Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/ 2015 vom 11.04.2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungs- schrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-
- 5 - ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beru- fungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehör- de alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorlie- gen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebun- den, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Be- rufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGer 4A_629/2017 vom 17.07. 2018, E. 4.1.4, m.w.H.).
E. 2 a) Die Gesuchstellerin rügt, das Bezirksgericht habe nach zweimaligem Schriftenwechsel das Teilurteil gefällt, ohne die von Gesetzes wegen im ordentli- chen Verfahren in Art. 228 ZPO vorgesehene Hauptverhandlung durchgeführt zu haben und ohne dass die Parteien auf deren Durchführung verzichtet hätten. Die Gesuchstellerin sei dadurch um ihr Recht gebracht worden, in der Hauptverhand- lung allfällige Noven gemäss Art. 229 ZPO vorzubringen. Es liege ein schwerer formeller Fehler vor, weshalb das Teilurteil aufzuheben sei. Am 31. August 2017 habe zwar eine Verhandlung stattgefunden, doch habe diese nicht das Hauptver- fahren, sondern das Verfahren betreffend Abänderung der monatlichen Unter- haltszahlungen während der Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen. Irrele- vant sei daher auch, ob die Gesuchstellerin eine anlässlich dieser Verhandlung in Aussicht gestellte Liste (der Schweizer Banken, welche um Auskunft ersucht wür- den) eingereicht habe oder nicht (Urk. 329 S. 3 f.). Der Gesuchsteller erklärt, er verzichte auf die nachträgliche Durchführung der Hauptverhandlung. Es sei davon auszugehen, dass dies auch die Gesuchstel- lerin tue, da sie ausdrücklich nicht die Rückweisung des Verfahrens zwecks
- 6 - Durchführung einer Hauptverhandlung beantrage. Sie mache zwar geltend, um ihr Novenrecht gebracht worden zu sein, doch bringe sie im Berufungsverfahren kei- ne Noven vor. Nachdem bereits zweimal Entscheide in der Frage der Stufenklage wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz hätten aufgehoben werden müssen, rechtfertige es sich schon aus prozessökonomischen Gründen, dass die Beru- fungsinstanz einen Entscheid in der Sache fälle (Urk. 339 S. 2 f.).
b) Die Parteien stehen im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB (Teileinigung; Urk. 1 und 2). Für die strittig gebliebenen Schei- dungsfolgen wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 ZPO). Es gelten die Grundsätze des Verfahrens bei Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) und des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO). Das Verfahren ist schrift- lich, wobei ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden kann (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 225 ZPO; FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 288 N 13). Das Gesetz sieht danach eine Hauptverhandlung vor, zu der die Parteien persönlich erscheinen müssen (Art. 228 ff. ZPO; Art. 278 ZPO). Die Parteien kön- nen gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO; für das Scheidungsverfahren: Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 288 N 57; CR CPC-Tappy, Art. 233 N 5). Ein Verzicht kann auch konkludent erfolgen (BGE 140 III 454, E. 3.2). Ohne Durchführung der Hauptverhandlung oder ohne dass ein Verzicht auf deren Durchführung vorliegt, darf das Gericht keinen verfahrensab- schliessenden Endentscheid fällen (BGE 140 III 453 f., E. 3.2; Kriech, DIKE- Komm-ZPO, Art. 236 N 9). Der Verzicht muss daher spätestens vor der Urteilsfäl- lung vorliegen (vgl. auch BSK ZPO-Willisegger, Art. 233 N 11). Wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt und auf diese nicht verzichtet, liegt ein Verfah- rensfehler vor, der, sofern er im Rechtsmittelverfahren gerügt wird, zur Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Durchführung des Verfah- rens und zu anschliessender neuer Entscheidung führt. Indessen ist die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung nicht unabdingbar: Die fehlende Hauptverhandlung ist kein Mangel, der von Amtes wegen zu beheben wäre. Wie die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten können, können sie auch darauf verzichten, diesen Mangel zu rügen. Vorliegend hat die Gesuchstellerin die feh- lende Hauptverhandlung zwar gerügt, aber – wie der Gesuchsteller zutreffend und unwidersprochen bemerkt – keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung beantragt, sondern vielmehr einen Entscheid
- 7 - in der Sache verlangt. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten ist, ist davon auszugehen, dass sie bewusst keine Rückweisung beantragt hat und es sich nicht um ein Versehen handelt, dies umso mehr, als sie in keiner Art und Weise konkretisiert, welche Noven sie an einer Hauptverhandlung hätte vorbringen wol- len. Daher bleibt der Verfahrensfehler der Vorinstanz sanktionslos.
E. 3 Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Teilurteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 2 mit Eingang der Berufungsantwort am 8. Oktober 2018 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken.
E. 4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 4. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: bz
Dispositiv
- Die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageänderung erhobenen Rechtsbe- gehren Ziffer 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkun- den werden abgewiesen.
- Das in der Eingabe vom 6. Juni 2016 von der Gesuchstellerin gestellte Begehren, der Gesuchsteller habe über eine Geschäftstätigkeit seiner C._____ AG mit D._____ AG sowie über seine persönliche Geschäftstätigkeit bei bzw. für D._____ AG Auskunft zu geben, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20‘000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auf- erlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 12‘960.– zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LY160013-O in Höhe von Fr. 3‘000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren LY160013-O eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘240.– zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 329 S. 2): „1. In Abänderung von Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
- Mai 2018 seien die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageände- rungen erhobenen Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftser- teilung resp. Edition diverser Urkunden gutzuheissen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 339 S. 1): „Die Berufung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.“ - 3 - Erwägungen: I. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie sind die Eltern der bei- den Töchter E._____, geboren am tt.mm.2002, und F._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das gemein- same Begehren um Scheidung der Ehe hängig. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Hinblick auf güterrechtliche An- sprüche hat die Gesuchstellerin eine Stufenklage erhoben und beantragt, der Ge- suchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, von diversen Gesell- schaften und Fonds die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der Jahre 2009 bis 2011 zu edieren. Weiter verlangt sie „die vollständigen Unterlagen“ betreffend verschiedene Bankkonten für die Zeitspanne zwischen dem tt. Dezember 1999 (Heiratsdatum) und dem 13. Oktober 2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage). Die Vorinstanz hat diese Rechtsbegeh- ren im angefochtenen Teilurteil allesamt abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, warum sie auf die ent- sprechenden Unterlagen angewiesen sei, um ihre güterrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können, bzw. inwieweit diese Unterlagen geeignet sein könn- ten, Hinweise auf weitere güterrechtliche Ansprüche zu liefern. Bezüglich der Bankkonten lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuch- steller Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter sei. II. Die Gesuchstellerin hat die streitgegenständlichen Editionsbegehren vor Vorinstanz in ihrer Replik vom 14. September 2015 gestellt (Urk. 141 S. 4-12). Dass es sich dabei um eine zulässige Klageänderung handelte, hat das Oberge- richt mit Urteil vom 15. Juni 2017 festgehalten (Urk. 191). Der vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Teilurteil entnommen werden (Urk. 330 - 4 - S. 8 f.). Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 329). Die Gesuchstellerin hat einen Kos- tenvorschuss von Fr. 20‘000.– geleistet (Urk. 337). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Oktober 2018 (Urk. 339). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. III.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/ 2015 vom 11.04.2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungs- schrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- - 5 - ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beru- fungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehör- de alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorlie- gen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebun- den, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Be- rufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGer 4A_629/2017 vom 17.07. 2018, E. 4.1.4, m.w.H.).
- a) Die Gesuchstellerin rügt, das Bezirksgericht habe nach zweimaligem Schriftenwechsel das Teilurteil gefällt, ohne die von Gesetzes wegen im ordentli- chen Verfahren in Art. 228 ZPO vorgesehene Hauptverhandlung durchgeführt zu haben und ohne dass die Parteien auf deren Durchführung verzichtet hätten. Die Gesuchstellerin sei dadurch um ihr Recht gebracht worden, in der Hauptverhand- lung allfällige Noven gemäss Art. 229 ZPO vorzubringen. Es liege ein schwerer formeller Fehler vor, weshalb das Teilurteil aufzuheben sei. Am 31. August 2017 habe zwar eine Verhandlung stattgefunden, doch habe diese nicht das Hauptver- fahren, sondern das Verfahren betreffend Abänderung der monatlichen Unter- haltszahlungen während der Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen. Irrele- vant sei daher auch, ob die Gesuchstellerin eine anlässlich dieser Verhandlung in Aussicht gestellte Liste (der Schweizer Banken, welche um Auskunft ersucht wür- den) eingereicht habe oder nicht (Urk. 329 S. 3 f.). Der Gesuchsteller erklärt, er verzichte auf die nachträgliche Durchführung der Hauptverhandlung. Es sei davon auszugehen, dass dies auch die Gesuchstel- lerin tue, da sie ausdrücklich nicht die Rückweisung des Verfahrens zwecks - 6 - Durchführung einer Hauptverhandlung beantrage. Sie mache zwar geltend, um ihr Novenrecht gebracht worden zu sein, doch bringe sie im Berufungsverfahren kei- ne Noven vor. Nachdem bereits zweimal Entscheide in der Frage der Stufenklage wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz hätten aufgehoben werden müssen, rechtfertige es sich schon aus prozessökonomischen Gründen, dass die Beru- fungsinstanz einen Entscheid in der Sache fälle (Urk. 339 S. 2 f.). b) Die Parteien stehen im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB (Teileinigung; Urk. 1 und 2). Für die strittig gebliebenen Schei- dungsfolgen wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 ZPO). Es gelten die Grundsätze des Verfahrens bei Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) und des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO). Das Verfahren ist schrift- lich, wobei ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden kann (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 225 ZPO; FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 288 N 13). Das Gesetz sieht danach eine Hauptverhandlung vor, zu der die Parteien persönlich erscheinen müssen (Art. 228 ff. ZPO; Art. 278 ZPO). Die Parteien kön- nen gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO; für das Scheidungsverfahren: Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 288 N 57; CR CPC-Tappy, Art. 233 N 5). Ein Verzicht kann auch konkludent erfolgen (BGE 140 III 454, E. 3.2). Ohne Durchführung der Hauptverhandlung oder ohne dass ein Verzicht auf deren Durchführung vorliegt, darf das Gericht keinen verfahrensab- schliessenden Endentscheid fällen (BGE 140 III 453 f., E. 3.2; Kriech, DIKE- Komm-ZPO, Art. 236 N 9). Der Verzicht muss daher spätestens vor der Urteilsfäl- lung vorliegen (vgl. auch BSK ZPO-Willisegger, Art. 233 N 11). Wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt und auf diese nicht verzichtet, liegt ein Verfah- rensfehler vor, der, sofern er im Rechtsmittelverfahren gerügt wird, zur Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Durchführung des Verfah- rens und zu anschliessender neuer Entscheidung führt. Indessen ist die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung nicht unabdingbar: Die fehlende Hauptverhandlung ist kein Mangel, der von Amtes wegen zu beheben wäre. Wie die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten können, können sie auch darauf verzichten, diesen Mangel zu rügen. Vorliegend hat die Gesuchstellerin die feh- lende Hauptverhandlung zwar gerügt, aber – wie der Gesuchsteller zutreffend und unwidersprochen bemerkt – keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung beantragt, sondern vielmehr einen Entscheid - 7 - in der Sache verlangt. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten ist, ist davon auszugehen, dass sie bewusst keine Rückweisung beantragt hat und es sich nicht um ein Versehen handelt, dies umso mehr, als sie in keiner Art und Weise konkretisiert, welche Noven sie an einer Hauptverhandlung hätte vorbringen wol- len. Daher bleibt der Verfahrensfehler der Vorinstanz sanktionslos.
- Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Teilurteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 2 mit Eingang der Berufungsantwort am 8. Oktober 2018 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken.
- Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrund- satz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei weder ihrer Fra- gepflicht nach Art. 56 ZPO nachgekommen noch habe sie darauf hingewiesen, dass das Vorbringen allenfalls durch weitere Unterlagen zu belegen sei (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Dadurch habe die Vorinstanz ihre Pflicht verletzt, sich von der Voll- ständigkeit der zur Entscheidfällung erforderlichen Unterlagen zu überzeugen (Urk. 329 S. 5). Die – notabene anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin substantiiert nicht, wo die Vorinstanz der gerichtlichen Fragepflicht hätte nachkommen müssen. Ebenso wenig zeigt sie auf, wo ein Hinweis der Vorinstanz auf fehlende Urkunden angebracht gewesen wäre. Damit ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachge- kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, legt die Gesuchstellerin denn auch nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen sie zusätzlich vorgebracht und welche Urkunden sie zusätzlich zum Beweis angerufen hätte (vgl. dazu BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.3), wenn sie von der Vorinstanz entsprechend darauf hingewiesen worden wäre. - 8 - IV.
- Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um materielles Recht. Dieser kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in ei- nem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei der richterliche Entscheid hierüber nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht ergeht und materielle Rechtskraft entfaltet (BGE 143 III 113, E. 4.3.1; BGer 5A_421/2013 vom 19.08.2013, E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB zutreffend dar- gelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 330 S. 12 f. E. 3.2; vgl. BGer 5A_918/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2.1. und 4.2.2.; 5A_566/2016 vom 02.02. 2017, E. 4.2.1. und 4.2.3.). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig ist (BGer 5A_647/2008 vom 14.11.2008, E. 3.2.2). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Gel- tendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Unzulässig ist es, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 170 ZGB N 23). Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsachenvor- trag plausibel machen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel/Genf/ München 2000, S. 241; Waldmann, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Basel 2009, S. 257, m.w.H.). Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbeziffer- ten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer - 9 - Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtun- gen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informations- anspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante In- formationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder um- fangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfs- anspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu miss- braucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder An- spruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Haupt- anspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Ge- genstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeich- nen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrech- nungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297, E. 8.2.5.4).
- a) Die Vorinstanz erwog bezüglich der verlangten Auskünfte betreffend diverse Gesellschaften und Fonds (G._____ Fund L.P., H._____ AG, I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG, J._____ Holding AG, K._____ Holding AG, L._____ AG, M._____ & Co, N._____ & J._____ AG, - 10 - O._____ AG, P._____ Media AG, P._____ Group AG, Q._____ AG, R._____ AG, S._____ Group AG, S._____ Group …, T._____ & Cie., T._____ & Cie. Corp. Fi- nance {Schweiz} AG {resp. Rechtsnachfolger}, U._____ AG, V._____ AG; Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.42) zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe ihr Auskunftsbegehren nicht weiter begründet, sondern lediglich vorge- bracht, es sei ihr weder möglich noch zumutbar, die gesamten Vorgänge zu bele- gen, weshalb ein umfassendes Gutachten erstellt werden solle, das die Plausibili- tät der Vorgänge und der finanziellen Transaktionen durchleuchte. Es fänden sich keine Ausführungen dazu, warum welche Vorgänge güterrechtlich relevant sein und/oder einen Einfluss auf Vermögenswerte des Gesuchstellers per Stichtag (12. Oktober 2011) und ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Die Ge- suchstellerin lege nicht dar, inwieweit die verlangten Urkunden (Erfolgsrechnun- gen, Bilanzen und Geschäftsbücher einer juristischen Person, an der der Ge- suchsteller lediglich als Aktionär beteiligt sei resp. eines Fonds, d.h. einer Beteili- gung an einem von einer Kapitalanlagegesellschaft [Investmentgesellschaft] ver- walteten Sondervermögen) über das Einkommen, weiteres Vermögen oder Schulden des Gesuchstellers Auskunft geben sollten und ihr hierüber zusätzli- ches, für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevantes Wissen geben könnten. Die Gesuchstellerin verlange keine Auskunft über konkrete Vorgänge oder Werte, sondern pauschal die Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen und Bi- lanzen sowie der Geschäftsbücher. Es bestehe kein Anspruch eines Ehegatten, sämtliche finanziellen Vorgänge in einer Gesellschaft, an der der andere Ehegatte beteiligt sei, durchleuchten zu lassen und sämtliche während der Ehe vorgenom- menen finanziellen Transaktionen nachvollziehen zu können. Grundsätzlich stehe es einem Ehegatten frei, sein Vermögen nach eigenem Gutdünken zu investieren, ohne seinem Ehepartner Rechenschaft über diese Investition geben zu müssen. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, trete grundsätzlich der Veräusserungser- lös an die Stelle der Bewertung, wenn nach Auflösung des Güterstands Vermö- genswerte veräussert worden seien (Art. 214 ZGB). Sie führe selber an, dass eine Bewertung der Vermögenswerte, die zwischen Auflösung des Güterstands und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen Entgelt veräussert worden seien, sich damit erübrige. Solche Vermögenswerte seien mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen. Es sei seitens der Gesuchstellerin in der Folge unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P._____ - 11 - Group- und W._____-Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von Fr. 1‘536‘779.67 und USD 757‘101.20 verkauft habe. Es sei daher nicht ersichtlich – und werde von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan – weshalb sie für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche auf vollständige Erfolgs- rechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher dieser Firmen der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll. Ein Editionsbegehren dürfe nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen (Urk. 330 S. 13 ff.). b) Nicht weiter einzugehen ist auf die „(E)inleitende(n) Bemerkungen“ der Gesuchstellerin, worin sie losgelöst vom angefochtenen Entscheid Ausführungen zur „prekären Ausgangslage“ macht, in der sie sich befinde (Urk. 329 S. 5 f.; vgl. vorn Ziff. III/1). c) Die Gesuchstellerin macht geltend, es handle sich um einen Schreibfeh- ler, wenn sie die Edition von Geschäftsunterlagen für die Jahre 2009 bis 2011 ver- langt habe. Wie der für alle Rechtsbegehren gleichlautenden Formulierung „[…] der Jahre 2009 (tt. Dezember 1999 Heiratsdatum) bis zum Jahre 2011 (13. Okto- ber 2011 Rechtshängigkeit der Scheidungsklage […]“ zu entnehmen sei, habe sie offensichtlich nicht nur Einsicht in die Geschäftsbücher für die Jahre 2009 bis 2011, sondern vielmehr für die gesamte Ehedauer, d.h. für die Jahre 1999 bis 2011 gewollt. Ein Auskunftsbegehren für die ganze Dauer des Güterstandes sei gemäss BGE 118 I 29 ausdrücklich erlaubt (Urk. 329 S. 10 f.). Wohl hat das Bundesgericht in (recte) BGE 118 II 27, E. 3, festgehalten, dass Art. 170 ZGB eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vorsehe, welche vom Richter auch durchgesetzt werden könne, „soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprü- chen nötig ist“. Es könne nicht bestritten werden, dass im Rahmen der güterrecht- lichen Auseinandersetzung ein Anspruch darauf bestehe, Auskunft über den Ver- bleib von Errungenschaftswerten im Einzelnen zu erhalten. Jedoch hat die Vorin- stanz unangefochten festgestellt, die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P._____ Group- und W._____-Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von Fr. 1‘536‘779.67 und USD 757‘101.20 verkauft habe (s. immerhin nachfolgend lit. e, wonach der Ge- suchsteller offenbar doch noch einzelne Beteiligungen hält). Weshalb die Ge- suchstellerin dennoch Einsicht in die Geschäftsbücher der Jahre 1999 bis 2011 - 12 - benötigt, um güterrechtliche Ansprüche erheben zu können, legt sie nicht dar. Auch die Unternehmenswerte sind güterrechtlich irrelevant, soweit der Gesuch- steller an den Unternehmen nicht mehr beteiligt ist (Urk. 329 S. 11). Ein Rechts- schutzinteresse für die Auskunftserteilung bezüglich der unter Ziff. IV/2/a aufge- führten Firmen und Fonds mit Ausnahme der P._____ Group ist daher von vorn- herein nicht ersichtlich, was zur Abweisung der entsprechenden Rechtsbegehren führen muss. Im Übrigen beziehen sich die 16 Auskunftsbegehren zu Gesell- schaften und Fonds stets auf die Jahre 2009 bis 2011, und die Angabe des Hei- ratsdatums in Klammern impliziert keineswegs, dass es sich bei der Jahreszahl 2009 um einen Verschrieb handelt. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sich der angebliche Verschrieb aus der Begründung ihrer Rechtsbegehren erge- be. Letzteres wäre aber eigentlich zu erwarten, wenn es darum geht, darzulegen, weshalb man Geschäftsunterlagen über mehr als ein Jahrzehnt benötigt, um ei- nen güterrechtlichen Anspruch zu begründen. Hinzu kommt, dass bereits mit der Klagebegründung Editionsbegehren gestellt worden waren und keines bis ins Jahr 1999 zurückging (Urk. 117 S. 6 ff.). Es ist daher vom Wortlaut der Rechtsbe- gehren auszugehen. An deren Beurteilung würde sich aber auch nichts ändern, wenn man sie bis ins Jahr 1999 zurückbeziehen würde. d) Bezüglich der P._____ Media (Switzerland) AG und der P._____ Group AG führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Gesuchstellerin beschränke sich in der Replik, ihre Klageänderung auf Auskunftserteilung damit zu begründen, dass sie an der – bis dahin nicht rechtskonform in den Prozess eingebrachten – „Stu- fenklage“ festhalte. Mit diesem Vorbringen werde jedoch ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller nicht dar- getan. Es fehlten – selbst unter Einbezug der Ausführungen der Gesuchstellerin in der Klagebegründung – Ausführungen dazu, warum die Gesuchstellerin für welche güterrechtlichen Ansprüche ihrerseits auf die vollständigen Erfolgsrech- nungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der P._____ Media (Switzer- land) AG sowie der P._____ Group AG der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll und welche konkreten Auskünfte sie hierfür benötige. Die Gesuchstellerin be- zeichne keine Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt ha- ben möchte. Ein Editionsbegehren dürfe aber nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen. Mit ihren Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunfts- anspruch auf Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und - 13 - Geschäftsbücher der P._____ Media (Switzerland) AG sowie der P._____ Group AG der Jahre 2009 bis 2011 nicht darzutun, weshalb das entsprechende Begeh- ren abzuweisen sei (Urk. 330 S. 24). Die Gesuchstellerin schreibt dazu in ihrer Berufungsschrift, ihr fehlten die entsprechenden Informationen, um die ihr zustehende güterrechtliche Forderung zu beziffern. Da die P._____ Media (Switzerland) AG und die Q._____ AG nicht kotiert seien, stelle sich die gleiche Problematik der Berechnung des Unterneh- menswerts (Urk. 329 S. 14 Rz 62). Zur P._____ Group AG äussert sich die Ge- suchstellerin nicht. Damit genügt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht und es ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter einzugehen. Damit hat auch die Abweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich der P._____ Group AG Bestand. e) Ergänzend hat die Vorinstanz Erwägungen zu den einzelnen Firmen bzw. Fonds angebracht (Urk. 330 S. 16 ff.): aa) Zu den vorinstanzlichen Bemerkungen betreffend AA._____ Fund sowie G._____ Fund L.P. (Urk. 330 S. 16 f.) macht die Gesuchstellerin einen globalen Verweis auf ihre einleitenden Bemerkungen (Urk. 329 S. 12 Rz 53 i.V.m. S. 5 ff.), womit sie ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht genügt. bb) H._____ AG: Die Gesuchstellerin führe – so die Vorinstanz – aus, für sie sei nicht nachvollziehbar, wie die Bewertung zustande komme. Nebst dem pro- zessualen Antrag um Einholung einer Expertise werde an der Stufenklage und dem darin genannten materiell-rechtlichen Editionsbegehren festgehalten. Mit diesem Vorbringen begründe die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Form der Edition von Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Ge- schäftsbüchern der H._____ AG. Sie lege nicht dar, warum sie diese Urkunden für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche benötige. Massge- bend sei der Wert der (am Stichtag vorhandenen) Aktien im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung oder, wenn sie vorher verkauft worden seien, der Verkaufserlös. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass der Gesuchsteller am Stichtag über 2‘000 (von insgesamt 437‘061) Aktien dieser Gesellschaft verfügt habe. Inwieweit die verlangten Urkunden aus den Jahren 2009 bis 2011 für ihre güterrechtlichen Ansprüche aussagekräftig sein sollen, sei nicht ersichtlich und - 14 - werde von der Gesuchstellerin nicht dargetan. Entsprechende Ausführungen fän- den sich auch in der Klagebegründung nicht (Urk. 330 S. 17). Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, es sei nicht nötig, dass sie im Detail erkläre, weshalb sie für welche güterrechtlichen Ansprüche auf die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen der H._____ AG angewiesen sei (Urk. 329 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie zu begründen hat, weshalb sie diese Unterlagen für die Geltendmachung von güterrechtlichen An- sprüchen benötigt. Erst im Berufungsverfahren macht sie – verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – sinngemäss geltend, sie benötige die entsprechenden Geschäfts- zahlen, um den Wert der Aktien der nicht kotierten H._____ AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung festlegen zu können (Urk. 329 S. 13). Zu Recht entgegnet der Gesuchsteller, dass die Geschäftsbücher aus den Jahren 1999 bis 2011 den heutigen Wert einer Gesellschaft in keiner Art und Weise auf- zeigen könnten (Urk. 339 S. 4). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist nämlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), im Streitfall das gerichtliche Urteil über die güterrechtlichen Ansprüche (BGE 121 III 152; BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 9). Das Auskunftsbegehren ist abzuweisen. cc) I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG (inkl. Darlehen), J._____ Holding AG: Die Vorinstanz zitiert die Gesuchstellerin, wonach der zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden könne, da es sich um eine Familiengesellschaft handle. Diese Firmen seien miteinander verhängt, und um die tatsächlichen Beteiligungen zu evaluieren, sei ein Gutach- ten nötig. Da es für sie weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um die J._____ Gruppe zu belegen, solle ein umfassendes Gutachten er- stellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizierten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge durchleuchte. Die Verschachtelung der einzel- nen Firmen und die Stellung des Gesuchstellers in diesem Szenario lasse zu viele wichtige Fragen offen. Gemäss Vorinstanz ist es weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutachters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufil- tern. Ein Beweisverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn genügend konkrete Behauptungen einer Partei bestritten seien. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, - 15 - welche möglicherweise erfolgten Vorgänge welche güterrechtlichen Ansprüche ih- rerseits begründen könnten. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berechti- ge nur zur Auskunft vom Ehepartner. Erst wenn die entsprechenden Auskünfte von diesem verweigert würden, könnten diese allenfalls ersatzweise von Dritten eingeholt werden. Die Gesuchstellerin habe deshalb die Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt haben möchte, konkret zu bezeichnen (und darzutun, dass diese Vorgänge für ihren güterrechtlichen Anspruch relevant sein könnten). Dies habe sie nicht getan. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunftsanspruch nicht zu begründen. Soweit sie an- führe, es könne nicht einfach so angenommen werden, dass der Gesuchsteller die aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten unentgeltlich ausführe, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Auskunftsbegehren (lediglich) im Rahmen des Güterrechts gestellt habe und das Einkommen des Gesuchstellers für ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht relevant sei. Soweit die Gesuchstellerin Vorgänge aus den Jahren 2007 und 2011 aufführe und geltend mache, der Ge- suchsteller habe den Nachweis zu erbringen, von welchen Bankkonten diese Dar- lehen geflossen und auf welche Bankkonten die Rückzahlungen geflossen seien, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin einerseits nicht dartue, warum diese Auskunft für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevant sein soll, und sie anderer- seits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageänderung gestellt ha- be. Soweit die Gesuchstellerin bei ihren Ausführungen zu den vorgenannten Fir- men schliesslich verlange, der Gesuchsteller habe die Akten des Nachlass- bzw. Konkursverfahrens vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, wie es zum finanziellen Zusammenbruch der O._____ AG gekommen sei, sei festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin einerseits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageän- derung gestellt habe und andererseits nicht darlege, warum sie auf diese Aus- kunft für die Geltendmachung welcher güterrechtlicher Ansprüche angewiesen sei. Dementsprechend seien die entsprechenden Begehren (Rechtsbegehren Zif- fer 6.4.29-32) abzuweisen (Urk. 330 S. 18 f.). Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Gesuchstellerin das – bereits verworfene (vorangehende lit. bb) – Argument der nichtkotierten Ak- tien vor und rügt im Übrigen einzig, dass das Einkommen des Gesuchstellers sehr wohl güterrechtlich relevant sei, weil es Errungenschaft bilde. Es sei daher ent- scheidend, ob und wieviel der Gesuchsteller für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat - 16 - erhalte (Urk. 329 S. 13). Damit hat die übrige Begründung der Vorinstanz, wes- halb das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieser Firmen abzuweisen sei, Bestand. Zwar ist es zutreffend, dass Erwerbseinkommen unter dem Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Gesuchstellerin substantiierte indessen vor Vorinstanz nicht, um welche „aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten“ bei welcher Firma und in welchem Zeit- raum es geht (Urk. 141 S. 45 Rz 132), und machte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, der Gesuchsteller habe Errungenschaft verheimlicht; weshalb sie darauf angewiesen sei, Einblick in die Geschäftsbücher zu erhalten. Das Aus- kunftsbegehren hinsichtlich der I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG (inkl. Darlehen) und der J._____ Holding AG ist daher abzuweisen. dd) K._____ Holding AG: Im Zentrum dieses Auskunftsbegehrens steht nach den Ausführungen der Vorinstanz die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsteller Ende 2011 750 Aktien dieser Firma besessen und ein Darlehen von Fr. 30‘000.– gewährt habe. Im darauffolgenden Steuerjahr habe er nach Dar- stellung der Gesuchstellerin den Aktienbestand auf 840 Aktien und das Darlehen auf Fr. 301‘728.– erhöht. Die Gesuchstellerin habe moniert, der Gesuchsteller ge- be keine Auskunft darüber, aus welchen Mitteln er dieses Darlehen finanziert ha- be. Sie gehe davon aus, dass es sich um Errungenschaft handle, an der sie zur Hälfte beteiligt sei. Die Vorinstanz erwog, Stichtag für die güterrechtliche Ausei- nandersetzung sei der 12. Oktober 2011. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, wel- che nach diesem Datum erfolgten Vorgänge (ein im Jahre 2012 gewährtes Darle- hen und die Erhöhung der Beteiligung) warum Einfluss auf ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Sie habe Kenntnis von der Höhe des Darlehens und der Anzahl Aktien, die der Gesuchsteller besitze. Ein Auskunftsanspruch auf Her- ausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher der K._____ Holding AG bestehe gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht (Urk. 329 S. 19 f.). In der Berufungsbegründung macht die Gesuchstellerin geltend, es gehe da- rum, die Grundlage zur Berechnung des Vorschlags zu erarbeiten, und es sei nicht gesagt, dass die Erhöhung des Darlehens durch Mittel erfolgt sei, die der Gesuchsteller nach dem 12. Oktober 2011 erwirtschaftet habe. Es sei daher an- - 17 - gezeigt, dem Begehren um Einsicht in die Geschäftsunterlagen stattzugeben (Urk. 329 S. 13 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine An- haltspunkte nennt, weshalb sich aus den Geschäftsunterlagen der K._____ Hol- ding AG bis zum Jahre 2011 ergeben sollte, mit welchen Mitteln der Gesuchsteller die Darlehenserhöhung finanzierte, zumal diese erst im Jahre 2012 stattfand. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. ee) L._____ AG: Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung an dieser Firma beteiligt war. Soweit die Gesuchstellerin ihr Auskunftsbegehren mit der Ermittlung des Werts dieser Betei- ligung begründet (Urk. 329 S. 14), kann auf das unter der vorangehenden lit. bb Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Be- rufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 330 S. 20 ff.) ausei- nander, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zur K._____ Holding AG. Nur weil der Gesuchsteller nach dem Stichtag seine Beteiligung erhöht hat, rechtfertigt dies jedoch die Edition der Geschäftsbücher der L._____ AG vor dem Stichtag nicht, wie dies bereits bei der K._____ Holding AG der Fall ist (vgl. vo- rangehende lit. dd). ff) M._____ & Co AG, N._____ und J._____ AG sowie O._____ AG: Die Vo- rinstanz hat begründet, weshalb das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin hin- sichtlich dieser Firmen abzuweisen sei (Urk. 330 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin begnügt sich in der Berufungsbegründung, auf ihre Ausführungen zur K._____ Holding AG zu verweisen und ergänzt bei der M._____ & Co AG, dass sich das Problem der nichtkotierten Aktiengesellschaft stelle (Urk. 329 S. 14). Auf letzteres wurde bereits eingegangen (vorangehende lit. bb). Im Übrigen setzt sich die Ge- suchstellerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt ihrer Rügeobliegenheit nicht, zumal sich der Sachverhalt bei diesen Firmen an- ders präsentiert als bei der K._____ Holding AG: Offenbar wurde gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die M._____ & Co AG für einen Franken an den Gesuchsteller veräussert und wurden die N._____ und J._____ AG und die O._____ AG liquidiert. gg) P._____ Media (Switzerland) AG und Q._____AG (Urk. 330 S. 24 f.): Die Gesuchstellerin macht einzig geltend, beide Gesellschaften seien nicht kotiert, - 18 - weshalb sich das Problem der Unternehmensbewertung stelle (Urk. 329 S. 14). Es kann auf das unter lit. bb Gesagte verwiesen werden. hh) R._____ AG, T._____ & Cie., T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG (resp. Rechtsnachfolger): Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Gesuchstellerin wiedergegeben, welche diese zur Begründung ihrer Auskunftsbe- gehren gemacht hatte. Die R._____ AG habe bei der Gründung einen Teil der Ak- tiven und Passiven der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG über- nommen. Der Gesuchsteller sei an letzterer massgeblich beteiligt gewesen. Am
- Januar 2006 hätten „die Partner“ 51 % ihrer Aktien an die T._____ KGaG ver- kauft. Der Gesuchsteller habe dabei für 12‘750 Aktien einen Erlös von Fr. 3‘836‘250.– erzielt. Im Jahre 2010 habe er seine letzte ihm verbleibende Tran- che von 73‘500 Namenaktien an die T._____ KGaG verkauft, was ihm wiederum einen Gewinn von Fr. 4‘972‘203.– eingebracht habe. Da es für die Gesuchstellerin weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen, solle ein umfas- sendes Gutachten erstellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizier- ten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge und finanziellen Trans- aktionen durchleuchte. In diesem Zusammenhang sei aktenkundig, dass der Ge- suchsteller ein Darlehen von Fr. 1,5 Mio. am 31. März 2009 an die T._____ KGaA zurückgezahlt habe. Es mache den Anschein, dass dieser Kredit nochmals bis
- Juni 2009 erneuert worden sei. Es entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstel- lerin, wofür das Darlehen seinerzeit beansprucht worden sei (Urk. 330 S. 25 f.). Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin u.a. mit der Begründung abgewiesen, es sei weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutach- ters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufiltern. Diese bezeich- ne keine möglichen Vorgänge, über die sie vom Gesuchsteller konkret Auskunft erteilt haben möchte (Urk. 330 S. 26). Im Berufungsverfahren nimmt die Gesuch- stellerin nur auf die R._____ AG Bezug und verweist auf die Ausführungen zur K._____ Holding AG. Weiter schreibt sie, aufgrund der Verschachtelung der ver- schiedenen Gesellschaften sei es für sie ohne Einsicht in die entsprechenden Geschäftsbücher schlicht nicht möglich, ihre güterrechtliche Forderung zu bezif- fern (Urk. 329 S. 14). Mit dieser pauschalen Behauptung lässt sich der Auskunfts- - 19 - anspruch nicht begründen. Parallelen zwischen der K._____ Holding AG und der R._____ AG sind nicht ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass es nicht Aufgabe der Gesuchstellerin ist, „die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen“ (Urk. 141 S. 49 Rz 151). Sie begründete nicht ansatzweise, weshalb sie Einblick in die Geschäftsbücher der genannten Gesellschaften benötigt, zumal sie die Erlöse aus den Aktienverkäufen beziffern konnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Zusammenhang mit einem angeblich von der T._____ KGaG dem Gesuchsteller gewährten Darle- hen Einblick in die Geschäftsbücher der R._____ AG, T._____ & Cie. und T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG benötigt. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren zu Recht abgewiesen. ii) S._____ Group AG, S._____ Group …: Dieses Auskunftsbegehren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den ihr zu- stehenden Betrag mit Fr. 93‘230.20 beziffern können, weshalb sie nicht auf Aus- kunftserteilung durch den Gesuchsteller angewiesen sei (Urk. 330 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin wendet in ihrer Berufung ein, es sei gerade ihr Hauptproblem, dass sie nicht wisse und auch nicht wissen könne, wie hoch ihre Forderung ge- genüber dem Gesuchsteller sei und sie deshalb zuerst die notwendigen Informa- tionen benötige (Urk. 329 S. 15 Rz 64). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht nachvollziehbar. Sie bestrei- tet nicht, dass sie der Ansicht ist, im Zusammenhang mit den beiden genannten Firmen vom Gesuchsteller Fr. 93‘230.20 zugute zu haben. Sie macht nicht gel- tend, dass sie vor Vorinstanz einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe ihres An- spruchs angebracht habe. Sie macht auch keine Ausführungen dazu, worauf der Anspruch von Fr. 93‘230.20 gründet und weshalb dieser höher sein könnte, wenn sie Einblick in die verlangten Geschäftsunterlagen erhalten würde. Der vorinstanz- liche Entscheid ist daher zu bestätigen. jj) U._____ Holding AG und V._____ AG: Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Berufungsschrift zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 330 S. 27 und 28) nicht Stellung und begründet nicht, weshalb ihre Editionsbegehren gutzuheissen seien (vgl. Urk. 330 S. 15). Damit bleibt es beim abweisenden Ent- scheid der Vorinstanz. - 20 -
- a) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 6.4.43 bis 6.4.58 verlangt die Gesuchstel- lerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr die vollständigen Unterlagen betref- fend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken (AB._____, AC._____, AD._____, AE._____, AF._____ Bank, Bank AG._____, AH._____ Bank, AI._____, AJ._____, AK._____ {Luxembourg S.A.}, AL._____ AG, AM._____ {Suisse} Bank SA) für die Zeit zwischen dem tt. Dezember 1999 bis 13. Oktober 2011 zu edieren. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller bestreite, dass er über die von der Gesuchstellerin in diesen Rechtsbegehren erwähnten Bankkonten verfüge. Er könne nur zur Herausgabe der entsprechenden Unterla- gen verpflichtet werden, wenn er im Besitz dieser Unterlagen sei resp. diese Un- terlagen erhältlich machen könne. Dies setze voraus, dass der Gesuchsteller In- haber oder zumindest wirtschaftlich Berechtigter der Konten sei. In den Steuerer- klärungen des Gesuchstellers würden diese Bankkonten nicht aufgeführt. Die Ge- suchstellerin berufe sich für ihre Behauptung, dass der Gesuchsteller in der Schweiz und im Ausland die von ihr aufgeführten Bankkonten eröffnet habe, auf die folgenden Unterlagen: „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62), Account Infor- mation J._____, A._____, dat. 01.11.2013 (Urk. 142/63), Edition sämtlicher Kon- toauszüge der Bankkonten, welche im „Summary of Accounts“ aufgelistet seien, sowie Edition/gerichtliche Anfrage bei AF._____ Bank, Bank AG._____, AB._____, AC._____, AC._____ (Channel Island), AH._____ Bank, AI._____, AJ._____, AD._____ China, The AK._____ (Luxembourg) S.A., AL._____ AG (…), AM._____ (Suisse) Bank SA. Der Gesuchsteller bezeichne die „Summary of Accounts“ und die „Account Information“ als plumpe Fälschungen, was sich schon daran zeige, dass das in Urk. 142/63 einkopierte Bild demjenigen entspreche, welches in der Pressemitteilung der Bilanz publiziert worden und ebenfalls von der Gesuchstellerin als Urk. 142/12 und 142/46 eingereicht worden sei. Bei den Dokumenten „Summary of Accounts“ und „Account Information“ – so die Vorinstanz weiter – handle es sich nicht um offizielle Zusammenstellungen. Die Gesuchstellerin bringe dazu vor, dass ihr diese Unterlagen anonym in den Briefkasten gelegt worden seien. Der Aussteller der Dokumente sei somit unbe- kannt, was gewisse Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben auf- kommen lasse. Die „Summary of Accounts“ sei eine reine Auflistung von Bank- konten, die angeblich dem Gesuchsteller zuzurechnen seien resp. an denen er wirtschaftlich berechtigt sein solle. Diese Aussage werde jedoch in dieser Zu- - 21 - sammenstellung nicht durch Bankbelege oder offizielle Unterlagen belegt. Dem- entsprechend vermöge diese Zusammenstellung weder nachzuweisen noch zu indizieren, dass der Gesuchsteller über die darin aufgeführten Bankkonten verfü- ge. Unklar bleibe, wie es zu dieser Zusammenstellung gekommen sei, woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Sie stelle somit lediglich eine (nicht weiter belegte) Parteibehauptung dar. Dasselbe gelte für die „Account Informati- on“. Auch bei diesem Dokument handle es sich um eine reine Aufzählung, die durch nichts dokumentiert werde und bei der unklar bleibe, wie es zu ihr gekom- men sei und woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Diese Urkun- den vermöchten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass der Ge- suchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge oder verfügt ha- be. Die Dokumente seien keine Indizien dafür, dass der Gesuchsteller mit seiner Aussage, dass er nicht Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Bankkonten sei, wahrheitswidrige Angaben ma- che. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuchsteller Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Gesuchstellerin angeführten Bankkonten sei. Damit sei ein entsprechender Auskunftsanspruch der Gesuch- stellerin auf Edition der beantragten Bankunterlagen durch den Gesuchsteller nicht gegeben (Urk. 330 S. 30 ff.). b) Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren, wel- ches mit zusätzlichen, wenn auch anonym zugespielten Unterlagen gestützt wer- de, nicht mit der Begründung abgewiesen werden könne, diese Urkunden würden weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge. Es liege nicht an ihr, „die Edition von irgendwelchen Urkunden glaubhaft machen zu müssen“. Eine Plausibilisierung reiche vollkommen aus. Diese liege vor, habe doch die Gesuchstellerin durch die Vorlage der beiden Dokumente aufzeigen können, dass der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bankkonten im Ausland unterhalte, über welche sie keine Kenntnis habe. Hätte sie offizielle Unterlagen über die in den Summary of Accounts aufgelisteten Banken, müsste sie selbstredend keine Stufenklage erheben, sondern könnte ihr Ansprüche direkt aus den Unterlagen geltend machen (Urk. 329 S. 15 f.). - 22 - Wie bereits dargelegt, ist es nicht zulässig, wahllos von beliebigen Finanzin- stituten Auskünfte zu verlangen (vorn Ziff. IV/1) bzw. hat die Gesuchstellerin glaubhaft oder wenigstens plausibel zu machen, dass sich die zu edierenden Un- terlagen beim Gesuchsteller befinden oder von ihm erhältlich gemacht werden können (Urk. 330 S. 13). Mit anonymen Urkunden unbekannter Herkunft ist dem Missbrauch des Auskunftsrechts Tür und Tor geöffnet, weil keinerlei objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, ob bei den erwähnten Finanzinstituten Konten vorhanden sind, welche auf den Gesuchsteller lauten oder an denen er wirtschaft- lich berechtigt ist. Daher bilden die Zusammenstellungen „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62) und „Account Information“ (Urk. 142/63) keine hinreichende Grund- lage, um den Gesuchsteller zu verpflichten, Unterlagen zu allfälligen Konten bei den dort aufgeführten Banken für die Zeit vom 22. Dezember 1999 bis 13. Okto- ber 2011 herauszugeben. c) Die Gesuchstellerin behauptete verschiedene Indizien, aus denen sich ergebe, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführten Finanzinstituten Konten be- sitzen müsse. aa) Im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN._____ im Jahre 2008 machte die Gesuchstellerin nach Darstellung der Vorinstanz geltend, der Gesuch- steller habe Fr. 23,4 Mio. als Kommission erhalten, welche auf die genannten Bankkonten geflossen seien (vgl. auch nachfolgend lit. dd). Er habe schon in sei- nen Steuererklärungen seine Einnahmen oder andere geldwerte Leistungen nicht deklariert, die er zufolge seiner über Jahre andauernden Beratungs- und anderen Dienstleistungen im Kontext AN._____/AO._____ erhalten habe. Gleichermassen habe er ohne Ausnahme seine ausländischen Bankkonten und -guthaben bereits für das Jahr 2005, konzeptgemäss dann auch in den Folgejahren, verheimlicht. Gemäss Vorinstanz hat die Gesuchstellerin für diese vom Gesuchsteller bestritte- nen Behauptungen keine Beweismittel angeführt, weshalb sie aus ihrer Darstel- lung nichts hinsichtlich der angeblich vorhandenen Bankkonten ableiten könne (Urk. 330 S. 33). Im Berufungsverfahren belässt es die Gesuchstellerin bei der allgemeinen Behauptung, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN._____ eine zentrale Rolle gespielt habe. Er habe den ur- sprünglichen Eigentümer der AN._____, AP._____, als engen Freund bezeichnet. - 23 - Um nachvollziehen zu können, inwiefern allenfalls entsprechende Zahlungen an den Gesuchsteller geflossen seien, sei es zur Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs von grösster Bedeutung, dass diese von ihm vollständig offengelegt würden. Es sei aber richtig, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Geschäften rund um die AN._____ keine konkreten Auskünfte verlange (Urk. 329 S. 16 f. Rz 72 ff.). Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Vorbringen nicht ansatzweise darzu- tun, dass Geld aus dem Verkauf der AN._____ auf eines oder mehrere Konten geflossen ist, über die sie vom Gesuchsteller aufgrund der ominösen Listen Aus- kunft erhalten will. bb) Unbestritten ist, dass gegen den Gesuchsteller am 25. März 2009 eine Nachsteuer- und Strafverfügung hinsichtlich der Steuerperiode 2004 wegen nicht deklarierter Einkünfte erging (Urk. 67/28a). Gemäss Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller systematisch Steuern hinter- ziehe und über nicht in den Steuererklärungen deklarierte Bankkonten verfüge (Urk. 330 S. 34). Die Gesuchstellerin sieht darin ein Beweismittel für ihre Behaup- tungen, wobei dies bei einer Stufenklage gar nicht nötig sei (Urk. 329 S. 17). Ent- scheidend ist aber auch hier, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, eine Ver- bindung zwischen der Nachsteuer- und Strafverfügung und den Konten, über die sie Auskunft verlangt, herzustellen. cc) Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz vorgetragen, der Gesuchsteller sei per 30. November 2005 zusammen mit andern Mitgliedern des Teams …, den sogenannten Poolmitgliedern, als Mitarbeiter der AQ._____ AG ausgeschieden. AQ._____ habe über alle Zahlungen einschliesslich Bonus eine Poolabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 erstellt. Diese Abrech- nung samt allen Beilagen sei zu edieren, so dass nachvollziehbar werde, ob und wenn ja wie die vom Gesuchsteller geleisteten Beratungs- und Vermittlungsleis- tungen abgegolten worden seien (Urk. 141 S. 53). Die Vorinstanz erwog dazu, ohne ein entsprechendes Begehren gestellt zu haben, verlange die Gesuchstelle- rin die Edition dieser „Poolabrechnung“ samt allen Beilagen. Es ergebe sich aber aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, was sie mit diesen Urkunden nachweisen wolle und/oder für welche ihr konkret zustehenden Ansprüche sie diese Informationen benötigen könnte und ob mit ihren Ausführungen ein materi- - 24 - ell-rechtliches Auskunftsbegehren oder ein prozessuales Editionsbegehren ge- stellt werde und welche Behauptungen mit der „Poolabrechnung“ bewiesen wer- den sollten. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, könne in der Abrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 keine Entschädigung für im Jahr 2008 abgeschlossene Transaktionen enthalten sein. Damit sei aber nicht er- sichtlich, inwieweit diese Abrechnung für die güterrechtlichen Ansprüche der Ge- suchstellerin relevant sein könnten und welche Ansprüche sie daraus allenfalls ableiten könnte. Es sei somit vorliegend nicht weiter auf diese „Poolabrechnung“ einzugehen (Urk. 330 S. 34 f.). Im Berufungsverfahren begnügt sich die Gesuchstellerin, auf die Auskunfts- pflicht der Ehegatten gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB hinzuweisen. Da der Ge- suchsteller zugebe, entsprechende Beratungs- und Vermittlungsleistungen er- bracht zu haben, es aber unklar sei, wie er für seine Bemühungen effektiv ent- schädigt worden sei, müsse ihr zur Berechnung ihrer güterrechtlichen Forderung Einsicht in entsprechende Unterlagen gewährt werden (Urk. 329 S. 17 Rz 76). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, enthält das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin kein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren hinsichtlich der er- wähnten Poolabrechnung samt Beilagen. Im Berufungsverfahren hält die Ge- suchstellerin lediglich an den vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und macht nicht etwa geltend, die Poolabrechnung sei versehentlich nicht ins Rechts- begehren aufgenommen worden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht im Rahmen des vorliegenden Teilurteils nicht über dieses Auskunftsbegehren entschieden. Im Übrigen stellt die Gesuchstellerin keinen Zusammenhang zwischen der Poolab- rechnung und den verlangten Auskünften über Bankkonten her, weshalb sich an deren Beurteilung nichts ändert. dd) Unter E. 5.3.6 befasst sich die Vorinstanz nochmals mit dem Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe auch nach seinem Ausscheiden bei AQ._____ im Zusammenhang mit der Transaktion AN._____/AO._____ Zahlun- gen erhalten (Urk. 330 S. 35 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, weder aus dem Vertrag vom 14. Oktober 2005 zwischen den „Poolmitgliedern“ und T._____ & Cie. KGaA (Urk. 142/44) noch aus der Vereinbarung zwischen AQ._____ AG und den „Poolmitgliedern“ (Urk. 142/48) ergebe sich, dass der Gesuchsteller auch in den Verkauf der AN._____ an die AR._____ Group im Jahr 2008 involviert ge- - 25 - wesen sein könnte (Urk. 330 S. 36). Dies ficht die Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren nicht an (Urk. 329 S. 18 Rz 78 f.), weshalb es bei dieser Feststellung bleibt. Allerdings hatte die Gesuchstellerin als Beweisofferte die Edition der Gut- schriftsanzeigen 2005 und 2006 für Zahlungen von AQ._____ an den Gesuchstel- ler durch diesen, eventuell durch die Banken, mit denen er im Jahre 2005 in der Schweiz eine Kontobeziehung unterhalten habe, beantragt (Urk.141 S. 54). Die Vorinstanz erwog dazu, das Editionsbegehren dürfe nicht auf die Ausforschung der Gegenpartei hinauslaufen, sondern die zu edierende Urkunde sei möglichst exakt zu bezeichnen. Dem pauschalen Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei deshalb nicht stattzugeben. Sodann würden auch allfällige Gutschriften von AQ._____ AG auf einem Bankkonto des Gesuchstellers in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller in irgend- einer Art und Weise in den Verkauf der AN._____ im Jahr 2008 involviert gewe- sen und ihm im Zusammenhang mit diesem Verkauf irgendeine finanzielle Beteili- gung zugestanden sei (Urk. 330 S. 36 f.). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, es werde keine prozessuale Editionspflicht geltend gemacht, sondern eine Aus- kunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage (Urk. 141 S. 18 Rz 79). Indessen hat die Gesuchstellerin in der Replik kein entsprechendes (materielles) Rechtsbe- gehren gestellt. Überdies setzt sie sich mit der Erwägung der Vorinstanz, dass Gutschriften aus den Jahren 2005 und 2006 nichts über eine mögliche Beteiligung im Jahre 2008 aussagen könnten, nicht auseinander. Die Vorinstanz hat im Rah- men des angefochtenen Entscheids das Editionsbegehren zu Recht nicht gutge- heissen. ee) Die Gesuchstellerin hatte in der Folge ausführlich geschildert, wie der Verkauf der AN._____ („das M&A-Projekt“) aus ihrer Sicht abgelaufen war (Urk. 141 S. 54 ff.). Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der 12,5 %- Beteiligung des Gesuchstellers an der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG, es sei nicht ersichtlich, welche Gelder auf die von der Gesuchstel- lerin angeführten ausländischen Bankkonten geflossen sein sollen, und die im Vertrag vom 14. Oktober 2005 vereinbarte Gewinnbeteiligung vermöge nicht das Vorhandensein weiterer, nicht deklarierter Bankkonten zu indizieren (Urk. 330 S. 37 f.). Abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf die Auskunftspflicht zwi- - 26 - schen Ehegatten setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit diesen Erwägungen aus- einander (Urk. 329 S. 18 Rz 80). Weiter schrieb die Vorinstanz, die Gesuchstelle- rin habe keine Beweismittel für ihre Behauptung angeführt, der Gesuchsteller ha- be eine Provision von 12 % auf dem (zusätzlichen) Gewinn erhalten, den AP._____ sen. aus dem Verkauf der AN._____ erzielt habe. Soweit die Gesuch- stellerin Beweismittel im Zusammenhang mit der Behauptung, AP._____ sen. ha- be einen steuerfreien Erlös von brutto Fr. 245 Mio. erzielt, bezeichnet habe, erge- be sich nicht, welche Behauptung mit welchem Beweismittel nachgewiesen wer- den solle und zu welchen konkreten Behauptungen die Zeugen angerufenen wür- den. Die angebliche Mitwirkung des Gesuchstellers beim Verkauf der AN._____ werde nicht substantiiert und sei daher einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft ma- chen können, dass der Gesuchsteller in den Verkauf der AN._____ an die AR._____ Group im Jahr 2008 involviert gewesen sei und ihm daraus eine Provi- sion von Fr. 23,4 Mio. zugestanden sei. Es lägen keine Indizien dafür vor, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin an- geführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit sei er nicht in der Lage, die geforderten Bankunterlagen zu edieren (Urk. 330 S. 37 ff.). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Institut der Stu- fenklage nicht begriffen, wenn sie bemängle, es sei unklar, welche Tatsachenbe- hauptungen mit den anerbotenen Beweismitteln bewiesen werden sollten. Auf Stufe 1 der Stufenklage müssten keine stringenten Beweise wie in einem Haupt- prozess geführt werden. Die Gesuchstellerin müsse nur plausibel darlegen, dass sie einen Informationsanspruch gegen den Gesuchsteller besitze. Die Frage des ungenügenden Behauptens und Substantiierens stelle sich immer erst auf Stufe 2 (Bezifferung des Anspruchs; Urk. 329 S. 6 und 18 f.). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsteller die Edition der vollständigen Unterlagen betreffend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken und der Gesuchsteller bestreitet diese Konto- bzw. Bankbeziehungen. Es war daher Auf- gabe der Gesuchstellerin, Tatsachen zu behaupten, aus denen die behaupteten Konto- bzw. Bankbeziehungen plausibel werden. Im Bestreitungsfall hat die Ge- suchstellerin die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Fehlt jegliche Plausibilität, - 27 - dass der Gesuchsteller Inhaber der behaupteten Konti ist bzw. die behaupteten Bankbeziehungen führt, so ist von einem unzulässigen Ausforschungsversuch auszugehen (vorn Ziff. IV/1). Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, aus denen diese schliesst, dass keine Indi- zien dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin angeführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er In- haber oder wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht. ff) Zusammengefasst bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass Indizien fehlen, aus denen sich ergibt, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführ- ten Finanzinstituten Konten besitzen müsse. Die Vorinstanz hat die entsprechen- den Rechtsbegehren zu Recht abgewiesen.
