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LB250002

Forderung

Zürich OG · 2025-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 12 Juli 2001 unterzeichneten er und die Kläger im Nachlass der Erblasserin ei- nen "Partiellen Erbteilungsvertrag" (Urk. 4/10; Partieller Erbteilungsvertrag), in dem sie in dessen Ziffer 2 den Annex 1 betreffend die Zusammensetzung des Nachlasses per Todestag im internen Verhältnis als vollständig und die Bewertun- gen unter Vorbehalt der Neubewertung der Liegenschaften im Zug der vorgese- henen Veräusserung als verbindlich anerkannten, Zuweisungen vereinbarten (Zif- fer 3. f.) und die Verwaltung des einstweilen noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel der Liquidation und Saldoverteilung gemäss den Erbquoten regelten (Zif- fer 5.). In Annex 1 wurde als Aktivum u.a. ein "Darlehen F._____" in einem Total- betrag von Fr. 1'280'000.– (Fr. 1'100'000.– "Hypothek H._____ [Strasse] 1" und Fr. 180'000.– "Ungesichert") vermerkt. Schliesslich unterzeichneten F._____ und die Kläger unter dem 30. November bzw. 5. Dezember 2004 das Dokument "Schlussteilung", das wie folgt lautet (Urk. 4/11; Schlussteilung): " Die Erben F._____ […] B._____ […] A._____ […] stellen fest: Im Wesentlichen ist der Nachlass geteilt. Er besteht derzeit noch aus

- Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.– (zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich), das im Umfang von 1,1 Mio. mit dem Schuldbrief Serie 2, lastend auf der Liegenschaft H._____ 1 in I._____, gesichert ist;

- [Konto ZKB] und vereinbaren:

1. Das Darlehen gegen F._____ wird einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen gelas- sen.

2. [Saldierung Konto ZKB und Verteilung gemäss den Erbquoten]

- 5 -

3. Mit der Saldierung und Aufteilung des ZKB Kontos gemäss Ziff. 2 ist die Erbteilung abge- schlossen und die Erben sind per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche im Nachlass der E._____ vollständig auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt das Darlehen gemäss Ziff. 1.

4. […]" 1.3 Am tt.mm.2016 starb F._____. Am 27. April 2017 kündigten die Kläger ge- genüber der Erbengemeinschaft F._____, einstweilen bestehend aus der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (Beklagte; Witwe von F._____) und ihnen selbst, u.a. "die Darlehensforderung über CHF 1'280'000.– aus dem Nachlass von E._____ (gest. tt.mm.2001) gegen F._____ (gest. tt.mm.2016) bzw. seinen Nachlass per 30.6.2017" (Urk. 4/17-20). Die Kläger schlugen in der Folge die Erbschaft aus. Die Beklagte verlieb als Alleinerbin im Nachlass von F._____ (Urk. 1 Rz 2.1; Urk. 4/3) und wird von den Klägern mit vorliegender Klage für die Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte widersetzt sich der Klage.

2. Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 37 E. I.). Anzufügen ist insofern präzisierend, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zu den Behauptungen der Kläger, F._____ habe im Protokoll der ersten Erbensitzung, im partiellen Erbteilungsver- trag bzw. in der Schlussteilung gegenüber dem Nachlass der Erblasserin eine Schuld von Fr. 1'280'000.– anerkannt, die diesbezüglichen Urkunden (Urk. 4/9-11; vgl. E. I.1.2), die Parteibefragung der Kläger und die Zeugenbefragung von Dr. G._____ als Beweismittel zuliess (Prot. I S. 14 ff.; Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersuchten die Kläger erfolglos (Prot. I S. 18; Urk. 27) um Ausdehnung des Beweisthemas der Beweisabnahme auf die Frage, ob die Erblasserin F._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 1'280'000.– gewährt und ausgerichtet habe (Urk. 26), worauf am 22. Oktober 2024 die Beweisverhandlung mit der Be- fragung der Kläger und des Zeugen (Prot. I S. 19 ff.) und die Parteiverhandlung mit den Schlussvorträgen der Parteien (Prot. I S. 48 ff.) stattfand. In der Folge nahm die Vorinstanz Spruchreife des Verfahrens an (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 E. I. und II.2.) und wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2024 ab (Urk. 37 S. 16, vorstehend wiedergegeben).

- 6 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Kläger am 17. Januar 2025 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36) und leisteten in der Folge auch den ihnen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 auferlegten Kos- tenvorschuss von Fr. 12'000.– innert Frist (Urk. 39 f.). Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung fristgerecht mit Eingabe vom

27. Januar 2025. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und -vertretung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 41 f.). Die Rechtsschrift wurde den Klägern mit Verfügung vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), worauf sie um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts ersuchten (Urk. 44). Ihre innert der mit Verfügung vom 16. April 2025 angesetzten Frist eingegangene Stellungnahme datiert vom

7. Mai 2025 (Urk. 46). Sie wurde der Beklagten wiederum zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 47 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanz- lichen Akten (Urk. 1-35) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Anstelle der abwesenden Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser (Mutter- schaftsurlaub) wirkt Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier am Entscheid mit. II.

1. Eine Zusammenfassung der von den Parteien im erstinstanzlichen Verfah- ren vertretenen Standpunkte kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 37 E. 1.2. f.). Ihre Klageabweisung begründete die Vorinstanz kurz- gefasst damit, dass die von den Klägern präsentierten Erklärungen F._____s ge- mäss den Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 (vgl. E. I.1.2) keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR darstellten, weil aus ihnen auch vertrauenstheoretisch kein Erfüllungs- bzw. Zahlungswille von F._____ hervorgehe. Auf das Fehlen eines Er- füllungs- bzw. Zahlungswillens schloss sie dabei vor allem, weil das Schicksal der Darlehensschuld von F._____ mit der ersten Erbensitzung und dem Partiellen Erbteilungsvertrag nicht geklärt gewesen sei und er weiter auf die Anrechnungsre- gel von Art. 614 ZGB habe vertrauen dürfen, und mit der Vereinbarung im Rah- men der Schlussteilung, dass das Darlehen unkündbar sei, die persönliche Leis- tungspflicht von F._____ entfallen sei. Eine Beweislastumkehr bezüglich der von

- 7 - den Klägern geltend gemachten Darlehensforderung finde daher nicht statt. Da die Beklagte sowohl den Bestand des Darlehensvertrags als auch die Auszahlung der Darlehenssumme bestreite, sei es folglich Sache der Kläger, substantiiert zu behaupten, wann und wie ein Darlehensvertrag abgeschlossen und wann welche Summe wie von der Erblasserin an F._____ übergeben worden sei. Dieser Oblie- genheit seien sie nicht nachgekommen, und es sei ihnen deshalb auch nicht ge- lungen, das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehenssumme rechtsgenügend aufzuzeigen (Urk. 37 S. 8 ff.). 2.1 Die Kläger halten das Fazit der Vorinstanz und damit deren Urteil für unhalt- bar. Es beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, insbe- sondere von Art. 17 OR, und von Prozessrecht, insbesondere des Beweisrechts im Sinn von Art. 150 ff. ZPO, sowie auf unrichtiger und unvollständiger Feststel- lung des Sachverhalts bezüglich der rechtsverbindlichen Anerkennung und Bestä- tigung der eingeklagten Darlehensschuld durch F._____. Die schriftlichen Bestäti- gungen von F._____ (Urk. 4/9-11) stellten - so die Kläger zusammengefasst in ih- rer Berufungsbegründung - rechtsgültige Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR dar. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass F._____ mit den prozessge- genständlichen Erklärungen im Sinn eines tatsächlichen Erklärungswillens habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe, und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass schulde (Urk. 36 S. 6 ff.). Vertrauenstheoretisch könnten die Erklärungen nicht anders verstanden werden, als dass F._____ damit sowohl den Bestand eines Darlehensvertrags mit der Erblasserin als Darlehensgeberin und ihm als Darlehensnehmer als auch den Empfang der Darlehensvaluta von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin bestätigt habe. F._____, der eine kaufmänni- sche Ausbildung gehabt habe, habe gewusst, was ein Darlehen ist und dass es eine Rückzahlungsverpflichtung beinhalte (Urk. 36 S. 9 f.). Eine (reine) Schuld- anerkennung ("Ich schulde") beinhalte gemäss dem Vertrauensprinzip regelmäs- sig auch das Versprechen, die anerkannte Schuld zu erfüllen. Die wiederholten (reinen) Schuldanerkennungen des geschäftserfahrenen ehemaligen Kaufmanns F._____ beinhalteten demgemäss das Versprechen, dass die Darlehensschuld auch bezahlt werde (Urk. 36 S. 10). Die Vor-

- 8 - instanz mache nicht geltend und nenne keine Anhaltspunkte dafür, dass sich F._____ bei der Abgabe seiner Schuldbestätigung der gesetzlichen Anrechnungs- regel bewusst gewesen wäre oder er die Schuldbestätigungen im Vertrauen dar- auf abgegeben hätte. Abgesehen davon habe er das Testament der Erblasserin gekannt und mit Sicherheit gewusst, dass die Voraussetzungen für eine Anrech- nung seiner Darlehensschuld aus seinem Erbe nicht bestanden habe. Schliesslich sei die Argumentation der Vorinstanz auch insofern widersprüchlich, als F._____, wenn er auf die Anrechnung nach Art. 614 ZGB vertraut hätte, seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus seinem Vermögen bzw. seinen Leis- tungswillen gezeigt hätte (Urk. 36 S. 10 f.). Die Vereinbarung der Unkündbarkeit des Darlehens zu Lebzeiten von F._____ in der Schlussteilung zeige im Ergebnis schliesslich entgegen der Vorinstanz nicht den mangelnden Zahlungswillen von F._____, sondern e contrario, dass die Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen im unverteilten Erbe weiterbestanden habe und nach dessen Tod von den dannzu- mal Berechtigten gekündigt und gegen seinen Nachlass durchsetzbar sein sollte. F._____ habe mit der Kündigungsregelung bestätigt, dass er sich der Rückzah- lung bewusst sei und habe damit die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft und den Zahlungswillen aus seinem Vermögen bekundet. Dass er die Rückzahlung des Darlehens selber nicht mehr erleben würde, ändere daran ebenso wenig, wie die mögliche Überschuldung seines dannzumaligen Nachlasses (Urk. 36 S. 11 f.). Da die unterschriftlichen Schuldbestätigungen von F._____ Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR darstellten, gelte die Beweislastumkehr und die Beklagte müsse zur Abwehr der Klage den Beweis dafür erbringen, dass die eingeklagte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe. Das gelinge ihr nicht (Urk. 36 S. 14 ff.). Im Ergebnis sei die Berufung bei einer freien und umfassenden Würdigung des dar- gelegten Sachverhalts und der vorgelegten Beweismittel aber selbst dann gut zu heissen, wenn die Schuldbestätigungen von F._____ keine Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR, sondern bloss Schuldeingeständnisse darstellten. Sie hätten diesfalls den erforderlichen Beweis des Bestands und der Fälligkeit der eingeklagten Forderung erbracht, eventualiter sei die Beweisabnahme zu ergän- zen (Urk. 36 S. 16 ff.).

- 9 - 2.2 Die Beklagte hält die Einwände der Kläger für unbegründet. Sie hält in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst dafür, dass die Auffassung der Kläger, dass F._____ mit den prozessgegenständlichen Erklärungen (im Sinn eines tatsächli- chen Erklärungswillens) bestätigt und ausgedrückt habe, dass er von der Erblas- serin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde, nicht zutreffe. Die Vorinstanz sei in Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und der Parteiaussa- gen der Kläger zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es könne nicht genügen, wenn die Kläger in ihrer Berufungseingabe eine andere Auffassung vortragen lies- sen, ohne sich mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. In der Sache sei der Vorinstanz - so die Beklagte im Ergebnis sinngemäss - ebenfalls beizupflichten. Dass die Folgerung der Vorinstanz, das Beweisverfahren habe keine über den Wortlaut der von den Klägern eingereichten Dokumente hinausge- henden Auslegungselemente ergeben und daher eine Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip vorzunehmen sei, werde von den Klägern in der Berufungseingabe sodann (nicht genügend substantiiert) aufgezeigt (Urk. 42 S. 5 ff.). Die Kläger stellten auch die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldaner- kennung im Sinn von Art. 17 OR nicht (genügend substantiiert) in Frage. Bean- standet werden solle offenbar die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Insoweit be- schränkten sich die Kläger aber im Wesentlichen darauf auszuführen, wie aus ih- rer Sicht die Beweise zu würdigen seien. Ihre allgemein gehaltene Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz vermöge den Anforderungen an das Rügeprin- zip nicht zu genügen. Die Kritik verfange im Übrigen auch in der Sache nicht. Der Bestand der Darlehensschuld und die Hingabe der Darlehensvaluta seien nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und damit der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen gewesen. Die Kläger und der Willensvollstrecker hätten dazu entsprechend auch keine Angaben gemacht. Sie hätten sich lediglich in allgemei- ner Weise über ihre Wahrnehmungen geäussert und im Übrigen eingeräumt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könnten, was an den Sitzungen besprochen worden sei. Bei den Klägern sei zudem ihr unmittelbares Eigeninteresse am Aus- gang des Prozesses zu beachten (Urk. 42 S. 8 ff.). Die Folgerung der Vorinstanz, F._____ habe mit einer allfälligen Unterzeichnung des Protokolls der ersten Er-

- 10 - bensitzung kein Zahlungsversprechen abgeben wollen, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger gingen bei ihrer Argumentation davon aus, dass F._____ an der ersten Erbensitzung seine Schuld bestätigt habe, was gemäss E. 3.2.3 des angefochte- nen Entscheids nicht zutreffe. Richtig möge sein, dass F._____ die Regelung von Art. 614 ZGB nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei. Gewusst habe er aber, dass die Erblasserin ihn als Erben mit einem Anteil zu 2/3 ihres Millionenvermö- gens eingesetzt habe. Dass F._____ in keiner Weise daran gedacht habe, er habe als Haupterbe Fr. 1.28 Millionen aus privaten Mitteln in den Nachlass oder an seine Söhne zu bezahlen, liege auf der Hand (Urk. 42 S. 11 ff.). Sinngemäss das Gleiche gelte für den Partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 42 S. 13 ff.). Was die Schlussteilung betreffe, werde die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durch die Aussage des Willensvollstre- ckers bestätigt, wonach F._____ die Teilung verweigert habe, da er nicht Schuld- ner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. Die abwei- chende Auffassung der Kläger sei abwegig. Gemäss Zeugenaussage habe F._____ nicht Schuldner seiner Söhne werden wollen. Er sei stets der Überzeu- gung gewesen, die Erblasserin habe vor allem ihn begünstigen wollen und ihn entsprechend zu 2/3 als Erben eingesetzt. Dass er als Haupterbe verpflichtet sein solle, dem Nachlass oder seinen Söhnen aus privaten Mitteln etwas zu zahlen, habe F._____ kategorisch (auch in den Folgejahren) abgelehnt. Die Schlusstei- lung habe er in der Überlegung unterzeichnet, damit endlich an sein Millionenerbe zu kommen. Die von den KIägern propagierte Auslegung, er habe mit der Unter- zeichnung der Schlussteilung eine Zahlungspflicht gegenüber dem Nachlass und seinen beiden Söhnen anerkannt, sei unhaltbar (Urk. 42 S. 15 f.). Der Beweis für das Vorliegen einer Schuldanerkennung sei den diesbezüglich beweisbelasteten Klägern nicht gelungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehenssumme liege danach bei den Klägern. Den diesbezüglichen Substantiierungsanforderungen seien die Kläger wie von der Vorinstanz richtig festgestellt nicht nachgekommen, weshalb sich auch die Frage des von ihr zu erbringenden Gegenbeweises nicht stelle. Ange-

- 11 - merkt sei jedoch, dass sie diesbezüglich an ihren (einzeln wiedergegebenen) Ausführungen in der Klageantwort festhalte (Urk. 42 S. 17 ff.). 2.3 In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklag- ten hielten die Kläger mit teilweise ergänzenden Ausführungen an ihrem Stand- punkt fest (Urk. 46). 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- fungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, er- folgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme

- 12 - vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbe- hauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. No- vember 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozess- stoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). In diesem Rahmen ist auf die Ausführun- gen der Parteien ist einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Die Kritik der Kläger richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenom- mene Auslegung der umstrittenen Erklärungen insgesamt, wobei die Kläger da- von ausgehen, dass sowohl eine subjektivierte als auch eine nach dem Vertrau- ensprinzip vorgenommene Auslegung entgegen der Vorinstanz zum Ergebnis führt, dass diese als Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR zu verstehen sind. Ihre Rügen beziehen sich mit begründeten Abweichungen auf die einzelnen Aspekte der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und genügen damit den prozessualen Anforderungen entgegen der Beklagten grundsätzlich.

4. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher dazu, dem Bor- ger das Eigentum an einer Summe Geldes oder einer anderen vertretbaren Sa- che zur zeitlich begrenzten Nutzung zu übertragen. Den Borger trifft daran ansch- liessend eine Rückerstattungspflicht. Sie entsteht latent mit Vertragsschluss, ist aber durch die Valutierung bedingt und wird bei Vertragsende fällig. Durch ent- sprechende Parteivereinbarung können sodann weitere Pflichten wie etwa die Zinspflicht des Borgers begründet werden (Art. 312 f., 318 OR; BSK OR I-Mau- renbrecher/Schärer, Art. 312 N 11a f., 12a). Die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht sind von demjenigen schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, der sich darauf beruft, wobei im Bestreitungsfall auch eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift

- 13 - (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1; BGer 4C.166/2002 vom 25. Au- gust 2006 E. 3). Vorbehalten bleibt eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis einer solchen, wird das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung vermutet, sodass es dann dem Schuldner obliegt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen. Entsprechend genügt der Gläubiger diesfalls seiner Behauptungslast, wenn er die Anerkennung der Schuld behauptet (BGE 131 III 268 E. 3.2; BK OR-Müller, Art. 17 N 86). Die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit welcher der Anerken- nende dem Anerkennungsempfänger erklärt, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4C.53/2002 vom

E. 17 August 2001 E. 2b). Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinn von Art. 17 OR sind Erklärungen abzugrenzen, die ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, also lediglich eine Tatsache bestätigen bzw. dokumentieren (Wissenserklärung). Sie sind nur Beweismittel für diese Tat- sache und im Rahmen der Beweiswürdigung in dem Sinn zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen Forderung beweisen können (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4A_419/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4; BK OR-Weber, Art. 88 N 23 f.). Der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille ist der Wille, sich rechtsgeschäftlich zu binden. Er setzt nicht voraus, dass relevante Tatsachen oder deren rechtliche Tragweite unumstritten sind (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5) und ist von der tatsächli- chen Bereitschaft, eine eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, zu unterscheiden.

5. Die Kläger stützen sich auch im Berufungsverfahren auf von F._____ im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Erblasserin abgegebene Erklärungen zum Bestand einer Darlehensschuld seinerseits gegenüber der Erblasserin bzw. deren Nachlass, die nach ihrer Auffassung Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR darstellen. Soweit sie sich darüber hinaus auf den Standpunkt stellen, sie hätten den Bestand einer Darlehensforderung und die Darlehensvalutierung entgegen der Vorinstanz auch unabhängig von der Qualifikation der besagten Er- klärungen als Schuldanerkennungen rechtsgenügend substantiiert (Urk. 36 S. 17 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10 und Urk. 21 Rz 2.3), ist ihnen

- 14 - zu widersprechen. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz den Bestand eines Darle- hensvertrags und die Darlehensvalutierung (Urk. 37 E. III.1.3. und III.4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 42 S. 22 f.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer über die Behauptungslast hinausgehenden, den Vertragsschluss ein- schliesslich seines Zeitpunkts und die Einzelheiten der Darlehensvalutierung um- fassenden Substantiierungslast der Kläger aus (Urk. 37 E. III.4.3. f.). Warum die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung damit überspannt haben sollte, legen die Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sie den Bestand des Darlehensverhältnisses von Anfang an als Grundlage der Forderung behaupteten (Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10) und in der Replik ausführten, die Darlehensvaluta sei F._____ von der Erblasserin in mehreren Tranchen zur Unterstützung und Überbrückung seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt worden (Urk. 21 Rz 2.3). Diese Darlegun- gen genügen den von der Vorinstanz zutreffend skizzierten (vgl. dazu BK ZPO I - Hurni, Art. 55 N 22) Anforderungen an die Substantiierung einer nicht durch eine Schuldanerkennung ausgewiesenen, bestrittenen Darlehensforderung aber offen- sichtlich nicht. Liegen keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vor, besteht sodann - vorbehältlich des hier irrelevanten Art. 153 ZPO - kein Raum für eine Be- weisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4) und damit für eine Beweiswürdigung. Auf die darauf zielende Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 17) ist daher nicht weiter einzugehen. Für den Ausgang des Verfahrens ent- scheidend bleibt folglich die Beantwortung der Frage, ob die von den Klägern ins Feld geführten, umstrittenen Erklärungen von F._____ als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren sind.

6. Die umstrittenen Erklärungen F._____s sind Elemente des Protokolls der ersten Erbensitzung (Urk. 4/9), des Partiellen Erbteilungsvertrags (Urk. 4/10) und der Schlussteilung (Urk. 4/11). Die Urkunden wurden von den Klägern als Beweis- mittel offeriert und von der Vorinstanz als solche abgenommen (Prot. I S. 14 ff.). Sie tragen die Unterschrift von F._____. Zu den seitens der Beklagten diesbezüg- lich hinsichtlich des Protokolls der ersten Erbensitzung vorgebrachten Zweifel (Urk. 13 Rz 5.1.3.) äusserte sich die Vorinstanz nicht näher (Urk. 37 E. 3.2.4.

- 15 - a.E.). Im Berufungsverfahren kommt die Beklagte auf die Thematik nur insofern zurück, als sie von der "allfälligen Unterzeichnung" durch F._____ ausgeht (Urk. 42 S. 13). Soweit sie damit an ihrem ursprünglichen Standpunkt festhalten will, ist zu bemerken, dass die Echtheit einer Urkunde mit ausreichender Begründung be- stritten werden muss (Art. 178 ZPO), was die Beklagte nicht tut, wenn sie lediglich "bezweifelt, dass die Unterschrift auf dem von den Klägern eingereichten Proto- koll (act. 4/9) von F._____ stammt" (Urk. 13 S. 12; zutreffend Urk. 36 S. 16). Dass die von F._____ (mit-)unterzeichneten Urkunden nachträglich verändert worden wären, steht sodann nicht im Raum. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 wie von den Klägern behauptet (auch) Er- klärungen von F._____ wiedergeben. Umstritten ist (lediglich) deren Bedeutung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR.

7. Ist umstritten, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR beinhaltet, so ist sie nach der Rechtsprechung anhand der für Ver- träge geltenden Grundsätze auszulegen (BGer 4A_757/2011 vom 3. April 2012 E. 2.3). Massgeblich ist primär der wirkliche (innere) Wille der erklärenden Per- son. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprin- zip so auszulegen wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen einschliesslich des verfolgten Regelungszwecks verstan- den werden durfte und musste, wobei der Wortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung bildet (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 132 III 24 E. 4.; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 130 III 417 E. 3.2; BGE 123 III 165; BGE 121 III 118 E. 4.b/aa; BGE 117 II 609 E. 6c/bb; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht massgeblich ist da- gegen nachträgliches Parteiverhalten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht seine Schlüsse ausschliesslich aus den bei der Vertrags- auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umständen wie beispielsweise dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck oder der Ent- stehungsgeschichte zieht, kann es nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derar-

- 16 - tige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2 ; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2.1).

8. Die in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen stellen die einzigen direkt F._____ zuzurechnenden Äusserungen dar. Sie können für sich nur anhand ihres verurkundeten Wortlauts und der weiteren bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip zu berücksichtigenden Umstände interpretiert werden. Als darüber hin- ausgehende Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ liegen einzig noch die im Rahmen des Beweisverfahrens erhobenen Aussagen der Klä- ger und des Willensvollstreckers, die damals an der Erbteilung direkt beteiligt wa- ren, vor. Davon ging auch die Vorinstanz implizit und von den Klägern nicht bean- standet aus. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort im Zusammenhang mit der Feststellung des wirklichen Willens zusätzlich auf nachträgliche Äusserun- gen von F._____ Bezug nimmt ("Er hat stets dezidiert geltend gemacht, er sei Hauptbegünstigter und Haupterbe und nicht Schuldner des Nachlasses"), tut sie dies ohne Hinweis auf entsprechende erstinstanzliche Behauptungen und ohne sich zu den prozessrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Noven zu äussern (Urk. 42 S. 7, vgl. ähnlich, aber zur Auslegung nach dem Vertrauensprin- zip S. 16). Sie wirft der Vorinstanz auch nicht vor, bei ihrer Beurteilung prozess- rechtskonform vorgetragene Behauptungen oder prozessrechtskonform angebo- tene Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben. Es bleibt damit dabei, dass nebst den Urkunden, die die in ihrer Bedeutung umstrittenen Äusserungen von F._____ enthalten, einzig die als Beweismittel erhobenen Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers, die sich auf den Zeitpunkt der Erklärungen beziehen, denk- bare Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ sind. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist sodann Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die äusseren Umstände, auf denen sie beruht, sind hingegen Tatfragen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Diesbezügliche Erkenntnisquellen sind ebenfalls die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommenen Urk. 4/9-11, die Parteiaussa- gen der Kläger und die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers. Beweise kön- nen unabhängig davon berücksichtigt werden, von welcher Partei sie angeboten

- 17 - wurden, und durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen können dem Ent- scheid auch zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht behauptet wurden, sofern sie den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig sind (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und 5.1; BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 36). 9.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der wirkliche Wille von F._____ anhand der erwähnten Aussage nicht ermitteln lasse (Urk. 37 E. 3.2.2., E. 3.3.2., E. 3.4.2.). Sie erwog, dass sich die Kläger anlässlich ihrer Parteibefragung weder an konkrete Umstände bei der Erbensitzung vom 11. April 2001 noch an von F._____ gemachte Äusserungen hätten erinnern können. Auch der als Zeuge be- fragte damalige Willensvollstrecker G._____ habe sich nicht mehr spezifisch an die erste Erbensitzung erinnern können, und auch ihm seien keine konkreten Äus- serungen von F._____ zum streitigen Darlehen bekannt. Das Beweisverfahren habe damit keine über den Wortlaut des Protokolls der ersten Erbensitzung hin- ausgehende Auslegungselemente ergeben (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Partiellen Erbteilungsvertrag vom 12. Juli 2001 befragt, habe der Willensvollstrecker zwar ausgeführt, F._____ habe nie in Frage gestellt, dass ein Darlehen bestanden habe. Weitergehendes sei aber nicht vorgesehen worden und das Darlehen im unverteilten Nachlass verblieben. An konkrete Äusserungen von F._____ habe er sich allerdings nicht mehr erinnern können. Letzteres stellte sie auch für die Klä- ger fest (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Dokument Schlussteilung habe der Willensvoll- strecker anlässlich seiner Zeugenbefragung eindeutig und überzeugend ausge- sagt, F._____ habe die Teilung verweigert, weil er nicht Schuldner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. In diesem Licht lasse sich je- denfalls kein Zahlungswille von F._____ erstellen (Urk. 37 E. 3.4.2.). Die Kläger halten dem unter Hinweis auf von ihnen im Einzelnen (korrekt; vgl. Prot. I S. 24- 27, 30-36 und 42-45) zitierte Aussagen entgegen, dass aufgrund der erhobenen Aussagen erstellt sei, dass F._____ mit den schriftlichen Erklärungen tatsächlich habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde (Urk. 36 S. 6 ff.).

- 18 - 9.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruht implizit auf der Vorstellung, dass das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR einen Zah- lungswillen im Sinn einer persönlichen Leistungspflicht bzw. -bereitschaft zu Leb- zeiten (vgl. Urk. 37 E. 3.4.3.) von F._____ voraussetzt, was im Licht des Erwoge- nen, wonach es entscheidend darauf ankommt, dass eine Schuld mit rechtsge- schäftlichen Verpflichtungswillen anerkannt wurde (vorstehend E. II.4), nicht zu- trifft. Im Übrigen war die von der Vorinstanz ins Zentrum ihrer Überlegungen ge- rückte Frage auch nie umstritten und daher nicht beweisbedürftig: Auch die Klä- ger gehen seit jeher davon aus, dass F._____ sich im Rahmen der umstrittenen Erklärungen nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu seinen Lebzeiten verpflich- ten wollte und verpflichtet hat. Sie machen aber bis heute geltend, dass F._____ mit den Erklärungen (tatsächlich und nach dem Vertrauensprinzip) bestätigte, dass er den Betrag von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin als Darlehen erhal- ten hatte und er diesen Betrag nach deren Tod dem Nachlass schuldete und diese Anerkennung gestützt auf das Vertrauensprinzip auch das Versprechen ent- hält, die anerkannte Schuld (jedenfalls) nach seinem Tod aus seinem Nachlass zu erfüllen (Urk. 36 S. 9 ff.). Dass aus der bezeugten Weigerung F._____s, einer Tei- lung des Darlehens zuzustimmen, weil er nicht Schuldner seiner Söhne werden wollte, auf einen vom Standpunkt der Kläger abweichenden wirklichen Willen F._____s bei der Unterzeichnung der Schlussteilung geschlossen werden könnte, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Dass sie dies hätte tun müssen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht (Urk. 42 S. 5 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, nachdem die im Rahmen der Schlussteilung gewählte Lösung den formulierten Bedenken F._____s insofern Rechnung trug, als sie eine Teilung bezogen auf das Darlehen, die F._____ zum Schuldner seiner Söhne gemacht hätte, gerade nicht vorsah (vgl. ergänzend auch E. II.11.4). Im Übrigen blieb unbeanstandet und trifft auch zu, dass weder die Kläger noch der Willensvollstrecker sich konkret zu Umständen und Äusserungen von F._____ in der ersten Erbensitzung und im Zu- sammenhang mit dem partiellen Erbteilungsvertrag erinnern konnten. Dass sich dies hinsichtlich der Schlussteilung anders verhält, machen die Kläger nicht gel- tend. Aus den von ihnen ins Feld geführten Aussagen (Urk. 36 S. 6 ff.) lässt sich einzig schliessen, dass sie und der Willensvollstrecker damals nicht daran zwei-

- 19 - felten, dass F._____ seine Erklärungen so meinte, wie sie sie verstanden und bis heute verstehen, und für Zweifel aus ihrer Sicht auch kein Grund bestand. Diese Gewissheit lässt sich jedoch mangels konkreterer Angaben zum Verhalten und den Äusserungen von F._____ nicht im Sinn eines wirklichen Willens von F._____ objektivieren. Im Ergebnis ist der Vorinstanz mithin darin zu folgen, dass sich der wirkliche Wille F._____s bezogen auf die umstrittenen Erklärungen anhand der Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers nicht ermitteln lässt. Es bleibt folglich auch dabei, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzuneh- men ist (so auch die Beklagte, vgl. Urk. 42 S. 8). 10.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf den Wortlaut des Protokolls der ersten Er- bensitzung davon aus, dass F._____ mit dessen Unterzeichnung bestätigt habe, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen be- stehe, aber offenbleibe, wer Schuldner der Forderung sein solle (Urk. 37 E. 3.2.3.). Mit der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags habe er - so die Vorinstanz weiter - den Bestand der Darlehensschuld gemäss Annex I Ziffer 2.4 eingeräumt. Aus dem Vertrag ergebe sich aber nicht, wem F._____ welchen konkreten Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.3.3.). In der Schlussteilung habe er erneut den Bestand der Darlehensforderung von Fr. 1.28 Millionen (ge- gen ihn) eingeräumt. Es ergebe sich aber auch daraus nicht, wem F._____ wel- chen Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dem widersprechen die Kläger insofern, als sie geltend machen, dass bei allen drei schriftlichen Schuld- bestätigungen nie der geringste Zweifel daran bestanden habe, dass F._____ der Schuldner der anerkannten und bestätigten Darlehensschuld gegenüber der Erb- lasserin gewesen sei. Das ergebe sich nach dem Vertrauensprinzip klar und auch ohne Namensnennung schon aus Ziffer 3.2 oben des Protokolls der ersten Erben- sitzung. In Ziffer 3.3 oben des Partiellen Erbteilungsvertrags und in Ziffer 3.4 oben der Schlussteilung sei F._____ als Schuldner der Darlehensschuld genannt, so- dass sich diese Frage bei umfassender Beweiswürdigung ohnehin erübrige. Nicht haltbar sei auch der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass sich auch aus der Schlussteilung nicht ergebe, wem F._____ als Schuldner des Darlehens welchen Betrag hätte bezahlen müssen. Aus der Schlussteilung ergebe sich wie auch aus der ersten Erbensitzung und aus dem Partiellen Erbteilungsvertrag mit aller Klar-

- 20 - heit, dass die Darlehensschuld von F._____ Fr. 1.28 Millionen betrage, im unver- teilten Nachlass der Erblasserin und Darlehensgläubigerin stehe und damit im vol- len Betrag der Erbengemeinschaft geschuldet sei (Urk. 36 S. 13 f.). 10.2 Gemäss dem Wortlaut von Ziffer 5 des Protokolls der ersten Erbensitzung bestätigte F._____, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen bestehe. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht direkt, wer Schuldner der bestätigten Darlehensschuld sein soll. Die fragliche Erklärung steht allerdings unter dem Titel "Darlehen/lebzeitige Zuwendungen" und im Kontext weiterer Bestätigungen der Erben betreffend von ihnen empfangene Unterstüt- zungen der Erblasserin. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Erklä- rung ist folglich davon auszugehen, dass sie ein von F._____ empfangenes Dar- lehen zum Gegenstand hat. Dass es sich beim Schuldner um F._____ handelt, erhellt abgesehen davon auch bei einer übergreifenden Beurteilung zwanglos aus dem Inhalt der weiteren im gleichen Zusammenhang stehenden Dokumente Urk. 4/10 und Urk. 4/11, in denen als Aktivum im Nachlass ein Darlehen von F._____ in dieser Höhe erwähnt bzw. ausdrücklich von einem Darlehen der Erblasserin an F._____ in diesem Betrag die Rede ist. Es bleibt damit entgegen der Vorinstanz nicht unklar, wer Schuldner der von F._____ anlässlich der ersten Erbensitzung bestätigen Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen sein soll. Im Rahmen der Schlussteilung stellten die Kläger und F._____ sodann als Erben ausdrücklich fest, dass der Nachlass derzeit noch aus einem Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1.28 Millionen bestehe, das zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei, und vereinbarten dieses Darlehen einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen zu lassen. Die Höhe der Darlehensforderung lässt sich dem Dokument damit ausdrücklich entnehmen. Gläubigerin derselben blieb ge- mäss dessen Wortlaut der Nachlass der Erblasserin und damit die aus den drei Erben bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft (Art. 602 ZGB), die sich nach dem Tod von F._____ personell entsprechend der letztwilligen Verfü- gung der Erblasserin auf die Kläger als Erben und Nacherben von F._____ redu- zierte. Aus dem Wortlaut aller prozessgegenständlichen Dokumente ergibt sich mithin der Schuldner (F._____), die Gläubigerin (Erblasserin bzw. Erbengemein-

- 21 - schaft im Nachlass der Erblasserin), die Höhe (Fr. 1.28 Millionen) und der Rechts- grund (Darlehen) der bestätigten Schuldverpflichtung. 11.1 Ein Darlehen ist unter dem Vorbehalt des Empfangs der Darlehensvaluta rechtlich mit einer Rückerstattungspflicht des Borgers verbunden (E. II.4). Dass dem so ist, ist auch ausserhalb juristisch gebildeter Kreise allgemein bekannt und daher auch für F._____ ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine der Parteien Umstände vorbringt, die in seinem Fall eine abweichende Einschätzung rechtferti- gen würden. Dass auch das Beweisverfahren keine entsprechenden Hinweise zu Tage förderte, weisen die Kläger mit den von ihnen korrekt zitierten Protokollstel- len nach (Urk. 36 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund anerkennt jemand, der vorbe- haltlos einräumt, einem anderen einen Betrag aus Darlehen zu schulden, nach Treu und Glauben nebst dem Empfang der Darlehensvaluta regelmässig auch seine diesbezügliche Rückerstattungspflicht. Das schliesst allerdings nicht aus, dass auch eine solche Erklärung im Einzelfall lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4). 11.2 Die erste seiner in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen gab F._____ im Rahmen der ersten Erbensitzung ab. Mit ihr bestätigte er ausgehend von de- ren im Kontext verstandenen Wortlaut den Bestand einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen seinerseits gegenüber der Erblasserin. Gemäss der (zu Recht) un- beanstandet gebliebenen Feststellung der Vorinstanz diente die erste Erbensit- zung wie üblich der Bestandesaufnahme des Nachlasses, der Feststellung von Aktiven und Passiven und der Besprechung des weiteren Vorgehens (Urk. 37 E. 3.2.4.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt über das Schicksal der in Ziffer 5 erwähnten Darlehensschuld und damit darüber, ob und gegebenenfalls wann F._____ diese wem zurückbezahlen müssen, noch nichts gesagt gewesen sei. Sie verwies darauf, dass F._____ damals gemäss Art. 614 ZGB darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm die Schuld bei der Erbteilung ange- rechnet werde (Urk. 37 E. 3.2.4.). An Letzterem entzündet sich die Kritik der Klä- ger, die in Abrede stellen, dass F._____ sich bei Abgabe der Erklärung der be- sagten Anrechnungsregel bewusst war bzw. die Erklärung im Vertrauen darauf abgab, und im Übrigen argumentieren, dass, wenn dies der Fall gewesen sei,

- 22 - F._____ damit seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus sei- nem Vermögen gezeigt hätte (Urk. 36 Rz 3.6.5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die erste Erbensitzung lediglich der Bestan- desaufnahme des Nachlassvermögens diente und dass die die Darlehensschuld von F._____ gegenüber der Erblasserin bestätigende Erklärung auch dement- sprechend formuliert ist. Eine über eine bestätigende Wissenserklärung hinausge- hende Bedeutung kann der Erklärung unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht zugeschrieben werden. 11.3 Die zweite der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil des Partiellen Erbteilungsvertrags. In dessen Ziffer 2 stellten F._____ und die Kläger als Erben fest, dass sich der Nachlass per Todestag gemäss An- nex 1 zusammensetze, und anerkannten Annex 1 im internen Verhältnis als voll- ständig und die Bewertung unter Vorbehalt einer Neubewertung der Liegenschaf- ten in Zug als verbindlich. Annex 1 enthält eine in Aktiven und Passiven geglie- derte Aufstellung der einzelnen Nachlassbestandteile gefolgt von einer Übersicht über dieselben. In dem die Aktiven betreffenden Teil der Aufstellung findet sich unter dem Zwischentitel Wertschriften und Guthaben der Vermerk "Darlehen A._____" und auf den zwei folgenden Zeilen "Hypothek H._____ 1 1'100'000" und "Ungesichert 180'000". Die Ziffern 3 und 4 des Vertrags betreffen die Ausschei- dung und Zuweisung von Betreffnissen sowie die Anrechnung bereits ausgerich- teter Zahlungen und die Verfügungsberechtigungen über die zugewiesenen Mittel. Ziffer 5 betrifft die Verwaltung des noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel, den nach der Einforderung ausstehender Guthaben des Nachlasses, der Begleichung offener Verbindlichkeiten einschliesslich der Erbschaftssteuern und der Veräusse- rung der Liegenschaft resultierenden Saldo gemäss den Erbquoten zu verteilen (Urk. 4/10; Urk. 37 E. 3.3.3.). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumte F._____ erneut ein, dem Nachlass der Erblasserin aus Darlehen insgesamt Fr. 1.28 Millionen zu schulden, wobei die Schuld gemäss den weiteren Bestimmun- gen des Vertrags zum einstweilen noch unverteilten Nachlass gehörte. Diesen hatte der Willensvollstrecker gemäss Ziffer 5.2 des Vertrags zwar zu versilbern. Dass diese von F._____ mitgetragene Bestimmung auch auf die Darlehensver- pflichtung anwendbar gewesen wäre, machen die Kläger jedoch nicht geltend.

- 23 - Das Schicksal derselben war damit weiterhin offen und zwar unabhängig davon, ob F._____ (a) die dispositive (BSK ZGB II-Minnig, Art. 614 N 1) Regelung ge- mäss Art. 614 ZGB kannte, (b) eine entsprechende Anrechnung unter Berücksich- tigung der testamentarischen Anordnungen und des verbleibenden Nachlassver- mögens rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre und (c) F._____ bei der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags auf eine Anrechnung vertraute und vertrauen durfte. Davon ausgehend diente die als Feststellung formulierte Er- klärung (noch) nicht dazu, eine über eine gegenseitig verbindliche Feststellung des Nachlassvermögens hinausgehende rechtliche Wirkung hervorzurufen. Auch wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung unter den Erben war, kann ihr unter diesen Umständen nach Treu und Glauben (noch) keine über eine bestä- tigende Wissenserklärung hinausgehende Bedeutung zugeschrieben werden. 11.4 Die dritte der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil der Schlussteilung, mit welcher er und die Kläger eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der bisher von einer solchen Regelung ausgesparten Nachlasswerte für die Zukunft unter Entlassung des Willensvollstreckers aus sei- ner Aufgabe trafen (Urk. 4/11). Die direkt das Darlehen der Erblasserin an F._____ betreffenden Passagen sind dem vorinstanzlichen Urteil wörtlich zu ent- nehmen (Urk. 37 E. 3.4.1.). Deren Wortlaut (vgl. E. I.1.2) gemäss stellten F._____ und die Kläger zunächst gemeinsam den Bestand eines Darlehens der Erblasse- rin an F._____ in der Höhe von Franken 1.28 Millionen fest, das im Umfang von Fr. 1.1 Million hypothekarisch gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei. Daran anschliessend vereinbarten sie, dass das Darlehen gegen F._____ einstweilen unverzinslich und unkündbar stehengelassen werde, und erklärten sich unter Vorbehalt dieses Darlehens als per saldo aller Ansprüche im Nachlass der Erblasserin auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Darlehensschuld mit der Unterzeichnung die- ser Vereinbarung erneut einräumte (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dass aus seiner Erklärung auch die Höhe der Schuldverpflichtung und die Gläubigerin hervorgeht, wurde er- wogen (E. II.10.1). Indem er seine Darlehensschuld anerkannte, räumte F._____ zudem seine Rückerstattungspflicht ein (E. II.11.1). Die Unkündbarkeit des Darle- hens ändert nichts daran. Sie galt - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - lediglich

- 24 - zu Lebzeiten von F._____. Einen Schulderlass sah die Vereinbarung der Erben nicht vor. Dass F._____ aus irgendeinem Grund von etwas anderem ausging und nach Treu und Glauben ausgehen durfte, macht auch die Beklagte nicht geltend (vgl. Urk. 42 S. 16). Jedenfalls könnte solches auch aus der von ihr ins Feld ge- führten Weigerung F._____s, einer Teilung zuzustimmen, da er nicht habe Schuldner seiner Söhne werden wollen, nicht geschlossen werden, nachdem die schliesslich in der Schlussteilung gewählte Lösung dieser Willensäusserung Rechnung trug, das Darlehen aber ausdrücklich als weiterbestehendes regelte und es von der Saldoerklärung ausnahm. Anders als seine ersten beiden bildete diese dritte Erklärung Grundlage und Teil einer Vereinbarung, mit der die Erben den künftigen Umgang mit dem eingeräumten Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung nach Art. 614 ZGB gegenseitig verbindlich regelten. Die Bedeutung seiner Erklärung ging damit über eine nur den Bestand des Darlehens bestäti- gende Wissenserklärung hinaus. Sie kann nach Treu und Glauben nur so ver- standen werden, dass F._____ ihr einen rechtlich verbindlichen Charakter verlei- hen wollte und verlieh und damit rechtsgeschäftlich erklärte, der Erbengemein- schaft die Darlehenssumme gemäss den von den Erben gemeinsam bestätigten Konditionen zu schulden. Dass er andere Vorstellungen über die Bedeutung der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte als die weiteren Erben und der Willensvollstrecker und er eine andere Lösung bevorzugt hätte, mag dabei zu- treffen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er dem gewählten Vorgehen mit Un- terzeichnung der Schlussteilung zustimmte. Dass Differenzen in der Sache eine rechtsgeschäftliche Anerkennung nicht hindern, wurde erwogen (E.II.4).

12. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Erklärung F._____s im Rahmen der Schlussteilung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen ist bezogen auf die geltend gemachte Forderung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung folglich zu vermuten, und es obliegt der Beklagten, das Nichtbe- stehen der Schuld darzulegen und zu beweisen (vgl. E. II.4).

13. Die Vorinstanz hat ihr Beweisverfahren ausdrücklich auf die Frage des Vor- liegens von Schuldanerkennungen beschränkt und sich dazu, ob es der Beklag-

- 25 - ten gelingt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen, nicht ge- äussert. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren den in- soweit übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien folgend zur Fortset- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt der Vorinstanz vorbehalten. III.

1. Die Beklagte ersucht darum, ihr auch für das Berufungsverfahren die unent- geltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 42 S. 1 f.). Diesem Antrag ist unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Mai 2024 (Urk. 23 E. II.) und den Umstand, dass auch die Vorinstanz den Standpunkt der Beklagten geschützt hat und er auch deshalb nicht als von Vornherein aussichtslos gelten kann, stattzugeben.

2. Bei gegebenem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.

3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 180'000.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 12'000.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Der Beklagte wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinn der Erwägun- gen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

4. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 27 - Zürich, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: st

Dispositiv
  1. A._____,
  2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Beistand D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  3. November 2024 (CG220020-K) - 2 - (angepasstes) Rechtsbegehren: (Urk. 21 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. August 2017; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31.12.2023 und ab 1.1.2024 zu 8.1% zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024: (Urk. 37 S. 16)
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag sind die Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Das Verrechnungsrecht des Staa- tes bleibt vorbehalten.
  7. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 22'942.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  8. [Schriftliche Mitteilung]
  9. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 36 S. 24): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufzuheben.
  10. Es sei die Klage der Berufungskläger vom 21. September 2022 gutzuheis- sen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit
  11. August 2017. - 3 -
  12. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 auszuheben und die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
  13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31. Dezember 2023 und zu 8.1% ab
  14. Januar 2024 zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 1 f., 22):
  15. Der Beklagten sei (auch) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zesspflege zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
  16. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 27. November 2024 vollumfänglich zu bestätigen.
  17. Eventualiter sei der Prozess zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger und Berufungskläger. Erwägungen: I. 1.1 E._____ (Erblasserin) setzte mit ihren öffentlichen letztwilligen Verfügungen vom 10. April 1995 und 30. März 2000 ihren Neffen F._____ mit einer Erbquote von 2/3 und dessen Söhne, die heutigen Kläger und Berufungskläger (Kläger), mit einer solchen von je 1/6 als ihre Erben ein. Den Erbteil von F._____ stellte sie un- ter die Verwaltung des Willensvollstreckers Dr. G._____ und setzte die Kläger in- soweit als Nacherben auf den Überrest ein (Urk. 4/5 f., auch für weitere Details). Sie starb am 11. März 2001. 1.2 Anlässlich der ersten Erbensitzung vom 11. April 2001 bestätigte F._____ (nachfolgend E. II.5) das Bestehen einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen gegenüber der Erblasserin (Urk. 4/9 S. 4; Protokoll der ersten Erbensitzung). Am - 4 -
  19. Juli 2001 unterzeichneten er und die Kläger im Nachlass der Erblasserin ei- nen "Partiellen Erbteilungsvertrag" (Urk. 4/10; Partieller Erbteilungsvertrag), in dem sie in dessen Ziffer 2 den Annex 1 betreffend die Zusammensetzung des Nachlasses per Todestag im internen Verhältnis als vollständig und die Bewertun- gen unter Vorbehalt der Neubewertung der Liegenschaften im Zug der vorgese- henen Veräusserung als verbindlich anerkannten, Zuweisungen vereinbarten (Zif- fer 3. f.) und die Verwaltung des einstweilen noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel der Liquidation und Saldoverteilung gemäss den Erbquoten regelten (Zif- fer 5.). In Annex 1 wurde als Aktivum u.a. ein "Darlehen F._____" in einem Total- betrag von Fr. 1'280'000.– (Fr. 1'100'000.– "Hypothek H._____ [Strasse] 1" und Fr. 180'000.– "Ungesichert") vermerkt. Schliesslich unterzeichneten F._____ und die Kläger unter dem 30. November bzw. 5. Dezember 2004 das Dokument "Schlussteilung", das wie folgt lautet (Urk. 4/11; Schlussteilung): " Die Erben F._____ […] B._____ […] A._____ […] stellen fest: Im Wesentlichen ist der Nachlass geteilt. Er besteht derzeit noch aus - Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.– (zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich), das im Umfang von 1,1 Mio. mit dem Schuldbrief Serie 2, lastend auf der Liegenschaft H._____ 1 in I._____, gesichert ist; - [Konto ZKB] und vereinbaren:
  20. Das Darlehen gegen F._____ wird einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen gelas- sen.
  21. [Saldierung Konto ZKB und Verteilung gemäss den Erbquoten] - 5 -
  22. Mit der Saldierung und Aufteilung des ZKB Kontos gemäss Ziff. 2 ist die Erbteilung abge- schlossen und die Erben sind per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche im Nachlass der E._____ vollständig auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt das Darlehen gemäss Ziff. 1.
  23. […]" 1.3 Am tt.mm.2016 starb F._____. Am 27. April 2017 kündigten die Kläger ge- genüber der Erbengemeinschaft F._____, einstweilen bestehend aus der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (Beklagte; Witwe von F._____) und ihnen selbst, u.a. "die Darlehensforderung über CHF 1'280'000.– aus dem Nachlass von E._____ (gest. tt.mm.2001) gegen F._____ (gest. tt.mm.2016) bzw. seinen Nachlass per 30.6.2017" (Urk. 4/17-20). Die Kläger schlugen in der Folge die Erbschaft aus. Die Beklagte verlieb als Alleinerbin im Nachlass von F._____ (Urk. 1 Rz 2.1; Urk. 4/3) und wird von den Klägern mit vorliegender Klage für die Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte widersetzt sich der Klage.
  24. Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 37 E. I.). Anzufügen ist insofern präzisierend, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zu den Behauptungen der Kläger, F._____ habe im Protokoll der ersten Erbensitzung, im partiellen Erbteilungsver- trag bzw. in der Schlussteilung gegenüber dem Nachlass der Erblasserin eine Schuld von Fr. 1'280'000.– anerkannt, die diesbezüglichen Urkunden (Urk. 4/9-11; vgl. E. I.1.2), die Parteibefragung der Kläger und die Zeugenbefragung von Dr. G._____ als Beweismittel zuliess (Prot. I S. 14 ff.; Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersuchten die Kläger erfolglos (Prot. I S. 18; Urk. 27) um Ausdehnung des Beweisthemas der Beweisabnahme auf die Frage, ob die Erblasserin F._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 1'280'000.– gewährt und ausgerichtet habe (Urk. 26), worauf am 22. Oktober 2024 die Beweisverhandlung mit der Be- fragung der Kläger und des Zeugen (Prot. I S. 19 ff.) und die Parteiverhandlung mit den Schlussvorträgen der Parteien (Prot. I S. 48 ff.) stattfand. In der Folge nahm die Vorinstanz Spruchreife des Verfahrens an (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 E. I. und II.2.) und wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2024 ab (Urk. 37 S. 16, vorstehend wiedergegeben). - 6 -
  25. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Kläger am 17. Januar 2025 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36) und leisteten in der Folge auch den ihnen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 auferlegten Kos- tenvorschuss von Fr. 12'000.– innert Frist (Urk. 39 f.). Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung fristgerecht mit Eingabe vom
  26. Januar 2025. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und -vertretung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 41 f.). Die Rechtsschrift wurde den Klägern mit Verfügung vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), worauf sie um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts ersuchten (Urk. 44). Ihre innert der mit Verfügung vom 16. April 2025 angesetzten Frist eingegangene Stellungnahme datiert vom
  27. Mai 2025 (Urk. 46). Sie wurde der Beklagten wiederum zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 47 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanz- lichen Akten (Urk. 1-35) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
  28. Anstelle der abwesenden Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser (Mutter- schaftsurlaub) wirkt Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier am Entscheid mit. II.
  29. Eine Zusammenfassung der von den Parteien im erstinstanzlichen Verfah- ren vertretenen Standpunkte kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 37 E. 1.2. f.). Ihre Klageabweisung begründete die Vorinstanz kurz- gefasst damit, dass die von den Klägern präsentierten Erklärungen F._____s ge- mäss den Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 (vgl. E. I.1.2) keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR darstellten, weil aus ihnen auch vertrauenstheoretisch kein Erfüllungs- bzw. Zahlungswille von F._____ hervorgehe. Auf das Fehlen eines Er- füllungs- bzw. Zahlungswillens schloss sie dabei vor allem, weil das Schicksal der Darlehensschuld von F._____ mit der ersten Erbensitzung und dem Partiellen Erbteilungsvertrag nicht geklärt gewesen sei und er weiter auf die Anrechnungsre- gel von Art. 614 ZGB habe vertrauen dürfen, und mit der Vereinbarung im Rah- men der Schlussteilung, dass das Darlehen unkündbar sei, die persönliche Leis- tungspflicht von F._____ entfallen sei. Eine Beweislastumkehr bezüglich der von - 7 - den Klägern geltend gemachten Darlehensforderung finde daher nicht statt. Da die Beklagte sowohl den Bestand des Darlehensvertrags als auch die Auszahlung der Darlehenssumme bestreite, sei es folglich Sache der Kläger, substantiiert zu behaupten, wann und wie ein Darlehensvertrag abgeschlossen und wann welche Summe wie von der Erblasserin an F._____ übergeben worden sei. Dieser Oblie- genheit seien sie nicht nachgekommen, und es sei ihnen deshalb auch nicht ge- lungen, das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehenssumme rechtsgenügend aufzuzeigen (Urk. 37 S. 8 ff.). 2.1 Die Kläger halten das Fazit der Vorinstanz und damit deren Urteil für unhalt- bar. Es beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, insbe- sondere von Art. 17 OR, und von Prozessrecht, insbesondere des Beweisrechts im Sinn von Art. 150 ff. ZPO, sowie auf unrichtiger und unvollständiger Feststel- lung des Sachverhalts bezüglich der rechtsverbindlichen Anerkennung und Bestä- tigung der eingeklagten Darlehensschuld durch F._____. Die schriftlichen Bestäti- gungen von F._____ (Urk. 4/9-11) stellten - so die Kläger zusammengefasst in ih- rer Berufungsbegründung - rechtsgültige Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR dar. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass F._____ mit den prozessge- genständlichen Erklärungen im Sinn eines tatsächlichen Erklärungswillens habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe, und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass schulde (Urk. 36 S. 6 ff.). Vertrauenstheoretisch könnten die Erklärungen nicht anders verstanden werden, als dass F._____ damit sowohl den Bestand eines Darlehensvertrags mit der Erblasserin als Darlehensgeberin und ihm als Darlehensnehmer als auch den Empfang der Darlehensvaluta von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin bestätigt habe. F._____, der eine kaufmänni- sche Ausbildung gehabt habe, habe gewusst, was ein Darlehen ist und dass es eine Rückzahlungsverpflichtung beinhalte (Urk. 36 S. 9 f.). Eine (reine) Schuld- anerkennung ("Ich schulde") beinhalte gemäss dem Vertrauensprinzip regelmäs- sig auch das Versprechen, die anerkannte Schuld zu erfüllen. Die wiederholten (reinen) Schuldanerkennungen des geschäftserfahrenen ehemaligen Kaufmanns F._____ beinhalteten demgemäss das Versprechen, dass die Darlehensschuld auch bezahlt werde (Urk. 36 S. 10). Die Vor- - 8 - instanz mache nicht geltend und nenne keine Anhaltspunkte dafür, dass sich F._____ bei der Abgabe seiner Schuldbestätigung der gesetzlichen Anrechnungs- regel bewusst gewesen wäre oder er die Schuldbestätigungen im Vertrauen dar- auf abgegeben hätte. Abgesehen davon habe er das Testament der Erblasserin gekannt und mit Sicherheit gewusst, dass die Voraussetzungen für eine Anrech- nung seiner Darlehensschuld aus seinem Erbe nicht bestanden habe. Schliesslich sei die Argumentation der Vorinstanz auch insofern widersprüchlich, als F._____, wenn er auf die Anrechnung nach Art. 614 ZGB vertraut hätte, seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus seinem Vermögen bzw. seinen Leis- tungswillen gezeigt hätte (Urk. 36 S. 10 f.). Die Vereinbarung der Unkündbarkeit des Darlehens zu Lebzeiten von F._____ in der Schlussteilung zeige im Ergebnis schliesslich entgegen der Vorinstanz nicht den mangelnden Zahlungswillen von F._____, sondern e contrario, dass die Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen im unverteilten Erbe weiterbestanden habe und nach dessen Tod von den dannzu- mal Berechtigten gekündigt und gegen seinen Nachlass durchsetzbar sein sollte. F._____ habe mit der Kündigungsregelung bestätigt, dass er sich der Rückzah- lung bewusst sei und habe damit die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft und den Zahlungswillen aus seinem Vermögen bekundet. Dass er die Rückzahlung des Darlehens selber nicht mehr erleben würde, ändere daran ebenso wenig, wie die mögliche Überschuldung seines dannzumaligen Nachlasses (Urk. 36 S. 11 f.). Da die unterschriftlichen Schuldbestätigungen von F._____ Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR darstellten, gelte die Beweislastumkehr und die Beklagte müsse zur Abwehr der Klage den Beweis dafür erbringen, dass die eingeklagte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe. Das gelinge ihr nicht (Urk. 36 S. 14 ff.). Im Ergebnis sei die Berufung bei einer freien und umfassenden Würdigung des dar- gelegten Sachverhalts und der vorgelegten Beweismittel aber selbst dann gut zu heissen, wenn die Schuldbestätigungen von F._____ keine Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR, sondern bloss Schuldeingeständnisse darstellten. Sie hätten diesfalls den erforderlichen Beweis des Bestands und der Fälligkeit der eingeklagten Forderung erbracht, eventualiter sei die Beweisabnahme zu ergän- zen (Urk. 36 S. 16 ff.). - 9 - 2.2 Die Beklagte hält die Einwände der Kläger für unbegründet. Sie hält in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst dafür, dass die Auffassung der Kläger, dass F._____ mit den prozessgegenständlichen Erklärungen (im Sinn eines tatsächli- chen Erklärungswillens) bestätigt und ausgedrückt habe, dass er von der Erblas- serin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde, nicht zutreffe. Die Vorinstanz sei in Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und der Parteiaussa- gen der Kläger zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es könne nicht genügen, wenn die Kläger in ihrer Berufungseingabe eine andere Auffassung vortragen lies- sen, ohne sich mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. In der Sache sei der Vorinstanz - so die Beklagte im Ergebnis sinngemäss - ebenfalls beizupflichten. Dass die Folgerung der Vorinstanz, das Beweisverfahren habe keine über den Wortlaut der von den Klägern eingereichten Dokumente hinausge- henden Auslegungselemente ergeben und daher eine Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip vorzunehmen sei, werde von den Klägern in der Berufungseingabe sodann (nicht genügend substantiiert) aufgezeigt (Urk. 42 S. 5 ff.). Die Kläger stellten auch die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldaner- kennung im Sinn von Art. 17 OR nicht (genügend substantiiert) in Frage. Bean- standet werden solle offenbar die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Insoweit be- schränkten sich die Kläger aber im Wesentlichen darauf auszuführen, wie aus ih- rer Sicht die Beweise zu würdigen seien. Ihre allgemein gehaltene Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz vermöge den Anforderungen an das Rügeprin- zip nicht zu genügen. Die Kritik verfange im Übrigen auch in der Sache nicht. Der Bestand der Darlehensschuld und die Hingabe der Darlehensvaluta seien nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und damit der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen gewesen. Die Kläger und der Willensvollstrecker hätten dazu entsprechend auch keine Angaben gemacht. Sie hätten sich lediglich in allgemei- ner Weise über ihre Wahrnehmungen geäussert und im Übrigen eingeräumt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könnten, was an den Sitzungen besprochen worden sei. Bei den Klägern sei zudem ihr unmittelbares Eigeninteresse am Aus- gang des Prozesses zu beachten (Urk. 42 S. 8 ff.). Die Folgerung der Vorinstanz, F._____ habe mit einer allfälligen Unterzeichnung des Protokolls der ersten Er- - 10 - bensitzung kein Zahlungsversprechen abgeben wollen, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger gingen bei ihrer Argumentation davon aus, dass F._____ an der ersten Erbensitzung seine Schuld bestätigt habe, was gemäss E. 3.2.3 des angefochte- nen Entscheids nicht zutreffe. Richtig möge sein, dass F._____ die Regelung von Art. 614 ZGB nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei. Gewusst habe er aber, dass die Erblasserin ihn als Erben mit einem Anteil zu 2/3 ihres Millionenvermö- gens eingesetzt habe. Dass F._____ in keiner Weise daran gedacht habe, er habe als Haupterbe Fr. 1.28 Millionen aus privaten Mitteln in den Nachlass oder an seine Söhne zu bezahlen, liege auf der Hand (Urk. 42 S. 11 ff.). Sinngemäss das Gleiche gelte für den Partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 42 S. 13 ff.). Was die Schlussteilung betreffe, werde die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durch die Aussage des Willensvollstre- ckers bestätigt, wonach F._____ die Teilung verweigert habe, da er nicht Schuld- ner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. Die abwei- chende Auffassung der Kläger sei abwegig. Gemäss Zeugenaussage habe F._____ nicht Schuldner seiner Söhne werden wollen. Er sei stets der Überzeu- gung gewesen, die Erblasserin habe vor allem ihn begünstigen wollen und ihn entsprechend zu 2/3 als Erben eingesetzt. Dass er als Haupterbe verpflichtet sein solle, dem Nachlass oder seinen Söhnen aus privaten Mitteln etwas zu zahlen, habe F._____ kategorisch (auch in den Folgejahren) abgelehnt. Die Schlusstei- lung habe er in der Überlegung unterzeichnet, damit endlich an sein Millionenerbe zu kommen. Die von den KIägern propagierte Auslegung, er habe mit der Unter- zeichnung der Schlussteilung eine Zahlungspflicht gegenüber dem Nachlass und seinen beiden Söhnen anerkannt, sei unhaltbar (Urk. 42 S. 15 f.). Der Beweis für das Vorliegen einer Schuldanerkennung sei den diesbezüglich beweisbelasteten Klägern nicht gelungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehenssumme liege danach bei den Klägern. Den diesbezüglichen Substantiierungsanforderungen seien die Kläger wie von der Vorinstanz richtig festgestellt nicht nachgekommen, weshalb sich auch die Frage des von ihr zu erbringenden Gegenbeweises nicht stelle. Ange- - 11 - merkt sei jedoch, dass sie diesbezüglich an ihren (einzeln wiedergegebenen) Ausführungen in der Klageantwort festhalte (Urk. 42 S. 17 ff.). 2.3 In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklag- ten hielten die Kläger mit teilweise ergänzenden Ausführungen an ihrem Stand- punkt fest (Urk. 46). 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
  30. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- fungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom
  31. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, er- folgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme - 12 - vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbe- hauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. No- vember 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozess- stoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). In diesem Rahmen ist auf die Ausführun- gen der Parteien ist einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Die Kritik der Kläger richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenom- mene Auslegung der umstrittenen Erklärungen insgesamt, wobei die Kläger da- von ausgehen, dass sowohl eine subjektivierte als auch eine nach dem Vertrau- ensprinzip vorgenommene Auslegung entgegen der Vorinstanz zum Ergebnis führt, dass diese als Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR zu verstehen sind. Ihre Rügen beziehen sich mit begründeten Abweichungen auf die einzelnen Aspekte der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und genügen damit den prozessualen Anforderungen entgegen der Beklagten grundsätzlich.
  32. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher dazu, dem Bor- ger das Eigentum an einer Summe Geldes oder einer anderen vertretbaren Sa- che zur zeitlich begrenzten Nutzung zu übertragen. Den Borger trifft daran ansch- liessend eine Rückerstattungspflicht. Sie entsteht latent mit Vertragsschluss, ist aber durch die Valutierung bedingt und wird bei Vertragsende fällig. Durch ent- sprechende Parteivereinbarung können sodann weitere Pflichten wie etwa die Zinspflicht des Borgers begründet werden (Art. 312 f., 318 OR; BSK OR I-Mau- renbrecher/Schärer, Art. 312 N 11a f., 12a). Die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht sind von demjenigen schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, der sich darauf beruft, wobei im Bestreitungsfall auch eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift - 13 - (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1; BGer 4C.166/2002 vom 25. Au- gust 2006 E. 3). Vorbehalten bleibt eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis einer solchen, wird das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung vermutet, sodass es dann dem Schuldner obliegt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen. Entsprechend genügt der Gläubiger diesfalls seiner Behauptungslast, wenn er die Anerkennung der Schuld behauptet (BGE 131 III 268 E. 3.2; BK OR-Müller, Art. 17 N 86). Die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit welcher der Anerken- nende dem Anerkennungsempfänger erklärt, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4C.53/2002 vom
  33. August 2001 E. 2b). Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinn von Art. 17 OR sind Erklärungen abzugrenzen, die ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, also lediglich eine Tatsache bestätigen bzw. dokumentieren (Wissenserklärung). Sie sind nur Beweismittel für diese Tat- sache und im Rahmen der Beweiswürdigung in dem Sinn zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen Forderung beweisen können (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4A_419/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4; BK OR-Weber, Art. 88 N 23 f.). Der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille ist der Wille, sich rechtsgeschäftlich zu binden. Er setzt nicht voraus, dass relevante Tatsachen oder deren rechtliche Tragweite unumstritten sind (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5) und ist von der tatsächli- chen Bereitschaft, eine eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, zu unterscheiden.
  34. Die Kläger stützen sich auch im Berufungsverfahren auf von F._____ im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Erblasserin abgegebene Erklärungen zum Bestand einer Darlehensschuld seinerseits gegenüber der Erblasserin bzw. deren Nachlass, die nach ihrer Auffassung Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR darstellen. Soweit sie sich darüber hinaus auf den Standpunkt stellen, sie hätten den Bestand einer Darlehensforderung und die Darlehensvalutierung entgegen der Vorinstanz auch unabhängig von der Qualifikation der besagten Er- klärungen als Schuldanerkennungen rechtsgenügend substantiiert (Urk. 36 S. 17 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10 und Urk. 21 Rz 2.3), ist ihnen - 14 - zu widersprechen. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz den Bestand eines Darle- hensvertrags und die Darlehensvalutierung (Urk. 37 E. III.1.3. und III.4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 42 S. 22 f.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer über die Behauptungslast hinausgehenden, den Vertragsschluss ein- schliesslich seines Zeitpunkts und die Einzelheiten der Darlehensvalutierung um- fassenden Substantiierungslast der Kläger aus (Urk. 37 E. III.4.3. f.). Warum die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung damit überspannt haben sollte, legen die Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sie den Bestand des Darlehensverhältnisses von Anfang an als Grundlage der Forderung behaupteten (Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10) und in der Replik ausführten, die Darlehensvaluta sei F._____ von der Erblasserin in mehreren Tranchen zur Unterstützung und Überbrückung seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt worden (Urk. 21 Rz 2.3). Diese Darlegun- gen genügen den von der Vorinstanz zutreffend skizzierten (vgl. dazu BK ZPO I - Hurni, Art. 55 N 22) Anforderungen an die Substantiierung einer nicht durch eine Schuldanerkennung ausgewiesenen, bestrittenen Darlehensforderung aber offen- sichtlich nicht. Liegen keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vor, besteht sodann - vorbehältlich des hier irrelevanten Art. 153 ZPO - kein Raum für eine Be- weisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4) und damit für eine Beweiswürdigung. Auf die darauf zielende Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 17) ist daher nicht weiter einzugehen. Für den Ausgang des Verfahrens ent- scheidend bleibt folglich die Beantwortung der Frage, ob die von den Klägern ins Feld geführten, umstrittenen Erklärungen von F._____ als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren sind.
  35. Die umstrittenen Erklärungen F._____s sind Elemente des Protokolls der ersten Erbensitzung (Urk. 4/9), des Partiellen Erbteilungsvertrags (Urk. 4/10) und der Schlussteilung (Urk. 4/11). Die Urkunden wurden von den Klägern als Beweis- mittel offeriert und von der Vorinstanz als solche abgenommen (Prot. I S. 14 ff.). Sie tragen die Unterschrift von F._____. Zu den seitens der Beklagten diesbezüg- lich hinsichtlich des Protokolls der ersten Erbensitzung vorgebrachten Zweifel (Urk. 13 Rz 5.1.3.) äusserte sich die Vorinstanz nicht näher (Urk. 37 E. 3.2.4. - 15 - a.E.). Im Berufungsverfahren kommt die Beklagte auf die Thematik nur insofern zurück, als sie von der "allfälligen Unterzeichnung" durch F._____ ausgeht (Urk. 42 S. 13). Soweit sie damit an ihrem ursprünglichen Standpunkt festhalten will, ist zu bemerken, dass die Echtheit einer Urkunde mit ausreichender Begründung be- stritten werden muss (Art. 178 ZPO), was die Beklagte nicht tut, wenn sie lediglich "bezweifelt, dass die Unterschrift auf dem von den Klägern eingereichten Proto- koll (act. 4/9) von F._____ stammt" (Urk. 13 S. 12; zutreffend Urk. 36 S. 16). Dass die von F._____ (mit-)unterzeichneten Urkunden nachträglich verändert worden wären, steht sodann nicht im Raum. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 wie von den Klägern behauptet (auch) Er- klärungen von F._____ wiedergeben. Umstritten ist (lediglich) deren Bedeutung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR.
  36. Ist umstritten, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR beinhaltet, so ist sie nach der Rechtsprechung anhand der für Ver- träge geltenden Grundsätze auszulegen (BGer 4A_757/2011 vom 3. April 2012 E. 2.3). Massgeblich ist primär der wirkliche (innere) Wille der erklärenden Per- son. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprin- zip so auszulegen wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen einschliesslich des verfolgten Regelungszwecks verstan- den werden durfte und musste, wobei der Wortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung bildet (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 132 III 24 E. 4.; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 130 III 417 E. 3.2; BGE 123 III 165; BGE 121 III 118 E. 4.b/aa; BGE 117 II 609 E. 6c/bb; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht massgeblich ist da- gegen nachträgliches Parteiverhalten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht seine Schlüsse ausschliesslich aus den bei der Vertrags- auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umständen wie beispielsweise dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck oder der Ent- stehungsgeschichte zieht, kann es nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derar- - 16 - tige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2 ; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2.1).
  37. Die in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen stellen die einzigen direkt F._____ zuzurechnenden Äusserungen dar. Sie können für sich nur anhand ihres verurkundeten Wortlauts und der weiteren bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip zu berücksichtigenden Umstände interpretiert werden. Als darüber hin- ausgehende Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ liegen einzig noch die im Rahmen des Beweisverfahrens erhobenen Aussagen der Klä- ger und des Willensvollstreckers, die damals an der Erbteilung direkt beteiligt wa- ren, vor. Davon ging auch die Vorinstanz implizit und von den Klägern nicht bean- standet aus. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort im Zusammenhang mit der Feststellung des wirklichen Willens zusätzlich auf nachträgliche Äusserun- gen von F._____ Bezug nimmt ("Er hat stets dezidiert geltend gemacht, er sei Hauptbegünstigter und Haupterbe und nicht Schuldner des Nachlasses"), tut sie dies ohne Hinweis auf entsprechende erstinstanzliche Behauptungen und ohne sich zu den prozessrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Noven zu äussern (Urk. 42 S. 7, vgl. ähnlich, aber zur Auslegung nach dem Vertrauensprin- zip S. 16). Sie wirft der Vorinstanz auch nicht vor, bei ihrer Beurteilung prozess- rechtskonform vorgetragene Behauptungen oder prozessrechtskonform angebo- tene Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben. Es bleibt damit dabei, dass nebst den Urkunden, die die in ihrer Bedeutung umstrittenen Äusserungen von F._____ enthalten, einzig die als Beweismittel erhobenen Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers, die sich auf den Zeitpunkt der Erklärungen beziehen, denk- bare Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ sind. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist sodann Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die äusseren Umstände, auf denen sie beruht, sind hingegen Tatfragen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Diesbezügliche Erkenntnisquellen sind ebenfalls die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommenen Urk. 4/9-11, die Parteiaussa- gen der Kläger und die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers. Beweise kön- nen unabhängig davon berücksichtigt werden, von welcher Partei sie angeboten - 17 - wurden, und durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen können dem Ent- scheid auch zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht behauptet wurden, sofern sie den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig sind (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und 5.1; BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 36). 9.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der wirkliche Wille von F._____ anhand der erwähnten Aussage nicht ermitteln lasse (Urk. 37 E. 3.2.2., E. 3.3.2., E. 3.4.2.). Sie erwog, dass sich die Kläger anlässlich ihrer Parteibefragung weder an konkrete Umstände bei der Erbensitzung vom 11. April 2001 noch an von F._____ gemachte Äusserungen hätten erinnern können. Auch der als Zeuge be- fragte damalige Willensvollstrecker G._____ habe sich nicht mehr spezifisch an die erste Erbensitzung erinnern können, und auch ihm seien keine konkreten Äus- serungen von F._____ zum streitigen Darlehen bekannt. Das Beweisverfahren habe damit keine über den Wortlaut des Protokolls der ersten Erbensitzung hin- ausgehende Auslegungselemente ergeben (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Partiellen Erbteilungsvertrag vom 12. Juli 2001 befragt, habe der Willensvollstrecker zwar ausgeführt, F._____ habe nie in Frage gestellt, dass ein Darlehen bestanden habe. Weitergehendes sei aber nicht vorgesehen worden und das Darlehen im unverteilten Nachlass verblieben. An konkrete Äusserungen von F._____ habe er sich allerdings nicht mehr erinnern können. Letzteres stellte sie auch für die Klä- ger fest (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Dokument Schlussteilung habe der Willensvoll- strecker anlässlich seiner Zeugenbefragung eindeutig und überzeugend ausge- sagt, F._____ habe die Teilung verweigert, weil er nicht Schuldner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. In diesem Licht lasse sich je- denfalls kein Zahlungswille von F._____ erstellen (Urk. 37 E. 3.4.2.). Die Kläger halten dem unter Hinweis auf von ihnen im Einzelnen (korrekt; vgl. Prot. I S. 24- 27, 30-36 und 42-45) zitierte Aussagen entgegen, dass aufgrund der erhobenen Aussagen erstellt sei, dass F._____ mit den schriftlichen Erklärungen tatsächlich habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde (Urk. 36 S. 6 ff.). - 18 - 9.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruht implizit auf der Vorstellung, dass das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR einen Zah- lungswillen im Sinn einer persönlichen Leistungspflicht bzw. -bereitschaft zu Leb- zeiten (vgl. Urk. 37 E. 3.4.3.) von F._____ voraussetzt, was im Licht des Erwoge- nen, wonach es entscheidend darauf ankommt, dass eine Schuld mit rechtsge- schäftlichen Verpflichtungswillen anerkannt wurde (vorstehend E. II.4), nicht zu- trifft. Im Übrigen war die von der Vorinstanz ins Zentrum ihrer Überlegungen ge- rückte Frage auch nie umstritten und daher nicht beweisbedürftig: Auch die Klä- ger gehen seit jeher davon aus, dass F._____ sich im Rahmen der umstrittenen Erklärungen nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu seinen Lebzeiten verpflich- ten wollte und verpflichtet hat. Sie machen aber bis heute geltend, dass F._____ mit den Erklärungen (tatsächlich und nach dem Vertrauensprinzip) bestätigte, dass er den Betrag von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin als Darlehen erhal- ten hatte und er diesen Betrag nach deren Tod dem Nachlass schuldete und diese Anerkennung gestützt auf das Vertrauensprinzip auch das Versprechen ent- hält, die anerkannte Schuld (jedenfalls) nach seinem Tod aus seinem Nachlass zu erfüllen (Urk. 36 S. 9 ff.). Dass aus der bezeugten Weigerung F._____s, einer Tei- lung des Darlehens zuzustimmen, weil er nicht Schuldner seiner Söhne werden wollte, auf einen vom Standpunkt der Kläger abweichenden wirklichen Willen F._____s bei der Unterzeichnung der Schlussteilung geschlossen werden könnte, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Dass sie dies hätte tun müssen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht (Urk. 42 S. 5 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, nachdem die im Rahmen der Schlussteilung gewählte Lösung den formulierten Bedenken F._____s insofern Rechnung trug, als sie eine Teilung bezogen auf das Darlehen, die F._____ zum Schuldner seiner Söhne gemacht hätte, gerade nicht vorsah (vgl. ergänzend auch E. II.11.4). Im Übrigen blieb unbeanstandet und trifft auch zu, dass weder die Kläger noch der Willensvollstrecker sich konkret zu Umständen und Äusserungen von F._____ in der ersten Erbensitzung und im Zu- sammenhang mit dem partiellen Erbteilungsvertrag erinnern konnten. Dass sich dies hinsichtlich der Schlussteilung anders verhält, machen die Kläger nicht gel- tend. Aus den von ihnen ins Feld geführten Aussagen (Urk. 36 S. 6 ff.) lässt sich einzig schliessen, dass sie und der Willensvollstrecker damals nicht daran zwei- - 19 - felten, dass F._____ seine Erklärungen so meinte, wie sie sie verstanden und bis heute verstehen, und für Zweifel aus ihrer Sicht auch kein Grund bestand. Diese Gewissheit lässt sich jedoch mangels konkreterer Angaben zum Verhalten und den Äusserungen von F._____ nicht im Sinn eines wirklichen Willens von F._____ objektivieren. Im Ergebnis ist der Vorinstanz mithin darin zu folgen, dass sich der wirkliche Wille F._____s bezogen auf die umstrittenen Erklärungen anhand der Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers nicht ermitteln lässt. Es bleibt folglich auch dabei, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzuneh- men ist (so auch die Beklagte, vgl. Urk. 42 S. 8). 10.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf den Wortlaut des Protokolls der ersten Er- bensitzung davon aus, dass F._____ mit dessen Unterzeichnung bestätigt habe, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen be- stehe, aber offenbleibe, wer Schuldner der Forderung sein solle (Urk. 37 E. 3.2.3.). Mit der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags habe er - so die Vorinstanz weiter - den Bestand der Darlehensschuld gemäss Annex I Ziffer 2.4 eingeräumt. Aus dem Vertrag ergebe sich aber nicht, wem F._____ welchen konkreten Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.3.3.). In der Schlussteilung habe er erneut den Bestand der Darlehensforderung von Fr. 1.28 Millionen (ge- gen ihn) eingeräumt. Es ergebe sich aber auch daraus nicht, wem F._____ wel- chen Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dem widersprechen die Kläger insofern, als sie geltend machen, dass bei allen drei schriftlichen Schuld- bestätigungen nie der geringste Zweifel daran bestanden habe, dass F._____ der Schuldner der anerkannten und bestätigten Darlehensschuld gegenüber der Erb- lasserin gewesen sei. Das ergebe sich nach dem Vertrauensprinzip klar und auch ohne Namensnennung schon aus Ziffer 3.2 oben des Protokolls der ersten Erben- sitzung. In Ziffer 3.3 oben des Partiellen Erbteilungsvertrags und in Ziffer 3.4 oben der Schlussteilung sei F._____ als Schuldner der Darlehensschuld genannt, so- dass sich diese Frage bei umfassender Beweiswürdigung ohnehin erübrige. Nicht haltbar sei auch der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass sich auch aus der Schlussteilung nicht ergebe, wem F._____ als Schuldner des Darlehens welchen Betrag hätte bezahlen müssen. Aus der Schlussteilung ergebe sich wie auch aus der ersten Erbensitzung und aus dem Partiellen Erbteilungsvertrag mit aller Klar- - 20 - heit, dass die Darlehensschuld von F._____ Fr. 1.28 Millionen betrage, im unver- teilten Nachlass der Erblasserin und Darlehensgläubigerin stehe und damit im vol- len Betrag der Erbengemeinschaft geschuldet sei (Urk. 36 S. 13 f.). 10.2 Gemäss dem Wortlaut von Ziffer 5 des Protokolls der ersten Erbensitzung bestätigte F._____, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen bestehe. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht direkt, wer Schuldner der bestätigten Darlehensschuld sein soll. Die fragliche Erklärung steht allerdings unter dem Titel "Darlehen/lebzeitige Zuwendungen" und im Kontext weiterer Bestätigungen der Erben betreffend von ihnen empfangene Unterstüt- zungen der Erblasserin. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Erklä- rung ist folglich davon auszugehen, dass sie ein von F._____ empfangenes Dar- lehen zum Gegenstand hat. Dass es sich beim Schuldner um F._____ handelt, erhellt abgesehen davon auch bei einer übergreifenden Beurteilung zwanglos aus dem Inhalt der weiteren im gleichen Zusammenhang stehenden Dokumente Urk. 4/10 und Urk. 4/11, in denen als Aktivum im Nachlass ein Darlehen von F._____ in dieser Höhe erwähnt bzw. ausdrücklich von einem Darlehen der Erblasserin an F._____ in diesem Betrag die Rede ist. Es bleibt damit entgegen der Vorinstanz nicht unklar, wer Schuldner der von F._____ anlässlich der ersten Erbensitzung bestätigen Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen sein soll. Im Rahmen der Schlussteilung stellten die Kläger und F._____ sodann als Erben ausdrücklich fest, dass der Nachlass derzeit noch aus einem Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1.28 Millionen bestehe, das zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei, und vereinbarten dieses Darlehen einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen zu lassen. Die Höhe der Darlehensforderung lässt sich dem Dokument damit ausdrücklich entnehmen. Gläubigerin derselben blieb ge- mäss dessen Wortlaut der Nachlass der Erblasserin und damit die aus den drei Erben bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft (Art. 602 ZGB), die sich nach dem Tod von F._____ personell entsprechend der letztwilligen Verfü- gung der Erblasserin auf die Kläger als Erben und Nacherben von F._____ redu- zierte. Aus dem Wortlaut aller prozessgegenständlichen Dokumente ergibt sich mithin der Schuldner (F._____), die Gläubigerin (Erblasserin bzw. Erbengemein- - 21 - schaft im Nachlass der Erblasserin), die Höhe (Fr. 1.28 Millionen) und der Rechts- grund (Darlehen) der bestätigten Schuldverpflichtung. 11.1 Ein Darlehen ist unter dem Vorbehalt des Empfangs der Darlehensvaluta rechtlich mit einer Rückerstattungspflicht des Borgers verbunden (E. II.4). Dass dem so ist, ist auch ausserhalb juristisch gebildeter Kreise allgemein bekannt und daher auch für F._____ ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine der Parteien Umstände vorbringt, die in seinem Fall eine abweichende Einschätzung rechtferti- gen würden. Dass auch das Beweisverfahren keine entsprechenden Hinweise zu Tage förderte, weisen die Kläger mit den von ihnen korrekt zitierten Protokollstel- len nach (Urk. 36 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund anerkennt jemand, der vorbe- haltlos einräumt, einem anderen einen Betrag aus Darlehen zu schulden, nach Treu und Glauben nebst dem Empfang der Darlehensvaluta regelmässig auch seine diesbezügliche Rückerstattungspflicht. Das schliesst allerdings nicht aus, dass auch eine solche Erklärung im Einzelfall lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4). 11.2 Die erste seiner in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen gab F._____ im Rahmen der ersten Erbensitzung ab. Mit ihr bestätigte er ausgehend von de- ren im Kontext verstandenen Wortlaut den Bestand einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen seinerseits gegenüber der Erblasserin. Gemäss der (zu Recht) un- beanstandet gebliebenen Feststellung der Vorinstanz diente die erste Erbensit- zung wie üblich der Bestandesaufnahme des Nachlasses, der Feststellung von Aktiven und Passiven und der Besprechung des weiteren Vorgehens (Urk. 37 E. 3.2.4.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt über das Schicksal der in Ziffer 5 erwähnten Darlehensschuld und damit darüber, ob und gegebenenfalls wann F._____ diese wem zurückbezahlen müssen, noch nichts gesagt gewesen sei. Sie verwies darauf, dass F._____ damals gemäss Art. 614 ZGB darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm die Schuld bei der Erbteilung ange- rechnet werde (Urk. 37 E. 3.2.4.). An Letzterem entzündet sich die Kritik der Klä- ger, die in Abrede stellen, dass F._____ sich bei Abgabe der Erklärung der be- sagten Anrechnungsregel bewusst war bzw. die Erklärung im Vertrauen darauf abgab, und im Übrigen argumentieren, dass, wenn dies der Fall gewesen sei, - 22 - F._____ damit seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus sei- nem Vermögen gezeigt hätte (Urk. 36 Rz 3.6.5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die erste Erbensitzung lediglich der Bestan- desaufnahme des Nachlassvermögens diente und dass die die Darlehensschuld von F._____ gegenüber der Erblasserin bestätigende Erklärung auch dement- sprechend formuliert ist. Eine über eine bestätigende Wissenserklärung hinausge- hende Bedeutung kann der Erklärung unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht zugeschrieben werden. 11.3 Die zweite der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil des Partiellen Erbteilungsvertrags. In dessen Ziffer 2 stellten F._____ und die Kläger als Erben fest, dass sich der Nachlass per Todestag gemäss An- nex 1 zusammensetze, und anerkannten Annex 1 im internen Verhältnis als voll- ständig und die Bewertung unter Vorbehalt einer Neubewertung der Liegenschaf- ten in Zug als verbindlich. Annex 1 enthält eine in Aktiven und Passiven geglie- derte Aufstellung der einzelnen Nachlassbestandteile gefolgt von einer Übersicht über dieselben. In dem die Aktiven betreffenden Teil der Aufstellung findet sich unter dem Zwischentitel Wertschriften und Guthaben der Vermerk "Darlehen A._____" und auf den zwei folgenden Zeilen "Hypothek H._____ 1 1'100'000" und "Ungesichert 180'000". Die Ziffern 3 und 4 des Vertrags betreffen die Ausschei- dung und Zuweisung von Betreffnissen sowie die Anrechnung bereits ausgerich- teter Zahlungen und die Verfügungsberechtigungen über die zugewiesenen Mittel. Ziffer 5 betrifft die Verwaltung des noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel, den nach der Einforderung ausstehender Guthaben des Nachlasses, der Begleichung offener Verbindlichkeiten einschliesslich der Erbschaftssteuern und der Veräusse- rung der Liegenschaft resultierenden Saldo gemäss den Erbquoten zu verteilen (Urk. 4/10; Urk. 37 E. 3.3.3.). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumte F._____ erneut ein, dem Nachlass der Erblasserin aus Darlehen insgesamt Fr. 1.28 Millionen zu schulden, wobei die Schuld gemäss den weiteren Bestimmun- gen des Vertrags zum einstweilen noch unverteilten Nachlass gehörte. Diesen hatte der Willensvollstrecker gemäss Ziffer 5.2 des Vertrags zwar zu versilbern. Dass diese von F._____ mitgetragene Bestimmung auch auf die Darlehensver- pflichtung anwendbar gewesen wäre, machen die Kläger jedoch nicht geltend. - 23 - Das Schicksal derselben war damit weiterhin offen und zwar unabhängig davon, ob F._____ (a) die dispositive (BSK ZGB II-Minnig, Art. 614 N 1) Regelung ge- mäss Art. 614 ZGB kannte, (b) eine entsprechende Anrechnung unter Berücksich- tigung der testamentarischen Anordnungen und des verbleibenden Nachlassver- mögens rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre und (c) F._____ bei der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags auf eine Anrechnung vertraute und vertrauen durfte. Davon ausgehend diente die als Feststellung formulierte Er- klärung (noch) nicht dazu, eine über eine gegenseitig verbindliche Feststellung des Nachlassvermögens hinausgehende rechtliche Wirkung hervorzurufen. Auch wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung unter den Erben war, kann ihr unter diesen Umständen nach Treu und Glauben (noch) keine über eine bestä- tigende Wissenserklärung hinausgehende Bedeutung zugeschrieben werden. 11.4 Die dritte der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil der Schlussteilung, mit welcher er und die Kläger eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der bisher von einer solchen Regelung ausgesparten Nachlasswerte für die Zukunft unter Entlassung des Willensvollstreckers aus sei- ner Aufgabe trafen (Urk. 4/11). Die direkt das Darlehen der Erblasserin an F._____ betreffenden Passagen sind dem vorinstanzlichen Urteil wörtlich zu ent- nehmen (Urk. 37 E. 3.4.1.). Deren Wortlaut (vgl. E. I.1.2) gemäss stellten F._____ und die Kläger zunächst gemeinsam den Bestand eines Darlehens der Erblasse- rin an F._____ in der Höhe von Franken 1.28 Millionen fest, das im Umfang von Fr. 1.1 Million hypothekarisch gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei. Daran anschliessend vereinbarten sie, dass das Darlehen gegen F._____ einstweilen unverzinslich und unkündbar stehengelassen werde, und erklärten sich unter Vorbehalt dieses Darlehens als per saldo aller Ansprüche im Nachlass der Erblasserin auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Darlehensschuld mit der Unterzeichnung die- ser Vereinbarung erneut einräumte (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dass aus seiner Erklärung auch die Höhe der Schuldverpflichtung und die Gläubigerin hervorgeht, wurde er- wogen (E. II.10.1). Indem er seine Darlehensschuld anerkannte, räumte F._____ zudem seine Rückerstattungspflicht ein (E. II.11.1). Die Unkündbarkeit des Darle- hens ändert nichts daran. Sie galt - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - lediglich - 24 - zu Lebzeiten von F._____. Einen Schulderlass sah die Vereinbarung der Erben nicht vor. Dass F._____ aus irgendeinem Grund von etwas anderem ausging und nach Treu und Glauben ausgehen durfte, macht auch die Beklagte nicht geltend (vgl. Urk. 42 S. 16). Jedenfalls könnte solches auch aus der von ihr ins Feld ge- führten Weigerung F._____s, einer Teilung zuzustimmen, da er nicht habe Schuldner seiner Söhne werden wollen, nicht geschlossen werden, nachdem die schliesslich in der Schlussteilung gewählte Lösung dieser Willensäusserung Rechnung trug, das Darlehen aber ausdrücklich als weiterbestehendes regelte und es von der Saldoerklärung ausnahm. Anders als seine ersten beiden bildete diese dritte Erklärung Grundlage und Teil einer Vereinbarung, mit der die Erben den künftigen Umgang mit dem eingeräumten Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung nach Art. 614 ZGB gegenseitig verbindlich regelten. Die Bedeutung seiner Erklärung ging damit über eine nur den Bestand des Darlehens bestäti- gende Wissenserklärung hinaus. Sie kann nach Treu und Glauben nur so ver- standen werden, dass F._____ ihr einen rechtlich verbindlichen Charakter verlei- hen wollte und verlieh und damit rechtsgeschäftlich erklärte, der Erbengemein- schaft die Darlehenssumme gemäss den von den Erben gemeinsam bestätigten Konditionen zu schulden. Dass er andere Vorstellungen über die Bedeutung der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte als die weiteren Erben und der Willensvollstrecker und er eine andere Lösung bevorzugt hätte, mag dabei zu- treffen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er dem gewählten Vorgehen mit Un- terzeichnung der Schlussteilung zustimmte. Dass Differenzen in der Sache eine rechtsgeschäftliche Anerkennung nicht hindern, wurde erwogen (E.II.4).
  38. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Erklärung F._____s im Rahmen der Schlussteilung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen ist bezogen auf die geltend gemachte Forderung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung folglich zu vermuten, und es obliegt der Beklagten, das Nichtbe- stehen der Schuld darzulegen und zu beweisen (vgl. E. II.4).
  39. Die Vorinstanz hat ihr Beweisverfahren ausdrücklich auf die Frage des Vor- liegens von Schuldanerkennungen beschränkt und sich dazu, ob es der Beklag- - 25 - ten gelingt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen, nicht ge- äussert. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren den in- soweit übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien folgend zur Fortset- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt der Vorinstanz vorbehalten. III.
  40. Die Beklagte ersucht darum, ihr auch für das Berufungsverfahren die unent- geltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 42 S. 1 f.). Diesem Antrag ist unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Mai 2024 (Urk. 23 E. II.) und den Umstand, dass auch die Vorinstanz den Standpunkt der Beklagten geschützt hat und er auch deshalb nicht als von Vornherein aussichtslos gelten kann, stattzugeben.
  41. Bei gegebenem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.
  42. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 180'000.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 12'000.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). - 26 - Es wird beschlossen:
  43. Der Beklagte wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  44. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinn der Erwägun- gen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
  46. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  47. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.
  48. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  49. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 27 - Zürich, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Beschluss vom 11. November 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Beistand D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

27. November 2024 (CG220020-K)

- 2 - (angepasstes) Rechtsbegehren: (Urk. 21 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. August 2017; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31.12.2023 und ab 1.1.2024 zu 8.1% zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024: (Urk. 37 S. 16)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag sind die Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Das Verrechnungsrecht des Staa- tes bleibt vorbehalten.

4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 22'942.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 36 S. 24): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufzuheben.

2. Es sei die Klage der Berufungskläger vom 21. September 2022 gutzuheis- sen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit

14. August 2017.

- 3 -

3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 auszuheben und die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31. Dezember 2023 und zu 8.1% ab

1. Januar 2024 zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 1 f., 22):

1. Der Beklagten sei (auch) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zesspflege zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.

2. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 27. November 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Eventualiter sei der Prozess zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger und Berufungskläger. Erwägungen: I. 1.1 E._____ (Erblasserin) setzte mit ihren öffentlichen letztwilligen Verfügungen vom 10. April 1995 und 30. März 2000 ihren Neffen F._____ mit einer Erbquote von 2/3 und dessen Söhne, die heutigen Kläger und Berufungskläger (Kläger), mit einer solchen von je 1/6 als ihre Erben ein. Den Erbteil von F._____ stellte sie un- ter die Verwaltung des Willensvollstreckers Dr. G._____ und setzte die Kläger in- soweit als Nacherben auf den Überrest ein (Urk. 4/5 f., auch für weitere Details). Sie starb am 11. März 2001. 1.2 Anlässlich der ersten Erbensitzung vom 11. April 2001 bestätigte F._____ (nachfolgend E. II.5) das Bestehen einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen gegenüber der Erblasserin (Urk. 4/9 S. 4; Protokoll der ersten Erbensitzung). Am

- 4 -

12. Juli 2001 unterzeichneten er und die Kläger im Nachlass der Erblasserin ei- nen "Partiellen Erbteilungsvertrag" (Urk. 4/10; Partieller Erbteilungsvertrag), in dem sie in dessen Ziffer 2 den Annex 1 betreffend die Zusammensetzung des Nachlasses per Todestag im internen Verhältnis als vollständig und die Bewertun- gen unter Vorbehalt der Neubewertung der Liegenschaften im Zug der vorgese- henen Veräusserung als verbindlich anerkannten, Zuweisungen vereinbarten (Zif- fer 3. f.) und die Verwaltung des einstweilen noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel der Liquidation und Saldoverteilung gemäss den Erbquoten regelten (Zif- fer 5.). In Annex 1 wurde als Aktivum u.a. ein "Darlehen F._____" in einem Total- betrag von Fr. 1'280'000.– (Fr. 1'100'000.– "Hypothek H._____ [Strasse] 1" und Fr. 180'000.– "Ungesichert") vermerkt. Schliesslich unterzeichneten F._____ und die Kläger unter dem 30. November bzw. 5. Dezember 2004 das Dokument "Schlussteilung", das wie folgt lautet (Urk. 4/11; Schlussteilung): " Die Erben F._____ […] B._____ […] A._____ […] stellen fest: Im Wesentlichen ist der Nachlass geteilt. Er besteht derzeit noch aus

- Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.– (zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich), das im Umfang von 1,1 Mio. mit dem Schuldbrief Serie 2, lastend auf der Liegenschaft H._____ 1 in I._____, gesichert ist;

- [Konto ZKB] und vereinbaren:

1. Das Darlehen gegen F._____ wird einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen gelas- sen.

2. [Saldierung Konto ZKB und Verteilung gemäss den Erbquoten]

- 5 -

3. Mit der Saldierung und Aufteilung des ZKB Kontos gemäss Ziff. 2 ist die Erbteilung abge- schlossen und die Erben sind per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche im Nachlass der E._____ vollständig auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt das Darlehen gemäss Ziff. 1.

4. […]" 1.3 Am tt.mm.2016 starb F._____. Am 27. April 2017 kündigten die Kläger ge- genüber der Erbengemeinschaft F._____, einstweilen bestehend aus der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (Beklagte; Witwe von F._____) und ihnen selbst, u.a. "die Darlehensforderung über CHF 1'280'000.– aus dem Nachlass von E._____ (gest. tt.mm.2001) gegen F._____ (gest. tt.mm.2016) bzw. seinen Nachlass per 30.6.2017" (Urk. 4/17-20). Die Kläger schlugen in der Folge die Erbschaft aus. Die Beklagte verlieb als Alleinerbin im Nachlass von F._____ (Urk. 1 Rz 2.1; Urk. 4/3) und wird von den Klägern mit vorliegender Klage für die Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte widersetzt sich der Klage.

2. Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 37 E. I.). Anzufügen ist insofern präzisierend, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zu den Behauptungen der Kläger, F._____ habe im Protokoll der ersten Erbensitzung, im partiellen Erbteilungsver- trag bzw. in der Schlussteilung gegenüber dem Nachlass der Erblasserin eine Schuld von Fr. 1'280'000.– anerkannt, die diesbezüglichen Urkunden (Urk. 4/9-11; vgl. E. I.1.2), die Parteibefragung der Kläger und die Zeugenbefragung von Dr. G._____ als Beweismittel zuliess (Prot. I S. 14 ff.; Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersuchten die Kläger erfolglos (Prot. I S. 18; Urk. 27) um Ausdehnung des Beweisthemas der Beweisabnahme auf die Frage, ob die Erblasserin F._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 1'280'000.– gewährt und ausgerichtet habe (Urk. 26), worauf am 22. Oktober 2024 die Beweisverhandlung mit der Be- fragung der Kläger und des Zeugen (Prot. I S. 19 ff.) und die Parteiverhandlung mit den Schlussvorträgen der Parteien (Prot. I S. 48 ff.) stattfand. In der Folge nahm die Vorinstanz Spruchreife des Verfahrens an (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 E. I. und II.2.) und wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2024 ab (Urk. 37 S. 16, vorstehend wiedergegeben).

- 6 -

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Kläger am 17. Januar 2025 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36) und leisteten in der Folge auch den ihnen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 auferlegten Kos- tenvorschuss von Fr. 12'000.– innert Frist (Urk. 39 f.). Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung fristgerecht mit Eingabe vom

27. Januar 2025. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und -vertretung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 41 f.). Die Rechtsschrift wurde den Klägern mit Verfügung vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), worauf sie um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts ersuchten (Urk. 44). Ihre innert der mit Verfügung vom 16. April 2025 angesetzten Frist eingegangene Stellungnahme datiert vom

7. Mai 2025 (Urk. 46). Sie wurde der Beklagten wiederum zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 47 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanz- lichen Akten (Urk. 1-35) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Anstelle der abwesenden Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser (Mutter- schaftsurlaub) wirkt Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier am Entscheid mit. II.

1. Eine Zusammenfassung der von den Parteien im erstinstanzlichen Verfah- ren vertretenen Standpunkte kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 37 E. 1.2. f.). Ihre Klageabweisung begründete die Vorinstanz kurz- gefasst damit, dass die von den Klägern präsentierten Erklärungen F._____s ge- mäss den Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 (vgl. E. I.1.2) keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR darstellten, weil aus ihnen auch vertrauenstheoretisch kein Erfüllungs- bzw. Zahlungswille von F._____ hervorgehe. Auf das Fehlen eines Er- füllungs- bzw. Zahlungswillens schloss sie dabei vor allem, weil das Schicksal der Darlehensschuld von F._____ mit der ersten Erbensitzung und dem Partiellen Erbteilungsvertrag nicht geklärt gewesen sei und er weiter auf die Anrechnungsre- gel von Art. 614 ZGB habe vertrauen dürfen, und mit der Vereinbarung im Rah- men der Schlussteilung, dass das Darlehen unkündbar sei, die persönliche Leis- tungspflicht von F._____ entfallen sei. Eine Beweislastumkehr bezüglich der von

- 7 - den Klägern geltend gemachten Darlehensforderung finde daher nicht statt. Da die Beklagte sowohl den Bestand des Darlehensvertrags als auch die Auszahlung der Darlehenssumme bestreite, sei es folglich Sache der Kläger, substantiiert zu behaupten, wann und wie ein Darlehensvertrag abgeschlossen und wann welche Summe wie von der Erblasserin an F._____ übergeben worden sei. Dieser Oblie- genheit seien sie nicht nachgekommen, und es sei ihnen deshalb auch nicht ge- lungen, das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehenssumme rechtsgenügend aufzuzeigen (Urk. 37 S. 8 ff.). 2.1 Die Kläger halten das Fazit der Vorinstanz und damit deren Urteil für unhalt- bar. Es beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, insbe- sondere von Art. 17 OR, und von Prozessrecht, insbesondere des Beweisrechts im Sinn von Art. 150 ff. ZPO, sowie auf unrichtiger und unvollständiger Feststel- lung des Sachverhalts bezüglich der rechtsverbindlichen Anerkennung und Bestä- tigung der eingeklagten Darlehensschuld durch F._____. Die schriftlichen Bestäti- gungen von F._____ (Urk. 4/9-11) stellten - so die Kläger zusammengefasst in ih- rer Berufungsbegründung - rechtsgültige Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR dar. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass F._____ mit den prozessge- genständlichen Erklärungen im Sinn eines tatsächlichen Erklärungswillens habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe, und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass schulde (Urk. 36 S. 6 ff.). Vertrauenstheoretisch könnten die Erklärungen nicht anders verstanden werden, als dass F._____ damit sowohl den Bestand eines Darlehensvertrags mit der Erblasserin als Darlehensgeberin und ihm als Darlehensnehmer als auch den Empfang der Darlehensvaluta von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin bestätigt habe. F._____, der eine kaufmänni- sche Ausbildung gehabt habe, habe gewusst, was ein Darlehen ist und dass es eine Rückzahlungsverpflichtung beinhalte (Urk. 36 S. 9 f.). Eine (reine) Schuld- anerkennung ("Ich schulde") beinhalte gemäss dem Vertrauensprinzip regelmäs- sig auch das Versprechen, die anerkannte Schuld zu erfüllen. Die wiederholten (reinen) Schuldanerkennungen des geschäftserfahrenen ehemaligen Kaufmanns F._____ beinhalteten demgemäss das Versprechen, dass die Darlehensschuld auch bezahlt werde (Urk. 36 S. 10). Die Vor-

- 8 - instanz mache nicht geltend und nenne keine Anhaltspunkte dafür, dass sich F._____ bei der Abgabe seiner Schuldbestätigung der gesetzlichen Anrechnungs- regel bewusst gewesen wäre oder er die Schuldbestätigungen im Vertrauen dar- auf abgegeben hätte. Abgesehen davon habe er das Testament der Erblasserin gekannt und mit Sicherheit gewusst, dass die Voraussetzungen für eine Anrech- nung seiner Darlehensschuld aus seinem Erbe nicht bestanden habe. Schliesslich sei die Argumentation der Vorinstanz auch insofern widersprüchlich, als F._____, wenn er auf die Anrechnung nach Art. 614 ZGB vertraut hätte, seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus seinem Vermögen bzw. seinen Leis- tungswillen gezeigt hätte (Urk. 36 S. 10 f.). Die Vereinbarung der Unkündbarkeit des Darlehens zu Lebzeiten von F._____ in der Schlussteilung zeige im Ergebnis schliesslich entgegen der Vorinstanz nicht den mangelnden Zahlungswillen von F._____, sondern e contrario, dass die Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen im unverteilten Erbe weiterbestanden habe und nach dessen Tod von den dannzu- mal Berechtigten gekündigt und gegen seinen Nachlass durchsetzbar sein sollte. F._____ habe mit der Kündigungsregelung bestätigt, dass er sich der Rückzah- lung bewusst sei und habe damit die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft und den Zahlungswillen aus seinem Vermögen bekundet. Dass er die Rückzahlung des Darlehens selber nicht mehr erleben würde, ändere daran ebenso wenig, wie die mögliche Überschuldung seines dannzumaligen Nachlasses (Urk. 36 S. 11 f.). Da die unterschriftlichen Schuldbestätigungen von F._____ Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR darstellten, gelte die Beweislastumkehr und die Beklagte müsse zur Abwehr der Klage den Beweis dafür erbringen, dass die eingeklagte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe. Das gelinge ihr nicht (Urk. 36 S. 14 ff.). Im Ergebnis sei die Berufung bei einer freien und umfassenden Würdigung des dar- gelegten Sachverhalts und der vorgelegten Beweismittel aber selbst dann gut zu heissen, wenn die Schuldbestätigungen von F._____ keine Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR, sondern bloss Schuldeingeständnisse darstellten. Sie hätten diesfalls den erforderlichen Beweis des Bestands und der Fälligkeit der eingeklagten Forderung erbracht, eventualiter sei die Beweisabnahme zu ergän- zen (Urk. 36 S. 16 ff.).

- 9 - 2.2 Die Beklagte hält die Einwände der Kläger für unbegründet. Sie hält in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst dafür, dass die Auffassung der Kläger, dass F._____ mit den prozessgegenständlichen Erklärungen (im Sinn eines tatsächli- chen Erklärungswillens) bestätigt und ausgedrückt habe, dass er von der Erblas- serin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde, nicht zutreffe. Die Vorinstanz sei in Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und der Parteiaussa- gen der Kläger zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es könne nicht genügen, wenn die Kläger in ihrer Berufungseingabe eine andere Auffassung vortragen lies- sen, ohne sich mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. In der Sache sei der Vorinstanz - so die Beklagte im Ergebnis sinngemäss - ebenfalls beizupflichten. Dass die Folgerung der Vorinstanz, das Beweisverfahren habe keine über den Wortlaut der von den Klägern eingereichten Dokumente hinausge- henden Auslegungselemente ergeben und daher eine Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip vorzunehmen sei, werde von den Klägern in der Berufungseingabe sodann (nicht genügend substantiiert) aufgezeigt (Urk. 42 S. 5 ff.). Die Kläger stellten auch die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldaner- kennung im Sinn von Art. 17 OR nicht (genügend substantiiert) in Frage. Bean- standet werden solle offenbar die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Insoweit be- schränkten sich die Kläger aber im Wesentlichen darauf auszuführen, wie aus ih- rer Sicht die Beweise zu würdigen seien. Ihre allgemein gehaltene Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz vermöge den Anforderungen an das Rügeprin- zip nicht zu genügen. Die Kritik verfange im Übrigen auch in der Sache nicht. Der Bestand der Darlehensschuld und die Hingabe der Darlehensvaluta seien nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und damit der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen gewesen. Die Kläger und der Willensvollstrecker hätten dazu entsprechend auch keine Angaben gemacht. Sie hätten sich lediglich in allgemei- ner Weise über ihre Wahrnehmungen geäussert und im Übrigen eingeräumt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könnten, was an den Sitzungen besprochen worden sei. Bei den Klägern sei zudem ihr unmittelbares Eigeninteresse am Aus- gang des Prozesses zu beachten (Urk. 42 S. 8 ff.). Die Folgerung der Vorinstanz, F._____ habe mit einer allfälligen Unterzeichnung des Protokolls der ersten Er-

- 10 - bensitzung kein Zahlungsversprechen abgeben wollen, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger gingen bei ihrer Argumentation davon aus, dass F._____ an der ersten Erbensitzung seine Schuld bestätigt habe, was gemäss E. 3.2.3 des angefochte- nen Entscheids nicht zutreffe. Richtig möge sein, dass F._____ die Regelung von Art. 614 ZGB nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei. Gewusst habe er aber, dass die Erblasserin ihn als Erben mit einem Anteil zu 2/3 ihres Millionenvermö- gens eingesetzt habe. Dass F._____ in keiner Weise daran gedacht habe, er habe als Haupterbe Fr. 1.28 Millionen aus privaten Mitteln in den Nachlass oder an seine Söhne zu bezahlen, liege auf der Hand (Urk. 42 S. 11 ff.). Sinngemäss das Gleiche gelte für den Partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 42 S. 13 ff.). Was die Schlussteilung betreffe, werde die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durch die Aussage des Willensvollstre- ckers bestätigt, wonach F._____ die Teilung verweigert habe, da er nicht Schuld- ner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. Die abwei- chende Auffassung der Kläger sei abwegig. Gemäss Zeugenaussage habe F._____ nicht Schuldner seiner Söhne werden wollen. Er sei stets der Überzeu- gung gewesen, die Erblasserin habe vor allem ihn begünstigen wollen und ihn entsprechend zu 2/3 als Erben eingesetzt. Dass er als Haupterbe verpflichtet sein solle, dem Nachlass oder seinen Söhnen aus privaten Mitteln etwas zu zahlen, habe F._____ kategorisch (auch in den Folgejahren) abgelehnt. Die Schlusstei- lung habe er in der Überlegung unterzeichnet, damit endlich an sein Millionenerbe zu kommen. Die von den KIägern propagierte Auslegung, er habe mit der Unter- zeichnung der Schlussteilung eine Zahlungspflicht gegenüber dem Nachlass und seinen beiden Söhnen anerkannt, sei unhaltbar (Urk. 42 S. 15 f.). Der Beweis für das Vorliegen einer Schuldanerkennung sei den diesbezüglich beweisbelasteten Klägern nicht gelungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehenssumme liege danach bei den Klägern. Den diesbezüglichen Substantiierungsanforderungen seien die Kläger wie von der Vorinstanz richtig festgestellt nicht nachgekommen, weshalb sich auch die Frage des von ihr zu erbringenden Gegenbeweises nicht stelle. Ange-

- 11 - merkt sei jedoch, dass sie diesbezüglich an ihren (einzeln wiedergegebenen) Ausführungen in der Klageantwort festhalte (Urk. 42 S. 17 ff.). 2.3 In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklag- ten hielten die Kläger mit teilweise ergänzenden Ausführungen an ihrem Stand- punkt fest (Urk. 46). 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru- fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel- nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit- tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge- benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur- den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Beru- fungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, er- folgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven be- ruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme

- 12 - vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbe- hauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. No- vember 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozess- stoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). In diesem Rahmen ist auf die Ausführun- gen der Parteien ist einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Die Kritik der Kläger richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenom- mene Auslegung der umstrittenen Erklärungen insgesamt, wobei die Kläger da- von ausgehen, dass sowohl eine subjektivierte als auch eine nach dem Vertrau- ensprinzip vorgenommene Auslegung entgegen der Vorinstanz zum Ergebnis führt, dass diese als Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR zu verstehen sind. Ihre Rügen beziehen sich mit begründeten Abweichungen auf die einzelnen Aspekte der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und genügen damit den prozessualen Anforderungen entgegen der Beklagten grundsätzlich.

4. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher dazu, dem Bor- ger das Eigentum an einer Summe Geldes oder einer anderen vertretbaren Sa- che zur zeitlich begrenzten Nutzung zu übertragen. Den Borger trifft daran ansch- liessend eine Rückerstattungspflicht. Sie entsteht latent mit Vertragsschluss, ist aber durch die Valutierung bedingt und wird bei Vertragsende fällig. Durch ent- sprechende Parteivereinbarung können sodann weitere Pflichten wie etwa die Zinspflicht des Borgers begründet werden (Art. 312 f., 318 OR; BSK OR I-Mau- renbrecher/Schärer, Art. 312 N 11a f., 12a). Die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht sind von demjenigen schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, der sich darauf beruft, wobei im Bestreitungsfall auch eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift

- 13 - (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1; BGer 4C.166/2002 vom 25. Au- gust 2006 E. 3). Vorbehalten bleibt eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis einer solchen, wird das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen gemäss herrschender Lehre und Rechtspre- chung vermutet, sodass es dann dem Schuldner obliegt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen. Entsprechend genügt der Gläubiger diesfalls seiner Behauptungslast, wenn er die Anerkennung der Schuld behauptet (BGE 131 III 268 E. 3.2; BK OR-Müller, Art. 17 N 86). Die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit welcher der Anerken- nende dem Anerkennungsempfänger erklärt, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4C.53/2002 vom

17. August 2001 E. 2b). Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinn von Art. 17 OR sind Erklärungen abzugrenzen, die ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, also lediglich eine Tatsache bestätigen bzw. dokumentieren (Wissenserklärung). Sie sind nur Beweismittel für diese Tat- sache und im Rahmen der Beweiswürdigung in dem Sinn zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen Forderung beweisen können (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4A_419/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4; BK OR-Weber, Art. 88 N 23 f.). Der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille ist der Wille, sich rechtsgeschäftlich zu binden. Er setzt nicht voraus, dass relevante Tatsachen oder deren rechtliche Tragweite unumstritten sind (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5) und ist von der tatsächli- chen Bereitschaft, eine eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, zu unterscheiden.

5. Die Kläger stützen sich auch im Berufungsverfahren auf von F._____ im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Erblasserin abgegebene Erklärungen zum Bestand einer Darlehensschuld seinerseits gegenüber der Erblasserin bzw. deren Nachlass, die nach ihrer Auffassung Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR darstellen. Soweit sie sich darüber hinaus auf den Standpunkt stellen, sie hätten den Bestand einer Darlehensforderung und die Darlehensvalutierung entgegen der Vorinstanz auch unabhängig von der Qualifikation der besagten Er- klärungen als Schuldanerkennungen rechtsgenügend substantiiert (Urk. 36 S. 17 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10 und Urk. 21 Rz 2.3), ist ihnen

- 14 - zu widersprechen. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz den Bestand eines Darle- hensvertrags und die Darlehensvalutierung (Urk. 37 E. III.1.3. und III.4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 42 S. 22 f.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer über die Behauptungslast hinausgehenden, den Vertragsschluss ein- schliesslich seines Zeitpunkts und die Einzelheiten der Darlehensvalutierung um- fassenden Substantiierungslast der Kläger aus (Urk. 37 E. III.4.3. f.). Warum die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung damit überspannt haben sollte, legen die Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sie den Bestand des Darlehensverhältnisses von Anfang an als Grundlage der Forderung behaupteten (Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10) und in der Replik ausführten, die Darlehensvaluta sei F._____ von der Erblasserin in mehreren Tranchen zur Unterstützung und Überbrückung seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt worden (Urk. 21 Rz 2.3). Diese Darlegun- gen genügen den von der Vorinstanz zutreffend skizzierten (vgl. dazu BK ZPO I - Hurni, Art. 55 N 22) Anforderungen an die Substantiierung einer nicht durch eine Schuldanerkennung ausgewiesenen, bestrittenen Darlehensforderung aber offen- sichtlich nicht. Liegen keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vor, besteht sodann - vorbehältlich des hier irrelevanten Art. 153 ZPO - kein Raum für eine Be- weisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4) und damit für eine Beweiswürdigung. Auf die darauf zielende Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 17) ist daher nicht weiter einzugehen. Für den Ausgang des Verfahrens ent- scheidend bleibt folglich die Beantwortung der Frage, ob die von den Klägern ins Feld geführten, umstrittenen Erklärungen von F._____ als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren sind.

6. Die umstrittenen Erklärungen F._____s sind Elemente des Protokolls der ersten Erbensitzung (Urk. 4/9), des Partiellen Erbteilungsvertrags (Urk. 4/10) und der Schlussteilung (Urk. 4/11). Die Urkunden wurden von den Klägern als Beweis- mittel offeriert und von der Vorinstanz als solche abgenommen (Prot. I S. 14 ff.). Sie tragen die Unterschrift von F._____. Zu den seitens der Beklagten diesbezüg- lich hinsichtlich des Protokolls der ersten Erbensitzung vorgebrachten Zweifel (Urk. 13 Rz 5.1.3.) äusserte sich die Vorinstanz nicht näher (Urk. 37 E. 3.2.4.

- 15 - a.E.). Im Berufungsverfahren kommt die Beklagte auf die Thematik nur insofern zurück, als sie von der "allfälligen Unterzeichnung" durch F._____ ausgeht (Urk. 42 S. 13). Soweit sie damit an ihrem ursprünglichen Standpunkt festhalten will, ist zu bemerken, dass die Echtheit einer Urkunde mit ausreichender Begründung be- stritten werden muss (Art. 178 ZPO), was die Beklagte nicht tut, wenn sie lediglich "bezweifelt, dass die Unterschrift auf dem von den Klägern eingereichten Proto- koll (act. 4/9) von F._____ stammt" (Urk. 13 S. 12; zutreffend Urk. 36 S. 16). Dass die von F._____ (mit-)unterzeichneten Urkunden nachträglich verändert worden wären, steht sodann nicht im Raum. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass die Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 wie von den Klägern behauptet (auch) Er- klärungen von F._____ wiedergeben. Umstritten ist (lediglich) deren Bedeutung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR.

7. Ist umstritten, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR beinhaltet, so ist sie nach der Rechtsprechung anhand der für Ver- träge geltenden Grundsätze auszulegen (BGer 4A_757/2011 vom 3. April 2012 E. 2.3). Massgeblich ist primär der wirkliche (innere) Wille der erklärenden Per- son. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprin- zip so auszulegen wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen einschliesslich des verfolgten Regelungszwecks verstan- den werden durfte und musste, wobei der Wortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung bildet (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 132 III 24 E. 4.; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 130 III 417 E. 3.2; BGE 123 III 165; BGE 121 III 118 E. 4.b/aa; BGE 117 II 609 E. 6c/bb; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht massgeblich ist da- gegen nachträgliches Parteiverhalten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht seine Schlüsse ausschliesslich aus den bei der Vertrags- auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umständen wie beispielsweise dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck oder der Ent- stehungsgeschichte zieht, kann es nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derar-

- 16 - tige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2 ; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2.1).

8. Die in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen stellen die einzigen direkt F._____ zuzurechnenden Äusserungen dar. Sie können für sich nur anhand ihres verurkundeten Wortlauts und der weiteren bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip zu berücksichtigenden Umstände interpretiert werden. Als darüber hin- ausgehende Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ liegen einzig noch die im Rahmen des Beweisverfahrens erhobenen Aussagen der Klä- ger und des Willensvollstreckers, die damals an der Erbteilung direkt beteiligt wa- ren, vor. Davon ging auch die Vorinstanz implizit und von den Klägern nicht bean- standet aus. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort im Zusammenhang mit der Feststellung des wirklichen Willens zusätzlich auf nachträgliche Äusserun- gen von F._____ Bezug nimmt ("Er hat stets dezidiert geltend gemacht, er sei Hauptbegünstigter und Haupterbe und nicht Schuldner des Nachlasses"), tut sie dies ohne Hinweis auf entsprechende erstinstanzliche Behauptungen und ohne sich zu den prozessrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Noven zu äussern (Urk. 42 S. 7, vgl. ähnlich, aber zur Auslegung nach dem Vertrauensprin- zip S. 16). Sie wirft der Vorinstanz auch nicht vor, bei ihrer Beurteilung prozess- rechtskonform vorgetragene Behauptungen oder prozessrechtskonform angebo- tene Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben. Es bleibt damit dabei, dass nebst den Urkunden, die die in ihrer Bedeutung umstrittenen Äusserungen von F._____ enthalten, einzig die als Beweismittel erhobenen Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers, die sich auf den Zeitpunkt der Erklärungen beziehen, denk- bare Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ sind. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist sodann Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die äusseren Umstände, auf denen sie beruht, sind hingegen Tatfragen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Diesbezügliche Erkenntnisquellen sind ebenfalls die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommenen Urk. 4/9-11, die Parteiaussa- gen der Kläger und die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers. Beweise kön- nen unabhängig davon berücksichtigt werden, von welcher Partei sie angeboten

- 17 - wurden, und durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen können dem Ent- scheid auch zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht behauptet wurden, sofern sie den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig sind (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und 5.1; BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 36). 9.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der wirkliche Wille von F._____ anhand der erwähnten Aussage nicht ermitteln lasse (Urk. 37 E. 3.2.2., E. 3.3.2., E. 3.4.2.). Sie erwog, dass sich die Kläger anlässlich ihrer Parteibefragung weder an konkrete Umstände bei der Erbensitzung vom 11. April 2001 noch an von F._____ gemachte Äusserungen hätten erinnern können. Auch der als Zeuge be- fragte damalige Willensvollstrecker G._____ habe sich nicht mehr spezifisch an die erste Erbensitzung erinnern können, und auch ihm seien keine konkreten Äus- serungen von F._____ zum streitigen Darlehen bekannt. Das Beweisverfahren habe damit keine über den Wortlaut des Protokolls der ersten Erbensitzung hin- ausgehende Auslegungselemente ergeben (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Partiellen Erbteilungsvertrag vom 12. Juli 2001 befragt, habe der Willensvollstrecker zwar ausgeführt, F._____ habe nie in Frage gestellt, dass ein Darlehen bestanden habe. Weitergehendes sei aber nicht vorgesehen worden und das Darlehen im unverteilten Nachlass verblieben. An konkrete Äusserungen von F._____ habe er sich allerdings nicht mehr erinnern können. Letzteres stellte sie auch für die Klä- ger fest (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Dokument Schlussteilung habe der Willensvoll- strecker anlässlich seiner Zeugenbefragung eindeutig und überzeugend ausge- sagt, F._____ habe die Teilung verweigert, weil er nicht Schuldner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. In diesem Licht lasse sich je- denfalls kein Zahlungswille von F._____ erstellen (Urk. 37 E. 3.4.2.). Die Kläger halten dem unter Hinweis auf von ihnen im Einzelnen (korrekt; vgl. Prot. I S. 24- 27, 30-36 und 42-45) zitierte Aussagen entgegen, dass aufgrund der erhobenen Aussagen erstellt sei, dass F._____ mit den schriftlichen Erklärungen tatsächlich habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und dass er diesen Betrag nach ih- rem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde (Urk. 36 S. 6 ff.).

- 18 - 9.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruht implizit auf der Vorstellung, dass das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR einen Zah- lungswillen im Sinn einer persönlichen Leistungspflicht bzw. -bereitschaft zu Leb- zeiten (vgl. Urk. 37 E. 3.4.3.) von F._____ voraussetzt, was im Licht des Erwoge- nen, wonach es entscheidend darauf ankommt, dass eine Schuld mit rechtsge- schäftlichen Verpflichtungswillen anerkannt wurde (vorstehend E. II.4), nicht zu- trifft. Im Übrigen war die von der Vorinstanz ins Zentrum ihrer Überlegungen ge- rückte Frage auch nie umstritten und daher nicht beweisbedürftig: Auch die Klä- ger gehen seit jeher davon aus, dass F._____ sich im Rahmen der umstrittenen Erklärungen nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu seinen Lebzeiten verpflich- ten wollte und verpflichtet hat. Sie machen aber bis heute geltend, dass F._____ mit den Erklärungen (tatsächlich und nach dem Vertrauensprinzip) bestätigte, dass er den Betrag von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin als Darlehen erhal- ten hatte und er diesen Betrag nach deren Tod dem Nachlass schuldete und diese Anerkennung gestützt auf das Vertrauensprinzip auch das Versprechen ent- hält, die anerkannte Schuld (jedenfalls) nach seinem Tod aus seinem Nachlass zu erfüllen (Urk. 36 S. 9 ff.). Dass aus der bezeugten Weigerung F._____s, einer Tei- lung des Darlehens zuzustimmen, weil er nicht Schuldner seiner Söhne werden wollte, auf einen vom Standpunkt der Kläger abweichenden wirklichen Willen F._____s bei der Unterzeichnung der Schlussteilung geschlossen werden könnte, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Dass sie dies hätte tun müssen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht (Urk. 42 S. 5 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, nachdem die im Rahmen der Schlussteilung gewählte Lösung den formulierten Bedenken F._____s insofern Rechnung trug, als sie eine Teilung bezogen auf das Darlehen, die F._____ zum Schuldner seiner Söhne gemacht hätte, gerade nicht vorsah (vgl. ergänzend auch E. II.11.4). Im Übrigen blieb unbeanstandet und trifft auch zu, dass weder die Kläger noch der Willensvollstrecker sich konkret zu Umständen und Äusserungen von F._____ in der ersten Erbensitzung und im Zu- sammenhang mit dem partiellen Erbteilungsvertrag erinnern konnten. Dass sich dies hinsichtlich der Schlussteilung anders verhält, machen die Kläger nicht gel- tend. Aus den von ihnen ins Feld geführten Aussagen (Urk. 36 S. 6 ff.) lässt sich einzig schliessen, dass sie und der Willensvollstrecker damals nicht daran zwei-

- 19 - felten, dass F._____ seine Erklärungen so meinte, wie sie sie verstanden und bis heute verstehen, und für Zweifel aus ihrer Sicht auch kein Grund bestand. Diese Gewissheit lässt sich jedoch mangels konkreterer Angaben zum Verhalten und den Äusserungen von F._____ nicht im Sinn eines wirklichen Willens von F._____ objektivieren. Im Ergebnis ist der Vorinstanz mithin darin zu folgen, dass sich der wirkliche Wille F._____s bezogen auf die umstrittenen Erklärungen anhand der Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers nicht ermitteln lässt. Es bleibt folglich auch dabei, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzuneh- men ist (so auch die Beklagte, vgl. Urk. 42 S. 8). 10.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf den Wortlaut des Protokolls der ersten Er- bensitzung davon aus, dass F._____ mit dessen Unterzeichnung bestätigt habe, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen be- stehe, aber offenbleibe, wer Schuldner der Forderung sein solle (Urk. 37 E. 3.2.3.). Mit der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags habe er - so die Vorinstanz weiter - den Bestand der Darlehensschuld gemäss Annex I Ziffer 2.4 eingeräumt. Aus dem Vertrag ergebe sich aber nicht, wem F._____ welchen konkreten Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.3.3.). In der Schlussteilung habe er erneut den Bestand der Darlehensforderung von Fr. 1.28 Millionen (ge- gen ihn) eingeräumt. Es ergebe sich aber auch daraus nicht, wem F._____ wel- chen Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dem widersprechen die Kläger insofern, als sie geltend machen, dass bei allen drei schriftlichen Schuld- bestätigungen nie der geringste Zweifel daran bestanden habe, dass F._____ der Schuldner der anerkannten und bestätigten Darlehensschuld gegenüber der Erb- lasserin gewesen sei. Das ergebe sich nach dem Vertrauensprinzip klar und auch ohne Namensnennung schon aus Ziffer 3.2 oben des Protokolls der ersten Erben- sitzung. In Ziffer 3.3 oben des Partiellen Erbteilungsvertrags und in Ziffer 3.4 oben der Schlussteilung sei F._____ als Schuldner der Darlehensschuld genannt, so- dass sich diese Frage bei umfassender Beweiswürdigung ohnehin erübrige. Nicht haltbar sei auch der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass sich auch aus der Schlussteilung nicht ergebe, wem F._____ als Schuldner des Darlehens welchen Betrag hätte bezahlen müssen. Aus der Schlussteilung ergebe sich wie auch aus der ersten Erbensitzung und aus dem Partiellen Erbteilungsvertrag mit aller Klar-

- 20 - heit, dass die Darlehensschuld von F._____ Fr. 1.28 Millionen betrage, im unver- teilten Nachlass der Erblasserin und Darlehensgläubigerin stehe und damit im vol- len Betrag der Erbengemeinschaft geschuldet sei (Urk. 36 S. 13 f.). 10.2 Gemäss dem Wortlaut von Ziffer 5 des Protokolls der ersten Erbensitzung bestätigte F._____, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen bestehe. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht direkt, wer Schuldner der bestätigten Darlehensschuld sein soll. Die fragliche Erklärung steht allerdings unter dem Titel "Darlehen/lebzeitige Zuwendungen" und im Kontext weiterer Bestätigungen der Erben betreffend von ihnen empfangene Unterstüt- zungen der Erblasserin. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Erklä- rung ist folglich davon auszugehen, dass sie ein von F._____ empfangenes Dar- lehen zum Gegenstand hat. Dass es sich beim Schuldner um F._____ handelt, erhellt abgesehen davon auch bei einer übergreifenden Beurteilung zwanglos aus dem Inhalt der weiteren im gleichen Zusammenhang stehenden Dokumente Urk. 4/10 und Urk. 4/11, in denen als Aktivum im Nachlass ein Darlehen von F._____ in dieser Höhe erwähnt bzw. ausdrücklich von einem Darlehen der Erblasserin an F._____ in diesem Betrag die Rede ist. Es bleibt damit entgegen der Vorinstanz nicht unklar, wer Schuldner der von F._____ anlässlich der ersten Erbensitzung bestätigen Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen sein soll. Im Rahmen der Schlussteilung stellten die Kläger und F._____ sodann als Erben ausdrücklich fest, dass der Nachlass derzeit noch aus einem Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1.28 Millionen bestehe, das zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei, und vereinbarten dieses Darlehen einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen zu lassen. Die Höhe der Darlehensforderung lässt sich dem Dokument damit ausdrücklich entnehmen. Gläubigerin derselben blieb ge- mäss dessen Wortlaut der Nachlass der Erblasserin und damit die aus den drei Erben bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft (Art. 602 ZGB), die sich nach dem Tod von F._____ personell entsprechend der letztwilligen Verfü- gung der Erblasserin auf die Kläger als Erben und Nacherben von F._____ redu- zierte. Aus dem Wortlaut aller prozessgegenständlichen Dokumente ergibt sich mithin der Schuldner (F._____), die Gläubigerin (Erblasserin bzw. Erbengemein-

- 21 - schaft im Nachlass der Erblasserin), die Höhe (Fr. 1.28 Millionen) und der Rechts- grund (Darlehen) der bestätigten Schuldverpflichtung. 11.1 Ein Darlehen ist unter dem Vorbehalt des Empfangs der Darlehensvaluta rechtlich mit einer Rückerstattungspflicht des Borgers verbunden (E. II.4). Dass dem so ist, ist auch ausserhalb juristisch gebildeter Kreise allgemein bekannt und daher auch für F._____ ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine der Parteien Umstände vorbringt, die in seinem Fall eine abweichende Einschätzung rechtferti- gen würden. Dass auch das Beweisverfahren keine entsprechenden Hinweise zu Tage förderte, weisen die Kläger mit den von ihnen korrekt zitierten Protokollstel- len nach (Urk. 36 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund anerkennt jemand, der vorbe- haltlos einräumt, einem anderen einen Betrag aus Darlehen zu schulden, nach Treu und Glauben nebst dem Empfang der Darlehensvaluta regelmässig auch seine diesbezügliche Rückerstattungspflicht. Das schliesst allerdings nicht aus, dass auch eine solche Erklärung im Einzelfall lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4). 11.2 Die erste seiner in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen gab F._____ im Rahmen der ersten Erbensitzung ab. Mit ihr bestätigte er ausgehend von de- ren im Kontext verstandenen Wortlaut den Bestand einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen seinerseits gegenüber der Erblasserin. Gemäss der (zu Recht) un- beanstandet gebliebenen Feststellung der Vorinstanz diente die erste Erbensit- zung wie üblich der Bestandesaufnahme des Nachlasses, der Feststellung von Aktiven und Passiven und der Besprechung des weiteren Vorgehens (Urk. 37 E. 3.2.4.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt über das Schicksal der in Ziffer 5 erwähnten Darlehensschuld und damit darüber, ob und gegebenenfalls wann F._____ diese wem zurückbezahlen müssen, noch nichts gesagt gewesen sei. Sie verwies darauf, dass F._____ damals gemäss Art. 614 ZGB darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm die Schuld bei der Erbteilung ange- rechnet werde (Urk. 37 E. 3.2.4.). An Letzterem entzündet sich die Kritik der Klä- ger, die in Abrede stellen, dass F._____ sich bei Abgabe der Erklärung der be- sagten Anrechnungsregel bewusst war bzw. die Erklärung im Vertrauen darauf abgab, und im Übrigen argumentieren, dass, wenn dies der Fall gewesen sei,

- 22 - F._____ damit seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus sei- nem Vermögen gezeigt hätte (Urk. 36 Rz 3.6.5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die erste Erbensitzung lediglich der Bestan- desaufnahme des Nachlassvermögens diente und dass die die Darlehensschuld von F._____ gegenüber der Erblasserin bestätigende Erklärung auch dement- sprechend formuliert ist. Eine über eine bestätigende Wissenserklärung hinausge- hende Bedeutung kann der Erklärung unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht zugeschrieben werden. 11.3 Die zweite der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil des Partiellen Erbteilungsvertrags. In dessen Ziffer 2 stellten F._____ und die Kläger als Erben fest, dass sich der Nachlass per Todestag gemäss An- nex 1 zusammensetze, und anerkannten Annex 1 im internen Verhältnis als voll- ständig und die Bewertung unter Vorbehalt einer Neubewertung der Liegenschaf- ten in Zug als verbindlich. Annex 1 enthält eine in Aktiven und Passiven geglie- derte Aufstellung der einzelnen Nachlassbestandteile gefolgt von einer Übersicht über dieselben. In dem die Aktiven betreffenden Teil der Aufstellung findet sich unter dem Zwischentitel Wertschriften und Guthaben der Vermerk "Darlehen A._____" und auf den zwei folgenden Zeilen "Hypothek H._____ 1 1'100'000" und "Ungesichert 180'000". Die Ziffern 3 und 4 des Vertrags betreffen die Ausschei- dung und Zuweisung von Betreffnissen sowie die Anrechnung bereits ausgerich- teter Zahlungen und die Verfügungsberechtigungen über die zugewiesenen Mittel. Ziffer 5 betrifft die Verwaltung des noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel, den nach der Einforderung ausstehender Guthaben des Nachlasses, der Begleichung offener Verbindlichkeiten einschliesslich der Erbschaftssteuern und der Veräusse- rung der Liegenschaft resultierenden Saldo gemäss den Erbquoten zu verteilen (Urk. 4/10; Urk. 37 E. 3.3.3.). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumte F._____ erneut ein, dem Nachlass der Erblasserin aus Darlehen insgesamt Fr. 1.28 Millionen zu schulden, wobei die Schuld gemäss den weiteren Bestimmun- gen des Vertrags zum einstweilen noch unverteilten Nachlass gehörte. Diesen hatte der Willensvollstrecker gemäss Ziffer 5.2 des Vertrags zwar zu versilbern. Dass diese von F._____ mitgetragene Bestimmung auch auf die Darlehensver- pflichtung anwendbar gewesen wäre, machen die Kläger jedoch nicht geltend.

- 23 - Das Schicksal derselben war damit weiterhin offen und zwar unabhängig davon, ob F._____ (a) die dispositive (BSK ZGB II-Minnig, Art. 614 N 1) Regelung ge- mäss Art. 614 ZGB kannte, (b) eine entsprechende Anrechnung unter Berücksich- tigung der testamentarischen Anordnungen und des verbleibenden Nachlassver- mögens rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre und (c) F._____ bei der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags auf eine Anrechnung vertraute und vertrauen durfte. Davon ausgehend diente die als Feststellung formulierte Er- klärung (noch) nicht dazu, eine über eine gegenseitig verbindliche Feststellung des Nachlassvermögens hinausgehende rechtliche Wirkung hervorzurufen. Auch wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung unter den Erben war, kann ihr unter diesen Umständen nach Treu und Glauben (noch) keine über eine bestä- tigende Wissenserklärung hinausgehende Bedeutung zugeschrieben werden. 11.4 Die dritte der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Be- standteil der Schlussteilung, mit welcher er und die Kläger eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der bisher von einer solchen Regelung ausgesparten Nachlasswerte für die Zukunft unter Entlassung des Willensvollstreckers aus sei- ner Aufgabe trafen (Urk. 4/11). Die direkt das Darlehen der Erblasserin an F._____ betreffenden Passagen sind dem vorinstanzlichen Urteil wörtlich zu ent- nehmen (Urk. 37 E. 3.4.1.). Deren Wortlaut (vgl. E. I.1.2) gemäss stellten F._____ und die Kläger zunächst gemeinsam den Bestand eines Darlehens der Erblasse- rin an F._____ in der Höhe von Franken 1.28 Millionen fest, das im Umfang von Fr. 1.1 Million hypothekarisch gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei. Daran anschliessend vereinbarten sie, dass das Darlehen gegen F._____ einstweilen unverzinslich und unkündbar stehengelassen werde, und erklärten sich unter Vorbehalt dieses Darlehens als per saldo aller Ansprüche im Nachlass der Erblasserin auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Darlehensschuld mit der Unterzeichnung die- ser Vereinbarung erneut einräumte (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dass aus seiner Erklärung auch die Höhe der Schuldverpflichtung und die Gläubigerin hervorgeht, wurde er- wogen (E. II.10.1). Indem er seine Darlehensschuld anerkannte, räumte F._____ zudem seine Rückerstattungspflicht ein (E. II.11.1). Die Unkündbarkeit des Darle- hens ändert nichts daran. Sie galt - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - lediglich

- 24 - zu Lebzeiten von F._____. Einen Schulderlass sah die Vereinbarung der Erben nicht vor. Dass F._____ aus irgendeinem Grund von etwas anderem ausging und nach Treu und Glauben ausgehen durfte, macht auch die Beklagte nicht geltend (vgl. Urk. 42 S. 16). Jedenfalls könnte solches auch aus der von ihr ins Feld ge- führten Weigerung F._____s, einer Teilung zuzustimmen, da er nicht habe Schuldner seiner Söhne werden wollen, nicht geschlossen werden, nachdem die schliesslich in der Schlussteilung gewählte Lösung dieser Willensäusserung Rechnung trug, das Darlehen aber ausdrücklich als weiterbestehendes regelte und es von der Saldoerklärung ausnahm. Anders als seine ersten beiden bildete diese dritte Erklärung Grundlage und Teil einer Vereinbarung, mit der die Erben den künftigen Umgang mit dem eingeräumten Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung nach Art. 614 ZGB gegenseitig verbindlich regelten. Die Bedeutung seiner Erklärung ging damit über eine nur den Bestand des Darlehens bestäti- gende Wissenserklärung hinaus. Sie kann nach Treu und Glauben nur so ver- standen werden, dass F._____ ihr einen rechtlich verbindlichen Charakter verlei- hen wollte und verlieh und damit rechtsgeschäftlich erklärte, der Erbengemein- schaft die Darlehenssumme gemäss den von den Erben gemeinsam bestätigten Konditionen zu schulden. Dass er andere Vorstellungen über die Bedeutung der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte als die weiteren Erben und der Willensvollstrecker und er eine andere Lösung bevorzugt hätte, mag dabei zu- treffen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er dem gewählten Vorgehen mit Un- terzeichnung der Schlussteilung zustimmte. Dass Differenzen in der Sache eine rechtsgeschäftliche Anerkennung nicht hindern, wurde erwogen (E.II.4).

12. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Erklärung F._____s im Rahmen der Schlussteilung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen ist bezogen auf die geltend gemachte Forderung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung folglich zu vermuten, und es obliegt der Beklagten, das Nichtbe- stehen der Schuld darzulegen und zu beweisen (vgl. E. II.4).

13. Die Vorinstanz hat ihr Beweisverfahren ausdrücklich auf die Frage des Vor- liegens von Schuldanerkennungen beschränkt und sich dazu, ob es der Beklag-

- 25 - ten gelingt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen, nicht ge- äussert. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren den in- soweit übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien folgend zur Fortset- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt der Vorinstanz vorbehalten. III.

1. Die Beklagte ersucht darum, ihr auch für das Berufungsverfahren die unent- geltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 42 S. 1 f.). Diesem Antrag ist unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Mai 2024 (Urk. 23 E. II.) und den Umstand, dass auch die Vorinstanz den Standpunkt der Beklagten geschützt hat und er auch deshalb nicht als von Vornherein aussichtslos gelten kann, stattzugeben.

2. Bei gegebenem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.

3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 180'000.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 12'000.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Der Beklagte wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinn der Erwägun- gen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

4. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 27 - Zürich, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: st