opencaselaw.ch

LB240044

Forderung

Zürich OG · 2026-01-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu Grunde: Am frühen Morgen des 3. Februars 2019, ca. um 03:50 Uhr, bei

- 12 - Nacht, nasser Fahrbahn und Schneefall, lenkte E._____ sel. in uneingeschränkt fahrfähigem Zustand und im Beisein von F._____ und G._____ auf den Rücksit- zen den Personenwagen VW Passat Kombi mit dem Kontrollschild „ZG 1“ zwecks Überholens eines langsamer fahrenden Fahrzeugs mit näher nicht bekannter Ge- schwindigkeit (signalisierte Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h) auf dem Überhol- streifen der Autobahn A3 bei D._____ in Fahrtrichtung H._____. Er kollidierte da- bei mit den beiden sich auf der Fahrbahn befindenden Pferden „Leroy“ und „Stone“, welche zuvor aufgrund eines offenen bzw. unverschlossenen Gatters aus ihrem in der Nähe gelegenen Gehege entwichen waren und sich auf die Autobahn begeben hatten. Die Kollision konnte E._____ sel., obschon er unmittelbar nach der Sichtung der Pferde eine Vollbremsung eingeleitet hatte, nicht mehr verhin- dern, zumal ein Ausweichen auf den Normalstreifen wegen des zu überholenden Fahrzeugs nicht möglich war. Als Folge der Kollision wurde ein Pferd frontal in die Fahrgastzelle gedrückt (was zur längsgerichteten Auftrennung des Fahrzeug- dachs bis zum Heck führte), E._____ sel. zumindest von einem, vielleicht auch von beiden Pferden erdrückt bzw. tödlich verletzt (wobei nicht eruiert werden konnte, welches Pferd todesursächlich war) und das Fahrzeug total zerstört. Die beiden Pferde starben ebenfalls noch auf der Unfallstelle; die beiden Mitfahrerin- nen blieben weitgehend unverletzt (Urk. 106 S. 5 m.w.H. und S. 17 f. m.w.H.). Unbestritten ist weiter, dass im Unfallzeitpunkt die I._____ AG mit Sitz in J._____ formelle, d.h. im Fahrzeugausweis eingetragene Halterin des obgenannten Unfall- fahrzeugs war, bei welcher es sich um die Muttergesellschaft der damaligen K._____ AG mit Sitz in L._____ handelte, mit welcher E._____ sel. in einem Ar- beitsverhältnis stand (Urk. 105 S. 5 f.; Urk. 106 S. 5 m.w.H.). Berufungsweise bestritten ist vorab die Frage der von der Beklagten geltend ge- machten haftungsausschliessenden materiellen (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. (Urk. 105 S. 18). Überdies bringt die Beklagte vor, selbst bei Verneinung einer (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. wäre sie infolge eines diesem anzulastenden groben Selbstverschuldens von der Haftung befreit (Urk. 105, 117 und 125).

- 13 - Demgegenüber macht die Klägerin anschlussberufungsweise geltend, die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme sei unangemessen tief und im Sinne ihrer ursprünglichen Forderung zu verdoppeln (Urk. 112, 121 und 129).

2. (Mit-)Halterschaft von E._____ sel.: 2.1. Rechtliches: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird. Folglich kann der Halter, der durch die sich verwirklichende Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs selbst geschä- digt wird, daraus keine Haftungsansprüche zu seinen Gunsten ableiten, wohinge- gen ein vom Halter verschiedener dergestalt Geschädigter – selbst als Fahrzeug- lenker – den Halter bzw. dessen Versicherung im Grundsatz haftungsrechtlich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch nehmen kann (BGE 129 III 102 E. 2). Für die Bejahung oder Verneinung der Haftpflicht massgeblich ist somit die Defini- tion der Haltereigenschaft (welche unbestrittenermassen auch auf die Konstella- tion einer Mithalterschaft Anwendung findet). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) beurteilt sich die Halterschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Diese Legaldefinition, welche in Art. 58 SVG jedoch keinen expliziten Nieder- schlag findet, wird vom Bundesgericht wie folgt konkretisiert: „Als Halter ist dieje- nige Person aufzufassen, auf deren eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und die zugleich über dieses und allenfalls über die zum Be- trieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt“ (BGE 129 III 102 E. 2.1; so auch schon BGE 92 II 39 E. 4a).

- 14 - Von der ratio legis einer Haftung für die damit verbundene Betriebsgefahr ausge- hend weist die Lehre die Halterschaft deshalb in erster Linie derjenigen Person zu, welche für das Betriebsschicksal eines Motorfahrzeugs, d.h. für Betriebstaug- lichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit im Sinne von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 SVG, verantwortlich zeichnet – wobei es sich üb- licherweise (aber nicht notwendigerweise) auch um diejenige Person handelt, wel- cher die freie faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zukommt (anstelle vieler GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 58 N 29; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundes- gerichtspraxis, Zürich 2011, Art. 58 N 13 ff.). Damit ist auch klar, dass sich die Haltereigenschaft letztlich nicht von formellen, sondern von materiellen Kriterien ableitet. Der Eintrag im Fahrzeugausweis mag ein gewisser Anhaltspunkt dafür sein, dass die entsprechende natürliche oder ju- ristische Person die Halterin des Fahrzeugs ist. Die Qualifikation als solche ist je- doch gestützt auf eine materielle Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Es resultiert also ein sog. materieller Halterbegriff, welcher primär darauf abstellt, wer die umfassende Betriebsverantwortlichkeit für ein Motorfahrzeug trägt, so- dann, wer dessen Kosten und Unterhalt bezahlt, sowie überdies, wem die tat- sächliche, d.h. freie und unmittelbare Verfügungsgewalt darüber zukommt. Dem Eintrag im Fahrzeugausweis kommt für die Bestimmung der Haltereigenschaft da- gegen nur nachrangige Bedeutung zu. Entsprechend haben Literatur und Judikatur etwa in folgenden Konstellationen mit auf den Arbeitgeber eingelösten Geschäftsfahrzeugen eine (Mit-)Halterschaft des Mitarbeiters bejaht: Wenn das Unternehmen das Fahrzeug dauerhaft dem Mitar- beiter zur Verfügung stellt, die Betriebsverantwortung dafür im Wesentlichen bei diesem liegt und er weitgehend frei darüber verfügen kann (GIGER, a.a.O., Art. 58 N 35). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug zwar überwiegend für geschäftli- che Zwecke einsetzt, aber dennoch weitestgehend frei darüber verfügen kann, sowie wenn ihm während vier Monaten dauernd eine entsprechende Verfügungs- freiheit zukommt (BGE 129 III 102 E. 2.3).

- 15 - Umgekehrt wurde die (Mit-)Halterschaft in folgenden Konstellationen verneint: Wenn der Mitarbeiter, der die Betriebskosten im Wesentlichen nicht selbst trägt, lediglich an zehn bis fünfzehn Tagen pro Monat die Möglichkeit hat, frei über das Fahrzeug zu verfügen (BGE 101 II 133 E. 3b). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nur dann frei benutzen darf, wenn es vom Halter nicht für eigene Zwe- cke benötigt wird (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; BGE 117 II 609 E. 3c; BGer 4C.208/2002 vom 19. November 2002 E. 1). 2.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat die Parteivorbringen betreffend die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug aufs Wesentliche zusammengefasst zutreffend wiedergegeben und in der Folge seine (Mit-)Halterschaft verneint. Sie ist sodann von der Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug ausgegangen und damit von der grundsätzlichen Haftpflicht der Beklagten als deren Haftpflichtversiche- rung. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 106 S. 10 ff.). 2.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 2.3.1. Allgemeines: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenom- men, die Vorbringen der Beklagten nur verkürzt und unvollständig wiedergege- ben, sich deshalb auch nur ungenügend oder gar nicht damit auseinandergesetzt und letztlich auf einen formellen statt materiellen Halterbegriff abgestellt (Urk. 105 S. 12 ff.; Urk. 117 S. 18 f.). Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, wären formelle Beweisabnahmen in casu über weite Strecken nicht mehr möglich oder ansonsten nicht geeignet, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Nachweis über die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug erbringen zu können, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf solche keinen Mangel darstellt, der zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder zu einer entsprechenden Korrektur durch die Berufungsin- stanz führen müsste.

- 16 - Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen zwar tatsäch- lich stark zusammengefasst wiedergegeben hat; sie war aber auch nicht gehalten, sich näher mit Parteivorbringen auseinanderzusetzen, die für ihre Subsumtion letztlich ohne Belang waren (siehe vorstehend Erw. II. 4.1. a.E. analog). Und schliesslich erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz von einem formellen statt materiellen Halterbegriff ausgegangen sein soll, ergibt sich solches aus den von der Beklagten zitierten vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 106 S. 9 f. und 14) doch gerade nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Halterbegriff keinen expliziten Bezug ge- nommen hat, lässt sich solches – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 15) – nicht ableiten. 2.3.2. Nicht(mit)halterschaft: Die Beklagte rügt im Kern, die Vorinstanz habe eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug unzureichend geprüft (Urk. 105 S. 16) bzw. zu Unrecht verneint (Urk. 105 S. 13). Folglich ist im Lichte der Ausführungen zum materiellen Halterbegriff (siehe vor- stehend Erw. III. 2.1.) zu prüfen, wer in casu die umfassende Betriebsverantwort- lichkeit für das von E._____ sel. gelenkte Unfallfahrzeug trug, wer die Kosten und den Unterhalt für dieses bezahlte und wem die tatsächliche, d.h. die freie und un- mittelbare Verfügungsgewalt darüber zukam. In diesem Zusammenhang wies schon die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Eintragung der I._____ AG als formelle Halterin des Unfallfahrzeugs im Fahr- zeugausweis keine beweismassgebliche Bedeutung im Sinne von Art. 8 und 9 ZGB zukommen kann (Urk. 106 S. 12). Entgegen der Vorinstanz hat die Klägerin indes gar nicht die alleinige Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug zu be- haupten bzw. zu substantiieren, sondern vielmehr einfach die Nicht(mit)halter- schaft von E._____ sel. daran, da schon diese für die Klägerin anspruchsbegrün- dend ist. Hat die Klägerin nun aber ein sog. bestimmtes Negativum zu behaupten bzw. zu substantiieren, welches nur indirekt über positive Sachumstände belegt werden

- 17 - kann, treffen die Beklagte – zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch – zwangsläu- fig erhöhte Anforderungen zur Bestreitung bzw. substantiierten Gegenbehaup- tung. Dass besagte Anforderungen von der Vorinstanz (Urk. 106 S. 12) zu hoch angesetzt worden wären (so die Beklagte, Urk. 105 S. 17 und 23), trifft folglich nicht zu. 2.3.2.1. Betriebsverantwortlichkeit: Die Vorinstanz wies die Betriebsverantwort- lichkeit für das Unfallfahrzeug mit nachvollziehbarer Begründung der I._____ AG zu, da Letztere dieses auf ihren Namen geleast und auch sämtliche Kosten dafür bezahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Soweit die Beklagte in diesem Kontext vorab moniert, das Unfallfahrzeug sei ja gar kein Geschäftsfahrzeug der K._____ AG gewesen, zumal es auch keine Be- lege dafür gebe, dass die I._____ AG das Unfallfahrzeug der K._____ AG als Ge- schäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt und Letztere die Kosten dafür getragen habe (Urk. 105 S. 23 f.; Urk. 117 S. 19), ergibt sich daraus also von vornherein kein Widerspruch. Gegen die Zuweisung der Betriebsverantwortlichkeit an die I._____ AG spricht aber auch nicht die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei E._____ sel. um einen Gesellschafter bzw. ein faktisches Organ oder jedenfalls ein Kadermit- glied innerhalb der von M._____ beherrschten Unternehmen I._____ AG und K._____ AG gehandelt habe (Urk. 105 S. 21 f.). Zwar ist der Beklagten zuzustim- men, dass E._____ sel. insofern eine besondere Stellung zugekommen sein dürfte, als es sich bei ihm nicht nur um den (Noch-)Ehemann von M._____, son- dern auch um den Gründer und vormaligen Chef des Reinigungsunternehmens handelte, welches in der K._____ AG aufging, so dass er von den übrigen Ange- stellten wohl auch weiterhin als „Chef“ wahrgenommen wurde (Urk. 105 S. 22). Und so erscheint es auch nicht lebensnah, ihn ungeachtet einer fehlenden Eintra- gung im Handelsregister als Gesellschafter bzw. Organ oder Zeichnungsberech- tigter im Unfallzeitpunkt (Urk. 4/7; Urk. 26/31) nur als „einfachen“ Angestellten der K._____ AG zu qualifizieren, wie es Klägerin (Urk. 112 S. 31) und Vorinstanz (Urk. 106 S. 13) getan haben. Indes kann von der E._____ sel. wohl zugekomme-

- 18 - nen Sonderstellung innerhalb der „N._____-Unternehmen“ noch keine Betriebs- verantwortlichkeit von ihm persönlich für das Unfallfahrzeug abgeleitet werden. 2.3.2.2. Kosten und Unterhalt: Wie bereits erwähnt, wies die Vorinstanz die Be- triebsverantwortlichkeit für das Unfallfahrzeug der I._____ AG zu, da Letztere die- ses nicht nur auf ihren Namen geleast, sondern auch sämtliche Kosten dafür be- zahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Diesbezüglich ist mit der Beklagten festzustellen, dass sich die Vorinstanz zwar in der Tat nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die I._____ AG die Kosten für das Unfallfahrzeug effektiv selbst bezahlte oder diese nur im Aussenverhältnis trug, letztlich aber der K._____ AG weiterverrechnete (Urk. 105 S. 24). Entgegen der Beklagten gibt es für die Darstellung der Klägerin, wonach die I._____ AG die Kosten (auch) für das Unfallfahrzeug letztlich der K._____ AG überbunden habe (Urk. 112 S. 29 m.w.H. und 32 f.), aber sehr wohl einen entsprechenden klägeri- schen Beweis in Form einer buchhalterischen Aufstellung von durch Gegenver- rechnung verbuchtem Fahrzeugaufwand für das Jahr 2019 (Urk. 26/28). Und auch wenn sich die Frage nach der Kostentragung betreffend das Unfallfahrzeug im Speziellen daraus nicht mit letzter Klarheit beantworten mag, kann im Umkehr- schluss aber mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kostentragung jedenfalls auf Seiten einer der von M._____ beherrschten Ge- sellschaften lag. Denn Hinweise darauf, dass E._____ sel. je für Kosten und Un- terhalt des Unfallfahrzeugs aufgekommen wäre, gibt es schlicht keine (was die Beklagte völlig ausblendet, Urk. 117 S. 20). 2.3.2.3. Tatsächliche Verfügungsgewalt: Die Vorinstanz ging vorab gestützt auf eine Halterbefragung (M._____ als Chefin der I._____ AG und K._____ AG) mit nachvollziehbarer Begründung davon aus, dass das Unfallfahrzeug jeweils in ei- nem geschäftlichen Kontext benutzt worden sei (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 4/8). Soweit die Beklagte diesbezüglich moniert, die Halterbefragung lasse den von der Vorinstanz gezogenen Schluss überhaupt nicht zu (Urk. 105 S. 24), ist festzustel- len, dass einzelne dafür zitierte Aussagen von M._____ von der Beklagten ver-

- 19 - kürzt und isoliert wiedergegeben werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des Doku- ments (Urk. 4/8) zeigt sich nämlich, dass die Aussagen von M._____ klar für eine rein geschäftliche Benutzung des Unfallfahrzeugs zu Gunsten der K._____ AG sprachen. Fehl geht dabei auch die Darstellung der Beklagten, M._____s Glaubwürdigkeit sei in Frage gestellt, weil sie anlässlich der Halterbefragung nachweislich falsche Angaben gemacht habe. So habe sie gesagt, die Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG seien ausschliesslich zu Geschäftszwecken verwendet worden, ob- schon E._____ sel. im Jahr 2018 bei der O._____ AG bzw. hernach bei der K._____ AG pro Monat Fr. 783.40 für die private Nutzung eines BMW 750 Li xDrive vom Lohn abgezogen worden seien sowie auch M._____ selbst monatlich Fr. 467.70 für die private Nutzung eines Mercedes-Benz CLS 350 D 4Mat (Urk. 105 S. 24 f.). Denn die Halterbefragung bezog sich offenkundig auf das Unfall- fahrzeug und weitere Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG, welche als „Arbeits- geräte“ eingesetzt wurden (Fahrzeuge mit permanenter Beladung mit Werkzeug und Material etc.), wohingegen besagter BMW und Mercedes-Benz – luxuriöse Sportlimousinen – nicht mitgemeint waren (Urk. 4/8). Mit Blick auf den vorerwähnten – ordnungsgemässen – Lohnabzug für die private Benutzung des BMW, welche unbestrittenermassen am 26. Dezember 2018 en- dete (Urk. 105 S. 20), zog die Vorinstanz sodann aus dem ebenfalls unbestritte- nen Umstand, dass E._____ sel. ab Januar 2019 auf seinen Lohnabrechnungen eben kein Abzug für die private Nutzung irgendeines auf eine Gesellschaft einge- lösten Fahrzeugs mehr gemacht worden sei, den plausiblen Schluss, dass ihm das Unfallfahrzeug somit ausschliesslich für die geschäftliche Nutzung zur Verfü- gung gestanden habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 26/31). Dem stellt die Beklagte allein ihre gänzlich unsubstantiierte Behauptung entge- gen, wenn doch die private Nutzung des vorerwähnten BMW am 26. Dezember 2018 geendet habe, E._____ sel. der Mercedes von M._____ – anders als von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 m.w.H.) – nicht zur Verfügung gestanden haben könne (dazu nachfolgend) und auch auf ihn privat im Unfallzeitpunkt (unbe- strittenermassen) kein Fahrzeug eingelöst gewesen sei, müsse er zwangsläufig

- 20 - das Unfallfahrzeug für Privatfahrten benutzt haben, welches ihm die I._____ AG denn auch genau dafür bzw. zur freien Verfügung überlassen habe (Urk. 105 S. 21 und 23 ff.; Urk. 117 S. 20). Mit dieser Hypothese vermag die Beklagte die vor- erwähnte plausible vorinstanzliche Schlussfolgerung jedoch nicht umzustossen. In diesem Kontext erweist sich denn auch die zwischen den Parteien strittige Frage, ob E._____ sel. – wie von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 und 30)

– eine private Mitbenutzungsmöglichkeit am vorerwähnten Mercedes seiner ge- trennt von ihm lebenden Ehefrau M._____ hatte oder – wie von der Beklagten gel- tend gemacht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 117 S. 19) – eben gerade nicht, als gänzlich irrelevant (was die Vorinstanz ebenfalls andeutete, Urk. 106 S. 13). Un- geachtet der Antwort erlaubt diese nämlich offenkundig keinen rechtsgenügenden Schluss darauf, ob E._____ sel. das Unfallfahrzeug ausschliesslich zu Geschäfts- zwecken benutzen oder auch privat frei darüber verfügen durfte. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Mercedes E._____ sel. am Unfallmorgen für die Fahrt von seinem Wohnort in P._____ an die Domiziladresse der K._____ AG in L._____ zur Verfügung stand oder nicht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 112 S. 29 f.; Urk. 117 S. 20 f.; Urk. 121 S. 22). Ferner erweisen sich noch weitere zwischen den Parteien strittige Fragen als irre- levant. So etwa, ob die Unfallfahrt geschäftlicher oder privater Natur war oder ob E._____ sel. jeweils zuerst mit M._____ Rücksprache nehmen musste, bevor er das Unfallfahrzeug benutzen durfte (Urk. 105 S. 23 und 25 f.; Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 40 und Urk. 30 S. 34). Denn selbst wenn E._____ sel. nach dem 26. Dezember 2018 das Unfallfahrzeug ab und an oder sogar regel- mässig für private Zwecke genutzt hätte (wofür es wie dargelegt jedoch keinerlei Hinweise gibt), könnte darin angesichts der kurzen Zeitspanne von nur rund ei- nem Monat bis zur Unfallfahrt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine (mit-)halterschaftsbegründende tatsächliche Verfügungsgewalt erblickt wer- den. Bereits insofern erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung bzw. Schlussfolgerung auf eine fehlende tatsächliche

- 21 - Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug nicht haltbar bzw. willkürlich sei (Urk. 105 S. 21, 23 und 26), als unbegründet. Darüber hinaus zog die Vorinstanz aber auch „neutrale“ bzw. bei Dritten erhobene Beweise in ihre Würdigung mit ein. So schloss sie nachvollziehbar aus dem Um- stand, dass sich mit F._____ und G._____ zwei unbestrittenermassen illegal in der Schweiz anwesende Personen auf den Rücksitzen des Unfallfahrzeugs be- fanden, welche gemäss glaubhafter Aussage von Q._____, einem damaligen Mit- arbeiter der K._____ AG, am Unfallmorgen von E._____ sel. für einen Putzeinsatz in die R._____ Filiale in S._____ hätten verbracht werden sollen bzw. nach dem Unfallereignis ersatzweise von Q._____ dorthin verbracht worden seien (Urk. 13/5 S. 2), dass es sich bei der Unfallfahrt um eine Autofahrt zu geschäftlichen Zwe- cken gehandelt haben müsse, was wiederum für die fehlende tatsächliche Verfü- gungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug spreche (Urk. 106 S. 13 f.). Völlig zu Recht qualifizierte die Vorinstanz dabei auch die abweichenden Darstel- lungen von F._____ und G._____ gegenüber der Polizei, wonach diese zusam- men mit E._____ sel. und Q._____ in S._____ hätten gemeinsam frühstücken wollen (Urk. 30 S. 8 und 14), als unglaubhafte Schutzbehauptungen zur Vertu- schung ihrer illegalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz (Urk. 106 S. 14; gl.M. sogar die Klägerin, Urk. 112 S. 31). Mit Blick auf die umfassende und vielschichtige vorinstanzliche Sachverhaltser- stellung erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht genügend mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt bzw. nur aufgrund der Aussage von Q._____ auf einen geschäftlichen Zweck der Unfallfahrt und damit auf eine fehlende tatsächliche Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Un- fallfahrzeug geschlossen habe (Urk. 105 S. 22 m.w.H.), somit als falsch. 2.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem Zusammenfallen der formellen und materiellen Halterschaft am Unfallfahrzeug bei der I._____ AG auszugehen und

- 22 - eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. zu verneinen, da die dafür nötigen Vor- aussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind. Demzufolge besteht in casu eine grund- sätzliche Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG.

3. Immaterielle Unbill der Klägerin: 3.1. Rechtliches: Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG richten sich – als Folge einer grundsätzlichen Haf- tung nach Art. 58 Abs. 1 SVG – Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Entsprechend kann auch im Bereich des Strassen- verkehrs bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist die Bejahung ei- ner sich aus einem derartigen Verletzungs- oder Tötungsereignis ergebenden im- materiellen, seelischen Unbill, welche es mit einer Geldzahlung auszugleichen gilt. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 und 25). Indes rechtfertigt schon vom Gesetzeswortlaut her nicht jede immaterielle Unbill die Zusprechung einer Genugtuung, sondern werden dafür besondere Umstände verlangt, welche eine Betroffenheit von einem relativ hohen Intensitätsgrad indi- zieren. Entsprechend machen Lehre und Rechtsprechung die Anspruchsberechti- gung etwa von einem engen Verwandtschaftsverhältnis, wie z.B. zwischen Eltern und Kindern oder Geschwistern, sowie von der Nähe der Beziehung abhängig. So werden Eltern als anspruchsberechtigt betrachtet, selbst wenn das getötete Kind bereits erwachsen war und nicht mehr im elterlichen Haushalt lebte, wobei die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden kann. Demgegenüber werden Geschwister nur dann als anspruchsberechtigt betrachtet, wenn sie mit dem getö-

- 23 - teten Geschwisterteil noch im gleichen Haushalt lebten oder andernfalls einen be- sonders engen Kontakt hatten. Es kann der Genugtuungsanspruch aber auch stark reduziert werden oder ganz wegfallen, wo die Beziehungen „so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann“ (BGer 6B_714/2013 vom 25. März 2013 E. 4.2; ferner auch FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 2645 ff.). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat unter korrekter Verweisung auf Lehre und Rechtsprechung (von der Beklagten zu Unrecht kritisiert, Urk. 105 S. 36; Urk. 117 S. 6) nachvoll- ziehbar dargelegt, dass ein unfallbedingter Todesfall bei nahen Angehörigen ganz generell bzw. der Unfalltod eines Elternteils bei den Nachkommen ganz beson- ders in aller Regel zu einem Trauerschmerz führe, der als immaterielle Unbill zu qualifizieren sei, und deshalb auch bei der Klägerin als damals 19-jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. eine solche bejaht. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 f.). 3.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 3.3.1. Besondere Betroffenheit: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine besondere Betroffenheit der Klägerin bejaht, da diese beim Unfal- lereignis nicht dabei gewesen sei bzw. den Tod ihres Vaters nicht unmittelbar mit- erlebt habe und überdies im Unfallzeitpunkt auch bereits erwachsen gewesen sei (Urk. 105 S. 35 f.; Urk. 117 S. 7). Diese Vorbringen der Beklagten gehen von vornherein an der Sache vorbei. Wie vorstehend aufgezeigt, verlangen weder das Gesetz noch Lehre und Rechtspre- chung persönliches Miterleben des Unfallereignisses oder Minderjährigkeit, um eine anspruchsbegründende immaterielle Unbill bejahen zu können. Umgekehrt bestreitet die Beklagte (völlig zu Recht) nicht, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst 19-jährig war und seit jeher und bis zuletzt mit E._____ sel. im gleichen Haushalt wohnte. Folglich vermag die Beklagte nichts vorzubringen, was sowohl

- 24 - die von der Klägerin plausibel geltend gemachte besondere Betroffenheit auf- grund Verwandtschaftsgrad, Alter und Beziehungsnähe als auch die aufgrund die- ser Umstände per se anzunehmende anspruchsbegründende immaterielle Unbill in Frage stellen würde. 3.3.2. Ausserordentliches Leiden: Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein ausserordentliches Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. angenommen und der Klägerin folglich auch zu Unrecht gestützt darauf ein aus- serordentliches Leiden ob des Todes ihres Vaters attestiert (Urk. 105 S. 35 ff.; Urk. 117 S. 8 ff.). Dieses Vorbringen ist hernach im Rahmen der Bemessung der Genugtuung abzu- handeln (siehe nachfolgend Erw. III. 4.). 3.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Klägerin als damals 19- Jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. ohne weiteres ein derartiger Trauerschmerz attestiert werden kann, der als anspruchsbegründende immaterielle Unbill zu qualifizieren ist.

4. Bemessung der Genugtuung: 4.1. Rechtliches: Die Bemessung der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR richtet sich im Wesent- lichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; BGer 6B_768/2014 vom

24. März 2015 E. 3.3). Wie bereits erwähnt (siehe vorstehend Erw. III. 3.1.), bemisst sich die Angehöri- gengenugtuung bei einer Tötung massgeblich nach der Beziehungsnähe, wobei

- 25 - praxisgemäss das höchste Schmerzensgeld dem Ehegatten zugesprochen wird, ein etwas geringeres den Eltern beim Verlust eines Kindes, ein noch etwas gerin- geres den Kindern beim Verlust eines Elternteils und das tiefste den Geschwis- tern. Dabei kommt im Falle eines anspruchsberechtigten Kindes dessen Alter be- sondere Bedeutung zu; je älter und selbständiger dieses ist, desto weniger wird es als vom Verlust eines Elternteils beeinträchtigt angesehen (näher dazu OFTIN- GER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 1995, § 8 N 90, 92 und 95). Im Bereich des Strassenverkehrs wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er – kumulativ – dreierlei zu beweisen vermag: dass der Unfall durch hö- here Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur- sacht wurde; dass ihn selbst (den Halter) oder Personen, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft; und dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr- zeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Wird der Halter zwar nicht von seiner Haftpflicht befreit, vermag er aber zu beweisen, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt das Gericht die Ersatz- pflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 17). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist letztlich also ein Billigkeitsentscheid nach gerichtlichem Ermessen, der nicht schematisch vorzunehmen ist, sondern dem Einzelfall angepasst werden muss. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die beson- dere individuelle Situation des konkreten Falles berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat den Rahmen für eine Basisgenugtuung im Falle der Tötung ei- nes nahen Angehörigen praxisgemäss im Bereich von Fr. 10‘000.– bis Fr. 30‘000.– abgesteckt und in casu eine solche „im oberen mittleren Bereich in

- 26 - der Höhe von Fr. 25‘000.– (zzgl. 5% Zins)“ für angemessen erachtet. Dies, weil es sich um einen „plötzlichen Unfalltod des im gemeinsamen Haushalt lebenden Va- ters“ handle (Urk. 106 S. 26). Sodann hat die Vorinstanz eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung um 10 % auf Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) vorgenommen, weil die Klägerin „eine innige Be- zugsperson im wegweisenden Adoleszenzalter verloren habe“ und der vorlie- gende Fall somit als „besonders tragisch“ anzusehen sei, was „die mit dem Ver- lust eines Elternteils üblicherweise einhergehende Tragik leicht übersteige“ (Urk. 106 S. 26). Ein grobes (haftungsbefreiendes) oder einfaches (haftungsreduzierendes) Selbst- verschulden von E._____ sel. hat die Vorinstanz in casu nicht erkannt (Urk. 106 S. 16 ff. und 27). Im die zugesprochenen Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) übersteigenden Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen (Urk. 106 S. 27). 4.3. Rügen der Beklagten und der Klägerin / Würdigung: 4.3.1. Basisgenugtuung: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Basisgenug- tuung in nicht nachvollziehbarer Weise unangemessen hoch angesetzt und auch zu Unrecht noch erhöht, da sie sowohl das Alter der Klägerin als auch das von dieser geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Nä- heverhältnis zu E._____ sel. bzw. das von der Klägerin als Folge von dessen Un- falltod geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Lei- den falsch gewürdigt habe (Urk. 105 S. 38 f.). Demgegenüber rügt die Klägerin in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Bemessung der Schwere der immateriellen Unbill und der Höhe der Genugtuungssumme vorge- nommen, da sie das ausserordentliche Näheverhältnis zwischen der Kägerin und E._____ sel. falsch gewürdigt und gestützt darauf eine deutlich zu tief bemessene Genugtuung festgesetzt habe. Korrekterweise wäre die von der Vorinstanz grund-

- 27 - sätzlich richtig festgesetzte Basisgenugtuung im Ergebnis zu verdoppeln gewesen (Urk. 112 S. 13 f. und 17). Vorliegend ist festzustellen, dass einerseits – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 38; Urk. 117 S. 11 und 22) – die damals 19-jährige Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalltods von E._____ sel. zwar noch im späten Adoleszenzalter befand (welches gemeinhin bis 21 Jahre angenommen wird), andererseits – entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 26) und der Klägerin (Urk. 112 S. 16 f. und 42 f.; Urk. 121 S. 7 ff. und 18) – aber nicht ersichtlich ist, inwiefern E._____ sel. – an- ders etwa als bei einem Kind oder einer pubertierenden Jugendlichen – gegen- über der seit fast zwei Jahren volljährigen Klägerin noch eine massgeblich weg- weisende Rolle für ihre weitere Entwicklung im Erwachsenenalter zugekommen sein soll. Indes indizieren die von der Klägerin dargelegten Umstände zu ihrer Be- ziehung zu E._____ sel. durchaus auf eine im Vergleich zu anderen Eltern-Kind- Relationen überdurchschnittlich enge Beziehung, so etwa die gemeinsamen Ritu- ale und Unternehmungen (namentlich der gemeinsame Arbeitsweg oder gemein- same Abendessen) oder der Umstand, dass die volljährige Klägerin auch nach dem Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Familienwohnung weiterhin mit ih- rem Vater zusammenwohnte (Urk. 2 S. 3 f. und 21 ff.; Urk. 25 S. 59 ff.; Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 7 ff.). Als Folge davon erscheint auch die von der Klägerin im Detail geltend gemachte damalige und andauernde aussergewöhnliche psychische Belastung aufgrund des Unfalltods ihres Vaters mit Suizidgedanken und damit die Annahme eines ausserordentlichen Leidens bzw. Trauerschmerzes plausibel (Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 13 f.). Diesen konkreten Vorbringen der Klägerin stehen lediglich pauschale, nicht näher substantiierte Bestreitungen der Beklagten gegenüber, welche denn auch keine eigenen (Gegen-)Beweisofferten machte (Urk. 11 S. 29; Urk. 30 S. 31 f.). Diese genügen mangels hinreichender Bestimmtheit den Anforderungen an eine rechts- genügende Bestreitung der klägerischen Behauptungen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6). Letztere habe daher als unbestritten zu gelten und sind dem Entscheid zugrunde zu legen.

- 28 - Ein besonderes Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. sowie ein ausseror- dentliches Leiden als Folge seines Todes sind deshalb zu bejahen. Demgegen- über hat schon die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass Umstände, wie dass E._____ sel. statistisch gesehen noch einige Lebensjahre vor sich gehabt hätte oder dass die Medien über das Unfallereignis berichtet haben, im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung als neutral zu gelten haben (Urk. 106 S. 26 f.). Denn sie vermögen die erlittene immaterielle Unbill – entgegen der Klägerin (Urk. 2 S. 22) – nicht zu vergrössern. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Basisgenugtuung in casu in einem mittleren Bereich bei Fr. 22'000.– festzusetzen und sie in Anbetracht der vorerwähnten, nicht rechtsgenügend bestrittenen konkreten Umstände um 25 % auf Fr. 27'500.– zu erhöhen. Umgekehrt besteht vorliegend keine Veranlassung, die Genugtuung noch weiter bzw. gar auf die von der Klägerin geforderten Fr. 50‘000.– zu erhö- hen. 4.3.2. Grobes (haftungsbefreiendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das von ihr behauptete grobe Selbstverschulden von E._____ sel. verneint, da dieser die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs nicht den Verhältnissen angepasst habe und im Moment des Unfalls zu wenig aufmerk- sam gewesen sei. Konkret müsse aufgrund des Überholmanövers von einem Fahren nur mit Abblendlicht und mind. 100 km/h ausgegangen werden, was eine Sicht von lediglich 50 Metern bei einem Bremsweg von 100 Metern bedeute. Fer- ner sei anzunehmen, dass E._____ sel. im Kollisionszeitpunkt in ein Gespräch mit seinen beiden Mitfahrerinnen vertieft und deshalb nicht gebührend aufmerksam gewesen sei (Urk. 11 S. 17 ff. und 23; Urk. 30 S. 21 ff.; Urk. 105 S. 29). Die Klägerin geht ihrerseits von einem witterungsbedingten Fahren mit Fernlicht und max. 70 km/h aus, was eine Sicht von 100 Metern bei einem Bremsweg von 70 Metern bedeute, so dass nicht von einer unangepassten Geschwindigkeit aus- gegangen werden könne. Ebenso könne von einem als solchem unbestrittenen Gespräch von E._____ sel. mit seinen beiden Mitfahrerinnen nicht auf eine man- gelhafte Aufmerksamkeit geschlossen werden. Vielmehr müssten nicht bei E._____ sel. liegende Umstände (unbeleuchtete Strasse, Schneefall, dunkles

- 29 - Fell/dunkle „Kleidung“ und sich bewegende Pferde) zur unvermeidlichen Kollision geführt haben (Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 f.). Mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch unangepasste Geschwindigkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt und auch gar nicht gelingen kann. Denn ex post lässt sich weder die genaue Geschwindigkeit von E._____ sel. im Kollisi- onszeitpunkt eruieren (so zu Recht auch die Beklagte selbst, Urk. 105 S. 31) noch die Frage beantworten, ob er mit Abblend- oder Fernlicht fuhr, so dass auch keine zielführende Bremswegberechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdi- stanz möglich ist (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 33). Zwar mag das als solches unbestrittene Überholmanöver auf der linken Fahrspur für eine et- was höhere Geschwindigkeit und ein Fahren mit Abblendlicht sprechen, eine gra- vierende Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ge- schweige denn hinsichtlich ihres Tatsachenfundaments rechtsgenügend bewei- sen, zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeu- ginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 19 ff. m.w.H.). In der Tat schreibt Art. 32 Abs. 1 SVG denn auch „bloss“ eine Anpassung der Ge- schwindigkeit an die konkreten Umstände, d.h. an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse vor, was von einem Fahrzeuglenker verlangt, seine Geschwin- digkeit stets so zu bemessen, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sicht- bar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Dass jede Kollision per se immer auf eine übersetzte Geschwindig- keit zurückzuführen und als gravierende Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren wäre, ergibt sich daraus klarerweise nicht. Soweit die Beklagte solches insinuiert (Urk. 105 S. 33), geht ihre Argumentation also von vornherein fehl. Auch mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch nicht ge- bührende Aufmerksamkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt. Weder lässt sich den Akten ent- nehmen noch werden (weitere) Tatsachen behauptet und taugliche Beweisoffer- ten dafür gemacht, aufgrund derer E._____ sel. eine gravierende Sorgfaltspflicht-

- 30 - verletzung infolge – als solcher unbestrittener – Vertiefung in ein Gespräch ange- lastet werden könnte (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 34), zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeuginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 21 f. m.w.H.). Vorliegend kann also nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass E._____ sel. als Lenker des Unfallfahrzeugs im Unfallzeitpunkt die ihm obliegenden Sorgfalts- pflichten derart verletzt hätte, dass ihm das Ignorieren elementarster Verhaltens- regeln oder offensichtlichster Gefahren vorgeworfen werden könnte, wie es ein besonnener und verständiger Mensch in derselben Situation nicht tun würde (BSK SVG-PROBST, Art. 59 N 19). Entsprechend ist ein grobes Selbstverschulden von E._____ sel. zu verneinen, womit sich die Beklagte auch nicht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 SVG von ihrer Haftung zu befreien vermag. Dass die Vorinstanz ein grobes Selbstverschulden (bereits) nach gesonderter Prüfung der Aspekte Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit verneint und nicht auch noch eine Gesamtwürdigung dieser beiden Aspekte vorgenommen hat – um kumulativ doch noch zu einem groben Selbstverschulden zu gelangen (so die sinngemässe Forderung der Beklagten, Urk. 105 S. 31) –, ist nicht zu beanstan- den, da anders zu verfahren offenkundig nicht objektiv nachvollziehbar und somit willkürlich wäre. Ebenso wenig kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, im Rahmen der Prüfung eines groben Selbstverschuldens den Umstand, wonach E._____ sel. im Unfall- zeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei, nicht berücksichtigt zu haben (so die Be- klagte unter Hinweis auf Polizeirapport und Spurenbericht, Urk. 105 S. 31). Denn dieser Umstand steht – entgegen der Darstellung der Beklagten – alles andere als fest, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten doch gerade das Ge- genteil, nämlich dass aufgrund der am Oberkörper von E._____ sel. festgestellten Unter- bzw. Einblutungen von einem regelhaften Tragen des Sicherheitsgurts im Unfallzeitpunkt auszugehen sei (Urk. 4/12 S. 4 f.; so zu Recht auch die Klägerin, Urk. 112 S. 35). Kann dieser Punkt nachträglich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit geklärt werden, so kann er auch nicht zur Begründung oder Vernei- nung eines Selbstverschuldens herangezogen werden.

- 31 - Vor diesem Hintergrund, wo bereits die erste der vom Gesetz kumulativ verlang- ten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nicht erfüllt ist, brauchen die wei- teren Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG (kein Verschulden des Halters oder von Personen, für die er verantwortlich ist; keine fehlerhafte Beschaffenheit des Unfallfahrzeugs) folglich nicht mehr geprüft zu werden. Die zwischen den Par- teien strittige Frage nach der Bedeutung des unbestrittenermassen nicht ausge- lösten Fahrerairbags für die weiteren Unfallfolgen (Urk. 105 S. 35; Urk. 112 S. 17 ff. und 38; Urk. 117 S. 14 f. und 21 f.) kann deshalb offenbleiben. 4.3.3. Einfaches (haftungsreduzierendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in casu, wenn schon nicht auf ein grobes Selbstverschulden, dann zumindest auf ein einfaches Selbstverschulden von E._____ sel. erkennen und als Folge davon die Genugtuungssumme um 50 % reduzieren müssen. Die vorinstanzliche Annahme, dass ihn keinerlei Selbstverschulden treffe, sei gera- dezu willkürlich (Urk. 105 S. 39 und 42). Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Verneinung jeglichen Selbstverschuldens von E._____ sel. einverstanden (Urk. 112 S. 33). Bereits seit BGE 93 IV 37 (Fahrradfahrer ohne Licht auf einer Hauptstrasse) und BGE 93 IV 115 (Stuhl auf einer Autobahn) hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass ein Fahrzeuglenker auch auf einer Autobahn, des Nachts bzw. bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen sowie beim Fahren nur mit Abblendlicht immer damit rechnen müsse, auf unbeleuchtete Hin- dernisse zu stossen, und dass er deshalb stets gehalten sei, seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen und auf Sichtweite bzw. in- nert der kürzesten beleuchteten Strecke anhalten zu können, solle Art. 32 Abs. 1 SVG ernst genommen werden (BGE 126 IV 91 E. 4. a/bb f. m.w.H.; näher dazu auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 32 SVG N 10 m.w.H.). Hinsichtlich der Bemessung der Geschwindigkeit gilt indes auch hier, dass ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit stets so zu bemessen hat, dass er inner- halb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Stre-

- 32 - cke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines sol- chen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass E._____ sel. von diesen Vorgaben abwich, kann der dafür beweisbelasteten Beklagten von vornherein nicht gelingen. Dies nicht nur wegen der bereits erwähnten Unmöglichkeit, in casu die genaue Ge- schwindigkeit von E._____ sel. oder das Fahren mit Abblend- oder Fernlicht im Kollisionszeitpunkt zu eruieren, so dass auch keine zielführende Bremswegbe- rechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdistanz möglich ist (siehe vor- stehend Erw. III. 4.3.2.). Sondern auch deshalb, weil angesichts der völlig unkla- ren und nachträglich nicht mehr näher erstellbaren Situation betreffend die beiden sich auf der Fahrbahn befindlichen Pferde nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Konstellation ausgegangen werden kann, bei welcher E._____ sel. überhaupt eine Chance hatte, die Tiere rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. So haben mehrere Auskunftspersonen (andere Autolenker) ausge- sagt, die Pferde seien nicht stillgestanden, sondern hätten sich bewegt und seien quasi aus dem Nichts bzw. aus dem Schneegestöber plötzlich auf der Fahrbahn aufgetaucht (Urk. 4/3 S. 14 f.), was mit Blick auf die vorliegende Beweislage und die allgemeine Lebenserfahrung (Pferde sind Fluchttiere) durchaus möglich scheint. Auch bleibt offen, wo genau sich welches Pferd im Kollisionszeitpunkt be- fand und welches Pferd todesursächlich war etc. (Urk. 106 S. 18 f. m.w.H.; siehe auch Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 ff.). Damit kann das Verhalten von E._____ sel. letztlich auch nicht als schuldhaft sowie natürlich und adäquat kausal für das ge- genständliche Unfallereignis betrachtet werden (im Ergebnis ähnlich BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2). Etwas anderes kann aufgrund der sich aus der Strafuntersuchung ergebenden Sachlage auch nicht mehr bewiesen werden, wobei dieser Umstand sich zulasten der Beklagten auswirkt, welche aus dem Fehlverhalten Rechte ableiten will. Zusammengefasst kann E._____ sel. also weder das Ignorieren elementarster Verhaltensregeln oder offensichtlichster Gefahren noch eine bloss einfache Sorg- faltspflichtverletzung in Form mangelnder Aufmerksamkeit oder übersetzter Ge-

- 33 - schwindigkeit vorgeworfen werden, weshalb auch eine Haftungsreduktion gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG nicht in Frage kommt. 4.4. Fazit: Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

