94 S. 18 f. Rz 73). Die aufgeführte Zahlung von CHF 11'700 per 26. September 2017 war bereits die Zahlung für den Oktober 2017 (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 der Trennungsverein- barung vom 8. September 2017, Urk. 9/77 S. 2 und Urk. 9/79 S. 4), weshalb die- ser Betrag nicht unter die ausstehenden Unterhaltsbeiträge fällt. Der Kläger hat somit für den relevanten Zeitraum einen Betrag von insgesamt CHF 77'298 an die Beklagte direkt bezahlt. Dieser Betrag abgezogen vom Gesamtbetrag von CHF 140'400 ergibt einen nicht an die Beklagte direkt bezahlten Betrag von CHF 63'102. Die von der Vorinstanz aufgeführten und angerechneten Zahlungen (Urk. 291 S. 49-52 E. VIII. 2. c/cc) datieren allesamt von vor dem 8. September 2017 und betreffen Positionen, die dem Bedarf der Beklagten zuzurechnen sind und grund- sätzlich von ihr hätten bezahlt werden müssen. Das Total der Zahlungen von CHF 68'170 übersteigt den Betrag von CHF 63'102, weshalb die Vorinstanz zu
- 63 - Recht festhielt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom
21. September 2016 bis zum 30. September 2017 (mehr als) nachgekommen sei (Urk. 291 S. 53 E. c/ee). Die Rüge der Beklagten erweist sich als unberechtigt. 2.3. Die von der Beklagten geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbei- träge für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 27'300 und die ausstehenden Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'802 blieben vor Vorinstanz unbestritten (Urk. 291 S. 53 E. ff) und im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unangefochten. 2.4. Zum variablen Lohnanteil/Bonus des Klägers erwog die Vorinstanz, ge- mäss Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2019 (Urk. 34) habe sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte davon zu bezahlen, wo- bei der Kläger dazu berechtigt erklärt worden sei, einen allfälligen variablen Lohn- anteil/Bonus zunächst zur Begleichung offener ehelicher Schulden (gemeinsame Steuerschulden 2015/2016 und Bank-now Leasingverträge Nr. 7/ 8 und Nr. 9/8) zu verwenden. Die Vereinbarung habe überdies CHF 900 pro Monat im Bedarf des Klägers für die Abzahlung der bezeichneten ehelichen Schulden berücksich- tigt (Urk. 291 S. 54 E. gg). 2.5. Zum vom Kläger im Juli 2019 erhaltenen Nettobonus von CHF 33'031 er- wog die Vorinstanz zusammenfassend, dass nach der Schuldenrückzahlung CHF 14'918 verblieben seien. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 7'459. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 3'249 verbleibe ein Ausstand von CHF 4'210 (Urk. 291 S. 54 f. E. hh). Diese Ausführungen der Vorinstanz blieben unangefochten. 2.6. In Bezug auf den im Februar 2020 ausbezahlten Nettobonus von CHF 34'478 erwog die Vorinstanz zusammenfassend, nach der Schuldenrückzah- lung seien CHF 24'878 verblieben. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 12'439. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 9'162 verbleibe ein Ausstand von CHF 3'277 (Urk. 291 S. 55 E. ii). Diese Er- wägungen der Vorinstanz wurden ebenfalls von keiner der Parteien angefochten.
- 64 - 2.7. Bezüglich des im April 2020 erhaltenen Bonus in der Höhe von CHF 36'750 brutto führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte behauptet habe, dass der Kläger darüber nie abgerechnet habe und sie einen Anspruch von CHF 13'744 geltend mache (Urk 174 Rz 34). Der Kläger habe dies unter Verweis auf eine E-Mail-Abrechnung vom 23. April 2020 widerlegt (Prot. I S. 56). Die Be- klagte habe dem nichts mehr entgegnet (Urk. 291 S. 55 E. jj). 2.7.1. Die Beklagte macht im Rahmen der Berufung geltend, dass aus der Tatsa- che, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Abrechnung hinge- wiesen habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht geschlossen wer- den könne, ihr stehe kein Anspruch mehr zu. Gemäss Abrechnung des Klägers resultiere eine Nettobonuszahlung von CHF 34'223. Davon habe der Kläger Zah- lungen für Leasingverträge von CHF 13'400 sowie Staats- und Gemeindesteuern von CHF 2'500 abgezogen. Für die Zahlung der Staats- und Gemeindesteuern fehle es an einem Beleg. Abgezogen werden könnten somit grundsätzlich CHF 13'400. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass monatlich CHF 900 für Schuldenrückzahlung bereits im Bedarf des Klägers berücksichtigt gewesen seien. Für die Monate März und April sei somit ein Betrag von CHF 11'600 in Ab- zug zu bringen. Es bleibe ein zu teilender Nettobonus von CHF 22'623 übrig. Ihr Anspruch hätte CHF 11'311.50 betragen. Nachdem der Kläger ihr CHF 9'162 be- zahlt habe, verbleibe ein Anspruch von CHF 2'149.50 (Urk. 290 S. 53 f. Rz 106). 2.7.2. Der Kläger führt dazu in seiner Berufungsantwort aus, dass die Beklagte diesen Anspruch nicht mittels Rechtsbegehren geltend gemacht, sondern lediglich Auskunft darüber verlangt und sich eine Geltendmachung nach Erteilung der ver- langten Auskünfte und Edition der verlangten Unterlagen ausdrücklich vorbehal- ten habe (Urk. 174, Rechtsbegehren 11). Darauf habe er auf die erfolgte Abrech- nung vom 23. April 2020 verwiesen. Die Beklagte habe daraufhin keine Forderung mehr geltend gemacht, was sie auch nicht mehr gekonnt habe, da die Geltendma- chung verspätet gewesen wäre (Urk. 299 S. 25 Rz 120). 2.7.3. Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Die Beklagte hat sich nicht mehr vernehmen lassen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, dass
- 65 - der Beklagten mit Bezug auf den im April 2020 erhaltenen Bonus nichts zusteht (vgl. Urk. 291 S. 55 E. jj i.V.m. S. 56 f. E. ll). 2.8. Zum im Mai 2021 dem Kläger ausbezahlten Bonus von EUR 60'000 bzw. CHF 64'816 (Urk. 232/211) errechnete die Vorinstanz den verbleibenden Nettobo- nus mit CHF 56'417. Dieser Betrag blieb unbestritten (Urk. 290 S. 54 Rz 107). Zu den vom Kläger aus diesem Bonus geltend gemachten Zahlungen erwog die Vorinstanz, dass die ohnehin bestrittenen Darlehensrückzahlungen nicht berück- sichtigt werden könnten. Der über den im Bedarf für Zahlungen an die Bank-now vorgesehenen Betrag für die Monate Mai 2020 bis Mai 2021 von CHF 7'800 hin- ausgehende Anteil belaufe sich auf CHF 4'200. Vom Nettobonus von CHF 56'417 verblieben nach der Schuldenrückzahlung folglich CHF 52'217. Der hälftige Anteil der Beklagten belaufe sich auf CHF 26'109. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 12'201 (Urk. 291 S. 55 f. E. kk). 2.8.1. Die Beklagte rügt diese Berechnung und macht geltend, der im Bedarf des Klägers vorgesehene Betrag zur Schuldentilgung von CHF 900 pro Monat ent- spreche für den Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2021 einem Betrag von CHF 10'800 (12 x CHF 900 = CHF 10'800) und nicht lediglich von CHF 7'800. Von den Zahlun- gen des Klägers von CHF 12'000 könnten somit nicht CHF 4'200, sondern nur ge- rade CHF 1'200 berücksichtigt werden. Vom Nettobonus von CHF 56'417 ver- bleibe somit nach der Schuldenrückzahlung ein Betrag von CHF 55'217. Ihr hälfti- ger Anteil betrage CHF 27'608.50 und unter Berücksichtigung der bereits geleiste- ten Zahlungen von CHF 13'908 verbleibe ein Ausstand von CHF 13'700 (Urk. 290 S. 54 Rz 107). 2.8.2. Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. In Korrektur des Berechnungs- fehlers ist von einem Ausstand von CHF 13'700 auszugehen.
- 66 - 2.9. Zusammenfassend ist von folgenden ausstehenden Unterhaltbeiträgen auszugehen: Unterhalt/Kinderzulagen 21.09.2016-30.09.2017 CHF 0 Unterhalt 01.06.2018-31.12.2018 CHF 27'300 Kinderzulagen 01.06.2018-31.12.2018 CHF 2'802 Bonus Juli 2019 CHF 4'210 Bonus Februar 2020 CHF 3'277 Bonus April 2020 CHF 0 Bonus Mai 2021 CHF 13'700 Total Ausstand: CHF 51'289
3. R._____ (R._____ 2011) 3.1. Zum 2011 von den Aktionären der S._____ AG geschaffenen R._____ (R._____) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger im August 2011 56'818 sog. "Or- dinary Shares" und 12'386 sog. "Preference Shares" erworben und dafür CHF 125'000 bezahlt habe. Dieses Geld habe der Kläger von der Beklagten erhalten. Eine erste Tranche der Aktien habe der Kläger am 10. März 2015 veräussern können und dafür CHF 556'219 erhalten. Davon seien in den Folgetagen insge- samt CHF 319'110 an die Beklagte überwiesen worden. Der Rest sei im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes verbraucht gewesen. Im April 2016 habe der Klä- ger die zweite Tranche veräussern können. Dafür habe er CHF 436'128 erhalten. Von diesem Erlös seien am Folgetag CHF 350'000 an die Beklagte überwiesen worden. Die letzte Tranche sei am 31. Oktober 2016 veräussert worden. Der Er- lös sei auf ein Sperrkonto einbezahlt und dem Kläger am 22. März 2017 ausbe- zahlt worden (Urk. 291 S. 57 E. d/aa). Die Höhe des Erlöses der dritten Tranche sei umstritten. Der Kläger behaupte, es seien CHF 431'880 gewesen, und habe sich auf das Tax Statement (Urk. 95/143) berufen, woraus sich der entsprechende Betrag ergebe. Die Beklagte habe vorge- rechnet, dass es CHF 542'148 gewesen sein müssten. Aufgrund des klägerischen Kontoauszuges (Urk. 96/99) sei ein Auszahlungsbetrag von CHF 461'346 ausge- wiesen (Urk. 291 S. 58 E. dd).
- 67 - Zur strittigen Frage, ob es sich beim Erlös aus dieser Investition um einen kon- junkturellen oder einen industriellen Mehrwert handle, erwog die Vorinstanz, dass die Beteiligung am Programm dem Kläger unbestrittenermassen nur aufgrund sei- ner arbeitsrechtlichen Stellung möglich gewesen sei. Auch sei der Kläger nicht ir- gendein Angestellter gewesen, sondern ein Direktionsmitglied mit Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens. Bereits unter diesem Gesichtspunkt er- scheine es kaum sachgerecht, von einem rein konjunkturellen Mehrwert auszuge- hen. Wie die Beklagte sodann unter Verweis auf den Steuervorbescheid selber ausgeführt habe, habe der R._____-Erlös zumindest teilweise der Einkommens- steuer unterlegen, was darauf schliessen lasse, dass die Mitarbeiterbeteiligung dem S._____-Management zu Vorzugsbedingungen angeboten worden sei (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 68). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzutun, welcher Anteil als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit ausgerichtet worden sei und mit welchem Anteil sie selbst zum Erwerb der Management-Beteiligung beigetragen habe. Da das Investment vor dem Börsen- gang bzw. im Hinblick darauf erfolgt sei, dürfte es im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt haben. Es wären Überlegungen zum damaligen inneren Wert an- zustellen gewesen und dieser wäre in Relation zum Ausgabepreis zu setzen ge- wesen. All dies habe die Beklagte versäumt, weil sie gemeint habe, dass der Klä- ger ja ausschliesslich die Mittel, die er von ihr erhalten habe, investiert habe (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 72). Diese Darstellung greife aber – wie gesehen – zu kurz. Damit sei eine Mehrwertforderung – wenn man denn überhaupt von einem konjunkturellen Mehrwert ausgehen wollte – nicht hinreichend substantiiert darge- tan, denn der Mehrwert liesse sich mangels entsprechender Angaben nicht an- teilsmässig auf die mit der Direktionstätigkeit des Klägers zusammenhängende Eigenleistung (Vorzugskonditionen) und den finanziellen Beitrag der Beklagten aufteilen. Was den Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 an- belange, sei davon auszugehen, dass dieser durch die erfolgten Rückzahlungen über insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten sei. Der im Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments, wel- cher mit der dritten Auszahlung vom 22. März 2017 über CHF 461'346 gleichzu- setzen sei, stelle ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft dar, an welchem
