Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am 13. August 1999 geheiratet und sind am 30. April 2002 in das eheliche Einfamilienhaus an der C._____-Strasse ... in D._____ ge- zogen. Sie haben drei gemeinsame Kinder, F._____, geb. tt.mm.2001, G._____, geb. tt.mm.2003 und H._____, geb. tt.mm.2005. Seit dem 1. Oktober 2009 leben die Parteien getrennt. Gestützt auf eine Trennungsvereinbarung der Parteien hat- te der Eheschutzrichter des Bezirks Meilen per 7. September 2009 die Gütertren- nung angeordnet (act. 6/15). Am 17. Januar 2012 stellten die Parteien bei der Vo- rinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren (act. 1 und 2). Nach Durchfüh- rung eines aufwändigen Verfahrens erliess die Vorinstanz am 14. April 2014 das folgende unbegründete Teilurteil: " 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
E. 1.1 Der Gesuchsteller beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig unter den Parteien aufzuteilen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 215 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Kosten- und Entschädigungsfol- gen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt. Diese habe im gan- zen, seit 17. Januar 2012 hängigen Verfahren höchstens einen Sechstel ausge- macht und falle nicht ins Gewicht, so dass sich die hälftige Teilung wie bei Schei- dungen auf gemeinsames Begehren und in Kinderbelangen üblich rechtfertige (act. 215 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber die Aufteilung der Ge- richtskosten und Festlegung der Prozessentschädigung durch die Vorinstanz als im Rahmen des Ermessensspielraums für korrekt (act. 224 S. 17).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenregelung zutreffend dargelegt und festgestellt, dass sich die Gerichtsgebühr im Scheidungsverfahren grundsätz- lich nicht nach dem Streitwert bestimme ( § 4 GebV OG), vorliegend die vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren indes zu berücksichtigen seien. Sie wies bei ei- ner nahezu verdoppelten Grundgebühr dem ersten Teilurteil vom 14. April 2014 eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.-- zu, dem vorliegend angefochtenen Teilur- teil vom 20. Mai 2014 eine solche von CHF 30'000.-- (act. 218 S. 34). Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ging es bei
- 28 - der Kostenauflage des nunmehr angefochtenen Entscheides nicht mehr um die Scheidung an sich und die weiteren Nebenfolgen der Scheidung. Die Vorinstanz hat sich für die Prüfung des Obsiegens und Unterliegens deshalb zu Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt. Im Teilurteil vom 14. April 2014 wurden die Kosten der Übung entsprechend den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden die Prozessentschädigungen wettgeschlagen.
E. 1.3 Der Gesuchsteller beantragte vor Vorinstanz eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 824'000.--, die Gesuchstellerin gestand ihm eine solche von CHF 97'642.-- zu. Zuzusprechen sind ihm CHF 245'690.--. Von der streitigen Differenz erhält er wenig mehr als einen Fünftel. Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz berücksichtigten weiteren Faktoren, welche die Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel ziehen, erweist sich daher die vorinstanzliche Auflage der Kosten zu einem Viertel an die Gesuchstellerin und zu drei Vierteln an den Gesuchsteller als sachgerecht.
E. 1.4 Zutreffend ist dagegen der Einwand des Gesuchstellers betreffend die Parteientschädigung. Bei der gleichen Verteilung hat der Gesuchsteller der Gesuchstellerin drei Viertel, mithin CHF 34'500.-- der vollen Entschädigung von CHF 46'000.-- zu bezahlen und die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller CHF 11'500.--. Nach Verrechnung ergibt sich ein Entschädigungsanspruch der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 23'000.--. Den Ersatz der Mehrwertsteuer hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht verlangt (act. 101 S. 3), weshalb sie ihr nicht zu ersetzen ist (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richtes vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird in ein separates Verfahren ver- wiesen.
E. 2.1 Im Berufungsverfahren verlangt der Gesuchsteller eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von noch CHF 625'689.50, wogegen die Gesuchstellerin an der von der Vorinstanz festgelegten Ausgleichszahlung von CHF 111'515.20 festhal- ten will. Zuzusprechen sind wie gesehen CHF 245'690.--. Auch im Berufungsver- fahren rechtfertigt es sich mithin – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller mit Bezug auf die vorinstanzliche Parteientschädigung
- 29 - teilweise obsiegt – die Kosten dem Gesuchsteller zu drei Vierteln und der Ge- suchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind die Pro- zessentschädigungen zu verlegen. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfah- rens ist auf CHF 15'000.--, die volle Prozessentschädigung auf CHF 20'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht gestützt auf die in BGE 138 III 150 ff. (= Pra 101(2012) Nr. 101 = BGer 5A_352/2011 vom 17. Februar 2012) publizierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung geltend, die Vorinstanz hätte in einem ersten Schritt das Miteigentum der Parteien auflösen und eine Entschädigung festlegen müssen. Erst in einem zweiten Schritt hätte das Ergebnis in die Gütermassen beider Ehegatten übertragen werden dürfen, wobei der Mehrwert je hälftig zu teilen gewesen wäre, weil die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht habe, dass das Miteigentum nur gegenüber Dritten gelte und nicht zwischen den Ehegatten (act. 215 S. 5/6). Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass die Vorinstanz keine Zuteilung der Liegenschaft vorgenommen habe; massgebend für die Frage der Mehrwertbeteiligung sei einzig, dass die Eheleute – zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebend – je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien (act. 227 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber davon aus, der Gesuchsteller zitiere den von ihm angerufenen Entscheid nicht vollständig. Dieser könne nicht tel quel auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Selbst wenn aber der Argumentation
- 13 - der Berufungsbegründung gefolgt würde, erweise sich die Kritik am vorinstanzli- chen Urteil als falsch, da die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Mehrwertent- schädigung, wonach der auf den Hypothekenanteil fallende Mehrwert dem Eigen- gut zuzurechnen sei, nichts anderes bedeute, als dass das Eigengut am konjunk- turellen Mehrwert proportional partizipiere (act. 224 S. 5 - 7; act. 230 S. 2).
E. 2.3 Das Bundesgericht hielt in dem vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren angeführten Entscheid BGE 138 III 150 ff. = Pra 101 (2012) Nr. 101 unmissver- ständlich und in Bestätigung seiner Praxis (BGer 5A_87/2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) fest, dass im Scheidungsfall die Teilung von Miteigentum wie auch die Regelung der zwischen den Ehegatten bestehenden besonderen Rechtsverhält- nisse vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 205 ff. ZGB zu er- folgen habe. Der Umstand, dass vorliegend der Vorderrichter im Urteilsdispositiv nicht die Zuweisung an sich festlegte, sondern den Gesuchsteller verpflichtete seinen Miteigentumsanteil auf die Gesuchstellerin zu übertragen, ändert nichts daran, dass es um eben diesen Fall geht, in welchem im Rahmen der Scheidung und dort der güterrechtlichen Auseinandersetzung zunächst Miteigentum aufzulö- sen ist. Auch die Gesuchstellerin geht davon aus, der Vorderrichter habe im Er- gebnis eine Zuweisung nach Art. 205 Abs.2 ZGB vorgenommen (act. 224 S. 5 un- ten). Diese Zuweisung wird seitens des Gesuchstellers wiederum nicht in Frage gestellt (act. 215 S. 6).
3. Ist die Liegenschaft der Gesuchstellerin zugewiesen, ist für die Festsetzung der dem Gesuchsteller zustehenden Entschädigung auf den Verkehrswert der Liegenschaft abzustellen und es sind auch die Erwerbskosten zu ermitteln (BGE 138 III 150 ff. = Pra 101 (2012) Nr. 101, E. 5.1.4). Beide Werte sind umstrit- ten.
4. Verkehrswert
E. 3 Die Kinder, F._____, geboren am tt.mm.2001, G._____, geboren am tt.mm.2003, und H._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- 5 -
E. 3.1 Die Gesuchstellerin stellt im Berufungsverfahren die eingangs erwähnten Verfahrensanträge und verlangt, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, Auszü- ge aus seinem UBS Privatkonto für die Jahre 2002 und 2003 vollständig zu edie- ren und über die Verwendung der in der Zeit vom 26. Juni 2002 bis 25. Februar 2003 bezogenen Gelder Auskunft zu erteilen und sämtliche Belege vorzulegen (act. 224 S. 2/3). Für den Fall, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in diesem Berufungsverfahren neu überprüft werde, bestehe sie darauf, dass der Gesuchsteller aufgefordert wurde, den Abfluss der Mittel von CHF 233'000.-- (act. 163/6) auf CHF 40'000.-- (act. 163/7) im Zeitraum Juni 2002 bis Februar 2003 lückenlos darzulegen und zu dokumentieren. Ohne dies könne er auch nicht beweisen, dass er Umbau- und Renovationskosten aus Eigengut finanziert habe,
- 11 - da das Guthaben auf dem Konto zur Errungenschaft gehöre (act. 224 S. 12/13). Der Gesuchsteller hält die Verfahrensanträge für verspätet (act. 227), was die Gesuchstellerin wiederum bestreitet (act. 230).
E. 3.2 Mit den Berufungsanträgen soll konkret zum Ausdruck gebracht werden, was am angefochtenen Entscheid verändert werden soll. Geht es um eine Geld- leistung, so ist eine Bezifferung erforderlich (ZK ZPO - REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 311 N 34/35). Was die Gesuchstellerin mit ihren Verfahrensanträgen im Berufungsverfahren er- reichen will, wird nicht klar. Sie erwähnt zwar in ihrer Zusammenstellung des Vermögens des Gesuchstellers "Abgeflossene Mittel aus UBS Privatkonto" (act. 224 S. 15), beziffert diese aber nicht. Vor Vorinstanz wies sie bereits auf den Umstand der Vermögensreduktion hin und bezifferte diese dort auch. Sie leitete daraus allerdings nichts ab (act. 173), so wie sie dies auch im Berufungsverfahren nicht tut, was denn auch zu spät wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erscheinen entgegen der Auffassung der Ge- suchstellerin die verlangten Auskünfte auch nicht erforderlich um darzulegen, dass Renovations- und Umbaukosten mittels Eigengut des Gesuchstellers finan- ziert wurden. Es wird zu zeigen sein, dass hievon ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Insgesamt ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin aus den Ver- fahrensanträgen jedenfalls nichts Konkretes ableitet und es an einem rechtlich schützenswerten Interesse an deren Beurteilung fehlt. Es ist darauf nicht einzutre- ten. III.
1. Der Gesuchsteller macht in der Berufung zusammengefasst geltend (act. 215 S. 4 ff.), die Vorinstanz
- habe entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen ohne vorher das Miteigentum nach den sa-
- 12 - chenrechtlichen Regeln zu teilen,
- den Mehrwert proportional statt hälftig zugeteilt und
- Ersatzforderungen des Gesuchstellers nach Art. 206 Abs. 1 und nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin erachtet demgegenüber die Vorgehensweise wie auch die Berechnung durch die Vorinstanz als zutreffend (act. 224 S. 4) Es ist nachstehend auf die einzelnen Vorbringen einzugehen soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind.
E. 4 Eine andere, auch weitergehende Regelung des persönlichen Kontak- tes zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern auf einvernehmlicher Basis und unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder bleibt aus- drücklich vorbehalten.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid für die Bestimmung des Verkehrswertes auf die im Rahmen eines vorgezogenen Beweisverfahrens ein- geholte Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vom 18./26. September 2013 ab (act. 145 und 146). Diese wird von den Parteien grundsätzlich nicht in Zweifel ge-
- 14 - zogen. Wie bereits vor Vorinstanz (act. 162 S. 3) will der Gesuchsteller im Beru- fungsverfahren auf den im Schätzbericht ausgewiesenen "alternativen Verkehrs- wert" in der Höhe von CHF 3'550'000.-- abstellen. Er macht geltend, es handle sich dabei um den massgeblichen Wert, der bei einem Verkauf erzielbar sei. Min- destens müsse aber von einem Wert von CHF 3'475'000.-- ausgegangen werden, der unter Berücksichtigung von maximalen Abbruchkosten von CHF 75'000.-- resultiere (act. 215 S. 6 - 8). Die Gesuchstellerin weist die Vorbringen als zum Teil neu und unzulässig zurück und macht geltend, es müsse – wie dies die Vorinstanz zutreffend gemacht habe – vom Verkehrswert beruhend auf den tat- sächlich bestehenden Verhältnissen ausgegangen werden, mithin von einem Wert von CHF 3'280'000.-- (act. 224 S. 7/8). In der Stellungnahme zur Berufungs- antwort hält der Gesuchsteller an seinem Vorbringen fest und weist den Einwand unzulässiger Noven zurück, wobei er zusätzlich geltend macht, es handle sich bei der Bestimmung des Verkehrswertes um eine Rechtsfrage, welche dem Noven- verbot nicht unterliege (act. 227 S. 4/5); die Gesuchstellerin hält an ihren Vorbrin- gen fest (act. 230 S. 2).
E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller bereits in der Klageantwort geltend gemacht hatte, dass beide Parteien je eine Versiche- rung der Säule 3a in die Ehe eingebracht und zu gleichen Teilen weiter geäufnet hätten (act. 121 S. 3). Dies bestritt die Gesuchstellerin in der Replik nicht (act. 127 S. 5). In der Duplik behauptete der Gesuchsteller, er verfüge über ein 3a-Säulen- konto bei der … Versicherung, über dessen Stand Auskunft zu geben er die Ver- sicherung gebeten habe (act. 162 S. 2), dieses Konto habe bei der Heirat einen Wert von CHF 13'800.-- aufgewiesen (act. 162 S. 8). Die Gesuchstellerin äusserte sich in der Stellungnahme dazu nur insoweit als sie verlangte, der Gesuchsteller habe über das Konto Auskunft zu geben (act. 173 S. 2). Der Gesuchsteller wurde alsdann vom Vorderrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 aufgefordert, eine Bescheinigung der … Versicherung betreffend Saldo des Säulenkontos 3a des Gesuchstellers per 7. September 2009 einzureichen (act. 174). Die Erklärung der … Versicherung datiert vom 29. Oktober 2013 und weist einen Rückkaufsbe- trag per 1. September 2009 von CHF 47'861.00 aus (act. 179). In der Stellung- nahme zum Beweisergebnis äusserte sich der Gesuchsteller diesbezüglich nur noch dahingehend, dass er sein Guthaben bereits seit 1996 äufne (act. 194 S. 3). Die Gesuchstellerin äusserte sich nicht mehr dazu. Bei dieser Behauptungslage ist davon auszugehen, dass der Bestand des fraglichen Kontos nicht bestritten ist, ebenso wenig die konkrete Behauptung des Gesuchstellers in der Duplik, dass dessen Stand per Heiratsdatum bereits bestand und einen Wert von CHF 13'800.-
- aufwies. Damit ist das 3a-Säulenkonto des Gesuchstellers bei der … Versiche- rung dem Eigengut des Gesuchstellers zuzuweisen, wobei zugunsten der Errun- genschaft eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht, welche in der Differenz zwischen dem Wert bei Begründung des Güterstandes (Heirats- datum) und der Auflösung des Güterstandes (7. September 2009) besteht, mithin in der Höhe von CHF 34'061.-- (CHF 47'861.-- abzüglich CHF 13'800.--) (STECK, FamKomm Band I, 2. Aufl., Art. 197 N 26 und N 28 - 32).
- 25 -
8. Die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien blieb im Übrigen unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat und sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen ist.
9. Die Vermögen der Gesuchsteller stellen sich wie folgt dar:
E. 5 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder F._____, geboren am tt.mm.2001, G._____, geboren am tt.mm.2003, und H._____, geboren am tt.mm.2005, monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge inklusive gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- 6 -
- CHF 1'800.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kin- der, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
E. 5.3 Zusammenfassend reduzieren sich die vom Gesuchsteller geltend gemach- ten Kosten um CHF 3'155.-- (Kanalreinigung CHF 359.--, Bohrhammer CHF 1'871.--, Feuerlöscher CHF 645.-- und Schlüssel anpassen CHF 280.--). Es ist mithin von Umbau- und Renovationskosten von insgesamt CHF 504'453.70 auszugehen. Der Gesuchsteller selbst reduzierte diese im Berufungsverfahren auf CHF 500'000.--, worauf er zu behaften ist. Aufgrund der unbestrittenen Darstel- lung beider Parteien wurden davon CHF 250'000.-- durch die Aufnahme der Hy- pothek finanziert, mit Bezug auf den Restbetrag kann entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch im Umfang von CHF 150'000.-- nicht davon ausgegan- gen werden, sie seien durch Eigengut des Gesuchstellers finanziert wurden, da wie gesehen (vgl. vorn Ziff. 5.1.) ein Bezug der Aufwendungen zum Eigengut des Gesuchstellers nicht hinreichend dargetan wurde. Es ist dem Gesuchsteller indes insoweit zuzustimmen, dass sich nach dem Gesagten die für die güterrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Gestehungskosten gegenüber der Annahme der Vorinstanz um CHF 250'000.-- erhöhen.
E. 6 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (beispielsweise Zahnregulierungen, Nachhilfe- und Stützun- terricht usw.) zur Hälfte zu beteiligen, soweit er vorgängig sein Einver- ständnis erklärt hat.
E. 6.1 Der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist aus dem Er- werb zu Miteigentum zu folgern, dass auch der Mehrwert hälftig zu teilen ist, so-
- 23 - weit keine andere Abmachung besteht oder der Kaufvertrag nichtig ist (Pra 101 (2012) Nr. 101 E. 5.1.4.). Eine solche abweichende Abmachung (oder Nichtigkeit) behaupteten die Parteien vorliegend nicht. Soweit die Gesuchstellerin aus E.5.2.4.2. des zitierten bundesgerichtlichen Entscheides eine proportionale Auftei- lung des Mehrwertes ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, dass es beim dortigen Verweis um das Verhältnis der verschiedenen Gütermassen eines Ehegatten geht, welche vorliegend nicht zur Diskussion steht. Es ergibt sich für die Auflösung des Miteigentums der Parteien an der ehelichen Liegenschaft folgende Rechnung: Die Liegenschaft ist zum Wert von CHF 3'280'000.-- der Gesuchstellerin zuzuwei- sen. In Abzug zu bringen ist der unbestrittenermassen von der Gesuchstellerin bzw. deren Eltern stammende Finanzierungsanteil von CHF 1 Mio. sowie die Hy- pothek in der Höhe von CHF 1,25 Mio. Die weiteren CHF 250'000.-- für Umbau- und Renovationskosten, die der Errungenschaft zuzuweisen sind, stehen den Ge- suchstellern je zur Hälfte zu; sie sind bei der sachenrechtlichen Teilung als Erste- hungskosten ebenfalls in Abzug zu bringen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht dem Gesuchsteller eine Ersatzforderung im hälftigen Umfang, d.h. im Umfang von CHF 125'000.-- zu (Art. 206 Abs. 1 ZGB). (Blieben die CHF 250'000.-- bereits im Rahmen der sachenrechtlichen Teilung unberück- sichtigt, so entfiele die erwähnte Ersatzforderung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, was zum selben Resultat führt). Es ergibt sich demnach fol- gender Ersatzanspruch des Gesuchstellers: CHF 390'000.-- (CHF 3'280'000.-- ./. CHF 1 Mio, ./. CHF 1'250'000.-- ./. CHF 250'000.--, davon die Hälfte).
E. 7 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 hiervor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2012 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index IV. Güterrecht
E. 7.1 Mit Bezug auf die Zuweisung einzelner Vermögenswerte an die verschiede- nen Gütermassen rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe aktenwidrig festge- halten, er habe keine Vermögenswerte in die Ehe eingebracht, obwohl er, der Gesuchsteller, geltend gemacht hatte, dass zu seinem Eigengut auch der im Zeit- punkt der Heirat vom 13. August 1999 vorhandene Wert der … Versicherung in der Höhe von CHF 13'800.-- gehöre, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei (act. 215 S. 14; act. 227 S. 7). Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz in der Stellungnahme zu den Dupliknoven die Darstellung
- 24 - des Gesuchstellers bestritten und darauf hingewiesen, dass dieser noch immer keine Auskunft über sein Guthaben bei der … Versicherung erteilt habe (act. 224 S. 14; act. 230 S. 4).
E. 8 Die Kosten des unbegründeten Teilurteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt.
E. 9 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 9.1 Vermögen des Gesuchstellers: Zu berücksichtigen ist die Ersatzforderung des Gesuchstellers im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB aufgrund der hälftig anzunehmenden Beteiligung an den CHF 250'000.-- Umbau- und Renovationskosten sowie die weiteren von der Vor- instanz genannten Positionen: Aktiven Passiven Entschädigung aus der Liegenschaft CHF 390'000.-- Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB CHF 125'000.-- UBS-Konto … CHF 1'275.-- Konto Raiffeisenbank Zürich CHF 305.-- 3a -Säulenkonto … Versicherung CHF 47'861.-- UBS-Konto … CHF 3'102.00 Vermögen CHF 561'339.--
E. 9.2 Vermögen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hält in ihrer Vermögenszusammenstellung in der Berufungs- antwort ohne jeglichen Kommentar dazu fest, dass es das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beim Vermögen der Gesuchstellerin aufgeführte Konto Raiffeisen im Wert von CHF 7'505.-- nicht gebe (act. 224 S. 16). Der Gesuchstel- ler hatte dieses Konto in der vorinstanzlichen Duplik erwähnt (act. 162 S. 2), die Gesuchstellerin liess dies in ihrer Stellungnahme unkommentiert (act. 173). Die Vorinstanz ging angesichts dieser Behauptungslage zu Recht vom Bestand des Kontos in der behaupteten Höhe aus, die Gesuchstellerin tut in der Berufungsant- wort nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich fehlerhaft vorgegangen sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Behauptung nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können.
- 26 - Das Vermögen der Gesuchstellerin präsentiert sich demnach wie folgt: Liegenschaft CHF 3'280'000.-- Hypothekarschulden CHF 1'250'000 Entschädigung aus der Liegenschaft CHF 390'000 Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB CHF 125'000 UBS Konto … CHF 1'413.-- UBS Wertschriftenkonto CHF 352'626.-- UBS Drittsäulenkonto CHF 75'543.60 Konto Raiffeisen Nr. … CHF 7'505.-- Vermögen CHF 1'952'087.--
E. 9.3 Bei der Ermittlung der Gütermassen ist beim Gesuchsteller der Betrag von CHF 13'800.--, mithin der Wert des 3a Säulenkonto bei der … Versicherung (Wert im Zeitpunkt der Heirat) zu berücksichtigen. Seine übrigen Vermögensposi- tionen stellen nach dem Gesagten Errungenschaft dar. Bei der Gesuchstellerin bilden mit Ausnahme der beiden Konti Raiffeisen mit einem Wert von CHF 7'505.-
- und UBS … mit einem Wert von CHF 1'413.-- sämtliche Vermögenswerte Ei- gengut dar. Dass das erstgenannte Konto nicht bestehe, hat die Gesuchstellerin wie gesehen zu spät behauptet.
E. 9.4 Die Berechnung des Vorschlages ergibt sich wie folgt: Vermögen des Gesuchstellers: Vermögen CHF 561'339.-- ./. Eigengut CHF 13'800.-- Errungenschaft: CHF 547'539.-- Vermögen der Gesuchstellerin: Vermögen CHF 1'952'087.-- ./. Eigengut CHF 1'943'169.-- Errungenschaft CHF 8'918.--
- 27 - Jedem Gesuchsteller steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu, dem Ge- suchsteller mithin von jenem der Gesuchstellerin CHF 4'459.--, der Gesuchstelle- rin CHF 273'769.50, was verrechnet einen güterrechtlichen Anspruch der Ge- suchstellerin von CHF 269'310.-- ergibt. Bringt man diesen Betrag von dem dem Gesuchsteller zustehenden Betrag von CHF 515'000.-- in Abzug so hat die Ge- suchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller einen güterrechtliche Ausgleichsbe- trag von CHF 245'690.00 zu bezahlen. IV.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils
E. 10 Schriftliche Mitteilung an − die Parteien; sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an den Zivilstandskreis E._____; − im Dispositivauszug Ziff. 1 und 6 an die M._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse]; je gegen Empfangsschein.
E. 11 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Postfach 881, 8706 Meilen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO)."
- 9 - Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens blieb die güterrechtliche Auseinandersetzung soweit sie nicht Mobiliar und Gegenstände betrafen.
2. Mit Teilurteil vom 20. Mai 2014 nahm die Vorinstanz Vormerk, dass die Ehe der Parteien per 8. Mai 2014 rechtskräftig geschieden und die Parteien mit Bezug auf Mobiliar und Gegenstände güterrechtlich auseinandergesetzt sind (act. 218, Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde verpflichtet, seinen Eigentumsanteil am Einfamilienhaus an der C._____-Strasse ... in D._____ auf die Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- te (nachfolgend Gesuchstellerin) zu übertragen und die erforderlichen Mitwir- kungshandlungen zur Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Ge- suchstellerin vorzunehmen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die auf der Liegenschaft lastenden Schulden unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht zu übernehmen und bei der Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht soweit nötig mitzuwirken (act. 218, Dispositiv Ziff. 3 und 4). Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güter- rechtlichen Ansprüche CHF 111'515.20 zu bezahlen (act. 218, Dispositiv Ziff. 5). Die übrigen Begehren wurden abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungen zu drei Vierteln zulasten des Gesuchstellers und zu einem Viertel zulasten der Gesuchstellerin festgelegt (act. 218, Dispositiv Ziff. 6 - 9). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin am 2. Juni 2014 (act. 207/1) und dem Gesuchsteller am 3. Juni 2014 (act. 207/3) zugestellt.
3. Am 30. Juni 2014 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung. Er stellte die eingangs genannten Anträge (act. 215). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde er zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren ver- pflichtet und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 219). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 220 und 221). Die Gesuchstellerin erstattete die Berufungs- antwort unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht am 15. September 2014 (act. 222 und act. 224). Diese wurde dem Gesuchsteller am 24. November 2014 zugestellt (act. 226). Er liess sich dazu mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 vernehmen (act. 227), die Gesuchstellerin wiederum hiezu mit Eingabe vom
- 10 -
10. Dezember 2014 (act. 230). Nachdem diese wiederum am 12. Dezember 2014 dem Gesuchsteller zugestellt worden war (act. 232), verstrich eine weitere Frist für die Wahrung des "Replikrechts" unbenutzt. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die güterrechtliche Ausei- nandersetzung, welche im vorliegenden Verfahren einzig zur Beurteilung ansteht, von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht ist und es Sache der Parteien ist, dem Gericht den Prozessstoff darzulegen. Unbestritten ist, dass die Parteien keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Massgebender Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist sodann der 7. September 2009.
2. Die Berufung des Gesuchstellers richtet sich einzig gegen Dispositiv Ziff. 5, 8 und 9 des vorinstanzlichen Teilurteils (act. 215 S. 2). Die Gesuchstellerin hat weder eine eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben (act. 224 S. 2). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Soweit das vorinstanzliche Teilurteil unangefochten blieb (Dispositiv Ziff. 1 - 4 sowie Ziff. 6 und 7), ist es per 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Mai 2014 hinsichtlich der Dispositiv Ziff. 1 - 4 sowie 6 und 7 am 16. Septem- ber 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Verfahrensanträge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vom
- September 2014 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. und erkannt:
- Dispositiv Ziff. 5 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Gesuch- steller und Berufungskläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprü- che CHF 245'690.-- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Zu- stellung dieses Urteils.
- Dispositiv Ziff. 8 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird bestätigt.
- Dispositiv Ziff. 9 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben und der Gesuchsteller wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 23'000.-- zu bezah- len. - 30 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.-- und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchsteller und Berufungskläger und zu einem Viertel der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die Gerichts- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit CHF 11'250.-- zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von CHF 10'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 500'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur Z._____, in ihrer Eigenschaft als Prozessbeiständin im Sinne von Art. 299 ZPO für die Kinder der Parteien betreffend Ehescheidung (Art. 112) Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Mai 2014; Proz. FE120005
- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (act. 160, sinngemäss) "Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: Sämtliche beweglichen Sachen und Wertschriften sowie Schulden der Partei- en seien derjenigen Partei zuzuweisen, auf die sie eingetragen sind, bzw. in deren Besitz sie sind oder auf deren Namen sie lauten. Der hälftige Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der Liegenschaft C._____-Strasse ... in ... D._____, Grundbuchamt E._____, Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. … sei auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Der Ausgleichsanspruch des Gesuchstellers aus der Übertragung des hälfti- gen Miteigentums der Liegenschaft sei auf CHF 97'642.– festzulegen." Des Gesuchstellers (act. 162, sinngemäss) "Der Ausgleichsanspruch des Gesuchstellers aus der Übertragung des hälfti- gen Miteigentums der Liegenschaft sei auf CHF 824'000.– festzulegen." Teil-Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Mai 2014:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Teilurteil vom
14. April 2014 rechtskräftig (Rechtskraftdatum 8. Mai 2014) geschieden wurde.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien im Bezug auf Mobiliar und Gegenstände bereits güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Strasse ... in ... D._____ (Grundbuchblatt …, Kat. Nr. …) auf die Gesuch- stellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____-Strasse ... in ... D._____ (Grundbuchblatt …, Kat. Nr. …) las- tenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche er-
- 3 - forderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht notwendig sind.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner gü- terrechtlichen Ansprüche CHF 111'515.20 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
6. Die übrigen Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 3'166.– Gutachten Liegenschaft Fr. 33'166.– Total
8. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu drei Vierteln und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 34'500.– zu bezahlen. 10./11. Mitteilung/Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 215 S. 2): "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 5, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger zur Abgeltung sei- ner güterrechtlichen Ansprüche CHF 625'689.50 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen.
4. Die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens seien wettzuschlagen.
5. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 224 S. 2):
- 4 - "Die Berufung sei abzuweisen und Ziff. 5, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Mai 2014 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten." Verfahrensanträge: "Der Gesuchsteller und Berufungskläger sei gerichtlich aufzufordern, die Auszüge aus seinem UBS Privatkonto … für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 vollständig zu edieren. Der Gesuchsteller und Berufungskläger sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Verwendung der von seinem UBS Privatkonto … in der Zeit vom 26. Juni bis 25. Februar 2003 bezogenen Guthaben und sämtliche dazugehörigen Belege vorzulegen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am 13. August 1999 geheiratet und sind am 30. April 2002 in das eheliche Einfamilienhaus an der C._____-Strasse ... in D._____ ge- zogen. Sie haben drei gemeinsame Kinder, F._____, geb. tt.mm.2001, G._____, geb. tt.mm.2003 und H._____, geb. tt.mm.2005. Seit dem 1. Oktober 2009 leben die Parteien getrennt. Gestützt auf eine Trennungsvereinbarung der Parteien hat- te der Eheschutzrichter des Bezirks Meilen per 7. September 2009 die Gütertren- nung angeordnet (act. 6/15). Am 17. Januar 2012 stellten die Parteien bei der Vo- rinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren (act. 1 und 2). Nach Durchfüh- rung eines aufwändigen Verfahrens erliess die Vorinstanz am 14. April 2014 das folgende unbegründete Teilurteil: " 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird in ein separates Verfahren ver- wiesen.
3. Die Kinder, F._____, geboren am tt.mm.2001, G._____, geboren am tt.mm.2003, und H._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- 5 -
4. Im Übrigen werden die Vereinbarungen der Parteien über die Scheidungsfol- gen vom 23. Oktober 2012 sowie vom 1. April 2014 genehmigt. Die Vereinba- rungen lauten wie folgt: A 1. Teilvereinbarung vom 23. Oktober 2012 (act. 73) " […] I. […]
1. […] II. Kinderbelange
2. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder
- jedes 2. Wochenende von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr,
- einmal pro Woche an einem Abend, von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
- an deren Geburtstagen für ein Mittag- oder Abendessen,
- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr so- wie in den geraden Jahren an Ostern (von Gründonnerstagabend 19:00 Uhr bis Ostermontag 19:00 Uhr) und in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Freitag vor Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 19:00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden, beziehungs- weise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Hat die Gesuchstellerin ihm vorgängig keine eigenen Ferienwünsche mitgeteilt, sei vom Vor- recht des Gesuchstellers auszugehen.
4. Eine andere, auch weitergehende Regelung des persönlichen Kontak- tes zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern auf einvernehmlicher Basis und unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder bleibt aus- drücklich vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder F._____, geboren am tt.mm.2001, G._____, geboren am tt.mm.2003, und H._____, geboren am tt.mm.2005, monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge inklusive gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
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- CHF 1'800.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kin- der, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (beispielsweise Zahnregulierungen, Nachhilfe- und Stützun- terricht usw.) zur Hälfte zu beteiligen, soweit er vorgängig sein Einver- ständnis erklärt hat.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 hiervor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2012 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index IV. Güterrecht
8. Die Parteien erklären, dass sie in Bezug auf Mobiliar und Gegenstände bereits güterrechtlich auseinandergesetzt sind." B 2. Teilvereinbarung vom 23. Oktober 2012 (act. 74) " […] III. Nachehelicher Unterhalt
1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu be- zahlen:
- CHF 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2021;
- hernach CHF 1'000.–, ab Oktober 2021 bis September 2026, sofern die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für mindestens 1 Kind gemäss 1. Teilvereinbarung vom 23. Oktober 2012 ge- mäss Ziff. 5 weggefallen ist; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand
- 7 - Ende September 2012 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 1 hiervor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung." C 3. Teilvereinbarung vom 1. April 2014 (act. 195) " […] II. Kinderbelange
1. Ziff. 2. bis 4. der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom
23. Oktober 2012 wird wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:
a) es seien die Kinder F._____, geb. tt.mm.2001, G._____, geb. tt.mm.2003 und H._____, geb. tt.mm.2005 unter die gemein- same elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
b) es seien die Kinder unter der elterlichen Obhut der Gesuchstel- lerin zu belassen.
c) Ziff. 3. sei wie folgt zu ergänzen: bis zum Oberstufeneintritt von H._____ sei das Ferienbesuchsrecht jeweils auf maximal eine Woche am Stück zu beschränken.
d) Ziff. 4 sei wie folgt zu ergänzen: auf die Wünsche der Kinder und eigene Aktivitätsplanungen an den Besuchswochenen- den/-tagen und in den Ferien sei angemessen Rücksicht zu nehmen.
e) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Kindseltern darauf geeinigt haben, sich zwecks Verbesserung ihrer Kom- munikation und zur Lösungsfindung in Kinderbelangen in Me- diation bei Frau lic. phil. I._____, … Mediation, oder bei fehlen- der Kapazität von Frau I._____ bei der öffentlichen Mediations- stelle J._____ (J._____) zu begeben, und dass sie sich bereit erklärt haben, Frau K._____, L._____ GmbH, Regionalstelle J._____, einen Auftrag zur sozialpädagogischen Familienbe- gleitung, je nach Bedarf angepasst oder ergänzt als Familien- coaching, zu erteilen, zwecks Begleitung und Unterstützung in Erziehungsfragen sowie zwecks Stärkung der Eltern-Kind- Beziehung."
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5. Die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben der Parteien gemäss Art. 22 FZG werden hälftig geteilt.
6. Die M._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft dieses Teilurteils vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Konto Nr. …) CHF 188'658.35.– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Sozialvers.-Nr. …) bei der N._____ Stiftung, … [Adresse], zu Gunsten der Gesuchstellerin zu übertragen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten des unbegründeten Teilurteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Be- gründung verlangt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien; sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an den Zivilstandskreis E._____; − im Dispositivauszug Ziff. 1 und 6 an die M._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse]; je gegen Empfangsschein.
11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Mei- len, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Postfach 881, 8706 Meilen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO)."
- 9 - Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens blieb die güterrechtliche Auseinandersetzung soweit sie nicht Mobiliar und Gegenstände betrafen.
2. Mit Teilurteil vom 20. Mai 2014 nahm die Vorinstanz Vormerk, dass die Ehe der Parteien per 8. Mai 2014 rechtskräftig geschieden und die Parteien mit Bezug auf Mobiliar und Gegenstände güterrechtlich auseinandergesetzt sind (act. 218, Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde verpflichtet, seinen Eigentumsanteil am Einfamilienhaus an der C._____-Strasse ... in D._____ auf die Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- te (nachfolgend Gesuchstellerin) zu übertragen und die erforderlichen Mitwir- kungshandlungen zur Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Ge- suchstellerin vorzunehmen. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die auf der Liegenschaft lastenden Schulden unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht zu übernehmen und bei der Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht soweit nötig mitzuwirken (act. 218, Dispositiv Ziff. 3 und 4). Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güter- rechtlichen Ansprüche CHF 111'515.20 zu bezahlen (act. 218, Dispositiv Ziff. 5). Die übrigen Begehren wurden abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungen zu drei Vierteln zulasten des Gesuchstellers und zu einem Viertel zulasten der Gesuchstellerin festgelegt (act. 218, Dispositiv Ziff. 6 - 9). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin am 2. Juni 2014 (act. 207/1) und dem Gesuchsteller am 3. Juni 2014 (act. 207/3) zugestellt.
3. Am 30. Juni 2014 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung. Er stellte die eingangs genannten Anträge (act. 215). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde er zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren ver- pflichtet und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 219). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 220 und 221). Die Gesuchstellerin erstattete die Berufungs- antwort unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht am 15. September 2014 (act. 222 und act. 224). Diese wurde dem Gesuchsteller am 24. November 2014 zugestellt (act. 226). Er liess sich dazu mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 vernehmen (act. 227), die Gesuchstellerin wiederum hiezu mit Eingabe vom
- 10 -
10. Dezember 2014 (act. 230). Nachdem diese wiederum am 12. Dezember 2014 dem Gesuchsteller zugestellt worden war (act. 232), verstrich eine weitere Frist für die Wahrung des "Replikrechts" unbenutzt. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die güterrechtliche Ausei- nandersetzung, welche im vorliegenden Verfahren einzig zur Beurteilung ansteht, von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht ist und es Sache der Parteien ist, dem Gericht den Prozessstoff darzulegen. Unbestritten ist, dass die Parteien keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Massgebender Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist sodann der 7. September 2009.
2. Die Berufung des Gesuchstellers richtet sich einzig gegen Dispositiv Ziff. 5, 8 und 9 des vorinstanzlichen Teilurteils (act. 215 S. 2). Die Gesuchstellerin hat weder eine eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben (act. 224 S. 2). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Soweit das vorinstanzliche Teilurteil unangefochten blieb (Dispositiv Ziff. 1 - 4 sowie Ziff. 6 und 7), ist es per 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist. 3.1. Die Gesuchstellerin stellt im Berufungsverfahren die eingangs erwähnten Verfahrensanträge und verlangt, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, Auszü- ge aus seinem UBS Privatkonto für die Jahre 2002 und 2003 vollständig zu edie- ren und über die Verwendung der in der Zeit vom 26. Juni 2002 bis 25. Februar 2003 bezogenen Gelder Auskunft zu erteilen und sämtliche Belege vorzulegen (act. 224 S. 2/3). Für den Fall, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in diesem Berufungsverfahren neu überprüft werde, bestehe sie darauf, dass der Gesuchsteller aufgefordert wurde, den Abfluss der Mittel von CHF 233'000.-- (act. 163/6) auf CHF 40'000.-- (act. 163/7) im Zeitraum Juni 2002 bis Februar 2003 lückenlos darzulegen und zu dokumentieren. Ohne dies könne er auch nicht beweisen, dass er Umbau- und Renovationskosten aus Eigengut finanziert habe,
- 11 - da das Guthaben auf dem Konto zur Errungenschaft gehöre (act. 224 S. 12/13). Der Gesuchsteller hält die Verfahrensanträge für verspätet (act. 227), was die Gesuchstellerin wiederum bestreitet (act. 230). 3.2. Mit den Berufungsanträgen soll konkret zum Ausdruck gebracht werden, was am angefochtenen Entscheid verändert werden soll. Geht es um eine Geld- leistung, so ist eine Bezifferung erforderlich (ZK ZPO - REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 311 N 34/35). Was die Gesuchstellerin mit ihren Verfahrensanträgen im Berufungsverfahren er- reichen will, wird nicht klar. Sie erwähnt zwar in ihrer Zusammenstellung des Vermögens des Gesuchstellers "Abgeflossene Mittel aus UBS Privatkonto" (act. 224 S. 15), beziffert diese aber nicht. Vor Vorinstanz wies sie bereits auf den Umstand der Vermögensreduktion hin und bezifferte diese dort auch. Sie leitete daraus allerdings nichts ab (act. 173), so wie sie dies auch im Berufungsverfahren nicht tut, was denn auch zu spät wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erscheinen entgegen der Auffassung der Ge- suchstellerin die verlangten Auskünfte auch nicht erforderlich um darzulegen, dass Renovations- und Umbaukosten mittels Eigengut des Gesuchstellers finan- ziert wurden. Es wird zu zeigen sein, dass hievon ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Insgesamt ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin aus den Ver- fahrensanträgen jedenfalls nichts Konkretes ableitet und es an einem rechtlich schützenswerten Interesse an deren Beurteilung fehlt. Es ist darauf nicht einzutre- ten. III.
1. Der Gesuchsteller macht in der Berufung zusammengefasst geltend (act. 215 S. 4 ff.), die Vorinstanz
- habe entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen ohne vorher das Miteigentum nach den sa-
- 12 - chenrechtlichen Regeln zu teilen,
- den Mehrwert proportional statt hälftig zugeteilt und
- Ersatzforderungen des Gesuchstellers nach Art. 206 Abs. 1 und nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin erachtet demgegenüber die Vorgehensweise wie auch die Berechnung durch die Vorinstanz als zutreffend (act. 224 S. 4) Es ist nachstehend auf die einzelnen Vorbringen einzugehen soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die güterrechtliche Ausei- nandersetzung wie folgt vorzunehmen ist: 1) Trennung des Vermögens von Mann und Frau, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (act. 218 S. 12; HAUSHEER/GEISER/ AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, § 12 Rz 12.154 ff.). 2.2. Der Gesuchsteller macht gestützt auf die in BGE 138 III 150 ff. (= Pra 101(2012) Nr. 101 = BGer 5A_352/2011 vom 17. Februar 2012) publizierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung geltend, die Vorinstanz hätte in einem ersten Schritt das Miteigentum der Parteien auflösen und eine Entschädigung festlegen müssen. Erst in einem zweiten Schritt hätte das Ergebnis in die Gütermassen beider Ehegatten übertragen werden dürfen, wobei der Mehrwert je hälftig zu teilen gewesen wäre, weil die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht habe, dass das Miteigentum nur gegenüber Dritten gelte und nicht zwischen den Ehegatten (act. 215 S. 5/6). Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass die Vorinstanz keine Zuteilung der Liegenschaft vorgenommen habe; massgebend für die Frage der Mehrwertbeteiligung sei einzig, dass die Eheleute – zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebend – je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien (act. 227 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber davon aus, der Gesuchsteller zitiere den von ihm angerufenen Entscheid nicht vollständig. Dieser könne nicht tel quel auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Selbst wenn aber der Argumentation
- 13 - der Berufungsbegründung gefolgt würde, erweise sich die Kritik am vorinstanzli- chen Urteil als falsch, da die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Mehrwertent- schädigung, wonach der auf den Hypothekenanteil fallende Mehrwert dem Eigen- gut zuzurechnen sei, nichts anderes bedeute, als dass das Eigengut am konjunk- turellen Mehrwert proportional partizipiere (act. 224 S. 5 - 7; act. 230 S. 2). 2.3. Das Bundesgericht hielt in dem vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren angeführten Entscheid BGE 138 III 150 ff. = Pra 101 (2012) Nr. 101 unmissver- ständlich und in Bestätigung seiner Praxis (BGer 5A_87/2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) fest, dass im Scheidungsfall die Teilung von Miteigentum wie auch die Regelung der zwischen den Ehegatten bestehenden besonderen Rechtsverhält- nisse vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 205 ff. ZGB zu er- folgen habe. Der Umstand, dass vorliegend der Vorderrichter im Urteilsdispositiv nicht die Zuweisung an sich festlegte, sondern den Gesuchsteller verpflichtete seinen Miteigentumsanteil auf die Gesuchstellerin zu übertragen, ändert nichts daran, dass es um eben diesen Fall geht, in welchem im Rahmen der Scheidung und dort der güterrechtlichen Auseinandersetzung zunächst Miteigentum aufzulö- sen ist. Auch die Gesuchstellerin geht davon aus, der Vorderrichter habe im Er- gebnis eine Zuweisung nach Art. 205 Abs.2 ZGB vorgenommen (act. 224 S. 5 un- ten). Diese Zuweisung wird seitens des Gesuchstellers wiederum nicht in Frage gestellt (act. 215 S. 6).
3. Ist die Liegenschaft der Gesuchstellerin zugewiesen, ist für die Festsetzung der dem Gesuchsteller zustehenden Entschädigung auf den Verkehrswert der Liegenschaft abzustellen und es sind auch die Erwerbskosten zu ermitteln (BGE 138 III 150 ff. = Pra 101 (2012) Nr. 101, E. 5.1.4). Beide Werte sind umstrit- ten.
4. Verkehrswert 4.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid für die Bestimmung des Verkehrswertes auf die im Rahmen eines vorgezogenen Beweisverfahrens ein- geholte Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vom 18./26. September 2013 ab (act. 145 und 146). Diese wird von den Parteien grundsätzlich nicht in Zweifel ge-
- 14 - zogen. Wie bereits vor Vorinstanz (act. 162 S. 3) will der Gesuchsteller im Beru- fungsverfahren auf den im Schätzbericht ausgewiesenen "alternativen Verkehrs- wert" in der Höhe von CHF 3'550'000.-- abstellen. Er macht geltend, es handle sich dabei um den massgeblichen Wert, der bei einem Verkauf erzielbar sei. Min- destens müsse aber von einem Wert von CHF 3'475'000.-- ausgegangen werden, der unter Berücksichtigung von maximalen Abbruchkosten von CHF 75'000.-- resultiere (act. 215 S. 6 - 8). Die Gesuchstellerin weist die Vorbringen als zum Teil neu und unzulässig zurück und macht geltend, es müsse – wie dies die Vorinstanz zutreffend gemacht habe – vom Verkehrswert beruhend auf den tat- sächlich bestehenden Verhältnissen ausgegangen werden, mithin von einem Wert von CHF 3'280'000.-- (act. 224 S. 7/8). In der Stellungnahme zur Berufungs- antwort hält der Gesuchsteller an seinem Vorbringen fest und weist den Einwand unzulässiger Noven zurück, wobei er zusätzlich geltend macht, es handle sich bei der Bestimmung des Verkehrswertes um eine Rechtsfrage, welche dem Noven- verbot nicht unterliege (act. 227 S. 4/5); die Gesuchstellerin hält an ihren Vorbrin- gen fest (act. 230 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil zutreffend fest, der Gesuchstel- ler gehe ohne Begründung vom "alternativen Verkehrswert" im Schätzungsbericht aus. Zum "alternativen Verkehrswert" bemerkte der Gutachter, dass er rein theo- retisch auf der Basis der heutigen BZO der Gemeinde D._____ und den örtlichen Gegebenheiten und Verhältnissen bei geschickter Anordnung und Gestaltung und eines neuen Gebäudes und maximaler Ausnützung stehe (act. 146, dort Land- wert-/Anlagekostenberechnung, letzte Seite). Demgegenüber bezeichnet der Gutachter den ermittelten Markt-/Verkehrswert von CHF 3'280'000.-- als den mutmasslichen Grundstückspreis, welcher im Grundstücksverkehr unter Dritten aufgrund einer kurzfristigen Nachfrage und Markterfahrung realisierbar erscheine (act. 145 S. 6), mithin als jenen Wert, der bei einem Verkauf erzielbar ist. Eben diesen, bei einem Verkauf erzielbaren Wert bezeichnet auch der Gesuchsteller im Berufungsverfahren als massgebend (act. 215 S. 7). Wenn die Vorinstanz auf diesen Wert abstellte, ist dies daher nicht zu beanstanden. Soweit der Gesuch- steller im Berufungsverfahren neue Beweismittel bezeichnet und neu auch Be- rechnungen mit den mutmasslichen Abbruchkosten anstellt, sind diese Vorbrin-
- 15 - gen neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller tut nicht dar, inwiefern sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig hätten vorge- bracht werden können.
5. Gestehungskosten Im Zusammenhang mit den Gestehungskosten macht der Gesuchsteller einer- seits geltend, mit seinem Eigengut Renovations- und Umbauarbeiten finanziert zu haben (nachstehend Ziff. 5.1.); andererseits will er alle von ihm behaupteten Re- novations- und Umbaukosten als Gestehungskosten berücksichtigt haben (nach- stehend Ziff. 5.2.). 5.1.1. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausgeführt, er ha- be insgesamt nicht substanziiert genug behauptet, welche Masse zu welchem Zeitpunkt in welche andere Masse investiert bzw. Schulden übernommen habe und welche konkreten Ansprüche daraus abgeleitet würden. Er, der Gesuchstel- ler, habe bereits mit der Klageantwort vom 12. März 2013 ausgeführt, dass es mit dem Vater der Berufungsbeklagten vereinbart gewesen sei, dass die Familie des Berufungsklägers die Umbau- und Renovationsarbeiten übernehme. Die Kosten seien mit CHF 751'000.-- beziffert (CHF 250'000.-- durch Hypothek und Restbe- trag durch die Familie). Sodann habe er die einzelnen Handwerksarbeiten aufge- listet und weiter aufgeführt, an verschiedenen Daten genau bezifferte Beträge er- halten zu haben; die dazu offerierten Beweis habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht abgenommen (act. 215 S. 8 ff.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, der Gesuchsteller sei der Substanziierungsauflage des Gerichts nicht genügend bzw. verspätet nachgekommen. Überdies seien die Vorbringen durch die Darstel- lung der Gesuchstellerin widerlegt (act. 224 S. 8 ff.). In der Stellungnahme zur Be- rufungsantwort weist der Gesuchsteller die Einwände der Gesuchstellerin zurück (act. 127 S. 5/6), die Gesuchstellerin hält an ihrer Darstellung fest (act. 230 S. 3). 5.1.2. Die Vorinstanz anerkannte die Auflistung der Arbeiten durch den Gesuch- steller (act. 162 S. 3 -8) als genügend substanziiert. Sie hält dem Gesuchsteller hingegen vor, er habe es unterlassen einen direkten Zusammenhang zwischen den von ihm behaupteten Handwerkerrechnungen und seinen Ansprüchen herzu-
- 16 - stellen. Unter den aufgeführten Positionen befänden sich offensichtlich auch In- vestitionen betreffend den Liegenschaftsunterhalt, und vollkommen unklar bleibe, bei welchen Positionen es sich um Eigenleistungen handle. Dazu komme, dass der Gesuchsteller einmal von CHF 751'000.-- spreche, dann von CHF 507'608.70 und schliesslich von CHF 501'000.-- (act. 218 S. 19/29). 5.1.3. Der Gesuchsteller beruft sich in der Berufungsbegründung auf den bun- desgerichtlichen Entscheid 4A_588/2011 E. 2.2.1 und erachtet die von der Vor- instanz an die Substanziierungslast gestellten Anforderung für überhöht, was einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 8 ZGB gleichkomme (act. 215 S. 8f.). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen zu substanziie- ren sind, um der Substanziierungspflicht hinreichend nachzukommen, ergibt sich gemäss zitiertem Entscheid einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der ange- rufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpar- tei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein sub- stanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet ein Prozessgegner ein an sich schlüssiges Vorbringen, kann die behauptungsbelastete Partei gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Stellt das kantonale Gericht jedoch überhöhte Anforderungen an die Substanziierungslast, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die rechtliche Beurteilung des an- spruchsbegründenden Sachverhalts nötig, verletzt es Bundesrecht und nament- lich Art. 8 ZGB (BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1. mit Hinweisen auf BGE 133 III 153 E. 3.3; 127 III 365 E. 2c; 114 II 289 E. 2a; 112 II 172 E. I 2c); 108 II 337 E. 3). 5.1.4. Vorab ist festzuhalten, dass der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 4A_588/2011 zugrunde liegende Sachverhalt sich vom vorliegend zu beurteilen- den insoweit unterscheidet, als es dort um die Behauptung des hypothetischen Kausalverlaufs bei Unterlassungen ging, bei welcher die Anforderungen naturge- mäss weniger hoch sein können und dürfen, wogegen es vorliegend um die Be- hauptung von konkreten Einzeltatsachen ging. Der Gesuchsteller, der rechtskun-
- 17 - dig vertreten war und ist, wurde nach Eingang der Klageantwort sehr detailliert zur Substanziierung aufgefordert. Dies gilt mit Bezug auf die (bestrittene) Vereinba- rung des Gesuchstellers, wonach eine Abmachung zwischen ihm und der Familie der Gesuchstellerin bestanden habe, dass die Familie der Gesuchstellerin (recte: des Gesuchstellers) die Renovationskosten übernehme. Diesbezüglich wurde der Gesuchsteller aufgefordert, zu behaupten, zu welchem Zeitpunkt (Datum) er mit welcher Person oder Personen (Name) eine Vereinbarung (mündlich, schriftlich) welchen Inhalts (was wurde konkret vereinbart?) geschlossen habe. Es sei na- mentlich anzugeben, um welche Art von Investitionen (wertvermehrende oder werterhaltende) es sich gehandelt (welche konkreten Arbeiten welcher Handwer- ker?) und zu welchem Zeitpunkt diese erfolgen sollten (act. 152 S. 11). Mit Bezug auf sein Vorbringen, in die Liegenschaft seien insgesamt CHF 751'000.-- vom Familienvermögen der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsteller) investiert worden, wurde der Gesuchsteller aufgefordert, konkret zu behaupten, zu welchem Zeit- punkt (Datum) welcher Handwerker (Name) welche konkrete Arbeit (z.B. Malerar- beiten) wo (Zimmer? Garten?) in der ehelichen Liegenschaft vorgenommen habe. Es sei darzutun, wann (Datum) welcher Handwerker welche Rechnung gestellt habe und von wem diese wann bezahlt worden sei. Es sei darzutun, ob es sich bei den in Rechnung gestellten Arbeiten um werterhaltende oder wertvermehren- de Investitionen gehandelt habe (act. 152 S. 11/12). Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag wurden die Parteien in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 vom Vorderrichter sodann explizit darauf hingewiesen, dass sie, sofern sie die Auffassung vertreten, es sei mit einer bestimmten Vermögens- masse in eine andere investiert worden, konkret zu behaupten sei, welche Masse zu welchem Zeitpunkt in welche andere Masse investiert bzw. Schulden über- nommen habe und welche konkreten Ansprüche daraus abgeleitet werden. Daten und Beträge seien explizit zu nennen (act. 152 S. 15 E. 2.3.3. a). Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller (dort Beklagter), wenn er im Zusammenhang mit Handwerkerrechnungen Ansprüche geltend machen wolle, darzutun habe, welche Investitionen aus welcher Masse welche Ansprüche ge- genüber einer andern Masse in welcher Höhe (Betrag) begründen (act. 152 S. 16
- 18 - E. 2.3.3 lit. c). Auch die Gesuchstellerin hatte in der Replik den Gesuchsteller zur Substanziierung aufgefordert (act. 127 S. 7). 5.1.5. Die gestützt auf die detaillierte Substanziierungsauflage ergangenen Vor- bringen des Gesuchstellers (act. 162) sind zulässig und entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht verspätet. Der Gesuchsteller hielt unter Ziff. 6 zur güter- rechtlichen Auseinandersetzung zunächst die Vermögenswerte der Parteien am
7. September 2009 fest und nannte als seine Vermögenswerte neben den unbe- strittenen Konti ein 3-Säulenkonto bei der … Versicherung sowie seinen hälftigen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus (act. 162 S. 2). Unter der Über- schrift "Eheliches Haus in D._____" hielt er fest, er habe mit dem Vater der Ge- suchstellerin beim Kauf des Hauses vereinbart, dass der Vater der Gesuchstelle- rin CHF 1 Mio. beitrage und die Familie … [von A._____] die Umbau- und Reno- vationskosten übernehme, sei es durch Handwerker oder Eigenleistungen durch den Vater des Gesuchstellers. Auch sei vereinbart worden, dass die Eigenleistun- gen des Vaters angerechnet werden. Zum Beweis seiner Behauptung bot er den Vater der Gesuchstellerin als Zeuge an (act. 162 S. 3). Alsdann listete der Ge- suchsteller unter Hinweis und Beilage von Rechnungen und Kontoauszügen Handwerkerrechnungen auf im Gesamtumfang von CHF 507'608.70 (act. 162 S. 3-8 und act. 163). Unter dem Titel "Vorschlagsberechnung" machte er geltend, er habe seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Umfang von CHF 501'000.-- durch Geld, welches er von der Familie erhalten hatte, oder durch Eigenleistungen fi- nanziert. In diesem Umfang gehöre der Miteigentumsanteil zu seinem Eigengut. Er machte alsdann geltend, er habe an bestimmt genannten Daten verschiedene Zahlungen von seiner Mutter bzw. von seinen Eltern in cash erhalten und zum Ei- gengut gehöre auch der im Zeitpunkt der Heirat vorhandene Barwert der … Versi- cherung sowie der Wert seines Depots bei der Credit Suisse (act. 162 S. 8). Unter der Überschrift "Vorschlagsbeteiligungen" hielt der Gesuchsteller fest, dass hin- sichtlich der Umbau- und Renovationskosten am ehelichen Einfamilienhaus der Gesuchsteller geltend mache, dass diese Eigengut darstelle und er damit seine Miteigentumshälfte am ehelichen Einfamilienhaus finanzierte (act. 162 S. 9).
- 19 - 5.1.6. Angesichts der detaillierten Substanziierungsaufforderung seitens der Vor- instanz vermögen diese auch in der Duplik sehr allgemein gehaltenen Vorbringen
– wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht zu genügen. Im Sinne einer Zusammenfassung stellt der Gesuchsteller zwar einen Bezug zwischen den in der Duplik erstmals behaupteten Barzahlungen seiner Eltern zu den Umbau- und Re- novationsarbeiten her. Der Gesuchsteller unterlässt es aber gänzlich, die behaup- teten (von der Gesuchstellerin bestrittenen) Barzahlungen der Eltern den Renova- tions- und Umbauarbeiten zuzuordnen. Damit über die Herkunft der Mittel zur Fi- nanzierung der Arbeiten Klarheit geschafft werden könnte, müsste eine solche Zuordnung im Rahmen eines Beweisverfahrens zunächst ergänzt werden, was nicht zulässig ist und wofür im Rahmen der vorliegend herrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime kein Raum besteht. Dass die behaupteten Arbeiten ge- leistet wurden, was aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers – soweit streitig
– einem Beweisverfahren zugeführt werden könnte, genügt ebenso wenig wie der Nachweis der behaupteten elterlichen Zahlungen. Zu Recht weist die Gesuchstel- lerin sodann darauf hin, dass die Behauptung, die Umbau- und Renovationskos- ten stellten Eigengut dar, keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung ist, sondern eine rechtliche Zuordnung, welche nicht Gegenstand des Beweisver- fahrens sein kann. Weder der Nachweis der behaupteten Handwerkerarbeiten noch der Nachweis dafür, dass die Eltern des Gesuchstellers an den behaupteten Daten die genannten Beträge dem Gesuchsteller zukommen liessen, genügten, um den seitens des Gesuchstellers trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht be- haupteten konkreten Bezug der Zahlungen zu den Arbeiten herzustellen. Eben dieser Bezug wäre indes notwendig, um die Beträge im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft überhaupt als Eigengut des Gesuchstellers qualifizieren zu können. Ein Beweisverfahren über die vorgebrachten hinreichend substanziier- ten bestrittenen Tatsachenbehauptungen durfte bei dieser Sachlage unterbleiben, Eine unrichtige Rechtsanwendung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 5.2.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass die dargelegten Umbau- und Renovationsarbeiten als solche nicht bestritten worden seien und von der Vorinstanz daher hätten berücksichtigt werden müssen, ansonsten die Dispositi- onsmaxime verletzt sei. Seien Rechnungen in der Höhe von CHF 507'608.70
- 20 - ausgewiesen und sei weiter unbestritten, dass von der Hypothek lediglich CHF 250'000.-- für Renovationsarbeiten verwendet worden seien, dann sei es nachweislich unmöglich, dass der Erstellungspreis der Liegenschaft lediglich CHF 2'250'000.-- betragen habe. Vielmehr sei von Erwerbskosten in der Höhe von CHF 2'750'000.-- auszugehen, wobei er, der Gesuchsteller, zur Einschränkung des Prozessrisikos die Ersatzforderung aus Eigengut auf CHF 150'000.-- reduziere (entsprechend der behaupteten Zahlungen der Eltern) und CHF 500'000.-- Umbaukosten geltend mache. Es sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Umbau- und Renovationskosten im Umfang von CHF 500'000.-- wie folgt finanziert worden seien: CHF 250'000.-- mittels Hypo- thek, CHF 150'000.-- durch Eigengut des Gesuchstellers und CHF 100'000.-- durch Errungenschaft (act. 215 S. 12 - 14). 5.2.2. Unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen hält die Gesuchstelle- rin dafür, der Gesuchsteller könne aufgrund der Renovations- und Umbauarbeiten keine Ansprüche für sich herleiten. Sie geht davon aus, dass sämtliche Umbau- und Renovationsarbeiten aus Mitteln der Errungenschaft beglichen wurden (act. 224 S. 11/12), und wendet ein, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Investitionen seien Unterhalt und nicht wertvermehrend, weshalb sie dem Erstel- lungspreis nicht zuzurechnen seien; der Gesuchsteller bringe sodann erstmals vor, die Erwerbskosten hätten CHF 2'750'000.-- betragen sollen (act. 224 S. 13). 5.2.3. Der Gesuchsteller hat – entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin – bereits in der Klageantwort – zunächst allerdings unsubstanziiert – geltend ge- macht, dass im Zeitraum 2002 - 2007 insgesamt CHF 751'000.-- Umbau- und Re- novationskosten angefallen waren (act. 121 S. 5/6). Dies entspricht den nunmehr im Berufungsverfahren behaupteten CHF 2'750'000.-- Erwerbskosten in etwa. Die Gesuchstellerin hatte dies in der Replik bestritten und geltend gemacht, dass ein- zelne weitere Umbau- und Renovationsarbeiten, d.h. solche, die über den Betrag von CHF 250'000.-- hinausgehen, welcher unbestrittenermassen aus der Hypo- thek finanziert wurden, in die Errungenschaft fallen würden, sollte es dem Ge- suchsteller gelingen, solche nachzuweisen (act. 127 S. 7). Alsdann listete der Ge- suchsteller wie gesehen einzelne Rechnungen auf (act. 162 S. 3-8). Von diesen
- 21 - Arbeiten bestritt die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme mit Bezug auf die Ar- beiten im Jahre 2002 vier Positionen ("Badezimmermöbel" CHF 9'237.35, "Waschmaschine/Tumbler" CHF 5'146.--, "Kanalreinigung" CHF 359.-- und "Bohr- hammer" CHF 1'871.--) im Gesamtbetrag von CHF 16'613.35 mit der Begrün- dung, es handle sich dabei nicht um Umbau- und Renovationskosten (act. 173 S. 3), was der Gesuchsteller wiederum als unzutreffend bezeichnete (act. 194 S. 2). Für das Jahr 2003 machte die Gesuchstellerin geltend, dass CHF 813.-- für einen Zaundraht und CHF 645.-- für den Feuerlöscher nicht unter Umbau oder Renova- tion fallen; hinsichtlich der Gartenarbeiten im Jahr 2005 im Betrag von CHF 1'240.-- machte sie geltend, diese gehörten drei Jahre nach dem Kauf der Lie- genschaft zu den Unterhaltskosten und nicht zu Umbau oder Renovationen und die für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen (Pflanzenkauf und Schlüssel anpassen, total CHF 3'332.70) seien keine Investitionen in die Liegen- schaft. Bezüglich der für das Jahr 2006 geltend gemachten Arbeiten erhob sie den Einwand, dass diese aus Mitteln der Errungenschaft bezahlt worden seien (act. 173 S. 3/4). 5.2.4. Eine substanziierte Bestreitung der substanziiert aufgelisteten einzelnen Aufwendungen seitens der Gesuchstellerin erfolgte nur hinsichtlich der oberwähn- ten Positionen. Bei der Behauptung, die gemachten Investitionen stellten Unter- halt und nicht Mehrwert dar, handelt es sich um einen rechtlichen Einwand, wobei unklar bleibt, auf welche Positionen er bezogen ist. Nicht insgesamt – wie der Ge- suchsteller in der Berufung geltend macht (act. 215 S. 12) – aber im Umfang, in welchem keine substanziierte Bestreitung seitens der Gesuchstellerin vorliegt, haben die Aufwendungen daher als unbestritten zu gelten. Soweit die Positionen bestritten sind, betrifft die Bestreitung nicht den Aufwand an sich oder dessen Hö- he. Bestritten ist vielmehr die Qualifikation einzelner Positionen, mithin keine Tat- sachenfrage, so dass sich hiezu ein Beweisverfahren erübrigt. Verspätet sind die auf Aufforderung hin ergangenen (substanziierten) Behauptungen des Gesuch- stellers entgegen der wiederholt vertretenen Auffassung der Gesuchstellerin (act. 173 S. 1 und act. 224 S. 11) wie gesehen nicht.
- 22 - 5.2.5. Mit Bezug auf die einzelnen bestrittenen Beträge erscheinen die Positio- nen "Badezimmermöbel" und "Waschmaschine/Tumbler" ohne weiteres als Inves- titionen, während die mit CHF 359.-- und CHF 1'871.--, belegten Kosten für "Kanalreinigung" und "Bohrhammer" nicht als solche ausgewiesen erscheinen. Gleiches gilt für die Rechnung für die Feuerlöscherkontrolle von CHF 645.-- (act. 122/4/42) im Jahre 2003, während die Kosten für den Zaundraht wiederum als Investition zu qualifizieren sind. Die Pflanzenkäufe im Jahr 2005 und 2007 noch als Investitionen im Zusammenhang mit dem Hauskauf zu berücksichtigen erscheint ebenfalls als zulässig, zumal die Darstellung des Gesuchstellers, man habe die Renovations- und Umbauarbeiten aus Steueroptimierungsgründen über eine Dauer von mehreren Jahren vorgenommen (act. 162 S. 3) von der Gesuch- stellerin nicht bestritten worden war. Die Position "Schlüssel anpassen" im Um- fang von CHF 280.-- (act. 121 S. 8 und act. 122/4/119) ist hingegen nicht zu be- rücksichtigen. 5.3. Zusammenfassend reduzieren sich die vom Gesuchsteller geltend gemach- ten Kosten um CHF 3'155.-- (Kanalreinigung CHF 359.--, Bohrhammer CHF 1'871.--, Feuerlöscher CHF 645.-- und Schlüssel anpassen CHF 280.--). Es ist mithin von Umbau- und Renovationskosten von insgesamt CHF 504'453.70 auszugehen. Der Gesuchsteller selbst reduzierte diese im Berufungsverfahren auf CHF 500'000.--, worauf er zu behaften ist. Aufgrund der unbestrittenen Darstel- lung beider Parteien wurden davon CHF 250'000.-- durch die Aufnahme der Hy- pothek finanziert, mit Bezug auf den Restbetrag kann entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch im Umfang von CHF 150'000.-- nicht davon ausgegan- gen werden, sie seien durch Eigengut des Gesuchstellers finanziert wurden, da wie gesehen (vgl. vorn Ziff. 5.1.) ein Bezug der Aufwendungen zum Eigengut des Gesuchstellers nicht hinreichend dargetan wurde. Es ist dem Gesuchsteller indes insoweit zuzustimmen, dass sich nach dem Gesagten die für die güterrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Gestehungskosten gegenüber der Annahme der Vorinstanz um CHF 250'000.-- erhöhen. 6.1. Der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist aus dem Er- werb zu Miteigentum zu folgern, dass auch der Mehrwert hälftig zu teilen ist, so-
- 23 - weit keine andere Abmachung besteht oder der Kaufvertrag nichtig ist (Pra 101 (2012) Nr. 101 E. 5.1.4.). Eine solche abweichende Abmachung (oder Nichtigkeit) behaupteten die Parteien vorliegend nicht. Soweit die Gesuchstellerin aus E.5.2.4.2. des zitierten bundesgerichtlichen Entscheides eine proportionale Auftei- lung des Mehrwertes ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, dass es beim dortigen Verweis um das Verhältnis der verschiedenen Gütermassen eines Ehegatten geht, welche vorliegend nicht zur Diskussion steht. Es ergibt sich für die Auflösung des Miteigentums der Parteien an der ehelichen Liegenschaft folgende Rechnung: Die Liegenschaft ist zum Wert von CHF 3'280'000.-- der Gesuchstellerin zuzuwei- sen. In Abzug zu bringen ist der unbestrittenermassen von der Gesuchstellerin bzw. deren Eltern stammende Finanzierungsanteil von CHF 1 Mio. sowie die Hy- pothek in der Höhe von CHF 1,25 Mio. Die weiteren CHF 250'000.-- für Umbau- und Renovationskosten, die der Errungenschaft zuzuweisen sind, stehen den Ge- suchstellern je zur Hälfte zu; sie sind bei der sachenrechtlichen Teilung als Erste- hungskosten ebenfalls in Abzug zu bringen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht dem Gesuchsteller eine Ersatzforderung im hälftigen Umfang, d.h. im Umfang von CHF 125'000.-- zu (Art. 206 Abs. 1 ZGB). (Blieben die CHF 250'000.-- bereits im Rahmen der sachenrechtlichen Teilung unberück- sichtigt, so entfiele die erwähnte Ersatzforderung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, was zum selben Resultat führt). Es ergibt sich demnach fol- gender Ersatzanspruch des Gesuchstellers: CHF 390'000.-- (CHF 3'280'000.-- ./. CHF 1 Mio, ./. CHF 1'250'000.-- ./. CHF 250'000.--, davon die Hälfte). 7.1. Mit Bezug auf die Zuweisung einzelner Vermögenswerte an die verschiede- nen Gütermassen rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe aktenwidrig festge- halten, er habe keine Vermögenswerte in die Ehe eingebracht, obwohl er, der Gesuchsteller, geltend gemacht hatte, dass zu seinem Eigengut auch der im Zeit- punkt der Heirat vom 13. August 1999 vorhandene Wert der … Versicherung in der Höhe von CHF 13'800.-- gehöre, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei (act. 215 S. 14; act. 227 S. 7). Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz in der Stellungnahme zu den Dupliknoven die Darstellung
- 24 - des Gesuchstellers bestritten und darauf hingewiesen, dass dieser noch immer keine Auskunft über sein Guthaben bei der … Versicherung erteilt habe (act. 224 S. 14; act. 230 S. 4). 4.2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller bereits in der Klageantwort geltend gemacht hatte, dass beide Parteien je eine Versiche- rung der Säule 3a in die Ehe eingebracht und zu gleichen Teilen weiter geäufnet hätten (act. 121 S. 3). Dies bestritt die Gesuchstellerin in der Replik nicht (act. 127 S. 5). In der Duplik behauptete der Gesuchsteller, er verfüge über ein 3a-Säulen- konto bei der … Versicherung, über dessen Stand Auskunft zu geben er die Ver- sicherung gebeten habe (act. 162 S. 2), dieses Konto habe bei der Heirat einen Wert von CHF 13'800.-- aufgewiesen (act. 162 S. 8). Die Gesuchstellerin äusserte sich in der Stellungnahme dazu nur insoweit als sie verlangte, der Gesuchsteller habe über das Konto Auskunft zu geben (act. 173 S. 2). Der Gesuchsteller wurde alsdann vom Vorderrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 aufgefordert, eine Bescheinigung der … Versicherung betreffend Saldo des Säulenkontos 3a des Gesuchstellers per 7. September 2009 einzureichen (act. 174). Die Erklärung der … Versicherung datiert vom 29. Oktober 2013 und weist einen Rückkaufsbe- trag per 1. September 2009 von CHF 47'861.00 aus (act. 179). In der Stellung- nahme zum Beweisergebnis äusserte sich der Gesuchsteller diesbezüglich nur noch dahingehend, dass er sein Guthaben bereits seit 1996 äufne (act. 194 S. 3). Die Gesuchstellerin äusserte sich nicht mehr dazu. Bei dieser Behauptungslage ist davon auszugehen, dass der Bestand des fraglichen Kontos nicht bestritten ist, ebenso wenig die konkrete Behauptung des Gesuchstellers in der Duplik, dass dessen Stand per Heiratsdatum bereits bestand und einen Wert von CHF 13'800.-
- aufwies. Damit ist das 3a-Säulenkonto des Gesuchstellers bei der … Versiche- rung dem Eigengut des Gesuchstellers zuzuweisen, wobei zugunsten der Errun- genschaft eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht, welche in der Differenz zwischen dem Wert bei Begründung des Güterstandes (Heirats- datum) und der Auflösung des Güterstandes (7. September 2009) besteht, mithin in der Höhe von CHF 34'061.-- (CHF 47'861.-- abzüglich CHF 13'800.--) (STECK, FamKomm Band I, 2. Aufl., Art. 197 N 26 und N 28 - 32).
- 25 -
8. Die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien blieb im Übrigen unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat und sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen ist.
9. Die Vermögen der Gesuchsteller stellen sich wie folgt dar: 9.1. Vermögen des Gesuchstellers: Zu berücksichtigen ist die Ersatzforderung des Gesuchstellers im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB aufgrund der hälftig anzunehmenden Beteiligung an den CHF 250'000.-- Umbau- und Renovationskosten sowie die weiteren von der Vor- instanz genannten Positionen: Aktiven Passiven Entschädigung aus der Liegenschaft CHF 390'000.-- Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB CHF 125'000.-- UBS-Konto … CHF 1'275.-- Konto Raiffeisenbank Zürich CHF 305.-- 3a -Säulenkonto … Versicherung CHF 47'861.-- UBS-Konto … CHF 3'102.00 Vermögen CHF 561'339.-- 9.2. Vermögen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hält in ihrer Vermögenszusammenstellung in der Berufungs- antwort ohne jeglichen Kommentar dazu fest, dass es das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beim Vermögen der Gesuchstellerin aufgeführte Konto Raiffeisen im Wert von CHF 7'505.-- nicht gebe (act. 224 S. 16). Der Gesuchstel- ler hatte dieses Konto in der vorinstanzlichen Duplik erwähnt (act. 162 S. 2), die Gesuchstellerin liess dies in ihrer Stellungnahme unkommentiert (act. 173). Die Vorinstanz ging angesichts dieser Behauptungslage zu Recht vom Bestand des Kontos in der behaupteten Höhe aus, die Gesuchstellerin tut in der Berufungsant- wort nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich fehlerhaft vorgegangen sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Behauptung nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können.
- 26 - Das Vermögen der Gesuchstellerin präsentiert sich demnach wie folgt: Liegenschaft CHF 3'280'000.-- Hypothekarschulden CHF 1'250'000 Entschädigung aus der Liegenschaft CHF 390'000 Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB CHF 125'000 UBS Konto … CHF 1'413.-- UBS Wertschriftenkonto CHF 352'626.-- UBS Drittsäulenkonto CHF 75'543.60 Konto Raiffeisen Nr. … CHF 7'505.-- Vermögen CHF 1'952'087.-- 9.3. Bei der Ermittlung der Gütermassen ist beim Gesuchsteller der Betrag von CHF 13'800.--, mithin der Wert des 3a Säulenkonto bei der … Versicherung (Wert im Zeitpunkt der Heirat) zu berücksichtigen. Seine übrigen Vermögensposi- tionen stellen nach dem Gesagten Errungenschaft dar. Bei der Gesuchstellerin bilden mit Ausnahme der beiden Konti Raiffeisen mit einem Wert von CHF 7'505.-
- und UBS … mit einem Wert von CHF 1'413.-- sämtliche Vermögenswerte Ei- gengut dar. Dass das erstgenannte Konto nicht bestehe, hat die Gesuchstellerin wie gesehen zu spät behauptet. 9.4. Die Berechnung des Vorschlages ergibt sich wie folgt: Vermögen des Gesuchstellers: Vermögen CHF 561'339.-- ./. Eigengut CHF 13'800.-- Errungenschaft: CHF 547'539.-- Vermögen der Gesuchstellerin: Vermögen CHF 1'952'087.-- ./. Eigengut CHF 1'943'169.-- Errungenschaft CHF 8'918.--
- 27 - Jedem Gesuchsteller steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu, dem Ge- suchsteller mithin von jenem der Gesuchstellerin CHF 4'459.--, der Gesuchstelle- rin CHF 273'769.50, was verrechnet einen güterrechtlichen Anspruch der Ge- suchstellerin von CHF 269'310.-- ergibt. Bringt man diesen Betrag von dem dem Gesuchsteller zustehenden Betrag von CHF 515'000.-- in Abzug so hat die Ge- suchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller einen güterrechtliche Ausgleichsbe- trag von CHF 245'690.00 zu bezahlen. IV.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils 1.1. Der Gesuchsteller beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig unter den Parteien aufzuteilen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 215 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Kosten- und Entschädigungsfol- gen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt. Diese habe im gan- zen, seit 17. Januar 2012 hängigen Verfahren höchstens einen Sechstel ausge- macht und falle nicht ins Gewicht, so dass sich die hälftige Teilung wie bei Schei- dungen auf gemeinsames Begehren und in Kinderbelangen üblich rechtfertige (act. 215 S. 19 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber die Aufteilung der Ge- richtskosten und Festlegung der Prozessentschädigung durch die Vorinstanz als im Rahmen des Ermessensspielraums für korrekt (act. 224 S. 17). 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenregelung zutreffend dargelegt und festgestellt, dass sich die Gerichtsgebühr im Scheidungsverfahren grundsätz- lich nicht nach dem Streitwert bestimme ( § 4 GebV OG), vorliegend die vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren indes zu berücksichtigen seien. Sie wies bei ei- ner nahezu verdoppelten Grundgebühr dem ersten Teilurteil vom 14. April 2014 eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.-- zu, dem vorliegend angefochtenen Teilur- teil vom 20. Mai 2014 eine solche von CHF 30'000.-- (act. 218 S. 34). Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ging es bei
- 28 - der Kostenauflage des nunmehr angefochtenen Entscheides nicht mehr um die Scheidung an sich und die weiteren Nebenfolgen der Scheidung. Die Vorinstanz hat sich für die Prüfung des Obsiegens und Unterliegens deshalb zu Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beschränkt. Im Teilurteil vom 14. April 2014 wurden die Kosten der Übung entsprechend den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden die Prozessentschädigungen wettgeschlagen. 1.3. Der Gesuchsteller beantragte vor Vorinstanz eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 824'000.--, die Gesuchstellerin gestand ihm eine solche von CHF 97'642.-- zu. Zuzusprechen sind ihm CHF 245'690.--. Von der streitigen Differenz erhält er wenig mehr als einen Fünftel. Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz berücksichtigten weiteren Faktoren, welche die Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel ziehen, erweist sich daher die vorinstanzliche Auflage der Kosten zu einem Viertel an die Gesuchstellerin und zu drei Vierteln an den Gesuchsteller als sachgerecht. 1.4. Zutreffend ist dagegen der Einwand des Gesuchstellers betreffend die Parteientschädigung. Bei der gleichen Verteilung hat der Gesuchsteller der Gesuchstellerin drei Viertel, mithin CHF 34'500.-- der vollen Entschädigung von CHF 46'000.-- zu bezahlen und die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller CHF 11'500.--. Nach Verrechnung ergibt sich ein Entschädigungsanspruch der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 23'000.--. Den Ersatz der Mehrwertsteuer hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht verlangt (act. 101 S. 3), weshalb sie ihr nicht zu ersetzen ist (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richtes vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Im Berufungsverfahren verlangt der Gesuchsteller eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von noch CHF 625'689.50, wogegen die Gesuchstellerin an der von der Vorinstanz festgelegten Ausgleichszahlung von CHF 111'515.20 festhal- ten will. Zuzusprechen sind wie gesehen CHF 245'690.--. Auch im Berufungsver- fahren rechtfertigt es sich mithin – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsteller mit Bezug auf die vorinstanzliche Parteientschädigung
- 29 - teilweise obsiegt – die Kosten dem Gesuchsteller zu drei Vierteln und der Ge- suchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind die Pro- zessentschädigungen zu verlegen. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfah- rens ist auf CHF 15'000.--, die volle Prozessentschädigung auf CHF 20'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Mai 2014 hinsichtlich der Dispositiv Ziff. 1 - 4 sowie 6 und 7 am 16. Septem- ber 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Verfahrensanträge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vom
15. September 2014 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. und erkannt:
1. Dispositiv Ziff. 5 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Gesuch- steller und Berufungskläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprü- che CHF 245'690.-- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Zu- stellung dieses Urteils.
2. Dispositiv Ziff. 8 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird bestätigt.
3. Dispositiv Ziff. 9 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben und der Gesuchsteller wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 23'000.-- zu bezah- len.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.-- und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchsteller und Berufungskläger und zu einem Viertel der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die Gerichts- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit CHF 11'250.-- zu ersetzen.
6. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von CHF 10'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezah- len.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 500'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: