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LC160015

Ehescheidung

Zürich OG · 2016-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Dezember 2006 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 1. August 2006 getrennt leben. Die eheli- che Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ wurde für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen. Zudem wurde die Gü- tertrennung mit Wirkung ab 1. November 2006 angeordnet. Ein erstes gemeinsa- mes Scheidungsbegehren der Parteien wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Am 9. Februar 2010 ging ein neues gemeinsames Scheidungsbegehren bei der Vorinstanz ein, das Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, worin sie gegenseitig auf nachehe- lichen Unterhalt verzichteten und sich zum Ausgleich der während der Ehe geäuf- neten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Stichtag per Ende Mai 2011 verpflichteten. Strittig blieb die güterrechtliche Auseinandersetzung, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid befand.

- 8 - II.

1. Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 142 S. 4 f.). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien selbständig Berufung erhoben. Die Berufung des Gesuchstellers wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LC160015-O angelegt, diejenige der Gesuchstel- lerin unter der Geschäftsnummer LC160017-O. Die Berufungsschrift des Gesuch- stellers ist fristgerecht eingegangen und er hat den ihm auferlegten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Urk. 145). Auch die Berufungsschrift der Gesuchstel- lerin ist fristgerecht eingegangen. Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Ge- suchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 146/145), mit Verfügung vom 12. April 2016 erfolgte eine Nachfristanset- zung (Urk. 146/147). Am 18. April 2016 überbrachte die Gesuchstellerin ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 146/148). Mit Verfü- gung vom 22. April 2016 wurde die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen (Urk. 146/152). Mit Urteil vom 20. Mai 2016 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gegen diese Verfügung nicht ein (Urk. 146/154). In beiden Berufungsverfahren wurde kein Schriftenwech- sel durchgeführt. III.

1. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttre- ten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 23. Dezember 2015 und wurde den Parteien am 8. bzw. 15. Januar 2016 schriftlich eröffnet (Urk. 138/1-2). Demnach ist vorlie- gend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-

- 9 - 149 aZGB anzuwenden, da das Scheidungsverfahren vor dem 1. Januar 2011 anhängig gemacht worden war. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung gel- tenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts fin- det nicht statt.

2. Da sich beide Berufungen gegen das gleiche Urteil richten und die gleiche Thematik zum Gegenstand haben, rechtfertigt es sich, die beiden Berufungsver- fahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und das Verfahren LC160017-O unter der Geschäfts-Nr. LC160015-O als Urk. 146 weiterzuführen. Das Verfahren LC160017-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015 in den nicht angefochtenen Teilen, d.h. bezüglich der Dispositivziffern 1-3, mit Ablauf der letzten Berufungsfrist am 16. Februar 2016 rechtskräftig geworden (vgl. Urk. 138/2). Dies ist vorzumerken.

4. Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Übrigen kann keine Nachfrist gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4). Die Berufungsanträge müssen ein- gangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Weil die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 11 N 877). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der

- 10 - Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Aus der Berufungsbegründung der Gesuch- stellerin ergibt sich, dass sie nebst der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ vom Gesuchsteller eine Zahlung von Fr. 1‘940‘506.– und die Zuweisung der Hälfte des Saldos des Freizügigkeitskontos Nr. 1 verlangt (Urk. 146/141 S. 9). Zumindest Ersteres genügt als Berufungsantrag. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt die Berufungsschrift der Ge- suchstellerin über weite Strecken nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Das Ge- richt muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 f.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen.

5. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zuläs- sig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

- 11 - konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 317 N 34). Diese Novenrechtsregelung gilt auch in übergangsrechtlichen Fäl- len ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2).

6. Da die Berufungen beider Parteien offensichtlich unbegründet sind, kann auf die Einholung von Berufungsantworten verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). IV.

1. Die Gesuchstellerin rügt im Berufungsverfahren, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers seien bis heute vollständig unklar ge- blieben. Er habe trotz Aufforderungen weder genaue Auskunft erteilt noch ent- sprechende Belege eingereicht. Betreffend seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse seien die definitiven rechtskräftigen Steuereinschätzungen die einzi- ge zuverlässige Informationsquelle. Es sei daher in Erwägung zu ziehen, dass die vom Steueramt „eingeschätzten“ Einkommen und Vermögen nach Ermessen für die Jahre 2003 bis 2005 für die Berechnung der Errungenschaft der Eheleute am Stichtag (31. Oktober 2006) in Betracht kommen müssten. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ein Begehren gestellt, wonach der Ge- suchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bzw. im Rahmen einer vor- gezogenen Beweisabnahme diverse Unterlagen (Abgangsvereinbarung mit der Bank I._____. AG, Konto- und Depotauszüge, Lohnabrechnungen von der D._____ AG, Bilanzen und Erfolgsrechnungen derselben) einzureichen und Aus- kunft zu erteilen habe über die von ihm in den Jahren 2003 bis 2006 erzielten

- 12 - Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeitstätigkeit sowie darüber, wie das Kapital der D._____ AG aufgebracht worden sei. Für den Fall, dass der Gesuchsteller seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, seien die Banken I._____. AG, J._____, K._____ und L._____ AG, das kantonale Steueramt Zürich und die D._____ AG anzuweisen, die vom Gesuchsteller verlangten Unterlagen zu edieren (Urk. 146/141 S. 7, 10 f.). Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz in der Replik gestützt auf die Steu- ereinschätzungen für die Jahre 2003 bis 2005 geltend gemacht, sie habe An- spruch auf die Hälfte von Fr. 2'490‘000.–, also auf Fr. 1‘245‘000.–. Sie hatte schon damals auf die Auskunftspflicht der Ehegatten gemäss Art. 170 ZGB hin- gewiesen und moniert, der Gesuchsteller weigere sich, Auskunft über sein Ein- kommen, sein Vermögen und seine Schulden zu erteilen (Urk. 85 S. 4). In der Klagebegründung hatte die Gesuchstellerin ebenfalls ein Auskunftsbegehren ge- stellt (Urk. 31 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller u.a. Frist angesetzt, um darzulegen, welchen Wert sämtliche Konten (unter Anga- be der Kontonummern) am 31. Oktober 2006 hatten. Die Vorinstanz drohte an, bei Säumnis werde auf die bisherigen unvollständigen Parteivorbringen abgestellt (Urk. 101 Ziff. 2 lit. k und Ziff. 3). Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er habe keine genaue Auskunft gegeben, keine Belege eingereicht und lediglich das Wertschrif- tenvermögen im Jahre 2006 auf Fr. 300‘000.– geschätzt. Da er seiner Substanti- ierungspflicht nicht nachgekommen sei, sei von Errungenschaftsvermögen aus- zugehen, sofern im besagten Zeitpunkt überhaupt noch Vermögen vorhanden gewesen sei (Urk. 142 S. 20). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 hatte die Vor- instanz u.a. der Gesuchstellerin den Beweis auferlegt, dass die Errungenschaft beider Parteien zusammen per 31. Oktober 2006 Fr. 2‘490‘000.– betragen habe (Urk. 117 Ziff. II/7). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ging die Beweisantre- tungsschrift der Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist ein (Urk. 142 S. 5). Den- noch und entgegen der angedrohten Säumnisfolge, wonach die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei unterbleibe (Urk. 117 Ziff. IV), würdigte die Vor- instanz die verspätet eingereichten Beweismittel (Urk. 142 S. 20) und konstatierte, die eingereichten Unterlagen würden nur belegen, dass sich der Gesuchsteller

- 13 - seit Jahren weigere, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, und dass die Eheleute für das Jahr 2004 mit einem Vermögen von Fr. 1,5 Mio. und ein Jahr später mit Fr. 0.– eingeschätzt worden seien. Wohl bringe die Gesuchstellerin vor, der Gesuchsteller habe verstecktes Einkommen und Vermögen, sie unterlasse es aber, dies auch nur ansatzweise zu substantiieren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Damit sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, das von ihr be- hauptete eheliche Vermögen nachzuweisen. Abgesehen von der Liegenschaft sei per Stichtag somit von keinem Vermögen mehr auszugehen (Urk. 142 S. 20).

2. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2). Diese Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn es um die Auskunftspflicht in güterrechtlichen Verhältnissen geht (BSK ZGB II-Schwander, Art. 170 N 2; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten be- schränkt. Im gerichtlichen Verfahren wird der auskunftspflichtige Ehegatte entwe- der mündlich als Partei befragt oder zur schriftlichen Stellungnahme und Edition von Urkunden aufgefordert. Auskunftsverweigerung oder ungenügende bzw. un- richtige Auskunftserteilung kann im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (BSK ZGB II-Schwan- der, Art. 170 N 15 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 170 N 25; § 148 ZPO/ZH). Die Vorinstanz hatte den Gesuchsteller im Rahmen von § 55 ZPO/ZH, also in Ausübung der richterlichen Fragepflicht, aufgefordert, den Wert sämtlicher Konten unter Angabe der Kontonummern per 31. Oktober 2006 darzulegen (Urk. 101 S. 2). Der Gesuchsteller reichte folgende Aufstellung ein (Urk. 107 S. 5):

• Familienkonto L._____ auf beide Namen: - CHF 14‘490.–

• Hypothekenkonti J._____ auf beide Namen: CHF 343‘000.– (verpfändet)

• Geschäftskonto J._____ auf den Namen des Gesuchstellers: - CHF 44.45

• Geschäftskonto L._____ auf den Namen der Gesuchstellerin: unbekannt

• Geschäftskonto J._____ in USD auf den Namen der Gesuchstellerin: unbekannt

• Privatkonti M._____ auf den Namen des Gesuchstellers: < € 500.–

- 14 - Diese Sachdarstellung hat die Gesuchstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seiner Auskunftspflicht insoweit nachgekommen ist, als überhaupt ein Rechtsschutzinte- resse der Gesuchstellerin zu bejahen ist. Dieses beschlägt die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers per 31. Oktober 2006. Das erst im Berufungsverfah- ren subsidiär gestellte Editionsbegehren gegenüber Dritten ist verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuch- stellerin den Nachweis des von ihr behaupteten Vermögens von Fr. 2'490‘000.– nicht erbracht habe. Denn dieser Betrag resultiert aus der Summe des steuerba- ren Vermögens von Fr. 1,5 Mio. gemäss Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 (Urk. 86/15) und den steuerbaren Einkommen ge- mäss Einschätzungsentscheiden für die Jahre 2003 (Fr. 390‘000.–; Urk. 86/14), 2004 (Fr. 400‘000.–; Urk. 86/15) und 2005 (Fr. 200‘000.–; Urk. 86/16). Im Ein- schätzungsentscheid für das Jahr 2005 wird indessen das steuerbare Vermögen mit Fr. 0.– angegeben. Und dass die von den Steuerbehörden festgesetzten Ein- kommen – wenn sie überhaupt erzielt wurden – am 31. Oktober 2006 unge- schmälert vorhanden waren, ist nicht anzunehmen, musste doch der Lebensun- terhalt der Parteien und der Kinder der Gesuchstellerin finanziert werden. Weiter hat die Gesuchstellerin auf ihre Eingabe vom 3. Dezember 2015 hingewiesen, welche sie vor Vorinstanz gemacht habe und von dieser nicht berücksichtigt wor- den sei (Urk. 146/141 S. 2 und 8). In dieser Eingabe führte die Gesuchstellerin aus, dass sie aufgrund eines Fehlers der Bank I._____ deren Schreiben an den Gesuchsteller vom 6. Oktober 2015 erhalten habe, worin dieser um eine Salden- abstimmung für die D._____ gebeten habe. Dieses Schreiben deute darauf hin, dass der Gesuchsteller bei seinem Austritt aus der Bank I._____ wahrscheinlich (weitere) Abfindungen und nicht bloss eine Pauschale von Fr. 35‘000.– erhalten habe. Der entsprechende Kündigungsbrief vom 25. April 2003 sei wahrscheinlich eine Fälschung (Urk. 136 mit Anhängen). Aus dem Schreiben der Bank I._____ vom 6. Oktober 2015 kann geschlossen werden, dass die D._____ AG mit der Bank eine Geschäftsbeziehung unterhalten hat. Was das mit der Höhe der Ab- gangsentschädigung zu tun hat, welche der Gesuchsteller bei seinem Ausschei- den bei der Bank I._____ per 31. Juli 2003 erhalten hat, ist nicht ersichtlich.

- 15 - V.

1. Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Aus- einandersetzung per 31. Oktober 2006 vorgenommen. Die Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ steht sachenrechtlich je zur Hälfte im Miteigentum der Par- teien. Die Vorinstanz wies je die Hälfte der Liegenschaft und der Hypothek der Er- rungenschaft jeder Partei zu. Den aktuellen Wert der Liegenschaft bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2‘386‘000.–, den Nettowert auf Fr. 364‘610.– (Fr. 2‘386‘000.– abzüglich Hypothek [Fr. 1‘997‘000.–] abzüglich Kanalisationssanierungskosten [Fr. 24‘390.–]). Da die Vorinstanz die Gesuchstellerin für nicht leistungsfähig er- achtete, um die Liegenschaft zu übernehmen, ordnete die Vorinstanz den Verkauf der Liegenschaft an, wie vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 142 S. 9 ff., 13 und

E. 22 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass per 31. Oktober 2006 kein Vermögen in Form von Bankguthaben und Wertschriften vorhanden war (Urk. 142 S. 20). Die Aktien der D._____ AG wies sie dem Eigengut des Gesuchstellers zu. Den Nachweis, dass weitere für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevante Vermögenswerte vorhanden waren, hielt die Vorinstanz für nicht erbracht (Urk. 142 S. 20 ff.). Sie hat sich sodann mit zahlreichen Positionen auseinandergesetzt, welche die Parteien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt haben wollten (Amortisationen der Hypothek, Steuerschulden, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Stipendien, Darlehen; Urk. 142 S. 12 f., S. 14 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz über das Mobiliar und den Hausrat befunden (Urk. 142 S. 23 f.). Nachfolgend ist auf die von den Parteien beanstandeten Positionen einzugehen.

2. a) Für die Kosten der Kanalisationssanierung, welche von der Gemeinde C._____ verlangt wird, berücksichtigte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Nettowerts der Liegenschaft gestützt auf vom Gesuchsteller eingereichte Unterla- gen Fr. 24‘390.–. Die Vorinstanz erwog, die höchste der von der Gesuchstellerin eingereichten Offerten weise einen Betrag von Fr. 70‘700.– aus. Ob die Sanie- rung aber effektiv ausgeführt worden sei und auf welchen Betrag sie zu stehen

- 16 - gekommen sei, sei nicht belegt und bleibe offen. Daher sei vom Betrag auszuge- hen, den der Gesuchsteller anerkannt habe (Urk. 142 S. 10 f.).

b) Der Gesuchsteller führt dazu aus, dies sei „nicht zielführend“. Entweder habe die Gesuchstellerin mittlerweile die Kanalisationsreparatur ausgeführt, dann liege eine Rechnung vor, oder sie sei nicht ausgeführt, dann werde dies vor dem Verkauf auch nicht mehr notwendig sein. Zudem sei Teil 1 der Reparatur schon durchgeführt und abgenommen worden, so dass nur noch Fr. 15‘000.– angerech- net werden müssten (Urk. 141, letzte Seite). Die Vorinstanz hat die Kanalisationssanierungskosten bei der Ermittlung des Übernahmewerts der Liegenschaft berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, die Gesuchstellerin sei finanziell nicht in der Lage, die Liegenschaft zu überneh- men (Urk. 142 S. 13 Ziff. 2.3.3. und S. 22 f. Ziff. 4.5.1.). Dies stellt der Gesuchstel- ler nicht in Frage, weshalb seine Einwände von vornherein nicht relevant sind. Darüber hinaus ist sein Vorbringen auch gänzlich unsubstantiiert; er stellt Mut- massungen an und trägt auch nicht vor, wo er vor Vorinstanz eine Teilreparatur geltend gemacht hat bzw. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt.

c) Die Gesuchstellerin macht geltend, der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag decke die Reparatur für gewisse Schäden im Jahr 2003. Mit der Zeit seien die Schäden grösser geworden, weshalb auf die Rechnung [recte wohl: Offerte] über Fr. 70‘000.– im Jahre 2010 [recte wohl: 2009; Urk. 123/5] abzustellen sei (Urk. 146/141 S. 3). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob die Sanierung (welche seit 10. März 2003 rechtskräftig verfügt war, vgl. Urk. 123/3) inzwischen ausgeführt worden ist, und legt auch nicht substantiiert dar, weshalb auf den höheren Betrag abzustellen sei. Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht.

d) Es bleibt damit beim von der Vorinstanz errechneten Nettowert (= Über- nahmewert) der Liegenschaft von Fr. 364‘610.– (Urk. 142 S. 13).