5. Vormerknahme Teilklage (Anschlussberufung) 5.1. Die Vorinstanz trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage nicht ein (Urk. 106 S. 31). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass an der Vor- merknahme eines Nachklagevorbehalts kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Urk. 106 S. 27 f.). 5.2. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und begründet, worin das Rechtsschutzinteresse ihrer Meinung nach bestehe (Urk. 112 S. 20). Dabei scheint sie zu übersehen, dass das Bundesgericht ein Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Vormerknahme eines Nachklagevorbe- halts selbst, sondern auch an der rechtsmittelweisen Anfechtung einer verweiger- ten Vormerknahme ausdrücklich verneint (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; ferner auch BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; BGer 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 a.E.). Sie führt auch keine Gründe an, welche ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis, auf welche sie mit keinem Wort eingeht, nahelegen würden. Bezüglich des Begehrens um Vormerknahme der Teilklage ist auf die An- schlussberufung daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 106 S. 29) von keiner Partei angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs (siehe vorstehend

- 34 - Erw. II. 3.), ist an dieser Stelle nur noch über die entsprechende, in der Berufung beanstandete (Urk. 105 S. 40 f.) vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden. 1.2.1. Mit Blick auf die Gerichtskosten kann vorab auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Klägerin als im Grundsatz obsiegende Partei betrachtete, deren geltend gemachte und lediglich nicht in der gesamten Höhe gutgeheissene Genugtuungsforderung schwer zu beziffern gewesen und letztlich vom gerichtlichen Ermessen abhängig gewesen sei, weshalb sie aus Billigkeits- gründen die gesamten Gerichtskosten der Beklagten auferlegte (Urk. 106 S. 28 f.). Diese Erwägungen erscheinen – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung deutlich überklagte – ohne weiteres nachvollziehbar und angesichts des weitestgehenden und v.a. den Kernpunkt der Haftung betref- fenden Unterliegens der Beklagten im Schlichtungsverfahren, erstinstanzlichen Verfahren und Berufungverfahren LB230014 sachgerecht, so dass für die Beru- fungsinstanz kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 1.2.2. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen sodann auch hinsichtlich der im Sinne von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario vorzunehmenden, nicht selbstständig bemängelten Li- quidation der Gerichtskosten durch Verrechnung mit den von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 5‘550.– und der Anrechnung der von ihr bereits bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Gesamtbetrags von Fr. 11'625.– an die Klägerin (Urk. 106 S. 30). 1.3. Dementsprechend kann auch mit Blick auf die Parteientschädigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Begründung der Gerichtskostenverlegung für das erst- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 in korrekter An- wendung der einschlägigen Bestimmungen eine Parteientschädigung von

- 35 - Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) festsetzte und die Beklagte zu deren Bezahlung an die Klägerin verpflichtete (Urk. 106 S. 30). 1.4. Im Ergebnis sind in Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen Urteils die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 somit der Be- klagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Klägerin die von dieser ge- leisteten und zur Deckung der Entscheidgebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen. Sodann ist in Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des vorin- stanzlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren und das Berufungsverfahren LB 230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu bezahlen. 2.1. Im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren beträgt der Streitwert un- verändert Fr. 50‘000.– (Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 2 analog ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr somit auf Fr. 5‘550.– festzusetzen. 2.2.1. Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der von ihr schon im Grundsatz in Abrede gestellten Haftung abermals, ebenso hin- sichtlich einer Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungsver- pflichtung. Demgegenüber unterliegt die Klägerin im Anschlussberufungsverfahren mit ihrer Forderung auf Erhöhung bzw. Verdoppelung der ihr von der Vorinstanz zugespro- chenen Basisgenugtuung gänzlich. Dabei ist festzustellen, dass der Klägerin im Zuge des angefochtenen Urteils, wo bereits die Vorinstanz auf ihre deutliche Überklage hingewiesen, aus Billigkeitsgründen an diesen Umstand aber noch keine für sie nachteiligen Prozessfolgen geknüpft hatte, das Risiko einer neuerli- chen deutlichen Überklage offenkundig eingehen wollte, andernfalls sie im Rah- men ihrer Anschlussberufung nicht an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforde-

- 36 - rung festgehalten hätte. Entsprechend wäre es unbillig, vorliegend abermals Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung zu bringen. Mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO erscheint es somit sachgerecht, die Par- teien im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren gleichermassen als obsie- gend bzw. unterliegend zu betrachten und ihnen die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO folglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–. 2.2.2. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘750.– zu verrech- nen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten den beanspruchten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen. 2.3. Als Folge der hälftigen Kostenverlegung an die Klägerin und die Beklagte rechtfertigt es sich, die von den Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens geschuldeten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG in casu wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 bezüglich der Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dis- positivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Nichteintreten auf das klä- gerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage) richtet.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.

3. In Bestätigung von Dispositivziffer 1 (Genugtuungsverpflichtung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

4. In Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 werden die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren LB230014 der Beklagten auferlegt und wird diese verpflich- tet, der Klägerin die von dieser geleisteten und zur Deckung der Entscheid- gebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen.

5. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu be- zahlen.

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 5‘550.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–, der Klägerin und der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'750.– ver- rechnet. Im Fehlbetrag von Fr. 1'800.– wird sie von der Klägerin nachgefor- dert.

- 38 - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den beanspruchten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen.

8. Die von der Klägerin und der Beklagten gegenseitig geschuldeten Parteient- schädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren werden wettgeschla- gen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: st

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 7. Januar 2021 (Versand am 6. Januar 2021) gingen bei der Vorinstanz die der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 15. Oktober 2020 (Urk. 1) und deren Klageschrift vom 6. Januar 2021 mit dem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von Fr. 50‘000.– zzgl.

E. 1.1 Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 106 S. 29) von keiner Partei angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs (siehe vorstehend

- 34 - Erw. II. 3.), ist an dieser Stelle nur noch über die entsprechende, in der Berufung beanstandete (Urk. 105 S. 40 f.) vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden. 1.2.1. Mit Blick auf die Gerichtskosten kann vorab auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Klägerin als im Grundsatz obsiegende Partei betrachtete, deren geltend gemachte und lediglich nicht in der gesamten Höhe gutgeheissene Genugtuungsforderung schwer zu beziffern gewesen und letztlich vom gerichtlichen Ermessen abhängig gewesen sei, weshalb sie aus Billigkeits- gründen die gesamten Gerichtskosten der Beklagten auferlegte (Urk. 106 S. 28 f.). Diese Erwägungen erscheinen – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung deutlich überklagte – ohne weiteres nachvollziehbar und angesichts des weitestgehenden und v.a. den Kernpunkt der Haftung betref- fenden Unterliegens der Beklagten im Schlichtungsverfahren, erstinstanzlichen Verfahren und Berufungverfahren LB230014 sachgerecht, so dass für die Beru- fungsinstanz kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 1.2.2. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen sodann auch hinsichtlich der im Sinne von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario vorzunehmenden, nicht selbstständig bemängelten Li- quidation der Gerichtskosten durch Verrechnung mit den von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 5‘550.– und der Anrechnung der von ihr bereits bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Gesamtbetrags von Fr. 11'625.– an die Klägerin (Urk. 106 S. 30).

E. 1.3 Dementsprechend kann auch mit Blick auf die Parteientschädigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Begründung der Gerichtskostenverlegung für das erst- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 in korrekter An- wendung der einschlägigen Bestimmungen eine Parteientschädigung von

- 35 - Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) festsetzte und die Beklagte zu deren Bezahlung an die Klägerin verpflichtete (Urk. 106 S. 30).

E. 1.4 Im Ergebnis sind in Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen Urteils die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 somit der Be- klagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Klägerin die von dieser ge- leisteten und zur Deckung der Entscheidgebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen. Sodann ist in Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des vorin- stanzlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren und das Berufungsverfahren LB 230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu bezahlen. 2.1. Im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren beträgt der Streitwert un- verändert Fr. 50‘000.– (Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 2 analog ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr somit auf Fr. 5‘550.– festzusetzen. 2.2.1. Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der von ihr schon im Grundsatz in Abrede gestellten Haftung abermals, ebenso hin- sichtlich einer Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungsver- pflichtung. Demgegenüber unterliegt die Klägerin im Anschlussberufungsverfahren mit ihrer Forderung auf Erhöhung bzw. Verdoppelung der ihr von der Vorinstanz zugespro- chenen Basisgenugtuung gänzlich. Dabei ist festzustellen, dass der Klägerin im Zuge des angefochtenen Urteils, wo bereits die Vorinstanz auf ihre deutliche Überklage hingewiesen, aus Billigkeitsgründen an diesen Umstand aber noch keine für sie nachteiligen Prozessfolgen geknüpft hatte, das Risiko einer neuerli- chen deutlichen Überklage offenkundig eingehen wollte, andernfalls sie im Rah- men ihrer Anschlussberufung nicht an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforde-

- 36 - rung festgehalten hätte. Entsprechend wäre es unbillig, vorliegend abermals Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung zu bringen. Mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO erscheint es somit sachgerecht, die Par- teien im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren gleichermassen als obsie- gend bzw. unterliegend zu betrachten und ihnen die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO folglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–. 2.2.2. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘750.– zu verrech- nen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten den beanspruchten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen. 2.3. Als Folge der hälftigen Kostenverlegung an die Klägerin und die Beklagte rechtfertigt es sich, die von den Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens geschuldeten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG in casu wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 bezüglich der Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dis- positivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Nichteintreten auf das klä- gerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage) richtet.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.

3. In Bestätigung von Dispositivziffer 1 (Genugtuungsverpflichtung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

4. In Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 werden die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren LB230014 der Beklagten auferlegt und wird diese verpflich- tet, der Klägerin die von dieser geleisteten und zur Deckung der Entscheid- gebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen.

5. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu be- zahlen.

E. 5 Zu den Grundsätzen der Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschriften der Parteien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im vorliegenden Berufungsverfahren gleichermassen Geltung beanspruchen (Urk. 106 S. 6 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage nicht ein (Urk. 106 S. 31). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass an der Vor- merknahme eines Nachklagevorbehalts kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Urk. 106 S. 27 f.).

E. 5.2 Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und begründet, worin das Rechtsschutzinteresse ihrer Meinung nach bestehe (Urk. 112 S. 20). Dabei scheint sie zu übersehen, dass das Bundesgericht ein Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Vormerknahme eines Nachklagevorbe- halts selbst, sondern auch an der rechtsmittelweisen Anfechtung einer verweiger- ten Vormerknahme ausdrücklich verneint (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; ferner auch BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; BGer 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 a.E.). Sie führt auch keine Gründe an, welche ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis, auf welche sie mit keinem Wort eingeht, nahelegen würden. Bezüglich des Begehrens um Vormerknahme der Teilklage ist auf die An- schlussberufung daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 5‘550.– festgesetzt.

E. 7 Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–, der Klägerin und der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'750.– ver- rechnet. Im Fehlbetrag von Fr. 1'800.– wird sie von der Klägerin nachgefor- dert.

- 38 - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den beanspruchten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen.

E. 8 Die von der Klägerin und der Beklagten gegenseitig geschuldeten Parteient- schädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren werden wettgeschla- gen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: st

Dispositiv
  1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage wird nicht eingetreten.
  2. [Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss Erkenntnis] Es wird erkannt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'550.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 5'550.– Entscheidgebühr Berufungsverfahren (LB230014-O), Fr. 525.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren.
  5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird mit dem von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird mit dem von - 4 - der Klägerin im Berufungsverfahren (LB230014-O) geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedens- richteramt vom Vorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beanspruchten Vorschüsse im Umfang von Fr. 11'625.– zu ersetzen.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'078.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  7. [Schriftliche Mitteilung]
  8. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 105 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) sei aufzuheben.
  9. Die Klage vom 6. Januar 2021 sei abzuweisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten, eventuali- ter zulasten der Vorinstanz." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 112 S. 2 f.): "1. Die Berufung der Beklagten / Berufungsklägerin vom 27. Septem- ber 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. […]
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) für sämtli- che erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren zulasten der Beklagten / Berufungsklägerin, eventualiter zulasten der Vor- instanz." - 5 - Anschlussberufungsanträge: der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 112 S. 2 f.): "[…]
  12. Die Klägerin / Berufungsbeklagte erhebt Anschlussberufung ge- gen das Urteil vom 22. August 2024 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si). Das Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 22. August 2024 (Geschäfts-Nr. CG240012- F/UB/BM/Si) sei aufzuheben.
  13. Die Beklagte / Berufungsklägerin habe der Klägerin / Berufungs- beklagten aus dem Unfall vom 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50‘000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen. Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2019 werden ausdrücklich vorbehalten.
  14. Auf den Antrag betreffend Vormerknahme der Teilklage sei einzu- treten und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beim Be- zirksgericht Horgen am 06. Januar 2021 eingereichte Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.
  15. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
  16. August 2024 (Geschäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) aufzuhe- ben und der Fall sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen, damit diese die beantragten Beweise abnimmt und ge- stützt darauf die Beklagte / Berufungsklägerin verpflichtet, der Klägerin / Berufungsbeklagten aus dem Unfall vom 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50‘000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen und dabei Vormerk nimmt, dass die Klage vom 06. Januar 2021 in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2019 aus- drücklich vorbehalten bleiben.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) für sämtli- che erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren zulasten der Beklagten / Berufungsklägerin, eventualiter zulasten der Vor- instanz." der Beklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 117 S. 2): "1. Die Anschlussberufung der Klägerin sei abzuweisen.
  18. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) sei aufzuheben. - 6 -
  19. Die Klage vom 6. Januar 2021 sei abzuweisen.
  20. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gerin, eventualiter zulasten der Vorinstanz." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  21. Am 7. Januar 2021 (Versand am 6. Januar 2021) gingen bei der Vorinstanz die der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 15. Oktober 2020 (Urk. 1) und deren Klageschrift vom 6. Januar 2021 mit dem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von Fr. 50‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage mit Nachklagevorbehalt ein (Urk. 2). Zum Verfahrensverlauf, umfassend das erstinstanzliche Verfahren CG210001 (Abschluss mit Urteil vom 30. März 2023, Urk. 62), das Berufungsverfahren LB230014 (Abschluss mit Rückweisung vom 6. Februar 2024, Urk. 101) und das erstinstanzliche Verfahren CG240012 (dazu nachfolgend), sowie zur Fristwahrung sämtlicher Verfahrenshandlungen der Parteien sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 106 S. 3 ff.). Der das erstinstanzliche Verfahren CG240012 abschliessende Entscheid der Vor- instanz datiert vom 22. August 2024 (Urk. 106).
  22. Mit Datum vom 27. September 2024 (Versand und Eingang gleichentags) erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das ihr am 2. September 2024 zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 108/3-4) und stellte die eingangs genannten Berufungsanträge (Urk. 105). - 7 - Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde von der Beklagten ein Prozesskostenvorschuss erhoben (Urk. 109), welcher mit Valuta 7. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde (Urk. 110). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 111), woraufhin Berufungsantwort und Anschlussberufung am
  23. Dezember 2024 (Versand am 19. Dezember 2024) fristgerecht eingingen (Urk. 112). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Anschlussberufungsantwort und allfälligen Ausübung des Replikrechts angesetzt (Urk. 116), wovon die Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Versand und Eingang gleichentags) fristgerecht Gebrauch machte (Urk. 117). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden der Klägerin Anschlussberufungs- antwort und Replik der Beklagten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 120), woraufhin die Klägerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts innert Frist von 10 Tagen mit Datum vom 25. Februar 2025 (Versand und Eingang gleichentags) eine Stellungnahme zur besagten Eingabe der Beklagten einreichte (Urk. 121). Davon wurde der Beklagten mit Zusendung vom 3. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 124/1-2). In der Folge machten beide Parteien jeweils in Ausübung des unbedingten Replikrechts weitere Eingaben: Stellungnahme der Beklagten vom 12. März 2025 (Versand und Eingang gleichentags, Urk. 125; Kenntnisgabe an Klägerin mit Zusendung vom 17. März 2025, Urk. 128/1-2), Stellungnahme der Klägerin vom
  24. März 2025 (Versand und Eingang gleichentags, Urk. 129; Kenntnisgabe an Beklagte mit Zusendung vom 26. März 2025, Urk. 131/1-2). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  25. Beim Rückweisungsentscheid vom 6. Februar 2024 wirkten Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner mit. Ersterer ist - 8 - seit 1. Juli 2024 nicht mehr auf der I. Zivilkammer konstituiert und Letztere nicht mehr im Amt, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2). An ihrer Stelle wirken im vorliegenden Berufungsverfahren Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter Dr. P. Bischoff mit.
  26. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.– beträgt. Das vorinstanzliche Urteil und die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen, so dass in vorliegender Angelegenheit die Berufung zulässig ist.
  27. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 27‘500.– zzgl. Zins zu 5 % seit 3. Februar 2019 an die Klägerin), 3 (Kostenverlegung) und 4 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 105 S. 2). Die Anschlussberufung der Klägerin richtet sich gegen Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf den Feststellungsantrag der Klägerin) des vorinstanzlichen Beschlusses sowie gegen Dispositivziffer 1 teilweise (Abweisung der Klage im Mehrbetrag) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 112 S. 2 f.). Demzufolge ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Kos- tenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und die erstinstanzlichen Verfahren CG210001 und CG240012 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 4.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. - 9 - Dabei kommt der Berufungsinstanz unbeschränkte Kognition zu, d.h. sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache hinsichtlich der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage nach der richtigen Ermessensausübung. Folglich ist die Berufungsinstanz sowohl bei der Tatsachenfeststellung als auch bei der Rechtsanwendung frei (Art. 57 ZPO: „iura novit curia“), d.h. sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 21). Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom
  28. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Im Lichte dieser Anforderungen an die Berufungsbegründung – welche sinngemäss auch für eine Anschlussberufung sowie eine (Anschluss- )Berufungsantwort gelten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2) – bedeutet das Berufungsverfahren somit keine blosse Fortführung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mit Blick auf die erhobenen Rügen. Was nicht oder den vorgenannten Anforderungen nicht genügend beanstandet wird, hat die Berufungsinstanz nicht zu überprüfen – es sei denn, das vorinstanzliche Urteil würde an einem offensichtlichen Mangel leiden. Der vorgenannte, in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz „iura novit curia“ erfährt insofern also eine Relativierung - 10 - im Berufungsverfahren (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO werden neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Damit ist gemeint, dass – über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus – neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Einreden rechtlicher Art nur noch unter den vorgenannten, kumulativen Voraussetzungen zulässig sind. Als neu gelten Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge auch, wenn sie im Berufungsverfahren zwar lediglich erneuert werden, dabei aber unterlassen wird aufzuzeigen, dass und wo sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden und aus welchen Aktenstellen sich das ergibt (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 31). Die Zivilprozessordnung statuiert für das Berufungsverfahren also ein restriktives Novenrecht, das Noven nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, und verlangt von den Parteien somit, sämtliche Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im Umkehrschluss haben die Parteien das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich abschliessend zu führen, da das Berufungsverfahren nicht dessen Ergänzung oder Vervollständigung dient, sondern – wie bereits erwähnt (siehe vorstehend Erw. II. 4.1.) – vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mit Blick auf die erhobenen Rügen ermöglichen soll (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2). Bringt im Berufungsverfahren eine Partei neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor, hat sie folglich zu behaupten und zu beweisen, dass sie dies ohne Verzug tut und – im Falle von unechten Noven – dass sie im bisherigen Prozessverlauf umsichtig und sorgfältig handelte, besagte Noven aber dennoch nicht bereits früher geltend machen bzw. benennen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). - 11 - 4.3. Soweit die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften den vorgenannten Anforderungen an die (Anschluss-)Berufungsbegründung (siehe vorstehend Erw. II. 4.1. und 4.2.) nicht nachkommen, namentlich soweit sie Ausführungen zum Sachverhalt oder dessen rechtlicher Subsumtion machen, ohne konkret Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen und deren angeblicher Fehlerhaftigkeit auseinanderzusetzen, ohne Aktenverweise auf Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren anzubringen oder ohne die Zulässigkeit von Noven (einschliesslich der pauschalen Wiederholung früherer Vorbringen bzw. der pauschalen Verweisung darauf) darzutun, sind ihre Ausführungen somit unbeachtlich.
  29. Zu den Grundsätzen der Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschriften der Parteien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im vorliegenden Berufungsverfahren gleichermassen Geltung beanspruchen (Urk. 106 S. 6 ff.).
  30. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–104). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie nicht schon aus den vorgenannten prozessualen Gründen unbeachtlich sind (siehe vorstehend Erw. II. 4.1 bis 4.3.) und dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. Materielles
  31. Überblick: Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet eine von der Klägerin (Tochter des bei einem Autounfall ums Leben gekommenen E._____ sel.) gegen- über der Beklagten (Haftpflichtversicherung des von E._____ sel. ebendann ge- lenkten Fahrzeugs) geltend gemachte Genugtuungsforderung (als Ausgleich für eine erlittene immaterielle Unbill). Der Genugtuungsforderung liegt folgender, als solcher unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Morgen des 3. Februars 2019, ca. um 03:50 Uhr, bei - 12 - Nacht, nasser Fahrbahn und Schneefall, lenkte E._____ sel. in uneingeschränkt fahrfähigem Zustand und im Beisein von F._____ und G._____ auf den Rücksit- zen den Personenwagen VW Passat Kombi mit dem Kontrollschild „ZG 1“ zwecks Überholens eines langsamer fahrenden Fahrzeugs mit näher nicht bekannter Ge- schwindigkeit (signalisierte Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h) auf dem Überhol- streifen der Autobahn A3 bei D._____ in Fahrtrichtung H._____. Er kollidierte da- bei mit den beiden sich auf der Fahrbahn befindenden Pferden „Leroy“ und „Stone“, welche zuvor aufgrund eines offenen bzw. unverschlossenen Gatters aus ihrem in der Nähe gelegenen Gehege entwichen waren und sich auf die Autobahn begeben hatten. Die Kollision konnte E._____ sel., obschon er unmittelbar nach der Sichtung der Pferde eine Vollbremsung eingeleitet hatte, nicht mehr verhin- dern, zumal ein Ausweichen auf den Normalstreifen wegen des zu überholenden Fahrzeugs nicht möglich war. Als Folge der Kollision wurde ein Pferd frontal in die Fahrgastzelle gedrückt (was zur längsgerichteten Auftrennung des Fahrzeug- dachs bis zum Heck führte), E._____ sel. zumindest von einem, vielleicht auch von beiden Pferden erdrückt bzw. tödlich verletzt (wobei nicht eruiert werden konnte, welches Pferd todesursächlich war) und das Fahrzeug total zerstört. Die beiden Pferde starben ebenfalls noch auf der Unfallstelle; die beiden Mitfahrerin- nen blieben weitgehend unverletzt (Urk. 106 S. 5 m.w.H. und S. 17 f. m.w.H.). Unbestritten ist weiter, dass im Unfallzeitpunkt die I._____ AG mit Sitz in J._____ formelle, d.h. im Fahrzeugausweis eingetragene Halterin des obgenannten Unfall- fahrzeugs war, bei welcher es sich um die Muttergesellschaft der damaligen K._____ AG mit Sitz in L._____ handelte, mit welcher E._____ sel. in einem Ar- beitsverhältnis stand (Urk. 105 S. 5 f.; Urk. 106 S. 5 m.w.H.). Berufungsweise bestritten ist vorab die Frage der von der Beklagten geltend ge- machten haftungsausschliessenden materiellen (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. (Urk. 105 S. 18). Überdies bringt die Beklagte vor, selbst bei Verneinung einer (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. wäre sie infolge eines diesem anzulastenden groben Selbstverschuldens von der Haftung befreit (Urk. 105, 117 und 125). - 13 - Demgegenüber macht die Klägerin anschlussberufungsweise geltend, die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme sei unangemessen tief und im Sinne ihrer ursprünglichen Forderung zu verdoppeln (Urk. 112, 121 und 129).
  32. (Mit-)Halterschaft von E._____ sel.: 2.1. Rechtliches: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird. Folglich kann der Halter, der durch die sich verwirklichende Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs selbst geschä- digt wird, daraus keine Haftungsansprüche zu seinen Gunsten ableiten, wohinge- gen ein vom Halter verschiedener dergestalt Geschädigter – selbst als Fahrzeug- lenker – den Halter bzw. dessen Versicherung im Grundsatz haftungsrechtlich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch nehmen kann (BGE 129 III 102 E. 2). Für die Bejahung oder Verneinung der Haftpflicht massgeblich ist somit die Defini- tion der Haltereigenschaft (welche unbestrittenermassen auch auf die Konstella- tion einer Mithalterschaft Anwendung findet). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) beurteilt sich die Halterschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Diese Legaldefinition, welche in Art. 58 SVG jedoch keinen expliziten Nieder- schlag findet, wird vom Bundesgericht wie folgt konkretisiert: „Als Halter ist dieje- nige Person aufzufassen, auf deren eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und die zugleich über dieses und allenfalls über die zum Be- trieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt“ (BGE 129 III 102 E. 2.1; so auch schon BGE 92 II 39 E. 4a). - 14 - Von der ratio legis einer Haftung für die damit verbundene Betriebsgefahr ausge- hend weist die Lehre die Halterschaft deshalb in erster Linie derjenigen Person zu, welche für das Betriebsschicksal eines Motorfahrzeugs, d.h. für Betriebstaug- lichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit im Sinne von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 SVG, verantwortlich zeichnet – wobei es sich üb- licherweise (aber nicht notwendigerweise) auch um diejenige Person handelt, wel- cher die freie faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zukommt (anstelle vieler GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 58 N 29; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundes- gerichtspraxis, Zürich 2011, Art. 58 N 13 ff.). Damit ist auch klar, dass sich die Haltereigenschaft letztlich nicht von formellen, sondern von materiellen Kriterien ableitet. Der Eintrag im Fahrzeugausweis mag ein gewisser Anhaltspunkt dafür sein, dass die entsprechende natürliche oder ju- ristische Person die Halterin des Fahrzeugs ist. Die Qualifikation als solche ist je- doch gestützt auf eine materielle Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Es resultiert also ein sog. materieller Halterbegriff, welcher primär darauf abstellt, wer die umfassende Betriebsverantwortlichkeit für ein Motorfahrzeug trägt, so- dann, wer dessen Kosten und Unterhalt bezahlt, sowie überdies, wem die tat- sächliche, d.h. freie und unmittelbare Verfügungsgewalt darüber zukommt. Dem Eintrag im Fahrzeugausweis kommt für die Bestimmung der Haltereigenschaft da- gegen nur nachrangige Bedeutung zu. Entsprechend haben Literatur und Judikatur etwa in folgenden Konstellationen mit auf den Arbeitgeber eingelösten Geschäftsfahrzeugen eine (Mit-)Halterschaft des Mitarbeiters bejaht: Wenn das Unternehmen das Fahrzeug dauerhaft dem Mitar- beiter zur Verfügung stellt, die Betriebsverantwortung dafür im Wesentlichen bei diesem liegt und er weitgehend frei darüber verfügen kann (GIGER, a.a.O., Art. 58 N 35). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug zwar überwiegend für geschäftli- che Zwecke einsetzt, aber dennoch weitestgehend frei darüber verfügen kann, sowie wenn ihm während vier Monaten dauernd eine entsprechende Verfügungs- freiheit zukommt (BGE 129 III 102 E. 2.3). - 15 - Umgekehrt wurde die (Mit-)Halterschaft in folgenden Konstellationen verneint: Wenn der Mitarbeiter, der die Betriebskosten im Wesentlichen nicht selbst trägt, lediglich an zehn bis fünfzehn Tagen pro Monat die Möglichkeit hat, frei über das Fahrzeug zu verfügen (BGE 101 II 133 E. 3b). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nur dann frei benutzen darf, wenn es vom Halter nicht für eigene Zwe- cke benötigt wird (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; BGE 117 II 609 E. 3c; BGer 4C.208/2002 vom 19. November 2002 E. 1). 2.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat die Parteivorbringen betreffend die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug aufs Wesentliche zusammengefasst zutreffend wiedergegeben und in der Folge seine (Mit-)Halterschaft verneint. Sie ist sodann von der Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug ausgegangen und damit von der grundsätzlichen Haftpflicht der Beklagten als deren Haftpflichtversiche- rung. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 106 S. 10 ff.). 2.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 2.3.1. Allgemeines: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenom- men, die Vorbringen der Beklagten nur verkürzt und unvollständig wiedergege- ben, sich deshalb auch nur ungenügend oder gar nicht damit auseinandergesetzt und letztlich auf einen formellen statt materiellen Halterbegriff abgestellt (Urk. 105 S. 12 ff.; Urk. 117 S. 18 f.). Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, wären formelle Beweisabnahmen in casu über weite Strecken nicht mehr möglich oder ansonsten nicht geeignet, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Nachweis über die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug erbringen zu können, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf solche keinen Mangel darstellt, der zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder zu einer entsprechenden Korrektur durch die Berufungsin- stanz führen müsste. - 16 - Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen zwar tatsäch- lich stark zusammengefasst wiedergegeben hat; sie war aber auch nicht gehalten, sich näher mit Parteivorbringen auseinanderzusetzen, die für ihre Subsumtion letztlich ohne Belang waren (siehe vorstehend Erw. II. 4.1. a.E. analog). Und schliesslich erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz von einem formellen statt materiellen Halterbegriff ausgegangen sein soll, ergibt sich solches aus den von der Beklagten zitierten vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 106 S. 9 f. und 14) doch gerade nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Halterbegriff keinen expliziten Bezug ge- nommen hat, lässt sich solches – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 15) – nicht ableiten. 2.3.2. Nicht(mit)halterschaft: Die Beklagte rügt im Kern, die Vorinstanz habe eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug unzureichend geprüft (Urk. 105 S. 16) bzw. zu Unrecht verneint (Urk. 105 S. 13). Folglich ist im Lichte der Ausführungen zum materiellen Halterbegriff (siehe vor- stehend Erw. III. 2.1.) zu prüfen, wer in casu die umfassende Betriebsverantwort- lichkeit für das von E._____ sel. gelenkte Unfallfahrzeug trug, wer die Kosten und den Unterhalt für dieses bezahlte und wem die tatsächliche, d.h. die freie und un- mittelbare Verfügungsgewalt darüber zukam. In diesem Zusammenhang wies schon die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Eintragung der I._____ AG als formelle Halterin des Unfallfahrzeugs im Fahr- zeugausweis keine beweismassgebliche Bedeutung im Sinne von Art. 8 und 9 ZGB zukommen kann (Urk. 106 S. 12). Entgegen der Vorinstanz hat die Klägerin indes gar nicht die alleinige Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug zu be- haupten bzw. zu substantiieren, sondern vielmehr einfach die Nicht(mit)halter- schaft von E._____ sel. daran, da schon diese für die Klägerin anspruchsbegrün- dend ist. Hat die Klägerin nun aber ein sog. bestimmtes Negativum zu behaupten bzw. zu substantiieren, welches nur indirekt über positive Sachumstände belegt werden - 17 - kann, treffen die Beklagte – zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch – zwangsläu- fig erhöhte Anforderungen zur Bestreitung bzw. substantiierten Gegenbehaup- tung. Dass besagte Anforderungen von der Vorinstanz (Urk. 106 S. 12) zu hoch angesetzt worden wären (so die Beklagte, Urk. 105 S. 17 und 23), trifft folglich nicht zu. 2.3.2.1. Betriebsverantwortlichkeit: Die Vorinstanz wies die Betriebsverantwort- lichkeit für das Unfallfahrzeug mit nachvollziehbarer Begründung der I._____ AG zu, da Letztere dieses auf ihren Namen geleast und auch sämtliche Kosten dafür bezahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Soweit die Beklagte in diesem Kontext vorab moniert, das Unfallfahrzeug sei ja gar kein Geschäftsfahrzeug der K._____ AG gewesen, zumal es auch keine Be- lege dafür gebe, dass die I._____ AG das Unfallfahrzeug der K._____ AG als Ge- schäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt und Letztere die Kosten dafür getragen habe (Urk. 105 S. 23 f.; Urk. 117 S. 19), ergibt sich daraus also von vornherein kein Widerspruch. Gegen die Zuweisung der Betriebsverantwortlichkeit an die I._____ AG spricht aber auch nicht die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei E._____ sel. um einen Gesellschafter bzw. ein faktisches Organ oder jedenfalls ein Kadermit- glied innerhalb der von M._____ beherrschten Unternehmen I._____ AG und K._____ AG gehandelt habe (Urk. 105 S. 21 f.). Zwar ist der Beklagten zuzustim- men, dass E._____ sel. insofern eine besondere Stellung zugekommen sein dürfte, als es sich bei ihm nicht nur um den (Noch-)Ehemann von M._____, son- dern auch um den Gründer und vormaligen Chef des Reinigungsunternehmens handelte, welches in der K._____ AG aufging, so dass er von den übrigen Ange- stellten wohl auch weiterhin als „Chef“ wahrgenommen wurde (Urk. 105 S. 22). Und so erscheint es auch nicht lebensnah, ihn ungeachtet einer fehlenden Eintra- gung im Handelsregister als Gesellschafter bzw. Organ oder Zeichnungsberech- tigter im Unfallzeitpunkt (Urk. 4/7; Urk. 26/31) nur als „einfachen“ Angestellten der K._____ AG zu qualifizieren, wie es Klägerin (Urk. 112 S. 31) und Vorinstanz (Urk. 106 S. 13) getan haben. Indes kann von der E._____ sel. wohl zugekomme- - 18 - nen Sonderstellung innerhalb der „N._____-Unternehmen“ noch keine Betriebs- verantwortlichkeit von ihm persönlich für das Unfallfahrzeug abgeleitet werden. 2.3.2.2. Kosten und Unterhalt: Wie bereits erwähnt, wies die Vorinstanz die Be- triebsverantwortlichkeit für das Unfallfahrzeug der I._____ AG zu, da Letztere die- ses nicht nur auf ihren Namen geleast, sondern auch sämtliche Kosten dafür be- zahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Diesbezüglich ist mit der Beklagten festzustellen, dass sich die Vorinstanz zwar in der Tat nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die I._____ AG die Kosten für das Unfallfahrzeug effektiv selbst bezahlte oder diese nur im Aussenverhältnis trug, letztlich aber der K._____ AG weiterverrechnete (Urk. 105 S. 24). Entgegen der Beklagten gibt es für die Darstellung der Klägerin, wonach die I._____ AG die Kosten (auch) für das Unfallfahrzeug letztlich der K._____ AG überbunden habe (Urk. 112 S. 29 m.w.H. und 32 f.), aber sehr wohl einen entsprechenden klägeri- schen Beweis in Form einer buchhalterischen Aufstellung von durch Gegenver- rechnung verbuchtem Fahrzeugaufwand für das Jahr 2019 (Urk. 26/28). Und auch wenn sich die Frage nach der Kostentragung betreffend das Unfallfahrzeug im Speziellen daraus nicht mit letzter Klarheit beantworten mag, kann im Umkehr- schluss aber mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kostentragung jedenfalls auf Seiten einer der von M._____ beherrschten Ge- sellschaften lag. Denn Hinweise darauf, dass E._____ sel. je für Kosten und Un- terhalt des Unfallfahrzeugs aufgekommen wäre, gibt es schlicht keine (was die Beklagte völlig ausblendet, Urk. 117 S. 20). 2.3.2.3. Tatsächliche Verfügungsgewalt: Die Vorinstanz ging vorab gestützt auf eine Halterbefragung (M._____ als Chefin der I._____ AG und K._____ AG) mit nachvollziehbarer Begründung davon aus, dass das Unfallfahrzeug jeweils in ei- nem geschäftlichen Kontext benutzt worden sei (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 4/8). Soweit die Beklagte diesbezüglich moniert, die Halterbefragung lasse den von der Vorinstanz gezogenen Schluss überhaupt nicht zu (Urk. 105 S. 24), ist festzustel- len, dass einzelne dafür zitierte Aussagen von M._____ von der Beklagten ver- - 19 - kürzt und isoliert wiedergegeben werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des Doku- ments (Urk. 4/8) zeigt sich nämlich, dass die Aussagen von M._____ klar für eine rein geschäftliche Benutzung des Unfallfahrzeugs zu Gunsten der K._____ AG sprachen. Fehl geht dabei auch die Darstellung der Beklagten, M._____s Glaubwürdigkeit sei in Frage gestellt, weil sie anlässlich der Halterbefragung nachweislich falsche Angaben gemacht habe. So habe sie gesagt, die Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG seien ausschliesslich zu Geschäftszwecken verwendet worden, ob- schon E._____ sel. im Jahr 2018 bei der O._____ AG bzw. hernach bei der K._____ AG pro Monat Fr. 783.40 für die private Nutzung eines BMW 750 Li xDrive vom Lohn abgezogen worden seien sowie auch M._____ selbst monatlich Fr. 467.70 für die private Nutzung eines Mercedes-Benz CLS 350 D 4Mat (Urk. 105 S. 24 f.). Denn die Halterbefragung bezog sich offenkundig auf das Unfall- fahrzeug und weitere Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG, welche als „Arbeits- geräte“ eingesetzt wurden (Fahrzeuge mit permanenter Beladung mit Werkzeug und Material etc.), wohingegen besagter BMW und Mercedes-Benz – luxuriöse Sportlimousinen – nicht mitgemeint waren (Urk. 4/8). Mit Blick auf den vorerwähnten – ordnungsgemässen – Lohnabzug für die private Benutzung des BMW, welche unbestrittenermassen am 26. Dezember 2018 en- dete (Urk. 105 S. 20), zog die Vorinstanz sodann aus dem ebenfalls unbestritte- nen Umstand, dass E._____ sel. ab Januar 2019 auf seinen Lohnabrechnungen eben kein Abzug für die private Nutzung irgendeines auf eine Gesellschaft einge- lösten Fahrzeugs mehr gemacht worden sei, den plausiblen Schluss, dass ihm das Unfallfahrzeug somit ausschliesslich für die geschäftliche Nutzung zur Verfü- gung gestanden habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 26/31). Dem stellt die Beklagte allein ihre gänzlich unsubstantiierte Behauptung entge- gen, wenn doch die private Nutzung des vorerwähnten BMW am 26. Dezember 2018 geendet habe, E._____ sel. der Mercedes von M._____ – anders als von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 m.w.H.) – nicht zur Verfügung gestanden haben könne (dazu nachfolgend) und auch auf ihn privat im Unfallzeitpunkt (unbe- strittenermassen) kein Fahrzeug eingelöst gewesen sei, müsse er zwangsläufig - 20 - das Unfallfahrzeug für Privatfahrten benutzt haben, welches ihm die I._____ AG denn auch genau dafür bzw. zur freien Verfügung überlassen habe (Urk. 105 S. 21 und 23 ff.; Urk. 117 S. 20). Mit dieser Hypothese vermag die Beklagte die vor- erwähnte plausible vorinstanzliche Schlussfolgerung jedoch nicht umzustossen. In diesem Kontext erweist sich denn auch die zwischen den Parteien strittige Frage, ob E._____ sel. – wie von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 und 30) – eine private Mitbenutzungsmöglichkeit am vorerwähnten Mercedes seiner ge- trennt von ihm lebenden Ehefrau M._____ hatte oder – wie von der Beklagten gel- tend gemacht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 117 S. 19) – eben gerade nicht, als gänzlich irrelevant (was die Vorinstanz ebenfalls andeutete, Urk. 106 S. 13). Un- geachtet der Antwort erlaubt diese nämlich offenkundig keinen rechtsgenügenden Schluss darauf, ob E._____ sel. das Unfallfahrzeug ausschliesslich zu Geschäfts- zwecken benutzen oder auch privat frei darüber verfügen durfte. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Mercedes E._____ sel. am Unfallmorgen für die Fahrt von seinem Wohnort in P._____ an die Domiziladresse der K._____ AG in L._____ zur Verfügung stand oder nicht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 112 S. 29 f.; Urk. 117 S. 20 f.; Urk. 121 S. 22). Ferner erweisen sich noch weitere zwischen den Parteien strittige Fragen als irre- levant. So etwa, ob die Unfallfahrt geschäftlicher oder privater Natur war oder ob E._____ sel. jeweils zuerst mit M._____ Rücksprache nehmen musste, bevor er das Unfallfahrzeug benutzen durfte (Urk. 105 S. 23 und 25 f.; Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 40 und Urk. 30 S. 34). Denn selbst wenn E._____ sel. nach dem 26. Dezember 2018 das Unfallfahrzeug ab und an oder sogar regel- mässig für private Zwecke genutzt hätte (wofür es wie dargelegt jedoch keinerlei Hinweise gibt), könnte darin angesichts der kurzen Zeitspanne von nur rund ei- nem Monat bis zur Unfallfahrt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine (mit-)halterschaftsbegründende tatsächliche Verfügungsgewalt erblickt wer- den. Bereits insofern erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung bzw. Schlussfolgerung auf eine fehlende tatsächliche - 21 - Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug nicht haltbar bzw. willkürlich sei (Urk. 105 S. 21, 23 und 26), als unbegründet. Darüber hinaus zog die Vorinstanz aber auch „neutrale“ bzw. bei Dritten erhobene Beweise in ihre Würdigung mit ein. So schloss sie nachvollziehbar aus dem Um- stand, dass sich mit F._____ und G._____ zwei unbestrittenermassen illegal in der Schweiz anwesende Personen auf den Rücksitzen des Unfallfahrzeugs be- fanden, welche gemäss glaubhafter Aussage von Q._____, einem damaligen Mit- arbeiter der K._____ AG, am Unfallmorgen von E._____ sel. für einen Putzeinsatz in die R._____ Filiale in S._____ hätten verbracht werden sollen bzw. nach dem Unfallereignis ersatzweise von Q._____ dorthin verbracht worden seien (Urk. 13/5 S. 2), dass es sich bei der Unfallfahrt um eine Autofahrt zu geschäftlichen Zwe- cken gehandelt haben müsse, was wiederum für die fehlende tatsächliche Verfü- gungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug spreche (Urk. 106 S. 13 f.). Völlig zu Recht qualifizierte die Vorinstanz dabei auch die abweichenden Darstel- lungen von F._____ und G._____ gegenüber der Polizei, wonach diese zusam- men mit E._____ sel. und Q._____ in S._____ hätten gemeinsam frühstücken wollen (Urk. 30 S. 8 und 14), als unglaubhafte Schutzbehauptungen zur Vertu- schung ihrer illegalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz (Urk. 106 S. 14; gl.M. sogar die Klägerin, Urk. 112 S. 31). Mit Blick auf die umfassende und vielschichtige vorinstanzliche Sachverhaltser- stellung erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht genügend mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt bzw. nur aufgrund der Aussage von Q._____ auf einen geschäftlichen Zweck der Unfallfahrt und damit auf eine fehlende tatsächliche Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Un- fallfahrzeug geschlossen habe (Urk. 105 S. 22 m.w.H.), somit als falsch. 2.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem Zusammenfallen der formellen und materiellen Halterschaft am Unfallfahrzeug bei der I._____ AG auszugehen und - 22 - eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. zu verneinen, da die dafür nötigen Vor- aussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind. Demzufolge besteht in casu eine grund- sätzliche Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG.
  33. Immaterielle Unbill der Klägerin: 3.1. Rechtliches: Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG richten sich – als Folge einer grundsätzlichen Haf- tung nach Art. 58 Abs. 1 SVG – Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Entsprechend kann auch im Bereich des Strassen- verkehrs bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist die Bejahung ei- ner sich aus einem derartigen Verletzungs- oder Tötungsereignis ergebenden im- materiellen, seelischen Unbill, welche es mit einer Geldzahlung auszugleichen gilt. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 und 25). Indes rechtfertigt schon vom Gesetzeswortlaut her nicht jede immaterielle Unbill die Zusprechung einer Genugtuung, sondern werden dafür besondere Umstände verlangt, welche eine Betroffenheit von einem relativ hohen Intensitätsgrad indi- zieren. Entsprechend machen Lehre und Rechtsprechung die Anspruchsberechti- gung etwa von einem engen Verwandtschaftsverhältnis, wie z.B. zwischen Eltern und Kindern oder Geschwistern, sowie von der Nähe der Beziehung abhängig. So werden Eltern als anspruchsberechtigt betrachtet, selbst wenn das getötete Kind bereits erwachsen war und nicht mehr im elterlichen Haushalt lebte, wobei die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden kann. Demgegenüber werden Geschwister nur dann als anspruchsberechtigt betrachtet, wenn sie mit dem getö- - 23 - teten Geschwisterteil noch im gleichen Haushalt lebten oder andernfalls einen be- sonders engen Kontakt hatten. Es kann der Genugtuungsanspruch aber auch stark reduziert werden oder ganz wegfallen, wo die Beziehungen „so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann“ (BGer 6B_714/2013 vom 25. März 2013 E. 4.2; ferner auch FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 2645 ff.). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat unter korrekter Verweisung auf Lehre und Rechtsprechung (von der Beklagten zu Unrecht kritisiert, Urk. 105 S. 36; Urk. 117 S. 6) nachvoll- ziehbar dargelegt, dass ein unfallbedingter Todesfall bei nahen Angehörigen ganz generell bzw. der Unfalltod eines Elternteils bei den Nachkommen ganz beson- ders in aller Regel zu einem Trauerschmerz führe, der als immaterielle Unbill zu qualifizieren sei, und deshalb auch bei der Klägerin als damals 19-jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. eine solche bejaht. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 f.). 3.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 3.3.1. Besondere Betroffenheit: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine besondere Betroffenheit der Klägerin bejaht, da diese beim Unfal- lereignis nicht dabei gewesen sei bzw. den Tod ihres Vaters nicht unmittelbar mit- erlebt habe und überdies im Unfallzeitpunkt auch bereits erwachsen gewesen sei (Urk. 105 S. 35 f.; Urk. 117 S. 7). Diese Vorbringen der Beklagten gehen von vornherein an der Sache vorbei. Wie vorstehend aufgezeigt, verlangen weder das Gesetz noch Lehre und Rechtspre- chung persönliches Miterleben des Unfallereignisses oder Minderjährigkeit, um eine anspruchsbegründende immaterielle Unbill bejahen zu können. Umgekehrt bestreitet die Beklagte (völlig zu Recht) nicht, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst 19-jährig war und seit jeher und bis zuletzt mit E._____ sel. im gleichen Haushalt wohnte. Folglich vermag die Beklagte nichts vorzubringen, was sowohl - 24 - die von der Klägerin plausibel geltend gemachte besondere Betroffenheit auf- grund Verwandtschaftsgrad, Alter und Beziehungsnähe als auch die aufgrund die- ser Umstände per se anzunehmende anspruchsbegründende immaterielle Unbill in Frage stellen würde. 3.3.2. Ausserordentliches Leiden: Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein ausserordentliches Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. angenommen und der Klägerin folglich auch zu Unrecht gestützt darauf ein aus- serordentliches Leiden ob des Todes ihres Vaters attestiert (Urk. 105 S. 35 ff.; Urk. 117 S. 8 ff.). Dieses Vorbringen ist hernach im Rahmen der Bemessung der Genugtuung abzu- handeln (siehe nachfolgend Erw. III. 4.). 3.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Klägerin als damals 19- Jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. ohne weiteres ein derartiger Trauerschmerz attestiert werden kann, der als anspruchsbegründende immaterielle Unbill zu qualifizieren ist.
  34. Bemessung der Genugtuung: 4.1. Rechtliches: Die Bemessung der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR richtet sich im Wesent- lichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; BGer 6B_768/2014 vom
  35. März 2015 E. 3.3). Wie bereits erwähnt (siehe vorstehend Erw. III. 3.1.), bemisst sich die Angehöri- gengenugtuung bei einer Tötung massgeblich nach der Beziehungsnähe, wobei - 25 - praxisgemäss das höchste Schmerzensgeld dem Ehegatten zugesprochen wird, ein etwas geringeres den Eltern beim Verlust eines Kindes, ein noch etwas gerin- geres den Kindern beim Verlust eines Elternteils und das tiefste den Geschwis- tern. Dabei kommt im Falle eines anspruchsberechtigten Kindes dessen Alter be- sondere Bedeutung zu; je älter und selbständiger dieses ist, desto weniger wird es als vom Verlust eines Elternteils beeinträchtigt angesehen (näher dazu OFTIN- GER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 1995, § 8 N 90, 92 und 95). Im Bereich des Strassenverkehrs wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er – kumulativ – dreierlei zu beweisen vermag: dass der Unfall durch hö- here Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur- sacht wurde; dass ihn selbst (den Halter) oder Personen, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft; und dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr- zeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Wird der Halter zwar nicht von seiner Haftpflicht befreit, vermag er aber zu beweisen, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt das Gericht die Ersatz- pflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 17). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist letztlich also ein Billigkeitsentscheid nach gerichtlichem Ermessen, der nicht schematisch vorzunehmen ist, sondern dem Einzelfall angepasst werden muss. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die beson- dere individuelle Situation des konkreten Falles berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat den Rahmen für eine Basisgenugtuung im Falle der Tötung ei- nes nahen Angehörigen praxisgemäss im Bereich von Fr. 10‘000.– bis Fr. 30‘000.– abgesteckt und in casu eine solche „im oberen mittleren Bereich in - 26 - der Höhe von Fr. 25‘000.– (zzgl. 5% Zins)“ für angemessen erachtet. Dies, weil es sich um einen „plötzlichen Unfalltod des im gemeinsamen Haushalt lebenden Va- ters“ handle (Urk. 106 S. 26). Sodann hat die Vorinstanz eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung um 10 % auf Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) vorgenommen, weil die Klägerin „eine innige Be- zugsperson im wegweisenden Adoleszenzalter verloren habe“ und der vorlie- gende Fall somit als „besonders tragisch“ anzusehen sei, was „die mit dem Ver- lust eines Elternteils üblicherweise einhergehende Tragik leicht übersteige“ (Urk. 106 S. 26). Ein grobes (haftungsbefreiendes) oder einfaches (haftungsreduzierendes) Selbst- verschulden von E._____ sel. hat die Vorinstanz in casu nicht erkannt (Urk. 106 S. 16 ff. und 27). Im die zugesprochenen Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) übersteigenden Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen (Urk. 106 S. 27). 4.3. Rügen der Beklagten und der Klägerin / Würdigung: 4.3.1. Basisgenugtuung: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Basisgenug- tuung in nicht nachvollziehbarer Weise unangemessen hoch angesetzt und auch zu Unrecht noch erhöht, da sie sowohl das Alter der Klägerin als auch das von dieser geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Nä- heverhältnis zu E._____ sel. bzw. das von der Klägerin als Folge von dessen Un- falltod geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Lei- den falsch gewürdigt habe (Urk. 105 S. 38 f.). Demgegenüber rügt die Klägerin in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Bemessung der Schwere der immateriellen Unbill und der Höhe der Genugtuungssumme vorge- nommen, da sie das ausserordentliche Näheverhältnis zwischen der Kägerin und E._____ sel. falsch gewürdigt und gestützt darauf eine deutlich zu tief bemessene Genugtuung festgesetzt habe. Korrekterweise wäre die von der Vorinstanz grund- - 27 - sätzlich richtig festgesetzte Basisgenugtuung im Ergebnis zu verdoppeln gewesen (Urk. 112 S. 13 f. und 17). Vorliegend ist festzustellen, dass einerseits – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 38; Urk. 117 S. 11 und 22) – die damals 19-jährige Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalltods von E._____ sel. zwar noch im späten Adoleszenzalter befand (welches gemeinhin bis 21 Jahre angenommen wird), andererseits – entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 26) und der Klägerin (Urk. 112 S. 16 f. und 42 f.; Urk. 121 S. 7 ff. und 18) – aber nicht ersichtlich ist, inwiefern E._____ sel. – an- ders etwa als bei einem Kind oder einer pubertierenden Jugendlichen – gegen- über der seit fast zwei Jahren volljährigen Klägerin noch eine massgeblich weg- weisende Rolle für ihre weitere Entwicklung im Erwachsenenalter zugekommen sein soll. Indes indizieren die von der Klägerin dargelegten Umstände zu ihrer Be- ziehung zu E._____ sel. durchaus auf eine im Vergleich zu anderen Eltern-Kind- Relationen überdurchschnittlich enge Beziehung, so etwa die gemeinsamen Ritu- ale und Unternehmungen (namentlich der gemeinsame Arbeitsweg oder gemein- same Abendessen) oder der Umstand, dass die volljährige Klägerin auch nach dem Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Familienwohnung weiterhin mit ih- rem Vater zusammenwohnte (Urk. 2 S. 3 f. und 21 ff.; Urk. 25 S. 59 ff.; Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 7 ff.). Als Folge davon erscheint auch die von der Klägerin im Detail geltend gemachte damalige und andauernde aussergewöhnliche psychische Belastung aufgrund des Unfalltods ihres Vaters mit Suizidgedanken und damit die Annahme eines ausserordentlichen Leidens bzw. Trauerschmerzes plausibel (Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 13 f.). Diesen konkreten Vorbringen der Klägerin stehen lediglich pauschale, nicht näher substantiierte Bestreitungen der Beklagten gegenüber, welche denn auch keine eigenen (Gegen-)Beweisofferten machte (Urk. 11 S. 29; Urk. 30 S. 31 f.). Diese genügen mangels hinreichender Bestimmtheit den Anforderungen an eine rechts- genügende Bestreitung der klägerischen Behauptungen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6). Letztere habe daher als unbestritten zu gelten und sind dem Entscheid zugrunde zu legen. - 28 - Ein besonderes Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. sowie ein ausseror- dentliches Leiden als Folge seines Todes sind deshalb zu bejahen. Demgegen- über hat schon die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass Umstände, wie dass E._____ sel. statistisch gesehen noch einige Lebensjahre vor sich gehabt hätte oder dass die Medien über das Unfallereignis berichtet haben, im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung als neutral zu gelten haben (Urk. 106 S. 26 f.). Denn sie vermögen die erlittene immaterielle Unbill – entgegen der Klägerin (Urk. 2 S. 22) – nicht zu vergrössern. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Basisgenugtuung in casu in einem mittleren Bereich bei Fr. 22'000.– festzusetzen und sie in Anbetracht der vorerwähnten, nicht rechtsgenügend bestrittenen konkreten Umstände um 25 % auf Fr. 27'500.– zu erhöhen. Umgekehrt besteht vorliegend keine Veranlassung, die Genugtuung noch weiter bzw. gar auf die von der Klägerin geforderten Fr. 50‘000.– zu erhö- hen. 4.3.2. Grobes (haftungsbefreiendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das von ihr behauptete grobe Selbstverschulden von E._____ sel. verneint, da dieser die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs nicht den Verhältnissen angepasst habe und im Moment des Unfalls zu wenig aufmerk- sam gewesen sei. Konkret müsse aufgrund des Überholmanövers von einem Fahren nur mit Abblendlicht und mind. 100 km/h ausgegangen werden, was eine Sicht von lediglich 50 Metern bei einem Bremsweg von 100 Metern bedeute. Fer- ner sei anzunehmen, dass E._____ sel. im Kollisionszeitpunkt in ein Gespräch mit seinen beiden Mitfahrerinnen vertieft und deshalb nicht gebührend aufmerksam gewesen sei (Urk. 11 S. 17 ff. und 23; Urk. 30 S. 21 ff.; Urk. 105 S. 29). Die Klägerin geht ihrerseits von einem witterungsbedingten Fahren mit Fernlicht und max. 70 km/h aus, was eine Sicht von 100 Metern bei einem Bremsweg von 70 Metern bedeute, so dass nicht von einer unangepassten Geschwindigkeit aus- gegangen werden könne. Ebenso könne von einem als solchem unbestrittenen Gespräch von E._____ sel. mit seinen beiden Mitfahrerinnen nicht auf eine man- gelhafte Aufmerksamkeit geschlossen werden. Vielmehr müssten nicht bei E._____ sel. liegende Umstände (unbeleuchtete Strasse, Schneefall, dunkles - 29 - Fell/dunkle „Kleidung“ und sich bewegende Pferde) zur unvermeidlichen Kollision geführt haben (Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 f.). Mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch unangepasste Geschwindigkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt und auch gar nicht gelingen kann. Denn ex post lässt sich weder die genaue Geschwindigkeit von E._____ sel. im Kollisi- onszeitpunkt eruieren (so zu Recht auch die Beklagte selbst, Urk. 105 S. 31) noch die Frage beantworten, ob er mit Abblend- oder Fernlicht fuhr, so dass auch keine zielführende Bremswegberechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdi- stanz möglich ist (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 33). Zwar mag das als solches unbestrittene Überholmanöver auf der linken Fahrspur für eine et- was höhere Geschwindigkeit und ein Fahren mit Abblendlicht sprechen, eine gra- vierende Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ge- schweige denn hinsichtlich ihres Tatsachenfundaments rechtsgenügend bewei- sen, zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeu- ginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 19 ff. m.w.H.). In der Tat schreibt Art. 32 Abs. 1 SVG denn auch „bloss“ eine Anpassung der Ge- schwindigkeit an die konkreten Umstände, d.h. an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse vor, was von einem Fahrzeuglenker verlangt, seine Geschwin- digkeit stets so zu bemessen, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sicht- bar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Dass jede Kollision per se immer auf eine übersetzte Geschwindig- keit zurückzuführen und als gravierende Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren wäre, ergibt sich daraus klarerweise nicht. Soweit die Beklagte solches insinuiert (Urk. 105 S. 33), geht ihre Argumentation also von vornherein fehl. Auch mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch nicht ge- bührende Aufmerksamkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt. Weder lässt sich den Akten ent- nehmen noch werden (weitere) Tatsachen behauptet und taugliche Beweisoffer- ten dafür gemacht, aufgrund derer E._____ sel. eine gravierende Sorgfaltspflicht- - 30 - verletzung infolge – als solcher unbestrittener – Vertiefung in ein Gespräch ange- lastet werden könnte (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 34), zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeuginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 21 f. m.w.H.). Vorliegend kann also nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass E._____ sel. als Lenker des Unfallfahrzeugs im Unfallzeitpunkt die ihm obliegenden Sorgfalts- pflichten derart verletzt hätte, dass ihm das Ignorieren elementarster Verhaltens- regeln oder offensichtlichster Gefahren vorgeworfen werden könnte, wie es ein besonnener und verständiger Mensch in derselben Situation nicht tun würde (BSK SVG-PROBST, Art. 59 N 19). Entsprechend ist ein grobes Selbstverschulden von E._____ sel. zu verneinen, womit sich die Beklagte auch nicht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 SVG von ihrer Haftung zu befreien vermag. Dass die Vorinstanz ein grobes Selbstverschulden (bereits) nach gesonderter Prüfung der Aspekte Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit verneint und nicht auch noch eine Gesamtwürdigung dieser beiden Aspekte vorgenommen hat – um kumulativ doch noch zu einem groben Selbstverschulden zu gelangen (so die sinngemässe Forderung der Beklagten, Urk. 105 S. 31) –, ist nicht zu beanstan- den, da anders zu verfahren offenkundig nicht objektiv nachvollziehbar und somit willkürlich wäre. Ebenso wenig kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, im Rahmen der Prüfung eines groben Selbstverschuldens den Umstand, wonach E._____ sel. im Unfall- zeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei, nicht berücksichtigt zu haben (so die Be- klagte unter Hinweis auf Polizeirapport und Spurenbericht, Urk. 105 S. 31). Denn dieser Umstand steht – entgegen der Darstellung der Beklagten – alles andere als fest, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten doch gerade das Ge- genteil, nämlich dass aufgrund der am Oberkörper von E._____ sel. festgestellten Unter- bzw. Einblutungen von einem regelhaften Tragen des Sicherheitsgurts im Unfallzeitpunkt auszugehen sei (Urk. 4/12 S. 4 f.; so zu Recht auch die Klägerin, Urk. 112 S. 35). Kann dieser Punkt nachträglich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit geklärt werden, so kann er auch nicht zur Begründung oder Vernei- nung eines Selbstverschuldens herangezogen werden. - 31 - Vor diesem Hintergrund, wo bereits die erste der vom Gesetz kumulativ verlang- ten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nicht erfüllt ist, brauchen die wei- teren Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG (kein Verschulden des Halters oder von Personen, für die er verantwortlich ist; keine fehlerhafte Beschaffenheit des Unfallfahrzeugs) folglich nicht mehr geprüft zu werden. Die zwischen den Par- teien strittige Frage nach der Bedeutung des unbestrittenermassen nicht ausge- lösten Fahrerairbags für die weiteren Unfallfolgen (Urk. 105 S. 35; Urk. 112 S. 17 ff. und 38; Urk. 117 S. 14 f. und 21 f.) kann deshalb offenbleiben. 4.3.3. Einfaches (haftungsreduzierendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in casu, wenn schon nicht auf ein grobes Selbstverschulden, dann zumindest auf ein einfaches Selbstverschulden von E._____ sel. erkennen und als Folge davon die Genugtuungssumme um 50 % reduzieren müssen. Die vorinstanzliche Annahme, dass ihn keinerlei Selbstverschulden treffe, sei gera- dezu willkürlich (Urk. 105 S. 39 und 42). Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Verneinung jeglichen Selbstverschuldens von E._____ sel. einverstanden (Urk. 112 S. 33). Bereits seit BGE 93 IV 37 (Fahrradfahrer ohne Licht auf einer Hauptstrasse) und BGE 93 IV 115 (Stuhl auf einer Autobahn) hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass ein Fahrzeuglenker auch auf einer Autobahn, des Nachts bzw. bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen sowie beim Fahren nur mit Abblendlicht immer damit rechnen müsse, auf unbeleuchtete Hin- dernisse zu stossen, und dass er deshalb stets gehalten sei, seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen und auf Sichtweite bzw. in- nert der kürzesten beleuchteten Strecke anhalten zu können, solle Art. 32 Abs. 1 SVG ernst genommen werden (BGE 126 IV 91 E. 4. a/bb f. m.w.H.; näher dazu auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 32 SVG N 10 m.w.H.). Hinsichtlich der Bemessung der Geschwindigkeit gilt indes auch hier, dass ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit stets so zu bemessen hat, dass er inner- halb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Stre- - 32 - cke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines sol- chen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass E._____ sel. von diesen Vorgaben abwich, kann der dafür beweisbelasteten Beklagten von vornherein nicht gelingen. Dies nicht nur wegen der bereits erwähnten Unmöglichkeit, in casu die genaue Ge- schwindigkeit von E._____ sel. oder das Fahren mit Abblend- oder Fernlicht im Kollisionszeitpunkt zu eruieren, so dass auch keine zielführende Bremswegbe- rechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdistanz möglich ist (siehe vor- stehend Erw. III. 4.3.2.). Sondern auch deshalb, weil angesichts der völlig unkla- ren und nachträglich nicht mehr näher erstellbaren Situation betreffend die beiden sich auf der Fahrbahn befindlichen Pferde nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Konstellation ausgegangen werden kann, bei welcher E._____ sel. überhaupt eine Chance hatte, die Tiere rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. So haben mehrere Auskunftspersonen (andere Autolenker) ausge- sagt, die Pferde seien nicht stillgestanden, sondern hätten sich bewegt und seien quasi aus dem Nichts bzw. aus dem Schneegestöber plötzlich auf der Fahrbahn aufgetaucht (Urk. 4/3 S. 14 f.), was mit Blick auf die vorliegende Beweislage und die allgemeine Lebenserfahrung (Pferde sind Fluchttiere) durchaus möglich scheint. Auch bleibt offen, wo genau sich welches Pferd im Kollisionszeitpunkt be- fand und welches Pferd todesursächlich war etc. (Urk. 106 S. 18 f. m.w.H.; siehe auch Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 ff.). Damit kann das Verhalten von E._____ sel. letztlich auch nicht als schuldhaft sowie natürlich und adäquat kausal für das ge- genständliche Unfallereignis betrachtet werden (im Ergebnis ähnlich BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2). Etwas anderes kann aufgrund der sich aus der Strafuntersuchung ergebenden Sachlage auch nicht mehr bewiesen werden, wobei dieser Umstand sich zulasten der Beklagten auswirkt, welche aus dem Fehlverhalten Rechte ableiten will. Zusammengefasst kann E._____ sel. also weder das Ignorieren elementarster Verhaltensregeln oder offensichtlichster Gefahren noch eine bloss einfache Sorg- faltspflichtverletzung in Form mangelnder Aufmerksamkeit oder übersetzter Ge- - 33 - schwindigkeit vorgeworfen werden, weshalb auch eine Haftungsreduktion gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG nicht in Frage kommt. 4.4. Fazit: Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
  36. Vormerknahme Teilklage (Anschlussberufung) 5.1. Die Vorinstanz trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage nicht ein (Urk. 106 S. 31). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass an der Vor- merknahme eines Nachklagevorbehalts kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Urk. 106 S. 27 f.). 5.2. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und begründet, worin das Rechtsschutzinteresse ihrer Meinung nach bestehe (Urk. 112 S. 20). Dabei scheint sie zu übersehen, dass das Bundesgericht ein Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Vormerknahme eines Nachklagevorbe- halts selbst, sondern auch an der rechtsmittelweisen Anfechtung einer verweiger- ten Vormerknahme ausdrücklich verneint (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; ferner auch BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; BGer 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 a.E.). Sie führt auch keine Gründe an, welche ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis, auf welche sie mit keinem Wort eingeht, nahelegen würden. Bezüglich des Begehrens um Vormerknahme der Teilklage ist auf die An- schlussberufung daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 106 S. 29) von keiner Partei angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs (siehe vorstehend - 34 - Erw. II. 3.), ist an dieser Stelle nur noch über die entsprechende, in der Berufung beanstandete (Urk. 105 S. 40 f.) vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden. 1.2.1. Mit Blick auf die Gerichtskosten kann vorab auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Klägerin als im Grundsatz obsiegende Partei betrachtete, deren geltend gemachte und lediglich nicht in der gesamten Höhe gutgeheissene Genugtuungsforderung schwer zu beziffern gewesen und letztlich vom gerichtlichen Ermessen abhängig gewesen sei, weshalb sie aus Billigkeits- gründen die gesamten Gerichtskosten der Beklagten auferlegte (Urk. 106 S. 28 f.). Diese Erwägungen erscheinen – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung deutlich überklagte – ohne weiteres nachvollziehbar und angesichts des weitestgehenden und v.a. den Kernpunkt der Haftung betref- fenden Unterliegens der Beklagten im Schlichtungsverfahren, erstinstanzlichen Verfahren und Berufungverfahren LB230014 sachgerecht, so dass für die Beru- fungsinstanz kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 1.2.2. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen sodann auch hinsichtlich der im Sinne von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario vorzunehmenden, nicht selbstständig bemängelten Li- quidation der Gerichtskosten durch Verrechnung mit den von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 5‘550.– und der Anrechnung der von ihr bereits bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Gesamtbetrags von Fr. 11'625.– an die Klägerin (Urk. 106 S. 30). 1.3. Dementsprechend kann auch mit Blick auf die Parteientschädigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Begründung der Gerichtskostenverlegung für das erst- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 in korrekter An- wendung der einschlägigen Bestimmungen eine Parteientschädigung von - 35 - Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) festsetzte und die Beklagte zu deren Bezahlung an die Klägerin verpflichtete (Urk. 106 S. 30). 1.4. Im Ergebnis sind in Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen Urteils die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 somit der Be- klagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Klägerin die von dieser ge- leisteten und zur Deckung der Entscheidgebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen. Sodann ist in Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des vorin- stanzlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren und das Berufungsverfahren LB 230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu bezahlen. 2.1. Im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren beträgt der Streitwert un- verändert Fr. 50‘000.– (Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 2 analog ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr somit auf Fr. 5‘550.– festzusetzen. 2.2.1. Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der von ihr schon im Grundsatz in Abrede gestellten Haftung abermals, ebenso hin- sichtlich einer Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungsver- pflichtung. Demgegenüber unterliegt die Klägerin im Anschlussberufungsverfahren mit ihrer Forderung auf Erhöhung bzw. Verdoppelung der ihr von der Vorinstanz zugespro- chenen Basisgenugtuung gänzlich. Dabei ist festzustellen, dass der Klägerin im Zuge des angefochtenen Urteils, wo bereits die Vorinstanz auf ihre deutliche Überklage hingewiesen, aus Billigkeitsgründen an diesen Umstand aber noch keine für sie nachteiligen Prozessfolgen geknüpft hatte, das Risiko einer neuerli- chen deutlichen Überklage offenkundig eingehen wollte, andernfalls sie im Rah- men ihrer Anschlussberufung nicht an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforde- - 36 - rung festgehalten hätte. Entsprechend wäre es unbillig, vorliegend abermals Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung zu bringen. Mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO erscheint es somit sachgerecht, die Par- teien im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren gleichermassen als obsie- gend bzw. unterliegend zu betrachten und ihnen die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO folglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–. 2.2.2. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘750.– zu verrech- nen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten den beanspruchten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen. 2.3. Als Folge der hälftigen Kostenverlegung an die Klägerin und die Beklagte rechtfertigt es sich, die von den Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens geschuldeten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG in casu wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
  37. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 bezüglich der Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft er- wachsen ist.
  38. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dis- positivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Nichteintreten auf das klä- gerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage) richtet.
  39. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt:
  40. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.
  41. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.
  42. In Bestätigung von Dispositivziffer 1 (Genugtuungsverpflichtung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  43. In Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 werden die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren LB230014 der Beklagten auferlegt und wird diese verpflich- tet, der Klägerin die von dieser geleisteten und zur Deckung der Entscheid- gebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen.
  44. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu be- zahlen.
  45. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 5‘550.– festgesetzt.
  46. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–, der Klägerin und der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'750.– ver- rechnet. Im Fehlbetrag von Fr. 1'800.– wird sie von der Klägerin nachgefor- dert. - 38 - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den beanspruchten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen.
  47. Die von der Klägerin und der Beklagten gegenseitig geschuldeten Parteient- schädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren werden wettgeschla- gen.
  48. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  49. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter Dr. P. Bischoff sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ und B._____, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ gegen

- 2 - C._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen im ordentlichen Verfahren vom 22. August 2024 (CG240012-F)

- 3 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Unfall vom 3. Februar 2019 eine Genugtuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Un- falltag zu bezahlen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zulasten der Be- klagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024: (Urk. 102 S. 31 f. = Urk. 106 S. 31 f.) Es wird beschlossen:

1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage wird nicht eingetreten.

2. [Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss Erkenntnis] Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'550.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 5'550.– Entscheidgebühr Berufungsverfahren (LB230014-O), Fr. 525.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren.

3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird mit dem von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird mit dem von

- 4 - der Klägerin im Berufungsverfahren (LB230014-O) geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedens- richteramt vom Vorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beanspruchten Vorschüsse im Umfang von Fr. 11'625.– zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'078.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 105 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) sei aufzuheben.

2. Die Klage vom 6. Januar 2021 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten, eventuali- ter zulasten der Vorinstanz." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 112 S. 2 f.): "1. Die Berufung der Beklagten / Berufungsklägerin vom 27. Septem- ber 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. […]

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) für sämtli- che erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren zulasten der Beklagten / Berufungsklägerin, eventualiter zulasten der Vor- instanz."

- 5 - Anschlussberufungsanträge: der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 112 S. 2 f.): "[…]

2. Die Klägerin / Berufungsbeklagte erhebt Anschlussberufung ge- gen das Urteil vom 22. August 2024 des Bezirksgerichts Horgen (Geschäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si). Das Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 22. August 2024 (Geschäfts-Nr. CG240012- F/UB/BM/Si) sei aufzuheben.

3. Die Beklagte / Berufungsklägerin habe der Klägerin / Berufungs- beklagten aus dem Unfall vom 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50‘000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen. Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2019 werden ausdrücklich vorbehalten.

4. Auf den Antrag betreffend Vormerknahme der Teilklage sei einzu- treten und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beim Be- zirksgericht Horgen am 06. Januar 2021 eingereichte Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben.

5. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

22. August 2024 (Geschäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) aufzuhe- ben und der Fall sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen, damit diese die beantragten Beweise abnimmt und ge- stützt darauf die Beklagte / Berufungsklägerin verpflichtet, der Klägerin / Berufungsbeklagten aus dem Unfall vom 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50‘000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen und dabei Vormerk nimmt, dass die Klage vom 06. Januar 2021 in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom 3. Februar 2019 aus- drücklich vorbehalten bleiben.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) für sämtli- che erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren zulasten der Beklagten / Berufungsklägerin, eventualiter zulasten der Vor- instanz." der Beklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 117 S. 2): "1. Die Anschlussberufung der Klägerin sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. CG240012-F/UB/BM/Si) sei aufzuheben.

- 6 -

3. Die Klage vom 6. Januar 2021 sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gerin, eventualiter zulasten der Vorinstanz." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 7. Januar 2021 (Versand am 6. Januar 2021) gingen bei der Vorinstanz die der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ausgestellte Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 15. Oktober 2020 (Urk. 1) und deren Klageschrift vom 6. Januar 2021 mit dem Rechtsbegehren lautend auf eine Forderung von Fr. 50‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 3. Februar 2019 im Sinne einer Teilklage mit Nachklagevorbehalt ein (Urk. 2). Zum Verfahrensverlauf, umfassend das erstinstanzliche Verfahren CG210001 (Abschluss mit Urteil vom 30. März 2023, Urk. 62), das Berufungsverfahren LB230014 (Abschluss mit Rückweisung vom 6. Februar 2024, Urk. 101) und das erstinstanzliche Verfahren CG240012 (dazu nachfolgend), sowie zur Fristwahrung sämtlicher Verfahrenshandlungen der Parteien sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 106 S. 3 ff.). Der das erstinstanzliche Verfahren CG240012 abschliessende Entscheid der Vor- instanz datiert vom 22. August 2024 (Urk. 106).

2. Mit Datum vom 27. September 2024 (Versand und Eingang gleichentags) erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das ihr am 2. September 2024 zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 108/3-4) und stellte die eingangs genannten Berufungsanträge (Urk. 105).

- 7 - Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde von der Beklagten ein Prozesskostenvorschuss erhoben (Urk. 109), welcher mit Valuta 7. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde (Urk. 110). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 111), woraufhin Berufungsantwort und Anschlussberufung am

23. Dezember 2024 (Versand am 19. Dezember 2024) fristgerecht eingingen (Urk. 112). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Anschlussberufungsantwort und allfälligen Ausübung des Replikrechts angesetzt (Urk. 116), wovon die Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Versand und Eingang gleichentags) fristgerecht Gebrauch machte (Urk. 117). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden der Klägerin Anschlussberufungs- antwort und Replik der Beklagten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 120), woraufhin die Klägerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts innert Frist von 10 Tagen mit Datum vom 25. Februar 2025 (Versand und Eingang gleichentags) eine Stellungnahme zur besagten Eingabe der Beklagten einreichte (Urk. 121). Davon wurde der Beklagten mit Zusendung vom 3. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 124/1-2). In der Folge machten beide Parteien jeweils in Ausübung des unbedingten Replikrechts weitere Eingaben: Stellungnahme der Beklagten vom 12. März 2025 (Versand und Eingang gleichentags, Urk. 125; Kenntnisgabe an Klägerin mit Zusendung vom 17. März 2025, Urk. 128/1-2), Stellungnahme der Klägerin vom

25. März 2025 (Versand und Eingang gleichentags, Urk. 129; Kenntnisgabe an Beklagte mit Zusendung vom 26. März 2025, Urk. 131/1-2). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Beim Rückweisungsentscheid vom 6. Februar 2024 wirkten Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner mit. Ersterer ist

- 8 - seit 1. Juli 2024 nicht mehr auf der I. Zivilkammer konstituiert und Letztere nicht mehr im Amt, was eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge hat (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2). An ihrer Stelle wirken im vorliegenden Berufungsverfahren Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter Dr. P. Bischoff mit.

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.– beträgt. Das vorinstanzliche Urteil und die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen, so dass in vorliegender Angelegenheit die Berufung zulässig ist.

3. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 27‘500.– zzgl. Zins zu 5 % seit 3. Februar 2019 an die Klägerin), 3 (Kostenverlegung) und 4 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 105 S. 2). Die Anschlussberufung der Klägerin richtet sich gegen Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf den Feststellungsantrag der Klägerin) des vorinstanzlichen Beschlusses sowie gegen Dispositivziffer 1 teilweise (Abweisung der Klage im Mehrbetrag) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 112 S. 2 f.). Demzufolge ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Kos- tenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und die erstinstanzlichen Verfahren CG210001 und CG240012 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 4.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden.

- 9 - Dabei kommt der Berufungsinstanz unbeschränkte Kognition zu, d.h. sie hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache hinsichtlich der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage nach der richtigen Ermessensausübung. Folglich ist die Berufungsinstanz sowohl bei der Tatsachenfeststellung als auch bei der Rechtsanwendung frei (Art. 57 ZPO: „iura novit curia“), d.h. sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 21). Nichtsdestotrotz hat die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 311 ZPO in ihrer Berufungsschrift hinreichend begründet aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein bzw. an den gerügten Mängeln leiden soll. Dafür ist die Berufungsklägerin gehalten, die von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen genau zu bezeichnen, sich im Einzelnen argumentativ mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten darzulegen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Ungenügend sind folglich pauschale Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils sowie pauschale Verweise auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Im Lichte dieser Anforderungen an die Berufungsbegründung – welche sinngemäss auch für eine Anschlussberufung sowie eine (Anschluss- )Berufungsantwort gelten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2) – bedeutet das Berufungsverfahren somit keine blosse Fortführung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mit Blick auf die erhobenen Rügen. Was nicht oder den vorgenannten Anforderungen nicht genügend beanstandet wird, hat die Berufungsinstanz nicht zu überprüfen – es sei denn, das vorinstanzliche Urteil würde an einem offensichtlichen Mangel leiden. Der vorgenannte, in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz „iura novit curia“ erfährt insofern also eine Relativierung

- 10 - im Berufungsverfahren (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO werden neue Tatsachen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Damit ist gemeint, dass – über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus – neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Einreden rechtlicher Art nur noch unter den vorgenannten, kumulativen Voraussetzungen zulässig sind. Als neu gelten Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge auch, wenn sie im Berufungsverfahren zwar lediglich erneuert werden, dabei aber unterlassen wird aufzuzeigen, dass und wo sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden und aus welchen Aktenstellen sich das ergibt (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 31). Die Zivilprozessordnung statuiert für das Berufungsverfahren also ein restriktives Novenrecht, das Noven nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, und verlangt von den Parteien somit, sämtliche Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Im Umkehrschluss haben die Parteien das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich abschliessend zu führen, da das Berufungsverfahren nicht dessen Ergänzung oder Vervollständigung dient, sondern – wie bereits erwähnt (siehe vorstehend Erw. II. 4.1.) – vielmehr eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils mit Blick auf die erhobenen Rügen ermöglichen soll (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2). Bringt im Berufungsverfahren eine Partei neue Tatsachen oder neue Beweismittel vor, hat sie folglich zu behaupten und zu beweisen, dass sie dies ohne Verzug tut und – im Falle von unechten Noven – dass sie im bisherigen Prozessverlauf umsichtig und sorgfältig handelte, besagte Noven aber dennoch nicht bereits früher geltend machen bzw. benennen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).

- 11 - 4.3. Soweit die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften den vorgenannten Anforderungen an die (Anschluss-)Berufungsbegründung (siehe vorstehend Erw. II. 4.1. und 4.2.) nicht nachkommen, namentlich soweit sie Ausführungen zum Sachverhalt oder dessen rechtlicher Subsumtion machen, ohne konkret Bezug auf das angefochtene Urteil zu nehmen, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen und deren angeblicher Fehlerhaftigkeit auseinanderzusetzen, ohne Aktenverweise auf Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren anzubringen oder ohne die Zulässigkeit von Noven (einschliesslich der pauschalen Wiederholung früherer Vorbringen bzw. der pauschalen Verweisung darauf) darzutun, sind ihre Ausführungen somit unbeachtlich.

5. Zu den Grundsätzen der Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschriften der Parteien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im vorliegenden Berufungsverfahren gleichermassen Geltung beanspruchen (Urk. 106 S. 6 ff.).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–104). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie nicht schon aus den vorgenannten prozessualen Gründen unbeachtlich sind (siehe vorstehend Erw. II. 4.1 bis 4.3.) und dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. Materielles

1. Überblick: Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet eine von der Klägerin (Tochter des bei einem Autounfall ums Leben gekommenen E._____ sel.) gegen- über der Beklagten (Haftpflichtversicherung des von E._____ sel. ebendann ge- lenkten Fahrzeugs) geltend gemachte Genugtuungsforderung (als Ausgleich für eine erlittene immaterielle Unbill). Der Genugtuungsforderung liegt folgender, als solcher unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Morgen des 3. Februars 2019, ca. um 03:50 Uhr, bei

- 12 - Nacht, nasser Fahrbahn und Schneefall, lenkte E._____ sel. in uneingeschränkt fahrfähigem Zustand und im Beisein von F._____ und G._____ auf den Rücksit- zen den Personenwagen VW Passat Kombi mit dem Kontrollschild „ZG 1“ zwecks Überholens eines langsamer fahrenden Fahrzeugs mit näher nicht bekannter Ge- schwindigkeit (signalisierte Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h) auf dem Überhol- streifen der Autobahn A3 bei D._____ in Fahrtrichtung H._____. Er kollidierte da- bei mit den beiden sich auf der Fahrbahn befindenden Pferden „Leroy“ und „Stone“, welche zuvor aufgrund eines offenen bzw. unverschlossenen Gatters aus ihrem in der Nähe gelegenen Gehege entwichen waren und sich auf die Autobahn begeben hatten. Die Kollision konnte E._____ sel., obschon er unmittelbar nach der Sichtung der Pferde eine Vollbremsung eingeleitet hatte, nicht mehr verhin- dern, zumal ein Ausweichen auf den Normalstreifen wegen des zu überholenden Fahrzeugs nicht möglich war. Als Folge der Kollision wurde ein Pferd frontal in die Fahrgastzelle gedrückt (was zur längsgerichteten Auftrennung des Fahrzeug- dachs bis zum Heck führte), E._____ sel. zumindest von einem, vielleicht auch von beiden Pferden erdrückt bzw. tödlich verletzt (wobei nicht eruiert werden konnte, welches Pferd todesursächlich war) und das Fahrzeug total zerstört. Die beiden Pferde starben ebenfalls noch auf der Unfallstelle; die beiden Mitfahrerin- nen blieben weitgehend unverletzt (Urk. 106 S. 5 m.w.H. und S. 17 f. m.w.H.). Unbestritten ist weiter, dass im Unfallzeitpunkt die I._____ AG mit Sitz in J._____ formelle, d.h. im Fahrzeugausweis eingetragene Halterin des obgenannten Unfall- fahrzeugs war, bei welcher es sich um die Muttergesellschaft der damaligen K._____ AG mit Sitz in L._____ handelte, mit welcher E._____ sel. in einem Ar- beitsverhältnis stand (Urk. 105 S. 5 f.; Urk. 106 S. 5 m.w.H.). Berufungsweise bestritten ist vorab die Frage der von der Beklagten geltend ge- machten haftungsausschliessenden materiellen (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. (Urk. 105 S. 18). Überdies bringt die Beklagte vor, selbst bei Verneinung einer (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. wäre sie infolge eines diesem anzulastenden groben Selbstverschuldens von der Haftung befreit (Urk. 105, 117 und 125).

- 13 - Demgegenüber macht die Klägerin anschlussberufungsweise geltend, die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme sei unangemessen tief und im Sinne ihrer ursprünglichen Forderung zu verdoppeln (Urk. 112, 121 und 129).

2. (Mit-)Halterschaft von E._____ sel.: 2.1. Rechtliches: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird. Folglich kann der Halter, der durch die sich verwirklichende Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs selbst geschä- digt wird, daraus keine Haftungsansprüche zu seinen Gunsten ableiten, wohinge- gen ein vom Halter verschiedener dergestalt Geschädigter – selbst als Fahrzeug- lenker – den Halter bzw. dessen Versicherung im Grundsatz haftungsrechtlich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG in Anspruch nehmen kann (BGE 129 III 102 E. 2). Für die Bejahung oder Verneinung der Haftpflicht massgeblich ist somit die Defini- tion der Haltereigenschaft (welche unbestrittenermassen auch auf die Konstella- tion einer Mithalterschaft Anwendung findet). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) beurteilt sich die Halterschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Diese Legaldefinition, welche in Art. 58 SVG jedoch keinen expliziten Nieder- schlag findet, wird vom Bundesgericht wie folgt konkretisiert: „Als Halter ist dieje- nige Person aufzufassen, auf deren eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und die zugleich über dieses und allenfalls über die zum Be- trieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt“ (BGE 129 III 102 E. 2.1; so auch schon BGE 92 II 39 E. 4a).

- 14 - Von der ratio legis einer Haftung für die damit verbundene Betriebsgefahr ausge- hend weist die Lehre die Halterschaft deshalb in erster Linie derjenigen Person zu, welche für das Betriebsschicksal eines Motorfahrzeugs, d.h. für Betriebstaug- lichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit im Sinne von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 SVG, verantwortlich zeichnet – wobei es sich üb- licherweise (aber nicht notwendigerweise) auch um diejenige Person handelt, wel- cher die freie faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zukommt (anstelle vieler GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 58 N 29; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundes- gerichtspraxis, Zürich 2011, Art. 58 N 13 ff.). Damit ist auch klar, dass sich die Haltereigenschaft letztlich nicht von formellen, sondern von materiellen Kriterien ableitet. Der Eintrag im Fahrzeugausweis mag ein gewisser Anhaltspunkt dafür sein, dass die entsprechende natürliche oder ju- ristische Person die Halterin des Fahrzeugs ist. Die Qualifikation als solche ist je- doch gestützt auf eine materielle Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Es resultiert also ein sog. materieller Halterbegriff, welcher primär darauf abstellt, wer die umfassende Betriebsverantwortlichkeit für ein Motorfahrzeug trägt, so- dann, wer dessen Kosten und Unterhalt bezahlt, sowie überdies, wem die tat- sächliche, d.h. freie und unmittelbare Verfügungsgewalt darüber zukommt. Dem Eintrag im Fahrzeugausweis kommt für die Bestimmung der Haltereigenschaft da- gegen nur nachrangige Bedeutung zu. Entsprechend haben Literatur und Judikatur etwa in folgenden Konstellationen mit auf den Arbeitgeber eingelösten Geschäftsfahrzeugen eine (Mit-)Halterschaft des Mitarbeiters bejaht: Wenn das Unternehmen das Fahrzeug dauerhaft dem Mitar- beiter zur Verfügung stellt, die Betriebsverantwortung dafür im Wesentlichen bei diesem liegt und er weitgehend frei darüber verfügen kann (GIGER, a.a.O., Art. 58 N 35). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug zwar überwiegend für geschäftli- che Zwecke einsetzt, aber dennoch weitestgehend frei darüber verfügen kann, sowie wenn ihm während vier Monaten dauernd eine entsprechende Verfügungs- freiheit zukommt (BGE 129 III 102 E. 2.3).

- 15 - Umgekehrt wurde die (Mit-)Halterschaft in folgenden Konstellationen verneint: Wenn der Mitarbeiter, der die Betriebskosten im Wesentlichen nicht selbst trägt, lediglich an zehn bis fünfzehn Tagen pro Monat die Möglichkeit hat, frei über das Fahrzeug zu verfügen (BGE 101 II 133 E. 3b). Oder wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nur dann frei benutzen darf, wenn es vom Halter nicht für eigene Zwe- cke benötigt wird (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; BGE 117 II 609 E. 3c; BGer 4C.208/2002 vom 19. November 2002 E. 1). 2.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat die Parteivorbringen betreffend die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug aufs Wesentliche zusammengefasst zutreffend wiedergegeben und in der Folge seine (Mit-)Halterschaft verneint. Sie ist sodann von der Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug ausgegangen und damit von der grundsätzlichen Haftpflicht der Beklagten als deren Haftpflichtversiche- rung. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 106 S. 10 ff.). 2.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 2.3.1. Allgemeines: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenom- men, die Vorbringen der Beklagten nur verkürzt und unvollständig wiedergege- ben, sich deshalb auch nur ungenügend oder gar nicht damit auseinandergesetzt und letztlich auf einen formellen statt materiellen Halterbegriff abgestellt (Urk. 105 S. 12 ff.; Urk. 117 S. 18 f.). Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, wären formelle Beweisabnahmen in casu über weite Strecken nicht mehr möglich oder ansonsten nicht geeignet, um mit rechtsgenügender Sicherheit den Nachweis über die (Nicht-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug erbringen zu können, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf solche keinen Mangel darstellt, der zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder zu einer entsprechenden Korrektur durch die Berufungsin- stanz führen müsste.

- 16 - Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen zwar tatsäch- lich stark zusammengefasst wiedergegeben hat; sie war aber auch nicht gehalten, sich näher mit Parteivorbringen auseinanderzusetzen, die für ihre Subsumtion letztlich ohne Belang waren (siehe vorstehend Erw. II. 4.1. a.E. analog). Und schliesslich erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz von einem formellen statt materiellen Halterbegriff ausgegangen sein soll, ergibt sich solches aus den von der Beklagten zitierten vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 106 S. 9 f. und 14) doch gerade nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum Halterbegriff keinen expliziten Bezug ge- nommen hat, lässt sich solches – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 15) – nicht ableiten. 2.3.2. Nicht(mit)halterschaft: Die Beklagte rügt im Kern, die Vorinstanz habe eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. am Unfallfahrzeug unzureichend geprüft (Urk. 105 S. 16) bzw. zu Unrecht verneint (Urk. 105 S. 13). Folglich ist im Lichte der Ausführungen zum materiellen Halterbegriff (siehe vor- stehend Erw. III. 2.1.) zu prüfen, wer in casu die umfassende Betriebsverantwort- lichkeit für das von E._____ sel. gelenkte Unfallfahrzeug trug, wer die Kosten und den Unterhalt für dieses bezahlte und wem die tatsächliche, d.h. die freie und un- mittelbare Verfügungsgewalt darüber zukam. In diesem Zusammenhang wies schon die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Eintragung der I._____ AG als formelle Halterin des Unfallfahrzeugs im Fahr- zeugausweis keine beweismassgebliche Bedeutung im Sinne von Art. 8 und 9 ZGB zukommen kann (Urk. 106 S. 12). Entgegen der Vorinstanz hat die Klägerin indes gar nicht die alleinige Halterschaft der I._____ AG am Unfallfahrzeug zu be- haupten bzw. zu substantiieren, sondern vielmehr einfach die Nicht(mit)halter- schaft von E._____ sel. daran, da schon diese für die Klägerin anspruchsbegrün- dend ist. Hat die Klägerin nun aber ein sog. bestimmtes Negativum zu behaupten bzw. zu substantiieren, welches nur indirekt über positive Sachumstände belegt werden

- 17 - kann, treffen die Beklagte – zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch – zwangsläu- fig erhöhte Anforderungen zur Bestreitung bzw. substantiierten Gegenbehaup- tung. Dass besagte Anforderungen von der Vorinstanz (Urk. 106 S. 12) zu hoch angesetzt worden wären (so die Beklagte, Urk. 105 S. 17 und 23), trifft folglich nicht zu. 2.3.2.1. Betriebsverantwortlichkeit: Die Vorinstanz wies die Betriebsverantwort- lichkeit für das Unfallfahrzeug mit nachvollziehbarer Begründung der I._____ AG zu, da Letztere dieses auf ihren Namen geleast und auch sämtliche Kosten dafür bezahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Soweit die Beklagte in diesem Kontext vorab moniert, das Unfallfahrzeug sei ja gar kein Geschäftsfahrzeug der K._____ AG gewesen, zumal es auch keine Be- lege dafür gebe, dass die I._____ AG das Unfallfahrzeug der K._____ AG als Ge- schäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt und Letztere die Kosten dafür getragen habe (Urk. 105 S. 23 f.; Urk. 117 S. 19), ergibt sich daraus also von vornherein kein Widerspruch. Gegen die Zuweisung der Betriebsverantwortlichkeit an die I._____ AG spricht aber auch nicht die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei E._____ sel. um einen Gesellschafter bzw. ein faktisches Organ oder jedenfalls ein Kadermit- glied innerhalb der von M._____ beherrschten Unternehmen I._____ AG und K._____ AG gehandelt habe (Urk. 105 S. 21 f.). Zwar ist der Beklagten zuzustim- men, dass E._____ sel. insofern eine besondere Stellung zugekommen sein dürfte, als es sich bei ihm nicht nur um den (Noch-)Ehemann von M._____, son- dern auch um den Gründer und vormaligen Chef des Reinigungsunternehmens handelte, welches in der K._____ AG aufging, so dass er von den übrigen Ange- stellten wohl auch weiterhin als „Chef“ wahrgenommen wurde (Urk. 105 S. 22). Und so erscheint es auch nicht lebensnah, ihn ungeachtet einer fehlenden Eintra- gung im Handelsregister als Gesellschafter bzw. Organ oder Zeichnungsberech- tigter im Unfallzeitpunkt (Urk. 4/7; Urk. 26/31) nur als „einfachen“ Angestellten der K._____ AG zu qualifizieren, wie es Klägerin (Urk. 112 S. 31) und Vorinstanz (Urk. 106 S. 13) getan haben. Indes kann von der E._____ sel. wohl zugekomme-

- 18 - nen Sonderstellung innerhalb der „N._____-Unternehmen“ noch keine Betriebs- verantwortlichkeit von ihm persönlich für das Unfallfahrzeug abgeleitet werden. 2.3.2.2. Kosten und Unterhalt: Wie bereits erwähnt, wies die Vorinstanz die Be- triebsverantwortlichkeit für das Unfallfahrzeug der I._____ AG zu, da Letztere die- ses nicht nur auf ihren Namen geleast, sondern auch sämtliche Kosten dafür be- zahlt habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 27). Diesbezüglich ist mit der Beklagten festzustellen, dass sich die Vorinstanz zwar in der Tat nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die I._____ AG die Kosten für das Unfallfahrzeug effektiv selbst bezahlte oder diese nur im Aussenverhältnis trug, letztlich aber der K._____ AG weiterverrechnete (Urk. 105 S. 24). Entgegen der Beklagten gibt es für die Darstellung der Klägerin, wonach die I._____ AG die Kosten (auch) für das Unfallfahrzeug letztlich der K._____ AG überbunden habe (Urk. 112 S. 29 m.w.H. und 32 f.), aber sehr wohl einen entsprechenden klägeri- schen Beweis in Form einer buchhalterischen Aufstellung von durch Gegenver- rechnung verbuchtem Fahrzeugaufwand für das Jahr 2019 (Urk. 26/28). Und auch wenn sich die Frage nach der Kostentragung betreffend das Unfallfahrzeug im Speziellen daraus nicht mit letzter Klarheit beantworten mag, kann im Umkehr- schluss aber mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kostentragung jedenfalls auf Seiten einer der von M._____ beherrschten Ge- sellschaften lag. Denn Hinweise darauf, dass E._____ sel. je für Kosten und Un- terhalt des Unfallfahrzeugs aufgekommen wäre, gibt es schlicht keine (was die Beklagte völlig ausblendet, Urk. 117 S. 20). 2.3.2.3. Tatsächliche Verfügungsgewalt: Die Vorinstanz ging vorab gestützt auf eine Halterbefragung (M._____ als Chefin der I._____ AG und K._____ AG) mit nachvollziehbarer Begründung davon aus, dass das Unfallfahrzeug jeweils in ei- nem geschäftlichen Kontext benutzt worden sei (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 4/8). Soweit die Beklagte diesbezüglich moniert, die Halterbefragung lasse den von der Vorinstanz gezogenen Schluss überhaupt nicht zu (Urk. 105 S. 24), ist festzustel- len, dass einzelne dafür zitierte Aussagen von M._____ von der Beklagten ver-

- 19 - kürzt und isoliert wiedergegeben werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des Doku- ments (Urk. 4/8) zeigt sich nämlich, dass die Aussagen von M._____ klar für eine rein geschäftliche Benutzung des Unfallfahrzeugs zu Gunsten der K._____ AG sprachen. Fehl geht dabei auch die Darstellung der Beklagten, M._____s Glaubwürdigkeit sei in Frage gestellt, weil sie anlässlich der Halterbefragung nachweislich falsche Angaben gemacht habe. So habe sie gesagt, die Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG seien ausschliesslich zu Geschäftszwecken verwendet worden, ob- schon E._____ sel. im Jahr 2018 bei der O._____ AG bzw. hernach bei der K._____ AG pro Monat Fr. 783.40 für die private Nutzung eines BMW 750 Li xDrive vom Lohn abgezogen worden seien sowie auch M._____ selbst monatlich Fr. 467.70 für die private Nutzung eines Mercedes-Benz CLS 350 D 4Mat (Urk. 105 S. 24 f.). Denn die Halterbefragung bezog sich offenkundig auf das Unfall- fahrzeug und weitere Geschäftsfahrzeuge der K._____ AG, welche als „Arbeits- geräte“ eingesetzt wurden (Fahrzeuge mit permanenter Beladung mit Werkzeug und Material etc.), wohingegen besagter BMW und Mercedes-Benz – luxuriöse Sportlimousinen – nicht mitgemeint waren (Urk. 4/8). Mit Blick auf den vorerwähnten – ordnungsgemässen – Lohnabzug für die private Benutzung des BMW, welche unbestrittenermassen am 26. Dezember 2018 en- dete (Urk. 105 S. 20), zog die Vorinstanz sodann aus dem ebenfalls unbestritte- nen Umstand, dass E._____ sel. ab Januar 2019 auf seinen Lohnabrechnungen eben kein Abzug für die private Nutzung irgendeines auf eine Gesellschaft einge- lösten Fahrzeugs mehr gemacht worden sei, den plausiblen Schluss, dass ihm das Unfallfahrzeug somit ausschliesslich für die geschäftliche Nutzung zur Verfü- gung gestanden habe (Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 26/31). Dem stellt die Beklagte allein ihre gänzlich unsubstantiierte Behauptung entge- gen, wenn doch die private Nutzung des vorerwähnten BMW am 26. Dezember 2018 geendet habe, E._____ sel. der Mercedes von M._____ – anders als von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 m.w.H.) – nicht zur Verfügung gestanden haben könne (dazu nachfolgend) und auch auf ihn privat im Unfallzeitpunkt (unbe- strittenermassen) kein Fahrzeug eingelöst gewesen sei, müsse er zwangsläufig

- 20 - das Unfallfahrzeug für Privatfahrten benutzt haben, welches ihm die I._____ AG denn auch genau dafür bzw. zur freien Verfügung überlassen habe (Urk. 105 S. 21 und 23 ff.; Urk. 117 S. 20). Mit dieser Hypothese vermag die Beklagte die vor- erwähnte plausible vorinstanzliche Schlussfolgerung jedoch nicht umzustossen. In diesem Kontext erweist sich denn auch die zwischen den Parteien strittige Frage, ob E._____ sel. – wie von der Klägerin behauptet (Urk. 112 S. 27 und 30)

– eine private Mitbenutzungsmöglichkeit am vorerwähnten Mercedes seiner ge- trennt von ihm lebenden Ehefrau M._____ hatte oder – wie von der Beklagten gel- tend gemacht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 117 S. 19) – eben gerade nicht, als gänzlich irrelevant (was die Vorinstanz ebenfalls andeutete, Urk. 106 S. 13). Un- geachtet der Antwort erlaubt diese nämlich offenkundig keinen rechtsgenügenden Schluss darauf, ob E._____ sel. das Unfallfahrzeug ausschliesslich zu Geschäfts- zwecken benutzen oder auch privat frei darüber verfügen durfte. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Mercedes E._____ sel. am Unfallmorgen für die Fahrt von seinem Wohnort in P._____ an die Domiziladresse der K._____ AG in L._____ zur Verfügung stand oder nicht (Urk. 105 S. 21 und 23; Urk. 112 S. 29 f.; Urk. 117 S. 20 f.; Urk. 121 S. 22). Ferner erweisen sich noch weitere zwischen den Parteien strittige Fragen als irre- levant. So etwa, ob die Unfallfahrt geschäftlicher oder privater Natur war oder ob E._____ sel. jeweils zuerst mit M._____ Rücksprache nehmen musste, bevor er das Unfallfahrzeug benutzen durfte (Urk. 105 S. 23 und 25 f.; Urk. 106 S. 14 mit Verweis auf Urk. 25 S. 40 und Urk. 30 S. 34). Denn selbst wenn E._____ sel. nach dem 26. Dezember 2018 das Unfallfahrzeug ab und an oder sogar regel- mässig für private Zwecke genutzt hätte (wofür es wie dargelegt jedoch keinerlei Hinweise gibt), könnte darin angesichts der kurzen Zeitspanne von nur rund ei- nem Monat bis zur Unfallfahrt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine (mit-)halterschaftsbegründende tatsächliche Verfügungsgewalt erblickt wer- den. Bereits insofern erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung bzw. Schlussfolgerung auf eine fehlende tatsächliche

- 21 - Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug nicht haltbar bzw. willkürlich sei (Urk. 105 S. 21, 23 und 26), als unbegründet. Darüber hinaus zog die Vorinstanz aber auch „neutrale“ bzw. bei Dritten erhobene Beweise in ihre Würdigung mit ein. So schloss sie nachvollziehbar aus dem Um- stand, dass sich mit F._____ und G._____ zwei unbestrittenermassen illegal in der Schweiz anwesende Personen auf den Rücksitzen des Unfallfahrzeugs be- fanden, welche gemäss glaubhafter Aussage von Q._____, einem damaligen Mit- arbeiter der K._____ AG, am Unfallmorgen von E._____ sel. für einen Putzeinsatz in die R._____ Filiale in S._____ hätten verbracht werden sollen bzw. nach dem Unfallereignis ersatzweise von Q._____ dorthin verbracht worden seien (Urk. 13/5 S. 2), dass es sich bei der Unfallfahrt um eine Autofahrt zu geschäftlichen Zwe- cken gehandelt haben müsse, was wiederum für die fehlende tatsächliche Verfü- gungsgewalt von E._____ sel. über das Unfallfahrzeug spreche (Urk. 106 S. 13 f.). Völlig zu Recht qualifizierte die Vorinstanz dabei auch die abweichenden Darstel- lungen von F._____ und G._____ gegenüber der Polizei, wonach diese zusam- men mit E._____ sel. und Q._____ in S._____ hätten gemeinsam frühstücken wollen (Urk. 30 S. 8 und 14), als unglaubhafte Schutzbehauptungen zur Vertu- schung ihrer illegalen Arbeitstätigkeit in der Schweiz (Urk. 106 S. 14; gl.M. sogar die Klägerin, Urk. 112 S. 31). Mit Blick auf die umfassende und vielschichtige vorinstanzliche Sachverhaltser- stellung erweist sich der Vorwurf der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht genügend mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt bzw. nur aufgrund der Aussage von Q._____ auf einen geschäftlichen Zweck der Unfallfahrt und damit auf eine fehlende tatsächliche Verfügungsgewalt von E._____ sel. über das Un- fallfahrzeug geschlossen habe (Urk. 105 S. 22 m.w.H.), somit als falsch. 2.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem Zusammenfallen der formellen und materiellen Halterschaft am Unfallfahrzeug bei der I._____ AG auszugehen und

- 22 - eine (Mit-)Halterschaft von E._____ sel. zu verneinen, da die dafür nötigen Vor- aussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind. Demzufolge besteht in casu eine grund- sätzliche Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 SVG.

3. Immaterielle Unbill der Klägerin: 3.1. Rechtliches: Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG richten sich – als Folge einer grundsätzlichen Haf- tung nach Art. 58 Abs. 1 SVG – Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Entsprechend kann auch im Bereich des Strassen- verkehrs bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist die Bejahung ei- ner sich aus einem derartigen Verletzungs- oder Tötungsereignis ergebenden im- materiellen, seelischen Unbill, welche es mit einer Geldzahlung auszugleichen gilt. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 und 25). Indes rechtfertigt schon vom Gesetzeswortlaut her nicht jede immaterielle Unbill die Zusprechung einer Genugtuung, sondern werden dafür besondere Umstände verlangt, welche eine Betroffenheit von einem relativ hohen Intensitätsgrad indi- zieren. Entsprechend machen Lehre und Rechtsprechung die Anspruchsberechti- gung etwa von einem engen Verwandtschaftsverhältnis, wie z.B. zwischen Eltern und Kindern oder Geschwistern, sowie von der Nähe der Beziehung abhängig. So werden Eltern als anspruchsberechtigt betrachtet, selbst wenn das getötete Kind bereits erwachsen war und nicht mehr im elterlichen Haushalt lebte, wobei die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden kann. Demgegenüber werden Geschwister nur dann als anspruchsberechtigt betrachtet, wenn sie mit dem getö-

- 23 - teten Geschwisterteil noch im gleichen Haushalt lebten oder andernfalls einen be- sonders engen Kontakt hatten. Es kann der Genugtuungsanspruch aber auch stark reduziert werden oder ganz wegfallen, wo die Beziehungen „so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann“ (BGer 6B_714/2013 vom 25. März 2013 E. 4.2; ferner auch FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 2645 ff.). 3.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat unter korrekter Verweisung auf Lehre und Rechtsprechung (von der Beklagten zu Unrecht kritisiert, Urk. 105 S. 36; Urk. 117 S. 6) nachvoll- ziehbar dargelegt, dass ein unfallbedingter Todesfall bei nahen Angehörigen ganz generell bzw. der Unfalltod eines Elternteils bei den Nachkommen ganz beson- ders in aller Regel zu einem Trauerschmerz führe, der als immaterielle Unbill zu qualifizieren sei, und deshalb auch bei der Klägerin als damals 19-jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. eine solche bejaht. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 15 f.). 3.3. Rügen der Beklagten / Würdigung: 3.3.1. Besondere Betroffenheit: Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine besondere Betroffenheit der Klägerin bejaht, da diese beim Unfal- lereignis nicht dabei gewesen sei bzw. den Tod ihres Vaters nicht unmittelbar mit- erlebt habe und überdies im Unfallzeitpunkt auch bereits erwachsen gewesen sei (Urk. 105 S. 35 f.; Urk. 117 S. 7). Diese Vorbringen der Beklagten gehen von vornherein an der Sache vorbei. Wie vorstehend aufgezeigt, verlangen weder das Gesetz noch Lehre und Rechtspre- chung persönliches Miterleben des Unfallereignisses oder Minderjährigkeit, um eine anspruchsbegründende immaterielle Unbill bejahen zu können. Umgekehrt bestreitet die Beklagte (völlig zu Recht) nicht, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst 19-jährig war und seit jeher und bis zuletzt mit E._____ sel. im gleichen Haushalt wohnte. Folglich vermag die Beklagte nichts vorzubringen, was sowohl

- 24 - die von der Klägerin plausibel geltend gemachte besondere Betroffenheit auf- grund Verwandtschaftsgrad, Alter und Beziehungsnähe als auch die aufgrund die- ser Umstände per se anzunehmende anspruchsbegründende immaterielle Unbill in Frage stellen würde. 3.3.2. Ausserordentliches Leiden: Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein ausserordentliches Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. angenommen und der Klägerin folglich auch zu Unrecht gestützt darauf ein aus- serordentliches Leiden ob des Todes ihres Vaters attestiert (Urk. 105 S. 35 ff.; Urk. 117 S. 8 ff.). Dieses Vorbringen ist hernach im Rahmen der Bemessung der Genugtuung abzu- handeln (siehe nachfolgend Erw. III. 4.). 3.4. Fazit: Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Klägerin als damals 19- Jähriger und unbestrittenermassen seit jeher im gleichen Haushalt lebenden Tochter des im gegenständlichen Unfallgeschehen ums Leben gekommenen E._____ sel. ohne weiteres ein derartiger Trauerschmerz attestiert werden kann, der als anspruchsbegründende immaterielle Unbill zu qualifizieren ist.

4. Bemessung der Genugtuung: 4.1. Rechtliches: Die Bemessung der Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR richtet sich im Wesent- lichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; BGer 6B_768/2014 vom

24. März 2015 E. 3.3). Wie bereits erwähnt (siehe vorstehend Erw. III. 3.1.), bemisst sich die Angehöri- gengenugtuung bei einer Tötung massgeblich nach der Beziehungsnähe, wobei

- 25 - praxisgemäss das höchste Schmerzensgeld dem Ehegatten zugesprochen wird, ein etwas geringeres den Eltern beim Verlust eines Kindes, ein noch etwas gerin- geres den Kindern beim Verlust eines Elternteils und das tiefste den Geschwis- tern. Dabei kommt im Falle eines anspruchsberechtigten Kindes dessen Alter be- sondere Bedeutung zu; je älter und selbständiger dieses ist, desto weniger wird es als vom Verlust eines Elternteils beeinträchtigt angesehen (näher dazu OFTIN- GER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 1995, § 8 N 90, 92 und 95). Im Bereich des Strassenverkehrs wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er – kumulativ – dreierlei zu beweisen vermag: dass der Unfall durch hö- here Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verur- sacht wurde; dass ihn selbst (den Halter) oder Personen, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft; und dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr- zeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Wird der Halter zwar nicht von seiner Haftpflicht befreit, vermag er aber zu beweisen, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt das Gericht die Ersatz- pflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 17). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist letztlich also ein Billigkeitsentscheid nach gerichtlichem Ermessen, der nicht schematisch vorzunehmen ist, sondern dem Einzelfall angepasst werden muss. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die beson- dere individuelle Situation des konkreten Falles berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 4.2. Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat den Rahmen für eine Basisgenugtuung im Falle der Tötung ei- nes nahen Angehörigen praxisgemäss im Bereich von Fr. 10‘000.– bis Fr. 30‘000.– abgesteckt und in casu eine solche „im oberen mittleren Bereich in

- 26 - der Höhe von Fr. 25‘000.– (zzgl. 5% Zins)“ für angemessen erachtet. Dies, weil es sich um einen „plötzlichen Unfalltod des im gemeinsamen Haushalt lebenden Va- ters“ handle (Urk. 106 S. 26). Sodann hat die Vorinstanz eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung um 10 % auf Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) vorgenommen, weil die Klägerin „eine innige Be- zugsperson im wegweisenden Adoleszenzalter verloren habe“ und der vorlie- gende Fall somit als „besonders tragisch“ anzusehen sei, was „die mit dem Ver- lust eines Elternteils üblicherweise einhergehende Tragik leicht übersteige“ (Urk. 106 S. 26). Ein grobes (haftungsbefreiendes) oder einfaches (haftungsreduzierendes) Selbst- verschulden von E._____ sel. hat die Vorinstanz in casu nicht erkannt (Urk. 106 S. 16 ff. und 27). Im die zugesprochenen Fr. 27'500.– (zzgl. 5 % Zins) übersteigenden Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen (Urk. 106 S. 27). 4.3. Rügen der Beklagten und der Klägerin / Würdigung: 4.3.1. Basisgenugtuung: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Basisgenug- tuung in nicht nachvollziehbarer Weise unangemessen hoch angesetzt und auch zu Unrecht noch erhöht, da sie sowohl das Alter der Klägerin als auch das von dieser geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Nä- heverhältnis zu E._____ sel. bzw. das von der Klägerin als Folge von dessen Un- falltod geltend gemachte und von der Beklagten bestrittene ausserordentliche Lei- den falsch gewürdigt habe (Urk. 105 S. 38 f.). Demgegenüber rügt die Klägerin in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Bemessung der Schwere der immateriellen Unbill und der Höhe der Genugtuungssumme vorge- nommen, da sie das ausserordentliche Näheverhältnis zwischen der Kägerin und E._____ sel. falsch gewürdigt und gestützt darauf eine deutlich zu tief bemessene Genugtuung festgesetzt habe. Korrekterweise wäre die von der Vorinstanz grund-

- 27 - sätzlich richtig festgesetzte Basisgenugtuung im Ergebnis zu verdoppeln gewesen (Urk. 112 S. 13 f. und 17). Vorliegend ist festzustellen, dass einerseits – entgegen der Beklagten (Urk. 105 S. 38; Urk. 117 S. 11 und 22) – die damals 19-jährige Klägerin sich im Zeitpunkt des Unfalltods von E._____ sel. zwar noch im späten Adoleszenzalter befand (welches gemeinhin bis 21 Jahre angenommen wird), andererseits – entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 26) und der Klägerin (Urk. 112 S. 16 f. und 42 f.; Urk. 121 S. 7 ff. und 18) – aber nicht ersichtlich ist, inwiefern E._____ sel. – an- ders etwa als bei einem Kind oder einer pubertierenden Jugendlichen – gegen- über der seit fast zwei Jahren volljährigen Klägerin noch eine massgeblich weg- weisende Rolle für ihre weitere Entwicklung im Erwachsenenalter zugekommen sein soll. Indes indizieren die von der Klägerin dargelegten Umstände zu ihrer Be- ziehung zu E._____ sel. durchaus auf eine im Vergleich zu anderen Eltern-Kind- Relationen überdurchschnittlich enge Beziehung, so etwa die gemeinsamen Ritu- ale und Unternehmungen (namentlich der gemeinsame Arbeitsweg oder gemein- same Abendessen) oder der Umstand, dass die volljährige Klägerin auch nach dem Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Familienwohnung weiterhin mit ih- rem Vater zusammenwohnte (Urk. 2 S. 3 f. und 21 ff.; Urk. 25 S. 59 ff.; Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 7 ff.). Als Folge davon erscheint auch die von der Klägerin im Detail geltend gemachte damalige und andauernde aussergewöhnliche psychische Belastung aufgrund des Unfalltods ihres Vaters mit Suizidgedanken und damit die Annahme eines ausserordentlichen Leidens bzw. Trauerschmerzes plausibel (Urk. 112 S. 16; Urk. 121 S. 13 f.). Diesen konkreten Vorbringen der Klägerin stehen lediglich pauschale, nicht näher substantiierte Bestreitungen der Beklagten gegenüber, welche denn auch keine eigenen (Gegen-)Beweisofferten machte (Urk. 11 S. 29; Urk. 30 S. 31 f.). Diese genügen mangels hinreichender Bestimmtheit den Anforderungen an eine rechts- genügende Bestreitung der klägerischen Behauptungen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6). Letztere habe daher als unbestritten zu gelten und sind dem Entscheid zugrunde zu legen.

- 28 - Ein besonderes Näheverhältnis der Klägerin zu E._____ sel. sowie ein ausseror- dentliches Leiden als Folge seines Todes sind deshalb zu bejahen. Demgegen- über hat schon die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass Umstände, wie dass E._____ sel. statistisch gesehen noch einige Lebensjahre vor sich gehabt hätte oder dass die Medien über das Unfallereignis berichtet haben, im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung als neutral zu gelten haben (Urk. 106 S. 26 f.). Denn sie vermögen die erlittene immaterielle Unbill – entgegen der Klägerin (Urk. 2 S. 22) – nicht zu vergrössern. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Basisgenugtuung in casu in einem mittleren Bereich bei Fr. 22'000.– festzusetzen und sie in Anbetracht der vorerwähnten, nicht rechtsgenügend bestrittenen konkreten Umstände um 25 % auf Fr. 27'500.– zu erhöhen. Umgekehrt besteht vorliegend keine Veranlassung, die Genugtuung noch weiter bzw. gar auf die von der Klägerin geforderten Fr. 50‘000.– zu erhö- hen. 4.3.2. Grobes (haftungsbefreiendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das von ihr behauptete grobe Selbstverschulden von E._____ sel. verneint, da dieser die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs nicht den Verhältnissen angepasst habe und im Moment des Unfalls zu wenig aufmerk- sam gewesen sei. Konkret müsse aufgrund des Überholmanövers von einem Fahren nur mit Abblendlicht und mind. 100 km/h ausgegangen werden, was eine Sicht von lediglich 50 Metern bei einem Bremsweg von 100 Metern bedeute. Fer- ner sei anzunehmen, dass E._____ sel. im Kollisionszeitpunkt in ein Gespräch mit seinen beiden Mitfahrerinnen vertieft und deshalb nicht gebührend aufmerksam gewesen sei (Urk. 11 S. 17 ff. und 23; Urk. 30 S. 21 ff.; Urk. 105 S. 29). Die Klägerin geht ihrerseits von einem witterungsbedingten Fahren mit Fernlicht und max. 70 km/h aus, was eine Sicht von 100 Metern bei einem Bremsweg von 70 Metern bedeute, so dass nicht von einer unangepassten Geschwindigkeit aus- gegangen werden könne. Ebenso könne von einem als solchem unbestrittenen Gespräch von E._____ sel. mit seinen beiden Mitfahrerinnen nicht auf eine man- gelhafte Aufmerksamkeit geschlossen werden. Vielmehr müssten nicht bei E._____ sel. liegende Umstände (unbeleuchtete Strasse, Schneefall, dunkles

- 29 - Fell/dunkle „Kleidung“ und sich bewegende Pferde) zur unvermeidlichen Kollision geführt haben (Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 f.). Mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch unangepasste Geschwindigkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt und auch gar nicht gelingen kann. Denn ex post lässt sich weder die genaue Geschwindigkeit von E._____ sel. im Kollisi- onszeitpunkt eruieren (so zu Recht auch die Beklagte selbst, Urk. 105 S. 31) noch die Frage beantworten, ob er mit Abblend- oder Fernlicht fuhr, so dass auch keine zielführende Bremswegberechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdi- stanz möglich ist (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 33). Zwar mag das als solches unbestrittene Überholmanöver auf der linken Fahrspur für eine et- was höhere Geschwindigkeit und ein Fahren mit Abblendlicht sprechen, eine gra- vierende Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ge- schweige denn hinsichtlich ihres Tatsachenfundaments rechtsgenügend bewei- sen, zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeu- ginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 19 ff. m.w.H.). In der Tat schreibt Art. 32 Abs. 1 SVG denn auch „bloss“ eine Anpassung der Ge- schwindigkeit an die konkreten Umstände, d.h. an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse vor, was von einem Fahrzeuglenker verlangt, seine Geschwin- digkeit stets so zu bemessen, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sicht- bar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Dass jede Kollision per se immer auf eine übersetzte Geschwindig- keit zurückzuführen und als gravierende Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren wäre, ergibt sich daraus klarerweise nicht. Soweit die Beklagte solches insinuiert (Urk. 105 S. 33), geht ihre Argumentation also von vornherein fehl. Auch mit Blick auf den Vorwurf des groben Selbstverschuldens durch nicht ge- bührende Aufmerksamkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis dafür nicht gelingt. Weder lässt sich den Akten ent- nehmen noch werden (weitere) Tatsachen behauptet und taugliche Beweisoffer- ten dafür gemacht, aufgrund derer E._____ sel. eine gravierende Sorgfaltspflicht-

- 30 - verletzung infolge – als solcher unbestrittener – Vertiefung in ein Gespräch ange- lastet werden könnte (was die Beklagte letztlich verkennt, Urk. 105 S. 34), zumal auch die überlebenden Mitfahrerinnen als „vorfallnächste“ Unfallzeuginnen nichts dergleichen zu Protokoll gaben (Urk. 106 S. 21 f. m.w.H.). Vorliegend kann also nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass E._____ sel. als Lenker des Unfallfahrzeugs im Unfallzeitpunkt die ihm obliegenden Sorgfalts- pflichten derart verletzt hätte, dass ihm das Ignorieren elementarster Verhaltens- regeln oder offensichtlichster Gefahren vorgeworfen werden könnte, wie es ein besonnener und verständiger Mensch in derselben Situation nicht tun würde (BSK SVG-PROBST, Art. 59 N 19). Entsprechend ist ein grobes Selbstverschulden von E._____ sel. zu verneinen, womit sich die Beklagte auch nicht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 SVG von ihrer Haftung zu befreien vermag. Dass die Vorinstanz ein grobes Selbstverschulden (bereits) nach gesonderter Prüfung der Aspekte Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit verneint und nicht auch noch eine Gesamtwürdigung dieser beiden Aspekte vorgenommen hat – um kumulativ doch noch zu einem groben Selbstverschulden zu gelangen (so die sinngemässe Forderung der Beklagten, Urk. 105 S. 31) –, ist nicht zu beanstan- den, da anders zu verfahren offenkundig nicht objektiv nachvollziehbar und somit willkürlich wäre. Ebenso wenig kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, im Rahmen der Prüfung eines groben Selbstverschuldens den Umstand, wonach E._____ sel. im Unfall- zeitpunkt nicht angegurtet gewesen sei, nicht berücksichtigt zu haben (so die Be- klagte unter Hinweis auf Polizeirapport und Spurenbericht, Urk. 105 S. 31). Denn dieser Umstand steht – entgegen der Darstellung der Beklagten – alles andere als fest, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten doch gerade das Ge- genteil, nämlich dass aufgrund der am Oberkörper von E._____ sel. festgestellten Unter- bzw. Einblutungen von einem regelhaften Tragen des Sicherheitsgurts im Unfallzeitpunkt auszugehen sei (Urk. 4/12 S. 4 f.; so zu Recht auch die Klägerin, Urk. 112 S. 35). Kann dieser Punkt nachträglich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit geklärt werden, so kann er auch nicht zur Begründung oder Vernei- nung eines Selbstverschuldens herangezogen werden.

- 31 - Vor diesem Hintergrund, wo bereits die erste der vom Gesetz kumulativ verlang- ten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nicht erfüllt ist, brauchen die wei- teren Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG (kein Verschulden des Halters oder von Personen, für die er verantwortlich ist; keine fehlerhafte Beschaffenheit des Unfallfahrzeugs) folglich nicht mehr geprüft zu werden. Die zwischen den Par- teien strittige Frage nach der Bedeutung des unbestrittenermassen nicht ausge- lösten Fahrerairbags für die weiteren Unfallfolgen (Urk. 105 S. 35; Urk. 112 S. 17 ff. und 38; Urk. 117 S. 14 f. und 21 f.) kann deshalb offenbleiben. 4.3.3. Einfaches (haftungsreduzierendes) Selbstverschulden: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte in casu, wenn schon nicht auf ein grobes Selbstverschulden, dann zumindest auf ein einfaches Selbstverschulden von E._____ sel. erkennen und als Folge davon die Genugtuungssumme um 50 % reduzieren müssen. Die vorinstanzliche Annahme, dass ihn keinerlei Selbstverschulden treffe, sei gera- dezu willkürlich (Urk. 105 S. 39 und 42). Die Klägerin ist mit der vorinstanzlichen Verneinung jeglichen Selbstverschuldens von E._____ sel. einverstanden (Urk. 112 S. 33). Bereits seit BGE 93 IV 37 (Fahrradfahrer ohne Licht auf einer Hauptstrasse) und BGE 93 IV 115 (Stuhl auf einer Autobahn) hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass ein Fahrzeuglenker auch auf einer Autobahn, des Nachts bzw. bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen sowie beim Fahren nur mit Abblendlicht immer damit rechnen müsse, auf unbeleuchtete Hin- dernisse zu stossen, und dass er deshalb stets gehalten sei, seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen und auf Sichtweite bzw. in- nert der kürzesten beleuchteten Strecke anhalten zu können, solle Art. 32 Abs. 1 SVG ernst genommen werden (BGE 126 IV 91 E. 4. a/bb f. m.w.H.; näher dazu auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 32 SVG N 10 m.w.H.). Hinsichtlich der Bemessung der Geschwindigkeit gilt indes auch hier, dass ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit stets so zu bemessen hat, dass er inner- halb der als frei erkannten Strecke noch anhalten kann, d.h. innerhalb der Stre-

- 32 - cke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines sol- chen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 31 E. 4.). Ein rechtsgenügender Nachweis, dass E._____ sel. von diesen Vorgaben abwich, kann der dafür beweisbelasteten Beklagten von vornherein nicht gelingen. Dies nicht nur wegen der bereits erwähnten Unmöglichkeit, in casu die genaue Ge- schwindigkeit von E._____ sel. oder das Fahren mit Abblend- oder Fernlicht im Kollisionszeitpunkt zu eruieren, so dass auch keine zielführende Bremswegbe- rechnung unter Berücksichtigung der Ausleuchtungsdistanz möglich ist (siehe vor- stehend Erw. III. 4.3.2.). Sondern auch deshalb, weil angesichts der völlig unkla- ren und nachträglich nicht mehr näher erstellbaren Situation betreffend die beiden sich auf der Fahrbahn befindlichen Pferde nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Konstellation ausgegangen werden kann, bei welcher E._____ sel. überhaupt eine Chance hatte, die Tiere rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. So haben mehrere Auskunftspersonen (andere Autolenker) ausge- sagt, die Pferde seien nicht stillgestanden, sondern hätten sich bewegt und seien quasi aus dem Nichts bzw. aus dem Schneegestöber plötzlich auf der Fahrbahn aufgetaucht (Urk. 4/3 S. 14 f.), was mit Blick auf die vorliegende Beweislage und die allgemeine Lebenserfahrung (Pferde sind Fluchttiere) durchaus möglich scheint. Auch bleibt offen, wo genau sich welches Pferd im Kollisionszeitpunkt be- fand und welches Pferd todesursächlich war etc. (Urk. 106 S. 18 f. m.w.H.; siehe auch Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 25 S. 45 ff.). Damit kann das Verhalten von E._____ sel. letztlich auch nicht als schuldhaft sowie natürlich und adäquat kausal für das ge- genständliche Unfallereignis betrachtet werden (im Ergebnis ähnlich BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2). Etwas anderes kann aufgrund der sich aus der Strafuntersuchung ergebenden Sachlage auch nicht mehr bewiesen werden, wobei dieser Umstand sich zulasten der Beklagten auswirkt, welche aus dem Fehlverhalten Rechte ableiten will. Zusammengefasst kann E._____ sel. also weder das Ignorieren elementarster Verhaltensregeln oder offensichtlichster Gefahren noch eine bloss einfache Sorg- faltspflichtverletzung in Form mangelnder Aufmerksamkeit oder übersetzter Ge-

- 33 - schwindigkeit vorgeworfen werden, weshalb auch eine Haftungsreduktion gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG nicht in Frage kommt. 4.4. Fazit: Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

5. Vormerknahme Teilklage (Anschlussberufung) 5.1. Die Vorinstanz trat auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage nicht ein (Urk. 106 S. 31). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass an der Vor- merknahme eines Nachklagevorbehalts kein Rechtsschutzinteresse bestehe (Urk. 106 S. 27 f.). 5.2. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und begründet, worin das Rechtsschutzinteresse ihrer Meinung nach bestehe (Urk. 112 S. 20). Dabei scheint sie zu übersehen, dass das Bundesgericht ein Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Vormerknahme eines Nachklagevorbe- halts selbst, sondern auch an der rechtsmittelweisen Anfechtung einer verweiger- ten Vormerknahme ausdrücklich verneint (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; ferner auch BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; BGer 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2 a.E.). Sie führt auch keine Gründe an, welche ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis, auf welche sie mit keinem Wort eingeht, nahelegen würden. Bezüglich des Begehrens um Vormerknahme der Teilklage ist auf die An- schlussberufung daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 106 S. 29) von keiner Partei angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs (siehe vorstehend

- 34 - Erw. II. 3.), ist an dieser Stelle nur noch über die entsprechende, in der Berufung beanstandete (Urk. 105 S. 40 f.) vorinstanzliche Kostenverlegung zu befinden. 1.2.1. Mit Blick auf die Gerichtskosten kann vorab auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Klägerin als im Grundsatz obsiegende Partei betrachtete, deren geltend gemachte und lediglich nicht in der gesamten Höhe gutgeheissene Genugtuungsforderung schwer zu beziffern gewesen und letztlich vom gerichtlichen Ermessen abhängig gewesen sei, weshalb sie aus Billigkeits- gründen die gesamten Gerichtskosten der Beklagten auferlegte (Urk. 106 S. 28 f.). Diese Erwägungen erscheinen – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Genugtuungsforderung deutlich überklagte – ohne weiteres nachvollziehbar und angesichts des weitestgehenden und v.a. den Kernpunkt der Haftung betref- fenden Unterliegens der Beklagten im Schlichtungsverfahren, erstinstanzlichen Verfahren und Berufungverfahren LB230014 sachgerecht, so dass für die Beru- fungsinstanz kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 1.2.2. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen sodann auch hinsichtlich der im Sinne von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario vorzunehmenden, nicht selbstständig bemängelten Li- quidation der Gerichtskosten durch Verrechnung mit den von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 5‘550.– und der Anrechnung der von ihr bereits bezahlten Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 525.– sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Gesamtbetrags von Fr. 11'625.– an die Klägerin (Urk. 106 S. 30). 1.3. Dementsprechend kann auch mit Blick auf die Parteientschädigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Begründung der Gerichtskostenverlegung für das erst- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 in korrekter An- wendung der einschlägigen Bestimmungen eine Parteientschädigung von

- 35 - Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) festsetzte und die Beklagte zu deren Bezahlung an die Klägerin verpflichtete (Urk. 106 S. 30). 1.4. Im Ergebnis sind in Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des vorinstanzlichen Urteils die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 somit der Be- klagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Klägerin die von dieser ge- leisteten und zur Deckung der Entscheidgebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen. Sodann ist in Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des vorin- stanzlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzli- che Verfahren und das Berufungsverfahren LB 230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu bezahlen. 2.1. Im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren beträgt der Streitwert un- verändert Fr. 50‘000.– (Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 2 analog ZPO). In Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr somit auf Fr. 5‘550.– festzusetzen. 2.2.1. Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der von ihr schon im Grundsatz in Abrede gestellten Haftung abermals, ebenso hin- sichtlich einer Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungsver- pflichtung. Demgegenüber unterliegt die Klägerin im Anschlussberufungsverfahren mit ihrer Forderung auf Erhöhung bzw. Verdoppelung der ihr von der Vorinstanz zugespro- chenen Basisgenugtuung gänzlich. Dabei ist festzustellen, dass der Klägerin im Zuge des angefochtenen Urteils, wo bereits die Vorinstanz auf ihre deutliche Überklage hingewiesen, aus Billigkeitsgründen an diesen Umstand aber noch keine für sie nachteiligen Prozessfolgen geknüpft hatte, das Risiko einer neuerli- chen deutlichen Überklage offenkundig eingehen wollte, andernfalls sie im Rah- men ihrer Anschlussberufung nicht an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforde-

- 36 - rung festgehalten hätte. Entsprechend wäre es unbillig, vorliegend abermals Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung zu bringen. Mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO erscheint es somit sachgerecht, die Par- teien im vorliegenden (Anschluss-)Berufungsverfahren gleichermassen als obsie- gend bzw. unterliegend zu betrachten und ihnen die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO folglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–. 2.2.2. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘750.– zu verrech- nen und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten den beanspruchten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen. 2.3. Als Folge der hälftigen Kostenverlegung an die Klägerin und die Beklagte rechtfertigt es sich, die von den Parteien im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens geschuldeten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO sowie § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG in casu wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 bezüglich der Kostenfestsetzung für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dis- positivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Nichteintreten auf das klä- gerische Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend Vormerknahme der Teilklage) richtet.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.

3. In Bestätigung von Dispositivziffer 1 (Genugtuungsverpflichtung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 27’500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

4. In Bestätigung von Dispositivziffer 3 (Kostenverlegung) des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 werden die Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren LB230014 der Beklagten auferlegt und wird diese verpflich- tet, der Klägerin die von dieser geleisteten und zur Deckung der Entscheid- gebühren in Anspruch genommenen bzw. zu nehmenden Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11‘625.– zu ersetzen.

5. In Bestätigung von Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. August 2024 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren LB230014 eine Parteientschädigung von Fr. 15‘078.– (inkl. MWSt) zu be- zahlen.

6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 5‘550.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'775.–, der Klägerin und der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'750.– ver- rechnet. Im Fehlbetrag von Fr. 1'800.– wird sie von der Klägerin nachgefor- dert.

- 38 - Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den beanspruchten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 975.– zu ersetzen.

8. Die von der Klägerin und der Beklagten gegenseitig geschuldeten Parteient- schädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren werden wettgeschla- gen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: st