Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. September 2004 in Zürich. Aus ihrer Ver- bindung ging der Sohn C._____, geboren tt.mm.2006, hervor (Urk. 23). Mit Ein- gabe vom 6. Februar 2017 reichte der Kläger eine Scheidungsklage bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 1). Am 27. April 2017 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Auskunfts- und Editionsbegehren, Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses), das der Kläger mit Eingabe vom 2. Juni 2017 beantwortete (Urk. 16, Urk. 27). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom
9. Juni 2017 widersetzte sich die Beklagte einer Scheidung (Prot. I S. 8 f.). Am 18. September 2017 fand eine Instruktions- und Massnahmeverhandlung statt (Prot. I S. 14 ff.). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 seine Klagebe- gründung ein; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (Urk. 42). Die Massnahmeantwort, mit der die Beklagte weitere Mass- nahmebegehren stellte, datiert vom 11. Dezember 2017 (Urk. 51). Die (auf den Scheidungspunkt beschränkte) Klageantwort ging am 17. Januar 2018 bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 55). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde das Grund- buchamt D._____ auf Antrag der Beklagten (Urk. 61) superprovisorisch angewie- sen, auf einer dem Kläger gehörenden Liegenschaft eine Verfügungsbeschrän- kung im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB anmerken zu lassen (Urk. 65, Urk. 66a). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 14. März 2018 zum Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung Stellung (Urk. 67). Am 18. Mai 2018 fand eine weitere Massnahmeverhandlung und die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 39 ff.). Am 27. Juni 2018 traf die Vorinstanz den eingangs im Dispositiv aufgeführten Entscheid (Urteil und Verfügung), womit sie die Scheidungsklage unter Kostenfolgen zu Las- ten des Klägers abwies, die Verfügungsbeschränkung aufrecht erhielt und sämtli-
- 11 - che übrigen Auskunfts- und Massnahmebegehren als gegenstandslos abschrieb (Urk. 79 = Urk. 82).
E. 2 Gegen die Abweisung der Scheidungsklage und die Festsetzung und Ver- teilung der Prozesskosten erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 81). Der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 83, Urk. 84). Die Berufungsantwort ging am 15. Januar 2019 ein (Urk. 86) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom
17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87).
E. 2.1 Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen erstinstanzliche Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungs- klage und die als gegenstandslos erledigt abgeschriebenen Massnahmebegehren sind teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung und die Auskunftsbegehren sind demgegenüber ver- mögensrechtlicher Natur. Der Streitwert des Begehrens um Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Aus- kunftsbegehren verzichtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf präzise Angaben zum Streitwert (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 1.1 und 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014, E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls wäre auch diesbezüglich von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.– auszu- gehen. Die Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– wurden vom Kläger rechtzeitig geleistet (Urk. 83 und 84, Urk. 89/85 und 89/86); der Beklagten wurde kein Kostenvorschuss auferlegt. Auf die Berufungen ist – unter Vorbehalt hinrei- chender Begründung – einzutreten.
E. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
- 16 - Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begrün- dungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.2).
E. 2.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dor- mann, Art. 106 N 11 f.).
- 17 -
E. 3 Gegen die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung und Abschrei- bung seiner Massnahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Dispositiv Ziffer 1 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018) erhob der Kläger mit Eingabe vom
1. Oktober 2018 Berufung (Urk. 89/81). Nach rechtzeitiger Leistung des Kosten- vorschusses und dem Eingang von zwei Noveneingaben (Urk. 89/87 und Urk. 89/90) erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 die Beru- fungsantwort (Urk. 89/93), die dem Kläger mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 89/94).
E. 3.1 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die Parteien wäh- rend über zweier Jahre vor Klageeinleitung getrennt unter einem Dach gelebt hät- ten (Urk. 81 S. 3). Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe in diesem Zusammenhang von ihm genannte Beweismittel ohne Grundangabe übergangen. Er habe an- schaulich ausgeführt, dass jeder Ehegatte ein getrenntes Leben geführt habe und allein in den Ausgang gegangen sei, keine Kommunikation und sexuelle Aktivitä- ten mehr stattgefunden hätten und es keine gemeinsame Abendessen oder kultu- relle Aktivitäten mehr gegeben habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn im Rahmen der Parteibefragung dazu zu befragen, und damit ein "rechtsgenügend vorgebrachtes Beweismittel" nicht abgenommen. Seine Aussagen hätten das tat- sächliche Fundament dafür gebildet, dass die Parteien effektiv (unter einem Dach) getrennt gelebt hätten. Die Trennung sei auch gegenüber Dritten kommu- niziert worden. Er habe die Trennung diversen Freunden und gemeinsamen Be- kannten mitgeteilt, beispielsweise Dr. O._____. Anlässe mit gemeinsamen Freun- den habe es (wie es noch vor 2015 die Regel gewesen sei) nicht gegeben. Diese Zäsur sei klar in Gesprächen "mit diesen Personen" thematisiert worden. Die Vo- rinstanz sei aber mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie Dr. O._____ nicht als Zeugen einvernommen habe. Stattdessen sei sie aufgrund der gemeinsamen Fotos davon ausgegangen, dass die Parteien auch während der Trennung ge- meinsam Ferien gemacht hätten. Da diese Fotos Momentaufnahmen seien, könn- ten sie kein Zusammenleben belegen. Zutreffend sei, dass die Beklagte den Klä- ger gelegentlich auf Geschäftsreisen begleitet habe und diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden könnten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ausschliesslich darauf abstelle, ohne die Beweisanträge des Klägers zu behandeln (Urk. 81 S. 3 f.).
E. 3.2 Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB superprovisorisch angeordnete Verfügungsbeschränkung auf der Liegen- schaft N._____ … und … in D._____ hielt die Vorinstanz aufrecht. Sie betrachtete es als naheliegend, dass die Liegenschaft mehrheitlich mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei. Durch den vom Kläger geplanten Verkauf der Liegenschaft sei zu befürchten – so die Vorinstanz weiter –, dass dem ehelichen Vermögen Li- quidität entzogen werde, die für die Deckung allfälliger unterhaltsrechtlicher und güterrechtlicher Ansprüche der Beklagten benötigt werde. Damit habe die Beklag- te auch ohne genaue Bezifferung eine Gefährdung ihrer künftigen unterhaltsrecht- lichen und güterrechtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht (Urk. 82 S. 14 ff.).
E. 3.2.1 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass auch ein Getrenntleben unter einem Dach möglich ist (Urk. 82 S. 11). Sie hat indes gefordert, dass der Wille zum Getrenntleben äusserlich erkennbar wird (Urk. 82 S. 11); entscheidende Be- deutung mass sie dabei dem Zeitpunkt zu, in dem die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Demgegenüber hielt sie die Behauptung des Klägers, die Trennung sei Dritten kommuniziert worden, für nicht relevant (Urk. 82 S. 13). Diese Erwägungen werden vom Kläger mit der Berufung nicht
- 18 - beanstandet. Es ist nicht richtig, wenn der Kläger vorbringt, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Antrag, Dr. O._____ als Zeugen einzuvernehmen, eingegangen. Sie hielt vielmehr fest, die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen könne unterbleiben, weil nicht relevant sei, ob und wann der Kläger seinen Tren- nungswunsch Dritten mitgeteilt habe (Urk. 82 S. 13 E. 3.6). Da nur rechtserhebli- che, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist die Einvernahme von Dr. O._____ zu Recht unterblieben. Damit stösst die Rüge des Klägers, Dr. O._____ hätte als Zeuge befragt werden müssen, ins Leere.
E. 3.2.2 Die Behauptung des Klägers, "die Trennung" sei gegenüber Dritten kommuniziert und "die Zäsur" mit Dritten thematisiert worden, ist im Übrigen un- substantiiert. Die Zulassung zum Beweis setzt hinreichend substantiierte Behaup- tungen zum Beweisthema voraus (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 31 ff.). Der Kläger konkretisiert nicht näher, was er im Einzelnen seinen Bekannten und Freunden gesagt bzw. was er mit ihnen genau besprochen hat. Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht mit sauberen Aktenverweisen auf, dass er vor Akten- schluss vor Vorinstanz diesbezüglich substantiierte Behauptungen aufgestellt hät- te, die einer Beweisabnahme zugänglich wären.
E. 3.3 Zu dem von der Beklagten gestellten Auskunftsbegehren erwog die Vor- instanz, dieses sei unabhängig von seiner konkreten Natur (Massnahmebegehren bzw. Stufenklage) im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens gestellt worden, womit der Auskunftsanspruch vom Bestand des Hauptprozesses abhän- ge. Bei Beendigung desselben müsse der Auskunftsanspruch in einem unabhän- gigen Verfahren oder innerhalb eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bleibe solange bestehen, bis ein Endurteil über die Scheidung vor- liege. Ausserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens sei der Eheschutzrichter für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Mit der Abweisung der Scheidungsklage liege ein Endentscheid über die Scheidung vor, womit die Aus- kunftsbegehren (Ziffer 1 und 2) der Beklagten und die übrigen Begehren der Par- teien um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden seien (Urk. 82 S. 17 f.).
- 15 - III.
1. Die drei Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LC180029-O, LY180051-O und LY180052-O richten sich gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018. Die drei Verfahren hängen thematisch eng zusammen und sind nunmehr zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180051-O sind als Urk. 89/81-95 und die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180052-O als Urk. 90/81-90 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.
E. 3.3.1 Der Kläger und die Beklagte wurden vor Vorinstanz an der Hauptver- handlung einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) unterzogen (Prot. I S. 53 ff., S. 65 f.). Dem Kläger war bereits an der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2017 mitgeteilt worden, dass es an ihm liege, "das Vorliegen des Scheidungs- punktes" zu beweisen (Prot. I S. 14). Im Rahmen der Parteibefragungen konnten Ergänzungsfragen gestellt werden (Prot. I S. 58, S. 62). Im Anschluss an die Par- teibefragungen verzichtete der Rechtsvertreter des Klägers ausdrücklich auf die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Prot. I S. 66). Es kann daher keineswegs gesagt werden, das Beweismittel der Parteibefragung sei von der Vorinstanz nicht abgenommen worden. Der Kläger anerkennt im Übrigen, dass die Vorinstanz ein- zig aus seiner Parteiaussage "darüber" (gemeint: ob die Parteien effektiv getrennt lebten oder nicht) ihre Schlüsse zog (Urk. 81 S. 3 Ziff. 4). Die Vorinstanz hat die Aussage des Klägers, der Schlussstrich sei damals (gemeint ist: Ende 2014) noch nicht gezogen worden (Prot. I S. 65), gewürdigt und zugunsten des Klägers fest-
- 19 - gehalten, damit sei noch nicht erstellt, dass kein zweijähriges Getrenntleben vor- liege, zumal offengeblieben sei, ob damit der Schlussstrich der Beziehung oder der Ehe gemeint sei (Urk. 82 S. 11 f.). Der Kläger kann nicht auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichten und nun geltend machen, er sei nicht zum Getrennt- leben befragt worden. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) ist auch mit Bezug auf die Parteibefragung des Klägers nicht ersichtlich.
E. 3.3.2 Wiederum geht der Kläger nicht auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz ein, wonach es darauf ankomme, wann die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Indem der Kläger dafürhält, jeder Ehegatte habe ein getrenntes Leben (ohne Kommunikation, kulturelle und sexuelle Aktivitä- ten, gemeinsame Abendessen etc.) geführt, zeigt er nicht auf, wann und auf wel- che Weise er seinen Trennungswunsch der Beklagten kommunizierte und – wo- rauf die Beklagte hinweist – für sie erkennbar die Weichenstellung zu einer neuen Lebensorganisation bzw. die Neuorientierung im Zusammenleben (vgl. Urk. 86 S.
4) vornahm. Davon abgesehen lässt es der Kläger auch in dieser Hinsicht an jeg- lichen Verweisen auf seine Vorbringen vor Vorinstanz fehlen. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung (Urk. 56/20+21, Urk. 56/24) unange- fochten festgestellt, dass es sich bei den von ihr erwähnten, im Jahre 2016 und über den Jahreswechsel 2016/2017 unternommenen Reisen nicht um Geschäfts- reisen handelte. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 12). Diese Beweis- würdigung vermag der Kläger nicht umzustossen, wenn er berufungsweise vor- trägt, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger gelegent- lich auf Geschäftsreisen begleitet habe (Urk. 81 S. 4 Ziff. 7). Gegenteils anerkennt er, dass diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden können.
E. 3.4 Der Kläger vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Nachdem er unbestrittenermassen erst Ende Januar 2017 aus der ehelichen Liegenschaft auszog, war die Trennungsfrist von zwei Jahren bei Rechtshängigkeit der Klage (6. Februar 2017) noch nicht abgelaufen (Urk. 1). Von einer Trennung per Ende Januar 2017 ging der Kläger denn auch ursprünglich aus, wobei er ausführte: "Der Kläger geht davon aus, dass auch die Beklagte die Scheidung will. Aus die-
- 20 - sem Grund hat er das Scheidungsbegehren eingereicht." (Urk. 1 S. 2). Die Vo- raussetzungen von Art. 114 ZGB sind demnach nicht erfüllt. Da das Gesetz ein zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage verlangt, genügt es nicht, dass die Parteien mittlerweile zwei Jahre getrennt leben (BSK ZGB I-Althaus/Huber/Steck, Art. 114 N 13, mit weiteren Verweisen).
E. 4 Gegen die Abschreibung ihrer Auskunftsbegehren und übrigen Mass- nahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom
27. Juni 2018) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ebenfalls Be- rufung (90/81). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Be- rufungsantwort (Urk. 90/88), die der Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 90/89).
E. 4.1 Die Vorinstanz konnte darin, dass die Beklagte ihrerseits ihre Zukunft plane und seit der Trennung vermehrt Zeit in ihrem Herkunftsland (USA) verbrin- ge, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten und keinen Anwendungsfall von Art. 115 ZGB erblicken (Urk. 82 S. 13). Der Kläger hält mit seiner Berufung an seiner Auffassung fest, dass sich die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise der Scheidung widersetze. Er beruft sich auf BGE 139 III 482 und macht geltend, im vorliegenden Fall bestehe eine ähnliche Situation, wobei er die Umstände schil- dert, die seiner Auffassung nach auf einen Scheidungswillen der Klägerin schlies- sen lassen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe "in diesem Punkt" (zu Aufenthal- ten der Beklagten in Kalifornien im Jahre 2017 und zu dem von ihr beabsichtigten Umzug nach Kalifornien nach der Scheidung) keine Beweisabnahmen getätigt. Weder seien die Parteien zu den Auslandaufenthalten der Beklagten befragt wor- den, noch sei die Beklagte zur Edition der Reisebelege (Flugbuchungen) aufge- fordert worden. Damit sei klar, dass die Vorinstanz zu Unrecht kein Beweisverfah- ren durchgeführt habe (Urk. 81 S. 5 f.).
E. 4.2 Der Kläger legt mit seiner Berufung nicht dar, wo er die von ihm ange- führten Umstände, die seiner Meinung nach auf ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten der Beklagten schliessen lassen (Urk. 81 S. 5 f.), bereits vor Vorinstanz in den Prozess eingeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wo der Kläger aus- führte, dass die Beklagte ihm gegenüber wiederholt (mündlich) klargemacht habe, dass sie die Scheidung wolle. Auch geht aus seinen Darlegungen nicht hervor, wo vor Vorinstanz entsprechende Beweisanträge (Parteibefragung, Urkundenedition) gestellt wurden. Eine Parteibefragung der Beklagten wurde im Übrigen durchge- führt (Prot. I S. 59 ff., S. 66). Der Kläger verzichtete auf die Stellung von Ergän- zungsfragen (Prot. I S. 66). Davon abgesehen hat die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers nicht deshalb verworfen, weil sie seine Sachdarstellung als nicht be-
- 21 - wiesen erachtete. Vielmehr verwarf sie den klägerischen Standpunkt aus rechtli- chen Gründen, indem sie dafürhielt, die Planung der Zukunft und vermehrte Auf- enthalte im Herkunftsland könnten nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten und als Anwendungsfall von Art. 115 ZGB taxiert werden. Der Vorwurf der unterlasse- nen Beweisabnahme geht daher fehl.
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dokumentiert der beklag- te Ehegatte seinen Scheidungswillen im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn er die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Schei- dungsbegehrens verlangt, aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig macht (BGE 139 III 482). In diesem Fall ist ein gemeinsames Scheidungsbegehren an- zunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass aus einem geplanten Wegzug aus der Schweiz und vermehrten Aufenthalten in Kalifornien nicht darauf geschlossen werden kann, dass über den Scheidungspunkt als solchen materiell Einigkeit besteht. Auch aus der Ablehnung der Wiederaufnahme des Zusammen- lebens könnte nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden, ansonsten bei jedem Ehegatten, der getrennt leben will, auf einen Scheidungswillen geschlos- sen werden müsste. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm gegenüber wiederholt mündlich klargemacht, dass sie die Scheidung möchte; sie beantrage die Abweisung der Scheidungsklage aus prozesstaktischen Gründen und um Druck zu erzeugen (Urk. 81 S. 5). Dieses – von der Beklagten bestrittene (Urk. 86 S. 5 f.) – Vorbringen wird weder substantiiert noch mit Beweisanträgen untermau- ert. Ebenso fehlen Verweise auf (rechtzeitig gestellte) Beweisanträge in den vor- instanzlichen Akten (vgl. E. 4.2). Aber selbst wenn sich die Beklagte einmal ge- genüber dem Kläger in diesem Sinne geäussert hätte, könnte darin (vor dem Hin- tergrund der gerichtlichen Pflicht zur Verifizierung des Scheidungswillens, Art. 111 Abs. 2 ZGB) kein genügendes Einverständnis zur Scheidung im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden. Die Beklagte hat vor Vorinstanz nämlich klipp und klar erklärt, sie sei mit einer Scheidung nicht einverstanden (Prot. I S. 9). Andere Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 115 ZGB (vgl. dazu etwa BSK ZGB I-Althaus/Steck, Art. 115 N 13 ff.) wurden nicht geltend gemacht. Die Vor- instanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege weder ein Rechtsmiss-
- 22 - brauch bzw. eine Zustimmung der Beklagten zur Scheidung vor, noch sei ein Un- zumutbarkeitsgrund auf Seiten des Klägers (Art. 115 ZGB) gegeben.
E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die zweitinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vorinstanz sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 im Auszug an das Grundbuchamt D._____, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Vorinstanz zugestellt.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Dispositiv-Ziffer 1) und ein Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dispositiv-Ziffer 2).
- 32 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Dispositiv
- Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 superprovisorisch angeordnete Verfü- gungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____, Grund- buch Blatt …, Kataster-Nr. …, wird aufrecht erhalten.
- Die Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 der Beklagten werden zufolge Abwei- sung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
- Die übrigen Begehren um vorsorgliche Massnahmen der Beklagten werden zufolge Abweisung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
- Die Begehren um vorsorgliche Massnahmen des Klägers werden zufolge Abwei- sung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. Juni 2018: (Urk. 79 = Urk. 82)
- Die Scheidungsklage wird abgewiesen. - 7 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 862.50 Dolmetscherkosten Fr. 110.– Grundbuchkosten Fr. 8'772.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag für das begründete Urteil von Fr. 5'400.– sowie von Fr. 972.50 für die Dolmetscher- und Grundbuchkosten wird vom Kläger nach- gefordert.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 21'585.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ (Ziffer 1 der Ver- fügung).
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 8 - Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers (LC180029-O und LY180051-O) und Berufungsbe- klagten (LY180052-O): Berufung vom 16. Oktober 2018 – Verfahren LC180029-O (Urk. 81 S. 2): "1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, unten, enthalten) des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben; es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweisabnahme zurückzuweisen; eventualiter sei die Scheidungsklage durch das Obergericht gutzuheissen;
- Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositives (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 22, enthalten) sei aufzuheben; es sei zu erkennen, dass die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren sich auf CHF 4'000 (zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 862.50 und Grundbuch- amtskosten von CHF 110, d.h. insgesamt CHF 4'972.50) belaufen. Die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.
- Ziff. 4 des Urteilsdispositives (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 22, enthalten) sei auf- zuheben; es sei zu erkennen, dass die Parteientschädigung sich auf CHF 7'000 beläuft; die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger diese Parteientschädigung zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zu- züglich Mehrwertsteuer." Berufung vom 1. Oktober 2018 – Verfahren LY180051-O (Urk. 89/81 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, enthalten) des Bezirksge- richts Bülach sei aufzuheben; es sei durch das Obergericht zu erkennen, dass der Antrag der Beklagten auf Er- lass einer Verfügungsbeschränkung abgewiesen und die superprovisorisch ange- ordnete Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____ aufgehoben wird;
- Ziff. 4 der Verfügung (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, enthalten) sei aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die vorsorglichen Massnahmeanträge des Berufungsklägers (auf Festsetzung des Kindes- und persönlichen Unterhalts, auf Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs und auf Nutzung der ehelichen Liegenschaft) während - 9 - der Dauer des Scheidungsverfahrens durch das Obergericht gemäss den im erstin- stanzlichen Verfahren gestellten Anträgen zu beurteilen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zu- züglich Mehrwertsteuer." Berufungsantwort vom 6. Dezember 2018 – Verfahren LY180052-O (Urk. 90/88 S. 1): "1. Der Berufungsbeklagte verzichtet auf ausdrückliche Anträge im Beschwerdeverfah- ren der Beklagten in der Hauptsache;
- Die Kosten im Beschwerdeverfahren der Beklagten (LY180052) seien von der Be- rufungsklägerin zu tragen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der Antrag auf Leistung eines 'Kostenvorschusses' durch den Berufungsbeklagten sei abzuweisen." der Beklagten, Berufungsklägerin (LY180052-O) und Berufungsbeklagten (LC180029-O und LY180051-O): Berufungsantwort vom 14. Januar 2019 – Verfahren LC180029-O (Urk. 86 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2018 zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten des Beru- fungsklägers." Berufungsantwort vom 10. Dezember 2018 – Verfahren LY180051-O (Urk. 89/93 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- Es sei Ziff. 1. der Verfügung vom 27. Juni 2018 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (FE170040-C) zu bestätigen.
- Es sei Ziff. 4. der Verfügung vom 27. Juni 2018 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (FE170040-C) aufzuheben und zur Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers." Berufung vom 1. Oktober 2018 – Verfahren LY180052-O (Urk. 90/81 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 2. und 3. der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Entscheidfällung an das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Bülach zurückzuweisen. - 10 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbe- klagten." Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. September 2004 in Zürich. Aus ihrer Ver- bindung ging der Sohn C._____, geboren tt.mm.2006, hervor (Urk. 23). Mit Ein- gabe vom 6. Februar 2017 reichte der Kläger eine Scheidungsklage bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 1). Am 27. April 2017 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Auskunfts- und Editionsbegehren, Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses), das der Kläger mit Eingabe vom 2. Juni 2017 beantwortete (Urk. 16, Urk. 27). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom
- Juni 2017 widersetzte sich die Beklagte einer Scheidung (Prot. I S. 8 f.). Am 18. September 2017 fand eine Instruktions- und Massnahmeverhandlung statt (Prot. I S. 14 ff.). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 seine Klagebe- gründung ein; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (Urk. 42). Die Massnahmeantwort, mit der die Beklagte weitere Mass- nahmebegehren stellte, datiert vom 11. Dezember 2017 (Urk. 51). Die (auf den Scheidungspunkt beschränkte) Klageantwort ging am 17. Januar 2018 bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 55). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde das Grund- buchamt D._____ auf Antrag der Beklagten (Urk. 61) superprovisorisch angewie- sen, auf einer dem Kläger gehörenden Liegenschaft eine Verfügungsbeschrän- kung im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB anmerken zu lassen (Urk. 65, Urk. 66a). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 14. März 2018 zum Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung Stellung (Urk. 67). Am 18. Mai 2018 fand eine weitere Massnahmeverhandlung und die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 39 ff.). Am 27. Juni 2018 traf die Vorinstanz den eingangs im Dispositiv aufgeführten Entscheid (Urteil und Verfügung), womit sie die Scheidungsklage unter Kostenfolgen zu Las- ten des Klägers abwies, die Verfügungsbeschränkung aufrecht erhielt und sämtli- - 11 - che übrigen Auskunfts- und Massnahmebegehren als gegenstandslos abschrieb (Urk. 79 = Urk. 82).
- Gegen die Abweisung der Scheidungsklage und die Festsetzung und Ver- teilung der Prozesskosten erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 81). Der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 83, Urk. 84). Die Berufungsantwort ging am 15. Januar 2019 ein (Urk. 86) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom
- Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87).
- Gegen die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung und Abschrei- bung seiner Massnahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Dispositiv Ziffer 1 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018) erhob der Kläger mit Eingabe vom
- Oktober 2018 Berufung (Urk. 89/81). Nach rechtzeitiger Leistung des Kosten- vorschusses und dem Eingang von zwei Noveneingaben (Urk. 89/87 und Urk. 89/90) erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 die Beru- fungsantwort (Urk. 89/93), die dem Kläger mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 89/94).
- Gegen die Abschreibung ihrer Auskunftsbegehren und übrigen Mass- nahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom
- Juni 2018) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ebenfalls Be- rufung (90/81). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Be- rufungsantwort (Urk. 90/88), die der Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 90/89).
- Mit Schreiben vom 18. April 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass die drei Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehen würden (Urk. 88). II.
- Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, er sei Ende Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in P._____ gemie- - 12 - tet. Die Parteien würden aber bereits seit mindestens 1. Januar 2015 unter einem Dach getrennt leben, nachdem der Kläger der Beklagten schon Ende 2014 mitge- teilt habe, dass er die Scheidung möchte. Die Beklagte habe sich einem gemein- samen Scheidungsantrag widersetzt, die Parteien hätten sich aber einvernehm- lich darauf geeinigt, dass jeder sein eigenes Leben getrennt weiterführe, auch wenn beide Parteien aus Rücksicht auf den gemeinsamen Sohn noch formell ih- ren Wohnsitz in D._____ behalten hätten. Ab Anfang 2015 sei "kein Zusammen- leben und keine eheliche Beziehung" mehr erfolgt und eine "gemeinsame Haus- haltsführung" habe nicht mehr stattgefunden. Jede Partei habe ihr eigenes Leben geführt, auch wenn die Beklagte den Kläger noch punktuell bei wenigen geschäft- lichen Auslandaufenthalten begleitet habe und 2016 für den Sohn C._____ noch pro forma ein gemeinsamer Urlaub gemacht worden sei. Eine gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsame Aktivitäten (beispielsweise Einkäufe, Kochen, "echte" Ferien) und sexuelle Kontakte hätten ab Anfang 2015 nicht mehr stattge- funden (Urk. 42 Ziff. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Scheidungskla- ge sei rechtsmissbräuchlich, weshalb der Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB ge- geben sei. Den Rechtsmissbrauch sah der Kläger darin, dass die Beklagte die Scheidung ablehne und gleichzeitig ihren Umzug nach … [Kalifornien] plane und dort einen Grossteil ihrer Zeit verbringe (Urk. 69 S. 7).
- Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass die Parteien ab 1. Januar 2015 unter einem Dach getrennt gelebt hätten und der Kläger ihr bereits Ende 2014 mitgeteilt habe, dass er die Scheidung möchte. Die Parteien hätten weiterhin ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt, im gleichen Bett geschlafen, ge- meinsam Feste gefeiert und (sogar noch im Januar 2017) gemeinsame Ferien gemacht. Der Kläger habe ihr seinen Trennungswunsch erst im Jahre 2017 mitge- teilt. Am tt.mm.2017 hätten die Parteien mit C._____ dessen Geburtstag gefeiert; am 25. Januar 2017 sei der Kläger nachmittags nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass er sich scheiden lassen wolle, ausziehe und nicht wieder zurück- kommen werde (Urk. 55 S. 4 Rz 11 ff., S. 6 Rz 20 und 23, S. 10 Rz 36 f., S. 12 f. Rz 41). Da die zweijährige Frist bei Erhebung der Scheidungsklage nicht abgelau- fen gewesen sei und die Fortsetzung der Ehe für den Kläger nicht unzumutbar - 13 - sei, müsse die Klage abgewiesen werden (Urk. 55 S. 3). Einen schwerwiegenden Grund im Sinne von Art. 115 ZGB stellte die Beklagte in Abrede (Prot. I S. 65). 3.1 Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich sei auch das Getrenntleben unter einem Dach möglich, jedoch komme in diesem Fall der subjektiven Komponente (Wille zum Getrenntleben) und der Erkennbarkeit des Trennungswillens zentrale Bedeutung zu. Ausschlaggebend sei einzig der Wille zum Getrenntleben und dessen äusserliche Wahrnehmbarkeit, nicht aber die Kommunikation der Schei- dungsabsicht. Die Beweislast für das zweijährige Getrenntleben treffe dabei den Kläger (Urk. 82 S. 11). Die Vorinstanz befand weiter, die Behauptung des Klägers, dass es seit 2014 keine gemeinsamen Aktivitäten und Ferien mehr gegeben habe, hätten durch zahlreiche von der Beklagten eingereichte Beweismittel widerlegt werden können. Mangels anderer Behauptungen und Substantiierungen des Klägers sei generell davon auszugehen, dass die Parteien vor seinem Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft Ende Januar 2017 ab und zu im gleichen Bett geschlafen hät- ten. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nicht erst im Januar 2017 über den gleichentags erfolgten Auszug informiert, wenn die Parteien tatsächlich bereits seit 2014 unter einem Dach einvernehmlich getrennt gelebt hätten. Wäre beiden Parteien bereits seit Jahren klar gewesen, dass dieser Schritt folgen wer- de, hätte man wohl – so die Vorinstanz – im Vorfeld darüber gesprochen, gerade wenn man ein gemeinsames Kind habe, das sich auch mit einer veränderten Wohnsituation zurechtfinden müsse. Vielmehr erscheine es aufgrund der gesam- ten Umstände so, dass der Trennungswille eben nur beim Kläger vorhanden und bekannt gewesen sei und er diesen der Beklagten erst am 25. Januar 2017 im letzten Moment kurz vor dem gleichentags erfolgten Auszug mitgeteilt habe. Da- mit sei die Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB nicht erfüllt. Entscheidend sei einzig, wann die Beklagte vom Trennungswunsch des Klägers Kenntnis erhalten habe; ob und wann der Beklagte (gemeint: Kläger) diesen Dritten mitgeteilt habe, sei nicht beweisrelevant, weshalb die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen unterbleiben könne (Urk. 82 S. 12 f.). - 14 - Die Vorinstanz vermochte im Umstand, dass die Beklagte ihrerseits ihre Zu- kunft plane und seit der Trennung vermehrt Zeit in ihrem Herkunftsland verbringe, keinen Anwendungsfall von Art. 115 ZGB zu erblicken, zumal auch der Kläger nicht vorbringe, an einer Wiederaufnahme des ehelichen Lebens interessiert zu sein. Demzufolge sei die Scheidungsklage abzuweisen (Urk. 82 S. 13). 3.2 Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB superprovisorisch angeordnete Verfügungsbeschränkung auf der Liegen- schaft N._____ … und … in D._____ hielt die Vorinstanz aufrecht. Sie betrachtete es als naheliegend, dass die Liegenschaft mehrheitlich mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei. Durch den vom Kläger geplanten Verkauf der Liegenschaft sei zu befürchten – so die Vorinstanz weiter –, dass dem ehelichen Vermögen Li- quidität entzogen werde, die für die Deckung allfälliger unterhaltsrechtlicher und güterrechtlicher Ansprüche der Beklagten benötigt werde. Damit habe die Beklag- te auch ohne genaue Bezifferung eine Gefährdung ihrer künftigen unterhaltsrecht- lichen und güterrechtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht (Urk. 82 S. 14 ff.). 3.3 Zu dem von der Beklagten gestellten Auskunftsbegehren erwog die Vor- instanz, dieses sei unabhängig von seiner konkreten Natur (Massnahmebegehren bzw. Stufenklage) im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens gestellt worden, womit der Auskunftsanspruch vom Bestand des Hauptprozesses abhän- ge. Bei Beendigung desselben müsse der Auskunftsanspruch in einem unabhän- gigen Verfahren oder innerhalb eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bleibe solange bestehen, bis ein Endurteil über die Scheidung vor- liege. Ausserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens sei der Eheschutzrichter für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Mit der Abweisung der Scheidungsklage liege ein Endentscheid über die Scheidung vor, womit die Aus- kunftsbegehren (Ziffer 1 und 2) der Beklagten und die übrigen Begehren der Par- teien um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden seien (Urk. 82 S. 17 f.). - 15 - III.
- Die drei Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LC180029-O, LY180051-O und LY180052-O richten sich gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018. Die drei Verfahren hängen thematisch eng zusammen und sind nunmehr zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180051-O sind als Urk. 89/81-95 und die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180052-O als Urk. 90/81-90 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. 2.1 Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen erstinstanzliche Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungs- klage und die als gegenstandslos erledigt abgeschriebenen Massnahmebegehren sind teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung und die Auskunftsbegehren sind demgegenüber ver- mögensrechtlicher Natur. Der Streitwert des Begehrens um Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Aus- kunftsbegehren verzichtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf präzise Angaben zum Streitwert (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 1.1 und 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014, E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls wäre auch diesbezüglich von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.– auszu- gehen. Die Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– wurden vom Kläger rechtzeitig geleistet (Urk. 83 und 84, Urk. 89/85 und 89/86); der Beklagten wurde kein Kostenvorschuss auferlegt. Auf die Berufungen ist – unter Vorbehalt hinrei- chender Begründung – einzutreten. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die - 16 - Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begrün- dungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom
- Oktober 2015, E. 2.4.2). 2.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dor- mann, Art. 106 N 11 f.). - 17 - 3.1 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die Parteien wäh- rend über zweier Jahre vor Klageeinleitung getrennt unter einem Dach gelebt hät- ten (Urk. 81 S. 3). Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe in diesem Zusammenhang von ihm genannte Beweismittel ohne Grundangabe übergangen. Er habe an- schaulich ausgeführt, dass jeder Ehegatte ein getrenntes Leben geführt habe und allein in den Ausgang gegangen sei, keine Kommunikation und sexuelle Aktivitä- ten mehr stattgefunden hätten und es keine gemeinsame Abendessen oder kultu- relle Aktivitäten mehr gegeben habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn im Rahmen der Parteibefragung dazu zu befragen, und damit ein "rechtsgenügend vorgebrachtes Beweismittel" nicht abgenommen. Seine Aussagen hätten das tat- sächliche Fundament dafür gebildet, dass die Parteien effektiv (unter einem Dach) getrennt gelebt hätten. Die Trennung sei auch gegenüber Dritten kommu- niziert worden. Er habe die Trennung diversen Freunden und gemeinsamen Be- kannten mitgeteilt, beispielsweise Dr. O._____. Anlässe mit gemeinsamen Freun- den habe es (wie es noch vor 2015 die Regel gewesen sei) nicht gegeben. Diese Zäsur sei klar in Gesprächen "mit diesen Personen" thematisiert worden. Die Vo- rinstanz sei aber mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie Dr. O._____ nicht als Zeugen einvernommen habe. Stattdessen sei sie aufgrund der gemeinsamen Fotos davon ausgegangen, dass die Parteien auch während der Trennung ge- meinsam Ferien gemacht hätten. Da diese Fotos Momentaufnahmen seien, könn- ten sie kein Zusammenleben belegen. Zutreffend sei, dass die Beklagte den Klä- ger gelegentlich auf Geschäftsreisen begleitet habe und diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden könnten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ausschliesslich darauf abstelle, ohne die Beweisanträge des Klägers zu behandeln (Urk. 81 S. 3 f.). 3.2.1 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass auch ein Getrenntleben unter einem Dach möglich ist (Urk. 82 S. 11). Sie hat indes gefordert, dass der Wille zum Getrenntleben äusserlich erkennbar wird (Urk. 82 S. 11); entscheidende Be- deutung mass sie dabei dem Zeitpunkt zu, in dem die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Demgegenüber hielt sie die Behauptung des Klägers, die Trennung sei Dritten kommuniziert worden, für nicht relevant (Urk. 82 S. 13). Diese Erwägungen werden vom Kläger mit der Berufung nicht - 18 - beanstandet. Es ist nicht richtig, wenn der Kläger vorbringt, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Antrag, Dr. O._____ als Zeugen einzuvernehmen, eingegangen. Sie hielt vielmehr fest, die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen könne unterbleiben, weil nicht relevant sei, ob und wann der Kläger seinen Tren- nungswunsch Dritten mitgeteilt habe (Urk. 82 S. 13 E. 3.6). Da nur rechtserhebli- che, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist die Einvernahme von Dr. O._____ zu Recht unterblieben. Damit stösst die Rüge des Klägers, Dr. O._____ hätte als Zeuge befragt werden müssen, ins Leere. 3.2.2 Die Behauptung des Klägers, "die Trennung" sei gegenüber Dritten kommuniziert und "die Zäsur" mit Dritten thematisiert worden, ist im Übrigen un- substantiiert. Die Zulassung zum Beweis setzt hinreichend substantiierte Behaup- tungen zum Beweisthema voraus (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 31 ff.). Der Kläger konkretisiert nicht näher, was er im Einzelnen seinen Bekannten und Freunden gesagt bzw. was er mit ihnen genau besprochen hat. Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht mit sauberen Aktenverweisen auf, dass er vor Akten- schluss vor Vorinstanz diesbezüglich substantiierte Behauptungen aufgestellt hät- te, die einer Beweisabnahme zugänglich wären. 3.3.1 Der Kläger und die Beklagte wurden vor Vorinstanz an der Hauptver- handlung einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) unterzogen (Prot. I S. 53 ff., S. 65 f.). Dem Kläger war bereits an der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2017 mitgeteilt worden, dass es an ihm liege, "das Vorliegen des Scheidungs- punktes" zu beweisen (Prot. I S. 14). Im Rahmen der Parteibefragungen konnten Ergänzungsfragen gestellt werden (Prot. I S. 58, S. 62). Im Anschluss an die Par- teibefragungen verzichtete der Rechtsvertreter des Klägers ausdrücklich auf die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Prot. I S. 66). Es kann daher keineswegs gesagt werden, das Beweismittel der Parteibefragung sei von der Vorinstanz nicht abgenommen worden. Der Kläger anerkennt im Übrigen, dass die Vorinstanz ein- zig aus seiner Parteiaussage "darüber" (gemeint: ob die Parteien effektiv getrennt lebten oder nicht) ihre Schlüsse zog (Urk. 81 S. 3 Ziff. 4). Die Vorinstanz hat die Aussage des Klägers, der Schlussstrich sei damals (gemeint ist: Ende 2014) noch nicht gezogen worden (Prot. I S. 65), gewürdigt und zugunsten des Klägers fest- - 19 - gehalten, damit sei noch nicht erstellt, dass kein zweijähriges Getrenntleben vor- liege, zumal offengeblieben sei, ob damit der Schlussstrich der Beziehung oder der Ehe gemeint sei (Urk. 82 S. 11 f.). Der Kläger kann nicht auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichten und nun geltend machen, er sei nicht zum Getrennt- leben befragt worden. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) ist auch mit Bezug auf die Parteibefragung des Klägers nicht ersichtlich. 3.3.2 Wiederum geht der Kläger nicht auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz ein, wonach es darauf ankomme, wann die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Indem der Kläger dafürhält, jeder Ehegatte habe ein getrenntes Leben (ohne Kommunikation, kulturelle und sexuelle Aktivitä- ten, gemeinsame Abendessen etc.) geführt, zeigt er nicht auf, wann und auf wel- che Weise er seinen Trennungswunsch der Beklagten kommunizierte und – wo- rauf die Beklagte hinweist – für sie erkennbar die Weichenstellung zu einer neuen Lebensorganisation bzw. die Neuorientierung im Zusammenleben (vgl. Urk. 86 S. 4) vornahm. Davon abgesehen lässt es der Kläger auch in dieser Hinsicht an jeg- lichen Verweisen auf seine Vorbringen vor Vorinstanz fehlen. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung (Urk. 56/20+21, Urk. 56/24) unange- fochten festgestellt, dass es sich bei den von ihr erwähnten, im Jahre 2016 und über den Jahreswechsel 2016/2017 unternommenen Reisen nicht um Geschäfts- reisen handelte. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 12). Diese Beweis- würdigung vermag der Kläger nicht umzustossen, wenn er berufungsweise vor- trägt, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger gelegent- lich auf Geschäftsreisen begleitet habe (Urk. 81 S. 4 Ziff. 7). Gegenteils anerkennt er, dass diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden können. 3.4 Der Kläger vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Nachdem er unbestrittenermassen erst Ende Januar 2017 aus der ehelichen Liegenschaft auszog, war die Trennungsfrist von zwei Jahren bei Rechtshängigkeit der Klage (6. Februar 2017) noch nicht abgelaufen (Urk. 1). Von einer Trennung per Ende Januar 2017 ging der Kläger denn auch ursprünglich aus, wobei er ausführte: "Der Kläger geht davon aus, dass auch die Beklagte die Scheidung will. Aus die- - 20 - sem Grund hat er das Scheidungsbegehren eingereicht." (Urk. 1 S. 2). Die Vo- raussetzungen von Art. 114 ZGB sind demnach nicht erfüllt. Da das Gesetz ein zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage verlangt, genügt es nicht, dass die Parteien mittlerweile zwei Jahre getrennt leben (BSK ZGB I-Althaus/Huber/Steck, Art. 114 N 13, mit weiteren Verweisen). 4.1 Die Vorinstanz konnte darin, dass die Beklagte ihrerseits ihre Zukunft plane und seit der Trennung vermehrt Zeit in ihrem Herkunftsland (USA) verbrin- ge, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten und keinen Anwendungsfall von Art. 115 ZGB erblicken (Urk. 82 S. 13). Der Kläger hält mit seiner Berufung an seiner Auffassung fest, dass sich die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise der Scheidung widersetze. Er beruft sich auf BGE 139 III 482 und macht geltend, im vorliegenden Fall bestehe eine ähnliche Situation, wobei er die Umstände schil- dert, die seiner Auffassung nach auf einen Scheidungswillen der Klägerin schlies- sen lassen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe "in diesem Punkt" (zu Aufenthal- ten der Beklagten in Kalifornien im Jahre 2017 und zu dem von ihr beabsichtigten Umzug nach Kalifornien nach der Scheidung) keine Beweisabnahmen getätigt. Weder seien die Parteien zu den Auslandaufenthalten der Beklagten befragt wor- den, noch sei die Beklagte zur Edition der Reisebelege (Flugbuchungen) aufge- fordert worden. Damit sei klar, dass die Vorinstanz zu Unrecht kein Beweisverfah- ren durchgeführt habe (Urk. 81 S. 5 f.). 4.2 Der Kläger legt mit seiner Berufung nicht dar, wo er die von ihm ange- führten Umstände, die seiner Meinung nach auf ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten der Beklagten schliessen lassen (Urk. 81 S. 5 f.), bereits vor Vorinstanz in den Prozess eingeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wo der Kläger aus- führte, dass die Beklagte ihm gegenüber wiederholt (mündlich) klargemacht habe, dass sie die Scheidung wolle. Auch geht aus seinen Darlegungen nicht hervor, wo vor Vorinstanz entsprechende Beweisanträge (Parteibefragung, Urkundenedition) gestellt wurden. Eine Parteibefragung der Beklagten wurde im Übrigen durchge- führt (Prot. I S. 59 ff., S. 66). Der Kläger verzichtete auf die Stellung von Ergän- zungsfragen (Prot. I S. 66). Davon abgesehen hat die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers nicht deshalb verworfen, weil sie seine Sachdarstellung als nicht be- - 21 - wiesen erachtete. Vielmehr verwarf sie den klägerischen Standpunkt aus rechtli- chen Gründen, indem sie dafürhielt, die Planung der Zukunft und vermehrte Auf- enthalte im Herkunftsland könnten nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten und als Anwendungsfall von Art. 115 ZGB taxiert werden. Der Vorwurf der unterlasse- nen Beweisabnahme geht daher fehl. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dokumentiert der beklag- te Ehegatte seinen Scheidungswillen im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn er die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Schei- dungsbegehrens verlangt, aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig macht (BGE 139 III 482). In diesem Fall ist ein gemeinsames Scheidungsbegehren an- zunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass aus einem geplanten Wegzug aus der Schweiz und vermehrten Aufenthalten in Kalifornien nicht darauf geschlossen werden kann, dass über den Scheidungspunkt als solchen materiell Einigkeit besteht. Auch aus der Ablehnung der Wiederaufnahme des Zusammen- lebens könnte nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden, ansonsten bei jedem Ehegatten, der getrennt leben will, auf einen Scheidungswillen geschlos- sen werden müsste. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm gegenüber wiederholt mündlich klargemacht, dass sie die Scheidung möchte; sie beantrage die Abweisung der Scheidungsklage aus prozesstaktischen Gründen und um Druck zu erzeugen (Urk. 81 S. 5). Dieses – von der Beklagten bestrittene (Urk. 86 S. 5 f.) – Vorbringen wird weder substantiiert noch mit Beweisanträgen untermau- ert. Ebenso fehlen Verweise auf (rechtzeitig gestellte) Beweisanträge in den vor- instanzlichen Akten (vgl. E. 4.2). Aber selbst wenn sich die Beklagte einmal ge- genüber dem Kläger in diesem Sinne geäussert hätte, könnte darin (vor dem Hin- tergrund der gerichtlichen Pflicht zur Verifizierung des Scheidungswillens, Art. 111 Abs. 2 ZGB) kein genügendes Einverständnis zur Scheidung im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden. Die Beklagte hat vor Vorinstanz nämlich klipp und klar erklärt, sie sei mit einer Scheidung nicht einverstanden (Prot. I S. 9). Andere Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 115 ZGB (vgl. dazu etwa BSK ZGB I-Althaus/Steck, Art. 115 N 13 ff.) wurden nicht geltend gemacht. Die Vor- instanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege weder ein Rechtsmiss- - 22 - brauch bzw. eine Zustimmung der Beklagten zur Scheidung vor, noch sei ein Un- zumutbarkeitsgrund auf Seiten des Klägers (Art. 115 ZGB) gegeben.
- Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers mit Bezug auf den Scheidungspunkt abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen. 6.1 Mit Berufung ficht der Kläger auch die Aufrechterhaltung der Verfü- gungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … und die Abschrei- bung seiner Begehren um vorsorgliche Massnahmen zufolge Gegenstandslosig- keit an (Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018). 6.2 Die Beklagte wiederum ficht mit Berufung die Abschreibung ihrer Aus- kunftsbegehren und Begehren um vorsorgliche Massnahmen zufolge Gegen- standslosigkeit an (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 27. Juni 2018). 6.3 Zu Recht machen die Parteien geltend, die Vorinstanz hätte ihre Mass- nahmebegehren (Zuteilung der Wohnung und des Hausrats, Regelung der Obhut und Betreuung, des Kindesunterhalts und des Trennungsunterhalts) trotz Abwei- sung der Scheidungsklage behandeln müssen (Urk. 89/81 S. 3 ff., Urk. 90/81 S. 3 ff.). Der Verweis der Vorinstanz auf die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts "[a]usserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens" geht fehl (Urk. 82 S. 18). Zunächst lag mit Abweisung der Scheidungsklage durch die Vorinstanz bis anhin kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor. Bereits aus diesem Grund hätte die Vor- instanz mit Blick auf eine mögliche Berufung des Klägers die Massnahmebegeh- ren noch behandeln müssen. Aber selbst wenn der Kläger auf einen Weiterzug verzichtet hätte und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist die Abweisung der Schei- dungsklage rechtskräftig geworden wäre, hätte die Vorinstanz die Massnahmebe- gehren nicht als gegenstandslos betrachten dürfen: Nachdem die Scheidungskla- ge am 6. Februar 2017 bei der Vorinstanz anhängig gemacht worden war (Urk. 1), war die Vorinstanz für die Behandlung der am 19. Oktober und 11. Dezember 2017 gestellten und an der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen Massnahmebe- gehren (Urk. 42, Urk. 51, Prot. I S. 40 f., Urk. 69) zuständig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62, 138 III 646 E. 3.3.2 S. 649). Die Parteien beantragten unter anderem die - 23 - Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen per 1. Februar 2017. Das Eheschutzgericht setzt den Kinder- und Ehegattenunterhalt für die Zukunft und für das Jahr vor Ein- reichung des Begehrens fest (Art. 173 Abs. 3, 176 Abs. 3 und 279 Abs. 1 ZGB). Beide Parteien weisen zu Recht darauf hin, dass ihnen eine regelungslose Zeit droht (und bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids drohte), wenn sie an das Eheschutzgericht verwiesen würden (Urk. 89/81 S. 5, Urk. 90/81 S. 5). Die von der Vorinstanz nach Art. 276 ZGB anzuordnenden Massnahmen fallen im Üb- rigen mit der Abweisung der Scheidungsklage nicht dahin. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wirken die im Scheidungsverfahren angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen während der weiteren Dauer des Getrenntlebens weiter, wenn die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage endet, ohne dass eine Scheidung ausgesprochen wird; für deren Abänderung ist – vorbehältlich eines neuerlich eingeleiteten Scheidungsverfahrens – wiederum das Eheschutzgericht zuständig (BGE 137 III 614 E. 3.2.2 S. 616 f., BGer 5A_488/2013 vom 4. April 2014, E. 2; Dolge, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stanischewski, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 31; BK ZPO- Spycher, Art. 276 N 20; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 7; CR CPC-Tappy, Art. 276 N 52; CPra Matrimonial-Bohnet, Art. 276 CPC N 73). Von Gegenstands- losigkeit wird gesprochen, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinte- resse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (statt vieler: BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 5). Nach dem Gesagten ent- fällt das Rechtsschutzinteresse bzw. der Streitgegenstand nicht bereits deshalb, weil "[a]usserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens″ der Eheschutzrichter für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (gemeint wohl: Eheschutzmassnah- men) zuständig ist. Damit ist die Vorinstanz fälschlicherweise von der Gegen- standslosigkeit der Massnahmebegehren ausgegangen. Die Berufungen der Par- teien erweisen sich insoweit als begründet. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der an- gefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache insoweit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.4.1 Die Beklagte hat vor Vorinstanz diverse Auskunftsbegehren gestellt (Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 51 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat die in der Ein- - 24 - gabe vom 11. Dezember 2017 gestellten Auskunftsbegehren Ziffer 1 und 2 als gegenstandslos betrachtet mit der Begründung, unabhängig von ihrer konkreten Natur sei klar, dass sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt worden seien, womit der Auskunftsanspruch vom Bestand des Hauptprozesses abhänge und bei Beendigung des Scheidungsverfahrens in einem unabhängigen oder in- nerhalb eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden müsse (Urk. 82 S. 18). 6.4.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass mit dem Urteil der Vorinstanz das Scheidungsverfahren noch nicht beendet wurde. Die Beklagte macht berufungs- weise geltend, die Vorinstanz hätte auch über die Auskunftsbegehren (die mit Blick auf die Substantiierung und Bezifferung ihres Lebensstandards gestellt wor- den seien) entscheiden müssen, da das Scheidungsgericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig sei (Urk. 90/81 S. 4). Der Kläger ist der Auffassung, er sei dem Auskunftsbegeh- ren der Beklagten auch ohne richterliche Verfügung (zumindest weitgehend) nachgekommen. Im Übrigen enthielt er sich mit Bezug auf die Berufung der Be- klagten der Stellung von Anträgen (Urk. 90/88 S. 2). 6.4.3 Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Editionsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erhoben und auf Art. 170 ZGB abgestützt (Urk. 35 S. 1, S. 4). Dies war ohne weiteres zulässig. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann je- der Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Aus- kunftsbegehren werden insbesondere dann aktuell, wenn Unterhaltsbeiträge ge- richtlich festzusetzen sind oder der Scheidungsprozess pendent ist (ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Sie können als einzige Anträge bzw. Hauptanträge, vorfragewei- se oder als Teilanträge (Stufenklage) innerhalb eines anderen eherechtlichen Ver- fahrens gestellt werden (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 18 f.; vgl. auch BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 28 und BK ZPO-Markus, Art. 85 N 18). Die Beklagte stellte die Auskunftsbegehren vor Vorinstanz sowohl mit Blick auf den ab 1. Feb- ruar 2017 festzusetzenden Ehegatten- und Kinderunterhalt (vgl. Urk. 35 S. 4, S. 8; Urk. 51 S. 5 ff.) als auch mit Rücksicht auf einen allfälligen nachehelichen Unter- - 25 - haltsanspruch und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 35 S. 8, S. 10). Damit kann nicht gesagt werden, dass die Auskunftsbegehren lediglich mit Blick auf die Scheidungsfolgen und damit gleichsam im Hauptprozess gestellt wurden mit der Folge, dass sie mit dem heutigen Endentscheid über die Scheidungsklage gegenstandslos werden. Sie sind ebenso für die Beurteilung der Massnahmebe- gehren der Beklagten relevant. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begrün- det, womit auch Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ob und inwieweit der Kläger die Auskunftspflicht bereits erfüllt hat, wird Gegenstand dieser Beurtei- lung sein. 6.5.1 Der Kläger macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Vorausset- zungen zum Erlass einer Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … zu Unrecht als gegeben erachtet. Für eine solche Massnahme sei eine "Fluchtgefahr" oder andere Anzeichen, dass ein Ehegatte sich seinen Pflichten entziehen wolle (wie das Anhäufen von Unterhaltsschulden), vonnöten. Die Be- klagte habe keine Gefährdung ihrer Ansprüche belegt bzw. glaubhaft gemacht. Wer – wie der Kläger – gemäss Steuererklärungen der Vorjahre rund Fr. 10 Mio. besitze, könne dieses Vermögen nicht einfach verstecken. Die Begründung der Vorinstanz, dass durch den Verkauf des Grundstücks Liquidität für den Unter- haltsanspruch der Beklagten entzogen werde, sei unlogisch. Die Veräusserungs- sperre der Vorinstanz bewirke, dass er keine Liquidität beschaffen könne. Ein Er- halt von "Liquidität" werde mit dem Verkaufsverbot nicht bewirkt, im Gegenteil. Er habe denn auch von Anfang an klargestellt, dass es ihm mit dem Verkauf des Grundstücks vor allem darum gehe, für den Verlauf der Vergleichsgespräche ge- nügend liquide Mittel zu erhalten, um die Beklagte mit einer Kapitalabfindung aus- zuzahlen. Der Kläger habe bis heute alle Rechnungen der Beklagten ausnahms- los bezahlt und ihr sogar Kreditkarten mit hohen Limiten eingeräumt. Damit be- stünden keinerlei Anzeichen, dass der Kläger den einmal festgelegten Unterhalt nicht bezahlen würde. Er verfüge – wie ausgeführt und belegt – über ein relativ hohes Vermögen. Nebst dem fraglichen Grundstück verfüge er auch noch über die eheliche Liegenschaft in D._____. Gleichzeitig halte er Aktien an der Fonds- gesellschaft Q._____ AG. Einen grossen Teil seines Verkaufserlöses aus dem - 26 - Verkauf von Eigengutsaktien vom 20. Dezember 2012 habe er in Fondsanteile in- vestiert. Das fragliche Grundstück, das zum Verkauf stehe, sei ein relativ unter- geordneter Teil seines Vermögens. Zur Deckung allfälliger Ansprüche der Beklag- ten sei genügend Vermögen vorhanden; als in der Öffentlichkeit stehender R._____-Manager könne er es nicht riskieren, durch die Nichtbezahlung von ge- richtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen seinen guten Ruf und seine geschäftli- che Zukunft zu riskieren (Urk. 89/81 S. 6 ff.). 6.5.2 Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Vorinstanz nicht ausge- führt, mit dem Verkaufsverbot werde ein Erhalt von Liquidität bewirkt (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 15). Die Vorinstanz erwog vielmehr, es sei zu befürchten, dass dem ehe- lichen Vermögen Liquidität entzogen werde, wenn die Liegenschaft am N._____ veräussert und der Erlös dem Kläger zur Finanzierung seines Unterhalts überlas- sen werde (Urk. 82 S. 16 f.). Der Vorwurf der nicht nachvollziehbaren, unlogi- schen Begründung (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 14 f.) geht daher fehl. 6.5.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer Verfü- gungsbeschränkung (Art. 178 ZGB) zutreffend dargestellt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 82 S. 15 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die An- forderungen für eine Verfügungssperre über eine Liegenschaft nicht generell hoch anzusetzen (Urk. 89/81 S. 6 Ziff. 11). Wie schon die Vorinstanz darlegte, hat sich das Gericht mit der Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen (BGE 118 II 378 E. 3b S. 381). Auf eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung können u.a. die Abnahme des Vermögens eines Ehegatten ohne ersichtlichen Grund oder der beabsichtigte Verkauf eines Grundstücks oder der Ferienwohnung hindeuten (ZK- Bräm, Art. 178 ZGB N 11A). 6.5.4 Die Vorinstanz hat eine Gefährdung darin erblickt, dass der Kläger die betreffende Liegenschaft zu verkaufen beabsichtigt und unklar sei, ob er die (ihrer Höhe nach noch unbestimmten) güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen An- sprüche der Beklagten anderweitig befriedigen könne, zumal er geltend mache, über wenig Liquidität zu verfügen, da sich die Q._____AG in den roten Zahlen be- finde und seine Fonds-Anteile schlecht bewertet seien (Urk. 82 S. 16). Der Kläger stellt weder den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft noch den harzigen Ge- - 27 - schäftsgang der Q._____ AG in Frage. Vielmehr weist er in den Noveneingaben vom 25. Oktober und 8. November 2018 darauf hin, dass er seit drei Jahren "mit seinem Unternehmen" keine Gewinne mehr mache, die verwalteten Vermögen drastisch gesunken seien, eine weitere Person habe entlassen werden müssen, die Steuerbehörden den Wert der Q._____ AG infolge von Verlusten massiv re- duziert hätten und sich die finanzielle Lage des Unternehmens "in der Zwischen- zeit" nochmals deutlich verschlechtert habe, weshalb der während des Zusam- menlebens gepflegte Lebensstandard nicht mehr wie früher finanziert werden könne (Urk. 89/87+90). Die Beklagte leitet aus den Noveneingaben ab, dass an- gesichts dieser Entwicklung und ihrer Unterhalts- und Güterrechtsansprüche um- so mehr nicht volatile Werte wie Liegenschaften, die Ertrag abwerfen würden, nicht verkauft werden dürften (Urk. 89/93 S. 7 Rz 20 und 22 f., S. 9 Rz 30). 6.5.5 Die vom Kläger für den (unstreitig beabsichtigten) Verkauf der Liegen- schaft angegebene Begründung (Urk. 67 S. 2 und S. 5 sowie Urk. 89/81 S. 7: "für den Verlauf der Vergleichsgespräche mit seiner Gattin genügend liquide Mittel zu haben, um sie mit einer Kapitalabfindung auszuzahlen") vermag nicht zu überzeugen. Zu Recht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass ein konkretes Vergleichsange- bot (das auch ohne Vorhandensein von liquiden Mitteln erfolgen könnte) seitens des Klägers nicht dargetan ist und eine Veräusserungsbeschränkung einer Eini- gung unter den Ehegatten ohnehin nicht im Wege steht, weil der Verkaufserlös bzw. die geschuldete Abfindung "sichergestellt" werden könnte (Urk. 89/93 S. 7 Rz 21, S. 8 Rz 25). Der beabsichtigte Verkauf wird auch nicht dadurch verständ- lich, dass der Kläger das fragliche, zum Verkauf stehende Grundstück als einen relativ untergeordneten Teil seines Vermögens bezeichnet und geltend macht, zur Deckung allfälliger Ansprüche der Gattin sei genügend Vermögen (Liegenschaft am N._____, eheliche Liegenschaft in D._____, Aktien an der Fondsgesellschaft Q._____AG, Fondsanteile) vorhanden (Urk. 89/81 S. 8). Die blockierten Vermö- genswerte müssen nicht zwingend den wesentlichen Bestandteil des Vermögens eines Ehegatten ausmachen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 9a). Tatsache ist, dass der Kläger gerade die Liegenschaft N._____ … und … veräus- sern will und die weiteren Vermögenswerte des Klägers, die teilweise stark an Wert abnehmen, keinen Sicherungsmassnahmen unterworfen sind und damit kei- - 28 - ne Sicherheit für unterhaltsrechtliche oder güterrechtliche Ansprüche der Beklag- ten bieten. Eine plausible Erklärung für den Verkauf der Liegenschaft, den der Kläger im Februar 2018 beabsichtigte (Urk. 63, Urk. 67 S. 3) und nach wie vor über die Bühne bringen möchte, fehlt nach wie vor. Daran ändert auch der Hin- weis auf den guten Ruf als R._____-Manager, den er verlieren könnte, nichts (Urk. 89/81 S. 8 Ziff. 19). 6.5.6 Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB muss ver- hältnismässig sein (ZK-Bräm, Art. 178 ZGB N 7). Es ist auch auf die Interessen des von einer Verfügungsbeschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Nachdem der Kläger einzig angibt, die Liegenschaft mit Blick auf eine Kapitalabfindung zugunsten der Beklagten verkaufen zu wollen, werden mit der Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung kaum schützenswerte Interessen des Klägers tangiert (vgl. BGE 118 II 378 E. 3b S. 382). Demgegenüber stehen erhebliche Unterhaltsforderungen und güterrechtliche Ansprüche der Klägerin im Raum. Beide Parteien gehen von einem Millionenvermögen (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 13, Urk. 89/93 S. 6 f. Rz 19) und – wie die Massnahmebegründungen zeigen – von einem hohen Lebensstandard aus (Urk. 51 S. 21 ff. Rz 72 ff., Urk. 69 S. 9 Ziff. 24). 6.5.7 Angesichts der Scheidungssituation, der verschlechterten finanziellen Situation des Unternehmens des Klägers und seiner unplausiblen Erklärung für den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft ist die Vorinstanz zu Recht von ei- nem (glaubhaft gemachten) Gefährdungstatbestand ausgegangen. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt daher abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung insoweit zu bestätigen. Damit eine Mitteilung im Dispositiv an das Grund- buchamt möglich ist, ist die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids im Dispositiv des Berufungsentscheides zu wiederholen. 7.1 Der Kläger beanstandet schliesslich die Bemessung und die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten (Urk. 81 S. 6 f.). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten vollumfänglich dem Kläger mit der Begründung, er unterliege im Scheidungspunkt und hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung; zudem sei die Gegenstandslosigkeit des Auskunftsbegehrens und der übrigen Massnahmebe- - 29 - gehren als Folge der Abweisung der Scheidungsklage zu betrachten (Urk. 82 S. 19). 7.2 Da die Vorinstanz über die Auskunfts- und Massnahmebegehren einen materiellen Entscheid treffen muss, wird sie die Gerichts- und Parteikosten ent- sprechend dem noch anfallenden Aufwand neu zu bemessen und entsprechend dem Gesamtausgang neu zu verteilen haben. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben. Auch diesbezüglich ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die gegen die erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gerichteten Berufungsanträge des Klägers (Urk. 81 S. 2) muss damit nicht mehr weiter eingegangen werden. IV.
- Was die Abweisung der Scheidungsklage und die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung anbelangt, ist der Kläger als unterliegende Partei zu be- trachten. Er wird daher in dieser Hinsicht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist für die Behandlung der Scheidungsklage auf Fr. 4'000.– und für die Behandlung der Verfügungsbe- schränkung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist für diese Punkte auf Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bemessen.
- Für die Berufungen gegen die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018 (die gleichermassen zur Aufhebung des vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsdispositivs führen) sind die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen, da sie – infolge offensichtlicher Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids – weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In diesem Umfang sind keine Gerichtskosten festzusetzen. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in diesen Fällen nicht (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). - 30 - Das Gericht beschliesst:
- Die Berufungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LY180051-O und LY180052-O werden mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LC180029-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
- Die Berufungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LY180051-O und LY180052-O werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers vom 1. Oktober 2018 und in Gutheissung der Berufung der Beklagten vom 1. Oktober 2018 wer- den die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018 und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018 aufgeho- ben. Die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 31 - Das Gericht erkennt:
- Im Übrigen wird die Berufung des Klägers vom 16. Oktober 2018 abgewie- sen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelge- richt) vom 27. Juni 2018 bestätigt.
- Im Übrigen wird die Berufung des Klägers vom 1. Oktober 2018 abgewie- sen. Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 superprovisorisch angeordne- te Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____, Grundbuch Blatt …, Kataster-Nr. …, wird aufrechterhalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten für die zweitinstanzlichen Verfahren werden dem Kläger aufer- legt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die zweitinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vorinstanz sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 im Auszug an das Grundbuchamt D._____, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Vorinstanz zugestellt.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Dispositiv-Ziffer 1) und ein Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dispositiv-Ziffer 2). - 32 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180029-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY180051-O und LY180052-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger (LC180029-O und LY180051-O) und Berufungsbeklagter (LY180052-O) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsklägerin (LY180052-O) und Berufungsbeklagte (LC180029-O und LY180051-O) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2018 (FE170040-C)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 69) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, sei weiterhin beiden Ehegatten gemeinsam zu belassen. Die Obhut über den Sohn C._____ sei der Beklagten zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame Sohn seinen ge- setzlichen Wohnsitz in D._____ (Schweiz) hat. Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ einen Wochentag nach Schulschluss mit Übernachtung sowie jedes zweite Wochenende, von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 19:00 Uhr, bei sich auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht während vier Wochen einzuräumen. Es sei eine gerichtsübliche Feiertagsregelung festzuset- zen.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten und Ausla- gen des Sohnes C._____ einen Bar-Kindesunterhalt von CHF 2'000 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung sowie CHF 2'000 Betreuungsunterhalt bis Ende August 2018, zzgl. allfällige gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszu- lagen, zu bezahlen, dies jeweils vorschüssig auf das Ende des voran- gehenden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kindesunterhalt um 1/3 des Netto-Einkommens reduziert, soweit das Kind selber ein Ein- kommen erzielt, wie namentlich einen Lehrlingslohn.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen per- sönlichen Unterhalt von CHF 9'000 ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis Ende August 2018, anschliessend CHF 7'500 bis zum Errei- chen des 16. Altersjahres des Sohnes zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass sich die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4 um 1/3 reduziert, sobald die Beklagte in die USA zieht.
6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachfol- genden Ausführungen vorzunehmen. Der Kläger behält sich vor, die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung zu beziffern, sobald alle relevanten Un- terlagen seitens der Beklagten vorliegen.
7. Die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben der Parteien seien hälftig auszugleichen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, zzgl. 8% Mehrwertsteuer." Vorsorgliche Massnahmenbegehren des Klägers: (Urk. 69) "1. Für die Dauer der Trennung sei die Obhut über den Sohn C._____ der Beklagten zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der
- 3 - gemeinsame Sohn seinen gesetzlichen Wohnsitz in D._____ (Schweiz) hat.
2. Der Kläger sei für die Dauer der Trennung für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ einen Wochentag nach Schulschluss mit Übernachtung sowie jedes zweite Wochenende, von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr, bei sich auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht während vier Wochen einzuräumen. Es sei eine gerichtsübliche Feiertagsregelung festzuset- zen.
3. Der Kläger sei rückwirkend seit 1. Februar 2017 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten und Ausla- gen des Sohnes C._____ einen Bar-Kindesunterhalt von CHF 2'000 bis zur Mündigkeit / Abschluss Ausbildung sowie CHF 2'000 Betreuungsun- terhalt bis 1. September 2018, zzgl. allfällige gesetzliche und vertragli- che Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, dies jeweils vor- schüssig auf das Ende des vorangehenden Monats.
4. Der Kläger sei rückwirkend seit 1. Februar 2017 für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten, der Beklagten einen persönlichen Unter- halt von CHF 9'000, ab 1. September 2018 CHF 7'000 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass sich die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 3 und Ziff. 4 um 1/3 reduziert, sobald die Beklagte in die USA zieht. Der Kläger sei zu ermächtigen, die Wohnkosten der Beklagten in An- rechnung an den Unterhalt selber zu bezahlen.
5. Alle widersprechenden Anträge der Beklagten seien abzuweisen. Das Veräusserungsverbot für die Liegenschaft des Klägers in D._____ sei aufzuheben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, zuzüg- lich MWST."
- 4 - Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 55) "1. Die Scheidungsklage sei abzuweisen.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen." Vorsorgliche Massnahmenbegehren der Beklagten: (Urk. 51, Urk. 61) "1. Der Kläger sei zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:
- Edition vollständiger Auszüge aller Konti ab 01.01.2015 bis heute bzw. Entscheiddatum, aus welchen der Lebensunterhalt der Fami- lie bestritten wurde, insbesondere
• E._____ Privatkonto mit IBAN 1 (Kontonummer 2),
• E._____ Sparkonto mit Kontonummer 3,
• E._____ Kontokorrent USD mit Kontonummer 4,
• E._____ Kontokorrent GBP mit Kontonummer 5,
• E._____ Privatkonto EUR mit Kontonummer 6,
• E._____ Terminkontrakt-Konto mit Kontonummer 7,
• F._____ Kantonalbank Konto mit IBAN 8,
• F._____ Kantonalbank Kontonummer 9,
• G._____ Konto Kontonummer 10;
- Edition vollständiger Auszüge aller Kreditkartenkonti ab 01.01.2015 bis heute bzw. Entscheiddatum aus welchen der Le- bensunterhalt der Familie bestritten wurde, insbesondere
• H._____ mit Kontonummer 11 (Kartennummer 12) sowie H._____ mit Karten Nr. 13 (H._____.ch AG, Zürich),
• American Express Platinum Karte mit Kartennummer 14 (I._____ GmbH, J._____ [Ort]),
• American Express 15 (wohl I._____ GmbH, J._____ [Ort]),
• Master Card Platinum SWISS Miles & More mit Kontonum- mer 16 – Karten Nr. 17 und Karten Nr. 18 (I._____ GmbH, J._____ [Ort])
• E._____ Visa Card Gold Nr. 19 (E._____, … [Ort])
• K._____ Master Card Gold Nr. 20 (K._____ Card Services SA, Zürich)
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2. Im Falle der Weigerung soll das Gericht die E._____ Switzerland AG, Postfach, … Zürich, die F._____ Kantonalbank AG, Postfach, … F._____, die G._____. Ltd., Postfach, … Zürich sowie die H._____.ch AG, Postfach, … Zürich, die I._____ GmbH, Postfach …, … J._____ [Ort], die K._____ Card Services SA, … [Adresse] verpflichten, die ge- forderten Urkunden zu edieren bzw. mangels möglicher Beweisführung die nachfolgenden Anträge der Beklagten uneingeschränkt gutheissen:
3. Es sei der Beklagten das Getrenntleben zu bewilligen und festzuhalten, dass der Kläger die eheliche Liegenschaft in D._____ per 1. Februar 2017 verlassen hat.
4. Es sei die eheliche Liegenschaft In der L._____ …, … D._____, für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten und dem gemeinsamen Sohn samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benüt- zung zuzuweisen.
5. Es sei das Fahrzeug der Marke Porsche … S ZH ... der Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
6. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter die elterli- che Obhut der Beklagten zu stellen und der Kläger sei für berechtigt zu erklären, den Sohn jeweils an 1 Tag pro Woche tagsüber unter Berück- sichtigung des Stundenplanes der Schule und Freizeitaktivitäten am Wochenende für 2 Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Ein weitergehendes Besuchsrecht sei der Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche von C._____ zu überlassen.
7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für C._____ einen Barun- terhalt von CHF 6'000.00 zzgl. allfällige gesetzliche und / oder vertragli- che Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, rückwirkend ab 1. Februar 2017.
8. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kosten (Schulkosten, Wegkosten, Mahlzeiten in der Schule, zusätzliche Aktivitäten, etc.) der M._____ in D._____ sowie die Krankenkassen- und Krankheitskosten zu bezahlen, eventualiter sei er zu einem zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.- zu verpflichten.
9. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für C._____ einen Betreu- ungsunterhalt bzw. einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 66'000.00 zahlbar monatlich im Voraus ab 1. Februar 2017, zu be- zahlen.
10. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kosten der ehelichen Liegenschaft L._____ … [Strasse] in D._____ (Hypothekarzins, Eigentümerkosten wie Gebäudeversicherung, etc.) zu bezahlen, eventualiter sei er zu ei- nem zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13'000.- für Wohnkosten zu verpflichten.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers)." sowie "1. Dem Kläger sei ohne vorgängige Anhörung, d.h. superprovisorisch, zu unter- sagen, ohne die vorgängige Zustimmung der Beklagten im Sinne von Art. 178
- 6 - ZGB über das folgende Grundstück an der Adresse N._____ … und … in ... D._____ (Grundbuchblatt …, Kat.-Nr. …) zu verfügen;
2. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 7.7% MwSt. zulasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. Juni 2018: (Urk. 79 = Urk. 82)
1. Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 superprovisorisch angeordnete Verfü- gungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____, Grund- buch Blatt …, Kataster-Nr. …, wird aufrecht erhalten.
2. Die Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 der Beklagten werden zufolge Abwei- sung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
3. Die übrigen Begehren um vorsorgliche Massnahmen der Beklagten werden zufolge Abweisung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
4. Die Begehren um vorsorgliche Massnahmen des Klägers werden zufolge Abwei- sung der Scheidungsklage als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. Juni 2018: (Urk. 79 = Urk. 82)
1. Die Scheidungsklage wird abgewiesen.
- 7 -
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 862.50 Dolmetscherkosten Fr. 110.– Grundbuchkosten Fr. 8'772.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Fehlbetrag für das begründete Urteil von Fr. 5'400.– sowie von Fr. 972.50 für die Dolmetscher- und Grundbuchkosten wird vom Kläger nach- gefordert.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 21'585.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ (Ziffer 1 der Ver- fügung).
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 8 - Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers (LC180029-O und LY180051-O) und Berufungsbe- klagten (LY180052-O): Berufung vom 16. Oktober 2018 – Verfahren LC180029-O (Urk. 81 S. 2): "1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, unten, enthalten) des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben; es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweisabnahme zurückzuweisen; eventualiter sei die Scheidungsklage durch das Obergericht gutzuheissen;
2. Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositives (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 22, enthalten) sei aufzuheben; es sei zu erkennen, dass die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren sich auf CHF 4'000 (zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 862.50 und Grundbuch- amtskosten von CHF 110, d.h. insgesamt CHF 4'972.50) belaufen. Die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.
3. Ziff. 4 des Urteilsdispositives (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 22, enthalten) sei auf- zuheben; es sei zu erkennen, dass die Parteientschädigung sich auf CHF 7'000 beläuft; die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger diese Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zu- züglich Mehrwertsteuer." Berufung vom 1. Oktober 2018 – Verfahren LY180051-O (Urk. 89/81 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, enthalten) des Bezirksge- richts Bülach sei aufzuheben; es sei durch das Obergericht zu erkennen, dass der Antrag der Beklagten auf Er- lass einer Verfügungsbeschränkung abgewiesen und die superprovisorisch ange- ordnete Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____ aufgehoben wird;
2. Ziff. 4 der Verfügung (im Urteil vom 27. Juni 2018, S. 21, enthalten) sei aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die vorsorglichen Massnahmeanträge des Berufungsklägers (auf Festsetzung des Kindes- und persönlichen Unterhalts, auf Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs und auf Nutzung der ehelichen Liegenschaft) während
- 9 - der Dauer des Scheidungsverfahrens durch das Obergericht gemäss den im erstin- stanzlichen Verfahren gestellten Anträgen zu beurteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zu- züglich Mehrwertsteuer." Berufungsantwort vom 6. Dezember 2018 – Verfahren LY180052-O (Urk. 90/88 S. 1): "1. Der Berufungsbeklagte verzichtet auf ausdrückliche Anträge im Beschwerdeverfah- ren der Beklagten in der Hauptsache;
2. Die Kosten im Beschwerdeverfahren der Beklagten (LY180052) seien von der Be- rufungsklägerin zu tragen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Antrag auf Leistung eines 'Kostenvorschusses' durch den Berufungsbeklagten sei abzuweisen." der Beklagten, Berufungsklägerin (LY180052-O) und Berufungsbeklagten (LC180029-O und LY180051-O): Berufungsantwort vom 14. Januar 2019 – Verfahren LC180029-O (Urk. 86 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2018 zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten des Beru- fungsklägers." Berufungsantwort vom 10. Dezember 2018 – Verfahren LY180051-O (Urk. 89/93 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Es sei Ziff. 1. der Verfügung vom 27. Juni 2018 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (FE170040-C) zu bestätigen.
3. Es sei Ziff. 4. der Verfügung vom 27. Juni 2018 des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (FE170040-C) aufzuheben und zur Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers." Berufung vom 1. Oktober 2018 – Verfahren LY180052-O (Urk. 90/81 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 2. und 3. der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Entscheidfällung an das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Bülach zurückzuweisen.
- 10 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbe- klagten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. September 2004 in Zürich. Aus ihrer Ver- bindung ging der Sohn C._____, geboren tt.mm.2006, hervor (Urk. 23). Mit Ein- gabe vom 6. Februar 2017 reichte der Kläger eine Scheidungsklage bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 1). Am 27. April 2017 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Auskunfts- und Editionsbegehren, Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses), das der Kläger mit Eingabe vom 2. Juni 2017 beantwortete (Urk. 16, Urk. 27). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom
9. Juni 2017 widersetzte sich die Beklagte einer Scheidung (Prot. I S. 8 f.). Am 18. September 2017 fand eine Instruktions- und Massnahmeverhandlung statt (Prot. I S. 14 ff.). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 seine Klagebe- gründung ein; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen (Urk. 42). Die Massnahmeantwort, mit der die Beklagte weitere Mass- nahmebegehren stellte, datiert vom 11. Dezember 2017 (Urk. 51). Die (auf den Scheidungspunkt beschränkte) Klageantwort ging am 17. Januar 2018 bei der Vo- rinstanz ein (Urk. 55). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde das Grund- buchamt D._____ auf Antrag der Beklagten (Urk. 61) superprovisorisch angewie- sen, auf einer dem Kläger gehörenden Liegenschaft eine Verfügungsbeschrän- kung im Sinne von Art. 178 Abs. 3 ZGB anmerken zu lassen (Urk. 65, Urk. 66a). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 14. März 2018 zum Antrag auf Erlass einer Verfügungsbeschränkung Stellung (Urk. 67). Am 18. Mai 2018 fand eine weitere Massnahmeverhandlung und die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 39 ff.). Am 27. Juni 2018 traf die Vorinstanz den eingangs im Dispositiv aufgeführten Entscheid (Urteil und Verfügung), womit sie die Scheidungsklage unter Kostenfolgen zu Las- ten des Klägers abwies, die Verfügungsbeschränkung aufrecht erhielt und sämtli-
- 11 - che übrigen Auskunfts- und Massnahmebegehren als gegenstandslos abschrieb (Urk. 79 = Urk. 82).
2. Gegen die Abweisung der Scheidungsklage und die Festsetzung und Ver- teilung der Prozesskosten erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 81). Der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 83, Urk. 84). Die Berufungsantwort ging am 15. Januar 2019 ein (Urk. 86) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom
17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87).
3. Gegen die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung und Abschrei- bung seiner Massnahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Dispositiv Ziffer 1 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018) erhob der Kläger mit Eingabe vom
1. Oktober 2018 Berufung (Urk. 89/81). Nach rechtzeitiger Leistung des Kosten- vorschusses und dem Eingang von zwei Noveneingaben (Urk. 89/87 und Urk. 89/90) erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 die Beru- fungsantwort (Urk. 89/93), die dem Kläger mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 89/94).
4. Gegen die Abschreibung ihrer Auskunftsbegehren und übrigen Mass- nahmebegehren zufolge Gegenstandslosigkeit (Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom
27. Juni 2018) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ebenfalls Be- rufung (90/81). Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Be- rufungsantwort (Urk. 90/88), die der Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 90/89).
5. Mit Schreiben vom 18. April 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass die drei Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehen würden (Urk. 88). II.
1. Der Kläger führte vor Vorinstanz aus, er sei Ende Januar 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in P._____ gemie-
- 12 - tet. Die Parteien würden aber bereits seit mindestens 1. Januar 2015 unter einem Dach getrennt leben, nachdem der Kläger der Beklagten schon Ende 2014 mitge- teilt habe, dass er die Scheidung möchte. Die Beklagte habe sich einem gemein- samen Scheidungsantrag widersetzt, die Parteien hätten sich aber einvernehm- lich darauf geeinigt, dass jeder sein eigenes Leben getrennt weiterführe, auch wenn beide Parteien aus Rücksicht auf den gemeinsamen Sohn noch formell ih- ren Wohnsitz in D._____ behalten hätten. Ab Anfang 2015 sei "kein Zusammen- leben und keine eheliche Beziehung" mehr erfolgt und eine "gemeinsame Haus- haltsführung" habe nicht mehr stattgefunden. Jede Partei habe ihr eigenes Leben geführt, auch wenn die Beklagte den Kläger noch punktuell bei wenigen geschäft- lichen Auslandaufenthalten begleitet habe und 2016 für den Sohn C._____ noch pro forma ein gemeinsamer Urlaub gemacht worden sei. Eine gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsame Aktivitäten (beispielsweise Einkäufe, Kochen, "echte" Ferien) und sexuelle Kontakte hätten ab Anfang 2015 nicht mehr stattge- funden (Urk. 42 Ziff. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Scheidungskla- ge sei rechtsmissbräuchlich, weshalb der Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB ge- geben sei. Den Rechtsmissbrauch sah der Kläger darin, dass die Beklagte die Scheidung ablehne und gleichzeitig ihren Umzug nach … [Kalifornien] plane und dort einen Grossteil ihrer Zeit verbringe (Urk. 69 S. 7).
2. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz, dass die Parteien ab 1. Januar 2015 unter einem Dach getrennt gelebt hätten und der Kläger ihr bereits Ende 2014 mitgeteilt habe, dass er die Scheidung möchte. Die Parteien hätten weiterhin ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt, im gleichen Bett geschlafen, ge- meinsam Feste gefeiert und (sogar noch im Januar 2017) gemeinsame Ferien gemacht. Der Kläger habe ihr seinen Trennungswunsch erst im Jahre 2017 mitge- teilt. Am tt.mm.2017 hätten die Parteien mit C._____ dessen Geburtstag gefeiert; am 25. Januar 2017 sei der Kläger nachmittags nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass er sich scheiden lassen wolle, ausziehe und nicht wieder zurück- kommen werde (Urk. 55 S. 4 Rz 11 ff., S. 6 Rz 20 und 23, S. 10 Rz 36 f., S. 12 f. Rz 41). Da die zweijährige Frist bei Erhebung der Scheidungsklage nicht abgelau- fen gewesen sei und die Fortsetzung der Ehe für den Kläger nicht unzumutbar
- 13 - sei, müsse die Klage abgewiesen werden (Urk. 55 S. 3). Einen schwerwiegenden Grund im Sinne von Art. 115 ZGB stellte die Beklagte in Abrede (Prot. I S. 65). 3.1 Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich sei auch das Getrenntleben unter einem Dach möglich, jedoch komme in diesem Fall der subjektiven Komponente (Wille zum Getrenntleben) und der Erkennbarkeit des Trennungswillens zentrale Bedeutung zu. Ausschlaggebend sei einzig der Wille zum Getrenntleben und dessen äusserliche Wahrnehmbarkeit, nicht aber die Kommunikation der Schei- dungsabsicht. Die Beweislast für das zweijährige Getrenntleben treffe dabei den Kläger (Urk. 82 S. 11). Die Vorinstanz befand weiter, die Behauptung des Klägers, dass es seit 2014 keine gemeinsamen Aktivitäten und Ferien mehr gegeben habe, hätten durch zahlreiche von der Beklagten eingereichte Beweismittel widerlegt werden können. Mangels anderer Behauptungen und Substantiierungen des Klägers sei generell davon auszugehen, dass die Parteien vor seinem Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft Ende Januar 2017 ab und zu im gleichen Bett geschlafen hät- ten. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nicht erst im Januar 2017 über den gleichentags erfolgten Auszug informiert, wenn die Parteien tatsächlich bereits seit 2014 unter einem Dach einvernehmlich getrennt gelebt hätten. Wäre beiden Parteien bereits seit Jahren klar gewesen, dass dieser Schritt folgen wer- de, hätte man wohl – so die Vorinstanz – im Vorfeld darüber gesprochen, gerade wenn man ein gemeinsames Kind habe, das sich auch mit einer veränderten Wohnsituation zurechtfinden müsse. Vielmehr erscheine es aufgrund der gesam- ten Umstände so, dass der Trennungswille eben nur beim Kläger vorhanden und bekannt gewesen sei und er diesen der Beklagten erst am 25. Januar 2017 im letzten Moment kurz vor dem gleichentags erfolgten Auszug mitgeteilt habe. Da- mit sei die Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB nicht erfüllt. Entscheidend sei einzig, wann die Beklagte vom Trennungswunsch des Klägers Kenntnis erhalten habe; ob und wann der Beklagte (gemeint: Kläger) diesen Dritten mitgeteilt habe, sei nicht beweisrelevant, weshalb die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen unterbleiben könne (Urk. 82 S. 12 f.).
- 14 - Die Vorinstanz vermochte im Umstand, dass die Beklagte ihrerseits ihre Zu- kunft plane und seit der Trennung vermehrt Zeit in ihrem Herkunftsland verbringe, keinen Anwendungsfall von Art. 115 ZGB zu erblicken, zumal auch der Kläger nicht vorbringe, an einer Wiederaufnahme des ehelichen Lebens interessiert zu sein. Demzufolge sei die Scheidungsklage abzuweisen (Urk. 82 S. 13). 3.2 Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB superprovisorisch angeordnete Verfügungsbeschränkung auf der Liegen- schaft N._____ … und … in D._____ hielt die Vorinstanz aufrecht. Sie betrachtete es als naheliegend, dass die Liegenschaft mehrheitlich mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei. Durch den vom Kläger geplanten Verkauf der Liegenschaft sei zu befürchten – so die Vorinstanz weiter –, dass dem ehelichen Vermögen Li- quidität entzogen werde, die für die Deckung allfälliger unterhaltsrechtlicher und güterrechtlicher Ansprüche der Beklagten benötigt werde. Damit habe die Beklag- te auch ohne genaue Bezifferung eine Gefährdung ihrer künftigen unterhaltsrecht- lichen und güterrechtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht (Urk. 82 S. 14 ff.). 3.3 Zu dem von der Beklagten gestellten Auskunftsbegehren erwog die Vor- instanz, dieses sei unabhängig von seiner konkreten Natur (Massnahmebegehren bzw. Stufenklage) im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens gestellt worden, womit der Auskunftsanspruch vom Bestand des Hauptprozesses abhän- ge. Bei Beendigung desselben müsse der Auskunftsanspruch in einem unabhän- gigen Verfahren oder innerhalb eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bleibe solange bestehen, bis ein Endurteil über die Scheidung vor- liege. Ausserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens sei der Eheschutzrichter für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Mit der Abweisung der Scheidungsklage liege ein Endentscheid über die Scheidung vor, womit die Aus- kunftsbegehren (Ziffer 1 und 2) der Beklagten und die übrigen Begehren der Par- teien um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden seien (Urk. 82 S. 17 f.).
- 15 - III.
1. Die drei Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LC180029-O, LY180051-O und LY180052-O richten sich gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018. Die drei Verfahren hängen thematisch eng zusammen und sind nunmehr zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180051-O sind als Urk. 89/81-95 und die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LY180052-O als Urk. 90/81-90 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. 2.1 Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen erstinstanzliche Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungs- klage und die als gegenstandslos erledigt abgeschriebenen Massnahmebegehren sind teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung und die Auskunftsbegehren sind demgegenüber ver- mögensrechtlicher Natur. Der Streitwert des Begehrens um Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Aus- kunftsbegehren verzichtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf präzise Angaben zum Streitwert (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 1.1 und 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014, E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls wäre auch diesbezüglich von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.– auszu- gehen. Die Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– wurden vom Kläger rechtzeitig geleistet (Urk. 83 und 84, Urk. 89/85 und 89/86); der Beklagten wurde kein Kostenvorschuss auferlegt. Auf die Berufungen ist – unter Vorbehalt hinrei- chender Begründung – einzutreten. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
- 16 - Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begrün- dungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 2.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dor- mann, Art. 106 N 11 f.).
- 17 - 3.1 Der Kläger hält mit seiner Berufung daran fest, dass die Parteien wäh- rend über zweier Jahre vor Klageeinleitung getrennt unter einem Dach gelebt hät- ten (Urk. 81 S. 3). Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe in diesem Zusammenhang von ihm genannte Beweismittel ohne Grundangabe übergangen. Er habe an- schaulich ausgeführt, dass jeder Ehegatte ein getrenntes Leben geführt habe und allein in den Ausgang gegangen sei, keine Kommunikation und sexuelle Aktivitä- ten mehr stattgefunden hätten und es keine gemeinsame Abendessen oder kultu- relle Aktivitäten mehr gegeben habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn im Rahmen der Parteibefragung dazu zu befragen, und damit ein "rechtsgenügend vorgebrachtes Beweismittel" nicht abgenommen. Seine Aussagen hätten das tat- sächliche Fundament dafür gebildet, dass die Parteien effektiv (unter einem Dach) getrennt gelebt hätten. Die Trennung sei auch gegenüber Dritten kommu- niziert worden. Er habe die Trennung diversen Freunden und gemeinsamen Be- kannten mitgeteilt, beispielsweise Dr. O._____. Anlässe mit gemeinsamen Freun- den habe es (wie es noch vor 2015 die Regel gewesen sei) nicht gegeben. Diese Zäsur sei klar in Gesprächen "mit diesen Personen" thematisiert worden. Die Vo- rinstanz sei aber mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie Dr. O._____ nicht als Zeugen einvernommen habe. Stattdessen sei sie aufgrund der gemeinsamen Fotos davon ausgegangen, dass die Parteien auch während der Trennung ge- meinsam Ferien gemacht hätten. Da diese Fotos Momentaufnahmen seien, könn- ten sie kein Zusammenleben belegen. Zutreffend sei, dass die Beklagte den Klä- ger gelegentlich auf Geschäftsreisen begleitet habe und diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden könnten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ausschliesslich darauf abstelle, ohne die Beweisanträge des Klägers zu behandeln (Urk. 81 S. 3 f.). 3.2.1 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass auch ein Getrenntleben unter einem Dach möglich ist (Urk. 82 S. 11). Sie hat indes gefordert, dass der Wille zum Getrenntleben äusserlich erkennbar wird (Urk. 82 S. 11); entscheidende Be- deutung mass sie dabei dem Zeitpunkt zu, in dem die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Demgegenüber hielt sie die Behauptung des Klägers, die Trennung sei Dritten kommuniziert worden, für nicht relevant (Urk. 82 S. 13). Diese Erwägungen werden vom Kläger mit der Berufung nicht
- 18 - beanstandet. Es ist nicht richtig, wenn der Kläger vorbringt, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Antrag, Dr. O._____ als Zeugen einzuvernehmen, eingegangen. Sie hielt vielmehr fest, die Einvernahme der vom Kläger angerufenen Zeugen könne unterbleiben, weil nicht relevant sei, ob und wann der Kläger seinen Tren- nungswunsch Dritten mitgeteilt habe (Urk. 82 S. 13 E. 3.6). Da nur rechtserhebli- che, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist die Einvernahme von Dr. O._____ zu Recht unterblieben. Damit stösst die Rüge des Klägers, Dr. O._____ hätte als Zeuge befragt werden müssen, ins Leere. 3.2.2 Die Behauptung des Klägers, "die Trennung" sei gegenüber Dritten kommuniziert und "die Zäsur" mit Dritten thematisiert worden, ist im Übrigen un- substantiiert. Die Zulassung zum Beweis setzt hinreichend substantiierte Behaup- tungen zum Beweisthema voraus (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 31 ff.). Der Kläger konkretisiert nicht näher, was er im Einzelnen seinen Bekannten und Freunden gesagt bzw. was er mit ihnen genau besprochen hat. Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht mit sauberen Aktenverweisen auf, dass er vor Akten- schluss vor Vorinstanz diesbezüglich substantiierte Behauptungen aufgestellt hät- te, die einer Beweisabnahme zugänglich wären. 3.3.1 Der Kläger und die Beklagte wurden vor Vorinstanz an der Hauptver- handlung einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) unterzogen (Prot. I S. 53 ff., S. 65 f.). Dem Kläger war bereits an der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2017 mitgeteilt worden, dass es an ihm liege, "das Vorliegen des Scheidungs- punktes" zu beweisen (Prot. I S. 14). Im Rahmen der Parteibefragungen konnten Ergänzungsfragen gestellt werden (Prot. I S. 58, S. 62). Im Anschluss an die Par- teibefragungen verzichtete der Rechtsvertreter des Klägers ausdrücklich auf die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Prot. I S. 66). Es kann daher keineswegs gesagt werden, das Beweismittel der Parteibefragung sei von der Vorinstanz nicht abgenommen worden. Der Kläger anerkennt im Übrigen, dass die Vorinstanz ein- zig aus seiner Parteiaussage "darüber" (gemeint: ob die Parteien effektiv getrennt lebten oder nicht) ihre Schlüsse zog (Urk. 81 S. 3 Ziff. 4). Die Vorinstanz hat die Aussage des Klägers, der Schlussstrich sei damals (gemeint ist: Ende 2014) noch nicht gezogen worden (Prot. I S. 65), gewürdigt und zugunsten des Klägers fest-
- 19 - gehalten, damit sei noch nicht erstellt, dass kein zweijähriges Getrenntleben vor- liege, zumal offengeblieben sei, ob damit der Schlussstrich der Beziehung oder der Ehe gemeint sei (Urk. 82 S. 11 f.). Der Kläger kann nicht auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichten und nun geltend machen, er sei nicht zum Getrennt- leben befragt worden. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) ist auch mit Bezug auf die Parteibefragung des Klägers nicht ersichtlich. 3.3.2 Wiederum geht der Kläger nicht auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz ein, wonach es darauf ankomme, wann die Beklagte vom Trennungs- wunsch des Klägers Kenntnis erhielt. Indem der Kläger dafürhält, jeder Ehegatte habe ein getrenntes Leben (ohne Kommunikation, kulturelle und sexuelle Aktivitä- ten, gemeinsame Abendessen etc.) geführt, zeigt er nicht auf, wann und auf wel- che Weise er seinen Trennungswunsch der Beklagten kommunizierte und – wo- rauf die Beklagte hinweist – für sie erkennbar die Weichenstellung zu einer neuen Lebensorganisation bzw. die Neuorientierung im Zusammenleben (vgl. Urk. 86 S.
4) vornahm. Davon abgesehen lässt es der Kläger auch in dieser Hinsicht an jeg- lichen Verweisen auf seine Vorbringen vor Vorinstanz fehlen. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung (Urk. 56/20+21, Urk. 56/24) unange- fochten festgestellt, dass es sich bei den von ihr erwähnten, im Jahre 2016 und über den Jahreswechsel 2016/2017 unternommenen Reisen nicht um Geschäfts- reisen handelte. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 12). Diese Beweis- würdigung vermag der Kläger nicht umzustossen, wenn er berufungsweise vor- trägt, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger gelegent- lich auf Geschäftsreisen begleitet habe (Urk. 81 S. 4 Ziff. 7). Gegenteils anerkennt er, dass diese Reisen als Indiz für ein Zusammenleben gewertet werden können. 3.4 Der Kläger vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Nachdem er unbestrittenermassen erst Ende Januar 2017 aus der ehelichen Liegenschaft auszog, war die Trennungsfrist von zwei Jahren bei Rechtshängigkeit der Klage (6. Februar 2017) noch nicht abgelaufen (Urk. 1). Von einer Trennung per Ende Januar 2017 ging der Kläger denn auch ursprünglich aus, wobei er ausführte: "Der Kläger geht davon aus, dass auch die Beklagte die Scheidung will. Aus die-
- 20 - sem Grund hat er das Scheidungsbegehren eingereicht." (Urk. 1 S. 2). Die Vo- raussetzungen von Art. 114 ZGB sind demnach nicht erfüllt. Da das Gesetz ein zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage verlangt, genügt es nicht, dass die Parteien mittlerweile zwei Jahre getrennt leben (BSK ZGB I-Althaus/Huber/Steck, Art. 114 N 13, mit weiteren Verweisen). 4.1 Die Vorinstanz konnte darin, dass die Beklagte ihrerseits ihre Zukunft plane und seit der Trennung vermehrt Zeit in ihrem Herkunftsland (USA) verbrin- ge, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten und keinen Anwendungsfall von Art. 115 ZGB erblicken (Urk. 82 S. 13). Der Kläger hält mit seiner Berufung an seiner Auffassung fest, dass sich die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise der Scheidung widersetze. Er beruft sich auf BGE 139 III 482 und macht geltend, im vorliegenden Fall bestehe eine ähnliche Situation, wobei er die Umstände schil- dert, die seiner Auffassung nach auf einen Scheidungswillen der Klägerin schlies- sen lassen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe "in diesem Punkt" (zu Aufenthal- ten der Beklagten in Kalifornien im Jahre 2017 und zu dem von ihr beabsichtigten Umzug nach Kalifornien nach der Scheidung) keine Beweisabnahmen getätigt. Weder seien die Parteien zu den Auslandaufenthalten der Beklagten befragt wor- den, noch sei die Beklagte zur Edition der Reisebelege (Flugbuchungen) aufge- fordert worden. Damit sei klar, dass die Vorinstanz zu Unrecht kein Beweisverfah- ren durchgeführt habe (Urk. 81 S. 5 f.). 4.2 Der Kläger legt mit seiner Berufung nicht dar, wo er die von ihm ange- führten Umstände, die seiner Meinung nach auf ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten der Beklagten schliessen lassen (Urk. 81 S. 5 f.), bereits vor Vorinstanz in den Prozess eingeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wo der Kläger aus- führte, dass die Beklagte ihm gegenüber wiederholt (mündlich) klargemacht habe, dass sie die Scheidung wolle. Auch geht aus seinen Darlegungen nicht hervor, wo vor Vorinstanz entsprechende Beweisanträge (Parteibefragung, Urkundenedition) gestellt wurden. Eine Parteibefragung der Beklagten wurde im Übrigen durchge- führt (Prot. I S. 59 ff., S. 66). Der Kläger verzichtete auf die Stellung von Ergän- zungsfragen (Prot. I S. 66). Davon abgesehen hat die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers nicht deshalb verworfen, weil sie seine Sachdarstellung als nicht be-
- 21 - wiesen erachtete. Vielmehr verwarf sie den klägerischen Standpunkt aus rechtli- chen Gründen, indem sie dafürhielt, die Planung der Zukunft und vermehrte Auf- enthalte im Herkunftsland könnten nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten und als Anwendungsfall von Art. 115 ZGB taxiert werden. Der Vorwurf der unterlasse- nen Beweisabnahme geht daher fehl. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dokumentiert der beklag- te Ehegatte seinen Scheidungswillen im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn er die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Schei- dungsbegehrens verlangt, aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig macht (BGE 139 III 482). In diesem Fall ist ein gemeinsames Scheidungsbegehren an- zunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass aus einem geplanten Wegzug aus der Schweiz und vermehrten Aufenthalten in Kalifornien nicht darauf geschlossen werden kann, dass über den Scheidungspunkt als solchen materiell Einigkeit besteht. Auch aus der Ablehnung der Wiederaufnahme des Zusammen- lebens könnte nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden, ansonsten bei jedem Ehegatten, der getrennt leben will, auf einen Scheidungswillen geschlos- sen werden müsste. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm gegenüber wiederholt mündlich klargemacht, dass sie die Scheidung möchte; sie beantrage die Abweisung der Scheidungsklage aus prozesstaktischen Gründen und um Druck zu erzeugen (Urk. 81 S. 5). Dieses – von der Beklagten bestrittene (Urk. 86 S. 5 f.) – Vorbringen wird weder substantiiert noch mit Beweisanträgen untermau- ert. Ebenso fehlen Verweise auf (rechtzeitig gestellte) Beweisanträge in den vor- instanzlichen Akten (vgl. E. 4.2). Aber selbst wenn sich die Beklagte einmal ge- genüber dem Kläger in diesem Sinne geäussert hätte, könnte darin (vor dem Hin- tergrund der gerichtlichen Pflicht zur Verifizierung des Scheidungswillens, Art. 111 Abs. 2 ZGB) kein genügendes Einverständnis zur Scheidung im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO erblickt werden. Die Beklagte hat vor Vorinstanz nämlich klipp und klar erklärt, sie sei mit einer Scheidung nicht einverstanden (Prot. I S. 9). Andere Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 115 ZGB (vgl. dazu etwa BSK ZGB I-Althaus/Steck, Art. 115 N 13 ff.) wurden nicht geltend gemacht. Die Vor- instanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege weder ein Rechtsmiss-
- 22 - brauch bzw. eine Zustimmung der Beklagten zur Scheidung vor, noch sei ein Un- zumutbarkeitsgrund auf Seiten des Klägers (Art. 115 ZGB) gegeben.
5. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers mit Bezug auf den Scheidungspunkt abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen. 6.1 Mit Berufung ficht der Kläger auch die Aufrechterhaltung der Verfü- gungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … und die Abschrei- bung seiner Begehren um vorsorgliche Massnahmen zufolge Gegenstandslosig- keit an (Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018). 6.2 Die Beklagte wiederum ficht mit Berufung die Abschreibung ihrer Aus- kunftsbegehren und Begehren um vorsorgliche Massnahmen zufolge Gegen- standslosigkeit an (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 27. Juni 2018). 6.3 Zu Recht machen die Parteien geltend, die Vorinstanz hätte ihre Mass- nahmebegehren (Zuteilung der Wohnung und des Hausrats, Regelung der Obhut und Betreuung, des Kindesunterhalts und des Trennungsunterhalts) trotz Abwei- sung der Scheidungsklage behandeln müssen (Urk. 89/81 S. 3 ff., Urk. 90/81 S. 3 ff.). Der Verweis der Vorinstanz auf die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts "[a]usserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens" geht fehl (Urk. 82 S. 18). Zunächst lag mit Abweisung der Scheidungsklage durch die Vorinstanz bis anhin kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor. Bereits aus diesem Grund hätte die Vor- instanz mit Blick auf eine mögliche Berufung des Klägers die Massnahmebegeh- ren noch behandeln müssen. Aber selbst wenn der Kläger auf einen Weiterzug verzichtet hätte und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist die Abweisung der Schei- dungsklage rechtskräftig geworden wäre, hätte die Vorinstanz die Massnahmebe- gehren nicht als gegenstandslos betrachten dürfen: Nachdem die Scheidungskla- ge am 6. Februar 2017 bei der Vorinstanz anhängig gemacht worden war (Urk. 1), war die Vorinstanz für die Behandlung der am 19. Oktober und 11. Dezember 2017 gestellten und an der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen Massnahmebe- gehren (Urk. 42, Urk. 51, Prot. I S. 40 f., Urk. 69) zuständig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62, 138 III 646 E. 3.3.2 S. 649). Die Parteien beantragten unter anderem die
- 23 - Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen per 1. Februar 2017. Das Eheschutzgericht setzt den Kinder- und Ehegattenunterhalt für die Zukunft und für das Jahr vor Ein- reichung des Begehrens fest (Art. 173 Abs. 3, 176 Abs. 3 und 279 Abs. 1 ZGB). Beide Parteien weisen zu Recht darauf hin, dass ihnen eine regelungslose Zeit droht (und bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids drohte), wenn sie an das Eheschutzgericht verwiesen würden (Urk. 89/81 S. 5, Urk. 90/81 S. 5). Die von der Vorinstanz nach Art. 276 ZGB anzuordnenden Massnahmen fallen im Üb- rigen mit der Abweisung der Scheidungsklage nicht dahin. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung wirken die im Scheidungsverfahren angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen während der weiteren Dauer des Getrenntlebens weiter, wenn die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage endet, ohne dass eine Scheidung ausgesprochen wird; für deren Abänderung ist – vorbehältlich eines neuerlich eingeleiteten Scheidungsverfahrens – wiederum das Eheschutzgericht zuständig (BGE 137 III 614 E. 3.2.2 S. 616 f., BGer 5A_488/2013 vom 4. April 2014, E. 2; Dolge, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stanischewski, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 31; BK ZPO- Spycher, Art. 276 N 20; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 7; CR CPC-Tappy, Art. 276 N 52; CPra Matrimonial-Bohnet, Art. 276 CPC N 73). Von Gegenstands- losigkeit wird gesprochen, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinte- resse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (statt vieler: BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 5). Nach dem Gesagten ent- fällt das Rechtsschutzinteresse bzw. der Streitgegenstand nicht bereits deshalb, weil "[a]usserhalb eines hängigen Scheidungsverfahrens″ der Eheschutzrichter für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (gemeint wohl: Eheschutzmassnah- men) zuständig ist. Damit ist die Vorinstanz fälschlicherweise von der Gegen- standslosigkeit der Massnahmebegehren ausgegangen. Die Berufungen der Par- teien erweisen sich insoweit als begründet. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der an- gefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache insoweit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.4.1 Die Beklagte hat vor Vorinstanz diverse Auskunftsbegehren gestellt (Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 51 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat die in der Ein-
- 24 - gabe vom 11. Dezember 2017 gestellten Auskunftsbegehren Ziffer 1 und 2 als gegenstandslos betrachtet mit der Begründung, unabhängig von ihrer konkreten Natur sei klar, dass sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt worden seien, womit der Auskunftsanspruch vom Bestand des Hauptprozesses abhänge und bei Beendigung des Scheidungsverfahrens in einem unabhängigen oder in- nerhalb eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden müsse (Urk. 82 S. 18). 6.4.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass mit dem Urteil der Vorinstanz das Scheidungsverfahren noch nicht beendet wurde. Die Beklagte macht berufungs- weise geltend, die Vorinstanz hätte auch über die Auskunftsbegehren (die mit Blick auf die Substantiierung und Bezifferung ihres Lebensstandards gestellt wor- den seien) entscheiden müssen, da das Scheidungsgericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig sei (Urk. 90/81 S. 4). Der Kläger ist der Auffassung, er sei dem Auskunftsbegeh- ren der Beklagten auch ohne richterliche Verfügung (zumindest weitgehend) nachgekommen. Im Übrigen enthielt er sich mit Bezug auf die Berufung der Be- klagten der Stellung von Anträgen (Urk. 90/88 S. 2). 6.4.3 Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Editionsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erhoben und auf Art. 170 ZGB abgestützt (Urk. 35 S. 1, S. 4). Dies war ohne weiteres zulässig. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann je- der Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Aus- kunftsbegehren werden insbesondere dann aktuell, wenn Unterhaltsbeiträge ge- richtlich festzusetzen sind oder der Scheidungsprozess pendent ist (ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Sie können als einzige Anträge bzw. Hauptanträge, vorfragewei- se oder als Teilanträge (Stufenklage) innerhalb eines anderen eherechtlichen Ver- fahrens gestellt werden (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 18 f.; vgl. auch BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 28 und BK ZPO-Markus, Art. 85 N 18). Die Beklagte stellte die Auskunftsbegehren vor Vorinstanz sowohl mit Blick auf den ab 1. Feb- ruar 2017 festzusetzenden Ehegatten- und Kinderunterhalt (vgl. Urk. 35 S. 4, S. 8; Urk. 51 S. 5 ff.) als auch mit Rücksicht auf einen allfälligen nachehelichen Unter-
- 25 - haltsanspruch und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 35 S. 8, S. 10). Damit kann nicht gesagt werden, dass die Auskunftsbegehren lediglich mit Blick auf die Scheidungsfolgen und damit gleichsam im Hauptprozess gestellt wurden mit der Folge, dass sie mit dem heutigen Endentscheid über die Scheidungsklage gegenstandslos werden. Sie sind ebenso für die Beurteilung der Massnahmebe- gehren der Beklagten relevant. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begrün- det, womit auch Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ob und inwieweit der Kläger die Auskunftspflicht bereits erfüllt hat, wird Gegenstand dieser Beurtei- lung sein. 6.5.1 Der Kläger macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Vorausset- zungen zum Erlass einer Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … zu Unrecht als gegeben erachtet. Für eine solche Massnahme sei eine "Fluchtgefahr" oder andere Anzeichen, dass ein Ehegatte sich seinen Pflichten entziehen wolle (wie das Anhäufen von Unterhaltsschulden), vonnöten. Die Be- klagte habe keine Gefährdung ihrer Ansprüche belegt bzw. glaubhaft gemacht. Wer – wie der Kläger – gemäss Steuererklärungen der Vorjahre rund Fr. 10 Mio. besitze, könne dieses Vermögen nicht einfach verstecken. Die Begründung der Vorinstanz, dass durch den Verkauf des Grundstücks Liquidität für den Unter- haltsanspruch der Beklagten entzogen werde, sei unlogisch. Die Veräusserungs- sperre der Vorinstanz bewirke, dass er keine Liquidität beschaffen könne. Ein Er- halt von "Liquidität" werde mit dem Verkaufsverbot nicht bewirkt, im Gegenteil. Er habe denn auch von Anfang an klargestellt, dass es ihm mit dem Verkauf des Grundstücks vor allem darum gehe, für den Verlauf der Vergleichsgespräche ge- nügend liquide Mittel zu erhalten, um die Beklagte mit einer Kapitalabfindung aus- zuzahlen. Der Kläger habe bis heute alle Rechnungen der Beklagten ausnahms- los bezahlt und ihr sogar Kreditkarten mit hohen Limiten eingeräumt. Damit be- stünden keinerlei Anzeichen, dass der Kläger den einmal festgelegten Unterhalt nicht bezahlen würde. Er verfüge – wie ausgeführt und belegt – über ein relativ hohes Vermögen. Nebst dem fraglichen Grundstück verfüge er auch noch über die eheliche Liegenschaft in D._____. Gleichzeitig halte er Aktien an der Fonds- gesellschaft Q._____ AG. Einen grossen Teil seines Verkaufserlöses aus dem
- 26 - Verkauf von Eigengutsaktien vom 20. Dezember 2012 habe er in Fondsanteile in- vestiert. Das fragliche Grundstück, das zum Verkauf stehe, sei ein relativ unter- geordneter Teil seines Vermögens. Zur Deckung allfälliger Ansprüche der Beklag- ten sei genügend Vermögen vorhanden; als in der Öffentlichkeit stehender R._____-Manager könne er es nicht riskieren, durch die Nichtbezahlung von ge- richtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen seinen guten Ruf und seine geschäftli- che Zukunft zu riskieren (Urk. 89/81 S. 6 ff.). 6.5.2 Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Vorinstanz nicht ausge- führt, mit dem Verkaufsverbot werde ein Erhalt von Liquidität bewirkt (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 15). Die Vorinstanz erwog vielmehr, es sei zu befürchten, dass dem ehe- lichen Vermögen Liquidität entzogen werde, wenn die Liegenschaft am N._____ veräussert und der Erlös dem Kläger zur Finanzierung seines Unterhalts überlas- sen werde (Urk. 82 S. 16 f.). Der Vorwurf der nicht nachvollziehbaren, unlogi- schen Begründung (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 14 f.) geht daher fehl. 6.5.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer Verfü- gungsbeschränkung (Art. 178 ZGB) zutreffend dargestellt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 82 S. 15 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die An- forderungen für eine Verfügungssperre über eine Liegenschaft nicht generell hoch anzusetzen (Urk. 89/81 S. 6 Ziff. 11). Wie schon die Vorinstanz darlegte, hat sich das Gericht mit der Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen (BGE 118 II 378 E. 3b S. 381). Auf eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung können u.a. die Abnahme des Vermögens eines Ehegatten ohne ersichtlichen Grund oder der beabsichtigte Verkauf eines Grundstücks oder der Ferienwohnung hindeuten (ZK- Bräm, Art. 178 ZGB N 11A). 6.5.4 Die Vorinstanz hat eine Gefährdung darin erblickt, dass der Kläger die betreffende Liegenschaft zu verkaufen beabsichtigt und unklar sei, ob er die (ihrer Höhe nach noch unbestimmten) güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen An- sprüche der Beklagten anderweitig befriedigen könne, zumal er geltend mache, über wenig Liquidität zu verfügen, da sich die Q._____AG in den roten Zahlen be- finde und seine Fonds-Anteile schlecht bewertet seien (Urk. 82 S. 16). Der Kläger stellt weder den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft noch den harzigen Ge-
- 27 - schäftsgang der Q._____ AG in Frage. Vielmehr weist er in den Noveneingaben vom 25. Oktober und 8. November 2018 darauf hin, dass er seit drei Jahren "mit seinem Unternehmen" keine Gewinne mehr mache, die verwalteten Vermögen drastisch gesunken seien, eine weitere Person habe entlassen werden müssen, die Steuerbehörden den Wert der Q._____ AG infolge von Verlusten massiv re- duziert hätten und sich die finanzielle Lage des Unternehmens "in der Zwischen- zeit" nochmals deutlich verschlechtert habe, weshalb der während des Zusam- menlebens gepflegte Lebensstandard nicht mehr wie früher finanziert werden könne (Urk. 89/87+90). Die Beklagte leitet aus den Noveneingaben ab, dass an- gesichts dieser Entwicklung und ihrer Unterhalts- und Güterrechtsansprüche um- so mehr nicht volatile Werte wie Liegenschaften, die Ertrag abwerfen würden, nicht verkauft werden dürften (Urk. 89/93 S. 7 Rz 20 und 22 f., S. 9 Rz 30). 6.5.5 Die vom Kläger für den (unstreitig beabsichtigten) Verkauf der Liegen- schaft angegebene Begründung (Urk. 67 S. 2 und S. 5 sowie Urk. 89/81 S. 7: "für den Verlauf der Vergleichsgespräche mit seiner Gattin genügend liquide Mittel zu haben, um sie mit einer Kapitalabfindung auszuzahlen") vermag nicht zu überzeugen. Zu Recht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass ein konkretes Vergleichsange- bot (das auch ohne Vorhandensein von liquiden Mitteln erfolgen könnte) seitens des Klägers nicht dargetan ist und eine Veräusserungsbeschränkung einer Eini- gung unter den Ehegatten ohnehin nicht im Wege steht, weil der Verkaufserlös bzw. die geschuldete Abfindung "sichergestellt" werden könnte (Urk. 89/93 S. 7 Rz 21, S. 8 Rz 25). Der beabsichtigte Verkauf wird auch nicht dadurch verständ- lich, dass der Kläger das fragliche, zum Verkauf stehende Grundstück als einen relativ untergeordneten Teil seines Vermögens bezeichnet und geltend macht, zur Deckung allfälliger Ansprüche der Gattin sei genügend Vermögen (Liegenschaft am N._____, eheliche Liegenschaft in D._____, Aktien an der Fondsgesellschaft Q._____AG, Fondsanteile) vorhanden (Urk. 89/81 S. 8). Die blockierten Vermö- genswerte müssen nicht zwingend den wesentlichen Bestandteil des Vermögens eines Ehegatten ausmachen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 9a). Tatsache ist, dass der Kläger gerade die Liegenschaft N._____ … und … veräus- sern will und die weiteren Vermögenswerte des Klägers, die teilweise stark an Wert abnehmen, keinen Sicherungsmassnahmen unterworfen sind und damit kei-
- 28 - ne Sicherheit für unterhaltsrechtliche oder güterrechtliche Ansprüche der Beklag- ten bieten. Eine plausible Erklärung für den Verkauf der Liegenschaft, den der Kläger im Februar 2018 beabsichtigte (Urk. 63, Urk. 67 S. 3) und nach wie vor über die Bühne bringen möchte, fehlt nach wie vor. Daran ändert auch der Hin- weis auf den guten Ruf als R._____-Manager, den er verlieren könnte, nichts (Urk. 89/81 S. 8 Ziff. 19). 6.5.6 Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB muss ver- hältnismässig sein (ZK-Bräm, Art. 178 ZGB N 7). Es ist auch auf die Interessen des von einer Verfügungsbeschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Nachdem der Kläger einzig angibt, die Liegenschaft mit Blick auf eine Kapitalabfindung zugunsten der Beklagten verkaufen zu wollen, werden mit der Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung kaum schützenswerte Interessen des Klägers tangiert (vgl. BGE 118 II 378 E. 3b S. 382). Demgegenüber stehen erhebliche Unterhaltsforderungen und güterrechtliche Ansprüche der Klägerin im Raum. Beide Parteien gehen von einem Millionenvermögen (Urk. 89/81 S. 7 Ziff. 13, Urk. 89/93 S. 6 f. Rz 19) und – wie die Massnahmebegründungen zeigen – von einem hohen Lebensstandard aus (Urk. 51 S. 21 ff. Rz 72 ff., Urk. 69 S. 9 Ziff. 24). 6.5.7 Angesichts der Scheidungssituation, der verschlechterten finanziellen Situation des Unternehmens des Klägers und seiner unplausiblen Erklärung für den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft ist die Vorinstanz zu Recht von ei- nem (glaubhaft gemachten) Gefährdungstatbestand ausgegangen. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt daher abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung insoweit zu bestätigen. Damit eine Mitteilung im Dispositiv an das Grund- buchamt möglich ist, ist die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids im Dispositiv des Berufungsentscheides zu wiederholen. 7.1 Der Kläger beanstandet schliesslich die Bemessung und die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten (Urk. 81 S. 6 f.). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten vollumfänglich dem Kläger mit der Begründung, er unterliege im Scheidungspunkt und hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung; zudem sei die Gegenstandslosigkeit des Auskunftsbegehrens und der übrigen Massnahmebe-
- 29 - gehren als Folge der Abweisung der Scheidungsklage zu betrachten (Urk. 82 S. 19). 7.2 Da die Vorinstanz über die Auskunfts- und Massnahmebegehren einen materiellen Entscheid treffen muss, wird sie die Gerichts- und Parteikosten ent- sprechend dem noch anfallenden Aufwand neu zu bemessen und entsprechend dem Gesamtausgang neu zu verteilen haben. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben. Auch diesbezüglich ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die gegen die erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gerichteten Berufungsanträge des Klägers (Urk. 81 S. 2) muss damit nicht mehr weiter eingegangen werden. IV.
1. Was die Abweisung der Scheidungsklage und die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung anbelangt, ist der Kläger als unterliegende Partei zu be- trachten. Er wird daher in dieser Hinsicht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist für die Behandlung der Scheidungsklage auf Fr. 4'000.– und für die Behandlung der Verfügungsbe- schränkung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist für diese Punkte auf Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bemessen.
2. Für die Berufungen gegen die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 27. Juni 2018 (die gleichermassen zur Aufhebung des vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsdispositivs führen) sind die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen, da sie – infolge offensichtlicher Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids – weder von den Parteien noch von Dritten veranlasst wurden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In diesem Umfang sind keine Gerichtskosten festzusetzen. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in diesen Fällen nicht (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389).
- 30 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Berufungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LY180051-O und LY180052-O werden mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LC180029-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Die Berufungsverfahren mit den Geschäfts-Nr. LY180051-O und LY180052-O werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers vom 1. Oktober 2018 und in Gutheissung der Berufung der Beklagten vom 1. Oktober 2018 wer- den die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018 und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 27. Juni 2018 aufgeho- ben. Die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 31 - Das Gericht erkennt:
1. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers vom 16. Oktober 2018 abgewie- sen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelge- richt) vom 27. Juni 2018 bestätigt.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers vom 1. Oktober 2018 abgewie- sen. Die mit Verfügung vom 23. Februar 2018 superprovisorisch angeordne- te Verfügungsbeschränkung auf der Liegenschaft N._____ … und … in ... D._____, Grundbuch Blatt …, Kataster-Nr. …, wird aufrechterhalten.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
4. Die Kosten für die zweitinstanzlichen Verfahren werden dem Kläger aufer- legt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die zweitinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vorinstanz sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 im Auszug an das Grundbuchamt D._____, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Vorinstanz zugestellt.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Dispositiv-Ziffer 1) und ein Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dispositiv-Ziffer 2).
- 32 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: bz