- 68 - die Beklagte – nach Abzug der auf der Errungenschaft lastenden Schulden – hälf- tig partizipiere. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Be- klagten über den Rückforderungsanspruch hinaus bereits mehr als eine halbe Mil- lion zugeflossen sei, erscheine dies auch als eine dem Sinne des Gesetzes ent- sprechende und im Ergebnis billige Lösung (Urk. 291 S. 60 f. E. hh). 3.2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe dem Kläger CHF 125'000 gegeben, mit welchen dieser Aktien gekauft habe. Diese seien im Wert gestiegen. Sie mache daher einen Anspruch gestützt auf Art. 206 ZGB im Betrag ihrer Ursprungsinvestition zuzüglich Mehrwert geltend (Urk. 96 Rz 62 ff.). Es sei richtig, dass sie ausgeführt habe, der Gewinn aus dem Geschäft sollte "dem Darlehensgeber und den Eheleuten je zur Hälfte zustehen". Es sei bei die- ser Aussage somit um eine Abgrenzung zwischen den Eheleuten (eine Hälfte) ei- nerseits und dem Darlehensgeber (andere Hälfte) andererseits gegangen. Damit sei keine Aussage gemacht worden, wie der Gewinn im Innenverhältnis zwischen den Parteien aufzuteilen sei. Der Vertrag mit dem Darlehensgeber sei aussch- liesslich von ihr geschlossen worden. Dies sei sinngemäss bestätigt worden vom Kläger, welcher geltend gemacht habe, er wisse nicht, woher die CHF 125'000 gekommen seien. Er habe keine Vereinbarung mit T._____, dem Darlehensgeber, gehabt. Entscheidend sei, dass es zwischen den Parteien keine Absprache gege- ben habe. Es sei also nicht vereinbart gewesen, wie ein Gewinn zwischen den Parteien aufgeteilt würde, sondern ausschliesslich sie habe mit dem Darlehensge- ber abgemacht, dass die Hälfte den Parteien und die Hälfte dem Darlehensgeber zukommen würde. Sie schulde dem Darlehensgeber tatsächlich den hälftigen Ge- winnanteil. Dies sei aber für das vorliegende Verfahren letztlich irrelevant; sie müsse angesichts des Ehevertrages ihre Errungenschaft ohnehin nicht teilen (Urk. 290 S. 46 Rz 82). Die Beklagte macht ferner geltend, die Ausführung der Vorinstanz, sie habe ihren eigenen Beitrag nicht dargetan, sei offensichtlich falsch. Sie habe klar geltend ge- macht, sie habe dem Kläger die gesamten CHF 125'000, welche er in den Erwerb der Beteiligungen investiert habe, gegeben. Davon gehe die Vorinstanz letztlich auch selbst aus (Urk. 290 S. 48 Rz 86). Dass ein Mehrwert nur berücksichtigt
- 69 - werden dürfe, wenn er konjunkturell bedingt sei, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Da das Ergebnis der Arbeitskraft beim ordentlichen Güterstand der Errun- genschaft zukommen solle, habe die Partei, gegen welche sich ein Anspruch nach Art. 206 ZGB richte, in der Tat die Möglichkeit, geltend zu machen, der Mehrwert basiere letztlich nicht auf der Investition des anderen Ehegatten, son- dern auf Arbeit und stelle einen industriellen, nicht nach Art. 206 ZGB zu teilenden Mehrwert dar. Vermutet werde dies indessen nicht. Vielmehr habe die betreffende Partei einen industriellen Mehrwert zu behaupten (und zu beweisen). Dass, wenn Aktien an der Börse gehandelt würden und im Wert stiegen, dies marktbedingt sei, sei notorisch. Davon seien denn auch beide Parteien stillschweigend (als Selbstverständlichkeit) ausgegangen. Dass ein industrieller Mehrwert vorliege, habe auch der Kläger nicht geltend gemacht. Beide Parteien seien offensichtlich stets davon ausgegangen, dass es sich, zumal es sich letztlich um den Wertan- stieg börsenkotierter Aktien gehandelt habe, um einen konjunkturellen Mehrwert handle, was bei börsenkotierten Aktien eigentlich selbstverständlich sei. Der Klä- ger habe selbst im Eheschutzverfahren ausgeführt: "Das ist kein Einkommen, sondern ein Gewinn. Als Direktionsmitglied der S._____ AG habe ich ungefähr im Jahr 2012 die Möglichkeit bekommen, in die Firma zu investieren. Im Hinblick dar- auf, aus dieser Beteiligung etwas zu verdienen, wenn die Firma an die Börse geht" (Urk. 290 S. 48 f. Rz 88 ff. mit Hinweis auf das Eheschutzverfahren EE160301, Urk. 9, Prot. S. 16). Die Vorstellung, dass, wenn ein Unternehmen an die Börse gehe und die Aktien im Wert (Börsenkurs) stiegen, dieser Wertanstieg teilweise durch die Tätigkeit eines Direktionsmitglieds bewirkt werde, sei absurd. Deshalb könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht ausdrücklich geltend gemacht, der Kursanstieg sei (überhaupt) nicht auf die Tätigkeit des Klä- gers zurückzuführen. Der Kläger sei für seine Tätigkeit als Direktionsmitglied von S._____ gut und marktgerecht entlöhnt worden. Es bestehe damit kein Raum, von einem industriellen Mehrwert auszugehen. Es gebe damit keinen industriellen Mehrwert (Urk. 290 S. 50 Rz 95). 3.2.1. Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die vorin- stanzlichen Ausführungen, wonach es dem Investment vor dem Börsengang bzw. im Hinblick darauf im Ausgabezeitpunkt an einem Kurswert gefehlt habe und
- 70 - Überlegungen anzustellen gewesen wären zum damaligen inneren Wert, worauf dieser dann in Relation zum Ausgabepreis zu setzen gewesen wäre. Auf die dies- bezügliche Rüge der Beklagten ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. II. 3.). 3.2.2. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Vorinstanz den Parteien zur Frage, ob es sich beim Gewinn aus der Investition um einen konjunkturellen oder industriellen Mehrwert handelt, das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO) hätte gewäh- ren bzw. gestützt auf Art. 56 ZPO einen entsprechenden Substantiierungshinweis hätte erlassen müssen (Urk. 290 S. 51 Rz 100), so musste ihr, die sich auf Art. 206 ZGB berief, klar sein, dass diese Frage in Bezug auf die Investition rele- vant sein würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war die Beteiligung am Programm dem Kläger nur aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Stellung als Direkti- onsmitglied möglich (Urk. 291 S. 60 E. hh). In seiner Stellung hatte er Einfluss auf den Geschäftsgang, der sich wiederum auf die Kursentwicklung auswirkte. Eine Eigenleistung des Klägers ist damit ohne Weiteres ersichtlich, was auch der Be- klagten klar sein musste. Die diesbezügliche Rüge der Beklagten ist unberechtigt. 3.2.3. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass davon auszuge- hen ist, dass der Rückforderungsanspruch für die geleisteten CHF 125'000 durch die erfolgte (Rück-)Zahlung von insgesamt CHF 669'110 mehr als abgegolten ist. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz (Urk. 291 S. 61 E. hh) davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhandene Anteil des R._____-Investments in der Höhe von CHF 461'346 ein Aktivum der klägerischen Errungenschaft darstellt, an welchem die Beklagte – nach Abzug der auf der Er- rungenschaft lastenden Schulden – hälftig partizipiert. 3.3. Zur von der Beklagten mit Noveneingabe vom 2. Juli 2020 vorgebrachten Zahlung vom 29. Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'107 für die Staats- und Ge- meindesteuern 2015 an das Betreibungsamt (Urk. 142 und 143/1-2) erwog die Vorinstanz, dass der Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen habe, dass er die Steuern 2015 habe bezahlen wollen, die letzte Zahlung von CHF 9'413 aber auf das Steuerjahr 2016 umgebucht worden sei (mit Verweis auf Urk. 145). Die Steu- ern 2015 belasteten im internen Verhältnis den Kläger als Alleinverdiener bzw.
- 71 - dessen Errungenschaft. Nachdem die Beklagte für einen Teil der Schuld habe aufkommen müssen, stehe ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 12'107 zu. Auf der anderen Seite sei die neue Tatsache, dass nach den vom Kläger zu Beginn der Hauptverhandlung geltend gemachten Zah- lungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 (vgl. Urk. 94 Rz 58) noch ein Betrag von CHF 9'413 offen gewesen sei, auch bei der Vorschlagsberechnung (als Passivum der klägerischen Errungenschaft) zu berücksichtigen (Urk. 291 S. 61 f. E. e/aa/cc). 3.3.1. Die Beklagte rügt die Berücksichtigung der betreffenden Staats- und Ge- meindesteuern 2016 durch die Vorinstanz und macht geltend, dass der Kläger diese erstmals am 9. Juni 2020 geltend gemacht habe. Aus Urk. 146 B / 160 lasse sich entnehmen, dass die definitive Steuerrechnung bereits am 13. Mai 2019 erfolgt sei und ab August 2019 vom Kläger in Raten bezahlt worden sei. Die Steuerschuld sei dem Kläger also anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Okto- ber 2019 bekannt gewesen. Die Geltendmachung der Staats- und Gemeindesteu- erschuld 2016 sei damit verspätet erfolgt, was sie bereits mit Eingabe vom
16. August 2021 (Urk. 260 Rz 63) dargetan habe (Urk. 290 S. 55 Rz 110). 3.3.2. Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, er habe bereits im Plä- doyer vom 28. Oktober 2019 (Urk 94 Rz 84) die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2016 dargelegt und ausgewiesen und auch, welcher Steueranteil sich auf das R._____-Investment beziehe. Entsprechend habe er die Steuerschulden (ohne Steueranteil R._____) für das Jahr 2016 dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte habe diese Steuerschulden nie bestritten, sondern lediglich geltend ge- macht, es handle sich nicht um gemeinsame Schulden, sondern um Schulden des Klägers, was, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, für die Zeit vor der Trennung nicht zutreffe (Urk. 299 S. 26 Rz 125). 3.3.3. Der Einwand des Klägers ist berechtigt. Er hat in der ergänzenden Begrün- dung zur Klageschrift im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2019 entsprechende Ausführungen gemacht (Urk. 94 S. 28 Rz 84) und auch die Rech- nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 13. Mai 2019 (Urk. 95/145) eingereicht.
- 72 - 3.3.4. Dass der Betrag von CHF 9'413 auf das Steuerjahr 2016 umgebucht wor- den war, ergab sich erst aus dem Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteu- ern 2015 vom 29. Juni 2020 (Urk. 146B/158). Damit hat die Vorinstanz den ent- sprechenden Betrag – im Sinne einer neuen Tatsache – zu Recht berücksichtigt, weshalb die Rüge der Beklagten ins Leere zielt. 3.4. Die Vorinstanz berechnete gestützt auf Art. 207 Abs. 1 ZGB den Vorschlag des Klägers (Urk. 291 S. 62 E. 3 a) und listete die Aktiven und Passiven der klä- gerischen Errungenschaft im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am
4. Oktober 2016 auf. Der so ermittelte Vorschlag des Klägers in der Höhe von CHF 83'072 ist korrekt. Davon steht der Beklagten die Hälfte, mithin der Betrag von CHF 41'536 zu. 3.5. Güterrechtliche Ansprüche der Beklagten Der Beklagten stehen folgende güterrechtlichen Ansprüche zu: Ausstehende Unterhaltsbeiträge CHF 51'289 Rückforderungsanspruch Steuern 2015 CHF 12'107 Vorschlagsbeteiligung CHF 41'536 Total Ausgleichszahlung CHF 104'932 VIII. Zusammenfassung Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dringt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Beendigung der Beistandschaft vollständig, mit demjenigen zum Kin- derunterhalt teilweise und mit demjenigen zum Güterrecht nur marginal durch. Hinsichtlich ihrer Klageänderung betreffend nachehelichen Unterhalt für den Zeit- raum nach effektiver Pensionierung des Klägers erfolgt ein Nichteintretensent- scheid, was mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen einem Unterlie- gen gleichzusetzen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die im Verlaufe des Verfahrens von ihr beantragten superprovisorischen und vorsorglichen Massnah- men zum Vorsorgeausgleich wurde ihren Anträgen im Wesentlichen gefolgt. Zu- dem obsiegt sie hinsichtlich ihres neuen Eventualantrags zum Vorsorgeausgleich. Die Anschlussberufung des Klägers ist abzuweisen.
- 73 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus (Urk. 291 S. 67). Sie auferlegte die auf CHF 30'000 festgesetzte Entscheidgebühr und die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'740 den Parteien je zur Hälfte. Die Kopierkosten in der Höhe von CHF 600 wurden der Beklagten auferlegt und mit dem dafür geleisteten Vorschuss verrechnet. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und der übrigen Kosten (Dispositiv-Ziffer 10) wurden von keiner der Parteien angefochten und ist ange- messen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Prozesskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz wandte indes, ausser für die Kopierkosten, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, wonach das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen kann. 1.3. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von keiner der Parteien kritisiert und ist insbesondere angesichts dessen, dass die Kinderbe- lange im erstinstanzlichen Verfahren einen relativ grossen Raum einnahmen, an- gemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.
- 74 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung dessen, dass auch über eine Anschlussberufung zu ent- scheiden ist, auf CHF 24'000 festzusetzen. 2.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und der Zusammenfassung unter E. VIII. ergibt, dringt die Beklagte insbesondere mit ihren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stark ins Gewicht fallenden Anträgen zum nachehelichen Unterhalt nicht und zum Güterrecht nur marginal durch. Anderer- seits haben insbesondere die Aufwendungen betreffend Massnahmebegehren hauptsächlich auf den Kläger zu entfallen. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel der Beklagten und zu ei- nem Viertel dem Kläger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von der Beklagten geleis- teten Vorschuss zu beziehen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den auf ihn entfallenden Teil zu erstatten. 2.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Beklagte ferner zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 106 ZPO; Art. 95 ZPO). Dass der Kläger seit Ende März 2025 nicht mehr anwaltlich vertreten war, fällt für die Bemessung der Parteientschädigung kaum ins Gewicht, da der durch das Verfahren verursachte Aufwand auf Seiten des Klä- gers praktisch vollständig vorher anfiel. Deren Höhe ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'000 inkl. Mehrwertsteuer auf CHF 6'000 inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um Anordnung der Weitergel- tung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Be- rufungsurteils in der Hauptsache hinaus wird abgeschrieben.
- 75 -
2. Der Berufungsantrag Ziffer 4 wird in Bezug auf die Spiegelstriche 1 bis 3 (nachehelicher Unterhalt bis zur effektiven Pensionierung des Klägers) ab- geschrieben.
3. Auf den Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich (nachehelicher Unter- halt ab der effektiven Pensionierung des Klägers), wird nicht eingetreten.
4. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021 im folgenden Punkt in Rechts- kraft erwachsen ist:
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: CHF 2'150 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Ja- nuar 2022; CHF 3'210 ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pensionie- rung des Klägers. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 4-5 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt:
4. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeord- nete Beistandschaft wird aufgehoben.
- 76 -
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinderzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: ab Rechtskraft dieses Entscheids bis tt.mm.2025
- CHF 1'294 für C._____ (davon CHF 1'201 als Betreuungsunter- halt, es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreu- ungsunterhalt)
- CHF 1'365 für D._____ (davon CHF 1'201 als Betreuungsunter- halt, es besteht ein Manko von CHF 791 beim Betreu- ungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028
- CHF 1'355 für C._____ (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 1'471 für D._____ (davon CHF 404 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2028 bis tt.mm.2032
- CHF 862 für C._____ (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt)
- CHF 978 für D._____ (davon CHF 21 als Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2032 bis tt.mm.2034
- CHF 729 für C._____
- CHF 845 für D._____ ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung
- CHF 113 für C._____
- CHF 229 für D._____
- 77 - Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderren- ten sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eine jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2025 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgen- der Formel alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag: _____________________________ 107.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2025 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), berechtigt dies nicht zur einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Vorsor- geausgleich den Betrag von CHF 319'196 zuzüglich Zins ab 26. Okto- ber 2018 zu bezahlen.
- 78 -
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 104'932 zu bezahlen.
2. Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wird.
3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 10 bis 12) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 24'000 festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird ver- pflichtet, der Beklagten CHF 6'000 zu erstatten.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 6'000 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 404 und 405 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich (im Auszug gemäss Er- wägungen III. und Dispositiv-Ziffer 1.4. des Urteils) an die Beiständin, E._____, Sozialzentrum U._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Erwägungen III. sowie Dispositiv-Ziffer 1.4. des Ur- teils) an die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich (mit separatem Schreiben im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses) an die Obergerichtskasse, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 79 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: jo