Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. September 2001 in Australien. Ihrer Ehe sind drei Kinder entsprungen: C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, gebo- ren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2014 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Nebenfolgen geregelt. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend die Be- treuungsregelung wurde genehmigt und der damalige Beklagte und heutige Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) verpflichtet, monatliche indexierte Kin-
- 9 - derunterhaltsbeiträge von je Fr. 580.– pro Kind zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die für die Kinder mit Verfügung vom 26. November 2012 angeordnete Besuchsrechtsbeistand- schaft wurde aufrecht erhalten. Der damaligen Klägerin und heutigen Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) wurden mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 4/170). Der Kläger verlangt die Abänderung des Scheidungsurteils mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren.
E. 2 Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (überbracht) machte der Kläger das Ab- änderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, 2 und 3/1-3). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vorinstanzliche Dar- stellung verwiesen werden (Urk. 198 S. 4 ff.). Am 24. März 2020 erliess die Vor- instanz das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 183 = Urk. 198). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (unter Berücksichtigung der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID 19; SR 173.110.4]; Stillstand der Fristen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020) recht- zeitig Berufung mit den obgenannten Rechtsbegehren (Urk. 197 i.V.m. Urk. 184/2). Auch der Kläger erhob eine eigene Berufung, welche bei der Kammer un- ter der Geschäfts-Nr. LC200015 angelegt wurde und auf die mit Beschluss vom
10. August 2020 nicht eingetreten worden ist. Die undatierte Berufungsantwort des Klägers ging hierorts fristgemäss am 18. September 2020 ein (Urk. 207). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 erkundigte sich die Beiständin der Kinder, ob das Urteil des Bezirksgerichts Horgen bzw. dessen Dispositiv-Ziffer 12 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 210). Mit Teilrechtskraftbeschluss vom 27. Oktober 2020 wurde die Rechtskraft der nicht angefochtenen Teile des Urteils vorgemerkt. Gleichzeitig wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 211). Unterm 6. November 2020 reichte sie eine Stellungnahme ein, welche dem Kläger am 25. November 2020 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 216-219). Am 15. Dezember 2020 ging dazu hierorts eine undatierte Stellungnahme des Klägers ein. Das Verfahren ist spruchreif.
- 10 -
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädi-
- 27 - gungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegen- über nach Obsiegen und Unterliegen. Vorliegend liegen einzig Kinderunterhalts- beiträge im Streit. Der Kläger unterliegt zu gut zwei Dritteln. Somit sind die zweit- instanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auf- zuerlegen.
E. 2.3 Ausgangsgemäss hat der Kläger die Beklagte im Umfang seines Unter- liegens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Entsprechend ist die volle Parteientschädi- gung auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Urk. 197 S. 8), und somit auf Fr. 5'385.– zu bemessen. Die auf 1/3 zu reduzierende Parteientschädigung, die der Kläger der Beklagten zu bezahlen hat, beträgt somit Fr. 1'795.–.
3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 12 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Für die Berufungsantwort gelten sinngemäss die gleichen formellen Begrün- dungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.H.). Diesen Anforderungen vermag die Beru- fungsantwort des Klägers (Urk. 207) weitgehend nicht zu genügen.
E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem kann ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gericht entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei im Hauptprozess ist in diesem Verfahren nicht förmlich Partei, denn das Verfahren ist ein solches zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 23). Auf die Einwendungen des Klägers zum beklagtischen Ge- such (Urk. 207 S. 3 ff.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 3.2 Die Beklagte legt in ihrem Gesuch glaubhaft dar, dass einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 3'163.40 (netto Fr. 2'898.– bei einem Arbeitspen- sum von 50% zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen; recte: Fr. 3'139.50, vgl. oben E. III./3.4.2) ein diesen Betrag übersteigender zivilprozessualer Notbedarf gegenüber steht. Auf die einzelnen durch die Beklagte geltend gemachten Bedarfspositionen (Urk. 197 Rz 99 ff.) braucht nicht einge-
- 28 - gangen zu werden. Selbst wenn vom erweiterten Notbedarf der Beklagten ausge- gangen wird, wie ihn die Vorinstanz errechnet hat (Urk. 198 S. 49 f.; Fr. 2'424.–), und ein Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag gemacht wird (entsprechend Fr. 212.50; vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), sowie den ungedeckten Unterhaltsbedarf der beiden minderjährigen Kinder von Fr. 1'053.– (Barbedarf D._____: Fr. 999.– ./. Fr. 250.– Kinderzulage ./. Fr. 225.– AHV-Kinderrente = Fr. 524.-; Barbedarf E._____: Fr. 1'004.– ./. Fr. 250.– Kinderzulage ./. Fr. 225.– AHV-Kinderrente = Fr. 529.–) berücksichtigt (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 33), übersteigt der Notbedarf der Beklagten ihr Einkommen. Die Beklagte hat ferner glaubhaft dargelegt, dass ihr Ehegatte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sie finanziell zu unterstützen (Urk. 197 Rz 109 ff.). Überdies ver- fügt sie über kein Vermögen, das über einen Notgroschen hinausgeht (Urk. 197 Rz 104 ff.). Dasselbe gilt grundsätzlich für ihren Ehemann (Urk. 197 Rz 125 ff.). Zwar verfügt er über die Stammanteile seiner GmbH und über eine Liegenschaft. Die Stammanteile kann er nicht veräussern, da er über seine GmbH Dienstleis- tungen als Musiker erbringt und diese somit eine Existenzgrundlage bildet (Urk. 197 Rz 130). Angesichts des Verkehrswerts der Liegenschaft, der hypothekari- schen Belastung und den Einkommensverhältnissen der Parteien erscheint es auch als glaubhaft, dass eine Aufstockung der Hypothek nicht in Frage kommt (Urk. 197 Rz 127 ff.). Die Mittellosigkeit der Beklagten ist daher zu bejahen. Da ih- re Anträge nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und sie zur Bewälti- gung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen war, ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen. Die Beklagte ist auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Die Beklagte macht ferner geltend, das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe den errechneten Überschuss, offenbar ausgehend von der Idee der Gleichbehandlung der drei Kinder, je zu einem Drittel auf die drei Kinder verteilt. Eine Gleichbehandlung werde damit aber nicht erreicht, was sich schon daran zeige, dass die zwei min- derjährigen Kinder über ein deutlich höheres Manko verfügen würden als der äl- teste Sohn C._____. Die Kinder seien nicht einfach betragsmässig gleich zu be- handeln. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Resultat bei den beiden minderjährigen Kindern ein mehr als doppelt so hohes Defizit resultieren sollte als beim volljährigen Kind. Bei C._____ sei zudem, auch ohne Unterhalt, bei genaue- rer Betrachtung gar kein Defizit vorhanden (Urk. 197 Rz 32 ff.). Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichti- gen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Der verbleibende Überschuss ist auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung ist insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer Bedürfnisse (wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Haushalts, in dem sie leben, konkreter Ausbildungsbedarf und -chancen, etc.) gleich zu behandeln sind (BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 26 m.H.). Inwiefern vorliegend eine Ungleichbehandlung der Kinder vorliegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung vor Vorinstanz waren alle drei Kinder minderjährig und in Ausbildung.
- 21 - Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des klägerischen Haushalts, in wel- chem C._____ lebt, sind nicht besser als jene des beklagtischen Haushalts. Der Umstand allein, dass die beiden jüngeren Kinder ein höheres Manko verzeichnen als ihr Bruder C._____, begründet keine Ungleichbehandlung und ist einzig der Tatsache geschuldet, dass C._____ mit seinem Lehrlingslohn bereits an seinen Unterhalt beizutragen hat.
E. 3.4 Die Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz lege im Ergebnis zu- gunsten von C._____ ausschliesslich Volljährigenunterhalt fest und verkenne da- bei, dass gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber minder- jährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in Manko-Fällen ein Volljährigenunter- halt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners gar nicht festgelegt wer- den könne. Volljährigenunterhalt sei nur dann geschuldet, wenn dem Schuldner nach Deckung seines Existenzminimums und des Bedarfs etwaiger minderjähri- ger Kinder noch Leistungssubstrat verbleibe. Die Vorinstanz gehe selber von ei- ner Mankosituation aus (Urk. 197 Rz 36 ff., insb. 39 f.).
E. 3.4.1 Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision wurde in Artikel 276a Abs. 1 ZGB neu der Grundsatz verankert, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegen- über einem Erwachsenen – dem Ehegatten oder dem volljährigen Kind – hat. Ei- ne erwachsene Person ist eher in der Lage, ihre finanziellen Probleme zu über- winden, was grundsätzlich auch für volljährige Geschwister gilt, während einem minderjährigen Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglich ist (BGE 144 III 502, E. 6.7, mit Verweis auf die Botschaft, S. 572 und S. 574). Allerdings relativiert Artikel 276a Abs. 2 ZGB den Vorrang der Unterhalts- pflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zugunsten volljähriger Kinder in Ausbildung. Das Gericht kann in begründeten Fällen vom Vorrang absehen, wenn dessen Anwendung insbesondere zu einer stossenden Benachteiligung des voll- jährigen Kindes führen würde. Diese Ausnahmeregelung betrifft somit das Ver- hältnis von (minder- und volljährigen) Geschwistern untereinander (BGE 144 III 502, E. 6.8). Das erlaubt es insbesondere, den Unterhaltsanspruch eines Kindes
- 22 - zu berücksichtigen, das die Volljährigkeit bald erreicht (bzw. im Verlaufe des Ver- fahrens volljährig wird) und seine Ausbildungsabsichten glaubwürdig darlegen kann (Botschaft, S. 567). Die Bestimmung ist vor allem auch dort von Relevanz, wo Volljährigenunterhalt antizipiert festgelegt worden ist und somit losgelöst von den Voraussetzungen des Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276a N 9). Denkbar ist auch die (ausnahmsweise) Gleichbehandlung von Geschwistern mit einem sehr geringen Altersunterschied (bspw. 17- und 19-jährig), welche beide noch ihre Erstausbildung absolvieren. Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, umso restriktiver ist Art. 276a Abs. 2 ZGB anzuwenden (OFK ZGB-Gmünder, Art. 276a N 3). Die Unterhaltsberechtigung des volljährigen Kindes richtet sich nach wie vor nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, der anlässlich der Revision unverändert geblieben ist. Voraussetzung für den Mündigenunterhalt ist, dass dieser den Eltern zugemutet werden kann, was insbesondere von ihrer Leistungsfähigkeit, aber auch von der persönlichen Beziehung zum erwachsenen Kind abhängt. In Mankofällen ist grundsätzlich kein Volljährigenunterhalt geschuldet (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276a N 8). Dem im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich geäusserten An- liegen, den Unterhaltsanspruch von volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kindern gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes zu behandeln, ist der Gesetzgeber (bewusst) nicht nachgekommen, da dadurch die Stellung des unmündigen Kindes geschwächt worden wäre. Das volljährige Kind hat gemäss Botschaft grundsätzlich die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner Ausbildung einer Teilzeitbeschäfti- gung nachgeht oder ein Stipendium beantragt (Botschaft, S. 574).
E. 3.4.2 Im Beurteilungszeitpunkt durch die Vorinstanz, am 24. März 2020, war C._____ noch nicht volljährig, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Minder- jährigenunterhalt festgelegt hat. Die Regelung in Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils wurde jedoch zufolge Anfechtung durch die Beklagte nicht rechtskräftig. Inzwi- schen ist C._____ seit dem tt.mm.2020 volljährig. Ist Unterhalt für ein bereits voll- jähriges Kind festzulegen, kommen die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB unmittelbar zum Tragen, was bedeutet, dass in Mankofällen kein Volljährigenun-
- 23 - terhalt festgesetzt wird. Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz, die vom Klä- ger nicht substantiiert bestritten werden (Urk. 207 S. 13), liegt ein Mankofall vor. Sie ging von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3'063.50 und einem erwei- terten Bedarf von Fr. 2'424.– aus (Urk. 198 S. 34 f. und S. 49 f.), und errechnete einen Überschuss von Fr. 640.–, der auf die drei Kinder aufzuteilen sei. C._____ rechnete sie ein Einkommen von Fr. 797.– an (anrechenbarer Anteil am Lehr- lingslohn Fr. 547.– und Ausbildungszulage von Fr. 250.–; Urk. 198 S. 36). Seinen Notbedarf bezifferte sie mit Fr. 1'221.– (Urk. 198 S. 51 f.). Bei D._____ ging die Vorinstanz von einem Notbedarf von Fr. 999.– und bei E._____ von einem sol- chen von Fr. 1'004.– aus (Urk. 198 S. 54), und bei beiden von einem Einkommen von je Fr. 200.– (Kinderzulage; Urk. 198 S. 36). Sie errechnete entsprechend ei- nen Barunterhalt für C._____ von Fr. 424.–, für D._____ von Fr. 799.– und für E._____ von Fr. 804.– (Urk. 198 S. 57). Zwar erhalten D._____ und E._____ heu- te eine Kinderzulage von Fr. 250.– je Kind (Urk. 200/8-9; D._____ erreichte am tt.mm.2017 und E._____ am tt.mm.2020 das 12. Altersjahr) und reduziert sich ihr Manko so um je Fr. 50.–. Das Einkommen der Beklagten ist heute mit Fr. 3'139.50 (Fr. 3'398.– ./. Fr. 500.– Kinderzulage = Fr. 2'898.– x 13/12 = Fr. 3'139.50; vgl. Urk. 200/9) um Fr. 76.– leicht höher. Trotzdem ist die Beklagte bei weitem nicht in der Lage, mit dem resultierenden Überschuss von Fr. 716.– den Barunterhalt der beiden unter ihrer Obhut stehenden minderjährigen Kinder in Höhe von Fr. 1'503.– abzudecken. Zwar haben die Kinder seit 1. August 2020 Anspruch auf eine AHV-Kinderrente in Höhe von je Fr. 225.– (Urk. 197 Rz 71 f.; Urk. 216 Rz 22, Urk. 217/5). Damit verbleibt für die beiden minderjährigen Kinder aber immer noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von Fr. 337.– (Fr. 1'503.– ./. Fr. 716.– ./. 2 x Fr. 225.–). Offen ist zwar, ob der Kläger überdies Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und damit auch auf eine BVG-Kinderrente hat, wie die Be- klagte mutmasst (Urk. 198 Rz 80 ff.). Der Kläger hat sich dazu nicht geäussert. Eine allfällige BVG-Kinderrente könnte indes nur minim ausfallen. Mit Verfügung vom 14. März 2019 war der Kläger aufgefordert worden, u.a. Belege über sämtli- che von ihm für sich und die Kinder bezogenen Renten einzureichen (Urk. 116). Er reichte einzig einen Auszug der F._____ Freizügigkeitsstiftung ein, wonach sein Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2017 noch Fr. 16'111.80 betragen hat
- 24 - (Urk. 136/3). Selbst wenn er sich dieses Guthaben nicht, wie er geltend macht (vgl. Urk. 136/3), hat auszahlen lassen, würde eine Rente nur minim ausfallen (und wäre auch bei C._____ anzurechnen). Dass weiteres Vorsorgeguthaben bei der I._____ der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vorhanden wäre, bei wel- cher er per Ende Juli 2015 entlassen worden ist (Urk. 46 S. 3 E. II./A./4.), ist nicht anzunehmen. Wer bei Verlust einer Arbeitsstelle das Freizügigkeitsguthaben nicht in eine neue Pensionskasse einbringt, muss es an eine Freizügigkeitseinrichtung (hier wohl die F._____ Freizügigkeitsstiftung) überweisen. Anhaltspunkte für eine australische Rente fehlen gänzlich. C._____ hingegen vermag seinen Bedarf selber zu decken. Er befindet sich seit 1. August 2020 im dritten Lehrjahr und erhält einen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'050.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn bzw. netto Fr. 1'065.– (Urk. 55/15, Urk. 198 S. 36, Urk. 197 Rz 68 f.). Zusammen mit der Ausbildungszulage von Fr. 250.– und der AHV-Kinderrente von Fr. 225.– beträgt sein monatliches Netto- einkommen Fr. 1'540.–. Auch wenn sich bezüglich der AHV-Kinderrente für C._____ kein Beleg bei den Akten befindet, ist mit der Beklagten (Urk. 216 Rz 22) davon auszugehen, dass diese auch für C._____, der sich noch in Ausbildung be- findet, ausbezahlt wird ( Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Bei einem Bedarf von Fr. 1'221.– sollte es ihm daher möglich sein, seinen Lebensunterhalt im vorgenannten Sinne selbst zu bestreiten. Der Kläger wendet zwar sinngemäss ein, der Bedarf von C._____ als Volljährigem sei höher, als von der Vorinstanz berechnet, welche sich an den Bedürfnissen eines 13- und 15-Jährigen orientiert habe (Urk. 207 S. 13). Er legt aber nicht dar, inwiefern der Bedarf konkret unrich- tig berechnet sein soll oder welche Positionen neu aufgenommen werden müss- ten, und kommt damit den Begründungsanforderungen nicht nach (vgl. vorn E. II./3.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Vorrang der Unterhalts- pflicht gegenüber den minderjährigen Geschwistern führt bei den gegebenen Ver- hältnissen zu keiner stossenden Benachteiligung von C._____, zumal sich seine finanzielle Lage im vierten Lehrjahr noch verbessern wird. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Beanstandungen der Beklagten in Bezug auf die Überschussberechnung beziehungsweise die Be-
- 25 - darfsberechnung für sich und die beiden minderjährigen Kinder einzugehen (Urk. 197 Rz 42 ff.). Selbst wenn ihr Bedarf oder jener der beiden minderjährigen Kin- der höher zu veranschlagen wäre, als die Vorinstanz dies getan hat, und ein Überschuss fehlen würde, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Dementsprechend ist auch auf die vom Kläger unter dem Titel "(WM) Finanzen" gemachten Einwendungen (Urk. 207 S. 14 ff.) zum von der Beklagten berechne- ten höheren als dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf der Beklagten und der Kinder nicht weiter einzugehen. Ohnehin beziehen sich diese Einwendungen zum grössten Teil auf Ausführungen der Beklagten zu ihrem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, in welchem Verfahren dem Kläger keine Parteistellung zu- kommt. Dass bei C._____ kein Manko vorliegt (so die Beklagte, Urk. 197 Rz 68 ff.), wurde bereits berücksichtigt. Auch auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten (Urk. 197 Rz 79 ff.) braucht bei dieser Sachlage nicht weiter eingegangen zu wer- den.
E. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist von einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den Sohn C._____ den Anteil am Überschuss in der Höhe von Fr. 213.– monatlich (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung von C._____ zu bezahlen, abzusehen. Die Ausbildungszu- lage für C._____ bezieht die Beklagte nicht mehr (vgl. Urk 200/8-10). Sollte sich dies ändern, wäre sie schon von Gesetzes wegen verpflichtet, die Ausbildungszu- lage an Sohn C._____ weiterzuleiten (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 9 Abs. 1 Fa- mZG). Dispositiv-Ziffern 15 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm Unterhaltsbeiträge von mindestens im Betrag von Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, vollumfänglich abzuwei- sen. Dispositiv-Ziffer 16 ist dementsprechend ersatzlos aufzuheben.
4. Feststellung des ungedeckten gebührenden Barunterhalts Gemäss den vorstehenden Erwägungen (oben E. III./3.4.2) liegt bei C._____ kein Manko vor. Sein gebührender Unterhalt ist gedeckt, weshalb Dispositiv-Ziffer 17, wie von der Beklagten beantragt, entsprechend anzupassen ist.
- 26 -
E. 4 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008, E. 4). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da sich das vorliegende Berufungsverfahren einzig auf Kinderbelange bezieht, sind die von der Beklagten vorgebrachten neuen Vorbringen und Beweismittel zu be- rücksichtigen.
E. 5 Zusammengefasst ist die Berufung der Beklagten grösstenteils be- gründet. Dispositiv-Ziffer 14 ist aufzuheben, und die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 16. Mai 2014 gegenüber dem Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, rückwirkend ab dem 1. Februar 2019, und jene gegenüber den Kindern D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 aufzuheben. Im übersteigenden Umfang ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. Dispositiv- Ziffern 15 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm Unterhaltsbeiträge im Betrag von mindestens Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, vollumfänglich abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 16 ist dementsprechend ersatzlos aufzuheben. Und schliesslich ist Dispositiv-Ziffer 17 insoweit anzupassen, als bei C._____ kein Manko vorliegt. IV.
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– fest und auf- erlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten den Parteien je zur Hälfte, wo- bei diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die Parteien auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen wurden. Die Parteientschädigungen wurden wettge- schlagen (Urk. 198 S. 63 f. und S. 67 f. Dispositiv-Ziffern 20-22). Diese Regelung wurde von keiner Partei angefochten. Sie ist zu bestätigen.
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. - 29 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 14-17 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "14. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers wird seine Verpflichtung zur Bezah- lung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 16. Mai 2014 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2002, rückwirkend per 1. Feb- ruar 2019, und für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, rückwirkend per 1. Mai 2020 aufgehoben. Im dar- über hinausgehenden Umfang wird das diesbezügliche Abänderungsbegeh- ren abgewiesen.
- Der Antrag des Klägers, wonach die Beklagte in Abänderung der Dispositiv- ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 zu verpflichten sei, ihm mo- natliche Unterhaltsbeiträge im gerichtlich festzusetzenden Umfang, mindes- tens jedoch im Betrag von Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats für den laufenden Monat bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, wird abgewiesen.
- [ersatzlos aufgehoben]
- Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebüh- rende Barunterhalt der Kinder derzeit wie folgt nicht gedeckt ist: - von D._____ Fr. 524.– - von E._____ Fr. 529.–" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 30 -
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 20-22) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'795.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 220, und an Sohn C._____, G._____-strasse …, H._____ ZH, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 31 - Zürich, 6. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 6. Januar 2021 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2020 (FP170018-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 46, Urk. 62 und Urk. 143) "1. ln Abänderung des Dispositivs Ziff. 6 des Scheidungsurteils vom
16. Mai 2014 (Geschäftsnummer FE120080-F/UB/gt/rs) seien die dem Kläger auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2008 von je CHF 580.– infolge mangelnder Leistungsfähigkeit aufzuheben.
2. ln Abänderung des Dispositivs Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom
16. Mai 2014 seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2008 unter die Obhut des Klägers zu stellen und es sei dabei der Beklagten ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
3. ln Abänderung des Dispositivs Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom
16. Mai 2014 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monat- liche Unterhaltsbeiträge im gerichtlich festzusetzenden Umfang, mindestens jedoch im Betrag von CHF 640.- je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats für den laufenden Mo- nat bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder (auch über die Volljährigkeit hinaus).
4. Eventualiter sei dem Kläger in den geraden Wochen ein ausge- dehntes Besuchsrecht zu gewähren, jeweils beginnend von Don- nerstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zwecks Ausübung seines Ferienrechts die Pässe und Identitätskarten der Kinder auszuhändigen.
6. Die Kinder der Parteien C._____, geb. tt.mm.2002, D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2008 seien gemäss Art. 298 ZPO persönlich durch das Gericht anzuhören.
7. Dem Kläger sei für die anstehenden Gerichtsverhandlungen ein Dolmetscher (Englisch- Deutsch) zu bestellen.
8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wobei mit gesonderter Eingabe die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Kläger beantragt wird (zuzüglich MWST)." Zuletzt aufrecht erhaltene Anträge der Beklagten: (Urk. 142) "1. Es sei Ziff. 2. des Ehescheidungsurteils vom 16. Mai 2014 aufzu- heben und es seien die Kinder D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2008, unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
- 3 -
2. Es sei Ziff. 3.3 des Ehescheidungsurteils vom 16. März 2014 da- hingehend zu ändern, dass 2.1.1 der Sohn C._____, geb. tt.mm.2002, unter die Obhut des Klägers zu stellen sei; 2.1.2 der Kläger die Kinder D._____ und E._____ am ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten betreut; 2.1.3 auf eine Besuchs- und Ferienregelung betreffend den Sohn C._____, geb. tt.mm.2002, angesichts seines Alters zu verzichten sei, 2.1.4 eventualiter der Kläger die Kinder D._____ und E._____ an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten betreut; 2.1.5 für ausgefallene Besuchstage kein Nachholrecht besteht; 2.2.1 der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten die Ausübung seines Ferienbetreuungsrechts, soweit es die Sportferien betrifft, bis spätestens 30. September des vorherigen Jah- res und soweit es sein übriges, sich auf das jeweils laufen- de Jahr beziehendes Ferienbetreuungsrecht betrifft, bis spätestens 31. Januar des angebrochenen Jahres bekannt zu geben, wobei dem Kläger nur mit Bezug auf Zeiten, in denen die Kinder keine Lager besuchen werden, ein Feri- enrecht zusteht; 2.2.2 für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf eine Ferienrege- lung einigen können, in geraden Kalenderjahren der Kläger und in ungeraden Kalenderjahren die Beklagte über die Daten des dem Kläger zustehenden Ferienrechts ent- scheidet.
3. Für den Fall, dass der Kläger die Kinder nach den Besuchs- und Ferientagen nicht pünktlich zur Beklagten zurück bringt, sei die Beklagte zu ermächtigen, die Kinder D._____ und E._____ am nächstfolgenden Besuchswochenende dem Kläger erst am Samstagabend um 18.00 Uhr zu übergeben.
4. Eine allfällige Befreiung des Klägers von der Leistung von Unter- haltszahlungen sei erst ab Datum der Rechtskraft des dahinge- henden Entscheides festzulegen.
5. Es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, allfällige AHV- Kinderrenten für die Kinder D._____ und E._____ der Beklagten auszurichten.
- 4 -
6. Es sei Ziff. 4. des Ehescheidungsurteils vom 16. März 2014 auf- zuheben und die mit Verfügung vom 26. November 2012 für C._____, D._____ und E._____ angeordnete Beistandschaft sei aufzuheben.
7. Alle anderslautenden Anträge des Klägers seien abzuweisen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer und Barauslagen) zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. März 2020: (Urk. 183 S. 64 ff. = Urk. 198 S. 64 ff.)
1. Der Antrag der Beklagten, es seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, unter ih- re alleinige elterliche Sorge zu stellen, wird abgewiesen. Dementsprechend wird die elterliche Sorge für alle drei Kinder den Parteien ge- meinsam belassen.
2. Der Antrag des Klägers, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, seien unter die Obhut des Klägers zu stellen und der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, wird teilweise abgewiesen.
3. In Abänderung des Urteils vom 16. Mai 2016 wird das Kind C._____, geboren am tt.mm.2002, unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.
