Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt.mm.2002. Sie haben zwei gemeinsame Kin- der, D._____, geb. tt.mm.2011, und F._____, geb. tt.mm.2014 (Urk. 13). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 wurde das Getrenntleben der Par- teien geregelt (Urk. 4/27). Am 3. April 2019 ging das gemeinsame Scheidungsbe- gehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Mit Urteil vom 21. Januar 2021 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen (Urk. 82 = Urk. 87).
E. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erho- ben. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 3'500.– rechtzeitig geleistet. Da sich die Berufungen gegen einen nicht vermögensrechtli- chen Endentscheid richten, ist auf sie – unter Vorbehalt hinreichender Begrün- dung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
E. 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz-
- 16 - lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2).
E. 1.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichen- den Erwägungen oder mit einer anderen Argumentation gutheissen oder abwei- sen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide; BGE 147 III 176 E. 4.2 S. 179).
E. 1.4 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bis- herige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind somit nur noch Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungsant- wort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien (Urk. 101 Rz 3 ff., Urk. 105 S. 5 ff., Urk. 108 Rz 4 ff.) sind unter die- sem Blickwinkel zu betrachten. Sie vermögen die Berufung bzw. Berufungsant- wort nicht mehr zu ergänzen.
- 17 -
E. 2 Gegen das ihr am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagte) mit Einga- be vom 3. März 2021, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 5. März 2021, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 84, Urk. 86). Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) erstat- tete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die Berufungsantwort; er erhob zugleich An- schlussberufung mit obgenannten Anträgen und stellte überdies ein Massnahme- begehren (Urk. 94). Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 11 bis 13, 15 und 16 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). Die Anschlussbe- rufungsanwort (mit neuen Eventualanträgen) und die Massnahmeantwort gingen am 14. Juli 2021 hierorts ein (Urk. 101). Dazu liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. August 2021 vernehmen (Urk. 105). Eine weitere Stellungnahme der Be- klagten datiert vom 20. September 2021 (Urk. 108). Mit Eingaben vom 12. Januar,
21. Februar und 11. April 2022 reichte der Kläger neue Beweismittel ein (Urk. 110, Urk. 115 und Urk. 121), wozu sich die Beklagte in der Folge jeweils äusserte
- 15 - (Urk. 113, Urk. 119 und Urk. 125). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde die letz- te Stellungnahme der Beklagten dem Kläger zugestellt und den Parteien der Übergang in die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 126).
E. 2.1 Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung (vgl. Urk. 87 S. 38). Die Beklagte erwarb während der Ehe zwei Liegenschaften in C._____ zu Alleineigentum (Urk. 87 S. 40 f.). Hinsichtlich der Liegenschaft in I._____ (gekauft am 23. Dezember 2004) beanspruchte der Klä- ger die Hälfte des Wertes der Liegenschaft von USD 68'000.–. Hinsichtlich der Liegenschaft in J._____ (gekauft am 15. Juni 2009) machte der Kläger einen "gü- terrechtlichen Anteil" von 72.5% des angenommenen Wertes von USD 80'000.– (basierend auf einer Finanzierung mittels 45% seines Eigengutes zufolge Erbvor- bezugs und je 27.5% gemeinsamer Errungenschaft der Parteien) geltend. Er trug dazu vor, der Kaufpreis der Liegenschaft in J._____ von USD 43'000.– (entspre- chend CHF 44'462.–) sei im Umfang von CHF 20'000.– aus einem von seiner Mutter im Jahre 2006 gewährten Erbvorbezug und im Umfang von CHF 23'000.– aus der gemeinsamen Errungenschaft bezahlt worden. Zu diesem Zweck habe er der Beklagten am 18. April 2009 den Betrag von CHF 37'200.– überwiesen. Da- von hätten CHF 20'000.– aus dem erwähnten Erbvorbezug gestammt. Der Kläger bezifferte seinen "Gesamtanteil" an beiden Liegenschaften der Beklagten in C._____ mit USD 92'400.– (Urk. 58 S. 3 f., Urk. 87 S. 40 und S. 44). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft in J._____ sei mit Mitteln der Er- rungenschaft gekauft worden; es bestehe kein Nachweis dafür, dass für den Kauf tatsächlich Eigengut des Klägers verwendet worden sei (Urk. 65 S. 11 f., Urk. 87 S. 44).
E. 2.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe im Nachgang zur Hauptver- handlung die von der Beklagten eingereichten Schätzungen anerkannt, womit der Wert der Liegenschaften von USD 60'220.40 (Liegenschaft in I._____) bzw. USD 52'951.43 (Liegenschaft in J._____) unstrittig sei (Urk. 87 S. 40). Den Aus- gleichsanspruch des Klägers für die Liegenschaft in I._____ setzte die Vorinstanz auf USD 30'110.20 fest (Urk. 87 S. 43).
E. 2.3 Für die Vorinstanz war erstellt, dass dem Kläger von seiner Mutter am
E. 2.4 Die Berufung der Beklagten richtet sich zunächst gegen die in Dispositiv- Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils enthaltene güterrechtliche Ausgleichszah- lung von USD 75'200.34. Hinsichtlich der Liegenschaft in J._____ macht sie gel- tend, der Vorinstanz sei bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers ein pre- kärer Rechnungsfehler unterlaufen, was eine offensichtliche Justizpanne darstel- le. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Liegenschaft aus- schliesslich mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden sei. Danach schlies- se die Vorinstanz aber darauf, dass die Überweisung des Klägers im Umfang von CHF 37'200.– eine "Investition des Klägers" sei, was auch immer das heissen möge. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dem Kläger 80.132% des Mehrwerts im Umfang von USD 9'951.43 zuzüglich CHF 37'200.– am Gesamtwert der Lie- genschaft (CHF 52'951.43) zuspreche. Dies würde bedeuten, dass der Kläger Ei- gengut von CHF 37'200.– beigesteuert hätte, was weder behauptet noch bewie- sen worden sei. Gemäss Kläger würden nur CHF 20'000.– aus Eigengut stam- men, was aber nicht bewiesen worden sei, weshalb auch die Vorinstanz darauf geschlossen habe, bei den als Kaufpreis bezahlten USD 43'000.– habe es sich gesamthaft um Errungenschaft gehandelt. Korrekterweise hätte die Teilung ana- log zur Aufteilung der Liegenschaft in I._____ durchgeführt werden müssen. Der Investitionsanteil betrage je USD 21'500.– und der Mehrwertanteil betrage je USD 4'975.70 ([USD 52'951.43 - USD 43'000.–] : 2). Damit belaufe sich der Anspruch des Klägers auf USD 26'475.70 statt auf CHF 42'430.84. Die von der Beklagten dem Kläger geschuldete güterrechtliche Ausgleichszahlung sei demnach auf USD 59'245.20 (USD 26'475.70 [J._____] + USD 30'110.20 [I._____] + USD 2'659.30 [½ Anteil Konto L._____]) zu reduzieren (Urk. 86 S. 6 f., S. 10 f.). Aus dem von ihm erstellten Entwurf einer Trennungsvereinbarung vermöge der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er sei nicht unterzeichnet worden, da sich der Kläger damit einen Vorteil habe verschaffen wollen (Urk. 101 S. 4).
E. 2.5 Der Kläger räumt in der Berufungsantwort ein, dass das vorinstanzliche Urteil einen offensichtlichen Widerspruch enthalte, soweit es um die Liegenschaft
- 20 - in J._____ gehe. Der Betrag von CHF 75'200.34 gemäss Dispositiv-Ziffer 14 ba- siere auf der Berechnung, wonach der Kläger im Umfang von 80.132% am Wert der Liegenschaft von USD 52'951.43 partizipiere. Dies widerspreche aber der Feststellung der Vorinstanz, er habe nicht nachweisen können, dass er für die Fi- nanzierung der Liegenschaft einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 20'000.– ver- wendet habe, weshalb davon auszugehen sei, die Liegenschaft sei ausschliess- lich mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden. Es sei somit unklar, ob die Begründung oder das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils teilweise falsch und Grund für den offensichtlichen Widerspruch sei. Diesen könnte die Vorinstanz am besten durch eine Erläuterung ihres Urteils auflösen. Falls dies nicht geschehe, sei die Berufung abzuweisen. Die Beklagte habe mit ihren Aussagen in der Befra- gung seine Darstellung nicht substantiell bestritten, weshalb die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Liegenschaft in J._____ im Umfang von CHF 20'000.– mit Eigengut finanziert worden sei. Es widerspreche Art. 151 ZPO, die Vorlage von Bankbelegen zu verlangen, die mehr als zehn Jahre alt seien, und dabei zu sei- nen Ungunsten eine Darlegung zu verlangen, weshalb ihm eine Beschaffung nicht möglich gewesen sei, da es gerichtsnotorisch und allgemein bekannt sei, dass Belege nur während zehn Jahren aufbewahrt werden müssten. Bei ihrer Annah- me, die Liegenschaft in J._____ sei ausschliesslich aus Errungenschaft finanziert worden, lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Kläger zwischen dem 6. Januar 2006 und dem 10. Dezember 2007 angesichts seines bekannten Ein- kommens und der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt die Familie allein er- nährt habe, unmöglich CHF 20'000.– aus Errungenschaft hätte ansparen können. Aus der zwischen den Parteien geführten Chat-Korrespondenz vom 21. Dezem- ber 2017 gehe im Übrigen hervor, dass die Beklagte bereit gewesen sei, die Trennungsvereinbarung mit der Bestätigung, dass der Kläger inkl. Erbvorbezug über Eigengut von CHF 42'000.– verfügt habe, zu akzeptieren. Die Beklagte habe den Kläger ausdrücklich aufgefordert, die Trennungsvereinbarung zu unterzeich- nen (Urk. 94 S. 4 f.).
E. 2.6 Mit seinen Noveneingaben will der Kläger im Berufungsverfahren bele- gen, dass der Erbvorbezug von CHF 20'000.– jedenfalls bis am 25. Mai 2007
- 21 - nicht verbraucht war (Urk. 110, Urk. 111/4), die CHF 20'000.– tatsächlich auf sein K._____-konto überwiesen wurden und dessen Saldo per 31. Dezember 2005 le- diglich CHF 9'447.78 betrug (Urk. 115, Urk. 121, Urk. 116/5+6, Urk. 123/7-9). Er macht geltend, er habe eine Quittung der K._____ (Urk. 111/4) "beim Aufräumen in seiner Wohnung dieser Tage" entdeckt (Urk. 110), ein weiterer Beleg (Urk. 116/5) sei ihm von seiner Mutter übermittelt worden, die am 9. Februar 2022 bei der M._____ [Bank] N._____ vorgesprochen und "beiliegenden Beleg" erhalten habe (Urk. 115 S. 1, Urk. 121 S. 2), und einen weiteren Beleg (Urk. 116/6) habe er am 14. Februar 2022 von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich erhalten (Urk. 115 S. 2, Urk. 121 S. 2 f.). Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der (un- echten) Noven und die Beweiskraft der eingereichten Belege (Urk. 113, Urk. 119, Urk. 125). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren, soweit nicht Kinderbelange betroffen sind, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Die Zulässigkeit von (echten) Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängig ist (sog. Potestativ-Noven), entscheidet sich ebenfalls danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorher vorge- bracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5). Der Kläger muss demnach beweisen, dass ihm das Vorbringen der unech- ten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war. Der Sorgfaltsmassstab ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände kommt es nicht an (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, Art. 317 N 62). Der Kläger macht geltend, er habe nicht ahnen müssen, dass er noch über die eingereichte Quittung der K._____ vom 25. Mai 2007 (Urk. 111/4) in ihrer Form als "Einzeltransaktionsbeleg", der nicht zu den quartalsweisen oder monatli-
- 22 - chen Bankauszügen gehöre, verfügt habe (Urk. 110 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger legt nicht dar, wo genau er den Beleg auffand. Aus welchen Gründen der Kläger seine Wohnung nicht bereits vor Aktenschluss im vorinstanz- lichen Verfahren hätte aufräumen resp. auf relevante Belege hin hätte durchsu- chen können, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zeigt auch nicht auf, weshalb seine Mutter nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt bei der M._____ in N._____ vor- sprechen konnte, um den Auftragsnachweis vom 9. Januar 2006 (Urk. 116/5) er- hältlich zu machen. Offensichtlich handelte weder die Mutter des Klägers noch die M._____ losgelöst vom vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für den dem Kläger von der Steuer- verwaltung des Kantons Zürich übermittelten Zinsabschluss per 31. Dezember 2005 (Urk. 116/6). Die vom Kläger in den Eingaben vom 12. Januar, 21. Februar und 11. April 2022 vorgebrachten Noven müssen daher unberücksichtigt bleiben.
E. 2.7 Vorliegend steht nicht eigentlich das Dispositiv des vorinstanzlichen Ent- scheids mit dessen Begründung in Widerspruch, was Anlass zur Erläuterung ge- ben könnte (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Begründung in sich wider- sprüchlich ausgefallen, indem zunächst davon ausgegangen wird, der Kläger ha- be kein Eigengut von CHF 20'000.– in die Liegenschaft in J._____ investiert, und alsbald von einer Investition des Klägers von CHF 37'200.– gesprochen wird, die wie Eigengut behandelt und der Mehrwertbeteiligung unterworfen wird. Dieser Wider- spruch innerhalb der Begründung kann nur im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufgelöst werden.
E. 2.8 Mit Bezug auf Investitionen in eine Vermögensmasse des andern gilt die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Die Rechtsprechung anerkennt je- doch, dass der Nachweis, aus welcher Gütermasse investiert wird, schwierig sein kann, wenn Investitionen von einem mit Eigengut und Errungenschaft gespiese- nen Bankkonto getätigt werden. Gemäss Bundesgericht besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder
- 23 - sonstwie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen ein- gesetzt. Diese natürliche Vermutung dient lediglich der Beweiserleichterung und hat keine Beweislastumkehr zur Folge. Die Gegenpartei muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, in dem sie beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt. Um diesen Gegenbeweis zu erbringen, kann sich die Gegenpartei nicht auf blosses Bestreiten beschränken (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011, E. 3.2; 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.1; Fam- Komm Scheidung/Steck/Fankhauser, Art. 200 ZGB N 19, mit weiteren Hinwei- sen).
E. 2.9 Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussage der Beklagten davon aus, dass der Erbvorbezug von CHF 20'000.– im Januar 2006 auf das Konto des Klä- gers bei der K._____ einbezahlt worden war (Urk. 87 S. 44 f.). Dies blieb unange- fochten. Von diesem Konto überwies der Kläger der Beklagten im April 2009 zwecks Erwerbs der Liegenschaft (15. Juni 2009) CHF 37'000.– (Urk. 58 S. 4, Urk. 74 S. 12, Urk. 65 S. 11 f., Prot. I S. 37). Die Beklagte beschränkte sich im Wesentlichen darauf einzuwenden, es fehle am Nachweis, dass für den Erwerb der Liegenschaft tatsächlich Eigengut des Klägers verwendet worden sei, wes- halb der Kläger zu beweisen habe, was mit dem Geld seit der Überweisung vom
E. 2.10 Begründet ist die Berufung aber insoweit, als die Beklagte geltend macht, die Berechnung der Vorinstanz beruhe zu Unrecht auf der Annahme, der Kläger habe CHF 37'200.– an Eigenmitteln (Eigengut) in die Liegenschaft inves- tiert. Auch der Kläger geht von investiertem Eigengut aus einem Erbvorbezug in der Höhe von CHF 20'000.– aus (Urk. 94 S. 5; Urk. 58 S. 3). Den weiteren Erwä- gungen der Vor-instanz folgend belief sich die Investition des Klägers für den Kauf der Liegenschaft in J._____ im Zeitpunkt des Kaufes am 15. Juni 2009 somit auf USD 18'525.20 (1 CHF = 0.92626 USD; www.oanda.com). Der massgebende Wert der Liegenschaft beträgt USD 52'951.43 (Urk. 66/9) und der Kaufpreis be- trug USD 43'000.–. Am resultierenden Mehrwert von USD 9'951.43 ist der Kläger proportional zu seiner Investition, mithin im Umfang von 43.08186% (18'525.20 : 43'000) bzw. mit USD 4'287.25 zu beteiligen. Die Eigengutsforderung zuzüglich Mehrwertanteil (Art. 206 Abs. 1 ZGB) be- läuft sich somit auf USD 22'812.45 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25). Von der Liegenschaft in J._____ verbleiben damit noch USD 30'138.98 (USD 52'951.43 abzüglich USD 22'812.45) in der Errungenschaft der Beklagten. Daran partizipiert der Kläger zur Hälfte oder mit USD 15'069.49. Theoretisch be- stünde für weitere CHF 17'200.– bzw. USD 15'931.67 eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber der Errungenschaft der Beklagten, da sich der vom Kläger der Beklagten überwiesene Betrag auf CHF 37'200.– belief (Urk. 87 S. 44). Erfolgt der Beitrag von einer Errungenschaft in die andere, führt die einheitliche Massenzuordnung aber regelmässig dazu, dass sich Mehrwert- und Vorschlagsbeteiligung gegenseitig neutralisieren (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 206 ZGB N 51; FamKomm Schei-
- 25 - dung/Steck/Fankhauser, Art. 206 ZGB N 29). Der Anspruch des Klägers für die Liegenschaft in J._____ beläuft sich somit auf USD 37'881.95 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25 zuzüglich USD 15'069.49 [½ von USD 30'138.98]). Zu- sammen mit der unumstrittenen "Ausgleichszahlung für die Liegenschaft in I._____" von USD 30'110.20 (Urk. 87 S. 43) und dem unumstrittenen hälftigen An- teil des Klägers am Guthaben der Beklagten bei der Bank L._____ von USD 2'659.30 (Urk. 87 S. 50) errechnet sich ein korrigierter güterrechtlicher Aus- gleichsanspruch des Klägers von USD 70'651.45.
E. 3 Infolge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt im vorlie- genden Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit. II.