- Im Ergebnis dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Teilurteil nicht durch. Dieses ist zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin in Rechts- kraft erwachsen ist. V. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungs- regelung im angefochtenen Entscheid (auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens LY160013-O) wurde für den Fall der Bestätigung desselben nicht angefochten und ist zu bestätigen. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 1 Mio. aus- gegangen, was von keiner Partei beanstandet wird. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 20‘000.– und die Parteientschädigung in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6‘000.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 2 des Teilurteils des Bezirksge- richts Meilen vom 28. Mai 2018 am 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwach- sen ist. - 28 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20‘000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 29 - Zürich, 4. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.___ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018 (FE110156-G) Rechtsbegehren: Siehe Urk. 330 S. 2-7 bzw. Urk. 141 S. 4-12.
- 2 - Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018:
1. Die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageänderung erhobenen Rechtsbe- gehren Ziffer 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkun- den werden abgewiesen.
2. Das in der Eingabe vom 6. Juni 2016 von der Gesuchstellerin gestellte Begehren, der Gesuchsteller habe über eine Geschäftstätigkeit seiner C._____ AG mit D._____ AG sowie über seine persönliche Geschäftstätigkeit bei bzw. für D._____ AG Auskunft zu geben, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20‘000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auf- erlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 12‘960.– zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LY160013-O in Höhe von Fr. 3‘000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfah- ren LY160013-O eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘240.– zu bezahlen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 329 S. 2): „1. In Abänderung von Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom
28. Mai 2018 seien die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageände- rungen erhobenen Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftser- teilung resp. Edition diverser Urkunden gutzuheissen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 339 S. 1): „Die Berufung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.“
- 3 - Erwägungen: I. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie sind die Eltern der bei- den Töchter E._____, geboren am tt.mm.2002, und F._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das gemein- same Begehren um Scheidung der Ehe hängig. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Hinblick auf güterrechtliche An- sprüche hat die Gesuchstellerin eine Stufenklage erhoben und beantragt, der Ge- suchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, von diversen Gesell- schaften und Fonds die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der Jahre 2009 bis 2011 zu edieren. Weiter verlangt sie „die vollständigen Unterlagen“ betreffend verschiedene Bankkonten für die Zeitspanne zwischen dem tt. Dezember 1999 (Heiratsdatum) und dem 13. Oktober 2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage). Die Vorinstanz hat diese Rechtsbegeh- ren im angefochtenen Teilurteil allesamt abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, warum sie auf die ent- sprechenden Unterlagen angewiesen sei, um ihre güterrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können, bzw. inwieweit diese Unterlagen geeignet sein könn- ten, Hinweise auf weitere güterrechtliche Ansprüche zu liefern. Bezüglich der Bankkonten lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuch- steller Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter sei. II. Die Gesuchstellerin hat die streitgegenständlichen Editionsbegehren vor Vorinstanz in ihrer Replik vom 14. September 2015 gestellt (Urk. 141 S. 4-12). Dass es sich dabei um eine zulässige Klageänderung handelte, hat das Oberge- richt mit Urteil vom 15. Juni 2017 festgehalten (Urk. 191). Der vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Teilurteil entnommen werden (Urk. 330
- 4 - S. 8 f.). Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 329). Die Gesuchstellerin hat einen Kos- tenvorschuss von Fr. 20‘000.– geleistet (Urk. 337). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Oktober 2018 (Urk. 339). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. III.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/ 2015 vom 11.04.2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungs- schrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-
- 5 - ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beru- fungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehör- de alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorlie- gen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebun- den, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Be- rufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGer 4A_629/2017 vom 17.07. 2018, E. 4.1.4, m.w.H.).
2. a) Die Gesuchstellerin rügt, das Bezirksgericht habe nach zweimaligem Schriftenwechsel das Teilurteil gefällt, ohne die von Gesetzes wegen im ordentli- chen Verfahren in Art. 228 ZPO vorgesehene Hauptverhandlung durchgeführt zu haben und ohne dass die Parteien auf deren Durchführung verzichtet hätten. Die Gesuchstellerin sei dadurch um ihr Recht gebracht worden, in der Hauptverhand- lung allfällige Noven gemäss Art. 229 ZPO vorzubringen. Es liege ein schwerer formeller Fehler vor, weshalb das Teilurteil aufzuheben sei. Am 31. August 2017 habe zwar eine Verhandlung stattgefunden, doch habe diese nicht das Hauptver- fahren, sondern das Verfahren betreffend Abänderung der monatlichen Unter- haltszahlungen während der Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen. Irrele- vant sei daher auch, ob die Gesuchstellerin eine anlässlich dieser Verhandlung in Aussicht gestellte Liste (der Schweizer Banken, welche um Auskunft ersucht wür- den) eingereicht habe oder nicht (Urk. 329 S. 3 f.). Der Gesuchsteller erklärt, er verzichte auf die nachträgliche Durchführung der Hauptverhandlung. Es sei davon auszugehen, dass dies auch die Gesuchstel- lerin tue, da sie ausdrücklich nicht die Rückweisung des Verfahrens zwecks
- 6 - Durchführung einer Hauptverhandlung beantrage. Sie mache zwar geltend, um ihr Novenrecht gebracht worden zu sein, doch bringe sie im Berufungsverfahren kei- ne Noven vor. Nachdem bereits zweimal Entscheide in der Frage der Stufenklage wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz hätten aufgehoben werden müssen, rechtfertige es sich schon aus prozessökonomischen Gründen, dass die Beru- fungsinstanz einen Entscheid in der Sache fälle (Urk. 339 S. 2 f.).
b) Die Parteien stehen im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB (Teileinigung; Urk. 1 und 2). Für die strittig gebliebenen Schei- dungsfolgen wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 ZPO). Es gelten die Grundsätze des Verfahrens bei Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) und des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO). Das Verfahren ist schrift- lich, wobei ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden kann (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 225 ZPO; FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 288 N 13). Das Gesetz sieht danach eine Hauptverhandlung vor, zu der die Parteien persönlich erscheinen müssen (Art. 228 ff. ZPO; Art. 278 ZPO). Die Parteien kön- nen gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO; für das Scheidungsverfahren: Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 288 N 57; CR CPC-Tappy, Art. 233 N 5). Ein Verzicht kann auch konkludent erfolgen (BGE 140 III 454, E. 3.2). Ohne Durchführung der Hauptverhandlung oder ohne dass ein Verzicht auf deren Durchführung vorliegt, darf das Gericht keinen verfahrensab- schliessenden Endentscheid fällen (BGE 140 III 453 f., E. 3.2; Kriech, DIKE- Komm-ZPO, Art. 236 N 9). Der Verzicht muss daher spätestens vor der Urteilsfäl- lung vorliegen (vgl. auch BSK ZPO-Willisegger, Art. 233 N 11). Wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt und auf diese nicht verzichtet, liegt ein Verfah- rensfehler vor, der, sofern er im Rechtsmittelverfahren gerügt wird, zur Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Durchführung des Verfah- rens und zu anschliessender neuer Entscheidung führt. Indessen ist die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung nicht unabdingbar: Die fehlende Hauptverhandlung ist kein Mangel, der von Amtes wegen zu beheben wäre. Wie die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten können, können sie auch darauf verzichten, diesen Mangel zu rügen. Vorliegend hat die Gesuchstellerin die feh- lende Hauptverhandlung zwar gerügt, aber – wie der Gesuchsteller zutreffend und unwidersprochen bemerkt – keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung beantragt, sondern vielmehr einen Entscheid
- 7 - in der Sache verlangt. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten ist, ist davon auszugehen, dass sie bewusst keine Rückweisung beantragt hat und es sich nicht um ein Versehen handelt, dies umso mehr, als sie in keiner Art und Weise konkretisiert, welche Noven sie an einer Hauptverhandlung hätte vorbringen wol- len. Daher bleibt der Verfahrensfehler der Vorinstanz sanktionslos.
3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Teilurteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 2 mit Eingang der Berufungsantwort am 8. Oktober 2018 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken.
4. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrund- satz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei weder ihrer Fra- gepflicht nach Art. 56 ZPO nachgekommen noch habe sie darauf hingewiesen, dass das Vorbringen allenfalls durch weitere Unterlagen zu belegen sei (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Dadurch habe die Vorinstanz ihre Pflicht verletzt, sich von der Voll- ständigkeit der zur Entscheidfällung erforderlichen Unterlagen zu überzeugen (Urk. 329 S. 5). Die – notabene anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin substantiiert nicht, wo die Vorinstanz der gerichtlichen Fragepflicht hätte nachkommen müssen. Ebenso wenig zeigt sie auf, wo ein Hinweis der Vorinstanz auf fehlende Urkunden angebracht gewesen wäre. Damit ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachge- kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, legt die Gesuchstellerin denn auch nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen sie zusätzlich vorgebracht und welche Urkunden sie zusätzlich zum Beweis angerufen hätte (vgl. dazu BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.3), wenn sie von der Vorinstanz entsprechend darauf hingewiesen worden wäre.
- 8 - IV.
1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um materielles Recht. Dieser kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in ei- nem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei der richterliche Entscheid hierüber nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht ergeht und materielle Rechtskraft entfaltet (BGE 143 III 113, E. 4.3.1; BGer 5A_421/2013 vom 19.08.2013, E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB zutreffend dar- gelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 330 S. 12 f. E. 3.2; vgl. BGer 5A_918/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2.1. und 4.2.2.; 5A_566/2016 vom 02.02. 2017, E. 4.2.1. und 4.2.3.). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig ist (BGer 5A_647/2008 vom 14.11.2008, E. 3.2.2). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Gel- tendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Unzulässig ist es, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 170 ZGB N 23). Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsachenvor- trag plausibel machen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel/Genf/ München 2000, S. 241; Waldmann, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Basel 2009, S. 257, m.w.H.). Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbeziffer- ten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer
- 9 - Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtun- gen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informations- anspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante In- formationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder um- fangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfs- anspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu miss- braucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder An- spruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Haupt- anspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Ge- genstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeich- nen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrech- nungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297, E. 8.2.5.4).
2. a) Die Vorinstanz erwog bezüglich der verlangten Auskünfte betreffend diverse Gesellschaften und Fonds (G._____ Fund L.P., H._____ AG, I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG, J._____ Holding AG, K._____ Holding AG, L._____ AG, M._____ & Co, N._____ & J._____ AG,
- 10 - O._____ AG, P._____ Media AG, P._____ Group AG, Q._____ AG, R._____ AG, S._____ Group AG, S._____ Group …, T._____ & Cie., T._____ & Cie. Corp. Fi- nance {Schweiz} AG {resp. Rechtsnachfolger}, U._____ AG, V._____ AG; Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.42) zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe ihr Auskunftsbegehren nicht weiter begründet, sondern lediglich vorge- bracht, es sei ihr weder möglich noch zumutbar, die gesamten Vorgänge zu bele- gen, weshalb ein umfassendes Gutachten erstellt werden solle, das die Plausibili- tät der Vorgänge und der finanziellen Transaktionen durchleuchte. Es fänden sich keine Ausführungen dazu, warum welche Vorgänge güterrechtlich relevant sein und/oder einen Einfluss auf Vermögenswerte des Gesuchstellers per Stichtag (12. Oktober 2011) und ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Die Ge- suchstellerin lege nicht dar, inwieweit die verlangten Urkunden (Erfolgsrechnun- gen, Bilanzen und Geschäftsbücher einer juristischen Person, an der der Ge- suchsteller lediglich als Aktionär beteiligt sei resp. eines Fonds, d.h. einer Beteili- gung an einem von einer Kapitalanlagegesellschaft [Investmentgesellschaft] ver- walteten Sondervermögen) über das Einkommen, weiteres Vermögen oder Schulden des Gesuchstellers Auskunft geben sollten und ihr hierüber zusätzli- ches, für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevantes Wissen geben könnten. Die Gesuchstellerin verlange keine Auskunft über konkrete Vorgänge oder Werte, sondern pauschal die Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen und Bi- lanzen sowie der Geschäftsbücher. Es bestehe kein Anspruch eines Ehegatten, sämtliche finanziellen Vorgänge in einer Gesellschaft, an der der andere Ehegatte beteiligt sei, durchleuchten zu lassen und sämtliche während der Ehe vorgenom- menen finanziellen Transaktionen nachvollziehen zu können. Grundsätzlich stehe es einem Ehegatten frei, sein Vermögen nach eigenem Gutdünken zu investieren, ohne seinem Ehepartner Rechenschaft über diese Investition geben zu müssen. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, trete grundsätzlich der Veräusserungser- lös an die Stelle der Bewertung, wenn nach Auflösung des Güterstands Vermö- genswerte veräussert worden seien (Art. 214 ZGB). Sie führe selber an, dass eine Bewertung der Vermögenswerte, die zwischen Auflösung des Güterstands und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen Entgelt veräussert worden seien, sich damit erübrige. Solche Vermögenswerte seien mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen. Es sei seitens der Gesuchstellerin in der Folge unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P._____
- 11 - Group- und W._____-Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von Fr. 1‘536‘779.67 und USD 757‘101.20 verkauft habe. Es sei daher nicht ersichtlich
– und werde von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan – weshalb sie für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche auf vollständige Erfolgs- rechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher dieser Firmen der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll. Ein Editionsbegehren dürfe nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen (Urk. 330 S. 13 ff.).
b) Nicht weiter einzugehen ist auf die „(E)inleitende(n) Bemerkungen“ der Gesuchstellerin, worin sie losgelöst vom angefochtenen Entscheid Ausführungen zur „prekären Ausgangslage“ macht, in der sie sich befinde (Urk. 329 S. 5 f.; vgl. vorn Ziff. III/1).
c) Die Gesuchstellerin macht geltend, es handle sich um einen Schreibfeh- ler, wenn sie die Edition von Geschäftsunterlagen für die Jahre 2009 bis 2011 ver- langt habe. Wie der für alle Rechtsbegehren gleichlautenden Formulierung „[…] der Jahre 2009 (tt. Dezember 1999 Heiratsdatum) bis zum Jahre 2011 (13. Okto- ber 2011 Rechtshängigkeit der Scheidungsklage […]“ zu entnehmen sei, habe sie offensichtlich nicht nur Einsicht in die Geschäftsbücher für die Jahre 2009 bis 2011, sondern vielmehr für die gesamte Ehedauer, d.h. für die Jahre 1999 bis 2011 gewollt. Ein Auskunftsbegehren für die ganze Dauer des Güterstandes sei gemäss BGE 118 I 29 ausdrücklich erlaubt (Urk. 329 S. 10 f.). Wohl hat das Bundesgericht in (recte) BGE 118 II 27, E. 3, festgehalten, dass Art. 170 ZGB eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vorsehe, welche vom Richter auch durchgesetzt werden könne, „soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprü- chen nötig ist“. Es könne nicht bestritten werden, dass im Rahmen der güterrecht- lichen Auseinandersetzung ein Anspruch darauf bestehe, Auskunft über den Ver- bleib von Errungenschaftswerten im Einzelnen zu erhalten. Jedoch hat die Vorin- stanz unangefochten festgestellt, die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P._____ Group- und W._____-Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von Fr. 1‘536‘779.67 und USD 757‘101.20 verkauft habe (s. immerhin nachfolgend lit. e, wonach der Ge- suchsteller offenbar doch noch einzelne Beteiligungen hält). Weshalb die Ge- suchstellerin dennoch Einsicht in die Geschäftsbücher der Jahre 1999 bis 2011
- 12 - benötigt, um güterrechtliche Ansprüche erheben zu können, legt sie nicht dar. Auch die Unternehmenswerte sind güterrechtlich irrelevant, soweit der Gesuch- steller an den Unternehmen nicht mehr beteiligt ist (Urk. 329 S. 11). Ein Rechts- schutzinteresse für die Auskunftserteilung bezüglich der unter Ziff. IV/2/a aufge- führten Firmen und Fonds mit Ausnahme der P._____ Group ist daher von vorn- herein nicht ersichtlich, was zur Abweisung der entsprechenden Rechtsbegehren führen muss. Im Übrigen beziehen sich die 16 Auskunftsbegehren zu Gesell- schaften und Fonds stets auf die Jahre 2009 bis 2011, und die Angabe des Hei- ratsdatums in Klammern impliziert keineswegs, dass es sich bei der Jahreszahl 2009 um einen Verschrieb handelt. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sich der angebliche Verschrieb aus der Begründung ihrer Rechtsbegehren erge- be. Letzteres wäre aber eigentlich zu erwarten, wenn es darum geht, darzulegen, weshalb man Geschäftsunterlagen über mehr als ein Jahrzehnt benötigt, um ei- nen güterrechtlichen Anspruch zu begründen. Hinzu kommt, dass bereits mit der Klagebegründung Editionsbegehren gestellt worden waren und keines bis ins Jahr 1999 zurückging (Urk. 117 S. 6 ff.). Es ist daher vom Wortlaut der Rechtsbe- gehren auszugehen. An deren Beurteilung würde sich aber auch nichts ändern, wenn man sie bis ins Jahr 1999 zurückbeziehen würde.
d) Bezüglich der P._____ Media (Switzerland) AG und der P._____ Group AG führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Gesuchstellerin beschränke sich in der Replik, ihre Klageänderung auf Auskunftserteilung damit zu begründen, dass sie an der – bis dahin nicht rechtskonform in den Prozess eingebrachten – „Stu- fenklage“ festhalte. Mit diesem Vorbringen werde jedoch ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller nicht dar- getan. Es fehlten – selbst unter Einbezug der Ausführungen der Gesuchstellerin in der Klagebegründung – Ausführungen dazu, warum die Gesuchstellerin für welche güterrechtlichen Ansprüche ihrerseits auf die vollständigen Erfolgsrech- nungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der P._____ Media (Switzer- land) AG sowie der P._____ Group AG der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll und welche konkreten Auskünfte sie hierfür benötige. Die Gesuchstellerin be- zeichne keine Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt ha- ben möchte. Ein Editionsbegehren dürfe aber nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen. Mit ihren Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunfts- anspruch auf Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und
- 13 - Geschäftsbücher der P._____ Media (Switzerland) AG sowie der P._____ Group AG der Jahre 2009 bis 2011 nicht darzutun, weshalb das entsprechende Begeh- ren abzuweisen sei (Urk. 330 S. 24). Die Gesuchstellerin schreibt dazu in ihrer Berufungsschrift, ihr fehlten die entsprechenden Informationen, um die ihr zustehende güterrechtliche Forderung zu beziffern. Da die P._____ Media (Switzerland) AG und die Q._____ AG nicht kotiert seien, stelle sich die gleiche Problematik der Berechnung des Unterneh- menswerts (Urk. 329 S. 14 Rz 62). Zur P._____ Group AG äussert sich die Ge- suchstellerin nicht. Damit genügt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht und es ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter einzugehen. Damit hat auch die Abweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich der P._____ Group AG Bestand.
e) Ergänzend hat die Vorinstanz Erwägungen zu den einzelnen Firmen bzw. Fonds angebracht (Urk. 330 S. 16 ff.): aa) Zu den vorinstanzlichen Bemerkungen betreffend AA._____ Fund sowie G._____ Fund L.P. (Urk. 330 S. 16 f.) macht die Gesuchstellerin einen globalen Verweis auf ihre einleitenden Bemerkungen (Urk. 329 S. 12 Rz 53 i.V.m. S. 5 ff.), womit sie ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht genügt. bb) H._____ AG: Die Gesuchstellerin führe – so die Vorinstanz – aus, für sie sei nicht nachvollziehbar, wie die Bewertung zustande komme. Nebst dem pro- zessualen Antrag um Einholung einer Expertise werde an der Stufenklage und dem darin genannten materiell-rechtlichen Editionsbegehren festgehalten. Mit diesem Vorbringen begründe die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Form der Edition von Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Ge- schäftsbüchern der H._____ AG. Sie lege nicht dar, warum sie diese Urkunden für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche benötige. Massge- bend sei der Wert der (am Stichtag vorhandenen) Aktien im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung oder, wenn sie vorher verkauft worden seien, der Verkaufserlös. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass der Gesuchsteller am Stichtag über 2‘000 (von insgesamt 437‘061) Aktien dieser Gesellschaft verfügt habe. Inwieweit die verlangten Urkunden aus den Jahren 2009 bis 2011 für ihre güterrechtlichen Ansprüche aussagekräftig sein sollen, sei nicht ersichtlich und
- 14 - werde von der Gesuchstellerin nicht dargetan. Entsprechende Ausführungen fän- den sich auch in der Klagebegründung nicht (Urk. 330 S. 17). Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, es sei nicht nötig, dass sie im Detail erkläre, weshalb sie für welche güterrechtlichen Ansprüche auf die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen der H._____ AG angewiesen sei (Urk. 329 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie zu begründen hat, weshalb sie diese Unterlagen für die Geltendmachung von güterrechtlichen An- sprüchen benötigt. Erst im Berufungsverfahren macht sie – verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – sinngemäss geltend, sie benötige die entsprechenden Geschäfts- zahlen, um den Wert der Aktien der nicht kotierten H._____ AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung festlegen zu können (Urk. 329 S. 13). Zu Recht entgegnet der Gesuchsteller, dass die Geschäftsbücher aus den Jahren 1999 bis 2011 den heutigen Wert einer Gesellschaft in keiner Art und Weise auf- zeigen könnten (Urk. 339 S. 4). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist nämlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), im Streitfall das gerichtliche Urteil über die güterrechtlichen Ansprüche (BGE 121 III 152; BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 9). Das Auskunftsbegehren ist abzuweisen. cc) I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG (inkl. Darlehen), J._____ Holding AG: Die Vorinstanz zitiert die Gesuchstellerin, wonach der zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden könne, da es sich um eine Familiengesellschaft handle. Diese Firmen seien miteinander verhängt, und um die tatsächlichen Beteiligungen zu evaluieren, sei ein Gutach- ten nötig. Da es für sie weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um die J._____ Gruppe zu belegen, solle ein umfassendes Gutachten er- stellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizierten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge durchleuchte. Die Verschachtelung der einzel- nen Firmen und die Stellung des Gesuchstellers in diesem Szenario lasse zu viele wichtige Fragen offen. Gemäss Vorinstanz ist es weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutachters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufil- tern. Ein Beweisverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn genügend konkrete Behauptungen einer Partei bestritten seien. Die Gesuchstellerin lege nicht dar,
- 15 - welche möglicherweise erfolgten Vorgänge welche güterrechtlichen Ansprüche ih- rerseits begründen könnten. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berechti- ge nur zur Auskunft vom Ehepartner. Erst wenn die entsprechenden Auskünfte von diesem verweigert würden, könnten diese allenfalls ersatzweise von Dritten eingeholt werden. Die Gesuchstellerin habe deshalb die Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt haben möchte, konkret zu bezeichnen (und darzutun, dass diese Vorgänge für ihren güterrechtlichen Anspruch relevant sein könnten). Dies habe sie nicht getan. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunftsanspruch nicht zu begründen. Soweit sie an- führe, es könne nicht einfach so angenommen werden, dass der Gesuchsteller die aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten unentgeltlich ausführe, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Auskunftsbegehren (lediglich) im Rahmen des Güterrechts gestellt habe und das Einkommen des Gesuchstellers für ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht relevant sei. Soweit die Gesuchstellerin Vorgänge aus den Jahren 2007 und 2011 aufführe und geltend mache, der Ge- suchsteller habe den Nachweis zu erbringen, von welchen Bankkonten diese Dar- lehen geflossen und auf welche Bankkonten die Rückzahlungen geflossen seien, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin einerseits nicht dartue, warum diese Auskunft für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevant sein soll, und sie anderer- seits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageänderung gestellt ha- be. Soweit die Gesuchstellerin bei ihren Ausführungen zu den vorgenannten Fir- men schliesslich verlange, der Gesuchsteller habe die Akten des Nachlass- bzw. Konkursverfahrens vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, wie es zum finanziellen Zusammenbruch der O._____ AG gekommen sei, sei festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin einerseits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageän- derung gestellt habe und andererseits nicht darlege, warum sie auf diese Aus- kunft für die Geltendmachung welcher güterrechtlicher Ansprüche angewiesen sei. Dementsprechend seien die entsprechenden Begehren (Rechtsbegehren Zif- fer 6.4.29-32) abzuweisen (Urk. 330 S. 18 f.). Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Gesuchstellerin das – bereits verworfene (vorangehende lit. bb) – Argument der nichtkotierten Ak- tien vor und rügt im Übrigen einzig, dass das Einkommen des Gesuchstellers sehr wohl güterrechtlich relevant sei, weil es Errungenschaft bilde. Es sei daher ent- scheidend, ob und wieviel der Gesuchsteller für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat
- 16 - erhalte (Urk. 329 S. 13). Damit hat die übrige Begründung der Vorinstanz, wes- halb das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieser Firmen abzuweisen sei, Bestand. Zwar ist es zutreffend, dass Erwerbseinkommen unter dem Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Gesuchstellerin substantiierte indessen vor Vorinstanz nicht, um welche „aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten“ bei welcher Firma und in welchem Zeit- raum es geht (Urk. 141 S. 45 Rz 132), und machte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, der Gesuchsteller habe Errungenschaft verheimlicht; weshalb sie darauf angewiesen sei, Einblick in die Geschäftsbücher zu erhalten. Das Aus- kunftsbegehren hinsichtlich der I._____ Holding AG, I._____ Immobilien AG, J._____ Management AG (inkl. Darlehen) und der J._____ Holding AG ist daher abzuweisen. dd) K._____ Holding AG: Im Zentrum dieses Auskunftsbegehrens steht nach den Ausführungen der Vorinstanz die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsteller Ende 2011 750 Aktien dieser Firma besessen und ein Darlehen von Fr. 30‘000.– gewährt habe. Im darauffolgenden Steuerjahr habe er nach Dar- stellung der Gesuchstellerin den Aktienbestand auf 840 Aktien und das Darlehen auf Fr. 301‘728.– erhöht. Die Gesuchstellerin habe moniert, der Gesuchsteller ge- be keine Auskunft darüber, aus welchen Mitteln er dieses Darlehen finanziert ha- be. Sie gehe davon aus, dass es sich um Errungenschaft handle, an der sie zur Hälfte beteiligt sei. Die Vorinstanz erwog, Stichtag für die güterrechtliche Ausei- nandersetzung sei der 12. Oktober 2011. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, wel- che nach diesem Datum erfolgten Vorgänge (ein im Jahre 2012 gewährtes Darle- hen und die Erhöhung der Beteiligung) warum Einfluss auf ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Sie habe Kenntnis von der Höhe des Darlehens und der Anzahl Aktien, die der Gesuchsteller besitze. Ein Auskunftsanspruch auf Her- ausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher der K._____ Holding AG bestehe gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht (Urk. 329 S. 19 f.). In der Berufungsbegründung macht die Gesuchstellerin geltend, es gehe da- rum, die Grundlage zur Berechnung des Vorschlags zu erarbeiten, und es sei nicht gesagt, dass die Erhöhung des Darlehens durch Mittel erfolgt sei, die der Gesuchsteller nach dem 12. Oktober 2011 erwirtschaftet habe. Es sei daher an-
- 17 - gezeigt, dem Begehren um Einsicht in die Geschäftsunterlagen stattzugeben (Urk. 329 S. 13 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine An- haltspunkte nennt, weshalb sich aus den Geschäftsunterlagen der K._____ Hol- ding AG bis zum Jahre 2011 ergeben sollte, mit welchen Mitteln der Gesuchsteller die Darlehenserhöhung finanzierte, zumal diese erst im Jahre 2012 stattfand. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. ee) L._____ AG: Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung an dieser Firma beteiligt war. Soweit die Gesuchstellerin ihr Auskunftsbegehren mit der Ermittlung des Werts dieser Betei- ligung begründet (Urk. 329 S. 14), kann auf das unter der vorangehenden lit. bb Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Be- rufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 330 S. 20 ff.) ausei- nander, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zur K._____ Holding AG. Nur weil der Gesuchsteller nach dem Stichtag seine Beteiligung erhöht hat, rechtfertigt dies jedoch die Edition der Geschäftsbücher der L._____ AG vor dem Stichtag nicht, wie dies bereits bei der K._____ Holding AG der Fall ist (vgl. vo- rangehende lit. dd). ff) M._____ & Co AG, N._____ und J._____ AG sowie O._____ AG: Die Vo- rinstanz hat begründet, weshalb das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin hin- sichtlich dieser Firmen abzuweisen sei (Urk. 330 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin begnügt sich in der Berufungsbegründung, auf ihre Ausführungen zur K._____ Holding AG zu verweisen und ergänzt bei der M._____ & Co AG, dass sich das Problem der nichtkotierten Aktiengesellschaft stelle (Urk. 329 S. 14). Auf letzteres wurde bereits eingegangen (vorangehende lit. bb). Im Übrigen setzt sich die Ge- suchstellerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt ihrer Rügeobliegenheit nicht, zumal sich der Sachverhalt bei diesen Firmen an- ders präsentiert als bei der K._____ Holding AG: Offenbar wurde gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die M._____ & Co AG für einen Franken an den Gesuchsteller veräussert und wurden die N._____ und J._____ AG und die O._____ AG liquidiert. gg) P._____ Media (Switzerland) AG und Q._____AG (Urk. 330 S. 24 f.): Die Gesuchstellerin macht einzig geltend, beide Gesellschaften seien nicht kotiert,
- 18 - weshalb sich das Problem der Unternehmensbewertung stelle (Urk. 329 S. 14). Es kann auf das unter lit. bb Gesagte verwiesen werden. hh) R._____ AG, T._____ & Cie., T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG (resp. Rechtsnachfolger): Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Gesuchstellerin wiedergegeben, welche diese zur Begründung ihrer Auskunftsbe- gehren gemacht hatte. Die R._____ AG habe bei der Gründung einen Teil der Ak- tiven und Passiven der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG über- nommen. Der Gesuchsteller sei an letzterer massgeblich beteiligt gewesen. Am
3. Januar 2006 hätten „die Partner“ 51 % ihrer Aktien an die T._____ KGaG ver- kauft. Der Gesuchsteller habe dabei für 12‘750 Aktien einen Erlös von Fr. 3‘836‘250.– erzielt. Im Jahre 2010 habe er seine letzte ihm verbleibende Tran- che von 73‘500 Namenaktien an die T._____ KGaG verkauft, was ihm wiederum einen Gewinn von Fr. 4‘972‘203.– eingebracht habe. Da es für die Gesuchstellerin weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen, solle ein umfas- sendes Gutachten erstellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizier- ten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge und finanziellen Trans- aktionen durchleuchte. In diesem Zusammenhang sei aktenkundig, dass der Ge- suchsteller ein Darlehen von Fr. 1,5 Mio. am 31. März 2009 an die T._____ KGaA zurückgezahlt habe. Es mache den Anschein, dass dieser Kredit nochmals bis
30. Juni 2009 erneuert worden sei. Es entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstel- lerin, wofür das Darlehen seinerzeit beansprucht worden sei (Urk. 330 S. 25 f.). Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin u.a. mit der Begründung abgewiesen, es sei weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutach- ters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufiltern. Diese bezeich- ne keine möglichen Vorgänge, über die sie vom Gesuchsteller konkret Auskunft erteilt haben möchte (Urk. 330 S. 26). Im Berufungsverfahren nimmt die Gesuch- stellerin nur auf die R._____ AG Bezug und verweist auf die Ausführungen zur K._____ Holding AG. Weiter schreibt sie, aufgrund der Verschachtelung der ver- schiedenen Gesellschaften sei es für sie ohne Einsicht in die entsprechenden Geschäftsbücher schlicht nicht möglich, ihre güterrechtliche Forderung zu bezif- fern (Urk. 329 S. 14). Mit dieser pauschalen Behauptung lässt sich der Auskunfts-
- 19 - anspruch nicht begründen. Parallelen zwischen der K._____ Holding AG und der R._____ AG sind nicht ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass es nicht Aufgabe der Gesuchstellerin ist, „die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen“ (Urk. 141 S. 49 Rz 151). Sie begründete nicht ansatzweise, weshalb sie Einblick in die Geschäftsbücher der genannten Gesellschaften benötigt, zumal sie die Erlöse aus den Aktienverkäufen beziffern konnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Zusammenhang mit einem angeblich von der T._____ KGaG dem Gesuchsteller gewährten Darle- hen Einblick in die Geschäftsbücher der R._____ AG, T._____ & Cie. und T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG benötigt. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren zu Recht abgewiesen. ii) S._____ Group AG, S._____ Group …: Dieses Auskunftsbegehren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den ihr zu- stehenden Betrag mit Fr. 93‘230.20 beziffern können, weshalb sie nicht auf Aus- kunftserteilung durch den Gesuchsteller angewiesen sei (Urk. 330 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin wendet in ihrer Berufung ein, es sei gerade ihr Hauptproblem, dass sie nicht wisse und auch nicht wissen könne, wie hoch ihre Forderung ge- genüber dem Gesuchsteller sei und sie deshalb zuerst die notwendigen Informa- tionen benötige (Urk. 329 S. 15 Rz 64). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht nachvollziehbar. Sie bestrei- tet nicht, dass sie der Ansicht ist, im Zusammenhang mit den beiden genannten Firmen vom Gesuchsteller Fr. 93‘230.20 zugute zu haben. Sie macht nicht gel- tend, dass sie vor Vorinstanz einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe ihres An- spruchs angebracht habe. Sie macht auch keine Ausführungen dazu, worauf der Anspruch von Fr. 93‘230.20 gründet und weshalb dieser höher sein könnte, wenn sie Einblick in die verlangten Geschäftsunterlagen erhalten würde. Der vorinstanz- liche Entscheid ist daher zu bestätigen. jj) U._____ Holding AG und V._____ AG: Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Berufungsschrift zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 330 S. 27 und 28) nicht Stellung und begründet nicht, weshalb ihre Editionsbegehren gutzuheissen seien (vgl. Urk. 330 S. 15). Damit bleibt es beim abweisenden Ent- scheid der Vorinstanz.
- 20 -
3. a) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 6.4.43 bis 6.4.58 verlangt die Gesuchstel- lerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr die vollständigen Unterlagen betref- fend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken (AB._____, AC._____, AD._____, AE._____, AF._____ Bank, Bank AG._____, AH._____ Bank, AI._____, AJ._____, AK._____ {Luxembourg S.A.}, AL._____ AG, AM._____ {Suisse} Bank SA) für die Zeit zwischen dem tt. Dezember 1999 bis 13. Oktober 2011 zu edieren. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller bestreite, dass er über die von der Gesuchstellerin in diesen Rechtsbegehren erwähnten Bankkonten verfüge. Er könne nur zur Herausgabe der entsprechenden Unterla- gen verpflichtet werden, wenn er im Besitz dieser Unterlagen sei resp. diese Un- terlagen erhältlich machen könne. Dies setze voraus, dass der Gesuchsteller In- haber oder zumindest wirtschaftlich Berechtigter der Konten sei. In den Steuerer- klärungen des Gesuchstellers würden diese Bankkonten nicht aufgeführt. Die Ge- suchstellerin berufe sich für ihre Behauptung, dass der Gesuchsteller in der Schweiz und im Ausland die von ihr aufgeführten Bankkonten eröffnet habe, auf die folgenden Unterlagen: „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62), Account Infor- mation J._____, A._____, dat. 01.11.2013 (Urk. 142/63), Edition sämtlicher Kon- toauszüge der Bankkonten, welche im „Summary of Accounts“ aufgelistet seien, sowie Edition/gerichtliche Anfrage bei AF._____ Bank, Bank AG._____, AB._____, AC._____, AC._____ (Channel Island), AH._____ Bank, AI._____, AJ._____, AD._____ China, The AK._____ (Luxembourg) S.A., AL._____ AG (…), AM._____ (Suisse) Bank SA. Der Gesuchsteller bezeichne die „Summary of Accounts“ und die „Account Information“ als plumpe Fälschungen, was sich schon daran zeige, dass das in Urk. 142/63 einkopierte Bild demjenigen entspreche, welches in der Pressemitteilung der Bilanz publiziert worden und ebenfalls von der Gesuchstellerin als Urk. 142/12 und 142/46 eingereicht worden sei. Bei den Dokumenten „Summary of Accounts“ und „Account Information“ – so die Vorinstanz weiter – handle es sich nicht um offizielle Zusammenstellungen. Die Gesuchstellerin bringe dazu vor, dass ihr diese Unterlagen anonym in den Briefkasten gelegt worden seien. Der Aussteller der Dokumente sei somit unbe- kannt, was gewisse Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben auf- kommen lasse. Die „Summary of Accounts“ sei eine reine Auflistung von Bank- konten, die angeblich dem Gesuchsteller zuzurechnen seien resp. an denen er wirtschaftlich berechtigt sein solle. Diese Aussage werde jedoch in dieser Zu-
- 21 - sammenstellung nicht durch Bankbelege oder offizielle Unterlagen belegt. Dem- entsprechend vermöge diese Zusammenstellung weder nachzuweisen noch zu indizieren, dass der Gesuchsteller über die darin aufgeführten Bankkonten verfü- ge. Unklar bleibe, wie es zu dieser Zusammenstellung gekommen sei, woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Sie stelle somit lediglich eine (nicht weiter belegte) Parteibehauptung dar. Dasselbe gelte für die „Account Informati- on“. Auch bei diesem Dokument handle es sich um eine reine Aufzählung, die durch nichts dokumentiert werde und bei der unklar bleibe, wie es zu ihr gekom- men sei und woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Diese Urkun- den vermöchten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass der Ge- suchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge oder verfügt ha- be. Die Dokumente seien keine Indizien dafür, dass der Gesuchsteller mit seiner Aussage, dass er nicht Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Bankkonten sei, wahrheitswidrige Angaben ma- che. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuchsteller Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Gesuchstellerin angeführten Bankkonten sei. Damit sei ein entsprechender Auskunftsanspruch der Gesuch- stellerin auf Edition der beantragten Bankunterlagen durch den Gesuchsteller nicht gegeben (Urk. 330 S. 30 ff.).
b) Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren, wel- ches mit zusätzlichen, wenn auch anonym zugespielten Unterlagen gestützt wer- de, nicht mit der Begründung abgewiesen werden könne, diese Urkunden würden weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge. Es liege nicht an ihr, „die Edition von irgendwelchen Urkunden glaubhaft machen zu müssen“. Eine Plausibilisierung reiche vollkommen aus. Diese liege vor, habe doch die Gesuchstellerin durch die Vorlage der beiden Dokumente aufzeigen können, dass der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bankkonten im Ausland unterhalte, über welche sie keine Kenntnis habe. Hätte sie offizielle Unterlagen über die in den Summary of Accounts aufgelisteten Banken, müsste sie selbstredend keine Stufenklage erheben, sondern könnte ihr Ansprüche direkt aus den Unterlagen geltend machen (Urk. 329 S. 15 f.).
- 22 - Wie bereits dargelegt, ist es nicht zulässig, wahllos von beliebigen Finanzin- stituten Auskünfte zu verlangen (vorn Ziff. IV/1) bzw. hat die Gesuchstellerin glaubhaft oder wenigstens plausibel zu machen, dass sich die zu edierenden Un- terlagen beim Gesuchsteller befinden oder von ihm erhältlich gemacht werden können (Urk. 330 S. 13). Mit anonymen Urkunden unbekannter Herkunft ist dem Missbrauch des Auskunftsrechts Tür und Tor geöffnet, weil keinerlei objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, ob bei den erwähnten Finanzinstituten Konten vorhanden sind, welche auf den Gesuchsteller lauten oder an denen er wirtschaft- lich berechtigt ist. Daher bilden die Zusammenstellungen „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62) und „Account Information“ (Urk. 142/63) keine hinreichende Grund- lage, um den Gesuchsteller zu verpflichten, Unterlagen zu allfälligen Konten bei den dort aufgeführten Banken für die Zeit vom 22. Dezember 1999 bis 13. Okto- ber 2011 herauszugeben.
c) Die Gesuchstellerin behauptete verschiedene Indizien, aus denen sich ergebe, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführten Finanzinstituten Konten be- sitzen müsse. aa) Im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN._____ im Jahre 2008 machte die Gesuchstellerin nach Darstellung der Vorinstanz geltend, der Gesuch- steller habe Fr. 23,4 Mio. als Kommission erhalten, welche auf die genannten Bankkonten geflossen seien (vgl. auch nachfolgend lit. dd). Er habe schon in sei- nen Steuererklärungen seine Einnahmen oder andere geldwerte Leistungen nicht deklariert, die er zufolge seiner über Jahre andauernden Beratungs- und anderen Dienstleistungen im Kontext AN._____/AO._____ erhalten habe. Gleichermassen habe er ohne Ausnahme seine ausländischen Bankkonten und -guthaben bereits für das Jahr 2005, konzeptgemäss dann auch in den Folgejahren, verheimlicht. Gemäss Vorinstanz hat die Gesuchstellerin für diese vom Gesuchsteller bestritte- nen Behauptungen keine Beweismittel angeführt, weshalb sie aus ihrer Darstel- lung nichts hinsichtlich der angeblich vorhandenen Bankkonten ableiten könne (Urk. 330 S. 33). Im Berufungsverfahren belässt es die Gesuchstellerin bei der allgemeinen Behauptung, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN._____ eine zentrale Rolle gespielt habe. Er habe den ur- sprünglichen Eigentümer der AN._____, AP._____, als engen Freund bezeichnet.
- 23 - Um nachvollziehen zu können, inwiefern allenfalls entsprechende Zahlungen an den Gesuchsteller geflossen seien, sei es zur Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs von grösster Bedeutung, dass diese von ihm vollständig offengelegt würden. Es sei aber richtig, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Geschäften rund um die AN._____ keine konkreten Auskünfte verlange (Urk. 329 S. 16 f. Rz 72 ff.). Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Vorbringen nicht ansatzweise darzu- tun, dass Geld aus dem Verkauf der AN._____ auf eines oder mehrere Konten geflossen ist, über die sie vom Gesuchsteller aufgrund der ominösen Listen Aus- kunft erhalten will. bb) Unbestritten ist, dass gegen den Gesuchsteller am 25. März 2009 eine Nachsteuer- und Strafverfügung hinsichtlich der Steuerperiode 2004 wegen nicht deklarierter Einkünfte erging (Urk. 67/28a). Gemäss Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller systematisch Steuern hinter- ziehe und über nicht in den Steuererklärungen deklarierte Bankkonten verfüge (Urk. 330 S. 34). Die Gesuchstellerin sieht darin ein Beweismittel für ihre Behaup- tungen, wobei dies bei einer Stufenklage gar nicht nötig sei (Urk. 329 S. 17). Ent- scheidend ist aber auch hier, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, eine Ver- bindung zwischen der Nachsteuer- und Strafverfügung und den Konten, über die sie Auskunft verlangt, herzustellen. cc) Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz vorgetragen, der Gesuchsteller sei per 30. November 2005 zusammen mit andern Mitgliedern des Teams …, den sogenannten Poolmitgliedern, als Mitarbeiter der AQ._____ AG ausgeschieden. AQ._____ habe über alle Zahlungen einschliesslich Bonus eine Poolabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 erstellt. Diese Abrech- nung samt allen Beilagen sei zu edieren, so dass nachvollziehbar werde, ob und wenn ja wie die vom Gesuchsteller geleisteten Beratungs- und Vermittlungsleis- tungen abgegolten worden seien (Urk. 141 S. 53). Die Vorinstanz erwog dazu, ohne ein entsprechendes Begehren gestellt zu haben, verlange die Gesuchstelle- rin die Edition dieser „Poolabrechnung“ samt allen Beilagen. Es ergebe sich aber aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, was sie mit diesen Urkunden nachweisen wolle und/oder für welche ihr konkret zustehenden Ansprüche sie diese Informationen benötigen könnte und ob mit ihren Ausführungen ein materi-
- 24 - ell-rechtliches Auskunftsbegehren oder ein prozessuales Editionsbegehren ge- stellt werde und welche Behauptungen mit der „Poolabrechnung“ bewiesen wer- den sollten. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, könne in der Abrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 keine Entschädigung für im Jahr 2008 abgeschlossene Transaktionen enthalten sein. Damit sei aber nicht er- sichtlich, inwieweit diese Abrechnung für die güterrechtlichen Ansprüche der Ge- suchstellerin relevant sein könnten und welche Ansprüche sie daraus allenfalls ableiten könnte. Es sei somit vorliegend nicht weiter auf diese „Poolabrechnung“ einzugehen (Urk. 330 S. 34 f.). Im Berufungsverfahren begnügt sich die Gesuchstellerin, auf die Auskunfts- pflicht der Ehegatten gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB hinzuweisen. Da der Ge- suchsteller zugebe, entsprechende Beratungs- und Vermittlungsleistungen er- bracht zu haben, es aber unklar sei, wie er für seine Bemühungen effektiv ent- schädigt worden sei, müsse ihr zur Berechnung ihrer güterrechtlichen Forderung Einsicht in entsprechende Unterlagen gewährt werden (Urk. 329 S. 17 Rz 76). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, enthält das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin kein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren hinsichtlich der er- wähnten Poolabrechnung samt Beilagen. Im Berufungsverfahren hält die Ge- suchstellerin lediglich an den vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und macht nicht etwa geltend, die Poolabrechnung sei versehentlich nicht ins Rechts- begehren aufgenommen worden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht im Rahmen des vorliegenden Teilurteils nicht über dieses Auskunftsbegehren entschieden. Im Übrigen stellt die Gesuchstellerin keinen Zusammenhang zwischen der Poolab- rechnung und den verlangten Auskünften über Bankkonten her, weshalb sich an deren Beurteilung nichts ändert. dd) Unter E. 5.3.6 befasst sich die Vorinstanz nochmals mit dem Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe auch nach seinem Ausscheiden bei AQ._____ im Zusammenhang mit der Transaktion AN._____/AO._____ Zahlun- gen erhalten (Urk. 330 S. 35 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, weder aus dem Vertrag vom 14. Oktober 2005 zwischen den „Poolmitgliedern“ und T._____ & Cie. KGaA (Urk. 142/44) noch aus der Vereinbarung zwischen AQ._____ AG und den „Poolmitgliedern“ (Urk. 142/48) ergebe sich, dass der Gesuchsteller auch in den Verkauf der AN._____ an die AR._____ Group im Jahr 2008 involviert ge-
- 25 - wesen sein könnte (Urk. 330 S. 36). Dies ficht die Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren nicht an (Urk. 329 S. 18 Rz 78 f.), weshalb es bei dieser Feststellung bleibt. Allerdings hatte die Gesuchstellerin als Beweisofferte die Edition der Gut- schriftsanzeigen 2005 und 2006 für Zahlungen von AQ._____ an den Gesuchstel- ler durch diesen, eventuell durch die Banken, mit denen er im Jahre 2005 in der Schweiz eine Kontobeziehung unterhalten habe, beantragt (Urk.141 S. 54). Die Vorinstanz erwog dazu, das Editionsbegehren dürfe nicht auf die Ausforschung der Gegenpartei hinauslaufen, sondern die zu edierende Urkunde sei möglichst exakt zu bezeichnen. Dem pauschalen Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei deshalb nicht stattzugeben. Sodann würden auch allfällige Gutschriften von AQ._____ AG auf einem Bankkonto des Gesuchstellers in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller in irgend- einer Art und Weise in den Verkauf der AN._____ im Jahr 2008 involviert gewe- sen und ihm im Zusammenhang mit diesem Verkauf irgendeine finanzielle Beteili- gung zugestanden sei (Urk. 330 S. 36 f.). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, es werde keine prozessuale Editionspflicht geltend gemacht, sondern eine Aus- kunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage (Urk. 141 S. 18 Rz 79). Indessen hat die Gesuchstellerin in der Replik kein entsprechendes (materielles) Rechtsbe- gehren gestellt. Überdies setzt sie sich mit der Erwägung der Vorinstanz, dass Gutschriften aus den Jahren 2005 und 2006 nichts über eine mögliche Beteiligung im Jahre 2008 aussagen könnten, nicht auseinander. Die Vorinstanz hat im Rah- men des angefochtenen Entscheids das Editionsbegehren zu Recht nicht gutge- heissen. ee) Die Gesuchstellerin hatte in der Folge ausführlich geschildert, wie der Verkauf der AN._____ („das M&A-Projekt“) aus ihrer Sicht abgelaufen war (Urk. 141 S. 54 ff.). Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der 12,5 %- Beteiligung des Gesuchstellers an der T._____ & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG, es sei nicht ersichtlich, welche Gelder auf die von der Gesuchstel- lerin angeführten ausländischen Bankkonten geflossen sein sollen, und die im Vertrag vom 14. Oktober 2005 vereinbarte Gewinnbeteiligung vermöge nicht das Vorhandensein weiterer, nicht deklarierter Bankkonten zu indizieren (Urk. 330 S. 37 f.). Abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf die Auskunftspflicht zwi-
- 26 - schen Ehegatten setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit diesen Erwägungen aus- einander (Urk. 329 S. 18 Rz 80). Weiter schrieb die Vorinstanz, die Gesuchstelle- rin habe keine Beweismittel für ihre Behauptung angeführt, der Gesuchsteller ha- be eine Provision von 12 % auf dem (zusätzlichen) Gewinn erhalten, den AP._____ sen. aus dem Verkauf der AN._____ erzielt habe. Soweit die Gesuch- stellerin Beweismittel im Zusammenhang mit der Behauptung, AP._____ sen. ha- be einen steuerfreien Erlös von brutto Fr. 245 Mio. erzielt, bezeichnet habe, erge- be sich nicht, welche Behauptung mit welchem Beweismittel nachgewiesen wer- den solle und zu welchen konkreten Behauptungen die Zeugen angerufenen wür- den. Die angebliche Mitwirkung des Gesuchstellers beim Verkauf der AN._____ werde nicht substantiiert und sei daher einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft ma- chen können, dass der Gesuchsteller in den Verkauf der AN._____ an die AR._____ Group im Jahr 2008 involviert gewesen sei und ihm daraus eine Provi- sion von Fr. 23,4 Mio. zugestanden sei. Es lägen keine Indizien dafür vor, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin an- geführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit sei er nicht in der Lage, die geforderten Bankunterlagen zu edieren (Urk. 330 S. 37 ff.). Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Institut der Stu- fenklage nicht begriffen, wenn sie bemängle, es sei unklar, welche Tatsachenbe- hauptungen mit den anerbotenen Beweismitteln bewiesen werden sollten. Auf Stufe 1 der Stufenklage müssten keine stringenten Beweise wie in einem Haupt- prozess geführt werden. Die Gesuchstellerin müsse nur plausibel darlegen, dass sie einen Informationsanspruch gegen den Gesuchsteller besitze. Die Frage des ungenügenden Behauptens und Substantiierens stelle sich immer erst auf Stufe 2 (Bezifferung des Anspruchs; Urk. 329 S. 6 und 18 f.). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsteller die Edition der vollständigen Unterlagen betreffend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken und der Gesuchsteller bestreitet diese Konto- bzw. Bankbeziehungen. Es war daher Auf- gabe der Gesuchstellerin, Tatsachen zu behaupten, aus denen die behaupteten Konto- bzw. Bankbeziehungen plausibel werden. Im Bestreitungsfall hat die Ge- suchstellerin die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Fehlt jegliche Plausibilität,
- 27 - dass der Gesuchsteller Inhaber der behaupteten Konti ist bzw. die behaupteten Bankbeziehungen führt, so ist von einem unzulässigen Ausforschungsversuch auszugehen (vorn Ziff. IV/1). Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, aus denen diese schliesst, dass keine Indi- zien dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin angeführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er In- haber oder wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht. ff) Zusammengefasst bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass Indizien fehlen, aus denen sich ergibt, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführ- ten Finanzinstituten Konten besitzen müsse. Die Vorinstanz hat die entsprechen- den Rechtsbegehren zu Recht abgewiesen.
4. Im Ergebnis dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Teilurteil nicht durch. Dieses ist zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin in Rechts- kraft erwachsen ist. V. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungs- regelung im angefochtenen Entscheid (auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens LY160013-O) wurde für den Fall der Bestätigung desselben nicht angefochten und ist zu bestätigen. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 1 Mio. aus- gegangen, was von keiner Partei beanstandet wird. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 20‘000.– und die Parteientschädigung in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6‘000.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 2 des Teilurteils des Bezirksge- richts Meilen vom 28. Mai 2018 am 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwach- sen ist.
- 28 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20‘000.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 4. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: bz