3. a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die von den Parteien geltend ge- machten Amortisationszahlungen an die Hypothek aus Errungenschaft geleistet

- 17 - worden seien, und verneinte daher Ersatzforderungen. Der Gesuchsteller habe in der Duplik bzw. den Beilagen zur Duplik folgende Amortisationen aufgeführt: 30.12.2005 Fr. 9‘000.– 31.12.2006 Fr. 15‘000.– 11.04.2008 Fr. 140‘754.– 22.04.2008 Fr. 14.– Da diese Behauptungen weder in sich stimmig gewesen seien noch aus ihnen hervorgegangen sei, aus welcher Gütermasse die Amortisationen geleistet wor- den seien, sei eine Substantiierungsaufforderung erfolgt. Indessen sei eine Sub- stantiierung nicht in rechtsgenügender Weise erfolgt (Urk. 142 S. 12 f.).

b) In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsteller geltend, er habe in Urk. 100/13 bzw. Urk. 108/4 neben den Amortisationen über Fr. 15‘000.– und Fr. 140‘754.– eine weitere Amortisation von Fr. 75‘000.–, „nicht datiert, unterhalb vom 11.04.2008“, während der Trennungszeit getätigt. In der Beweisführung (Urk. 125) liste er die Höhe der Hypothekarkredite auf und belege dies durch die entsprechenden Fälligkeitsnachweise. In der Differenz ergäben sich die Amortisa- tionsbeträge. Die von seinem Eigengut kommenden Amortisationen stammten mit einer Ausnahme vom Hypothekarkonto in Schweizer Franken und seien in Urk. 100/6 unter den entsprechenden Daten aufgeführt. Der Betrag von Fr. 75‘887.– stamme von einem Unterkonto des Hypothekarkontos (Sparkonto 1), das am 30. September 2004 eröffnet worden sei. Zu diesem Konto habe er als letzten Auszug den beigelegten Saldierungsauszug erhalten, aus dem allerdings nicht hervorgehe, dass damit die Amortisation durchgeführt worden sei. Es erge- be sich nur indirekt der Nachweis, dass diese Amortisation durch dieses Konto geleistet worden sei, da alle Konti aufgelöst worden seien. Nach Auffassung des Gesuchstellers hat er den Nachweis, dass seine Amortisationszahlungen aus Ei- gengut stammten, mit Urk. 100/5-8 erbracht, was die Vorinstanz übersehen habe. Die Aufstellung in Urk. 125 Ziff. II.5 zeige zusammenfassend, dass ein deutliches Übergewicht der Beträge aus dem Eigengut bestehe. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sei es zulässig, vollständig von Eigengut auszugehen, wenn dessen Anteil an der Gütermasse dominant sei. Wenn man sehe, dass fast kein

- 18 - Vorschlag, jedoch am Anfang fast eine Million Eigengut vorhanden gewesen sei, genüge dies aber auch (Urk. 141 S. 9 f.).

c) In der Klageantwort (Urk. 33) waren Amortisationen kein Thema. In der Duplik verwies der Gesuchsteller unter „Finanzierungsquellen und Eigengutsitua- tion“ auf eine Tabelle „Hypothekenzahlungen“, in der er die einzelnen Zinszahlun- gen und Amortisationen aufgeführt habe (Urk. 93 S. 6). Gemeint ist offenbar Urk. 100/13. Diese Übersicht enthält drei angeblich vom Gesuchsteller nach der Trennung geleistete Amortisationen (31.12.2006: Fr. 15‘000.–; o.D. Fr. 140‘754.–; o.D. Fr. 75‘000.–), und dies ohne irgendwelche Angaben über den Mittelfluss. Da diese Ausführungen offensichtlich den Substantiierungsanforderungen nicht ge- nügten, hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht Gelegenheit eingeräumt, die rechtsgenügende Substantiierung nachzuholen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde er aufgefordert, im Einzelnen zu substantiieren, wann, in welcher Hö- he und mit welchen finanziellen Mitteln Amortisationszahlungen geleistet wurden. Dabei wurde er darauf hingewiesen, keine Aufstellungen einzureichen, in welchen noch andere Zahlungen enthalten seien als die getätigten Amortisationen (Urk. 101 S. 3 Ziff. 2 g). In der undatierten Eingabe Urk. 107 führte er dazu aus (S. 2 f.): „Zu Frage 2 g bezüglich der Quelle der Amortisationszahlungen: Die Amortisationen wurden wie den meisten Fällen zu 100% aus Eigengut getragen. Dies ergibt sich aus der Tabelle de[e]r Hypothekenzahlungen, die die Beträge nach Eigengut und nach Errun- genschaft differenziert. Da sich die Geldflüsse aus allen Konti zusammensetzen, mussten alle Positionen von Anfang an auf Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt werden. Nach den Unterlagen des Gesuchstellers müsste der Gesuch[s]steller alle bis auf eine Amortisati- on gezahlt haben. Da er aber nicht alle Unterlagen hat, müssen die exakten Zahlen der finalen Amortisation bei der Gesuchstellerin zu erfas(s)en sein.“ Der Gesuchsteller hat keine Aufstellung eingereicht, welche nur die Amorti- sationszahlungen enthält, er hat den Zahlungsfluss nicht dargestellt und er hat nicht begründet, weshalb er der Auffassung ist, dass es sich dabei um Eigengut

- 19 - handelt, also insbesondere um Mittel, die ihm bereits zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufielen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, aus irgendwelchen Tabellen und Kontoauszügen den massgeblichen Prozessstoff zu eruieren. Selbst wenn man die Tabelle in Urk. 108/4 heranzieht, welche der Ge- suchsteller offenbar anspricht, genügt dies zur Substantiierung nicht, wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen werden kann, um Wie- derholungen zu vermeiden (Urk. 142 S. 13). Auch die Ausführungen des Gesuch- stellers im „Anhang“ seiner Substantiierungseingabe (Urk. 107, letzte Seite) dien- ten nicht der Klärung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass die Zahlungen aus Errungenschaft geleistet wurden (Art. 200 Abs. 3 ZGB; Urk. 142 S. 13). Die mangelhafte Substantiierung kann nicht im Berufungsverfahren nach- geholt werden. Mangels substantiierter Behauptungen war über die geltend ge- machten Amortisationszahlungen kein Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Urk. 117), weshalb sich der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift vergeblich auf Ausführungen in seiner Beweisantretungsschrift (Urk. 125) bezieht. Die Be- hauptungen zu einem Unterkonto des Hypothekarkontos (Sparkonto 1) sind neu und daher unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO); der Gesuchsteller legt nicht dar, dass und wo er diese Behauptungen schon vor Vorinstanz erhoben hat. Es bleibt daher bei der Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

4. a) Als Passiven belastete die Vorinstanz der Errungenschaft Steuerschul- den in der Höhe von Fr. 159‘956.55 aus den Jahren 2003-2005, wobei die Vor- instanz erwog, es könne offenbleiben, wer in welcher Zeitperiode wieviel Ein- kommen erzielt und entsprechend Steuerschulden generiert habe, da die Errun- genschaft ohnehin hälftig zu teilen sei. Da keine Partei Eigengut behaupte, wel- ches zu Steuern geführt habe, sei davon auszugehen, dass die gesamte Steuer- schuld in die Errungenschaft falle (Urk. 142 S. 14).

b) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Steuerschulden seien entstanden, weil der Gesuchsteller wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach Ermessen ein- geschätzt worden sei. Sie habe die Verfügungen des Steueramtes nie erhalten. Die Steuereinschätzungen für die Jahre 2003-2005 seien ohne ihr Wissen in

- 20 - Rechtskraft erwachsen. Die Steuerschulden seien daher nicht als eheliche Passi- ven zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller habe Steuerhinterziehung begangen, weshalb keine Solidarhaft der Ehegatten bestehe. Die Steuerschulden seien dem Eigengut des Gesuchstellers zu belasten. Nach Angaben der Gesuchstellerin hat sie am 18. Januar 2014 Fr. 149‘594.05 an die offenen Steuerschulden aus den Jahren 2003 und 2004 beglichen (Urk. 146/141 S. 4 f.).

c) Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und weist nicht nach, dass sie ihre Sachdarstellung, welche ohnehin nicht genügend substantiiert ist, bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies anhand der umfangreichen Akten zu überprüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen der Gesuchstellerin um neue Behauptungen handelt. Diese sind unzulässig, da die Gesuchstellerin nicht darlegt, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

5. a) Wie bereits erwähnt, wurde der Gesuchsteller mit Verfügung des Ehe- schutzrichters vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von dieser Unterhaltsverpflichtung noch Fr. 103‘500.– offen und vom Gesuchsteller zu begleichen seien, wie dies die Gesuchstellerin geltend gemacht habe (Urk. 142 S. 17). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller habe in der Klageantwort geltend gemacht, er habe nicht nur seine Unterhaltspflicht erfüllt, sondern zusätzliche Zahlungen geleistet, weshalb die Ge- suchstellerin ihm Fr. 210‘451.55 schulde. Da den Ausführungen des Gesuchstel- lers in der Duplik nicht zu entnehmen sei, wie sich seine Forderung zusammen- setze, sei er mit Verfügung vom 6. Juni 2013 aufgefordert worden, diese Darle- gung nachzuholen. Seine Ausführungen in der undatierten, am 26. August 2013 eingegangenen Eingabe (Urk. 107) brächten indessen keine Klärung, weshalb seine Darstellung unsubstantiiert geblieben sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, und kam zum Schluss, dass keiner der als Beweis abgenommenen Belege (Urk. 131 S. 4-6) genüge, um dies zu beweisen. Entweder beträfen sie nicht die im Eheschutz auf-

- 21 - geführten Bedarfsposten oder seien sie zu wenig spezifiziert, um eine Zuordnung vornehmen zu können. Die Hypothekarzahlungen beträfen allesamt den Zeitraum vor der Aufnahme des Getrenntlebens. Zudem habe sich der Gesuchsteller diese Zahlungen explizit vorbehalten und nicht gewollt, dass sie die Gesuchstellerin vornehme, weshalb sie auch nicht an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (Urk. 142 S. 15 ff.).

b) In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsteller geltend, er habe in der Duplik keinen „klaren Betrag“ mehr verlangt, sondern beantragt, die Gesuchstelle- rin sei zu verpflichten, ihm „innerhalb der nächsten 5 Jahre die über die Unter- haltszahlungen hinausgehenden Bezüge zurückzuerstatten.“ (Urk. 93 S. 1). Er habe in „act. 93/S. 10.13“ „die einzelnen Zahlungen thematisch sortiert, einzeln durchgegangen und mit den entsprechenden Urkunden dokumentiert.“ Er habe bewusst keine Gesamtrechnung aufgestellt. Der ausgleichsrelevante Betrag ohne Berücksichtigung der Eigengutkomponente ergebe sich sofort aus der letzten Zahlenspalte der beigelegten Tabelle, je nachdem welchen Stichtag man nehme. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich seine Ausführungen in der Duplik nicht auf den in der Klageantwort genannten Betrag bezögen. In Urk. 107 habe er aus- geführt, wie sich der Betrag von Fr. 210‘451.– zusammensetze: „Dieser Betrag von 210.451 ergibt sich aus in der Addition der von Gesuchsteller direkt oder indi- rekt geleisteten Zahlungen in Höhe von 277951 minus den bis zum Juni 2010 an- stehenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 67500.“ In den folgenden sechs Ab- schnitten würden die einzelnen Zahlungen nach Themen gruppiert und der Ge- samtbetrag pro Themengebiet genannt. Zusätzlich habe er die Tabelle mit den Registereinträgen ergänzt, wie er „diese Informationen in der Duplik in der Korrek- tur“ beigelegt habe. Er habe diese Tabelle auch als Grundlage für die Verhand- lung mit der Staatsanwaltschaft und die beiden Einvernahmen bei der Polizei im Rahmen der zwei Klagen der Gesuchstellerin wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten genommen. Dort sei die Zusammenstellung verstanden und als ausreichende Grundlage für die Urteilsfindung gesehen worden. Daher habe er davon ausgehen können, dass die Zusammensetzung der Forderungen mit der in Urk. 107 gemachten Darstellung genügend substantiiert worden sei. Aus den Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 3.2.3. sei ihm nicht klargeworden, in welcher

- 22 - Höhe er den Unterhaltsbeitrag aufgrund welcher Rechtfertigung und bis zu wel- chem Zeitpunkt zu leisten habe. In der Folge erörtert der Gesuchsteller verschie- dene Varianten (Urk. 141 S. 3 ff.).

c) Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsbegehren so präzise zu formulieren, dass es bei vollständiger Gutheissung der Klage zum Inhalt des Dispositivs ge- macht werden kann (vorn Ziff. III/4). Ein Leistungsbegehren über Geld war schon unter der zürcherischen Zivilprozessordnung – von hier nicht zutreffenden Aus- nahmen abgesehen – zu beziffern (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 100 N 17 f.). Daher war es unzulässig, in der Duplik „keinen klaren Betrag“ zu nennen, den die Gesuchstellerin über die ge- schuldeten Unterhaltszahlungen hinaus zurückzuerstatten habe. Schon gar nicht wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, einen ausgleichsrelevanten Betrag ei- ner Tabelle zu entnehmen, der sich aus der letzten Zahlenspalte ergebe, „je nachdem welchen Stichtag man nimmt.“ (Urk. 141 S. 4; offenbar die Tabelle in Urk. 108/3 gemeint). Diese Tabelle hat der Gesuchsteller aber ohnehin erst mit seiner Substantiierungseingabe ins Recht gelegt. Er vermag daher nicht darzutun, dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht zur Substantiierung seiner Forderung aus be- zahlten Rechnungen bzw. zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen aufforderte (Urk. 101 Ziff. 2 lit. j). Dabei stellte die Vorinstanz auf den in der Klageantwort ge- nannten Betrag von Fr. 210‘451.55 ab. In seiner Substantiierungseingabe (Urk. 107) hat er dies nicht beanstandet. Vielmehr hat er ausgeführt, der Betrag von Fr. 210‘451.– ergebe sich aus der Addition der von ihm direkt oder indirekt geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 277‘951.– abzüglich der bis zum Juni 2010 anstehenden Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 67‘500.–, worauf er auch in seiner Berufungsschrift verwiesen hat (Urk. 107 S. 4, Urk. 141 S. 4). Da- her ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller ei- nen Betrag von Fr. 210‘451.55 in der güterrechtlichen Auseinandersetzung be- rücksichtigt haben will. Dies hat sie in ihrem Urteil auf Seite 15 unter Ziff. 3.2.1. geschrieben („Aus diesem Grund habe ihm die Gesuchstellerin den Betrag von CHF 210‘451.55 zurückzuerstatten {vgl. act. 33 Rz. 26}.“).

- 23 - Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dazulegen, wie sich seine Forderung über Fr. 210‘451.55 aus bereits bezahlten Rechnungen bzw. zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Einzelnen zusammensetze, wobei die einzelnen Rechnungen mit den Rechnungsbeträgen und dem Datum aufzu- führen sowie darzulegen seien (Urk. 101 Ziff. 2 lit. j). Zu prüfen ist, ob der Ge- suchsteller seiner Substantiierungspflicht mit seiner Eingabe (Urk. 107) nachge- kommen ist. Dabei ist unerheblich, ob und inwiefern seine Darlegungen bzw. sei- ne „Tabelle“ im Strafverfahren Berücksichtigung fanden (vgl. Art. 53 Abs. 2 OR). Der Gesuchsteller führte aus, den grössten Betrag habe sich dadurch ergeben, „dass die Gesuchstellerin nur in 3 oder 4 von 15 Quartalen die Hypothekenzinsen nicht bezahlt hat.“ Dadurch seien dem Eigengut des Gesuchstellers insgesamt Fr. 54‘761.– belastet worden. Da die Gesuchstellerin ab Ende 2008 keine Hypo- thekarzinsen bezahlt habe, habe die Bank die Hypothek um einen Betrag von Fr. 149‘000.– erhöht, der nach dem Verkauf der Hypothek an den Wirtschaftsan- walt sozusagen dem Eigengut des Gesuchstellers belastet worden sei. Da die Gesuchstellerin mehrere Rechnungen für das Haus nicht bezahlt habe, habe er diese Betreibungen in der Höhe von Fr. 11‘550.– beglichen. Da die Gesuchstelle- rin „keine Abzahlungsordnung mit dem Betreibungsamt in Schulden auf ihren Namen“ habe vereinbaren wollen und das Betreibungsamt schon eine Pfändung habe vornehmen wollen, habe er in letzter Minute diese Pfändungen in der Höhe von Fr. 48‘005.– sowie einige weitere Betreibungen übernommen und damit sein Eigengut um Fr. 48‘450.– geschädigt. Da die Gesuchstellerin mehrere Rechnun- gen über seine Kreditkarte „bezogen“ habe, teils in, meist ohne Absprache mit ihm, habe sie von seinem Eigengut Fr. 2‘782.– bezogen. Es kämen weitere Fr. 12‘500.– hinzu, welche die Gesuchstellerin mit ihrer Kreditkarte über das Hy- pothekenkonto nach der Trennung bezogen habe. Ein Betrag von Fr. 4‘300.– re- sultiere daraus, dass die Gesuchstellerin ihn wegen unterlassener Unterhaltszah- lungen betrieben habe. Da die Gesuchstellerin die letzten Fr. 1‘300.– bei der Ab- wicklung des Hypothekenkontos auf ihr Konto habe überweisen lassen, stehe der Eigengutsanteil ebenfalls zu Buche. Nicht enthalten seien die seit Juni 2010 anfal- lenden Unterhaltszahlungen sowie eventuell die Belastung der Hypothek durch weitere nicht gezahlte Hypothekarzinsen (Urk. 107 S. 4 f.).