E. 3.1 Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, er habe der Beklagten für ih- re Weiterbildung an der O._____ Zürich ein Darlehen von CHF 14'640.– gewährt. Davon seien "noch zwei Raten in Höhe von CHF 9'960" ausstehend. Er verwies in diesem Zusammenhang auf drei Empfangsscheine der K._____ zugunsten der O._____ Zürich vom 21. November 2006, 28. April 2008 und 9. Oktober 2008 (Urk. 58 S. 5, Urk. 60/9). Die Parteien hätten – so der Kläger – einen mündlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, was auch dadurch belegt werde, dass die Be- klagte einen Drittel des Darlehens zurückbezahlt habe (Urk. 74 S. 18). Die Be- klagte hielt dafür, der Betrag sei im Rahmen der Ehegemeinschaft investiert wor- den. Sie habe nach Abschluss ihres Studiums mit ihrem danach höheren Ein- kommen weitgehend die Kosten der Familiengemeinschaft übernommen und dadurch zur Ehegemeinschaft (Art. 163 Abs. 1 ZGB) beigetragen (Urk. 65 S. 14). Auch die Fortbildung der Partner gehöre zum Lebensunterhalt. Es sei nie abge- sprochen worden, dass ein Darlehen gewährt werde (Prot. I S. 25 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der damalige tatsächlich über- einstimmende Parteiwille lasse sich aufgrund der voneinander abweichenden Ausführungen der Parteien in den Befragungen (Prot. I S. 34, S. 48 f.) nicht ermit- teln. Erstellt sei zumindest, dass zwischen den Parteien bezüglich der ersten Tranche offensichtlich die Rückzahlungspflicht der Beklagten abgemacht gewe- sen sei, andernfalls für die Rückerstattung der CHF 4'680.– keine Veranlassung bestanden hätte. Die Rückzahlung mache deutlich, dass damals jedenfalls keine Kompensation des Ausbildungsbeitrages durch künftige höhere Erwerbseinnah- men der Beklagten und eine höhere Beteiligung am Familienunterhalt vorgesehen
- 26 - gewesen sei. In erster Linie sei die Ausbildung der Beklagten persönlich zu Gute gekommen. Der Umstand, dass die Beklagte eine Rückzahlung an den Kläger ge- leistet habe, sobald sie über liquide Mittel verfügt habe, spreche gegen eine ver- einbarte Unentgeltlichkeit und gegen eine vereinbarte künftige Kompensation durch höhere Beiträge der Beklagten an den Familienunterhalt. Die Beklagte habe denn auch nicht klar darzulegen vermocht, weshalb bezüglich der einzelnen vom Kläger vorgenommenen Zahlungen unterschiedliche Abmachungen bestanden haben sollen. Die vom Kläger geltend gemachte Darlehensforderung von CHF 9'960.– sei damit hinreichend erstellt (Urk. 87 S. 53). Unter Berücksichtigung von weiteren güterrechtlichen Ansprüchen des Klägers und der Beklagten verpflichte- te die Vorinstanz die Beklagte in Dispositiv-Ziffer 14, dem Kläger CHF 978.50 zu bezahlen (Urk. 87 S. 60 und S. 68).
E. 3.3 Die Beklagte rügt, der Kläger habe den Beweis für ein (mündlich verein- bartes) Darlehen mit dem vorgelegten Zahlungsbeleg (Urk. 60/9) nicht ansatzwei- se erbringen können, auch wenn die Überweisungen nicht bestritten worden sei- en. Sie hält daran fest, dass es sich um eine Investition im Rahmen der Ehege- meinschaft gehandelt habe, an die sie ihren Beitrag in Form eines höheren Ein- kommens beigesteuert habe. Es stimme nicht, dass die Ausbildung in erster Linie ihr persönlich zu Gute gekommen sei, hätten die Parteien doch nach Abschluss der Ausbildung noch über Jahre zusammengelebt, womit die Beklagte ihren Anteil zugunsten der Familie geleistet habe. Auch heute noch trage sie praktisch die ge- samten Kinderkosten, obwohl sie 60% der Betreuung übernehme. Es sei nie – weder mündlich noch schriftlich – vereinbart worden, dass sie dem Kläger den gesamten Betrag zurückzahlen müsse. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt wer- den, wenn sie ein Darlehen nur deshalb bejahe, weil sie einen Anteil im Jahre 2007, also vor vierzehn Jahren, zurückbezahlt habe. Daraus könne nicht ge- schlossen werden, dass auch der Rest ohne jegliche Abmachung zurückzubezah- len sei, zumal auch die Geltendmachung im Zeitpunkt der Ehescheidung klar ge- gen den Bestand eines Darlehens spreche. Würde vom Bestand eines Darlehens ausgegangen, könnte dem Kläger maximal die Hälfte zugesprochen werden, da es sich bei den überwiesenen Mitteln um Errungenschaft gehandelt habe (Art.
- 27 - 200 Abs. 3 ZGB), was bereits vor Vor-instanz geltend gemacht worden sei (Urk. 86 S. 7 ff.).
E. 3.4 Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt gewürdigt. Es sei menschlich und wirtschaftlich mehr als verständ- lich, im Falle des Zerbrechens einer Ehe eine solche Darlehensforderung fällig zu stellen. Die Behauptung der Beklagten, das Darlehen sei aus Errungenschaft ge- leistet worden, treffe im Übrigen nicht zu. Dass "der Darlehensbetrag von CHF 14'460 im Jahre 2005" nicht aus der Errungenschaft habe stammen können, ergebe sich aus den Akten des Verfahrens und dem Einkommen des Klägers, der damals die Familie allein ernährt habe und innerhalb von drei Jahren unmöglich Ersparnisse von CHF 15'000.– hätte aufbauen können (Urk. 94 S. 6).
E. 3.5 Der Kläger sprach vor Vorinstanz von einem "Darlehen von CHF 14'460" (Urk. 58 S. 5) und "einem mündlichen Darlehensvertrag" (Urk. 74 S. 18). Gemäss seiner Berufungsantwort soll das Darlehen bereits im Jahre 2005 gewährt worden sein (Urk. 94 S. 6). Für das Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen den Par- teien ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB; BGer 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 10.3). Vor Vorinstanz hat der Kläger die näheren Umstände des Vertragsabschlusses mit keinem Wort erörtert und insbesondere nicht präzisiert, in welchem Zeitpunkt die Parteien welche mündli- chen Erklärungen ausgetauscht haben. Die drei Empfangsscheine über CHF 4'680.– und zweimal CHF 4'980.– datieren vom 21. November 2006, 28. April 2008 und 9. Oktober 2008 (Urk. 60/9). Es ist daher bereits unklar, ob der Kläger der Ansicht ist, die Parteien hätten einen oder drei Darlehensverträge geschlos- sen. Unklar ist auch, wann und wie der Kläger der Beklagten die Darlehensvaluta ausbezahlt haben will – die Empfangsscheine belegen einzig Einzahlungen der Beklagten zugunsten der O._____ Zürich –, oder ob er der Meinung ist, das Dar- lehen sei dadurch entstanden, dass er selbst die entsprechenden Rechnungen beglich. Daher muss die Darlehensforderung bereits an einer ungenügenden Substantiierung scheitern. Sie lässt sich durch die angebotenen Beweismittel auch nicht hinreichend erstellen. Nebst den drei Empfangsscheinen, mit denen sich ein Darlehen nicht beweisen lässt, berief sich der Kläger einzig auf das Be-
- 28 - weismittel seiner Parteibefragung (Urk. 74 S. 18). Vor Vorinstanz wurde der Klä- ger indes lediglich formlos im Sinne von Art. 56 ZPO befragt (Prot. I S. 28 ff., S. 31 ff.). Eine förmliche Parteibefragung (Art. 191 ZPO), die beweismässig berück- sichtigt werden kann, fand hingegen nicht statt (zur Unterscheidung: Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 191 N 4 ff.). Dieser Umstand blieb seitens des Klägers unbean- standet. Da Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuert werden müssen, so- weit ihnen nicht entsprochen wurde (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398), und die Be- gründungsanforderungen sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort gelten (E. II/1.2), kann die Parteibefragung im Berufungsverfahren nicht nachge- holt werden. Schliesslich wird ein Darlehen über CHF 14'640.– entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht dadurch belegt, dass die Beklagte einen Drittel da- von bzw. die erste Rate zurückzahlte (Urk. 74 S. 18, Urk. 58 S. 5). Unstrittig ist le- diglich, dass die Beklagte dem Kläger die erste Zahlung von CHF 4'680.– zurück- vergütete, wobei die Beklagte in Abrede stellte, dass es sich dabei um eine (erste) Rate handelte (Prot. I S. 48). Die Tatsache, dass hinsichtlich der ersten Zahlung vom 21. November 2006 eine Rückerstattung erfolgte, hinsichtlich der beiden wei- teren Zahlungen vom 28. April und 9. Oktober 2008 aber nicht, könnte genauso gut als Indiz dafür gewertet werden, dass hinsichtlich dieser weiteren Zahlungen keine Rückerstattung vereinbart worden war und es sich diesbezüglich anders verhielt. Daher bleibt das behauptete Darlehen insoweit beweislos, als es die Zah- lungen von zweimal CHF 4'980.– betrifft. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ei- nen Anspruch des Klägers aus Darlehen von CHF 9'960.– bejaht. Bei diesem Er- gebnis kann offen gelassen werden, ob "zumindest die Hälfte der Ausgleichszah- lung vom Darlehen im Umfang von CHF 4'980.00" (Urk. 86 S. 11) aufgehoben würde, weil die Darlehensforderung in die Errungenschaft des Klägers fiele, an welcher die Beklagte wiederum zur Hälfte partizipierte.
E. 3.6 Fällt die Darlehensrückforderung von CHF 9'960.– aus der Gegenüber- stellung bzw. Anspruchsermittlung (Urk. 87 S. 60) weg, resultiert unter Berück- sichtigung der weiteren Ansprüche der Parteien (Kläger: Steueranteil 2017 CHF 2'556.75, Klavier D._____ CHF 1'200.–; Beklagte: Anteilschein CHF 10'989.25, Rückerstattung Nachsteuern 2018 CHF 1'749.–) ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten von CHF 8'981.50 (vgl. Urk. 87 S. 60).
- 29 - 4.1 Gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB sind die Beteiligungen am Vorschlag zu verrechnen. Hier stehen sich aber fremde Währungen gegenüber, wobei im Aus- gleichsanspruch des Klägers von USD 70'651.45 auch eine Eigengutsforderung samt Mehrwertanteil von USD 22'812.45 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25) enthalten ist. Die Parteien haben keine Ausführungen dazu gemacht, welche Forderung zu welchem Kurs umzurechnen sei. Die Beklagte selbst nimmt in ihren Berufungsanträgen keine Verrechnung vor (Urk. 86 S. 2). Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von USD 70'651.45 zu bezahlen, und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten ei- ne güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 8'981.50 zu bezahlen. 4.2 Die Vorinstanz sah vor, dass die Beklagte die güterrechtlichen Aus- gleichszahlungen (von USD 75'200.34 sowie CHF 978.50) innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen hat. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beklagte für die Auszahlung des Klägers die beiden Liegenschaften verkaufen müsse und ein solcher Verkauf auf- grund der Corona-Pandemie einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme (Urk. 87 S. 60, S. 68). Berufungsweise beantragt die Beklagte die Einräumung einer Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft des Urteils. Sie macht geltend, es sei nicht verhältnismässig, zwei Liegenschaften unter diesen Umständen innert sechs Monaten zu veräussern. Sie räumt dabei selber ein, dass sie mangels anderweiti- gem Vermögen die beiden Liegenschaften verkaufen muss, um die Ausgleichs- zahlungen zu leisten (Urk. 86 S. 9 f.). Seit dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils sind rund eineinhalb Jahre vergangen. Während des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte Zeit den Verkauf der Liegenschaften voranzutreiben. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Zahlungsfrist von sechs Monaten. III.
1. Mit seiner Anschlussberufung ficht der Kläger die Regelung des Kinderun- terhalts (Dispositiv-Ziffer 6) und die finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziffer 9) an. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte sei per 1. Februar 2021 an die P._____-strasse …, … Zürich, umgezogen, was sich einerseits aus der Beru-
- 30 - fungsschrift und andererseits aus der Bestätigung der Stadt Zürich vom 10. Mai 2021 ergebe. Der neue Mietzins von CHF 1'573.– (statt CHF 2'560.–) führe dazu, dass der Wohnkostenanteil der Beklagten noch CHF 786.50 (statt CHF 1'280.–) und derjenige der Kinder je CHF 393.– (statt CHF 640.–) betrage. Der familiäre Notbedarf der Beklagten belaufe sich damit neu auf CHF 2'898.50 (statt CHF 3'392.–) und der erweiterte Bedarf auf CHF 3'944.50 (statt CHF 4'438.–). Ent- sprechend reduzierten sich die Barbedarfe der Kinder bei der Beklagten auf CHF 1'259.– (D._____; statt CHF 1'652.–) bzw. CHF 1'431.– (F._____; statt CHF 1'678.–). Aufgrund der veränderten Wohnkosten und des deutlichen geringeren Bedarfs der Beklagten sei zudem seine Verpflichtung zur Bezahlungen von Kin- derunterhaltsbeiträgen von CHF 100.– pro Monat und Kind gemäss Eheschutzur- teil aufzuheben und die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rück- wirkend per 1. Februar 2021 zur Leistung der neu berechneten Kinderunterhalts- beiträge zu verpflichten. Werde die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in den verschiedenen Phasen entsprechend den geltend gemachten Änderungen ange- passt, resultierten die im Anschlussberufungs- und Massnahmeantrag genannten Kinderunterhaltsbeiträge, die ihm die Beklagte zu bezahlen habe (Urk. 94 S. 6 ff., S. 10 f.).
2. Die Beklagte hält auf Abweisung der Anschlussberufung, räumt aber ein, dass die Wohnkosten aufgrund des neuen Mietvertrags mit einem Bruttomietzins von CHF 1'572.– tiefer ausfallen. Sie ist der Ansicht, ihre Mietkosten seien bloss angemessen zu reduzieren. Da sie Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Kläger habe, müsse ihr im Hinblick auf einen zukünftigen Umzug und auf- grund der Tatsache, dass sie 60% der Betreuung übernehme und praktisch den ganzen Barbedarf decke, ebenfalls ein Wohnkostenanteil von CHF 936.– zugebil- ligt werden. Der Mietanteil der Kinder betrage demnach CHF 468.– (Urk. 101 S. 6 f.). Als qualifiziert falsch sei die Überschussverteilung der Vorinstanz zu beurtei- len. Der Überschuss sei laut Bundesgericht nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Es sei nicht schlüssig, weshalb die Vorinstanz von einem anderen Verteilungsgrundsatz (30-30-20-20) ausgegangen sei, zumal gemäss Dispositiv- Ziffer 7 auch der Bonus bezüglich Überschussanteil der Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sei. Ebenso sei bei der Überschussverteilung nicht be-
- 31 - rücksichtigt worden, dass sie die Kinder im Umfang von 60% betreue. Vom Über- schussanteil der Kinder (je 1/6 des Überschusses) seien dem Kläger aufgrund seines Betreuungsanteils daher bloss 40% zuzusprechen. Werde die Unterhalts- berechnung der Vor-instanz entsprechend ihren Ausführungen korrigiert, resultier- ten in den fünf Phasen die in ihrem Eventualantrag zur Anschlussberufung ge- nannten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 101 S. 6 ff., Urk. 108 S. 4). Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei abzuweisen, da sich der Klä- ger mit keinem Wort zu den Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO äussere. Im Übrigen lege er auch nicht dar, weshalb die Unter- haltsbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2021 und nicht ab Rechtskraft der Ehe- scheidung anzupassen seien (Urk. 101 S. 11 ff.).
3. Diesen Vorbringen hält der Kläger entgegen, indem die Beklagte einen Wohnkostenanteil von 61% (CHF 936.– : CHF 1'572.–) beanspruche, widerspre- che sie dem Grundsatz, dass der mit Kindern im Haushalt lebende Elternteil den hälftigen Anteil der Wohnkosten beanspruchen könne. Ihr Lebensstandard habe sich mit dem Umzug in die neue Wohnung verbessert und ein zukünftiger Umzug sei rein spekulativ. Schliesslich seien auch die unterschiedlichen Betreuungsan- teile kein Grund, den Wohnkostenanteil der Beklagten zulasten ihrer Kinder zu erhöhen. Den nicht ganz identischen Betreuungsanteilen werde bereits mit unter- schiedlichen Grundbeträgen der Kinder beim Kläger und der Beklagten Rechnung getragen und der Umstand, dass die Beklagte die Kinder zu 57.5% und der Klä- ger zu 42.5% betreue, ändere nichts daran, dass beide Parteien eine Wohnung benötigten, die beiden Kindern Raum biete. Die Verteilung des Überschusses im Verhältnis 30:30:20:20 entspreche dem Leitfaden des Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht und bewege sich im Rahmen des richterlichen Ermessens. Inwie- fern die vor-instanzliche Interpretation der Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" unzutreffend sei, begründe die Beklagte nicht weiter. Der Bonus sei auf- grund seines Charakters als nicht regelmässig geschuldete, besondere Entschä- digung einer besonderen Regelung zugänglich, zumal der Kläger am Bonus nicht partizipiere. Wenn der Beklagten 66% und den Kindern lediglich 33% (wovon knapp 17% oder 1/6 dem Kläger als hälftiger Anteil der Kinder) vom Bonus zukä-
- 32 - men, könne dies gerechtfertigt und die Differenzierung nachvollziehbar sein. Die Rüge der falschen Überschussverteilung sei unberechtigt (Urk. 105 S. 3 f.). 4.1 Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass ihr Umzug per 1. Februar 2021 eine neue Tatsache darstellt, auf die sich der Kläger rechtzeitig berufen hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entgegen ihrer Auffassung verlangen weder der Gleichbe- handlungsgrundsatz noch der Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebens- standards, dass beiden Eheleuten die gleichen Mittel für eine bestimmte Position im Bedarf einzustellen sind. Die Beklagte bewohnte bisher mit den beiden Kindern eine Wohnung der Q._____-Pensionskasse (… [Adresse]) mit einem Mietzins von CHF 2'560.– (Urk. 87 S. 21; Urk. 32/2/1). Per 1. Februar 2021 zog die Beklagte in eine 4 1/2-Zimmerwohnung der Stadt Zürich in der Wohnsiedlung P._____ in … Zürich (Urk. 103/1). Dabei handelt es sich – wie der Kläger richtig ausführt (Urk. 94 S. 7) – um eine gänzlich neu erstellte Überbauung. Der Bruttomietzins beträgt CHF 1'572.–. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern mit dem Umzug eine Senkung des Lebensstandards verbunden wäre oder inwiefern im Verhältnis zum Kläger, der in der ehelichen Wohnung an der R._____-strasse … in … Zürich verblieb (Urk. 4/2, Urk. 4/27 S. 4), ein Ungleichgewicht entstünde. Die Beklagte erwähnt zwar die Möglichkeit eines zukünftigen Umzugs, doch bleibt ein solcher rein spekulativ und immer möglich. Die Berücksichtigung höherer hypothetischer Wohnkosten im Bedarf kommt nur in Betracht, wenn eine Partei sich bezüglich des Wohnens einschränkt und ihre Wohnkosten freiwillig tief hält (ZR 87 [1988] Nr. 114). Vorliegend fehlen jegliche Hinweise auf eine solche Selbstbeschrän- kung. Auch die Übernahme von 60% der Betreuungsverantwortung und eines grösseren Anteils am Barbedarf rechtfertigt es nicht, der Beklagten höhere hypo- thetische Wohnkosten anzurechnen. Der Wohnkostenanteil der Beklagten beträgt somit ab 1. Februar 2021 CHF 786.– und derjenige der beiden Kinder je CHF 393.–. 4.2 Ausgehend vom Urteil der Vorinstanz (Urk. 87 S. 19, S. 21 und S. 27) stellt sich der Bedarf der Parteien mit den Kindern wie folgt dar (neue Beträge kursiv):
- 33 - Beklagte: fam. Notbedarf erw. Bedarf Grundbetrag 1'350.00 Wohnkostenanteil 786.00 Krankenkasse (KVG) 358.00 Zus. Gesundheitskosten 80.00 Versicherungen 13.00 Radio-/TV 30.00 Kommunikationskosten 120.00 Kompensation Vorsorge 155.00 ÖV-Kosten 65.00 Verpflegung 176.00 Krankenkasse (VVG) 43.00 Hobbies/Freizeit Steuern 500.00 Parkplatz 160.00 Autoversicherung 108.00 Summe 2'898.00 1'046.00 Total 3'944.00 Kläger: fam. Notbedarf erw. Bedarf Grundbetrag 1'350.00 Wohnkostenanteil 936.00 Krankenkasse (KVG) 262.00 Zus. Gesundheitskosten Elternteil 80.00 Versicherungen 13.00 Radio-/TV 30.00 Kommunikationskosten 120.00 Kompensation Vorsorge 155.00 ÖV-Kosten 65.00 Verpflegung 176.00 Steuern 400.00 Parkplatz 150.00 Autoversicherung 59.00 Summe 2'952.00 844.00 Total 3'796.00
- 34 - Kinder: Barbedarfe Kinder Barbedarfe Kinder beim Kläger bei der Beklagten D._____ F._____ D._____ F._____ Grundbetrag 160.00 160.00 240.00 240.00 Wohnkostenanteil 468.00 468.00 393.00 393.00 Krankenkasse (KVG) 102.00 102.00 Gesundheitskosten Kinder 30.00 30.00 Hobbies 63.00 63.00 Krankenkasse (VVG) 62.00 43.00 Fremdbetreuungskosten 515.00 560.00 Summe 628.00 628.00 1'405.00 1'431.00 Total 1'256.00 2'836.00 5.1 Die Vorinstanz hat den in den verschiedenen Phasen anfallenden Über- schuss zu je 30% auf die Parteien und zu je 20% auf die beiden Kinder aufgeteilt. Den Überschussanteil der Kinder hat sie sodann je hälftig den beiden Parteien zugewiesen (Urk. 87 S. 30, S. 32 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Überschuss in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" zu ver- teilen, wobei sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsver- hältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m.) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3, S. 285). Solche Beson- derheiten werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich ledig- lich auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen (Urk. 105 S. 4). Auch diese hat keine Besonderheiten ausgemacht. Damit bleibt es bei der Regel, wonach der Überschuss zu je einem Drittel auf die Eltern und zu je einem Sechstel auf die Kinder zu verteilen ist. 5.2 Die Parteien haben die Betreuungszeiten nicht durchwegs stundenge- nau aufteilt (Urk. 87 S. 64). Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Aufteilung des Grundbetrags, der Kläger beziffere seinen Betreuungsanteil mit 42.25% und die Beklagte den ihrigen mit 60%. Für die Unterhaltsberechnung rechtfertige sich das Abstellen auf gerundete Zahlen, wobei ein Runden auf Werte unter fünf zu ver-
- 35 - meiden sei, da die tatsächliche Betreuung zufolge unvorhergesehener Abwei- chung in derart tiefem Prozentbereich notorisch von der vereinbarten abweiche. In der Folge ging sie von Betreuungsanteilen von 60% (Beklagte) und 40% (Kläger) aus (Urk. 87 S. 28). Der Kläger wiederholt zwar, dass er die Kinder zu 42.5% be- treue; er beanstandet die Rundung, welche die Vorinstanz ermessensweise vor- genommen hat, aber nicht (Urk. 105 S. 3), womit es beim Verhältnis 60:40 bleibt. Die Betreuungsregelung sieht zudem vor, dass die Beklagte von Montag bis Mitt- woch und der Kläger am Donnerstag und Freitag für die Betreuung zuständig ist; die Ferien teilen sich die Parteien je hälftig auf (Urk. 87 S. 65). Die finanziellen Bedürfnisse des Kindes resp. sein Recht auf Teilhabe an der Lebensstellung der Eltern (Freizeitgestaltung, Kultur, Hobbys, Ferien, Schulausflüge etc.) hängen aber gerade im Bereich des zu verteilenden Überschusses nicht nur von den Be- treuungszeiten ab. Die Vorinstanz sah denn auch vor, dass sich die Parteien an ausserordentlichen Kinderkosten zu gleichen Teilen zu beteiligen haben, soweit sie nicht Gegenstand der Unterhaltsberechnung sind bzw. über die darin festge- setzten Beträge (CHF 63.– für Hobbys und CHF 30.– für Gesundheit pro Kind und Monat) hinausgehen (Urk. 87 S. 37, S. 66 f.). Diese Regelung (Dispositiv-Ziffer 8) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dabei wurden Auslagen für Hobbys und Gesundheit lediglich im Barbedarf der Kinder bei der Beklagten vor- gesehen (Urk. 87 S. 27). Angesichts der nicht stark voneinander abweichenden Betreuungsanteile sollen die Kinder bei Vater und Mutter über den gleichen finan- ziellen Spielraum verfügen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder je hälftig auf die Eltern verteilte (Urk. 87 S. 30). 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Unterhaltsberechnung den nach Deckung des erweiterten Bedarfs und des Barbedarfs der Kinder verbleibenden Überschuss (der durch die Einkommen beider Parteien erwirtschaftet wird) im Umfang von 60% gleichmässig auf den Kläger und die Beklagte verteilt. So wies sie in der ers- ten Phase vom Überschuss von CHF 1'520.– sowohl dem Kläger als auch der Beklagten je 30% oder CHF 456.– zu. Auf die beiden Kinder entfielen je 20% oder 10% bei jedem Elternteil (Urk. 87 S. 30). Bei der Berechnung, welche die Beklag- te in der Anschlussberufung vornimmt, fallen die Überschussanteile der Eltern
- 36 - ausser Betracht (Urk. 101 S. 7 f.). In der Tat führt eine Zuweisung von Über- schussanteilen bei den Eltern zu einer im Rahmen der Festsetzung des Kindes- unterhalts nicht zu rechtfertigenden Umverteilung des überwiegend von der Be- klagten generierten Überschusses, was einem verdeckten persönlichen Unter- haltsbeitrag in der Form von Kindesunterhalt gleichkäme. Vorliegend haben die Parteien aber gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (Urk. 87 S. 38, S. 68). Bereits im Eheschutzverfahren hatten die Parteien auf Ehegattenunterhalt verzichtet (Urk. 4/27 S. 5). Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzei- tig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechneri- sche Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung des Ermessens umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5, S. 273; FamKomm Schei- dung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 53r, mit Verweis auf "die Formel des Bun- desgerichts" in: von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 14; vgl. auch Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Entscheid des Bundesgerichts vom
E. 6 Januar 2006 ein Erbvorbezug von CHF 20'000.– mittels Überweisung auf sein K._____-Konto gewährt wurde und der Kläger der Beklagten am 17./18. April 2009 CHF 37'200.– überwies. Sie vermisste allerdings eine lückenlose Dokumen-
- 18 - tation über dieses Konto ab Erhalt des Erbvorbezugs bis zur Überweisung des erwähnten Betrags an die Beklagte. Zwar sei zwischen dem 10. Dezember 2007 und dem 18. April 2009 der Saldo nie unter CHF 20'000.– gesunken. Jedoch lä- gen für den Zeitraum vom 6. Januar 2006 bis 10. Dezember 2007 keine Konto- auszüge vor, aus denen ersichtlich werde, dass der Erbvorbezug auch in dieser Zeitspanne in vollständiger Höhe auf dem Konto verblieben wäre. Dafür liege auch kein Zugeständnis der Beklagten vor. Der Kläger habe weder Belege ange- boten, die den Kontostand zwischen dem 6. Januar 2006 und dem 10. Dezember 2007 auswiesen, noch habe er dargelegt, weshalb ihm deren Beschaffung nicht möglich gewesen sei. Ein anderweitiger Verbrauch des Erbvorbezugs bis anfangs Dezember 2007 könne somit nicht ausgeschlossen werden, insbesondere weil es der Kläger unterlassen habe, den naheliegenden Beweis mittels entsprechender Kontoauszüge zu erbringen. Dementsprechend sei die behauptete Finanzierung des Kaufpreises mit Eigengut von CHF 20'000.– nicht bewiesen und es sei folg- lich davon auszugehen, dass die Liegenschaft in J._____ ausschliesslich mit Mit- teln der Errungenschaft erworben worden sei (Urk. 87 S. 44 f.). Die Vorinstanz berechnete sodann den Anspruch des Klägers für die Lie- genschaft in J._____, wobei sie aufgrund übereinstimmender Angaben von einem Kaufpreis von USD 43'000.– ausging. Sie erwog, die Investition des Klägers von CHF 37'200.– für den Kauf dieser Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Erwerbes am 15. Juni 2009 USD 34'456.– entsprochen. Nebst dem Nennwert der ursprüng- lichen Beteiligung stehe dem Kläger ebenfalls ein anteilsmässiger Anspruch auf den konjunkturellen Mehrwert zu. Der Wert der Liegenschaft betrage gemäss Schätzung vom 10. März 2020 USD 52'951.43. Am resultierenden Mehrwert von USD 9'951.43 sei der Kläger damit proportional zu seiner Investition, mithin im Umfang von 80.132% (USD 34'456 : USD 43'000 x 100) bzw. mit USD 7'974.24 zu beteiligen. Der Anspruch des Klägers betrage damit USD 42'430.84 (recte: USD 42'430.24). Dem Kläger stünden damit für Investitionen samt Mehrwertbetei- ligung an den Liegenschaften gesamthaft USD 72'541.04 (USD 42'430.84 + USD 30'110.20) zu (Urk. 87 S. 45 f.). Nach Hinzurechnung des hälftigen Anteils des Klägers am Kontoguthaben der Beklagten bei der Bank L._____ von USD 2'659.30 (Urk. 87 S. 50) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte in Dispositiv-
- 19 - Ziffer 14 unter anderem, dem Kläger USD 75'200.34 zu bezahlen (Urk. 87 S. 60 und S. 68).
E. 6.1 In der ersten Phase bis 31. August 2021, die vorliegend aufgrund des Zeitablaufs lediglich für die beantragten vorsorglichen Massnahmen relevant ist, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Mit korrigierten Wohnkosten verbleibt der Beklagten bei Einkünften von CHF 8'310.– sowie Familienzulagen von CHF 400.– und nach Deckung des Notbedarfes von CHF 2'898.–, des Barbedarfs der Kinder von CHF 2'836.– (CHF 1'405.– für D._____; CHF 1'431.– für F._____) sowie ihres erweiterten Bedarfes von CHF 1'046.– ein Überschuss von monatlich CHF 1'930.–. Die Berechnung des Klägers ist nicht zutreffend, weil er den Barbedarf von D._____ um CHF 393.– (Wohnkostenanteil) statt um CHF 247.– (Differenz der Wohnkostenanteile) reduziert (Urk. 94 S. 7). Der Kläger verfügt bei einem Einkommen von CHF 5'630.– nach Deckung des Notbedarfs von CHF 2'952.–, des Barbedarfs der Kinder von CHF 1'256.– (CHF 628.– für D._____; CHF 628.– für F._____) und seines erweiterten Bedarfs von CHF 844.– unverändert über ei- nen Überschuss von monatlich CHF 578.–. Der Überschuss beläuft sich insge- samt auf CHF 2'508.–. Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Über- schussanteil von CHF 418.– pro Kind bzw. CHF 209.– bei jedem Elternteil aus- macht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Famili- enzulagen von je Fr. 200.–): D._____: CHF 1'414.– bei der Beklagten (CHF 1'205.– + CHF 209.–) CHF 837.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 209.–) F._____ CHF 1'440.– bei der Beklagten (CHF 1'231.– + CHF 209.–) CHF 837.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 209.–) Total CHF 4'528.– Die Beklagte verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungs- fähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). Der Be- M V
- 38 - treuungsanteil der Beklagten betrug 60% (B ) und derjenige des Klägers 40% M (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt CHF V t 4'528.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'777.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'751.– (ca. 39%) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlen- der Unterhaltsbeitrag von CHF 77.– (CHF 38.50 je Kind), da die Beklagte CHF 2'777.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'528.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'854.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'751.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'674.– anfällt.
E. 6.2 In der zweiten Phase ab 1. September 2021 erhöht sich der Grundbetrag von D._____, geboren tt.mm.2011, von CHF 400.– auf CHF 600.–. Die CHF 600.– sind im Verhältnis von 40% (Kläger: CHF 240.–) bzw. 60% (Beklagte: CHF 360.–) auf die Haushalte der Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 32). Der Bar- bedarf beim Kläger beträgt damit CHF 708.–, während der Barbedarf bei der Be- klagten auf CHF 1'525.– ansteigt. Zufolge der erhöhten Barbedarfe für D._____ reduziert sich der Überschuss auf CHF 2'308.– (CHF 2'508.– ./. CHF 200.–). Die- ser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 384.– pro Kind bzw. CHF 192.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von je CHF 200.–): D._____: CHF 1'517.– bei der Beklagten (CHF 1'325.– + CHF 192.–) CHF 900.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 192.–) F._____ CHF 1'423.– bei der Beklagten (CHF 1'231.– + CHF 192.–) CHF 820.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 192.–) Total CHF 4'660.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t
- 39 - CHF 4'660.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunter- halt im Umfang von CHF 2'858.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'802.– (ca. 39%) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 82.– (CHF 41.– je Kind), da die Beklagte CHF 2'858.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'660.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'940.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'802.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von lediglich CHF 1'720.– anfällt.
E. 6.3 In der dritten Phase ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Grundbetrag von F._____, geboren tt.mm.2014, von CHF 400.– auf CHF 600.–. Die CHF 600.– sind im Verhältnis von 40% (Kläger: CHF 240.–) bzw. 60% (Beklagte: CHF 360.–) auf die Haushalte der Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 33). Der Barbedarf beim Kläger beträgt damit CHF 708.–, während der Barbedarf bei der Beklagten auf CHF 1'551.– ansteigt. Zu berücksichtigen ist gemäss Vorinstanz auch die um CHF 50.– erhöhte Kinderzulage von D._____ (Urk. 87 S. 33). Zufolge der erhöh- ten Barbedarfe für F._____ und des Anstiegs der Kinderzulage reduziert sich der Überschuss auf CHF 2'158.– (CHF 2'308.– ./. CHF 200.– + CHF 50.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 360.– pro Kind bzw. CHF 180.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunter- halt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von CHF 250.– für D._____ und CHF 200.– für F._____): D._____: CHF 1'455.– bei der Beklagten (CHF 1'275.– + CHF 180.–) CHF 888.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 180.–) F._____ CHF 1'531.– bei der Beklagten (CHF 1'351.– + CHF 180.–) CHF 888.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 180.–) Total CHF 4'762.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t
- 40 - CHF 4'762.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunter- halt im Umfang von CHF 2'920.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'842.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 66.– (CHF 33.– je Kind), da die Beklagte CHF 2'920.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'762.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'986.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'842.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'776.– anfällt.
E. 6.4 In der vierten Phase ab 1. August 2024 hat die Vorinstanz eine Anpas- sung vorgenommen mit der Begründung, dannzumal würden die Kosten für die Betreuung von D._____ in der Höhe von CHF 515.– mit grosser Wahrscheinlich- keit entfallen; gleichzeitig würden erfahrungsgemäss Kosten für die auswärtige Mittagsverpflegung an drei Tagen (CHF 120.–), die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (CHF 60.–) und das Handy (CHF 30.–) sowie Auslagen für den schuli- schen Alltag (CHF 50.–) anfallen, die schätzungsweise auf CHF 260.– zu veran- schlagen seien (Urk. 87 S. 34). Auch dies blieb seitens der Parteien unangefoch- ten. Bei der Beklagten verringert sich der Barbedarf D._____s damit auf CHF 1'270.–, derjenige von F._____ verbleibt bei CHF 1'551.–. Der Überschuss be- trägt neu CHF 2'413.– (CHF 2'158.– + CHF 515.– ./. CHF 260.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 402.– pro Kind bzw. CHF 201.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von CHF 250.– für D._____ und CHF 200.– F._____): D._____: CHF 1'221.– bei der Beklagten (CHF 1'020.– + CHF 201.–) CHF 909.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 201.–) F._____ CHF 1'552.– bei der Beklagten (CHF 1'351.– + CHF 201.–) CHF 909.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 201.–) Total CHF 4'591.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V
- 41 - Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t CHF 4'591.–. Gemäss der obgenannten Formel hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'815.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'776.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 42.– (CHF 21.– je Kind), da die Be- klagte CHF 2'815.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'591.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'773.– beläuft. Umge- kehrt hat der Kläger CHF 1'776.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'818.– anfällt.
E. 6.5 In der fünften Phase ab 1. August 2026 hat die Vorinstanz eine Anpas- sung vorgenommen mit der Begründung, per 1. August 2026 erfolge mutmasslich der Übertritt von F._____ in die Oberstufe. Damit seien wie bei D._____ die Fremdbetreuungskosten (von CHF 560.–) durch geschätzte Auslagen für auswär- tige Mittagsverpflegung, Handy, öffentlicher Verkehr und den schulischen Alltag von CHF 260.– zu ersetzen. Die Kinderzulage werde dannzumal CHF 50.– höher ausfallen (Urk. 87 S. 35). Dies wurde von keiner Seite beanstandet. Der Barbe- darf von F._____ bei der Beklagten verringert sich damit auf CHF 1'251.–, derje- nige von D._____ verbleibt bei CHF 1'270.–. Der Überschuss beläuft sich neu auf CHF 2'763.– (CHF 2'413.– + CHF 560.– ./. CHF 260.– + CHF 50.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 460.– pro Kind bzw. CHF 230.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von je CHF 250.–): D._____: CHF 1'250.– bei der Beklagten (CHF 1'020.– + CHF 230.–) CHF 938.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 230.–) F._____ CHF 1'231.– bei der Beklagten (CHF 1'001.– + CHF 230.–) CHF 938.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 230.–) Total CHF 4'357.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer
- 42 - Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t CHF 4'357.–. Gemäss der obgenannten Formel hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'672.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'685.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 191.– (CHF 95.50 je Kind), da die Be- klagte CHF 2'672.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'357.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'481.– beläuft. Umge- kehrt hat der Kläger CHF 1'685.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'876.– anfällt.
E. 6.6 Entweder errechnet sich ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag (Phasen 1 bis 3) oder ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag, der tiefer als die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ausfällt (Phasen 4 und 5). Dass die ermittelte Aufteilung der Unterhaltslast ermessensweise derart zu korrigieren wäre, dass ein im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil besseres Ergebnis für den Kläger resultiert, ist nicht ersichtlich. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten übersteigt die Leistungsfä- higkeit des Klägers nicht in einem Masse, dass sich eine überproportionale Betei- ligung am Geldunterhalt aufdrängt, zumal die Beklagte einen leicht höheren Anteil am Naturalunterhalt (Betreuung) übernimmt. Der Vollständigkeit halber sei be- merkt, dass auch mit einem Betreuungsumfang des Klägers von 42.5% (E. III/5.2) keine Zahlen resultieren, welche die vorinstanzlich gesprochenen Beiträge über- steigen. Der Anschlussberufung ist daher kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hat im Hauptstandpunkt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung beantragt, die vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge aber nicht an- gefochten (vgl. dazu BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barbedarf) ab Rechtskraft die- ses Urteils zu bezahlen: für D._____:
- 43 - − CHF 85.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. für F._____: − CHF 75.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023; − CHF 85.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. Auch im Übrigen ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert zu be- lassen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, werden die Kinderzulagen von der Beklagten bezogen und ihr für die Deckung des Barbedarfs der Kinder angerechnet (Urk. 87 S. 36). Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 10) ist zu aktuali- sieren und die finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziffer 11) sind den aktuellen Gegebenheiten (vgl. E. III/4) anzupassen. 7.1 Die von der Vorinstanz gebildete erste Phase (bis 31. August 2021) ist bereits verflossen. Der Kläger beantragte, die Beklagte sei rückwirkend ab dem
1. Februar 2021 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Abänderung des Ehe- schutzentscheides vom 17. April 2018 zu verpflichten, die mit der Anschlussberu- fung beantragten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Aufgrund der deutlich geringe- ren Wohnkosten und des deutlich geringeren Bedarfs der Beklagten läge eine er- hebliche Veränderung der Verhältnisse vor (Urk. 94 S. 11). Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich mit keinem Wort zu den Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (drohende Anspruchsverletzung, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) geäussert. Er lege auch nicht dar, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2021 statt ab Rechtskraft der Eheschei- dung angepasst werden sollten (Urk. 101 S. 11). 7.2 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) sind in aller Regel Regelungsmassnahmen. Für deren Erlass braucht es weder eine Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und auch keine Hauptsachenprognose (FamKomm Scheidung/Leuenberger/Suter, Anh ZPO Art. 276 N 5, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Sie können auch dann ange-
- 44 - ordnet werden, wenn – wie hier – die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO). Für eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen müssen allerdings veränderte Verhältnisse vorliegen (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB). 7.3 Im Eheschutzverfahren wurde von einem familienrechtlichen Notbedarf der Beklagten von CHF 5'450.– (inkl. Grundbetrags- und Wohnkostenanteil der Kinder) ausgegangen. Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten ab 1. Sep- tember 2018 wurde auf CHF 8'000.– festgesetzt. Der Kläger war ab 1. September 2018 bis anhin verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 100.– pro Kind zu bezahlen (vgl. Urk. 4/27 S. 5 f.). Der familiäre Notbedarf der Beklagten (inkl. Grundbetrags- und Wohnkostenanteil der Kinder) betrug im Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens CHF 4'164.– (CHF 2'898.– zuzüglich 2 x CHF 240.– zuzüglich 2 x CHF 393.–) und ihr Einkommen beläuft sich auf CHF 8'310.–. Damit haben sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB wesentlich verändert. Entscheide über die Abänderung von Unterhaltsbei- trägen wirken grundsätzlich für die Zukunft, können aber nach Ermessen des Massnahmegerichts und aus Billigkeitserwägungen auf den Zeitpunkt des Abän- derungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH LY170006 vom 12. Juli 2017, E. IV/1.2.3 S. 14 f.; FamKomm Scheidung/Leuenberger/Suter, Anh ZPO Art. 276 N 14; ZK ZPO-Sutter-Somm/Stanischewski, Art. 276 N 35; BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 445). Da die Beklagte unbestrittenermassen bereits seit 1. Februar 2021 einen tieferen Mietzins bezahlt, erscheint es vorliegend angemessen, die Abänderung auf den Zeitpunkt der Stellung des Massnahmebegehrens (11. Mai
2021) zurückzubeziehen. 7.4 Damit ist die Unterhaltspflicht des Klägers gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) per 11. Mai 2021 anzupassen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hat der Kläger der Beklagten von 11. Mai 2021 bis 31. August 2021 (Phase 1) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich (gerundet) CHF 40.– pro Kind
- 45 - zu bezahlen (vgl. E. III/6.1). Ab 1. September 2021 (Phase 2) bleibt es bei diesem (gerundeten) Betrag (vgl. E. III/6.2). Die vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren dauern solange, bis das Scheidungsurteil bezüglich der Unter- haltsregelung formell rechtskräftig wird (BGE 146 III 284 E. 2.2, S. 286). Die for- melle Rechtskraft tritt – sofern wie hier kein Gestaltungsurteil Gegenstand einer zivilrechtlichen Beschwerde bildet – grundsätzlich mit Eröffnung des zweitinstanz- lichen Entscheides ein (BGE 146 III 284 E. 2.3.5 und E. 2.4, S. 288 f.). Die Mass- nahmen sind damit bis zur Rechtskraft dieses Urteils zu befristen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von CHF 10'000.–, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Dies wurde von keiner Partei beanstandet. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 17 bis
19) erscheint im Übrigen als angemessen und ist daher zu bestätigen.
2. Der Streitwert im Güterrecht beträgt CHF 25'865.67 (USD 15'955.14 zum Kurs 0.99878 [03.04.2019; Urk. 1] zuzüglich CHF 9'930.–). Der Kläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der Hauptberufung (Urk. 94 S. 1). Die Beklagte obsiegt im Güterrecht mit CHF 14'473.35 (USD 4'548.89 zum Kurs 0.99878 zu- züglich CHF 9'930.–) und damit zu 56%. Der Streitwert betreffend Kinderunterhalt beträgt – gerechnet bis zur Volljährigkeit der Kinder – CHF 65'252.–. Da Kläger und Beklagte im Hauptstandpunkt auf Abweisung der jeweiligen Berufung der an- deren Partei schlossen, bleibt für die beidseitig beantragte Übernahme der Kosten durch den Kanton (Urk. 86 S. 3, S. 12; Urk. 94 S. 3, S. 6) kein Raum. Die Beklag- te zog ihren diesbezüglichen Antrag denn auch zurück (Urk. 101 S. 2). Der Kläger unterliegt im Unterhaltspunkt vollständig und im Massnahmeverfahren nahezu vollständig. Insgesamt ist von einem Obsiegen der Beklagten von 85% auszuge- hen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG) sind dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten geleiste- ten Vorschuss von CHF 3'500.– zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichts-
- 46 - kasse Rechnung. Der Kläger hat der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 2'450.– zu ersetzen. Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ei- ne auf 70% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf einen Streitwert von CHF 91'117.67 auf CHF 5'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
E. 9 Januar 2006 passiert sei bzw. dass er dieses Geld tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft verwendet habe (Urk. 65 S. 12; vgl. auch Prot. I S. 23). Zwar brachte die Beklagte auch noch vor, der Kläger habe "dieses Geld unabhängig vom Fami- lienvermögen in Aktien investiert", wobei sie nicht wisse, in welche Aktien das Geld investiert worden sei (Urk. 65 S. 12). Dies blieb aber eine bestrittene, nicht näher substantiierte und unbelegte Behauptung. Umstände, die auf einen Ver- brauch des Erbvorbezugs hindeuten, vermochte die Beklagte nicht zu benennen. Damit ist der Gegenbeweis, dass der Erbvorbezug anderweitig verbraucht oder verwendet wurde, nicht erbracht und es bleibt bei der natürlichen Vermutung, dass der Erbvorbezug auf dem K._____-Konto des Klägers verblieb, bis der Klä- ger mit Valuta vom 17. April 2009 CHF 37'200.– an die Beklagte überwies und der Saldo dadurch auf CHF 6'371.95 sank (Urk. 60/4+5, Urk. 75/27). Damit kommt die
- 24 - natürliche Vermutung zum Tragen und es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Erbvorbezug unangetastet liess, bis ihn die Parteien für die ausserordentliche Investition, den Erwerb der Liegenschaft in J._____, verwendeten. Entgegen der Vorinstanz ist somit hinreichend belegt, dass die Liegenschaft in J._____ mit Ei- gengut des Klägers in der Höhe von CHF 20'000.– erworben wurde. Auf die von den Parteien geführte Chat-Korrespondenz vom 17. Dezember 2017 muss damit nicht mehr näher eingegangen werden.
E. 11 November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 275 f., mit Abdruck der Matrix und Verweis auf von Werdt, a.a.O.). Die Formeln, auf welchen die Matrix beruht, lauten wie folgt (von Werdt, a.a.O.): UBt UBM = · (LM · BV) (LM · BV)+(LV · BM) UBt UBV = · (LV · BM) (LM · BV)+(LV · BM) UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t
- 37 - L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V Für die verschiedenen Phasen resultieren aufgrund des Betreuungsverhält- nisses und des Leistungsgefälles folgende Ergebnisse (alle Beträge pro Monat):
Dispositiv
- In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzel- gericht, vom 17. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder D._____ und F._____ rück- wirkend ab 11. Mai 2021 bis zur Rechtskraft dieses Urteils monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von je CHF 40.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeitrage sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklagten bezo- gen und für den Unterhalt der Kinder verwendet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 47 - Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträge (Barbedarf) zu bezahlen: für D._____: − CHF 85.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. für F._____: − CHF 75.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023; − CHF 85.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklag- ten bezogen und für den Unterhalt der Kinder verwendet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder auch im Haushalt des Klägers leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2022 von 105.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbei- alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index - 48 - trag = 105.4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen (Phase 2): Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Kläger: CHF 5'630.- (80% Pensum) − Beklagte: CHF 8'310.- (80% Pensum, zzgl. derzeit unbek. Bonus) − D._____: CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. Januar 2024 CHF 250.- − F._____ CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. August 2026 CHF 250.- familienrechtlicher Bedarf: − Kläger: CHF 3'796.- − Beklagte: CHF 3'944.- − D._____: CHF 1'525.- bei der Beklagten, CHF 708.- beim Kläger − F._____: CHF 1'431.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von USD 70'651.45 zu bezahlen, zahlbar innert sechs Monaten ab Rechtkraft dieses Urteils. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von CHF 8'981.50 zu bezahlen, zahlbar innert sechs Monaten ab Rechtkraft dieses Urteils.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 17 bis 19) wird bestätigt. - 49 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt und mit dem von der Beklagten geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 3'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 2'450.– zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 4'146.45 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 50 - Zürich, 14. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2022 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzel- gericht, vom 21. Januar 2021 (FE190243-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 74 S. 1 ff.): "1. Die Teil-Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 22. August 2019 sei gerichtlich zu genehmigen, wobei davon Vor- merk zu nehmen sei, dass der Kläger die Kinder montags und mittwochs von der Schule abholt und sie bis zur Rückkehr der Beklagten von der Arbeit betreut.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder mo- natlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare und bei Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von CHF 668.– monatlich zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der Kin- der hinaus an den Kläger zahlbar, so lange die Kinder sich in ei- ner angemessenen Erstausbildung befinden und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnen. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei jeweils auf den 1. Januar an die Teuerung anzupassen, soweit eine positive Teuerung besteht, erstmals per 1. Januar nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus ehelichem Gü- terrecht zu bezahlen: 3.1. USD 92'400 zum Umrechnungskurs gemäss Kursliste der Eidge- nössischen Steuerverwaltung per Rechtskraft des Scheidungsur- teils abzüglich CHF 11'374.25; 3.2. USD 23'747.41 aus ehelichem Güterrecht aus den Nettomietein- nahmen der im Eigentum der Beklagten befindlichen Liegenschaf- ten in C._____ bis am 18. September 2017 sowie die Hälfte der vom 18. September 2017 bis am 2. April 2019 (Auflösung des Gü- terstandes) eingegangenen und von der Beklagten zu edierenden Nettomieteinnahmen der Häuser in C._____; 3.3. CHF 13'716.75 für die Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens (CHF 9'960), für ihren Anteil an den Steuern 2017 (CHF 2'556.75) sowie für die gemäss Eheschutzurteil von ihr zu zahlenden aufgelaufenen Klavierstunden der Tochter D._____ (CHF 1'200).
4. Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kin- der, die während der Zeit anfallen, da sie beim betreuenden El- ternteil verbringen, jeweils selber zu übernehmen.
- 3 -
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Krankenkassen- prämien (KVG und VVG), Fremdbetreuungskosten sowie der Hobbies der Kinder zu übernehmen. Im weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200 pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnah- men etc.) zu übernehmen.
6. Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse der Beklagten sei anzuweisen, die entsprechende Überweisung auf die Pensionskasse des Klägers vorzunehmen.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV- Renten seien den Parteien ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je zur Hälfte anzurechnen.
8. Im Beweispunkt wird der Beizug der Akten des Eheschutzverfah- rens EE180014-L/U des Bezirksgerichts Zürich beantragt ("Vorak- ten").
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Umfang von ¼ zu Lasten des Klägers und im Umfang von ¾ zu Lasten der Beklag- ten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Prot. I S. 18 ff.):
1. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom
22. August 2019 gerichtlich zu genehmigen.
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsbeitrag verzichten.
3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare und bei Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von mindestens je CHF 300.– zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der Kin- der hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder sich in einer angemessenen Erstausbildung befinden und keine eige- nen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Es sei festzustellen, dass die Beklagte im Gegenzug die Kosten der Krankenkassenprämien und der Fremdbetreuung der ge- meinsamen Kinder übernimmt.
- 4 -
4. Der Kläger sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinder- kosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbys etc.), über die sich die Parteien vorgängig verständigt oder eine Fach- person die Ausgaben als für das Kindeswohl notwendig empfoh- len hat, zur Hälfte zu beteiligen. Davon abzuziehen sind allfällige Kostenbeteiligungen Dritter (insb. Versicherungen).
5. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechti- ge.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten seien den Parteien per Einleitung des Scheidungsverfah- rens im Verhältnis von 60% für die Beklagte und 40% für den Kläger gutzuschreiben.
7. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Ein- leitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszu- gleichen.
8. Es seien die Liegenschaften in C._____ amtlich schätzen zu las- sen und anschliessend zu verkaufen, wobei den Parteien im Sin- ne der Errungenschaftsbeteiligung der Erlös hälftig zuzuteilen sei. Eventualiter seien die Liegenschaften ins Eigentum der Kinder zu geben und eine Vermögensbeistandschaft zu ernennen. Es sei der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 7'532.75, zzgl. dem hälftigen Wertertrag der Anteilsscheine der E._____ zuzusprechen, welche sich aus Verrechnung der fol- genden Positionen ergibt:
- Steuern 2017: CHF 456.95 zugunsten des Klägers;
- Nachsteuern 2018: CHF 1'749.– zugunsten der Beklagten;
- Klavierstunden 2019: CHF 600.– zugunsten des Klägers;
- Hälftiger Anteil des Kontos von C._____: USD 2'659.30 bzw. CHF 2'599.52 zugunsten des Klägers;
- Hälftiger Anteil der Anteilsscheine der E._____ zzgl. der Hälf- te des Ertrages: CHF 16'500.– abzgl. CHF 7'000.–, weil sie bereits CHF 7'000.– besitzt, zzgl. Wertertrag per Auflösung des Güterstandes zugunsten der Beklagten.
9. Der Antrag des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses ist durch Rückzug des Klägers gegenstandslos gewor- den, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
10. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Klägers.
- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Januar 2021 (Urk. 82 = Urk. 87):
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und F._____, geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ befindet sich beim Kläger, derjenige des Sohnes F._____ bei der Beklagten.
3. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und F._____, geboren am tt.mm.2014, wird den Parteien mit wechselnder Betreuung über- lassen.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 22. August 2019. über die Kinderbe- lange wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. [..]
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder − D._____, geboren am tt.mm.2011 − F._____, geboren am tt.mm.2014 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
- 6 -
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wech- selnder Betreuung zu übertragen. Die Tochter D._____ hat ihren gesetzlichen Wohnsitz beim Vater, der Sohn F._____ bei der Mutter.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch die Mutter: − jeden Montag nach Schul-/Hortschluss bis Donnerstagmorgen vor Schul- /Hortbeginn; − jedes zweite Wochenende, von Samstag, 13.00 Uhr, bis Montagmorgen vor Schul-/Hortbeginn; zusätzlich an einem Sonntag von 18.00 Uhr bis Montagmor- gen vor Schul-/Hortbeginn (vgl. "kurzes" Wochenende des Vaters). Betreuung durch den Vater: − jeden Donnerstag nach Schul- /Hortschluss bis Samstag, 13.00 Uhr; − jedes zweite Wochenende, davon ein Wochenende von Samstag, 13.00 Uhr, bis Montagmorgen vor Schul- /Hortbeginn ("langes" Wochenende) und ein Wochen- ende von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr ("kurzes" Wochen- ende). Das erste "lange" Wochenende beginnt am 24. August 2019. Darüber hinaus gewähren sich beide Elternteile jeweils zwei aufeinanderfolgende Jokerstunden pro Kalendermonat. Diese zwei Jokerstunden sind jeweils innerhalb eines Kalendermonates zu beziehen und verfallen bei Nichtgebrauch jeweils Ende Monat. Die Inanspruchnahme der Jokerstunden ist zumindest eine Woche im Vo- raus dem jeweils anderen Elternteil anzuzeigen. Sollte diese Betreuungsregelung einer Änderung bedürfen, sei es aufgrund der Ar- beitszeiten, der Schule, des Alters oder des Wohlergehens der Kinder usw., so werden sich die Eltern einvernehmlich auf eine neue Betreuungsregelung einigen. Können sich die Parteien nicht einigen, dann gilt die vorstehende Betreuungsrege- lung. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen oder ist ein Kind krank oder sollte die Schule ausfallen, ist er verpflichtet, für eine angemesse- ne Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflich- tet, die Betreuung zu übernehmen. Die Parteien sind sich einig, dass sie im Verhin- derungsfall den jeweils anderen Elternteil betreffend einer ausserordentlichen Be- treuung zuerst anfragen. Die Parteien sind sich dabei einig, dass die Mutter für Betreuung am Montag, Dienstag und Mittwoch zuständig ist und der Vater für die Betreuung am Donners- tag und Freitag.
d) Ferien und Feiertage Die Parteien teilen die Ferien hälftig auf. Jeweils bis Ende Januar eines jeden Jah- res sprechen sie sich bezüglich der Ferien für das ganze Jahr ab. Für das Jahr 2018 einigen sich die Parteien über die Ferien wie folgt:
- 7 - − die Mutter verbringt zwei Wochen der Frühlingsferien, zweieinhalb Wochen der Sommerferien sowie eine Woche der Herbstferien mit den Kindern; − der Vater verbringt zweieinhalb Wochen der Sommerferien sowie eine Woche der Herbstferien mit den Kindern. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die Kinder den 24. Dezember, Sil- vester und Ostern bei der Mutter verbringen und den 25. Dezember, Neujahr und Pfingsten beim Vater. In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist es umgekehrt. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
e) Mitwirkungs- und Informationspflichten Beide Parteien verpflichten sich bei Auslandreisen des anderen Elternteils mit den Kindern bei der Beschaffung von notwendigen Dokumenten soweit nötig mitzuwir- ken. Beide Parteien verpflichten sich des Weiteren, den anderen Elternteil unaufgefor- dert über medizinische und schulische Belange der Kinder zu informieren und zu dokumentieren.
3. [..]
5. Der Antrag des Klägers um Vormerknahme seiner Betreuung der Kinder am Montag und Mittwoch nach der Schule wird abgewiesen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden Kinderunterhalts- beiträge (Barbedarf) zu bezahlen: für D._____: − CHF 90.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2021; − CHF 85.- ab 1. September 2021 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.- ab 1. August 2026; für F._____: − CHF 90.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2021; − CHF 75.- ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023; − CHF 85.- ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.- ab 1. August 2026.
- 8 - Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklag- ten bezogen und für den Unterhalt der Kinder verwendet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder auch im Haushalt des Klägers leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
7. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem Kläger jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über den von ihrer Arbeitgeberin für das voran- gehende Jahr ausbezahlten Bonus mit Belegen zu informieren und ihm gleichzeitig insgesamt 1/6 davon (Hälfte des Anteils der Kinder von 1/3) zu überweisen.
8. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kosten der Kinder je hälftig zu beteiligen, soweit diese Kosten notwendig sind und nicht von Dritten übernommen werden oder soweit sie sich vorgängig über diese Kosten abgesprochen haben.
9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Kläger: CHF 5'630.- (80% Pensum) − Beklagte: CHF 8'310.- (80% Pensum, zzgl. derzeit unbek. Bonus) − D._____: CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. Januar 2024 CHF 250.- − F._____ CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. August 2026 CHF 250.- familienrechtlicher Bedarf: − Kläger: CHF 3'796.- − Beklagte: CHF 4'438.- − D._____: CHF 1'652.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger − F._____: CHF 1'678.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger
- 9 -
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2020 von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbei- trag = 100.9 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.
12. Es wird festgestellt, dass beide Parteien auf die Festsetzung von nacheheli- chem Unterhalt verzichtet haben.
13. Die Pensionskasse G._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 52'653.15.–, zuzüglich Zins ab 3. April 2019, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Nr. 2 (AHV-Nr. 3) bei der Stiftung H._____, … [Adresse], zu überweisen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von USD 75'200.34 sowie CHF 978.50 zu bezahlen; zahlbar innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- 10 -
15. Die Editionsbegehren des Klägers werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
16. Die Anträge der Beklagten betreffend die Liegenschaften in C._____ werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
17. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.- festgesetzt.
18. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (mit Gerichtsurkunde), an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 81); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse], − an die Pensionskasse G._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
21. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: Zur Hauptberufung (Urk. 86 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteilsdispositiv des Urteils vom 21. Januar 2021 des Bezirksge- richts Zürich (FE190243) betreffend Ziffer 14 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
- 11 - 14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von USD 59'245.20 zu bezahlen. Der Kläger wird verpflichtet, der Be- klagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'951.50 zu bezahlen. Zahlbar innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
2. Eventualiter sei das Urteilsdispositiv des Urteils vom 21. Januar 2021 des Bezirksgerichts Zürich (FE190243) betreffend Ziffer 14 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von USD 59'245.20 zu bezahlen. Der Kläger wird verpflichtet, der Be- klagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 4'980.00 zu bezahlen. Zahlbar innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
3. Subeventualiter sei das Urteil vom 21. Januar 2021 des Bezirksgerichts Zü- rich (FE190243) an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer im Umfang von 3/5 zulasten der Vorinstanz und im Umfang von 2/5 zulasten des Berufungsbeklagten." Zur Anschlussberufung (Urk. 101 S. 2 f.): "1. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen. Eventualiter sei die Ziffer 6 de[s] vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (Barbedarf) zu bezahlen: Für D._____:
- CHF 108.65 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2021 (Phase 1)
- CHF 100.65 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)
- CHF 96.00 ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 (Phase 3)
- CHF 112.95 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 4)
- CHF 136.35 ab 1. August 2026 (Phase 5)
- 12 - Für F._____:
- CHF 108.65 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2021 (Phase 1)
- CHF 100.65 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2)
- CHF 96.00 ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 (Phase 3)
- CHF 112.95 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 4)
- CHF 136.35 ab 1. August 2026 (Phase 5) Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar und zwar im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklagten bezogen und für den Unterhalt der Kinder verwendet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kin- der auch im Haushalt des Klägers leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
2. […]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: Zur Hauptberufung (Urk. 94 S. 1, S. 3): "1. Die Berufung sei abzuweisen. […]
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz sowie der Berufungsklägerin." Zur Anschlussberufung (Urk. 94 S. 1 ff.): "2. Im Sinne einer Anschlussberufung wird beantragt, Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden Kinderunter- haltsbeiträge (Barbedarf) zu bezahlen: für D._____:
- CHF 374.- rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 31. August 2021;
- CHF 386.- ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023;
- CHF 367.- ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024;
- CHF 430.- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026;
- CHF 507.- ab 1. August 2026;
- 13 - für F._____:
- CHF 374.- rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 31. August 2021;
- CHF 342.- ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023;
- CHF 367.- ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024;
- CHF 430.- ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026;
- CHF 507.- ab 1. August 2026; Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklagten bezogen und für den Unterhalt der Kinder verwendet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange die Kinder auch im Haushalt des Klägers leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
3. Im Sinne einer Anschlussberufung sei Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:
9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Kläger: CHF 5'630.- (80% Pensum) Beklagte: CHF 8'310.- (80% Pensum, zzgl. derzeit unbek. Bonus) D._____: CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. Januar 2024 CHF 250.- F._____: CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. August 2026 CHF 250.- familienrechtlicher Bedarf: Kläger: CHF 3'796.- Beklagte: CHF 3'945.- D._____: CHF 1'259.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger F._____: CHF 1'431.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger
4. […]
5. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte anzuhalten, die Anträge btr. Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 der vorstehenden Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens über die niedrigeren Wohnkosten der Berufungsklä- gerin zufolge Umzugs neu zu beziffern, soweit das Gericht die Unterhaltsbei- träge nicht von Amtes wegen neu berechnet.
- 14 -
6. […]
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz sowie der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2002. Sie haben zwei gemeinsame Kin- der, D._____, geb. tt.mm.2011, und F._____, geb. tt.mm.2014 (Urk. 13). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 wurde das Getrenntleben der Par- teien geregelt (Urk. 4/27). Am 3. April 2019 ging das gemeinsame Scheidungsbe- gehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Mit Urteil vom 21. Januar 2021 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen (Urk. 82 = Urk. 87).
2. Gegen das ihr am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagte) mit Einga- be vom 3. März 2021, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 5. März 2021, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 84, Urk. 86). Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) erstat- tete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die Berufungsantwort; er erhob zugleich An- schlussberufung mit obgenannten Anträgen und stellte überdies ein Massnahme- begehren (Urk. 94). Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 11 bis 13, 15 und 16 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). Die Anschlussbe- rufungsanwort (mit neuen Eventualanträgen) und die Massnahmeantwort gingen am 14. Juli 2021 hierorts ein (Urk. 101). Dazu liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. August 2021 vernehmen (Urk. 105). Eine weitere Stellungnahme der Be- klagten datiert vom 20. September 2021 (Urk. 108). Mit Eingaben vom 12. Januar,
21. Februar und 11. April 2022 reichte der Kläger neue Beweismittel ein (Urk. 110, Urk. 115 und Urk. 121), wozu sich die Beklagte in der Folge jeweils äusserte
- 15 - (Urk. 113, Urk. 119 und Urk. 125). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde die letz- te Stellungnahme der Beklagten dem Kläger zugestellt und den Parteien der Übergang in die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 126).
3. Infolge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt im vorlie- genden Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit. II. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erho- ben. Die Beklagte hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 3'500.– rechtzeitig geleistet. Da sich die Berufungen gegen einen nicht vermögensrechtli- chen Endentscheid richten, ist auf sie – unter Vorbehalt hinreichender Begrün- dung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz-
- 16 - lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2). 1.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichen- den Erwägungen oder mit einer anderen Argumentation gutheissen oder abwei- sen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide; BGE 147 III 176 E. 4.2 S. 179). 1.4 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bis- herige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind somit nur noch Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungsant- wort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Die weiteren Stellungnahmen der Parteien (Urk. 101 Rz 3 ff., Urk. 105 S. 5 ff., Urk. 108 Rz 4 ff.) sind unter die- sem Blickwinkel zu betrachten. Sie vermögen die Berufung bzw. Berufungsant- wort nicht mehr zu ergänzen.
- 17 - 2.1 Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung (vgl. Urk. 87 S. 38). Die Beklagte erwarb während der Ehe zwei Liegenschaften in C._____ zu Alleineigentum (Urk. 87 S. 40 f.). Hinsichtlich der Liegenschaft in I._____ (gekauft am 23. Dezember 2004) beanspruchte der Klä- ger die Hälfte des Wertes der Liegenschaft von USD 68'000.–. Hinsichtlich der Liegenschaft in J._____ (gekauft am 15. Juni 2009) machte der Kläger einen "gü- terrechtlichen Anteil" von 72.5% des angenommenen Wertes von USD 80'000.– (basierend auf einer Finanzierung mittels 45% seines Eigengutes zufolge Erbvor- bezugs und je 27.5% gemeinsamer Errungenschaft der Parteien) geltend. Er trug dazu vor, der Kaufpreis der Liegenschaft in J._____ von USD 43'000.– (entspre- chend CHF 44'462.–) sei im Umfang von CHF 20'000.– aus einem von seiner Mutter im Jahre 2006 gewährten Erbvorbezug und im Umfang von CHF 23'000.– aus der gemeinsamen Errungenschaft bezahlt worden. Zu diesem Zweck habe er der Beklagten am 18. April 2009 den Betrag von CHF 37'200.– überwiesen. Da- von hätten CHF 20'000.– aus dem erwähnten Erbvorbezug gestammt. Der Kläger bezifferte seinen "Gesamtanteil" an beiden Liegenschaften der Beklagten in C._____ mit USD 92'400.– (Urk. 58 S. 3 f., Urk. 87 S. 40 und S. 44). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft in J._____ sei mit Mitteln der Er- rungenschaft gekauft worden; es bestehe kein Nachweis dafür, dass für den Kauf tatsächlich Eigengut des Klägers verwendet worden sei (Urk. 65 S. 11 f., Urk. 87 S. 44). 2.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe im Nachgang zur Hauptver- handlung die von der Beklagten eingereichten Schätzungen anerkannt, womit der Wert der Liegenschaften von USD 60'220.40 (Liegenschaft in I._____) bzw. USD 52'951.43 (Liegenschaft in J._____) unstrittig sei (Urk. 87 S. 40). Den Aus- gleichsanspruch des Klägers für die Liegenschaft in I._____ setzte die Vorinstanz auf USD 30'110.20 fest (Urk. 87 S. 43). 2.3 Für die Vorinstanz war erstellt, dass dem Kläger von seiner Mutter am
6. Januar 2006 ein Erbvorbezug von CHF 20'000.– mittels Überweisung auf sein K._____-Konto gewährt wurde und der Kläger der Beklagten am 17./18. April 2009 CHF 37'200.– überwies. Sie vermisste allerdings eine lückenlose Dokumen-
- 18 - tation über dieses Konto ab Erhalt des Erbvorbezugs bis zur Überweisung des erwähnten Betrags an die Beklagte. Zwar sei zwischen dem 10. Dezember 2007 und dem 18. April 2009 der Saldo nie unter CHF 20'000.– gesunken. Jedoch lä- gen für den Zeitraum vom 6. Januar 2006 bis 10. Dezember 2007 keine Konto- auszüge vor, aus denen ersichtlich werde, dass der Erbvorbezug auch in dieser Zeitspanne in vollständiger Höhe auf dem Konto verblieben wäre. Dafür liege auch kein Zugeständnis der Beklagten vor. Der Kläger habe weder Belege ange- boten, die den Kontostand zwischen dem 6. Januar 2006 und dem 10. Dezember 2007 auswiesen, noch habe er dargelegt, weshalb ihm deren Beschaffung nicht möglich gewesen sei. Ein anderweitiger Verbrauch des Erbvorbezugs bis anfangs Dezember 2007 könne somit nicht ausgeschlossen werden, insbesondere weil es der Kläger unterlassen habe, den naheliegenden Beweis mittels entsprechender Kontoauszüge zu erbringen. Dementsprechend sei die behauptete Finanzierung des Kaufpreises mit Eigengut von CHF 20'000.– nicht bewiesen und es sei folg- lich davon auszugehen, dass die Liegenschaft in J._____ ausschliesslich mit Mit- teln der Errungenschaft erworben worden sei (Urk. 87 S. 44 f.). Die Vorinstanz berechnete sodann den Anspruch des Klägers für die Lie- genschaft in J._____, wobei sie aufgrund übereinstimmender Angaben von einem Kaufpreis von USD 43'000.– ausging. Sie erwog, die Investition des Klägers von CHF 37'200.– für den Kauf dieser Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Erwerbes am 15. Juni 2009 USD 34'456.– entsprochen. Nebst dem Nennwert der ursprüng- lichen Beteiligung stehe dem Kläger ebenfalls ein anteilsmässiger Anspruch auf den konjunkturellen Mehrwert zu. Der Wert der Liegenschaft betrage gemäss Schätzung vom 10. März 2020 USD 52'951.43. Am resultierenden Mehrwert von USD 9'951.43 sei der Kläger damit proportional zu seiner Investition, mithin im Umfang von 80.132% (USD 34'456 : USD 43'000 x 100) bzw. mit USD 7'974.24 zu beteiligen. Der Anspruch des Klägers betrage damit USD 42'430.84 (recte: USD 42'430.24). Dem Kläger stünden damit für Investitionen samt Mehrwertbetei- ligung an den Liegenschaften gesamthaft USD 72'541.04 (USD 42'430.84 + USD 30'110.20) zu (Urk. 87 S. 45 f.). Nach Hinzurechnung des hälftigen Anteils des Klägers am Kontoguthaben der Beklagten bei der Bank L._____ von USD 2'659.30 (Urk. 87 S. 50) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte in Dispositiv-
- 19 - Ziffer 14 unter anderem, dem Kläger USD 75'200.34 zu bezahlen (Urk. 87 S. 60 und S. 68). 2.4 Die Berufung der Beklagten richtet sich zunächst gegen die in Dispositiv- Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils enthaltene güterrechtliche Ausgleichszah- lung von USD 75'200.34. Hinsichtlich der Liegenschaft in J._____ macht sie gel- tend, der Vorinstanz sei bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers ein pre- kärer Rechnungsfehler unterlaufen, was eine offensichtliche Justizpanne darstel- le. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Liegenschaft aus- schliesslich mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden sei. Danach schlies- se die Vorinstanz aber darauf, dass die Überweisung des Klägers im Umfang von CHF 37'200.– eine "Investition des Klägers" sei, was auch immer das heissen möge. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dem Kläger 80.132% des Mehrwerts im Umfang von USD 9'951.43 zuzüglich CHF 37'200.– am Gesamtwert der Lie- genschaft (CHF 52'951.43) zuspreche. Dies würde bedeuten, dass der Kläger Ei- gengut von CHF 37'200.– beigesteuert hätte, was weder behauptet noch bewie- sen worden sei. Gemäss Kläger würden nur CHF 20'000.– aus Eigengut stam- men, was aber nicht bewiesen worden sei, weshalb auch die Vorinstanz darauf geschlossen habe, bei den als Kaufpreis bezahlten USD 43'000.– habe es sich gesamthaft um Errungenschaft gehandelt. Korrekterweise hätte die Teilung ana- log zur Aufteilung der Liegenschaft in I._____ durchgeführt werden müssen. Der Investitionsanteil betrage je USD 21'500.– und der Mehrwertanteil betrage je USD 4'975.70 ([USD 52'951.43 - USD 43'000.–] : 2). Damit belaufe sich der Anspruch des Klägers auf USD 26'475.70 statt auf CHF 42'430.84. Die von der Beklagten dem Kläger geschuldete güterrechtliche Ausgleichszahlung sei demnach auf USD 59'245.20 (USD 26'475.70 [J._____] + USD 30'110.20 [I._____] + USD 2'659.30 [½ Anteil Konto L._____]) zu reduzieren (Urk. 86 S. 6 f., S. 10 f.). Aus dem von ihm erstellten Entwurf einer Trennungsvereinbarung vermöge der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er sei nicht unterzeichnet worden, da sich der Kläger damit einen Vorteil habe verschaffen wollen (Urk. 101 S. 4). 2.5 Der Kläger räumt in der Berufungsantwort ein, dass das vorinstanzliche Urteil einen offensichtlichen Widerspruch enthalte, soweit es um die Liegenschaft
- 20 - in J._____ gehe. Der Betrag von CHF 75'200.34 gemäss Dispositiv-Ziffer 14 ba- siere auf der Berechnung, wonach der Kläger im Umfang von 80.132% am Wert der Liegenschaft von USD 52'951.43 partizipiere. Dies widerspreche aber der Feststellung der Vorinstanz, er habe nicht nachweisen können, dass er für die Fi- nanzierung der Liegenschaft einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 20'000.– ver- wendet habe, weshalb davon auszugehen sei, die Liegenschaft sei ausschliess- lich mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden. Es sei somit unklar, ob die Begründung oder das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils teilweise falsch und Grund für den offensichtlichen Widerspruch sei. Diesen könnte die Vorinstanz am besten durch eine Erläuterung ihres Urteils auflösen. Falls dies nicht geschehe, sei die Berufung abzuweisen. Die Beklagte habe mit ihren Aussagen in der Befra- gung seine Darstellung nicht substantiell bestritten, weshalb die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die Liegenschaft in J._____ im Umfang von CHF 20'000.– mit Eigengut finanziert worden sei. Es widerspreche Art. 151 ZPO, die Vorlage von Bankbelegen zu verlangen, die mehr als zehn Jahre alt seien, und dabei zu sei- nen Ungunsten eine Darlegung zu verlangen, weshalb ihm eine Beschaffung nicht möglich gewesen sei, da es gerichtsnotorisch und allgemein bekannt sei, dass Belege nur während zehn Jahren aufbewahrt werden müssten. Bei ihrer Annah- me, die Liegenschaft in J._____ sei ausschliesslich aus Errungenschaft finanziert worden, lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Kläger zwischen dem 6. Januar 2006 und dem 10. Dezember 2007 angesichts seines bekannten Ein- kommens und der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt die Familie allein er- nährt habe, unmöglich CHF 20'000.– aus Errungenschaft hätte ansparen können. Aus der zwischen den Parteien geführten Chat-Korrespondenz vom 21. Dezem- ber 2017 gehe im Übrigen hervor, dass die Beklagte bereit gewesen sei, die Trennungsvereinbarung mit der Bestätigung, dass der Kläger inkl. Erbvorbezug über Eigengut von CHF 42'000.– verfügt habe, zu akzeptieren. Die Beklagte habe den Kläger ausdrücklich aufgefordert, die Trennungsvereinbarung zu unterzeich- nen (Urk. 94 S. 4 f.). 2.6 Mit seinen Noveneingaben will der Kläger im Berufungsverfahren bele- gen, dass der Erbvorbezug von CHF 20'000.– jedenfalls bis am 25. Mai 2007
- 21 - nicht verbraucht war (Urk. 110, Urk. 111/4), die CHF 20'000.– tatsächlich auf sein K._____-konto überwiesen wurden und dessen Saldo per 31. Dezember 2005 le- diglich CHF 9'447.78 betrug (Urk. 115, Urk. 121, Urk. 116/5+6, Urk. 123/7-9). Er macht geltend, er habe eine Quittung der K._____ (Urk. 111/4) "beim Aufräumen in seiner Wohnung dieser Tage" entdeckt (Urk. 110), ein weiterer Beleg (Urk. 116/5) sei ihm von seiner Mutter übermittelt worden, die am 9. Februar 2022 bei der M._____ [Bank] N._____ vorgesprochen und "beiliegenden Beleg" erhalten habe (Urk. 115 S. 1, Urk. 121 S. 2), und einen weiteren Beleg (Urk. 116/6) habe er am 14. Februar 2022 von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich erhalten (Urk. 115 S. 2, Urk. 121 S. 2 f.). Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der (un- echten) Noven und die Beweiskraft der eingereichten Belege (Urk. 113, Urk. 119, Urk. 125). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren, soweit nicht Kinderbelange betroffen sind, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Die Zulässigkeit von (echten) Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängig ist (sog. Potestativ-Noven), entscheidet sich ebenfalls danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorher vorge- bracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5). Der Kläger muss demnach beweisen, dass ihm das Vorbringen der unech- ten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war. Der Sorgfaltsmassstab ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände kommt es nicht an (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, Art. 317 N 62). Der Kläger macht geltend, er habe nicht ahnen müssen, dass er noch über die eingereichte Quittung der K._____ vom 25. Mai 2007 (Urk. 111/4) in ihrer Form als "Einzeltransaktionsbeleg", der nicht zu den quartalsweisen oder monatli-
- 22 - chen Bankauszügen gehöre, verfügt habe (Urk. 110 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger legt nicht dar, wo genau er den Beleg auffand. Aus welchen Gründen der Kläger seine Wohnung nicht bereits vor Aktenschluss im vorinstanz- lichen Verfahren hätte aufräumen resp. auf relevante Belege hin hätte durchsu- chen können, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zeigt auch nicht auf, weshalb seine Mutter nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt bei der M._____ in N._____ vor- sprechen konnte, um den Auftragsnachweis vom 9. Januar 2006 (Urk. 116/5) er- hältlich zu machen. Offensichtlich handelte weder die Mutter des Klägers noch die M._____ losgelöst vom vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für den dem Kläger von der Steuer- verwaltung des Kantons Zürich übermittelten Zinsabschluss per 31. Dezember 2005 (Urk. 116/6). Die vom Kläger in den Eingaben vom 12. Januar, 21. Februar und 11. April 2022 vorgebrachten Noven müssen daher unberücksichtigt bleiben. 2.7 Vorliegend steht nicht eigentlich das Dispositiv des vorinstanzlichen Ent- scheids mit dessen Begründung in Widerspruch, was Anlass zur Erläuterung ge- ben könnte (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Begründung in sich wider- sprüchlich ausgefallen, indem zunächst davon ausgegangen wird, der Kläger ha- be kein Eigengut von CHF 20'000.– in die Liegenschaft in J._____ investiert, und alsbald von einer Investition des Klägers von CHF 37'200.– gesprochen wird, die wie Eigengut behandelt und der Mehrwertbeteiligung unterworfen wird. Dieser Wider- spruch innerhalb der Begründung kann nur im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufgelöst werden. 2.8 Mit Bezug auf Investitionen in eine Vermögensmasse des andern gilt die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Die Rechtsprechung anerkennt je- doch, dass der Nachweis, aus welcher Gütermasse investiert wird, schwierig sein kann, wenn Investitionen von einem mit Eigengut und Errungenschaft gespiese- nen Bankkonto getätigt werden. Gemäss Bundesgericht besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder
- 23 - sonstwie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen ein- gesetzt. Diese natürliche Vermutung dient lediglich der Beweiserleichterung und hat keine Beweislastumkehr zur Folge. Die Gegenpartei muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, in dem sie beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt. Um diesen Gegenbeweis zu erbringen, kann sich die Gegenpartei nicht auf blosses Bestreiten beschränken (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011, E. 3.2; 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.1; Fam- Komm Scheidung/Steck/Fankhauser, Art. 200 ZGB N 19, mit weiteren Hinwei- sen). 2.9 Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussage der Beklagten davon aus, dass der Erbvorbezug von CHF 20'000.– im Januar 2006 auf das Konto des Klä- gers bei der K._____ einbezahlt worden war (Urk. 87 S. 44 f.). Dies blieb unange- fochten. Von diesem Konto überwies der Kläger der Beklagten im April 2009 zwecks Erwerbs der Liegenschaft (15. Juni 2009) CHF 37'000.– (Urk. 58 S. 4, Urk. 74 S. 12, Urk. 65 S. 11 f., Prot. I S. 37). Die Beklagte beschränkte sich im Wesentlichen darauf einzuwenden, es fehle am Nachweis, dass für den Erwerb der Liegenschaft tatsächlich Eigengut des Klägers verwendet worden sei, wes- halb der Kläger zu beweisen habe, was mit dem Geld seit der Überweisung vom
9. Januar 2006 passiert sei bzw. dass er dieses Geld tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft verwendet habe (Urk. 65 S. 12; vgl. auch Prot. I S. 23). Zwar brachte die Beklagte auch noch vor, der Kläger habe "dieses Geld unabhängig vom Fami- lienvermögen in Aktien investiert", wobei sie nicht wisse, in welche Aktien das Geld investiert worden sei (Urk. 65 S. 12). Dies blieb aber eine bestrittene, nicht näher substantiierte und unbelegte Behauptung. Umstände, die auf einen Ver- brauch des Erbvorbezugs hindeuten, vermochte die Beklagte nicht zu benennen. Damit ist der Gegenbeweis, dass der Erbvorbezug anderweitig verbraucht oder verwendet wurde, nicht erbracht und es bleibt bei der natürlichen Vermutung, dass der Erbvorbezug auf dem K._____-Konto des Klägers verblieb, bis der Klä- ger mit Valuta vom 17. April 2009 CHF 37'200.– an die Beklagte überwies und der Saldo dadurch auf CHF 6'371.95 sank (Urk. 60/4+5, Urk. 75/27). Damit kommt die
- 24 - natürliche Vermutung zum Tragen und es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Erbvorbezug unangetastet liess, bis ihn die Parteien für die ausserordentliche Investition, den Erwerb der Liegenschaft in J._____, verwendeten. Entgegen der Vorinstanz ist somit hinreichend belegt, dass die Liegenschaft in J._____ mit Ei- gengut des Klägers in der Höhe von CHF 20'000.– erworben wurde. Auf die von den Parteien geführte Chat-Korrespondenz vom 17. Dezember 2017 muss damit nicht mehr näher eingegangen werden. 2.10 Begründet ist die Berufung aber insoweit, als die Beklagte geltend macht, die Berechnung der Vorinstanz beruhe zu Unrecht auf der Annahme, der Kläger habe CHF 37'200.– an Eigenmitteln (Eigengut) in die Liegenschaft inves- tiert. Auch der Kläger geht von investiertem Eigengut aus einem Erbvorbezug in der Höhe von CHF 20'000.– aus (Urk. 94 S. 5; Urk. 58 S. 3). Den weiteren Erwä- gungen der Vor-instanz folgend belief sich die Investition des Klägers für den Kauf der Liegenschaft in J._____ im Zeitpunkt des Kaufes am 15. Juni 2009 somit auf USD 18'525.20 (1 CHF = 0.92626 USD; www.oanda.com). Der massgebende Wert der Liegenschaft beträgt USD 52'951.43 (Urk. 66/9) und der Kaufpreis be- trug USD 43'000.–. Am resultierenden Mehrwert von USD 9'951.43 ist der Kläger proportional zu seiner Investition, mithin im Umfang von 43.08186% (18'525.20 : 43'000) bzw. mit USD 4'287.25 zu beteiligen. Die Eigengutsforderung zuzüglich Mehrwertanteil (Art. 206 Abs. 1 ZGB) be- läuft sich somit auf USD 22'812.45 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25). Von der Liegenschaft in J._____ verbleiben damit noch USD 30'138.98 (USD 52'951.43 abzüglich USD 22'812.45) in der Errungenschaft der Beklagten. Daran partizipiert der Kläger zur Hälfte oder mit USD 15'069.49. Theoretisch be- stünde für weitere CHF 17'200.– bzw. USD 15'931.67 eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber der Errungenschaft der Beklagten, da sich der vom Kläger der Beklagten überwiesene Betrag auf CHF 37'200.– belief (Urk. 87 S. 44). Erfolgt der Beitrag von einer Errungenschaft in die andere, führt die einheitliche Massenzuordnung aber regelmässig dazu, dass sich Mehrwert- und Vorschlagsbeteiligung gegenseitig neutralisieren (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 206 ZGB N 51; FamKomm Schei-
- 25 - dung/Steck/Fankhauser, Art. 206 ZGB N 29). Der Anspruch des Klägers für die Liegenschaft in J._____ beläuft sich somit auf USD 37'881.95 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25 zuzüglich USD 15'069.49 [½ von USD 30'138.98]). Zu- sammen mit der unumstrittenen "Ausgleichszahlung für die Liegenschaft in I._____" von USD 30'110.20 (Urk. 87 S. 43) und dem unumstrittenen hälftigen An- teil des Klägers am Guthaben der Beklagten bei der Bank L._____ von USD 2'659.30 (Urk. 87 S. 50) errechnet sich ein korrigierter güterrechtlicher Aus- gleichsanspruch des Klägers von USD 70'651.45. 3.1 Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, er habe der Beklagten für ih- re Weiterbildung an der O._____ Zürich ein Darlehen von CHF 14'640.– gewährt. Davon seien "noch zwei Raten in Höhe von CHF 9'960" ausstehend. Er verwies in diesem Zusammenhang auf drei Empfangsscheine der K._____ zugunsten der O._____ Zürich vom 21. November 2006, 28. April 2008 und 9. Oktober 2008 (Urk. 58 S. 5, Urk. 60/9). Die Parteien hätten – so der Kläger – einen mündlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, was auch dadurch belegt werde, dass die Be- klagte einen Drittel des Darlehens zurückbezahlt habe (Urk. 74 S. 18). Die Be- klagte hielt dafür, der Betrag sei im Rahmen der Ehegemeinschaft investiert wor- den. Sie habe nach Abschluss ihres Studiums mit ihrem danach höheren Ein- kommen weitgehend die Kosten der Familiengemeinschaft übernommen und dadurch zur Ehegemeinschaft (Art. 163 Abs. 1 ZGB) beigetragen (Urk. 65 S. 14). Auch die Fortbildung der Partner gehöre zum Lebensunterhalt. Es sei nie abge- sprochen worden, dass ein Darlehen gewährt werde (Prot. I S. 25 f.). 3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der damalige tatsächlich über- einstimmende Parteiwille lasse sich aufgrund der voneinander abweichenden Ausführungen der Parteien in den Befragungen (Prot. I S. 34, S. 48 f.) nicht ermit- teln. Erstellt sei zumindest, dass zwischen den Parteien bezüglich der ersten Tranche offensichtlich die Rückzahlungspflicht der Beklagten abgemacht gewe- sen sei, andernfalls für die Rückerstattung der CHF 4'680.– keine Veranlassung bestanden hätte. Die Rückzahlung mache deutlich, dass damals jedenfalls keine Kompensation des Ausbildungsbeitrages durch künftige höhere Erwerbseinnah- men der Beklagten und eine höhere Beteiligung am Familienunterhalt vorgesehen
- 26 - gewesen sei. In erster Linie sei die Ausbildung der Beklagten persönlich zu Gute gekommen. Der Umstand, dass die Beklagte eine Rückzahlung an den Kläger ge- leistet habe, sobald sie über liquide Mittel verfügt habe, spreche gegen eine ver- einbarte Unentgeltlichkeit und gegen eine vereinbarte künftige Kompensation durch höhere Beiträge der Beklagten an den Familienunterhalt. Die Beklagte habe denn auch nicht klar darzulegen vermocht, weshalb bezüglich der einzelnen vom Kläger vorgenommenen Zahlungen unterschiedliche Abmachungen bestanden haben sollen. Die vom Kläger geltend gemachte Darlehensforderung von CHF 9'960.– sei damit hinreichend erstellt (Urk. 87 S. 53). Unter Berücksichtigung von weiteren güterrechtlichen Ansprüchen des Klägers und der Beklagten verpflichte- te die Vorinstanz die Beklagte in Dispositiv-Ziffer 14, dem Kläger CHF 978.50 zu bezahlen (Urk. 87 S. 60 und S. 68). 3.3 Die Beklagte rügt, der Kläger habe den Beweis für ein (mündlich verein- bartes) Darlehen mit dem vorgelegten Zahlungsbeleg (Urk. 60/9) nicht ansatzwei- se erbringen können, auch wenn die Überweisungen nicht bestritten worden sei- en. Sie hält daran fest, dass es sich um eine Investition im Rahmen der Ehege- meinschaft gehandelt habe, an die sie ihren Beitrag in Form eines höheren Ein- kommens beigesteuert habe. Es stimme nicht, dass die Ausbildung in erster Linie ihr persönlich zu Gute gekommen sei, hätten die Parteien doch nach Abschluss der Ausbildung noch über Jahre zusammengelebt, womit die Beklagte ihren Anteil zugunsten der Familie geleistet habe. Auch heute noch trage sie praktisch die ge- samten Kinderkosten, obwohl sie 60% der Betreuung übernehme. Es sei nie – weder mündlich noch schriftlich – vereinbart worden, dass sie dem Kläger den gesamten Betrag zurückzahlen müsse. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt wer- den, wenn sie ein Darlehen nur deshalb bejahe, weil sie einen Anteil im Jahre 2007, also vor vierzehn Jahren, zurückbezahlt habe. Daraus könne nicht ge- schlossen werden, dass auch der Rest ohne jegliche Abmachung zurückzubezah- len sei, zumal auch die Geltendmachung im Zeitpunkt der Ehescheidung klar ge- gen den Bestand eines Darlehens spreche. Würde vom Bestand eines Darlehens ausgegangen, könnte dem Kläger maximal die Hälfte zugesprochen werden, da es sich bei den überwiesenen Mitteln um Errungenschaft gehandelt habe (Art.
- 27 - 200 Abs. 3 ZGB), was bereits vor Vor-instanz geltend gemacht worden sei (Urk. 86 S. 7 ff.). 3.4 Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt gewürdigt. Es sei menschlich und wirtschaftlich mehr als verständ- lich, im Falle des Zerbrechens einer Ehe eine solche Darlehensforderung fällig zu stellen. Die Behauptung der Beklagten, das Darlehen sei aus Errungenschaft ge- leistet worden, treffe im Übrigen nicht zu. Dass "der Darlehensbetrag von CHF 14'460 im Jahre 2005" nicht aus der Errungenschaft habe stammen können, ergebe sich aus den Akten des Verfahrens und dem Einkommen des Klägers, der damals die Familie allein ernährt habe und innerhalb von drei Jahren unmöglich Ersparnisse von CHF 15'000.– hätte aufbauen können (Urk. 94 S. 6). 3.5 Der Kläger sprach vor Vorinstanz von einem "Darlehen von CHF 14'460" (Urk. 58 S. 5) und "einem mündlichen Darlehensvertrag" (Urk. 74 S. 18). Gemäss seiner Berufungsantwort soll das Darlehen bereits im Jahre 2005 gewährt worden sein (Urk. 94 S. 6). Für das Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen den Par- teien ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB; BGer 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 10.3). Vor Vorinstanz hat der Kläger die näheren Umstände des Vertragsabschlusses mit keinem Wort erörtert und insbesondere nicht präzisiert, in welchem Zeitpunkt die Parteien welche mündli- chen Erklärungen ausgetauscht haben. Die drei Empfangsscheine über CHF 4'680.– und zweimal CHF 4'980.– datieren vom 21. November 2006, 28. April 2008 und 9. Oktober 2008 (Urk. 60/9). Es ist daher bereits unklar, ob der Kläger der Ansicht ist, die Parteien hätten einen oder drei Darlehensverträge geschlos- sen. Unklar ist auch, wann und wie der Kläger der Beklagten die Darlehensvaluta ausbezahlt haben will – die Empfangsscheine belegen einzig Einzahlungen der Beklagten zugunsten der O._____ Zürich –, oder ob er der Meinung ist, das Dar- lehen sei dadurch entstanden, dass er selbst die entsprechenden Rechnungen beglich. Daher muss die Darlehensforderung bereits an einer ungenügenden Substantiierung scheitern. Sie lässt sich durch die angebotenen Beweismittel auch nicht hinreichend erstellen. Nebst den drei Empfangsscheinen, mit denen sich ein Darlehen nicht beweisen lässt, berief sich der Kläger einzig auf das Be-
- 28 - weismittel seiner Parteibefragung (Urk. 74 S. 18). Vor Vorinstanz wurde der Klä- ger indes lediglich formlos im Sinne von Art. 56 ZPO befragt (Prot. I S. 28 ff., S. 31 ff.). Eine förmliche Parteibefragung (Art. 191 ZPO), die beweismässig berück- sichtigt werden kann, fand hingegen nicht statt (zur Unterscheidung: Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 191 N 4 ff.). Dieser Umstand blieb seitens des Klägers unbean- standet. Da Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuert werden müssen, so- weit ihnen nicht entsprochen wurde (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398), und die Be- gründungsanforderungen sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort gelten (E. II/1.2), kann die Parteibefragung im Berufungsverfahren nicht nachge- holt werden. Schliesslich wird ein Darlehen über CHF 14'640.– entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht dadurch belegt, dass die Beklagte einen Drittel da- von bzw. die erste Rate zurückzahlte (Urk. 74 S. 18, Urk. 58 S. 5). Unstrittig ist le- diglich, dass die Beklagte dem Kläger die erste Zahlung von CHF 4'680.– zurück- vergütete, wobei die Beklagte in Abrede stellte, dass es sich dabei um eine (erste) Rate handelte (Prot. I S. 48). Die Tatsache, dass hinsichtlich der ersten Zahlung vom 21. November 2006 eine Rückerstattung erfolgte, hinsichtlich der beiden wei- teren Zahlungen vom 28. April und 9. Oktober 2008 aber nicht, könnte genauso gut als Indiz dafür gewertet werden, dass hinsichtlich dieser weiteren Zahlungen keine Rückerstattung vereinbart worden war und es sich diesbezüglich anders verhielt. Daher bleibt das behauptete Darlehen insoweit beweislos, als es die Zah- lungen von zweimal CHF 4'980.– betrifft. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ei- nen Anspruch des Klägers aus Darlehen von CHF 9'960.– bejaht. Bei diesem Er- gebnis kann offen gelassen werden, ob "zumindest die Hälfte der Ausgleichszah- lung vom Darlehen im Umfang von CHF 4'980.00" (Urk. 86 S. 11) aufgehoben würde, weil die Darlehensforderung in die Errungenschaft des Klägers fiele, an welcher die Beklagte wiederum zur Hälfte partizipierte. 3.6 Fällt die Darlehensrückforderung von CHF 9'960.– aus der Gegenüber- stellung bzw. Anspruchsermittlung (Urk. 87 S. 60) weg, resultiert unter Berück- sichtigung der weiteren Ansprüche der Parteien (Kläger: Steueranteil 2017 CHF 2'556.75, Klavier D._____ CHF 1'200.–; Beklagte: Anteilschein CHF 10'989.25, Rückerstattung Nachsteuern 2018 CHF 1'749.–) ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten von CHF 8'981.50 (vgl. Urk. 87 S. 60).
- 29 - 4.1 Gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB sind die Beteiligungen am Vorschlag zu verrechnen. Hier stehen sich aber fremde Währungen gegenüber, wobei im Aus- gleichsanspruch des Klägers von USD 70'651.45 auch eine Eigengutsforderung samt Mehrwertanteil von USD 22'812.45 (USD 18'525.20 zuzüglich USD 4'287.25) enthalten ist. Die Parteien haben keine Ausführungen dazu gemacht, welche Forderung zu welchem Kurs umzurechnen sei. Die Beklagte selbst nimmt in ihren Berufungsanträgen keine Verrechnung vor (Urk. 86 S. 2). Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von USD 70'651.45 zu bezahlen, und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten ei- ne güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 8'981.50 zu bezahlen. 4.2 Die Vorinstanz sah vor, dass die Beklagte die güterrechtlichen Aus- gleichszahlungen (von USD 75'200.34 sowie CHF 978.50) innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen hat. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beklagte für die Auszahlung des Klägers die beiden Liegenschaften verkaufen müsse und ein solcher Verkauf auf- grund der Corona-Pandemie einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme (Urk. 87 S. 60, S. 68). Berufungsweise beantragt die Beklagte die Einräumung einer Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft des Urteils. Sie macht geltend, es sei nicht verhältnismässig, zwei Liegenschaften unter diesen Umständen innert sechs Monaten zu veräussern. Sie räumt dabei selber ein, dass sie mangels anderweiti- gem Vermögen die beiden Liegenschaften verkaufen muss, um die Ausgleichs- zahlungen zu leisten (Urk. 86 S. 9 f.). Seit dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils sind rund eineinhalb Jahre vergangen. Während des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte Zeit den Verkauf der Liegenschaften voranzutreiben. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Zahlungsfrist von sechs Monaten. III.
1. Mit seiner Anschlussberufung ficht der Kläger die Regelung des Kinderun- terhalts (Dispositiv-Ziffer 6) und die finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziffer 9) an. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte sei per 1. Februar 2021 an die P._____-strasse …, … Zürich, umgezogen, was sich einerseits aus der Beru-
- 30 - fungsschrift und andererseits aus der Bestätigung der Stadt Zürich vom 10. Mai 2021 ergebe. Der neue Mietzins von CHF 1'573.– (statt CHF 2'560.–) führe dazu, dass der Wohnkostenanteil der Beklagten noch CHF 786.50 (statt CHF 1'280.–) und derjenige der Kinder je CHF 393.– (statt CHF 640.–) betrage. Der familiäre Notbedarf der Beklagten belaufe sich damit neu auf CHF 2'898.50 (statt CHF 3'392.–) und der erweiterte Bedarf auf CHF 3'944.50 (statt CHF 4'438.–). Ent- sprechend reduzierten sich die Barbedarfe der Kinder bei der Beklagten auf CHF 1'259.– (D._____; statt CHF 1'652.–) bzw. CHF 1'431.– (F._____; statt CHF 1'678.–). Aufgrund der veränderten Wohnkosten und des deutlichen geringeren Bedarfs der Beklagten sei zudem seine Verpflichtung zur Bezahlungen von Kin- derunterhaltsbeiträgen von CHF 100.– pro Monat und Kind gemäss Eheschutzur- teil aufzuheben und die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rück- wirkend per 1. Februar 2021 zur Leistung der neu berechneten Kinderunterhalts- beiträge zu verpflichten. Werde die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz in den verschiedenen Phasen entsprechend den geltend gemachten Änderungen ange- passt, resultierten die im Anschlussberufungs- und Massnahmeantrag genannten Kinderunterhaltsbeiträge, die ihm die Beklagte zu bezahlen habe (Urk. 94 S. 6 ff., S. 10 f.).
2. Die Beklagte hält auf Abweisung der Anschlussberufung, räumt aber ein, dass die Wohnkosten aufgrund des neuen Mietvertrags mit einem Bruttomietzins von CHF 1'572.– tiefer ausfallen. Sie ist der Ansicht, ihre Mietkosten seien bloss angemessen zu reduzieren. Da sie Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Kläger habe, müsse ihr im Hinblick auf einen zukünftigen Umzug und auf- grund der Tatsache, dass sie 60% der Betreuung übernehme und praktisch den ganzen Barbedarf decke, ebenfalls ein Wohnkostenanteil von CHF 936.– zugebil- ligt werden. Der Mietanteil der Kinder betrage demnach CHF 468.– (Urk. 101 S. 6 f.). Als qualifiziert falsch sei die Überschussverteilung der Vorinstanz zu beurtei- len. Der Überschuss sei laut Bundesgericht nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Es sei nicht schlüssig, weshalb die Vorinstanz von einem anderen Verteilungsgrundsatz (30-30-20-20) ausgegangen sei, zumal gemäss Dispositiv- Ziffer 7 auch der Bonus bezüglich Überschussanteil der Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sei. Ebenso sei bei der Überschussverteilung nicht be-
- 31 - rücksichtigt worden, dass sie die Kinder im Umfang von 60% betreue. Vom Über- schussanteil der Kinder (je 1/6 des Überschusses) seien dem Kläger aufgrund seines Betreuungsanteils daher bloss 40% zuzusprechen. Werde die Unterhalts- berechnung der Vor-instanz entsprechend ihren Ausführungen korrigiert, resultier- ten in den fünf Phasen die in ihrem Eventualantrag zur Anschlussberufung ge- nannten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 101 S. 6 ff., Urk. 108 S. 4). Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei abzuweisen, da sich der Klä- ger mit keinem Wort zu den Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO äussere. Im Übrigen lege er auch nicht dar, weshalb die Unter- haltsbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2021 und nicht ab Rechtskraft der Ehe- scheidung anzupassen seien (Urk. 101 S. 11 ff.).
3. Diesen Vorbringen hält der Kläger entgegen, indem die Beklagte einen Wohnkostenanteil von 61% (CHF 936.– : CHF 1'572.–) beanspruche, widerspre- che sie dem Grundsatz, dass der mit Kindern im Haushalt lebende Elternteil den hälftigen Anteil der Wohnkosten beanspruchen könne. Ihr Lebensstandard habe sich mit dem Umzug in die neue Wohnung verbessert und ein zukünftiger Umzug sei rein spekulativ. Schliesslich seien auch die unterschiedlichen Betreuungsan- teile kein Grund, den Wohnkostenanteil der Beklagten zulasten ihrer Kinder zu erhöhen. Den nicht ganz identischen Betreuungsanteilen werde bereits mit unter- schiedlichen Grundbeträgen der Kinder beim Kläger und der Beklagten Rechnung getragen und der Umstand, dass die Beklagte die Kinder zu 57.5% und der Klä- ger zu 42.5% betreue, ändere nichts daran, dass beide Parteien eine Wohnung benötigten, die beiden Kindern Raum biete. Die Verteilung des Überschusses im Verhältnis 30:30:20:20 entspreche dem Leitfaden des Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht und bewege sich im Rahmen des richterlichen Ermessens. Inwie- fern die vor-instanzliche Interpretation der Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" unzutreffend sei, begründe die Beklagte nicht weiter. Der Bonus sei auf- grund seines Charakters als nicht regelmässig geschuldete, besondere Entschä- digung einer besonderen Regelung zugänglich, zumal der Kläger am Bonus nicht partizipiere. Wenn der Beklagten 66% und den Kindern lediglich 33% (wovon knapp 17% oder 1/6 dem Kläger als hälftiger Anteil der Kinder) vom Bonus zukä-
- 32 - men, könne dies gerechtfertigt und die Differenzierung nachvollziehbar sein. Die Rüge der falschen Überschussverteilung sei unberechtigt (Urk. 105 S. 3 f.). 4.1 Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass ihr Umzug per 1. Februar 2021 eine neue Tatsache darstellt, auf die sich der Kläger rechtzeitig berufen hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entgegen ihrer Auffassung verlangen weder der Gleichbe- handlungsgrundsatz noch der Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebens- standards, dass beiden Eheleuten die gleichen Mittel für eine bestimmte Position im Bedarf einzustellen sind. Die Beklagte bewohnte bisher mit den beiden Kindern eine Wohnung der Q._____-Pensionskasse (… [Adresse]) mit einem Mietzins von CHF 2'560.– (Urk. 87 S. 21; Urk. 32/2/1). Per 1. Februar 2021 zog die Beklagte in eine 4 1/2-Zimmerwohnung der Stadt Zürich in der Wohnsiedlung P._____ in … Zürich (Urk. 103/1). Dabei handelt es sich – wie der Kläger richtig ausführt (Urk. 94 S. 7) – um eine gänzlich neu erstellte Überbauung. Der Bruttomietzins beträgt CHF 1'572.–. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern mit dem Umzug eine Senkung des Lebensstandards verbunden wäre oder inwiefern im Verhältnis zum Kläger, der in der ehelichen Wohnung an der R._____-strasse … in … Zürich verblieb (Urk. 4/2, Urk. 4/27 S. 4), ein Ungleichgewicht entstünde. Die Beklagte erwähnt zwar die Möglichkeit eines zukünftigen Umzugs, doch bleibt ein solcher rein spekulativ und immer möglich. Die Berücksichtigung höherer hypothetischer Wohnkosten im Bedarf kommt nur in Betracht, wenn eine Partei sich bezüglich des Wohnens einschränkt und ihre Wohnkosten freiwillig tief hält (ZR 87 [1988] Nr. 114). Vorliegend fehlen jegliche Hinweise auf eine solche Selbstbeschrän- kung. Auch die Übernahme von 60% der Betreuungsverantwortung und eines grösseren Anteils am Barbedarf rechtfertigt es nicht, der Beklagten höhere hypo- thetische Wohnkosten anzurechnen. Der Wohnkostenanteil der Beklagten beträgt somit ab 1. Februar 2021 CHF 786.– und derjenige der beiden Kinder je CHF 393.–. 4.2 Ausgehend vom Urteil der Vorinstanz (Urk. 87 S. 19, S. 21 und S. 27) stellt sich der Bedarf der Parteien mit den Kindern wie folgt dar (neue Beträge kursiv):
- 33 - Beklagte: fam. Notbedarf erw. Bedarf Grundbetrag 1'350.00 Wohnkostenanteil 786.00 Krankenkasse (KVG) 358.00 Zus. Gesundheitskosten 80.00 Versicherungen 13.00 Radio-/TV 30.00 Kommunikationskosten 120.00 Kompensation Vorsorge 155.00 ÖV-Kosten 65.00 Verpflegung 176.00 Krankenkasse (VVG) 43.00 Hobbies/Freizeit Steuern 500.00 Parkplatz 160.00 Autoversicherung 108.00 Summe 2'898.00 1'046.00 Total 3'944.00 Kläger: fam. Notbedarf erw. Bedarf Grundbetrag 1'350.00 Wohnkostenanteil 936.00 Krankenkasse (KVG) 262.00 Zus. Gesundheitskosten Elternteil 80.00 Versicherungen 13.00 Radio-/TV 30.00 Kommunikationskosten 120.00 Kompensation Vorsorge 155.00 ÖV-Kosten 65.00 Verpflegung 176.00 Steuern 400.00 Parkplatz 150.00 Autoversicherung 59.00 Summe 2'952.00 844.00 Total 3'796.00
- 34 - Kinder: Barbedarfe Kinder Barbedarfe Kinder beim Kläger bei der Beklagten D._____ F._____ D._____ F._____ Grundbetrag 160.00 160.00 240.00 240.00 Wohnkostenanteil 468.00 468.00 393.00 393.00 Krankenkasse (KVG) 102.00 102.00 Gesundheitskosten Kinder 30.00 30.00 Hobbies 63.00 63.00 Krankenkasse (VVG) 62.00 43.00 Fremdbetreuungskosten 515.00 560.00 Summe 628.00 628.00 1'405.00 1'431.00 Total 1'256.00 2'836.00 5.1 Die Vorinstanz hat den in den verschiedenen Phasen anfallenden Über- schuss zu je 30% auf die Parteien und zu je 20% auf die beiden Kinder aufgeteilt. Den Überschussanteil der Kinder hat sie sodann je hälftig den beiden Parteien zugewiesen (Urk. 87 S. 30, S. 32 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Überschuss in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" zu ver- teilen, wobei sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsver- hältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m.) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3, S. 285). Solche Beson- derheiten werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich ledig- lich auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen (Urk. 105 S. 4). Auch diese hat keine Besonderheiten ausgemacht. Damit bleibt es bei der Regel, wonach der Überschuss zu je einem Drittel auf die Eltern und zu je einem Sechstel auf die Kinder zu verteilen ist. 5.2 Die Parteien haben die Betreuungszeiten nicht durchwegs stundenge- nau aufteilt (Urk. 87 S. 64). Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Aufteilung des Grundbetrags, der Kläger beziffere seinen Betreuungsanteil mit 42.25% und die Beklagte den ihrigen mit 60%. Für die Unterhaltsberechnung rechtfertige sich das Abstellen auf gerundete Zahlen, wobei ein Runden auf Werte unter fünf zu ver-
- 35 - meiden sei, da die tatsächliche Betreuung zufolge unvorhergesehener Abwei- chung in derart tiefem Prozentbereich notorisch von der vereinbarten abweiche. In der Folge ging sie von Betreuungsanteilen von 60% (Beklagte) und 40% (Kläger) aus (Urk. 87 S. 28). Der Kläger wiederholt zwar, dass er die Kinder zu 42.5% be- treue; er beanstandet die Rundung, welche die Vorinstanz ermessensweise vor- genommen hat, aber nicht (Urk. 105 S. 3), womit es beim Verhältnis 60:40 bleibt. Die Betreuungsregelung sieht zudem vor, dass die Beklagte von Montag bis Mitt- woch und der Kläger am Donnerstag und Freitag für die Betreuung zuständig ist; die Ferien teilen sich die Parteien je hälftig auf (Urk. 87 S. 65). Die finanziellen Bedürfnisse des Kindes resp. sein Recht auf Teilhabe an der Lebensstellung der Eltern (Freizeitgestaltung, Kultur, Hobbys, Ferien, Schulausflüge etc.) hängen aber gerade im Bereich des zu verteilenden Überschusses nicht nur von den Be- treuungszeiten ab. Die Vorinstanz sah denn auch vor, dass sich die Parteien an ausserordentlichen Kinderkosten zu gleichen Teilen zu beteiligen haben, soweit sie nicht Gegenstand der Unterhaltsberechnung sind bzw. über die darin festge- setzten Beträge (CHF 63.– für Hobbys und CHF 30.– für Gesundheit pro Kind und Monat) hinausgehen (Urk. 87 S. 37, S. 66 f.). Diese Regelung (Dispositiv-Ziffer 8) blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dabei wurden Auslagen für Hobbys und Gesundheit lediglich im Barbedarf der Kinder bei der Beklagten vor- gesehen (Urk. 87 S. 27). Angesichts der nicht stark voneinander abweichenden Betreuungsanteile sollen die Kinder bei Vater und Mutter über den gleichen finan- ziellen Spielraum verfügen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder je hälftig auf die Eltern verteilte (Urk. 87 S. 30). 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Unterhaltsberechnung den nach Deckung des erweiterten Bedarfs und des Barbedarfs der Kinder verbleibenden Überschuss (der durch die Einkommen beider Parteien erwirtschaftet wird) im Umfang von 60% gleichmässig auf den Kläger und die Beklagte verteilt. So wies sie in der ers- ten Phase vom Überschuss von CHF 1'520.– sowohl dem Kläger als auch der Beklagten je 30% oder CHF 456.– zu. Auf die beiden Kinder entfielen je 20% oder 10% bei jedem Elternteil (Urk. 87 S. 30). Bei der Berechnung, welche die Beklag- te in der Anschlussberufung vornimmt, fallen die Überschussanteile der Eltern
- 36 - ausser Betracht (Urk. 101 S. 7 f.). In der Tat führt eine Zuweisung von Über- schussanteilen bei den Eltern zu einer im Rahmen der Festsetzung des Kindes- unterhalts nicht zu rechtfertigenden Umverteilung des überwiegend von der Be- klagten generierten Überschusses, was einem verdeckten persönlichen Unter- haltsbeitrag in der Form von Kindesunterhalt gleichkäme. Vorliegend haben die Parteien aber gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (Urk. 87 S. 38, S. 68). Bereits im Eheschutzverfahren hatten die Parteien auf Ehegattenunterhalt verzichtet (Urk. 4/27 S. 5). Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leis- tungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzei- tig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechneri- sche Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung des Ermessens umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5, S. 273; FamKomm Schei- dung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 53r, mit Verweis auf "die Formel des Bun- desgerichts" in: von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Handout zum Vortrag an der St. Galler Eherechtstagung 2020 vom 1. Dezember 2020, S. 14; vgl. auch Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Entscheid des Bundesgerichts vom
11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 275 f., mit Abdruck der Matrix und Verweis auf von Werdt, a.a.O.). Die Formeln, auf welchen die Matrix beruht, lauten wie folgt (von Werdt, a.a.O.): UBt UBM = · (LM · BV) (LM · BV)+(LV · BM) UBt UBV = · (LV · BM) (LM · BV)+(LV · BM) UB = Unterhaltsbeitrag der Mutter (in Franken) M UB = Unterhaltsbeitrag des Vaters (in Franken) V UB = Unterhaltsbeitrag total (in Franken) t
- 37 - L = Leistungsfähigkeit der Mutter (in %) M L = Leistungsfähigkeit des Vaters (in %) V B = Betreuungsanteil der Mutter (in %) M B = Betreuungsanteil des Vaters (in %) V Für die verschiedenen Phasen resultieren aufgrund des Betreuungsverhält- nisses und des Leistungsgefälles folgende Ergebnisse (alle Beträge pro Monat): 6.1 In der ersten Phase bis 31. August 2021, die vorliegend aufgrund des Zeitablaufs lediglich für die beantragten vorsorglichen Massnahmen relevant ist, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Mit korrigierten Wohnkosten verbleibt der Beklagten bei Einkünften von CHF 8'310.– sowie Familienzulagen von CHF 400.– und nach Deckung des Notbedarfes von CHF 2'898.–, des Barbedarfs der Kinder von CHF 2'836.– (CHF 1'405.– für D._____; CHF 1'431.– für F._____) sowie ihres erweiterten Bedarfes von CHF 1'046.– ein Überschuss von monatlich CHF 1'930.–. Die Berechnung des Klägers ist nicht zutreffend, weil er den Barbedarf von D._____ um CHF 393.– (Wohnkostenanteil) statt um CHF 247.– (Differenz der Wohnkostenanteile) reduziert (Urk. 94 S. 7). Der Kläger verfügt bei einem Einkommen von CHF 5'630.– nach Deckung des Notbedarfs von CHF 2'952.–, des Barbedarfs der Kinder von CHF 1'256.– (CHF 628.– für D._____; CHF 628.– für F._____) und seines erweiterten Bedarfs von CHF 844.– unverändert über ei- nen Überschuss von monatlich CHF 578.–. Der Überschuss beläuft sich insge- samt auf CHF 2'508.–. Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Über- schussanteil von CHF 418.– pro Kind bzw. CHF 209.– bei jedem Elternteil aus- macht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Famili- enzulagen von je Fr. 200.–): D._____: CHF 1'414.– bei der Beklagten (CHF 1'205.– + CHF 209.–) CHF 837.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 209.–) F._____ CHF 1'440.– bei der Beklagten (CHF 1'231.– + CHF 209.–) CHF 837.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 209.–) Total CHF 4'528.– Die Beklagte verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungs- fähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). Der Be- M V
- 38 - treuungsanteil der Beklagten betrug 60% (B ) und derjenige des Klägers 40% M (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt CHF V t 4'528.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'777.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'751.– (ca. 39%) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlen- der Unterhaltsbeitrag von CHF 77.– (CHF 38.50 je Kind), da die Beklagte CHF 2'777.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'528.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'854.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'751.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'674.– anfällt. 6.2 In der zweiten Phase ab 1. September 2021 erhöht sich der Grundbetrag von D._____, geboren tt.mm.2011, von CHF 400.– auf CHF 600.–. Die CHF 600.– sind im Verhältnis von 40% (Kläger: CHF 240.–) bzw. 60% (Beklagte: CHF 360.–) auf die Haushalte der Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 32). Der Bar- bedarf beim Kläger beträgt damit CHF 708.–, während der Barbedarf bei der Be- klagten auf CHF 1'525.– ansteigt. Zufolge der erhöhten Barbedarfe für D._____ reduziert sich der Überschuss auf CHF 2'308.– (CHF 2'508.– ./. CHF 200.–). Die- ser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 384.– pro Kind bzw. CHF 192.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von je CHF 200.–): D._____: CHF 1'517.– bei der Beklagten (CHF 1'325.– + CHF 192.–) CHF 900.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 192.–) F._____ CHF 1'423.– bei der Beklagten (CHF 1'231.– + CHF 192.–) CHF 820.– beim Kläger (CHF 628.– + CHF 192.–) Total CHF 4'660.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t
- 39 - CHF 4'660.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunter- halt im Umfang von CHF 2'858.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'802.– (ca. 39%) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 82.– (CHF 41.– je Kind), da die Beklagte CHF 2'858.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'660.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'940.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'802.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von lediglich CHF 1'720.– anfällt. 6.3 In der dritten Phase ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Grundbetrag von F._____, geboren tt.mm.2014, von CHF 400.– auf CHF 600.–. Die CHF 600.– sind im Verhältnis von 40% (Kläger: CHF 240.–) bzw. 60% (Beklagte: CHF 360.–) auf die Haushalte der Parteien aufzuteilen (Urk. 87 S. 33). Der Barbedarf beim Kläger beträgt damit CHF 708.–, während der Barbedarf bei der Beklagten auf CHF 1'551.– ansteigt. Zu berücksichtigen ist gemäss Vorinstanz auch die um CHF 50.– erhöhte Kinderzulage von D._____ (Urk. 87 S. 33). Zufolge der erhöh- ten Barbedarfe für F._____ und des Anstiegs der Kinderzulage reduziert sich der Überschuss auf CHF 2'158.– (CHF 2'308.– ./. CHF 200.– + CHF 50.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 360.– pro Kind bzw. CHF 180.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunter- halt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von CHF 250.– für D._____ und CHF 200.– für F._____): D._____: CHF 1'455.– bei der Beklagten (CHF 1'275.– + CHF 180.–) CHF 888.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 180.–) F._____ CHF 1'531.– bei der Beklagten (CHF 1'351.– + CHF 180.–) CHF 888.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 180.–) Total CHF 4'762.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t
- 40 - CHF 4'762.–. Gemäss der obgenannten Formeln hat die Beklagte den Barunter- halt im Umfang von CHF 2'920.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'842.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 66.– (CHF 33.– je Kind), da die Beklagte CHF 2'920.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'762.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'986.– beläuft. Umgekehrt hat der Kläger CHF 1'842.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'776.– anfällt. 6.4 In der vierten Phase ab 1. August 2024 hat die Vorinstanz eine Anpas- sung vorgenommen mit der Begründung, dannzumal würden die Kosten für die Betreuung von D._____ in der Höhe von CHF 515.– mit grosser Wahrscheinlich- keit entfallen; gleichzeitig würden erfahrungsgemäss Kosten für die auswärtige Mittagsverpflegung an drei Tagen (CHF 120.–), die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (CHF 60.–) und das Handy (CHF 30.–) sowie Auslagen für den schuli- schen Alltag (CHF 50.–) anfallen, die schätzungsweise auf CHF 260.– zu veran- schlagen seien (Urk. 87 S. 34). Auch dies blieb seitens der Parteien unangefoch- ten. Bei der Beklagten verringert sich der Barbedarf D._____s damit auf CHF 1'270.–, derjenige von F._____ verbleibt bei CHF 1'551.–. Der Überschuss be- trägt neu CHF 2'413.– (CHF 2'158.– + CHF 515.– ./. CHF 260.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 402.– pro Kind bzw. CHF 201.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von CHF 250.– für D._____ und CHF 200.– F._____): D._____: CHF 1'221.– bei der Beklagten (CHF 1'020.– + CHF 201.–) CHF 909.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 201.–) F._____ CHF 1'552.– bei der Beklagten (CHF 1'351.– + CHF 201.–) CHF 909.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 201.–) Total CHF 4'591.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V
- 41 - Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t CHF 4'591.–. Gemäss der obgenannten Formel hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'815.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'776.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 42.– (CHF 21.– je Kind), da die Be- klagte CHF 2'815.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'591.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'773.– beläuft. Umge- kehrt hat der Kläger CHF 1'776.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'818.– anfällt. 6.5 In der fünften Phase ab 1. August 2026 hat die Vorinstanz eine Anpas- sung vorgenommen mit der Begründung, per 1. August 2026 erfolge mutmasslich der Übertritt von F._____ in die Oberstufe. Damit seien wie bei D._____ die Fremdbetreuungskosten (von CHF 560.–) durch geschätzte Auslagen für auswär- tige Mittagsverpflegung, Handy, öffentlicher Verkehr und den schulischen Alltag von CHF 260.– zu ersetzen. Die Kinderzulage werde dannzumal CHF 50.– höher ausfallen (Urk. 87 S. 35). Dies wurde von keiner Seite beanstandet. Der Barbe- darf von F._____ bei der Beklagten verringert sich damit auf CHF 1'251.–, derje- nige von D._____ verbleibt bei CHF 1'270.–. Der Überschuss beläuft sich neu auf CHF 2'763.– (CHF 2'413.– + CHF 560.– ./. CHF 260.– + CHF 50.–). Dieser fällt zu je 1/6 den beiden Kindern zu, was ein Überschussanteil von CHF 460.– pro Kind bzw. CHF 230.– bei jedem Elternteil ausmacht. Der zu deckende Barunterhalt der Kinder beträgt (nach Abzug der Familienzulagen von je CHF 250.–): D._____: CHF 1'250.– bei der Beklagten (CHF 1'020.– + CHF 230.–) CHF 938.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 230.–) F._____ CHF 1'231.– bei der Beklagten (CHF 1'001.– + CHF 230.–) CHF 938.– beim Kläger (CHF 708.– + CHF 230.–) Total CHF 4'357.– Unverändert verfügt die Beklagte in dieser Zeitspanne über eine Leistungs- fähigkeit von CHF 4'366.– (CHF 8'310.– ./. CHF 3'944.–) und der Beklagte über eine solche von CHF 1'834.– (CHF 5'630.– ./. CHF 3'796.–). Dies entspricht einer
- 42 - Leistungsfähigkeit der Beklagten von 70.4% (L ) und des Klägers von 29.6% (L ). M V Der Betreuungsanteil der Beklagten beträgt 60% (B ) und derjenige des Klägers M 40% (B ). Der Gesamtbarunterhalt bzw. der Unterhaltsbeitrag total (UB) beträgt V t CHF 4'357.–. Gemäss der obgenannten Formel hat die Beklagte den Barunterhalt im Umfang von CHF 2'672.– (ca. 61 %) und der Kläger im Umfang von CHF 1'685.– (ca. 39 %) zu tragen. Damit resultiert ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 191.– (CHF 95.50 je Kind), da die Be- klagte CHF 2'672.– vom Gesamtbarunterhalt von CHF 4'357.– zu übernehmen hat, der sich bei ihr anfallende Barunterhalt aber auf CHF 2'481.– beläuft. Umge- kehrt hat der Kläger CHF 1'685.– vom Gesamtbarunterhalt zu übernehmen, wobei bei ihm ein Barunterhalt von CHF 1'876.– anfällt. 6.6 Entweder errechnet sich ein vom Kläger an die Beklagte zu bezahlender Unterhaltsbeitrag (Phasen 1 bis 3) oder ein von der Beklagten an den Kläger zu bezahlender Unterhaltsbeitrag, der tiefer als die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ausfällt (Phasen 4 und 5). Dass die ermittelte Aufteilung der Unterhaltslast ermessensweise derart zu korrigieren wäre, dass ein im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil besseres Ergebnis für den Kläger resultiert, ist nicht ersichtlich. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten übersteigt die Leistungsfä- higkeit des Klägers nicht in einem Masse, dass sich eine überproportionale Betei- ligung am Geldunterhalt aufdrängt, zumal die Beklagte einen leicht höheren Anteil am Naturalunterhalt (Betreuung) übernimmt. Der Vollständigkeit halber sei be- merkt, dass auch mit einem Betreuungsumfang des Klägers von 42.5% (E. III/5.2) keine Zahlen resultieren, welche die vorinstanzlich gesprochenen Beiträge über- steigen. Der Anschlussberufung ist daher kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hat im Hauptstandpunkt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung beantragt, die vorinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge aber nicht an- gefochten (vgl. dazu BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barbedarf) ab Rechtskraft die- ses Urteils zu bezahlen: für D._____:
- 43 - − CHF 85.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. für F._____: − CHF 75.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023; − CHF 85.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. Auch im Übrigen ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert zu be- lassen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, werden die Kinderzulagen von der Beklagten bezogen und ihr für die Deckung des Barbedarfs der Kinder angerechnet (Urk. 87 S. 36). Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 10) ist zu aktuali- sieren und die finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziffer 11) sind den aktuellen Gegebenheiten (vgl. E. III/4) anzupassen. 7.1 Die von der Vorinstanz gebildete erste Phase (bis 31. August 2021) ist bereits verflossen. Der Kläger beantragte, die Beklagte sei rückwirkend ab dem
1. Februar 2021 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Abänderung des Ehe- schutzentscheides vom 17. April 2018 zu verpflichten, die mit der Anschlussberu- fung beantragten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Aufgrund der deutlich geringe- ren Wohnkosten und des deutlich geringeren Bedarfs der Beklagten läge eine er- hebliche Veränderung der Verhältnisse vor (Urk. 94 S. 11). Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich mit keinem Wort zu den Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (drohende Anspruchsverletzung, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) geäussert. Er lege auch nicht dar, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Februar 2021 statt ab Rechtskraft der Eheschei- dung angepasst werden sollten (Urk. 101 S. 11). 7.2 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) sind in aller Regel Regelungsmassnahmen. Für deren Erlass braucht es weder eine Dringlichkeit noch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und auch keine Hauptsachenprognose (FamKomm Scheidung/Leuenberger/Suter, Anh ZPO Art. 276 N 5, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Sie können auch dann ange-
- 44 - ordnet werden, wenn – wie hier – die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO). Für eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen müssen allerdings veränderte Verhältnisse vorliegen (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB). 7.3 Im Eheschutzverfahren wurde von einem familienrechtlichen Notbedarf der Beklagten von CHF 5'450.– (inkl. Grundbetrags- und Wohnkostenanteil der Kinder) ausgegangen. Das (hypothetische) Einkommen der Beklagten ab 1. Sep- tember 2018 wurde auf CHF 8'000.– festgesetzt. Der Kläger war ab 1. September 2018 bis anhin verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 100.– pro Kind zu bezahlen (vgl. Urk. 4/27 S. 5 f.). Der familiäre Notbedarf der Beklagten (inkl. Grundbetrags- und Wohnkostenanteil der Kinder) betrug im Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens CHF 4'164.– (CHF 2'898.– zuzüglich 2 x CHF 240.– zuzüglich 2 x CHF 393.–) und ihr Einkommen beläuft sich auf CHF 8'310.–. Damit haben sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB wesentlich verändert. Entscheide über die Abänderung von Unterhaltsbei- trägen wirken grundsätzlich für die Zukunft, können aber nach Ermessen des Massnahmegerichts und aus Billigkeitserwägungen auf den Zeitpunkt des Abän- derungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH LY170006 vom 12. Juli 2017, E. IV/1.2.3 S. 14 f.; FamKomm Scheidung/Leuenberger/Suter, Anh ZPO Art. 276 N 14; ZK ZPO-Sutter-Somm/Stanischewski, Art. 276 N 35; BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 445). Da die Beklagte unbestrittenermassen bereits seit 1. Februar 2021 einen tieferen Mietzins bezahlt, erscheint es vorliegend angemessen, die Abänderung auf den Zeitpunkt der Stellung des Massnahmebegehrens (11. Mai
2021) zurückzubeziehen. 7.4 Damit ist die Unterhaltspflicht des Klägers gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) per 11. Mai 2021 anzupassen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hat der Kläger der Beklagten von 11. Mai 2021 bis 31. August 2021 (Phase 1) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich (gerundet) CHF 40.– pro Kind
- 45 - zu bezahlen (vgl. E. III/6.1). Ab 1. September 2021 (Phase 2) bleibt es bei diesem (gerundeten) Betrag (vgl. E. III/6.2). Die vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren dauern solange, bis das Scheidungsurteil bezüglich der Unter- haltsregelung formell rechtskräftig wird (BGE 146 III 284 E. 2.2, S. 286). Die for- melle Rechtskraft tritt – sofern wie hier kein Gestaltungsurteil Gegenstand einer zivilrechtlichen Beschwerde bildet – grundsätzlich mit Eröffnung des zweitinstanz- lichen Entscheides ein (BGE 146 III 284 E. 2.3.5 und E. 2.4, S. 288 f.). Die Mass- nahmen sind damit bis zur Rechtskraft dieses Urteils zu befristen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von CHF 10'000.–, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Dies wurde von keiner Partei beanstandet. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 17 bis
19) erscheint im Übrigen als angemessen und ist daher zu bestätigen.
2. Der Streitwert im Güterrecht beträgt CHF 25'865.67 (USD 15'955.14 zum Kurs 0.99878 [03.04.2019; Urk. 1] zuzüglich CHF 9'930.–). Der Kläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der Hauptberufung (Urk. 94 S. 1). Die Beklagte obsiegt im Güterrecht mit CHF 14'473.35 (USD 4'548.89 zum Kurs 0.99878 zu- züglich CHF 9'930.–) und damit zu 56%. Der Streitwert betreffend Kinderunterhalt beträgt – gerechnet bis zur Volljährigkeit der Kinder – CHF 65'252.–. Da Kläger und Beklagte im Hauptstandpunkt auf Abweisung der jeweiligen Berufung der an- deren Partei schlossen, bleibt für die beidseitig beantragte Übernahme der Kosten durch den Kanton (Urk. 86 S. 3, S. 12; Urk. 94 S. 3, S. 6) kein Raum. Die Beklag- te zog ihren diesbezüglichen Antrag denn auch zurück (Urk. 101 S. 2). Der Kläger unterliegt im Unterhaltspunkt vollständig und im Massnahmeverfahren nahezu vollständig. Insgesamt ist von einem Obsiegen der Beklagten von 85% auszuge- hen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG) sind dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten geleiste- ten Vorschuss von CHF 3'500.– zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichts-
- 46 - kasse Rechnung. Der Kläger hat der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 2'450.– zu ersetzen. Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ei- ne auf 70% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf einen Streitwert von CHF 91'117.67 auf CHF 5'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzel- gericht, vom 17. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3.4 Abs. 4) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die beiden Kinder D._____ und F._____ rück- wirkend ab 11. Mai 2021 bis zur Rechtskraft dieses Urteils monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von je CHF 40.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeitrage sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklagten bezo- gen und für den Unterhalt der Kinder verwendet.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 47 - Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Kin- derunterhaltsbeiträge (Barbedarf) zu bezahlen: für D._____: − CHF 85.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. für F._____: − CHF 75.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023; − CHF 85.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024; − CHF 145.– ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2026; − CHF 235.– ab 1. August 2026. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen werden von der Beklag- ten bezogen und für den Unterhalt der Kinder verwendet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder auch im Haushalt des Klägers leben und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2022 von 105.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbei- alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
- 48 - trag = 105.4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen (Phase 2): Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Kläger: CHF 5'630.- (80% Pensum) − Beklagte: CHF 8'310.- (80% Pensum, zzgl. derzeit unbek. Bonus) − D._____: CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. Januar 2024 CHF 250.- − F._____ CHF 200.- Kinderzulage, ab 1. August 2026 CHF 250.- familienrechtlicher Bedarf: − Kläger: CHF 3'796.- − Beklagte: CHF 3'944.- − D._____: CHF 1'525.- bei der Beklagten, CHF 708.- beim Kläger − F._____: CHF 1'431.- bei der Beklagten, CHF 628.- beim Kläger
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von USD 70'651.45 zu bezahlen, zahlbar innert sechs Monaten ab Rechtkraft dieses Urteils. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von CHF 8'981.50 zu bezahlen, zahlbar innert sechs Monaten ab Rechtkraft dieses Urteils.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 17 bis 19) wird bestätigt.
- 49 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt und mit dem von der Beklagten geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 3'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Vorschuss im Umfang von CHF 2'450.– zu ersetzen.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 4'146.45 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 50 - Zürich, 14. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel versandt am: lm