Erwägungen (4 Absätze)
E. 13 Februar 2014 ein Scheidungsbegehren einreichen, welches zur Eröff- nung des vorliegenden Scheidungsverfahrens führte. Mit Datum vom
E. 18 Februar 2014 stellte auch der Gesuchsteller ein Scheidungsbegehren, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, wann genau dieses beim Gericht eingereicht wurde (beides als act. 1). Fest steht, dass die Parteien am
E. 20 Oktober 2014 in begründeter Form eröffnet (act. 82). Sie erwuchs schliesslich unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 84). (5.) Am 5. September 2014 wurde Dr. I._____ der Auftrag für ein Er- ziehungsfähigkeitsgutachten mit bereinigtem Fragekatalog erteilt und es wurde ihm eine Frist bis 15. Januar 2015 zur Erstattung desselben ange- setzt (act. 77-79). Am 21. November 2014 teilte der Gutachter dem Gericht mit, die Gesuchstellerin verweigere die Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens, worauf ihm eine Fristerstreckung zur Erstattung des Gutachtens bis 15. März 2015 gewährt wurde (act. 85 und 86). Am 11. Dezember 2014 berichtete die Beiständin, dass das begleitete Besuchsrecht des Gesuchstel- lers mangels Kooperation der Gesuchstellerin nicht habe umgesetzt werden können (act. 88). Am 27. Januar 2015 teilte der Gutachter dem Gericht mit, die Gesuchstellerin verweigere weiterhin die Kooperation (act. 93). Mit Ver- fügung vom 3. Februar 2015 wurde daraufhin eine Kindesvertretung für C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ angeordnet (act. 97).
- 9 - (6.) Am 19. März 2015 fand auf Antrag des Gesuchstellers eine Ver- handlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen statt (Prot. S. 39-58). An dieser wurde – unter anderem – die Gesuchstellerin zur Kooperation mit dem Gutachter und der Kinderanwältin angehalten (Prot. S. 51 f. und S. 57 f.). Am 23. April 2015 wurde Dr. I._____ die Frist zur Er- stattung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens ein weiteres Mal, bis 15. Juni 2015 erstreckt (act. 111). (7.) Am 11. Mai 2015 erstattete Dr. I._____ dem Gericht eine Gefähr- dungsmeldung betreffend C._____. Er führte aus, die Gesuchstellerin habe erneut einen Termin platzen lassen. Er vermute bei der Gesuchstellerin eine psychische Störung in Form eines "strukturierten Wahnsystems", welches dazu führe, dass die Gesuchstellerin den Kontakt von C._____ zum Vater unterbinde. Dies stelle eine potentielle Kindeswohlgefährdung dar. Eine am- bulante Begutachtung sei unter diesen Bedingungen nicht möglich. Es sei eine Fremdplatzierung von C._____ sowie eine "gesundheitliche Abklärung" der Gesuchstellerin zu prüfen (act. 112). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde der Gesuchstellerin hierauf superprovisorisch die Obhut über C._____ entzogen und deren Fremdplatzierung in einer geeigneten Instituti- on angeordnet (act. 114). Diese Verfügung wurde durch die Kantonspolizei Zürich und die Beiständin am 20. Mai 2015 vollzogen (act. 122 S. 2). Am
16. Juni 2015 wurde den Parteien hierzu anlässlich einer Massnahmever- handlung nachträglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. S. 62-75). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung von C._____ im Kinderhaus des Zentrums K._____ bestätigt. Beiden Parteien wurde ein begleitetes Be- suchsrecht gewährt. Die Aufgaben der Beiständin wurden entsprechend er- weitert. Zudem wurde eine psychiatrische Begutachtung der Gesuchstellerin angeordnet. Diese Verfügung erging vorerst unbegründet (act. 140) und wurde den Parteien auf Begehren der Gesuchstellerin am 30. Juli 2015 in begründeter Form eröffnet (act. 156 und 160). Die Gesuchstellerin erhob dagegen Berufung.
- 10 - (8.) Am 30. Juli 2015 erstattete Dr. I._____ einen "vorläufigen Bericht" über seine bisherigen Abklärungen (act. 157). Am 7. August 2015 erteilte das Gericht dem Zentrum K._____ den Auftrag, einen Bericht über die me- dizinische Betreuung von C._____ zu erstatten, nachdem sich die Gesuch- stellerin diesbezüglich beschwert hatte (act. 166). Am 17. August 2015 wur- de Dr. J._____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Gesuchstellerin beauftragt (act. 172). Am 18. August 2015 trat die bisherige Gerichtsbeset- zung (Ersatzrichterin lic. iur. O._____ / Gerichtsschreiberin lic. iur. P._____) in den Ausstand, nachdem die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von C._____ eine Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (act. 176). Das Verfahren wurde in der Folge von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger übernommen. Am 31. August 2015 erstattete das Zentrum K._____ den angeforderten Bericht über die medizinische Betreuung von C._____ (act. 185 und 186). (9.) Am 22. Oktober 2015 erklärte das Obergericht in einem Zwi- schenentscheid im Rahmen des von der Gesuchstellerin angestrengten Be- rufungsverfahrens gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 die von der Ge- suchstellerin eingereichten Gefährdungsmeldungen bezüglich Betreu- ung/Behandlung von C._____ im Zentrum K._____ als unbegründet (act. 206). Am 9. November 2015 wies das Obergericht schliesslich die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung ab und bestätigte die Verfügung vom 2. Juli 2015 vollumfänglich (act. 210). Diese Entscheide des Oberge- richts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. (10.) Am 9. Dezember 2015 erstattete Dr. J._____ dem Gericht sein psychiatrisches Gutachten über die Gesuchstellerin. Darin gelangte er kurz zusammengefasst zum Schluss, bei der Gesuchstellerin lasse sich trotz ausgeprägter Beeinträchtigungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit keine nach ICD-10 klassifizierbare psychische Störung diagnostizieren. Je- doch sei die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gravierend einge- schränkt (act. 207; vgl. für eine ausführlichere Darstellung des Gutachtens nachstehend E.III.2.4.).
- 11 - (11.) Am 29. Januar 2016 gingen die KESB-Akten beim Gericht ein (act. 217 und 218/1-97), am 4. März 2016 der jährliche Entwicklungsbericht des Zentrums K._____ über C._____ für den Zeitraum 2015/2016 (act. 226). Am 9. März 2016 fand eine weitere Massnahmeverhandlung statt. Im Zent- rum standen dabei die Entwicklung und medizinische Behandlung von C._____ im K._____, das psychiatrische Gutachten von Dr. J._____ sowie eine ausführliche Befragung der Gesuchstellerin (Prot. S. 87-125). Mit Be- schluss vom 25. April 2016 wies die KESB Stadt Zürich eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Beiständin ab (act. 244). Mit Verfügung vom
11. Juli 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde der Gesuchstelle- rin die elterliche Sorge für C._____ bezüglich medizinischer und therapeuti- scher Belange superprovisorisch entzogen und auf die Beiständin übertra- gen, nachdem das Stadtspital Triemli und die Kindesvertreterin mehrfach darum ersucht hatten. Der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde entspre- chend erweitert (act. 256). (12.) Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 betreffend vorsorgliche Mas- snahmen wurde die Fortführung der Fremdplatzierung von C._____ ange- ordnet und der Teilentzug der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin bzw. de- ren Übertragung auf die Beiständin und die Erweiterung von deren Aufga- benkatalog bestätigt. Anträge auf einen weitergehenden Entzug der elterli- chen Sorge wie auch auf Einholung eines entwicklungspädiatrischen Gut- achtens wurden abgewiesen. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Be- zahlung von Kindesunterhalt an die Gesuchstellerin wurde rückwirkend ab
1. Juni 2015 aufgehoben. Hingegen wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Aufhebung des Ehegattenunterhalts vorderhand abgewiesen. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegenden En- dentscheid vorbehalten (act. 268). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung. Am 2. Februar 2017 wurde der Kindesvertreterin eine erste Akontozahlung von Fr. 10'000.– bewilligt (act. 270). Am 6. Juni 2017 wies das Obergericht die Berufung der Gesuchstelle- rin gegen die Verfügung vom 13. Januar 2017 weitgehend ab, gewährte ihr
- 12 - jedoch versuchsweise ein unbegleitetes Besuchsrecht für C._____ und er- weiterte den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend. Zur Begrün- dung erwog das Obergericht kurz zusammengefasst, C._____ befinde sich in einem guten Zustand. Es sei keine Kindeswohlgefährdung durch das Zentrum K._____ oder den Gesuchsteller ersichtlich. Hingegen betreibe die Gesuchstellerin Obstruktion und eine stark übertriebene Dokumentierung und Dramatisierung des Gesundheitszustands von C._____. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. J._____ sei schlüssig. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei eingeschränkt. Jedoch sei die Eingewöhnung von C._____ im Zentrum K._____ nun abgeschlossen, weshalb versuchsweise unbegleitete Besuche der Gesuchstellerin zuzulassen seien (act. 272). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. (13.) Am 10. Juli 2017 wurden dem Gericht ein entwicklungspädiatri- scher Bericht des Kinderspitals Zürich über C._____ sowie Entwicklungsbe- richte des Zentrums K._____ für den Zeitraum 2016/2017 eingereicht (act. 274/1, 274/3 und 274/15). Am 23. Oktober 2017 fand wiederum eine Massnahmeverhandlung statt (Prot. S. 136-158). Mit Verfügung vom
27. Dezember 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Versand: 11. Ja- nuar 2018) wurde die Fortführung der Fremdplatzierung von C._____ ange- ordnet. Diverse Anträge der Parteien bezüglich elterlicher Sorge, Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation, Kinderanhörung von C._____ sowie einer kinderforensischen Abklärung wurden abgewiesen. Sodann wurde die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Ehegattenun- terhalt an die Gesuchstellerin rückwirkend per 7. Juli 2017 aufgehoben. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (act. 297 und 298). Die Gesuchstellerin erhob Be- rufung gegen diese Verfügung. Am 22. Januar 2018 legte die bisherige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, ihr Mandat nieder (act. 299). Am 13. Februar 2018 wies das Obergericht die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2017 vollumfänglich ab (act. 300). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs un- angefochten in Rechtskraft.
- 13 - (14.) Am 15. Mai 2018 ging der Entwicklungsbericht des Zentrums K._____ über C._____ für den Zeitraum 2017/2018 beim Gericht ein (act. 319/1). Am 7. Juni 2018 entschied die Beiständin im Rahmen der ihr eingeräumten Kompetenzen, das seit dem Entscheid des Obergerichts vom
6. Juni 2017 unbegleitete Besuchsrecht der Gesuchstellerin für C._____ einzuschränken und begleitete Besuche frühestens ab Ende Juli 2018 wie- der zuzulassen. Dies, weil die Gesuchstellerin anlässlich ihrer unbegleiteten Besuche C._____ gegen die Betreuer des K._____s aufgebracht und Kör- perteile von C._____ abfotografiert habe (act. 338). Am 24. Juli 2018 teilte die Beiständin sodann mit, dass dem Gesuchsteller ein Ferienbesuchsrecht gewährt worden sei, nachdem dieser eine gute Betreuung von C._____ ge- währleistet habe, keine Gefährdung darstelle und sich kooperativ gezeigt habe. Ausserdem sei nun für die Gesuchstellerin wieder ein begleitetes Be- suchsrecht eingerichtet worden (act. 369). (15.) Am 27. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin innert der ihr hierfür angesetzten Frist eine Klagebegründung in der Hauptsache sowie tags da- rauf einen "Nachtrag" hierzu ein (act. 347-350). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurden diverse Gefährdungsmeldun- gen der Gesuchstellerin betreffend C._____ sinngemäss als Massnahmebe- gehren entgegengenommen und abgewiesen (act. 362). Die Gesuchstellerin erhob dagegen Berufung, auf welche das Obergericht mit Entscheid vom
31. Juli 2018 nicht eintrat (act. 371). Der Entscheid des Obergerichts er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wurden diverse weitere Anträge der Gesuchstellerin und der Kindesvertreterin betreffend Aufhebung der Fremdplatzierung, Wiederherstellung der elterlichen Sorge, Besuchsrecht, diverse Abklärungen, erneute Begutachtung der Gesuchstellerin sowie Ertei- lung von Weisungen vorsorglich abgewiesen (act. 370B). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- 14 - Am 9. August 2018 gingen Abklärungen der Beiständin und der Kin- desvertreterin betreffend eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Sektenzugehörigkeit des ehemaligen Leiters des Zentrums K._____ beim Gericht ein (act. 371/A-C). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurden di- verse weitere Anträge der Gesuchstellerin betreffend Absetzung der Bei- ständin und der Kindesvertreterin, Besuchsrecht, Mobiltelefon für C._____ etc. vorsorglich abgewiesen (act. 371/F). Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Am 15. Oktober 2018 erfolgten fristgerecht die Klageantworten des Gesuchstellers und der Kindesvertreterin in der Hauptsache (act. 381-383). Am 9. November 2018 ging der Entwicklungsbericht 2018 des Zentrums K._____ über C._____ ein (act. 391). Am 16. November 2018 fand eine Massnahmeverhandlung betreffend Ausdehnung des Besuchsrechts des Gesuchstellers statt, zu welcher die Gesuchstellerin unentschuldigt nicht erschien (Prot. S. 177-190). Stattdes- sen reichte sie dem Gericht vor und nach der Verhandlung unzählige nicht erbetene schriftliche Eingaben ein (vgl. act. 385-389; 393-403; 406-414; 417-420; 423-425). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (Versand: 9. Ja- nuar 2019) erfolgte eine Neuregelung des Besuchsrechts und es wurden di- verse Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Kosten dieser Verfü- gung wurden der Gesuchstellerin auferlegt und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (act. 404 und 405). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung, auf welche das Obergericht mit Entscheid vom 26. März 2019 infolge Ver- spätung nicht eintrat (act. 429). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurden diverse Eingaben der Ge- suchstellerin als querulatorisch zurückgewiesen (act. 415). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, welche vom Obergericht mit Entscheid vom 26. März 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde (act. 428). Der Ent- scheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- 15 - Ab dem 15. April 2019 liess sich die Gesuchstellerin wieder durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten (act. 435 und 436). (16.) Am 21. Juni 2019 fand eine Massnahmeverhandlung betreffend Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____, Obhutszuteilung und Be- suchsrecht statt (Prot. S. 196-223). Am 4. Juli 2019 erfolgte eine Kinderan- hörung von C._____ im Zentrum K._____ (act. 450). Mit Verfügung vom
E. 24 Juli 2019 wurde die Fremdplatzierung von C._____ aufgehoben und die Obhut für sie dem Gesuchsteller zugeteilt. Ferner wurden die Aufgaben der Beiständin erweitert und diverse Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegen- den Endentscheid vorbehalten (act. 456). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung, die mit Entscheid des Obergerichts vom 23. Au- gust 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Obergericht insbesondere aus, das Verhalten der Gesuchstellerin habe sich nicht geändert, ihre Erziehungsfähigkeit sei eingeschränkt. C._____ gehe es gut, sie werde medizinisch betreut und es sei glaubhaft, dass sie beim Ge- suchsteller gut aufgehoben sei (act. 461). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. (17.) Am 4. September 2019 wurde das vorliegende Verfahren infolge eines internen Abteilungswechsels von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger an Bezirksrichter lic. iur. R. Amsler umgeteilt (act. 464). Am 24. September 2019 wies die KESB Stadt Zürich eine Beschwerde der Gesuchstellerin ge- gen die Beiständin ab. Gleichwohl wurde infolge Pensionierung der bisheri- gen Beiständin eine neue Beiständin für C._____ in der Person von Frau M._____ ernannt (act. 465). (18.) Am 14. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin innert der ihr hier- für angesetzten Frist die Replik in der Hauptsache sowie später noch einen "Nachtrag" hierzu ein (act. 476 und 477; act. 480 und 481). Die jeweilige Duplik der Kindesvertreterin vom 13. März 2020 (act. 488 und 489) sowie des Gesuchstellers vom 7. Mai 2020 (act. 517 und 518) erfolgten ebenfalls
- 16 - fristgerecht. Am 25. März 2020 wurde der Kindesvertreterin eine zweite Akontozahlung von Fr. 20'000.– ausgerichtet (act. 493). (19.) Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde ein weiteres Massnah- mebegehren der Gesuchstellerin (nebst einem Antrag der Kindesvertreterin) mangels Veränderung der Verhältnisse unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Gesuchstellerin abgewiesen (act. 526). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. August 2020 berichtete die Beiständin dem Gericht über das aktuelle Befinden von C._____ und den Verlauf der Beistandschaft (act. 544). Am 2. Oktober 2020 fand eine weitere Kinderanhörung von C._____ statt (act. 555). (20.) Am 7. Oktober 2020 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher sich die Parteien abschliessend äussern konnten. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen sie ferner eine Teil- Scheidungsvereinbarung bezüglich nachehelichem Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich sowie Parteientschädigung (act. 568), zu welcher sie noch sogleich im Sinne von Art. 112 ZGB angehört wurden. Im Übrigen wur- de den Parteien unter Hinweis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.5, mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr ins Stadium der Urteilsberatung trete und keine wei- teren Eingaben mehr zulässig seien. Das (vorliegende) Urteil werde den Parteien schriftlich eröffnet (vgl. Prot. S. 232-265, insb. S. 263 ff.). Gleich- wohl reichte die Gesuchstellerin dem Gericht nachträglich weitere unerbete- ne Eingaben ein (vgl. act. 569, 571, 575, 578), auf die nach dem Gesagten jedoch nicht mehr einzugehen ist, zumal sich, ausser weiteren unbelegten Vorwürfen der Gesuchstellerin (vgl. dazu nachstehend E.III.2.6), nichts Re- levantes daraus ergibt. Am 9. November 2020 legte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ihr Mandat erneut nieder (act. 573), was im Rubrum zu vermerken ist." 1.3 Aus der Sicht des Obergerichts ist anzufügen, wie dieses in den ver- gangenen Jahren mit der Sache befasst war:
- 17 - Die Kammer bearbeitete acht Geschäfte, wovon sechs Berufungen gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahme (LY1510045, LY170004, LY180002, LY180040, LY190007, LY190035). Sämtliche Rechtsmittel waren erfolglos, mit Ausnahme des zweiten, wo die Berufung zwar im Wesentlichen abgewiesen, im Sinne eines Versuches aber gewisse überwachte Kontakte zwischen Mutter und Kind angeordnet wurden. Das Verfahren PC190005 betraf eine Beschwerde der Mutter gegen eine prozessleitende Anordnung: das Scheidungsgericht hatte fest- gestellt, es werde von Eingaben und Mails der Mutter regelrecht geflutet, biswei- len zweimal täglich, und solche Mitteilungen würden nicht mehr bearbeitet - die Beschwerde dagegen wurde abgewiesen, soweit die Kammer darauf eintrat. Das Verfahren PQ190018 war eine Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutz- recht zum Thema Kindesvertreterin. Das Rechtsmittel war erfolglos. Die Strafkammern des Obergerichts waren mit vier Geschäften befasst (TB150097, UE160053, UE190113, UE190339). Das erste behandelt Strafanzei- gen der Mutter gegen Gerichtspersonen, die Kindesvertreterin und die Beiständin, einen Gutachter und diverse Mitarbeitende des Kinderzentrums K._____; die III. Strafkammer sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mutter nicht genehme Handlungen dieser Personen irgend einen Straftatbestand erfüllt haben könnten. Das zweite Verfahren betraf eine Strafanzeige der Mutter gegen den Vater und unbekannt wegen sexueller Handlungen mit Kindern, welche von der Staatsan- waltschaft nicht anhand genommen worden war. Auch hier erkannte die III. Straf- kammer keine ausreichenden Verdachtsmomente für den Vorwurf der Mutter. In den Verfahren UE190113 und UE190339 ging es um Nichtannahme von Strafan- zeigen gegen die Kinderanwältin und den Vater wegen Tätlichkeiten resp. sexuel- ler Übergriffe. In beiden Fällen trat die III. Strafkammer auf das Rechtsmittel nicht ein; im ersten Fall wurde dem Kind, als dessen angebliche Vertreterin die Mutter aufgetreten war, Kosten auferlegt.
2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. Dezember 2020 führt die Mutter Berufung mit rechtzeitig erhobener Eingabe vom 15. Januar, zur Post ge- geben am 1. Februar 2021 (act. 587). Am 15. Februar 2021 ging der Kammer ei- ne weitere Eingabe der Mutter zu (act. 591).
- 18 - Es wurden die Akten des Einzelgerichts beigezogen (act. 1-585 und das Protokoll). Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen. Wie auszuführen sein wird, ist die Sache spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3. Die Berufung ist mit Anträgen und einer Begründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung gehört, dass die Berufung führende Partei sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und konkret angibt, wo- mit sie warum nicht einverstanden ist. Das bedarf keiner ausführlicher Erörterun- gen, schon gar nicht fachkundiger rechtlicher Ausführungen, aber das Berufungs- gericht muss "ohne Mühe" erkennen können, was es am angefochtenen Ent- scheid überprüfen soll (BGE 138 III 374; OGerZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen). Das gilt auch in Materien mit strenger Erforschungsma- xime wie insbesondere bei Kinderbelangen (OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Das Erfordernis ist in zweifacher Hinsicht gemildert: zunächst legt die Kammer bei Laien einen deutlich weniger strengen Massstab an als bei rechts- kundigen Privaten oder Anwältinnen. Zudem gilt namentlich im Kindesrecht, dass die Behörden und Gerichte an Anträge der Beteiligten nicht gebunden sind (Art. 446 ZGB, Art. 296 ZPO). Daher sieht sich das Obergericht in der Pflicht, auch bei einem formell ungenügenden Rechtsmittel die nötigen Massnahmen zu treffen oder Meldungen zu machen, wenn es eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes feststellt. Naturgemäss ist die faktische Möglichkeit für solche Fest- stellungen allerdings eingeschränkt, wenn die Parteien dazu keine ausreichende Grundlage geben, namentlich in umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, das bisher 38 kg Akten und 270 Seiten Protokoll umfasst. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen einzureichen. Wird die Frist verpasst, erwächst das Urteil des Bezirksgerichts mit Ablauf des letzten Tages in Rechtskraft, und eine nachher noch eingehende Berufung wird nicht bearbeitet. Auch einer rechtzeitigen Berufung nachfolgende ergänzende Eingaben sind grundsätzlich nicht zu beachten. In Verfahren der strengen Erfor- schungsmaxime ist allerdings auch das gemildert, indem die rigide Beschränkung neuer Vorbringen (Art. 317 ZPO) nicht gilt und die Berufungsinstanz in jedem Fall
- 19 - mindestens summarisch prüft, ob die verspäteten Vorbringen relevant sind. Wenn ja, wird ungeachtet der Verspätung darauf eingegangen. Der Antrag der Mutter, C._____ sei in ihre alleinige Sorge und Obhut zu ge- ben (Ziff. 2), ist klar und ohne Weiteres zulässig. Nicht konkretisiert und auch bei gutem Willen nicht zu ermitteln ist dagegen der Antrag, "meine Anträge seit Scheidungsbeginn" seien "umfassend zu evaluie- ren" (Ziff. 1). Abgesehen davon, dass vermutet werden darf, die der Mutter wich- tigsten Themata hätten Bestandteil der zahlreichen Zwischen-Rechtsmittel gebil- det, welche wie gesehen vollumfänglich erfolglos waren (mit Ausnahme der pro- beweisen Kontakte Mutter/Tochter, was heute keine Rolle mehr spielt), ist es dem Obergericht schlicht nicht möglich, in dem Berg von Akten das herauszusuchen, was die Mutter während der acht Jahre Prozessdauer alles verlangt hat, worüber wie entschieden wurde und was davon überhaupt noch relevant ist (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses zum Beispiel sind es nicht mehr). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Unklar ist der Antrag Ziff. 3, wonach "die Haftpflicht in Medizin (…) von der Kanzlei Z1._____, Z._____ angeschaut" (wird). Ob der genannte Anwalt bereits damit betraut ist oder aber vom Obergericht betraut werden soll, ist nicht eindeu- tig. Es kommt aber auch nicht darauf an. Im Scheidungsprozess sind Sorge, Ob- hut und Unterhalt für das Kind und dessen Kontakte zu den Eltern zu regeln. Ob sich irgendjemand aus irgend einem Grund unkorrekt verhalten hat und daraus wem auch immer ein Anspruch auf Schadenersatz erwachsen ist, bildet nicht Ge- genstand dieses Verfahrens. Als neuer Antrag wäre es in der Berufung auch nicht zulässig (Art. 317 ZPO; die Mutter macht keine der dort genannten Ausnahmen geltend, und das ist auch nicht zu sehen). Es ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag Ziff. 5, der eine Beschwerde an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Gegenstand hat, da eine solche erst nach Abschluss des innerstaatlichen Instanzenzuges erhoben werden kann und die Kammer ausserdem dafür auch nicht zuständig wäre.
- 20 - Die Begründung des Antrages, Sorge und Obhut für C._____ der Mutter al- lein zu übertragen, ist unter 4.2 zu erörtern. 4.1 Vorab ist wiederzugeben, was der Einzelrichter betreffend Sorge und Obhut für C._____ erwogen hat (act. 588, Erw. III/2): "(2.1) Beide Parteien verlangen jeweils die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut für C._____ an sich. Während die Gesuchstel- lerin verlangt, dem Gesuchsteller lediglich ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren, beantragt der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin sei ein "angemessenes" Besuchsrecht für C._____ einzuräumen (vgl. act. 347 S. 1, act. 476 S. 2 und Prot. S. 233 sowie act. 382 S. 2, act. 517 S. 2 und act. 566 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Gesuch- steller seinen Antrag dahingehend, dass das aktuell begleitete Besuchsrecht der Gesuchstellerin für C._____ seines Erachtens schrittweise – unter Mit- wirkung der Beiständin – bis hin zu einem regulären, unbegleiteten Wo- chenendbesuchsrecht ausgebaut werden könnte (Prot. S. 258). Die Kindesvertreterin unterstützt die Anträge des Gesuchstellers, mit der Einschränkung, dass der Gesuchstellerin auch weiterhin nur ein beglei- tetes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren sei (act. 381 S. 1; act. 488 S. 1; Prot. S. 233). C._____ selbst äusserte sich anlässlich beider Kinderanhörungen da- hingehend, dass sie sich einen (ausgiebigen und unbegleiteten) Kontakt zu beiden Elternteilen wünscht. In der zweiten Kinderanhörung vom 2. Oktober 2020 erklärte sie zudem, sie wünsche sich, dass das alleinige Sorgerecht dem Gesuchsteller übertragen werde, damit sie wieder einen Reisepass er- halte, was unter der derzeitigen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mög- lich sei, da sich die Gesuchstellerin weigere, die dafür notwendigen Unter- schriften zu leisten (act. 450 und act. 555). (2.2) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In
- 21 - einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s.a. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1, E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes aus- nahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen El- ternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind (BGE 142 III 197, E. 3.5 und 3.7; BGE 142 III 1, E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beein- trächtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer. 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zu- teilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Si- tuation herbeizuführen (BGE 142 III 197, E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Ent- wicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer. 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Damit trägt die Rechtspre- chung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterli-
- 22 - chen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7). In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Le- bensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistand- schaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Man- dat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (BGer. 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kom- munikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifi- zierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Ent- scheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diag- nostiziert wurde (BGer. 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3 f.). Demgegen- über veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grund- satz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Ausnah- me bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstritte- ner Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Da- mit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schuli- schen Situation der Tochter feststellbar (BGer. 5A_499/2016 vom tt.mm 2017, E. 4; vgl. zum Ganzen: BGer. 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 4.1 f., m.w.H.).
- 23 - (2.3) Wie sich bereits den Erwägungen unter vorstehender Ziff. I ent- nehmen lässt, befinden sich die Parteien nun seit mehr als sieben Jahren in einem völlig eskalierten, über die gemeinsame Tochter ausgetragenen Nachtrennungskonflikt, dessen Ausmass seinesgleichen sucht. Obwohl be- reits vor mittlerweile 6 ½ Jahren eine umfassende Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft für die Tochter errichtet wurde, ist bis heute keine Verbesserung der Situation erkennbar. Es liegen denn auch bereits zahlrei- che erst- und zweitinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vor, die sich ausführlich mit den hier relevanten Fragen befasst ha- ben und deren Erwägungen mangels wesentlicher Veränderungen der Ver- hältnisse heute noch aktuell sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist da- her im Folgenden auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen. Die Parteien waren und sind nicht in der Lage, hinsichtlich der Kinderbelange vernünftig miteinander zu kommunizieren, geschweige denn zu kooperieren. Insbesondere die Gesuchstellerin hintertreibt dabei – mit einer Kombination aus renitentem Verhalten, Täuschungsmanövern und einer Flut von haltlo- sen oder stark übertriebenen Anschuldigungen an die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie auch an die involvierten Behörden und Fachpersonen – seit Jahren jegliche Bemühungen um eine Verbesserung der Situation im Inte- resse von C._____ (vgl. zum Ganzen namentlich act. 156 S. 13 ff., act. 210 S. 17 ff., act. 268 S. 22 ff., act. 272 S. 25 ff., act. 297 S. 20 ff., act. 300 S. 16 ff., act. 370B S. 11 ff., act. 404 S. 5 ff., act. 415, act. 428 S. 5 f., act. 456 S. 17 f., act. 461 S. 11 ff. und act. 526 S. 5 ff.). Nachdem die Gesuchstellerin nach der Trennung der Parteien im Juli 2013 während fast zwei Jahren jegli- ches Besuchsrecht des Gesuchstellers verunmöglicht und die Erstellung des vom Gericht veranlassten Erziehungsfähigkeitsgutachtens torpediert hatte, musste ihr im Mai 2015 die Obhut für C._____ entzogen werden (vgl. act. 156 S. 13 ff. und act. 210 S. 17 ff.). Rund ein Jahr später, im Juli 2016, musste ihr auch die elterliche Sorge bezüglich medizinischer und therapeuti- scher Belange von C._____ entzogen werden, nachdem sie einerseits die notwendige medizinische Betreuung von C._____ behindert und anderseits deren Gesundheitszustand mittels eigenmächtig veranlasster Untersuchun-
- 24 - gen und Fotodokumentationen unnötig dramatisiert hatte (act. 268 S. 20 ff. und act. 272 S. 21 ff.). Das der Gesuchstellerin vom Obergericht in der Fol- ge im Juni 2017 probeweise gewährte unbegleitete Besuchsrecht für C._____ benutzte sie schliesslich dazu, C._____ gegen ihre Betreuer im Zentrum K._____ aufzubringen und die Tochter weiterhin verstörenden me- dizinischen "Untersuchungen" und Dokumentationen zu unterziehen, um ih- re (unzutreffenden) Behauptungen über C._____s angeblich schlechten Ge- sundheitszustand zu belegen. Im Juni 2018 musste die Gesuchstellerin des- halb wieder auf ein begleitetes Besuchsrecht "zurückgestuft" werden (vgl. dazu act. 338, act. 370B S. 22 ff., act. 404 S. 9 ff., act. 567/1 S. 5 f.). Von ei- nem weitergehenden Entzug der gemeinsamen bzw. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wurde bis anhin, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, noch abgesehen (vgl. zuletzt den Entscheid vom 24. Juli 2019, act. 456 S. 11 ff.). Daran kann jedoch nach den neuesten Entwicklungen nicht mehr festgehalten werden: Seit der Aufhebung der Fremdplatzierung und vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut für C._____ an den Gesuchsteller im Juli/August 2019 (vgl. act. 456 S. 17 ff. und act. 461 S. 11 ff.) übt die Gesuchstellerin ihr Be- suchsrecht für C._____ nicht mehr aus, worunter C._____ sehr leidet (vgl. act. 526 S. 6 f., act. 544 S. 3, act. 555, Prot. S. 240, act. 488 S. 2 f.). Statt- dessen versuchte die Gesuchstellerin im Frühling 2020 – unter Berufung auf die Auswirkungen der Coronakrise – ein weiteres Mal, die Obhut über C._____ zurück zu erlangen, obwohl dies mangels veränderter Verhältnisse offensichtlich zum Scheitern verurteilt war (act. 526 S. 5 ff.). Zudem verwei- gert die Gesuchstellerin weiterhin jegliche Kooperation auch mit der neuen Beiständin von C._____ (vgl. act. 544 S. 3 und act. 567/1 S. 4 f.). Schliess- lich weigert sich die Gesuchstellerin standhaft, die Ausstellung neuer Aus- weise (Pass/Identitätskarte) für C._____ zu ermöglichen (vgl. act. 555; Prot. S. 250 ff.). An der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 begründete die Gesuchstellerin ihr Verhalten zusammengefasst damit, das Gericht habe nie etwas abgeklärt und man habe nie mit ihr gesprochen. Das Gericht habe sich bei seinen bisherigen Entscheiden nur auf "einseitige Meinungen" und
- 25 - "Ferndiagnosen" gestützt. Ihre Seite habe man nicht anschauen wollen. Nachdem sie im Scheidungsverfahren kein Gehör gefunden habe, müsse man dies nun "in der Haftpflicht anschauen". Dies sei der "normale Weg" für Kinder in einem Verfahren (Prot. S. 240 ff.). Entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin haben in Tat und Wahrheit – wie dargelegt – etliche Verhandlungen und Abklärungen stattgefunden. In zahlreichen begründeten Entscheiden haben sich regelmässig mehrere Instanzen jeweils ausführlich mit der Situation von C._____ und den Vorbringen auch der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Die angesichts des effektiven Verfahrensverlaufs gera- dezu abenteuerlichen Äusserungen der Gesuchstellerin an der Hauptver- handlung können somit nur dahingehend interpretiert werden, dass sie letzt- lich nicht willens oder in der Lage ist, Entscheide zu akzeptieren und im Inte- resse des Kindeswohls umzusetzen, wenn diese nicht ihrer eigenen Sicht- weise entsprechen. Die Gesuchstellerin scheint mit anderen Worten nicht einmal punktuell in der Lage zu sein, C._____s Interessen vor ihre eigenen Ressentiments bezüglich des behördlichen Eingriffs in ihr Familienleben zu stellen. Vielmehr zieht sie sich in eine passiv-misstrauische Haltung zurück, weigert sich ohne vernünftige Erklärung, den Kontakt zu C._____ aufrecht- zuerhalten, und verfällt sogar in reine Willkür, wenn sie ihre Zustimmung zur Ausstellung neuer Ausweise verweigert. Auch nachdem sie ihre rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Scheidungsverfahren nun offenbar ausge- schöpft sieht, macht die Gesuchstellerin keine Anstalten, einzulenken, son- dern spricht vielmehr davon, nun noch ein Haftpflichtverfahren führen zu wollen, um ihre Ansichten auf diesem Weg doch noch durchzusetzen. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin ihr bisheriges Verhal- ten in absehbarer Zeit ändern und in Zukunft vermehrt auf die Interessen von C._____ ausrichten wird. (2.4) Eine Erklärung für dieses doch extreme und objektiv kaum nach- vollziehbare Verhalten der Gesuchstellerin findet sich im ausführlichen (160 Seiten), umfassenden und durchwegs schlüssigen (…) psychiatrischen Gut- achten von Dr. J._____ vom 9. Dezember 2015:
- 26 - Darin kam der Gutachter zusammengefasst zum Schluss, die Gesuch- stellerin leide an einem klinisch erkennbaren und deskriptiv erfassbaren Komplex an Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten, namentlich durch Verleugnungen und Projektionen gekennzeichnete Erlebens-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften, die auf individueller wie sozialer Ebene mit einer Funktionsbeeinträchtigung verbunden seien, was grundsätzlich die Bedingungen für die Annahme einer psychischen Störung erfülle. Die bei der Gesuchstellerin feststellbaren Auffälligkeiten konzentrierten sich aktuell ganz auf ein identifizierbares psychosoziales "Konfliktfeld" (Trennung vom Ehe- mann und Zuteilung der Tochter). Da es keine hinreichenden Belege dafür gebe, dass sich die beeinträchtigte psychosoziale Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin auch ausserhalb dieses Konfliktfeldes als deutlich gestört erkennen liesse, lasse sich bei der Gesuchstellerin trotz der vorhandenen Beeinträchtigungen keine nach ICD-10 klassifizierbare psychische Störung diagnostizieren. Die Erziehungsfähigkeit lasse sich bei der Gesuchstellerin zwar "nicht grundsätzlich verneinen", sie sei jedoch "gravierend einge- schränkt", da fraglich sei, ob die Gesuchstellerin angesichts ihrer dysfunktio- nalen Bewältigungsstrategien, projektiven Mechanismen und auch überwer- tigen Gedanken in der Lage sei, die Situation und die Bedürfnisse der Toch- ter richtig einzuschätzen. Zudem berge die gegenwärtig misslingende Be- wältigung der Beziehungssituation (Trennung vom Ehemann) durch die Ge- suchstellerin die Möglichkeit der Gefährdung des seelischen Gleichgewichts der Tochter. Insbesondere gelte dies einerseits für die Selbstwahrnehmung der Gesuchstellerin als Opfer ungerechtfertigter Kindesschutzmassnahmen und anderseits für ihre 'gespaltene' Wahrnehmung der Tochter als vollkom- men (soweit sie die Tochter als ihr zugehörig erleben könne) und zurückge- blieben (soweit die Tochter mit anderen Personen zusammen sei). Es be- stehe die Gefahr, dass die Gesuchstellerin die Tochter durch ihre Erwartun- gen überfordere und sie zum Objekt von Untersuchungen und Dokumentati- onen mache, um dann durch Schuldzuweisungen an Dritte die Richtigkeit ih- rer eigenen Position zu belegen (Hervorhebung durch das Gericht). Die Ge- suchstellerin sei überdies nicht erkennbar fähig, eine gute Beziehung der
- 27 - Tochter zum Gesuchsteller zu ermöglichen und zu fördern. Ebenso wenig sei sie in der Lage, zusammen mit dem Gesuchsteller die gemeinsame elter- liche Sorge auszuüben. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines Besuchsrechts der Gesuchstellerin für die Tochter äusserte sich der Gutachter nur zurück- haltend, da er nicht Kinderpsychiater sei. Allgemein befürwortete der Gut- achter Besuche, soweit die Tochter diese als unbelastet, förderlich und lie- bevoll erleben könne und diese seitens der Gesuchstellerin nicht durch Be- sorgnisse, feindselige Einstellungen gegenüber Dritten oder manipulatives Verhalten gekennzeichnet seien. Die Frage nach einem begleiteten Be- suchsrecht hänge direkt mit der Einstellung der Gesuchstellerin gegenüber den bestehenden Kindesschutzmassnahmen zusammen. Je mehr die Ge- suchstellerin sich verständig zeige und kooperiere, umso eher kämen auch unbegleitete und ausgedehnte Besuche in Frage (vgl. zum Ganzen: act. 207 S. 139 ff.). (2.5) Entgegen den diesbezüglichen Einwänden der Gesuchstellerin (Prot. S. 247 und S. 262) erweisen sich die gutachterlichen Feststellungen vom 9. Dezember 2015 bis heute als aktuell und wurden von der Gesuch- stellerin durch ihr bereits dargelegtes Verhalten im seitherigen Verlauf des Verfahrens (vgl. vorstehend Ziff. 2.3) gleichsam immer wieder aufs Neue un- ter Beweis gestellt. Dass die Gesuchstellerin ihr Verhalten ändern wird, ist wie gezeigt nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin zeigt keinerlei Kooperati- onsbereitschaft und ergeht sich stattdessen weiterhin (wie bereits vom Gut- achter prognostiziert) lieber in Schuldzuweisungen an Dritte, anstatt sich persönlich als Mutter um die Bedürfnisse von C._____ zu kümmern bzw. sich zumindest um einen regelmässigen Kontakt zu ihr zu bemühen (vgl. auch Prot. S. 249 f.). Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbrachte (Prot. S. 258), ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie die Parteien nebst dem bereits akuten und ungelösten Problem der fehlenden Ausweisdoku- mente von C._____ namentlich den in Kürze, in der 6. Klasse, anstehenden Entscheid über die weitere Schullaufbahn oder auch spätere Entscheide hinsichtlich der Ausbildung von C._____ (oder überhaupt irgendwelche Ent- scheide für C._____) gemeinsam treffen sollen. Sofern das Mitentschei-