- 24 - Diese Darlegungen bilden keine rechtsgenügende Substantiierung. Eine Partei hat die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei be- stimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen im Hinblick darauf inhalt- lich zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Ge- genpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 4.2, m.w.H.). Der Gesuchsteller hat seine Ausführungen mit folgendem Hinweis geschlos- sen: „BO: Tabelle der Unterhaltszahlungen mit Eigengutanteil und Hinweise auf die Beilagsnummer in der Aufstellung für die Duplik.“ (Urk. 107 S. 5). Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die sich aus Beila- gen zu Rechtsschriften ergeben bzw. zu ergeben scheinen, überhaupt als be- hauptet angesehen werden dürfen. Die Geltendmachung von Tatsachen muss spezifisch erfolgen, damit für das Gericht und die Gegenpartei der Prozessstoff klar erkennbar wird. Umstände, die sich aus den Beilagen ergeben, können nicht durch einen generellen Verweis auf diese als Sachverhalt in den Prozess einge- bracht werden, denn es würde für die Gegenpartei und das Gericht zu einer un- zumutbaren Belastung und Unsicherheit führen, wenn sie die einzelnen Sachver- haltselemente selbst aus den Akten analytisch ermitteln müssten. Durch Verweis auf die eingelegten Akten können Sachverhaltselemente nur dann als prozess- genüglich behauptet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechts- schrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile eines Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allgemeine Erklärung einge- reichter Akten zum integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift genügt nicht (Ent- scheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 1997, ZR 97 Nr. 87; vgl. auch BGer 4C.341/2000 vom 18. April 2001, E. 3 b). Der Gesuch-

- 25 - steller meint mit der „Tabelle der Unterhaltszahlungen“ wohl Urk. 108/3. Es kann aber nicht Sache der Gegenpartei und des Gerichts sein, aus dieser Tabelle, wel- che ihrerseits auf weitere unbekannte Beilagen (die Beilagen zur Duplik {Urk. 100/1-31} sind es jedenfalls nicht) verweist, die relevanten Behauptungen des Gesuchstellers herauszusuchen. Auch mit diesen Verweisen genügt er seiner Substantiierungspflicht nicht.

d) Die Vorinstanz hat daher zu Recht nur noch geprüft, ob der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil nachgekommen sei. Sie auferleg- te ihm den entsprechenden Beweis (Urk. 117 Ziff. I/4) und sah in der Beweisab- nahmeverfügung vom 3. März 2014 als Beweismittel die Einvernahme von vier Zeugen und diverse Urkunden vor (Urk. 131 S. 4-6). Die Zeugen wurden nicht einvernommen, weil der Gesuchsteller den verlangten Barvorschuss nicht zahlte. Gemäss Vorinstanz genügt keine der Urkunden, um den Nachweis der Unter- haltsleistung zu erbringen. Entweder beträfen sie nicht die im Eheschutz(urteil) aufgeführten Bedarfsposten oder seien zu wenig spezifiziert, um eine Zuordnung vornehmen zu können. So beträfen beispielsweise die Belege Urk. 130/18.1 und 130/18.2 zwar Billag-Gebühren, es sei aber weder der Abrechnungs-Zeitraum zu ersehen noch beträfen diese die Liegenschaft an der ... [Adresse] bzw. die Ge- suchstellerin. Auch das Schreiben der Billag AG vom 11. September 2009 (Urk. 130/18.3) könne nicht damit in Zusammenhang gebracht werden. Vielmehr schei- ne es dabei um die Rechnungen mit Bezug zur neuen Wohnadresse des Ge- suchstellers zu gehen. Auch die nachfolgenden vom Gesuchsteller vorgenomme- nen Zahlungen ans Betreibungsamt C._____ zugunsten der Gebäudeversiche- rung des Kantons Zürich (Urk. 130/20.1 und 130/20.2) beträfen nicht den im Ehe- schutz erstellten Notbedarf der Gesuchstellerin, weshalb sie nicht an Zahlungs- statt gölten. Gleiches gelte für die vom Gesuchsteller erfolgten Zahlungen an N._____ (Urk. 130/21) und O._____, … [Adresse] (Urk. 130/22). Die Hypothekar- zahlungen (Urk. 130/35.1–13) beträfen allesamt den Zeitraum vor der Aufnahme des Getrenntlebens. Zudem habe sich der Gesuchsteller anlässlich des Ehe- schutzverfahrens die Bezahlung der Hypothekarzinsen explizit vorbehalten und nicht gewollt, dass sie durch die Gesuchstellerin bezahlt würden, weshalb auch diese nicht an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Damit sei davon auszu-

- 26 - gehen, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge von Fr. 103‘500.– noch offen und vom Gesuchsteller zu begleichen seien (Urk. 142 S. 16 f.). Die Gesuchstellerin hatte in der Replik geltend gemacht, der Gesuchsteller schulde ihr per 1. Juni 2012 Fr. 103‘500.– („+ Zins + Betreibungskost“) aus seiner Alimentenverpflichtung (Urk. 85 S. 7). Der Gesuchsteller war mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 20. Dezember 2006 verpflichtet worden, der Gesuchstelle- rin rückwirkend ab 1. Oktober 2006 für die Dauer des Getrenntlebens einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 61). Dies entspricht den geforderten Fr. 103‘500.– (inkl. Unterhaltsbeitrag für den Juni 2012). Die Mutmassungen des Gesuchstellers über die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsschuld samt Va- rianten (Urk. 141 S. 6 f.) sind daher obsolet. Was die Anrechnung von Hypothekarzahlungen betrifft, rügt der Gesuchstel- ler, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, woraus sie den Schluss ziehe, dass er diesbezüglich keine Leistungen der Gesuchstellerin gewollt habe (Urk. 141 S. 7). In der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2006 hatte das Gericht im Bedarf der Gesuchstellerin keine Wohnkosten berücksichtigt und dazu ausgeführt, der Gesuchsteller habe bestätigt, dass er die Hypothekarzinsen für das laufende Jahr 2006 beglichen habe. Vorliegend sei – so der Eheschutzrichter weiter – kein Grund ersichtlich, von der bis anhin gelebten Regelung abzuweichen, weshalb der Gesuchstellerin kein Betrag für Wohnkosten im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 61, unakturierter Eheschutzentscheid S. 8 f.). Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller die Hypothekarzinsen zu bezahlen hatte und solche Zahlungen jedenfalls nicht an seine Unterhaltsschuld anrechnen durf- te. Weiter moniert der Gesuchsteller, es sei nicht ersichtlich, wo er behauptet ha- be, dass er die Hypothekarzahlungen vor Aufnahme des Getrenntlebens an die Unterhaltsverpflichtung anrechnen wolle (Urk. 141 S. 8). Von einer solchen Be- hauptung ist die Vorinstanz nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass der Gesuchsteller mit seinen Beweismitteln keine Hypothekarzahlungen für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens bewiesen habe. Der Gesuchsteller hätte

- 27 - anhand der in der Beweisabnahmeverfügung (Urk. 131) aufgeführten Beweismit- tel aufzeigen müssen, dass die Darlegung der Vorinstanz falsch sei. Da er dies unterlassen hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung. Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz Zahlungen, wel- che nicht den in der Eheschutzverfügung aufgestellten Notbedarf der Gesuchstel- lerin betrafen, von vornherein nicht an die Unterhaltsschuld anrechnete. Er habe mehrere Zahlungen gar nicht verweigern können. Durch Betreibungen und Pfän- dungen sei ihm gleichsam Geld aus der Tasche genommen worden (Urk. 141 S. 9). Dieser Einwand scheitert schon an der mangelhaften Substantiierung. Der Gesuchsteller zeigt nicht anhand der als Beweismittel zugelassenen Urkunden auf, welche Zahlungen er meint. Es kann daher auch nicht geprüft werden, auf- grund welcher Rechtsverhältnisse der Gesuchsteller allenfalls einen Anspruch gegen die Gesuchstellerin haben könnte, der an seine Unterhaltsschuld ange- rechnet werden könnte (vgl. BK-OR Weber, Art. 68 N 73 ff.); dabei wäre gegebe- nenfalls auch zu prüfen, ob das Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 2 OR ei- ner Tilgung entgegenstünde. Weiter belegt der Gesuchsteller wiederum nicht an- hand der als Beweismittel zugelassenen Urkunden, dass die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Billag-Gebühren unzutreffend sind. Weshalb sich das Schreiben der Billag vom 11. September 2009 (Urk. 130/18.3) nur auf die vergan- gene Hausgemeinschaft am ehelichen Domizil (... [Adresse], C._____) beziehen kann, wie der Gesuchsteller meint, ist nicht schlüssig, wenn man bedenkt, dass die Parteien gemäss Eheschutzverfügung seit 1. August 2006 getrennt lebten.

e) Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsbegründung aus, per 1. Februar 2015 seien die offenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 256‘000.– teilweise betrieben worden, und geht davon aus, dass dieser Betrag vom Gesuchsteller geschuldet sei (Urk. 146/141 S. 5 und 9). Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und begründet nicht, weshalb der Gesuchsteller Fr. 256‘000.– schulde. Auf ihr Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

6. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, sie habe Fr. 27‘000.– bzw. Fr. 70‘000.– als AHV-Beiträge für den Gesuchsteller bezahlen müssen. Nachdem die Vorinstanz die Gesuchstellerin aufgefordert hatte darzule-

- 28 - gen, wann sie welche AHV-Beiträge mit welchen finanziellen Mitteln bezahlt habe, kam die Vorinstanz aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterla- gen zum Schluss, dass sämtliche geltend gemachten AHV-Beiträge die Zeit vor Aufnahme des Getrenntlebens beträfen und offensichtlich aus Errungenschaft, nämlich dem gemeinsamen Konto, beglichen worden seien. Folglich ergebe sich weder eine Ersatzforderung aus Eigengut noch aus Begleichung nach Anordnung der Gütertrennung (Urk. 142 S. 17). Im Berufungsverfahren bringt die Gesuchstel- lerin vor, die SVA habe für die Bemessung ihres beitragspflichtigen Einkommens am 6. September 2005 und 30. Mai 2008 drei Nachtragsverfügungen über Fr. 26‘788.–, Fr. 37‘489.– und Fr. 22‘369.– erlassen. Sie sei unter dem Druck von Vollzugsmassnahmen gezwungen gewesen, im August 2007 die offenen Beiträge des Jahres 2003 in der Höhe von Fr. 30‘982.90 zu bezahlen. Die Bezahlung sei aus dem gemeinsamen Konto der Parteien erfolgt. Dies sei ihr Eigengut gewesen (Urk. 146/141 S. 5 f.). Indessen legt die Gesuchstellerin nicht dar, weshalb es sich dabei um ihr Eigengut gehandelt haben soll und dass sie dies bereits vor Vorin- stanz geltend gemacht habe. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt nämlich alles Ver- mögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Einwände der Gesuchstellerin gehen daher ins Leere.

7. Im Zusammenhang mit entgangenen Stipendien ist der Hinweis der Ge- suchstellerin, dass entsprechende Belege später an das Gericht Meilen separat versandt worden seien, gänzlich unsubstantiiert und daher unbeachtlich (Urk. 146/141 S. 6).

8. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsteller ein Darlehen von Fr. 25‘000.– zurückzubezahlen, welches ihr im Dezember 2008 gewährt worden sei, was die Gesuchstellerin nicht bestritten ha- be (Urk. 142 S. 18). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin neu gel- tend, das Darlehen müsse aus der „spurlös verschwundenen Errungenschaft der Eheleute“ ausbezahlt worden sein (Urk. 146/141 S. 7). Dieses neue – unsubstan- tiierte – Vorbringen ist nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

9. Der Gesuchsteller hatte in der Klageantwort ausgeführt, er habe die D._____ AG im Jahre 2005 gegründet und seinen Anteil von Fr. 62‘000.– aus sei-

- 29 - nem Eigengut finanziert (Urk. 33 S. 7). Die Vorinstanz führte dazu aus, dies sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden, weshalb die Aktien dem Eigengut des Gesuchstellers zuzurechnen seien und für die güterrechtliche Auseinander- setzung nicht relevant seien (Urk. 142 S. 20). Die Gesuchstellerin bestreitet in ih- rer Berufungsschrift, dass es sich dabei um Eigengut handle (Urk. 146/141 S. 8). Dieses neue Vorbringen ist unzulässig. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie die Sachdarstellung des Gesuchstellers schon vor Vorinstanz bestritten habe.

10. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, der Gesuch- steller habe seinem Freund P._____ Darlehen von insgesamt Fr. 463‘000.– ge- währt, wovon ihr der Gesuchsteller die Hälfte zurückzuerstatten habe (Urk. 85 S. 3 und 7). Die Vorinstanz hielt dafür, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, den Bestand des Darlehens in der Höhe von Fr. 462‘000.– [recte: Fr. 463‘000.–] per Stichtag zu beweisen (Urk. 142 S. 22). In der Berufungsbegründung wieder- holt die Gesuchstellerin ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, ohne sich mit deren Ausführungen im Urteil auseinanderzusetzen (Urk. 146/141 S. 8). Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht.

11. a) Bezüglich Hausrat und Mobiliar erwog die Vorinstanz, der Gesuchstel- ler habe nach entsprechender Substantiierungsaufforderung durch das Gericht die Gegenstände aufgelistet, welche er von der Gesuchstellerin herausverlange. Dieser sei Gelegenheit gegeben worden, um zu dieser Liste Stellung zu nehmen. Da sie die Frist dazu verpasst habe, gelte das vom Gesuchsteller Geforderte als anerkannt. Die Vorinstanz verpflichtete daher die Gesuchstellerin, die aufgeliste- ten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 142 S. 23 f.).

b) In seiner Berufungsschrift rügt der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag in der Hauptverhandlung eingegangen sei, die eheliche Liegenschaft „zusammen mit allfälligen Transporthelfern, zu betreten und sich da- rin aufzuhalten.“ In seiner Substantiierungsschrift habe er beantragt, das Haus der Gesuchstellerin besuchen zu dürfen, weil er sich wegen der vieljährigen Abwe- senheit nicht mehr an die Dinge erinnern könne, die er in die Ehe eingebracht ha- be. Von den vom Gericht aufgelisteten Gegenständen habe er acht bereits mitge- nommen, wie er dies in seiner Substantiierungsschrift ausgeführt habe. Von drei

- 30 - Eigengut-Gegenständen, an welche er sich erinnere und die er herausfordere, habe die Vorinstanz nur zwei aufgeführt; es fehle das zweite rote Sofa. Weiter habe er beantragt, dass das Mobiliar, das nicht Eigengut oder Anschaffungen für die Kinder seien, hälftig aufgeteilt werde. Verkaufbare Einrichtungsgegenstände sollten verkauft und der Erlös geteilt werden. Hier habe er drei Gegenstände be- zeichnet (Küchenmöbel, Kühlschrank, Wellnessdusche). Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag nicht eingegangen (Urk. 141 S. 2).

c) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO untersteht die güterrechtliche Auseinander- setzung dem Verhandlungsgrundsatz. Die Parteien haben ihre anspruchsbegrün- denden Tatsachen substantiiert darzulegen und Beweismittel zu bezeichnen bzw. einzureichen. Zudem untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung der Dis- positionsmaxime. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 4 und 10). Die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime galten für die güterrecht- liche Auseinandersetzung schon unter der zürcherischen Zivilprozessordnung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 202 N 38b). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass das Rechtsbegehren so präzise zu formulieren ist, dass es bei vollständiger Gutheissung der Klage zum Inhalt des Dispositivs gemacht und ohne weitere Verdeutlichung auch vollstreckt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 100 N 6; Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7). Diesen Anforderungen genügten die vom Gesuchsteller mit der Klageantwort gestellten Anträge in Bezug auf Hausrat und Mobiliar nicht. Sie lauteten wie folgt (Urk. 33 S. 2 f.): „4.4.1 Jede Partei nimmt zurück, was sie in die Ehe eingebracht hat (Eigengut). 4.4.2. Das gemeinsam für die Kinder der Gesuchstellerin angeschaffte Mobiliar verbleibt bei der Gesuchstellerin. 4.4.3 Das übrige Mobiliar, die Bilder sowie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, wel- che die Parteien gemeinsam angeschafft haben, werden zwischen den Parteien hälf- tig aufgeteilt. 4.4.4 Zur Aufteilung des Mobiliars und der übrigen Gegenstände sowie zu deren Abtrans- port ist der Gesuchsteller berechtigt, das Einfamilienhaus an der ... [Adresse], zu- sammen mit allfälligen Transporthelfern zu betreten und sich darin aufzuhalten. Der

- 31 - Termin zur Aufteilung des Mobiliars und zu dessen Abtransport wird zwischen den Parteien abgesprochen. Sollte keine Einigung bezüglich des Termins gefunden wer- den, legt das Gericht den Termin für die Besichtigung der Gegenstände, deren Auftei- lung und Abtransport fest.“ Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, es sei ihm Gelegenheit zu geben, sein Mobiliar, seine Bilder und weitere Gegenstände zu bezeichnen und abzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 4.4.4). Dabei stünden ihm namentlich jene Ge- genstände zu, welche er in die Ehe eingebracht habe, sowie mindestens die Hälf- te der gemeinsam erworbenen Möbel, Bilder und Einrichtungsgegenstände (Rechtsbegehren Ziff. 4.4.1 und 4.4.3; Urk. 33 S. 7). Da das Rechtsbegehren des Gesuchstellers zu unbestimmt war, hat die Vorinstanz ihm nach Erstattung der Duplik (Urk. 93) gestützt auf die richterliche Fragepflicht (§ 55 ZPO/ZH) Frist an- gesetzt, um im Einzelnen zu bezeichnen, welche heute noch vorhandenen Ge- genstände er in die Ehe eingebracht habe und „an welchen Gegenständen (dieje- nigen, die gemeinsam angeschafft wurden, ausgenommen Sachen für die Kinder) er zur Hälfte Anspruch erhebt.“ Des weiteren habe er zu bezeichnen, auf welche er zugunsten der Gesuchstellerin verzichte (Urk. 101 Ziff. 2 lit. l). In seiner undatierten und nicht unterzeichneten Stellungnahme (Urk. 107) führte der Gesuchsteller aus, er sei aufgrund seiner vieljährigen Abwesenheit nicht mehr in der Lage, die Dinge zu benennen, die er mit in die Ehe gebracht ha- be bzw. die während der gemeinsamen Zeit angeschafft worden seien. Der Be- darf der Gesuchstellerin und ihrer Kinder dürfte anders aussehen, je nachdem, ob sie weiterhin im Haus wohnen könnten oder in eine Wohnung zögen. Er sei bereit, auf Eigengut oder seinen Eigengutsanteil temporär – bis zu einem Auszug der Gesuchstellerin – zu verzichten für Gegenstände, die für die Einrichtung des Hau- ses wichtig seien. Aufgrund seiner eigenen schlechten Situation könne er jedoch nicht zu viele Geschenke machen und wolle, dass nicht mehr benötigte Gegen- stände der Errungenschaft verkauft und der Erlös geteilt würde. Daher stelle er den Antrag, das Haus der Gesuchstellerin besuchen und „diese Liste“ ergänzen und anpassen zu dürfen. Beim Auszug habe er nur das ihm Wichtigste mitge- nommen. Es sei dabei funktional getrennt worden:

- 32 - „1.1.2. Futon vom Dachboden als Bett (Eigengut: erworben vor 2000) 1.1.3. Gästebett (Eigengut: erworben 1997) 1.1.4. Eins der beiden roten Sofa (Eigengut: erworben Mitte 2001) 1.1.5. IKEA-Bücherregale (weitgehend Eigengut) 1.1.6. Montana-Bücherregale mit Bücher (Eigengut: erworben 1997) 1.1.7. Teil des Werkzeuges (Eigengut und Errungenschaft) 1.1.8. Kaum Geschirr (Eigengut und Errungenschaft) 1.1.9. IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang (Eigengut: erworben Anfang 2001) 1.1.10. Zwei der drei Garten-Liegestühle (Eigengut: erworben 2000)“ Er erinnere sich noch an folgendes Eigengut: Esstisch (1.40 cm rund mit drei Ausziehplatten), Stühle (ein grosser Lehnstuhl und zehn normale Stühle), das zweite rote Sofa. Da die Wahrscheinlichkeit relativ hoch sei, dass bei einem Wei- terverkauf des Hauses das Haus für einen Neubau abgerissen werde, bestehe die Möglichkeit, bestimmte für den Käufer weitgehend wertlose Gegenstände zu ver- kaufen und den erzielten Betrag aufzuteilen. Darunter würden z.B. fallen: „1.1.10.1.1. Küchenmöbel (inklusive Abzugshaube) 1.1.10.1.2. Amerikanischer Kühlschrank 1.1.10.1.3. Wellnessdusche“

d) Aus der Substantiierungseingabe des Gesuchstellers wird letztlich nicht klar, welche Gegenstände er bei seinem Auszug mitgenommen hatte und welche er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beansprucht. Hat er Ge- genstände, die ihm die Vorinstanz zugesprochen hat, bereits in seinem Besitz, so ist er jedenfalls diesbezüglich durch das vorinstanzliche Urteil nicht beschwert. Andere Gegenstände hat er nicht explizit herausverlangt. Dass einzelne Gegen- stände verkauft und der Erlös unter den Parteien aufgeteilt werden soll, ist ein neuer Antrag, den er bereits im Hauptverfahren hätte stellen können; er ist ver- spätet (§ 114 und § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH). Selbst wenn er nicht verspätet wäre, wä- re er abzuweisen, weil er nur für den (bislang nicht eingetretenen) Fall des Ver- kaufs und Abrisses des Hauses gestellt wurde. Einen Anspruch, die eheliche, der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesene Liegenschaft zusammen mit allfälligen Transporthelfern zu betreten und sich in ihr aufzuhalten, hat der Ge- suchsteller nicht. Wäre er sich über den Bestand des vorhandenen Hausrats nicht

- 33 - im Klaren gewesen, hätte er ein Auskunftsbegehren stellen oder die Aufnahme eines Inventars beantragen können (Art. 195a Abs. 1 ZGB; vgl. BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 204 N 38). Die Rügen des Gesuchstellers gehen fehl.

e) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, der Gesuch- steller habe sämtliches Mobiliar und Hausrat, das bzw. der ihm gehöre, schon im Sommer 2007 abgeholt (Urk. 146/141 S. 10). Diese Behauptung ist nicht nur un- substantiiert, sondern auch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

12. Die Gesuchstellerin verlangt schliesslich die Überweisung der Hälfte des Saldos des Freizügigkeitskontos Nr. 1, ohne darzulegen, wo sie dies vor Vo- rinstanz beantragt hatte bzw. dass es sich dabei um eine zulässige neue Behaup- tung handelt (Urk. 146/141 S. 9). Der Antrag ist abzuweisen.

13. Die Vorinstanz erwog, die Liegenschaft könne nicht der Gesuchstellerin zugewiesen werden, da sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht in der Lage sei, die Liegenschaft gegen volle Entschädigung zu überneh- men. Die Vorinstanz ordnete daher den Verkauf der Liegenschaft an (Urk. 142 S. 11 und 22 f.). Die Gesuchstellerin stellt dem ihre eigene güterrechtliche Ab- rechnung gegenüber (Urk. 146/141 S. 8 f.), der aber aus den dargelegten Grün- den nicht gefolgt werden kann. Es bleibt daher bei der Anordnung der Vorinstanz, wobei ihre Erwägung, wonach der Verkauf durch öffentliche Versteigerung zu er- folgen habe, sofern nicht beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen (Urk. 142 S. 23), der Klarheit halber ins Dispositiv aufzunehmen ist.

14. Da sämtliche Rügen der Parteien gegen das vorinstanzliche Urteil unbe- gründet sind, sind ihre Berufungen abzuweisen und ist das vorinstanzliche Urteil (Dispositivziffern 4-6) zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. VI.

1. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 146/148). Dieses ist abzuwei-

- 34 - sen, da die Berufung der Gesuchstellerin als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu bestätigen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10‘000.– festzusetzen. Die zweitin- stanzlichen Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Beide Parteien unterliegen mit ihren Anträgen, wobei die Gesuchstellerin zwar mehr gestellt hat, die Beurteilung derjenigen des Gesuchstellers sich aber als aufwendiger erwies. Es sind keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen, da beide Parteien mit ih- ren Anträgen unterliegen und keine Berufungsantworten eingeholt wurden. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LC160017-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LC160015-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2015 (FE100030-G) am

16. Februar 2016 in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Mai 2011 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: ‚1. ….

2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie werden dem

- 35 - Gericht je die Bestätigung ihrer Vorsorgeeinrichtung (Austrittsleis- tung/Durchführbarkeit mit Stichtag per Ende Mai 2011) bzw. den Beleg über die Eröffnung eines entsprechenden Kontos einreichen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, nach Vorlage der Bestätigung der beteiligten Einrichtungen den der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrag auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügig- keitskonto zu übertragen oder die Parteien vereinbaren, dass der der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrag durch Übernahme (im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung) des Grundstückes ... [Adresse], auf welchem eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Pensionskasse des Gesuchstellers aufgrund des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 186'000.– errichtet wurde, durch die Gesuchstellerin zu Alleineigentum getilgt ist. Wie die Tilgung vorzunehmen sein wird, wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu vereinba- ren sein. Sollte es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu keiner Vereinbarung kommen, so erfolgt die Tilgung des der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrages durch Überweisung auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto.‘

3. Die BVG-Sammelstiftung E._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto D._____ AG, F._____ (Vers.-Nr. 1) den Betrag von CHF 30'253.– auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. auf ihren Namen an die Stiftung G._____, ... [Adresse], zu überwei- sen.“

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis sowie im Dispositiv-Auszug Ziff. 2/1, 2/2/3 und 2/3 an die BVG- Sammelstiftung E._____ AG, ... [Adresse], gegen Empfangsschein.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Gegenstände zu Eigentum herauszugeben:

- Futon vom Dachboden als Bett

- Gästebett

- eines der beiden "roten Sofas"

- IKEA-Bücherregale

- Montana-Bücherregale mit Büchern

- Teil des Werkzeuges

- IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang

- zwei der drei Garten-Liegestühle

- Esstisch (1.40 cm rund mit 3 Ausziehplatten)

- Stühle (1 grosser Lehnstuhl und 10 normale Stühle)

2. Der Gemeindeammann von Küsnacht/Zollikon/Zumikon wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde C._____ eingetrage- ne Liegenschaft ... [Adresse], Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 1, Wohnhaus mit Garage, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Frei- handverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung.

3. Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs bei der E._____ AG in der Höhe des BVG-Anspruchs des Gesuchstellers von CHF 155'747.– und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfand- schulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen:

- CHF 78'500.– an die Gesuchstellerin

- ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien.“

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7-9) wird bestätigt.

- 37 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10‘000.–.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Für den Anteil der Gesuchstellerin stellt ihr die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Es werden keine Umtriebsentschädigungen für das Berufungsverfahren zu- gesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 146/141 und 146/144/2-28, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 141, mit Formular an das Zivilstandsamt C._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vorinstanz und nach Ablauf der Beschwerdefrist im Dispositiv-Auszug Ziff. 2 und 3 an das Gemeindeammannamt Küsnacht/Zollikon/Zumikon, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 38 - Zürich, 7. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: mc

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160015-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC160017-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Schneeberger Urteil und Beschluss vom 7. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2015 (FE100030-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 31, 71 und 85, sinngemäss):

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den.

2. Vom Verzicht auf gegenseitige Unterhaltsbeiträge sei Vormerk zu nehmen.

3. Die vom Gesuchsteller während der Ehe geäufnete Austrittsleis- tung der beruflichen Altersvorsorge sei gemäss Art. 122 ZGB i.V.m. Art 22 FZG mit Stichtag per Ende Mai 2011 festzustellen und hälftig zu teilen.

4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzuneh- men: Der Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der ehelichen Lie- genschaft in C._____ [Ortschaft] sei gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Gesuchstellerin zuzuweisen, unter Verrechnung der Ent- schädigung für den Gesuchsteller mit güterrechtlichen Ansprü- chen der Gesuchstellerin.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers. des Gesuchstellers (Urk. 33, 71 und 99, sinngemäss):

1. Die Ehe sei zu scheiden

2. Vom Verzicht auf gegenseitige Unterhaltsbeiträge sei Vormerk zu nehmen.

3. Die Liegenschaft sei zu verwerten, spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes der Gesuchstellerin.

4. Es sei gerichtlich festzuhalten, dass

a) die Liegenschaft GBBl 1, Kataster-Nr. 1, Plan Nr. 1, Grund- buchamt C._____, an der ... [Adresse]

b) die sich bei der J._____ befindenden Bargeldbeträge und Wertschriften, mit Ausnahme der auf die Gesuchstellerin lauten- den Geschäftsbeziehung … [Kontonummer] sowie

c) die Aktien der Gesellschaft D._____ AG Eigengut des Gesuchstellers sind.

- 3 - 5.1. Das sich im Einfamilienhaus an der ... [Adresse], befindliche Mo- biliar, die Bilder sowie weitere Einrichtungs- und Haushaltungs- gegenstände seien wie folgt zwischen den Parteien aufzuteilen: 5.2. Jede Partei nimmt zurück, was sie in die Ehe eingebracht hat (Ei- gengut). 5.3. Das gemeinsam für die Kinder der Gesuchstellerin angeschaffte Mobiliar verbleibt bei der Gesuchstellerin. 5.4. Das übrige Mobiliar, die Bilder sowie Einrichtungs- und Haus- haltsgegenstände, welche die Parteien gemeinsam angeschafft haben, werden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt. 5.5. Zur Aufteilung des Mobiliars und der übrigen Gegenstände sowie zu deren Abtransport ist der Gesuchsteller berechtigt, das Einfa- milienhaus an der ... [Adresse], zusammen mit allfälligen Trans- porthelfern zu betreten und sich darin aufzuhalten. Der Termin zur Aufteilung des Mobiliars und zu dessen Abtransport wird zwi- schen den Parteien abgesprochen. Sollte keine Einigung bezüg- lich des Termins gefunden werden, legt das Gericht den Termin für die Besichtigung der Gegenstände, deren Aufteilung und Ab- transport fest. 6.1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller CHF 210'451.55 für zu viel geleistete Unterhaltszahlungen zu- rückzuerstatten. 6.2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die gegen den Gesuch- steller wegen angeblich ausstehender Unterhaltszahlungen ein- geleitete Betreibung Nr. 1 beim Betreibungsamt Oberrieden zu- rückzuziehen und diese löschen zu lassen. 6.3. Eventualiter sei die Betreibung Nr. 1 gerichtlich abzuerkennen. 7.1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller das Darlehen über CHF 25'000 zurückzubezahlen. 7.2. Der Gesuchsteller übernimmt die bestehenden Steuerschulden von CHF 175'070.10. Die Gesuchstellerin zahlt dem Gesuchstel- ler eine Pauschalbeteiligung an diesen Steuerschulden von CHF 50'000.

8. Im übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was zurzeit auf sie lautet oder sich in ihrem Besitz befindet.

9. Die Pensionskassenguthaben seien per Stichdatum Ende Mai 2011 zu teilen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin.

- 4 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2015:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Mai 2011 über die Scheidungs- folgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. ….

2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie werden dem Gericht je die Bestätigung ihrer Vorsorgeeinrichtung (Austrittsleistung/Durchführbarkeit mit Stichtag per Ende Mai 2011) bzw. den Beleg über die Eröffnung eines entspre- chenden Kontos einreichen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, nach Vorlage der Bestätigung der beteilig- ten Einrichtungen den der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrag auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu übertra- gen oder die Parteien vereinbaren, dass der der Hälfte der Differenz entspre- chenden Betrag durch Übernahme (im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung) des Grundstückes ... [Adresse], auf welchem eine Verfü- gungsbeschränkung zugunsten der Pensionskasse des Gesuchstellers auf- grund des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 186'000.– errichtet wurde, durch die Gesuchstellerin zu Alleineigentum getilgt ist. Wie die Tilgung vorzu- nehmen sein wird, wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu vereinbaren sein. Sollte es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander- setzung zu keiner Vereinbarung kommen, so erfolgt die Tilgung des der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrages durch Überweisung auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto."

3. Die BVG-Sammelstiftung E._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto D._____ AG, F._____ [Ortschaft] (Vers.-Nr. 1) den Betrag von CHF 30'253.– auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. auf ih- ren Namen an die Stiftung G._____, ... [Adresse], zu überweisen.

- 5 -

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Gegenstände zu Eigentum herauszugeben: − Futon vom Dachboden als Bett − Gästebett − eines der beiden "roten Sofas" − IKEA-Bücherregale − Montana-Bücherregale mit Büchern − Teil des Werkzeuges − IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang − zwei der drei Garten-Liegestühle − Esstisch (1.40 cm rund mit 3 Ausziehplatten) − Stühle (1 grosser Lehnstuhl und 10 normale Stühle)

5. Der Gemeindeammann von Küsnacht/Zollikon/Zumikon wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde C._____ eingetrage- ne Liegenschaft ... [Adresse], Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 1, Wohnhaus mit Garage, zu verkaufen.

6. Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs bei der E._____ AG in der Höhe des BVG-Anspruchs des Gesuchstellers von CHF 155'747.– und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfand- schulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen:

- CHF 78'500.– an die Gesuchstellerin

- ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 375.– Dolmetscherkosten CHF 20'375.– Gerichtskosten total

- 6 -

8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (10./11. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers im Verfahren LC160015-O (Urk. 141 S. 1 f., sinngemäss):

1. Es sei Dispositiv Ziffer 4 zu ersetzen mit: Dem Appellant sei 3 Stunden Zutritt zu gewähren zur Liegenschaft, damit er feststellen kann, welche Dinge des Eigengutes er herausgegeben haben will und welche Dinge er bei einem Verkauf nicht gebrauchter Gegenstände aus Errungenschaft mit Zustimmung der Appellatin zum Verkauf geben will. Die- se sollen dann vor dem Verkauf verkauft und der Erlös geteilt werden.

2. Es sei Dispositiv Ziffer 6 zu ersetzen mit: Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs bei der E._____ AG in der Höhe des BVG-Anspruchs des Gesuchstellers von CHF 155‘747.– und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfand- schulden, wie folgt an die Parteien auszuzahlen:

- CHF 82‘500.– an den Appellanten

- ein allfällig verbleibender Betrag zu 64 % an den Appellanten. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Verfahren LC160017-O (Urk. 146/141 S. 2 f.):

1. Die folgenden Punkte 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in dem Scheidungsurteil vom

23. Dezember 2015 seien teilweise zu ändern und neu zu beurteilen.

2. Der Miteigentumsanteil des Berufungsbeklagten an der ehelichen Liegen- schaft ... [Adresse], Grundbuchblatt 1, Kat. 2, sei auf die Berufungsklägerin zuzuweisen (Art. 205 Abs. 2 ZGB).

3. Die von dem kantonalen und Bundessteueramt eingeschätzten Einkommen und Vermögen in der Höhe von Fr. 2‘490‘000 sind in der güterrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigen.

4. Parteientschädigung samt Schadenersatz sei der Berufungsklägerin zuge- sprochen.

- 7 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten, auch für das erstinstanzliche Verfahren. Erwägungen: I. Die Parteien haben am 30. August 2001 in H._____/Dänemark geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch brachte die Gesuchstellerin drei Kinder aus erster Ehe mit in die eheliche Gemeinschaft. Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom

20. Dezember 2006 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 1. August 2006 getrennt leben. Die eheli- che Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ wurde für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen. Zudem wurde die Gü- tertrennung mit Wirkung ab 1. November 2006 angeordnet. Ein erstes gemeinsa- mes Scheidungsbegehren der Parteien wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2009 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Am 9. Februar 2010 ging ein neues gemeinsames Scheidungsbegehren bei der Vorinstanz ein, das Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, worin sie gegenseitig auf nachehe- lichen Unterhalt verzichteten und sich zum Ausgleich der während der Ehe geäuf- neten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Stichtag per Ende Mai 2011 verpflichteten. Strittig blieb die güterrechtliche Auseinandersetzung, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid befand.

- 8 - II.

1. Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 142 S. 4 f.). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien selbständig Berufung erhoben. Die Berufung des Gesuchstellers wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LC160015-O angelegt, diejenige der Gesuchstel- lerin unter der Geschäftsnummer LC160017-O. Die Berufungsschrift des Gesuch- stellers ist fristgerecht eingegangen und er hat den ihm auferlegten Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Urk. 145). Auch die Berufungsschrift der Gesuchstel- lerin ist fristgerecht eingegangen. Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Ge- suchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 146/145), mit Verfügung vom 12. April 2016 erfolgte eine Nachfristanset- zung (Urk. 146/147). Am 18. April 2016 überbrachte die Gesuchstellerin ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 146/148). Mit Verfü- gung vom 22. April 2016 wurde die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen (Urk. 146/152). Mit Urteil vom 20. Mai 2016 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gegen diese Verfügung nicht ein (Urk. 146/154). In beiden Berufungsverfahren wurde kein Schriftenwech- sel durchgeführt. III.

1. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttre- ten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid datiert vom 23. Dezember 2015 und wurde den Parteien am 8. bzw. 15. Januar 2016 schriftlich eröffnet (Urk. 138/1-2). Demnach ist vorlie- gend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-

- 9 - 149 aZGB anzuwenden, da das Scheidungsverfahren vor dem 1. Januar 2011 anhängig gemacht worden war. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung gel- tenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts fin- det nicht statt.

2. Da sich beide Berufungen gegen das gleiche Urteil richten und die gleiche Thematik zum Gegenstand haben, rechtfertigt es sich, die beiden Berufungsver- fahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und das Verfahren LC160017-O unter der Geschäfts-Nr. LC160015-O als Urk. 146 weiterzuführen. Das Verfahren LC160017-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015 in den nicht angefochtenen Teilen, d.h. bezüglich der Dispositivziffern 1-3, mit Ablauf der letzten Berufungsfrist am 16. Februar 2016 rechtskräftig geworden (vgl. Urk. 138/2). Dies ist vorzumerken.

4. Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Übrigen kann keine Nachfrist gewährt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4). Die Berufungsanträge müssen ein- gangs oder am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Weil die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 11 N 877). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der

- 10 - Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Aus der Berufungsbegründung der Gesuch- stellerin ergibt sich, dass sie nebst der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ vom Gesuchsteller eine Zahlung von Fr. 1‘940‘506.– und die Zuweisung der Hälfte des Saldos des Freizügigkeitskontos Nr. 1 verlangt (Urk. 146/141 S. 9). Zumindest Ersteres genügt als Berufungsantrag. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt die Berufungsschrift der Ge- suchstellerin über weite Strecken nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Das Ge- richt muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 f.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen.

5. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zuläs- sig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

- 11 - konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 317 N 34). Diese Novenrechtsregelung gilt auch in übergangsrechtlichen Fäl- len ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren oder allenfalls die Untersuchungsmaxime gegolten hat (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2).

6. Da die Berufungen beider Parteien offensichtlich unbegründet sind, kann auf die Einholung von Berufungsantworten verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). IV.

1. Die Gesuchstellerin rügt im Berufungsverfahren, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers seien bis heute vollständig unklar ge- blieben. Er habe trotz Aufforderungen weder genaue Auskunft erteilt noch ent- sprechende Belege eingereicht. Betreffend seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse seien die definitiven rechtskräftigen Steuereinschätzungen die einzi- ge zuverlässige Informationsquelle. Es sei daher in Erwägung zu ziehen, dass die vom Steueramt „eingeschätzten“ Einkommen und Vermögen nach Ermessen für die Jahre 2003 bis 2005 für die Berechnung der Errungenschaft der Eheleute am Stichtag (31. Oktober 2006) in Betracht kommen müssten. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ein Begehren gestellt, wonach der Ge- suchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bzw. im Rahmen einer vor- gezogenen Beweisabnahme diverse Unterlagen (Abgangsvereinbarung mit der Bank I._____. AG, Konto- und Depotauszüge, Lohnabrechnungen von der D._____ AG, Bilanzen und Erfolgsrechnungen derselben) einzureichen und Aus- kunft zu erteilen habe über die von ihm in den Jahren 2003 bis 2006 erzielten

- 12 - Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeitstätigkeit sowie darüber, wie das Kapital der D._____ AG aufgebracht worden sei. Für den Fall, dass der Gesuchsteller seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, seien die Banken I._____. AG, J._____, K._____ und L._____ AG, das kantonale Steueramt Zürich und die D._____ AG anzuweisen, die vom Gesuchsteller verlangten Unterlagen zu edieren (Urk. 146/141 S. 7, 10 f.). Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz in der Replik gestützt auf die Steu- ereinschätzungen für die Jahre 2003 bis 2005 geltend gemacht, sie habe An- spruch auf die Hälfte von Fr. 2'490‘000.–, also auf Fr. 1‘245‘000.–. Sie hatte schon damals auf die Auskunftspflicht der Ehegatten gemäss Art. 170 ZGB hin- gewiesen und moniert, der Gesuchsteller weigere sich, Auskunft über sein Ein- kommen, sein Vermögen und seine Schulden zu erteilen (Urk. 85 S. 4). In der Klagebegründung hatte die Gesuchstellerin ebenfalls ein Auskunftsbegehren ge- stellt (Urk. 31 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller u.a. Frist angesetzt, um darzulegen, welchen Wert sämtliche Konten (unter Anga- be der Kontonummern) am 31. Oktober 2006 hatten. Die Vorinstanz drohte an, bei Säumnis werde auf die bisherigen unvollständigen Parteivorbringen abgestellt (Urk. 101 Ziff. 2 lit. k und Ziff. 3). Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er habe keine genaue Auskunft gegeben, keine Belege eingereicht und lediglich das Wertschrif- tenvermögen im Jahre 2006 auf Fr. 300‘000.– geschätzt. Da er seiner Substanti- ierungspflicht nicht nachgekommen sei, sei von Errungenschaftsvermögen aus- zugehen, sofern im besagten Zeitpunkt überhaupt noch Vermögen vorhanden gewesen sei (Urk. 142 S. 20). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 hatte die Vor- instanz u.a. der Gesuchstellerin den Beweis auferlegt, dass die Errungenschaft beider Parteien zusammen per 31. Oktober 2006 Fr. 2‘490‘000.– betragen habe (Urk. 117 Ziff. II/7). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ging die Beweisantre- tungsschrift der Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist ein (Urk. 142 S. 5). Den- noch und entgegen der angedrohten Säumnisfolge, wonach die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei unterbleibe (Urk. 117 Ziff. IV), würdigte die Vor- instanz die verspätet eingereichten Beweismittel (Urk. 142 S. 20) und konstatierte, die eingereichten Unterlagen würden nur belegen, dass sich der Gesuchsteller

- 13 - seit Jahren weigere, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, und dass die Eheleute für das Jahr 2004 mit einem Vermögen von Fr. 1,5 Mio. und ein Jahr später mit Fr. 0.– eingeschätzt worden seien. Wohl bringe die Gesuchstellerin vor, der Gesuchsteller habe verstecktes Einkommen und Vermögen, sie unterlasse es aber, dies auch nur ansatzweise zu substantiieren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Damit sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, das von ihr be- hauptete eheliche Vermögen nachzuweisen. Abgesehen von der Liegenschaft sei per Stichtag somit von keinem Vermögen mehr auszugehen (Urk. 142 S. 20).

2. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2). Diese Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn es um die Auskunftspflicht in güterrechtlichen Verhältnissen geht (BSK ZGB II-Schwander, Art. 170 N 2; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten be- schränkt. Im gerichtlichen Verfahren wird der auskunftspflichtige Ehegatte entwe- der mündlich als Partei befragt oder zur schriftlichen Stellungnahme und Edition von Urkunden aufgefordert. Auskunftsverweigerung oder ungenügende bzw. un- richtige Auskunftserteilung kann im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des auskunftspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (BSK ZGB II-Schwan- der, Art. 170 N 15 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 170 N 25; § 148 ZPO/ZH). Die Vorinstanz hatte den Gesuchsteller im Rahmen von § 55 ZPO/ZH, also in Ausübung der richterlichen Fragepflicht, aufgefordert, den Wert sämtlicher Konten unter Angabe der Kontonummern per 31. Oktober 2006 darzulegen (Urk. 101 S. 2). Der Gesuchsteller reichte folgende Aufstellung ein (Urk. 107 S. 5):

• Familienkonto L._____ auf beide Namen: - CHF 14‘490.–

• Hypothekenkonti J._____ auf beide Namen: CHF 343‘000.– (verpfändet)

• Geschäftskonto J._____ auf den Namen des Gesuchstellers: - CHF 44.45

• Geschäftskonto L._____ auf den Namen der Gesuchstellerin: unbekannt

• Geschäftskonto J._____ in USD auf den Namen der Gesuchstellerin: unbekannt

• Privatkonti M._____ auf den Namen des Gesuchstellers: < € 500.–

- 14 - Diese Sachdarstellung hat die Gesuchstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seiner Auskunftspflicht insoweit nachgekommen ist, als überhaupt ein Rechtsschutzinte- resse der Gesuchstellerin zu bejahen ist. Dieses beschlägt die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers per 31. Oktober 2006. Das erst im Berufungsverfah- ren subsidiär gestellte Editionsbegehren gegenüber Dritten ist verspätet (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuch- stellerin den Nachweis des von ihr behaupteten Vermögens von Fr. 2'490‘000.– nicht erbracht habe. Denn dieser Betrag resultiert aus der Summe des steuerba- ren Vermögens von Fr. 1,5 Mio. gemäss Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 (Urk. 86/15) und den steuerbaren Einkommen ge- mäss Einschätzungsentscheiden für die Jahre 2003 (Fr. 390‘000.–; Urk. 86/14), 2004 (Fr. 400‘000.–; Urk. 86/15) und 2005 (Fr. 200‘000.–; Urk. 86/16). Im Ein- schätzungsentscheid für das Jahr 2005 wird indessen das steuerbare Vermögen mit Fr. 0.– angegeben. Und dass die von den Steuerbehörden festgesetzten Ein- kommen – wenn sie überhaupt erzielt wurden – am 31. Oktober 2006 unge- schmälert vorhanden waren, ist nicht anzunehmen, musste doch der Lebensun- terhalt der Parteien und der Kinder der Gesuchstellerin finanziert werden. Weiter hat die Gesuchstellerin auf ihre Eingabe vom 3. Dezember 2015 hingewiesen, welche sie vor Vorinstanz gemacht habe und von dieser nicht berücksichtigt wor- den sei (Urk. 146/141 S. 2 und 8). In dieser Eingabe führte die Gesuchstellerin aus, dass sie aufgrund eines Fehlers der Bank I._____ deren Schreiben an den Gesuchsteller vom 6. Oktober 2015 erhalten habe, worin dieser um eine Salden- abstimmung für die D._____ gebeten habe. Dieses Schreiben deute darauf hin, dass der Gesuchsteller bei seinem Austritt aus der Bank I._____ wahrscheinlich (weitere) Abfindungen und nicht bloss eine Pauschale von Fr. 35‘000.– erhalten habe. Der entsprechende Kündigungsbrief vom 25. April 2003 sei wahrscheinlich eine Fälschung (Urk. 136 mit Anhängen). Aus dem Schreiben der Bank I._____ vom 6. Oktober 2015 kann geschlossen werden, dass die D._____ AG mit der Bank eine Geschäftsbeziehung unterhalten hat. Was das mit der Höhe der Ab- gangsentschädigung zu tun hat, welche der Gesuchsteller bei seinem Ausschei- den bei der Bank I._____ per 31. Juli 2003 erhalten hat, ist nicht ersichtlich.

- 15 - V.

1. Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Aus- einandersetzung per 31. Oktober 2006 vorgenommen. Die Liegenschaft an der ... [Adresse] in C._____ steht sachenrechtlich je zur Hälfte im Miteigentum der Par- teien. Die Vorinstanz wies je die Hälfte der Liegenschaft und der Hypothek der Er- rungenschaft jeder Partei zu. Den aktuellen Wert der Liegenschaft bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2‘386‘000.–, den Nettowert auf Fr. 364‘610.– (Fr. 2‘386‘000.– abzüglich Hypothek [Fr. 1‘997‘000.–] abzüglich Kanalisationssanierungskosten [Fr. 24‘390.–]). Da die Vorinstanz die Gesuchstellerin für nicht leistungsfähig er- achtete, um die Liegenschaft zu übernehmen, ordnete die Vorinstanz den Verkauf der Liegenschaft an, wie vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 142 S. 9 ff., 13 und 22 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass per 31. Oktober 2006 kein Vermögen in Form von Bankguthaben und Wertschriften vorhanden war (Urk. 142 S. 20). Die Aktien der D._____ AG wies sie dem Eigengut des Gesuchstellers zu. Den Nachweis, dass weitere für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevante Vermögenswerte vorhanden waren, hielt die Vorinstanz für nicht erbracht (Urk. 142 S. 20 ff.). Sie hat sich sodann mit zahlreichen Positionen auseinandergesetzt, welche die Parteien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt haben wollten (Amortisationen der Hypothek, Steuerschulden, Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Stipendien, Darlehen; Urk. 142 S. 12 f., S. 14 ff.). Schliesslich hat die Vorinstanz über das Mobiliar und den Hausrat befunden (Urk. 142 S. 23 f.). Nachfolgend ist auf die von den Parteien beanstandeten Positionen einzugehen.

2. a) Für die Kosten der Kanalisationssanierung, welche von der Gemeinde C._____ verlangt wird, berücksichtigte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Nettowerts der Liegenschaft gestützt auf vom Gesuchsteller eingereichte Unterla- gen Fr. 24‘390.–. Die Vorinstanz erwog, die höchste der von der Gesuchstellerin eingereichten Offerten weise einen Betrag von Fr. 70‘700.– aus. Ob die Sanie- rung aber effektiv ausgeführt worden sei und auf welchen Betrag sie zu stehen

- 16 - gekommen sei, sei nicht belegt und bleibe offen. Daher sei vom Betrag auszuge- hen, den der Gesuchsteller anerkannt habe (Urk. 142 S. 10 f.).

b) Der Gesuchsteller führt dazu aus, dies sei „nicht zielführend“. Entweder habe die Gesuchstellerin mittlerweile die Kanalisationsreparatur ausgeführt, dann liege eine Rechnung vor, oder sie sei nicht ausgeführt, dann werde dies vor dem Verkauf auch nicht mehr notwendig sein. Zudem sei Teil 1 der Reparatur schon durchgeführt und abgenommen worden, so dass nur noch Fr. 15‘000.– angerech- net werden müssten (Urk. 141, letzte Seite). Die Vorinstanz hat die Kanalisationssanierungskosten bei der Ermittlung des Übernahmewerts der Liegenschaft berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, die Gesuchstellerin sei finanziell nicht in der Lage, die Liegenschaft zu überneh- men (Urk. 142 S. 13 Ziff. 2.3.3. und S. 22 f. Ziff. 4.5.1.). Dies stellt der Gesuchstel- ler nicht in Frage, weshalb seine Einwände von vornherein nicht relevant sind. Darüber hinaus ist sein Vorbringen auch gänzlich unsubstantiiert; er stellt Mut- massungen an und trägt auch nicht vor, wo er vor Vorinstanz eine Teilreparatur geltend gemacht hat bzw. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt.

c) Die Gesuchstellerin macht geltend, der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag decke die Reparatur für gewisse Schäden im Jahr 2003. Mit der Zeit seien die Schäden grösser geworden, weshalb auf die Rechnung [recte wohl: Offerte] über Fr. 70‘000.– im Jahre 2010 [recte wohl: 2009; Urk. 123/5] abzustellen sei (Urk. 146/141 S. 3). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zur von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob die Sanierung (welche seit 10. März 2003 rechtskräftig verfügt war, vgl. Urk. 123/3) inzwischen ausgeführt worden ist, und legt auch nicht substantiiert dar, weshalb auf den höheren Betrag abzustellen sei. Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht.

d) Es bleibt damit beim von der Vorinstanz errechneten Nettowert (= Über- nahmewert) der Liegenschaft von Fr. 364‘610.– (Urk. 142 S. 13).

3. a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die von den Parteien geltend ge- machten Amortisationszahlungen an die Hypothek aus Errungenschaft geleistet

- 17 - worden seien, und verneinte daher Ersatzforderungen. Der Gesuchsteller habe in der Duplik bzw. den Beilagen zur Duplik folgende Amortisationen aufgeführt: 30.12.2005 Fr. 9‘000.– 31.12.2006 Fr. 15‘000.– 11.04.2008 Fr. 140‘754.– 22.04.2008 Fr. 14.– Da diese Behauptungen weder in sich stimmig gewesen seien noch aus ihnen hervorgegangen sei, aus welcher Gütermasse die Amortisationen geleistet wor- den seien, sei eine Substantiierungsaufforderung erfolgt. Indessen sei eine Sub- stantiierung nicht in rechtsgenügender Weise erfolgt (Urk. 142 S. 12 f.).

b) In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsteller geltend, er habe in Urk. 100/13 bzw. Urk. 108/4 neben den Amortisationen über Fr. 15‘000.– und Fr. 140‘754.– eine weitere Amortisation von Fr. 75‘000.–, „nicht datiert, unterhalb vom 11.04.2008“, während der Trennungszeit getätigt. In der Beweisführung (Urk. 125) liste er die Höhe der Hypothekarkredite auf und belege dies durch die entsprechenden Fälligkeitsnachweise. In der Differenz ergäben sich die Amortisa- tionsbeträge. Die von seinem Eigengut kommenden Amortisationen stammten mit einer Ausnahme vom Hypothekarkonto in Schweizer Franken und seien in Urk. 100/6 unter den entsprechenden Daten aufgeführt. Der Betrag von Fr. 75‘887.– stamme von einem Unterkonto des Hypothekarkontos (Sparkonto 1), das am 30. September 2004 eröffnet worden sei. Zu diesem Konto habe er als letzten Auszug den beigelegten Saldierungsauszug erhalten, aus dem allerdings nicht hervorgehe, dass damit die Amortisation durchgeführt worden sei. Es erge- be sich nur indirekt der Nachweis, dass diese Amortisation durch dieses Konto geleistet worden sei, da alle Konti aufgelöst worden seien. Nach Auffassung des Gesuchstellers hat er den Nachweis, dass seine Amortisationszahlungen aus Ei- gengut stammten, mit Urk. 100/5-8 erbracht, was die Vorinstanz übersehen habe. Die Aufstellung in Urk. 125 Ziff. II.5 zeige zusammenfassend, dass ein deutliches Übergewicht der Beträge aus dem Eigengut bestehe. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sei es zulässig, vollständig von Eigengut auszugehen, wenn dessen Anteil an der Gütermasse dominant sei. Wenn man sehe, dass fast kein

- 18 - Vorschlag, jedoch am Anfang fast eine Million Eigengut vorhanden gewesen sei, genüge dies aber auch (Urk. 141 S. 9 f.).

c) In der Klageantwort (Urk. 33) waren Amortisationen kein Thema. In der Duplik verwies der Gesuchsteller unter „Finanzierungsquellen und Eigengutsitua- tion“ auf eine Tabelle „Hypothekenzahlungen“, in der er die einzelnen Zinszahlun- gen und Amortisationen aufgeführt habe (Urk. 93 S. 6). Gemeint ist offenbar Urk. 100/13. Diese Übersicht enthält drei angeblich vom Gesuchsteller nach der Trennung geleistete Amortisationen (31.12.2006: Fr. 15‘000.–; o.D. Fr. 140‘754.–; o.D. Fr. 75‘000.–), und dies ohne irgendwelche Angaben über den Mittelfluss. Da diese Ausführungen offensichtlich den Substantiierungsanforderungen nicht ge- nügten, hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht Gelegenheit eingeräumt, die rechtsgenügende Substantiierung nachzuholen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde er aufgefordert, im Einzelnen zu substantiieren, wann, in welcher Hö- he und mit welchen finanziellen Mitteln Amortisationszahlungen geleistet wurden. Dabei wurde er darauf hingewiesen, keine Aufstellungen einzureichen, in welchen noch andere Zahlungen enthalten seien als die getätigten Amortisationen (Urk. 101 S. 3 Ziff. 2 g). In der undatierten Eingabe Urk. 107 führte er dazu aus (S. 2 f.): „Zu Frage 2 g bezüglich der Quelle der Amortisationszahlungen: Die Amortisationen wurden wie den meisten Fällen zu 100% aus Eigengut getragen. Dies ergibt sich aus der Tabelle de[e]r Hypothekenzahlungen, die die Beträge nach Eigengut und nach Errun- genschaft differenziert. Da sich die Geldflüsse aus allen Konti zusammensetzen, mussten alle Positionen von Anfang an auf Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt werden. Nach den Unterlagen des Gesuchstellers müsste der Gesuch[s]steller alle bis auf eine Amortisati- on gezahlt haben. Da er aber nicht alle Unterlagen hat, müssen die exakten Zahlen der finalen Amortisation bei der Gesuchstellerin zu erfas(s)en sein.“ Der Gesuchsteller hat keine Aufstellung eingereicht, welche nur die Amorti- sationszahlungen enthält, er hat den Zahlungsfluss nicht dargestellt und er hat nicht begründet, weshalb er der Auffassung ist, dass es sich dabei um Eigengut

- 19 - handelt, also insbesondere um Mittel, die ihm bereits zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufielen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, aus irgendwelchen Tabellen und Kontoauszügen den massgeblichen Prozessstoff zu eruieren. Selbst wenn man die Tabelle in Urk. 108/4 heranzieht, welche der Ge- suchsteller offenbar anspricht, genügt dies zur Substantiierung nicht, wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen werden kann, um Wie- derholungen zu vermeiden (Urk. 142 S. 13). Auch die Ausführungen des Gesuch- stellers im „Anhang“ seiner Substantiierungseingabe (Urk. 107, letzte Seite) dien- ten nicht der Klärung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass die Zahlungen aus Errungenschaft geleistet wurden (Art. 200 Abs. 3 ZGB; Urk. 142 S. 13). Die mangelhafte Substantiierung kann nicht im Berufungsverfahren nach- geholt werden. Mangels substantiierter Behauptungen war über die geltend ge- machten Amortisationszahlungen kein Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Urk. 117), weshalb sich der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift vergeblich auf Ausführungen in seiner Beweisantretungsschrift (Urk. 125) bezieht. Die Be- hauptungen zu einem Unterkonto des Hypothekarkontos (Sparkonto 1) sind neu und daher unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO); der Gesuchsteller legt nicht dar, dass und wo er diese Behauptungen schon vor Vorinstanz erhoben hat. Es bleibt daher bei der Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

4. a) Als Passiven belastete die Vorinstanz der Errungenschaft Steuerschul- den in der Höhe von Fr. 159‘956.55 aus den Jahren 2003-2005, wobei die Vor- instanz erwog, es könne offenbleiben, wer in welcher Zeitperiode wieviel Ein- kommen erzielt und entsprechend Steuerschulden generiert habe, da die Errun- genschaft ohnehin hälftig zu teilen sei. Da keine Partei Eigengut behaupte, wel- ches zu Steuern geführt habe, sei davon auszugehen, dass die gesamte Steuer- schuld in die Errungenschaft falle (Urk. 142 S. 14).

b) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Steuerschulden seien entstanden, weil der Gesuchsteller wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach Ermessen ein- geschätzt worden sei. Sie habe die Verfügungen des Steueramtes nie erhalten. Die Steuereinschätzungen für die Jahre 2003-2005 seien ohne ihr Wissen in

- 20 - Rechtskraft erwachsen. Die Steuerschulden seien daher nicht als eheliche Passi- ven zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller habe Steuerhinterziehung begangen, weshalb keine Solidarhaft der Ehegatten bestehe. Die Steuerschulden seien dem Eigengut des Gesuchstellers zu belasten. Nach Angaben der Gesuchstellerin hat sie am 18. Januar 2014 Fr. 149‘594.05 an die offenen Steuerschulden aus den Jahren 2003 und 2004 beglichen (Urk. 146/141 S. 4 f.).

c) Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und weist nicht nach, dass sie ihre Sachdarstellung, welche ohnehin nicht genügend substantiiert ist, bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies anhand der umfangreichen Akten zu überprüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen der Gesuchstellerin um neue Behauptungen handelt. Diese sind unzulässig, da die Gesuchstellerin nicht darlegt, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

5. a) Wie bereits erwähnt, wurde der Gesuchsteller mit Verfügung des Ehe- schutzrichters vom 20. Dezember 2006 verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von dieser Unterhaltsverpflichtung noch Fr. 103‘500.– offen und vom Gesuchsteller zu begleichen seien, wie dies die Gesuchstellerin geltend gemacht habe (Urk. 142 S. 17). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller habe in der Klageantwort geltend gemacht, er habe nicht nur seine Unterhaltspflicht erfüllt, sondern zusätzliche Zahlungen geleistet, weshalb die Ge- suchstellerin ihm Fr. 210‘451.55 schulde. Da den Ausführungen des Gesuchstel- lers in der Duplik nicht zu entnehmen sei, wie sich seine Forderung zusammen- setze, sei er mit Verfügung vom 6. Juni 2013 aufgefordert worden, diese Darle- gung nachzuholen. Seine Ausführungen in der undatierten, am 26. August 2013 eingegangenen Eingabe (Urk. 107) brächten indessen keine Klärung, weshalb seine Darstellung unsubstantiiert geblieben sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, und kam zum Schluss, dass keiner der als Beweis abgenommenen Belege (Urk. 131 S. 4-6) genüge, um dies zu beweisen. Entweder beträfen sie nicht die im Eheschutz auf-

- 21 - geführten Bedarfsposten oder seien sie zu wenig spezifiziert, um eine Zuordnung vornehmen zu können. Die Hypothekarzahlungen beträfen allesamt den Zeitraum vor der Aufnahme des Getrenntlebens. Zudem habe sich der Gesuchsteller diese Zahlungen explizit vorbehalten und nicht gewollt, dass sie die Gesuchstellerin vornehme, weshalb sie auch nicht an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (Urk. 142 S. 15 ff.).

b) In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsteller geltend, er habe in der Duplik keinen „klaren Betrag“ mehr verlangt, sondern beantragt, die Gesuchstelle- rin sei zu verpflichten, ihm „innerhalb der nächsten 5 Jahre die über die Unter- haltszahlungen hinausgehenden Bezüge zurückzuerstatten.“ (Urk. 93 S. 1). Er habe in „act. 93/S. 10.13“ „die einzelnen Zahlungen thematisch sortiert, einzeln durchgegangen und mit den entsprechenden Urkunden dokumentiert.“ Er habe bewusst keine Gesamtrechnung aufgestellt. Der ausgleichsrelevante Betrag ohne Berücksichtigung der Eigengutkomponente ergebe sich sofort aus der letzten Zahlenspalte der beigelegten Tabelle, je nachdem welchen Stichtag man nehme. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich seine Ausführungen in der Duplik nicht auf den in der Klageantwort genannten Betrag bezögen. In Urk. 107 habe er aus- geführt, wie sich der Betrag von Fr. 210‘451.– zusammensetze: „Dieser Betrag von 210.451 ergibt sich aus in der Addition der von Gesuchsteller direkt oder indi- rekt geleisteten Zahlungen in Höhe von 277951 minus den bis zum Juni 2010 an- stehenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 67500.“ In den folgenden sechs Ab- schnitten würden die einzelnen Zahlungen nach Themen gruppiert und der Ge- samtbetrag pro Themengebiet genannt. Zusätzlich habe er die Tabelle mit den Registereinträgen ergänzt, wie er „diese Informationen in der Duplik in der Korrek- tur“ beigelegt habe. Er habe diese Tabelle auch als Grundlage für die Verhand- lung mit der Staatsanwaltschaft und die beiden Einvernahmen bei der Polizei im Rahmen der zwei Klagen der Gesuchstellerin wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten genommen. Dort sei die Zusammenstellung verstanden und als ausreichende Grundlage für die Urteilsfindung gesehen worden. Daher habe er davon ausgehen können, dass die Zusammensetzung der Forderungen mit der in Urk. 107 gemachten Darstellung genügend substantiiert worden sei. Aus den Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 3.2.3. sei ihm nicht klargeworden, in welcher

- 22 - Höhe er den Unterhaltsbeitrag aufgrund welcher Rechtfertigung und bis zu wel- chem Zeitpunkt zu leisten habe. In der Folge erörtert der Gesuchsteller verschie- dene Varianten (Urk. 141 S. 3 ff.).

c) Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsbegehren so präzise zu formulieren, dass es bei vollständiger Gutheissung der Klage zum Inhalt des Dispositivs ge- macht werden kann (vorn Ziff. III/4). Ein Leistungsbegehren über Geld war schon unter der zürcherischen Zivilprozessordnung – von hier nicht zutreffenden Aus- nahmen abgesehen – zu beziffern (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 100 N 17 f.). Daher war es unzulässig, in der Duplik „keinen klaren Betrag“ zu nennen, den die Gesuchstellerin über die ge- schuldeten Unterhaltszahlungen hinaus zurückzuerstatten habe. Schon gar nicht wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, einen ausgleichsrelevanten Betrag ei- ner Tabelle zu entnehmen, der sich aus der letzten Zahlenspalte ergebe, „je nachdem welchen Stichtag man nimmt.“ (Urk. 141 S. 4; offenbar die Tabelle in Urk. 108/3 gemeint). Diese Tabelle hat der Gesuchsteller aber ohnehin erst mit seiner Substantiierungseingabe ins Recht gelegt. Er vermag daher nicht darzutun, dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht zur Substantiierung seiner Forderung aus be- zahlten Rechnungen bzw. zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen aufforderte (Urk. 101 Ziff. 2 lit. j). Dabei stellte die Vorinstanz auf den in der Klageantwort ge- nannten Betrag von Fr. 210‘451.55 ab. In seiner Substantiierungseingabe (Urk. 107) hat er dies nicht beanstandet. Vielmehr hat er ausgeführt, der Betrag von Fr. 210‘451.– ergebe sich aus der Addition der von ihm direkt oder indirekt geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 277‘951.– abzüglich der bis zum Juni 2010 anstehenden Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 67‘500.–, worauf er auch in seiner Berufungsschrift verwiesen hat (Urk. 107 S. 4, Urk. 141 S. 4). Da- her ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller ei- nen Betrag von Fr. 210‘451.55 in der güterrechtlichen Auseinandersetzung be- rücksichtigt haben will. Dies hat sie in ihrem Urteil auf Seite 15 unter Ziff. 3.2.1. geschrieben („Aus diesem Grund habe ihm die Gesuchstellerin den Betrag von CHF 210‘451.55 zurückzuerstatten {vgl. act. 33 Rz. 26}.“).

- 23 - Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dazulegen, wie sich seine Forderung über Fr. 210‘451.55 aus bereits bezahlten Rechnungen bzw. zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Einzelnen zusammensetze, wobei die einzelnen Rechnungen mit den Rechnungsbeträgen und dem Datum aufzu- führen sowie darzulegen seien (Urk. 101 Ziff. 2 lit. j). Zu prüfen ist, ob der Ge- suchsteller seiner Substantiierungspflicht mit seiner Eingabe (Urk. 107) nachge- kommen ist. Dabei ist unerheblich, ob und inwiefern seine Darlegungen bzw. sei- ne „Tabelle“ im Strafverfahren Berücksichtigung fanden (vgl. Art. 53 Abs. 2 OR). Der Gesuchsteller führte aus, den grössten Betrag habe sich dadurch ergeben, „dass die Gesuchstellerin nur in 3 oder 4 von 15 Quartalen die Hypothekenzinsen nicht bezahlt hat.“ Dadurch seien dem Eigengut des Gesuchstellers insgesamt Fr. 54‘761.– belastet worden. Da die Gesuchstellerin ab Ende 2008 keine Hypo- thekarzinsen bezahlt habe, habe die Bank die Hypothek um einen Betrag von Fr. 149‘000.– erhöht, der nach dem Verkauf der Hypothek an den Wirtschaftsan- walt sozusagen dem Eigengut des Gesuchstellers belastet worden sei. Da die Gesuchstellerin mehrere Rechnungen für das Haus nicht bezahlt habe, habe er diese Betreibungen in der Höhe von Fr. 11‘550.– beglichen. Da die Gesuchstelle- rin „keine Abzahlungsordnung mit dem Betreibungsamt in Schulden auf ihren Namen“ habe vereinbaren wollen und das Betreibungsamt schon eine Pfändung habe vornehmen wollen, habe er in letzter Minute diese Pfändungen in der Höhe von Fr. 48‘005.– sowie einige weitere Betreibungen übernommen und damit sein Eigengut um Fr. 48‘450.– geschädigt. Da die Gesuchstellerin mehrere Rechnun- gen über seine Kreditkarte „bezogen“ habe, teils in, meist ohne Absprache mit ihm, habe sie von seinem Eigengut Fr. 2‘782.– bezogen. Es kämen weitere Fr. 12‘500.– hinzu, welche die Gesuchstellerin mit ihrer Kreditkarte über das Hy- pothekenkonto nach der Trennung bezogen habe. Ein Betrag von Fr. 4‘300.– re- sultiere daraus, dass die Gesuchstellerin ihn wegen unterlassener Unterhaltszah- lungen betrieben habe. Da die Gesuchstellerin die letzten Fr. 1‘300.– bei der Ab- wicklung des Hypothekenkontos auf ihr Konto habe überweisen lassen, stehe der Eigengutsanteil ebenfalls zu Buche. Nicht enthalten seien die seit Juni 2010 anfal- lenden Unterhaltszahlungen sowie eventuell die Belastung der Hypothek durch weitere nicht gezahlte Hypothekarzinsen (Urk. 107 S. 4 f.).

- 24 - Diese Darlegungen bilden keine rechtsgenügende Substantiierung. Eine Partei hat die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei be- stimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen im Hinblick darauf inhalt- lich zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Ge- genpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 4.2, m.w.H.). Der Gesuchsteller hat seine Ausführungen mit folgendem Hinweis geschlos- sen: „BO: Tabelle der Unterhaltszahlungen mit Eigengutanteil und Hinweise auf die Beilagsnummer in der Aufstellung für die Duplik.“ (Urk. 107 S. 5). Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die sich aus Beila- gen zu Rechtsschriften ergeben bzw. zu ergeben scheinen, überhaupt als be- hauptet angesehen werden dürfen. Die Geltendmachung von Tatsachen muss spezifisch erfolgen, damit für das Gericht und die Gegenpartei der Prozessstoff klar erkennbar wird. Umstände, die sich aus den Beilagen ergeben, können nicht durch einen generellen Verweis auf diese als Sachverhalt in den Prozess einge- bracht werden, denn es würde für die Gegenpartei und das Gericht zu einer un- zumutbaren Belastung und Unsicherheit führen, wenn sie die einzelnen Sachver- haltselemente selbst aus den Akten analytisch ermitteln müssten. Durch Verweis auf die eingelegten Akten können Sachverhaltselemente nur dann als prozess- genüglich behauptet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechts- schrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile eines Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allgemeine Erklärung einge- reichter Akten zum integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift genügt nicht (Ent- scheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 1997, ZR 97 Nr. 87; vgl. auch BGer 4C.341/2000 vom 18. April 2001, E. 3 b). Der Gesuch-

- 25 - steller meint mit der „Tabelle der Unterhaltszahlungen“ wohl Urk. 108/3. Es kann aber nicht Sache der Gegenpartei und des Gerichts sein, aus dieser Tabelle, wel- che ihrerseits auf weitere unbekannte Beilagen (die Beilagen zur Duplik {Urk. 100/1-31} sind es jedenfalls nicht) verweist, die relevanten Behauptungen des Gesuchstellers herauszusuchen. Auch mit diesen Verweisen genügt er seiner Substantiierungspflicht nicht.

d) Die Vorinstanz hat daher zu Recht nur noch geprüft, ob der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil nachgekommen sei. Sie auferleg- te ihm den entsprechenden Beweis (Urk. 117 Ziff. I/4) und sah in der Beweisab- nahmeverfügung vom 3. März 2014 als Beweismittel die Einvernahme von vier Zeugen und diverse Urkunden vor (Urk. 131 S. 4-6). Die Zeugen wurden nicht einvernommen, weil der Gesuchsteller den verlangten Barvorschuss nicht zahlte. Gemäss Vorinstanz genügt keine der Urkunden, um den Nachweis der Unter- haltsleistung zu erbringen. Entweder beträfen sie nicht die im Eheschutz(urteil) aufgeführten Bedarfsposten oder seien zu wenig spezifiziert, um eine Zuordnung vornehmen zu können. So beträfen beispielsweise die Belege Urk. 130/18.1 und 130/18.2 zwar Billag-Gebühren, es sei aber weder der Abrechnungs-Zeitraum zu ersehen noch beträfen diese die Liegenschaft an der ... [Adresse] bzw. die Ge- suchstellerin. Auch das Schreiben der Billag AG vom 11. September 2009 (Urk. 130/18.3) könne nicht damit in Zusammenhang gebracht werden. Vielmehr schei- ne es dabei um die Rechnungen mit Bezug zur neuen Wohnadresse des Ge- suchstellers zu gehen. Auch die nachfolgenden vom Gesuchsteller vorgenomme- nen Zahlungen ans Betreibungsamt C._____ zugunsten der Gebäudeversiche- rung des Kantons Zürich (Urk. 130/20.1 und 130/20.2) beträfen nicht den im Ehe- schutz erstellten Notbedarf der Gesuchstellerin, weshalb sie nicht an Zahlungs- statt gölten. Gleiches gelte für die vom Gesuchsteller erfolgten Zahlungen an N._____ (Urk. 130/21) und O._____, … [Adresse] (Urk. 130/22). Die Hypothekar- zahlungen (Urk. 130/35.1–13) beträfen allesamt den Zeitraum vor der Aufnahme des Getrenntlebens. Zudem habe sich der Gesuchsteller anlässlich des Ehe- schutzverfahrens die Bezahlung der Hypothekarzinsen explizit vorbehalten und nicht gewollt, dass sie durch die Gesuchstellerin bezahlt würden, weshalb auch diese nicht an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Damit sei davon auszu-

- 26 - gehen, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge von Fr. 103‘500.– noch offen und vom Gesuchsteller zu begleichen seien (Urk. 142 S. 16 f.). Die Gesuchstellerin hatte in der Replik geltend gemacht, der Gesuchsteller schulde ihr per 1. Juni 2012 Fr. 103‘500.– („+ Zins + Betreibungskost“) aus seiner Alimentenverpflichtung (Urk. 85 S. 7). Der Gesuchsteller war mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 20. Dezember 2006 verpflichtet worden, der Gesuchstelle- rin rückwirkend ab 1. Oktober 2006 für die Dauer des Getrenntlebens einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats (Urk. 61). Dies entspricht den geforderten Fr. 103‘500.– (inkl. Unterhaltsbeitrag für den Juni 2012). Die Mutmassungen des Gesuchstellers über die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsschuld samt Va- rianten (Urk. 141 S. 6 f.) sind daher obsolet. Was die Anrechnung von Hypothekarzahlungen betrifft, rügt der Gesuchstel- ler, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, woraus sie den Schluss ziehe, dass er diesbezüglich keine Leistungen der Gesuchstellerin gewollt habe (Urk. 141 S. 7). In der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2006 hatte das Gericht im Bedarf der Gesuchstellerin keine Wohnkosten berücksichtigt und dazu ausgeführt, der Gesuchsteller habe bestätigt, dass er die Hypothekarzinsen für das laufende Jahr 2006 beglichen habe. Vorliegend sei – so der Eheschutzrichter weiter – kein Grund ersichtlich, von der bis anhin gelebten Regelung abzuweichen, weshalb der Gesuchstellerin kein Betrag für Wohnkosten im Bedarf anzurechnen sei (Urk. 61, unakturierter Eheschutzentscheid S. 8 f.). Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller die Hypothekarzinsen zu bezahlen hatte und solche Zahlungen jedenfalls nicht an seine Unterhaltsschuld anrechnen durf- te. Weiter moniert der Gesuchsteller, es sei nicht ersichtlich, wo er behauptet ha- be, dass er die Hypothekarzahlungen vor Aufnahme des Getrenntlebens an die Unterhaltsverpflichtung anrechnen wolle (Urk. 141 S. 8). Von einer solchen Be- hauptung ist die Vorinstanz nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr dargelegt, dass der Gesuchsteller mit seinen Beweismitteln keine Hypothekarzahlungen für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens bewiesen habe. Der Gesuchsteller hätte

- 27 - anhand der in der Beweisabnahmeverfügung (Urk. 131) aufgeführten Beweismit- tel aufzeigen müssen, dass die Darlegung der Vorinstanz falsch sei. Da er dies unterlassen hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung. Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz Zahlungen, wel- che nicht den in der Eheschutzverfügung aufgestellten Notbedarf der Gesuchstel- lerin betrafen, von vornherein nicht an die Unterhaltsschuld anrechnete. Er habe mehrere Zahlungen gar nicht verweigern können. Durch Betreibungen und Pfän- dungen sei ihm gleichsam Geld aus der Tasche genommen worden (Urk. 141 S. 9). Dieser Einwand scheitert schon an der mangelhaften Substantiierung. Der Gesuchsteller zeigt nicht anhand der als Beweismittel zugelassenen Urkunden auf, welche Zahlungen er meint. Es kann daher auch nicht geprüft werden, auf- grund welcher Rechtsverhältnisse der Gesuchsteller allenfalls einen Anspruch gegen die Gesuchstellerin haben könnte, der an seine Unterhaltsschuld ange- rechnet werden könnte (vgl. BK-OR Weber, Art. 68 N 73 ff.); dabei wäre gegebe- nenfalls auch zu prüfen, ob das Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 2 OR ei- ner Tilgung entgegenstünde. Weiter belegt der Gesuchsteller wiederum nicht an- hand der als Beweismittel zugelassenen Urkunden, dass die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Billag-Gebühren unzutreffend sind. Weshalb sich das Schreiben der Billag vom 11. September 2009 (Urk. 130/18.3) nur auf die vergan- gene Hausgemeinschaft am ehelichen Domizil (... [Adresse], C._____) beziehen kann, wie der Gesuchsteller meint, ist nicht schlüssig, wenn man bedenkt, dass die Parteien gemäss Eheschutzverfügung seit 1. August 2006 getrennt lebten.

e) Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsbegründung aus, per 1. Februar 2015 seien die offenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 256‘000.– teilweise betrieben worden, und geht davon aus, dass dieser Betrag vom Gesuchsteller geschuldet sei (Urk. 146/141 S. 5 und 9). Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und begründet nicht, weshalb der Gesuchsteller Fr. 256‘000.– schulde. Auf ihr Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

6. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, sie habe Fr. 27‘000.– bzw. Fr. 70‘000.– als AHV-Beiträge für den Gesuchsteller bezahlen müssen. Nachdem die Vorinstanz die Gesuchstellerin aufgefordert hatte darzule-

- 28 - gen, wann sie welche AHV-Beiträge mit welchen finanziellen Mitteln bezahlt habe, kam die Vorinstanz aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterla- gen zum Schluss, dass sämtliche geltend gemachten AHV-Beiträge die Zeit vor Aufnahme des Getrenntlebens beträfen und offensichtlich aus Errungenschaft, nämlich dem gemeinsamen Konto, beglichen worden seien. Folglich ergebe sich weder eine Ersatzforderung aus Eigengut noch aus Begleichung nach Anordnung der Gütertrennung (Urk. 142 S. 17). Im Berufungsverfahren bringt die Gesuchstel- lerin vor, die SVA habe für die Bemessung ihres beitragspflichtigen Einkommens am 6. September 2005 und 30. Mai 2008 drei Nachtragsverfügungen über Fr. 26‘788.–, Fr. 37‘489.– und Fr. 22‘369.– erlassen. Sie sei unter dem Druck von Vollzugsmassnahmen gezwungen gewesen, im August 2007 die offenen Beiträge des Jahres 2003 in der Höhe von Fr. 30‘982.90 zu bezahlen. Die Bezahlung sei aus dem gemeinsamen Konto der Parteien erfolgt. Dies sei ihr Eigengut gewesen (Urk. 146/141 S. 5 f.). Indessen legt die Gesuchstellerin nicht dar, weshalb es sich dabei um ihr Eigengut gehandelt haben soll und dass sie dies bereits vor Vorin- stanz geltend gemacht habe. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt nämlich alles Ver- mögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Einwände der Gesuchstellerin gehen daher ins Leere.

7. Im Zusammenhang mit entgangenen Stipendien ist der Hinweis der Ge- suchstellerin, dass entsprechende Belege später an das Gericht Meilen separat versandt worden seien, gänzlich unsubstantiiert und daher unbeachtlich (Urk. 146/141 S. 6).

8. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsteller ein Darlehen von Fr. 25‘000.– zurückzubezahlen, welches ihr im Dezember 2008 gewährt worden sei, was die Gesuchstellerin nicht bestritten ha- be (Urk. 142 S. 18). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin neu gel- tend, das Darlehen müsse aus der „spurlös verschwundenen Errungenschaft der Eheleute“ ausbezahlt worden sein (Urk. 146/141 S. 7). Dieses neue – unsubstan- tiierte – Vorbringen ist nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

9. Der Gesuchsteller hatte in der Klageantwort ausgeführt, er habe die D._____ AG im Jahre 2005 gegründet und seinen Anteil von Fr. 62‘000.– aus sei-

- 29 - nem Eigengut finanziert (Urk. 33 S. 7). Die Vorinstanz führte dazu aus, dies sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden, weshalb die Aktien dem Eigengut des Gesuchstellers zuzurechnen seien und für die güterrechtliche Auseinander- setzung nicht relevant seien (Urk. 142 S. 20). Die Gesuchstellerin bestreitet in ih- rer Berufungsschrift, dass es sich dabei um Eigengut handle (Urk. 146/141 S. 8). Dieses neue Vorbringen ist unzulässig. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie die Sachdarstellung des Gesuchstellers schon vor Vorinstanz bestritten habe.

10. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, der Gesuch- steller habe seinem Freund P._____ Darlehen von insgesamt Fr. 463‘000.– ge- währt, wovon ihr der Gesuchsteller die Hälfte zurückzuerstatten habe (Urk. 85 S. 3 und 7). Die Vorinstanz hielt dafür, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, den Bestand des Darlehens in der Höhe von Fr. 462‘000.– [recte: Fr. 463‘000.–] per Stichtag zu beweisen (Urk. 142 S. 22). In der Berufungsbegründung wieder- holt die Gesuchstellerin ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, ohne sich mit deren Ausführungen im Urteil auseinanderzusetzen (Urk. 146/141 S. 8). Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht.

11. a) Bezüglich Hausrat und Mobiliar erwog die Vorinstanz, der Gesuchstel- ler habe nach entsprechender Substantiierungsaufforderung durch das Gericht die Gegenstände aufgelistet, welche er von der Gesuchstellerin herausverlange. Dieser sei Gelegenheit gegeben worden, um zu dieser Liste Stellung zu nehmen. Da sie die Frist dazu verpasst habe, gelte das vom Gesuchsteller Geforderte als anerkannt. Die Vorinstanz verpflichtete daher die Gesuchstellerin, die aufgeliste- ten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 142 S. 23 f.).

b) In seiner Berufungsschrift rügt der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag in der Hauptverhandlung eingegangen sei, die eheliche Liegenschaft „zusammen mit allfälligen Transporthelfern, zu betreten und sich da- rin aufzuhalten.“ In seiner Substantiierungsschrift habe er beantragt, das Haus der Gesuchstellerin besuchen zu dürfen, weil er sich wegen der vieljährigen Abwe- senheit nicht mehr an die Dinge erinnern könne, die er in die Ehe eingebracht ha- be. Von den vom Gericht aufgelisteten Gegenständen habe er acht bereits mitge- nommen, wie er dies in seiner Substantiierungsschrift ausgeführt habe. Von drei

- 30 - Eigengut-Gegenständen, an welche er sich erinnere und die er herausfordere, habe die Vorinstanz nur zwei aufgeführt; es fehle das zweite rote Sofa. Weiter habe er beantragt, dass das Mobiliar, das nicht Eigengut oder Anschaffungen für die Kinder seien, hälftig aufgeteilt werde. Verkaufbare Einrichtungsgegenstände sollten verkauft und der Erlös geteilt werden. Hier habe er drei Gegenstände be- zeichnet (Küchenmöbel, Kühlschrank, Wellnessdusche). Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag nicht eingegangen (Urk. 141 S. 2).

c) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO untersteht die güterrechtliche Auseinander- setzung dem Verhandlungsgrundsatz. Die Parteien haben ihre anspruchsbegrün- denden Tatsachen substantiiert darzulegen und Beweismittel zu bezeichnen bzw. einzureichen. Zudem untersteht die güterrechtliche Auseinandersetzung der Dis- positionsmaxime. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 4 und 10). Die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime galten für die güterrecht- liche Auseinandersetzung schon unter der zürcherischen Zivilprozessordnung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 202 N 38b). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass das Rechtsbegehren so präzise zu formulieren ist, dass es bei vollständiger Gutheissung der Klage zum Inhalt des Dispositivs gemacht und ohne weitere Verdeutlichung auch vollstreckt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 100 N 6; Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7). Diesen Anforderungen genügten die vom Gesuchsteller mit der Klageantwort gestellten Anträge in Bezug auf Hausrat und Mobiliar nicht. Sie lauteten wie folgt (Urk. 33 S. 2 f.): „4.4.1 Jede Partei nimmt zurück, was sie in die Ehe eingebracht hat (Eigengut). 4.4.2. Das gemeinsam für die Kinder der Gesuchstellerin angeschaffte Mobiliar verbleibt bei der Gesuchstellerin. 4.4.3 Das übrige Mobiliar, die Bilder sowie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, wel- che die Parteien gemeinsam angeschafft haben, werden zwischen den Parteien hälf- tig aufgeteilt. 4.4.4 Zur Aufteilung des Mobiliars und der übrigen Gegenstände sowie zu deren Abtrans- port ist der Gesuchsteller berechtigt, das Einfamilienhaus an der ... [Adresse], zu- sammen mit allfälligen Transporthelfern zu betreten und sich darin aufzuhalten. Der

- 31 - Termin zur Aufteilung des Mobiliars und zu dessen Abtransport wird zwischen den Parteien abgesprochen. Sollte keine Einigung bezüglich des Termins gefunden wer- den, legt das Gericht den Termin für die Besichtigung der Gegenstände, deren Auftei- lung und Abtransport fest.“ Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, es sei ihm Gelegenheit zu geben, sein Mobiliar, seine Bilder und weitere Gegenstände zu bezeichnen und abzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 4.4.4). Dabei stünden ihm namentlich jene Ge- genstände zu, welche er in die Ehe eingebracht habe, sowie mindestens die Hälf- te der gemeinsam erworbenen Möbel, Bilder und Einrichtungsgegenstände (Rechtsbegehren Ziff. 4.4.1 und 4.4.3; Urk. 33 S. 7). Da das Rechtsbegehren des Gesuchstellers zu unbestimmt war, hat die Vorinstanz ihm nach Erstattung der Duplik (Urk. 93) gestützt auf die richterliche Fragepflicht (§ 55 ZPO/ZH) Frist an- gesetzt, um im Einzelnen zu bezeichnen, welche heute noch vorhandenen Ge- genstände er in die Ehe eingebracht habe und „an welchen Gegenständen (dieje- nigen, die gemeinsam angeschafft wurden, ausgenommen Sachen für die Kinder) er zur Hälfte Anspruch erhebt.“ Des weiteren habe er zu bezeichnen, auf welche er zugunsten der Gesuchstellerin verzichte (Urk. 101 Ziff. 2 lit. l). In seiner undatierten und nicht unterzeichneten Stellungnahme (Urk. 107) führte der Gesuchsteller aus, er sei aufgrund seiner vieljährigen Abwesenheit nicht mehr in der Lage, die Dinge zu benennen, die er mit in die Ehe gebracht ha- be bzw. die während der gemeinsamen Zeit angeschafft worden seien. Der Be- darf der Gesuchstellerin und ihrer Kinder dürfte anders aussehen, je nachdem, ob sie weiterhin im Haus wohnen könnten oder in eine Wohnung zögen. Er sei bereit, auf Eigengut oder seinen Eigengutsanteil temporär – bis zu einem Auszug der Gesuchstellerin – zu verzichten für Gegenstände, die für die Einrichtung des Hau- ses wichtig seien. Aufgrund seiner eigenen schlechten Situation könne er jedoch nicht zu viele Geschenke machen und wolle, dass nicht mehr benötigte Gegen- stände der Errungenschaft verkauft und der Erlös geteilt würde. Daher stelle er den Antrag, das Haus der Gesuchstellerin besuchen und „diese Liste“ ergänzen und anpassen zu dürfen. Beim Auszug habe er nur das ihm Wichtigste mitge- nommen. Es sei dabei funktional getrennt worden:

- 32 - „1.1.2. Futon vom Dachboden als Bett (Eigengut: erworben vor 2000) 1.1.3. Gästebett (Eigengut: erworben 1997) 1.1.4. Eins der beiden roten Sofa (Eigengut: erworben Mitte 2001) 1.1.5. IKEA-Bücherregale (weitgehend Eigengut) 1.1.6. Montana-Bücherregale mit Bücher (Eigengut: erworben 1997) 1.1.7. Teil des Werkzeuges (Eigengut und Errungenschaft) 1.1.8. Kaum Geschirr (Eigengut und Errungenschaft) 1.1.9. IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang (Eigengut: erworben Anfang 2001) 1.1.10. Zwei der drei Garten-Liegestühle (Eigengut: erworben 2000)“ Er erinnere sich noch an folgendes Eigengut: Esstisch (1.40 cm rund mit drei Ausziehplatten), Stühle (ein grosser Lehnstuhl und zehn normale Stühle), das zweite rote Sofa. Da die Wahrscheinlichkeit relativ hoch sei, dass bei einem Wei- terverkauf des Hauses das Haus für einen Neubau abgerissen werde, bestehe die Möglichkeit, bestimmte für den Käufer weitgehend wertlose Gegenstände zu ver- kaufen und den erzielten Betrag aufzuteilen. Darunter würden z.B. fallen: „1.1.10.1.1. Küchenmöbel (inklusive Abzugshaube) 1.1.10.1.2. Amerikanischer Kühlschrank 1.1.10.1.3. Wellnessdusche“

d) Aus der Substantiierungseingabe des Gesuchstellers wird letztlich nicht klar, welche Gegenstände er bei seinem Auszug mitgenommen hatte und welche er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beansprucht. Hat er Ge- genstände, die ihm die Vorinstanz zugesprochen hat, bereits in seinem Besitz, so ist er jedenfalls diesbezüglich durch das vorinstanzliche Urteil nicht beschwert. Andere Gegenstände hat er nicht explizit herausverlangt. Dass einzelne Gegen- stände verkauft und der Erlös unter den Parteien aufgeteilt werden soll, ist ein neuer Antrag, den er bereits im Hauptverfahren hätte stellen können; er ist ver- spätet (§ 114 und § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH). Selbst wenn er nicht verspätet wäre, wä- re er abzuweisen, weil er nur für den (bislang nicht eingetretenen) Fall des Ver- kaufs und Abrisses des Hauses gestellt wurde. Einen Anspruch, die eheliche, der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesene Liegenschaft zusammen mit allfälligen Transporthelfern zu betreten und sich in ihr aufzuhalten, hat der Ge- suchsteller nicht. Wäre er sich über den Bestand des vorhandenen Hausrats nicht

- 33 - im Klaren gewesen, hätte er ein Auskunftsbegehren stellen oder die Aufnahme eines Inventars beantragen können (Art. 195a Abs. 1 ZGB; vgl. BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 204 N 38). Die Rügen des Gesuchstellers gehen fehl.

e) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, der Gesuch- steller habe sämtliches Mobiliar und Hausrat, das bzw. der ihm gehöre, schon im Sommer 2007 abgeholt (Urk. 146/141 S. 10). Diese Behauptung ist nicht nur un- substantiiert, sondern auch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

12. Die Gesuchstellerin verlangt schliesslich die Überweisung der Hälfte des Saldos des Freizügigkeitskontos Nr. 1, ohne darzulegen, wo sie dies vor Vo- rinstanz beantragt hatte bzw. dass es sich dabei um eine zulässige neue Behaup- tung handelt (Urk. 146/141 S. 9). Der Antrag ist abzuweisen.

13. Die Vorinstanz erwog, die Liegenschaft könne nicht der Gesuchstellerin zugewiesen werden, da sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht in der Lage sei, die Liegenschaft gegen volle Entschädigung zu überneh- men. Die Vorinstanz ordnete daher den Verkauf der Liegenschaft an (Urk. 142 S. 11 und 22 f.). Die Gesuchstellerin stellt dem ihre eigene güterrechtliche Ab- rechnung gegenüber (Urk. 146/141 S. 8 f.), der aber aus den dargelegten Grün- den nicht gefolgt werden kann. Es bleibt daher bei der Anordnung der Vorinstanz, wobei ihre Erwägung, wonach der Verkauf durch öffentliche Versteigerung zu er- folgen habe, sofern nicht beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen (Urk. 142 S. 23), der Klarheit halber ins Dispositiv aufzunehmen ist.

14. Da sämtliche Rügen der Parteien gegen das vorinstanzliche Urteil unbe- gründet sind, sind ihre Berufungen abzuweisen und ist das vorinstanzliche Urteil (Dispositivziffern 4-6) zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. VI.

1. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 146/148). Dieses ist abzuwei-

- 34 - sen, da die Berufung der Gesuchstellerin als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu bestätigen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10‘000.– festzusetzen. Die zweitin- stanzlichen Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Beide Parteien unterliegen mit ihren Anträgen, wobei die Gesuchstellerin zwar mehr gestellt hat, die Beurteilung derjenigen des Gesuchstellers sich aber als aufwendiger erwies. Es sind keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen, da beide Parteien mit ih- ren Anträgen unterliegen und keine Berufungsantworten eingeholt wurden. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LC160017-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LC160015-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2015 (FE100030-G) am

16. Februar 2016 in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. Mai 2011 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: ‚1. ….

2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

3. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie werden dem

- 35 - Gericht je die Bestätigung ihrer Vorsorgeeinrichtung (Austrittsleis- tung/Durchführbarkeit mit Stichtag per Ende Mai 2011) bzw. den Beleg über die Eröffnung eines entsprechenden Kontos einreichen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, nach Vorlage der Bestätigung der beteiligten Einrichtungen den der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrag auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügig- keitskonto zu übertragen oder die Parteien vereinbaren, dass der der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrag durch Übernahme (im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung) des Grundstückes ... [Adresse], auf welchem eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Pensionskasse des Gesuchstellers aufgrund des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 186'000.– errichtet wurde, durch die Gesuchstellerin zu Alleineigentum getilgt ist. Wie die Tilgung vorzunehmen sein wird, wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu vereinba- ren sein. Sollte es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu keiner Vereinbarung kommen, so erfolgt die Tilgung des der Hälfte der Differenz entsprechenden Betrages durch Überweisung auf ein von der Gesuchstellerin noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto.‘

3. Die BVG-Sammelstiftung E._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto D._____ AG, F._____ (Vers.-Nr. 1) den Betrag von CHF 30'253.– auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. auf ihren Namen an die Stiftung G._____, ... [Adresse], zu überwei- sen.“

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis sowie im Dispositiv-Auszug Ziff. 2/1, 2/2/3 und 2/3 an die BVG- Sammelstiftung E._____ AG, ... [Adresse], gegen Empfangsschein.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Gegenstände zu Eigentum herauszugeben:

- Futon vom Dachboden als Bett

- Gästebett

- eines der beiden "roten Sofas"

- IKEA-Bücherregale

- Montana-Bücherregale mit Büchern

- Teil des Werkzeuges

- IKEA-Kleiderschränke mit Vorhang

- zwei der drei Garten-Liegestühle

- Esstisch (1.40 cm rund mit 3 Ausziehplatten)

- Stühle (1 grosser Lehnstuhl und 10 normale Stühle)

2. Der Gemeindeammann von Küsnacht/Zollikon/Zumikon wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde C._____ eingetrage- ne Liegenschaft ... [Adresse], Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 1, Wohnhaus mit Garage, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Frei- handverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung.

3. Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden, des WEF-Vorbezugs bei der E._____ AG in der Höhe des BVG-Anspruchs des Gesuchstellers von CHF 155'747.– und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfand- schulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen:

- CHF 78'500.– an die Gesuchstellerin

- ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien.“

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7-9) wird bestätigt.

- 37 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10‘000.–.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Für den Anteil der Gesuchstellerin stellt ihr die Obergerichtskasse Rechnung.

7. Es werden keine Umtriebsentschädigungen für das Berufungsverfahren zu- gesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 146/141 und 146/144/2-28, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 141, mit Formular an das Zivilstandsamt C._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Vorinstanz und nach Ablauf der Beschwerdefrist im Dispositiv-Auszug Ziff. 2 und 3 an das Gemeindeammannamt Küsnacht/Zollikon/Zumikon, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 38 - Zürich, 7. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: mc