4. Die Obhut für D._____ und E._____ wird bei der Beklagten belassen.
5. Der Eventualantrag des Klägers, es sei ihm in den geraden Wochen ein ausge- dehntes Besuchsrecht zu gewähren, jeweils beginnend von Donnerstagabend 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 19.00 Uhr, wird abgewiesen.
6. Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen, wird abgewiesen.
- 5 -
7. In Abänderung von Dispositivziffer 3.3 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 wird der Kläger für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- jeweils an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend nach dem Turnen bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- an den Oster- und Pfingstfeiertagen wird der Besuchsrechtsturnus unter Berücksichtigung des Vorrangs der Lager der Kinder weitergeführt.
8. In Abänderung von Dispositivziffer 3.3 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 wird auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung für die Beklagte von C._____, ge- boren am tt.mm.2002, in Anbetracht des Alters verzichtet.
9. In Abänderung von Dispositivziffer 3.3 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Ausübung seines Ferienbetreuungs- rechts, soweit es die Sportferien betrifft, bis spätestens 30. September des vorheri- gen Jahres und soweit es sein übriges, sich auf das jeweils laufende Jahr bezie- hendes Ferienbetreuungsrecht betrifft, spätestens bis 31. Januar des angebroche- nen Jahres bekannt zu geben. Im Übrigen wird den Lagern Vorrang vor dem Feri- enbetreuungsrecht des Klägers eingeräumt. Können sich die Parteien über die Fe- rienplanung nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Beklagten.
10. Es wird festgehalten, dass kein Nachholrecht für entfallene Betreuungszeit besteht.
11. Der Antrag der Beklagten, es sei für den Fall, dass der Kläger die Kinder nach den Besuchs- und Ferientagen nicht pünktlich zur Beklagten zurück bringt, die Beklagte zu ermächtigen, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am nächstfolgenden Besuchswochenende dem Kläger erst am Samstagabend um 18.00 Uhr zu über- geben, wird abgewiesen.
12. Die Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder C._____, D._____ und E._____ wird aufgehoben und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen wird mit dem Vollzug der Aufhebung der Beistandschaft beauftragt.
- 6 -
13. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen die für Auslandrei- sen notwendigen Ausweispapiere der Kinder auszuhändigen.
14. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers wird seine Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 16. Mai 2014 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, rückwirkend per 15. Juni 2017 aufgehoben.
15. Der Antrag des Klägers, wonach die Beklagte in Abänderung der Dispositivziffer 6 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 zu verpflichten sei, ihm monatliche Unter- haltsbeiträge im gerichtlich festzusetzenden Umfang, mindestens jedoch im Betrag von Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats für den laufenden Monat bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, wird teilweise abgewiesen.
16. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, den Anteil am Überschuss in der Höhe von Fr. 213.– monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten jeden Monats (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und ver- traglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ zu bezahlen.
17. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebührende Barunterhalt der Kinder derzeit wie folgt nicht gedeckt ist: − von C._____ Fr. 211.– − von D._____ Fr. 586.– − von E._____ Fr. 591.–
18. Der Antrag der Beklagte, es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, allfällige AHV- Kinderrenten der Beklagten auszurichten, wird abgewiesen.
19. Der Kläger wird verpflichtet, die AHV-Kinderrenten ab August 2020 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Konto auszuzahlen.
20. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf:
- 7 - Fr. 8‘000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 8'656.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
21. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
22. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
23. (Schriftliche Mitteilung)
24. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 197 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Verpflichtung des Klägers und Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv- Ziff. 6 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 (G-Nr. FE120080- F) für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, ge- boren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, frü- hestens per Rechtskraft des Berufungsentscheids aufzuheben. Vorzubehalten sei die Weiterleitung der von ihm ab 1. August 2020 bezogenen AHV-Kinderrenten für die beiden Kinder D._____ und E._____ sowie ev. Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 15 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten, wo- nach die Beklagte und Berufungsklägerin in Abänderung der Dis- positiv-Ziff. 6 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 (G-Nr. FE120080-F) zu verpflichten sei, ihm monatliche Unterhaltsbei- träge im gerichtlich festzusetzenden Umfang, mindestens jedoch im Betrag von CHF 640.00 je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils
- 8 - auf den Ersten des Monats für den laufenden Monat bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen ersten Ausbildung der Kinder, vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 16 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv-Ziff. 17 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Par- teien der gebührende Barunterhalt der Kinder derzeit wie folgt nicht gedeckt ist:
- Von D._____ im Betrag von CHF 586.00, und
- von E._____ im Betrag von CHF 591.00.
5. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei davon abzu- sehen, die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulas- ten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 207): Keine formellen Anträge; sinngemäss Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. September 2001 in Australien. Ihrer Ehe sind drei Kinder entsprungen: C._____, geboren am tt.mm.2002, D._____, gebo- ren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2014 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Nebenfolgen geregelt. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend die Be- treuungsregelung wurde genehmigt und der damalige Beklagte und heutige Klä- ger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) verpflichtet, monatliche indexierte Kin-
- 9 - derunterhaltsbeiträge von je Fr. 580.– pro Kind zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die für die Kinder mit Verfügung vom 26. November 2012 angeordnete Besuchsrechtsbeistand- schaft wurde aufrecht erhalten. Der damaligen Klägerin und heutigen Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) wurden mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 4/170). Der Kläger verlangt die Abänderung des Scheidungsurteils mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren.
2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (überbracht) machte der Kläger das Ab- änderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, 2 und 3/1-3). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vorinstanzliche Dar- stellung verwiesen werden (Urk. 198 S. 4 ff.). Am 24. März 2020 erliess die Vor- instanz das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 183 = Urk. 198). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (unter Berücksichtigung der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID 19; SR 173.110.4]; Stillstand der Fristen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020) recht- zeitig Berufung mit den obgenannten Rechtsbegehren (Urk. 197 i.V.m. Urk. 184/2). Auch der Kläger erhob eine eigene Berufung, welche bei der Kammer un- ter der Geschäfts-Nr. LC200015 angelegt wurde und auf die mit Beschluss vom
10. August 2020 nicht eingetreten worden ist. Die undatierte Berufungsantwort des Klägers ging hierorts fristgemäss am 18. September 2020 ein (Urk. 207). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 erkundigte sich die Beiständin der Kinder, ob das Urteil des Bezirksgerichts Horgen bzw. dessen Dispositiv-Ziffer 12 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 210). Mit Teilrechtskraftbeschluss vom 27. Oktober 2020 wurde die Rechtskraft der nicht angefochtenen Teile des Urteils vorgemerkt. Gleichzeitig wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 211). Unterm 6. November 2020 reichte sie eine Stellungnahme ein, welche dem Kläger am 25. November 2020 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 216-219). Am 15. Dezember 2020 ging dazu hierorts eine undatierte Stellungnahme des Klägers ein. Das Verfahren ist spruchreif.
- 10 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-196). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidwesentlich sind (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.H.) II.
1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 197). Die Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angeru- fene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Der Kläger hat die Berufungsantwort (Urk. 207) in englischer Sprache verfasst und mittels Google Translate ins Deutsche übertragen. Sie ist teilweise schwer verständlich und schwierig nachzuvollziehen, was aber nicht nur an der Übersetzung liegt. Soweit der Kläger fordert, jeder Leser müsse sich auf das eng- lische Transkript beziehen (Urk. 207 S. 10), kann dem nicht entsprochen werden. Schon die Vorinstanz hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist und Verfahren vor den hiesigen Gerichten auf Deutsch geführt werden müssen (Urk. 5 S. 2 unter Hinweis auf Art. 48 KV und Art. 129 ZPO), weshalb die Berufungsantwort in englischer Sprache von vornherein nicht berücksichtigt werden kann, was dem Kläger bewusst war. Aus demselben Grund ist ihm keine Frist zur Verbesserung der Berufungsantwort im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO anzusetzen. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der zu behebende Mangel verbesserlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich nicht um eine versehentliche, sondern um eine absichtliche Unterlassung handelt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 6 m.H.; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 2 m.H.), wovon vorliegend mit Bezug auf die erforderliche Übersetzung auszugehen ist. Inhaltliche Mängel lassen sich zudem nicht mehr beheben, wenn die Frist für die Berufung bereits abgelaufen ist, denn ansonsten würde die
- 11 - Rechtsmittelfrist erstreckt, was unzulässig ist (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 19; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 2 m.w.H.). Die am 15. Dezember 2020 beim Gericht eingegangene undatierte Stellung- nahme des Klägers (Urk. 220) erfolgte verspätet nach Ablauf der zehntägigen Replikfrist (5. Dezember 2020) und ist - da die Ausübung des "Replikrechts" auch nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (vgl. dazu nachfolgend E. 5) - unbeachtlich.
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 12 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Für die Berufungsantwort gelten sinngemäss die gleichen formellen Begrün- dungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.H.). Diesen Anforderungen vermag die Beru- fungsantwort des Klägers (Urk. 207) weitgehend nicht zu genügen.
4. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008, E. 4). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da sich das vorliegende Berufungsverfahren einzig auf Kinderbelange bezieht, sind die von der Beklagten vorgebrachten neuen Vorbringen und Beweismittel zu be- rücksichtigen.
5. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufungs- bzw. Berufungsantwortschrift vollständig vorzutragen; ein allfäl- liger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu de- nen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen.
- 13 - III.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2020 (Urk. 198). Die Berufung richtet sich gegen die rückwirkende Aufhe- bung der Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, die (nur) teilweise Abweisung des Antrags des Klägers, ihm Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen bzw. die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den Sohn C._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung den Anteil am Überschuss in der Höhe von Fr. 213.– monatlich zu bezahlen, so- wie gegen die Feststellung des ungedeckten gebührenden Barunterhalts von Sohn C._____ (Dispositiv-Ziffern 14-17). Im übrigen Umfang ist das Urteil vom 24. März 2020 - ausgenommen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 20-22) - in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 Vormerk genommen wurde (Urk. 211). Soweit der Kläger Ausführungen zu Regelungen macht, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen ("Ange- legenheiten, die ich [GWM] im Zusammenhang mit den Gerichtsveröffentlichun- gen 2014 und 2020 ansprechen möchte"; vgl. Urk. 207 S. 19 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen.
2. Rückwirkende Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge 2.1 Die Beklagte macht geltend, die rückwirkende Aufhebung der Verpflich- tung des Klägers zur Bezahlung von Kinderunterhalt sei schon deshalb rechtsfeh- lerhaft, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, eine Interessenabwägung vorzu- nehmen (Urk. 197 Rz 11 f.). Zudem fehle es aber an der Passivlegitimation der Beklagten. Komme das Gemeinwesen für den Kinderunterhalt auf, so gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Wolle ein Un- terhaltspflichtiger seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so habe er das Kind (respektive dessen Vertreter als Prozessstandschafter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen. Vorliegend seien die Unterhaltsbeiträge von der Gemeinde Richterswil bzw. der Alimentenhilfe Horgen, und zwar auch während des laufenden Gerichtsverfahrens, bevorschusst worden. Dies sei der Vorinstanz bekannt gewesen, weise sie doch auf diesen
- 14 - Umstand im angefochtenen Urteil selber hin. Die Beklagte habe zudem die Verfü- gungen der Sozialbehörde der Gemeinde Richterswil betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Verfahren bei der Vorinstanz laufend eingereicht. Die Bevorschussung sei praktisch in vollem Umfang, nämlich mit Fr. 570.05 (statt nominal Fr. 580.–) pro Kind erfolgt, sodass die Unterhaltsbeiträge auch in diesem Umfang an die Gemeinde durch Legalzession abgetreten worden seien. Soweit das Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, werde es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Das gelte nicht nur für bereits erbrachte Unterhaltszahlungen, sondern auch für inskünftig, nach Rechts- hängigkeit einer Abänderungsklage fällig werdende Unterhaltsbeiträge, für welche die Bevorschussung bereits bewilligt sei oder noch werde. Vorliegend sei die Ali- mentenbevorschussung mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eingestellt worden, allerdings nur informell aufgrund der Kenntnisnahme des angefochtenen Urteils. Ein formel- ler Entzug der Bewilligung liege nicht vor. Sowohl der Vorinstanz als auch dem Kläger sei die Problematik bewusst, und der Vorinstanz der wesentliche Sachver- halt bekannt gewesen. Sie hätte in Anwendung des Rechts von Amtes wegen zum Schluss kommen müssen, dass der Beklagten im Umfang der von der Ge- meinde Richterswil geleisteten bzw. für die Zukunft bewilligten Alimentenbevor- schussung die Passivlegitimation gefehlt habe. Die Beklagte sei durch das ange- fochtene Urteil beschwert, da ihr durch die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Rückforderung der Alimentenbevorschussung für diesen Zeitraum gestützt auf § 27 Abs. 2 KJHG drohe, worauf sie ausdrücklich hingewiesen habe. Dispositiv-Ziffer 14 sei deshalb aufzuheben. Die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder gemäss Schei- dungsurteil könne frühestens per Rechtskraft des Berufungsentscheids wirksam werden. Ohne Einbezug des zuständigen Gemeinwesens in das Berufungsverfah- ren müsse Dispositiv-Ziffer 14 sogar vollumfänglich aufgehoben werden (Urk. 197 Rz 14 ff.). Der Kläger beantragt sinngemäss Abweisung dieser Begehren. Mit den Aus- führungen der Beklagten setzt er sich aber nicht sachgerichtet auseinander (vgl. Urk. 207 S. 12 f. unter 1) Anfragen). Soweit nachvollziehbar, hält der Kläger sinn- gemäss dafür, ab Einreichung der Abänderungsklage habe er bis zum Entscheid
- 15 - der Vorinstanz keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten müssen. Die Beklagte habe die Gemeinde Richterswil und die Alimentenhilfe Horgen diesbezüglich getäuscht. 2.2 Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation vor Vorinstanz nicht explizit bestritten. Der Vorinstanz war indes bekannt, dass die Unterhaltsbeiträge von der Gemeinde Richterswil bzw. der Alimentenhilfe Horgen bevorschusst wurden. Die Beklagte liess in ihren Rechtsschriften auf den Umstand der Alimentenbevor- schussung hinweisen (Urk. 54 N 10 und Urk. 143 N 22). Sie reichte der Vorin- stanz zudem verschiedene Verfügungen der Sozialbehörde der Gemeinde Rich- terswil betreffend die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 18/9-11, Urk. 55/27, Urk. 138/50-51). Die Frage, wer hinsichtlich des eingeklagten materi- ell-rechtlichen Anspruchs berechtigt oder verpflichtet ist, gehört zum materiellen Recht. Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, wie die Beklagte zutreffend festhält (Urk. 197 Rz 13), dies unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass das Gericht vorliegend den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 5A_499/2015 vom
20. Januar 2016, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, so- lange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsan- spruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichen Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession nach Art. 166 OR (Subrogation; BGE 137 III 193 E. 2.1). Ge- genstand der Legalzession sind auch künftige Forderungen, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein werden (BGE 143 III 177 E. 6.3.2 m.w.H.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Sozialbehörde Richterswil die vom Kläger gemäss Scheidungsurteil vom 16. Mai 2014 an seine drei Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Indexklausel ab Juni
- 16 - 2017 (d.h. ab Anhängigmachung der vorliegenden Klage) bis Januar 2019 bzw. April 2020 vollumfänglich bevorschusst hat. Die indexierten Unterhaltsbeiträge pro Kind beliefen sich im Jahr 2017 auf Fr. 570.05, im Jahr 2018 auf Fr. 574.15, im Jahr 2019 auf Fr. 579.40, und betragen im Jahr 2020 Fr. 578.80 (vgl. Landesin- dex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte, ausgehend vom Stand Ende März 2014 mit 99.1 Punkten, Anpassung jeweils per
1. Januar gemäss Indexstand November des Vorjahres). Die Sozialbehörde Rich- terswil verfügte per Juni 2017 eine Bevorschussung von Fr. 101.55 pro Kind, da der Kläger einen Teil der Unterhaltsbeiträge für diesen Monat noch bezahlt hatte. Ab Juli 2017 belief sich die Bevorschussung auf Fr. 570.05 pro Kind (vgl. Urk. 18/9 und 18/11). Aufgrund der Heirat der Beklagten überprüfte die Behörde die Bevorschussung und beliess sie mit Verfügung vom 27. September 2017 bei Fr. 570.05 (Urk. 18/10 = Urk. 55/27). Mit Verfügung vom 7. November 2018 legte die Sozialbehörde die Bevorschussung ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 574.15 fest (vgl. Urk. 138/50). Eine weitere Überprüfung erfolgte, als C._____ per 1. Februar 2019 zum Kläger zog. Die Sozialbehörde Richterswil verfügte am 20. März 2019 nur noch eine Bevorschussung für D._____ und E._____ ab 1. Februar 2019 in Höhe von je Fr. 579.40 (Urk. 138/51). Ab dem 1. Mai 2020 wurde keine Bevor- schussung mehr ausbezahlt (Urk. 200/2). Mit der Einreichung der Abänderungsklage durfte - entgegen der Ansicht des Klägers - die Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht einfach eingestellt werden. Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlun- gen bevorschusst, wird es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Das gilt auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Be- vorschussung bereits bewilligt ist oder noch bewilligt wird (BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.1.2). Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (BGE 143 III 177 Regeste und E. 6.3.3 und 6.3.6; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1; 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.1.2). Das Kind bleibt selbst dann ne- ben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitati-
- 17 - ver Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiert (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 a.E.). Die Gemeinde Richterswil ist vorliegend nicht Prozesspartei, und es gibt auch keine prozessrechtliche Grundlage, um das bevorschussende Gemein- wesen zum Verfahren beizuladen (BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.2). Die streitgegenständlichen Unterhaltsbeiträge können daher nur aufgehoben werden, soweit sie von der Gemeinde Richterswil nicht bevorschusst worden sind oder werden. Dies trifft für die Unterhaltsbeiträge für Sohn C._____ ab 1. Februar 2019 (Urk. 138/51) und für die Unterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ ab
1. Mai 2020 (Urk. 200/2) zu. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Aufhe- bung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ nicht förmlich mittels Verfügung erfolgte, sondern per E-Mail mitgeteilt worden ist. Ab
1. Mai 2020 erfolgte jedenfalls keine Bevorschussung dieser Unterhaltsbeiträge mehr. Für die Zeit vor dem 1. Februar 2019 bzw. vor dem 1. Mai 2020 fehlt es der Beklagten nach dem Gesagten aber an der Passivlegitimation und ist das Abän- derungsbegehren abzuweisen. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegen- über dem Sohn C._____ ist mithin rückwirkend ab dem 1. Februar 2019, jene ge- genüber den Kindern D._____ und E._____ rückwirkend per 1. Mai 2020 aufzu- heben. Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Abände- rungsurteils, wie von der Beklagten beantragt, rechtfertigt sich nicht. Zum einen lebt C._____ seit 1. Februar 2019 bei seinem Vater und wurde mit Urteil vom
24. März 2020 unter dessen Obhut gestellt, was unangefochten blieb. Zum ande- ren hat die Vorinstanz dem per Ende August 2017 ausgesteuerten und von der Sozialhilfe unterstützten Kläger (vgl. Urk. 45/3-6; Urk. 46 S. 3 f.) aufgrund seines Alters, seiner geringen Sprachkenntnisse und seiner andauernden Erwerbslosig- keit zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet, selbst wenn seine Suchbemühungen nicht belegt waren (Urk. 198 S. 32 f.). Bereits ab August 2018 hat der Kläger sodann eine AHV-Altersrente vorbezogen (Vorbezug im Sinne von Art. 40 AHVG; vgl. dazu Urk. 198 S. 59), welche die Vorinstanz als Einkommen des Klägers berücksichtigt hat (Urk. 198 S. 33 E. 6.5.1.6). Abzuweisen ist auch der Antrag der Beklagten, es sei die Weiterleitung der vom Kläger ab 1. August 2020 bezogenen AHV-Kinderrenten für die beiden Kin- der D._____ und E._____ sowie evt. Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge vor-
- 18 - zubehalten. Zum einen wurde der Kläger bereits mit Urteil vom 24. März 2020 verpflichtet, die AHV-Kinderrenten ab August 2020 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Konto auszuzahlen (Dispositiv-Ziffer 19). Diese Bestim- mung ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 211). Zum anderen müssten allfällige Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge als Sozialversicherungsrenten von Geset- zes wegen grundsätzlich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an das Kind herausge- geben werden, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285a Abs. 2 und 3 ZGB).
3. Unterhaltsbeiträge der Beklagten für Sohn C._____ Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, den Anteil am Überschuss in der Höhe von Fr. 213.– monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ zu bezah- len (Urk. 198 S. 67 Dispositiv-Ziffer 16). Die Beklagte beanstandet dies in ver- schiedener Hinsicht. 3.1 C._____ ist am tt.mm.2020 volljährig geworden. Die Beklagte macht geltend, in diesem Zeitpunkt sei das Urteil der Vorinstanz noch nicht in Rechts- kraft erwachsen gewesen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an den Kläger für den volljährigen Sohn zu verpflichten (Urk. 197 Rz 25 ff.). Weiter sei der Kläger nicht als aktivlegitimiert anzusehen, den Unterhalt für den Sohn in eigenem Namen zu beanspruchen, da er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens die Obhut für den Sohn nicht gehabt habe und die Obhutsübertragung gemäss angefochtenem Urteil nicht wirksam werden kön- ne, da C._____ vorher volljährig geworden sei. Eine Erklärung von C._____, dass der Kläger den Unterhalt für ihn auch über die Volljährigkeit hinaus geltend ma- chen könne, liege zudem nicht vor (Urk. 197 Rz 29 f.). Der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt, als das vorinstanzli- che Urteil erging, d.h. am 24. März 2020, war C._____ noch nicht volljährig. Der Unterhaltsbeitrag steht dem Kind zu, ist aber an den Sorgeberechtigten als ge-
- 19 - setzlichen Vertreter zu leisten (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge - wie vorliegend (vgl. Scheidungsurteil Urk. 70 S. 52 Dispositiv-Ziffer 2 und das angefochtene Urteil Urk. 198 S. 64 Dispositiv-Ziffer 1) - ist an den Inhaber der Obhut zu leisten, wobei unter "Obhut" die tatsächliche häusliche Gemeinschaft zu verstehen ist (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 4 m.H.; BGE 142 III 612 E. 4.1; BGE 142 III 617 E. 3.2.2). C._____ lebt seit dem 1. Feb- ruar 2019 bei seinem Vater. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Beklagte verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn an den Kläger zu bezahlen. Eine Erklärung von C._____ war dazu nicht erforderlich. Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils vom 24. März 2020 wurde von der Beklagten angefochten und ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Während laufender Rechtsmittelfrist ist C._____ volljährig geworden. Das Klagerecht des Elternteils, der die elterliche Sorge oder Obhut hat (Prozessstandschaft), besteht im Schei- dungsprozess über die Volljährigkeit des Kindes hinaus fort, wenn diese während des Verfahrens eintritt. Da jedoch das Kind von nun an volljährig ist, kann der Prozess - soweit er sich auf die für die Zeit nach der Volljährigkeit verlangten Un- terhaltsbeiträge bezieht - nicht gegen oder ohne seinen Willen fortgesetzt werden. Das während des Verfahrens volljährig gewordene Kind muss angehört werden. Billigt es die geltend gemachten Forderungen, wird der Prozess durch den Eltern- teil fortgesetzt, wobei das Dispositiv jedoch bestimmen muss, dass die Unter- haltsbeiträge zu Handen des Kindes zu zahlen sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 m.H. = Pra 92 (2003) Nr. 101 E. 3.1.5). Das muss auch im Abänderungsverfahren gel- ten (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 133 N 18 a.E.). Eine Ermächtigung von C._____ liegt bisher nicht vor. Von der Einholung einer solchen kann aber - weil, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin kein Unterhalt zu- zusprechen ist - abgesehen werden. 3.2 Die Beklagte hält weiter dafür, Dispositiv-Ziffer 16 des angefochtenen Urteils spreche zwar Unterhalt für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu. Es fehle jedoch der Zusatz, dass dies über die Volljährigkeit hinaus geschehen solle. Da Volljährigenunterhalt besonderen Vo- raussetzungen unterliege, hätte dessen Anordnung ausdrücklich erfolgen müs-
- 20 - sen, um wirksam zu sein. Dispositiv-Ziffer 16 sei insoweit seit der Volljährigkeit von C._____ ohnehin gegenstandslos (Urk. 197 Rz 31). Das trifft nicht zu. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, wurde, wenn das Ende der Ausbildung nach der Volljährigkeit liegt, zweifels- frei über die Volljährigkeit hinaus angeordnet; einer expliziten Anordnung "über die Volljährigkeit hinaus" bedarf es dazu nicht. Selbst wenn von einer ungeschick- ten Formulierung ausgegangen werden wollte, lässt sich das vom Sachgericht Gewollte mit Sicherheit ermitteln. 3.3 Die Beklagte macht ferner geltend, das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe den errechneten Überschuss, offenbar ausgehend von der Idee der Gleichbehandlung der drei Kinder, je zu einem Drittel auf die drei Kinder verteilt. Eine Gleichbehandlung werde damit aber nicht erreicht, was sich schon daran zeige, dass die zwei min- derjährigen Kinder über ein deutlich höheres Manko verfügen würden als der äl- teste Sohn C._____. Die Kinder seien nicht einfach betragsmässig gleich zu be- handeln. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Resultat bei den beiden minderjährigen Kindern ein mehr als doppelt so hohes Defizit resultieren sollte als beim volljährigen Kind. Bei C._____ sei zudem, auch ohne Unterhalt, bei genaue- rer Betrachtung gar kein Defizit vorhanden (Urk. 197 Rz 32 ff.). Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichti- gen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Der verbleibende Überschuss ist auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung ist insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer Bedürfnisse (wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Haushalts, in dem sie leben, konkreter Ausbildungsbedarf und -chancen, etc.) gleich zu behandeln sind (BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 26 m.H.). Inwiefern vorliegend eine Ungleichbehandlung der Kinder vorliegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung vor Vorinstanz waren alle drei Kinder minderjährig und in Ausbildung.
- 21 - Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des klägerischen Haushalts, in wel- chem C._____ lebt, sind nicht besser als jene des beklagtischen Haushalts. Der Umstand allein, dass die beiden jüngeren Kinder ein höheres Manko verzeichnen als ihr Bruder C._____, begründet keine Ungleichbehandlung und ist einzig der Tatsache geschuldet, dass C._____ mit seinem Lehrlingslohn bereits an seinen Unterhalt beizutragen hat. 3.4 Die Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz lege im Ergebnis zu- gunsten von C._____ ausschliesslich Volljährigenunterhalt fest und verkenne da- bei, dass gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber minder- jährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in Manko-Fällen ein Volljährigenunter- halt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners gar nicht festgelegt wer- den könne. Volljährigenunterhalt sei nur dann geschuldet, wenn dem Schuldner nach Deckung seines Existenzminimums und des Bedarfs etwaiger minderjähri- ger Kinder noch Leistungssubstrat verbleibe. Die Vorinstanz gehe selber von ei- ner Mankosituation aus (Urk. 197 Rz 36 ff., insb. 39 f.). 3.4.1 Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision wurde in Artikel 276a Abs. 1 ZGB neu der Grundsatz verankert, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegen- über einem Erwachsenen – dem Ehegatten oder dem volljährigen Kind – hat. Ei- ne erwachsene Person ist eher in der Lage, ihre finanziellen Probleme zu über- winden, was grundsätzlich auch für volljährige Geschwister gilt, während einem minderjährigen Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglich ist (BGE 144 III 502, E. 6.7, mit Verweis auf die Botschaft, S. 572 und S. 574). Allerdings relativiert Artikel 276a Abs. 2 ZGB den Vorrang der Unterhalts- pflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zugunsten volljähriger Kinder in Ausbildung. Das Gericht kann in begründeten Fällen vom Vorrang absehen, wenn dessen Anwendung insbesondere zu einer stossenden Benachteiligung des voll- jährigen Kindes führen würde. Diese Ausnahmeregelung betrifft somit das Ver- hältnis von (minder- und volljährigen) Geschwistern untereinander (BGE 144 III 502, E. 6.8). Das erlaubt es insbesondere, den Unterhaltsanspruch eines Kindes
- 22 - zu berücksichtigen, das die Volljährigkeit bald erreicht (bzw. im Verlaufe des Ver- fahrens volljährig wird) und seine Ausbildungsabsichten glaubwürdig darlegen kann (Botschaft, S. 567). Die Bestimmung ist vor allem auch dort von Relevanz, wo Volljährigenunterhalt antizipiert festgelegt worden ist und somit losgelöst von den Voraussetzungen des Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276a N 9). Denkbar ist auch die (ausnahmsweise) Gleichbehandlung von Geschwistern mit einem sehr geringen Altersunterschied (bspw. 17- und 19-jährig), welche beide noch ihre Erstausbildung absolvieren. Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, umso restriktiver ist Art. 276a Abs. 2 ZGB anzuwenden (OFK ZGB-Gmünder, Art. 276a N 3). Die Unterhaltsberechtigung des volljährigen Kindes richtet sich nach wie vor nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, der anlässlich der Revision unverändert geblieben ist. Voraussetzung für den Mündigenunterhalt ist, dass dieser den Eltern zugemutet werden kann, was insbesondere von ihrer Leistungsfähigkeit, aber auch von der persönlichen Beziehung zum erwachsenen Kind abhängt. In Mankofällen ist grundsätzlich kein Volljährigenunterhalt geschuldet (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 276a N 8). Dem im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich geäusserten An- liegen, den Unterhaltsanspruch von volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kindern gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes zu behandeln, ist der Gesetzgeber (bewusst) nicht nachgekommen, da dadurch die Stellung des unmündigen Kindes geschwächt worden wäre. Das volljährige Kind hat gemäss Botschaft grundsätzlich die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner Ausbildung einer Teilzeitbeschäfti- gung nachgeht oder ein Stipendium beantragt (Botschaft, S. 574). 3.4.2 Im Beurteilungszeitpunkt durch die Vorinstanz, am 24. März 2020, war C._____ noch nicht volljährig, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Minder- jährigenunterhalt festgelegt hat. Die Regelung in Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils wurde jedoch zufolge Anfechtung durch die Beklagte nicht rechtskräftig. Inzwi- schen ist C._____ seit dem tt.mm.2020 volljährig. Ist Unterhalt für ein bereits voll- jähriges Kind festzulegen, kommen die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB unmittelbar zum Tragen, was bedeutet, dass in Mankofällen kein Volljährigenun-
- 23 - terhalt festgesetzt wird. Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz, die vom Klä- ger nicht substantiiert bestritten werden (Urk. 207 S. 13), liegt ein Mankofall vor. Sie ging von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3'063.50 und einem erwei- terten Bedarf von Fr. 2'424.– aus (Urk. 198 S. 34 f. und S. 49 f.), und errechnete einen Überschuss von Fr. 640.–, der auf die drei Kinder aufzuteilen sei. C._____ rechnete sie ein Einkommen von Fr. 797.– an (anrechenbarer Anteil am Lehr- lingslohn Fr. 547.– und Ausbildungszulage von Fr. 250.–; Urk. 198 S. 36). Seinen Notbedarf bezifferte sie mit Fr. 1'221.– (Urk. 198 S. 51 f.). Bei D._____ ging die Vorinstanz von einem Notbedarf von Fr. 999.– und bei E._____ von einem sol- chen von Fr. 1'004.– aus (Urk. 198 S. 54), und bei beiden von einem Einkommen von je Fr. 200.– (Kinderzulage; Urk. 198 S. 36). Sie errechnete entsprechend ei- nen Barunterhalt für C._____ von Fr. 424.–, für D._____ von Fr. 799.– und für E._____ von Fr. 804.– (Urk. 198 S. 57). Zwar erhalten D._____ und E._____ heu- te eine Kinderzulage von Fr. 250.– je Kind (Urk. 200/8-9; D._____ erreichte am tt.mm.2017 und E._____ am tt.mm.2020 das 12. Altersjahr) und reduziert sich ihr Manko so um je Fr. 50.–. Das Einkommen der Beklagten ist heute mit Fr. 3'139.50 (Fr. 3'398.– ./. Fr. 500.– Kinderzulage = Fr. 2'898.– x 13/12 = Fr. 3'139.50; vgl. Urk. 200/9) um Fr. 76.– leicht höher. Trotzdem ist die Beklagte bei weitem nicht in der Lage, mit dem resultierenden Überschuss von Fr. 716.– den Barunterhalt der beiden unter ihrer Obhut stehenden minderjährigen Kinder in Höhe von Fr. 1'503.– abzudecken. Zwar haben die Kinder seit 1. August 2020 Anspruch auf eine AHV-Kinderrente in Höhe von je Fr. 225.– (Urk. 197 Rz 71 f.; Urk. 216 Rz 22, Urk. 217/5). Damit verbleibt für die beiden minderjährigen Kinder aber immer noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von Fr. 337.– (Fr. 1'503.– ./. Fr. 716.– ./. 2 x Fr. 225.–). Offen ist zwar, ob der Kläger überdies Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und damit auch auf eine BVG-Kinderrente hat, wie die Be- klagte mutmasst (Urk. 198 Rz 80 ff.). Der Kläger hat sich dazu nicht geäussert. Eine allfällige BVG-Kinderrente könnte indes nur minim ausfallen. Mit Verfügung vom 14. März 2019 war der Kläger aufgefordert worden, u.a. Belege über sämtli- che von ihm für sich und die Kinder bezogenen Renten einzureichen (Urk. 116). Er reichte einzig einen Auszug der F._____ Freizügigkeitsstiftung ein, wonach sein Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2017 noch Fr. 16'111.80 betragen hat
- 24 - (Urk. 136/3). Selbst wenn er sich dieses Guthaben nicht, wie er geltend macht (vgl. Urk. 136/3), hat auszahlen lassen, würde eine Rente nur minim ausfallen (und wäre auch bei C._____ anzurechnen). Dass weiteres Vorsorgeguthaben bei der I._____ der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vorhanden wäre, bei wel- cher er per Ende Juli 2015 entlassen worden ist (Urk. 46 S. 3 E. II./A./4.), ist nicht anzunehmen. Wer bei Verlust einer Arbeitsstelle das Freizügigkeitsguthaben nicht in eine neue Pensionskasse einbringt, muss es an eine Freizügigkeitseinrichtung (hier wohl die F._____ Freizügigkeitsstiftung) überweisen. Anhaltspunkte für eine australische Rente fehlen gänzlich. C._____ hingegen vermag seinen Bedarf selber zu decken. Er befindet sich seit 1. August 2020 im dritten Lehrjahr und erhält einen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'050.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn bzw. netto Fr. 1'065.– (Urk. 55/15, Urk. 198 S. 36, Urk. 197 Rz 68 f.). Zusammen mit der Ausbildungszulage von Fr. 250.– und der AHV-Kinderrente von Fr. 225.– beträgt sein monatliches Netto- einkommen Fr. 1'540.–. Auch wenn sich bezüglich der AHV-Kinderrente für C._____ kein Beleg bei den Akten befindet, ist mit der Beklagten (Urk. 216 Rz 22) davon auszugehen, dass diese auch für C._____, der sich noch in Ausbildung be- findet, ausbezahlt wird ( Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Bei einem Bedarf von Fr. 1'221.– sollte es ihm daher möglich sein, seinen Lebensunterhalt im vorgenannten Sinne selbst zu bestreiten. Der Kläger wendet zwar sinngemäss ein, der Bedarf von C._____ als Volljährigem sei höher, als von der Vorinstanz berechnet, welche sich an den Bedürfnissen eines 13- und 15-Jährigen orientiert habe (Urk. 207 S. 13). Er legt aber nicht dar, inwiefern der Bedarf konkret unrich- tig berechnet sein soll oder welche Positionen neu aufgenommen werden müss- ten, und kommt damit den Begründungsanforderungen nicht nach (vgl. vorn E. II./3.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Vorrang der Unterhalts- pflicht gegenüber den minderjährigen Geschwistern führt bei den gegebenen Ver- hältnissen zu keiner stossenden Benachteiligung von C._____, zumal sich seine finanzielle Lage im vierten Lehrjahr noch verbessern wird. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Beanstandungen der Beklagten in Bezug auf die Überschussberechnung beziehungsweise die Be-
- 25 - darfsberechnung für sich und die beiden minderjährigen Kinder einzugehen (Urk. 197 Rz 42 ff.). Selbst wenn ihr Bedarf oder jener der beiden minderjährigen Kin- der höher zu veranschlagen wäre, als die Vorinstanz dies getan hat, und ein Überschuss fehlen würde, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Dementsprechend ist auch auf die vom Kläger unter dem Titel "(WM) Finanzen" gemachten Einwendungen (Urk. 207 S. 14 ff.) zum von der Beklagten berechne- ten höheren als dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf der Beklagten und der Kinder nicht weiter einzugehen. Ohnehin beziehen sich diese Einwendungen zum grössten Teil auf Ausführungen der Beklagten zu ihrem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, in welchem Verfahren dem Kläger keine Parteistellung zu- kommt. Dass bei C._____ kein Manko vorliegt (so die Beklagte, Urk. 197 Rz 68 ff.), wurde bereits berücksichtigt. Auch auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten (Urk. 197 Rz 79 ff.) braucht bei dieser Sachlage nicht weiter eingegangen zu wer- den. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist von einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den Sohn C._____ den Anteil am Überschuss in der Höhe von Fr. 213.– monatlich (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung von C._____ zu bezahlen, abzusehen. Die Ausbildungszu- lage für C._____ bezieht die Beklagte nicht mehr (vgl. Urk 200/8-10). Sollte sich dies ändern, wäre sie schon von Gesetzes wegen verpflichtet, die Ausbildungszu- lage an Sohn C._____ weiterzuleiten (Art. 285a Abs. 1 ZGB; Art. 9 Abs. 1 Fa- mZG). Dispositiv-Ziffern 15 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm Unterhaltsbeiträge von mindestens im Betrag von Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, vollumfänglich abzuwei- sen. Dispositiv-Ziffer 16 ist dementsprechend ersatzlos aufzuheben.
4. Feststellung des ungedeckten gebührenden Barunterhalts Gemäss den vorstehenden Erwägungen (oben E. III./3.4.2) liegt bei C._____ kein Manko vor. Sein gebührender Unterhalt ist gedeckt, weshalb Dispositiv-Ziffer 17, wie von der Beklagten beantragt, entsprechend anzupassen ist.
- 26 -
5. Zusammengefasst ist die Berufung der Beklagten grösstenteils be- gründet. Dispositiv-Ziffer 14 ist aufzuheben, und die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 16. Mai 2014 gegenüber dem Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, rückwirkend ab dem 1. Februar 2019, und jene gegenüber den Kindern D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 aufzuheben. Im übersteigenden Umfang ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. Dispositiv- Ziffern 15 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm Unterhaltsbeiträge im Betrag von mindestens Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, vollumfänglich abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 16 ist dementsprechend ersatzlos aufzuheben. Und schliesslich ist Dispositiv-Ziffer 17 insoweit anzupassen, als bei C._____ kein Manko vorliegt. IV.
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– fest und auf- erlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten den Parteien je zur Hälfte, wo- bei diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die Parteien auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen wurden. Die Parteientschädigungen wurden wettge- schlagen (Urk. 198 S. 63 f. und S. 67 f. Dispositiv-Ziffern 20-22). Diese Regelung wurde von keiner Partei angefochten. Sie ist zu bestätigen. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2 Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädi-
- 27 - gungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegen- über nach Obsiegen und Unterliegen. Vorliegend liegen einzig Kinderunterhalts- beiträge im Streit. Der Kläger unterliegt zu gut zwei Dritteln. Somit sind die zweit- instanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auf- zuerlegen. 2.3 Ausgangsgemäss hat der Kläger die Beklagte im Umfang seines Unter- liegens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Entsprechend ist die volle Parteientschädi- gung auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Urk. 197 S. 8), und somit auf Fr. 5'385.– zu bemessen. Die auf 1/3 zu reduzierende Parteientschädigung, die der Kläger der Beklagten zu bezahlen hat, beträgt somit Fr. 1'795.–.
3. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem kann ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gericht entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei im Hauptprozess ist in diesem Verfahren nicht förmlich Partei, denn das Verfahren ist ein solches zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 23). Auf die Einwendungen des Klägers zum beklagtischen Ge- such (Urk. 207 S. 3 ff.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.2 Die Beklagte legt in ihrem Gesuch glaubhaft dar, dass einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 3'163.40 (netto Fr. 2'898.– bei einem Arbeitspen- sum von 50% zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen; recte: Fr. 3'139.50, vgl. oben E. III./3.4.2) ein diesen Betrag übersteigender zivilprozessualer Notbedarf gegenüber steht. Auf die einzelnen durch die Beklagte geltend gemachten Bedarfspositionen (Urk. 197 Rz 99 ff.) braucht nicht einge-
- 28 - gangen zu werden. Selbst wenn vom erweiterten Notbedarf der Beklagten ausge- gangen wird, wie ihn die Vorinstanz errechnet hat (Urk. 198 S. 49 f.; Fr. 2'424.–), und ein Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag gemacht wird (entsprechend Fr. 212.50; vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), sowie den ungedeckten Unterhaltsbedarf der beiden minderjährigen Kinder von Fr. 1'053.– (Barbedarf D._____: Fr. 999.– ./. Fr. 250.– Kinderzulage ./. Fr. 225.– AHV-Kinderrente = Fr. 524.-; Barbedarf E._____: Fr. 1'004.– ./. Fr. 250.– Kinderzulage ./. Fr. 225.– AHV-Kinderrente = Fr. 529.–) berücksichtigt (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 33), übersteigt der Notbedarf der Beklagten ihr Einkommen. Die Beklagte hat ferner glaubhaft dargelegt, dass ihr Ehegatte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sie finanziell zu unterstützen (Urk. 197 Rz 109 ff.). Überdies ver- fügt sie über kein Vermögen, das über einen Notgroschen hinausgeht (Urk. 197 Rz 104 ff.). Dasselbe gilt grundsätzlich für ihren Ehemann (Urk. 197 Rz 125 ff.). Zwar verfügt er über die Stammanteile seiner GmbH und über eine Liegenschaft. Die Stammanteile kann er nicht veräussern, da er über seine GmbH Dienstleis- tungen als Musiker erbringt und diese somit eine Existenzgrundlage bildet (Urk. 197 Rz 130). Angesichts des Verkehrswerts der Liegenschaft, der hypothekari- schen Belastung und den Einkommensverhältnissen der Parteien erscheint es auch als glaubhaft, dass eine Aufstockung der Hypothek nicht in Frage kommt (Urk. 197 Rz 127 ff.). Die Mittellosigkeit der Beklagten ist daher zu bejahen. Da ih- re Anträge nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und sie zur Bewälti- gung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen war, ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen. Die Beklagte ist auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
- 29 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 14-17 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "14. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers wird seine Verpflichtung zur Bezah- lung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 16. Mai 2014 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2002, rückwirkend per 1. Feb- ruar 2019, und für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2008, rückwirkend per 1. Mai 2020 aufgehoben. Im dar- über hinausgehenden Umfang wird das diesbezügliche Abänderungsbegeh- ren abgewiesen.
15. Der Antrag des Klägers, wonach die Beklagte in Abänderung der Dispositiv- ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2014 zu verpflichten sei, ihm mo- natliche Unterhaltsbeiträge im gerichtlich festzusetzenden Umfang, mindes- tens jedoch im Betrag von Fr. 640.– je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats für den laufenden Monat bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, wird abgewiesen.
16. [ersatzlos aufgehoben]
17. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien der gebüh- rende Barunterhalt der Kinder derzeit wie folgt nicht gedeckt ist:
- von D._____ Fr. 524.–
- von E._____ Fr. 529.–" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
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2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 20-22) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'795.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 220, und an Sohn C._____, G._____-strasse …, H._____ ZH, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 31 - Zürich, 6. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: cs