- 28 - dungsrecht der Gesuchstellerin bei der Ausübung der elterlichen Sorge ge- fragt wäre, wäre angesichts ihres bisherigen Verhaltens ernsthaft zu be- fürchten, dass sie jede (konstruktive) Mitwirkung willkürlich verweigern könn- te, um ihrer grundsätzlichen Ablehnung der bisher getroffenen Massnahmen Nachachtung zu verschaffen. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den nicht-medizinischen Belangen verkäme damit unter den vorlie- genden Umständen zur Farce und wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Es ist offensichtlich, dass C._____ unter der dauerhaften Blockade von für sie wichtigen Entscheiden zu leiden hat, wie sie es etwa hinsichtlich des fehlen- den Passes bereits an der Kinderanhörung explizit formuliert hat (vgl. act. 555 S. 3). C._____ befindet sich denn auch bereits seit längerem in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. act. 544 S. 2 und act. 567/1 S. 3 f.). Die Zuteilung der Alleinsorge an einen Elternteil lässt unter diesen Umstän- den eine wesentliche Entlastung von C._____ erwarten. Die vorstehend un- ter Ziff. 2.2 dargelegten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil sind damit vorliegend ohne Weiteres erfüllt. (2.6) Als Inhaber einer alleinigen elterlichen Sorge für C._____ kommt unter den gegebenen Umständen nur der Gesuchsteller ernsthaft in Be- tracht, erweist sich die Gesuchstellerin doch – wie ausgeführt – nur als ein- geschränkt erziehungsfähig und befindet sich C._____ seit der Aufhebung der Fremdplatzierung im Sommer 2019 bereits in der alleinigen Obhut des Gesuchstellers. Die Gesuchstellerin verweigert zudem seit ebendiesem Zeitpunkt den persönlichen Kontakt zu C._____. Gemäss übereinstimmen- den und überzeugenden Schilderungen der Kindesvertreterin (act. 488 und Prot. S. 233), der Beiständin (act. 544) sowie auch von C._____ selbst (act. 555 S. 2) ist C._____ beim Gesuchsteller gut aufgehoben und entwi- ckelt sich altersentsprechend (vgl. act. 544 und 567/1). Sie leidet gegenwär- tig einzig unter dem fehlenden Kontakt zur Gesuchstellerin (act. 555). Gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuch- steller – genauso wie gegen sein alleiniges Obhutsrecht – brachte die Ge-
- 29 - suchstellerin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens unzählige, teilweise nebulöse Bedenken und Anschuldigungen (häufig vom "Hörensagen") vor, wonach dieser sinngemäss nicht geeignet sei, für C._____ zu sorgen. Kon- krete Belege oder gar Beweise lieferte die Gesuchstellerin dafür jedoch nie, auch wenn sie immer wieder behauptete, in deren Besitz zu sein. Es handelt sich dabei letztlich um blosse, unbelegte Parteibehauptungen der Gesuch- stellerin, auf die von vornherein nicht abgestellt werden kann. Nichtsdestot- rotz wurden, im Interesse des Kindeswohls, etliche dieser Vorwürfe abge- klärt, ohne dass sich auch nur einer davon letztlich bewahrheitet oder kon- krete Anzeichen dafür ergeben hätte, dass die Erziehungsfähigkeit des Ge- suchstellers eingeschränkt wäre. Wie sich im Verlauf des Verfahrens immer mehr zeigte, liegt das Problem vielmehr in den verzerrten Darstellungen der Gesuchstellerin, die fortwährend neue Anschuldigungen erhebt, ohne kon- krete Anhaltspunkte oder Beweise vorzulegen, um dann im Folgenden zu beanstanden, diese würden nicht abgeklärt. Soweit die Gesuchstellerin zum Beweis ihrer Behauptungen ihre eigenen Aussagen anbietet, kann darauf mangels Glaubwürdigkeit von vornherein nicht abgestellt werden. Auch be- steht kein Anlass für weitere Gutachten oder Abklärungen. Das Verhalten der Gesuchstellerin im langjährigen Verfahrensverlauf hat die vorhandenen Abklärungen und Gutachten immer wieder bestätigt. C._____ und der Ge- suchsteller anderseits stehen seit Jahren unter dauernder Begleitung und Beobachtung namentlich der Beiständin, der Kindesvertreterin sowie zahl- reicher anderer neutraler Fachpersonen (Heimbetreuer, Schule, Ärzte etc.), ohne dass irgendjemandem namhafte Unregelmässigkeiten aufgefallen wä- ren. Entgegen den abwegigen Behauptungen der Gesuchstellerin ist auch insbesondere nicht von einer Verschwörung gegen sie auszugehen ("Man will offenbar den Fall anschauen, aber so, wie es eine bestimmte Gruppe sieht.", Prot. S. 250). Dafür gibt es weder irgendwelche Anhaltspunkte, noch wäre ein Grund hierfür ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beiständin oder die Kindesvertreterin gegenüber den Parteien unsachli- cherweise – in die eine oder andere Richtung – voreingenommen wären. Mehrere diesbezügliche Anträge und Beschwerden der Gesuchstellerin
- 30 - wurden behandelt und abgewiesen (vgl. zum Ganzen wiederum E. I und II/2.3 ff. vorstehend sowie die dort zitierten Entscheide, insbesondere act. 156 S. 13 ff., act. 210 S. 17 ff., act. 268 S. 22 ff., act. 272 S. 25 ff., act. 297 S. 20 ff., act. 300 S. 16 ff., act. 370B S. 11 ff., act. 404 S. 5 ff., act. 415, act. 428 S. 5 f., act. 456 S. 17 f., act. 461 S. 11 ff. und act. 526 S. 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 räumte die Ge- suchstellerin auf die Frage, woher sie als Einzige wisse, dass es C._____ nicht gut gehe, obwohl sie C._____ seit über einem Jahr nicht mehr gese- hen habe, schliesslich immerhin doch ein, dass sie "nicht sage, dass es C._____ nicht gut gehe", sondern dass man "viele Sachen nicht berücksich- tigt" habe (Prot. S. 243). Insgesamt bestehen somit (abgesehen von den blossen, durch nichts unterlegten Behauptungen der Gesuchstellerin) keinerlei konkreten Anhalts- punkte, dass das Kindeswohl durch eine Zuteilung der alleinigen Sorge an den Gesuchsteller gefährdet wäre. Im Gegenteil ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ge- suchsteller zu einer wesentlichen Entlastung von C._____ führen wird und damit im Sinne des Kindeswohls ist, indem für C._____ wichtige Entscheide durch den Gesuchsteller nun überhaupt erst (innert nützlicher Frist) gefällt werden können. (2.7) Nach dem Gesagten erübrigen sich lange Erwägungen zur Ob- hutsfrage. Die bisher gelebte Regelung, in der C._____ unter der alleinigen Obhut des Gesuchstellers steht, hat sich bewährt und soll ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal sich die Verhältnisse seit dem letzten vorsorgli- chen Entscheid vom 22. Juni 2020 (act. 526) nicht geändert haben und we- der eine geteilte Obhut noch eine erneute Fremdplatzierung des Kindes ernsthaft zur Diskussion stehen können. Damit ist gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB die alleinige elterliche Sorge und Obhut für C._____ dem Ge- suchsteller zuzuteilen."
- 31 - 4.2 Vorweg kann festgehalten werden, dass diese Erwägungen überzeu- gend und schlüssig sind. Insbesondere hat der Einzelrichter die Praxis des Bun- desgerichts richtig wiedergegeben, dass die elterliche Sorge nur in Ausnahmefäl- len einem der Eltern allein übertragen werden soll. Er hat aber die konkreten Um- stände sorgfältig und differenziert gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, für C._____ wäre die gemeinsame Sorge ihrer Eltern ungünstig und eine Gefahr für ihre gedeihliche Entwicklung. Eine Fremdplatzierung sei nicht (mehr) angezeigt, und C._____ sei bei ihrem Vater gut aufgehoben. Das letztere haben namentlich der "K._____" und die Beiständin festgestellt im Rahmen der Kontakte von Vater und Tochter während der Zeit der Fremdplatzierung. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an, und es kann darum vorweg zustimmend darauf verwie- sen werden. Nur ein Punkt sei hier wiederholt: die Mutter verweigert seit der Plat- zierung C._____s beim Vater jeglichen Kontakt zum Kind, was für dieses sehr schwierig ist. Das bestätigt den Befund des Gutachters Dr. J._____, dass sie je- denfalls was den unbewältigten Nachtrennungskonflikt und die Belange C._____s angeht nur in scharf abgegrenzten Kategorien von Gut und Böse zu denken und die Bedürfnisse des Kindes nicht zu erkennen vermag. Eine gedeihliche Betreu- ung und Begleitung des heranwachsenden Kindes durch sie ist unter diesen Um- ständen kaum vorstellbar. Es ist nicht leicht zu erkennen, was die Mutter an den Erwägungen des Ein- zelrichters kritisiert. Auf den Seiten 3 bis 50 ihrer Eingabe zur Berufung schreibt sie zwar durchaus viel, aber ohne einen fassbaren Bezug zum angefochtenen Ur- teil. Ginge es nicht um Belange eines Kindes, hätte es damit sein Bewenden und wäre auf die Berufung nicht weiter einzutreten. Angesichts der erweiterten Abklä- rungspflicht des Gerichts ist immerhin der Versuch zu unternehmen, dem Text konkrete Rügen zu entnehmen. Wie eine idée fixe zieht sich durch die Berufung der Vorwurf, das Bezirksge- richt habe nicht ausreichende Abklärungen getroffen. Worin diese im Einzelnen bestehen müssten, sagt die Mutter allerdings nicht. Da ist (wenn auch teilweise in Wiederholung der Erwägungen des Einzelrichters) daran zu erinnern, dass das Bezirksgericht schon im September 2014 ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit
- 32 - der Eltern in Auftrag gab. Der damit betraute Kinderpsychiater Dr. I._____ war nicht in der Lage, seine Einschätzung zu bilden, weil die Mutter die Kooperation mit ihm verweigerte. Er gab immerhin seinen Eindruck wieder, die Mutter leide an einem strukturierten Wahnsystem, das Kind sei bei ihr gefährdet, und Massnah- men des Kindesschutzes seien dringend zu prüfen (im Einzelnen act. 157, be- sonders Ziff. 5). Offenbar als Reaktion darauf zeigte die Mutter den Gutachter bei den Strafverfolgungsbehörden an (dazu vorstehend, 1.3). Das Gericht holte ge- mäss dem Wunsch der Mutter beim Zentrum K._____, wo C._____ auf die alar- mierenden Mitteilungen des Gutachters Dr. I._____ hin platziert worden war, ei- nen Bericht ein. Das Zentrum berichtete von einer ausgeprägten Neurodermitis und verschiedenen (angeblichen) Allergien. Die ausgesprochen trockene und of- fenbar juckende Haut wurde systematisch mit Cremen behandelt, und es wurde auf einen ausführlichen Bericht des Stadtspitals Triemli mit Behandlungsempfeh- lungen und der Angabe von Kontraindikationen eingegangen (act. 186, mit detail- liertem Bericht des Zentrums K._____ über sämtliche Massnahmen). Von bluten- den Verletzungen im Vaginalbereich, wie in der Berufung behauptet, ist nicht die Rede. Es gibt dazu aber auch offenbar keine ärztlichen Feststellungen, was ei- gentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn die Mutter solche Verletzungen tat- sächlich festgestellt hätte. Ein ebenfalls vom Gericht angefordertes 160-seitiges Gutachten des forensischen Psychiaters Dr. J._____ untersuchte den Gesund- heitszustand der Mutter. Zusammengefasst kam es zum Schluss, eine psychische Erkrankung im Sinne der Klassifikation ICD-10 sei nicht zu diagnostizieren. Aller- dings liege "ein klinisch erkennbarer und deskriptiv erfassbarer Komplex an Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten vor, welcher auf der individuellen und auf der sozialen Ebene mit einer Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist und damit grundsätzlich die Bedingungen für die Annahme einer psychischen Störung erfüllt." Insbesondere könne die Mutter zwischen sich und der Tochter nur unge- nügend unterscheiden und drohe bei ihr die Auflösung der Realitätskontrolle. Sie zeige die Bereitschaft zu Projektionen und Verleugnungen und eine kaum Zwi- schenstufen zulassende Einteilung in Gut und Böse. Dr. J._____ verneint die Fä- higkeit der Mutter, die Verantwortung für Betreuung und Erziehung C._____s zu übernehmen. Sie wäre als Sorge- und Obhuts-Inhaberin nicht in der Lage, eine
- 33 - lebendige und gute Beziehung des Kindes zum Vater zu fördern. Die Ausübung einer gemeinsamen Sorge erachtet der Gutachter als nicht möglich, und bei einer Obhut der Mutter wäre das seelische Gleichgewicht C._____s gefährdet (im Ein- zelnen act. 207, besonders S. 139 ff und S. 153 ff.). Entgegen der Kritik der Mut- ter ist dieses Gutachten überzeugend. Die einigermassen bösartige Vermutung, der im Pensionsalter stehende Dr. J._____ sei "möglicherweise" auf Medikamente angewiesen und das Gutachten darum nicht verwertbar (act. 587 S. 9 unten), hat keine greifbare Basis. Auch wenn das Gutachten nun schon mehrere Jahre alt ist, überzeugt es nach wie vor - und die Mutter bestätigt seine Aussagen bis heute durch ihr Verhalten selbst. Richtig ist, dass Dr. J._____ kein Kinderpsychiater ist, wie er selber sagt. Die Mutter hat aber die Begutachtung durch den Kinderpsychi- ater Dr. I._____ hintertrieben und verunmöglicht, und Dr. J._____ hatte speziell den Auftrag, die Mutter zu begutachten, wofür er bestens befähigt war. Die Bei- ständin C._____s rapportierte dem Gericht regelmässig (im Einzelnen gemäss der vorstehend unter Ziff. 1.2 wiedergegebenen Prozessgeschichte). Ganz aktuell ist der Rechenschaftsbericht für die Zeit von März 2018 bis und mit Februar 2020, welcher eingehend die Situation C._____s beschreibt und analysiert (act. 567/1). Alle diese Berichte stellen insbesondere dem Vater ein gutes Zeugnis aus, so- dass nähere Abklärungen zu seiner Erziehungsfähigkeit nicht angezeigt sind. Die Vertreterin von C._____, welche vom Gericht zweimal angehört worden war, das zweite Mal am 2. Oktober 2020 (ausführliche Berichte dazu: act. 450 und 555) gab nach einem Gespräch mit dem Kind dessen Wünsche wieder, welchen sie sich anschloss (Prot. I S. 233). Die Unterstellung der Mutter, Rechtsanwältin Y._____ habe "Klientenverrat" oder "Verrat an der Treuepflicht" begangen (act. 587 S. 32 unten), ist nur beleidigend und nicht konkretisiert - und umso we- niger verständlich, als die Vertreterin im Laufe des Verfahrens im Einzelfall durch- aus auch mit der Mutter gleichlautende Anträge stellte (dazu die einlässliche Dar- stellung der Prozessgeschichte). So weit ist nicht zu sehen, was für Abklärungen versäumt worden sein könnten. Die der Berufung zu diesem Punkt beigelegten Beweisdokumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsanwältin Dr. Y1._____, die frühere Anwältin der Mutter, schreibt dieser, nach ihrer Erinne- rung seien zu wenige Abklärungen getroffen worden, insbesondere betreffend
- 34 - medizinische Auffälligkeiten zur Zeit C._____s im "K._____" (act. 589/1). Was wann wo und wie mehr hätte abgeklärt werden sollen als durch den bereits dar- gestellten Bericht des "K._____s" ergibt sich daraus nicht. Wie bereits erwähnt, liegen keine fassbaren Anhaltspunkte vor, dass C._____, wie in der Berufung be- hauptet, blutende Verletzungen im Vaginalbereich erlitt, und ist das ausgespro- chen unglaubhaft, nachdem die Solches festgestellt haben wollende Mutter sei- nerzeit keine Beweise dazu sicherte. Weder die Beiständinnen noch C._____s Vertreterin im Verfahren sahen Bedarf nach ergänzenden Untersuchungen. Nachdem sich C._____ bekanntlich nicht mehr im "K._____" aufhält, ist auch frag- lich, wie weit solche Abklärungen noch möglich und sinnvoll wären. Nur der Voll- ständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Strafanzeigen der Mutter gegen den Vater wegen sexueller Übergriffe erfolglos waren (für die Mutter ist das offen- bar der Grund dafür, dass sie mit C._____ keinen Kontakt aufnimmt: Bericht der Beiständin act. 567/1). Ein Mailwechsel der Eltern C._____s (act. 589/2) hat kei- nen erkennbaren Bezug zum Thema. Aus der Berufungsschrift ergibt sich immerhin zweierlei: dass die Mutter eine psychiatrische Begutachtung des Vaters wünscht und dass sie nicht näher erläu- terte Nachforschungen zu einer "medizinischen Haftpflicht" verlangt. Dass sie ei- ne psychiatrische Begutachtung (auch) des Vaters verlangt, ist menschlich ver- ständlich, da über sie selbst das Gutachten J._____ eingeholt wurde, welches für sie zweifellos kränkend wirkt. Es gibt aber keine Anzeichen für psychische Auffäl- ligkeiten des Vaters. Die Mutter spricht zwar von "Erinnerungslücken", ferner von "Gewalt- und Todesfantasien". Wie sie darauf kommt, ist nicht leicht zu sehen. Möglicherweise entzieht er sich ihrem insistenten Fragen mitunter dadurch, dass er erklärt, er könne sich an etwas nicht erinnern (in diese Richtung deuten die Bemerkung der Mutter in act. 587 S. 25 unten und S. 29). Ob das so ist, muss of- fen bleiben. Dass der Vater "wegschaut, schweigt, verschweigt, lügt" (act. 587 S. 7) kann in dieser vagen Form nicht geprüft werden, und das Beweisangebot "1. Strafrecht, Zeuge Dr. iur. N._____" führt nicht weiter. Dass der Vater "blutige Fo- tos von Puppen in den Briefkasten legte" (a.a.O.) ist ebenso wenig konkretisiert. Jedenfalls besteht kein ausreichender Anlass, den Vater begutachten zu lassen, schon gar nicht in einem stationären Setting von vier bis acht Wochen, wie sich
- 35 - das die Mutter vorstellt (act. 587 S. 4 unten). Zur "medizinischen Haftpflicht" - was immer man darunter zu verstehen hat - ist das Nötige bereits ausgeführt worden (oben, Ziff. 3.). Neu behauptet die Mutter, C._____ habe ihr am 15. November 2020 telefo- niert und erzählt, sie sei geschlagen worden (act. 587 S. 14.). Auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagt, beschuldigt sie damit offenbar den Vater (act. 587 S. 17, Beginn des zweiten Absatzes). Im Zusammenhang mit den bisherigen zahlrei- chen falschen Anschuldigen und Wahnvorstellungen der Mutter ist das allerdings so wenig glaubhaft, dass keine Abklärungen zu treffen sind. Gleich verhält es sich damit, dass die Mutter nun behauptet, der Vater verbiete C._____ den Kontakt zu ihr (act. 587 S. 18). Falls die Grossmutter väterlicherseits die Mutter am Telefon erniedrigend behandelt haben sollte (act. 587 S. 24 und 45), wäre das durchaus schlimm, könnte aber das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen. Ein weiterer Abschnitt der Berufung ist mit "Beschwerde EGMR" überschrie- ben (act. 587 S. 40 ff.). Die Mutter referiert die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und wiederholt ansatzweise die vorstehend erörterten allgemeinen Vorwürfe an die Adresse des Bezirksgerichts, des Vaters und weite- rer Personen, darunter eine Schwester des Vaters. Das führt aber nicht zu einer konkreten Kritik am angefochtenen Urteil und kann so in der Berufung nicht be- handelt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist auch mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten, wie bereits erwähnt (oben, Ziff. 3.). Wie die in früheren Stadien des Prozesses mit der Sache befassten Gerichtspersonen (act. 587 S. 40 zweitletzter Abschnitt) den Fall beurteilten, spielt heute keine Rolle
- angefochten und zu kritisieren, gegebenenfalls zu überprüfen ist das Urteil vom
11. Dezember 2020. Eine "dissenting opinion" wäre in diesem Fall einzelrichterli- cher Kompetenz nur durch den Gerichtsschreiber möglich gewesen - der Einzel- richter kann begrifflich sein eigenes Urteil nicht kritisieren. Dafür gibt es aber kei- ne Anhaltspunkte, und wenn eine allenfalls zum Ganzen oder in einzelnen Punk- ten bestehende andere Auffassung eines Gerichtsmitgliedes nicht nach § 124 GOG zu Protokoll gegeben wird, gibt es für die Parteien und die Rechtsmitte- linstanzen keine Möglichkeit, sie in Erfahrung zu bringen.
- 36 - Der Berufung sind zahlreiche Beilagen angefügt, welche darauf durchzuse- hen sind, ob sie geeignet sind, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen, oder ob sie das Obergericht zu weiteren Abklärungen veranlassen: Die Beilagen 1 und 2 zur Berufung wurden im Rahmen der Anträge um er- gänzende Abklärungen besprochen (oben, Ziff. 4.2). Unter der Überschrift "2a) Noven" verweist die Berufung auf acht weitere Dokumente. Act. 589/3 ist der Brief einer ehemaligen Lehrerin von C._____. Sie ist der Auffassung, dass es dem Kind nicht gut gehe, insbesondere sei im Gespräch über sie mit drei anderen Mädchen einmal die Frage gestellt worden, "Sie wird aber schon nicht von ihrem Vater ge- schlagen?". Daraus lässt sich kein konkreter Verdacht (der sich wohl gegen den Vater richten sollte) ableiten, noch schwächt es in irgend einer Weise die Erwä- gungen des Einzelrichters. Eine Ergotherapeutin Q._____ berichtet (undatiert) über die Betreuung von C._____, erzählt von deren erfreulichen Fortschritten und empfiehlt den Eltern die Fortführung der Therapie (act. 589/4). Ein Bezug zum Thema und zum angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Sursee/Luzern belehrte die Mutter am 8. Januar 2020 über das Vorgehen bei Ehrverletzungen (act. 589/5). Das dürfte sich auf die von der Mutter dargestellten Beschimpfungen durch die Grossmutter C._____s beziehen, hat aber keinen Be- zug zum Thema und zum angefochtenen Urteil. Am 7. Januar 2021 schrieb der Vater der Mutter, er sehe keinen Anlass, sich begutachten zu lassen und möchte sich nicht weiter äussern (act. 589/6). Das ist offenkundig unerheblich. Wenn eine Begutachtung des Vaters nötig wäre, würde sie auch gegen seinen Willen ange- ordnet - sie ist aber nicht nötig. Mit ihrem Mail act. 589/7 bringt die Mutter zum Ausdruck, was vorstehend besprochen wurde: dass der Vater ihrer Meinung nach an gefährlichen Erinnerungslücken leide. Das ist ihr Eindruck, der sich aber nicht erhärten lässt. Act. 589/8 ist ein weiteres für den Prozess belangloses Mail der Mutter an den Vater. Das Nämliche wie für act. 589/7 gilt für act. 589/9: die Mutter perseveriert bei ihrem Standpunkt, der Vater habe Erinnerungslücken, und eben- so für act. 589/10 (ergänzt durch die Beleidigung "erbärmlicher Lügner"). Auf weitere Beilagen zur Berufung wird im Kapitel "Haftpflicht" verwiesen (act. 587 S. 35). Abgesehen davon, dass dieses Thema wie dargestellt heute
- 37 - nicht zu behandeln ist, geben diese Unterlagen nichts Brauchbares her. Was für Folgen die Anzeige der Mutter an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hatte, Rechtsanwältin Y._____ als Vertreterin C._____s habe ihre Pflichten vernachlässigt und sich strafbar gemacht (act. 589/11 vom 25. Januar 2021), ist nicht bekannt. Für die Beurteilung der Berufung spielt es keine Rolle: hier käme es einzig darauf an, was für Feststellungen des Einzelrichters auf un- richtigen Angaben der Vertreterin beruhten, oder was diese allenfalls verheimlich- te; dazu sagt die Berufung nichts, und es ist nichts Derartiges erkennbar. Eine Strafanzeige gegen zwei Staatsanwälte, "ev. Y._____ oder Gerichte" (act. 589/12) hat ausser konstruiert wirkenden Unterstellungen keinen fassbaren Inhalt. Ein strafbares Verhalten lässt sich daraus nicht entnehmen, und für das aktuelle Ver- fahren ist das Papier offenkundig belanglos. Mit einem Schreiben an die Präsi- dentin des Bezirksgerichts und an den Präsidenten des Obergerichts vom 18. Ja- nuar 2021 (act. 589/13) wollte die Mutter vielleicht eine Aufsichtsbeschwerde er- heben. Es enthält nichts, was nicht bereits bekannt wäre. Was die Darstellung der Mutter im "Addendum von heute, 1. Februar 2021" aussagen sollen, ist unklar. Die Mutter beklagt, dass C._____ fremdplatziert war, was sie nicht mehr ist, schreibt einmal mehr unspezifisch von "Schlägen" und rühmt, wie intelligent und musisch begabt C._____ sei (act. 589/14). Was daraus folgen soll, bleibt offen. Das Zeugnis der Schule vom Januar 2021 berichtet von Problemen des Kindes mit Zuverlässigkeit und Konzentration (auch dazu der Hinweis der Beiständin im Bericht act. 567/1), weist C._____ aber mit Ausnahme der Mathematik (Note 4, das ist immerhin "genügend") als gute bis sehr gute Schülerin aus (act. 589/14, Anhang). Das kann die Erwägungen des Einzelrichters zu Sorge und Obhut nicht in Frage stellen, und es ist daraus nichts zu gewinnen für den Wunsch der Mutter, C._____ unter ihrer Sorge und Obhut zu haben Die ergänzende Eingabe der Mutter vom 11. Februar 2021 (act. 591) wie- derholt im Wesentlichen, was schon in der Berufung ausgeführt wurde. Erneut wird breit auf den angeblichen Gedächtnisverlust des Vaters eingegangen. Es wird beklagt, dass der seinerzeitige (nach der Gefährdungsmeldung von Dr. I._____ angeordnete) Obhutsentzug zu Unrecht erfolgte, und die Mutter rekla- miert Schadenersatz für sich und für C._____. Unspezifisch und allgemein wer-
- 38 - den einmal mehr "Abklärungen" verlangt. Es wird auch hier auf angebliche Verlet- zungen C._____s ("alle 2 Woche [...] schlimmste Hämatome und intravaginale Verletzungen") hingewiesen, ohne dass es dazu Fassbares gäbe - schon gar nicht für eine Verantwortung des Vaters, was bei der Frage von Sorge und Obhut zentral wäre. Nicht leicht verständlich sind Ausführungen dazu, das kantonale Steueramt habe sich bei der Mutter gemeldet und erklärt, der Vater interessiere sich für die Abzugsfähigkeit von Sonden-Nahrung. Offenbar will die Mutter sugge- rieren, der Vater habe ein gestörtes Verhältnis zum Essen ("gerade er selbst ein nicht normales Verhältnis zum Essen hat und Jahre nicht kochen konnte. Das war meine Aufgabe. In seiner Familie wird man mit Essensentzug bestraft. …") und führe C._____ mittels einer Sonde Spezialnahrung zu (so deutlich act. 591 S. 2). C._____ ist bald elfjährig, ein mindestens normal intelligentes Kind, und es kann ausgeschlossen werden, dass sie Solches mit sich machen liesse. Dieser wenig oder nicht kaschierte schwere Vorwurf an den Vater ist offenbar konstruiert, im besten Fall Resultat eines ziemlich grotesken Missverständnisses. Die ergänzen- de Eingabe gibt für den Standpunkt der Berufung offenkundig nichts her. Zusammengefasst erkennt das Obergericht keine Gründe, das angefochte- ne Urteil im Bereich Sorge und Obhut abzuändern. Die Berufung dazu ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Der Einzelrichter hat die Unterhaltsbeiträge für C._____ festgesetzt und den Kontakt zwischen Mutter und Kind geregelt (angefochtenes Urteil S. 23 ff./S. 39 f. Disp. Ziff. 5-8 resp. S. 27 ff./S. 38 Disp. Ziff. 3). Mit Ausnahme der vorstehend behandelten allgemeinen Bemerkungen der Mutter zum Finanziellen wird das zunächst mit keinem konkreten Antrag angefochten. Die Berufung ent- hält auch keine konkrete Kritik in diesen Punkten, geschweige denn einen Bezug zu den Erwägungen des Einzelrichters. Materielle Rechtskraft ist nicht eingetre- ten, weil bei der beantragten Regelung von Sorge und Obhut auch diese Punkte hätten neu beurteilt und angepasst werden müssen. Die Erwägungen des ange- fochtenen Urteils sind aber stimmig, in sich schlüssig und überzeugend. Das Obergericht kann zustimmend darauf verweisen, und es sieht keinen Anlass, von Amtes wegen etwas zu ändern.
- 39 - Auch die Beistandschaft zur Unterstützung C._____s und ihrer Eltern soll wie im angefochtenen Urteil festgelegt (S. 25 ff. und S. 38, Disp. Ziff. 4) weiter ge- führt werden. Beim Abschnitt "Haftpflicht in Medizin" (act. 587 S. 29 ff.) ist erneut darauf hinzuweisen, dass das nicht im Scheidungsprozess abzuhandeln ist. Der Abschnitt "Kosten der Scheidung" (act. 587 S. 36 ff.) beziffert die der Mutter durch den Prozess entstandenen Kosten und behauptet ohne weitere Konkretisierung, der Vater habe Vermögen "aktiv weggeschafft", und er könnte ein höheres Einkommen erzielen als er es tut. Sie hat offenbar übersehen, dass der Einzelrichter beim Festsetzen der Unterhaltsbeiträge von einem fiktiven (hö- heren als dem aktuellen) Einkommen des Vaters ausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 27 ff. und S. 40 Dispositiv Ziff. 6). Dass das nicht richtig sei, ist eine blos- se Behauptung oder Vermutung der Mutter und durch nichts konkretisiert, daher ist dem nicht weiter nachzugehen. In einer Teilvereinbarung, die von der Vor- instanz genehmigt wurde, haben sich die Parteien u.a. darauf geeinigt, dass sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten (angefochtenes Urteil S. 11 f. und Disp.-Ziff. 9). Mit der beiläufigen Bemerkung, sie beantrage erneut den Un- terhalt für sich (act. 587 S. 39), kann die Berufungsklägerin darauf nicht mehr zu- rückkommen. Der Einzelrichter hat sodann die Verlegung der Kosten seines Ver- fahrens mit 2/3 (Mutter) zu 1/3 (Vater) nachvollziehbar damit begründet, dass die Mutter den weitaus grösseren Teil des Aufwandes verursacht habe (angefochte- nes Urteil S. 35 ff.). Ein noch weiteres Ungleichgewicht zu Lasten der Mutter wäre nach den allgemeinen Regeln (Art. 106 ZPO) durchaus möglich gewesen. Der Einzelrichter hat davon zu Recht abgesehen, weil die Praxis bei Kinderbelangen regelmässig davon ausgeht, beide Eltern setzten sich für das aus ihrer Sicht für das Kind Richtige ein. Die Verteilung der Kosten auf die Eltern zu gleichen Teilen wäre aber in diesem Fall nicht angezeigt, und die Kritik der Mutter ist unbegrün- det. An sich hätte diese dem Vater eine reduzierte Parteientschädigung zahlen müssen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteien haben aber den Verzicht auf eine Entschädigung vereinbart (act. 568 Ziff. 5). Wie viel die Mut- ter ihrer Anwältin Dr. Y1._____ bezahlt hat, bleibt daher ohne Bedeutung für das Urteil.
- 40 - Endlich hat der Einzelrichter die Aufteilung des Vorsorgegeldes nach der ak- tuellen gesetzlichen Regelung (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG) und der dazu gelten- den Übergangsregelung (Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) vorgenommen; dass die Mutter besser führe, wenn der Stichtag wie früher das Datum der Scheidung und nicht deren Einleitung wäre, trifft zweifellos zu, kann das Urteil aber nicht mit Erfolg in Frage stellen - abgesehen davon, dass die Mutter dazu auch gar keinen Antrag stellt. Zusammengefasst sind keine Weiterungen angezeigt; die Berufung ist viel- mehr abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Damit bleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu regeln. Die Berufungsklägerin schreibt unter dem Titel "Beschwerde EGMR" unter anderem, "anzuschauen ist die zivilrechtliche und strafrechtliche Anklage. Ich beantrage zu- dem die Prozesskostenhilfe …" (act. 587 S. 40). Bei den formulierten Berufungs- anträgen wird davon nichts gesagt. Es dürfte sich daher nicht auf die aktuelle Be- rufung beziehen, sondern auf das im gewünschten neuen Verfahren offenbar ein- zusetzende "Team" (act. 587 S. 47 letzter Abschnitt). Wie dem aber auch sei: soll- te die Berufungsklägerin damit die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung meinen, wäre der Antrag abzuweisen, weil das Rechtsmittel von vorneherein aus- sichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Die Kosten der Berufung sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auf- zuerlegen. Der Aufwand war trotz des singulären Umfangs der Unterlagen, der ausführlichen Berufungsschrift und der zahlreichen damit eingereichten Unterla- gen einigermassen überschaubar. Die Entscheidgebühr ist daher moderat auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Kosten der Kindesvertreterin sind nicht mehr angefallen. Eine Parteientschädigung entfällt: die Berufungsklägerin unterliegt, und der Berufungsbeklagte hatte mit der Berufung keine zu einer Entschädigung berechti- genden Aufwendungen.
- 41 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das an- gefochtene Urteil wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten sowie an die Vertreterin von C._____ je unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 587, 589/1-14) und der er- gänzenden Eingabe vom 11. Februar 2021 (act. 591), an die Beiständin, M._____, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 9. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. Dezember 2020; Proz. FE140135
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter ge- richtlicher Regelung der Nebenfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Dem Gesuchsteller wird die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, übertragen.
3. Die Gesuchstellerin wird einstweilen berechtigt und verpflichtet, die Tochter zweimal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs für die Dauer von vier Stunden zu treffen. Dieses Besuchsrecht ist im Falle eines positiven Verlaufs schrittweise auf ein unbegleitetes Be- suchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen bis hin zu einem zweiwö- chentlichen Wochenendbesuchsrecht mit Übernachtungen und schliesslich einem Ferienbesuchsrecht während der Schulferien von bis zu drei Wochen pro Jahr zu erweitern. Weitergehende oder abweichende Regelungen nach gegenseitiger Ab- sprache sowie mit Zustimmung der Beiständin bleiben vorbehalten.
4. Die für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, mit Verfügung vom 3. März 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Unterstützung der Eltern bei der Betreuung und Erziehung C._____s mit Rat und Tat inkl. Erteilung von Weisungen, soweit notwendig;
- Überwachung der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung C._____s im Kontakt mit der Schule und weiteren Fachpersonen, inkl. Einsichtnahme in schulische, medizinische und/oder thera- peutische Unterlagen, Berichte etc.;
- Begleitung und Unterstützung der Kommunikation der Eltern, inkl. Information der Gesuchstellerin in regelmässigen Abständen über das Befinden von C._____, getroffene Massnahmen und nach je- dem wichtigen Entscheid;
- Umsetzung der vorstehend unter Ziffer 3 angeordneten stufen- weisen Besuchsrechtsregelung und Überwachung von deren Ein- haltung und Verlauf, inkl. Organisation und Festlegung der Moda- litäten (Übergabe-ort, -zeit, etc.) der zunächst begleiteten Besu- che;
- 3 -
- sobald möglich: Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Besuchen und Überwachung dieser unbegleiteten Besuche in Zusammenarbeit mit den Eltern;
- nötigenfalls jederzeit: Anpassung, Ausdehnung oder Einschrän- kung des begleiteten oder unbegleiteten Besuchsrechts;
- Ansprechperson und Vermittlung zwischen den Eltern betreffend Besuchsrecht;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, für die Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge, zuzüglich allfälliger von der Gesuchstellerin bezogener Familienzu- lagen, von CHF 1'100.– zu bezahlen (davon CHF 0.– als Betreuungs- unterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an den Gesuch- steller zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über deren Volljährigkeit hinaus, solange sie im Haushalt des Gesuchstel- lers lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Gesuchstellerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat:
- Gesuchstellerin: CHF 5'300.– (60 %-Pensum sowie Mietein- nahmen)
- Gesuchsteller: CHF 8'745.– (90 %-Pensum; hypothetisch)
- C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 200.– (wird zur Zeit vom Gesuchsteller bezogen)
- 4 - Bedarf:
- C._____: CHF 2'040.–.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 von 101,0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand alter Indexstand Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden alleine dem Gesuchsteller angerechnet.
9. Die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 7. Oktober 2020 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.
2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
3. Vorsorgeausgleich Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner während der Ehe ge- äufneten Freizügigkeitsleistung bei der D._____ Freizügigkeitsstiftung, E._____-Platz 1,... F._____[Ortschaft], den Betrag von CHF 52'314.–, zuzüglich Zins ab 20. Februar 2014, auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (Konto-Nr. …) bei der Stiftung G._____, Freizügig- keitskonten, Postfach, ... H._____ [Ortschaft], zu übertragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.
- 5 -
4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güter- rechtlich vollständig auseinandergesetzt.
5. Entschädigungsfolgen Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das Scheidungsverfahren.
10. Die D._____ Freizügigkeitsstiftung, E._____-Platz,... F._____, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeits- konto des Gesuchstellers (Konto-Nr. … , AHV-Nr. …) den Betrag von CHF 52'314.– zuzüglich Zins ab 20. Februar 2014 auf das Freizügig- keitskonto der Gesuchstellerin (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) bei der Stif- tung G._____, Freizügigkeitskonten, Postfach, ... H._____, zu über- weisen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 4'375.00 Bericht Dr. I._____ CHF 26'074.00 Gutachten Dr. J._____ CHF 180.00 Bericht Beiständin CHF 30'000.00 Akontozahlungen Honorar Kindesvertreterin Allfällige weitere Auslagen (insbesondere die definitive Honorarfestset- zung für die Bemühungen und Auslagen der Kindesvertreterin) bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Dritteln und dem Ge- suchsteller zu einem Drittel auferlegt.
13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 14/15. (Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin (act. 587):
1. Meine Anträge seit Scheidungsbeginn und insbesondere der Haupt- verhandlung sollen berücksichtigt und die bisherigen Eingaben von mir als auch Dr. Y1._____ bis hin zur Hauptverhandlung umfassend evalu- iert werden.
- 6 -
2. C._____ soll unter mein alleiniges Sorgerecht und alleinige Obhut ge- stellt werden, was der Situation vor der Fremdplatzierung entspricht.
3. Die Haftpflicht in Medizin wird von der Kanzlei Z1._____, … [Adresse], lic. iur. Z._____ angeschaut. Die Kosten dafür sind von B._____ und weiteren Gegenparteien zu tragen und es ist eine Kostengutsprache auszustellen.
4. All das unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwST zu Lasten der Gegenparteien, insbesondere B._____.
5. Beschwerde EGMR, auch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwST zu Lasten Gegenparteien, insbesondere B._____. Erwägungen: 1.1 Die Parteien (im Folgenden statt "Gesuchstellerin" und "Gesuchsteller" auch als "Mutter" und "Vater" bezeichnet) heirateten im Juli 2007. Am tt.mm.2010 kam ihre heute knapp 11-jährige Tochter C._____ zur Welt. Als C._____ drei Jah- re alt war, im Juli 2013, trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit dem Kind aus und liess zunächst einen Kontakt des Kindes zum Vater nicht zu. Es ging und geht im Wesentlichen um die Sorge und Obhut für das Kind. Die Entwicklung dazu in grösstmöglicher Verkürzung: Seit Ende November 2013 ste- hen sich die Eltern C._____s vor Gericht gegenüber, zunächst in einem Ehe- schutz-, dann im Scheidungsverfahren. Auf die Gefährdungsmeldung eines Gut- achters hin ordnete das Scheidungsgericht am 19. Mai 2015 die Fremdplatzierung C._____s an. Diese wurde im Kinderhaus des Zentrums K._____ untergebracht. Am 23. August 2019 bestätigte die Kammer die Rückplatzierung C._____s zu ih- rem Vater. Seither nimmt die Mutter Kontakte zum Kind nicht mehr wahr. 1.2 Für die Beurteilung der Berufung ist das selbstredend nicht ausrei- chend. Daher wird im Folgenden vorerst die Prozessgeschichte aus dem Verfah- ren in erster Instanz wiedergegeben, wie das angefochtene Urteil sie referiert (act. 588 S. 2 ff.): "(2.) Am 24. November 2013 reichte die Gesuchstellerin beim hiesigen Gericht ein Eheschutzbegehren ein (Geschäfts-Nr. EE130439-L; act. 101/1),
- 7 - worauf die Parteien zur Verhandlung auf den 20. Februar 2014 vorgeladen wurden. Im Vorfeld dieser Verhandlung liess die Gesuchstellerin am
13. Februar 2014 ein Scheidungsbegehren einreichen, welches zur Eröff- nung des vorliegenden Scheidungsverfahrens führte. Mit Datum vom
18. Februar 2014 stellte auch der Gesuchsteller ein Scheidungsbegehren, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, wann genau dieses beim Gericht eingereicht wurde (beides als act. 1). Fest steht, dass die Parteien am
20. Februar 2014 vom Gericht im Sinne von Art. 112 ZGB zu ihrem Schei- dungswillen angehört wurden und diesen sowohl in gemeinsamer als auch getrennter Anhörung bestätigten (Prot. S. 3 f.). Mangels Belegen für eine frühere Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ist davon auszugehen, dass dieses (spätestens) am 20. Februar 2014 rechtshängig gemacht wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Gleichentags wurde über vorsorg- liche Massnahmen im Scheidungsverfahren verhandelt (Prot. S. 5 ff.) und die Gesuchstellerin zog ihr Eheschutzbegehren zurück (vgl. Prot. S. 3), wo- raufhin das Eheschutzverfahren EE130439-L mit Verfügung vom 3. März 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (act. 101/13). (3.) Mit Verfügung vom 3. März 2014 wurde im Sinne eines Teilent- scheides über die beantragten vorsorglichen Massnahmen dem Gesuchstel- ler ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ eingeräumt und eine kombi- nierte Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das Kind errichtet (act. 17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 18. März 2014 ernannte die KESB Stadt Zürich Frau L._____ zur Beiständin von C._____ (act. 33). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde den Parteien Dr. I._____ als Gutachter für ein Er- ziehungsfähigkeitsgutachten vorgeschlagen und es wurde ihnen der vorge- sehene Fragekatalog zugestellt (act. 56 und 57). Am 26. Juni 2014 infor- mierte die Beiständin das Gericht, dass die Gesuchstellerin das angeordnete begleitete Besuchsrecht des Gesuchstellers für C._____ unterlaufe (act. 66). (4.) Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde über die beantragten vor- sorglichen Massnahmen entschieden: Die Begehren um Prozesskostenvor-
- 8 - schuss und unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Den Parteien wurde das Getrenntleben bewilligt und die Obhut für C._____ wurde der Ge- suchstellerin zugeteilt. Das begleitete Besuchsrecht des Gesuchstellers wurde angepasst und der Gesuchstellerin wurde unter Strafandrohung die Weisung erteilt, dieses Besuchsrecht zu ermöglichen. Der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde entsprechend erweitert. Der Antrag auf Auflösung der ehelichen Wohnung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Der Gesuch- steller wurde zur Leistung von Kinderunterhalt von Fr. 1'400.– zzgl. Kinder- zulagen rückwirkend ab 1. Juli 2013 sowie von Ehegattenunterhalt von Fr. 3'050.– für Juli 2013 bis April 2014 und von Fr. 3'350.– ab Mai 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Gesuchstellerin verpflichtet. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten. Die Verfügung erging vorerst unbegründet (act. 70) und wurde den Parteien auf Begehren des Gesuchstellers am
20. Oktober 2014 in begründeter Form eröffnet (act. 82). Sie erwuchs schliesslich unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 84). (5.) Am 5. September 2014 wurde Dr. I._____ der Auftrag für ein Er- ziehungsfähigkeitsgutachten mit bereinigtem Fragekatalog erteilt und es wurde ihm eine Frist bis 15. Januar 2015 zur Erstattung desselben ange- setzt (act. 77-79). Am 21. November 2014 teilte der Gutachter dem Gericht mit, die Gesuchstellerin verweigere die Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens, worauf ihm eine Fristerstreckung zur Erstattung des Gutachtens bis 15. März 2015 gewährt wurde (act. 85 und 86). Am 11. Dezember 2014 berichtete die Beiständin, dass das begleitete Besuchsrecht des Gesuchstel- lers mangels Kooperation der Gesuchstellerin nicht habe umgesetzt werden können (act. 88). Am 27. Januar 2015 teilte der Gutachter dem Gericht mit, die Gesuchstellerin verweigere weiterhin die Kooperation (act. 93). Mit Ver- fügung vom 3. Februar 2015 wurde daraufhin eine Kindesvertretung für C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ angeordnet (act. 97).
- 9 - (6.) Am 19. März 2015 fand auf Antrag des Gesuchstellers eine Ver- handlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen statt (Prot. S. 39-58). An dieser wurde – unter anderem – die Gesuchstellerin zur Kooperation mit dem Gutachter und der Kinderanwältin angehalten (Prot. S. 51 f. und S. 57 f.). Am 23. April 2015 wurde Dr. I._____ die Frist zur Er- stattung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens ein weiteres Mal, bis 15. Juni 2015 erstreckt (act. 111). (7.) Am 11. Mai 2015 erstattete Dr. I._____ dem Gericht eine Gefähr- dungsmeldung betreffend C._____. Er führte aus, die Gesuchstellerin habe erneut einen Termin platzen lassen. Er vermute bei der Gesuchstellerin eine psychische Störung in Form eines "strukturierten Wahnsystems", welches dazu führe, dass die Gesuchstellerin den Kontakt von C._____ zum Vater unterbinde. Dies stelle eine potentielle Kindeswohlgefährdung dar. Eine am- bulante Begutachtung sei unter diesen Bedingungen nicht möglich. Es sei eine Fremdplatzierung von C._____ sowie eine "gesundheitliche Abklärung" der Gesuchstellerin zu prüfen (act. 112). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde der Gesuchstellerin hierauf superprovisorisch die Obhut über C._____ entzogen und deren Fremdplatzierung in einer geeigneten Instituti- on angeordnet (act. 114). Diese Verfügung wurde durch die Kantonspolizei Zürich und die Beiständin am 20. Mai 2015 vollzogen (act. 122 S. 2). Am
16. Juni 2015 wurde den Parteien hierzu anlässlich einer Massnahmever- handlung nachträglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. S. 62-75). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung von C._____ im Kinderhaus des Zentrums K._____ bestätigt. Beiden Parteien wurde ein begleitetes Be- suchsrecht gewährt. Die Aufgaben der Beiständin wurden entsprechend er- weitert. Zudem wurde eine psychiatrische Begutachtung der Gesuchstellerin angeordnet. Diese Verfügung erging vorerst unbegründet (act. 140) und wurde den Parteien auf Begehren der Gesuchstellerin am 30. Juli 2015 in begründeter Form eröffnet (act. 156 und 160). Die Gesuchstellerin erhob dagegen Berufung.
- 10 - (8.) Am 30. Juli 2015 erstattete Dr. I._____ einen "vorläufigen Bericht" über seine bisherigen Abklärungen (act. 157). Am 7. August 2015 erteilte das Gericht dem Zentrum K._____ den Auftrag, einen Bericht über die me- dizinische Betreuung von C._____ zu erstatten, nachdem sich die Gesuch- stellerin diesbezüglich beschwert hatte (act. 166). Am 17. August 2015 wur- de Dr. J._____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Gesuchstellerin beauftragt (act. 172). Am 18. August 2015 trat die bisherige Gerichtsbeset- zung (Ersatzrichterin lic. iur. O._____ / Gerichtsschreiberin lic. iur. P._____) in den Ausstand, nachdem die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von C._____ eine Strafanzeige gegen sie erstattet hatte (act. 176). Das Verfahren wurde in der Folge von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger übernommen. Am 31. August 2015 erstattete das Zentrum K._____ den angeforderten Bericht über die medizinische Betreuung von C._____ (act. 185 und 186). (9.) Am 22. Oktober 2015 erklärte das Obergericht in einem Zwi- schenentscheid im Rahmen des von der Gesuchstellerin angestrengten Be- rufungsverfahrens gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 die von der Ge- suchstellerin eingereichten Gefährdungsmeldungen bezüglich Betreu- ung/Behandlung von C._____ im Zentrum K._____ als unbegründet (act. 206). Am 9. November 2015 wies das Obergericht schliesslich die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung ab und bestätigte die Verfügung vom 2. Juli 2015 vollumfänglich (act. 210). Diese Entscheide des Oberge- richts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. (10.) Am 9. Dezember 2015 erstattete Dr. J._____ dem Gericht sein psychiatrisches Gutachten über die Gesuchstellerin. Darin gelangte er kurz zusammengefasst zum Schluss, bei der Gesuchstellerin lasse sich trotz ausgeprägter Beeinträchtigungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit keine nach ICD-10 klassifizierbare psychische Störung diagnostizieren. Je- doch sei die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin gravierend einge- schränkt (act. 207; vgl. für eine ausführlichere Darstellung des Gutachtens nachstehend E.III.2.4.).
- 11 - (11.) Am 29. Januar 2016 gingen die KESB-Akten beim Gericht ein (act. 217 und 218/1-97), am 4. März 2016 der jährliche Entwicklungsbericht des Zentrums K._____ über C._____ für den Zeitraum 2015/2016 (act. 226). Am 9. März 2016 fand eine weitere Massnahmeverhandlung statt. Im Zent- rum standen dabei die Entwicklung und medizinische Behandlung von C._____ im K._____, das psychiatrische Gutachten von Dr. J._____ sowie eine ausführliche Befragung der Gesuchstellerin (Prot. S. 87-125). Mit Be- schluss vom 25. April 2016 wies die KESB Stadt Zürich eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Beiständin ab (act. 244). Mit Verfügung vom
11. Juli 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde der Gesuchstelle- rin die elterliche Sorge für C._____ bezüglich medizinischer und therapeuti- scher Belange superprovisorisch entzogen und auf die Beiständin übertra- gen, nachdem das Stadtspital Triemli und die Kindesvertreterin mehrfach darum ersucht hatten. Der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde entspre- chend erweitert (act. 256). (12.) Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 betreffend vorsorgliche Mas- snahmen wurde die Fortführung der Fremdplatzierung von C._____ ange- ordnet und der Teilentzug der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin bzw. de- ren Übertragung auf die Beiständin und die Erweiterung von deren Aufga- benkatalog bestätigt. Anträge auf einen weitergehenden Entzug der elterli- chen Sorge wie auch auf Einholung eines entwicklungspädiatrischen Gut- achtens wurden abgewiesen. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Be- zahlung von Kindesunterhalt an die Gesuchstellerin wurde rückwirkend ab
1. Juni 2015 aufgehoben. Hingegen wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Aufhebung des Ehegattenunterhalts vorderhand abgewiesen. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegenden En- dentscheid vorbehalten (act. 268). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung. Am 2. Februar 2017 wurde der Kindesvertreterin eine erste Akontozahlung von Fr. 10'000.– bewilligt (act. 270). Am 6. Juni 2017 wies das Obergericht die Berufung der Gesuchstelle- rin gegen die Verfügung vom 13. Januar 2017 weitgehend ab, gewährte ihr
- 12 - jedoch versuchsweise ein unbegleitetes Besuchsrecht für C._____ und er- weiterte den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend. Zur Begrün- dung erwog das Obergericht kurz zusammengefasst, C._____ befinde sich in einem guten Zustand. Es sei keine Kindeswohlgefährdung durch das Zentrum K._____ oder den Gesuchsteller ersichtlich. Hingegen betreibe die Gesuchstellerin Obstruktion und eine stark übertriebene Dokumentierung und Dramatisierung des Gesundheitszustands von C._____. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. J._____ sei schlüssig. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sei eingeschränkt. Jedoch sei die Eingewöhnung von C._____ im Zentrum K._____ nun abgeschlossen, weshalb versuchsweise unbegleitete Besuche der Gesuchstellerin zuzulassen seien (act. 272). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. (13.) Am 10. Juli 2017 wurden dem Gericht ein entwicklungspädiatri- scher Bericht des Kinderspitals Zürich über C._____ sowie Entwicklungsbe- richte des Zentrums K._____ für den Zeitraum 2016/2017 eingereicht (act. 274/1, 274/3 und 274/15). Am 23. Oktober 2017 fand wiederum eine Massnahmeverhandlung statt (Prot. S. 136-158). Mit Verfügung vom
27. Dezember 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Versand: 11. Ja- nuar 2018) wurde die Fortführung der Fremdplatzierung von C._____ ange- ordnet. Diverse Anträge der Parteien bezüglich elterlicher Sorge, Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation, Kinderanhörung von C._____ sowie einer kinderforensischen Abklärung wurden abgewiesen. Sodann wurde die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Ehegattenun- terhalt an die Gesuchstellerin rückwirkend per 7. Juli 2017 aufgehoben. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (act. 297 und 298). Die Gesuchstellerin erhob Be- rufung gegen diese Verfügung. Am 22. Januar 2018 legte die bisherige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, ihr Mandat nieder (act. 299). Am 13. Februar 2018 wies das Obergericht die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2017 vollumfänglich ab (act. 300). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs un- angefochten in Rechtskraft.
- 13 - (14.) Am 15. Mai 2018 ging der Entwicklungsbericht des Zentrums K._____ über C._____ für den Zeitraum 2017/2018 beim Gericht ein (act. 319/1). Am 7. Juni 2018 entschied die Beiständin im Rahmen der ihr eingeräumten Kompetenzen, das seit dem Entscheid des Obergerichts vom
6. Juni 2017 unbegleitete Besuchsrecht der Gesuchstellerin für C._____ einzuschränken und begleitete Besuche frühestens ab Ende Juli 2018 wie- der zuzulassen. Dies, weil die Gesuchstellerin anlässlich ihrer unbegleiteten Besuche C._____ gegen die Betreuer des K._____s aufgebracht und Kör- perteile von C._____ abfotografiert habe (act. 338). Am 24. Juli 2018 teilte die Beiständin sodann mit, dass dem Gesuchsteller ein Ferienbesuchsrecht gewährt worden sei, nachdem dieser eine gute Betreuung von C._____ ge- währleistet habe, keine Gefährdung darstelle und sich kooperativ gezeigt habe. Ausserdem sei nun für die Gesuchstellerin wieder ein begleitetes Be- suchsrecht eingerichtet worden (act. 369). (15.) Am 27. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin innert der ihr hierfür angesetzten Frist eine Klagebegründung in der Hauptsache sowie tags da- rauf einen "Nachtrag" hierzu ein (act. 347-350). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurden diverse Gefährdungsmeldun- gen der Gesuchstellerin betreffend C._____ sinngemäss als Massnahmebe- gehren entgegengenommen und abgewiesen (act. 362). Die Gesuchstellerin erhob dagegen Berufung, auf welche das Obergericht mit Entscheid vom
31. Juli 2018 nicht eintrat (act. 371). Der Entscheid des Obergerichts er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wurden diverse weitere Anträge der Gesuchstellerin und der Kindesvertreterin betreffend Aufhebung der Fremdplatzierung, Wiederherstellung der elterlichen Sorge, Besuchsrecht, diverse Abklärungen, erneute Begutachtung der Gesuchstellerin sowie Ertei- lung von Weisungen vorsorglich abgewiesen (act. 370B). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- 14 - Am 9. August 2018 gingen Abklärungen der Beiständin und der Kin- desvertreterin betreffend eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Sektenzugehörigkeit des ehemaligen Leiters des Zentrums K._____ beim Gericht ein (act. 371/A-C). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurden di- verse weitere Anträge der Gesuchstellerin betreffend Absetzung der Bei- ständin und der Kindesvertreterin, Besuchsrecht, Mobiltelefon für C._____ etc. vorsorglich abgewiesen (act. 371/F). Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. Am 15. Oktober 2018 erfolgten fristgerecht die Klageantworten des Gesuchstellers und der Kindesvertreterin in der Hauptsache (act. 381-383). Am 9. November 2018 ging der Entwicklungsbericht 2018 des Zentrums K._____ über C._____ ein (act. 391). Am 16. November 2018 fand eine Massnahmeverhandlung betreffend Ausdehnung des Besuchsrechts des Gesuchstellers statt, zu welcher die Gesuchstellerin unentschuldigt nicht erschien (Prot. S. 177-190). Stattdes- sen reichte sie dem Gericht vor und nach der Verhandlung unzählige nicht erbetene schriftliche Eingaben ein (vgl. act. 385-389; 393-403; 406-414; 417-420; 423-425). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (Versand: 9. Ja- nuar 2019) erfolgte eine Neuregelung des Besuchsrechts und es wurden di- verse Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Kosten dieser Verfü- gung wurden der Gesuchstellerin auferlegt und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (act. 404 und 405). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung, auf welche das Obergericht mit Entscheid vom 26. März 2019 infolge Ver- spätung nicht eintrat (act. 429). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurden diverse Eingaben der Ge- suchstellerin als querulatorisch zurückgewiesen (act. 415). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, welche vom Obergericht mit Entscheid vom 26. März 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde (act. 428). Der Ent- scheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- 15 - Ab dem 15. April 2019 liess sich die Gesuchstellerin wieder durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten (act. 435 und 436). (16.) Am 21. Juni 2019 fand eine Massnahmeverhandlung betreffend Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____, Obhutszuteilung und Be- suchsrecht statt (Prot. S. 196-223). Am 4. Juli 2019 erfolgte eine Kinderan- hörung von C._____ im Zentrum K._____ (act. 450). Mit Verfügung vom
24. Juli 2019 wurde die Fremdplatzierung von C._____ aufgehoben und die Obhut für sie dem Gesuchsteller zugeteilt. Ferner wurden die Aufgaben der Beiständin erweitert und diverse Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem vorliegen- den Endentscheid vorbehalten (act. 456). Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Berufung, die mit Entscheid des Obergerichts vom 23. Au- gust 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Obergericht insbesondere aus, das Verhalten der Gesuchstellerin habe sich nicht geändert, ihre Erziehungsfähigkeit sei eingeschränkt. C._____ gehe es gut, sie werde medizinisch betreut und es sei glaubhaft, dass sie beim Ge- suchsteller gut aufgehoben sei (act. 461). Der Entscheid des Obergerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. (17.) Am 4. September 2019 wurde das vorliegende Verfahren infolge eines internen Abteilungswechsels von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger an Bezirksrichter lic. iur. R. Amsler umgeteilt (act. 464). Am 24. September 2019 wies die KESB Stadt Zürich eine Beschwerde der Gesuchstellerin ge- gen die Beiständin ab. Gleichwohl wurde infolge Pensionierung der bisheri- gen Beiständin eine neue Beiständin für C._____ in der Person von Frau M._____ ernannt (act. 465). (18.) Am 14. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin innert der ihr hier- für angesetzten Frist die Replik in der Hauptsache sowie später noch einen "Nachtrag" hierzu ein (act. 476 und 477; act. 480 und 481). Die jeweilige Duplik der Kindesvertreterin vom 13. März 2020 (act. 488 und 489) sowie des Gesuchstellers vom 7. Mai 2020 (act. 517 und 518) erfolgten ebenfalls
- 16 - fristgerecht. Am 25. März 2020 wurde der Kindesvertreterin eine zweite Akontozahlung von Fr. 20'000.– ausgerichtet (act. 493). (19.) Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wurde ein weiteres Massnah- mebegehren der Gesuchstellerin (nebst einem Antrag der Kindesvertreterin) mangels Veränderung der Verhältnisse unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Gesuchstellerin abgewiesen (act. 526). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. August 2020 berichtete die Beiständin dem Gericht über das aktuelle Befinden von C._____ und den Verlauf der Beistandschaft (act. 544). Am 2. Oktober 2020 fand eine weitere Kinderanhörung von C._____ statt (act. 555). (20.) Am 7. Oktober 2020 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher sich die Parteien abschliessend äussern konnten. Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen sie ferner eine Teil- Scheidungsvereinbarung bezüglich nachehelichem Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich sowie Parteientschädigung (act. 568), zu welcher sie noch sogleich im Sinne von Art. 112 ZGB angehört wurden. Im Übrigen wur- de den Parteien unter Hinweis auf BGE 142 III 413, E. 2.2.5, mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr ins Stadium der Urteilsberatung trete und keine wei- teren Eingaben mehr zulässig seien. Das (vorliegende) Urteil werde den Parteien schriftlich eröffnet (vgl. Prot. S. 232-265, insb. S. 263 ff.). Gleich- wohl reichte die Gesuchstellerin dem Gericht nachträglich weitere unerbete- ne Eingaben ein (vgl. act. 569, 571, 575, 578), auf die nach dem Gesagten jedoch nicht mehr einzugehen ist, zumal sich, ausser weiteren unbelegten Vorwürfen der Gesuchstellerin (vgl. dazu nachstehend E.III.2.6), nichts Re- levantes daraus ergibt. Am 9. November 2020 legte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ihr Mandat erneut nieder (act. 573), was im Rubrum zu vermerken ist." 1.3 Aus der Sicht des Obergerichts ist anzufügen, wie dieses in den ver- gangenen Jahren mit der Sache befasst war:
- 17 - Die Kammer bearbeitete acht Geschäfte, wovon sechs Berufungen gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahme (LY1510045, LY170004, LY180002, LY180040, LY190007, LY190035). Sämtliche Rechtsmittel waren erfolglos, mit Ausnahme des zweiten, wo die Berufung zwar im Wesentlichen abgewiesen, im Sinne eines Versuches aber gewisse überwachte Kontakte zwischen Mutter und Kind angeordnet wurden. Das Verfahren PC190005 betraf eine Beschwerde der Mutter gegen eine prozessleitende Anordnung: das Scheidungsgericht hatte fest- gestellt, es werde von Eingaben und Mails der Mutter regelrecht geflutet, biswei- len zweimal täglich, und solche Mitteilungen würden nicht mehr bearbeitet - die Beschwerde dagegen wurde abgewiesen, soweit die Kammer darauf eintrat. Das Verfahren PQ190018 war eine Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutz- recht zum Thema Kindesvertreterin. Das Rechtsmittel war erfolglos. Die Strafkammern des Obergerichts waren mit vier Geschäften befasst (TB150097, UE160053, UE190113, UE190339). Das erste behandelt Strafanzei- gen der Mutter gegen Gerichtspersonen, die Kindesvertreterin und die Beiständin, einen Gutachter und diverse Mitarbeitende des Kinderzentrums K._____; die III. Strafkammer sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mutter nicht genehme Handlungen dieser Personen irgend einen Straftatbestand erfüllt haben könnten. Das zweite Verfahren betraf eine Strafanzeige der Mutter gegen den Vater und unbekannt wegen sexueller Handlungen mit Kindern, welche von der Staatsan- waltschaft nicht anhand genommen worden war. Auch hier erkannte die III. Straf- kammer keine ausreichenden Verdachtsmomente für den Vorwurf der Mutter. In den Verfahren UE190113 und UE190339 ging es um Nichtannahme von Strafan- zeigen gegen die Kinderanwältin und den Vater wegen Tätlichkeiten resp. sexuel- ler Übergriffe. In beiden Fällen trat die III. Strafkammer auf das Rechtsmittel nicht ein; im ersten Fall wurde dem Kind, als dessen angebliche Vertreterin die Mutter aufgetreten war, Kosten auferlegt.
2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. Dezember 2020 führt die Mutter Berufung mit rechtzeitig erhobener Eingabe vom 15. Januar, zur Post ge- geben am 1. Februar 2021 (act. 587). Am 15. Februar 2021 ging der Kammer ei- ne weitere Eingabe der Mutter zu (act. 591).
- 18 - Es wurden die Akten des Einzelgerichts beigezogen (act. 1-585 und das Protokoll). Weitere Anordnungen der Prozessleitung wurden nicht getroffen. Wie auszuführen sein wird, ist die Sache spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3. Die Berufung ist mit Anträgen und einer Begründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung gehört, dass die Berufung führende Partei sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und konkret angibt, wo- mit sie warum nicht einverstanden ist. Das bedarf keiner ausführlicher Erörterun- gen, schon gar nicht fachkundiger rechtlicher Ausführungen, aber das Berufungs- gericht muss "ohne Mühe" erkennen können, was es am angefochtenen Ent- scheid überprüfen soll (BGE 138 III 374; OGerZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen). Das gilt auch in Materien mit strenger Erforschungsma- xime wie insbesondere bei Kinderbelangen (OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Das Erfordernis ist in zweifacher Hinsicht gemildert: zunächst legt die Kammer bei Laien einen deutlich weniger strengen Massstab an als bei rechts- kundigen Privaten oder Anwältinnen. Zudem gilt namentlich im Kindesrecht, dass die Behörden und Gerichte an Anträge der Beteiligten nicht gebunden sind (Art. 446 ZGB, Art. 296 ZPO). Daher sieht sich das Obergericht in der Pflicht, auch bei einem formell ungenügenden Rechtsmittel die nötigen Massnahmen zu treffen oder Meldungen zu machen, wenn es eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes feststellt. Naturgemäss ist die faktische Möglichkeit für solche Fest- stellungen allerdings eingeschränkt, wenn die Parteien dazu keine ausreichende Grundlage geben, namentlich in umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, das bisher 38 kg Akten und 270 Seiten Protokoll umfasst. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen einzureichen. Wird die Frist verpasst, erwächst das Urteil des Bezirksgerichts mit Ablauf des letzten Tages in Rechtskraft, und eine nachher noch eingehende Berufung wird nicht bearbeitet. Auch einer rechtzeitigen Berufung nachfolgende ergänzende Eingaben sind grundsätzlich nicht zu beachten. In Verfahren der strengen Erfor- schungsmaxime ist allerdings auch das gemildert, indem die rigide Beschränkung neuer Vorbringen (Art. 317 ZPO) nicht gilt und die Berufungsinstanz in jedem Fall
- 19 - mindestens summarisch prüft, ob die verspäteten Vorbringen relevant sind. Wenn ja, wird ungeachtet der Verspätung darauf eingegangen. Der Antrag der Mutter, C._____ sei in ihre alleinige Sorge und Obhut zu ge- ben (Ziff. 2), ist klar und ohne Weiteres zulässig. Nicht konkretisiert und auch bei gutem Willen nicht zu ermitteln ist dagegen der Antrag, "meine Anträge seit Scheidungsbeginn" seien "umfassend zu evaluie- ren" (Ziff. 1). Abgesehen davon, dass vermutet werden darf, die der Mutter wich- tigsten Themata hätten Bestandteil der zahlreichen Zwischen-Rechtsmittel gebil- det, welche wie gesehen vollumfänglich erfolglos waren (mit Ausnahme der pro- beweisen Kontakte Mutter/Tochter, was heute keine Rolle mehr spielt), ist es dem Obergericht schlicht nicht möglich, in dem Berg von Akten das herauszusuchen, was die Mutter während der acht Jahre Prozessdauer alles verlangt hat, worüber wie entschieden wurde und was davon überhaupt noch relevant ist (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses zum Beispiel sind es nicht mehr). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Unklar ist der Antrag Ziff. 3, wonach "die Haftpflicht in Medizin (…) von der Kanzlei Z1._____, Z._____ angeschaut" (wird). Ob der genannte Anwalt bereits damit betraut ist oder aber vom Obergericht betraut werden soll, ist nicht eindeu- tig. Es kommt aber auch nicht darauf an. Im Scheidungsprozess sind Sorge, Ob- hut und Unterhalt für das Kind und dessen Kontakte zu den Eltern zu regeln. Ob sich irgendjemand aus irgend einem Grund unkorrekt verhalten hat und daraus wem auch immer ein Anspruch auf Schadenersatz erwachsen ist, bildet nicht Ge- genstand dieses Verfahrens. Als neuer Antrag wäre es in der Berufung auch nicht zulässig (Art. 317 ZPO; die Mutter macht keine der dort genannten Ausnahmen geltend, und das ist auch nicht zu sehen). Es ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag Ziff. 5, der eine Beschwerde an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Gegenstand hat, da eine solche erst nach Abschluss des innerstaatlichen Instanzenzuges erhoben werden kann und die Kammer ausserdem dafür auch nicht zuständig wäre.
- 20 - Die Begründung des Antrages, Sorge und Obhut für C._____ der Mutter al- lein zu übertragen, ist unter 4.2 zu erörtern. 4.1 Vorab ist wiederzugeben, was der Einzelrichter betreffend Sorge und Obhut für C._____ erwogen hat (act. 588, Erw. III/2): "(2.1) Beide Parteien verlangen jeweils die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut für C._____ an sich. Während die Gesuchstel- lerin verlangt, dem Gesuchsteller lediglich ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren, beantragt der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin sei ein "angemessenes" Besuchsrecht für C._____ einzuräumen (vgl. act. 347 S. 1, act. 476 S. 2 und Prot. S. 233 sowie act. 382 S. 2, act. 517 S. 2 und act. 566 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Gesuch- steller seinen Antrag dahingehend, dass das aktuell begleitete Besuchsrecht der Gesuchstellerin für C._____ seines Erachtens schrittweise – unter Mit- wirkung der Beiständin – bis hin zu einem regulären, unbegleiteten Wo- chenendbesuchsrecht ausgebaut werden könnte (Prot. S. 258). Die Kindesvertreterin unterstützt die Anträge des Gesuchstellers, mit der Einschränkung, dass der Gesuchstellerin auch weiterhin nur ein beglei- tetes Besuchsrecht für C._____ zu gewähren sei (act. 381 S. 1; act. 488 S. 1; Prot. S. 233). C._____ selbst äusserte sich anlässlich beider Kinderanhörungen da- hingehend, dass sie sich einen (ausgiebigen und unbegleiteten) Kontakt zu beiden Elternteilen wünscht. In der zweiten Kinderanhörung vom 2. Oktober 2020 erklärte sie zudem, sie wünsche sich, dass das alleinige Sorgerecht dem Gesuchsteller übertragen werde, damit sie wieder einen Reisepass er- halte, was unter der derzeitigen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mög- lich sei, da sich die Gesuchstellerin weigere, die dafür notwendigen Unter- schriften zu leisten (act. 450 und act. 555). (2.2) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In
- 21 - einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s.a. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1, E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes aus- nahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen El- ternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind (BGE 142 III 197, E. 3.5 und 3.7; BGE 142 III 1, E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beein- trächtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer. 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zu- teilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Si- tuation herbeizuführen (BGE 142 III 197, E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Ent- wicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer. 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Damit trägt die Rechtspre- chung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterli-
- 22 - chen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7). In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Le- bensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistand- schaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Man- dat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (BGer. 5A_923/2014 vom 27. August 2015, E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kom- munikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifi- zierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Ent- scheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diag- nostiziert wurde (BGer. 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3 f.). Demgegen- über veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grund- satz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Ausnah- me bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstritte- ner Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Da- mit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schuli- schen Situation der Tochter feststellbar (BGer. 5A_499/2016 vom tt.mm 2017, E. 4; vgl. zum Ganzen: BGer. 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 4.1 f., m.w.H.).
- 23 - (2.3) Wie sich bereits den Erwägungen unter vorstehender Ziff. I ent- nehmen lässt, befinden sich die Parteien nun seit mehr als sieben Jahren in einem völlig eskalierten, über die gemeinsame Tochter ausgetragenen Nachtrennungskonflikt, dessen Ausmass seinesgleichen sucht. Obwohl be- reits vor mittlerweile 6 ½ Jahren eine umfassende Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft für die Tochter errichtet wurde, ist bis heute keine Verbesserung der Situation erkennbar. Es liegen denn auch bereits zahlrei- che erst- und zweitinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen vor, die sich ausführlich mit den hier relevanten Fragen befasst ha- ben und deren Erwägungen mangels wesentlicher Veränderungen der Ver- hältnisse heute noch aktuell sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist da- her im Folgenden auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen. Die Parteien waren und sind nicht in der Lage, hinsichtlich der Kinderbelange vernünftig miteinander zu kommunizieren, geschweige denn zu kooperieren. Insbesondere die Gesuchstellerin hintertreibt dabei – mit einer Kombination aus renitentem Verhalten, Täuschungsmanövern und einer Flut von haltlo- sen oder stark übertriebenen Anschuldigungen an die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie auch an die involvierten Behörden und Fachpersonen – seit Jahren jegliche Bemühungen um eine Verbesserung der Situation im Inte- resse von C._____ (vgl. zum Ganzen namentlich act. 156 S. 13 ff., act. 210 S. 17 ff., act. 268 S. 22 ff., act. 272 S. 25 ff., act. 297 S. 20 ff., act. 300 S. 16 ff., act. 370B S. 11 ff., act. 404 S. 5 ff., act. 415, act. 428 S. 5 f., act. 456 S. 17 f., act. 461 S. 11 ff. und act. 526 S. 5 ff.). Nachdem die Gesuchstellerin nach der Trennung der Parteien im Juli 2013 während fast zwei Jahren jegli- ches Besuchsrecht des Gesuchstellers verunmöglicht und die Erstellung des vom Gericht veranlassten Erziehungsfähigkeitsgutachtens torpediert hatte, musste ihr im Mai 2015 die Obhut für C._____ entzogen werden (vgl. act. 156 S. 13 ff. und act. 210 S. 17 ff.). Rund ein Jahr später, im Juli 2016, musste ihr auch die elterliche Sorge bezüglich medizinischer und therapeuti- scher Belange von C._____ entzogen werden, nachdem sie einerseits die notwendige medizinische Betreuung von C._____ behindert und anderseits deren Gesundheitszustand mittels eigenmächtig veranlasster Untersuchun-
- 24 - gen und Fotodokumentationen unnötig dramatisiert hatte (act. 268 S. 20 ff. und act. 272 S. 21 ff.). Das der Gesuchstellerin vom Obergericht in der Fol- ge im Juni 2017 probeweise gewährte unbegleitete Besuchsrecht für C._____ benutzte sie schliesslich dazu, C._____ gegen ihre Betreuer im Zentrum K._____ aufzubringen und die Tochter weiterhin verstörenden me- dizinischen "Untersuchungen" und Dokumentationen zu unterziehen, um ih- re (unzutreffenden) Behauptungen über C._____s angeblich schlechten Ge- sundheitszustand zu belegen. Im Juni 2018 musste die Gesuchstellerin des- halb wieder auf ein begleitetes Besuchsrecht "zurückgestuft" werden (vgl. dazu act. 338, act. 370B S. 22 ff., act. 404 S. 9 ff., act. 567/1 S. 5 f.). Von ei- nem weitergehenden Entzug der gemeinsamen bzw. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wurde bis anhin, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, noch abgesehen (vgl. zuletzt den Entscheid vom 24. Juli 2019, act. 456 S. 11 ff.). Daran kann jedoch nach den neuesten Entwicklungen nicht mehr festgehalten werden: Seit der Aufhebung der Fremdplatzierung und vorsorglichen Zuteilung der alleinigen Obhut für C._____ an den Gesuchsteller im Juli/August 2019 (vgl. act. 456 S. 17 ff. und act. 461 S. 11 ff.) übt die Gesuchstellerin ihr Be- suchsrecht für C._____ nicht mehr aus, worunter C._____ sehr leidet (vgl. act. 526 S. 6 f., act. 544 S. 3, act. 555, Prot. S. 240, act. 488 S. 2 f.). Statt- dessen versuchte die Gesuchstellerin im Frühling 2020 – unter Berufung auf die Auswirkungen der Coronakrise – ein weiteres Mal, die Obhut über C._____ zurück zu erlangen, obwohl dies mangels veränderter Verhältnisse offensichtlich zum Scheitern verurteilt war (act. 526 S. 5 ff.). Zudem verwei- gert die Gesuchstellerin weiterhin jegliche Kooperation auch mit der neuen Beiständin von C._____ (vgl. act. 544 S. 3 und act. 567/1 S. 4 f.). Schliess- lich weigert sich die Gesuchstellerin standhaft, die Ausstellung neuer Aus- weise (Pass/Identitätskarte) für C._____ zu ermöglichen (vgl. act. 555; Prot. S. 250 ff.). An der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 begründete die Gesuchstellerin ihr Verhalten zusammengefasst damit, das Gericht habe nie etwas abgeklärt und man habe nie mit ihr gesprochen. Das Gericht habe sich bei seinen bisherigen Entscheiden nur auf "einseitige Meinungen" und
- 25 - "Ferndiagnosen" gestützt. Ihre Seite habe man nicht anschauen wollen. Nachdem sie im Scheidungsverfahren kein Gehör gefunden habe, müsse man dies nun "in der Haftpflicht anschauen". Dies sei der "normale Weg" für Kinder in einem Verfahren (Prot. S. 240 ff.). Entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin haben in Tat und Wahrheit – wie dargelegt – etliche Verhandlungen und Abklärungen stattgefunden. In zahlreichen begründeten Entscheiden haben sich regelmässig mehrere Instanzen jeweils ausführlich mit der Situation von C._____ und den Vorbringen auch der Gesuchstellerin auseinandergesetzt. Die angesichts des effektiven Verfahrensverlaufs gera- dezu abenteuerlichen Äusserungen der Gesuchstellerin an der Hauptver- handlung können somit nur dahingehend interpretiert werden, dass sie letzt- lich nicht willens oder in der Lage ist, Entscheide zu akzeptieren und im Inte- resse des Kindeswohls umzusetzen, wenn diese nicht ihrer eigenen Sicht- weise entsprechen. Die Gesuchstellerin scheint mit anderen Worten nicht einmal punktuell in der Lage zu sein, C._____s Interessen vor ihre eigenen Ressentiments bezüglich des behördlichen Eingriffs in ihr Familienleben zu stellen. Vielmehr zieht sie sich in eine passiv-misstrauische Haltung zurück, weigert sich ohne vernünftige Erklärung, den Kontakt zu C._____ aufrecht- zuerhalten, und verfällt sogar in reine Willkür, wenn sie ihre Zustimmung zur Ausstellung neuer Ausweise verweigert. Auch nachdem sie ihre rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Scheidungsverfahren nun offenbar ausge- schöpft sieht, macht die Gesuchstellerin keine Anstalten, einzulenken, son- dern spricht vielmehr davon, nun noch ein Haftpflichtverfahren führen zu wollen, um ihre Ansichten auf diesem Weg doch noch durchzusetzen. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin ihr bisheriges Verhal- ten in absehbarer Zeit ändern und in Zukunft vermehrt auf die Interessen von C._____ ausrichten wird. (2.4) Eine Erklärung für dieses doch extreme und objektiv kaum nach- vollziehbare Verhalten der Gesuchstellerin findet sich im ausführlichen (160 Seiten), umfassenden und durchwegs schlüssigen (…) psychiatrischen Gut- achten von Dr. J._____ vom 9. Dezember 2015:
- 26 - Darin kam der Gutachter zusammengefasst zum Schluss, die Gesuch- stellerin leide an einem klinisch erkennbaren und deskriptiv erfassbaren Komplex an Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten, namentlich durch Verleugnungen und Projektionen gekennzeichnete Erlebens-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften, die auf individueller wie sozialer Ebene mit einer Funktionsbeeinträchtigung verbunden seien, was grundsätzlich die Bedingungen für die Annahme einer psychischen Störung erfülle. Die bei der Gesuchstellerin feststellbaren Auffälligkeiten konzentrierten sich aktuell ganz auf ein identifizierbares psychosoziales "Konfliktfeld" (Trennung vom Ehe- mann und Zuteilung der Tochter). Da es keine hinreichenden Belege dafür gebe, dass sich die beeinträchtigte psychosoziale Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin auch ausserhalb dieses Konfliktfeldes als deutlich gestört erkennen liesse, lasse sich bei der Gesuchstellerin trotz der vorhandenen Beeinträchtigungen keine nach ICD-10 klassifizierbare psychische Störung diagnostizieren. Die Erziehungsfähigkeit lasse sich bei der Gesuchstellerin zwar "nicht grundsätzlich verneinen", sie sei jedoch "gravierend einge- schränkt", da fraglich sei, ob die Gesuchstellerin angesichts ihrer dysfunktio- nalen Bewältigungsstrategien, projektiven Mechanismen und auch überwer- tigen Gedanken in der Lage sei, die Situation und die Bedürfnisse der Toch- ter richtig einzuschätzen. Zudem berge die gegenwärtig misslingende Be- wältigung der Beziehungssituation (Trennung vom Ehemann) durch die Ge- suchstellerin die Möglichkeit der Gefährdung des seelischen Gleichgewichts der Tochter. Insbesondere gelte dies einerseits für die Selbstwahrnehmung der Gesuchstellerin als Opfer ungerechtfertigter Kindesschutzmassnahmen und anderseits für ihre 'gespaltene' Wahrnehmung der Tochter als vollkom- men (soweit sie die Tochter als ihr zugehörig erleben könne) und zurückge- blieben (soweit die Tochter mit anderen Personen zusammen sei). Es be- stehe die Gefahr, dass die Gesuchstellerin die Tochter durch ihre Erwartun- gen überfordere und sie zum Objekt von Untersuchungen und Dokumentati- onen mache, um dann durch Schuldzuweisungen an Dritte die Richtigkeit ih- rer eigenen Position zu belegen (Hervorhebung durch das Gericht). Die Ge- suchstellerin sei überdies nicht erkennbar fähig, eine gute Beziehung der
- 27 - Tochter zum Gesuchsteller zu ermöglichen und zu fördern. Ebenso wenig sei sie in der Lage, zusammen mit dem Gesuchsteller die gemeinsame elter- liche Sorge auszuüben. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines Besuchsrechts der Gesuchstellerin für die Tochter äusserte sich der Gutachter nur zurück- haltend, da er nicht Kinderpsychiater sei. Allgemein befürwortete der Gut- achter Besuche, soweit die Tochter diese als unbelastet, förderlich und lie- bevoll erleben könne und diese seitens der Gesuchstellerin nicht durch Be- sorgnisse, feindselige Einstellungen gegenüber Dritten oder manipulatives Verhalten gekennzeichnet seien. Die Frage nach einem begleiteten Be- suchsrecht hänge direkt mit der Einstellung der Gesuchstellerin gegenüber den bestehenden Kindesschutzmassnahmen zusammen. Je mehr die Ge- suchstellerin sich verständig zeige und kooperiere, umso eher kämen auch unbegleitete und ausgedehnte Besuche in Frage (vgl. zum Ganzen: act. 207 S. 139 ff.). (2.5) Entgegen den diesbezüglichen Einwänden der Gesuchstellerin (Prot. S. 247 und S. 262) erweisen sich die gutachterlichen Feststellungen vom 9. Dezember 2015 bis heute als aktuell und wurden von der Gesuch- stellerin durch ihr bereits dargelegtes Verhalten im seitherigen Verlauf des Verfahrens (vgl. vorstehend Ziff. 2.3) gleichsam immer wieder aufs Neue un- ter Beweis gestellt. Dass die Gesuchstellerin ihr Verhalten ändern wird, ist wie gezeigt nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin zeigt keinerlei Kooperati- onsbereitschaft und ergeht sich stattdessen weiterhin (wie bereits vom Gut- achter prognostiziert) lieber in Schuldzuweisungen an Dritte, anstatt sich persönlich als Mutter um die Bedürfnisse von C._____ zu kümmern bzw. sich zumindest um einen regelmässigen Kontakt zu ihr zu bemühen (vgl. auch Prot. S. 249 f.). Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbrachte (Prot. S. 258), ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie die Parteien nebst dem bereits akuten und ungelösten Problem der fehlenden Ausweisdoku- mente von C._____ namentlich den in Kürze, in der 6. Klasse, anstehenden Entscheid über die weitere Schullaufbahn oder auch spätere Entscheide hinsichtlich der Ausbildung von C._____ (oder überhaupt irgendwelche Ent- scheide für C._____) gemeinsam treffen sollen. Sofern das Mitentschei-
- 28 - dungsrecht der Gesuchstellerin bei der Ausübung der elterlichen Sorge ge- fragt wäre, wäre angesichts ihres bisherigen Verhaltens ernsthaft zu be- fürchten, dass sie jede (konstruktive) Mitwirkung willkürlich verweigern könn- te, um ihrer grundsätzlichen Ablehnung der bisher getroffenen Massnahmen Nachachtung zu verschaffen. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den nicht-medizinischen Belangen verkäme damit unter den vorlie- genden Umständen zur Farce und wäre nicht im Sinne des Kindeswohls. Es ist offensichtlich, dass C._____ unter der dauerhaften Blockade von für sie wichtigen Entscheiden zu leiden hat, wie sie es etwa hinsichtlich des fehlen- den Passes bereits an der Kinderanhörung explizit formuliert hat (vgl. act. 555 S. 3). C._____ befindet sich denn auch bereits seit längerem in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. act. 544 S. 2 und act. 567/1 S. 3 f.). Die Zuteilung der Alleinsorge an einen Elternteil lässt unter diesen Umstän- den eine wesentliche Entlastung von C._____ erwarten. Die vorstehend un- ter Ziff. 2.2 dargelegten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil sind damit vorliegend ohne Weiteres erfüllt. (2.6) Als Inhaber einer alleinigen elterlichen Sorge für C._____ kommt unter den gegebenen Umständen nur der Gesuchsteller ernsthaft in Be- tracht, erweist sich die Gesuchstellerin doch – wie ausgeführt – nur als ein- geschränkt erziehungsfähig und befindet sich C._____ seit der Aufhebung der Fremdplatzierung im Sommer 2019 bereits in der alleinigen Obhut des Gesuchstellers. Die Gesuchstellerin verweigert zudem seit ebendiesem Zeitpunkt den persönlichen Kontakt zu C._____. Gemäss übereinstimmen- den und überzeugenden Schilderungen der Kindesvertreterin (act. 488 und Prot. S. 233), der Beiständin (act. 544) sowie auch von C._____ selbst (act. 555 S. 2) ist C._____ beim Gesuchsteller gut aufgehoben und entwi- ckelt sich altersentsprechend (vgl. act. 544 und 567/1). Sie leidet gegenwär- tig einzig unter dem fehlenden Kontakt zur Gesuchstellerin (act. 555). Gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuch- steller – genauso wie gegen sein alleiniges Obhutsrecht – brachte die Ge-
- 29 - suchstellerin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens unzählige, teilweise nebulöse Bedenken und Anschuldigungen (häufig vom "Hörensagen") vor, wonach dieser sinngemäss nicht geeignet sei, für C._____ zu sorgen. Kon- krete Belege oder gar Beweise lieferte die Gesuchstellerin dafür jedoch nie, auch wenn sie immer wieder behauptete, in deren Besitz zu sein. Es handelt sich dabei letztlich um blosse, unbelegte Parteibehauptungen der Gesuch- stellerin, auf die von vornherein nicht abgestellt werden kann. Nichtsdestot- rotz wurden, im Interesse des Kindeswohls, etliche dieser Vorwürfe abge- klärt, ohne dass sich auch nur einer davon letztlich bewahrheitet oder kon- krete Anzeichen dafür ergeben hätte, dass die Erziehungsfähigkeit des Ge- suchstellers eingeschränkt wäre. Wie sich im Verlauf des Verfahrens immer mehr zeigte, liegt das Problem vielmehr in den verzerrten Darstellungen der Gesuchstellerin, die fortwährend neue Anschuldigungen erhebt, ohne kon- krete Anhaltspunkte oder Beweise vorzulegen, um dann im Folgenden zu beanstanden, diese würden nicht abgeklärt. Soweit die Gesuchstellerin zum Beweis ihrer Behauptungen ihre eigenen Aussagen anbietet, kann darauf mangels Glaubwürdigkeit von vornherein nicht abgestellt werden. Auch be- steht kein Anlass für weitere Gutachten oder Abklärungen. Das Verhalten der Gesuchstellerin im langjährigen Verfahrensverlauf hat die vorhandenen Abklärungen und Gutachten immer wieder bestätigt. C._____ und der Ge- suchsteller anderseits stehen seit Jahren unter dauernder Begleitung und Beobachtung namentlich der Beiständin, der Kindesvertreterin sowie zahl- reicher anderer neutraler Fachpersonen (Heimbetreuer, Schule, Ärzte etc.), ohne dass irgendjemandem namhafte Unregelmässigkeiten aufgefallen wä- ren. Entgegen den abwegigen Behauptungen der Gesuchstellerin ist auch insbesondere nicht von einer Verschwörung gegen sie auszugehen ("Man will offenbar den Fall anschauen, aber so, wie es eine bestimmte Gruppe sieht.", Prot. S. 250). Dafür gibt es weder irgendwelche Anhaltspunkte, noch wäre ein Grund hierfür ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beiständin oder die Kindesvertreterin gegenüber den Parteien unsachli- cherweise – in die eine oder andere Richtung – voreingenommen wären. Mehrere diesbezügliche Anträge und Beschwerden der Gesuchstellerin
- 30 - wurden behandelt und abgewiesen (vgl. zum Ganzen wiederum E. I und II/2.3 ff. vorstehend sowie die dort zitierten Entscheide, insbesondere act. 156 S. 13 ff., act. 210 S. 17 ff., act. 268 S. 22 ff., act. 272 S. 25 ff., act. 297 S. 20 ff., act. 300 S. 16 ff., act. 370B S. 11 ff., act. 404 S. 5 ff., act. 415, act. 428 S. 5 f., act. 456 S. 17 f., act. 461 S. 11 ff. und act. 526 S. 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2020 räumte die Ge- suchstellerin auf die Frage, woher sie als Einzige wisse, dass es C._____ nicht gut gehe, obwohl sie C._____ seit über einem Jahr nicht mehr gese- hen habe, schliesslich immerhin doch ein, dass sie "nicht sage, dass es C._____ nicht gut gehe", sondern dass man "viele Sachen nicht berücksich- tigt" habe (Prot. S. 243). Insgesamt bestehen somit (abgesehen von den blossen, durch nichts unterlegten Behauptungen der Gesuchstellerin) keinerlei konkreten Anhalts- punkte, dass das Kindeswohl durch eine Zuteilung der alleinigen Sorge an den Gesuchsteller gefährdet wäre. Im Gegenteil ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ge- suchsteller zu einer wesentlichen Entlastung von C._____ führen wird und damit im Sinne des Kindeswohls ist, indem für C._____ wichtige Entscheide durch den Gesuchsteller nun überhaupt erst (innert nützlicher Frist) gefällt werden können. (2.7) Nach dem Gesagten erübrigen sich lange Erwägungen zur Ob- hutsfrage. Die bisher gelebte Regelung, in der C._____ unter der alleinigen Obhut des Gesuchstellers steht, hat sich bewährt und soll ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal sich die Verhältnisse seit dem letzten vorsorgli- chen Entscheid vom 22. Juni 2020 (act. 526) nicht geändert haben und we- der eine geteilte Obhut noch eine erneute Fremdplatzierung des Kindes ernsthaft zur Diskussion stehen können. Damit ist gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB die alleinige elterliche Sorge und Obhut für C._____ dem Ge- suchsteller zuzuteilen."
- 31 - 4.2 Vorweg kann festgehalten werden, dass diese Erwägungen überzeu- gend und schlüssig sind. Insbesondere hat der Einzelrichter die Praxis des Bun- desgerichts richtig wiedergegeben, dass die elterliche Sorge nur in Ausnahmefäl- len einem der Eltern allein übertragen werden soll. Er hat aber die konkreten Um- stände sorgfältig und differenziert gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, für C._____ wäre die gemeinsame Sorge ihrer Eltern ungünstig und eine Gefahr für ihre gedeihliche Entwicklung. Eine Fremdplatzierung sei nicht (mehr) angezeigt, und C._____ sei bei ihrem Vater gut aufgehoben. Das letztere haben namentlich der "K._____" und die Beiständin festgestellt im Rahmen der Kontakte von Vater und Tochter während der Zeit der Fremdplatzierung. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an, und es kann darum vorweg zustimmend darauf verwie- sen werden. Nur ein Punkt sei hier wiederholt: die Mutter verweigert seit der Plat- zierung C._____s beim Vater jeglichen Kontakt zum Kind, was für dieses sehr schwierig ist. Das bestätigt den Befund des Gutachters Dr. J._____, dass sie je- denfalls was den unbewältigten Nachtrennungskonflikt und die Belange C._____s angeht nur in scharf abgegrenzten Kategorien von Gut und Böse zu denken und die Bedürfnisse des Kindes nicht zu erkennen vermag. Eine gedeihliche Betreu- ung und Begleitung des heranwachsenden Kindes durch sie ist unter diesen Um- ständen kaum vorstellbar. Es ist nicht leicht zu erkennen, was die Mutter an den Erwägungen des Ein- zelrichters kritisiert. Auf den Seiten 3 bis 50 ihrer Eingabe zur Berufung schreibt sie zwar durchaus viel, aber ohne einen fassbaren Bezug zum angefochtenen Ur- teil. Ginge es nicht um Belange eines Kindes, hätte es damit sein Bewenden und wäre auf die Berufung nicht weiter einzutreten. Angesichts der erweiterten Abklä- rungspflicht des Gerichts ist immerhin der Versuch zu unternehmen, dem Text konkrete Rügen zu entnehmen. Wie eine idée fixe zieht sich durch die Berufung der Vorwurf, das Bezirksge- richt habe nicht ausreichende Abklärungen getroffen. Worin diese im Einzelnen bestehen müssten, sagt die Mutter allerdings nicht. Da ist (wenn auch teilweise in Wiederholung der Erwägungen des Einzelrichters) daran zu erinnern, dass das Bezirksgericht schon im September 2014 ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit
- 32 - der Eltern in Auftrag gab. Der damit betraute Kinderpsychiater Dr. I._____ war nicht in der Lage, seine Einschätzung zu bilden, weil die Mutter die Kooperation mit ihm verweigerte. Er gab immerhin seinen Eindruck wieder, die Mutter leide an einem strukturierten Wahnsystem, das Kind sei bei ihr gefährdet, und Massnah- men des Kindesschutzes seien dringend zu prüfen (im Einzelnen act. 157, be- sonders Ziff. 5). Offenbar als Reaktion darauf zeigte die Mutter den Gutachter bei den Strafverfolgungsbehörden an (dazu vorstehend, 1.3). Das Gericht holte ge- mäss dem Wunsch der Mutter beim Zentrum K._____, wo C._____ auf die alar- mierenden Mitteilungen des Gutachters Dr. I._____ hin platziert worden war, ei- nen Bericht ein. Das Zentrum berichtete von einer ausgeprägten Neurodermitis und verschiedenen (angeblichen) Allergien. Die ausgesprochen trockene und of- fenbar juckende Haut wurde systematisch mit Cremen behandelt, und es wurde auf einen ausführlichen Bericht des Stadtspitals Triemli mit Behandlungsempfeh- lungen und der Angabe von Kontraindikationen eingegangen (act. 186, mit detail- liertem Bericht des Zentrums K._____ über sämtliche Massnahmen). Von bluten- den Verletzungen im Vaginalbereich, wie in der Berufung behauptet, ist nicht die Rede. Es gibt dazu aber auch offenbar keine ärztlichen Feststellungen, was ei- gentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn die Mutter solche Verletzungen tat- sächlich festgestellt hätte. Ein ebenfalls vom Gericht angefordertes 160-seitiges Gutachten des forensischen Psychiaters Dr. J._____ untersuchte den Gesund- heitszustand der Mutter. Zusammengefasst kam es zum Schluss, eine psychische Erkrankung im Sinne der Klassifikation ICD-10 sei nicht zu diagnostizieren. Aller- dings liege "ein klinisch erkennbarer und deskriptiv erfassbarer Komplex an Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten vor, welcher auf der individuellen und auf der sozialen Ebene mit einer Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist und damit grundsätzlich die Bedingungen für die Annahme einer psychischen Störung erfüllt." Insbesondere könne die Mutter zwischen sich und der Tochter nur unge- nügend unterscheiden und drohe bei ihr die Auflösung der Realitätskontrolle. Sie zeige die Bereitschaft zu Projektionen und Verleugnungen und eine kaum Zwi- schenstufen zulassende Einteilung in Gut und Böse. Dr. J._____ verneint die Fä- higkeit der Mutter, die Verantwortung für Betreuung und Erziehung C._____s zu übernehmen. Sie wäre als Sorge- und Obhuts-Inhaberin nicht in der Lage, eine
- 33 - lebendige und gute Beziehung des Kindes zum Vater zu fördern. Die Ausübung einer gemeinsamen Sorge erachtet der Gutachter als nicht möglich, und bei einer Obhut der Mutter wäre das seelische Gleichgewicht C._____s gefährdet (im Ein- zelnen act. 207, besonders S. 139 ff und S. 153 ff.). Entgegen der Kritik der Mut- ter ist dieses Gutachten überzeugend. Die einigermassen bösartige Vermutung, der im Pensionsalter stehende Dr. J._____ sei "möglicherweise" auf Medikamente angewiesen und das Gutachten darum nicht verwertbar (act. 587 S. 9 unten), hat keine greifbare Basis. Auch wenn das Gutachten nun schon mehrere Jahre alt ist, überzeugt es nach wie vor - und die Mutter bestätigt seine Aussagen bis heute durch ihr Verhalten selbst. Richtig ist, dass Dr. J._____ kein Kinderpsychiater ist, wie er selber sagt. Die Mutter hat aber die Begutachtung durch den Kinderpsychi- ater Dr. I._____ hintertrieben und verunmöglicht, und Dr. J._____ hatte speziell den Auftrag, die Mutter zu begutachten, wofür er bestens befähigt war. Die Bei- ständin C._____s rapportierte dem Gericht regelmässig (im Einzelnen gemäss der vorstehend unter Ziff. 1.2 wiedergegebenen Prozessgeschichte). Ganz aktuell ist der Rechenschaftsbericht für die Zeit von März 2018 bis und mit Februar 2020, welcher eingehend die Situation C._____s beschreibt und analysiert (act. 567/1). Alle diese Berichte stellen insbesondere dem Vater ein gutes Zeugnis aus, so- dass nähere Abklärungen zu seiner Erziehungsfähigkeit nicht angezeigt sind. Die Vertreterin von C._____, welche vom Gericht zweimal angehört worden war, das zweite Mal am 2. Oktober 2020 (ausführliche Berichte dazu: act. 450 und 555) gab nach einem Gespräch mit dem Kind dessen Wünsche wieder, welchen sie sich anschloss (Prot. I S. 233). Die Unterstellung der Mutter, Rechtsanwältin Y._____ habe "Klientenverrat" oder "Verrat an der Treuepflicht" begangen (act. 587 S. 32 unten), ist nur beleidigend und nicht konkretisiert - und umso we- niger verständlich, als die Vertreterin im Laufe des Verfahrens im Einzelfall durch- aus auch mit der Mutter gleichlautende Anträge stellte (dazu die einlässliche Dar- stellung der Prozessgeschichte). So weit ist nicht zu sehen, was für Abklärungen versäumt worden sein könnten. Die der Berufung zu diesem Punkt beigelegten Beweisdokumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsanwältin Dr. Y1._____, die frühere Anwältin der Mutter, schreibt dieser, nach ihrer Erinne- rung seien zu wenige Abklärungen getroffen worden, insbesondere betreffend
- 34 - medizinische Auffälligkeiten zur Zeit C._____s im "K._____" (act. 589/1). Was wann wo und wie mehr hätte abgeklärt werden sollen als durch den bereits dar- gestellten Bericht des "K._____s" ergibt sich daraus nicht. Wie bereits erwähnt, liegen keine fassbaren Anhaltspunkte vor, dass C._____, wie in der Berufung be- hauptet, blutende Verletzungen im Vaginalbereich erlitt, und ist das ausgespro- chen unglaubhaft, nachdem die Solches festgestellt haben wollende Mutter sei- nerzeit keine Beweise dazu sicherte. Weder die Beiständinnen noch C._____s Vertreterin im Verfahren sahen Bedarf nach ergänzenden Untersuchungen. Nachdem sich C._____ bekanntlich nicht mehr im "K._____" aufhält, ist auch frag- lich, wie weit solche Abklärungen noch möglich und sinnvoll wären. Nur der Voll- ständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Strafanzeigen der Mutter gegen den Vater wegen sexueller Übergriffe erfolglos waren (für die Mutter ist das offen- bar der Grund dafür, dass sie mit C._____ keinen Kontakt aufnimmt: Bericht der Beiständin act. 567/1). Ein Mailwechsel der Eltern C._____s (act. 589/2) hat kei- nen erkennbaren Bezug zum Thema. Aus der Berufungsschrift ergibt sich immerhin zweierlei: dass die Mutter eine psychiatrische Begutachtung des Vaters wünscht und dass sie nicht näher erläu- terte Nachforschungen zu einer "medizinischen Haftpflicht" verlangt. Dass sie ei- ne psychiatrische Begutachtung (auch) des Vaters verlangt, ist menschlich ver- ständlich, da über sie selbst das Gutachten J._____ eingeholt wurde, welches für sie zweifellos kränkend wirkt. Es gibt aber keine Anzeichen für psychische Auffäl- ligkeiten des Vaters. Die Mutter spricht zwar von "Erinnerungslücken", ferner von "Gewalt- und Todesfantasien". Wie sie darauf kommt, ist nicht leicht zu sehen. Möglicherweise entzieht er sich ihrem insistenten Fragen mitunter dadurch, dass er erklärt, er könne sich an etwas nicht erinnern (in diese Richtung deuten die Bemerkung der Mutter in act. 587 S. 25 unten und S. 29). Ob das so ist, muss of- fen bleiben. Dass der Vater "wegschaut, schweigt, verschweigt, lügt" (act. 587 S. 7) kann in dieser vagen Form nicht geprüft werden, und das Beweisangebot "1. Strafrecht, Zeuge Dr. iur. N._____" führt nicht weiter. Dass der Vater "blutige Fo- tos von Puppen in den Briefkasten legte" (a.a.O.) ist ebenso wenig konkretisiert. Jedenfalls besteht kein ausreichender Anlass, den Vater begutachten zu lassen, schon gar nicht in einem stationären Setting von vier bis acht Wochen, wie sich
- 35 - das die Mutter vorstellt (act. 587 S. 4 unten). Zur "medizinischen Haftpflicht" - was immer man darunter zu verstehen hat - ist das Nötige bereits ausgeführt worden (oben, Ziff. 3.). Neu behauptet die Mutter, C._____ habe ihr am 15. November 2020 telefo- niert und erzählt, sie sei geschlagen worden (act. 587 S. 14.). Auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagt, beschuldigt sie damit offenbar den Vater (act. 587 S. 17, Beginn des zweiten Absatzes). Im Zusammenhang mit den bisherigen zahlrei- chen falschen Anschuldigen und Wahnvorstellungen der Mutter ist das allerdings so wenig glaubhaft, dass keine Abklärungen zu treffen sind. Gleich verhält es sich damit, dass die Mutter nun behauptet, der Vater verbiete C._____ den Kontakt zu ihr (act. 587 S. 18). Falls die Grossmutter väterlicherseits die Mutter am Telefon erniedrigend behandelt haben sollte (act. 587 S. 24 und 45), wäre das durchaus schlimm, könnte aber das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen. Ein weiterer Abschnitt der Berufung ist mit "Beschwerde EGMR" überschrie- ben (act. 587 S. 40 ff.). Die Mutter referiert die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und wiederholt ansatzweise die vorstehend erörterten allgemeinen Vorwürfe an die Adresse des Bezirksgerichts, des Vaters und weite- rer Personen, darunter eine Schwester des Vaters. Das führt aber nicht zu einer konkreten Kritik am angefochtenen Urteil und kann so in der Berufung nicht be- handelt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist auch mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten, wie bereits erwähnt (oben, Ziff. 3.). Wie die in früheren Stadien des Prozesses mit der Sache befassten Gerichtspersonen (act. 587 S. 40 zweitletzter Abschnitt) den Fall beurteilten, spielt heute keine Rolle
- angefochten und zu kritisieren, gegebenenfalls zu überprüfen ist das Urteil vom
11. Dezember 2020. Eine "dissenting opinion" wäre in diesem Fall einzelrichterli- cher Kompetenz nur durch den Gerichtsschreiber möglich gewesen - der Einzel- richter kann begrifflich sein eigenes Urteil nicht kritisieren. Dafür gibt es aber kei- ne Anhaltspunkte, und wenn eine allenfalls zum Ganzen oder in einzelnen Punk- ten bestehende andere Auffassung eines Gerichtsmitgliedes nicht nach § 124 GOG zu Protokoll gegeben wird, gibt es für die Parteien und die Rechtsmitte- linstanzen keine Möglichkeit, sie in Erfahrung zu bringen.
- 36 - Der Berufung sind zahlreiche Beilagen angefügt, welche darauf durchzuse- hen sind, ob sie geeignet sind, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen, oder ob sie das Obergericht zu weiteren Abklärungen veranlassen: Die Beilagen 1 und 2 zur Berufung wurden im Rahmen der Anträge um er- gänzende Abklärungen besprochen (oben, Ziff. 4.2). Unter der Überschrift "2a) Noven" verweist die Berufung auf acht weitere Dokumente. Act. 589/3 ist der Brief einer ehemaligen Lehrerin von C._____. Sie ist der Auffassung, dass es dem Kind nicht gut gehe, insbesondere sei im Gespräch über sie mit drei anderen Mädchen einmal die Frage gestellt worden, "Sie wird aber schon nicht von ihrem Vater ge- schlagen?". Daraus lässt sich kein konkreter Verdacht (der sich wohl gegen den Vater richten sollte) ableiten, noch schwächt es in irgend einer Weise die Erwä- gungen des Einzelrichters. Eine Ergotherapeutin Q._____ berichtet (undatiert) über die Betreuung von C._____, erzählt von deren erfreulichen Fortschritten und empfiehlt den Eltern die Fortführung der Therapie (act. 589/4). Ein Bezug zum Thema und zum angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Sursee/Luzern belehrte die Mutter am 8. Januar 2020 über das Vorgehen bei Ehrverletzungen (act. 589/5). Das dürfte sich auf die von der Mutter dargestellten Beschimpfungen durch die Grossmutter C._____s beziehen, hat aber keinen Be- zug zum Thema und zum angefochtenen Urteil. Am 7. Januar 2021 schrieb der Vater der Mutter, er sehe keinen Anlass, sich begutachten zu lassen und möchte sich nicht weiter äussern (act. 589/6). Das ist offenkundig unerheblich. Wenn eine Begutachtung des Vaters nötig wäre, würde sie auch gegen seinen Willen ange- ordnet - sie ist aber nicht nötig. Mit ihrem Mail act. 589/7 bringt die Mutter zum Ausdruck, was vorstehend besprochen wurde: dass der Vater ihrer Meinung nach an gefährlichen Erinnerungslücken leide. Das ist ihr Eindruck, der sich aber nicht erhärten lässt. Act. 589/8 ist ein weiteres für den Prozess belangloses Mail der Mutter an den Vater. Das Nämliche wie für act. 589/7 gilt für act. 589/9: die Mutter perseveriert bei ihrem Standpunkt, der Vater habe Erinnerungslücken, und eben- so für act. 589/10 (ergänzt durch die Beleidigung "erbärmlicher Lügner"). Auf weitere Beilagen zur Berufung wird im Kapitel "Haftpflicht" verwiesen (act. 587 S. 35). Abgesehen davon, dass dieses Thema wie dargestellt heute
- 37 - nicht zu behandeln ist, geben diese Unterlagen nichts Brauchbares her. Was für Folgen die Anzeige der Mutter an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hatte, Rechtsanwältin Y._____ als Vertreterin C._____s habe ihre Pflichten vernachlässigt und sich strafbar gemacht (act. 589/11 vom 25. Januar 2021), ist nicht bekannt. Für die Beurteilung der Berufung spielt es keine Rolle: hier käme es einzig darauf an, was für Feststellungen des Einzelrichters auf un- richtigen Angaben der Vertreterin beruhten, oder was diese allenfalls verheimlich- te; dazu sagt die Berufung nichts, und es ist nichts Derartiges erkennbar. Eine Strafanzeige gegen zwei Staatsanwälte, "ev. Y._____ oder Gerichte" (act. 589/12) hat ausser konstruiert wirkenden Unterstellungen keinen fassbaren Inhalt. Ein strafbares Verhalten lässt sich daraus nicht entnehmen, und für das aktuelle Ver- fahren ist das Papier offenkundig belanglos. Mit einem Schreiben an die Präsi- dentin des Bezirksgerichts und an den Präsidenten des Obergerichts vom 18. Ja- nuar 2021 (act. 589/13) wollte die Mutter vielleicht eine Aufsichtsbeschwerde er- heben. Es enthält nichts, was nicht bereits bekannt wäre. Was die Darstellung der Mutter im "Addendum von heute, 1. Februar 2021" aussagen sollen, ist unklar. Die Mutter beklagt, dass C._____ fremdplatziert war, was sie nicht mehr ist, schreibt einmal mehr unspezifisch von "Schlägen" und rühmt, wie intelligent und musisch begabt C._____ sei (act. 589/14). Was daraus folgen soll, bleibt offen. Das Zeugnis der Schule vom Januar 2021 berichtet von Problemen des Kindes mit Zuverlässigkeit und Konzentration (auch dazu der Hinweis der Beiständin im Bericht act. 567/1), weist C._____ aber mit Ausnahme der Mathematik (Note 4, das ist immerhin "genügend") als gute bis sehr gute Schülerin aus (act. 589/14, Anhang). Das kann die Erwägungen des Einzelrichters zu Sorge und Obhut nicht in Frage stellen, und es ist daraus nichts zu gewinnen für den Wunsch der Mutter, C._____ unter ihrer Sorge und Obhut zu haben Die ergänzende Eingabe der Mutter vom 11. Februar 2021 (act. 591) wie- derholt im Wesentlichen, was schon in der Berufung ausgeführt wurde. Erneut wird breit auf den angeblichen Gedächtnisverlust des Vaters eingegangen. Es wird beklagt, dass der seinerzeitige (nach der Gefährdungsmeldung von Dr. I._____ angeordnete) Obhutsentzug zu Unrecht erfolgte, und die Mutter rekla- miert Schadenersatz für sich und für C._____. Unspezifisch und allgemein wer-
- 38 - den einmal mehr "Abklärungen" verlangt. Es wird auch hier auf angebliche Verlet- zungen C._____s ("alle 2 Woche [...] schlimmste Hämatome und intravaginale Verletzungen") hingewiesen, ohne dass es dazu Fassbares gäbe - schon gar nicht für eine Verantwortung des Vaters, was bei der Frage von Sorge und Obhut zentral wäre. Nicht leicht verständlich sind Ausführungen dazu, das kantonale Steueramt habe sich bei der Mutter gemeldet und erklärt, der Vater interessiere sich für die Abzugsfähigkeit von Sonden-Nahrung. Offenbar will die Mutter sugge- rieren, der Vater habe ein gestörtes Verhältnis zum Essen ("gerade er selbst ein nicht normales Verhältnis zum Essen hat und Jahre nicht kochen konnte. Das war meine Aufgabe. In seiner Familie wird man mit Essensentzug bestraft. …") und führe C._____ mittels einer Sonde Spezialnahrung zu (so deutlich act. 591 S. 2). C._____ ist bald elfjährig, ein mindestens normal intelligentes Kind, und es kann ausgeschlossen werden, dass sie Solches mit sich machen liesse. Dieser wenig oder nicht kaschierte schwere Vorwurf an den Vater ist offenbar konstruiert, im besten Fall Resultat eines ziemlich grotesken Missverständnisses. Die ergänzen- de Eingabe gibt für den Standpunkt der Berufung offenkundig nichts her. Zusammengefasst erkennt das Obergericht keine Gründe, das angefochte- ne Urteil im Bereich Sorge und Obhut abzuändern. Die Berufung dazu ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Der Einzelrichter hat die Unterhaltsbeiträge für C._____ festgesetzt und den Kontakt zwischen Mutter und Kind geregelt (angefochtenes Urteil S. 23 ff./S. 39 f. Disp. Ziff. 5-8 resp. S. 27 ff./S. 38 Disp. Ziff. 3). Mit Ausnahme der vorstehend behandelten allgemeinen Bemerkungen der Mutter zum Finanziellen wird das zunächst mit keinem konkreten Antrag angefochten. Die Berufung ent- hält auch keine konkrete Kritik in diesen Punkten, geschweige denn einen Bezug zu den Erwägungen des Einzelrichters. Materielle Rechtskraft ist nicht eingetre- ten, weil bei der beantragten Regelung von Sorge und Obhut auch diese Punkte hätten neu beurteilt und angepasst werden müssen. Die Erwägungen des ange- fochtenen Urteils sind aber stimmig, in sich schlüssig und überzeugend. Das Obergericht kann zustimmend darauf verweisen, und es sieht keinen Anlass, von Amtes wegen etwas zu ändern.
- 39 - Auch die Beistandschaft zur Unterstützung C._____s und ihrer Eltern soll wie im angefochtenen Urteil festgelegt (S. 25 ff. und S. 38, Disp. Ziff. 4) weiter ge- führt werden. Beim Abschnitt "Haftpflicht in Medizin" (act. 587 S. 29 ff.) ist erneut darauf hinzuweisen, dass das nicht im Scheidungsprozess abzuhandeln ist. Der Abschnitt "Kosten der Scheidung" (act. 587 S. 36 ff.) beziffert die der Mutter durch den Prozess entstandenen Kosten und behauptet ohne weitere Konkretisierung, der Vater habe Vermögen "aktiv weggeschafft", und er könnte ein höheres Einkommen erzielen als er es tut. Sie hat offenbar übersehen, dass der Einzelrichter beim Festsetzen der Unterhaltsbeiträge von einem fiktiven (hö- heren als dem aktuellen) Einkommen des Vaters ausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 27 ff. und S. 40 Dispositiv Ziff. 6). Dass das nicht richtig sei, ist eine blos- se Behauptung oder Vermutung der Mutter und durch nichts konkretisiert, daher ist dem nicht weiter nachzugehen. In einer Teilvereinbarung, die von der Vor- instanz genehmigt wurde, haben sich die Parteien u.a. darauf geeinigt, dass sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten (angefochtenes Urteil S. 11 f. und Disp.-Ziff. 9). Mit der beiläufigen Bemerkung, sie beantrage erneut den Un- terhalt für sich (act. 587 S. 39), kann die Berufungsklägerin darauf nicht mehr zu- rückkommen. Der Einzelrichter hat sodann die Verlegung der Kosten seines Ver- fahrens mit 2/3 (Mutter) zu 1/3 (Vater) nachvollziehbar damit begründet, dass die Mutter den weitaus grösseren Teil des Aufwandes verursacht habe (angefochte- nes Urteil S. 35 ff.). Ein noch weiteres Ungleichgewicht zu Lasten der Mutter wäre nach den allgemeinen Regeln (Art. 106 ZPO) durchaus möglich gewesen. Der Einzelrichter hat davon zu Recht abgesehen, weil die Praxis bei Kinderbelangen regelmässig davon ausgeht, beide Eltern setzten sich für das aus ihrer Sicht für das Kind Richtige ein. Die Verteilung der Kosten auf die Eltern zu gleichen Teilen wäre aber in diesem Fall nicht angezeigt, und die Kritik der Mutter ist unbegrün- det. An sich hätte diese dem Vater eine reduzierte Parteientschädigung zahlen müssen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteien haben aber den Verzicht auf eine Entschädigung vereinbart (act. 568 Ziff. 5). Wie viel die Mut- ter ihrer Anwältin Dr. Y1._____ bezahlt hat, bleibt daher ohne Bedeutung für das Urteil.
- 40 - Endlich hat der Einzelrichter die Aufteilung des Vorsorgegeldes nach der ak- tuellen gesetzlichen Regelung (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG) und der dazu gelten- den Übergangsregelung (Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) vorgenommen; dass die Mutter besser führe, wenn der Stichtag wie früher das Datum der Scheidung und nicht deren Einleitung wäre, trifft zweifellos zu, kann das Urteil aber nicht mit Erfolg in Frage stellen - abgesehen davon, dass die Mutter dazu auch gar keinen Antrag stellt. Zusammengefasst sind keine Weiterungen angezeigt; die Berufung ist viel- mehr abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Damit bleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu regeln. Die Berufungsklägerin schreibt unter dem Titel "Beschwerde EGMR" unter anderem, "anzuschauen ist die zivilrechtliche und strafrechtliche Anklage. Ich beantrage zu- dem die Prozesskostenhilfe …" (act. 587 S. 40). Bei den formulierten Berufungs- anträgen wird davon nichts gesagt. Es dürfte sich daher nicht auf die aktuelle Be- rufung beziehen, sondern auf das im gewünschten neuen Verfahren offenbar ein- zusetzende "Team" (act. 587 S. 47 letzter Abschnitt). Wie dem aber auch sei: soll- te die Berufungsklägerin damit die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung meinen, wäre der Antrag abzuweisen, weil das Rechtsmittel von vorneherein aus- sichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Die Kosten der Berufung sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auf- zuerlegen. Der Aufwand war trotz des singulären Umfangs der Unterlagen, der ausführlichen Berufungsschrift und der zahlreichen damit eingereichten Unterla- gen einigermassen überschaubar. Die Entscheidgebühr ist daher moderat auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Kosten der Kindesvertreterin sind nicht mehr angefallen. Eine Parteientschädigung entfällt: die Berufungsklägerin unterliegt, und der Berufungsbeklagte hatte mit der Berufung keine zu einer Entschädigung berechti- genden Aufwendungen.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das an- gefochtene Urteil wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten sowie an die Vertreterin von C._____ je unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 587, 589/1-14) und der er- gänzenden Eingabe vom 11. Februar 2021 (act. 591), an die Beiständin, M._____, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: