Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1998 in J._____. Aus der Ehe der Parteien gingen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) sowie die Zwillinge D._____ und E._____ (beide geboren am tt.mm.2000) hervor.
E. 2 Seit dem Jahr 2002 leben die Parteien getrennt. Nach der Trennung lebten die drei gemeinsamen Kinder zunächst unter der Obhut der Gesuchstellerin.
E. 3 Zwischenzeitlich ging der Gesuchsteller eine neue Beziehung mit K._____ ein. Aus dieser Beziehung gingen die Zwillinge L._____ und M._____ (beide geboren am tt.mm.2011) hervor.
E. 4 Auf die weiteren zahlreichen Rechtsschriften, welche im ebenfalls überaus aufwändig geführten Berufungsverfahren eingereicht wurden, ist im Rahmen der Erwägungen soweit erforderlich einzugehen.
E. 5 Elterliche Sorge und Besuchsrecht; Kindesschutzmassnahmen; Mediation, Elterncoaching etc.
1. Ein Hauptstreitpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Rege- lung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts betreffend der Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, sowie der Zwillinge D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2000.
2. Die Vorinstanz stellt die drei Kinder im Scheidungsurteil vom 3. Mai 2010 (Urk. 324) unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin (Dispositiv- Ziffer. 2).
a) Im Berufungsverfahren beantragten der Gesuchsteller und die Pro- zessbeiständin ursprünglich, die drei Kinder seien unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen (Urk. 339 S. 2 [Gesuchsteller] und
- 19 - Urk. 342 S. 1 [Prozessbeiständin]). Die Gesuchstellerin beantragte ur- sprünglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Sorgerechtsentschei- des (Urk. 353 S. 2).
b) Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Prozessbeiständin dem Gericht mit, dass E._____ seit dem 3. Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers in F._____ lebe (Urk. 461). In der Folge teilte der Gesuchsteller dem Obergericht am 29. Februar 2012 mit, dass er neu nur noch die alleinige elterliche Sorge für E._____ beantrage und auf eine alleinige elterliche Sorge für C._____ und D._____ verzichte (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.1). Die Prozessbeiständin beantragte bereits in der Anschlussberufungsduplik vom 15. August 2011, dass "die elterliche Sorge über C._____ und D._____ der Mutter zu übertragen sei" (Urk. 448 S. 11, wiederholt in Urk. 479 S. 2 Rz. 6); sinngemäss bean- tragt sie in ihrer Eingabe vom 14. April 2012, die elterliche Sorge über E._____ dem Gesuchsteller zu übertragen (Urk. 479 S. 4 Rz. 10). Und auch die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2011 (recte: 2012), dass die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin und das Kind E._____ unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen sei (Urk. 483 S. 3).
c) Somit sind sich die Parteien unterdessen einig, dass C._____ und D._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin und E._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stel- len sind. Da für den Sorgerechtsentscheid die Offizialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im folgenden kurz zu prüfen, ob dem (zu- letzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Sorgerechts entsprochen werden kann. Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und berücksichtigt dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Nach der Rechtspre- chung ist die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zuzuweisen, wel- cher nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer
- 20 - Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann (Erziehungsfähigkeit). Sind diese Voraussetzungen und die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, auf Seiten beider Eltern ungefähr in gleicher Weise gege- ben, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität Rechnung zu tragen (Kontinuität). Je nach Alter des Kindes ist allenfalls auch sei- ner eindeutig geäusserten Meinung Rechnung zu tragen (Zuteilungs- wunsch) (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255, 115 II 206 E. 4a S. 209; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 133 N 6). − Zunächst ist die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Dr. H._____ hielt in seinem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2009 fest, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in gutem Mass vorhanden sei - allerdings auf unterschiedliche Art und Weise (lockere und tolerante Erziehung beim Gesuchsteller, klare Regeln bei der Gesuchstellerin) - und dass die Bedürfnisse der Kinder von beiden Eltern wahrgenommen würden (Urk. 194 S. 9 und 13). Es sind keine Gründe ersichtlich, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Einerseits ha- ben die Kinder eine gute Beziehung zum Gesuchsteller; gemäss Gut- achter stehe der Gesuchsteller bei den Kindern "hoch im Kurs" (Urk. 194 S. 12). Dies hat sich in der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 bestätigt, als die drei Mädchen übereinstimmend festhielten, dass sie ihren Vater gerne besuchten (Urk. 445 S. 3); E._____ äusserte über- dies ausdrücklich den Wunsch, beim Gesuchsteller zu leben (Urk. 445 S. 3). Andrerseits ist auch die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen. Der Gutachter attestiert der Gesuchstellerin, dass sie als Hauptverantwortliche in der Erziehung der Kinder ihre Aufgabe immer vollumfänglich wahrnehme (Urk. 194 S. 10). Anlässlich der Kinderan- hörung vom 15. Juli 2011 ergab sich, dass die Kinder bei der Gesuch- stellerin über ein kindergerechtes Umfeld verfügen, in welchem sie sich wohl fühlen und gut entwickeln. Den Kindern steht je ein eigenes Zim- mer zur Verfügung, und mit dem Partner der Mutter verstehen sich die Kinder gut (Urk. 194 S. 10 und Urk. 445 S. 4).
- 21 - − Nebst der Erziehungsfähigkeit ist auch die Kontinuität der Betreuungs- situation ein wichtiges Zuteilungskriterium. Mit Eheschutzverfügung vom 6. März 2002 wurden die drei Mädchen unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt. − Seither leben C._____ und D._____ ununterbrochen unter der Obhut der Gesuchstellerin. Wie sich anlässlich der Kinderanhö- rung ergab, sind C._____ und D._____ an ihrem aktuellen Woh- nort in N._____ gut integriert (Urk. 445 S. 2 f.). Es zeigt sich das Bild einer seit Jahren stabilen Betreuungssituation. − E._____ wohnte nach der Trennung wie ihre beiden Schwestern zunächst jahrelang bei der Gesuchstellerin in N._____. Seit dem
3. Februar 2012 lebt E._____ beim Gesuchsteller in F._____ (Urk. 461). Dies entspricht ihrem lange gehegten Wunsch. Die El- tern und die Prozessbeiständin befürworten diese Lösung. Auch in Bezug auf E._____ kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungsssitutation in den vergangenen Monaten seit Februar 2012 eingespielt hat, so dass sich unter dem Gesichts- punkt der Kontinuität keine Änderungen aufdrängen. − Schliesslich sind nebst der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Sta- bilität der Verhältnisse auch die Zuteilungswünsche der Kinder zu be- rücksichtigen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 äus- serten die Kinder C._____ und D._____ den Wunsch, unter der elterli- chen Sorge der Gesuchstellerin zu leben, während E._____ angab, sie wolle beim Gesuchsteller leben (Urk. 445 S. 4 f.). Im Beschluss vom
4. August 2011 wurde eine Obhutsumteilung in Bezug auf E._____ ab- gelehnt, weil deren Zuteilungswunsch in erster Linie auf Probleme mit einem damaligen Mitschüler zurückzuführen sei, weil Geschwister nicht getrennt werden sollten und weil der Gesuchsteller nach der Geburt von Zwillingen aus der Beziehung mit K._____ mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert sein könnte (Urk. 447 S. 10 f.). Diese Bedenken haben heute an Gewicht verloren. Erstens intensivier-
- 22 - te sich der Umteilungswunsch der unterdessen 12-jährigen E._____ so stark, dass alle Beteiligten im Februar 2012 einem Umzug von E._____ zum Gesuchsteller zustimmten. Und andrerseits ist nichts bekannt, dass der Gesuchsteller in den vergangenen Monaten mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert gewesen sein könnte.
d) Aus diesen Gründen sind die Kinder C._____ und D._____ unter die el- terliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. Die Tochter E._____ ist unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen.
e) Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die von der Gesuch- stellerin beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend Sorgerecht (Urk. 353 S. 3 Antrag 2) aufgrund der neu eingetretenen Situation ob- solet geworden ist (so ausdrücklich auch die Prozessbeiständin in Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.).
3. Bezüglich des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts traf die Vorinstanz im Urteil vom 3. Mai 2010 die obgenannte detaillierte Regelung (Dispositiv- Ziffer 3).
a) Ursprünglich beantragte der Gesuchsteller in seiner Berufung vom
24. August 2010 im Eventualstandpunkt für den Fall, dass die Kinder unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt werden sollten, dass das Besuchsrecht entsprechend den oben angegebenen Details anzupassen sei (Urk. 339 S. 3 f.). Demgegenüber beantragte die Ge- suchstellerin in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2010 im We- sentlichen die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchs- und Ferien- rechtsregelung (Urk. 353 S. 2).
b) Nachdem E._____ im Februar 2012 zum Gesuchsteller nach F._____ gezogen war, stellten die Parteien neue Anträge zum Besuchsrecht. Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen, dass alle drei Kinder am 1. Wochenende beim Vater und am 3. Wochenende bei der Mutter sowie die übrigen Wochenen-
- 23 - den beim jeweils obhutsberechtigten Elternteil verbringen sollten; fer- ner sei das aktuelle Ferienbesuchsrecht von 2 Wochen beizubehalten (Urk. 470, vgl. auch Urk. 493). Die Prozessvertreterin pflichtete in ihrer Eingabe vom 14. April 2012 den zuletzt gestellten Anträgen des Ge- suchstellers zum Wochenendbesuchsrecht bei, hielt aber das vom Ge- suchsteller beantragte Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen für eher knapp bemessen (Urk. 479 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin beantragt neu im Hauptstandpunkt, angesichts des Alters der Kinder sei auf eine Be- suchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten (Urk. 483 S. 3 An- trag 3); im Eventualstandpunkt beantragte die Gesuchstellerin abgese- hen von Details grundsätzlich die gleiche Besuchs- und Ferienrechts- regelung wie der Gesuchsteller (Urk. 483 S. 3 ff. Antrag 4).
c) Wie beim Sorgerecht sind sich der Gesuchsteller und die Gesuchstelle- rin (im Eventualstandpunkt) unterdessen auch in Bezug auf die Grund- züge des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts einig. An einem Wo- chenende pro Monat sind alle drei Kinder beim Gesuchsteller, an ei- nem Wochenende pro Monat halten sich alle drei Kinder bei der Ge- suchstellerin auf, und an den übrigen Wochenenden des Monats blei- ben die Kinder beim sorgeberechtigten Elternteil. Bezüglich des Feri- enbesuchsrechts beantragen die Parteien im Wesentlichen überein- stimmend, dass der Gesuchsteller zu zwei Wochen Ferien mit C._____ und D._____ und die Gesuchstellerin zu zwei Wochen Ferien mit E._____ berechtigt ist. Da für die Besuchsrechtsregelung die Offi- zialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im Folgenden kurz zu prü- fen, ob dem (zuletzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Besuchs- und Ferienrechts entsprochen werden kann.
d) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben derjenige Elternteil, dem die Ob- hut nicht zusteht, und die unmündigen Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Bemessung des Besuchs- rechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen, und auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder sowie die Bedürfnisse und Mög-
- 24 - lichkeiten beider Eltern ist Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter sowie körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und die innere Beziehung des Kindes zum nicht obhutsberech- tigten Elternteil (BGE 122 III 404 E. 4b S. 411 f.). − Vorab ist festzuhalten, dass dem Hauptantrag der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden kann, dass angesichts des Alters der Kinder auf eine Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten sei (Urk. 483 S. 3 Antrag 3). Die Tochter C._____ ist aktuell 13-jährig, und die Zwillinge D._____ und E._____ sind 12-jährig. In diesem Alter liegt es im Kin- deswohl, eine klare Besuchsrechtsregelung zu treffen. Dies hat im vor- liegenden Fall erst recht zu gelten, weil die Ausübung des Besuchs- rechts während des langjährigen Scheidungsverfahrens zu anhalten- den Konflikten geführt hatte. Auch angebliche Probleme im Zusam- menhang mit der Ausübung des Ferienbesuchsrechts im Sommer 2012 (Urk. 493 S. 3 f. Rz. 3) belegen die Notwendigkeit einer klaren Be- suchsrechtsregelung. − Das vom Gesuchsteller und - im Eventualstandpunkt auch - von der Gesuchstellerin beantragte Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht entspricht grundsätzlich den Bedürfnissen der Kinder und den Möglich- keiten der Eltern. Gemäss der von den Parteien vorgeschlagenen Lö- sung verbringen die Kinder je ein Wochenende beim nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil, und zwar von Freitag-Abend bis Sonntag-Abend. Überdies verbringen die drei Kinder die Feiertage jeweils gemeinsam je zur Hälfte beim einen und beim anderen Elternteil. Diese regelmässi- gen Besuchskontakte mit jeweils zwei Übernachtungen an den Wo- chenenden dient der Pflege einer intakten Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern aber auch zwischen den seit Februar 2012 ge- trennt aufwachsenden Geschwistern. Umgekehrt bietet diese Regelung den Kindern genügend Raum, ihren persönliches Freizeitinteressen nachzugehen (vgl. z.B. Urk. 194 S. 8 und Urk. 445 S. 3 bezüglich C._____). Im Übrigen haben alle drei Mädchen stets betont, dass sie
- 25 - gerne Besuchskontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil wahr- nehmen (Urk. 194 S. 9 unten [Gutachten Dr. H._____ vom 27. Mai 2009], Urk. 445 S. 3 [Kinderanhörung vom 15. Juli 2011] und Urk. 479 S. 7 [Stellungnahme der Prozessvertreterin betreffend E._____]). Auch die Prozessbeiständin hält das von beiden Eltern vorgeschlagene Wo- chenend- und Feiertagsbesuchsrecht für angemessen. Das Wochen- end- und Feiertagsbesuchsrecht sind daher entsprechend den prak- tisch identischen Anträgen der Parteien und der Prozessvertreterin zu regeln. − Geringfügige Differenzen bestehen nur bei der Ferienrechtsregelung. Beide Parteien beantragten zuletzt, der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, mit C._____ und D._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen, und die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, mit E._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen. Soweit die Prozessbeiständin dazu be- merkt, dass das vom Gesuchsteller beantragte Ferienrecht von 2 Wo- chen eher knapp bemessen sei, weil C._____ und D._____ bis letzten Sommer immer wieder ihr Interesse an gemeinsamen Ferien mit dem Gesuchsteller betont hätten (Urk. 479 S. 7 Rz. 21), ist ihr entgegenzu- halten, dass nach Absprache der Parteien ein weitergehendes Ferien- recht ohne weiteres denkbar ist. Und soweit die Prozessbeiständin festhält, E._____ finde ein Ferienbesuchsrecht bei der Gesuchstellerin von zwei Wochen "nicht okay" (Urk. 479 S. 7 Rz. 22 f.), ist zu bemer- ken, dass E._____ Ferien bei der Gesuchstellerin nicht kategorisch ab- lehnt und die Kinderwünsche im Alter von E._____ nicht allein ent- scheidend sein können. Das Ferienbesuchsrecht - und die Modalitäten der Ausübung - sind daher entsprechend den praktisch identischen An- trägen der Parteien zu regeln. − Die Modalitäten der Besuchs- und Ferienrechtsausübung (Übergabeort und -zeit) sind unter Berücksichtigung der leicht unterschiedlichen An- träge der Parteien wie bisher zu regeln, da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die bisherigen Modalitäten zu
- 26 - Schwierigkeiten geführt hätten. Auch in diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass die Parteien einvernehmlich auch andere Mo- dalitäten (z.B. eine spätere Rückkehr der Kinder [so der Gesuchsteller in Urk. 493 S. 4 f. Rz. 6]) treffen können.
4. Zu den weiteren Anträgen der Parteien bzw. der Prozessbeiständin im Zu- sammenhang mit dem Sorge- und Besuchsrechtsregelung ist folgendes zu bemerken.
a) Bezüglich dem ursprünglich heftig umstrittenen Besuchsrecht des Ge- suchstellers am Mittwochnachmittag sind sich die Parteien und die Prozessbeiständin heute einig, dass das Mittwochnachmittagsbesuchs- recht nicht mehr ausgeübt werden soll (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.2 [Gesuch- steller], Urk. 483 S. 3 f. [Gesuchstellerin], Urk. 479 S. 6 f. Rz. 19 [Pro- zessbeiständin]). Das Mittwochnachmittagsbesuchsrecht ist damit ob- solet geworden.
b) Der Gesuchsteller beantragte ursprünglich, dass seinem Ferienrecht Vorrang vor dem Ferienrecht der Gesuchstellerin einzuräumen sei (Urk. 339 S. 3), weil es in der Vergangenheit Konflikte mit den Ferien- zeiten der Eltern gegeben habe (Urk. 339 S. 38 Rz. 67). An diesem An- trag hielt der Gesuchsteller zuletzt nicht mehr fest (Urk. 470 und 493).
c) Die Prozessbeiständin beantragte ursprünglich für den Fall der Zutei- lung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin die Einsetzung einer Familienbegleitung (Urk. 342 S. 1 Antrag 3). An diesem Antrag hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest (in diesem Sinn Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.). Im Übrigen ergab die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011, dass die Kinder bei der Gesuchstellerin in jeder Hinsicht gut versorgt sind, weshalb der ursprüngliche Antrag obsolet geworden ist.
d) Weiter beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich die Anordnung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB insbesondere zur drin- gend notwendigen Regelung der gesundheitlichen Aspekte der Kinder
- 27 - (Urk. 342 S. 2 Antrag 6). Wie die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 ergeben hat, ist die medizinische Versorgung der Kinder einwandfrei gewährleistet (Urk. 445). Auch an diesem Antrag hielt die Prozessbei- ständin zuletzt folgerichtig nicht mehr fest.
e) Schliesslich beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich auch die Anordnung einer Mediation oder eines Elterncoaching (Urk. 342 S. 2 Antrag 7). Daran hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest, weshalb auch dieser Antrag obsolet geworden ist.
E. 6 Unterhaltsregelung
1. Ein weiterer Hauptstreitpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Unterhaltsregelung.
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin für die drei Kinder je Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. April 2012 sowie Fr. 800.00 ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Kinder zu bezahlen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB vom Fr. 1'550.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012 und Fr. 675.00 ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016 zu bezahlen (Urk. 324 S. 36 ff.).
a) Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsteller ursprünglich für den Fall der Zuteilung der Kinder unter die elterliche Sorge der Ge- suchstellerin, er sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 600.00 für die drei Kinder zu verpflichten; von nachehelichen Un- terhaltsbeiträgen nach Art. 125 ZGB zugunsten der Gesuchstellerin sei abzusehen (Urk. 339 S. 3 Anträge 7 und 8). Nach der Geburt der Zwil- linge L._____ und M._____ aus der Beziehung mit K._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshutswechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012
- 28 - zuletzt, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung angemessener monatli- cher Unterhaltsbeiträge für E._____ zu verpflichten (Urk. 470 S. 4).
b) Die Gesuchstellerin beantragte ursprünglich in ihrer Anschlussberu- fung, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die drei Kinder ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'100.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen; die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB wurde nicht beanstandet (Urk. 353 S. 3 Antrag 3). Nach der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshut- swechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2012, der Gesuchsteller sei zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzula- gen) für die Kinder zu verpflichten (Urk. 483 S. 5 f.).
c) Die Prozessbeiständin enthielt sich im Berufungsverfahren Anträgen zur Unterhaltsregelung (Urk. 342 und Urk. 479 S. 3 Rz. 8).
3. Zu prüfen sind der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB sowie der Anspruch der verschiedenen Kinder auf Kinderunterhalt nach Art. 276 ff. ZGB. Dabei stellt zunächst die Frage, von welcher Leistungsfä- higkeit des Gesuchstellers - aber auch der Gesuchstellerin - auszugehen ist (nachfolgend lit. a). Sodann stellt sich die Frage, wie die verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Ansprecher - Unterhalt für fünf Kinder (Art. 276 ff. ZGB) und nachehelicher Unterhalt für die Gesuchstellerin (Art. 125 ZGB) - sowie auf die fünf Kinder untereinander aufzuteilen ist (nachfolgend lit. b).
a) Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. Ei- genversorgungskapazität der Gesuchstellerin ist zunächst das Ein- kommen der Parteien zu bestimmen. − Bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser mit einem Pensum von 80% ein Verdienst inkl.
- 29 -
13. Monatslohn von Fr. 7'641.00 erziele (Urk. 324 S. 36 mit Hinweis auf Urk. 189/4 und Urk. 276 S. 8 [ohne Betreuungszulage]). − In der Berufungsbegründung machte der Gesuchsteller zunächst geltend, er erziele bei einem Pensum von 80% ein Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 7'688.00 (Urk. 339 S. 38 Rz. 69 mit Hinweis auf Urk. 341/5 [ohne Betreuungszulagen]). In der Beru- fungsreplik teilte der Gesuchsteller mit, seine Partnerin erwarte per ca. Juni 2011 die Geburt von Zwillingen; da beschlossen wor- den sei, dass die Eltern die Kinderbetreuung je hälftig übernäh- men, sei er ab ca. Juni 2011 nur noch mit einem Pensum von 50% arbeitstätig und verdiene monatlich netto Fr. 5'187.00 (Urk. 394 S. 9 Rz. 16 f.). Gemäss seiner jüngsten Eingabe will der Gesuchsteller sein Pensum bereits im Oktober 2010 - und nicht erst im Juni 2011 - auf 50% reduziert haben (Urk. 493 S. 7 Rz. 15) . − Gemäss den aktuellsten Lohnausweisen erzielt der Gesuchsteller bei einem 50% Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 4'737.00 (Urk. 482/2 Blätter 1-3 [netto Fr. 5'210.00 abzüglich Kinderzula- gen von insgesamt Fr. 837.00 ergibt Fr. 4'373.00, dies mal 13 und geteilt durch 12 ergibt Fr. 4'737.00]). Da die unterdessen 12- jährige E._____ seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuch- stellers lebt, ist dem Gesuchsteller ab 1. Februar 2012 und bis
30. April 2016 ein Einkommen von Fr. 4'737.00 anzurechnen. Sobald E._____ das 16. Altersjahr am tt.mm.2016 vollendet ha- ben wird, wäre der Gesuchsteller gemäss der Rechtsprechung ab
1. Mai 2016 an sich verpflichtet, sein Pensum auf 100% auszu- dehnen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10). Allerdings vereinbarten die Parteien zur Betreuung der drei gemeinsamen Kinder (C._____, D._____ und E._____) eine Reduktion des Ar- beitspensums des Gesuchstellers auf 80% (vgl. Urk. 52 S. 15, seither in allen Entscheiden konstant bestätigt), weshalb sich der
- 30 - Gesuchsteller auch bei der Betreuung der Zwillinge aus der Be- ziehung mit K._____ (L._____ und M._____) ab 1. Mai 2016 auf ein Arbeitspensum von 80% beschränken kann. Folglich ist dem Gesuchsteller ab 1. Mai 2016 ein Einkommen von Fr. 7'641.00 anzurechnen. − Unbegründet ist hingegen die Meinung des Gesuchstellers, er sei berechtigt, sein Arbeitspensum zur Betreuung der aus der Bezie- hung mit K._____ hervorgegangenen Zwillinge L._____ und M._____ per 1. Juli 2011 und alsdann dauerhaft von 80% auf 50% zu reduzieren (so Urk. 394 S. 9 Rz. 17, Urk. 493 S. 8 Rz. 16). Zu dieser Frage ist generell vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft stellt, wenn es um die Unterhaltsregelung für unmündige Kinder geht und wie im vorliegenden Fall wirt- schaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Vor der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (Zeit bis 30. Juni 2011) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums offen- sichtlich ausser Betracht, weil dies durch keinerlei Betreuungs- pflichten gerechtfertigt wäre. In der ersten Phase nach der Geburt der Zwillinge (Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums ebenfalls ausser Betracht, und zwar aus zwei Gründen: erstens konnte die angeblich berufstätige Mutter der Zwillinge deren Betreuung in den ersten Lebensmona- ten - mit der Unterstützung des 80% arbeitstätigen Gesuchstellers
- allein bewältigen, weil sie in den Genuss des gesetzlichen Mut- terschaftsurlaubs kam, und zwar auch unter Berücksichtigung der angeblichen gesundheitlichen Probleme der Zwillinge (vgl. Urk. 493 S. 9 Rz. 19); und zweitens liefe eine zwischen dem Ge- suchsteller und K._____ frei vereinbarte Reduktion des Arbeits- pensums des Gesuchstellers auf eine Benachteiligung der Kinder C._____, D._____ und E._____ hinaus, was als unredliches Ver- halten nicht hingenommen werden kann (BGer 5P.79/2004 vom
- 31 -
E. 10 Juni 2004, E. 4.3). Erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die noch nicht 16-jährige E._____ zum Gesuchsteller gezogen ist (Zeit ab dem 1. Februar 2012 und von dann an bis zum 30. April 2016), ist der Gesuchsteller genau gleich wie die ebenfalls be- treuungspflichtige Gesuchstellerin (Ehegattengleichbehandlung) berechtigt, ein Arbeitspensum von lediglich 50% zu versehen; dies erlaubt es dem Gesuchsteller auch, ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Mutterschaftsurlaub von K._____ geendet ha- ben dürfte, sich um die Betreuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu kümmern, wie er dies angeblich mit K._____ verein- bart haben will. Und in der Zeit nach der Vollendung des 16. Al- tersjahrs von E._____ (Zeit ab 1. Mai 2016) wird der Kläger wie in der Zeit der Kindheit von C._____, D._____ und E._____ ein 80%-Pensum versehen müssen, was ihm die Möglichkeit ver- schafft, auch ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Be- treuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu übernehmen; hin- gegen kann nicht von einer andauernden Reduktion des Arbeits- pensums auf 50% über den 30. April 2016 hinaus ausgegangen werden, weil sich dies vollumfänglich zum Nachteil der Kinder C._____, D._____ und E._____ auswirken würde, was wiederum nicht hingenommen werden könnte. Im Übrigen macht der Ge- suchsteller auch vergeblich geltend, er könne sein Pensum tat- sächlich nicht mehr erhöhen (Urk. 493 S. 8 Rz. 17). Vielmehr hat er sich schon jetzt darauf einzustellen, dass er bei seinem aktuel- len Arbeitgeber oder an einer anderen Arbeitsstelle ab 1. Mai 2016 wieder ein 80%-Arbeitspensum zu versehen haben wird. − Bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass diese ab dem 1. Mai 2012 (ab dem vollendeten
E. 12 Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____) bei einem 50%- Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 und ab dem 1. Mai 2016 (ab dem vollendeten 16. Altersjahr der Zwillinge) ein hypotheti-
- 32 - sches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 erzielen könne (Urk. 324 S. 36). − Der Gesuchsteller verlangt, dass der Gesuchstellerin ab dem
10. Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____ ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 2'485.00 und ab dem 16. Altersjahr der Zwillinge ein hypothetischen Einkommen von netto Fr. 5'320.00 anzurechnen sei (Urk. 339 S. 35 ff. Rz. 90 ff.). In der Berufungs- antwort bestritt die Gesuchstellerin die Darstellungen des Ge- suchstellers zum angeblich hypothetisch möglichen Einkommen (zunächst Fr. 2'485.00, dann Fr. 5'320.00), ohne jedoch betrags- mässig eigene Angaben zu machen; vielmehr beschränkte sie sich darauf vorzubringen, dass auch das von der Vorinstanz an- gerechnete Einkommen (zunächst Fr. 2'000.00, dann Fr. 4'000.00) hoch sei (Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4). − Da es keine Hinweise dafür gibt, dass die Gesuchstellerin schon heute einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zu prüfen, ob der Ge- suchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Ein solches hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Wil- len und zumutbarer Anstrengung ein Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 f., 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 138 f.). Genau gleich wie der Gesuchsteller ist auch die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtspre- chung hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vor- liegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist zwischen Rechts- und Tatfrage zu unterscheiden. Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint (Sekretariatsarbeiten, Verkauf, Reinigung, Gastgewerbe, Baugewerbe etc.); die entsprechenden Annahmen
- 33 - beruhen auf allgemeiner Lebenserfahrung, was als Rechtsfrage gewürdigt wird (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 [Erfahrungssätze ha- ben die Bedeutung von Normen]). Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich (Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Al- ter, Gesundheit etc.) und welches Einkommen dabei effektiv er- zielbar ist (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statis- tik; Philippe Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, Volkswirtschaftsdi- rektion des Kantons Zürich; allgemein verbindliche Gesamtar- beitsverträge; etc.). − Die Gesuchstellerin ist heute gut 39-jährig. Nach übereinstim- menden Angaben der Parteien absolvierte die Gesuchstellerin ei- ne Bürolehre und arbeitete 8 Jahre als Sekretärin/Datatypistin auf einem Treuhandbüro; seit 1998 ist sie nicht mehr berufstätig (Urk. 111 S. 31 f. Rz. 109 und Urk. 339 S. 35 Rz. 90 [Gesuchstel- ler]; Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4 [Gesuchstellerin]). Gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin sind nicht bekannt, und die Ar- beitsmarktlage ist gut. Aufgrund dieser Ausgangslage ist in recht- licher Hinsicht - aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung - festzu- halten, dass der Gesuchstellerin eine Tätigkeit als Büromitarbeite- rin zumutbar ist. In tatsächlicher Hinsicht ist eine solche Arbeit möglich, weil derzeit die Arbeitsmarktlage als gut zu bezeichnen ist und die Gesuchstellerin aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbil- dung eine entsprechende Stelle finden dürfte. Aufgrund statisti- scher Erhebungen dürfte ein Nettolohn für ein 50% Pensum von ca. Fr. 2'050.001 und für ein 100% Pensum von ca. Fr. 4'220.002 angemessen sein. 1 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74; Sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforde- rungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Ar- beitszeit: 21 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 2'406.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgaben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 2'050.00.
- 34 - − Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ist der Gesuchstellerin daher ab 1. März 2013 ein Einkommen von Fr. 2'050.00 anzurechnen. Sobald D._____ das 16. Altersjahr vollendet haben wird, wird auch die Gesuchstellerin gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10) verpflichtet sein, ihr Pensum auf 100% auszu- dehnen, weshalb ihr ab 1. Mai 2016 ein Netto-Einkommen von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird.
b) Somit ist der Bedarf der Parteien zu bestimmen. Vorauszuschicken ist, dass die Bedarfsberechnung durch den Umstand erschwert wird, dass auch der Bedarf von 5 Kindern aus zwei Beziehungen gedeckt werden muss, wobei ab Februar 2012 zwei der drei gemeinsamen Kinder der Streitparteien (C._____ und D._____) bei der Gesuchstellerin und eine gemeinsame Tochter (E._____) beim Gesuchsteller leben. Für solche komplexe Situationen hat die Rechtsprechung unlängst die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Danach ist in einem ersten Schritt der Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein zu ermitteln, das heisst ohne Be- rücksichtigung der Kosten der Kinder. Wenn das Einkommen den so errechneten Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein - das heisst ohne den Bedarf der Kinder - übersteigt, sind die verfügbaren Mittel nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die mehreren Kinder aus verschiedenen Beziehungen zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 2 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74. sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforde- rungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Ar- beitszeit: 42 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 4'959.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgeben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 4'220.00.
- 35 - − Zunächst ist der Bedarf des Gesuchstellers zu ermitteln. Dabei sind vier Phasen zu unterschieden, nämlich Phase 1 bis 30. Juni 2011 (Gesuchsteller wohnt alleine), Phase 2 von 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 (nach der Geburt der Zwillinge lebt der Gesuchsteller in einer Haushaltsgemein- schaft mit K._____), Phase 3 von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016 (E._____ lebt ab Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers) und Phase 4 ab 1. Mai 2016 (E._____ hat das 16. Altersjahr vollen- det). Bedarfsposition bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.2016
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00
2) Grundbetrag Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
3) Miete inkl. NK CHF 1'800.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00
4) KK, Franchise etc. CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00
5) KK Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
6) Hausratversicherung CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00
7) Telefon/Internet und TV CHF 150.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00
8) Auswärtige Verpflegung CHF 160.00 CHF 160.00 CHF 100.00 CHF 160.00
9) Repräsentationskosten CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00
10) öV CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00
11) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 200.00 Total CHF 3'837.00 CHF 2'512.00 CHF 2'452.00 CHF 2'712.00 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag und ad 3) Miete inkl. NK: Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Richtlinien [publ. in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff.]) beträgt der Grundbetrag für ein Ehe- paar oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben, Fr. 1'700.00. Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsteller lebe zusammen mit seiner Partnerin K._____ in einer Haushaltsgemein- schaft (Urk. 483 S. 11 Rz. 4). Demgegenüber behauptet der Gesuch- steller, er führe einen eigenen Haushalt (Urk. 452 S. 5 Rz. 4, Urk. 493 S. 10 Rz. 21, Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während der Phase 1) lebte der Gesuchsteller als
- 36 - alleinstehende Person gemäss Ziff. II./1.2. Ab der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während den Phasen 2-4) ist aus mehreren Gründen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zusammen mit seiner Partnerin K._____ ein in Haushaltsgemeinschaft lebendes Paar mit Kindern gemäss Ziff. II./3. der Richtlinie bildet. Erstens räumt der Gesuchsteller selbst ein, dass er sich "kurzzeitig bei der Lebenspartne- rin zur Wohnsitznahme angemeldet" habe (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Zweitens machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass die seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers lebende Tochter E._____ bei K._____ angemeldet ist (Urk. 483 S. 11 f. Rz. 3 mit Hin- weis auf Urk. 485/7 [Gesuchstellerin]; Urk. 493 S. 10 Rz. 21 [Gesuch- steller]). Und drittens hielt der Gesuchsteller am 8. März 2011 fest, dass er nach der Geburt der Zwillinge im Sommer 2011 "mit O._____ zusammenziehen" werde (Urk. 394 S. 9 Rz. 16). Er gibt keine Gründe bekannt, weshalb er von seiner damaligen Ankündigung wieder abge- rückt sein soll. Im Gegenteil ist es nur sehr schwer verständlich, dass sich der Gesuchsteller einerseits als fürsorglicher Vater der Zwillinge L._____ und M._____ ausgibt und ein 1- bis 3-maliges Aufstehen in der Nacht ins Feld führt (so Urk. 493 S. 9 Rz. 19), andrerseits aber ei- nen separaten Wohnsitz mit eigener Wohnung geltend macht (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Ge- suchsteller (und seine Tochter E._____) zusammen mit K._____ (und den Zwillingen L._____ und M._____) in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Ziff. II./3. der Richtlinien leben, weshalb dem Gesuchstel- ler ab 1. Juli 2011 die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von Fr. 1'700.00, d.h. Fr. 850.00 anzurechnen ist. Ferner können dem Ge- suchsteller nur die Hälfte der Mietkosten angerechnet werden. Trotz einer gerichtlichen Substantiierungsaufforderung (Urk. 496) weigerte sich der Gesuchsteller, den aktuellen Mietzins der angeblich von K._____ gemieteten Wohnung bekannt zu geben (Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Da eine eigene Wohnung von K._____ zwar behauptet, aber die dafür anfallenden Kosten nicht substantiiert sind, rechtfertigt es sich, auf den
- 37 - angeblich beim Gesuchsteller anfallenden Mietzins von Fr. 1'790.00 abzustellen (Urk. 500/1-3). Überdies sind die - nicht von den Akonto- zahlungen gedeckten - Nebenkosten von ca. Fr. 10.00 pro Monat ein- zusetzen (Urk. 501/4/2 [aktuellste Nebenkostenabrechnung über ein ganzes Heizjahr]; anerkannt von der Gesuchstellerin in Urk. 353 S. 26 Rz. 9.2.1). Die gesamten Mietkosten belaufen sich daher auf mindes- tens Fr. 1'800.00. Davon ist die Hälfte bzw. Fr. 900.00 im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Wenn der Gesuchsteller vorgibt, dass K._____ und er je eine eigene Wohnung gemietet hätten, obwohl sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden, geschieht dies einzig zur Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der unmündigen Kinder. Dies ist rechtsmissbräuchlich und findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Ehegatten keine andere Lösung in Frage kommen kann. Wenn - wie zu zeigen sein wird - bei der Gesuchstellerin, die mit einem Partner zusammenlebt, der halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte der Wohnkosten einzusetzen sind, muss das gleiche umso mehr auch für den Gesuchsteller gelten, der mit seiner Lebenspartnerin K._____ und den Zwillingen L._____ und M._____ zusammenlebt, an deren Betreuung er sich angeblich in- tensiv beteiligen will. ad 2) Grundbetrag Kinder und 5) KK Kinder: Wie bereits erwähnt ist der spezifisch für die Kinder anfallende Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse etc.) im Budget des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen). ad 4) KK, Franchise etc.: Die Vorinstanz berücksichtigte die Gesundheitskosten (Grundversiche- rung und Franchise) von Fr. 369.80 (Urk. 324 S. 39). Der Gesuchsteller macht demgegenüber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 441.00 geltend, die sich aus monatlichen Krankenkassenprämien von
- 38 - Fr. 416.00 (KVG und VVG) sowie Selbstbehaltskosten von Fr. 25.00 zusammensetzten; ferner stellt er den Bezug von Prämienvergünsti- gungen in Abrede (Urk. 493 S. 11 Rz. 23 und Urk. 500 S. 3 Rz. 4). Die Gesuchstellerin hält die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheits- kosten von Fr. 369.80 für zu hoch und macht überdies geltend, die dem Gesuchsteller zustehenden Prämienvergünstigungen seien zu berück- sichtigen (Urk. 483 S. 12 f. Rz. 4). Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht aber diejenigen für die Zusatzversicherung - zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Umgekehrt sind die unter der Jahresfranchise anfallenden Kosten effektiv zu berücksichtigen (BGE 129 III 242) und allfällige Prämienvergünstigungen abzuziehen (Ziff. III/2 der Richtlinien). Im vor- liegenden Fall beträgt die monatliche Prämie für die Grundversicherung Fr. 369.50 (Urk. 501/6). Angesichts der tiefen Jahresfranchise von Fr. 300.00 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 25.00 pro Monat selbst zu tragen hat. Davon abzuziehen sind die Prämienvergünstigungen, auf die der Gesuchsteller Anspruch hat und die sich auf rund Fr. 87.00 belaufen3. In Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 787.50 (Urk. 500 S. 3 Rz. 3) sind auf die Dauer höchstens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Insgesamt sind daher unter dem Titel Gesund- heitskosten gerundet Fr. 347.00 einzusetzen. ad 6) Hausratversicherung: Für Hausratversicherung berücksichtigte die Vorinstanz den vom Ge- suchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkann- 3 Berechnung gemäss "Merkblatt IPV: Individuelle Prämienverbilligung 2012" (publ. auf www.svazurich.ch/pdf/ivp-pdf): ausgehend von einem Monatsnettogehalt von Fr. 4'737.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen, jedoch unter Abzug von Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Zwillinge L._____ und M._____ sowie unter Berücksichtigung der Abzüge für die unter seiner Obhut/Sorge lebenden E._____ ist von einem steuerbaren Gesamteinkommen im Be- reich zwischen Fr. 22'900 und Fr. 30'400 auszugehen, für welche Einkommensklasse in der Region … (F._____) für Einzelpersonen Prämienvergünstigungen von Fr. 1'044.00 pro Jahr bzw. Fr. 87.00 pro Monat ausgerichtet werden.
- 39 - ten Betrag von Fr. 59.00 (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren be- rief sich der Gesuchsteller unverändert auf den entsprechenden Betrag (Urk. 493 12 f. Rz. 26), was von der Gesuchstellerin nicht in Frage ge- stellt wurde. Dieser Betrag erscheint zwar hoch, aber gerade noch ver- tretbar, weshalb der Betrag von Fr. 59.00 im Budget des Gesuchstel- lers einzusetzen ist. ad 7) Telefon/Internet und TV: Für Telefon/TV setzte die Vorinstanz den vom Gesuchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag von Fr. 135.55 ein (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren hält der Ge- suchsteller an diesem Betrag von Fr. 135.55 fest (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Demgegenüber beantragt die Gesuchstellerin, es sei nur die Hälfte der Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 483 S. 13 Rz. 4). Da es sich bei den Kommunikationskosten weitgehend um Fix- kosten handelt (Anschlussgebühr für Telefon/Internet sowie Billag), rechtfertigt es sich, für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 nur die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 8) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter dem Titel "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung" setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 140.00 ein (Urk. 324 S. 39 mit Hinweis auf Urk. 62 S. 24 f.). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsteller für eine 5-Tage-Woche (das heisst ein 100% Arbeitspensum) Fr. 200.00 geltend (Urk. 339 S. 30 Rz. 75). Dieser Betrag wäre für ein 100%-Pensum plausibel. Solange der Gesuchsteller jedoch bloss ein 80% Pensum versieht (bis 31. Januar 2012 und ab 1. Mai 2016), ist Fr. 160.00 einzusetzen. Für die Zeit, während welcher der Gesuchstel- ler lediglich 50% arbeitet (von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016), re- duzieren sich auch die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung verhält- nismässig auf Fr. 100.00 pro Monat.
- 40 - ad 9) Repräsentationskosten: Für Repräsentationskosten setzte die Vorinstanz den vom Gesuchstel- ler geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Be- trag von Fr. 40.00 ein (Urk. 324 S. 38 und 40). Dieser vom Gesuchstel- ler auch im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag (Urk. 493 S. 13 Rz. 25) erscheint plausibel und ist zu bestätigen. ad 10) öV: Für öffentlichen Verkehr beantragt der Gesuchsteller Fr. 81.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Der Jahrespass für 1-2 Zonen für Erwachsene kostet Fr. 711.00 pro Jahr bzw. knapp Fr. 60.00 pro Monat (www.zvv.ch). Unter Berücksichtigung der Billetkosten für die Kinder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Besuchsrechts rechtfertigt es sich jedoch, den geltend gemachten Betrag von Fr. 81.00 pro Monat einzusetzen. ad 11) Steuern: Bezüglich der Steuern erwog die Vorinstanz, dass diese angesichts der Mankosituation nicht im Budget des Gesuchstellers zu berücksichtigen seien (Urk. 324 S. 40 ff.). Der Gesuchsteller beantragt im Berufungs- verfahren für Steuern in Kenntnis der restriktiven Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 200.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25 f.). Auch dem Gesuchsteller scheint bewusst zu sein, dass die Steuern bei knappen Verhältnissen nach der Rechtsprechung nicht be- rücksichtigt werden können (BGE 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Diese Rechtsprechung ist auch in jüngeren Entschei- den bestätigt worden (Urteil 5A_682/2008 vom 9. März 2009, E. 3.1). Daher kann kein Betrag für Steuern berücksichtigt werden. Insgesamt beläuft sich somit der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 3'837.00 (Phase 1: bis 30. Juni 2011), Fr. 2'512.00 (Phase 2: 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012), Fr. 2'452.00 (Phase 3: 1. Februar 2012 bis
30. April 2016) und Fr. 2'712.00 (Phase 4: ab 1. Mai 2016). Zu diesen Beträgen drängen sich verschiedene abschliessende Bemerkungen
- 41 - auf. Erstens wird im vorliegenden Verfahren für die 1. Phase ein tiefe- rer Bedarf (Fr. 3'837.00) als im erstinstanzlichen Verfahren unterstellt (gerundet Fr. 4'292.00 [Urk. 324 S. 37]), weil die Prämienvergünstigun- gen zu berücksichtigen sind, die Besuchsrechtskosten zufolge Wegfalls des Mittwochnachmittags-Besuchsrechts entfallen (Fr. 260.00) und auch die GA-Kosten des Gesuchstellers zufolge der selbständigen An- und Rückreise der Kinder entfallen (Fr. 81.00 statt Fr. 298.00). Zwei- tens sinken die Bedarfskosten ab 1. Juli 2011 markant, weil ab der Ge- burt der Zwillinge von einer Haushaltsgemeinschaft mit K._____ aus- zugehen ist. Und drittens liegt es zwar auf der Hand, dass der Bedarf des Gesuchstellers ab der Geburt der Zwillinge knapp bemessen ist. Der Gesuchsteller muss sich jedoch bewusst sein, dass er als Vater von fünf minderjährigen Kindern auch für fünf Kinder unterhaltspflichtig ist. Da nach der Rechtsprechung beim Unterhalt von minderjährigen Kindern die Erwerbskraft voll ausgenutzt werden muss (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis), besteht auch kein Spielraum für die Be- rücksichtigung von nicht strikt nötigen Auslagen. Das gegenteilige Be- streben des Gesuchstellers, seine Einkünfte möglichst tief und die Aus- lagen möglichst hoch zu halten, kann keinen Rechtsschutz finden, weil dies uneingeschränkt zu Lasten der Kinder geht. Überdies muss be- rücksichtigt werden, dass die im Umfang von 50% arbeitstätige K._____ an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes und den Kosten der gemeinsamen Zwillinge L._____ und M._____ auch im Umfang von 50% beitragen muss. Und schliesslich fällt in Betracht, dass der Ge- suchsteller über die Unterhaltsbeiträge, die er rechnerisch für E._____ sowie L._____ und M._____ aufbringen muss, als Inhaber der elterli- chen Obhut und Sorge sogleich wieder verfügen kann, wodurch sich sein finanzieller Spielraum wesentlich vergrössern wird. − In aller Kürze ist auch der Bedarf der Gesuchstellerin zu ermitteln. Dabei kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse ohne weiteres erge- ben wird, dass die Gesuchstellerin weder in der Lage ist, für E._____
- 42 - einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, noch Anspruch darauf hat, für sich persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zu fordern. Bedarfsposition bis 31.1.12 1.2.12-28.2.13 1.3.13-30.4.16 ab 1.5.16
1) Grundbetrag CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00
2) Grundbetrag Kinder CHF 1'800.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
3) Wohnkosten CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00
4) KK GS'in und Kinder CHF 242.00 CHF 217.00 CHF 217.00 CHF 217.00
5) Telefon/Internet und TV CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00
6) Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 200.00
7) Mittagstisch CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
8) Transportkosten CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 100.00
9) Altersvorsorge CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
10) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Total CHF 3'567.00 CHF 2'942.00 CHF 3'142.00 CHF 3'242.00 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin lebt mit P._____ in einem qualifizierten Konkubi- nat. Seit Jahren und bis Ende Januar 2012 wohnte sie mit den drei Kindern C._____, D._____ und E._____, seit Februar 2012 ohne E._____ im Haushalt von P._____. Es ist daher ein hälftiger Ehegat- tengrundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen. ad 2) Grundbetrag Kinder Im Unterschied zum Gesuchsteller sind im Bedarf der Gesuchstellerin die Grundbeträge für die Kinder zu berücksichtigen, weil die Gesuch- stellerin nicht für Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufkommen muss. Als monatliche Grundbeträge sind bis 31. Januar 2012 Fr. 1'800.00 (für C._____, D._____ und E._____) und ab 1. Februar 2012 Fr. 1'200.00 (für C._____ und D._____) einzusetzen. ad 3) Wohnkosten: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 600.00 (Urk. 324 S. 37 f.). Im Berufungsverfahren wird dieser Betrag von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.1; Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, die Wohnkosten von schätzungsweise Fr. 900.00 seien im Verhältnis 2:1
- 43 - auf P._____ und die Gesuchstellerin selbst zu verteilen, so dass bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 300.00 zu berücksichtigen seien (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34). In Bezug auf die Höhe der Wohnkos- ten sind Hypothekarzinsen für das ganze Jahr 2011 von Fr. 9'975.00 - bzw. rund Fr. 830.00 pro Monat - belegt (Urk. 504/1). Die weiteren Lie- genschaftenkosten schätzt der Gesuchsteller selbst auf Fr. 600.00 pro Monat (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34), was überzeugend erscheint (vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 504/2, welche Übersicht keine Rückstel- lungen für grössere Reparaturen enthält). Die gesamten Liegenschaf- tenkosten belaufen sich daher auf mehr als Fr. 1'400.00 pro Monat. In Bezug auf die Verteilung der Wohnkosten erscheint es angemessen, dass der Gesuchstellerin mindestens einen Anteil von Fr. 600.00 pro Monat angerechnet wird, da sie bis Ende Januar 2012 mit drei Kindern und seit Februar 2012 mit zwei Kindern im Einfamilienhaus ihres Part- ners P._____ lebt. ad 4) Krankenkasse GS'in und Kinder: Die aktuelle Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin beträgt Fr. 265.40 (Urk. 504/3) und diejenige der Kinder C._____ und D._____ je Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5). Wie beim Gesuchsteller können aus den oben dargelegten Gründen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht jedoch diejenigen für die private Zusatz- versicherung - berücksichtigt werden. Davon abzuziehen sind die Prä- mienverbilligungen, die sich für die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ auf schätzungsweise Fr. 300.00 pro Monat belaufen dürften4. Weiter ist bei der Gesuchstellerin - wie beim Gesuchsteller - ein 4 Berechnung gemäss Formular "Berechnung der individuellen Prämienverbilligung" (publ. auf www.akso.ch): ausgehend von einem hypothetischen Monatsnettogehalt von Fr. 2'050.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen ist von einem satzbe- stimmenden Einkommen von rund Fr. 20'000.00 auszugehen. Dies ergibt für eine er- wachsene Person und zwei Kinder bis 18 Jahre eine mutmassliche Prämienverbilli- gung 2012 von Fr. 3'630.00 bzw. rund Fr. 300.00 pro Monat. Diese Schätzung steht in Einklang mit der ausgewiesenen Prämienverbilligung von E._____ in der Höhe von Fr. 695.50 pro Jahr bzw. Fr. 58.00 pro Monat (Urk. 501/10). Wenn alleine auf E._____ eine monatliche Prämienverbilligung von rund Fr. 58.00 entfällt, erscheint es angemessen, dass auf die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ insgesamt Prämienvergünstigungen von Fr. 300.00 pro Monat entfallen.
- 44 - Selbstkostenanteil einzusetzen, welcher unter Berücksichtigung der hohen Franchise von Fr. 1'500.00 (Urk. 504/3) ermessensweise auf Fr. 50.00 pro Monat festzusetzen ist, da die Gesuchstellerin zwar tiefe- re Prämien als der Gesuchsteller bezahlt, aber einen höheren Selbst- kostenanteil als dieser zu gewärtigen hat. Weiter sind in Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten (Urk. 504/7) auf die Dauer höchs- tens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Schliesslich können die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für "…" (Urk. 504/6) nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine Todesfall- und Invaliditätskapitalversicherung handelt (vgl. www…..ch), die nicht in den Notbedarf gehört. Insgesamt resultie- ren damit ab 1. Februar 2012 Gesundheitskosten für die Gesuchstelle- rin sowie C._____ und D._____ von Fr. 217.00 pro Monat. In der Zeit vorher waren auch die Gesundheitskosten für E._____ zu berücksichti- gen, die sich auf Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5) abzüglich Prämienvergünsti- gungen von Fr. 56.00 (Urk. 501/10) beliefen, so dass bis 31. Januar 2012 Kosten von Fr. 242.00 resultierten (Fr. 217.00 plus Fr. 81.00 mi- nus Fr. 56.00). ad 5) Telefon/Internet und TV: Bei den Kosten für Telefon/Internet und TV handelt es sich überwie- gend um Fixkosten. Für die in einer Haushaltgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebende Gesuchstellerin ist die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 6) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter diesem Titel macht die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 150.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Dieser Budgetposten wird vom Ge- suchsteller bestritten, weil er nicht substantiiert sei (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstelle- rin, der ab 1. März 2013 ein hypothetischen Einkommen anzurechnen sein wird, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gar nicht substantiie-
- 45 - ren kann, solange ihre Arbeitssituation noch ungeklärt ist. Wenn beim (50% arbeitenden) Gesuchsteller Mehrkosten von Fr. 100.00 einge- setzt werden, muss aus Gründen der Ehegattengleichbehandlung das Gleiche auch für die Gesuchstellerin gelten. Folglich ist im Bedarf der Gesuchstellerin in einer ersten Phase (50%-Pensum ab 1. März 2013) Fr. 100.00 und in einer zweiten Phase (100%-Pensum ab 1. Mai 2016) Fr. 200.00 einzusetzen. ad 7) "Mittagstisch Kinder": Unter diesem Titel machte die Gesuchstellerin zunächst für drei Kinder Fr. 342.00 (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.3) und später für zwei Kinder Fr. 228.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller bestrei- tet, dass Kosten für einen "Mittagstisch" anfallen (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv ist nicht belegt, dass entsprechende Kosten wirklich anfallen. Die Gesuchstellerin reicht zwar einen Internetauszug betref- fend eines vom "…" angebotenen Mittagstisch ein (Urk. 355/15). Doch wird nicht behauptet und erst recht nicht mit Rechnung belegt, dass dieses Angebot effektiv auch genutzt wird. Kosten für den "Mittags- tisch" können daher nicht berücksichtigt werden. ad 8) Transportkosten: Für Transportkosten setzte die Vorinstanz Fr. 300.00 ein und hielt zur Begründung fest, die Gesuchstellerin benötige für die Arbeit zwar kein Auto, jedoch für den Transport der Kinder in die Besuchswochenenden (Urk. 324 S. 40). Im Berufungsverfahren vergass die Gesuchstellerin zunächst die Transportkosten (Urk. 353 S. 28), machte dann aber spä- ter wieder Fr. 300.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchstel- ler bestritt diese Transportkosten (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv kön- nen keine Kosten für das Auto berücksichtigt werden, weil aktuell we- der für die Arbeit noch für die Besuchsrechtsausübung ein Fahrzeug erforderlich ist; einerseits ist die Gesuchstellerin aktuell nicht arbeitstä- tig, und andrerseits bewältigen die Kinder unterdessen die Reise an den Besuchswochenenden selbständig mit dem Zug. Es rechtfertigt
- 46 - sich daher, im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für öffentliche Ver- kehrsmittel für sich selbst und anteilsmässig für die Zugsreisen der Kinder von Fr. 100.00 einzusetzen. ad 9) Altersvorsorge: Ein Betrag für Altersvorsorge ist im Notbedarf nicht zu berücksichtigen. ad 10) Steuern: Steuern können bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden. Es kann auf die entsprechende Begründung beim Gesuchsteller verwie- sen werden. − Aufgrund der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist im Folgenden die Unterhaltsregelung festzusetzen, und zwar der Einfachheit halber sowohl vorsorglich für die Dauer des Scheidungsprozesses als auch für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Aufgrund der oben geschilderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ergeben sich fol- gende vier Phasen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers (GS). bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.16 Einkommen GS CHF 7'641.00 CHF 7'641.00 CHF 4'737.00 CHF 7'641.00 Bedarf GS -CHF 3'837.00 -CHF 2'512.00 -CHF 2'452.00 -CHF 2'712.00 Leistungsfähigkeit GS CHF 3'804.00 CHF 5'129.00 CHF 2'285.00 CHF 4'929.00 − Die Phase 1 (Zeit bis 30. Juni 2011) illustriert die finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____. Für diese Zeit wurden vorsorgliche Abänderungs- anträge der Parteien mit Beschluss vom 4. August 2011 rechts- kräftig abgewiesen (Urk. 447 S. 17 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Da- rauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. − Die Phase 2 (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Januar 2012) um- schreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Geburt der
- 47 - Zwillinge L._____ und M._____ und bis zur Obhutsumteilung von E._____ herrschten. Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde die bis dahin gestellten Abänderungsanträge ausnahmslos rechtkräf- tig abgewiesen. Auch darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Am 29. September 2011 stellte der Gesuchsteller erneut ein vorsorgliches Abänderungsbegehren mit folgendem Antrag (Urk. 452 S. 2): "In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 seien die monatlichen Un- terhaltsbeiträge an die drei Kinder angemessen zu reduzieren und die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin." Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung (Urk. 483 S. 7 und 9). In dieser Phase verfügte der Gesuchsteller über eine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit von Fr. 5'129.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'512.00). Realistischerweise kann der Gesuchsteller bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 5 Kindern nicht mehr zu Unter- haltszahlungen an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich ermessensweise, die Unter- haltspflicht unter Berücksichtigung ihres Alters für C._____, D._____ und E._____ auf Fr. 1'150.– und für die Zwillinge L._____ und M._____ auf Fr. 840.– (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen. Die Anpassung kann nach der Rechtsprechung nicht rückwirkend, sondern erst ab Klageanhebung geltend ge- macht werden (BGE 128 III 305 E. 6 S. 311, 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuch- stellerin im Sinn von vorsorglichen Massnahmen rückwirkend ab
1. Oktober 2011 und bis 31. Januar 2012 monatlich Fr. 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen), nämlich monatlich je Fr. 1'150.00 (zu- züglich Kinderzulagen) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen; eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ge-
- 48 - suchstellerin persönlich entfällt rückwirkend per 1. Oktober 2011. Bei der gegebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die Zwillin- gen L._____ und M._____ monatlich je gut Fr. 840.00, welche Beträge letztlich im Budget des Gesuchstellers verfügbar sind. − Die Phase 3 (zwischen 1. Februar 2012 bis 30. April 2016) um- schreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Obhutsum- teilung von E._____ an den Gesuchsteller herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'285.00 (Einkommen bei einem 50%-Pensum von Fr. 4'737.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'452.00). Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die Kinder zu verteilen. Es rechtfertigt sich daher, den Ge- suchsteller zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Februar 2012 zu- nächst im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses und alsdann nach Eintritt der Rechts- kraft der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für die 13- und 12- jährigen Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 520.00 (zuzüg- lich Kinderzulagen) zu bezahlen; ein Unterhaltsbeitrag gegenüber der Gesuchstellerin persönlich entfällt für diese Zeit. Bei der ge- gebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die 12-jährige E._____ ebenfalls Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) und für die 1½- jährigen Zwillingen L._____ und M._____ monatlich je Fr. 362.00 (zuzüglich Kinderzulagen); diese zuletzt genannten Beträge von gut Fr. 1'200.00 sind letztlich im Budget des Gesuchstellers ver- fügbar. Umgekehrt kann die Gesuchstellerin mit ihrem Einkom- men von Fr. 2'050.00 (hypothetisches Einkommen ab 1. März
2013) und den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'040.00 ihren Bedarf von Fr. 3'142.00 knapp und unter Einbezug der zusätzlich geschuldeten Kinderzulagen komfortabel decken. − Die Phase 4 (ab 1. Mai 2016) umschreibt die finanziellen Verhält- nisse, wie sie nach dem vollendetem 16. Altersjahr der Zwillinge
- 49 - D._____ (elterliche Sorge der Gesuchstellerin) und E._____ (el- terliche Sorge des Gesuchstellers) herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'929.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'712.00). Ermes- sensweise rechtfertigt es sich, nach dem Grundsatz der Gleich- behandlung der Kinder ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsan- spruch der Kinder auf je Fr. 800.00 (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen; diese Unterhaltspflicht besteht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch zwar auch über die Mündigkeit hinaus. Beide Parteien können mit dieser Unterhaltsregelung ihren Bedarf ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird, komfortabel decken. − Abschliessend ist festzuhalten, dass die ab Rechtskraft des Schei- dungsurteil festzusetzenden Unterhaltsbeiträge zu indexieren sind.
7. Vorsorgeausgleich Mit Urteil vom 3. Mai 2010 regelte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich (Urk. 324 Dispositiv-Ziff. 9). In diesem Punkt wurde das Scheidungsurteil von keiner Partei angefochten. Daher hielt das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2011 fest, dass der Vorsorgeausgleich rechtskräftig geregelt worden sei (Urk. 370 S. 9). Da die Höhe der Vorsorgeguthaben im erstin- stanzlichen Verfahren umstritten geblieben war, überwies die Vorderrichterin die Streitsache zu Recht dem Sozialversicherungsgericht unter Angabe der hierfür nötigen Angaben zur Durchführung der Teilung (Art. 142 Abs. 2 aZGB in Verbindung mit § 202 Abs. 3 ZPO/ZH).
8. Güterrecht
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin eine gü- terrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 4'380.00 zu bezahlen. Die Vorder-
- 50 - richterin erwog im Wesentlichen, dass der Güterstand per 24. Mai 2004 auf- gelöst worden sei (Urk. 324 S. 48 Rz. 6.1). Eine Ersatzforderung des Eigen- gutes der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 3'000.00 im Zusammenhang mit dem hälftig bezahlten Mietzinsdepot werde vom Gesuchsteller nicht bestrit- ten (Urk. 324 S. 50 E. 6.2.3). Zudem verfüge der Gesuchsteller über ein sei- ner Errungenschaft angehörendes Wertschriftendepot, welches sich im massgeblichen Zeitpunkt am 24. Mai 2004 auf Fr. 2'759.45 belaufe und wo- von der Gesuchstellerin rund Fr. 1'380.00 zustehe (Urk. 324 S. 52 f. Rz. 6.2.7).
2. Auch im Berufungsverfahren wird seitens des Gesuchstellers nicht bestrit- ten, dass der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Mietzinsdepot ein Guthaben von Fr. 3'000.00 zusteht. Allerdings macht er geltend, dass die Gesuchstellerin keine Kontoauszüge für den massgeblichen Zeitpunkt am
24. Mai 2004 eingereicht habe (Urk. 339 S. 39 f. Rz. 100). Überdies sei sein Wertschriftenkonto mit einem Guthaben von Fr. 2'759.45 am Stichtag sein Eigengut (Urk. 339 S. 40 Rz. 101).
a) Unsubstantiiert ist der Hinweis des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin habe sämtliche Bank- und Postkonti per 24. Mai 2004 zu edieren. Im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Gesuchsteller auf die Behauptung, die von der Gesuchstellerin eingereichten Bankkontoaus- züge seien nicht relevant (Urk. 111 S. 35 Rz. 116). Er behauptete je- doch weder eine Zugehörigkeit angeblicher Kontoguthaben zur Errun- genschaft, noch gab er die zu edierenden Konten an, obwohl dies auf- grund der bei den Akten liegenden Steuererklärungen (vgl. Urk. 81/3, Urk. 81/32 etc.) ein Leichtes gewesen wäre. Auch im Berufungsverfah- ren werden keine substantiierten Behauptungen vorgebracht. Erneut fehlt die Behauptung, die angeblichen Guthaben gehörten zur Errun- genschaft der Gesuchstellerin. Und auch die angeblich zu edierenden Konten werden nicht genau bezeichnet. Vielmehr begnügt sich der Ge- suchsteller mit dem Hinweis auf ein angebliches Postkonto mit einem Guthaben von Fr. 3'480.00 per 31. Dezember 2003 (Urk. 339 S. 39 f.
- 51 - Rz. 100). Diese neue Behauptung wäre zwar gemäss dem im vorlie- genden Fall immer noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht grundsätzlich zulässig (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH), doch wird auch hier nicht angegeben, welches Konto genau gemeint ist und welcher Gü- termasse dieses Konto angehören soll. Da es nicht Sache des Gerich- tes ist, in einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Streitpunkt das Tatsächliche aus den Akten zusammenzusuchen, ist mangels ge- nügender Substantiierung auf diese Vorbringen nicht einzugehen.
b) Zu prüfen ist weiter, welcher Gütermasse das Wertschriftenkonto des Gesuchstellers mit einem Guthaben von Fr. 2'759.45 zuzurechnen ist. Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören, bilden Eigengut, ebenso Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB). Der Gesuchsteller reicht zur Begründung seiner Behauptung, der Betrag von Fr. 2'759.45 sei Eigengut, ein Wertschriftenverzeichnis per 1. Januar 1999 mit einem Saldo von Fr. 20'601.00 ein (Urk. 341/13). Mit diesem neuen - im Berufungsverfahren zulässigen (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH) - Dokument ist dargetan, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Heirat am tt. Dezember 1998 über das genannte voreheliche Vermögen verfügte. Da nicht anzunehmen ist, dass die Ehegatten nach der Heirat und der Geburt der Kinder (C._____ geb. tt.mm.1999, D._____ und E._____ geb. tt.mm.2000) bis zur Auflösung des Güterstandes am 24. Mai 2004 eheliches Vermögen aufbauen konnten, ist durch die erwähnte Urkunde rechtsgenügend be- legt, dass es sich beim Betrag von Fr. 2'759.45 um einen nicht aufge- brauchten Anteil am vorehelichen Vermögen und damit um Eigengut des Gesuchstellers handelt. c)
Dispositiv
- Die Gesuchstellerin beanstandete in ihrer Berufungsantwort und Anschluss- berufungsbegründung vom 8. November 2010 die in Dispositiv-Ziffer 10 ge- - 52 - regelte güterrechtliche Auseinandersetzung nicht. Im Gegenteil verlangte sie ausdrücklich die Bestätigung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 8 (Urk. 353 Rz. 2). In der Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 4. Mai 2011 beantragte die Gesuchstellerin neu (Urk. 415 S. 7): "8. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung Folgendes zu bezahlen: • CHF 4'380.00 und • CHF 14'734.75 als Schulden bis April 2011 unter Nachklagevor- behalt für weitere auflaufende Schulden ab Mai 2011 bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 10 Abs. 2 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuän- dern: Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie dann- zumal besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet, unter Nachklage- vorbehalt für weitere Forderungen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils." In der Noveneingabe vom 27. Februar 2012 aktualisierte die Gesuchstellerin den erwähnten Antrag wie folgt (Urk. 467 S. 4): "4. Es sei Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung Folgendes zu bezahlen: • CHF 4'380.00 und • CHF 27'679.40 als Schulden (Unterhalt) bis September 2011 un- ter Nachklagevorbehalt für weitere auflaufende Schulden ab Ok- tober 2011 bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils." Diese Anträge sind verspätet. Im Berufungsverfahren sind gemäss § 267 Abs. 2 ZPO/ZH neue Anträge in Scheidungsprozessen bis zur Begründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung zulässig. Im vorlie- genden Verfahren war die Gesuchstellerin mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung wie erläutert zunächst einverstanden. Erst mit der Beru- fungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 4. Mai 2011 (Urk. 415 S. 7) - 53 - und der Noveneingabe vom 27. Februar 2012 (Urk. 467 S. 4) stellt sie die genannten Anträge. Damit ist sie verspätet.
- Vorsorgliche Massnahmen
- Für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens wurden vorsorgliche Massnahmen getroffen, die im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich ab- geändert bzw. angepasst wurden. Im vorliegenden Berufungsverfahren stell- ten die Parteien verschiedene Änderungsanträge, welche vom Obergericht mit Beschluss vom 4. August 2011 ausnahmslos abgewiesen wurden (Urk. 447). Auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2012 nicht ein (Urk. 462). Seither sind weitere Änderungsanträge eingegangen, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist.
- In Bezug auf die Obhut über die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ ist festzuhalten, dass E._____ seit Februar 2012 unter der Obhut des Ge- suchstellers lebt. Wie bereits erwähnt wird diese Lösung von allen Beteilig- ten akzeptiert. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist diese Obhutsre- gelung vorsorglich zu bestätigen.
- Die geänderte Obhutsregelung und die veränderten Bedürfnisse der Kinder erfordern auch eine Anpassung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung. Das im Scheidungsurteil vorzusehende Besuchsrecht ist auch als vorsorgli- che Massnahme für die noch verbleibende Dauer des Scheidungsprozesses anzuordnen.
- Und schliesslich ist an dieser Stelle nochmals die oben erwähnte vorsorgli- che Unterhaltsregelung in Erinnerung zu rufen. Danach ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2011 und bis
- Januar 2012 monatlich Fr. 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen), nämlich monatlich je Fr. 1'150.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen; eine Unterhaltspflicht gegen- über der Gesuchstellerin persönlich entfällt rückwirkend per 1. Oktober - 54 -
- Ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'040.00 zuzüglich Kinderzulagen, nämlich je Fr. 520.00 (zuzüglich Kinder- zulagen) für die Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen; auch für diese Zeit entfällt eine Unterhaltsbeitrag gegenüber der Gesuchstellerin persön- lich.
- Nur kurz ist auf weitere - seit dem Beschluss vom 4. August 2011 gestellten - Massnahmebegehren einzugehen: a) Am 6. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller folgendes Massnahme- begehren (Urk. 455): "Es sei sofort eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchstellerin schliesst auf Abweisung (Urk. 486 S. 2). Der An- trag des Gesuchstellers steht im Zusammenhang mit angeblichen Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts im September 2011 (Urk. 455 S. 1). Da die Parteien unterdessen weitgehend übereinstim- mende Anträge zum Besuchsrecht stellen, ist die Notwendigkeit einer Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu sehen. b) Am 27. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, die Arbeit- geberin des Gesuchstellers sei vorsorglich zur Zahlung der Unterhalts- beiträge anzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1) und dem Gesuchsteller seien ehrverletzende Äusserungen unter Strafandrohung vorsorglich zu verbieten (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) (Urk. 467). Der Gesuchsteller schliesst auf Abweisung (Urk. 480 S. 3). Eine Anweisung an den Schuldner fällt von Vornherein ausser Betracht, weil die Unterhaltsbei- träge wegen veränderten Unterhaltspflichten (Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ sowie neue Obhutsregelung für E._____) geän- dert werden mussten. Und ein Verbot ehrverletzender Äusserungen unter Strafandrohung ist nicht angebracht, weil die Besuchsrechtsaus- übung mit zunehmendem Alter der Kinder von diesen - und nicht von - 55 - den Eltern - bestimmt wird. Eine Notwendigkeit für vorsorgliche Mass- nahmen ist nicht zu sehen.
- Kosten- und Entschädigungsregelung
- Abschliessend ist noch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor Bezirksgericht und das Berufungsverfahren festzusetzen.
- Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von keiner Partei angefochten. Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 wurde daher die Festsetzung der Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils), die Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziff. 12 des an- gefochtenen Urteils) und die Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 13 des angefochtenen Urteils) für rechtkräftig erklärt (Urk. 370 S. 10).
- Damit ist nur noch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Beru- fungsverfahren zu regeln. a) Bei Scheidungsprozessen beläuft sich die Gerichtsgebühr in Beru- fungsverfahren auf maximal Fr. 13'000.00 (§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 GebV OG [in der Fassung vom 4. April 2007]), wobei sich die Gebühr in besonders aufwändigen Verfahren bis auf das Doppelte er- höhen kann (§ 9 Ziff. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurde das Verfahren ausserordentlich aufwändig geführt; überdies mussten zwei Beschlüsse betreffend vorsorgliche Massnahmen gefällt und über verschiedene superprovisorische Anträge entschieden werden, wes- halb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr wie im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 19'000.00 festzusetzen. Allfällige weitere Ausgaben - insbesondere die Kosten der Prozessbeiständin - sind vorbehalten. b) Damit stellt sich die Frage, wie die Kosten auf die Parteien zu verlegen sind, und welche Entschädigungsregelung zu treffen ist. In Bezug auf die Kinderbelange (ohne Unterhaltsregelung) sind die Kosten den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschla- gen, wenn ihr Standpunkt vertretbar war (ZR 84/1985 Nr. 41 S. 105 f.). - 56 - Die Parteien führten den Prozess zwar mit einer aussergewöhnlichen Hartnäckigkeit, die längst nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar war. Allerdings trifft dieses Verdikt auf beide Parteien gleichermassen zu, so dass es sich rechtfertigt, am Grundsatz der hälftigen Kostentra- gung und des Wettschlagens der Prozessentschädigungen festzuhal- ten. In Bezug auf die Unterhaltsregelung wäre zwar grundsätzliche das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens massgebend. Freilich wur- de der Ausgang des Verfahrens entscheidend durch Umstände beein- flusst, die keiner Partei angelastet werden können (Geburt der Zwillin- ge L._____ und M._____, nicht vorhersehbare Umteilung von E._____), weshalb sich auch diesbezüglich die hälftige Kostentragung und das Wettschlagen der Entschädigungen rechtfertigt. Es wird beschlossen:
- Die Obhutsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelrich- terin am Bezirksgericht Zürich vom 12. Oktober 2005 wird mit Wirkung ab
- Februar 2012 durch folgende Fassung ersetzt: Die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) und D._____ (geboren am tt.mm.2000) werden unter der Obhut der Gesuchstellerin belassen. Das Kind E._____ (geboren am tt.mm.2000) wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt.
- Die Besuchsrechtsregelung wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 wie folgt angepasst: Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ - am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr - jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie - jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den ungeraden Jahren von Oster- samstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - 57 - Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferien- besuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) dem Gesuchsteller am … [Bahn- hof] zu übergeben. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am Bahnhof … zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, das Kind E._____ - am 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr - jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie - jeweils in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den geraden Jahren von Ostersams- tag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Kind E._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechtes mindestens zwei Monate im Voraus dem Gesuchsteller schriftlich mit- zuteilen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswochen- enden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anläss- lich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) der Gesuchstellerin am Bahnhof … zu übergeben. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am … [Bahnhof] zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
- Die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Einzel- richterin des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 wird mit Wirkung ab
- Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats: - 58 - - rückwirkend ab 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012 Fr. 3'450.00 (zuzüg- lich Kinderzulagen), und zwar je Fr. 1'150.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder C._____, D._____ und E._____. - rückwirkend ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens Fr. 1'040.00 (zuzüglich Kinderzulagenzulagen), und zwar je Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder C._____ und D._____. Ein Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin persönlich ist ab 1. Oktober 2011 nicht mehr geschuldet.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Anordnung einer Beistand- schaft (vorsorgliches Massnahmegesuch vom 6. Oktober 2011) wird abge- wiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um vorsorgliche Anweisung an den Schuldner und um vorsorgliches Verbot ehrverletzender Äusserungen (vor- sorgliches Massnahmegesuch vom 27. Februar 2012) wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. sodann wird erkannt:
- Die Kinder C._____ (geb. am tt.mm.1999) und D._____ (geb. tt.mm.2000) werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. - 59 - Die Tochter E._____ (geb. am tt.mm.2000) wird unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers gestellt.
- Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ - am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr - jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie - jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den ungeraden Jahren von Os- tersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) dem Gesuchsteller am … [Bahnhof] zu übergeben. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am Bahnhof … zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
- Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, das Kind E._____ - 60 - - am 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr - jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie - jeweils in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den geraden Jahren von Oster- samstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Kind E._____ für die Dau- er von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen, wobei sie verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus dem Gesuchsteller schrift- lich mitzuteilen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) der Gesuchstellerin am Bahn- hof … zu übergeben. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am … [Bahnhof] zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
- Die Anträge der Prozessbeiständin, eine Familienbegleitung, eine Beistand- schaft sowie eine Mediation bzw. ein Elterncoaching anzuordnen, werden abgewiesen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus jeweils auf - 61 - den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 520.00 je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016, - Fr. 800.– je Kind vom 1. Mai 2016 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Ok- tober 2012 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wer- den jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vor- jahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.4
- Die Gesuchstellerin schuldet keine Beiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes E._____.
- Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Diesem Urteil liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrun- de: a) Einkommen des Gesuchstellers: − bis 30. April 2016 (Beschäftigungsgrad 50%): Fr. 4'747.00 − ab 1. Mai 2016 (Beschäftigungsgrad 80%): 7'641.00 b) Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin: - 62 - − ab 1. März 2013 (Beschäftigungsgrad 50%): Fr. 2'050.00 − ab 1. Mai 2016 (Beschäftigungsgrad 100%): 4'220.00 c) Bedarf des Gesuchstellers: − bis 30. April 2016: 2'452.00 − ab 1. Mai 2016: 2'712.00 d) Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. C._____ und D._____): − ab 1. März 2013: 3'142.00 − ab 1. Mai 2016: 3'242.00
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'000.00 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 19'000.00. Weitere Auslagen - insbesondere die Kosten der Prozessbeiständin - blei- ben vorbehalten.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (§ 92 ZPO/ZH).
- Im zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Prozessbeiständin, an das Be- zirksgericht Zürich (Einzelrichterin der 3. Abteilung) und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 63 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC100035-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstappellant, Zweitappellat sowie Anschlussappellat vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erst- und Zweitappellatin und Anschlussappellantin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1) C._____,
2) D._____,
3) E._____, Verfahrensbeteiligte und Zweitappellantinnen sowie Anschlussappellatinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Mai 2010 (FE041381)
- 3 - Rechtsbegehren Gesuchsteller: Anträge Klagebegründung: (Urk. 14 S. 1-4) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1999), D._____ und E._____ (beide geb. tt.mm.2000) seien unter die elterliche Sorge des Klä- gers zu stellen.
3. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder
- jeweils am Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr,
- jeweils am 1., 3. und 5. Wochenende eines jeden Monats, von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
- jeweils am Muttertagswochenende (i.d.R. 2. Wochenende im Mai), von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
- jeweils an ihrem Geburtstag vom Vorabend tt.mm., 18.00 Uhr bis am Tag danach, tt.mm., 15.00 Uhr,
- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Folgetages,
- jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Pfingstwochen- ende, jeweils in den geraden Jahren das ganze Osterwo- chenende, vom Vorabend des ersten Feiertages, 18.00 Uhr, bis am Abend des letzten Feiertages, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie zu verpflichten sei, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem Kläger abzusprechen. Der Kläger sei ebenfalls zu verpflichten, seine Ferien mit den Kin- dern mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinder an den Besuchswo- chenenden, an Pfingsten/Ostern und am Muttertagswochenende jeweils am Gründonnerstag bzw. am Freitag, 18.00 Uhr, sowie am 22. Juli, 18.00 Uhr, an den Doppelfeiertagen Weihnach- ten/Neujahr, 15.00 Uhr, und für die Ferien der Mutter an ihren Wohnort zu bringen.
- 4 - Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder an den Besuchswo- chenenden und am Muttertagswochenende jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr, an Pfingsten/Ostern jeweils am Montag, 18.00 Uhr, am
24. Juli, 15.00 Uhr, an den Doppelfeiertagen Weihnachten/Neu- jahr, 15.00 Uhr, und nach den Ferien dem Kläger an seinen Woh- nort zu bringen. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Ver- hinderungsgrund nicht im Risikobereich der Beklagten liegt oder objektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwoch-, dem Wochenendbesuchsrecht und den weiteren Übernachtungsrechten insofern vorgeht, als letztere bei Kollision ersatzlos verfallen.
4. Der Beklagten sei bei Wohnsitznahme in F._____ ein zusätzli- ches Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
- Mittwochbesuchsrecht mit Übernachtung bis Kindergarten- /Schulbeginn,
- 1 frei wählbarer Besuchsabend unter der Woche mit Über- nachtung, vom Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten- /Schulbeginn,
- in ungeraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung vor C._____s Geburtstag (tt.mm.) und Besuchsabend mit Über- nachtung am Geburtstag von D._____ und E._____ (tt.mm.), in geraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung an C._____s Geburtstag (tt.mm.) und Besuchsabend mit Über- nachtung von D._____ und E._____s Geburtstag (tt.mm.), jeweils nach Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten- /Schul-beginn,
- in geraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung am Samichlaustag (6.12.), von Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten-/Schulbeginn. Für die Bringpflichten der Parteien und den Ort der Kin- derübergabe gilt sinngemäss das in Ziff. 3 Beantragte.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, periodische Arztbesuche so zu le- gen, dass die Beklagte grundsätzlich daran teilnehmen kann. Spezielle ärztliche Untersuchungen sind, soweit mit dem Kindes- wohl vereinbar, mit Rücksicht auf die Verfügbarkeit der Beklagten zu terminieren und ihr möglichst frühzeitig mitzuteilen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder vom Gericht festzulegende, ge- richtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an den Klä- ger, solange die Kinder in dessen Haushalt leben oder keine ei-
- 5 - genen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen.
7. Eventualiter seien die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1999), D._____ und E._____ (beide geb. tt.mm.2000) unter die gemein- same elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
8. Eventualiter sei festzustellen, dass die Kinder beim Kläger woh- nen werden.
9. Eventualiter sei unter Mitwirkung des Scheidungsgerichts ein Be- treuungsplan auszuarbeiten.
10. Eventualiter sei das Scheidungsverfahren zu sistieren, damit die Parteien einen Betreuungsplan bzw. eine Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Un- terhaltskosten aufsetzen und dem Gericht zur Genehmigung vor- legen können. Die Vereinbarung der Parteien sei alsdann vom Gericht zu genehmigen.
11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren Gesuchstellerin: Anträge Klageantwort: (Urk. 80 S. 1ff.) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren tt.mm.1999, und D._____ sowie E._____, beide geboren tt.mm.2000, seien unter die elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
3. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder
- jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats;
- jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Folgetages;
- jeweils in den geraden Jahren das ganze Pfingstwochenen- de, jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Osterwo- chenende;
- eventualiter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils jeden Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr;
- 6 - einzuräumen, an denen er die Kinder auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Der Kläger sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von zwei zusammenhängenden Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wo- bei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief oder auch per A-Post mitzuteilen. Eventualiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, anstelle der Besuchstage am Mittwochnachmittag die Kinder für die Dauer von drei Wochen (zwei zusammenhängende Wochen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per A-Post mitzuteilen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder jeweils an den Be- suchswochenenden am Freitagabend (soweit möglich um 18.00 Uhr) sowie an den Feiertagen und Ferien dem Kläger an seinen Wohnort zu bringen. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinder jeweils an den Be- suchswochenenden am Sonntagabend bei Ankunft des Zuges im Bahnhof G._____, der kurz vor 18.00 Uhr eintrifft, sogleich der Beklagten zu übergeben sowie an den Feiertagen und Ferien ebenfalls der Beklagten bei Ankunft des Zuges im Bahnhof G._____ sogleich zu übergeben. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Ver- hinderungsgrund nicht im Risikobereich des Klägers liegt oder ob- jektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwochs- sowie dem Wochenendbesuchsrecht insofern vorgeht, als Letztere bei Kollision ersatzlos verfallen.
4. Es seien die Kinder C._____, D._____ sowie E._____ nach Art. 144 ZGB zu befragen und anzuhören.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind angemessene, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzli- cher Kinderzulagen bis zur vollen Erwerbstätigkeit der Kinder zu bezahlen. Es seien die Unterhaltsbeiträge nach Eintritt der Mündigkeit jedes Kindes weiterhin an die Beklagte zuhanden der Kinder zu bezah- len, solange sich die Kinder in Ausbildung befinden, bei der Be- klagten wohnhaft sind und nicht selbstständig Ansprüche gegen den Kläger stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.
- 7 -
6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB angemessene, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
7. Es sei der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Anträge zum Kinderunterhalt und zu ihrem persönlichen Unterhalt im zweiten Vortrag bzw. nach Durchführung des Beweisverfahrens zu bezif- fern.
8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 in gerichts- üblicher Weise zu indexieren.
9. Der Kläger sei zu verpflichten, seinen Lohnausweis jährlich Ende Jahr der Beklagten zuzustellen.
10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vor- zunehmen.
11. Es sei der gesetzliche Vorsorgeausgleich vorzunehmen.
12. Es seien die anders lautenden Anträge des Klägers, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Beklagten decken, vollumfänglich abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Anträge Ergänzung Klageantwort: (Urk. 93 S. 2) "3. Konkretisierung der Ziffer 3 betreffend Ferienbesuchsrecht: "... Der Kläger sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von zwei zusammenhängenden Kalenderwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Eventualiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, anstelle der Besuchstage am Mittwochnachmittag die Kinder für die Dauer von drei Kalenderwochen (zwei zusammenhängende Kalender- wochen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen ..."
- 8 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2010: (Urk. 324 S. 64 ff.) [Verfügung:]
1. In teilweiser Gutheissung des Abänderungsbegehrens der Gesuchstellerin wird Ziffer 3 der durch Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2006 ab- geänderten Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom
12. Oktober 2005 abgeändert und der Gesuchsteller verpflichtet, der Beklag- ten folgenden monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im vo- raus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- von 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 Fr. 3'450.– (zuzüglich Be- treuungszulagen), nämlich Fr. 600.– (zuzüglich Betreuungszulage) für jedes Kind und Fr. 1'650.– für die Beklagte persönlich;
- ab 1. Oktober 2009 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 3'350.– (zuzüglich Betreuungszulagen), nämlich Fr. 600.– (zuzüg- lich Betreuungszulage) für jedes Kind und Fr. 1'550.– für die Beklagte persönlich. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den rechnerisch auf den 13. Monatslohn entfallenden Anteil des oben festgelegten monatlichen Unter- haltsbeitrages erst nach Erhalt des 13. Monatslohnes, spätestens aber Ende Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren der Gesuchstellerin abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers wird vollumfänglich abge- wiesen.
4. [Mitteilung]
5. [Rechsmittel] [Urteil:]
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1999, D._____, geboren am tt.mm.2000 und E._____, geboren am tt.mm.2000, werden unter die elterli- che Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder
- jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats,
- jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr,
- jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie
- 9 -
- jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingst- montag, jeweils in den ungeraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung des Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrecht ist hinsichtlich der Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, für diese fakultativ und somit von ihrer Entscheidung abhängig. Das Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrecht hinsichtlich der Töchter D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2000, dauert bis zum tt.mm.2012 und entfällt ab dann. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzutei- len. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 18.00 Uhr) sowie den Feiertagen und Fe- rien dem Gesuchsteller an seinen Wohnort zu bringen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder bei allen Rückgaben (d.h. je- weils an den Besuchswochenenden am Sonntagabend sowie nach dem Feiertags- und Ferienbesuchsrecht) zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr zur Ecke… [Adresse], zu bringen. Über ein weitergehendes Besuchsrecht verständigen sich die Parteien aus- sergerichtlich. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Verhinderungs- grund nicht im Risikobereich des Klägers liegt oder objektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwochs- sowie dem Wo- chenendbesuchsrecht insofern vorgeht, als Letztere bei Kollision ersatzlos verfallen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 600.– je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012,
- Fr. 800.– je Kind von 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus.
- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'550.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012,
- Fr. 675.– von 1. Mai 2012 bis 30. April 2016, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den rechnerisch auf den 13. Monatslohn entfallenden Anteil des in Ziffer 4 und 5 festgelegten monatli- chen Unterhaltsbeitrages erst nach Erhalt des 13. Monatslohnes, spätestens aber Ende Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 hievor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de März 2010 mit 103.8 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Ja- nuar 2011, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- zupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 5 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung.
8. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: bis 30. April 2012: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinder- zulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'292.35. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'610.60.
- 11 - ab 1. Mai 2012 bis bis 30. April 2016: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinder zulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'000.00 monatlich netto, hypothe- tisch bei 50% Erwerbstä tigkeit. Erw. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'395.50. Erw. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'734.35. ab 1. Mai 2016: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinder- zulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'000.00 monatlich netto, hypothe- tisch bei 100% Erwerbs tätigkeit. Erw. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'525.00. Erw. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'901.60.
9. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt.
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 4'380.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen. Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt, respektive was auf ihren Namen läuft.
11. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 19'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'400.00 Gutachtenkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt. Beide Anteile werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO bleibt vorbehalten.
- 12 -
13. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
14. [Mitteilung]
15. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussappellaten (Urk. 339 S. 2 ff.):
1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom
3. Mai 2010 aufzuheben und die Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2000, und E._____, geb. tt.mm.2000, unter die el- terliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen.
2. Als Folge von Antrag Ziff. 1 sei der Gesuchstellerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
3. Als Folge von Antrag Ziff. 1 sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen.
4. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 wie folgt ab- zuändern: "Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder
- jeweils am Mittwochnachmittag von Schulende bis 18.30 Uhr,
- jeweils am 1., 3. und 5. Wochenende eines jeden Monats, von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00,
- jeweils am Vatertagswochenende (i.d.R. 3. Wochenende im Juni), von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
- jeweils an seinem Geburtstag von Schulende bis 20.00 Uhr,
- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnach- ten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Fol- getages,
- jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Pfingstwochenende, jeweils in den geraden Jahren das ganze Osterwochenende, vom Vorabend des ersten Feiertages, 18.00 Uhr bis am Abend des letzten Feiertages, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen."
5. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Ur- teils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 er- satzlos aufzuheben.
6. Eventualiter zum Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 wie folgt zu ergänzen:
- 13 - "Das Ferienrecht des Gesuchstellers hat Vorrang vor dem Ferienrecht der Gesuchstellerin."
7. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Einzel- richterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder von je Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
8. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils der Einzel- richterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 ersatzlos aufzuhe- ben.
9. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 seien Dispositiv-Ziff. 7 Abs. 2 und Disposi- tiv-Ziff. 8 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom
3. Mai 2010 gemäss den nachfolgenden Erwägungen abzuändern.
10. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Zürich vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin." der verfahrensbeteiligten Kinder, Appellanten und Anschlussappellaten (Urk. 342 S. 1 ff.):
1. Es sei die alleinige elterliche Sorge dem Vater zuzuteilen.
2. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge dem Vater zuteilt, seien dessen konkrete und detaillierte Anträge im bezirksgerichtlichen Haupt- verfahren (act. 14 und act. 111) zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Besuchs- und Ferienrecht, anzunehmen. Es seien jedoch Anpas- sungen an das jetzige Alter der Kinder und an die Aussagen der Kinder insbesondere bezüglich Reisen und Autofahren vorzunehmen.
3. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei der Mutter zur Wahrung ihrer Pflichten als Mutter und zur Wahrnehmung des Entwicklungsstandes der Kinder, insbesondere in seelischer und körperlicher Hinsicht, eine (Familien-) Begleitung zur Seite zu stellen.
4. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, seien deren Anträge zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Besuchs- und Ferienrecht abzulehnen und diese im Lichte aller vorliegenden Aus- führungen neu zu regeln.
5. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei dem Vater ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren (z.B. jedes zweite Wochenende, 4-5 Wochen Ferien pro Jahr) und die Kompensation von ausgefallenen Besuchen sei detailliert zu regeln.
6. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei zum Schutz der Kinder sowie zur dringend notwendigen Regelung der gesundheitlichen Aspekte der Kinder, dringend, d.h. schnellstmöglich, eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB zu errichten.
- 14 -
7. Unabhängig vom Zuteilungsentscheid des Gerichts, sei des Weiteren im Einklang mit dem Gutachter, eine Mediation oder Ähnliches wie El- terncoaching, anzuordnen, um die Eltern bzw. die Mutter vermehrt an ihre Elternpflichten zu erinnern oder sie vermehrt auf die Elternebene zu bringen.
8. Unabhängig vom Zuteilungsentscheid des Gerichts, seien - sofern und solange die Eltern so weit auseinander wohnen - die Übergabe der Kin- der gemäss Vereinbarung der Eltern vom 10. November 2009 zu re- geln. der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (Urk. 353 S. 2 ff.):
1. Die Berufung des Appellanten sei im Umfang der Berufungsanträge gemäss Berufungsbegründung des Appellanten vom 24. August 2010 (Urk 339) vollumfänglich abzuweisen;
2. Das vorinstanzliche Urteil sei - unter Vorbehalt von Dispositiv Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 8 - zu bestätigen. Anschlussberufungsanträge
1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung wie folgt zu entziehen: Urteil der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 3 Abs. 3: "Die Ausübung des Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrechts ist hinsichtlich der Tochter C._____, geboren tt.mm.1999, für diese fakultativ und somit von ihrer Entscheidung abhängig".
2. Eventuell sei von Dr. med. H._____ - entsprechend seiner Anregung - ein kurzer gutachterlichter Bericht betreffend Sorgerecht der drei Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____ sowie E._____ einzuholen;
3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich der Ap- pellant zu verpflichten, der Appellation für jedes der drei Kinder CHF 1'100.00 zuzüglich Kinderzulagen) vom 1. Mai 2012 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats;
4. Die vom Bezirksgericht Zürich am 15. Oktober 2008 nach Art. 146 ZGB angeordnete Prozessbeistandschaft von Frau lic. iur. Z._____, … [Ad- resse] (von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde G._____ in der Folge nach Art. 147 ZGB am 24. September 2008 bezeichnet und von der Vormundschaftsbehörde I._____ am 23. September 2009 über- nommen) für die Vertretung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____ sowie E._____ (beide geboren tt.mm.2000) sei von Amtes we- gen aufzuheben (Hauptantrag);
- 15 -
5. Eventuell sei die Vormundschaftsbehörde durch das Gericht von Amtes wegen zu ersuchen, Frau lic. iur. Z._____, … [Adresse] als Prozessbei- stand der Kinder zu entlassen und eine andere Person zu bezeichnen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Neutralität und Objektivi- tät bei der Wahrung des Kindeswohles erfüllt (Eventualantrag).
6. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgericht Zürich der Ap- pellant zu verpflichten, der Appellatin persönlich monatliche Unterhalts- beiträge im Sinn von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 1'500.00 vom
1. Mai 2012 bis 30. April 2016 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats;
7. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgericht Zürich ersatzlos aufzuheben;
8. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: bis 30. April 2021 [recte: 2012] Einkommen Gesuchsteller: CHF 7'716.00 monatlich netto, inkl.
13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'292.35 Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: CHF 4'610.60 ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016. Einkommen Gesuchstellers: CHF 9'645.00 80% monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzu- lagen und 20% hypothetische Auf- stockung der Erwerbstätigkeit Einkommen Gesuchstellerin: CHF 2'000.00 monatlich netto, hypo- thetisch bei 50% Erwerbstätigkeit Erw. Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'400.00 Erw. Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'396.00 Ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016. [recte wohl: ab 1. Mai 2016] Einkommen Gesuchstellers: CHF 9'645.00 80% monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzu- lagen und 20% hypothetisches Auf- stockung der Erwerbstätigkeit Einkommen Gesuchstellerin: CHF 4'000.00 monatlich netto, hypo- thetisch bei 50% Erwerbstätigkeit Erw. Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'600.00 Erw. Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'700.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."
- 16 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1998 in J._____. Aus der Ehe der Parteien gingen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) sowie die Zwillinge D._____ und E._____ (beide geboren am tt.mm.2000) hervor.
2. Seit dem Jahr 2002 leben die Parteien getrennt. Nach der Trennung lebten die drei gemeinsamen Kinder zunächst unter der Obhut der Gesuchstellerin.
3. Zwischenzeitlich ging der Gesuchsteller eine neue Beziehung mit K._____ ein. Aus dieser Beziehung gingen die Zwillinge L._____ und M._____ (beide geboren am tt.mm.2011) hervor.
4. Seit Februar 2012 lebt E._____ unter der Obhut des Gesuchstellers; C._____ und D._____ leben unverändert unter der Obhut der Gesuchstelle- rin.
2. Prozessgeschichte
1. Im Januar 2002 machte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Verfügung vom 6. März 2002 wurde das Getrenntleben geregelt. Nach einem aufwändig geführten Abänderungsver- fahren über mehrere Instanzen wurden die Nebenfolgen mit Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2005 neu geregelt. Für Einzelheiten des Eheschutz- und Abänderungsverfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 324 S. 11).
2. Seit dem 24. Mai 2004 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Unterhaltsregelung angepasst (Urk. 52). Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 passte das Obergericht die vorsorgliche Unter-
- 17 - haltsregelung an (Urk. 62). Für Einzelheiten des erstinstanzlich ausseror- dentlich aufwändig geführten Scheidungsverfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 324 S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 passte das Bezirksgericht die vorsorgliche Unterhaltsregelung erneut an (Urk. 324 S. 64), und mit Urteil vom 3. Mai 2010 fällte das Bezirksgericht Zürich das oben genannte Urteil (Urk. 324 S. 65 ff.).
3. Mit Eingaben vom 14. und 18. Mai 2010 erklärten der Gesuchsteller, Appel- lant und Anschlussappellat (nachfolgend: der Gesuchsteller) sowie die Pro- zessbeiständin der Kinder (nachfolgend: die Prozessbeiständin) rechtzeitig Berufung gegen das angefochtene Urteil (Urk. 325 und 326). Am 24. August 2010 gingen die Berufungsbegründungen des Gesuchstellers (Urk. 339) und der Prozessbeiständin ein (Urk. 342). Die Berufungsantwort der Gesuchstel- lerin, Appellatin und Anschlussberufungsappellantin (nachfolgend: die Ge- suchstellerin) datiert vom 8. November 2010; gleichzeitig erhob die Gesuch- stellerin Anschlussberufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 352). Nach dem Eingang der Anschlussberufungsantworten der Prozessbeiständin vom
27. November 2010 (Urk. 359) und des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2010 (Urk. 361) hielt das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2011 fest, dass Dispositiv-Ziffer 1 sowie Dispositiv-Ziffer 9-13 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 am 21. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen seien; weiter wurden verschiedene von der Ge- suchstellerin in der Anschlussberufung erhobene Anträge abgewiesen (Ziff. 4) bzw. wurde gar nicht erst darauf eingetreten (Ziff. 1 und 5) (Urk. 370).
4. Auf die weiteren zahlreichen Rechtsschriften, welche im ebenfalls überaus aufwändig geführten Berufungsverfahren eingereicht wurden, ist im Rahmen der Erwägungen soweit erforderlich einzugehen.
5. Während der Dauer des Berufungsverfahrens erhoben die Parteien sodann verschiedene Begehren um Erlass bzw. Abänderung vorsorglicher Mass- nahmen. Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde über die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Massnahmebegehren entschieden (Urk. 447). Auf
- 18 - eine dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2012 nicht ein (Urk. 462). Über die seither einge- gangen vorsorglichen Massnahmebegehren wird im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sein.
3. Prozessuales Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH).
4. Scheidungspunkt Mit Urteil vom 3. Mai 2010 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien. Der Entscheid im Scheidungspunkt wurde von keiner Partei angefochten. Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 hielt das Obergericht fest, dass die Ehe der Parteien per 21. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden sei (Urk. 370 S. 9).
5. Elterliche Sorge und Besuchsrecht; Kindesschutzmassnahmen; Mediation, Elterncoaching etc.
1. Ein Hauptstreitpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Rege- lung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts betreffend der Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, sowie der Zwillinge D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2000.
2. Die Vorinstanz stellt die drei Kinder im Scheidungsurteil vom 3. Mai 2010 (Urk. 324) unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin (Dispositiv- Ziffer. 2).
a) Im Berufungsverfahren beantragten der Gesuchsteller und die Pro- zessbeiständin ursprünglich, die drei Kinder seien unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen (Urk. 339 S. 2 [Gesuchsteller] und
- 19 - Urk. 342 S. 1 [Prozessbeiständin]). Die Gesuchstellerin beantragte ur- sprünglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Sorgerechtsentschei- des (Urk. 353 S. 2).
b) Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Prozessbeiständin dem Gericht mit, dass E._____ seit dem 3. Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers in F._____ lebe (Urk. 461). In der Folge teilte der Gesuchsteller dem Obergericht am 29. Februar 2012 mit, dass er neu nur noch die alleinige elterliche Sorge für E._____ beantrage und auf eine alleinige elterliche Sorge für C._____ und D._____ verzichte (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.1). Die Prozessbeiständin beantragte bereits in der Anschlussberufungsduplik vom 15. August 2011, dass "die elterliche Sorge über C._____ und D._____ der Mutter zu übertragen sei" (Urk. 448 S. 11, wiederholt in Urk. 479 S. 2 Rz. 6); sinngemäss bean- tragt sie in ihrer Eingabe vom 14. April 2012, die elterliche Sorge über E._____ dem Gesuchsteller zu übertragen (Urk. 479 S. 4 Rz. 10). Und auch die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2011 (recte: 2012), dass die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin und das Kind E._____ unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen sei (Urk. 483 S. 3).
c) Somit sind sich die Parteien unterdessen einig, dass C._____ und D._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin und E._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stel- len sind. Da für den Sorgerechtsentscheid die Offizialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im folgenden kurz zu prüfen, ob dem (zu- letzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Sorgerechts entsprochen werden kann. Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und berücksichtigt dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Nach der Rechtspre- chung ist die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zuzuweisen, wel- cher nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer
- 20 - Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann (Erziehungsfähigkeit). Sind diese Voraussetzungen und die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, auf Seiten beider Eltern ungefähr in gleicher Weise gege- ben, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität Rechnung zu tragen (Kontinuität). Je nach Alter des Kindes ist allenfalls auch sei- ner eindeutig geäusserten Meinung Rechnung zu tragen (Zuteilungs- wunsch) (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255, 115 II 206 E. 4a S. 209; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 133 N 6). − Zunächst ist die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Dr. H._____ hielt in seinem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2009 fest, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in gutem Mass vorhanden sei - allerdings auf unterschiedliche Art und Weise (lockere und tolerante Erziehung beim Gesuchsteller, klare Regeln bei der Gesuchstellerin) - und dass die Bedürfnisse der Kinder von beiden Eltern wahrgenommen würden (Urk. 194 S. 9 und 13). Es sind keine Gründe ersichtlich, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Einerseits ha- ben die Kinder eine gute Beziehung zum Gesuchsteller; gemäss Gut- achter stehe der Gesuchsteller bei den Kindern "hoch im Kurs" (Urk. 194 S. 12). Dies hat sich in der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 bestätigt, als die drei Mädchen übereinstimmend festhielten, dass sie ihren Vater gerne besuchten (Urk. 445 S. 3); E._____ äusserte über- dies ausdrücklich den Wunsch, beim Gesuchsteller zu leben (Urk. 445 S. 3). Andrerseits ist auch die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen. Der Gutachter attestiert der Gesuchstellerin, dass sie als Hauptverantwortliche in der Erziehung der Kinder ihre Aufgabe immer vollumfänglich wahrnehme (Urk. 194 S. 10). Anlässlich der Kinderan- hörung vom 15. Juli 2011 ergab sich, dass die Kinder bei der Gesuch- stellerin über ein kindergerechtes Umfeld verfügen, in welchem sie sich wohl fühlen und gut entwickeln. Den Kindern steht je ein eigenes Zim- mer zur Verfügung, und mit dem Partner der Mutter verstehen sich die Kinder gut (Urk. 194 S. 10 und Urk. 445 S. 4).
- 21 - − Nebst der Erziehungsfähigkeit ist auch die Kontinuität der Betreuungs- situation ein wichtiges Zuteilungskriterium. Mit Eheschutzverfügung vom 6. März 2002 wurden die drei Mädchen unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt. − Seither leben C._____ und D._____ ununterbrochen unter der Obhut der Gesuchstellerin. Wie sich anlässlich der Kinderanhö- rung ergab, sind C._____ und D._____ an ihrem aktuellen Woh- nort in N._____ gut integriert (Urk. 445 S. 2 f.). Es zeigt sich das Bild einer seit Jahren stabilen Betreuungssituation. − E._____ wohnte nach der Trennung wie ihre beiden Schwestern zunächst jahrelang bei der Gesuchstellerin in N._____. Seit dem
3. Februar 2012 lebt E._____ beim Gesuchsteller in F._____ (Urk. 461). Dies entspricht ihrem lange gehegten Wunsch. Die El- tern und die Prozessbeiständin befürworten diese Lösung. Auch in Bezug auf E._____ kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungsssitutation in den vergangenen Monaten seit Februar 2012 eingespielt hat, so dass sich unter dem Gesichts- punkt der Kontinuität keine Änderungen aufdrängen. − Schliesslich sind nebst der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Sta- bilität der Verhältnisse auch die Zuteilungswünsche der Kinder zu be- rücksichtigen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 äus- serten die Kinder C._____ und D._____ den Wunsch, unter der elterli- chen Sorge der Gesuchstellerin zu leben, während E._____ angab, sie wolle beim Gesuchsteller leben (Urk. 445 S. 4 f.). Im Beschluss vom
4. August 2011 wurde eine Obhutsumteilung in Bezug auf E._____ ab- gelehnt, weil deren Zuteilungswunsch in erster Linie auf Probleme mit einem damaligen Mitschüler zurückzuführen sei, weil Geschwister nicht getrennt werden sollten und weil der Gesuchsteller nach der Geburt von Zwillingen aus der Beziehung mit K._____ mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert sein könnte (Urk. 447 S. 10 f.). Diese Bedenken haben heute an Gewicht verloren. Erstens intensivier-
- 22 - te sich der Umteilungswunsch der unterdessen 12-jährigen E._____ so stark, dass alle Beteiligten im Februar 2012 einem Umzug von E._____ zum Gesuchsteller zustimmten. Und andrerseits ist nichts bekannt, dass der Gesuchsteller in den vergangenen Monaten mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert gewesen sein könnte.
d) Aus diesen Gründen sind die Kinder C._____ und D._____ unter die el- terliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. Die Tochter E._____ ist unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen.
e) Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die von der Gesuch- stellerin beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend Sorgerecht (Urk. 353 S. 3 Antrag 2) aufgrund der neu eingetretenen Situation ob- solet geworden ist (so ausdrücklich auch die Prozessbeiständin in Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.).
3. Bezüglich des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts traf die Vorinstanz im Urteil vom 3. Mai 2010 die obgenannte detaillierte Regelung (Dispositiv- Ziffer 3).
a) Ursprünglich beantragte der Gesuchsteller in seiner Berufung vom
24. August 2010 im Eventualstandpunkt für den Fall, dass die Kinder unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt werden sollten, dass das Besuchsrecht entsprechend den oben angegebenen Details anzupassen sei (Urk. 339 S. 3 f.). Demgegenüber beantragte die Ge- suchstellerin in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2010 im We- sentlichen die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchs- und Ferien- rechtsregelung (Urk. 353 S. 2).
b) Nachdem E._____ im Februar 2012 zum Gesuchsteller nach F._____ gezogen war, stellten die Parteien neue Anträge zum Besuchsrecht. Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen, dass alle drei Kinder am 1. Wochenende beim Vater und am 3. Wochenende bei der Mutter sowie die übrigen Wochenen-
- 23 - den beim jeweils obhutsberechtigten Elternteil verbringen sollten; fer- ner sei das aktuelle Ferienbesuchsrecht von 2 Wochen beizubehalten (Urk. 470, vgl. auch Urk. 493). Die Prozessvertreterin pflichtete in ihrer Eingabe vom 14. April 2012 den zuletzt gestellten Anträgen des Ge- suchstellers zum Wochenendbesuchsrecht bei, hielt aber das vom Ge- suchsteller beantragte Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen für eher knapp bemessen (Urk. 479 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin beantragt neu im Hauptstandpunkt, angesichts des Alters der Kinder sei auf eine Be- suchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten (Urk. 483 S. 3 An- trag 3); im Eventualstandpunkt beantragte die Gesuchstellerin abgese- hen von Details grundsätzlich die gleiche Besuchs- und Ferienrechts- regelung wie der Gesuchsteller (Urk. 483 S. 3 ff. Antrag 4).
c) Wie beim Sorgerecht sind sich der Gesuchsteller und die Gesuchstelle- rin (im Eventualstandpunkt) unterdessen auch in Bezug auf die Grund- züge des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts einig. An einem Wo- chenende pro Monat sind alle drei Kinder beim Gesuchsteller, an ei- nem Wochenende pro Monat halten sich alle drei Kinder bei der Ge- suchstellerin auf, und an den übrigen Wochenenden des Monats blei- ben die Kinder beim sorgeberechtigten Elternteil. Bezüglich des Feri- enbesuchsrechts beantragen die Parteien im Wesentlichen überein- stimmend, dass der Gesuchsteller zu zwei Wochen Ferien mit C._____ und D._____ und die Gesuchstellerin zu zwei Wochen Ferien mit E._____ berechtigt ist. Da für die Besuchsrechtsregelung die Offi- zialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im Folgenden kurz zu prü- fen, ob dem (zuletzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Besuchs- und Ferienrechts entsprochen werden kann.
d) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben derjenige Elternteil, dem die Ob- hut nicht zusteht, und die unmündigen Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Bemessung des Besuchs- rechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen, und auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder sowie die Bedürfnisse und Mög-
- 24 - lichkeiten beider Eltern ist Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter sowie körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und die innere Beziehung des Kindes zum nicht obhutsberech- tigten Elternteil (BGE 122 III 404 E. 4b S. 411 f.). − Vorab ist festzuhalten, dass dem Hauptantrag der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden kann, dass angesichts des Alters der Kinder auf eine Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten sei (Urk. 483 S. 3 Antrag 3). Die Tochter C._____ ist aktuell 13-jährig, und die Zwillinge D._____ und E._____ sind 12-jährig. In diesem Alter liegt es im Kin- deswohl, eine klare Besuchsrechtsregelung zu treffen. Dies hat im vor- liegenden Fall erst recht zu gelten, weil die Ausübung des Besuchs- rechts während des langjährigen Scheidungsverfahrens zu anhalten- den Konflikten geführt hatte. Auch angebliche Probleme im Zusam- menhang mit der Ausübung des Ferienbesuchsrechts im Sommer 2012 (Urk. 493 S. 3 f. Rz. 3) belegen die Notwendigkeit einer klaren Be- suchsrechtsregelung. − Das vom Gesuchsteller und - im Eventualstandpunkt auch - von der Gesuchstellerin beantragte Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht entspricht grundsätzlich den Bedürfnissen der Kinder und den Möglich- keiten der Eltern. Gemäss der von den Parteien vorgeschlagenen Lö- sung verbringen die Kinder je ein Wochenende beim nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil, und zwar von Freitag-Abend bis Sonntag-Abend. Überdies verbringen die drei Kinder die Feiertage jeweils gemeinsam je zur Hälfte beim einen und beim anderen Elternteil. Diese regelmässi- gen Besuchskontakte mit jeweils zwei Übernachtungen an den Wo- chenenden dient der Pflege einer intakten Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern aber auch zwischen den seit Februar 2012 ge- trennt aufwachsenden Geschwistern. Umgekehrt bietet diese Regelung den Kindern genügend Raum, ihren persönliches Freizeitinteressen nachzugehen (vgl. z.B. Urk. 194 S. 8 und Urk. 445 S. 3 bezüglich C._____). Im Übrigen haben alle drei Mädchen stets betont, dass sie
- 25 - gerne Besuchskontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil wahr- nehmen (Urk. 194 S. 9 unten [Gutachten Dr. H._____ vom 27. Mai 2009], Urk. 445 S. 3 [Kinderanhörung vom 15. Juli 2011] und Urk. 479 S. 7 [Stellungnahme der Prozessvertreterin betreffend E._____]). Auch die Prozessbeiständin hält das von beiden Eltern vorgeschlagene Wo- chenend- und Feiertagsbesuchsrecht für angemessen. Das Wochen- end- und Feiertagsbesuchsrecht sind daher entsprechend den prak- tisch identischen Anträgen der Parteien und der Prozessvertreterin zu regeln. − Geringfügige Differenzen bestehen nur bei der Ferienrechtsregelung. Beide Parteien beantragten zuletzt, der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, mit C._____ und D._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen, und die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, mit E._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen. Soweit die Prozessbeiständin dazu be- merkt, dass das vom Gesuchsteller beantragte Ferienrecht von 2 Wo- chen eher knapp bemessen sei, weil C._____ und D._____ bis letzten Sommer immer wieder ihr Interesse an gemeinsamen Ferien mit dem Gesuchsteller betont hätten (Urk. 479 S. 7 Rz. 21), ist ihr entgegenzu- halten, dass nach Absprache der Parteien ein weitergehendes Ferien- recht ohne weiteres denkbar ist. Und soweit die Prozessbeiständin festhält, E._____ finde ein Ferienbesuchsrecht bei der Gesuchstellerin von zwei Wochen "nicht okay" (Urk. 479 S. 7 Rz. 22 f.), ist zu bemer- ken, dass E._____ Ferien bei der Gesuchstellerin nicht kategorisch ab- lehnt und die Kinderwünsche im Alter von E._____ nicht allein ent- scheidend sein können. Das Ferienbesuchsrecht - und die Modalitäten der Ausübung - sind daher entsprechend den praktisch identischen An- trägen der Parteien zu regeln. − Die Modalitäten der Besuchs- und Ferienrechtsausübung (Übergabeort und -zeit) sind unter Berücksichtigung der leicht unterschiedlichen An- träge der Parteien wie bisher zu regeln, da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die bisherigen Modalitäten zu
- 26 - Schwierigkeiten geführt hätten. Auch in diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass die Parteien einvernehmlich auch andere Mo- dalitäten (z.B. eine spätere Rückkehr der Kinder [so der Gesuchsteller in Urk. 493 S. 4 f. Rz. 6]) treffen können.
4. Zu den weiteren Anträgen der Parteien bzw. der Prozessbeiständin im Zu- sammenhang mit dem Sorge- und Besuchsrechtsregelung ist folgendes zu bemerken.
a) Bezüglich dem ursprünglich heftig umstrittenen Besuchsrecht des Ge- suchstellers am Mittwochnachmittag sind sich die Parteien und die Prozessbeiständin heute einig, dass das Mittwochnachmittagsbesuchs- recht nicht mehr ausgeübt werden soll (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.2 [Gesuch- steller], Urk. 483 S. 3 f. [Gesuchstellerin], Urk. 479 S. 6 f. Rz. 19 [Pro- zessbeiständin]). Das Mittwochnachmittagsbesuchsrecht ist damit ob- solet geworden.
b) Der Gesuchsteller beantragte ursprünglich, dass seinem Ferienrecht Vorrang vor dem Ferienrecht der Gesuchstellerin einzuräumen sei (Urk. 339 S. 3), weil es in der Vergangenheit Konflikte mit den Ferien- zeiten der Eltern gegeben habe (Urk. 339 S. 38 Rz. 67). An diesem An- trag hielt der Gesuchsteller zuletzt nicht mehr fest (Urk. 470 und 493).
c) Die Prozessbeiständin beantragte ursprünglich für den Fall der Zutei- lung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin die Einsetzung einer Familienbegleitung (Urk. 342 S. 1 Antrag 3). An diesem Antrag hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest (in diesem Sinn Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.). Im Übrigen ergab die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011, dass die Kinder bei der Gesuchstellerin in jeder Hinsicht gut versorgt sind, weshalb der ursprüngliche Antrag obsolet geworden ist.
d) Weiter beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich die Anordnung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB insbesondere zur drin- gend notwendigen Regelung der gesundheitlichen Aspekte der Kinder
- 27 - (Urk. 342 S. 2 Antrag 6). Wie die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 ergeben hat, ist die medizinische Versorgung der Kinder einwandfrei gewährleistet (Urk. 445). Auch an diesem Antrag hielt die Prozessbei- ständin zuletzt folgerichtig nicht mehr fest.
e) Schliesslich beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich auch die Anordnung einer Mediation oder eines Elterncoaching (Urk. 342 S. 2 Antrag 7). Daran hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest, weshalb auch dieser Antrag obsolet geworden ist.
6. Unterhaltsregelung
1. Ein weiterer Hauptstreitpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Unterhaltsregelung.
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin für die drei Kinder je Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. April 2012 sowie Fr. 800.00 ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung der Kinder zu bezahlen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB vom Fr. 1'550.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012 und Fr. 675.00 ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016 zu bezahlen (Urk. 324 S. 36 ff.).
a) Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsteller ursprünglich für den Fall der Zuteilung der Kinder unter die elterliche Sorge der Ge- suchstellerin, er sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 600.00 für die drei Kinder zu verpflichten; von nachehelichen Un- terhaltsbeiträgen nach Art. 125 ZGB zugunsten der Gesuchstellerin sei abzusehen (Urk. 339 S. 3 Anträge 7 und 8). Nach der Geburt der Zwil- linge L._____ und M._____ aus der Beziehung mit K._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshutswechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012
- 28 - zuletzt, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung angemessener monatli- cher Unterhaltsbeiträge für E._____ zu verpflichten (Urk. 470 S. 4).
b) Die Gesuchstellerin beantragte ursprünglich in ihrer Anschlussberu- fung, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die drei Kinder ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'100.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen; die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB wurde nicht beanstandet (Urk. 353 S. 3 Antrag 3). Nach der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshut- swechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2012, der Gesuchsteller sei zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzula- gen) für die Kinder zu verpflichten (Urk. 483 S. 5 f.).
c) Die Prozessbeiständin enthielt sich im Berufungsverfahren Anträgen zur Unterhaltsregelung (Urk. 342 und Urk. 479 S. 3 Rz. 8).
3. Zu prüfen sind der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB sowie der Anspruch der verschiedenen Kinder auf Kinderunterhalt nach Art. 276 ff. ZGB. Dabei stellt zunächst die Frage, von welcher Leistungsfä- higkeit des Gesuchstellers - aber auch der Gesuchstellerin - auszugehen ist (nachfolgend lit. a). Sodann stellt sich die Frage, wie die verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Ansprecher - Unterhalt für fünf Kinder (Art. 276 ff. ZGB) und nachehelicher Unterhalt für die Gesuchstellerin (Art. 125 ZGB) - sowie auf die fünf Kinder untereinander aufzuteilen ist (nachfolgend lit. b).
a) Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. Ei- genversorgungskapazität der Gesuchstellerin ist zunächst das Ein- kommen der Parteien zu bestimmen. − Bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser mit einem Pensum von 80% ein Verdienst inkl.
- 29 -
13. Monatslohn von Fr. 7'641.00 erziele (Urk. 324 S. 36 mit Hinweis auf Urk. 189/4 und Urk. 276 S. 8 [ohne Betreuungszulage]). − In der Berufungsbegründung machte der Gesuchsteller zunächst geltend, er erziele bei einem Pensum von 80% ein Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 7'688.00 (Urk. 339 S. 38 Rz. 69 mit Hinweis auf Urk. 341/5 [ohne Betreuungszulagen]). In der Beru- fungsreplik teilte der Gesuchsteller mit, seine Partnerin erwarte per ca. Juni 2011 die Geburt von Zwillingen; da beschlossen wor- den sei, dass die Eltern die Kinderbetreuung je hälftig übernäh- men, sei er ab ca. Juni 2011 nur noch mit einem Pensum von 50% arbeitstätig und verdiene monatlich netto Fr. 5'187.00 (Urk. 394 S. 9 Rz. 16 f.). Gemäss seiner jüngsten Eingabe will der Gesuchsteller sein Pensum bereits im Oktober 2010 - und nicht erst im Juni 2011 - auf 50% reduziert haben (Urk. 493 S. 7 Rz. 15) . − Gemäss den aktuellsten Lohnausweisen erzielt der Gesuchsteller bei einem 50% Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 4'737.00 (Urk. 482/2 Blätter 1-3 [netto Fr. 5'210.00 abzüglich Kinderzula- gen von insgesamt Fr. 837.00 ergibt Fr. 4'373.00, dies mal 13 und geteilt durch 12 ergibt Fr. 4'737.00]). Da die unterdessen 12- jährige E._____ seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuch- stellers lebt, ist dem Gesuchsteller ab 1. Februar 2012 und bis
30. April 2016 ein Einkommen von Fr. 4'737.00 anzurechnen. Sobald E._____ das 16. Altersjahr am tt.mm.2016 vollendet ha- ben wird, wäre der Gesuchsteller gemäss der Rechtsprechung ab
1. Mai 2016 an sich verpflichtet, sein Pensum auf 100% auszu- dehnen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10). Allerdings vereinbarten die Parteien zur Betreuung der drei gemeinsamen Kinder (C._____, D._____ und E._____) eine Reduktion des Ar- beitspensums des Gesuchstellers auf 80% (vgl. Urk. 52 S. 15, seither in allen Entscheiden konstant bestätigt), weshalb sich der
- 30 - Gesuchsteller auch bei der Betreuung der Zwillinge aus der Be- ziehung mit K._____ (L._____ und M._____) ab 1. Mai 2016 auf ein Arbeitspensum von 80% beschränken kann. Folglich ist dem Gesuchsteller ab 1. Mai 2016 ein Einkommen von Fr. 7'641.00 anzurechnen. − Unbegründet ist hingegen die Meinung des Gesuchstellers, er sei berechtigt, sein Arbeitspensum zur Betreuung der aus der Bezie- hung mit K._____ hervorgegangenen Zwillinge L._____ und M._____ per 1. Juli 2011 und alsdann dauerhaft von 80% auf 50% zu reduzieren (so Urk. 394 S. 9 Rz. 17, Urk. 493 S. 8 Rz. 16). Zu dieser Frage ist generell vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnüt- zung der Erwerbskraft stellt, wenn es um die Unterhaltsregelung für unmündige Kinder geht und wie im vorliegenden Fall wirt- schaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Vor der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (Zeit bis 30. Juni 2011) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums offen- sichtlich ausser Betracht, weil dies durch keinerlei Betreuungs- pflichten gerechtfertigt wäre. In der ersten Phase nach der Geburt der Zwillinge (Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums ebenfalls ausser Betracht, und zwar aus zwei Gründen: erstens konnte die angeblich berufstätige Mutter der Zwillinge deren Betreuung in den ersten Lebensmona- ten - mit der Unterstützung des 80% arbeitstätigen Gesuchstellers
- allein bewältigen, weil sie in den Genuss des gesetzlichen Mut- terschaftsurlaubs kam, und zwar auch unter Berücksichtigung der angeblichen gesundheitlichen Probleme der Zwillinge (vgl. Urk. 493 S. 9 Rz. 19); und zweitens liefe eine zwischen dem Ge- suchsteller und K._____ frei vereinbarte Reduktion des Arbeits- pensums des Gesuchstellers auf eine Benachteiligung der Kinder C._____, D._____ und E._____ hinaus, was als unredliches Ver- halten nicht hingenommen werden kann (BGer 5P.79/2004 vom
- 31 -
10. Juni 2004, E. 4.3). Erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die noch nicht 16-jährige E._____ zum Gesuchsteller gezogen ist (Zeit ab dem 1. Februar 2012 und von dann an bis zum 30. April 2016), ist der Gesuchsteller genau gleich wie die ebenfalls be- treuungspflichtige Gesuchstellerin (Ehegattengleichbehandlung) berechtigt, ein Arbeitspensum von lediglich 50% zu versehen; dies erlaubt es dem Gesuchsteller auch, ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Mutterschaftsurlaub von K._____ geendet ha- ben dürfte, sich um die Betreuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu kümmern, wie er dies angeblich mit K._____ verein- bart haben will. Und in der Zeit nach der Vollendung des 16. Al- tersjahrs von E._____ (Zeit ab 1. Mai 2016) wird der Kläger wie in der Zeit der Kindheit von C._____, D._____ und E._____ ein 80%-Pensum versehen müssen, was ihm die Möglichkeit ver- schafft, auch ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Be- treuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu übernehmen; hin- gegen kann nicht von einer andauernden Reduktion des Arbeits- pensums auf 50% über den 30. April 2016 hinaus ausgegangen werden, weil sich dies vollumfänglich zum Nachteil der Kinder C._____, D._____ und E._____ auswirken würde, was wiederum nicht hingenommen werden könnte. Im Übrigen macht der Ge- suchsteller auch vergeblich geltend, er könne sein Pensum tat- sächlich nicht mehr erhöhen (Urk. 493 S. 8 Rz. 17). Vielmehr hat er sich schon jetzt darauf einzustellen, dass er bei seinem aktuel- len Arbeitgeber oder an einer anderen Arbeitsstelle ab 1. Mai 2016 wieder ein 80%-Arbeitspensum zu versehen haben wird. − Bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass diese ab dem 1. Mai 2012 (ab dem vollendeten
12. Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____) bei einem 50%- Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 und ab dem 1. Mai 2016 (ab dem vollendeten 16. Altersjahr der Zwillinge) ein hypotheti-
- 32 - sches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 erzielen könne (Urk. 324 S. 36). − Der Gesuchsteller verlangt, dass der Gesuchstellerin ab dem
10. Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____ ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 2'485.00 und ab dem 16. Altersjahr der Zwillinge ein hypothetischen Einkommen von netto Fr. 5'320.00 anzurechnen sei (Urk. 339 S. 35 ff. Rz. 90 ff.). In der Berufungs- antwort bestritt die Gesuchstellerin die Darstellungen des Ge- suchstellers zum angeblich hypothetisch möglichen Einkommen (zunächst Fr. 2'485.00, dann Fr. 5'320.00), ohne jedoch betrags- mässig eigene Angaben zu machen; vielmehr beschränkte sie sich darauf vorzubringen, dass auch das von der Vorinstanz an- gerechnete Einkommen (zunächst Fr. 2'000.00, dann Fr. 4'000.00) hoch sei (Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4). − Da es keine Hinweise dafür gibt, dass die Gesuchstellerin schon heute einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zu prüfen, ob der Ge- suchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Ein solches hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Wil- len und zumutbarer Anstrengung ein Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 f., 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 138 f.). Genau gleich wie der Gesuchsteller ist auch die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtspre- chung hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vor- liegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist zwischen Rechts- und Tatfrage zu unterscheiden. Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint (Sekretariatsarbeiten, Verkauf, Reinigung, Gastgewerbe, Baugewerbe etc.); die entsprechenden Annahmen
- 33 - beruhen auf allgemeiner Lebenserfahrung, was als Rechtsfrage gewürdigt wird (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 [Erfahrungssätze ha- ben die Bedeutung von Normen]). Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich (Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Al- ter, Gesundheit etc.) und welches Einkommen dabei effektiv er- zielbar ist (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statis- tik; Philippe Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, Volkswirtschaftsdi- rektion des Kantons Zürich; allgemein verbindliche Gesamtar- beitsverträge; etc.). − Die Gesuchstellerin ist heute gut 39-jährig. Nach übereinstim- menden Angaben der Parteien absolvierte die Gesuchstellerin ei- ne Bürolehre und arbeitete 8 Jahre als Sekretärin/Datatypistin auf einem Treuhandbüro; seit 1998 ist sie nicht mehr berufstätig (Urk. 111 S. 31 f. Rz. 109 und Urk. 339 S. 35 Rz. 90 [Gesuchstel- ler]; Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4 [Gesuchstellerin]). Gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin sind nicht bekannt, und die Ar- beitsmarktlage ist gut. Aufgrund dieser Ausgangslage ist in recht- licher Hinsicht - aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung - festzu- halten, dass der Gesuchstellerin eine Tätigkeit als Büromitarbeite- rin zumutbar ist. In tatsächlicher Hinsicht ist eine solche Arbeit möglich, weil derzeit die Arbeitsmarktlage als gut zu bezeichnen ist und die Gesuchstellerin aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbil- dung eine entsprechende Stelle finden dürfte. Aufgrund statisti- scher Erhebungen dürfte ein Nettolohn für ein 50% Pensum von ca. Fr. 2'050.001 und für ein 100% Pensum von ca. Fr. 4'220.002 angemessen sein. 1 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74; Sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforde- rungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Ar- beitszeit: 21 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 2'406.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgaben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 2'050.00.
- 34 - − Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ist der Gesuchstellerin daher ab 1. März 2013 ein Einkommen von Fr. 2'050.00 anzurechnen. Sobald D._____ das 16. Altersjahr vollendet haben wird, wird auch die Gesuchstellerin gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10) verpflichtet sein, ihr Pensum auf 100% auszu- dehnen, weshalb ihr ab 1. Mai 2016 ein Netto-Einkommen von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird.
b) Somit ist der Bedarf der Parteien zu bestimmen. Vorauszuschicken ist, dass die Bedarfsberechnung durch den Umstand erschwert wird, dass auch der Bedarf von 5 Kindern aus zwei Beziehungen gedeckt werden muss, wobei ab Februar 2012 zwei der drei gemeinsamen Kinder der Streitparteien (C._____ und D._____) bei der Gesuchstellerin und eine gemeinsame Tochter (E._____) beim Gesuchsteller leben. Für solche komplexe Situationen hat die Rechtsprechung unlängst die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Danach ist in einem ersten Schritt der Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein zu ermitteln, das heisst ohne Be- rücksichtigung der Kosten der Kinder. Wenn das Einkommen den so errechneten Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein - das heisst ohne den Bedarf der Kinder - übersteigt, sind die verfügbaren Mittel nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die mehreren Kinder aus verschiedenen Beziehungen zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 2 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74. sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforde- rungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Ar- beitszeit: 42 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 4'959.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgeben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 4'220.00.
- 35 - − Zunächst ist der Bedarf des Gesuchstellers zu ermitteln. Dabei sind vier Phasen zu unterschieden, nämlich Phase 1 bis 30. Juni 2011 (Gesuchsteller wohnt alleine), Phase 2 von 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 (nach der Geburt der Zwillinge lebt der Gesuchsteller in einer Haushaltsgemein- schaft mit K._____), Phase 3 von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016 (E._____ lebt ab Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers) und Phase 4 ab 1. Mai 2016 (E._____ hat das 16. Altersjahr vollen- det). Bedarfsposition bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.2016
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00
2) Grundbetrag Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
3) Miete inkl. NK CHF 1'800.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00
4) KK, Franchise etc. CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00
5) KK Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
6) Hausratversicherung CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00
7) Telefon/Internet und TV CHF 150.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00
8) Auswärtige Verpflegung CHF 160.00 CHF 160.00 CHF 100.00 CHF 160.00
9) Repräsentationskosten CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00
10) öV CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00
11) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 200.00 Total CHF 3'837.00 CHF 2'512.00 CHF 2'452.00 CHF 2'712.00 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag und ad 3) Miete inkl. NK: Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Richtlinien [publ. in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff.]) beträgt der Grundbetrag für ein Ehe- paar oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben, Fr. 1'700.00. Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsteller lebe zusammen mit seiner Partnerin K._____ in einer Haushaltsgemein- schaft (Urk. 483 S. 11 Rz. 4). Demgegenüber behauptet der Gesuch- steller, er führe einen eigenen Haushalt (Urk. 452 S. 5 Rz. 4, Urk. 493 S. 10 Rz. 21, Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während der Phase 1) lebte der Gesuchsteller als
- 36 - alleinstehende Person gemäss Ziff. II./1.2. Ab der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während den Phasen 2-4) ist aus mehreren Gründen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zusammen mit seiner Partnerin K._____ ein in Haushaltsgemeinschaft lebendes Paar mit Kindern gemäss Ziff. II./3. der Richtlinie bildet. Erstens räumt der Gesuchsteller selbst ein, dass er sich "kurzzeitig bei der Lebenspartne- rin zur Wohnsitznahme angemeldet" habe (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Zweitens machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass die seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers lebende Tochter E._____ bei K._____ angemeldet ist (Urk. 483 S. 11 f. Rz. 3 mit Hin- weis auf Urk. 485/7 [Gesuchstellerin]; Urk. 493 S. 10 Rz. 21 [Gesuch- steller]). Und drittens hielt der Gesuchsteller am 8. März 2011 fest, dass er nach der Geburt der Zwillinge im Sommer 2011 "mit O._____ zusammenziehen" werde (Urk. 394 S. 9 Rz. 16). Er gibt keine Gründe bekannt, weshalb er von seiner damaligen Ankündigung wieder abge- rückt sein soll. Im Gegenteil ist es nur sehr schwer verständlich, dass sich der Gesuchsteller einerseits als fürsorglicher Vater der Zwillinge L._____ und M._____ ausgibt und ein 1- bis 3-maliges Aufstehen in der Nacht ins Feld führt (so Urk. 493 S. 9 Rz. 19), andrerseits aber ei- nen separaten Wohnsitz mit eigener Wohnung geltend macht (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Ge- suchsteller (und seine Tochter E._____) zusammen mit K._____ (und den Zwillingen L._____ und M._____) in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Ziff. II./3. der Richtlinien leben, weshalb dem Gesuchstel- ler ab 1. Juli 2011 die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von Fr. 1'700.00, d.h. Fr. 850.00 anzurechnen ist. Ferner können dem Ge- suchsteller nur die Hälfte der Mietkosten angerechnet werden. Trotz einer gerichtlichen Substantiierungsaufforderung (Urk. 496) weigerte sich der Gesuchsteller, den aktuellen Mietzins der angeblich von K._____ gemieteten Wohnung bekannt zu geben (Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Da eine eigene Wohnung von K._____ zwar behauptet, aber die dafür anfallenden Kosten nicht substantiiert sind, rechtfertigt es sich, auf den
- 37 - angeblich beim Gesuchsteller anfallenden Mietzins von Fr. 1'790.00 abzustellen (Urk. 500/1-3). Überdies sind die - nicht von den Akonto- zahlungen gedeckten - Nebenkosten von ca. Fr. 10.00 pro Monat ein- zusetzen (Urk. 501/4/2 [aktuellste Nebenkostenabrechnung über ein ganzes Heizjahr]; anerkannt von der Gesuchstellerin in Urk. 353 S. 26 Rz. 9.2.1). Die gesamten Mietkosten belaufen sich daher auf mindes- tens Fr. 1'800.00. Davon ist die Hälfte bzw. Fr. 900.00 im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Wenn der Gesuchsteller vorgibt, dass K._____ und er je eine eigene Wohnung gemietet hätten, obwohl sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden, geschieht dies einzig zur Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der unmündigen Kinder. Dies ist rechtsmissbräuchlich und findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Ehegatten keine andere Lösung in Frage kommen kann. Wenn - wie zu zeigen sein wird - bei der Gesuchstellerin, die mit einem Partner zusammenlebt, der halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte der Wohnkosten einzusetzen sind, muss das gleiche umso mehr auch für den Gesuchsteller gelten, der mit seiner Lebenspartnerin K._____ und den Zwillingen L._____ und M._____ zusammenlebt, an deren Betreuung er sich angeblich in- tensiv beteiligen will. ad 2) Grundbetrag Kinder und 5) KK Kinder: Wie bereits erwähnt ist der spezifisch für die Kinder anfallende Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse etc.) im Budget des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen). ad 4) KK, Franchise etc.: Die Vorinstanz berücksichtigte die Gesundheitskosten (Grundversiche- rung und Franchise) von Fr. 369.80 (Urk. 324 S. 39). Der Gesuchsteller macht demgegenüber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 441.00 geltend, die sich aus monatlichen Krankenkassenprämien von
- 38 - Fr. 416.00 (KVG und VVG) sowie Selbstbehaltskosten von Fr. 25.00 zusammensetzten; ferner stellt er den Bezug von Prämienvergünsti- gungen in Abrede (Urk. 493 S. 11 Rz. 23 und Urk. 500 S. 3 Rz. 4). Die Gesuchstellerin hält die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheits- kosten von Fr. 369.80 für zu hoch und macht überdies geltend, die dem Gesuchsteller zustehenden Prämienvergünstigungen seien zu berück- sichtigen (Urk. 483 S. 12 f. Rz. 4). Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht aber diejenigen für die Zusatzversicherung - zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Umgekehrt sind die unter der Jahresfranchise anfallenden Kosten effektiv zu berücksichtigen (BGE 129 III 242) und allfällige Prämienvergünstigungen abzuziehen (Ziff. III/2 der Richtlinien). Im vor- liegenden Fall beträgt die monatliche Prämie für die Grundversicherung Fr. 369.50 (Urk. 501/6). Angesichts der tiefen Jahresfranchise von Fr. 300.00 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 25.00 pro Monat selbst zu tragen hat. Davon abzuziehen sind die Prämienvergünstigungen, auf die der Gesuchsteller Anspruch hat und die sich auf rund Fr. 87.00 belaufen3. In Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 787.50 (Urk. 500 S. 3 Rz. 3) sind auf die Dauer höchstens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Insgesamt sind daher unter dem Titel Gesund- heitskosten gerundet Fr. 347.00 einzusetzen. ad 6) Hausratversicherung: Für Hausratversicherung berücksichtigte die Vorinstanz den vom Ge- suchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkann- 3 Berechnung gemäss "Merkblatt IPV: Individuelle Prämienverbilligung 2012" (publ. auf www.svazurich.ch/pdf/ivp-pdf): ausgehend von einem Monatsnettogehalt von Fr. 4'737.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen, jedoch unter Abzug von Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Zwillinge L._____ und M._____ sowie unter Berücksichtigung der Abzüge für die unter seiner Obhut/Sorge lebenden E._____ ist von einem steuerbaren Gesamteinkommen im Be- reich zwischen Fr. 22'900 und Fr. 30'400 auszugehen, für welche Einkommensklasse in der Region … (F._____) für Einzelpersonen Prämienvergünstigungen von Fr. 1'044.00 pro Jahr bzw. Fr. 87.00 pro Monat ausgerichtet werden.
- 39 - ten Betrag von Fr. 59.00 (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren be- rief sich der Gesuchsteller unverändert auf den entsprechenden Betrag (Urk. 493 12 f. Rz. 26), was von der Gesuchstellerin nicht in Frage ge- stellt wurde. Dieser Betrag erscheint zwar hoch, aber gerade noch ver- tretbar, weshalb der Betrag von Fr. 59.00 im Budget des Gesuchstel- lers einzusetzen ist. ad 7) Telefon/Internet und TV: Für Telefon/TV setzte die Vorinstanz den vom Gesuchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag von Fr. 135.55 ein (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren hält der Ge- suchsteller an diesem Betrag von Fr. 135.55 fest (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Demgegenüber beantragt die Gesuchstellerin, es sei nur die Hälfte der Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 483 S. 13 Rz. 4). Da es sich bei den Kommunikationskosten weitgehend um Fix- kosten handelt (Anschlussgebühr für Telefon/Internet sowie Billag), rechtfertigt es sich, für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 nur die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 8) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter dem Titel "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung" setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 140.00 ein (Urk. 324 S. 39 mit Hinweis auf Urk. 62 S. 24 f.). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsteller für eine 5-Tage-Woche (das heisst ein 100% Arbeitspensum) Fr. 200.00 geltend (Urk. 339 S. 30 Rz. 75). Dieser Betrag wäre für ein 100%-Pensum plausibel. Solange der Gesuchsteller jedoch bloss ein 80% Pensum versieht (bis 31. Januar 2012 und ab 1. Mai 2016), ist Fr. 160.00 einzusetzen. Für die Zeit, während welcher der Gesuchstel- ler lediglich 50% arbeitet (von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016), re- duzieren sich auch die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung verhält- nismässig auf Fr. 100.00 pro Monat.
- 40 - ad 9) Repräsentationskosten: Für Repräsentationskosten setzte die Vorinstanz den vom Gesuchstel- ler geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Be- trag von Fr. 40.00 ein (Urk. 324 S. 38 und 40). Dieser vom Gesuchstel- ler auch im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag (Urk. 493 S. 13 Rz. 25) erscheint plausibel und ist zu bestätigen. ad 10) öV: Für öffentlichen Verkehr beantragt der Gesuchsteller Fr. 81.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Der Jahrespass für 1-2 Zonen für Erwachsene kostet Fr. 711.00 pro Jahr bzw. knapp Fr. 60.00 pro Monat (www.zvv.ch). Unter Berücksichtigung der Billetkosten für die Kinder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Besuchsrechts rechtfertigt es sich jedoch, den geltend gemachten Betrag von Fr. 81.00 pro Monat einzusetzen. ad 11) Steuern: Bezüglich der Steuern erwog die Vorinstanz, dass diese angesichts der Mankosituation nicht im Budget des Gesuchstellers zu berücksichtigen seien (Urk. 324 S. 40 ff.). Der Gesuchsteller beantragt im Berufungs- verfahren für Steuern in Kenntnis der restriktiven Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 200.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25 f.). Auch dem Gesuchsteller scheint bewusst zu sein, dass die Steuern bei knappen Verhältnissen nach der Rechtsprechung nicht be- rücksichtigt werden können (BGE 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Diese Rechtsprechung ist auch in jüngeren Entschei- den bestätigt worden (Urteil 5A_682/2008 vom 9. März 2009, E. 3.1). Daher kann kein Betrag für Steuern berücksichtigt werden. Insgesamt beläuft sich somit der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 3'837.00 (Phase 1: bis 30. Juni 2011), Fr. 2'512.00 (Phase 2: 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012), Fr. 2'452.00 (Phase 3: 1. Februar 2012 bis
30. April 2016) und Fr. 2'712.00 (Phase 4: ab 1. Mai 2016). Zu diesen Beträgen drängen sich verschiedene abschliessende Bemerkungen
- 41 - auf. Erstens wird im vorliegenden Verfahren für die 1. Phase ein tiefe- rer Bedarf (Fr. 3'837.00) als im erstinstanzlichen Verfahren unterstellt (gerundet Fr. 4'292.00 [Urk. 324 S. 37]), weil die Prämienvergünstigun- gen zu berücksichtigen sind, die Besuchsrechtskosten zufolge Wegfalls des Mittwochnachmittags-Besuchsrechts entfallen (Fr. 260.00) und auch die GA-Kosten des Gesuchstellers zufolge der selbständigen An- und Rückreise der Kinder entfallen (Fr. 81.00 statt Fr. 298.00). Zwei- tens sinken die Bedarfskosten ab 1. Juli 2011 markant, weil ab der Ge- burt der Zwillinge von einer Haushaltsgemeinschaft mit K._____ aus- zugehen ist. Und drittens liegt es zwar auf der Hand, dass der Bedarf des Gesuchstellers ab der Geburt der Zwillinge knapp bemessen ist. Der Gesuchsteller muss sich jedoch bewusst sein, dass er als Vater von fünf minderjährigen Kindern auch für fünf Kinder unterhaltspflichtig ist. Da nach der Rechtsprechung beim Unterhalt von minderjährigen Kindern die Erwerbskraft voll ausgenutzt werden muss (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis), besteht auch kein Spielraum für die Be- rücksichtigung von nicht strikt nötigen Auslagen. Das gegenteilige Be- streben des Gesuchstellers, seine Einkünfte möglichst tief und die Aus- lagen möglichst hoch zu halten, kann keinen Rechtsschutz finden, weil dies uneingeschränkt zu Lasten der Kinder geht. Überdies muss be- rücksichtigt werden, dass die im Umfang von 50% arbeitstätige K._____ an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes und den Kosten der gemeinsamen Zwillinge L._____ und M._____ auch im Umfang von 50% beitragen muss. Und schliesslich fällt in Betracht, dass der Ge- suchsteller über die Unterhaltsbeiträge, die er rechnerisch für E._____ sowie L._____ und M._____ aufbringen muss, als Inhaber der elterli- chen Obhut und Sorge sogleich wieder verfügen kann, wodurch sich sein finanzieller Spielraum wesentlich vergrössern wird. − In aller Kürze ist auch der Bedarf der Gesuchstellerin zu ermitteln. Dabei kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse ohne weiteres erge- ben wird, dass die Gesuchstellerin weder in der Lage ist, für E._____
- 42 - einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, noch Anspruch darauf hat, für sich persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zu fordern. Bedarfsposition bis 31.1.12 1.2.12-28.2.13 1.3.13-30.4.16 ab 1.5.16
1) Grundbetrag CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00
2) Grundbetrag Kinder CHF 1'800.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
3) Wohnkosten CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00
4) KK GS'in und Kinder CHF 242.00 CHF 217.00 CHF 217.00 CHF 217.00
5) Telefon/Internet und TV CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00
6) Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 200.00
7) Mittagstisch CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
8) Transportkosten CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 100.00
9) Altersvorsorge CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00
10) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Total CHF 3'567.00 CHF 2'942.00 CHF 3'142.00 CHF 3'242.00 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin lebt mit P._____ in einem qualifizierten Konkubi- nat. Seit Jahren und bis Ende Januar 2012 wohnte sie mit den drei Kindern C._____, D._____ und E._____, seit Februar 2012 ohne E._____ im Haushalt von P._____. Es ist daher ein hälftiger Ehegat- tengrundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen. ad 2) Grundbetrag Kinder Im Unterschied zum Gesuchsteller sind im Bedarf der Gesuchstellerin die Grundbeträge für die Kinder zu berücksichtigen, weil die Gesuch- stellerin nicht für Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufkommen muss. Als monatliche Grundbeträge sind bis 31. Januar 2012 Fr. 1'800.00 (für C._____, D._____ und E._____) und ab 1. Februar 2012 Fr. 1'200.00 (für C._____ und D._____) einzusetzen. ad 3) Wohnkosten: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 600.00 (Urk. 324 S. 37 f.). Im Berufungsverfahren wird dieser Betrag von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.1; Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, die Wohnkosten von schätzungsweise Fr. 900.00 seien im Verhältnis 2:1
- 43 - auf P._____ und die Gesuchstellerin selbst zu verteilen, so dass bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 300.00 zu berücksichtigen seien (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34). In Bezug auf die Höhe der Wohnkos- ten sind Hypothekarzinsen für das ganze Jahr 2011 von Fr. 9'975.00 - bzw. rund Fr. 830.00 pro Monat - belegt (Urk. 504/1). Die weiteren Lie- genschaftenkosten schätzt der Gesuchsteller selbst auf Fr. 600.00 pro Monat (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34), was überzeugend erscheint (vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 504/2, welche Übersicht keine Rückstel- lungen für grössere Reparaturen enthält). Die gesamten Liegenschaf- tenkosten belaufen sich daher auf mehr als Fr. 1'400.00 pro Monat. In Bezug auf die Verteilung der Wohnkosten erscheint es angemessen, dass der Gesuchstellerin mindestens einen Anteil von Fr. 600.00 pro Monat angerechnet wird, da sie bis Ende Januar 2012 mit drei Kindern und seit Februar 2012 mit zwei Kindern im Einfamilienhaus ihres Part- ners P._____ lebt. ad 4) Krankenkasse GS'in und Kinder: Die aktuelle Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin beträgt Fr. 265.40 (Urk. 504/3) und diejenige der Kinder C._____ und D._____ je Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5). Wie beim Gesuchsteller können aus den oben dargelegten Gründen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht jedoch diejenigen für die private Zusatz- versicherung - berücksichtigt werden. Davon abzuziehen sind die Prä- mienverbilligungen, die sich für die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ auf schätzungsweise Fr. 300.00 pro Monat belaufen dürften4. Weiter ist bei der Gesuchstellerin - wie beim Gesuchsteller - ein 4 Berechnung gemäss Formular "Berechnung der individuellen Prämienverbilligung" (publ. auf www.akso.ch): ausgehend von einem hypothetischen Monatsnettogehalt von Fr. 2'050.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen ist von einem satzbe- stimmenden Einkommen von rund Fr. 20'000.00 auszugehen. Dies ergibt für eine er- wachsene Person und zwei Kinder bis 18 Jahre eine mutmassliche Prämienverbilli- gung 2012 von Fr. 3'630.00 bzw. rund Fr. 300.00 pro Monat. Diese Schätzung steht in Einklang mit der ausgewiesenen Prämienverbilligung von E._____ in der Höhe von Fr. 695.50 pro Jahr bzw. Fr. 58.00 pro Monat (Urk. 501/10). Wenn alleine auf E._____ eine monatliche Prämienverbilligung von rund Fr. 58.00 entfällt, erscheint es angemessen, dass auf die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ insgesamt Prämienvergünstigungen von Fr. 300.00 pro Monat entfallen.
- 44 - Selbstkostenanteil einzusetzen, welcher unter Berücksichtigung der hohen Franchise von Fr. 1'500.00 (Urk. 504/3) ermessensweise auf Fr. 50.00 pro Monat festzusetzen ist, da die Gesuchstellerin zwar tiefe- re Prämien als der Gesuchsteller bezahlt, aber einen höheren Selbst- kostenanteil als dieser zu gewärtigen hat. Weiter sind in Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten (Urk. 504/7) auf die Dauer höchs- tens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Schliesslich können die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für "…" (Urk. 504/6) nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine Todesfall- und Invaliditätskapitalversicherung handelt (vgl. www…..ch), die nicht in den Notbedarf gehört. Insgesamt resultie- ren damit ab 1. Februar 2012 Gesundheitskosten für die Gesuchstelle- rin sowie C._____ und D._____ von Fr. 217.00 pro Monat. In der Zeit vorher waren auch die Gesundheitskosten für E._____ zu berücksichti- gen, die sich auf Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5) abzüglich Prämienvergünsti- gungen von Fr. 56.00 (Urk. 501/10) beliefen, so dass bis 31. Januar 2012 Kosten von Fr. 242.00 resultierten (Fr. 217.00 plus Fr. 81.00 mi- nus Fr. 56.00). ad 5) Telefon/Internet und TV: Bei den Kosten für Telefon/Internet und TV handelt es sich überwie- gend um Fixkosten. Für die in einer Haushaltgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebende Gesuchstellerin ist die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 6) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter diesem Titel macht die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 150.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Dieser Budgetposten wird vom Ge- suchsteller bestritten, weil er nicht substantiiert sei (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstelle- rin, der ab 1. März 2013 ein hypothetischen Einkommen anzurechnen sein wird, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gar nicht substantiie-
- 45 - ren kann, solange ihre Arbeitssituation noch ungeklärt ist. Wenn beim (50% arbeitenden) Gesuchsteller Mehrkosten von Fr. 100.00 einge- setzt werden, muss aus Gründen der Ehegattengleichbehandlung das Gleiche auch für die Gesuchstellerin gelten. Folglich ist im Bedarf der Gesuchstellerin in einer ersten Phase (50%-Pensum ab 1. März 2013) Fr. 100.00 und in einer zweiten Phase (100%-Pensum ab 1. Mai 2016) Fr. 200.00 einzusetzen. ad 7) "Mittagstisch Kinder": Unter diesem Titel machte die Gesuchstellerin zunächst für drei Kinder Fr. 342.00 (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.3) und später für zwei Kinder Fr. 228.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller bestrei- tet, dass Kosten für einen "Mittagstisch" anfallen (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv ist nicht belegt, dass entsprechende Kosten wirklich anfallen. Die Gesuchstellerin reicht zwar einen Internetauszug betref- fend eines vom "…" angebotenen Mittagstisch ein (Urk. 355/15). Doch wird nicht behauptet und erst recht nicht mit Rechnung belegt, dass dieses Angebot effektiv auch genutzt wird. Kosten für den "Mittags- tisch" können daher nicht berücksichtigt werden. ad 8) Transportkosten: Für Transportkosten setzte die Vorinstanz Fr. 300.00 ein und hielt zur Begründung fest, die Gesuchstellerin benötige für die Arbeit zwar kein Auto, jedoch für den Transport der Kinder in die Besuchswochenenden (Urk. 324 S. 40). Im Berufungsverfahren vergass die Gesuchstellerin zunächst die Transportkosten (Urk. 353 S. 28), machte dann aber spä- ter wieder Fr. 300.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchstel- ler bestritt diese Transportkosten (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv kön- nen keine Kosten für das Auto berücksichtigt werden, weil aktuell we- der für die Arbeit noch für die Besuchsrechtsausübung ein Fahrzeug erforderlich ist; einerseits ist die Gesuchstellerin aktuell nicht arbeitstä- tig, und andrerseits bewältigen die Kinder unterdessen die Reise an den Besuchswochenenden selbständig mit dem Zug. Es rechtfertigt
- 46 - sich daher, im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für öffentliche Ver- kehrsmittel für sich selbst und anteilsmässig für die Zugsreisen der Kinder von Fr. 100.00 einzusetzen. ad 9) Altersvorsorge: Ein Betrag für Altersvorsorge ist im Notbedarf nicht zu berücksichtigen. ad 10) Steuern: Steuern können bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden. Es kann auf die entsprechende Begründung beim Gesuchsteller verwie- sen werden. − Aufgrund der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist im Folgenden die Unterhaltsregelung festzusetzen, und zwar der Einfachheit halber sowohl vorsorglich für die Dauer des Scheidungsprozesses als auch für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Aufgrund der oben geschilderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ergeben sich fol- gende vier Phasen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers (GS). bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.16 Einkommen GS CHF 7'641.00 CHF 7'641.00 CHF 4'737.00 CHF 7'641.00 Bedarf GS -CHF 3'837.00 -CHF 2'512.00 -CHF 2'452.00 -CHF 2'712.00 Leistungsfähigkeit GS CHF 3'804.00 CHF 5'129.00 CHF 2'285.00 CHF 4'929.00 − Die Phase 1 (Zeit bis 30. Juni 2011) illustriert die finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____. Für diese Zeit wurden vorsorgliche Abänderungs- anträge der Parteien mit Beschluss vom 4. August 2011 rechts- kräftig abgewiesen (Urk. 447 S. 17 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Da- rauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. − Die Phase 2 (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Januar 2012) um- schreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Geburt der
- 47 - Zwillinge L._____ und M._____ und bis zur Obhutsumteilung von E._____ herrschten. Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde die bis dahin gestellten Abänderungsanträge ausnahmslos rechtkräf- tig abgewiesen. Auch darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Am 29. September 2011 stellte der Gesuchsteller erneut ein vorsorgliches Abänderungsbegehren mit folgendem Antrag (Urk. 452 S. 2): "In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 seien die monatlichen Un- terhaltsbeiträge an die drei Kinder angemessen zu reduzieren und die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin." Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung (Urk. 483 S. 7 und 9). In dieser Phase verfügte der Gesuchsteller über eine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit von Fr. 5'129.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'512.00). Realistischerweise kann der Gesuchsteller bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 5 Kindern nicht mehr zu Unter- haltszahlungen an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich ermessensweise, die Unter- haltspflicht unter Berücksichtigung ihres Alters für C._____, D._____ und E._____ auf Fr. 1'150.– und für die Zwillinge L._____ und M._____ auf Fr. 840.– (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen. Die Anpassung kann nach der Rechtsprechung nicht rückwirkend, sondern erst ab Klageanhebung geltend ge- macht werden (BGE 128 III 305 E. 6 S. 311, 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuch- stellerin im Sinn von vorsorglichen Massnahmen rückwirkend ab
1. Oktober 2011 und bis 31. Januar 2012 monatlich Fr. 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen), nämlich monatlich je Fr. 1'150.00 (zu- züglich Kinderzulagen) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen; eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ge-
- 48 - suchstellerin persönlich entfällt rückwirkend per 1. Oktober 2011. Bei der gegebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die Zwillin- gen L._____ und M._____ monatlich je gut Fr. 840.00, welche Beträge letztlich im Budget des Gesuchstellers verfügbar sind. − Die Phase 3 (zwischen 1. Februar 2012 bis 30. April 2016) um- schreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Obhutsum- teilung von E._____ an den Gesuchsteller herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'285.00 (Einkommen bei einem 50%-Pensum von Fr. 4'737.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'452.00). Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die Kinder zu verteilen. Es rechtfertigt sich daher, den Ge- suchsteller zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Februar 2012 zu- nächst im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses und alsdann nach Eintritt der Rechts- kraft der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für die 13- und 12- jährigen Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 520.00 (zuzüg- lich Kinderzulagen) zu bezahlen; ein Unterhaltsbeitrag gegenüber der Gesuchstellerin persönlich entfällt für diese Zeit. Bei der ge- gebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die 12-jährige E._____ ebenfalls Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) und für die 1½- jährigen Zwillingen L._____ und M._____ monatlich je Fr. 362.00 (zuzüglich Kinderzulagen); diese zuletzt genannten Beträge von gut Fr. 1'200.00 sind letztlich im Budget des Gesuchstellers ver- fügbar. Umgekehrt kann die Gesuchstellerin mit ihrem Einkom- men von Fr. 2'050.00 (hypothetisches Einkommen ab 1. März
2013) und den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'040.00 ihren Bedarf von Fr. 3'142.00 knapp und unter Einbezug der zusätzlich geschuldeten Kinderzulagen komfortabel decken. − Die Phase 4 (ab 1. Mai 2016) umschreibt die finanziellen Verhält- nisse, wie sie nach dem vollendetem 16. Altersjahr der Zwillinge
- 49 - D._____ (elterliche Sorge der Gesuchstellerin) und E._____ (el- terliche Sorge des Gesuchstellers) herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'929.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'712.00). Ermes- sensweise rechtfertigt es sich, nach dem Grundsatz der Gleich- behandlung der Kinder ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsan- spruch der Kinder auf je Fr. 800.00 (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen; diese Unterhaltspflicht besteht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch zwar auch über die Mündigkeit hinaus. Beide Parteien können mit dieser Unterhaltsregelung ihren Bedarf ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird, komfortabel decken. − Abschliessend ist festzuhalten, dass die ab Rechtskraft des Schei- dungsurteil festzusetzenden Unterhaltsbeiträge zu indexieren sind.
7. Vorsorgeausgleich Mit Urteil vom 3. Mai 2010 regelte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich (Urk. 324 Dispositiv-Ziff. 9). In diesem Punkt wurde das Scheidungsurteil von keiner Partei angefochten. Daher hielt das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2011 fest, dass der Vorsorgeausgleich rechtskräftig geregelt worden sei (Urk. 370 S. 9). Da die Höhe der Vorsorgeguthaben im erstin- stanzlichen Verfahren umstritten geblieben war, überwies die Vorderrichterin die Streitsache zu Recht dem Sozialversicherungsgericht unter Angabe der hierfür nötigen Angaben zur Durchführung der Teilung (Art. 142 Abs. 2 aZGB in Verbindung mit § 202 Abs. 3 ZPO/ZH).
8. Güterrecht
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin eine gü- terrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 4'380.00 zu bezahlen. Die Vorder-
- 50 - richterin erwog im Wesentlichen, dass der Güterstand per 24. Mai 2004 auf- gelöst worden sei (Urk. 324 S. 48 Rz. 6.1). Eine Ersatzforderung des Eigen- gutes der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 3'000.00 im Zusammenhang mit dem hälftig bezahlten Mietzinsdepot werde vom Gesuchsteller nicht bestrit- ten (Urk. 324 S. 50 E. 6.2.3). Zudem verfüge der Gesuchsteller über ein sei- ner Errungenschaft angehörendes Wertschriftendepot, welches sich im massgeblichen Zeitpunkt am 24. Mai 2004 auf Fr. 2'759.45 belaufe und wo- von der Gesuchstellerin rund Fr. 1'380.00 zustehe (Urk. 324 S. 52 f. Rz. 6.2.7).
2. Auch im Berufungsverfahren wird seitens des Gesuchstellers nicht bestrit- ten, dass der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Mietzinsdepot ein Guthaben von Fr. 3'000.00 zusteht. Allerdings macht er geltend, dass die Gesuchstellerin keine Kontoauszüge für den massgeblichen Zeitpunkt am
24. Mai 2004 eingereicht habe (Urk. 339 S. 39 f. Rz. 100). Überdies sei sein Wertschriftenkonto mit einem Guthaben von Fr. 2'759.45 am Stichtag sein Eigengut (Urk. 339 S. 40 Rz. 101).
a) Unsubstantiiert ist der Hinweis des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin habe sämtliche Bank- und Postkonti per 24. Mai 2004 zu edieren. Im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Gesuchsteller auf die Behauptung, die von der Gesuchstellerin eingereichten Bankkontoaus- züge seien nicht relevant (Urk. 111 S. 35 Rz. 116). Er behauptete je- doch weder eine Zugehörigkeit angeblicher Kontoguthaben zur Errun- genschaft, noch gab er die zu edierenden Konten an, obwohl dies auf- grund der bei den Akten liegenden Steuererklärungen (vgl. Urk. 81/3, Urk. 81/32 etc.) ein Leichtes gewesen wäre. Auch im Berufungsverfah- ren werden keine substantiierten Behauptungen vorgebracht. Erneut fehlt die Behauptung, die angeblichen Guthaben gehörten zur Errun- genschaft der Gesuchstellerin. Und auch die angeblich zu edierenden Konten werden nicht genau bezeichnet. Vielmehr begnügt sich der Ge- suchsteller mit dem Hinweis auf ein angebliches Postkonto mit einem Guthaben von Fr. 3'480.00 per 31. Dezember 2003 (Urk. 339 S. 39 f.
- 51 - Rz. 100). Diese neue Behauptung wäre zwar gemäss dem im vorlie- genden Fall immer noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht grundsätzlich zulässig (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH), doch wird auch hier nicht angegeben, welches Konto genau gemeint ist und welcher Gü- termasse dieses Konto angehören soll. Da es nicht Sache des Gerich- tes ist, in einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Streitpunkt das Tatsächliche aus den Akten zusammenzusuchen, ist mangels ge- nügender Substantiierung auf diese Vorbringen nicht einzugehen.
b) Zu prüfen ist weiter, welcher Gütermasse das Wertschriftenkonto des Gesuchstellers mit einem Guthaben von Fr. 2'759.45 zuzurechnen ist. Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören, bilden Eigengut, ebenso Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB). Der Gesuchsteller reicht zur Begründung seiner Behauptung, der Betrag von Fr. 2'759.45 sei Eigengut, ein Wertschriftenverzeichnis per 1. Januar 1999 mit einem Saldo von Fr. 20'601.00 ein (Urk. 341/13). Mit diesem neuen - im Berufungsverfahren zulässigen (§ 267 Abs. 2 ZPO/ZH) - Dokument ist dargetan, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Heirat am tt. Dezember 1998 über das genannte voreheliche Vermögen verfügte. Da nicht anzunehmen ist, dass die Ehegatten nach der Heirat und der Geburt der Kinder (C._____ geb. tt.mm.1999, D._____ und E._____ geb. tt.mm.2000) bis zur Auflösung des Güterstandes am 24. Mai 2004 eheliches Vermögen aufbauen konnten, ist durch die erwähnte Urkunde rechtsgenügend be- legt, dass es sich beim Betrag von Fr. 2'759.45 um einen nicht aufge- brauchten Anteil am vorehelichen Vermögen und damit um Eigengut des Gesuchstellers handelt.
c) Aus diesen Gründen ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuch- stellerin aus güterrechtlicher Auseinandersetzung lediglich den unbe- strittenen Betrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin beanstandete in ihrer Berufungsantwort und Anschluss- berufungsbegründung vom 8. November 2010 die in Dispositiv-Ziffer 10 ge-
- 52 - regelte güterrechtliche Auseinandersetzung nicht. Im Gegenteil verlangte sie ausdrücklich die Bestätigung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 8 (Urk. 353 Rz. 2). In der Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 4. Mai 2011 beantragte die Gesuchstellerin neu (Urk. 415 S. 7): "8. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung Folgendes zu bezahlen:
• CHF 4'380.00 und
• CHF 14'734.75 als Schulden bis April 2011 unter Nachklagevor- behalt für weitere auflaufende Schulden ab Mai 2011 bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils.
9. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 Abs. 2 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuän- dern: Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie dann- zumal besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet, unter Nachklage- vorbehalt für weitere Forderungen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils." In der Noveneingabe vom 27. Februar 2012 aktualisierte die Gesuchstellerin den erwähnten Antrag wie folgt (Urk. 467 S. 4): "4. Es sei Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung Folgendes zu bezahlen:
• CHF 4'380.00 und
• CHF 27'679.40 als Schulden (Unterhalt) bis September 2011 un- ter Nachklagevorbehalt für weitere auflaufende Schulden ab Ok- tober 2011 bis zur Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils." Diese Anträge sind verspätet. Im Berufungsverfahren sind gemäss § 267 Abs. 2 ZPO/ZH neue Anträge in Scheidungsprozessen bis zur Begründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung zulässig. Im vorlie- genden Verfahren war die Gesuchstellerin mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung wie erläutert zunächst einverstanden. Erst mit der Beru- fungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 4. Mai 2011 (Urk. 415 S. 7)
- 53 - und der Noveneingabe vom 27. Februar 2012 (Urk. 467 S. 4) stellt sie die genannten Anträge. Damit ist sie verspätet.
9. Vorsorgliche Massnahmen
1. Für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens wurden vorsorgliche Massnahmen getroffen, die im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich ab- geändert bzw. angepasst wurden. Im vorliegenden Berufungsverfahren stell- ten die Parteien verschiedene Änderungsanträge, welche vom Obergericht mit Beschluss vom 4. August 2011 ausnahmslos abgewiesen wurden (Urk. 447). Auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2012 nicht ein (Urk. 462). Seither sind weitere Änderungsanträge eingegangen, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist.
2. In Bezug auf die Obhut über die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ ist festzuhalten, dass E._____ seit Februar 2012 unter der Obhut des Ge- suchstellers lebt. Wie bereits erwähnt wird diese Lösung von allen Beteilig- ten akzeptiert. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist diese Obhutsre- gelung vorsorglich zu bestätigen.
3. Die geänderte Obhutsregelung und die veränderten Bedürfnisse der Kinder erfordern auch eine Anpassung der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung. Das im Scheidungsurteil vorzusehende Besuchsrecht ist auch als vorsorgli- che Massnahme für die noch verbleibende Dauer des Scheidungsprozesses anzuordnen.
4. Und schliesslich ist an dieser Stelle nochmals die oben erwähnte vorsorgli- che Unterhaltsregelung in Erinnerung zu rufen. Danach ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2011 und bis
31. Januar 2012 monatlich Fr. 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen), nämlich monatlich je Fr. 1'150.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen; eine Unterhaltspflicht gegen- über der Gesuchstellerin persönlich entfällt rückwirkend per 1. Oktober
- 54 -
2011. Ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'040.00 zuzüglich Kinderzulagen, nämlich je Fr. 520.00 (zuzüglich Kinder- zulagen) für die Kinder C._____ und D._____ zu bezahlen; auch für diese Zeit entfällt eine Unterhaltsbeitrag gegenüber der Gesuchstellerin persön- lich.
5. Nur kurz ist auf weitere - seit dem Beschluss vom 4. August 2011 gestellten
- Massnahmebegehren einzugehen:
a) Am 6. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller folgendes Massnahme- begehren (Urk. 455): "Es sei sofort eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchstellerin schliesst auf Abweisung (Urk. 486 S. 2). Der An- trag des Gesuchstellers steht im Zusammenhang mit angeblichen Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts im September 2011 (Urk. 455 S. 1). Da die Parteien unterdessen weitgehend übereinstim- mende Anträge zum Besuchsrecht stellen, ist die Notwendigkeit einer Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu sehen.
b) Am 27. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, die Arbeit- geberin des Gesuchstellers sei vorsorglich zur Zahlung der Unterhalts- beiträge anzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1) und dem Gesuchsteller seien ehrverletzende Äusserungen unter Strafandrohung vorsorglich zu verbieten (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) (Urk. 467). Der Gesuchsteller schliesst auf Abweisung (Urk. 480 S. 3). Eine Anweisung an den Schuldner fällt von Vornherein ausser Betracht, weil die Unterhaltsbei- träge wegen veränderten Unterhaltspflichten (Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ sowie neue Obhutsregelung für E._____) geän- dert werden mussten. Und ein Verbot ehrverletzender Äusserungen unter Strafandrohung ist nicht angebracht, weil die Besuchsrechtsaus- übung mit zunehmendem Alter der Kinder von diesen - und nicht von
- 55 - den Eltern - bestimmt wird. Eine Notwendigkeit für vorsorgliche Mass- nahmen ist nicht zu sehen.
10. Kosten- und Entschädigungsregelung
1. Abschliessend ist noch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor Bezirksgericht und das Berufungsverfahren festzusetzen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von keiner Partei angefochten. Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 wurde daher die Festsetzung der Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils), die Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziff. 12 des an- gefochtenen Urteils) und die Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 13 des angefochtenen Urteils) für rechtkräftig erklärt (Urk. 370 S. 10).
3. Damit ist nur noch die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Beru- fungsverfahren zu regeln.
a) Bei Scheidungsprozessen beläuft sich die Gerichtsgebühr in Beru- fungsverfahren auf maximal Fr. 13'000.00 (§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 GebV OG [in der Fassung vom 4. April 2007]), wobei sich die Gebühr in besonders aufwändigen Verfahren bis auf das Doppelte er- höhen kann (§ 9 Ziff. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurde das Verfahren ausserordentlich aufwändig geführt; überdies mussten zwei Beschlüsse betreffend vorsorgliche Massnahmen gefällt und über verschiedene superprovisorische Anträge entschieden werden, wes- halb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr wie im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 19'000.00 festzusetzen. Allfällige weitere Ausgaben - insbesondere die Kosten der Prozessbeiständin - sind vorbehalten.
b) Damit stellt sich die Frage, wie die Kosten auf die Parteien zu verlegen sind, und welche Entschädigungsregelung zu treffen ist. In Bezug auf die Kinderbelange (ohne Unterhaltsregelung) sind die Kosten den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschla- gen, wenn ihr Standpunkt vertretbar war (ZR 84/1985 Nr. 41 S. 105 f.).
- 56 - Die Parteien führten den Prozess zwar mit einer aussergewöhnlichen Hartnäckigkeit, die längst nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar war. Allerdings trifft dieses Verdikt auf beide Parteien gleichermassen zu, so dass es sich rechtfertigt, am Grundsatz der hälftigen Kostentra- gung und des Wettschlagens der Prozessentschädigungen festzuhal- ten. In Bezug auf die Unterhaltsregelung wäre zwar grundsätzliche das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens massgebend. Freilich wur- de der Ausgang des Verfahrens entscheidend durch Umstände beein- flusst, die keiner Partei angelastet werden können (Geburt der Zwillin- ge L._____ und M._____, nicht vorhersehbare Umteilung von E._____), weshalb sich auch diesbezüglich die hälftige Kostentragung und das Wettschlagen der Entschädigungen rechtfertigt. Es wird beschlossen:
1. Die Obhutsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelrich- terin am Bezirksgericht Zürich vom 12. Oktober 2005 wird mit Wirkung ab
1. Februar 2012 durch folgende Fassung ersetzt: Die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) und D._____ (geboren am tt.mm.2000) werden unter der Obhut der Gesuchstellerin belassen. Das Kind E._____ (geboren am tt.mm.2000) wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt.
2. Die Besuchsrechtsregelung wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 wie folgt angepasst: Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____
- am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
- jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
- jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den ungeraden Jahren von Oster- samstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 57 - Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferien- besuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) dem Gesuchsteller am … [Bahn- hof] zu übergeben. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am Bahnhof … zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, das Kind E._____
- am 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
- jeweils in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den geraden Jahren von Ostersams- tag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Kind E._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechtes mindestens zwei Monate im Voraus dem Gesuchsteller schriftlich mit- zuteilen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswochen- enden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anläss- lich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) der Gesuchstellerin am Bahnhof … zu übergeben. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am … [Bahnhof] zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
3. Die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Einzel- richterin des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 wird mit Wirkung ab
1. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats:
- 58 -
- rückwirkend ab 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012 Fr. 3'450.00 (zuzüg- lich Kinderzulagen), und zwar je Fr. 1'150.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder C._____, D._____ und E._____.
- rückwirkend ab 1. Februar 2012 und für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens Fr. 1'040.00 (zuzüglich Kinderzulagenzulagen), und zwar je Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder C._____ und D._____. Ein Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin persönlich ist ab 1. Oktober 2011 nicht mehr geschuldet.
4. Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Anordnung einer Beistand- schaft (vorsorgliches Massnahmegesuch vom 6. Oktober 2011) wird abge- wiesen.
5. Das Gesuch der Gesuchstellerin um vorsorgliche Anweisung an den Schuldner und um vorsorgliches Verbot ehrverletzender Äusserungen (vor- sorgliches Massnahmegesuch vom 27. Februar 2012) wird abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. sodann wird erkannt:
1. Die Kinder C._____ (geb. am tt.mm.1999) und D._____ (geb. tt.mm.2000) werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
- 59 - Die Tochter E._____ (geb. am tt.mm.2000) wird unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers gestellt.
2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____
- am 1. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
- jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
- jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den ungeraden Jahren von Os- tersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) dem Gesuchsteller am … [Bahnhof] zu übergeben. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am Bahnhof … zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, das Kind E._____
- 60 -
- am 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
- jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
- jeweils in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr, jeweils in den geraden Jahren von Oster- samstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Kind E._____ für die Dau- er von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen, wobei sie verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbe- suchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus dem Gesuchsteller schrift- lich mitzuteilen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Freitagabend (um 17.30 Uhr) sowie an den Feiertagen und anlässlich der Ferien (jeweils um 10.00 Uhr) der Gesuchstellerin am Bahn- hof … zu übergeben. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Kind jeweils an den Besuchswo- chenenden am Sonntagabend (um 18.00 Uhr) sowie nach den Feiertagen und den Ferien (jeweils um 18.00 Uhr) am … [Bahnhof] zu übergeben. Über ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
4. Die Anträge der Prozessbeiständin, eine Familienbegleitung, eine Beistand- schaft sowie eine Mediation bzw. ein Elterncoaching anzuordnen, werden abgewiesen.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus jeweils auf
- 61 - den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 520.00 je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2016,
- Fr. 800.– je Kind vom 1. Mai 2016 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Ok- tober 2012 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wer- den jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vor- jahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.4
7. Die Gesuchstellerin schuldet keine Beiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes E._____.
8. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
9. Diesem Urteil liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrun- de:
a) Einkommen des Gesuchstellers: − bis 30. April 2016 (Beschäftigungsgrad 50%): Fr. 4'747.00 − ab 1. Mai 2016 (Beschäftigungsgrad 80%): 7'641.00
b) Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin:
- 62 - − ab 1. März 2013 (Beschäftigungsgrad 50%): Fr. 2'050.00 − ab 1. Mai 2016 (Beschäftigungsgrad 100%): 4'220.00
c) Bedarf des Gesuchstellers: − bis 30. April 2016: 2'452.00 − ab 1. Mai 2016: 2'712.00
d) Bedarf der Gesuchstellerin (inkl. C._____ und D._____): − ab 1. März 2013: 3'142.00 − ab 1. Mai 2016: 3'242.00
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'000.00 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 19'000.00. Weitere Auslagen - insbesondere die Kosten der Prozessbeiständin - blei- ben vorbehalten.
12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (§ 92 ZPO/ZH).
13. Im zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Prozessbeiständin, an das Be- zirksgericht Zürich (Einzelrichterin der 3. Abteilung) und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 63 -
15. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli versandt am: ss