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LB230044

Forderung

Zürich OG · 2024-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf

E. 1.1 Die Parteien sind Halbbrüder. Sie schlossen (zusammen mit einer weiteren Person) als Mieter am 29. September 2014 einen Mietvertrag mit der C._____ AG für eine Wohnung im D._____ [Adresse] in E._____ ab (act. 7/10). Nach dem Auszug der dritten Person übernahmen die Parteien den Mietvertrag ab dem 1. Februar 2015 zu zweit (act. 50/1). Die Parteien sind sich einig, dass sie dadurch eine einfache Gesellschaft begründeten. Der Beklagte beteiligte sich bis Ende März 2016 am Mietzins (act. 121 S. 13). Strittig ist im vorliegenden Prozess, ob der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung in E._____ auszog und ob dadurch die Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich wurde. Weiter ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab April 2016 die Hälfte des Mietzinses schuldet.

E. 1.2 Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 26. November 2020 beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3). Nachdem die Vorinstanz dem Beklagen Frist für die Klageantwort angesetzt hatte (act. 9), ersuchte dieser mit Eingabe vom 12. Januar 2021 um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Straf-

- 5 - verfahrens (act. 11). Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab und setzte dem Beklagten die Frist für die Klageantwort neu an (act. 20). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 stellte der Beklagte den pro- zessualen Antrag, dass vor Durchführung des ersten Schriftenwechsels zuerst über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sei (act. 22). Nach beidseitigen Stel- lungnahmen (act. 25, 29 und 34) sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom 23. Juni 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafverfahrens (act. 36). Die Sistierungs- verfügung wurde im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss der Kammer vom 28. September 2021 aufgehoben (act. 41). In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist für die Klageantwort angesetzt (act. 44), welche am 4. Januar 2022 erstattet wurde (act. 49). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist für die schriftliche Replik an (act. 52). Die Replik datiert vom 31. März 2022 (act. 58), die darauf eingeholte Duplik datiert vom 22. Juni 2022 (act. 65). Der Be- klagte beantragte in der Duplik erneut, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafver- fahrens zu sistieren. Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab (act. 80). Darauf fand am 23. März 2023 die Hauptver- handlung statt (Prot. Vi S. 19 ff.). Mit Urteil vom 20. September 2023 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (act. 121).

E. 1.3 Der Kläger erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. November 2023 Berufung (act. 115). Gleichzeitig stellte er mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das Berufungsverfahren (act. 117 und 119/2-8). Die Akten des erstinstanz- lichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-113). Auf ent- sprechende Fristansetzung (act. 123) reichte der Beklagte am 19. Januar 2024 die Berufungsantwort ein (act. 125). Am 13. Februar 2024 wurde dem Beklagten auf sein Ersuchen das Doppel des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche

- 6 - Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin samt Beila- gen zugestellt (act. 126). Darauf stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 verschiedene prozessualen Anträge (act. 128), welche mit Beschluss vom

E. 1.4 Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Berufungsantwort dem Kläger zugestellt und ihm wurde eine nicht erstreckbare Frist zur Ausübung des Replik- rechts angesetzt (act. 150). Die entsprechende Eingabe reichte der Kläger am

5. Juli 2024 ein (act. 154). Am 27. Juni 2024 ging erneut eine Eingabe des Be- klagten mit prozessualen Anträgen ein (act. 152; vgl. dazu nachstehende E. 2.4.). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 113/2). Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2.2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

E. 6 Juni 2024 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (act. 148).

E. 6.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er in der Replik substantiierte Ausführungen zum Bewerbungsformular vom April 2014 und damit konkrete Angaben zu den Jahreseinkommen der Parteien gemacht habe. Der Beklagte sei die zahlungskräftigere Partei gewesen. Er (der Kläger)

- 18 - hätte sich die Wohnung alleine gar nicht leisten können. Die Zahlen würden ein- deutig einen Gesellschaftszweck mit finanziellen Mitteln zeigen. Er habe die Woh- nung nur zusammen mit dem Beklagten übernehmen können. Dass die gemein- same Miete auch eine finanzielle Komponente gehabt habe, müsse umso mehr gelten, als seitens des Beklagten keine Handlungen im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietvertrages bzw. dessen Übertragung gebe, die zeigten, dass er nicht mehr solidarisch haften wolle. Die Vorinstanz habe keine Parteibefragung durchgeführt und dies mit keinem Wort begründet. Dadurch sei das Recht auf Be- weis verletzt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz weder die Zahlungsverein- barung vom August 2017, welche nach dem bestrittenen Auszug Ende November 2015 abgeschlossen worden sei, noch die Erwähnung des gemeinsamen Mietver- trags im Scheidungsverfahren der Mutter, berücksichtigt und dadurch eine unvoll- ständige Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund der dargelegten Umstände hätte die Vorinstanz von einem erweiterten Gesellschaftszweck finanzieller Natur ausgehen müssen. Sodann zitiere die Vorinstanz in Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes aus dem Formular "Bewerbung Wohnen" (act. 7/11), ohne dass eine Partei Behauptungen im Zusammenhang mit fehlenden Betreibungen aufge- stellt habe (act. 115 Rz. 25, 27).

E. 6.2 Dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestand, ist unbe- stritten. Uneinigkeit herrscht über den vereinbarten Zweck. Der Inhalt eines Ver- trags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn der tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; 130 III 66 E. 3.2).

E. 6.3 Der Kläger behauptet nicht, die Parteien hätten übereinstimmende Willens- erklärungen hinsichtlich eines finanziellen Gesellschaftszwecks ausgetauscht. Er hat auch keinerlei Umstände behauptet, aufgrund derer er nach dem Vertrauens- prinzip auf einen entsprechenden Willen des Beklagten habe schliessen müssen

- 19 - und dürfen. Er verwies in der Replik lediglich auf das Bewerbungsformular (act. 7/11; act. 58 Rz. 6) und behauptete, er hätte die Wohnung allein wegen ge- ringer Solvenz nicht mieten können (act. 58 Rz. 6). Die Vorinstanz würdigte den gesamten Inhalt des Bewerbungsformulars, was im Rahmen der freien Beweis- würdigung im Sinne von Art. 157 ZPO zulässig, ja geradezu geboten ist. Dass sie dabei auch die Angabe des Klägers würdigte, wonach keine Betreibungen gegen ihn bestünden, kommt keiner Verletzung der Verhandlungsmaxime gleich. Aller- dings hätte sich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger angerufenen Bewerbungsformular erübrigt. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zu den Umständen, aufgrund derer er nach dem Ver- trauensprinzip auf einen finanziellen Gesellschaftszweck hätte schliessen dürfen und müssen. Jedenfalls stellt das gemeinsame Ausfüllen eines Bewerbungsfor- mulars im Hinblick auf die Gründung einer Wohngemeinschaft keinen solchen Umstand dar. Solche Formulare enthalten üblicherweise Angaben zu den finanzi- ellen Verhältnissen der bewerbenden Mieterschaft und sind an die Vermieter- schaft gerichtet. Mit dem blossen Verweis auf das Bewerbungsformular vermag der Kläger keine Umstände darzutun, aufgrund derer nach dem Vertrauensprinzip auf den von ihm behaupteten Gesellschaftszweck zu schliessen wäre.

E. 6.4 Wenn der Kläger aus dem Umstand, dass der Beklagte den Mietvertrag mit der C._____ AG nicht gekündigt hat, auf einen erweiterten finanziellen Gesell- schaftszweck schliesst, übersieht er, dass bei der Vertrauensauslegung nach dem Vertrauensprinzip Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 107 II 417 E. 6; 129 III 675 E. 2.3). Entsprechend kann der Kläger auch aus der Zah- lungsvereinbarung vom August 2017 und der Erwähnung des gemeinsamen Miet- vertrages im Scheidungsverfahren der Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.5 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien eine ein- fache Gesellschaft mit dem Zweck bildeten, eine Wohngemeinschaft zu führen.

- 20 - Der Kläger hat keine konkreten Behauptungen im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Zweckvereinbarung aufgestellt.

7. Auszug des Beklagten 7.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die eingereichten Urkunden zum Schluss, dass der Beklagte Ende 2015 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus- gezogen sei. Dabei setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den von den Par- teien in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden auseinander und wür- digte diese. Nachfolgend ist auf die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung einzugehen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 7.2. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichti- ges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezo- gen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2). Allerdings verpflichtet der aus Art. 152 Abs. 1 ZPO fliessende Beweisführungsanspruch das Gericht nicht, allen Beweisanträgen stattzugeben; er schliesst die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt die sog. antizipierte Beweiswürdigung dem Gericht, wei- tere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Be- weismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an sei- ner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.). Indes darf der Gegenbeweis in antizipierter Beweiswürdigung nur abgelehnt werden, wenn die vom Gericht als unumstösslich bezeichnete Meinung auf sachlich vertretbare und nachvollziehbare Gründe abgestützt werden kann (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 121). Die allgemeine Beweis- vorschrift nach Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn das Gericht taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGer 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 5.1). Die vorweggenommene Beweiswürdi- gung darf diesbezüglich nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemei- nen tatsächlichen Vermutungen oder mittelbaren Indizien beruhen (BGE 115 II

- 21 - 305; BGer 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2; LEU, a.a.O., Art. 152 N 119). 7.3. Inwiefern der Umstand, dass der Beklagte während des Zusammenwohnens gleichzeitig noch ein eingerichtetes Stockwerk im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung hatte und dort angemeldet war (act. 115 Rz. 29), im Zusammenhang mit dem strittigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass dem Beklagten in der Zeit, als er zusam- men mit dem Kläger in der Wohnung in E._____ wohnte, gleichzeitig Räumlich- keiten im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung standen, sagt nichts darüber aus, ob er darin wohnte bzw. wie häufig er sich darin aufhielt, noch wirkt sich diese Tatsache auf die Gründung der Wohngemeinschaft mit dem Kläger oder den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in E._____ aus. Den Bestätigungs- schreiben der Freunde des Beklagten mass die Vorinstanz nur geringen Beweis- wert zu, wobei sie aufgrund der Würdigung der eingereichten Urkunden sowie an- gesichts der persönlichen Beziehung der mutmasslichen Zeugen mit dem Beklag- ten in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einvernahme verzichtete. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den erstinstanzlich er- gangenen Freispruch im Strafverfahren eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt (act. 115 Rz. 30), übersieht er, dass der Zivilrichter nicht an ein freisprechendes Strafurteil gebunden ist (GULDENER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 384; ZR 108 Nr. 33 E. III.3; OGer ZH LB110046 vom

8. September 2014 E. III. 6). Nachdem der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2024 we- gen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug schuldig gesprochen worden ist (act. 130/4), erübrigt es sich, näher auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ein- zugehen. Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Erwähnung des ge- meinsamen Mietvertrags der Parteien im Scheidungsverfahren der Mutter befasst hat. Daraus kann der Kläger jedoch nichts für sich ableiten. Der Beklagte führte in der Klageantwort und in der Duplik substantiiert aus, dass er mit diesem Vorge- hen nicht einverstanden gewesen sei, und belegte dies mit einem Auszug aus dem Chatverlauf mit seiner Mutter (act. 50/50). Die diesbezüglichen Fälschungs- vorwürfe des Klägers werden unter anderem durch das Bestätigungsschreiben

- 22 - der Mutter, gegen das der Kläger keine substantiierten Einwendungen vorge- bracht hat, entkräftet (act. 49 Rz. 43 f.; act. 50/7; act. 58 Rz. 35). 7.4. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger gab die Vorinstanz die Korrespondenz des Beklagten mit I._____ von der J._____ (act. 50/9) auszugsweise wieder. Frau I._____ schrieb dem Beklag- ten am 11. Januar 2016 per E-Mail: "Ich habe heute Morgen mit Ihrem Bruder und Mitbewohner Herr A._____ telefoniert und folgendes besprochen: Sie verlassen per April 2016 die Wohngemeinschaft und deshalb wird die Mietkaution-Versiche- rung auf ihn überschrieben." Auf die bestätigende Antwort des Beklagten, wonach der Kläger die Police per 1. April 2016 übernehme, antwortete Frau I._____ glei- chentags: "Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. 01.04? Herr A._____ sagt aber, ab sofort." Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Kläger noch im Januar 2016 selber davon ausgegangen sei, dass der Beklagte aus der Wohnung ausgezogen sei (vgl. act. 121 S. 14 f.). Das Argument des Klägers, die besagte Korrespondenz habe nicht zwischen ihm und der Versicherung stattgefunden und sie enthalte demnach keine Bestätigung seinerseits (act. 115 Rz. 31), ist unbehilflich. Der Klä- ger zeigt damit nicht auf, weshalb I._____ explizit erwähnte, er habe ihr gesagt, der Beklagte habe die Wohngemeinschaft per sofort verlassen. Vielmehr kommt dieser E-Mail, die der Kläger im cc erhielt (act. 50/9; act. 125 Rz. 50), ein hoher Beweiswert zu, datiert sie doch aus der Zeit unmittelbar nach dem strittigen Aus- zug des Beklagten und steht I._____ nicht in einer persönlichen Beziehung zu den Parteien. Dass der Beklagte in der E-Mail-Korrespondenz als Auszugsdatum Ende März 2016 erwähnte, steht mit seiner Darstellung nicht im Widerspruch, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch den Mietzins zur Hälfte beglich. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Auszug des Beklagten verschiedene Zeitpunkte – November 2015, März 2016 und Mitte Dezember 2015

– erwähnt hat (act. 115 Rz. 32), kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Vorinstanz kam im Zuge der Beweiswürdigung zum Schluss, der Be- klagte habe die Wohnung Ende 2015 verlassen, einen genauen Zeitpunkt hielt die Vorinstanz nicht fest (act. 121 S. 21). Der Zeitpunkt Ende März 2016 bezieht sich auf den vom Beklagten letztmals bezahlten Mietzins, was unbestritten ist. Dass die Meldung des Beklagten an die J._____ vom 7. Februar 2018 im Zusammen-

- 23 - hang mit der bestehenden Haftpflichtversicherung mehr als zwei Jahre nach sei- nem Auszug datiert (act. 115 Rz. 32), beeinträchtigt deren Beweiskraft unter den gegebenen Umständen nicht. Im Zeitpunkt der Meldung vom 7. Februar 2018 be- zahlte der Beklagte unbestrittenermassen keine Mietzinse und konnte noch nicht wissen, dass in Zukunft, ab dem Jahr 2020, hierüber ein Streit mit dem Kläger entstehen wird. Zudem erklärte der Beklagte in der Duplik, der Meldung vom 7. Februar 2018 sei eine erste Meldung am 7. April 2017 vorausgegangen. So habe er der J._____ bereits damals via Kontaktformular mitgeteilt, dass er ein Jahr zu- vor ausgezogen sei. Diese Meldung sei im System untergegangen, was sich dem eingereichten Mailverlauf zwischen dem Beklagten und Q._____ entnehmen lasse (act. 125 Rz. 52; act. 65 Rz. 24). Tatsächlich lässt sich der besagten E-Mail (act. 60/51) entnehmen, dass der Beklagte Q._____ von der J._____ zwei An- hänge, datiert vom 7. April 2017 und 7. Februar 2018, zum Nachweis der von ihm via Kontaktformular erfolgten Kontaktaufnahmen zukommen liess. Es gestaltete sich für die J._____ schwierig, das Kontaktformular aufzufinden. Letztlich konnte zwar nur die Meldung vom Februar 2018 wieder gefunden werden, was aber un- ter den erwähnten Umständen – der Beklagte hatte keinen Grund betreffend seine Meldung vom April 2017 zu insistieren, da die Parteien damals noch nicht im Streit standen und er seit März 2016 keine Mietzinse mehr bezahlte – nicht ge- gen seine Sachdarstellung spricht. 7.5. Betreffend Würdigung des Fahrtenbuches macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Fahrtenbuch-App nicht die Positionsdaten des Fahrzeuges, sondern den Standort des Smartphones ermittle (act. 115 Rz. 33). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Nach dem im Fahrtenbuch am 18. Dezember 2015 eingetragenen Umzug fanden keine regelmässigen Fahrten von und nach E._____ mehr statt. Auch wenn der Beklagte weiterhin in K._____ steuerpflichtig war und das Fahrtenbuch im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit als Beleg für die Steuerbehörden in R._____ verwendete, ändert dies nichts an den aufgezeichneten Fahrten. Un- behilflich ist auch der Hinweis des Klägers auf die Unvollständigkeit des Fahrten- buches im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2016 und 2. November 2016 (act. 115 Rz. 34). Der Beklagte reichte das Fahrtenbuch im Jahr 2017 zuhanden der Steu-

- 24 - erbehörde ein (act. 50/15) und liess sich gestützt darauf eine Spesenentschädi- gung seiner Firma, der S._____ AG, auszahlen (act. 65 Rz. 69; act. 66/77-79), weshalb keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrtenbuch im Hinblick auf den vorliegenden Prozess manipuliert worden ist. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wegfall regelmässiger Fahrten von und nach E._____ als Indiz für den Auszug des Beklagten Ende 2015 zu werten ist. Die ein- gehende Würdigung des vom Beklagten als Beweismittel angerufenen Fahrten- buchs (act. 49 Rz. 16) stellt sodann keine Verletzung des Verhandlungsgrundsat- zes dar. 7.6. Mit Bezug auf die vom Beklagten getätigten Online-Bestellungen bringt der Kläger vor, dass zwischen dem 30. Oktober 2015 und dem 3. März 2016 keine Bestellungen getätigt worden seien, der Beklagte über mehrere Adressen verfüge und regelmässig – so auch im vorliegenden Verfahren und gegenüber dem Han- delsregisteramt – die Adresse in K._____ bei der Mutter angebe (act. 115 Rz. 35). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus dieser Argumentation ableiten will. Ins- besondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verwendung anderer Adressen etwas daran ändern soll, dass die Bestellungen des Beklagten bei L._____ bis November 2015 allesamt nach E._____ versandt wurden (act. 121 S. 16 m.H.a. act. 50/26-31). 7.7. Unbegründet ist schliesslich die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Grobinventar ein untaugliches Beweismittel darstelle (act. 115 Rz. 36 ff.). Selbst wenn sich noch gewisse persönliche Gegenstände des Beklagten in der Wohnung am D._____ in E._____ befinden sollten, was vom Beklagten bestritten wird (act. 125 Rz. 63; act. 65 Rz. 27), könnte dadurch die sich im Rahmen der Beweiswürdigung erhärtete Tatsache, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht widerlegt werden. 7.8. Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz unbegründet ist. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung am D._____ in E._____ ausgezogen ist.

- 25 -

8. Auflösung der einfachen Gesellschaft 8.1. Der Kläger ist der Ansicht, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR könne auf den vorlie- genden Fall nicht wie bei Konkubinatspaaren analog angewendet werden. Anders als bei Konkubinatspaaren, bei denen mit der Beendigung der Beziehung der Ge- sellschaftszweck dahinfalle, bestehe die Beziehung zweier Halbbrüder für immer und könne nicht wie bei einem Konkubinatspaar beendet werden. Bei einem ge- meinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern bestehe ein anderer Gesellschaftszweck als bei Konkubinatspaaren. Ein Auszug eines Mitmieters bedeute nicht, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung unerreichbar und die einfache Gesellschaft aufge- löst werde. Der gemeinsame Mietvertrag bestehe weiterhin und solange beide Parteien Mieter der Wohnung seien, bestehe die einfache Gesellschaft. Erst eine Kündigung der gemeinsamen Mietwohnung würde zur Unmöglichkeit der Zweck- erreichung führen, da das Nutzungsrecht am Mietobjekt wegfalle. Wenn der Be- klagte seine Verantwortung zur Beendigung der Solidarhaftung nicht wahrnehme, könne dies nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden (act. 115 Rz. 21). 8.2. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR sieht vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn des- sen Erreichung unmöglich geworden ist. Besteht der von zwei Gesellschaftern vereinbarte Gesellschaftszweck, wie vorliegend, in der Führung einer Wohnge- meinschaft, so wird der Gesellschaftszweck mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der nach wie vor bestehende Mietvertrag zwischen den Parteien und der C._____ AG nicht gegen die Auflösung der einfachen Gesellschaft (act. 115 Rz. 25 m.H.a act. 58 Rz. 11, 31, 41, 73 und 7). Die Auflösung oder Übertragung des Mietverhältnisses ist viel- mehr Gegenstand der Liquidation (vgl. dazu nachstehend E. 9.). 8.3. Zum Vergleich der Vorinstanz zwischen einer Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist Folgendes festzuhalten: Aus der Überlegung, dass bei Wohngemeinschaften – anders als bei familienähn- liche Wohn- und Lebensgemeinschaften – in der Regel keine über das Wohnen hinausgehende Aufgabenteilung stattfindet, schloss die Vorinstanz, dass bei einem "blossen" Wohnzweck mit der Aufnahme des Getrenntlebens "umso mehr"

- 26 - von der Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen sei (act. 121 S. 6). Entgegen dem Kläger hat die Vorinstanz mit dieser Argumentation die Wohnge- meinschaft der Parteien nicht mit einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft oder einem Konkubinat gleichgesetzt, sondern zu veranschaulichen versucht, dass der Zweck des gemeinsamen Wohnens mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters aus der Wohnung automatisch dahinfällt. Inwiefern bei einem gemeinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern generell ein anderer Gesellschaftszweck bestehen soll als bei anderen Wohngemeinschaften, ist nicht nachvollziehbar. Verträge kön- nen – unabhängig von einer familienrechtlichen Verbindung der Vertragsparteien

– gemäss der individuellen Vereinbarung und subsidiär gemäss den obligationen- rechtlichen Gesetzesregeln aufgelöst werden. Auf die Wohngemeinschaft der Parteien, welche rechtlich als einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR zu qualifi- zieren ist, ist Art. 545 OR anwendbar. Die familienrechtliche Verbindung zwischen den Parteien bleibt davon unberührt; es zeitigt indessen auch keinen Einfluss auf die Auflösung der Wohngemeinschaft der Parteien. 8.4. Der Kläger ist der Ansicht, gegen einen erkennbaren Willen des Beklagten an der Auflösung der einfachen Gesellschaft spreche insbesondere die Zahlungs- vereinbarung, die Erwähnung des gemeinsamen Mietvertrages in der Scheidung der Mutter, das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020, das vom Beklagten eingereichte und zurückgezogene Schlichtungsgesuch vom März 2020 betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und das vom Beklagten ein- gereichte Gesuch um Abberufung und Ernennung der Liquidatoren vom 1. Sep- tember 2020, welches vom Obergericht abgewiesen worden sei (act. 115 Rz. 49). Mit Bezug auf die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017 (act. 7/13) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beklagte die Echtheit dieses Dokuments ve- hement bestreitet. Im Rahmen des Strafverfahrens kam das Forensische Institut Zürich im Gutachten vom 12. April 2021 zum Schluss, dass die Befunde stark da- für sprächen, dass es sich bei der Unterschrift des Beklagten in der Zahlungsver- einbarung nicht um eine originaltreue Abbildung eines Dokuments, sondern um ein mittels Manipulation (Bildmontage) erstelltes Dokument handle (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 12 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 9. Juni 2021 wurde fest- gehalten, die Unterschrift sei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine physische Mani-

- 27 - pulation (Kleben/Überschreiben), sondern mit einer computerbasierten Bildbear- beitung auf dem Dokument aufgeführt worden (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 13). Während im erstinstanzlichen Strafurteil vom 10. November 2022 nicht ausgeschlossen wurde, dass die Parteien vereinbart hatten, dass der Beklagte gegenüber der C._____ AG weiterhin als Mietpartei auftrete und damit Mitbewoh- ner des Klägers und Solidarmieter bleibe (a.a.O. S. 37), kam die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 19. Januar 2024 zum Schluss, diese Annahme finde in den Akten keine Stütze, nachdem weder der Kläger noch der Beklagte im Strafverfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt hätten (act. 140/4 S. 21). Unter den gegebenen Umständen kann der Zahlungsvereinba- rung im vorliegenden Zivilverfahren, in dem ein strikter Beweis für die bestrittenen Tatsachen zu erbringen ist, kein Beweiswert zukommen. 8.5. Im Zusammenhang mit der Erwähnung des Mietvertrags im Scheidungsver- fahren der Mutter kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 7.3.) ver- wiesen werden. Ausserdem gilt sowohl für die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017, die Erwähnung des Mietvertrages im Scheidungsverfahren der Mut- ter wie auch für das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020 (act. 7/18), das zurückgezogene Schlichtungsgesuch betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft (act. 7/19 und 7/22) und das Gesuch um Abberufung und Ernennung eines Liquidators (act. 60/91), dass diese Dokumente nach dem be- haupteten Auszug des Beklagten im November/Dezember 2015 datieren und des- halb für die Frage nach dem erkennbaren Willen des Beklagten im Zeitpunkt des Auszugs nicht darauf abgestellt werden kann. 8.6. Aufgrund des Gesagten bleibt es bei der Feststellung im angefochtenen Ur- teil, dass die einfache Gesellschaft der Parteien mit dem Auszug des Beklagten Ende 2015 aufgelöst wurde.

9. Liquidation 9.1. Der Kläger macht geltend, der Mietvertrag mit der C._____ betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ bestehe bis heute. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren in allen Rechtsschriften unter Nennung von Beweismitteln auf die bis

- 28 - heute bestehende Solidarhaftung hingewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine solidarische Haftung mehr bestehe, sei unrichtig und stehe im Wi- derspruch mit den vom Beklagten eingereichten Urkunden (act. 115 Rz. 11). Die Vorinstanz habe zutreffend erwähnt, dass er seinen Anspruch auf Art. 148 Abs. 2 OR stütze, sie habe jedoch die Anwendung von Art. 148 OR nicht geprüft. Für den geltend gemachten Regressanspruch nach Art. 148 OR seien die Ausführun- gen der Vorinstanz zur bestrittenen Auflösung der einfachen Gesellschaft, zur be- strittenen nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, zum bestritte- nen Auszug des Beklagten sowie zum bestrittenen Eintritt ins Liquidationsstadium im Zeitpunkt des angeblichen Auszuges des Beklagten nicht relevant. Da die Vor- instanz die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 148 OR nicht geprüft habe, sei das Urteil aufzuheben und an diese zurückzuweisen (act. 115 Rz. 19). Selbst wenn die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien aufgelöst wäre, würde der Beklagte gegenüber der C._____ AG mangels Kündigung des Mietvertrages wei- terhin solidarisch haften. Wenn er (der Kläger) die Mietkosten nicht bezahlt hätte und bezahlen würde, könnte die C._____ AG auf den Beklagten Rückgriff neh- men und der Beklagte müsste für die Mietkosten aufkommen. Diese rechtliche Grundüberlegung fehle in der Urteilsbegründung (a.a.O. Rz. 23). Der Beklagte müsse nachweisen, dass es zwischen den Parteien eine Abmachung gebe, dass er sich nicht mehr (am hälftigen Mietzins) beteilige (a.a.O. Rz. 45). Die Kündigung oder die Übertragung des Mietverhältnisses auf den Kläger wäre die Liquidations- handlung schlechthin. Eine Kündigung sei aber nicht erfolgt und es habe Ende 2015 an der Absicht und am erkennbaren Willen des Beklagten gefehlt, aus dem Mietvertag auszutreten. Entsprechend hätten neu abgeschlossene Rechtsge- schäfte im Jahr 2017 die Handlungsfähigkeit des Klägers nicht überschritten. Mangels anderweitiger Abrede hafte der Beklagte hälftig (a.a.O. Rz. 49). Selbst wenn sich die einfache Gesellschaft im Liquidationsstadium befände, wäre der Beklagte solange für die Mietzinse solidarisch haftbar, wie der gemeinsame Miet- vertrag bestehe bzw. ungekündigt sei (a.a.O. Rz. 51). 9.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht übersehen, dass der Mietvertrag mit der C._____ AG im Aussenverhältnis noch bestehe, aber sie habe die Forderung zu Recht abgewiesen, weil im Innenverhältnis keine Beteiligungs-

- 29 - pflicht mehr bestehe (act. 125 Rz. 9). Die Existenz des Mietvertrages sei ja ge- rade Grundlage der Streitigkeit zwischen den Parteien. Er sei bis ins Jahr 2020 der Meinung gewesen, dass der Mietvertrag seit dem Auszug Ende November 2015 bzw. seit April 2016 gar nicht mehr auf seinen Namen laute. Als er im Fe- bruar 2020 davon erfahren habe, habe er vom Kläger verlangt, dass er der längst vereinbarten Kündigung und Überschreibung des Mietvertrages auf ihn (den Klä- ger) alleine zustimme (act. 125 Rz. 28, 31). Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger die von beiden Parteien im Jahr 2015 unterzeichnete Kündigung – über die er (der Beklagte) nicht mehr verfüge – der C._____ AG einreiche und den Miet- vertrag auf sich alleine überschreiben lasse (act. 125 Rz. 76, 78). Selbst wenn die einfache Gesellschaft nach wie vor bestehen sollte, bestehe im Innenverhältnis keine hälftige Kostentragungspflicht, weil der bewiesene Sachverhalt aufzeige, dass der Kläger selbst nie davon ausgegangen sei, dass er vom Beklagten noch die hälftige Miete erhalte (m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff. und act. 65 Rz. 127). Erst im Nachhinein sei er auf die Idee gekommen, die Beteiligung für die vergangenen fünf Jahre einzufordern (act. 125 Rz. 70). 9.3. Mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung im D._____ in E._____ wandelte sich der Gesellschaftszweck in einen Liquidationszweck mit dem Ziel, bestehende Rechtsverhältnisse untereinander oder mit Dritten aufzulösen, die be- stehenden Schulden zu begleichen und die Aktiven auf die einzelnen Gesellschaf- ter zu verteilen (BSK OR II-STAEHELIN, 6. Aufl. 2024, Art. 547 N 1). Die Vorinstanz hat auf die gesetzlichen Regeln und insbesondere auch auf die veränderten Ge- schäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter im Liquidations- stadium hingewiesen (act. 121 S. 24 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Auflösung die Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnisse der Gesellschafter sowohl in materieller wie in personeller Hin- sicht beeinflusst. In materieller Hinsicht sind nur noch Handlungen zulässig, wel- che geeignet sind, die Liquidation durchzuführen, in personeller Hinsicht wird die auf dispositivem Gesetzesrecht beruhende Einzelgeschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis aufgehoben. Vorbehalten sind anderslautende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 547 N 2).

- 30 - 9.4. Gemäss dem dispositiven Gesetzesrechtmüssen die Parteien die Liquida- tion gemeinsam durchführen und insbesondere den bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG gemeinsam beenden bzw. auf den Kläger übertragen. Eine Be- endigung oder Übertragung des Mietvertrages mit der C._____ AG hat vorliegend nicht stattgefunden. Solange die Auflösung eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Liquidationshandlungen unterbleibt, haften die Gesellschafter weiterhin für die damit verbundenen Kosten im Aussenverhältnis solidarisch und im Innenverhält- nis nach dem vereinbarten Kostenverteiler. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Par- teien im Innenverhältnis eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. 9.5. Der Kläger führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, der gemeinsame Miet- vertrag mit der C._____ AG bestehe weiterhin. Seit April 2016 habe er die Kosten für die gemeinsame Wohnung gegenüber der C._____ AG beglichen, der Be- klagte habe sich seit April 2016 nicht mehr an den Wohnkosten beteiligt. Da der Beklagte sein Halbbruder sei, habe er seinen hälftigen Anteil nicht umgehend ein- gefordert. Als seine eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht mehr ausgereicht hät- ten, habe er sogar ein Darlehen aufgenommen. Als sich seine finanzielle Situation Ende 2019 verschlechtert und mit der Corona Ausnahmesituation im 2020 noch zugespitzt habe, habe er sich dazu entschlossen, von seinem Halbbruder die Hälfte der von ihm getragenen Kosten einzufordern (act. 2 Rz. 10 f.). 9.6. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, selbst wenn die einfache Ge- sellschaft trotz seines Auszugs im November 2015 fortbestanden hätte, so be- stünde nicht automatisch eine hälftige Kostenteilung im Innenverhältnis. Vielmehr komme es darauf an, was die Parteien vereinbart hätten, sei es ausdrücklich oder konkludent. Der Behauptung, dass er weiterhin für die hälftigen Mietzinse habe aufkommen müssen, stehe die Bestätigung der Raiffeisenbank entgegen, wonach die Mietzinszahlung im Dauerauftrag vom Konto des Beklagten abgebucht wor- den und dieser Dauerauftrag im März 2016 eingestellt worden sei. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, der Miet- vertrag auf den Kläger übertragen werde und dieser die Kosten alleine zu tragen habe. Dies werde durch die Umschreibung der Kautionsversicherung bei der

- 31 - J._____ sowie durch die Einstellung des Dauerauftrags für die Miete bei der Raiff- eisen und die Tatsache bewiesen, dass der Beklagte bis zur Betreibung im Mai 2020 nie vom Kläger aufgefordert worden sei, diese Kosten mitzutragen. Er sei erst im Januar 2020 von der Vermieterin wegen ausstehender Mietzinse ange- schrieben und abgemahnt worden (act. 125 Rz. 70 m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff.; act. 50/9, act. 50/25). 9.7. In der Replik vertrat der Kläger den Standpunkt, nur weil er die Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Mietverhältnis alleine getragen habe, heisse dies nicht, dass es die interne Abmachung gewesen sei, dass er die Kos- ten alleine trage. Seit April 2016 fehle es gerade an einer solchen Vereinbarung. Der Dauerauftrag sei vom Beklagten gestoppt worden, weil er viel auslandabwe- send und insbesondere in China gewesen sei. Zwischen den Parteien sei gerade ab April 2016 nichts vereinbart worden und insbesondere auch nicht, dass sie sich die Miete teilen würden. Die Parteien hätten keine schriftliche Abmachung bezüglich der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses getroffen. Der Beklagte habe ihm immer wieder gesagt, er habe kein Geld, und weil er sein Halbbruder sei und zwi- schen den Parteien auch geschäftliche Beziehungen bestanden hätten, habe er die Zahlung der hälftigen Miete nicht sofort auf dem Rechtsweg verlangt. Nach Treu und Glauben könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er die Zahlungen bis zur Beendigung des Mietvertrages vollumfänglich aus eigenen Mit- teln leiste und auf sein gesetzliches Regressrecht verzichte (act. 58 Rz. 36). Es liege auch keine konkludente Auflösung der einfachen Gesellschaft vor, da keine gegenseitige Übereinkunft vorliege und dementsprechend vom Beklagten auch gar nicht bewiesen werden könne. Die einfache Gesellschaft sei nicht vor April 2016 aufgelöst worden. Aufgrund des vorhandenen und immer noch geltenden gemeinsamen Mietvertrages hafte der Beklagte solidarisch. Entgegen der Auffas- sung des Beklagten verdeutliche der Sachverhalt wie eingehend ausgeführt ge- rade nicht, dass das Mietverhältnis auf ihn (den Kläger) zu übertragen gewesen sei und er die Kosten alleine zu tragen habe (act. 58 Rz. 37). Er habe immer wie- der Gespräche mit dem Beklagten über die diversen offenen Forderungen inkl. Mietkostenanteile geführt. Der Beklagte habe kein Gehör gehabt (act. 58 Rz. 38).

- 32 - 9.8. Der Beklagte liess in der Duplik ausführen, der Mietvertrag mit der C._____ AG sei durch die Auflösung der einfachen Gesellschaft nicht automatisch beendet worden, sondern er sei von den Parteien im Rahmen der Liquidation erst noch zu beenden. Somit entstehe nach der Auflösung der Gesellschaft eine Zeitdauer, während der das Aussenverhältnis trotz fehlendem Innenverhältnis noch andau- ere. Diese Situation bestehe seit seinem Auszug Ende November 2015 und der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Kläger die gemeinsam unterzeichnete Kün- digung der C._____ zustellen werde. Er (der Beklagte) habe das gemeinsam un- terzeichnete Kündigungsschreiben im einzigen Original dem Kläger überlassen, damit dieser es der C._____ einreiche. Aus diesem Grund verfüge er nicht mehr darüber und könne es nicht mehr als Beweismittel einreichen. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Bestätigung für die Wohnungskündigung eingeholt habe, er habe schlichtweg darauf vertraut, dass der Kläger – notabene sein Halbbruder – die Kündigung weiterleite. Zudem habe er nicht unbedingt mit einer Bestätigung rechnen müssen, da er ja davon ausgegangen sei, dass der Mietvertrag auf den Kläger alleine übertragen worden sei. Dass er weder von der C._____ noch vom Kläger je angehalten worden sei, den hälftigen Mietzins zu be- zahlen, habe ihn in der Annahme bestärkt, dass die Überschreibung effektiv er- folgt sei (act. 65 Rz. 6 ff., 22 f., 127). 9.9. Gemäss Art. 1 OR sind zum Abschluss eines Vertrages übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien erforderlich, wobei die Willenser- klärungen ausdrücklich oder konkludent erfolgen können. Eine konkludente Wil- lenserklärung kommt nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck, sondern sie ergibt sich mittelbar aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Um- ständen. Um aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glau- ben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusserung wird nur dann in seinem Ver- trauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den

- 33 - Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 1 N 32 ff.). 9.10.Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass er ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, dass der Mietvertrag gekündigt und auf den Kläger übertragen werde und dass dieser die Kosten alleine trage. Tatsächlich bezahlte der Beklagte den gesamten Mietzins an die C._____ AG noch bis März 2016, was durch den Dauerauftrag vom Raiffeisenkonto des Beklagten in Höhe von Fr. 1'899.– belegt ist (act. 50/25). Weiter ist durch die Bestätigung der Raiffeisen vom 6. Mai 2021 bewiesen, dass der Dauerauftrag per Ende März 2016 einge- stellt wurde. Dies deckt sich mit der Behauptung des Klägers, wonach er ab

1. April 2016 vollumfänglich für den Mietzins aufkam. Weiter ist bewiesen, dass der Beklagte die Übertragung der Mietkautionsversicherung bei der J._____ AG auf den Kläger veranlasste (act. 50/9). Bei der Würdigung dieser E-Mail-Korre- spondenz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass I._____ telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufgenommen und mit ihm besprochen hatte, dass der Beklagte die Wohngemeinschaft per April 2016 verlasse und die Mietkautions-Versicherung deshalb auf den Kläger überschreiben werde (act. 50/9). Der Kläger kam von April 2016 bis Anfang 2020 alleine für den Mietzins auf, ohne dass er sich ein einziges Mal an den Beklagten wandte und von ihm eine Beteiligung am Mietzins ver- langte. Der Kläger macht zwar geltend, er habe den Beklagten immer wieder zur Zahlung aufgefordert und dieser habe immer wieder gesagt, er habe kein Geld. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzuset- zen. Die Darstellung des Klägers betreffend seine an den Beklagten gerichteten Aufforderungen, die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen, fällt derart allgemein und unsubstantiiert aus, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten erstmals im Jahr 2020 zur Zahlung der hälftigen Mietzinse aufforderte. 9.11.Indem der Beklagte nach seinem Auszug Ende 2015 die Mietzinszahlungen an die C._____ AG per Ende März 2016 einstellte und die Übertragung der Kauti-

- 34 - onsversicherung auf den Kläger veranlasste und indem der Kläger weiterhin in der Wohnung verblieb und ab April 2016 vollumfänglich alleine für den Mietzins aufkam, ohne eine Beteiligung vom Beklagten zu verlangen, ist diesbezüglich (zu- mindest) von übereinstimmenden konkludenten Willenserklärungen der Parteien auszugehen. Mit Bezug auf die Auflösung bzw. Übertragung des Mietvertrages ist ergänzend festzuhalten, dass es für die alleinige Übernahme des Mietvertrages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR weder einer Liquidation noch einer Übertragung nach Art. 181 OR bedurfte (vgl. BGer. 4A_591/2009 vom 18. März 2010 E. 4.1). Art. 579 OR sieht vor, dass bei nur zwei Gesellschaftern derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraus- setzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten kann. Demnach kann auch bei einer einfa- chen Gesellschaft auf eine Liquidation und Übertragung nach Art. 181 OR ver- zichtet und die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven ohne Liquidation analog Art. 579 OR vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 549 N 17). Der Kläger verblieb unbestrittenermassen nach dem Auszug des Beklagten in der Wohnung und beglich ab April 2016 den Mietzins gegenüber der C._____ AG al- leine, während sich der Beklagte nicht mehr am Mietzins beteiligte und vom Klä- ger bis Anfang 2020 auch nicht zu einer Beteiligung aufgefordert wurde. Bei die- ser Konstellation ist (zumindest) von einer konkludenten Fortsetzung des Mietver- trages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR auszugehen. Wenn der Kläger erklärt, seit April 2016 fehle es an einer Vereinbarung zwischen den Parteien, räumt er implizit ein, dass es bis Ende März 2016 eine Vereinbarung gab. Darauf ist er nach Treu und Glauben zu behaften. Allein der im Aussenverhältnis nach wie vor bestehende Mietvertrag mit der C._____ AG spricht nicht gegen eine kon- kludente Vereinbarung der Parteien im Innenverhältnis. Die vom Beklagten ange- rufenen Beweismittel, die Einvernahme des Beklagten als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 (act. 60/68) und das Gentleman Agree- ment zwischen den Parteien vom 31. März 2014 (act. 60/79), vermögen daran nichts zu ändern.

- 35 - 9.12.Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger die Hälfte der Mietzinse ab April 2016 bis März 2022 (act. 58 S. 2). Nach Art. 8 ZGB ist er für den anspruchs- begründenden Sachverhalt behauptungs- und beweisbelastet. Allein mit dem im Aussenverhältnis nach wie vor bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG lässt sich die vom Kläger eingeklagte Forderung wie vorstehend dargelegt nicht be- gründen. Die vom Kläger angerufene Bestimmung von Art. 148 OR sieht die Tra- gung der Kosten zu gleichen Teilen vor, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis un- ter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt. Wie aufgezeigt, kam unter den Parteien konkludent eine anderslautende Vereinbarung zustande. Auch wenn der Mietvertrag mit der C._____ AG weiterhin besteht, ist es dem Kläger nicht ge- lungen, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt zu beweisen. 9.13.Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt zu beweisen, dass der Beklagte länger als Ende 2015 in der Wohnung am D._____ in E._____ wohnte. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien vereinbart haben, die Mietkosten ab April 2016 weiterhin zu teilen. Der Kläger führte den Mietvertrag mit der C._____ AG ab April 2016 alleine fort, ob- wohl der Beklagte im Aussenverhältnis gegenüber der C._____ AG weiterhin haf- tete. Es fehlt damit an der Grundlage für eine hälftige Kostentragung gestützt auf Art. 148 OR. Der Berufung ist aufgrund des Gesagten kein Erfolg beschieden. 9.14.Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (act. 115 S. 2 Berufungsantrag 1 sowie Rz. 20, 47 und 52). Das Rechtsbegehren muss so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus dem Antragerfordernis und der reformatorischen Natur der Be- rufung folgt, dass der Berufungskläger reformatorische und gegebenenfalls bezif- ferte Berufungsanträge stellen muss. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Es liegt vielmehr im Ermessen der Berufungs- instanz, ob sie neu entscheidet oder ob sie die Sache ausnahmsweise an die Vor- instanz zurückweist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Auf die Stellung eines reformatori- schen Begehrens kann nur dann verzichtet werden, wenn die Berufungsinstanz nicht reformatorisch entscheiden kann. Entsprechend genügt ein Aufhebungs-

- 36 - und Rückweisungsantrag, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und die Berufungsinstanz die festgestellte Verletzung nicht als heilbar erach- tet (vgl. BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 f.; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte vorliegend – nach der Feststellung, dass keine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. vorstehende E. 3) – wohl ein Nichteintretensbeschluss ergehen können.

10. Kosten-und Entschädigungsfolgen 10.1.Ausgehend vom Streitwert von Fr. 70'352.85 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'180.– festzusetzen (§§ 4 und 12 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht, sobald der Kläger dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10.2.Antragsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 gestellten prozessualen Anträge des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

20. September 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'180.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 37 - Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Doppel der act. 152 und 153/1-3, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 154, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'352.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler

- 38 - versandt am:

E. 11 April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser

- 7 - Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.4. Der Beklagte wiederholt mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 seine bereits mit Eingabe vom 26. Februar 2024 gestellten prozessualen Anträge (act. 128). Er beantragt, dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beru- fungsverfahren zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren rückwirkend zu entziehen. Weiter sei der Kläger zu einer Si- cherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (act. 152). Zur Be- gründung verweist der Beklagte auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2024, mit dem die Beschwerde des Klägers im Strafverfahren abgewiesen wurde. Der Kläger sei nun rechtskräftig wegen Urkun- denfälschung und versuchten Prozessbetrugs verurteilt (act. 152 und 153/1). Als die genannte Eingabe am 27. Juni 2024 bei der Kammer einging, befand sich der Prozess bereits im Beratungsstadium und es drängten sich keine prozessualen Weiterungen mehr auf. Der Beklagte hat deshalb kein schützenswertes Interesse mehr an deren Beurteilung, insbesondere nicht an einem Entscheid über die Si- cherstellung der Parteientschädigung. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ge- stellten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Der Kläger macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. An der Hauptverhandlung sei nur ein Vortrag in Bezug auf die Dupliknoven zuge- lassen und die Redezeit auf 25 Minuten bei 105 Seiten Duplik mit 100 Seiten neuen Beilagen beschränkt worden, worauf seine Rechtsvertreterin unmittelbar

- 8 - hingewiesen habe. Er habe mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Fristansetzung zur Stellungnahme zur Duplik verlangt, worauf ihm die Vorinstanz mitgeteilt habe, mit der Fristansetzung werde zugewartet, bis über den Antrag auf Sistierung ent- schieden sei. Die Vorinstanz habe den Parteien mit der Abweisung des Sistie- rungsantrages Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf die Hauptverhandlung (erste Parteivorträge) zu äussern, mit der Idee, dass er (der Kläger) schriftlich zur Duplik Stellung nehmen könne. Er habe angesichts des Um- fangs der Duplik von 105 Seiten auf die Durchführung der mündlichen Parteivor- träge verzichtet, der Beklagte hingegen nicht. In der Vorladung zur Hauptverhand- lung vom 14. November 2022 sei von einem separaten Tatsachenvortrag keine Rede gewesen. Die erste Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- bringen, sei der erste Parteivortrag gewesen. Davon sei auch die Vorinstanz aus- gegangen, als sie die Parteien angefragt habe, ob sie auf die 1. Parteivorträge verzichten möchten und bejahendenfalls dem Kläger Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme angesetzt werde. Aufgrund der verlangten Fristansetzung für die Stel- lungnahme zur Duplik und der Verfügungen (act. 73 und 80) sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass er zur Duplik Stellung nehmen wolle. Da die Vorinstanz von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen sei (keine Solidarhaftung mehr) und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch analog angewendet habe, sei er ge- zwungen, die Aufhebung der Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen (act. 115 Rz. 15). 3.2. Die Vorinstanz stellte dem Kläger die Duplik vom 22. Juni 2022 samt Beila- gen mit Kurzbrief vom 27. Juni 2022 zu (vgl. act. 67/1). Die klägerische Rechts- vertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, dass sie auf das unbedingte Replikrecht nicht verzichte. Angesichts des Umfangs der Duplik von 105 Seiten mit Beilagen von 150 Seiten sei es ihr nicht möglich, ihr Replik- recht innert 10 Tagen wahrzunehmen. Sie ersuchte die Vorinstanz um Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (act. 71). Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 30. Juni 2022 fest, dass zuerst über den vom Beklagten in der Duplik gestellten Sistierungsan- trag zu entscheiden sei und dem Kläger nach Fällung des Sistierungsentscheids Frist anzusetzen sei, um zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen (act. 73). Mit

- 9 - Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab und setzte den Parteien Frist an, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichteten (act. 80). In den Erwägungen wies sie darauf hin, dass sich ein Verzicht auf die ganze Hauptverhandlung oder auf einen ihrer drei Teilabschnitte – erste Partei- vorträge, Beweisabnahme, Schlussvorträge – erstrecken könne. Ein Verzicht auf die ersten Parteivorträge dränge sich insbesondere dann auf, wenn ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe, zumal im Rahmen der Hauptverhandlung Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden könnten (act. 80 S. 5 f.). Der Kläger teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mit, dass er auf die Durchführung der mündlichen Partei- vorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichte (act. 83). Demgegenüber erklärte der Beklagte, der Kläger habe bereits angekündigt, zur Duplik nochmals Stellung nehmen zu wollen, was im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen könne. Er (der Beklagte) verzichte folglich nicht auf einen Parteivortrag bzw. auf die mündliche Stellungnahme zu den darin vorgetragenen Noven (act. 82). Darauf lud die Vorinstanz am 14. November 2022 zur Hauptverhandlung vor (act. 84/1). 3.3. Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen. Das gilt auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Du- plik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Be- hauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht geht davon aus, dass es der klagenden Par- tei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkba-

- 10 - ren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausge- dehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche der Kläger mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Du- pliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und anderer- seits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Re- aktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzu- sammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehen- den neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.3.1. und E. 2.5.2.). 3.4. Da der Beklagte nicht auf die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung verzichtet hatte, lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und liess die Parteien diesbezüglich zu mündlichen Parteivorträgen zu. Nachdem sich der Kläger in der Klagebegründung und in der Replik zweimal unbeschränkt hatte äussern können, bestand anlässlich der Hauptverhandlung kein Anspruch auf ei- nen unbeschränkten Parteivortrag. Vielmehr stand dem Kläger nach den vorge- nannten Grundsätzen das Recht zu, im Rahmen seines Parteivortrages Noven vorzubringen und gleichzeitig darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese Gelegenheit wurde dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt, wobei die Vorsitzende die Rechtsvertreterin des Klägers explizit aufforderte, sich in ihrem Vortrag auf Noven zu konzentrieren (Prot. Vi. S. 21). Der Kläger macht denn auch nicht – zumindest nicht explizit – geltend, er habe anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO Noven vorgebracht, welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksich- tigt worden seien. 3.5. Die Rechtsvertreterin des Klägers stört sich daran, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung nicht unbeschränkt zu den Ausführungen in der Duplik hat Stellung nehmen können. Gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben

- 11 - die Parteien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (sog. Replikrecht: BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme oder – falls vom Gericht im Zuge der Prozessleitung angeordnet – einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Re- plikrecht verleiht keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen des formellen Schriftenwechsels gemachten Vorbringen zu wiederholen und sich – trotz Akten- schluss – erneut unbeschränkt zu sämtlichen Vorbringen der Gegenpartei zu äus- sern. Dadurch würde die Eventualmaxime ausgehebelt. Die Parteien haben in- dessen sowohl bei einer schriftlichen Stellungnahme wie auch bei einer mündli- chen Verhandlung Anspruch auf eine effektive Ausübung des Replikrechts. Für die Frage, wie viel Zeit genügend ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzu- stellen, wie beispielsweise den Umfang der Rechtsschriften und die Komplexität des Verfahrens. Bei einer weitschweifigen schriftlichen Stellungnahme kann ge- stützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachbesserung verlangt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es in analoger Anwendung der genannten Bestim- mung angezeigt sein, die Redezeit zu beschränken. Vorliegend stand dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung – neben dem Einbringen von Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO – das Recht zu, sich zur 105-seitigen Duplik des Beklagten zu äussern. Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung räumte die Vorinstanz der klägerischen Rechtsvertreterin zunächst 15 Minuten ein, um die von ihr vorbe- reiteten, rund 35 Seiten umfassenden schriftlichen Ausführungen (act. 103) zu kürzen. Aufgrund der Angaben im Protokoll ist unklar, ob die Vorsitzende der klä- gerischen Rechtsvertreterin lediglich 25 Minuten (bis 11 Uhr; Prot. Vi S. 20) oder 1 Stunde und 25 Minuten (bis 12 Uhr; Prot. Vi S. 21) zur Verfügung stellte. Auch wenn eine Beschränkung auf 25 Minuten etwas knapp erschiene, begründet der Kläger nicht konkret, weshalb die eingeräumte Zeit für eine Stellungnahme nicht ausreichend gewesen sein soll. Lediglich mit dem Hinweis auf die umfassende Duplik lässt sich mit der vom Kläger kritisierten Redezeit-Beschränkung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. 3.6. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Ein-

- 12 - fluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021, E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 3.6). Der Kläger hätte darlegen müssen, welche relevanten Ausführungen er in Ausübung seines Replikrechts hätte machen wollen und inwiefern diese etwas am angefochtenen Entscheid ge- ändert hätten. Dies hat der Kläger nicht getan. Mit seinen pauschalen Vorbringen

– die Vorinstanz sei von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen (keine So- lidarhaftung mehr) und habe Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch angewendet – kommt der Kläger der Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach. Da der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hat, hat er kein Inter- esse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen verfügt, so dass –im Falle einer nicht schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine Heilung möglich gewesen wäre. 3.7. Weiter rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorin- stanz keine Beweisverfügung erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch Auszug des Beklagten wie auch der Gesellschaftszweck – angesichts des von ihm gestützt auf Art. 148 ZPO geltend gemachten Regressanspruchs – ein Beweisthema seien (act. 115 Rz. 16). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien auch das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht indessen weder ei- nen Anspruch auf eine Beweisverfügung noch darauf, vor Erlass des Urteils über die Beweisthemen informiert zu werden. Die diesbezüglich Rüge des Kläger ist

- 13 - unbegründet. Schliesslich übersieht der Kläger, dass eine Beweisabnahme nicht zwingend mit einer Beweisverfügung einhergeht. Wenn das Gericht lediglich be- reits eingereichte Urkunden abzunehmen und zu würdigen hat, bedarf es keiner Beweisverfügung (BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 154 N 9). Dass eine Beweisverfügung in jedem Fall zwingend ist, lässt sich auch dem vom Kläger angeführten Entscheid der Kammer im Verfahren RB170016 vom 26. Juni 2017 nicht entnehmen. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Kritik am erstinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen vermag.

4. Entscheid der Vorinstanz 4.1. Die Vorinstanz hielt es für unbestritten, dass die Parteien ab 1. Februar 2015 gemeinsam Mieter der Wohnung an der D._____ in E._____ waren und der Be- klagte bis und mit März 2016 Mietzinse für die genannte Wohnung bezahlte. Sie hielt fest, bei einer Wohngemeinschaft sei mit der Aufnahme des Getrenntlebens von der nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen, so dass die einfache Gesellschaft ins Liquidationsstadium gelange. Betreffend die strittige Tatsache, dass der Beklagte im November 2015 aus der Wohnung aus- gezogen sei, mass die Vorinstanz den vom Beklagten eingereichten Bestäti- gungsschreiben von F._____, G._____ und H._____, nur geringen Beweiswert zu. Sie verzichtete sodann auf deren Zeugeneinvernahme, da sie die strittige Tat- sache aufgrund der eingereichten Urkunden für bewiesen erachtete. Klar für den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung spreche die Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger, welche durch die E-Mail-Korre- spondenz zwischen dem Beklagten und I._____, J._____ [Versicherung], vom 11. Januar 2016 belegt sei (act. 50/9). Auch die Korrespondenz mit der J._____ be- treffend die Haftpflichtversicherung (act. 50/8) spreche dafür, dass der Beklagte bereits am 1. März 2016 ausgezogen sei. Die Meldung an die J._____ sei zwar erst am 7. Februar 2018 erfolgt, aber dies wirke sich nicht zu Lasten des Beklag- ten aus, da er im entsprechenden Kontaktformular geschrieben habe, die Rech- nung sei ihm erst "letzte Woche übergeben" worden. Zudem sei gerichtsnotorisch,

- 14 - dass die Haftpflichtversicherung nur einmal jährlich Rechnung stelle, weshalb es naheliegend sei, dass der Beklagte erst ein Jahr nach seinem Auszug von einer weiteren Rechnung Kenntnis erlangt habe. Das Fahrtenbuch des Beklagten (act. 50/15), welches unbestrittenermassen via GPS funktioniere, spreche ebenfalls für einen Auszug Mitte Dezember 2015. Das Fahrtenbuch enthalte am 18. Dezember 2015 zwei Einträge mit der Fahrnotiz "Umzug". Anschliessend, per 19. Dezember 2015, seien die meisten Fahrten von und nach K._____ erfolgt, zuvor sei dies E._____ gewesen. Die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, wonach das Fahrtenbuch manipuliert bzw. unvollständig eingereicht worden sei, seien unbe- legt und unsubstantiiert. Hinzu kämen die Bestellungen des Beklagten bei Online- Versandhändlern wie L._____ AG (act. 50/26-36). Die Bestellungen seien bis zum

30. Oktober 2015 an die Adresse "D._____, E._____" geliefert worden. Die erste Bestellung an die Adresse in K._____ sei nicht erst am 28. Mai 2016, sondern be- reits am 3. März 2016 erfolgt. Notorisch sei, wie vom Beklagten geltend gemacht, dass auch nach einem Auszug vereinzelt noch (Brief-)Post an die alte Adresse zugestellt werde, wie dies bei Werbung oder im Falle vergessener Adressände- rungen der Fall sein könne. Aus einzelnen Briefen, die nach dem vom Beklagten behaupteten Auszugstermin an die Adresse in E._____ zugestellt worden seien, könne der Kläger nichts für sich ableiten. Das vom Kläger eingereichte "Grobin- ventar der Gegenstände des Beklagten" (act. 60/53) sei untauglich, um zu bewei- sen, dass der Beklagte nicht aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ ausge- zogen sei, weshalb auf einen Augenschein vor Ort zu verzichten sei. Aus den ein- gereichten Akten des Strafverfahrens, insbesondere aus der E-Mail von Frau M._____, N._____ AG, vom 1. Dezember 2015, sei ersichtlich, dass die Ge- schäftsräumlichkeiten dem Beklagten ab Dezember 2015 zur Verfügung gestan- den seien. Ob der Beklagte dort mit seiner Firma im November oder im Dezember 2015 eingezogen sei, sei irrelevant, da er den hälftigen Mietzins für die Wohnung in E._____ anerkanntermassen bis März 2016 beglichen habe. Dem Kläger ge- linge es nicht, mit dieser E-Mail zu beweisen, dass der Beklagte die Wohnung in E._____ noch über den März 2016 hinaus für seine Geschäftstätigkeit genutzt habe. Nur dieser Zeitraum sei vorliegend relevant, weshalb die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Dezember 2015 nicht in die Geschäftsräumlichkei-

- 15 - ten in O._____ einziehen können, für die Frage des Auszugs des Beklagten irrele- vant sei. Des Weiteren würden sich die Aussagen des Beklagten mit denjenigen des im Strafverfahren als Zeugen einvernommenen G._____ decken. Der Ein- wand des Klägers, die Möbel des Beklagten hätten nicht mit einem Kleinwagen gezügelt werden können bzw. ein Kleintransporter hätte gemietet werden müs- sen, überzeuge nicht. Auch aus dem Umstand, dass der Name des Beklagten im- mer noch an der Sonnerie der Wohnungstüre und am Briefkasten angebracht ge- wesen sei, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zusammen- hang mit dem vom Beklagten eingereichten Schlichtungsgesuch betreffend Auflö- sung der einfachen Gesellschaft hielt die Vorinstanz fest, der weitere Bestand des Mietverhältnisses betreffe das Aussenverhältnis; die Frage, wie die Parteien in- tern hafteten, betreffe demgegenüber das Innenverhältnis. Als Fazit kam die Vor- instanz zum Schluss, dem Beklagten gelinge der Nachweis, dass er gegen Ende Jahr 2015 privat wie auch mit seiner Gesellschaft aus der Mietwohnung in E._____ ausgezogen sei (act. 121 S. 13-21). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten gemäss ihren übereinstim- menden Angaben zum Zweck des gemeinsamen Wohnens eine einfache Gesell- schaft gegründet. Sie seien sich auch einig, dass die Mietwohnung teilweise ge- schäftliche Zwecke erfüllt habe, in dem diese als Treffpunkt für Mitarbeiter des Start-Ups des Beklagten gedient habe. Strittig sei, ob zusätzlich ein erweiterter fi- nanzieller Gesellschaftszweck bestanden habe. Dies sei zu verneinen. Derartige Vereinbarungen hätten weder festgestellt werden können, noch seien sie in dieser Art behauptet worden. Mit dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung sei der Gesellschaftszweck unmöglich geworden. Damit sei ein Auflö- sungsgrund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR gegeben und die einfache Gesellschaft sei mit dem Auszug des Beklagten ins Liquidationsstadium getreten (act. 121 S. 21-24). 4.3. Mit dem Liquidationsstadium sei eine Zweckänderung dahingehend einge- treten, dass bestehende Rechtsverhältnisse aufzulösen und die Liquidation der Gesellschaft zu vollziehen gewesen sei. Mit dem Auszug des Beklagten sei des- sen Wille betreffend den Liquidationszweck erkennbar gewesen. Rechtsge-

- 16 - schäfte, welche nach dem Auszug des Beklagten neu abgeschlossen worden seien und nicht dem Liquidationszweck der Gesellschaft gedient hätten, hätten die Handlungsbefugnis des Klägers überschritten und würden unter die Bestim- mungen der Geschäftsführung ohne Auftrag fallen. Dies betreffe den vom Kläger im März 2017 allein abgeschlossenen neuen Vertrag mit der P._____ AG. Bereits bestehende Dauerverträge mit der C._____ AG betreffend das Mietverhältnis hät- ten im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft beendet oder übertragen werden müssen. Sei dies nicht geschehen, habe der Beklagte riskiert, der C._____ ge- genüber zu haften, wenn diese ihn in Anspruch genommen hätte. Dies sei vorlie- gend aber gerade nicht der Fall, da der Kläger für die Kosten alleine aufgekom- men sei und nun gestützt auf das Innenverhältnis Regress nehmen wolle. Das Weiterführen der Dauerverträge sei als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifi- zieren und stehe im Gegensatz zum erkennbaren Willen des Beklagten, so dass dem Kläger kein Regressanspruch zustehe, zumal der Beklagte nicht bereichert sei. Aus demselben Grund spiele auch die vom Kläger ins Recht gelegte Zah- lungsvereinbarung (act. 60/81) keine Rolle. Die Zahlungsvereinbarung hätte, wenn sie denn vom Beklagten unterzeichnet worden wäre, was dieser bestreite, lediglich im Aussenverhältnis mit der C._____ Wirkungen. 4.4. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Kläger gelinge es weder zu beweisen, dass der Beklagte länger als bis November/Dezember 2015 in der ge- meinsamen Wohnung gewohnt habe, noch, dass ein Konsens betreffend die hälf- tige Mietzinszahlung über den Zeitraum des gemeinsamen Wohnens bzw. über den darauffolgenden Kündigungstermin per Ende März 2016 hinaus vorgelegen habe. Deshalb sei die Klage abzuweisen.

5. Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren 5.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, der Mietvertrag mit der C._____ AG betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ sei nicht gekündigt worden und bestehe immer noch. Auf diese relevante Tatsache sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Das Aussenverhältnis sei bis dato nicht aufgelöst worden. Da- mit bestehe auch die Solidarhaftung des Beklagten weiterhin. Gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR sei der Beklagte weiterhin verpflichtet, die Mietzinse zur Hälfte zu

- 17 - bezahlen. Der Gesellschaftszweck habe auch eine finanzielle Komponente ge- habt; der Kläger habe die Wohnung nur zusammen mit dem Beklagten überneh- men können. Falsch sei, dass der Beklagte im November 2015 aus dem Mietob- jekt ausgezogen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht nur Tatsachenbehauptungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht berück- sichtigt, sondern auch die Beweismittel falsch gewürdigt. 5.2. Der Beklagte vertritt auch im Berufungsverfahren den Standpunkt, durch sei- nen Auszug Ende 2015 sei die Wohngemeinschaft aufgelöst worden und in eine Abwicklungsgesellschaft überführt worden. Er habe bis März 2016 vereinbarungs- gemäss die Hälfte des Mietzinses beglichen, darauf habe er den Dauerauftrag be- endet. Weiter habe er den von ihm gemieteten Parkplatz gekündigt. Mit dem Klä- ger sei vereinbart gewesen, dass er den Mietvertrag mit der C._____ AG in der vorliegenden Form kündige und übernehme. Er sei vom Kläger bis ins Jahr 2020 nicht mehr angehalten worden, die hälftige Miete zu bezahlen. Der weiterhin be- stehende Mietvertrag mit der C._____ AG betreffe das Aussenverhältnis, im In- nenverhältnis schulde er dem Kläger nichts. 5.3. Auf die ausführlichen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Soweit die Par- teien im Berufungsverfahren ihren Standpunkt wiedergeben, ohne auf das ange- fochtene Urteil einzugehen, wird darauf gemäss den vorstehenden Grundsätzen (vgl. vorstehende E. 2.2.) nicht einzugehen sein. Gleiches gilt soweit die Parteien Tatsachenbehauptungen vorbringen, ohne anzugeben, an welcher Stelle im erst- instanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen aufstellten bzw. wes- halb es sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO um zulässige Noven handeln soll (vgl. vor- stehende E. 2.3.).

6. Gesellschaftszweck

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.–, werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 115 S. 2): - 4 -
  7. Das Urteil vom 20. September 2023 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuhe- ben und die Sache sei an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuwei- sen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. 7.7 %) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 125 S. 2):
  9. Die Berufung des Berufungsklägers vom 2. November 2023 sei vollumfäng- lich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Sep- tember 2023 (Verfahren CG200030) sei vollumfänglich zu bestätigen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten des Beru- fungsklägers. Erwägungen:
  11. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind Halbbrüder. Sie schlossen (zusammen mit einer weiteren Person) als Mieter am 29. September 2014 einen Mietvertrag mit der C._____ AG für eine Wohnung im D._____ [Adresse] in E._____ ab (act. 7/10). Nach dem Auszug der dritten Person übernahmen die Parteien den Mietvertrag ab dem 1. Februar 2015 zu zweit (act. 50/1). Die Parteien sind sich einig, dass sie dadurch eine einfache Gesellschaft begründeten. Der Beklagte beteiligte sich bis Ende März 2016 am Mietzins (act. 121 S. 13). Strittig ist im vorliegenden Prozess, ob der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung in E._____ auszog und ob dadurch die Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich wurde. Weiter ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab April 2016 die Hälfte des Mietzinses schuldet. 1.2. Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 26. November 2020 beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3). Nachdem die Vorinstanz dem Beklagen Frist für die Klageantwort angesetzt hatte (act. 9), ersuchte dieser mit Eingabe vom 12. Januar 2021 um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Straf- - 5 - verfahrens (act. 11). Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab und setzte dem Beklagten die Frist für die Klageantwort neu an (act. 20). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 stellte der Beklagte den pro- zessualen Antrag, dass vor Durchführung des ersten Schriftenwechsels zuerst über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sei (act. 22). Nach beidseitigen Stel- lungnahmen (act. 25, 29 und 34) sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom 23. Juni 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafverfahrens (act. 36). Die Sistierungs- verfügung wurde im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss der Kammer vom 28. September 2021 aufgehoben (act. 41). In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist für die Klageantwort angesetzt (act. 44), welche am 4. Januar 2022 erstattet wurde (act. 49). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist für die schriftliche Replik an (act. 52). Die Replik datiert vom 31. März 2022 (act. 58), die darauf eingeholte Duplik datiert vom 22. Juni 2022 (act. 65). Der Be- klagte beantragte in der Duplik erneut, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafver- fahrens zu sistieren. Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab (act. 80). Darauf fand am 23. März 2023 die Hauptver- handlung statt (Prot. Vi S. 19 ff.). Mit Urteil vom 20. September 2023 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (act. 121). 1.3. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. November 2023 Berufung (act. 115). Gleichzeitig stellte er mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das Berufungsverfahren (act. 117 und 119/2-8). Die Akten des erstinstanz- lichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-113). Auf ent- sprechende Fristansetzung (act. 123) reichte der Beklagte am 19. Januar 2024 die Berufungsantwort ein (act. 125). Am 13. Februar 2024 wurde dem Beklagten auf sein Ersuchen das Doppel des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche - 6 - Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin samt Beila- gen zugestellt (act. 126). Darauf stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 verschiedene prozessualen Anträge (act. 128), welche mit Beschluss vom
  12. Juni 2024 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (act. 148). 1.4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Berufungsantwort dem Kläger zugestellt und ihm wurde eine nicht erstreckbare Frist zur Ausübung des Replik- rechts angesetzt (act. 150). Die entsprechende Eingabe reichte der Kläger am
  13. Juli 2024 ein (act. 154). Am 27. Juni 2024 ging erneut eine Eingabe des Be- klagten mit prozessualen Anträgen ein (act. 152; vgl. dazu nachstehende E. 2.4.). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
  14. Prozessuales 2.1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 113/2). Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2.2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
  15. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser - 7 - Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.4. Der Beklagte wiederholt mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 seine bereits mit Eingabe vom 26. Februar 2024 gestellten prozessualen Anträge (act. 128). Er beantragt, dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beru- fungsverfahren zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren rückwirkend zu entziehen. Weiter sei der Kläger zu einer Si- cherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (act. 152). Zur Be- gründung verweist der Beklagte auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2024, mit dem die Beschwerde des Klägers im Strafverfahren abgewiesen wurde. Der Kläger sei nun rechtskräftig wegen Urkun- denfälschung und versuchten Prozessbetrugs verurteilt (act. 152 und 153/1). Als die genannte Eingabe am 27. Juni 2024 bei der Kammer einging, befand sich der Prozess bereits im Beratungsstadium und es drängten sich keine prozessualen Weiterungen mehr auf. Der Beklagte hat deshalb kein schützenswertes Interesse mehr an deren Beurteilung, insbesondere nicht an einem Entscheid über die Si- cherstellung der Parteientschädigung. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ge- stellten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
  16. Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Der Kläger macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. An der Hauptverhandlung sei nur ein Vortrag in Bezug auf die Dupliknoven zuge- lassen und die Redezeit auf 25 Minuten bei 105 Seiten Duplik mit 100 Seiten neuen Beilagen beschränkt worden, worauf seine Rechtsvertreterin unmittelbar - 8 - hingewiesen habe. Er habe mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Fristansetzung zur Stellungnahme zur Duplik verlangt, worauf ihm die Vorinstanz mitgeteilt habe, mit der Fristansetzung werde zugewartet, bis über den Antrag auf Sistierung ent- schieden sei. Die Vorinstanz habe den Parteien mit der Abweisung des Sistie- rungsantrages Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf die Hauptverhandlung (erste Parteivorträge) zu äussern, mit der Idee, dass er (der Kläger) schriftlich zur Duplik Stellung nehmen könne. Er habe angesichts des Um- fangs der Duplik von 105 Seiten auf die Durchführung der mündlichen Parteivor- träge verzichtet, der Beklagte hingegen nicht. In der Vorladung zur Hauptverhand- lung vom 14. November 2022 sei von einem separaten Tatsachenvortrag keine Rede gewesen. Die erste Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- bringen, sei der erste Parteivortrag gewesen. Davon sei auch die Vorinstanz aus- gegangen, als sie die Parteien angefragt habe, ob sie auf die 1. Parteivorträge verzichten möchten und bejahendenfalls dem Kläger Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme angesetzt werde. Aufgrund der verlangten Fristansetzung für die Stel- lungnahme zur Duplik und der Verfügungen (act. 73 und 80) sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass er zur Duplik Stellung nehmen wolle. Da die Vorinstanz von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen sei (keine Solidarhaftung mehr) und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch analog angewendet habe, sei er ge- zwungen, die Aufhebung der Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen (act. 115 Rz. 15). 3.2. Die Vorinstanz stellte dem Kläger die Duplik vom 22. Juni 2022 samt Beila- gen mit Kurzbrief vom 27. Juni 2022 zu (vgl. act. 67/1). Die klägerische Rechts- vertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, dass sie auf das unbedingte Replikrecht nicht verzichte. Angesichts des Umfangs der Duplik von 105 Seiten mit Beilagen von 150 Seiten sei es ihr nicht möglich, ihr Replik- recht innert 10 Tagen wahrzunehmen. Sie ersuchte die Vorinstanz um Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (act. 71). Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 30. Juni 2022 fest, dass zuerst über den vom Beklagten in der Duplik gestellten Sistierungsan- trag zu entscheiden sei und dem Kläger nach Fällung des Sistierungsentscheids Frist anzusetzen sei, um zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen (act. 73). Mit - 9 - Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab und setzte den Parteien Frist an, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichteten (act. 80). In den Erwägungen wies sie darauf hin, dass sich ein Verzicht auf die ganze Hauptverhandlung oder auf einen ihrer drei Teilabschnitte – erste Partei- vorträge, Beweisabnahme, Schlussvorträge – erstrecken könne. Ein Verzicht auf die ersten Parteivorträge dränge sich insbesondere dann auf, wenn ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe, zumal im Rahmen der Hauptverhandlung Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden könnten (act. 80 S. 5 f.). Der Kläger teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mit, dass er auf die Durchführung der mündlichen Partei- vorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichte (act. 83). Demgegenüber erklärte der Beklagte, der Kläger habe bereits angekündigt, zur Duplik nochmals Stellung nehmen zu wollen, was im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen könne. Er (der Beklagte) verzichte folglich nicht auf einen Parteivortrag bzw. auf die mündliche Stellungnahme zu den darin vorgetragenen Noven (act. 82). Darauf lud die Vorinstanz am 14. November 2022 zur Hauptverhandlung vor (act. 84/1). 3.3. Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen. Das gilt auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Du- plik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Be- hauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht geht davon aus, dass es der klagenden Par- tei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkba- - 10 - ren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausge- dehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche der Kläger mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Du- pliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und anderer- seits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Re- aktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzu- sammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehen- den neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.3.1. und E. 2.5.2.). 3.4. Da der Beklagte nicht auf die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung verzichtet hatte, lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und liess die Parteien diesbezüglich zu mündlichen Parteivorträgen zu. Nachdem sich der Kläger in der Klagebegründung und in der Replik zweimal unbeschränkt hatte äussern können, bestand anlässlich der Hauptverhandlung kein Anspruch auf ei- nen unbeschränkten Parteivortrag. Vielmehr stand dem Kläger nach den vorge- nannten Grundsätzen das Recht zu, im Rahmen seines Parteivortrages Noven vorzubringen und gleichzeitig darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese Gelegenheit wurde dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt, wobei die Vorsitzende die Rechtsvertreterin des Klägers explizit aufforderte, sich in ihrem Vortrag auf Noven zu konzentrieren (Prot. Vi. S. 21). Der Kläger macht denn auch nicht – zumindest nicht explizit – geltend, er habe anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO Noven vorgebracht, welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksich- tigt worden seien. 3.5. Die Rechtsvertreterin des Klägers stört sich daran, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung nicht unbeschränkt zu den Ausführungen in der Duplik hat Stellung nehmen können. Gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben - 11 - die Parteien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (sog. Replikrecht: BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme oder – falls vom Gericht im Zuge der Prozessleitung angeordnet – einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Re- plikrecht verleiht keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen des formellen Schriftenwechsels gemachten Vorbringen zu wiederholen und sich – trotz Akten- schluss – erneut unbeschränkt zu sämtlichen Vorbringen der Gegenpartei zu äus- sern. Dadurch würde die Eventualmaxime ausgehebelt. Die Parteien haben in- dessen sowohl bei einer schriftlichen Stellungnahme wie auch bei einer mündli- chen Verhandlung Anspruch auf eine effektive Ausübung des Replikrechts. Für die Frage, wie viel Zeit genügend ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzu- stellen, wie beispielsweise den Umfang der Rechtsschriften und die Komplexität des Verfahrens. Bei einer weitschweifigen schriftlichen Stellungnahme kann ge- stützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachbesserung verlangt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es in analoger Anwendung der genannten Bestim- mung angezeigt sein, die Redezeit zu beschränken. Vorliegend stand dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung – neben dem Einbringen von Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO – das Recht zu, sich zur 105-seitigen Duplik des Beklagten zu äussern. Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung räumte die Vorinstanz der klägerischen Rechtsvertreterin zunächst 15 Minuten ein, um die von ihr vorbe- reiteten, rund 35 Seiten umfassenden schriftlichen Ausführungen (act. 103) zu kürzen. Aufgrund der Angaben im Protokoll ist unklar, ob die Vorsitzende der klä- gerischen Rechtsvertreterin lediglich 25 Minuten (bis 11 Uhr; Prot. Vi S. 20) oder 1 Stunde und 25 Minuten (bis 12 Uhr; Prot. Vi S. 21) zur Verfügung stellte. Auch wenn eine Beschränkung auf 25 Minuten etwas knapp erschiene, begründet der Kläger nicht konkret, weshalb die eingeräumte Zeit für eine Stellungnahme nicht ausreichend gewesen sein soll. Lediglich mit dem Hinweis auf die umfassende Duplik lässt sich mit der vom Kläger kritisierten Redezeit-Beschränkung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. 3.6. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Ein- - 12 - fluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021, E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 3.6). Der Kläger hätte darlegen müssen, welche relevanten Ausführungen er in Ausübung seines Replikrechts hätte machen wollen und inwiefern diese etwas am angefochtenen Entscheid ge- ändert hätten. Dies hat der Kläger nicht getan. Mit seinen pauschalen Vorbringen – die Vorinstanz sei von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen (keine So- lidarhaftung mehr) und habe Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch angewendet – kommt der Kläger der Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach. Da der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hat, hat er kein Inter- esse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen verfügt, so dass –im Falle einer nicht schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine Heilung möglich gewesen wäre. 3.7. Weiter rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorin- stanz keine Beweisverfügung erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch Auszug des Beklagten wie auch der Gesellschaftszweck – angesichts des von ihm gestützt auf Art. 148 ZPO geltend gemachten Regressanspruchs – ein Beweisthema seien (act. 115 Rz. 16). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien auch das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht indessen weder ei- nen Anspruch auf eine Beweisverfügung noch darauf, vor Erlass des Urteils über die Beweisthemen informiert zu werden. Die diesbezüglich Rüge des Kläger ist - 13 - unbegründet. Schliesslich übersieht der Kläger, dass eine Beweisabnahme nicht zwingend mit einer Beweisverfügung einhergeht. Wenn das Gericht lediglich be- reits eingereichte Urkunden abzunehmen und zu würdigen hat, bedarf es keiner Beweisverfügung (BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 154 N 9). Dass eine Beweisverfügung in jedem Fall zwingend ist, lässt sich auch dem vom Kläger angeführten Entscheid der Kammer im Verfahren RB170016 vom 26. Juni 2017 nicht entnehmen. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Kritik am erstinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen vermag.
  17. Entscheid der Vorinstanz 4.1. Die Vorinstanz hielt es für unbestritten, dass die Parteien ab 1. Februar 2015 gemeinsam Mieter der Wohnung an der D._____ in E._____ waren und der Be- klagte bis und mit März 2016 Mietzinse für die genannte Wohnung bezahlte. Sie hielt fest, bei einer Wohngemeinschaft sei mit der Aufnahme des Getrenntlebens von der nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen, so dass die einfache Gesellschaft ins Liquidationsstadium gelange. Betreffend die strittige Tatsache, dass der Beklagte im November 2015 aus der Wohnung aus- gezogen sei, mass die Vorinstanz den vom Beklagten eingereichten Bestäti- gungsschreiben von F._____, G._____ und H._____, nur geringen Beweiswert zu. Sie verzichtete sodann auf deren Zeugeneinvernahme, da sie die strittige Tat- sache aufgrund der eingereichten Urkunden für bewiesen erachtete. Klar für den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung spreche die Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger, welche durch die E-Mail-Korre- spondenz zwischen dem Beklagten und I._____, J._____ [Versicherung], vom 11. Januar 2016 belegt sei (act. 50/9). Auch die Korrespondenz mit der J._____ be- treffend die Haftpflichtversicherung (act. 50/8) spreche dafür, dass der Beklagte bereits am 1. März 2016 ausgezogen sei. Die Meldung an die J._____ sei zwar erst am 7. Februar 2018 erfolgt, aber dies wirke sich nicht zu Lasten des Beklag- ten aus, da er im entsprechenden Kontaktformular geschrieben habe, die Rech- nung sei ihm erst "letzte Woche übergeben" worden. Zudem sei gerichtsnotorisch, - 14 - dass die Haftpflichtversicherung nur einmal jährlich Rechnung stelle, weshalb es naheliegend sei, dass der Beklagte erst ein Jahr nach seinem Auszug von einer weiteren Rechnung Kenntnis erlangt habe. Das Fahrtenbuch des Beklagten (act. 50/15), welches unbestrittenermassen via GPS funktioniere, spreche ebenfalls für einen Auszug Mitte Dezember 2015. Das Fahrtenbuch enthalte am 18. Dezember 2015 zwei Einträge mit der Fahrnotiz "Umzug". Anschliessend, per 19. Dezember 2015, seien die meisten Fahrten von und nach K._____ erfolgt, zuvor sei dies E._____ gewesen. Die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, wonach das Fahrtenbuch manipuliert bzw. unvollständig eingereicht worden sei, seien unbe- legt und unsubstantiiert. Hinzu kämen die Bestellungen des Beklagten bei Online- Versandhändlern wie L._____ AG (act. 50/26-36). Die Bestellungen seien bis zum
  18. Oktober 2015 an die Adresse "D._____, E._____" geliefert worden. Die erste Bestellung an die Adresse in K._____ sei nicht erst am 28. Mai 2016, sondern be- reits am 3. März 2016 erfolgt. Notorisch sei, wie vom Beklagten geltend gemacht, dass auch nach einem Auszug vereinzelt noch (Brief-)Post an die alte Adresse zugestellt werde, wie dies bei Werbung oder im Falle vergessener Adressände- rungen der Fall sein könne. Aus einzelnen Briefen, die nach dem vom Beklagten behaupteten Auszugstermin an die Adresse in E._____ zugestellt worden seien, könne der Kläger nichts für sich ableiten. Das vom Kläger eingereichte "Grobin- ventar der Gegenstände des Beklagten" (act. 60/53) sei untauglich, um zu bewei- sen, dass der Beklagte nicht aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ ausge- zogen sei, weshalb auf einen Augenschein vor Ort zu verzichten sei. Aus den ein- gereichten Akten des Strafverfahrens, insbesondere aus der E-Mail von Frau M._____, N._____ AG, vom 1. Dezember 2015, sei ersichtlich, dass die Ge- schäftsräumlichkeiten dem Beklagten ab Dezember 2015 zur Verfügung gestan- den seien. Ob der Beklagte dort mit seiner Firma im November oder im Dezember 2015 eingezogen sei, sei irrelevant, da er den hälftigen Mietzins für die Wohnung in E._____ anerkanntermassen bis März 2016 beglichen habe. Dem Kläger ge- linge es nicht, mit dieser E-Mail zu beweisen, dass der Beklagte die Wohnung in E._____ noch über den März 2016 hinaus für seine Geschäftstätigkeit genutzt habe. Nur dieser Zeitraum sei vorliegend relevant, weshalb die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Dezember 2015 nicht in die Geschäftsräumlichkei- - 15 - ten in O._____ einziehen können, für die Frage des Auszugs des Beklagten irrele- vant sei. Des Weiteren würden sich die Aussagen des Beklagten mit denjenigen des im Strafverfahren als Zeugen einvernommenen G._____ decken. Der Ein- wand des Klägers, die Möbel des Beklagten hätten nicht mit einem Kleinwagen gezügelt werden können bzw. ein Kleintransporter hätte gemietet werden müs- sen, überzeuge nicht. Auch aus dem Umstand, dass der Name des Beklagten im- mer noch an der Sonnerie der Wohnungstüre und am Briefkasten angebracht ge- wesen sei, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zusammen- hang mit dem vom Beklagten eingereichten Schlichtungsgesuch betreffend Auflö- sung der einfachen Gesellschaft hielt die Vorinstanz fest, der weitere Bestand des Mietverhältnisses betreffe das Aussenverhältnis; die Frage, wie die Parteien in- tern hafteten, betreffe demgegenüber das Innenverhältnis. Als Fazit kam die Vor- instanz zum Schluss, dem Beklagten gelinge der Nachweis, dass er gegen Ende Jahr 2015 privat wie auch mit seiner Gesellschaft aus der Mietwohnung in E._____ ausgezogen sei (act. 121 S. 13-21). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten gemäss ihren übereinstim- menden Angaben zum Zweck des gemeinsamen Wohnens eine einfache Gesell- schaft gegründet. Sie seien sich auch einig, dass die Mietwohnung teilweise ge- schäftliche Zwecke erfüllt habe, in dem diese als Treffpunkt für Mitarbeiter des Start-Ups des Beklagten gedient habe. Strittig sei, ob zusätzlich ein erweiterter fi- nanzieller Gesellschaftszweck bestanden habe. Dies sei zu verneinen. Derartige Vereinbarungen hätten weder festgestellt werden können, noch seien sie in dieser Art behauptet worden. Mit dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung sei der Gesellschaftszweck unmöglich geworden. Damit sei ein Auflö- sungsgrund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR gegeben und die einfache Gesellschaft sei mit dem Auszug des Beklagten ins Liquidationsstadium getreten (act. 121 S. 21-24). 4.3. Mit dem Liquidationsstadium sei eine Zweckänderung dahingehend einge- treten, dass bestehende Rechtsverhältnisse aufzulösen und die Liquidation der Gesellschaft zu vollziehen gewesen sei. Mit dem Auszug des Beklagten sei des- sen Wille betreffend den Liquidationszweck erkennbar gewesen. Rechtsge- - 16 - schäfte, welche nach dem Auszug des Beklagten neu abgeschlossen worden seien und nicht dem Liquidationszweck der Gesellschaft gedient hätten, hätten die Handlungsbefugnis des Klägers überschritten und würden unter die Bestim- mungen der Geschäftsführung ohne Auftrag fallen. Dies betreffe den vom Kläger im März 2017 allein abgeschlossenen neuen Vertrag mit der P._____ AG. Bereits bestehende Dauerverträge mit der C._____ AG betreffend das Mietverhältnis hät- ten im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft beendet oder übertragen werden müssen. Sei dies nicht geschehen, habe der Beklagte riskiert, der C._____ ge- genüber zu haften, wenn diese ihn in Anspruch genommen hätte. Dies sei vorlie- gend aber gerade nicht der Fall, da der Kläger für die Kosten alleine aufgekom- men sei und nun gestützt auf das Innenverhältnis Regress nehmen wolle. Das Weiterführen der Dauerverträge sei als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifi- zieren und stehe im Gegensatz zum erkennbaren Willen des Beklagten, so dass dem Kläger kein Regressanspruch zustehe, zumal der Beklagte nicht bereichert sei. Aus demselben Grund spiele auch die vom Kläger ins Recht gelegte Zah- lungsvereinbarung (act. 60/81) keine Rolle. Die Zahlungsvereinbarung hätte, wenn sie denn vom Beklagten unterzeichnet worden wäre, was dieser bestreite, lediglich im Aussenverhältnis mit der C._____ Wirkungen. 4.4. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Kläger gelinge es weder zu beweisen, dass der Beklagte länger als bis November/Dezember 2015 in der ge- meinsamen Wohnung gewohnt habe, noch, dass ein Konsens betreffend die hälf- tige Mietzinszahlung über den Zeitraum des gemeinsamen Wohnens bzw. über den darauffolgenden Kündigungstermin per Ende März 2016 hinaus vorgelegen habe. Deshalb sei die Klage abzuweisen.
  19. Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren 5.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, der Mietvertrag mit der C._____ AG betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ sei nicht gekündigt worden und bestehe immer noch. Auf diese relevante Tatsache sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Das Aussenverhältnis sei bis dato nicht aufgelöst worden. Da- mit bestehe auch die Solidarhaftung des Beklagten weiterhin. Gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR sei der Beklagte weiterhin verpflichtet, die Mietzinse zur Hälfte zu - 17 - bezahlen. Der Gesellschaftszweck habe auch eine finanzielle Komponente ge- habt; der Kläger habe die Wohnung nur zusammen mit dem Beklagten überneh- men können. Falsch sei, dass der Beklagte im November 2015 aus dem Mietob- jekt ausgezogen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht nur Tatsachenbehauptungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht berück- sichtigt, sondern auch die Beweismittel falsch gewürdigt. 5.2. Der Beklagte vertritt auch im Berufungsverfahren den Standpunkt, durch sei- nen Auszug Ende 2015 sei die Wohngemeinschaft aufgelöst worden und in eine Abwicklungsgesellschaft überführt worden. Er habe bis März 2016 vereinbarungs- gemäss die Hälfte des Mietzinses beglichen, darauf habe er den Dauerauftrag be- endet. Weiter habe er den von ihm gemieteten Parkplatz gekündigt. Mit dem Klä- ger sei vereinbart gewesen, dass er den Mietvertrag mit der C._____ AG in der vorliegenden Form kündige und übernehme. Er sei vom Kläger bis ins Jahr 2020 nicht mehr angehalten worden, die hälftige Miete zu bezahlen. Der weiterhin be- stehende Mietvertrag mit der C._____ AG betreffe das Aussenverhältnis, im In- nenverhältnis schulde er dem Kläger nichts. 5.3. Auf die ausführlichen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Soweit die Par- teien im Berufungsverfahren ihren Standpunkt wiedergeben, ohne auf das ange- fochtene Urteil einzugehen, wird darauf gemäss den vorstehenden Grundsätzen (vgl. vorstehende E. 2.2.) nicht einzugehen sein. Gleiches gilt soweit die Parteien Tatsachenbehauptungen vorbringen, ohne anzugeben, an welcher Stelle im erst- instanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen aufstellten bzw. wes- halb es sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO um zulässige Noven handeln soll (vgl. vor- stehende E. 2.3.).
  20. Gesellschaftszweck 6.1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er in der Replik substantiierte Ausführungen zum Bewerbungsformular vom April 2014 und damit konkrete Angaben zu den Jahreseinkommen der Parteien gemacht habe. Der Beklagte sei die zahlungskräftigere Partei gewesen. Er (der Kläger) - 18 - hätte sich die Wohnung alleine gar nicht leisten können. Die Zahlen würden ein- deutig einen Gesellschaftszweck mit finanziellen Mitteln zeigen. Er habe die Woh- nung nur zusammen mit dem Beklagten übernehmen können. Dass die gemein- same Miete auch eine finanzielle Komponente gehabt habe, müsse umso mehr gelten, als seitens des Beklagten keine Handlungen im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietvertrages bzw. dessen Übertragung gebe, die zeigten, dass er nicht mehr solidarisch haften wolle. Die Vorinstanz habe keine Parteibefragung durchgeführt und dies mit keinem Wort begründet. Dadurch sei das Recht auf Be- weis verletzt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz weder die Zahlungsverein- barung vom August 2017, welche nach dem bestrittenen Auszug Ende November 2015 abgeschlossen worden sei, noch die Erwähnung des gemeinsamen Mietver- trags im Scheidungsverfahren der Mutter, berücksichtigt und dadurch eine unvoll- ständige Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund der dargelegten Umstände hätte die Vorinstanz von einem erweiterten Gesellschaftszweck finanzieller Natur ausgehen müssen. Sodann zitiere die Vorinstanz in Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes aus dem Formular "Bewerbung Wohnen" (act. 7/11), ohne dass eine Partei Behauptungen im Zusammenhang mit fehlenden Betreibungen aufge- stellt habe (act. 115 Rz. 25, 27). 6.2. Dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestand, ist unbe- stritten. Uneinigkeit herrscht über den vereinbarten Zweck. Der Inhalt eines Ver- trags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn der tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; 130 III 66 E. 3.2). 6.3. Der Kläger behauptet nicht, die Parteien hätten übereinstimmende Willens- erklärungen hinsichtlich eines finanziellen Gesellschaftszwecks ausgetauscht. Er hat auch keinerlei Umstände behauptet, aufgrund derer er nach dem Vertrauens- prinzip auf einen entsprechenden Willen des Beklagten habe schliessen müssen - 19 - und dürfen. Er verwies in der Replik lediglich auf das Bewerbungsformular (act. 7/11; act. 58 Rz. 6) und behauptete, er hätte die Wohnung allein wegen ge- ringer Solvenz nicht mieten können (act. 58 Rz. 6). Die Vorinstanz würdigte den gesamten Inhalt des Bewerbungsformulars, was im Rahmen der freien Beweis- würdigung im Sinne von Art. 157 ZPO zulässig, ja geradezu geboten ist. Dass sie dabei auch die Angabe des Klägers würdigte, wonach keine Betreibungen gegen ihn bestünden, kommt keiner Verletzung der Verhandlungsmaxime gleich. Aller- dings hätte sich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger angerufenen Bewerbungsformular erübrigt. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zu den Umständen, aufgrund derer er nach dem Ver- trauensprinzip auf einen finanziellen Gesellschaftszweck hätte schliessen dürfen und müssen. Jedenfalls stellt das gemeinsame Ausfüllen eines Bewerbungsfor- mulars im Hinblick auf die Gründung einer Wohngemeinschaft keinen solchen Umstand dar. Solche Formulare enthalten üblicherweise Angaben zu den finanzi- ellen Verhältnissen der bewerbenden Mieterschaft und sind an die Vermieter- schaft gerichtet. Mit dem blossen Verweis auf das Bewerbungsformular vermag der Kläger keine Umstände darzutun, aufgrund derer nach dem Vertrauensprinzip auf den von ihm behaupteten Gesellschaftszweck zu schliessen wäre. 6.4. Wenn der Kläger aus dem Umstand, dass der Beklagte den Mietvertrag mit der C._____ AG nicht gekündigt hat, auf einen erweiterten finanziellen Gesell- schaftszweck schliesst, übersieht er, dass bei der Vertrauensauslegung nach dem Vertrauensprinzip Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 107 II 417 E. 6; 129 III 675 E. 2.3). Entsprechend kann der Kläger auch aus der Zah- lungsvereinbarung vom August 2017 und der Erwähnung des gemeinsamen Miet- vertrages im Scheidungsverfahren der Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien eine ein- fache Gesellschaft mit dem Zweck bildeten, eine Wohngemeinschaft zu führen. - 20 - Der Kläger hat keine konkreten Behauptungen im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Zweckvereinbarung aufgestellt.
  21. Auszug des Beklagten 7.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die eingereichten Urkunden zum Schluss, dass der Beklagte Ende 2015 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus- gezogen sei. Dabei setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den von den Par- teien in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden auseinander und wür- digte diese. Nachfolgend ist auf die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung einzugehen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 7.2. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichti- ges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezo- gen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2). Allerdings verpflichtet der aus Art. 152 Abs. 1 ZPO fliessende Beweisführungsanspruch das Gericht nicht, allen Beweisanträgen stattzugeben; er schliesst die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt die sog. antizipierte Beweiswürdigung dem Gericht, wei- tere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Be- weismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an sei- ner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.). Indes darf der Gegenbeweis in antizipierter Beweiswürdigung nur abgelehnt werden, wenn die vom Gericht als unumstösslich bezeichnete Meinung auf sachlich vertretbare und nachvollziehbare Gründe abgestützt werden kann (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 121). Die allgemeine Beweis- vorschrift nach Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn das Gericht taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGer 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 5.1). Die vorweggenommene Beweiswürdi- gung darf diesbezüglich nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemei- nen tatsächlichen Vermutungen oder mittelbaren Indizien beruhen (BGE 115 II - 21 - 305; BGer 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2; LEU, a.a.O., Art. 152 N 119). 7.3. Inwiefern der Umstand, dass der Beklagte während des Zusammenwohnens gleichzeitig noch ein eingerichtetes Stockwerk im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung hatte und dort angemeldet war (act. 115 Rz. 29), im Zusammenhang mit dem strittigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass dem Beklagten in der Zeit, als er zusam- men mit dem Kläger in der Wohnung in E._____ wohnte, gleichzeitig Räumlich- keiten im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung standen, sagt nichts darüber aus, ob er darin wohnte bzw. wie häufig er sich darin aufhielt, noch wirkt sich diese Tatsache auf die Gründung der Wohngemeinschaft mit dem Kläger oder den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in E._____ aus. Den Bestätigungs- schreiben der Freunde des Beklagten mass die Vorinstanz nur geringen Beweis- wert zu, wobei sie aufgrund der Würdigung der eingereichten Urkunden sowie an- gesichts der persönlichen Beziehung der mutmasslichen Zeugen mit dem Beklag- ten in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einvernahme verzichtete. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den erstinstanzlich er- gangenen Freispruch im Strafverfahren eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt (act. 115 Rz. 30), übersieht er, dass der Zivilrichter nicht an ein freisprechendes Strafurteil gebunden ist (GULDENER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 384; ZR 108 Nr. 33 E. III.3; OGer ZH LB110046 vom
  22. September 2014 E. III. 6). Nachdem der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2024 we- gen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug schuldig gesprochen worden ist (act. 130/4), erübrigt es sich, näher auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ein- zugehen. Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Erwähnung des ge- meinsamen Mietvertrags der Parteien im Scheidungsverfahren der Mutter befasst hat. Daraus kann der Kläger jedoch nichts für sich ableiten. Der Beklagte führte in der Klageantwort und in der Duplik substantiiert aus, dass er mit diesem Vorge- hen nicht einverstanden gewesen sei, und belegte dies mit einem Auszug aus dem Chatverlauf mit seiner Mutter (act. 50/50). Die diesbezüglichen Fälschungs- vorwürfe des Klägers werden unter anderem durch das Bestätigungsschreiben - 22 - der Mutter, gegen das der Kläger keine substantiierten Einwendungen vorge- bracht hat, entkräftet (act. 49 Rz. 43 f.; act. 50/7; act. 58 Rz. 35). 7.4. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger gab die Vorinstanz die Korrespondenz des Beklagten mit I._____ von der J._____ (act. 50/9) auszugsweise wieder. Frau I._____ schrieb dem Beklag- ten am 11. Januar 2016 per E-Mail: "Ich habe heute Morgen mit Ihrem Bruder und Mitbewohner Herr A._____ telefoniert und folgendes besprochen: Sie verlassen per April 2016 die Wohngemeinschaft und deshalb wird die Mietkaution-Versiche- rung auf ihn überschrieben." Auf die bestätigende Antwort des Beklagten, wonach der Kläger die Police per 1. April 2016 übernehme, antwortete Frau I._____ glei- chentags: "Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. 01.04? Herr A._____ sagt aber, ab sofort." Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Kläger noch im Januar 2016 selber davon ausgegangen sei, dass der Beklagte aus der Wohnung ausgezogen sei (vgl. act. 121 S. 14 f.). Das Argument des Klägers, die besagte Korrespondenz habe nicht zwischen ihm und der Versicherung stattgefunden und sie enthalte demnach keine Bestätigung seinerseits (act. 115 Rz. 31), ist unbehilflich. Der Klä- ger zeigt damit nicht auf, weshalb I._____ explizit erwähnte, er habe ihr gesagt, der Beklagte habe die Wohngemeinschaft per sofort verlassen. Vielmehr kommt dieser E-Mail, die der Kläger im cc erhielt (act. 50/9; act. 125 Rz. 50), ein hoher Beweiswert zu, datiert sie doch aus der Zeit unmittelbar nach dem strittigen Aus- zug des Beklagten und steht I._____ nicht in einer persönlichen Beziehung zu den Parteien. Dass der Beklagte in der E-Mail-Korrespondenz als Auszugsdatum Ende März 2016 erwähnte, steht mit seiner Darstellung nicht im Widerspruch, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch den Mietzins zur Hälfte beglich. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Auszug des Beklagten verschiedene Zeitpunkte – November 2015, März 2016 und Mitte Dezember 2015 – erwähnt hat (act. 115 Rz. 32), kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Vorinstanz kam im Zuge der Beweiswürdigung zum Schluss, der Be- klagte habe die Wohnung Ende 2015 verlassen, einen genauen Zeitpunkt hielt die Vorinstanz nicht fest (act. 121 S. 21). Der Zeitpunkt Ende März 2016 bezieht sich auf den vom Beklagten letztmals bezahlten Mietzins, was unbestritten ist. Dass die Meldung des Beklagten an die J._____ vom 7. Februar 2018 im Zusammen- - 23 - hang mit der bestehenden Haftpflichtversicherung mehr als zwei Jahre nach sei- nem Auszug datiert (act. 115 Rz. 32), beeinträchtigt deren Beweiskraft unter den gegebenen Umständen nicht. Im Zeitpunkt der Meldung vom 7. Februar 2018 be- zahlte der Beklagte unbestrittenermassen keine Mietzinse und konnte noch nicht wissen, dass in Zukunft, ab dem Jahr 2020, hierüber ein Streit mit dem Kläger entstehen wird. Zudem erklärte der Beklagte in der Duplik, der Meldung vom 7. Februar 2018 sei eine erste Meldung am 7. April 2017 vorausgegangen. So habe er der J._____ bereits damals via Kontaktformular mitgeteilt, dass er ein Jahr zu- vor ausgezogen sei. Diese Meldung sei im System untergegangen, was sich dem eingereichten Mailverlauf zwischen dem Beklagten und Q._____ entnehmen lasse (act. 125 Rz. 52; act. 65 Rz. 24). Tatsächlich lässt sich der besagten E-Mail (act. 60/51) entnehmen, dass der Beklagte Q._____ von der J._____ zwei An- hänge, datiert vom 7. April 2017 und 7. Februar 2018, zum Nachweis der von ihm via Kontaktformular erfolgten Kontaktaufnahmen zukommen liess. Es gestaltete sich für die J._____ schwierig, das Kontaktformular aufzufinden. Letztlich konnte zwar nur die Meldung vom Februar 2018 wieder gefunden werden, was aber un- ter den erwähnten Umständen – der Beklagte hatte keinen Grund betreffend seine Meldung vom April 2017 zu insistieren, da die Parteien damals noch nicht im Streit standen und er seit März 2016 keine Mietzinse mehr bezahlte – nicht ge- gen seine Sachdarstellung spricht. 7.5. Betreffend Würdigung des Fahrtenbuches macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Fahrtenbuch-App nicht die Positionsdaten des Fahrzeuges, sondern den Standort des Smartphones ermittle (act. 115 Rz. 33). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Nach dem im Fahrtenbuch am 18. Dezember 2015 eingetragenen Umzug fanden keine regelmässigen Fahrten von und nach E._____ mehr statt. Auch wenn der Beklagte weiterhin in K._____ steuerpflichtig war und das Fahrtenbuch im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit als Beleg für die Steuerbehörden in R._____ verwendete, ändert dies nichts an den aufgezeichneten Fahrten. Un- behilflich ist auch der Hinweis des Klägers auf die Unvollständigkeit des Fahrten- buches im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2016 und 2. November 2016 (act. 115 Rz. 34). Der Beklagte reichte das Fahrtenbuch im Jahr 2017 zuhanden der Steu- - 24 - erbehörde ein (act. 50/15) und liess sich gestützt darauf eine Spesenentschädi- gung seiner Firma, der S._____ AG, auszahlen (act. 65 Rz. 69; act. 66/77-79), weshalb keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrtenbuch im Hinblick auf den vorliegenden Prozess manipuliert worden ist. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wegfall regelmässiger Fahrten von und nach E._____ als Indiz für den Auszug des Beklagten Ende 2015 zu werten ist. Die ein- gehende Würdigung des vom Beklagten als Beweismittel angerufenen Fahrten- buchs (act. 49 Rz. 16) stellt sodann keine Verletzung des Verhandlungsgrundsat- zes dar. 7.6. Mit Bezug auf die vom Beklagten getätigten Online-Bestellungen bringt der Kläger vor, dass zwischen dem 30. Oktober 2015 und dem 3. März 2016 keine Bestellungen getätigt worden seien, der Beklagte über mehrere Adressen verfüge und regelmässig – so auch im vorliegenden Verfahren und gegenüber dem Han- delsregisteramt – die Adresse in K._____ bei der Mutter angebe (act. 115 Rz. 35). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus dieser Argumentation ableiten will. Ins- besondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verwendung anderer Adressen etwas daran ändern soll, dass die Bestellungen des Beklagten bei L._____ bis November 2015 allesamt nach E._____ versandt wurden (act. 121 S. 16 m.H.a. act. 50/26-31). 7.7. Unbegründet ist schliesslich die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Grobinventar ein untaugliches Beweismittel darstelle (act. 115 Rz. 36 ff.). Selbst wenn sich noch gewisse persönliche Gegenstände des Beklagten in der Wohnung am D._____ in E._____ befinden sollten, was vom Beklagten bestritten wird (act. 125 Rz. 63; act. 65 Rz. 27), könnte dadurch die sich im Rahmen der Beweiswürdigung erhärtete Tatsache, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht widerlegt werden. 7.8. Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz unbegründet ist. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung am D._____ in E._____ ausgezogen ist. - 25 -
  23. Auflösung der einfachen Gesellschaft 8.1. Der Kläger ist der Ansicht, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR könne auf den vorlie- genden Fall nicht wie bei Konkubinatspaaren analog angewendet werden. Anders als bei Konkubinatspaaren, bei denen mit der Beendigung der Beziehung der Ge- sellschaftszweck dahinfalle, bestehe die Beziehung zweier Halbbrüder für immer und könne nicht wie bei einem Konkubinatspaar beendet werden. Bei einem ge- meinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern bestehe ein anderer Gesellschaftszweck als bei Konkubinatspaaren. Ein Auszug eines Mitmieters bedeute nicht, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung unerreichbar und die einfache Gesellschaft aufge- löst werde. Der gemeinsame Mietvertrag bestehe weiterhin und solange beide Parteien Mieter der Wohnung seien, bestehe die einfache Gesellschaft. Erst eine Kündigung der gemeinsamen Mietwohnung würde zur Unmöglichkeit der Zweck- erreichung führen, da das Nutzungsrecht am Mietobjekt wegfalle. Wenn der Be- klagte seine Verantwortung zur Beendigung der Solidarhaftung nicht wahrnehme, könne dies nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden (act. 115 Rz. 21). 8.2. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR sieht vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn des- sen Erreichung unmöglich geworden ist. Besteht der von zwei Gesellschaftern vereinbarte Gesellschaftszweck, wie vorliegend, in der Führung einer Wohnge- meinschaft, so wird der Gesellschaftszweck mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der nach wie vor bestehende Mietvertrag zwischen den Parteien und der C._____ AG nicht gegen die Auflösung der einfachen Gesellschaft (act. 115 Rz. 25 m.H.a act. 58 Rz. 11, 31, 41, 73 und 7). Die Auflösung oder Übertragung des Mietverhältnisses ist viel- mehr Gegenstand der Liquidation (vgl. dazu nachstehend E. 9.). 8.3. Zum Vergleich der Vorinstanz zwischen einer Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist Folgendes festzuhalten: Aus der Überlegung, dass bei Wohngemeinschaften – anders als bei familienähn- liche Wohn- und Lebensgemeinschaften – in der Regel keine über das Wohnen hinausgehende Aufgabenteilung stattfindet, schloss die Vorinstanz, dass bei einem "blossen" Wohnzweck mit der Aufnahme des Getrenntlebens "umso mehr" - 26 - von der Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen sei (act. 121 S. 6). Entgegen dem Kläger hat die Vorinstanz mit dieser Argumentation die Wohnge- meinschaft der Parteien nicht mit einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft oder einem Konkubinat gleichgesetzt, sondern zu veranschaulichen versucht, dass der Zweck des gemeinsamen Wohnens mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters aus der Wohnung automatisch dahinfällt. Inwiefern bei einem gemeinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern generell ein anderer Gesellschaftszweck bestehen soll als bei anderen Wohngemeinschaften, ist nicht nachvollziehbar. Verträge kön- nen – unabhängig von einer familienrechtlichen Verbindung der Vertragsparteien – gemäss der individuellen Vereinbarung und subsidiär gemäss den obligationen- rechtlichen Gesetzesregeln aufgelöst werden. Auf die Wohngemeinschaft der Parteien, welche rechtlich als einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR zu qualifi- zieren ist, ist Art. 545 OR anwendbar. Die familienrechtliche Verbindung zwischen den Parteien bleibt davon unberührt; es zeitigt indessen auch keinen Einfluss auf die Auflösung der Wohngemeinschaft der Parteien. 8.4. Der Kläger ist der Ansicht, gegen einen erkennbaren Willen des Beklagten an der Auflösung der einfachen Gesellschaft spreche insbesondere die Zahlungs- vereinbarung, die Erwähnung des gemeinsamen Mietvertrages in der Scheidung der Mutter, das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020, das vom Beklagten eingereichte und zurückgezogene Schlichtungsgesuch vom März 2020 betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und das vom Beklagten ein- gereichte Gesuch um Abberufung und Ernennung der Liquidatoren vom 1. Sep- tember 2020, welches vom Obergericht abgewiesen worden sei (act. 115 Rz. 49). Mit Bezug auf die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017 (act. 7/13) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beklagte die Echtheit dieses Dokuments ve- hement bestreitet. Im Rahmen des Strafverfahrens kam das Forensische Institut Zürich im Gutachten vom 12. April 2021 zum Schluss, dass die Befunde stark da- für sprächen, dass es sich bei der Unterschrift des Beklagten in der Zahlungsver- einbarung nicht um eine originaltreue Abbildung eines Dokuments, sondern um ein mittels Manipulation (Bildmontage) erstelltes Dokument handle (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 12 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 9. Juni 2021 wurde fest- gehalten, die Unterschrift sei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine physische Mani- - 27 - pulation (Kleben/Überschreiben), sondern mit einer computerbasierten Bildbear- beitung auf dem Dokument aufgeführt worden (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 13). Während im erstinstanzlichen Strafurteil vom 10. November 2022 nicht ausgeschlossen wurde, dass die Parteien vereinbart hatten, dass der Beklagte gegenüber der C._____ AG weiterhin als Mietpartei auftrete und damit Mitbewoh- ner des Klägers und Solidarmieter bleibe (a.a.O. S. 37), kam die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 19. Januar 2024 zum Schluss, diese Annahme finde in den Akten keine Stütze, nachdem weder der Kläger noch der Beklagte im Strafverfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt hätten (act. 140/4 S. 21). Unter den gegebenen Umständen kann der Zahlungsvereinba- rung im vorliegenden Zivilverfahren, in dem ein strikter Beweis für die bestrittenen Tatsachen zu erbringen ist, kein Beweiswert zukommen. 8.5. Im Zusammenhang mit der Erwähnung des Mietvertrags im Scheidungsver- fahren der Mutter kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 7.3.) ver- wiesen werden. Ausserdem gilt sowohl für die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017, die Erwähnung des Mietvertrages im Scheidungsverfahren der Mut- ter wie auch für das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020 (act. 7/18), das zurückgezogene Schlichtungsgesuch betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft (act. 7/19 und 7/22) und das Gesuch um Abberufung und Ernennung eines Liquidators (act. 60/91), dass diese Dokumente nach dem be- haupteten Auszug des Beklagten im November/Dezember 2015 datieren und des- halb für die Frage nach dem erkennbaren Willen des Beklagten im Zeitpunkt des Auszugs nicht darauf abgestellt werden kann. 8.6. Aufgrund des Gesagten bleibt es bei der Feststellung im angefochtenen Ur- teil, dass die einfache Gesellschaft der Parteien mit dem Auszug des Beklagten Ende 2015 aufgelöst wurde.
  24. Liquidation 9.1. Der Kläger macht geltend, der Mietvertrag mit der C._____ betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ bestehe bis heute. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren in allen Rechtsschriften unter Nennung von Beweismitteln auf die bis - 28 - heute bestehende Solidarhaftung hingewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine solidarische Haftung mehr bestehe, sei unrichtig und stehe im Wi- derspruch mit den vom Beklagten eingereichten Urkunden (act. 115 Rz. 11). Die Vorinstanz habe zutreffend erwähnt, dass er seinen Anspruch auf Art. 148 Abs. 2 OR stütze, sie habe jedoch die Anwendung von Art. 148 OR nicht geprüft. Für den geltend gemachten Regressanspruch nach Art. 148 OR seien die Ausführun- gen der Vorinstanz zur bestrittenen Auflösung der einfachen Gesellschaft, zur be- strittenen nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, zum bestritte- nen Auszug des Beklagten sowie zum bestrittenen Eintritt ins Liquidationsstadium im Zeitpunkt des angeblichen Auszuges des Beklagten nicht relevant. Da die Vor- instanz die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 148 OR nicht geprüft habe, sei das Urteil aufzuheben und an diese zurückzuweisen (act. 115 Rz. 19). Selbst wenn die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien aufgelöst wäre, würde der Beklagte gegenüber der C._____ AG mangels Kündigung des Mietvertrages wei- terhin solidarisch haften. Wenn er (der Kläger) die Mietkosten nicht bezahlt hätte und bezahlen würde, könnte die C._____ AG auf den Beklagten Rückgriff neh- men und der Beklagte müsste für die Mietkosten aufkommen. Diese rechtliche Grundüberlegung fehle in der Urteilsbegründung (a.a.O. Rz. 23). Der Beklagte müsse nachweisen, dass es zwischen den Parteien eine Abmachung gebe, dass er sich nicht mehr (am hälftigen Mietzins) beteilige (a.a.O. Rz. 45). Die Kündigung oder die Übertragung des Mietverhältnisses auf den Kläger wäre die Liquidations- handlung schlechthin. Eine Kündigung sei aber nicht erfolgt und es habe Ende 2015 an der Absicht und am erkennbaren Willen des Beklagten gefehlt, aus dem Mietvertag auszutreten. Entsprechend hätten neu abgeschlossene Rechtsge- schäfte im Jahr 2017 die Handlungsfähigkeit des Klägers nicht überschritten. Mangels anderweitiger Abrede hafte der Beklagte hälftig (a.a.O. Rz. 49). Selbst wenn sich die einfache Gesellschaft im Liquidationsstadium befände, wäre der Beklagte solange für die Mietzinse solidarisch haftbar, wie der gemeinsame Miet- vertrag bestehe bzw. ungekündigt sei (a.a.O. Rz. 51). 9.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht übersehen, dass der Mietvertrag mit der C._____ AG im Aussenverhältnis noch bestehe, aber sie habe die Forderung zu Recht abgewiesen, weil im Innenverhältnis keine Beteiligungs- - 29 - pflicht mehr bestehe (act. 125 Rz. 9). Die Existenz des Mietvertrages sei ja ge- rade Grundlage der Streitigkeit zwischen den Parteien. Er sei bis ins Jahr 2020 der Meinung gewesen, dass der Mietvertrag seit dem Auszug Ende November 2015 bzw. seit April 2016 gar nicht mehr auf seinen Namen laute. Als er im Fe- bruar 2020 davon erfahren habe, habe er vom Kläger verlangt, dass er der längst vereinbarten Kündigung und Überschreibung des Mietvertrages auf ihn (den Klä- ger) alleine zustimme (act. 125 Rz. 28, 31). Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger die von beiden Parteien im Jahr 2015 unterzeichnete Kündigung – über die er (der Beklagte) nicht mehr verfüge – der C._____ AG einreiche und den Miet- vertrag auf sich alleine überschreiben lasse (act. 125 Rz. 76, 78). Selbst wenn die einfache Gesellschaft nach wie vor bestehen sollte, bestehe im Innenverhältnis keine hälftige Kostentragungspflicht, weil der bewiesene Sachverhalt aufzeige, dass der Kläger selbst nie davon ausgegangen sei, dass er vom Beklagten noch die hälftige Miete erhalte (m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff. und act. 65 Rz. 127). Erst im Nachhinein sei er auf die Idee gekommen, die Beteiligung für die vergangenen fünf Jahre einzufordern (act. 125 Rz. 70). 9.3. Mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung im D._____ in E._____ wandelte sich der Gesellschaftszweck in einen Liquidationszweck mit dem Ziel, bestehende Rechtsverhältnisse untereinander oder mit Dritten aufzulösen, die be- stehenden Schulden zu begleichen und die Aktiven auf die einzelnen Gesellschaf- ter zu verteilen (BSK OR II-STAEHELIN, 6. Aufl. 2024, Art. 547 N 1). Die Vorinstanz hat auf die gesetzlichen Regeln und insbesondere auch auf die veränderten Ge- schäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter im Liquidations- stadium hingewiesen (act. 121 S. 24 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Auflösung die Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnisse der Gesellschafter sowohl in materieller wie in personeller Hin- sicht beeinflusst. In materieller Hinsicht sind nur noch Handlungen zulässig, wel- che geeignet sind, die Liquidation durchzuführen, in personeller Hinsicht wird die auf dispositivem Gesetzesrecht beruhende Einzelgeschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis aufgehoben. Vorbehalten sind anderslautende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 547 N 2). - 30 - 9.4. Gemäss dem dispositiven Gesetzesrechtmüssen die Parteien die Liquida- tion gemeinsam durchführen und insbesondere den bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG gemeinsam beenden bzw. auf den Kläger übertragen. Eine Be- endigung oder Übertragung des Mietvertrages mit der C._____ AG hat vorliegend nicht stattgefunden. Solange die Auflösung eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Liquidationshandlungen unterbleibt, haften die Gesellschafter weiterhin für die damit verbundenen Kosten im Aussenverhältnis solidarisch und im Innenverhält- nis nach dem vereinbarten Kostenverteiler. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Par- teien im Innenverhältnis eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. 9.5. Der Kläger führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, der gemeinsame Miet- vertrag mit der C._____ AG bestehe weiterhin. Seit April 2016 habe er die Kosten für die gemeinsame Wohnung gegenüber der C._____ AG beglichen, der Be- klagte habe sich seit April 2016 nicht mehr an den Wohnkosten beteiligt. Da der Beklagte sein Halbbruder sei, habe er seinen hälftigen Anteil nicht umgehend ein- gefordert. Als seine eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht mehr ausgereicht hät- ten, habe er sogar ein Darlehen aufgenommen. Als sich seine finanzielle Situation Ende 2019 verschlechtert und mit der Corona Ausnahmesituation im 2020 noch zugespitzt habe, habe er sich dazu entschlossen, von seinem Halbbruder die Hälfte der von ihm getragenen Kosten einzufordern (act. 2 Rz. 10 f.). 9.6. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, selbst wenn die einfache Ge- sellschaft trotz seines Auszugs im November 2015 fortbestanden hätte, so be- stünde nicht automatisch eine hälftige Kostenteilung im Innenverhältnis. Vielmehr komme es darauf an, was die Parteien vereinbart hätten, sei es ausdrücklich oder konkludent. Der Behauptung, dass er weiterhin für die hälftigen Mietzinse habe aufkommen müssen, stehe die Bestätigung der Raiffeisenbank entgegen, wonach die Mietzinszahlung im Dauerauftrag vom Konto des Beklagten abgebucht wor- den und dieser Dauerauftrag im März 2016 eingestellt worden sei. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, der Miet- vertrag auf den Kläger übertragen werde und dieser die Kosten alleine zu tragen habe. Dies werde durch die Umschreibung der Kautionsversicherung bei der - 31 - J._____ sowie durch die Einstellung des Dauerauftrags für die Miete bei der Raiff- eisen und die Tatsache bewiesen, dass der Beklagte bis zur Betreibung im Mai 2020 nie vom Kläger aufgefordert worden sei, diese Kosten mitzutragen. Er sei erst im Januar 2020 von der Vermieterin wegen ausstehender Mietzinse ange- schrieben und abgemahnt worden (act. 125 Rz. 70 m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff.; act. 50/9, act. 50/25). 9.7. In der Replik vertrat der Kläger den Standpunkt, nur weil er die Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Mietverhältnis alleine getragen habe, heisse dies nicht, dass es die interne Abmachung gewesen sei, dass er die Kos- ten alleine trage. Seit April 2016 fehle es gerade an einer solchen Vereinbarung. Der Dauerauftrag sei vom Beklagten gestoppt worden, weil er viel auslandabwe- send und insbesondere in China gewesen sei. Zwischen den Parteien sei gerade ab April 2016 nichts vereinbart worden und insbesondere auch nicht, dass sie sich die Miete teilen würden. Die Parteien hätten keine schriftliche Abmachung bezüglich der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses getroffen. Der Beklagte habe ihm immer wieder gesagt, er habe kein Geld, und weil er sein Halbbruder sei und zwi- schen den Parteien auch geschäftliche Beziehungen bestanden hätten, habe er die Zahlung der hälftigen Miete nicht sofort auf dem Rechtsweg verlangt. Nach Treu und Glauben könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er die Zahlungen bis zur Beendigung des Mietvertrages vollumfänglich aus eigenen Mit- teln leiste und auf sein gesetzliches Regressrecht verzichte (act. 58 Rz. 36). Es liege auch keine konkludente Auflösung der einfachen Gesellschaft vor, da keine gegenseitige Übereinkunft vorliege und dementsprechend vom Beklagten auch gar nicht bewiesen werden könne. Die einfache Gesellschaft sei nicht vor April 2016 aufgelöst worden. Aufgrund des vorhandenen und immer noch geltenden gemeinsamen Mietvertrages hafte der Beklagte solidarisch. Entgegen der Auffas- sung des Beklagten verdeutliche der Sachverhalt wie eingehend ausgeführt ge- rade nicht, dass das Mietverhältnis auf ihn (den Kläger) zu übertragen gewesen sei und er die Kosten alleine zu tragen habe (act. 58 Rz. 37). Er habe immer wie- der Gespräche mit dem Beklagten über die diversen offenen Forderungen inkl. Mietkostenanteile geführt. Der Beklagte habe kein Gehör gehabt (act. 58 Rz. 38). - 32 - 9.8. Der Beklagte liess in der Duplik ausführen, der Mietvertrag mit der C._____ AG sei durch die Auflösung der einfachen Gesellschaft nicht automatisch beendet worden, sondern er sei von den Parteien im Rahmen der Liquidation erst noch zu beenden. Somit entstehe nach der Auflösung der Gesellschaft eine Zeitdauer, während der das Aussenverhältnis trotz fehlendem Innenverhältnis noch andau- ere. Diese Situation bestehe seit seinem Auszug Ende November 2015 und der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Kläger die gemeinsam unterzeichnete Kün- digung der C._____ zustellen werde. Er (der Beklagte) habe das gemeinsam un- terzeichnete Kündigungsschreiben im einzigen Original dem Kläger überlassen, damit dieser es der C._____ einreiche. Aus diesem Grund verfüge er nicht mehr darüber und könne es nicht mehr als Beweismittel einreichen. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Bestätigung für die Wohnungskündigung eingeholt habe, er habe schlichtweg darauf vertraut, dass der Kläger – notabene sein Halbbruder – die Kündigung weiterleite. Zudem habe er nicht unbedingt mit einer Bestätigung rechnen müssen, da er ja davon ausgegangen sei, dass der Mietvertrag auf den Kläger alleine übertragen worden sei. Dass er weder von der C._____ noch vom Kläger je angehalten worden sei, den hälftigen Mietzins zu be- zahlen, habe ihn in der Annahme bestärkt, dass die Überschreibung effektiv er- folgt sei (act. 65 Rz. 6 ff., 22 f., 127). 9.9. Gemäss Art. 1 OR sind zum Abschluss eines Vertrages übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien erforderlich, wobei die Willenser- klärungen ausdrücklich oder konkludent erfolgen können. Eine konkludente Wil- lenserklärung kommt nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck, sondern sie ergibt sich mittelbar aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Um- ständen. Um aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glau- ben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusserung wird nur dann in seinem Ver- trauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den - 33 - Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 1 N 32 ff.). 9.10.Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass er ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, dass der Mietvertrag gekündigt und auf den Kläger übertragen werde und dass dieser die Kosten alleine trage. Tatsächlich bezahlte der Beklagte den gesamten Mietzins an die C._____ AG noch bis März 2016, was durch den Dauerauftrag vom Raiffeisenkonto des Beklagten in Höhe von Fr. 1'899.– belegt ist (act. 50/25). Weiter ist durch die Bestätigung der Raiffeisen vom 6. Mai 2021 bewiesen, dass der Dauerauftrag per Ende März 2016 einge- stellt wurde. Dies deckt sich mit der Behauptung des Klägers, wonach er ab
  25. April 2016 vollumfänglich für den Mietzins aufkam. Weiter ist bewiesen, dass der Beklagte die Übertragung der Mietkautionsversicherung bei der J._____ AG auf den Kläger veranlasste (act. 50/9). Bei der Würdigung dieser E-Mail-Korre- spondenz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass I._____ telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufgenommen und mit ihm besprochen hatte, dass der Beklagte die Wohngemeinschaft per April 2016 verlasse und die Mietkautions-Versicherung deshalb auf den Kläger überschreiben werde (act. 50/9). Der Kläger kam von April 2016 bis Anfang 2020 alleine für den Mietzins auf, ohne dass er sich ein einziges Mal an den Beklagten wandte und von ihm eine Beteiligung am Mietzins ver- langte. Der Kläger macht zwar geltend, er habe den Beklagten immer wieder zur Zahlung aufgefordert und dieser habe immer wieder gesagt, er habe kein Geld. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzuset- zen. Die Darstellung des Klägers betreffend seine an den Beklagten gerichteten Aufforderungen, die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen, fällt derart allgemein und unsubstantiiert aus, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten erstmals im Jahr 2020 zur Zahlung der hälftigen Mietzinse aufforderte. 9.11.Indem der Beklagte nach seinem Auszug Ende 2015 die Mietzinszahlungen an die C._____ AG per Ende März 2016 einstellte und die Übertragung der Kauti- - 34 - onsversicherung auf den Kläger veranlasste und indem der Kläger weiterhin in der Wohnung verblieb und ab April 2016 vollumfänglich alleine für den Mietzins aufkam, ohne eine Beteiligung vom Beklagten zu verlangen, ist diesbezüglich (zu- mindest) von übereinstimmenden konkludenten Willenserklärungen der Parteien auszugehen. Mit Bezug auf die Auflösung bzw. Übertragung des Mietvertrages ist ergänzend festzuhalten, dass es für die alleinige Übernahme des Mietvertrages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR weder einer Liquidation noch einer Übertragung nach Art. 181 OR bedurfte (vgl. BGer. 4A_591/2009 vom 18. März 2010 E. 4.1). Art. 579 OR sieht vor, dass bei nur zwei Gesellschaftern derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraus- setzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten kann. Demnach kann auch bei einer einfa- chen Gesellschaft auf eine Liquidation und Übertragung nach Art. 181 OR ver- zichtet und die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven ohne Liquidation analog Art. 579 OR vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 549 N 17). Der Kläger verblieb unbestrittenermassen nach dem Auszug des Beklagten in der Wohnung und beglich ab April 2016 den Mietzins gegenüber der C._____ AG al- leine, während sich der Beklagte nicht mehr am Mietzins beteiligte und vom Klä- ger bis Anfang 2020 auch nicht zu einer Beteiligung aufgefordert wurde. Bei die- ser Konstellation ist (zumindest) von einer konkludenten Fortsetzung des Mietver- trages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR auszugehen. Wenn der Kläger erklärt, seit April 2016 fehle es an einer Vereinbarung zwischen den Parteien, räumt er implizit ein, dass es bis Ende März 2016 eine Vereinbarung gab. Darauf ist er nach Treu und Glauben zu behaften. Allein der im Aussenverhältnis nach wie vor bestehende Mietvertrag mit der C._____ AG spricht nicht gegen eine kon- kludente Vereinbarung der Parteien im Innenverhältnis. Die vom Beklagten ange- rufenen Beweismittel, die Einvernahme des Beklagten als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 (act. 60/68) und das Gentleman Agree- ment zwischen den Parteien vom 31. März 2014 (act. 60/79), vermögen daran nichts zu ändern. - 35 - 9.12.Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger die Hälfte der Mietzinse ab April 2016 bis März 2022 (act. 58 S. 2). Nach Art. 8 ZGB ist er für den anspruchs- begründenden Sachverhalt behauptungs- und beweisbelastet. Allein mit dem im Aussenverhältnis nach wie vor bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG lässt sich die vom Kläger eingeklagte Forderung wie vorstehend dargelegt nicht be- gründen. Die vom Kläger angerufene Bestimmung von Art. 148 OR sieht die Tra- gung der Kosten zu gleichen Teilen vor, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis un- ter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt. Wie aufgezeigt, kam unter den Parteien konkludent eine anderslautende Vereinbarung zustande. Auch wenn der Mietvertrag mit der C._____ AG weiterhin besteht, ist es dem Kläger nicht ge- lungen, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt zu beweisen. 9.13.Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt zu beweisen, dass der Beklagte länger als Ende 2015 in der Wohnung am D._____ in E._____ wohnte. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien vereinbart haben, die Mietkosten ab April 2016 weiterhin zu teilen. Der Kläger führte den Mietvertrag mit der C._____ AG ab April 2016 alleine fort, ob- wohl der Beklagte im Aussenverhältnis gegenüber der C._____ AG weiterhin haf- tete. Es fehlt damit an der Grundlage für eine hälftige Kostentragung gestützt auf Art. 148 OR. Der Berufung ist aufgrund des Gesagten kein Erfolg beschieden. 9.14.Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (act. 115 S. 2 Berufungsantrag 1 sowie Rz. 20, 47 und 52). Das Rechtsbegehren muss so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus dem Antragerfordernis und der reformatorischen Natur der Be- rufung folgt, dass der Berufungskläger reformatorische und gegebenenfalls bezif- ferte Berufungsanträge stellen muss. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Es liegt vielmehr im Ermessen der Berufungs- instanz, ob sie neu entscheidet oder ob sie die Sache ausnahmsweise an die Vor- instanz zurückweist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Auf die Stellung eines reformatori- schen Begehrens kann nur dann verzichtet werden, wenn die Berufungsinstanz nicht reformatorisch entscheiden kann. Entsprechend genügt ein Aufhebungs- - 36 - und Rückweisungsantrag, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und die Berufungsinstanz die festgestellte Verletzung nicht als heilbar erach- tet (vgl. BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 f.; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte vorliegend – nach der Feststellung, dass keine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. vorstehende E. 3) – wohl ein Nichteintretensbeschluss ergehen können.
  26. Kosten-und Entschädigungsfolgen 10.1.Ausgehend vom Streitwert von Fr. 70'352.85 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'180.– festzusetzen (§§ 4 und 12 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht, sobald der Kläger dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10.2.Antragsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  27. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 gestellten prozessualen Anträge des Beklagten wird nicht eingetreten.
  28. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  29. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  30. September 2023 wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'180.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 37 - Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  32. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu zahlen.
  33. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Doppel der act. 152 und 153/1-3, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 154, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  34. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'352.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler - 38 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 23. Juli 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Septem- ber 2023; Proz. CG200030

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 67'440.15 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2016 auf den Betrag von CHF 60'261.15 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2020 auf den Betrag von CHF 2'393.00 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. August 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten;

2. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 vom 16. Mai 2020, Nr. 2 vom 24. August 2020, Nr. 3 vom 24. August 2020, Nr. 4 vom 17. September 2020, Nr. 5 vom 7. Oktober 2020 sowie Nr. 6 vom 12. November 2020 des Betreibungsamtes Pfannen- stiel sei zu beseitigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 58 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 70'352.85 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2016 auf den Betrag von CHF 60'261.15 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2020 auf den Betrag von CHF 2'393.00 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. August 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten;

- 3 - zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2020 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten; zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 1'196.50 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten;

2. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 vom 16. Mai 2020, Nr. 2 vom 24. August 2020, Nr. 3 vom 24. August 2020, Nr. 4 vom 17. September 2020, Nr. 5 vom 7. Oktober 2020, Nr. 6 vom 12. November 2020, Nr. 7 vom 10. Dezember 2020 sowie Nr. 8 vom 8. Januar 2021 des Betreibungsamtes Pfannenstiel so- wie Nr. 9 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 3. November 2021 sei zu beseitigen.

3. Die prozessualen Anträge des Beklagten seien abzuweisen. unter Kosten- (inkl. Arrestkosten von CHF 5'173.52) und Entschä- digungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.–, werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 115 S. 2):

- 4 -

1. Das Urteil vom 20. September 2023 des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuhe- ben und die Sache sei an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuwei- sen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. 7.7 %) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 125 S. 2):

1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 2. November 2023 sei vollumfäng- lich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Sep- tember 2023 (Verfahren CG200030) sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten des Beru- fungsklägers. Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind Halbbrüder. Sie schlossen (zusammen mit einer weiteren Person) als Mieter am 29. September 2014 einen Mietvertrag mit der C._____ AG für eine Wohnung im D._____ [Adresse] in E._____ ab (act. 7/10). Nach dem Auszug der dritten Person übernahmen die Parteien den Mietvertrag ab dem 1. Februar 2015 zu zweit (act. 50/1). Die Parteien sind sich einig, dass sie dadurch eine einfache Gesellschaft begründeten. Der Beklagte beteiligte sich bis Ende März 2016 am Mietzins (act. 121 S. 13). Strittig ist im vorliegenden Prozess, ob der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung in E._____ auszog und ob dadurch die Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich wurde. Weiter ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab April 2016 die Hälfte des Mietzinses schuldet. 1.2. Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 26. November 2020 beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3). Nachdem die Vorinstanz dem Beklagen Frist für die Klageantwort angesetzt hatte (act. 9), ersuchte dieser mit Eingabe vom 12. Januar 2021 um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Straf-

- 5 - verfahrens (act. 11). Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab und setzte dem Beklagten die Frist für die Klageantwort neu an (act. 20). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 stellte der Beklagte den pro- zessualen Antrag, dass vor Durchführung des ersten Schriftenwechsels zuerst über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sei (act. 22). Nach beidseitigen Stel- lungnahmen (act. 25, 29 und 34) sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfü- gung vom 23. Juni 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafverfahrens (act. 36). Die Sistierungs- verfügung wurde im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss der Kammer vom 28. September 2021 aufgehoben (act. 41). In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist für die Klageantwort angesetzt (act. 44), welche am 4. Januar 2022 erstattet wurde (act. 49). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist für die schriftliche Replik an (act. 52). Die Replik datiert vom 31. März 2022 (act. 58), die darauf eingeholte Duplik datiert vom 22. Juni 2022 (act. 65). Der Be- klagte beantragte in der Duplik erneut, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung geführten Strafver- fahrens zu sistieren. Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab (act. 80). Darauf fand am 23. März 2023 die Hauptver- handlung statt (Prot. Vi S. 19 ff.). Mit Urteil vom 20. September 2023 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (act. 121). 1.3. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. November 2023 Berufung (act. 115). Gleichzeitig stellte er mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das Berufungsverfahren (act. 117 und 119/2-8). Die Akten des erstinstanz- lichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-113). Auf ent- sprechende Fristansetzung (act. 123) reichte der Beklagte am 19. Januar 2024 die Berufungsantwort ein (act. 125). Am 13. Februar 2024 wurde dem Beklagten auf sein Ersuchen das Doppel des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche

- 6 - Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin samt Beila- gen zugestellt (act. 126). Darauf stellte der Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 verschiedene prozessualen Anträge (act. 128), welche mit Beschluss vom

6. Juni 2024 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (act. 148). 1.4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Berufungsantwort dem Kläger zugestellt und ihm wurde eine nicht erstreckbare Frist zur Ausübung des Replik- rechts angesetzt (act. 150). Die entsprechende Eingabe reichte der Kläger am

5. Juli 2024 ein (act. 154). Am 27. Juni 2024 ging erneut eine Eingabe des Be- klagten mit prozessualen Anträgen ein (act. 152; vgl. dazu nachstehende E. 2.4.). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 113/2). Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2.2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanz- lichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien ha- ben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stüt- zen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser

- 7 - Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.4. Der Beklagte wiederholt mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 seine bereits mit Eingabe vom 26. Februar 2024 gestellten prozessualen Anträge (act. 128). Er beantragt, dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beru- fungsverfahren zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren rückwirkend zu entziehen. Weiter sei der Kläger zu einer Si- cherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (act. 152). Zur Be- gründung verweist der Beklagte auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2024, mit dem die Beschwerde des Klägers im Strafverfahren abgewiesen wurde. Der Kläger sei nun rechtskräftig wegen Urkun- denfälschung und versuchten Prozessbetrugs verurteilt (act. 152 und 153/1). Als die genannte Eingabe am 27. Juni 2024 bei der Kammer einging, befand sich der Prozess bereits im Beratungsstadium und es drängten sich keine prozessualen Weiterungen mehr auf. Der Beklagte hat deshalb kein schützenswertes Interesse mehr an deren Beurteilung, insbesondere nicht an einem Entscheid über die Si- cherstellung der Parteientschädigung. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ge- stellten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Der Kläger macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. An der Hauptverhandlung sei nur ein Vortrag in Bezug auf die Dupliknoven zuge- lassen und die Redezeit auf 25 Minuten bei 105 Seiten Duplik mit 100 Seiten neuen Beilagen beschränkt worden, worauf seine Rechtsvertreterin unmittelbar

- 8 - hingewiesen habe. Er habe mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Fristansetzung zur Stellungnahme zur Duplik verlangt, worauf ihm die Vorinstanz mitgeteilt habe, mit der Fristansetzung werde zugewartet, bis über den Antrag auf Sistierung ent- schieden sei. Die Vorinstanz habe den Parteien mit der Abweisung des Sistie- rungsantrages Frist angesetzt, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf die Hauptverhandlung (erste Parteivorträge) zu äussern, mit der Idee, dass er (der Kläger) schriftlich zur Duplik Stellung nehmen könne. Er habe angesichts des Um- fangs der Duplik von 105 Seiten auf die Durchführung der mündlichen Parteivor- träge verzichtet, der Beklagte hingegen nicht. In der Vorladung zur Hauptverhand- lung vom 14. November 2022 sei von einem separaten Tatsachenvortrag keine Rede gewesen. Die erste Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- bringen, sei der erste Parteivortrag gewesen. Davon sei auch die Vorinstanz aus- gegangen, als sie die Parteien angefragt habe, ob sie auf die 1. Parteivorträge verzichten möchten und bejahendenfalls dem Kläger Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme angesetzt werde. Aufgrund der verlangten Fristansetzung für die Stel- lungnahme zur Duplik und der Verfügungen (act. 73 und 80) sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass er zur Duplik Stellung nehmen wolle. Da die Vorinstanz von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen sei (keine Solidarhaftung mehr) und Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch analog angewendet habe, sei er ge- zwungen, die Aufhebung der Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen (act. 115 Rz. 15). 3.2. Die Vorinstanz stellte dem Kläger die Duplik vom 22. Juni 2022 samt Beila- gen mit Kurzbrief vom 27. Juni 2022 zu (vgl. act. 67/1). Die klägerische Rechts- vertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, dass sie auf das unbedingte Replikrecht nicht verzichte. Angesichts des Umfangs der Duplik von 105 Seiten mit Beilagen von 150 Seiten sei es ihr nicht möglich, ihr Replik- recht innert 10 Tagen wahrzunehmen. Sie ersuchte die Vorinstanz um Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (act. 71). Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 30. Juni 2022 fest, dass zuerst über den vom Beklagten in der Duplik gestellten Sistierungsan- trag zu entscheiden sei und dem Kläger nach Fällung des Sistierungsentscheids Frist anzusetzen sei, um zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen (act. 73). Mit

- 9 - Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab und setzte den Parteien Frist an, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichteten (act. 80). In den Erwägungen wies sie darauf hin, dass sich ein Verzicht auf die ganze Hauptverhandlung oder auf einen ihrer drei Teilabschnitte – erste Partei- vorträge, Beweisabnahme, Schlussvorträge – erstrecken könne. Ein Verzicht auf die ersten Parteivorträge dränge sich insbesondere dann auf, wenn ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe, zumal im Rahmen der Hauptverhandlung Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden könnten (act. 80 S. 5 f.). Der Kläger teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mit, dass er auf die Durchführung der mündlichen Partei- vorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichte (act. 83). Demgegenüber erklärte der Beklagte, der Kläger habe bereits angekündigt, zur Duplik nochmals Stellung nehmen zu wollen, was im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen könne. Er (der Beklagte) verzichte folglich nicht auf einen Parteivortrag bzw. auf die mündliche Stellungnahme zu den darin vorgetragenen Noven (act. 82). Darauf lud die Vorinstanz am 14. November 2022 zur Hauptverhandlung vor (act. 84/1). 3.3. Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen. Das gilt auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei erst in der Duplik vorgetragen werden. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Du- plik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Be- hauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht geht davon aus, dass es der klagenden Par- tei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkba-

- 10 - ren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausge- dehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche der Kläger mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Du- pliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und anderer- seits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Re- aktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzu- sammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehen- den neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.3.1. und E. 2.5.2.). 3.4. Da der Beklagte nicht auf die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung verzichtet hatte, lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vor und liess die Parteien diesbezüglich zu mündlichen Parteivorträgen zu. Nachdem sich der Kläger in der Klagebegründung und in der Replik zweimal unbeschränkt hatte äussern können, bestand anlässlich der Hauptverhandlung kein Anspruch auf ei- nen unbeschränkten Parteivortrag. Vielmehr stand dem Kläger nach den vorge- nannten Grundsätzen das Recht zu, im Rahmen seines Parteivortrages Noven vorzubringen und gleichzeitig darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese Gelegenheit wurde dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt, wobei die Vorsitzende die Rechtsvertreterin des Klägers explizit aufforderte, sich in ihrem Vortrag auf Noven zu konzentrieren (Prot. Vi. S. 21). Der Kläger macht denn auch nicht – zumindest nicht explizit – geltend, er habe anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO Noven vorgebracht, welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksich- tigt worden seien. 3.5. Die Rechtsvertreterin des Klägers stört sich daran, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung nicht unbeschränkt zu den Ausführungen in der Duplik hat Stellung nehmen können. Gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben

- 11 - die Parteien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (sog. Replikrecht: BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme oder – falls vom Gericht im Zuge der Prozessleitung angeordnet – einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Re- plikrecht verleiht keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen des formellen Schriftenwechsels gemachten Vorbringen zu wiederholen und sich – trotz Akten- schluss – erneut unbeschränkt zu sämtlichen Vorbringen der Gegenpartei zu äus- sern. Dadurch würde die Eventualmaxime ausgehebelt. Die Parteien haben in- dessen sowohl bei einer schriftlichen Stellungnahme wie auch bei einer mündli- chen Verhandlung Anspruch auf eine effektive Ausübung des Replikrechts. Für die Frage, wie viel Zeit genügend ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzu- stellen, wie beispielsweise den Umfang der Rechtsschriften und die Komplexität des Verfahrens. Bei einer weitschweifigen schriftlichen Stellungnahme kann ge- stützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachbesserung verlangt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es in analoger Anwendung der genannten Bestim- mung angezeigt sein, die Redezeit zu beschränken. Vorliegend stand dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung – neben dem Einbringen von Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO – das Recht zu, sich zur 105-seitigen Duplik des Beklagten zu äussern. Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung räumte die Vorinstanz der klägerischen Rechtsvertreterin zunächst 15 Minuten ein, um die von ihr vorbe- reiteten, rund 35 Seiten umfassenden schriftlichen Ausführungen (act. 103) zu kürzen. Aufgrund der Angaben im Protokoll ist unklar, ob die Vorsitzende der klä- gerischen Rechtsvertreterin lediglich 25 Minuten (bis 11 Uhr; Prot. Vi S. 20) oder 1 Stunde und 25 Minuten (bis 12 Uhr; Prot. Vi S. 21) zur Verfügung stellte. Auch wenn eine Beschränkung auf 25 Minuten etwas knapp erschiene, begründet der Kläger nicht konkret, weshalb die eingeräumte Zeit für eine Stellungnahme nicht ausreichend gewesen sein soll. Lediglich mit dem Hinweis auf die umfassende Duplik lässt sich mit der vom Kläger kritisierten Redezeit-Beschränkung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. 3.6. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Ein-

- 12 - fluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die betreffende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das erstinstanzliche Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1; BGer 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021, E. 5.2; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 3.6). Der Kläger hätte darlegen müssen, welche relevanten Ausführungen er in Ausübung seines Replikrechts hätte machen wollen und inwiefern diese etwas am angefochtenen Entscheid ge- ändert hätten. Dies hat der Kläger nicht getan. Mit seinen pauschalen Vorbringen

– die Vorinstanz sei von einer unrichtigen Ausgangslage ausgegangen (keine So- lidarhaftung mehr) und habe Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR falsch angewendet – kommt der Kläger der Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach. Da der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hat, hat er kein Inter- esse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen verfügt, so dass –im Falle einer nicht schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine Heilung möglich gewesen wäre. 3.7. Weiter rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorin- stanz keine Beweisverfügung erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch Auszug des Beklagten wie auch der Gesellschaftszweck – angesichts des von ihm gestützt auf Art. 148 ZPO geltend gemachten Regressanspruchs – ein Beweisthema seien (act. 115 Rz. 16). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien auch das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht indessen weder ei- nen Anspruch auf eine Beweisverfügung noch darauf, vor Erlass des Urteils über die Beweisthemen informiert zu werden. Die diesbezüglich Rüge des Kläger ist

- 13 - unbegründet. Schliesslich übersieht der Kläger, dass eine Beweisabnahme nicht zwingend mit einer Beweisverfügung einhergeht. Wenn das Gericht lediglich be- reits eingereichte Urkunden abzunehmen und zu würdigen hat, bedarf es keiner Beweisverfügung (BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 154 N 9). Dass eine Beweisverfügung in jedem Fall zwingend ist, lässt sich auch dem vom Kläger angeführten Entscheid der Kammer im Verfahren RB170016 vom 26. Juni 2017 nicht entnehmen. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Kritik am erstinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen vermag.

4. Entscheid der Vorinstanz 4.1. Die Vorinstanz hielt es für unbestritten, dass die Parteien ab 1. Februar 2015 gemeinsam Mieter der Wohnung an der D._____ in E._____ waren und der Be- klagte bis und mit März 2016 Mietzinse für die genannte Wohnung bezahlte. Sie hielt fest, bei einer Wohngemeinschaft sei mit der Aufnahme des Getrenntlebens von der nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen, so dass die einfache Gesellschaft ins Liquidationsstadium gelange. Betreffend die strittige Tatsache, dass der Beklagte im November 2015 aus der Wohnung aus- gezogen sei, mass die Vorinstanz den vom Beklagten eingereichten Bestäti- gungsschreiben von F._____, G._____ und H._____, nur geringen Beweiswert zu. Sie verzichtete sodann auf deren Zeugeneinvernahme, da sie die strittige Tat- sache aufgrund der eingereichten Urkunden für bewiesen erachtete. Klar für den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung spreche die Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger, welche durch die E-Mail-Korre- spondenz zwischen dem Beklagten und I._____, J._____ [Versicherung], vom 11. Januar 2016 belegt sei (act. 50/9). Auch die Korrespondenz mit der J._____ be- treffend die Haftpflichtversicherung (act. 50/8) spreche dafür, dass der Beklagte bereits am 1. März 2016 ausgezogen sei. Die Meldung an die J._____ sei zwar erst am 7. Februar 2018 erfolgt, aber dies wirke sich nicht zu Lasten des Beklag- ten aus, da er im entsprechenden Kontaktformular geschrieben habe, die Rech- nung sei ihm erst "letzte Woche übergeben" worden. Zudem sei gerichtsnotorisch,

- 14 - dass die Haftpflichtversicherung nur einmal jährlich Rechnung stelle, weshalb es naheliegend sei, dass der Beklagte erst ein Jahr nach seinem Auszug von einer weiteren Rechnung Kenntnis erlangt habe. Das Fahrtenbuch des Beklagten (act. 50/15), welches unbestrittenermassen via GPS funktioniere, spreche ebenfalls für einen Auszug Mitte Dezember 2015. Das Fahrtenbuch enthalte am 18. Dezember 2015 zwei Einträge mit der Fahrnotiz "Umzug". Anschliessend, per 19. Dezember 2015, seien die meisten Fahrten von und nach K._____ erfolgt, zuvor sei dies E._____ gewesen. Die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, wonach das Fahrtenbuch manipuliert bzw. unvollständig eingereicht worden sei, seien unbe- legt und unsubstantiiert. Hinzu kämen die Bestellungen des Beklagten bei Online- Versandhändlern wie L._____ AG (act. 50/26-36). Die Bestellungen seien bis zum

30. Oktober 2015 an die Adresse "D._____, E._____" geliefert worden. Die erste Bestellung an die Adresse in K._____ sei nicht erst am 28. Mai 2016, sondern be- reits am 3. März 2016 erfolgt. Notorisch sei, wie vom Beklagten geltend gemacht, dass auch nach einem Auszug vereinzelt noch (Brief-)Post an die alte Adresse zugestellt werde, wie dies bei Werbung oder im Falle vergessener Adressände- rungen der Fall sein könne. Aus einzelnen Briefen, die nach dem vom Beklagten behaupteten Auszugstermin an die Adresse in E._____ zugestellt worden seien, könne der Kläger nichts für sich ableiten. Das vom Kläger eingereichte "Grobin- ventar der Gegenstände des Beklagten" (act. 60/53) sei untauglich, um zu bewei- sen, dass der Beklagte nicht aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ ausge- zogen sei, weshalb auf einen Augenschein vor Ort zu verzichten sei. Aus den ein- gereichten Akten des Strafverfahrens, insbesondere aus der E-Mail von Frau M._____, N._____ AG, vom 1. Dezember 2015, sei ersichtlich, dass die Ge- schäftsräumlichkeiten dem Beklagten ab Dezember 2015 zur Verfügung gestan- den seien. Ob der Beklagte dort mit seiner Firma im November oder im Dezember 2015 eingezogen sei, sei irrelevant, da er den hälftigen Mietzins für die Wohnung in E._____ anerkanntermassen bis März 2016 beglichen habe. Dem Kläger ge- linge es nicht, mit dieser E-Mail zu beweisen, dass der Beklagte die Wohnung in E._____ noch über den März 2016 hinaus für seine Geschäftstätigkeit genutzt habe. Nur dieser Zeitraum sei vorliegend relevant, weshalb die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Dezember 2015 nicht in die Geschäftsräumlichkei-

- 15 - ten in O._____ einziehen können, für die Frage des Auszugs des Beklagten irrele- vant sei. Des Weiteren würden sich die Aussagen des Beklagten mit denjenigen des im Strafverfahren als Zeugen einvernommenen G._____ decken. Der Ein- wand des Klägers, die Möbel des Beklagten hätten nicht mit einem Kleinwagen gezügelt werden können bzw. ein Kleintransporter hätte gemietet werden müs- sen, überzeuge nicht. Auch aus dem Umstand, dass der Name des Beklagten im- mer noch an der Sonnerie der Wohnungstüre und am Briefkasten angebracht ge- wesen sei, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zusammen- hang mit dem vom Beklagten eingereichten Schlichtungsgesuch betreffend Auflö- sung der einfachen Gesellschaft hielt die Vorinstanz fest, der weitere Bestand des Mietverhältnisses betreffe das Aussenverhältnis; die Frage, wie die Parteien in- tern hafteten, betreffe demgegenüber das Innenverhältnis. Als Fazit kam die Vor- instanz zum Schluss, dem Beklagten gelinge der Nachweis, dass er gegen Ende Jahr 2015 privat wie auch mit seiner Gesellschaft aus der Mietwohnung in E._____ ausgezogen sei (act. 121 S. 13-21). 4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten gemäss ihren übereinstim- menden Angaben zum Zweck des gemeinsamen Wohnens eine einfache Gesell- schaft gegründet. Sie seien sich auch einig, dass die Mietwohnung teilweise ge- schäftliche Zwecke erfüllt habe, in dem diese als Treffpunkt für Mitarbeiter des Start-Ups des Beklagten gedient habe. Strittig sei, ob zusätzlich ein erweiterter fi- nanzieller Gesellschaftszweck bestanden habe. Dies sei zu verneinen. Derartige Vereinbarungen hätten weder festgestellt werden können, noch seien sie in dieser Art behauptet worden. Mit dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung sei der Gesellschaftszweck unmöglich geworden. Damit sei ein Auflö- sungsgrund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR gegeben und die einfache Gesellschaft sei mit dem Auszug des Beklagten ins Liquidationsstadium getreten (act. 121 S. 21-24). 4.3. Mit dem Liquidationsstadium sei eine Zweckänderung dahingehend einge- treten, dass bestehende Rechtsverhältnisse aufzulösen und die Liquidation der Gesellschaft zu vollziehen gewesen sei. Mit dem Auszug des Beklagten sei des- sen Wille betreffend den Liquidationszweck erkennbar gewesen. Rechtsge-

- 16 - schäfte, welche nach dem Auszug des Beklagten neu abgeschlossen worden seien und nicht dem Liquidationszweck der Gesellschaft gedient hätten, hätten die Handlungsbefugnis des Klägers überschritten und würden unter die Bestim- mungen der Geschäftsführung ohne Auftrag fallen. Dies betreffe den vom Kläger im März 2017 allein abgeschlossenen neuen Vertrag mit der P._____ AG. Bereits bestehende Dauerverträge mit der C._____ AG betreffend das Mietverhältnis hät- ten im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft beendet oder übertragen werden müssen. Sei dies nicht geschehen, habe der Beklagte riskiert, der C._____ ge- genüber zu haften, wenn diese ihn in Anspruch genommen hätte. Dies sei vorlie- gend aber gerade nicht der Fall, da der Kläger für die Kosten alleine aufgekom- men sei und nun gestützt auf das Innenverhältnis Regress nehmen wolle. Das Weiterführen der Dauerverträge sei als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifi- zieren und stehe im Gegensatz zum erkennbaren Willen des Beklagten, so dass dem Kläger kein Regressanspruch zustehe, zumal der Beklagte nicht bereichert sei. Aus demselben Grund spiele auch die vom Kläger ins Recht gelegte Zah- lungsvereinbarung (act. 60/81) keine Rolle. Die Zahlungsvereinbarung hätte, wenn sie denn vom Beklagten unterzeichnet worden wäre, was dieser bestreite, lediglich im Aussenverhältnis mit der C._____ Wirkungen. 4.4. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Kläger gelinge es weder zu beweisen, dass der Beklagte länger als bis November/Dezember 2015 in der ge- meinsamen Wohnung gewohnt habe, noch, dass ein Konsens betreffend die hälf- tige Mietzinszahlung über den Zeitraum des gemeinsamen Wohnens bzw. über den darauffolgenden Kündigungstermin per Ende März 2016 hinaus vorgelegen habe. Deshalb sei die Klage abzuweisen.

5. Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren 5.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, der Mietvertrag mit der C._____ AG betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ sei nicht gekündigt worden und bestehe immer noch. Auf diese relevante Tatsache sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Das Aussenverhältnis sei bis dato nicht aufgelöst worden. Da- mit bestehe auch die Solidarhaftung des Beklagten weiterhin. Gestützt auf Art. 148 Abs. 2 OR sei der Beklagte weiterhin verpflichtet, die Mietzinse zur Hälfte zu

- 17 - bezahlen. Der Gesellschaftszweck habe auch eine finanzielle Komponente ge- habt; der Kläger habe die Wohnung nur zusammen mit dem Beklagten überneh- men können. Falsch sei, dass der Beklagte im November 2015 aus dem Mietob- jekt ausgezogen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht nur Tatsachenbehauptungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht berück- sichtigt, sondern auch die Beweismittel falsch gewürdigt. 5.2. Der Beklagte vertritt auch im Berufungsverfahren den Standpunkt, durch sei- nen Auszug Ende 2015 sei die Wohngemeinschaft aufgelöst worden und in eine Abwicklungsgesellschaft überführt worden. Er habe bis März 2016 vereinbarungs- gemäss die Hälfte des Mietzinses beglichen, darauf habe er den Dauerauftrag be- endet. Weiter habe er den von ihm gemieteten Parkplatz gekündigt. Mit dem Klä- ger sei vereinbart gewesen, dass er den Mietvertrag mit der C._____ AG in der vorliegenden Form kündige und übernehme. Er sei vom Kläger bis ins Jahr 2020 nicht mehr angehalten worden, die hälftige Miete zu bezahlen. Der weiterhin be- stehende Mietvertrag mit der C._____ AG betreffe das Aussenverhältnis, im In- nenverhältnis schulde er dem Kläger nichts. 5.3. Auf die ausführlichen Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Soweit die Par- teien im Berufungsverfahren ihren Standpunkt wiedergeben, ohne auf das ange- fochtene Urteil einzugehen, wird darauf gemäss den vorstehenden Grundsätzen (vgl. vorstehende E. 2.2.) nicht einzugehen sein. Gleiches gilt soweit die Parteien Tatsachenbehauptungen vorbringen, ohne anzugeben, an welcher Stelle im erst- instanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen aufstellten bzw. wes- halb es sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO um zulässige Noven handeln soll (vgl. vor- stehende E. 2.3.).

6. Gesellschaftszweck 6.1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er in der Replik substantiierte Ausführungen zum Bewerbungsformular vom April 2014 und damit konkrete Angaben zu den Jahreseinkommen der Parteien gemacht habe. Der Beklagte sei die zahlungskräftigere Partei gewesen. Er (der Kläger)

- 18 - hätte sich die Wohnung alleine gar nicht leisten können. Die Zahlen würden ein- deutig einen Gesellschaftszweck mit finanziellen Mitteln zeigen. Er habe die Woh- nung nur zusammen mit dem Beklagten übernehmen können. Dass die gemein- same Miete auch eine finanzielle Komponente gehabt habe, müsse umso mehr gelten, als seitens des Beklagten keine Handlungen im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietvertrages bzw. dessen Übertragung gebe, die zeigten, dass er nicht mehr solidarisch haften wolle. Die Vorinstanz habe keine Parteibefragung durchgeführt und dies mit keinem Wort begründet. Dadurch sei das Recht auf Be- weis verletzt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz weder die Zahlungsverein- barung vom August 2017, welche nach dem bestrittenen Auszug Ende November 2015 abgeschlossen worden sei, noch die Erwähnung des gemeinsamen Mietver- trags im Scheidungsverfahren der Mutter, berücksichtigt und dadurch eine unvoll- ständige Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund der dargelegten Umstände hätte die Vorinstanz von einem erweiterten Gesellschaftszweck finanzieller Natur ausgehen müssen. Sodann zitiere die Vorinstanz in Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes aus dem Formular "Bewerbung Wohnen" (act. 7/11), ohne dass eine Partei Behauptungen im Zusammenhang mit fehlenden Betreibungen aufge- stellt habe (act. 115 Rz. 25, 27). 6.2. Dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestand, ist unbe- stritten. Uneinigkeit herrscht über den vereinbarten Zweck. Der Inhalt eines Ver- trags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn der tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; 130 III 66 E. 3.2). 6.3. Der Kläger behauptet nicht, die Parteien hätten übereinstimmende Willens- erklärungen hinsichtlich eines finanziellen Gesellschaftszwecks ausgetauscht. Er hat auch keinerlei Umstände behauptet, aufgrund derer er nach dem Vertrauens- prinzip auf einen entsprechenden Willen des Beklagten habe schliessen müssen

- 19 - und dürfen. Er verwies in der Replik lediglich auf das Bewerbungsformular (act. 7/11; act. 58 Rz. 6) und behauptete, er hätte die Wohnung allein wegen ge- ringer Solvenz nicht mieten können (act. 58 Rz. 6). Die Vorinstanz würdigte den gesamten Inhalt des Bewerbungsformulars, was im Rahmen der freien Beweis- würdigung im Sinne von Art. 157 ZPO zulässig, ja geradezu geboten ist. Dass sie dabei auch die Angabe des Klägers würdigte, wonach keine Betreibungen gegen ihn bestünden, kommt keiner Verletzung der Verhandlungsmaxime gleich. Aller- dings hätte sich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger angerufenen Bewerbungsformular erübrigt. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zu den Umständen, aufgrund derer er nach dem Ver- trauensprinzip auf einen finanziellen Gesellschaftszweck hätte schliessen dürfen und müssen. Jedenfalls stellt das gemeinsame Ausfüllen eines Bewerbungsfor- mulars im Hinblick auf die Gründung einer Wohngemeinschaft keinen solchen Umstand dar. Solche Formulare enthalten üblicherweise Angaben zu den finanzi- ellen Verhältnissen der bewerbenden Mieterschaft und sind an die Vermieter- schaft gerichtet. Mit dem blossen Verweis auf das Bewerbungsformular vermag der Kläger keine Umstände darzutun, aufgrund derer nach dem Vertrauensprinzip auf den von ihm behaupteten Gesellschaftszweck zu schliessen wäre. 6.4. Wenn der Kläger aus dem Umstand, dass der Beklagte den Mietvertrag mit der C._____ AG nicht gekündigt hat, auf einen erweiterten finanziellen Gesell- schaftszweck schliesst, übersieht er, dass bei der Vertrauensauslegung nach dem Vertrauensprinzip Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 107 II 417 E. 6; 129 III 675 E. 2.3). Entsprechend kann der Kläger auch aus der Zah- lungsvereinbarung vom August 2017 und der Erwähnung des gemeinsamen Miet- vertrages im Scheidungsverfahren der Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien eine ein- fache Gesellschaft mit dem Zweck bildeten, eine Wohngemeinschaft zu führen.

- 20 - Der Kläger hat keine konkreten Behauptungen im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Zweckvereinbarung aufgestellt.

7. Auszug des Beklagten 7.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die eingereichten Urkunden zum Schluss, dass der Beklagte Ende 2015 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus- gezogen sei. Dabei setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den von den Par- teien in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden auseinander und wür- digte diese. Nachfolgend ist auf die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung einzugehen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 7.2. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund ein wichti- ges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezo- gen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2). Allerdings verpflichtet der aus Art. 152 Abs. 1 ZPO fliessende Beweisführungsanspruch das Gericht nicht, allen Beweisanträgen stattzugeben; er schliesst die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt die sog. antizipierte Beweiswürdigung dem Gericht, wei- tere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Be- weismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an sei- ner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.). Indes darf der Gegenbeweis in antizipierter Beweiswürdigung nur abgelehnt werden, wenn die vom Gericht als unumstösslich bezeichnete Meinung auf sachlich vertretbare und nachvollziehbare Gründe abgestützt werden kann (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 121). Die allgemeine Beweis- vorschrift nach Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn das Gericht taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGer 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 5.1). Die vorweggenommene Beweiswürdi- gung darf diesbezüglich nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemei- nen tatsächlichen Vermutungen oder mittelbaren Indizien beruhen (BGE 115 II

- 21 - 305; BGer 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2; LEU, a.a.O., Art. 152 N 119). 7.3. Inwiefern der Umstand, dass der Beklagte während des Zusammenwohnens gleichzeitig noch ein eingerichtetes Stockwerk im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung hatte und dort angemeldet war (act. 115 Rz. 29), im Zusammenhang mit dem strittigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass dem Beklagten in der Zeit, als er zusam- men mit dem Kläger in der Wohnung in E._____ wohnte, gleichzeitig Räumlich- keiten im Haus der Mutter in K._____ zur Verfügung standen, sagt nichts darüber aus, ob er darin wohnte bzw. wie häufig er sich darin aufhielt, noch wirkt sich diese Tatsache auf die Gründung der Wohngemeinschaft mit dem Kläger oder den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in E._____ aus. Den Bestätigungs- schreiben der Freunde des Beklagten mass die Vorinstanz nur geringen Beweis- wert zu, wobei sie aufgrund der Würdigung der eingereichten Urkunden sowie an- gesichts der persönlichen Beziehung der mutmasslichen Zeugen mit dem Beklag- ten in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einvernahme verzichtete. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den erstinstanzlich er- gangenen Freispruch im Strafverfahren eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt (act. 115 Rz. 30), übersieht er, dass der Zivilrichter nicht an ein freisprechendes Strafurteil gebunden ist (GULDENER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 384; ZR 108 Nr. 33 E. III.3; OGer ZH LB110046 vom

8. September 2014 E. III. 6). Nachdem der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2024 we- gen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug schuldig gesprochen worden ist (act. 130/4), erübrigt es sich, näher auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ein- zugehen. Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Erwähnung des ge- meinsamen Mietvertrags der Parteien im Scheidungsverfahren der Mutter befasst hat. Daraus kann der Kläger jedoch nichts für sich ableiten. Der Beklagte führte in der Klageantwort und in der Duplik substantiiert aus, dass er mit diesem Vorge- hen nicht einverstanden gewesen sei, und belegte dies mit einem Auszug aus dem Chatverlauf mit seiner Mutter (act. 50/50). Die diesbezüglichen Fälschungs- vorwürfe des Klägers werden unter anderem durch das Bestätigungsschreiben

- 22 - der Mutter, gegen das der Kläger keine substantiierten Einwendungen vorge- bracht hat, entkräftet (act. 49 Rz. 43 f.; act. 50/7; act. 58 Rz. 35). 7.4. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Mietkautions-Versicherung auf den Kläger gab die Vorinstanz die Korrespondenz des Beklagten mit I._____ von der J._____ (act. 50/9) auszugsweise wieder. Frau I._____ schrieb dem Beklag- ten am 11. Januar 2016 per E-Mail: "Ich habe heute Morgen mit Ihrem Bruder und Mitbewohner Herr A._____ telefoniert und folgendes besprochen: Sie verlassen per April 2016 die Wohngemeinschaft und deshalb wird die Mietkaution-Versiche- rung auf ihn überschrieben." Auf die bestätigende Antwort des Beklagten, wonach der Kläger die Police per 1. April 2016 übernehme, antwortete Frau I._____ glei- chentags: "Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. 01.04? Herr A._____ sagt aber, ab sofort." Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Kläger noch im Januar 2016 selber davon ausgegangen sei, dass der Beklagte aus der Wohnung ausgezogen sei (vgl. act. 121 S. 14 f.). Das Argument des Klägers, die besagte Korrespondenz habe nicht zwischen ihm und der Versicherung stattgefunden und sie enthalte demnach keine Bestätigung seinerseits (act. 115 Rz. 31), ist unbehilflich. Der Klä- ger zeigt damit nicht auf, weshalb I._____ explizit erwähnte, er habe ihr gesagt, der Beklagte habe die Wohngemeinschaft per sofort verlassen. Vielmehr kommt dieser E-Mail, die der Kläger im cc erhielt (act. 50/9; act. 125 Rz. 50), ein hoher Beweiswert zu, datiert sie doch aus der Zeit unmittelbar nach dem strittigen Aus- zug des Beklagten und steht I._____ nicht in einer persönlichen Beziehung zu den Parteien. Dass der Beklagte in der E-Mail-Korrespondenz als Auszugsdatum Ende März 2016 erwähnte, steht mit seiner Darstellung nicht im Widerspruch, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch den Mietzins zur Hälfte beglich. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Auszug des Beklagten verschiedene Zeitpunkte – November 2015, März 2016 und Mitte Dezember 2015

– erwähnt hat (act. 115 Rz. 32), kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Vorinstanz kam im Zuge der Beweiswürdigung zum Schluss, der Be- klagte habe die Wohnung Ende 2015 verlassen, einen genauen Zeitpunkt hielt die Vorinstanz nicht fest (act. 121 S. 21). Der Zeitpunkt Ende März 2016 bezieht sich auf den vom Beklagten letztmals bezahlten Mietzins, was unbestritten ist. Dass die Meldung des Beklagten an die J._____ vom 7. Februar 2018 im Zusammen-

- 23 - hang mit der bestehenden Haftpflichtversicherung mehr als zwei Jahre nach sei- nem Auszug datiert (act. 115 Rz. 32), beeinträchtigt deren Beweiskraft unter den gegebenen Umständen nicht. Im Zeitpunkt der Meldung vom 7. Februar 2018 be- zahlte der Beklagte unbestrittenermassen keine Mietzinse und konnte noch nicht wissen, dass in Zukunft, ab dem Jahr 2020, hierüber ein Streit mit dem Kläger entstehen wird. Zudem erklärte der Beklagte in der Duplik, der Meldung vom 7. Februar 2018 sei eine erste Meldung am 7. April 2017 vorausgegangen. So habe er der J._____ bereits damals via Kontaktformular mitgeteilt, dass er ein Jahr zu- vor ausgezogen sei. Diese Meldung sei im System untergegangen, was sich dem eingereichten Mailverlauf zwischen dem Beklagten und Q._____ entnehmen lasse (act. 125 Rz. 52; act. 65 Rz. 24). Tatsächlich lässt sich der besagten E-Mail (act. 60/51) entnehmen, dass der Beklagte Q._____ von der J._____ zwei An- hänge, datiert vom 7. April 2017 und 7. Februar 2018, zum Nachweis der von ihm via Kontaktformular erfolgten Kontaktaufnahmen zukommen liess. Es gestaltete sich für die J._____ schwierig, das Kontaktformular aufzufinden. Letztlich konnte zwar nur die Meldung vom Februar 2018 wieder gefunden werden, was aber un- ter den erwähnten Umständen – der Beklagte hatte keinen Grund betreffend seine Meldung vom April 2017 zu insistieren, da die Parteien damals noch nicht im Streit standen und er seit März 2016 keine Mietzinse mehr bezahlte – nicht ge- gen seine Sachdarstellung spricht. 7.5. Betreffend Würdigung des Fahrtenbuches macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Fahrtenbuch-App nicht die Positionsdaten des Fahrzeuges, sondern den Standort des Smartphones ermittle (act. 115 Rz. 33). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Nach dem im Fahrtenbuch am 18. Dezember 2015 eingetragenen Umzug fanden keine regelmässigen Fahrten von und nach E._____ mehr statt. Auch wenn der Beklagte weiterhin in K._____ steuerpflichtig war und das Fahrtenbuch im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit als Beleg für die Steuerbehörden in R._____ verwendete, ändert dies nichts an den aufgezeichneten Fahrten. Un- behilflich ist auch der Hinweis des Klägers auf die Unvollständigkeit des Fahrten- buches im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2016 und 2. November 2016 (act. 115 Rz. 34). Der Beklagte reichte das Fahrtenbuch im Jahr 2017 zuhanden der Steu-

- 24 - erbehörde ein (act. 50/15) und liess sich gestützt darauf eine Spesenentschädi- gung seiner Firma, der S._____ AG, auszahlen (act. 65 Rz. 69; act. 66/77-79), weshalb keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrtenbuch im Hinblick auf den vorliegenden Prozess manipuliert worden ist. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wegfall regelmässiger Fahrten von und nach E._____ als Indiz für den Auszug des Beklagten Ende 2015 zu werten ist. Die ein- gehende Würdigung des vom Beklagten als Beweismittel angerufenen Fahrten- buchs (act. 49 Rz. 16) stellt sodann keine Verletzung des Verhandlungsgrundsat- zes dar. 7.6. Mit Bezug auf die vom Beklagten getätigten Online-Bestellungen bringt der Kläger vor, dass zwischen dem 30. Oktober 2015 und dem 3. März 2016 keine Bestellungen getätigt worden seien, der Beklagte über mehrere Adressen verfüge und regelmässig – so auch im vorliegenden Verfahren und gegenüber dem Han- delsregisteramt – die Adresse in K._____ bei der Mutter angebe (act. 115 Rz. 35). Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus dieser Argumentation ableiten will. Ins- besondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verwendung anderer Adressen etwas daran ändern soll, dass die Bestellungen des Beklagten bei L._____ bis November 2015 allesamt nach E._____ versandt wurden (act. 121 S. 16 m.H.a. act. 50/26-31). 7.7. Unbegründet ist schliesslich die Kritik des Klägers an der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das Grobinventar ein untaugliches Beweismittel darstelle (act. 115 Rz. 36 ff.). Selbst wenn sich noch gewisse persönliche Gegenstände des Beklagten in der Wohnung am D._____ in E._____ befinden sollten, was vom Beklagten bestritten wird (act. 125 Rz. 63; act. 65 Rz. 27), könnte dadurch die sich im Rahmen der Beweiswürdigung erhärtete Tatsache, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht widerlegt werden. 7.8. Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz unbegründet ist. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Beklagte Ende 2015 aus der Wohnung am D._____ in E._____ ausgezogen ist.

- 25 -

8. Auflösung der einfachen Gesellschaft 8.1. Der Kläger ist der Ansicht, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR könne auf den vorlie- genden Fall nicht wie bei Konkubinatspaaren analog angewendet werden. Anders als bei Konkubinatspaaren, bei denen mit der Beendigung der Beziehung der Ge- sellschaftszweck dahinfalle, bestehe die Beziehung zweier Halbbrüder für immer und könne nicht wie bei einem Konkubinatspaar beendet werden. Bei einem ge- meinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern bestehe ein anderer Gesellschaftszweck als bei Konkubinatspaaren. Ein Auszug eines Mitmieters bedeute nicht, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung unerreichbar und die einfache Gesellschaft aufge- löst werde. Der gemeinsame Mietvertrag bestehe weiterhin und solange beide Parteien Mieter der Wohnung seien, bestehe die einfache Gesellschaft. Erst eine Kündigung der gemeinsamen Mietwohnung würde zur Unmöglichkeit der Zweck- erreichung führen, da das Nutzungsrecht am Mietobjekt wegfalle. Wenn der Be- klagte seine Verantwortung zur Beendigung der Solidarhaftung nicht wahrnehme, könne dies nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden (act. 115 Rz. 21). 8.2. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR sieht vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn des- sen Erreichung unmöglich geworden ist. Besteht der von zwei Gesellschaftern vereinbarte Gesellschaftszweck, wie vorliegend, in der Führung einer Wohnge- meinschaft, so wird der Gesellschaftszweck mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der nach wie vor bestehende Mietvertrag zwischen den Parteien und der C._____ AG nicht gegen die Auflösung der einfachen Gesellschaft (act. 115 Rz. 25 m.H.a act. 58 Rz. 11, 31, 41, 73 und 7). Die Auflösung oder Übertragung des Mietverhältnisses ist viel- mehr Gegenstand der Liquidation (vgl. dazu nachstehend E. 9.). 8.3. Zum Vergleich der Vorinstanz zwischen einer Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist Folgendes festzuhalten: Aus der Überlegung, dass bei Wohngemeinschaften – anders als bei familienähn- liche Wohn- und Lebensgemeinschaften – in der Regel keine über das Wohnen hinausgehende Aufgabenteilung stattfindet, schloss die Vorinstanz, dass bei einem "blossen" Wohnzweck mit der Aufnahme des Getrenntlebens "umso mehr"

- 26 - von der Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks auszugehen sei (act. 121 S. 6). Entgegen dem Kläger hat die Vorinstanz mit dieser Argumentation die Wohnge- meinschaft der Parteien nicht mit einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft oder einem Konkubinat gleichgesetzt, sondern zu veranschaulichen versucht, dass der Zweck des gemeinsamen Wohnens mit dem Auszug eines Gesellschaf- ters aus der Wohnung automatisch dahinfällt. Inwiefern bei einem gemeinsamen Mietvertrag von Halbbrüdern generell ein anderer Gesellschaftszweck bestehen soll als bei anderen Wohngemeinschaften, ist nicht nachvollziehbar. Verträge kön- nen – unabhängig von einer familienrechtlichen Verbindung der Vertragsparteien

– gemäss der individuellen Vereinbarung und subsidiär gemäss den obligationen- rechtlichen Gesetzesregeln aufgelöst werden. Auf die Wohngemeinschaft der Parteien, welche rechtlich als einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR zu qualifi- zieren ist, ist Art. 545 OR anwendbar. Die familienrechtliche Verbindung zwischen den Parteien bleibt davon unberührt; es zeitigt indessen auch keinen Einfluss auf die Auflösung der Wohngemeinschaft der Parteien. 8.4. Der Kläger ist der Ansicht, gegen einen erkennbaren Willen des Beklagten an der Auflösung der einfachen Gesellschaft spreche insbesondere die Zahlungs- vereinbarung, die Erwähnung des gemeinsamen Mietvertrages in der Scheidung der Mutter, das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020, das vom Beklagten eingereichte und zurückgezogene Schlichtungsgesuch vom März 2020 betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und das vom Beklagten ein- gereichte Gesuch um Abberufung und Ernennung der Liquidatoren vom 1. Sep- tember 2020, welches vom Obergericht abgewiesen worden sei (act. 115 Rz. 49). Mit Bezug auf die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017 (act. 7/13) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beklagte die Echtheit dieses Dokuments ve- hement bestreitet. Im Rahmen des Strafverfahrens kam das Forensische Institut Zürich im Gutachten vom 12. April 2021 zum Schluss, dass die Befunde stark da- für sprächen, dass es sich bei der Unterschrift des Beklagten in der Zahlungsver- einbarung nicht um eine originaltreue Abbildung eines Dokuments, sondern um ein mittels Manipulation (Bildmontage) erstelltes Dokument handle (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 12 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 9. Juni 2021 wurde fest- gehalten, die Unterschrift sei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine physische Mani-

- 27 - pulation (Kleben/Überschreiben), sondern mit einer computerbasierten Bildbear- beitung auf dem Dokument aufgeführt worden (act. 92/125 S. 10; act. 140/4 S. 13). Während im erstinstanzlichen Strafurteil vom 10. November 2022 nicht ausgeschlossen wurde, dass die Parteien vereinbart hatten, dass der Beklagte gegenüber der C._____ AG weiterhin als Mietpartei auftrete und damit Mitbewoh- ner des Klägers und Solidarmieter bleibe (a.a.O. S. 37), kam die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 19. Januar 2024 zum Schluss, diese Annahme finde in den Akten keine Stütze, nachdem weder der Kläger noch der Beklagte im Strafverfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt hätten (act. 140/4 S. 21). Unter den gegebenen Umständen kann der Zahlungsvereinba- rung im vorliegenden Zivilverfahren, in dem ein strikter Beweis für die bestrittenen Tatsachen zu erbringen ist, kein Beweiswert zukommen. 8.5. Im Zusammenhang mit der Erwähnung des Mietvertrags im Scheidungsver- fahren der Mutter kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 7.3.) ver- wiesen werden. Ausserdem gilt sowohl für die Zahlungsvereinbarung vom 9./17. August 2017, die Erwähnung des Mietvertrages im Scheidungsverfahren der Mut- ter wie auch für das Schreiben an den Kläger vom Februar 2020 (act. 7/18), das zurückgezogene Schlichtungsgesuch betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft (act. 7/19 und 7/22) und das Gesuch um Abberufung und Ernennung eines Liquidators (act. 60/91), dass diese Dokumente nach dem be- haupteten Auszug des Beklagten im November/Dezember 2015 datieren und des- halb für die Frage nach dem erkennbaren Willen des Beklagten im Zeitpunkt des Auszugs nicht darauf abgestellt werden kann. 8.6. Aufgrund des Gesagten bleibt es bei der Feststellung im angefochtenen Ur- teil, dass die einfache Gesellschaft der Parteien mit dem Auszug des Beklagten Ende 2015 aufgelöst wurde.

9. Liquidation 9.1. Der Kläger macht geltend, der Mietvertrag mit der C._____ betreffend das Mietobjekt im D._____ in E._____ bestehe bis heute. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren in allen Rechtsschriften unter Nennung von Beweismitteln auf die bis

- 28 - heute bestehende Solidarhaftung hingewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine solidarische Haftung mehr bestehe, sei unrichtig und stehe im Wi- derspruch mit den vom Beklagten eingereichten Urkunden (act. 115 Rz. 11). Die Vorinstanz habe zutreffend erwähnt, dass er seinen Anspruch auf Art. 148 Abs. 2 OR stütze, sie habe jedoch die Anwendung von Art. 148 OR nicht geprüft. Für den geltend gemachten Regressanspruch nach Art. 148 OR seien die Ausführun- gen der Vorinstanz zur bestrittenen Auflösung der einfachen Gesellschaft, zur be- strittenen nachträglichen Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, zum bestritte- nen Auszug des Beklagten sowie zum bestrittenen Eintritt ins Liquidationsstadium im Zeitpunkt des angeblichen Auszuges des Beklagten nicht relevant. Da die Vor- instanz die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 148 OR nicht geprüft habe, sei das Urteil aufzuheben und an diese zurückzuweisen (act. 115 Rz. 19). Selbst wenn die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien aufgelöst wäre, würde der Beklagte gegenüber der C._____ AG mangels Kündigung des Mietvertrages wei- terhin solidarisch haften. Wenn er (der Kläger) die Mietkosten nicht bezahlt hätte und bezahlen würde, könnte die C._____ AG auf den Beklagten Rückgriff neh- men und der Beklagte müsste für die Mietkosten aufkommen. Diese rechtliche Grundüberlegung fehle in der Urteilsbegründung (a.a.O. Rz. 23). Der Beklagte müsse nachweisen, dass es zwischen den Parteien eine Abmachung gebe, dass er sich nicht mehr (am hälftigen Mietzins) beteilige (a.a.O. Rz. 45). Die Kündigung oder die Übertragung des Mietverhältnisses auf den Kläger wäre die Liquidations- handlung schlechthin. Eine Kündigung sei aber nicht erfolgt und es habe Ende 2015 an der Absicht und am erkennbaren Willen des Beklagten gefehlt, aus dem Mietvertag auszutreten. Entsprechend hätten neu abgeschlossene Rechtsge- schäfte im Jahr 2017 die Handlungsfähigkeit des Klägers nicht überschritten. Mangels anderweitiger Abrede hafte der Beklagte hälftig (a.a.O. Rz. 49). Selbst wenn sich die einfache Gesellschaft im Liquidationsstadium befände, wäre der Beklagte solange für die Mietzinse solidarisch haftbar, wie der gemeinsame Miet- vertrag bestehe bzw. ungekündigt sei (a.a.O. Rz. 51). 9.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht übersehen, dass der Mietvertrag mit der C._____ AG im Aussenverhältnis noch bestehe, aber sie habe die Forderung zu Recht abgewiesen, weil im Innenverhältnis keine Beteiligungs-

- 29 - pflicht mehr bestehe (act. 125 Rz. 9). Die Existenz des Mietvertrages sei ja ge- rade Grundlage der Streitigkeit zwischen den Parteien. Er sei bis ins Jahr 2020 der Meinung gewesen, dass der Mietvertrag seit dem Auszug Ende November 2015 bzw. seit April 2016 gar nicht mehr auf seinen Namen laute. Als er im Fe- bruar 2020 davon erfahren habe, habe er vom Kläger verlangt, dass er der längst vereinbarten Kündigung und Überschreibung des Mietvertrages auf ihn (den Klä- ger) alleine zustimme (act. 125 Rz. 28, 31). Es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger die von beiden Parteien im Jahr 2015 unterzeichnete Kündigung – über die er (der Beklagte) nicht mehr verfüge – der C._____ AG einreiche und den Miet- vertrag auf sich alleine überschreiben lasse (act. 125 Rz. 76, 78). Selbst wenn die einfache Gesellschaft nach wie vor bestehen sollte, bestehe im Innenverhältnis keine hälftige Kostentragungspflicht, weil der bewiesene Sachverhalt aufzeige, dass der Kläger selbst nie davon ausgegangen sei, dass er vom Beklagten noch die hälftige Miete erhalte (m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff. und act. 65 Rz. 127). Erst im Nachhinein sei er auf die Idee gekommen, die Beteiligung für die vergangenen fünf Jahre einzufordern (act. 125 Rz. 70). 9.3. Mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung im D._____ in E._____ wandelte sich der Gesellschaftszweck in einen Liquidationszweck mit dem Ziel, bestehende Rechtsverhältnisse untereinander oder mit Dritten aufzulösen, die be- stehenden Schulden zu begleichen und die Aktiven auf die einzelnen Gesellschaf- ter zu verteilen (BSK OR II-STAEHELIN, 6. Aufl. 2024, Art. 547 N 1). Die Vorinstanz hat auf die gesetzlichen Regeln und insbesondere auch auf die veränderten Ge- schäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter im Liquidations- stadium hingewiesen (act. 121 S. 24 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergän- zend ist festzuhalten, dass die Auflösung die Geschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnisse der Gesellschafter sowohl in materieller wie in personeller Hin- sicht beeinflusst. In materieller Hinsicht sind nur noch Handlungen zulässig, wel- che geeignet sind, die Liquidation durchzuführen, in personeller Hinsicht wird die auf dispositivem Gesetzesrecht beruhende Einzelgeschäftsführungs- und Vertre- tungsbefugnis aufgehoben. Vorbehalten sind anderslautende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 547 N 2).

- 30 - 9.4. Gemäss dem dispositiven Gesetzesrechtmüssen die Parteien die Liquida- tion gemeinsam durchführen und insbesondere den bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG gemeinsam beenden bzw. auf den Kläger übertragen. Eine Be- endigung oder Übertragung des Mietvertrages mit der C._____ AG hat vorliegend nicht stattgefunden. Solange die Auflösung eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Liquidationshandlungen unterbleibt, haften die Gesellschafter weiterhin für die damit verbundenen Kosten im Aussenverhältnis solidarisch und im Innenverhält- nis nach dem vereinbarten Kostenverteiler. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Par- teien im Innenverhältnis eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. 9.5. Der Kläger führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, der gemeinsame Miet- vertrag mit der C._____ AG bestehe weiterhin. Seit April 2016 habe er die Kosten für die gemeinsame Wohnung gegenüber der C._____ AG beglichen, der Be- klagte habe sich seit April 2016 nicht mehr an den Wohnkosten beteiligt. Da der Beklagte sein Halbbruder sei, habe er seinen hälftigen Anteil nicht umgehend ein- gefordert. Als seine eigenen finanziellen Mittel hierfür nicht mehr ausgereicht hät- ten, habe er sogar ein Darlehen aufgenommen. Als sich seine finanzielle Situation Ende 2019 verschlechtert und mit der Corona Ausnahmesituation im 2020 noch zugespitzt habe, habe er sich dazu entschlossen, von seinem Halbbruder die Hälfte der von ihm getragenen Kosten einzufordern (act. 2 Rz. 10 f.). 9.6. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, selbst wenn die einfache Ge- sellschaft trotz seines Auszugs im November 2015 fortbestanden hätte, so be- stünde nicht automatisch eine hälftige Kostenteilung im Innenverhältnis. Vielmehr komme es darauf an, was die Parteien vereinbart hätten, sei es ausdrücklich oder konkludent. Der Behauptung, dass er weiterhin für die hälftigen Mietzinse habe aufkommen müssen, stehe die Bestätigung der Raiffeisenbank entgegen, wonach die Mietzinszahlung im Dauerauftrag vom Konto des Beklagten abgebucht wor- den und dieser Dauerauftrag im März 2016 eingestellt worden sei. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, der Miet- vertrag auf den Kläger übertragen werde und dieser die Kosten alleine zu tragen habe. Dies werde durch die Umschreibung der Kautionsversicherung bei der

- 31 - J._____ sowie durch die Einstellung des Dauerauftrags für die Miete bei der Raiff- eisen und die Tatsache bewiesen, dass der Beklagte bis zur Betreibung im Mai 2020 nie vom Kläger aufgefordert worden sei, diese Kosten mitzutragen. Er sei erst im Januar 2020 von der Vermieterin wegen ausstehender Mietzinse ange- schrieben und abgemahnt worden (act. 125 Rz. 70 m.H.a. act. 49 Rz. 46 ff.; act. 50/9, act. 50/25). 9.7. In der Replik vertrat der Kläger den Standpunkt, nur weil er die Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Mietverhältnis alleine getragen habe, heisse dies nicht, dass es die interne Abmachung gewesen sei, dass er die Kos- ten alleine trage. Seit April 2016 fehle es gerade an einer solchen Vereinbarung. Der Dauerauftrag sei vom Beklagten gestoppt worden, weil er viel auslandabwe- send und insbesondere in China gewesen sei. Zwischen den Parteien sei gerade ab April 2016 nichts vereinbart worden und insbesondere auch nicht, dass sie sich die Miete teilen würden. Die Parteien hätten keine schriftliche Abmachung bezüglich der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses getroffen. Der Beklagte habe ihm immer wieder gesagt, er habe kein Geld, und weil er sein Halbbruder sei und zwi- schen den Parteien auch geschäftliche Beziehungen bestanden hätten, habe er die Zahlung der hälftigen Miete nicht sofort auf dem Rechtsweg verlangt. Nach Treu und Glauben könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er die Zahlungen bis zur Beendigung des Mietvertrages vollumfänglich aus eigenen Mit- teln leiste und auf sein gesetzliches Regressrecht verzichte (act. 58 Rz. 36). Es liege auch keine konkludente Auflösung der einfachen Gesellschaft vor, da keine gegenseitige Übereinkunft vorliege und dementsprechend vom Beklagten auch gar nicht bewiesen werden könne. Die einfache Gesellschaft sei nicht vor April 2016 aufgelöst worden. Aufgrund des vorhandenen und immer noch geltenden gemeinsamen Mietvertrages hafte der Beklagte solidarisch. Entgegen der Auffas- sung des Beklagten verdeutliche der Sachverhalt wie eingehend ausgeführt ge- rade nicht, dass das Mietverhältnis auf ihn (den Kläger) zu übertragen gewesen sei und er die Kosten alleine zu tragen habe (act. 58 Rz. 37). Er habe immer wie- der Gespräche mit dem Beklagten über die diversen offenen Forderungen inkl. Mietkostenanteile geführt. Der Beklagte habe kein Gehör gehabt (act. 58 Rz. 38).

- 32 - 9.8. Der Beklagte liess in der Duplik ausführen, der Mietvertrag mit der C._____ AG sei durch die Auflösung der einfachen Gesellschaft nicht automatisch beendet worden, sondern er sei von den Parteien im Rahmen der Liquidation erst noch zu beenden. Somit entstehe nach der Auflösung der Gesellschaft eine Zeitdauer, während der das Aussenverhältnis trotz fehlendem Innenverhältnis noch andau- ere. Diese Situation bestehe seit seinem Auszug Ende November 2015 und der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Kläger die gemeinsam unterzeichnete Kün- digung der C._____ zustellen werde. Er (der Beklagte) habe das gemeinsam un- terzeichnete Kündigungsschreiben im einzigen Original dem Kläger überlassen, damit dieser es der C._____ einreiche. Aus diesem Grund verfüge er nicht mehr darüber und könne es nicht mehr als Beweismittel einreichen. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er keine Bestätigung für die Wohnungskündigung eingeholt habe, er habe schlichtweg darauf vertraut, dass der Kläger – notabene sein Halbbruder – die Kündigung weiterleite. Zudem habe er nicht unbedingt mit einer Bestätigung rechnen müssen, da er ja davon ausgegangen sei, dass der Mietvertrag auf den Kläger alleine übertragen worden sei. Dass er weder von der C._____ noch vom Kläger je angehalten worden sei, den hälftigen Mietzins zu be- zahlen, habe ihn in der Annahme bestärkt, dass die Überschreibung effektiv er- folgt sei (act. 65 Rz. 6 ff., 22 f., 127). 9.9. Gemäss Art. 1 OR sind zum Abschluss eines Vertrages übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien erforderlich, wobei die Willenser- klärungen ausdrücklich oder konkludent erfolgen können. Eine konkludente Wil- lenserklärung kommt nicht unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck, sondern sie ergibt sich mittelbar aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Um- ständen. Um aus dem Verhalten des Erklärenden oder anderen Umständen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glau- ben keine andere Schlussfolgerung zulassen. Dieses Erfordernis gründet auf dem Vertrauensprinzip. Der Empfänger der Äusserung wird nur dann in seinem Ver- trauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den

- 33 - Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 1 N 32 ff.). 9.10.Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass er ab April 2016 keinerlei Mietzinse und Kosten mehr im Zusammenhang mit der Wohnung in E._____ bezahlen müsse, dass der Mietvertrag gekündigt und auf den Kläger übertragen werde und dass dieser die Kosten alleine trage. Tatsächlich bezahlte der Beklagte den gesamten Mietzins an die C._____ AG noch bis März 2016, was durch den Dauerauftrag vom Raiffeisenkonto des Beklagten in Höhe von Fr. 1'899.– belegt ist (act. 50/25). Weiter ist durch die Bestätigung der Raiffeisen vom 6. Mai 2021 bewiesen, dass der Dauerauftrag per Ende März 2016 einge- stellt wurde. Dies deckt sich mit der Behauptung des Klägers, wonach er ab

1. April 2016 vollumfänglich für den Mietzins aufkam. Weiter ist bewiesen, dass der Beklagte die Übertragung der Mietkautionsversicherung bei der J._____ AG auf den Kläger veranlasste (act. 50/9). Bei der Würdigung dieser E-Mail-Korre- spondenz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass I._____ telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufgenommen und mit ihm besprochen hatte, dass der Beklagte die Wohngemeinschaft per April 2016 verlasse und die Mietkautions-Versicherung deshalb auf den Kläger überschreiben werde (act. 50/9). Der Kläger kam von April 2016 bis Anfang 2020 alleine für den Mietzins auf, ohne dass er sich ein einziges Mal an den Beklagten wandte und von ihm eine Beteiligung am Mietzins ver- langte. Der Kläger macht zwar geltend, er habe den Beklagten immer wieder zur Zahlung aufgefordert und dieser habe immer wieder gesagt, er habe kein Geld. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzuset- zen. Die Darstellung des Klägers betreffend seine an den Beklagten gerichteten Aufforderungen, die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen, fällt derart allgemein und unsubstantiiert aus, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten erstmals im Jahr 2020 zur Zahlung der hälftigen Mietzinse aufforderte. 9.11.Indem der Beklagte nach seinem Auszug Ende 2015 die Mietzinszahlungen an die C._____ AG per Ende März 2016 einstellte und die Übertragung der Kauti-

- 34 - onsversicherung auf den Kläger veranlasste und indem der Kläger weiterhin in der Wohnung verblieb und ab April 2016 vollumfänglich alleine für den Mietzins aufkam, ohne eine Beteiligung vom Beklagten zu verlangen, ist diesbezüglich (zu- mindest) von übereinstimmenden konkludenten Willenserklärungen der Parteien auszugehen. Mit Bezug auf die Auflösung bzw. Übertragung des Mietvertrages ist ergänzend festzuhalten, dass es für die alleinige Übernahme des Mietvertrages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR weder einer Liquidation noch einer Übertragung nach Art. 181 OR bedurfte (vgl. BGer. 4A_591/2009 vom 18. März 2010 E. 4.1). Art. 579 OR sieht vor, dass bei nur zwei Gesellschaftern derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraus- setzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten kann. Demnach kann auch bei einer einfa- chen Gesellschaft auf eine Liquidation und Übertragung nach Art. 181 OR ver- zichtet und die Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven ohne Liquidation analog Art. 579 OR vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 549 N 17). Der Kläger verblieb unbestrittenermassen nach dem Auszug des Beklagten in der Wohnung und beglich ab April 2016 den Mietzins gegenüber der C._____ AG al- leine, während sich der Beklagte nicht mehr am Mietzins beteiligte und vom Klä- ger bis Anfang 2020 auch nicht zu einer Beteiligung aufgefordert wurde. Bei die- ser Konstellation ist (zumindest) von einer konkludenten Fortsetzung des Mietver- trages durch den Kläger im Sinne von Art. 579 OR auszugehen. Wenn der Kläger erklärt, seit April 2016 fehle es an einer Vereinbarung zwischen den Parteien, räumt er implizit ein, dass es bis Ende März 2016 eine Vereinbarung gab. Darauf ist er nach Treu und Glauben zu behaften. Allein der im Aussenverhältnis nach wie vor bestehende Mietvertrag mit der C._____ AG spricht nicht gegen eine kon- kludente Vereinbarung der Parteien im Innenverhältnis. Die vom Beklagten ange- rufenen Beweismittel, die Einvernahme des Beklagten als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 (act. 60/68) und das Gentleman Agree- ment zwischen den Parteien vom 31. März 2014 (act. 60/79), vermögen daran nichts zu ändern.

- 35 - 9.12.Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger die Hälfte der Mietzinse ab April 2016 bis März 2022 (act. 58 S. 2). Nach Art. 8 ZGB ist er für den anspruchs- begründenden Sachverhalt behauptungs- und beweisbelastet. Allein mit dem im Aussenverhältnis nach wie vor bestehenden Mietvertrag mit der C._____ AG lässt sich die vom Kläger eingeklagte Forderung wie vorstehend dargelegt nicht be- gründen. Die vom Kläger angerufene Bestimmung von Art. 148 OR sieht die Tra- gung der Kosten zu gleichen Teilen vor, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis un- ter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt. Wie aufgezeigt, kam unter den Parteien konkludent eine anderslautende Vereinbarung zustande. Auch wenn der Mietvertrag mit der C._____ AG weiterhin besteht, ist es dem Kläger nicht ge- lungen, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt zu beweisen. 9.13.Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt zu beweisen, dass der Beklagte länger als Ende 2015 in der Wohnung am D._____ in E._____ wohnte. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien vereinbart haben, die Mietkosten ab April 2016 weiterhin zu teilen. Der Kläger führte den Mietvertrag mit der C._____ AG ab April 2016 alleine fort, ob- wohl der Beklagte im Aussenverhältnis gegenüber der C._____ AG weiterhin haf- tete. Es fehlt damit an der Grundlage für eine hälftige Kostentragung gestützt auf Art. 148 OR. Der Berufung ist aufgrund des Gesagten kein Erfolg beschieden. 9.14.Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (act. 115 S. 2 Berufungsantrag 1 sowie Rz. 20, 47 und 52). Das Rechtsbegehren muss so be- stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus dem Antragerfordernis und der reformatorischen Natur der Be- rufung folgt, dass der Berufungskläger reformatorische und gegebenenfalls bezif- ferte Berufungsanträge stellen muss. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Es liegt vielmehr im Ermessen der Berufungs- instanz, ob sie neu entscheidet oder ob sie die Sache ausnahmsweise an die Vor- instanz zurückweist (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO). Auf die Stellung eines reformatori- schen Begehrens kann nur dann verzichtet werden, wenn die Berufungsinstanz nicht reformatorisch entscheiden kann. Entsprechend genügt ein Aufhebungs-

- 36 - und Rückweisungsantrag, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und die Berufungsinstanz die festgestellte Verletzung nicht als heilbar erach- tet (vgl. BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 f.; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte vorliegend – nach der Feststellung, dass keine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. vorstehende E. 3) – wohl ein Nichteintretensbeschluss ergehen können.

10. Kosten-und Entschädigungsfolgen 10.1.Ausgehend vom Streitwert von Fr. 70'352.85 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'180.– festzusetzen (§§ 4 und 12 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht, sobald der Kläger dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10.2.Antragsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Auf die mit Eingabe vom 25. Juni 2024 gestellten prozessualen Anträge des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

20. September 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'180.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 37 - Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'830.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Doppel der act. 152 und 153/1-3, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 154, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'352.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Kappeler

- 38 - versandt am: