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LC200008

Ehescheidung

Zürich OG · 2020-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Aus der Ehe gingen die beiden heute volljährigen Kinder F._____, geboren tt.mm.1997, und C._____, geboren tt.mm.1999, hervor. Im Herbst 2007 trennten sich die Parteien. Die Kläge- rin/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) blieb mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in E._____, wel- che im hälftigen Miteigentum der Parteien steht (act. 13 Ziff. 12, act. 22, 37, 46 und 53).

E. 1.1 Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung zunächst einen höheren nacheheli- chen Unterhalt, nämlich monatlich CHF 5‘000.— ab Rechtskraft des Urteils bis

31. Dezember 2022 und ab dann CHF 4‘525.— bis tt. Juni 2031 (ordentliches Pensionsalter des Beklagten). Sie begründet dies damit, es dürfe ihr kein hypo- thetisches 100 %-Einkommen angerechnet werden. Beide Parteien hätten von Anfang an eine klassische Rollenverteilung in der Ehe gewollt und diese gelebt. Eine solche sei auch während der Trennung bis zum Abschluss der Schulzeit des Sohnes gemeinsam vereinbart worden. Danach habe sie intensiv nach einer Stel- le zu suchen begonnen und über 200 Bewerbungen in diversen Branchen erfolg- los geschrieben. Erst per 1. März 2019 habe sie schliesslich eine Anstellung zu 60 % bei L._____ AG gefunden; eine Aufstockung des Pensums auf 100 % sei bei dieser Arbeitgeberin nicht möglich. Es könne ihr aufgrund ihres Alters und der von den Parteien gelebten klassischen Rollenteilung sowie der guten finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden, eine neue 100 % Arbeitsstelle oder eine zusätzliche 40 %-Teilzeitstelle zu finden. Die Vorinstanz verletze deshalb ihr Er- messen, wenn sie davon ausgehe, sie könne ab 1. Januar 2021 ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.— erzielen. Es sei ihr bis zum Eintritt des Beklagten ins Pensionsalter ein 60 %-Arbeitspensum anzurech- nen. Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ müsse in den Militärdienst und die Tochter studiere voraussichtlich noch bis Ende September 2022 an der ETH Zü- rich …. Beide könnten zurzeit keine Beiträge zu Hause abgeben, weshalb ihr bis Ende Dezember 2022 ein Zuschlag beim Grundbedarf von monatlich CHF 500.— bzw. ein nachehelicher Anspruch von CHF 5‘000.– pro Monat bis Ende 2022 zu- zugestehen sei (act. 143 S. 2 und 15 ff., act. 158 und 164).

- 21 -

E. 1.2 Der Beklagte rügt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, die Klägerin hätte bereits früher eine 100 %-Stelle suchen müssen und finden können. Sie ha- be sich nur in der Immobilienbranche beworben. Sie bemühe sich seit März 2019 gar nicht mehr, eine 100 %-Stelle oder eine zusätzliche 40 %-Stelle zu finden. Die Klägerin hätte bereits per Urteilsdatum vollzeitig arbeiten können (act. 153/143).

E. 1.3 Den Ausführungen des Beklagten lässt sich der sinngemässe Antrag ent- nehmen, dass auf die erste Abstufung des nachehelichen Unterhalts gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 Absatz 1 des angefochtenen Urteils zu verzichten sei, weil der Klä- gerin bereits per Urteilsdatum ein Erwerbseinkommen aus einer 100 %-igen An- stellung angerechnet werden müsse (act. 153/143 S. 1). Insoweit lässt sich seiner Berufung ein genügend klarer Antrag entnehmen, weshalb auf seine Vorbringen einzugehen ist.

E. 1.4 Die Vorinstanz prüfte zunächst die Leistungsfähigkeit der Klägerin und er- wog, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, ihr 60 % Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen. Die erwachsenen Kinder seien nicht mehr betreuungsbedürftig und es sei ihr gelungen, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen. Es könne ihr ein aktuelles Einkommen von netto CHF 3'300.– sowie ab 1. Januar 2021 bei voller Erwerbstätigkeit ein solches von netto CHF 5‘500.– ange- rechnet werden (act. 145 E. II./4.1 und II./2.4.2). Im Weitern berechnete die Vo- rinstanz den gebührenden Unterhalt der Parteien. Angesichts der langen Tren- nungsdauer sei der Lebensstandard während dieser Zeit massgebend. Dabei wendete die Vorinstanz mangels behaupteter Sparquote die zweistufige Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung an. Sie errechnete für die Klägerin einen monatlichen Bedarf von CHF 3'645.– vor der Versteigerung der Liegenschaft und CHF 4'515.– nach der Versteigerung, weil die Mietkosten der Klägerin höher als ihre aktuellen Wohnkosten in der Liegenschaft seien. Den Be- darf des Beklagten legte die Vorinstanz auf CHF 5'145.– und sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 13'850.– fest, zählte vom gemeinsamen Gesamtein- kommen den Gesamtbedarf der Parteien ab und teilte den daraus resultierenden Freibetrag von

- 22 - CHF 8'360.– bis 31. Dezember 2020 und von CHF 10'560.– ab 1. Januar 2021 unter den Parteien je hälftig auf. Daraus errechnete sie einen der Klägerin zu- stehenden Unterhaltsanspruch bis Ende 2020 von CHF 4'525.– und danach bis zur Versteigerung der Liegenschaft von CHF 3'425.– pro Monat. Nach der öffent- lichen Versteigerung erhöhte sie den Unterhalt an die Klägerin bis zum ordentli- chen Pensionsalter des Beklagten am tt. Juni 2031 auf CHF 3'860.– (act. 145 S. 10-23).

E. 1.5 Beide Parteien haben die von der ersten Instanz vorgenommene zweistufige Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts nicht angefochten. Zu prüfen ist damit in der Hauptsache, ob der Klägerin eine Aufstockung des Arbeitspen- sums auf 100 % zumutbar ist. Wird diese Frage bejaht, ist abzuklären, ob sie das angerechnete Einkommen erwirtschaften kann.

E. 1.6 Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, d.h. wenn er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

– ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4). Ob und in welchem Umfang eine (Wieder-)Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit für den ansprechenden Ehegatten zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage und anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB vom Gericht zu prüfen. Massgeblich sind demnach u.a. die Aufgabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten wie auch das Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Den Gerichten kommt bei der Gewichtung der verschiedenen Faktoren ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). Neben den persönlichen Faktoren ist im Rahmen der Erwerbsaussichten auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (BGE 137 III 102, 108 = FamPra.ch 2011, 438, 444; vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 92). Dabei ist vor allem dem

- 23 - Umstand Rechnung zu tragen, dass für ältere Frauen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder eine Erhöhung des bisherigen Pensums regelmässig schwierig ist. Die früher geltende Altersgrenze für die Wiedereingliederung von 45 Jahren ist nicht als strikte Grenze zu verstehen; es sind die konkreten Umstände massgebend (BGE 115 II 6 E. 5a; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3, BGer 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2). Tendenziell dürfte sich die Altersgrenze auf ca. 50 Jahre verschoben haben (BGer 5A_206/2010 E. 5.3. vom

21. Juni 2010; BGE 137 III 192 E. 4.2.2.2). Bei der Beurteilung ist vorauszuset- zen, dass der Ehegatte guten Willen zeigt und die ihm zumutbaren Anstrengun- gen zur Wiedereingliederung unternimmt (BGE 128 III 4 E. 4a). Je fortgeschritte- ner das Alter der Person ist, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, desto genauer hat das Gericht zu begründen, weshalb es ein Er- werbseinkommen als zumutbar und erzielbar erachtet (FamPra.ch 2016, 990, 994 f.). Welches Einkommen die Person tatsächlich erzielen kann, ist eine Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Die unterhaltsansprechende Person hat alle Tatsachen zu beweisen, die einer Ausdehnung und Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit entgegenstehen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der andere Ehegatte hat demgegenüber darzulegen, welche Tätigkeiten dem Unterhaltsberechtigten zu- mutbar und welche Einkommenshöhe reell erzielbar sind. Er genügt seiner Be- hauptungs- und Beweislast nicht, wenn er lediglich einen bestimmten Einkom- mensbetrag nennt (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2015, 1, 14; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118, 122 = FamPra.ch 2011, 773, 776). Die Beweisführung wird dadurch erleichtert, dass die beweisbelastete Partei Lohnan- gaben aus allgemein zugänglichen Quellen als bekannt betrachten darf, selbst wenn das Gericht die Daten zunächst ermitteln muss (BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 3.4.).

E. 1.7 Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung, es sei der Klägerin eine 100 %- Erwerbstätigkeit zuzumuten, lediglich pauschal und stützt sich massgeblich da- rauf, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer Voll-

- 24 - zeitanstellung nachzugehen (act. 145 S. 12). Ob der Klägerin eine Aufstockung zumutbar ist, bleibt indes eine Rechtsfrage und ist nicht von der ansprechenden Partei zu substantiieren, sondern vom Gericht zu beurteilen. Die Parteien haben vor Vorinstanz die konkreten Verhältnisse, welche es im Rahmen dieser Rechts- frage zu würdigen gilt, anschaulich geschildert (Prot. Vi S. 41 ff.; act. 22, 32, 37, 46 und 53). Die Vor-instanz hat diese unter dem Titel "Vorbemerkungen" in sehr gedrängter Form zusammengefasst (act. 145 E. II.4.1.). Eine detaillierte Würdi- gung der konkreten Umstände nach den massgeblichen, in Art. 125 ZGB aufge- zählten Kriterien, hat sie indessen unterlassen. Die Parteien haben am tt. Juni 1995 geheiratet; die Ehe war zweifelsfrei lebensprägend. Gemäss übereinstim- menden Behauptungen führten sie bis zum Abschluss der obligatorischen Schul- zeit von C._____ eine klassische Ehe mit klarer Rollenverteilung (u.a. 53 S. 13 und 28; Prot. Vi S. 19, 64 und 74). Die guten Einkommensverhältnisse des Be- klagten liessen die bisherige Aufgabenteilung auch während der Trennung zu (u.a. Prot. Vi S. 64 und act. 32). Der Beklagte erklärte vor Vorinstanz, er habe mit der Klägerin bei der Trennung vereinbart, dass er für die Kosten aufkomme, so- lange die Kinder in die Schule gehen würden, und sie nicht arbeiten müsse. Erst danach hätte sie eine Anstellung suchen sollen (u.a. act. 32). Während sich die Klägerin somit gemäss gemeinsamer Absprache bis Sommer 2015 um die Kin- derbetreuung und das Haus kümmerte, konnte sich der Beklagte seiner berufli- chen Laufbahn im Bankenwesen widmen. Er ist, soweit bekannt, noch immer Stellvertretender Direktor der M._____ [Bank] (vgl. Prot. Vi S. 57) und erzielt ei- nen Nettolohn von knapp CHF 14'000.– (act. 145 S. 22). Unbestritten ist auch, dass die Klägerin per 1. Januar 1997, kurz vor der Geburt der Tochter F._____ am tt.mm.1997, ihre Arbeitsstelle als Sekretärin aufgab und bis Anfang März 2019 (mit Ausnahme einer kurzen Teilzeitarbeit 2015) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Klägerin besitzt einen Abschluss der kaufmännischen Lehre aus dem Jahr 1990 (Prot. S. 11). Weiterbildungen, namentlich im Bereich elektronischer Daten- verarbeitungssysteme, kann sie, soweit ersichtlich, keine vorweisen (vgl. auch Prot. Vi S. 64). Gegenteiliges wurde nicht substantiiert behauptet. Abgesehen von einer kurzen Anstellung bei der Gemeinde … im Jahr 2015, welche sie mit Ein- verständnis des Beklagten (Prot. Vi S. 19 und 64) wieder aufgab, fand sie erst per

- 25 -

1. März 2019 eine 60 %-Anstellung als Sachbearbeiterin bei der L._____ AG. Die Klägerin schilderte vor Vorinstanz, sie habe zuvor erfolglos über 200 Bewerbun- gen geschrieben. Ihr Wiedereinstieg ins Berufsleben nach rund 20 Jahren Ar- beitsunterbruch habe sich als äusserst schwierig erwiesen. Ihre Ausführungen zu ihren vergeblichen Bewerbungsbemühungen sind anschaulich und nachvollzieh- bar (Prot. Vi S. 42 ff.); sie werden vom Beklagten im Grundsatz anerkannt, auch wenn er diese nicht als "professionell" betrachtet (Prot. Vi S. 64). Die Klägerin er- klärte vor Vorinstanz, sie habe sich teilweise persönlich vorstellen können, habe jedoch regelmässig hören müssen, dass 20 Jahre Arbeitsunterbruch doch sehr lange sei, weshalb stets Bedenken bestanden hätten. Sie bewerbe sich auf Stel- leninserate in diversen Branchen sowie für Arbeitspensen von 50 %, 80 % und 100 % (Prot. Vi S. 42 f.). Ihre erfolglosen Bemühungen ab Beginn 2016 hat sie vor Vorinstanz laufend und umfassend dokumentiert; es befinden sich unzählige Be- werbungs- bzw. Absageschreiben bei den Akten (act. 19/21/1-7, 38/15/1-51, 51/1/1-43, 78/2-30, 87/1-15, 92/1-9, 97/1-9, 100/1-5 sowie act. 77 S. 10 f.). Dar- aus lassen sich sowohl guter Wille als auch zumutbare Anstrengungen der Kläge- rin zur Stellensuche erkennen. Das Arbeitsleben im kaufmännischen Bereich hat sich seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Klägerin im Jahr 1997 durch die Technologisierung grundlegend gewandelt. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor Vo- rinstanz verfügte sie nach einem Arbeitsunterbruch von 22 Jahren einzig über ei- ne knapp einjährige Berufserfahrung in einer Teilzeitanstellung und war rund 51 Jahre alt. In Würdigung dieser Umstände müssen die Konkurrenzfähigkeit und Erwerbsaussichten der Klägerin realistischerweise als gering eingestuft werden. Die Teilzeitstelle bei der L._____ AG seit 1. März 2019 (act. 117) ist als Erfolg ih- rer mehrjährigen Suchbemühungen zu werten, vermag jedoch die Konkurrenzfä- higkeit der bald 52-jährigen Klägerin auf dem Arbeitsmarkt bei einer erneuten Stellensuche nicht wesentlich zu verbessern. Die Klägerin hat vor Vorinstanz be- hauptet, sie habe keine Möglichkeit, ihr Arbeitspensum bei der jetzigen Arbeitge- berin auf 100 % aufzustocken. Im Hinblick auf die Annahme des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2021 hat sie im Berufungsverfahren ein aktuel- les Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 18. Juni 2020 als (zulässiges) Novum ein- gereicht. Darin wird bestätigt, dass ein höheres Arbeitspensum der Klägerin in

- 26 - absehbarer Zeit nicht in Frage kommt (act. 161), was der Beklagte nicht in Frage stellt (act. 164). Eine Aufstockung auf 100 % per Anfang 2021 bei der L._____ AG scheint somit nicht realistisch. Es fehlen daneben zuverlässige Anhaltspunkte da- für, dass die Klägerin selbst bei zumutbaren Anstrengungen angesichts der eher angespannten Arbeitsmarktsituation eine andere 100 %- oder eine ergänzende 40 %-Stelle auf Anfang 2021 finden kann. Insgesamt ist der Klägerin aufgrund der langen Ehe mit klassischer Rollenteilung, ihres Alters, ihres langen Arbeitsunter- bruchs und ihrer mangelnden Arbeitserfahrung nicht zumutbar, in absehbarer Zeit eine Vollzeitstelle zu finden oder ihre Erwerbstätigkeit von 60 % auf 100 % aufzu- stocken. Hinzu kommt, dass aufgrund der komfortablen finanziellen Situation der Parteien eine volle Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nicht derart dringlich ist, dass ihr jede Art von Tätigkeit zugemutet werden muss. Bezüglich der zukünftigen Prognose kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Erwerbsaussichten der Klägerin trotz derzeitiger Arbeitsstelle angesichts ihres Alters realistischerweise nicht mehr wesentlich verbessern dürften. Der Beklagte hat zu den Erwerbsaus- sichten der Klägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsver- fahren konkrete Behauptungen aufgestellt und im Rechtsmittelverfahren im We- sentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtsauf- fassung zur Zumutbarkeit einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit der Klägerin wieder- holt. Er setzte sich dabei mit den vergeblichen, ausgewiesenen Suchbemühungen sowie den reellen Erwerbsaussichten der Klägerin nicht substantiiert auseinander. Seine pauschalen Ausführungen führen deshalb zu keiner anderen Einschätzung der Rechtsfrage über die Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums.

E. 1.8 Zusammenfassend ist der Klägerin kein hypothetisches 100 %- Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Tatfrage, welches Einkommen sie bei einer vollen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2021 erzielen könnte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.

E. 1.9 Als Folge fällt eine Abstufung des nachehelichen Unterhalts aufgrund eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Klägerin ab 1. Januar 2021 weg und das angefochtene Urteil ist insoweit abzuändern (vgl. nachfolgend E. 8).

- 27 - 2.

E. 2 Am 25. Februar 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB ein (act. 1). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 26. April 2016 eine Vereinbarung über den Kinderunterhalt bezüglich des da- mals noch minderjährigen Sohnes C._____ und den Ehegattenunterhalt (Prot. Vi S. 28 und act. 24 und 25). Darin verpflichtete sich der Erstberufungsbeklag- te/Zweitberufungskläger/Beklagte (fortan Beklagter) neben einem Kinderunterhalt für den Sohn C._____ von monatlich CHF 1'750.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu einem Ehegattenunterhalt von CHF 5'000.– pro Monat. Es wurde ein Einkommen der Klägerin von CHF 0.– angenommen (Prot. Vi S. 28). Zur Nutzung der Liegen- schaft durch die Klägerin wurde in der Vereinbarung keine Regelung getroffen.

E. 2.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Kostenauferlegung Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO falsch angewendet. Es sei eigentlich nur der nach- eheliche Unterhalt strittig gewesen. Da der Beklagte ihr gar keinen solchen habe bezahlen wollen, obsiege sie. Zudem habe der Beklagte durch seine Weigerung, einen Rechtsanwalt beizuziehen, das Verfahren enorm erschwert und verzögert. Er habe deshalb die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und ihr die von ihr bezahlten Anwaltsrechnungen über CHF 26‘386.55 zu ent- schädigen. Zudem habe sie Anspruch auf Rückerstattung des von ihr bezahlten Kostenvorschusses (act. 143 S. 27 ff.).

E. 2.2 Der Beklagte bestreitet, das Verfahren verzögert zu haben und lehnt die ver- langte Entschädigung ab (u.a. act. 153/143 S. 5).

3. Die Vorinstanz stützte sich bei der Kostenverteilung nicht auf Art. 107 lit. f ZPO, sondern in erster Linie auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und begründete die Kosten- und Entschädigungsregelung damit, es habe unter den Parteien Einigkeit über die Regelung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts, der Kinderunter- haltsbeiträge sowie den Ausgleich der beruflichen Vorsorge bestanden. Strittig

- 41 - seien nur der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung gewesen. Die Klägerin habe beim nachehelichen Unterhalt leicht obsiegt, woge- gen der Beklagte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Liegenschaft gewinne, weil er die Liegenschaft habe verkaufen wollen. Der Be- klagte sei indessen mit seinem Antrag betreffend Ausscheidung des Eigenguts unterlegen. Insgesamt obsiege der Beklagte leicht. Da er es indessen unterlassen habe, sämtliche Unterlagen rechtzeitig einzureichen und dadurch den Prozess er- schwert habe, seien die Kosten hälftig aufzuteilen (act. 145 S. 35 f.).

4. Weshalb diese Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, wird aus der Kritik der Klägerin nicht klar. Der Umstand, dass letztlich aufgrund der langen Dauer des Verfahrens über die Kinderbelange nicht mehr zu entscheiden war, ändert nichts daran, dass diese zunächst Gegenstand des Verfahrens, na- mentlich der vorsorglichen Massnahmen, bildeten. Die Kostenauflage der Vo- rinstanz ist indessen aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin abzuändern, weshalb nicht weiter auf die Rügen der Klägerin einzugehen ist. Die Klägerin obsiegt bezüglich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung vollständig sowie neuerdings bezüglich des nachehelichen Unterhalts überwiegend, während beide Parteien mit ihren Anträgen betreffend die (Nicht-)Versteigerung der Lie- genschaft (welche weitaus das höchste vermögenswerte Interesse aufweist) durchdringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens der Klägerin zu zwei Fünfteln (CHF 3'000.–) und dem Beklagten zu drei Fünfteln (CHF 4'500.–) aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab vom geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 3'600.– zu beziehen. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– als Differenz des von ihr geleisteten Kostenvorschus- ses und des von ihr zu tragenden Anteils zurückzubezahlen. 5.

E. 2.3 Insgesamt ist der Antrag der Klägerin nach einem höheren nachehelichen Unterhalt deshalb abzuweisen. 3.

E. 3 Das Scheidungsverfahren wurde vor erster Instanz kontradiktorisch geführt. In dessen Verlauf wurden die Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 33 ff.) sowie erfolglos eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen (Prot. Vi S. 81 f.) durch- geführt, der Beklagte zur Nachreichung fehlender Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die Klägerin zur Stellungnahme zu Noven und Beziffe- rung ihrer güterrechtlichen Forderung aufgefordert (act. 71 und 77). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingaben und Urkunden zu den Akten (act. 96 f., 99 f., 101, 106, 108, 112, 116 und 120). Am 4. Februar 2020 fällte die Einzelrich- terin ihre Entscheide, schrieb das Verfahren betreffend die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht als gegenstandslos geworden ab, schied die Ehe der Par-

- 16 - teien, sah von Kinderunterhaltsbeiträgen ab, verpflichtete den Beklagten zu einem abgestuften nachehelichen Unterhalt an die Klägerin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an und regelte die Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 144/1 = 138 = 145, zitiert als act. 145).

E. 3.1 Der Beklagte rügt die Grundlagen der Berechnung des nachehelichen Un- terhalts durch die Vorinstanz. Im Einkommen der Klägerin sei nicht eingerechnet, dass C._____ ihr seit 1. September 2018 jeden Monat einen Betrag von CHF

- 28 - 900.– überweise, was als Einkommen der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen. Sein eigener Bedarf sei demgegenüber zu niedrig veranschlagt. Es sei- en zusätzlich CHF 290.– für die aktuelle Kranken-Grundversicherung und CHF 172.– für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Ebenso seien CHF 100.– für die Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Zahnarztkosten) sowie der von ihm be- zahlte Unterhalt für die Tochter von CHF 750.– monatlich in seinem Bedarf einzu- rechnen. Dieser erhöhe sich deshalb auf CHF 6'068.–. Gleichzeitig reduziere sich sein Unterhaltsbeitrag auf letztlich CHF 2'068.50 pro Monat. Die zu viel bezahlten Beträge seien ihm zurückzuerstatten (act. 153/143 S. 1 f.).

E. 3.2 Aus den Einwänden des Beklagten lässt sich zwar ein hinreichend konkre- ter, bezifferter Antrag auf Erhöhung seines Bedarfs und Reduktion des nacheheli- chen Unterhalts entnehmen. Allerdings erhellt daraus nicht, wie er zu dem von ihm geltend gemachten reduzierten Unterhaltsbeitrag gelangt. Es mangelt daher an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung, weshalb nachfolgende Angaben lediglich der Vollständigkeit halber erfolgen. Was die angebliche Zah- lung von C._____ an die Klägerin betrifft, behauptet der Beklagte nicht, dass er diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Ebenso wenig begründet er die No- venqualität dieser Behauptung. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen. Seine Vorbringen sind des- halb als verspätete, unzulässige Noven unbeachtlich. Im Übrigen substantiiert der Beklagte nicht, inwiefern es sich bei der Zahlung von C._____ um zusätzliche Nettoeinnahmen der Klägerin handelt, die sie für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden kann.

E. 3.3 Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Tochter F._____ im Umfang von CHF 750.– wurden im vorinstanzlichen Verfahren von der Kläge- rin anerkannt (u.a. act. 106 S. 4). Die erwachsene Tochter hat jedoch einen eige- nen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, der ihr den Unterhalt auch direkt bezahlt. Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter geht dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nicht vor (vgl. Art. 276a Abs. 2 ZGB und BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Weder der Unterhalt noch der Bedarf von F._____ sind deshalb bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu

- 29 - berücksichtigen. Der Beklagte verfügt über einen Freibetrag von monatlich mehre- ren Tausend Franken. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse drängt es sich nicht auf, in Abweichung von der üblichen Methode den Unterhalt an die voll- jährige Tochter im Bedarf des Beklagten aufzunehmen.

E. 3.4 Hinsichtlich der übrigen vom Beklagten beanstandeten Positionen seines Bedarfs ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz seine Bedarfsbeträge konkret auflis- tete und beurteilte (act. 145 S. 19). Demnach beantragte der Beklagte vor Vo- rinstanz für die Krankenkasse CHF 217.– und für weitere Gesundheitskosten CHF 100.–. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass letztere von der Klägerin bestritten worden seien. Der Beklagte habe diese Kosten auf konkrete Befragung nicht de- taillieren können, sondern habe pauschal bemerkt, es komme ja immer wieder vor, dass man da etwas bezahlen müsse (act. 145 S. 21 mit Verweis auf Prot. Vi S. 63). In der Folge wurden nur die Kosten für die Krankenkasse berücksichtigt, nicht aber die weiteren Gesundheitskosten. Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in seiner Berufung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen falsch sein sollen. Die blosse Anpassung an die zwischen- zeitlich leicht höhere Krankenkassenprämie kann im Übrigen nicht mit Berufung geltend gemacht und korrigiert werden. Es kann deshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden, weil sich eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz aus den vorgebrachten Rügen des Be- klagten nicht erkennen lässt.

E. 3.5 Zusammenfassend sind die Rügen des Beklagten zur Bedarfsberechnung nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass, den von der Vorinstanz errechneten nachehelichen Unterhalt (ohne hypothetisches Einkommen) von CHF 4'525.– zu reduzieren oder zu erhöhen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, basiert der Unterhaltsbeitrag auf der derzeitigen Lebenssituation, in welcher die Klägerin zusammen mit den erwachsenen Kindern unter Übernahme sämtlicher Unkosten, aber ohne Entschädigung in der ehelichen Liegenschaft lebt. Die Klä- gerin verneint in der Berufung ausdrücklich die Notwendigkeit einer Reduktion respektive Erweiterung der Zahlung ab dem Zeitpunkt der Liegenschaftsversteige- rung. Dies mit der Begründung, dass die Liegenschaft nicht versteigert werden

- 30 - müsse (act. 143 S. 23 Ziff. 9). Dass im Fall eines künftigen Verkaufs der eheli- chen Liegenschaft (vgl. act. 143 S. 26 Ziff. 4) eine andere Unterhaltsregelung gel- ten müsste, macht sie sodann nicht geltend. In Anwendung der Dispositionsma- xime erübrigt sich deshalb eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass die Klägerin die Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ vor dem tt. Juni 2031 verlässt. 4.

E. 4 Am 20. März 2020 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit den vorgenannten Anträgen (act. 143). Im Wesent- lichen verlangt sie einen höheren nachehelichen Unterhalt sowie die Aufhebung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft und das Recht, diese bis zu ei- nem allfälligen Freihandverkauf durch die Parteien bzw. einer späteren Versteige- rung unter Übernahme der Kosten zu nutzen. Im Weitern möchte sie die Kosten ihres Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von rund CHF 26'000.– vom Beklagten zurückerstattet haben.

E. 4.1 Die Klägerin bemängelt, die Erziehungsgutschriften der AHV hätten aus- schliesslich ihr zugewiesen werden sollen, weil sie die Kinder seit Geburt alleine betreut habe. Die Vorinstanz habe vergessen, über die Erziehungsgutschriften der AHV zu entscheiden (act. 143 S. 23).

E. 4.2 Die Klägerin hat zunächst nicht dargetan, dass sie die vollumfängliche Zu- weisung aller Erziehungsgutschriften schon vor Vorinstanz verlangt hat. Ein sol- cher Antrag befindet sich nicht unter den Begehren in ihren damaligen Recht- schriften (vgl. act. 37 und 53). Bei den Erziehungsgutschriften handelt es sich im Übrigen um fiktives Einkommen, das erst bei der späteren Rentenberechnung der Parteien zu berücksichtigen sein wird. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bildet stets die elterliche Sorge. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig geteilt, sofern beide Ehegatten in der Schweiz versichert sind (vgl. www.ahv-iv.ch; Art. 52e ff. AHVV). Nachdem beide Kinder der Parteien im Zeitpunkt der Ehe- scheidung das 16. Altersjahr bereits überschritten hatten, erübrigte es sich, im Ur- teil für die Zeit nach der Scheidung eine Regelung über die Zuweisung der Erzie- hungsgutschriften vorzusehen. Die Rüge verfinge demnach auch in materieller Hinsicht nicht.

5. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt basierend auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gerichtsüblich inde- xiert und eine erste Anpassung per 1. Januar 2021 per Stand November des Vor- jahres vorgesehen. Daran ist festzuhalten.

- 31 - 6.

E. 5 Am 2. April 2020 erhob auch der nicht anwaltlich vertretene Beklagte Beru- fung und bemängelte die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die güterrecht- liche Ausgleichszahlung an die Klägerin sowie ebenfalls die öffentliche Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft (act. 153/143).

E. 5.1 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die Klägerin beantragt demgegenüber, der Beklagte habe ihr die Anwaltsrechnungen über CHF 26'386.55 zu entschädigen (act. 143 S. 29).

- 42 -

E. 5.2 Die Klägerin hat weder die Kosten im Einzelnen substantiiert noch deren Angemessenheit dargelegt. Die Entschädigung erfolgt nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). In nicht vermögensrechtli- chen Prozessen wird die Grundgebühr im Kanton Zürich nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel im Scheidungsverfahren zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer. 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rah- men des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 AnwGebV hat die Klägerin weder behauptet noch dargetan; im Übrigen bildeten im erstinstanzlichen Verfahren auch nichtver- mögensrechtliche Fragen Prozessgegenstand. Die Grundgebühr ist folglich nach § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bestimmen. Angesichts der übereinstimmenden Anträge der Parteien im Scheidungspunkt sowie den Kinderbelangen ist von einem leicht un- terdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Die güterrechtliche Auseinanderset- zung gestaltete sich für den Vertreter der Klägerin zwar etwas aufwändiger, weil der Beklagte die Belege verzögert und nur unvollständig einreichte. Welche Auf- wände über die Nachforderung von Dokumenten zur güterrechtlichen Auseinan- dersetzung hinaus aufgrund einer mutwilligen oder unbilligen Prozessführung durch den Beklagten verursacht worden sein könnten, führt die Klägerin aber nicht aus. Insgesamt ist somit eine durchschnittliche Grundgebühr von CHF 6'000.– angemessen. Als zuschlagsberechtigte Handlungen sind die rund drei- stündige Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, die zusätzliche Instrukti- onsverhandlung, die Ausarbeitung der Duplik (act. 53), der Triplik (act. 77), der Eingabe vom 24. September 2018 (act. 106) sowie die Sichtung und Einreichung diverser Beilagen zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt sich der maximale Zuschlag im Umfang der Grundgebühr bzw. von CHF 6'000.–. Der Klägerin ist deshalb für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung im

- 43 - Rahmen von einem Fünftel, demnach CHF 2'400.–, zuzusprechen. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Ein Anspruch auf Entschädigung hat er auch nicht substantiiert erhoben.

6. Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Der Streitwert für die Erstberufung der Klägerin wurde bei der Ansetzung des Kostenvorschusses prima vista auf CHF 100'000.– veranschlagt (act. 151). Dieser erweist sich hinsichtlich der Abän- derung des nachehelichen Unterhalts als gerechtfertigt. Der Streitwert der Zweit- berufung wurde approximativ mit CHF 200'000.– geschätzt (act. 153/146). Wird einbezogen, dass der Beklagte neben der Herabsetzung des nachehelichen Un- terhalts auch die güterrechtlichen Ausgleichszahlungen (CHF 30'985.35 und CHF 12'528.50) bestritten hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung auf CHF 230'000.–. Hinzu kommt das vermögenswerte Interesse der Parteien an der Beibehaltung des Miteigentums an der Liegenschaft sowie das Interesse der Klägerin am Nut- zungsrecht des Hauses bis Abschluss des Studiums der Tochter. Das Interesse an der Liegenschaft besteht in der Differenz des Erlöses aus einem späteren Ver- kauf durch die Parteien und des zu erwartenden Erlöses aus der öffentlichen Ver- steigerung. Da diese zwei Nennwerte derzeit kaum abschätzbar sind, kann der Streitwert nur in groben Zügen festgelegt werden. Dabei ist vom Wert der Liegen- schaft von CHF 852'000.– gemäss den Steuererklärungen der Klägerin (act. 4/5) und dem usanzgemäss deutlich tieferen Erlös bei der angeordneten öffentlichen Versteigerung als beim Verkauf durch Private im Umfang von ca. 20 % auszuge- hen. Demnach resultiert ein wirtschaftliches Interesse der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft von CHF 170'000.–. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Nutzungsrecht daran bis Ende 2022 ergibt sich aus der Differenz der ihr bis dahin anfallenden Mietkosten einer Wohnung und des Unterhalts der Liegenschaft. Die Vorinstanz bezifferte diese Differenz mit CHF 870.– pro Monat (act. 145 S. 18). Kapitalisiert auf zweieinhalb Jahre erhöht sich der Streitwert damit um weitere CHF 25'000.–. Das vor der Kammer im Streite liegende finanzielle Gesamtinte- resse der Parteien beläuft sich somit auf CHF 525'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzu-

- 44 - setzen. Da sich die Parteien bezüglich der Anfechtung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren grundsätzlich einig waren, ist die Gerichtsgebühr im Umfang eines Drittels umständehalber auf die Gerichtkasse zu nehmen. Der Be- klagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung vollumfänglich und bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Reduktion auf CHF 2'068.50) überwiegend, während die Klägerin be- züglich des Nutzungsrechts an der Liegenschaft vollständig sowie beim ehelichen Unterhalt leicht unterliegt. Insgesamt ist von einem deutlichen Obsiegen der Klä- gerin auszugehen. Die Gerichtskosten sind ihr zu 1/15 und dem Beklagten zu 9/15 aufzuerlegen.

7. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs.

3) und 13 AnwGebV. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Ab- sehen von Kinderunterhalt), 7 (Private Vorsorge), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Festsetzung Gerichtsgebühr) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

E. 6 Nach Bezahlung der den Parteien auferlegten Kostenvorschüsse (act. 151 und 153/148) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (act. 152 und 153/149). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung der Gegenseite eingeräumt (act. 154). Die Klägerin erstattete die Zweitberufungsant- wort am 22. Juni 2020 (act. 156) und reichte diverse Beilagen zu den Akten (act. 157/1-5). Der Beklagte erstattete die Erstberufungsantwort samt Beilagen ebenfalls fristgerecht (act. 158 f.). Am 30. Juni 2020 liess die Klägerin dem Ge- richt eine weitere Beilage zukommen (act. 160), welche dem Beklagten mit der Zweitberufungsantwort am 28. August 2020 zugestellt wurde (act. 163). Dieser machte am 15. September 2010 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 164). Da die Erstberufungsantwort sowie die Zweitberufungsreplik des Beklagten keine entscheidrelevanten Ausführungen enthalten, welche im Nachfolgenden zu Un- gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, kann auf die Zustellung dieser Ein- gaben an sie ausnahmsweise verzichtet werden, weil weitgehend ausgeschlos-

- 17 - sen werden kann, dass die Klägerin im Rahmen ihres "Replikrechts" noch erheb- liche Behauptungen einbringen könnte (vgl. BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 und 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.). Der Klägerin sind die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungsreplik mit dem vorliegenden Ent- scheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E. 6.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wehren sich beide Parteien gegen die angeordnete öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegen- schaft.

E. 6.2 Die Klägerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit der Anordnung der öffentli- chen Versteigerung die Dispositionsmaxime verletzt und das Recht falsch ange- wendet. Ziffer 5 und Teile von Ziffer 6 des Dispositivs seien ersatzlos zu strei- chen. Die Vorinstanz habe die Anträge des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in den Akten nicht zusammengesucht und diese beim Entscheid nicht berücksich- tigt. Der Beklagte habe nie eine öffentliche Versteigerung des Hauses gewünscht. Er habe zwar zur weiteren Verwendung der Liegenschaft verschiedene Anträge gestellt, welchen aber allen die einstweilige Beibehaltung des hälftigen Miteigen- tums der Parteien zu Grunde gelegen habe (act. 143 S. 9 ff.). Auch die Klägerin habe die Beibehaltung des Miteigentums, eventuell den Freihandverkauf bean- tragt. Die Anträge der Parteien seien für das Gericht verbindlich gewesen. Die öf- fentliche Versteigerung sei zudem in der heutigen Zeit unvernünftig und nicht im Sinne der Parteien, weil in der Regel ein deutlich geringerer Erlös als bei einem Freihandverkauf erzielt werde. Das Miteigentum der Parteien sei nach der Schei- dung fortzuführen, bis die Tochter das Studium beendet habe. Was danach mit der Liegenschaft geschehe, hätten die Parteien später zu entscheiden. Im Beru- fungsurteil sei einzig festzuhalten, dass die Klägerin CHF 30‘985.35, welche sie aus ihrem Eigengut in die Liegenschaft investiert habe, vorab aus dem Nettoerlös ausbezahlt erhalte (act. 143 S. 24 ff.).

E. 6.3 Auch der Beklagte rügt die Anordnung der öffentlichen Versteigerung durch die Vorinstanz. Diese sei überraschend und nicht besprochen worden. Sofern keine Einigung der Parteien gelinge, müsse das Haus marktüblich verkauft und versucht werden, dafür den besten Preis zu erhalten. Die Versteigerung sei der letzte, nicht aber der erste Ausweg. Er bevorzuge, weil es auch das Beste für die Kinder sei, wenn die Klägerin mit ihnen dort wohnen bleibe und ihm einen markt- üblichen Mietzins bezahle (act. 153/143 S. 4).

- 32 -

E. 6.4 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe beantragt, die eheliche Liegen- schaft sei im Miteigentum zu behalten mit dem Recht, dass sie dieses bis zur Be- endigung der Ausbildung der Kinder unter Übernahme aller Kosten nutzen könne, ohne dem Beklagten eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Der Beklagte ha- be dagegen die eheliche Liegenschaft auf den Zeitpunkt des Lehrabschlusses von C._____ verkaufen wollen. Da C._____ seine Lehre inzwischen abgeschlos- sen habe, sei der Beklagte demnach mit der Weiterführung des Miteigentums nicht einverstanden. Beide Parteien hätten sich nicht über die Art der Aufhebung des Miteigentums einigen können, keine Partei habe die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangt und eine körperliche Teilung komme nicht in Frage, weshalb gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB einzig die Anordnung der öffentlichen Ver- steigerung verbleibe (act. 145 S. 31 ff.).

E. 6.5 Vorab ist festzuhalten, dass beide Parteien (der Beklagte sinngemäss) im Berufungsverfahren übereinstimmend beantragen, Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Urteils sei zu streichen und die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu belassen. Uneins bleiben die Parteien bezüglich der Nutzungsbedin- gungen der Liegenschaft nach der Scheidung. Somit ist abzuklären, ob die An- ordnung der öffentlichen Versteigerung zu Recht geschah. 6.6.1. Vor Vorinstanz stellte die Klägerin zweimal den Antrag, es sei das je hälfti- ge Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen und sie zu berech- tigen, bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von C._____ darin zu ver- bleiben, unter alleiniger Übernahme sämtlicher Kosten (act. 13 Antrag 8 und act. 37 Antrag 9). Sie führte aus, die Tochter werde nach dem Auslandjahr wieder zu ihr zurückkehren, einige Jahre studieren und es sei undiskutabel, dass sie (die Klägerin) wohl noch vier bis fünf Jahre auf die Nutzung der Liegenschaft ange- wiesen sei (act. 13 N 13). In der Begründung der Scheidungsklage vom 12. Sep- tember 2016 verzichtete sie darauf, die Liegenschaft zu Alleineigentum zu über- nehmen, weil sie die nötigen Mittel nicht habe, um den Beklagten auszubezahlen. Die Liegenschaft soll jedoch noch nicht verkauft werden, weil sie diese nutze, so- lange die Kinder noch zu Hause seien. Später sei die Liegenschaft freihändig zu verkaufen oder im Falle der Uneinigkeit zu versteigern, was jedoch nicht im Inte-

- 33 - resse der Parteien sein würde (act. 37 S. 4, 38 und 39). Ähnliches verlangte die Klägerin in der Replik. Die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu behal- ten und ihr sei bis zur Beendigung der Ausbildung beider Kinder ein Nutzungs- recht unter Übernahme aller Kosten einzuräumen (act. 53 Antrag 6). Sie erwähnte explizit, das Miteigentum sei weiterzuführen, der Beklagte anerkenne dies ja; da F._____ mindestens noch fünf Jahre bei ihr wohnen werde, erfolge die Auflösung des Miteigentums nicht bei Beendigung der Lehre von C._____. Sie (die Klägerin) soll weiter berechtigt sein, entschädigungslos dort zu wohnen. Später werde das Miteigentum allenfalls nach Gesetz aufgelöst (act. 53 S. 33 ff.). Dabei blieb die Klägerin auch in der Triplik (act. 106 S. 5). 6.6.2. Der Beklagte zeigte sich im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen damit einverstanden, dass die Klägerin unter Übernahme der Kosten in der Lie- genschaft verbleiben dürfe, bis C._____ volljährig sei. Danach müsse angesichts der beträchtlichen Grösse der Liegenschaft für eine Person neu über das Arran- gement diskutiert werden (act. 153/143 S. 9, Prot. Vi S. 7). Dies wiederholte er im Wesentlichen in seiner ausserterminlich erfolgten, aber zu den Akten genomme- nen Eingabe vom 22. Juni 2016 (act. 32). Nach Volljährigkeit der Kinder wolle er das Haus verkaufen. In der Klageantwort vom 12. September 2016 erklärte er sich mit einem Nutzungsrecht der Klägerin bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____ einverstanden. Die Klägerin müsse ihm für die Nutzung des Hauses einen marktüblichen Mietzins bezahlen. Sie habe die Erneuerung des Hauses vernachlässigt, weshalb ein Minderwert entstanden sei. Der Zeitpunkt des Ver- kaufs sei dann noch zu besprechen, spätestens aber auf Beendigung der Lehre von C._____ (act. 46 unter Punkt V). Im Übrigen beanstandete er die Anträge der Klägerin in der Klagebegründung auf Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigen- tum nicht (act. 46 S. 1). Im Rahmen der Duplik brachte er an der Hauptverhand- lung vom 26. Januar 2017 vor, er habe eine Lösung für das angeblich aufwändige Haus: "Wir verkaufen das Haus und teilen den Gewinn." Dann könne sich die Klägerin eine eigene Wohnung nehmen. Unmittelbar darauf schlug er vor, er kön- ne das Haus umgehend für CHF 4'000.– vermieten und die Klägerin bekäme monatlich CHF 2'000.– (Prot. Vi

- 34 - S. 54, 55 und 61). In der Quadruplik vom 27. Dezember 2017 liess er sich wie folgt vernehmen: Die Klägerin solle ihm per sofort einen marktüblichen Zins von CHF 4'500.– bezahlen. Davon würden sämtliche Kosten bezahlt und Ende Jahr der Saldo unter den Parteien aufgeteilt (act. 81 S. 3). Dabei blieb er im Wesentli- chen auch in seiner Eingabe vom 16. Mai 2018, in welcher er einen Verkauf durch die Parteien favorisierte. Er schlug indes zusätzlich vor, die Rollen zu tauschen und er gehe ins Haus (act. 108 unter Punkt 8). Schliesslich hielt er in seiner letz- ten Eingabe vom 28. März 2019 fest, das Haus sei zu einem marktüblichen Zins zu vermieten oder dann zu verkaufen (act. 120 S. 1). 6.6.3. Die Anträge der Klägerin zielen deutlich auf eine einstweilige Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigentum der Parteien. Diejenigen des Beklagten sind un- einheitlich und variieren situativ. Sie erweisen sich aufgrund seiner mangelnden Rechtskenntnisse zudem als auslegungsbedürftig. Anfänglich zeigte er sich damit einverstanden, der Klägerin das Haus bis zur Mündigkeit oder bis zum Abschluss der Lehre des Sohnes zur Nutzung unter Kostenübernahme zu überlassen. Ohne dies klar auszudrücken, befürwortete er damit ebenfalls, die Liegenschaft einst- weilen im Miteigentum der Parteien zu belassen und die bisherige, bereits seit der Trennung im Jahr 2007 gelebte Lösung beizubehalten. Im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen wurde denn auch bezüglich der Nutzung der Liegenschaft nichts geregelt und die Klägerin blieb dort mit den Kindern wohnen. C._____ schloss seine Lehre am 16. August 2018 ab (act. 106 S. 4); das Scheidungsver- fahren blieb indessen pendent, weshalb die Anträge des Beklagten teilweise überholt waren. In seiner einzigen und letzten Eingabe vor Vorinstanz nach Ab- schluss der Lehre des Sohnes bevorzugte der Beklagte eine Vermietung des Hauses zu einem marktüblichen Zins gegenüber einem Verkauf durch die Partei- en. Insoweit kann der Klägerin beigepflichtet werden, dass die Erwägung der Vo- rinstanz unter Verweis auf die Klageantwort, der Beklagte habe beantragt, die eheliche Liegenschaft sei auf den Zeitpunkt der Beendigung der Lehre von C._____ zu verkaufen (act. 145 S. 31), zu kurz greift. Die öffentliche Versteige- rung verlangte der Beklagte nie und er wurde im Verfahren, soweit ersichtlich, da- zu auch nicht befragt oder zur Konkretisierung seiner Anträge angehalten. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass ihm

- 35 - die finanziellen Aspekte wichtig schienen und er eine angemessene Rendite zu erzielen bzw. Verluste durch eine Werteinbusse der renovationsbedürftigen Lie- genschaft zu verhindern versuchte, sei es mit der Vermietung (auch an die Kläge- rin) zu einem marktüblichen Zins, sei es durch einen Verkauf zu einem marktübli- chen Preis. Dafür, dass er unter Verkauf eine öffentliche Versteigerung gemeint haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, lassen sich doch seine wirtschaftli- chen Ziele mit einer solchen regelmässig nicht realisieren. Die mit dem Schei- dungsurteil angeordnete öffentliche Versteigerung liegt nicht im erkennbaren Inte- resse der Parteien. Ein hinreichend klarer Antrag auf sofortige Teilung des Mitei- gentums lässt sich ihren Vorbringen nicht entnehmen.

E. 6.7 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt die Dispositionsmaxime (FammKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 205 ZGB N 8 und 14 f.). Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorinstanz weist zwar richtig auf die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung anzuwendenden Gesetzesbestimmungen von Art. 205 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 650 und Art. 651 ZGB bei Aufhebung des Miteigentums hin. Danach gilt, dass sofern keine Partei die Zuweisung eines Gegenstands an sie verlangt, die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Auf- teilung von Miteigentum zur Anwendung gelangen. Während Art. 650 ZGB den Anspruch auf Teilung regelt, behandelt Art. 651 ZGB die Art der Teilung. Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Mitei- gentums zu verlangen, sofern diese nicht durch Gesetz oder den Zweck der Sa- che ausgeschlossen ist. Die Aufhebung des Miteigentums setzt damit das Verlan- gen eines Miteigentümers voraus. Die Teilung kann durch formlose, empfangsbe- dürftige Willenserklärung verlangt werden (BSK ZGB II-BRUNNER/WICH-TERMANN,

6. Auflage, Art. 250 N 9).

E. 6.8 Es lässt sich keine klare Willensäusserung des Beklagten ersehen, das Mit- eigentum an der Liegenschaft sei mit dem Scheidungsurteil aufzuheben. Es fehlt deshalb das Verlangen eines Miteigentümers gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB, wes- halb der von der Vorinstanz angerufene Art. 651 ZGB betreffend Art der Teilung

- 36 - nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz kann auch aus dem Um- stand, dass sich die Parteien über die Bedingungen der weiteren Nutzung durch die Klägerin uneinig sind, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, eine der beiden Parteien, insbesondere der Beklagte, verlange die umgehende Auftei- lung des Miteigentums durch das Gericht. Mit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung übersah die Vorinstanz somit, dass ein klarer Antrag des Beklagten auf umgehende Aufteilung der Liegenschaft fehlte und die Klägerin ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung des Miteigentums an der Liegenschaft stellte (act. 37 S. 4). Der Beklagte war und ist nicht rechtskundig vertreten und ein juristischer Laie. Angesichts seiner auslegungsbedürftigen, divergierenden Anträge wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich vor dem Entscheid durch gezielte richterli- che Befragung im Sinne von Art. 56 ZPO Klarheit über den Inhalt des Antrags des Beklagten zur Liegenschaft zu verschaffen und dessen Willen herauszufinden. Dies wäre umso nötiger gewesen, nachdem C._____ die Lehre abgeschlossen und sich eine neue Situation ergeben hatte. Der Beklagte moniert überdies im Be- rufungsverfahren, die öffentliche Versteigerung sei für ihn überraschend gekom- men. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils und den Verhandlungspro- tokollen geht nicht hervor, dass die öffentliche Versteigerung während des Verfah- rens thematisiert und vom Gericht in Betracht gezogen wurde. Auch ist nicht er- sichtlich, dass die Parteien Gelegenheit erhielten, sich dazu vorgängig zu äus- sern. Um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) zu wah- ren, wäre die Vorinstanz angesichts der einschneidenden Wirkung einer öffentli- chen Versteigerung der Liegenschaft für die Parteien verpflichtet gewesen, sie vor dem Entscheid dazu anzuhören.

E. 6.9 Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz das Recht, namentlich Art. 53 ZPO (rechtliches Gehör), Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) und Art 58 ZPO (Dis- positionsmaxime) falsch angewendet und den Sachverhalt unvollständig festge- stellt. Mangels eines Antrags auf Aufhebung bleibt das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft nach der Ehe erhalten, was im Urteil festzustellen ist. Es wird Sache der Parteien sein, das Miteigentum bei weiterer Uneinigkeit über die Nutzungsbedingungen nach den sachenrechtlichen Bestimmungen auf-

- 37 - zulösen. Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz sind folglich aufzu- heben. 6.10.1 Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz sowie in ihrer Berufung, sie sei vom Gericht berechtigt zu erklären, die Liegenschaft einstweilen unter Tragung ange- messener Kosten zu nutzen (act. 143 Antrag 4 und act. 37 Antrag 9). 6.10.2 Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag nach Anordnung der öffentlichen Versteigerung nicht mehr äussern müssen, was hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 121 ZGB kann das Gericht einem Ehegatten, der wegen den Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung angewiesen ist, bei der Schei- dung die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag alleine übertragen oder, so- fern die Wohnung dem anderen Ehegatten gehört, gegen angemessene Entschä- digung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräu- men. Letzteres gilt auch für Liegenschaften, die im Miteigentum der Parteien ste- hen (FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 121 ZGB N 17). Das Wohnrecht ist eine Personaldienstbarkeit und zum Schutz Dritter grundsätzlich im Grundbuch einzu- tragen. Während diese Bestimmung also die Möglichkeit der Einräumung eines Wohnrechts gewährt, sähe Art. 205 Abs. 2 ZGB die Zuweisung der Liegenschaft ins alleinige Eigentum eines Ehegatten vor. Sowohl Wohnrecht als auch Zuwei- sung bedingen eine angemessene Entschädigung oder Gegenleistung an die Ge- genseite, die über die Übernahme des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft hinausgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 121 ZGB N 51). Die Klägerin verlangt weder ein Wohnrecht noch die Eigentumszuweisung des Hauses, son- dern etwas Drittes, nämlich ein blosses Nutzungsrecht mit Übernahme der lau- fenden Kosten ohne Entschädigung an den Beklagten. Für die gerichtliche Ein- räumung des von der Klägerin gewünschten Nutzungsrechts fehlt es damit an ei- ner gesetzlichen Grundlage. Es erübrigen sich deshalb weitere Erwägungen zu einem allfälligen berechtigten Interesse der Klägerin an der Nutzung des Einfami- lienhauses. Ihr Antrag ist vielmehr abzuweisen. Die Parteien werden die Nutzung

- 38 - der Liegenschaft oder allenfalls die Auflösung des Miteigentums ausserhalb des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu regeln haben.

E. 7 Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1.

E. 7.1 Der Beklagte erhebt mit seiner Berufung im Zusammenhang mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung verschiedene Einwände. So seien die vom Vater der Klägerin bezahlten CHF 14‘000.– für deren Operation verwendet worden und hätten vom Eigengut der Klägerin abgezogen bzw. der Errungenschaft zugerech- net werden müssen. Auch die Einzahlung von CHF 50‘000.– in die Pensionskas- se der Klägerin, diverse Geschenke an sie und die Hälfte ihres Salärkontos seien zu Unrecht nicht der Errungenschaft zugerechnet worden. Demgegenüber seien CHF 30‘000.–, welche ihm sein Vater geschenkt habe, fälschlicherweise als Er- rungenschaft und nicht als sein Eigengut behandelt worden. Zudem seien CHF 6‘312.60 für offene direkte Bundessteuern, CHF 10‘000.– für sein geleastes Auto sowie CHF 4‘500.– aus dem Erlös des von der Klägerin verkauften gemein- samen Autos unberücksichtigt geblieben. Auch sei die Überweisung von CHF 20'000.– durch den Vater der Klägerin nicht für den Erwerb der Liegen- schaft, sondern als Unkostenbeitrag für die hohen jährlichen Kosten des Hauses erfolgt und der Errungenschaft zuzuweisen. Er habe sein gesamtes Eigenkapital von ca. CHF 180‘000.– in den Liegenschaftenkauf investiert, was ebenfalls ent- sprechend zu beachten sei (act. 153/143 S. 3 f.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ein- leuchtend begründet (act. 145 S. 23-30). Sie hat die einzelnen Vermögenswerte nacheinander unter Berücksichtigung der Vorbringen und Einwände der Parteien nachvollziehbar entweder der Errungenschaft oder dem jeweiligen Eigengut einer Partei zugeteilt. Sie wendete dabei die geltende Verhandlungs- und Dispositions- maxime sowie die beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vorgesehenen Beweisregeln, wonach insbesondere die Eigengutseigenschaft eines Vermö- genswerts nachzuweisen ist (Art. 200 ZGB), korrekt an. Sie kam zum Schluss, dass feststehe, dass die Klägerin aus Mitteln ihres Eigenguts CHF 30'985.35 in die Liegenschaft eingebracht habe, welche ihr nach Abzug der Verwertungskos- ten und Steuern vorab aus dem Nettoverwertungserlös zurückzubezahlen seien.

- 39 - Ferner nahm sie Vormerk, dass die Wertschriften und Guthaben der Klägerin bei der H._____ und der M._____, die auf ihren Namen lauten, mangels Bestreitung durch den Beklagten ihr eingebrachtes Gut darstellten. Die Vorinstanz ermittelte so ein eheliches Errungenschaftsvermögen beim Beklagten von CHF 25'057.–, verpflichtete ihn, die Hälfte bzw. CHF 12'528.50 der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, und stellte fest, ansonsten seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.

E. 7.3 Der Beklagte hat sich in der Berufung mit den Erwägungen der Vorinstanz erneut nicht näher auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Überle- gungen falsch sein sollen, sondern beliess es dabei, ohne Bezugnahme auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz seine abweichende Sach- und Rechtsdar- stellung abzugeben und ohne Beachtung der Beweislage die Zuteilung einzelner Wertgegenstände in die Errungenschaft bzw. in sein Eigengut zu verlangen. Aus seinen Beanstandungen geht weiter nicht klar hervor, welche Ziffern im Dispositiv er wie abgeändert haben möchte. Dies wäre aber nötig gewesen, behandeln doch verschiedene Ziffern und Abschnitte die güterrechtliche Auseinandersetzung. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- und Antragslast nicht genügend nach, weshalb nicht weiter auf seine Vorbringen eingegangen werden kann. Die von ihm im Berufungsverfahren nachgereichte Bestätigung seiner Mutter vom 4. März 2017, sein Vater habe ihm im Jahr 1998 CHF 20'000.– für den Erwerb des Eigenheims bezahlt (act. 159), erfolgte überdies verspätet und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Kritik des Beklagten ist deshalb unbe- achtlich.

E. 8 Zusammenfassend ergeben sich folgende Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils: Ziffer 3 betreffend nachehelicher Unterhalt ist anzupassen. Die Vorinstanz hat Abstufungen des nachehelichen Unterhalts zufolge des hypo- thetischen Einkommens der Klägerin und der öffentlichen Versteigerung vorgese- hen (act. 145 S. 18, Urteilsdispositiv-Ziffer 3 Absatz 3). Diese Abstufungen entfal- len. Im Übrigen verlangt die Klägerin keinen höheren Unterhalt im Fall des späte- ren Verkaufs des Hauses, sondern fordert den gleichen nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Beklagten (act. 143 S. 21). Der Beklagte ist demnach

- 40 - in Ziffer 3 zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 4'525.– bis zum tt. Juni 2031 zu bezahlen. Im Weitern sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (öffentliche Versteigerung) aufzuheben. Da die öffentliche Versteigerung wegfällt, ist die in Dispositiv-Ziffer 6 a) 1. des vorinstanzlichen Urteils vorgesehe- ne Rückerstattung von CHF 30'985.35 an die Klägerin neu in Ziffer 8 über die gü- terrechtliche Auseinandersetzung aufzunehmen. In der gleichen Ziffer ist ergän- zend das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen. IV.

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– fest und aufer- legte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Entsprechend wurden keine Partei- entschädigungen zugesprochen (act. 145, Dispositiv-Ziffer 10-12). Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr blieb unangefochten. 2.

E. 10 Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 15'000.– fest- gesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Gerichtskosten werden zu 1/15 der Klägerin und zu 9/15 dem Beklagten auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kostenvor- schuss des Beklagten (CHF 6'000.–) sowie CHF 4'000.– vom Kostenvor- schuss der Klägerin (CHF 8'000.-) bezogen. Der verbleibende Kostenvor- schuss wird der Klägerin ausbezahlt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klä- gerin CHF 3'000.– zurückzuerstatten.

- 47 -

E. 12 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 158 und 164, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 14 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 525'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

Dispositiv
  1. Die Anträge beider Parteien die elterliche Sorge, die Obhut und das Be- suchsrecht betreffend werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 4 - Urteil des Einzelgerichts:
  3. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
  4. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Sohn C._____ wird abgewiesen.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'525.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezem- ber 2020, - Fr. 3'425.-- ab 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft an der D._____-Strasse ..., spätestens jedoch bis zum tt. Juni 2031, - Fr. 3'860.-- ab dem Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in E._____ bis tt. Juni 2031, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
  6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2019 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Ja- nuar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 3 hiervor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung. - 5 -
  7. a) Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) angeordnet. Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. b) Mit der Versteigerung der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) wird der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ beauftragt. Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird beauftragt, in Be- zug auf das zu versteigernde Grundstück einen aktuellen Grundbuch- auszug und Katasterplan einzuholen sowie nach pflichtgemässem Er- messen eine Beschreibung des Grundstückes anzufertigen. c) Die Art der Bekanntmachung, die Art und Weise, der Ort und das Da- tum der Steigerung werden vom Gemeindeammann der Gemeinde G._____ so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. d) Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird im Hinblick auf Art. 261 OR beauftragt, allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnisse in Erfahrung zu bringen und gegebenen- falls in den Steigerungsbedingungen – durch entsprechende Ergän- zung von deren Ziffer 9 – darüber zu informieren. e) Für die Versteigerung werden folgende Steigerungsbedingungen fest- gelegt:
  8. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes dem Meistbietenden zugeschlagen. Der Meistbietende hat sich der Steigerungsleitung gegenüber nach dem dritten Aufruf des Höchstangebotes auszuweisen und die in Ziffer 8 die- - 6 - ser Steigerungsbedingungen verlangte Anzahlung für den Zuschlag zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung wird die Steigerung mit dem nächst tiefe- ren Angebot fortgesetzt. Der Meistbietende bleibt für sein Höchstangebot solange behaftet, bis ihm der Zuschlag erteilt worden ist.
  9. Der Zuschlag an Ehegatten, welche unter dem neurechtlichen Güter- stand der Gütergemeinschaft leben (Art. 221 ff. ZGB) und für das Ge- samtgut erwerben wollen, kann nur gemeinsam, als Gesamteigentum, erfolgen. Zudem ist der Ehevertrag, welcher die Gütergemeinschaft be- gründet, vorzulegen. Der Zuschlag an Ehegatten, welche noch unter dem altrechtlichen Gü- terstand der Gütergemeinschaft leben (Art. 215 ff. aZGB), kann nur ge- meinsam, als Gesamteigentum, erfolgen, unter der Bedingung, dass der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, vorgelegt und ein Auszug aus dem Güterrechtsregister beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass der Vertrag am 1. Januar 1988 eingetragen war. Die Ehefrau, welche unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterver- bindung lebt (Art. 195 ff. aZGB) und a) auf den eigenen Namen erwerben will, hat schriftlich zu erklären, dass der Erwerb aus ihrem Sondergut erfolgt; b) für das eingebrachte Gut erwerben will, hat die schriftliche Zu- stimmung des Ehemannes vorzulegen. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätz- lich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag ei- nen Handelsregisterauszug vorzulegen. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Erwachsenen- schutzbehörde vorzuweisen. Die erwähnten Erklärungen, Verträge, Vollmachten und Auszüge sind vor dem Zuschlag dem Steigerungsleiter vorzulegen. Bei Nichtbeach- tung dieser Vorschriften kann der Zuschlag nicht erteilt werden und die Steigerung wird mit dem nächst tieferen Angebot fortgesetzt.
  10. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 und auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) vom 1. Oktober 1984 aufmerksam ge- macht. Danach gelten als Personen im Ausland: a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; - 7 - b) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächli- chen Sitz im Ausland haben; d) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächli- chen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Aus- land eine beherrschende Stellung innehaben; e) natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Ge- sellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, b und d sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ist der Ersteigerer aufgrund der vorstehend genannten Kriterien eine Person im Ausland, bedarf der Grundstückserwerb als solcher einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Keine Bewilligung ist erforderlich (Art. 2 Abs. 2 und 3 BewG), wenn: a) das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabri- kations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b) das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Haupt- wohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohn- sitzes dient; oder c) eine Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt. Die Steigerungsbehörde ist berechtigt, vom Ersteigerer nach dem Zu- schlag eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob er eine Person im Ausland sei, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handle. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht oh- ne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbe- hörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwer- ber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstel- lung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Be- schwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 BewG. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haf- tet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. - 8 - Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe dieser Steigerungsbedingungen. Erfolgt dagegen ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (Betriebsstät- te), so verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Er- steigerers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungs- pflicht, wenn: a) der Ersteigerer nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient; b) er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen; c) die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drit- tel der gesamten Fläche nicht übersteigen.
  11. Das Grundstück wird mit allen im Grundbuch eingetragenen Belastun- gen (wie Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten, Arrest) ver- steigert. Ein allfälliger Heizölvorrat ist vom Erwerber zum Tagespreis zu über- nehmen. Das Mobiliar und eingelagerte Fahrnis wird nicht mitversteigert.
  12. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können un- ter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekannt zu geben. Wenn gleichzeitig zwei gleich hohe Angebote erfolgen und kein Bieter zurücktreten oder mehr bieten will, so wird der Ausruf mit dem nächst tieferen Angebot wiederholt. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeich- nende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Bestehen Zweifel an der Seriosität eines Bieters, kann die Steigerungs- leitung verlangen, dass er sich über seine Leistungsfähigkeit gemäss Ziffer 8 der Steigerungsbedingungen ausweist. Kann oder will der Bieter dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Steigerung mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt und der fehlbare Bieter vom weiteren Steigerungsverlauf ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.
  13. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 5'000.– übersteigen, bleiben unberücksichtigt.
  14. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so werden ihnen die Grundstücke zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen, und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. - 9 -
  15. Der Steigerungspreis muss vom Ersteigerer wie folgt bezahlt werden: Der Ersteigerer hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Steigerungspreis, mit einem Bankcheck einer Bank mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an die Order des Gemeinde- ammannamtes der Gemeinde G._____ , Fr. 100'000.– zu bezahlen. Privatchecks werden nicht angenommen. Die Grundpfandschulden werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Steigerungspreis überbunden. Die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme hat der Erstei- gerer auf spezielle Aufforderung des Gemeindeammannamtes der Ge- meinde G._____ hin innert 20 Tagen zu bezahlen. Die Zahlungsauffor- derung durch das Amt wird erst erlassen, wenn feststeht, dass die Stei- gerung unangefochten bleibt (Art. 230 Abs. 1 OR). Wird die Frist für die Barzahlung nicht eingehalten, so wird - sofern sich nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist einverstanden er- klären - der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung an- geordnet. Der frühere Ersteigerer haftet für den Ausfall und allen weite- ren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Die Anzahlung wie auch die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme bleiben von der Zahlung bis zum Antrittstag der Steige- rungsobjekte unverzinslich.
  16. Der Antritt des Steigerungsobjektes erfolgt mit Vornahme der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch. Die Anmeldung der Eigentumsüber- tragung erfolgt durch das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ nach erfolgter Zahlung des Zuschlagspreises. Im Falle einer Anfechtung des Steigerungszuschlages gemäss Ziffer 15 der Steigerungsbedingungen erfolgt die Anmeldung zur Eigentums- übertragung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Steigerung. Die mit dem Grundstück verbundenen Abgaben wie Gebäudeversiche- rungsprämien, Versicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren, Was- serzins, Kanalisationsgebühren etc. werden mit Antritt des Steigerungs- objektes dem Ersteigerer überbunden. Bis zu diesem Tag gehen diese Auslagen zulasten der jetzigen Eigentümer. Allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnis- se gehen mit dem Eigentumsübergang von Gesetzes wegen auf den Ersteigerer über, Wert Antrittstag. Der Ersteigerer hat ab Antrittstag pro rata Anspruch auf die Mietzinseinnahmen. Die entsprechende Abrech- nung bis zum Antrittstag ist durch die bisherigen Eigentümer zu erstel- len und dem Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ innert 30 Tagen seit Antritt zuzustellen.
  17. Der Ersteigerer wird auf Art. 54 des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG) aufmerksam gemacht, wonach für das Steige- rungsobjekt bestehende privatrechtliche Schaden- und Haftpflichtversi- cherungen auf den Erwerber übergehen. Der neue Eigentümer kann - 10 - den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spä- testens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versiche- rungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Ta- ge nach der Kündigung.
  18. Der Ersteigerer wird auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzli- chen Pfandrechtes aufmerksam gemacht (§ 208 StG). Demnach haftet das Grundstück der Gemeinde G._____ als Pfand für sämtliche noch nicht veranlagten Grundsteuern aus dieser und aus früheren zivilrechtli- chen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für Grundsteuern, die in den letzten sechs Monaten zur Zahlung fällig geworden sind. Interessenten können beim Steueramt der Gemeinde G._____ Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen. Das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ wird vom Steige- rungserlös den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag dem Steueramt der Gemeinde G._____ akonto der definitiven Grundstück- gewinnsteuer überweisen.
  19. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der jetzigen Eigentümer. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den jetzigen Eigentümern und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. Der Anteil der jetzigen Eigentümer ist vom Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ aus dem Erlös zu begleichen.
  20. Jede Gewährleistung der jetzigen Grundeigentümer ist im gesetzlich zu- lässigen Umfang wegbedungen.
  21. Im Übrigen wird auf die Art. 229 ff. OR und die Verordnung des Oberge- richtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verwiesen.
  22. Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung beim Bezirksgericht Uster als Klage zu erfolgen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist holt das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ beim Bezirksgericht Uster die Rechtskraftbeschei- nigung bezüglich des erteilten Zuschlages ein und fordert anschlies- send den Ersteigerer auf, den Vertrag zu erfüllen. Der Ersteigerer ver- pflichtet sich, den Rest des Kaufpreises innert 20 Tagen auf besondere Aufforderung durch das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ zu bezahlen.
  23. a) Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird angewiesen, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) – d.h. der Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfandschulden, - 11 - abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Steigerungskosten so- wie abzüglich der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch – in den nachstehenden Beträgen in folgender Rangfolge an die Parteien auszubezahlen:
  24. Fr. 30'985.35.– an die Klägerin (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut),
  25. ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist den Parteien je zur Hälf- te auszubezahlen. b) Die Parteien werden verpflichtet, die Abrechnung über allfällige Miet- zinseinnahmen bis zum Antrittstag zu erstellen und einen allfälligen dem Ersteigerer ab Antrittstag zustehenden Pro-rata-Anspruch dem Gemeindeammann der Gemeinde G._____ innert 30 Tagen seit Antritt zuzustellen bzw. zu überweisen. Allfällige den Parteien bis zum Antrittstag zustehende Mietzinseinnah- men werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen.
  26. Die H._____ AG [Bank], … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Beklagten (Nr. …) Fr. 28'245.90 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto bei einer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
  27. In güterrechtlicher Hinsicht wird erkannt: a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Wertschriften und Gutha- ben der Klägerin ihr eingebrachtes Gut darstellen. b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 12'528.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. c) Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. - 12 -
  28. Die Berufliche Vorsorge von den I._____ Sammelstiftungen und der J._____ Versicherung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Anschlussvertrag-Nr. …, AHV-Nr. 1) Fr. 428'589.85 zuzüglich Zins ab 25. Februar 2016 auf das Vor- sorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 2) bei der K._____ Vorsorge, … [Adres- se], zu überweisen.
  29. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  30. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet.
  31. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. (13. / 14. Mitteilung / Rechtsmittel) Erstberufungsanträge: der Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten/Klägerin (act. 143): "1. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Feb- ruar 2020, (Geschäftsnummer FE160138-UU), der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungs- klägerin im Sinne von Art. 125 ZGB folgenden nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: a. Monatlich, jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Berufungsurteils Fr. 5'000.- bis und mit 31. Dezember 2022; b. Von da an monatlich, jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus Fr. 4'525.- bis und mit Erreichung des 65. Altersjahres des Beklagten und Berufungsbeklagten, mithin bis und mit tt. Juni
  32. Zusätzlich sei die Erziehungsgutschrift der AHV ausschliesslich der Klägerin und Berufungsklägerin zuzusprechen und es seien die Parteien zu verpflichten, dies der zuständigen Behörde mitzu- teilen.
  33. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2020, insoweit und insofern - 13 - abzuändern, als die Teuerungsanpassung erstmals auf den ers- ten Januar jenes Jahres zu erfolgen hat, die dem Berufungsur- teilsjahr folgt.
  34. Es sei Ziffer 5 lit. a bis und mit lit. e von Seite 38 bis Seite 44 des angefochtenen Urteils vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und die Klägerin und Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, die eheliche Miteigentumsliegenschaft entschädigungslos bis zu einem allfälligen Freihandverkauf resp. bis zu einer allfälligen spä- teren Versteigerung zu nutzen, wobei die Klägerin und Beru- fungsklägerin zu verpflichten sei, sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängende, regelmässige Unkosten, wie Hypothekar- zinsen, Elektrizität, Gartenpflege etc. und sonstiger gewöhnlicher Unterhalt (nicht mehr als Fr. 250.- pro Monat) selber zu bezahlen.
  35. Es sei Ziffer 6 lit. a bis lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2020 insoweit aufzuheben und abzuändern, als bei allfälligem Freihandverkauf respektive späte- rer Versteigerung der Liegenschaft der Beklagte und Berufungs- beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin und Berufungsklägerin vorweg aus Rückerstattung der investierten Eigengutsmittel Fr. 30'985.35 zu bezahlen. Ein allfälliger Mehrerlös wäre dann, nach Bezahlung der festen Auslagen (Hypotheken, Handänderungsgebühren, allfällige Ver- steigerungskosten, Grundstücksgewinnsteuern etc.) zu teilen.
  36. Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 11 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Februar 2020, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens alleine dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuer- legen und derselbe zu verpflichten, der Klägerin und Berufungs- klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 26'386.55 zu bezahlen und es sei der Beklagte und Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den von ihr erbrachten Gerichtskostenvorschuss vom 2. März 2016 in der Höhe von Fr. 3'600.- zu retournieren.
  37. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungs- verfahren zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." - 14 - des Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägers/Beklagter (act. 158): (sinngemäss) Abweisung der Berufung. Zweitberufungsanträge: des Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägers/Beklagter (act. 153/143): (sinngemäss)
  38. Reduktion des nachehelichen Unterhalts und Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Klägerin ab Urteilszeitpunkt.
  39. Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung.
  40. Streichung von Dispositivziffern 5 und 6. der Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten/Klägerin (act. 156): "1. Es sei auf die Zweitberufung wegen formeller Mängel nicht einzutreten. Eventualiter:
  41. Es sei die Zweitberufung vollumfänglich abzuweisen.
  42. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Zweitberufungsklägers." - 15 - Erwägungen: I.
  43. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Aus der Ehe gingen die beiden heute volljährigen Kinder F._____, geboren tt.mm.1997, und C._____, geboren tt.mm.1999, hervor. Im Herbst 2007 trennten sich die Parteien. Die Kläge- rin/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) blieb mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in E._____, wel- che im hälftigen Miteigentum der Parteien steht (act. 13 Ziff. 12, act. 22, 37, 46 und 53).
  44. Am 25. Februar 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB ein (act. 1). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 26. April 2016 eine Vereinbarung über den Kinderunterhalt bezüglich des da- mals noch minderjährigen Sohnes C._____ und den Ehegattenunterhalt (Prot. Vi S. 28 und act. 24 und 25). Darin verpflichtete sich der Erstberufungsbeklag- te/Zweitberufungskläger/Beklagte (fortan Beklagter) neben einem Kinderunterhalt für den Sohn C._____ von monatlich CHF 1'750.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu einem Ehegattenunterhalt von CHF 5'000.– pro Monat. Es wurde ein Einkommen der Klägerin von CHF 0.– angenommen (Prot. Vi S. 28). Zur Nutzung der Liegen- schaft durch die Klägerin wurde in der Vereinbarung keine Regelung getroffen.
  45. Das Scheidungsverfahren wurde vor erster Instanz kontradiktorisch geführt. In dessen Verlauf wurden die Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 33 ff.) sowie erfolglos eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen (Prot. Vi S. 81 f.) durch- geführt, der Beklagte zur Nachreichung fehlender Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die Klägerin zur Stellungnahme zu Noven und Beziffe- rung ihrer güterrechtlichen Forderung aufgefordert (act. 71 und 77). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingaben und Urkunden zu den Akten (act. 96 f., 99 f., 101, 106, 108, 112, 116 und 120). Am 4. Februar 2020 fällte die Einzelrich- terin ihre Entscheide, schrieb das Verfahren betreffend die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht als gegenstandslos geworden ab, schied die Ehe der Par- - 16 - teien, sah von Kinderunterhaltsbeiträgen ab, verpflichtete den Beklagten zu einem abgestuften nachehelichen Unterhalt an die Klägerin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an und regelte die Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 144/1 = 138 = 145, zitiert als act. 145).
  46. Am 20. März 2020 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit den vorgenannten Anträgen (act. 143). Im Wesent- lichen verlangt sie einen höheren nachehelichen Unterhalt sowie die Aufhebung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft und das Recht, diese bis zu ei- nem allfälligen Freihandverkauf durch die Parteien bzw. einer späteren Versteige- rung unter Übernahme der Kosten zu nutzen. Im Weitern möchte sie die Kosten ihres Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von rund CHF 26'000.– vom Beklagten zurückerstattet haben.
  47. Am 2. April 2020 erhob auch der nicht anwaltlich vertretene Beklagte Beru- fung und bemängelte die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die güterrecht- liche Ausgleichszahlung an die Klägerin sowie ebenfalls die öffentliche Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft (act. 153/143).
  48. Nach Bezahlung der den Parteien auferlegten Kostenvorschüsse (act. 151 und 153/148) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (act. 152 und 153/149). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung der Gegenseite eingeräumt (act. 154). Die Klägerin erstattete die Zweitberufungsant- wort am 22. Juni 2020 (act. 156) und reichte diverse Beilagen zu den Akten (act. 157/1-5). Der Beklagte erstattete die Erstberufungsantwort samt Beilagen ebenfalls fristgerecht (act. 158 f.). Am 30. Juni 2020 liess die Klägerin dem Ge- richt eine weitere Beilage zukommen (act. 160), welche dem Beklagten mit der Zweitberufungsantwort am 28. August 2020 zugestellt wurde (act. 163). Dieser machte am 15. September 2010 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 164). Da die Erstberufungsantwort sowie die Zweitberufungsreplik des Beklagten keine entscheidrelevanten Ausführungen enthalten, welche im Nachfolgenden zu Un- gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, kann auf die Zustellung dieser Ein- gaben an sie ausnahmsweise verzichtet werden, weil weitgehend ausgeschlos- - 17 - sen werden kann, dass die Klägerin im Rahmen ihres "Replikrechts" noch erheb- liche Behauptungen einbringen könnte (vgl. BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 und 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.). Der Klägerin sind die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungsreplik mit dem vorliegenden Ent- scheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.
  49. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.
  50. 1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung führende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat die Beanstan- dungen in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Sie muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt wor- den sein soll (BGE 138 III 375 oder OG ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). An die Begründung werden bei Laien geringere An- forderungen als bei rechtskundig vertretenen Parteien gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Par- tei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen den Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine Berufung nicht oder nicht hinreichend begründet erscheint, ist auf sie nicht einzutreten. - 18 - 1.2 Bei genügender Begründung wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneinge- schränkt. Dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht somit über volle Kognition (vgl. BGer 5D_113/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2; OG ZH LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet je- doch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstin- stanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3) und darf sich auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.3 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss deshalb nicht nur begründet werden, sondern auch einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung der Berufung führenden Partei zu entscheiden hat. Bei Laien wird kein formeller An- trag verlangt, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag zur Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der Betrag aus der Begründung ergeben (OG ZH PF110013 vom 21.Juni 2011 und LC110056 vom 30. September 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Okt. 2011). 1.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren stellen sich primär Fragen im Zu- sammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt und der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung. Kinderbelange sind nicht betroffen. Es gelten demnach die Ver- handlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 277 Abs. 1 und 2 ZPO. Entsprechend werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Be- weismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht - 19 - werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können. Andernfalls gelten sie als verspätet und können nicht be- rücksichtigt werden.
  51. 2.1. Die Erstberufung der Klägerin wurde fristgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Die Berufungsschrift enthält Anträge zur Sache sowie eine Begründung. Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt, um auf die Erstberufung einzutreten. 2.2. Die Zweitberufung wurde ebenfalls innert Berufungsfrist erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe als "offizielle Einsprache" und erklärte, er verlange in folgenden Punkten eine "Revision" (act. 153/143 S. 1). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet indessen nicht. Die Kammer behandelt in ständiger Praxis unrichtig be- zeichnete Rechtsmittel nach den Regeln des zutreffenden Rechtsmittels (OG ZH LF190039 vom
  52. September 2019). Seine Eingabe ist deshalb als (Zweit-)Berufung entgegenzu- nehmen. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine formellen Anträge, sondern nur eine Begründung, was von der Klägerin gerügt wird (act. 156). In der Begründung nimmt der Beklagte zu diversen Erwägungen im angefochtenen Ur- teil Bezug und bemängelt diese. Es wird im Rahmen der Behandlung der einzel- nen materiellen Punkte zu entscheiden sein, ob sich aus den Rügen des Beklag- ten ein eindeutiger Antrag, wie das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden soll, erkennen lässt und auf seine Zweitberufung punktuell eingetreten werden kann.
  53. Von der Erst- oder Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 2 (Kinderunterhalt), 7 (Private Vorsorge), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Festsetzung Gerichtsgebühr) nicht tangiert. Diese Ziffern sind in Rechts- kraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorab durch Beschluss festzustellen ist. - 20 - III.
  54. 1.1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung zunächst einen höheren nacheheli- chen Unterhalt, nämlich monatlich CHF 5‘000.— ab Rechtskraft des Urteils bis
  55. Dezember 2022 und ab dann CHF 4‘525.— bis tt. Juni 2031 (ordentliches Pensionsalter des Beklagten). Sie begründet dies damit, es dürfe ihr kein hypo- thetisches 100 %-Einkommen angerechnet werden. Beide Parteien hätten von Anfang an eine klassische Rollenverteilung in der Ehe gewollt und diese gelebt. Eine solche sei auch während der Trennung bis zum Abschluss der Schulzeit des Sohnes gemeinsam vereinbart worden. Danach habe sie intensiv nach einer Stel- le zu suchen begonnen und über 200 Bewerbungen in diversen Branchen erfolg- los geschrieben. Erst per 1. März 2019 habe sie schliesslich eine Anstellung zu 60 % bei L._____ AG gefunden; eine Aufstockung des Pensums auf 100 % sei bei dieser Arbeitgeberin nicht möglich. Es könne ihr aufgrund ihres Alters und der von den Parteien gelebten klassischen Rollenteilung sowie der guten finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden, eine neue 100 % Arbeitsstelle oder eine zusätzliche 40 %-Teilzeitstelle zu finden. Die Vorinstanz verletze deshalb ihr Er- messen, wenn sie davon ausgehe, sie könne ab 1. Januar 2021 ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.— erzielen. Es sei ihr bis zum Eintritt des Beklagten ins Pensionsalter ein 60 %-Arbeitspensum anzurech- nen. Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ müsse in den Militärdienst und die Tochter studiere voraussichtlich noch bis Ende September 2022 an der ETH Zü- rich …. Beide könnten zurzeit keine Beiträge zu Hause abgeben, weshalb ihr bis Ende Dezember 2022 ein Zuschlag beim Grundbedarf von monatlich CHF 500.— bzw. ein nachehelicher Anspruch von CHF 5‘000.– pro Monat bis Ende 2022 zu- zugestehen sei (act. 143 S. 2 und 15 ff., act. 158 und 164). - 21 - 1.2 Der Beklagte rügt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, die Klägerin hätte bereits früher eine 100 %-Stelle suchen müssen und finden können. Sie ha- be sich nur in der Immobilienbranche beworben. Sie bemühe sich seit März 2019 gar nicht mehr, eine 100 %-Stelle oder eine zusätzliche 40 %-Stelle zu finden. Die Klägerin hätte bereits per Urteilsdatum vollzeitig arbeiten können (act. 153/143). 1.3. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich der sinngemässe Antrag ent- nehmen, dass auf die erste Abstufung des nachehelichen Unterhalts gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 Absatz 1 des angefochtenen Urteils zu verzichten sei, weil der Klä- gerin bereits per Urteilsdatum ein Erwerbseinkommen aus einer 100 %-igen An- stellung angerechnet werden müsse (act. 153/143 S. 1). Insoweit lässt sich seiner Berufung ein genügend klarer Antrag entnehmen, weshalb auf seine Vorbringen einzugehen ist. 1.4 Die Vorinstanz prüfte zunächst die Leistungsfähigkeit der Klägerin und er- wog, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, ihr 60 % Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen. Die erwachsenen Kinder seien nicht mehr betreuungsbedürftig und es sei ihr gelungen, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen. Es könne ihr ein aktuelles Einkommen von netto CHF 3'300.– sowie ab 1. Januar 2021 bei voller Erwerbstätigkeit ein solches von netto CHF 5‘500.– ange- rechnet werden (act. 145 E. II./4.1 und II./2.4.2). Im Weitern berechnete die Vo- rinstanz den gebührenden Unterhalt der Parteien. Angesichts der langen Tren- nungsdauer sei der Lebensstandard während dieser Zeit massgebend. Dabei wendete die Vorinstanz mangels behaupteter Sparquote die zweistufige Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung an. Sie errechnete für die Klägerin einen monatlichen Bedarf von CHF 3'645.– vor der Versteigerung der Liegenschaft und CHF 4'515.– nach der Versteigerung, weil die Mietkosten der Klägerin höher als ihre aktuellen Wohnkosten in der Liegenschaft seien. Den Be- darf des Beklagten legte die Vorinstanz auf CHF 5'145.– und sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 13'850.– fest, zählte vom gemeinsamen Gesamtein- kommen den Gesamtbedarf der Parteien ab und teilte den daraus resultierenden Freibetrag von - 22 - CHF 8'360.– bis 31. Dezember 2020 und von CHF 10'560.– ab 1. Januar 2021 unter den Parteien je hälftig auf. Daraus errechnete sie einen der Klägerin zu- stehenden Unterhaltsanspruch bis Ende 2020 von CHF 4'525.– und danach bis zur Versteigerung der Liegenschaft von CHF 3'425.– pro Monat. Nach der öffent- lichen Versteigerung erhöhte sie den Unterhalt an die Klägerin bis zum ordentli- chen Pensionsalter des Beklagten am tt. Juni 2031 auf CHF 3'860.– (act. 145 S. 10-23). 1.5. Beide Parteien haben die von der ersten Instanz vorgenommene zweistufige Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts nicht angefochten. Zu prüfen ist damit in der Hauptsache, ob der Klägerin eine Aufstockung des Arbeitspen- sums auf 100 % zumutbar ist. Wird diese Frage bejaht, ist abzuklären, ob sie das angerechnete Einkommen erwirtschaften kann. 1.6 Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, d.h. wenn er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4). Ob und in welchem Umfang eine (Wieder-)Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit für den ansprechenden Ehegatten zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage und anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB vom Gericht zu prüfen. Massgeblich sind demnach u.a. die Aufgabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten wie auch das Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Den Gerichten kommt bei der Gewichtung der verschiedenen Faktoren ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). Neben den persönlichen Faktoren ist im Rahmen der Erwerbsaussichten auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (BGE 137 III 102, 108 = FamPra.ch 2011, 438, 444; vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 92). Dabei ist vor allem dem - 23 - Umstand Rechnung zu tragen, dass für ältere Frauen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder eine Erhöhung des bisherigen Pensums regelmässig schwierig ist. Die früher geltende Altersgrenze für die Wiedereingliederung von 45 Jahren ist nicht als strikte Grenze zu verstehen; es sind die konkreten Umstände massgebend (BGE 115 II 6 E. 5a; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3, BGer 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2). Tendenziell dürfte sich die Altersgrenze auf ca. 50 Jahre verschoben haben (BGer 5A_206/2010 E. 5.3. vom
  56. Juni 2010; BGE 137 III 192 E. 4.2.2.2). Bei der Beurteilung ist vorauszuset- zen, dass der Ehegatte guten Willen zeigt und die ihm zumutbaren Anstrengun- gen zur Wiedereingliederung unternimmt (BGE 128 III 4 E. 4a). Je fortgeschritte- ner das Alter der Person ist, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, desto genauer hat das Gericht zu begründen, weshalb es ein Er- werbseinkommen als zumutbar und erzielbar erachtet (FamPra.ch 2016, 990, 994 f.). Welches Einkommen die Person tatsächlich erzielen kann, ist eine Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Die unterhaltsansprechende Person hat alle Tatsachen zu beweisen, die einer Ausdehnung und Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit entgegenstehen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der andere Ehegatte hat demgegenüber darzulegen, welche Tätigkeiten dem Unterhaltsberechtigten zu- mutbar und welche Einkommenshöhe reell erzielbar sind. Er genügt seiner Be- hauptungs- und Beweislast nicht, wenn er lediglich einen bestimmten Einkom- mensbetrag nennt (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2015, 1, 14; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118, 122 = FamPra.ch 2011, 773, 776). Die Beweisführung wird dadurch erleichtert, dass die beweisbelastete Partei Lohnan- gaben aus allgemein zugänglichen Quellen als bekannt betrachten darf, selbst wenn das Gericht die Daten zunächst ermitteln muss (BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 3.4.). 1.7. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung, es sei der Klägerin eine 100 %- Erwerbstätigkeit zuzumuten, lediglich pauschal und stützt sich massgeblich da- rauf, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer Voll- - 24 - zeitanstellung nachzugehen (act. 145 S. 12). Ob der Klägerin eine Aufstockung zumutbar ist, bleibt indes eine Rechtsfrage und ist nicht von der ansprechenden Partei zu substantiieren, sondern vom Gericht zu beurteilen. Die Parteien haben vor Vorinstanz die konkreten Verhältnisse, welche es im Rahmen dieser Rechts- frage zu würdigen gilt, anschaulich geschildert (Prot. Vi S. 41 ff.; act. 22, 32, 37, 46 und 53). Die Vor-instanz hat diese unter dem Titel "Vorbemerkungen" in sehr gedrängter Form zusammengefasst (act. 145 E. II.4.1.). Eine detaillierte Würdi- gung der konkreten Umstände nach den massgeblichen, in Art. 125 ZGB aufge- zählten Kriterien, hat sie indessen unterlassen. Die Parteien haben am tt. Juni 1995 geheiratet; die Ehe war zweifelsfrei lebensprägend. Gemäss übereinstim- menden Behauptungen führten sie bis zum Abschluss der obligatorischen Schul- zeit von C._____ eine klassische Ehe mit klarer Rollenverteilung (u.a. 53 S. 13 und 28; Prot. Vi S. 19, 64 und 74). Die guten Einkommensverhältnisse des Be- klagten liessen die bisherige Aufgabenteilung auch während der Trennung zu (u.a. Prot. Vi S. 64 und act. 32). Der Beklagte erklärte vor Vorinstanz, er habe mit der Klägerin bei der Trennung vereinbart, dass er für die Kosten aufkomme, so- lange die Kinder in die Schule gehen würden, und sie nicht arbeiten müsse. Erst danach hätte sie eine Anstellung suchen sollen (u.a. act. 32). Während sich die Klägerin somit gemäss gemeinsamer Absprache bis Sommer 2015 um die Kin- derbetreuung und das Haus kümmerte, konnte sich der Beklagte seiner berufli- chen Laufbahn im Bankenwesen widmen. Er ist, soweit bekannt, noch immer Stellvertretender Direktor der M._____ [Bank] (vgl. Prot. Vi S. 57) und erzielt ei- nen Nettolohn von knapp CHF 14'000.– (act. 145 S. 22). Unbestritten ist auch, dass die Klägerin per 1. Januar 1997, kurz vor der Geburt der Tochter F._____ am tt.mm.1997, ihre Arbeitsstelle als Sekretärin aufgab und bis Anfang März 2019 (mit Ausnahme einer kurzen Teilzeitarbeit 2015) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Klägerin besitzt einen Abschluss der kaufmännischen Lehre aus dem Jahr 1990 (Prot. S. 11). Weiterbildungen, namentlich im Bereich elektronischer Daten- verarbeitungssysteme, kann sie, soweit ersichtlich, keine vorweisen (vgl. auch Prot. Vi S. 64). Gegenteiliges wurde nicht substantiiert behauptet. Abgesehen von einer kurzen Anstellung bei der Gemeinde … im Jahr 2015, welche sie mit Ein- verständnis des Beklagten (Prot. Vi S. 19 und 64) wieder aufgab, fand sie erst per - 25 -
  57. März 2019 eine 60 %-Anstellung als Sachbearbeiterin bei der L._____ AG. Die Klägerin schilderte vor Vorinstanz, sie habe zuvor erfolglos über 200 Bewerbun- gen geschrieben. Ihr Wiedereinstieg ins Berufsleben nach rund 20 Jahren Ar- beitsunterbruch habe sich als äusserst schwierig erwiesen. Ihre Ausführungen zu ihren vergeblichen Bewerbungsbemühungen sind anschaulich und nachvollzieh- bar (Prot. Vi S. 42 ff.); sie werden vom Beklagten im Grundsatz anerkannt, auch wenn er diese nicht als "professionell" betrachtet (Prot. Vi S. 64). Die Klägerin er- klärte vor Vorinstanz, sie habe sich teilweise persönlich vorstellen können, habe jedoch regelmässig hören müssen, dass 20 Jahre Arbeitsunterbruch doch sehr lange sei, weshalb stets Bedenken bestanden hätten. Sie bewerbe sich auf Stel- leninserate in diversen Branchen sowie für Arbeitspensen von 50 %, 80 % und 100 % (Prot. Vi S. 42 f.). Ihre erfolglosen Bemühungen ab Beginn 2016 hat sie vor Vorinstanz laufend und umfassend dokumentiert; es befinden sich unzählige Be- werbungs- bzw. Absageschreiben bei den Akten (act. 19/21/1-7, 38/15/1-51, 51/1/1-43, 78/2-30, 87/1-15, 92/1-9, 97/1-9, 100/1-5 sowie act. 77 S. 10 f.). Dar- aus lassen sich sowohl guter Wille als auch zumutbare Anstrengungen der Kläge- rin zur Stellensuche erkennen. Das Arbeitsleben im kaufmännischen Bereich hat sich seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Klägerin im Jahr 1997 durch die Technologisierung grundlegend gewandelt. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor Vo- rinstanz verfügte sie nach einem Arbeitsunterbruch von 22 Jahren einzig über ei- ne knapp einjährige Berufserfahrung in einer Teilzeitanstellung und war rund 51 Jahre alt. In Würdigung dieser Umstände müssen die Konkurrenzfähigkeit und Erwerbsaussichten der Klägerin realistischerweise als gering eingestuft werden. Die Teilzeitstelle bei der L._____ AG seit 1. März 2019 (act. 117) ist als Erfolg ih- rer mehrjährigen Suchbemühungen zu werten, vermag jedoch die Konkurrenzfä- higkeit der bald 52-jährigen Klägerin auf dem Arbeitsmarkt bei einer erneuten Stellensuche nicht wesentlich zu verbessern. Die Klägerin hat vor Vorinstanz be- hauptet, sie habe keine Möglichkeit, ihr Arbeitspensum bei der jetzigen Arbeitge- berin auf 100 % aufzustocken. Im Hinblick auf die Annahme des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2021 hat sie im Berufungsverfahren ein aktuel- les Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 18. Juni 2020 als (zulässiges) Novum ein- gereicht. Darin wird bestätigt, dass ein höheres Arbeitspensum der Klägerin in - 26 - absehbarer Zeit nicht in Frage kommt (act. 161), was der Beklagte nicht in Frage stellt (act. 164). Eine Aufstockung auf 100 % per Anfang 2021 bei der L._____ AG scheint somit nicht realistisch. Es fehlen daneben zuverlässige Anhaltspunkte da- für, dass die Klägerin selbst bei zumutbaren Anstrengungen angesichts der eher angespannten Arbeitsmarktsituation eine andere 100 %- oder eine ergänzende 40 %-Stelle auf Anfang 2021 finden kann. Insgesamt ist der Klägerin aufgrund der langen Ehe mit klassischer Rollenteilung, ihres Alters, ihres langen Arbeitsunter- bruchs und ihrer mangelnden Arbeitserfahrung nicht zumutbar, in absehbarer Zeit eine Vollzeitstelle zu finden oder ihre Erwerbstätigkeit von 60 % auf 100 % aufzu- stocken. Hinzu kommt, dass aufgrund der komfortablen finanziellen Situation der Parteien eine volle Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nicht derart dringlich ist, dass ihr jede Art von Tätigkeit zugemutet werden muss. Bezüglich der zukünftigen Prognose kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Erwerbsaussichten der Klägerin trotz derzeitiger Arbeitsstelle angesichts ihres Alters realistischerweise nicht mehr wesentlich verbessern dürften. Der Beklagte hat zu den Erwerbsaus- sichten der Klägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsver- fahren konkrete Behauptungen aufgestellt und im Rechtsmittelverfahren im We- sentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtsauf- fassung zur Zumutbarkeit einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit der Klägerin wieder- holt. Er setzte sich dabei mit den vergeblichen, ausgewiesenen Suchbemühungen sowie den reellen Erwerbsaussichten der Klägerin nicht substantiiert auseinander. Seine pauschalen Ausführungen führen deshalb zu keiner anderen Einschätzung der Rechtsfrage über die Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums. 1.8. Zusammenfassend ist der Klägerin kein hypothetisches 100 %- Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Tatfrage, welches Einkommen sie bei einer vollen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2021 erzielen könnte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 1.9. Als Folge fällt eine Abstufung des nachehelichen Unterhalts aufgrund eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Klägerin ab 1. Januar 2021 weg und das angefochtene Urteil ist insoweit abzuändern (vgl. nachfolgend E. 8). - 27 -
  58. 2.1. Die Klägerin verlangt bis Ende 2022 einen höheren Unterhalt. Sie begründet dies mit einer Erhöhung ihres monatlichen Bedarfs um CHF 500.– wegen zusätz- lichen Kinderkosten. 2.2. Die Klägerin hat zunächst in der Berufung nicht dargelegt, dass sie diese zusätzlichen Kinderkosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt hat und die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht oder falsch berücksichtigt hat. Ein entspre- chender Antrag geht auch bei Durchsicht ihrer dortigen Rechtsschriften nicht her- vor (vgl. act. 22 S. 11 und act. 37). Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Ge- genpartei, die vorinstanzlichen Akten nach bestimmten Vorbringen einer Partei zu durchsuchen. Es war für die Klägerin überdies im erstinstanzlichen Verfahren ab- sehbar, dass die Tochter bis zum Ende des Studiums bei ihr wohnen wird und der Sohn dereinst Militärdienst leisten muss. Die Vorbringen sind deshalb als verspä- tete, unzulässige Noven zu werten. In materieller Hinsicht wäre ohnehin zu be- achten, dass der Sohn seine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat und seit einiger Zeit ein regelmässiges Einkommen erzielt. Es ist anzunehmen, dass er genügend Ersparnisse äufnen konnte, um seine reduzierten Lebenshaltungskosten während seiner Militärzeit einschliesslich allfälliger bei der Klägerin verursachter Kosten aus eigener Kraft zu decken. Für die Kosten des Unterhalts der Tochter kommt der Beklagte auf. Dieser erklärte an der Hauptverhandlung, er werde seine Toch- ter im Rahmen seiner Möglichkeiten stets unterstützen, auch während ihres Stu- diums und selbst wenn beide Kinder bei der Klägerin wohnen (Prot. Vi S. 61). Die Klägerin hat zusätzliche, von ihr zu deckende Ausgaben für die Tochter im Übri- gen nicht substantiiert und ebenso wenig dargetan, dass solche Kosten vom Be- klagten nicht bezahlt worden wären. 2.3. Insgesamt ist der Antrag der Klägerin nach einem höheren nachehelichen Unterhalt deshalb abzuweisen.
  59. 3.1. Der Beklagte rügt die Grundlagen der Berechnung des nachehelichen Un- terhalts durch die Vorinstanz. Im Einkommen der Klägerin sei nicht eingerechnet, dass C._____ ihr seit 1. September 2018 jeden Monat einen Betrag von CHF - 28 - 900.– überweise, was als Einkommen der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen. Sein eigener Bedarf sei demgegenüber zu niedrig veranschlagt. Es sei- en zusätzlich CHF 290.– für die aktuelle Kranken-Grundversicherung und CHF 172.– für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Ebenso seien CHF 100.– für die Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Zahnarztkosten) sowie der von ihm be- zahlte Unterhalt für die Tochter von CHF 750.– monatlich in seinem Bedarf einzu- rechnen. Dieser erhöhe sich deshalb auf CHF 6'068.–. Gleichzeitig reduziere sich sein Unterhaltsbeitrag auf letztlich CHF 2'068.50 pro Monat. Die zu viel bezahlten Beträge seien ihm zurückzuerstatten (act. 153/143 S. 1 f.). 3.2. Aus den Einwänden des Beklagten lässt sich zwar ein hinreichend konkre- ter, bezifferter Antrag auf Erhöhung seines Bedarfs und Reduktion des nacheheli- chen Unterhalts entnehmen. Allerdings erhellt daraus nicht, wie er zu dem von ihm geltend gemachten reduzierten Unterhaltsbeitrag gelangt. Es mangelt daher an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung, weshalb nachfolgende Angaben lediglich der Vollständigkeit halber erfolgen. Was die angebliche Zah- lung von C._____ an die Klägerin betrifft, behauptet der Beklagte nicht, dass er diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Ebenso wenig begründet er die No- venqualität dieser Behauptung. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen. Seine Vorbringen sind des- halb als verspätete, unzulässige Noven unbeachtlich. Im Übrigen substantiiert der Beklagte nicht, inwiefern es sich bei der Zahlung von C._____ um zusätzliche Nettoeinnahmen der Klägerin handelt, die sie für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden kann. 3.3 Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Tochter F._____ im Umfang von CHF 750.– wurden im vorinstanzlichen Verfahren von der Kläge- rin anerkannt (u.a. act. 106 S. 4). Die erwachsene Tochter hat jedoch einen eige- nen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, der ihr den Unterhalt auch direkt bezahlt. Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter geht dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nicht vor (vgl. Art. 276a Abs. 2 ZGB und BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Weder der Unterhalt noch der Bedarf von F._____ sind deshalb bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu - 29 - berücksichtigen. Der Beklagte verfügt über einen Freibetrag von monatlich mehre- ren Tausend Franken. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse drängt es sich nicht auf, in Abweichung von der üblichen Methode den Unterhalt an die voll- jährige Tochter im Bedarf des Beklagten aufzunehmen. 3.4. Hinsichtlich der übrigen vom Beklagten beanstandeten Positionen seines Bedarfs ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz seine Bedarfsbeträge konkret auflis- tete und beurteilte (act. 145 S. 19). Demnach beantragte der Beklagte vor Vo- rinstanz für die Krankenkasse CHF 217.– und für weitere Gesundheitskosten CHF 100.–. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass letztere von der Klägerin bestritten worden seien. Der Beklagte habe diese Kosten auf konkrete Befragung nicht de- taillieren können, sondern habe pauschal bemerkt, es komme ja immer wieder vor, dass man da etwas bezahlen müsse (act. 145 S. 21 mit Verweis auf Prot. Vi S. 63). In der Folge wurden nur die Kosten für die Krankenkasse berücksichtigt, nicht aber die weiteren Gesundheitskosten. Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in seiner Berufung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen falsch sein sollen. Die blosse Anpassung an die zwischen- zeitlich leicht höhere Krankenkassenprämie kann im Übrigen nicht mit Berufung geltend gemacht und korrigiert werden. Es kann deshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden, weil sich eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz aus den vorgebrachten Rügen des Be- klagten nicht erkennen lässt. 3.5. Zusammenfassend sind die Rügen des Beklagten zur Bedarfsberechnung nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass, den von der Vorinstanz errechneten nachehelichen Unterhalt (ohne hypothetisches Einkommen) von CHF 4'525.– zu reduzieren oder zu erhöhen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, basiert der Unterhaltsbeitrag auf der derzeitigen Lebenssituation, in welcher die Klägerin zusammen mit den erwachsenen Kindern unter Übernahme sämtlicher Unkosten, aber ohne Entschädigung in der ehelichen Liegenschaft lebt. Die Klä- gerin verneint in der Berufung ausdrücklich die Notwendigkeit einer Reduktion respektive Erweiterung der Zahlung ab dem Zeitpunkt der Liegenschaftsversteige- rung. Dies mit der Begründung, dass die Liegenschaft nicht versteigert werden - 30 - müsse (act. 143 S. 23 Ziff. 9). Dass im Fall eines künftigen Verkaufs der eheli- chen Liegenschaft (vgl. act. 143 S. 26 Ziff. 4) eine andere Unterhaltsregelung gel- ten müsste, macht sie sodann nicht geltend. In Anwendung der Dispositionsma- xime erübrigt sich deshalb eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass die Klägerin die Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ vor dem tt. Juni 2031 verlässt.
  60. 4.1. Die Klägerin bemängelt, die Erziehungsgutschriften der AHV hätten aus- schliesslich ihr zugewiesen werden sollen, weil sie die Kinder seit Geburt alleine betreut habe. Die Vorinstanz habe vergessen, über die Erziehungsgutschriften der AHV zu entscheiden (act. 143 S. 23). 4.2. Die Klägerin hat zunächst nicht dargetan, dass sie die vollumfängliche Zu- weisung aller Erziehungsgutschriften schon vor Vorinstanz verlangt hat. Ein sol- cher Antrag befindet sich nicht unter den Begehren in ihren damaligen Recht- schriften (vgl. act. 37 und 53). Bei den Erziehungsgutschriften handelt es sich im Übrigen um fiktives Einkommen, das erst bei der späteren Rentenberechnung der Parteien zu berücksichtigen sein wird. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bildet stets die elterliche Sorge. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig geteilt, sofern beide Ehegatten in der Schweiz versichert sind (vgl. www.ahv-iv.ch; Art. 52e ff. AHVV). Nachdem beide Kinder der Parteien im Zeitpunkt der Ehe- scheidung das 16. Altersjahr bereits überschritten hatten, erübrigte es sich, im Ur- teil für die Zeit nach der Scheidung eine Regelung über die Zuweisung der Erzie- hungsgutschriften vorzusehen. Die Rüge verfinge demnach auch in materieller Hinsicht nicht.
  61. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt basierend auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gerichtsüblich inde- xiert und eine erste Anpassung per 1. Januar 2021 per Stand November des Vor- jahres vorgesehen. Daran ist festzuhalten. - 31 -
  62. 6.1. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wehren sich beide Parteien gegen die angeordnete öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegen- schaft. 6.2. Die Klägerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit der Anordnung der öffentli- chen Versteigerung die Dispositionsmaxime verletzt und das Recht falsch ange- wendet. Ziffer 5 und Teile von Ziffer 6 des Dispositivs seien ersatzlos zu strei- chen. Die Vorinstanz habe die Anträge des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in den Akten nicht zusammengesucht und diese beim Entscheid nicht berücksich- tigt. Der Beklagte habe nie eine öffentliche Versteigerung des Hauses gewünscht. Er habe zwar zur weiteren Verwendung der Liegenschaft verschiedene Anträge gestellt, welchen aber allen die einstweilige Beibehaltung des hälftigen Miteigen- tums der Parteien zu Grunde gelegen habe (act. 143 S. 9 ff.). Auch die Klägerin habe die Beibehaltung des Miteigentums, eventuell den Freihandverkauf bean- tragt. Die Anträge der Parteien seien für das Gericht verbindlich gewesen. Die öf- fentliche Versteigerung sei zudem in der heutigen Zeit unvernünftig und nicht im Sinne der Parteien, weil in der Regel ein deutlich geringerer Erlös als bei einem Freihandverkauf erzielt werde. Das Miteigentum der Parteien sei nach der Schei- dung fortzuführen, bis die Tochter das Studium beendet habe. Was danach mit der Liegenschaft geschehe, hätten die Parteien später zu entscheiden. Im Beru- fungsurteil sei einzig festzuhalten, dass die Klägerin CHF 30‘985.35, welche sie aus ihrem Eigengut in die Liegenschaft investiert habe, vorab aus dem Nettoerlös ausbezahlt erhalte (act. 143 S. 24 ff.). 6.3. Auch der Beklagte rügt die Anordnung der öffentlichen Versteigerung durch die Vorinstanz. Diese sei überraschend und nicht besprochen worden. Sofern keine Einigung der Parteien gelinge, müsse das Haus marktüblich verkauft und versucht werden, dafür den besten Preis zu erhalten. Die Versteigerung sei der letzte, nicht aber der erste Ausweg. Er bevorzuge, weil es auch das Beste für die Kinder sei, wenn die Klägerin mit ihnen dort wohnen bleibe und ihm einen markt- üblichen Mietzins bezahle (act. 153/143 S. 4). - 32 - 6.4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe beantragt, die eheliche Liegen- schaft sei im Miteigentum zu behalten mit dem Recht, dass sie dieses bis zur Be- endigung der Ausbildung der Kinder unter Übernahme aller Kosten nutzen könne, ohne dem Beklagten eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Der Beklagte ha- be dagegen die eheliche Liegenschaft auf den Zeitpunkt des Lehrabschlusses von C._____ verkaufen wollen. Da C._____ seine Lehre inzwischen abgeschlos- sen habe, sei der Beklagte demnach mit der Weiterführung des Miteigentums nicht einverstanden. Beide Parteien hätten sich nicht über die Art der Aufhebung des Miteigentums einigen können, keine Partei habe die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangt und eine körperliche Teilung komme nicht in Frage, weshalb gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB einzig die Anordnung der öffentlichen Ver- steigerung verbleibe (act. 145 S. 31 ff.). 6.5. Vorab ist festzuhalten, dass beide Parteien (der Beklagte sinngemäss) im Berufungsverfahren übereinstimmend beantragen, Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Urteils sei zu streichen und die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu belassen. Uneins bleiben die Parteien bezüglich der Nutzungsbedin- gungen der Liegenschaft nach der Scheidung. Somit ist abzuklären, ob die An- ordnung der öffentlichen Versteigerung zu Recht geschah. 6.6.1. Vor Vorinstanz stellte die Klägerin zweimal den Antrag, es sei das je hälfti- ge Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen und sie zu berech- tigen, bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von C._____ darin zu ver- bleiben, unter alleiniger Übernahme sämtlicher Kosten (act. 13 Antrag 8 und act. 37 Antrag 9). Sie führte aus, die Tochter werde nach dem Auslandjahr wieder zu ihr zurückkehren, einige Jahre studieren und es sei undiskutabel, dass sie (die Klägerin) wohl noch vier bis fünf Jahre auf die Nutzung der Liegenschaft ange- wiesen sei (act. 13 N 13). In der Begründung der Scheidungsklage vom 12. Sep- tember 2016 verzichtete sie darauf, die Liegenschaft zu Alleineigentum zu über- nehmen, weil sie die nötigen Mittel nicht habe, um den Beklagten auszubezahlen. Die Liegenschaft soll jedoch noch nicht verkauft werden, weil sie diese nutze, so- lange die Kinder noch zu Hause seien. Später sei die Liegenschaft freihändig zu verkaufen oder im Falle der Uneinigkeit zu versteigern, was jedoch nicht im Inte- - 33 - resse der Parteien sein würde (act. 37 S. 4, 38 und 39). Ähnliches verlangte die Klägerin in der Replik. Die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu behal- ten und ihr sei bis zur Beendigung der Ausbildung beider Kinder ein Nutzungs- recht unter Übernahme aller Kosten einzuräumen (act. 53 Antrag 6). Sie erwähnte explizit, das Miteigentum sei weiterzuführen, der Beklagte anerkenne dies ja; da F._____ mindestens noch fünf Jahre bei ihr wohnen werde, erfolge die Auflösung des Miteigentums nicht bei Beendigung der Lehre von C._____. Sie (die Klägerin) soll weiter berechtigt sein, entschädigungslos dort zu wohnen. Später werde das Miteigentum allenfalls nach Gesetz aufgelöst (act. 53 S. 33 ff.). Dabei blieb die Klägerin auch in der Triplik (act. 106 S. 5). 6.6.2. Der Beklagte zeigte sich im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen damit einverstanden, dass die Klägerin unter Übernahme der Kosten in der Lie- genschaft verbleiben dürfe, bis C._____ volljährig sei. Danach müsse angesichts der beträchtlichen Grösse der Liegenschaft für eine Person neu über das Arran- gement diskutiert werden (act. 153/143 S. 9, Prot. Vi S. 7). Dies wiederholte er im Wesentlichen in seiner ausserterminlich erfolgten, aber zu den Akten genomme- nen Eingabe vom 22. Juni 2016 (act. 32). Nach Volljährigkeit der Kinder wolle er das Haus verkaufen. In der Klageantwort vom 12. September 2016 erklärte er sich mit einem Nutzungsrecht der Klägerin bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____ einverstanden. Die Klägerin müsse ihm für die Nutzung des Hauses einen marktüblichen Mietzins bezahlen. Sie habe die Erneuerung des Hauses vernachlässigt, weshalb ein Minderwert entstanden sei. Der Zeitpunkt des Ver- kaufs sei dann noch zu besprechen, spätestens aber auf Beendigung der Lehre von C._____ (act. 46 unter Punkt V). Im Übrigen beanstandete er die Anträge der Klägerin in der Klagebegründung auf Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigen- tum nicht (act. 46 S. 1). Im Rahmen der Duplik brachte er an der Hauptverhand- lung vom 26. Januar 2017 vor, er habe eine Lösung für das angeblich aufwändige Haus: "Wir verkaufen das Haus und teilen den Gewinn." Dann könne sich die Klägerin eine eigene Wohnung nehmen. Unmittelbar darauf schlug er vor, er kön- ne das Haus umgehend für CHF 4'000.– vermieten und die Klägerin bekäme monatlich CHF 2'000.– (Prot. Vi - 34 - S. 54, 55 und 61). In der Quadruplik vom 27. Dezember 2017 liess er sich wie folgt vernehmen: Die Klägerin solle ihm per sofort einen marktüblichen Zins von CHF 4'500.– bezahlen. Davon würden sämtliche Kosten bezahlt und Ende Jahr der Saldo unter den Parteien aufgeteilt (act. 81 S. 3). Dabei blieb er im Wesentli- chen auch in seiner Eingabe vom 16. Mai 2018, in welcher er einen Verkauf durch die Parteien favorisierte. Er schlug indes zusätzlich vor, die Rollen zu tauschen und er gehe ins Haus (act. 108 unter Punkt 8). Schliesslich hielt er in seiner letz- ten Eingabe vom 28. März 2019 fest, das Haus sei zu einem marktüblichen Zins zu vermieten oder dann zu verkaufen (act. 120 S. 1). 6.6.3. Die Anträge der Klägerin zielen deutlich auf eine einstweilige Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigentum der Parteien. Diejenigen des Beklagten sind un- einheitlich und variieren situativ. Sie erweisen sich aufgrund seiner mangelnden Rechtskenntnisse zudem als auslegungsbedürftig. Anfänglich zeigte er sich damit einverstanden, der Klägerin das Haus bis zur Mündigkeit oder bis zum Abschluss der Lehre des Sohnes zur Nutzung unter Kostenübernahme zu überlassen. Ohne dies klar auszudrücken, befürwortete er damit ebenfalls, die Liegenschaft einst- weilen im Miteigentum der Parteien zu belassen und die bisherige, bereits seit der Trennung im Jahr 2007 gelebte Lösung beizubehalten. Im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen wurde denn auch bezüglich der Nutzung der Liegenschaft nichts geregelt und die Klägerin blieb dort mit den Kindern wohnen. C._____ schloss seine Lehre am 16. August 2018 ab (act. 106 S. 4); das Scheidungsver- fahren blieb indessen pendent, weshalb die Anträge des Beklagten teilweise überholt waren. In seiner einzigen und letzten Eingabe vor Vorinstanz nach Ab- schluss der Lehre des Sohnes bevorzugte der Beklagte eine Vermietung des Hauses zu einem marktüblichen Zins gegenüber einem Verkauf durch die Partei- en. Insoweit kann der Klägerin beigepflichtet werden, dass die Erwägung der Vo- rinstanz unter Verweis auf die Klageantwort, der Beklagte habe beantragt, die eheliche Liegenschaft sei auf den Zeitpunkt der Beendigung der Lehre von C._____ zu verkaufen (act. 145 S. 31), zu kurz greift. Die öffentliche Versteige- rung verlangte der Beklagte nie und er wurde im Verfahren, soweit ersichtlich, da- zu auch nicht befragt oder zur Konkretisierung seiner Anträge angehalten. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass ihm - 35 - die finanziellen Aspekte wichtig schienen und er eine angemessene Rendite zu erzielen bzw. Verluste durch eine Werteinbusse der renovationsbedürftigen Lie- genschaft zu verhindern versuchte, sei es mit der Vermietung (auch an die Kläge- rin) zu einem marktüblichen Zins, sei es durch einen Verkauf zu einem marktübli- chen Preis. Dafür, dass er unter Verkauf eine öffentliche Versteigerung gemeint haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, lassen sich doch seine wirtschaftli- chen Ziele mit einer solchen regelmässig nicht realisieren. Die mit dem Schei- dungsurteil angeordnete öffentliche Versteigerung liegt nicht im erkennbaren Inte- resse der Parteien. Ein hinreichend klarer Antrag auf sofortige Teilung des Mitei- gentums lässt sich ihren Vorbringen nicht entnehmen. 6.7. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt die Dispositionsmaxime (FammKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 205 ZGB N 8 und 14 f.). Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorinstanz weist zwar richtig auf die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung anzuwendenden Gesetzesbestimmungen von Art. 205 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 650 und Art. 651 ZGB bei Aufhebung des Miteigentums hin. Danach gilt, dass sofern keine Partei die Zuweisung eines Gegenstands an sie verlangt, die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Auf- teilung von Miteigentum zur Anwendung gelangen. Während Art. 650 ZGB den Anspruch auf Teilung regelt, behandelt Art. 651 ZGB die Art der Teilung. Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Mitei- gentums zu verlangen, sofern diese nicht durch Gesetz oder den Zweck der Sa- che ausgeschlossen ist. Die Aufhebung des Miteigentums setzt damit das Verlan- gen eines Miteigentümers voraus. Die Teilung kann durch formlose, empfangsbe- dürftige Willenserklärung verlangt werden (BSK ZGB II-BRUNNER/WICH-TERMANN,
  63. Auflage, Art. 250 N 9). 6.8. Es lässt sich keine klare Willensäusserung des Beklagten ersehen, das Mit- eigentum an der Liegenschaft sei mit dem Scheidungsurteil aufzuheben. Es fehlt deshalb das Verlangen eines Miteigentümers gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB, wes- halb der von der Vorinstanz angerufene Art. 651 ZGB betreffend Art der Teilung - 36 - nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz kann auch aus dem Um- stand, dass sich die Parteien über die Bedingungen der weiteren Nutzung durch die Klägerin uneinig sind, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, eine der beiden Parteien, insbesondere der Beklagte, verlange die umgehende Auftei- lung des Miteigentums durch das Gericht. Mit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung übersah die Vorinstanz somit, dass ein klarer Antrag des Beklagten auf umgehende Aufteilung der Liegenschaft fehlte und die Klägerin ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung des Miteigentums an der Liegenschaft stellte (act. 37 S. 4). Der Beklagte war und ist nicht rechtskundig vertreten und ein juristischer Laie. Angesichts seiner auslegungsbedürftigen, divergierenden Anträge wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich vor dem Entscheid durch gezielte richterli- che Befragung im Sinne von Art. 56 ZPO Klarheit über den Inhalt des Antrags des Beklagten zur Liegenschaft zu verschaffen und dessen Willen herauszufinden. Dies wäre umso nötiger gewesen, nachdem C._____ die Lehre abgeschlossen und sich eine neue Situation ergeben hatte. Der Beklagte moniert überdies im Be- rufungsverfahren, die öffentliche Versteigerung sei für ihn überraschend gekom- men. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils und den Verhandlungspro- tokollen geht nicht hervor, dass die öffentliche Versteigerung während des Verfah- rens thematisiert und vom Gericht in Betracht gezogen wurde. Auch ist nicht er- sichtlich, dass die Parteien Gelegenheit erhielten, sich dazu vorgängig zu äus- sern. Um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) zu wah- ren, wäre die Vorinstanz angesichts der einschneidenden Wirkung einer öffentli- chen Versteigerung der Liegenschaft für die Parteien verpflichtet gewesen, sie vor dem Entscheid dazu anzuhören. 6.9. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz das Recht, namentlich Art. 53 ZPO (rechtliches Gehör), Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) und Art 58 ZPO (Dis- positionsmaxime) falsch angewendet und den Sachverhalt unvollständig festge- stellt. Mangels eines Antrags auf Aufhebung bleibt das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft nach der Ehe erhalten, was im Urteil festzustellen ist. Es wird Sache der Parteien sein, das Miteigentum bei weiterer Uneinigkeit über die Nutzungsbedingungen nach den sachenrechtlichen Bestimmungen auf- - 37 - zulösen. Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz sind folglich aufzu- heben. 6.10.1 Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz sowie in ihrer Berufung, sie sei vom Gericht berechtigt zu erklären, die Liegenschaft einstweilen unter Tragung ange- messener Kosten zu nutzen (act. 143 Antrag 4 und act. 37 Antrag 9). 6.10.2 Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag nach Anordnung der öffentlichen Versteigerung nicht mehr äussern müssen, was hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 121 ZGB kann das Gericht einem Ehegatten, der wegen den Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung angewiesen ist, bei der Schei- dung die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag alleine übertragen oder, so- fern die Wohnung dem anderen Ehegatten gehört, gegen angemessene Entschä- digung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräu- men. Letzteres gilt auch für Liegenschaften, die im Miteigentum der Parteien ste- hen (FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 121 ZGB N 17). Das Wohnrecht ist eine Personaldienstbarkeit und zum Schutz Dritter grundsätzlich im Grundbuch einzu- tragen. Während diese Bestimmung also die Möglichkeit der Einräumung eines Wohnrechts gewährt, sähe Art. 205 Abs. 2 ZGB die Zuweisung der Liegenschaft ins alleinige Eigentum eines Ehegatten vor. Sowohl Wohnrecht als auch Zuwei- sung bedingen eine angemessene Entschädigung oder Gegenleistung an die Ge- genseite, die über die Übernahme des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft hinausgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 121 ZGB N 51). Die Klägerin verlangt weder ein Wohnrecht noch die Eigentumszuweisung des Hauses, son- dern etwas Drittes, nämlich ein blosses Nutzungsrecht mit Übernahme der lau- fenden Kosten ohne Entschädigung an den Beklagten. Für die gerichtliche Ein- räumung des von der Klägerin gewünschten Nutzungsrechts fehlt es damit an ei- ner gesetzlichen Grundlage. Es erübrigen sich deshalb weitere Erwägungen zu einem allfälligen berechtigten Interesse der Klägerin an der Nutzung des Einfami- lienhauses. Ihr Antrag ist vielmehr abzuweisen. Die Parteien werden die Nutzung - 38 - der Liegenschaft oder allenfalls die Auflösung des Miteigentums ausserhalb des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu regeln haben.
  64. 7.1 Der Beklagte erhebt mit seiner Berufung im Zusammenhang mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung verschiedene Einwände. So seien die vom Vater der Klägerin bezahlten CHF 14‘000.– für deren Operation verwendet worden und hätten vom Eigengut der Klägerin abgezogen bzw. der Errungenschaft zugerech- net werden müssen. Auch die Einzahlung von CHF 50‘000.– in die Pensionskas- se der Klägerin, diverse Geschenke an sie und die Hälfte ihres Salärkontos seien zu Unrecht nicht der Errungenschaft zugerechnet worden. Demgegenüber seien CHF 30‘000.–, welche ihm sein Vater geschenkt habe, fälschlicherweise als Er- rungenschaft und nicht als sein Eigengut behandelt worden. Zudem seien CHF 6‘312.60 für offene direkte Bundessteuern, CHF 10‘000.– für sein geleastes Auto sowie CHF 4‘500.– aus dem Erlös des von der Klägerin verkauften gemein- samen Autos unberücksichtigt geblieben. Auch sei die Überweisung von CHF 20'000.– durch den Vater der Klägerin nicht für den Erwerb der Liegen- schaft, sondern als Unkostenbeitrag für die hohen jährlichen Kosten des Hauses erfolgt und der Errungenschaft zuzuweisen. Er habe sein gesamtes Eigenkapital von ca. CHF 180‘000.– in den Liegenschaftenkauf investiert, was ebenfalls ent- sprechend zu beachten sei (act. 153/143 S. 3 f.). 7.2. Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ein- leuchtend begründet (act. 145 S. 23-30). Sie hat die einzelnen Vermögenswerte nacheinander unter Berücksichtigung der Vorbringen und Einwände der Parteien nachvollziehbar entweder der Errungenschaft oder dem jeweiligen Eigengut einer Partei zugeteilt. Sie wendete dabei die geltende Verhandlungs- und Dispositions- maxime sowie die beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vorgesehenen Beweisregeln, wonach insbesondere die Eigengutseigenschaft eines Vermö- genswerts nachzuweisen ist (Art. 200 ZGB), korrekt an. Sie kam zum Schluss, dass feststehe, dass die Klägerin aus Mitteln ihres Eigenguts CHF 30'985.35 in die Liegenschaft eingebracht habe, welche ihr nach Abzug der Verwertungskos- ten und Steuern vorab aus dem Nettoverwertungserlös zurückzubezahlen seien. - 39 - Ferner nahm sie Vormerk, dass die Wertschriften und Guthaben der Klägerin bei der H._____ und der M._____, die auf ihren Namen lauten, mangels Bestreitung durch den Beklagten ihr eingebrachtes Gut darstellten. Die Vorinstanz ermittelte so ein eheliches Errungenschaftsvermögen beim Beklagten von CHF 25'057.–, verpflichtete ihn, die Hälfte bzw. CHF 12'528.50 der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, und stellte fest, ansonsten seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 7.3. Der Beklagte hat sich in der Berufung mit den Erwägungen der Vorinstanz erneut nicht näher auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Überle- gungen falsch sein sollen, sondern beliess es dabei, ohne Bezugnahme auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz seine abweichende Sach- und Rechtsdar- stellung abzugeben und ohne Beachtung der Beweislage die Zuteilung einzelner Wertgegenstände in die Errungenschaft bzw. in sein Eigengut zu verlangen. Aus seinen Beanstandungen geht weiter nicht klar hervor, welche Ziffern im Dispositiv er wie abgeändert haben möchte. Dies wäre aber nötig gewesen, behandeln doch verschiedene Ziffern und Abschnitte die güterrechtliche Auseinandersetzung. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- und Antragslast nicht genügend nach, weshalb nicht weiter auf seine Vorbringen eingegangen werden kann. Die von ihm im Berufungsverfahren nachgereichte Bestätigung seiner Mutter vom 4. März 2017, sein Vater habe ihm im Jahr 1998 CHF 20'000.– für den Erwerb des Eigenheims bezahlt (act. 159), erfolgte überdies verspätet und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Kritik des Beklagten ist deshalb unbe- achtlich.
  65. Zusammenfassend ergeben sich folgende Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils: Ziffer 3 betreffend nachehelicher Unterhalt ist anzupassen. Die Vorinstanz hat Abstufungen des nachehelichen Unterhalts zufolge des hypo- thetischen Einkommens der Klägerin und der öffentlichen Versteigerung vorgese- hen (act. 145 S. 18, Urteilsdispositiv-Ziffer 3 Absatz 3). Diese Abstufungen entfal- len. Im Übrigen verlangt die Klägerin keinen höheren Unterhalt im Fall des späte- ren Verkaufs des Hauses, sondern fordert den gleichen nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Beklagten (act. 143 S. 21). Der Beklagte ist demnach - 40 - in Ziffer 3 zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 4'525.– bis zum tt. Juni 2031 zu bezahlen. Im Weitern sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (öffentliche Versteigerung) aufzuheben. Da die öffentliche Versteigerung wegfällt, ist die in Dispositiv-Ziffer 6 a) 1. des vorinstanzlichen Urteils vorgesehe- ne Rückerstattung von CHF 30'985.35 an die Klägerin neu in Ziffer 8 über die gü- terrechtliche Auseinandersetzung aufzunehmen. In der gleichen Ziffer ist ergän- zend das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen. IV.
  66. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– fest und aufer- legte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Entsprechend wurden keine Partei- entschädigungen zugesprochen (act. 145, Dispositiv-Ziffer 10-12). Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr blieb unangefochten.
  67. 2.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Kostenauferlegung Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO falsch angewendet. Es sei eigentlich nur der nach- eheliche Unterhalt strittig gewesen. Da der Beklagte ihr gar keinen solchen habe bezahlen wollen, obsiege sie. Zudem habe der Beklagte durch seine Weigerung, einen Rechtsanwalt beizuziehen, das Verfahren enorm erschwert und verzögert. Er habe deshalb die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und ihr die von ihr bezahlten Anwaltsrechnungen über CHF 26‘386.55 zu ent- schädigen. Zudem habe sie Anspruch auf Rückerstattung des von ihr bezahlten Kostenvorschusses (act. 143 S. 27 ff.). 2.2. Der Beklagte bestreitet, das Verfahren verzögert zu haben und lehnt die ver- langte Entschädigung ab (u.a. act. 153/143 S. 5).
  68. Die Vorinstanz stützte sich bei der Kostenverteilung nicht auf Art. 107 lit. f ZPO, sondern in erster Linie auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und begründete die Kosten- und Entschädigungsregelung damit, es habe unter den Parteien Einigkeit über die Regelung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts, der Kinderunter- haltsbeiträge sowie den Ausgleich der beruflichen Vorsorge bestanden. Strittig - 41 - seien nur der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung gewesen. Die Klägerin habe beim nachehelichen Unterhalt leicht obsiegt, woge- gen der Beklagte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Liegenschaft gewinne, weil er die Liegenschaft habe verkaufen wollen. Der Be- klagte sei indessen mit seinem Antrag betreffend Ausscheidung des Eigenguts unterlegen. Insgesamt obsiege der Beklagte leicht. Da er es indessen unterlassen habe, sämtliche Unterlagen rechtzeitig einzureichen und dadurch den Prozess er- schwert habe, seien die Kosten hälftig aufzuteilen (act. 145 S. 35 f.).
  69. Weshalb diese Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, wird aus der Kritik der Klägerin nicht klar. Der Umstand, dass letztlich aufgrund der langen Dauer des Verfahrens über die Kinderbelange nicht mehr zu entscheiden war, ändert nichts daran, dass diese zunächst Gegenstand des Verfahrens, na- mentlich der vorsorglichen Massnahmen, bildeten. Die Kostenauflage der Vo- rinstanz ist indessen aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin abzuändern, weshalb nicht weiter auf die Rügen der Klägerin einzugehen ist. Die Klägerin obsiegt bezüglich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung vollständig sowie neuerdings bezüglich des nachehelichen Unterhalts überwiegend, während beide Parteien mit ihren Anträgen betreffend die (Nicht-)Versteigerung der Lie- genschaft (welche weitaus das höchste vermögenswerte Interesse aufweist) durchdringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens der Klägerin zu zwei Fünfteln (CHF 3'000.–) und dem Beklagten zu drei Fünfteln (CHF 4'500.–) aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab vom geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 3'600.– zu beziehen. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– als Differenz des von ihr geleisteten Kostenvorschus- ses und des von ihr zu tragenden Anteils zurückzubezahlen.
  70. 5.1. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die Klägerin beantragt demgegenüber, der Beklagte habe ihr die Anwaltsrechnungen über CHF 26'386.55 zu entschädigen (act. 143 S. 29). - 42 - 5.2. Die Klägerin hat weder die Kosten im Einzelnen substantiiert noch deren Angemessenheit dargelegt. Die Entschädigung erfolgt nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). In nicht vermögensrechtli- chen Prozessen wird die Grundgebühr im Kanton Zürich nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel im Scheidungsverfahren zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer. 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rah- men des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 AnwGebV hat die Klägerin weder behauptet noch dargetan; im Übrigen bildeten im erstinstanzlichen Verfahren auch nichtver- mögensrechtliche Fragen Prozessgegenstand. Die Grundgebühr ist folglich nach § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bestimmen. Angesichts der übereinstimmenden Anträge der Parteien im Scheidungspunkt sowie den Kinderbelangen ist von einem leicht un- terdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Die güterrechtliche Auseinanderset- zung gestaltete sich für den Vertreter der Klägerin zwar etwas aufwändiger, weil der Beklagte die Belege verzögert und nur unvollständig einreichte. Welche Auf- wände über die Nachforderung von Dokumenten zur güterrechtlichen Auseinan- dersetzung hinaus aufgrund einer mutwilligen oder unbilligen Prozessführung durch den Beklagten verursacht worden sein könnten, führt die Klägerin aber nicht aus. Insgesamt ist somit eine durchschnittliche Grundgebühr von CHF 6'000.– angemessen. Als zuschlagsberechtigte Handlungen sind die rund drei- stündige Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, die zusätzliche Instrukti- onsverhandlung, die Ausarbeitung der Duplik (act. 53), der Triplik (act. 77), der Eingabe vom 24. September 2018 (act. 106) sowie die Sichtung und Einreichung diverser Beilagen zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt sich der maximale Zuschlag im Umfang der Grundgebühr bzw. von CHF 6'000.–. Der Klägerin ist deshalb für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung im - 43 - Rahmen von einem Fünftel, demnach CHF 2'400.–, zuzusprechen. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Ein Anspruch auf Entschädigung hat er auch nicht substantiiert erhoben.
  71. Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Der Streitwert für die Erstberufung der Klägerin wurde bei der Ansetzung des Kostenvorschusses prima vista auf CHF 100'000.– veranschlagt (act. 151). Dieser erweist sich hinsichtlich der Abän- derung des nachehelichen Unterhalts als gerechtfertigt. Der Streitwert der Zweit- berufung wurde approximativ mit CHF 200'000.– geschätzt (act. 153/146). Wird einbezogen, dass der Beklagte neben der Herabsetzung des nachehelichen Un- terhalts auch die güterrechtlichen Ausgleichszahlungen (CHF 30'985.35 und CHF 12'528.50) bestritten hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung auf CHF 230'000.–. Hinzu kommt das vermögenswerte Interesse der Parteien an der Beibehaltung des Miteigentums an der Liegenschaft sowie das Interesse der Klägerin am Nut- zungsrecht des Hauses bis Abschluss des Studiums der Tochter. Das Interesse an der Liegenschaft besteht in der Differenz des Erlöses aus einem späteren Ver- kauf durch die Parteien und des zu erwartenden Erlöses aus der öffentlichen Ver- steigerung. Da diese zwei Nennwerte derzeit kaum abschätzbar sind, kann der Streitwert nur in groben Zügen festgelegt werden. Dabei ist vom Wert der Liegen- schaft von CHF 852'000.– gemäss den Steuererklärungen der Klägerin (act. 4/5) und dem usanzgemäss deutlich tieferen Erlös bei der angeordneten öffentlichen Versteigerung als beim Verkauf durch Private im Umfang von ca. 20 % auszuge- hen. Demnach resultiert ein wirtschaftliches Interesse der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft von CHF 170'000.–. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Nutzungsrecht daran bis Ende 2022 ergibt sich aus der Differenz der ihr bis dahin anfallenden Mietkosten einer Wohnung und des Unterhalts der Liegenschaft. Die Vorinstanz bezifferte diese Differenz mit CHF 870.– pro Monat (act. 145 S. 18). Kapitalisiert auf zweieinhalb Jahre erhöht sich der Streitwert damit um weitere CHF 25'000.–. Das vor der Kammer im Streite liegende finanzielle Gesamtinte- resse der Parteien beläuft sich somit auf CHF 525'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzu- - 44 - setzen. Da sich die Parteien bezüglich der Anfechtung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren grundsätzlich einig waren, ist die Gerichtsgebühr im Umfang eines Drittels umständehalber auf die Gerichtkasse zu nehmen. Der Be- klagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung vollumfänglich und bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Reduktion auf CHF 2'068.50) überwiegend, während die Klägerin be- züglich des Nutzungsrechts an der Liegenschaft vollständig sowie beim ehelichen Unterhalt leicht unterliegt. Insgesamt ist von einem deutlichen Obsiegen der Klä- gerin auszugehen. Die Gerichtskosten sind ihr zu 1/15 und dem Beklagten zu 9/15 aufzuerlegen.
  72. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs. 3) und 13 AnwGebV. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  73. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Ab- sehen von Kinderunterhalt), 7 (Private Vorsorge), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Festsetzung Gerichtsgebühr) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
  74. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 am 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  75. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  76. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und teilweiser Ab- weisung der Zweitberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende neue Fassung ersetzt: - 45 - "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 4'525.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis längstens tt. Juni 2031 im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
  77. Der Antrag der Klägerin betreffend Zuweisung der Erziehungsgutschriften wird abgewiesen.
  78. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Ein- zelgericht, vom 4. Februar 2020 (Indexierung) wird bestätigt.
  79. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und Zweitberufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgeho- ben.
  80. Der Antrag der Klägerin auf Nutzung der Liegenschaft wird abgewiesen.
  81. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und teilweiser Ab- weisung der Zweitberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende, ergänzende Fassung ersetzt: "In güterrechtlicher Hinsicht wird erkannt: a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Wertschriften und Gutha- ben der Klägerin ihr eingebrachtes Gut darstellen. b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 12'528.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. c) Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft der Parteien an der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) im hälftigen Miteigentum der Parteien verbleibt. - 46 - d) Es wird festgestellt, dass bei einem allfälligen Verkauf oder einer Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der D._____- Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) nach Ab- zug allfälliger dem Erwerber überbundener Grundpfandschulden, der Grundstückgewinnsteuer sowie der Hälfte der Kosten der Ei- gentumsübertragung im Grundbuch aus dem Nettoerlös vorab der Klägerin CHF 30'985.35 zu bezahlen sind. e) Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.
  82. Die Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt.
  83. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 werden die Gerichts- kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Fünfteln (CHF 3'000.–) der Klägerin und zu drei Fünfteln (CHF 4'500.–) dem Beklagten auferlegt und vorab vom Prozesskostenvorschuss (CHF 3'600.–) bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– zurückzubezahlen.
  84. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'400.– zu bezahlen.
  85. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 15'000.– fest- gesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  86. Die Gerichtskosten werden zu 1/15 der Klägerin und zu 9/15 dem Beklagten auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kostenvor- schuss des Beklagten (CHF 6'000.–) sowie CHF 4'000.– vom Kostenvor- schuss der Klägerin (CHF 8'000.-) bezogen. Der verbleibende Kostenvor- schuss wird der Klägerin ausbezahlt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klä- gerin CHF 3'000.– zurückzuerstatten. - 47 -
  87. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  88. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 158 und 164, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  89. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 525'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200008-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC200009 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 13. Oktober 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 4. Februar 2020; FE160138

- 2 - Replicando modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 37 S. 2 ff. und act. 53 S. 2 ff.; sinngemäss)

1. Es sei die Ehe der Eheleute A._____ und B._____ i.S.v. Art. 114 ZGB zu scheiden, unter gleichzeitiger Vormerknahme, dass sich der Beklagte in seiner Klageantwort (Urkunde 46) der Scheidung nicht widersetzt.

2. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm.1999, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, wobei die alleinige Obhut über C._____ mit Wohnsitz bei der Klägerin der- selben zuzuweisen sei, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass der Beklagte mit dem Antrag Ziff. 2 der Klagebegründung einverstanden sei.

3. Es sei angesichts des Alters des Sohnes C._____ von einer Re- gelung eines Besuchs- und Ferienrechts abzusehen und die Aus- übung derselben der freien Vereinbarung zwischen Vater und Sohn zu überlassen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass der Beklagte mit dem Antrag Ziff. 3 der Klagebegründung einver- standen sei.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt, die Pflege und die Erziehung des Sohnes C._____, wie obgenannt, ange- messene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahl- bar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus und mindes- tens Fr. 1'750.-- pro Monat, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar bis zum ordentlichen Ab- schluss der Berufsausbildung des Sohnes C._____, zahlbar auch über die Mündigkeit des Sohnes C._____ hinaus direkt an die Klägerin, solange der Sohn C._____ bei der Klägerin wohnt, in der ordentlichen Erstausbildung steht und nicht einen anderen Zahlungsempfänger bestimmt, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Beklagte bezüglich Ziff. 4 der Klagebegründung kei- nen anderen Antrag stellt.

5. Es seien diese Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexie- ren, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass sich der Beklagte diesem Antrag anschliesst, soweit er gerichtsüblich sei.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen angemes- senen monatlichen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB inklusive Vorsorgeunterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und mindestens Fr. 5'000.-- pro Monat, allenfalls angemessen befristet, auf jeden Fall aber zahlbar bis zum vollendeten 65. Altersjahr des Beklagten, mithin bis und mit tt. Juni 2031, wobei davon Vormerk zu nehmen sei,

- 3 - dass sich der Beklagte einem solchen nachehelichen Unterhalt widersetzt.

7. Es sei dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich zu in- dexieren.

8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nach- folgenden Ausführungen vorzunehmen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Wertschriften und Guthaben der Klägerin ihr eingebrachtes Gut darstellen. Das Protokoll sei bis zur Aktenedition durch den Beklagten über seine Errungenschaft offen zu halten, um die entsprechenden Er- gänzungen anzubringen, und die eheliche Liegenschaft an der D._____-Strasse ..., in E._____, habe auch nach der Scheidung im je hälftigen Miteigentum beider Parteien zu verbleiben, bis bei- de Kinder, mithin C._____, geboren am tt.mm.1999, und F._____, geboren am tt.mm.1997, ihre Ausbildung beendet haben werden, unter ausschliesslicher und entschädigungsloser Benutzung durch die Klägerin. Im Gegenzug sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche mit dieser Liegenschaft zusammenhängenden Kosten, inklusive Hypothekarzinsen, direkt zu begleichen.

10. Es sei die Pensionskasse des Beklagten vorweg anzuweisen, von seinem Pensionskassenguthaben Fr. 50'000.-- auf das Freizügig- keitskonto der Klägerin zu überweisen und es sei auf den von Gesetzes wegen bestimmten Zeitpunkt der Restanzbetrag nach Gesetz zu teilen unter gleichzeitiger Anweisung der Pensionskas- se des Beklagten, den von Amtes wegen zu eruierenden Anteil der Klägerin auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überwei- sen.

11. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

12. Es seien alle anders lautenden Anträge des Beklagten gemäss seiner Klageantwort (Urkunde 46) vollumfänglich abzuweisen. Verfügung des Einzelgerichts:

1. Die Anträge beider Parteien die elterliche Sorge, die Obhut und das Be- suchsrecht betreffend werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Sohn C._____ wird abgewiesen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 4'525.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezem- ber 2020,

- Fr. 3'425.-- ab 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft an der D._____-Strasse ..., spätestens jedoch bis zum tt. Juni 2031,

- Fr. 3'860.-- ab dem Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in E._____ bis tt. Juni 2031, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2019 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Ja- nuar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 3 hiervor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung.

- 5 -

5. a) Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) angeordnet. Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.

b) Mit der Versteigerung der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) wird der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ beauftragt. Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird beauftragt, in Be- zug auf das zu versteigernde Grundstück einen aktuellen Grundbuch- auszug und Katasterplan einzuholen sowie nach pflichtgemässem Er- messen eine Beschreibung des Grundstückes anzufertigen.

c) Die Art der Bekanntmachung, die Art und Weise, der Ort und das Da- tum der Steigerung werden vom Gemeindeammann der Gemeinde G._____ so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden.

d) Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird im Hinblick auf Art. 261 OR beauftragt, allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnisse in Erfahrung zu bringen und gegebenen- falls in den Steigerungsbedingungen – durch entsprechende Ergän- zung von deren Ziffer 9 – darüber zu informieren.

e) Für die Versteigerung werden folgende Steigerungsbedingungen fest- gelegt:

1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes dem Meistbietenden zugeschlagen. Der Meistbietende hat sich der Steigerungsleitung gegenüber nach dem dritten Aufruf des Höchstangebotes auszuweisen und die in Ziffer 8 die-

- 6 - ser Steigerungsbedingungen verlangte Anzahlung für den Zuschlag zu leisten. Bei Nichtfolgeleistung wird die Steigerung mit dem nächst tiefe- ren Angebot fortgesetzt. Der Meistbietende bleibt für sein Höchstangebot solange behaftet, bis ihm der Zuschlag erteilt worden ist.

2. Der Zuschlag an Ehegatten, welche unter dem neurechtlichen Güter- stand der Gütergemeinschaft leben (Art. 221 ff. ZGB) und für das Ge- samtgut erwerben wollen, kann nur gemeinsam, als Gesamteigentum, erfolgen. Zudem ist der Ehevertrag, welcher die Gütergemeinschaft be- gründet, vorzulegen. Der Zuschlag an Ehegatten, welche noch unter dem altrechtlichen Gü- terstand der Gütergemeinschaft leben (Art. 215 ff. aZGB), kann nur ge- meinsam, als Gesamteigentum, erfolgen, unter der Bedingung, dass der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, vorgelegt und ein Auszug aus dem Güterrechtsregister beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass der Vertrag am 1. Januar 1988 eingetragen war. Die Ehefrau, welche unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterver- bindung lebt (Art. 195 ff. aZGB) und

a) auf den eigenen Namen erwerben will, hat schriftlich zu erklären, dass der Erwerb aus ihrem Sondergut erfolgt;

b) für das eingebrachte Gut erwerben will, hat die schriftliche Zu- stimmung des Ehemannes vorzulegen. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätz- lich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag ei- nen Handelsregisterauszug vorzulegen. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Erwachsenen- schutzbehörde vorzuweisen. Die erwähnten Erklärungen, Verträge, Vollmachten und Auszüge sind vor dem Zuschlag dem Steigerungsleiter vorzulegen. Bei Nichtbeach- tung dieser Vorschriften kann der Zuschlag nicht erteilt werden und die Steigerung wird mit dem nächst tieferen Angebot fortgesetzt.

3. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 und auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) vom 1. Oktober 1984 aufmerksam ge- macht. Danach gelten als Personen im Ausland:

a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;

- 7 -

b) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;

c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächli- chen Sitz im Ausland haben;

d) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächli- chen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Aus- land eine beherrschende Stellung innehaben;

e) natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Ge- sellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, b und d sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ist der Ersteigerer aufgrund der vorstehend genannten Kriterien eine Person im Ausland, bedarf der Grundstückserwerb als solcher einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Keine Bewilligung ist erforderlich (Art. 2 Abs. 2 und 3 BewG), wenn:

a) das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabri- kations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient;

b) das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Haupt- wohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohn- sitzes dient; oder

c) eine Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt. Die Steigerungsbehörde ist berechtigt, vom Ersteigerer nach dem Zu- schlag eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob er eine Person im Ausland sei, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handle. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht oh- ne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbe- hörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um:

a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwer- ber keiner Bewilligung bedarf;

b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstel- lung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist;

c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Be- schwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 BewG. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haf- tet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet.

- 8 - Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe dieser Steigerungsbedingungen. Erfolgt dagegen ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (Betriebsstät- te), so verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Er- steigerers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungs- pflicht, wenn:

a) der Ersteigerer nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient;

b) er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen;

c) die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drit- tel der gesamten Fläche nicht übersteigen.

4. Das Grundstück wird mit allen im Grundbuch eingetragenen Belastun- gen (wie Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten, Arrest) ver- steigert. Ein allfälliger Heizölvorrat ist vom Erwerber zum Tagespreis zu über- nehmen. Das Mobiliar und eingelagerte Fahrnis wird nicht mitversteigert.

5. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können un- ter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekannt zu geben. Wenn gleichzeitig zwei gleich hohe Angebote erfolgen und kein Bieter zurücktreten oder mehr bieten will, so wird der Ausruf mit dem nächst tieferen Angebot wiederholt. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeich- nende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Bestehen Zweifel an der Seriosität eines Bieters, kann die Steigerungs- leitung verlangen, dass er sich über seine Leistungsfähigkeit gemäss Ziffer 8 der Steigerungsbedingungen ausweist. Kann oder will der Bieter dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Steigerung mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt und der fehlbare Bieter vom weiteren Steigerungsverlauf ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.

6. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 5'000.– übersteigen, bleiben unberücksichtigt.

7. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so werden ihnen die Grundstücke zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen, und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag.

- 9 -

8. Der Steigerungspreis muss vom Ersteigerer wie folgt bezahlt werden: Der Ersteigerer hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Steigerungspreis, mit einem Bankcheck einer Bank mit Sitz in der Schweiz, ausgestellt an die Order des Gemeinde- ammannamtes der Gemeinde G._____ , Fr. 100'000.– zu bezahlen. Privatchecks werden nicht angenommen. Die Grundpfandschulden werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Steigerungspreis überbunden. Die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme hat der Erstei- gerer auf spezielle Aufforderung des Gemeindeammannamtes der Ge- meinde G._____ hin innert 20 Tagen zu bezahlen. Die Zahlungsauffor- derung durch das Amt wird erst erlassen, wenn feststeht, dass die Stei- gerung unangefochten bleibt (Art. 230 Abs. 1 OR). Wird die Frist für die Barzahlung nicht eingehalten, so wird - sofern sich nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist einverstanden er- klären - der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung an- geordnet. Der frühere Ersteigerer haftet für den Ausfall und allen weite- ren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Die Anzahlung wie auch die bis zum Steigerungspreis verbleibende Restsumme bleiben von der Zahlung bis zum Antrittstag der Steige- rungsobjekte unverzinslich.

9. Der Antritt des Steigerungsobjektes erfolgt mit Vornahme der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch. Die Anmeldung der Eigentumsüber- tragung erfolgt durch das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ nach erfolgter Zahlung des Zuschlagspreises. Im Falle einer Anfechtung des Steigerungszuschlages gemäss Ziffer 15 der Steigerungsbedingungen erfolgt die Anmeldung zur Eigentums- übertragung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Steigerung. Die mit dem Grundstück verbundenen Abgaben wie Gebäudeversiche- rungsprämien, Versicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren, Was- serzins, Kanalisationsgebühren etc. werden mit Antritt des Steigerungs- objektes dem Ersteigerer überbunden. Bis zu diesem Tag gehen diese Auslagen zulasten der jetzigen Eigentümer. Allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnis- se gehen mit dem Eigentumsübergang von Gesetzes wegen auf den Ersteigerer über, Wert Antrittstag. Der Ersteigerer hat ab Antrittstag pro rata Anspruch auf die Mietzinseinnahmen. Die entsprechende Abrech- nung bis zum Antrittstag ist durch die bisherigen Eigentümer zu erstel- len und dem Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ innert 30 Tagen seit Antritt zuzustellen.

10. Der Ersteigerer wird auf Art. 54 des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG) aufmerksam gemacht, wonach für das Steige- rungsobjekt bestehende privatrechtliche Schaden- und Haftpflichtversi- cherungen auf den Erwerber übergehen. Der neue Eigentümer kann

- 10 - den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spä- testens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versiche- rungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Ta- ge nach der Kündigung.

11. Der Ersteigerer wird auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzli- chen Pfandrechtes aufmerksam gemacht (§ 208 StG). Demnach haftet das Grundstück der Gemeinde G._____ als Pfand für sämtliche noch nicht veranlagten Grundsteuern aus dieser und aus früheren zivilrechtli- chen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für Grundsteuern, die in den letzten sechs Monaten zur Zahlung fällig geworden sind. Interessenten können beim Steueramt der Gemeinde G._____ Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen. Das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ wird vom Steige- rungserlös den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag dem Steueramt der Gemeinde G._____ akonto der definitiven Grundstück- gewinnsteuer überweisen.

12. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der jetzigen Eigentümer. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den jetzigen Eigentümern und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. Der Anteil der jetzigen Eigentümer ist vom Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ aus dem Erlös zu begleichen.

13. Jede Gewährleistung der jetzigen Grundeigentümer ist im gesetzlich zu- lässigen Umfang wegbedungen.

14. Im Übrigen wird auf die Art. 229 ff. OR und die Verordnung des Oberge- richtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verwiesen.

15. Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung beim Bezirksgericht Uster als Klage zu erfolgen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist holt das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ beim Bezirksgericht Uster die Rechtskraftbeschei- nigung bezüglich des erteilten Zuschlages ein und fordert anschlies- send den Ersteigerer auf, den Vertrag zu erfüllen. Der Ersteigerer ver- pflichtet sich, den Rest des Kaufpreises innert 20 Tagen auf besondere Aufforderung durch das Gemeindeammannamt der Gemeinde G._____ zu bezahlen.

6. a) Der Gemeindeammann der Gemeinde G._____ wird angewiesen, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) – d.h. der Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfandschulden,

- 11 - abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Steigerungskosten so- wie abzüglich der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch – in den nachstehenden Beträgen in folgender Rangfolge an die Parteien auszubezahlen:

1. Fr. 30'985.35.– an die Klägerin (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut),

2. ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist den Parteien je zur Hälf- te auszubezahlen.

b) Die Parteien werden verpflichtet, die Abrechnung über allfällige Miet- zinseinnahmen bis zum Antrittstag zu erstellen und einen allfälligen dem Ersteigerer ab Antrittstag zustehenden Pro-rata-Anspruch dem Gemeindeammann der Gemeinde G._____ innert 30 Tagen seit Antritt zuzustellen bzw. zu überweisen. Allfällige den Parteien bis zum Antrittstag zustehende Mietzinseinnah- men werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen.

7. Die H._____ AG [Bank], … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der 3. Säule des Beklagten (Nr. …) Fr. 28'245.90 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto bei einer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

8. In güterrechtlicher Hinsicht wird erkannt:

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Wertschriften und Gutha- ben der Klägerin ihr eingebrachtes Gut darstellen.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 12'528.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

c) Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.

- 12 -

9. Die Berufliche Vorsorge von den I._____ Sammelstiftungen und der J._____ Versicherung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Anschlussvertrag-Nr. …, AHV-Nr. 1) Fr. 428'589.85 zuzüglich Zins ab 25. Februar 2016 auf das Vor- sorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 2) bei der K._____ Vorsorge, … [Adres- se], zu überweisen.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet.

12. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. (13. / 14. Mitteilung / Rechtsmittel) Erstberufungsanträge: der Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten/Klägerin (act. 143): "1. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Feb- ruar 2020, (Geschäftsnummer FE160138-UU), der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungs- klägerin im Sinne von Art. 125 ZGB folgenden nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen:

a. Monatlich, jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Berufungsurteils Fr. 5'000.- bis und mit 31. Dezember 2022;

b. Von da an monatlich, jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus Fr. 4'525.- bis und mit Erreichung des 65. Altersjahres des Beklagten und Berufungsbeklagten, mithin bis und mit tt. Juni 2031. Zusätzlich sei die Erziehungsgutschrift der AHV ausschliesslich der Klägerin und Berufungsklägerin zuzusprechen und es seien die Parteien zu verpflichten, dies der zuständigen Behörde mitzu- teilen.

3. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2020, insoweit und insofern

- 13 - abzuändern, als die Teuerungsanpassung erstmals auf den ers- ten Januar jenes Jahres zu erfolgen hat, die dem Berufungsur- teilsjahr folgt.

4. Es sei Ziffer 5 lit. a bis und mit lit. e von Seite 38 bis Seite 44 des angefochtenen Urteils vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und die Klägerin und Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, die eheliche Miteigentumsliegenschaft entschädigungslos bis zu einem allfälligen Freihandverkauf resp. bis zu einer allfälligen spä- teren Versteigerung zu nutzen, wobei die Klägerin und Beru- fungsklägerin zu verpflichten sei, sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängende, regelmässige Unkosten, wie Hypothekar- zinsen, Elektrizität, Gartenpflege etc. und sonstiger gewöhnlicher Unterhalt (nicht mehr als Fr. 250.- pro Monat) selber zu bezahlen.

5. Es sei Ziffer 6 lit. a bis lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2020 insoweit aufzuheben und abzuändern, als bei allfälligem Freihandverkauf respektive späte- rer Versteigerung der Liegenschaft der Beklagte und Berufungs- beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin und Berufungsklägerin vorweg aus Rückerstattung der investierten Eigengutsmittel Fr. 30'985.35 zu bezahlen. Ein allfälliger Mehrerlös wäre dann, nach Bezahlung der festen Auslagen (Hypotheken, Handänderungsgebühren, allfällige Ver- steigerungskosten, Grundstücksgewinnsteuern etc.) zu teilen.

6. Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 11 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Februar 2020, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens alleine dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuer- legen und derselbe zu verpflichten, der Klägerin und Berufungs- klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 26'386.55 zu bezahlen und es sei der Beklagte und Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den von ihr erbrachten Gerichtskostenvorschuss vom 2. März 2016 in der Höhe von Fr. 3'600.- zu retournieren.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungs- verfahren zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten."

- 14 - des Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägers/Beklagter (act. 158): (sinngemäss) Abweisung der Berufung. Zweitberufungsanträge: des Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägers/Beklagter (act. 153/143): (sinngemäss)

1. Reduktion des nachehelichen Unterhalts und Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Klägerin ab Urteilszeitpunkt.

2. Reduktion der güterrechtlichen Ausgleichszahlung.

3. Streichung von Dispositivziffern 5 und 6. der Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten/Klägerin (act. 156): "1. Es sei auf die Zweitberufung wegen formeller Mängel nicht einzutreten. Eventualiter:

2. Es sei die Zweitberufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Zweitberufungsklägers."

- 15 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Aus der Ehe gingen die beiden heute volljährigen Kinder F._____, geboren tt.mm.1997, und C._____, geboren tt.mm.1999, hervor. Im Herbst 2007 trennten sich die Parteien. Die Kläge- rin/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) blieb mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in E._____, wel- che im hälftigen Miteigentum der Parteien steht (act. 13 Ziff. 12, act. 22, 37, 46 und 53).

2. Am 25. Februar 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB ein (act. 1). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts am 26. April 2016 eine Vereinbarung über den Kinderunterhalt bezüglich des da- mals noch minderjährigen Sohnes C._____ und den Ehegattenunterhalt (Prot. Vi S. 28 und act. 24 und 25). Darin verpflichtete sich der Erstberufungsbeklag- te/Zweitberufungskläger/Beklagte (fortan Beklagter) neben einem Kinderunterhalt für den Sohn C._____ von monatlich CHF 1'750.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu einem Ehegattenunterhalt von CHF 5'000.– pro Monat. Es wurde ein Einkommen der Klägerin von CHF 0.– angenommen (Prot. Vi S. 28). Zur Nutzung der Liegen- schaft durch die Klägerin wurde in der Vereinbarung keine Regelung getroffen.

3. Das Scheidungsverfahren wurde vor erster Instanz kontradiktorisch geführt. In dessen Verlauf wurden die Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 33 ff.) sowie erfolglos eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen (Prot. Vi S. 81 f.) durch- geführt, der Beklagte zur Nachreichung fehlender Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die Klägerin zur Stellungnahme zu Noven und Beziffe- rung ihrer güterrechtlichen Forderung aufgefordert (act. 71 und 77). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingaben und Urkunden zu den Akten (act. 96 f., 99 f., 101, 106, 108, 112, 116 und 120). Am 4. Februar 2020 fällte die Einzelrich- terin ihre Entscheide, schrieb das Verfahren betreffend die elterliche Sorge, Obhut und das Besuchsrecht als gegenstandslos geworden ab, schied die Ehe der Par-

- 16 - teien, sah von Kinderunterhaltsbeiträgen ab, verpflichtete den Beklagten zu einem abgestuften nachehelichen Unterhalt an die Klägerin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, ordnete die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an und regelte die Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 144/1 = 138 = 145, zitiert als act. 145).

4. Am 20. März 2020 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit den vorgenannten Anträgen (act. 143). Im Wesent- lichen verlangt sie einen höheren nachehelichen Unterhalt sowie die Aufhebung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft und das Recht, diese bis zu ei- nem allfälligen Freihandverkauf durch die Parteien bzw. einer späteren Versteige- rung unter Übernahme der Kosten zu nutzen. Im Weitern möchte sie die Kosten ihres Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von rund CHF 26'000.– vom Beklagten zurückerstattet haben.

5. Am 2. April 2020 erhob auch der nicht anwaltlich vertretene Beklagte Beru- fung und bemängelte die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die güterrecht- liche Ausgleichszahlung an die Klägerin sowie ebenfalls die öffentliche Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft (act. 153/143).

6. Nach Bezahlung der den Parteien auferlegten Kostenvorschüsse (act. 151 und 153/148) wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (act. 152 und 153/149). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung der Gegenseite eingeräumt (act. 154). Die Klägerin erstattete die Zweitberufungsant- wort am 22. Juni 2020 (act. 156) und reichte diverse Beilagen zu den Akten (act. 157/1-5). Der Beklagte erstattete die Erstberufungsantwort samt Beilagen ebenfalls fristgerecht (act. 158 f.). Am 30. Juni 2020 liess die Klägerin dem Ge- richt eine weitere Beilage zukommen (act. 160), welche dem Beklagten mit der Zweitberufungsantwort am 28. August 2020 zugestellt wurde (act. 163). Dieser machte am 15. September 2010 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. 164). Da die Erstberufungsantwort sowie die Zweitberufungsreplik des Beklagten keine entscheidrelevanten Ausführungen enthalten, welche im Nachfolgenden zu Un- gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, kann auf die Zustellung dieser Ein- gaben an sie ausnahmsweise verzichtet werden, weil weitgehend ausgeschlos-

- 17 - sen werden kann, dass die Klägerin im Rahmen ihres "Replikrechts" noch erheb- liche Behauptungen einbringen könnte (vgl. BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 und 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.). Der Klägerin sind die Erstberufungsantwort und die Zweitberufungsreplik mit dem vorliegenden Ent- scheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.

7. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung führende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat die Beanstan- dungen in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Sie muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt wor- den sein soll (BGE 138 III 375 oder OG ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). An die Begründung werden bei Laien geringere An- forderungen als bei rechtskundig vertretenen Parteien gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Par- tei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen den Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine Berufung nicht oder nicht hinreichend begründet erscheint, ist auf sie nicht einzutreten.

- 18 - 1.2 Bei genügender Begründung wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneinge- schränkt. Dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht somit über volle Kognition (vgl. BGer 5D_113/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2; OG ZH LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet je- doch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstin- stanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3) und darf sich auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.3 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss deshalb nicht nur begründet werden, sondern auch einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung der Berufung führenden Partei zu entscheiden hat. Bei Laien wird kein formeller An- trag verlangt, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag zur Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der Betrag aus der Begründung ergeben (OG ZH PF110013 vom 21.Juni 2011 und LC110056 vom 30. September 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Okt. 2011). 1.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren stellen sich primär Fragen im Zu- sammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt und der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung. Kinderbelange sind nicht betroffen. Es gelten demnach die Ver- handlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 277 Abs. 1 und 2 ZPO. Entsprechend werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Be- weismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht

- 19 - werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können. Andernfalls gelten sie als verspätet und können nicht be- rücksichtigt werden. 2. 2.1. Die Erstberufung der Klägerin wurde fristgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Die Berufungsschrift enthält Anträge zur Sache sowie eine Begründung. Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt, um auf die Erstberufung einzutreten. 2.2. Die Zweitberufung wurde ebenfalls innert Berufungsfrist erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe als "offizielle Einsprache" und erklärte, er verlange in folgenden Punkten eine "Revision" (act. 153/143 S. 1). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet indessen nicht. Die Kammer behandelt in ständiger Praxis unrichtig be- zeichnete Rechtsmittel nach den Regeln des zutreffenden Rechtsmittels (OG ZH LF190039 vom

6. September 2019). Seine Eingabe ist deshalb als (Zweit-)Berufung entgegenzu- nehmen. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält keine formellen Anträge, sondern nur eine Begründung, was von der Klägerin gerügt wird (act. 156). In der Begründung nimmt der Beklagte zu diversen Erwägungen im angefochtenen Ur- teil Bezug und bemängelt diese. Es wird im Rahmen der Behandlung der einzel- nen materiellen Punkte zu entscheiden sein, ob sich aus den Rügen des Beklag- ten ein eindeutiger Antrag, wie das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden soll, erkennen lässt und auf seine Zweitberufung punktuell eingetreten werden kann.

3. Von der Erst- oder Zweitberufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 2 (Kinderunterhalt), 7 (Private Vorsorge), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Festsetzung Gerichtsgebühr) nicht tangiert. Diese Ziffern sind in Rechts- kraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorab durch Beschluss festzustellen ist.

- 20 - III. 1. 1.1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung zunächst einen höheren nacheheli- chen Unterhalt, nämlich monatlich CHF 5‘000.— ab Rechtskraft des Urteils bis

31. Dezember 2022 und ab dann CHF 4‘525.— bis tt. Juni 2031 (ordentliches Pensionsalter des Beklagten). Sie begründet dies damit, es dürfe ihr kein hypo- thetisches 100 %-Einkommen angerechnet werden. Beide Parteien hätten von Anfang an eine klassische Rollenverteilung in der Ehe gewollt und diese gelebt. Eine solche sei auch während der Trennung bis zum Abschluss der Schulzeit des Sohnes gemeinsam vereinbart worden. Danach habe sie intensiv nach einer Stel- le zu suchen begonnen und über 200 Bewerbungen in diversen Branchen erfolg- los geschrieben. Erst per 1. März 2019 habe sie schliesslich eine Anstellung zu 60 % bei L._____ AG gefunden; eine Aufstockung des Pensums auf 100 % sei bei dieser Arbeitgeberin nicht möglich. Es könne ihr aufgrund ihres Alters und der von den Parteien gelebten klassischen Rollenteilung sowie der guten finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden, eine neue 100 % Arbeitsstelle oder eine zusätzliche 40 %-Teilzeitstelle zu finden. Die Vorinstanz verletze deshalb ihr Er- messen, wenn sie davon ausgehe, sie könne ab 1. Januar 2021 ein hypotheti- sches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.— erzielen. Es sei ihr bis zum Eintritt des Beklagten ins Pensionsalter ein 60 %-Arbeitspensum anzurech- nen. Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ müsse in den Militärdienst und die Tochter studiere voraussichtlich noch bis Ende September 2022 an der ETH Zü- rich …. Beide könnten zurzeit keine Beiträge zu Hause abgeben, weshalb ihr bis Ende Dezember 2022 ein Zuschlag beim Grundbedarf von monatlich CHF 500.— bzw. ein nachehelicher Anspruch von CHF 5‘000.– pro Monat bis Ende 2022 zu- zugestehen sei (act. 143 S. 2 und 15 ff., act. 158 und 164).

- 21 - 1.2 Der Beklagte rügt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, die Klägerin hätte bereits früher eine 100 %-Stelle suchen müssen und finden können. Sie ha- be sich nur in der Immobilienbranche beworben. Sie bemühe sich seit März 2019 gar nicht mehr, eine 100 %-Stelle oder eine zusätzliche 40 %-Stelle zu finden. Die Klägerin hätte bereits per Urteilsdatum vollzeitig arbeiten können (act. 153/143). 1.3. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich der sinngemässe Antrag ent- nehmen, dass auf die erste Abstufung des nachehelichen Unterhalts gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 Absatz 1 des angefochtenen Urteils zu verzichten sei, weil der Klä- gerin bereits per Urteilsdatum ein Erwerbseinkommen aus einer 100 %-igen An- stellung angerechnet werden müsse (act. 153/143 S. 1). Insoweit lässt sich seiner Berufung ein genügend klarer Antrag entnehmen, weshalb auf seine Vorbringen einzugehen ist. 1.4 Die Vorinstanz prüfte zunächst die Leistungsfähigkeit der Klägerin und er- wog, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, ihr 60 % Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen. Die erwachsenen Kinder seien nicht mehr betreuungsbedürftig und es sei ihr gelungen, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen. Es könne ihr ein aktuelles Einkommen von netto CHF 3'300.– sowie ab 1. Januar 2021 bei voller Erwerbstätigkeit ein solches von netto CHF 5‘500.– ange- rechnet werden (act. 145 E. II./4.1 und II./2.4.2). Im Weitern berechnete die Vo- rinstanz den gebührenden Unterhalt der Parteien. Angesichts der langen Tren- nungsdauer sei der Lebensstandard während dieser Zeit massgebend. Dabei wendete die Vorinstanz mangels behaupteter Sparquote die zweistufige Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung an. Sie errechnete für die Klägerin einen monatlichen Bedarf von CHF 3'645.– vor der Versteigerung der Liegenschaft und CHF 4'515.– nach der Versteigerung, weil die Mietkosten der Klägerin höher als ihre aktuellen Wohnkosten in der Liegenschaft seien. Den Be- darf des Beklagten legte die Vorinstanz auf CHF 5'145.– und sein monatliches Nettoeinkommen auf CHF 13'850.– fest, zählte vom gemeinsamen Gesamtein- kommen den Gesamtbedarf der Parteien ab und teilte den daraus resultierenden Freibetrag von

- 22 - CHF 8'360.– bis 31. Dezember 2020 und von CHF 10'560.– ab 1. Januar 2021 unter den Parteien je hälftig auf. Daraus errechnete sie einen der Klägerin zu- stehenden Unterhaltsanspruch bis Ende 2020 von CHF 4'525.– und danach bis zur Versteigerung der Liegenschaft von CHF 3'425.– pro Monat. Nach der öffent- lichen Versteigerung erhöhte sie den Unterhalt an die Klägerin bis zum ordentli- chen Pensionsalter des Beklagten am tt. Juni 2031 auf CHF 3'860.– (act. 145 S. 10-23). 1.5. Beide Parteien haben die von der ersten Instanz vorgenommene zweistufige Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts nicht angefochten. Zu prüfen ist damit in der Hauptsache, ob der Klägerin eine Aufstockung des Arbeitspen- sums auf 100 % zumutbar ist. Wird diese Frage bejaht, ist abzuklären, ob sie das angerechnete Einkommen erwirtschaften kann. 1.6 Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, d.h. wenn er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

– ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4). Ob und in welchem Umfang eine (Wieder-)Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit für den ansprechenden Ehegatten zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage und anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB vom Gericht zu prüfen. Massgeblich sind demnach u.a. die Aufgabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten wie auch das Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Den Gerichten kommt bei der Gewichtung der verschiedenen Faktoren ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). Neben den persönlichen Faktoren ist im Rahmen der Erwerbsaussichten auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (BGE 137 III 102, 108 = FamPra.ch 2011, 438, 444; vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 92). Dabei ist vor allem dem

- 23 - Umstand Rechnung zu tragen, dass für ältere Frauen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder eine Erhöhung des bisherigen Pensums regelmässig schwierig ist. Die früher geltende Altersgrenze für die Wiedereingliederung von 45 Jahren ist nicht als strikte Grenze zu verstehen; es sind die konkreten Umstände massgebend (BGE 115 II 6 E. 5a; BGer 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3, BGer 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2). Tendenziell dürfte sich die Altersgrenze auf ca. 50 Jahre verschoben haben (BGer 5A_206/2010 E. 5.3. vom

21. Juni 2010; BGE 137 III 192 E. 4.2.2.2). Bei der Beurteilung ist vorauszuset- zen, dass der Ehegatte guten Willen zeigt und die ihm zumutbaren Anstrengun- gen zur Wiedereingliederung unternimmt (BGE 128 III 4 E. 4a). Je fortgeschritte- ner das Alter der Person ist, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, desto genauer hat das Gericht zu begründen, weshalb es ein Er- werbseinkommen als zumutbar und erzielbar erachtet (FamPra.ch 2016, 990, 994 f.). Welches Einkommen die Person tatsächlich erzielen kann, ist eine Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Die unterhaltsansprechende Person hat alle Tatsachen zu beweisen, die einer Ausdehnung und Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit entgegenstehen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Der andere Ehegatte hat demgegenüber darzulegen, welche Tätigkeiten dem Unterhaltsberechtigten zu- mutbar und welche Einkommenshöhe reell erzielbar sind. Er genügt seiner Be- hauptungs- und Beweislast nicht, wenn er lediglich einen bestimmten Einkom- mensbetrag nennt (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2015, 1, 14; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118, 122 = FamPra.ch 2011, 773, 776). Die Beweisführung wird dadurch erleichtert, dass die beweisbelastete Partei Lohnan- gaben aus allgemein zugänglichen Quellen als bekannt betrachten darf, selbst wenn das Gericht die Daten zunächst ermitteln muss (BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 3.4.). 1.7. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung, es sei der Klägerin eine 100 %- Erwerbstätigkeit zuzumuten, lediglich pauschal und stützt sich massgeblich da- rauf, diese habe nicht substantiiert, weshalb es ihr nicht möglich sei, einer Voll-

- 24 - zeitanstellung nachzugehen (act. 145 S. 12). Ob der Klägerin eine Aufstockung zumutbar ist, bleibt indes eine Rechtsfrage und ist nicht von der ansprechenden Partei zu substantiieren, sondern vom Gericht zu beurteilen. Die Parteien haben vor Vorinstanz die konkreten Verhältnisse, welche es im Rahmen dieser Rechts- frage zu würdigen gilt, anschaulich geschildert (Prot. Vi S. 41 ff.; act. 22, 32, 37, 46 und 53). Die Vor-instanz hat diese unter dem Titel "Vorbemerkungen" in sehr gedrängter Form zusammengefasst (act. 145 E. II.4.1.). Eine detaillierte Würdi- gung der konkreten Umstände nach den massgeblichen, in Art. 125 ZGB aufge- zählten Kriterien, hat sie indessen unterlassen. Die Parteien haben am tt. Juni 1995 geheiratet; die Ehe war zweifelsfrei lebensprägend. Gemäss übereinstim- menden Behauptungen führten sie bis zum Abschluss der obligatorischen Schul- zeit von C._____ eine klassische Ehe mit klarer Rollenverteilung (u.a. 53 S. 13 und 28; Prot. Vi S. 19, 64 und 74). Die guten Einkommensverhältnisse des Be- klagten liessen die bisherige Aufgabenteilung auch während der Trennung zu (u.a. Prot. Vi S. 64 und act. 32). Der Beklagte erklärte vor Vorinstanz, er habe mit der Klägerin bei der Trennung vereinbart, dass er für die Kosten aufkomme, so- lange die Kinder in die Schule gehen würden, und sie nicht arbeiten müsse. Erst danach hätte sie eine Anstellung suchen sollen (u.a. act. 32). Während sich die Klägerin somit gemäss gemeinsamer Absprache bis Sommer 2015 um die Kin- derbetreuung und das Haus kümmerte, konnte sich der Beklagte seiner berufli- chen Laufbahn im Bankenwesen widmen. Er ist, soweit bekannt, noch immer Stellvertretender Direktor der M._____ [Bank] (vgl. Prot. Vi S. 57) und erzielt ei- nen Nettolohn von knapp CHF 14'000.– (act. 145 S. 22). Unbestritten ist auch, dass die Klägerin per 1. Januar 1997, kurz vor der Geburt der Tochter F._____ am tt.mm.1997, ihre Arbeitsstelle als Sekretärin aufgab und bis Anfang März 2019 (mit Ausnahme einer kurzen Teilzeitarbeit 2015) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Klägerin besitzt einen Abschluss der kaufmännischen Lehre aus dem Jahr 1990 (Prot. S. 11). Weiterbildungen, namentlich im Bereich elektronischer Daten- verarbeitungssysteme, kann sie, soweit ersichtlich, keine vorweisen (vgl. auch Prot. Vi S. 64). Gegenteiliges wurde nicht substantiiert behauptet. Abgesehen von einer kurzen Anstellung bei der Gemeinde … im Jahr 2015, welche sie mit Ein- verständnis des Beklagten (Prot. Vi S. 19 und 64) wieder aufgab, fand sie erst per

- 25 -

1. März 2019 eine 60 %-Anstellung als Sachbearbeiterin bei der L._____ AG. Die Klägerin schilderte vor Vorinstanz, sie habe zuvor erfolglos über 200 Bewerbun- gen geschrieben. Ihr Wiedereinstieg ins Berufsleben nach rund 20 Jahren Ar- beitsunterbruch habe sich als äusserst schwierig erwiesen. Ihre Ausführungen zu ihren vergeblichen Bewerbungsbemühungen sind anschaulich und nachvollzieh- bar (Prot. Vi S. 42 ff.); sie werden vom Beklagten im Grundsatz anerkannt, auch wenn er diese nicht als "professionell" betrachtet (Prot. Vi S. 64). Die Klägerin er- klärte vor Vorinstanz, sie habe sich teilweise persönlich vorstellen können, habe jedoch regelmässig hören müssen, dass 20 Jahre Arbeitsunterbruch doch sehr lange sei, weshalb stets Bedenken bestanden hätten. Sie bewerbe sich auf Stel- leninserate in diversen Branchen sowie für Arbeitspensen von 50 %, 80 % und 100 % (Prot. Vi S. 42 f.). Ihre erfolglosen Bemühungen ab Beginn 2016 hat sie vor Vorinstanz laufend und umfassend dokumentiert; es befinden sich unzählige Be- werbungs- bzw. Absageschreiben bei den Akten (act. 19/21/1-7, 38/15/1-51, 51/1/1-43, 78/2-30, 87/1-15, 92/1-9, 97/1-9, 100/1-5 sowie act. 77 S. 10 f.). Dar- aus lassen sich sowohl guter Wille als auch zumutbare Anstrengungen der Kläge- rin zur Stellensuche erkennen. Das Arbeitsleben im kaufmännischen Bereich hat sich seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Klägerin im Jahr 1997 durch die Technologisierung grundlegend gewandelt. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor Vo- rinstanz verfügte sie nach einem Arbeitsunterbruch von 22 Jahren einzig über ei- ne knapp einjährige Berufserfahrung in einer Teilzeitanstellung und war rund 51 Jahre alt. In Würdigung dieser Umstände müssen die Konkurrenzfähigkeit und Erwerbsaussichten der Klägerin realistischerweise als gering eingestuft werden. Die Teilzeitstelle bei der L._____ AG seit 1. März 2019 (act. 117) ist als Erfolg ih- rer mehrjährigen Suchbemühungen zu werten, vermag jedoch die Konkurrenzfä- higkeit der bald 52-jährigen Klägerin auf dem Arbeitsmarkt bei einer erneuten Stellensuche nicht wesentlich zu verbessern. Die Klägerin hat vor Vorinstanz be- hauptet, sie habe keine Möglichkeit, ihr Arbeitspensum bei der jetzigen Arbeitge- berin auf 100 % aufzustocken. Im Hinblick auf die Annahme des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2021 hat sie im Berufungsverfahren ein aktuel- les Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 18. Juni 2020 als (zulässiges) Novum ein- gereicht. Darin wird bestätigt, dass ein höheres Arbeitspensum der Klägerin in

- 26 - absehbarer Zeit nicht in Frage kommt (act. 161), was der Beklagte nicht in Frage stellt (act. 164). Eine Aufstockung auf 100 % per Anfang 2021 bei der L._____ AG scheint somit nicht realistisch. Es fehlen daneben zuverlässige Anhaltspunkte da- für, dass die Klägerin selbst bei zumutbaren Anstrengungen angesichts der eher angespannten Arbeitsmarktsituation eine andere 100 %- oder eine ergänzende 40 %-Stelle auf Anfang 2021 finden kann. Insgesamt ist der Klägerin aufgrund der langen Ehe mit klassischer Rollenteilung, ihres Alters, ihres langen Arbeitsunter- bruchs und ihrer mangelnden Arbeitserfahrung nicht zumutbar, in absehbarer Zeit eine Vollzeitstelle zu finden oder ihre Erwerbstätigkeit von 60 % auf 100 % aufzu- stocken. Hinzu kommt, dass aufgrund der komfortablen finanziellen Situation der Parteien eine volle Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nicht derart dringlich ist, dass ihr jede Art von Tätigkeit zugemutet werden muss. Bezüglich der zukünftigen Prognose kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Erwerbsaussichten der Klägerin trotz derzeitiger Arbeitsstelle angesichts ihres Alters realistischerweise nicht mehr wesentlich verbessern dürften. Der Beklagte hat zu den Erwerbsaus- sichten der Klägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsver- fahren konkrete Behauptungen aufgestellt und im Rechtsmittelverfahren im We- sentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtsauf- fassung zur Zumutbarkeit einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit der Klägerin wieder- holt. Er setzte sich dabei mit den vergeblichen, ausgewiesenen Suchbemühungen sowie den reellen Erwerbsaussichten der Klägerin nicht substantiiert auseinander. Seine pauschalen Ausführungen führen deshalb zu keiner anderen Einschätzung der Rechtsfrage über die Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums. 1.8. Zusammenfassend ist der Klägerin kein hypothetisches 100 %- Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Tatfrage, welches Einkommen sie bei einer vollen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2021 erzielen könnte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 1.9. Als Folge fällt eine Abstufung des nachehelichen Unterhalts aufgrund eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Klägerin ab 1. Januar 2021 weg und das angefochtene Urteil ist insoweit abzuändern (vgl. nachfolgend E. 8).

- 27 - 2. 2.1. Die Klägerin verlangt bis Ende 2022 einen höheren Unterhalt. Sie begründet dies mit einer Erhöhung ihres monatlichen Bedarfs um CHF 500.– wegen zusätz- lichen Kinderkosten. 2.2. Die Klägerin hat zunächst in der Berufung nicht dargelegt, dass sie diese zusätzlichen Kinderkosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt hat und die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht oder falsch berücksichtigt hat. Ein entspre- chender Antrag geht auch bei Durchsicht ihrer dortigen Rechtsschriften nicht her- vor (vgl. act. 22 S. 11 und act. 37). Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Ge- genpartei, die vorinstanzlichen Akten nach bestimmten Vorbringen einer Partei zu durchsuchen. Es war für die Klägerin überdies im erstinstanzlichen Verfahren ab- sehbar, dass die Tochter bis zum Ende des Studiums bei ihr wohnen wird und der Sohn dereinst Militärdienst leisten muss. Die Vorbringen sind deshalb als verspä- tete, unzulässige Noven zu werten. In materieller Hinsicht wäre ohnehin zu be- achten, dass der Sohn seine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat und seit einiger Zeit ein regelmässiges Einkommen erzielt. Es ist anzunehmen, dass er genügend Ersparnisse äufnen konnte, um seine reduzierten Lebenshaltungskosten während seiner Militärzeit einschliesslich allfälliger bei der Klägerin verursachter Kosten aus eigener Kraft zu decken. Für die Kosten des Unterhalts der Tochter kommt der Beklagte auf. Dieser erklärte an der Hauptverhandlung, er werde seine Toch- ter im Rahmen seiner Möglichkeiten stets unterstützen, auch während ihres Stu- diums und selbst wenn beide Kinder bei der Klägerin wohnen (Prot. Vi S. 61). Die Klägerin hat zusätzliche, von ihr zu deckende Ausgaben für die Tochter im Übri- gen nicht substantiiert und ebenso wenig dargetan, dass solche Kosten vom Be- klagten nicht bezahlt worden wären. 2.3. Insgesamt ist der Antrag der Klägerin nach einem höheren nachehelichen Unterhalt deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Der Beklagte rügt die Grundlagen der Berechnung des nachehelichen Un- terhalts durch die Vorinstanz. Im Einkommen der Klägerin sei nicht eingerechnet, dass C._____ ihr seit 1. September 2018 jeden Monat einen Betrag von CHF

- 28 - 900.– überweise, was als Einkommen der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen. Sein eigener Bedarf sei demgegenüber zu niedrig veranschlagt. Es sei- en zusätzlich CHF 290.– für die aktuelle Kranken-Grundversicherung und CHF 172.– für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Ebenso seien CHF 100.– für die Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Zahnarztkosten) sowie der von ihm be- zahlte Unterhalt für die Tochter von CHF 750.– monatlich in seinem Bedarf einzu- rechnen. Dieser erhöhe sich deshalb auf CHF 6'068.–. Gleichzeitig reduziere sich sein Unterhaltsbeitrag auf letztlich CHF 2'068.50 pro Monat. Die zu viel bezahlten Beträge seien ihm zurückzuerstatten (act. 153/143 S. 1 f.). 3.2. Aus den Einwänden des Beklagten lässt sich zwar ein hinreichend konkre- ter, bezifferter Antrag auf Erhöhung seines Bedarfs und Reduktion des nacheheli- chen Unterhalts entnehmen. Allerdings erhellt daraus nicht, wie er zu dem von ihm geltend gemachten reduzierten Unterhaltsbeitrag gelangt. Es mangelt daher an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung, weshalb nachfolgende Angaben lediglich der Vollständigkeit halber erfolgen. Was die angebliche Zah- lung von C._____ an die Klägerin betrifft, behauptet der Beklagte nicht, dass er diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Ebenso wenig begründet er die No- venqualität dieser Behauptung. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen. Seine Vorbringen sind des- halb als verspätete, unzulässige Noven unbeachtlich. Im Übrigen substantiiert der Beklagte nicht, inwiefern es sich bei der Zahlung von C._____ um zusätzliche Nettoeinnahmen der Klägerin handelt, die sie für ihre eigenen Bedürfnisse ver- wenden kann. 3.3 Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Tochter F._____ im Umfang von CHF 750.– wurden im vorinstanzlichen Verfahren von der Kläge- rin anerkannt (u.a. act. 106 S. 4). Die erwachsene Tochter hat jedoch einen eige- nen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, der ihr den Unterhalt auch direkt bezahlt. Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter geht dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nicht vor (vgl. Art. 276a Abs. 2 ZGB und BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Weder der Unterhalt noch der Bedarf von F._____ sind deshalb bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu

- 29 - berücksichtigen. Der Beklagte verfügt über einen Freibetrag von monatlich mehre- ren Tausend Franken. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse drängt es sich nicht auf, in Abweichung von der üblichen Methode den Unterhalt an die voll- jährige Tochter im Bedarf des Beklagten aufzunehmen. 3.4. Hinsichtlich der übrigen vom Beklagten beanstandeten Positionen seines Bedarfs ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz seine Bedarfsbeträge konkret auflis- tete und beurteilte (act. 145 S. 19). Demnach beantragte der Beklagte vor Vo- rinstanz für die Krankenkasse CHF 217.– und für weitere Gesundheitskosten CHF 100.–. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass letztere von der Klägerin bestritten worden seien. Der Beklagte habe diese Kosten auf konkrete Befragung nicht de- taillieren können, sondern habe pauschal bemerkt, es komme ja immer wieder vor, dass man da etwas bezahlen müsse (act. 145 S. 21 mit Verweis auf Prot. Vi S. 63). In der Folge wurden nur die Kosten für die Krankenkasse berücksichtigt, nicht aber die weiteren Gesundheitskosten. Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in seiner Berufung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen falsch sein sollen. Die blosse Anpassung an die zwischen- zeitlich leicht höhere Krankenkassenprämie kann im Übrigen nicht mit Berufung geltend gemacht und korrigiert werden. Es kann deshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden, weil sich eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz aus den vorgebrachten Rügen des Be- klagten nicht erkennen lässt. 3.5. Zusammenfassend sind die Rügen des Beklagten zur Bedarfsberechnung nicht gerechtfertigt. Es besteht kein Anlass, den von der Vorinstanz errechneten nachehelichen Unterhalt (ohne hypothetisches Einkommen) von CHF 4'525.– zu reduzieren oder zu erhöhen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, basiert der Unterhaltsbeitrag auf der derzeitigen Lebenssituation, in welcher die Klägerin zusammen mit den erwachsenen Kindern unter Übernahme sämtlicher Unkosten, aber ohne Entschädigung in der ehelichen Liegenschaft lebt. Die Klä- gerin verneint in der Berufung ausdrücklich die Notwendigkeit einer Reduktion respektive Erweiterung der Zahlung ab dem Zeitpunkt der Liegenschaftsversteige- rung. Dies mit der Begründung, dass die Liegenschaft nicht versteigert werden

- 30 - müsse (act. 143 S. 23 Ziff. 9). Dass im Fall eines künftigen Verkaufs der eheli- chen Liegenschaft (vgl. act. 143 S. 26 Ziff. 4) eine andere Unterhaltsregelung gel- ten müsste, macht sie sodann nicht geltend. In Anwendung der Dispositionsma- xime erübrigt sich deshalb eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass die Klägerin die Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ vor dem tt. Juni 2031 verlässt. 4. 4.1. Die Klägerin bemängelt, die Erziehungsgutschriften der AHV hätten aus- schliesslich ihr zugewiesen werden sollen, weil sie die Kinder seit Geburt alleine betreut habe. Die Vorinstanz habe vergessen, über die Erziehungsgutschriften der AHV zu entscheiden (act. 143 S. 23). 4.2. Die Klägerin hat zunächst nicht dargetan, dass sie die vollumfängliche Zu- weisung aller Erziehungsgutschriften schon vor Vorinstanz verlangt hat. Ein sol- cher Antrag befindet sich nicht unter den Begehren in ihren damaligen Recht- schriften (vgl. act. 37 und 53). Bei den Erziehungsgutschriften handelt es sich im Übrigen um fiktives Einkommen, das erst bei der späteren Rentenberechnung der Parteien zu berücksichtigen sein wird. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bildet stets die elterliche Sorge. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig geteilt, sofern beide Ehegatten in der Schweiz versichert sind (vgl. www.ahv-iv.ch; Art. 52e ff. AHVV). Nachdem beide Kinder der Parteien im Zeitpunkt der Ehe- scheidung das 16. Altersjahr bereits überschritten hatten, erübrigte es sich, im Ur- teil für die Zeit nach der Scheidung eine Regelung über die Zuweisung der Erzie- hungsgutschriften vorzusehen. Die Rüge verfinge demnach auch in materieller Hinsicht nicht.

5. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt basierend auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gerichtsüblich inde- xiert und eine erste Anpassung per 1. Januar 2021 per Stand November des Vor- jahres vorgesehen. Daran ist festzuhalten.

- 31 - 6. 6.1. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wehren sich beide Parteien gegen die angeordnete öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegen- schaft. 6.2. Die Klägerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit der Anordnung der öffentli- chen Versteigerung die Dispositionsmaxime verletzt und das Recht falsch ange- wendet. Ziffer 5 und Teile von Ziffer 6 des Dispositivs seien ersatzlos zu strei- chen. Die Vorinstanz habe die Anträge des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in den Akten nicht zusammengesucht und diese beim Entscheid nicht berücksich- tigt. Der Beklagte habe nie eine öffentliche Versteigerung des Hauses gewünscht. Er habe zwar zur weiteren Verwendung der Liegenschaft verschiedene Anträge gestellt, welchen aber allen die einstweilige Beibehaltung des hälftigen Miteigen- tums der Parteien zu Grunde gelegen habe (act. 143 S. 9 ff.). Auch die Klägerin habe die Beibehaltung des Miteigentums, eventuell den Freihandverkauf bean- tragt. Die Anträge der Parteien seien für das Gericht verbindlich gewesen. Die öf- fentliche Versteigerung sei zudem in der heutigen Zeit unvernünftig und nicht im Sinne der Parteien, weil in der Regel ein deutlich geringerer Erlös als bei einem Freihandverkauf erzielt werde. Das Miteigentum der Parteien sei nach der Schei- dung fortzuführen, bis die Tochter das Studium beendet habe. Was danach mit der Liegenschaft geschehe, hätten die Parteien später zu entscheiden. Im Beru- fungsurteil sei einzig festzuhalten, dass die Klägerin CHF 30‘985.35, welche sie aus ihrem Eigengut in die Liegenschaft investiert habe, vorab aus dem Nettoerlös ausbezahlt erhalte (act. 143 S. 24 ff.). 6.3. Auch der Beklagte rügt die Anordnung der öffentlichen Versteigerung durch die Vorinstanz. Diese sei überraschend und nicht besprochen worden. Sofern keine Einigung der Parteien gelinge, müsse das Haus marktüblich verkauft und versucht werden, dafür den besten Preis zu erhalten. Die Versteigerung sei der letzte, nicht aber der erste Ausweg. Er bevorzuge, weil es auch das Beste für die Kinder sei, wenn die Klägerin mit ihnen dort wohnen bleibe und ihm einen markt- üblichen Mietzins bezahle (act. 153/143 S. 4).

- 32 - 6.4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe beantragt, die eheliche Liegen- schaft sei im Miteigentum zu behalten mit dem Recht, dass sie dieses bis zur Be- endigung der Ausbildung der Kinder unter Übernahme aller Kosten nutzen könne, ohne dem Beklagten eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Der Beklagte ha- be dagegen die eheliche Liegenschaft auf den Zeitpunkt des Lehrabschlusses von C._____ verkaufen wollen. Da C._____ seine Lehre inzwischen abgeschlos- sen habe, sei der Beklagte demnach mit der Weiterführung des Miteigentums nicht einverstanden. Beide Parteien hätten sich nicht über die Art der Aufhebung des Miteigentums einigen können, keine Partei habe die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB verlangt und eine körperliche Teilung komme nicht in Frage, weshalb gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB einzig die Anordnung der öffentlichen Ver- steigerung verbleibe (act. 145 S. 31 ff.). 6.5. Vorab ist festzuhalten, dass beide Parteien (der Beklagte sinngemäss) im Berufungsverfahren übereinstimmend beantragen, Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Urteils sei zu streichen und die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu belassen. Uneins bleiben die Parteien bezüglich der Nutzungsbedin- gungen der Liegenschaft nach der Scheidung. Somit ist abzuklären, ob die An- ordnung der öffentlichen Versteigerung zu Recht geschah. 6.6.1. Vor Vorinstanz stellte die Klägerin zweimal den Antrag, es sei das je hälfti- ge Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen und sie zu berech- tigen, bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von C._____ darin zu ver- bleiben, unter alleiniger Übernahme sämtlicher Kosten (act. 13 Antrag 8 und act. 37 Antrag 9). Sie führte aus, die Tochter werde nach dem Auslandjahr wieder zu ihr zurückkehren, einige Jahre studieren und es sei undiskutabel, dass sie (die Klägerin) wohl noch vier bis fünf Jahre auf die Nutzung der Liegenschaft ange- wiesen sei (act. 13 N 13). In der Begründung der Scheidungsklage vom 12. Sep- tember 2016 verzichtete sie darauf, die Liegenschaft zu Alleineigentum zu über- nehmen, weil sie die nötigen Mittel nicht habe, um den Beklagten auszubezahlen. Die Liegenschaft soll jedoch noch nicht verkauft werden, weil sie diese nutze, so- lange die Kinder noch zu Hause seien. Später sei die Liegenschaft freihändig zu verkaufen oder im Falle der Uneinigkeit zu versteigern, was jedoch nicht im Inte-

- 33 - resse der Parteien sein würde (act. 37 S. 4, 38 und 39). Ähnliches verlangte die Klägerin in der Replik. Die Liegenschaft sei im Miteigentum der Parteien zu behal- ten und ihr sei bis zur Beendigung der Ausbildung beider Kinder ein Nutzungs- recht unter Übernahme aller Kosten einzuräumen (act. 53 Antrag 6). Sie erwähnte explizit, das Miteigentum sei weiterzuführen, der Beklagte anerkenne dies ja; da F._____ mindestens noch fünf Jahre bei ihr wohnen werde, erfolge die Auflösung des Miteigentums nicht bei Beendigung der Lehre von C._____. Sie (die Klägerin) soll weiter berechtigt sein, entschädigungslos dort zu wohnen. Später werde das Miteigentum allenfalls nach Gesetz aufgelöst (act. 53 S. 33 ff.). Dabei blieb die Klägerin auch in der Triplik (act. 106 S. 5). 6.6.2. Der Beklagte zeigte sich im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen damit einverstanden, dass die Klägerin unter Übernahme der Kosten in der Lie- genschaft verbleiben dürfe, bis C._____ volljährig sei. Danach müsse angesichts der beträchtlichen Grösse der Liegenschaft für eine Person neu über das Arran- gement diskutiert werden (act. 153/143 S. 9, Prot. Vi S. 7). Dies wiederholte er im Wesentlichen in seiner ausserterminlich erfolgten, aber zu den Akten genomme- nen Eingabe vom 22. Juni 2016 (act. 32). Nach Volljährigkeit der Kinder wolle er das Haus verkaufen. In der Klageantwort vom 12. September 2016 erklärte er sich mit einem Nutzungsrecht der Klägerin bis zum Abschluss der Erstausbildung von C._____ einverstanden. Die Klägerin müsse ihm für die Nutzung des Hauses einen marktüblichen Mietzins bezahlen. Sie habe die Erneuerung des Hauses vernachlässigt, weshalb ein Minderwert entstanden sei. Der Zeitpunkt des Ver- kaufs sei dann noch zu besprechen, spätestens aber auf Beendigung der Lehre von C._____ (act. 46 unter Punkt V). Im Übrigen beanstandete er die Anträge der Klägerin in der Klagebegründung auf Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigen- tum nicht (act. 46 S. 1). Im Rahmen der Duplik brachte er an der Hauptverhand- lung vom 26. Januar 2017 vor, er habe eine Lösung für das angeblich aufwändige Haus: "Wir verkaufen das Haus und teilen den Gewinn." Dann könne sich die Klägerin eine eigene Wohnung nehmen. Unmittelbar darauf schlug er vor, er kön- ne das Haus umgehend für CHF 4'000.– vermieten und die Klägerin bekäme monatlich CHF 2'000.– (Prot. Vi

- 34 - S. 54, 55 und 61). In der Quadruplik vom 27. Dezember 2017 liess er sich wie folgt vernehmen: Die Klägerin solle ihm per sofort einen marktüblichen Zins von CHF 4'500.– bezahlen. Davon würden sämtliche Kosten bezahlt und Ende Jahr der Saldo unter den Parteien aufgeteilt (act. 81 S. 3). Dabei blieb er im Wesentli- chen auch in seiner Eingabe vom 16. Mai 2018, in welcher er einen Verkauf durch die Parteien favorisierte. Er schlug indes zusätzlich vor, die Rollen zu tauschen und er gehe ins Haus (act. 108 unter Punkt 8). Schliesslich hielt er in seiner letz- ten Eingabe vom 28. März 2019 fest, das Haus sei zu einem marktüblichen Zins zu vermieten oder dann zu verkaufen (act. 120 S. 1). 6.6.3. Die Anträge der Klägerin zielen deutlich auf eine einstweilige Beibehaltung der Liegenschaft im Miteigentum der Parteien. Diejenigen des Beklagten sind un- einheitlich und variieren situativ. Sie erweisen sich aufgrund seiner mangelnden Rechtskenntnisse zudem als auslegungsbedürftig. Anfänglich zeigte er sich damit einverstanden, der Klägerin das Haus bis zur Mündigkeit oder bis zum Abschluss der Lehre des Sohnes zur Nutzung unter Kostenübernahme zu überlassen. Ohne dies klar auszudrücken, befürwortete er damit ebenfalls, die Liegenschaft einst- weilen im Miteigentum der Parteien zu belassen und die bisherige, bereits seit der Trennung im Jahr 2007 gelebte Lösung beizubehalten. Im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen wurde denn auch bezüglich der Nutzung der Liegenschaft nichts geregelt und die Klägerin blieb dort mit den Kindern wohnen. C._____ schloss seine Lehre am 16. August 2018 ab (act. 106 S. 4); das Scheidungsver- fahren blieb indessen pendent, weshalb die Anträge des Beklagten teilweise überholt waren. In seiner einzigen und letzten Eingabe vor Vorinstanz nach Ab- schluss der Lehre des Sohnes bevorzugte der Beklagte eine Vermietung des Hauses zu einem marktüblichen Zins gegenüber einem Verkauf durch die Partei- en. Insoweit kann der Klägerin beigepflichtet werden, dass die Erwägung der Vo- rinstanz unter Verweis auf die Klageantwort, der Beklagte habe beantragt, die eheliche Liegenschaft sei auf den Zeitpunkt der Beendigung der Lehre von C._____ zu verkaufen (act. 145 S. 31), zu kurz greift. Die öffentliche Versteige- rung verlangte der Beklagte nie und er wurde im Verfahren, soweit ersichtlich, da- zu auch nicht befragt oder zur Konkretisierung seiner Anträge angehalten. Den Ausführungen des Beklagten lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass ihm

- 35 - die finanziellen Aspekte wichtig schienen und er eine angemessene Rendite zu erzielen bzw. Verluste durch eine Werteinbusse der renovationsbedürftigen Lie- genschaft zu verhindern versuchte, sei es mit der Vermietung (auch an die Kläge- rin) zu einem marktüblichen Zins, sei es durch einen Verkauf zu einem marktübli- chen Preis. Dafür, dass er unter Verkauf eine öffentliche Versteigerung gemeint haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, lassen sich doch seine wirtschaftli- chen Ziele mit einer solchen regelmässig nicht realisieren. Die mit dem Schei- dungsurteil angeordnete öffentliche Versteigerung liegt nicht im erkennbaren Inte- resse der Parteien. Ein hinreichend klarer Antrag auf sofortige Teilung des Mitei- gentums lässt sich ihren Vorbringen nicht entnehmen. 6.7. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt die Dispositionsmaxime (FammKomm Scheidung/STECK/FANKHAUSER, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 205 ZGB N 8 und 14 f.). Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorinstanz weist zwar richtig auf die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung anzuwendenden Gesetzesbestimmungen von Art. 205 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 650 und Art. 651 ZGB bei Aufhebung des Miteigentums hin. Danach gilt, dass sofern keine Partei die Zuweisung eines Gegenstands an sie verlangt, die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Auf- teilung von Miteigentum zur Anwendung gelangen. Während Art. 650 ZGB den Anspruch auf Teilung regelt, behandelt Art. 651 ZGB die Art der Teilung. Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Mitei- gentums zu verlangen, sofern diese nicht durch Gesetz oder den Zweck der Sa- che ausgeschlossen ist. Die Aufhebung des Miteigentums setzt damit das Verlan- gen eines Miteigentümers voraus. Die Teilung kann durch formlose, empfangsbe- dürftige Willenserklärung verlangt werden (BSK ZGB II-BRUNNER/WICH-TERMANN,

6. Auflage, Art. 250 N 9). 6.8. Es lässt sich keine klare Willensäusserung des Beklagten ersehen, das Mit- eigentum an der Liegenschaft sei mit dem Scheidungsurteil aufzuheben. Es fehlt deshalb das Verlangen eines Miteigentümers gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB, wes- halb der von der Vorinstanz angerufene Art. 651 ZGB betreffend Art der Teilung

- 36 - nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz kann auch aus dem Um- stand, dass sich die Parteien über die Bedingungen der weiteren Nutzung durch die Klägerin uneinig sind, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, eine der beiden Parteien, insbesondere der Beklagte, verlange die umgehende Auftei- lung des Miteigentums durch das Gericht. Mit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung übersah die Vorinstanz somit, dass ein klarer Antrag des Beklagten auf umgehende Aufteilung der Liegenschaft fehlte und die Klägerin ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung des Miteigentums an der Liegenschaft stellte (act. 37 S. 4). Der Beklagte war und ist nicht rechtskundig vertreten und ein juristischer Laie. Angesichts seiner auslegungsbedürftigen, divergierenden Anträge wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich vor dem Entscheid durch gezielte richterli- che Befragung im Sinne von Art. 56 ZPO Klarheit über den Inhalt des Antrags des Beklagten zur Liegenschaft zu verschaffen und dessen Willen herauszufinden. Dies wäre umso nötiger gewesen, nachdem C._____ die Lehre abgeschlossen und sich eine neue Situation ergeben hatte. Der Beklagte moniert überdies im Be- rufungsverfahren, die öffentliche Versteigerung sei für ihn überraschend gekom- men. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils und den Verhandlungspro- tokollen geht nicht hervor, dass die öffentliche Versteigerung während des Verfah- rens thematisiert und vom Gericht in Betracht gezogen wurde. Auch ist nicht er- sichtlich, dass die Parteien Gelegenheit erhielten, sich dazu vorgängig zu äus- sern. Um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) zu wah- ren, wäre die Vorinstanz angesichts der einschneidenden Wirkung einer öffentli- chen Versteigerung der Liegenschaft für die Parteien verpflichtet gewesen, sie vor dem Entscheid dazu anzuhören. 6.9. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz das Recht, namentlich Art. 53 ZPO (rechtliches Gehör), Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) und Art 58 ZPO (Dis- positionsmaxime) falsch angewendet und den Sachverhalt unvollständig festge- stellt. Mangels eines Antrags auf Aufhebung bleibt das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft nach der Ehe erhalten, was im Urteil festzustellen ist. Es wird Sache der Parteien sein, das Miteigentum bei weiterer Uneinigkeit über die Nutzungsbedingungen nach den sachenrechtlichen Bestimmungen auf-

- 37 - zulösen. Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz sind folglich aufzu- heben. 6.10.1 Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz sowie in ihrer Berufung, sie sei vom Gericht berechtigt zu erklären, die Liegenschaft einstweilen unter Tragung ange- messener Kosten zu nutzen (act. 143 Antrag 4 und act. 37 Antrag 9). 6.10.2 Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag nach Anordnung der öffentlichen Versteigerung nicht mehr äussern müssen, was hier nachzuholen ist. Gemäss Art. 121 ZGB kann das Gericht einem Ehegatten, der wegen den Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung angewiesen ist, bei der Schei- dung die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag alleine übertragen oder, so- fern die Wohnung dem anderen Ehegatten gehört, gegen angemessene Entschä- digung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräu- men. Letzteres gilt auch für Liegenschaften, die im Miteigentum der Parteien ste- hen (FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 121 ZGB N 17). Das Wohnrecht ist eine Personaldienstbarkeit und zum Schutz Dritter grundsätzlich im Grundbuch einzu- tragen. Während diese Bestimmung also die Möglichkeit der Einräumung eines Wohnrechts gewährt, sähe Art. 205 Abs. 2 ZGB die Zuweisung der Liegenschaft ins alleinige Eigentum eines Ehegatten vor. Sowohl Wohnrecht als auch Zuwei- sung bedingen eine angemessene Entschädigung oder Gegenleistung an die Ge- genseite, die über die Übernahme des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft hinausgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 121 ZGB N 51). Die Klägerin verlangt weder ein Wohnrecht noch die Eigentumszuweisung des Hauses, son- dern etwas Drittes, nämlich ein blosses Nutzungsrecht mit Übernahme der lau- fenden Kosten ohne Entschädigung an den Beklagten. Für die gerichtliche Ein- räumung des von der Klägerin gewünschten Nutzungsrechts fehlt es damit an ei- ner gesetzlichen Grundlage. Es erübrigen sich deshalb weitere Erwägungen zu einem allfälligen berechtigten Interesse der Klägerin an der Nutzung des Einfami- lienhauses. Ihr Antrag ist vielmehr abzuweisen. Die Parteien werden die Nutzung

- 38 - der Liegenschaft oder allenfalls die Auflösung des Miteigentums ausserhalb des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu regeln haben. 7. 7.1 Der Beklagte erhebt mit seiner Berufung im Zusammenhang mit der güter- rechtlichen Auseinandersetzung verschiedene Einwände. So seien die vom Vater der Klägerin bezahlten CHF 14‘000.– für deren Operation verwendet worden und hätten vom Eigengut der Klägerin abgezogen bzw. der Errungenschaft zugerech- net werden müssen. Auch die Einzahlung von CHF 50‘000.– in die Pensionskas- se der Klägerin, diverse Geschenke an sie und die Hälfte ihres Salärkontos seien zu Unrecht nicht der Errungenschaft zugerechnet worden. Demgegenüber seien CHF 30‘000.–, welche ihm sein Vater geschenkt habe, fälschlicherweise als Er- rungenschaft und nicht als sein Eigengut behandelt worden. Zudem seien CHF 6‘312.60 für offene direkte Bundessteuern, CHF 10‘000.– für sein geleastes Auto sowie CHF 4‘500.– aus dem Erlös des von der Klägerin verkauften gemein- samen Autos unberücksichtigt geblieben. Auch sei die Überweisung von CHF 20'000.– durch den Vater der Klägerin nicht für den Erwerb der Liegen- schaft, sondern als Unkostenbeitrag für die hohen jährlichen Kosten des Hauses erfolgt und der Errungenschaft zuzuweisen. Er habe sein gesamtes Eigenkapital von ca. CHF 180‘000.– in den Liegenschaftenkauf investiert, was ebenfalls ent- sprechend zu beachten sei (act. 153/143 S. 3 f.). 7.2. Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ein- leuchtend begründet (act. 145 S. 23-30). Sie hat die einzelnen Vermögenswerte nacheinander unter Berücksichtigung der Vorbringen und Einwände der Parteien nachvollziehbar entweder der Errungenschaft oder dem jeweiligen Eigengut einer Partei zugeteilt. Sie wendete dabei die geltende Verhandlungs- und Dispositions- maxime sowie die beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vorgesehenen Beweisregeln, wonach insbesondere die Eigengutseigenschaft eines Vermö- genswerts nachzuweisen ist (Art. 200 ZGB), korrekt an. Sie kam zum Schluss, dass feststehe, dass die Klägerin aus Mitteln ihres Eigenguts CHF 30'985.35 in die Liegenschaft eingebracht habe, welche ihr nach Abzug der Verwertungskos- ten und Steuern vorab aus dem Nettoverwertungserlös zurückzubezahlen seien.

- 39 - Ferner nahm sie Vormerk, dass die Wertschriften und Guthaben der Klägerin bei der H._____ und der M._____, die auf ihren Namen lauten, mangels Bestreitung durch den Beklagten ihr eingebrachtes Gut darstellten. Die Vorinstanz ermittelte so ein eheliches Errungenschaftsvermögen beim Beklagten von CHF 25'057.–, verpflichtete ihn, die Hälfte bzw. CHF 12'528.50 der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, und stellte fest, ansonsten seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 7.3. Der Beklagte hat sich in der Berufung mit den Erwägungen der Vorinstanz erneut nicht näher auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Überle- gungen falsch sein sollen, sondern beliess es dabei, ohne Bezugnahme auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz seine abweichende Sach- und Rechtsdar- stellung abzugeben und ohne Beachtung der Beweislage die Zuteilung einzelner Wertgegenstände in die Errungenschaft bzw. in sein Eigengut zu verlangen. Aus seinen Beanstandungen geht weiter nicht klar hervor, welche Ziffern im Dispositiv er wie abgeändert haben möchte. Dies wäre aber nötig gewesen, behandeln doch verschiedene Ziffern und Abschnitte die güterrechtliche Auseinandersetzung. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- und Antragslast nicht genügend nach, weshalb nicht weiter auf seine Vorbringen eingegangen werden kann. Die von ihm im Berufungsverfahren nachgereichte Bestätigung seiner Mutter vom 4. März 2017, sein Vater habe ihm im Jahr 1998 CHF 20'000.– für den Erwerb des Eigenheims bezahlt (act. 159), erfolgte überdies verspätet und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Kritik des Beklagten ist deshalb unbe- achtlich.

8. Zusammenfassend ergeben sich folgende Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils: Ziffer 3 betreffend nachehelicher Unterhalt ist anzupassen. Die Vorinstanz hat Abstufungen des nachehelichen Unterhalts zufolge des hypo- thetischen Einkommens der Klägerin und der öffentlichen Versteigerung vorgese- hen (act. 145 S. 18, Urteilsdispositiv-Ziffer 3 Absatz 3). Diese Abstufungen entfal- len. Im Übrigen verlangt die Klägerin keinen höheren Unterhalt im Fall des späte- ren Verkaufs des Hauses, sondern fordert den gleichen nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Beklagten (act. 143 S. 21). Der Beklagte ist demnach

- 40 - in Ziffer 3 zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 4'525.– bis zum tt. Juni 2031 zu bezahlen. Im Weitern sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (öffentliche Versteigerung) aufzuheben. Da die öffentliche Versteigerung wegfällt, ist die in Dispositiv-Ziffer 6 a) 1. des vorinstanzlichen Urteils vorgesehe- ne Rückerstattung von CHF 30'985.35 an die Klägerin neu in Ziffer 8 über die gü- terrechtliche Auseinandersetzung aufzunehmen. In der gleichen Ziffer ist ergän- zend das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft festzustellen. IV.

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– fest und aufer- legte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Entsprechend wurden keine Partei- entschädigungen zugesprochen (act. 145, Dispositiv-Ziffer 10-12). Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr blieb unangefochten. 2. 2.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Kostenauferlegung Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO falsch angewendet. Es sei eigentlich nur der nach- eheliche Unterhalt strittig gewesen. Da der Beklagte ihr gar keinen solchen habe bezahlen wollen, obsiege sie. Zudem habe der Beklagte durch seine Weigerung, einen Rechtsanwalt beizuziehen, das Verfahren enorm erschwert und verzögert. Er habe deshalb die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und ihr die von ihr bezahlten Anwaltsrechnungen über CHF 26‘386.55 zu ent- schädigen. Zudem habe sie Anspruch auf Rückerstattung des von ihr bezahlten Kostenvorschusses (act. 143 S. 27 ff.). 2.2. Der Beklagte bestreitet, das Verfahren verzögert zu haben und lehnt die ver- langte Entschädigung ab (u.a. act. 153/143 S. 5).

3. Die Vorinstanz stützte sich bei der Kostenverteilung nicht auf Art. 107 lit. f ZPO, sondern in erster Linie auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und begründete die Kosten- und Entschädigungsregelung damit, es habe unter den Parteien Einigkeit über die Regelung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts, der Kinderunter- haltsbeiträge sowie den Ausgleich der beruflichen Vorsorge bestanden. Strittig

- 41 - seien nur der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung gewesen. Die Klägerin habe beim nachehelichen Unterhalt leicht obsiegt, woge- gen der Beklagte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Liegenschaft gewinne, weil er die Liegenschaft habe verkaufen wollen. Der Be- klagte sei indessen mit seinem Antrag betreffend Ausscheidung des Eigenguts unterlegen. Insgesamt obsiege der Beklagte leicht. Da er es indessen unterlassen habe, sämtliche Unterlagen rechtzeitig einzureichen und dadurch den Prozess er- schwert habe, seien die Kosten hälftig aufzuteilen (act. 145 S. 35 f.).

4. Weshalb diese Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, wird aus der Kritik der Klägerin nicht klar. Der Umstand, dass letztlich aufgrund der langen Dauer des Verfahrens über die Kinderbelange nicht mehr zu entscheiden war, ändert nichts daran, dass diese zunächst Gegenstand des Verfahrens, na- mentlich der vorsorglichen Massnahmen, bildeten. Die Kostenauflage der Vo- rinstanz ist indessen aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ohnehin abzuändern, weshalb nicht weiter auf die Rügen der Klägerin einzugehen ist. Die Klägerin obsiegt bezüglich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung vollständig sowie neuerdings bezüglich des nachehelichen Unterhalts überwiegend, während beide Parteien mit ihren Anträgen betreffend die (Nicht-)Versteigerung der Lie- genschaft (welche weitaus das höchste vermögenswerte Interesse aufweist) durchdringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens der Klägerin zu zwei Fünfteln (CHF 3'000.–) und dem Beklagten zu drei Fünfteln (CHF 4'500.–) aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab vom geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 3'600.– zu beziehen. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– als Differenz des von ihr geleisteten Kostenvorschus- ses und des von ihr zu tragenden Anteils zurückzubezahlen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Fünftel zu bezahlen. Die Klägerin beantragt demgegenüber, der Beklagte habe ihr die Anwaltsrechnungen über CHF 26'386.55 zu entschädigen (act. 143 S. 29).

- 42 - 5.2. Die Klägerin hat weder die Kosten im Einzelnen substantiiert noch deren Angemessenheit dargelegt. Die Entschädigung erfolgt nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). In nicht vermögensrechtli- chen Prozessen wird die Grundgebühr im Kanton Zürich nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt. Sie beträgt in der Regel im Scheidungsverfahren zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer. 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rah- men des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Ein Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 AnwGebV hat die Klägerin weder behauptet noch dargetan; im Übrigen bildeten im erstinstanzlichen Verfahren auch nichtver- mögensrechtliche Fragen Prozessgegenstand. Die Grundgebühr ist folglich nach § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bestimmen. Angesichts der übereinstimmenden Anträge der Parteien im Scheidungspunkt sowie den Kinderbelangen ist von einem leicht un- terdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Die güterrechtliche Auseinanderset- zung gestaltete sich für den Vertreter der Klägerin zwar etwas aufwändiger, weil der Beklagte die Belege verzögert und nur unvollständig einreichte. Welche Auf- wände über die Nachforderung von Dokumenten zur güterrechtlichen Auseinan- dersetzung hinaus aufgrund einer mutwilligen oder unbilligen Prozessführung durch den Beklagten verursacht worden sein könnten, führt die Klägerin aber nicht aus. Insgesamt ist somit eine durchschnittliche Grundgebühr von CHF 6'000.– angemessen. Als zuschlagsberechtigte Handlungen sind die rund drei- stündige Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen, die zusätzliche Instrukti- onsverhandlung, die Ausarbeitung der Duplik (act. 53), der Triplik (act. 77), der Eingabe vom 24. September 2018 (act. 106) sowie die Sichtung und Einreichung diverser Beilagen zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt sich der maximale Zuschlag im Umfang der Grundgebühr bzw. von CHF 6'000.–. Der Klägerin ist deshalb für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung im

- 43 - Rahmen von einem Fünftel, demnach CHF 2'400.–, zuzusprechen. Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Ein Anspruch auf Entschädigung hat er auch nicht substantiiert erhoben.

6. Im Berufungsverfahren waren ausschliesslich vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zu behandeln, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 und § 12 GebV OG festzusetzen ist. Der Streitwert für die Erstberufung der Klägerin wurde bei der Ansetzung des Kostenvorschusses prima vista auf CHF 100'000.– veranschlagt (act. 151). Dieser erweist sich hinsichtlich der Abän- derung des nachehelichen Unterhalts als gerechtfertigt. Der Streitwert der Zweit- berufung wurde approximativ mit CHF 200'000.– geschätzt (act. 153/146). Wird einbezogen, dass der Beklagte neben der Herabsetzung des nachehelichen Un- terhalts auch die güterrechtlichen Ausgleichszahlungen (CHF 30'985.35 und CHF 12'528.50) bestritten hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung auf CHF 230'000.–. Hinzu kommt das vermögenswerte Interesse der Parteien an der Beibehaltung des Miteigentums an der Liegenschaft sowie das Interesse der Klägerin am Nut- zungsrecht des Hauses bis Abschluss des Studiums der Tochter. Das Interesse an der Liegenschaft besteht in der Differenz des Erlöses aus einem späteren Ver- kauf durch die Parteien und des zu erwartenden Erlöses aus der öffentlichen Ver- steigerung. Da diese zwei Nennwerte derzeit kaum abschätzbar sind, kann der Streitwert nur in groben Zügen festgelegt werden. Dabei ist vom Wert der Liegen- schaft von CHF 852'000.– gemäss den Steuererklärungen der Klägerin (act. 4/5) und dem usanzgemäss deutlich tieferen Erlös bei der angeordneten öffentlichen Versteigerung als beim Verkauf durch Private im Umfang von ca. 20 % auszuge- hen. Demnach resultiert ein wirtschaftliches Interesse der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft von CHF 170'000.–. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Nutzungsrecht daran bis Ende 2022 ergibt sich aus der Differenz der ihr bis dahin anfallenden Mietkosten einer Wohnung und des Unterhalts der Liegenschaft. Die Vorinstanz bezifferte diese Differenz mit CHF 870.– pro Monat (act. 145 S. 18). Kapitalisiert auf zweieinhalb Jahre erhöht sich der Streitwert damit um weitere CHF 25'000.–. Das vor der Kammer im Streite liegende finanzielle Gesamtinte- resse der Parteien beläuft sich somit auf CHF 525'000.–. Die Gerichtsgebühr ist damit in Anwendung der obgenannten Bestimmungen auf CHF 15'000.– festzu-

- 44 - setzen. Da sich die Parteien bezüglich der Anfechtung der öffentlichen Versteige- rung im Berufungsverfahren grundsätzlich einig waren, ist die Gerichtsgebühr im Umfang eines Drittels umständehalber auf die Gerichtkasse zu nehmen. Der Be- klagte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung vollumfänglich und bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Reduktion auf CHF 2'068.50) überwiegend, während die Klägerin be- züglich des Nutzungsrechts an der Liegenschaft vollständig sowie beim ehelichen Unterhalt leicht unterliegt. Insgesamt ist von einem deutlichen Obsiegen der Klä- gerin auszugehen. Die Gerichtskosten sind ihr zu 1/15 und dem Beklagten zu 9/15 aufzuerlegen.

7. Die Parteientschädigung richtet sich nach §§ 4 (insbesondere auch Abs.

3) und 13 AnwGebV. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Ab- sehen von Kinderunterhalt), 7 (Private Vorsorge), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Festsetzung Gerichtsgebühr) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 am 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und teilweiser Ab- weisung der Zweitberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende neue Fassung ersetzt:

- 45 - "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 4'525.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis längstens tt. Juni 2031 im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

2. Der Antrag der Klägerin betreffend Zuweisung der Erziehungsgutschriften wird abgewiesen.

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Ein- zelgericht, vom 4. Februar 2020 (Indexierung) wird bestätigt.

4. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und Zweitberufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgeho- ben.

5. Der Antrag der Klägerin auf Nutzung der Liegenschaft wird abgewiesen.

6. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung der Klägerin und teilweiser Ab- weisung der Zweitberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende, ergänzende Fassung ersetzt: "In güterrechtlicher Hinsicht wird erkannt:

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Wertschriften und Gutha- ben der Klägerin ihr eingebrachtes Gut darstellen.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 12'528.50 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

c) Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft der Parteien an der D._____-Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) im hälftigen Miteigentum der Parteien verbleibt.

- 46 -

d) Es wird festgestellt, dass bei einem allfälligen Verkauf oder einer Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der D._____- Strasse ... in E._____ (Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2) nach Ab- zug allfälliger dem Erwerber überbundener Grundpfandschulden, der Grundstückgewinnsteuer sowie der Hälfte der Kosten der Ei- gentumsübertragung im Grundbuch aus dem Nettoerlös vorab der Klägerin CHF 30'985.35 zu bezahlen sind.

e) Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.

7. Die Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt.

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Februar 2020 werden die Gerichts- kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Fünfteln (CHF 3'000.–) der Klägerin und zu drei Fünfteln (CHF 4'500.–) dem Beklagten auferlegt und vorab vom Prozesskostenvorschuss (CHF 3'600.–) bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 600.– zurückzubezahlen.

9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'400.– zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 15'000.– fest- gesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Gerichtskosten werden zu 1/15 der Klägerin und zu 9/15 dem Beklagten auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kostenvor- schuss des Beklagten (CHF 6'000.–) sowie CHF 4'000.– vom Kostenvor- schuss der Klägerin (CHF 8'000.-) bezogen. Der verbleibende Kostenvor- schuss wird der Klägerin ausbezahlt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klä- gerin CHF 3'000.– zurückzuerstatten.

- 47 -

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 158 und 164, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 525'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: