Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 29. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Beklagten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom
31. Juli 2018) auf (Urk. 32).
b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 2. Oktober 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 1. September 2023) Berufung und stellte die folgenden Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2). "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2023 (Geschäfts- Nr.: CG220037-L) sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei es im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuem Entscheid an Erstin- stanz zurückzuweisen.
E. 2 a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche An- gelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 200'000.--. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. November 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 29. August 2023 (CG220037-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 29. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Beklagten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom
31. Juli 2018) auf (Urk. 32).
b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 2. Oktober 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 1. September 2023) Berufung und stellte die folgenden Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2). "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2023 (Geschäfts- Nr.: CG220037-L) sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei es im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuem Entscheid an Erstin- stanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich 7.7 % Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten."
c) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 12'750.-- für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 33; Fristablauf am 20. Oktober 2023). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung dieses Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 34; Fristablauf am 6. November 2023). Am 27. Oktober 2023 (Eingang am
30. Oktober 2023) stellte der Beklagte ein Fristerstreckungs- und Ratenzahlungs- gesuch sowie ein Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 35). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde auf das Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen (Urk. 36; Zustellung am 2. November 2023).
d) Da der Beklagte den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 6. November 2023 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (vgl. Urk. 33 und 34, je Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf seine Beru- fung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).
- 3 -
2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche An- gelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 200'000.--. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo