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LB230020

Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2023-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 7 f. = Urk. 9 S. 7 f.).

E. 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Datum Post- stempel: 12. Juli 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6 S. 1) Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Mit Eingabe vom

12. Juli 2023 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Klägerin ih- re Berufungsschrift (Urk. 12).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Sofern die Klägerin mit dem beantragten Beizug der Akten des Verfahrens RB230022-O (Urk. 8 S. 1) ein Ausstandsbegehren gegen den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter MLaw C._____ stellen wollte, erwiese sich dieses als unbegründet, da der blosse Umstand, dass dieser im früheren, längst

- 4 - abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitge- wirkt hatte (vgl. Urk. 8 im Verfahren RB230022-O), keinen Ausstandsgrund be- gründet (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

- 5 -

E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegründung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2018. Diese ständen offenbar im Zusammenhang mit sie betreffenden, jedoch abge- schlossen Scheidungs- und Strafverfahren (FE140201-K und GG170078-K). In- wiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über zwei beendete Verfah- ren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangiere, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Damit fehle es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass ihre damalige Rechtsanwältin den streitgegenständlichen Arztbericht benötigt und angefordert habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 2). Darin sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Persön- lichkeitsrechtsverletzung zu erblicken. Vielmehr sei zu bemerken, dass im Zu- sammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regel- mässig nicht persönlichkeitsrechtsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber ei- nem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Per- sonenkreis, wobei Parteistandpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften (mit Verweis auf OGer ZH LF210052-O vom

19. November 2021, E. 4.1 ff. m.w.H.). Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Soweit die Klägerin im Na- men ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. die Zusprechung ei- ner Genugtuung verlange, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen sei- en die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 9 S. 3 ff.).

E. 5 Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbständig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen un- abhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall eines unbestimmten Rechtsbegehrens]). Bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2 führt die Vorinstanz sodann eine dritte selb- ständige Begründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klä-

- 6 - gerin, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.). Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung zwar zum Rechtsschutzinteresse und erklärt überdies, weshalb sie in ihrer Klageschrift die geltend gemachten Ge- nugtuungs- und Schadenersatzansprüche (noch) nicht bezifferte. Hingegen bean- standet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessführungsbefugnis nicht (Urk. 8 S. 1 ff. und Urk. 12), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutzinte- resses bezieht (Urk. 8 S. 2 oben). Damit bleiben diese den vorinstanzlichen Ent- scheid selbständig tragenden Begründungen und somit auch der Entscheid be- treffend Nichteintreten auf die Klage selbst bestehen. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründungen hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 6 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-3, 12 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens).
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. (Schriftliche Mitteilung) 6./7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 1): " - Es sei der Beschluss vom 01. Juni 2023 aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und der Klägerin (juristische Laie) unter Ansetzung einer angemessen Frist, sich konkret über das schutzwürdige Interesse zu äussern, einzuräumen - Es sei unter Geschäfts-Nr. RB230022-O (Erstbeschluss CG220028-K) die Beschwerde und Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C._____ bei- zunehmen - 3 - - Es sei das Schreiben und die dazugehörigen Unterlagen des Bezirksrates Winterthur vom 23.06.2023 in die Berufung einzubeziehen (wird zum in- tegrierten Bestandteil der Berufung erklärt) (Beilage 2) - Es sei das Schreiben der D._____ [Krankenkasse] vom 15. Juni 2023 in die Berufung einzubeziehen (wird zum integrierten Bestandteil der Beru- fung erklärt) (Beilage 3) - Es sei mir wegen gerichtsnotorisch ausgewiesener Mittellosigkeit und nicht aussichtslosen Verfahrensausgang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren - Alles unter Kostenfolge zulasten der Beklagten B._____" Erwägungen: 1.1. Am 6. Dezember 2022 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt E._____ vom 2. Dezember 2022 (Urk. 2) bei der Vorinstanz eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 erkundigte sich die Kläge- rin bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens (Urk. 4). Mit Beschluss vom
  6. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 7 f. = Urk. 9 S. 7 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Datum Post- stempel: 12. Juli 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6 S. 1) Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Mit Eingabe vom
  7. Juli 2023 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Klägerin ih- re Berufungsschrift (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  8. Sofern die Klägerin mit dem beantragten Beizug der Akten des Verfahrens RB230022-O (Urk. 8 S. 1) ein Ausstandsbegehren gegen den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter MLaw C._____ stellen wollte, erwiese sich dieses als unbegründet, da der blosse Umstand, dass dieser im früheren, längst - 4 - abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitge- wirkt hatte (vgl. Urk. 8 im Verfahren RB230022-O), keinen Ausstandsgrund be- gründet (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO).
  9. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). - 5 -
  10. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegründung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2018. Diese ständen offenbar im Zusammenhang mit sie betreffenden, jedoch abge- schlossen Scheidungs- und Strafverfahren (FE140201-K und GG170078-K). In- wiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über zwei beendete Verfah- ren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangiere, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Damit fehle es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass ihre damalige Rechtsanwältin den streitgegenständlichen Arztbericht benötigt und angefordert habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 2). Darin sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Persön- lichkeitsrechtsverletzung zu erblicken. Vielmehr sei zu bemerken, dass im Zu- sammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regel- mässig nicht persönlichkeitsrechtsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber ei- nem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Per- sonenkreis, wobei Parteistandpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften (mit Verweis auf OGer ZH LF210052-O vom
  11. November 2021, E. 4.1 ff. m.w.H.). Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Soweit die Klägerin im Na- men ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. die Zusprechung ei- ner Genugtuung verlange, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen sei- en die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 9 S. 3 ff.).
  12. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbständig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen un- abhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall eines unbestimmten Rechtsbegehrens]). Bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2 führt die Vorinstanz sodann eine dritte selb- ständige Begründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klä- - 6 - gerin, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.). Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung zwar zum Rechtsschutzinteresse und erklärt überdies, weshalb sie in ihrer Klageschrift die geltend gemachten Ge- nugtuungs- und Schadenersatzansprüche (noch) nicht bezifferte. Hingegen bean- standet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessführungsbefugnis nicht (Urk. 8 S. 1 ff. und Urk. 12), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutzinte- resses bezieht (Urk. 8 S. 2 oben). Damit bleiben diese den vorinstanzlichen Ent- scheid selbständig tragenden Begründungen und somit auch der Entscheid be- treffend Nichteintreten auf die Klage selbst bestehen. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründungen hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
  13. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 8 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind sehr gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 7 - Es wird beschlossen:
  14. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  15. Das Ausstandsbegehren der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.
  16. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  18. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  19. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-3, 12 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230020-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 1. Juni 2023 (CG220027-K)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1): " 1. Es sei die bestehende Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin durch die Beklagte zu beseitigen, indem diese den Arztbericht an die KESB Winterthur schriftlich vom 27. November 2017 bereinigt (Details an der Verhandlung), korrigiert und ergänzt b.) Arztbericht vom 25. April 2016 (siehe Rechnung) ohne mei- ne Entbindung oder Vollmacht, schriftlich rückfordert und vernichtet werden muss.

2. Genugtuungsansprüche und Entschuldigungsschreiben an meine Kinder

3. Es seien die Prozesskosten der beklagten Partei aufzuerlegen

4. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege bei gerichtsnotorisch bekannter Mittellosigkeit zu gewähren und nicht aussichtslosem Verfahrensausgang (separate Beilage der finanziellen Situation)" (Zweit-) Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juni 2023: (Urk. 9 S. 7 f.)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 250.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens).

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung) 6./7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 1): " - Es sei der Beschluss vom 01. Juni 2023 aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und der Klägerin (juristische Laie) unter Ansetzung einer angemessen Frist, sich konkret über das schutzwürdige Interesse zu äussern, einzuräumen

- Es sei unter Geschäfts-Nr. RB230022-O (Erstbeschluss CG220028-K) die Beschwerde und Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C._____ bei- zunehmen

- 3 -

- Es sei das Schreiben und die dazugehörigen Unterlagen des Bezirksrates Winterthur vom 23.06.2023 in die Berufung einzubeziehen (wird zum in- tegrierten Bestandteil der Berufung erklärt) (Beilage 2)

- Es sei das Schreiben der D._____ [Krankenkasse] vom 15. Juni 2023 in die Berufung einzubeziehen (wird zum integrierten Bestandteil der Beru- fung erklärt) (Beilage 3)

- Es sei mir wegen gerichtsnotorisch ausgewiesener Mittellosigkeit und nicht aussichtslosen Verfahrensausgang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

- Alles unter Kostenfolge zulasten der Beklagten B._____" Erwägungen: 1.1. Am 6. Dezember 2022 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt E._____ vom 2. Dezember 2022 (Urk. 2) bei der Vorinstanz eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Be- klagte) ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 erkundigte sich die Kläge- rin bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens (Urk. 4). Mit Beschluss vom

1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 S. 7 f. = Urk. 9 S. 7 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Datum Post- stempel: 12. Juli 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6 S. 1) Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Mit Eingabe vom

12. Juli 2023 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Klägerin ih- re Berufungsschrift (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Sofern die Klägerin mit dem beantragten Beizug der Akten des Verfahrens RB230022-O (Urk. 8 S. 1) ein Ausstandsbegehren gegen den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Bezirksrichter MLaw C._____ stellen wollte, erwiese sich dieses als unbegründet, da der blosse Umstand, dass dieser im früheren, längst

- 4 - abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitge- wirkt hatte (vgl. Urk. 8 im Verfahren RB230022-O), keinen Ausstandsgrund be- gründet (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

- 5 -

4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegründung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2018. Diese ständen offenbar im Zusammenhang mit sie betreffenden, jedoch abge- schlossen Scheidungs- und Strafverfahren (FE140201-K und GG170078-K). In- wiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über zwei beendete Verfah- ren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangiere, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. Damit fehle es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass ihre damalige Rechtsanwältin den streitgegenständlichen Arztbericht benötigt und angefordert habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 2). Darin sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Persön- lichkeitsrechtsverletzung zu erblicken. Vielmehr sei zu bemerken, dass im Zu- sammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regel- mässig nicht persönlichkeitsrechtsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber ei- nem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Per- sonenkreis, wobei Parteistandpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften (mit Verweis auf OGer ZH LF210052-O vom

19. November 2021, E. 4.1 ff. m.w.H.). Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Soweit die Klägerin im Na- men ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. die Zusprechung ei- ner Genugtuung verlange, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen sei- en die Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 9 S. 3 ff.).

5. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbständig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen un- abhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall eines unbestimmten Rechtsbegehrens]). Bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2 führt die Vorinstanz sodann eine dritte selb- ständige Begründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klä-

- 6 - gerin, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.). Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung zwar zum Rechtsschutzinteresse und erklärt überdies, weshalb sie in ihrer Klageschrift die geltend gemachten Ge- nugtuungs- und Schadenersatzansprüche (noch) nicht bezifferte. Hingegen bean- standet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessführungsbefugnis nicht (Urk. 8 S. 1 ff. und Urk. 12), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutzinte- resses bezieht (Urk. 8 S. 2 oben). Damit bleiben diese den vorinstanzlichen Ent- scheid selbständig tragenden Begründungen und somit auch der Entscheid be- treffend Nichteintreten auf die Klage selbst bestehen. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründungen hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

6. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 8 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind sehr gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Ausstandsbegehren der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-3, 12 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip